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IV.2020.00744

Erstanmeldung, auf die schlüssige Aktenbeurteilung durch den RAD ist abzustellen, Einkommensvergleich ergibt keine Erwerbseinbusse; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-05-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1987, war zuletzt vom 4. März 2019 bis 4. Mai 2020 als

Temporär arbeiter in der Tankrevision tätig, wobei er am 1 3. Dezember 2019 einen Arbeitsunfall erlitt ( Urk. 9/6 /1

Ziff. 2.1-2.2 , Urk. 9/7/150 ). Unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls

meldete er sich am 6. Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/ 1 Ziff. 6.1 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Suva bei ( Urk. 9/7). Am 1 9. August 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/15, Urk. 9/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/22 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 9. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es ihm eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1, Urk. 5). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht

mehr zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforde rungen an die Kraft, Geschicklichkeit und Feinmotorik der rechten Hand wäre ihm aber seit Ende Juni 2020 wieder zu 100 % zumutbar (S. 1). Aus dem Ein kommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und somit ein Invaliditäts grad von 0 % . Für die Arbeitsvermittlung sei in seinem Fall das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig. Da er in seinem Einwand keine neuen medizinischen Unterlagen vorlege, werde am Entscheid festgehalten (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein ( Urk. 1), er befinde sich noch in der Heilungsphase und könne zurzeit nicht arbeiten. 2.3

Streitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat und ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Chirurgie, Spital Z.___ , berichtete am 3 0. März 2020 über die Operation vom 2 7. März 2020 ( Urk. 9/7/67

68) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - pisotriquetrale Arthrose Handgelenk rechts nach Unfall vom 1 3. Dezem ber 2019 - synovitisch verändertes Gewebe - mögliche Läsion des TFCC

(triangulärer

fibrokartilaginärer Komplex) Der Patient habe am 1 3. Dezember 2019 einen Unfall erlitten, indem er mit voller Gewalt auf das rechte Handgelenk geprallt sei . Im Weiteren hätten sich immer wieder rezidivierende Schmerzen gezeigt, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % in der Tätigkeit als Tankmetallarbeiter habe attestiert werden müssen. Trotz konsequenter Ruhigstellung, Behandlung mit NSAR ( n ichtsteroidales Antirheumatikum ) sowie lokaler Infiltration, Bildwandler-gestützt mit einem Steroid , sei es in den letzten Wochen und Monaten nicht zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Radiologisch habe sowohl in der Computertomographie als auch in der Kernspintomographie als einziger wegweisender pathologischer Befund eine pisotriquetrale Arthrose erkannt werden können. Aufgrund des absoluten Therapiestillstands und der ausgereizten konservativen Therapie werde ihm als weitere Massnahme eine Exstirpation des Os pisiforme angeboten ,

welche am 2 7. März 2020 erfolgt sei ( S . 1). Am frühen Abend habe der Patient in objektiv und subjektiv weitgehend beschwerdefreiem Zustand und bei erträglichen Schmerzen in die weitere ambulante Nachbehandlung entlassen werden können (S. 2 ). 3.2

Im Bericht vom 3 0. März 2020 über die Nachkontrolle vom 2 9. März 2020 ( Urk. 9/7/65-66) nannte Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1 ) die folgende Diagnose (S. 1): - Status nach Entfernung des Os pisiforme Handgelenk rechts vom 2 7. März 2020 bei pisotriquetraler Arthrose Bis zum 8. Mai 2020 verbleibe die Arbeitsfähigkeit bei 0 % , das heiss e eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Tankrevision. Die weitere Behandlung werde sicherlich noch 3 Monate in Anspruch nehmen (S. 2). 3.3

Im Bericht vom 1 1. August 2020 ( Urk. 9/11) diagnostizierte Dr. Y.___

(vorstehend E. 3.1) e ine pisotriquetrale Arthrose des rechten Handgelenks, post traumatisch nach mehrfachen Unfällen (MRI vom 2 0. Januar 2020, vgl. Urk. 9/97) mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5). In der bisheri gen Tätigkeit in der Tankrevision und in körperlich anstrengenden Tätigkeiten habe vom 1 7. Dezember 2019 bis 2 8. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit 2 9. Mai 2020 liege eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor ( Ziff. 1.3). Die Prognose für leichte bis mittelschwere Arbeiten sei nach Ablauf von weiteren zwei Monaten gut ( Ziff. 2.7). Die frühere Tätigkeit in der Tankrevi sion sei körperlich sehr streng und dem Versicherten nicht mehr zumutbar ( Ziff. 3.3). Als Funktionseinschränkungen nannte er eine Kraftminderung im rechten Handgelenk sowie belastungsabhängige Schmerzen ( Ziff. 3.4). Eine dem Lei den angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 6

Stunden pro Tag zumut bar ( Ziff. 4.2). Sobald er die Fahrprüfung bestanden habe, werde er als LKW Chauffeur arbeiten ( Ziff. 4.3). 3.4

Am 1 9. August 2020 nahm Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 9/ 14 S. 4-5). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Restbeschwerden bei pisotriquetraler Arthrose des rechten Handgelenks mit/bei Zustand nach Opera tion am 2 7. M ärz 2020 mit offener Entfernung des Os pisiforme , Débridement , Revision der ulnaren Handgelenkskapsel und Synovektomie . Dieser Gesundheits zustand sei derzeit offenbar stabil, wenngleich auf lange Sicht rein medizin theoretisch mit einer Progredienz der Arthrose des rechten Handgelenks zu rech nen sei. Die Angaben von Dr. Y.___ zu der Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nachvollziehbar, da es sich nach allgemeinem Wissensstand um eine zumindest oft mittelschwere, auf jeden Fall aber zwangsläufig das rechte Handgelenk belastende Tätigkeit handle (S. 4). Für eine solche Tätigkeit sei von einer seit Dezember 2019 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Für eine behinderungsa ngepasste Tätigkeit sei medizinisch - theoretisch jedoch zwar eine qualitative Einschränkung (Belastungsprofil), aber keine quantitative Einschrän kung (Pensum) nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des behandelnden Ortho päden sei daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer

100% igen Arbeitsfähigkeit ab einem Zeitpunkt von spätestens 3 Monaten nach der Opera tion vom 2 7. März 2020 auszugehen . Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte Arbeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschicklichkeit und Feinmotorik der rechten Hand (S. 5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilung durch RAD- Arzt Dr. A.___

(vorstehend E. 3.4 ) . In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) ging sie davon aus,

der Beschwerdeführer sei in der bis herige n Tätigkeit aus medizinischer Sicht ni cht mehr arbeitsfähig. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforde run gen an die Kraft, Geschichtlichkeit und Feinmotorik der rechten Hand sei ihm

seit Ende Juni 2020 indes zu 100 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 2.1). Dem gegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass er zurzeit noch nicht arbeiten könne und sich noch in der Heilungsphase befinde (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Anhand der vorliegenden medi zinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.4 ) ist erstellt , da ss der Beschwerdeführer an einer

pisotriquetrale n Arthrose des rechten Handgelenks leidet. RAD-Arzt Dr. A.___ , welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifika tion verfügt, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegen wärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen. Sein e Stellung nahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbare Begrün dungen. Damit erfüllt sie die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anfo rderungen ( vgl. vorstehend E.

1.4-1.6 ) vollumfänglich. 4.3

Der RAD-Arzt ging in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den behan delnden Arzt Dr. Y.___

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei t Dezember 2019 aus, was sich in Anbetracht der ausge wiesenen Befunde und des Anforderungsprofils als Mitarbeiter in der Tankrevi sion als schlüssig erweist.

Streitig ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

Anders als der RAD-Arzt attestierte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer

i m Bericht vom August 2020 (vorstehend E. 3.3 ) auch in angepasster Tätigkeit eine in quantitati ver Hinsicht e ing eschränkte Arbeitsfähigkeit. Er erachtete eine dem Leiden ange passte Tätigkeit als lediglich zu 6 Stunden pro Tag zumutbar . M angels einer Begründung lässt sich seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistä tigkeit indes nicht nachvollziehen. Die von ihm

aufgeführten Funktionsein schränkungen

- Kraftminderung im rechten Handgelenk sowie belastungsab hängige Schmerzen -

fanden ferner vollumfängliche Berücksichtigung im Belastungsprofil des RAD-Arzt es . Dieses beinhaltet körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschichtlichkeit u nd Feinmotorik der rechten Hand. Entsprechend erfolgt bei der Ausübung einer Tätigkeit unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils keine unzumutbare Belastung des geschädigten rechten Handgelenks. E ine darüberhinausgehende Einschrän kung der Arbeitsfähi gkeit in quantitativer Hinsicht leuchtet angesichts der aus gewiesenen Befunde und festgestellten Funktionseinschränkungen somit nicht ein. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die sich aus den vorhandenen Beschwerden ergebenden Einschränkungen in der durch den RAD-Arzt vorge nommenen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sowie dem von ihm genannten zumutbaren Belastungsprofil vollumfänglich berücksichtigt wurden, weshalb darauf abzustellen ist.

Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind somit aufgrund der medizinischen Akten und der zuverlässigen medizinischen Beurteilung durch den RAD-Arzt hin reichend abgeklärt.

Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter in der Tankrevision seit Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. In einer körperlich leichte n Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschichtlichkeit und Feinmotorik der rechten Hand ist der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2020 zu 100 % arbeitsfähig. 5. 5.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen mittels Einkommensvergleich. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 5.4

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Mitarbeiter in der Tankrevision tätig. Im Gesundheitsfall würde er mit überwiegender Wahr scheinlichkeit weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nachgehen. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ist zu entnehmen, dass er bereits seit 2013 als Temporärarbeiter bei der B.___ AG tätig war, wobei er unterschiedlich hohe Einkommen erzielte ( vgl. Urk. 9/4). Für die Berechnung des Valideneinkommens

stellte die Beschwerdegegnerin daher auf den in den Jahren 2 016-2018 ,

jeweils hochgerechnet auf das Jahr 2020 ,

durchschnittlich erzie lten Lohn

ab , was grund sätzlich nicht zu beanstanden ist.

Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 51'532.-- ( Urk. 2 S. 2, Urk. 9/13/1) . 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.6

Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist dem Beschwerdeführer

seit Ende Juni 2020 eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschichtlichkeit und Feinmotorik der rechten Hand zumutbar. Entspre chend stellte die Beschwerdegegnerin zu R echt auf das von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Ein kommen (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_triage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1) ab. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02) so wie der Nominallohnentwick lung (www.bsf.admin.ch, Entwicklung der Nominallöhne der Konsumentenp reise und der Reallöhne, T 39) errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 68'446. ( Urk. 2 S. 2, Urk. 9/13/1) , worauf vorliegend abzustellen ist. Mit der Beschwerdegegnerin ist von der Gewährung eines zusätzlichen Leidens abzuges abzusehen. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmög lichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 2 9. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). 5.7

Zusammenfassend erleidet der Beschwerdeführer bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'532.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'446.-- keine Erwerbs einbusse. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. vo rste hend E. 1.2) nicht erreicht. Der Beschwerdeführer hat demzufolge keinen A nspr uch auf eine Invalidenrente. Es bleibt indes festzuhalten, dass arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliede rungsfähig sind ,

gemäss Art. 18 IVG Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle haben (vgl. vorstehend E. 1.3 ). Nach dem in E. 4 Dargelegten liegt beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG vor, indem ihm nur noch angepa ss te Tätigkeiten zumutbar sind.

Unter d iesen Umständen hätte der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 2.1)

- somit grundsätzlich Anspruch auf Arbeits vermittlung durch die IV-Stelle. Es bleibt ihm daher unbenommen, sich bei Bedarf bei der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung respektive zu Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl.

Art. 14a IVG)

anzumelden.

5.8

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich betreffend die Rente als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Ziff. 6.1 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Suva bei ( Urk. 9/7). Am 1 9. August 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/15, Urk. 9/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/22 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 9. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es ihm eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1, Urk. 5). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht

mehr zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforde rungen an die Kraft, Geschicklichkeit und Feinmotorik der rechten Hand wäre ihm aber seit Ende Juni 2020 wieder zu 100 % zumutbar (S. 1). Aus dem Ein kommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und somit ein Invaliditäts grad von 0 % . Für die Arbeitsvermittlung sei in seinem Fall das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig. Da er in seinem Einwand keine neuen medizinischen Unterlagen vorlege, werde am Entscheid festgehalten (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein ( Urk. 1), er befinde sich noch in der Heilungsphase und könne zurzeit nicht arbeiten.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat und ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Chirurgie, Spital Z.___ , berichtete am 3 0. März 2020 über die Operation vom 2 7. März 2020 ( Urk. 9/7/67

68) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - pisotriquetrale Arthrose Handgelenk rechts nach Unfall vom 1 3. Dezem ber 2019 - synovitisch verändertes Gewebe - mögliche Läsion des TFCC

(triangulärer

fibrokartilaginärer Komplex) Der Patient habe am 1 3. Dezember 2019 einen Unfall erlitten, indem er mit voller Gewalt auf das rechte Handgelenk geprallt sei . Im Weiteren hätten sich immer wieder rezidivierende Schmerzen gezeigt, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % in der Tätigkeit als Tankmetallarbeiter habe attestiert werden müssen. Trotz konsequenter Ruhigstellung, Behandlung mit NSAR ( n ichtsteroidales Antirheumatikum ) sowie lokaler Infiltration, Bildwandler-gestützt mit einem Steroid , sei es in den letzten Wochen und Monaten nicht zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Radiologisch habe sowohl in der Computertomographie als auch in der Kernspintomographie als einziger wegweisender pathologischer Befund eine pisotriquetrale Arthrose erkannt werden können. Aufgrund des absoluten Therapiestillstands und der ausgereizten konservativen Therapie werde ihm als weitere Massnahme eine Exstirpation des Os pisiforme angeboten ,

welche am 2 7. März 2020 erfolgt sei ( S . 1). Am frühen Abend habe der Patient in objektiv und subjektiv weitgehend beschwerdefreiem Zustand und bei erträglichen Schmerzen in die weitere ambulante Nachbehandlung entlassen werden können (S. 2 ). 3.2

Im Bericht vom 3 0. März 2020 über die Nachkontrolle vom 2 9. März 2020 ( Urk. 9/7/65-66) nannte Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1 ) die folgende Diagnose (S. 1): - Status nach Entfernung des Os pisiforme Handgelenk rechts vom 2 7. März 2020 bei pisotriquetraler Arthrose Bis zum 8. Mai 2020 verbleibe die Arbeitsfähigkeit bei 0 % , das heiss e eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Tankrevision. Die weitere Behandlung werde sicherlich noch 3 Monate in Anspruch nehmen (S. 2). 3.3

Im Bericht vom 1 1. August 2020 ( Urk. 9/11) diagnostizierte Dr. Y.___

(vorstehend E. 3.1) e ine pisotriquetrale Arthrose des rechten Handgelenks, post traumatisch nach mehrfachen Unfällen (MRI vom 2 0. Januar 2020, vgl. Urk. 9/97) mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5). In der bisheri gen Tätigkeit in der Tankrevision und in körperlich anstrengenden Tätigkeiten habe vom 1 7. Dezember 2019 bis 2 8. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit 2 9. Mai 2020 liege eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor ( Ziff. 1.3). Die Prognose für leichte bis mittelschwere Arbeiten sei nach Ablauf von weiteren zwei Monaten gut ( Ziff. 2.7). Die frühere Tätigkeit in der Tankrevi sion sei körperlich sehr streng und dem Versicherten nicht mehr zumutbar ( Ziff. 3.3). Als Funktionseinschränkungen nannte er eine Kraftminderung im rechten Handgelenk sowie belastungsabhängige Schmerzen ( Ziff. 3.4). Eine dem Lei den angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 6

Stunden pro Tag zumut bar ( Ziff. 4.2). Sobald er die Fahrprüfung bestanden habe, werde er als LKW Chauffeur arbeiten ( Ziff. 4.3). 3.4

Am 1 9. August 2020 nahm Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 9/ 14 S. 4-5). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Restbeschwerden bei pisotriquetraler Arthrose des rechten Handgelenks mit/bei Zustand nach Opera tion am 2 7. M ärz 2020 mit offener Entfernung des Os pisiforme , Débridement , Revision der ulnaren Handgelenkskapsel und Synovektomie . Dieser Gesundheits zustand sei derzeit offenbar stabil, wenngleich auf lange Sicht rein medizin theoretisch mit einer Progredienz der Arthrose des rechten Handgelenks zu rech nen sei. Die Angaben von Dr. Y.___ zu der Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nachvollziehbar, da es sich nach allgemeinem Wissensstand um eine zumindest oft mittelschwere, auf jeden Fall aber zwangsläufig das rechte Handgelenk belastende Tätigkeit handle (S. 4). Für eine solche Tätigkeit sei von einer seit Dezember 2019 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Für eine behinderungsa ngepasste Tätigkeit sei medizinisch - theoretisch jedoch zwar eine qualitative Einschränkung (Belastungsprofil), aber keine quantitative Einschrän kung (Pensum) nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des behandelnden Ortho päden sei daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer

100% igen Arbeitsfähigkeit ab einem Zeitpunkt von spätestens 3 Monaten nach der Opera tion vom 2 7. März 2020 auszugehen . Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte Arbeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschicklichkeit und Feinmotorik der rechten Hand (S. 5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilung durch RAD- Arzt Dr. A.___

(vorstehend E. 3.4 ) . In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) ging sie davon aus,

der Beschwerdeführer sei in der bis herige n Tätigkeit aus medizinischer Sicht ni cht mehr arbeitsfähig. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforde run gen an die Kraft, Geschichtlichkeit und Feinmotorik der rechten Hand sei ihm

seit Ende Juni 2020 indes zu 100 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 2.1). Dem gegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass er zurzeit noch nicht arbeiten könne und sich noch in der Heilungsphase befinde (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Anhand der vorliegenden medi zinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.4 ) ist erstellt , da ss der Beschwerdeführer an einer

pisotriquetrale n Arthrose des rechten Handgelenks leidet. RAD-Arzt Dr. A.___ , welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifika tion verfügt, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegen wärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen. Sein e Stellung nahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbare Begrün dungen. Damit erfüllt sie die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anfo rderungen ( vgl. vorstehend E.

1.4-1.6 ) vollumfänglich. 4.3

Der RAD-Arzt ging in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den behan delnden Arzt Dr. Y.___

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei t Dezember 2019 aus, was sich in Anbetracht der ausge wiesenen Befunde und des Anforderungsprofils als Mitarbeiter in der Tankrevi sion als schlüssig erweist.

Streitig ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

Anders als der RAD-Arzt attestierte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer

i m Bericht vom August 2020 (vorstehend E. 3.3 ) auch in angepasster Tätigkeit eine in quantitati ver Hinsicht e ing eschränkte Arbeitsfähigkeit. Er erachtete eine dem Leiden ange passte Tätigkeit als lediglich zu 6 Stunden pro Tag zumutbar . M angels einer Begründung lässt sich seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistä tigkeit indes nicht nachvollziehen. Die von ihm

aufgeführten Funktionsein schränkungen

- Kraftminderung im rechten Handgelenk sowie belastungsab hängige Schmerzen -

fanden ferner vollumfängliche Berücksichtigung im Belastungsprofil des RAD-Arzt es . Dieses beinhaltet körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschichtlichkeit u nd Feinmotorik der rechten Hand. Entsprechend erfolgt bei der Ausübung einer Tätigkeit unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils keine unzumutbare Belastung des geschädigten rechten Handgelenks. E ine darüberhinausgehende Einschrän kung der Arbeitsfähi gkeit in quantitativer Hinsicht leuchtet angesichts der aus gewiesenen Befunde und festgestellten Funktionseinschränkungen somit nicht ein. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die sich aus den vorhandenen Beschwerden ergebenden Einschränkungen in der durch den RAD-Arzt vorge nommenen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sowie dem von ihm genannten zumutbaren Belastungsprofil vollumfänglich berücksichtigt wurden, weshalb darauf abzustellen ist.

Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind somit aufgrund der medizinischen Akten und der zuverlässigen medizinischen Beurteilung durch den RAD-Arzt hin reichend abgeklärt.

Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter in der Tankrevision seit Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. In einer körperlich leichte n Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschichtlichkeit und Feinmotorik der rechten Hand ist der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2020 zu 100 % arbeitsfähig. 5. 5.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen mittels Einkommensvergleich. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 5.4

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Mitarbeiter in der Tankrevision tätig. Im Gesundheitsfall würde er mit überwiegender Wahr scheinlichkeit weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nachgehen. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ist zu entnehmen, dass er bereits seit 2013 als Temporärarbeiter bei der B.___ AG tätig war, wobei er unterschiedlich hohe Einkommen erzielte ( vgl. Urk. 9/4). Für die Berechnung des Valideneinkommens

stellte die Beschwerdegegnerin daher auf den in den Jahren 2 016-2018 ,

jeweils hochgerechnet auf das Jahr 2020 ,

durchschnittlich erzie lten Lohn

ab , was grund sätzlich nicht zu beanstanden ist.

Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 51'532.-- ( Urk. 2 S. 2, Urk. 9/13/1) . 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.6

Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist dem Beschwerdeführer

seit Ende Juni 2020 eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschichtlichkeit und Feinmotorik der rechten Hand zumutbar. Entspre chend stellte die Beschwerdegegnerin zu R echt auf das von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Ein kommen (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_triage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1) ab. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02) so wie der Nominallohnentwick lung (www.bsf.admin.ch, Entwicklung der Nominallöhne der Konsumentenp reise und der Reallöhne, T 39) errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 68'446. ( Urk. 2 S. 2, Urk. 9/13/1) , worauf vorliegend abzustellen ist. Mit der Beschwerdegegnerin ist von der Gewährung eines zusätzlichen Leidens abzuges abzusehen. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmög lichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 2 9. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). 5.7

Zusammenfassend erleidet der Beschwerdeführer bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'532.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'446.-- keine Erwerbs einbusse. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. vo rste hend E. 1.2) nicht erreicht. Der Beschwerdeführer hat demzufolge keinen A nspr uch auf eine Invalidenrente. Es bleibt indes festzuhalten, dass arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliede rungsfähig sind ,

gemäss Art. 18 IVG Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle haben (vgl. vorstehend E. 1.3 ). Nach dem in E. 4 Dargelegten liegt beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG vor, indem ihm nur noch angepa ss te Tätigkeiten zumutbar sind.

Unter d iesen Umständen hätte der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 2.1)

- somit grundsätzlich Anspruch auf Arbeits vermittlung durch die IV-Stelle. Es bleibt ihm daher unbenommen, sich bei Bedarf bei der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung respektive zu Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl.

Art. 14a IVG)

anzumelden.

5.8

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich betreffend die Rente als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00744

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 3 1. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1987, war zuletzt vom 4. März 2019 bis 4. Mai 2020 als

Temporär arbeiter in der Tankrevision tätig, wobei er am 1 3. Dezember 2019 einen Arbeitsunfall erlitt ( Urk. 9/6 /1

Ziff. 2.1-2.2 , Urk. 9/7/150 ). Unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls

meldete er sich am 6. Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/ 1 Ziff. 6.1 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Suva bei ( Urk. 9/7). Am 1 9. August 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/15, Urk. 9/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/22 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 9. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es ihm eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1, Urk. 5). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht

mehr zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforde rungen an die Kraft, Geschicklichkeit und Feinmotorik der rechten Hand wäre ihm aber seit Ende Juni 2020 wieder zu 100 % zumutbar (S. 1). Aus dem Ein kommensvergleich resultiere keine Erwerbseinbusse und somit ein Invaliditäts grad von 0 % . Für die Arbeitsvermittlung sei in seinem Fall das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig. Da er in seinem Einwand keine neuen medizinischen Unterlagen vorlege, werde am Entscheid festgehalten (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein ( Urk. 1), er befinde sich noch in der Heilungsphase und könne zurzeit nicht arbeiten. 2.3

Streitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat und ob der Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Chirurgie, Spital Z.___ , berichtete am 3 0. März 2020 über die Operation vom 2 7. März 2020 ( Urk. 9/7/67

68) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1): - pisotriquetrale Arthrose Handgelenk rechts nach Unfall vom 1 3. Dezem ber 2019 - synovitisch verändertes Gewebe - mögliche Läsion des TFCC

(triangulärer

fibrokartilaginärer Komplex) Der Patient habe am 1 3. Dezember 2019 einen Unfall erlitten, indem er mit voller Gewalt auf das rechte Handgelenk geprallt sei . Im Weiteren hätten sich immer wieder rezidivierende Schmerzen gezeigt, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % in der Tätigkeit als Tankmetallarbeiter habe attestiert werden müssen. Trotz konsequenter Ruhigstellung, Behandlung mit NSAR ( n ichtsteroidales Antirheumatikum ) sowie lokaler Infiltration, Bildwandler-gestützt mit einem Steroid , sei es in den letzten Wochen und Monaten nicht zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Radiologisch habe sowohl in der Computertomographie als auch in der Kernspintomographie als einziger wegweisender pathologischer Befund eine pisotriquetrale Arthrose erkannt werden können. Aufgrund des absoluten Therapiestillstands und der ausgereizten konservativen Therapie werde ihm als weitere Massnahme eine Exstirpation des Os pisiforme angeboten ,

welche am 2 7. März 2020 erfolgt sei ( S . 1). Am frühen Abend habe der Patient in objektiv und subjektiv weitgehend beschwerdefreiem Zustand und bei erträglichen Schmerzen in die weitere ambulante Nachbehandlung entlassen werden können (S. 2 ). 3.2

Im Bericht vom 3 0. März 2020 über die Nachkontrolle vom 2 9. März 2020 ( Urk. 9/7/65-66) nannte Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1 ) die folgende Diagnose (S. 1): - Status nach Entfernung des Os pisiforme Handgelenk rechts vom 2 7. März 2020 bei pisotriquetraler Arthrose Bis zum 8. Mai 2020 verbleibe die Arbeitsfähigkeit bei 0 % , das heiss e eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Tankrevision. Die weitere Behandlung werde sicherlich noch 3 Monate in Anspruch nehmen (S. 2). 3.3

Im Bericht vom 1 1. August 2020 ( Urk. 9/11) diagnostizierte Dr. Y.___

(vorstehend E. 3.1) e ine pisotriquetrale Arthrose des rechten Handgelenks, post traumatisch nach mehrfachen Unfällen (MRI vom 2 0. Januar 2020, vgl. Urk. 9/97) mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5). In der bisheri gen Tätigkeit in der Tankrevision und in körperlich anstrengenden Tätigkeiten habe vom 1 7. Dezember 2019 bis 2 8. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit 2 9. Mai 2020 liege eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor ( Ziff. 1.3). Die Prognose für leichte bis mittelschwere Arbeiten sei nach Ablauf von weiteren zwei Monaten gut ( Ziff. 2.7). Die frühere Tätigkeit in der Tankrevi sion sei körperlich sehr streng und dem Versicherten nicht mehr zumutbar ( Ziff. 3.3). Als Funktionseinschränkungen nannte er eine Kraftminderung im rechten Handgelenk sowie belastungsabhängige Schmerzen ( Ziff. 3.4). Eine dem Lei den angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 6

Stunden pro Tag zumut bar ( Ziff. 4.2). Sobald er die Fahrprüfung bestanden habe, werde er als LKW Chauffeur arbeiten ( Ziff. 4.3). 3.4

Am 1 9. August 2020 nahm Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 9/ 14 S. 4-5). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Restbeschwerden bei pisotriquetraler Arthrose des rechten Handgelenks mit/bei Zustand nach Opera tion am 2 7. M ärz 2020 mit offener Entfernung des Os pisiforme , Débridement , Revision der ulnaren Handgelenkskapsel und Synovektomie . Dieser Gesundheits zustand sei derzeit offenbar stabil, wenngleich auf lange Sicht rein medizin theoretisch mit einer Progredienz der Arthrose des rechten Handgelenks zu rech nen sei. Die Angaben von Dr. Y.___ zu der Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nachvollziehbar, da es sich nach allgemeinem Wissensstand um eine zumindest oft mittelschwere, auf jeden Fall aber zwangsläufig das rechte Handgelenk belastende Tätigkeit handle (S. 4). Für eine solche Tätigkeit sei von einer seit Dezember 2019 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Für eine behinderungsa ngepasste Tätigkeit sei medizinisch - theoretisch jedoch zwar eine qualitative Einschränkung (Belastungsprofil), aber keine quantitative Einschrän kung (Pensum) nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des behandelnden Ortho päden sei daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer

100% igen Arbeitsfähigkeit ab einem Zeitpunkt von spätestens 3 Monaten nach der Opera tion vom 2 7. März 2020 auszugehen . Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte Arbeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschicklichkeit und Feinmotorik der rechten Hand (S. 5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilung durch RAD- Arzt Dr. A.___

(vorstehend E. 3.4 ) . In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) ging sie davon aus,

der Beschwerdeführer sei in der bis herige n Tätigkeit aus medizinischer Sicht ni cht mehr arbeitsfähig. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforde run gen an die Kraft, Geschichtlichkeit und Feinmotorik der rechten Hand sei ihm

seit Ende Juni 2020 indes zu 100 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 2.1). Dem gegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass er zurzeit noch nicht arbeiten könne und sich noch in der Heilungsphase befinde (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Anhand der vorliegenden medi zinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.4 ) ist erstellt , da ss der Beschwerdeführer an einer

pisotriquetrale n Arthrose des rechten Handgelenks leidet. RAD-Arzt Dr. A.___ , welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifika tion verfügt, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegen wärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen. Sein e Stellung nahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbare Begrün dungen. Damit erfüllt sie die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anfo rderungen ( vgl. vorstehend E.

1.4-1.6 ) vollumfänglich. 4.3

Der RAD-Arzt ging in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den behan delnden Arzt Dr. Y.___

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei t Dezember 2019 aus, was sich in Anbetracht der ausge wiesenen Befunde und des Anforderungsprofils als Mitarbeiter in der Tankrevi sion als schlüssig erweist.

Streitig ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

Anders als der RAD-Arzt attestierte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer

i m Bericht vom August 2020 (vorstehend E. 3.3 ) auch in angepasster Tätigkeit eine in quantitati ver Hinsicht e ing eschränkte Arbeitsfähigkeit. Er erachtete eine dem Leiden ange passte Tätigkeit als lediglich zu 6 Stunden pro Tag zumutbar . M angels einer Begründung lässt sich seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistä tigkeit indes nicht nachvollziehen. Die von ihm

aufgeführten Funktionsein schränkungen

- Kraftminderung im rechten Handgelenk sowie belastungsab hängige Schmerzen -

fanden ferner vollumfängliche Berücksichtigung im Belastungsprofil des RAD-Arzt es . Dieses beinhaltet körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschichtlichkeit u nd Feinmotorik der rechten Hand. Entsprechend erfolgt bei der Ausübung einer Tätigkeit unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils keine unzumutbare Belastung des geschädigten rechten Handgelenks. E ine darüberhinausgehende Einschrän kung der Arbeitsfähi gkeit in quantitativer Hinsicht leuchtet angesichts der aus gewiesenen Befunde und festgestellten Funktionseinschränkungen somit nicht ein. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die sich aus den vorhandenen Beschwerden ergebenden Einschränkungen in der durch den RAD-Arzt vorge nommenen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sowie dem von ihm genannten zumutbaren Belastungsprofil vollumfänglich berücksichtigt wurden, weshalb darauf abzustellen ist.

Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind somit aufgrund der medizinischen Akten und der zuverlässigen medizinischen Beurteilung durch den RAD-Arzt hin reichend abgeklärt.

Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter in der Tankrevision seit Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. In einer körperlich leichte n Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschichtlichkeit und Feinmotorik der rechten Hand ist der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2020 zu 100 % arbeitsfähig. 5. 5.1

Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen mittels Einkommensvergleich. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 5.4

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Mitarbeiter in der Tankrevision tätig. Im Gesundheitsfall würde er mit überwiegender Wahr scheinlichkeit weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nachgehen. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ist zu entnehmen, dass er bereits seit 2013 als Temporärarbeiter bei der B.___ AG tätig war, wobei er unterschiedlich hohe Einkommen erzielte ( vgl. Urk. 9/4). Für die Berechnung des Valideneinkommens

stellte die Beschwerdegegnerin daher auf den in den Jahren 2 016-2018 ,

jeweils hochgerechnet auf das Jahr 2020 ,

durchschnittlich erzie lten Lohn

ab , was grund sätzlich nicht zu beanstanden ist.

Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 51'532.-- ( Urk. 2 S. 2, Urk. 9/13/1) . 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.6

Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist dem Beschwerdeführer

seit Ende Juni 2020 eine körperlich leichte Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Kraft, Geschichtlichkeit und Feinmotorik der rechten Hand zumutbar. Entspre chend stellte die Beschwerdegegnerin zu R echt auf das von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Ein kommen (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_triage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1) ab. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02) so wie der Nominallohnentwick lung (www.bsf.admin.ch, Entwicklung der Nominallöhne der Konsumentenp reise und der Reallöhne, T 39) errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 68'446. ( Urk. 2 S. 2, Urk. 9/13/1) , worauf vorliegend abzustellen ist. Mit der Beschwerdegegnerin ist von der Gewährung eines zusätzlichen Leidens abzuges abzusehen. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmög lichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 2 9. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). 5.7

Zusammenfassend erleidet der Beschwerdeführer bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'532.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'446.-- keine Erwerbs einbusse. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. vo rste hend E. 1.2) nicht erreicht. Der Beschwerdeführer hat demzufolge keinen A nspr uch auf eine Invalidenrente. Es bleibt indes festzuhalten, dass arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliede rungsfähig sind ,

gemäss Art. 18 IVG Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle haben (vgl. vorstehend E. 1.3 ). Nach dem in E. 4 Dargelegten liegt beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG vor, indem ihm nur noch angepa ss te Tätigkeiten zumutbar sind.

Unter d iesen Umständen hätte der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 2.1)

- somit grundsätzlich Anspruch auf Arbeits vermittlung durch die IV-Stelle. Es bleibt ihm daher unbenommen, sich bei Bedarf bei der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung respektive zu Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl.

Art. 14a IVG)

anzumelden.

5.8

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich betreffend die Rente als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi