opencaselaw.ch

IV.2020.00739

Neuanmeldung. Gutachter äusserten sich nicht zur Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustands im relevanten Zeitraum. Rückweisung im Sinne von Stellung von Ergänzungsfragen an ursprüngliche Gutachter. Keine Befangenheit der Experten.

Zürich SozVersG · 2021-04-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Der 1961 geborene X.___ , ohne Ausbildung und zuletzt vollzeitlich als HSE Operator bei der Y.___ AG tätig , meldete sich am 1. März 2014 unter Hinweis auf Schulter- und Rückenschmerzen, einen Tennisarm, Morbus Bechterew, eine Refluxkrankheit sowie Schwerhörigkeit rechts bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8/1, Urk. 8/16).

Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsgesuch des Ver sicherten unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit Verfügung vom

2. November 2015 (Urk. 8/63) ab. Am 7. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Inva lidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 70- 71). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte dem Versi cher ten am 4. September 2018 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/74). In der Folge veran lasste sie bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH, und Dr. med. A.___ ,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidiszi pli näres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie; Expertise vom 20. November 2019 [Urk. 8/92/1-25, Urk. 8/92/29-65]). Mit Vorbeschei d vom 20. Dezember 2019 (Urk. 8/95) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungs gesuchs in Aussicht, wogegen letzterer am 27. Februar 2020 Einwand erhob

und am 8. Mai 2020 einen Bericht des Zentrums B.___ vom selben Tag nachreichte (Urk. 8/103 und Urk. 8/110-111) . Am 4. Juni 2020 (Urk. 8/114-115) beantworteten die Gutachter Dres .

Z.___ und A.___ die von der IV-Stelle am 2. Juni 2020 gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 8/112) , wozu der Versicherte am

6. Juli 2020 (Urk. 8/117 , Urk. 8/120 ) unter Auflage des B.___ - Berichts vom 6.

Juli 2020 (Urk. 8/119) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 22. September 2020 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , es sei die Verfügung vom 22. September 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Eventuell sei ein neues umfassendes (insbesondere psychiatrisches, rheumatolo gisches, orthopädisches, anästhesiologisches, neuropsychologisches, neurologi sches und onkologisches) Gerichtsgutachten zu erstellen (S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 20. November 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde. Am 7. Januar 2021 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 10), worauf die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2021 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ), so ist im Beschwerdever fah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG;

Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erfor derlich ist. Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tat säch licher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile des Bundesgerichts 9C_27/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 2; 9C_247/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Zu ergänzen ist, dass der Beweiswert eines im Rahmen einer Neuanmeldung erstellten Gut achtens wesentlich davon abhängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständig nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Renten berech tigung beweisend wäre , mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschät zung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( Urteil des Bund esgerichts 9C_287/2018 vom 27. November 2018 E. 2.2 mit Hin weis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hör geräte-Facharbeiter nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei. Leichte T ätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, mit ge legentlichem Heben/Tragen/Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg kör p ernah und ohne Verharren in Zwangshaltungen seien medizinisch zumutbar, wobei dieses Belastungsprofil dem ehemaligen Beruf bei der

Y.___ AG ent spre che. Damit liege keine Verschlechterung d es Gesundheitszustands vor , wes halb das Leistungsgesuch abzuweisen sei (S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort präzi sierte die Beschwerdegegnerin, dass keine konkreten Hinweise auf eine Befan genheit der Gutachter Dres .

Z.___ und A.___ bestünden und auf die entsprechende Expertise abzustellen sei (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), bei den Experten Dr. Z.___ und Dr. A.___ sei die erforderliche Unabh ängigkeit nicht mehr gegeben , wobei er im Wesentlichen auf einen Zeitungsartikel im Blick vom 10. November 2019 verwies. Das Gutachten sei deshalb ohne Beweiswert und aus den Akten zu weisen (S. 4 f. Ziff. 6 ; vgl. auch Urk. 10 S. 1 f. ). Im Weiteren leide d er

Beschwerdeführer an diversen Beschwerden, weshalb das Einholen eine r

bidisziplinären

Expertise nicht genüge , sondern zwingend eine umfassende inter disziplinäre Begutachtung

erforderlich sei (S. 6 Ziff. 8 f.). Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, dass im Gutachten nicht sämtliche Akten berücksichtigt worden seien , die Experten keine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten ge nommen hätten und die Expertise zudem fehlerhaft sei, da die Gutachter ohne nähere Begründung praktisch alle vermeintlich negativen Aspekte herausge nom men hätten ( S. 8 f. Ziff. 13 f., S. 9 f f . Ziff. 15 ff.).

Demgegenüber handle es sich b ei den B.___ - Stellungnahmen vom 6. Juli 2020 und 8. Mai 2020 um konkrete, zeitnahe und glaubwürdige medizinische Unterlagen, welche nur ungenügend berüc ksichtigt worden seien (S. 12 f . Ziff. 25 ff. ; vgl. auch Urk. 10 S. 2 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwer deführers und seiner Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 8/63) eine erhebliche Änderung eingetreten ist. 3. 3.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

2. November 2015 (Urk. 8/63) , mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenver sicherung seinerzeit verneint worden war,

sind im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellung nahmen zu den Akten genommen worden: 3.2

Mit Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/28/6-7) stellte Dr. med. C.___ , Phy sikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, die Diagnose einer negativen Spondylitis Ankylosans bei geringen akuten und chronischen Verän derungen im MRI des Achsenskeletts vom 13. März 2014 sowie einer chronischen und bislang therapierefraktär verlaufenden Epikon dylitis

humeri

radialis rechts bei deutlichen Strukturstörungen der Sehnenursprünge am radialen Humeruse pikondylus mit geringer Partialruptur im MRI vom 21.

Juni 201 3. Abgesehen von leichten, entzündlichen Veränderungen des Achsenskeletts bestünden keine rele vanten degenerativ bedingten Strukturstörungen der Wirbelsäule. Bezüglich der en tzündlichen Rückenschmerzen sei davon auszugehen, dass diese mit Hilfe eines anti-TNF-Blockers gut beherrschbar seien, wobei die Umsetzung einer entspre chenden Therapie an der skeptischen Grundeinstellung des Beschwerdeführers gescheitert sei. Aktuell bleibe die Epikondylitits das führende klinische Problem, wobei der Beschwerdeführer momentan in der Lage sein sollte, einer Tätigkeit, welche den linken ( adominanten ) Ellenbogen nur leicht belaste, in einem mindes tens 70%igen Arbeitspensum nachzugehen. 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , - welcher den Beschwerdeführer im Auftrag des Krankenta ggeldversicherers psychiatrisch unter suchte - führ t e in seinem Bericht vom 28. Mai 2014 (Urk. 8/30/25-28) aus , dass mittlerweile ein deutlich rückläufiger Befund vorliege. Das klinische Bild sei mit einer mittelgradig ausgeprägten Depression vereinbar, welche zwischenzeitlich weitgehend remittiert sei, wobei die Erkrankung in erster Linie im Zusam men hang mit einer für den Beschwerdeführer schwierigen persönlichen Lage ( k onkret in beruflicher Hinsicht) aufzufassen sei (S. 3). Der Beschwerdeführer sei ange sichts eines weitgehend rückläufigen klinischen Befunds höchstens noch über gangsweise bis äusserstenfalls Ende Juni 2014 arbeitsunfähig, so dass spätestens ab Anfang Juli 2014 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 4). 3.4

Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Urologie am Spital F.___ , diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 8/56/33-34) einen Status nach TUR-P bei benignem Prostatasyndrom Stadium II inklusive einer kompensierten und restharnfreien Miktion, einen Status nach Prostatastanzbiopsie, chronische Inguinalschmerzen links bei Status nach zweimaliger Leistenoperation sowie aktuelle Unterbauchschmerzen seit zirka drei Wochen. Er berichtete von urolo gisc h unauffälligen Verhältnissen und äusserte bezüglich der Unterbauch schmer zen einen Verdacht auf eine milde Sigmadivertikulitis . 3.5

Am 5. Juni 2015 berichtete Dr. med. G.___ , Gastroenterologie und Innere Medi zin FMH, von einer Lebersteatose. Es finde sich weder sonografisch noch e n d os kopisch ein pathologischer Befund, welcher die Beschwerden des Beschwerde führers erklärten . Eine probatorische Therapie mit Duspatalin bei Verdacht auf Colon irritabile habe keine Veränderung der Symptomatik gebracht. Möglicher weise handle es sich um Beschwerden ausgehend vom Bewegungsapparat im Rahme n des Morbus Bechterew, die allenfalls durch eine NSAR-Therapie ver bessert werden könnten (Urk. 8/56/25-26) . 3. 6

Der Hausarzt des B eschwerdeführers, Dr. med. H.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, ging in seinem Bericht vom 16. August 2015 (Urk. 8/56/6-9) im We sent lichen von einer Spondyliti s A nkylosans , grenzwertigen Bronchiektasen basal b eideits , einem Verdacht auf Col on irritabile, einem Status nach TUR-P bei benignem Prostatasyndrom Stadium II, chronischen Ingu i na lschmerzen links, einer Reflux p es ophagitis /Gastritis sowie einer mittelgradig depressiven Episode mit Panikattacken bei Arbeitsplatzverlust 04/2014 aus, wobei er einzig der Spon dyliti s A nkylosans Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 2). Aktuell arbeite der Beschwerdeführer trotz Rückenschmerzen bei Verdacht auf Morbus Bechterew im Schichtbetrieb in der Packetierung beim Wareneingang und sei unter Verwendung von Bedarfsanalgetika zu 100 % arbeitsfähig. Auf längere Sicht werde es wahrscheinlich zu einer Tei larbeitsunfähigkeit kommen, da es sich beim Morbus Bechterew um eine langsam progrediente Erkrankung handle, welche mit den Jahren eine Versteifung des Rückens zur Folge haben werde (S. 1, S. 3). 3.7

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnost i zierte am 15. September 2015 in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige de pressive Episode mit Panikattacken bei Arbeitsplatzverlust (Urk. 8/60 /1-2 S. 1 Ziff. 1.1 in Verbindung mit Urk. 8/60/4).

3.8

Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle , Dr. med. J.___ , Facharzt für Chirurgie, übernahm in seiner Stellungnahme vom 22. Septem ber 2015 (Urk. 8/61/5-6) die vom Hausarzt am 16. August 2015 genannten Dia gnosen (vgl. E. 3.6) und führte im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil eine leichte (angepasste) Tätigkeit in Wechselbelastung unter Ausschluss ungüns tiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben/Tragen/Transpor tieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, und ohn e Verharren in Zwangs hal tungen auf . Versicherungsmedizinisch bestehe bei einer 50%igen Arbeits fähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlich keit eine 100%ige Arbeits fähigkeit in bisheriger (richtig wohl: angepasster) Tätigkeit . Auf Dauer sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen, da die Spondyliti s A nkylosans eine langsam progrediente Erkrankung sei und auf Dauer nur noch Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil möglich seien.

4. 4.1

Im vorliegenden Neuanmeldungs verfahren präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt: 4.2

In ihrer interdisziplinären Gesamtb eurteilung vom 20. November

2019 (Urk. 8 / 92/1-6) stellten die Gutachter Dres .

Z.___ und A.___ folgende Diagnosen (S. 3): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - anamnestisch Spondyliti s A nkylosans Bechterew - aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine gesicherte Aktivität - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - in der Folge von Konflikten am Arbeitsplatz und der Kündigung des A nstellungsvertrag s durch den Arbeitgeber - mit niedergeschlagen-ängstlicher Verstimmung, misstrauisch-überge nauer Grundhaltung und körperlichen Missempfindungen - bei akzentuierten Persönlichkeitszügen - bei anamnestisch Spondylitis Ankylosans Bechterew - chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der unteren Wirbelsäulenhälfte und des Beckens - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit - diffuse idi o pathische skelettale

Hyperostose - Bewegungseinschränkungen der Brustwirbelsäule - Übergewicht mit BMI von 28.6 kg/m² - anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Die Gutachter führten aus, dass b etreffend Arbei tsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich auf die somatisch-rheumatologische Einschätzung abzustellen sei . Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielte n die Experten fest , dass mehr als mittelgradig körperlich be lastende Verrichtungen seit 2012 nicht meh r zumutbar seien.

L eicht und maximal mittelgradig körperlich belastende Arbeiten seien demgegenüber weiterhin zu mutbar (S. 5). 4 .3

Dr. Z.___

berichtete in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 20. No vem ber 2020 (Urk. 8/92/7-25) , dass in der klinischen Untersuchung eine schmerz vermittelnde Gestik, diffuse Druckschmerzen und abgestützt auf objektivierbare Befunde kein relevanter somatisch-pathologischer Befund imponiere . D er Gut achter hielt weiter fest, dass er die in der vorliegenden Dokumentation erwähnte Diagnose Morbus Bechterew aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Untersuchung teile. In der MRI-Abklärung vom 1. Juni 2012 seien entzündliche Veränderungen im Bereich des linken Iliosakralgelenk s und der interspinösen Bandstrukture n lumbal beschrieben worden, so dass damals in Verbindung mit einer leicht gra digen Bewegungseinschränkung formal die Diagnose einer Spondylitis A nkylo sans Bechterew habe gestellt werden können. Aus Sicht der aktuellen Begut achtung gut sieben Jahre später müsse es sich dabei um eine sehr geringgradige Aktivität einer entzündlichen Systemerkrankung handeln , da bis anhin gemäss der vorliegenden Dokumentation nie eine relevante humorale Aktivität ausge wiesen gewesen sei und auc h aktuell keine solche vorliege. I n der MRI-Abklärung vom 13. Oktober 2017 seien zudem keine akuten oder chronischen entzündlichen Veränderungen mehr dokumentiert und es sei ferner

erwähnt worden , dass die entzündlichen Veränderungen der interspinösen Ligamente lumbal abgeklungen seien. Des Weiteren sei weder in den Röntgenaufnahmen vom 21.

März 2018 noch in den aktualisierten konventionell-radiologischen Röntgenaufnahmen ein gesicherter entzündlicher/posten t zündlicher Befund dokumentiert worden. Die sehr diskreten entzündlichen Befunde seien konventionell-radiologisch nie mit einem eindeutig pathologischen Befund einhergegangen. Entsprechend sei unter der durchgeführten entzündungshemmend- immunmodulatorischen

Medikamen tation mit dem Einsatz von NSAR und Biologika keine relevante Aktivität aus gewiesen worden . Dies könne bedeuten , dass unter der genannten Medikamen tation eine Rückbildung der objektiv ausgewiesenen Entzündungsaktivität ein getreten sei respektive dass allenfalls bereits vor dem Einsatz der Biologika und damit vor Februar 2017 spontan eine Remission eingetreten sei, da damals keine supersensitive MRI-Abklärung durchgeführt worden sei. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen betreffend die Bewegu ngen aller axialen Bewegungsseg mente in allen Ebenen einschliesslich in der unteren Wirbel säu len hälfte hielt der Experte fest, dass sämtliche Bewegungen in der unteren Wirbel säulenhälfte als ungefähr gleich schmerzhaft eingestuft worden sei en , unab hängig davon, in welcher Position die Untersuchung durchgeführt worden sei. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, da für diese zu erwarten sei, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerz hafter geschildert werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden. In der klini schen Untersuchung könne in keinem axialen Bewegungssegment eine Bewe gungseinschränkung von mehr als 1/3 oder ein Hinweis auf eine relevante Fehl haltung objektiviert werden. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule w erde ausschliesslich in der unteren Wirbelsäulen hälfte als schmerzhaft beschrieb en, ohne dass ein korrelierender Weichteilbefund (bei spiels weise Myogelose , Triggerpunkt ) objektiviert werden könne. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres

Reiz- / Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels. Die aktualisierten Rönt gen aufnahmen dokumentierten zudem in keinem axialen Bewegungssegment einen gesicherten Hinweis auf ein relevantes Ausmass einer degenerativen oder entzündlichen Komponente oder eine Fehlhaltung. Im Weiteren führte der Gutachter aus, dass in den aktualisierten Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule diskrete Ossifikationen des vorderen Längsbandes dargestellt seien, die bei einem jeweils unauffälligen Intervertebralraum daselbst mit einer metabolischen Stö rung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen

Hyperostose vereinbar seie

n. Auch die diskreten Ossifikationen im Bereich der Sehnenansätze am Trochanter major links und der Beckenkämme seien diesem metabolischen Defekt zuordenbar, wobei letzterer nichts gemein habe mit der beim Beschwerdeführer vor Jahren diagnostizierten entzündlichen Systemerkrankung. Aktuell sei von keiner vordergründig symptomatischen diffusen idiopathischen skelettalen

Hyper ostose auszugehen, da der Beschwerdeführer keine phasenweise mechanisch abstützbare n Beschwerden respektive phasenweise entzündlich imponierende n Beschwerden geschildert habe. Da aufgrund der epidem i ologischen Datenlage bekannt sei, dass sich Bewegungseinschränkungen etablieren könnte n , die sich zumeist nicht leistungseinschränkend auswirkten und sich nicht mehr zurück bilden könnten, seien die leichtgradigen Bewegungseinschränkungen thorakal somatisch abstützbar .

Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen im Bereich der unteren Wirbelsäulen hälfte und des Beckens diskrepant zu den objektivierbaren Befunden seien und insbesondere weder mit der ausgewiesenen Spondylitis A nkylosans Bechterew noch mit den Befunden der diffusen idiopathischen skelettalen

Hyperostose hin reichend begründbar seien. Der Experte habe zudem Mühe, von einer anderweitig somatisch abstützbaren Pa thologie im Bereich des Abdomen s auszugehen, auch wenn beim Beschwerdeführer zweifellos eine obstruktive Miktion ssymptomatik vorgelegen haben mü ss e , da bisher zwei Prostata-Eingriffe erfolgt seien. Mit den diffus geschilderten Beschwerden könne für mehr als mittelgradig körperlich belastende Verrichtungen eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden . Hingegen sei eine Vielzahl der vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten aktuell vollumfänglich zumut bar (S. 12 ff.) .

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt der Gutachter fest, dass aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine vollumfängliche Leis tungsfähigkeit bestehe, wobei sich diese Einschätzung nicht nur auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit (Austragen von Zeitungen), sondern auch auf jegliche der früher ausgeübten Verrichtungen beziehe, welche leicht und maximal mittel gradig körperlich belastbar gewesen seien. Somit seien auch die bis Ende 2015 ausgeübten Arbeiten mit administrativen Tätigkeiten und mit der Produktion von künstlichen Gelenken respektive in der Hörgerä tewartung vollumfänglich zumut bar. Hingegen seien mehr als mittelgradig körperlich belastende Verrichtungen

ohne Positionswechsel seit 2012 nicht mehr möglich . Für die zumutbaren Tätig keiten bestehe keine Leistungseinschränkung . Vorübergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien im Zusammenhang mit der im August 2017 durch geführten TUR - P und der anschliessenden postoperativen Rehabilitationsphase von maximal zwei Monaten au sgewiesen. Abgesehen davon sei

bezüglich der zumutbaren Tätigkeiten für keinen Zeitraum eine anhalte n de Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar (S. 17).

Betreffend Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte der Experte aus , dass eine entsprechende Verrichtung in einem temperierten Raum auszuführen sei , sich auf leicht- bis maximal mittelgradig körperlich belastende Arbeiten be schränke und die Möglichkeit zulasse , zwischen sitzender, stehender und gehen der Körperhaltung zu wechseln. Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeits fähigkeit (S. 18). 4 .4

Dr. A.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Novemb er 2019 (Urk. 8/92/29-65) aus, dass der Beschwerdeführer im Februar 2014 an einer Anpassungsstörung gelitten habe, die sich in der Folge von Konflikten am Arbeitsplatz sowie der Kündigung durch den Arbeitgeber entwickelt und zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Betreffend Ausmass der Anpassungsstörung seien die Angaben ungenügend, wobei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 27. Februar 2014 postuliert worden sei, deren weiterer Verlauf indes nicht kritisch differenziert nachvollzogen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild der Anpassungsstörung beim Beschwerdeführer insbesondere oh ne die Kündigung des Anstellungsvertrags nicht entstanden wäre. Gegenwärtig sei objektiv eine Remission der Anpassungsstörung festzustellen, wobei eine nieder ge schlagen-ängstliche Ver stimmung ohne Krankheitswert im Vordergrund stehe (S. 21 f.).

Die im Widerspruch dazu in den Akten vorgeschlagenen (Verdachts-)Diagnosen blieben etikettenhaft. Sie seien weder kritisch nachvollziehbar substanziiert , noch weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben/diskutiert und objektive psychopathologische Befunde seien entweder gar nicht od er ausser gewöhnlich spärlich auf geführt. Auch die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustands im Jahre 2018 werde weder zeitlich eingeordnet noch kon kret beschrieben. Entsprechend könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden begründet werden. Es werde unter anderem eine de pressive Störung postuliert, welche aber nicht kritisch diskutiert und von der Selbst einschätzung des Beschwerdeführers nicht abgegrenzt werde. Qualitativ sei knapp eine deprimierte Verstimmung (Resignation) erkennbar, deren Einordnung gemä ss ICD-10 F3 nicht bestätigt werden könne. Ebenso wenig seien die ICD-10-Kriterien für eine eigenständige depressive Episode objektiv erfüllt und seien auch nicht aufgrund der Angaben in den Akten und des Beschwerdeführers anzu neh men. Der Schweregrad erreiche nicht das erforderliche Ausmass und d ie Ein gangskriterien der Gruppe 1 seien objektiv nicht erfüllt (gewesen). Es fehlten eine dauerhafte Hemmung der Psychomotorik, eine wesentliche Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und eine ausgeprägte soziale Inaktivität. Beim Beschwerdeführer bestünden sodann (und hätten auch in der Vergan genheit nicht bestanden) keine der zusätzlich genannten Symptome in ausreichender Schwere respektive Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Depressive Symptome seien im Fall des Be schwerdeführers Ausdruck s einer Überforderung bei sozialen Belastungen (Kon flikte am Arbeitsplatz, Kündigung, Lage a m Arbeitsmarkt) aufgrund seiner Per sönlichkeitsmerkmale (zum Beispiel narzisstisches Selbstverständnis, geringe Frustrationstoleranz, zwanghafte Grundhaltung ; S. 22 f. , S. 25 ).

Der Gutachter führte weiter aus, dass die akzentuierten (narzisstisch, hypochon drisch/ somatisierend , zwanghaft) Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers Vari an ten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person darstell t en, welche von sich aus keinen Krankheitswert besässen (im Gegensatz zu Persönlichkeitsstörungen). Beim Beschwerdeführer seien keine Hinweise bekannt, die annehmen liessen, dass die Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung tatsächlich erfüllt seien. Diese Diagnose werde denn auch in den Akten nicht vorgeschlagen. Dem Beschwerdeführer sei überdies eine tatsächlich erfolgreiche berufliche und soziale Lebensbewährung bis zumindest 2014 möglich gewesen , trotz geringer sozioökonomischer und Bildungsressourcen (S. 23 f. , S. 26 ).

Beim Beschwerdeführer seien im Weiteren keine Störung gemäss ICD-10 F45 (somatoforme Störungen inklusive anhaltende Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] oder Somatisierungsstörung [ICD-10 F45.0]) vorhanden. Er formuliere keine hart näckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen und es sei kein an dauernder (schwerer, quälender) Schmerz anzunehmen. Darüber hinaus seien vielfältige organpathologische Auffälligkeiten – insbesondere eine Spondylitis Ankylosans Bechterew

– dokumentiert (S. 24).

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

und einer ange passten Tätigkeit führte der Experte aus, dass eine relevante Minderung der Arb eitsfähigkeit (> 20 % von 100 % ) , die allfällig einer durch somatische Defizite begründbaren hinzu zu rechnen wäre, aus versicherungspsychiatrischer Sicht für keinen Zeitraum begründet werden

könne (S. 35). 5.

5.1

5.1.1

Vorab ist der Beweiswert de r Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom

20. November 2019 (Urk. 8/92/1-25, Urk. /92/29-65 ) inklusive der ergänzenden Stellungnahmen vom 4. Juni 2020 (Urk. 8/114-115) zu prüfen. Diese wurden im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens veranlasst. Die Frage, ob eine revisions be gründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustand s zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist dem nach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheits zustands und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Ver gleich dieses Befunds mit den ursprünglichen - hier zur Verneinu ng der Beren tung führenden – Be schwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheit lichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattge funden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechen de Sachlage nicht ohne hin augen fällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (vgl. E. 1. 5 ). 5. 1. 2

Die Gutachter Dres . Z.___ und A.___ wurden von der Beschwerdegegnerin nicht nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands des Be schwerde führers seit November 2015 befragt (Urk. 8/84) und äusserten sich dementspre chend auch nicht explizit dazu. Die Experten machten zwar Angaben zum Krankheitsverlauf (Urk. 8/92/7-25 S. 12 f.; Urk. 8/92/29-65 S. 21 , S. 23 ), eine Gegenüberstellung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zum

Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 2. November 2015 (Urk . 8/63) mit jener anlässlich der Begutachtung am 29. Oktober 2019 respektive 12. Novem ber 2019 (Urk. 8/92/ 1-6 S. 1 ) fehlt indessen in den Gutachten sowie den Stel lungnahmen von Dres . Z.___ und A.___ vom 4. Juni 202 0. Die Expertisen inklu sive deren Ergänzungen stellen demnach unter einem revisionsrechtlichen Blick winkel (vgl. E. 1.4) keine beweiskräftige medizinische Grundlage dar und es kann nicht darauf abgestellt werden, da sie keine rechtsgenügende Beurteilung der Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands des Be schw er deführer s im relevanten Zeitraum erlauben , sondern sich in erster Linie mit der Feststellung der im Zeitpunkt der Begutachtung aktuel len gesundheitlichen Situation befassen (vgl. E. 5.1.1) .

In diesem Zusammenhang

ist darauf hinzu weisen, dass es sich bei m Morbus Bechterew um eine langsam progrediente Erkrankung handelt , welche zu einer Versteifung des Rückens führen k ann ( vgl. Urk. 8/61/6 , Urk. 8/56/6-9 S. 1). 5.2

Ebenso wenig ist gestützt auf die übrigen fachärztlichen Berichte eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation sei t November 2015 ausgewiesen. Dies gilt namentlich in Bezug auf d ie Bericht e des B.___ vom 6. August 2018 und 18. März 2019 , worin eine Verschlechterung seit 2014 postuliert wurde. Dabei mangelt es indes an einer nachvollziehbaren Begründung für die erwähnte Ver änderung, da die B.___ -Ärzte diesbezüglich lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellten respektive sich auf die Auflistung der von ihm in den Jahren 2014 und 2018 geschilderten Symptome und Beschwerden be schränkten ( Urk. 8/69/1-5 S. 2 , Urk. 8/82/4-7 S. 2 Ziff. 1.3 ). In den B.___ -Berich ten vom 31. Juli 2018 (Urk. 8/69/6-15) ,

8. Mai 2020 (Urk. 8/110) und 6. Juli 2020 (Urk. 8/119) fehlen objektivierbare Ausführungen betreffend eine Veränderung des Gesundh eitszustands seit November 2015

beziehungsweise wird lediglich auf das (in den Akten nicht enthaltene) B.___ -Schreiben vom 13. August 2018 (Urk. 8/110 S. 2 Ziff. 6) verwiesen . Im Übrigen finden sich auch in den in soma tischer Hinsicht verfassten fachärztlichen Berichten (Urk. 8/77/7-12 , Urk. 8/83/1-7 , Urk. 8/75/23-24 , Urk. 3/4)

keine

Angaben , welche in rechtsgenügender Weise auf eine wesentliche Veränderung im zu beurteilenden Zeitraum schliessen lassen. 5.3

Gestützt auf die Gutachten von Dres . Z.___ und A.___

sowie die übrigen fach ärztlichen Berichte

ist die schlüssige Beurteilung der Frage nach einer wesent lichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im relevan ten Zeitraum nicht möglich. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese mittels Ergänzungsfragen an die Experten

Dres . Z.___ und A.___ abklärt, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit November 2015

wesentlich geändert hat. Unter diesen Umständen muss nicht abschliessend geprüft werden, ob die gut acht er lichen Schlussfolgerungen, wären sie mit Blick auf eine erstmalige Beur teilung der Rentenberechtigung gezogen worden, einleuchtend und nach voll ziehbar erscheinen würden. 5.4

Was den vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Blick-Artikel vom 10. November 2019 (Urk. 3/3) vorgebrachten Einwand der Befangenheit von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6, Urk. 10 S. 1 f. ) angeht, ist Folgendes festzuhalten: Rechtsprechungsgemäss stellen einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen keine Ausstandsgründe dar. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeitsgraden kann im Übrigen nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligten Fachpersonen ge schlossen werden. Es müsste vielmehr zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wären. Die Aussage kraft einer allfälligen gutachterlichen Tendenz, Arbeitsunfähigkeit eher zurück haltend oder grosszügig anzuerkennen, ist im Leistungsverfahren zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.2 mit weiteren Hinweisen) . Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis der vom rheumatologischen Experten in den Jahren 2012 bis 2014 (vgl. Urk. 3/3 S. 1) in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte. Konkrete Anhaltspunkte, die auf einen Befangen heitsanschein von Dr. Z.___ und Dr. A.___ im zu beurteilenden Fall hindeuten könnten, trägt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht vor.

Im Weiteren macht e der Beschwerdeführer geltend , er leide an diversen Be schwerden, weshalb zwingend ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen sei , welches neben den rheumatologischen und psychiatrischen Faktoren unter ande rem auch die neurologischen, neuropsychologischen, anästhesiologischen und onkologischen Aspekte zu berücksichtigen habe

(Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7 ff.). E ine Abklärung in onkologischer Hinsicht scheint entbehrlich , da den Akten keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des benignen Prostatasyndroms entnommen werden können . Abgesehen davon ist

darauf hinzuweisen, dass den Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – rechtspre chungs gemäss ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das beinhaltet auch die Aus wahl der vorz unehmenden fachärztlichen Abklä rungen, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25 . März 2015 E. 5.1). Im Übrigen liegen keine Hinweise dafür vor, dass die in Innerer Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie spezialisierten Dr. Z.___ und Dr. A.___ nicht über die zur Beurteilung des im Vordergrund stehenden Morbus Bechterew und der psychischen Störung erforderlichen Qualifikationen verfügen. 5.5

Im Lichte der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass d ie angefochtene Ver fügung vom

22. September 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist , damit sie die Sache unter spezifisch revisionsrecht licher Optik erneut abkläre und über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu be finde.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend steht ihm eine Prozessent schädigung von Fr. 2’1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie an gefochtene Verfügung vom 22. September 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1961 geborene X.___ , ohne Ausbildung und zuletzt vollzeitlich als HSE Operator bei der Y.___ AG tätig , meldete sich am 1. März 2014 unter Hinweis auf Schulter- und Rückenschmerzen, einen Tennisarm, Morbus Bechterew, eine Refluxkrankheit sowie Schwerhörigkeit rechts bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8/1, Urk. 8/16).

Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsgesuch des Ver sicherten unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit Verfügung vom

2. November 2015 (Urk. 8/63) ab. Am 7. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Inva lidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 70- 71). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte dem Versi cher ten am 4. September 2018 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/74). In der Folge veran lasste sie bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH, und Dr. med. A.___ ,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidiszi pli näres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie; Expertise vom 20. November 2019 [Urk. 8/92/1-25, Urk. 8/92/29-65]). Mit Vorbeschei d vom 20. Dezember 2019 (Urk. 8/95) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungs gesuchs in Aussicht, wogegen letzterer am 27. Februar 2020 Einwand erhob

und am 8. Mai 2020 einen Bericht des Zentrums B.___ vom selben Tag nachreichte (Urk. 8/103 und Urk. 8/110-111) . Am 4. Juni 2020 (Urk. 8/114-115) beantworteten die Gutachter Dres .

Z.___ und A.___ die von der IV-Stelle am 2. Juni 2020 gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 8/112) , wozu der Versicherte am

6. Juli 2020 (Urk. 8/117 , Urk. 8/120 ) unter Auflage des B.___ - Berichts vom 6.

Juli 2020 (Urk. 8/119) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 22. September 2020 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ), so ist im Beschwerdever fah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG;

Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erfor derlich ist. Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tat säch licher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile des Bundesgerichts 9C_27/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 2; 9C_247/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Zu ergänzen ist, dass der Beweiswert eines im Rahmen einer Neuanmeldung erstellten Gut achtens wesentlich davon abhängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständig nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Renten berech tigung beweisend wäre , mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschät zung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( Urteil des Bund esgerichts 9C_287/2018 vom 27. November 2018 E. 2.2 mit Hin weis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , es sei die Verfügung vom 22. September 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Eventuell sei ein neues umfassendes (insbesondere psychiatrisches, rheumatolo gisches, orthopädisches, anästhesiologisches, neuropsychologisches, neurologi sches und onkologisches) Gerichtsgutachten zu erstellen (S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 20. November 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde. Am 7. Januar 2021 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 10), worauf die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2021 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hör geräte-Facharbeiter nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei. Leichte T ätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, mit ge legentlichem Heben/Tragen/Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg kör p ernah und ohne Verharren in Zwangshaltungen seien medizinisch zumutbar, wobei dieses Belastungsprofil dem ehemaligen Beruf bei der

Y.___ AG ent spre che. Damit liege keine Verschlechterung d es Gesundheitszustands vor , wes halb das Leistungsgesuch abzuweisen sei (S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort präzi sierte die Beschwerdegegnerin, dass keine konkreten Hinweise auf eine Befan genheit der Gutachter Dres .

Z.___ und A.___ bestünden und auf die entsprechende Expertise abzustellen sei (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3 ).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), bei den Experten Dr. Z.___ und Dr. A.___ sei die erforderliche Unabh ängigkeit nicht mehr gegeben , wobei er im Wesentlichen auf einen Zeitungsartikel im Blick vom 10. November 2019 verwies. Das Gutachten sei deshalb ohne Beweiswert und aus den Akten zu weisen (S. 4 f. Ziff. 6 ; vgl. auch Urk. 10 S. 1 f. ). Im Weiteren leide d er

Beschwerdeführer an diversen Beschwerden, weshalb das Einholen eine r

bidisziplinären

Expertise nicht genüge , sondern zwingend eine umfassende inter disziplinäre Begutachtung

erforderlich sei (S. 6 Ziff. 8 f.). Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, dass im Gutachten nicht sämtliche Akten berücksichtigt worden seien , die Experten keine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten ge nommen hätten und die Expertise zudem fehlerhaft sei, da die Gutachter ohne nähere Begründung praktisch alle vermeintlich negativen Aspekte herausge nom men hätten ( S. 8 f. Ziff. 13 f., S. 9 f f . Ziff. 15 ff.).

Demgegenüber handle es sich b ei den B.___ - Stellungnahmen vom 6. Juli 2020 und 8. Mai 2020 um konkrete, zeitnahe und glaubwürdige medizinische Unterlagen, welche nur ungenügend berüc ksichtigt worden seien (S. 12 f . Ziff. 25 ff. ; vgl. auch Urk. 10 S. 2 ).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwer deführers und seiner Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 8/63) eine erhebliche Änderung eingetreten ist. 3. 3.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

2. November 2015 (Urk. 8/63) , mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenver sicherung seinerzeit verneint worden war,

sind im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellung nahmen zu den Akten genommen worden: 3.2

Mit Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/28/6-7) stellte Dr. med. C.___ , Phy sikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, die Diagnose einer negativen Spondylitis Ankylosans bei geringen akuten und chronischen Verän derungen im MRI des Achsenskeletts vom 13. März 2014 sowie einer chronischen und bislang therapierefraktär verlaufenden Epikon dylitis

humeri

radialis rechts bei deutlichen Strukturstörungen der Sehnenursprünge am radialen Humeruse pikondylus mit geringer Partialruptur im MRI vom 21.

Juni 201 3. Abgesehen von leichten, entzündlichen Veränderungen des Achsenskeletts bestünden keine rele vanten degenerativ bedingten Strukturstörungen der Wirbelsäule. Bezüglich der en tzündlichen Rückenschmerzen sei davon auszugehen, dass diese mit Hilfe eines anti-TNF-Blockers gut beherrschbar seien, wobei die Umsetzung einer entspre chenden Therapie an der skeptischen Grundeinstellung des Beschwerdeführers gescheitert sei. Aktuell bleibe die Epikondylitits das führende klinische Problem, wobei der Beschwerdeführer momentan in der Lage sein sollte, einer Tätigkeit, welche den linken ( adominanten ) Ellenbogen nur leicht belaste, in einem mindes tens 70%igen Arbeitspensum nachzugehen. 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , - welcher den Beschwerdeführer im Auftrag des Krankenta ggeldversicherers psychiatrisch unter suchte - führ t e in seinem Bericht vom 28. Mai 2014 (Urk. 8/30/25-28) aus , dass mittlerweile ein deutlich rückläufiger Befund vorliege. Das klinische Bild sei mit einer mittelgradig ausgeprägten Depression vereinbar, welche zwischenzeitlich weitgehend remittiert sei, wobei die Erkrankung in erster Linie im Zusam men hang mit einer für den Beschwerdeführer schwierigen persönlichen Lage ( k onkret in beruflicher Hinsicht) aufzufassen sei (S. 3). Der Beschwerdeführer sei ange sichts eines weitgehend rückläufigen klinischen Befunds höchstens noch über gangsweise bis äusserstenfalls Ende Juni 2014 arbeitsunfähig, so dass spätestens ab Anfang Juli 2014 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 4). 3.4

Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Urologie am Spital F.___ , diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 8/56/33-34) einen Status nach TUR-P bei benignem Prostatasyndrom Stadium II inklusive einer kompensierten und restharnfreien Miktion, einen Status nach Prostatastanzbiopsie, chronische Inguinalschmerzen links bei Status nach zweimaliger Leistenoperation sowie aktuelle Unterbauchschmerzen seit zirka drei Wochen. Er berichtete von urolo gisc h unauffälligen Verhältnissen und äusserte bezüglich der Unterbauch schmer zen einen Verdacht auf eine milde Sigmadivertikulitis . 3.5

Am 5. Juni 2015 berichtete Dr. med. G.___ , Gastroenterologie und Innere Medi zin FMH, von einer Lebersteatose. Es finde sich weder sonografisch noch e n d os kopisch ein pathologischer Befund, welcher die Beschwerden des Beschwerde führers erklärten . Eine probatorische Therapie mit Duspatalin bei Verdacht auf Colon irritabile habe keine Veränderung der Symptomatik gebracht. Möglicher weise handle es sich um Beschwerden ausgehend vom Bewegungsapparat im Rahme n des Morbus Bechterew, die allenfalls durch eine NSAR-Therapie ver bessert werden könnten (Urk. 8/56/25-26) . 3. 6

Der Hausarzt des B eschwerdeführers, Dr. med. H.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, ging in seinem Bericht vom 16. August 2015 (Urk. 8/56/6-9) im We sent lichen von einer Spondyliti s A nkylosans , grenzwertigen Bronchiektasen basal b eideits , einem Verdacht auf Col on irritabile, einem Status nach TUR-P bei benignem Prostatasyndrom Stadium II, chronischen Ingu i na lschmerzen links, einer Reflux p es ophagitis /Gastritis sowie einer mittelgradig depressiven Episode mit Panikattacken bei Arbeitsplatzverlust 04/2014 aus, wobei er einzig der Spon dyliti s A nkylosans Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 2). Aktuell arbeite der Beschwerdeführer trotz Rückenschmerzen bei Verdacht auf Morbus Bechterew im Schichtbetrieb in der Packetierung beim Wareneingang und sei unter Verwendung von Bedarfsanalgetika zu 100 % arbeitsfähig. Auf längere Sicht werde es wahrscheinlich zu einer Tei larbeitsunfähigkeit kommen, da es sich beim Morbus Bechterew um eine langsam progrediente Erkrankung handle, welche mit den Jahren eine Versteifung des Rückens zur Folge haben werde (S. 1, S. 3). 3.7

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnost i zierte am 15. September 2015 in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige de pressive Episode mit Panikattacken bei Arbeitsplatzverlust (Urk. 8/60 /1-2 S. 1 Ziff. 1.1 in Verbindung mit Urk. 8/60/4).

3.8

Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle , Dr. med. J.___ , Facharzt für Chirurgie, übernahm in seiner Stellungnahme vom 22. Septem ber 2015 (Urk. 8/61/5-6) die vom Hausarzt am 16. August 2015 genannten Dia gnosen (vgl. E. 3.6) und führte im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil eine leichte (angepasste) Tätigkeit in Wechselbelastung unter Ausschluss ungüns tiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben/Tragen/Transpor tieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, und ohn e Verharren in Zwangs hal tungen auf . Versicherungsmedizinisch bestehe bei einer 50%igen Arbeits fähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlich keit eine 100%ige Arbeits fähigkeit in bisheriger (richtig wohl: angepasster) Tätigkeit . Auf Dauer sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen, da die Spondyliti s A nkylosans eine langsam progrediente Erkrankung sei und auf Dauer nur noch Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil möglich seien.

4. 4.1

Im vorliegenden Neuanmeldungs verfahren präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt: 4.2

In ihrer interdisziplinären Gesamtb eurteilung vom 20. November

2019 (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend steht ihm eine Prozessent schädigung von Fr. 2’1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie an gefochtene Verfügung vom 22. September 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 8 / 92/1-6) stellten die Gutachter Dres .

Z.___ und A.___ folgende Diagnosen (S. 3): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - anamnestisch Spondyliti s A nkylosans Bechterew - aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine gesicherte Aktivität - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - in der Folge von Konflikten am Arbeitsplatz und der Kündigung des A nstellungsvertrag s durch den Arbeitgeber - mit niedergeschlagen-ängstlicher Verstimmung, misstrauisch-überge nauer Grundhaltung und körperlichen Missempfindungen - bei akzentuierten Persönlichkeitszügen - bei anamnestisch Spondylitis Ankylosans Bechterew - chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der unteren Wirbelsäulenhälfte und des Beckens - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit - diffuse idi o pathische skelettale

Hyperostose - Bewegungseinschränkungen der Brustwirbelsäule - Übergewicht mit BMI von 28.6 kg/m² - anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Die Gutachter führten aus, dass b etreffend Arbei tsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich auf die somatisch-rheumatologische Einschätzung abzustellen sei . Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielte n die Experten fest , dass mehr als mittelgradig körperlich be lastende Verrichtungen seit 2012 nicht meh r zumutbar seien.

L eicht und maximal mittelgradig körperlich belastende Arbeiten seien demgegenüber weiterhin zu mutbar (S. 5). 4 .3

Dr. Z.___

berichtete in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 20. No vem ber 2020 (Urk. 8/92/7-25) , dass in der klinischen Untersuchung eine schmerz vermittelnde Gestik, diffuse Druckschmerzen und abgestützt auf objektivierbare Befunde kein relevanter somatisch-pathologischer Befund imponiere . D er Gut achter hielt weiter fest, dass er die in der vorliegenden Dokumentation erwähnte Diagnose Morbus Bechterew aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Untersuchung teile. In der MRI-Abklärung vom 1. Juni 2012 seien entzündliche Veränderungen im Bereich des linken Iliosakralgelenk s und der interspinösen Bandstrukture n lumbal beschrieben worden, so dass damals in Verbindung mit einer leicht gra digen Bewegungseinschränkung formal die Diagnose einer Spondylitis A nkylo sans Bechterew habe gestellt werden können. Aus Sicht der aktuellen Begut achtung gut sieben Jahre später müsse es sich dabei um eine sehr geringgradige Aktivität einer entzündlichen Systemerkrankung handeln , da bis anhin gemäss der vorliegenden Dokumentation nie eine relevante humorale Aktivität ausge wiesen gewesen sei und auc h aktuell keine solche vorliege. I n der MRI-Abklärung vom 13. Oktober 2017 seien zudem keine akuten oder chronischen entzündlichen Veränderungen mehr dokumentiert und es sei ferner

erwähnt worden , dass die entzündlichen Veränderungen der interspinösen Ligamente lumbal abgeklungen seien. Des Weiteren sei weder in den Röntgenaufnahmen vom 21.

März 2018 noch in den aktualisierten konventionell-radiologischen Röntgenaufnahmen ein gesicherter entzündlicher/posten t zündlicher Befund dokumentiert worden. Die sehr diskreten entzündlichen Befunde seien konventionell-radiologisch nie mit einem eindeutig pathologischen Befund einhergegangen. Entsprechend sei unter der durchgeführten entzündungshemmend- immunmodulatorischen

Medikamen tation mit dem Einsatz von NSAR und Biologika keine relevante Aktivität aus gewiesen worden . Dies könne bedeuten , dass unter der genannten Medikamen tation eine Rückbildung der objektiv ausgewiesenen Entzündungsaktivität ein getreten sei respektive dass allenfalls bereits vor dem Einsatz der Biologika und damit vor Februar 2017 spontan eine Remission eingetreten sei, da damals keine supersensitive MRI-Abklärung durchgeführt worden sei. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen betreffend die Bewegu ngen aller axialen Bewegungsseg mente in allen Ebenen einschliesslich in der unteren Wirbel säu len hälfte hielt der Experte fest, dass sämtliche Bewegungen in der unteren Wirbel säulenhälfte als ungefähr gleich schmerzhaft eingestuft worden sei en , unab hängig davon, in welcher Position die Untersuchung durchgeführt worden sei. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, da für diese zu erwarten sei, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerz hafter geschildert werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden. In der klini schen Untersuchung könne in keinem axialen Bewegungssegment eine Bewe gungseinschränkung von mehr als 1/3 oder ein Hinweis auf eine relevante Fehl haltung objektiviert werden. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule w erde ausschliesslich in der unteren Wirbelsäulen hälfte als schmerzhaft beschrieb en, ohne dass ein korrelierender Weichteilbefund (bei spiels weise Myogelose , Triggerpunkt ) objektiviert werden könne. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres

Reiz- / Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels. Die aktualisierten Rönt gen aufnahmen dokumentierten zudem in keinem axialen Bewegungssegment einen gesicherten Hinweis auf ein relevantes Ausmass einer degenerativen oder entzündlichen Komponente oder eine Fehlhaltung. Im Weiteren führte der Gutachter aus, dass in den aktualisierten Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule diskrete Ossifikationen des vorderen Längsbandes dargestellt seien, die bei einem jeweils unauffälligen Intervertebralraum daselbst mit einer metabolischen Stö rung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen

Hyperostose vereinbar seie

n. Auch die diskreten Ossifikationen im Bereich der Sehnenansätze am Trochanter major links und der Beckenkämme seien diesem metabolischen Defekt zuordenbar, wobei letzterer nichts gemein habe mit der beim Beschwerdeführer vor Jahren diagnostizierten entzündlichen Systemerkrankung. Aktuell sei von keiner vordergründig symptomatischen diffusen idiopathischen skelettalen

Hyper ostose auszugehen, da der Beschwerdeführer keine phasenweise mechanisch abstützbare n Beschwerden respektive phasenweise entzündlich imponierende n Beschwerden geschildert habe. Da aufgrund der epidem i ologischen Datenlage bekannt sei, dass sich Bewegungseinschränkungen etablieren könnte n , die sich zumeist nicht leistungseinschränkend auswirkten und sich nicht mehr zurück bilden könnten, seien die leichtgradigen Bewegungseinschränkungen thorakal somatisch abstützbar .

Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen im Bereich der unteren Wirbelsäulen hälfte und des Beckens diskrepant zu den objektivierbaren Befunden seien und insbesondere weder mit der ausgewiesenen Spondylitis A nkylosans Bechterew noch mit den Befunden der diffusen idiopathischen skelettalen

Hyperostose hin reichend begründbar seien. Der Experte habe zudem Mühe, von einer anderweitig somatisch abstützbaren Pa thologie im Bereich des Abdomen s auszugehen, auch wenn beim Beschwerdeführer zweifellos eine obstruktive Miktion ssymptomatik vorgelegen haben mü ss e , da bisher zwei Prostata-Eingriffe erfolgt seien. Mit den diffus geschilderten Beschwerden könne für mehr als mittelgradig körperlich belastende Verrichtungen eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden . Hingegen sei eine Vielzahl der vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten aktuell vollumfänglich zumut bar (S. 12 ff.) .

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt der Gutachter fest, dass aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine vollumfängliche Leis tungsfähigkeit bestehe, wobei sich diese Einschätzung nicht nur auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit (Austragen von Zeitungen), sondern auch auf jegliche der früher ausgeübten Verrichtungen beziehe, welche leicht und maximal mittel gradig körperlich belastbar gewesen seien. Somit seien auch die bis Ende 2015 ausgeübten Arbeiten mit administrativen Tätigkeiten und mit der Produktion von künstlichen Gelenken respektive in der Hörgerä tewartung vollumfänglich zumut bar. Hingegen seien mehr als mittelgradig körperlich belastende Verrichtungen

ohne Positionswechsel seit 2012 nicht mehr möglich . Für die zumutbaren Tätig keiten bestehe keine Leistungseinschränkung . Vorübergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien im Zusammenhang mit der im August 2017 durch geführten TUR - P und der anschliessenden postoperativen Rehabilitationsphase von maximal zwei Monaten au sgewiesen. Abgesehen davon sei

bezüglich der zumutbaren Tätigkeiten für keinen Zeitraum eine anhalte n de Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar (S. 17).

Betreffend Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte der Experte aus , dass eine entsprechende Verrichtung in einem temperierten Raum auszuführen sei , sich auf leicht- bis maximal mittelgradig körperlich belastende Arbeiten be schränke und die Möglichkeit zulasse , zwischen sitzender, stehender und gehen der Körperhaltung zu wechseln. Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeits fähigkeit (S. 18). 4 .4

Dr. A.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Novemb er 2019 (Urk. 8/92/29-65) aus, dass der Beschwerdeführer im Februar 2014 an einer Anpassungsstörung gelitten habe, die sich in der Folge von Konflikten am Arbeitsplatz sowie der Kündigung durch den Arbeitgeber entwickelt und zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Betreffend Ausmass der Anpassungsstörung seien die Angaben ungenügend, wobei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 27. Februar 2014 postuliert worden sei, deren weiterer Verlauf indes nicht kritisch differenziert nachvollzogen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild der Anpassungsstörung beim Beschwerdeführer insbesondere oh ne die Kündigung des Anstellungsvertrags nicht entstanden wäre. Gegenwärtig sei objektiv eine Remission der Anpassungsstörung festzustellen, wobei eine nieder ge schlagen-ängstliche Ver stimmung ohne Krankheitswert im Vordergrund stehe (S. 21 f.).

Die im Widerspruch dazu in den Akten vorgeschlagenen (Verdachts-)Diagnosen blieben etikettenhaft. Sie seien weder kritisch nachvollziehbar substanziiert , noch weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben/diskutiert und objektive psychopathologische Befunde seien entweder gar nicht od er ausser gewöhnlich spärlich auf geführt. Auch die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustands im Jahre 2018 werde weder zeitlich eingeordnet noch kon kret beschrieben. Entsprechend könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden begründet werden. Es werde unter anderem eine de pressive Störung postuliert, welche aber nicht kritisch diskutiert und von der Selbst einschätzung des Beschwerdeführers nicht abgegrenzt werde. Qualitativ sei knapp eine deprimierte Verstimmung (Resignation) erkennbar, deren Einordnung gemä ss ICD-10 F3 nicht bestätigt werden könne. Ebenso wenig seien die ICD-10-Kriterien für eine eigenständige depressive Episode objektiv erfüllt und seien auch nicht aufgrund der Angaben in den Akten und des Beschwerdeführers anzu neh men. Der Schweregrad erreiche nicht das erforderliche Ausmass und d ie Ein gangskriterien der Gruppe 1 seien objektiv nicht erfüllt (gewesen). Es fehlten eine dauerhafte Hemmung der Psychomotorik, eine wesentliche Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und eine ausgeprägte soziale Inaktivität. Beim Beschwerdeführer bestünden sodann (und hätten auch in der Vergan genheit nicht bestanden) keine der zusätzlich genannten Symptome in ausreichender Schwere respektive Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Depressive Symptome seien im Fall des Be schwerdeführers Ausdruck s einer Überforderung bei sozialen Belastungen (Kon flikte am Arbeitsplatz, Kündigung, Lage a m Arbeitsmarkt) aufgrund seiner Per sönlichkeitsmerkmale (zum Beispiel narzisstisches Selbstverständnis, geringe Frustrationstoleranz, zwanghafte Grundhaltung ; S. 22 f. , S. 25 ).

Der Gutachter führte weiter aus, dass die akzentuierten (narzisstisch, hypochon drisch/ somatisierend , zwanghaft) Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers Vari an ten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person darstell t en, welche von sich aus keinen Krankheitswert besässen (im Gegensatz zu Persönlichkeitsstörungen). Beim Beschwerdeführer seien keine Hinweise bekannt, die annehmen liessen, dass die Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung tatsächlich erfüllt seien. Diese Diagnose werde denn auch in den Akten nicht vorgeschlagen. Dem Beschwerdeführer sei überdies eine tatsächlich erfolgreiche berufliche und soziale Lebensbewährung bis zumindest 2014 möglich gewesen , trotz geringer sozioökonomischer und Bildungsressourcen (S. 23 f. , S. 26 ).

Beim Beschwerdeführer seien im Weiteren keine Störung gemäss ICD-10 F45 (somatoforme Störungen inklusive anhaltende Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] oder Somatisierungsstörung [ICD-10 F45.0]) vorhanden. Er formuliere keine hart näckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen und es sei kein an dauernder (schwerer, quälender) Schmerz anzunehmen. Darüber hinaus seien vielfältige organpathologische Auffälligkeiten – insbesondere eine Spondylitis Ankylosans Bechterew

– dokumentiert (S. 24).

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

und einer ange passten Tätigkeit führte der Experte aus, dass eine relevante Minderung der Arb eitsfähigkeit (> 20 % von 100 % ) , die allfällig einer durch somatische Defizite begründbaren hinzu zu rechnen wäre, aus versicherungspsychiatrischer Sicht für keinen Zeitraum begründet werden

könne (S. 35). 5.

5.1

5.1.1

Vorab ist der Beweiswert de r Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom

20. November 2019 (Urk. 8/92/1-25, Urk. /92/29-65 ) inklusive der ergänzenden Stellungnahmen vom 4. Juni 2020 (Urk. 8/114-115) zu prüfen. Diese wurden im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens veranlasst. Die Frage, ob eine revisions be gründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustand s zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist dem nach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheits zustands und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Ver gleich dieses Befunds mit den ursprünglichen - hier zur Verneinu ng der Beren tung führenden – Be schwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheit lichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattge funden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechen de Sachlage nicht ohne hin augen fällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (vgl. E. 1. 5 ). 5. 1. 2

Die Gutachter Dres . Z.___ und A.___ wurden von der Beschwerdegegnerin nicht nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands des Be schwerde führers seit November 2015 befragt (Urk. 8/84) und äusserten sich dementspre chend auch nicht explizit dazu. Die Experten machten zwar Angaben zum Krankheitsverlauf (Urk. 8/92/7-25 S. 12 f.; Urk. 8/92/29-65 S. 21 , S. 23 ), eine Gegenüberstellung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zum

Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 2. November 2015 (Urk . 8/63) mit jener anlässlich der Begutachtung am 29. Oktober 2019 respektive 12. Novem ber 2019 (Urk. 8/92/ 1-6 S. 1 ) fehlt indessen in den Gutachten sowie den Stel lungnahmen von Dres . Z.___ und A.___ vom 4. Juni 202 0. Die Expertisen inklu sive deren Ergänzungen stellen demnach unter einem revisionsrechtlichen Blick winkel (vgl. E. 1.4) keine beweiskräftige medizinische Grundlage dar und es kann nicht darauf abgestellt werden, da sie keine rechtsgenügende Beurteilung der Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands des Be schw er deführer s im relevanten Zeitraum erlauben , sondern sich in erster Linie mit der Feststellung der im Zeitpunkt der Begutachtung aktuel len gesundheitlichen Situation befassen (vgl. E. 5.1.1) .

In diesem Zusammenhang

ist darauf hinzu weisen, dass es sich bei m Morbus Bechterew um eine langsam progrediente Erkrankung handelt , welche zu einer Versteifung des Rückens führen k ann ( vgl. Urk. 8/61/6 , Urk. 8/56/6-9 S. 1). 5.2

Ebenso wenig ist gestützt auf die übrigen fachärztlichen Berichte eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation sei t November 2015 ausgewiesen. Dies gilt namentlich in Bezug auf d ie Bericht e des B.___ vom 6. August 2018 und 18. März 2019 , worin eine Verschlechterung seit 2014 postuliert wurde. Dabei mangelt es indes an einer nachvollziehbaren Begründung für die erwähnte Ver änderung, da die B.___ -Ärzte diesbezüglich lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellten respektive sich auf die Auflistung der von ihm in den Jahren 2014 und 2018 geschilderten Symptome und Beschwerden be schränkten ( Urk. 8/69/1-5 S. 2 , Urk. 8/82/4-7 S. 2 Ziff. 1.3 ). In den B.___ -Berich ten vom 31. Juli 2018 (Urk. 8/69/6-15) ,

8. Mai 2020 (Urk. 8/110) und 6. Juli 2020 (Urk. 8/119) fehlen objektivierbare Ausführungen betreffend eine Veränderung des Gesundh eitszustands seit November 2015

beziehungsweise wird lediglich auf das (in den Akten nicht enthaltene) B.___ -Schreiben vom 13. August 2018 (Urk. 8/110 S. 2 Ziff. 6) verwiesen . Im Übrigen finden sich auch in den in soma tischer Hinsicht verfassten fachärztlichen Berichten (Urk. 8/77/7-12 , Urk. 8/83/1-7 , Urk. 8/75/23-24 , Urk. 3/4)

keine

Angaben , welche in rechtsgenügender Weise auf eine wesentliche Veränderung im zu beurteilenden Zeitraum schliessen lassen. 5.3

Gestützt auf die Gutachten von Dres . Z.___ und A.___

sowie die übrigen fach ärztlichen Berichte

ist die schlüssige Beurteilung der Frage nach einer wesent lichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im relevan ten Zeitraum nicht möglich. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese mittels Ergänzungsfragen an die Experten

Dres . Z.___ und A.___ abklärt, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit November 2015

wesentlich geändert hat. Unter diesen Umständen muss nicht abschliessend geprüft werden, ob die gut acht er lichen Schlussfolgerungen, wären sie mit Blick auf eine erstmalige Beur teilung der Rentenberechtigung gezogen worden, einleuchtend und nach voll ziehbar erscheinen würden. 5.4

Was den vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Blick-Artikel vom 10. November 2019 (Urk. 3/3) vorgebrachten Einwand der Befangenheit von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6, Urk. 10 S. 1 f. ) angeht, ist Folgendes festzuhalten: Rechtsprechungsgemäss stellen einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen keine Ausstandsgründe dar. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeitsgraden kann im Übrigen nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligten Fachpersonen ge schlossen werden. Es müsste vielmehr zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wären. Die Aussage kraft einer allfälligen gutachterlichen Tendenz, Arbeitsunfähigkeit eher zurück haltend oder grosszügig anzuerkennen, ist im Leistungsverfahren zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.2 mit weiteren Hinweisen) . Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis der vom rheumatologischen Experten in den Jahren 2012 bis 2014 (vgl. Urk. 3/3 S. 1) in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte. Konkrete Anhaltspunkte, die auf einen Befangen heitsanschein von Dr. Z.___ und Dr. A.___ im zu beurteilenden Fall hindeuten könnten, trägt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht vor.

Im Weiteren macht e der Beschwerdeführer geltend , er leide an diversen Be schwerden, weshalb zwingend ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen sei , welches neben den rheumatologischen und psychiatrischen Faktoren unter ande rem auch die neurologischen, neuropsychologischen, anästhesiologischen und onkologischen Aspekte zu berücksichtigen habe

(Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7 ff.). E ine Abklärung in onkologischer Hinsicht scheint entbehrlich , da den Akten keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des benignen Prostatasyndroms entnommen werden können . Abgesehen davon ist

darauf hinzuweisen, dass den Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – rechtspre chungs gemäss ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das beinhaltet auch die Aus wahl der vorz unehmenden fachärztlichen Abklä rungen, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25 . März 2015 E. 5.1). Im Übrigen liegen keine Hinweise dafür vor, dass die in Innerer Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie spezialisierten Dr. Z.___ und Dr. A.___ nicht über die zur Beurteilung des im Vordergrund stehenden Morbus Bechterew und der psychischen Störung erforderlichen Qualifikationen verfügen. 5.5

Im Lichte der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass d ie angefochtene Ver fügung vom

22. September 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist , damit sie die Sache unter spezifisch revisionsrecht licher Optik erneut abkläre und über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu be finde.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00739

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

29. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik Schifflände 22, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1961 geborene X.___ , ohne Ausbildung und zuletzt vollzeitlich als HSE Operator bei der Y.___ AG tätig , meldete sich am 1. März 2014 unter Hinweis auf Schulter- und Rückenschmerzen, einen Tennisarm, Morbus Bechterew, eine Refluxkrankheit sowie Schwerhörigkeit rechts bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8/1, Urk. 8/16).

Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsgesuch des Ver sicherten unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit Verfügung vom

2. November 2015 (Urk. 8/63) ab. Am 7. August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Inva lidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 70- 71). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte dem Versi cher ten am 4. September 2018 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/74). In der Folge veran lasste sie bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH, und Dr. med. A.___ ,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidiszi pli näres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie; Expertise vom 20. November 2019 [Urk. 8/92/1-25, Urk. 8/92/29-65]). Mit Vorbeschei d vom 20. Dezember 2019 (Urk. 8/95) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungs gesuchs in Aussicht, wogegen letzterer am 27. Februar 2020 Einwand erhob

und am 8. Mai 2020 einen Bericht des Zentrums B.___ vom selben Tag nachreichte (Urk. 8/103 und Urk. 8/110-111) . Am 4. Juni 2020 (Urk. 8/114-115) beantworteten die Gutachter Dres .

Z.___ und A.___ die von der IV-Stelle am 2. Juni 2020 gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 8/112) , wozu der Versicherte am

6. Juli 2020 (Urk. 8/117 , Urk. 8/120 ) unter Auflage des B.___ - Berichts vom 6.

Juli 2020 (Urk. 8/119) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 22. September 2020 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , es sei die Verfügung vom 22. September 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Eventuell sei ein neues umfassendes (insbesondere psychiatrisches, rheumatolo gisches, orthopädisches, anästhesiologisches, neuropsychologisches, neurologi sches und onkologisches) Gerichtsgutachten zu erstellen (S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 20. November 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde. Am 7. Januar 2021 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 10), worauf die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2021 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ), so ist im Beschwerdever fah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG;

Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erfor derlich ist. Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tat säch licher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile des Bundesgerichts 9C_27/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 2; 9C_247/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Zu ergänzen ist, dass der Beweiswert eines im Rahmen einer Neuanmeldung erstellten Gut achtens wesentlich davon abhängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständig nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Renten berech tigung beweisend wäre , mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschät zung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( Urteil des Bund esgerichts 9C_287/2018 vom 27. November 2018 E. 2.2 mit Hin weis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hör geräte-Facharbeiter nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei. Leichte T ätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, mit ge legentlichem Heben/Tragen/Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg kör p ernah und ohne Verharren in Zwangshaltungen seien medizinisch zumutbar, wobei dieses Belastungsprofil dem ehemaligen Beruf bei der

Y.___ AG ent spre che. Damit liege keine Verschlechterung d es Gesundheitszustands vor , wes halb das Leistungsgesuch abzuweisen sei (S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort präzi sierte die Beschwerdegegnerin, dass keine konkreten Hinweise auf eine Befan genheit der Gutachter Dres .

Z.___ und A.___ bestünden und auf die entsprechende Expertise abzustellen sei (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), bei den Experten Dr. Z.___ und Dr. A.___ sei die erforderliche Unabh ängigkeit nicht mehr gegeben , wobei er im Wesentlichen auf einen Zeitungsartikel im Blick vom 10. November 2019 verwies. Das Gutachten sei deshalb ohne Beweiswert und aus den Akten zu weisen (S. 4 f. Ziff. 6 ; vgl. auch Urk. 10 S. 1 f. ). Im Weiteren leide d er

Beschwerdeführer an diversen Beschwerden, weshalb das Einholen eine r

bidisziplinären

Expertise nicht genüge , sondern zwingend eine umfassende inter disziplinäre Begutachtung

erforderlich sei (S. 6 Ziff. 8 f.). Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, dass im Gutachten nicht sämtliche Akten berücksichtigt worden seien , die Experten keine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten ge nommen hätten und die Expertise zudem fehlerhaft sei, da die Gutachter ohne nähere Begründung praktisch alle vermeintlich negativen Aspekte herausge nom men hätten ( S. 8 f. Ziff. 13 f., S. 9 f f . Ziff. 15 ff.).

Demgegenüber handle es sich b ei den B.___ - Stellungnahmen vom 6. Juli 2020 und 8. Mai 2020 um konkrete, zeitnahe und glaubwürdige medizinische Unterlagen, welche nur ungenügend berüc ksichtigt worden seien (S. 12 f . Ziff. 25 ff. ; vgl. auch Urk. 10 S. 2 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwer deführers und seiner Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 8/63) eine erhebliche Änderung eingetreten ist. 3. 3.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

2. November 2015 (Urk. 8/63) , mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenver sicherung seinerzeit verneint worden war,

sind im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellung nahmen zu den Akten genommen worden: 3.2

Mit Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/28/6-7) stellte Dr. med. C.___ , Phy sikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, die Diagnose einer negativen Spondylitis Ankylosans bei geringen akuten und chronischen Verän derungen im MRI des Achsenskeletts vom 13. März 2014 sowie einer chronischen und bislang therapierefraktär verlaufenden Epikon dylitis

humeri

radialis rechts bei deutlichen Strukturstörungen der Sehnenursprünge am radialen Humeruse pikondylus mit geringer Partialruptur im MRI vom 21.

Juni 201 3. Abgesehen von leichten, entzündlichen Veränderungen des Achsenskeletts bestünden keine rele vanten degenerativ bedingten Strukturstörungen der Wirbelsäule. Bezüglich der en tzündlichen Rückenschmerzen sei davon auszugehen, dass diese mit Hilfe eines anti-TNF-Blockers gut beherrschbar seien, wobei die Umsetzung einer entspre chenden Therapie an der skeptischen Grundeinstellung des Beschwerdeführers gescheitert sei. Aktuell bleibe die Epikondylitits das führende klinische Problem, wobei der Beschwerdeführer momentan in der Lage sein sollte, einer Tätigkeit, welche den linken ( adominanten ) Ellenbogen nur leicht belaste, in einem mindes tens 70%igen Arbeitspensum nachzugehen. 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , - welcher den Beschwerdeführer im Auftrag des Krankenta ggeldversicherers psychiatrisch unter suchte - führ t e in seinem Bericht vom 28. Mai 2014 (Urk. 8/30/25-28) aus , dass mittlerweile ein deutlich rückläufiger Befund vorliege. Das klinische Bild sei mit einer mittelgradig ausgeprägten Depression vereinbar, welche zwischenzeitlich weitgehend remittiert sei, wobei die Erkrankung in erster Linie im Zusam men hang mit einer für den Beschwerdeführer schwierigen persönlichen Lage ( k onkret in beruflicher Hinsicht) aufzufassen sei (S. 3). Der Beschwerdeführer sei ange sichts eines weitgehend rückläufigen klinischen Befunds höchstens noch über gangsweise bis äusserstenfalls Ende Juni 2014 arbeitsunfähig, so dass spätestens ab Anfang Juli 2014 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 4). 3.4

Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Urologie am Spital F.___ , diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 8/56/33-34) einen Status nach TUR-P bei benignem Prostatasyndrom Stadium II inklusive einer kompensierten und restharnfreien Miktion, einen Status nach Prostatastanzbiopsie, chronische Inguinalschmerzen links bei Status nach zweimaliger Leistenoperation sowie aktuelle Unterbauchschmerzen seit zirka drei Wochen. Er berichtete von urolo gisc h unauffälligen Verhältnissen und äusserte bezüglich der Unterbauch schmer zen einen Verdacht auf eine milde Sigmadivertikulitis . 3.5

Am 5. Juni 2015 berichtete Dr. med. G.___ , Gastroenterologie und Innere Medi zin FMH, von einer Lebersteatose. Es finde sich weder sonografisch noch e n d os kopisch ein pathologischer Befund, welcher die Beschwerden des Beschwerde führers erklärten . Eine probatorische Therapie mit Duspatalin bei Verdacht auf Colon irritabile habe keine Veränderung der Symptomatik gebracht. Möglicher weise handle es sich um Beschwerden ausgehend vom Bewegungsapparat im Rahme n des Morbus Bechterew, die allenfalls durch eine NSAR-Therapie ver bessert werden könnten (Urk. 8/56/25-26) . 3. 6

Der Hausarzt des B eschwerdeführers, Dr. med. H.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, ging in seinem Bericht vom 16. August 2015 (Urk. 8/56/6-9) im We sent lichen von einer Spondyliti s A nkylosans , grenzwertigen Bronchiektasen basal b eideits , einem Verdacht auf Col on irritabile, einem Status nach TUR-P bei benignem Prostatasyndrom Stadium II, chronischen Ingu i na lschmerzen links, einer Reflux p es ophagitis /Gastritis sowie einer mittelgradig depressiven Episode mit Panikattacken bei Arbeitsplatzverlust 04/2014 aus, wobei er einzig der Spon dyliti s A nkylosans Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 2). Aktuell arbeite der Beschwerdeführer trotz Rückenschmerzen bei Verdacht auf Morbus Bechterew im Schichtbetrieb in der Packetierung beim Wareneingang und sei unter Verwendung von Bedarfsanalgetika zu 100 % arbeitsfähig. Auf längere Sicht werde es wahrscheinlich zu einer Tei larbeitsunfähigkeit kommen, da es sich beim Morbus Bechterew um eine langsam progrediente Erkrankung handle, welche mit den Jahren eine Versteifung des Rückens zur Folge haben werde (S. 1, S. 3). 3.7

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnost i zierte am 15. September 2015 in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige de pressive Episode mit Panikattacken bei Arbeitsplatzverlust (Urk. 8/60 /1-2 S. 1 Ziff. 1.1 in Verbindung mit Urk. 8/60/4).

3.8

Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle , Dr. med. J.___ , Facharzt für Chirurgie, übernahm in seiner Stellungnahme vom 22. Septem ber 2015 (Urk. 8/61/5-6) die vom Hausarzt am 16. August 2015 genannten Dia gnosen (vgl. E. 3.6) und führte im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil eine leichte (angepasste) Tätigkeit in Wechselbelastung unter Ausschluss ungüns tiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben/Tragen/Transpor tieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, und ohn e Verharren in Zwangs hal tungen auf . Versicherungsmedizinisch bestehe bei einer 50%igen Arbeits fähigkeit in bisheriger Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlich keit eine 100%ige Arbeits fähigkeit in bisheriger (richtig wohl: angepasster) Tätigkeit . Auf Dauer sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen, da die Spondyliti s A nkylosans eine langsam progrediente Erkrankung sei und auf Dauer nur noch Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil möglich seien.

4. 4.1

Im vorliegenden Neuanmeldungs verfahren präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt: 4.2

In ihrer interdisziplinären Gesamtb eurteilung vom 20. November

2019 (Urk. 8 / 92/1-6) stellten die Gutachter Dres .

Z.___ und A.___ folgende Diagnosen (S. 3): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - anamnestisch Spondyliti s A nkylosans Bechterew - aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine gesicherte Aktivität - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - in der Folge von Konflikten am Arbeitsplatz und der Kündigung des A nstellungsvertrag s durch den Arbeitgeber - mit niedergeschlagen-ängstlicher Verstimmung, misstrauisch-überge nauer Grundhaltung und körperlichen Missempfindungen - bei akzentuierten Persönlichkeitszügen - bei anamnestisch Spondylitis Ankylosans Bechterew - chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der unteren Wirbelsäulenhälfte und des Beckens - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit - diffuse idi o pathische skelettale

Hyperostose - Bewegungseinschränkungen der Brustwirbelsäule - Übergewicht mit BMI von 28.6 kg/m² - anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Die Gutachter führten aus, dass b etreffend Arbei tsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich auf die somatisch-rheumatologische Einschätzung abzustellen sei . Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielte n die Experten fest , dass mehr als mittelgradig körperlich be lastende Verrichtungen seit 2012 nicht meh r zumutbar seien.

L eicht und maximal mittelgradig körperlich belastende Arbeiten seien demgegenüber weiterhin zu mutbar (S. 5). 4 .3

Dr. Z.___

berichtete in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 20. No vem ber 2020 (Urk. 8/92/7-25) , dass in der klinischen Untersuchung eine schmerz vermittelnde Gestik, diffuse Druckschmerzen und abgestützt auf objektivierbare Befunde kein relevanter somatisch-pathologischer Befund imponiere . D er Gut achter hielt weiter fest, dass er die in der vorliegenden Dokumentation erwähnte Diagnose Morbus Bechterew aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Untersuchung teile. In der MRI-Abklärung vom 1. Juni 2012 seien entzündliche Veränderungen im Bereich des linken Iliosakralgelenk s und der interspinösen Bandstrukture n lumbal beschrieben worden, so dass damals in Verbindung mit einer leicht gra digen Bewegungseinschränkung formal die Diagnose einer Spondylitis A nkylo sans Bechterew habe gestellt werden können. Aus Sicht der aktuellen Begut achtung gut sieben Jahre später müsse es sich dabei um eine sehr geringgradige Aktivität einer entzündlichen Systemerkrankung handeln , da bis anhin gemäss der vorliegenden Dokumentation nie eine relevante humorale Aktivität ausge wiesen gewesen sei und auc h aktuell keine solche vorliege. I n der MRI-Abklärung vom 13. Oktober 2017 seien zudem keine akuten oder chronischen entzündlichen Veränderungen mehr dokumentiert und es sei ferner

erwähnt worden , dass die entzündlichen Veränderungen der interspinösen Ligamente lumbal abgeklungen seien. Des Weiteren sei weder in den Röntgenaufnahmen vom 21.

März 2018 noch in den aktualisierten konventionell-radiologischen Röntgenaufnahmen ein gesicherter entzündlicher/posten t zündlicher Befund dokumentiert worden. Die sehr diskreten entzündlichen Befunde seien konventionell-radiologisch nie mit einem eindeutig pathologischen Befund einhergegangen. Entsprechend sei unter der durchgeführten entzündungshemmend- immunmodulatorischen

Medikamen tation mit dem Einsatz von NSAR und Biologika keine relevante Aktivität aus gewiesen worden . Dies könne bedeuten , dass unter der genannten Medikamen tation eine Rückbildung der objektiv ausgewiesenen Entzündungsaktivität ein getreten sei respektive dass allenfalls bereits vor dem Einsatz der Biologika und damit vor Februar 2017 spontan eine Remission eingetreten sei, da damals keine supersensitive MRI-Abklärung durchgeführt worden sei. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen betreffend die Bewegu ngen aller axialen Bewegungsseg mente in allen Ebenen einschliesslich in der unteren Wirbel säu len hälfte hielt der Experte fest, dass sämtliche Bewegungen in der unteren Wirbel säulenhälfte als ungefähr gleich schmerzhaft eingestuft worden sei en , unab hängig davon, in welcher Position die Untersuchung durchgeführt worden sei. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, da für diese zu erwarten sei, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerz hafter geschildert werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden. In der klini schen Untersuchung könne in keinem axialen Bewegungssegment eine Bewe gungseinschränkung von mehr als 1/3 oder ein Hinweis auf eine relevante Fehl haltung objektiviert werden. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule w erde ausschliesslich in der unteren Wirbelsäulen hälfte als schmerzhaft beschrieb en, ohne dass ein korrelierender Weichteilbefund (bei spiels weise Myogelose , Triggerpunkt ) objektiviert werden könne. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres

Reiz- / Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels. Die aktualisierten Rönt gen aufnahmen dokumentierten zudem in keinem axialen Bewegungssegment einen gesicherten Hinweis auf ein relevantes Ausmass einer degenerativen oder entzündlichen Komponente oder eine Fehlhaltung. Im Weiteren führte der Gutachter aus, dass in den aktualisierten Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule diskrete Ossifikationen des vorderen Längsbandes dargestellt seien, die bei einem jeweils unauffälligen Intervertebralraum daselbst mit einer metabolischen Stö rung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen

Hyperostose vereinbar seie

n. Auch die diskreten Ossifikationen im Bereich der Sehnenansätze am Trochanter major links und der Beckenkämme seien diesem metabolischen Defekt zuordenbar, wobei letzterer nichts gemein habe mit der beim Beschwerdeführer vor Jahren diagnostizierten entzündlichen Systemerkrankung. Aktuell sei von keiner vordergründig symptomatischen diffusen idiopathischen skelettalen

Hyper ostose auszugehen, da der Beschwerdeführer keine phasenweise mechanisch abstützbare n Beschwerden respektive phasenweise entzündlich imponierende n Beschwerden geschildert habe. Da aufgrund der epidem i ologischen Datenlage bekannt sei, dass sich Bewegungseinschränkungen etablieren könnte n , die sich zumeist nicht leistungseinschränkend auswirkten und sich nicht mehr zurück bilden könnten, seien die leichtgradigen Bewegungseinschränkungen thorakal somatisch abstützbar .

Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen im Bereich der unteren Wirbelsäulen hälfte und des Beckens diskrepant zu den objektivierbaren Befunden seien und insbesondere weder mit der ausgewiesenen Spondylitis A nkylosans Bechterew noch mit den Befunden der diffusen idiopathischen skelettalen

Hyperostose hin reichend begründbar seien. Der Experte habe zudem Mühe, von einer anderweitig somatisch abstützbaren Pa thologie im Bereich des Abdomen s auszugehen, auch wenn beim Beschwerdeführer zweifellos eine obstruktive Miktion ssymptomatik vorgelegen haben mü ss e , da bisher zwei Prostata-Eingriffe erfolgt seien. Mit den diffus geschilderten Beschwerden könne für mehr als mittelgradig körperlich belastende Verrichtungen eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden . Hingegen sei eine Vielzahl der vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten aktuell vollumfänglich zumut bar (S. 12 ff.) .

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt der Gutachter fest, dass aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine vollumfängliche Leis tungsfähigkeit bestehe, wobei sich diese Einschätzung nicht nur auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit (Austragen von Zeitungen), sondern auch auf jegliche der früher ausgeübten Verrichtungen beziehe, welche leicht und maximal mittel gradig körperlich belastbar gewesen seien. Somit seien auch die bis Ende 2015 ausgeübten Arbeiten mit administrativen Tätigkeiten und mit der Produktion von künstlichen Gelenken respektive in der Hörgerä tewartung vollumfänglich zumut bar. Hingegen seien mehr als mittelgradig körperlich belastende Verrichtungen

ohne Positionswechsel seit 2012 nicht mehr möglich . Für die zumutbaren Tätig keiten bestehe keine Leistungseinschränkung . Vorübergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien im Zusammenhang mit der im August 2017 durch geführten TUR - P und der anschliessenden postoperativen Rehabilitationsphase von maximal zwei Monaten au sgewiesen. Abgesehen davon sei

bezüglich der zumutbaren Tätigkeiten für keinen Zeitraum eine anhalte n de Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar (S. 17).

Betreffend Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte der Experte aus , dass eine entsprechende Verrichtung in einem temperierten Raum auszuführen sei , sich auf leicht- bis maximal mittelgradig körperlich belastende Arbeiten be schränke und die Möglichkeit zulasse , zwischen sitzender, stehender und gehen der Körperhaltung zu wechseln. Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeits fähigkeit (S. 18). 4 .4

Dr. A.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Novemb er 2019 (Urk. 8/92/29-65) aus, dass der Beschwerdeführer im Februar 2014 an einer Anpassungsstörung gelitten habe, die sich in der Folge von Konflikten am Arbeitsplatz sowie der Kündigung durch den Arbeitgeber entwickelt und zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Betreffend Ausmass der Anpassungsstörung seien die Angaben ungenügend, wobei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 27. Februar 2014 postuliert worden sei, deren weiterer Verlauf indes nicht kritisch differenziert nachvollzogen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild der Anpassungsstörung beim Beschwerdeführer insbesondere oh ne die Kündigung des Anstellungsvertrags nicht entstanden wäre. Gegenwärtig sei objektiv eine Remission der Anpassungsstörung festzustellen, wobei eine nieder ge schlagen-ängstliche Ver stimmung ohne Krankheitswert im Vordergrund stehe (S. 21 f.).

Die im Widerspruch dazu in den Akten vorgeschlagenen (Verdachts-)Diagnosen blieben etikettenhaft. Sie seien weder kritisch nachvollziehbar substanziiert , noch weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben/diskutiert und objektive psychopathologische Befunde seien entweder gar nicht od er ausser gewöhnlich spärlich auf geführt. Auch die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustands im Jahre 2018 werde weder zeitlich eingeordnet noch kon kret beschrieben. Entsprechend könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden begründet werden. Es werde unter anderem eine de pressive Störung postuliert, welche aber nicht kritisch diskutiert und von der Selbst einschätzung des Beschwerdeführers nicht abgegrenzt werde. Qualitativ sei knapp eine deprimierte Verstimmung (Resignation) erkennbar, deren Einordnung gemä ss ICD-10 F3 nicht bestätigt werden könne. Ebenso wenig seien die ICD-10-Kriterien für eine eigenständige depressive Episode objektiv erfüllt und seien auch nicht aufgrund der Angaben in den Akten und des Beschwerdeführers anzu neh men. Der Schweregrad erreiche nicht das erforderliche Ausmass und d ie Ein gangskriterien der Gruppe 1 seien objektiv nicht erfüllt (gewesen). Es fehlten eine dauerhafte Hemmung der Psychomotorik, eine wesentliche Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und eine ausgeprägte soziale Inaktivität. Beim Beschwerdeführer bestünden sodann (und hätten auch in der Vergan genheit nicht bestanden) keine der zusätzlich genannten Symptome in ausreichender Schwere respektive Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Depressive Symptome seien im Fall des Be schwerdeführers Ausdruck s einer Überforderung bei sozialen Belastungen (Kon flikte am Arbeitsplatz, Kündigung, Lage a m Arbeitsmarkt) aufgrund seiner Per sönlichkeitsmerkmale (zum Beispiel narzisstisches Selbstverständnis, geringe Frustrationstoleranz, zwanghafte Grundhaltung ; S. 22 f. , S. 25 ).

Der Gutachter führte weiter aus, dass die akzentuierten (narzisstisch, hypochon drisch/ somatisierend , zwanghaft) Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers Vari an ten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person darstell t en, welche von sich aus keinen Krankheitswert besässen (im Gegensatz zu Persönlichkeitsstörungen). Beim Beschwerdeführer seien keine Hinweise bekannt, die annehmen liessen, dass die Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung tatsächlich erfüllt seien. Diese Diagnose werde denn auch in den Akten nicht vorgeschlagen. Dem Beschwerdeführer sei überdies eine tatsächlich erfolgreiche berufliche und soziale Lebensbewährung bis zumindest 2014 möglich gewesen , trotz geringer sozioökonomischer und Bildungsressourcen (S. 23 f. , S. 26 ).

Beim Beschwerdeführer seien im Weiteren keine Störung gemäss ICD-10 F45 (somatoforme Störungen inklusive anhaltende Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] oder Somatisierungsstörung [ICD-10 F45.0]) vorhanden. Er formuliere keine hart näckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen und es sei kein an dauernder (schwerer, quälender) Schmerz anzunehmen. Darüber hinaus seien vielfältige organpathologische Auffälligkeiten – insbesondere eine Spondylitis Ankylosans Bechterew

– dokumentiert (S. 24).

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

und einer ange passten Tätigkeit führte der Experte aus, dass eine relevante Minderung der Arb eitsfähigkeit (> 20 % von 100 % ) , die allfällig einer durch somatische Defizite begründbaren hinzu zu rechnen wäre, aus versicherungspsychiatrischer Sicht für keinen Zeitraum begründet werden

könne (S. 35). 5.

5.1

5.1.1

Vorab ist der Beweiswert de r Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom

20. November 2019 (Urk. 8/92/1-25, Urk. /92/29-65 ) inklusive der ergänzenden Stellungnahmen vom 4. Juni 2020 (Urk. 8/114-115) zu prüfen. Diese wurden im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens veranlasst. Die Frage, ob eine revisions be gründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustand s zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist dem nach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheits zustands und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Ver gleich dieses Befunds mit den ursprünglichen - hier zur Verneinu ng der Beren tung führenden – Be schwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheit lichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattge funden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechen de Sachlage nicht ohne hin augen fällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (vgl. E. 1. 5 ). 5. 1. 2

Die Gutachter Dres . Z.___ und A.___ wurden von der Beschwerdegegnerin nicht nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands des Be schwerde führers seit November 2015 befragt (Urk. 8/84) und äusserten sich dementspre chend auch nicht explizit dazu. Die Experten machten zwar Angaben zum Krankheitsverlauf (Urk. 8/92/7-25 S. 12 f.; Urk. 8/92/29-65 S. 21 , S. 23 ), eine Gegenüberstellung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zum

Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 2. November 2015 (Urk . 8/63) mit jener anlässlich der Begutachtung am 29. Oktober 2019 respektive 12. Novem ber 2019 (Urk. 8/92/ 1-6 S. 1 ) fehlt indessen in den Gutachten sowie den Stel lungnahmen von Dres . Z.___ und A.___ vom 4. Juni 202 0. Die Expertisen inklu sive deren Ergänzungen stellen demnach unter einem revisionsrechtlichen Blick winkel (vgl. E. 1.4) keine beweiskräftige medizinische Grundlage dar und es kann nicht darauf abgestellt werden, da sie keine rechtsgenügende Beurteilung der Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands des Be schw er deführer s im relevanten Zeitraum erlauben , sondern sich in erster Linie mit der Feststellung der im Zeitpunkt der Begutachtung aktuel len gesundheitlichen Situation befassen (vgl. E. 5.1.1) .

In diesem Zusammenhang

ist darauf hinzu weisen, dass es sich bei m Morbus Bechterew um eine langsam progrediente Erkrankung handelt , welche zu einer Versteifung des Rückens führen k ann ( vgl. Urk. 8/61/6 , Urk. 8/56/6-9 S. 1). 5.2

Ebenso wenig ist gestützt auf die übrigen fachärztlichen Berichte eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation sei t November 2015 ausgewiesen. Dies gilt namentlich in Bezug auf d ie Bericht e des B.___ vom 6. August 2018 und 18. März 2019 , worin eine Verschlechterung seit 2014 postuliert wurde. Dabei mangelt es indes an einer nachvollziehbaren Begründung für die erwähnte Ver änderung, da die B.___ -Ärzte diesbezüglich lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellten respektive sich auf die Auflistung der von ihm in den Jahren 2014 und 2018 geschilderten Symptome und Beschwerden be schränkten ( Urk. 8/69/1-5 S. 2 , Urk. 8/82/4-7 S. 2 Ziff. 1.3 ). In den B.___ -Berich ten vom 31. Juli 2018 (Urk. 8/69/6-15) ,

8. Mai 2020 (Urk. 8/110) und 6. Juli 2020 (Urk. 8/119) fehlen objektivierbare Ausführungen betreffend eine Veränderung des Gesundh eitszustands seit November 2015

beziehungsweise wird lediglich auf das (in den Akten nicht enthaltene) B.___ -Schreiben vom 13. August 2018 (Urk. 8/110 S. 2 Ziff. 6) verwiesen . Im Übrigen finden sich auch in den in soma tischer Hinsicht verfassten fachärztlichen Berichten (Urk. 8/77/7-12 , Urk. 8/83/1-7 , Urk. 8/75/23-24 , Urk. 3/4)

keine

Angaben , welche in rechtsgenügender Weise auf eine wesentliche Veränderung im zu beurteilenden Zeitraum schliessen lassen. 5.3

Gestützt auf die Gutachten von Dres . Z.___ und A.___

sowie die übrigen fach ärztlichen Berichte

ist die schlüssige Beurteilung der Frage nach einer wesent lichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im relevan ten Zeitraum nicht möglich. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese mittels Ergänzungsfragen an die Experten

Dres . Z.___ und A.___ abklärt, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit November 2015

wesentlich geändert hat. Unter diesen Umständen muss nicht abschliessend geprüft werden, ob die gut acht er lichen Schlussfolgerungen, wären sie mit Blick auf eine erstmalige Beur teilung der Rentenberechtigung gezogen worden, einleuchtend und nach voll ziehbar erscheinen würden. 5.4

Was den vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Blick-Artikel vom 10. November 2019 (Urk. 3/3) vorgebrachten Einwand der Befangenheit von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6, Urk. 10 S. 1 f. ) angeht, ist Folgendes festzuhalten: Rechtsprechungsgemäss stellen einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen keine Ausstandsgründe dar. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeitsgraden kann im Übrigen nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligten Fachpersonen ge schlossen werden. Es müsste vielmehr zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wären. Die Aussage kraft einer allfälligen gutachterlichen Tendenz, Arbeitsunfähigkeit eher zurück haltend oder grosszügig anzuerkennen, ist im Leistungsverfahren zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.2 mit weiteren Hinweisen) . Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis der vom rheumatologischen Experten in den Jahren 2012 bis 2014 (vgl. Urk. 3/3 S. 1) in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte. Konkrete Anhaltspunkte, die auf einen Befangen heitsanschein von Dr. Z.___ und Dr. A.___ im zu beurteilenden Fall hindeuten könnten, trägt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht vor.

Im Weiteren macht e der Beschwerdeführer geltend , er leide an diversen Be schwerden, weshalb zwingend ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen sei , welches neben den rheumatologischen und psychiatrischen Faktoren unter ande rem auch die neurologischen, neuropsychologischen, anästhesiologischen und onkologischen Aspekte zu berücksichtigen habe

(Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7 ff.). E ine Abklärung in onkologischer Hinsicht scheint entbehrlich , da den Akten keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des benignen Prostatasyndroms entnommen werden können . Abgesehen davon ist

darauf hinzuweisen, dass den Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – rechtspre chungs gemäss ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das beinhaltet auch die Aus wahl der vorz unehmenden fachärztlichen Abklä rungen, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25 . März 2015 E. 5.1). Im Übrigen liegen keine Hinweise dafür vor, dass die in Innerer Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie spezialisierten Dr. Z.___ und Dr. A.___ nicht über die zur Beurteilung des im Vordergrund stehenden Morbus Bechterew und der psychischen Störung erforderlichen Qualifikationen verfügen. 5.5

Im Lichte der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass d ie angefochtene Ver fügung vom

22. September 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist , damit sie die Sache unter spezifisch revisionsrecht licher Optik erneut abkläre und über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu be finde.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend steht ihm eine Prozessent schädigung von Fr. 2’1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie an gefochtene Verfügung vom 22. September 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais