Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1988, meldete sich am 3. August 2004 unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einem pilozystischen
Astro zytom bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 8 / 1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten Kostengut sprachen für Hilfsmittel sowie medizinische und berufliche Mass nahmen und sprach ihr mit Verfügung vom 5. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Re nte ab 1. August 2006 zu (Urk. 8 /25 4; Urk. 8/240 Verfü gungsteil 2). 1.2
Mit Verfügung vom 9. April 2009 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 2009 eine Hilflosenentschäd igung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 8 /27 5; Urk. 8 /274 Verfügungsteil 2). 1.3
Nachdem die Versicherte per 31. Juli 2013 im Rahmen einer erstmaligen beruf li chen Ausbildung mit Taggeldbezug (Urk. 8 /331-332, Urk. 8 /354-355, Urk. 8 /359, Urk. 8 /402) eine KV-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte (Urk. 8 /356, Urk. 8 /391), danach jedoch nur teilweise arbeitsfähig war, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung en vom 21. Februar 2014 vom 1. August bis 31. Oktober 2013 sowie ab 1. Februar 2014 e ine Dreiviertelsrente
(Invaliditäts grad 63 %) zu (Urk. 8/460 sowie Urk. 8 /46 5; Verfügungsteil 2 Urk. 8 /45 5). 1.4
Die im März 2014 eingeleitete Revision des Anspruchs auf Hilflosen entschädi gung (Urk. 8 /471) ergab einen unveränderten Anspruch auf eine Hilf losenen t schädigung für eine leichte Hilflosigkeit (Mitteilung vom
27. Mai 2014, Urk. 8 /473). 1.5
Am 14. März 2016 erfolgte erneut eine Abklärung betreffend Hilflosen entschädi gung bei der Versicherten zu Hause. Au s dem Abklärungsbericht vom 28. April 2016 geht hervor, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt seien (Urk. 8/502). Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Hilflosenentsch ädigung auf (Urk. 8/511). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 8/516/ 3-10) wurde mit Urteil vom 18. September 2017 im Prozess IV.2016.01017 abgewiesen (Urk. 8/536). 1.6
Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen mangels Eingliederungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneint hatte (Urk. 8/535), holte sie i m Rahmen des im November 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens betreffend Invalidenrente (vgl. Urk. 8/541-543) ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas Y.___ ein, welches am 22. Mai 2020 erstattet wurde (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Urk. 8/599/1-12; vgl. auch diverse Teilgutachten Urk. 8/599/13-131).
Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte im April 2019 erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an gemeldet (Urk. 8/550), weshalb am 3. August 2020 eine Abklärung bei ihr zu Hause erfolgte (Bericht vom 4. August 2020, Urk. 8/609). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/610; Urk. 8/615) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2020 das Gesuch um Aus richtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 8/619 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 21 . Oktober 2020 Beschw erde gegen die Verfügung vom 22. September 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr, eventuell nach ergänzenden Abklärungen, eine Hilflosenentschädigung zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 26 . November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 . Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
D er mit Beschwerde vom 28. April 2021 gegen die Verfügung vom 16. März 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den bisherigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente bestätigt hatt e, angehobene Pro zess am hiesigen Gericht (IV.2021.00268) wurde mit heutigem Urteil abgeschlos sen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde
eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit
der versicherten Person in einer für den An spruch erheblich en Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs . 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes ge richts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, R n 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauer leistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder auf ge hoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb lich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosen entschädi gungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflo sigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilf losigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen ent schädigung in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.3
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf all tägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen An gaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach lich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Ve rfügung davon aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss der Abklärung vor Ort in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Bei der lebenspraktischen Begleitung liege der anrechenbare Zeitaufwand unter den geforderten zwei Stun den pro Woche. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Termine selber zu ver einbaren und wahrzunehmen. Sie fahre regelmässig mit den öffentlichen Ver kehrsmitteln und dem Fahrrad. Soziale Kontakte pflege sie regelmässig. Die Ein schränkungen bei den administrativen Aufgaben seien berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, würden jedoch die Anforderungen der lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllen (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), der aktuelle Abklärungsbericht sei ohne Befragung ihrer Eltern und Berück sich tigung der Angaben der hilfeleistenden Personen erfolgt, weshalb dieser keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstelle (S. 3 f. Ziff. 5). Ihre Eltern würden sie täglich durchschnittlich mindesten s eine halbe Stunde sowohl bei administra tiven Angelegenheiten wie auch im Hinblick auf praktisch sämtliche alltägliche n Verrichtungen unterstützen (S. 5 f.). Im Vergleich zur 2016 durch geführten Abklärung liege nun eine erhebliche Veränderung mit höherem Auf wand für die lebenspraktische Begleitung vor (S. 6 Ziff. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das erneute Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschä digung zu Recht abgewiesen hat . Zu ver glei chen (vgl. E. 1.2) sind vorliegend die Umstände im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) mit jenen anlässlich der leistungseinstellenden Verfügung vom 18. Juli 2016, als die Beschwerdegegnerin die bis dahin aus gerichtete E nt schädigung für eine leichte Hilflosigkeit aufgehoben hatte (vgl. Urk. 8/511). Der medizinische Gesundheitszustand blieb in den vergangenen Jahren im Wesentli chen konstant und hat keine (im Hinblick auf den Anspruch auf Hilflosenent schädigung) relevante Veränderung erfahren, was auch mit heutigem Urteil im Prozess IV.2021.00268 betreffend Invalidenr ente festgehalten wurde . 3. 3.1
Im Urteil vom 18. September 2017, worin die Aufhebung des bisherigen An spruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bestätigt wurde, wurde zu m Abklärungsbericht vom 28. April 2016 Folgendes ausgeführt (Erwägung 3.3, Urk. 8/536/10-11): «Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr ganz allgemein gut gehe, sie jedoch mit Müdigkeit zu kämpfen habe. Sie fühle sich am Morgen nie ausgeschlafen und sei schlapp. Deshalb habe sie letztes Jahr eine Auszeit gehabt und sei für 7 ½ Wochen in Ecuador gewesen. Sie habe dort eine Schule besucht um Spanisch zu lernen. Sie fühle sich nun fitter und beherrsche die spanische Sprache (S. 1 unten). Sie habe das Arbeits pensum von 80 % auf 60 % reduziert. Den Arbeitsweg nach Z.___ lege sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Sie wohne nach wie vor bei ihren Eltern zu Hause, sie möchte jedoch gerne ausziehen und mit einer Kollegin in eine Wohngemein schaft ziehen. Der Vater der Beschwerdeführerin fügte an, er habe den Eindruck, dass seine Tochter einen eigenen Haushalt meistern könnte. Sie müsste sich jedoch aufgrund der Vergesslichkeit viele Dinge aufschreiben (S. 2 oben). Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, wurde im Abklärungsbericht Folgendes notiert: Bei den Haushaltsarbeiten könne sie mithelfen, wenn die Beschwerdeführerin möchte. Den Alltag organisiere und meistere sie selbständig. Die regelmässigen Termine, welche oft zur selben Zeit stattfinden wür den, nehme sie zuverlässig wahr. Die administrativen Tätigkeiten würden alle zwei Wochen mit dem Vater besprochen und erledigt. Sie bespreche mit ihm Sozialversiche rungsangelegenheiten sowie die Steuern. Nach der Besprechung führe die Beschwer deführerin die Tätigkeiten selbständig aus. Aktuell habe man auch noch die Termine für die neuropsychologische Abklärung gemeinsam besprochen. Ansonsten sei sie in ihrem Alltag selbständig und organisiere ihre Kontakte und Termine ohne Dritthilfe. Ebenso verwalte sie ihren Lohn selbst. Die Krankenkassenrechnung begleiche sie selbständig per Online-Banking (S. 3 Mitte). Die Abklärungsperson führte Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei im Herbst 2015 zum zweiten Mal für mehrere Wochen für einen Sprachaufenthalt im Ausland gewesen. Um die Sprache nicht zu verlernen, treffe sie sich regelmässig in einem Café, um sich in der Fremdsprache mit anderen Teilnehmern auszutauschen. Somit gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigungen und Hobbies selbständig organisiere und Kontakte pflege. Ihr sei es gelungen, sich in einer neuen Umgebung (Ecuador) selb ständig zu organisieren. Sie sei während dieser Zeit auf sich alleine gestellt gewesen. Während dem anderthalbstündigen Abklärungsgespräch habe die Beschwerdeführerin selbständig Auskunft gegeben. Der Vater habe die Angaben teilweise präzisiert. Die Ab klärungen hätten ganz klar ergeben, dass sie bei den administrativen Tätigkeiten alle zwei Wochen oder zusätzlich bei Bedarf von ihrem Vater unterstützt werde. Für die Administration von einer Person, bei welcher die Sozialversicherungen seit einigen Jah ren involviert seien, werde sicherlich pro Monat nicht mehr als eine Stunde benötigt. Somit sei die Dauer und Intensität an Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht mehr ausgewiesen und begründe keinen Anspruch mehr auf eine lebens praktische Begleitung (S. 3 f.). Da die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt seien, in den alltäglichen Lebensverrichtungen absolute Selbständigkeit bestehe und medizi nische Pflege oder Überwachung nicht notwendig sei, gelte es nun, die Hilf losenent schädigung einzustellen (S. 4 unten).»
Das Gericht kam in Erwägung 4.3 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. April 2016 zu folgendem Schluss (Urk. 8/536/13) :
« Im Vergleich zur Situation anlässlich der ersten und zweiten Haushaltsabklärung ist die benötige Hilfestellung in deutlich geringerem Umfang notwendig, da die Beschwer deführerin weitgehend selbständig ist und aktuell vorwiegend nur noch alle zwei Wochen eine Besprechung mit dem Vater stattfindet, um die administrativen Belange zu besprechen. Sodann plant die Beschwerdeführerin den Auszug von zu Hause und auch seitens der Eltern wird betont, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen Haus halt meistern könne, was ein weiterer Hinweis ist für die weniger benötigte Hilfe stel lung durch die Eltern. Dass sie sich möglicherweise vermehrt Dinge aufschreib en muss, damit sie nicht in Ver gessenheit geraten, liegt im Rahmen ihrer Schaden minderungs pflicht im Bereich des Zumutbaren. Sodann konnte die Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung zwei Mal einen mehrwöchigen Ausland aufent halt alleine bewerkstelligen. Selbst wenn sie während dieser Zeit in regel mässigem Kon takt mit ihren Eltern stand, zeigen diese Auslandaufenthalte, dass sich die Beschwer deführerin im Alltag deutlich besser und mit erheblich weniger Dritt hilfe zurechtfinden kann als noch im Zei tpunkt der Zusprache der Hilflo senentschädigung. » 3.2 3.2.1
Im aktuellen Abklärungsbericht vom 4. August 2020 (Urk. 8/609) wurde von der Abklärungsperson festgehalten, die Beschwerdeführerin habe b ezüglich de r sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im Vergleich zur letzten Abklärung vom 28. April 2016 überall angegeben, es habe sich seither nichts verändert und sie sei in allen sechs Bereichen weiterhin selbständig (S. 4 f.).
Zur Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, geht aus dem Be richt Folgendes hervor (S. 5 f.): Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bezüg lich Tages-Strukturierung, Wochenplanung, Haushaltsorganisation inklusive Freizeit/Wohnungspflege/Kleiderwäsche/Ernährung (inklusive Planung) keine Dritthilfe zu benötigen. Sie bewältige ihren Alltag selbständig, vereinbare sämt liche Termine (Arzt, Akupunktur, Nagelstudio) selbständig und nehme diese in der Regel auch wahr. Im vergangenen Jahr habe sie zweimal den Termin im Nagelstudio und einmal den Akupunkturtermin (durchschnittlich eine Sitzung pro Woche, vgl. S. 4 Mitte) vergessen. Es sei ihr möglich, kleinere administrative Tätigkeiten zu erledigen, wie Rechnungen per e-banking oder am Schalter zu bezahlen, ihr Konto selbständig zu verwalten und die Post zu sichten (S. 5 unten). Pro Woche komme ihr Vater ein- bis zweimal (Zeitdauer zwischen 30 und 120 Minuten) vorbei, um gemeinsam administrative Angelegenheiten (Sozialversiche rungen, Steuern etc.) zu besprechen, teilweise zu erledigen oder d er Vater schreibe für sie ein Schreiben, welche s sie dann absegne. Die zeitliche Unterstützung ihres Vaters sei höher, seit sie zu Hause ausgezogen sei. Er erinnere sie auch immer daran, dass sie die Rechnungen der Krankenkasse der Ergänzungsleistung schicken müsse. Selber vergesse sie dies. Der zeitliche Auf wand sei erhöht, weil nun sämtliche Rechnungen, Schreiben etc. direkt zu ihr kämen. Sie verlege auch Dokumente, die sie dann suchen müssten. Zudem benötige sie nun mehr Ressour cen für Haushal tsarbeiten, Kochen, Einkaufen etc. Aus diesem Grund habe sie weniger Kapazitäten für die administrativen Angelegenheiten, mit welchen sie sowieso schon überfordert sei (S. 6 oben).
Zu diesen Ausführungen merkte die Abklärungsperson insbesondere an, die Beschwerdeführerin benötige nach wie vor bei den administrativen Tätigkeiten Unterstützung von ihrem Vater. Die angegebene erhöhte Zeitangabe von 30 bis 120 Minuten pro Woche sei nicht nachvollziehbar (S. 6 Mitte).
Zusammenfassend kam die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerde füh rerin sei in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe an gewiesen. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche.
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Termine selber zu vereinbaren und wahrzunehmen. Sie fahre regel mässig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Fahrrad. Soziale Kontakte pflege sie regel mässig. Die Einschränkungen bei den administrativen Aufgaben seien berück sichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, würden je doch die Anforderung en der lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllen. Das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung werde abgewiesen (S. 7 Mitte). 3.2.2
Am 22. Mai 2020 wurde das polydisziplinäre Gutachten der Medas Y.___ erstattet (Urk. 8/599/1-12). Im neurologischen Teilgutachten führte der Gutachter aus, leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen seien mit einem aktiven sozialen und Privatleben gut vereinbar, auch wenn die Beschwerdeführerin ab und zu Termine verpasse. S ie wohne erst seit Kurzem in einer Wohngemeinschaft, davor habe sie bei den Eltern gewohnt . Ihre administrativen Belange erledige sie nicht selber, der Vater unterstütze sie eng dabei (Urk. 8/599/52-70; S. 14 oben). 3. 2.3
Am 17. Oktober 2020 verfasste der Vater der Beschwerdeführerin zuhanden des Rechtsvertreters eine Stellungnahme zum Ausmass des Unterstützungsbedarfs seiner Tochter (Urk. 3). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin beanstandete, der aktuelle Abklärungsbericht erweise sich nicht als zuverlässige Entscheidungsgrundlage, da ihren Eltern keine Gele genheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zum konkreten Auf wand der lebenspraktischen Begleitung eingeräumt worden sei (Urk. 1 S. 4 oben).
Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2020 betreffend die Durch führung einer Abklärung an Ort und Stelle zwecks Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wurde dem Rechtsvertreter wie auch in Kopie der Beschwerdeführerin und deren Vater zugestellt (vgl. Urk. 8/608). Insofern hatten die Eltern Kenntnis der bevorstehenden Abklärung. Eine eigene Darlegung der gebotenen Unterstützung der Eltern floss in den Abklärungsbericht jedoch tat sächlich nicht ein (vgl. Urk. 8/609).
Der Vater äusserte sich in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2020 zu h anden des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh rerin . Er führte aus, er unterstütze seine Tochter nicht nur bei komplexen administrativen Angelegenheiten (beispiels weise Vertrag Untermiete, regelmässige Gespräche mit der Untervermieterin betreffend verschiedene, immer wieder auftauchende Detailfragen, Organisation des Zügelns, Kontakt und Korrespondenz mit allen Amtsstellen und Versicherun gen usw.) .
R egelmässig notwendig seien beispielsweise auch das Nachfragen und die Kontrolle bezüglich Vereinbarung und Wahrung von Terminen, Nachfragen und Anregungen mit dem Ziel, dass die sozialen Kontakte nicht verloren gingen,
und konstante Unterstützung zu allen Gesichtspunkten der Arbeitssuche (Kontakte vermitteln oder anregen, Bewerbungen verfassen usw.). Die notwen dige Unterstützung müsse stets einfühlsam erfolgen, um nicht das Selbstvertrauen zu schädigen. Dafür sei ein hoher Zeitaufwand von durch schnittlich mindestens einer halben Stunde pro Tag nötig. Ohne die intensive Unterstützung von ihm wie auch der Mutter der Beschwerdeführerin sei die Selbständigkeit undenkbar und wäre schon längst gescheitert (Urk. 3). 4.2 4.2.1
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die ver sicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mit gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass ge bend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erheb liche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von wel cher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes ge richts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 4.2.2
Gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand vom 1. Juli 2020 ist unter dem Aspekt der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist (Rz 8050): - Hilfe bei der Tagesstrukturierung; - Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.); - Haushaltsführung.
Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Klei dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik ein gewiesen werden müsste. Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (Rz 8040 KSIH). 4.3
Die Beschwerdeführerin lebt neu – im Vergleich zur Situation anlässlich der Ver fügung vom 18. Juli 2016 – nicht mehr bei ihren Eltern, sondern zusammen mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft. Dies hat aber nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.1) keinen (revisions rechtlich)
relevanten Einfluss auf die Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung.
Die erforderlichen Hilfeleistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Ver wahr losung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Per son ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (vgl. E. 4.2.2) .
Die vom Vater der Beschwerdeführerin beschriebene Hilfeleistung betrifft teil weise einmalig e und nicht wiederkehrend e Punkte wie die Unterstützung hin sichtlich des Untermietv ertrag s oder bei der Organisation des Zügelns, was nicht die minimale Grundversorgung betrifft . Sodann ist zu berücksichtigen, dass teil weise auch gesund heitlich nicht beeinträchtigte Personen Hilfe bei der Korres pondenz mit Amtsstellen und Versicherungen benötigen. Weiter betrifft die geleistete Unterstützung die Koordination mit der Untervermieterin, Erinnerung an Termine oder Anregung hinsichtlich Wahrnehmung sozialer Kontakte. Ein regelmässig er Aufwand von wöchentlich zwei Stunden
oder mehr ist dafür nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin plante, an drei Märkten teilzunehmen, um ihre selbstgemachten Produkte zu verkaufen, welche sie auch an einigen wenigen Verkaufsstellen vertreiben lässt
und seit dem Jahr 2019 in ihrem Onlineshop anbietet (Urk. 8/609/3) . Es ist der Beschwerdeführerin anzurechnen, wie engagiert und betont selbständig sie ihren Alltag bewältigt. Das s dies, worauf der Vater auch hinweist, nicht immer ganz so selbständig erfolgt, wie die Beschwerdeführerin selbst beschreibt, erscheint zwar insbesondere auch vor dem Hintergrund der ausgewiesenen kognitiven Einschränkungen nachvollziehbar. Dennoch an erkannten auch die Gutachter in ihrer Konsistenzprüfung eine hohe Selbständigkeit im privaten Bereich, in welchem sie lediglich in administrativen Belangen an Grenzen stosse (vgl. Urk. 8/599/10 Ziff. 4.6). Eine regelmässige lebenspraktische Begleitung im Umfang von zwei Stunden oder mehr, ohne wel che ein Heimeintritt nötig werden würde, ist aufgrund der vorliegenden Akten und insbesondere der vom Vater der Beschwerdeführerin beschriebenen Unter stützung jedoch überwiegend wahrscheinlich weiterhin nicht ausgewiesen.
In antizipierter Beweiswürdigung ist daher, nachdem der Abklärungsbericht vom 4. August 2020 den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.3) entspricht und insbesondere der Vater zur geleisteten Unterstützung Stellung nehmen konnte (vgl. Urk. 3), auf weitere Abklärungen zu verzichten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3). 4.4
Zusammenfassend ist keine revisionsrelevante Veränderung eingetreten, weshalb weiterhin kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten Kostengut sprachen für Hilfsmittel sowie medizinische und berufliche Mass nahmen und sprach ihr mit Verfügung vom 5. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Re nte ab 1. August 2006 zu (Urk. 8 /25 4; Urk. 8/240 Verfü gungsteil 2).
E. 1.1 Wurde
eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit
der versicherten Person in einer für den An spruch erheblich en Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs . 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes ge richts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, R n 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauer leistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder auf ge hoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb lich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosen entschädi gungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflo sigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilf losigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen ent schädigung in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
E. 1.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf all tägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen An gaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach lich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Ve rfügung davon aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss der Abklärung vor Ort in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Bei der lebenspraktischen Begleitung liege der anrechenbare Zeitaufwand unter den geforderten zwei Stun den pro Woche. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Termine selber zu ver einbaren und wahrzunehmen. Sie fahre regelmässig mit den öffentlichen Ver kehrsmitteln und dem Fahrrad. Soziale Kontakte pflege sie regelmässig. Die Ein schränkungen bei den administrativen Aufgaben seien berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, würden jedoch die Anforderungen der lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllen (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), der aktuelle Abklärungsbericht sei ohne Befragung ihrer Eltern und Berück sich tigung der Angaben der hilfeleistenden Personen erfolgt, weshalb dieser keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstelle (S. 3 f. Ziff. 5). Ihre Eltern würden sie täglich durchschnittlich mindesten s eine halbe Stunde sowohl bei administra tiven Angelegenheiten wie auch im Hinblick auf praktisch sämtliche alltägliche n Verrichtungen unterstützen (S. 5 f.). Im Vergleich zur 2016 durch geführten Abklärung liege nun eine erhebliche Veränderung mit höherem Auf wand für die lebenspraktische Begleitung vor (S. 6 Ziff. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das erneute Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschä digung zu Recht abgewiesen hat . Zu ver glei chen (vgl. E. 1.2) sind vorliegend die Umstände im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) mit jenen anlässlich der leistungseinstellenden Verfügung vom 18. Juli 2016, als die Beschwerdegegnerin die bis dahin aus gerichtete E nt schädigung für eine leichte Hilflosigkeit aufgehoben hatte (vgl. Urk. 8/511). Der medizinische Gesundheitszustand blieb in den vergangenen Jahren im Wesentli chen konstant und hat keine (im Hinblick auf den Anspruch auf Hilflosenent schädigung) relevante Veränderung erfahren, was auch mit heutigem Urteil im Prozess IV.2021.00268 betreffend Invalidenr ente festgehalten wurde . 3. 3.1
Im Urteil vom 18. September 2017, worin die Aufhebung des bisherigen An spruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bestätigt wurde, wurde zu m Abklärungsbericht vom 28. April 2016 Folgendes ausgeführt (Erwägung 3.3, Urk. 8/536/10-11): «Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr ganz allgemein gut gehe, sie jedoch mit Müdigkeit zu kämpfen habe. Sie fühle sich am Morgen nie ausgeschlafen und sei schlapp. Deshalb habe sie letztes Jahr eine Auszeit gehabt und sei für 7 ½ Wochen in Ecuador gewesen. Sie habe dort eine Schule besucht um Spanisch zu lernen. Sie fühle sich nun fitter und beherrsche die spanische Sprache (S. 1 unten). Sie habe das Arbeits pensum von 80 % auf 60 % reduziert. Den Arbeitsweg nach Z.___ lege sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Sie wohne nach wie vor bei ihren Eltern zu Hause, sie möchte jedoch gerne ausziehen und mit einer Kollegin in eine Wohngemein schaft ziehen. Der Vater der Beschwerdeführerin fügte an, er habe den Eindruck, dass seine Tochter einen eigenen Haushalt meistern könnte. Sie müsste sich jedoch aufgrund der Vergesslichkeit viele Dinge aufschreiben (S. 2 oben). Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, wurde im Abklärungsbericht Folgendes notiert: Bei den Haushaltsarbeiten könne sie mithelfen, wenn die Beschwerdeführerin möchte. Den Alltag organisiere und meistere sie selbständig. Die regelmässigen Termine, welche oft zur selben Zeit stattfinden wür den, nehme sie zuverlässig wahr. Die administrativen Tätigkeiten würden alle zwei Wochen mit dem Vater besprochen und erledigt. Sie bespreche mit ihm Sozialversiche rungsangelegenheiten sowie die Steuern. Nach der Besprechung führe die Beschwer deführerin die Tätigkeiten selbständig aus. Aktuell habe man auch noch die Termine für die neuropsychologische Abklärung gemeinsam besprochen. Ansonsten sei sie in ihrem Alltag selbständig und organisiere ihre Kontakte und Termine ohne Dritthilfe. Ebenso verwalte sie ihren Lohn selbst. Die Krankenkassenrechnung begleiche sie selbständig per Online-Banking (S. 3 Mitte). Die Abklärungsperson führte Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei im Herbst 2015 zum zweiten Mal für mehrere Wochen für einen Sprachaufenthalt im Ausland gewesen. Um die Sprache nicht zu verlernen, treffe sie sich regelmässig in einem Café, um sich in der Fremdsprache mit anderen Teilnehmern auszutauschen. Somit gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigungen und Hobbies selbständig organisiere und Kontakte pflege. Ihr sei es gelungen, sich in einer neuen Umgebung (Ecuador) selb ständig zu organisieren. Sie sei während dieser Zeit auf sich alleine gestellt gewesen. Während dem anderthalbstündigen Abklärungsgespräch habe die Beschwerdeführerin selbständig Auskunft gegeben. Der Vater habe die Angaben teilweise präzisiert. Die Ab klärungen hätten ganz klar ergeben, dass sie bei den administrativen Tätigkeiten alle zwei Wochen oder zusätzlich bei Bedarf von ihrem Vater unterstützt werde. Für die Administration von einer Person, bei welcher die Sozialversicherungen seit einigen Jah ren involviert seien, werde sicherlich pro Monat nicht mehr als eine Stunde benötigt. Somit sei die Dauer und Intensität an Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht mehr ausgewiesen und begründe keinen Anspruch mehr auf eine lebens praktische Begleitung (S. 3 f.). Da die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt seien, in den alltäglichen Lebensverrichtungen absolute Selbständigkeit bestehe und medizi nische Pflege oder Überwachung nicht notwendig sei, gelte es nun, die Hilf losenent schädigung einzustellen (S. 4 unten).»
Das Gericht kam in Erwägung 4.3 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. April 2016 zu folgendem Schluss (Urk. 8/536/13) :
« Im Vergleich zur Situation anlässlich der ersten und zweiten Haushaltsabklärung ist die benötige Hilfestellung in deutlich geringerem Umfang notwendig, da die Beschwer deführerin weitgehend selbständig ist und aktuell vorwiegend nur noch alle zwei Wochen eine Besprechung mit dem Vater stattfindet, um die administrativen Belange zu besprechen. Sodann plant die Beschwerdeführerin den Auszug von zu Hause und auch seitens der Eltern wird betont, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen Haus halt meistern könne, was ein weiterer Hinweis ist für die weniger benötigte Hilfe stel lung durch die Eltern. Dass sie sich möglicherweise vermehrt Dinge aufschreib en muss, damit sie nicht in Ver gessenheit geraten, liegt im Rahmen ihrer Schaden minderungs pflicht im Bereich des Zumutbaren. Sodann konnte die Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung zwei Mal einen mehrwöchigen Ausland aufent halt alleine bewerkstelligen. Selbst wenn sie während dieser Zeit in regel mässigem Kon takt mit ihren Eltern stand, zeigen diese Auslandaufenthalte, dass sich die Beschwer deführerin im Alltag deutlich besser und mit erheblich weniger Dritt hilfe zurechtfinden kann als noch im Zei tpunkt der Zusprache der Hilflo senentschädigung. » 3.2 3.2.1
Im aktuellen Abklärungsbericht vom 4. August 2020 (Urk. 8/609) wurde von der Abklärungsperson festgehalten, die Beschwerdeführerin habe b ezüglich de r sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im Vergleich zur letzten Abklärung vom 28. April 2016 überall angegeben, es habe sich seither nichts verändert und sie sei in allen sechs Bereichen weiterhin selbständig (S. 4 f.).
Zur Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, geht aus dem Be richt Folgendes hervor (S. 5 f.): Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bezüg lich Tages-Strukturierung, Wochenplanung, Haushaltsorganisation inklusive Freizeit/Wohnungspflege/Kleiderwäsche/Ernährung (inklusive Planung) keine Dritthilfe zu benötigen. Sie bewältige ihren Alltag selbständig, vereinbare sämt liche Termine (Arzt, Akupunktur, Nagelstudio) selbständig und nehme diese in der Regel auch wahr. Im vergangenen Jahr habe sie zweimal den Termin im Nagelstudio und einmal den Akupunkturtermin (durchschnittlich eine Sitzung pro Woche, vgl. S. 4 Mitte) vergessen. Es sei ihr möglich, kleinere administrative Tätigkeiten zu erledigen, wie Rechnungen per e-banking oder am Schalter zu bezahlen, ihr Konto selbständig zu verwalten und die Post zu sichten (S. 5 unten). Pro Woche komme ihr Vater ein- bis zweimal (Zeitdauer zwischen 30 und 120 Minuten) vorbei, um gemeinsam administrative Angelegenheiten (Sozialversiche rungen, Steuern etc.) zu besprechen, teilweise zu erledigen oder d er Vater schreibe für sie ein Schreiben, welche s sie dann absegne. Die zeitliche Unterstützung ihres Vaters sei höher, seit sie zu Hause ausgezogen sei. Er erinnere sie auch immer daran, dass sie die Rechnungen der Krankenkasse der Ergänzungsleistung schicken müsse. Selber vergesse sie dies. Der zeitliche Auf wand sei erhöht, weil nun sämtliche Rechnungen, Schreiben etc. direkt zu ihr kämen. Sie verlege auch Dokumente, die sie dann suchen müssten. Zudem benötige sie nun mehr Ressour cen für Haushal tsarbeiten, Kochen, Einkaufen etc. Aus diesem Grund habe sie weniger Kapazitäten für die administrativen Angelegenheiten, mit welchen sie sowieso schon überfordert sei (S. 6 oben).
Zu diesen Ausführungen merkte die Abklärungsperson insbesondere an, die Beschwerdeführerin benötige nach wie vor bei den administrativen Tätigkeiten Unterstützung von ihrem Vater. Die angegebene erhöhte Zeitangabe von 30 bis 120 Minuten pro Woche sei nicht nachvollziehbar (S. 6 Mitte).
Zusammenfassend kam die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerde füh rerin sei in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe an gewiesen. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche.
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Termine selber zu vereinbaren und wahrzunehmen. Sie fahre regel mässig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Fahrrad. Soziale Kontakte pflege sie regel mässig. Die Einschränkungen bei den administrativen Aufgaben seien berück sichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, würden je doch die Anforderung en der lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllen. Das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung werde abgewiesen (S. 7 Mitte). 3.2.2
Am 22. Mai 2020 wurde das polydisziplinäre Gutachten der Medas Y.___ erstattet (Urk. 8/599/1-12). Im neurologischen Teilgutachten führte der Gutachter aus, leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen seien mit einem aktiven sozialen und Privatleben gut vereinbar, auch wenn die Beschwerdeführerin ab und zu Termine verpasse. S ie wohne erst seit Kurzem in einer Wohngemeinschaft, davor habe sie bei den Eltern gewohnt . Ihre administrativen Belange erledige sie nicht selber, der Vater unterstütze sie eng dabei (Urk. 8/599/52-70; S. 14 oben). 3. 2.3
Am 17. Oktober 2020 verfasste der Vater der Beschwerdeführerin zuhanden des Rechtsvertreters eine Stellungnahme zum Ausmass des Unterstützungsbedarfs seiner Tochter (Urk. 3). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin beanstandete, der aktuelle Abklärungsbericht erweise sich nicht als zuverlässige Entscheidungsgrundlage, da ihren Eltern keine Gele genheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zum konkreten Auf wand der lebenspraktischen Begleitung eingeräumt worden sei (Urk. 1 S. 4 oben).
Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2020 betreffend die Durch führung einer Abklärung an Ort und Stelle zwecks Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wurde dem Rechtsvertreter wie auch in Kopie der Beschwerdeführerin und deren Vater zugestellt (vgl. Urk. 8/608). Insofern hatten die Eltern Kenntnis der bevorstehenden Abklärung. Eine eigene Darlegung der gebotenen Unterstützung der Eltern floss in den Abklärungsbericht jedoch tat sächlich nicht ein (vgl. Urk. 8/609).
Der Vater äusserte sich in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2020 zu h anden des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh rerin . Er führte aus, er unterstütze seine Tochter nicht nur bei komplexen administrativen Angelegenheiten (beispiels weise Vertrag Untermiete, regelmässige Gespräche mit der Untervermieterin betreffend verschiedene, immer wieder auftauchende Detailfragen, Organisation des Zügelns, Kontakt und Korrespondenz mit allen Amtsstellen und Versicherun gen usw.) .
R egelmässig notwendig seien beispielsweise auch das Nachfragen und die Kontrolle bezüglich Vereinbarung und Wahrung von Terminen, Nachfragen und Anregungen mit dem Ziel, dass die sozialen Kontakte nicht verloren gingen,
und konstante Unterstützung zu allen Gesichtspunkten der Arbeitssuche (Kontakte vermitteln oder anregen, Bewerbungen verfassen usw.). Die notwen dige Unterstützung müsse stets einfühlsam erfolgen, um nicht das Selbstvertrauen zu schädigen. Dafür sei ein hoher Zeitaufwand von durch schnittlich mindestens einer halben Stunde pro Tag nötig. Ohne die intensive Unterstützung von ihm wie auch der Mutter der Beschwerdeführerin sei die Selbständigkeit undenkbar und wäre schon längst gescheitert (Urk. 3). 4.2 4.2.1
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die ver sicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mit gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass ge bend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erheb liche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von wel cher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes ge richts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 4.2.2
Gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand vom 1. Juli 2020 ist unter dem Aspekt der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist (Rz 8050): - Hilfe bei der Tagesstrukturierung; - Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.); - Haushaltsführung.
Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Klei dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik ein gewiesen werden müsste. Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (Rz 8040 KSIH). 4.3
Die Beschwerdeführerin lebt neu – im Vergleich zur Situation anlässlich der Ver fügung vom 18. Juli 2016 – nicht mehr bei ihren Eltern, sondern zusammen mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft. Dies hat aber nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.1) keinen (revisions rechtlich)
relevanten Einfluss auf die Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung.
Die erforderlichen Hilfeleistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Ver wahr losung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Per son ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (vgl. E. 4.2.2) .
Die vom Vater der Beschwerdeführerin beschriebene Hilfeleistung betrifft teil weise einmalig e und nicht wiederkehrend e Punkte wie die Unterstützung hin sichtlich des Untermietv ertrag s oder bei der Organisation des Zügelns, was nicht die minimale Grundversorgung betrifft . Sodann ist zu berücksichtigen, dass teil weise auch gesund heitlich nicht beeinträchtigte Personen Hilfe bei der Korres pondenz mit Amtsstellen und Versicherungen benötigen. Weiter betrifft die geleistete Unterstützung die Koordination mit der Untervermieterin, Erinnerung an Termine oder Anregung hinsichtlich Wahrnehmung sozialer Kontakte. Ein regelmässig er Aufwand von wöchentlich zwei Stunden
oder mehr ist dafür nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin plante, an drei Märkten teilzunehmen, um ihre selbstgemachten Produkte zu verkaufen, welche sie auch an einigen wenigen Verkaufsstellen vertreiben lässt
und seit dem Jahr 2019 in ihrem Onlineshop anbietet (Urk. 8/609/3) . Es ist der Beschwerdeführerin anzurechnen, wie engagiert und betont selbständig sie ihren Alltag bewältigt. Das s dies, worauf der Vater auch hinweist, nicht immer ganz so selbständig erfolgt, wie die Beschwerdeführerin selbst beschreibt, erscheint zwar insbesondere auch vor dem Hintergrund der ausgewiesenen kognitiven Einschränkungen nachvollziehbar. Dennoch an erkannten auch die Gutachter in ihrer Konsistenzprüfung eine hohe Selbständigkeit im privaten Bereich, in welchem sie lediglich in administrativen Belangen an Grenzen stosse (vgl. Urk. 8/599/10 Ziff. 4.6). Eine regelmässige lebenspraktische Begleitung im Umfang von zwei Stunden oder mehr, ohne wel che ein Heimeintritt nötig werden würde, ist aufgrund der vorliegenden Akten und insbesondere der vom Vater der Beschwerdeführerin beschriebenen Unter stützung jedoch überwiegend wahrscheinlich weiterhin nicht ausgewiesen.
In antizipierter Beweiswürdigung ist daher, nachdem der Abklärungsbericht vom 4. August 2020 den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.3) entspricht und insbesondere der Vater zur geleisteten Unterstützung Stellung nehmen konnte (vgl. Urk. 3), auf weitere Abklärungen zu verzichten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3). 4.4
Zusammenfassend ist keine revisionsrelevante Veränderung eingetreten, weshalb weiterhin kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 1.4 Die im März 2014 eingeleitete Revision des Anspruchs auf Hilflosen entschädi gung (Urk.
E. 1.5 Am 14. März 2016 erfolgte erneut eine Abklärung betreffend Hilflosen entschädi gung bei der Versicherten zu Hause. Au s dem Abklärungsbericht vom 28. April 2016 geht hervor, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt seien (Urk. 8/502). Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Hilflosenentsch ädigung auf (Urk. 8/511). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 8/516/ 3-10) wurde mit Urteil vom 18. September 2017 im Prozess IV.2016.01017 abgewiesen (Urk. 8/536).
E. 1.6 Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen mangels Eingliederungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneint hatte (Urk. 8/535), holte sie i m Rahmen des im November 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens betreffend Invalidenrente (vgl. Urk. 8/541-543) ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas Y.___ ein, welches am 22. Mai 2020 erstattet wurde (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Urk. 8/599/1-12; vgl. auch diverse Teilgutachten Urk. 8/599/13-131).
Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte im April 2019 erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an gemeldet (Urk. 8/550), weshalb am 3. August 2020 eine Abklärung bei ihr zu Hause erfolgte (Bericht vom 4. August 2020, Urk. 8/609). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/610; Urk. 8/615) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2020 das Gesuch um Aus richtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 8/619 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 21 . Oktober 2020 Beschw erde gegen die Verfügung vom 22. September 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr, eventuell nach ergänzenden Abklärungen, eine Hilflosenentschädigung zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 26 . November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 . Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
D er mit Beschwerde vom 28. April 2021 gegen die Verfügung vom 16. März 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den bisherigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente bestätigt hatt e, angehobene Pro zess am hiesigen Gericht (IV.2021.00268) wurde mit heutigem Urteil abgeschlos sen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 ).
E. 8 /473).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00729
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 2 3. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1988, meldete sich am 3. August 2004 unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einem pilozystischen
Astro zytom bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 8 / 1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten Kostengut sprachen für Hilfsmittel sowie medizinische und berufliche Mass nahmen und sprach ihr mit Verfügung vom 5. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Re nte ab 1. August 2006 zu (Urk. 8 /25 4; Urk. 8/240 Verfü gungsteil 2). 1.2
Mit Verfügung vom 9. April 2009 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 2009 eine Hilflosenentschäd igung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 8 /27 5; Urk. 8 /274 Verfügungsteil 2). 1.3
Nachdem die Versicherte per 31. Juli 2013 im Rahmen einer erstmaligen beruf li chen Ausbildung mit Taggeldbezug (Urk. 8 /331-332, Urk. 8 /354-355, Urk. 8 /359, Urk. 8 /402) eine KV-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte (Urk. 8 /356, Urk. 8 /391), danach jedoch nur teilweise arbeitsfähig war, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung en vom 21. Februar 2014 vom 1. August bis 31. Oktober 2013 sowie ab 1. Februar 2014 e ine Dreiviertelsrente
(Invaliditäts grad 63 %) zu (Urk. 8/460 sowie Urk. 8 /46 5; Verfügungsteil 2 Urk. 8 /45 5). 1.4
Die im März 2014 eingeleitete Revision des Anspruchs auf Hilflosen entschädi gung (Urk. 8 /471) ergab einen unveränderten Anspruch auf eine Hilf losenen t schädigung für eine leichte Hilflosigkeit (Mitteilung vom
27. Mai 2014, Urk. 8 /473). 1.5
Am 14. März 2016 erfolgte erneut eine Abklärung betreffend Hilflosen entschädi gung bei der Versicherten zu Hause. Au s dem Abklärungsbericht vom 28. April 2016 geht hervor, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt seien (Urk. 8/502). Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Hilflosenentsch ädigung auf (Urk. 8/511). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 8/516/ 3-10) wurde mit Urteil vom 18. September 2017 im Prozess IV.2016.01017 abgewiesen (Urk. 8/536). 1.6
Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen mangels Eingliederungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneint hatte (Urk. 8/535), holte sie i m Rahmen des im November 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens betreffend Invalidenrente (vgl. Urk. 8/541-543) ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas Y.___ ein, welches am 22. Mai 2020 erstattet wurde (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Urk. 8/599/1-12; vgl. auch diverse Teilgutachten Urk. 8/599/13-131).
Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte im April 2019 erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an gemeldet (Urk. 8/550), weshalb am 3. August 2020 eine Abklärung bei ihr zu Hause erfolgte (Bericht vom 4. August 2020, Urk. 8/609). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/610; Urk. 8/615) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2020 das Gesuch um Aus richtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 8/619 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 21 . Oktober 2020 Beschw erde gegen die Verfügung vom 22. September 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr, eventuell nach ergänzenden Abklärungen, eine Hilflosenentschädigung zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 26 . November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 . Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
D er mit Beschwerde vom 28. April 2021 gegen die Verfügung vom 16. März 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den bisherigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente bestätigt hatt e, angehobene Pro zess am hiesigen Gericht (IV.2021.00268) wurde mit heutigem Urteil abgeschlos sen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde
eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit
der versicherten Person in einer für den An spruch erheblich en Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun mehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs . 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes ge richts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, R n 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauer leistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder auf ge hoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb lich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosen entschädi gungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflo sigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilf losigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosen ent schädigung in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1). 1.3
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen
(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf all tägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen An gaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach lich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Ve rfügung davon aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss der Abklärung vor Ort in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Bei der lebenspraktischen Begleitung liege der anrechenbare Zeitaufwand unter den geforderten zwei Stun den pro Woche. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Termine selber zu ver einbaren und wahrzunehmen. Sie fahre regelmässig mit den öffentlichen Ver kehrsmitteln und dem Fahrrad. Soziale Kontakte pflege sie regelmässig. Die Ein schränkungen bei den administrativen Aufgaben seien berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, würden jedoch die Anforderungen der lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllen (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), der aktuelle Abklärungsbericht sei ohne Befragung ihrer Eltern und Berück sich tigung der Angaben der hilfeleistenden Personen erfolgt, weshalb dieser keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstelle (S. 3 f. Ziff. 5). Ihre Eltern würden sie täglich durchschnittlich mindesten s eine halbe Stunde sowohl bei administra tiven Angelegenheiten wie auch im Hinblick auf praktisch sämtliche alltägliche n Verrichtungen unterstützen (S. 5 f.). Im Vergleich zur 2016 durch geführten Abklärung liege nun eine erhebliche Veränderung mit höherem Auf wand für die lebenspraktische Begleitung vor (S. 6 Ziff. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das erneute Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschä digung zu Recht abgewiesen hat . Zu ver glei chen (vgl. E. 1.2) sind vorliegend die Umstände im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) mit jenen anlässlich der leistungseinstellenden Verfügung vom 18. Juli 2016, als die Beschwerdegegnerin die bis dahin aus gerichtete E nt schädigung für eine leichte Hilflosigkeit aufgehoben hatte (vgl. Urk. 8/511). Der medizinische Gesundheitszustand blieb in den vergangenen Jahren im Wesentli chen konstant und hat keine (im Hinblick auf den Anspruch auf Hilflosenent schädigung) relevante Veränderung erfahren, was auch mit heutigem Urteil im Prozess IV.2021.00268 betreffend Invalidenr ente festgehalten wurde . 3. 3.1
Im Urteil vom 18. September 2017, worin die Aufhebung des bisherigen An spruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bestätigt wurde, wurde zu m Abklärungsbericht vom 28. April 2016 Folgendes ausgeführt (Erwägung 3.3, Urk. 8/536/10-11): «Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr ganz allgemein gut gehe, sie jedoch mit Müdigkeit zu kämpfen habe. Sie fühle sich am Morgen nie ausgeschlafen und sei schlapp. Deshalb habe sie letztes Jahr eine Auszeit gehabt und sei für 7 ½ Wochen in Ecuador gewesen. Sie habe dort eine Schule besucht um Spanisch zu lernen. Sie fühle sich nun fitter und beherrsche die spanische Sprache (S. 1 unten). Sie habe das Arbeits pensum von 80 % auf 60 % reduziert. Den Arbeitsweg nach Z.___ lege sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Sie wohne nach wie vor bei ihren Eltern zu Hause, sie möchte jedoch gerne ausziehen und mit einer Kollegin in eine Wohngemein schaft ziehen. Der Vater der Beschwerdeführerin fügte an, er habe den Eindruck, dass seine Tochter einen eigenen Haushalt meistern könnte. Sie müsste sich jedoch aufgrund der Vergesslichkeit viele Dinge aufschreiben (S. 2 oben). Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, wurde im Abklärungsbericht Folgendes notiert: Bei den Haushaltsarbeiten könne sie mithelfen, wenn die Beschwerdeführerin möchte. Den Alltag organisiere und meistere sie selbständig. Die regelmässigen Termine, welche oft zur selben Zeit stattfinden wür den, nehme sie zuverlässig wahr. Die administrativen Tätigkeiten würden alle zwei Wochen mit dem Vater besprochen und erledigt. Sie bespreche mit ihm Sozialversiche rungsangelegenheiten sowie die Steuern. Nach der Besprechung führe die Beschwer deführerin die Tätigkeiten selbständig aus. Aktuell habe man auch noch die Termine für die neuropsychologische Abklärung gemeinsam besprochen. Ansonsten sei sie in ihrem Alltag selbständig und organisiere ihre Kontakte und Termine ohne Dritthilfe. Ebenso verwalte sie ihren Lohn selbst. Die Krankenkassenrechnung begleiche sie selbständig per Online-Banking (S. 3 Mitte). Die Abklärungsperson führte Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei im Herbst 2015 zum zweiten Mal für mehrere Wochen für einen Sprachaufenthalt im Ausland gewesen. Um die Sprache nicht zu verlernen, treffe sie sich regelmässig in einem Café, um sich in der Fremdsprache mit anderen Teilnehmern auszutauschen. Somit gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigungen und Hobbies selbständig organisiere und Kontakte pflege. Ihr sei es gelungen, sich in einer neuen Umgebung (Ecuador) selb ständig zu organisieren. Sie sei während dieser Zeit auf sich alleine gestellt gewesen. Während dem anderthalbstündigen Abklärungsgespräch habe die Beschwerdeführerin selbständig Auskunft gegeben. Der Vater habe die Angaben teilweise präzisiert. Die Ab klärungen hätten ganz klar ergeben, dass sie bei den administrativen Tätigkeiten alle zwei Wochen oder zusätzlich bei Bedarf von ihrem Vater unterstützt werde. Für die Administration von einer Person, bei welcher die Sozialversicherungen seit einigen Jah ren involviert seien, werde sicherlich pro Monat nicht mehr als eine Stunde benötigt. Somit sei die Dauer und Intensität an Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht mehr ausgewiesen und begründe keinen Anspruch mehr auf eine lebens praktische Begleitung (S. 3 f.). Da die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt seien, in den alltäglichen Lebensverrichtungen absolute Selbständigkeit bestehe und medizi nische Pflege oder Überwachung nicht notwendig sei, gelte es nun, die Hilf losenent schädigung einzustellen (S. 4 unten).»
Das Gericht kam in Erwägung 4.3 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. April 2016 zu folgendem Schluss (Urk. 8/536/13) :
« Im Vergleich zur Situation anlässlich der ersten und zweiten Haushaltsabklärung ist die benötige Hilfestellung in deutlich geringerem Umfang notwendig, da die Beschwer deführerin weitgehend selbständig ist und aktuell vorwiegend nur noch alle zwei Wochen eine Besprechung mit dem Vater stattfindet, um die administrativen Belange zu besprechen. Sodann plant die Beschwerdeführerin den Auszug von zu Hause und auch seitens der Eltern wird betont, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen Haus halt meistern könne, was ein weiterer Hinweis ist für die weniger benötigte Hilfe stel lung durch die Eltern. Dass sie sich möglicherweise vermehrt Dinge aufschreib en muss, damit sie nicht in Ver gessenheit geraten, liegt im Rahmen ihrer Schaden minderungs pflicht im Bereich des Zumutbaren. Sodann konnte die Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung zwei Mal einen mehrwöchigen Ausland aufent halt alleine bewerkstelligen. Selbst wenn sie während dieser Zeit in regel mässigem Kon takt mit ihren Eltern stand, zeigen diese Auslandaufenthalte, dass sich die Beschwer deführerin im Alltag deutlich besser und mit erheblich weniger Dritt hilfe zurechtfinden kann als noch im Zei tpunkt der Zusprache der Hilflo senentschädigung. » 3.2 3.2.1
Im aktuellen Abklärungsbericht vom 4. August 2020 (Urk. 8/609) wurde von der Abklärungsperson festgehalten, die Beschwerdeführerin habe b ezüglich de r sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im Vergleich zur letzten Abklärung vom 28. April 2016 überall angegeben, es habe sich seither nichts verändert und sie sei in allen sechs Bereichen weiterhin selbständig (S. 4 f.).
Zur Hilfeleistung, welche das selbständige Wohnen ermögliche, geht aus dem Be richt Folgendes hervor (S. 5 f.): Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bezüg lich Tages-Strukturierung, Wochenplanung, Haushaltsorganisation inklusive Freizeit/Wohnungspflege/Kleiderwäsche/Ernährung (inklusive Planung) keine Dritthilfe zu benötigen. Sie bewältige ihren Alltag selbständig, vereinbare sämt liche Termine (Arzt, Akupunktur, Nagelstudio) selbständig und nehme diese in der Regel auch wahr. Im vergangenen Jahr habe sie zweimal den Termin im Nagelstudio und einmal den Akupunkturtermin (durchschnittlich eine Sitzung pro Woche, vgl. S. 4 Mitte) vergessen. Es sei ihr möglich, kleinere administrative Tätigkeiten zu erledigen, wie Rechnungen per e-banking oder am Schalter zu bezahlen, ihr Konto selbständig zu verwalten und die Post zu sichten (S. 5 unten). Pro Woche komme ihr Vater ein- bis zweimal (Zeitdauer zwischen 30 und 120 Minuten) vorbei, um gemeinsam administrative Angelegenheiten (Sozialversiche rungen, Steuern etc.) zu besprechen, teilweise zu erledigen oder d er Vater schreibe für sie ein Schreiben, welche s sie dann absegne. Die zeitliche Unterstützung ihres Vaters sei höher, seit sie zu Hause ausgezogen sei. Er erinnere sie auch immer daran, dass sie die Rechnungen der Krankenkasse der Ergänzungsleistung schicken müsse. Selber vergesse sie dies. Der zeitliche Auf wand sei erhöht, weil nun sämtliche Rechnungen, Schreiben etc. direkt zu ihr kämen. Sie verlege auch Dokumente, die sie dann suchen müssten. Zudem benötige sie nun mehr Ressour cen für Haushal tsarbeiten, Kochen, Einkaufen etc. Aus diesem Grund habe sie weniger Kapazitäten für die administrativen Angelegenheiten, mit welchen sie sowieso schon überfordert sei (S. 6 oben).
Zu diesen Ausführungen merkte die Abklärungsperson insbesondere an, die Beschwerdeführerin benötige nach wie vor bei den administrativen Tätigkeiten Unterstützung von ihrem Vater. Die angegebene erhöhte Zeitangabe von 30 bis 120 Minuten pro Woche sei nicht nachvollziehbar (S. 6 Mitte).
Zusammenfassend kam die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerde füh rerin sei in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe an gewiesen. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche.
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Termine selber zu vereinbaren und wahrzunehmen. Sie fahre regel mässig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Fahrrad. Soziale Kontakte pflege sie regel mässig. Die Einschränkungen bei den administrativen Aufgaben seien berück sichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, würden je doch die Anforderung en der lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllen. Das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung werde abgewiesen (S. 7 Mitte). 3.2.2
Am 22. Mai 2020 wurde das polydisziplinäre Gutachten der Medas Y.___ erstattet (Urk. 8/599/1-12). Im neurologischen Teilgutachten führte der Gutachter aus, leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen seien mit einem aktiven sozialen und Privatleben gut vereinbar, auch wenn die Beschwerdeführerin ab und zu Termine verpasse. S ie wohne erst seit Kurzem in einer Wohngemeinschaft, davor habe sie bei den Eltern gewohnt . Ihre administrativen Belange erledige sie nicht selber, der Vater unterstütze sie eng dabei (Urk. 8/599/52-70; S. 14 oben). 3. 2.3
Am 17. Oktober 2020 verfasste der Vater der Beschwerdeführerin zuhanden des Rechtsvertreters eine Stellungnahme zum Ausmass des Unterstützungsbedarfs seiner Tochter (Urk. 3). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin beanstandete, der aktuelle Abklärungsbericht erweise sich nicht als zuverlässige Entscheidungsgrundlage, da ihren Eltern keine Gele genheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zum konkreten Auf wand der lebenspraktischen Begleitung eingeräumt worden sei (Urk. 1 S. 4 oben).
Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2020 betreffend die Durch führung einer Abklärung an Ort und Stelle zwecks Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wurde dem Rechtsvertreter wie auch in Kopie der Beschwerdeführerin und deren Vater zugestellt (vgl. Urk. 8/608). Insofern hatten die Eltern Kenntnis der bevorstehenden Abklärung. Eine eigene Darlegung der gebotenen Unterstützung der Eltern floss in den Abklärungsbericht jedoch tat sächlich nicht ein (vgl. Urk. 8/609).
Der Vater äusserte sich in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2020 zu h anden des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh rerin . Er führte aus, er unterstütze seine Tochter nicht nur bei komplexen administrativen Angelegenheiten (beispiels weise Vertrag Untermiete, regelmässige Gespräche mit der Untervermieterin betreffend verschiedene, immer wieder auftauchende Detailfragen, Organisation des Zügelns, Kontakt und Korrespondenz mit allen Amtsstellen und Versicherun gen usw.) .
R egelmässig notwendig seien beispielsweise auch das Nachfragen und die Kontrolle bezüglich Vereinbarung und Wahrung von Terminen, Nachfragen und Anregungen mit dem Ziel, dass die sozialen Kontakte nicht verloren gingen,
und konstante Unterstützung zu allen Gesichtspunkten der Arbeitssuche (Kontakte vermitteln oder anregen, Bewerbungen verfassen usw.). Die notwen dige Unterstützung müsse stets einfühlsam erfolgen, um nicht das Selbstvertrauen zu schädigen. Dafür sei ein hoher Zeitaufwand von durch schnittlich mindestens einer halben Stunde pro Tag nötig. Ohne die intensive Unterstützung von ihm wie auch der Mutter der Beschwerdeführerin sei die Selbständigkeit undenkbar und wäre schon längst gescheitert (Urk. 3). 4.2 4.2.1
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die ver sicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mit gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass ge bend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erheb liche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von wel cher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes ge richts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 4.2.2
Gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand vom 1. Juli 2020 ist unter dem Aspekt der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV) die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist (Rz 8050): - Hilfe bei der Tagesstrukturierung; - Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.); - Haushaltsführung.
Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Klei dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik ein gewiesen werden müsste. Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (Rz 8040 KSIH). 4.3
Die Beschwerdeführerin lebt neu – im Vergleich zur Situation anlässlich der Ver fügung vom 18. Juli 2016 – nicht mehr bei ihren Eltern, sondern zusammen mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft. Dies hat aber nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.1) keinen (revisions rechtlich)
relevanten Einfluss auf die Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung.
Die erforderlichen Hilfeleistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Ver wahr losung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Per son ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (vgl. E. 4.2.2) .
Die vom Vater der Beschwerdeführerin beschriebene Hilfeleistung betrifft teil weise einmalig e und nicht wiederkehrend e Punkte wie die Unterstützung hin sichtlich des Untermietv ertrag s oder bei der Organisation des Zügelns, was nicht die minimale Grundversorgung betrifft . Sodann ist zu berücksichtigen, dass teil weise auch gesund heitlich nicht beeinträchtigte Personen Hilfe bei der Korres pondenz mit Amtsstellen und Versicherungen benötigen. Weiter betrifft die geleistete Unterstützung die Koordination mit der Untervermieterin, Erinnerung an Termine oder Anregung hinsichtlich Wahrnehmung sozialer Kontakte. Ein regelmässig er Aufwand von wöchentlich zwei Stunden
oder mehr ist dafür nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin plante, an drei Märkten teilzunehmen, um ihre selbstgemachten Produkte zu verkaufen, welche sie auch an einigen wenigen Verkaufsstellen vertreiben lässt
und seit dem Jahr 2019 in ihrem Onlineshop anbietet (Urk. 8/609/3) . Es ist der Beschwerdeführerin anzurechnen, wie engagiert und betont selbständig sie ihren Alltag bewältigt. Das s dies, worauf der Vater auch hinweist, nicht immer ganz so selbständig erfolgt, wie die Beschwerdeführerin selbst beschreibt, erscheint zwar insbesondere auch vor dem Hintergrund der ausgewiesenen kognitiven Einschränkungen nachvollziehbar. Dennoch an erkannten auch die Gutachter in ihrer Konsistenzprüfung eine hohe Selbständigkeit im privaten Bereich, in welchem sie lediglich in administrativen Belangen an Grenzen stosse (vgl. Urk. 8/599/10 Ziff. 4.6). Eine regelmässige lebenspraktische Begleitung im Umfang von zwei Stunden oder mehr, ohne wel che ein Heimeintritt nötig werden würde, ist aufgrund der vorliegenden Akten und insbesondere der vom Vater der Beschwerdeführerin beschriebenen Unter stützung jedoch überwiegend wahrscheinlich weiterhin nicht ausgewiesen.
In antizipierter Beweiswürdigung ist daher, nachdem der Abklärungsbericht vom 4. August 2020 den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.3) entspricht und insbesondere der Vater zur geleisteten Unterstützung Stellung nehmen konnte (vgl. Urk. 3), auf weitere Abklärungen zu verzichten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3). 4.4
Zusammenfassend ist keine revisionsrelevante Veränderung eingetreten, weshalb weiterhin kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti