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IV.2020.00737

Neuanmeldung bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen; Veränderung in den relevanten tatsächlichen Verhältnissen durch eineinhalb Jahre dauernden Alkoholentzugsbehandlung mit Arbeitsunfähigkeitsschreibung sowie Wegbleiben vom Arbeitsmarkt glaubhaft gemacht

Zürich SozVersG · 2021-09-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1973 geborene X.___ (ledig und kinderlos) war seit Juli 2008 bei der Y.___

AG als IT-Produktentwicklerin i n einem 100 % -Pensum tätig ( Urk. 8/13) . Die Versicherte verursachte am 8. Januar 2010 unter Alkoholeinfluss einen Auto-Selbstunfall und erlitt dabei eine Schädel kon tusion und eine Halswirbelsäulen

( HWS ) -Distorsion. Die Y.___ AG (nachfolgend: Y.___ ) trat als Unfallversicherung auf den Scha den ein und gewährte Heilbehandlung und Taggelder bis 30. September 2010 (vgl. Urk. 8/21/109-112) . N ach dem

X.___ ihre Arbeitstätigkeit wieder auf genommen hatte, war sie seit dem 15. November 2011 wegen einer Exazer ba tion von Schwindel und Erbrechen wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben. Daraufhin meldete die Y.___ als Krankentaggeld-Versicherung die Versi cher te zur Früherfassung (Urk. 8/3 ) . Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 8/5) meldete sich X.___

am 6. März 2012 (Eingangsdatum) b ei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklä run gen und zog die Akten der Y.___ bei. Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren

(Urk. 8/32 und Urk. 8/34-35 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

28. November 2012 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/36). 1.2

X.___ trat am 1. April 2014 eine bis 31. August 2014 befristete Anstel lung als Rollout-Koo rdinatorin bei der Z.___ AG an ( Urk. 8/63/5) und fiel ab dem 8. Mai 2014 wegen eines Lamblien-Infekts zu 100 % aus . Am 5. November 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ auf Anraten ihrer Krankentaggeld-Ve rsicherung A.___ AG (nachfolgend: A.___ ) zur Früherfassung (Urk. 8/43) und reichte am 1. Dezember 2014 (Ein gangsdatum) der IV-Stelle ihre Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 8/47). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und erwerbliche Abklärun gen und zog die Akten der A.___ bei. Am

15. Mai 2015 (Urk. 8/64)

teilte die IV-Stelle

der Versicherten mit, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit nicht in der Lage sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und das Renten prüfungsverfahren eingeleitet werde. Nachdem im Bericht der B.___ AG, Psychiatriezentrum C.___ , vom 10. Juli 2015 eine Alkoholabhängigkeit, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10: F10.2 6 ) sowie eine mittelgradige depres sive Episode , partielle Remission (ICD-10: F32.1) diagnostiziert worden waren ( Urk. 8/69; vgl. a uch Bericht zu Händen der A.___ vom 1 0. Juli

2015, Urk. 8/77/72 ff.) , a uferlegte die IV-Stelle X.___

mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 unter dem Titel «Durchführung einer Massnahme zur Verbesse rung des Gesundheitszustandes» als Schadenminderungspflicht eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz (Urk. 8/78) , womit die Versicherte nicht einver standen war (Urk. 8/81, Urk. 8/87-89). Daraufhin verzichtete die IV-Stelle auf die Auferlegung der Schadenminderungspflicht und holte aktuelle Arztberichte zum Verlauf ein (Urk. 8/90). Die Versicherte wurde in der Folge von der D.___

im Auftrag der IV-Stelle interdisziplinär (allgemein-internistisch, neuropsy chologisch , psychiatrisc h, neurologisch und orthopädisch ) begutachtet (interdis zi plinäres Gutachten vom

28. Februar 2017, Urk. 8/134), wobei sich die Ver sicherte - vorläufig - weigerte, sich einer H aaranalyse zu unterziehen (vgl. E-Mail vom 11. Januar 2017, Urk. 8/127- 129). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 8/140, Urk. 8/148, Urk. 8/152) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

19. Oktober 2018 (Urk. 8/158 ) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3

Am

12. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf ei ne eingetretene gesundheitliche Verschlechterung

erneut zum Leis tungs bezug an und beantragt berufliche Wiedereingliederung (Urk. 8/164 -165 ). Mit Schreiben vom

30. März 2020 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, die Ver schlechterung durch Arztberichte zu belegen

(Urk. 8/167), woraufhin sie zwei Berichte ihrer sie behandelnden Ärzte nach reichte (Urk. 8/172-173). Am 25. Mai 2020 erfolgte eine weitere Aufforderung zur Glaubhaftmachung einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, wobei insbesondere ein kontrollierter Absti nenzbefund gefordert wurde (Urk. 7/174). Nach Eingang der durch die behan de lnde Hausärztin Dr. med. E.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, eingereichten Laborwerte vom 2. Juni 2020 (Urk. 8/177 /1-5 ) sowie des Austritts berichts der Privatklinik B.___ AG vom 4. Januar 2019 einschliesslich der von ihnen erhobenen Laborbefunde ( Urk. 8/177/6-18) , setzte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 24. Juni 2020 eine nochmalige Frist bis spätes tens 13. Juli 2020 zur Einreich ung entsprechender Beweismittel, die eine Ver schlech terung glaubhaft machten (Urk. 8/178). Mit E-Mai l vom 10. Juli 2020 bat X.___ sinngemäss um eine Nachfrist (Urk. 8/181), welche ihr aber nicht gewährt wurde (Urk. 8/182). Schliesslich ging am 14. Juli 20 20 der Bericht des Spitals F.___ vom 9. Juli 202 0 samt Schmerzsprechstundenbericht vom 27. Mai 2020 ein (Urk. 8/183). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren , im Rahmen dessen die Versicherte weitere Arztberichte einr eichte, (Urk. 8/185 und Urk. 8/189-190 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 auf das erneute Leis tungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am

22. Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss , die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung vom

9. Oktober 2020 an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-194), was der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben ( Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft ge macht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

Diese Regeln gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts analog, wenn Eingliederungsleistungen strittig sind (BGE 130 V 64 E. 2). 1.2

Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung kommt der versicherten Person aus nahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Leistungs berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ).

Analoges muss gelten, wenn es um Eingliederungsmassnahmen geht. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügu ng wesentlich verändert hätten. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe sich am 1 1. März 2000 erstmals für eine berufliche Massnahme ange meldet und sei wegen anhaltender gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage, auf direktem Weg mit Stellensuche wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu gelangen. Eine berufliche Massnahme ermögliche ihr den schrittweisen Wieder aufbau ihrer Erwerbsfähigkeit. Mit den von ihr eingereichten Arztzeugnissen habe sie belegt, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und die Indi kation für eine berufliche Massnahme gegeben sei. Sie beantrage daher, dass die IV-Stelle solche durchführe. 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass auf den materiellen Beschwerdeantrag, es seien beruf liche Massnahmen anhand zu nehmen, nicht eingetreten werden kann. Das Ge richt hat lediglich zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2020 rechtens ist, das heisst die Beschwerdegegnerin zur Recht auf das Leistungs begehren mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung nicht eingetreten ist (vgl. BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a) . Über den Leistungsanspruch selber kann erst entschieden werden, wenn auf das Begehren einzutreten wäre und die Abklärungsergebnisse vorliegen (siehe E. 1.1) . Bei der Überprüfung der Nichteintretensverfügung hat das Gericht den Sach ver halt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 3.2

Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Oktober 2018 (Urk. 8 /158) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin. Sie begründete dies einerseits damit, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Informatikerin ab Mai 2010 wiederum vollumfänglich zumutbar gewesen sei , sie deshalb auch das für den Rentenanspruch erforderliche Wartejahr nicht erfüllt habe. Seit Juli 2012 bestehe eine 10%ige Einschränkung, womit nicht während eines Jahres eine mindestens durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % gegeben sei. Damit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung. Entgegen diesem Wortlaut des letzten Satzes, wurde lediglich der Anspruch auf eine Rente geprüft und verneint.

Vor dem Rentenprüfverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 8/64) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ein glie derungsm assnahmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwer deführerin gemäss den Berichten ihrer Behandler zurzeit aufgrund des Gesund heits zustandes nicht in der Lage sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzu neh men. Daher werde jetzt der Rentenanspruch geprüft.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 9 . Oktober 2020 (Urk. 2) ist die Beschwer de gegnerin auf die Neuanmeldung vom

12. März 2020

(Urk. 8/164 ) nicht einge treten. Z u prüfen ist daher , ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

9. Oktober 2020 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV g laubhaft dargetan hat, dass in den tatsächlichen Verhältnissen eine leistungs relevante Änderung eingetreten ist. Massgebender Bezugspunkt ist nicht nur der Zeitpunkt des Erlasses letzten rentenverneinenden Verfügung vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 8/158), sondern hinsichtlich des für den Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen massgeblich en Sachverhalt s

auch der Zeitpunkt der Mitteilung vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 8/64). 3. 3

Die r entenablehnende Verfügung vom 19 . Oktober 2 018 (Urk. 8/158 ) basierte auf dem polydisziplinären (allgemein-internistischen, neuropsychologischen, psy chia trischen, neurologischen und orthopädischen) Gutachten der D.___ vom 28. Februar 2017 (Urk. 8/134). Darin wurde

- unter Einbezug der eingeholten und bis zur Begutachtung aktenkundigen medizinischen Berichte (S. 6-18 ) - als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte neuropsycho lo gische Funktionsstörung bei schädlichem Gebrauch von Alkohol und chroni schem Kombinationskopfschmerz gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen (S. 54) :

-

chronischer Kombinationskopfschmerz mit

-

Migräne mit Verdacht auf migräneassoziierten Schwindel und

-

Cervikocephales Syndrom mit Verdacht auf cervikogene

Kopfschmerzen und teilweisem cervikogenem Schwindel

-

Rezidivierende Schwindelattacken unklarer Genese bei möglichem Morbus

Menière bei leichter peripher-vestibulärer Unterfunktion links

-

Rezidivierende Extremitätenparästhesien unklarer Genese, möglicherweise

pseudoradikulär bei panvertebralem Syndrom

-

Status nach Commotio cerebri im Rahmen eines leichten Schädel-Hirn-

Traumas am 8. Januar 2010

-

Status nach HWS-Distorsion am 8. Januar 2010 ohne Hinweise für eine

cervikale , radik u läre oder medulläre Läsion (Unterdiagnose)

-

Unfall un abhängig:

-

Chronische Zervikozephalgie

vertebragen und myofascial bei WS-

Fehl hal tung

-

Bandlaxizität und muskuläre Dysbalance

-

leichtgradige degenerative Veränderungen der mittleren bis

unteren HWS ohne spinale Enge und leichtgradige

Engstellung der Foranina C4/5 links als rechts, C6/7

rechtsbetont und C6/7 beidseits

-

Osteopenie

- nach WHO-Definitio n , T-score L1/2 -1.6 (Erstdiagnose

2011)

-

Status nach einmaliger Aclastainfusion 2016, abgesetzter

Hormonsubstitution

-

aktuell mit Vitamin D3 und Calcium behandelt seit August

2016

-

Knochendichtemessung (3. August 2016) signifikante

Abnahme der Knochenmaterialdichte um 3.8 % im Vergleich

zur DXA-Untersuchung vom 19. Dezember 2011

-

Status nach Insuffizienzfraktur MT1 und MT3 Fuss rechts (19. Mai

2015), knöchern verheilt

-

Reizdarmsymptomatik

-

Sta t us nach Infekt mit Gardia

lamblia AA 2014

Die polydisziplinäre Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit wurde n wie folgt begründet (S. 57 ff. ) : D ie Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 8. Januar 2010 (frontal-tangentiale Kollision zweier PKW im alkoholisierten Zustand) ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, vermutlich mit einer Gehirnerschütterung im Sinne der Commotio cerebri erlitten. Eine unfall bedingte Hirnsubstanzläsion sei weder klinisch-neurologisch noch bildmorpho logisch festzustellen. Ohne Nachweis einer hirnsubstanziellen Läsion und ohne Schädigung neuraler Strukturen an der HWS seien neurokognitive Einschrän kungen und Kopfschmerzen (über die Dauer eines halben Jahres nach dem Unfall) nicht mehr unfallbedingt zu erklären, sondern müssten andere Ursachen haben. Im Vordergrund der geistigen Leistungsminderung ständen nach der neuropsy cho logischen Testung leichtere Leistungsminderungen im Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögen sowie in den exekutiven Leistungen. Die Ausprägung sei leicht und zudem vom Störmuster her nicht typisch für eine hirntraumatische Verursachung nach dem Unfall von 201 0. Am ehesten erklärbar seien die neuro kognitiven Einschränkungen durch die chronische Schmerzsymptomatik und auch nutritiv-toxische Schäden bei schädlichem Gebrauch von Alkohol. Eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund der geringen Intensität der festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen im Alltag und auch unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht zu erwarten. Ledig lich bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktions fähigkeit eingeschränkt, damit auch bei der angestammten Tätigkeit als ange lernte IT-Kraft, wofür auch die berufliche Anamnese spreche. So habe es in der vorletzten Tätigkeit Schwierigkeiten gegeben das Pensum zu halten, jedoch nicht bei der zuletzt ausgeübten temporären einfacheren Tätigkeit. Die ständig vorhan denen Kopfschmerzen im N acken-/ Hinterkopfbereich erschienen am ehesten HWS-bedingt. Sie erstreckten sich vom Übergang der BWS bis zu den Ansätzen der Nackenmuskulatur am Schädel. Der typische chronische Kopfschmerz vom Spannungstyp mit holocephalen Kopfschmerzen lasse sich nicht angrenzen. Ge schildert würden aber typische Migräneattacken mit wöchentlicher Frequenz - bei gelegentlichen, mig r änefreien Episoden von bis zu zwei Monaten. Die Migrä neattacken liessen sich partiell mit Zolmitripan kupieren, das leichte Müdigkeit auslöse. Aufgrund der Zahl der Migräneattacken und der partiellen Behandel barkeit bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei den meist wöchentlich für ein bis zwei Tage auftretenden occipitalen Schmerzen im Mastoid -Bereich links, die nach einer dortigen Prellung vom 8. Januar 2010 verblieben seien, dürfte es sich vorwiegend um einen myoligamentären Schmerz handeln. Funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entständen durch diese Kopfschmerzform, die ohne jegliche Medikation toleriert werde , und unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen An amnese seit dem Unfallereignis nicht. In wieweit es sich bei den rezidivierenden Schwankschwindelzuständen in Assoziation mit stärkerer Übelkeit teils hin bis zum Erbrechen und auch teilweise mit Tinnitus (ohne Hörminderung) ausschliesslich um migrän easso zi i erten Schwindel handle, lasse sich nicht aus reichend sicher beantworten. Es sei zu prüfen, welche Besserung eine Migräneprophylaxe bringe. Differentialdia gno s tisch käme bei nachgewiesener Minderfunktion des linken Labyrinthorganes zu sätzlich ein atypischer Morbus M enière (atypisch wegen fehlender Hypakusis während der Schwindelattacken) in Betracht. Eine dauerhafte Rumpfunsicherheit bestehe nicht. Einschränkungen bei der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aufgrund von lang dauernden Schwindelzuständen lediglich für Tätigkeiten mit höheren Anforde rungen an das Gleichgewicht. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine unfall un abhängige chronische vertebragene und myofas ciale

Zervikozephalgie bei WS-Fehl haltung. Dies infolge einer Bandlaxizität und muskulärer Dysbalance . Des Weiteren beständen leichtgradige degenerative Veränderungen der mittleren bis unteren HWS ohne spinale Enge und eine leichtgradige Engstellung der Foramin a C4/5 links mehr als rechts, C6 /7 rechtsbetont und C6/7 b eidseits. Auch bestehe bei vorzeitiger Menopause eine Osteopenie , aktuell progredient unter Calcium und Vitamin D-Substitution. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht gegeben. Aus allgemein-intern i stischer Sicht bestehe eine endokrine Symptomatik mit fr üher Menopause und beginnender O steopenie , aber auch eine Alkoholproblematik mit typischem Labor. Eine Abstinenz sei dringe nd empfohlen. Die L eistungsfähigkeit sei gegeben. Aus psychiatrischer Sicht beständen aktuell keine Erkrankungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Sicher sei zu erwähnen, dass die Be schwerdeführerin verschiedene Lebensereignisse erlitten habe , auf die sie wahr scheinlich mit Anpassungsstörungen, vor allem mit depressiven Symptomen, vielleicht aber auch mit Angst, Sorgen, Unsicherheit reagiert habe. Diesbezüglich seien der Unfall, aber auch die Absage der Hochzeit und die Erkrankung mit dem tropischen Parasiten zu nennen. Rückwirkend sei aber eine detaillierte chrono logische Abfolge nicht möglich. Des Weiteren bestehe eine Suchtproblematik bezüglich Alkohol, die sicher grösser sei, als von der Beschwerdeführerin zuge geben, was die Laborparameter bewiesen. Polydisziplinär bestehe eine leicht ver minderte Belastbarkeit aufgrund v on leichten neuropsychologischen Funktions stö rungen bei schädlichem Gebrauch von Alkohol und chronischem Kombina tions kopfschmerz.

Die Beschwerdeführerin habe eine kaufmännische Ausbildung und eine berufs begleitende Weiterbildung zur Informatikerin gemacht. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als IT-Fachfrau sei bei d er Y.___ von 2008 bis 2012 gewesen. Aus neurologischer Sicht bestehe in dieser zuletzt aus geübten Tätigkeit aufgrund der l eichten kognitiven Defizite eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Tätigkeiten mit erhö h ten Anforderungen an das Gleich gewicht könnten nicht zugemutet werden. Auf Tätigkeiten mit höherkonzen trativ en , besonders verantwortungsvollen und stressbelasteten Tätigkeiten, auch mit hohem Publikumsverkehr, sollte verzichtet werden (S. 59 f.) . Aus ortho pä discher und allgemein-internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit. So fänden sich keine Funktionseinschränkungen, die eine mittel- bis lang fristige Arbeitsunfähigkeit begründeten. Bei der angestammten Tätigkeit als Informatikerin handle es sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, die dem zumutbaren Leistungsprofil der Beschwerdeführerin entspreche. Aus psy chia trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Polydiszi plinär bestehe also eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum aufgrund der leichten kognitiven Defizite. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 8. Oktober (richtig: 8. Januar) bis 7. April 2010 zu 100 % und vom 8. April bis 7. Juli 2010 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Unter Berücksichtigung des beruflichen Verlaufes und der testpsychologischen Befunde gelte die Arbeitsunfähigkeit von 10 % seit dem Leistungseinbruch ab Juli 2012 (S. 60) . In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus polydisziplinärer Sicht ab dem 8. Juli 2010 - sechs Monate nach dem Unfall - eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Einschränkungen ergäben sich aufgrund von langdauernden Schwindel zuständen lediglich für Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an das Gleich gewicht. Zumutbar seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5-10 Kilogramm Gewicht, ohne ein seitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne regelhafte Reklination und Rota tion der HWS (S. 60 f.) . Eine Verbesserung der neurokognitiven Einschränkungen liesse sich durch Ausbau der Schmerztherapie am Kopf und am Skelett erreichen, weiter aber auch durch Thematisierung des schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Durch weitestgehende Alkoholabstinenz über mindestens ein halbes Jahr könnte ebenfalls eine Verbesserung der neurokognitiven Leistung zur Folge haben, was durch entsprechende Testung überprüft werden sollte. Gegebenenfalls seien ent spre chende Hilfen zur Umsetzung der Abstinenz sinnvoll. Die Alkoholproble matik sollte unbedingt angegangen werden (S. 61) . 3.4

Die angefochtene Nichteintretensv erfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2) basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen : 3.4 .1

Dr. E.___ , welche die Beschwerdeführerin hausärztlich betreut, hielt in ihrem Schrei ben vom 8. März 2020 (Urk. 8/165/1 ) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführer in gegen Ende 2018 eine deutliche Verschlech terung ihres körperlichen Gesundheitszustandes erlitten habe. Mit verschiedenen ärztlichen und therapeutischen Massnahmen habe sich die Situation unterdessen soweit gebessert und stabilisiert, dass eine Abklärung hinsichtlich beruflicher Wiederintegration indiziert sei. 3.4 .2

Im Berich t der Klinik G.___ v om 11. März 2020 (Urk. 8/164/

2) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. Januar 2019 regelmässig bis auf Weiteres in tagesklinischer Behandlung stehe und seit dem Eintritt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Wegen deutlicher Verschlechterung ihres körperlichen wie auch psychischen Gesundheitszustandes seit einem Jahr sei eine Anmeldung bei der IV begründet. Die Beschwerdeführerin sei wegen einer depressiven Entwick lung in Behandlung. Aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht sei sie für die Wie dereingliederung ins Berufsleben auf eine Abklärung auf berufliche Massnahmen angewiesen. 3.4 .3

D ipl. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Ärztlicher Leiter der Klinik G.___ ,

berichtete am 14. Mai 2020 (Urk. 8/172/

1) zuhanden der Beschwerde gegnerin, dass die Beschwerdeführerin vom 30. November bis 24. Dezember 2018 in der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert gewesen sei, nach dem sie sich zuvor im Spital F.___ eine r Alkohol-Entzugsbehandlung unterzogen habe . Nach der psychiatrischen Hospitalisation sei die Abstinenz durch die behandelnde Hausärztin Dr. E.___ kontrolliert worden. Bis heute sei kein Rückfall mit Alkohol geschehen. Im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 4. Januar 2019 sei nebst der Alkoholabhängigkeit auch eine de pressive Störung (ICD-10: F 33.0), damals leichter e n Ausm asses, diagnostiziert worden. Es sei eine tagesklinische Behandlung empfohlen worden, welche seit dem

14. Januar 2019 stattfinde. Das bei ihnen meist mittelschwere depressive Grund leiden habe mit der teilstationären Behandlung soweit stabilisiert werden können, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt wieder bewältigen könne, soweit dies aufgrund der somatischen Befunde schmerzbedingt möglich sei. Bei der Erledi gung administrativer Angelegenheiten brauche sie noch zeitweise Hilfe. Ein be ruf licher Einstieg sei aus psychiatrischer Sicht seit eineinhalb Jahren bis heute wegen einer vollen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen. Es sei ein Wie deraufbau der beruflichen Fähigkeiten im Rahmen einer IV-Massnahme mit Potenzialabklärung und Bel astbarkeitstraining indiziert. 3.4 .4

Am 18. Mai 2020 bestätigte Hausärz tin Dr. E.___ (Urk. 8/172/

2) zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass sie die Beschwerdeführerin in regelmässigen Ab ständen sehe und sie seit nun 18 Monaten zu 100 % alkoholabstinent sei. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten eineinhalb Jahren vorbildlich und sehr motiviert sämtliche Therapien sowohl im somatischen als auch psychiatrischen Bereich mit grossem Engagement absolviert. Trotzdem persistierten auch soma tische Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates sowie auch deutliche Konzentrationsschwierigkeiten, welche die Beschwerdeführerin im Alltag ein schränkten. Die Beschwerdeführerin stehe weiterhin in psychiatrischer Behand lung sowie aufgrund der Beschwerden des Bewegungsapparates in regelm ässiger Behandlung bei Dr. med. I.___ , FMH für orthopädische Chirurgie , sowie bei Dr. J.___ , FMH für physikalische Medizin und Reha bilitation. Da die Beschwerdeführerin seit vielen Monaten absolut alkoholabsti nent sei, sei eine berufliche Wiedereingliederung der 45-jährigen Beschwerde führerin das absolute Ziel. Dazu sei sie auf eine Abklärung hinsichtlich beruflicher Massnahmen durch die IV-Stelle angewiesen. 3. 4 .5

Bezugnehmend auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2020 hin (Urk. 8/174, vgl. Sachverhalt E. 1.3), reichte Dr. E.___ im Zusammen hang mit der kontrollierten Alkoholabstinenz die regelmässig bestimmten Leber werte der Beschwerdeführer in ein (Urk. 8/177 / 1-5). Die aufgrund des Alkohol konsums 2018 stark erhöhten Leberwerte hätten sich s eit der stationären Alko holentzu gsbehandlung normalisiert und lägen seitdem nun im Normbereich, was als Parameter für die anhaltende Alkoholabstinenz gelte.

Gleichzeitig legte sie den Austrittsbe richt der Privatklinik B.___ vom 4. Januar 2019 bei (Urk. 8/177 /6-10), worin über die der E ntzugsbehandlung im Spital F.___

anschliessenden Therapien berichtet und die folgenden Diagnosen aufge führt wurden:

-

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Abhängigkeits -

syndrom (ICD-10: F10.2)

-

Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10: F17.2)

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode 3.4 .6

Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 des Spitals F.___ (Urk. 8/183/

1) wurde die Be schwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch die chronische, multilokuläre Schmerzproblematik ei ne wesentliche Einbusse ihrer Ar beits- und Konzentrationsfähigkeit erfahren habe. Bek a nntlicherweise führten chronische Schmerzen zu multiplen Komorbiditäten aus dem psychischen For menkreis , weshalb auf die Berichte von Dr. med. H.___ verwiesen werde. Im letzten Jahr habe sich die Schmerzintensität deutlich gesteigert, was auch den anamnestischen Angaben des beiliegenden Konsultationsberi chtes zu entnehmen sei. Somit hätt e n sich am gesundheitliche n

Zustand der Beschwerdeführerin einige Symptome und Krankheitsbilder wesentlich verändert, was eine erneute Beu rteilung rechtfertigen dürfte. E in Alkoholabusus bestehe nicht mehr, jedoch beständen chronische, teils invalidisierende Schmerzen lumbal, zervikal, cephal , an den Schultern und an den Hüften.

Im beiliegenden Schmerzstundenbericht vom 27. Mai 2020 (Urk. 8/183/ 2-4) zu handen der Hausärztin Dr. E.___ wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

-

Chronisches lumbospondylogenes /- radikuläres Schmerzsyndrom

(Erstmani festation 2019)

-

Linksforaminale Diskushernie L3/4 mit möglicher Irritation der L3-

Nerve n wurzel links sowie flache dorsale Protrusion der Bandscheibe

L4/5 mit r ezessaler Tangierung der N5-Nervenwurzel beidseits,

Schmorl’sche Knoten LWK1 und LWK2, linkskonvexe LWS-

Skoliose, kein Nachweis einer lumbalen Osteochondrose (MRI LWS

Januar 2020)

-

Anamnestisch: Nervenwurzel-Infiltration L3 negativ (2020)

-

we itere diagnostische/therapeutische Infiltrationen geplant

-

Zervikos p ondylogenes Schmerzsy ndrom, perkutane Denervierung C 2/3/4

links mit guter Wirksamkeit (2019)

-

Migräne ohne Aura, seit Denervierung C2 bis C4 2019 keine Beschwerden

-

Intermittierende Neuralgie Nervus

occipitalis

-

Tendinitis calcarea Schulter rechts, aktuell beschwerdefrei

-

Impingement /Bursitis Schulter links

-

Hüft-/Oberschenke lschmerzen links: ausgedehnter La brumriss antero -

superior links sowie Insertionstendinopathie der Glutea l muskulatur und

Trochanter major

-

Osteoporose (Erstdiagnose 2015)

-

vorzeitige Menopause seit 2010

-

2015: einmalig Aclasta , wahrscheinlich allergische Reaktion

-

Erosive

Refluxösophagitis

-

Status nach chronischem Alkoholabusus

-

stationärer Alkoholentzug Spital F.___ und Privatklinik B.___

November bis Dezember 2018

-

seither abstinent

-

Rezidivierende depressive Episoden (Erstdiagnosen langjährig), aktuell

remittiert

Die hausärztliche Zuweisung sei zur Beurteilung einer langanhaltenden multilo kulären Schmerzstörung erfolgt , wobei aktuell vor allem die lumbalbetonten Schmerzen im Vordergrund ständen. Die Ätiologie der Schmerzen sei noch nicht ganz klar, es ständen aber noch weitere Abklärungen an. Ebenso sei die Be schwerdeführerin psycho- und physiotherapeutisch gut aufgehoben; auch die hausärztliche Versorgung sei bestens. Somit bleibe als Verbesserungsmassnahme der aktuellen Situation neben der Unterstützung bei der beruflichen Reintegration über die IV einzig die medikamentöse Therapie, welche bisher unbefriedigend ge wesen sei, da bisher kein Medikament einen wirklich guten analgetischen E ffekt gehabt habe. 4.

Das auf Untersuchungen vom Januar 2017 beruhende D.___ -Gutachten nennt aus orthopädischer Sicht in erster Linie chronische

cervikocephale Schmer zen bei W irbelsäulenfehlhaltung und leichtgradigen degenerativen Verände run g en an der HWS (E. 3.3 ). Den Gutachtern w ar bekannt, dass seitens des K.___ im Mai 2012 bereits zusätzlich über ein lumbovertebrales Syndrom bei ( unter ande rem )

Bandlaxizität mit segmentalen Dysfunktionen lumbal berichtet wurde. Den damals aktuell geklagten Beschwerden wurde aus gutachterlicher Sicht jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätig keit zugeschrieben und die geklagte Symptomatik eher einer ligamentären und myotendinogenen Störung bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance zu geord net (vgl. Urk. 8/134 S. 40) . Dem Schmerzstundenbericht vom 2 7. Mai

2020 (E.

3. 4 .6) lässt sich entnehmen, dass sich im Jahre 2019 ein chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom erstmanifestierte, wobei sich bildgebend in der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen zeigten. Ob es sich hierbei tat sächlich um erst im Jahre 2019 aufgetretene Beschwerden handelt und mit wel chen

Auswirkungen ist fraglich. Wohl bewirkt eine neu hinzugetretene Dia gnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neuan mel dung reicht es daher nicht aus, eine gesundheitliche Verschlechterung durch eine neu hinzugetretene Diagnose glaubhaft zu machen, da damit über das quanti ta tive Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Verände rung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).

Unter diesem Gesichts punkt ist auch die von den Behandlern erneut aufgeführte depressive Störung , im Schnitt als mittelgradig bezeichnet,

(E. 3.4 .3, 3.4 .5) zu sehen, welche damals vom psy chiatrischen Gutachter als nicht arbeitsrelevant betrachtet wurde und die daher nicht einmal in seiner Diagnoseliste Aufnahme fand. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass die Beschwerdeführer in nach Darlegung der behan delnden Fachper so nen seit Ende 2018 abstinent ist. Die D.___ -Gutachter erwarteten durch eine weitestgehende Alkoholabstinenz auch eine Verbesserung der neurokog ni ti ven Leistung. Wohl spricht dies gerade nicht für eine renten wirksame Ver schlech te rung des Gesundheitszustandes, jedoch vermag dies Aus wir kungen auf die An spruchsvoraussetzungen für eine Eingliederungsmass nah me zu haben. Ausser dem

ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit der befristeten Anstel lung keiner, jedenfalls keiner länger dauernden Erwerbs tätigkeit mehr nachging und ihre beruflichen Erfahrungen im Informatikbereich zumindest auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, welche sich offenbar im Jahre 2019 zu mindest in der Lendenwirbelsäule akzentuierten, eine geraume Zeit zurückliegen . Nach neuster Praxis des Bundesgerichts (BGE 145 V 215) können auch primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanz kon sums törungen unter ge wissen Voraussetzungen invalidenversicherungsrecht lich relevante Gesundheits schäden darstellen, weshalb ihre funk tionellen Aus wirkungen einer näheren Ab klä rung bedürfen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin w ährend der Alkoholentzugsbehandlung und darü ber hinaus von ihren behan delnden Fachpersonen mehr als eineinhalb Jahre arbeitsunfähig geschrieben war ( E. 3.4 .3), was auf massgebliche invaliditätsbedingte Einschränkung en hindeutet, weshalb die Notwendigkeit von Eingliederungs mass nahmen nicht nur mit der fak tischen Erwerbsuntätigkeit begründet werden kann. Jedenfalls ergibt sich auf grund der von der Beschwerdeführerin bis zum an gefochtenen Entscheid vom 9. Oktober 2020 aufgelegten Akten, dass zumin dest für Eingliederungsmass nah men relevante Änderungen im massgeblichen Sach verhalt eingetreten sein könnten . Damit ist der Beschwerdeführerin gelungen, eine jedenfalls für Ein glie derungsmassnahmen relevante Änderung im massgeb lichen Sachverhalt glaub haft zu machen. Aus diesem Grund wäre die Be schwerdegegnerin verpflichtet gewesen, auf das Neuanmeldungsgesuch vom 1 2. März 2020, womit ausschliess lich berufliche Massnahmen beantragt worden waren, einzutreten und die ent sprechenden Anspruchsvoraussetzungen umfassend abzuklären. 5.

5.1

Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung der ange foch tenen Verfügung vom 9. Oktober 2020 gutzuheissen und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsbegehren vom 1 2. M ärz 2020 eintrete und es im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht prüfe. 5.2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der

Beschwerdegegnerin aufzu erlegen .

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren vom 1 2. Mä rz 2020 eintritt und den Leistungsanspruch prüft .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Eine Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben ( Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft ge macht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

Diese Regeln gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts analog, wenn Eingliederungsleistungen strittig sind (BGE 130 V 64 E. 2).

E. 1.2 Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung kommt der versicherten Person aus nahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Leistungs berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ).

Analoges muss gelten, wenn es um Eingliederungsmassnahmen geht. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügu ng wesentlich verändert hätten. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe sich am 1 1. März 2000 erstmals für eine berufliche Massnahme ange meldet und sei wegen anhaltender gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage, auf direktem Weg mit Stellensuche wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu gelangen. Eine berufliche Massnahme ermögliche ihr den schrittweisen Wieder aufbau ihrer Erwerbsfähigkeit. Mit den von ihr eingereichten Arztzeugnissen habe sie belegt, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und die Indi kation für eine berufliche Massnahme gegeben sei. Sie beantrage daher, dass die IV-Stelle solche durchführe. 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass auf den materiellen Beschwerdeantrag, es seien beruf liche Massnahmen anhand zu nehmen, nicht eingetreten werden kann. Das Ge richt hat lediglich zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2020 rechtens ist, das heisst die Beschwerdegegnerin zur Recht auf das Leistungs begehren mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung nicht eingetreten ist (vgl. BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a) . Über den Leistungsanspruch selber kann erst entschieden werden, wenn auf das Begehren einzutreten wäre und die Abklärungsergebnisse vorliegen (siehe E. 1.1) . Bei der Überprüfung der Nichteintretensverfügung hat das Gericht den Sach ver halt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 3.2

Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Oktober 2018 (Urk. 8 /158) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin. Sie begründete dies einerseits damit, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Informatikerin ab Mai 2010 wiederum vollumfänglich zumutbar gewesen sei , sie deshalb auch das für den Rentenanspruch erforderliche Wartejahr nicht erfüllt habe. Seit Juli 2012 bestehe eine 10%ige Einschränkung, womit nicht während eines Jahres eine mindestens durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % gegeben sei. Damit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung. Entgegen diesem Wortlaut des letzten Satzes, wurde lediglich der Anspruch auf eine Rente geprüft und verneint.

Vor dem Rentenprüfverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 8/64) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ein glie derungsm assnahmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwer deführerin gemäss den Berichten ihrer Behandler zurzeit aufgrund des Gesund heits zustandes nicht in der Lage sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzu neh men. Daher werde jetzt der Rentenanspruch geprüft.

Mit der angefochtenen Verfügung vom

E. 6 ) sowie eine mittelgradige depres sive Episode , partielle Remission (ICD-10: F32.1) diagnostiziert worden waren ( Urk. 8/69; vgl. a uch Bericht zu Händen der A.___ vom 1 0. Juli

2015, Urk. 8/77/72 ff.) , a uferlegte die IV-Stelle X.___

mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 unter dem Titel «Durchführung einer Massnahme zur Verbesse rung des Gesundheitszustandes» als Schadenminderungspflicht eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz (Urk. 8/78) , womit die Versicherte nicht einver standen war (Urk. 8/81, Urk. 8/87-89). Daraufhin verzichtete die IV-Stelle auf die Auferlegung der Schadenminderungspflicht und holte aktuelle Arztberichte zum Verlauf ein (Urk. 8/90). Die Versicherte wurde in der Folge von der D.___

im Auftrag der IV-Stelle interdisziplinär (allgemein-internistisch, neuropsy chologisch , psychiatrisc h, neurologisch und orthopädisch ) begutachtet (interdis zi plinäres Gutachten vom

28. Februar 2017, Urk. 8/134), wobei sich die Ver sicherte - vorläufig - weigerte, sich einer H aaranalyse zu unterziehen (vgl. E-Mail vom 11. Januar 2017, Urk. 8/127- 129). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 8/140, Urk. 8/148, Urk. 8/152) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

19. Oktober 2018 (Urk. 8/158 ) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 9 . Oktober 2020 (Urk. 2) ist die Beschwer de gegnerin auf die Neuanmeldung vom

12. März 2020

(Urk. 8/164 ) nicht einge treten. Z u prüfen ist daher , ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

9. Oktober 2020 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV g laubhaft dargetan hat, dass in den tatsächlichen Verhältnissen eine leistungs relevante Änderung eingetreten ist. Massgebender Bezugspunkt ist nicht nur der Zeitpunkt des Erlasses letzten rentenverneinenden Verfügung vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 8/158), sondern hinsichtlich des für den Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen massgeblich en Sachverhalt s

auch der Zeitpunkt der Mitteilung vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 8/64). 3. 3

Die r entenablehnende Verfügung vom 19 . Oktober 2 018 (Urk. 8/158 ) basierte auf dem polydisziplinären (allgemein-internistischen, neuropsychologischen, psy chia trischen, neurologischen und orthopädischen) Gutachten der D.___ vom 28. Februar 2017 (Urk. 8/134). Darin wurde

- unter Einbezug der eingeholten und bis zur Begutachtung aktenkundigen medizinischen Berichte (S. 6-18 ) - als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte neuropsycho lo gische Funktionsstörung bei schädlichem Gebrauch von Alkohol und chroni schem Kombinationskopfschmerz gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen (S. 54) :

-

chronischer Kombinationskopfschmerz mit

-

Migräne mit Verdacht auf migräneassoziierten Schwindel und

-

Cervikocephales Syndrom mit Verdacht auf cervikogene

Kopfschmerzen und teilweisem cervikogenem Schwindel

-

Rezidivierende Schwindelattacken unklarer Genese bei möglichem Morbus

Menière bei leichter peripher-vestibulärer Unterfunktion links

-

Rezidivierende Extremitätenparästhesien unklarer Genese, möglicherweise

pseudoradikulär bei panvertebralem Syndrom

-

Status nach Commotio cerebri im Rahmen eines leichten Schädel-Hirn-

Traumas am 8. Januar 2010

-

Status nach HWS-Distorsion am 8. Januar 2010 ohne Hinweise für eine

cervikale , radik u läre oder medulläre Läsion (Unterdiagnose)

-

Unfall un abhängig:

-

Chronische Zervikozephalgie

vertebragen und myofascial bei WS-

Fehl hal tung

-

Bandlaxizität und muskuläre Dysbalance

-

leichtgradige degenerative Veränderungen der mittleren bis

unteren HWS ohne spinale Enge und leichtgradige

Engstellung der Foranina C4/5 links als rechts, C6/7

rechtsbetont und C6/7 beidseits

-

Osteopenie

- nach WHO-Definitio n , T-score L1/2 -1.6 (Erstdiagnose

2011)

-

Status nach einmaliger Aclastainfusion 2016, abgesetzter

Hormonsubstitution

-

aktuell mit Vitamin D3 und Calcium behandelt seit August

2016

-

Knochendichtemessung (3. August 2016) signifikante

Abnahme der Knochenmaterialdichte um 3.8 % im Vergleich

zur DXA-Untersuchung vom 19. Dezember 2011

-

Status nach Insuffizienzfraktur MT1 und MT3 Fuss rechts (19. Mai

2015), knöchern verheilt

-

Reizdarmsymptomatik

-

Sta t us nach Infekt mit Gardia

lamblia AA 2014

Die polydisziplinäre Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit wurde n wie folgt begründet (S. 57 ff. ) : D ie Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 8. Januar 2010 (frontal-tangentiale Kollision zweier PKW im alkoholisierten Zustand) ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, vermutlich mit einer Gehirnerschütterung im Sinne der Commotio cerebri erlitten. Eine unfall bedingte Hirnsubstanzläsion sei weder klinisch-neurologisch noch bildmorpho logisch festzustellen. Ohne Nachweis einer hirnsubstanziellen Läsion und ohne Schädigung neuraler Strukturen an der HWS seien neurokognitive Einschrän kungen und Kopfschmerzen (über die Dauer eines halben Jahres nach dem Unfall) nicht mehr unfallbedingt zu erklären, sondern müssten andere Ursachen haben. Im Vordergrund der geistigen Leistungsminderung ständen nach der neuropsy cho logischen Testung leichtere Leistungsminderungen im Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögen sowie in den exekutiven Leistungen. Die Ausprägung sei leicht und zudem vom Störmuster her nicht typisch für eine hirntraumatische Verursachung nach dem Unfall von 201 0. Am ehesten erklärbar seien die neuro kognitiven Einschränkungen durch die chronische Schmerzsymptomatik und auch nutritiv-toxische Schäden bei schädlichem Gebrauch von Alkohol. Eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund der geringen Intensität der festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen im Alltag und auch unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht zu erwarten. Ledig lich bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktions fähigkeit eingeschränkt, damit auch bei der angestammten Tätigkeit als ange lernte IT-Kraft, wofür auch die berufliche Anamnese spreche. So habe es in der vorletzten Tätigkeit Schwierigkeiten gegeben das Pensum zu halten, jedoch nicht bei der zuletzt ausgeübten temporären einfacheren Tätigkeit. Die ständig vorhan denen Kopfschmerzen im N acken-/ Hinterkopfbereich erschienen am ehesten HWS-bedingt. Sie erstreckten sich vom Übergang der BWS bis zu den Ansätzen der Nackenmuskulatur am Schädel. Der typische chronische Kopfschmerz vom Spannungstyp mit holocephalen Kopfschmerzen lasse sich nicht angrenzen. Ge schildert würden aber typische Migräneattacken mit wöchentlicher Frequenz - bei gelegentlichen, mig r änefreien Episoden von bis zu zwei Monaten. Die Migrä neattacken liessen sich partiell mit Zolmitripan kupieren, das leichte Müdigkeit auslöse. Aufgrund der Zahl der Migräneattacken und der partiellen Behandel barkeit bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei den meist wöchentlich für ein bis zwei Tage auftretenden occipitalen Schmerzen im Mastoid -Bereich links, die nach einer dortigen Prellung vom 8. Januar 2010 verblieben seien, dürfte es sich vorwiegend um einen myoligamentären Schmerz handeln. Funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entständen durch diese Kopfschmerzform, die ohne jegliche Medikation toleriert werde , und unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen An amnese seit dem Unfallereignis nicht. In wieweit es sich bei den rezidivierenden Schwankschwindelzuständen in Assoziation mit stärkerer Übelkeit teils hin bis zum Erbrechen und auch teilweise mit Tinnitus (ohne Hörminderung) ausschliesslich um migrän easso zi i erten Schwindel handle, lasse sich nicht aus reichend sicher beantworten. Es sei zu prüfen, welche Besserung eine Migräneprophylaxe bringe. Differentialdia gno s tisch käme bei nachgewiesener Minderfunktion des linken Labyrinthorganes zu sätzlich ein atypischer Morbus M enière (atypisch wegen fehlender Hypakusis während der Schwindelattacken) in Betracht. Eine dauerhafte Rumpfunsicherheit bestehe nicht. Einschränkungen bei der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aufgrund von lang dauernden Schwindelzuständen lediglich für Tätigkeiten mit höheren Anforde rungen an das Gleichgewicht. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine unfall un abhängige chronische vertebragene und myofas ciale

Zervikozephalgie bei WS-Fehl haltung. Dies infolge einer Bandlaxizität und muskulärer Dysbalance . Des Weiteren beständen leichtgradige degenerative Veränderungen der mittleren bis unteren HWS ohne spinale Enge und eine leichtgradige Engstellung der Foramin a C4/5 links mehr als rechts, C6 /7 rechtsbetont und C6/7 b eidseits. Auch bestehe bei vorzeitiger Menopause eine Osteopenie , aktuell progredient unter Calcium und Vitamin D-Substitution. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht gegeben. Aus allgemein-intern i stischer Sicht bestehe eine endokrine Symptomatik mit fr üher Menopause und beginnender O steopenie , aber auch eine Alkoholproblematik mit typischem Labor. Eine Abstinenz sei dringe nd empfohlen. Die L eistungsfähigkeit sei gegeben. Aus psychiatrischer Sicht beständen aktuell keine Erkrankungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Sicher sei zu erwähnen, dass die Be schwerdeführerin verschiedene Lebensereignisse erlitten habe , auf die sie wahr scheinlich mit Anpassungsstörungen, vor allem mit depressiven Symptomen, vielleicht aber auch mit Angst, Sorgen, Unsicherheit reagiert habe. Diesbezüglich seien der Unfall, aber auch die Absage der Hochzeit und die Erkrankung mit dem tropischen Parasiten zu nennen. Rückwirkend sei aber eine detaillierte chrono logische Abfolge nicht möglich. Des Weiteren bestehe eine Suchtproblematik bezüglich Alkohol, die sicher grösser sei, als von der Beschwerdeführerin zuge geben, was die Laborparameter bewiesen. Polydisziplinär bestehe eine leicht ver minderte Belastbarkeit aufgrund v on leichten neuropsychologischen Funktions stö rungen bei schädlichem Gebrauch von Alkohol und chronischem Kombina tions kopfschmerz.

Die Beschwerdeführerin habe eine kaufmännische Ausbildung und eine berufs begleitende Weiterbildung zur Informatikerin gemacht. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als IT-Fachfrau sei bei d er Y.___ von 2008 bis 2012 gewesen. Aus neurologischer Sicht bestehe in dieser zuletzt aus geübten Tätigkeit aufgrund der l eichten kognitiven Defizite eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Tätigkeiten mit erhö h ten Anforderungen an das Gleich gewicht könnten nicht zugemutet werden. Auf Tätigkeiten mit höherkonzen trativ en , besonders verantwortungsvollen und stressbelasteten Tätigkeiten, auch mit hohem Publikumsverkehr, sollte verzichtet werden (S. 59 f.) . Aus ortho pä discher und allgemein-internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit. So fänden sich keine Funktionseinschränkungen, die eine mittel- bis lang fristige Arbeitsunfähigkeit begründeten. Bei der angestammten Tätigkeit als Informatikerin handle es sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, die dem zumutbaren Leistungsprofil der Beschwerdeführerin entspreche. Aus psy chia trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Polydiszi plinär bestehe also eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum aufgrund der leichten kognitiven Defizite. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 8. Oktober (richtig: 8. Januar) bis 7. April 2010 zu 100 % und vom 8. April bis 7. Juli 2010 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Unter Berücksichtigung des beruflichen Verlaufes und der testpsychologischen Befunde gelte die Arbeitsunfähigkeit von 10 % seit dem Leistungseinbruch ab Juli 2012 (S. 60) . In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus polydisziplinärer Sicht ab dem 8. Juli 2010 - sechs Monate nach dem Unfall - eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Einschränkungen ergäben sich aufgrund von langdauernden Schwindel zuständen lediglich für Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an das Gleich gewicht. Zumutbar seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5-10 Kilogramm Gewicht, ohne ein seitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne regelhafte Reklination und Rota tion der HWS (S. 60 f.) . Eine Verbesserung der neurokognitiven Einschränkungen liesse sich durch Ausbau der Schmerztherapie am Kopf und am Skelett erreichen, weiter aber auch durch Thematisierung des schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Durch weitestgehende Alkoholabstinenz über mindestens ein halbes Jahr könnte ebenfalls eine Verbesserung der neurokognitiven Leistung zur Folge haben, was durch entsprechende Testung überprüft werden sollte. Gegebenenfalls seien ent spre chende Hilfen zur Umsetzung der Abstinenz sinnvoll. Die Alkoholproble matik sollte unbedingt angegangen werden (S. 61) . 3.4

Die angefochtene Nichteintretensv erfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2) basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen : 3.4 .1

Dr. E.___ , welche die Beschwerdeführerin hausärztlich betreut, hielt in ihrem Schrei ben vom 8. März 2020 (Urk. 8/165/1 ) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführer in gegen Ende 2018 eine deutliche Verschlech terung ihres körperlichen Gesundheitszustandes erlitten habe. Mit verschiedenen ärztlichen und therapeutischen Massnahmen habe sich die Situation unterdessen soweit gebessert und stabilisiert, dass eine Abklärung hinsichtlich beruflicher Wiederintegration indiziert sei. 3.4 .2

Im Berich t der Klinik G.___ v om 11. März 2020 (Urk. 8/164/

2) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. Januar 2019 regelmässig bis auf Weiteres in tagesklinischer Behandlung stehe und seit dem Eintritt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Wegen deutlicher Verschlechterung ihres körperlichen wie auch psychischen Gesundheitszustandes seit einem Jahr sei eine Anmeldung bei der IV begründet. Die Beschwerdeführerin sei wegen einer depressiven Entwick lung in Behandlung. Aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht sei sie für die Wie dereingliederung ins Berufsleben auf eine Abklärung auf berufliche Massnahmen angewiesen. 3.4 .3

D ipl. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Ärztlicher Leiter der Klinik G.___ ,

berichtete am

E. 14 Mai 2020 (Urk. 8/172/

1) zuhanden der Beschwerde gegnerin, dass die Beschwerdeführerin vom 30. November bis 24. Dezember 2018 in der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert gewesen sei, nach dem sie sich zuvor im Spital F.___ eine r Alkohol-Entzugsbehandlung unterzogen habe . Nach der psychiatrischen Hospitalisation sei die Abstinenz durch die behandelnde Hausärztin Dr. E.___ kontrolliert worden. Bis heute sei kein Rückfall mit Alkohol geschehen. Im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 4. Januar 2019 sei nebst der Alkoholabhängigkeit auch eine de pressive Störung (ICD-10: F 33.0), damals leichter e n Ausm asses, diagnostiziert worden. Es sei eine tagesklinische Behandlung empfohlen worden, welche seit dem

14. Januar 2019 stattfinde. Das bei ihnen meist mittelschwere depressive Grund leiden habe mit der teilstationären Behandlung soweit stabilisiert werden können, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt wieder bewältigen könne, soweit dies aufgrund der somatischen Befunde schmerzbedingt möglich sei. Bei der Erledi gung administrativer Angelegenheiten brauche sie noch zeitweise Hilfe. Ein be ruf licher Einstieg sei aus psychiatrischer Sicht seit eineinhalb Jahren bis heute wegen einer vollen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen. Es sei ein Wie deraufbau der beruflichen Fähigkeiten im Rahmen einer IV-Massnahme mit Potenzialabklärung und Bel astbarkeitstraining indiziert. 3.4 .4

Am 18. Mai 2020 bestätigte Hausärz tin Dr. E.___ (Urk. 8/172/

2) zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass sie die Beschwerdeführerin in regelmässigen Ab ständen sehe und sie seit nun 18 Monaten zu 100 % alkoholabstinent sei. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten eineinhalb Jahren vorbildlich und sehr motiviert sämtliche Therapien sowohl im somatischen als auch psychiatrischen Bereich mit grossem Engagement absolviert. Trotzdem persistierten auch soma tische Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates sowie auch deutliche Konzentrationsschwierigkeiten, welche die Beschwerdeführerin im Alltag ein schränkten. Die Beschwerdeführerin stehe weiterhin in psychiatrischer Behand lung sowie aufgrund der Beschwerden des Bewegungsapparates in regelm ässiger Behandlung bei Dr. med. I.___ , FMH für orthopädische Chirurgie , sowie bei Dr. J.___ , FMH für physikalische Medizin und Reha bilitation. Da die Beschwerdeführerin seit vielen Monaten absolut alkoholabsti nent sei, sei eine berufliche Wiedereingliederung der 45-jährigen Beschwerde führerin das absolute Ziel. Dazu sei sie auf eine Abklärung hinsichtlich beruflicher Massnahmen durch die IV-Stelle angewiesen. 3. 4 .5

Bezugnehmend auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2020 hin (Urk. 8/174, vgl. Sachverhalt E. 1.3), reichte Dr. E.___ im Zusammen hang mit der kontrollierten Alkoholabstinenz die regelmässig bestimmten Leber werte der Beschwerdeführer in ein (Urk. 8/177 / 1-5). Die aufgrund des Alkohol konsums 2018 stark erhöhten Leberwerte hätten sich s eit der stationären Alko holentzu gsbehandlung normalisiert und lägen seitdem nun im Normbereich, was als Parameter für die anhaltende Alkoholabstinenz gelte.

Gleichzeitig legte sie den Austrittsbe richt der Privatklinik B.___ vom 4. Januar 2019 bei (Urk. 8/177 /6-10), worin über die der E ntzugsbehandlung im Spital F.___

anschliessenden Therapien berichtet und die folgenden Diagnosen aufge führt wurden:

-

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Abhängigkeits -

syndrom (ICD-10: F10.2)

-

Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10: F17.2)

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode 3.4 .6

Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 des Spitals F.___ (Urk. 8/183/

1) wurde die Be schwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch die chronische, multilokuläre Schmerzproblematik ei ne wesentliche Einbusse ihrer Ar beits- und Konzentrationsfähigkeit erfahren habe. Bek a nntlicherweise führten chronische Schmerzen zu multiplen Komorbiditäten aus dem psychischen For menkreis , weshalb auf die Berichte von Dr. med. H.___ verwiesen werde. Im letzten Jahr habe sich die Schmerzintensität deutlich gesteigert, was auch den anamnestischen Angaben des beiliegenden Konsultationsberi chtes zu entnehmen sei. Somit hätt e n sich am gesundheitliche n

Zustand der Beschwerdeführerin einige Symptome und Krankheitsbilder wesentlich verändert, was eine erneute Beu rteilung rechtfertigen dürfte. E in Alkoholabusus bestehe nicht mehr, jedoch beständen chronische, teils invalidisierende Schmerzen lumbal, zervikal, cephal , an den Schultern und an den Hüften.

Im beiliegenden Schmerzstundenbericht vom 27. Mai 2020 (Urk. 8/183/ 2-4) zu handen der Hausärztin Dr. E.___ wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

-

Chronisches lumbospondylogenes /- radikuläres Schmerzsyndrom

(Erstmani festation 2019)

-

Linksforaminale Diskushernie L3/4 mit möglicher Irritation der L3-

Nerve n wurzel links sowie flache dorsale Protrusion der Bandscheibe

L4/5 mit r ezessaler Tangierung der N5-Nervenwurzel beidseits,

Schmorl’sche Knoten LWK1 und LWK2, linkskonvexe LWS-

Skoliose, kein Nachweis einer lumbalen Osteochondrose (MRI LWS

Januar 2020)

-

Anamnestisch: Nervenwurzel-Infiltration L3 negativ (2020)

-

we itere diagnostische/therapeutische Infiltrationen geplant

-

Zervikos p ondylogenes Schmerzsy ndrom, perkutane Denervierung C 2/3/4

links mit guter Wirksamkeit (2019)

-

Migräne ohne Aura, seit Denervierung C2 bis C4 2019 keine Beschwerden

-

Intermittierende Neuralgie Nervus

occipitalis

-

Tendinitis calcarea Schulter rechts, aktuell beschwerdefrei

-

Impingement /Bursitis Schulter links

-

Hüft-/Oberschenke lschmerzen links: ausgedehnter La brumriss antero -

superior links sowie Insertionstendinopathie der Glutea l muskulatur und

Trochanter major

-

Osteoporose (Erstdiagnose 2015)

-

vorzeitige Menopause seit 2010

-

2015: einmalig Aclasta , wahrscheinlich allergische Reaktion

-

Erosive

Refluxösophagitis

-

Status nach chronischem Alkoholabusus

-

stationärer Alkoholentzug Spital F.___ und Privatklinik B.___

November bis Dezember 2018

-

seither abstinent

-

Rezidivierende depressive Episoden (Erstdiagnosen langjährig), aktuell

remittiert

Die hausärztliche Zuweisung sei zur Beurteilung einer langanhaltenden multilo kulären Schmerzstörung erfolgt , wobei aktuell vor allem die lumbalbetonten Schmerzen im Vordergrund ständen. Die Ätiologie der Schmerzen sei noch nicht ganz klar, es ständen aber noch weitere Abklärungen an. Ebenso sei die Be schwerdeführerin psycho- und physiotherapeutisch gut aufgehoben; auch die hausärztliche Versorgung sei bestens. Somit bleibe als Verbesserungsmassnahme der aktuellen Situation neben der Unterstützung bei der beruflichen Reintegration über die IV einzig die medikamentöse Therapie, welche bisher unbefriedigend ge wesen sei, da bisher kein Medikament einen wirklich guten analgetischen E ffekt gehabt habe. 4.

Das auf Untersuchungen vom Januar 2017 beruhende D.___ -Gutachten nennt aus orthopädischer Sicht in erster Linie chronische

cervikocephale Schmer zen bei W irbelsäulenfehlhaltung und leichtgradigen degenerativen Verände run g en an der HWS (E. 3.3 ). Den Gutachtern w ar bekannt, dass seitens des K.___ im Mai 2012 bereits zusätzlich über ein lumbovertebrales Syndrom bei ( unter ande rem )

Bandlaxizität mit segmentalen Dysfunktionen lumbal berichtet wurde. Den damals aktuell geklagten Beschwerden wurde aus gutachterlicher Sicht jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätig keit zugeschrieben und die geklagte Symptomatik eher einer ligamentären und myotendinogenen Störung bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance zu geord net (vgl. Urk. 8/134 S. 40) . Dem Schmerzstundenbericht vom 2 7. Mai

2020 (E.

3. 4 .6) lässt sich entnehmen, dass sich im Jahre 2019 ein chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom erstmanifestierte, wobei sich bildgebend in der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen zeigten. Ob es sich hierbei tat sächlich um erst im Jahre 2019 aufgetretene Beschwerden handelt und mit wel chen

Auswirkungen ist fraglich. Wohl bewirkt eine neu hinzugetretene Dia gnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neuan mel dung reicht es daher nicht aus, eine gesundheitliche Verschlechterung durch eine neu hinzugetretene Diagnose glaubhaft zu machen, da damit über das quanti ta tive Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Verände rung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).

Unter diesem Gesichts punkt ist auch die von den Behandlern erneut aufgeführte depressive Störung , im Schnitt als mittelgradig bezeichnet,

(E. 3.4 .3, 3.4 .5) zu sehen, welche damals vom psy chiatrischen Gutachter als nicht arbeitsrelevant betrachtet wurde und die daher nicht einmal in seiner Diagnoseliste Aufnahme fand. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass die Beschwerdeführer in nach Darlegung der behan delnden Fachper so nen seit Ende 2018 abstinent ist. Die D.___ -Gutachter erwarteten durch eine weitestgehende Alkoholabstinenz auch eine Verbesserung der neurokog ni ti ven Leistung. Wohl spricht dies gerade nicht für eine renten wirksame Ver schlech te rung des Gesundheitszustandes, jedoch vermag dies Aus wir kungen auf die An spruchsvoraussetzungen für eine Eingliederungsmass nah me zu haben. Ausser dem

ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit der befristeten Anstel lung keiner, jedenfalls keiner länger dauernden Erwerbs tätigkeit mehr nachging und ihre beruflichen Erfahrungen im Informatikbereich zumindest auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, welche sich offenbar im Jahre 2019 zu mindest in der Lendenwirbelsäule akzentuierten, eine geraume Zeit zurückliegen . Nach neuster Praxis des Bundesgerichts (BGE 145 V 215) können auch primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanz kon sums törungen unter ge wissen Voraussetzungen invalidenversicherungsrecht lich relevante Gesundheits schäden darstellen, weshalb ihre funk tionellen Aus wirkungen einer näheren Ab klä rung bedürfen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin w ährend der Alkoholentzugsbehandlung und darü ber hinaus von ihren behan delnden Fachpersonen mehr als eineinhalb Jahre arbeitsunfähig geschrieben war ( E. 3.4 .3), was auf massgebliche invaliditätsbedingte Einschränkung en hindeutet, weshalb die Notwendigkeit von Eingliederungs mass nahmen nicht nur mit der fak tischen Erwerbsuntätigkeit begründet werden kann. Jedenfalls ergibt sich auf grund der von der Beschwerdeführerin bis zum an gefochtenen Entscheid vom 9. Oktober 2020 aufgelegten Akten, dass zumin dest für Eingliederungsmass nah men relevante Änderungen im massgeblichen Sach verhalt eingetreten sein könnten . Damit ist der Beschwerdeführerin gelungen, eine jedenfalls für Ein glie derungsmassnahmen relevante Änderung im massgeb lichen Sachverhalt glaub haft zu machen. Aus diesem Grund wäre die Be schwerdegegnerin verpflichtet gewesen, auf das Neuanmeldungsgesuch vom 1 2. März 2020, womit ausschliess lich berufliche Massnahmen beantragt worden waren, einzutreten und die ent sprechenden Anspruchsvoraussetzungen umfassend abzuklären. 5.

5.1

Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung der ange foch tenen Verfügung vom 9. Oktober 2020 gutzuheissen und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsbegehren vom 1 2. M ärz 2020 eintrete und es im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht prüfe. 5.2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der

Beschwerdegegnerin aufzu erlegen .

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren vom 1 2. Mä rz 2020 eintritt und den Leistungsanspruch prüft .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00737

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

3. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1973 geborene X.___ (ledig und kinderlos) war seit Juli 2008 bei der Y.___

AG als IT-Produktentwicklerin i n einem 100 % -Pensum tätig ( Urk. 8/13) . Die Versicherte verursachte am 8. Januar 2010 unter Alkoholeinfluss einen Auto-Selbstunfall und erlitt dabei eine Schädel kon tusion und eine Halswirbelsäulen

( HWS ) -Distorsion. Die Y.___ AG (nachfolgend: Y.___ ) trat als Unfallversicherung auf den Scha den ein und gewährte Heilbehandlung und Taggelder bis 30. September 2010 (vgl. Urk. 8/21/109-112) . N ach dem

X.___ ihre Arbeitstätigkeit wieder auf genommen hatte, war sie seit dem 15. November 2011 wegen einer Exazer ba tion von Schwindel und Erbrechen wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben. Daraufhin meldete die Y.___ als Krankentaggeld-Versicherung die Versi cher te zur Früherfassung (Urk. 8/3 ) . Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 8/5) meldete sich X.___

am 6. März 2012 (Eingangsdatum) b ei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklä run gen und zog die Akten der Y.___ bei. Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren

(Urk. 8/32 und Urk. 8/34-35 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

28. November 2012 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/36). 1.2

X.___ trat am 1. April 2014 eine bis 31. August 2014 befristete Anstel lung als Rollout-Koo rdinatorin bei der Z.___ AG an ( Urk. 8/63/5) und fiel ab dem 8. Mai 2014 wegen eines Lamblien-Infekts zu 100 % aus . Am 5. November 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ auf Anraten ihrer Krankentaggeld-Ve rsicherung A.___ AG (nachfolgend: A.___ ) zur Früherfassung (Urk. 8/43) und reichte am 1. Dezember 2014 (Ein gangsdatum) der IV-Stelle ihre Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 8/47). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und erwerbliche Abklärun gen und zog die Akten der A.___ bei. Am

15. Mai 2015 (Urk. 8/64)

teilte die IV-Stelle

der Versicherten mit, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit nicht in der Lage sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und das Renten prüfungsverfahren eingeleitet werde. Nachdem im Bericht der B.___ AG, Psychiatriezentrum C.___ , vom 10. Juli 2015 eine Alkoholabhängigkeit, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10: F10.2 6 ) sowie eine mittelgradige depres sive Episode , partielle Remission (ICD-10: F32.1) diagnostiziert worden waren ( Urk. 8/69; vgl. a uch Bericht zu Händen der A.___ vom 1 0. Juli

2015, Urk. 8/77/72 ff.) , a uferlegte die IV-Stelle X.___

mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 unter dem Titel «Durchführung einer Massnahme zur Verbesse rung des Gesundheitszustandes» als Schadenminderungspflicht eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz (Urk. 8/78) , womit die Versicherte nicht einver standen war (Urk. 8/81, Urk. 8/87-89). Daraufhin verzichtete die IV-Stelle auf die Auferlegung der Schadenminderungspflicht und holte aktuelle Arztberichte zum Verlauf ein (Urk. 8/90). Die Versicherte wurde in der Folge von der D.___

im Auftrag der IV-Stelle interdisziplinär (allgemein-internistisch, neuropsy chologisch , psychiatrisc h, neurologisch und orthopädisch ) begutachtet (interdis zi plinäres Gutachten vom

28. Februar 2017, Urk. 8/134), wobei sich die Ver sicherte - vorläufig - weigerte, sich einer H aaranalyse zu unterziehen (vgl. E-Mail vom 11. Januar 2017, Urk. 8/127- 129). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Urk. 8/140, Urk. 8/148, Urk. 8/152) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

19. Oktober 2018 (Urk. 8/158 ) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3

Am

12. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf ei ne eingetretene gesundheitliche Verschlechterung

erneut zum Leis tungs bezug an und beantragt berufliche Wiedereingliederung (Urk. 8/164 -165 ). Mit Schreiben vom

30. März 2020 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, die Ver schlechterung durch Arztberichte zu belegen

(Urk. 8/167), woraufhin sie zwei Berichte ihrer sie behandelnden Ärzte nach reichte (Urk. 8/172-173). Am 25. Mai 2020 erfolgte eine weitere Aufforderung zur Glaubhaftmachung einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, wobei insbesondere ein kontrollierter Absti nenzbefund gefordert wurde (Urk. 7/174). Nach Eingang der durch die behan de lnde Hausärztin Dr. med. E.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, eingereichten Laborwerte vom 2. Juni 2020 (Urk. 8/177 /1-5 ) sowie des Austritts berichts der Privatklinik B.___ AG vom 4. Januar 2019 einschliesslich der von ihnen erhobenen Laborbefunde ( Urk. 8/177/6-18) , setzte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 24. Juni 2020 eine nochmalige Frist bis spätes tens 13. Juli 2020 zur Einreich ung entsprechender Beweismittel, die eine Ver schlech terung glaubhaft machten (Urk. 8/178). Mit E-Mai l vom 10. Juli 2020 bat X.___ sinngemäss um eine Nachfrist (Urk. 8/181), welche ihr aber nicht gewährt wurde (Urk. 8/182). Schliesslich ging am 14. Juli 20 20 der Bericht des Spitals F.___ vom 9. Juli 202 0 samt Schmerzsprechstundenbericht vom 27. Mai 2020 ein (Urk. 8/183). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren , im Rahmen dessen die Versicherte weitere Arztberichte einr eichte, (Urk. 8/185 und Urk. 8/189-190 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 auf das erneute Leis tungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am

22. Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss , die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung vom

9. Oktober 2020 an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-194), was der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben ( Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft ge macht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

Diese Regeln gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts analog, wenn Eingliederungsleistungen strittig sind (BGE 130 V 64 E. 2). 1.2

Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung kommt der versicherten Person aus nahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Leistungs berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ).

Analoges muss gelten, wenn es um Eingliederungsmassnahmen geht. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügu ng wesentlich verändert hätten. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe sich am 1 1. März 2000 erstmals für eine berufliche Massnahme ange meldet und sei wegen anhaltender gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage, auf direktem Weg mit Stellensuche wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu gelangen. Eine berufliche Massnahme ermögliche ihr den schrittweisen Wieder aufbau ihrer Erwerbsfähigkeit. Mit den von ihr eingereichten Arztzeugnissen habe sie belegt, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und die Indi kation für eine berufliche Massnahme gegeben sei. Sie beantrage daher, dass die IV-Stelle solche durchführe. 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass auf den materiellen Beschwerdeantrag, es seien beruf liche Massnahmen anhand zu nehmen, nicht eingetreten werden kann. Das Ge richt hat lediglich zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2020 rechtens ist, das heisst die Beschwerdegegnerin zur Recht auf das Leistungs begehren mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung nicht eingetreten ist (vgl. BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a) . Über den Leistungsanspruch selber kann erst entschieden werden, wenn auf das Begehren einzutreten wäre und die Abklärungsergebnisse vorliegen (siehe E. 1.1) . Bei der Überprüfung der Nichteintretensverfügung hat das Gericht den Sach ver halt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 3.2

Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Oktober 2018 (Urk. 8 /158) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin. Sie begründete dies einerseits damit, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Informatikerin ab Mai 2010 wiederum vollumfänglich zumutbar gewesen sei , sie deshalb auch das für den Rentenanspruch erforderliche Wartejahr nicht erfüllt habe. Seit Juli 2012 bestehe eine 10%ige Einschränkung, womit nicht während eines Jahres eine mindestens durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % gegeben sei. Damit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung. Entgegen diesem Wortlaut des letzten Satzes, wurde lediglich der Anspruch auf eine Rente geprüft und verneint.

Vor dem Rentenprüfverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 8/64) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ein glie derungsm assnahmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwer deführerin gemäss den Berichten ihrer Behandler zurzeit aufgrund des Gesund heits zustandes nicht in der Lage sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzu neh men. Daher werde jetzt der Rentenanspruch geprüft.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 9 . Oktober 2020 (Urk. 2) ist die Beschwer de gegnerin auf die Neuanmeldung vom

12. März 2020

(Urk. 8/164 ) nicht einge treten. Z u prüfen ist daher , ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

9. Oktober 2020 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV g laubhaft dargetan hat, dass in den tatsächlichen Verhältnissen eine leistungs relevante Änderung eingetreten ist. Massgebender Bezugspunkt ist nicht nur der Zeitpunkt des Erlasses letzten rentenverneinenden Verfügung vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 8/158), sondern hinsichtlich des für den Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen massgeblich en Sachverhalt s

auch der Zeitpunkt der Mitteilung vom 1 5. Mai 2015 ( Urk. 8/64). 3. 3

Die r entenablehnende Verfügung vom 19 . Oktober 2 018 (Urk. 8/158 ) basierte auf dem polydisziplinären (allgemein-internistischen, neuropsychologischen, psy chia trischen, neurologischen und orthopädischen) Gutachten der D.___ vom 28. Februar 2017 (Urk. 8/134). Darin wurde

- unter Einbezug der eingeholten und bis zur Begutachtung aktenkundigen medizinischen Berichte (S. 6-18 ) - als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte neuropsycho lo gische Funktionsstörung bei schädlichem Gebrauch von Alkohol und chroni schem Kombinationskopfschmerz gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen (S. 54) :

-

chronischer Kombinationskopfschmerz mit

-

Migräne mit Verdacht auf migräneassoziierten Schwindel und

-

Cervikocephales Syndrom mit Verdacht auf cervikogene

Kopfschmerzen und teilweisem cervikogenem Schwindel

-

Rezidivierende Schwindelattacken unklarer Genese bei möglichem Morbus

Menière bei leichter peripher-vestibulärer Unterfunktion links

-

Rezidivierende Extremitätenparästhesien unklarer Genese, möglicherweise

pseudoradikulär bei panvertebralem Syndrom

-

Status nach Commotio cerebri im Rahmen eines leichten Schädel-Hirn-

Traumas am 8. Januar 2010

-

Status nach HWS-Distorsion am 8. Januar 2010 ohne Hinweise für eine

cervikale , radik u läre oder medulläre Läsion (Unterdiagnose)

-

Unfall un abhängig:

-

Chronische Zervikozephalgie

vertebragen und myofascial bei WS-

Fehl hal tung

-

Bandlaxizität und muskuläre Dysbalance

-

leichtgradige degenerative Veränderungen der mittleren bis

unteren HWS ohne spinale Enge und leichtgradige

Engstellung der Foranina C4/5 links als rechts, C6/7

rechtsbetont und C6/7 beidseits

-

Osteopenie

- nach WHO-Definitio n , T-score L1/2 -1.6 (Erstdiagnose

2011)

-

Status nach einmaliger Aclastainfusion 2016, abgesetzter

Hormonsubstitution

-

aktuell mit Vitamin D3 und Calcium behandelt seit August

2016

-

Knochendichtemessung (3. August 2016) signifikante

Abnahme der Knochenmaterialdichte um 3.8 % im Vergleich

zur DXA-Untersuchung vom 19. Dezember 2011

-

Status nach Insuffizienzfraktur MT1 und MT3 Fuss rechts (19. Mai

2015), knöchern verheilt

-

Reizdarmsymptomatik

-

Sta t us nach Infekt mit Gardia

lamblia AA 2014

Die polydisziplinäre Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit wurde n wie folgt begründet (S. 57 ff. ) : D ie Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 8. Januar 2010 (frontal-tangentiale Kollision zweier PKW im alkoholisierten Zustand) ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, vermutlich mit einer Gehirnerschütterung im Sinne der Commotio cerebri erlitten. Eine unfall bedingte Hirnsubstanzläsion sei weder klinisch-neurologisch noch bildmorpho logisch festzustellen. Ohne Nachweis einer hirnsubstanziellen Läsion und ohne Schädigung neuraler Strukturen an der HWS seien neurokognitive Einschrän kungen und Kopfschmerzen (über die Dauer eines halben Jahres nach dem Unfall) nicht mehr unfallbedingt zu erklären, sondern müssten andere Ursachen haben. Im Vordergrund der geistigen Leistungsminderung ständen nach der neuropsy cho logischen Testung leichtere Leistungsminderungen im Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögen sowie in den exekutiven Leistungen. Die Ausprägung sei leicht und zudem vom Störmuster her nicht typisch für eine hirntraumatische Verursachung nach dem Unfall von 201 0. Am ehesten erklärbar seien die neuro kognitiven Einschränkungen durch die chronische Schmerzsymptomatik und auch nutritiv-toxische Schäden bei schädlichem Gebrauch von Alkohol. Eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund der geringen Intensität der festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen im Alltag und auch unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht zu erwarten. Ledig lich bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktions fähigkeit eingeschränkt, damit auch bei der angestammten Tätigkeit als ange lernte IT-Kraft, wofür auch die berufliche Anamnese spreche. So habe es in der vorletzten Tätigkeit Schwierigkeiten gegeben das Pensum zu halten, jedoch nicht bei der zuletzt ausgeübten temporären einfacheren Tätigkeit. Die ständig vorhan denen Kopfschmerzen im N acken-/ Hinterkopfbereich erschienen am ehesten HWS-bedingt. Sie erstreckten sich vom Übergang der BWS bis zu den Ansätzen der Nackenmuskulatur am Schädel. Der typische chronische Kopfschmerz vom Spannungstyp mit holocephalen Kopfschmerzen lasse sich nicht angrenzen. Ge schildert würden aber typische Migräneattacken mit wöchentlicher Frequenz - bei gelegentlichen, mig r änefreien Episoden von bis zu zwei Monaten. Die Migrä neattacken liessen sich partiell mit Zolmitripan kupieren, das leichte Müdigkeit auslöse. Aufgrund der Zahl der Migräneattacken und der partiellen Behandel barkeit bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei den meist wöchentlich für ein bis zwei Tage auftretenden occipitalen Schmerzen im Mastoid -Bereich links, die nach einer dortigen Prellung vom 8. Januar 2010 verblieben seien, dürfte es sich vorwiegend um einen myoligamentären Schmerz handeln. Funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entständen durch diese Kopfschmerzform, die ohne jegliche Medikation toleriert werde , und unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen An amnese seit dem Unfallereignis nicht. In wieweit es sich bei den rezidivierenden Schwankschwindelzuständen in Assoziation mit stärkerer Übelkeit teils hin bis zum Erbrechen und auch teilweise mit Tinnitus (ohne Hörminderung) ausschliesslich um migrän easso zi i erten Schwindel handle, lasse sich nicht aus reichend sicher beantworten. Es sei zu prüfen, welche Besserung eine Migräneprophylaxe bringe. Differentialdia gno s tisch käme bei nachgewiesener Minderfunktion des linken Labyrinthorganes zu sätzlich ein atypischer Morbus M enière (atypisch wegen fehlender Hypakusis während der Schwindelattacken) in Betracht. Eine dauerhafte Rumpfunsicherheit bestehe nicht. Einschränkungen bei der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aufgrund von lang dauernden Schwindelzuständen lediglich für Tätigkeiten mit höheren Anforde rungen an das Gleichgewicht. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine unfall un abhängige chronische vertebragene und myofas ciale

Zervikozephalgie bei WS-Fehl haltung. Dies infolge einer Bandlaxizität und muskulärer Dysbalance . Des Weiteren beständen leichtgradige degenerative Veränderungen der mittleren bis unteren HWS ohne spinale Enge und eine leichtgradige Engstellung der Foramin a C4/5 links mehr als rechts, C6 /7 rechtsbetont und C6/7 b eidseits. Auch bestehe bei vorzeitiger Menopause eine Osteopenie , aktuell progredient unter Calcium und Vitamin D-Substitution. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht gegeben. Aus allgemein-intern i stischer Sicht bestehe eine endokrine Symptomatik mit fr üher Menopause und beginnender O steopenie , aber auch eine Alkoholproblematik mit typischem Labor. Eine Abstinenz sei dringe nd empfohlen. Die L eistungsfähigkeit sei gegeben. Aus psychiatrischer Sicht beständen aktuell keine Erkrankungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Sicher sei zu erwähnen, dass die Be schwerdeführerin verschiedene Lebensereignisse erlitten habe , auf die sie wahr scheinlich mit Anpassungsstörungen, vor allem mit depressiven Symptomen, vielleicht aber auch mit Angst, Sorgen, Unsicherheit reagiert habe. Diesbezüglich seien der Unfall, aber auch die Absage der Hochzeit und die Erkrankung mit dem tropischen Parasiten zu nennen. Rückwirkend sei aber eine detaillierte chrono logische Abfolge nicht möglich. Des Weiteren bestehe eine Suchtproblematik bezüglich Alkohol, die sicher grösser sei, als von der Beschwerdeführerin zuge geben, was die Laborparameter bewiesen. Polydisziplinär bestehe eine leicht ver minderte Belastbarkeit aufgrund v on leichten neuropsychologischen Funktions stö rungen bei schädlichem Gebrauch von Alkohol und chronischem Kombina tions kopfschmerz.

Die Beschwerdeführerin habe eine kaufmännische Ausbildung und eine berufs begleitende Weiterbildung zur Informatikerin gemacht. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als IT-Fachfrau sei bei d er Y.___ von 2008 bis 2012 gewesen. Aus neurologischer Sicht bestehe in dieser zuletzt aus geübten Tätigkeit aufgrund der l eichten kognitiven Defizite eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Tätigkeiten mit erhö h ten Anforderungen an das Gleich gewicht könnten nicht zugemutet werden. Auf Tätigkeiten mit höherkonzen trativ en , besonders verantwortungsvollen und stressbelasteten Tätigkeiten, auch mit hohem Publikumsverkehr, sollte verzichtet werden (S. 59 f.) . Aus ortho pä discher und allgemein-internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig keit. So fänden sich keine Funktionseinschränkungen, die eine mittel- bis lang fristige Arbeitsunfähigkeit begründeten. Bei der angestammten Tätigkeit als Informatikerin handle es sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, die dem zumutbaren Leistungsprofil der Beschwerdeführerin entspreche. Aus psy chia trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Polydiszi plinär bestehe also eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum aufgrund der leichten kognitiven Defizite. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 8. Oktober (richtig: 8. Januar) bis 7. April 2010 zu 100 % und vom 8. April bis 7. Juli 2010 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Unter Berücksichtigung des beruflichen Verlaufes und der testpsychologischen Befunde gelte die Arbeitsunfähigkeit von 10 % seit dem Leistungseinbruch ab Juli 2012 (S. 60) . In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus polydisziplinärer Sicht ab dem 8. Juli 2010 - sechs Monate nach dem Unfall - eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Einschränkungen ergäben sich aufgrund von langdauernden Schwindel zuständen lediglich für Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an das Gleich gewicht. Zumutbar seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5-10 Kilogramm Gewicht, ohne ein seitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne regelhafte Reklination und Rota tion der HWS (S. 60 f.) . Eine Verbesserung der neurokognitiven Einschränkungen liesse sich durch Ausbau der Schmerztherapie am Kopf und am Skelett erreichen, weiter aber auch durch Thematisierung des schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Durch weitestgehende Alkoholabstinenz über mindestens ein halbes Jahr könnte ebenfalls eine Verbesserung der neurokognitiven Leistung zur Folge haben, was durch entsprechende Testung überprüft werden sollte. Gegebenenfalls seien ent spre chende Hilfen zur Umsetzung der Abstinenz sinnvoll. Die Alkoholproble matik sollte unbedingt angegangen werden (S. 61) . 3.4

Die angefochtene Nichteintretensv erfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2) basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen : 3.4 .1

Dr. E.___ , welche die Beschwerdeführerin hausärztlich betreut, hielt in ihrem Schrei ben vom 8. März 2020 (Urk. 8/165/1 ) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführer in gegen Ende 2018 eine deutliche Verschlech terung ihres körperlichen Gesundheitszustandes erlitten habe. Mit verschiedenen ärztlichen und therapeutischen Massnahmen habe sich die Situation unterdessen soweit gebessert und stabilisiert, dass eine Abklärung hinsichtlich beruflicher Wiederintegration indiziert sei. 3.4 .2

Im Berich t der Klinik G.___ v om 11. März 2020 (Urk. 8/164/

2) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. Januar 2019 regelmässig bis auf Weiteres in tagesklinischer Behandlung stehe und seit dem Eintritt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Wegen deutlicher Verschlechterung ihres körperlichen wie auch psychischen Gesundheitszustandes seit einem Jahr sei eine Anmeldung bei der IV begründet. Die Beschwerdeführerin sei wegen einer depressiven Entwick lung in Behandlung. Aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht sei sie für die Wie dereingliederung ins Berufsleben auf eine Abklärung auf berufliche Massnahmen angewiesen. 3.4 .3

D ipl. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Ärztlicher Leiter der Klinik G.___ ,

berichtete am 14. Mai 2020 (Urk. 8/172/

1) zuhanden der Beschwerde gegnerin, dass die Beschwerdeführerin vom 30. November bis 24. Dezember 2018 in der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert gewesen sei, nach dem sie sich zuvor im Spital F.___ eine r Alkohol-Entzugsbehandlung unterzogen habe . Nach der psychiatrischen Hospitalisation sei die Abstinenz durch die behandelnde Hausärztin Dr. E.___ kontrolliert worden. Bis heute sei kein Rückfall mit Alkohol geschehen. Im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 4. Januar 2019 sei nebst der Alkoholabhängigkeit auch eine de pressive Störung (ICD-10: F 33.0), damals leichter e n Ausm asses, diagnostiziert worden. Es sei eine tagesklinische Behandlung empfohlen worden, welche seit dem

14. Januar 2019 stattfinde. Das bei ihnen meist mittelschwere depressive Grund leiden habe mit der teilstationären Behandlung soweit stabilisiert werden können, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt wieder bewältigen könne, soweit dies aufgrund der somatischen Befunde schmerzbedingt möglich sei. Bei der Erledi gung administrativer Angelegenheiten brauche sie noch zeitweise Hilfe. Ein be ruf licher Einstieg sei aus psychiatrischer Sicht seit eineinhalb Jahren bis heute wegen einer vollen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen. Es sei ein Wie deraufbau der beruflichen Fähigkeiten im Rahmen einer IV-Massnahme mit Potenzialabklärung und Bel astbarkeitstraining indiziert. 3.4 .4

Am 18. Mai 2020 bestätigte Hausärz tin Dr. E.___ (Urk. 8/172/

2) zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass sie die Beschwerdeführerin in regelmässigen Ab ständen sehe und sie seit nun 18 Monaten zu 100 % alkoholabstinent sei. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten eineinhalb Jahren vorbildlich und sehr motiviert sämtliche Therapien sowohl im somatischen als auch psychiatrischen Bereich mit grossem Engagement absolviert. Trotzdem persistierten auch soma tische Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates sowie auch deutliche Konzentrationsschwierigkeiten, welche die Beschwerdeführerin im Alltag ein schränkten. Die Beschwerdeführerin stehe weiterhin in psychiatrischer Behand lung sowie aufgrund der Beschwerden des Bewegungsapparates in regelm ässiger Behandlung bei Dr. med. I.___ , FMH für orthopädische Chirurgie , sowie bei Dr. J.___ , FMH für physikalische Medizin und Reha bilitation. Da die Beschwerdeführerin seit vielen Monaten absolut alkoholabsti nent sei, sei eine berufliche Wiedereingliederung der 45-jährigen Beschwerde führerin das absolute Ziel. Dazu sei sie auf eine Abklärung hinsichtlich beruflicher Massnahmen durch die IV-Stelle angewiesen. 3. 4 .5

Bezugnehmend auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2020 hin (Urk. 8/174, vgl. Sachverhalt E. 1.3), reichte Dr. E.___ im Zusammen hang mit der kontrollierten Alkoholabstinenz die regelmässig bestimmten Leber werte der Beschwerdeführer in ein (Urk. 8/177 / 1-5). Die aufgrund des Alkohol konsums 2018 stark erhöhten Leberwerte hätten sich s eit der stationären Alko holentzu gsbehandlung normalisiert und lägen seitdem nun im Normbereich, was als Parameter für die anhaltende Alkoholabstinenz gelte.

Gleichzeitig legte sie den Austrittsbe richt der Privatklinik B.___ vom 4. Januar 2019 bei (Urk. 8/177 /6-10), worin über die der E ntzugsbehandlung im Spital F.___

anschliessenden Therapien berichtet und die folgenden Diagnosen aufge führt wurden:

-

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Abhängigkeits -

syndrom (ICD-10: F10.2)

-

Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10: F17.2)

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode 3.4 .6

Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 des Spitals F.___ (Urk. 8/183/

1) wurde die Be schwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch die chronische, multilokuläre Schmerzproblematik ei ne wesentliche Einbusse ihrer Ar beits- und Konzentrationsfähigkeit erfahren habe. Bek a nntlicherweise führten chronische Schmerzen zu multiplen Komorbiditäten aus dem psychischen For menkreis , weshalb auf die Berichte von Dr. med. H.___ verwiesen werde. Im letzten Jahr habe sich die Schmerzintensität deutlich gesteigert, was auch den anamnestischen Angaben des beiliegenden Konsultationsberi chtes zu entnehmen sei. Somit hätt e n sich am gesundheitliche n

Zustand der Beschwerdeführerin einige Symptome und Krankheitsbilder wesentlich verändert, was eine erneute Beu rteilung rechtfertigen dürfte. E in Alkoholabusus bestehe nicht mehr, jedoch beständen chronische, teils invalidisierende Schmerzen lumbal, zervikal, cephal , an den Schultern und an den Hüften.

Im beiliegenden Schmerzstundenbericht vom 27. Mai 2020 (Urk. 8/183/ 2-4) zu handen der Hausärztin Dr. E.___ wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

-

Chronisches lumbospondylogenes /- radikuläres Schmerzsyndrom

(Erstmani festation 2019)

-

Linksforaminale Diskushernie L3/4 mit möglicher Irritation der L3-

Nerve n wurzel links sowie flache dorsale Protrusion der Bandscheibe

L4/5 mit r ezessaler Tangierung der N5-Nervenwurzel beidseits,

Schmorl’sche Knoten LWK1 und LWK2, linkskonvexe LWS-

Skoliose, kein Nachweis einer lumbalen Osteochondrose (MRI LWS

Januar 2020)

-

Anamnestisch: Nervenwurzel-Infiltration L3 negativ (2020)

-

we itere diagnostische/therapeutische Infiltrationen geplant

-

Zervikos p ondylogenes Schmerzsy ndrom, perkutane Denervierung C 2/3/4

links mit guter Wirksamkeit (2019)

-

Migräne ohne Aura, seit Denervierung C2 bis C4 2019 keine Beschwerden

-

Intermittierende Neuralgie Nervus

occipitalis

-

Tendinitis calcarea Schulter rechts, aktuell beschwerdefrei

-

Impingement /Bursitis Schulter links

-

Hüft-/Oberschenke lschmerzen links: ausgedehnter La brumriss antero -

superior links sowie Insertionstendinopathie der Glutea l muskulatur und

Trochanter major

-

Osteoporose (Erstdiagnose 2015)

-

vorzeitige Menopause seit 2010

-

2015: einmalig Aclasta , wahrscheinlich allergische Reaktion

-

Erosive

Refluxösophagitis

-

Status nach chronischem Alkoholabusus

-

stationärer Alkoholentzug Spital F.___ und Privatklinik B.___

November bis Dezember 2018

-

seither abstinent

-

Rezidivierende depressive Episoden (Erstdiagnosen langjährig), aktuell

remittiert

Die hausärztliche Zuweisung sei zur Beurteilung einer langanhaltenden multilo kulären Schmerzstörung erfolgt , wobei aktuell vor allem die lumbalbetonten Schmerzen im Vordergrund ständen. Die Ätiologie der Schmerzen sei noch nicht ganz klar, es ständen aber noch weitere Abklärungen an. Ebenso sei die Be schwerdeführerin psycho- und physiotherapeutisch gut aufgehoben; auch die hausärztliche Versorgung sei bestens. Somit bleibe als Verbesserungsmassnahme der aktuellen Situation neben der Unterstützung bei der beruflichen Reintegration über die IV einzig die medikamentöse Therapie, welche bisher unbefriedigend ge wesen sei, da bisher kein Medikament einen wirklich guten analgetischen E ffekt gehabt habe. 4.

Das auf Untersuchungen vom Januar 2017 beruhende D.___ -Gutachten nennt aus orthopädischer Sicht in erster Linie chronische

cervikocephale Schmer zen bei W irbelsäulenfehlhaltung und leichtgradigen degenerativen Verände run g en an der HWS (E. 3.3 ). Den Gutachtern w ar bekannt, dass seitens des K.___ im Mai 2012 bereits zusätzlich über ein lumbovertebrales Syndrom bei ( unter ande rem )

Bandlaxizität mit segmentalen Dysfunktionen lumbal berichtet wurde. Den damals aktuell geklagten Beschwerden wurde aus gutachterlicher Sicht jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätig keit zugeschrieben und die geklagte Symptomatik eher einer ligamentären und myotendinogenen Störung bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance zu geord net (vgl. Urk. 8/134 S. 40) . Dem Schmerzstundenbericht vom 2 7. Mai

2020 (E.

3. 4 .6) lässt sich entnehmen, dass sich im Jahre 2019 ein chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom erstmanifestierte, wobei sich bildgebend in der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen zeigten. Ob es sich hierbei tat sächlich um erst im Jahre 2019 aufgetretene Beschwerden handelt und mit wel chen

Auswirkungen ist fraglich. Wohl bewirkt eine neu hinzugetretene Dia gnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neuan mel dung reicht es daher nicht aus, eine gesundheitliche Verschlechterung durch eine neu hinzugetretene Diagnose glaubhaft zu machen, da damit über das quanti ta tive Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Verände rung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).

Unter diesem Gesichts punkt ist auch die von den Behandlern erneut aufgeführte depressive Störung , im Schnitt als mittelgradig bezeichnet,

(E. 3.4 .3, 3.4 .5) zu sehen, welche damals vom psy chiatrischen Gutachter als nicht arbeitsrelevant betrachtet wurde und die daher nicht einmal in seiner Diagnoseliste Aufnahme fand. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass die Beschwerdeführer in nach Darlegung der behan delnden Fachper so nen seit Ende 2018 abstinent ist. Die D.___ -Gutachter erwarteten durch eine weitestgehende Alkoholabstinenz auch eine Verbesserung der neurokog ni ti ven Leistung. Wohl spricht dies gerade nicht für eine renten wirksame Ver schlech te rung des Gesundheitszustandes, jedoch vermag dies Aus wir kungen auf die An spruchsvoraussetzungen für eine Eingliederungsmass nah me zu haben. Ausser dem

ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit der befristeten Anstel lung keiner, jedenfalls keiner länger dauernden Erwerbs tätigkeit mehr nachging und ihre beruflichen Erfahrungen im Informatikbereich zumindest auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, welche sich offenbar im Jahre 2019 zu mindest in der Lendenwirbelsäule akzentuierten, eine geraume Zeit zurückliegen . Nach neuster Praxis des Bundesgerichts (BGE 145 V 215) können auch primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanz kon sums törungen unter ge wissen Voraussetzungen invalidenversicherungsrecht lich relevante Gesundheits schäden darstellen, weshalb ihre funk tionellen Aus wirkungen einer näheren Ab klä rung bedürfen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin w ährend der Alkoholentzugsbehandlung und darü ber hinaus von ihren behan delnden Fachpersonen mehr als eineinhalb Jahre arbeitsunfähig geschrieben war ( E. 3.4 .3), was auf massgebliche invaliditätsbedingte Einschränkung en hindeutet, weshalb die Notwendigkeit von Eingliederungs mass nahmen nicht nur mit der fak tischen Erwerbsuntätigkeit begründet werden kann. Jedenfalls ergibt sich auf grund der von der Beschwerdeführerin bis zum an gefochtenen Entscheid vom 9. Oktober 2020 aufgelegten Akten, dass zumin dest für Eingliederungsmass nah men relevante Änderungen im massgeblichen Sach verhalt eingetreten sein könnten . Damit ist der Beschwerdeführerin gelungen, eine jedenfalls für Ein glie derungsmassnahmen relevante Änderung im massgeb lichen Sachverhalt glaub haft zu machen. Aus diesem Grund wäre die Be schwerdegegnerin verpflichtet gewesen, auf das Neuanmeldungsgesuch vom 1 2. März 2020, womit ausschliess lich berufliche Massnahmen beantragt worden waren, einzutreten und die ent sprechenden Anspruchsvoraussetzungen umfassend abzuklären. 5.

5.1

Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung der ange foch tenen Verfügung vom 9. Oktober 2020 gutzuheissen und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsbegehren vom 1 2. M ärz 2020 eintrete und es im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht prüfe. 5.2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der

Beschwerdegegnerin aufzu erlegen .

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren vom 1 2. Mä rz 2020 eintritt und den Leistungsanspruch prüft .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger