Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1978, ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, als er sich am 27. September 2013 unter Hinweis auf eine schwere generalisierte Angst störung mit depressiven Phasen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug anmeldete (Urk. 8/3). Nach einem Standortgespräch mit dem Versicherten leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen ein und leistete Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Ver fügung vom 9. Juli 2014, Urk. 8/32), ein Belastbarkeitstraining (Verfügung vom 20. August 2014, Urk. 8/40), ein Aufbautraining (Verfügungen vom 7. November 2014, Urk. 8/51, und 27. April 2015, Urk. 8/69) sowie ein Arbeitstraining (Verfügung vom 16. Juli 2015, Urk. 8/79) und leistete Taggelder ( Verfügungen vom 5. September 2014, Urk. 8/46, vom 12. September 2014, Urk. 8/ 48, vom 10. November 2014, Urk. 8/54, vom 5. Dezember 2014, Urk. 8/60, vom 28. April 2015, Urk. 8/72, und 22. Juli 201 5 , Urk. 8/82 ). Am 7. Januar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, das Dossier in der Eingliederungsberatung geschlossen und der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft werde (Urk. 8/94).
In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/102, Urk. 8/107-108) ein und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 10. November 2016, Urk. 8/131). Am 6. Januar 2017 forderte sie ihn zur Durch führung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes auf (Urk. 8/132), welcher er sich unterzog (vgl. Urk. 8/133-135). Gestützt auf ein erneut eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 12. Dezember 2017 (Urk. 8/152) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. August 2018 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/164). Gleichzeitig forderte sie vom Versicherten die Durchführung einer Massnahme zur Verbes serung des Gesundheitszustands (Urk. 8/163). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 1. und 15. Oktober 2018 Einwände und beantragte die Ausrich tung einer ganzen Rente (Urk. 8/174 und Urk. 8/177) . Nachdem sich die IV-Stelle auf den Standpunkt gestellt hatte, dass das Gutachten vom 12. Dezember 2017 (Urk. 8/152) nicht nachvollziehbar sei, holte sie
nochmals ein psychiatrisches Gutachten vom 24. Januar 2020 (Urk. 8/219) samt neuropsychologischem
Zusatz g utachten vom 28. November 2019 (Urk. 8/220) ein. Zuvor zog der Versi cherte seine Einwände (Urk. 8/174 und 8/177) gegen den Vorbescheid vom 29. August 2018 (Urk. 8/164) mit Stellungnahme vom 8. März 2019 zurück (Urk. 8/189).
Mit Vorbescheid vom 10. August 2020 kündigte die IV-Stelle an, einen Renten anspruch zu verneinen (Urk. 8/225), woran sie mit Verfügung vom 24. September 2020 festhielt (Urk. 8/232 = Urk. 2). 2.
Am 28. Oktober 2020 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 24. Sep tember 2020 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer halbe n Invalidenrente mit Wirkung ab September 2014 (S. 2 oben). Mit Beschwer deantwort vom 2. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozess führung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vorab ist die beschwerdeweise (Urk. 1) erhobene Rüge zu prüfen, die Beschwer degegnerin habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ver letzt. Sie habe sich in der Verfügung nicht mit seinen Einwänden auseinander gesetzt , dass es auch auf der Ebene des Einwandverfahrens zu ermöglichen sei, den Einwand gegen den Vorbescheid zurückzuziehen, um eine Schlechterstellung zu vermeiden (S. 4 oben) . 1.2
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs ist die Begrün dungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsach lichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfü gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrück lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einandersetzen muss (BGE 124 V 181 mit Hinweisen).
Das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) besagt namentlich, dass die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ihrerseits Beschwerde ergriffen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Als allgemeiner Rechts grundsatz gilt das Verbot der reformatio in peius freilich nur für gesetzlich vor gesehene Rechtsmittel mit Devolutiveffekt (Übergang der Entscheidkompetenz an eine Rechtsmittelinstanz; vgl. BGE 110 II 113 E. 3c). 1.3
Es trifft zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. Septem ber 2020 (Urk. 2) nicht zum allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots der ref or matio in peius
geäussert , sondern die Sache materiell entschieden hat. Da dem Verbot der reformatio in peius im Einwandverfahren
keine Bedeutung zukommt , musste sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung allerdings damit nicht aus einandersetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. 2 . 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 2. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) . Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in K enntnis d er Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sow ie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussf ol gerung der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E 3a). 2.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Ver fügung (Urk. 2) damit, die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass eine leitlinienorientierte Behand lung bis anhin nicht umgesetzt worden sei und Therapieoptionen noch offen seien. Dies lasse darauf schliessen, dass der Leidensdruck nicht hoch genug sei. Beim Beschwerdeführer seien persönliche Ressourcen aus dem sozialen Umfeld ausgewiesen. E r zeige eine hohe Funktionalität und ein hohes Aktivitätsniveau in der Freizeitgestaltung. Die objektivierbaren Befunde seien eher unauffällig. Während der medizinischen Untersuchung habe es Hinweise auf eine starke Ver deutlichungstendenz sowie Inkonsistenzen gegeben. Der Beschwerdeführer übe seine künstlerische Tätigkeit in einem Zeitvolumen von 100 % aus, weshalb ihm eine vollumfängliche Erwerbstätigkeit zumutbar sei (S. 2 Mitte). 3 .2
Dagegen wand te der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), e s treffe nicht zu, dass eine leitlinienorientierte Behandlung bis anhin noch nicht umge setzt worden und weitere Therapieoptionen noch offen seien. Auch sei unzutref fend, dass der Beschwerdeführer seine künstlerische Tätigkeit, welche im Übrigen therapeutischen und nicht erwerblichen Charakter habe, in einem Zeitvolumen von 100 % ausübe (S. 4 f.). 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. 4 . 4 .1
Am 10. November 2016 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie , ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/131) und stellte folgende Diagnosen (S. 17 folgend): - Panikstörung, F41.0 - nichtorganische Insomnie, F51.0 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, F33.0, bei Status nach mittelgradigen Episoden - kurzdauerndes Kokain-Abhängigkeitssyndrom (2000 bis 2003), F14.2 - jahrelanger Benzodiazepin-Abusus, F13.20, remittiert
Es handle sich um wiederkehrende (zirka zweimal pro Tag) schwere Angst attacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und deshalb auch nicht vorhersehbar seien. Sie zeich neten sich durch plötzlichen Beginn der Angst mit Herzklopfen, Brustschmerzen, Erstickungsgefühlen, vegetativen Symptomen (mit Kribbeln in allen Extremi täten) sowie Furcht vor einer erneuten Attacke aus. Zwischen den Attacken lägen weitgehend angstfreie Zeiträume (S. 17 oben).
Der Schlaf zeichne sich seit Jahren durch ungenügende Dauer und Qualität aus. Der Beschwerdeführer leide unter Ein- und Durchschlafstörungen. Es bestehe wohl auch ein Zusammenhang mit stärkeren Belastungen. Ein Indiz dafür sei, dass die Panikattacken 2002 in Zusammenhang mit der Scheidung von seiner ersten Ehefrau und der Forderung von Erpressungsgeld erstmals aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer habe eine ausgeprägte Angst vor Schlaflosigkeit und beschäftige sich dauernd mit deren Konsequenzen. Er fühle sich zur Schlafenszeit angespannt, ängstlich und besorgt und könne seine Gedanken nicht mehr been den. Meist denke er über den unzureichenden Schlaf nach. Morgens fühle er sich körperlich und geistig stark müde und kraftlos und während des Tages oft gereizt, angespannt, besorgt und oft auch depressiv (S. 17 Mitte).
Es bestünden ein deprimierter, hoffnungsloser Affekt, Verzweiflung, Lustlosig keit, Einschränkungen in der Auffassung und der Konzentration, Freudlosigkeit, Interesseverlust, negativ pessimistische Zukunftsgedanken und Antriebsarmut. Die Symptomatik imponiere leichtgradig (S. 17 Mitte).
Aufgrund der Beschwerden von Seiten der nichtorganischen Insomnie, der Panik störung, der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgra dige Episode, insbesondere der subjektiv geklagten chronischen Müdigkeit, Erschöp fung, Nervosität, Reizbarkeit sowie der Angstattacken, lasse sich unter Berück sichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde aus rein psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % begründen (S. 19 oben).
Aus therapeutischer Sicht werde die Weiterführung der bestehenden Gesprächs psychotherapie bei der behandelnden Psychiaterin befürwortet. Da der Beschwer deführer schlechte Erfahrungen mit Medikamenten (mit paradoxer Wirkung) gemacht habe, könne ihm eine medikamentöse Therapie nicht zugemutet werden (S. 22 oben).
Die Prognose sei grundsätzlich gut. Es sei entscheidend, dass der Beschwerdeführer sein Schlafproblem lösen könne (S. 22 Mitte). 4 .2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl am 1. Dezember 2016 (Urk. 8/166 S. 8 Mitte) die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung. In Abweichung zur Ein schätzung des Gutachters sei auch die psychopharmakologische Behandlung im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung zu reevaluieren . Es empfehle sich auf grund des Gutachtens eine Behandlungsauflage zur integrierten schlafmedizi nischen Behandlung (im Fokus Schlafapnoesyndrom, psychiatrische Symptoma tik). 4 .3
Am 15. Mai 2017 berichtete Dr. med. A.___ , Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Urk. 8/134 = Urk. 8/135 ), am 7. Januar (richtig: Februar; vgl. Urk. 8/135/4-5) 2017 sei eine stark gekrümmte Nasenscheidewand erfolgreich operiert worden. Seither könne der Beschwerdeführer deutlich besser atmen, habe jedoch nun einen sehr trockenen Hals und ein unangenehmes Klossgefühl. Eine Konsultation beim Otorhinolaryngologen habe eine Entzündung im Halsbereich gezeigt.
Diese Symptome hätten beim Beschwerdeführer eine erneute Fixierung auf ein - sicherlich sehr unangenehmes - somatisches Problem, das von ihm stark überbewertet werde und ihn mit übermässiger Sorge erfülle , bewirkt (S. 1 Mitte) .
Die Schlafabklärung im Spital B.___
(vgl. Urk. 8/135) habe gezeigt, dass keine Schlaf-Apnoe-Symptomatik vorliege. Die Schlafprobleme seien aber nach wie vor vorhanden. Der Beschwerdeführer komme auf maximal 3 1/2 Stunden Schlaf pro Nacht, und dies oft nicht einmal am Stück. Manchmal verbringe er zwei Nächte hintereinander schlaflos. Er stehe unter Dauerstress und es sei dieser Stress, die Anspannung und die Wut über die Schlaflosigkeit, die ihn hellwach machten (S. 1 Mitte) .
Es sei versucht worden, Cipralex gegen die Panikattacken tropfenweise aufzu dosieren , aber bereits bei kleinster Dosierung habe der Beschwerdeführer an Herz rasen, Schweissausbrüchen und Panikgefühlen gelitten. Er sei zurzeit nicht mehr zu motivieren, irgendein Medikament zu sich zu nehmen, da bei ihm vor allem Nebenwirkungen aufträten (S. 1 unten) .
Zurzeit bestehe keine Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angsterkrankung wieder in den Arbeitsprozess integrieren könne . Eine 100%-Rente könnte sehr viel Druck und Stress von ihm nehmen (S. 2) 4 .4
Im psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2017 (Urk. 8/157) nannte Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episo de ohne psychotische Symptome, F33.2 - generalisierte Angststörung, F41.1
Im Weiteren nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.2): - Status nach Benzodiazepin-Abhängigkeit, F13.2 - Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen, Z23.0 - Arbeitslosigkeit, Z56 - niedriges Einkommen, Z59 - atypische familiäre Situation, Z60 - Familienzerrüttung durch Scheidung, Z63
Die Kontaktfähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit sei leichtgradig, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei leicht- bis mittelgradig, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien mittelgradig und die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei mittel- bis hochgradig beeinträchtigt. Die wirtschaftliche Situation, das niedrige Ausbil dungsniveau und psychosoziale Belastungen seien invaliditätsfremde Faktoren, welche per se nicht zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit führten, diese aber aus lösen und aufrecht erhalten könnten (S. 25 Ziff. 6.3).
Das Scheitern der diversen temporären Beschäftigungen sei durch das psychische Störungsbild begründet. Der Beschwerdeführer sei im Untersuchungszeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig für die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit (S. 27 Ziff. 6.4.5). 4 .5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, erachtete in seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 (Urk. 8/166/10-11) die formalen Qualitätskriterien des Gutachtens von Dr. C.___ als erfüllt und die medizinischen Schlussfolgerungen meistens plausibel. In Anbetracht des bisherigen Verlaufs und der weitgehenden Überein stimmung beider Gutachten und den Arztberichten werde auf das Stellen von Rückfragen verzichtet (S. 10 Mitte). 4 .6
Am 21. Juni 2019 berichtete Dr.
A.___ (Urk. 8/194), der Beschwerde führer sei kaum therapiefähig, es (wahrscheinlich ihre Behandlung) handle sich mehr um eine Begleitung, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Intro spektion vollkommen fehle. Eine medikamentöse Behandlung sei ebenfalls unmög lich, da er stets mit massiven Nebenwirkungen oder mit einer starken Abhän gigkeit reagiert habe. Zunehmend suche er wieder wegen Angstzuständen oder anderen Schwierigkeiten notfallmässig Spezialisten und Spitäler auf. Gerade vor kurzem sei er wegen einem rezidivierenden Subileus im Spital E.___ hospi talisiert gewesen. Die Ärzte hätten dies teilweise auf seinen Stress und die falsche Ernährung zurückgeführt (S. 1 Mitte). 4 .7
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, stellte am 13. August 2019 fest (Urk. 8/223/5-7), da Dr. C.___ selber keine genera lisierten Ängste gefunden habe, könne absolut nicht nachvollzogen werden, wie er zur Diagnose einer generalisierten Angststörung, F41.1, habe kommen können (S. 5 unten). Auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, F33.2, könne nicht nachvollzogen werden (S. 6 oben). Der Gutachter habe die Diskre panzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung in nicht nachvollziehbarer Weise dadurch erklärt, dass in einem weitgehend selbst gestal teten Alltag Beschwerdefreiheit bestünde und kein Hinweis für eine mangelnde Leistungsbereitschaft oder Selbstlimitierung spreche (S. 6 Mitte). 4 .8
Am 25. September 2019 berichtete Dr.
A.___ (Urk. 8/198), aufgrund seiner Gedächtnisschwierigkeiten wisse der Beschwerdeführer selbst nicht mehr, was er vor einer Woche gesagt oder gedacht habe. Er sei widersprüchlich und könne innerhalb des gleichen Satzes oft komplett Entgegengesetztes äussern, ohne dass er die Möglichkeit habe, darüber klar und logisch zu reflektieren. Er habe eine rigide und unflexible Geisteshaltung, die ihn immer wieder in schwie rige und belastende Situationen bringe. Er habe keine Möglichkeit, aus dieser Denkweise auszusteigen , und verrenne sich dadurch in die nächste emoti onale Krise. Er sei austherapiert, auch wenn das Sanatorium G.___ jüngst vorge schlagen habe, die Schlafstörungen leitliniengemäss zu behandeln (S. 1). 4 . 9
Dr. phil. H.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, b erichtete am 28. November 2019 (Urk. 8/220) über die neuropsychologische Untersuchung. Der Beschwerdeführer habe sich zu Beginn eher gereizt, jedoch zunehmend freundlicher und auch stimmungsmässig aufgehellter präsentiert. Die Kooperati onsfähigkeit und Motivationsfähigkeit schienen in der Verhaltensbeobachtung ausreichend gegeben zu sein , und auch in den Resultaten der umfassenden Per formancevalidierung hätten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simu lation von kognitiven Defiziten gezeigt. Die Überprüfung der kognitiven Leis tun gen habe durchschnittliche Resultate in sämtlichen Aufmerksamkeits funktionen sowie in der Konzentrationsfähigkeit, in der Mehrheit der Exekutiv-Funktionen und mnestischen Funktionen und auch in visuo -konstruktiven Fähigkeiten erge ben. Die kursorisch überprüfte sprachungebundene allgemeine Intelligenz liege bei einem IQ-Wert von 96 ebenfalls im Durchschnittsbereich. Zu isolierten und nur leichten Leistungseinbussen sei es in der intellektuellen Flexi bilität und beim Zahlennachsprechen vorwärts gekommen . Beim Schreiben nach Diktat hätten sich orthographische Schwierigkeiten gezeigt. Die kursorisch über prüfte verbale Intelligenz liege bei einem IQ-Wert von 81 ebenfalls unterdurch schnittlich. Die Aufgabe zur Überprüfung der basalen Planungskompetenzen (ebenfalls eine exekutive Teilfunktion) sei weit unterdurchschnittlich gelöst worden. Dieses weit unterdurchschnittliche Resul tat könne einen Testausreisser darstellen wie er auch bei gesunden Probenden vorkommen könne. Diesem ein zigen weit unterdu rch schnittlichen Resultat werde im Gesamtkontext nicht zu viel R echnung getragen.
Zur Validierung der vom Beschwerdeführer g eklagten psychischen Symptome sei ein psychopathologisches Instrument angewandt worden, welches ergeben habe, dass es sich um eine mit einer Wahrscheinlichkeit von 78 % nicht glaubhaften Störung handle (S. 9 Mitte).
Die aktuellen kognitiven Teilleistungseinbussen ents p rächen einer leichten kognitiven Störung. Aus rein neuropsychologischer Sicht beeinträchtige diese die Funktionsfähigkeit im Alltag und in einer dem Ausbildungsniveau des Beschwer deführers entsprechenden beruflichen Tätigkeit höchstens in einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Es seien berufliche Tätigkeiten mit eher tiefen Anfor derungen an die Schriftsprache zu favorisieren, da der Explorand eine Schwäche in der Orthografie zeige. Generell präsentiere der Beschwerdeführer bessere non-verbale als verbale kognitive Leistungen (S. 9 Ziff. 5). 4 . 10
Am 24. Januar 2020 erstattete Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, unter Berücksichtigung der testpsychologischen Zusat zuntersuchung (E. 4.9 ) sein Gutachten (Urk. 8/219) und stellte folgende Diag nosen (S. 41): - Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst), F41.0 - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialver halten, F43.25
Auch unter Berücksichtigung der deutlichen Symptomverdeutlichungstendenz in
der allgemeinen Schilderung der Beschwerden könne beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer Panikstörung (F41.0) gestellt werden. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung liege nicht vor, insbesondere auch deshalb, weil nach Ausschlusskriterium die Diagnose nicht gestellt werden darf, wenn die Kriterien für eine Panikstörung erfüllt seien. Die Stellung beider Diagnosen in manchen ärztlichen Befunden in der Aktenlage sei daher regelwidrig (S. 37 oben).
Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit symptomfreien oder symptomarmen Intervallen erscheine sehr unwahrscheinlich. Es sei, bei allen Schwie rigkeiten der retrospektiven Beurteilung, auch schwer zu sagen, ob tat sächlich der Schweregrad einer depressiven Episode vorgelegen habe. Vielmehr erschienen die Symptome von Niedergeschlagenheit, verminderter und mangeln der Belastbarkeit und mangelnder Stressresistenz vor allem reaktiv sowie, wie vom Beschwerdeführer immer wieder betont, beim Auftreten besonderer Druck situationen oder negative r Erlebnisse aufzutreten. Auch wenn er die Frage, was denn den Stress auslöse, mit «alles, alles» be antworte, deute dies auf ein reaktives Geschehen hin und nicht auf eine fokussierte depressive Symptomatik im Rahmen einer depressiven Episode. Insofern sei beim Beschwerdeführer im Zeitverlauf eher eine reaktive, auf allgemeinen Stress und Belastung beruhende dysfunktio nale innerpsychische Antwort im Sinne einer Anpassungsstörung anzunehmen (S. 38 unten) . Die eigentliche Belastung werde vom Beschwerdeführer in der Trennung von seiner Ehefrau und der Situation, dass er seitdem den gemeinsamen Sohn nicht gesehen habe, gesehen. Es könne aber auch plausibel vermutet werden, dass weitere Trigger-Ereignisse in seinem Leben vorlägen, mit denen er immer wieder mit einer dysfunktionalen Anpassungsreaktion antworte, so dass das Bild einer nahezu durchgehenden Anpassungsstörung entstehe (S. 40 oben).
Beim Beschwerdeführer seien Auffälligkeiten bezüglich der Persönlichkeit zu ver merken. So bewege er sich möglicherweise seit der Kindheit am Rande eines dissozialen Milieus, habe ein Spielcasi no in J.___ gegründet, sei möglicher weise aufgrund von Konkurrenzsituationen zusammengeschlagen worden, habe nach eigenen Angaben die T ochter eines Mafia-Bosses geheiratet. Vor allem aber habe er auf die Trennung von seiner E hefrau selbst mit offensichtl ich dissozialen Anteilen reagiert und sei d ie sbezüglich rechtskräftig verurteilt worden. Gleich zeitig seien auch na r zisstische Elemente erkennbar, so beispielsweise , wenn er auf seine Portraits von Weltstars hinweise, an denen verschiedene internationale Galerien Interesse hätten, und wenn er im Sinne einer überwertigen Idee betone, er habe ein Verfahren zur verlustfreien Stromerzeugung gefunden. Auch die fest stellbare erhebliche Aggravationstende nz bezüglich seiner Beschwerden deute auf entsprechende Persönlichkeitsauffälligkeiten hin. Die Kriterien für eine eigent liche Persönlichkeitsstörung seien indessen nicht erfüllt (S. 40 Mitte).
Als angestammte Tätigkeit werde eine Reinigungsfirma angegeben. Nach seinen eigenen Angaben sei er Inhaber dieser Reinigung mit mehreren Angestellten gewesen. Die in den letzten Jahren ausgeübte Tätigkeit bezieh e sich dagegen überwiegend auf das Malen von Prominenten-Portrait s . In einem entsprechenden Berufsfeld sei davon auszugehen, dass er zu 100 % anwesend sein könnte. Es sei aber in einer Angestelltentätigkeit mit äusseren Anforderungen, aber auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit - eventuell im künstlerischen Bereich - davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit insbesondere durch die häufigen Panikattacken doch relevant eingeschränkt sei. Auch unter Berücksichtigung der Aggravationstendenz sei davon auszugehen, dass die Leistungseinschränkung mit etwa 50 % veranschlagt werden müsse. Dabei sei sehr schwer zu beurteilen, in welchem Ausmass die vorliegende Beschwerdeverdeutlichung eine Rolle spiele. Eine Einschränkung über 50 % sollte aber nicht vorliegen. Der zeitliche Verlauf dieser Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv schwer festzulegen. Gesundheitliche Beein trächtigungen seien seit 2009 aktenkundig. Es sei davon auszugehen, dass mindestens seit diesem Zeitpunkt Panikattacken vorgekommen seien. Der Beginn der entsprechenden Symptomatik werde in den unterschiedlichen ärztlichen Berichten ganz unterschiedlich angegeben und könne auch im aktuellen Gutach ten nicht definitiv geklärt werden. Die letzte berufliche Tätigkeit sei nach Anga ben des Beschwerdeführers bis etwa 2013 erfolgt, bis zu diesem Zeitpunkt habe er in der Reinigungsfirma sehr viel gearbeitet. Eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei spätestens ab diesem Zeitpunkt anzunehmen (S. 47).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste dem Beschwerdeführer genügend Freiräume bezüglich der zeitlichen Arbeitsstruktur bieten. Er sollte sich je nach Aktivitätsgrad die Arbeitszeiten im Wesentlichen selbst einteilen können. Zudem erscheine aufgrund der akzentuierten dysfunktionalen Persönlichkeits anteile eine Arbeit in Teams wenig geeignet. Es müsste auch beim Auftreten eines Panikanfalls gewährleistet sein, dass sich der Beschwerdefüh rer zurückziehen könne und ihm genügend Zeit bleibe, damit die Panikattacke abklingen könne. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit wäre ebenfalls 100 %. Auch hier sei aus den genannten Gründen mit einer Einschränkung der Leistung von 50 % auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass sich die entsprechende Situation seit vielen Jahren nicht geändert habe und so im Wesentlichen seit der letzten Arbeitsaufgabe vorliege (S. 48). 4 . 11
Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2020 (Urk. 8/223/7-10) empfahl Dr. F.___ (vorstehende E. 3.9), vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen (S. 10 oben). 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin holte zur Feststellung, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden vorliegt, drei psychiat rische Gutachten ein. Nach Lage der Akten kann davon ausgegangen werden, dass
die Ärzte des RAD (E. 4.2 und E. 4.11) zumindest das Gutachten von Dr. Y.___ (E. 3.1) und dasjenige von Prof . I.___ (E. 3.10) als nachvollziehbar erachteten. Nicht einig waren sich die Ärzte des RAD (E. 4.5 und E. 4.7) darin, ob die Erkenntnisse im Gutachten von Dr. C.___ (E. 3.4) nachvollziehbar sind (vgl. E. 3.5 und E. 3.7).
Während Dr. Y.___
(E. 3.1) neben einem remittierten jahrelangen Benzodia ze pi n-Abusus und einem in der Vergangenheit stattgefundenen kurzdauernden Kokain-Abhängigkeitssyndrom eine Panikstörung, F41.0, eine nichtorganische Insomnie, F51.0, sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, F33.0, bei Status nach mittelgradigen Episoden diagnosti zierte, erhob Dr. C.___ (E. 3.4) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, F33.2, sowie eine generalisierte Angststörung, F41.1, und Prof. I.___ (E. 3.10) kam zum Schluss, dass eine Panikstörung, F41.0 , sowie eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, F43.25 , vorliegen . Abge sehen davon, dass z w ischen dem ersten und dem dritten Gutachten ein Zeitraum von gut drei Jahren liegt, innert welchem sich die festgestellten Symptome im Schweregrad durchaus verändern können, kommt es invalidenversicherungs rechtlich grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopatholo gische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbun denen Funktionseinschränkungen. In diesem Zusammenhang gilt zu berücksich tigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Explora tion lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). 5 .2
Was das Gutachten von Dr. C.___ (E. 3.4) betrifft, attestierte dieser dem Beschwerdeführer in Beantwortung der Frage, ob die bisher erfolglosen Einglie derungsversuche durch das psychische Störungsbild begründet seien und welche künftigen Eingliederungsmassnahmen aus fachärztlicher Sicht noch erfolgsver sprechend und medizinisch zumutbar seien (S. 27 Ziff. 6.4.5), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit. In der Frage nach der Arbeitsfähigkeit und deren zeitlicher Verlauf in einer leidens angepassten Tätigkeit (S. 30 Ziff. 7.2) attestierte er dem Beschwerdeführer ab dem
Untersuchungszeitpunkt eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sind die Aus sagen zur Arbeitsfähigkeit widersprüchlich, weshalb auf das Gutachten von Dr. C.___
nicht abgestellt werden kann. 5 .3
Prof. I.___ (E. 3.10) begründete die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwer deführers mit dem Vorliegen der von ihm diagnostizierten Panikstörung und der Anpassungsstörung mit entsprechender vorbestehender Vulnerabilität durch die Persönlichkeitsakzentuierungen. Er beschrieb eine durch die inneren Einstellungen des Beschwerdeführers vorliegende Abwärtsspirale, die zu einer wahrscheinlichen Aggravation der Beschwerden führe und funktionelle Lösungs ansätze seiner gesundheitlichen Probleme verhindere. Die Arbeitsfähigkeit sah er
eingeschränkt durch die Angst- und Panikattacken sowie die Symptome der
Niedergeschlagenheit, der verminderten Belastbarkeit und der mangelnden Stress resistenz. Damit stimmt seine Einschätzung der gesundheitsbedingten Ein schränkungen im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. Y.___ (E. 3.1) über ein. Dieser beschrieb einen resignierten Beschwerdeführer, der sich nicht umstel len könne und kein positives Selbstkonzept habe und dessen Arbeitsfähigkeit durch die subjektiv geklagte chronische Müdigkeit, Erschöpfung, Nervosität, Reizbarkeit sowie die Angstattacken eingeschränkt sei.
Auch bezüglich Arbeitsfähigkeit besteht in den beiden Gutachten weitgehend Übereinstimmung. So attestierte Prof. I.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit und Dr. Y.___
ging von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit aus, ohne zwischen der ursprünglichen und einer ange passten Tätigkeit zu differenzieren , und berücksichtigte bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ausdrücklich die Tagesmüdigkeit aufgrund der Insomnie. Anlässlich der Begutachtung durch Prof. I.___ gab der Beschwerdeführer an, seine künst lerische Tätigkeit übe er in einem Zeitvolumen einer vollzeitlichen Tätigkeit aus, woraus geschlossen werden kann, dass ihn die Tagesmüdigkeit nicht mehr stark einschränkt . Auch konnte der Beschwerdeführer
die kognitiven Tests anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung konzentriert, sor g fältig und um gute Leistungen bemüht mit strukturiertem und ausdauernde m Vorgehen und ausreichender zeitlicher Belastbarkeit ohne Leistungsabfall auch im Verlauf längerer Arbeiten absolvieren, was eher darauf hindeutet, dass die Tagesmüdig keit mehr einem subjektiven Empfinden als einer objektiv nachweisbaren Tatsa che entspricht. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ist daher auf das Gutachten von Prof. I.___ abzustellen, welcher dem Beschwerdeführer in der Tätigkeit als selbstän diger Betreiber einer Reinigungsfirma und in einer angepassten Tätigkeit eine ganztägige Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % als zumutbar erach tete. 5 .4
Daran ändern auch die Berichte der behandelnden Psychiaterin (E. 3.3, 3.6 und 3.8), die dem Beschwerdeführer durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, nichts. Mehrmals ersucht e diese die Beschwerdegegnerin in ihren Berichten darum, de n Beschwerdeführer zu berenten, um ihn von psychischen Druck und Stress zu entlasten. Abgesehen davon, dass die Aufgabe der Ärzte darin besteht, sich zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und nicht zu deren erwerblichen Auswirkung zu äussern, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Invalidenrente dem Beschwerdeführer Druck nehmen sollte, war er doch anläss lich der Begutachtung durch Prof . I.___ nicht in der Lage, die ihn belastenden Faktoren zu benennen. Selbst wenn finanzielle Engpässe ihn unter Druck setzten sollten, handelt es sich hierbei um psychosoziale Faktoren , die invalidenversiche rungsrechtlich unerheblich sind. Schliesslich ist, angesichts des Umstandes, dass Dr.
A.___ durch ihren Antrag auf eine Invalidenrente (E. 4.3) gegenüber der Beschwerdegegnerin als Vertreterin des Beschwerdeführers auftrat, der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen ( BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353). 6 . 6 .1
Obwohl die entscheidende Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung auf der Grundlage umfassender fachärztlicher Feststellungen abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann, soll keine davon losgelöste juris tische Parallelüberprüfung stattfinden. Jedoch kann der Rechtsanwender nur zur zentralen Erkenntnis gelangen, eine gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeuge, nachdem er ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt und sich vergewissert hat, dass das Gutachten den rechtlichen Anforderungen entspricht. Denn ob auf die gutachterlichen Folgeabschätzungen abzustellen oder ob ihr aus rechtlicher Sicht die Relevanz abzusprechen ist, hängt vom Ergebnis der derge stalt «rechtlich eingebetteten» Beweiserhebung ab und kann nicht losgelöst beur teilt werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beurteilen, ob das Gutachten in Beachtung der normativen Vorgaben die funktionellen Auswirkungen einer Störung schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.3). 6 .2
Prof. I.___ (E. 3.10) wies zugegebenermassen darauf hin, dass eine leitlinien orientierte Therapie bisher nicht stattgefunden habe (S. 44 unten) . Eine langfris tige, prospektiv erfolgversprechende Behandlung würde gemäss Prof. I.___ eine entsprechend positive Haltung gegenüber Therapeuten allgemein, aber insbeson dere auch gegenüber einer medikamentösen Behandlung voraussetzen. Zudem müsste eine Introspektionsfähigkeit im Sinne einer Einsicht in eigene Anteile an den Beschwerden als Voraussetzung für eine zielgerichtete Psychotherapie vor liegen (S. 4 5 oben ). D ie dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile trügen dazu bei, dass der Beschwerdeführer keinen Weg finde, die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zukunftsweisend leitliniengerecht zu bearbeiten. Schwierig keiten attribuiere er nach aussen, eigene Anteile an den Schwierigkeiten sehe er nicht und er könne sie deswegen auch nicht sinngerecht bearbeiten (S. 46 Mitte).
A ngesichts der klaren Aussage des Gutachters ist die mangelnde leitlinien gerechte Behandlung, entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, nicht auf einen mangelnden Leidensdruck zurückzuführen, sondern auf die psychische Störung. Laut Prof. I.___ besteht denn auch ein subjektiv erheblicher Leidens druck, der einerseits durch die bestehenden Störungen selbst erklärbar sei und andererseits auch durch die Abwärtsspirale, die zu einer psychosozial tatsächlich schwierigen Situation geführt habe (S. 45 oben).
Prof. I.___ legte dar, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er male immer wieder exzessiv während Stunden, treffe sich mit Kollegen und mache Erfindun gen, was diskrepant sei zu de r ansonsten von ihm geklagten völligen Arbeitsun fähigkeit und Erschöpfung schon bei geringsten Anforderungen durch das täg liche Leben. Es sei nicht verständlich, warum er stundenlang in der Lage sein soll e zu malen und die anderen Aktivitäten auszuüben, jedoch vollständig unfä hig sein soll, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 44 unten). Trotz dieser Dis krepanzen kam Prof. I.___ zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auf grund der vorhandenen psychischen Störungen und der Persönlichkeitsanteile nicht gelinge , die gute künstlerische Begabung funktional in eine Lebensbewäl tigung und in eine Erwerbstätigkeit zu überführen, die die Lebensqualität erhöhen könne (S. 45 unten).
Obwohl Prof. I.___ unter Berücksichtigung der testpsychologischen Validierung (E. 3.9) davon ausging, dass die geklagten Störungen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht glaubhaft seien (S. 45 Mitte), erachtete er medizinisch begrün dete Funktionsstörungen als durch die Panik- und Anpassungsstörung nachgewiesen, indessen nicht in der vom Beschwerdeführer subjektiv angege benen Schwere (S. 46 Mitte). Damit unterschied er klar zwischen dem psychiat rischen Leiden von Krankheitswert und dem aggravierenden Verhalten, was sich darin niederschlug, dass er dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche Tätigkeit mit 50%iger Leistungsfähigkeit durchaus zumutete. 6. 3
Indem die Beschwerdegegnerin angesichts dieser fundierten Ausführungen von Prof. I.___ zum Schluss k am , dass beim Beschwerdeführer keine invalidisierende Gesundheitsstörung vorliegt, liess sie sich fachfremd medizinisch ein und nahm eine vom Gutachten losgelöste juristische Parallelüberprüfung vor . Prof. I.___ ist seiner Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen, weshalb der Folgenabschätzung de s Gutachter s aus rechtlichen Gründen zu folgen ist. Damit ist aufgrund einer objektivierten Beurteilungsgrundlage der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit erbracht ( vgl. vorstehende E. 2.5 ) . Entsprechend ist von der von Prof. I.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. 7 .
7 .1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigung tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender W ahrscheinlichkeit erstellt sein . Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Ver hältnis se das Valideneinkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statisti sche Werte wie die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöh nung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberück sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 E.
6.1 mit Hinweisen ). 7 .2
In der Anmeldung zum Leistungsbezug gab der Beschwerdeführer an, er sei seit November 2010 nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/3 S. 4 Ziff. 5.5). Laut Lebenslauf übte er indessen zuletzt von 2011 bis 2013 eine Tätigkeit als Inhaber einer Reinigungsfirma aus (Urk. 8/23) , wobei für diese Periode gemäss IK-Auszug vom 29. Oktober 2013 (Urk. 8/6) keine persönlichen Beiträge abgerechnet wurden . I n den Jahren 2011 und 2012 wurden Einkomm en der Arbeitslosenversicherung, f ür Februar und Juli 2011 geringe Einkommen einer
T emporärfirma und v on 2007 bis 2010
Einkommen der K.___ abgerechnet. Überdies variierten die jähr lich abgerechneten Löhne stark. Bei diesen Verhältnissen kann das Validenein kommen nicht verlässlich anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte festgesetzt werden. Es sind daher zur Festlegung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer keine Ausbildung abgeschlossen hat, ist vom untersten Kompetenzniveau auszugehen. 7 .3
Nach der Rechtsprechung ist das Invalideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln. Deswegen wird primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situ ation der versicherten Person ausgegangen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Wenn die zu vergleichenden Erwerbseinkommen ( Art. 16 ATSG) ziffernmässig nicht genau ermittelbar sind, darf eine Schätzung mittels Prozentvergleichs erfolgen (BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad stimmt alsdann grundsätzlich mit der prozen tualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein. Dies ist auch dann der Fall, wenn, wie hier, Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (LSE) zu berechnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 E. 2) .
Bei einer 50%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende E. 6. 3 ) entsprich t der Invaliditätsgrad demnach 50 % . 7.4
Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Da der Beschwerdeführer bis 11. Februar 2016 Taggelder b ezogen hat (vgl. Urk. 8/82), entsteht der Rentenanspruch am 12. Februar 201 6. Damit hat er ab Februar 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8. 8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 8.2
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids trotz Aufforderung (vgl. Urk. 10) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ( GebV
SVGer ) nach Ermessen festzusetzen. Beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer, MWSt ) erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'700. (inklusive Bar auslagen und M WSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2020 dahingehend abgeändert , dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab Februar 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.
1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1978, ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, als er sich am 27. September 2013 unter Hinweis auf eine schwere generalisierte Angst störung mit depressiven Phasen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug anmeldete (Urk. 8/3). Nach einem Standortgespräch mit dem Versicherten leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen ein und leistete Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Ver fügung vom 9. Juli 2014, Urk. 8/32), ein Belastbarkeitstraining (Verfügung vom 20. August 2014, Urk. 8/40), ein Aufbautraining (Verfügungen vom 7. November 2014, Urk. 8/51, und 27. April 2015, Urk. 8/69) sowie ein Arbeitstraining (Verfügung vom 16. Juli 2015, Urk. 8/79) und leistete Taggelder ( Verfügungen vom 5. September 2014, Urk. 8/46, vom 12. September 2014, Urk. 8/ 48, vom 10. November 2014, Urk. 8/54, vom 5. Dezember 2014, Urk. 8/60, vom 28. April 2015, Urk. 8/72, und 22. Juli 201
E. 1.1 Vorab ist die beschwerdeweise (Urk. 1) erhobene Rüge zu prüfen, die Beschwer degegnerin habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ver letzt. Sie habe sich in der Verfügung nicht mit seinen Einwänden auseinander gesetzt , dass es auch auf der Ebene des Einwandverfahrens zu ermöglichen sei, den Einwand gegen den Vorbescheid zurückzuziehen, um eine Schlechterstellung zu vermeiden (S. 4 oben) .
E. 1.2 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs ist die Begrün dungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsach lichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfü gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrück lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einandersetzen muss (BGE 124 V 181 mit Hinweisen).
Das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) besagt namentlich, dass die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ihrerseits Beschwerde ergriffen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Als allgemeiner Rechts grundsatz gilt das Verbot der reformatio in peius freilich nur für gesetzlich vor gesehene Rechtsmittel mit Devolutiveffekt (Übergang der Entscheidkompetenz an eine Rechtsmittelinstanz; vgl. BGE 110 II 113 E. 3c).
E. 1.3 Es trifft zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. Septem ber 2020 (Urk. 2) nicht zum allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots der ref or matio in peius
geäussert , sondern die Sache materiell entschieden hat. Da dem Verbot der reformatio in peius im Einwandverfahren
keine Bedeutung zukommt , musste sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung allerdings damit nicht aus einandersetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. 2 . 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 5 , Urk. 8/82 ). Am 7. Januar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, das Dossier in der Eingliederungsberatung geschlossen und der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft werde (Urk. 8/94).
In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/102, Urk. 8/107-108) ein und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 10. November 2016, Urk. 8/131). Am 6. Januar 2017 forderte sie ihn zur Durch führung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes auf (Urk. 8/132), welcher er sich unterzog (vgl. Urk. 8/133-135). Gestützt auf ein erneut eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 12. Dezember 2017 (Urk. 8/152) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. August 2018 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/164). Gleichzeitig forderte sie vom Versicherten die Durchführung einer Massnahme zur Verbes serung des Gesundheitszustands (Urk. 8/163). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 1. und 15. Oktober 2018 Einwände und beantragte die Ausrich tung einer ganzen Rente (Urk. 8/174 und Urk. 8/177) . Nachdem sich die IV-Stelle auf den Standpunkt gestellt hatte, dass das Gutachten vom 12. Dezember 2017 (Urk. 8/152) nicht nachvollziehbar sei, holte sie
nochmals ein psychiatrisches Gutachten vom 24. Januar 2020 (Urk. 8/219) samt neuropsychologischem
Zusatz g utachten vom 28. November 2019 (Urk. 8/220) ein. Zuvor zog der Versi cherte seine Einwände (Urk. 8/174 und 8/177) gegen den Vorbescheid vom 29. August 2018 (Urk. 8/164) mit Stellungnahme vom 8. März 2019 zurück (Urk. 8/189).
Mit Vorbescheid vom 10. August 2020 kündigte die IV-Stelle an, einen Renten anspruch zu verneinen (Urk. 8/225), woran sie mit Verfügung vom 24. September 2020 festhielt (Urk. 8/232 = Urk. 2). 2.
Am 28. Oktober 2020 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 24. Sep tember 2020 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer halbe n Invalidenrente mit Wirkung ab September 2014 (S. 2 oben). Mit Beschwer deantwort vom 2. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozess führung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 mit Hinweisen ). 7 .2
In der Anmeldung zum Leistungsbezug gab der Beschwerdeführer an, er sei seit November 2010 nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/3 S. 4 Ziff. 5.5). Laut Lebenslauf übte er indessen zuletzt von 2011 bis 2013 eine Tätigkeit als Inhaber einer Reinigungsfirma aus (Urk. 8/23) , wobei für diese Periode gemäss IK-Auszug vom 29. Oktober 2013 (Urk. 8/6) keine persönlichen Beiträge abgerechnet wurden . I n den Jahren 2011 und 2012 wurden Einkomm en der Arbeitslosenversicherung, f ür Februar und Juli 2011 geringe Einkommen einer
T emporärfirma und v on 2007 bis 2010
Einkommen der K.___ abgerechnet. Überdies variierten die jähr lich abgerechneten Löhne stark. Bei diesen Verhältnissen kann das Validenein kommen nicht verlässlich anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte festgesetzt werden. Es sind daher zur Festlegung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer keine Ausbildung abgeschlossen hat, ist vom untersten Kompetenzniveau auszugehen. 7 .3
Nach der Rechtsprechung ist das Invalideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln. Deswegen wird primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situ ation der versicherten Person ausgegangen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Wenn die zu vergleichenden Erwerbseinkommen ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 2. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) . Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in K enntnis d er Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sow ie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussf ol gerung der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E 3a). 2.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Ver fügung (Urk. 2) damit, die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass eine leitlinienorientierte Behand lung bis anhin nicht umgesetzt worden sei und Therapieoptionen noch offen seien. Dies lasse darauf schliessen, dass der Leidensdruck nicht hoch genug sei. Beim Beschwerdeführer seien persönliche Ressourcen aus dem sozialen Umfeld ausgewiesen. E r zeige eine hohe Funktionalität und ein hohes Aktivitätsniveau in der Freizeitgestaltung. Die objektivierbaren Befunde seien eher unauffällig. Während der medizinischen Untersuchung habe es Hinweise auf eine starke Ver deutlichungstendenz sowie Inkonsistenzen gegeben. Der Beschwerdeführer übe seine künstlerische Tätigkeit in einem Zeitvolumen von 100 % aus, weshalb ihm eine vollumfängliche Erwerbstätigkeit zumutbar sei (S. 2 Mitte). 3 .2
Dagegen wand te der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), e s treffe nicht zu, dass eine leitlinienorientierte Behandlung bis anhin noch nicht umge setzt worden und weitere Therapieoptionen noch offen seien. Auch sei unzutref fend, dass der Beschwerdeführer seine künstlerische Tätigkeit, welche im Übrigen therapeutischen und nicht erwerblichen Charakter habe, in einem Zeitvolumen von 100 % ausübe (S. 4 f.). 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. 4 . 4 .1
Am 10. November 2016 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie , ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/131) und stellte folgende Diagnosen (S. 17 folgend): - Panikstörung, F41.0 - nichtorganische Insomnie, F51.0 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, F33.0, bei Status nach mittelgradigen Episoden - kurzdauerndes Kokain-Abhängigkeitssyndrom (2000 bis 2003), F14.2 - jahrelanger Benzodiazepin-Abusus, F13.20, remittiert
Es handle sich um wiederkehrende (zirka zweimal pro Tag) schwere Angst attacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und deshalb auch nicht vorhersehbar seien. Sie zeich neten sich durch plötzlichen Beginn der Angst mit Herzklopfen, Brustschmerzen, Erstickungsgefühlen, vegetativen Symptomen (mit Kribbeln in allen Extremi täten) sowie Furcht vor einer erneuten Attacke aus. Zwischen den Attacken lägen weitgehend angstfreie Zeiträume (S. 17 oben).
Der Schlaf zeichne sich seit Jahren durch ungenügende Dauer und Qualität aus. Der Beschwerdeführer leide unter Ein- und Durchschlafstörungen. Es bestehe wohl auch ein Zusammenhang mit stärkeren Belastungen. Ein Indiz dafür sei, dass die Panikattacken 2002 in Zusammenhang mit der Scheidung von seiner ersten Ehefrau und der Forderung von Erpressungsgeld erstmals aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer habe eine ausgeprägte Angst vor Schlaflosigkeit und beschäftige sich dauernd mit deren Konsequenzen. Er fühle sich zur Schlafenszeit angespannt, ängstlich und besorgt und könne seine Gedanken nicht mehr been den. Meist denke er über den unzureichenden Schlaf nach. Morgens fühle er sich körperlich und geistig stark müde und kraftlos und während des Tages oft gereizt, angespannt, besorgt und oft auch depressiv (S. 17 Mitte).
Es bestünden ein deprimierter, hoffnungsloser Affekt, Verzweiflung, Lustlosig keit, Einschränkungen in der Auffassung und der Konzentration, Freudlosigkeit, Interesseverlust, negativ pessimistische Zukunftsgedanken und Antriebsarmut. Die Symptomatik imponiere leichtgradig (S. 17 Mitte).
Aufgrund der Beschwerden von Seiten der nichtorganischen Insomnie, der Panik störung, der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgra dige Episode, insbesondere der subjektiv geklagten chronischen Müdigkeit, Erschöp fung, Nervosität, Reizbarkeit sowie der Angstattacken, lasse sich unter Berück sichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde aus rein psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % begründen (S. 19 oben).
Aus therapeutischer Sicht werde die Weiterführung der bestehenden Gesprächs psychotherapie bei der behandelnden Psychiaterin befürwortet. Da der Beschwer deführer schlechte Erfahrungen mit Medikamenten (mit paradoxer Wirkung) gemacht habe, könne ihm eine medikamentöse Therapie nicht zugemutet werden (S. 22 oben).
Die Prognose sei grundsätzlich gut. Es sei entscheidend, dass der Beschwerdeführer sein Schlafproblem lösen könne (S. 22 Mitte). 4 .2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl am 1. Dezember 2016 (Urk. 8/166 S. 8 Mitte) die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung. In Abweichung zur Ein schätzung des Gutachters sei auch die psychopharmakologische Behandlung im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung zu reevaluieren . Es empfehle sich auf grund des Gutachtens eine Behandlungsauflage zur integrierten schlafmedizi nischen Behandlung (im Fokus Schlafapnoesyndrom, psychiatrische Symptoma tik). 4 .3
Am 15. Mai 2017 berichtete Dr. med. A.___ , Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Urk. 8/134 = Urk. 8/135 ), am 7. Januar (richtig: Februar; vgl. Urk. 8/135/4-5) 2017 sei eine stark gekrümmte Nasenscheidewand erfolgreich operiert worden. Seither könne der Beschwerdeführer deutlich besser atmen, habe jedoch nun einen sehr trockenen Hals und ein unangenehmes Klossgefühl. Eine Konsultation beim Otorhinolaryngologen habe eine Entzündung im Halsbereich gezeigt.
Diese Symptome hätten beim Beschwerdeführer eine erneute Fixierung auf ein - sicherlich sehr unangenehmes - somatisches Problem, das von ihm stark überbewertet werde und ihn mit übermässiger Sorge erfülle , bewirkt (S. 1 Mitte) .
Die Schlafabklärung im Spital B.___
(vgl. Urk. 8/135) habe gezeigt, dass keine Schlaf-Apnoe-Symptomatik vorliege. Die Schlafprobleme seien aber nach wie vor vorhanden. Der Beschwerdeführer komme auf maximal 3 1/2 Stunden Schlaf pro Nacht, und dies oft nicht einmal am Stück. Manchmal verbringe er zwei Nächte hintereinander schlaflos. Er stehe unter Dauerstress und es sei dieser Stress, die Anspannung und die Wut über die Schlaflosigkeit, die ihn hellwach machten (S. 1 Mitte) .
Es sei versucht worden, Cipralex gegen die Panikattacken tropfenweise aufzu dosieren , aber bereits bei kleinster Dosierung habe der Beschwerdeführer an Herz rasen, Schweissausbrüchen und Panikgefühlen gelitten. Er sei zurzeit nicht mehr zu motivieren, irgendein Medikament zu sich zu nehmen, da bei ihm vor allem Nebenwirkungen aufträten (S. 1 unten) .
Zurzeit bestehe keine Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angsterkrankung wieder in den Arbeitsprozess integrieren könne . Eine 100%-Rente könnte sehr viel Druck und Stress von ihm nehmen (S. 2) 4 .4
Im psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2017 (Urk. 8/157) nannte Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episo de ohne psychotische Symptome, F33.2 - generalisierte Angststörung, F41.1
Im Weiteren nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.2): - Status nach Benzodiazepin-Abhängigkeit, F13.2 - Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen, Z23.0 - Arbeitslosigkeit, Z56 - niedriges Einkommen, Z59 - atypische familiäre Situation, Z60 - Familienzerrüttung durch Scheidung, Z63
Die Kontaktfähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit sei leichtgradig, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei leicht- bis mittelgradig, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien mittelgradig und die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei mittel- bis hochgradig beeinträchtigt. Die wirtschaftliche Situation, das niedrige Ausbil dungsniveau und psychosoziale Belastungen seien invaliditätsfremde Faktoren, welche per se nicht zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit führten, diese aber aus lösen und aufrecht erhalten könnten (S. 25 Ziff. 6.3).
Das Scheitern der diversen temporären Beschäftigungen sei durch das psychische Störungsbild begründet. Der Beschwerdeführer sei im Untersuchungszeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig für die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit (S. 27 Ziff. 6.4.5). 4 .5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, erachtete in seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 (Urk. 8/166/10-11) die formalen Qualitätskriterien des Gutachtens von Dr. C.___ als erfüllt und die medizinischen Schlussfolgerungen meistens plausibel. In Anbetracht des bisherigen Verlaufs und der weitgehenden Überein stimmung beider Gutachten und den Arztberichten werde auf das Stellen von Rückfragen verzichtet (S. 10 Mitte). 4 .6
Am 21. Juni 2019 berichtete Dr.
A.___ (Urk. 8/194), der Beschwerde führer sei kaum therapiefähig, es (wahrscheinlich ihre Behandlung) handle sich mehr um eine Begleitung, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Intro spektion vollkommen fehle. Eine medikamentöse Behandlung sei ebenfalls unmög lich, da er stets mit massiven Nebenwirkungen oder mit einer starken Abhän gigkeit reagiert habe. Zunehmend suche er wieder wegen Angstzuständen oder anderen Schwierigkeiten notfallmässig Spezialisten und Spitäler auf. Gerade vor kurzem sei er wegen einem rezidivierenden Subileus im Spital E.___ hospi talisiert gewesen. Die Ärzte hätten dies teilweise auf seinen Stress und die falsche Ernährung zurückgeführt (S. 1 Mitte). 4 .7
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, stellte am 13. August 2019 fest (Urk. 8/223/5-7), da Dr. C.___ selber keine genera lisierten Ängste gefunden habe, könne absolut nicht nachvollzogen werden, wie er zur Diagnose einer generalisierten Angststörung, F41.1, habe kommen können (S. 5 unten). Auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, F33.2, könne nicht nachvollzogen werden (S. 6 oben). Der Gutachter habe die Diskre panzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung in nicht nachvollziehbarer Weise dadurch erklärt, dass in einem weitgehend selbst gestal teten Alltag Beschwerdefreiheit bestünde und kein Hinweis für eine mangelnde Leistungsbereitschaft oder Selbstlimitierung spreche (S. 6 Mitte). 4 .8
Am 25. September 2019 berichtete Dr.
A.___ (Urk. 8/198), aufgrund seiner Gedächtnisschwierigkeiten wisse der Beschwerdeführer selbst nicht mehr, was er vor einer Woche gesagt oder gedacht habe. Er sei widersprüchlich und könne innerhalb des gleichen Satzes oft komplett Entgegengesetztes äussern, ohne dass er die Möglichkeit habe, darüber klar und logisch zu reflektieren. Er habe eine rigide und unflexible Geisteshaltung, die ihn immer wieder in schwie rige und belastende Situationen bringe. Er habe keine Möglichkeit, aus dieser Denkweise auszusteigen , und verrenne sich dadurch in die nächste emoti onale Krise. Er sei austherapiert, auch wenn das Sanatorium G.___ jüngst vorge schlagen habe, die Schlafstörungen leitliniengemäss zu behandeln (S. 1). 4 .
E. 8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
E. 8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids trotz Aufforderung (vgl. Urk. 10) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ( GebV
SVGer ) nach Ermessen festzusetzen. Beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer, MWSt ) erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'700. (inklusive Bar auslagen und M WSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2020 dahingehend abgeändert , dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab Februar 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.
1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
E. 9 Dr. phil. H.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, b erichtete am 28. November 2019 (Urk. 8/220) über die neuropsychologische Untersuchung. Der Beschwerdeführer habe sich zu Beginn eher gereizt, jedoch zunehmend freundlicher und auch stimmungsmässig aufgehellter präsentiert. Die Kooperati onsfähigkeit und Motivationsfähigkeit schienen in der Verhaltensbeobachtung ausreichend gegeben zu sein , und auch in den Resultaten der umfassenden Per formancevalidierung hätten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simu lation von kognitiven Defiziten gezeigt. Die Überprüfung der kognitiven Leis tun gen habe durchschnittliche Resultate in sämtlichen Aufmerksamkeits funktionen sowie in der Konzentrationsfähigkeit, in der Mehrheit der Exekutiv-Funktionen und mnestischen Funktionen und auch in visuo -konstruktiven Fähigkeiten erge ben. Die kursorisch überprüfte sprachungebundene allgemeine Intelligenz liege bei einem IQ-Wert von 96 ebenfalls im Durchschnittsbereich. Zu isolierten und nur leichten Leistungseinbussen sei es in der intellektuellen Flexi bilität und beim Zahlennachsprechen vorwärts gekommen . Beim Schreiben nach Diktat hätten sich orthographische Schwierigkeiten gezeigt. Die kursorisch über prüfte verbale Intelligenz liege bei einem IQ-Wert von 81 ebenfalls unterdurch schnittlich. Die Aufgabe zur Überprüfung der basalen Planungskompetenzen (ebenfalls eine exekutive Teilfunktion) sei weit unterdurchschnittlich gelöst worden. Dieses weit unterdurchschnittliche Resul tat könne einen Testausreisser darstellen wie er auch bei gesunden Probenden vorkommen könne. Diesem ein zigen weit unterdu rch schnittlichen Resultat werde im Gesamtkontext nicht zu viel R echnung getragen.
Zur Validierung der vom Beschwerdeführer g eklagten psychischen Symptome sei ein psychopathologisches Instrument angewandt worden, welches ergeben habe, dass es sich um eine mit einer Wahrscheinlichkeit von 78 % nicht glaubhaften Störung handle (S. 9 Mitte).
Die aktuellen kognitiven Teilleistungseinbussen ents p rächen einer leichten kognitiven Störung. Aus rein neuropsychologischer Sicht beeinträchtige diese die Funktionsfähigkeit im Alltag und in einer dem Ausbildungsniveau des Beschwer deführers entsprechenden beruflichen Tätigkeit höchstens in einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Es seien berufliche Tätigkeiten mit eher tiefen Anfor derungen an die Schriftsprache zu favorisieren, da der Explorand eine Schwäche in der Orthografie zeige. Generell präsentiere der Beschwerdeführer bessere non-verbale als verbale kognitive Leistungen (S. 9 Ziff. 5). 4 .
E. 10 Am 24. Januar 2020 erstattete Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, unter Berücksichtigung der testpsychologischen Zusat zuntersuchung (E. 4.9 ) sein Gutachten (Urk. 8/219) und stellte folgende Diag nosen (S. 41): - Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst), F41.0 - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialver halten, F43.25
Auch unter Berücksichtigung der deutlichen Symptomverdeutlichungstendenz in
der allgemeinen Schilderung der Beschwerden könne beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer Panikstörung (F41.0) gestellt werden. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung liege nicht vor, insbesondere auch deshalb, weil nach Ausschlusskriterium die Diagnose nicht gestellt werden darf, wenn die Kriterien für eine Panikstörung erfüllt seien. Die Stellung beider Diagnosen in manchen ärztlichen Befunden in der Aktenlage sei daher regelwidrig (S. 37 oben).
Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit symptomfreien oder symptomarmen Intervallen erscheine sehr unwahrscheinlich. Es sei, bei allen Schwie rigkeiten der retrospektiven Beurteilung, auch schwer zu sagen, ob tat sächlich der Schweregrad einer depressiven Episode vorgelegen habe. Vielmehr erschienen die Symptome von Niedergeschlagenheit, verminderter und mangeln der Belastbarkeit und mangelnder Stressresistenz vor allem reaktiv sowie, wie vom Beschwerdeführer immer wieder betont, beim Auftreten besonderer Druck situationen oder negative r Erlebnisse aufzutreten. Auch wenn er die Frage, was denn den Stress auslöse, mit «alles, alles» be antworte, deute dies auf ein reaktives Geschehen hin und nicht auf eine fokussierte depressive Symptomatik im Rahmen einer depressiven Episode. Insofern sei beim Beschwerdeführer im Zeitverlauf eher eine reaktive, auf allgemeinen Stress und Belastung beruhende dysfunktio nale innerpsychische Antwort im Sinne einer Anpassungsstörung anzunehmen (S. 38 unten) . Die eigentliche Belastung werde vom Beschwerdeführer in der Trennung von seiner Ehefrau und der Situation, dass er seitdem den gemeinsamen Sohn nicht gesehen habe, gesehen. Es könne aber auch plausibel vermutet werden, dass weitere Trigger-Ereignisse in seinem Leben vorlägen, mit denen er immer wieder mit einer dysfunktionalen Anpassungsreaktion antworte, so dass das Bild einer nahezu durchgehenden Anpassungsstörung entstehe (S. 40 oben).
Beim Beschwerdeführer seien Auffälligkeiten bezüglich der Persönlichkeit zu ver merken. So bewege er sich möglicherweise seit der Kindheit am Rande eines dissozialen Milieus, habe ein Spielcasi no in J.___ gegründet, sei möglicher weise aufgrund von Konkurrenzsituationen zusammengeschlagen worden, habe nach eigenen Angaben die T ochter eines Mafia-Bosses geheiratet. Vor allem aber habe er auf die Trennung von seiner E hefrau selbst mit offensichtl ich dissozialen Anteilen reagiert und sei d ie sbezüglich rechtskräftig verurteilt worden. Gleich zeitig seien auch na r zisstische Elemente erkennbar, so beispielsweise , wenn er auf seine Portraits von Weltstars hinweise, an denen verschiedene internationale Galerien Interesse hätten, und wenn er im Sinne einer überwertigen Idee betone, er habe ein Verfahren zur verlustfreien Stromerzeugung gefunden. Auch die fest stellbare erhebliche Aggravationstende nz bezüglich seiner Beschwerden deute auf entsprechende Persönlichkeitsauffälligkeiten hin. Die Kriterien für eine eigent liche Persönlichkeitsstörung seien indessen nicht erfüllt (S. 40 Mitte).
Als angestammte Tätigkeit werde eine Reinigungsfirma angegeben. Nach seinen eigenen Angaben sei er Inhaber dieser Reinigung mit mehreren Angestellten gewesen. Die in den letzten Jahren ausgeübte Tätigkeit bezieh e sich dagegen überwiegend auf das Malen von Prominenten-Portrait s . In einem entsprechenden Berufsfeld sei davon auszugehen, dass er zu 100 % anwesend sein könnte. Es sei aber in einer Angestelltentätigkeit mit äusseren Anforderungen, aber auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit - eventuell im künstlerischen Bereich - davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit insbesondere durch die häufigen Panikattacken doch relevant eingeschränkt sei. Auch unter Berücksichtigung der Aggravationstendenz sei davon auszugehen, dass die Leistungseinschränkung mit etwa 50 % veranschlagt werden müsse. Dabei sei sehr schwer zu beurteilen, in welchem Ausmass die vorliegende Beschwerdeverdeutlichung eine Rolle spiele. Eine Einschränkung über 50 % sollte aber nicht vorliegen. Der zeitliche Verlauf dieser Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv schwer festzulegen. Gesundheitliche Beein trächtigungen seien seit 2009 aktenkundig. Es sei davon auszugehen, dass mindestens seit diesem Zeitpunkt Panikattacken vorgekommen seien. Der Beginn der entsprechenden Symptomatik werde in den unterschiedlichen ärztlichen Berichten ganz unterschiedlich angegeben und könne auch im aktuellen Gutach ten nicht definitiv geklärt werden. Die letzte berufliche Tätigkeit sei nach Anga ben des Beschwerdeführers bis etwa 2013 erfolgt, bis zu diesem Zeitpunkt habe er in der Reinigungsfirma sehr viel gearbeitet. Eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei spätestens ab diesem Zeitpunkt anzunehmen (S. 47).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste dem Beschwerdeführer genügend Freiräume bezüglich der zeitlichen Arbeitsstruktur bieten. Er sollte sich je nach Aktivitätsgrad die Arbeitszeiten im Wesentlichen selbst einteilen können. Zudem erscheine aufgrund der akzentuierten dysfunktionalen Persönlichkeits anteile eine Arbeit in Teams wenig geeignet. Es müsste auch beim Auftreten eines Panikanfalls gewährleistet sein, dass sich der Beschwerdefüh rer zurückziehen könne und ihm genügend Zeit bleibe, damit die Panikattacke abklingen könne. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit wäre ebenfalls 100 %. Auch hier sei aus den genannten Gründen mit einer Einschränkung der Leistung von 50 % auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass sich die entsprechende Situation seit vielen Jahren nicht geändert habe und so im Wesentlichen seit der letzten Arbeitsaufgabe vorliege (S. 48). 4 .
E. 11 Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2020 (Urk. 8/223/7-10) empfahl Dr. F.___ (vorstehende E. 3.9), vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen (S. 10 oben). 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin holte zur Feststellung, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden vorliegt, drei psychiat rische Gutachten ein. Nach Lage der Akten kann davon ausgegangen werden, dass
die Ärzte des RAD (E. 4.2 und E. 4.11) zumindest das Gutachten von Dr. Y.___ (E. 3.1) und dasjenige von Prof . I.___ (E. 3.10) als nachvollziehbar erachteten. Nicht einig waren sich die Ärzte des RAD (E. 4.5 und E. 4.7) darin, ob die Erkenntnisse im Gutachten von Dr. C.___ (E. 3.4) nachvollziehbar sind (vgl. E. 3.5 und E. 3.7).
Während Dr. Y.___
(E. 3.1) neben einem remittierten jahrelangen Benzodia ze pi n-Abusus und einem in der Vergangenheit stattgefundenen kurzdauernden Kokain-Abhängigkeitssyndrom eine Panikstörung, F41.0, eine nichtorganische Insomnie, F51.0, sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, F33.0, bei Status nach mittelgradigen Episoden diagnosti zierte, erhob Dr. C.___ (E. 3.4) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, F33.2, sowie eine generalisierte Angststörung, F41.1, und Prof. I.___ (E. 3.10) kam zum Schluss, dass eine Panikstörung, F41.0 , sowie eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, F43.25 , vorliegen . Abge sehen davon, dass z w ischen dem ersten und dem dritten Gutachten ein Zeitraum von gut drei Jahren liegt, innert welchem sich die festgestellten Symptome im Schweregrad durchaus verändern können, kommt es invalidenversicherungs rechtlich grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopatholo gische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbun denen Funktionseinschränkungen. In diesem Zusammenhang gilt zu berücksich tigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Explora tion lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). 5 .2
Was das Gutachten von Dr. C.___ (E. 3.4) betrifft, attestierte dieser dem Beschwerdeführer in Beantwortung der Frage, ob die bisher erfolglosen Einglie derungsversuche durch das psychische Störungsbild begründet seien und welche künftigen Eingliederungsmassnahmen aus fachärztlicher Sicht noch erfolgsver sprechend und medizinisch zumutbar seien (S. 27 Ziff. 6.4.5), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit. In der Frage nach der Arbeitsfähigkeit und deren zeitlicher Verlauf in einer leidens angepassten Tätigkeit (S. 30 Ziff. 7.2) attestierte er dem Beschwerdeführer ab dem
Untersuchungszeitpunkt eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sind die Aus sagen zur Arbeitsfähigkeit widersprüchlich, weshalb auf das Gutachten von Dr. C.___
nicht abgestellt werden kann. 5 .3
Prof. I.___ (E. 3.10) begründete die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwer deführers mit dem Vorliegen der von ihm diagnostizierten Panikstörung und der Anpassungsstörung mit entsprechender vorbestehender Vulnerabilität durch die Persönlichkeitsakzentuierungen. Er beschrieb eine durch die inneren Einstellungen des Beschwerdeführers vorliegende Abwärtsspirale, die zu einer wahrscheinlichen Aggravation der Beschwerden führe und funktionelle Lösungs ansätze seiner gesundheitlichen Probleme verhindere. Die Arbeitsfähigkeit sah er
eingeschränkt durch die Angst- und Panikattacken sowie die Symptome der
Niedergeschlagenheit, der verminderten Belastbarkeit und der mangelnden Stress resistenz. Damit stimmt seine Einschätzung der gesundheitsbedingten Ein schränkungen im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. Y.___ (E. 3.1) über ein. Dieser beschrieb einen resignierten Beschwerdeführer, der sich nicht umstel len könne und kein positives Selbstkonzept habe und dessen Arbeitsfähigkeit durch die subjektiv geklagte chronische Müdigkeit, Erschöpfung, Nervosität, Reizbarkeit sowie die Angstattacken eingeschränkt sei.
Auch bezüglich Arbeitsfähigkeit besteht in den beiden Gutachten weitgehend Übereinstimmung. So attestierte Prof. I.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit und Dr. Y.___
ging von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit aus, ohne zwischen der ursprünglichen und einer ange passten Tätigkeit zu differenzieren , und berücksichtigte bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ausdrücklich die Tagesmüdigkeit aufgrund der Insomnie. Anlässlich der Begutachtung durch Prof. I.___ gab der Beschwerdeführer an, seine künst lerische Tätigkeit übe er in einem Zeitvolumen einer vollzeitlichen Tätigkeit aus, woraus geschlossen werden kann, dass ihn die Tagesmüdigkeit nicht mehr stark einschränkt . Auch konnte der Beschwerdeführer
die kognitiven Tests anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung konzentriert, sor g fältig und um gute Leistungen bemüht mit strukturiertem und ausdauernde m Vorgehen und ausreichender zeitlicher Belastbarkeit ohne Leistungsabfall auch im Verlauf längerer Arbeiten absolvieren, was eher darauf hindeutet, dass die Tagesmüdig keit mehr einem subjektiven Empfinden als einer objektiv nachweisbaren Tatsa che entspricht. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ist daher auf das Gutachten von Prof. I.___ abzustellen, welcher dem Beschwerdeführer in der Tätigkeit als selbstän diger Betreiber einer Reinigungsfirma und in einer angepassten Tätigkeit eine ganztägige Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % als zumutbar erach tete. 5 .4
Daran ändern auch die Berichte der behandelnden Psychiaterin (E. 3.3, 3.6 und 3.8), die dem Beschwerdeführer durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, nichts. Mehrmals ersucht e diese die Beschwerdegegnerin in ihren Berichten darum, de n Beschwerdeführer zu berenten, um ihn von psychischen Druck und Stress zu entlasten. Abgesehen davon, dass die Aufgabe der Ärzte darin besteht, sich zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und nicht zu deren erwerblichen Auswirkung zu äussern, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Invalidenrente dem Beschwerdeführer Druck nehmen sollte, war er doch anläss lich der Begutachtung durch Prof . I.___ nicht in der Lage, die ihn belastenden Faktoren zu benennen. Selbst wenn finanzielle Engpässe ihn unter Druck setzten sollten, handelt es sich hierbei um psychosoziale Faktoren , die invalidenversiche rungsrechtlich unerheblich sind. Schliesslich ist, angesichts des Umstandes, dass Dr.
A.___ durch ihren Antrag auf eine Invalidenrente (E. 4.3) gegenüber der Beschwerdegegnerin als Vertreterin des Beschwerdeführers auftrat, der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen ( BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353). 6 . 6 .1
Obwohl die entscheidende Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung auf der Grundlage umfassender fachärztlicher Feststellungen abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann, soll keine davon losgelöste juris tische Parallelüberprüfung stattfinden. Jedoch kann der Rechtsanwender nur zur zentralen Erkenntnis gelangen, eine gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeuge, nachdem er ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt und sich vergewissert hat, dass das Gutachten den rechtlichen Anforderungen entspricht. Denn ob auf die gutachterlichen Folgeabschätzungen abzustellen oder ob ihr aus rechtlicher Sicht die Relevanz abzusprechen ist, hängt vom Ergebnis der derge stalt «rechtlich eingebetteten» Beweiserhebung ab und kann nicht losgelöst beur teilt werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beurteilen, ob das Gutachten in Beachtung der normativen Vorgaben die funktionellen Auswirkungen einer Störung schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.3). 6 .2
Prof. I.___ (E. 3.10) wies zugegebenermassen darauf hin, dass eine leitlinien orientierte Therapie bisher nicht stattgefunden habe (S. 44 unten) . Eine langfris tige, prospektiv erfolgversprechende Behandlung würde gemäss Prof. I.___ eine entsprechend positive Haltung gegenüber Therapeuten allgemein, aber insbeson dere auch gegenüber einer medikamentösen Behandlung voraussetzen. Zudem müsste eine Introspektionsfähigkeit im Sinne einer Einsicht in eigene Anteile an den Beschwerden als Voraussetzung für eine zielgerichtete Psychotherapie vor liegen (S. 4 5 oben ). D ie dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile trügen dazu bei, dass der Beschwerdeführer keinen Weg finde, die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zukunftsweisend leitliniengerecht zu bearbeiten. Schwierig keiten attribuiere er nach aussen, eigene Anteile an den Schwierigkeiten sehe er nicht und er könne sie deswegen auch nicht sinngerecht bearbeiten (S. 46 Mitte).
A ngesichts der klaren Aussage des Gutachters ist die mangelnde leitlinien gerechte Behandlung, entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, nicht auf einen mangelnden Leidensdruck zurückzuführen, sondern auf die psychische Störung. Laut Prof. I.___ besteht denn auch ein subjektiv erheblicher Leidens druck, der einerseits durch die bestehenden Störungen selbst erklärbar sei und andererseits auch durch die Abwärtsspirale, die zu einer psychosozial tatsächlich schwierigen Situation geführt habe (S. 45 oben).
Prof. I.___ legte dar, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er male immer wieder exzessiv während Stunden, treffe sich mit Kollegen und mache Erfindun gen, was diskrepant sei zu de r ansonsten von ihm geklagten völligen Arbeitsun fähigkeit und Erschöpfung schon bei geringsten Anforderungen durch das täg liche Leben. Es sei nicht verständlich, warum er stundenlang in der Lage sein soll e zu malen und die anderen Aktivitäten auszuüben, jedoch vollständig unfä hig sein soll, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 44 unten). Trotz dieser Dis krepanzen kam Prof. I.___ zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auf grund der vorhandenen psychischen Störungen und der Persönlichkeitsanteile nicht gelinge , die gute künstlerische Begabung funktional in eine Lebensbewäl tigung und in eine Erwerbstätigkeit zu überführen, die die Lebensqualität erhöhen könne (S. 45 unten).
Obwohl Prof. I.___ unter Berücksichtigung der testpsychologischen Validierung (E. 3.9) davon ausging, dass die geklagten Störungen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht glaubhaft seien (S. 45 Mitte), erachtete er medizinisch begrün dete Funktionsstörungen als durch die Panik- und Anpassungsstörung nachgewiesen, indessen nicht in der vom Beschwerdeführer subjektiv angege benen Schwere (S. 46 Mitte). Damit unterschied er klar zwischen dem psychiat rischen Leiden von Krankheitswert und dem aggravierenden Verhalten, was sich darin niederschlug, dass er dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche Tätigkeit mit 50%iger Leistungsfähigkeit durchaus zumutete. 6. 3
Indem die Beschwerdegegnerin angesichts dieser fundierten Ausführungen von Prof. I.___ zum Schluss k am , dass beim Beschwerdeführer keine invalidisierende Gesundheitsstörung vorliegt, liess sie sich fachfremd medizinisch ein und nahm eine vom Gutachten losgelöste juristische Parallelüberprüfung vor . Prof. I.___ ist seiner Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen, weshalb der Folgenabschätzung de s Gutachter s aus rechtlichen Gründen zu folgen ist. Damit ist aufgrund einer objektivierten Beurteilungsgrundlage der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit erbracht ( vgl. vorstehende E. 2.5 ) . Entsprechend ist von der von Prof. I.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. 7 .
7 .1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigung tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender W ahrscheinlichkeit erstellt sein . Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Ver hältnis se das Valideneinkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statisti sche Werte wie die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöh nung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberück sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 E.
E. 16 ATSG) ziffernmässig nicht genau ermittelbar sind, darf eine Schätzung mittels Prozentvergleichs erfolgen (BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad stimmt alsdann grundsätzlich mit der prozen tualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein. Dies ist auch dann der Fall, wenn, wie hier, Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (LSE) zu berechnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 E. 2) .
Bei einer 50%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende E. 6. 3 ) entsprich t der Invaliditätsgrad demnach 50 % . 7.4
Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Da der Beschwerdeführer bis 11. Februar 2016 Taggelder b ezogen hat (vgl. Urk. 8/82), entsteht der Rentenanspruch am 12. Februar 201 6. Damit hat er ab Februar 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00761
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
20. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1978, ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, als er sich am 27. September 2013 unter Hinweis auf eine schwere generalisierte Angst störung mit depressiven Phasen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug anmeldete (Urk. 8/3). Nach einem Standortgespräch mit dem Versicherten leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen ein und leistete Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Ver fügung vom 9. Juli 2014, Urk. 8/32), ein Belastbarkeitstraining (Verfügung vom 20. August 2014, Urk. 8/40), ein Aufbautraining (Verfügungen vom 7. November 2014, Urk. 8/51, und 27. April 2015, Urk. 8/69) sowie ein Arbeitstraining (Verfügung vom 16. Juli 2015, Urk. 8/79) und leistete Taggelder ( Verfügungen vom 5. September 2014, Urk. 8/46, vom 12. September 2014, Urk. 8/ 48, vom 10. November 2014, Urk. 8/54, vom 5. Dezember 2014, Urk. 8/60, vom 28. April 2015, Urk. 8/72, und 22. Juli 201 5 , Urk. 8/82 ). Am 7. Januar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, das Dossier in der Eingliederungsberatung geschlossen und der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft werde (Urk. 8/94).
In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/102, Urk. 8/107-108) ein und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 10. November 2016, Urk. 8/131). Am 6. Januar 2017 forderte sie ihn zur Durch führung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes auf (Urk. 8/132), welcher er sich unterzog (vgl. Urk. 8/133-135). Gestützt auf ein erneut eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 12. Dezember 2017 (Urk. 8/152) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. August 2018 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/164). Gleichzeitig forderte sie vom Versicherten die Durchführung einer Massnahme zur Verbes serung des Gesundheitszustands (Urk. 8/163). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 1. und 15. Oktober 2018 Einwände und beantragte die Ausrich tung einer ganzen Rente (Urk. 8/174 und Urk. 8/177) . Nachdem sich die IV-Stelle auf den Standpunkt gestellt hatte, dass das Gutachten vom 12. Dezember 2017 (Urk. 8/152) nicht nachvollziehbar sei, holte sie
nochmals ein psychiatrisches Gutachten vom 24. Januar 2020 (Urk. 8/219) samt neuropsychologischem
Zusatz g utachten vom 28. November 2019 (Urk. 8/220) ein. Zuvor zog der Versi cherte seine Einwände (Urk. 8/174 und 8/177) gegen den Vorbescheid vom 29. August 2018 (Urk. 8/164) mit Stellungnahme vom 8. März 2019 zurück (Urk. 8/189).
Mit Vorbescheid vom 10. August 2020 kündigte die IV-Stelle an, einen Renten anspruch zu verneinen (Urk. 8/225), woran sie mit Verfügung vom 24. September 2020 festhielt (Urk. 8/232 = Urk. 2). 2.
Am 28. Oktober 2020 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 24. Sep tember 2020 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer halbe n Invalidenrente mit Wirkung ab September 2014 (S. 2 oben). Mit Beschwer deantwort vom 2. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozess führung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vorab ist die beschwerdeweise (Urk. 1) erhobene Rüge zu prüfen, die Beschwer degegnerin habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ver letzt. Sie habe sich in der Verfügung nicht mit seinen Einwänden auseinander gesetzt , dass es auch auf der Ebene des Einwandverfahrens zu ermöglichen sei, den Einwand gegen den Vorbescheid zurückzuziehen, um eine Schlechterstellung zu vermeiden (S. 4 oben) . 1.2
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs ist die Begrün dungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsach lichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfü gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrück lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einandersetzen muss (BGE 124 V 181 mit Hinweisen).
Das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) besagt namentlich, dass die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ihrerseits Beschwerde ergriffen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Als allgemeiner Rechts grundsatz gilt das Verbot der reformatio in peius freilich nur für gesetzlich vor gesehene Rechtsmittel mit Devolutiveffekt (Übergang der Entscheidkompetenz an eine Rechtsmittelinstanz; vgl. BGE 110 II 113 E. 3c). 1.3
Es trifft zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. Septem ber 2020 (Urk. 2) nicht zum allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots der ref or matio in peius
geäussert , sondern die Sache materiell entschieden hat. Da dem Verbot der reformatio in peius im Einwandverfahren
keine Bedeutung zukommt , musste sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung allerdings damit nicht aus einandersetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. 2 . 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 2. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc) . Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in K enntnis d er Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sow ie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussf ol gerung der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E 3a). 2.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Ver fügung (Urk. 2) damit, die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass eine leitlinienorientierte Behand lung bis anhin nicht umgesetzt worden sei und Therapieoptionen noch offen seien. Dies lasse darauf schliessen, dass der Leidensdruck nicht hoch genug sei. Beim Beschwerdeführer seien persönliche Ressourcen aus dem sozialen Umfeld ausgewiesen. E r zeige eine hohe Funktionalität und ein hohes Aktivitätsniveau in der Freizeitgestaltung. Die objektivierbaren Befunde seien eher unauffällig. Während der medizinischen Untersuchung habe es Hinweise auf eine starke Ver deutlichungstendenz sowie Inkonsistenzen gegeben. Der Beschwerdeführer übe seine künstlerische Tätigkeit in einem Zeitvolumen von 100 % aus, weshalb ihm eine vollumfängliche Erwerbstätigkeit zumutbar sei (S. 2 Mitte). 3 .2
Dagegen wand te der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), e s treffe nicht zu, dass eine leitlinienorientierte Behandlung bis anhin noch nicht umge setzt worden und weitere Therapieoptionen noch offen seien. Auch sei unzutref fend, dass der Beschwerdeführer seine künstlerische Tätigkeit, welche im Übrigen therapeutischen und nicht erwerblichen Charakter habe, in einem Zeitvolumen von 100 % ausübe (S. 4 f.). 3 .3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. 4 . 4 .1
Am 10. November 2016 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie , ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/131) und stellte folgende Diagnosen (S. 17 folgend): - Panikstörung, F41.0 - nichtorganische Insomnie, F51.0 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, F33.0, bei Status nach mittelgradigen Episoden - kurzdauerndes Kokain-Abhängigkeitssyndrom (2000 bis 2003), F14.2 - jahrelanger Benzodiazepin-Abusus, F13.20, remittiert
Es handle sich um wiederkehrende (zirka zweimal pro Tag) schwere Angst attacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten und deshalb auch nicht vorhersehbar seien. Sie zeich neten sich durch plötzlichen Beginn der Angst mit Herzklopfen, Brustschmerzen, Erstickungsgefühlen, vegetativen Symptomen (mit Kribbeln in allen Extremi täten) sowie Furcht vor einer erneuten Attacke aus. Zwischen den Attacken lägen weitgehend angstfreie Zeiträume (S. 17 oben).
Der Schlaf zeichne sich seit Jahren durch ungenügende Dauer und Qualität aus. Der Beschwerdeführer leide unter Ein- und Durchschlafstörungen. Es bestehe wohl auch ein Zusammenhang mit stärkeren Belastungen. Ein Indiz dafür sei, dass die Panikattacken 2002 in Zusammenhang mit der Scheidung von seiner ersten Ehefrau und der Forderung von Erpressungsgeld erstmals aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer habe eine ausgeprägte Angst vor Schlaflosigkeit und beschäftige sich dauernd mit deren Konsequenzen. Er fühle sich zur Schlafenszeit angespannt, ängstlich und besorgt und könne seine Gedanken nicht mehr been den. Meist denke er über den unzureichenden Schlaf nach. Morgens fühle er sich körperlich und geistig stark müde und kraftlos und während des Tages oft gereizt, angespannt, besorgt und oft auch depressiv (S. 17 Mitte).
Es bestünden ein deprimierter, hoffnungsloser Affekt, Verzweiflung, Lustlosig keit, Einschränkungen in der Auffassung und der Konzentration, Freudlosigkeit, Interesseverlust, negativ pessimistische Zukunftsgedanken und Antriebsarmut. Die Symptomatik imponiere leichtgradig (S. 17 Mitte).
Aufgrund der Beschwerden von Seiten der nichtorganischen Insomnie, der Panik störung, der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgra dige Episode, insbesondere der subjektiv geklagten chronischen Müdigkeit, Erschöp fung, Nervosität, Reizbarkeit sowie der Angstattacken, lasse sich unter Berück sichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde aus rein psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % begründen (S. 19 oben).
Aus therapeutischer Sicht werde die Weiterführung der bestehenden Gesprächs psychotherapie bei der behandelnden Psychiaterin befürwortet. Da der Beschwer deführer schlechte Erfahrungen mit Medikamenten (mit paradoxer Wirkung) gemacht habe, könne ihm eine medikamentöse Therapie nicht zugemutet werden (S. 22 oben).
Die Prognose sei grundsätzlich gut. Es sei entscheidend, dass der Beschwerdeführer sein Schlafproblem lösen könne (S. 22 Mitte). 4 .2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl am 1. Dezember 2016 (Urk. 8/166 S. 8 Mitte) die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung. In Abweichung zur Ein schätzung des Gutachters sei auch die psychopharmakologische Behandlung im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung zu reevaluieren . Es empfehle sich auf grund des Gutachtens eine Behandlungsauflage zur integrierten schlafmedizi nischen Behandlung (im Fokus Schlafapnoesyndrom, psychiatrische Symptoma tik). 4 .3
Am 15. Mai 2017 berichtete Dr. med. A.___ , Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Urk. 8/134 = Urk. 8/135 ), am 7. Januar (richtig: Februar; vgl. Urk. 8/135/4-5) 2017 sei eine stark gekrümmte Nasenscheidewand erfolgreich operiert worden. Seither könne der Beschwerdeführer deutlich besser atmen, habe jedoch nun einen sehr trockenen Hals und ein unangenehmes Klossgefühl. Eine Konsultation beim Otorhinolaryngologen habe eine Entzündung im Halsbereich gezeigt.
Diese Symptome hätten beim Beschwerdeführer eine erneute Fixierung auf ein - sicherlich sehr unangenehmes - somatisches Problem, das von ihm stark überbewertet werde und ihn mit übermässiger Sorge erfülle , bewirkt (S. 1 Mitte) .
Die Schlafabklärung im Spital B.___
(vgl. Urk. 8/135) habe gezeigt, dass keine Schlaf-Apnoe-Symptomatik vorliege. Die Schlafprobleme seien aber nach wie vor vorhanden. Der Beschwerdeführer komme auf maximal 3 1/2 Stunden Schlaf pro Nacht, und dies oft nicht einmal am Stück. Manchmal verbringe er zwei Nächte hintereinander schlaflos. Er stehe unter Dauerstress und es sei dieser Stress, die Anspannung und die Wut über die Schlaflosigkeit, die ihn hellwach machten (S. 1 Mitte) .
Es sei versucht worden, Cipralex gegen die Panikattacken tropfenweise aufzu dosieren , aber bereits bei kleinster Dosierung habe der Beschwerdeführer an Herz rasen, Schweissausbrüchen und Panikgefühlen gelitten. Er sei zurzeit nicht mehr zu motivieren, irgendein Medikament zu sich zu nehmen, da bei ihm vor allem Nebenwirkungen aufträten (S. 1 unten) .
Zurzeit bestehe keine Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angsterkrankung wieder in den Arbeitsprozess integrieren könne . Eine 100%-Rente könnte sehr viel Druck und Stress von ihm nehmen (S. 2) 4 .4
Im psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2017 (Urk. 8/157) nannte Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episo de ohne psychotische Symptome, F33.2 - generalisierte Angststörung, F41.1
Im Weiteren nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.2): - Status nach Benzodiazepin-Abhängigkeit, F13.2 - Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen, Z23.0 - Arbeitslosigkeit, Z56 - niedriges Einkommen, Z59 - atypische familiäre Situation, Z60 - Familienzerrüttung durch Scheidung, Z63
Die Kontaktfähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit sei leichtgradig, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei leicht- bis mittelgradig, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien mittelgradig und die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei mittel- bis hochgradig beeinträchtigt. Die wirtschaftliche Situation, das niedrige Ausbil dungsniveau und psychosoziale Belastungen seien invaliditätsfremde Faktoren, welche per se nicht zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit führten, diese aber aus lösen und aufrecht erhalten könnten (S. 25 Ziff. 6.3).
Das Scheitern der diversen temporären Beschäftigungen sei durch das psychische Störungsbild begründet. Der Beschwerdeführer sei im Untersuchungszeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig für die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit (S. 27 Ziff. 6.4.5). 4 .5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, erachtete in seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 (Urk. 8/166/10-11) die formalen Qualitätskriterien des Gutachtens von Dr. C.___ als erfüllt und die medizinischen Schlussfolgerungen meistens plausibel. In Anbetracht des bisherigen Verlaufs und der weitgehenden Überein stimmung beider Gutachten und den Arztberichten werde auf das Stellen von Rückfragen verzichtet (S. 10 Mitte). 4 .6
Am 21. Juni 2019 berichtete Dr.
A.___ (Urk. 8/194), der Beschwerde führer sei kaum therapiefähig, es (wahrscheinlich ihre Behandlung) handle sich mehr um eine Begleitung, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Intro spektion vollkommen fehle. Eine medikamentöse Behandlung sei ebenfalls unmög lich, da er stets mit massiven Nebenwirkungen oder mit einer starken Abhän gigkeit reagiert habe. Zunehmend suche er wieder wegen Angstzuständen oder anderen Schwierigkeiten notfallmässig Spezialisten und Spitäler auf. Gerade vor kurzem sei er wegen einem rezidivierenden Subileus im Spital E.___ hospi talisiert gewesen. Die Ärzte hätten dies teilweise auf seinen Stress und die falsche Ernährung zurückgeführt (S. 1 Mitte). 4 .7
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, stellte am 13. August 2019 fest (Urk. 8/223/5-7), da Dr. C.___ selber keine genera lisierten Ängste gefunden habe, könne absolut nicht nachvollzogen werden, wie er zur Diagnose einer generalisierten Angststörung, F41.1, habe kommen können (S. 5 unten). Auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, F33.2, könne nicht nachvollzogen werden (S. 6 oben). Der Gutachter habe die Diskre panzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung in nicht nachvollziehbarer Weise dadurch erklärt, dass in einem weitgehend selbst gestal teten Alltag Beschwerdefreiheit bestünde und kein Hinweis für eine mangelnde Leistungsbereitschaft oder Selbstlimitierung spreche (S. 6 Mitte). 4 .8
Am 25. September 2019 berichtete Dr.
A.___ (Urk. 8/198), aufgrund seiner Gedächtnisschwierigkeiten wisse der Beschwerdeführer selbst nicht mehr, was er vor einer Woche gesagt oder gedacht habe. Er sei widersprüchlich und könne innerhalb des gleichen Satzes oft komplett Entgegengesetztes äussern, ohne dass er die Möglichkeit habe, darüber klar und logisch zu reflektieren. Er habe eine rigide und unflexible Geisteshaltung, die ihn immer wieder in schwie rige und belastende Situationen bringe. Er habe keine Möglichkeit, aus dieser Denkweise auszusteigen , und verrenne sich dadurch in die nächste emoti onale Krise. Er sei austherapiert, auch wenn das Sanatorium G.___ jüngst vorge schlagen habe, die Schlafstörungen leitliniengemäss zu behandeln (S. 1). 4 . 9
Dr. phil. H.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, b erichtete am 28. November 2019 (Urk. 8/220) über die neuropsychologische Untersuchung. Der Beschwerdeführer habe sich zu Beginn eher gereizt, jedoch zunehmend freundlicher und auch stimmungsmässig aufgehellter präsentiert. Die Kooperati onsfähigkeit und Motivationsfähigkeit schienen in der Verhaltensbeobachtung ausreichend gegeben zu sein , und auch in den Resultaten der umfassenden Per formancevalidierung hätten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simu lation von kognitiven Defiziten gezeigt. Die Überprüfung der kognitiven Leis tun gen habe durchschnittliche Resultate in sämtlichen Aufmerksamkeits funktionen sowie in der Konzentrationsfähigkeit, in der Mehrheit der Exekutiv-Funktionen und mnestischen Funktionen und auch in visuo -konstruktiven Fähigkeiten erge ben. Die kursorisch überprüfte sprachungebundene allgemeine Intelligenz liege bei einem IQ-Wert von 96 ebenfalls im Durchschnittsbereich. Zu isolierten und nur leichten Leistungseinbussen sei es in der intellektuellen Flexi bilität und beim Zahlennachsprechen vorwärts gekommen . Beim Schreiben nach Diktat hätten sich orthographische Schwierigkeiten gezeigt. Die kursorisch über prüfte verbale Intelligenz liege bei einem IQ-Wert von 81 ebenfalls unterdurch schnittlich. Die Aufgabe zur Überprüfung der basalen Planungskompetenzen (ebenfalls eine exekutive Teilfunktion) sei weit unterdurchschnittlich gelöst worden. Dieses weit unterdurchschnittliche Resul tat könne einen Testausreisser darstellen wie er auch bei gesunden Probenden vorkommen könne. Diesem ein zigen weit unterdu rch schnittlichen Resultat werde im Gesamtkontext nicht zu viel R echnung getragen.
Zur Validierung der vom Beschwerdeführer g eklagten psychischen Symptome sei ein psychopathologisches Instrument angewandt worden, welches ergeben habe, dass es sich um eine mit einer Wahrscheinlichkeit von 78 % nicht glaubhaften Störung handle (S. 9 Mitte).
Die aktuellen kognitiven Teilleistungseinbussen ents p rächen einer leichten kognitiven Störung. Aus rein neuropsychologischer Sicht beeinträchtige diese die Funktionsfähigkeit im Alltag und in einer dem Ausbildungsniveau des Beschwer deführers entsprechenden beruflichen Tätigkeit höchstens in einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Es seien berufliche Tätigkeiten mit eher tiefen Anfor derungen an die Schriftsprache zu favorisieren, da der Explorand eine Schwäche in der Orthografie zeige. Generell präsentiere der Beschwerdeführer bessere non-verbale als verbale kognitive Leistungen (S. 9 Ziff. 5). 4 . 10
Am 24. Januar 2020 erstattete Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, unter Berücksichtigung der testpsychologischen Zusat zuntersuchung (E. 4.9 ) sein Gutachten (Urk. 8/219) und stellte folgende Diag nosen (S. 41): - Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst), F41.0 - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialver halten, F43.25
Auch unter Berücksichtigung der deutlichen Symptomverdeutlichungstendenz in
der allgemeinen Schilderung der Beschwerden könne beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer Panikstörung (F41.0) gestellt werden. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung liege nicht vor, insbesondere auch deshalb, weil nach Ausschlusskriterium die Diagnose nicht gestellt werden darf, wenn die Kriterien für eine Panikstörung erfüllt seien. Die Stellung beider Diagnosen in manchen ärztlichen Befunden in der Aktenlage sei daher regelwidrig (S. 37 oben).
Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit symptomfreien oder symptomarmen Intervallen erscheine sehr unwahrscheinlich. Es sei, bei allen Schwie rigkeiten der retrospektiven Beurteilung, auch schwer zu sagen, ob tat sächlich der Schweregrad einer depressiven Episode vorgelegen habe. Vielmehr erschienen die Symptome von Niedergeschlagenheit, verminderter und mangeln der Belastbarkeit und mangelnder Stressresistenz vor allem reaktiv sowie, wie vom Beschwerdeführer immer wieder betont, beim Auftreten besonderer Druck situationen oder negative r Erlebnisse aufzutreten. Auch wenn er die Frage, was denn den Stress auslöse, mit «alles, alles» be antworte, deute dies auf ein reaktives Geschehen hin und nicht auf eine fokussierte depressive Symptomatik im Rahmen einer depressiven Episode. Insofern sei beim Beschwerdeführer im Zeitverlauf eher eine reaktive, auf allgemeinen Stress und Belastung beruhende dysfunktio nale innerpsychische Antwort im Sinne einer Anpassungsstörung anzunehmen (S. 38 unten) . Die eigentliche Belastung werde vom Beschwerdeführer in der Trennung von seiner Ehefrau und der Situation, dass er seitdem den gemeinsamen Sohn nicht gesehen habe, gesehen. Es könne aber auch plausibel vermutet werden, dass weitere Trigger-Ereignisse in seinem Leben vorlägen, mit denen er immer wieder mit einer dysfunktionalen Anpassungsreaktion antworte, so dass das Bild einer nahezu durchgehenden Anpassungsstörung entstehe (S. 40 oben).
Beim Beschwerdeführer seien Auffälligkeiten bezüglich der Persönlichkeit zu ver merken. So bewege er sich möglicherweise seit der Kindheit am Rande eines dissozialen Milieus, habe ein Spielcasi no in J.___ gegründet, sei möglicher weise aufgrund von Konkurrenzsituationen zusammengeschlagen worden, habe nach eigenen Angaben die T ochter eines Mafia-Bosses geheiratet. Vor allem aber habe er auf die Trennung von seiner E hefrau selbst mit offensichtl ich dissozialen Anteilen reagiert und sei d ie sbezüglich rechtskräftig verurteilt worden. Gleich zeitig seien auch na r zisstische Elemente erkennbar, so beispielsweise , wenn er auf seine Portraits von Weltstars hinweise, an denen verschiedene internationale Galerien Interesse hätten, und wenn er im Sinne einer überwertigen Idee betone, er habe ein Verfahren zur verlustfreien Stromerzeugung gefunden. Auch die fest stellbare erhebliche Aggravationstende nz bezüglich seiner Beschwerden deute auf entsprechende Persönlichkeitsauffälligkeiten hin. Die Kriterien für eine eigent liche Persönlichkeitsstörung seien indessen nicht erfüllt (S. 40 Mitte).
Als angestammte Tätigkeit werde eine Reinigungsfirma angegeben. Nach seinen eigenen Angaben sei er Inhaber dieser Reinigung mit mehreren Angestellten gewesen. Die in den letzten Jahren ausgeübte Tätigkeit bezieh e sich dagegen überwiegend auf das Malen von Prominenten-Portrait s . In einem entsprechenden Berufsfeld sei davon auszugehen, dass er zu 100 % anwesend sein könnte. Es sei aber in einer Angestelltentätigkeit mit äusseren Anforderungen, aber auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit - eventuell im künstlerischen Bereich - davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit insbesondere durch die häufigen Panikattacken doch relevant eingeschränkt sei. Auch unter Berücksichtigung der Aggravationstendenz sei davon auszugehen, dass die Leistungseinschränkung mit etwa 50 % veranschlagt werden müsse. Dabei sei sehr schwer zu beurteilen, in welchem Ausmass die vorliegende Beschwerdeverdeutlichung eine Rolle spiele. Eine Einschränkung über 50 % sollte aber nicht vorliegen. Der zeitliche Verlauf dieser Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv schwer festzulegen. Gesundheitliche Beein trächtigungen seien seit 2009 aktenkundig. Es sei davon auszugehen, dass mindestens seit diesem Zeitpunkt Panikattacken vorgekommen seien. Der Beginn der entsprechenden Symptomatik werde in den unterschiedlichen ärztlichen Berichten ganz unterschiedlich angegeben und könne auch im aktuellen Gutach ten nicht definitiv geklärt werden. Die letzte berufliche Tätigkeit sei nach Anga ben des Beschwerdeführers bis etwa 2013 erfolgt, bis zu diesem Zeitpunkt habe er in der Reinigungsfirma sehr viel gearbeitet. Eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei spätestens ab diesem Zeitpunkt anzunehmen (S. 47).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste dem Beschwerdeführer genügend Freiräume bezüglich der zeitlichen Arbeitsstruktur bieten. Er sollte sich je nach Aktivitätsgrad die Arbeitszeiten im Wesentlichen selbst einteilen können. Zudem erscheine aufgrund der akzentuierten dysfunktionalen Persönlichkeits anteile eine Arbeit in Teams wenig geeignet. Es müsste auch beim Auftreten eines Panikanfalls gewährleistet sein, dass sich der Beschwerdefüh rer zurückziehen könne und ihm genügend Zeit bleibe, damit die Panikattacke abklingen könne. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit wäre ebenfalls 100 %. Auch hier sei aus den genannten Gründen mit einer Einschränkung der Leistung von 50 % auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass sich die entsprechende Situation seit vielen Jahren nicht geändert habe und so im Wesentlichen seit der letzten Arbeitsaufgabe vorliege (S. 48). 4 . 11
Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2020 (Urk. 8/223/7-10) empfahl Dr. F.___ (vorstehende E. 3.9), vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen (S. 10 oben). 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin holte zur Feststellung, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden vorliegt, drei psychiat rische Gutachten ein. Nach Lage der Akten kann davon ausgegangen werden, dass
die Ärzte des RAD (E. 4.2 und E. 4.11) zumindest das Gutachten von Dr. Y.___ (E. 3.1) und dasjenige von Prof . I.___ (E. 3.10) als nachvollziehbar erachteten. Nicht einig waren sich die Ärzte des RAD (E. 4.5 und E. 4.7) darin, ob die Erkenntnisse im Gutachten von Dr. C.___ (E. 3.4) nachvollziehbar sind (vgl. E. 3.5 und E. 3.7).
Während Dr. Y.___
(E. 3.1) neben einem remittierten jahrelangen Benzodia ze pi n-Abusus und einem in der Vergangenheit stattgefundenen kurzdauernden Kokain-Abhängigkeitssyndrom eine Panikstörung, F41.0, eine nichtorganische Insomnie, F51.0, sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, F33.0, bei Status nach mittelgradigen Episoden diagnosti zierte, erhob Dr. C.___ (E. 3.4) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, F33.2, sowie eine generalisierte Angststörung, F41.1, und Prof. I.___ (E. 3.10) kam zum Schluss, dass eine Panikstörung, F41.0 , sowie eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, F43.25 , vorliegen . Abge sehen davon, dass z w ischen dem ersten und dem dritten Gutachten ein Zeitraum von gut drei Jahren liegt, innert welchem sich die festgestellten Symptome im Schweregrad durchaus verändern können, kommt es invalidenversicherungs rechtlich grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopatholo gische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbun denen Funktionseinschränkungen. In diesem Zusammenhang gilt zu berücksich tigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Explora tion lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). 5 .2
Was das Gutachten von Dr. C.___ (E. 3.4) betrifft, attestierte dieser dem Beschwerdeführer in Beantwortung der Frage, ob die bisher erfolglosen Einglie derungsversuche durch das psychische Störungsbild begründet seien und welche künftigen Eingliederungsmassnahmen aus fachärztlicher Sicht noch erfolgsver sprechend und medizinisch zumutbar seien (S. 27 Ziff. 6.4.5), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit. In der Frage nach der Arbeitsfähigkeit und deren zeitlicher Verlauf in einer leidens angepassten Tätigkeit (S. 30 Ziff. 7.2) attestierte er dem Beschwerdeführer ab dem
Untersuchungszeitpunkt eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sind die Aus sagen zur Arbeitsfähigkeit widersprüchlich, weshalb auf das Gutachten von Dr. C.___
nicht abgestellt werden kann. 5 .3
Prof. I.___ (E. 3.10) begründete die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwer deführers mit dem Vorliegen der von ihm diagnostizierten Panikstörung und der Anpassungsstörung mit entsprechender vorbestehender Vulnerabilität durch die Persönlichkeitsakzentuierungen. Er beschrieb eine durch die inneren Einstellungen des Beschwerdeführers vorliegende Abwärtsspirale, die zu einer wahrscheinlichen Aggravation der Beschwerden führe und funktionelle Lösungs ansätze seiner gesundheitlichen Probleme verhindere. Die Arbeitsfähigkeit sah er
eingeschränkt durch die Angst- und Panikattacken sowie die Symptome der
Niedergeschlagenheit, der verminderten Belastbarkeit und der mangelnden Stress resistenz. Damit stimmt seine Einschätzung der gesundheitsbedingten Ein schränkungen im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. Y.___ (E. 3.1) über ein. Dieser beschrieb einen resignierten Beschwerdeführer, der sich nicht umstel len könne und kein positives Selbstkonzept habe und dessen Arbeitsfähigkeit durch die subjektiv geklagte chronische Müdigkeit, Erschöpfung, Nervosität, Reizbarkeit sowie die Angstattacken eingeschränkt sei.
Auch bezüglich Arbeitsfähigkeit besteht in den beiden Gutachten weitgehend Übereinstimmung. So attestierte Prof. I.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit und Dr. Y.___
ging von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit aus, ohne zwischen der ursprünglichen und einer ange passten Tätigkeit zu differenzieren , und berücksichtigte bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ausdrücklich die Tagesmüdigkeit aufgrund der Insomnie. Anlässlich der Begutachtung durch Prof. I.___ gab der Beschwerdeführer an, seine künst lerische Tätigkeit übe er in einem Zeitvolumen einer vollzeitlichen Tätigkeit aus, woraus geschlossen werden kann, dass ihn die Tagesmüdigkeit nicht mehr stark einschränkt . Auch konnte der Beschwerdeführer
die kognitiven Tests anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung konzentriert, sor g fältig und um gute Leistungen bemüht mit strukturiertem und ausdauernde m Vorgehen und ausreichender zeitlicher Belastbarkeit ohne Leistungsabfall auch im Verlauf längerer Arbeiten absolvieren, was eher darauf hindeutet, dass die Tagesmüdig keit mehr einem subjektiven Empfinden als einer objektiv nachweisbaren Tatsa che entspricht. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ist daher auf das Gutachten von Prof. I.___ abzustellen, welcher dem Beschwerdeführer in der Tätigkeit als selbstän diger Betreiber einer Reinigungsfirma und in einer angepassten Tätigkeit eine ganztägige Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % als zumutbar erach tete. 5 .4
Daran ändern auch die Berichte der behandelnden Psychiaterin (E. 3.3, 3.6 und 3.8), die dem Beschwerdeführer durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, nichts. Mehrmals ersucht e diese die Beschwerdegegnerin in ihren Berichten darum, de n Beschwerdeführer zu berenten, um ihn von psychischen Druck und Stress zu entlasten. Abgesehen davon, dass die Aufgabe der Ärzte darin besteht, sich zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und nicht zu deren erwerblichen Auswirkung zu äussern, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Invalidenrente dem Beschwerdeführer Druck nehmen sollte, war er doch anläss lich der Begutachtung durch Prof . I.___ nicht in der Lage, die ihn belastenden Faktoren zu benennen. Selbst wenn finanzielle Engpässe ihn unter Druck setzten sollten, handelt es sich hierbei um psychosoziale Faktoren , die invalidenversiche rungsrechtlich unerheblich sind. Schliesslich ist, angesichts des Umstandes, dass Dr.
A.___ durch ihren Antrag auf eine Invalidenrente (E. 4.3) gegenüber der Beschwerdegegnerin als Vertreterin des Beschwerdeführers auftrat, der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen ( BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353). 6 . 6 .1
Obwohl die entscheidende Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung auf der Grundlage umfassender fachärztlicher Feststellungen abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann, soll keine davon losgelöste juris tische Parallelüberprüfung stattfinden. Jedoch kann der Rechtsanwender nur zur zentralen Erkenntnis gelangen, eine gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeuge, nachdem er ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt und sich vergewissert hat, dass das Gutachten den rechtlichen Anforderungen entspricht. Denn ob auf die gutachterlichen Folgeabschätzungen abzustellen oder ob ihr aus rechtlicher Sicht die Relevanz abzusprechen ist, hängt vom Ergebnis der derge stalt «rechtlich eingebetteten» Beweiserhebung ab und kann nicht losgelöst beur teilt werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beurteilen, ob das Gutachten in Beachtung der normativen Vorgaben die funktionellen Auswirkungen einer Störung schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.3). 6 .2
Prof. I.___ (E. 3.10) wies zugegebenermassen darauf hin, dass eine leitlinien orientierte Therapie bisher nicht stattgefunden habe (S. 44 unten) . Eine langfris tige, prospektiv erfolgversprechende Behandlung würde gemäss Prof. I.___ eine entsprechend positive Haltung gegenüber Therapeuten allgemein, aber insbeson dere auch gegenüber einer medikamentösen Behandlung voraussetzen. Zudem müsste eine Introspektionsfähigkeit im Sinne einer Einsicht in eigene Anteile an den Beschwerden als Voraussetzung für eine zielgerichtete Psychotherapie vor liegen (S. 4 5 oben ). D ie dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile trügen dazu bei, dass der Beschwerdeführer keinen Weg finde, die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zukunftsweisend leitliniengerecht zu bearbeiten. Schwierig keiten attribuiere er nach aussen, eigene Anteile an den Schwierigkeiten sehe er nicht und er könne sie deswegen auch nicht sinngerecht bearbeiten (S. 46 Mitte).
A ngesichts der klaren Aussage des Gutachters ist die mangelnde leitlinien gerechte Behandlung, entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, nicht auf einen mangelnden Leidensdruck zurückzuführen, sondern auf die psychische Störung. Laut Prof. I.___ besteht denn auch ein subjektiv erheblicher Leidens druck, der einerseits durch die bestehenden Störungen selbst erklärbar sei und andererseits auch durch die Abwärtsspirale, die zu einer psychosozial tatsächlich schwierigen Situation geführt habe (S. 45 oben).
Prof. I.___ legte dar, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er male immer wieder exzessiv während Stunden, treffe sich mit Kollegen und mache Erfindun gen, was diskrepant sei zu de r ansonsten von ihm geklagten völligen Arbeitsun fähigkeit und Erschöpfung schon bei geringsten Anforderungen durch das täg liche Leben. Es sei nicht verständlich, warum er stundenlang in der Lage sein soll e zu malen und die anderen Aktivitäten auszuüben, jedoch vollständig unfä hig sein soll, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 44 unten). Trotz dieser Dis krepanzen kam Prof. I.___ zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auf grund der vorhandenen psychischen Störungen und der Persönlichkeitsanteile nicht gelinge , die gute künstlerische Begabung funktional in eine Lebensbewäl tigung und in eine Erwerbstätigkeit zu überführen, die die Lebensqualität erhöhen könne (S. 45 unten).
Obwohl Prof. I.___ unter Berücksichtigung der testpsychologischen Validierung (E. 3.9) davon ausging, dass die geklagten Störungen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht glaubhaft seien (S. 45 Mitte), erachtete er medizinisch begrün dete Funktionsstörungen als durch die Panik- und Anpassungsstörung nachgewiesen, indessen nicht in der vom Beschwerdeführer subjektiv angege benen Schwere (S. 46 Mitte). Damit unterschied er klar zwischen dem psychiat rischen Leiden von Krankheitswert und dem aggravierenden Verhalten, was sich darin niederschlug, dass er dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche Tätigkeit mit 50%iger Leistungsfähigkeit durchaus zumutete. 6. 3
Indem die Beschwerdegegnerin angesichts dieser fundierten Ausführungen von Prof. I.___ zum Schluss k am , dass beim Beschwerdeführer keine invalidisierende Gesundheitsstörung vorliegt, liess sie sich fachfremd medizinisch ein und nahm eine vom Gutachten losgelöste juristische Parallelüberprüfung vor . Prof. I.___ ist seiner Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen, weshalb der Folgenabschätzung de s Gutachter s aus rechtlichen Gründen zu folgen ist. Damit ist aufgrund einer objektivierten Beurteilungsgrundlage der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit erbracht ( vgl. vorstehende E. 2.5 ) . Entsprechend ist von der von Prof. I.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. 7 .
7 .1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigung tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender W ahrscheinlichkeit erstellt sein . Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Ver hältnis se das Valideneinkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statisti sche Werte wie die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöh nung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberück sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 E.
6.1 mit Hinweisen ). 7 .2
In der Anmeldung zum Leistungsbezug gab der Beschwerdeführer an, er sei seit November 2010 nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/3 S. 4 Ziff. 5.5). Laut Lebenslauf übte er indessen zuletzt von 2011 bis 2013 eine Tätigkeit als Inhaber einer Reinigungsfirma aus (Urk. 8/23) , wobei für diese Periode gemäss IK-Auszug vom 29. Oktober 2013 (Urk. 8/6) keine persönlichen Beiträge abgerechnet wurden . I n den Jahren 2011 und 2012 wurden Einkomm en der Arbeitslosenversicherung, f ür Februar und Juli 2011 geringe Einkommen einer
T emporärfirma und v on 2007 bis 2010
Einkommen der K.___ abgerechnet. Überdies variierten die jähr lich abgerechneten Löhne stark. Bei diesen Verhältnissen kann das Validenein kommen nicht verlässlich anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte festgesetzt werden. Es sind daher zur Festlegung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer keine Ausbildung abgeschlossen hat, ist vom untersten Kompetenzniveau auszugehen. 7 .3
Nach der Rechtsprechung ist das Invalideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln. Deswegen wird primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situ ation der versicherten Person ausgegangen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Wenn die zu vergleichenden Erwerbseinkommen ( Art. 16 ATSG) ziffernmässig nicht genau ermittelbar sind, darf eine Schätzung mittels Prozentvergleichs erfolgen (BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad stimmt alsdann grundsätzlich mit der prozen tualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein. Dies ist auch dann der Fall, wenn, wie hier, Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (LSE) zu berechnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 E. 2) .
Bei einer 50%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende E. 6. 3 ) entsprich t der Invaliditätsgrad demnach 50 % . 7.4
Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Da der Beschwerdeführer bis 11. Februar 2016 Taggelder b ezogen hat (vgl. Urk. 8/82), entsteht der Rentenanspruch am 12. Februar 201 6. Damit hat er ab Februar 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8. 8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 8.2
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids trotz Aufforderung (vgl. Urk. 10) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ( GebV
SVGer ) nach Ermessen festzusetzen. Beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer, MWSt ) erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'700. (inklusive Bar auslagen und M WSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2020 dahingehend abgeändert , dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab Februar 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.
1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher