Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1963, meldete sich erstmals am 13. Oktober 1999 (Eingangsdatum) un ter Hinweis auf Nacken-, Rücken-, Hüft- und Gelenk schmer zen bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leis tungsbezug an (Urk. 12 /2). Die IV-Stelle gab bei Dr. med . Y.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 9. April 2002 erstattete ( Urk. 12/ 30). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab, da keine invalidisierende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 12 /38).
Diese Verfügung hob die IV-Stelle am 4. Februar 2003 wiedererwägungsweise auf (Urk. 12 /45) und liess den V ersicherten durch lic . phil. Z.___ , Fach psy chologe für Psychotherapie, und Dr. med. A.___ , FMH Ps ychiatrie und Psy chotherapie , begut achten (Gut achten vom 10. Juli 2003, Urk. 12 /47). Danach wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren mit Verfügung vom 15. August 2003 erneut ab, weil auch un ter Berücksichtigung der psychischen Einschränkungen keine einen Renten an spruc h begründende Invalidität vorliege (Urk. 12 /4 9). Da diese Verfügung dem Versicherten
nicht zugestellt werd en konnte, wurde sie durch die inhalt lich gleiche Verfügung vom
5. Februar 2004 ersetzt
(Urk. 12 /50 ff. ). 1.2
Am 30 . Juli 2004 (Eingangsdatum)
reichte Dr. med. B.___ , FMH Ps y chiatrie und Psychotherapie , einen Bericht zu den Akten, welcher von der IV-Stelle als Neuanmeldun g entgegengenommen wurde (Urk. 12 /63). Am 25. Okto ber 2004 verfügte die IV-Stelle, dass auf d as neue Leistungs begehren nicht ein getreten werde , weil keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 12 /66). Dagegen erhob der Versicherte am
16. Novem ber 2004 ( altrechtlich) Einsprache ( Urk. 12/67) , auf welche die IV-Stelle mit Entscheid vom
15. März 2005 nicht ein trat (Urk. 12 /82). 1.3
Am 2 4. April 2006 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein neu es Leistungsbegehren ein (Urk. 12 /87). Dar auf trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom
7. Juni 2006 nicht ein. Dies erneut mit der Begründung, dass keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glau bhaft gemacht worden sei (Urk. 12 /91). 1.4
Am 12 . Juli 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 12 /93). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 trat die IV-Stelle mangels hinrei chender Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse auf das Leistungsbegehren erneut nicht ein (Urk. 12 /100). 1.5
Am 1 0. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte aberma ls zum Leistungsbezug an (Urk. 12 /106). Mit Verfügung vom 2 4. März 2011 wies die IV-Stelle das Leis tungsbe gehren ab (Urk. 12/126 ). Die dagegen vom Versicherten am 5. Mai 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 12/127 ) wies das Sozialversiche rungsge richt mit Urteil IV.2011.00478 vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 12/129) ab. 1.6
Am 2 8. Januar 2019 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zur Früh erfassung ( Urk. 12/135) ,
worauf am 2 5. Februar
2019 ein Gespräch erfolgte ( Urk. 12/136). Am 2 1. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/141). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK -Auszug vom 2 8. März 2019, Urk. 12/144) erstellen und versuchte v ergeblich, ei nen Bericht von med. pract . C.___ , FMH Allge meine Innere Medizin, ei nzuholen ( vgl. Urk. 12/147 ). Mit Vorbescheid vom 9. September 2019 stellte sie dem Versicherten das Nichteintreten bzw. eine Ab weisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 12/149). Dagegen erhob der Versicher te am 9. Oktober respektive 18. November 2019 Einwand ( Urk. 12/154 und Urk. 12/157) . In der Folge nahm die I V-Stelle den Bericht von C.___ vom 2 6. Juni 2020 zu den Akten ( Urk. 12/168/2-7). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 4. Juli 2020, Urk. 12/170, und Einwand des Versicherten vom 2 1. Juli 2020, Urk. 12/171) verneinte sie mit Verfügung vom 2 5. September 2020 ( Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten; eventuell sei die Sache an die Be schwerdegegnerin zur üc kzuweisen mit dem Auftrag, die Invalidität abzuklä ren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Dezember 2020 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können n ach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE
139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
Im Falle einer zur Gemeinschaft der Fahrenden gehörenden Person wirkt die Be messung des Invalideneinkommens anhand allgemeiner statistischer Daten indi rekt diskriminierend, soweit dieses Vorgehen dazu beiträgt, die versicherte Person der Bevölkerungsmehrheit anzugleichen (BGE 138 I 205 E. 6.2). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nac h Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwal tung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeb lichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich atte stierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung um schrie benen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann be weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Be richte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Be urteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis wür digung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers ausgewiesen sei. Eine behinderungsangepasste Tätigke it sei ihm nach wie vor in einem 100%-Pensum möglich ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ihm die von der Beschwerdegegnerin genannten behinderungsangepassten Tätigkeit en nicht mehr zumutbar seien. Im Rahmen des Diskriminierungsverbots sei zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdegegnerin erwähnten theoretischen Tätigkeiten für Mitglieder der Gemeinschaft der Fahrenden nicht zur Verfügung stehe n würden. Würde er eine derartige Tätigkeit ausüben, müsste er seine Lebensweise als F ahrender aufgeben ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass der Be schwerdeführer überwiegend wahrscheinlich nicht mehr die traditionelle Leb ens weise eines Fahrenden ausübe. Selbst wenn das Gericht bezüglich dieser Frage zum gegenteiligen Schluss kommen würde, schliesse das erhobene Belastungs profil nicht aus, dass der Beschwerdeführer in einem anderen, typischerweise durch die Mitglieder des fahrenden Volkes ausgeübten Beruf tätig sein könnte. Denkbar wären beispielsweise Tätigkeiten auf Jahrmärkten oder der Handel mit lei chten bis mittelschweren Waren ( Urk. 11). 2.4
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1
3.1.1
Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt im Rahmen des Erlasses der leistungs ver neinenden Verfügung vom 2 4. März 2011 (Urk. 12/126), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00478 vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 12/129 ). Der Verfügung vom 2 4. März 2011 lag en im Wesentlichen folgende ärztliche n
Berichte zugrunde: 3.1.2
Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, stellte im an Dr. med. E.___ , FMH Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 1 4. Oktober 2009 folgende Dia gnosen ( Urk. 12/114/8): (1) Migräne mit sensibler und visueller Aura (2) chronisches Spannungskopfweh von wechselnder Intensität (3) myofasziales Schmerzsyndrom Nacken-/Schultergürtel bei muskulärer Insuffizienz (4) intermittierendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom rechts (5) intermittierend einschiessende Schmerzen rechts inguinal bei kleiner Inguinalhernie (6) depressive Episoden (7) Hypothyreose (8) va skuläre Risikofaktoren: chronischer Nikotinkonsum, positive Familienanamnese 3.1.3
Dr. med. F.___ , FMH Innere Medizin, erklärte im Bericht vom 24. November 2010, dass er nicht beurteilen könne, ob dem Beschwerdeführer die bis im Jahr 2000 ausgeüb te Tätigkeit als
Scherenschleifer noch zumutbar sei. Rein sitzende Tätigkeit en ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg sei en
ihm von 2007 bis 2009 zumutbar gewesen (Urk. 12/114/2-4 ). 3.1.4
RAD-Arzt med. pract . G.___ , Facharzt für Physikalische Mediz in und Reha bilitation, führte in der Stellungnahme vom 3 0. November 2010 aus , dass anhand des Berichts von Dr. F.___ und den beigelegten Arztberichten, die keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit machen würden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Neue Tatsachen würden nicht vor gebracht. Bei den genannten Diagnosen handle es sich häufig um Verdachts dia gnosen bei entsp rechend unauffälligen Befunden. Dr. F.___ attestiere, soweit entzifferbar, für angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung eine volle Arbeits fähigkeit ( Urk. 12/115/3). 3.2 3.2.1
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens
sind im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte aktenkundig: 3.2.2 Dr. med. H.___ , FMH N eurologie, stellte im an C.___ gerichteten Bericht vom 1 1. November 2019 folgende Diagnosen ( Urk. 12/159/1): (1) Migräne mit Aura (2) essentieller Tremor möglich (3) Carpaltunnel-S yndrom möglich (4) Hemispasmus
facialis rechts (5) Lumbago Dr. H.___ erklärte, dass die Episoden mit Flimmern vor den Augen, gefolgt von über fünf Minuten von der rechten Hand bis zur Zunge wandernden Parästhesien, einer leichten Lähmung der rechten Backe und der Zunge, gefolgt von Kopf schmerzen mit Licht- und Lärmscheu einer Migräne mit Aura entspreche. Hin weise für andere cerebrale Prozesse wie ei ne TIA würden sich nicht finden. Das Schädel- MRI zeige keine Läsionen. Das gelegentliche hochfrequente Zittern der Hände könnte – da der Beschwerdeführer nun euthyreot sei – angesichts der positiven Familienanamnese einem essentiellen Tremor entsprechen. Als Arbeits hypothese der «heissen Hände» nachts stelle er angesichts d er Hypästhesie des rechten Zeig fingers und der verlängerten Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus
medianus im Handgelenksbereich die Verdachtsdiagn ose eines leichten Carpal tunnel-S yndroms beidseits. Das Flatttern des rechten Augenlids mit Zucken der rechten Backe sei verdachtsweise ein Hemispasmus
fa cialis . Das Schädel-MRI zeige keinen Tumor im Bereich des Nervus
facialis . Der Beschwerdeführer beklage seit Jahren immer wieder Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) sei unauffällig. Klinisch finde er keine Paresen. Es handle sich am ehesten um eine Lumbago mit konse kutivem Schonen ( Urk. 12/159/2).
3.2.3 C.___
gab im Bericht vom 2 6. Juni 2020 an, dass der Beschwerdeführer schon als Jugendlicher auf der Alp «Kinderarbeit» verrichtet habe (Kühe melken). Dabei sei es zu einer Überlastung des Körpers gekommen, was Haltungsschäden zur Folge gehabt habe . Er habe keine Gelegenheit gehabt , in die Schule zu gehen und sei Analphabet. Der Beschwerdeführer sei
in der bisherigen Tätigkeit seit mindestens zehn Jah ren zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine behinderungs an gepasste Tätigkeit sei ihm nicht mehr möglich. Er leide unter Schmerzen und Funktionseinschränkungen, sei schnell erschöpft und die Konzentration lasse nach einer Belastungsphase nach . Da die gesundheitliche Situation komplex sei, sei evtl. eine interdisziplinäre Abklärung notwendig
(Urk. 12/168/3-6). 4 . 4 .1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract . I.___ , Fac harzt für Arbeitsmedizin, vom 1 0. Juli
2020 (Urk. 12/169/3-6 ). 4 .2
RAD-Arzt I.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass C.___
eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, vor allem im muskuloskelettalen Bereich , postuliere . Dies sei aufgrund der vorlie genden medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf die aktu ellen Befunde sei nicht von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesund heits zustands auszugehen. Die radiologischen Befunde der Halswirbelsäule (HWS) und der LWS seien im Wesentlichen unauffällig. Im Rahmen der radiologischen Untersuchung der linken Schulter sei lediglich verdachtsweise eine « Frozen
Shoulder » festgestellt worden (falls die Klinik passe). Der Beschwerdeführer be finde sich diesbezüglich nicht in fachärztlich-orthopädischer Behandlung. Falls eine « Frozen
Shoulder » vorliege, handle es sich um eine Erkrankung, welche auch ohne ärztliche Behandlun g ausheile. Im Weiteren sei
ebenfalls lediglich ver dach ts weise ein Carpaltunnel-S yndrom festgestellt worden. Die Behandlung sei eingeleitet worden und weitere Massnahmen würden nicht notwendig erschei n e n . Im Bericht von Dr. H.___
vom 1 1. November 2019 werde erklär t, dass die Migräne seit der Jugend unverändert bestehe. Aufgrund der genannten Diagno sen und der beschriebenen Einschränkungen könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich der Belastbarkeit des Achsenskeletts und des übrigen Bewegungs apparates eine Einschränkung bestehe. Eine wesentliche Veränderung im Ver gleich zu früher sei jedoch nicht anzunehmen. Für k örperlich leichte, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit en mit der Möglichkeit, die Körperposition selb ständig zu wählen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Tätig kei ten mit fü r die Wirbelsäule belastenden Zwangspositionen (zum Beispiel knieend , kauernd, vornübe rgeneigt etc.) sowie ohne Über-Kopf-A rbeiten sei der Beschwer deführer seit j eher zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der Aktenklage sei nicht davon auszugehen, dass durch eine medizinische Begutachtung wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Eine Begutachtung werde daher nicht empfohlen . Schliesslich führe C.___ diverse psychosoziale Faktoren an («Kinderarbeit» als Jugendlicher; keine Gelegenheit zur Schule zu gehen, Anal phabet, keine Ausbildung; der Beschwerdeführer sei Fahrender und könne auch hier keiner Tätigkeit mehr nachgehen). Diese Faktoren hä tten zwar Auswirkungen auf die Integration in den Arbeitsmarkt, seien aus versicherungsmedizinischer Sicht aber nicht zu berücksichtigen ( Urk. 12/169/5-6). 4.3
Diese Beurteilung von RAD-Arzt I.___ , welche ein detailliertes Belas tungs profil enthält, ist
einleuchtend und plausibel. Wie sich aus den Berichten d es Zentrums J.___ vom 1 1. M ärz, 1 3. Mai, 2 6. Mai und 2 2. August 2019 ergibt ( Urk. 12/151/2-9) , waren die Bef unde der MRI-Untersuchungen der HWS, des Schädels, der Schulter links und der LWS weitgehend un auffällig. Beim von Dr. H.___ im Bericht vom 1 1. November 2019 (vg l . E. 3.2.2 ) genannten essen tiellen Tremo r und dem leichten Carpaltunnel-S yndrom handelt es sich lediglich um Verdachtsdiagnosen, was zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesund heits schadens grundsätzlich nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 1 9. März
2018 E. 3.1.2).
C.___ hat im Bericht vom 2 6. Juni 2020 ( Urk. 12/168/2-7) schliesslich nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit einge schränkt sein soll.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass sich der RAD-Arzt nicht zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte, weil der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 nicht mehr erwerbstätig und unklar sei, welches die angestammte Tätigkeit wäre. Eine wesentliche Veränderung in der Arbeitsfähigkeit verneinte
er jeden falls auch mit Bezug auf eine bisher allenfalls ausgeübte Tätigkeit explizit (vgl. E. 4.2; Urk. 12/169/6).
Auf die Stellungnahme von RAD-Arzt I.___ kann somit abgestellt werden. V on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 4.4
Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der leis tungsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. März 2011 ist da mit nicht gegeben. Eine solche lässt sich im Übrigen auch nicht daraus ablei ten, dass der RAD-Arzt ein im Vergleich zu den medizinischen Beurteilungen, welche der Verfügung vom 24. März 2011 zugrunde lagen, differenziertes Belas tungsprofil definiert hat.
Sind wie vorliegend kein e
Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen gegeben, welche den Invaliditätsgrad beeinflussen können, erübrigt sich ein Ein kommensvergleich. Daher hatte die Beschwerdegegnerin auch nicht zu prüfen, welche angepassten Tätigkeiten der B eschwerdeführer ausüben könnte, ohne seine bisherige Lebensweise als Fahrender – soweit er diese noch pflegt – auf geben zu müssen.
5 . 5 .1
Selbst wenn vorliegend der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln wäre, könnte der Beschwerdeführer
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt
– aus dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.2
Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei von der ver si cherten Person jedoch nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst eingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem ge setz lichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
Mit Blick auf den Schutz, welcher der Gemeinschaft der Fahrenden vom Bundesrecht und vom internationalen Recht gewährt wird, ist es unzulässig, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als zumutbar zu erachten, welche die Sesshaftigkeit der versicherten Person, den Bruch mit ihrer Familie sowie mit ihrer traditionellen Lebensweise voraussetzt und darüber hinaus einer kulturellen E ntwurzelung gleichkommen würde (BGE 138 I 205 E. 6.2 = Pra 11/2012 S. 821 f.). 5.3
Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Gemeinschaft der Fahrenden gehört (vgl. Urk. 12/47/2 ), nicht eingegangen.
Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen , dass der Beschwerde führer
– wie aus den Angaben im IK-Auszug vom 2 8. März 2019 zu schliessen ist ( Urk. 12/144) – seine ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Scheren- und Messerschleifer bereits im Jahr 1996 aufgab. Gemäss Gutachten von D r. Y.___ vom 9. April 2002 war
er im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung für sämtliche Tätigkeiten noch voll arbeitsfähig ( Urk. 12/30/7).
Gegenüber lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ gab er anlässlich der Begutachtung im Jahre 2003 sodann als Grund für die Aufgabe der Tätigkeit als Messer- und Scherenschleifer (im Jahr 1998) nicht nur die Rückenschmerzen, sondern auch den Nachfragerückgang an. Es habe immer weniger Arbeit gegeben; die Leute würden heute kaum mehr ihre Messer schleifen lassen (Urk. 12/47 /3 ). Vor diesem Hintergrund muss davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Scheren- und Messersc hleifer, mit welcher er 1995 zuletzt ein jährliches Einkommen von Fr. 33'500.-- erzielte, aus invaliditätsfremden Gründen aufgab . Im Rahmen eines Einkommensvergleichs könnte bei der Ermittlung des Valideneinkommens daher nicht von diesem Einkommen ausgegangen werden.
Gestützt auf die gegebene Aktenlage ist unkla r, ob der Beschwerdeführer nach wie vor die traditionelle Lebensweise als Fahrender pflegt . Wenn man von einer derartigen Lebensweise ausgeht , schliess t das von RAD-Arzt I.___ erhobene Belastungsprofil allerdings nicht aus, das s der Beschwerdeführer noch in einem typischerweise durch Mitglieder des fahrenden Volkes ausgeübten Beruf (vgl. dazu BGE 138 I 205 E. 4) tätig sein könnte. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend bemerkte (vgl. E. 2.3 ), wäre ihm trotz der vor han denen körperlichen Einschränkungen beispielsweise eine Tätigkeit auf Jahr mär k t en oder der Handel mit leichten bis mittelschweren Waren zumutbar. Hier bei ist es unerheb lich, dass der im Zeitpunkt des Erlasses der angefo chtenen Ver fügung 57 -jährige Beschwerdeführer über keine Ber ufsausbildung verfügt und Analpha bet ist. Angesichts der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange pas sten Tätigkeit wäre es ihm
nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der ü berwiegenden Wahrscheinlichkeit
möglich , ein Einkommen in annähernd derselben Höhe zu erzielen, wie ihm dies im Rahmen einer einfachen Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschaden s mög lich gewesen wäre. Demnach ist keine relevante Erwerbseinbusse und folglich auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen. 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . 7.2
Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren ( § 16 Abs. 2 GSVGer ).
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 7-8 ) . Antragsge mäss ist ih m deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die de m Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Im Weiteren war die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten, weshalb ihm Rechtsanwalt Werner Marti als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist . Rechtsanwalt Marti
machte mit seiner Honor arnote vom 1 3. Juli 2021 einen Aufwand von 7 Stunden und 30 M inuten sowie Barauslagen von F r. 56.25 geltend ( Urk. 16). Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220. -- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 1'838.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) . 7.3
Nach § 16 Abs. 4 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 9. Oktober 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt Werner Marti, Glarus, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Werner Marti , Glarus, wird mit Fr. 1'838.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus de r Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Marti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Geric htskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können n ach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE
139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
Im Falle einer zur Gemeinschaft der Fahrenden gehörenden Person wirkt die Be messung des Invalideneinkommens anhand allgemeiner statistischer Daten indi rekt diskriminierend, soweit dieses Vorgehen dazu beiträgt, die versicherte Person der Bevölkerungsmehrheit anzugleichen (BGE 138 I 205 E. 6.2).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nac h Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwal tung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.6 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeb lichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich atte stierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung um schrie benen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann be weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Be richte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Be urteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis wür digung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 9. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten; eventuell sei die Sache an die Be schwerdegegnerin zur üc kzuweisen mit dem Auftrag, die Invalidität abzuklä ren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Dezember 2020 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 angezeigt wurde ( Urk. 13).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers ausgewiesen sei. Eine behinderungsangepasste Tätigke it sei ihm nach wie vor in einem 100%-Pensum möglich ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ihm die von der Beschwerdegegnerin genannten behinderungsangepassten Tätigkeit en nicht mehr zumutbar seien. Im Rahmen des Diskriminierungsverbots sei zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdegegnerin erwähnten theoretischen Tätigkeiten für Mitglieder der Gemeinschaft der Fahrenden nicht zur Verfügung stehe n würden. Würde er eine derartige Tätigkeit ausüben, müsste er seine Lebensweise als F ahrender aufgeben ( Urk. 1 S. 3 ff. ).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass der Be schwerdeführer überwiegend wahrscheinlich nicht mehr die traditionelle Leb ens weise eines Fahrenden ausübe. Selbst wenn das Gericht bezüglich dieser Frage zum gegenteiligen Schluss kommen würde, schliesse das erhobene Belastungs profil nicht aus, dass der Beschwerdeführer in einem anderen, typischerweise durch die Mitglieder des fahrenden Volkes ausgeübten Beruf tätig sein könnte. Denkbar wären beispielsweise Tätigkeiten auf Jahrmärkten oder der Handel mit lei chten bis mittelschweren Waren ( Urk. 11).
E. 2.4 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt im Rahmen des Erlasses der leistungs ver neinenden Verfügung vom 2 4. März 2011 (Urk. 12/126), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00478 vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 12/129 ). Der Verfügung vom 2 4. März 2011 lag en im Wesentlichen folgende ärztliche n
Berichte zugrunde:
E. 3.1.2 Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, stellte im an Dr. med. E.___ , FMH Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 1 4. Oktober 2009 folgende Dia gnosen ( Urk. 12/114/8): (1) Migräne mit sensibler und visueller Aura (2) chronisches Spannungskopfweh von wechselnder Intensität (3) myofasziales Schmerzsyndrom Nacken-/Schultergürtel bei muskulärer Insuffizienz (4) intermittierendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom rechts (5) intermittierend einschiessende Schmerzen rechts inguinal bei kleiner Inguinalhernie (6) depressive Episoden (7) Hypothyreose (8) va skuläre Risikofaktoren: chronischer Nikotinkonsum, positive Familienanamnese
E. 3.1.3 Dr. med. F.___ , FMH Innere Medizin, erklärte im Bericht vom 24. November 2010, dass er nicht beurteilen könne, ob dem Beschwerdeführer die bis im Jahr 2000 ausgeüb te Tätigkeit als
Scherenschleifer noch zumutbar sei. Rein sitzende Tätigkeit en ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg sei en
ihm von 2007 bis 2009 zumutbar gewesen (Urk. 12/114/2-4 ).
E. 3.1.4 RAD-Arzt med. pract . G.___ , Facharzt für Physikalische Mediz in und Reha bilitation, führte in der Stellungnahme vom 3 0. November 2010 aus , dass anhand des Berichts von Dr. F.___ und den beigelegten Arztberichten, die keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit machen würden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Neue Tatsachen würden nicht vor gebracht. Bei den genannten Diagnosen handle es sich häufig um Verdachts dia gnosen bei entsp rechend unauffälligen Befunden. Dr. F.___ attestiere, soweit entzifferbar, für angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung eine volle Arbeits fähigkeit ( Urk. 12/115/3).
E. 3.2.1 Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens
sind im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte aktenkundig:
E. 3.2.2 Dr. med. H.___ , FMH N eurologie, stellte im an C.___ gerichteten Bericht vom 1 1. November 2019 folgende Diagnosen ( Urk. 12/159/1): (1) Migräne mit Aura (2) essentieller Tremor möglich (3) Carpaltunnel-S yndrom möglich (4) Hemispasmus
facialis rechts (5) Lumbago Dr. H.___ erklärte, dass die Episoden mit Flimmern vor den Augen, gefolgt von über fünf Minuten von der rechten Hand bis zur Zunge wandernden Parästhesien, einer leichten Lähmung der rechten Backe und der Zunge, gefolgt von Kopf schmerzen mit Licht- und Lärmscheu einer Migräne mit Aura entspreche. Hin weise für andere cerebrale Prozesse wie ei ne TIA würden sich nicht finden. Das Schädel- MRI zeige keine Läsionen. Das gelegentliche hochfrequente Zittern der Hände könnte – da der Beschwerdeführer nun euthyreot sei – angesichts der positiven Familienanamnese einem essentiellen Tremor entsprechen. Als Arbeits hypothese der «heissen Hände» nachts stelle er angesichts d er Hypästhesie des rechten Zeig fingers und der verlängerten Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus
medianus im Handgelenksbereich die Verdachtsdiagn ose eines leichten Carpal tunnel-S yndroms beidseits. Das Flatttern des rechten Augenlids mit Zucken der rechten Backe sei verdachtsweise ein Hemispasmus
fa cialis . Das Schädel-MRI zeige keinen Tumor im Bereich des Nervus
facialis . Der Beschwerdeführer beklage seit Jahren immer wieder Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) sei unauffällig. Klinisch finde er keine Paresen. Es handle sich am ehesten um eine Lumbago mit konse kutivem Schonen ( Urk. 12/159/2).
E. 3.2.3 C.___
gab im Bericht vom 2 6. Juni 2020 an, dass der Beschwerdeführer schon als Jugendlicher auf der Alp «Kinderarbeit» verrichtet habe (Kühe melken). Dabei sei es zu einer Überlastung des Körpers gekommen, was Haltungsschäden zur Folge gehabt habe . Er habe keine Gelegenheit gehabt , in die Schule zu gehen und sei Analphabet. Der Beschwerdeführer sei
in der bisherigen Tätigkeit seit mindestens zehn Jah ren zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine behinderungs an gepasste Tätigkeit sei ihm nicht mehr möglich. Er leide unter Schmerzen und Funktionseinschränkungen, sei schnell erschöpft und die Konzentration lasse nach einer Belastungsphase nach . Da die gesundheitliche Situation komplex sei, sei evtl. eine interdisziplinäre Abklärung notwendig
(Urk. 12/168/3-6).
E. 4 .2
RAD-Arzt I.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass C.___
eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, vor allem im muskuloskelettalen Bereich , postuliere . Dies sei aufgrund der vorlie genden medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf die aktu ellen Befunde sei nicht von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesund heits zustands auszugehen. Die radiologischen Befunde der Halswirbelsäule (HWS) und der LWS seien im Wesentlichen unauffällig. Im Rahmen der radiologischen Untersuchung der linken Schulter sei lediglich verdachtsweise eine « Frozen
Shoulder » festgestellt worden (falls die Klinik passe). Der Beschwerdeführer be finde sich diesbezüglich nicht in fachärztlich-orthopädischer Behandlung. Falls eine « Frozen
Shoulder » vorliege, handle es sich um eine Erkrankung, welche auch ohne ärztliche Behandlun g ausheile. Im Weiteren sei
ebenfalls lediglich ver dach ts weise ein Carpaltunnel-S yndrom festgestellt worden. Die Behandlung sei eingeleitet worden und weitere Massnahmen würden nicht notwendig erschei n e n . Im Bericht von Dr. H.___
vom 1 1. November 2019 werde erklär t, dass die Migräne seit der Jugend unverändert bestehe. Aufgrund der genannten Diagno sen und der beschriebenen Einschränkungen könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich der Belastbarkeit des Achsenskeletts und des übrigen Bewegungs apparates eine Einschränkung bestehe. Eine wesentliche Veränderung im Ver gleich zu früher sei jedoch nicht anzunehmen. Für k örperlich leichte, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit en mit der Möglichkeit, die Körperposition selb ständig zu wählen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Tätig kei ten mit fü r die Wirbelsäule belastenden Zwangspositionen (zum Beispiel knieend , kauernd, vornübe rgeneigt etc.) sowie ohne Über-Kopf-A rbeiten sei der Beschwer deführer seit j eher zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der Aktenklage sei nicht davon auszugehen, dass durch eine medizinische Begutachtung wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Eine Begutachtung werde daher nicht empfohlen . Schliesslich führe C.___ diverse psychosoziale Faktoren an («Kinderarbeit» als Jugendlicher; keine Gelegenheit zur Schule zu gehen, Anal phabet, keine Ausbildung; der Beschwerdeführer sei Fahrender und könne auch hier keiner Tätigkeit mehr nachgehen). Diese Faktoren hä tten zwar Auswirkungen auf die Integration in den Arbeitsmarkt, seien aus versicherungsmedizinischer Sicht aber nicht zu berücksichtigen ( Urk. 12/169/5-6).
E. 4.3 Diese Beurteilung von RAD-Arzt I.___ , welche ein detailliertes Belas tungs profil enthält, ist
einleuchtend und plausibel. Wie sich aus den Berichten d es Zentrums J.___ vom 1 1. M ärz, 1 3. Mai, 2 6. Mai und 2 2. August 2019 ergibt ( Urk. 12/151/2-9) , waren die Bef unde der MRI-Untersuchungen der HWS, des Schädels, der Schulter links und der LWS weitgehend un auffällig. Beim von Dr. H.___ im Bericht vom 1 1. November 2019 (vg l . E. 3.2.2 ) genannten essen tiellen Tremo r und dem leichten Carpaltunnel-S yndrom handelt es sich lediglich um Verdachtsdiagnosen, was zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesund heits schadens grundsätzlich nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 1 9. März
2018 E. 3.1.2).
C.___ hat im Bericht vom 2 6. Juni 2020 ( Urk. 12/168/2-7) schliesslich nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit einge schränkt sein soll.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass sich der RAD-Arzt nicht zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte, weil der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 nicht mehr erwerbstätig und unklar sei, welches die angestammte Tätigkeit wäre. Eine wesentliche Veränderung in der Arbeitsfähigkeit verneinte
er jeden falls auch mit Bezug auf eine bisher allenfalls ausgeübte Tätigkeit explizit (vgl. E. 4.2; Urk. 12/169/6).
Auf die Stellungnahme von RAD-Arzt I.___ kann somit abgestellt werden. V on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
E. 4.4 Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der leis tungsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. März 2011 ist da mit nicht gegeben. Eine solche lässt sich im Übrigen auch nicht daraus ablei ten, dass der RAD-Arzt ein im Vergleich zu den medizinischen Beurteilungen, welche der Verfügung vom 24. März 2011 zugrunde lagen, differenziertes Belas tungsprofil definiert hat.
Sind wie vorliegend kein e
Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen gegeben, welche den Invaliditätsgrad beeinflussen können, erübrigt sich ein Ein kommensvergleich. Daher hatte die Beschwerdegegnerin auch nicht zu prüfen, welche angepassten Tätigkeiten der B eschwerdeführer ausüben könnte, ohne seine bisherige Lebensweise als Fahrender – soweit er diese noch pflegt – auf geben zu müssen.
E. 5 .1
Selbst wenn vorliegend der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln wäre, könnte der Beschwerdeführer
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt
– aus dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.2 Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei von der ver si cherten Person jedoch nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst eingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem ge setz lichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
Mit Blick auf den Schutz, welcher der Gemeinschaft der Fahrenden vom Bundesrecht und vom internationalen Recht gewährt wird, ist es unzulässig, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als zumutbar zu erachten, welche die Sesshaftigkeit der versicherten Person, den Bruch mit ihrer Familie sowie mit ihrer traditionellen Lebensweise voraussetzt und darüber hinaus einer kulturellen E ntwurzelung gleichkommen würde (BGE 138 I 205 E. 6.2 = Pra 11/2012 S. 821 f.).
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Gemeinschaft der Fahrenden gehört (vgl. Urk. 12/47/2 ), nicht eingegangen.
Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen , dass der Beschwerde führer
– wie aus den Angaben im IK-Auszug vom 2 8. März 2019 zu schliessen ist ( Urk. 12/144) – seine ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Scheren- und Messerschleifer bereits im Jahr 1996 aufgab. Gemäss Gutachten von D r. Y.___ vom 9. April 2002 war
er im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung für sämtliche Tätigkeiten noch voll arbeitsfähig ( Urk. 12/30/7).
Gegenüber lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ gab er anlässlich der Begutachtung im Jahre 2003 sodann als Grund für die Aufgabe der Tätigkeit als Messer- und Scherenschleifer (im Jahr 1998) nicht nur die Rückenschmerzen, sondern auch den Nachfragerückgang an. Es habe immer weniger Arbeit gegeben; die Leute würden heute kaum mehr ihre Messer schleifen lassen (Urk. 12/47 /3 ). Vor diesem Hintergrund muss davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Scheren- und Messersc hleifer, mit welcher er 1995 zuletzt ein jährliches Einkommen von Fr. 33'500.-- erzielte, aus invaliditätsfremden Gründen aufgab . Im Rahmen eines Einkommensvergleichs könnte bei der Ermittlung des Valideneinkommens daher nicht von diesem Einkommen ausgegangen werden.
Gestützt auf die gegebene Aktenlage ist unkla r, ob der Beschwerdeführer nach wie vor die traditionelle Lebensweise als Fahrender pflegt . Wenn man von einer derartigen Lebensweise ausgeht , schliess t das von RAD-Arzt I.___ erhobene Belastungsprofil allerdings nicht aus, das s der Beschwerdeführer noch in einem typischerweise durch Mitglieder des fahrenden Volkes ausgeübten Beruf (vgl. dazu BGE 138 I 205 E. 4) tätig sein könnte. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend bemerkte (vgl. E. 2.3 ), wäre ihm trotz der vor han denen körperlichen Einschränkungen beispielsweise eine Tätigkeit auf Jahr mär k t en oder der Handel mit leichten bis mittelschweren Waren zumutbar. Hier bei ist es unerheb lich, dass der im Zeitpunkt des Erlasses der angefo chtenen Ver fügung 57 -jährige Beschwerdeführer über keine Ber ufsausbildung verfügt und Analpha bet ist. Angesichts der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange pas sten Tätigkeit wäre es ihm
nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der ü berwiegenden Wahrscheinlichkeit
möglich , ein Einkommen in annähernd derselben Höhe zu erzielen, wie ihm dies im Rahmen einer einfachen Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschaden s mög lich gewesen wäre. Demnach ist keine relevante Erwerbseinbusse und folglich auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen.
E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt.
E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen .
E. 7.2 Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren ( § 16 Abs. 2 GSVGer ).
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 7-8 ) . Antragsge mäss ist ih m deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die de m Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Im Weiteren war die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten, weshalb ihm Rechtsanwalt Werner Marti als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist . Rechtsanwalt Marti
machte mit seiner Honor arnote vom 1 3. Juli 2021 einen Aufwand von 7 Stunden und 30 M inuten sowie Barauslagen von F r. 56.25 geltend ( Urk. 16). Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220. -- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 1'838.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) .
E. 7.3 Nach § 16 Abs. 4 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 9. Oktober 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt Werner Marti, Glarus, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Werner Marti , Glarus, wird mit Fr. 1'838.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus de r Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Marti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Geric htskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00759
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
15. Juli 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti Marti Rechtsanwälte AG, Postfach 1622 Gerichtshausstrasse 34, 8750 Glarus gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1963, meldete sich erstmals am 13. Oktober 1999 (Eingangsdatum) un ter Hinweis auf Nacken-, Rücken-, Hüft- und Gelenk schmer zen bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leis tungsbezug an (Urk. 12 /2). Die IV-Stelle gab bei Dr. med . Y.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 9. April 2002 erstattete ( Urk. 12/ 30). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab, da keine invalidisierende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 12 /38).
Diese Verfügung hob die IV-Stelle am 4. Februar 2003 wiedererwägungsweise auf (Urk. 12 /45) und liess den V ersicherten durch lic . phil. Z.___ , Fach psy chologe für Psychotherapie, und Dr. med. A.___ , FMH Ps ychiatrie und Psy chotherapie , begut achten (Gut achten vom 10. Juli 2003, Urk. 12 /47). Danach wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren mit Verfügung vom 15. August 2003 erneut ab, weil auch un ter Berücksichtigung der psychischen Einschränkungen keine einen Renten an spruc h begründende Invalidität vorliege (Urk. 12 /4 9). Da diese Verfügung dem Versicherten
nicht zugestellt werd en konnte, wurde sie durch die inhalt lich gleiche Verfügung vom
5. Februar 2004 ersetzt
(Urk. 12 /50 ff. ). 1.2
Am 30 . Juli 2004 (Eingangsdatum)
reichte Dr. med. B.___ , FMH Ps y chiatrie und Psychotherapie , einen Bericht zu den Akten, welcher von der IV-Stelle als Neuanmeldun g entgegengenommen wurde (Urk. 12 /63). Am 25. Okto ber 2004 verfügte die IV-Stelle, dass auf d as neue Leistungs begehren nicht ein getreten werde , weil keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 12 /66). Dagegen erhob der Versicherte am
16. Novem ber 2004 ( altrechtlich) Einsprache ( Urk. 12/67) , auf welche die IV-Stelle mit Entscheid vom
15. März 2005 nicht ein trat (Urk. 12 /82). 1.3
Am 2 4. April 2006 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein neu es Leistungsbegehren ein (Urk. 12 /87). Dar auf trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom
7. Juni 2006 nicht ein. Dies erneut mit der Begründung, dass keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glau bhaft gemacht worden sei (Urk. 12 /91). 1.4
Am 12 . Juli 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 12 /93). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 trat die IV-Stelle mangels hinrei chender Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse auf das Leistungsbegehren erneut nicht ein (Urk. 12 /100). 1.5
Am 1 0. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte aberma ls zum Leistungsbezug an (Urk. 12 /106). Mit Verfügung vom 2 4. März 2011 wies die IV-Stelle das Leis tungsbe gehren ab (Urk. 12/126 ). Die dagegen vom Versicherten am 5. Mai 2011 erhobene Beschwerde ( Urk. 12/127 ) wies das Sozialversiche rungsge richt mit Urteil IV.2011.00478 vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 12/129) ab. 1.6
Am 2 8. Januar 2019 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zur Früh erfassung ( Urk. 12/135) ,
worauf am 2 5. Februar
2019 ein Gespräch erfolgte ( Urk. 12/136). Am 2 1. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/141). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK -Auszug vom 2 8. März 2019, Urk. 12/144) erstellen und versuchte v ergeblich, ei nen Bericht von med. pract . C.___ , FMH Allge meine Innere Medizin, ei nzuholen ( vgl. Urk. 12/147 ). Mit Vorbescheid vom 9. September 2019 stellte sie dem Versicherten das Nichteintreten bzw. eine Ab weisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 12/149). Dagegen erhob der Versicher te am 9. Oktober respektive 18. November 2019 Einwand ( Urk. 12/154 und Urk. 12/157) . In der Folge nahm die I V-Stelle den Bericht von C.___ vom 2 6. Juni 2020 zu den Akten ( Urk. 12/168/2-7). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 4. Juli 2020, Urk. 12/170, und Einwand des Versicherten vom 2 1. Juli 2020, Urk. 12/171) verneinte sie mit Verfügung vom 2 5. September 2020 ( Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten; eventuell sei die Sache an die Be schwerdegegnerin zur üc kzuweisen mit dem Auftrag, die Invalidität abzuklä ren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Dezember 2020 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können n ach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE
139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
Im Falle einer zur Gemeinschaft der Fahrenden gehörenden Person wirkt die Be messung des Invalideneinkommens anhand allgemeiner statistischer Daten indi rekt diskriminierend, soweit dieses Vorgehen dazu beiträgt, die versicherte Person der Bevölkerungsmehrheit anzugleichen (BGE 138 I 205 E. 6.2). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nac h Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwal tung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeb lichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich atte stierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung um schrie benen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann be weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Be richte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Be urteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis wür digung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers ausgewiesen sei. Eine behinderungsangepasste Tätigke it sei ihm nach wie vor in einem 100%-Pensum möglich ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass ihm die von der Beschwerdegegnerin genannten behinderungsangepassten Tätigkeit en nicht mehr zumutbar seien. Im Rahmen des Diskriminierungsverbots sei zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdegegnerin erwähnten theoretischen Tätigkeiten für Mitglieder der Gemeinschaft der Fahrenden nicht zur Verfügung stehe n würden. Würde er eine derartige Tätigkeit ausüben, müsste er seine Lebensweise als F ahrender aufgeben ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass der Be schwerdeführer überwiegend wahrscheinlich nicht mehr die traditionelle Leb ens weise eines Fahrenden ausübe. Selbst wenn das Gericht bezüglich dieser Frage zum gegenteiligen Schluss kommen würde, schliesse das erhobene Belastungs profil nicht aus, dass der Beschwerdeführer in einem anderen, typischerweise durch die Mitglieder des fahrenden Volkes ausgeübten Beruf tätig sein könnte. Denkbar wären beispielsweise Tätigkeiten auf Jahrmärkten oder der Handel mit lei chten bis mittelschweren Waren ( Urk. 11). 2.4
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1
3.1.1
Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt im Rahmen des Erlasses der leistungs ver neinenden Verfügung vom 2 4. März 2011 (Urk. 12/126), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00478 vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 12/129 ). Der Verfügung vom 2 4. März 2011 lag en im Wesentlichen folgende ärztliche n
Berichte zugrunde: 3.1.2
Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, stellte im an Dr. med. E.___ , FMH Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 1 4. Oktober 2009 folgende Dia gnosen ( Urk. 12/114/8): (1) Migräne mit sensibler und visueller Aura (2) chronisches Spannungskopfweh von wechselnder Intensität (3) myofasziales Schmerzsyndrom Nacken-/Schultergürtel bei muskulärer Insuffizienz (4) intermittierendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom rechts (5) intermittierend einschiessende Schmerzen rechts inguinal bei kleiner Inguinalhernie (6) depressive Episoden (7) Hypothyreose (8) va skuläre Risikofaktoren: chronischer Nikotinkonsum, positive Familienanamnese 3.1.3
Dr. med. F.___ , FMH Innere Medizin, erklärte im Bericht vom 24. November 2010, dass er nicht beurteilen könne, ob dem Beschwerdeführer die bis im Jahr 2000 ausgeüb te Tätigkeit als
Scherenschleifer noch zumutbar sei. Rein sitzende Tätigkeit en ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg sei en
ihm von 2007 bis 2009 zumutbar gewesen (Urk. 12/114/2-4 ). 3.1.4
RAD-Arzt med. pract . G.___ , Facharzt für Physikalische Mediz in und Reha bilitation, führte in der Stellungnahme vom 3 0. November 2010 aus , dass anhand des Berichts von Dr. F.___ und den beigelegten Arztberichten, die keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit machen würden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Neue Tatsachen würden nicht vor gebracht. Bei den genannten Diagnosen handle es sich häufig um Verdachts dia gnosen bei entsp rechend unauffälligen Befunden. Dr. F.___ attestiere, soweit entzifferbar, für angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung eine volle Arbeits fähigkeit ( Urk. 12/115/3). 3.2 3.2.1
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens
sind im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte aktenkundig: 3.2.2 Dr. med. H.___ , FMH N eurologie, stellte im an C.___ gerichteten Bericht vom 1 1. November 2019 folgende Diagnosen ( Urk. 12/159/1): (1) Migräne mit Aura (2) essentieller Tremor möglich (3) Carpaltunnel-S yndrom möglich (4) Hemispasmus
facialis rechts (5) Lumbago Dr. H.___ erklärte, dass die Episoden mit Flimmern vor den Augen, gefolgt von über fünf Minuten von der rechten Hand bis zur Zunge wandernden Parästhesien, einer leichten Lähmung der rechten Backe und der Zunge, gefolgt von Kopf schmerzen mit Licht- und Lärmscheu einer Migräne mit Aura entspreche. Hin weise für andere cerebrale Prozesse wie ei ne TIA würden sich nicht finden. Das Schädel- MRI zeige keine Läsionen. Das gelegentliche hochfrequente Zittern der Hände könnte – da der Beschwerdeführer nun euthyreot sei – angesichts der positiven Familienanamnese einem essentiellen Tremor entsprechen. Als Arbeits hypothese der «heissen Hände» nachts stelle er angesichts d er Hypästhesie des rechten Zeig fingers und der verlängerten Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus
medianus im Handgelenksbereich die Verdachtsdiagn ose eines leichten Carpal tunnel-S yndroms beidseits. Das Flatttern des rechten Augenlids mit Zucken der rechten Backe sei verdachtsweise ein Hemispasmus
fa cialis . Das Schädel-MRI zeige keinen Tumor im Bereich des Nervus
facialis . Der Beschwerdeführer beklage seit Jahren immer wieder Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) sei unauffällig. Klinisch finde er keine Paresen. Es handle sich am ehesten um eine Lumbago mit konse kutivem Schonen ( Urk. 12/159/2).
3.2.3 C.___
gab im Bericht vom 2 6. Juni 2020 an, dass der Beschwerdeführer schon als Jugendlicher auf der Alp «Kinderarbeit» verrichtet habe (Kühe melken). Dabei sei es zu einer Überlastung des Körpers gekommen, was Haltungsschäden zur Folge gehabt habe . Er habe keine Gelegenheit gehabt , in die Schule zu gehen und sei Analphabet. Der Beschwerdeführer sei
in der bisherigen Tätigkeit seit mindestens zehn Jah ren zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine behinderungs an gepasste Tätigkeit sei ihm nicht mehr möglich. Er leide unter Schmerzen und Funktionseinschränkungen, sei schnell erschöpft und die Konzentration lasse nach einer Belastungsphase nach . Da die gesundheitliche Situation komplex sei, sei evtl. eine interdisziplinäre Abklärung notwendig
(Urk. 12/168/3-6). 4 . 4 .1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract . I.___ , Fac harzt für Arbeitsmedizin, vom 1 0. Juli
2020 (Urk. 12/169/3-6 ). 4 .2
RAD-Arzt I.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass C.___
eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, vor allem im muskuloskelettalen Bereich , postuliere . Dies sei aufgrund der vorlie genden medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf die aktu ellen Befunde sei nicht von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesund heits zustands auszugehen. Die radiologischen Befunde der Halswirbelsäule (HWS) und der LWS seien im Wesentlichen unauffällig. Im Rahmen der radiologischen Untersuchung der linken Schulter sei lediglich verdachtsweise eine « Frozen
Shoulder » festgestellt worden (falls die Klinik passe). Der Beschwerdeführer be finde sich diesbezüglich nicht in fachärztlich-orthopädischer Behandlung. Falls eine « Frozen
Shoulder » vorliege, handle es sich um eine Erkrankung, welche auch ohne ärztliche Behandlun g ausheile. Im Weiteren sei
ebenfalls lediglich ver dach ts weise ein Carpaltunnel-S yndrom festgestellt worden. Die Behandlung sei eingeleitet worden und weitere Massnahmen würden nicht notwendig erschei n e n . Im Bericht von Dr. H.___
vom 1 1. November 2019 werde erklär t, dass die Migräne seit der Jugend unverändert bestehe. Aufgrund der genannten Diagno sen und der beschriebenen Einschränkungen könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich der Belastbarkeit des Achsenskeletts und des übrigen Bewegungs apparates eine Einschränkung bestehe. Eine wesentliche Veränderung im Ver gleich zu früher sei jedoch nicht anzunehmen. Für k örperlich leichte, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit en mit der Möglichkeit, die Körperposition selb ständig zu wählen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Tätig kei ten mit fü r die Wirbelsäule belastenden Zwangspositionen (zum Beispiel knieend , kauernd, vornübe rgeneigt etc.) sowie ohne Über-Kopf-A rbeiten sei der Beschwer deführer seit j eher zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der Aktenklage sei nicht davon auszugehen, dass durch eine medizinische Begutachtung wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Eine Begutachtung werde daher nicht empfohlen . Schliesslich führe C.___ diverse psychosoziale Faktoren an («Kinderarbeit» als Jugendlicher; keine Gelegenheit zur Schule zu gehen, Anal phabet, keine Ausbildung; der Beschwerdeführer sei Fahrender und könne auch hier keiner Tätigkeit mehr nachgehen). Diese Faktoren hä tten zwar Auswirkungen auf die Integration in den Arbeitsmarkt, seien aus versicherungsmedizinischer Sicht aber nicht zu berücksichtigen ( Urk. 12/169/5-6). 4.3
Diese Beurteilung von RAD-Arzt I.___ , welche ein detailliertes Belas tungs profil enthält, ist
einleuchtend und plausibel. Wie sich aus den Berichten d es Zentrums J.___ vom 1 1. M ärz, 1 3. Mai, 2 6. Mai und 2 2. August 2019 ergibt ( Urk. 12/151/2-9) , waren die Bef unde der MRI-Untersuchungen der HWS, des Schädels, der Schulter links und der LWS weitgehend un auffällig. Beim von Dr. H.___ im Bericht vom 1 1. November 2019 (vg l . E. 3.2.2 ) genannten essen tiellen Tremo r und dem leichten Carpaltunnel-S yndrom handelt es sich lediglich um Verdachtsdiagnosen, was zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesund heits schadens grundsätzlich nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 1 9. März
2018 E. 3.1.2).
C.___ hat im Bericht vom 2 6. Juni 2020 ( Urk. 12/168/2-7) schliesslich nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit einge schränkt sein soll.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass sich der RAD-Arzt nicht zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte, weil der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 nicht mehr erwerbstätig und unklar sei, welches die angestammte Tätigkeit wäre. Eine wesentliche Veränderung in der Arbeitsfähigkeit verneinte
er jeden falls auch mit Bezug auf eine bisher allenfalls ausgeübte Tätigkeit explizit (vgl. E. 4.2; Urk. 12/169/6).
Auf die Stellungnahme von RAD-Arzt I.___ kann somit abgestellt werden. V on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 4.4
Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der leis tungsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. März 2011 ist da mit nicht gegeben. Eine solche lässt sich im Übrigen auch nicht daraus ablei ten, dass der RAD-Arzt ein im Vergleich zu den medizinischen Beurteilungen, welche der Verfügung vom 24. März 2011 zugrunde lagen, differenziertes Belas tungsprofil definiert hat.
Sind wie vorliegend kein e
Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen gegeben, welche den Invaliditätsgrad beeinflussen können, erübrigt sich ein Ein kommensvergleich. Daher hatte die Beschwerdegegnerin auch nicht zu prüfen, welche angepassten Tätigkeiten der B eschwerdeführer ausüben könnte, ohne seine bisherige Lebensweise als Fahrender – soweit er diese noch pflegt – auf geben zu müssen.
5 . 5 .1
Selbst wenn vorliegend der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln wäre, könnte der Beschwerdeführer
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt
– aus dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.2
Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin de rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei von der ver si cherten Person jedoch nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst eingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem ge setz lichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
Mit Blick auf den Schutz, welcher der Gemeinschaft der Fahrenden vom Bundesrecht und vom internationalen Recht gewährt wird, ist es unzulässig, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als zumutbar zu erachten, welche die Sesshaftigkeit der versicherten Person, den Bruch mit ihrer Familie sowie mit ihrer traditionellen Lebensweise voraussetzt und darüber hinaus einer kulturellen E ntwurzelung gleichkommen würde (BGE 138 I 205 E. 6.2 = Pra 11/2012 S. 821 f.). 5.3
Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Gemeinschaft der Fahrenden gehört (vgl. Urk. 12/47/2 ), nicht eingegangen.
Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen , dass der Beschwerde führer
– wie aus den Angaben im IK-Auszug vom 2 8. März 2019 zu schliessen ist ( Urk. 12/144) – seine ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Scheren- und Messerschleifer bereits im Jahr 1996 aufgab. Gemäss Gutachten von D r. Y.___ vom 9. April 2002 war
er im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung für sämtliche Tätigkeiten noch voll arbeitsfähig ( Urk. 12/30/7).
Gegenüber lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ gab er anlässlich der Begutachtung im Jahre 2003 sodann als Grund für die Aufgabe der Tätigkeit als Messer- und Scherenschleifer (im Jahr 1998) nicht nur die Rückenschmerzen, sondern auch den Nachfragerückgang an. Es habe immer weniger Arbeit gegeben; die Leute würden heute kaum mehr ihre Messer schleifen lassen (Urk. 12/47 /3 ). Vor diesem Hintergrund muss davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Scheren- und Messersc hleifer, mit welcher er 1995 zuletzt ein jährliches Einkommen von Fr. 33'500.-- erzielte, aus invaliditätsfremden Gründen aufgab . Im Rahmen eines Einkommensvergleichs könnte bei der Ermittlung des Valideneinkommens daher nicht von diesem Einkommen ausgegangen werden.
Gestützt auf die gegebene Aktenlage ist unkla r, ob der Beschwerdeführer nach wie vor die traditionelle Lebensweise als Fahrender pflegt . Wenn man von einer derartigen Lebensweise ausgeht , schliess t das von RAD-Arzt I.___ erhobene Belastungsprofil allerdings nicht aus, das s der Beschwerdeführer noch in einem typischerweise durch Mitglieder des fahrenden Volkes ausgeübten Beruf (vgl. dazu BGE 138 I 205 E. 4) tätig sein könnte. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend bemerkte (vgl. E. 2.3 ), wäre ihm trotz der vor han denen körperlichen Einschränkungen beispielsweise eine Tätigkeit auf Jahr mär k t en oder der Handel mit leichten bis mittelschweren Waren zumutbar. Hier bei ist es unerheb lich, dass der im Zeitpunkt des Erlasses der angefo chtenen Ver fügung 57 -jährige Beschwerdeführer über keine Ber ufsausbildung verfügt und Analpha bet ist. Angesichts der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange pas sten Tätigkeit wäre es ihm
nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der ü berwiegenden Wahrscheinlichkeit
möglich , ein Einkommen in annähernd derselben Höhe zu erzielen, wie ihm dies im Rahmen einer einfachen Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschaden s mög lich gewesen wäre. Demnach ist keine relevante Erwerbseinbusse und folglich auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen. 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . 7.2
Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren ( § 16 Abs. 2 GSVGer ).
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 7-8 ) . Antragsge mäss ist ih m deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die de m Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Im Weiteren war die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten, weshalb ihm Rechtsanwalt Werner Marti als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist . Rechtsanwalt Marti
machte mit seiner Honor arnote vom 1 3. Juli 2021 einen Aufwand von 7 Stunden und 30 M inuten sowie Barauslagen von F r. 56.25 geltend ( Urk. 16). Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220. -- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 1'838.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) . 7.3
Nach § 16 Abs. 4 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 9. Oktober 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt Werner Marti, Glarus, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Werner Marti , Glarus, wird mit Fr. 1'838.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus de r Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Marti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Geric htskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl