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IV.2020.00751

Neu aufgenommene Arbeitsstellen, Verletzung der Meldepflicht, gemischte Methode, kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen; Abweisung, reformatio in peius.

Zürich SozVersG · 2021-12-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1977, war bis Oktober 2015 als Verkäuferin im Stundenlohn tätig (Urk.

11/11 S. 2 Ziff.

2 oben, Urk.

11/15 Ziff.

2.2 und 5.1). Am 2 3.

Mai 2016 (Urk.

11/6, Urk.

11/12/1) meldete sie sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 9.

Juni 2016 (Urk.

11/14) mit, dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe. In der Folge führte sie eine Haushaltabklärung durch (vgl. Urk.

11/32). Mit Verfügung vom 6.

April 2018 (Urk.

11/47, Urk.

11/44) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1.

Juni 2017 eine Viertelsrente zu. 1 . 2

Die Versicherte informierte die IV-Stelle anlässlich einer im Mai 2020 einge lei teten Rentenrevisi on (vgl. Urk.

11/50 S. 4 unten), dass sie eine neue Arbeits stelle aufgenommen habe

(Urk.

11/50 S. 4 Ziff.

4.1 und 4.2, Urk.

11/58 S. 2 unten). Am 2 7.

Juli 2020 (Urk.

11/59) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid. Mit Verfügung vom 2 4.

September 2020 (Urk.

11/62 = Urk.

2) hob sie die ausge richtete Rente aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht der Versicherten rück wirkend per 3 1.

August 2018 auf. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuer statten, hierüber werde eine separate Verfügung erlassen. 2.

2.1

Die Versicherte erhob am

2 6.

Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4.

September 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Verfahrensrechtlich beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk.

1 S. 2 Ziff.

1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5.

Dezember 2020 die Androhung einer reformatio in peius (Urk.

10 S. 1). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge weitere Akten (Urk.

12 - 13/1-2, Urk.

14 - 15/3-4) ein. 2.2

Mit Beschluss vom 9.

Juni 2021 wies das Gericht das Gesuch um Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und gewährte der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 2 6.

Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk.

16 Dispositiv Ziff.

1-2). Die Beschwerdeführerin wurde sodann aufgefordert, zur Möglichkeit einer Schlechterstellung Stellung zu nehmen und es wurde ihr eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.

16 Dispositiv Ziff.

3-4). A m 6.

Juli 2021 reichte sie eine Stellungnahme (Urk.

18) und weitere Akten (Urk.

19/5-6) ein.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte a m 2 7.

September 2021 (Urk.

22) die Honorarnote (Urk.

23) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art.

28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zu bestimmen (BGE

144 I 28 E.

2.2, 117 V 198 E.

3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art.

27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E.

2.3, 141 V 15 E.

3.1, 137 V 334 E.

3.2, 125 V 146 E.

2c, 117 V 194 E.

3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl.

BGE 144 I 28 E.

2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11.

Mai 2021 E.

3.2 mit Hinweisen).

1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs .

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE

141 V

9 E.

2.3, 134

V

131

E.

3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE

144

I

28 E.

2.2, 130

V

343 E.

3.5, 117

V

198 E.

3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9 E.

2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27.

April 2021 E.

2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141 V 9 E.

2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27.

Mai 2021 E.

2.3, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin warf der Beschwerdeführerin i m Z usammenhang mit neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten

für die Zeit vom 1.

Juni 2018 bis 2 0.

Mai 2020 (Eingang des Fragebogens zur Rentenrevision) eine Verlet zung der Melde pflicht vor (Urk.

2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte

in der angefochtenen Verfügung sodann nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung

neu einen Invaliditätsgrad von 29

% und hob die ausgerichtete Viertelsrente rückwir kend per 3 1.

August 2018 auf. 2.2

Die Beschwerdef ührerin brachte vor, sie habe von 2004 bis Oktober 2015 bezie hungsweise

bis zum Erhalt der Invalidenrente zu zirka 30

%

als Verkäuferin be i einem Marktfahrer gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin sei von einem Mittel von 40

% ausgegangen

(Urk.

1 S. 4 Ziff.

11). Seit dem 1.

Juni 2018 arbeite sie bei der Y.___ AG in der Kabinenreinigung, wobei sie heute ein Pensum von 50

% mit 21 Stunden pro Woche verrichte . Das im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin angegebene Invalideneinkommen von Fr.

19'642.80 für das Jahr 2019 schliesse das Engagement bei der der Y.___ AG ein sowie private Putzarbeiten, die sie im Jahr 2019 bei mehreren Haushalten verrichtet habe. Heute habe sie neben der Flugzeugkabinenreinigung noch zwei weitere Aufträge. Diese seien infolge der Corona-Krise aber entweder eingefroren worden oder es bestehe im Moment kein Beda rf. Sie arbeite wohl bis zu 60

% (S. 5 Ziff.

15).

Sie sei mindestens zu 50

%, möglicherweise bis zu 60

% erwerbstätig. Sie versehe am Morgen den Haushalt und gehe nachmittags zur Arbeit. Für den Haushalt sei von einem Pensum von rund 40

% auszugehen. Die Einschränkung im Haushalt sei infolge vermehrter Ruhepausen auf 20

% zu erhöhen (S. 4 f.

Ziff.

19). Dass sie die Meldepflicht verletzt habe, sei entschuldbar. Den Akten könne nicht entnom men werden, dass ihr die Verfügung erklärt worden wäre (S. 6 Ziff.

20). Die Beschwerdeführerin ermittelte sodann

einen Invaliditätsgrad von 42

% (S. 6 Ziff.

21). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe ihr die Aufnahme mehrerer neuer Erwerbstätigkeiten im Jahr 2018 nicht gemeldet. Es handle sich um ein neues Arbeitspensum von über 50

% .

Die Beschwerdeführerin sei in der Verfügung vom 6.

April 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Aufnahme einer Erwerbstätig keit meldepflichtig sei. Eine Verletzung der Meldepflicht liege zweifellos vor (Urk.

10 S. 1 Ziff.

1).

Ausserdem liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation vor . In der letzten Verfügung sei

davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin zu 100

% arbeitsunfähig sei. Inzwischen arbeite sie seit Juni 2018 mit einem Pensum von über 50

% (S. 2 Ziff.

2). Eine Erhöhung der Einschränkung im Haushalt, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sei in keiner Weise nachvollziehbar (S. 2 Ziff.

3). Die Beschwerde gegnerin ermittelte in der Vernehmlassung sodann alternativ

zur Berechnung in der Verfügung vom 2 4.

September 2020 einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 39.40

%

(S. 2 Ziff.

4).

Das Dispositiv der Verfügung vom 2 4.

September 2020 enthalte zwei Fehler. Art.

88a IVV komme nicht zur Anwendung. Die Aufhebung der Rente müsse rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an erfol gen, also ab Juni 201 8.

Weiter könnten die Leistungen nicht nur bis zur Meldung, sondern bis zur tatsächlichen Leistungseinstellung zurückgefordert werden. Aus diesen Gründen werde die Androhung einer reformatio in peius beantragt (Urk.

10 S. 2 f. Ziff.

6). 2.4

Die Beschwerdeführerin gab in der Stellungnah me vom 6.

Juli 2021 weiter an, ihr Gesundheitszustand habe sich insofern verbessert, als ab 2019 keine akuten Behandlungen und Spitalaufenthalte mehr notwendig gewesen seien. Aktuell müsse sie alle drei Monate zur Nierenkontrolle . Die Medikation gegen den Blut krebs sei weggefallen . Es könne jedoch nicht von einer vollständigen Genesung ausgegangen werden (Urk.

18 S. 2 Ziff.

1- 3).

Die gesundheitlichen Kosten würden kontinuierlich abnehmen, seien aber immer noch vergleichsweise hoch. Zufolge des Einkommens ihres Ehegatten sei sehr wahrscheinlich ausgeschlossen, dass sie

in beträchtlichem Masse hätte Ergän zungsleistungen beziehen können . Der aufgelaufene Krankenkassenselbstbehalt sei nicht einer Sozialversicherung belastet worden. Daraus könne geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin i m guten Glauben gewesen sei, die Rente behalten zu dürfen und keine Meldepflicht bestanden habe

(S . 3 Ziff.

6 -8). 2.5

Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom

6.

April 2018

nach der Haushaltabklärung vom 1 3.

Februar 2017

darauf ab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40

% erwerbstätig und mit einem Anteil von 60

% im Haushalt tätig wäre . Die Beschwerdegegnerin ermittelte seinerzeit sodann nach der gemischten Methode ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100

% im Erwerbsbereich und einer Einschränkung im Haushalt von 10

% einen Invalidi tätsgrad von gesamthaft 46

% (Urk.

11/44 S. 1). In der angefochtenen Verfügung vom 2 4.

September 2020 hielt sie an der Qualifikation mit einem Anteil von 40

% im Erwerbsbereich und von 60

% im Haushalt fest (Urk.

2 S. 2).

Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten ist zunächst zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Hinsichtlich der Statusfrage ist zu prüfen, wie die Anteile im Erwerbs bereich und im Haushalt zu gewichten sind .

Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 9.

Juni 2021 eine reformatio in peius

betreffend die Höhe des zu bestimmenden Invali deneinkommens, den Zeitpunkt der Rentenaufhebung und die Dauer der Rück forderung angedroht (Urk.

16 S. 5 E. 3. 3 und 3.4). Strittig und zu prüfen ist daher auch, ab welchem Zeitpunkt gegebenenfalls kein Rentenanspruch mehr bestand und bis wann die Rente zurückgefordert werden kann. 3. 3.1

Die Ärzte des Universitätsspital s

Z.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, stellten im Austrittsbericht vom 2 5.

November 2015 (Urk.

11/13/4-11) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf multiples Myelom vom Typ IgA

Lamda - Kardiopathie unklarer Genese, Erstdiagnose September 2010, mit Peri karderguss - pulmonale Hypertonie - nicht- zirrhotische Hepatopathie, Erstdiagnose August 2015 - Nephropathie unklarer Genese, Erstdiagnose August 2015 - aktuell: stationäre Aufnahme zur elektiven Nierenbiopsie - HIV-Infektion, CDC-Stadium C2, Erstdiagnose 2000 - Hämoptyse, Erstdiagnose September 2015 - Hypothyreose, Erstdiagnose Mai 2014 - Hypochrom, mikrozytäre Anämie, Erstdiagnose 2011 3.2

Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Universitätsspital Z.___,

stellten i m Bericht vom 3 1.

Mai 2016 (Urk.

11/13/1-3)

folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.

1.1): - nicht- zirrhotische Hepatopathie - Differentialdiagnose: HIV-assoziiert, idiopathisch, medikamentös toxisch - Kardiopathie mit Perikarderguss - Differentialdiagnose: hyperten siv, HIV-assoziiert, pulmonale Hyper tonie - p ulmonale

H epatonie - Differentialdiagnose: HIV-assoziiert, bei Kardiopathie

Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ nannten zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.

1.1): - HIV-Infektion, CDC-Stadium C2 - asymptomatisches Plasmazellmyelom Ty p IGA Lamda - proliferierender subkutaner Gefässtumor frontotemporal links - Nephropathie - Differentialdiagnose: HIV-assoziiert, hypertensiv - substituierte Hyperthyreose

Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Patientin habe sich im Juli/August 2015 mit zunehmenden Ö demen, insbesondere im Gesicht und in den oberen und unteren Extremitäten,

im Universitätsspital Z.___ vorgestellt. S onographisch hätten sich Zeichen der chronischen He patopathie/ Leberzirrhose gezeigt mit portaler Hypertonie und Aszites. Die Ätiologie der Hepatopathie sei nach wie vor unklar. Differential diagnostisch werde am ehesten von einer idiopathischen Leberzirrhose, HIV-assoziiert oder einer medikamentös toxischen Ätiologie ausgegangen. Die Genese der Nephropathie bleibe ebenfalls unklar (S. 2 Ziff.

1.4).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin bestehe s eit Ende April 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% . Aufgrund der genannten Diagnosen sei die Arbeit als Verkäuferin aktuell nicht zumutbar (S. 2 Ziff.

1.6-1.7). 3. 3

Dr.

med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin,

führte in der Stel lungnahme vom 4.

Januar 2017 (Urk.

11/34 S. 3) aus, mit der Diagnose einer progressiven Hepatopathie bestehe für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0

% . Der Gesundheitszustand werde sich langfristig nicht wesentlich verä ndern (S. 3 unten). 3. 4

Die Beschwerdegegnerin führte am 1 3.

Februar 2017 eine Haushaltabklärung durch . Die Abklärungsperson gab im

B erich t vom 9.

März 20 1 7 (Urk.

11/32) an, die Beschwerdeführerin habe zuletzt von Dezember 2004 bis Oktober 2015 al s Verkäuferin beim O.___ in B.___ gearbeitet. Das Arbeitspensum habe während neun Monaten pro Jahr zwischen 30-50

% gelegen. Im Jahr 2015 habe die Beschwerdeführerin

einen Verdienst von Fr.

15'193.50 erzielt (S. 3 Ziff.

2.2). Sie sei als Verkäuferin an einem Marktstand mit Süssigkeiten tätig gewesen, wobei sie vorwiegend an den Wochenenden und in den Sommermonaten gear beitet habe. Zuletzt habe sie im Herbst 2015 einen Arbeitsversuch unternommen, den sie nach drei Tagen habe abbrechen müssen . Seither habe sie gesundheits bedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können (S. 3 Ziff.

2.3).

Die Beschwerdeführerin sei Mutter einer erwachsenen Tochter und verheiratet. Der Ehemann arbeite zu 100

% im Gastgewerbe (S. 3 Ziff.

2.3.1). Die Beschwer deführerin würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin mit einem durchschnitt lichen Pensum von 40

% arbeiten. Sie habe so nebenbei gut den Haushalt versorgen können (S. 4 Ziff.

2.5). Die Abklärungsperson stellte daher auf einen Anteil von 40

% im Erwerbsbereich und von 60

% im Haushalt ab (S. 4 Ziff.

2.6).

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie zuvor die gesamte Wohnungs pflege traditionell selber ausgeführt habe. Heute sei ihr die gründliche Reinigung der Wohnung krankheitsbedingt nicht mehr möglich. Dies müsse vom Ehemann übernommen werden. Leichtere Arbeiten führ e sie weiterhin selber aus .

Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich Wohnungspflege eine Einschrän kung von 50

% und gewi chtet e eine Behinderung von 10

%

(S. 6 Ziff.

6.3). Insg esamt wurde eine Einschränkung im Haushalt von 10

%

beziehungsweise ein gewichteter Invaliditätsgrad von 6

%

ermittelt (S. 8 Ziff.

7). 3. 5

Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___, Zentrum für Hämatologie und Onkologie, vom 2 8.

April 2017 (Urk.

11/41/4-10) wurden nach dem stationären Aufenthalt vom 1 0.

bis 2 8.

April 2017 die folgenden Diagnosen aufgeführt: - POEMS (Polyradiculoneuropathie, Organomegalie, Endocrinopathie, Monoclonal

plasma

cell

disorder and Skin changes) Syndrom, Erst diagnose Dezember 2016 - HIV-Infektion, CDC-Stadium C2 - i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus, Erstdiagnose Februar 2017 - rezidivierender proliferierender Gefässtumor frontotemporal links sowie multiple kleinere Meningeome konvexial links - chronische Niereninsuffizienz - Verdacht auf Verschluss der Aorta ophtalmica links - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Eisenmangelanämie unklarer Ätiologie - Bronchiektasen im anterioren Oberlappen rechts - Status nach Hepatitis B

Der Eintritt in die Klinik sei zur Hochdosischemotherapie und autologer Stamm zellretransfusion bei POEMS-Syndrom erfolgt. In gutem Allgemeinzustand sei die Beschwerdeführerin am 2 8.

April 2017 nach Hause entlassen worden. 3.6

Pract . med. C.___, Assistenzärztin, Zentrum für Hämatologie und Onko logie, Universitätsspital Z.___, gab in einem undatierten, am 3 1.

Juli 2017 (Urk.

11/30/1-3) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an (S. 1 Ziff.

1.1). Pract . med. C.___ attestierte für die Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit von 0 Stunden (S. 1 Ziff.

2.1; vgl. auch deren Bericht vom 2 0.

Juli 2017, Urk.

11/41/1-3). 3.7

Mit Verfügung vom 6.

April 2018 (Urk.

11/47, Urk.

11/44) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1.

Juni 2017 eine Viertelsrente zu. 3. 8

Betreffend die im Mai 2020 veranlasste Rentenrevision (vgl. Urk.

11/50-51) befindet sich der Bericht der Ärzte der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie, Universitätsspital Z.___, vom 2 5.

Juni 2020 (Urk.

11/60/1-6) in den Akten. Darin nannten die involvierten Ärzte die folgenden Diagnosen: - POEMS - Syndrom, Erstdiagnose Dezember 2016 - rezidivierender proliferierender Gefässtumor frontotemporal links sowie multiple kleinere Meningeome konvexial links - HIV-Infektion, CDC-Stadium C2 - Hypertensive Herzkrankheit, Erstdiagnose September 2010 - Substituierte Hypothyreose

Die Ärzte führten aus, es erfolg t en reguläre Verlaufskontrollen aufgrund des POEMS-Syndroms. Dieses sei mit 4 Zyklen VCD und anschliessender Hochdosis therapie mit Melphalan und autologer Stammzelltransplantation behandelt worden. Sie gaben weiter an, die Beschwerdeführerin habe über ein gutes Allge meinbefinden berichtet. Beschwerden habe sie verneint, insbesondere B-Symp tome, eine vermehrte Infektneigung oder eine Polyneuropathie. Die Beschwerde führerin arbeite weiterhin zu 50

% als Reinigungskraft in Flugzeugen (S. 4 Mitte). 4. 4.1

Gemäss Art.

31 Abs.

1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leis tung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 4.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art.

69 Abs.

2 IVV; vgl. auch Rz .

3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1.

Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19.

Juni 2006 E.

3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28.

Mai 2014 E.

5.1). 4.3

Gemäss dem in Art.

27 bis

Abs.

2–4

IVV per 1.

Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerb stätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art.

28a Abs.

3

IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.

27 bis Abs.

2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art.

16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art.

27 bis Abs.

3 lit .

a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art.

27 bis Abs.

3 lit .

b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3

lit .

b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs.

4 IVV). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat bei der Y.___ AG per 1.

Juni 2018 eine neue Arbeitsstelle als Reinigungskraft mit einem Pensum von rund 50

% aufge nommen (vgl. den Lohnausweis der Arbeitgeberin vom 1 2.

Januar 2020 für das Jahr 2019, Urk.

11/55 = Urk.

19/5 und Urk.

15/3) . Die geleistete Arbeitszeit redu zierte sich im Jahr 2020 (vgl. Urk.

12 - 13/1-2). Zudem erfolgte per 1.

April 2021 eine Änderung des Arbeitsvertrages mit Reduktion der wöchentlichen Normal arbeitszeit auf neun Stunden pro Woche (Urk.

14

– 15/3-4).

Daneben verrichtete

sie ab 2018 bei mehreren privaten Haushalten Putzarbeiten.

Die Beschwerdeführerin hätte die neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme melden müssen. I n der Verfügung vom 6.

April 2018 wurde sie darauf hingewiesen, dass der Beschwer degegnerin jede Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält nissen unverzüglich mitzuteilen ist (Urk.

11/44 S. 1 unten). Eine Verletzung der Meldepflicht liegt daher vor. E ntgegen den Ausführungen der Beschwerde führerin (Urk.

1 S. 6 Ziff.

20) erweist sich die Verletzung nicht als entschuldbar. Die Höhe des Krankenkassen-Selbstbehaltes (Urk.

18 S. 2 f. Ziff.

6-8) vermag die unterlassene Meldung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 50

%

im Juni 2018 und dem Erzielen eines entsprechenden Lohnes liegt

– im Vergleich zu den in der Verfügung vom 6.

April 2018 angenommenen Verhältnissen – eine wesentliche Veränderung und damit ein Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E. 1.3), womit der Rentenanspruch zu überprüfen ist . Aufgrund der Verletzung der Meldepflicht hat die Prüfung rückwirkend per Aufnahme der Erwerbstätigkeit en im Juni 2018 zu erfolgen (Art.

88 bis

Abs.

2 lit . b IVV) . 5.2

Dabei lässt sich d ie im Abklärungsbericht vom 9.

März 2017 zur Haushaltab klärung getroffene Qualifikation mit einem Anteil von 40

% im Erwerbsbereich und 60

% im Haushalt in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Einschränkungen

neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten nicht länger aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin gab selber an, dass sie neu bis zu 60

% arbeite (Urk.

1 S. 5 Ziff.

15). Dies führt zur Einschätzung, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens zu 60

%

und nicht zu 40

%

erwerbstätig wäre. Die Statusfrage ist daher neu dahingehend fest zulegen, dass von einem Anteil vo n mindestens 60

% im Erwerbsbereich und

einem solchen von 40

% im H aushalt auszugehen ist.

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, für den Haushalt sei neu von einer Einschränkung von 20

% wegen vermehrter Ruhepausen auszugehen (Urk.

1 S. 5 Ziff.

19). Für eine weitere Abänderung der im Rahmen der Haushaltabklärung von der Abklärungsperson festgelegten Einschränkung im Haushalt von 10

%

(vgl. vorstehend E. 3.4) besteht jedoch kein Grund. Die Abklärungsperson war aufgrund der Kenntnisse der örtlichen und räumlichen Verhältnisse in der Lage, die Einschränkung im Haushalt korrekt zu beurteilen. Nachdem die Beschwerde führerin trotz gesundheitlicher Beschwerden ein Arbeitspensum von 60

% aufnehmen konnte, ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszu gehen, was auch die Beschwerdeführerin einräumte (Urk.

18 S. 2 Ziff.

1-3) . Für eine Erhöhung der Einschränkung im Haushalt besteht daher kein Raum.

Die Durchführung einer neuen Haushaltabklärung ist nicht erforderlich. Für den Haushalt ist daher weiterhin von einer Einschränkung von 10

% auszugehen. 5.3

Die Beschwerdegegnerin wies in der Verfügung vom 2 4.

Septe mber 2020 für den Erwerbsbereich ein Valideneinkommen von Fr.

46'690.-- und ein Invaliden einkommen von Fr.

19'642.80

aus, wobei sie nach der alten Qualifikation von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 40

% und von 60

% im Haushalt ausging (Urk.

2 S. 2). In der Vernehmlassung stellte die Beschwerdegegnerin alternativ auf ein Valideneinkommen von Fr.

43'720.90 und ein Invalideneinkommen von Fr.

17'727.45 ab (Urk.

10 S. 2 Ziff.

4).

Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 8.

Mai 2016 (Urk.

11/10) wies das von der Beschwerdeführerin als Verkäuferin vor der Rentenzusprache erzielte Einkommen leichte Schwankungen auf . Es ist daher vom Durchschnitt des über mehrere Jahre erzielten Einkommens auszugehen. Für das Jahr 2011 wurde ein Einkommen von Fr.

17'305.--, für 2012 von 19'980.--, 2013 von 15'400.--, 2014 von 18'180.-- und 2015 von 15'193.-- abgerechnet (S. 1). Die Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 2011 bis 2015 somit

durch schnittlich ein Einkommen von Fr.

17'212.-- (Fr.

17'305.-- + Fr.

19'980.-- + Fr.

15'400.-- + Fr.

18'180.-- + Fr.

15'193.-- = Fr.

86'058.--; Fr.

86'058.-- : 5 = Fr.

17'212.--) . Nachdem in diese r Zeit ein Erwerbspensum von 40

% bestand, ergibt sich umgerechnet auf ein Pensum von 10 0

% ein Einkommen von Fr.

43'030 .-- (Fr.

17'212.--

: 40 x 100). Nachfolgend ist daher von einem Vali deneinkommen von Fr.

43'030 . -- beziehungsweise mit der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 von Fr.

43 '721.— (Urk.

10 S. 2) auszugehen.

5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug vom 2 7.

Mai 2020

(Urk.

11/52) mit der Tätigkeit bei der Y.___ AG von Juni bis Dezember 2018 Fr.

10'341.-- sowie mit weiteren Putzarbeiten Fr.

1'948.-- im Jahr 2018

(S. 1) verdiente . Umgerechnet auf ein ganzes Jahr ergibt sich mit der T ätigkeit bei der Y.___ AG

ein Einkommen von Fr.

17'727.-- (Fr.

10'341.-- : 7 x 12). Mit den zusätzlich abgerechneten

Fr.

1'948.-- ergibt sich für 2018 ein Jahreseinkommen von Fr.

19'675.-- (Fr.

17'727.-- + Fr.

1'948.--).

Für das Jahr 2019 liegen der Lohnausweis der Y.___ AG vom 1 2.

Januar 2020 (Urk.

11/55 = Urk.

19/5) und ein Lohnausweis von D.___

vom 1 5.

Juli 2020 (Urk.

11/56) vor . Gemäss Lohnausweis verdiente die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG 2019 Fr.

18'583.80 (Urk.

11/55). Gemäss IK-Auszug wurde n 2019 zudem zahlreiche kleiner e

AHV- Be i träge abgerechnet, die offenbar Putzarbeiten bei Privatpersonen betreffen . Diese belaufen sich total auf Fr.

10' 14 2.- (vgl. Urk.

11/52 S. 1 ff.). Damit ergibt sich für 2019 ein Einkommen von Fr.

28'725.-- (Fr.

18'583.-- + Fr.

10'1 4 2.--) . Die Beschwerdeführerin erzielte mit den neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten 2018 ein Einkommen von Fr.

19'675.-- und 2019 von Fr.

28'725.--. 5.5

Bei einem

Valideneinkommen von Fr.

43'721.— und einem Invalideneinkommen von Fr.

19'675.— für das Jahr 2018 resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr.

24’046 .--, was einer Einschränkung von 5 5

%

entspricht. Gewichtet resultiert für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 3 3

% (5 5

x 0.6). Für den Haushalt ergibt sich bei einer Einschränkung von 10

% gewichtet ein Teilinvali ditätsgrad von 4

% . Dies führt ab Arbeitsaufnahme per Juni 2018 (vgl. Art.

88 bis

Abs.

2 lit . b IVV) gesamthaft zu einem Invaliditätsgrad von 3 7

% (3 3

% + 4

%), welcher nicht rentenbegründend ist .

Bei einem

Valideneinkommen von Fr.

43'721 .-- und einem Invalideneinkommen von Fr.

28'725.— für das Jahr 2019 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

14’ 996 .--, was einer Einschränkung von 3 4

% entspricht. Gewichtet resultiert für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 20.4

% (3 4 x 0.6). Für den Haushalt ergibt sich bei einer Einschränkung von 10

% gewichtet ein Teilinvali ditätsgrad von 4

% . Dies führt für das Jahr 2019 gesamthaft zu einem Invalidi tätsgrad von 24.4

% (20.4

% + 4

%),

welcher nicht rentenbegründend ist . 5.6

Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 9.

Juni 2021 (Urk.

16) wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der Verfügung vom 2 4.

September 2020

dahin gehend eine Schlechterstellung angedroht, dass der Einkommensvergleich

per Juni 2018 durchzuführen und der neu ermittelte Invaliditätsgrad ab diesem Zeit punkt zu berücksichtigen ist (Art.

88 bis

Abs.

2 lit . b IVV) . Der Einkommens vergleich hat, wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung

zu Recht darlegte (Urk.

10 S. 2 f. Ziff.

6), mit der Arbeitsaufnahme per 1.

Juni 2018 zu erfolgen. Es ist daher festzustellen, dass ab dem 1.

Juni 2018 bei einem I nvalidi tätsgrad von 3 7

% und im Jahr 2019 bei einem Invaliditätsgrad von rund 24

%

kein Rentenanspruch mehr bestand.

Die Rente ist sodann bis zum Zeitpunkt der Einstellung mit Verfügung vom 2 4.

September 2020 zurückzuerstatten.

Falls sich bestätigen sollte, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft krankheits bedingt bloss ein t ieferes Arbeitspensum ausüben kann, wäre gegebenenfalls erneut eine Rentenrevision durchzuführen. 5. 7

Z usammenfassend b estand ab dem 1.

Juni 2018 kein Anspruch auf eine Invali denrente mehr. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei die Verfügung vom 2 4.

September 2020 d ahingehend abzuändern ist, dass die Rente per 1.

Juni 2018 aufzuheben ist. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr.

700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Nach §

34 Abs.

3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §

8 in Verbindung mit §

7 Abs.

1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6 .3

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 2 7.

September 2021 (Urk.

22) die Honorarnote in Höhe von Fr.

6'153.01 (Urk.

23) ein. Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von 11.25 Stunden für die Beschwerdeschrift und 5.5 Stunden für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme als überhöht.

Des Weiteren ist zu beach ten, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der separaten Rückforde rungsverfügung der Beschwerdegegnerin von rund 3 Stunden grundsätzlich nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden können.

Angesichts der für die vorliegende Streitsache (Revision) zu studierenden rund

50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der zwei 7- beziehungsweise 4 seitigen Rechtsschriften (Urk.

1, Urk.

18), der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachreichen von Akten (Urk.

12-15), de r Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk.

4-7) sowie der in ähn lichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.

220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.

3' 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6 .4

Die Beschwerdeführer in ist auf §

16 Abs.

4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die angefochtene Verfügung vom 2 4.

September 2020 ist dahingehend abzuändern, dass die Rente rückwirkend per 1.

Juni 2018 aufge hoben wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Zürich, wird mit Fr.

3’700 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG).

E. 1.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art.

28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zu bestimmen (BGE

144 I 28 E.

2.2, 117 V 198 E.

3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art.

27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E.

2.3, 141 V 15 E.

3.1, 137 V 334 E.

3.2, 125 V 146 E.

2c, 117 V 194 E.

3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl.

BGE 144 I 28 E.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.

E. 2 oben, Urk.

11/15 Ziff.

E. 2.1 ; vgl. auch deren Bericht vom 2 0.

Juli 2017, Urk.

11/41/1-3).

E. 2.2 Die Beschwerdef ührerin brachte vor, sie habe von 2004 bis Oktober 2015 bezie hungsweise

bis zum Erhalt der Invalidenrente zu zirka 30

%

als Verkäuferin be i einem Marktfahrer gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin sei von einem Mittel von 40

% ausgegangen

(Urk.

1 S. 4 Ziff.

11). Seit dem 1.

Juni 2018 arbeite sie bei der Y.___ AG in der Kabinenreinigung, wobei sie heute ein Pensum von 50

% mit 21 Stunden pro Woche verrichte . Das im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin angegebene Invalideneinkommen von Fr.

19'642.80 für das Jahr 2019 schliesse das Engagement bei der der Y.___ AG ein sowie private Putzarbeiten, die sie im Jahr 2019 bei mehreren Haushalten verrichtet habe. Heute habe sie neben der Flugzeugkabinenreinigung noch zwei weitere Aufträge. Diese seien infolge der Corona-Krise aber entweder eingefroren worden oder es bestehe im Moment kein Beda rf. Sie arbeite wohl bis zu 60

% (S. 5 Ziff.

15).

Sie sei mindestens zu 50

%, möglicherweise bis zu 60

% erwerbstätig. Sie versehe am Morgen den Haushalt und gehe nachmittags zur Arbeit. Für den Haushalt sei von einem Pensum von rund 40

% auszugehen. Die Einschränkung im Haushalt sei infolge vermehrter Ruhepausen auf 20

% zu erhöhen (S. 4 f.

Ziff.

19). Dass sie die Meldepflicht verletzt habe, sei entschuldbar. Den Akten könne nicht entnom men werden, dass ihr die Verfügung erklärt worden wäre (S. 6 Ziff.

20). Die Beschwerdeführerin ermittelte sodann

einen Invaliditätsgrad von 42

% (S. 6 Ziff.

21).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe ihr die Aufnahme mehrerer neuer Erwerbstätigkeiten im Jahr 2018 nicht gemeldet. Es handle sich um ein neues Arbeitspensum von über 50

% .

Die Beschwerdeführerin sei in der Verfügung vom 6.

April 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Aufnahme einer Erwerbstätig keit meldepflichtig sei. Eine Verletzung der Meldepflicht liege zweifellos vor (Urk.

10 S. 1 Ziff.

1).

Ausserdem liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation vor . In der letzten Verfügung sei

davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin zu 100

% arbeitsunfähig sei. Inzwischen arbeite sie seit Juni 2018 mit einem Pensum von über 50

% (S. 2 Ziff.

2). Eine Erhöhung der Einschränkung im Haushalt, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sei in keiner Weise nachvollziehbar (S. 2 Ziff.

3). Die Beschwerde gegnerin ermittelte in der Vernehmlassung sodann alternativ

zur Berechnung in der Verfügung vom 2 4.

September 2020 einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 39.40

%

(S. 2 Ziff.

4).

Das Dispositiv der Verfügung vom 2 4.

September 2020 enthalte zwei Fehler. Art.

88a IVV komme nicht zur Anwendung. Die Aufhebung der Rente müsse rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an erfol gen, also ab Juni 201 8.

Weiter könnten die Leistungen nicht nur bis zur Meldung, sondern bis zur tatsächlichen Leistungseinstellung zurückgefordert werden. Aus diesen Gründen werde die Androhung einer reformatio in peius beantragt (Urk.

10 S. 2 f. Ziff.

6).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin gab in der Stellungnah me vom 6.

Juli 2021 weiter an, ihr Gesundheitszustand habe sich insofern verbessert, als ab 2019 keine akuten Behandlungen und Spitalaufenthalte mehr notwendig gewesen seien. Aktuell müsse sie alle drei Monate zur Nierenkontrolle . Die Medikation gegen den Blut krebs sei weggefallen . Es könne jedoch nicht von einer vollständigen Genesung ausgegangen werden (Urk.

E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom

6.

April 2018

nach der Haushaltabklärung vom 1 3.

Februar 2017

darauf ab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40

% erwerbstätig und mit einem Anteil von 60

% im Haushalt tätig wäre . Die Beschwerdegegnerin ermittelte seinerzeit sodann nach der gemischten Methode ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100

% im Erwerbsbereich und einer Einschränkung im Haushalt von 10

% einen Invalidi tätsgrad von gesamthaft 46

% (Urk.

11/44 S. 1). In der angefochtenen Verfügung vom 2 4.

September 2020 hielt sie an der Qualifikation mit einem Anteil von 40

% im Erwerbsbereich und von 60

% im Haushalt fest (Urk.

2 S. 2).

Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten ist zunächst zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Hinsichtlich der Statusfrage ist zu prüfen, wie die Anteile im Erwerbs bereich und im Haushalt zu gewichten sind .

Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 9.

Juni 2021 eine reformatio in peius

betreffend die Höhe des zu bestimmenden Invali deneinkommens, den Zeitpunkt der Rentenaufhebung und die Dauer der Rück forderung angedroht (Urk.

16 S. 5 E. 3. 3 und 3.4). Strittig und zu prüfen ist daher auch, ab welchem Zeitpunkt gegebenenfalls kein Rentenanspruch mehr bestand und bis wann die Rente zurückgefordert werden kann. 3.

E. 3 Mai 2016 (Urk.

11/6, Urk.

11/12/1) meldete sie sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 9.

Juni 2016 (Urk.

11/14) mit, dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe. In der Folge führte sie eine Haushaltabklärung durch (vgl. Urk.

11/32). Mit Verfügung vom

E. 3.1 Die Ärzte des Universitätsspital s

Z.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, stellten im Austrittsbericht vom 2 5.

November 2015 (Urk.

11/13/4-11) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf multiples Myelom vom Typ IgA

Lamda - Kardiopathie unklarer Genese, Erstdiagnose September 2010, mit Peri karderguss - pulmonale Hypertonie - nicht- zirrhotische Hepatopathie, Erstdiagnose August 2015 - Nephropathie unklarer Genese, Erstdiagnose August 2015 - aktuell: stationäre Aufnahme zur elektiven Nierenbiopsie - HIV-Infektion, CDC-Stadium C2, Erstdiagnose 2000 - Hämoptyse, Erstdiagnose September 2015 - Hypothyreose, Erstdiagnose Mai 2014 - Hypochrom, mikrozytäre Anämie, Erstdiagnose 2011

E. 3.2 ).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28.

Mai 2014 E.

5.1). 4.3

Gemäss dem in Art.

27 bis

Abs.

2–4

IVV per 1.

Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerb stätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art.

28a Abs.

3

IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.

27 bis Abs.

2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art.

16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art.

27 bis Abs.

3 lit .

a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art.

27 bis Abs.

3 lit .

b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3

lit .

b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs.

4 IVV). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat bei der Y.___ AG per 1.

Juni 2018 eine neue Arbeitsstelle als Reinigungskraft mit einem Pensum von rund 50

% aufge nommen (vgl. den Lohnausweis der Arbeitgeberin vom 1 2.

Januar 2020 für das Jahr 2019, Urk.

11/55 = Urk.

19/5 und Urk.

15/3) . Die geleistete Arbeitszeit redu zierte sich im Jahr 2020 (vgl. Urk.

12 - 13/1-2). Zudem erfolgte per 1.

April 2021 eine Änderung des Arbeitsvertrages mit Reduktion der wöchentlichen Normal arbeitszeit auf neun Stunden pro Woche (Urk.

14

– 15/3-4).

Daneben verrichtete

sie ab 2018 bei mehreren privaten Haushalten Putzarbeiten.

Die Beschwerdeführerin hätte die neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme melden müssen. I n der Verfügung vom 6.

April 2018 wurde sie darauf hingewiesen, dass der Beschwer degegnerin jede Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält nissen unverzüglich mitzuteilen ist (Urk.

11/44 S. 1 unten). Eine Verletzung der Meldepflicht liegt daher vor. E ntgegen den Ausführungen der Beschwerde führerin (Urk.

1 S. 6 Ziff.

20) erweist sich die Verletzung nicht als entschuldbar. Die Höhe des Krankenkassen-Selbstbehaltes (Urk.

E. 3.6 Pract . med. C.___, Assistenzärztin, Zentrum für Hämatologie und Onko logie, Universitätsspital Z.___, gab in einem undatierten, am 3 1.

Juli 2017 (Urk.

11/30/1-3) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an (S. 1 Ziff.

1.1). Pract . med. C.___ attestierte für die Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit von 0 Stunden (S. 1 Ziff.

E. 3.7 Mit Verfügung vom 6.

April 2018 (Urk.

11/47, Urk.

11/44) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1.

Juni 2017 eine Viertelsrente zu. 3. 8

Betreffend die im Mai 2020 veranlasste Rentenrevision (vgl. Urk.

11/50-51) befindet sich der Bericht der Ärzte der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie, Universitätsspital Z.___, vom 2 5.

Juni 2020 (Urk.

11/60/1-6) in den Akten. Darin nannten die involvierten Ärzte die folgenden Diagnosen: - POEMS - Syndrom, Erstdiagnose Dezember 2016 - rezidivierender proliferierender Gefässtumor frontotemporal links sowie multiple kleinere Meningeome konvexial links - HIV-Infektion, CDC-Stadium C2 - Hypertensive Herzkrankheit, Erstdiagnose September 2010 - Substituierte Hypothyreose

Die Ärzte führten aus, es erfolg t en reguläre Verlaufskontrollen aufgrund des POEMS-Syndroms. Dieses sei mit 4 Zyklen VCD und anschliessender Hochdosis therapie mit Melphalan und autologer Stammzelltransplantation behandelt worden. Sie gaben weiter an, die Beschwerdeführerin habe über ein gutes Allge meinbefinden berichtet. Beschwerden habe sie verneint, insbesondere B-Symp tome, eine vermehrte Infektneigung oder eine Polyneuropathie. Die Beschwerde führerin arbeite weiterhin zu 50

% als Reinigungskraft in Flugzeugen (S. 4 Mitte). 4. 4.1

Gemäss Art.

31 Abs.

1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leis tung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 4.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art.

69 Abs.

2 IVV; vgl. auch Rz .

3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1.

Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19.

Juni 2006 E.

E. 6 April 2018 (Urk.

11/47, Urk.

11/44) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1.

Juni 2017 eine Viertelsrente zu. 1 . 2

Die Versicherte informierte die IV-Stelle anlässlich einer im Mai 2020 einge lei teten Rentenrevisi on (vgl. Urk.

11/50 S. 4 unten), dass sie eine neue Arbeits stelle aufgenommen habe

(Urk.

11/50 S. 4 Ziff.

4.1 und 4.2, Urk.

11/58 S. 2 unten). Am 2

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr.

700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Nach §

34 Abs.

3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §

8 in Verbindung mit §

7 Abs.

1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6 .3

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 2 7.

September 2021 (Urk.

22) die Honorarnote in Höhe von Fr.

6'153.01 (Urk.

23) ein. Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von 11.25 Stunden für die Beschwerdeschrift und 5.5 Stunden für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme als überhöht.

Des Weiteren ist zu beach ten, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der separaten Rückforde rungsverfügung der Beschwerdegegnerin von rund 3 Stunden grundsätzlich nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden können.

Angesichts der für die vorliegende Streitsache (Revision) zu studierenden rund

50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der zwei 7- beziehungsweise 4 seitigen Rechtsschriften (Urk.

1, Urk.

18), der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachreichen von Akten (Urk.

12-15), de r Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk.

4-7) sowie der in ähn lichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.

220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.

3' 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6 .4

Die Beschwerdeführer in ist auf §

16 Abs.

4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die angefochtene Verfügung vom 2 4.

September 2020 ist dahingehend abzuändern, dass die Rente rückwirkend per 1.

Juni 2018 aufge hoben wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Zürich, wird mit Fr.

3’700 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

E. 7 Juli 2020 (Urk.

11/59) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid. Mit Verfügung vom 2 4.

September 2020 (Urk.

11/62 = Urk.

2) hob sie die ausge richtete Rente aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht der Versicherten rück wirkend per 3 1.

August 2018 auf. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuer statten, hierüber werde eine separate Verfügung erlassen. 2.

E. 10 S. 1). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge weitere Akten (Urk.

E. 12 13/1-2, Urk.

E. 14 15/3-4) ein.

E. 16 Dispositiv Ziff.

3-4). A m 6.

Juli 2021 reichte sie eine Stellungnahme (Urk.

18) und weitere Akten (Urk.

19/5-6) ein.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte a m 2 7.

September 2021 (Urk.

22) die Honorarnote (Urk.

23) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs .

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE

141 V

9 E.

2.3, 134

V

131

E.

3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE

144

I

28 E.

2.2, 130

V

343 E.

3.5, 117

V

198 E.

3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9 E.

E. 18 S. 2 Ziff.

1-3) . Für eine Erhöhung der Einschränkung im Haushalt besteht daher kein Raum.

Die Durchführung einer neuen Haushaltabklärung ist nicht erforderlich. Für den Haushalt ist daher weiterhin von einer Einschränkung von 10

% auszugehen. 5.3

Die Beschwerdegegnerin wies in der Verfügung vom 2 4.

Septe mber 2020 für den Erwerbsbereich ein Valideneinkommen von Fr.

46'690.-- und ein Invaliden einkommen von Fr.

19'642.80

aus, wobei sie nach der alten Qualifikation von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 40

% und von 60

% im Haushalt ausging (Urk.

2 S. 2). In der Vernehmlassung stellte die Beschwerdegegnerin alternativ auf ein Valideneinkommen von Fr.

43'720.90 und ein Invalideneinkommen von Fr.

17'727.45 ab (Urk.

10 S. 2 Ziff.

4).

Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 8.

Mai 2016 (Urk.

11/10) wies das von der Beschwerdeführerin als Verkäuferin vor der Rentenzusprache erzielte Einkommen leichte Schwankungen auf . Es ist daher vom Durchschnitt des über mehrere Jahre erzielten Einkommens auszugehen. Für das Jahr 2011 wurde ein Einkommen von Fr.

17'305.--, für 2012 von 19'980.--, 2013 von 15'400.--, 2014 von 18'180.-- und 2015 von 15'193.-- abgerechnet (S. 1). Die Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 2011 bis 2015 somit

durch schnittlich ein Einkommen von Fr.

17'212.-- (Fr.

17'305.-- + Fr.

19'980.-- + Fr.

15'400.-- + Fr.

18'180.-- + Fr.

15'193.-- = Fr.

86'058.--; Fr.

86'058.-- : 5 = Fr.

17'212.--) . Nachdem in diese r Zeit ein Erwerbspensum von 40

% bestand, ergibt sich umgerechnet auf ein Pensum von 10 0

% ein Einkommen von Fr.

43'030 .-- (Fr.

17'212.--

: 40 x 100). Nachfolgend ist daher von einem Vali deneinkommen von Fr.

43'030 . -- beziehungsweise mit der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 von Fr.

43 '721.— (Urk.

10 S. 2) auszugehen.

5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug vom 2 7.

Mai 2020

(Urk.

11/52) mit der Tätigkeit bei der Y.___ AG von Juni bis Dezember 2018 Fr.

10'341.-- sowie mit weiteren Putzarbeiten Fr.

1'948.-- im Jahr 2018

(S. 1) verdiente . Umgerechnet auf ein ganzes Jahr ergibt sich mit der T ätigkeit bei der Y.___ AG

ein Einkommen von Fr.

17'727.-- (Fr.

10'341.-- : 7 x 12). Mit den zusätzlich abgerechneten

Fr.

1'948.-- ergibt sich für 2018 ein Jahreseinkommen von Fr.

19'675.-- (Fr.

17'727.-- + Fr.

1'948.--).

Für das Jahr 2019 liegen der Lohnausweis der Y.___ AG vom 1 2.

Januar 2020 (Urk.

11/55 = Urk.

19/5) und ein Lohnausweis von D.___

vom 1 5.

Juli 2020 (Urk.

11/56) vor . Gemäss Lohnausweis verdiente die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG 2019 Fr.

18'583.80 (Urk.

11/55). Gemäss IK-Auszug wurde n 2019 zudem zahlreiche kleiner e

AHV- Be i träge abgerechnet, die offenbar Putzarbeiten bei Privatpersonen betreffen . Diese belaufen sich total auf Fr.

10' 14 2.- (vgl. Urk.

11/52 S. 1 ff.). Damit ergibt sich für 2019 ein Einkommen von Fr.

28'725.-- (Fr.

18'583.-- + Fr.

10'1 4 2.--) . Die Beschwerdeführerin erzielte mit den neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten 2018 ein Einkommen von Fr.

19'675.-- und 2019 von Fr.

28'725.--. 5.5

Bei einem

Valideneinkommen von Fr.

43'721.— und einem Invalideneinkommen von Fr.

19'675.— für das Jahr 2018 resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr.

24’046 .--, was einer Einschränkung von 5 5

%

entspricht. Gewichtet resultiert für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 3 3

% (5 5

x 0.6). Für den Haushalt ergibt sich bei einer Einschränkung von 10

% gewichtet ein Teilinvali ditätsgrad von 4

% . Dies führt ab Arbeitsaufnahme per Juni 2018 (vgl. Art.

88 bis

Abs.

2 lit . b IVV) gesamthaft zu einem Invaliditätsgrad von 3 7

% (3 3

% + 4

%), welcher nicht rentenbegründend ist .

Bei einem

Valideneinkommen von Fr.

43'721 .-- und einem Invalideneinkommen von Fr.

28'725.— für das Jahr 2019 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

14’ 996 .--, was einer Einschränkung von 3 4

% entspricht. Gewichtet resultiert für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 20.4

% (3 4 x 0.6). Für den Haushalt ergibt sich bei einer Einschränkung von 10

% gewichtet ein Teilinvali ditätsgrad von 4

% . Dies führt für das Jahr 2019 gesamthaft zu einem Invalidi tätsgrad von 24.4

% (20.4

% + 4

%),

welcher nicht rentenbegründend ist . 5.6

Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 9.

Juni 2021 (Urk.

16) wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der Verfügung vom 2 4.

September 2020

dahin gehend eine Schlechterstellung angedroht, dass der Einkommensvergleich

per Juni 2018 durchzuführen und der neu ermittelte Invaliditätsgrad ab diesem Zeit punkt zu berücksichtigen ist (Art.

88 bis

Abs.

2 lit . b IVV) . Der Einkommens vergleich hat, wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung

zu Recht darlegte (Urk.

10 S. 2 f. Ziff.

6), mit der Arbeitsaufnahme per 1.

Juni 2018 zu erfolgen. Es ist daher festzustellen, dass ab dem 1.

Juni 2018 bei einem I nvalidi tätsgrad von 3 7

% und im Jahr 2019 bei einem Invaliditätsgrad von rund 24

%

kein Rentenanspruch mehr bestand.

Die Rente ist sodann bis zum Zeitpunkt der Einstellung mit Verfügung vom 2 4.

September 2020 zurückzuerstatten.

Falls sich bestätigen sollte, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft krankheits bedingt bloss ein t ieferes Arbeitspensum ausüben kann, wäre gegebenenfalls erneut eine Rentenrevision durchzuführen. 5. 7

Z usammenfassend b estand ab dem 1.

Juni 2018 kein Anspruch auf eine Invali denrente mehr. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei die Verfügung vom 2 4.

September 2020 d ahingehend abzuändern ist, dass die Rente per 1.

Juni 2018 aufzuheben ist. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00751

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 9.

Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald Badenerstrasse

134, Postfach 8520, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse

17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1977, war bis Oktober 2015 als Verkäuferin im Stundenlohn tätig (Urk.

11/11 S. 2 Ziff.

2 oben, Urk.

11/15 Ziff.

2.2 und 5.1). Am 2 3.

Mai 2016 (Urk.

11/6, Urk.

11/12/1) meldete sie sich bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 9.

Juni 2016 (Urk.

11/14) mit, dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe. In der Folge führte sie eine Haushaltabklärung durch (vgl. Urk.

11/32). Mit Verfügung vom 6.

April 2018 (Urk.

11/47, Urk.

11/44) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1.

Juni 2017 eine Viertelsrente zu. 1 . 2

Die Versicherte informierte die IV-Stelle anlässlich einer im Mai 2020 einge lei teten Rentenrevisi on (vgl. Urk.

11/50 S. 4 unten), dass sie eine neue Arbeits stelle aufgenommen habe

(Urk.

11/50 S. 4 Ziff.

4.1 und 4.2, Urk.

11/58 S. 2 unten). Am 2 7.

Juli 2020 (Urk.

11/59) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid. Mit Verfügung vom 2 4.

September 2020 (Urk.

11/62 = Urk.

2) hob sie die ausge richtete Rente aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht der Versicherten rück wirkend per 3 1.

August 2018 auf. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuer statten, hierüber werde eine separate Verfügung erlassen. 2.

2.1

Die Versicherte erhob am

2 6.

Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4.

September 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Verfahrensrechtlich beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk.

1 S. 2 Ziff.

1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5.

Dezember 2020 die Androhung einer reformatio in peius (Urk.

10 S. 1). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge weitere Akten (Urk.

12 - 13/1-2, Urk.

14 - 15/3-4) ein. 2.2

Mit Beschluss vom 9.

Juni 2021 wies das Gericht das Gesuch um Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und gewährte der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 2 6.

Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk.

16 Dispositiv Ziff.

1-2). Die Beschwerdeführerin wurde sodann aufgefordert, zur Möglichkeit einer Schlechterstellung Stellung zu nehmen und es wurde ihr eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.

16 Dispositiv Ziff.

3-4). A m 6.

Juli 2021 reichte sie eine Stellungnahme (Urk.

18) und weitere Akten (Urk.

19/5-6) ein.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte a m 2 7.

September 2021 (Urk.

22) die Honorarnote (Urk.

23) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode d er Invalidi tätsbemessung (Art.

28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zu bestimmen (BGE

144 I 28 E.

2.2, 117 V 198 E.

3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art.

27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E.

2.3, 141 V 15 E.

3.1, 137 V 334 E.

3.2, 125 V 146 E.

2c, 117 V 194 E.

3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl.

BGE 144 I 28 E.

2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11.

Mai 2021 E.

3.2 mit Hinweisen).

1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.

17 Abs .

1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE

141 V

9 E.

2.3, 134

V

131

E.

3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE

144

I

28 E.

2.2, 130

V

343 E.

3.5, 117

V

198 E.

3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141

V

9 E.

2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27.

April 2021 E.

2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE

141 V 9 E.

2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27.

Mai 2021 E.

2.3, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin warf der Beschwerdeführerin i m Z usammenhang mit neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten

für die Zeit vom 1.

Juni 2018 bis 2 0.

Mai 2020 (Eingang des Fragebogens zur Rentenrevision) eine Verlet zung der Melde pflicht vor (Urk.

2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte

in der angefochtenen Verfügung sodann nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung

neu einen Invaliditätsgrad von 29

% und hob die ausgerichtete Viertelsrente rückwir kend per 3 1.

August 2018 auf. 2.2

Die Beschwerdef ührerin brachte vor, sie habe von 2004 bis Oktober 2015 bezie hungsweise

bis zum Erhalt der Invalidenrente zu zirka 30

%

als Verkäuferin be i einem Marktfahrer gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin sei von einem Mittel von 40

% ausgegangen

(Urk.

1 S. 4 Ziff.

11). Seit dem 1.

Juni 2018 arbeite sie bei der Y.___ AG in der Kabinenreinigung, wobei sie heute ein Pensum von 50

% mit 21 Stunden pro Woche verrichte . Das im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin angegebene Invalideneinkommen von Fr.

19'642.80 für das Jahr 2019 schliesse das Engagement bei der der Y.___ AG ein sowie private Putzarbeiten, die sie im Jahr 2019 bei mehreren Haushalten verrichtet habe. Heute habe sie neben der Flugzeugkabinenreinigung noch zwei weitere Aufträge. Diese seien infolge der Corona-Krise aber entweder eingefroren worden oder es bestehe im Moment kein Beda rf. Sie arbeite wohl bis zu 60

% (S. 5 Ziff.

15).

Sie sei mindestens zu 50

%, möglicherweise bis zu 60

% erwerbstätig. Sie versehe am Morgen den Haushalt und gehe nachmittags zur Arbeit. Für den Haushalt sei von einem Pensum von rund 40

% auszugehen. Die Einschränkung im Haushalt sei infolge vermehrter Ruhepausen auf 20

% zu erhöhen (S. 4 f.

Ziff.

19). Dass sie die Meldepflicht verletzt habe, sei entschuldbar. Den Akten könne nicht entnom men werden, dass ihr die Verfügung erklärt worden wäre (S. 6 Ziff.

20). Die Beschwerdeführerin ermittelte sodann

einen Invaliditätsgrad von 42

% (S. 6 Ziff.

21). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe ihr die Aufnahme mehrerer neuer Erwerbstätigkeiten im Jahr 2018 nicht gemeldet. Es handle sich um ein neues Arbeitspensum von über 50

% .

Die Beschwerdeführerin sei in der Verfügung vom 6.

April 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Aufnahme einer Erwerbstätig keit meldepflichtig sei. Eine Verletzung der Meldepflicht liege zweifellos vor (Urk.

10 S. 1 Ziff.

1).

Ausserdem liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation vor . In der letzten Verfügung sei

davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin zu 100

% arbeitsunfähig sei. Inzwischen arbeite sie seit Juni 2018 mit einem Pensum von über 50

% (S. 2 Ziff.

2). Eine Erhöhung der Einschränkung im Haushalt, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sei in keiner Weise nachvollziehbar (S. 2 Ziff.

3). Die Beschwerde gegnerin ermittelte in der Vernehmlassung sodann alternativ

zur Berechnung in der Verfügung vom 2 4.

September 2020 einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 39.40

%

(S. 2 Ziff.

4).

Das Dispositiv der Verfügung vom 2 4.

September 2020 enthalte zwei Fehler. Art.

88a IVV komme nicht zur Anwendung. Die Aufhebung der Rente müsse rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an erfol gen, also ab Juni 201 8.

Weiter könnten die Leistungen nicht nur bis zur Meldung, sondern bis zur tatsächlichen Leistungseinstellung zurückgefordert werden. Aus diesen Gründen werde die Androhung einer reformatio in peius beantragt (Urk.

10 S. 2 f. Ziff.

6). 2.4

Die Beschwerdeführerin gab in der Stellungnah me vom 6.

Juli 2021 weiter an, ihr Gesundheitszustand habe sich insofern verbessert, als ab 2019 keine akuten Behandlungen und Spitalaufenthalte mehr notwendig gewesen seien. Aktuell müsse sie alle drei Monate zur Nierenkontrolle . Die Medikation gegen den Blut krebs sei weggefallen . Es könne jedoch nicht von einer vollständigen Genesung ausgegangen werden (Urk.

18 S. 2 Ziff.

1- 3).

Die gesundheitlichen Kosten würden kontinuierlich abnehmen, seien aber immer noch vergleichsweise hoch. Zufolge des Einkommens ihres Ehegatten sei sehr wahrscheinlich ausgeschlossen, dass sie

in beträchtlichem Masse hätte Ergän zungsleistungen beziehen können . Der aufgelaufene Krankenkassenselbstbehalt sei nicht einer Sozialversicherung belastet worden. Daraus könne geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin i m guten Glauben gewesen sei, die Rente behalten zu dürfen und keine Meldepflicht bestanden habe

(S . 3 Ziff.

6 -8). 2.5

Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom

6.

April 2018

nach der Haushaltabklärung vom 1 3.

Februar 2017

darauf ab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40

% erwerbstätig und mit einem Anteil von 60

% im Haushalt tätig wäre . Die Beschwerdegegnerin ermittelte seinerzeit sodann nach der gemischten Methode ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100

% im Erwerbsbereich und einer Einschränkung im Haushalt von 10

% einen Invalidi tätsgrad von gesamthaft 46

% (Urk.

11/44 S. 1). In der angefochtenen Verfügung vom 2 4.

September 2020 hielt sie an der Qualifikation mit einem Anteil von 40

% im Erwerbsbereich und von 60

% im Haushalt fest (Urk.

2 S. 2).

Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten ist zunächst zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Hinsichtlich der Statusfrage ist zu prüfen, wie die Anteile im Erwerbs bereich und im Haushalt zu gewichten sind .

Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 9.

Juni 2021 eine reformatio in peius

betreffend die Höhe des zu bestimmenden Invali deneinkommens, den Zeitpunkt der Rentenaufhebung und die Dauer der Rück forderung angedroht (Urk.

16 S. 5 E. 3. 3 und 3.4). Strittig und zu prüfen ist daher auch, ab welchem Zeitpunkt gegebenenfalls kein Rentenanspruch mehr bestand und bis wann die Rente zurückgefordert werden kann. 3. 3.1

Die Ärzte des Universitätsspital s

Z.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, stellten im Austrittsbericht vom 2 5.

November 2015 (Urk.

11/13/4-11) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf multiples Myelom vom Typ IgA

Lamda - Kardiopathie unklarer Genese, Erstdiagnose September 2010, mit Peri karderguss - pulmonale Hypertonie - nicht- zirrhotische Hepatopathie, Erstdiagnose August 2015 - Nephropathie unklarer Genese, Erstdiagnose August 2015 - aktuell: stationäre Aufnahme zur elektiven Nierenbiopsie - HIV-Infektion, CDC-Stadium C2, Erstdiagnose 2000 - Hämoptyse, Erstdiagnose September 2015 - Hypothyreose, Erstdiagnose Mai 2014 - Hypochrom, mikrozytäre Anämie, Erstdiagnose 2011 3.2

Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Universitätsspital Z.___,

stellten i m Bericht vom 3 1.

Mai 2016 (Urk.

11/13/1-3)

folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.

1.1): - nicht- zirrhotische Hepatopathie - Differentialdiagnose: HIV-assoziiert, idiopathisch, medikamentös toxisch - Kardiopathie mit Perikarderguss - Differentialdiagnose: hyperten siv, HIV-assoziiert, pulmonale Hyper tonie - p ulmonale

H epatonie - Differentialdiagnose: HIV-assoziiert, bei Kardiopathie

Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ nannten zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.

1.1): - HIV-Infektion, CDC-Stadium C2 - asymptomatisches Plasmazellmyelom Ty p IGA Lamda - proliferierender subkutaner Gefässtumor frontotemporal links - Nephropathie - Differentialdiagnose: HIV-assoziiert, hypertensiv - substituierte Hyperthyreose

Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Patientin habe sich im Juli/August 2015 mit zunehmenden Ö demen, insbesondere im Gesicht und in den oberen und unteren Extremitäten,

im Universitätsspital Z.___ vorgestellt. S onographisch hätten sich Zeichen der chronischen He patopathie/ Leberzirrhose gezeigt mit portaler Hypertonie und Aszites. Die Ätiologie der Hepatopathie sei nach wie vor unklar. Differential diagnostisch werde am ehesten von einer idiopathischen Leberzirrhose, HIV-assoziiert oder einer medikamentös toxischen Ätiologie ausgegangen. Die Genese der Nephropathie bleibe ebenfalls unklar (S. 2 Ziff.

1.4).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin bestehe s eit Ende April 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% . Aufgrund der genannten Diagnosen sei die Arbeit als Verkäuferin aktuell nicht zumutbar (S. 2 Ziff.

1.6-1.7). 3. 3

Dr.

med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin,

führte in der Stel lungnahme vom 4.

Januar 2017 (Urk.

11/34 S. 3) aus, mit der Diagnose einer progressiven Hepatopathie bestehe für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0

% . Der Gesundheitszustand werde sich langfristig nicht wesentlich verä ndern (S. 3 unten). 3. 4

Die Beschwerdegegnerin führte am 1 3.

Februar 2017 eine Haushaltabklärung durch . Die Abklärungsperson gab im

B erich t vom 9.

März 20 1 7 (Urk.

11/32) an, die Beschwerdeführerin habe zuletzt von Dezember 2004 bis Oktober 2015 al s Verkäuferin beim O.___ in B.___ gearbeitet. Das Arbeitspensum habe während neun Monaten pro Jahr zwischen 30-50

% gelegen. Im Jahr 2015 habe die Beschwerdeführerin

einen Verdienst von Fr.

15'193.50 erzielt (S. 3 Ziff.

2.2). Sie sei als Verkäuferin an einem Marktstand mit Süssigkeiten tätig gewesen, wobei sie vorwiegend an den Wochenenden und in den Sommermonaten gear beitet habe. Zuletzt habe sie im Herbst 2015 einen Arbeitsversuch unternommen, den sie nach drei Tagen habe abbrechen müssen . Seither habe sie gesundheits bedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können (S. 3 Ziff.

2.3).

Die Beschwerdeführerin sei Mutter einer erwachsenen Tochter und verheiratet. Der Ehemann arbeite zu 100

% im Gastgewerbe (S. 3 Ziff.

2.3.1). Die Beschwer deführerin würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin mit einem durchschnitt lichen Pensum von 40

% arbeiten. Sie habe so nebenbei gut den Haushalt versorgen können (S. 4 Ziff.

2.5). Die Abklärungsperson stellte daher auf einen Anteil von 40

% im Erwerbsbereich und von 60

% im Haushalt ab (S. 4 Ziff.

2.6).

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie zuvor die gesamte Wohnungs pflege traditionell selber ausgeführt habe. Heute sei ihr die gründliche Reinigung der Wohnung krankheitsbedingt nicht mehr möglich. Dies müsse vom Ehemann übernommen werden. Leichtere Arbeiten führ e sie weiterhin selber aus .

Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich Wohnungspflege eine Einschrän kung von 50

% und gewi chtet e eine Behinderung von 10

%

(S. 6 Ziff.

6.3). Insg esamt wurde eine Einschränkung im Haushalt von 10

%

beziehungsweise ein gewichteter Invaliditätsgrad von 6

%

ermittelt (S. 8 Ziff.

7). 3. 5

Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___, Zentrum für Hämatologie und Onkologie, vom 2 8.

April 2017 (Urk.

11/41/4-10) wurden nach dem stationären Aufenthalt vom 1 0.

bis 2 8.

April 2017 die folgenden Diagnosen aufgeführt: - POEMS (Polyradiculoneuropathie, Organomegalie, Endocrinopathie, Monoclonal

plasma

cell

disorder and Skin changes) Syndrom, Erst diagnose Dezember 2016 - HIV-Infektion, CDC-Stadium C2 - i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus, Erstdiagnose Februar 2017 - rezidivierender proliferierender Gefässtumor frontotemporal links sowie multiple kleinere Meningeome konvexial links - chronische Niereninsuffizienz - Verdacht auf Verschluss der Aorta ophtalmica links - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Eisenmangelanämie unklarer Ätiologie - Bronchiektasen im anterioren Oberlappen rechts - Status nach Hepatitis B

Der Eintritt in die Klinik sei zur Hochdosischemotherapie und autologer Stamm zellretransfusion bei POEMS-Syndrom erfolgt. In gutem Allgemeinzustand sei die Beschwerdeführerin am 2 8.

April 2017 nach Hause entlassen worden. 3.6

Pract . med. C.___, Assistenzärztin, Zentrum für Hämatologie und Onko logie, Universitätsspital Z.___, gab in einem undatierten, am 3 1.

Juli 2017 (Urk.

11/30/1-3) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an (S. 1 Ziff.

1.1). Pract . med. C.___ attestierte für die Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit von 0 Stunden (S. 1 Ziff.

2.1; vgl. auch deren Bericht vom 2 0.

Juli 2017, Urk.

11/41/1-3). 3.7

Mit Verfügung vom 6.

April 2018 (Urk.

11/47, Urk.

11/44) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1.

Juni 2017 eine Viertelsrente zu. 3. 8

Betreffend die im Mai 2020 veranlasste Rentenrevision (vgl. Urk.

11/50-51) befindet sich der Bericht der Ärzte der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie, Universitätsspital Z.___, vom 2 5.

Juni 2020 (Urk.

11/60/1-6) in den Akten. Darin nannten die involvierten Ärzte die folgenden Diagnosen: - POEMS - Syndrom, Erstdiagnose Dezember 2016 - rezidivierender proliferierender Gefässtumor frontotemporal links sowie multiple kleinere Meningeome konvexial links - HIV-Infektion, CDC-Stadium C2 - Hypertensive Herzkrankheit, Erstdiagnose September 2010 - Substituierte Hypothyreose

Die Ärzte führten aus, es erfolg t en reguläre Verlaufskontrollen aufgrund des POEMS-Syndroms. Dieses sei mit 4 Zyklen VCD und anschliessender Hochdosis therapie mit Melphalan und autologer Stammzelltransplantation behandelt worden. Sie gaben weiter an, die Beschwerdeführerin habe über ein gutes Allge meinbefinden berichtet. Beschwerden habe sie verneint, insbesondere B-Symp tome, eine vermehrte Infektneigung oder eine Polyneuropathie. Die Beschwerde führerin arbeite weiterhin zu 50

% als Reinigungskraft in Flugzeugen (S. 4 Mitte). 4. 4.1

Gemäss Art.

31 Abs.

1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leis tung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 4.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art.

69 Abs.

2 IVV; vgl. auch Rz .

3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1.

Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19.

Juni 2006 E.

3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes gerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28.

Mai 2014 E.

5.1). 4.3

Gemäss dem in Art.

27 bis

Abs.

2–4

IVV per 1.

Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerb stätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art.

28a Abs.

3

IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art.

27 bis Abs.

2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art.

16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art.

27 bis Abs.

3 lit .

a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art.

27 bis Abs.

3 lit .

b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3

lit .

b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art.

27 bis Abs.

4 IVV). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat bei der Y.___ AG per 1.

Juni 2018 eine neue Arbeitsstelle als Reinigungskraft mit einem Pensum von rund 50

% aufge nommen (vgl. den Lohnausweis der Arbeitgeberin vom 1 2.

Januar 2020 für das Jahr 2019, Urk.

11/55 = Urk.

19/5 und Urk.

15/3) . Die geleistete Arbeitszeit redu zierte sich im Jahr 2020 (vgl. Urk.

12 - 13/1-2). Zudem erfolgte per 1.

April 2021 eine Änderung des Arbeitsvertrages mit Reduktion der wöchentlichen Normal arbeitszeit auf neun Stunden pro Woche (Urk.

14

– 15/3-4).

Daneben verrichtete

sie ab 2018 bei mehreren privaten Haushalten Putzarbeiten.

Die Beschwerdeführerin hätte die neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme melden müssen. I n der Verfügung vom 6.

April 2018 wurde sie darauf hingewiesen, dass der Beschwer degegnerin jede Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält nissen unverzüglich mitzuteilen ist (Urk.

11/44 S. 1 unten). Eine Verletzung der Meldepflicht liegt daher vor. E ntgegen den Ausführungen der Beschwerde führerin (Urk.

1 S. 6 Ziff.

20) erweist sich die Verletzung nicht als entschuldbar. Die Höhe des Krankenkassen-Selbstbehaltes (Urk.

18 S. 2 f. Ziff.

6-8) vermag die unterlassene Meldung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 50

%

im Juni 2018 und dem Erzielen eines entsprechenden Lohnes liegt

– im Vergleich zu den in der Verfügung vom 6.

April 2018 angenommenen Verhältnissen – eine wesentliche Veränderung und damit ein Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E. 1.3), womit der Rentenanspruch zu überprüfen ist . Aufgrund der Verletzung der Meldepflicht hat die Prüfung rückwirkend per Aufnahme der Erwerbstätigkeit en im Juni 2018 zu erfolgen (Art.

88 bis

Abs.

2 lit . b IVV) . 5.2

Dabei lässt sich d ie im Abklärungsbericht vom 9.

März 2017 zur Haushaltab klärung getroffene Qualifikation mit einem Anteil von 40

% im Erwerbsbereich und 60

% im Haushalt in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Einschränkungen

neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten nicht länger aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin gab selber an, dass sie neu bis zu 60

% arbeite (Urk.

1 S. 5 Ziff.

15). Dies führt zur Einschätzung, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens zu 60

%

und nicht zu 40

%

erwerbstätig wäre. Die Statusfrage ist daher neu dahingehend fest zulegen, dass von einem Anteil vo n mindestens 60

% im Erwerbsbereich und

einem solchen von 40

% im H aushalt auszugehen ist.

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, für den Haushalt sei neu von einer Einschränkung von 20

% wegen vermehrter Ruhepausen auszugehen (Urk.

1 S. 5 Ziff.

19). Für eine weitere Abänderung der im Rahmen der Haushaltabklärung von der Abklärungsperson festgelegten Einschränkung im Haushalt von 10

%

(vgl. vorstehend E. 3.4) besteht jedoch kein Grund. Die Abklärungsperson war aufgrund der Kenntnisse der örtlichen und räumlichen Verhältnisse in der Lage, die Einschränkung im Haushalt korrekt zu beurteilen. Nachdem die Beschwerde führerin trotz gesundheitlicher Beschwerden ein Arbeitspensum von 60

% aufnehmen konnte, ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszu gehen, was auch die Beschwerdeführerin einräumte (Urk.

18 S. 2 Ziff.

1-3) . Für eine Erhöhung der Einschränkung im Haushalt besteht daher kein Raum.

Die Durchführung einer neuen Haushaltabklärung ist nicht erforderlich. Für den Haushalt ist daher weiterhin von einer Einschränkung von 10

% auszugehen. 5.3

Die Beschwerdegegnerin wies in der Verfügung vom 2 4.

Septe mber 2020 für den Erwerbsbereich ein Valideneinkommen von Fr.

46'690.-- und ein Invaliden einkommen von Fr.

19'642.80

aus, wobei sie nach der alten Qualifikation von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 40

% und von 60

% im Haushalt ausging (Urk.

2 S. 2). In der Vernehmlassung stellte die Beschwerdegegnerin alternativ auf ein Valideneinkommen von Fr.

43'720.90 und ein Invalideneinkommen von Fr.

17'727.45 ab (Urk.

10 S. 2 Ziff.

4).

Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 8.

Mai 2016 (Urk.

11/10) wies das von der Beschwerdeführerin als Verkäuferin vor der Rentenzusprache erzielte Einkommen leichte Schwankungen auf . Es ist daher vom Durchschnitt des über mehrere Jahre erzielten Einkommens auszugehen. Für das Jahr 2011 wurde ein Einkommen von Fr.

17'305.--, für 2012 von 19'980.--, 2013 von 15'400.--, 2014 von 18'180.-- und 2015 von 15'193.-- abgerechnet (S. 1). Die Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 2011 bis 2015 somit

durch schnittlich ein Einkommen von Fr.

17'212.-- (Fr.

17'305.-- + Fr.

19'980.-- + Fr.

15'400.-- + Fr.

18'180.-- + Fr.

15'193.-- = Fr.

86'058.--; Fr.

86'058.-- : 5 = Fr.

17'212.--) . Nachdem in diese r Zeit ein Erwerbspensum von 40

% bestand, ergibt sich umgerechnet auf ein Pensum von 10 0

% ein Einkommen von Fr.

43'030 .-- (Fr.

17'212.--

: 40 x 100). Nachfolgend ist daher von einem Vali deneinkommen von Fr.

43'030 . -- beziehungsweise mit der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 von Fr.

43 '721.— (Urk.

10 S. 2) auszugehen.

5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug vom 2 7.

Mai 2020

(Urk.

11/52) mit der Tätigkeit bei der Y.___ AG von Juni bis Dezember 2018 Fr.

10'341.-- sowie mit weiteren Putzarbeiten Fr.

1'948.-- im Jahr 2018

(S. 1) verdiente . Umgerechnet auf ein ganzes Jahr ergibt sich mit der T ätigkeit bei der Y.___ AG

ein Einkommen von Fr.

17'727.-- (Fr.

10'341.-- : 7 x 12). Mit den zusätzlich abgerechneten

Fr.

1'948.-- ergibt sich für 2018 ein Jahreseinkommen von Fr.

19'675.-- (Fr.

17'727.-- + Fr.

1'948.--).

Für das Jahr 2019 liegen der Lohnausweis der Y.___ AG vom 1 2.

Januar 2020 (Urk.

11/55 = Urk.

19/5) und ein Lohnausweis von D.___

vom 1 5.

Juli 2020 (Urk.

11/56) vor . Gemäss Lohnausweis verdiente die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG 2019 Fr.

18'583.80 (Urk.

11/55). Gemäss IK-Auszug wurde n 2019 zudem zahlreiche kleiner e

AHV- Be i träge abgerechnet, die offenbar Putzarbeiten bei Privatpersonen betreffen . Diese belaufen sich total auf Fr.

10' 14 2.- (vgl. Urk.

11/52 S. 1 ff.). Damit ergibt sich für 2019 ein Einkommen von Fr.

28'725.-- (Fr.

18'583.-- + Fr.

10'1 4 2.--) . Die Beschwerdeführerin erzielte mit den neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten 2018 ein Einkommen von Fr.

19'675.-- und 2019 von Fr.

28'725.--. 5.5

Bei einem

Valideneinkommen von Fr.

43'721.— und einem Invalideneinkommen von Fr.

19'675.— für das Jahr 2018 resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr.

24’046 .--, was einer Einschränkung von 5 5

%

entspricht. Gewichtet resultiert für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 3 3

% (5 5

x 0.6). Für den Haushalt ergibt sich bei einer Einschränkung von 10

% gewichtet ein Teilinvali ditätsgrad von 4

% . Dies führt ab Arbeitsaufnahme per Juni 2018 (vgl. Art.

88 bis

Abs.

2 lit . b IVV) gesamthaft zu einem Invaliditätsgrad von 3 7

% (3 3

% + 4

%), welcher nicht rentenbegründend ist .

Bei einem

Valideneinkommen von Fr.

43'721 .-- und einem Invalideneinkommen von Fr.

28'725.— für das Jahr 2019 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

14’ 996 .--, was einer Einschränkung von 3 4

% entspricht. Gewichtet resultiert für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 20.4

% (3 4 x 0.6). Für den Haushalt ergibt sich bei einer Einschränkung von 10

% gewichtet ein Teilinvali ditätsgrad von 4

% . Dies führt für das Jahr 2019 gesamthaft zu einem Invalidi tätsgrad von 24.4

% (20.4

% + 4

%),

welcher nicht rentenbegründend ist . 5.6

Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 9.

Juni 2021 (Urk.

16) wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der Verfügung vom 2 4.

September 2020

dahin gehend eine Schlechterstellung angedroht, dass der Einkommensvergleich

per Juni 2018 durchzuführen und der neu ermittelte Invaliditätsgrad ab diesem Zeit punkt zu berücksichtigen ist (Art.

88 bis

Abs.

2 lit . b IVV) . Der Einkommens vergleich hat, wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung

zu Recht darlegte (Urk.

10 S. 2 f. Ziff.

6), mit der Arbeitsaufnahme per 1.

Juni 2018 zu erfolgen. Es ist daher festzustellen, dass ab dem 1.

Juni 2018 bei einem I nvalidi tätsgrad von 3 7

% und im Jahr 2019 bei einem Invaliditätsgrad von rund 24

%

kein Rentenanspruch mehr bestand.

Die Rente ist sodann bis zum Zeitpunkt der Einstellung mit Verfügung vom 2 4.

September 2020 zurückzuerstatten.

Falls sich bestätigen sollte, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft krankheits bedingt bloss ein t ieferes Arbeitspensum ausüben kann, wäre gegebenenfalls erneut eine Rentenrevision durchzuführen. 5. 7

Z usammenfassend b estand ab dem 1.

Juni 2018 kein Anspruch auf eine Invali denrente mehr. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei die Verfügung vom 2 4.

September 2020 d ahingehend abzuändern ist, dass die Rente per 1.

Juni 2018 aufzuheben ist. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr.

700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Nach §

34 Abs.

3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §

8 in Verbindung mit §

7 Abs.

1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6 .3

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 2 7.

September 2021 (Urk.

22) die Honorarnote in Höhe von Fr.

6'153.01 (Urk.

23) ein. Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von 11.25 Stunden für die Beschwerdeschrift und 5.5 Stunden für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme als überhöht.

Des Weiteren ist zu beach ten, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der separaten Rückforde rungsverfügung der Beschwerdegegnerin von rund 3 Stunden grundsätzlich nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden können.

Angesichts der für die vorliegende Streitsache (Revision) zu studierenden rund

50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der zwei 7- beziehungsweise 4 seitigen Rechtsschriften (Urk.

1, Urk.

18), der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachreichen von Akten (Urk.

12-15), de r Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk.

4-7) sowie der in ähn lichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.

220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.

3' 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6 .4

Die Beschwerdeführer in ist auf §

16 Abs.

4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die angefochtene Verfügung vom 2 4.

September 2020 ist dahingehend abzuändern, dass die Rente rückwirkend per 1.

Juni 2018 aufge hoben wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Zürich, wird mit Fr.

3’700 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger