Sachverhalt
1.
1.1
Die 1973 geborene X.___, Mutter zweier in den Jahren 2012 und 2013 g e borene r Kinder (Urk. 7/3), gelernte Coiffeuse (Urk. 7/4/21-22), war zuletzt als Call Center Agent in tätig
(Urk.
7/4/331) . Am 14. März 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Folgen eines Unfalls vom 4. August 2012 bei der Invaliden ver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk.
7/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/4 /1-344), Urk. 7/21 /1-424) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Mai 2015 (Urk. 7/38) ab. 1.2
Seit 1. Oktober 2017 war die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 100 % als Marketingberaterin tätig (Urk. 7/46 Ziff.
5.4, Urk. 7/64) . A m 11. Dezember 2019 erfolgte die Früherfassung (Urk. 7/41). Am 6. Januar 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf Epilepsie und den Unfall vom 4.
August 2012 erneut zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/46). Die IV-Stelle tätigte medizinis che und erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/55 /1-14, Urk. 7/77 /1-44) . A m 27. April 2020 erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhält nisses per 30. Juni 2020 (Urk. 7/70) und die IV-Stelle schloss den Arbeits platz erhalt ab (Urk. 7/72). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/80,
Urk. 7/90) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
11. Septem ber 2020 (Urk. 7/94 = Urk. 2) bei einem IV-Grad von 25 %
ab .
2.
Die Versicherte erhob am
15. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
11. September 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einen IV-Grad von 40 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2) . Am
18. November 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
25. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.5
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 1 1. September 2020 (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin bisher als Medienberaterin mit Telefonverkauf in einem Pensum von 100 % tätig gewesen sei und in dieser Tätigkeit seit Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe (S. 1) . Gemäss ihren Abklärungen und dem erstellten Gutachten sei eine angepasste Tätigkeit in einer Hilfstätigkeit in einem Pensum von 70 % mög lich. Ein Einkommensvergleich habe einen IV-Grad von 25 % ergeben (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege derzeit noch kein gesundheitlicher Endzustand vor. Die Beurteilung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit der Gutachter stehe unter der Prämisse der optimalen Behandlung (S. 4 Rz 15 f.) . Es liege derzeit noch keine optimale Behandlung vor und somit könne noch nicht über den Rentenanspruch entschieden werden (S. 5 Rz 17) . Eventuell rechtfertige es sich, von einer Arbeits fähigkeit von maximal 60 % auszugehen und ihr entsprechend eine Invaliden rente basierend auf eine m IV-Grad von 40 % auszurichten . Aufgrund der bis he rigen Einkommenshöhe, welche unterdurchschnittlich zu den Einkommen gemäss LSE, Anforderungsniveau 1 sei, rechtfertige es sich, den Grad der Arbeitsunfähig keit dem IV-Grad gleichzusetzen (S. 5 Rz 18) . 2.3
Die Beschwerdeführerin reichte bereits im März 2014 bei der Invaliden versi cherung ein Leistungsbegehren ein. Als die Beschwerdegegnerin am 2 0. Januar 2015 eine po lydisziplinäre Begutachtung vorsah (vgl. Urk. 7/25), teilte die Be schwerdeführerin mit, wieder vollständig arbeitsfähig zu sein und keine IV-Leis tungen zu wollen (vgl. Urk. 7/26). Daraufhin stornierte die Beschwerdegegnerin die Begutachtung (vgl. Urk. 7/34) . Die leistungsverneinende Verfügung vom 19. Mai 2015 (Urk. 7/38)
beruhte somit nicht auf einer vollumfänglichen mate riel len Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Vor diesem Hintergrund ist das erneute Leistungsgesuch vom 6. Januar
2020 (Urk. 7 /46) nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art.
87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln. Entsprechend hat die Frage der Veränderung des Gesundheitszu stan des vorliegend ausser Acht zu bleiben (vgl. sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inva lidenrente hat und ob diesbezüglich der medizinische Sachverhalt rechtsge nüg lich abgeklärt worden ist. 3. 3.1
Die Fachpersonen der Y.___ AG,
Psychiatriezentrum Z.___, nannten mit Bericht vom 19. März 2014 (Urk. 7/21/78-80) als Diagnose eine Anpas sungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; S. 2 Ziff. 2). Seit der Aufnahme der Behandlung am 17. Oktober 2013 hätten insgesamt 7 Termine stattgefunden (zirka alle drei bis vier Wochen). Es handle sich um eine psy chotherapeutische Einzeltherapie mit kognitiv- behavioralem Schwerpunkt. Es sei geplant mit der Behandlung fortzufahren (S. 2 Ziff. 5). Im Verlauf habe bezüglich des psychischen Befindens eine leichte Besserung erzielt werden können (S. 2 Ziff. 4). Aufgrund de r epileptischen Anfälle vom 26. September und 22.
Oktober 2013 bestehe für die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 7). Im Verlauf dürfte eine langsame, konti nuier liche Steigerung möglich sein (S. 2 Ziff. 6). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, nannte mit Bericht vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/17/6-9) im Wesentlichen folgende Diagnose n (S. 4): - HWS-Distorsionstrauma vom 4. August 2012 mit Fraktur Processus
spinosus C7 (Dornfort satz) - Anpassungsstörung mi t längerer depressiver Reaktion - Epilepsie
Seit 1. April 2014 und auch d erzeit
bestehe f ür eine leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit (S. 1, S. 2 Ziff. 1.6) . Betr effend Epilepsie sei die Beschwerdeführerin aktuell beschwerdefrei und auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgten keine weiteren Abklärungen (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell bestehe noch eine verminderte Belastbarkeit im Nackenbereich, zudem bestehe auch eine verminderte psychische Belastbarkeit (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Die Fachpersonen der Y.___ AG (vorstehend E. 3.1) nannten mit Be richt vom 27. Dezember 2014 (Urk. 7/22) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit dem Unfall vom 4. August 2012 (S. 1 Ziff. 1.1).
Die Termine der psychotherapeutischen Einzeltherapie fän den
alle 3-4 Wochen statt . Die Beschwerdeführerin nehme nur homöopathische Mittel ein (S. 3 Ziff. 1.5) . Für die bisherige Tätigkeit a ls Inserateverkäuferin
bestehe seit Okt ober 20 14 eine 60% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätig keit sei im Umfang von 60 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit April 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.7). Aktuell bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 60 %. Eine weitere Steigerung dürfte im Verlauf möglich sein (S. 4 Ziff.
1.9). 3 .4
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2)
attestierte am 25. Februar 2015 (Urk. 7/31) ab 1. Februar 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Klinik C.___, führte mit Bericht vom 1 0. Februar 2020 (Urk. 7/50/1-5) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Februar 2017 (Ziff. 1.1), gegenwärtig alle zwei bis drei Monate (Ziff. 1.2). Seit 3 0. September 2019 bis auf weiteres bestehe als Marke ting beraterin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3) . Es erfolge eine medika mentöse B ehandlung mit Lamotrigin (Ziff. 2.3) . Langfristig bestehe eine 60 % ige Arbeitsfähigkeit, 6 Stunden pro Tag (Ziff. 2.7, Ziff. 4.1). Es bestünden eine deut lich reduzierte B elastbarkeit und starke G edächtniseinschränkungen. Zu lange Arbeitszeiten und Stress führten zu Anfällen (Ziff. 3.4). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aktuell nicht beurteilbar (Ziff. 4.2).
Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 1 0. Februar 2020 (Urk. 7/50/7-9) als Diagnose eine Temporallappenepilepsie mit sekundärer Generalisation, links temporaler Fokus (S. 1), und führte aus, die Beschwerdeführerin habe frühere Anfälle im September 2013 und auch im Folgejahr 2014 verh eimlicht aus Angst vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) . Sie und ihr Mann hätten damals grosse Angst gehabt, ihre Kinder zu verlieren. Damit sei viel klarer geworden, dass der Unfall sicher die Ursache der Anfälle darstelle. Da die Beschwerde führerin praktisch 3 Jahre ohne antiepileptische Behandlung gewesen sei, habe dies auch mit zur aktuellen relativen Therapieresistenz geführt (S. 2). 4.2
Die Gutachterin und der Gutachter des D.___-Zentrums stellten in ihrem am
23. Juni 2020 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer neurologischen und psychiatrischen Untersuchung zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Gutachten (Urk. 7/77 /4-17) folgende Diagnosen (S. 5, S. 10): - Temporallappenepilepsie (ED 2013) mit sekundärer Generalisation, links temporaler Fokus mit generalisierten Anfällen (zuletzt 1 6. Oktober 2017) anhaltenden komplex-fokalen Anfällen und verminderter emotionaler Belastbarkeit - psychogene nichtepileptische Anfälle (dissoziative Anfälle, I CD-10 F44.5)
Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, es finde eine regelmässige, hoch dosierte, medikamentöse Therapie mit Lamotrigin statt, hierunter seien die Grand Mal-Anfälle nicht mehr aufgetreten. Die Versicherte beschreibe tägliche Auren. Aufgrund ihrer Beschreibung könnten diese täglichen Anfälle nicht sicher als epileptisch eingeordnet werden. Sie beschreibe zum einen Zustände mit Schielen und Schwindel, welche fünf Minuten anhalten würden. Zum anderen beschreibe sie, sich komisch zu fühlen morgens beim Aufwachen. Ob es sich hierbei aus schliesslich um epileptische Auren bei bekannter Temporallappenepilepsie handle, sei unklar. Differentialdiagnostisch sei eine psychische (Mit-)Ursache wahrschein lich. Der Neurostatus sei ansonsten regelrecht. Epileptische Auren können nicht sicher ausgeschlossen werden.
D ie Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Medienberaterin lieg e bei 60% (wegen deutlich
erhöhtem Pausenbedarf durch die Auren und verminde rter emo tionaler Belastbarkeit; S. 5 Ziff. 4.2). In einer Verweistätigkeit, sprich Tätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck, liege die Arbeitsfähigkeit bei 70 % (ein leicht erhöhter Pausenbedarf bleibe bestehen, ebenso die verminderte emotionale Be lastbarkeit; S. 6 Ziff. 4.3). Aufgrund der bekannten Epilepsie und dem dadurch geminderten Stressniveau bei bekannter Temporallappenepilepsie sei das Belas tungsprofil auf neurologischem Gebiet eingeschränkt. Geeignet seien leichte kör perliche Tätigkeiten ohne Schichtdienst, keine gefährlichen Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen. Es liege ein deutlich erhöhter Pausenbedarf vor. Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit erhöhtem Stress niveau (Zeitdruck; S. 5 Ziff. 4.1).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, a uch wenn die Klinik
C.___ in ihren Berichten der l etzten Jahre (zuletzt vom 10. Februar
2020) immer nur von rein neurologischen epileptischen Anfällen ausgegangen sei, so zeig ten sich i m Rahmen der aktuellen Exploration durchaus Hinweise dafür, dass zumindest nicht alle als Auren bezeichneten Sensationen epileptogen
seien, sondern psychogen. Die Versicherte könne auf mehrfaches Nachfragen letztendlich auch bejahen, dass den meisten von ihnen Stresssituationen vorangehen. Auch würden diese nach etwa 15 Mi nuten aufhören, danach gehe es i hr wieder vollständig gut. Auch die strenge Begrenzung auf zwei- bis dreimal pro Tag sei in diesem Zusammenhang auffällig. Aus psychiatr i scher Sicht handle es sich somit um eine dissoziative Störung. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien ausreichend bekannt: Verlust des letzten Arbeitsplatzes, Streit mit dem letzten Chef, finanzielle Situation der Familie, unklare berufliche Perspektive, fragliche Verarbeitung des Autounfalls mit Todesfolge 201 2. Die psychogen begründeten Anfälle hätten Krankheitswert. Sie führ t en zu einer vorübergehenden Unterbrechung des Arbeitsablaufes. Unter Zugrundelegung der Dauer und Häufigkeit der beschriebenen Phänomene lasse sich daraus allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 10
% ableiten (S. 10 Ziff. 4) .
Die Arbeitsfäh i gkeit in der bis herigen Tätigkeit lieg e bei 90
% (S. 10 Ziff. 4.2) . Da der Unterbruch des Arbeitsablaufes durch die psychogenen Anfälle für jede Art von Tätigkeit behindernd und relevant wäre, liege die Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit bei 90
% (S. 11 Ziff. 4.3) . Die Aufnahme einer psycho the rapeutischen Behandlung werde dringend empfohlen (S. 11 Ziff. 4.4) . Da zurzeit keine Psychotherapie erfolge, werde die psychiatrische Problematik vorerst be stehen bleiben. Unter Psychotherapie werde es mehrere Monate dauern, bis die psychogenen Anfälle deutlich reduziert werden könnten (S. 11 Ziff. 4.5) .
In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege bei 60 % aufgrund des deutlich erhöhten Pausenbedarfes und ver minderter emotionaler Belastbarkeit (darin seien die psychiatrisch bedingten Ein schränkungen enthalten; S. 12 Ziff. 1) .
Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätig keit liege bei 70 % (darin seien die psychiatrisch bedingten Einschränkungen ent hal ten, auch bei angepasster Tätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck blieben ein erhöhter Pausenbedarf und die verminderte emotionale Belast barkeit bestehen; S. 12 Ziff. 2). 5 . 5.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stellte die Be schwerdegegnerin auf das bidisziplinäre
D.___ - Gutachten vom
23. Juni 2020 (vorstehend E. 4.2) ab. 5 .2
Das bi disziplinäre
D.___ -Gutachten (vorstehend E. 4.2) erging unter Berück sich tigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer neurologi schen und psychiatrischen Untersuchung. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Be schwerdeführerin auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und Schluss fol gerungen sind in einer Weise begründet, dass sie prüfend nachvollzogen werden können. Das D.___ -Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert ei ner Expertise (vorstehend E. 1. 6) vollumfänglich. 5.3
Die neurologische Gutachterin
legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass
unter der regelmässigen, hochdosierten, medikamentösen Therapie mit Lamotrigin keine Grand Mal-Anfälle mehr aufgetreten seien. Die von der Be sch werdeführerin beschriebenen täglichen Auren könnten nicht sicher als epi leptisch bedingt eingeordnet werden.
Differentialdiagnostisch sei eine psychische (Mit-)Ursache wahrscheinlich. Der Neurostatus sei ansonsten regelrecht. Die Gut achterin kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Medienberaterin liege bei 60
% (wegen deutlich erhöhtem Pausenbedarf durch die Auren und verminderter emotional er Belastbarkeit). In einer Verweistätigkeit, sprich Tätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck, liege die Arbeitsfähigkeit bei 70 % (ein leicht erhöhter Pausenbedarf bleibe bestehen, ebenso die verm inderte emo tionale Belastbarkeit).
In psychiatrischer Hinsicht diag nostizierte der Gutachter einzig psychogene nichtepileptische Anfälle. Er führte nachvollziehbar aus, dass sich i m Rahmen der aktuellen Exploration Hinweise dafür gezeigt hätten, dass zumindest nicht alle als Auren bezeichneten Sensationen epileptogen
seien, sondern psychogen. Zu dem erwähnte er diverse p sychosoziale Belastungsfaktoren: Verlust des letzten Arbeitsplatzes, Streit mit dem letzten Chef, finanzielle Situation der Familie, unklare berufliche Perspektive, fragliche Verarbeitung des Autounfalls mit Todes folge 201 2. Er legte schlüssig dar, die psychogen begründeten Anfälle hätten
Krankheitswert. Sie führten zu einer vorübergehenden Unterbrechung des Arbeits ablaufes. Unter Zugrundelegung der Dauer und Häufigkeit der beschriebenen Phänomene lasse sich daraus allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 10
% ablei ten, dies in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit.
Die Gesamtbeurteilung ergab, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei 60 % l iege, dies aufgrund des deutlich erhöhten Pausenbedarfes und vermin derter emotionaler Belastbarkeit (darin seien die psychiatrisch bedi ngten Ein schränkungen enthalten). Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit liege bei 70
% (darin seien die psychiatrisch bedingten Einschränkungen enthalten, auch bei angepasster Tätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck blieben
ein erhöhter Pau senbedarf und die verminderte em otionale Belastbarkeit bestehen).
Davon ist auszugehen, zumal die Annahme einer nur wenig höheren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (70 %) als in der angestammten Tätigkeit (60 %) auch angesichts der gestellten Diagnosen nachvollziehbar
scheint. 5.4
Eine höhergradige und langandauernde Arbeitsunfähigkeit ist gestützt auf die Berichte des behandelnden Neurologen
Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) nicht überwiegend wahrscheinlich. Dieser erachtete die Beschwerdeführerin als Marke tingberaterin als zu 60 % arbeitsfähig und berücksichtigte dabei eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und starke Gedächtniseinschränkungen. Nachdem d ie Gutachter in der Gesamtbeurteilung zum Schluss
kamen, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege bei 60 %, steht die Einschätzung von Dr. B.___ somit im Einklang mit dem D.___ -Gutachten.
Darüber hinaus ist keine fachärztlich nachvollziehbare und durch Befunde unter mauerte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei den Akten, welche von der aktu ellen Einschätzung der D.___ - G utachter abweicht . 5.5
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde unter anderem geltend,
d ie Be urteilung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit der Gutachter stehe unter der Prämisse der optimalen Behandlung . Es liege derzeit noch keine optimale Behandlung vor und somit könne noch nicht über den Rentenanspruch entschieden werden (vorstehend E. 2.2). Die neurologische Gutachterin hielt an einer Stelle des Gutachtens zwar fest, sie gehe davon aus, dass bei optimaler Behandlung die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ab 1. Juli 2020 zu 60 % und in angepasster Tätigkeit zu 70 % w ieder gegeben sei. Dies führte sie auf die Frage, wann mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet w erden könne, aus (vgl. Urk. 7/77/4-17 S. 6 Ziff. 4.5). Gleichzeitig geht aber aus dem Gutachten klar hervor, dass die Gutachter ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer optimalen Behandlung abhängig machen . So hielt die neurologische Gut achterin zur Frage nach der Arbeit sfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, diese liege als Medienberaterin bei 60% . In einer Verweistätigkeit liege die Arbeits fähigkeit bei 70 % . Aus neurologischer Sicht wurde dann auch keine Anpassung der Behandlung empfohlen, sondern festgehalten, es finde eine regelmässige, hochdosierte, medikamentöse Therapie mit Lamotrigin statt. Es empfahl einzig der psychiatrische Gutachter die Optimierung der Behandlung, konkret die Auf nahme einer psychotherapeutischen Behandlung. Aber auch er machte seine Ein schätzung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit nicht von einer Behandlung abhängig. 5 .6
Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (Stand ardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 2 2. November 2019 E. 5.6, vgl. vor stehend E. 1.4). Vorliegend erübrigt sich indessen die Durchführung eines struk turierten Beweisverfahrens, da nur eine sehr geringe Arbeitsunfähigkeit aus der psychischen Beein trächtigung resultiert und die Haupteinschränkung organischer Natur ist. 5.7
Zusammenfassend ist das D.___ -Gutachten vom 2 3. Juni 2020 voll beweis kräftig . Der Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass in einer näher umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
70%
besteht. 6. 6.1
Die Anmeldung der Beschwerdeführerin ging am 15. Januar 2020 bei der Be schwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.
7/46), womit ein Renten anspruch grundsätzlich frühestens am 1. Juli 2020 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Deshalb sind der Berechnung des Invaliditätsgrades die Werte des Jahres 2020 zugrunde zu legen. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.3
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mäss ig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bun desgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel len lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 6.4
Die Beschwerdeführer in macht gelten d, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 60
% und entsprechend von einem IV-Grad von 40 % auszugehen (vor stehend E. 2.2) . Damit beantragt sie sinngemäss, es sei ei n Prozentvergleich vor zunehmen.
Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin greift zu kurz, denn zum einen widerspricht diese Argumentation der geltenden G esetzeslage (vgl. vorstehend E. 6.3) und zum andern besteht kein Anlass, einen Prozentvergleich vorzuneh men, sind doch das Valideneinkommen als auch das hypothetische Invalidenein kommen genügend bestimmbar.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Einkommenshöhe, welche unter durchschnittlich zu den Einkommen gemäss LSE, Anforderungsniveau 1 sei, er wähnte (vgl. vorstehend E. 2.2), spricht sie wohl die Einkommensparallelisierung an. Sie begründete dies jedoch nicht näher und legte insbesondere nicht dar, inwiefern sie ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt haben soll und ob dies tatsächlich auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen wäre. 6.5
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6.6
Bezüglich des Valideneinkommens ist auf die Angaben des ehemaligen Arbeit gebers der Beschwerdeführerin abzustellen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen (vgl. Urk. 7/64) verdiente die Beschwerdeführerin als Medienberaterin mit Telefonver kauf bei der E.___ GmbH ab Oktober 2017 bis September 2019 Fr.
4'250.-- pro Monat, mithin Fr. 51'000.-- pro Jahr, in einem Pensum von 100 %. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung vom Indexstand 2759 im Jahr 2019 a uf den Indexstand 2784 im Jahr 2020 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Frauen) führt dies per 2020 zu einem massgebenden Vergleichseinkommen von F
r. 51'462.1 0. 6.7
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea li sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1) .
6. 8
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kun gen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mäs sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beach ten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Be messung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 6. 9
Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns war die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitstätig, die bisherige Stelle wurde ihr auf den 30. Juni 2020 ge kündigt (vgl. Urk. 7/70) . Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_tri a ge_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). Angepasst an die betriebsüb liche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 20 20 (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Sta tis tik, BFS, T 03.02.03.01.04.01, Total Ziff. 1-96) sowie an die durchschnittliche Nominallohnentwicklung vom Indexstand 2732 im Jahr 2018 auf den Indexstand 2784 im Jahr 2020 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nomi nallöhne, Frauen) ergibt sich per 2020 in angepasster Tätigkeit ein Invalidenein kommen von Fr. 55'72 2.00 (Fr. 4’371.-- x 12 : 40 x 41.7 x 2784 : 2732). Die Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung ihres Belastungsprofils 70 % arbeitsfähig, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 39’005. 40 resultiert.
Selbst bei Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin veranschlagten tieferen I nvalideneinkommens von Fr. 38 '468.-- (vgl. Urk. 2 S. 2) ergibt sich, wie nach folgend zu zeigen ist, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 6.10
Die Beschwerd e gegnerin gewährte keinen Leidensabzug.
Angesichts des vorlie gend gegebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem zwar eingeschränkten, aber doch genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszu gehen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit aus neurologischer und psychia trischer Sicht wurde sodann bereits im reduzierten Pensum ber ücksichtigt (vgl. vorstehend E. 5.3) und kann folglich nicht zusätzlich noch einmal unter dem Titel leidensbedingter Abzug berück sichtigt werden. Angesichts dessen, dass nicht ohne triftigen Grund in das Ermessen der Beschwerdegegnerin eingegriffen werden darf, erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalidenein kommens als nicht gerechtfertigt.
Im Übrigen ergäbe sich eine Viertelsrente nur bei Gewährung des maximalen Leidensabzugs von 25 %, für dessen Gewährung vorliegend jedoch kein Anlass besteht . So würde das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 29'25 4.05 bezie hungs weise Fr. 28'851.-- betragen, womit bei einem hypothetischen Validenein kommen von Fr. 51'462.10 e ine Erwerbseinbusse von 22'208.0 5 beziehungsweise Fr. 22'611.10
und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 43 % beziehungsweise 44 % resultierte. 6. 1 1
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 51'462.10 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 39 ' 005 .40
ergibt eine Erwerbsein busse von Fr. 12' 456.70
und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 24 %. Bei einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 38'468.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 25 % . 6. 1 2
Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf eine Rente. Die angefochtene Ver fügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Rufener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
E. 1.5 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am
15. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
11. September 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einen IV-Grad von 40 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2) . Am
18. November 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
25. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.00 (Fr. 4’371.-- x 12 : 40 x 41.7 x 2784 : 2732). Die Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung ihres Belastungsprofils 70 % arbeitsfähig, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 39’005. 40 resultiert.
Selbst bei Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin veranschlagten tieferen I nvalideneinkommens von Fr. 38 '468.-- (vgl. Urk. 2 S. 2) ergibt sich, wie nach folgend zu zeigen ist, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 1 1. September 2020 (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin bisher als Medienberaterin mit Telefonverkauf in einem Pensum von 100 % tätig gewesen sei und in dieser Tätigkeit seit Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe (S. 1) . Gemäss ihren Abklärungen und dem erstellten Gutachten sei eine angepasste Tätigkeit in einer Hilfstätigkeit in einem Pensum von 70 % mög lich. Ein Einkommensvergleich habe einen IV-Grad von 25 % ergeben (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege derzeit noch kein gesundheitlicher Endzustand vor. Die Beurteilung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit der Gutachter stehe unter der Prämisse der optimalen Behandlung (S. 4 Rz 15 f.) . Es liege derzeit noch keine optimale Behandlung vor und somit könne noch nicht über den Rentenanspruch entschieden werden (S. 5 Rz 17) . Eventuell rechtfertige es sich, von einer Arbeits fähigkeit von maximal 60 % auszugehen und ihr entsprechend eine Invaliden rente basierend auf eine m IV-Grad von 40 % auszurichten . Aufgrund der bis he rigen Einkommenshöhe, welche unterdurchschnittlich zu den Einkommen gemäss LSE, Anforderungsniveau 1 sei, rechtfertige es sich, den Grad der Arbeitsunfähig keit dem IV-Grad gleichzusetzen (S. 5 Rz 18) .
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin reichte bereits im März 2014 bei der Invaliden versi cherung ein Leistungsbegehren ein. Als die Beschwerdegegnerin am 2 0. Januar 2015 eine po lydisziplinäre Begutachtung vorsah (vgl. Urk. 7/25), teilte die Be schwerdeführerin mit, wieder vollständig arbeitsfähig zu sein und keine IV-Leis tungen zu wollen (vgl. Urk. 7/26). Daraufhin stornierte die Beschwerdegegnerin die Begutachtung (vgl. Urk. 7/34) . Die leistungsverneinende Verfügung vom 19. Mai 2015 (Urk. 7/38)
beruhte somit nicht auf einer vollumfänglichen mate riel len Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Vor diesem Hintergrund ist das erneute Leistungsgesuch vom 6. Januar
2020 (Urk. 7 /46) nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art.
87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln. Entsprechend hat die Frage der Veränderung des Gesundheitszu stan des vorliegend ausser Acht zu bleiben (vgl. sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inva lidenrente hat und ob diesbezüglich der medizinische Sachverhalt rechtsge nüg lich abgeklärt worden ist. 3. 3.1
Die Fachpersonen der Y.___ AG,
Psychiatriezentrum Z.___, nannten mit Bericht vom 19. März 2014 (Urk. 7/21/78-80) als Diagnose eine Anpas sungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; S. 2 Ziff. 2). Seit der Aufnahme der Behandlung am 17. Oktober 2013 hätten insgesamt 7 Termine stattgefunden (zirka alle drei bis vier Wochen). Es handle sich um eine psy chotherapeutische Einzeltherapie mit kognitiv- behavioralem Schwerpunkt. Es sei geplant mit der Behandlung fortzufahren (S. 2 Ziff. 5). Im Verlauf habe bezüglich des psychischen Befindens eine leichte Besserung erzielt werden können (S. 2 Ziff. 4). Aufgrund de r epileptischen Anfälle vom 26. September und 22.
Oktober 2013 bestehe für die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 7). Im Verlauf dürfte eine langsame, konti nuier liche Steigerung möglich sein (S. 2 Ziff. 6). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, nannte mit Bericht vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/17/6-9) im Wesentlichen folgende Diagnose n (S. 4): - HWS-Distorsionstrauma vom 4. August 2012 mit Fraktur Processus
spinosus C7 (Dornfort satz) - Anpassungsstörung mi t längerer depressiver Reaktion - Epilepsie
Seit 1. April 2014 und auch d erzeit
bestehe f ür eine leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit (S. 1, S. 2 Ziff. 1.6) . Betr effend Epilepsie sei die Beschwerdeführerin aktuell beschwerdefrei und auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgten keine weiteren Abklärungen (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell bestehe noch eine verminderte Belastbarkeit im Nackenbereich, zudem bestehe auch eine verminderte psychische Belastbarkeit (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Die Fachpersonen der Y.___ AG (vorstehend E. 3.1) nannten mit Be richt vom 27. Dezember 2014 (Urk. 7/22) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit dem Unfall vom 4. August 2012 (S. 1 Ziff. 1.1).
Die Termine der psychotherapeutischen Einzeltherapie fän den
alle 3-4 Wochen statt . Die Beschwerdeführerin nehme nur homöopathische Mittel ein (S. 3 Ziff. 1.5) . Für die bisherige Tätigkeit a ls Inserateverkäuferin
bestehe seit Okt ober 20 14 eine 60% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätig keit sei im Umfang von 60 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit April 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.7). Aktuell bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 60 %. Eine weitere Steigerung dürfte im Verlauf möglich sein (S. 4 Ziff.
1.9). 3 .4
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2)
attestierte am 25. Februar 2015 (Urk. 7/31) ab 1. Februar 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Klinik C.___, führte mit Bericht vom 1 0. Februar 2020 (Urk. 7/50/1-5) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Februar 2017 (Ziff. 1.1), gegenwärtig alle zwei bis drei Monate (Ziff. 1.2). Seit 3 0. September 2019 bis auf weiteres bestehe als Marke ting beraterin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3) . Es erfolge eine medika mentöse B ehandlung mit Lamotrigin (Ziff. 2.3) . Langfristig bestehe eine 60 % ige Arbeitsfähigkeit, 6 Stunden pro Tag (Ziff. 2.7, Ziff. 4.1). Es bestünden eine deut lich reduzierte B elastbarkeit und starke G edächtniseinschränkungen. Zu lange Arbeitszeiten und Stress führten zu Anfällen (Ziff. 3.4). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aktuell nicht beurteilbar (Ziff. 4.2).
Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 1 0. Februar 2020 (Urk. 7/50/7-9) als Diagnose eine Temporallappenepilepsie mit sekundärer Generalisation, links temporaler Fokus (S. 1), und führte aus, die Beschwerdeführerin habe frühere Anfälle im September 2013 und auch im Folgejahr 2014 verh eimlicht aus Angst vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) . Sie und ihr Mann hätten damals grosse Angst gehabt, ihre Kinder zu verlieren. Damit sei viel klarer geworden, dass der Unfall sicher die Ursache der Anfälle darstelle. Da die Beschwerde führerin praktisch 3 Jahre ohne antiepileptische Behandlung gewesen sei, habe dies auch mit zur aktuellen relativen Therapieresistenz geführt (S. 2). 4.2
Die Gutachterin und der Gutachter des D.___-Zentrums stellten in ihrem am
23. Juni 2020 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer neurologischen und psychiatrischen Untersuchung zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Gutachten (Urk. 7/77 /4-17) folgende Diagnosen (S. 5, S. 10): - Temporallappenepilepsie (ED 2013) mit sekundärer Generalisation, links temporaler Fokus mit generalisierten Anfällen (zuletzt 1 6. Oktober 2017) anhaltenden komplex-fokalen Anfällen und verminderter emotionaler Belastbarkeit - psychogene nichtepileptische Anfälle (dissoziative Anfälle, I CD-10 F44.5)
Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, es finde eine regelmässige, hoch dosierte, medikamentöse Therapie mit Lamotrigin statt, hierunter seien die Grand Mal-Anfälle nicht mehr aufgetreten. Die Versicherte beschreibe tägliche Auren. Aufgrund ihrer Beschreibung könnten diese täglichen Anfälle nicht sicher als epileptisch eingeordnet werden. Sie beschreibe zum einen Zustände mit Schielen und Schwindel, welche fünf Minuten anhalten würden. Zum anderen beschreibe sie, sich komisch zu fühlen morgens beim Aufwachen. Ob es sich hierbei aus schliesslich um epileptische Auren bei bekannter Temporallappenepilepsie handle, sei unklar. Differentialdiagnostisch sei eine psychische (Mit-)Ursache wahrschein lich. Der Neurostatus sei ansonsten regelrecht. Epileptische Auren können nicht sicher ausgeschlossen werden.
D ie Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Medienberaterin lieg e bei 60% (wegen deutlich
erhöhtem Pausenbedarf durch die Auren und verminde rter emo tionaler Belastbarkeit; S. 5 Ziff. 4.2). In einer Verweistätigkeit, sprich Tätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck, liege die Arbeitsfähigkeit bei 70 % (ein leicht erhöhter Pausenbedarf bleibe bestehen, ebenso die verminderte emotionale Be lastbarkeit; S. 6 Ziff. 4.3). Aufgrund der bekannten Epilepsie und dem dadurch geminderten Stressniveau bei bekannter Temporallappenepilepsie sei das Belas tungsprofil auf neurologischem Gebiet eingeschränkt. Geeignet seien leichte kör perliche Tätigkeiten ohne Schichtdienst, keine gefährlichen Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen. Es liege ein deutlich erhöhter Pausenbedarf vor. Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit erhöhtem Stress niveau (Zeitdruck; S. 5 Ziff. 4.1).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, a uch wenn die Klinik
C.___ in ihren Berichten der l etzten Jahre (zuletzt vom 10. Februar
2020) immer nur von rein neurologischen epileptischen Anfällen ausgegangen sei, so zeig ten sich i m Rahmen der aktuellen Exploration durchaus Hinweise dafür, dass zumindest nicht alle als Auren bezeichneten Sensationen epileptogen
seien, sondern psychogen. Die Versicherte könne auf mehrfaches Nachfragen letztendlich auch bejahen, dass den meisten von ihnen Stresssituationen vorangehen. Auch würden diese nach etwa 15 Mi nuten aufhören, danach gehe es i hr wieder vollständig gut. Auch die strenge Begrenzung auf zwei- bis dreimal pro Tag sei in diesem Zusammenhang auffällig. Aus psychiatr i scher Sicht handle es sich somit um eine dissoziative Störung. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien ausreichend bekannt: Verlust des letzten Arbeitsplatzes, Streit mit dem letzten Chef, finanzielle Situation der Familie, unklare berufliche Perspektive, fragliche Verarbeitung des Autounfalls mit Todesfolge 201 2. Die psychogen begründeten Anfälle hätten Krankheitswert. Sie führ t en zu einer vorübergehenden Unterbrechung des Arbeitsablaufes. Unter Zugrundelegung der Dauer und Häufigkeit der beschriebenen Phänomene lasse sich daraus allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 10
% ableiten (S. 10 Ziff. 4) .
Die Arbeitsfäh i gkeit in der bis herigen Tätigkeit lieg e bei 90
% (S. 10 Ziff. 4.2) . Da der Unterbruch des Arbeitsablaufes durch die psychogenen Anfälle für jede Art von Tätigkeit behindernd und relevant wäre, liege die Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit bei 90
% (S. 11 Ziff. 4.3) . Die Aufnahme einer psycho the rapeutischen Behandlung werde dringend empfohlen (S. 11 Ziff. 4.4) . Da zurzeit keine Psychotherapie erfolge, werde die psychiatrische Problematik vorerst be stehen bleiben. Unter Psychotherapie werde es mehrere Monate dauern, bis die psychogenen Anfälle deutlich reduziert werden könnten (S. 11 Ziff. 4.5) .
In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege bei 60 % aufgrund des deutlich erhöhten Pausenbedarfes und ver minderter emotionaler Belastbarkeit (darin seien die psychiatrisch bedingten Ein schränkungen enthalten; S. 12 Ziff. 1) .
Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätig keit liege bei 70 % (darin seien die psychiatrisch bedingten Einschränkungen ent hal ten, auch bei angepasster Tätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck blieben ein erhöhter Pausenbedarf und die verminderte emotionale Belast barkeit bestehen; S. 12 Ziff. 2). 5 . 5.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stellte die Be schwerdegegnerin auf das bidisziplinäre
D.___ - Gutachten vom
23. Juni 2020 (vorstehend E. 4.2) ab. 5 .2
Das bi disziplinäre
D.___ -Gutachten (vorstehend E. 4.2) erging unter Berück sich tigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer neurologi schen und psychiatrischen Untersuchung. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Be schwerdeführerin auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und Schluss fol gerungen sind in einer Weise begründet, dass sie prüfend nachvollzogen werden können. Das D.___ -Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert ei ner Expertise (vorstehend E. 1. 6) vollumfänglich. 5.3
Die neurologische Gutachterin
legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass
unter der regelmässigen, hochdosierten, medikamentösen Therapie mit Lamotrigin keine Grand Mal-Anfälle mehr aufgetreten seien. Die von der Be sch werdeführerin beschriebenen täglichen Auren könnten nicht sicher als epi leptisch bedingt eingeordnet werden.
Differentialdiagnostisch sei eine psychische (Mit-)Ursache wahrscheinlich. Der Neurostatus sei ansonsten regelrecht. Die Gut achterin kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Medienberaterin liege bei 60
% (wegen deutlich erhöhtem Pausenbedarf durch die Auren und verminderter emotional er Belastbarkeit). In einer Verweistätigkeit, sprich Tätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck, liege die Arbeitsfähigkeit bei 70 % (ein leicht erhöhter Pausenbedarf bleibe bestehen, ebenso die verm inderte emo tionale Belastbarkeit).
In psychiatrischer Hinsicht diag nostizierte der Gutachter einzig psychogene nichtepileptische Anfälle. Er führte nachvollziehbar aus, dass sich i m Rahmen der aktuellen Exploration Hinweise dafür gezeigt hätten, dass zumindest nicht alle als Auren bezeichneten Sensationen epileptogen
seien, sondern psychogen. Zu dem erwähnte er diverse p sychosoziale Belastungsfaktoren: Verlust des letzten Arbeitsplatzes, Streit mit dem letzten Chef, finanzielle Situation der Familie, unklare berufliche Perspektive, fragliche Verarbeitung des Autounfalls mit Todes folge 201 2. Er legte schlüssig dar, die psychogen begründeten Anfälle hätten
Krankheitswert. Sie führten zu einer vorübergehenden Unterbrechung des Arbeits ablaufes. Unter Zugrundelegung der Dauer und Häufigkeit der beschriebenen Phänomene lasse sich daraus allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 10
% ablei ten, dies in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit.
Die Gesamtbeurteilung ergab, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei 60 % l iege, dies aufgrund des deutlich erhöhten Pausenbedarfes und vermin derter emotionaler Belastbarkeit (darin seien die psychiatrisch bedi ngten Ein schränkungen enthalten). Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit liege bei 70
% (darin seien die psychiatrisch bedingten Einschränkungen enthalten, auch bei angepasster Tätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck blieben
ein erhöhter Pau senbedarf und die verminderte em otionale Belastbarkeit bestehen).
Davon ist auszugehen, zumal die Annahme einer nur wenig höheren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (70 %) als in der angestammten Tätigkeit (60 %) auch angesichts der gestellten Diagnosen nachvollziehbar
scheint. 5.4
Eine höhergradige und langandauernde Arbeitsunfähigkeit ist gestützt auf die Berichte des behandelnden Neurologen
Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) nicht überwiegend wahrscheinlich. Dieser erachtete die Beschwerdeführerin als Marke tingberaterin als zu 60 % arbeitsfähig und berücksichtigte dabei eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und starke Gedächtniseinschränkungen. Nachdem d ie Gutachter in der Gesamtbeurteilung zum Schluss
kamen, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege bei 60 %, steht die Einschätzung von Dr. B.___ somit im Einklang mit dem D.___ -Gutachten.
Darüber hinaus ist keine fachärztlich nachvollziehbare und durch Befunde unter mauerte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei den Akten, welche von der aktu ellen Einschätzung der D.___ - G utachter abweicht . 5.5
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde unter anderem geltend,
d ie Be urteilung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit der Gutachter stehe unter der Prämisse der optimalen Behandlung . Es liege derzeit noch keine optimale Behandlung vor und somit könne noch nicht über den Rentenanspruch entschieden werden (vorstehend E. 2.2). Die neurologische Gutachterin hielt an einer Stelle des Gutachtens zwar fest, sie gehe davon aus, dass bei optimaler Behandlung die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ab 1. Juli 2020 zu 60 % und in angepasster Tätigkeit zu 70 % w ieder gegeben sei. Dies führte sie auf die Frage, wann mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet w erden könne, aus (vgl. Urk. 7/77/4-17 S. 6 Ziff. 4.5). Gleichzeitig geht aber aus dem Gutachten klar hervor, dass die Gutachter ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer optimalen Behandlung abhängig machen . So hielt die neurologische Gut achterin zur Frage nach der Arbeit sfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, diese liege als Medienberaterin bei 60% . In einer Verweistätigkeit liege die Arbeits fähigkeit bei 70 % . Aus neurologischer Sicht wurde dann auch keine Anpassung der Behandlung empfohlen, sondern festgehalten, es finde eine regelmässige, hochdosierte, medikamentöse Therapie mit Lamotrigin statt. Es empfahl einzig der psychiatrische Gutachter die Optimierung der Behandlung, konkret die Auf nahme einer psychotherapeutischen Behandlung. Aber auch er machte seine Ein schätzung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit nicht von einer Behandlung abhängig. 5 .6
Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (Stand ardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 2 2. November 2019 E. 5.6, vgl. vor stehend E. 1.4). Vorliegend erübrigt sich indessen die Durchführung eines struk turierten Beweisverfahrens, da nur eine sehr geringe Arbeitsunfähigkeit aus der psychischen Beein trächtigung resultiert und die Haupteinschränkung organischer Natur ist. 5.7
Zusammenfassend ist das D.___ -Gutachten vom 2 3. Juni 2020 voll beweis kräftig . Der Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass in einer näher umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
70%
besteht. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Die Anmeldung der Beschwerdeführerin ging am 15. Januar 2020 bei der Be schwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.
7/46), womit ein Renten anspruch grundsätzlich frühestens am 1. Juli 2020 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Deshalb sind der Berechnung des Invaliditätsgrades die Werte des Jahres 2020 zugrunde zu legen.
E. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 6.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mäss ig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bun desgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel len lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
E. 6.4 Die Beschwerdeführer in macht gelten d, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 60
% und entsprechend von einem IV-Grad von 40 % auszugehen (vor stehend E. 2.2) . Damit beantragt sie sinngemäss, es sei ei n Prozentvergleich vor zunehmen.
Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin greift zu kurz, denn zum einen widerspricht diese Argumentation der geltenden G esetzeslage (vgl. vorstehend E. 6.3) und zum andern besteht kein Anlass, einen Prozentvergleich vorzuneh men, sind doch das Valideneinkommen als auch das hypothetische Invalidenein kommen genügend bestimmbar.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Einkommenshöhe, welche unter durchschnittlich zu den Einkommen gemäss LSE, Anforderungsniveau 1 sei, er wähnte (vgl. vorstehend E. 2.2), spricht sie wohl die Einkommensparallelisierung an. Sie begründete dies jedoch nicht näher und legte insbesondere nicht dar, inwiefern sie ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt haben soll und ob dies tatsächlich auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen wäre.
E. 6.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
E. 6.6 Bezüglich des Valideneinkommens ist auf die Angaben des ehemaligen Arbeit gebers der Beschwerdeführerin abzustellen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen (vgl. Urk. 7/64) verdiente die Beschwerdeführerin als Medienberaterin mit Telefonver kauf bei der E.___ GmbH ab Oktober 2017 bis September 2019 Fr.
4'250.-- pro Monat, mithin Fr. 51'000.-- pro Jahr, in einem Pensum von 100 %. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung vom Indexstand 2759 im Jahr 2019 a uf den Indexstand 2784 im Jahr 2020 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Frauen) führt dies per 2020 zu einem massgebenden Vergleichseinkommen von F
r. 51'462.1 0.
E. 6.7 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea li sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1) .
6.
E. 6.10 Die Beschwerd e gegnerin gewährte keinen Leidensabzug.
Angesichts des vorlie gend gegebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem zwar eingeschränkten, aber doch genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszu gehen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit aus neurologischer und psychia trischer Sicht wurde sodann bereits im reduzierten Pensum ber ücksichtigt (vgl. vorstehend E. 5.3) und kann folglich nicht zusätzlich noch einmal unter dem Titel leidensbedingter Abzug berück sichtigt werden. Angesichts dessen, dass nicht ohne triftigen Grund in das Ermessen der Beschwerdegegnerin eingegriffen werden darf, erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalidenein kommens als nicht gerechtfertigt.
Im Übrigen ergäbe sich eine Viertelsrente nur bei Gewährung des maximalen Leidensabzugs von 25 %, für dessen Gewährung vorliegend jedoch kein Anlass besteht . So würde das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 29'25 4.05 bezie hungs weise Fr. 28'851.-- betragen, womit bei einem hypothetischen Validenein kommen von Fr. 51'462.10 e ine Erwerbseinbusse von 22'208.0 5 beziehungsweise Fr. 22'611.10
und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 43 % beziehungsweise 44 % resultierte. 6. 1 1
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 51'462.10 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 39 ' 005 .40
ergibt eine Erwerbsein busse von Fr. 12' 456.70
und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 24 %. Bei einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 38'468.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 25 % . 6. 1 2
Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf eine Rente. Die angefochtene Ver fügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Rufener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller
E. 8 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kun gen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mäs sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beach ten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Be messung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 6.
E. 9 Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns war die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitstätig, die bisherige Stelle wurde ihr auf den 30. Juni 2020 ge kündigt (vgl. Urk. 7/70) . Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_tri a ge_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). Angepasst an die betriebsüb liche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 20 20 (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Sta tis tik, BFS, T 03.02.03.01.04.01, Total Ziff. 1-96) sowie an die durchschnittliche Nominallohnentwicklung vom Indexstand 2732 im Jahr 2018 auf den Indexstand 2784 im Jahr 2020 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nomi nallöhne, Frauen) ergibt sich per 2020 in angepasster Tätigkeit ein Invalidenein kommen von Fr. 55'72
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00717
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 1 2. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener AMPARO Anwälte und Notare Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1973 geborene X.___, Mutter zweier in den Jahren 2012 und 2013 g e borene r Kinder (Urk. 7/3), gelernte Coiffeuse (Urk. 7/4/21-22), war zuletzt als Call Center Agent in tätig
(Urk.
7/4/331) . Am 14. März 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Folgen eines Unfalls vom 4. August 2012 bei der Invaliden ver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk.
7/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/4 /1-344), Urk. 7/21 /1-424) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Mai 2015 (Urk. 7/38) ab. 1.2
Seit 1. Oktober 2017 war die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 100 % als Marketingberaterin tätig (Urk. 7/46 Ziff.
5.4, Urk. 7/64) . A m 11. Dezember 2019 erfolgte die Früherfassung (Urk. 7/41). Am 6. Januar 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf Epilepsie und den Unfall vom 4.
August 2012 erneut zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/46). Die IV-Stelle tätigte medizinis che und erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/55 /1-14, Urk. 7/77 /1-44) . A m 27. April 2020 erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhält nisses per 30. Juni 2020 (Urk. 7/70) und die IV-Stelle schloss den Arbeits platz erhalt ab (Urk. 7/72). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/80,
Urk. 7/90) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
11. Septem ber 2020 (Urk. 7/94 = Urk. 2) bei einem IV-Grad von 25 %
ab .
2.
Die Versicherte erhob am
15. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
11. September 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einen IV-Grad von 40 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2) . Am
18. November 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
25. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 1.5
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 1 1. September 2020 (Urk.
2) damit, dass die Beschwerdeführerin bisher als Medienberaterin mit Telefonverkauf in einem Pensum von 100 % tätig gewesen sei und in dieser Tätigkeit seit Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe (S. 1) . Gemäss ihren Abklärungen und dem erstellten Gutachten sei eine angepasste Tätigkeit in einer Hilfstätigkeit in einem Pensum von 70 % mög lich. Ein Einkommensvergleich habe einen IV-Grad von 25 % ergeben (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege derzeit noch kein gesundheitlicher Endzustand vor. Die Beurteilung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit der Gutachter stehe unter der Prämisse der optimalen Behandlung (S. 4 Rz 15 f.) . Es liege derzeit noch keine optimale Behandlung vor und somit könne noch nicht über den Rentenanspruch entschieden werden (S. 5 Rz 17) . Eventuell rechtfertige es sich, von einer Arbeits fähigkeit von maximal 60 % auszugehen und ihr entsprechend eine Invaliden rente basierend auf eine m IV-Grad von 40 % auszurichten . Aufgrund der bis he rigen Einkommenshöhe, welche unterdurchschnittlich zu den Einkommen gemäss LSE, Anforderungsniveau 1 sei, rechtfertige es sich, den Grad der Arbeitsunfähig keit dem IV-Grad gleichzusetzen (S. 5 Rz 18) . 2.3
Die Beschwerdeführerin reichte bereits im März 2014 bei der Invaliden versi cherung ein Leistungsbegehren ein. Als die Beschwerdegegnerin am 2 0. Januar 2015 eine po lydisziplinäre Begutachtung vorsah (vgl. Urk. 7/25), teilte die Be schwerdeführerin mit, wieder vollständig arbeitsfähig zu sein und keine IV-Leis tungen zu wollen (vgl. Urk. 7/26). Daraufhin stornierte die Beschwerdegegnerin die Begutachtung (vgl. Urk. 7/34) . Die leistungsverneinende Verfügung vom 19. Mai 2015 (Urk. 7/38)
beruhte somit nicht auf einer vollumfänglichen mate riel len Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Vor diesem Hintergrund ist das erneute Leistungsgesuch vom 6. Januar
2020 (Urk. 7 /46) nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art.
87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln. Entsprechend hat die Frage der Veränderung des Gesundheitszu stan des vorliegend ausser Acht zu bleiben (vgl. sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inva lidenrente hat und ob diesbezüglich der medizinische Sachverhalt rechtsge nüg lich abgeklärt worden ist. 3. 3.1
Die Fachpersonen der Y.___ AG,
Psychiatriezentrum Z.___, nannten mit Bericht vom 19. März 2014 (Urk. 7/21/78-80) als Diagnose eine Anpas sungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; S. 2 Ziff. 2). Seit der Aufnahme der Behandlung am 17. Oktober 2013 hätten insgesamt 7 Termine stattgefunden (zirka alle drei bis vier Wochen). Es handle sich um eine psy chotherapeutische Einzeltherapie mit kognitiv- behavioralem Schwerpunkt. Es sei geplant mit der Behandlung fortzufahren (S. 2 Ziff. 5). Im Verlauf habe bezüglich des psychischen Befindens eine leichte Besserung erzielt werden können (S. 2 Ziff. 4). Aufgrund de r epileptischen Anfälle vom 26. September und 22.
Oktober 2013 bestehe für die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 7). Im Verlauf dürfte eine langsame, konti nuier liche Steigerung möglich sein (S. 2 Ziff. 6). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, nannte mit Bericht vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/17/6-9) im Wesentlichen folgende Diagnose n (S. 4): - HWS-Distorsionstrauma vom 4. August 2012 mit Fraktur Processus
spinosus C7 (Dornfort satz) - Anpassungsstörung mi t längerer depressiver Reaktion - Epilepsie
Seit 1. April 2014 und auch d erzeit
bestehe f ür eine leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit (S. 1, S. 2 Ziff. 1.6) . Betr effend Epilepsie sei die Beschwerdeführerin aktuell beschwerdefrei und auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgten keine weiteren Abklärungen (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell bestehe noch eine verminderte Belastbarkeit im Nackenbereich, zudem bestehe auch eine verminderte psychische Belastbarkeit (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Die Fachpersonen der Y.___ AG (vorstehend E. 3.1) nannten mit Be richt vom 27. Dezember 2014 (Urk. 7/22) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit dem Unfall vom 4. August 2012 (S. 1 Ziff. 1.1).
Die Termine der psychotherapeutischen Einzeltherapie fän den
alle 3-4 Wochen statt . Die Beschwerdeführerin nehme nur homöopathische Mittel ein (S. 3 Ziff. 1.5) . Für die bisherige Tätigkeit a ls Inserateverkäuferin
bestehe seit Okt ober 20 14 eine 60% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätig keit sei im Umfang von 60 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit April 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.7). Aktuell bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 60 %. Eine weitere Steigerung dürfte im Verlauf möglich sein (S. 4 Ziff.
1.9). 3 .4
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2)
attestierte am 25. Februar 2015 (Urk. 7/31) ab 1. Februar 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Klinik C.___, führte mit Bericht vom 1 0. Februar 2020 (Urk. 7/50/1-5) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Februar 2017 (Ziff. 1.1), gegenwärtig alle zwei bis drei Monate (Ziff. 1.2). Seit 3 0. September 2019 bis auf weiteres bestehe als Marke ting beraterin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3) . Es erfolge eine medika mentöse B ehandlung mit Lamotrigin (Ziff. 2.3) . Langfristig bestehe eine 60 % ige Arbeitsfähigkeit, 6 Stunden pro Tag (Ziff. 2.7, Ziff. 4.1). Es bestünden eine deut lich reduzierte B elastbarkeit und starke G edächtniseinschränkungen. Zu lange Arbeitszeiten und Stress führten zu Anfällen (Ziff. 3.4). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aktuell nicht beurteilbar (Ziff. 4.2).
Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 1 0. Februar 2020 (Urk. 7/50/7-9) als Diagnose eine Temporallappenepilepsie mit sekundärer Generalisation, links temporaler Fokus (S. 1), und führte aus, die Beschwerdeführerin habe frühere Anfälle im September 2013 und auch im Folgejahr 2014 verh eimlicht aus Angst vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) . Sie und ihr Mann hätten damals grosse Angst gehabt, ihre Kinder zu verlieren. Damit sei viel klarer geworden, dass der Unfall sicher die Ursache der Anfälle darstelle. Da die Beschwerde führerin praktisch 3 Jahre ohne antiepileptische Behandlung gewesen sei, habe dies auch mit zur aktuellen relativen Therapieresistenz geführt (S. 2). 4.2
Die Gutachterin und der Gutachter des D.___-Zentrums stellten in ihrem am
23. Juni 2020 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer neurologischen und psychiatrischen Untersuchung zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Gutachten (Urk. 7/77 /4-17) folgende Diagnosen (S. 5, S. 10): - Temporallappenepilepsie (ED 2013) mit sekundärer Generalisation, links temporaler Fokus mit generalisierten Anfällen (zuletzt 1 6. Oktober 2017) anhaltenden komplex-fokalen Anfällen und verminderter emotionaler Belastbarkeit - psychogene nichtepileptische Anfälle (dissoziative Anfälle, I CD-10 F44.5)
Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, es finde eine regelmässige, hoch dosierte, medikamentöse Therapie mit Lamotrigin statt, hierunter seien die Grand Mal-Anfälle nicht mehr aufgetreten. Die Versicherte beschreibe tägliche Auren. Aufgrund ihrer Beschreibung könnten diese täglichen Anfälle nicht sicher als epileptisch eingeordnet werden. Sie beschreibe zum einen Zustände mit Schielen und Schwindel, welche fünf Minuten anhalten würden. Zum anderen beschreibe sie, sich komisch zu fühlen morgens beim Aufwachen. Ob es sich hierbei aus schliesslich um epileptische Auren bei bekannter Temporallappenepilepsie handle, sei unklar. Differentialdiagnostisch sei eine psychische (Mit-)Ursache wahrschein lich. Der Neurostatus sei ansonsten regelrecht. Epileptische Auren können nicht sicher ausgeschlossen werden.
D ie Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Medienberaterin lieg e bei 60% (wegen deutlich
erhöhtem Pausenbedarf durch die Auren und verminde rter emo tionaler Belastbarkeit; S. 5 Ziff. 4.2). In einer Verweistätigkeit, sprich Tätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck, liege die Arbeitsfähigkeit bei 70 % (ein leicht erhöhter Pausenbedarf bleibe bestehen, ebenso die verminderte emotionale Be lastbarkeit; S. 6 Ziff. 4.3). Aufgrund der bekannten Epilepsie und dem dadurch geminderten Stressniveau bei bekannter Temporallappenepilepsie sei das Belas tungsprofil auf neurologischem Gebiet eingeschränkt. Geeignet seien leichte kör perliche Tätigkeiten ohne Schichtdienst, keine gefährlichen Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen. Es liege ein deutlich erhöhter Pausenbedarf vor. Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit erhöhtem Stress niveau (Zeitdruck; S. 5 Ziff. 4.1).
Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, a uch wenn die Klinik
C.___ in ihren Berichten der l etzten Jahre (zuletzt vom 10. Februar
2020) immer nur von rein neurologischen epileptischen Anfällen ausgegangen sei, so zeig ten sich i m Rahmen der aktuellen Exploration durchaus Hinweise dafür, dass zumindest nicht alle als Auren bezeichneten Sensationen epileptogen
seien, sondern psychogen. Die Versicherte könne auf mehrfaches Nachfragen letztendlich auch bejahen, dass den meisten von ihnen Stresssituationen vorangehen. Auch würden diese nach etwa 15 Mi nuten aufhören, danach gehe es i hr wieder vollständig gut. Auch die strenge Begrenzung auf zwei- bis dreimal pro Tag sei in diesem Zusammenhang auffällig. Aus psychiatr i scher Sicht handle es sich somit um eine dissoziative Störung. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien ausreichend bekannt: Verlust des letzten Arbeitsplatzes, Streit mit dem letzten Chef, finanzielle Situation der Familie, unklare berufliche Perspektive, fragliche Verarbeitung des Autounfalls mit Todesfolge 201 2. Die psychogen begründeten Anfälle hätten Krankheitswert. Sie führ t en zu einer vorübergehenden Unterbrechung des Arbeitsablaufes. Unter Zugrundelegung der Dauer und Häufigkeit der beschriebenen Phänomene lasse sich daraus allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 10
% ableiten (S. 10 Ziff. 4) .
Die Arbeitsfäh i gkeit in der bis herigen Tätigkeit lieg e bei 90
% (S. 10 Ziff. 4.2) . Da der Unterbruch des Arbeitsablaufes durch die psychogenen Anfälle für jede Art von Tätigkeit behindernd und relevant wäre, liege die Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit bei 90
% (S. 11 Ziff. 4.3) . Die Aufnahme einer psycho the rapeutischen Behandlung werde dringend empfohlen (S. 11 Ziff. 4.4) . Da zurzeit keine Psychotherapie erfolge, werde die psychiatrische Problematik vorerst be stehen bleiben. Unter Psychotherapie werde es mehrere Monate dauern, bis die psychogenen Anfälle deutlich reduziert werden könnten (S. 11 Ziff. 4.5) .
In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege bei 60 % aufgrund des deutlich erhöhten Pausenbedarfes und ver minderter emotionaler Belastbarkeit (darin seien die psychiatrisch bedingten Ein schränkungen enthalten; S. 12 Ziff. 1) .
Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweis tätig keit liege bei 70 % (darin seien die psychiatrisch bedingten Einschränkungen ent hal ten, auch bei angepasster Tätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck blieben ein erhöhter Pausenbedarf und die verminderte emotionale Belast barkeit bestehen; S. 12 Ziff. 2). 5 . 5.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stellte die Be schwerdegegnerin auf das bidisziplinäre
D.___ - Gutachten vom
23. Juni 2020 (vorstehend E. 4.2) ab. 5 .2
Das bi disziplinäre
D.___ -Gutachten (vorstehend E. 4.2) erging unter Berück sich tigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer neurologi schen und psychiatrischen Untersuchung. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Be schwerdeführerin auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und Schluss fol gerungen sind in einer Weise begründet, dass sie prüfend nachvollzogen werden können. Das D.___ -Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert ei ner Expertise (vorstehend E. 1. 6) vollumfänglich. 5.3
Die neurologische Gutachterin
legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass
unter der regelmässigen, hochdosierten, medikamentösen Therapie mit Lamotrigin keine Grand Mal-Anfälle mehr aufgetreten seien. Die von der Be sch werdeführerin beschriebenen täglichen Auren könnten nicht sicher als epi leptisch bedingt eingeordnet werden.
Differentialdiagnostisch sei eine psychische (Mit-)Ursache wahrscheinlich. Der Neurostatus sei ansonsten regelrecht. Die Gut achterin kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Medienberaterin liege bei 60
% (wegen deutlich erhöhtem Pausenbedarf durch die Auren und verminderter emotional er Belastbarkeit). In einer Verweistätigkeit, sprich Tätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck, liege die Arbeitsfähigkeit bei 70 % (ein leicht erhöhter Pausenbedarf bleibe bestehen, ebenso die verm inderte emo tionale Belastbarkeit).
In psychiatrischer Hinsicht diag nostizierte der Gutachter einzig psychogene nichtepileptische Anfälle. Er führte nachvollziehbar aus, dass sich i m Rahmen der aktuellen Exploration Hinweise dafür gezeigt hätten, dass zumindest nicht alle als Auren bezeichneten Sensationen epileptogen
seien, sondern psychogen. Zu dem erwähnte er diverse p sychosoziale Belastungsfaktoren: Verlust des letzten Arbeitsplatzes, Streit mit dem letzten Chef, finanzielle Situation der Familie, unklare berufliche Perspektive, fragliche Verarbeitung des Autounfalls mit Todes folge 201 2. Er legte schlüssig dar, die psychogen begründeten Anfälle hätten
Krankheitswert. Sie führten zu einer vorübergehenden Unterbrechung des Arbeits ablaufes. Unter Zugrundelegung der Dauer und Häufigkeit der beschriebenen Phänomene lasse sich daraus allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 10
% ablei ten, dies in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit.
Die Gesamtbeurteilung ergab, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei 60 % l iege, dies aufgrund des deutlich erhöhten Pausenbedarfes und vermin derter emotionaler Belastbarkeit (darin seien die psychiatrisch bedi ngten Ein schränkungen enthalten). Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit liege bei 70
% (darin seien die psychiatrisch bedingten Einschränkungen enthalten, auch bei angepasster Tätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck blieben
ein erhöhter Pau senbedarf und die verminderte em otionale Belastbarkeit bestehen).
Davon ist auszugehen, zumal die Annahme einer nur wenig höheren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (70 %) als in der angestammten Tätigkeit (60 %) auch angesichts der gestellten Diagnosen nachvollziehbar
scheint. 5.4
Eine höhergradige und langandauernde Arbeitsunfähigkeit ist gestützt auf die Berichte des behandelnden Neurologen
Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) nicht überwiegend wahrscheinlich. Dieser erachtete die Beschwerdeführerin als Marke tingberaterin als zu 60 % arbeitsfähig und berücksichtigte dabei eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und starke Gedächtniseinschränkungen. Nachdem d ie Gutachter in der Gesamtbeurteilung zum Schluss
kamen, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege bei 60 %, steht die Einschätzung von Dr. B.___ somit im Einklang mit dem D.___ -Gutachten.
Darüber hinaus ist keine fachärztlich nachvollziehbare und durch Befunde unter mauerte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei den Akten, welche von der aktu ellen Einschätzung der D.___ - G utachter abweicht . 5.5
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde unter anderem geltend,
d ie Be urteilung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit der Gutachter stehe unter der Prämisse der optimalen Behandlung . Es liege derzeit noch keine optimale Behandlung vor und somit könne noch nicht über den Rentenanspruch entschieden werden (vorstehend E. 2.2). Die neurologische Gutachterin hielt an einer Stelle des Gutachtens zwar fest, sie gehe davon aus, dass bei optimaler Behandlung die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ab 1. Juli 2020 zu 60 % und in angepasster Tätigkeit zu 70 % w ieder gegeben sei. Dies führte sie auf die Frage, wann mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet w erden könne, aus (vgl. Urk. 7/77/4-17 S. 6 Ziff. 4.5). Gleichzeitig geht aber aus dem Gutachten klar hervor, dass die Gutachter ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer optimalen Behandlung abhängig machen . So hielt die neurologische Gut achterin zur Frage nach der Arbeit sfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, diese liege als Medienberaterin bei 60% . In einer Verweistätigkeit liege die Arbeits fähigkeit bei 70 % . Aus neurologischer Sicht wurde dann auch keine Anpassung der Behandlung empfohlen, sondern festgehalten, es finde eine regelmässige, hochdosierte, medikamentöse Therapie mit Lamotrigin statt. Es empfahl einzig der psychiatrische Gutachter die Optimierung der Behandlung, konkret die Auf nahme einer psychotherapeutischen Behandlung. Aber auch er machte seine Ein schätzung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit nicht von einer Behandlung abhängig. 5 .6
Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (Stand ardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 2 2. November 2019 E. 5.6, vgl. vor stehend E. 1.4). Vorliegend erübrigt sich indessen die Durchführung eines struk turierten Beweisverfahrens, da nur eine sehr geringe Arbeitsunfähigkeit aus der psychischen Beein trächtigung resultiert und die Haupteinschränkung organischer Natur ist. 5.7
Zusammenfassend ist das D.___ -Gutachten vom 2 3. Juni 2020 voll beweis kräftig . Der Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass in einer näher umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
70%
besteht. 6. 6.1
Die Anmeldung der Beschwerdeführerin ging am 15. Januar 2020 bei der Be schwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.
7/46), womit ein Renten anspruch grundsätzlich frühestens am 1. Juli 2020 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Deshalb sind der Berechnung des Invaliditätsgrades die Werte des Jahres 2020 zugrunde zu legen. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.3
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mäss ig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bun desgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel len lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 6.4
Die Beschwerdeführer in macht gelten d, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 60
% und entsprechend von einem IV-Grad von 40 % auszugehen (vor stehend E. 2.2) . Damit beantragt sie sinngemäss, es sei ei n Prozentvergleich vor zunehmen.
Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin greift zu kurz, denn zum einen widerspricht diese Argumentation der geltenden G esetzeslage (vgl. vorstehend E. 6.3) und zum andern besteht kein Anlass, einen Prozentvergleich vorzuneh men, sind doch das Valideneinkommen als auch das hypothetische Invalidenein kommen genügend bestimmbar.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Einkommenshöhe, welche unter durchschnittlich zu den Einkommen gemäss LSE, Anforderungsniveau 1 sei, er wähnte (vgl. vorstehend E. 2.2), spricht sie wohl die Einkommensparallelisierung an. Sie begründete dies jedoch nicht näher und legte insbesondere nicht dar, inwiefern sie ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt haben soll und ob dies tatsächlich auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen wäre. 6.5
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6.6
Bezüglich des Valideneinkommens ist auf die Angaben des ehemaligen Arbeit gebers der Beschwerdeführerin abzustellen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen (vgl. Urk. 7/64) verdiente die Beschwerdeführerin als Medienberaterin mit Telefonver kauf bei der E.___ GmbH ab Oktober 2017 bis September 2019 Fr.
4'250.-- pro Monat, mithin Fr. 51'000.-- pro Jahr, in einem Pensum von 100 %. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung vom Indexstand 2759 im Jahr 2019 a uf den Indexstand 2784 im Jahr 2020 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Frauen) führt dies per 2020 zu einem massgebenden Vergleichseinkommen von F
r. 51'462.1 0. 6.7
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea li sierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1) .
6. 8
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kun gen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mäs sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beach ten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Be messung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). 6. 9
Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns war die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitstätig, die bisherige Stelle wurde ihr auf den 30. Juni 2020 ge kündigt (vgl. Urk. 7/70) . Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_tri a ge_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). Angepasst an die betriebsüb liche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 20 20 (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Sta tis tik, BFS, T 03.02.03.01.04.01, Total Ziff. 1-96) sowie an die durchschnittliche Nominallohnentwicklung vom Indexstand 2732 im Jahr 2018 auf den Indexstand 2784 im Jahr 2020 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nomi nallöhne, Frauen) ergibt sich per 2020 in angepasster Tätigkeit ein Invalidenein kommen von Fr. 55'72 2.00 (Fr. 4’371.-- x 12 : 40 x 41.7 x 2784 : 2732). Die Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung ihres Belastungsprofils 70 % arbeitsfähig, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 39’005. 40 resultiert.
Selbst bei Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin veranschlagten tieferen I nvalideneinkommens von Fr. 38 '468.-- (vgl. Urk. 2 S. 2) ergibt sich, wie nach folgend zu zeigen ist, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 6.10
Die Beschwerd e gegnerin gewährte keinen Leidensabzug.
Angesichts des vorlie gend gegebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem zwar eingeschränkten, aber doch genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszu gehen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit aus neurologischer und psychia trischer Sicht wurde sodann bereits im reduzierten Pensum ber ücksichtigt (vgl. vorstehend E. 5.3) und kann folglich nicht zusätzlich noch einmal unter dem Titel leidensbedingter Abzug berück sichtigt werden. Angesichts dessen, dass nicht ohne triftigen Grund in das Ermessen der Beschwerdegegnerin eingegriffen werden darf, erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalidenein kommens als nicht gerechtfertigt.
Im Übrigen ergäbe sich eine Viertelsrente nur bei Gewährung des maximalen Leidensabzugs von 25 %, für dessen Gewährung vorliegend jedoch kein Anlass besteht . So würde das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 29'25 4.05 bezie hungs weise Fr. 28'851.-- betragen, womit bei einem hypothetischen Validenein kommen von Fr. 51'462.10 e ine Erwerbseinbusse von 22'208.0 5 beziehungsweise Fr. 22'611.10
und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 43 % beziehungsweise 44 % resultierte. 6. 1 1
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 51'462.10 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 39 ' 005 .40
ergibt eine Erwerbsein busse von Fr. 12' 456.70
und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 24 %. Bei einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 38'468.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 25 % . 6. 1 2
Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf eine Rente. Die angefochtene Ver fügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Rufener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller