Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1963, meldete sich am 2 8. Februar 2002 (Eingangsdatum) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Nach der Vornahme diverser Abklärungen – unter anderem wurde das psy chiat rische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 1 6. Oktober 2002 ( Urk. 7/13) eingeholt
– sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 7/21). 1.2
Am 1 1. August 2004 teilte X.___ der IV-Stelle durch Rechtsanwalt Domi nique Chopard mit, dass eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ein getreten sei, weshalb sie eine Erhöhung der Invalidenrente beantrage (Urk. 7/36). Die IV-Stelle holte unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Mai 2005 ein ( Urk. 7/43). Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2005 wies sie das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab ( Urk. 7/47), wogegen die Versicherte durch Rechtsanwalt Chopard am 2 9. August 2005 Einsprache erhob ( Urk. 7/50). Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem das polydisziplinäre Gutachten des Instituts B.___ vom 4. März 2008 ein ( Urk. 7/87). Am 2. Juli 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Überprüfung des Invali di tätsgrades im Rahmen des Einspracheverfahrens habe ergeben, dass sie lediglich noch zu 37 % invalid sei. Es sei deshalb vorgesehen in Abänderung der ange fochtenen Verfügung vom 2 8. Juni 2005 die bisherige halbe Invalidenrente im Sinne einer reformatio in peius aufzuheben ( Urk. 7/97) . Daraufhin zog die Versi cherte mit Schreiben vom 2 8. August 2008 ihre Einsprache gegen die Verfügung vom 2 8. Juni 2005 zurück ( Urk. 7/100). 1.3
Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2008 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 28. Juni 2005 wiedererwägungsweise auf ( Urk. 7/106). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2008 stellte sie der Versicherten ausserdem die Einstellung der Inva lidenrente in Aussicht ( Urk. 7/108), wogegen diese durch Rechtsanwalt Chopard am 3. Dezember 2008 Einwand erhob ( Urk. 7/111). Die Verfügung vom 2 9. Oktober 2008 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Februar 2009 auf, da sich – unter anderem aus der Stellungnahme der IV-Stelle selber vom 1 6. Januar 2009 ( Urk. 7/114) – ergab, dass diese grund los erlassen worden war ( Urk. 7/117). Mit Vorbescheid vom 2 8. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abweisen, entgegen dem Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2008 aber die Invalidenrente nicht auf he ben werde ( Urk. 7/129). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab ( Urk. 7/130). 1.4
Am 1 1. September 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe ergeben, dass sie unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 55 % ) habe ( Urk. 7/154). 1.5
Am 1 2. September 2017 (Eingangsdatum) stellte X.___ erneut das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 7/175). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. C.___ , Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, vom 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 7/180/1-5 ) sowie des Zentrums D.___ vom 1. November 2017 ( Urk. 7/181) und vom 8. Januar 2018 ( Urk. 7/186) ein. Am 6. April 2018 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/199/4-5). Mit Vorbescheid vom 1 0. April 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie das Erhöhungsgesuch abweisen werde ( Urk. 7/200). Dagegen erhob X.___ durch Y.___ am 4. Mai 2018 ( Urk. 7/201) bzw. am 1 1. Juni 2018 ( Urk. 7/206) Einwand . Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. F.___ , Innere Medizin FMH, vom 1 4. Dezember 2018 ein ( Urk. 7/218/1-5). Sodann liess sie das polydisziplinäre medizinische Gutachten der G.___ vom 2 5. Oktober 2019 erstellen (Urk. 7/241). Am 2 2. November 2019 nahm RAD-Arzt Dr. E.___ dazu Stellung ( Urk. 7/254/7-8). Mit Verfügung vom 2 3. September 2020 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhö hung der Invalidenrente ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Y.___ am
26. Oktober 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Verfügung vom 2 3. September 2020 aufzuheben und die Beschwer degegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten, rückwirkend per 1. September 201 7. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer, zu Las ten der Gegenpartei.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 7. Dezember 2020 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 5
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2020 ( Urk.
2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine höhere Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine dauerhafte, weitergehende Reduktion der Arbeits- und Leistungs fä higkeit über das bisher bestehende Mass hinaus sei nicht nachgewiesen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters nicht mehr möglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie deshalb Anspruch auf eine Rentenerhöhung habe. Die Beschwerde führe rin leide an multiplen Krankheiten und müsse diverse Medikamente einnehmen. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte G.___ -Gutachten vom 2 5. Oktober 2019 genüge den Anforderungen nicht. Es sei unvollständig und habe deshalb keinen Beweiswert. Selbst wenn auf die Beurteilung des Gutachtens abgestellt würde , müsste davon ausgegangen werden, dass aufgrund der festge stellten ausgeprägte n Einschränkungen, des die attestierte Teil-Arbeitsfähigkeit zusätzlich limitierenden Belastungsprofil s
und der fehlenden Ressour cen die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht realisierbar sei. Es sei davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin wiederholte krankheits bedingte Unter brüche erleiden würde. Dies halte ein potentieller Arbeitgeber davon ab, die Beschwer deführerin einzustellen. Insgesamt weise sie derart viele Einschränkun gen auf, dass ihre Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scherweise nicht mehr nachgefragt werde. Ihr e Anstellungschancen seien gleich null und es sei ihr deshalb eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1). 3. 3.1
Laut dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 7/180) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Urininkontinenz (Erstdiagnose 2011, anamnestisch seit ca. 2009) mit Rezidivbelastungsinkontinenz , hyperaktiver Blase und rezidivierenden Harnwegsinfekten, ein Diabetes mellitus (Erstdiagnose 2003) sowie Depressionen (Erstdiagnose 2003). Der Beschw erdeführerin sei von ihr
( Dr. C.___ ) keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Sie erleide wegen der Inkontinenzsituation starke psychische Belastungen. Schweres Heben sei zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin müsse häufig die Toilette aufsuchen. Das Inkontinenzproblem könne operativ behandelt werden. Wesentliche Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit habe dies nicht. 3.2 3.2.1
Gemäss dem Arztbericht des Zentrums D.___ vom 1. Novem ber 2017 ( Urk. 7/181) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 2. Koronare 1-Gefässerkrankung mit/bei - NSTEMI (Erstdiagnose 1 3. Oktober 2017) - PTCA/Stent x 1 bei 95 % Stenose des medialen RIVA - LVEF 66 % (Spital H.___ 1 8. Oktober 2017) 3. Misch-Inkontinenz mit dominierender Belastungsinkontinenz II. Grades mit/bei - Status nach R-B mit Entfernung von einem malignen Blasentumor (Oktober 2010) - Revision 2013 - Rezidive Oktober 2017 (Patientenangabe) 4. Lumbovertebrales Syndrom mit/bei - lumbosakrale r Übergangsstörung ( lumbalisierter Sakralwirbel) mit konsekutiver Instabilität bei degenerantiver Veränderung mit Spondylarthrose und Diskopathie L5/6 (MRI, Dr. I.___ 2 2. April 2003) - Diskushernie L5/S1 (MRI, Dr. I.___ 2 9. Mai 2007) 5. Cervikozephales Syndrom mit/bei - Status nach Auffahrunfall 2004 Unfall (keine Rissquetschwunde, Kopfanprall, beim Hausarzt Diagnose Commotio cerebri) - Streckhaltung der oberen und mittleren HWS. Hypofunktion in den meisten cervicalen Segmenten. Leichtgradige mediane Diskushernie HWK 4/5, leichtgradige begleitende Uncovertebralarthrose HWK 5/6, ansonsten unauffällige Darstellung der HWS, BWS und LWS (MRI 1 9. Mai 2008) 6. Verdacht auf Fibromyalgie 7. Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom rechts 8. Fersensporn rechts ( Dr. J.___ 2 7. März 2002) 9. Senk- und Spreizfuss mit Hallux valgus und Krallenzehenbildung beidseits
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1 0. Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2001, Dr. K.___ 1 1. August 2004) 11. Status nach Hepatitis
Die Befunde hätten sich insofern verändert, als eine deutliche progrediente und therapieresistente Depression bestehe und zusätzlich somatische Probleme wegen der NSTEM I sowie dem Blasentumor-Rezidiv vorhanden seien. Insgesamt liege eine desolate Situation vor, die Beschwerdeführerin könne den Alltag kaum noch bewältigen. Auto
fahren sei nur für kurze Strecken möglich, es bestünden dau ernde Angst und Müdigkeit. Es seien nur leichtes Putzen und Kochen kleinerer Mahlzeiten noch möglich. Die Beschwerdeführerin habe Angst, alleine aus dem Haus zu gehen. Die Prognose sei schlecht. Es bestehe seit 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsversuche seien keine unternommen worden. Aktuell gebe es eine deutliche Zunahme der Beschwerden. 3.3.2
Im Bericht vom 8. Januar 2018 ( Urk. 7/186) führten die Ärzte des Zentrums D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2001 zu 100 % arbeits unfähig. Den Haushalt könne sie kaum mehr bewältigen. Als Hilfsarbeiterin sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit bestehe ebenfalls eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin ermüde rasch und werde nervös. Deshalb bestünden auch keine Teamfähigkeit und kein Durchhalte vermö gen. Die Reisefähigkeit sei noch gegeben, für kurze Strecken könne die Beschwer deführerin Auto fahren. Die Prognose sei bei deutlich chronifizierter Schmerz- und Depressionsproblematik sowie deutlich reduziertem Allgemein zustand schlecht. 3.3
Gemäss dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/218/1-5) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein chronisches cervicocephales und lum bospondylogenes Syndrom, eine rezidivierende depressive Störung , aktuell mit telschwere bis schwere depressive Episode nach Tumorrezidiv, eine mässige Gonarthrose rechts, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, ein Status nach NST E MI, eine Fibromyalgie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein rezidivierender Drehschwindel. Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit könne nicht gerechnet werden. Allenfalls könne sie im Sinne einer Beschäftigungs the rapie eine Tätigkeit zu 10 bis 20 % ausüben, in der freien Wirtschaft sei sie aber zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4
Laut dem Bericht von Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 1 4. Februar 2019 ( Urk. 7/222) bestehen bei der Beschwerde füh rerin eine rezidivierende depressive Störung, eine Panikstörung sowie zahl reiche körperliche Beschwerden. Die Beschwerdeführerin stehe bei Dr. L.___ seit dem 2 3. April 2001 in psychotherapeutischer Behandlung. Der Zustand sei seit länge rer Zeit unverändert. Es sei zu keiner Besserung gekommen. Die Depression habe sich als therapieresistent erwiesen. Ab 2016 habe sich der Zustand allmählich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei tiefer depressiv und ängstlicher geworden. Im Antrieb sei sie stark vermindert, lustlos und häufig erschöpft. Dazu leide sie unter intensiven Schmerzen und habe sich manchmal kaum bewegen können. Sie sei stets müde , habe aber trotzdem Schlafprobleme. Die Beschwerde führerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern werde. 3.5
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 2 5. Oktober 2019 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen ( Urk. 7/241/23-24):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.02)
- MRI HWS vom 19.10.2015: leichte Diskusprotrusion auf Höhe HWK 5/6 2. Chronische lumbospondylogene und lumbosakrale Schmerzen (ICD-10 M54) - im MRI LWS/ISG/ Sakrum von 13.12.2017: LWK 4/5 und LWK 5/S1 linksbetont mit beginnender Facettengelenksdegeneration. Ventrale Spon dylose lumbal fokal mit Aktivierungszeichen im Segment BWK12/ LWK 1. ISG mit diskret ödematös juxtakortikaler Veränderung vor allem ventrokaudal . Lumbosakrale Übergangsstörung ( lumbalisierte Sakralwirbel) 3. Leichte Coxarthrose links (ICD-10 M16) 4. Periarthropathia
genu mit beginnender Femoropatellararthrose beidseits (ICD-10 M19) - MRI Knie nativ beidseits vom 08.08.2018: Furchenbildung im retropatellären
Knorpel 5. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) Ohne Auswirku ng auf die A rbeitsfähigkeit: 1. Koronare 1-Gefässerkrankung (ICD-10 I25.11), Status nach NSTEMI (ICD-10 I25.22)
- LVEF 66 % - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotin, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie 2. Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose unklar (ICD-10 E11) 3. Status nach transurethraler Resektion der Harnblase und Farmorubicin -Instal lation bei nicht invasivem papillärem Urothelkarzinom pTa G2 am 15.03.2010 (ICD-10 C68) 4. Unklares Hautexanthem Leistenregion rechts (ICD-10 L08) 5. COPD GOLD-Stadium II/B (ICD-10 J44) - Status nach viraler Infektexazerbation mit respiratorischer Partialinsuf fizienz 04/2018, fortgeschrittenes obstruktives Lungenemphysem - Bodyplethysmographie 27.04.2018: Mittelschwere obstruktive nach Bron cholyse partiell reversible Ventilationsstörung - kumulativ 40 pack/ years 6. Anamnestischer Verdacht auf ein Restless Leg-Syndrom (ICD-10 G25.81) 7. Verdacht auf einen chronischen Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) 8. Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Zimmermädchen oder Produktionsmitarbeiterin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Beschwerdeführe rin könne
täglich eine reduzierte P räsenzzeit von 6 Stunden bei voller Leistungs fähigkeit erbringen . Die Einschränkungen seien zwar rheumatologisch nicht genau ermittelbar, aufgrund von Erfahrungswerten sei aber davon auszugehen, dass bei den vorliegenden arthrotischen Veränderungen in der HWS und LWS sowie in den Knien bei einem höheren Beschäftigungsgrad mit Exazerbationen der belastungsabhängigen Schmerzen zu rechnen sei. Aus kardialer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei normaler linksventrikulärer Pumpfunktion eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Neurologisch bestünden keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich eine substantielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den begrenzten intellek tuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angepassten ein fachen Hilfstätigkeit nicht begründen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine Anwesenheit von bis zu 8 Stunden pro Tag am Arbeits platz möglich. Aufgrund der durch die Depression und die undifferenzierte Somatisierungsstörung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungs einschränkung von bis zu 30 % . Die Beschwerdeführerin sei damit bezogen auf ein 100 % -Pensum zu 70 % arbeitsfähig.
Rheumatologisch sei die Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit ohne schweres Heben von mehr als 5 kg und selten Gewichte über 10 kg, der Möglich keit der Wechselbelastung, ohne Knien, Hocken sowie Bücken zu 100 % arbeits fähig. Aus kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in sämtlichen ange passten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Zu vermeiden seien Tätigkeiten in grosser Hitze und Kälte, mit starken Temperaturschwankungen, mit gestörtem Tag-Nacht-Rhythmus, atmosphärischem Unter- oder Überdruck sowie überdurch schnittlicher Verletzungsgefahr (erhöhter Blutungsgefahr).
Zusammenfassend sei bei der Beurteilung in der angestammten Tätigkeit als Zim mermädchen oder Produktionsmitarbeiterin die Einschätzung im rheumato logi schen Teilgutachten massgebend, in dem von einer Präsenzzeit von 6 Stunden pro Tag entsprechend einer zeitlichen Einschränkung auf 70 % ausgegangen werde. Basierend auf der psychiatrischen Einschätzung und aufgrund der erhöh ten Ermüdbarkeit aufgrund der Depression bestehe jedoch eine leicht- bis mittel gradige zusätzlich e Leistungsminderung um bis zu 30 % , welche allerdings zum Teil bereits im reduzierten Arbeitspensum mitberücksichtigt sei. Gesamthaft sei daher von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 56 % auszugehen (Präsenz 70 % , Leistung 80 % ).
In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Leistungseinschränkung von 70 % (Präsenz 100 % , Leistung 70 % ).
Aus rheumatologischer Sicht liege die ausgewiesene Arbeitsfähigkeit basierend auf den MRI-Befunden und den damalig dokumentierten klinischen Befunden seit spätestens 2015 vor. Seit 2017 sei es zu Knieschmerzen gekommen, welche als femoropatellär beginnende Arthrosesituation mit Knorpelfissur ohne grösse ren Effekt bezeichnet worden sei en . Zudem seien orthopädisch ein Weichteil rheu matismus und im Rahmen dessen eine Periarthropathie
genu postuliert worden. Die übrigen rheumatologischen Diagnosen seien unverändert. Aus rheumatologi scher Sicht habe sich der Gesundheitszustand nur unwesentlich verschlechtert und es liege weiterhin nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die seit Oktober 2017 bestehende n kardi ologischen Probleme hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch neurologisch ergebe sich weiterhin keine Einschränkung . A us neuropsychologischer Sicht könne dazu keine Stellungnahme abgegeben werden , weil keine neuropsychologischen Vor befunde existierten und die aktuellen Befunde nicht hinreichend valide seien ( Urk. 7/241/146). Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand leicht verschlechtert, die Arbeitsfähigkeit habe sich dadurch aber nicht verändert ( Urk. 7/241/28-31) . 3.6 3.6.1
Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 2. November 2019 (Urk. 7/254/7-8) erfüllt das Gutachten der G.___ sämtliche Anforderungen. Es bescheinige der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin von 30 % für die Zeit von 2008 bis Oktober 2019 und von 44 % ab Oktober 201 9. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun fähig keit von 30 % . Eine wesentliche Änderung sei nicht zu erwarten. Es handle sic h, was den Schweregrad anbelange, um eine weniger schwere Erkrankung. Es gebe wenig Hinweise auf Therapieresistenz, teilweise seien aber solche vorhanden. Eine Persönlichkeits störung bestehe nicht, Ressourcen seien vorhanden. Die funktio nelle Leistungs störung betreffe alle Lebensbereiche. Eine Konsistenz zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderte Beschwerden und den Befunden bestehe nicht. 3.6.2
Am 2 7. März 2020 ( Urk. 7/254/11) führte Dr. E.___ zur Frage aus, ob aufgrund des G.___ -Gutachten nicht von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei, cum grano salis lägen unwesentliche Verbesserungen bzw. Verschlech terungen des Gesundheitszustands vor. In der Conclusio sollte von einer differen ten Beurteilung des im Wesentlichen gleichen Sachverhalts ausgegangen werden. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/130 ), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals umfassend überprüft und den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt hat, und der vorlie gend ange fochtenen Verfügung vom 2 3. September 2020 ( Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat. 4. 2
Das umfangreiche polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/241) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 4 ). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden allgemeinmedizinischen, rheumatologischen, kardiologischen, neu rologischen , neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinander setzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Sch lussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutach ten kommt daher gru ndsätzlich volle Beweiskraft zu.
Wie bereits festgehalten (E. 1. 5 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 4. 3
Die Beschwerdeführerin bringt gegen das G.___ -Gutachten vor, es fehle ihm an einer detaillierten Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung des behandelnden Facharztes Dr. L.___ , weshalb es unvollständig sei. Hierzu ist fest zuhalten, dass die Berichte der behandelnden Ärzte , inkl. diejenigen von Dr. L.___ , im polydisziplinären Gutachten der G.___ sehr ausführlich erwähnt und in zusammengefasster Form mehrfach wiedergegeben werden (Urk. 7/241/34-42, Urk. 7/241/47-54, Urk. 7/241/71-77, Urk. 7/241/96- 97, Urk. 7/241/131-132, Urk. 7/241/152-154). Im psychiatrischen Teilgutachten fin det sich sodann unter dem Titel «Beurtei lung von Konsistenz und Plausibil ität» auch eine Auseinandersetzung mit den anderen ärztlichen Einschätzungen (Urk. 7/241/167-169). Bezüglich der Beurteilung von Dr. L.___ wird insbesondere festgehalten, dieser habe als behandelnder Psychiater eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom angegeben und gehe seit Ende 2003 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus, ohne Änderung der Diag nose. Dr. L.___ bescheinige de r Beschwerdeführer in seit Anfang 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % . Eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 25 % sei aber bei einer mittelgradigen depressiven Episode eine zu geringe Einschätzung. Im Jahr 2019 habe Dr. L.___ dann eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige bis schwere Episode , und Panikstörung angegeben, bei Ver schlechterung ab 201 6. Er berichte auch von einem stark verminderten Antrieb, einem verminderten Selbstwert und Schuldgefühlen der Familie gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe aber durchaus Antrieb, so könne sie z.B. nach Bosnien reisen. Menschen mit schweren Depressionen würden keine Reisen mehr unter nehmen. Es bestehe auch keine deutliche Selbstwertproblematik und Schuldge danken hätten auch nicht eruiert werden können. Die Beschwerde führerin zeige vielmehr eine deutliche Energie und Durchsetzungs fähigkeit, was mit Schuldge danken nicht vereinbar sei. Trotz der von ihm festgehaltenen Gedächtnisstörun gen habe Dr. L.___ auch keine organische psychische Störung diagnostiziert. Eine Panikstörung könne nicht bestätigt werden, es fehle an der entsprechenden Symptomatik mit häufigem Auftreten ausfallsartiger Angst mit vegetativen Symptomen.
Das G.___ -Gutachten setzt sich damit entgegen der Ansicht der Beschwer de führerin genügend mit der divergierenden Beurteilung von Dr. L.___ auseinan der und der psychiatrische Teil- Gutachter begründet ausführlich, warum er zu einer abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt . Er zeigt insbe sondere zutreffend auf, dass der behandelnde Psychiater Dr. L.___ auch bereits im Zeitpunkt der Zusprache der halben Invalidenrente die Arbeitsunfähigkeit wesentlich höher einschätzte und mithin bereits damals eine ganze Invalidenrente zuzusprechen gewesen wäre, wenn man von der Einschätzung von Dr. L.___ aus gegangen wäre. Dasselbe gilt sodann auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Zentrums D.___ . Diese bescheinigen der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits seit 200 1. Eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geht somit aus ihren Berichten gar nicht hervo r, sondern sie nehmen bereits ab dem Beginn der Erkrankung eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Im G.___ -Gutachten wird zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst bei Annahme der von den Ärzten des Zentrums D.___ diagnostizierten mittel gradigen depressiven Störung nicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden kann (Urk. 7/241/168).
Nicht erforderlich erscheint im Weiteren auch, dass sich die Gutachter mit jeder sich aus den Vorakten ergebenden Diag nose im Einzelnen detailliert auseinandersetzen. De n von der Beschwer deführerin geltend gemachte n Mangel weist das Gutachten damit nicht auf. Es kann voll umfänglich darauf abgestellt werden. 4. 4
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, selbst wenn von der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit im G.___ -Gutachten ausgegangen würde, müsse angenommen werden, dass die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsm arkt nicht mehr verwertbar sei. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit liege vor , wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so einge schränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheine (Entscheid des Bundesgerichts vom 2 1. August 2019, 8C_143/2019). Im von der Beschwerde führerin zitierten Ent scheid wird aber eine solche Konstellation verneint, unter anderem mit dem Hin weis auf die Resterwerbsdauer der in jenem Fall 47 Jahre alten Versicherten. Vor liegend ist die Beschwerdeführerin zwar bereits 57 Jahre alt, zu beachten ist aber, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit abzustellen ist (BGE 138 V 457). Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde aber nicht im Rahmen des vorliegend aufgrund eines Rentenerhöhungsgesuchs der Beschwer deführerin eingeleiteten Revisions ver fahrens durch das Gutachten der G.___ vom 2 5. Oktober 2019 (Urk. 7/241) erstmals festgestellt, sondern es besteht eine seit Jahren einge schränkte Arbeits fähigkeit, aufgrund welcher die Beschwerde führerin seit dem 1. März 2002 unun terbrochen eine halbe Invalidenrente bezieht. Es ist zwar eine gewisse Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, die Arbeits fähigkeit ist laut der Einschätzung der Gutachter der G.___ aber im Wesentlich en unverändert geblieben. Es liegt mithin hier keine Konstellation vor, in welcher die Beschwer deführerin bis ins fortgeschrittene Alter keine oder nur eine unwesentlich e
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen hat und nun gezwungen ist, ihre bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt aufzugeben und eine neue, behinderungs angepasste Tätigkeit aufzunehmen .
D ie Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist vielmehr bereits eingetreten , als die Beschwerdeführerin erst rund 40 Jahre alt war und es wäre ihr zumutbar gewesen, eine behinderungs angepasste Arbeit zu suchen.
Von einer Unzumutbarkeit der Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund des der Beschwerdeführerin zumutbaren Belas tungsprofils konnte und kann nach wie vor nicht gesprochen werden. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer subjektiv empfundenen voll ständigen Arbeitsunfähigkeit die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit während Jahren nicht ver wertet und sich nie um die Wiederaufnahme einer Erwerbs tätigkeit bemüht hat, kann nicht dazu führen , dass nunmehr aufgrund des fortgeschrittenen Alters von der Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszu gehen ist. Unter demselben Gesichtspunkt ist zu betrachten , dass die Chancen auf eine Arbeitsstelle durch die jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt und die damit verbundene Arbeitsentwöh nung deutlich gemindert werden. 4.5
Die Beschwerdegegnerin hat die Frage aufgeworfen, ob aus dem G.___ -Gut achten nicht gar eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit herzuleiten ist (Urk. 8/254/9-10). Übereinstimmend mit der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 7. März 2020 ( Urk. 8/254/11) ist festzuhalten, dass sich jeden falls eindeutig aus dem Gutachten ergibt, dass keine Verschlechterung der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit eingetreten ist. Es wird damit aber ent gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 11) nicht aufgezeigt, dass das Gutachten widersprüchlich, unbegründet und nicht schlüssig ist. Nicht ganz nachvollziehbar ist einzig, warum der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin
– im Gegensatz zu einer ange passten Tätigkeit - lediglich eine reduzierte Präsenzzeit zugemutet wird, zumal nicht klar ist, ob diese dem Anforderungs profil einer behinderungs angepassten Tätigkeit nicht entspricht. Zumal die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit letztmals im Jahr 2001 ausübte ( Urk. 8/6), erw eist sich die se Beurteilung aber als schwierig. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergibt sich deswegen nicht. 4.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Dezember 2009 zwar verändert hat, die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen – insbesondere das G.___ -Gut achten vom 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 8/241) – aber ergeben haben, dass in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit keine rele vante Änderung eingetreten ist, zumal sich auch das Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nicht invaliditätsrelevant verändert hat. Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2020 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 S. 2): «1. Es sei die Verfügung vom 2 3. September 2020 aufzuheben und die Beschwer degegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten, rückwirkend per 1. September 201 7.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.2 Am 1 1. August 2004 teilte X.___ der IV-Stelle durch Rechtsanwalt Domi nique Chopard mit, dass eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ein getreten sei, weshalb sie eine Erhöhung der Invalidenrente beantrage (Urk. 7/36). Die IV-Stelle holte unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Mai 2005 ein ( Urk. 7/43). Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2005 wies sie das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab ( Urk. 7/47), wogegen die Versicherte durch Rechtsanwalt Chopard am 2 9. August 2005 Einsprache erhob ( Urk. 7/50). Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem das polydisziplinäre Gutachten des Instituts B.___ vom 4. März 2008 ein ( Urk. 7/87). Am 2. Juli 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Überprüfung des Invali di tätsgrades im Rahmen des Einspracheverfahrens habe ergeben, dass sie lediglich noch zu 37 % invalid sei. Es sei deshalb vorgesehen in Abänderung der ange fochtenen Verfügung vom 2 8. Juni 2005 die bisherige halbe Invalidenrente im Sinne einer reformatio in peius aufzuheben ( Urk. 7/97) . Daraufhin zog die Versi cherte mit Schreiben vom 2 8. August 2008 ihre Einsprache gegen die Verfügung vom 2 8. Juni 2005 zurück ( Urk. 7/100).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2008 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 28. Juni 2005 wiedererwägungsweise auf ( Urk. 7/106). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2008 stellte sie der Versicherten ausserdem die Einstellung der Inva lidenrente in Aussicht ( Urk. 7/108), wogegen diese durch Rechtsanwalt Chopard am 3. Dezember 2008 Einwand erhob ( Urk. 7/111). Die Verfügung vom 2 9. Oktober 2008 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Februar 2009 auf, da sich – unter anderem aus der Stellungnahme der IV-Stelle selber vom 1 6. Januar 2009 ( Urk. 7/114) – ergab, dass diese grund los erlassen worden war ( Urk. 7/117). Mit Vorbescheid vom 2 8. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abweisen, entgegen dem Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2008 aber die Invalidenrente nicht auf he ben werde ( Urk. 7/129). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab ( Urk. 7/130).
E. 1.4 Am 1 1. September 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe ergeben, dass sie unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 55 % ) habe ( Urk. 7/154).
E. 1.5 Am 1 2. September 2017 (Eingangsdatum) stellte X.___ erneut das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 7/175). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. C.___ , Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, vom 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 7/180/1-5 ) sowie des Zentrums D.___ vom 1. November 2017 ( Urk. 7/181) und vom 8. Januar 2018 ( Urk. 7/186) ein. Am 6. April 2018 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/199/4-5). Mit Vorbescheid vom 1 0. April 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie das Erhöhungsgesuch abweisen werde ( Urk. 7/200). Dagegen erhob X.___ durch Y.___ am 4. Mai 2018 ( Urk. 7/201) bzw. am 1 1. Juni 2018 ( Urk. 7/206) Einwand . Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. F.___ , Innere Medizin FMH, vom 1 4. Dezember 2018 ein ( Urk. 7/218/1-5). Sodann liess sie das polydisziplinäre medizinische Gutachten der G.___ vom 2 5. Oktober 2019 erstellen (Urk. 7/241). Am 2 2. November 2019 nahm RAD-Arzt Dr. E.___ dazu Stellung ( Urk. 7/254/7-8). Mit Verfügung vom 2 3. September 2020 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhö hung der Invalidenrente ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Y.___ am
26. Oktober 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk.
E. 2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2020 ( Urk.
2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine höhere Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine dauerhafte, weitergehende Reduktion der Arbeits- und Leistungs fä higkeit über das bisher bestehende Mass hinaus sei nicht nachgewiesen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters nicht mehr möglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie deshalb Anspruch auf eine Rentenerhöhung habe. Die Beschwerde führe rin leide an multiplen Krankheiten und müsse diverse Medikamente einnehmen. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte G.___ -Gutachten vom 2 5. Oktober 2019 genüge den Anforderungen nicht. Es sei unvollständig und habe deshalb keinen Beweiswert. Selbst wenn auf die Beurteilung des Gutachtens abgestellt würde , müsste davon ausgegangen werden, dass aufgrund der festge stellten ausgeprägte n Einschränkungen, des die attestierte Teil-Arbeitsfähigkeit zusätzlich limitierenden Belastungsprofil s
und der fehlenden Ressour cen die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht realisierbar sei. Es sei davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin wiederholte krankheits bedingte Unter brüche erleiden würde. Dies halte ein potentieller Arbeitgeber davon ab, die Beschwer deführerin einzustellen. Insgesamt weise sie derart viele Einschränkun gen auf, dass ihre Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scherweise nicht mehr nachgefragt werde. Ihr e Anstellungschancen seien gleich null und es sei ihr deshalb eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1). 3.
E. 3 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.
E. 3.1 Laut dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 7/180) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Urininkontinenz (Erstdiagnose 2011, anamnestisch seit ca. 2009) mit Rezidivbelastungsinkontinenz , hyperaktiver Blase und rezidivierenden Harnwegsinfekten, ein Diabetes mellitus (Erstdiagnose 2003) sowie Depressionen (Erstdiagnose 2003). Der Beschw erdeführerin sei von ihr
( Dr. C.___ ) keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Sie erleide wegen der Inkontinenzsituation starke psychische Belastungen. Schweres Heben sei zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin müsse häufig die Toilette aufsuchen. Das Inkontinenzproblem könne operativ behandelt werden. Wesentliche Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit habe dies nicht.
E. 3.2.1 Gemäss dem Arztbericht des Zentrums D.___ vom 1. Novem ber 2017 ( Urk. 7/181) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 2. Koronare 1-Gefässerkrankung mit/bei - NSTEMI (Erstdiagnose 1 3. Oktober 2017) - PTCA/Stent x 1 bei 95 % Stenose des medialen RIVA - LVEF 66 % (Spital H.___ 1 8. Oktober 2017) 3. Misch-Inkontinenz mit dominierender Belastungsinkontinenz II. Grades mit/bei - Status nach R-B mit Entfernung von einem malignen Blasentumor (Oktober 2010) - Revision 2013 - Rezidive Oktober 2017 (Patientenangabe) 4. Lumbovertebrales Syndrom mit/bei - lumbosakrale r Übergangsstörung ( lumbalisierter Sakralwirbel) mit konsekutiver Instabilität bei degenerantiver Veränderung mit Spondylarthrose und Diskopathie L5/6 (MRI, Dr. I.___ 2 2. April 2003) - Diskushernie L5/S1 (MRI, Dr. I.___ 2 9. Mai 2007)
E. 3.3 Gemäss dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/218/1-5) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein chronisches cervicocephales und lum bospondylogenes Syndrom, eine rezidivierende depressive Störung , aktuell mit telschwere bis schwere depressive Episode nach Tumorrezidiv, eine mässige Gonarthrose rechts, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, ein Status nach NST E MI, eine Fibromyalgie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein rezidivierender Drehschwindel. Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit könne nicht gerechnet werden. Allenfalls könne sie im Sinne einer Beschäftigungs the rapie eine Tätigkeit zu 10 bis 20 % ausüben, in der freien Wirtschaft sei sie aber zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.4 Laut dem Bericht von Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 1 4. Februar 2019 ( Urk. 7/222) bestehen bei der Beschwerde füh rerin eine rezidivierende depressive Störung, eine Panikstörung sowie zahl reiche körperliche Beschwerden. Die Beschwerdeführerin stehe bei Dr. L.___ seit dem 2 3. April 2001 in psychotherapeutischer Behandlung. Der Zustand sei seit länge rer Zeit unverändert. Es sei zu keiner Besserung gekommen. Die Depression habe sich als therapieresistent erwiesen. Ab 2016 habe sich der Zustand allmählich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei tiefer depressiv und ängstlicher geworden. Im Antrieb sei sie stark vermindert, lustlos und häufig erschöpft. Dazu leide sie unter intensiven Schmerzen und habe sich manchmal kaum bewegen können. Sie sei stets müde , habe aber trotzdem Schlafprobleme. Die Beschwerde führerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern werde.
E. 3.5 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 2 5. Oktober 2019 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen ( Urk. 7/241/23-24):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.02)
- MRI HWS vom 19.10.2015: leichte Diskusprotrusion auf Höhe HWK 5/6 2. Chronische lumbospondylogene und lumbosakrale Schmerzen (ICD-10 M54) - im MRI LWS/ISG/ Sakrum von 13.12.2017: LWK 4/5 und LWK 5/S1 linksbetont mit beginnender Facettengelenksdegeneration. Ventrale Spon dylose lumbal fokal mit Aktivierungszeichen im Segment BWK12/ LWK 1. ISG mit diskret ödematös juxtakortikaler Veränderung vor allem ventrokaudal . Lumbosakrale Übergangsstörung ( lumbalisierte Sakralwirbel) 3. Leichte Coxarthrose links (ICD-10 M16) 4. Periarthropathia
genu mit beginnender Femoropatellararthrose beidseits (ICD-10 M19) - MRI Knie nativ beidseits vom 08.08.2018: Furchenbildung im retropatellären
Knorpel 5. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) Ohne Auswirku ng auf die A rbeitsfähigkeit: 1. Koronare 1-Gefässerkrankung (ICD-10 I25.11), Status nach NSTEMI (ICD-10 I25.22)
- LVEF 66 % - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotin, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie 2. Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose unklar (ICD-10 E11) 3. Status nach transurethraler Resektion der Harnblase und Farmorubicin -Instal lation bei nicht invasivem papillärem Urothelkarzinom pTa G2 am 15.03.2010 (ICD-10 C68) 4. Unklares Hautexanthem Leistenregion rechts (ICD-10 L08) 5. COPD GOLD-Stadium II/B (ICD-10 J44) - Status nach viraler Infektexazerbation mit respiratorischer Partialinsuf fizienz 04/2018, fortgeschrittenes obstruktives Lungenemphysem - Bodyplethysmographie 27.04.2018: Mittelschwere obstruktive nach Bron cholyse partiell reversible Ventilationsstörung - kumulativ 40 pack/ years 6. Anamnestischer Verdacht auf ein Restless Leg-Syndrom (ICD-10 G25.81) 7. Verdacht auf einen chronischen Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) 8. Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Zimmermädchen oder Produktionsmitarbeiterin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Beschwerdeführe rin könne
täglich eine reduzierte P räsenzzeit von 6 Stunden bei voller Leistungs fähigkeit erbringen . Die Einschränkungen seien zwar rheumatologisch nicht genau ermittelbar, aufgrund von Erfahrungswerten sei aber davon auszugehen, dass bei den vorliegenden arthrotischen Veränderungen in der HWS und LWS sowie in den Knien bei einem höheren Beschäftigungsgrad mit Exazerbationen der belastungsabhängigen Schmerzen zu rechnen sei. Aus kardialer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei normaler linksventrikulärer Pumpfunktion eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Neurologisch bestünden keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich eine substantielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den begrenzten intellek tuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angepassten ein fachen Hilfstätigkeit nicht begründen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine Anwesenheit von bis zu 8 Stunden pro Tag am Arbeits platz möglich. Aufgrund der durch die Depression und die undifferenzierte Somatisierungsstörung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungs einschränkung von bis zu 30 % . Die Beschwerdeführerin sei damit bezogen auf ein 100 % -Pensum zu 70 % arbeitsfähig.
Rheumatologisch sei die Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit ohne schweres Heben von mehr als 5 kg und selten Gewichte über 10 kg, der Möglich keit der Wechselbelastung, ohne Knien, Hocken sowie Bücken zu 100 % arbeits fähig. Aus kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in sämtlichen ange passten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Zu vermeiden seien Tätigkeiten in grosser Hitze und Kälte, mit starken Temperaturschwankungen, mit gestörtem Tag-Nacht-Rhythmus, atmosphärischem Unter- oder Überdruck sowie überdurch schnittlicher Verletzungsgefahr (erhöhter Blutungsgefahr).
Zusammenfassend sei bei der Beurteilung in der angestammten Tätigkeit als Zim mermädchen oder Produktionsmitarbeiterin die Einschätzung im rheumato logi schen Teilgutachten massgebend, in dem von einer Präsenzzeit von 6 Stunden pro Tag entsprechend einer zeitlichen Einschränkung auf 70 % ausgegangen werde. Basierend auf der psychiatrischen Einschätzung und aufgrund der erhöh ten Ermüdbarkeit aufgrund der Depression bestehe jedoch eine leicht- bis mittel gradige zusätzlich e Leistungsminderung um bis zu 30 % , welche allerdings zum Teil bereits im reduzierten Arbeitspensum mitberücksichtigt sei. Gesamthaft sei daher von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 56 % auszugehen (Präsenz 70 % , Leistung 80 % ).
In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Leistungseinschränkung von 70 % (Präsenz 100 % , Leistung 70 % ).
Aus rheumatologischer Sicht liege die ausgewiesene Arbeitsfähigkeit basierend auf den MRI-Befunden und den damalig dokumentierten klinischen Befunden seit spätestens 2015 vor. Seit 2017 sei es zu Knieschmerzen gekommen, welche als femoropatellär beginnende Arthrosesituation mit Knorpelfissur ohne grösse ren Effekt bezeichnet worden sei en . Zudem seien orthopädisch ein Weichteil rheu matismus und im Rahmen dessen eine Periarthropathie
genu postuliert worden. Die übrigen rheumatologischen Diagnosen seien unverändert. Aus rheumatologi scher Sicht habe sich der Gesundheitszustand nur unwesentlich verschlechtert und es liege weiterhin nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die seit Oktober 2017 bestehende n kardi ologischen Probleme hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch neurologisch ergebe sich weiterhin keine Einschränkung . A us neuropsychologischer Sicht könne dazu keine Stellungnahme abgegeben werden , weil keine neuropsychologischen Vor befunde existierten und die aktuellen Befunde nicht hinreichend valide seien ( Urk. 7/241/146). Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand leicht verschlechtert, die Arbeitsfähigkeit habe sich dadurch aber nicht verändert ( Urk. 7/241/28-31) .
E. 3.6.1 Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 2. November 2019 (Urk. 7/254/7-8) erfüllt das Gutachten der G.___ sämtliche Anforderungen. Es bescheinige der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin von 30 % für die Zeit von 2008 bis Oktober 2019 und von 44 % ab Oktober 201 9. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun fähig keit von 30 % . Eine wesentliche Änderung sei nicht zu erwarten. Es handle sic h, was den Schweregrad anbelange, um eine weniger schwere Erkrankung. Es gebe wenig Hinweise auf Therapieresistenz, teilweise seien aber solche vorhanden. Eine Persönlichkeits störung bestehe nicht, Ressourcen seien vorhanden. Die funktio nelle Leistungs störung betreffe alle Lebensbereiche. Eine Konsistenz zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderte Beschwerden und den Befunden bestehe nicht.
E. 3.6.2 Am 2 7. März 2020 ( Urk. 7/254/11) führte Dr. E.___ zur Frage aus, ob aufgrund des G.___ -Gutachten nicht von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei, cum grano salis lägen unwesentliche Verbesserungen bzw. Verschlech terungen des Gesundheitszustands vor. In der Conclusio sollte von einer differen ten Beurteilung des im Wesentlichen gleichen Sachverhalts ausgegangen werden. 4.
E. 4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/130 ), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals umfassend überprüft und den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt hat, und der vorlie gend ange fochtenen Verfügung vom 2 3. September 2020 ( Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat. 4. 2
Das umfangreiche polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/241) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 4 ). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden allgemeinmedizinischen, rheumatologischen, kardiologischen, neu rologischen , neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinander setzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Sch lussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutach ten kommt daher gru ndsätzlich volle Beweiskraft zu.
Wie bereits festgehalten (E. 1. 5 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 4. 3
Die Beschwerdeführerin bringt gegen das G.___ -Gutachten vor, es fehle ihm an einer detaillierten Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung des behandelnden Facharztes Dr. L.___ , weshalb es unvollständig sei. Hierzu ist fest zuhalten, dass die Berichte der behandelnden Ärzte , inkl. diejenigen von Dr. L.___ , im polydisziplinären Gutachten der G.___ sehr ausführlich erwähnt und in zusammengefasster Form mehrfach wiedergegeben werden (Urk. 7/241/34-42, Urk. 7/241/47-54, Urk. 7/241/71-77, Urk. 7/241/96- 97, Urk. 7/241/131-132, Urk. 7/241/152-154). Im psychiatrischen Teilgutachten fin det sich sodann unter dem Titel «Beurtei lung von Konsistenz und Plausibil ität» auch eine Auseinandersetzung mit den anderen ärztlichen Einschätzungen (Urk. 7/241/167-169). Bezüglich der Beurteilung von Dr. L.___ wird insbesondere festgehalten, dieser habe als behandelnder Psychiater eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom angegeben und gehe seit Ende 2003 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus, ohne Änderung der Diag nose. Dr. L.___ bescheinige de r Beschwerdeführer in seit Anfang 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % . Eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 25 % sei aber bei einer mittelgradigen depressiven Episode eine zu geringe Einschätzung. Im Jahr 2019 habe Dr. L.___ dann eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige bis schwere Episode , und Panikstörung angegeben, bei Ver schlechterung ab 201 6. Er berichte auch von einem stark verminderten Antrieb, einem verminderten Selbstwert und Schuldgefühlen der Familie gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe aber durchaus Antrieb, so könne sie z.B. nach Bosnien reisen. Menschen mit schweren Depressionen würden keine Reisen mehr unter nehmen. Es bestehe auch keine deutliche Selbstwertproblematik und Schuldge danken hätten auch nicht eruiert werden können. Die Beschwerde führerin zeige vielmehr eine deutliche Energie und Durchsetzungs fähigkeit, was mit Schuldge danken nicht vereinbar sei. Trotz der von ihm festgehaltenen Gedächtnisstörun gen habe Dr. L.___ auch keine organische psychische Störung diagnostiziert. Eine Panikstörung könne nicht bestätigt werden, es fehle an der entsprechenden Symptomatik mit häufigem Auftreten ausfallsartiger Angst mit vegetativen Symptomen.
Das G.___ -Gutachten setzt sich damit entgegen der Ansicht der Beschwer de führerin genügend mit der divergierenden Beurteilung von Dr. L.___ auseinan der und der psychiatrische Teil- Gutachter begründet ausführlich, warum er zu einer abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt . Er zeigt insbe sondere zutreffend auf, dass der behandelnde Psychiater Dr. L.___ auch bereits im Zeitpunkt der Zusprache der halben Invalidenrente die Arbeitsunfähigkeit wesentlich höher einschätzte und mithin bereits damals eine ganze Invalidenrente zuzusprechen gewesen wäre, wenn man von der Einschätzung von Dr. L.___ aus gegangen wäre. Dasselbe gilt sodann auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Zentrums D.___ . Diese bescheinigen der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits seit 200 1. Eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geht somit aus ihren Berichten gar nicht hervo r, sondern sie nehmen bereits ab dem Beginn der Erkrankung eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Im G.___ -Gutachten wird zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst bei Annahme der von den Ärzten des Zentrums D.___ diagnostizierten mittel gradigen depressiven Störung nicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden kann (Urk. 7/241/168).
Nicht erforderlich erscheint im Weiteren auch, dass sich die Gutachter mit jeder sich aus den Vorakten ergebenden Diag nose im Einzelnen detailliert auseinandersetzen. De n von der Beschwer deführerin geltend gemachte n Mangel weist das Gutachten damit nicht auf. Es kann voll umfänglich darauf abgestellt werden. 4. 4
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, selbst wenn von der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit im G.___ -Gutachten ausgegangen würde, müsse angenommen werden, dass die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsm arkt nicht mehr verwertbar sei. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit liege vor , wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so einge schränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheine (Entscheid des Bundesgerichts vom 2 1. August 2019, 8C_143/2019). Im von der Beschwerde führerin zitierten Ent scheid wird aber eine solche Konstellation verneint, unter anderem mit dem Hin weis auf die Resterwerbsdauer der in jenem Fall 47 Jahre alten Versicherten. Vor liegend ist die Beschwerdeführerin zwar bereits 57 Jahre alt, zu beachten ist aber, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit abzustellen ist (BGE 138 V 457). Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde aber nicht im Rahmen des vorliegend aufgrund eines Rentenerhöhungsgesuchs der Beschwer deführerin eingeleiteten Revisions ver fahrens durch das Gutachten der G.___ vom 2 5. Oktober 2019 (Urk. 7/241) erstmals festgestellt, sondern es besteht eine seit Jahren einge schränkte Arbeits fähigkeit, aufgrund welcher die Beschwerde führerin seit dem 1. März 2002 unun terbrochen eine halbe Invalidenrente bezieht. Es ist zwar eine gewisse Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, die Arbeits fähigkeit ist laut der Einschätzung der Gutachter der G.___ aber im Wesentlich en unverändert geblieben. Es liegt mithin hier keine Konstellation vor, in welcher die Beschwer deführerin bis ins fortgeschrittene Alter keine oder nur eine unwesentlich e
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen hat und nun gezwungen ist, ihre bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt aufzugeben und eine neue, behinderungs angepasste Tätigkeit aufzunehmen .
D ie Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist vielmehr bereits eingetreten , als die Beschwerdeführerin erst rund 40 Jahre alt war und es wäre ihr zumutbar gewesen, eine behinderungs angepasste Arbeit zu suchen.
Von einer Unzumutbarkeit der Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund des der Beschwerdeführerin zumutbaren Belas tungsprofils konnte und kann nach wie vor nicht gesprochen werden. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer subjektiv empfundenen voll ständigen Arbeitsunfähigkeit die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit während Jahren nicht ver wertet und sich nie um die Wiederaufnahme einer Erwerbs tätigkeit bemüht hat, kann nicht dazu führen , dass nunmehr aufgrund des fortgeschrittenen Alters von der Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszu gehen ist. Unter demselben Gesichtspunkt ist zu betrachten , dass die Chancen auf eine Arbeitsstelle durch die jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt und die damit verbundene Arbeitsentwöh nung deutlich gemindert werden.
E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat die Frage aufgeworfen, ob aus dem G.___ -Gut achten nicht gar eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit herzuleiten ist (Urk. 8/254/9-10). Übereinstimmend mit der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 7. März 2020 ( Urk. 8/254/11) ist festzuhalten, dass sich jeden falls eindeutig aus dem Gutachten ergibt, dass keine Verschlechterung der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit eingetreten ist. Es wird damit aber ent gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 11) nicht aufgezeigt, dass das Gutachten widersprüchlich, unbegründet und nicht schlüssig ist. Nicht ganz nachvollziehbar ist einzig, warum der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin
– im Gegensatz zu einer ange passten Tätigkeit - lediglich eine reduzierte Präsenzzeit zugemutet wird, zumal nicht klar ist, ob diese dem Anforderungs profil einer behinderungs angepassten Tätigkeit nicht entspricht. Zumal die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit letztmals im Jahr 2001 ausübte ( Urk. 8/6), erw eist sich die se Beurteilung aber als schwierig. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergibt sich deswegen nicht.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Dezember 2009 zwar verändert hat, die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen – insbesondere das G.___ -Gut achten vom 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 8/241) – aber ergeben haben, dass in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit keine rele vante Änderung eingetreten ist, zumal sich auch das Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nicht invaliditätsrelevant verändert hat. Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2020 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 5 Cervikozephales Syndrom mit/bei - Status nach Auffahrunfall 2004 Unfall (keine Rissquetschwunde, Kopfanprall, beim Hausarzt Diagnose Commotio cerebri) - Streckhaltung der oberen und mittleren HWS. Hypofunktion in den meisten cervicalen Segmenten. Leichtgradige mediane Diskushernie HWK 4/5, leichtgradige begleitende Uncovertebralarthrose HWK 5/6, ansonsten unauffällige Darstellung der HWS, BWS und LWS (MRI 1 9. Mai 2008)
E. 6 Verdacht auf Fibromyalgie
E. 7 Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom rechts
E. 8 Fersensporn rechts ( Dr. J.___ 2 7. März 2002)
E. 9 Senk- und Spreizfuss mit Hallux valgus und Krallenzehenbildung beidseits
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1 0. Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2001, Dr. K.___ 1 1. August 2004)
E. 11 Status nach Hepatitis
Die Befunde hätten sich insofern verändert, als eine deutliche progrediente und therapieresistente Depression bestehe und zusätzlich somatische Probleme wegen der NSTEM I sowie dem Blasentumor-Rezidiv vorhanden seien. Insgesamt liege eine desolate Situation vor, die Beschwerdeführerin könne den Alltag kaum noch bewältigen. Auto
fahren sei nur für kurze Strecken möglich, es bestünden dau ernde Angst und Müdigkeit. Es seien nur leichtes Putzen und Kochen kleinerer Mahlzeiten noch möglich. Die Beschwerdeführerin habe Angst, alleine aus dem Haus zu gehen. Die Prognose sei schlecht. Es bestehe seit 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsversuche seien keine unternommen worden. Aktuell gebe es eine deutliche Zunahme der Beschwerden. 3.3.2
Im Bericht vom 8. Januar 2018 ( Urk. 7/186) führten die Ärzte des Zentrums D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2001 zu 100 % arbeits unfähig. Den Haushalt könne sie kaum mehr bewältigen. Als Hilfsarbeiterin sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit bestehe ebenfalls eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin ermüde rasch und werde nervös. Deshalb bestünden auch keine Teamfähigkeit und kein Durchhalte vermö gen. Die Reisefähigkeit sei noch gegeben, für kurze Strecken könne die Beschwer deführerin Auto fahren. Die Prognose sei bei deutlich chronifizierter Schmerz- und Depressionsproblematik sowie deutlich reduziertem Allgemein zustand schlecht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
So zialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00743
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 1 2. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic.
iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1963, meldete sich am 2 8. Februar 2002 (Eingangsdatum) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Nach der Vornahme diverser Abklärungen – unter anderem wurde das psy chiat rische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 1 6. Oktober 2002 ( Urk. 7/13) eingeholt
– sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 7/21). 1.2
Am 1 1. August 2004 teilte X.___ der IV-Stelle durch Rechtsanwalt Domi nique Chopard mit, dass eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ein getreten sei, weshalb sie eine Erhöhung der Invalidenrente beantrage (Urk. 7/36). Die IV-Stelle holte unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Mai 2005 ein ( Urk. 7/43). Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2005 wies sie das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab ( Urk. 7/47), wogegen die Versicherte durch Rechtsanwalt Chopard am 2 9. August 2005 Einsprache erhob ( Urk. 7/50). Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem das polydisziplinäre Gutachten des Instituts B.___ vom 4. März 2008 ein ( Urk. 7/87). Am 2. Juli 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Überprüfung des Invali di tätsgrades im Rahmen des Einspracheverfahrens habe ergeben, dass sie lediglich noch zu 37 % invalid sei. Es sei deshalb vorgesehen in Abänderung der ange fochtenen Verfügung vom 2 8. Juni 2005 die bisherige halbe Invalidenrente im Sinne einer reformatio in peius aufzuheben ( Urk. 7/97) . Daraufhin zog die Versi cherte mit Schreiben vom 2 8. August 2008 ihre Einsprache gegen die Verfügung vom 2 8. Juni 2005 zurück ( Urk. 7/100). 1.3
Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2008 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 28. Juni 2005 wiedererwägungsweise auf ( Urk. 7/106). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2008 stellte sie der Versicherten ausserdem die Einstellung der Inva lidenrente in Aussicht ( Urk. 7/108), wogegen diese durch Rechtsanwalt Chopard am 3. Dezember 2008 Einwand erhob ( Urk. 7/111). Die Verfügung vom 2 9. Oktober 2008 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Februar 2009 auf, da sich – unter anderem aus der Stellungnahme der IV-Stelle selber vom 1 6. Januar 2009 ( Urk. 7/114) – ergab, dass diese grund los erlassen worden war ( Urk. 7/117). Mit Vorbescheid vom 2 8. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abweisen, entgegen dem Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2008 aber die Invalidenrente nicht auf he ben werde ( Urk. 7/129). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab ( Urk. 7/130). 1.4
Am 1 1. September 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe ergeben, dass sie unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 55 % ) habe ( Urk. 7/154). 1.5
Am 1 2. September 2017 (Eingangsdatum) stellte X.___ erneut das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ( Urk. 7/175). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. C.___ , Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, vom 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 7/180/1-5 ) sowie des Zentrums D.___ vom 1. November 2017 ( Urk. 7/181) und vom 8. Januar 2018 ( Urk. 7/186) ein. Am 6. April 2018 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/199/4-5). Mit Vorbescheid vom 1 0. April 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie das Erhöhungsgesuch abweisen werde ( Urk. 7/200). Dagegen erhob X.___ durch Y.___ am 4. Mai 2018 ( Urk. 7/201) bzw. am 1 1. Juni 2018 ( Urk. 7/206) Einwand . Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. F.___ , Innere Medizin FMH, vom 1 4. Dezember 2018 ein ( Urk. 7/218/1-5). Sodann liess sie das polydisziplinäre medizinische Gutachten der G.___ vom 2 5. Oktober 2019 erstellen (Urk. 7/241). Am 2 2. November 2019 nahm RAD-Arzt Dr. E.___ dazu Stellung ( Urk. 7/254/7-8). Mit Verfügung vom 2 3. September 2020 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhö hung der Invalidenrente ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Y.___ am
26. Oktober 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Verfügung vom 2 3. September 2020 aufzuheben und die Beschwer degegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten, rückwirkend per 1. September 201 7. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer, zu Las ten der Gegenpartei.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 7. Dezember 2020 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 5
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. September 2020 ( Urk.
2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine höhere Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine dauerhafte, weitergehende Reduktion der Arbeits- und Leistungs fä higkeit über das bisher bestehende Mass hinaus sei nicht nachgewiesen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters nicht mehr möglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie deshalb Anspruch auf eine Rentenerhöhung habe. Die Beschwerde führe rin leide an multiplen Krankheiten und müsse diverse Medikamente einnehmen. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte G.___ -Gutachten vom 2 5. Oktober 2019 genüge den Anforderungen nicht. Es sei unvollständig und habe deshalb keinen Beweiswert. Selbst wenn auf die Beurteilung des Gutachtens abgestellt würde , müsste davon ausgegangen werden, dass aufgrund der festge stellten ausgeprägte n Einschränkungen, des die attestierte Teil-Arbeitsfähigkeit zusätzlich limitierenden Belastungsprofil s
und der fehlenden Ressour cen die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht realisierbar sei. Es sei davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin wiederholte krankheits bedingte Unter brüche erleiden würde. Dies halte ein potentieller Arbeitgeber davon ab, die Beschwer deführerin einzustellen. Insgesamt weise sie derart viele Einschränkun gen auf, dass ihre Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scherweise nicht mehr nachgefragt werde. Ihr e Anstellungschancen seien gleich null und es sei ihr deshalb eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1). 3. 3.1
Laut dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 7/180) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Urininkontinenz (Erstdiagnose 2011, anamnestisch seit ca. 2009) mit Rezidivbelastungsinkontinenz , hyperaktiver Blase und rezidivierenden Harnwegsinfekten, ein Diabetes mellitus (Erstdiagnose 2003) sowie Depressionen (Erstdiagnose 2003). Der Beschw erdeführerin sei von ihr
( Dr. C.___ ) keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Sie erleide wegen der Inkontinenzsituation starke psychische Belastungen. Schweres Heben sei zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin müsse häufig die Toilette aufsuchen. Das Inkontinenzproblem könne operativ behandelt werden. Wesentliche Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit habe dies nicht. 3.2 3.2.1
Gemäss dem Arztbericht des Zentrums D.___ vom 1. Novem ber 2017 ( Urk. 7/181) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 2. Koronare 1-Gefässerkrankung mit/bei - NSTEMI (Erstdiagnose 1 3. Oktober 2017) - PTCA/Stent x 1 bei 95 % Stenose des medialen RIVA - LVEF 66 % (Spital H.___ 1 8. Oktober 2017) 3. Misch-Inkontinenz mit dominierender Belastungsinkontinenz II. Grades mit/bei - Status nach R-B mit Entfernung von einem malignen Blasentumor (Oktober 2010) - Revision 2013 - Rezidive Oktober 2017 (Patientenangabe) 4. Lumbovertebrales Syndrom mit/bei - lumbosakrale r Übergangsstörung ( lumbalisierter Sakralwirbel) mit konsekutiver Instabilität bei degenerantiver Veränderung mit Spondylarthrose und Diskopathie L5/6 (MRI, Dr. I.___ 2 2. April 2003) - Diskushernie L5/S1 (MRI, Dr. I.___ 2 9. Mai 2007) 5. Cervikozephales Syndrom mit/bei - Status nach Auffahrunfall 2004 Unfall (keine Rissquetschwunde, Kopfanprall, beim Hausarzt Diagnose Commotio cerebri) - Streckhaltung der oberen und mittleren HWS. Hypofunktion in den meisten cervicalen Segmenten. Leichtgradige mediane Diskushernie HWK 4/5, leichtgradige begleitende Uncovertebralarthrose HWK 5/6, ansonsten unauffällige Darstellung der HWS, BWS und LWS (MRI 1 9. Mai 2008) 6. Verdacht auf Fibromyalgie 7. Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom rechts 8. Fersensporn rechts ( Dr. J.___ 2 7. März 2002) 9. Senk- und Spreizfuss mit Hallux valgus und Krallenzehenbildung beidseits
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1 0. Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2001, Dr. K.___ 1 1. August 2004) 11. Status nach Hepatitis
Die Befunde hätten sich insofern verändert, als eine deutliche progrediente und therapieresistente Depression bestehe und zusätzlich somatische Probleme wegen der NSTEM I sowie dem Blasentumor-Rezidiv vorhanden seien. Insgesamt liege eine desolate Situation vor, die Beschwerdeführerin könne den Alltag kaum noch bewältigen. Auto
fahren sei nur für kurze Strecken möglich, es bestünden dau ernde Angst und Müdigkeit. Es seien nur leichtes Putzen und Kochen kleinerer Mahlzeiten noch möglich. Die Beschwerdeführerin habe Angst, alleine aus dem Haus zu gehen. Die Prognose sei schlecht. Es bestehe seit 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsversuche seien keine unternommen worden. Aktuell gebe es eine deutliche Zunahme der Beschwerden. 3.3.2
Im Bericht vom 8. Januar 2018 ( Urk. 7/186) führten die Ärzte des Zentrums D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2001 zu 100 % arbeits unfähig. Den Haushalt könne sie kaum mehr bewältigen. Als Hilfsarbeiterin sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit bestehe ebenfalls eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin ermüde rasch und werde nervös. Deshalb bestünden auch keine Teamfähigkeit und kein Durchhalte vermö gen. Die Reisefähigkeit sei noch gegeben, für kurze Strecken könne die Beschwer deführerin Auto fahren. Die Prognose sei bei deutlich chronifizierter Schmerz- und Depressionsproblematik sowie deutlich reduziertem Allgemein zustand schlecht. 3.3
Gemäss dem Arztbericht von Dr. F.___ vom 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/218/1-5) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein chronisches cervicocephales und lum bospondylogenes Syndrom, eine rezidivierende depressive Störung , aktuell mit telschwere bis schwere depressive Episode nach Tumorrezidiv, eine mässige Gonarthrose rechts, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, ein Status nach NST E MI, eine Fibromyalgie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein rezidivierender Drehschwindel. Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit könne nicht gerechnet werden. Allenfalls könne sie im Sinne einer Beschäftigungs the rapie eine Tätigkeit zu 10 bis 20 % ausüben, in der freien Wirtschaft sei sie aber zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4
Laut dem Bericht von Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 1 4. Februar 2019 ( Urk. 7/222) bestehen bei der Beschwerde füh rerin eine rezidivierende depressive Störung, eine Panikstörung sowie zahl reiche körperliche Beschwerden. Die Beschwerdeführerin stehe bei Dr. L.___ seit dem 2 3. April 2001 in psychotherapeutischer Behandlung. Der Zustand sei seit länge rer Zeit unverändert. Es sei zu keiner Besserung gekommen. Die Depression habe sich als therapieresistent erwiesen. Ab 2016 habe sich der Zustand allmählich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei tiefer depressiv und ängstlicher geworden. Im Antrieb sei sie stark vermindert, lustlos und häufig erschöpft. Dazu leide sie unter intensiven Schmerzen und habe sich manchmal kaum bewegen können. Sie sei stets müde , habe aber trotzdem Schlafprobleme. Die Beschwerde führerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern werde. 3.5
Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 2 5. Oktober 2019 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen ( Urk. 7/241/23-24):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.02)
- MRI HWS vom 19.10.2015: leichte Diskusprotrusion auf Höhe HWK 5/6 2. Chronische lumbospondylogene und lumbosakrale Schmerzen (ICD-10 M54) - im MRI LWS/ISG/ Sakrum von 13.12.2017: LWK 4/5 und LWK 5/S1 linksbetont mit beginnender Facettengelenksdegeneration. Ventrale Spon dylose lumbal fokal mit Aktivierungszeichen im Segment BWK12/ LWK 1. ISG mit diskret ödematös juxtakortikaler Veränderung vor allem ventrokaudal . Lumbosakrale Übergangsstörung ( lumbalisierte Sakralwirbel) 3. Leichte Coxarthrose links (ICD-10 M16) 4. Periarthropathia
genu mit beginnender Femoropatellararthrose beidseits (ICD-10 M19) - MRI Knie nativ beidseits vom 08.08.2018: Furchenbildung im retropatellären
Knorpel 5. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) Ohne Auswirku ng auf die A rbeitsfähigkeit: 1. Koronare 1-Gefässerkrankung (ICD-10 I25.11), Status nach NSTEMI (ICD-10 I25.22)
- LVEF 66 % - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotin, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie 2. Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose unklar (ICD-10 E11) 3. Status nach transurethraler Resektion der Harnblase und Farmorubicin -Instal lation bei nicht invasivem papillärem Urothelkarzinom pTa G2 am 15.03.2010 (ICD-10 C68) 4. Unklares Hautexanthem Leistenregion rechts (ICD-10 L08) 5. COPD GOLD-Stadium II/B (ICD-10 J44) - Status nach viraler Infektexazerbation mit respiratorischer Partialinsuf fizienz 04/2018, fortgeschrittenes obstruktives Lungenemphysem - Bodyplethysmographie 27.04.2018: Mittelschwere obstruktive nach Bron cholyse partiell reversible Ventilationsstörung - kumulativ 40 pack/ years 6. Anamnestischer Verdacht auf ein Restless Leg-Syndrom (ICD-10 G25.81) 7. Verdacht auf einen chronischen Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) 8. Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Zimmermädchen oder Produktionsmitarbeiterin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Beschwerdeführe rin könne
täglich eine reduzierte P räsenzzeit von 6 Stunden bei voller Leistungs fähigkeit erbringen . Die Einschränkungen seien zwar rheumatologisch nicht genau ermittelbar, aufgrund von Erfahrungswerten sei aber davon auszugehen, dass bei den vorliegenden arthrotischen Veränderungen in der HWS und LWS sowie in den Knien bei einem höheren Beschäftigungsgrad mit Exazerbationen der belastungsabhängigen Schmerzen zu rechnen sei. Aus kardialer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei normaler linksventrikulärer Pumpfunktion eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Neurologisch bestünden keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich eine substantielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den begrenzten intellek tuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angepassten ein fachen Hilfstätigkeit nicht begründen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine Anwesenheit von bis zu 8 Stunden pro Tag am Arbeits platz möglich. Aufgrund der durch die Depression und die undifferenzierte Somatisierungsstörung bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungs einschränkung von bis zu 30 % . Die Beschwerdeführerin sei damit bezogen auf ein 100 % -Pensum zu 70 % arbeitsfähig.
Rheumatologisch sei die Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit ohne schweres Heben von mehr als 5 kg und selten Gewichte über 10 kg, der Möglich keit der Wechselbelastung, ohne Knien, Hocken sowie Bücken zu 100 % arbeits fähig. Aus kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in sämtlichen ange passten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Zu vermeiden seien Tätigkeiten in grosser Hitze und Kälte, mit starken Temperaturschwankungen, mit gestörtem Tag-Nacht-Rhythmus, atmosphärischem Unter- oder Überdruck sowie überdurch schnittlicher Verletzungsgefahr (erhöhter Blutungsgefahr).
Zusammenfassend sei bei der Beurteilung in der angestammten Tätigkeit als Zim mermädchen oder Produktionsmitarbeiterin die Einschätzung im rheumato logi schen Teilgutachten massgebend, in dem von einer Präsenzzeit von 6 Stunden pro Tag entsprechend einer zeitlichen Einschränkung auf 70 % ausgegangen werde. Basierend auf der psychiatrischen Einschätzung und aufgrund der erhöh ten Ermüdbarkeit aufgrund der Depression bestehe jedoch eine leicht- bis mittel gradige zusätzlich e Leistungsminderung um bis zu 30 % , welche allerdings zum Teil bereits im reduzierten Arbeitspensum mitberücksichtigt sei. Gesamthaft sei daher von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 56 % auszugehen (Präsenz 70 % , Leistung 80 % ).
In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Leistungseinschränkung von 70 % (Präsenz 100 % , Leistung 70 % ).
Aus rheumatologischer Sicht liege die ausgewiesene Arbeitsfähigkeit basierend auf den MRI-Befunden und den damalig dokumentierten klinischen Befunden seit spätestens 2015 vor. Seit 2017 sei es zu Knieschmerzen gekommen, welche als femoropatellär beginnende Arthrosesituation mit Knorpelfissur ohne grösse ren Effekt bezeichnet worden sei en . Zudem seien orthopädisch ein Weichteil rheu matismus und im Rahmen dessen eine Periarthropathie
genu postuliert worden. Die übrigen rheumatologischen Diagnosen seien unverändert. Aus rheumatologi scher Sicht habe sich der Gesundheitszustand nur unwesentlich verschlechtert und es liege weiterhin nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die seit Oktober 2017 bestehende n kardi ologischen Probleme hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch neurologisch ergebe sich weiterhin keine Einschränkung . A us neuropsychologischer Sicht könne dazu keine Stellungnahme abgegeben werden , weil keine neuropsychologischen Vor befunde existierten und die aktuellen Befunde nicht hinreichend valide seien ( Urk. 7/241/146). Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand leicht verschlechtert, die Arbeitsfähigkeit habe sich dadurch aber nicht verändert ( Urk. 7/241/28-31) . 3.6 3.6.1
Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 2. November 2019 (Urk. 7/254/7-8) erfüllt das Gutachten der G.___ sämtliche Anforderungen. Es bescheinige der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin von 30 % für die Zeit von 2008 bis Oktober 2019 und von 44 % ab Oktober 201 9. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun fähig keit von 30 % . Eine wesentliche Änderung sei nicht zu erwarten. Es handle sic h, was den Schweregrad anbelange, um eine weniger schwere Erkrankung. Es gebe wenig Hinweise auf Therapieresistenz, teilweise seien aber solche vorhanden. Eine Persönlichkeits störung bestehe nicht, Ressourcen seien vorhanden. Die funktio nelle Leistungs störung betreffe alle Lebensbereiche. Eine Konsistenz zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderte Beschwerden und den Befunden bestehe nicht. 3.6.2
Am 2 7. März 2020 ( Urk. 7/254/11) führte Dr. E.___ zur Frage aus, ob aufgrund des G.___ -Gutachten nicht von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei, cum grano salis lägen unwesentliche Verbesserungen bzw. Verschlech terungen des Gesundheitszustands vor. In der Conclusio sollte von einer differen ten Beurteilung des im Wesentlichen gleichen Sachverhalts ausgegangen werden. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/130 ), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals umfassend überprüft und den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt hat, und der vorlie gend ange fochtenen Verfügung vom 2 3. September 2020 ( Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise ver schlechtert hat. 4. 2
Das umfangreiche polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/241) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 4 ). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden allgemeinmedizinischen, rheumatologischen, kardiologischen, neu rologischen , neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinander setzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Sch lussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutach ten kommt daher gru ndsätzlich volle Beweiskraft zu.
Wie bereits festgehalten (E. 1. 5 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 4. 3
Die Beschwerdeführerin bringt gegen das G.___ -Gutachten vor, es fehle ihm an einer detaillierten Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung des behandelnden Facharztes Dr. L.___ , weshalb es unvollständig sei. Hierzu ist fest zuhalten, dass die Berichte der behandelnden Ärzte , inkl. diejenigen von Dr. L.___ , im polydisziplinären Gutachten der G.___ sehr ausführlich erwähnt und in zusammengefasster Form mehrfach wiedergegeben werden (Urk. 7/241/34-42, Urk. 7/241/47-54, Urk. 7/241/71-77, Urk. 7/241/96- 97, Urk. 7/241/131-132, Urk. 7/241/152-154). Im psychiatrischen Teilgutachten fin det sich sodann unter dem Titel «Beurtei lung von Konsistenz und Plausibil ität» auch eine Auseinandersetzung mit den anderen ärztlichen Einschätzungen (Urk. 7/241/167-169). Bezüglich der Beurteilung von Dr. L.___ wird insbesondere festgehalten, dieser habe als behandelnder Psychiater eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom angegeben und gehe seit Ende 2003 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus, ohne Änderung der Diag nose. Dr. L.___ bescheinige de r Beschwerdeführer in seit Anfang 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % . Eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 25 % sei aber bei einer mittelgradigen depressiven Episode eine zu geringe Einschätzung. Im Jahr 2019 habe Dr. L.___ dann eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige bis schwere Episode , und Panikstörung angegeben, bei Ver schlechterung ab 201 6. Er berichte auch von einem stark verminderten Antrieb, einem verminderten Selbstwert und Schuldgefühlen der Familie gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe aber durchaus Antrieb, so könne sie z.B. nach Bosnien reisen. Menschen mit schweren Depressionen würden keine Reisen mehr unter nehmen. Es bestehe auch keine deutliche Selbstwertproblematik und Schuldge danken hätten auch nicht eruiert werden können. Die Beschwerde führerin zeige vielmehr eine deutliche Energie und Durchsetzungs fähigkeit, was mit Schuldge danken nicht vereinbar sei. Trotz der von ihm festgehaltenen Gedächtnisstörun gen habe Dr. L.___ auch keine organische psychische Störung diagnostiziert. Eine Panikstörung könne nicht bestätigt werden, es fehle an der entsprechenden Symptomatik mit häufigem Auftreten ausfallsartiger Angst mit vegetativen Symptomen.
Das G.___ -Gutachten setzt sich damit entgegen der Ansicht der Beschwer de führerin genügend mit der divergierenden Beurteilung von Dr. L.___ auseinan der und der psychiatrische Teil- Gutachter begründet ausführlich, warum er zu einer abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt . Er zeigt insbe sondere zutreffend auf, dass der behandelnde Psychiater Dr. L.___ auch bereits im Zeitpunkt der Zusprache der halben Invalidenrente die Arbeitsunfähigkeit wesentlich höher einschätzte und mithin bereits damals eine ganze Invalidenrente zuzusprechen gewesen wäre, wenn man von der Einschätzung von Dr. L.___ aus gegangen wäre. Dasselbe gilt sodann auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Zentrums D.___ . Diese bescheinigen der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits seit 200 1. Eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geht somit aus ihren Berichten gar nicht hervo r, sondern sie nehmen bereits ab dem Beginn der Erkrankung eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Im G.___ -Gutachten wird zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst bei Annahme der von den Ärzten des Zentrums D.___ diagnostizierten mittel gradigen depressiven Störung nicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden kann (Urk. 7/241/168).
Nicht erforderlich erscheint im Weiteren auch, dass sich die Gutachter mit jeder sich aus den Vorakten ergebenden Diag nose im Einzelnen detailliert auseinandersetzen. De n von der Beschwer deführerin geltend gemachte n Mangel weist das Gutachten damit nicht auf. Es kann voll umfänglich darauf abgestellt werden. 4. 4
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, selbst wenn von der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit im G.___ -Gutachten ausgegangen würde, müsse angenommen werden, dass die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsm arkt nicht mehr verwertbar sei. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit liege vor , wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so einge schränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheine (Entscheid des Bundesgerichts vom 2 1. August 2019, 8C_143/2019). Im von der Beschwerde führerin zitierten Ent scheid wird aber eine solche Konstellation verneint, unter anderem mit dem Hin weis auf die Resterwerbsdauer der in jenem Fall 47 Jahre alten Versicherten. Vor liegend ist die Beschwerdeführerin zwar bereits 57 Jahre alt, zu beachten ist aber, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit abzustellen ist (BGE 138 V 457). Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde aber nicht im Rahmen des vorliegend aufgrund eines Rentenerhöhungsgesuchs der Beschwer deführerin eingeleiteten Revisions ver fahrens durch das Gutachten der G.___ vom 2 5. Oktober 2019 (Urk. 7/241) erstmals festgestellt, sondern es besteht eine seit Jahren einge schränkte Arbeits fähigkeit, aufgrund welcher die Beschwerde führerin seit dem 1. März 2002 unun terbrochen eine halbe Invalidenrente bezieht. Es ist zwar eine gewisse Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, die Arbeits fähigkeit ist laut der Einschätzung der Gutachter der G.___ aber im Wesentlich en unverändert geblieben. Es liegt mithin hier keine Konstellation vor, in welcher die Beschwer deführerin bis ins fortgeschrittene Alter keine oder nur eine unwesentlich e
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen hat und nun gezwungen ist, ihre bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt aufzugeben und eine neue, behinderungs angepasste Tätigkeit aufzunehmen .
D ie Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist vielmehr bereits eingetreten , als die Beschwerdeführerin erst rund 40 Jahre alt war und es wäre ihr zumutbar gewesen, eine behinderungs angepasste Arbeit zu suchen.
Von einer Unzumutbarkeit der Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund des der Beschwerdeführerin zumutbaren Belas tungsprofils konnte und kann nach wie vor nicht gesprochen werden. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer subjektiv empfundenen voll ständigen Arbeitsunfähigkeit die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit während Jahren nicht ver wertet und sich nie um die Wiederaufnahme einer Erwerbs tätigkeit bemüht hat, kann nicht dazu führen , dass nunmehr aufgrund des fortgeschrittenen Alters von der Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszu gehen ist. Unter demselben Gesichtspunkt ist zu betrachten , dass die Chancen auf eine Arbeitsstelle durch die jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt und die damit verbundene Arbeitsentwöh nung deutlich gemindert werden. 4.5
Die Beschwerdegegnerin hat die Frage aufgeworfen, ob aus dem G.___ -Gut achten nicht gar eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit herzuleiten ist (Urk. 8/254/9-10). Übereinstimmend mit der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 7. März 2020 ( Urk. 8/254/11) ist festzuhalten, dass sich jeden falls eindeutig aus dem Gutachten ergibt, dass keine Verschlechterung der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit eingetreten ist. Es wird damit aber ent gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 11) nicht aufgezeigt, dass das Gutachten widersprüchlich, unbegründet und nicht schlüssig ist. Nicht ganz nachvollziehbar ist einzig, warum der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin
– im Gegensatz zu einer ange passten Tätigkeit - lediglich eine reduzierte Präsenzzeit zugemutet wird, zumal nicht klar ist, ob diese dem Anforderungs profil einer behinderungs angepassten Tätigkeit nicht entspricht. Zumal die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit letztmals im Jahr 2001 ausübte ( Urk. 8/6), erw eist sich die se Beurteilung aber als schwierig. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergibt sich deswegen nicht. 4.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Dezember 2009 zwar verändert hat, die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen – insbesondere das G.___ -Gut achten vom 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 8/241) – aber ergeben haben, dass in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit keine rele vante Änderung eingetreten ist, zumal sich auch das Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nicht invaliditätsrelevant verändert hat. Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2020 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger