Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1968, war zuletzt vom 1 5. Juli 2007 bis zum 29. Februar 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 3. November 2007) als Verkäufer Innendienst bei der Y.___ erwerbstätig (Urk. 8/24). Am 1 5. Juni 2011 (Eingangs datum) meldete er sich wegen eines Burnouts, Depressionen sowie Angstzuständen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkun digte sich bei der SYNA Arbeitslosenkasse nach den von dieser für den Versicher ten erbrachten Leistungen (Formular ausgefüllt am 1 1. Juli 2011, Urk. 8/14/1) und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 2 3. August 2011 (Urk. 8/24) sowie den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemein medizin, vom 9. August 2011 (Urk. 8/18) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychother apie, vom 8. Oktober
2012 (Urk. 8/37/5-24) erstellen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(Urk. 8/42-53) wies die IV-Stelle das Leistung sbegehren mit Verfügung vom 13. Februar 2013 ab (Urk. 8/54). 1.2
Am 2 1. Dezember 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/59). Am 1 4. Januar 2019 forderte ihn die IV-Stelle auf, Beweismittel für eine wesentliche Verände rung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 1 3. Februar 2013 e inzureichen (Urk. 8/61), worauf Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, leitende Ärztin des
C.___ der D.___, den Bericht vom 2. Februar 2019 erstattete (Urk. 8/64). Mit Vorbescheid vom 4. März 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 8/67). Dagegen erhob X.___ am 2 1. März 2019 (Urk. 8/68) bzw. am 8. Mai 2019 (Urk. 8/72) Ein wand. Am 1 3. Mai
2019 ergänzte ausserdem Dr. B.___ den Bericht vom 2. Februar 2019 (Urk. 8/71). Mit Schreiben vom 2 7. Mai 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie doch auf sein Gesuch eintrete (Urk. 8/73). Sie holte den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Oktober 2019 ein (Urk. 8/80). Am 2 3. März 2020 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 8/83/2-3). Mit Vorbescheid vom 5. Mai 20 20 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 8/84). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 9. Mai 2020 (Urk. 8/85) und am 2 8. August 2020 (Urk. 8/91) Ein wand und
Dr. B.___
gab am 2 8. August 2020 (Urk. 8/90) eine weitere Stellung nahme ab . Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms am 3 0. Oktober 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Verfügung vom 6.10.2020 aufzuheben. 2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leis tungen gemäss IVG, namentlich Rentenleistungen und berufliche Massnah men zuzusprechen. 3.
Es sei die Sache zwecks medizinischer Begutachtung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Ausserdem stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 4. Dezember 2020 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerde führer am 8. Dezember 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk.
2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten erge ben, dass es sich bei den Diagnosen von Dr. B.___ um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle. Relevante gesundheitliche Einschränkungen hätten nicht belegt werden können. Eine Verschlechterung im Vergleich zur Beurteilung im Jahr 2012 sei nicht ausgewiesen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine somatischen Beschwerden nicht abgeklärt, obwohl bekannt gewesen sei, dass er eine Bypass-Operation habe durchführen lassen müssen und heute wieder Beschwerden bestünden. Im Rahmen des ersten Abklärungsverfahrens seien die vorhandenen Beschwerden am Bein noch nicht bekannt gewesen. Diese hätte die Beschwerdegegnerin zwingend abklären müssen. Es könne ihr sodann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2012 nicht verändert habe. Im Unterschied zur dama ligen Begutachtung lägen heute die Diagnose n einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses und einer Persönlichkeitsstörung vor. Die Beurteilung des RAD, wonach ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege, vermöge nicht zu überzeugen. Eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes sei belegt, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung des Beschwerde führers hätte vornehmen müssen. Da sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt . Ebenso habe die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt, indem sie sich mit seinen Einwänden gegen den Vorbescheid nicht genügend auseinandergesetzt habe (Urk.
1) . 3. 3.1
Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/37/5-24) besteht beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit lägen ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) und von Tabak (ICD-10: F17.1), letzterer nach eigenen Angaben sistiert seit 2010, sowie akzen tuierte Persönlichkeitszüge mit hoher Selbstforderung und Selbstwert problematik (ICD-10: Z73.1) vor. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, das psychophysische und mentale Durch halte vermögen, die Motivationsbereitschaft allgemein, die Selbst behauptungs fähigkeit, die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit zu intimen Beziehungen seien gar nicht oder nur leichtgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, prinzipiell die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen in jedem Gebiet, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Kon taktfähigkeit, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege und die Ver kehrsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Demzufolge sei der Beschwerdeführer seit Anfang 2011 in der angestam mten und in einer entsprechend angepassten Erwerbstätigkeit zu 80 bis 100 % arbeitsfähig. Es werde empfohlen, die be gon nene Psychotherapie in niederer Frequenz länger fristig fortzusetzen. Damit liesse n sich künftige Dekompensationen rechtzeitig erkennen und vermeiden. Es bestehe beim Besch werdeführer kein psychiatrischer Gesund heitsschaden. Die Auffällig keiten mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2001 bis 2002 und von 2008 bis 2010 müssten als Anpassungsstörung mit sozialem Rückzug und Ver meidungsverhalten gedeutet werden. Eine an haltende, höhergradige Arbeitsun fähig keit resultiere daraus nicht. Mit zumut barer Willensanstrengung könne d er Beschwerdeführer sich wieder ins Erwerbs leben eingliedern. Die frühere Freude an technischen Fragen und Tätigkeiten habe er verloren und sein Wunsch nach einer anderweitigen Tätigkeit sei deshalb nachvollziehbar. Es seien Schwierig keiten im bisherigen Beruf aufgetreten, dies begründe aber keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenver sicherung. Kulanterweise könnte der Be schwerdeführer allenfalls trotzdem von der Invalidenversicherung bei der Suche nach einer geeignete n Tätigkeit unter stützt werden. 3.2 3.2.1
Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. Februar 2019 (Urk. 8/64) ist der Be schwerdeführer seit dem Jahre 2013 im C.___ in regel mässiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Es hätten sich dabei rezidivierende depressive Beschwerden mit eingeschränktem Affekt, redu ziertem Antrieb, Lust- und Freudlosigkeit und psychovegetativer Erschöpfung sowie in unterschiedlichsten Situationen wiederkehrende Angstattacken mit innerer Un ruhe, Nervosität, Brechreiz und Herzrasen gezeigt. Daneben bestünden intermit tie rende Rücken- und Kopfschmerzen. Im März 2018 sei es sodann zu einer Bypass-Operation mit Stent-Einlage im Bein gekommen, was zunächst zu einer Verbesserung der somatischen Beschwerden, aktuell jedoch wieder zu einer Zu nahme der Beschwerden in den Beinen geführt habe. Der Beschwerdeführer zeige auch kombinierte Persönlichkeitsakzentuierungen, welche zu einer deut lichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit und zu einer relevan ten All tagsbeeinträchtigung führten. Eine IV-Anmeldung sei deshalb dringend indiziert gewesen. 3.2.2
Am 1 3. Mai 2019 (Urk. 8/71) führte Dr. B.___ ergänzend aus, der klinische Eindruck einer bestehenden Persönlichkeitsthematik habe sich auch im testdiag nostischen Verfahren bestätigt. Es sei von einer kombinierten Persönlichkeits störung mit zwanghaften, paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61) auszugehen, welche zu einer relevanten Beeinträchtigung führe und mit einer deutlich reduzierten Belastbarkeit einhergehe. 3.2.3
Im Arztbericht vom 7. Oktober 2019 (Urk. 8/80) hielt Dr. B.___ fest, beim Be schwerdeführer bestünden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61). Der Be schwer deführer befinde sich seit 2013 in psychotherapeutischer Behandlung, gegenwärtig finde alle vier bis sechs Wochen ein Termin statt. In der bisherigen Tätigkeit im Verkauf Innendienst sei der Beschwerdeführer seit Behandlungs be ginn zu 100 % arbeitsunfähig. Der negative Entscheid der Beschwerdegegnerin habe ihn sehr mitgenommen. Es sei für ihn im Moment unvorstellbar, einer beruf lichen Tätigkeit nachzugehen. Er sei in seiner Belastbarkeit stark eingeschränkt. Er wisse nicht, wie er den Alltag bestehen könne. Die Stimmung sei depressiv, er habe keine Freude und zu nichts Lust. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er sich im letzten November nach vier Jahren von seiner Freundin getrennt habe. Er sei ständig am Studieren und Grübeln und innerlich unruhig. Bei Terminen oder Verpflichtungen fühle er sich sehr gestresst und nervös, müsse zum Teil erbrechen und habe Herzrasen. Sozial lebe er isoliert. Im Verlauf der Behandlung seit 2013 hätten sich die Beschwerden kaum verändert. Diese hätten rückblickend gesehen in abgemilderter Form vermutlich auch schon lange vorher bestanden und seien der Persönlichkeitsorganisation des Beschwer deführers g eschuldet. So sei es wiederholt zu interpersonellen Schwierigkeiten mit Vorgesetzten aber auch in privaten Bez iehungen gekommen (Nähe/Distanz; mangelnde Abgrenzungs fähigkeit; hohe r Gerechtigkeitssinn; schnelles Gefühl, ungerecht behandelt zu werden; erhöhte Kränkbarkeit).
Bereits vor Behand lungsbeginn sei es zu einer Kette von Zusammenbrüche n mit längerer Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung müsse als kaum beeinflussbar angesehen werden, der Beschwerdeführer könne seine deshalb bestehenden Defizite nicht willentlich kontrollieren. Der Zustand sei chronisch. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in der Lage sei, über längere Zeit an beruflichen Massnahmen mitzuwirken oder eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Eine Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich aufgrund der Persönlichkeits störung, aber auch wegen der zwar unterschiedlich ausge prägten, aber doch chronischen affektiven Beteiligung durch die depressive Störung ausgeschlossen. Die s betreffe sowohl eine Teilzeitbeschäftigung als auch eine Arbeit in geschütz tem Rahmen. 3.3
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 3. März
2020 (Urk. 8/83/2-3) postuliert die behandelnde Psychiaterin nach sechs Jahren Be hand lung einen schweren psychischen Gesundheitsschaden mit vollständiger Aufhe bung der Arbeitsfähigkeit. Es sei aber weder die rudimentär geschilderte Anam nese, noch der Befund, noch die tiefe Behandlungsfrequenz geeignet, diesen Gesundheitsschaden zu belegen. Über eine Verschlechterung des Gesundheits zustands seit der gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2012 werde auch nicht berichtet. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei als unverändert zu beurteilen. Die Diagnostik von Dr. B.___, dass eine (schwere) kombinierte Per sönlichkeitsstörung vorliegen soll, stelle eine andere Beurteilung desselben Sach verhaltes da, die auch inhaltlich nicht überzeuge. 3.4
Zur Begründung des Einwandes des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai
2020 (Urk. 8/84) führte Dr. B.___ am 28. August 20 20 (Urk. 8/90) aus, paranoide und zwanghafte Symptome, wie bei spielsweise eine übertriebene Empfindlichkeit auf Rückschläge und Zurück wei sungen, ein beharrliches Bestehen auf eigenen Rech t en, eine mangelnde Ab grenzungsfähigkeit zusammen mit einer erhöhten Kränkbarkeit und rigiden Denk- und Verhaltensmustern führten beim Beschwerdeführer zu immer wieder kehrenden Problemen im Kontakt mit anderen Menschen. Es sei mit ihm in den letzten Jahren sehr viel Beziehungsarbeit geleistet worden und er sei über lange Zeit alle zwei bis drei Wochen zur Behandlung gekommen. Das Ausdünnen der Therapiefrequenz sei in einer gewissen Therapieresistenz und eingeschränkte r Introspektionsfähigkeit mit rigider Symptomatik und hoher Kränkbarkeit im Rahmen der bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung begründet. Gegen wärtig diene die niederschwellige Therapie lediglich noch dazu, einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Es sei nicht davon auszu gehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachhaltig verbessern werde, so dass er über einen längeren Zeitraum hinweg eine Arbeits fähigkeit aufrecht erhalten könne. Die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch die Pe r sönlich keitsstörung, aber auch die chronische affektive Beeinträchtigung auf grund der depressive n und ängstliche n Symp tomatik erklärbar. Die Einschrän kungen be stün den vor allem in den Bereichen der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und in der Kon taktfähigkeit zu Dritten bzw. der Gruppenfähigkeit. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der leistungs abweisen den Verfügung vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 8/54) bis zur vorliegend angefoch tenen Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk.
2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. 4.2
Der Beschwerdeführer hat in der Neuanmeldung vom 2 1. Dezember
2018 (Urk. 8/59) darauf hingewiesen, dass er sich einer Bypass-Operation habe unter ziehen müssen. Die Psychiaterin Dr. B.___ hat dazu am 2. Februar
2019 (Urk. 8/64) ausgeführt, die Bypass-Operation mit Stent-Einlage im Bein
habe im März 2018 stattgefunden und zunächst zu einer Verbesserung der somatischen Beschwerden geführt. Aktuell sei es aber wieder zu einer Zunahme der Be schwer den (Schmerzen, Kribbelparästhesien, Taubheitsgefühl) in den Beinen ge kom men. Obwohl mithin Hinweise auf die Arbeitsfähigkeit einschränkende soma tische Beschwerden bestehen, hat die Beschwerdegegnerin aber keinerlei Abklä rungen über den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorge nommen, insbesondere auch keinen aktuellen Bericht der H ausärztin Dr. F.___ eingeholt, sondern sich auf die Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin beschränkt. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin erscheinen bereits aus diesem Grund als ungenügend. Es sind Abklärungen über den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen . 4.3
Laut den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode, sowie eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, paranoiden und narzisstischen Anteilen. Es ist zwar übereinstimme nd mit RAD-Arzt Dr. E.___ festzuhalten, dass bereits Dr. A.___ im Gutachten vom 8. Dezember 2012 eine Persönlichkeitsakzentuierung festgehalten hat, er aber die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt erachtete. Da laut Dr. B.___ die Persön lichkeitsmerkmale nun aber deutlich akzen tuierte r zu Tage treten, als dies anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ der Fall gewesen ist, und Dr. B.___ auch eine rezidivierende depressive Störung diag nostiziert hat, lässt sich nicht feststellen, ob es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handelt. Es lässt sich aufgrund der vor handenen Akten nicht ausschliessen, dass sich der psychische Gesund heitszu stand des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 4.4
Sofern ein Revisionsgrund besteht, ist die Frage der Auswirkungen einer ge sundheitlichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen ent scheidend (BGE 141 V 585 E. 5.3) . Es ist darauf hinzu weisen, dass gemäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur An wendung gelangt. De r von RAD-Arzt Dr. E.___
unter anderem geäusserte Ein wand, dass die tiefe Behandlungsfrequenz nicht auf eine n die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollständig einschränkenden psychischen Gesundheits schaden hindeuten würde, wird (bei veränderten Gesundheitsstand) im Rahmen der Indikatorenprüfung zu berücksichtigen sein. Die Berichte von Dr. B.___ genü gen zwar nicht, um eine – insbesondere vollständige – Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers zu belegen, wie bereits erwähnt kann aber eine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes nicht ausge schlossen werden und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist
diesfalls im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu überprüfen. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefoch tene Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägun gen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungs anspruch des Be schwer deführers neu verfüge. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 5. Juni 2011 (Eingangs datum) meldete er sich wegen eines Burnouts, Depressionen sowie Angstzuständen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkun digte sich bei der SYNA Arbeitslosenkasse nach den von dieser für den Versicher ten erbrachten Leistungen (Formular ausgefüllt am 1 1. Juli 2011, Urk. 8/14/1) und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leis tungen gemäss IVG, namentlich Rentenleistungen und berufliche Massnah men zuzusprechen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk.
2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten erge ben, dass es sich bei den Diagnosen von Dr. B.___ um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle. Relevante gesundheitliche Einschränkungen hätten nicht belegt werden können. Eine Verschlechterung im Vergleich zur Beurteilung im Jahr 2012 sei nicht ausgewiesen.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine somatischen Beschwerden nicht abgeklärt, obwohl bekannt gewesen sei, dass er eine Bypass-Operation habe durchführen lassen müssen und heute wieder Beschwerden bestünden. Im Rahmen des ersten Abklärungsverfahrens seien die vorhandenen Beschwerden am Bein noch nicht bekannt gewesen. Diese hätte die Beschwerdegegnerin zwingend abklären müssen. Es könne ihr sodann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2012 nicht verändert habe. Im Unterschied zur dama ligen Begutachtung lägen heute die Diagnose n einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses und einer Persönlichkeitsstörung vor. Die Beurteilung des RAD, wonach ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege, vermöge nicht zu überzeugen. Eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes sei belegt, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung des Beschwerde führers hätte vornehmen müssen. Da sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt . Ebenso habe die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt, indem sie sich mit seinen Einwänden gegen den Vorbescheid nicht genügend auseinandergesetzt habe (Urk.
1) .
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/37/5-24) besteht beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit lägen ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) und von Tabak (ICD-10: F17.1), letzterer nach eigenen Angaben sistiert seit 2010, sowie akzen tuierte Persönlichkeitszüge mit hoher Selbstforderung und Selbstwert problematik (ICD-10: Z73.1) vor. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, das psychophysische und mentale Durch halte vermögen, die Motivationsbereitschaft allgemein, die Selbst behauptungs fähigkeit, die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit zu intimen Beziehungen seien gar nicht oder nur leichtgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, prinzipiell die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen in jedem Gebiet, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Kon taktfähigkeit, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege und die Ver kehrsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Demzufolge sei der Beschwerdeführer seit Anfang 2011 in der angestam mten und in einer entsprechend angepassten Erwerbstätigkeit zu 80 bis 100 % arbeitsfähig. Es werde empfohlen, die be gon nene Psychotherapie in niederer Frequenz länger fristig fortzusetzen. Damit liesse n sich künftige Dekompensationen rechtzeitig erkennen und vermeiden. Es bestehe beim Besch werdeführer kein psychiatrischer Gesund heitsschaden. Die Auffällig keiten mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2001 bis 2002 und von 2008 bis 2010 müssten als Anpassungsstörung mit sozialem Rückzug und Ver meidungsverhalten gedeutet werden. Eine an haltende, höhergradige Arbeitsun fähig keit resultiere daraus nicht. Mit zumut barer Willensanstrengung könne d er Beschwerdeführer sich wieder ins Erwerbs leben eingliedern. Die frühere Freude an technischen Fragen und Tätigkeiten habe er verloren und sein Wunsch nach einer anderweitigen Tätigkeit sei deshalb nachvollziehbar. Es seien Schwierig keiten im bisherigen Beruf aufgetreten, dies begründe aber keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenver sicherung. Kulanterweise könnte der Be schwerdeführer allenfalls trotzdem von der Invalidenversicherung bei der Suche nach einer geeignete n Tätigkeit unter stützt werden.
E. 3.2.1 Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. Februar 2019 (Urk. 8/64) ist der Be schwerdeführer seit dem Jahre 2013 im C.___ in regel mässiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Es hätten sich dabei rezidivierende depressive Beschwerden mit eingeschränktem Affekt, redu ziertem Antrieb, Lust- und Freudlosigkeit und psychovegetativer Erschöpfung sowie in unterschiedlichsten Situationen wiederkehrende Angstattacken mit innerer Un ruhe, Nervosität, Brechreiz und Herzrasen gezeigt. Daneben bestünden intermit tie rende Rücken- und Kopfschmerzen. Im März 2018 sei es sodann zu einer Bypass-Operation mit Stent-Einlage im Bein gekommen, was zunächst zu einer Verbesserung der somatischen Beschwerden, aktuell jedoch wieder zu einer Zu nahme der Beschwerden in den Beinen geführt habe. Der Beschwerdeführer zeige auch kombinierte Persönlichkeitsakzentuierungen, welche zu einer deut lichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit und zu einer relevan ten All tagsbeeinträchtigung führten. Eine IV-Anmeldung sei deshalb dringend indiziert gewesen.
E. 3.2.2 Am 1 3. Mai 2019 (Urk. 8/71) führte Dr. B.___ ergänzend aus, der klinische Eindruck einer bestehenden Persönlichkeitsthematik habe sich auch im testdiag nostischen Verfahren bestätigt. Es sei von einer kombinierten Persönlichkeits störung mit zwanghaften, paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61) auszugehen, welche zu einer relevanten Beeinträchtigung führe und mit einer deutlich reduzierten Belastbarkeit einhergehe.
E. 3.2.3 Im Arztbericht vom 7. Oktober 2019 (Urk. 8/80) hielt Dr. B.___ fest, beim Be schwerdeführer bestünden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61). Der Be schwer deführer befinde sich seit 2013 in psychotherapeutischer Behandlung, gegenwärtig finde alle vier bis sechs Wochen ein Termin statt. In der bisherigen Tätigkeit im Verkauf Innendienst sei der Beschwerdeführer seit Behandlungs be ginn zu 100 % arbeitsunfähig. Der negative Entscheid der Beschwerdegegnerin habe ihn sehr mitgenommen. Es sei für ihn im Moment unvorstellbar, einer beruf lichen Tätigkeit nachzugehen. Er sei in seiner Belastbarkeit stark eingeschränkt. Er wisse nicht, wie er den Alltag bestehen könne. Die Stimmung sei depressiv, er habe keine Freude und zu nichts Lust. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er sich im letzten November nach vier Jahren von seiner Freundin getrennt habe. Er sei ständig am Studieren und Grübeln und innerlich unruhig. Bei Terminen oder Verpflichtungen fühle er sich sehr gestresst und nervös, müsse zum Teil erbrechen und habe Herzrasen. Sozial lebe er isoliert. Im Verlauf der Behandlung seit 2013 hätten sich die Beschwerden kaum verändert. Diese hätten rückblickend gesehen in abgemilderter Form vermutlich auch schon lange vorher bestanden und seien der Persönlichkeitsorganisation des Beschwer deführers g eschuldet. So sei es wiederholt zu interpersonellen Schwierigkeiten mit Vorgesetzten aber auch in privaten Bez iehungen gekommen (Nähe/Distanz; mangelnde Abgrenzungs fähigkeit; hohe r Gerechtigkeitssinn; schnelles Gefühl, ungerecht behandelt zu werden; erhöhte Kränkbarkeit).
Bereits vor Behand lungsbeginn sei es zu einer Kette von Zusammenbrüche n mit längerer Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung müsse als kaum beeinflussbar angesehen werden, der Beschwerdeführer könne seine deshalb bestehenden Defizite nicht willentlich kontrollieren. Der Zustand sei chronisch. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in der Lage sei, über längere Zeit an beruflichen Massnahmen mitzuwirken oder eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Eine Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich aufgrund der Persönlichkeits störung, aber auch wegen der zwar unterschiedlich ausge prägten, aber doch chronischen affektiven Beteiligung durch die depressive Störung ausgeschlossen. Die s betreffe sowohl eine Teilzeitbeschäftigung als auch eine Arbeit in geschütz tem Rahmen.
E. 3.3 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 3. März
2020 (Urk. 8/83/2-3) postuliert die behandelnde Psychiaterin nach sechs Jahren Be hand lung einen schweren psychischen Gesundheitsschaden mit vollständiger Aufhe bung der Arbeitsfähigkeit. Es sei aber weder die rudimentär geschilderte Anam nese, noch der Befund, noch die tiefe Behandlungsfrequenz geeignet, diesen Gesundheitsschaden zu belegen. Über eine Verschlechterung des Gesundheits zustands seit der gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2012 werde auch nicht berichtet. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei als unverändert zu beurteilen. Die Diagnostik von Dr. B.___, dass eine (schwere) kombinierte Per sönlichkeitsstörung vorliegen soll, stelle eine andere Beurteilung desselben Sach verhaltes da, die auch inhaltlich nicht überzeuge.
E. 3.4 Zur Begründung des Einwandes des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai
2020 (Urk. 8/84) führte Dr. B.___ am 28. August 20 20 (Urk. 8/90) aus, paranoide und zwanghafte Symptome, wie bei spielsweise eine übertriebene Empfindlichkeit auf Rückschläge und Zurück wei sungen, ein beharrliches Bestehen auf eigenen Rech t en, eine mangelnde Ab grenzungsfähigkeit zusammen mit einer erhöhten Kränkbarkeit und rigiden Denk- und Verhaltensmustern führten beim Beschwerdeführer zu immer wieder kehrenden Problemen im Kontakt mit anderen Menschen. Es sei mit ihm in den letzten Jahren sehr viel Beziehungsarbeit geleistet worden und er sei über lange Zeit alle zwei bis drei Wochen zur Behandlung gekommen. Das Ausdünnen der Therapiefrequenz sei in einer gewissen Therapieresistenz und eingeschränkte r Introspektionsfähigkeit mit rigider Symptomatik und hoher Kränkbarkeit im Rahmen der bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung begründet. Gegen wärtig diene die niederschwellige Therapie lediglich noch dazu, einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Es sei nicht davon auszu gehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachhaltig verbessern werde, so dass er über einen längeren Zeitraum hinweg eine Arbeits fähigkeit aufrecht erhalten könne. Die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch die Pe r sönlich keitsstörung, aber auch die chronische affektive Beeinträchtigung auf grund der depressive n und ängstliche n Symp tomatik erklärbar. Die Einschrän kungen be stün den vor allem in den Bereichen der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und in der Kon taktfähigkeit zu Dritten bzw. der Gruppenfähigkeit.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der leistungs abweisen den Verfügung vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 8/54) bis zur vorliegend angefoch tenen Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk.
2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat in der Neuanmeldung vom 2 1. Dezember
2018 (Urk. 8/59) darauf hingewiesen, dass er sich einer Bypass-Operation habe unter ziehen müssen. Die Psychiaterin Dr. B.___ hat dazu am 2. Februar
2019 (Urk. 8/64) ausgeführt, die Bypass-Operation mit Stent-Einlage im Bein
habe im März 2018 stattgefunden und zunächst zu einer Verbesserung der somatischen Beschwerden geführt. Aktuell sei es aber wieder zu einer Zunahme der Be schwer den (Schmerzen, Kribbelparästhesien, Taubheitsgefühl) in den Beinen ge kom men. Obwohl mithin Hinweise auf die Arbeitsfähigkeit einschränkende soma tische Beschwerden bestehen, hat die Beschwerdegegnerin aber keinerlei Abklä rungen über den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorge nommen, insbesondere auch keinen aktuellen Bericht der H ausärztin Dr. F.___ eingeholt, sondern sich auf die Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin beschränkt. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin erscheinen bereits aus diesem Grund als ungenügend. Es sind Abklärungen über den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen .
E. 4.3 Laut den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode, sowie eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, paranoiden und narzisstischen Anteilen. Es ist zwar übereinstimme nd mit RAD-Arzt Dr. E.___ festzuhalten, dass bereits Dr. A.___ im Gutachten vom 8. Dezember 2012 eine Persönlichkeitsakzentuierung festgehalten hat, er aber die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt erachtete. Da laut Dr. B.___ die Persön lichkeitsmerkmale nun aber deutlich akzen tuierte r zu Tage treten, als dies anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ der Fall gewesen ist, und Dr. B.___ auch eine rezidivierende depressive Störung diag nostiziert hat, lässt sich nicht feststellen, ob es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handelt. Es lässt sich aufgrund der vor handenen Akten nicht ausschliessen, dass sich der psychische Gesund heitszu stand des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
E. 4.4 Sofern ein Revisionsgrund besteht, ist die Frage der Auswirkungen einer ge sundheitlichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen ent scheidend (BGE 141 V 585 E. 5.3) . Es ist darauf hinzu weisen, dass gemäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur An wendung gelangt. De r von RAD-Arzt Dr. E.___
unter anderem geäusserte Ein wand, dass die tiefe Behandlungsfrequenz nicht auf eine n die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollständig einschränkenden psychischen Gesundheits schaden hindeuten würde, wird (bei veränderten Gesundheitsstand) im Rahmen der Indikatorenprüfung zu berücksichtigen sein. Die Berichte von Dr. B.___ genü gen zwar nicht, um eine – insbesondere vollständige – Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers zu belegen, wie bereits erwähnt kann aber eine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes nicht ausge schlossen werden und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist
diesfalls im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu überprüfen.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefoch tene Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägun gen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungs anspruch des Be schwer deführers neu verfüge.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00765
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
30. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1968, war zuletzt vom 1 5. Juli 2007 bis zum 29. Februar 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 3. November 2007) als Verkäufer Innendienst bei der Y.___ erwerbstätig (Urk. 8/24). Am 1 5. Juni 2011 (Eingangs datum) meldete er sich wegen eines Burnouts, Depressionen sowie Angstzuständen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkun digte sich bei der SYNA Arbeitslosenkasse nach den von dieser für den Versicher ten erbrachten Leistungen (Formular ausgefüllt am 1 1. Juli 2011, Urk. 8/14/1) und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 2 3. August 2011 (Urk. 8/24) sowie den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemein medizin, vom 9. August 2011 (Urk. 8/18) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychother apie, vom 8. Oktober
2012 (Urk. 8/37/5-24) erstellen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(Urk. 8/42-53) wies die IV-Stelle das Leistung sbegehren mit Verfügung vom 13. Februar 2013 ab (Urk. 8/54). 1.2
Am 2 1. Dezember 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/59). Am 1 4. Januar 2019 forderte ihn die IV-Stelle auf, Beweismittel für eine wesentliche Verände rung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 1 3. Februar 2013 e inzureichen (Urk. 8/61), worauf Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, leitende Ärztin des
C.___ der D.___, den Bericht vom 2. Februar 2019 erstattete (Urk. 8/64). Mit Vorbescheid vom 4. März 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 8/67). Dagegen erhob X.___ am 2 1. März 2019 (Urk. 8/68) bzw. am 8. Mai 2019 (Urk. 8/72) Ein wand. Am 1 3. Mai
2019 ergänzte ausserdem Dr. B.___ den Bericht vom 2. Februar 2019 (Urk. 8/71). Mit Schreiben vom 2 7. Mai 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie doch auf sein Gesuch eintrete (Urk. 8/73). Sie holte den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Oktober 2019 ein (Urk. 8/80). Am 2 3. März 2020 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 8/83/2-3). Mit Vorbescheid vom 5. Mai 20 20 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 8/84). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 9. Mai 2020 (Urk. 8/85) und am 2 8. August 2020 (Urk. 8/91) Ein wand und
Dr. B.___
gab am 2 8. August 2020 (Urk. 8/90) eine weitere Stellung nahme ab . Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms am 3 0. Oktober 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Verfügung vom 6.10.2020 aufzuheben. 2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leis tungen gemäss IVG, namentlich Rentenleistungen und berufliche Massnah men zuzusprechen. 3.
Es sei die Sache zwecks medizinischer Begutachtung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Ausserdem stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 4. Dezember 2020 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerde führer am 8. Dezember 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk.
2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten erge ben, dass es sich bei den Diagnosen von Dr. B.___ um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle. Relevante gesundheitliche Einschränkungen hätten nicht belegt werden können. Eine Verschlechterung im Vergleich zur Beurteilung im Jahr 2012 sei nicht ausgewiesen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine somatischen Beschwerden nicht abgeklärt, obwohl bekannt gewesen sei, dass er eine Bypass-Operation habe durchführen lassen müssen und heute wieder Beschwerden bestünden. Im Rahmen des ersten Abklärungsverfahrens seien die vorhandenen Beschwerden am Bein noch nicht bekannt gewesen. Diese hätte die Beschwerdegegnerin zwingend abklären müssen. Es könne ihr sodann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2012 nicht verändert habe. Im Unterschied zur dama ligen Begutachtung lägen heute die Diagnose n einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses und einer Persönlichkeitsstörung vor. Die Beurteilung des RAD, wonach ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege, vermöge nicht zu überzeugen. Eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes sei belegt, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung des Beschwerde führers hätte vornehmen müssen. Da sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt . Ebenso habe die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt, indem sie sich mit seinen Einwänden gegen den Vorbescheid nicht genügend auseinandergesetzt habe (Urk.
1) . 3. 3.1
Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/37/5-24) besteht beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit lägen ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) und von Tabak (ICD-10: F17.1), letzterer nach eigenen Angaben sistiert seit 2010, sowie akzen tuierte Persönlichkeitszüge mit hoher Selbstforderung und Selbstwert problematik (ICD-10: Z73.1) vor. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, das psychophysische und mentale Durch halte vermögen, die Motivationsbereitschaft allgemein, die Selbst behauptungs fähigkeit, die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit zu intimen Beziehungen seien gar nicht oder nur leichtgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, prinzipiell die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen in jedem Gebiet, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Kon taktfähigkeit, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege und die Ver kehrsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Demzufolge sei der Beschwerdeführer seit Anfang 2011 in der angestam mten und in einer entsprechend angepassten Erwerbstätigkeit zu 80 bis 100 % arbeitsfähig. Es werde empfohlen, die be gon nene Psychotherapie in niederer Frequenz länger fristig fortzusetzen. Damit liesse n sich künftige Dekompensationen rechtzeitig erkennen und vermeiden. Es bestehe beim Besch werdeführer kein psychiatrischer Gesund heitsschaden. Die Auffällig keiten mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2001 bis 2002 und von 2008 bis 2010 müssten als Anpassungsstörung mit sozialem Rückzug und Ver meidungsverhalten gedeutet werden. Eine an haltende, höhergradige Arbeitsun fähig keit resultiere daraus nicht. Mit zumut barer Willensanstrengung könne d er Beschwerdeführer sich wieder ins Erwerbs leben eingliedern. Die frühere Freude an technischen Fragen und Tätigkeiten habe er verloren und sein Wunsch nach einer anderweitigen Tätigkeit sei deshalb nachvollziehbar. Es seien Schwierig keiten im bisherigen Beruf aufgetreten, dies begründe aber keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenver sicherung. Kulanterweise könnte der Be schwerdeführer allenfalls trotzdem von der Invalidenversicherung bei der Suche nach einer geeignete n Tätigkeit unter stützt werden. 3.2 3.2.1
Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. Februar 2019 (Urk. 8/64) ist der Be schwerdeführer seit dem Jahre 2013 im C.___ in regel mässiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Es hätten sich dabei rezidivierende depressive Beschwerden mit eingeschränktem Affekt, redu ziertem Antrieb, Lust- und Freudlosigkeit und psychovegetativer Erschöpfung sowie in unterschiedlichsten Situationen wiederkehrende Angstattacken mit innerer Un ruhe, Nervosität, Brechreiz und Herzrasen gezeigt. Daneben bestünden intermit tie rende Rücken- und Kopfschmerzen. Im März 2018 sei es sodann zu einer Bypass-Operation mit Stent-Einlage im Bein gekommen, was zunächst zu einer Verbesserung der somatischen Beschwerden, aktuell jedoch wieder zu einer Zu nahme der Beschwerden in den Beinen geführt habe. Der Beschwerdeführer zeige auch kombinierte Persönlichkeitsakzentuierungen, welche zu einer deut lichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit und zu einer relevan ten All tagsbeeinträchtigung führten. Eine IV-Anmeldung sei deshalb dringend indiziert gewesen. 3.2.2
Am 1 3. Mai 2019 (Urk. 8/71) führte Dr. B.___ ergänzend aus, der klinische Eindruck einer bestehenden Persönlichkeitsthematik habe sich auch im testdiag nostischen Verfahren bestätigt. Es sei von einer kombinierten Persönlichkeits störung mit zwanghaften, paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61) auszugehen, welche zu einer relevanten Beeinträchtigung führe und mit einer deutlich reduzierten Belastbarkeit einhergehe. 3.2.3
Im Arztbericht vom 7. Oktober 2019 (Urk. 8/80) hielt Dr. B.___ fest, beim Be schwerdeführer bestünden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61). Der Be schwer deführer befinde sich seit 2013 in psychotherapeutischer Behandlung, gegenwärtig finde alle vier bis sechs Wochen ein Termin statt. In der bisherigen Tätigkeit im Verkauf Innendienst sei der Beschwerdeführer seit Behandlungs be ginn zu 100 % arbeitsunfähig. Der negative Entscheid der Beschwerdegegnerin habe ihn sehr mitgenommen. Es sei für ihn im Moment unvorstellbar, einer beruf lichen Tätigkeit nachzugehen. Er sei in seiner Belastbarkeit stark eingeschränkt. Er wisse nicht, wie er den Alltag bestehen könne. Die Stimmung sei depressiv, er habe keine Freude und zu nichts Lust. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er sich im letzten November nach vier Jahren von seiner Freundin getrennt habe. Er sei ständig am Studieren und Grübeln und innerlich unruhig. Bei Terminen oder Verpflichtungen fühle er sich sehr gestresst und nervös, müsse zum Teil erbrechen und habe Herzrasen. Sozial lebe er isoliert. Im Verlauf der Behandlung seit 2013 hätten sich die Beschwerden kaum verändert. Diese hätten rückblickend gesehen in abgemilderter Form vermutlich auch schon lange vorher bestanden und seien der Persönlichkeitsorganisation des Beschwer deführers g eschuldet. So sei es wiederholt zu interpersonellen Schwierigkeiten mit Vorgesetzten aber auch in privaten Bez iehungen gekommen (Nähe/Distanz; mangelnde Abgrenzungs fähigkeit; hohe r Gerechtigkeitssinn; schnelles Gefühl, ungerecht behandelt zu werden; erhöhte Kränkbarkeit).
Bereits vor Behand lungsbeginn sei es zu einer Kette von Zusammenbrüche n mit längerer Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung müsse als kaum beeinflussbar angesehen werden, der Beschwerdeführer könne seine deshalb bestehenden Defizite nicht willentlich kontrollieren. Der Zustand sei chronisch. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in der Lage sei, über längere Zeit an beruflichen Massnahmen mitzuwirken oder eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Eine Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich aufgrund der Persönlichkeits störung, aber auch wegen der zwar unterschiedlich ausge prägten, aber doch chronischen affektiven Beteiligung durch die depressive Störung ausgeschlossen. Die s betreffe sowohl eine Teilzeitbeschäftigung als auch eine Arbeit in geschütz tem Rahmen. 3.3
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 3. März
2020 (Urk. 8/83/2-3) postuliert die behandelnde Psychiaterin nach sechs Jahren Be hand lung einen schweren psychischen Gesundheitsschaden mit vollständiger Aufhe bung der Arbeitsfähigkeit. Es sei aber weder die rudimentär geschilderte Anam nese, noch der Befund, noch die tiefe Behandlungsfrequenz geeignet, diesen Gesundheitsschaden zu belegen. Über eine Verschlechterung des Gesundheits zustands seit der gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2012 werde auch nicht berichtet. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei als unverändert zu beurteilen. Die Diagnostik von Dr. B.___, dass eine (schwere) kombinierte Per sönlichkeitsstörung vorliegen soll, stelle eine andere Beurteilung desselben Sach verhaltes da, die auch inhaltlich nicht überzeuge. 3.4
Zur Begründung des Einwandes des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai
2020 (Urk. 8/84) führte Dr. B.___ am 28. August 20 20 (Urk. 8/90) aus, paranoide und zwanghafte Symptome, wie bei spielsweise eine übertriebene Empfindlichkeit auf Rückschläge und Zurück wei sungen, ein beharrliches Bestehen auf eigenen Rech t en, eine mangelnde Ab grenzungsfähigkeit zusammen mit einer erhöhten Kränkbarkeit und rigiden Denk- und Verhaltensmustern führten beim Beschwerdeführer zu immer wieder kehrenden Problemen im Kontakt mit anderen Menschen. Es sei mit ihm in den letzten Jahren sehr viel Beziehungsarbeit geleistet worden und er sei über lange Zeit alle zwei bis drei Wochen zur Behandlung gekommen. Das Ausdünnen der Therapiefrequenz sei in einer gewissen Therapieresistenz und eingeschränkte r Introspektionsfähigkeit mit rigider Symptomatik und hoher Kränkbarkeit im Rahmen der bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung begründet. Gegen wärtig diene die niederschwellige Therapie lediglich noch dazu, einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Es sei nicht davon auszu gehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachhaltig verbessern werde, so dass er über einen längeren Zeitraum hinweg eine Arbeits fähigkeit aufrecht erhalten könne. Die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch die Pe r sönlich keitsstörung, aber auch die chronische affektive Beeinträchtigung auf grund der depressive n und ängstliche n Symp tomatik erklärbar. Die Einschrän kungen be stün den vor allem in den Bereichen der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und in der Kon taktfähigkeit zu Dritten bzw. der Gruppenfähigkeit. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der leistungs abweisen den Verfügung vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 8/54) bis zur vorliegend angefoch tenen Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk.
2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. 4.2
Der Beschwerdeführer hat in der Neuanmeldung vom 2 1. Dezember
2018 (Urk. 8/59) darauf hingewiesen, dass er sich einer Bypass-Operation habe unter ziehen müssen. Die Psychiaterin Dr. B.___ hat dazu am 2. Februar
2019 (Urk. 8/64) ausgeführt, die Bypass-Operation mit Stent-Einlage im Bein
habe im März 2018 stattgefunden und zunächst zu einer Verbesserung der somatischen Beschwerden geführt. Aktuell sei es aber wieder zu einer Zunahme der Be schwer den (Schmerzen, Kribbelparästhesien, Taubheitsgefühl) in den Beinen ge kom men. Obwohl mithin Hinweise auf die Arbeitsfähigkeit einschränkende soma tische Beschwerden bestehen, hat die Beschwerdegegnerin aber keinerlei Abklä rungen über den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorge nommen, insbesondere auch keinen aktuellen Bericht der H ausärztin Dr. F.___ eingeholt, sondern sich auf die Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin beschränkt. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin erscheinen bereits aus diesem Grund als ungenügend. Es sind Abklärungen über den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen . 4.3
Laut den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode, sowie eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, paranoiden und narzisstischen Anteilen. Es ist zwar übereinstimme nd mit RAD-Arzt Dr. E.___ festzuhalten, dass bereits Dr. A.___ im Gutachten vom 8. Dezember 2012 eine Persönlichkeitsakzentuierung festgehalten hat, er aber die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt erachtete. Da laut Dr. B.___ die Persön lichkeitsmerkmale nun aber deutlich akzen tuierte r zu Tage treten, als dies anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ der Fall gewesen ist, und Dr. B.___ auch eine rezidivierende depressive Störung diag nostiziert hat, lässt sich nicht feststellen, ob es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handelt. Es lässt sich aufgrund der vor handenen Akten nicht ausschliessen, dass sich der psychische Gesund heitszu stand des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 4.4
Sofern ein Revisionsgrund besteht, ist die Frage der Auswirkungen einer ge sundheitlichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen ent scheidend (BGE 141 V 585 E. 5.3) . Es ist darauf hinzu weisen, dass gemäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur An wendung gelangt. De r von RAD-Arzt Dr. E.___
unter anderem geäusserte Ein wand, dass die tiefe Behandlungsfrequenz nicht auf eine n die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollständig einschränkenden psychischen Gesundheits schaden hindeuten würde, wird (bei veränderten Gesundheitsstand) im Rahmen der Indikatorenprüfung zu berücksichtigen sein. Die Berichte von Dr. B.___ genü gen zwar nicht, um eine – insbesondere vollständige – Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers zu belegen, wie bereits erwähnt kann aber eine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes nicht ausge schlossen werden und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist
diesfalls im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu überprüfen. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefoch tene Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzu heben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägun gen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungs anspruch des Be schwer deführers neu verfüge. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger