opencaselaw.ch

IV.2020.00725

Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten liegen keine langandauernden gesundheitlichen Einschränkungen vor; der Beschwerdeführer war drei Monate nach dem Sturz wieder vollständig arbeitsfähig; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-10-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1972, arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2019 als Generalagent der Y.___ AG (vgl. Urk. 8/1 S. 6 Ziff. 5.4), als er sich am 11. November 2019 unter Hinweis auf Beschwerden nach einem erlittenen Sturz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/1 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/7; Urk. 8/13; Urk. 8/16) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2020 (Urk. 8/20 = Urk. 2) einen Leistungs an spruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 15. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur polydisziplinären Begutachtung (Neurologie/Neuropsycho logie/

Psychiatrie/Orthopädie) und erneuter Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (Urk. 10) wur de von Dr. med. Z.___

eine ergänzende Stellungnahme eingeholt und dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um die fortgesetzte psychiatrische Behandlung in geeig neter Weise zu belegen . Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Eingabe von Dr. Z.___

vom 17. Dezember 2020 (Urk. 13) wurde den Parteien mit Verfügung vom 9. Februar 2021 (Urk. 14) zur Stellung nahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1.

März

2021 (Urk.

17) wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk.

18). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.

Mai

2021 (Urk.

19-20) wurde der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E.

5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14.

April

2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.

März

2018 E.

4.2 .1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).. 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Cha rakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach verständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag be haup tet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggra vation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst brei ten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annah me einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Ge sund heitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch füh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers mit der Begründung, dass eine umfassende neurologische Abklärung die Symptome nicht habe erklären können. Deshalb sei die neurologische Behand lung beendet und eine psychiatrische Therapie empfohlen worden. Eine solche Therapie sei bis heute nicht erfolgt. Die polydisziplinäre Begutachtung ergebe für keines der beteiligten medizinischen Fachgebiete eine Diagnose, welche zu einer langfristigen Erwerbsunfähigkeit führen könnte. Das Gesamtbild der Abklärung zeige, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit drei Monate nach dem Unfall wieder im ursprünglichen Pensum von 100 % zumutbar gewesen wäre. Es lägen keine langandauernden gesundheitlichen Einschränkungen vor (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

In der Stellungnahme vom 1. März 2021 (Urk. 17) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die bisherigen, teils bildgebenden Untersuchungen keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben hätten. S elbst wenn von einer leichten Gehirnerschütterung respektive Beteiligung des Zentralnervensystems (ZNS) ausgegangen werde, könnten die neurologischen Beschwerden weiterhin nicht objektiviert werden. In Bezug auf die depressiven Symptome scheine der Beschwerdeführer von einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung sowie einer medikamentösen Unterstützung zu profitieren. Im Rahmen der Begut achtung vom Mai 2020 habe jedoch weder eine psychiatrische Störung noch eine psychiatrisch bedingte Funktionseinschränkung festgestellt werden können (vgl. S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das polydisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. D as neuropsychologische Teilgutachten halte fest, dass - unter Vorbehalt somati scher, neurologischer und psychiatrischer Befunde, welche die Ei nschränkungen erklären könnten - von einer wahrscheinlichen, nichtauthentischen Beschwerde schilderung ausgegangen werden müsse.

Anhand des aktuellen psychiatrischen Bericht s ergebe sich nun, dass ein organisches Psychosyndrom nach Schädel hirn trauma sowie eine schwere depressive Episode vorlägen. Die behauptete Aggra vation und die Inkonsistenzen würden sich somit mit der schweren depressiven Symptomat ik erklären lassen. Ausserdem finde im Gutachten keine A useinander setzung mit sämtlichen am Exploration stag eingenommenen Medik amenten statt und es fehle eine interdiszip linäre Diskussion der möglichen Wechselwirkungen sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Daher sei eine externe polydiszi plinäre Begutachtung anzuordnen und ein strukturiertes Beweisverfahren aufgrund der ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen durchzuführen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Dabei umstritten ist insbesondere die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens . 3. 3.1

In den Akten finden sich die folgende n, wesentliche n medizinischen Berichte: 3.2

Mit Austrittsbericht vom 30. Mai 2019 (Urk. 8/7/78-80) informierten die Ärzte des Spitals A.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. Mai bis 2. Juni 2019 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Muskelfaserrisse mit angrenzendem, intramuskuläre m Hämatom im mit tle ren und distalen Drittel des Musculus

gluteus

maximus mit Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens am 29. Mai 2019 - Kontusion der Halswi rbelsäule (HWS) am 29. Mai 2019 mit benignen in traossären Läsionen grundplattennah Halswirbelkörper (HWK) 5, Diffe rentialdiagnose (DD): atypisches Hämangiom

Der Beschwerdeführer sei notfallmässig zugewiesen worden nach einem Stolper sturz auf der Treppe beim Rückwärtslaufen mit Anprall der LWS, der HWS sowie

des Becken s . Ein Kopfanprall sei ihm nicht erinnerlich. Nach dem Sturz sei es jedoch zu einer starke n Nausea und Emesis gekommen . Der Beschwerdeführer sei nach stets unauffälliger neurologischer Überwachung in gutem Allgemeinzustand sowie schmerzkompensiertem Zustand entlassen worden (S. 3). 3.3

Die Ärzte des Zentrums B.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7.

Oktober 2019 (Urk. 8/7/41-47) – hier ver kürzt aufgeführt – ein am 29. Mai 2019 erlittenes HWS-Distorsionstrauma nach Stolpersturz auf der Treppe bei m Rück wärtslaufen. Als Nebendiagnosen erwähnten sie eine Kontusion der LWS und des Beckens sowie Muskelfaserrisse mit angrenzendem, intramuskuläre m Häma tom im mittleren und distalen Drittel des Musculus

gluteus

maximus (S.

1

f.). Im Vor dergrund des seither bestehenden Beschwerdebildes stünden

– hier ver kürzt auf geführt - neurokognitive Defizite mit Beeinträchtigungen im Bereich der psycho motorischen Verarbeitung und Reaktionszeit, der Konzentration und Aufmerk sam keit sowie des Kurzzeitgedächtnis ses, eine ausgesprochene Fatigue und mittel schwere Tagesschläfrigkeit, Visusstörungen mit Verschwommensehen und Fokus sierungsproblemen, holokranielle

bifronto -temporal betonte Kopf schmerzen, Nacken- und Schultergürtelschmerzen links be tont sowie ein Schwank schwindel, ein Beno mmenheitsgefühl und eine Balancestörung (S. 3 f.). 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardio logie, nannte mit Bericht vom 9. Dezember 2019 (Urk. 8/8) eine HWS-Distorsion als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein Hämatom sowie Muskelfaserrisse am Musculus

gluteus

maximus (S. 4 Ziff. 2.5 -2.6). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit vom 29. Mai bis 31. Dezember 2019 vollständig arbeits un fähig (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose sei gut (S. 4 Ziff. 2.7). 3.5

Die Ärzte des Universitätsspitals D.___ informierten mit Bericht vom 9.

Januar 2020 (Urk. 8/13/4-7) über die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers bei Status nach HWS-Distorsionstrauma. Formal neuropsy cho logisch imponiere eine mittelschwere bis schwergradige neuropsychologische Funktionsstörung mit erheblichen exekutiven, attentionalen und mnestischen Dysfunktionen. Unbeeinträchtigt hätten sich nur sprachliche und handlungs prak tische Funktionen sowie die basal-visuelle Wahrnehmung erwiesen. Vom klini schen Eindruck wirke der Beschwerdeführer sichtlich belastet und affektiv abge flacht. Ausserdem liege eine im Untersuchungsverlauf zunehmende Müdigkeit vor, so dass der Beschwerdeführer gegen Ende der dreistündige n Untersuchung wiederholt einge nickt sei. Es ergäben sich b asierend auf den Befunden sowie der Verhaltensbeobachtung gewisse Hinweise auf Inkonsistenzen. A usserdem bestün den Diskrepanzen zwischen der alltäglichen Funktionalität und der Testperfor mance. Schliesslich gingen die erhobenen Schwierigkeiten weit über das hinaus, was bei derartigen Unfallmechanismen und unauffälligem Befund der Magnet resonanztomographie (MRI) üblicherweise beobachtet werde. Die Validität der Befunde müsse somit angezweifelt werden . Am ehesten sei von einem bewusst seinsfernen Prozess auszugehen (S. 3). Eine psychotherapeutische Betreuung sei empfohlen worden, werde vom Beschwerdeführer aber abgelehnt (S. 4). 3.6

Die Ärzte des Zentrums B.___ informierten mit Bericht vom 24. Januar 2020 (Urk. 8/11/7-9) über die Verlaufskonsultation nach begonnenem vestibulo-okulomotorisch und muskuloskelettal fokussiertem multimodalen Trainingsprogramm (S. 2 Ziff. 2.2). Der Verlauf sei positiv. Die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer zu 25 % zumutbar (S. 3 Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose hänge von der neuropsychologischen und psychiatrischen Beurteilung ab (S. 2 Ziff. 2.7). 3.7

Dr. med. MSc ETH E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 12.

Februar

2020 (Urk.

8 /13/8-9) eine Erschöpfung mit depressiven Symptomen sowie eine A uf merk samkeitsstörung .

Es finde sich kein Anhaltspunkt für eine neurokognitive Störung (S. 1). 3.8

Mit Bericht vom 17. April 2020 (Urk. 8/14/1-2) informierten die Ärzte des Zentrums B.___ über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Als Dia gno sen erwähnten sie eine Erschöpfung mit depressiven Symptomen und eine Auf merksamkeitsstörung sowie ein am 29. Mai 2019 erlittenes HWS-Distorsions trauma nach Stolpersturz auf der Treppe beim Rückwärtslaufen (S. 1 Ziff. 1.1-1.2) . Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit primär abhängig vom psycho pathologischen Befund beziehungsweise vom Erschöpfungssyndrom mit depres si ver Symptomatik. Es sei nicht beurteilbar, i nwiefern das HWS-Distorsions trau ma zur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit beitrage beziehungsweise sei dies

erst nach Verbesserung des psychischen Zustandes beurteilbar (S. 1 Ziff. 2.1). 3.9

Am

27. Mai 2020 erstatteten die Gutachter des F.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Unfallver sicherung (Urk. 8/16 / 12-27).

Als unfallrelevante Diagnosen erwähnten sie eine Kontusion der HWS, der LWS und des Beckens sowie Muskelfaserrisse im mittle ren und distalen Drittel des Musculus

gluteus

maximus . Als nicht unfallrelevante Diagnose nannten sie einen kompensierten Tinnitus auris links (S. 5).

Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht könne peripher-vestibulär kein objektiver Befund erhoben werden, welche r die Beschwerden mit S chwankschwindel erkläre und einen Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit h abe . Es liege keine Diagnose vor, welche die Arbeitsfähigkeit vermindere . Als ohne Relevanz für die Arbeits fähig keit bestehe ein kompensierter Tinnitus auris links. Es bestehe eine volle Arbeits fähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit (S. 5; Teilgut achten Urk. 8/16/2-11 S. 5 f f .).

Aus orthopädischer Sicht

bestehe bis auf eine minimale, linksbetonte Ein schrän kung der Rotation des Kopfes eine freie HWS-Beweglichkeit. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln lägen nicht vor . Auf den aktuellen Röntgen auf nahmen der HWS würden sich nur geringgradige, altersentsprechende Spon dyl arthrosen im mittleren und unteren HWS-Bereich zeigen. Diese würden keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen. Die LWS mit gering ver mehrter Lordose sei reizlos und frei beweglich. Hinweise auf eine Reizung lum baler Nervenwurzeln bestünden nicht. Im Bereich der Gesässmuskulatur beidseits bestehe keine Auffälligkeit, insbesondere keine tastbaren Dellen oder Druck schmerzangaben. Beide Hüftgelenke s eien reizlos und frei beweglich. E s be stünden keine Hinweise auf eine Funktionseinschränkung der Glutealmuskulatur . Die im MR I des Beckens vom 31. Mai 2019 beschriebenen Muskelfaserrisse seien inzwischen ausgeheilt . Etwa drei Monate nach dem Ereignis sei von einer voll ständigen Abheilung auszugehen . Es bestünden keine Einschränkungen der Be lastbarkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit . Für sechs Wochen nach dem Ereignis sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Danach werde vom Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit 25%iger Steigerung alle drei Wochen ausgegangen (S. 3 f.; Teilgutachten Urk. 8/16/28-42 S. 7 ff. Ziff. 4, Ziff. 6.2, Ziff. 7-8).

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer kog nitive Störungen (Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit), Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Übelkeit und Schwindel beklagt. I m Gespräch sei er hinsichtlich der Kognition in dem Sinne nicht auffäll ig gewesen, dass ein übliches U n t er suchungsgespräch problemlos habe geführt werden können. In der aktuell durch geführten n europsychologischen Untersuchung h ätten sich formal, ohne B erück sichtigung der Konsistenzprüfung, ganz erhebliche Beeinträchtigungen gezeigt, die mit den Beobachtunge n im klinisch-psychiatrischen U n t ersuchungsgespräch nicht in Übereinstimmung zu

bringen seien. In der neuropsychologischen Unter suchung hätten sich sehr erhebliche Auffälligkeiten in der Konsistenzprüfung gezeigt. Aus psychiatrischer Perspektive sei auf die Auffälligkeiten im Beschwer devalidierungstest TOMM hinzuweisen. In affektiver Hinsicht habe sich der Be schwer defü h r er zwar themenbezogen besorgt und bedrückt gezeigt . Es handle sich allerdings um eine im normalpsychologischen Spektrum liegende emotionale Reaktion auf Belastungsfaktoren. Eine krankheitswertige psychische Störung, insbesondere eine Depression, liege nicht vor . Die groben Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Untersuchung seien nicht durch Beschwerdebetonung er klärbar. M it überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von Aggravation auszuge hen. Es lägen keine psychiatrisch bedingten Einschränkungen vor. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S .

4 f.; Teilgutachten Urk.

8/16/43-56 S. 8 f. Ziff. 4, S. 12 f. Ziff. 7-8).

In der neuropsychologischen Untersuchung seien die kognitiven Einschrän kun gen formal mittelschwer bis schwer vermindert und beträfen alle Funktionsbe reiche. Es bestünden jedoch Zweifel an der Validität.

Unter Einbezug aller rele vanter Kriterien zur Konsistenzprüfung sei von einer wahrscheinlichen nicht authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen, insofern die kognitiven Ein schränkungen nicht ausreichend durch somatische, neurologische oder psychia trische Befunde erklärt werden könnten. Aufgrund der mangelhaften Validität der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse könne keine Aussage zum Aus mass der allfällig überlagerten und tatsächlich vorhandenen kognitiven Ein schränkungen und somit auch zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Ein un mittelbarer Zusammenhang zwischen kognitiven Beschwerden und einer rein hirnorganischen Ursache sei aus neuropsychologischer Sicht bei beschriebenem Unfallmechanismus und unauffälligem Befund des Schädel-MRI vom 31. Oktober 201 9 unwahrscheinlich (S. 5; Teilgutachten Urk. 8/16/57-64 S. 7 f.).

In gesamtmedizinischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, dass d ie beim Sturz am 29. Mai 2019 erlittenen Kontusionen der HWS, der

LWS und des Beckens sowie die Muskelfaserrisse im mittleren und distalen Drittel des Musculus

gluteus

maximus etwa drei Monate nach dem Ereignis vollständig abgeheilt seien . Die beklagte Vergesslichkeit

sowie die Konzentrations- und Schlafstörungen seien nicht erklärbar. Es lägen keine psychiatrisch bedingten gesundheitlichen Beein trächtigungen vor (S. 6 f. Ziff. 5.1, Ziff. 6.2). Es bestünden keine Einschränkungen der körperlichen und psychischen Belastbarkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit. Für sechs Wochen nach dem Ereignis sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Danach werde vom Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit 25%iger Steigerung alle drei Wochen ausgegangen (S. 8 f. Ziff. 7-8). 3.10

Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2020 konnte

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), keine Diagnose mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkennen . Als Diagnosen ohne dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Kontusion der HWS, der LWS und des Beckens sowie Faserrisse der G lutealmuskulatu r und ein en kompensierte n Tinnitus links. Die zahlreich beklagten neurologischen Symptome könnten nicht erklärt werden. Bei einer neuropsychologischen Unter suchung seien mittel- bis schwergradige Funktionsstörungen festgestellt worden, welche organisch nicht erklärbar seien. Die neurologische Behandlung sei beendet und eine psychiatrische Therapie empfohlen worden. Mittel- bis schwergradige neuropsychologische Defizite würden ein schwerst depressives Zustandsbild erfordern, das klinisch zu keinem Zeitpunkt beschrieben worden sei. Ausserdem

sei nie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgt . Anlässlich der

Begutachtung habe keine Diagnose mit länger

andauernder Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit erkannt werden können. Es sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Aggravation ausgegangen worden . Das Ausmass der erho benen neuropsychologischen Funktionsstörungen korreliere in keiner Weise mit dem klinischen Eindruck. Eine erklärende hirnorganische oder psychiatrische Pa tho logie bestehe nicht. Die Beschwerdevalidierungstests seien sehr auffällig. Die Annahme einer Aggravation sei plausibel. Der Umstand, dass trotz des be haup teten schweren Leidensdrucks keine psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung aufgesucht worden sei sowie das hohe Ausmass der Diskrepanzen wür den darauf hinweisen, dass eine bewusste Simulation vorliege. Aus versiche rung s medizinischer Sicht liege kein dauernder Gesundheitsschaden vor. Die bisherige Tätigkeit sei spätestens drei Monate nach dem Unfall wieder in vollem Pensum zumutbar gewesen (vgl. Urk. 8/18 S. 4 ff.). 3.11

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neu rologie sowie für Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrische Klinik H.___,

gab mit Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 3) an, dass sie den Be schwerdeführer seit dem 5. Juni 2020 behandle und ein organisches Psycho syndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostizieren könne . Die Indikation für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei gegeben .

Die bestehende Symptomatik lasse sich in ihrer Ausprägung und der mental emotionalen Blockade/Antriebshemmung nicht mehr allein durch den Unfall erklären (S. 1 f.). 3.12

Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 (Urk. 13) erklärte Dr. Z.___, weshalb sie von einem direkten Schädelhirntrauma ausgehe. Der Beschwerdeführer sei rückwärts auf einer Betontreppe gestürzt und hart auf Gesäss sowie Rücken gefallen. Er könne jedoch nicht sicher sagen, ob er auch auf den Hinterkopf gefallen sei. Im Krankenwagen habe er heftige Schmerzen am ganzen K örper und auch am K opf beschrieben, wobei er sich mehrmals übergeben habe . Dies sei ein typisches Commotio -Symptom . D emnach könne von einer Erschütterung des Gehirns beziehungsweise des ZNS au sgegangen werden. D ies entweder durch direktes Trauma bei m Fall auf den Hinterkopf oder durch die zum Kopf hin weiter geleitete Erschütterung bei m Aufprall. Die Bildgebung des Kopfes sei bei leichten Schädelhirntraumen nicht wegweisend . Der Beschwerdeführer profitiere bezüglich der depressiven Symptome von den regelmässigen psychotherapeu tischen Settings und von der Einnahme eines Antidepressivums. Er sei noch nicht wieder arbeitsfähig (S. 1 ff.). 4. 4.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte im Auftrag der

Unfallversicherung eine eingehende Begutachtung durch die Ä rzte des F.___ (vorstehend E. 3.9) . Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersu chungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie mit dem Verhalten des Beschwer deführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Damit erfüllt es die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 6) vollumfän g lich, weshalb – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 3.10) – darauf abgestellt werden kann.

Die oto-rhino-laryngologische Untersuchu ng erwies sich als unauffällig, wobei kein peripher-vestibulärer Befund als Erklärung für die Schwindelbeschwerden erhoben werden konnte (vgl. Urk. 8/16/2-11 S. 5 f.) . Aus orthopädischer Sicht wurde n die anlässlich des Treppensturzes erlittene n

K ontusion en der HWS, der LWS und des Beckens sowie die Muskelfaserrisse an der Glutealmuskulatur

als inzwischen abgeheilt betrachtet und d er Beschwerdeführer nachvollziehbar als spätestens drei Monate nach dem Unfall wiederum vollständig arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 8/16/28-42 S. 7 ff. Ziff. 4, Ziff. 6.2, Ziff. 7-8) . Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung fielen keine kognitiven Einschrän kungen auf. Der Beschwerdeführer zeigte sich affektiv zwar themenbezogen hinsichtlich der gesundheitlichen, beruflichen und finanziellen Situation besorgt und bedrückt. Eine krankheitswertige psychische Störung

– etwa ein depressives Leiden – konnte jedoch

nicht festgestellt werden. Auf psychiatrischem Gebiet liess sich einleuchtend keine Erklärung für die neuropsychologisch erhobenen Befunde finden und es wurde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Aggravation ausgegangen (vgl. Urk. 8/16/43-56 S. 8 f. Ziff. 4, S. 12 f. Ziff. 7-8). A us neuro psychologischer Sicht konnte aufgrund der mangelnden Validität keine re levante Aussage gemacht werden (vgl. Urk. 8/16/57-64 S. 7 f.). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit spätestens drei Monate nach dem Unfall wiede rum voll ständig arbeitsfähig war (vgl. Urk. 8/16/12-27 S. 6 ff. Ziff. 5.1, Ziff. 6.2, Ziff. 7-8), vermag daher vollumfänglich zu überzeugen. 4.2

Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) erweisen sich als nicht stichhaltig. Das neuropsychologische Teil gut achten hält zwar fest, dass - unter Vorbehalt somatischer, neurologischer und psychiatrischer Befunde, welche die Einschränkungen erklären könnten - von einer wahrscheinlichen, nichtauthentischen Beschwerdeschilderung ausgegangen werden müsse (vgl. Urk. 8/16/57-64 S. 7 oben). Solche Befunde konnten an läss lich der übrigen gutachterlichen Untersuchungen allerdings gerade nicht erho ben werden. Der Umstand, dass die Psychiatrie H.___ -Ärztin Dr. Z.___

demgegenüber ein orga nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma sowie eine schwere depressive Episode diagnostizierte (vorstehend E. 3. 11-3.12), schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht.

Selbst wenn aufgrund der Ausführungen von Dr. Z.___

von einer anlässlich des Unfallereignisses erlittenen Erschütterung des Gehirns res pektive des ZNS ausgegangen w ürde, konnten die Beschwerden nicht objektiviert werden. Die psychiatrische Behandlung durch die Ärzte der Psychiatrischen Klinik H.__ _ begann im Juni 2020 und damit kurz nach der F.___ - B egutachtung.

D er Beschwerdeführer be klagte weiterhin dieselben S ymptome. Eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich. Daher verm ögen die Bericht e von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.11-3.12) keine Zweifel an der schlüssi gen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Fehlt es an einer fachärztlich nachvollziehbar festgestellten psychia tri schen Diagnose, so besteht kein Anlass, ein strukturiertes Beweisverfahren durch zuführen.

Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachte n Umstand, wonach im Gut achten keine Auseinandersetzung mit sämtlichen am Tag der Exploration ein genommenen M edikamenten stattfinde (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 14-15), kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im neuropsychologischen Gutachten wird nebst der am Morgen der Exploration erfolgten Einnahme von Novalgin auch die übliche Medikation einschliesslich des Medikaments Trittico mit dem Wirkstoff Trazodon (vgl. https://compendium.ch/search?q=trittico, zuletzt be sucht am 27 . September 2021)

aufgeführt (vgl. Urk. 8/ 16/57-64 S. 4 f.). Ausser dem erwähnt e die Neuropsychologin die Möglichkeit allfälliger

Auswirkungen von Medikamenten auf das Testresultat, wobei sie ausdrücklich angab, dass dabei keine schwere Verminderung der allgemeinen Reaktions- und Informations ver arbeitung – wie beim Beschwerdeführer allerdings der Fall (vgl. Urk. 8/16/57-64 S.

6)

– zu erwarten ist (vgl. Urk.

8/16/57-64 S.

7). Auch anlässlich der psy chia trischen Untersuchung w urde

nach der

aktuellen Medikation gefragt (vgl. Urk.

8/16/43-56 S. 4). Zudem setzt e sich der psychiatrische Gutachter mit dem Ergebnis der Laboruntersuchung – der Trazodon-Spiegel lag deutlich unterhalb des Referenzb ereichs (vgl. Urk. 8/16/

66) - auseinander und erklärt e, dass dieses Medikament auch nur niedrig dosiert zum Schlafanstoss eingesetzt werde (vgl. Urk.

8/16/ 43-56 S.

8).

Die gutachterliche Auseinandersetzung mit der eingenom menen Medikation erweist sich

als genügend .

Soweit zuletzt eine fehlende interdisziplinäre Diskussion der möglichen Wechsel wirkungen sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bemängelt wird (vgl. Urk.

1 S. 6 Ziff. 16), kann der Beschwerdeführer hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. I n keinem der involvierten Fachgebiete wurde ein wesentlicher Befund respektive eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit erho ben, womit sich eine Diskussion mögliche r Wechselwirkung en

erübrigt . Das Gut achten wurde von den konsiliarisch zugezogenen Fachärzten eingesehen und diese erklärten sich mit den Schlussfolgerungen als einvers tanden (vgl. Urk.

8/16/12-27 S. 11 f.). Was den zuletzt eingereichten Bericht vom 17. Mai 2021 von Dr. Z.___ (Urk. 20) angeht, so begründete sie weder die Ä nderung ihr er Diagnose noch untermauerte sie die neu von ihr diagnostizierte dissoziative Störung mit entsprechenden Befunden. Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 17) besteht keine Veranlassung für ergänzende medi zinische Abklärungen, weshalb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 4.3

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige F.___ - Gutachten in der bisherigen sowie jeglicher ange passten Tätigkeit bereits drei Monate nach dem Unfall wieder um

vollständig arbeitsfähig war . Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Leistungsanspruch zu Recht verneint.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1972, arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2019 als Generalagent der Y.___ AG (vgl. Urk. 8/1 S. 6 Ziff. 5.4), als er sich am 11. November 2019 unter Hinweis auf Beschwerden nach einem erlittenen Sturz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/1 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/7; Urk. 8/13; Urk. 8/16) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2020 (Urk. 8/20 = Urk. 2) einen Leistungs an spruch des Versicherten.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E.

5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14.

April

2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.

März

2018 E.

4.2 .1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen)..

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Cha rakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach verständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag be haup tet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggra vation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst brei ten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annah me einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Ge sund heitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch füh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Der Versicherte erhob am 15. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur polydisziplinären Begutachtung (Neurologie/Neuropsycho logie/

Psychiatrie/Orthopädie) und erneuter Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (Urk. 10) wur de von Dr. med. Z.___

eine ergänzende Stellungnahme eingeholt und dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um die fortgesetzte psychiatrische Behandlung in geeig neter Weise zu belegen . Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Eingabe von Dr. Z.___

vom 17. Dezember 2020 (Urk. 13) wurde den Parteien mit Verfügung vom 9. Februar 2021 (Urk. 14) zur Stellung nahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1.

März

2021 (Urk.

17) wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk.

18). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.

Mai

2021 (Urk.

19-20) wurde der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers mit der Begründung, dass eine umfassende neurologische Abklärung die Symptome nicht habe erklären können. Deshalb sei die neurologische Behand lung beendet und eine psychiatrische Therapie empfohlen worden. Eine solche Therapie sei bis heute nicht erfolgt. Die polydisziplinäre Begutachtung ergebe für keines der beteiligten medizinischen Fachgebiete eine Diagnose, welche zu einer langfristigen Erwerbsunfähigkeit führen könnte. Das Gesamtbild der Abklärung zeige, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit drei Monate nach dem Unfall wieder im ursprünglichen Pensum von 100 % zumutbar gewesen wäre. Es lägen keine langandauernden gesundheitlichen Einschränkungen vor (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

In der Stellungnahme vom 1. März 2021 (Urk. 17) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die bisherigen, teils bildgebenden Untersuchungen keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben hätten. S elbst wenn von einer leichten Gehirnerschütterung respektive Beteiligung des Zentralnervensystems (ZNS) ausgegangen werde, könnten die neurologischen Beschwerden weiterhin nicht objektiviert werden. In Bezug auf die depressiven Symptome scheine der Beschwerdeführer von einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung sowie einer medikamentösen Unterstützung zu profitieren. Im Rahmen der Begut achtung vom Mai 2020 habe jedoch weder eine psychiatrische Störung noch eine psychiatrisch bedingte Funktionseinschränkung festgestellt werden können (vgl. S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das polydisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. D as neuropsychologische Teilgutachten halte fest, dass - unter Vorbehalt somati scher, neurologischer und psychiatrischer Befunde, welche die Ei nschränkungen erklären könnten - von einer wahrscheinlichen, nichtauthentischen Beschwerde schilderung ausgegangen werden müsse.

Anhand des aktuellen psychiatrischen Bericht s ergebe sich nun, dass ein organisches Psychosyndrom nach Schädel hirn trauma sowie eine schwere depressive Episode vorlägen. Die behauptete Aggra vation und die Inkonsistenzen würden sich somit mit der schweren depressiven Symptomat ik erklären lassen. Ausserdem finde im Gutachten keine A useinander setzung mit sämtlichen am Exploration stag eingenommenen Medik amenten statt und es fehle eine interdiszip linäre Diskussion der möglichen Wechselwirkungen sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Daher sei eine externe polydiszi plinäre Begutachtung anzuordnen und ein strukturiertes Beweisverfahren aufgrund der ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen durchzuführen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Dabei umstritten ist insbesondere die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens .

E. 3.1 In den Akten finden sich die folgende n, wesentliche n medizinischen Berichte:

E. 3.2 Mit Austrittsbericht vom 30. Mai 2019 (Urk. 8/7/78-80) informierten die Ärzte des Spitals A.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. Mai bis 2. Juni 2019 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Muskelfaserrisse mit angrenzendem, intramuskuläre m Hämatom im mit tle ren und distalen Drittel des Musculus

gluteus

maximus mit Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens am 29. Mai 2019 - Kontusion der Halswi rbelsäule (HWS) am 29. Mai 2019 mit benignen in traossären Läsionen grundplattennah Halswirbelkörper (HWK) 5, Diffe rentialdiagnose (DD): atypisches Hämangiom

Der Beschwerdeführer sei notfallmässig zugewiesen worden nach einem Stolper sturz auf der Treppe beim Rückwärtslaufen mit Anprall der LWS, der HWS sowie

des Becken s . Ein Kopfanprall sei ihm nicht erinnerlich. Nach dem Sturz sei es jedoch zu einer starke n Nausea und Emesis gekommen . Der Beschwerdeführer sei nach stets unauffälliger neurologischer Überwachung in gutem Allgemeinzustand sowie schmerzkompensiertem Zustand entlassen worden (S. 3).

E. 3.3 Die Ärzte des Zentrums B.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7.

Oktober 2019 (Urk. 8/7/41-47) – hier ver kürzt aufgeführt – ein am 29. Mai 2019 erlittenes HWS-Distorsionstrauma nach Stolpersturz auf der Treppe bei m Rück wärtslaufen. Als Nebendiagnosen erwähnten sie eine Kontusion der LWS und des Beckens sowie Muskelfaserrisse mit angrenzendem, intramuskuläre m Häma tom im mittleren und distalen Drittel des Musculus

gluteus

maximus (S.

1

f.). Im Vor dergrund des seither bestehenden Beschwerdebildes stünden

– hier ver kürzt auf geführt - neurokognitive Defizite mit Beeinträchtigungen im Bereich der psycho motorischen Verarbeitung und Reaktionszeit, der Konzentration und Aufmerk sam keit sowie des Kurzzeitgedächtnis ses, eine ausgesprochene Fatigue und mittel schwere Tagesschläfrigkeit, Visusstörungen mit Verschwommensehen und Fokus sierungsproblemen, holokranielle

bifronto -temporal betonte Kopf schmerzen, Nacken- und Schultergürtelschmerzen links be tont sowie ein Schwank schwindel, ein Beno mmenheitsgefühl und eine Balancestörung (S. 3 f.).

E. 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardio logie, nannte mit Bericht vom 9. Dezember 2019 (Urk. 8/8) eine HWS-Distorsion als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein Hämatom sowie Muskelfaserrisse am Musculus

gluteus

maximus (S. 4 Ziff. 2.5 -2.6). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit vom 29. Mai bis 31. Dezember 2019 vollständig arbeits un fähig (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose sei gut (S. 4 Ziff. 2.7).

E. 3.5 Die Ärzte des Universitätsspitals D.___ informierten mit Bericht vom 9.

Januar 2020 (Urk. 8/13/4-7) über die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers bei Status nach HWS-Distorsionstrauma. Formal neuropsy cho logisch imponiere eine mittelschwere bis schwergradige neuropsychologische Funktionsstörung mit erheblichen exekutiven, attentionalen und mnestischen Dysfunktionen. Unbeeinträchtigt hätten sich nur sprachliche und handlungs prak tische Funktionen sowie die basal-visuelle Wahrnehmung erwiesen. Vom klini schen Eindruck wirke der Beschwerdeführer sichtlich belastet und affektiv abge flacht. Ausserdem liege eine im Untersuchungsverlauf zunehmende Müdigkeit vor, so dass der Beschwerdeführer gegen Ende der dreistündige n Untersuchung wiederholt einge nickt sei. Es ergäben sich b asierend auf den Befunden sowie der Verhaltensbeobachtung gewisse Hinweise auf Inkonsistenzen. A usserdem bestün den Diskrepanzen zwischen der alltäglichen Funktionalität und der Testperfor mance. Schliesslich gingen die erhobenen Schwierigkeiten weit über das hinaus, was bei derartigen Unfallmechanismen und unauffälligem Befund der Magnet resonanztomographie (MRI) üblicherweise beobachtet werde. Die Validität der Befunde müsse somit angezweifelt werden . Am ehesten sei von einem bewusst seinsfernen Prozess auszugehen (S. 3). Eine psychotherapeutische Betreuung sei empfohlen worden, werde vom Beschwerdeführer aber abgelehnt (S. 4).

E. 3.6 Die Ärzte des Zentrums B.___ informierten mit Bericht vom 24. Januar 2020 (Urk. 8/11/7-9) über die Verlaufskonsultation nach begonnenem vestibulo-okulomotorisch und muskuloskelettal fokussiertem multimodalen Trainingsprogramm (S. 2 Ziff. 2.2). Der Verlauf sei positiv. Die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer zu 25 % zumutbar (S. 3 Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose hänge von der neuropsychologischen und psychiatrischen Beurteilung ab (S. 2 Ziff. 2.7).

E. 3.7 Dr. med. MSc ETH E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 12.

Februar

2020 (Urk.

E. 3.8 Mit Bericht vom 17. April 2020 (Urk. 8/14/1-2) informierten die Ärzte des Zentrums B.___ über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Als Dia gno sen erwähnten sie eine Erschöpfung mit depressiven Symptomen und eine Auf merksamkeitsstörung sowie ein am 29. Mai 2019 erlittenes HWS-Distorsions trauma nach Stolpersturz auf der Treppe beim Rückwärtslaufen (S. 1 Ziff. 1.1-1.2) . Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit primär abhängig vom psycho pathologischen Befund beziehungsweise vom Erschöpfungssyndrom mit depres si ver Symptomatik. Es sei nicht beurteilbar, i nwiefern das HWS-Distorsions trau ma zur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit beitrage beziehungsweise sei dies

erst nach Verbesserung des psychischen Zustandes beurteilbar (S. 1 Ziff. 2.1).

E. 3.9 Am

27. Mai 2020 erstatteten die Gutachter des F.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Unfallver sicherung (Urk. 8/16 / 12-27).

Als unfallrelevante Diagnosen erwähnten sie eine Kontusion der HWS, der LWS und des Beckens sowie Muskelfaserrisse im mittle ren und distalen Drittel des Musculus

gluteus

maximus . Als nicht unfallrelevante Diagnose nannten sie einen kompensierten Tinnitus auris links (S. 5).

Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht könne peripher-vestibulär kein objektiver Befund erhoben werden, welche r die Beschwerden mit S chwankschwindel erkläre und einen Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit h abe . Es liege keine Diagnose vor, welche die Arbeitsfähigkeit vermindere . Als ohne Relevanz für die Arbeits fähig keit bestehe ein kompensierter Tinnitus auris links. Es bestehe eine volle Arbeits fähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit (S. 5; Teilgut achten Urk. 8/16/2-11 S. 5 f f .).

Aus orthopädischer Sicht

bestehe bis auf eine minimale, linksbetonte Ein schrän kung der Rotation des Kopfes eine freie HWS-Beweglichkeit. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln lägen nicht vor . Auf den aktuellen Röntgen auf nahmen der HWS würden sich nur geringgradige, altersentsprechende Spon dyl arthrosen im mittleren und unteren HWS-Bereich zeigen. Diese würden keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen. Die LWS mit gering ver mehrter Lordose sei reizlos und frei beweglich. Hinweise auf eine Reizung lum baler Nervenwurzeln bestünden nicht. Im Bereich der Gesässmuskulatur beidseits bestehe keine Auffälligkeit, insbesondere keine tastbaren Dellen oder Druck schmerzangaben. Beide Hüftgelenke s eien reizlos und frei beweglich. E s be stünden keine Hinweise auf eine Funktionseinschränkung der Glutealmuskulatur . Die im MR I des Beckens vom 31. Mai 2019 beschriebenen Muskelfaserrisse seien inzwischen ausgeheilt . Etwa drei Monate nach dem Ereignis sei von einer voll ständigen Abheilung auszugehen . Es bestünden keine Einschränkungen der Be lastbarkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit . Für sechs Wochen nach dem Ereignis sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Danach werde vom Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit 25%iger Steigerung alle drei Wochen ausgegangen (S. 3 f.; Teilgutachten Urk. 8/16/28-42 S. 7 ff. Ziff. 4, Ziff. 6.2, Ziff. 7-8).

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer kog nitive Störungen (Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit), Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Übelkeit und Schwindel beklagt. I m Gespräch sei er hinsichtlich der Kognition in dem Sinne nicht auffäll ig gewesen, dass ein übliches U n t er suchungsgespräch problemlos habe geführt werden können. In der aktuell durch geführten n europsychologischen Untersuchung h ätten sich formal, ohne B erück sichtigung der Konsistenzprüfung, ganz erhebliche Beeinträchtigungen gezeigt, die mit den Beobachtunge n im klinisch-psychiatrischen U n t ersuchungsgespräch nicht in Übereinstimmung zu

bringen seien. In der neuropsychologischen Unter suchung hätten sich sehr erhebliche Auffälligkeiten in der Konsistenzprüfung gezeigt. Aus psychiatrischer Perspektive sei auf die Auffälligkeiten im Beschwer devalidierungstest TOMM hinzuweisen. In affektiver Hinsicht habe sich der Be schwer defü h r er zwar themenbezogen besorgt und bedrückt gezeigt . Es handle sich allerdings um eine im normalpsychologischen Spektrum liegende emotionale Reaktion auf Belastungsfaktoren. Eine krankheitswertige psychische Störung, insbesondere eine Depression, liege nicht vor . Die groben Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Untersuchung seien nicht durch Beschwerdebetonung er klärbar. M it überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von Aggravation auszuge hen. Es lägen keine psychiatrisch bedingten Einschränkungen vor. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S .

4 f.; Teilgutachten Urk.

8/16/43-56 S. 8 f. Ziff. 4, S. 12 f. Ziff. 7-8).

In der neuropsychologischen Untersuchung seien die kognitiven Einschrän kun gen formal mittelschwer bis schwer vermindert und beträfen alle Funktionsbe reiche. Es bestünden jedoch Zweifel an der Validität.

Unter Einbezug aller rele vanter Kriterien zur Konsistenzprüfung sei von einer wahrscheinlichen nicht authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen, insofern die kognitiven Ein schränkungen nicht ausreichend durch somatische, neurologische oder psychia trische Befunde erklärt werden könnten. Aufgrund der mangelhaften Validität der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse könne keine Aussage zum Aus mass der allfällig überlagerten und tatsächlich vorhandenen kognitiven Ein schränkungen und somit auch zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Ein un mittelbarer Zusammenhang zwischen kognitiven Beschwerden und einer rein hirnorganischen Ursache sei aus neuropsychologischer Sicht bei beschriebenem Unfallmechanismus und unauffälligem Befund des Schädel-MRI vom 31. Oktober 201

E. 3.10 ) – darauf abgestellt werden kann.

Die oto-rhino-laryngologische Untersuchu ng erwies sich als unauffällig, wobei kein peripher-vestibulärer Befund als Erklärung für die Schwindelbeschwerden erhoben werden konnte (vgl. Urk. 8/16/2-11 S. 5 f.) . Aus orthopädischer Sicht wurde n die anlässlich des Treppensturzes erlittene n

K ontusion en der HWS, der LWS und des Beckens sowie die Muskelfaserrisse an der Glutealmuskulatur

als inzwischen abgeheilt betrachtet und d er Beschwerdeführer nachvollziehbar als spätestens drei Monate nach dem Unfall wiederum vollständig arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 8/16/28-42 S. 7 ff. Ziff. 4, Ziff. 6.2, Ziff. 7-8) . Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung fielen keine kognitiven Einschrän kungen auf. Der Beschwerdeführer zeigte sich affektiv zwar themenbezogen hinsichtlich der gesundheitlichen, beruflichen und finanziellen Situation besorgt und bedrückt. Eine krankheitswertige psychische Störung

– etwa ein depressives Leiden – konnte jedoch

nicht festgestellt werden. Auf psychiatrischem Gebiet liess sich einleuchtend keine Erklärung für die neuropsychologisch erhobenen Befunde finden und es wurde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Aggravation ausgegangen (vgl. Urk. 8/16/43-56 S. 8 f. Ziff. 4, S. 12 f. Ziff. 7-8). A us neuro psychologischer Sicht konnte aufgrund der mangelnden Validität keine re levante Aussage gemacht werden (vgl. Urk. 8/16/57-64 S. 7 f.). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit spätestens drei Monate nach dem Unfall wiede rum voll ständig arbeitsfähig war (vgl. Urk. 8/16/12-27 S. 6 ff. Ziff. 5.1, Ziff. 6.2, Ziff. 7-8), vermag daher vollumfänglich zu überzeugen. 4.2

Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) erweisen sich als nicht stichhaltig. Das neuropsychologische Teil gut achten hält zwar fest, dass - unter Vorbehalt somatischer, neurologischer und psychiatrischer Befunde, welche die Einschränkungen erklären könnten - von einer wahrscheinlichen, nichtauthentischen Beschwerdeschilderung ausgegangen werden müsse (vgl. Urk. 8/16/57-64 S. 7 oben). Solche Befunde konnten an läss lich der übrigen gutachterlichen Untersuchungen allerdings gerade nicht erho ben werden. Der Umstand, dass die Psychiatrie H.___ -Ärztin Dr. Z.___

demgegenüber ein orga nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma sowie eine schwere depressive Episode diagnostizierte (vorstehend E. 3. 11-3.12), schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht.

Selbst wenn aufgrund der Ausführungen von Dr. Z.___

von einer anlässlich des Unfallereignisses erlittenen Erschütterung des Gehirns res pektive des ZNS ausgegangen w ürde, konnten die Beschwerden nicht objektiviert werden. Die psychiatrische Behandlung durch die Ärzte der Psychiatrischen Klinik H.__ _ begann im Juni 2020 und damit kurz nach der F.___ - B egutachtung.

D er Beschwerdeführer be klagte weiterhin dieselben S ymptome. Eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich. Daher verm ögen die Bericht e von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.11-3.12) keine Zweifel an der schlüssi gen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Fehlt es an einer fachärztlich nachvollziehbar festgestellten psychia tri schen Diagnose, so besteht kein Anlass, ein strukturiertes Beweisverfahren durch zuführen.

Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachte n Umstand, wonach im Gut achten keine Auseinandersetzung mit sämtlichen am Tag der Exploration ein genommenen M edikamenten stattfinde (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 14-15), kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im neuropsychologischen Gutachten wird nebst der am Morgen der Exploration erfolgten Einnahme von Novalgin auch die übliche Medikation einschliesslich des Medikaments Trittico mit dem Wirkstoff Trazodon (vgl. https://compendium.ch/search?q=trittico, zuletzt be sucht am 27 . September 2021)

aufgeführt (vgl. Urk. 8/ 16/57-64 S. 4 f.). Ausser dem erwähnt e die Neuropsychologin die Möglichkeit allfälliger

Auswirkungen von Medikamenten auf das Testresultat, wobei sie ausdrücklich angab, dass dabei keine schwere Verminderung der allgemeinen Reaktions- und Informations ver arbeitung – wie beim Beschwerdeführer allerdings der Fall (vgl. Urk. 8/16/57-64 S.

6)

– zu erwarten ist (vgl. Urk.

8/16/57-64 S.

7). Auch anlässlich der psy chia trischen Untersuchung w urde

nach der

aktuellen Medikation gefragt (vgl. Urk.

8/16/43-56 S. 4). Zudem setzt e sich der psychiatrische Gutachter mit dem Ergebnis der Laboruntersuchung – der Trazodon-Spiegel lag deutlich unterhalb des Referenzb ereichs (vgl. Urk. 8/16/

66) - auseinander und erklärt e, dass dieses Medikament auch nur niedrig dosiert zum Schlafanstoss eingesetzt werde (vgl. Urk.

8/16/ 43-56 S.

8).

Die gutachterliche Auseinandersetzung mit der eingenom menen Medikation erweist sich

als genügend .

Soweit zuletzt eine fehlende interdisziplinäre Diskussion der möglichen Wechsel wirkungen sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bemängelt wird (vgl. Urk.

1 S. 6 Ziff. 16), kann der Beschwerdeführer hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. I n keinem der involvierten Fachgebiete wurde ein wesentlicher Befund respektive eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit erho ben, womit sich eine Diskussion mögliche r Wechselwirkung en

erübrigt . Das Gut achten wurde von den konsiliarisch zugezogenen Fachärzten eingesehen und diese erklärten sich mit den Schlussfolgerungen als einvers tanden (vgl. Urk.

8/16/12-27 S. 11 f.). Was den zuletzt eingereichten Bericht vom 17. Mai 2021 von Dr. Z.___ (Urk. 20) angeht, so begründete sie weder die Ä nderung ihr er Diagnose noch untermauerte sie die neu von ihr diagnostizierte dissoziative Störung mit entsprechenden Befunden. Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 17) besteht keine Veranlassung für ergänzende medi zinische Abklärungen, weshalb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 4.3

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige F.___ - Gutachten in der bisherigen sowie jeglicher ange passten Tätigkeit bereits drei Monate nach dem Unfall wieder um

vollständig arbeitsfähig war . Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Leistungsanspruch zu Recht verneint.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

E. 3.11 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neu rologie sowie für Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrische Klinik H.___,

gab mit Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 3) an, dass sie den Be schwerdeführer seit dem 5. Juni 2020 behandle und ein organisches Psycho syndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostizieren könne . Die Indikation für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei gegeben .

Die bestehende Symptomatik lasse sich in ihrer Ausprägung und der mental emotionalen Blockade/Antriebshemmung nicht mehr allein durch den Unfall erklären (S. 1 f.).

E. 3.12 Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 (Urk. 13) erklärte Dr. Z.___, weshalb sie von einem direkten Schädelhirntrauma ausgehe. Der Beschwerdeführer sei rückwärts auf einer Betontreppe gestürzt und hart auf Gesäss sowie Rücken gefallen. Er könne jedoch nicht sicher sagen, ob er auch auf den Hinterkopf gefallen sei. Im Krankenwagen habe er heftige Schmerzen am ganzen K örper und auch am K opf beschrieben, wobei er sich mehrmals übergeben habe . Dies sei ein typisches Commotio -Symptom . D emnach könne von einer Erschütterung des Gehirns beziehungsweise des ZNS au sgegangen werden. D ies entweder durch direktes Trauma bei m Fall auf den Hinterkopf oder durch die zum Kopf hin weiter geleitete Erschütterung bei m Aufprall. Die Bildgebung des Kopfes sei bei leichten Schädelhirntraumen nicht wegweisend . Der Beschwerdeführer profitiere bezüglich der depressiven Symptome von den regelmässigen psychotherapeu tischen Settings und von der Einnahme eines Antidepressivums. Er sei noch nicht wieder arbeitsfähig (S. 1 ff.). 4. 4.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte im Auftrag der

Unfallversicherung eine eingehende Begutachtung durch die Ä rzte des F.___ (vorstehend E. 3.9) . Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersu chungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie mit dem Verhalten des Beschwer deführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Damit erfüllt es die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 6) vollumfän g lich, weshalb – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E.

E. 8 /13/8-9) eine Erschöpfung mit depressiven Symptomen sowie eine A uf merk samkeitsstörung .

Es finde sich kein Anhaltspunkt für eine neurokognitive Störung (S. 1).

E. 9 unwahrscheinlich (S. 5; Teilgutachten Urk. 8/16/57-64 S. 7 f.).

In gesamtmedizinischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, dass d ie beim Sturz am 29. Mai 2019 erlittenen Kontusionen der HWS, der

LWS und des Beckens sowie die Muskelfaserrisse im mittleren und distalen Drittel des Musculus

gluteus

maximus etwa drei Monate nach dem Ereignis vollständig abgeheilt seien . Die beklagte Vergesslichkeit

sowie die Konzentrations- und Schlafstörungen seien nicht erklärbar. Es lägen keine psychiatrisch bedingten gesundheitlichen Beein trächtigungen vor (S. 6 f. Ziff. 5.1, Ziff. 6.2). Es bestünden keine Einschränkungen der körperlichen und psychischen Belastbarkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit. Für sechs Wochen nach dem Ereignis sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Danach werde vom Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit 25%iger Steigerung alle drei Wochen ausgegangen (S. 8 f. Ziff. 7-8).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00725

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

7. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1972, arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2019 als Generalagent der Y.___ AG (vgl. Urk. 8/1 S. 6 Ziff. 5.4), als er sich am 11. November 2019 unter Hinweis auf Beschwerden nach einem erlittenen Sturz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/1 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/7; Urk. 8/13; Urk. 8/16) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2020 (Urk. 8/20 = Urk. 2) einen Leistungs an spruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 15. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur polydisziplinären Begutachtung (Neurologie/Neuropsycho logie/

Psychiatrie/Orthopädie) und erneuter Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (Urk. 10) wur de von Dr. med. Z.___

eine ergänzende Stellungnahme eingeholt und dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um die fortgesetzte psychiatrische Behandlung in geeig neter Weise zu belegen . Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Eingabe von Dr. Z.___

vom 17. Dezember 2020 (Urk. 13) wurde den Parteien mit Verfügung vom 9. Februar 2021 (Urk. 14) zur Stellung nahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1.

März

2021 (Urk.

17) wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk.

18). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.

Mai

2021 (Urk.

19-20) wurde der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E.

5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14.

April

2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.

März

2018 E.

4.2 .1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).. 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Cha rakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach verständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag be haup tet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggra vation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst brei ten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annah me einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Ge sund heitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch füh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers mit der Begründung, dass eine umfassende neurologische Abklärung die Symptome nicht habe erklären können. Deshalb sei die neurologische Behand lung beendet und eine psychiatrische Therapie empfohlen worden. Eine solche Therapie sei bis heute nicht erfolgt. Die polydisziplinäre Begutachtung ergebe für keines der beteiligten medizinischen Fachgebiete eine Diagnose, welche zu einer langfristigen Erwerbsunfähigkeit führen könnte. Das Gesamtbild der Abklärung zeige, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit drei Monate nach dem Unfall wieder im ursprünglichen Pensum von 100 % zumutbar gewesen wäre. Es lägen keine langandauernden gesundheitlichen Einschränkungen vor (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

In der Stellungnahme vom 1. März 2021 (Urk. 17) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die bisherigen, teils bildgebenden Untersuchungen keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben hätten. S elbst wenn von einer leichten Gehirnerschütterung respektive Beteiligung des Zentralnervensystems (ZNS) ausgegangen werde, könnten die neurologischen Beschwerden weiterhin nicht objektiviert werden. In Bezug auf die depressiven Symptome scheine der Beschwerdeführer von einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung sowie einer medikamentösen Unterstützung zu profitieren. Im Rahmen der Begut achtung vom Mai 2020 habe jedoch weder eine psychiatrische Störung noch eine psychiatrisch bedingte Funktionseinschränkung festgestellt werden können (vgl. S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das polydisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. D as neuropsychologische Teilgutachten halte fest, dass - unter Vorbehalt somati scher, neurologischer und psychiatrischer Befunde, welche die Ei nschränkungen erklären könnten - von einer wahrscheinlichen, nichtauthentischen Beschwerde schilderung ausgegangen werden müsse.

Anhand des aktuellen psychiatrischen Bericht s ergebe sich nun, dass ein organisches Psychosyndrom nach Schädel hirn trauma sowie eine schwere depressive Episode vorlägen. Die behauptete Aggra vation und die Inkonsistenzen würden sich somit mit der schweren depressiven Symptomat ik erklären lassen. Ausserdem finde im Gutachten keine A useinander setzung mit sämtlichen am Exploration stag eingenommenen Medik amenten statt und es fehle eine interdiszip linäre Diskussion der möglichen Wechselwirkungen sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Daher sei eine externe polydiszi plinäre Begutachtung anzuordnen und ein strukturiertes Beweisverfahren aufgrund der ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen durchzuführen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Dabei umstritten ist insbesondere die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens . 3. 3.1

In den Akten finden sich die folgende n, wesentliche n medizinischen Berichte: 3.2

Mit Austrittsbericht vom 30. Mai 2019 (Urk. 8/7/78-80) informierten die Ärzte des Spitals A.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. Mai bis 2. Juni 2019 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Muskelfaserrisse mit angrenzendem, intramuskuläre m Hämatom im mit tle ren und distalen Drittel des Musculus

gluteus

maximus mit Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens am 29. Mai 2019 - Kontusion der Halswi rbelsäule (HWS) am 29. Mai 2019 mit benignen in traossären Läsionen grundplattennah Halswirbelkörper (HWK) 5, Diffe rentialdiagnose (DD): atypisches Hämangiom

Der Beschwerdeführer sei notfallmässig zugewiesen worden nach einem Stolper sturz auf der Treppe beim Rückwärtslaufen mit Anprall der LWS, der HWS sowie

des Becken s . Ein Kopfanprall sei ihm nicht erinnerlich. Nach dem Sturz sei es jedoch zu einer starke n Nausea und Emesis gekommen . Der Beschwerdeführer sei nach stets unauffälliger neurologischer Überwachung in gutem Allgemeinzustand sowie schmerzkompensiertem Zustand entlassen worden (S. 3). 3.3

Die Ärzte des Zentrums B.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7.

Oktober 2019 (Urk. 8/7/41-47) – hier ver kürzt aufgeführt – ein am 29. Mai 2019 erlittenes HWS-Distorsionstrauma nach Stolpersturz auf der Treppe bei m Rück wärtslaufen. Als Nebendiagnosen erwähnten sie eine Kontusion der LWS und des Beckens sowie Muskelfaserrisse mit angrenzendem, intramuskuläre m Häma tom im mittleren und distalen Drittel des Musculus

gluteus

maximus (S.

1

f.). Im Vor dergrund des seither bestehenden Beschwerdebildes stünden

– hier ver kürzt auf geführt - neurokognitive Defizite mit Beeinträchtigungen im Bereich der psycho motorischen Verarbeitung und Reaktionszeit, der Konzentration und Aufmerk sam keit sowie des Kurzzeitgedächtnis ses, eine ausgesprochene Fatigue und mittel schwere Tagesschläfrigkeit, Visusstörungen mit Verschwommensehen und Fokus sierungsproblemen, holokranielle

bifronto -temporal betonte Kopf schmerzen, Nacken- und Schultergürtelschmerzen links be tont sowie ein Schwank schwindel, ein Beno mmenheitsgefühl und eine Balancestörung (S. 3 f.). 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardio logie, nannte mit Bericht vom 9. Dezember 2019 (Urk. 8/8) eine HWS-Distorsion als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein Hämatom sowie Muskelfaserrisse am Musculus

gluteus

maximus (S. 4 Ziff. 2.5 -2.6). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit vom 29. Mai bis 31. Dezember 2019 vollständig arbeits un fähig (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose sei gut (S. 4 Ziff. 2.7). 3.5

Die Ärzte des Universitätsspitals D.___ informierten mit Bericht vom 9.

Januar 2020 (Urk. 8/13/4-7) über die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers bei Status nach HWS-Distorsionstrauma. Formal neuropsy cho logisch imponiere eine mittelschwere bis schwergradige neuropsychologische Funktionsstörung mit erheblichen exekutiven, attentionalen und mnestischen Dysfunktionen. Unbeeinträchtigt hätten sich nur sprachliche und handlungs prak tische Funktionen sowie die basal-visuelle Wahrnehmung erwiesen. Vom klini schen Eindruck wirke der Beschwerdeführer sichtlich belastet und affektiv abge flacht. Ausserdem liege eine im Untersuchungsverlauf zunehmende Müdigkeit vor, so dass der Beschwerdeführer gegen Ende der dreistündige n Untersuchung wiederholt einge nickt sei. Es ergäben sich b asierend auf den Befunden sowie der Verhaltensbeobachtung gewisse Hinweise auf Inkonsistenzen. A usserdem bestün den Diskrepanzen zwischen der alltäglichen Funktionalität und der Testperfor mance. Schliesslich gingen die erhobenen Schwierigkeiten weit über das hinaus, was bei derartigen Unfallmechanismen und unauffälligem Befund der Magnet resonanztomographie (MRI) üblicherweise beobachtet werde. Die Validität der Befunde müsse somit angezweifelt werden . Am ehesten sei von einem bewusst seinsfernen Prozess auszugehen (S. 3). Eine psychotherapeutische Betreuung sei empfohlen worden, werde vom Beschwerdeführer aber abgelehnt (S. 4). 3.6

Die Ärzte des Zentrums B.___ informierten mit Bericht vom 24. Januar 2020 (Urk. 8/11/7-9) über die Verlaufskonsultation nach begonnenem vestibulo-okulomotorisch und muskuloskelettal fokussiertem multimodalen Trainingsprogramm (S. 2 Ziff. 2.2). Der Verlauf sei positiv. Die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer zu 25 % zumutbar (S. 3 Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose hänge von der neuropsychologischen und psychiatrischen Beurteilung ab (S. 2 Ziff. 2.7). 3.7

Dr. med. MSc ETH E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 12.

Februar

2020 (Urk.

8 /13/8-9) eine Erschöpfung mit depressiven Symptomen sowie eine A uf merk samkeitsstörung .

Es finde sich kein Anhaltspunkt für eine neurokognitive Störung (S. 1). 3.8

Mit Bericht vom 17. April 2020 (Urk. 8/14/1-2) informierten die Ärzte des Zentrums B.___ über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Als Dia gno sen erwähnten sie eine Erschöpfung mit depressiven Symptomen und eine Auf merksamkeitsstörung sowie ein am 29. Mai 2019 erlittenes HWS-Distorsions trauma nach Stolpersturz auf der Treppe beim Rückwärtslaufen (S. 1 Ziff. 1.1-1.2) . Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit primär abhängig vom psycho pathologischen Befund beziehungsweise vom Erschöpfungssyndrom mit depres si ver Symptomatik. Es sei nicht beurteilbar, i nwiefern das HWS-Distorsions trau ma zur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit beitrage beziehungsweise sei dies

erst nach Verbesserung des psychischen Zustandes beurteilbar (S. 1 Ziff. 2.1). 3.9

Am

27. Mai 2020 erstatteten die Gutachter des F.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Unfallver sicherung (Urk. 8/16 / 12-27).

Als unfallrelevante Diagnosen erwähnten sie eine Kontusion der HWS, der LWS und des Beckens sowie Muskelfaserrisse im mittle ren und distalen Drittel des Musculus

gluteus

maximus . Als nicht unfallrelevante Diagnose nannten sie einen kompensierten Tinnitus auris links (S. 5).

Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht könne peripher-vestibulär kein objektiver Befund erhoben werden, welche r die Beschwerden mit S chwankschwindel erkläre und einen Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit h abe . Es liege keine Diagnose vor, welche die Arbeitsfähigkeit vermindere . Als ohne Relevanz für die Arbeits fähig keit bestehe ein kompensierter Tinnitus auris links. Es bestehe eine volle Arbeits fähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit (S. 5; Teilgut achten Urk. 8/16/2-11 S. 5 f f .).

Aus orthopädischer Sicht

bestehe bis auf eine minimale, linksbetonte Ein schrän kung der Rotation des Kopfes eine freie HWS-Beweglichkeit. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln lägen nicht vor . Auf den aktuellen Röntgen auf nahmen der HWS würden sich nur geringgradige, altersentsprechende Spon dyl arthrosen im mittleren und unteren HWS-Bereich zeigen. Diese würden keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen. Die LWS mit gering ver mehrter Lordose sei reizlos und frei beweglich. Hinweise auf eine Reizung lum baler Nervenwurzeln bestünden nicht. Im Bereich der Gesässmuskulatur beidseits bestehe keine Auffälligkeit, insbesondere keine tastbaren Dellen oder Druck schmerzangaben. Beide Hüftgelenke s eien reizlos und frei beweglich. E s be stünden keine Hinweise auf eine Funktionseinschränkung der Glutealmuskulatur . Die im MR I des Beckens vom 31. Mai 2019 beschriebenen Muskelfaserrisse seien inzwischen ausgeheilt . Etwa drei Monate nach dem Ereignis sei von einer voll ständigen Abheilung auszugehen . Es bestünden keine Einschränkungen der Be lastbarkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit . Für sechs Wochen nach dem Ereignis sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Danach werde vom Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit 25%iger Steigerung alle drei Wochen ausgegangen (S. 3 f.; Teilgutachten Urk. 8/16/28-42 S. 7 ff. Ziff. 4, Ziff. 6.2, Ziff. 7-8).

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer kog nitive Störungen (Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit), Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Übelkeit und Schwindel beklagt. I m Gespräch sei er hinsichtlich der Kognition in dem Sinne nicht auffäll ig gewesen, dass ein übliches U n t er suchungsgespräch problemlos habe geführt werden können. In der aktuell durch geführten n europsychologischen Untersuchung h ätten sich formal, ohne B erück sichtigung der Konsistenzprüfung, ganz erhebliche Beeinträchtigungen gezeigt, die mit den Beobachtunge n im klinisch-psychiatrischen U n t ersuchungsgespräch nicht in Übereinstimmung zu

bringen seien. In der neuropsychologischen Unter suchung hätten sich sehr erhebliche Auffälligkeiten in der Konsistenzprüfung gezeigt. Aus psychiatrischer Perspektive sei auf die Auffälligkeiten im Beschwer devalidierungstest TOMM hinzuweisen. In affektiver Hinsicht habe sich der Be schwer defü h r er zwar themenbezogen besorgt und bedrückt gezeigt . Es handle sich allerdings um eine im normalpsychologischen Spektrum liegende emotionale Reaktion auf Belastungsfaktoren. Eine krankheitswertige psychische Störung, insbesondere eine Depression, liege nicht vor . Die groben Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Untersuchung seien nicht durch Beschwerdebetonung er klärbar. M it überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von Aggravation auszuge hen. Es lägen keine psychiatrisch bedingten Einschränkungen vor. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S .

4 f.; Teilgutachten Urk.

8/16/43-56 S. 8 f. Ziff. 4, S. 12 f. Ziff. 7-8).

In der neuropsychologischen Untersuchung seien die kognitiven Einschrän kun gen formal mittelschwer bis schwer vermindert und beträfen alle Funktionsbe reiche. Es bestünden jedoch Zweifel an der Validität.

Unter Einbezug aller rele vanter Kriterien zur Konsistenzprüfung sei von einer wahrscheinlichen nicht authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen, insofern die kognitiven Ein schränkungen nicht ausreichend durch somatische, neurologische oder psychia trische Befunde erklärt werden könnten. Aufgrund der mangelhaften Validität der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse könne keine Aussage zum Aus mass der allfällig überlagerten und tatsächlich vorhandenen kognitiven Ein schränkungen und somit auch zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Ein un mittelbarer Zusammenhang zwischen kognitiven Beschwerden und einer rein hirnorganischen Ursache sei aus neuropsychologischer Sicht bei beschriebenem Unfallmechanismus und unauffälligem Befund des Schädel-MRI vom 31. Oktober 201 9 unwahrscheinlich (S. 5; Teilgutachten Urk. 8/16/57-64 S. 7 f.).

In gesamtmedizinischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, dass d ie beim Sturz am 29. Mai 2019 erlittenen Kontusionen der HWS, der

LWS und des Beckens sowie die Muskelfaserrisse im mittleren und distalen Drittel des Musculus

gluteus

maximus etwa drei Monate nach dem Ereignis vollständig abgeheilt seien . Die beklagte Vergesslichkeit

sowie die Konzentrations- und Schlafstörungen seien nicht erklärbar. Es lägen keine psychiatrisch bedingten gesundheitlichen Beein trächtigungen vor (S. 6 f. Ziff. 5.1, Ziff. 6.2). Es bestünden keine Einschränkungen der körperlichen und psychischen Belastbarkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit. Für sechs Wochen nach dem Ereignis sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Danach werde vom Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit 25%iger Steigerung alle drei Wochen ausgegangen (S. 8 f. Ziff. 7-8). 3.10

Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2020 konnte

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), keine Diagnose mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkennen . Als Diagnosen ohne dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Kontusion der HWS, der LWS und des Beckens sowie Faserrisse der G lutealmuskulatu r und ein en kompensierte n Tinnitus links. Die zahlreich beklagten neurologischen Symptome könnten nicht erklärt werden. Bei einer neuropsychologischen Unter suchung seien mittel- bis schwergradige Funktionsstörungen festgestellt worden, welche organisch nicht erklärbar seien. Die neurologische Behandlung sei beendet und eine psychiatrische Therapie empfohlen worden. Mittel- bis schwergradige neuropsychologische Defizite würden ein schwerst depressives Zustandsbild erfordern, das klinisch zu keinem Zeitpunkt beschrieben worden sei. Ausserdem

sei nie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgt . Anlässlich der

Begutachtung habe keine Diagnose mit länger

andauernder Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit erkannt werden können. Es sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Aggravation ausgegangen worden . Das Ausmass der erho benen neuropsychologischen Funktionsstörungen korreliere in keiner Weise mit dem klinischen Eindruck. Eine erklärende hirnorganische oder psychiatrische Pa tho logie bestehe nicht. Die Beschwerdevalidierungstests seien sehr auffällig. Die Annahme einer Aggravation sei plausibel. Der Umstand, dass trotz des be haup teten schweren Leidensdrucks keine psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung aufgesucht worden sei sowie das hohe Ausmass der Diskrepanzen wür den darauf hinweisen, dass eine bewusste Simulation vorliege. Aus versiche rung s medizinischer Sicht liege kein dauernder Gesundheitsschaden vor. Die bisherige Tätigkeit sei spätestens drei Monate nach dem Unfall wieder in vollem Pensum zumutbar gewesen (vgl. Urk. 8/18 S. 4 ff.). 3.11

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neu rologie sowie für Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrische Klinik H.___,

gab mit Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 3) an, dass sie den Be schwerdeführer seit dem 5. Juni 2020 behandle und ein organisches Psycho syndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostizieren könne . Die Indikation für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei gegeben .

Die bestehende Symptomatik lasse sich in ihrer Ausprägung und der mental emotionalen Blockade/Antriebshemmung nicht mehr allein durch den Unfall erklären (S. 1 f.). 3.12

Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 (Urk. 13) erklärte Dr. Z.___, weshalb sie von einem direkten Schädelhirntrauma ausgehe. Der Beschwerdeführer sei rückwärts auf einer Betontreppe gestürzt und hart auf Gesäss sowie Rücken gefallen. Er könne jedoch nicht sicher sagen, ob er auch auf den Hinterkopf gefallen sei. Im Krankenwagen habe er heftige Schmerzen am ganzen K örper und auch am K opf beschrieben, wobei er sich mehrmals übergeben habe . Dies sei ein typisches Commotio -Symptom . D emnach könne von einer Erschütterung des Gehirns beziehungsweise des ZNS au sgegangen werden. D ies entweder durch direktes Trauma bei m Fall auf den Hinterkopf oder durch die zum Kopf hin weiter geleitete Erschütterung bei m Aufprall. Die Bildgebung des Kopfes sei bei leichten Schädelhirntraumen nicht wegweisend . Der Beschwerdeführer profitiere bezüglich der depressiven Symptome von den regelmässigen psychotherapeu tischen Settings und von der Einnahme eines Antidepressivums. Er sei noch nicht wieder arbeitsfähig (S. 1 ff.). 4. 4.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte im Auftrag der

Unfallversicherung eine eingehende Begutachtung durch die Ä rzte des F.___ (vorstehend E. 3.9) . Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersu chungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie mit dem Verhalten des Beschwer deführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Damit erfüllt es die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 6) vollumfän g lich, weshalb – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 3.10) – darauf abgestellt werden kann.

Die oto-rhino-laryngologische Untersuchu ng erwies sich als unauffällig, wobei kein peripher-vestibulärer Befund als Erklärung für die Schwindelbeschwerden erhoben werden konnte (vgl. Urk. 8/16/2-11 S. 5 f.) . Aus orthopädischer Sicht wurde n die anlässlich des Treppensturzes erlittene n

K ontusion en der HWS, der LWS und des Beckens sowie die Muskelfaserrisse an der Glutealmuskulatur

als inzwischen abgeheilt betrachtet und d er Beschwerdeführer nachvollziehbar als spätestens drei Monate nach dem Unfall wiederum vollständig arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 8/16/28-42 S. 7 ff. Ziff. 4, Ziff. 6.2, Ziff. 7-8) . Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung fielen keine kognitiven Einschrän kungen auf. Der Beschwerdeführer zeigte sich affektiv zwar themenbezogen hinsichtlich der gesundheitlichen, beruflichen und finanziellen Situation besorgt und bedrückt. Eine krankheitswertige psychische Störung

– etwa ein depressives Leiden – konnte jedoch

nicht festgestellt werden. Auf psychiatrischem Gebiet liess sich einleuchtend keine Erklärung für die neuropsychologisch erhobenen Befunde finden und es wurde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Aggravation ausgegangen (vgl. Urk. 8/16/43-56 S. 8 f. Ziff. 4, S. 12 f. Ziff. 7-8). A us neuro psychologischer Sicht konnte aufgrund der mangelnden Validität keine re levante Aussage gemacht werden (vgl. Urk. 8/16/57-64 S. 7 f.). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit spätestens drei Monate nach dem Unfall wiede rum voll ständig arbeitsfähig war (vgl. Urk. 8/16/12-27 S. 6 ff. Ziff. 5.1, Ziff. 6.2, Ziff. 7-8), vermag daher vollumfänglich zu überzeugen. 4.2

Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) erweisen sich als nicht stichhaltig. Das neuropsychologische Teil gut achten hält zwar fest, dass - unter Vorbehalt somatischer, neurologischer und psychiatrischer Befunde, welche die Einschränkungen erklären könnten - von einer wahrscheinlichen, nichtauthentischen Beschwerdeschilderung ausgegangen werden müsse (vgl. Urk. 8/16/57-64 S. 7 oben). Solche Befunde konnten an läss lich der übrigen gutachterlichen Untersuchungen allerdings gerade nicht erho ben werden. Der Umstand, dass die Psychiatrie H.___ -Ärztin Dr. Z.___

demgegenüber ein orga nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma sowie eine schwere depressive Episode diagnostizierte (vorstehend E. 3. 11-3.12), schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht.

Selbst wenn aufgrund der Ausführungen von Dr. Z.___

von einer anlässlich des Unfallereignisses erlittenen Erschütterung des Gehirns res pektive des ZNS ausgegangen w ürde, konnten die Beschwerden nicht objektiviert werden. Die psychiatrische Behandlung durch die Ärzte der Psychiatrischen Klinik H.__ _ begann im Juni 2020 und damit kurz nach der F.___ - B egutachtung.

D er Beschwerdeführer be klagte weiterhin dieselben S ymptome. Eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich. Daher verm ögen die Bericht e von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.11-3.12) keine Zweifel an der schlüssi gen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Fehlt es an einer fachärztlich nachvollziehbar festgestellten psychia tri schen Diagnose, so besteht kein Anlass, ein strukturiertes Beweisverfahren durch zuführen.

Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachte n Umstand, wonach im Gut achten keine Auseinandersetzung mit sämtlichen am Tag der Exploration ein genommenen M edikamenten stattfinde (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 14-15), kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im neuropsychologischen Gutachten wird nebst der am Morgen der Exploration erfolgten Einnahme von Novalgin auch die übliche Medikation einschliesslich des Medikaments Trittico mit dem Wirkstoff Trazodon (vgl. https://compendium.ch/search?q=trittico, zuletzt be sucht am 27 . September 2021)

aufgeführt (vgl. Urk. 8/ 16/57-64 S. 4 f.). Ausser dem erwähnt e die Neuropsychologin die Möglichkeit allfälliger

Auswirkungen von Medikamenten auf das Testresultat, wobei sie ausdrücklich angab, dass dabei keine schwere Verminderung der allgemeinen Reaktions- und Informations ver arbeitung – wie beim Beschwerdeführer allerdings der Fall (vgl. Urk. 8/16/57-64 S.

6)

– zu erwarten ist (vgl. Urk.

8/16/57-64 S.

7). Auch anlässlich der psy chia trischen Untersuchung w urde

nach der

aktuellen Medikation gefragt (vgl. Urk.

8/16/43-56 S. 4). Zudem setzt e sich der psychiatrische Gutachter mit dem Ergebnis der Laboruntersuchung – der Trazodon-Spiegel lag deutlich unterhalb des Referenzb ereichs (vgl. Urk. 8/16/

66) - auseinander und erklärt e, dass dieses Medikament auch nur niedrig dosiert zum Schlafanstoss eingesetzt werde (vgl. Urk.

8/16/ 43-56 S.

8).

Die gutachterliche Auseinandersetzung mit der eingenom menen Medikation erweist sich

als genügend .

Soweit zuletzt eine fehlende interdisziplinäre Diskussion der möglichen Wechsel wirkungen sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bemängelt wird (vgl. Urk.

1 S. 6 Ziff. 16), kann der Beschwerdeführer hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. I n keinem der involvierten Fachgebiete wurde ein wesentlicher Befund respektive eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit erho ben, womit sich eine Diskussion mögliche r Wechselwirkung en

erübrigt . Das Gut achten wurde von den konsiliarisch zugezogenen Fachärzten eingesehen und diese erklärten sich mit den Schlussfolgerungen als einvers tanden (vgl. Urk.

8/16/12-27 S. 11 f.). Was den zuletzt eingereichten Bericht vom 17. Mai 2021 von Dr. Z.___ (Urk. 20) angeht, so begründete sie weder die Ä nderung ihr er Diagnose noch untermauerte sie die neu von ihr diagnostizierte dissoziative Störung mit entsprechenden Befunden. Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 17) besteht keine Veranlassung für ergänzende medi zinische Abklärungen, weshalb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. 4.3

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige F.___ - Gutachten in der bisherigen sowie jeglicher ange passten Tätigkeit bereits drei Monate nach dem Unfall wieder um

vollständig arbeitsfähig war . Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Leistungsanspruch zu Recht verneint.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans