Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1975 geborene X.___ ist gelernter Automechaniker und war ab 2004 bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 7/13, Urk. 7/19). Am 4. September 2017 verletzte sich der Versicherte beim Krafttraining und zog sich eine Läsion des Nervus
thoracicus
longus rechts zu ( Urk. 7/51/109, Urk. 7/24/7). Am 2. Januar 2018 zog er sich zudem eine Schulterluxation rechts zu ( Urk. 7/28/35). Im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden meldete sich der Versicherte am 3. Januar 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/13). 1.2
Infolge Erreichens des medizinischen Endzustandes stellte die Suva die Taggeld leistungen per 3 1. Dezember 2019 ein ( Urk. 7/78/9). Mit Verfügung vom 1 8. Febru ar 2020 sprach sie dem Versicherten – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 %
- eine Rente der Unfallversicherung zu ( Urk. 7/80). Mit Vorbescheid vom 3 0. April 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus sicht ( Urk. 7/87) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 1. September 2020 fest ( Urk. 7/97 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 4. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Versicherten eine Viertelsrente zuzusprechen, even tualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 2 0. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Abklärungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie der Suva in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei. Dabei könne der Beschwerdeführer per 2018 ein Einkommen von Fr. 71'268.55 erzielen, was bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 106'437.25 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % führe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant Angestellter der Y.___ AG sei und dabei Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Lohn in der Höhe von Fr. 120'000.-- habe, was dem Valideneinkommen entspreche. Der Abzug eines durchschnittlichen Betriebsverlustes falle dabei ausser Betracht ( Urk. 1 S. 5). Da einzig Unfallfolgen vorliegen würden , habe die Invalidenversicherung keine eige nen medizinischen Abklärungen vorgenommen; entsprechend der bundesgericht lichen Rechtsprechung wäre sie dabei gehalten gewesen, den Invaliditätsgrad von 43 % zu übernehmen (S. 7 f.). 3.
Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigk eit zu 100 % arbeitsfähig ist. Er ist dabei auf grund der verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche den Schulterbeschwerden Rechnung trägt, ange wiesen (vgl. Urk. 7/86 S. 7, Urk. 7/80 S. 3). 4. 4.1
Strittig ist demgegenüber die Festsetzung des Valideneinkommens . Der Be schwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, er sei als unselb ständig tätig zu qualifizieren. Seit dem Jahr 2008 habe er jeweils ein Jahressalär von Fr. 120'000.-- bezogen. Die Suva sei zum Schluss gekommen, dieses Ein kommen erscheine als realistisch. Es sei daher unstatthaft, dass die IV-Stelle von einem anderen Valideneinkommen ausgehe. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, den von der Suva festgelegten Invaliditätsgrad von 43 % zu übernehmen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollen zwar rechtskräftig abge schlos sene Invaliditätsschätzungen nicht unbeachtet bleiben und müssen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und in den Entscheidungsprozess eines erst später verfügenden Versicherungsträgers miteinbezogen werden (BGE 133 V 549 E. 6.3). Eine Bindungswirkung der Invalidenversicherung hinsichtlich der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung besteht hingegen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht (BGE 133 V 549 E. 6 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2019 vom 5. September 2019 E. 3 mit weiteren Hin weisen). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Invalidenversicherung bezüglich Entscheiden der Unfallversicherung keine Anfechtungsmöglichkeit zukommt. Vor liegend hat die Suva der IV-Stelle ihren Entscheid betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mitgeteilt. Der Entscheid wurde von der IV-Stelle bei ihrer Entscheidfindung mitberücksichtigt. Dass sie von diesem abwich, ist angesichts der fehlenden Bindungswirkung nicht als Verstoss gegen die Einheit der Rechts ordnung zu werten, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Guns ten ableiten kann.
Bezüglich dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei unselbständig tätig, ist da rauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter selb ständig oder unselbständig erwerbstätig ist, nicht allein das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien entscheidend ist. Ausschlaggebend ist vielmehr die wirt schaftliche Stellung, demnach die Frage, ob die versicherte Person einen wesent lichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und – entwicklung nimmt. Insbesondere gilt ein von einer AG angestellter Versicherter als selbständig, wenn er als Allein aktionär einen wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen hat (Urteil des Bun desgerichts 8C_346/2012 E. 4.3, vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz . 3028.1 f. mit weiteren Hin weisen). Dem Handelsregistereintrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerde füh rer seit dem Jahr 2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates und zudem ein zelzeichnungsberechtigt ist. In seiner Beschwerdeschrift führte er aus, seit dem Jahr 2008 sei er Alleineigentümer der Aktiengesellschaft (Urk. 1 S. 3). Als alleiniges Verwaltungsratsmitglied, Alleinaktionär und Geschäftsführer (Urk. 7/84 ) leitet der Beschwerdeführer das Unternehmen und kann ohne Mitbestimmung weiterer Personen über den Geschäftsgang bestimmen. Damit ist er – trotz des Anstellungsverhältnisses – einem selbständig Erwerbenden gleichzustellen. 4.2
Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden, wobei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist, falls das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (statt vieler: Urteil des Bun desgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2.2). Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass das jährliche Einkommen des Beschwerdeführers seit Über nahme aller Aktien des Unternehmens im Jahr 2008 starken Schwankungen unterl ag. So ist beispielswei se im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 147'000.-- und im Jahr 2013 ein solches von Fr. 81'800.-- verzeichnet (Urk. 7/71 S. 2). Zu berücksichtigen ist, dass das Einkommen nicht ständig stieg, sondern – wie soeben erwähnt – im Jahr 2011 höher war als in den Folgejahren. Auch wenn im Jahr vor dem Unfall sowie im Unfalljahr selber (2016-2017) ein hohes Einkom men ausgewiesen ist (Urk. 7/72), ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2018 positiv weiterentwickelt hätte. Dagegen spricht der Umstand, dass das Unternehmen in den Jahren 2016 und 2017 erhebliche Verluste erwirtschaftete (Urk. 7/84 S. 6). Dass diese massgeblich auf Unfälle zurückzuführen wären , wie dies der Be schwerdeführer geltend macht (Urk. 1), erscheint angesichts dessen, dass im Jahr 2016 wohl nur eine relativ kurze Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer vorlag (vgl. Urk. 7/72 S. 14, Höhe der Taggelder betrug insgesamt Fr. 11'332.--) und sich der Unfall im Jahr 2017 erst im September ereignete (Urk. 7/13 S. 6) , nicht plausibel. Es rechtfertigt sich daher, zur Bestimmung des Validenein kom mens auf den im IK-Auszug ausgewiesenen Durchschnittswert vom Jahr 2008 bis 2016 (Vorjahr des Eintritts des Gesundheitsschadens) abzustellen und diesen an die Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2018 anzupassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.5.1). Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 104'130.-- ([Fr. 90'500.-- + Fr. 90'000.-- + Fr. 83'850.-- + Fr. 147'000.-- + Fr. 680.-- - Fr. 245.-- + Fr.
83'710.-- + Fr. 81'800.-- + Fr. 103'000.-- + Fr. 103'000.-- + Fr. 11'170.-- + Fr. 134'000.--] / 9 / 2'239 * 2'260). 4.3
Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss aufgrund der statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE 2018 ) zu ermitteln. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über ein Diplom der Höheren Handelsschule Zürich verfügt (Urk. 7/12 S. 2) sowie eine mehrjährige, erfolgreiche Geschäftsführungstätigkeit vorweisen kann, fragt sich, ob vorliegend auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen wäre. Diese Frage kann offen gelassen werden, da auch beim Abstellen aufs Kompetenzniveau 2 kein Anspruch auf eine Inva lidenrente resultiert, wie nachstehende Erwägungen zeigen. Das monatliche Ein kommen bei Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 beträgt Fr. 5’649.-- (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level). Nach Berücksicht igung der durchschnittlichen Ar beits zeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ergibt sich per 2018
ein Jahreseinkommen von Fr. 70'669.-- .
Davon ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt etwa die gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu ver rich ten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind , auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe dingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2).
Dies muss umsomehr für das Kompetenzniveau 2 gelten, da bei diesen Tätigkeiten die körperliche Arbeit gegenüber den Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 ohnehin in den Hintergrund tritt. 4.4
Ausgehend von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 104'130. -- und einem Invalideneinkommen von Fr. 70'669.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'461.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % ent spricht.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 21. September 2020 im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden de m Beschwerde führer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 4. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Versicherten eine Viertelsrente zuzusprechen, even tualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 2 0. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Abklärungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie der Suva in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei. Dabei könne der Beschwerdeführer per 2018 ein Einkommen von Fr. 71'268.55 erzielen, was bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 106'437.25 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % führe ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant Angestellter der Y.___ AG sei und dabei Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Lohn in der Höhe von Fr. 120'000.-- habe, was dem Valideneinkommen entspreche. Der Abzug eines durchschnittlichen Betriebsverlustes falle dabei ausser Betracht ( Urk. 1 S. 5). Da einzig Unfallfolgen vorliegen würden , habe die Invalidenversicherung keine eige nen medizinischen Abklärungen vorgenommen; entsprechend der bundesgericht lichen Rechtsprechung wäre sie dabei gehalten gewesen, den Invaliditätsgrad von 43 % zu übernehmen (S. 7 f.). 3.
Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigk eit zu 100 % arbeitsfähig ist. Er ist dabei auf grund der verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche den Schulterbeschwerden Rechnung trägt, ange wiesen (vgl. Urk. 7/86 S. 7, Urk. 7/80 S. 3). 4. 4.1
Strittig ist demgegenüber die Festsetzung des Valideneinkommens . Der Be schwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, er sei als unselb ständig tätig zu qualifizieren. Seit dem Jahr 2008 habe er jeweils ein Jahressalär von Fr. 120'000.-- bezogen. Die Suva sei zum Schluss gekommen, dieses Ein kommen erscheine als realistisch. Es sei daher unstatthaft, dass die IV-Stelle von einem anderen Valideneinkommen ausgehe. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, den von der Suva festgelegten Invaliditätsgrad von 43 % zu übernehmen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollen zwar rechtskräftig abge schlos sene Invaliditätsschätzungen nicht unbeachtet bleiben und müssen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und in den Entscheidungsprozess eines erst später verfügenden Versicherungsträgers miteinbezogen werden (BGE 133 V 549 E. 6.3). Eine Bindungswirkung der Invalidenversicherung hinsichtlich der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung besteht hingegen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht (BGE 133 V 549 E. 6 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2019 vom 5. September 2019 E. 3 mit weiteren Hin weisen). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Invalidenversicherung bezüglich Entscheiden der Unfallversicherung keine Anfechtungsmöglichkeit zukommt. Vor liegend hat die Suva der IV-Stelle ihren Entscheid betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mitgeteilt. Der Entscheid wurde von der IV-Stelle bei ihrer Entscheidfindung mitberücksichtigt. Dass sie von diesem abwich, ist angesichts der fehlenden Bindungswirkung nicht als Verstoss gegen die Einheit der Rechts ordnung zu werten, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Guns ten ableiten kann.
Bezüglich dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei unselbständig tätig, ist da rauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter selb ständig oder unselbständig erwerbstätig ist, nicht allein das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien entscheidend ist. Ausschlaggebend ist vielmehr die wirt schaftliche Stellung, demnach die Frage, ob die versicherte Person einen wesent lichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und – entwicklung nimmt. Insbesondere gilt ein von einer AG angestellter Versicherter als selbständig, wenn er als Allein aktionär einen wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen hat (Urteil des Bun desgerichts 8C_346/2012 E. 4.3, vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz . 3028.1 f. mit weiteren Hin weisen). Dem Handelsregistereintrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerde füh rer seit dem Jahr 2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates und zudem ein zelzeichnungsberechtigt ist. In seiner Beschwerdeschrift führte er aus, seit dem Jahr 2008 sei er Alleineigentümer der Aktiengesellschaft (Urk. 1 S. 3). Als alleiniges Verwaltungsratsmitglied, Alleinaktionär und Geschäftsführer (Urk. 7/84 ) leitet der Beschwerdeführer das Unternehmen und kann ohne Mitbestimmung weiterer Personen über den Geschäftsgang bestimmen. Damit ist er – trotz des Anstellungsverhältnisses – einem selbständig Erwerbenden gleichzustellen. 4.2
Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden, wobei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist, falls das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (statt vieler: Urteil des Bun desgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2.2). Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass das jährliche Einkommen des Beschwerdeführers seit Über nahme aller Aktien des Unternehmens im Jahr 2008 starken Schwankungen unterl ag. So ist beispielswei se im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 147'000.-- und im Jahr 2013 ein solches von Fr. 81'800.-- verzeichnet (Urk. 7/71 S. 2). Zu berücksichtigen ist, dass das Einkommen nicht ständig stieg, sondern – wie soeben erwähnt – im Jahr 2011 höher war als in den Folgejahren. Auch wenn im Jahr vor dem Unfall sowie im Unfalljahr selber (2016-2017) ein hohes Einkom men ausgewiesen ist (Urk. 7/72), ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2018 positiv weiterentwickelt hätte. Dagegen spricht der Umstand, dass das Unternehmen in den Jahren 2016 und 2017 erhebliche Verluste erwirtschaftete (Urk. 7/84 S. 6). Dass diese massgeblich auf Unfälle zurückzuführen wären , wie dies der Be schwerdeführer geltend macht (Urk. 1), erscheint angesichts dessen, dass im Jahr 2016 wohl nur eine relativ kurze Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer vorlag (vgl. Urk. 7/72 S. 14, Höhe der Taggelder betrug insgesamt Fr. 11'332.--) und sich der Unfall im Jahr 2017 erst im September ereignete (Urk. 7/13 S. 6) , nicht plausibel. Es rechtfertigt sich daher, zur Bestimmung des Validenein kom mens auf den im IK-Auszug ausgewiesenen Durchschnittswert vom Jahr 2008 bis 2016 (Vorjahr des Eintritts des Gesundheitsschadens) abzustellen und diesen an die Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2018 anzupassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.5.1). Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 104'130.-- ([Fr. 90'500.-- + Fr. 90'000.-- + Fr. 83'850.-- + Fr. 147'000.-- + Fr. 680.-- - Fr. 245.-- + Fr.
83'710.-- + Fr. 81'800.-- + Fr. 103'000.-- + Fr. 103'000.-- + Fr. 11'170.-- + Fr. 134'000.--] / 9 / 2'239 * 2'260). 4.3
Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss aufgrund der statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE 2018 ) zu ermitteln. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über ein Diplom der Höheren Handelsschule Zürich verfügt (Urk. 7/12 S. 2) sowie eine mehrjährige, erfolgreiche Geschäftsführungstätigkeit vorweisen kann, fragt sich, ob vorliegend auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen wäre. Diese Frage kann offen gelassen werden, da auch beim Abstellen aufs Kompetenzniveau 2 kein Anspruch auf eine Inva lidenrente resultiert, wie nachstehende Erwägungen zeigen. Das monatliche Ein kommen bei Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 beträgt Fr. 5’649.-- (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level). Nach Berücksicht igung der durchschnittlichen Ar beits zeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ergibt sich per 2018
ein Jahreseinkommen von Fr. 70'669.-- .
Davon ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt etwa die gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu ver rich ten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind , auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe dingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2).
Dies muss umsomehr für das Kompetenzniveau 2 gelten, da bei diesen Tätigkeiten die körperliche Arbeit gegenüber den Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 ohnehin in den Hintergrund tritt. 4.4
Ausgehend von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 104'130. -- und einem Invalideneinkommen von Fr. 70'669.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'461.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % ent spricht.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 21. September 2020 im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden de m Beschwerde führer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00714
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
15. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1975 geborene X.___ ist gelernter Automechaniker und war ab 2004 bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 7/13, Urk. 7/19). Am 4. September 2017 verletzte sich der Versicherte beim Krafttraining und zog sich eine Läsion des Nervus
thoracicus
longus rechts zu ( Urk. 7/51/109, Urk. 7/24/7). Am 2. Januar 2018 zog er sich zudem eine Schulterluxation rechts zu ( Urk. 7/28/35). Im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden meldete sich der Versicherte am 3. Januar 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/13). 1.2
Infolge Erreichens des medizinischen Endzustandes stellte die Suva die Taggeld leistungen per 3 1. Dezember 2019 ein ( Urk. 7/78/9). Mit Verfügung vom 1 8. Febru ar 2020 sprach sie dem Versicherten – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 %
- eine Rente der Unfallversicherung zu ( Urk. 7/80). Mit Vorbescheid vom 3 0. April 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus sicht ( Urk. 7/87) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 1. September 2020 fest ( Urk. 7/97 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 4. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Versicherten eine Viertelsrente zuzusprechen, even tualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 2 0. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Abklärungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie der Suva in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei. Dabei könne der Beschwerdeführer per 2018 ein Einkommen von Fr. 71'268.55 erzielen, was bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 106'437.25 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % führe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant Angestellter der Y.___ AG sei und dabei Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Lohn in der Höhe von Fr. 120'000.-- habe, was dem Valideneinkommen entspreche. Der Abzug eines durchschnittlichen Betriebsverlustes falle dabei ausser Betracht ( Urk. 1 S. 5). Da einzig Unfallfolgen vorliegen würden , habe die Invalidenversicherung keine eige nen medizinischen Abklärungen vorgenommen; entsprechend der bundesgericht lichen Rechtsprechung wäre sie dabei gehalten gewesen, den Invaliditätsgrad von 43 % zu übernehmen (S. 7 f.). 3.
Unbestritten und durch die Akten belegt ist vorliegend, dass der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigk eit zu 100 % arbeitsfähig ist. Er ist dabei auf grund der verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche den Schulterbeschwerden Rechnung trägt, ange wiesen (vgl. Urk. 7/86 S. 7, Urk. 7/80 S. 3). 4. 4.1
Strittig ist demgegenüber die Festsetzung des Valideneinkommens . Der Be schwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, er sei als unselb ständig tätig zu qualifizieren. Seit dem Jahr 2008 habe er jeweils ein Jahressalär von Fr. 120'000.-- bezogen. Die Suva sei zum Schluss gekommen, dieses Ein kommen erscheine als realistisch. Es sei daher unstatthaft, dass die IV-Stelle von einem anderen Valideneinkommen ausgehe. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, den von der Suva festgelegten Invaliditätsgrad von 43 % zu übernehmen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollen zwar rechtskräftig abge schlos sene Invaliditätsschätzungen nicht unbeachtet bleiben und müssen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und in den Entscheidungsprozess eines erst später verfügenden Versicherungsträgers miteinbezogen werden (BGE 133 V 549 E. 6.3). Eine Bindungswirkung der Invalidenversicherung hinsichtlich der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung besteht hingegen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht (BGE 133 V 549 E. 6 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2019 vom 5. September 2019 E. 3 mit weiteren Hin weisen). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Invalidenversicherung bezüglich Entscheiden der Unfallversicherung keine Anfechtungsmöglichkeit zukommt. Vor liegend hat die Suva der IV-Stelle ihren Entscheid betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mitgeteilt. Der Entscheid wurde von der IV-Stelle bei ihrer Entscheidfindung mitberücksichtigt. Dass sie von diesem abwich, ist angesichts der fehlenden Bindungswirkung nicht als Verstoss gegen die Einheit der Rechts ordnung zu werten, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Guns ten ableiten kann.
Bezüglich dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei unselbständig tätig, ist da rauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter selb ständig oder unselbständig erwerbstätig ist, nicht allein das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien entscheidend ist. Ausschlaggebend ist vielmehr die wirt schaftliche Stellung, demnach die Frage, ob die versicherte Person einen wesent lichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und – entwicklung nimmt. Insbesondere gilt ein von einer AG angestellter Versicherter als selbständig, wenn er als Allein aktionär einen wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen hat (Urteil des Bun desgerichts 8C_346/2012 E. 4.3, vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz . 3028.1 f. mit weiteren Hin weisen). Dem Handelsregistereintrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerde füh rer seit dem Jahr 2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates und zudem ein zelzeichnungsberechtigt ist. In seiner Beschwerdeschrift führte er aus, seit dem Jahr 2008 sei er Alleineigentümer der Aktiengesellschaft (Urk. 1 S. 3). Als alleiniges Verwaltungsratsmitglied, Alleinaktionär und Geschäftsführer (Urk. 7/84 ) leitet der Beschwerdeführer das Unternehmen und kann ohne Mitbestimmung weiterer Personen über den Geschäftsgang bestimmen. Damit ist er – trotz des Anstellungsverhältnisses – einem selbständig Erwerbenden gleichzustellen. 4.2
Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden, wobei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist, falls das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (statt vieler: Urteil des Bun desgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2.2). Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass das jährliche Einkommen des Beschwerdeführers seit Über nahme aller Aktien des Unternehmens im Jahr 2008 starken Schwankungen unterl ag. So ist beispielswei se im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 147'000.-- und im Jahr 2013 ein solches von Fr. 81'800.-- verzeichnet (Urk. 7/71 S. 2). Zu berücksichtigen ist, dass das Einkommen nicht ständig stieg, sondern – wie soeben erwähnt – im Jahr 2011 höher war als in den Folgejahren. Auch wenn im Jahr vor dem Unfall sowie im Unfalljahr selber (2016-2017) ein hohes Einkom men ausgewiesen ist (Urk. 7/72), ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2018 positiv weiterentwickelt hätte. Dagegen spricht der Umstand, dass das Unternehmen in den Jahren 2016 und 2017 erhebliche Verluste erwirtschaftete (Urk. 7/84 S. 6). Dass diese massgeblich auf Unfälle zurückzuführen wären , wie dies der Be schwerdeführer geltend macht (Urk. 1), erscheint angesichts dessen, dass im Jahr 2016 wohl nur eine relativ kurze Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer vorlag (vgl. Urk. 7/72 S. 14, Höhe der Taggelder betrug insgesamt Fr. 11'332.--) und sich der Unfall im Jahr 2017 erst im September ereignete (Urk. 7/13 S. 6) , nicht plausibel. Es rechtfertigt sich daher, zur Bestimmung des Validenein kom mens auf den im IK-Auszug ausgewiesenen Durchschnittswert vom Jahr 2008 bis 2016 (Vorjahr des Eintritts des Gesundheitsschadens) abzustellen und diesen an die Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2018 anzupassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.5.1). Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 104'130.-- ([Fr. 90'500.-- + Fr. 90'000.-- + Fr. 83'850.-- + Fr. 147'000.-- + Fr. 680.-- - Fr. 245.-- + Fr.
83'710.-- + Fr. 81'800.-- + Fr. 103'000.-- + Fr. 103'000.-- + Fr. 11'170.-- + Fr. 134'000.--] / 9 / 2'239 * 2'260). 4.3
Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss aufgrund der statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE 2018 ) zu ermitteln. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über ein Diplom der Höheren Handelsschule Zürich verfügt (Urk. 7/12 S. 2) sowie eine mehrjährige, erfolgreiche Geschäftsführungstätigkeit vorweisen kann, fragt sich, ob vorliegend auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen wäre. Diese Frage kann offen gelassen werden, da auch beim Abstellen aufs Kompetenzniveau 2 kein Anspruch auf eine Inva lidenrente resultiert, wie nachstehende Erwägungen zeigen. Das monatliche Ein kommen bei Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 beträgt Fr. 5’649.-- (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level). Nach Berücksicht igung der durchschnittlichen Ar beits zeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ergibt sich per 2018
ein Jahreseinkommen von Fr. 70'669.-- .
Davon ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt etwa die gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu ver rich ten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind , auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe dingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2).
Dies muss umsomehr für das Kompetenzniveau 2 gelten, da bei diesen Tätigkeiten die körperliche Arbeit gegenüber den Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 ohnehin in den Hintergrund tritt. 4.4
Ausgehend von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 104'130. -- und einem Invalideneinkommen von Fr. 70'669.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'461.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % ent spricht.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 21. September 2020 im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden de m Beschwerde führer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty