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IV.2020.00757

Rückweisung, Beschwerdegegnerin beantragt weitere Abklärungen, nachdem Beschwerdeführerin neue Berichte eingereicht hat.

Zürich SozVersG · 2020-10-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, ist Zahnärztin und führt eine eigene Zahnarztpraxis (Urk. 7/11 S. 2). Am

10. Juli 2019 meldete sie sich wegen Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 7/13-14) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/7) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/9). Mit Schreiben vom 12. August 2019 teilte sie der Versicherten mit, es seien derzeit keine Ein gliederungsmassnahmen nötig (Urk. 7/12). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/16, Urk. 7/18), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 7/17, Urk. 7/23), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/26 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invali denrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache für weitere Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwer deführerin Gelegenheit gegeben worden war, zur beantragten Rückweisung Stel lung zu nehmen (Urk. 8), teilte die se

mit Replik vom

11. Januar 2021 mit, sie halte am Antrag auf Zusprache einer Rente gestützt auf ein 50 %-Pensum fest (Urk. 10 S. 2). Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2) aus, seit April 2019 sei die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Zahnmedizinerin eingeschränkt. Aktuell sei ihr ein Pensum von 70 % zumutbar. Ein Rentenanspruch entstehe, wenn über ein Jahr eine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen sei. Mit der 30%igen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei damit die durchschnittliche Arbeitsunfähig keit nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 (Urk. 6) beantragte die Beschwer degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Da bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär auf die undeutlichen Angaben der Hausärztin abgestellt und der Verlauf bei geltend gemachter Veränderung nicht ärztlich gewürdigt worden sei, könne nicht ohne weitere Abklärungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über die Höhe der Arbeitsfähigkeit und somit auch nicht über den Rentenan spruch entschieden werden. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, da sie mit sehr starken Schmerzen kon frontiert sei, sei bei ihrer Tätigkeit als Zahnärztin längeres Sitzen oder Stehen unmöglich. Trotz reduziertem Pensum sei sie regelmässig auf Infiltrationsspritzen mit Cortison angewiesen. Die Schmerzen seien teilweise so intensiv, dass sie zeit weise auch psychisch erschöpft sei und sie regelmässig auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sei. Sie bitte dringend darum, die Situation neu zu beurteilen (Urk. 1).

Im Rahmen der Replik (Urk. 10) legte die Beschwerdeführerin sodann dar, Dr. Y.___

habe in ihrem ersten Bericht zwar eine maximale Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden attestiert, jedoch betont, dass diese eventuell längeren Arbeitszeiten durch Pausen kompensiert werden sollten, damit ein maximales Arbeitspensum von 50 % resultiere. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich den ersten Teil wahrgenommen und die weiteren Erläuterungen ignoriert. Dr. Y.___

habe in ihrem zweiten Bericht die möglichen Unklarheiten korrigiert. Den noch habe die Beschwerdegegnerin auf einer Arbeitsfähigkeit von 70 % beharrt (S. 1). Ihre Lebensqualität sei durch die Rückenveränderungen massiv gesunken. Ohne Spritzen sei sogar die 50%ige Arbeitsfähigkeit sehr schwer zu ertragen. Das lange Sitzen oder Stehen in steifen Positionen, das in ihrem Beruf unumgänglich sei, sei für den Rücken extrem belastend und die intensive n Schmerzen würden sie zeitweise in depressive Zustände versetzen. Sie halte an ihrem Antrag auf Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % fest (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3. 3. 1

In seinem Bericht vom 15. März 2018 (Urk. 7/9/5-6) führte PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, Klinik A.___, aus, die Beschwerdeführerin zeige bei L5/S1 eine aktivierte Osteochondrose sowie eine deutliche Spondylar throse ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression. In der linken Hüfte zeige sich am Schenkelhals ein Knochenödem, vereinbar mit einer herniation

pit bei Pincer

Impingement . Gegebenenfalls werde eine genauere Abklärung der linken Hüfte empfohlen. Zeichen für eine Arthritis oder Arthrose im Ileosakralgelenk (ISG) gebe es keine (S. 2). 3. 2

Die Hausärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 5. Mai 2019 eine ausgeprägte Osteochondrose der Wirbelsäule sowie eine ausgeprägte Spondylarthrose mehrerer Etagen (Urk. 7/9/4 Ziff. 3). Seit dem 4. April 2019 sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig (Ziff. 4). Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Monate andauere (Ziff. 4.1). 3. 3

In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2019 (Urk. 7/13/1-3) hielt Dr. Y.___ fest, seit dem 3. Juni 2019 sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Die Symptomatik könne mit intensiver Physiotherapie und Heimtraining soweit stabil gehalten werden, so dass die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig sei, jedoch nicht länger als vier bis maximal sechs Stunden pro Tag arbeiten könne . Insbesondere Arbeiten im Bereich des Oberkiefers eines Patienten seien äusserst belastend und schmerzhaft, die Beschwerdeführerin müsse ihre Sprechstunde darauf ausrichten (Ziff. 2.2). Eine sichere Prognose könne derzeit nicht gestellt werden, in den nächsten zwölf Monaten sei nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 2.7). Die aktuelle Tätigkeit sei körperlich inso fern streng, als oft unnatürliche Haltungen über längere Zeit eingehalten werden müssten, exaktes Arbeiten mit Lupenbrille in teilweise unnatürlicher Kopfhal tung. Die Arbeiten seien repetitiv für Wirbelsäule und Arme belastend, zudem sei der Kundenkontakt und das freundliche Auftreten ausserordentlich wichtig (Ziff. 3.3). Aufgrund der Schmerzen könnten bestimmte Arbeiten (Oberkiefer der Patienten) nur während begrenzter Zeit und maximal einmal pro Tag durchge führt werden (Ziff. 3.4). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ebenfalls wäh rend maximal fünf bis sechs Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). 3. 4

RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte am 19. Februar 2020 aus, gemäss den Angaben von Dr. Y.___ seien

i nsbesondere Arbeiten am Oberkiefer der Patienten äusserst belastend und schmerzhaft. Unter der Prämisse, dass die Hälfte der Zähne eines Menschen im Oberkiefer angesiedelt seien, lasse sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehen. Sollte der Arbeitsplatz mit einer modernen Behandlungseinheit ausgestattet werden, könnten die Belastungen für die Wir belsäule erheblich reduziert werden und eine höhere Arbeitsfähigkeit wäre die Folge. Nicht nachvollziehbar sei die Angabe von Dr. Y.___, dass in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe. Wenn die schmerz haften Belastungen und Bewegungsabläufe von der Beschwerdeführerin fernge halten würden, gebe es keinen Grund mehr für eine Reduktion des Arbeitspen sums, zumal die radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen das altersentsprechende Mass kaum übersteigen würden (Urk. 7/15 S. 3). Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten und Zwangshaltungen, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sowie unter Ver meidung von andauernden Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition sei keine Arbeitsunfähigkeit plausibel ausgewiesen. In der Tätigkeit als Zahnärztin habe vom 4. April bis 31. Mai 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit sowie vom 3. Juni bis 14. Oktober 2019 eine solche von 50 % bestanden. Seit dem 15. Oktober 2019 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden täglich zumutbar, dies entspreche zirka 70 %. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten, die degenerativen Veränderungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon aus zugehen, dass weitere medizinische Massnahmen die Arbeitsunfähigkeit relevant reduzierten. Eine Optimierung der Arbeitsplatzsituation sollte jedoch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 4). 3. 5

Nach einem MRI der ganzen Wirbelsäule legte PD Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, in ihrem Bericht vom 17. April 2020 dar, zervikal zeig ten sich vor allem aktivierte deck- und bodenplattennahe Veränderungen im Seg ment 6/7, hier ausgeprägt, sowie Diskusprotrusionen im gesamten mittleren und unteren HWS-Bereich, foraminal links mit möglichen Kompromittierungen von C5 und C7 sowie intraforaminal rechts mit möglicher Kompromittierung von C4, C5 und C 6. Thorakal gebe es keine Hinweise für frische traumatische ossäre Läsionen. Lumbal bestünden aktivierte deck- und bodenplattennahe Veränderun gen L5/S1 mit leichter foraminaler

Stenosierung beidseits, in diesem Segment mit knappem Kontakt zu L5 foraminal rechts. Insgesamt seien deutliche Fazettenge lenksarthrosen nach kaudal zunehmend nachgewiesen (Urk. 7/23/7-8).

3. 6

In ihrem Bericht vom 27. Juni 2020 (Urk. 7/23/1-5) hielt Dr. Y.___ fest, die objektiven Befunde und Diagnosen seien unverändert (Ziff. 2.4-5). Sie rechne mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 2.7). Sowohl die bisherige als auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1-2). Die Beschwerdeführerin könne maximal während vier Stunden pro Tag arbeiten und brauche regelmässige Ruhezeiten (Ziff. 5). 3. 7

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 wies Dr. Y.___ darauf hin, dass sich zwar die Diagnose nicht verändert habe, die Beschwerdeführerin im Verlauf jedoch eine Verschlechterung erfahren habe. Es sei ihr nur mit äusserster Anstrengung möglich, vier Stunden am Stück zu arbeiten. Schon während dieser Zeit und anschliessend leide sie unter starken Schmerzen, weswegen keine län gere Arbeitsdauer möglich sei. Dem MRI-Befund vom 17. April 2020 sei klar zu entnehmen, wie schwer die Veränderungen seien. Dies erkläre die ausgeprägten Beschwerden ausreichend. Der Beschwerdeführerin sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % zumutbar, eine längere Arbeitsdauer als vier Stunden pro Tag sei nicht möglich (Urk. 7/31/7). 4. 4.1

In ihrer Beschwerdeantwort vom

9. Dezember 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei primär auf die undeutlichen Angaben der Hausärztin abgestellt und der Verlauf bei geltend gemachter Verän derung ärztlich nicht gewürdigt worden. Ohne weitere Abklärungen könne daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht über die Höhe der Arbeitsfähigkeit und somit auch nicht über den Anspruch auf eine Rente ent schieden werden (E. 2.1).

Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin die leicht missverständlichen Angaben der Hausärztin Dr. Y.___

unzutreffend gewürdigt. In ihrem Bericht vom

15. Oktober 2019 führte Dr. Y.___

aus, die Beschwerdeführerin könne nicht länger als vier bis maximal sechs Stunden pro Tag arbeiten (E. 3.3). Die Beschwer degegnerin schloss aus diesen Angaben auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.4). Dabei übersah sie jedoch, dass Dr. Y.___ die Arbeitsfähigkeit insge samt auf 50 % festlegte, ungeachtet der täglich möglichen Arbeitsdauer von vier bis sechs Stunden. In ihrem Bericht vom

27. Juni 2020

führte sie denn auch ergänzend aus, die Beschwerdeführerin könne maximal während vier Stunden pro Tag arbeiten und brauche regelmässige Ruhezeiten. Es sei mit einer dauer haften Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu rechnen (E. 3.6). 4.2

Zudem ergeben sich aus dem MRI-Bericht der Klinik A.___ vom 17. April 2020 (E. 3.5) weitergehende Befunde, welche vom RAD bis anhin nicht gewürdigt worden sind. Dieser überprüfte das Dossier der Beschwerdegegnerin letztmals am 19. Februar 2020 (Urk. 7/15 S. 3-4) und damit vor Eingang des MRI-Berichts. Nachdem somit zwar neue Befunde vorliegen, jedoch keine entsprechende Neu beurteilung der Arbeitsfähigkeit, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszuge hen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärun gen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollständig sind.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die dannzumal voll ständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, ist Zahnärztin und führt eine eigene Zahnarztpraxis (Urk. 7/11 S. 2). Am

10. Juli 2019 meldete sie sich wegen Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 7/13-14) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/7) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/9). Mit Schreiben vom 12. August 2019 teilte sie der Versicherten mit, es seien derzeit keine Ein gliederungsmassnahmen nötig (Urk. 7/12). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/16, Urk. 7/18), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 7/17, Urk. 7/23), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/26 = Urk. 2).

E. 2 Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invali denrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache für weitere Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwer deführerin Gelegenheit gegeben worden war, zur beantragten Rückweisung Stel lung zu nehmen (Urk. 8), teilte die se

mit Replik vom

11. Januar 2021 mit, sie halte am Antrag auf Zusprache einer Rente gestützt auf ein 50 %-Pensum fest (Urk. 10 S. 2). Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2) aus, seit April 2019 sei die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Zahnmedizinerin eingeschränkt. Aktuell sei ihr ein Pensum von 70 % zumutbar. Ein Rentenanspruch entstehe, wenn über ein Jahr eine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen sei. Mit der 30%igen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei damit die durchschnittliche Arbeitsunfähig keit nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 (Urk. 6) beantragte die Beschwer degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Da bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär auf die undeutlichen Angaben der Hausärztin abgestellt und der Verlauf bei geltend gemachter Veränderung nicht ärztlich gewürdigt worden sei, könne nicht ohne weitere Abklärungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über die Höhe der Arbeitsfähigkeit und somit auch nicht über den Rentenan spruch entschieden werden.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, da sie mit sehr starken Schmerzen kon frontiert sei, sei bei ihrer Tätigkeit als Zahnärztin längeres Sitzen oder Stehen unmöglich. Trotz reduziertem Pensum sei sie regelmässig auf Infiltrationsspritzen mit Cortison angewiesen. Die Schmerzen seien teilweise so intensiv, dass sie zeit weise auch psychisch erschöpft sei und sie regelmässig auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sei. Sie bitte dringend darum, die Situation neu zu beurteilen (Urk. 1).

Im Rahmen der Replik (Urk. 10) legte die Beschwerdeführerin sodann dar, Dr. Y.___

habe in ihrem ersten Bericht zwar eine maximale Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden attestiert, jedoch betont, dass diese eventuell längeren Arbeitszeiten durch Pausen kompensiert werden sollten, damit ein maximales Arbeitspensum von 50 % resultiere. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich den ersten Teil wahrgenommen und die weiteren Erläuterungen ignoriert. Dr. Y.___

habe in ihrem zweiten Bericht die möglichen Unklarheiten korrigiert. Den noch habe die Beschwerdegegnerin auf einer Arbeitsfähigkeit von 70 % beharrt (S. 1). Ihre Lebensqualität sei durch die Rückenveränderungen massiv gesunken. Ohne Spritzen sei sogar die 50%ige Arbeitsfähigkeit sehr schwer zu ertragen. Das lange Sitzen oder Stehen in steifen Positionen, das in ihrem Beruf unumgänglich sei, sei für den Rücken extrem belastend und die intensive n Schmerzen würden sie zeitweise in depressive Zustände versetzen. Sie halte an ihrem Antrag auf Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % fest (S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.

E. 3 In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2019 (Urk. 7/13/1-3) hielt Dr. Y.___ fest, seit dem 3. Juni 2019 sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Die Symptomatik könne mit intensiver Physiotherapie und Heimtraining soweit stabil gehalten werden, so dass die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig sei, jedoch nicht länger als vier bis maximal sechs Stunden pro Tag arbeiten könne . Insbesondere Arbeiten im Bereich des Oberkiefers eines Patienten seien äusserst belastend und schmerzhaft, die Beschwerdeführerin müsse ihre Sprechstunde darauf ausrichten (Ziff. 2.2). Eine sichere Prognose könne derzeit nicht gestellt werden, in den nächsten zwölf Monaten sei nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 2.7). Die aktuelle Tätigkeit sei körperlich inso fern streng, als oft unnatürliche Haltungen über längere Zeit eingehalten werden müssten, exaktes Arbeiten mit Lupenbrille in teilweise unnatürlicher Kopfhal tung. Die Arbeiten seien repetitiv für Wirbelsäule und Arme belastend, zudem sei der Kundenkontakt und das freundliche Auftreten ausserordentlich wichtig (Ziff. 3.3). Aufgrund der Schmerzen könnten bestimmte Arbeiten (Oberkiefer der Patienten) nur während begrenzter Zeit und maximal einmal pro Tag durchge führt werden (Ziff. 3.4). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ebenfalls wäh rend maximal fünf bis sechs Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).

E. 4 RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte am 19. Februar 2020 aus, gemäss den Angaben von Dr. Y.___ seien

i nsbesondere Arbeiten am Oberkiefer der Patienten äusserst belastend und schmerzhaft. Unter der Prämisse, dass die Hälfte der Zähne eines Menschen im Oberkiefer angesiedelt seien, lasse sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehen. Sollte der Arbeitsplatz mit einer modernen Behandlungseinheit ausgestattet werden, könnten die Belastungen für die Wir belsäule erheblich reduziert werden und eine höhere Arbeitsfähigkeit wäre die Folge. Nicht nachvollziehbar sei die Angabe von Dr. Y.___, dass in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe. Wenn die schmerz haften Belastungen und Bewegungsabläufe von der Beschwerdeführerin fernge halten würden, gebe es keinen Grund mehr für eine Reduktion des Arbeitspen sums, zumal die radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen das altersentsprechende Mass kaum übersteigen würden (Urk. 7/15 S. 3). Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten und Zwangshaltungen, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sowie unter Ver meidung von andauernden Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition sei keine Arbeitsunfähigkeit plausibel ausgewiesen. In der Tätigkeit als Zahnärztin habe vom 4. April bis 31. Mai 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit sowie vom 3. Juni bis 14. Oktober 2019 eine solche von 50 % bestanden. Seit dem 15. Oktober 2019 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden täglich zumutbar, dies entspreche zirka 70 %. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten, die degenerativen Veränderungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon aus zugehen, dass weitere medizinische Massnahmen die Arbeitsunfähigkeit relevant reduzierten. Eine Optimierung der Arbeitsplatzsituation sollte jedoch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 4). 3.

E. 4.1 In ihrer Beschwerdeantwort vom

9. Dezember 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei primär auf die undeutlichen Angaben der Hausärztin abgestellt und der Verlauf bei geltend gemachter Verän derung ärztlich nicht gewürdigt worden. Ohne weitere Abklärungen könne daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht über die Höhe der Arbeitsfähigkeit und somit auch nicht über den Anspruch auf eine Rente ent schieden werden (E. 2.1).

Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin die leicht missverständlichen Angaben der Hausärztin Dr. Y.___

unzutreffend gewürdigt. In ihrem Bericht vom

15. Oktober 2019 führte Dr. Y.___

aus, die Beschwerdeführerin könne nicht länger als vier bis maximal sechs Stunden pro Tag arbeiten (E. 3.3). Die Beschwer degegnerin schloss aus diesen Angaben auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.4). Dabei übersah sie jedoch, dass Dr. Y.___ die Arbeitsfähigkeit insge samt auf 50 % festlegte, ungeachtet der täglich möglichen Arbeitsdauer von vier bis sechs Stunden. In ihrem Bericht vom

27. Juni 2020

führte sie denn auch ergänzend aus, die Beschwerdeführerin könne maximal während vier Stunden pro Tag arbeiten und brauche regelmässige Ruhezeiten. Es sei mit einer dauer haften Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu rechnen (E. 3.6).

E. 4.2 Zudem ergeben sich aus dem MRI-Bericht der Klinik A.___ vom 17. April 2020 (E. 3.5) weitergehende Befunde, welche vom RAD bis anhin nicht gewürdigt worden sind. Dieser überprüfte das Dossier der Beschwerdegegnerin letztmals am 19. Februar 2020 (Urk. 7/15 S. 3-4) und damit vor Eingang des MRI-Berichts. Nachdem somit zwar neue Befunde vorliegen, jedoch keine entsprechende Neu beurteilung der Arbeitsfähigkeit, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszuge hen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärun gen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollständig sind.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die dannzumal voll ständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

E. 5 Nach einem MRI der ganzen Wirbelsäule legte PD Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, in ihrem Bericht vom 17. April 2020 dar, zervikal zeig ten sich vor allem aktivierte deck- und bodenplattennahe Veränderungen im Seg ment 6/7, hier ausgeprägt, sowie Diskusprotrusionen im gesamten mittleren und unteren HWS-Bereich, foraminal links mit möglichen Kompromittierungen von C5 und C7 sowie intraforaminal rechts mit möglicher Kompromittierung von C4, C5 und C 6. Thorakal gebe es keine Hinweise für frische traumatische ossäre Läsionen. Lumbal bestünden aktivierte deck- und bodenplattennahe Veränderun gen L5/S1 mit leichter foraminaler

Stenosierung beidseits, in diesem Segment mit knappem Kontakt zu L5 foraminal rechts. Insgesamt seien deutliche Fazettenge lenksarthrosen nach kaudal zunehmend nachgewiesen (Urk. 7/23/7-8).

3.

E. 6 In ihrem Bericht vom 27. Juni 2020 (Urk. 7/23/1-5) hielt Dr. Y.___ fest, die objektiven Befunde und Diagnosen seien unverändert (Ziff. 2.4-5). Sie rechne mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 2.7). Sowohl die bisherige als auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1-2). Die Beschwerdeführerin könne maximal während vier Stunden pro Tag arbeiten und brauche regelmässige Ruhezeiten (Ziff. 5). 3.

E. 7 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 wies Dr. Y.___ darauf hin, dass sich zwar die Diagnose nicht verändert habe, die Beschwerdeführerin im Verlauf jedoch eine Verschlechterung erfahren habe. Es sei ihr nur mit äusserster Anstrengung möglich, vier Stunden am Stück zu arbeiten. Schon während dieser Zeit und anschliessend leide sie unter starken Schmerzen, weswegen keine län gere Arbeitsdauer möglich sei. Dem MRI-Befund vom 17. April 2020 sei klar zu entnehmen, wie schwer die Veränderungen seien. Dies erkläre die ausgeprägten Beschwerden ausreichend. Der Beschwerdeführerin sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % zumutbar, eine längere Arbeitsdauer als vier Stunden pro Tag sei nicht möglich (Urk. 7/31/7). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00757

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 1 4. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, ist Zahnärztin und führt eine eigene Zahnarztpraxis (Urk. 7/11 S. 2). Am

10. Juli 2019 meldete sie sich wegen Rücken beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 7/13-14) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/7) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/9). Mit Schreiben vom 12. August 2019 teilte sie der Versicherten mit, es seien derzeit keine Ein gliederungsmassnahmen nötig (Urk. 7/12). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/16, Urk. 7/18), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 7/17, Urk. 7/23), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/26 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invali denrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache für weitere Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwer deführerin Gelegenheit gegeben worden war, zur beantragten Rückweisung Stel lung zu nehmen (Urk. 8), teilte die se

mit Replik vom

11. Januar 2021 mit, sie halte am Antrag auf Zusprache einer Rente gestützt auf ein 50 %-Pensum fest (Urk. 10 S. 2). Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2) aus, seit April 2019 sei die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Zahnmedizinerin eingeschränkt. Aktuell sei ihr ein Pensum von 70 % zumutbar. Ein Rentenanspruch entstehe, wenn über ein Jahr eine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen sei. Mit der 30%igen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei damit die durchschnittliche Arbeitsunfähig keit nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 (Urk. 6) beantragte die Beschwer degegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Da bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär auf die undeutlichen Angaben der Hausärztin abgestellt und der Verlauf bei geltend gemachter Veränderung nicht ärztlich gewürdigt worden sei, könne nicht ohne weitere Abklärungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über die Höhe der Arbeitsfähigkeit und somit auch nicht über den Rentenan spruch entschieden werden. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, da sie mit sehr starken Schmerzen kon frontiert sei, sei bei ihrer Tätigkeit als Zahnärztin längeres Sitzen oder Stehen unmöglich. Trotz reduziertem Pensum sei sie regelmässig auf Infiltrationsspritzen mit Cortison angewiesen. Die Schmerzen seien teilweise so intensiv, dass sie zeit weise auch psychisch erschöpft sei und sie regelmässig auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sei. Sie bitte dringend darum, die Situation neu zu beurteilen (Urk. 1).

Im Rahmen der Replik (Urk. 10) legte die Beschwerdeführerin sodann dar, Dr. Y.___

habe in ihrem ersten Bericht zwar eine maximale Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden attestiert, jedoch betont, dass diese eventuell längeren Arbeitszeiten durch Pausen kompensiert werden sollten, damit ein maximales Arbeitspensum von 50 % resultiere. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich den ersten Teil wahrgenommen und die weiteren Erläuterungen ignoriert. Dr. Y.___

habe in ihrem zweiten Bericht die möglichen Unklarheiten korrigiert. Den noch habe die Beschwerdegegnerin auf einer Arbeitsfähigkeit von 70 % beharrt (S. 1). Ihre Lebensqualität sei durch die Rückenveränderungen massiv gesunken. Ohne Spritzen sei sogar die 50%ige Arbeitsfähigkeit sehr schwer zu ertragen. Das lange Sitzen oder Stehen in steifen Positionen, das in ihrem Beruf unumgänglich sei, sei für den Rücken extrem belastend und die intensive n Schmerzen würden sie zeitweise in depressive Zustände versetzen. Sie halte an ihrem Antrag auf Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % fest (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3. 3. 1

In seinem Bericht vom 15. März 2018 (Urk. 7/9/5-6) führte PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, Klinik A.___, aus, die Beschwerdeführerin zeige bei L5/S1 eine aktivierte Osteochondrose sowie eine deutliche Spondylar throse ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression. In der linken Hüfte zeige sich am Schenkelhals ein Knochenödem, vereinbar mit einer herniation

pit bei Pincer

Impingement . Gegebenenfalls werde eine genauere Abklärung der linken Hüfte empfohlen. Zeichen für eine Arthritis oder Arthrose im Ileosakralgelenk (ISG) gebe es keine (S. 2). 3. 2

Die Hausärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 5. Mai 2019 eine ausgeprägte Osteochondrose der Wirbelsäule sowie eine ausgeprägte Spondylarthrose mehrerer Etagen (Urk. 7/9/4 Ziff. 3). Seit dem 4. April 2019 sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig (Ziff. 4). Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Monate andauere (Ziff. 4.1). 3. 3

In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2019 (Urk. 7/13/1-3) hielt Dr. Y.___ fest, seit dem 3. Juni 2019 sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Die Symptomatik könne mit intensiver Physiotherapie und Heimtraining soweit stabil gehalten werden, so dass die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig sei, jedoch nicht länger als vier bis maximal sechs Stunden pro Tag arbeiten könne . Insbesondere Arbeiten im Bereich des Oberkiefers eines Patienten seien äusserst belastend und schmerzhaft, die Beschwerdeführerin müsse ihre Sprechstunde darauf ausrichten (Ziff. 2.2). Eine sichere Prognose könne derzeit nicht gestellt werden, in den nächsten zwölf Monaten sei nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 2.7). Die aktuelle Tätigkeit sei körperlich inso fern streng, als oft unnatürliche Haltungen über längere Zeit eingehalten werden müssten, exaktes Arbeiten mit Lupenbrille in teilweise unnatürlicher Kopfhal tung. Die Arbeiten seien repetitiv für Wirbelsäule und Arme belastend, zudem sei der Kundenkontakt und das freundliche Auftreten ausserordentlich wichtig (Ziff. 3.3). Aufgrund der Schmerzen könnten bestimmte Arbeiten (Oberkiefer der Patienten) nur während begrenzter Zeit und maximal einmal pro Tag durchge führt werden (Ziff. 3.4). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ebenfalls wäh rend maximal fünf bis sechs Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). 3. 4

RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte am 19. Februar 2020 aus, gemäss den Angaben von Dr. Y.___ seien

i nsbesondere Arbeiten am Oberkiefer der Patienten äusserst belastend und schmerzhaft. Unter der Prämisse, dass die Hälfte der Zähne eines Menschen im Oberkiefer angesiedelt seien, lasse sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehen. Sollte der Arbeitsplatz mit einer modernen Behandlungseinheit ausgestattet werden, könnten die Belastungen für die Wir belsäule erheblich reduziert werden und eine höhere Arbeitsfähigkeit wäre die Folge. Nicht nachvollziehbar sei die Angabe von Dr. Y.___, dass in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe. Wenn die schmerz haften Belastungen und Bewegungsabläufe von der Beschwerdeführerin fernge halten würden, gebe es keinen Grund mehr für eine Reduktion des Arbeitspen sums, zumal die radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen das altersentsprechende Mass kaum übersteigen würden (Urk. 7/15 S. 3). Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten und Zwangshaltungen, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sowie unter Ver meidung von andauernden Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition sei keine Arbeitsunfähigkeit plausibel ausgewiesen. In der Tätigkeit als Zahnärztin habe vom 4. April bis 31. Mai 2019 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit sowie vom 3. Juni bis 14. Oktober 2019 eine solche von 50 % bestanden. Seit dem 15. Oktober 2019 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden täglich zumutbar, dies entspreche zirka 70 %. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten, die degenerativen Veränderungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon aus zugehen, dass weitere medizinische Massnahmen die Arbeitsunfähigkeit relevant reduzierten. Eine Optimierung der Arbeitsplatzsituation sollte jedoch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 4). 3. 5

Nach einem MRI der ganzen Wirbelsäule legte PD Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, in ihrem Bericht vom 17. April 2020 dar, zervikal zeig ten sich vor allem aktivierte deck- und bodenplattennahe Veränderungen im Seg ment 6/7, hier ausgeprägt, sowie Diskusprotrusionen im gesamten mittleren und unteren HWS-Bereich, foraminal links mit möglichen Kompromittierungen von C5 und C7 sowie intraforaminal rechts mit möglicher Kompromittierung von C4, C5 und C 6. Thorakal gebe es keine Hinweise für frische traumatische ossäre Läsionen. Lumbal bestünden aktivierte deck- und bodenplattennahe Veränderun gen L5/S1 mit leichter foraminaler

Stenosierung beidseits, in diesem Segment mit knappem Kontakt zu L5 foraminal rechts. Insgesamt seien deutliche Fazettenge lenksarthrosen nach kaudal zunehmend nachgewiesen (Urk. 7/23/7-8).

3. 6

In ihrem Bericht vom 27. Juni 2020 (Urk. 7/23/1-5) hielt Dr. Y.___ fest, die objektiven Befunde und Diagnosen seien unverändert (Ziff. 2.4-5). Sie rechne mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 2.7). Sowohl die bisherige als auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1-2). Die Beschwerdeführerin könne maximal während vier Stunden pro Tag arbeiten und brauche regelmässige Ruhezeiten (Ziff. 5). 3. 7

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 wies Dr. Y.___ darauf hin, dass sich zwar die Diagnose nicht verändert habe, die Beschwerdeführerin im Verlauf jedoch eine Verschlechterung erfahren habe. Es sei ihr nur mit äusserster Anstrengung möglich, vier Stunden am Stück zu arbeiten. Schon während dieser Zeit und anschliessend leide sie unter starken Schmerzen, weswegen keine län gere Arbeitsdauer möglich sei. Dem MRI-Befund vom 17. April 2020 sei klar zu entnehmen, wie schwer die Veränderungen seien. Dies erkläre die ausgeprägten Beschwerden ausreichend. Der Beschwerdeführerin sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % zumutbar, eine längere Arbeitsdauer als vier Stunden pro Tag sei nicht möglich (Urk. 7/31/7). 4. 4.1

In ihrer Beschwerdeantwort vom

9. Dezember 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei primär auf die undeutlichen Angaben der Hausärztin abgestellt und der Verlauf bei geltend gemachter Verän derung ärztlich nicht gewürdigt worden. Ohne weitere Abklärungen könne daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht über die Höhe der Arbeitsfähigkeit und somit auch nicht über den Anspruch auf eine Rente ent schieden werden (E. 2.1).

Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin die leicht missverständlichen Angaben der Hausärztin Dr. Y.___

unzutreffend gewürdigt. In ihrem Bericht vom

15. Oktober 2019 führte Dr. Y.___

aus, die Beschwerdeführerin könne nicht länger als vier bis maximal sechs Stunden pro Tag arbeiten (E. 3.3). Die Beschwer degegnerin schloss aus diesen Angaben auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.4). Dabei übersah sie jedoch, dass Dr. Y.___ die Arbeitsfähigkeit insge samt auf 50 % festlegte, ungeachtet der täglich möglichen Arbeitsdauer von vier bis sechs Stunden. In ihrem Bericht vom

27. Juni 2020

führte sie denn auch ergänzend aus, die Beschwerdeführerin könne maximal während vier Stunden pro Tag arbeiten und brauche regelmässige Ruhezeiten. Es sei mit einer dauer haften Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu rechnen (E. 3.6). 4.2

Zudem ergeben sich aus dem MRI-Bericht der Klinik A.___ vom 17. April 2020 (E. 3.5) weitergehende Befunde, welche vom RAD bis anhin nicht gewürdigt worden sind. Dieser überprüfte das Dossier der Beschwerdegegnerin letztmals am 19. Februar 2020 (Urk. 7/15 S. 3-4) und damit vor Eingang des MRI-Berichts. Nachdem somit zwar neue Befunde vorliegen, jedoch keine entsprechende Neu beurteilung der Arbeitsfähigkeit, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszuge hen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärun gen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollständig sind.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die dannzumal voll ständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig