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IV.2020.00727

Erneute Anmeldung zum Leistungsbezug; psychiatrisches Gutachten beweiskräftig; Prüfung der Standardindikatoren; Bemessung des Valideneinkommens strittig; Abstellen auf zuletzt erzieltes Einkommen; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2022-06-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1967, meldete sich am 28. September 2014 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 9/5; vgl. Urk. 9/4/14-16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 26. Februar 2015 mit, dass sie die Kosten für ein Arbeitstraining vom 16. März bis zum 15. September 2015 übernehme (Urk. 8/26). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügun g vom 27. September 2016 (Urk. 9 /48) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.2

Der Versicherte meldete sich am 2. August 2017 erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Unterstützung bei der Arbeits integration (Urk. 9 /56). M it Verfüg ung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 9/64 = Urk. 9/65 = Urk. 9 /68 = Urk. 9/75/5-8) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungs begehren nicht ein. Die vom Versicherten dagegen am 29. November 2017 (Datum Poststempel) erhobene Beschwerde (Urk. 9/71/1-2 = Urk. 9/75/3-4; vgl. Urk. 9/73-74) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. August 2018 (Prozess-Nr. IV.2018.00203, Urk. 9/77) ab und

hielt ausserdem fest, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die IV-Stelle zur erneuten Anspruchs prüfung zu überweisen sei (E. 5.2). 1.3

In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stell e unter anderem bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutach ten ein, das am 28. August 2019 erstattet und am 16. Januar 202 0 ergänzt wurde (Urk. 9/89; Urk. 9/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/98; Urk. 9/101; Urk. 9/104) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2020 (Urk. 2 = Urk. 9/115 + Urk. 9/109, Urk. 9/111) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Mai 2018 zu . 2.

Der Versicherte erhob am 20. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Mai 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Dies wurde dem Beschwerdeführer am

30. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10) . Der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (Urk. 12) um eine vertiefte Stellungnahme ersucht. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 (Urk. 21) wurde den Parteien die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 20. Dezember 2021 (Urk. 19) zur Stellung nahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2022 (Urk. 23) auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 27) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen (Urk. 28/1) ein. Mit Verfügung vom 10. März 2022 (Urk. 29) wurden die Eingabe vom 17. Januar 2022 der Beschwerdegegnerin sowie die Eingabe vom 7. März 2022 des Beschwerdeführers der jeweils anderen Partei zur Kenntnis zugestellt.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Ä ndert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im –

nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden

– Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 7

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 8

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2017 (Beginn Wartejahr) in der Aus übung seiner bisherigen Tätigkeit gesundheitlich eingeschränkt sei, ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. So könne er Tätigkeiten mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit halbtags ausüben. Zur Ermitt lung des Validen- und Invalideneinkommens seien statistische Werte heranzu ziehen, wobei ein Inval iditätsgrad von 50 % resultiere (S. 5 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn abzustellen sei, den er bei seiner letzten Anstellung erzielt habe. Ausserdem erfülle das eingeholte psy chiatrische Gutachten von Dr. Y.___ die Kriterien für ein umfassendes Gutachten

– aus näher dargelegten Gründen –

in mehrfacher Hinsicht nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Es sei entweder ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und ihm spätestens ab Mai 2018 mindestens eine

Dreiviertelsrente auszurichten oder es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklä rung zurückzuweisen (S. 3 ff. Ziff. III). Mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk.

27) führte er aus, dass laut neuer Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik Z.___ eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Alkoholabhängigkeit bestehe und die Isolation als Folge der Persönlichkeitsstörung zugenommen habe. 2.3

Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente und damit verbunden die Frage, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2016 eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend E. 1. 5) 3.

3.1

Der rechtskräftigen leistungsverneinenden Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 9/48) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Beric ht vom 17. November 2014 (Urk. 9 /16) aus, dass körperlich kein Grund für das Nichtarbeiten des Beschwerdeführers bestehe. Über die psychische Ver fassung könne er keine Auskunft geben. Der Beschwerdeführer habe jeweils das Gefühl, gemobbt beziehungsweise schlecht integriert zu werden an den bisher gewechselten Arbeitsplätzen (Ziff. 1.11; vgl. Ziff. 1.7). 3.3

Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Beric ht vom 10. Dezember 2014 (Urk. 9 /21/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, längere ausgeprägte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), bestehend seit März 2014 - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit sensitiv-paranoischen, anankas tischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61) bestehend seit Jahren

Es liege ein depressiver Zustand mit emotionaler Labilität, geringer Belastbarkeit und Frustrationstoleranz sowie Existenzangst vor. Die Prognose sei ungewiss (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bademeister und Elektroinstal lateur bestehe seit März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das

psychiatrische Gutachten zu Handen des Krankentaggeldversicherers am 20. Ja nuar 2015 (Urk. 9/23 = Urk. 9 /41/3-18) und nannte folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2): - länger anhaltende, ausgeprägte depressive Reaktion / Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - Differentialdiagnose: leichte bis grenzwertig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit sensitiv paranoischen, zwang haft-perfektionistischen, narzisstischen und dependenten Zügen (ICD-10 F61)

Aus psychiatrischer Sicht bestehe bezüglich der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Bademeister beziehungsweise Facharbeiter Hauswirtschaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der langsamen Remission der depressiven Sympto matik bestünde langsam wieder eine Teilarbeitsfähigkeit, die jedoch aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht umgesetzt werden könne. Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Bademeister sowie als Elektriker sei nicht mehr denkbar (S. 14 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführer sei vor allem aufgrund seiner Persönlichkeits störung in seinen beruflichen Tätigkeiten eingeschränkt, insbesondere was zwischenmenschliche Abläufe anbelange (S. 14 Ziff. 7.2). Dem Beschwerdeführer seien vor allem Tätigkeiten zumutbar, die weniger zu zwischenmenschlichen Konflikten und Zerwürfnissen führen können und in denen er mehr auf sich allein gestellt arbeiten könne. Dabei sei in diesem Teilbereich durchaus von einem vollen Engagement und einer 100%igen Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 15 Ziff. 7.3).

3.5

Dem Abschlussbericht des Arbeitstrainings bei Drahtzug vom 16. März bis 15. September 2015 im Betriebsunter halt vom 1. Oktober 2015 (Urk. 9 /36/1-3) ist zu entnehmen, dass die Bewältigung der praktischen Arbeit kein Problem sei, dort betrage die Leistungsfähigkeit zwischen 80 % und 100 % (S. 1 unten). Im ersten Arbeitsmarkt bestehe derzeit keine Chance. Dies werde auch so bleiben, solange sich die Sozialkompetenzen des Beschwerdeführers nicht steigerten. An diesen sollte er dringend – mit therapeutischer Hilfe – arbeiten. Sobald sich der Beschwerdeführer in ein Team einordnen und Anweisungen entgegennehmen könne, ohne alles zu hinterfragen und zu kommentieren, könnte ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt möglich werden (S. 2 oben).

3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Beri cht vom 12. Oktober 2015 (Urk. 9 /39) eine histrionische Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine psychosoziale Belastungssituation als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1).

Der Beschwerdeführer habe immer wieder die Stelle gewechselt, da er Konflikte mit den Vorgesetzten gehabt habe. Er habe sich oft nicht verstanden oder verletzt gefühlt (Ziff. 1.4). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei uneingeschränkt. Je nach Stelle bestehe eine Anpassungsfähigkeit (S. 5).

3.7

Med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellu ngnahme vom 1. Juli 2016 (Urk. 9 /46/4-5) aus, dass in der bisherigen Tätigkeit – gestützt auf den Psychiater med. pract . B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) – seit März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

3.8

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügun g vom 27. September 2016 (Urk. 9 /48) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung. Sie führte diesbezüglich aus, dass die gesundheitliche Beeinträch tigung des Beschwerdeführers dazu führe, dass er im zwischenmenschlichen Bereich Einschränkungen aufweise. Es würden aber auch persönliche Sorgen im Zusammenhang mit familiären Umständen genannt, welche nachvollziehbar, jedoch nicht versichert seien. Gleichzeitig habe sich gezeigt, dass er im prak tischen Bereich über gute Fähigkeiten verfüge und im Arbeitstraining gute Arbeitsleis tungen erbracht habe. Er sei als Handwerker kompetent, zuverlässig und zeige eine gute Ausdauer. Für selbständige manuelle Tätigkeiten sei der Beschwerde führer zu 100 % leistungsfähig. Die gesundheitliche Einschränkung führe somit nicht zu einem länger dauernden Ausfall seiner Leistungsfähigkeit (S. 1 unten f.).

4. 4.1

Dem Austrittsbericht der Psychiatri schen Klinik Z.___ vom 22. August 2017 (Urk. 9/66/4-7 = Urk. 9 /67) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 19. Mai bis zu 30. Juni 2017 in der Klinik hospitalisiert war. Die Ärzte der Psychiatri schen Klinik Z.___ nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2) - rezidivierende depressive Störung, mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5; Erst diagnose Mai 2017)

Der Eintritt sei freiwillig bei schwerer psychosozialer Belastungssituation (Job verlust, finanzielle Belastung, Konflikt mit der Ehefrau) erfolgt (S. 1 unten; S. 3 unten f.). Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Zustand in die tagesklinische Behandlung des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen entlassen worden (S. 7 Mitte). 4.2

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatri sche Klinik Z.___, nannte in seinem

Beric ht vom 21. Dezember 2017 (Urk. 9/72) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2; seit Juli 2017) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, selbstunsicheren und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0; langjährig bestehend) - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2; seit zirka 2014)

Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätig keit als Elektromonteur. Das komplexe und schwerwiegend psychiatrische Stö rungsbild des Beschwerdeführers bedinge eine hochgradige Reduktion der allge meinen Belastbarkeit sowie des psychosozialen Funktionsniveaus (S. 4 Mitte). Längerfristig könne bei optimalem Verlauf gegebenenfalls von einer teilweisen Wiederherstellung (zirka 3-4 Stunden pro Tag) der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Ob eine vollständige Wiederherstellung erzielt werden könne, sei aktuell nicht absehbar, angesichts des bisherigen Verlaufs jedoch unwahrscheinlich. Gegenwärtig sei ein Wieder einstieg in die berufliche Tätigkeit ebenfalls noch nicht absehbar (S. 4 unten). 4.3

Mit Urteil vom 14. August 2018 (Prozess-Nr. IV.2018.00203, Urk. 9/77) hielt das hiesige Gericht fest, dass sich den beiden Berichten der Psychiatri schen Klinik Z.___ (E. 4.1-2) Anhalts punkte entnehmen lassen, dass seit Erlass der letzten Ve rfügung im September 2016 (Urk. 9/48) eine Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte und überwies d ie Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Anspruchsprüfung (E. 5.2). 5. 5.1

Dr. F.___

legte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2018 (Urk. 9/80) dar, dass er den Beschwerdeführer seit Juli 2017 behandle (Ziff. 1.1) und nannte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2; erstmals 2013, aktuelle Episode seit Juli 2017) und eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit paranoiden, zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61.0; langjährig bestehend) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit sowie ein en

schädliche n Gebrauch von Alkohol (seit zirka 2014, Abhängig keitskriterien aktuell nicht mehr erfüllt) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5, Ziff. 2.6). Der Beschwerdeführer sei seit deutlich über einem Jahr vollumfänglich arbeitsunfähig und führe seitdem keine Tätigkeit mehr aus (Ziff. 3.1). Spätestens seit Beginn der stationären psychiatrischen Behandlung im Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.1) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3.2). Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer weder für die letzte Tätigkeit noch eine andere Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar (Ziff. 4.1). Auch eine angepasste Tätigkeit sei angesichts der Schwere der Funktionsein schränkungen bis auf Weiteres nicht realistisch (Ziff. 4.2). 5.2

Dr. Y.___ erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psy chiatrische Gutachten am 28. August 2019 (Urk. 9/89) und nannte ein e kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 17 Ziff. 5).

Dr. Y.___ legte dar, dass beim Beschwerdeführer in den Akten eine Persönlich keitsstörung, eine Alkoholabhängigkeit und eine depressive Störung geltend gemacht worden sei en . Nicht strittig sei zunächst die Diagnose einer Persönlich keitsstörung. In der Gesamtschau lasse sich die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzissti schen Anteilen stellen. Hinsichtlich des Ausmasses sei zu konstatieren, dass während des Aufenthaltes im Drahtzug aufgrund der Persönlichkeit eine Eignung für den ersten Arbeitsmarkt vernein t worden sei, was auf massive Konflikte hindeute. Dies würde für ein massives Problem sprechen. Gleichzeitig sei aber auch zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens regulär gear beitet habe und immer wieder in der Lage gewesen sei, mehrjährige Anstellungen zu halten, ein Hinweis für das Vorhandensein gewisser Kompensationsmechanis men. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass erst 2014 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen worden sei, was ebenfalls das Ausmass der vorhandenen Persönlichkeitsproblematik etwas relativiere. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es zudem zeitweise zu einem dysfunktionalen Konsum von

Alkohol gekommen. Dies habe zu einer Hospitalisation geführt. Damals sei von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen worden. Zum Zeitpunkt der aktuel len Untersuchung habe der Beschwerdeführer über einen geringen und sporadi schen Konsum berichtet, sodass sich aktuell keine Abhängigkeit annehmen lasse. Der Beschwerdeführer mache weiter eine depressive Symptomatik geltend. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei er über diverse Belastungen in seinem Leben deutlich traurig und frustriert gewesen. Insofern wirke die Symptomatik zum grossen Teil normalpsychologisch begründbar, sodass durchaus diskutiert werden könnte, ob überhaupt eine Diagnose dafür zu stellen wäre. Aus seiner Sicht lasse sich dennoch eine gewisse krankhafte Komponente annehmen, die jedoch das Ausmass einer leichten depressiven Episode nicht übersteige. Nachdem in den Akten teilweise auf frühere depressive Phasen hingewiesen worden sei, lasse sich formal die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung annehmen (S. 17 ff. Ziff. 6).

Die Persönlichkeitsstörung habe offenbar über die Jahre hinweg zu wiederholten Konflikten mit der Umgebung geführt, was letztlich in wiederholten Kündigungen resultiert habe. D iese Störung habe sich nicht verändert, doch es sei davon aus zugeh en, dass die wiederholten Misserfolge und Probleme zu einer Zuspitzung der Situation und einer dysfunktionalen Verarbeitung führen würden. Auch mit einer engmaschigen Unterstützung und ausreichenden Einsicht in die Problema tik sei vorliegend von einer mittelgradigen Einschränkung der interaktionellen Fähigkeiten auszugehen. Bezüglich der depressiven Symptomatik sei darauf hinzuweisen, dass diese zeitweise stärker als jetzt ausgeprägt gewesen sei. Zum aktuellen Zeitpunkt ergebe sich dadurch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Folge man den Angaben in den Akten und gehe von einer zunächst mittelgradigen, später

schwergradigen, depressiven Episode aus, so sei von mittelgradigen respektive schwergradigen Einschränkungen in diesem zeit lichen Rahmen auszugehen (S. 21 f. Ziff. 7.4).

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müssten krankheits fremde Faktoren aus geklammert werden. Im vorliegenden Fall bestünden diverse Belastungen, wie beispielsweise die Trennung von der Ehefrau, der Konflikt mit den Kindern und die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Tochter (S. 22 Ziff. 7.4). I n einer Anstellung, in der wenig Anforderungen an die

Inter aktionsfähigkeit gestellt würden, könne ab dem Zeitpunkt der Untersuchung, mithin ab Mai 2019, unter Ausklammerung

krankheitsfremder Aspekte eine Einschränk ung der Arbeits fähigkeit von 50 % angenommen werden . Davor liesse sich ab Juni 2017 zunächst im Rahmen der Hospitalisation und später im

Rahmen der geltend gemacht en schweren depressiven Episode eine 100 %ige

Einschränkung der Arb eitsfähigkeit annehmen. Formal liesse sich davor mangels klarer

Angaben zum Zustand wie jetzt eine 50%ige Arb eitsunfähigkeit annehmen. Es sei nicht davon auszugeh en, dass in einer anderen Tätigkeit eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit

erreicht werden könnte (S. 22 Ziff. 8.1, vgl. S. 3 Ziff. 1). Nachdem der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens habe arbeiten und teilweise Anstel lungen über mehrere Jahre habe aufrechterhalten können ohne jegliche Unter stützung, wäre davon auszugehen, dass mit einer entsprechenden Therapie – namentlich Psychotherapie und eventuell Medikation – innert neun bis zwölf Monaten eine Verbesserung von mindestens 10 % erreicht werden könnte (S. 22 f. Ziff. 8.2). 5.3

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 9/94) legte D r. Y.___ dar, dass er hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Verschlechte rung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers seit September 2016 (vgl. Urk. 9/90) auf sein psychiatrisches Gutachten verweise (vgl. vorstehend E. 5.2). Diesbezüglich sei zu präzisieren, dass die genannte Zuspitzung der Situation bezüglich der Persönlichkeitsstörung vor September 2016 erfolgt sei, sodass formal keine Veränderung des Gesundheitszustandes ab September 2016 anzu nehmen sei. Damit divergiere die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der Beurteilung, auf die sich die Beschwerdegegnerin 2016 in ihrer rechtskräf tigen Verfügung gestützt habe (S. 1 unten f.). 5.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 (Urk. 9/96/3-4) aus, dass auf grund der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten kombinierten Persön lichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bestehe. Der Gesundheitszustand sei im Vergleich zu 2016 als unverän dert zu beurteilen. I n einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In Frage komme eine Anstellung mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit. Dabei handle es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes, so sei der früher zuständige RAD-Arzt Dr. E.___ noch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. vorstehend E. 3.7). 5.5

Dr. F.___

erstattete am

8. Juni 2020 (Urk. 9/103/1-3) einen Bericht und nahm zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 5. 2) Stellung.

Er führte aus, dass der Gutachter zur Einschätzung gelangt sei, dass beim Beschwerdeführer keine Störung durch psychotrope Substanzen vorliege. Diese fusse auf den Angaben des Beschwerdeführers «über einen gerin geren und sporadischen Konsum». Den Ausschluss einer Substanzgebrauchsstörung aus schliesslich anhand der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Begut achtung, welche im Kontrast zu früheren Angaben und Befunden stünden, sei unzureichend. Vielmehr sei das weitere Vorliegen eines schädlichen Geb rauchs von Alkohol naheliegend (S. 1 Mitte).

Diagnostisch gelange das Gutachten des Weiteren zur Einschätzung, dass eine rezidivierende depressive Störung vorliege. In der Darlegung des psychischen Befundes konstatiere das Gutachten dem Beschwerdeführer einen traurigen Affekt, einen gewissen Verlust der Freudfähigkeit, ein vermindertes Selbstwert gefühl sowie Suizidgedanken. Angaben zu Schlafstörungen und Veränderungen des Appetits fehl t en, ebenso die subjektiven Zukunftsperspektiven. An anderer Stelle werde jedoch erwähnt, dass der Beschwerdeführer resigniert sei, was zwangslos als fehlende/pessimistische Zukunftsperspektive gedeutet werden könne. Im Gutachten würden somit Feststellungen getroffen, die die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, ergeben würden (S. 1 unten f.).

Das Gutachten ziehe zur Beurteilung des Schweregrades der Aktivitäts- und Partizipationsstörungen das Mini-ICF-Rating heran. Das Zustandekommen der für die jeweiligen Fähigkeitsdimensionen angenommenen Grade der Beeinträch tigung werde leider nicht dargelegt, weshalb zu den erfolgten Erwägungen nicht Stellung genommen werden könnte. Hinsichtlich der Einschätzung der Aktivitäts- und Partizipationsstörungen ergäben

sich jedoch aus den im Gutachten selbst gemachten Angaben zum Teil erheblich grössere Beeinträchtigungsgrad e als angegeben . So werde in Bezug auf die «Planung und Strukturierung von Aufga ben» (angegebener Grad

0) im Gutachten die Schilderung des Tagesablaufs des Beschwerdeführers anhand zweier exemplarischer Tage dargelegt. Bezüglich des zurückliegenden Freitags habe der Beschwerdeführer dazu für mindestens den halben Tag keine Angaben machen können. Für den Vortag habe er angegeben, dass er « die ganze Zeit vor dem Fernseher verbracht » habe. Beide s lege das Vor liegen einer mindestens mässig ausgeprägten Beeinträchtigung (Grad 2) nahe. Bezüglich der «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit» (angegebener Grad 0) könne angesichts der im Gutachten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und den vom Gutachter attestierten wiederholten beruflichen Misserfolgen von einer mindestens mässig ausgeprägten Beeinträchtigung (Grad 2) ausgegangen werden. In Bezug auf die «Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit » (angegebener Grad

0) zeige das Gutachten in der Darlegung des beruflichen We rde ganges ausführlich auf, dass der Beschwerdeführer ein überdauerndes Muster zeige, in arbeitsbezo gene n Situationen nicht sachlich, sondern vor allem durch innerpsychische Faktoren und Zustände beeinflusst Entscheidungen zu treffen. Vor allem ein Gefühl «ausgenutzt und gedemütigt» zu werden. Daher ergebe sich eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung. Bezüglich der «Kontaktfähigkeit zu Dritten» (angegebener Grad 2) ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer «den Kollegenkreis seiner Frau geteilt habe», «seit der Trennung sei der Kontakt nicht mehr so gut». Auch aus den Schilderungen des Tagesablaufs ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sozial nahezu völlig isoliert lebe und auch zuvor auf die Initiative und Unterstützung anderer Menschen angewiesen gewesen sei, was einer mindestens erheblich ausgeprägten Beeinträchtigung entspreche (Grad 3). In Bezug auf die «Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen» (angege bener Grad

0) gehe aus den Schilderungen im Gutachten zu den gravierenden innerfamiliären Konflikten, welche zu einem weitest gehenden Kontaktabbruch geführt hätten, eine mindestens mässig ausgeprägte Beeinträchtigung (Grad 2) hervor. Schliesslich werde bezüglich der «Spontan-Aktivitäten» (angegebener Grad

0) im Gutachten dargelegt, dass der Beschwerdeführer inzwischen seinen Hobbies (vor allem Sport) nicht mehr nachgehe, er demgegenüber viel Zeit vor dem Fernseher verbringe. Zur Haushaltsführung würden keine Angaben gemacht, weshalb unter Ausklammerung dieses Lebensbereiches dennoch mindestens eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung (Grad 2) anzunehmen sei (S. 2 f.).

Zusammenfassend würden die im Gutachten dargelegten Befunde und Beobach tungen einerseits eine andere diagnostische Einordnung des vorliegenden Störungsbildes nahelegen, insbesondere was den Schweregrad der affektiven Stö rung und der Substanzgebrauchsstörung betreffe. Das anhand der Angaben des Beschwerdeführers, der Verhaltensbeobachtung während der Begutachtung und psychopathologischen Befundes aufgezeigte Ausmass der sozialen und berufli chen Funktionseinbussen sei diskrepant von der Beurteilung desselben anhand des Mini-ICF-Ratings im Rahmen des Gutachtens. Konkret ergebe sich eine signifikant höhere psychosoziale Beeinträchtigung in einer deutlich grösseren Zahl relevanter Dimensionen. Auch unter ausschliesslicher Zugrundelegung der im Gutachten getroffenen Feststellungen müsse daher von einem erheblich höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit im angepassten Rahmen ausgegangen werden, als dies in der Beurteilung zum Ausdruck komme (S. 3). 5.6

Dr. Y.___ erstattete am 20. Dezember 2021 (Urk. 19) im Auftrag des Gerichts eine gutachterliche Stellungnahme zu den kritischen Anmerkungen von Dr.

F.___ vom 8. Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 5.5).

Hinsichtlich einer Substanzgebrauchsstörung führte er aus, dass unklar bleibe, wieso und inwiefern sich ein schädlicher Konsum von Alkohol auf die Arbeitsfä higkeit auswirken solle, schliesslich werde keine Abhängigkeit geltend gemacht, weshalb es dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, den Konsum der massen zu kontrollieren, dass es die Arbeit nicht tangier e . Ausserdem seien zum Zeitpunkt der Begutachtung die Kriterien gemäss «Taschenführer zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen» für die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs nicht erfüllt gewesen, sodass sich die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol nicht stellen lasse. Ein klarer durch Alkoholkonsum bedingter Schade n sei nicht geltend gemacht worden (S. 1 f.).

Hinsichtlich der Depressionsdiagnose führte er aus, dass sich dem Befund (vgl. Urk. 9/89 S. 15 Ziff. 4.3) entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer traurig gewesen sei und ein gewisser Verlust der Freudfähigkeit bestanden habe. Ferner sei das Selbstwertgefühl vermindert gewesen und es hätten Suizidgedanken bestanden. Der vom Beschwerdeführer berichtete Energiemangel habe sich in der Untersuchungssituation nicht klar abgebildet. Dementsprechend lasse sich eine leichte depressive Episode diagnostizieren (S. 2 unten f.).

In Bezug auf die Mini-ICF-App wies Dr. Y.___ zunächst darauf hin, dass es sich dabei um ein Werkzeug handle, das für die Rehabi litation konzipiert worden sei. Die Verfasser würden klar angewiesen, die « capacity » zu beurteilen und nicht die « performance » (vgl. Urk. 9/89 S. 15 Ziff. 4.4). Dies sei im gutachterlichen Kontext umso wichtiger, da zum ersten nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Alltag die zu prüfenden Fähigkeiten vollkommen gezeigt würden und dass nicht andere Faktoren deren Einsatz beeinflussen würden. Zum zweiten bestehe häufig kein Rahmen mehr, in dem diese Fähigkeiten genützt werden müssten, womit sich das Mass der Beeinträchtigung nicht aus «Performance»-Beschreibungen ableiten lasse. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich der Mini-ICF immer auf einen bestimmten Kontext beziehe, dementsprechend müsse dem jeweiligen Kontext Rechnung getragen werden. Im Kontext einer Rehabilitation sei die Beurteilung des Mini-ICF durch Dr. F.___ (vorstehend E. 5.5) durchaus nach vollziehbar, in dieser Hinsicht sei ihm bei seiner Bewertung beizupflichten. Der Kontext sei in der Rehabilitation aber sozusagen «ein ideales, gesundes Leben». Im Gutachten gehe es aber darum, wie stark sich entsprechende Defizite bei diesen Funktionen beim Ausüben einer bestimmten Tätigkeit einschränkend auswirken würden. Der Fokus sei nicht die «vollkommene Gesundheit». Das ergebe in vielen Fällen – wie hier – ein komplett anderes Mini-ICF-Profil als bei einer Rehabilita tion. Der Kontext werde deshalb in der Darstellung im Gutachten auch explizit in der Tabelle erwähnt, namentlich die angestammte Tätigkeit (vgl. Urk. 9/89 S. 16 f. Ziff. 4.4).

So stelle beispielsweise das Vorliegen einer instabilen Partnerschaft oder eines Paarkonfliktes für sich alleine keine wesentliche Einschränkung in der Tätigkeit als Bademeister dar, deshalb ergebe dies hier keine Beeinträchtigung. Bezogen auf ein gesundes Leben lasse sich aber – wie Dr. F.___ dargelegt habe (vgl. vorstehend E. 5.5) – eine Beeinträchtigung der «Fähigkeit zu familiären und inti men Beziehungen» erkennen. Selbiges gelte für die «Spontanaktivitäten»; das Ausüben von Hobbies stelle keine Voraussetzung für eine Tätigkeit als Bademeis ter dar. Beim «Kontakt zu Dritten» sei zu bedenken, dass es sich hier um den Kontakt zu Klienten und Mitarbeiter handle unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nach einer längeren Therapie seiner Defizite in der Interaktion zumindest teilweise bewusst sei und nun auch die Möglichkeit bestehe, allfällige Konflikte in der Therapie zu besprechen. Als Bademeister sei nicht von hohen Anforderungen an diese Fähigkeit auszugehen, weshalb insgesamt keine hohe Beeinträchtigung gesehen werde. Es sei weiter davon auszugehen, dass die täg lichen Aufgaben als Bademeister recht klar seien und entsprechend von Vorge setzten vermittelt werden könnten. Solange das Durchhaltevermögen ausreiche, lasse sich nicht objektiv darlegen, wieso der Beschwerdeführer beim jetzigen Zustand nicht in der Lage sein sollte, einem solchen Plan zu folgen («Strukturie rungsfähigkeit»). Was er genau in der Freizeit zuhause mache und wie er den Alltag strukturiere sei von untergeordneter Bedeutung. Ferne r beziehe sich die Dimension der «Flexibilität» nicht auf die Persönlichkeit, sondern auf die Arbeit beziehungsweise auf die zu erwartenden Situationen, die nicht zur Routine gehö ren. Es sei davon auszugehen, dass es dafür zumindest zu einem Teil ein festes Procedere gebe. Auch hier lasse sich nicht objektiv darlegen, wieso der Beschwer deführer mit solchen Situationen nicht umgehen könne. Dasselbe Prinzip gelte auch bei der «Entscheidungsfähigkeit», wobei es primär um Entscheidungen bei der Ausübung des Berufs gehe. Auch hier lasse sich nicht objektiv darlegen, wieso der Beschwerdeführer mit solchen Situationen nicht umgehen könne. Die inter aktionellen Probleme, die Dr. F.___ erwähnt habe («ausgenutzt und gede mütigt»), würden im Gutachten unter der Dimension «Selbstbehauptung» einge ordnet. Hier gehe er ebenfalls von einer relevanten Beeinträchtigung aus, auch bei der Arbeit (S. 4 f.).

Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass sich aus dem Bericht von Dr. F.___ keine neuen Aspekte ergeben würden, die eine Neubeurteilung des Sachverhalts erfor derlich machen würden (S. 5 Mitte). 5.7

Dr. F.___ führte mit

Bericht vom 22. Februar 2022 (Urk. 28/1) aus, dass beim Beschwerdeführer seit seinem letzten Bericht im Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 5.5) unverändert eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, vorliege. Zum anderen bestehe weiterhin eine Alkoholgebrauchsstörung, diese habe in ihrem Schweregrad seit seinem letzten Bericht erneut deutlich zugenommen . Zudem sei der Beschwerdeführer weiterhin stark isoliert. Aufgrund der erheblichen, zuletzt eher zunehmenden Schwere des psychischen Störungsbildes sei nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschätzung des Gesundheitszustands wie auch seiner Arbeitsfähigkeit entspreche somit im Wesent lichen derjenigen vom Juni 2020 (S. 1 f.). 6. 6.1

Der psychiatrische Gutachter

Dr. Y.___

ist Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sodass er grundsätzlich zu r Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers befähigt ist. Das psychiatrische Gutachten vom August 2019 (vorstehend E. 5.2) erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische G utachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftige s Gutachten (vgl. vorstehend E. 1. 9), weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich darauf abzustellen ist. 6.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Gutachten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und attestierte dem Beschwerdeführer

für die Dauer der Hospitalisation und der schweren depressiven Episode von Juni 2017 bis April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jegli cher Tätigkeit sowie

– mangels klarer Angaben auch für die Zeit vor Juni 2017 –

und ab Mai 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit (vorstehend E. 5.2).

Dr. Y.___ legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass beim Beschwerdeführer in der Gesamtschau eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, para noiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen vorlieg t . Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung ha t zudem eine depressive Symptomatik vorgele gen, die jedoch das Ausmass einer leichten depressiven Episode nicht überstiegen ha t . Nachdem in den Akten teilweise auf frühere depressive Phasen hingewiesen worden ist, lässt

sich gemäss dem Gutachter formal die Diagnose einer rezidivie renden depressiven Störung annehmen (vorstehend E. 5.2).

Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorste hend E. 1.7), so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsi ven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen und der rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Dabei sind die medizinischen Angaben insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die vorliegend attes tierte Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. 6.3

Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung durch Dr. Y.___ anhand des Instruments Mini-ICF-APP eruiert worden sind. S o ist

die Durchhaltefähigkeit leicht, die Kontaktfähigkeit zu Dritten mittelgradig und die Gruppenfähigkeit schwer beeinträchtigt. Die Selbstbehaup tungsfähigkeit ist zudem vollständig beeinträchtigt (Urk. 9/89 S. 15 f.; vgl. vor stehend E. 5.6). In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungs erfolg oder -resistenz ist festzuhalten, dass sich

der Beschwerdeführer

seit 2014 in psychiatrisch er Behandlung befindet

und pharmakologisch behandelt wird. Zudem wurde er bisher einmal von Mitte Mai bis Ende Juni 2017 stationär behandelt (Urk. 9/89 S. 13 Ziff. 3.12; vgl. vorstehend E. 3.3, E. 4 .1, E. 5.1). In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass sich neben der Persönlichkeits störung und der depressiven Störung keine weiteren komorbiden Störungen finden (Urk. 9/89 S. 17 ff. Ziff. 6).

Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) vorliegt, wodurch der Beschwerdeführer in der Durch haltefähigkeit leicht, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten mittelgradig, in der Gruppenfähigkeit schwer sowie in der Selbstbehauptungsfähigkeit vollständig beeinträchtigt ist (Urk. 9/89 S. 15 f. Ziff. 4.4). Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine wohnt. Der Kontakt zu seinen beiden Kindern ist schwierig und getrübt vom Paarkonflikt zu seiner Ex-Frau. Zu seinen Eltern hat er ab und zu Kontakt. Seit der Trennung von seiner Ehefrau im 2016 hat er fast keine F reundschaften mehr, ist doch dieses Umfeld mehrheitlich durch seine Ex-Frau zustande gekommen (Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.7, S. 18 Ziff. 6).

Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich nicht

ganz gleichmässige Einschränkungen bestehen. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis im Juli 2014 als Bademeister angestellt und hat von März bis September 2015 an einem Arbeitstraining teilgenommen; seither hat er nicht mehr gearbeitet (Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.5; vgl. vorstehend E. 3.5). Demgegenüber macht der Beschwerde führer gerne Sport und schaut auch Sport im Fernsehen (Urk. 9/89 S. 13 Ziff. 3.8). Angesichts der aus der Persönlichkeitsstörung insbesondere im interaktionellen Bereich resultierenden Einschränkungen erscheint ein etwas höheres Aktivitäts niveau in diesem Bereich jedoch als nachvollziehbar. Zudem hat er –

wenn auch wenig – Kontakt zu seinen beiden Kindern, seinen Eltern und zu Freunden (Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.7).

Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet und pharmakologisch behandelt wird . Zudem wurde er bisher einmal von Mitte Mai bis Ende Juni 2017 stationär behandelt (Urk. 9/89 S. 13 Ziff. 3.12; vgl. vorstehend E. 3.3, E. 4.1, E. 5.1). Demnac h ist von einem Leidensdruck des Beschwerdeführers auszugehen. 6.4

Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___, wonach die diagnostizierten psychischen Leiden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 100 % von Juni 2017 bis April 2019 in jeglicher Tätigkeit

sowie von 50 % vor Juni 2017 und ab Mai 2019 in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit

bewirken (vorstehend E. 5.2), schlüssig und widerspruchs frei gefolgt werden kann. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2017 bis April 2019 ist gestützt auf den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von Mitte Mai bis Ende Juni 2017 sowie die nachfolgenden Berichte der Ärzte der Psychiatri schen Klinik Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.2, E. 5.1) nachvollziehbar, ebenso – mangels klarer Angaben zum Gesundheitszustand – die Einschätzung einer Arbeitsunfä higkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit davor . 6.5

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das psychiatrische Gutachten von D r. Y.___, insbesondere angesichts des Bericht s von Dr. F.___ vom Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 5.5),

die Kriterien für ein umfassendes Gutachten in mehr facher Hinsicht nicht erfülle (vorstehend E. 2.2). So sei entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters von einer Substanzgebrauchsstörung sowie einer mittelschweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Zudem habe der psychiatrische Gutachter die einzelnen Elemente des Mini- ICF-Ratings nicht begründet, so dass eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen nicht möglich sei. Aufgrund der Feststellungen von Dr. Y.___ sei laut Dr. F.___ von einer erheblich höheren Arbeitsunfähigkeit als 50 % auszu geh en (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. III.B.2).

In seiner Stellungnahme vom Dezember 2021 (vorstehend E. 5.6) führte Dr. Y.___ hinsichtlich einer Substanzgebrauchsstörung in schlüssiger und nach vollziehbarer Weise aus, weshalb eine solche zum Begutachtungszeitpunkt nicht vorgelegen ha t, da die ICD-10-Kriterien des alkoholbedingten Schadens und des Gebrauchsmusters nicht vorhanden sind . Bezüglich der Depressionsdiagnose legte Dr. Y.___

in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass aufgrund des erhobenen Befundes

– Traurigkeit, ein gewisser Verlust der Freudfähigkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Suizidgedanken – lediglich die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt sind . In Bezug auf die Mini-ICF-App führte Dr. Y.___ schliesslich aus, dass sich diese immer auf einen bestimmten Kontext bezieh t, wobei dem jeweiligen Kontext Rechnung getragen werden m uss . Dr. Y.___ legt e sodann in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar,

dass

in Bezug auf die «Planung und Strukturierung von Aufgaben», die «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit», die «Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit», die «Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen» und «Spontan-Aktivitäten» keine Bee inträchtigung und bei der «Kontaktfähigkeit zu Dritten» lediglich eine mittel g radige Beeinträchtigung vorlieg t . Bei der «Selbstbehauptungsfähigkeit» lieg t schliesslich eine vollständige Beeinträchtigung vor (vgl. Urk. 9/89 S. 15 f. Ziff. 4.4). Die Kritik von Dr. F.___ am psychiatrischen Gutachten erweist sich demn ach als unbegründet und vermag am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ausserdem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 6.6

Bezüglich des nach Verfügungserlass erstellten Berichts von Dr. F.___ vom Februar 2022 (vorstehend E. 5.7) gilt, dass n ach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwal tungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

Der Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vor und nach Verfügungserlass, weshalb er grundsätzlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers herangezogen werden kann. Dr. F.___

war der Ansicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Beurteilung im Juni 2020 grundsätzlich nicht verändert habe. Folglich vermag dieser Bericht – wie schon derjenige vom Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 6.5) – am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ nichts zu ändern. 6.7

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer von Juni 2017 bis April 2019 zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und seit Mai 2019 in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht, was ebenso für die Zeit vor Juni 2017 gilt . 6.8

Damit liegt eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zur leistungsabweisenden Verfügung vom 2 7. September 2016 (Urk. 9/48). Demnach liegt ein Revisionsgrund vor, was zur umfassenden Prüfung des R entenanspruch s in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt (E. 1.5). 7. 7.1

Zu prüfen ist, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2

Der hypothetische Rentenbeginn beginnt zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und anschliessend mindestens im Umfang von 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1. 3), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.4). Nachdem der Beschwerdeführer seiner Beschwerde vom 29. November 2017 (Urk. 9/71/1-2 = Urk. 9/75/3-4) gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 9/64) einen Arztbericht beilegte und danach noch einen weiteren Arztbericht einreichte, was durch die Beschwer degegnerin als erneute Anmeldung zum Leistungsbezug qualifiziert wurde (vor stehend E. 4.3), ist der frühestmögliche Rentenbeginn 1. Mai 201 8. Angesichts des ab Mai erfolgten stationären Aufenthalt s und der aus der schweren depres siven Episode resultierenden v olle n A rbeitsunfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt auch das Wartejahr erfüllt. 7.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 7.4

Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektromonteur und hat danach auf diesem Beruf gearbeitet. Von September 2010 bis Februar 2011 hat er eine Ausbildung zum Badeangestellten absolviert und war seither als Hauswart/ Bademeister tätig (vgl. Urk. 9/4/3-5; Urk. 9/95). Zuletzt war er vom 1. August 2012 bis zum 30. Juni 2014 bei der Kantonsschule H.___ als Bademeister angestellt, wobei er

diese Anstellung am 26. März 2014 per 30. Juni 2014 gekündigt hat (Urk. 9/15/1-7) . Seither hat der Beschwerdeführer nicht m ehr gearbeitet (vgl. Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.5).

Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Valideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heran und ermittelte dabei unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr ein V alideneinkommen von Fr. 66'803.

für das Jahr 2018 (Urk. 2 S. 2; vgl. Urk. 9/96 S. 5). Sie begründete den Beizug der Tabellenlöhne damit, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den Lohn der letzten Anstellung abgestellt werden könne, da der Beschwerdefüh rer diese Anstellung selbst gekündigt habe. Zudem habe er in d er

Vergangenheit mehrere Arbeitgeber gehabt . Das Einkommen könne aus diesen Gründen nicht zuverlässig ermittelt werden (Urk. 2 S. 2 unten f.).

Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend, es sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das Einkommen abzustellen, dass er bei seiner letzten Anstellung als Bademeister erzielt habe. Ausserdem sei die Kündigung nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern weil er im März 2014 psychisch dekompensiert und danach stets krank geschrieben worden sei. Eine Arbeitsaufnahme habe einzig aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr stattgefunden (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.A.2).

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 25 . März 2014 krankgeschrieben wurde und sich ab Juni 2014 in ambulant psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 9/4/6-13; Urk. 9/21/1-4 Ziff. 1.2; vgl. vorstehend E. 3.3) . Der Beschwerdeführer war an der letzten Arbeitsstelle an der Kantons schule H.___ 23 Monate, mithin fast zwei Jahre, angestellt. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Auflösung dieser Anstellung und des Eintritts der gesundheit lichen Beeinträchtigung besteht vorliegend kein hinreichender Grund, auf Tabel lenlöhne abzustellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_699/20 10 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2) . Es rechtfer tigt sich daher, auf den letzten erzielten Lohn abzustellen. D en Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer

von Januar bis Juni 2014 ohne Kinderzulagen Fr. 41’790 .-- brut to ver dient hat (Urk. 9/15/25-31), dies ergibt einen Jahreslohn von rund Fr. 83’580 .-- für das Jahr 201 4. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 %, im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 %, im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % (Nominal lohnindex 1993-2019, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 85’264 .-- (Fr. 83’580 .—x 1.004 x 1.007 x 1.004 x 1.005) für das Jahr 201 8. 7.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach

Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7.6

Der Beschwerdeführer war von Juni 2017 bis April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig, seit Mai 2019 besteht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit (vorstehend E. 6.7).

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2016 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszwei gen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5'340.-- (LSE

2016, Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lo hnniveau - Schweiz), mithin Fr. 64'080.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % (vgl. vorstehend E. 7.4) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit /Absenzen/Ferien) ergibt dies ein Invalideneinkommen vo n rund Fr. 67’406.-- (Fr. 64’080.-- x 1.004 x 1.005 : 40 x 41.7) für das Jahr 2018 bei einem 100 %, mithin rund Fr. 33'703.-- bei einem 50 %-Pensum.

Ein leidensbedingter Abzug erweist sich vorliegend nicht als angebracht, hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch trotz den im Anforderungsprofil genannten Einschränkungen weiterhin ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten bereit (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis) . 7.7

Für die Zeitdauer von Mai 2018 bis April 2019 war der Beschwerdeführer voll ständig arbeitsunfähig, weshalb ein Invaliditätsgrad von 100 % bestand. Für die

Zeitdauer ab M ai 2019 ergibt d er Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85’264 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'703.-- e ine Einkommens einbusse von Fr. 53'307.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 60.47 bezie hungsweise gerundet 6 0

% (vgl. BGE 130 V 121) .

Somit hat der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV (vgl. vorstehend E. 1.5)

– von M ai 2018 bis Juli 2019 Anspruch auf eine ganze R ente und ab August 2019 auf eine Dreiviertelsrente . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 8. 8.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzu erlegen. 8.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des

Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer).

Der von Rechtsanwalt Markus Bischoff mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 27) geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und 40 Minuten (Urk. 28/2)

ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vor bescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise der Einsprache vom 11. Juni 2020 (Urk. 9/104).

An gesichts der zu studierenden knapp 120 Aktenstücke der Besch werdegegnerin, der etwa acht seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um une ntgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Markus Bischoff bei Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehr wertsteuer) festzusetzen.

Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. September 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2018 bis 3 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertels rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

E. 1.5 )

– von M ai 2018 bis Juli 2019 Anspruch auf eine ganze R ente und ab August 2019 auf eine Dreiviertelsrente . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 8.

E. 1.6 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im –

nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden

– Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.

E. 2 Der Versicherte erhob am 20. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Mai 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Dies wurde dem Beschwerdeführer am

30. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10) . Der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (Urk. 12) um eine vertiefte Stellungnahme ersucht. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 (Urk. 21) wurde den Parteien die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 20. Dezember 2021 (Urk. 19) zur Stellung nahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2022 (Urk. 23) auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 27) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen (Urk. 28/1) ein. Mit Verfügung vom 10. März 2022 (Urk. 29) wurden die Eingabe vom 17. Januar 2022 der Beschwerdegegnerin sowie die Eingabe vom 7. März 2022 des Beschwerdeführers der jeweils anderen Partei zur Kenntnis zugestellt.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2017 (Beginn Wartejahr) in der Aus übung seiner bisherigen Tätigkeit gesundheitlich eingeschränkt sei, ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. So könne er Tätigkeiten mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit halbtags ausüben. Zur Ermitt lung des Validen- und Invalideneinkommens seien statistische Werte heranzu ziehen, wobei ein Inval iditätsgrad von 50 % resultiere (S. 5 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn abzustellen sei, den er bei seiner letzten Anstellung erzielt habe. Ausserdem erfülle das eingeholte psy chiatrische Gutachten von Dr. Y.___ die Kriterien für ein umfassendes Gutachten

– aus näher dargelegten Gründen –

in mehrfacher Hinsicht nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Es sei entweder ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und ihm spätestens ab Mai 2018 mindestens eine

Dreiviertelsrente auszurichten oder es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklä rung zurückzuweisen (S. 3 ff. Ziff. III). Mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk.

27) führte er aus, dass laut neuer Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik Z.___ eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Alkoholabhängigkeit bestehe und die Isolation als Folge der Persönlichkeitsstörung zugenommen habe.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente und damit verbunden die Frage, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2016 eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend E. 1. 5) 3.

E. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Ä ndert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 3.1 Der rechtskräftigen leistungsverneinenden Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 9/48) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde.

E. 3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Beric ht vom 17. November 2014 (Urk. 9 /16) aus, dass körperlich kein Grund für das Nichtarbeiten des Beschwerdeführers bestehe. Über die psychische Ver fassung könne er keine Auskunft geben. Der Beschwerdeführer habe jeweils das Gefühl, gemobbt beziehungsweise schlecht integriert zu werden an den bisher gewechselten Arbeitsplätzen (Ziff. 1.11; vgl. Ziff. 1.7).

E. 3.3 Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Beric ht vom 10. Dezember 2014 (Urk. 9 /21/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, längere ausgeprägte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), bestehend seit März 2014 - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit sensitiv-paranoischen, anankas tischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61) bestehend seit Jahren

Es liege ein depressiver Zustand mit emotionaler Labilität, geringer Belastbarkeit und Frustrationstoleranz sowie Existenzangst vor. Die Prognose sei ungewiss (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bademeister und Elektroinstal lateur bestehe seit März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

E. 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das

psychiatrische Gutachten zu Handen des Krankentaggeldversicherers am 20. Ja nuar 2015 (Urk. 9/23 = Urk. 9 /41/3-18) und nannte folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2): - länger anhaltende, ausgeprägte depressive Reaktion / Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - Differentialdiagnose: leichte bis grenzwertig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit sensitiv paranoischen, zwang haft-perfektionistischen, narzisstischen und dependenten Zügen (ICD-10 F61)

Aus psychiatrischer Sicht bestehe bezüglich der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Bademeister beziehungsweise Facharbeiter Hauswirtschaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der langsamen Remission der depressiven Sympto matik bestünde langsam wieder eine Teilarbeitsfähigkeit, die jedoch aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht umgesetzt werden könne. Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Bademeister sowie als Elektriker sei nicht mehr denkbar (S. 14 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführer sei vor allem aufgrund seiner Persönlichkeits störung in seinen beruflichen Tätigkeiten eingeschränkt, insbesondere was zwischenmenschliche Abläufe anbelange (S. 14 Ziff. 7.2). Dem Beschwerdeführer seien vor allem Tätigkeiten zumutbar, die weniger zu zwischenmenschlichen Konflikten und Zerwürfnissen führen können und in denen er mehr auf sich allein gestellt arbeiten könne. Dabei sei in diesem Teilbereich durchaus von einem vollen Engagement und einer 100%igen Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 15 Ziff. 7.3).

E. 3.5 Dem Abschlussbericht des Arbeitstrainings bei Drahtzug vom 16. März bis 15. September 2015 im Betriebsunter halt vom 1. Oktober 2015 (Urk. 9 /36/1-3) ist zu entnehmen, dass die Bewältigung der praktischen Arbeit kein Problem sei, dort betrage die Leistungsfähigkeit zwischen 80 % und 100 % (S. 1 unten). Im ersten Arbeitsmarkt bestehe derzeit keine Chance. Dies werde auch so bleiben, solange sich die Sozialkompetenzen des Beschwerdeführers nicht steigerten. An diesen sollte er dringend – mit therapeutischer Hilfe – arbeiten. Sobald sich der Beschwerdeführer in ein Team einordnen und Anweisungen entgegennehmen könne, ohne alles zu hinterfragen und zu kommentieren, könnte ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt möglich werden (S. 2 oben).

E. 3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Beri cht vom 12. Oktober 2015 (Urk. 9 /39) eine histrionische Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine psychosoziale Belastungssituation als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1).

Der Beschwerdeführer habe immer wieder die Stelle gewechselt, da er Konflikte mit den Vorgesetzten gehabt habe. Er habe sich oft nicht verstanden oder verletzt gefühlt (Ziff. 1.4). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei uneingeschränkt. Je nach Stelle bestehe eine Anpassungsfähigkeit (S. 5).

E. 3.7 Med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellu ngnahme vom 1. Juli 2016 (Urk. 9 /46/4-5) aus, dass in der bisherigen Tätigkeit – gestützt auf den Psychiater med. pract . B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) – seit März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

E. 3.8 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügun g vom 27. September 2016 (Urk. 9 /48) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung. Sie führte diesbezüglich aus, dass die gesundheitliche Beeinträch tigung des Beschwerdeführers dazu führe, dass er im zwischenmenschlichen Bereich Einschränkungen aufweise. Es würden aber auch persönliche Sorgen im Zusammenhang mit familiären Umständen genannt, welche nachvollziehbar, jedoch nicht versichert seien. Gleichzeitig habe sich gezeigt, dass er im prak tischen Bereich über gute Fähigkeiten verfüge und im Arbeitstraining gute Arbeitsleis tungen erbracht habe. Er sei als Handwerker kompetent, zuverlässig und zeige eine gute Ausdauer. Für selbständige manuelle Tätigkeiten sei der Beschwerde führer zu 100 % leistungsfähig. Die gesundheitliche Einschränkung führe somit nicht zu einem länger dauernden Ausfall seiner Leistungsfähigkeit (S. 1 unten f.).

4. 4.1

Dem Austrittsbericht der Psychiatri schen Klinik Z.___ vom 22. August 2017 (Urk. 9/66/4-7 = Urk. 9 /67) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 19. Mai bis zu 30. Juni 2017 in der Klinik hospitalisiert war. Die Ärzte der Psychiatri schen Klinik Z.___ nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2) - rezidivierende depressive Störung, mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5; Erst diagnose Mai 2017)

Der Eintritt sei freiwillig bei schwerer psychosozialer Belastungssituation (Job verlust, finanzielle Belastung, Konflikt mit der Ehefrau) erfolgt (S. 1 unten; S. 3 unten f.). Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Zustand in die tagesklinische Behandlung des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen entlassen worden (S. 7 Mitte). 4.2

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatri sche Klinik Z.___, nannte in seinem

Beric ht vom 21. Dezember 2017 (Urk. 9/72) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2; seit Juli 2017) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, selbstunsicheren und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0; langjährig bestehend) - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2; seit zirka 2014)

Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätig keit als Elektromonteur. Das komplexe und schwerwiegend psychiatrische Stö rungsbild des Beschwerdeführers bedinge eine hochgradige Reduktion der allge meinen Belastbarkeit sowie des psychosozialen Funktionsniveaus (S. 4 Mitte). Längerfristig könne bei optimalem Verlauf gegebenenfalls von einer teilweisen Wiederherstellung (zirka 3-4 Stunden pro Tag) der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Ob eine vollständige Wiederherstellung erzielt werden könne, sei aktuell nicht absehbar, angesichts des bisherigen Verlaufs jedoch unwahrscheinlich. Gegenwärtig sei ein Wieder einstieg in die berufliche Tätigkeit ebenfalls noch nicht absehbar (S. 4 unten). 4.3

Mit Urteil vom 14. August 2018 (Prozess-Nr. IV.2018.00203, Urk. 9/77) hielt das hiesige Gericht fest, dass sich den beiden Berichten der Psychiatri schen Klinik Z.___ (E. 4.1-2) Anhalts punkte entnehmen lassen, dass seit Erlass der letzten Ve rfügung im September 2016 (Urk. 9/48) eine Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte und überwies d ie Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Anspruchsprüfung (E. 5.2). 5. 5.1

Dr. F.___

legte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2018 (Urk. 9/80) dar, dass er den Beschwerdeführer seit Juli 2017 behandle (Ziff. 1.1) und nannte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2; erstmals 2013, aktuelle Episode seit Juli 2017) und eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit paranoiden, zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61.0; langjährig bestehend) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit sowie ein en

schädliche n Gebrauch von Alkohol (seit zirka 2014, Abhängig keitskriterien aktuell nicht mehr erfüllt) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5, Ziff. 2.6). Der Beschwerdeführer sei seit deutlich über einem Jahr vollumfänglich arbeitsunfähig und führe seitdem keine Tätigkeit mehr aus (Ziff. 3.1). Spätestens seit Beginn der stationären psychiatrischen Behandlung im Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.1) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3.2). Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer weder für die letzte Tätigkeit noch eine andere Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar (Ziff. 4.1). Auch eine angepasste Tätigkeit sei angesichts der Schwere der Funktionsein schränkungen bis auf Weiteres nicht realistisch (Ziff. 4.2). 5.2

Dr. Y.___ erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psy chiatrische Gutachten am 28. August 2019 (Urk. 9/89) und nannte ein e kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 17 Ziff. 5).

Dr. Y.___ legte dar, dass beim Beschwerdeführer in den Akten eine Persönlich keitsstörung, eine Alkoholabhängigkeit und eine depressive Störung geltend gemacht worden sei en . Nicht strittig sei zunächst die Diagnose einer Persönlich keitsstörung. In der Gesamtschau lasse sich die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzissti schen Anteilen stellen. Hinsichtlich des Ausmasses sei zu konstatieren, dass während des Aufenthaltes im Drahtzug aufgrund der Persönlichkeit eine Eignung für den ersten Arbeitsmarkt vernein t worden sei, was auf massive Konflikte hindeute. Dies würde für ein massives Problem sprechen. Gleichzeitig sei aber auch zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens regulär gear beitet habe und immer wieder in der Lage gewesen sei, mehrjährige Anstellungen zu halten, ein Hinweis für das Vorhandensein gewisser Kompensationsmechanis men. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass erst 2014 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen worden sei, was ebenfalls das Ausmass der vorhandenen Persönlichkeitsproblematik etwas relativiere. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es zudem zeitweise zu einem dysfunktionalen Konsum von

Alkohol gekommen. Dies habe zu einer Hospitalisation geführt. Damals sei von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen worden. Zum Zeitpunkt der aktuel len Untersuchung habe der Beschwerdeführer über einen geringen und sporadi schen Konsum berichtet, sodass sich aktuell keine Abhängigkeit annehmen lasse. Der Beschwerdeführer mache weiter eine depressive Symptomatik geltend. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei er über diverse Belastungen in seinem Leben deutlich traurig und frustriert gewesen. Insofern wirke die Symptomatik zum grossen Teil normalpsychologisch begründbar, sodass durchaus diskutiert werden könnte, ob überhaupt eine Diagnose dafür zu stellen wäre. Aus seiner Sicht lasse sich dennoch eine gewisse krankhafte Komponente annehmen, die jedoch das Ausmass einer leichten depressiven Episode nicht übersteige. Nachdem in den Akten teilweise auf frühere depressive Phasen hingewiesen worden sei, lasse sich formal die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung annehmen (S. 17 ff. Ziff. 6).

Die Persönlichkeitsstörung habe offenbar über die Jahre hinweg zu wiederholten Konflikten mit der Umgebung geführt, was letztlich in wiederholten Kündigungen resultiert habe. D iese Störung habe sich nicht verändert, doch es sei davon aus zugeh en, dass die wiederholten Misserfolge und Probleme zu einer Zuspitzung der Situation und einer dysfunktionalen Verarbeitung führen würden. Auch mit einer engmaschigen Unterstützung und ausreichenden Einsicht in die Problema tik sei vorliegend von einer mittelgradigen Einschränkung der interaktionellen Fähigkeiten auszugehen. Bezüglich der depressiven Symptomatik sei darauf hinzuweisen, dass diese zeitweise stärker als jetzt ausgeprägt gewesen sei. Zum aktuellen Zeitpunkt ergebe sich dadurch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Folge man den Angaben in den Akten und gehe von einer zunächst mittelgradigen, später

schwergradigen, depressiven Episode aus, so sei von mittelgradigen respektive schwergradigen Einschränkungen in diesem zeit lichen Rahmen auszugehen (S. 21 f. Ziff. 7.4).

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müssten krankheits fremde Faktoren aus geklammert werden. Im vorliegenden Fall bestünden diverse Belastungen, wie beispielsweise die Trennung von der Ehefrau, der Konflikt mit den Kindern und die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Tochter (S. 22 Ziff. 7.4). I n einer Anstellung, in der wenig Anforderungen an die

Inter aktionsfähigkeit gestellt würden, könne ab dem Zeitpunkt der Untersuchung, mithin ab Mai 2019, unter Ausklammerung

krankheitsfremder Aspekte eine Einschränk ung der Arbeits fähigkeit von 50 % angenommen werden . Davor liesse sich ab Juni 2017 zunächst im Rahmen der Hospitalisation und später im

Rahmen der geltend gemacht en schweren depressiven Episode eine 100 %ige

Einschränkung der Arb eitsfähigkeit annehmen. Formal liesse sich davor mangels klarer

Angaben zum Zustand wie jetzt eine 50%ige Arb eitsunfähigkeit annehmen. Es sei nicht davon auszugeh en, dass in einer anderen Tätigkeit eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit

erreicht werden könnte (S. 22 Ziff. 8.1, vgl. S. 3 Ziff. 1). Nachdem der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens habe arbeiten und teilweise Anstel lungen über mehrere Jahre habe aufrechterhalten können ohne jegliche Unter stützung, wäre davon auszugehen, dass mit einer entsprechenden Therapie – namentlich Psychotherapie und eventuell Medikation – innert neun bis zwölf Monaten eine Verbesserung von mindestens 10 % erreicht werden könnte (S. 22 f. Ziff. 8.2). 5.3

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 9/94) legte D r. Y.___ dar, dass er hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Verschlechte rung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers seit September 2016 (vgl. Urk. 9/90) auf sein psychiatrisches Gutachten verweise (vgl. vorstehend E. 5.2). Diesbezüglich sei zu präzisieren, dass die genannte Zuspitzung der Situation bezüglich der Persönlichkeitsstörung vor September 2016 erfolgt sei, sodass formal keine Veränderung des Gesundheitszustandes ab September 2016 anzu nehmen sei. Damit divergiere die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der Beurteilung, auf die sich die Beschwerdegegnerin 2016 in ihrer rechtskräf tigen Verfügung gestützt habe (S. 1 unten f.). 5.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 (Urk. 9/96/3-4) aus, dass auf grund der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten kombinierten Persön lichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bestehe. Der Gesundheitszustand sei im Vergleich zu 2016 als unverän dert zu beurteilen. I n einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In Frage komme eine Anstellung mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit. Dabei handle es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes, so sei der früher zuständige RAD-Arzt Dr. E.___ noch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. vorstehend E. 3.7). 5.5

Dr. F.___

erstattete am

8. Juni 2020 (Urk. 9/103/1-3) einen Bericht und nahm zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 5. 2) Stellung.

Er führte aus, dass der Gutachter zur Einschätzung gelangt sei, dass beim Beschwerdeführer keine Störung durch psychotrope Substanzen vorliege. Diese fusse auf den Angaben des Beschwerdeführers «über einen gerin geren und sporadischen Konsum». Den Ausschluss einer Substanzgebrauchsstörung aus schliesslich anhand der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Begut achtung, welche im Kontrast zu früheren Angaben und Befunden stünden, sei unzureichend. Vielmehr sei das weitere Vorliegen eines schädlichen Geb rauchs von Alkohol naheliegend (S. 1 Mitte).

Diagnostisch gelange das Gutachten des Weiteren zur Einschätzung, dass eine rezidivierende depressive Störung vorliege. In der Darlegung des psychischen Befundes konstatiere das Gutachten dem Beschwerdeführer einen traurigen Affekt, einen gewissen Verlust der Freudfähigkeit, ein vermindertes Selbstwert gefühl sowie Suizidgedanken. Angaben zu Schlafstörungen und Veränderungen des Appetits fehl t en, ebenso die subjektiven Zukunftsperspektiven. An anderer Stelle werde jedoch erwähnt, dass der Beschwerdeführer resigniert sei, was zwangslos als fehlende/pessimistische Zukunftsperspektive gedeutet werden könne. Im Gutachten würden somit Feststellungen getroffen, die die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, ergeben würden (S. 1 unten f.).

Das Gutachten ziehe zur Beurteilung des Schweregrades der Aktivitäts- und Partizipationsstörungen das Mini-ICF-Rating heran. Das Zustandekommen der für die jeweiligen Fähigkeitsdimensionen angenommenen Grade der Beeinträch tigung werde leider nicht dargelegt, weshalb zu den erfolgten Erwägungen nicht Stellung genommen werden könnte. Hinsichtlich der Einschätzung der Aktivitäts- und Partizipationsstörungen ergäben

sich jedoch aus den im Gutachten selbst gemachten Angaben zum Teil erheblich grössere Beeinträchtigungsgrad e als angegeben . So werde in Bezug auf die «Planung und Strukturierung von Aufga ben» (angegebener Grad

0) im Gutachten die Schilderung des Tagesablaufs des Beschwerdeführers anhand zweier exemplarischer Tage dargelegt. Bezüglich des zurückliegenden Freitags habe der Beschwerdeführer dazu für mindestens den halben Tag keine Angaben machen können. Für den Vortag habe er angegeben, dass er « die ganze Zeit vor dem Fernseher verbracht » habe. Beide s lege das Vor liegen einer mindestens mässig ausgeprägten Beeinträchtigung (Grad 2) nahe. Bezüglich der «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit» (angegebener Grad 0) könne angesichts der im Gutachten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und den vom Gutachter attestierten wiederholten beruflichen Misserfolgen von einer mindestens mässig ausgeprägten Beeinträchtigung (Grad 2) ausgegangen werden. In Bezug auf die «Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit » (angegebener Grad

0) zeige das Gutachten in der Darlegung des beruflichen We rde ganges ausführlich auf, dass der Beschwerdeführer ein überdauerndes Muster zeige, in arbeitsbezo gene n Situationen nicht sachlich, sondern vor allem durch innerpsychische Faktoren und Zustände beeinflusst Entscheidungen zu treffen. Vor allem ein Gefühl «ausgenutzt und gedemütigt» zu werden. Daher ergebe sich eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung. Bezüglich der «Kontaktfähigkeit zu Dritten» (angegebener Grad 2) ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer «den Kollegenkreis seiner Frau geteilt habe», «seit der Trennung sei der Kontakt nicht mehr so gut». Auch aus den Schilderungen des Tagesablaufs ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sozial nahezu völlig isoliert lebe und auch zuvor auf die Initiative und Unterstützung anderer Menschen angewiesen gewesen sei, was einer mindestens erheblich ausgeprägten Beeinträchtigung entspreche (Grad 3). In Bezug auf die «Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen» (angege bener Grad

0) gehe aus den Schilderungen im Gutachten zu den gravierenden innerfamiliären Konflikten, welche zu einem weitest gehenden Kontaktabbruch geführt hätten, eine mindestens mässig ausgeprägte Beeinträchtigung (Grad 2) hervor. Schliesslich werde bezüglich der «Spontan-Aktivitäten» (angegebener Grad

0) im Gutachten dargelegt, dass der Beschwerdeführer inzwischen seinen Hobbies (vor allem Sport) nicht mehr nachgehe, er demgegenüber viel Zeit vor dem Fernseher verbringe. Zur Haushaltsführung würden keine Angaben gemacht, weshalb unter Ausklammerung dieses Lebensbereiches dennoch mindestens eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung (Grad 2) anzunehmen sei (S. 2 f.).

Zusammenfassend würden die im Gutachten dargelegten Befunde und Beobach tungen einerseits eine andere diagnostische Einordnung des vorliegenden Störungsbildes nahelegen, insbesondere was den Schweregrad der affektiven Stö rung und der Substanzgebrauchsstörung betreffe. Das anhand der Angaben des Beschwerdeführers, der Verhaltensbeobachtung während der Begutachtung und psychopathologischen Befundes aufgezeigte Ausmass der sozialen und berufli chen Funktionseinbussen sei diskrepant von der Beurteilung desselben anhand des Mini-ICF-Ratings im Rahmen des Gutachtens. Konkret ergebe sich eine signifikant höhere psychosoziale Beeinträchtigung in einer deutlich grösseren Zahl relevanter Dimensionen. Auch unter ausschliesslicher Zugrundelegung der im Gutachten getroffenen Feststellungen müsse daher von einem erheblich höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit im angepassten Rahmen ausgegangen werden, als dies in der Beurteilung zum Ausdruck komme (S. 3). 5.6

Dr. Y.___ erstattete am 20. Dezember 2021 (Urk. 19) im Auftrag des Gerichts eine gutachterliche Stellungnahme zu den kritischen Anmerkungen von Dr.

F.___ vom 8. Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 5.5).

Hinsichtlich einer Substanzgebrauchsstörung führte er aus, dass unklar bleibe, wieso und inwiefern sich ein schädlicher Konsum von Alkohol auf die Arbeitsfä higkeit auswirken solle, schliesslich werde keine Abhängigkeit geltend gemacht, weshalb es dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, den Konsum der massen zu kontrollieren, dass es die Arbeit nicht tangier e . Ausserdem seien zum Zeitpunkt der Begutachtung die Kriterien gemäss «Taschenführer zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen» für die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs nicht erfüllt gewesen, sodass sich die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol nicht stellen lasse. Ein klarer durch Alkoholkonsum bedingter Schade n sei nicht geltend gemacht worden (S. 1 f.).

Hinsichtlich der Depressionsdiagnose führte er aus, dass sich dem Befund (vgl. Urk. 9/89 S. 15 Ziff. 4.3) entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer traurig gewesen sei und ein gewisser Verlust der Freudfähigkeit bestanden habe. Ferner sei das Selbstwertgefühl vermindert gewesen und es hätten Suizidgedanken bestanden. Der vom Beschwerdeführer berichtete Energiemangel habe sich in der Untersuchungssituation nicht klar abgebildet. Dementsprechend lasse sich eine leichte depressive Episode diagnostizieren (S. 2 unten f.).

In Bezug auf die Mini-ICF-App wies Dr. Y.___ zunächst darauf hin, dass es sich dabei um ein Werkzeug handle, das für die Rehabi litation konzipiert worden sei. Die Verfasser würden klar angewiesen, die « capacity » zu beurteilen und nicht die « performance » (vgl. Urk. 9/89 S. 15 Ziff. 4.4). Dies sei im gutachterlichen Kontext umso wichtiger, da zum ersten nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Alltag die zu prüfenden Fähigkeiten vollkommen gezeigt würden und dass nicht andere Faktoren deren Einsatz beeinflussen würden. Zum zweiten bestehe häufig kein Rahmen mehr, in dem diese Fähigkeiten genützt werden müssten, womit sich das Mass der Beeinträchtigung nicht aus «Performance»-Beschreibungen ableiten lasse. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich der Mini-ICF immer auf einen bestimmten Kontext beziehe, dementsprechend müsse dem jeweiligen Kontext Rechnung getragen werden. Im Kontext einer Rehabilitation sei die Beurteilung des Mini-ICF durch Dr. F.___ (vorstehend E. 5.5) durchaus nach vollziehbar, in dieser Hinsicht sei ihm bei seiner Bewertung beizupflichten. Der Kontext sei in der Rehabilitation aber sozusagen «ein ideales, gesundes Leben». Im Gutachten gehe es aber darum, wie stark sich entsprechende Defizite bei diesen Funktionen beim Ausüben einer bestimmten Tätigkeit einschränkend auswirken würden. Der Fokus sei nicht die «vollkommene Gesundheit». Das ergebe in vielen Fällen – wie hier – ein komplett anderes Mini-ICF-Profil als bei einer Rehabilita tion. Der Kontext werde deshalb in der Darstellung im Gutachten auch explizit in der Tabelle erwähnt, namentlich die angestammte Tätigkeit (vgl. Urk. 9/89 S. 16 f. Ziff. 4.4).

So stelle beispielsweise das Vorliegen einer instabilen Partnerschaft oder eines Paarkonfliktes für sich alleine keine wesentliche Einschränkung in der Tätigkeit als Bademeister dar, deshalb ergebe dies hier keine Beeinträchtigung. Bezogen auf ein gesundes Leben lasse sich aber – wie Dr. F.___ dargelegt habe (vgl. vorstehend E. 5.5) – eine Beeinträchtigung der «Fähigkeit zu familiären und inti men Beziehungen» erkennen. Selbiges gelte für die «Spontanaktivitäten»; das Ausüben von Hobbies stelle keine Voraussetzung für eine Tätigkeit als Bademeis ter dar. Beim «Kontakt zu Dritten» sei zu bedenken, dass es sich hier um den Kontakt zu Klienten und Mitarbeiter handle unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nach einer längeren Therapie seiner Defizite in der Interaktion zumindest teilweise bewusst sei und nun auch die Möglichkeit bestehe, allfällige Konflikte in der Therapie zu besprechen. Als Bademeister sei nicht von hohen Anforderungen an diese Fähigkeit auszugehen, weshalb insgesamt keine hohe Beeinträchtigung gesehen werde. Es sei weiter davon auszugehen, dass die täg lichen Aufgaben als Bademeister recht klar seien und entsprechend von Vorge setzten vermittelt werden könnten. Solange das Durchhaltevermögen ausreiche, lasse sich nicht objektiv darlegen, wieso der Beschwerdeführer beim jetzigen Zustand nicht in der Lage sein sollte, einem solchen Plan zu folgen («Strukturie rungsfähigkeit»). Was er genau in der Freizeit zuhause mache und wie er den Alltag strukturiere sei von untergeordneter Bedeutung. Ferne r beziehe sich die Dimension der «Flexibilität» nicht auf die Persönlichkeit, sondern auf die Arbeit beziehungsweise auf die zu erwartenden Situationen, die nicht zur Routine gehö ren. Es sei davon auszugehen, dass es dafür zumindest zu einem Teil ein festes Procedere gebe. Auch hier lasse sich nicht objektiv darlegen, wieso der Beschwer deführer mit solchen Situationen nicht umgehen könne. Dasselbe Prinzip gelte auch bei der «Entscheidungsfähigkeit», wobei es primär um Entscheidungen bei der Ausübung des Berufs gehe. Auch hier lasse sich nicht objektiv darlegen, wieso der Beschwerdeführer mit solchen Situationen nicht umgehen könne. Die inter aktionellen Probleme, die Dr. F.___ erwähnt habe («ausgenutzt und gede mütigt»), würden im Gutachten unter der Dimension «Selbstbehauptung» einge ordnet. Hier gehe er ebenfalls von einer relevanten Beeinträchtigung aus, auch bei der Arbeit (S. 4 f.).

Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass sich aus dem Bericht von Dr. F.___ keine neuen Aspekte ergeben würden, die eine Neubeurteilung des Sachverhalts erfor derlich machen würden (S. 5 Mitte). 5.7

Dr. F.___ führte mit

Bericht vom 22. Februar 2022 (Urk. 28/1) aus, dass beim Beschwerdeführer seit seinem letzten Bericht im Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 5.5) unverändert eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, vorliege. Zum anderen bestehe weiterhin eine Alkoholgebrauchsstörung, diese habe in ihrem Schweregrad seit seinem letzten Bericht erneut deutlich zugenommen . Zudem sei der Beschwerdeführer weiterhin stark isoliert. Aufgrund der erheblichen, zuletzt eher zunehmenden Schwere des psychischen Störungsbildes sei nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschätzung des Gesundheitszustands wie auch seiner Arbeitsfähigkeit entspreche somit im Wesent lichen derjenigen vom Juni 2020 (S. 1 f.). 6. 6.1

Der psychiatrische Gutachter

Dr. Y.___

ist Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sodass er grundsätzlich zu r Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers befähigt ist. Das psychiatrische Gutachten vom August 2019 (vorstehend E. 5.2) erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische G utachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftige s Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.

E. 7 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 7.1 Zu prüfen ist, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.

E. 7.2 Der hypothetische Rentenbeginn beginnt zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und anschliessend mindestens im Umfang von 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1. 3), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.4). Nachdem der Beschwerdeführer seiner Beschwerde vom 29. November 2017 (Urk. 9/71/1-2 = Urk. 9/75/3-4) gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 9/64) einen Arztbericht beilegte und danach noch einen weiteren Arztbericht einreichte, was durch die Beschwer degegnerin als erneute Anmeldung zum Leistungsbezug qualifiziert wurde (vor stehend E. 4.3), ist der frühestmögliche Rentenbeginn 1. Mai 201 8. Angesichts des ab Mai erfolgten stationären Aufenthalt s und der aus der schweren depres siven Episode resultierenden v olle n A rbeitsunfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt auch das Wartejahr erfüllt.

E. 7.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektromonteur und hat danach auf diesem Beruf gearbeitet. Von September 2010 bis Februar 2011 hat er eine Ausbildung zum Badeangestellten absolviert und war seither als Hauswart/ Bademeister tätig (vgl. Urk. 9/4/3-5; Urk. 9/95). Zuletzt war er vom 1. August 2012 bis zum 30. Juni 2014 bei der Kantonsschule H.___ als Bademeister angestellt, wobei er

diese Anstellung am 26. März 2014 per 30. Juni 2014 gekündigt hat (Urk. 9/15/1-7) . Seither hat der Beschwerdeführer nicht m ehr gearbeitet (vgl. Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.5).

Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Valideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heran und ermittelte dabei unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr ein V alideneinkommen von Fr. 66'803.

für das Jahr 2018 (Urk. 2 S. 2; vgl. Urk. 9/96 S. 5). Sie begründete den Beizug der Tabellenlöhne damit, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den Lohn der letzten Anstellung abgestellt werden könne, da der Beschwerdefüh rer diese Anstellung selbst gekündigt habe. Zudem habe er in d er

Vergangenheit mehrere Arbeitgeber gehabt . Das Einkommen könne aus diesen Gründen nicht zuverlässig ermittelt werden (Urk. 2 S. 2 unten f.).

Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend, es sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das Einkommen abzustellen, dass er bei seiner letzten Anstellung als Bademeister erzielt habe. Ausserdem sei die Kündigung nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern weil er im März 2014 psychisch dekompensiert und danach stets krank geschrieben worden sei. Eine Arbeitsaufnahme habe einzig aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr stattgefunden (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.A.2).

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 25 . März 2014 krankgeschrieben wurde und sich ab Juni 2014 in ambulant psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 9/4/6-13; Urk. 9/21/1-4 Ziff. 1.2; vgl. vorstehend E. 3.3) . Der Beschwerdeführer war an der letzten Arbeitsstelle an der Kantons schule H.___ 23 Monate, mithin fast zwei Jahre, angestellt. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Auflösung dieser Anstellung und des Eintritts der gesundheit lichen Beeinträchtigung besteht vorliegend kein hinreichender Grund, auf Tabel lenlöhne abzustellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_699/20

E. 7.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach

Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 7.6 Der Beschwerdeführer war von Juni 2017 bis April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig, seit Mai 2019 besteht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit (vorstehend E. 6.7).

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2016 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszwei gen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5'340.-- (LSE

2016, Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lo hnniveau - Schweiz), mithin Fr. 64'080.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % (vgl. vorstehend E. 7.4) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit /Absenzen/Ferien) ergibt dies ein Invalideneinkommen vo n rund Fr. 67’406.-- (Fr. 64’080.-- x 1.004 x 1.005 : 40 x 41.7) für das Jahr 2018 bei einem 100 %, mithin rund Fr. 33'703.-- bei einem 50 %-Pensum.

Ein leidensbedingter Abzug erweist sich vorliegend nicht als angebracht, hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch trotz den im Anforderungsprofil genannten Einschränkungen weiterhin ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten bereit (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis) .

E. 7.7 Für die Zeitdauer von Mai 2018 bis April 2019 war der Beschwerdeführer voll ständig arbeitsunfähig, weshalb ein Invaliditätsgrad von 100 % bestand. Für die

Zeitdauer ab M ai 2019 ergibt d er Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85’264 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'703.-- e ine Einkommens einbusse von Fr. 53'307.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 60.47 bezie hungsweise gerundet 6 0

% (vgl. BGE 130 V 121) .

Somit hat der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV (vgl. vorstehend E.

E. 8 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.

E. 8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.

E. 8.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des

Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer).

Der von Rechtsanwalt Markus Bischoff mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 27) geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und 40 Minuten (Urk. 28/2)

ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vor bescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise der Einsprache vom 11. Juni 2020 (Urk. 9/104).

An gesichts der zu studierenden knapp 120 Aktenstücke der Besch werdegegnerin, der etwa acht seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um une ntgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Markus Bischoff bei Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehr wertsteuer) festzusetzen.

Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. September 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2018 bis 3 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertels rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger

E. 9 ), weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich darauf abzustellen ist. 6.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Gutachten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und attestierte dem Beschwerdeführer

für die Dauer der Hospitalisation und der schweren depressiven Episode von Juni 2017 bis April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jegli cher Tätigkeit sowie

– mangels klarer Angaben auch für die Zeit vor Juni 2017 –

und ab Mai 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit (vorstehend E. 5.2).

Dr. Y.___ legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass beim Beschwerdeführer in der Gesamtschau eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, para noiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen vorlieg t . Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung ha t zudem eine depressive Symptomatik vorgele gen, die jedoch das Ausmass einer leichten depressiven Episode nicht überstiegen ha t . Nachdem in den Akten teilweise auf frühere depressive Phasen hingewiesen worden ist, lässt

sich gemäss dem Gutachter formal die Diagnose einer rezidivie renden depressiven Störung annehmen (vorstehend E. 5.2).

Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorste hend E. 1.7), so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsi ven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen und der rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Dabei sind die medizinischen Angaben insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die vorliegend attes tierte Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. 6.3

Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung durch Dr. Y.___ anhand des Instruments Mini-ICF-APP eruiert worden sind. S o ist

die Durchhaltefähigkeit leicht, die Kontaktfähigkeit zu Dritten mittelgradig und die Gruppenfähigkeit schwer beeinträchtigt. Die Selbstbehaup tungsfähigkeit ist zudem vollständig beeinträchtigt (Urk. 9/89 S. 15 f.; vgl. vor stehend E. 5.6). In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungs erfolg oder -resistenz ist festzuhalten, dass sich

der Beschwerdeführer

seit 2014 in psychiatrisch er Behandlung befindet

und pharmakologisch behandelt wird. Zudem wurde er bisher einmal von Mitte Mai bis Ende Juni 2017 stationär behandelt (Urk. 9/89 S. 13 Ziff. 3.12; vgl. vorstehend E. 3.3, E. 4 .1, E. 5.1). In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass sich neben der Persönlichkeits störung und der depressiven Störung keine weiteren komorbiden Störungen finden (Urk. 9/89 S. 17 ff. Ziff. 6).

Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) vorliegt, wodurch der Beschwerdeführer in der Durch haltefähigkeit leicht, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten mittelgradig, in der Gruppenfähigkeit schwer sowie in der Selbstbehauptungsfähigkeit vollständig beeinträchtigt ist (Urk. 9/89 S. 15 f. Ziff. 4.4). Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine wohnt. Der Kontakt zu seinen beiden Kindern ist schwierig und getrübt vom Paarkonflikt zu seiner Ex-Frau. Zu seinen Eltern hat er ab und zu Kontakt. Seit der Trennung von seiner Ehefrau im 2016 hat er fast keine F reundschaften mehr, ist doch dieses Umfeld mehrheitlich durch seine Ex-Frau zustande gekommen (Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.7, S. 18 Ziff. 6).

Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich nicht

ganz gleichmässige Einschränkungen bestehen. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis im Juli 2014 als Bademeister angestellt und hat von März bis September 2015 an einem Arbeitstraining teilgenommen; seither hat er nicht mehr gearbeitet (Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.5; vgl. vorstehend E. 3.5). Demgegenüber macht der Beschwerde führer gerne Sport und schaut auch Sport im Fernsehen (Urk. 9/89 S. 13 Ziff. 3.8). Angesichts der aus der Persönlichkeitsstörung insbesondere im interaktionellen Bereich resultierenden Einschränkungen erscheint ein etwas höheres Aktivitäts niveau in diesem Bereich jedoch als nachvollziehbar. Zudem hat er –

wenn auch wenig – Kontakt zu seinen beiden Kindern, seinen Eltern und zu Freunden (Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.7).

Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet und pharmakologisch behandelt wird . Zudem wurde er bisher einmal von Mitte Mai bis Ende Juni 2017 stationär behandelt (Urk. 9/89 S. 13 Ziff. 3.12; vgl. vorstehend E. 3.3, E. 4.1, E. 5.1). Demnac h ist von einem Leidensdruck des Beschwerdeführers auszugehen. 6.4

Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___, wonach die diagnostizierten psychischen Leiden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 100 % von Juni 2017 bis April 2019 in jeglicher Tätigkeit

sowie von 50 % vor Juni 2017 und ab Mai 2019 in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit

bewirken (vorstehend E. 5.2), schlüssig und widerspruchs frei gefolgt werden kann. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2017 bis April 2019 ist gestützt auf den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von Mitte Mai bis Ende Juni 2017 sowie die nachfolgenden Berichte der Ärzte der Psychiatri schen Klinik Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.2, E. 5.1) nachvollziehbar, ebenso – mangels klarer Angaben zum Gesundheitszustand – die Einschätzung einer Arbeitsunfä higkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit davor . 6.5

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das psychiatrische Gutachten von D r. Y.___, insbesondere angesichts des Bericht s von Dr. F.___ vom Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 5.5),

die Kriterien für ein umfassendes Gutachten in mehr facher Hinsicht nicht erfülle (vorstehend E. 2.2). So sei entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters von einer Substanzgebrauchsstörung sowie einer mittelschweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Zudem habe der psychiatrische Gutachter die einzelnen Elemente des Mini- ICF-Ratings nicht begründet, so dass eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen nicht möglich sei. Aufgrund der Feststellungen von Dr. Y.___ sei laut Dr. F.___ von einer erheblich höheren Arbeitsunfähigkeit als 50 % auszu geh en (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. III.B.2).

In seiner Stellungnahme vom Dezember 2021 (vorstehend E. 5.6) führte Dr. Y.___ hinsichtlich einer Substanzgebrauchsstörung in schlüssiger und nach vollziehbarer Weise aus, weshalb eine solche zum Begutachtungszeitpunkt nicht vorgelegen ha t, da die ICD-10-Kriterien des alkoholbedingten Schadens und des Gebrauchsmusters nicht vorhanden sind . Bezüglich der Depressionsdiagnose legte Dr. Y.___

in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass aufgrund des erhobenen Befundes

– Traurigkeit, ein gewisser Verlust der Freudfähigkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Suizidgedanken – lediglich die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt sind . In Bezug auf die Mini-ICF-App führte Dr. Y.___ schliesslich aus, dass sich diese immer auf einen bestimmten Kontext bezieh t, wobei dem jeweiligen Kontext Rechnung getragen werden m uss . Dr. Y.___ legt e sodann in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar,

dass

in Bezug auf die «Planung und Strukturierung von Aufgaben», die «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit», die «Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit», die «Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen» und «Spontan-Aktivitäten» keine Bee inträchtigung und bei der «Kontaktfähigkeit zu Dritten» lediglich eine mittel g radige Beeinträchtigung vorlieg t . Bei der «Selbstbehauptungsfähigkeit» lieg t schliesslich eine vollständige Beeinträchtigung vor (vgl. Urk. 9/89 S. 15 f. Ziff. 4.4). Die Kritik von Dr. F.___ am psychiatrischen Gutachten erweist sich demn ach als unbegründet und vermag am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ausserdem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 6.6

Bezüglich des nach Verfügungserlass erstellten Berichts von Dr. F.___ vom Februar 2022 (vorstehend E. 5.7) gilt, dass n ach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwal tungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

Der Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vor und nach Verfügungserlass, weshalb er grundsätzlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers herangezogen werden kann. Dr. F.___

war der Ansicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Beurteilung im Juni 2020 grundsätzlich nicht verändert habe. Folglich vermag dieser Bericht – wie schon derjenige vom Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 6.5) – am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ nichts zu ändern. 6.7

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer von Juni 2017 bis April 2019 zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und seit Mai 2019 in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht, was ebenso für die Zeit vor Juni 2017 gilt . 6.8

Damit liegt eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zur leistungsabweisenden Verfügung vom 2 7. September 2016 (Urk. 9/48). Demnach liegt ein Revisionsgrund vor, was zur umfassenden Prüfung des R entenanspruch s in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt (E. 1.5). 7.

E. 10 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2) . Es rechtfer tigt sich daher, auf den letzten erzielten Lohn abzustellen. D en Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer

von Januar bis Juni 2014 ohne Kinderzulagen Fr. 41’790 .-- brut to ver dient hat (Urk. 9/15/25-31), dies ergibt einen Jahreslohn von rund Fr. 83’580 .-- für das Jahr 201 4. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 %, im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 %, im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % (Nominal lohnindex 1993-2019, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 85’264 .-- (Fr. 83’580 .—x 1.004 x 1.007 x 1.004 x 1.005) für das Jahr 201 8.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00727

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 2 1. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1967, meldete sich am 28. September 2014 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 9/5; vgl. Urk. 9/4/14-16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 26. Februar 2015 mit, dass sie die Kosten für ein Arbeitstraining vom 16. März bis zum 15. September 2015 übernehme (Urk. 8/26). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügun g vom 27. September 2016 (Urk. 9 /48) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.2

Der Versicherte meldete sich am 2. August 2017 erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Unterstützung bei der Arbeits integration (Urk. 9 /56). M it Verfüg ung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 9/64 = Urk. 9/65 = Urk. 9 /68 = Urk. 9/75/5-8) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungs begehren nicht ein. Die vom Versicherten dagegen am 29. November 2017 (Datum Poststempel) erhobene Beschwerde (Urk. 9/71/1-2 = Urk. 9/75/3-4; vgl. Urk. 9/73-74) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. August 2018 (Prozess-Nr. IV.2018.00203, Urk. 9/77) ab und

hielt ausserdem fest, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die IV-Stelle zur erneuten Anspruchs prüfung zu überweisen sei (E. 5.2). 1.3

In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stell e unter anderem bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutach ten ein, das am 28. August 2019 erstattet und am 16. Januar 202 0 ergänzt wurde (Urk. 9/89; Urk. 9/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/98; Urk. 9/101; Urk. 9/104) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2020 (Urk. 2 = Urk. 9/115 + Urk. 9/109, Urk. 9/111) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Mai 2018 zu . 2.

Der Versicherte erhob am 20. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Mai 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Dies wurde dem Beschwerdeführer am

30. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10) . Der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (Urk. 12) um eine vertiefte Stellungnahme ersucht. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 (Urk. 21) wurde den Parteien die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 20. Dezember 2021 (Urk. 19) zur Stellung nahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 17. Januar 2022 (Urk. 23) auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 27) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen (Urk. 28/1) ein. Mit Verfügung vom 10. März 2022 (Urk. 29) wurden die Eingabe vom 17. Januar 2022 der Beschwerdegegnerin sowie die Eingabe vom 7. März 2022 des Beschwerdeführers der jeweils anderen Partei zur Kenntnis zugestellt.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Ä ndert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im –

nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden

– Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 7

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 8

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2017 (Beginn Wartejahr) in der Aus übung seiner bisherigen Tätigkeit gesundheitlich eingeschränkt sei, ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. So könne er Tätigkeiten mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit halbtags ausüben. Zur Ermitt lung des Validen- und Invalideneinkommens seien statistische Werte heranzu ziehen, wobei ein Inval iditätsgrad von 50 % resultiere (S. 5 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn abzustellen sei, den er bei seiner letzten Anstellung erzielt habe. Ausserdem erfülle das eingeholte psy chiatrische Gutachten von Dr. Y.___ die Kriterien für ein umfassendes Gutachten

– aus näher dargelegten Gründen –

in mehrfacher Hinsicht nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Es sei entweder ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und ihm spätestens ab Mai 2018 mindestens eine

Dreiviertelsrente auszurichten oder es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklä rung zurückzuweisen (S. 3 ff. Ziff. III). Mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk.

27) führte er aus, dass laut neuer Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik Z.___ eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Alkoholabhängigkeit bestehe und die Isolation als Folge der Persönlichkeitsstörung zugenommen habe. 2.3

Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente und damit verbunden die Frage, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 2 7. September 2016 eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend E. 1. 5) 3.

3.1

Der rechtskräftigen leistungsverneinenden Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 9/48) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Beric ht vom 17. November 2014 (Urk. 9 /16) aus, dass körperlich kein Grund für das Nichtarbeiten des Beschwerdeführers bestehe. Über die psychische Ver fassung könne er keine Auskunft geben. Der Beschwerdeführer habe jeweils das Gefühl, gemobbt beziehungsweise schlecht integriert zu werden an den bisher gewechselten Arbeitsplätzen (Ziff. 1.11; vgl. Ziff. 1.7). 3.3

Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Beric ht vom 10. Dezember 2014 (Urk. 9 /21/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung, längere ausgeprägte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), bestehend seit März 2014 - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit sensitiv-paranoischen, anankas tischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61) bestehend seit Jahren

Es liege ein depressiver Zustand mit emotionaler Labilität, geringer Belastbarkeit und Frustrationstoleranz sowie Existenzangst vor. Die Prognose sei ungewiss (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bademeister und Elektroinstal lateur bestehe seit März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das

psychiatrische Gutachten zu Handen des Krankentaggeldversicherers am 20. Ja nuar 2015 (Urk. 9/23 = Urk. 9 /41/3-18) und nannte folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2): - länger anhaltende, ausgeprägte depressive Reaktion / Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - Differentialdiagnose: leichte bis grenzwertig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit sensitiv paranoischen, zwang haft-perfektionistischen, narzisstischen und dependenten Zügen (ICD-10 F61)

Aus psychiatrischer Sicht bestehe bezüglich der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Bademeister beziehungsweise Facharbeiter Hauswirtschaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der langsamen Remission der depressiven Sympto matik bestünde langsam wieder eine Teilarbeitsfähigkeit, die jedoch aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht umgesetzt werden könne. Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Bademeister sowie als Elektriker sei nicht mehr denkbar (S. 14 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführer sei vor allem aufgrund seiner Persönlichkeits störung in seinen beruflichen Tätigkeiten eingeschränkt, insbesondere was zwischenmenschliche Abläufe anbelange (S. 14 Ziff. 7.2). Dem Beschwerdeführer seien vor allem Tätigkeiten zumutbar, die weniger zu zwischenmenschlichen Konflikten und Zerwürfnissen führen können und in denen er mehr auf sich allein gestellt arbeiten könne. Dabei sei in diesem Teilbereich durchaus von einem vollen Engagement und einer 100%igen Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 15 Ziff. 7.3).

3.5

Dem Abschlussbericht des Arbeitstrainings bei Drahtzug vom 16. März bis 15. September 2015 im Betriebsunter halt vom 1. Oktober 2015 (Urk. 9 /36/1-3) ist zu entnehmen, dass die Bewältigung der praktischen Arbeit kein Problem sei, dort betrage die Leistungsfähigkeit zwischen 80 % und 100 % (S. 1 unten). Im ersten Arbeitsmarkt bestehe derzeit keine Chance. Dies werde auch so bleiben, solange sich die Sozialkompetenzen des Beschwerdeführers nicht steigerten. An diesen sollte er dringend – mit therapeutischer Hilfe – arbeiten. Sobald sich der Beschwerdeführer in ein Team einordnen und Anweisungen entgegennehmen könne, ohne alles zu hinterfragen und zu kommentieren, könnte ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt möglich werden (S. 2 oben).

3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Beri cht vom 12. Oktober 2015 (Urk. 9 /39) eine histrionische Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine psychosoziale Belastungssituation als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1).

Der Beschwerdeführer habe immer wieder die Stelle gewechselt, da er Konflikte mit den Vorgesetzten gehabt habe. Er habe sich oft nicht verstanden oder verletzt gefühlt (Ziff. 1.4). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei uneingeschränkt. Je nach Stelle bestehe eine Anpassungsfähigkeit (S. 5).

3.7

Med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellu ngnahme vom 1. Juli 2016 (Urk. 9 /46/4-5) aus, dass in der bisherigen Tätigkeit – gestützt auf den Psychiater med. pract . B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) – seit März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

3.8

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügun g vom 27. September 2016 (Urk. 9 /48) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung. Sie führte diesbezüglich aus, dass die gesundheitliche Beeinträch tigung des Beschwerdeführers dazu führe, dass er im zwischenmenschlichen Bereich Einschränkungen aufweise. Es würden aber auch persönliche Sorgen im Zusammenhang mit familiären Umständen genannt, welche nachvollziehbar, jedoch nicht versichert seien. Gleichzeitig habe sich gezeigt, dass er im prak tischen Bereich über gute Fähigkeiten verfüge und im Arbeitstraining gute Arbeitsleis tungen erbracht habe. Er sei als Handwerker kompetent, zuverlässig und zeige eine gute Ausdauer. Für selbständige manuelle Tätigkeiten sei der Beschwerde führer zu 100 % leistungsfähig. Die gesundheitliche Einschränkung führe somit nicht zu einem länger dauernden Ausfall seiner Leistungsfähigkeit (S. 1 unten f.).

4. 4.1

Dem Austrittsbericht der Psychiatri schen Klinik Z.___ vom 22. August 2017 (Urk. 9/66/4-7 = Urk. 9 /67) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 19. Mai bis zu 30. Juni 2017 in der Klinik hospitalisiert war. Die Ärzte der Psychiatri schen Klinik Z.___ nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2) - rezidivierende depressive Störung, mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5; Erst diagnose Mai 2017)

Der Eintritt sei freiwillig bei schwerer psychosozialer Belastungssituation (Job verlust, finanzielle Belastung, Konflikt mit der Ehefrau) erfolgt (S. 1 unten; S. 3 unten f.). Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Zustand in die tagesklinische Behandlung des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen entlassen worden (S. 7 Mitte). 4.2

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatri sche Klinik Z.___, nannte in seinem

Beric ht vom 21. Dezember 2017 (Urk. 9/72) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2; seit Juli 2017) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, selbstunsicheren und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0; langjährig bestehend) - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2; seit zirka 2014)

Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätig keit als Elektromonteur. Das komplexe und schwerwiegend psychiatrische Stö rungsbild des Beschwerdeführers bedinge eine hochgradige Reduktion der allge meinen Belastbarkeit sowie des psychosozialen Funktionsniveaus (S. 4 Mitte). Längerfristig könne bei optimalem Verlauf gegebenenfalls von einer teilweisen Wiederherstellung (zirka 3-4 Stunden pro Tag) der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf oder einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Ob eine vollständige Wiederherstellung erzielt werden könne, sei aktuell nicht absehbar, angesichts des bisherigen Verlaufs jedoch unwahrscheinlich. Gegenwärtig sei ein Wieder einstieg in die berufliche Tätigkeit ebenfalls noch nicht absehbar (S. 4 unten). 4.3

Mit Urteil vom 14. August 2018 (Prozess-Nr. IV.2018.00203, Urk. 9/77) hielt das hiesige Gericht fest, dass sich den beiden Berichten der Psychiatri schen Klinik Z.___ (E. 4.1-2) Anhalts punkte entnehmen lassen, dass seit Erlass der letzten Ve rfügung im September 2016 (Urk. 9/48) eine Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte und überwies d ie Sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Anspruchsprüfung (E. 5.2). 5. 5.1

Dr. F.___

legte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2018 (Urk. 9/80) dar, dass er den Beschwerdeführer seit Juli 2017 behandle (Ziff. 1.1) und nannte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2; erstmals 2013, aktuelle Episode seit Juli 2017) und eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit paranoiden, zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61.0; langjährig bestehend) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit sowie ein en

schädliche n Gebrauch von Alkohol (seit zirka 2014, Abhängig keitskriterien aktuell nicht mehr erfüllt) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5, Ziff. 2.6). Der Beschwerdeführer sei seit deutlich über einem Jahr vollumfänglich arbeitsunfähig und führe seitdem keine Tätigkeit mehr aus (Ziff. 3.1). Spätestens seit Beginn der stationären psychiatrischen Behandlung im Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.1) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3.2). Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer weder für die letzte Tätigkeit noch eine andere Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar (Ziff. 4.1). Auch eine angepasste Tätigkeit sei angesichts der Schwere der Funktionsein schränkungen bis auf Weiteres nicht realistisch (Ziff. 4.2). 5.2

Dr. Y.___ erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psy chiatrische Gutachten am 28. August 2019 (Urk. 9/89) und nannte ein e kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 17 Ziff. 5).

Dr. Y.___ legte dar, dass beim Beschwerdeführer in den Akten eine Persönlich keitsstörung, eine Alkoholabhängigkeit und eine depressive Störung geltend gemacht worden sei en . Nicht strittig sei zunächst die Diagnose einer Persönlich keitsstörung. In der Gesamtschau lasse sich die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzissti schen Anteilen stellen. Hinsichtlich des Ausmasses sei zu konstatieren, dass während des Aufenthaltes im Drahtzug aufgrund der Persönlichkeit eine Eignung für den ersten Arbeitsmarkt vernein t worden sei, was auf massive Konflikte hindeute. Dies würde für ein massives Problem sprechen. Gleichzeitig sei aber auch zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens regulär gear beitet habe und immer wieder in der Lage gewesen sei, mehrjährige Anstellungen zu halten, ein Hinweis für das Vorhandensein gewisser Kompensationsmechanis men. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass erst 2014 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen worden sei, was ebenfalls das Ausmass der vorhandenen Persönlichkeitsproblematik etwas relativiere. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es zudem zeitweise zu einem dysfunktionalen Konsum von

Alkohol gekommen. Dies habe zu einer Hospitalisation geführt. Damals sei von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen worden. Zum Zeitpunkt der aktuel len Untersuchung habe der Beschwerdeführer über einen geringen und sporadi schen Konsum berichtet, sodass sich aktuell keine Abhängigkeit annehmen lasse. Der Beschwerdeführer mache weiter eine depressive Symptomatik geltend. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei er über diverse Belastungen in seinem Leben deutlich traurig und frustriert gewesen. Insofern wirke die Symptomatik zum grossen Teil normalpsychologisch begründbar, sodass durchaus diskutiert werden könnte, ob überhaupt eine Diagnose dafür zu stellen wäre. Aus seiner Sicht lasse sich dennoch eine gewisse krankhafte Komponente annehmen, die jedoch das Ausmass einer leichten depressiven Episode nicht übersteige. Nachdem in den Akten teilweise auf frühere depressive Phasen hingewiesen worden sei, lasse sich formal die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung annehmen (S. 17 ff. Ziff. 6).

Die Persönlichkeitsstörung habe offenbar über die Jahre hinweg zu wiederholten Konflikten mit der Umgebung geführt, was letztlich in wiederholten Kündigungen resultiert habe. D iese Störung habe sich nicht verändert, doch es sei davon aus zugeh en, dass die wiederholten Misserfolge und Probleme zu einer Zuspitzung der Situation und einer dysfunktionalen Verarbeitung führen würden. Auch mit einer engmaschigen Unterstützung und ausreichenden Einsicht in die Problema tik sei vorliegend von einer mittelgradigen Einschränkung der interaktionellen Fähigkeiten auszugehen. Bezüglich der depressiven Symptomatik sei darauf hinzuweisen, dass diese zeitweise stärker als jetzt ausgeprägt gewesen sei. Zum aktuellen Zeitpunkt ergebe sich dadurch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Folge man den Angaben in den Akten und gehe von einer zunächst mittelgradigen, später

schwergradigen, depressiven Episode aus, so sei von mittelgradigen respektive schwergradigen Einschränkungen in diesem zeit lichen Rahmen auszugehen (S. 21 f. Ziff. 7.4).

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müssten krankheits fremde Faktoren aus geklammert werden. Im vorliegenden Fall bestünden diverse Belastungen, wie beispielsweise die Trennung von der Ehefrau, der Konflikt mit den Kindern und die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Tochter (S. 22 Ziff. 7.4). I n einer Anstellung, in der wenig Anforderungen an die

Inter aktionsfähigkeit gestellt würden, könne ab dem Zeitpunkt der Untersuchung, mithin ab Mai 2019, unter Ausklammerung

krankheitsfremder Aspekte eine Einschränk ung der Arbeits fähigkeit von 50 % angenommen werden . Davor liesse sich ab Juni 2017 zunächst im Rahmen der Hospitalisation und später im

Rahmen der geltend gemacht en schweren depressiven Episode eine 100 %ige

Einschränkung der Arb eitsfähigkeit annehmen. Formal liesse sich davor mangels klarer

Angaben zum Zustand wie jetzt eine 50%ige Arb eitsunfähigkeit annehmen. Es sei nicht davon auszugeh en, dass in einer anderen Tätigkeit eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit

erreicht werden könnte (S. 22 Ziff. 8.1, vgl. S. 3 Ziff. 1). Nachdem der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens habe arbeiten und teilweise Anstel lungen über mehrere Jahre habe aufrechterhalten können ohne jegliche Unter stützung, wäre davon auszugehen, dass mit einer entsprechenden Therapie – namentlich Psychotherapie und eventuell Medikation – innert neun bis zwölf Monaten eine Verbesserung von mindestens 10 % erreicht werden könnte (S. 22 f. Ziff. 8.2). 5.3

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 9/94) legte D r. Y.___ dar, dass er hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Verschlechte rung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers seit September 2016 (vgl. Urk. 9/90) auf sein psychiatrisches Gutachten verweise (vgl. vorstehend E. 5.2). Diesbezüglich sei zu präzisieren, dass die genannte Zuspitzung der Situation bezüglich der Persönlichkeitsstörung vor September 2016 erfolgt sei, sodass formal keine Veränderung des Gesundheitszustandes ab September 2016 anzu nehmen sei. Damit divergiere die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der Beurteilung, auf die sich die Beschwerdegegnerin 2016 in ihrer rechtskräf tigen Verfügung gestützt habe (S. 1 unten f.). 5.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 (Urk. 9/96/3-4) aus, dass auf grund der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten kombinierten Persön lichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen ein Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bestehe. Der Gesundheitszustand sei im Vergleich zu 2016 als unverän dert zu beurteilen. I n einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In Frage komme eine Anstellung mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit. Dabei handle es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes, so sei der früher zuständige RAD-Arzt Dr. E.___ noch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. vorstehend E. 3.7). 5.5

Dr. F.___

erstattete am

8. Juni 2020 (Urk. 9/103/1-3) einen Bericht und nahm zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 5. 2) Stellung.

Er führte aus, dass der Gutachter zur Einschätzung gelangt sei, dass beim Beschwerdeführer keine Störung durch psychotrope Substanzen vorliege. Diese fusse auf den Angaben des Beschwerdeführers «über einen gerin geren und sporadischen Konsum». Den Ausschluss einer Substanzgebrauchsstörung aus schliesslich anhand der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Begut achtung, welche im Kontrast zu früheren Angaben und Befunden stünden, sei unzureichend. Vielmehr sei das weitere Vorliegen eines schädlichen Geb rauchs von Alkohol naheliegend (S. 1 Mitte).

Diagnostisch gelange das Gutachten des Weiteren zur Einschätzung, dass eine rezidivierende depressive Störung vorliege. In der Darlegung des psychischen Befundes konstatiere das Gutachten dem Beschwerdeführer einen traurigen Affekt, einen gewissen Verlust der Freudfähigkeit, ein vermindertes Selbstwert gefühl sowie Suizidgedanken. Angaben zu Schlafstörungen und Veränderungen des Appetits fehl t en, ebenso die subjektiven Zukunftsperspektiven. An anderer Stelle werde jedoch erwähnt, dass der Beschwerdeführer resigniert sei, was zwangslos als fehlende/pessimistische Zukunftsperspektive gedeutet werden könne. Im Gutachten würden somit Feststellungen getroffen, die die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, ergeben würden (S. 1 unten f.).

Das Gutachten ziehe zur Beurteilung des Schweregrades der Aktivitäts- und Partizipationsstörungen das Mini-ICF-Rating heran. Das Zustandekommen der für die jeweiligen Fähigkeitsdimensionen angenommenen Grade der Beeinträch tigung werde leider nicht dargelegt, weshalb zu den erfolgten Erwägungen nicht Stellung genommen werden könnte. Hinsichtlich der Einschätzung der Aktivitäts- und Partizipationsstörungen ergäben

sich jedoch aus den im Gutachten selbst gemachten Angaben zum Teil erheblich grössere Beeinträchtigungsgrad e als angegeben . So werde in Bezug auf die «Planung und Strukturierung von Aufga ben» (angegebener Grad

0) im Gutachten die Schilderung des Tagesablaufs des Beschwerdeführers anhand zweier exemplarischer Tage dargelegt. Bezüglich des zurückliegenden Freitags habe der Beschwerdeführer dazu für mindestens den halben Tag keine Angaben machen können. Für den Vortag habe er angegeben, dass er « die ganze Zeit vor dem Fernseher verbracht » habe. Beide s lege das Vor liegen einer mindestens mässig ausgeprägten Beeinträchtigung (Grad 2) nahe. Bezüglich der «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit» (angegebener Grad 0) könne angesichts der im Gutachten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und den vom Gutachter attestierten wiederholten beruflichen Misserfolgen von einer mindestens mässig ausgeprägten Beeinträchtigung (Grad 2) ausgegangen werden. In Bezug auf die «Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit » (angegebener Grad

0) zeige das Gutachten in der Darlegung des beruflichen We rde ganges ausführlich auf, dass der Beschwerdeführer ein überdauerndes Muster zeige, in arbeitsbezo gene n Situationen nicht sachlich, sondern vor allem durch innerpsychische Faktoren und Zustände beeinflusst Entscheidungen zu treffen. Vor allem ein Gefühl «ausgenutzt und gedemütigt» zu werden. Daher ergebe sich eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung. Bezüglich der «Kontaktfähigkeit zu Dritten» (angegebener Grad 2) ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer «den Kollegenkreis seiner Frau geteilt habe», «seit der Trennung sei der Kontakt nicht mehr so gut». Auch aus den Schilderungen des Tagesablaufs ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sozial nahezu völlig isoliert lebe und auch zuvor auf die Initiative und Unterstützung anderer Menschen angewiesen gewesen sei, was einer mindestens erheblich ausgeprägten Beeinträchtigung entspreche (Grad 3). In Bezug auf die «Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen» (angege bener Grad

0) gehe aus den Schilderungen im Gutachten zu den gravierenden innerfamiliären Konflikten, welche zu einem weitest gehenden Kontaktabbruch geführt hätten, eine mindestens mässig ausgeprägte Beeinträchtigung (Grad 2) hervor. Schliesslich werde bezüglich der «Spontan-Aktivitäten» (angegebener Grad

0) im Gutachten dargelegt, dass der Beschwerdeführer inzwischen seinen Hobbies (vor allem Sport) nicht mehr nachgehe, er demgegenüber viel Zeit vor dem Fernseher verbringe. Zur Haushaltsführung würden keine Angaben gemacht, weshalb unter Ausklammerung dieses Lebensbereiches dennoch mindestens eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung (Grad 2) anzunehmen sei (S. 2 f.).

Zusammenfassend würden die im Gutachten dargelegten Befunde und Beobach tungen einerseits eine andere diagnostische Einordnung des vorliegenden Störungsbildes nahelegen, insbesondere was den Schweregrad der affektiven Stö rung und der Substanzgebrauchsstörung betreffe. Das anhand der Angaben des Beschwerdeführers, der Verhaltensbeobachtung während der Begutachtung und psychopathologischen Befundes aufgezeigte Ausmass der sozialen und berufli chen Funktionseinbussen sei diskrepant von der Beurteilung desselben anhand des Mini-ICF-Ratings im Rahmen des Gutachtens. Konkret ergebe sich eine signifikant höhere psychosoziale Beeinträchtigung in einer deutlich grösseren Zahl relevanter Dimensionen. Auch unter ausschliesslicher Zugrundelegung der im Gutachten getroffenen Feststellungen müsse daher von einem erheblich höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit im angepassten Rahmen ausgegangen werden, als dies in der Beurteilung zum Ausdruck komme (S. 3). 5.6

Dr. Y.___ erstattete am 20. Dezember 2021 (Urk. 19) im Auftrag des Gerichts eine gutachterliche Stellungnahme zu den kritischen Anmerkungen von Dr.

F.___ vom 8. Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 5.5).

Hinsichtlich einer Substanzgebrauchsstörung führte er aus, dass unklar bleibe, wieso und inwiefern sich ein schädlicher Konsum von Alkohol auf die Arbeitsfä higkeit auswirken solle, schliesslich werde keine Abhängigkeit geltend gemacht, weshalb es dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, den Konsum der massen zu kontrollieren, dass es die Arbeit nicht tangier e . Ausserdem seien zum Zeitpunkt der Begutachtung die Kriterien gemäss «Taschenführer zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen» für die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs nicht erfüllt gewesen, sodass sich die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol nicht stellen lasse. Ein klarer durch Alkoholkonsum bedingter Schade n sei nicht geltend gemacht worden (S. 1 f.).

Hinsichtlich der Depressionsdiagnose führte er aus, dass sich dem Befund (vgl. Urk. 9/89 S. 15 Ziff. 4.3) entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer traurig gewesen sei und ein gewisser Verlust der Freudfähigkeit bestanden habe. Ferner sei das Selbstwertgefühl vermindert gewesen und es hätten Suizidgedanken bestanden. Der vom Beschwerdeführer berichtete Energiemangel habe sich in der Untersuchungssituation nicht klar abgebildet. Dementsprechend lasse sich eine leichte depressive Episode diagnostizieren (S. 2 unten f.).

In Bezug auf die Mini-ICF-App wies Dr. Y.___ zunächst darauf hin, dass es sich dabei um ein Werkzeug handle, das für die Rehabi litation konzipiert worden sei. Die Verfasser würden klar angewiesen, die « capacity » zu beurteilen und nicht die « performance » (vgl. Urk. 9/89 S. 15 Ziff. 4.4). Dies sei im gutachterlichen Kontext umso wichtiger, da zum ersten nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Alltag die zu prüfenden Fähigkeiten vollkommen gezeigt würden und dass nicht andere Faktoren deren Einsatz beeinflussen würden. Zum zweiten bestehe häufig kein Rahmen mehr, in dem diese Fähigkeiten genützt werden müssten, womit sich das Mass der Beeinträchtigung nicht aus «Performance»-Beschreibungen ableiten lasse. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich der Mini-ICF immer auf einen bestimmten Kontext beziehe, dementsprechend müsse dem jeweiligen Kontext Rechnung getragen werden. Im Kontext einer Rehabilitation sei die Beurteilung des Mini-ICF durch Dr. F.___ (vorstehend E. 5.5) durchaus nach vollziehbar, in dieser Hinsicht sei ihm bei seiner Bewertung beizupflichten. Der Kontext sei in der Rehabilitation aber sozusagen «ein ideales, gesundes Leben». Im Gutachten gehe es aber darum, wie stark sich entsprechende Defizite bei diesen Funktionen beim Ausüben einer bestimmten Tätigkeit einschränkend auswirken würden. Der Fokus sei nicht die «vollkommene Gesundheit». Das ergebe in vielen Fällen – wie hier – ein komplett anderes Mini-ICF-Profil als bei einer Rehabilita tion. Der Kontext werde deshalb in der Darstellung im Gutachten auch explizit in der Tabelle erwähnt, namentlich die angestammte Tätigkeit (vgl. Urk. 9/89 S. 16 f. Ziff. 4.4).

So stelle beispielsweise das Vorliegen einer instabilen Partnerschaft oder eines Paarkonfliktes für sich alleine keine wesentliche Einschränkung in der Tätigkeit als Bademeister dar, deshalb ergebe dies hier keine Beeinträchtigung. Bezogen auf ein gesundes Leben lasse sich aber – wie Dr. F.___ dargelegt habe (vgl. vorstehend E. 5.5) – eine Beeinträchtigung der «Fähigkeit zu familiären und inti men Beziehungen» erkennen. Selbiges gelte für die «Spontanaktivitäten»; das Ausüben von Hobbies stelle keine Voraussetzung für eine Tätigkeit als Bademeis ter dar. Beim «Kontakt zu Dritten» sei zu bedenken, dass es sich hier um den Kontakt zu Klienten und Mitarbeiter handle unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nach einer längeren Therapie seiner Defizite in der Interaktion zumindest teilweise bewusst sei und nun auch die Möglichkeit bestehe, allfällige Konflikte in der Therapie zu besprechen. Als Bademeister sei nicht von hohen Anforderungen an diese Fähigkeit auszugehen, weshalb insgesamt keine hohe Beeinträchtigung gesehen werde. Es sei weiter davon auszugehen, dass die täg lichen Aufgaben als Bademeister recht klar seien und entsprechend von Vorge setzten vermittelt werden könnten. Solange das Durchhaltevermögen ausreiche, lasse sich nicht objektiv darlegen, wieso der Beschwerdeführer beim jetzigen Zustand nicht in der Lage sein sollte, einem solchen Plan zu folgen («Strukturie rungsfähigkeit»). Was er genau in der Freizeit zuhause mache und wie er den Alltag strukturiere sei von untergeordneter Bedeutung. Ferne r beziehe sich die Dimension der «Flexibilität» nicht auf die Persönlichkeit, sondern auf die Arbeit beziehungsweise auf die zu erwartenden Situationen, die nicht zur Routine gehö ren. Es sei davon auszugehen, dass es dafür zumindest zu einem Teil ein festes Procedere gebe. Auch hier lasse sich nicht objektiv darlegen, wieso der Beschwer deführer mit solchen Situationen nicht umgehen könne. Dasselbe Prinzip gelte auch bei der «Entscheidungsfähigkeit», wobei es primär um Entscheidungen bei der Ausübung des Berufs gehe. Auch hier lasse sich nicht objektiv darlegen, wieso der Beschwerdeführer mit solchen Situationen nicht umgehen könne. Die inter aktionellen Probleme, die Dr. F.___ erwähnt habe («ausgenutzt und gede mütigt»), würden im Gutachten unter der Dimension «Selbstbehauptung» einge ordnet. Hier gehe er ebenfalls von einer relevanten Beeinträchtigung aus, auch bei der Arbeit (S. 4 f.).

Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass sich aus dem Bericht von Dr. F.___ keine neuen Aspekte ergeben würden, die eine Neubeurteilung des Sachverhalts erfor derlich machen würden (S. 5 Mitte). 5.7

Dr. F.___ führte mit

Bericht vom 22. Februar 2022 (Urk. 28/1) aus, dass beim Beschwerdeführer seit seinem letzten Bericht im Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 5.5) unverändert eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, vorliege. Zum anderen bestehe weiterhin eine Alkoholgebrauchsstörung, diese habe in ihrem Schweregrad seit seinem letzten Bericht erneut deutlich zugenommen . Zudem sei der Beschwerdeführer weiterhin stark isoliert. Aufgrund der erheblichen, zuletzt eher zunehmenden Schwere des psychischen Störungsbildes sei nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschätzung des Gesundheitszustands wie auch seiner Arbeitsfähigkeit entspreche somit im Wesent lichen derjenigen vom Juni 2020 (S. 1 f.). 6. 6.1

Der psychiatrische Gutachter

Dr. Y.___

ist Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, sodass er grundsätzlich zu r Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers befähigt ist. Das psychiatrische Gutachten vom August 2019 (vorstehend E. 5.2) erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische G utachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftige s Gutachten (vgl. vorstehend E. 1. 9), weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers grundsätzlich darauf abzustellen ist. 6.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Gutachten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und attestierte dem Beschwerdeführer

für die Dauer der Hospitalisation und der schweren depressiven Episode von Juni 2017 bis April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jegli cher Tätigkeit sowie

– mangels klarer Angaben auch für die Zeit vor Juni 2017 –

und ab Mai 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit (vorstehend E. 5.2).

Dr. Y.___ legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass beim Beschwerdeführer in der Gesamtschau eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, para noiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen vorlieg t . Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung ha t zudem eine depressive Symptomatik vorgele gen, die jedoch das Ausmass einer leichten depressiven Episode nicht überstiegen ha t . Nachdem in den Akten teilweise auf frühere depressive Phasen hingewiesen worden ist, lässt

sich gemäss dem Gutachter formal die Diagnose einer rezidivie renden depressiven Störung annehmen (vorstehend E. 5.2).

Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorste hend E. 1.7), so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsi ven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen und der rezidivieren den depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Dabei sind die medizinischen Angaben insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die vorliegend attes tierte Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. 6.3

Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung durch Dr. Y.___ anhand des Instruments Mini-ICF-APP eruiert worden sind. S o ist

die Durchhaltefähigkeit leicht, die Kontaktfähigkeit zu Dritten mittelgradig und die Gruppenfähigkeit schwer beeinträchtigt. Die Selbstbehaup tungsfähigkeit ist zudem vollständig beeinträchtigt (Urk. 9/89 S. 15 f.; vgl. vor stehend E. 5.6). In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungs erfolg oder -resistenz ist festzuhalten, dass sich

der Beschwerdeführer

seit 2014 in psychiatrisch er Behandlung befindet

und pharmakologisch behandelt wird. Zudem wurde er bisher einmal von Mitte Mai bis Ende Juni 2017 stationär behandelt (Urk. 9/89 S. 13 Ziff. 3.12; vgl. vorstehend E. 3.3, E. 4 .1, E. 5.1). In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass sich neben der Persönlichkeits störung und der depressiven Störung keine weiteren komorbiden Störungen finden (Urk. 9/89 S. 17 ff. Ziff. 6).

Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit impulsiven, paranoiden, zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) vorliegt, wodurch der Beschwerdeführer in der Durch haltefähigkeit leicht, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten mittelgradig, in der Gruppenfähigkeit schwer sowie in der Selbstbehauptungsfähigkeit vollständig beeinträchtigt ist (Urk. 9/89 S. 15 f. Ziff. 4.4). Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine wohnt. Der Kontakt zu seinen beiden Kindern ist schwierig und getrübt vom Paarkonflikt zu seiner Ex-Frau. Zu seinen Eltern hat er ab und zu Kontakt. Seit der Trennung von seiner Ehefrau im 2016 hat er fast keine F reundschaften mehr, ist doch dieses Umfeld mehrheitlich durch seine Ex-Frau zustande gekommen (Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.7, S. 18 Ziff. 6).

Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich nicht

ganz gleichmässige Einschränkungen bestehen. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis im Juli 2014 als Bademeister angestellt und hat von März bis September 2015 an einem Arbeitstraining teilgenommen; seither hat er nicht mehr gearbeitet (Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.5; vgl. vorstehend E. 3.5). Demgegenüber macht der Beschwerde führer gerne Sport und schaut auch Sport im Fernsehen (Urk. 9/89 S. 13 Ziff. 3.8). Angesichts der aus der Persönlichkeitsstörung insbesondere im interaktionellen Bereich resultierenden Einschränkungen erscheint ein etwas höheres Aktivitäts niveau in diesem Bereich jedoch als nachvollziehbar. Zudem hat er –

wenn auch wenig – Kontakt zu seinen beiden Kindern, seinen Eltern und zu Freunden (Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.7).

Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet und pharmakologisch behandelt wird . Zudem wurde er bisher einmal von Mitte Mai bis Ende Juni 2017 stationär behandelt (Urk. 9/89 S. 13 Ziff. 3.12; vgl. vorstehend E. 3.3, E. 4.1, E. 5.1). Demnac h ist von einem Leidensdruck des Beschwerdeführers auszugehen. 6.4

Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___, wonach die diagnostizierten psychischen Leiden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 100 % von Juni 2017 bis April 2019 in jeglicher Tätigkeit

sowie von 50 % vor Juni 2017 und ab Mai 2019 in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit

bewirken (vorstehend E. 5.2), schlüssig und widerspruchs frei gefolgt werden kann. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2017 bis April 2019 ist gestützt auf den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von Mitte Mai bis Ende Juni 2017 sowie die nachfolgenden Berichte der Ärzte der Psychiatri schen Klinik Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.2, E. 5.1) nachvollziehbar, ebenso – mangels klarer Angaben zum Gesundheitszustand – die Einschätzung einer Arbeitsunfä higkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit davor . 6.5

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das psychiatrische Gutachten von D r. Y.___, insbesondere angesichts des Bericht s von Dr. F.___ vom Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 5.5),

die Kriterien für ein umfassendes Gutachten in mehr facher Hinsicht nicht erfülle (vorstehend E. 2.2). So sei entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters von einer Substanzgebrauchsstörung sowie einer mittelschweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Zudem habe der psychiatrische Gutachter die einzelnen Elemente des Mini- ICF-Ratings nicht begründet, so dass eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen nicht möglich sei. Aufgrund der Feststellungen von Dr. Y.___ sei laut Dr. F.___ von einer erheblich höheren Arbeitsunfähigkeit als 50 % auszu geh en (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. III.B.2).

In seiner Stellungnahme vom Dezember 2021 (vorstehend E. 5.6) führte Dr. Y.___ hinsichtlich einer Substanzgebrauchsstörung in schlüssiger und nach vollziehbarer Weise aus, weshalb eine solche zum Begutachtungszeitpunkt nicht vorgelegen ha t, da die ICD-10-Kriterien des alkoholbedingten Schadens und des Gebrauchsmusters nicht vorhanden sind . Bezüglich der Depressionsdiagnose legte Dr. Y.___

in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass aufgrund des erhobenen Befundes

– Traurigkeit, ein gewisser Verlust der Freudfähigkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Suizidgedanken – lediglich die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt sind . In Bezug auf die Mini-ICF-App führte Dr. Y.___ schliesslich aus, dass sich diese immer auf einen bestimmten Kontext bezieh t, wobei dem jeweiligen Kontext Rechnung getragen werden m uss . Dr. Y.___ legt e sodann in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar,

dass

in Bezug auf die «Planung und Strukturierung von Aufgaben», die «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit», die «Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit», die «Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen» und «Spontan-Aktivitäten» keine Bee inträchtigung und bei der «Kontaktfähigkeit zu Dritten» lediglich eine mittel g radige Beeinträchtigung vorlieg t . Bei der «Selbstbehauptungsfähigkeit» lieg t schliesslich eine vollständige Beeinträchtigung vor (vgl. Urk. 9/89 S. 15 f. Ziff. 4.4). Die Kritik von Dr. F.___ am psychiatrischen Gutachten erweist sich demn ach als unbegründet und vermag am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ausserdem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 6.6

Bezüglich des nach Verfügungserlass erstellten Berichts von Dr. F.___ vom Februar 2022 (vorstehend E. 5.7) gilt, dass n ach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwal tungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

Der Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vor und nach Verfügungserlass, weshalb er grundsätzlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers herangezogen werden kann. Dr. F.___

war der Ansicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit seiner letzten Beurteilung im Juni 2020 grundsätzlich nicht verändert habe. Folglich vermag dieser Bericht – wie schon derjenige vom Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 6.5) – am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ nichts zu ändern. 6.7

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer von Juni 2017 bis April 2019 zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und seit Mai 2019 in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht, was ebenso für die Zeit vor Juni 2017 gilt . 6.8

Damit liegt eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zur leistungsabweisenden Verfügung vom 2 7. September 2016 (Urk. 9/48). Demnach liegt ein Revisionsgrund vor, was zur umfassenden Prüfung des R entenanspruch s in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt (E. 1.5). 7. 7.1

Zu prüfen ist, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2

Der hypothetische Rentenbeginn beginnt zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und anschliessend mindestens im Umfang von 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1. 3), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.4). Nachdem der Beschwerdeführer seiner Beschwerde vom 29. November 2017 (Urk. 9/71/1-2 = Urk. 9/75/3-4) gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 9/64) einen Arztbericht beilegte und danach noch einen weiteren Arztbericht einreichte, was durch die Beschwer degegnerin als erneute Anmeldung zum Leistungsbezug qualifiziert wurde (vor stehend E. 4.3), ist der frühestmögliche Rentenbeginn 1. Mai 201 8. Angesichts des ab Mai erfolgten stationären Aufenthalt s und der aus der schweren depres siven Episode resultierenden v olle n A rbeitsunfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt auch das Wartejahr erfüllt. 7.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 7.4

Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektromonteur und hat danach auf diesem Beruf gearbeitet. Von September 2010 bis Februar 2011 hat er eine Ausbildung zum Badeangestellten absolviert und war seither als Hauswart/ Bademeister tätig (vgl. Urk. 9/4/3-5; Urk. 9/95). Zuletzt war er vom 1. August 2012 bis zum 30. Juni 2014 bei der Kantonsschule H.___ als Bademeister angestellt, wobei er

diese Anstellung am 26. März 2014 per 30. Juni 2014 gekündigt hat (Urk. 9/15/1-7) . Seither hat der Beschwerdeführer nicht m ehr gearbeitet (vgl. Urk. 9/89 S. 12 Ziff. 3.5).

Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Valideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heran und ermittelte dabei unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr ein V alideneinkommen von Fr. 66'803.

für das Jahr 2018 (Urk. 2 S. 2; vgl. Urk. 9/96 S. 5). Sie begründete den Beizug der Tabellenlöhne damit, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den Lohn der letzten Anstellung abgestellt werden könne, da der Beschwerdefüh rer diese Anstellung selbst gekündigt habe. Zudem habe er in d er

Vergangenheit mehrere Arbeitgeber gehabt . Das Einkommen könne aus diesen Gründen nicht zuverlässig ermittelt werden (Urk. 2 S. 2 unten f.).

Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend, es sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das Einkommen abzustellen, dass er bei seiner letzten Anstellung als Bademeister erzielt habe. Ausserdem sei die Kündigung nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern weil er im März 2014 psychisch dekompensiert und danach stets krank geschrieben worden sei. Eine Arbeitsaufnahme habe einzig aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr stattgefunden (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.A.2).

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 25 . März 2014 krankgeschrieben wurde und sich ab Juni 2014 in ambulant psychiatrischer Behandlung befand (Urk. 9/4/6-13; Urk. 9/21/1-4 Ziff. 1.2; vgl. vorstehend E. 3.3) . Der Beschwerdeführer war an der letzten Arbeitsstelle an der Kantons schule H.___ 23 Monate, mithin fast zwei Jahre, angestellt. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Auflösung dieser Anstellung und des Eintritts der gesundheit lichen Beeinträchtigung besteht vorliegend kein hinreichender Grund, auf Tabel lenlöhne abzustellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_699/20 10 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2) . Es rechtfer tigt sich daher, auf den letzten erzielten Lohn abzustellen. D en Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer

von Januar bis Juni 2014 ohne Kinderzulagen Fr. 41’790 .-- brut to ver dient hat (Urk. 9/15/25-31), dies ergibt einen Jahreslohn von rund Fr. 83’580 .-- für das Jahr 201 4. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 %, im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 %, im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % (Nominal lohnindex 1993-2019, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 85’264 .-- (Fr. 83’580 .—x 1.004 x 1.007 x 1.004 x 1.005) für das Jahr 201 8. 7.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach

Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7.6

Der Beschwerdeführer war von Juni 2017 bis April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig, seit Mai 2019 besteht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit (vorstehend E. 6.7).

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2016 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszwei gen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5'340.-- (LSE

2016, Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lo hnniveau - Schweiz), mithin Fr. 64'080.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % (vgl. vorstehend E. 7.4) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit /Absenzen/Ferien) ergibt dies ein Invalideneinkommen vo n rund Fr. 67’406.-- (Fr. 64’080.-- x 1.004 x 1.005 : 40 x 41.7) für das Jahr 2018 bei einem 100 %, mithin rund Fr. 33'703.-- bei einem 50 %-Pensum.

Ein leidensbedingter Abzug erweist sich vorliegend nicht als angebracht, hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch trotz den im Anforderungsprofil genannten Einschränkungen weiterhin ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten bereit (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis) . 7.7

Für die Zeitdauer von Mai 2018 bis April 2019 war der Beschwerdeführer voll ständig arbeitsunfähig, weshalb ein Invaliditätsgrad von 100 % bestand. Für die

Zeitdauer ab M ai 2019 ergibt d er Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85’264 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'703.-- e ine Einkommens einbusse von Fr. 53'307.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 60.47 bezie hungsweise gerundet 6 0

% (vgl. BGE 130 V 121) .

Somit hat der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV (vgl. vorstehend E. 1.5)

– von M ai 2018 bis Juli 2019 Anspruch auf eine ganze R ente und ab August 2019 auf eine Dreiviertelsrente . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 8. 8.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzu erlegen. 8.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des

Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer).

Der von Rechtsanwalt Markus Bischoff mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 27) geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und 40 Minuten (Urk. 28/2)

ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vor bescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise der Einsprache vom 11. Juni 2020 (Urk. 9/104).

An gesichts der zu studierenden knapp 120 Aktenstücke der Besch werdegegnerin, der etwa acht seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um une ntgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Markus Bischoff bei Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehr wertsteuer) festzusetzen.

Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. September 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2018 bis 3 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertels rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger