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IV.2020.00766

Massgebend ist der Sachverhalt bis Verfügungserlass. Die vom Beschwerdeführer mit seinem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichten Arztberichte sprechen - zumindest in psychischer Hinsicht - für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Untersuchung.

Zürich SozVersG · 2021-09-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der italienische Staatsangehörige X.___ , geboren 19 6 7, absol vierte

von 1984 bis 1987 eine Lehre zum Hochbauzeichner

( Urk. 8/5/1, Urk. 8/5/5) . Nach Tätigkeiten in verschiedenen Berufszweigen arbeitete er ab dem Jahr 1999 haupt sächlich als technischer Verkäufer für Küchen und Küchen designer und danach

vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2017 als Eventplaner für die Vermarktung von E-Ziga retten

( Urk. 8/13 , Urk. 8/14/13, Urk. 8/14/17 , Urk. 8/76/10-13 , Urk. 8/91/35 ).

Am 1 8. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf seit ca. Juni 2016 be stehende psychische Beschwerden

zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5 , Urk. 8/ 8 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher ( Urk. 8/13) und medi zinischer ( Urk. 8/14 , Urk. 8/18 ) Hinsicht . Danach teilte s ie dem Versicherten am 1 9. März 2018 mit, das s aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/37).

In der Folge prüfte die IV-Stelle, ob der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie zunächst weitere Arztberichte ( Urk. 8/39 , Urk. 8/49 , Urk . 8/52, Urk. 8/60-61 ) ein.

Alsdann veranlasste sie

eine polydisziplinäre medi zi nische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neu rologie und Pneumo logie; Urk. 8/68, Urk. 8/ 83 ). Der Gutachtensauftrag wurde per Zufallsprinzip der Y.___ AG zugeteilt ( Urk. 8/70). Am 1 0. Februar 2020 erstattete die Y.___ AG ihr Gutachten ( Urk. 8/91). Der Regionale Ärzt liche Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm

am 2 9. Februar und 1 1. März 2020 Stel lung ( Urk. 8/94/7- 10 ).

Im Vorbescheid vom 2 2. April 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass dem Versicherten gemäss ihren Abklärungen die angestammte Tätigkeit als technischer Zeichner im Küchenbau unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin zu 80 % zumutbar sei. Dies entspreche einem IV-Grad von 20 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (vgl. Akten ver zeichnis zu Urk. 8/1-124 , Urk. 8/96 ). In der Folge meldete sich der Versicherte am 4. Juni 2020 per Telefon bei der IV-Stelle, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Angesprochen auf den Vorbescheid vom 2 2. April 2020, erklärte der Versicherte, dass er diesen nicht erhalten habe ( Urk. 8/102).

Alsdann reichte d er Versicherte der IV-Stelle

mit Eingabe vom 5. Juni 2020 den Austrittsbericht der Klinik Z.___

vom 2 0. März 2020 zur stationären psychiatrisch-psycho somatischen Behand lung vom 1 0. Januar bis 6. März 2020 ( Urk. 8/105/1-10) und weitere Arztberichte ( Urk. 8/105/11-27) ein . Mit E-Mail-Nachricht vom 8. Juni 2020 beantragte er überdies Akteneinsicht und führte weiter aus, dass er mit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug nicht nur die Zusprache einer Invaliden rente, sondern auch Eingliederungsmassnahmen beantragt habe ( Urk. 8/103) . In der Folge stellte die

Sachbearbeiterin der IV-Stelle f est , dass der Vorbescheid vom 2 2. April 2020

sowohl de m Versicherte n als auch der Gemeinde A.___ , welcher der Versicherte die IV-Leistungen nach der Gewährung wirtschaftliche r Hilfe abgetreten hatte ( Urk. 8/107) ,

nicht zugestellt worden war ( Urk. 8/108) . Des halb versandte sie den Vorbescheid

( noch einmal ) mit Datum vom

8. Juni 2020

( Urk. 8/96 , Urk. 8/108 ) . Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 1 7. August 2020 Einwand . Er beantragte, dass die Abklärungen bezüglich seines Anspruchs auf eine Invalidenrente weiterzuführen seien und er mit Integrations massnahme n beruflicher Art zu unterstütz en sei ( Urk. 8/114).

D ie IV-Stelle wies das Leistungs begehren des Versicherten mit Verfügung vom

2. Ok t ober 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 . Novem ber 2020 Beschwerde und be antragte, in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom

2. Oktober 2020 seien ihm die gesetzlich geschuldet en Leistungen , insbesondere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente , zu zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur ord nungs gemässen

Abklärung des medizinischen Sachverhalts

an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht bean tragte er, dass ihm die unent geltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechts anwalt

Ma r kus Zimmermann, Baden, ein u nentgeltliche r Rechts vertreter zu bestellen sei (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantra gte mit Beschwerde antwort vom 1 4 . Dezem ber 2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 8/1-1 24 ).

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2020 ( Urk.

9) das aus gefüllte und unterzeichnete Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit ( Urk. 10), die Unterstützungsbestätigung des Soz ialdienstes der Gemeinde A.___ vom 1 8. November 2020 ( Urk. 11/4) sowie weitere Unter lagen zur Substantiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege ( Urk. 11/1-3, Urk. 11/5-7) ein.

Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom

1 4 . Dezem ber 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.2.3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes entlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein

jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5 .3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere de m Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden . Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitser krankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Ge men gelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokultu rellen Fak to ren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeits erkran kun gen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zei tigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder sozio kulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.2.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (B GE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus ü bung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert habe n, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 1. 6

1. 6 .1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6 .2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1. 6 .3

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung

( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Okto ber 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 1. 7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 führte die Beschwerde gegnerin zum Einwand des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid aus, dass er

mit seinem Einwand verschiedene medizinische Berichte eingereicht

habe . Er habe dazu beantragt, dass ihm Integrationsmassnahmen sowie - nach durchge führten Abklärungen - eine Invalidenrente zuzusprechen seien. Aufgrund des Gutach ten s der Y.___ AG vom 1 0. Februar 2020 werde seit 2017 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten bestätigt . Er sei somit

in jegliche n Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig. Im Bewerbungsprozess im ersten Arbeitsmarkt bestehe keine Einschränkung. Somit bestehe weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch Anspruch auf Renten leistungen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Dazu brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor , dass er der Beschwerde gegnerin mit seinem Einwand gegen den Vorbescheid vom 8. Juni 2020 neue medizinis che Unterlagen eingereicht habe . In seiner Begründung habe er aus geführt, dass seine verbliebene Arbeitsfähigkeit - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid - weit unter 80

% liege (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 aber mit keinem Wort auf seine Einwände eingegangen (Urk. 1 S. 13). Des Wei teren hätten ihm seine behandelnden Ärztinnen und Ärzte mehrfach mündlich mitgeteilt, dass sie die Einschätzung der Gutachter der Y.___ AG nicht teilen würden. Insbesondere sei bei der schweren Schlafapnoe (mit allen sich daraus ergebenden Einschränkungen) viel zu wenig Beachtung geschenkt worden. Eine Person, welche nicht in der Lage sei, pro Nacht mehr als zwei Stunden zu schla fen, sei nie und nimmer in einem Umfang von 80 % im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 15). Zu berücksichtigen sei sodann, dass er mehrfach stationär und teilstationär in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Die Ärzte hätten dabei jeweils unabhängig voneinander unter anderem eine mittelschwere Depression diagnostiziert. Einzig der Gutachter der Y.___ AG , welcher ihn nur einmal für rund eine Stunde gesehen habe, sei zum Schluss gekommen, dass die Depression bloss leichtgradig sei und auch in der Ver gangen heit keinen relevanten Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt habe (Urk. 1 S.

16). Und schliesslich brachte d er Beschwerdeführer v or , dass es nicht bloss um s einen Rentenanspruch, sondern auch um seinen Anspruch auf berufliche Mass nahmen gehe (Urk. 1 S. 16) . Er brauche neben der medizinischen Intervention auch gezielt die Unterstützung der Beschwerdegegnerin bei der Reintegration im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 16-17) . Ohne diese Hilfe werde er nicht in der Lage sein, wieder erfolgreich erwerbstätig zu sein (Urk. 1 S. 17). 3. 3.1

Die bis zum 1 7. Juli 2019 aufgelegten entscheidrelevan ten Arztberichte werden im Gutachten der Y.___ AG vom 2. Februar

2020 zusammengefasst (Urk. 8/ 91/25-29 , Urk. 8/91/114-117 ), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal aufgeführt werden. 3. 2

3. 2 .1

Am Gutachten der Y.___

AG vom 2. Februa r 20 20 waren Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin sowie FMH Pneumologie , PD Dr. med. E.___ , FMH Kardiologie sowie FMH Allgemeine Innere Medizin , und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beteiligt (Urk. 8/ 91/ 24 ). Die Gutachter untersuchten den Be schwer deführer am 1 3. August ( Dr. B.___ ) , 1 9. September ( Dr. C.___ ) , 1 4. und 1 5. Oktober (PD Dr. E.___ und Dr. F.___ ) sowie am 1 0. Dezember

2019 ( Dr. D.___ , Urk. 8/91/15). 3.2.2

Sie stellten die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/ 91 /18 ): - Schwere kombinierte Schlafapnoe; AHI 71,1/h (ICD-10: G47.38) - u nter Therapie mit adaptiver Servoventilation - Hypertensive Herzkrankheit mit leicht eingeschränkter systolischer Pumpfunktion, ohne Herzinsuffizienz (ICD-10 :

I 11.90) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwertig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.00/F33.10) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/ 91 / 1 8): - Regrediente Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus

cuta neus

femoris

lateralis linksseitig (ICD-10: G57.1) - Status nach Lungenembolien am 9. Dezember 2018 (ICD-10: I26.9) - Status nach Sepsis bei nosokomialer Pneumonie am 2. Dezember 2018 (ICD-10: A41.2) - Intermittierender AV-Block II° (ICD-10: I44.1) - Ektasie der Aorta ascendens (ICD-10: I41.9) - Metabolisches Syndrom - Arterielle Hyper t onie (ICD-10: I 10.0) - Adipositas WHO-Grad II (ICD-10: E66.01) - Dyslipidämie (ICD-10: E78.2) - Hyperglykämische Stoffwechsellage (ICD-10: E11.9) - Obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G47.31) - Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeits syn dr om (ICD-10: F17.2) 3.2.3

In ihrer integrativen medizinischen Beurteilung haben die Gutachter der die Dia gnosen wie folgt hergeleitet beziehungsweise begründet: Aktenanamnestisch finde sich beim Beschwerdeführer seit 2017 eine Kardiopathie, deren Ursache nicht abschliessend habe geklärt werden können. Konsistent und über alle Abklärungen hindurch zeige sich eine leicht eingeschränkte systolische Pumpfunktion mit einer gemessenen Ejektionsfraktion von 40 bis 45 % . Die Ursache für die leicht eingeschränkte systolische Pumpfunktion sei ausführlich abgeklärt worden. Eine koronare Herzkrankheit sei anlässlich einer invasiven Abklärung im Juni 2017 ausgeschlossen worden. Eine rhythmogene Komponente habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Die in der Myokardbiopsie vom Mai 2018 postu lierte alkoholische Kardiopathie sei auch nicht bestätigt. Widersprüchlich dazu seien die Angaben des Beschwerdeführers, welcher einen chronischen Alkohol missbrauch bestreiten würde. Somit sei zusammenfassend die wahrscheinlichste Ursache für die leichte eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion eine hyper tensive Kardiopathie auf dem Boden einer arteriellen Hypertonie ( Urk. 8/91/19) .

Die pneumologische Diagnose der schweren kombinierten Schlafapnoe mit einem Apnoe-Hypopn o e-Index von 71,1/h könne aktenanamnestisch und anamnestisch bestätigt werden ( Urk. 8/91/19). Warum der Beschwerdeführer die CPAP-Masken therapie in der Nacht sehr schlecht toleriere und nur wenige Stunden hiermit schlafen könne, lasse sich aus pneumologischer Sicht nicht nachvollziehen ( Urk. 8/91/19-20). Spezifische pneumologische Berichte bezüglich dieses Problems würden nicht vorliegen ( Urk. 8/91/20).

Von psychischer Seite finde sich eine rezidivierende depressive Störung mit gege n wärtig leichter bis mittelgradiger Episode sowie eine Störung durch multiplen Sub stanzkonsum, gegenwärtig abstinent. Die depressive Episode sei gekenn zeich net durch eine erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Freude, Schlafstörungen, In suf fi zienzgedanken und Konzentrationsstörungen. Diagnostisch handle es sich dabei um eine rezidivierende depressive Störung, der Beschwerdeführer zeige sonst je doch eine normale Sozialisation und sei auch voll leistungsfähig geblieben, bis es zur Dekompensation und anhaltenden Arbeitsunfähigkeit gekommen sei ( Urk. 8/91/20).

Es habe sodann eine regrediente Sensib i litätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus

cutaneus

fermoris

lateralis linksseitig diagnostiziert werden können. Es handle sich dabei um eine Meralgia

paraesthetica , welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe ( Urk. 8/91/20).

Des Weiteren finde sich ein metabolisches Syndrom , bestehend aus einer arte riellen Hypertonie, einer Adipositas WHO-Grad II, einer Dyslipidämie sowie einer hyperglykämischen Stoffwechsellage ( Urk. 8/91/20). 3.2.4

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter fest, dass ihm aufgrund der kardiologischen und internistischen Diagnosen grundsätzlich alle durchgehend körperlich schweren beruflichen Tätigkeiten nicht möglich seien. Für alle leichten oder intermittierend mittelschweren beruflichen Tätigkeiten, welche ohne Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeführt werden könnten und keine Anforderungen an das Arbeiten auf Leitern oder das Arbeiten verbunden mit län geren Autofahrten stellen würden, bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Ge samt arbeitsfähigkeit von 80 % . Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als technischer Zeichner könne bereits als eine optimal adaptierte Verweisungs tätigkeit angesehen werden ( Urk. 8/91/22). Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gestalte sich aus polydisziplinärer Sicht schwierig. Es könne davon ausgegangen werden, dass die zum Zeitpunkt der Begutachtung festge stellte Arbeitsfähigkeit seit ca. Mitte 2017 bestehe. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Urk. 8/91/23). 3.3 3.3.1

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Juni 2020 ( Urk. 8/105) und seinem Einwand vom 1 7. August 2020 ( Urk. 8/114) gegen den Vorbescheid vom 8. Juni 2020 ( Urk. 8/96) unter anderem

die folgenden Arztberichte ein: 3.3.2

Im Austrittsbericht der G.___ AG vom 1 7. Oktober 2019 zur stationären Behandlung des Be schwerdeführers vom 1. bis 9. Oktober 2019 wurde die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) gestellt

( Urk. 8/113/61). Der Beschwerdeführer sei freiwillig auf die Kriseninterventions station ein getreten . Er habe über mehrere chronische psychosoziale Belastungs situationen bezüglich der vielfältigen somatischen Erkrankungen mit konsekutiv fehlender Erwerbsfähigkeit, finanzieller Probleme und Probleme mit der Ex-Frau

berichtet . Zur Exazerbation habe geführt, dass die Frau, die derzeit bei ihm wohne , vor dem Hintergrund einer Alkoholabhängigkeitserkrankung wieder rück fällig geworden sei ( Urk. 8/113/61). Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass d urch die stationäre Behandlung die Krise entaktualisiert worden sei. Mithilfe der medi ka mentösen Einstellung habe ein besserer Schlaf erzielt werden können. Dies habe es dem Beschwerdeführer ermöglicht, die gemachten Pläne um die Wohn form, die berufliche Situation und auf die Beziehung zur Lebenspartnerin wieder aufzunehmen und in seinem Sinne fortzusetzen ( Urk. 8/113/63). 3. 3. 3

Im Bericht vom 25. Oktober 2019 zur somnologischen Erstvorstellung des Be schwerdeführers in der Schlafmedizin der Klinik Z.___ AG vom 22. bis 25. Oktober 2019 wurde in der Beurteilung festhalten, dass die Überweisung in die Klinik Z.___ bei seit Jahrzehnten bekannter Durchschlafstörung mit Apnoen und Schnarchen sowie massiver Tagesmüdigkeit erfolgt sei. Diese seien mit dem Alter nicht mehr kompensierbar und aktuell zeige sich eine zunehmende psychosoziale Dekompensation und Überforderung mit der Situation. Der Be schwerdeführer vermute als Auslöser ein Schlafapnoesyndrom. Seit 2013 sei der Beschwerdeführer unter CPAP-Therapie, im Jahr 2016 sei die Umstellung auf ASV-Therapie erfolgt. Anamnestisch hätten sich darüber hinaus keine Hinweise auf andere schlafmedizinische Erkrankungen ergeben. In der respiratorischen Polygraphie habe sich unter ASV-Therapie ein nicht kontrolliertes obstruktives Schlafapnoesyndrom mit einem AHI von 39/h gezeigt. In Rücklage habe sich ein schwerwiegender Befund gezeigt mit einem AHI von 59/h unter ASV-Therapie, weshalb die Beatmungstherapie auf eine CPAP-Therapie mit 7-20 cmH2O um gestellt worden sei, unter welcher sich ein leicht verbesserter, jedoch weiterhin patholo gischer AHI von 33/h gezeigt habe (Urk. 8/105/9). Bei fehlender Verbes se rung nach Umstellung auf eine CPAP-Therapie mit einem mittleren CPAP-Druck von 15 cmH2O sei wieder die Umstellung auf eine ASV-Therapie mit EPAP 15

cmH2O erfolgt (Urk. 8/105/9-10). Darunter habe sich ein leicht verbesserter AHI von 20/h gezeigt. Der Anteil Apnoen sei 31 % (obstruktive 31 %, zentrale 0 %) und der Anteil Hypopnoen 69% und knapp ungenügender Oxygenation mit einer Hypoxämiezeit von 36 % gewesen. Im Verlauf der Hospitalisation habe der Be schwerdeführer Erkältungssymptome mit Rhinitis und Husten gezeigt, weshalb die Messresultate nur bedingt beurteilbar seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Durchschlafstörung am ehesten durch die obstruktive Schlafapnoe ge triggert worden sei. Bei komplexem und schwer einstellbarem Schlafapnoesyn drom, das am ehesten im Rahmen einer Adipositas interpretiert werde , und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Wunsch noch keine Gewichtsabnahme habe realisieren können, werde eine bariatische Operation als beste Option ge sehen, um seine Beatmungstherapie einstellen zu können (Urk. 8/105/10). 3.3.4

Im Bericht der Kantonsspital H.___ AG , Interdisziplinäres Notfallzentrum, vom 2 9. Oktober 2019 zur ambulanten Behandlung auf der Notfallstation vom Vortag wurden die folgenden Diagnosen angeführt ( Urk. 8/105/22): - Neu diagnostiziertes Vorhofflimmern - Am ehesten Infektgetriggert bei viralem Infekt - Intermittierender suprahisärer AV-Block Typ Wenkebach mit/bei Brady-EPS Mai 2018: Ausschluss eines intra- oder infrahisären Blockes - Viraler Infekt der oberen Atemwege - Klinik: Schnupfen, H eiserk eit, H usten mit weisslichem Auswurf, Um gebungsanamnese positiv - Respi -Panel: Rhino-/ Enterovirus positiv - Kardiopathie, am ehesten toxische bei Alkoholabusus (Erstdiagnose Juni 2017) - Koronarangiographie Juni 2017: Koronarsklerose ohne signifikante Ste nose - Herz-MRI Juni 2017: Leichte globale Motilitätsstörungen des linken Ventrikels mit leicht eingeschränkter LVEF (44 % ), keine Myokard narben - TTE April 2018: LVEF 42 % , leichte diffuse Hypokinesie - Myokardbiopsie Mai/2018: Am ehesten toxische Kardiomyopathie bei Alkoholabusus - cvRF : Art. Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, persistierender Niko tinkonsum, OSAS, Kokainabusus 3.3.5

Bei der von med. pract . I.___ befundeten CT Thorax- Angio vom 2 8. Oktober 2019 fand sich kein Nachweis für eine Lungenembolie, keine pneu monischen Infiltrate, keine Pleuraergüsse, aber zahlenvermehrte und grenzwertig vergrösserte Lymphknoten mediastinal sowie ältere te i lweise konsolidierte Rippenfrakturen beidseits ( Urk. 8/113/55). 3.3.6

Zur Abklärung einer möglichen anaphylaktischen Reaktion mit Atemnot und Problemen in den oberen Atemwegen wurde der Beschw erdeführer von Dr. med. J.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie, speziell Aller gologie und klinische Immunologie, untersucht. In seinem Nachtragsbericht zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 6. November 2019 hielt Dr. J.___ fest, dass er aufgrund der nachträglich erhobenen Anamnese keine Soforttypensensiblisierung in der Ernährung des Beschwerdeführers, die die Situation erklären könnte, nachweisen könne. Es sei einzig eine periphere Eosinophilie nachweisbar gewesen. Allerdings sei diese nicht verantwortlich für eine allfällige anaphylaktische Reaktion. Er würde auf jeden Fall versuchen, auf ACE-Hemmer zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe offenbar erneut einen ACE-Hemmer bekommen ( Listril ). Hier sei mindestens auf eine AT zwei-Blocker ausweichen, falls dies möglich sei. Damit werde die allergologische Situation etwas entschärft. Der Beschwerdeführer werde mit einem Notfallset ausgerüstet (Urk. 8/105/27). 3.3.7

Dem Austrittsbericht der Klinik Z.___ AG vom 2 0. März 2020 zur statio nären psychiatrisch-psychosomatischen Behandlung vom 1 0. Januar bis 6. März 2020 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 8/105/1 ): - Rezidivierende Depression, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2) - Multiple Substanzkonsumstörung - Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20) bei Status nach suizidaler Mischintoxikation mit Alkohol, Benzodiazepinen, Kokain und Opiaten (ICD-10: X84, Erst diagnose Januar 2018) - Chronische Insomnie mit Hyperve ntilation am ehesten bei Cheyne -Stokes Atmung, Erstdiagnose Februar bei Vorhofflimmern, Differentialdiagnose: Herzinsuffizienz - Kardiopathie unklarer Ätiologie (Erstdiagnose Juni 2017) - Schweres gemischtes Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom - unter ASV-Beatmung - Adipositas WHO-Grad II - Hyperglykämische Stoffwechsellage - Steatosis hepatis Grad III - am ehesten äthyltoxisch - Vitamin D-Mangel - Status nach peripheren Lungenembolien beiderseits (Erstdiagnose Dezem ber 2018) - Status nach Sep s is bei nosokomialer Pneumonie (Erstdiagnose Dezember 2018) 3.3.8

Im Austritt sbericht der Kantonsspital H.___ AG, Departement Chirurgie, vom 2 2. Juni 2020 wurde n folgende Diagnosen aufgeführt ( Urk. 8/113/23): - Febrile Epididymoorchitis rechts - Distale Urethrastriktur - Rhymogene und am ehesten äthyltoxisch e Kar di opathie - Schwere s gemischtes Schlafapnoe/ Hypopnoesyndrom - Status nach peripheren Lungenembolie n beidseits Dezember 2018 3.3.9

Im Arztbericht der Kantonspital K.___ AG, Medizinische Uniklinik, Kardiologie,

vom 2 9. Juli

2020 wurden die folgenden Hauptd iagnosen aufgeführt ( Urk. 8/ 113/9): - Persistierendes Vorhoff limmern - Kardiopathie unklarer Ätiologie (Erstdiagnose Juni 2017) - Intermittierende r

suprahisärer AV Block II° Typ Wenckebach ( Erstdia gnose Februar 2018) 3.3.10

Im Austrittsbericht ambulant vom 3 1. Juli 2020 (provisorisch) der Kantonspital K.___ AG, Medizinische Uniklinik, Medizinische Intensivstation , wurde die Dia gnose Hypertensive Kar d iopathie aktuell: 3 1. Juli 2020 erfolglose elektive Elek tro konversion mit persistierendem normokarden Vorhofflimmern und intermit tie rende m

suprahisäre m AV- Block II° Typ Wenckebach gestellt ( Urk. 8/113/5). 4.

4.1

4.1.1

Wie der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 ( Urk.

2) in Verbindung mit dem «Feststellungsblatt Einwand» vom selben Tag (Urk.

8/116) entnommen werden kann, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sie bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Feststel lungen im Gutachten der Y.___ AG vom

2. Februar 2020 (Urk. 8/ 91 ) ab stellen könne, weil der Be schwerdeführer mit seinem Einwand vom 17. August 2020 (Urk. 8/114) gegen den Vorbescheid vom 8. Juni 2020 (Urk. 8/96) und den damit eingereichten Arzt berichten keine neuen Tatsachen dargetan habe (Urk.

8/116/2) . 4. 1. 2

Der vorliegend massgebende Sachverhalt bestimmt sich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: 1. April 2018 bzw. ab dem 1. des Monats in welchem die Frist von sechs Monate n ab der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 18. Oktober 2017 abgelaufen ist, vgl. Urk. 8/5, Urk. 8/8 und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_736/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4.1 und 8C_101/2018 vom 3 1. August 2018 E. 4.1; E. 1.5 vorstehend). Daraus folgt, dass vorliegend der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Urk. 2) zu beurteilen ist. Es stellt sich die Frage, ob die Be schwerdegegnerin für d e ssen

Beurteilung hier einzig auf das Gutachten der Y.___ AG vom 2. Februar 2020 (Urk. 8/ 91 ) abstellen durfte . Die Unter su chungen in der Y.___ AG fanden im Zeitraum vom bis 13. August bis 10. Dezember 2019 statt (Urk. 8/91/15).

Den Gutachtern standen die IV-Akten zur Verfügung, diese enthielten die Arztberichte bis zum 17. Juli 2019 (Urk. 8/91/25-29, Urk. 8/91/114-117). Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Einwand vom 1 7. August 2020 (Urk. 8/114) - wie schon zuvor mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Urk. 8/105) - aber mehrere Arztberichte ein, welche den Gutachtern der Y.___ AG nicht vorlagen.

Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ unter suchte den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 (Urk. 8/91/15) und da mit einige Tage nach der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 1. bis 9. Oktober 2019 im Kriseninterventions- und Triagezen trum der G.___ AG (Urk. 8/113/61, s. a.

die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde füh rers bei der Untersuchung durch Dr. F.___ , Urk. 8/91/98 ). Im Austritts bericht der G.___ AG

zur stationären Behand lung bis 9. Okto ber 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig e Episode (ICD-10: F33.1) , leide ( Urk. 8/113/61). Dr. F.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/F33.10, Urk. 8/91/108). Der Grund für die Abweichung zum Bericht der G.___ AG vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 8/113/

64) ist unklar, weil die Beschwerdegegnerin diesen Bericht Dr. F.___ bislang noch nicht zur Stellung nahme zugestellt hat.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte ent halten zudem konkrete Hinweis e dafür, dass sich sein psychischer Gesundheits zustand nach der Untersuchung durch

Dr. F.___

vom 15. Oktober

2019 (Urk. 8/91/15)

- aber noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom

2. Oktober 2020 (Urk. 2) - wieder verschlechtert haben könnte . Nach der Unter suchung des Beschwerdeführers vom 1 7. Dezember 2019 ( Urk. 8/113/35) führte PD Dr. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (D), Ober arzt Klinik Z.___ AG, aus, angesichts der Schwere des depressiven Rezidivs einschliesslich der begleitenden somatischen Komorbi ditäten bestehe eine Indi kation für eine stationäre multimodale psychiatrisch-psychosomatisch e wie auch eine adäquate psychopharmakologische Behandlung ( Urk. 8/113/37).

Dem Aus tritts bericht vom 20. März 2020 zur stationären psychiatrisch-psychosomatischen Behandlung vom 10. Januar bis 6. März 2020 in der Klinik Z.___ AG ist unter anderem die Dia gnose

rezidivierende Depression, gegenwärtig mittel gra dige Episode (ICD-10: F33.1) zu entnehmen (Urk. 8/105/1 ). Der Vergleich mit der Beurteilung von Dr. F.___ lässt eine nach der Untersuchung

Dr. F.___ vom 15. Oktober 2019 einge tretene Verschlech terung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest als möglich erscheinen (Urk. 8/91/15) . Die nicht gestützt auf eine RAD-Stellungnahme getrof fene Feststellung der Beschwerde führerin, wonach der Beschwerdeführer mit den von ihm eingereichten Arztbe richte n keine neuen Tatsachen vorgebracht habe (Urk.

8/116/2), erweist sich als unrichtig. I n psychischer Hinsicht hätte Anlass zu weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt bestanden. 4.1.3

In somatischer Hinsi cht ist festzuhalten, dass der pneumologische Gutachter

Dr. D.___ , welcher den Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 2019 unter sucht hat ( Urk. 8/91/60) , in seinem Gutachten vom 2. Januar 2020 a usführte , dass keine pneumologisch- som nologische Berichte vorliegen würden ( Urk. 9/91/66).

Der Bericht vom 25. Oktober 2019 zur somnologischen Erstvorstellung des Be schwerdeführers in der Schlafmedizin der Klinik Z.___ vom 22. bis 25. Okto ber 2019 (Urk. 8/105/ 7 - 10 ) wur de vom Gutachter nicht beigezogen, obwohl der Beschwerdeführer ihm gegenüber bei der Untersuchung vom 1 0. Dezem ber 2019 erwähnt hatte, dass er vor ca. 1-2 Monaten in der Klinik Z.___ gewesen sei ( Urk. 8/91/62-63) .

In den oben wiedergegebenen Berichten der Kantonsspital K.___ AG, insbesondere deren Bericht vom 2 9. Juli 2020 , ist sodann von einem seit ca. Oktober bis November 2019 persistierenden Vorhofflimmern die Rede ( Urk. 8/113/10). Ein Vorhofflimmern wurde vo m kardiologischen Gutachter, welche r

den Beschwerdeführer am 1 4. Oktober 2019, mithin etwa im diesem Zeit raum, untersuchte ( Urk. 8/91/71, Urk. 8/91/81) , nicht festgestellt (vgl. dessen Her leitung der Diagnosen, Urk. 8/91/85-86). Die Auswirkungen dieses neuen Befun des auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers sind ebenfalls unklar und die kardiologische Beurteilung ist somit noch nicht vollständig. Auch zu den vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Berichten mit somatischen Befunden äusserten sich bislang weder die Gutachter der Y.___ AG noch der RAD. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist d as Gericht

aber auf Unterlagen , die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind ,

angewiesen . Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2020 vom 6. August 2021 E. 4) .

Es fehlt hier an ärztlichen Feststellungen, welche schlüssig darlegen, dass die zeitgleich mit der Begutachtung sowie im Anschluss daran festgestellten Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers (E. 3.3.2 ff.) tatsächlich ohne zusätzliche A uswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit geblieben sind. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklä rungen durchzuführen. Über das weitere Vorgehen wird der RAD zu entscheiden haben. 4.2

Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin - nach d er rechtskonformen Abklärung des S achverhalts und noch vor der Ren ten prüfung - seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen prüft. Zwar lehnte die die Beschwerdegegnerin die Durchführung von Eingliederungs mass nahmen bereits am 1 9. März 2018 mit einer formlosen Mitteilung ab ( Urk. 8/37 ) und diese Abweisung des Gesuchs um Gewährung von Ein g liederungsmassnahmen wurde rechtlich wirksam, weil der Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht inner halb eines Jahres eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (vgl. zur Zulässigkeit der formlosen Erledigung und deren fristgerechten Anfechtung: BGE 134 V 145 E. 4 f .; Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3, s. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2015 vom 2 9. Juni 2016 E.

4.3). Seine Vorbringen vom 1 7. August 2020 sind aber als ein neues Gesuch um Eingliede rungsmassnahmen zu verstehen. In dieser Eingabe stellte einen entsprechenden Antrag, begründete sein Begehren und reichte Arztberichte ein ( Urk. 8/113-114). Den IV-Akten ( Urk. 8/116) und der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 ( Urk. 2 S. 2) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerde gegnerin auf das neue Begehren des Beschwerdeführers eingetreten ist.

Daher hat sie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hinreichend abzuklären , zumal auch im psychia trischen Teilgutachten berufliche Massnahmen als zumutbar und zu empfehlen bezeichnet wurden (Urk. 8/91/110) . 5.

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 ( Urk. 2) an d i e Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach durchgeführten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ( Ein glie de rungsmassnahmen und Invalidenrente ) neu verfüge. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, gilt eine Rück wei sung an die Verwaltung doch nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

6 .2

Der obsiegende Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf den Ersatz der Partei kosten ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art.

61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte von der Möglichkeit, eine H onor arnote einzureichen (Urk. 12 S. 2) , keinen Gebrauch.

Die Prozessentschädigung ist unter Berücksich tigung der Bedeutung der Stre itsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des vollständigen Obsiegens des Beschwerdeführers ermessensweise auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. 6.3

Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2020 um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgelt li chen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. O ktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter A bklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der italienische Staatsangehörige X.___ , geboren 19

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom

E. 1.2.3 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes entlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein

jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5 .3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere de m Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden . Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitser krankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Ge men gelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokultu rellen Fak to ren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeits erkran kun gen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zei tigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder sozio kulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

E. 1.2.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (B GE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus ü bung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert habe n, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 1. 6

1. 6 .1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6 .2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1. 6 .3

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung

( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Okto ber 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 1. 7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 führte die Beschwerde gegnerin zum Einwand des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid aus, dass er

mit seinem Einwand verschiedene medizinische Berichte eingereicht

habe . Er habe dazu beantragt, dass ihm Integrationsmassnahmen sowie - nach durchge führten Abklärungen - eine Invalidenrente zuzusprechen seien. Aufgrund des Gutach ten s der Y.___ AG vom 1 0. Februar 2020 werde seit 2017 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten bestätigt . Er sei somit

in jegliche n Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig. Im Bewerbungsprozess im ersten Arbeitsmarkt bestehe keine Einschränkung. Somit bestehe weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch Anspruch auf Renten leistungen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Dazu brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor , dass er der Beschwerde gegnerin mit seinem Einwand gegen den Vorbescheid vom 8. Juni 2020 neue medizinis che Unterlagen eingereicht habe . In seiner Begründung habe er aus geführt, dass seine verbliebene Arbeitsfähigkeit - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid - weit unter 80

% liege (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 aber mit keinem Wort auf seine Einwände eingegangen (Urk. 1 S. 13). Des Wei teren hätten ihm seine behandelnden Ärztinnen und Ärzte mehrfach mündlich mitgeteilt, dass sie die Einschätzung der Gutachter der Y.___ AG nicht teilen würden. Insbesondere sei bei der schweren Schlafapnoe (mit allen sich daraus ergebenden Einschränkungen) viel zu wenig Beachtung geschenkt worden. Eine Person, welche nicht in der Lage sei, pro Nacht mehr als zwei Stunden zu schla fen, sei nie und nimmer in einem Umfang von 80 % im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 15). Zu berücksichtigen sei sodann, dass er mehrfach stationär und teilstationär in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Die Ärzte hätten dabei jeweils unabhängig voneinander unter anderem eine mittelschwere Depression diagnostiziert. Einzig der Gutachter der Y.___ AG , welcher ihn nur einmal für rund eine Stunde gesehen habe, sei zum Schluss gekommen, dass die Depression bloss leichtgradig sei und auch in der Ver gangen heit keinen relevanten Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt habe (Urk. 1 S.

16). Und schliesslich brachte d er Beschwerdeführer v or , dass es nicht bloss um s einen Rentenanspruch, sondern auch um seinen Anspruch auf berufliche Mass nahmen gehe (Urk. 1 S. 16) . Er brauche neben der medizinischen Intervention auch gezielt die Unterstützung der Beschwerdegegnerin bei der Reintegration im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 16-17) . Ohne diese Hilfe werde er nicht in der Lage sein, wieder erfolgreich erwerbstätig zu sein (Urk. 1 S. 17). 3. 3.1

Die bis zum 1 7. Juli 2019 aufgelegten entscheidrelevan ten Arztberichte werden im Gutachten der Y.___ AG vom 2. Februar

2020 zusammengefasst (Urk. 8/ 91/25-29 , Urk. 8/91/114-117 ), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal aufgeführt werden. 3. 2

3. 2 .1

Am Gutachten der Y.___

AG vom 2. Februa r 20

E. 6 7, absol vierte

von 1984 bis 1987 eine Lehre zum Hochbauzeichner

( Urk. 8/5/1, Urk. 8/5/5) . Nach Tätigkeiten in verschiedenen Berufszweigen arbeitete er ab dem Jahr 1999 haupt sächlich als technischer Verkäufer für Küchen und Küchen designer und danach

vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2017 als Eventplaner für die Vermarktung von E-Ziga retten

( Urk. 8/13 , Urk. 8/14/13, Urk. 8/14/17 , Urk. 8/76/10-13 , Urk. 8/91/35 ).

Am 1 8. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf seit ca. Juni 2016 be stehende psychische Beschwerden

zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5 , Urk. 8/

E. 6.3 Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2020 um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgelt li chen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. O ktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter A bklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher ( Urk. 8/13) und medi zinischer ( Urk. 8/14 , Urk. 8/18 ) Hinsicht . Danach teilte s ie dem Versicherten am 1 9. März 2018 mit, das s aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/37).

In der Folge prüfte die IV-Stelle, ob der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie zunächst weitere Arztberichte ( Urk. 8/39 , Urk. 8/49 , Urk . 8/52, Urk. 8/60-61 ) ein.

Alsdann veranlasste sie

eine polydisziplinäre medi zi nische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neu rologie und Pneumo logie; Urk. 8/68, Urk. 8/ 83 ). Der Gutachtensauftrag wurde per Zufallsprinzip der Y.___ AG zugeteilt ( Urk. 8/70). Am 1 0. Februar 2020 erstattete die Y.___ AG ihr Gutachten ( Urk. 8/91). Der Regionale Ärzt liche Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm

am 2 9. Februar und 1 1. März 2020 Stel lung ( Urk. 8/94/7-

E. 10 ).

Im Vorbescheid vom 2 2. April 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass dem Versicherten gemäss ihren Abklärungen die angestammte Tätigkeit als technischer Zeichner im Küchenbau unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin zu 80 % zumutbar sei. Dies entspreche einem IV-Grad von 20 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (vgl. Akten ver zeichnis zu Urk. 8/1-124 , Urk. 8/96 ). In der Folge meldete sich der Versicherte am 4. Juni 2020 per Telefon bei der IV-Stelle, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Angesprochen auf den Vorbescheid vom 2 2. April 2020, erklärte der Versicherte, dass er diesen nicht erhalten habe ( Urk. 8/102).

Alsdann reichte d er Versicherte der IV-Stelle

mit Eingabe vom 5. Juni 2020 den Austrittsbericht der Klinik Z.___

vom 2 0. März 2020 zur stationären psychiatrisch-psycho somatischen Behand lung vom 1 0. Januar bis 6. März 2020 ( Urk. 8/105/1-10) und weitere Arztberichte ( Urk. 8/105/11-27) ein . Mit E-Mail-Nachricht vom 8. Juni 2020 beantragte er überdies Akteneinsicht und führte weiter aus, dass er mit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug nicht nur die Zusprache einer Invaliden rente, sondern auch Eingliederungsmassnahmen beantragt habe ( Urk. 8/103) . In der Folge stellte die

Sachbearbeiterin der IV-Stelle f est , dass der Vorbescheid vom 2 2. April 2020

sowohl de m Versicherte n als auch der Gemeinde A.___ , welcher der Versicherte die IV-Leistungen nach der Gewährung wirtschaftliche r Hilfe abgetreten hatte ( Urk. 8/107) ,

nicht zugestellt worden war ( Urk. 8/108) . Des halb versandte sie den Vorbescheid

( noch einmal ) mit Datum vom

8. Juni 2020

( Urk. 8/96 , Urk. 8/108 ) . Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 1 7. August 2020 Einwand . Er beantragte, dass die Abklärungen bezüglich seines Anspruchs auf eine Invalidenrente weiterzuführen seien und er mit Integrations massnahme n beruflicher Art zu unterstütz en sei ( Urk. 8/114).

D ie IV-Stelle wies das Leistungs begehren des Versicherten mit Verfügung vom

2. Ok t ober 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 . Novem ber 2020 Beschwerde und be antragte, in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom

2. Oktober 2020 seien ihm die gesetzlich geschuldet en Leistungen , insbesondere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente , zu zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur ord nungs gemässen

Abklärung des medizinischen Sachverhalts

an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht bean tragte er, dass ihm die unent geltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechts anwalt

Ma r kus Zimmermann, Baden, ein u nentgeltliche r Rechts vertreter zu bestellen sei (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantra gte mit Beschwerde antwort vom 1 4 . Dezem ber 2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 8/1-1 24 ).

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2020 ( Urk.

9) das aus gefüllte und unterzeichnete Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit ( Urk. 10), die Unterstützungsbestätigung des Soz ialdienstes der Gemeinde A.___ vom 1 8. November 2020 ( Urk. 11/4) sowie weitere Unter lagen zur Substantiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege ( Urk. 11/1-3, Urk. 11/5-7) ein.

Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom

1 4 . Dezem ber 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

E. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 20 waren Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin sowie FMH Pneumologie , PD Dr. med. E.___ , FMH Kardiologie sowie FMH Allgemeine Innere Medizin , und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beteiligt (Urk. 8/ 91/

E. 24 ). Die Gutachter untersuchten den Be schwer deführer am 1 3. August ( Dr. B.___ ) , 1 9. September ( Dr. C.___ ) , 1 4. und 1 5. Oktober (PD Dr. E.___ und Dr. F.___ ) sowie am 1 0. Dezember

2019 ( Dr. D.___ , Urk. 8/91/15). 3.2.2

Sie stellten die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/ 91 /18 ): - Schwere kombinierte Schlafapnoe; AHI 71,1/h (ICD-10: G47.38) - u nter Therapie mit adaptiver Servoventilation - Hypertensive Herzkrankheit mit leicht eingeschränkter systolischer Pumpfunktion, ohne Herzinsuffizienz (ICD-10 :

I 11.90) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwertig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.00/F33.10) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/ 91 / 1 8): - Regrediente Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus

cuta neus

femoris

lateralis linksseitig (ICD-10: G57.1) - Status nach Lungenembolien am 9. Dezember 2018 (ICD-10: I26.9) - Status nach Sepsis bei nosokomialer Pneumonie am 2. Dezember 2018 (ICD-10: A41.2) - Intermittierender AV-Block II° (ICD-10: I44.1) - Ektasie der Aorta ascendens (ICD-10: I41.9) - Metabolisches Syndrom - Arterielle Hyper t onie (ICD-10: I 10.0) - Adipositas WHO-Grad II (ICD-10: E66.01) - Dyslipidämie (ICD-10: E78.2) - Hyperglykämische Stoffwechsellage (ICD-10: E11.9) - Obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G47.31) - Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeits syn dr om (ICD-10: F17.2) 3.2.3

In ihrer integrativen medizinischen Beurteilung haben die Gutachter der die Dia gnosen wie folgt hergeleitet beziehungsweise begründet: Aktenanamnestisch finde sich beim Beschwerdeführer seit 2017 eine Kardiopathie, deren Ursache nicht abschliessend habe geklärt werden können. Konsistent und über alle Abklärungen hindurch zeige sich eine leicht eingeschränkte systolische Pumpfunktion mit einer gemessenen Ejektionsfraktion von 40 bis 45 % . Die Ursache für die leicht eingeschränkte systolische Pumpfunktion sei ausführlich abgeklärt worden. Eine koronare Herzkrankheit sei anlässlich einer invasiven Abklärung im Juni 2017 ausgeschlossen worden. Eine rhythmogene Komponente habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Die in der Myokardbiopsie vom Mai 2018 postu lierte alkoholische Kardiopathie sei auch nicht bestätigt. Widersprüchlich dazu seien die Angaben des Beschwerdeführers, welcher einen chronischen Alkohol missbrauch bestreiten würde. Somit sei zusammenfassend die wahrscheinlichste Ursache für die leichte eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion eine hyper tensive Kardiopathie auf dem Boden einer arteriellen Hypertonie ( Urk. 8/91/19) .

Die pneumologische Diagnose der schweren kombinierten Schlafapnoe mit einem Apnoe-Hypopn o e-Index von 71,1/h könne aktenanamnestisch und anamnestisch bestätigt werden ( Urk. 8/91/19). Warum der Beschwerdeführer die CPAP-Masken therapie in der Nacht sehr schlecht toleriere und nur wenige Stunden hiermit schlafen könne, lasse sich aus pneumologischer Sicht nicht nachvollziehen ( Urk. 8/91/19-20). Spezifische pneumologische Berichte bezüglich dieses Problems würden nicht vorliegen ( Urk. 8/91/20).

Von psychischer Seite finde sich eine rezidivierende depressive Störung mit gege n wärtig leichter bis mittelgradiger Episode sowie eine Störung durch multiplen Sub stanzkonsum, gegenwärtig abstinent. Die depressive Episode sei gekenn zeich net durch eine erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Freude, Schlafstörungen, In suf fi zienzgedanken und Konzentrationsstörungen. Diagnostisch handle es sich dabei um eine rezidivierende depressive Störung, der Beschwerdeführer zeige sonst je doch eine normale Sozialisation und sei auch voll leistungsfähig geblieben, bis es zur Dekompensation und anhaltenden Arbeitsunfähigkeit gekommen sei ( Urk. 8/91/20).

Es habe sodann eine regrediente Sensib i litätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus

cutaneus

fermoris

lateralis linksseitig diagnostiziert werden können. Es handle sich dabei um eine Meralgia

paraesthetica , welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe ( Urk. 8/91/20).

Des Weiteren finde sich ein metabolisches Syndrom , bestehend aus einer arte riellen Hypertonie, einer Adipositas WHO-Grad II, einer Dyslipidämie sowie einer hyperglykämischen Stoffwechsellage ( Urk. 8/91/20). 3.2.4

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter fest, dass ihm aufgrund der kardiologischen und internistischen Diagnosen grundsätzlich alle durchgehend körperlich schweren beruflichen Tätigkeiten nicht möglich seien. Für alle leichten oder intermittierend mittelschweren beruflichen Tätigkeiten, welche ohne Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeführt werden könnten und keine Anforderungen an das Arbeiten auf Leitern oder das Arbeiten verbunden mit län geren Autofahrten stellen würden, bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Ge samt arbeitsfähigkeit von 80 % . Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als technischer Zeichner könne bereits als eine optimal adaptierte Verweisungs tätigkeit angesehen werden ( Urk. 8/91/22). Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gestalte sich aus polydisziplinärer Sicht schwierig. Es könne davon ausgegangen werden, dass die zum Zeitpunkt der Begutachtung festge stellte Arbeitsfähigkeit seit ca. Mitte 2017 bestehe. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Urk. 8/91/23). 3.3 3.3.1

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Juni 2020 ( Urk. 8/105) und seinem Einwand vom 1 7. August 2020 ( Urk. 8/114) gegen den Vorbescheid vom 8. Juni 2020 ( Urk. 8/96) unter anderem

die folgenden Arztberichte ein: 3.3.2

Im Austrittsbericht der G.___ AG vom 1 7. Oktober 2019 zur stationären Behandlung des Be schwerdeführers vom 1. bis 9. Oktober 2019 wurde die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) gestellt

( Urk. 8/113/61). Der Beschwerdeführer sei freiwillig auf die Kriseninterventions station ein getreten . Er habe über mehrere chronische psychosoziale Belastungs situationen bezüglich der vielfältigen somatischen Erkrankungen mit konsekutiv fehlender Erwerbsfähigkeit, finanzieller Probleme und Probleme mit der Ex-Frau

berichtet . Zur Exazerbation habe geführt, dass die Frau, die derzeit bei ihm wohne , vor dem Hintergrund einer Alkoholabhängigkeitserkrankung wieder rück fällig geworden sei ( Urk. 8/113/61). Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass d urch die stationäre Behandlung die Krise entaktualisiert worden sei. Mithilfe der medi ka mentösen Einstellung habe ein besserer Schlaf erzielt werden können. Dies habe es dem Beschwerdeführer ermöglicht, die gemachten Pläne um die Wohn form, die berufliche Situation und auf die Beziehung zur Lebenspartnerin wieder aufzunehmen und in seinem Sinne fortzusetzen ( Urk. 8/113/63). 3. 3. 3

Im Bericht vom 25. Oktober 2019 zur somnologischen Erstvorstellung des Be schwerdeführers in der Schlafmedizin der Klinik Z.___ AG vom 22. bis 25. Oktober 2019 wurde in der Beurteilung festhalten, dass die Überweisung in die Klinik Z.___ bei seit Jahrzehnten bekannter Durchschlafstörung mit Apnoen und Schnarchen sowie massiver Tagesmüdigkeit erfolgt sei. Diese seien mit dem Alter nicht mehr kompensierbar und aktuell zeige sich eine zunehmende psychosoziale Dekompensation und Überforderung mit der Situation. Der Be schwerdeführer vermute als Auslöser ein Schlafapnoesyndrom. Seit 2013 sei der Beschwerdeführer unter CPAP-Therapie, im Jahr 2016 sei die Umstellung auf ASV-Therapie erfolgt. Anamnestisch hätten sich darüber hinaus keine Hinweise auf andere schlafmedizinische Erkrankungen ergeben. In der respiratorischen Polygraphie habe sich unter ASV-Therapie ein nicht kontrolliertes obstruktives Schlafapnoesyndrom mit einem AHI von 39/h gezeigt. In Rücklage habe sich ein schwerwiegender Befund gezeigt mit einem AHI von 59/h unter ASV-Therapie, weshalb die Beatmungstherapie auf eine CPAP-Therapie mit 7-20 cmH2O um gestellt worden sei, unter welcher sich ein leicht verbesserter, jedoch weiterhin patholo gischer AHI von 33/h gezeigt habe (Urk. 8/105/9). Bei fehlender Verbes se rung nach Umstellung auf eine CPAP-Therapie mit einem mittleren CPAP-Druck von 15 cmH2O sei wieder die Umstellung auf eine ASV-Therapie mit EPAP 15

cmH2O erfolgt (Urk. 8/105/9-10). Darunter habe sich ein leicht verbesserter AHI von 20/h gezeigt. Der Anteil Apnoen sei 31 % (obstruktive 31 %, zentrale 0 %) und der Anteil Hypopnoen 69% und knapp ungenügender Oxygenation mit einer Hypoxämiezeit von 36 % gewesen. Im Verlauf der Hospitalisation habe der Be schwerdeführer Erkältungssymptome mit Rhinitis und Husten gezeigt, weshalb die Messresultate nur bedingt beurteilbar seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Durchschlafstörung am ehesten durch die obstruktive Schlafapnoe ge triggert worden sei. Bei komplexem und schwer einstellbarem Schlafapnoesyn drom, das am ehesten im Rahmen einer Adipositas interpretiert werde , und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Wunsch noch keine Gewichtsabnahme habe realisieren können, werde eine bariatische Operation als beste Option ge sehen, um seine Beatmungstherapie einstellen zu können (Urk. 8/105/10). 3.3.4

Im Bericht der Kantonsspital H.___ AG , Interdisziplinäres Notfallzentrum, vom 2 9. Oktober 2019 zur ambulanten Behandlung auf der Notfallstation vom Vortag wurden die folgenden Diagnosen angeführt ( Urk. 8/105/22): - Neu diagnostiziertes Vorhofflimmern - Am ehesten Infektgetriggert bei viralem Infekt - Intermittierender suprahisärer AV-Block Typ Wenkebach mit/bei Brady-EPS Mai 2018: Ausschluss eines intra- oder infrahisären Blockes - Viraler Infekt der oberen Atemwege - Klinik: Schnupfen, H eiserk eit, H usten mit weisslichem Auswurf, Um gebungsanamnese positiv - Respi -Panel: Rhino-/ Enterovirus positiv - Kardiopathie, am ehesten toxische bei Alkoholabusus (Erstdiagnose Juni 2017) - Koronarangiographie Juni 2017: Koronarsklerose ohne signifikante Ste nose - Herz-MRI Juni 2017: Leichte globale Motilitätsstörungen des linken Ventrikels mit leicht eingeschränkter LVEF (44 % ), keine Myokard narben - TTE April 2018: LVEF 42 % , leichte diffuse Hypokinesie - Myokardbiopsie Mai/2018: Am ehesten toxische Kardiomyopathie bei Alkoholabusus - cvRF : Art. Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, persistierender Niko tinkonsum, OSAS, Kokainabusus 3.3.5

Bei der von med. pract . I.___ befundeten CT Thorax- Angio vom 2 8. Oktober 2019 fand sich kein Nachweis für eine Lungenembolie, keine pneu monischen Infiltrate, keine Pleuraergüsse, aber zahlenvermehrte und grenzwertig vergrösserte Lymphknoten mediastinal sowie ältere te i lweise konsolidierte Rippenfrakturen beidseits ( Urk. 8/113/55). 3.3.6

Zur Abklärung einer möglichen anaphylaktischen Reaktion mit Atemnot und Problemen in den oberen Atemwegen wurde der Beschw erdeführer von Dr. med. J.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie, speziell Aller gologie und klinische Immunologie, untersucht. In seinem Nachtragsbericht zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 6. November 2019 hielt Dr. J.___ fest, dass er aufgrund der nachträglich erhobenen Anamnese keine Soforttypensensiblisierung in der Ernährung des Beschwerdeführers, die die Situation erklären könnte, nachweisen könne. Es sei einzig eine periphere Eosinophilie nachweisbar gewesen. Allerdings sei diese nicht verantwortlich für eine allfällige anaphylaktische Reaktion. Er würde auf jeden Fall versuchen, auf ACE-Hemmer zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe offenbar erneut einen ACE-Hemmer bekommen ( Listril ). Hier sei mindestens auf eine AT zwei-Blocker ausweichen, falls dies möglich sei. Damit werde die allergologische Situation etwas entschärft. Der Beschwerdeführer werde mit einem Notfallset ausgerüstet (Urk. 8/105/27). 3.3.7

Dem Austrittsbericht der Klinik Z.___ AG vom 2 0. März 2020 zur statio nären psychiatrisch-psychosomatischen Behandlung vom 1 0. Januar bis 6. März 2020 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 8/105/1 ): - Rezidivierende Depression, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2) - Multiple Substanzkonsumstörung - Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20) bei Status nach suizidaler Mischintoxikation mit Alkohol, Benzodiazepinen, Kokain und Opiaten (ICD-10: X84, Erst diagnose Januar 2018) - Chronische Insomnie mit Hyperve ntilation am ehesten bei Cheyne -Stokes Atmung, Erstdiagnose Februar bei Vorhofflimmern, Differentialdiagnose: Herzinsuffizienz - Kardiopathie unklarer Ätiologie (Erstdiagnose Juni 2017) - Schweres gemischtes Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom - unter ASV-Beatmung - Adipositas WHO-Grad II - Hyperglykämische Stoffwechsellage - Steatosis hepatis Grad III - am ehesten äthyltoxisch - Vitamin D-Mangel - Status nach peripheren Lungenembolien beiderseits (Erstdiagnose Dezem ber 2018) - Status nach Sep s is bei nosokomialer Pneumonie (Erstdiagnose Dezember 2018) 3.3.8

Im Austritt sbericht der Kantonsspital H.___ AG, Departement Chirurgie, vom 2 2. Juni 2020 wurde n folgende Diagnosen aufgeführt ( Urk. 8/113/23): - Febrile Epididymoorchitis rechts - Distale Urethrastriktur - Rhymogene und am ehesten äthyltoxisch e Kar di opathie - Schwere s gemischtes Schlafapnoe/ Hypopnoesyndrom - Status nach peripheren Lungenembolie n beidseits Dezember 2018 3.3.9

Im Arztbericht der Kantonspital K.___ AG, Medizinische Uniklinik, Kardiologie,

vom 2 9. Juli

2020 wurden die folgenden Hauptd iagnosen aufgeführt ( Urk. 8/ 113/9): - Persistierendes Vorhoff limmern - Kardiopathie unklarer Ätiologie (Erstdiagnose Juni 2017) - Intermittierende r

suprahisärer AV Block II° Typ Wenckebach ( Erstdia gnose Februar 2018) 3.3.10

Im Austrittsbericht ambulant vom 3 1. Juli 2020 (provisorisch) der Kantonspital K.___ AG, Medizinische Uniklinik, Medizinische Intensivstation , wurde die Dia gnose Hypertensive Kar d iopathie aktuell: 3 1. Juli 2020 erfolglose elektive Elek tro konversion mit persistierendem normokarden Vorhofflimmern und intermit tie rende m

suprahisäre m AV- Block II° Typ Wenckebach gestellt ( Urk. 8/113/5). 4.

4.1

4.1.1

Wie der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 ( Urk.

2) in Verbindung mit dem «Feststellungsblatt Einwand» vom selben Tag (Urk.

8/116) entnommen werden kann, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sie bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Feststel lungen im Gutachten der Y.___ AG vom

2. Februar 2020 (Urk. 8/ 91 ) ab stellen könne, weil der Be schwerdeführer mit seinem Einwand vom 17. August 2020 (Urk. 8/114) gegen den Vorbescheid vom 8. Juni 2020 (Urk. 8/96) und den damit eingereichten Arzt berichten keine neuen Tatsachen dargetan habe (Urk.

8/116/2) . 4. 1. 2

Der vorliegend massgebende Sachverhalt bestimmt sich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: 1. April 2018 bzw. ab dem 1. des Monats in welchem die Frist von sechs Monate n ab der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 18. Oktober 2017 abgelaufen ist, vgl. Urk. 8/5, Urk. 8/8 und Art.

E. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_736/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4.1 und 8C_101/2018 vom 3 1. August 2018 E. 4.1; E. 1.5 vorstehend). Daraus folgt, dass vorliegend der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Urk. 2) zu beurteilen ist. Es stellt sich die Frage, ob die Be schwerdegegnerin für d e ssen

Beurteilung hier einzig auf das Gutachten der Y.___ AG vom 2. Februar 2020 (Urk. 8/ 91 ) abstellen durfte . Die Unter su chungen in der Y.___ AG fanden im Zeitraum vom bis 13. August bis 10. Dezember 2019 statt (Urk. 8/91/15).

Den Gutachtern standen die IV-Akten zur Verfügung, diese enthielten die Arztberichte bis zum 17. Juli 2019 (Urk. 8/91/25-29, Urk. 8/91/114-117). Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Einwand vom 1 7. August 2020 (Urk. 8/114) - wie schon zuvor mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Urk. 8/105) - aber mehrere Arztberichte ein, welche den Gutachtern der Y.___ AG nicht vorlagen.

Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ unter suchte den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 (Urk. 8/91/15) und da mit einige Tage nach der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 1. bis 9. Oktober 2019 im Kriseninterventions- und Triagezen trum der G.___ AG (Urk. 8/113/61, s. a.

die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde füh rers bei der Untersuchung durch Dr. F.___ , Urk. 8/91/98 ). Im Austritts bericht der G.___ AG

zur stationären Behand lung bis 9. Okto ber 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig e Episode (ICD-10: F33.1) , leide ( Urk. 8/113/61). Dr. F.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/F33.10, Urk. 8/91/108). Der Grund für die Abweichung zum Bericht der G.___ AG vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 8/113/

64) ist unklar, weil die Beschwerdegegnerin diesen Bericht Dr. F.___ bislang noch nicht zur Stellung nahme zugestellt hat.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte ent halten zudem konkrete Hinweis e dafür, dass sich sein psychischer Gesundheits zustand nach der Untersuchung durch

Dr. F.___

vom 15. Oktober

2019 (Urk. 8/91/15)

- aber noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom

2. Oktober 2020 (Urk. 2) - wieder verschlechtert haben könnte . Nach der Unter suchung des Beschwerdeführers vom 1 7. Dezember 2019 ( Urk. 8/113/35) führte PD Dr. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (D), Ober arzt Klinik Z.___ AG, aus, angesichts der Schwere des depressiven Rezidivs einschliesslich der begleitenden somatischen Komorbi ditäten bestehe eine Indi kation für eine stationäre multimodale psychiatrisch-psychosomatisch e wie auch eine adäquate psychopharmakologische Behandlung ( Urk. 8/113/37).

Dem Aus tritts bericht vom 20. März 2020 zur stationären psychiatrisch-psychosomatischen Behandlung vom 10. Januar bis 6. März 2020 in der Klinik Z.___ AG ist unter anderem die Dia gnose

rezidivierende Depression, gegenwärtig mittel gra dige Episode (ICD-10: F33.1) zu entnehmen (Urk. 8/105/1 ). Der Vergleich mit der Beurteilung von Dr. F.___ lässt eine nach der Untersuchung

Dr. F.___ vom 15. Oktober 2019 einge tretene Verschlech terung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest als möglich erscheinen (Urk. 8/91/15) . Die nicht gestützt auf eine RAD-Stellungnahme getrof fene Feststellung der Beschwerde führerin, wonach der Beschwerdeführer mit den von ihm eingereichten Arztbe richte n keine neuen Tatsachen vorgebracht habe (Urk.

8/116/2), erweist sich als unrichtig. I n psychischer Hinsicht hätte Anlass zu weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt bestanden. 4.1.3

In somatischer Hinsi cht ist festzuhalten, dass der pneumologische Gutachter

Dr. D.___ , welcher den Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 2019 unter sucht hat ( Urk. 8/91/60) , in seinem Gutachten vom 2. Januar 2020 a usführte , dass keine pneumologisch- som nologische Berichte vorliegen würden ( Urk. 9/91/66).

Der Bericht vom 25. Oktober 2019 zur somnologischen Erstvorstellung des Be schwerdeführers in der Schlafmedizin der Klinik Z.___ vom 22. bis 25. Okto ber 2019 (Urk. 8/105/ 7 - 10 ) wur de vom Gutachter nicht beigezogen, obwohl der Beschwerdeführer ihm gegenüber bei der Untersuchung vom 1 0. Dezem ber 2019 erwähnt hatte, dass er vor ca. 1-2 Monaten in der Klinik Z.___ gewesen sei ( Urk. 8/91/62-63) .

In den oben wiedergegebenen Berichten der Kantonsspital K.___ AG, insbesondere deren Bericht vom 2 9. Juli 2020 , ist sodann von einem seit ca. Oktober bis November 2019 persistierenden Vorhofflimmern die Rede ( Urk. 8/113/10). Ein Vorhofflimmern wurde vo m kardiologischen Gutachter, welche r

den Beschwerdeführer am 1 4. Oktober 2019, mithin etwa im diesem Zeit raum, untersuchte ( Urk. 8/91/71, Urk. 8/91/81) , nicht festgestellt (vgl. dessen Her leitung der Diagnosen, Urk. 8/91/85-86). Die Auswirkungen dieses neuen Befun des auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers sind ebenfalls unklar und die kardiologische Beurteilung ist somit noch nicht vollständig. Auch zu den vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Berichten mit somatischen Befunden äusserten sich bislang weder die Gutachter der Y.___ AG noch der RAD. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist d as Gericht

aber auf Unterlagen , die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind ,

angewiesen . Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2020 vom 6. August 2021 E. 4) .

Es fehlt hier an ärztlichen Feststellungen, welche schlüssig darlegen, dass die zeitgleich mit der Begutachtung sowie im Anschluss daran festgestellten Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers (E. 3.3.2 ff.) tatsächlich ohne zusätzliche A uswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit geblieben sind. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklä rungen durchzuführen. Über das weitere Vorgehen wird der RAD zu entscheiden haben. 4.2

Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin - nach d er rechtskonformen Abklärung des S achverhalts und noch vor der Ren ten prüfung - seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen prüft. Zwar lehnte die die Beschwerdegegnerin die Durchführung von Eingliederungs mass nahmen bereits am 1 9. März 2018 mit einer formlosen Mitteilung ab ( Urk. 8/37 ) und diese Abweisung des Gesuchs um Gewährung von Ein g liederungsmassnahmen wurde rechtlich wirksam, weil der Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht inner halb eines Jahres eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (vgl. zur Zulässigkeit der formlosen Erledigung und deren fristgerechten Anfechtung: BGE 134 V 145 E. 4 f .; Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3, s. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2015 vom 2 9. Juni 2016 E.

4.3). Seine Vorbringen vom 1 7. August 2020 sind aber als ein neues Gesuch um Eingliede rungsmassnahmen zu verstehen. In dieser Eingabe stellte einen entsprechenden Antrag, begründete sein Begehren und reichte Arztberichte ein ( Urk. 8/113-114). Den IV-Akten ( Urk. 8/116) und der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 ( Urk. 2 S. 2) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerde gegnerin auf das neue Begehren des Beschwerdeführers eingetreten ist.

Daher hat sie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hinreichend abzuklären , zumal auch im psychia trischen Teilgutachten berufliche Massnahmen als zumutbar und zu empfehlen bezeichnet wurden (Urk. 8/91/110) . 5.

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 ( Urk. 2) an d i e Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach durchgeführten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ( Ein glie de rungsmassnahmen und Invalidenrente ) neu verfüge. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, gilt eine Rück wei sung an die Verwaltung doch nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

6 .2

Der obsiegende Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf den Ersatz der Partei kosten ( §

E. 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art.

61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte von der Möglichkeit, eine H onor arnote einzureichen (Urk. 12 S. 2) , keinen Gebrauch.

Die Prozessentschädigung ist unter Berücksich tigung der Bedeutung der Stre itsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des vollständigen Obsiegens des Beschwerdeführers ermessensweise auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00766

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

16. September 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der italienische Staatsangehörige X.___ , geboren 19 6 7, absol vierte

von 1984 bis 1987 eine Lehre zum Hochbauzeichner

( Urk. 8/5/1, Urk. 8/5/5) . Nach Tätigkeiten in verschiedenen Berufszweigen arbeitete er ab dem Jahr 1999 haupt sächlich als technischer Verkäufer für Küchen und Küchen designer und danach

vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2017 als Eventplaner für die Vermarktung von E-Ziga retten

( Urk. 8/13 , Urk. 8/14/13, Urk. 8/14/17 , Urk. 8/76/10-13 , Urk. 8/91/35 ).

Am 1 8. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf seit ca. Juni 2016 be stehende psychische Beschwerden

zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5 , Urk. 8/ 8 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher ( Urk. 8/13) und medi zinischer ( Urk. 8/14 , Urk. 8/18 ) Hinsicht . Danach teilte s ie dem Versicherten am 1 9. März 2018 mit, das s aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/37).

In der Folge prüfte die IV-Stelle, ob der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie zunächst weitere Arztberichte ( Urk. 8/39 , Urk. 8/49 , Urk . 8/52, Urk. 8/60-61 ) ein.

Alsdann veranlasste sie

eine polydisziplinäre medi zi nische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neu rologie und Pneumo logie; Urk. 8/68, Urk. 8/ 83 ). Der Gutachtensauftrag wurde per Zufallsprinzip der Y.___ AG zugeteilt ( Urk. 8/70). Am 1 0. Februar 2020 erstattete die Y.___ AG ihr Gutachten ( Urk. 8/91). Der Regionale Ärzt liche Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm

am 2 9. Februar und 1 1. März 2020 Stel lung ( Urk. 8/94/7- 10 ).

Im Vorbescheid vom 2 2. April 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass dem Versicherten gemäss ihren Abklärungen die angestammte Tätigkeit als technischer Zeichner im Küchenbau unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin zu 80 % zumutbar sei. Dies entspreche einem IV-Grad von 20 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (vgl. Akten ver zeichnis zu Urk. 8/1-124 , Urk. 8/96 ). In der Folge meldete sich der Versicherte am 4. Juni 2020 per Telefon bei der IV-Stelle, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Angesprochen auf den Vorbescheid vom 2 2. April 2020, erklärte der Versicherte, dass er diesen nicht erhalten habe ( Urk. 8/102).

Alsdann reichte d er Versicherte der IV-Stelle

mit Eingabe vom 5. Juni 2020 den Austrittsbericht der Klinik Z.___

vom 2 0. März 2020 zur stationären psychiatrisch-psycho somatischen Behand lung vom 1 0. Januar bis 6. März 2020 ( Urk. 8/105/1-10) und weitere Arztberichte ( Urk. 8/105/11-27) ein . Mit E-Mail-Nachricht vom 8. Juni 2020 beantragte er überdies Akteneinsicht und führte weiter aus, dass er mit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug nicht nur die Zusprache einer Invaliden rente, sondern auch Eingliederungsmassnahmen beantragt habe ( Urk. 8/103) . In der Folge stellte die

Sachbearbeiterin der IV-Stelle f est , dass der Vorbescheid vom 2 2. April 2020

sowohl de m Versicherte n als auch der Gemeinde A.___ , welcher der Versicherte die IV-Leistungen nach der Gewährung wirtschaftliche r Hilfe abgetreten hatte ( Urk. 8/107) ,

nicht zugestellt worden war ( Urk. 8/108) . Des halb versandte sie den Vorbescheid

( noch einmal ) mit Datum vom

8. Juni 2020

( Urk. 8/96 , Urk. 8/108 ) . Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 1 7. August 2020 Einwand . Er beantragte, dass die Abklärungen bezüglich seines Anspruchs auf eine Invalidenrente weiterzuführen seien und er mit Integrations massnahme n beruflicher Art zu unterstütz en sei ( Urk. 8/114).

D ie IV-Stelle wies das Leistungs begehren des Versicherten mit Verfügung vom

2. Ok t ober 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 . Novem ber 2020 Beschwerde und be antragte, in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom

2. Oktober 2020 seien ihm die gesetzlich geschuldet en Leistungen , insbesondere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente , zu zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur ord nungs gemässen

Abklärung des medizinischen Sachverhalts

an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht bean tragte er, dass ihm die unent geltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechts anwalt

Ma r kus Zimmermann, Baden, ein u nentgeltliche r Rechts vertreter zu bestellen sei (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantra gte mit Beschwerde antwort vom 1 4 . Dezem ber 2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 8/1-1 24 ).

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2020 ( Urk.

9) das aus gefüllte und unterzeichnete Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit ( Urk. 10), die Unterstützungsbestätigung des Soz ialdienstes der Gemeinde A.___ vom 1 8. November 2020 ( Urk. 11/4) sowie weitere Unter lagen zur Substantiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege ( Urk. 11/1-3, Urk. 11/5-7) ein.

Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom

1 4 . Dezem ber 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.2.3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes entlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein

jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5 .3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere de m Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden . Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitser krankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Ge men gelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokultu rellen Fak to ren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeits erkran kun gen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zei tigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder sozio kulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.2.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (B GE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus ü bung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert habe n, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 1. 6

1. 6 .1

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6 .2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1. 6 .3

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung

( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Okto ber 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 1. 7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 führte die Beschwerde gegnerin zum Einwand des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid aus, dass er

mit seinem Einwand verschiedene medizinische Berichte eingereicht

habe . Er habe dazu beantragt, dass ihm Integrationsmassnahmen sowie - nach durchge führten Abklärungen - eine Invalidenrente zuzusprechen seien. Aufgrund des Gutach ten s der Y.___ AG vom 1 0. Februar 2020 werde seit 2017 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten bestätigt . Er sei somit

in jegliche n Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig. Im Bewerbungsprozess im ersten Arbeitsmarkt bestehe keine Einschränkung. Somit bestehe weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch Anspruch auf Renten leistungen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Dazu brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor , dass er der Beschwerde gegnerin mit seinem Einwand gegen den Vorbescheid vom 8. Juni 2020 neue medizinis che Unterlagen eingereicht habe . In seiner Begründung habe er aus geführt, dass seine verbliebene Arbeitsfähigkeit - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid - weit unter 80

% liege (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 aber mit keinem Wort auf seine Einwände eingegangen (Urk. 1 S. 13). Des Wei teren hätten ihm seine behandelnden Ärztinnen und Ärzte mehrfach mündlich mitgeteilt, dass sie die Einschätzung der Gutachter der Y.___ AG nicht teilen würden. Insbesondere sei bei der schweren Schlafapnoe (mit allen sich daraus ergebenden Einschränkungen) viel zu wenig Beachtung geschenkt worden. Eine Person, welche nicht in der Lage sei, pro Nacht mehr als zwei Stunden zu schla fen, sei nie und nimmer in einem Umfang von 80 % im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 15). Zu berücksichtigen sei sodann, dass er mehrfach stationär und teilstationär in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Die Ärzte hätten dabei jeweils unabhängig voneinander unter anderem eine mittelschwere Depression diagnostiziert. Einzig der Gutachter der Y.___ AG , welcher ihn nur einmal für rund eine Stunde gesehen habe, sei zum Schluss gekommen, dass die Depression bloss leichtgradig sei und auch in der Ver gangen heit keinen relevanten Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt habe (Urk. 1 S.

16). Und schliesslich brachte d er Beschwerdeführer v or , dass es nicht bloss um s einen Rentenanspruch, sondern auch um seinen Anspruch auf berufliche Mass nahmen gehe (Urk. 1 S. 16) . Er brauche neben der medizinischen Intervention auch gezielt die Unterstützung der Beschwerdegegnerin bei der Reintegration im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 16-17) . Ohne diese Hilfe werde er nicht in der Lage sein, wieder erfolgreich erwerbstätig zu sein (Urk. 1 S. 17). 3. 3.1

Die bis zum 1 7. Juli 2019 aufgelegten entscheidrelevan ten Arztberichte werden im Gutachten der Y.___ AG vom 2. Februar

2020 zusammengefasst (Urk. 8/ 91/25-29 , Urk. 8/91/114-117 ), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal aufgeführt werden. 3. 2

3. 2 .1

Am Gutachten der Y.___

AG vom 2. Februa r 20 20 waren Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, Dr. med. D.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin sowie FMH Pneumologie , PD Dr. med. E.___ , FMH Kardiologie sowie FMH Allgemeine Innere Medizin , und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beteiligt (Urk. 8/ 91/ 24 ). Die Gutachter untersuchten den Be schwer deführer am 1 3. August ( Dr. B.___ ) , 1 9. September ( Dr. C.___ ) , 1 4. und 1 5. Oktober (PD Dr. E.___ und Dr. F.___ ) sowie am 1 0. Dezember

2019 ( Dr. D.___ , Urk. 8/91/15). 3.2.2

Sie stellten die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/ 91 /18 ): - Schwere kombinierte Schlafapnoe; AHI 71,1/h (ICD-10: G47.38) - u nter Therapie mit adaptiver Servoventilation - Hypertensive Herzkrankheit mit leicht eingeschränkter systolischer Pumpfunktion, ohne Herzinsuffizienz (ICD-10 :

I 11.90) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwertig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.00/F33.10) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/ 91 / 1 8): - Regrediente Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus

cuta neus

femoris

lateralis linksseitig (ICD-10: G57.1) - Status nach Lungenembolien am 9. Dezember 2018 (ICD-10: I26.9) - Status nach Sepsis bei nosokomialer Pneumonie am 2. Dezember 2018 (ICD-10: A41.2) - Intermittierender AV-Block II° (ICD-10: I44.1) - Ektasie der Aorta ascendens (ICD-10: I41.9) - Metabolisches Syndrom - Arterielle Hyper t onie (ICD-10: I 10.0) - Adipositas WHO-Grad II (ICD-10: E66.01) - Dyslipidämie (ICD-10: E78.2) - Hyperglykämische Stoffwechsellage (ICD-10: E11.9) - Obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G47.31) - Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeits syn dr om (ICD-10: F17.2) 3.2.3

In ihrer integrativen medizinischen Beurteilung haben die Gutachter der die Dia gnosen wie folgt hergeleitet beziehungsweise begründet: Aktenanamnestisch finde sich beim Beschwerdeführer seit 2017 eine Kardiopathie, deren Ursache nicht abschliessend habe geklärt werden können. Konsistent und über alle Abklärungen hindurch zeige sich eine leicht eingeschränkte systolische Pumpfunktion mit einer gemessenen Ejektionsfraktion von 40 bis 45 % . Die Ursache für die leicht eingeschränkte systolische Pumpfunktion sei ausführlich abgeklärt worden. Eine koronare Herzkrankheit sei anlässlich einer invasiven Abklärung im Juni 2017 ausgeschlossen worden. Eine rhythmogene Komponente habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Die in der Myokardbiopsie vom Mai 2018 postu lierte alkoholische Kardiopathie sei auch nicht bestätigt. Widersprüchlich dazu seien die Angaben des Beschwerdeführers, welcher einen chronischen Alkohol missbrauch bestreiten würde. Somit sei zusammenfassend die wahrscheinlichste Ursache für die leichte eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion eine hyper tensive Kardiopathie auf dem Boden einer arteriellen Hypertonie ( Urk. 8/91/19) .

Die pneumologische Diagnose der schweren kombinierten Schlafapnoe mit einem Apnoe-Hypopn o e-Index von 71,1/h könne aktenanamnestisch und anamnestisch bestätigt werden ( Urk. 8/91/19). Warum der Beschwerdeführer die CPAP-Masken therapie in der Nacht sehr schlecht toleriere und nur wenige Stunden hiermit schlafen könne, lasse sich aus pneumologischer Sicht nicht nachvollziehen ( Urk. 8/91/19-20). Spezifische pneumologische Berichte bezüglich dieses Problems würden nicht vorliegen ( Urk. 8/91/20).

Von psychischer Seite finde sich eine rezidivierende depressive Störung mit gege n wärtig leichter bis mittelgradiger Episode sowie eine Störung durch multiplen Sub stanzkonsum, gegenwärtig abstinent. Die depressive Episode sei gekenn zeich net durch eine erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Freude, Schlafstörungen, In suf fi zienzgedanken und Konzentrationsstörungen. Diagnostisch handle es sich dabei um eine rezidivierende depressive Störung, der Beschwerdeführer zeige sonst je doch eine normale Sozialisation und sei auch voll leistungsfähig geblieben, bis es zur Dekompensation und anhaltenden Arbeitsunfähigkeit gekommen sei ( Urk. 8/91/20).

Es habe sodann eine regrediente Sensib i litätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus

cutaneus

fermoris

lateralis linksseitig diagnostiziert werden können. Es handle sich dabei um eine Meralgia

paraesthetica , welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe ( Urk. 8/91/20).

Des Weiteren finde sich ein metabolisches Syndrom , bestehend aus einer arte riellen Hypertonie, einer Adipositas WHO-Grad II, einer Dyslipidämie sowie einer hyperglykämischen Stoffwechsellage ( Urk. 8/91/20). 3.2.4

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter fest, dass ihm aufgrund der kardiologischen und internistischen Diagnosen grundsätzlich alle durchgehend körperlich schweren beruflichen Tätigkeiten nicht möglich seien. Für alle leichten oder intermittierend mittelschweren beruflichen Tätigkeiten, welche ohne Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeführt werden könnten und keine Anforderungen an das Arbeiten auf Leitern oder das Arbeiten verbunden mit län geren Autofahrten stellen würden, bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Ge samt arbeitsfähigkeit von 80 % . Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als technischer Zeichner könne bereits als eine optimal adaptierte Verweisungs tätigkeit angesehen werden ( Urk. 8/91/22). Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gestalte sich aus polydisziplinärer Sicht schwierig. Es könne davon ausgegangen werden, dass die zum Zeitpunkt der Begutachtung festge stellte Arbeitsfähigkeit seit ca. Mitte 2017 bestehe. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ( Urk. 8/91/23). 3.3 3.3.1

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Juni 2020 ( Urk. 8/105) und seinem Einwand vom 1 7. August 2020 ( Urk. 8/114) gegen den Vorbescheid vom 8. Juni 2020 ( Urk. 8/96) unter anderem

die folgenden Arztberichte ein: 3.3.2

Im Austrittsbericht der G.___ AG vom 1 7. Oktober 2019 zur stationären Behandlung des Be schwerdeführers vom 1. bis 9. Oktober 2019 wurde die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) gestellt

( Urk. 8/113/61). Der Beschwerdeführer sei freiwillig auf die Kriseninterventions station ein getreten . Er habe über mehrere chronische psychosoziale Belastungs situationen bezüglich der vielfältigen somatischen Erkrankungen mit konsekutiv fehlender Erwerbsfähigkeit, finanzieller Probleme und Probleme mit der Ex-Frau

berichtet . Zur Exazerbation habe geführt, dass die Frau, die derzeit bei ihm wohne , vor dem Hintergrund einer Alkoholabhängigkeitserkrankung wieder rück fällig geworden sei ( Urk. 8/113/61). Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass d urch die stationäre Behandlung die Krise entaktualisiert worden sei. Mithilfe der medi ka mentösen Einstellung habe ein besserer Schlaf erzielt werden können. Dies habe es dem Beschwerdeführer ermöglicht, die gemachten Pläne um die Wohn form, die berufliche Situation und auf die Beziehung zur Lebenspartnerin wieder aufzunehmen und in seinem Sinne fortzusetzen ( Urk. 8/113/63). 3. 3. 3

Im Bericht vom 25. Oktober 2019 zur somnologischen Erstvorstellung des Be schwerdeführers in der Schlafmedizin der Klinik Z.___ AG vom 22. bis 25. Oktober 2019 wurde in der Beurteilung festhalten, dass die Überweisung in die Klinik Z.___ bei seit Jahrzehnten bekannter Durchschlafstörung mit Apnoen und Schnarchen sowie massiver Tagesmüdigkeit erfolgt sei. Diese seien mit dem Alter nicht mehr kompensierbar und aktuell zeige sich eine zunehmende psychosoziale Dekompensation und Überforderung mit der Situation. Der Be schwerdeführer vermute als Auslöser ein Schlafapnoesyndrom. Seit 2013 sei der Beschwerdeführer unter CPAP-Therapie, im Jahr 2016 sei die Umstellung auf ASV-Therapie erfolgt. Anamnestisch hätten sich darüber hinaus keine Hinweise auf andere schlafmedizinische Erkrankungen ergeben. In der respiratorischen Polygraphie habe sich unter ASV-Therapie ein nicht kontrolliertes obstruktives Schlafapnoesyndrom mit einem AHI von 39/h gezeigt. In Rücklage habe sich ein schwerwiegender Befund gezeigt mit einem AHI von 59/h unter ASV-Therapie, weshalb die Beatmungstherapie auf eine CPAP-Therapie mit 7-20 cmH2O um gestellt worden sei, unter welcher sich ein leicht verbesserter, jedoch weiterhin patholo gischer AHI von 33/h gezeigt habe (Urk. 8/105/9). Bei fehlender Verbes se rung nach Umstellung auf eine CPAP-Therapie mit einem mittleren CPAP-Druck von 15 cmH2O sei wieder die Umstellung auf eine ASV-Therapie mit EPAP 15

cmH2O erfolgt (Urk. 8/105/9-10). Darunter habe sich ein leicht verbesserter AHI von 20/h gezeigt. Der Anteil Apnoen sei 31 % (obstruktive 31 %, zentrale 0 %) und der Anteil Hypopnoen 69% und knapp ungenügender Oxygenation mit einer Hypoxämiezeit von 36 % gewesen. Im Verlauf der Hospitalisation habe der Be schwerdeführer Erkältungssymptome mit Rhinitis und Husten gezeigt, weshalb die Messresultate nur bedingt beurteilbar seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Durchschlafstörung am ehesten durch die obstruktive Schlafapnoe ge triggert worden sei. Bei komplexem und schwer einstellbarem Schlafapnoesyn drom, das am ehesten im Rahmen einer Adipositas interpretiert werde , und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Wunsch noch keine Gewichtsabnahme habe realisieren können, werde eine bariatische Operation als beste Option ge sehen, um seine Beatmungstherapie einstellen zu können (Urk. 8/105/10). 3.3.4

Im Bericht der Kantonsspital H.___ AG , Interdisziplinäres Notfallzentrum, vom 2 9. Oktober 2019 zur ambulanten Behandlung auf der Notfallstation vom Vortag wurden die folgenden Diagnosen angeführt ( Urk. 8/105/22): - Neu diagnostiziertes Vorhofflimmern - Am ehesten Infektgetriggert bei viralem Infekt - Intermittierender suprahisärer AV-Block Typ Wenkebach mit/bei Brady-EPS Mai 2018: Ausschluss eines intra- oder infrahisären Blockes - Viraler Infekt der oberen Atemwege - Klinik: Schnupfen, H eiserk eit, H usten mit weisslichem Auswurf, Um gebungsanamnese positiv - Respi -Panel: Rhino-/ Enterovirus positiv - Kardiopathie, am ehesten toxische bei Alkoholabusus (Erstdiagnose Juni 2017) - Koronarangiographie Juni 2017: Koronarsklerose ohne signifikante Ste nose - Herz-MRI Juni 2017: Leichte globale Motilitätsstörungen des linken Ventrikels mit leicht eingeschränkter LVEF (44 % ), keine Myokard narben - TTE April 2018: LVEF 42 % , leichte diffuse Hypokinesie - Myokardbiopsie Mai/2018: Am ehesten toxische Kardiomyopathie bei Alkoholabusus - cvRF : Art. Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, persistierender Niko tinkonsum, OSAS, Kokainabusus 3.3.5

Bei der von med. pract . I.___ befundeten CT Thorax- Angio vom 2 8. Oktober 2019 fand sich kein Nachweis für eine Lungenembolie, keine pneu monischen Infiltrate, keine Pleuraergüsse, aber zahlenvermehrte und grenzwertig vergrösserte Lymphknoten mediastinal sowie ältere te i lweise konsolidierte Rippenfrakturen beidseits ( Urk. 8/113/55). 3.3.6

Zur Abklärung einer möglichen anaphylaktischen Reaktion mit Atemnot und Problemen in den oberen Atemwegen wurde der Beschw erdeführer von Dr. med. J.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie, speziell Aller gologie und klinische Immunologie, untersucht. In seinem Nachtragsbericht zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 6. November 2019 hielt Dr. J.___ fest, dass er aufgrund der nachträglich erhobenen Anamnese keine Soforttypensensiblisierung in der Ernährung des Beschwerdeführers, die die Situation erklären könnte, nachweisen könne. Es sei einzig eine periphere Eosinophilie nachweisbar gewesen. Allerdings sei diese nicht verantwortlich für eine allfällige anaphylaktische Reaktion. Er würde auf jeden Fall versuchen, auf ACE-Hemmer zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe offenbar erneut einen ACE-Hemmer bekommen ( Listril ). Hier sei mindestens auf eine AT zwei-Blocker ausweichen, falls dies möglich sei. Damit werde die allergologische Situation etwas entschärft. Der Beschwerdeführer werde mit einem Notfallset ausgerüstet (Urk. 8/105/27). 3.3.7

Dem Austrittsbericht der Klinik Z.___ AG vom 2 0. März 2020 zur statio nären psychiatrisch-psychosomatischen Behandlung vom 1 0. Januar bis 6. März 2020 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 8/105/1 ): - Rezidivierende Depression, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2) - Multiple Substanzkonsumstörung - Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20) bei Status nach suizidaler Mischintoxikation mit Alkohol, Benzodiazepinen, Kokain und Opiaten (ICD-10: X84, Erst diagnose Januar 2018) - Chronische Insomnie mit Hyperve ntilation am ehesten bei Cheyne -Stokes Atmung, Erstdiagnose Februar bei Vorhofflimmern, Differentialdiagnose: Herzinsuffizienz - Kardiopathie unklarer Ätiologie (Erstdiagnose Juni 2017) - Schweres gemischtes Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom - unter ASV-Beatmung - Adipositas WHO-Grad II - Hyperglykämische Stoffwechsellage - Steatosis hepatis Grad III - am ehesten äthyltoxisch - Vitamin D-Mangel - Status nach peripheren Lungenembolien beiderseits (Erstdiagnose Dezem ber 2018) - Status nach Sep s is bei nosokomialer Pneumonie (Erstdiagnose Dezember 2018) 3.3.8

Im Austritt sbericht der Kantonsspital H.___ AG, Departement Chirurgie, vom 2 2. Juni 2020 wurde n folgende Diagnosen aufgeführt ( Urk. 8/113/23): - Febrile Epididymoorchitis rechts - Distale Urethrastriktur - Rhymogene und am ehesten äthyltoxisch e Kar di opathie - Schwere s gemischtes Schlafapnoe/ Hypopnoesyndrom - Status nach peripheren Lungenembolie n beidseits Dezember 2018 3.3.9

Im Arztbericht der Kantonspital K.___ AG, Medizinische Uniklinik, Kardiologie,

vom 2 9. Juli

2020 wurden die folgenden Hauptd iagnosen aufgeführt ( Urk. 8/ 113/9): - Persistierendes Vorhoff limmern - Kardiopathie unklarer Ätiologie (Erstdiagnose Juni 2017) - Intermittierende r

suprahisärer AV Block II° Typ Wenckebach ( Erstdia gnose Februar 2018) 3.3.10

Im Austrittsbericht ambulant vom 3 1. Juli 2020 (provisorisch) der Kantonspital K.___ AG, Medizinische Uniklinik, Medizinische Intensivstation , wurde die Dia gnose Hypertensive Kar d iopathie aktuell: 3 1. Juli 2020 erfolglose elektive Elek tro konversion mit persistierendem normokarden Vorhofflimmern und intermit tie rende m

suprahisäre m AV- Block II° Typ Wenckebach gestellt ( Urk. 8/113/5). 4.

4.1

4.1.1

Wie der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 ( Urk.

2) in Verbindung mit dem «Feststellungsblatt Einwand» vom selben Tag (Urk.

8/116) entnommen werden kann, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sie bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Feststel lungen im Gutachten der Y.___ AG vom

2. Februar 2020 (Urk. 8/ 91 ) ab stellen könne, weil der Be schwerdeführer mit seinem Einwand vom 17. August 2020 (Urk. 8/114) gegen den Vorbescheid vom 8. Juni 2020 (Urk. 8/96) und den damit eingereichten Arzt berichten keine neuen Tatsachen dargetan habe (Urk.

8/116/2) . 4. 1. 2

Der vorliegend massgebende Sachverhalt bestimmt sich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: 1. April 2018 bzw. ab dem 1. des Monats in welchem die Frist von sechs Monate n ab der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 18. Oktober 2017 abgelaufen ist, vgl. Urk. 8/5, Urk. 8/8 und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_736/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4.1 und 8C_101/2018 vom 3 1. August 2018 E. 4.1; E. 1.5 vorstehend). Daraus folgt, dass vorliegend der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Urk. 2) zu beurteilen ist. Es stellt sich die Frage, ob die Be schwerdegegnerin für d e ssen

Beurteilung hier einzig auf das Gutachten der Y.___ AG vom 2. Februar 2020 (Urk. 8/ 91 ) abstellen durfte . Die Unter su chungen in der Y.___ AG fanden im Zeitraum vom bis 13. August bis 10. Dezember 2019 statt (Urk. 8/91/15).

Den Gutachtern standen die IV-Akten zur Verfügung, diese enthielten die Arztberichte bis zum 17. Juli 2019 (Urk. 8/91/25-29, Urk. 8/91/114-117). Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Einwand vom 1 7. August 2020 (Urk. 8/114) - wie schon zuvor mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Urk. 8/105) - aber mehrere Arztberichte ein, welche den Gutachtern der Y.___ AG nicht vorlagen.

Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ unter suchte den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 (Urk. 8/91/15) und da mit einige Tage nach der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 1. bis 9. Oktober 2019 im Kriseninterventions- und Triagezen trum der G.___ AG (Urk. 8/113/61, s. a.

die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde füh rers bei der Untersuchung durch Dr. F.___ , Urk. 8/91/98 ). Im Austritts bericht der G.___ AG

zur stationären Behand lung bis 9. Okto ber 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig e Episode (ICD-10: F33.1) , leide ( Urk. 8/113/61). Dr. F.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/F33.10, Urk. 8/91/108). Der Grund für die Abweichung zum Bericht der G.___ AG vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 8/113/

64) ist unklar, weil die Beschwerdegegnerin diesen Bericht Dr. F.___ bislang noch nicht zur Stellung nahme zugestellt hat.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte ent halten zudem konkrete Hinweis e dafür, dass sich sein psychischer Gesundheits zustand nach der Untersuchung durch

Dr. F.___

vom 15. Oktober

2019 (Urk. 8/91/15)

- aber noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom

2. Oktober 2020 (Urk. 2) - wieder verschlechtert haben könnte . Nach der Unter suchung des Beschwerdeführers vom 1 7. Dezember 2019 ( Urk. 8/113/35) führte PD Dr. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (D), Ober arzt Klinik Z.___ AG, aus, angesichts der Schwere des depressiven Rezidivs einschliesslich der begleitenden somatischen Komorbi ditäten bestehe eine Indi kation für eine stationäre multimodale psychiatrisch-psychosomatisch e wie auch eine adäquate psychopharmakologische Behandlung ( Urk. 8/113/37).

Dem Aus tritts bericht vom 20. März 2020 zur stationären psychiatrisch-psychosomatischen Behandlung vom 10. Januar bis 6. März 2020 in der Klinik Z.___ AG ist unter anderem die Dia gnose

rezidivierende Depression, gegenwärtig mittel gra dige Episode (ICD-10: F33.1) zu entnehmen (Urk. 8/105/1 ). Der Vergleich mit der Beurteilung von Dr. F.___ lässt eine nach der Untersuchung

Dr. F.___ vom 15. Oktober 2019 einge tretene Verschlech terung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest als möglich erscheinen (Urk. 8/91/15) . Die nicht gestützt auf eine RAD-Stellungnahme getrof fene Feststellung der Beschwerde führerin, wonach der Beschwerdeführer mit den von ihm eingereichten Arztbe richte n keine neuen Tatsachen vorgebracht habe (Urk.

8/116/2), erweist sich als unrichtig. I n psychischer Hinsicht hätte Anlass zu weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt bestanden. 4.1.3

In somatischer Hinsi cht ist festzuhalten, dass der pneumologische Gutachter

Dr. D.___ , welcher den Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 2019 unter sucht hat ( Urk. 8/91/60) , in seinem Gutachten vom 2. Januar 2020 a usführte , dass keine pneumologisch- som nologische Berichte vorliegen würden ( Urk. 9/91/66).

Der Bericht vom 25. Oktober 2019 zur somnologischen Erstvorstellung des Be schwerdeführers in der Schlafmedizin der Klinik Z.___ vom 22. bis 25. Okto ber 2019 (Urk. 8/105/ 7 - 10 ) wur de vom Gutachter nicht beigezogen, obwohl der Beschwerdeführer ihm gegenüber bei der Untersuchung vom 1 0. Dezem ber 2019 erwähnt hatte, dass er vor ca. 1-2 Monaten in der Klinik Z.___ gewesen sei ( Urk. 8/91/62-63) .

In den oben wiedergegebenen Berichten der Kantonsspital K.___ AG, insbesondere deren Bericht vom 2 9. Juli 2020 , ist sodann von einem seit ca. Oktober bis November 2019 persistierenden Vorhofflimmern die Rede ( Urk. 8/113/10). Ein Vorhofflimmern wurde vo m kardiologischen Gutachter, welche r

den Beschwerdeführer am 1 4. Oktober 2019, mithin etwa im diesem Zeit raum, untersuchte ( Urk. 8/91/71, Urk. 8/91/81) , nicht festgestellt (vgl. dessen Her leitung der Diagnosen, Urk. 8/91/85-86). Die Auswirkungen dieses neuen Befun des auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers sind ebenfalls unklar und die kardiologische Beurteilung ist somit noch nicht vollständig. Auch zu den vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Berichten mit somatischen Befunden äusserten sich bislang weder die Gutachter der Y.___ AG noch der RAD. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist d as Gericht

aber auf Unterlagen , die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind ,

angewiesen . Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2020 vom 6. August 2021 E. 4) .

Es fehlt hier an ärztlichen Feststellungen, welche schlüssig darlegen, dass die zeitgleich mit der Begutachtung sowie im Anschluss daran festgestellten Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers (E. 3.3.2 ff.) tatsächlich ohne zusätzliche A uswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit geblieben sind. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklä rungen durchzuführen. Über das weitere Vorgehen wird der RAD zu entscheiden haben. 4.2

Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin - nach d er rechtskonformen Abklärung des S achverhalts und noch vor der Ren ten prüfung - seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen prüft. Zwar lehnte die die Beschwerdegegnerin die Durchführung von Eingliederungs mass nahmen bereits am 1 9. März 2018 mit einer formlosen Mitteilung ab ( Urk. 8/37 ) und diese Abweisung des Gesuchs um Gewährung von Ein g liederungsmassnahmen wurde rechtlich wirksam, weil der Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht inner halb eines Jahres eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (vgl. zur Zulässigkeit der formlosen Erledigung und deren fristgerechten Anfechtung: BGE 134 V 145 E. 4 f .; Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3, s. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2015 vom 2 9. Juni 2016 E.

4.3). Seine Vorbringen vom 1 7. August 2020 sind aber als ein neues Gesuch um Eingliede rungsmassnahmen zu verstehen. In dieser Eingabe stellte einen entsprechenden Antrag, begründete sein Begehren und reichte Arztberichte ein ( Urk. 8/113-114). Den IV-Akten ( Urk. 8/116) und der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 ( Urk. 2 S. 2) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerde gegnerin auf das neue Begehren des Beschwerdeführers eingetreten ist.

Daher hat sie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hinreichend abzuklären , zumal auch im psychia trischen Teilgutachten berufliche Massnahmen als zumutbar und zu empfehlen bezeichnet wurden (Urk. 8/91/110) . 5.

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020 ( Urk. 2) an d i e Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach durchgeführten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ( Ein glie de rungsmassnahmen und Invalidenrente ) neu verfüge. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, gilt eine Rück wei sung an die Verwaltung doch nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

6 .2

Der obsiegende Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf den Ersatz der Partei kosten ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art.

61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte von der Möglichkeit, eine H onor arnote einzureichen (Urk. 12 S. 2) , keinen Gebrauch.

Die Prozessentschädigung ist unter Berücksich tigung der Bedeutung der Stre itsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des vollständigen Obsiegens des Beschwerdeführers ermessensweise auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. 6.3

Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2020 um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgelt li chen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. O ktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter A bklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher