Sachverhalt
1.
Unter Hinweis auf seit eine m Unfall vom 15. Januar 2017 bestehende Kniebe schwerden meldete die SWICA Krankenversicherung AG , Kranken taggeld ver sicherer des 1966 geborene n
X.___ , diesen am
11. August 2017
(Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2-8) . Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch (Urk. 8/12) und stellte dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2017 die Abweisung des Leistungs gesuches in Aussicht (Urk. 8/17). Im Anschluss an den Einwand des Versicherten ( Einwand protokoll vom 23. Oktober 2017, Urk. 8/20 ) holte die IV-Stelle Arzt berichte ein (Urk. 8/23 , 8/31-34 , 8/45, 8/47, 8/54 , 8/57, 8/59 , 8/72 , 8/82 , 8/87 , 8/112 ) und zog die Akten des Krankentaggeld versicherers bei (Urk. 8/25 , 8/40 ) .
Nach neuerlichem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. September 2019 [Urk. 8/71]; Einwand vom 2. Oktober 2019 [Urk. 8/76]; ergänzter Einwand vom 11. November 2019 [Urk. 8/83]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 9. September 20 20
eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeit raum vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 zu und verneinte einen darüber hin ausgehenden Leistungsanspruch (Urk. 2 [= Urk. 8/91, 8/105]) . 2.
Gegen die Verfügung vom
9. September 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invali denrente, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 18. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die medi zinische Überprüfung habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine dauerhafte schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks bestehe, weshalb er in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit von 15. Januar 2017 bis 16. April 2018 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Ab April 2018 sei eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes eingetreten, zudem sei aufgrund des chronifizier ten Verlaufes keine wesentliche Veränderung mehr zu erwarten; der Beschwerde führer sei in der bisherigen Tätigkeit noch zu 80 % eingeschränkt, in einer opti mal angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % falle, bestehe ab August 2019 (richtig: 2018) kein Rentenan spruch mehr (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, die IV-Stelle habe sich bloss ungenügend mit den Vorbringen in der Einsprache auseinandergesetzt und die Verfügung ungenügend begründet , so dass er dazu unmöglich rechtsgenüglich Stellung nehmen könne.
A uch sei angesichts der fortdauernden Behandlung und mögliche r Operation en
eine umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes mittels Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zwingend notwendig ; da die IV-Stelle dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz ver letzt, zumal von keinem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden könne und Arztberichte aufzeigten, dass Verbesserung en des Gesundheitszustandes je weils bloss vorübergehend gewesen sei en .
Sodann sei unerklärlich, inwiefern es ihm möglich sein sollte, mittels einer Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen zu können .
A ngesi chts seiner Einschränkungen sei schliesslich der maximal zulässige Leidensabzug von 25 %
zu gewähren (Urk. 1) . 3. 3.1
Vorab zu prüfen sind die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle sowohl das rechtliche Gehör als auch die Begründungspflicht und den Unter su chungsgrundsatz verletzt haben soll (vgl. E. 2.2) . 3.2
M it Blick auf die vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; Art. 42 ATSG) ist zunächst festzuhalten, dass sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. September 2020 (Urk. 2) mit den vom Beschwer deführer vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat .
So wies sie darauf hin , dass mit den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens neu eingereichten medi zinischen Berichten keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht und die Kniebeschwerden sowie die diesbezüglichen Einschränkungen in der versiche rungsmedizinischen Beurteilung berücksichtigt worden seien .
Weiter sei ange sichts des chronifizierten Verlaufes mit keiner wesentlichen Veränderung des Ge sundheitszustandes zu rechnen, auch sei trotz der laufenden Behandlung eine versicherungsme dizinische Einschätzung möglich, weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt seien . Ebenfalls legte sie dar, aus welchen Gründen ein Entscheid unabhängig von demjenigen des Krankentag geld versicherers gefällt werden könne (S. 5). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die IV-Stelle bloss ungenügend mit den vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und demzufolge das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte , zumal sie seine Vorbringen offensichtlich gehört, geprüft und in der Entscheid findung berücksichtigt hat (vgl. dazu BGE
136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 ) . 3.3
Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) ist weiter nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent lichen Punkte beschränken, so dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Dies war dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegend nicht ersichtlich ist . 3.4
Schliesslich kann der IV-Stelle auch keine Verletzung des Untersuchungsgrund satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorgeworfen werden, kann sie doch auf die Ab nahme weiterer Beweise dann verzichten, sofern sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über zeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsan spruchs des Beschwerdeführers erlaubten, ging die Beschwerdegegnerin – wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 5) – zu Recht aus. 4. 4 .1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die folgenden Arztberichte: 4 . 2
Der bis April 2019 als Hausarzt des Beschwerdeführers tätige med. pract. Y.___ fasste im Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 8/112 S. 1) den bisherigen Krankheitsverlauf zusammen und
führte aus, der Beschwerdeführer habe sich bei einem Sturz auf Schnee im Janu ar 2017 das Knie kontusioniert . In der Folge sei eine schwere Gonarthrose diagnostiziert worden, woraufhin er im März 2017 operiert worden sei (Knie-Totalprothese) . Seither zeige er einen sehr zögerlichen
Behandlungsv erlauf , gekennzeichnet mit überdeutlicher Schonung des Gelenkes durch den Beschwerdeführer, mit prolongierter Schwellungsneigung und Syno vialreaktion , welche knapp ein Jahr später mittels Radiosyno v i orthese behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer berichte diesbezüglich über eine Verschlechte rung seines Zustandes.
Im Bericht vom 12. Juni 2018 (Urk. 8/40 S. 184) hatte med. pract. Y.___ festgehalten , mittelfristig könne mit einer Besserung der Beschwerden gerechnet werden, ohne dass aktuell eine definitive Prognose gestellt werden könne. Eine sitzende Tätigkeit sei uneingeschränkt möglich, das Heben, Tragen, Bücken, Trep pensteigen sowie häufiges Gehen und Stehen seien aktuell nicht möglich und würden zu einer Verschlechterung der Beschwerden führen. Psychosozial sei der Beschwerdeführer durch den Verlust der Arbeitsstelle und d i e Abhängigkeit vom Sozialamt beeinträchtigt , was seine Fähigkeit, sinnvolle Bewältigun gsstrategien zu entwickeln, verm indere .
I m Bericht vom 8. April 2019 (Urk. 8/54 S. 1-6 ) hatte med. pract. Y.___ aus geführt , der Beschwerdeführer sei sitzend voll arbeitsfähig, mit leichter Wechsel belastung ungefähr während vier bis sechs Stunden täglich, in der angestammten Tätigkeit während ein bis zwei Stunden täglich. 4.3
Dr. med. Z.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, hielt im Rahmen der zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Kurzbeurteilung vom 27. November 2017 (Urk. 8/40 S. 135-138) fest, der Beschwerdeführer klage über ständige Schmerzen beim Stehen, Sitzen und Gehen sowie über das Gefühl eines steifen Knies, er könne das Knie nicht durchstrecken und nicht voll beugen. Die Beschwerden könnten objektiviert werden, das Resultat acht Monate postoperativ sei äusserst bescheiden. Die Situation werde sich bloss noch unwesentlich ver bessern, zurzeit sei der Beschwerdeführer in keiner Tätigkeit arbeitsfähig. 4.4
Im Bericht der Praxis für Schmerzmedizin A.___ vom 5. März 2018 (Urk. 8/32 S. 1-8) führte med. pract. B.___ , Facharzt Anästhesiologie, aus, der Schmerz am Knie sei belastungsabhängig, in der Ruhe und nachts sei er eher geringer. Eine Prognose sei schwierig zu stellen, die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe sowie Tätigkeiten mit Laufen oder körperlichen Belastungen seien zurzeit nicht möglich. 4.5
Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, Klinik D.___ , hielt im Bericht vom 13. April 2018 (Urk. 8/33 S. 4) fest, eine teil- oder sogar ganz zeitige Arbeitstätigkeit mindestens in einer wechselbelastenden Tätigkeit sollte dem Beschwerdeführer grundsätzlich wieder möglich sein.
I m Bericht vom 17. April 2018 (Urk. 8/54 S. 7 f.) hielt Dr. C.___ , nebst der Diagnose eines Status’ nach Knie-Totalprothese am 17. März 2017 fest, ein Jahr postoperativ sei das Resultat recht ansprechend mit einer knapp genügenden Beweglichkeit, der Beschwerdeführer habe subjektiv und objektiv deutliche Fort schritte gemacht und nehme bloss noch selten Analgetika ein. Dennoch gebe er Anlaufschmerzen an, gelegentlich auch « giving
ways » und Muskelkrämpfe. 4.6
Dr. med. E.___, Spital F.___ Zürich, Dermatologische Klinik, führte im Bericht vom 13. Juni 2018 (Urk. 8/45 S. 3 f.) aus, die Abklärung nach einer kontaktallergischen Komponente auf das Prothesenmaterial habe eine Typ IV-Sensibilisierung des Beschwerdeführers gegen Vanadium-Chlorid ergeben. 4 . 7
Dr. med. G.___ und Dr. med . univ. H.___ , Fach ärzte Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universi tätsklinik I.___ , stellten im Bericht vom 19. Juli 2018 (Urk. 8/54 S. 11 f.) die Diagnose einer schmerzhaften Knieprothese mit chronischem Erguss rechts mit/bei einem Status nach Knie-Totalprothesen-Implantation rechts am 17. März 2017 (Spital Wetzikon) sowie eine Typ IV-Allergie gegen Vanadium-Chlorid mit/bei positivem Epikutantest am Spital F.___ im Juni 201 8. Sie führten aus, die Beschwerden hätten sich nicht verändert, der Beschwerdeführer klage über ein Gefühl von Steifigkeit bei langem Sitzen oder Stehen sowie über belas tungsabhängige Schmerzen, zudem bestünden eine ausgeprägte Schwel lungsnei gung sowie Schmerzen insbesondere beim Treppensteigen. Aktuell neh me er die Schmerzmedikamente nicht regelmässig ein, bloss Novalgintropfen bis maximal einmal täglich. Im SPECT-CT hätten sich keine Lockerung und eine so weit kor rekte Implantatlage gezeigt. Eine weitere chirurgische Massnahme könne die Situation am rechten Knie aktuell nicht verbessern, die Fortführung der Phy sio therapie werde jedoch empfohlen.
Dr. med. J.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik I.___ , hielt im Bericht vom 20. Juni 2019 (Urk. 8/57) fest, der Patient berichte weiterhin über sehr starke Schmerzen, das Tragen der Donjoy -Schiene führe zu einer deutlichen Besserung, nicht jedoch zu einer Schmerzfreiheit. Ein höher gekoppeltes Prothesensystem könne zu einer Symptomlinderung führen, weshalb auch der Beschwerdeführer die Notwendig keit eines Revisionseingriffes sehe.
Dr. med. K.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. L.___ , Facharzt Radiologie, Universi tätsklinik I.___ , führten im Bericht vom 29. August 2019 (Urk. 8/72) aus, die Symptomatik werde vom Beschwerdeführer unverändert beschrieben, seit dem Tragen der Donjoy -Schiene seien indes keine Stolperstürze mehr erfolgt, klinisch erscheine die Instabilität nicht gravierend. Aktuell führe er keine Physiotherapie mehr durch.
Dr. K.___
erläuterte im Bericht vom 3. Dezember 2019 (Urk. 8/87), nach der er folgten Infiltration sei der Schmerz einige Wochen lang etwa um 50 % besser gewesen, aktuell sei er wieder weitgehend ähnlich stark vorhanden. Da das rechte Knie beschwerdeführend sei, komme eine Operation am linken Knie zurzeit nicht in Frage; im Falle einer Revision des rechten Knies würde das linke Knie jedoch infiltriert werden, damit es im Rahmen der Rehabilitation besser belastbar sei. 4.8
PD Dr. med. M.___ , Facharzt Chirurgie, hielt im Rahmen seiner Ak tenbeurteilung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 8/47 S. 4-8) zuhanden des Kranken taggeldversicherers fest, die zur Behandlung krankhafter vorbestehender Verän derungen vorgenommene Implantation einer Knie-Totalprothese habe einen schmer zhaften Zustand verursacht, wobei derartige Reaktionen bekannt und schwierig zu therapieren seien .
J edenfalls sei ein weiteres operatives Vorgehen nicht erfolgsversprechend, hingegen sei eine Weiterführung der Physiotherapie empfehlenswert, ind es mit unsicherem prognostischem Resultat. Es sei unsicher, ob mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden könne, weitere Abklärungsmassnahmen würden nicht empfohlen. Die voll stän dige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nachvollziehbar , nicht jedoch die vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 30-50 % zumutbar . 4.9
PD Dr. med. N.___ , Spital O.___ , Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, hielt im Bericht vom 28. März 2019 (Urk. 8/59) fest, beim Be schwerdeführer sei eine Radiosynoviorthese am rechten Knie durchgeführt wor den, welche eine Hospitalisation von 48 Stunden zur Folge gehabt hätte. M it einem fortschreitenden Therapieeffekt sei bis sechs Monate nach der Behandlung zu rechnen. 5 . 5 .1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer an einer persistierenden Schwellung, an Bewegungseinschränkungen sowie an ei nem Schmerzsyndrom am Knie rechts, Status nach Knie-Totalprothese rechts am 17. März 2017 bei posttraumatischer Pangonarthrose , leidet .
Dies hielt
auch Dr.
med. P.___ , Facharzt Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 13. Mai 2019 fest (Urk. 8/69 S. 8) . Ebenfalls unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer infolge einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde .
Strittig ist indes
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s
ab April 201 8 . 5.2
Aus den medizinischen Akten ist ersichtlich, dass sich die zunächst wenig güns tige Prognose nach der erfolgten Operation bereits ab März 2018 positiv verän derte, zumal med. pract. B.___ über bloss noch belastungsabhängige Schmer zen berichtete sowie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sowie für Tätigkeiten mit Laufen oder körperlicher Belastung attestierte, mithin eine Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit nicht ausschloss (vgl. E. 4.4) . Auch Dr. C.___
stellte im April 2018 eine n subjektiv und objektiv verbesserten Zustand sowie bloss noch belastungsabhängige Schm er zen fest und
führte aus , dass der Beschwerdeführer nur wenig Analgetika ein nehme (vgl. E. 4.5) , was von den behandelnden Ärzten der Universitätsklinik I.___ bestätigt wurde (vgl. E. 4.7).
Er
bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Arbeits f ähigkeit in einer mindestens wechselbelastenden Tätigkeit (vgl. E. 4.5). Mithin
schloss auch er eine Arbeitsfähigkeit in rein sitzender Tätigkeit nicht aus , worin RAD-Arzt Dr. P.___ , angesichts der bloss noch belastungsabhängigen Schmerzen und der fehlenden respektive geringen Einnahme von Analgetika zu Recht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab April 2018 er kannte (Urk. 8/69 S. 9) . Bestätigt wird diese Einschätzung einerseits durch den damaligen Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. Y.___ , welcher dem Beschwerdeführer im Juni 2018 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer sit zenden Tätigkeit attestierte und dies im April 2019 ausdrücklich be stätigte (vgl. E. 4.2 ; vgl. auch Urk. 8/ 54 S. 5 sowie Urk. 8/ 82 S. 7 und S. 34 ).
Hieran vermag nichts zu ändern, dass Dr. M.___ im Oktober 2018 eine Arbeitsfähigkeit von bloss 30 bis 50 % attestierte (E. 4.8), bezog sich das ent sprechende Leistungsprofil doch nicht auf ausschliesslich sitzende Tätigkeiten, was aber angesichts der gesundheitlichen Problematik des Beschwerdeführers nach Knietotalprothese von Belang ist. Sodann ist aktenkundig, dass sich die Situation durch das Tragen der Donjoy -Schiene insoweit verbessern liess, als sich keine Stolperstürze mehr zutrugen, die Ärzte die Instabilität als nicht gravierend werteten und der Beschwerdeführer auf eine Behandlung mittels Physiotherapie verzichtete (E. 4.7).
Aus den medizinischen Berichten geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerden am rechten Knie weitgehend chronifiziert sind ; mithin führte Dr. M.___
aus, es sei fraglich, ob mit einer namhaften Besserung des Zustandes zu rechnen sei, und auch die Ärzte der Klinik
I.___ berichteten mehrfach über einen im wesentlichen unveränderten Z ustand. RAD-Arzt Dr. P.___ ging im Mai 2019 gestützt auf die Akten
davon aus, dass angesichts des chronischen Verlaufes keine wesent lichen Veränderungen zu erwarten seien , und attestierte dem Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, in einer wechselbelastenden Tätigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbe darfes eine solche von 60 % sowie in einer rein sitzenden Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % (Urk. 8/69 S. 9) , was in Anbetracht der vorstehenden Aus führungen nicht zu
beanstanden ist . Dementsprechend schloss RAD-Arzt Dr. P.___
im Be lastungsprofil Tätigkeiten mit Geh- und Stehbelastung, Gehen in unebenem Ge lände, mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Tragen von schweren Lasten oder häufigem Treppensteigen als ungeeignet aus, ebenso wie Tätigkeiten mit Zwangs haltungen des rechten Kniegelenkes sowie motorisch-koordinativen An for de rungen wie beispielsweise dem Bedienen von Pedalen . Als weitere medizini sche Massnahme führte er eine Schmerztherapie auf (Urk. 8/69 S. 8 f.). An dieser Ein schätzung hielt er auch am 11. Dezember 2019, nach Eingang der Berichte der Klinik I.___ von Juni, August und Dezember 2019, fest und führte aus, die Kniebeschwerden sowie die diesbezüglichen Einschränkungen seien im Rahmen seiner letzten Stellungnahme berücksichtig t worden , auch sei klar, dass die entsprechende Behandlung weiterlaufe, was jedoch nichts an der versiche rungsmedizinischen Beurteilung ändere (Urk. 8/89 S. 2). Auch diese Einschätzung erscheint einleuchtend , führte doch Dr. K.___ im Dezember 2019 aus, das rechte Knie sei beschwerdeführend, aber unverändert, auch wenn Infiltrationen zu einer kurzzeitigen Besserung geführt hätten, womit er den chronifizierten Zustand des Beschwerdeführers bestätigte. Soweit er zusätzlich eine Valgusgonarthrose am linken Knie diagnostizierte (vgl. Urk. 8/87 ) ist festzuhalten, dass diese Diagnose von RAD-Arzt Dr. P.___ insoweit berücksichtigt wurde, als das Vorhandensein einer Valgusgonarthrose einer rein sitzenden Tätigkeit nicht entgegensteht ; im Übrigen waren
Beschwerden im linken Knie bereits im Jahr 2017 bekannt (vgl. Urk. 8/82 S. 62, Urk. 8/112 S. 18) und Dr. K.___ hielt diesbezüglich ausdrück lich fest, dass das rechte Knie beschwerdeführend sei und aktuell auf der linken Seite keine operative Therapie in Frage komme (Urk. 8/87 S. 2). 5.3
An der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. P.___ vermögen auch die vom Beschwer deführer mit Beschwerdeerhebung zu den Akten gelegten medizinischen Berichte nich ts zu ändern.
Dem Bericht von Dr. med. Q.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. R.___ , Klinik I.___ , vom
6. August 2020 (Urk. 3/3) sind diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen, zumal bereits in früheren Berichten von der Möglichkeit einer operativen Revision gesprochen worden war (vgl. Urk. 8/ 57, 8/ 72, 8/87 ) .
D iesbezüglich wurden indes bislang keine weiteren Schritte unter nommen, auch sind die persistierenden Schmerzen bekannt und wurden im Rah men der Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch RAD-Arzt Dr. P.___ berücksichtigt .
Schliesslich wurde
im Bericht ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich mit der Donjoy -Schiene konsequent mobilisiert und fühle sich damit wohler. Dass eine Operation geplant ist , welche im Übrigen eher eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes erwarten liesse, ergibt sich aus diesem Bericht jedenfalls nicht , was umso mehr gilt, als bloss vermerkt wurde, der Beschwerde führer werde sich diesbezüglich Gedanken machen.
Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. S.___ , Facharzt Innere Medizin, (Urk. 3/5) sind mangels Befunde n und Diagnosen von vornherein nicht geeignet, die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. P.___ in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Schulterbeschwerden beklagt, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass diese seine Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise einschränken würden. So erwähnte er Schulterbeschwerden weder gegenüber seinen behandelnden Ärzten noch gegenüber seinem damaligen Hausarzt, auch fanden diesbezüglich keinerlei Behandlungen statt. Eine dadurch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ergibt sich auch nicht aus dem MRI-Bericht vom 1. September 2020 (Urk. 3/4). Im Übrigen steht eine verminderte Schulterbeweg lichkeit einer leichten Tätigkeit nicht entgegen. 5.4
Nach dem Gesagten ist mit der IV-Stelle von einer seit April 201 8 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden
– mithin optimal angepassten – Tätigkeit auszugehen.
Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen
Weite rungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die
vom Be schwerdeführer beantragte polydisziplinäre Begutachtung
(Urk. 1 S. 2)
ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Bewe iswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen ). 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab April 2018
in einer rein sitzenden Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6 .2
Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6 .3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom
16. Oktober 2017 (Urk. 8/16 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen effektiven Jahreslohn von Fr. 48’850 .-- erzielte. Die IV-Stelle stützte sich zur Er mittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) mit der Begründung, es handle sich beim zuletzt erzielten Einkommen nicht um ein stabiles Einkommen (Urk. 8/68 S. 1) . Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich ein Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne vorliegend zu Gunsten des Be schwerdeführers auswirkt, auch wenn seinen Angaben zufolge die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses denkbar war (Urk. 8/12, 8/40 S. 21). Folglich sind mit der IV-Stelle die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen .
D a grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.), ist vorliegend auf die Tabelle LSE 2018, TA1, Ziffer 55-56, Gastge werbe/Beherbergung und Gastronomie, Kompetenzniveau 1 , Männer, abzustellen. Dies führt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 zu einem Valideneinkommen von Fr. 52'419.-- (Fr. 4 ’ 121. -- : 40 x 42.4 x 12; vgl. Tabelle T 03.02 _2014-2019 , I, Ziffer 55-56 ). 6 .4
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, kön nen zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE- Tabellenlöhne herange zogen werden.
Da der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im Jahr 2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind mit der IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Auch hierbei
ist vorliegend auf die im Ver fügungszeitpunkt aktuellste veröffentliche Tabelle LSE 2018 abzustellen. Mit Blick
auf das Belas tungsprofil ist dabei auf die Tabelle LSE 2018, TA1, Kompetenz niveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 Fr. 67'767.-- (Fr. 5'417.-- : 40 x
41.7
x 12 ; vgl. Tabelle T03.02_2014-2019 , Total ) . Davon brachte die IV-Stelle aufgrund der dauerhaften schmerzhaften Funktionsein schränkung leidensbedingt 10 % in Abzug (Fr. 67'767.-- x 90 %; vgl. Urk. 8/68 S. 2), wodurch ein Invalidenein kommen von Fr. 60'990.-- resultiert.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er könne in einer Verweistätigkeit kein rentenausschliessendes Erwerbsteinkommen erzielen (vgl. E. 2.2) , und somit eine Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfä higkeit geltend macht, gilt es zu beachten , dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab sieht (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1).
Wohl trifft es zu, dass nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. Indessen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit bejahte das Bundesgericht beispielsweise bei einer faktisch tau ben Versicherten, die an mehreren Geburtsgebrechen und an einer Depression litt (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.2.3) oder bei einer Restarbeitsfähigkeit von 20 %, mit einer Leistungsminderung von 40 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 3). Derartige Einschränkungen liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor , auch war er im April 2018 erst 52 Jahre alt . Im Lichte dieser relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit stellt, ist daher vorliegend von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 6 . 5
Ein basierend auf der Grundlage von statisti schen Durchschnittswerten ermit teltes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kür zen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Un möglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Um stand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Darüber hinaus ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). I nsbeson dere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichen en Arbeits markt (Art. 16 ATSG) rechtfertigt sich in der Regel kein Abzug , da sich ein fort geschrittenes Alter nicht zwin gend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsar bei ten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt ausserdem altersun ab hängig nachgefragt (Urteile des Bundes gerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Die IV-Stelle stellte zur Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kom pe tenzniveau 1 ab
und
nahm auf grund der dauerhaften schmerzhaften Funk tions einschränkung einen zusätz lichen leidensbedingten Abzug von 10 % vor .
Dieses Vorgehen gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Da das Kompetenz niveau 1 einen breiten Fächer an möglichen Veweistätigkeiten umfasst, ist auch einer all fällig verminderten Schulterbeweglichkeit (E.
5.3) hinreichend Rechnung getra gen und resultierte selbst bei Gewährung des grösstmöglichen Abzuges von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 6.6). 6 .6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 52'419.-- , Invalideneinkommen Fr. 60'990.-- ) resultiert k eine Erwerbsein bu sse, weshalb der I nvaliditätsgrad des Beschwerdeführers bei rentenaus schliessenden 0 % liegt (vgl. E. 1.2 [bzw. bei 25 % Leidensabzug Invalideneinkommen: Fr.
45'742.--; IV-Grad gerundet: 13 %] ). 7. 7 .1
Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 11 . August 2017 , Urk. 8 / 2 ) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahr e s (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; aktenkundige Arbeitsun fähigkeit seit 15 . Januar 2017, vgl. Urk. 8 / 5 S. 1 ), aufgrund der verspäteten An meldung folglich frühestens am 1 1 . Februar 201 8. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bis April 2018 auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, hat er seit 1. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 1 des Sachverhalts). 7 .2
Bei rückwirkender Zusprache einer befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17
Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 der Ver ord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) über die Änderung des Leistungs anspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ana log anzuwenden , da noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bundesgerichts
9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom
8. Juli 2013 E.
4.1). Ge mäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Ge sundheitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 687 /2018 vom 16 . Mai 2019 E. 2 ; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 20. September 2018 E. 4.2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 f. ; 9C_491/2008 vo m 21. April 2009 E. 2 ).
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV besteht folglich ab 1. August 201 8
( bei einer ausgewiesenen Veränderung des Gesundheitszustandes im April 2018) kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr . 7 .3
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
9. September 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700. -
- festzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Unter Hinweis auf seit eine m Unfall vom 15. Januar 2017 bestehende Kniebe schwerden meldete die SWICA Krankenversicherung AG , Kranken taggeld ver sicherer des 1966 geborene n
X.___ , diesen am
11. August 2017
(Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2-8) . Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch (Urk. 8/12) und stellte dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2017 die Abweisung des Leistungs gesuches in Aussicht (Urk. 8/17). Im Anschluss an den Einwand des Versicherten ( Einwand protokoll vom 23. Oktober 2017, Urk. 8/20 ) holte die IV-Stelle Arzt berichte ein (Urk. 8/23 , 8/31-34 , 8/45, 8/47, 8/54 , 8/57, 8/59 , 8/72 , 8/82 , 8/87 , 8/112 ) und zog die Akten des Krankentaggeld versicherers bei (Urk. 8/25 , 8/40 ) .
Nach neuerlichem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. September 2019 [Urk. 8/71]; Einwand vom 2. Oktober 2019 [Urk. 8/76]; ergänzter Einwand vom 11. November 2019 [Urk. 8/83]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 9. September 20 20
eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeit raum vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 zu und verneinte einen darüber hin ausgehenden Leistungsanspruch (Urk. 2 [= Urk. 8/91, 8/105]) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 Gegen die Verfügung vom
9. September 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invali denrente, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 18. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die medi zinische Überprüfung habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine dauerhafte schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks bestehe, weshalb er in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit von 15. Januar 2017 bis 16. April 2018 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Ab April 2018 sei eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes eingetreten, zudem sei aufgrund des chronifizier ten Verlaufes keine wesentliche Veränderung mehr zu erwarten; der Beschwerde führer sei in der bisherigen Tätigkeit noch zu 80 % eingeschränkt, in einer opti mal angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % falle, bestehe ab August 2019 (richtig: 2018) kein Rentenan spruch mehr (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, die IV-Stelle habe sich bloss ungenügend mit den Vorbringen in der Einsprache auseinandergesetzt und die Verfügung ungenügend begründet , so dass er dazu unmöglich rechtsgenüglich Stellung nehmen könne.
A uch sei angesichts der fortdauernden Behandlung und mögliche r Operation en
eine umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes mittels Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zwingend notwendig ; da die IV-Stelle dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz ver letzt, zumal von keinem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden könne und Arztberichte aufzeigten, dass Verbesserung en des Gesundheitszustandes je weils bloss vorübergehend gewesen sei en .
Sodann sei unerklärlich, inwiefern es ihm möglich sein sollte, mittels einer Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen zu können .
A ngesi chts seiner Einschränkungen sei schliesslich der maximal zulässige Leidensabzug von 25 %
zu gewähren (Urk. 1) . 3. 3.1
Vorab zu prüfen sind die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle sowohl das rechtliche Gehör als auch die Begründungspflicht und den Unter su chungsgrundsatz verletzt haben soll (vgl. E. 2.2) . 3.2
M it Blick auf die vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; Art. 42 ATSG) ist zunächst festzuhalten, dass sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. September 2020 (Urk. 2) mit den vom Beschwer deführer vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat .
So wies sie darauf hin , dass mit den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens neu eingereichten medi zinischen Berichten keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht und die Kniebeschwerden sowie die diesbezüglichen Einschränkungen in der versiche rungsmedizinischen Beurteilung berücksichtigt worden seien .
Weiter sei ange sichts des chronifizierten Verlaufes mit keiner wesentlichen Veränderung des Ge sundheitszustandes zu rechnen, auch sei trotz der laufenden Behandlung eine versicherungsme dizinische Einschätzung möglich, weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt seien . Ebenfalls legte sie dar, aus welchen Gründen ein Entscheid unabhängig von demjenigen des Krankentag geld versicherers gefällt werden könne (S. 5). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die IV-Stelle bloss ungenügend mit den vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und demzufolge das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte , zumal sie seine Vorbringen offensichtlich gehört, geprüft und in der Entscheid findung berücksichtigt hat (vgl. dazu BGE
136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 ) . 3.3
Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) ist weiter nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent lichen Punkte beschränken, so dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Dies war dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegend nicht ersichtlich ist . 3.4
Schliesslich kann der IV-Stelle auch keine Verletzung des Untersuchungsgrund satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorgeworfen werden, kann sie doch auf die Ab nahme weiterer Beweise dann verzichten, sofern sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über zeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsan spruchs des Beschwerdeführers erlaubten, ging die Beschwerdegegnerin – wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 5) – zu Recht aus. 4. 4 .1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die folgenden Arztberichte: 4 . 2
Der bis April 2019 als Hausarzt des Beschwerdeführers tätige med. pract. Y.___ fasste im Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 8/112 S. 1) den bisherigen Krankheitsverlauf zusammen und
führte aus, der Beschwerdeführer habe sich bei einem Sturz auf Schnee im Janu ar 2017 das Knie kontusioniert . In der Folge sei eine schwere Gonarthrose diagnostiziert worden, woraufhin er im März 2017 operiert worden sei (Knie-Totalprothese) . Seither zeige er einen sehr zögerlichen
Behandlungsv erlauf , gekennzeichnet mit überdeutlicher Schonung des Gelenkes durch den Beschwerdeführer, mit prolongierter Schwellungsneigung und Syno vialreaktion , welche knapp ein Jahr später mittels Radiosyno v i orthese behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer berichte diesbezüglich über eine Verschlechte rung seines Zustandes.
Im Bericht vom 12. Juni 2018 (Urk. 8/40 S. 184) hatte med. pract. Y.___ festgehalten , mittelfristig könne mit einer Besserung der Beschwerden gerechnet werden, ohne dass aktuell eine definitive Prognose gestellt werden könne. Eine sitzende Tätigkeit sei uneingeschränkt möglich, das Heben, Tragen, Bücken, Trep pensteigen sowie häufiges Gehen und Stehen seien aktuell nicht möglich und würden zu einer Verschlechterung der Beschwerden führen. Psychosozial sei der Beschwerdeführer durch den Verlust der Arbeitsstelle und d i e Abhängigkeit vom Sozialamt beeinträchtigt , was seine Fähigkeit, sinnvolle Bewältigun gsstrategien zu entwickeln, verm indere .
I m Bericht vom 8. April 2019 (Urk. 8/54 S. 1-6 ) hatte med. pract. Y.___ aus geführt , der Beschwerdeführer sei sitzend voll arbeitsfähig, mit leichter Wechsel belastung ungefähr während vier bis sechs Stunden täglich, in der angestammten Tätigkeit während ein bis zwei Stunden täglich. 4.3
Dr. med. Z.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, hielt im Rahmen der zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Kurzbeurteilung vom 27. November 2017 (Urk. 8/40 S. 135-138) fest, der Beschwerdeführer klage über ständige Schmerzen beim Stehen, Sitzen und Gehen sowie über das Gefühl eines steifen Knies, er könne das Knie nicht durchstrecken und nicht voll beugen. Die Beschwerden könnten objektiviert werden, das Resultat acht Monate postoperativ sei äusserst bescheiden. Die Situation werde sich bloss noch unwesentlich ver bessern, zurzeit sei der Beschwerdeführer in keiner Tätigkeit arbeitsfähig. 4.4
Im Bericht der Praxis für Schmerzmedizin A.___ vom 5. März 2018 (Urk. 8/32 S. 1-8) führte med. pract. B.___ , Facharzt Anästhesiologie, aus, der Schmerz am Knie sei belastungsabhängig, in der Ruhe und nachts sei er eher geringer. Eine Prognose sei schwierig zu stellen, die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe sowie Tätigkeiten mit Laufen oder körperlichen Belastungen seien zurzeit nicht möglich. 4.5
Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, Klinik D.___ , hielt im Bericht vom 13. April 2018 (Urk. 8/33 S. 4) fest, eine teil- oder sogar ganz zeitige Arbeitstätigkeit mindestens in einer wechselbelastenden Tätigkeit sollte dem Beschwerdeführer grundsätzlich wieder möglich sein.
I m Bericht vom 17. April 2018 (Urk. 8/54 S. 7 f.) hielt Dr. C.___ , nebst der Diagnose eines Status’ nach Knie-Totalprothese am 17. März 2017 fest, ein Jahr postoperativ sei das Resultat recht ansprechend mit einer knapp genügenden Beweglichkeit, der Beschwerdeführer habe subjektiv und objektiv deutliche Fort schritte gemacht und nehme bloss noch selten Analgetika ein. Dennoch gebe er Anlaufschmerzen an, gelegentlich auch « giving
ways » und Muskelkrämpfe. 4.6
Dr. med. E.___, Spital F.___ Zürich, Dermatologische Klinik, führte im Bericht vom 13. Juni 2018 (Urk. 8/45 S. 3 f.) aus, die Abklärung nach einer kontaktallergischen Komponente auf das Prothesenmaterial habe eine Typ IV-Sensibilisierung des Beschwerdeführers gegen Vanadium-Chlorid ergeben. 4 . 7
Dr. med. G.___ und Dr. med . univ. H.___ , Fach ärzte Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universi tätsklinik I.___ , stellten im Bericht vom 19. Juli 2018 (Urk. 8/54 S. 11 f.) die Diagnose einer schmerzhaften Knieprothese mit chronischem Erguss rechts mit/bei einem Status nach Knie-Totalprothesen-Implantation rechts am 17. März 2017 (Spital Wetzikon) sowie eine Typ IV-Allergie gegen Vanadium-Chlorid mit/bei positivem Epikutantest am Spital F.___ im Juni 201 8. Sie führten aus, die Beschwerden hätten sich nicht verändert, der Beschwerdeführer klage über ein Gefühl von Steifigkeit bei langem Sitzen oder Stehen sowie über belas tungsabhängige Schmerzen, zudem bestünden eine ausgeprägte Schwel lungsnei gung sowie Schmerzen insbesondere beim Treppensteigen. Aktuell neh me er die Schmerzmedikamente nicht regelmässig ein, bloss Novalgintropfen bis maximal einmal täglich. Im SPECT-CT hätten sich keine Lockerung und eine so weit kor rekte Implantatlage gezeigt. Eine weitere chirurgische Massnahme könne die Situation am rechten Knie aktuell nicht verbessern, die Fortführung der Phy sio therapie werde jedoch empfohlen.
Dr. med. J.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik I.___ , hielt im Bericht vom 20. Juni 2019 (Urk. 8/57) fest, der Patient berichte weiterhin über sehr starke Schmerzen, das Tragen der Donjoy -Schiene führe zu einer deutlichen Besserung, nicht jedoch zu einer Schmerzfreiheit. Ein höher gekoppeltes Prothesensystem könne zu einer Symptomlinderung führen, weshalb auch der Beschwerdeführer die Notwendig keit eines Revisionseingriffes sehe.
Dr. med. K.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. L.___ , Facharzt Radiologie, Universi tätsklinik I.___ , führten im Bericht vom 29. August 2019 (Urk. 8/72) aus, die Symptomatik werde vom Beschwerdeführer unverändert beschrieben, seit dem Tragen der Donjoy -Schiene seien indes keine Stolperstürze mehr erfolgt, klinisch erscheine die Instabilität nicht gravierend. Aktuell führe er keine Physiotherapie mehr durch.
Dr. K.___
erläuterte im Bericht vom 3. Dezember 2019 (Urk. 8/87), nach der er folgten Infiltration sei der Schmerz einige Wochen lang etwa um 50 % besser gewesen, aktuell sei er wieder weitgehend ähnlich stark vorhanden. Da das rechte Knie beschwerdeführend sei, komme eine Operation am linken Knie zurzeit nicht in Frage; im Falle einer Revision des rechten Knies würde das linke Knie jedoch infiltriert werden, damit es im Rahmen der Rehabilitation besser belastbar sei. 4.8
PD Dr. med. M.___ , Facharzt Chirurgie, hielt im Rahmen seiner Ak tenbeurteilung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 8/47 S. 4-8) zuhanden des Kranken taggeldversicherers fest, die zur Behandlung krankhafter vorbestehender Verän derungen vorgenommene Implantation einer Knie-Totalprothese habe einen schmer zhaften Zustand verursacht, wobei derartige Reaktionen bekannt und schwierig zu therapieren seien .
J edenfalls sei ein weiteres operatives Vorgehen nicht erfolgsversprechend, hingegen sei eine Weiterführung der Physiotherapie empfehlenswert, ind es mit unsicherem prognostischem Resultat. Es sei unsicher, ob mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden könne, weitere Abklärungsmassnahmen würden nicht empfohlen. Die voll stän dige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nachvollziehbar , nicht jedoch die vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 30-50 % zumutbar . 4.9
PD Dr. med. N.___ , Spital O.___ , Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, hielt im Bericht vom 28. März 2019 (Urk. 8/59) fest, beim Be schwerdeführer sei eine Radiosynoviorthese am rechten Knie durchgeführt wor den, welche eine Hospitalisation von 48 Stunden zur Folge gehabt hätte. M it einem fortschreitenden Therapieeffekt sei bis sechs Monate nach der Behandlung zu rechnen. 5 . 5 .1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer an einer persistierenden Schwellung, an Bewegungseinschränkungen sowie an ei nem Schmerzsyndrom am Knie rechts, Status nach Knie-Totalprothese rechts am 17. März 2017 bei posttraumatischer Pangonarthrose , leidet .
Dies hielt
auch Dr.
med. P.___ , Facharzt Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 13. Mai 2019 fest (Urk. 8/69 S. 8) . Ebenfalls unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer infolge einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde .
Strittig ist indes
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s
ab April 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden
– mithin optimal angepassten – Tätigkeit auszugehen.
Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen
Weite rungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die
vom Be schwerdeführer beantragte polydisziplinäre Begutachtung
(Urk. 1 S. 2)
ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Bewe iswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen ). 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab April 2018
in einer rein sitzenden Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6 .2
Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6 .3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom
16. Oktober 2017 (Urk. 8/16 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen effektiven Jahreslohn von Fr. 48’850 .-- erzielte. Die IV-Stelle stützte sich zur Er mittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) mit der Begründung, es handle sich beim zuletzt erzielten Einkommen nicht um ein stabiles Einkommen (Urk. 8/68 S. 1) . Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich ein Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne vorliegend zu Gunsten des Be schwerdeführers auswirkt, auch wenn seinen Angaben zufolge die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses denkbar war (Urk. 8/12, 8/40 S. 21). Folglich sind mit der IV-Stelle die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen .
D a grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.), ist vorliegend auf die Tabelle LSE 2018, TA1, Ziffer 55-56, Gastge werbe/Beherbergung und Gastronomie, Kompetenzniveau 1 , Männer, abzustellen. Dies führt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 zu einem Valideneinkommen von Fr. 52'419.-- (Fr. 4 ’ 121. -- : 40 x 42.4 x 12; vgl. Tabelle T 03.02 _2014-2019 , I, Ziffer 55-56 ). 6 .4
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, kön nen zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE- Tabellenlöhne herange zogen werden.
Da der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im Jahr 2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind mit der IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Auch hierbei
ist vorliegend auf die im Ver fügungszeitpunkt aktuellste veröffentliche Tabelle LSE 2018 abzustellen. Mit Blick
auf das Belas tungsprofil ist dabei auf die Tabelle LSE 2018, TA1, Kompetenz niveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 Fr. 67'767.-- (Fr. 5'417.-- : 40 x
41.7
x 12 ; vgl. Tabelle T03.02_2014-2019 , Total ) . Davon brachte die IV-Stelle aufgrund der dauerhaften schmerzhaften Funktionsein schränkung leidensbedingt 10 % in Abzug (Fr. 67'767.-- x 90 %; vgl. Urk. 8/68 S. 2), wodurch ein Invalidenein kommen von Fr. 60'990.-- resultiert.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er könne in einer Verweistätigkeit kein rentenausschliessendes Erwerbsteinkommen erzielen (vgl. E. 2.2) , und somit eine Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfä higkeit geltend macht, gilt es zu beachten , dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab sieht (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1).
Wohl trifft es zu, dass nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. Indessen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit bejahte das Bundesgericht beispielsweise bei einer faktisch tau ben Versicherten, die an mehreren Geburtsgebrechen und an einer Depression litt (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.2.3) oder bei einer Restarbeitsfähigkeit von 20 %, mit einer Leistungsminderung von 40 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 3). Derartige Einschränkungen liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor , auch war er im April 2018 erst 52 Jahre alt . Im Lichte dieser relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit stellt, ist daher vorliegend von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 6 . 5
Ein basierend auf der Grundlage von statisti schen Durchschnittswerten ermit teltes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kür zen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Un möglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Um stand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Darüber hinaus ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). I nsbeson dere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichen en Arbeits markt (Art. 16 ATSG) rechtfertigt sich in der Regel kein Abzug , da sich ein fort geschrittenes Alter nicht zwin gend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsar bei ten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt ausserdem altersun ab hängig nachgefragt (Urteile des Bundes gerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Die IV-Stelle stellte zur Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kom pe tenzniveau 1 ab
und
nahm auf grund der dauerhaften schmerzhaften Funk tions einschränkung einen zusätz lichen leidensbedingten Abzug von 10 % vor .
Dieses Vorgehen gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Da das Kompetenz niveau 1 einen breiten Fächer an möglichen Veweistätigkeiten umfasst, ist auch einer all fällig verminderten Schulterbeweglichkeit (E.
5.3) hinreichend Rechnung getra gen und resultierte selbst bei Gewährung des grösstmöglichen Abzuges von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 6.6). 6 .6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 52'419.-- , Invalideneinkommen Fr. 60'990.-- ) resultiert k eine Erwerbsein bu sse, weshalb der I nvaliditätsgrad des Beschwerdeführers bei rentenaus schliessenden 0 % liegt (vgl. E. 1.2 [bzw. bei 25 % Leidensabzug Invalideneinkommen: Fr.
45'742.--; IV-Grad gerundet: 13 %] ). 7. 7 .1
Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom
E. 11 . August 2017 , Urk. 8 / 2 ) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahr e s (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; aktenkundige Arbeitsun fähigkeit seit
E. 15 . Januar 2017, vgl. Urk. 8 / 5 S. 1 ), aufgrund der verspäteten An meldung folglich frühestens am 1 1 . Februar 201 8. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bis April 2018 auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, hat er seit 1. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 1 des Sachverhalts). 7 .2
Bei rückwirkender Zusprache einer befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17
Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 der Ver ord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) über die Änderung des Leistungs anspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ana log anzuwenden , da noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bundesgerichts
9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom
8. Juli 2013 E.
4.1). Ge mäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Ge sundheitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 687 /2018 vom
E. 16 . Mai 2019 E. 2 ; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 20. September 2018 E. 4.2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 f. ; 9C_491/2008 vo m 21. April 2009 E. 2 ).
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV besteht folglich ab 1. August 201 8
( bei einer ausgewiesenen Veränderung des Gesundheitszustandes im April 2018) kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr . 7 .3
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
9. September 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700. -
- festzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00708
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
28. Juli 2021 in Sachen X.____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan Clivia Wullimann & Partner, Rechtsanwälte und Notariat Ludwig- Schläfli -Weg 17, Postfach 1594, 3400 Burgdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Unter Hinweis auf seit eine m Unfall vom 15. Januar 2017 bestehende Kniebe schwerden meldete die SWICA Krankenversicherung AG , Kranken taggeld ver sicherer des 1966 geborene n
X.___ , diesen am
11. August 2017
(Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2-8) . Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch (Urk. 8/12) und stellte dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2017 die Abweisung des Leistungs gesuches in Aussicht (Urk. 8/17). Im Anschluss an den Einwand des Versicherten ( Einwand protokoll vom 23. Oktober 2017, Urk. 8/20 ) holte die IV-Stelle Arzt berichte ein (Urk. 8/23 , 8/31-34 , 8/45, 8/47, 8/54 , 8/57, 8/59 , 8/72 , 8/82 , 8/87 , 8/112 ) und zog die Akten des Krankentaggeld versicherers bei (Urk. 8/25 , 8/40 ) .
Nach neuerlichem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. September 2019 [Urk. 8/71]; Einwand vom 2. Oktober 2019 [Urk. 8/76]; ergänzter Einwand vom 11. November 2019 [Urk. 8/83]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 9. September 20 20
eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeit raum vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 zu und verneinte einen darüber hin ausgehenden Leistungsanspruch (Urk. 2 [= Urk. 8/91, 8/105]) . 2.
Gegen die Verfügung vom
9. September 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invali denrente, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 18. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die medi zinische Überprüfung habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine dauerhafte schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks bestehe, weshalb er in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit von 15. Januar 2017 bis 16. April 2018 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Ab April 2018 sei eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes eingetreten, zudem sei aufgrund des chronifizier ten Verlaufes keine wesentliche Veränderung mehr zu erwarten; der Beschwerde führer sei in der bisherigen Tätigkeit noch zu 80 % eingeschränkt, in einer opti mal angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % falle, bestehe ab August 2019 (richtig: 2018) kein Rentenan spruch mehr (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, die IV-Stelle habe sich bloss ungenügend mit den Vorbringen in der Einsprache auseinandergesetzt und die Verfügung ungenügend begründet , so dass er dazu unmöglich rechtsgenüglich Stellung nehmen könne.
A uch sei angesichts der fortdauernden Behandlung und mögliche r Operation en
eine umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes mittels Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zwingend notwendig ; da die IV-Stelle dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz ver letzt, zumal von keinem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden könne und Arztberichte aufzeigten, dass Verbesserung en des Gesundheitszustandes je weils bloss vorübergehend gewesen sei en .
Sodann sei unerklärlich, inwiefern es ihm möglich sein sollte, mittels einer Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen zu können .
A ngesi chts seiner Einschränkungen sei schliesslich der maximal zulässige Leidensabzug von 25 %
zu gewähren (Urk. 1) . 3. 3.1
Vorab zu prüfen sind die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle sowohl das rechtliche Gehör als auch die Begründungspflicht und den Unter su chungsgrundsatz verletzt haben soll (vgl. E. 2.2) . 3.2
M it Blick auf die vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; Art. 42 ATSG) ist zunächst festzuhalten, dass sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 9. September 2020 (Urk. 2) mit den vom Beschwer deführer vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat .
So wies sie darauf hin , dass mit den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens neu eingereichten medi zinischen Berichten keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht und die Kniebeschwerden sowie die diesbezüglichen Einschränkungen in der versiche rungsmedizinischen Beurteilung berücksichtigt worden seien .
Weiter sei ange sichts des chronifizierten Verlaufes mit keiner wesentlichen Veränderung des Ge sundheitszustandes zu rechnen, auch sei trotz der laufenden Behandlung eine versicherungsme dizinische Einschätzung möglich, weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt seien . Ebenfalls legte sie dar, aus welchen Gründen ein Entscheid unabhängig von demjenigen des Krankentag geld versicherers gefällt werden könne (S. 5). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die IV-Stelle bloss ungenügend mit den vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und demzufolge das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte , zumal sie seine Vorbringen offensichtlich gehört, geprüft und in der Entscheid findung berücksichtigt hat (vgl. dazu BGE
136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 ) . 3.3
Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) ist weiter nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent lichen Punkte beschränken, so dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Dies war dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegend nicht ersichtlich ist . 3.4
Schliesslich kann der IV-Stelle auch keine Verletzung des Untersuchungsgrund satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorgeworfen werden, kann sie doch auf die Ab nahme weiterer Beweise dann verzichten, sofern sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über zeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsan spruchs des Beschwerdeführers erlaubten, ging die Beschwerdegegnerin – wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 5) – zu Recht aus. 4. 4 .1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die folgenden Arztberichte: 4 . 2
Der bis April 2019 als Hausarzt des Beschwerdeführers tätige med. pract. Y.___ fasste im Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 8/112 S. 1) den bisherigen Krankheitsverlauf zusammen und
führte aus, der Beschwerdeführer habe sich bei einem Sturz auf Schnee im Janu ar 2017 das Knie kontusioniert . In der Folge sei eine schwere Gonarthrose diagnostiziert worden, woraufhin er im März 2017 operiert worden sei (Knie-Totalprothese) . Seither zeige er einen sehr zögerlichen
Behandlungsv erlauf , gekennzeichnet mit überdeutlicher Schonung des Gelenkes durch den Beschwerdeführer, mit prolongierter Schwellungsneigung und Syno vialreaktion , welche knapp ein Jahr später mittels Radiosyno v i orthese behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer berichte diesbezüglich über eine Verschlechte rung seines Zustandes.
Im Bericht vom 12. Juni 2018 (Urk. 8/40 S. 184) hatte med. pract. Y.___ festgehalten , mittelfristig könne mit einer Besserung der Beschwerden gerechnet werden, ohne dass aktuell eine definitive Prognose gestellt werden könne. Eine sitzende Tätigkeit sei uneingeschränkt möglich, das Heben, Tragen, Bücken, Trep pensteigen sowie häufiges Gehen und Stehen seien aktuell nicht möglich und würden zu einer Verschlechterung der Beschwerden führen. Psychosozial sei der Beschwerdeführer durch den Verlust der Arbeitsstelle und d i e Abhängigkeit vom Sozialamt beeinträchtigt , was seine Fähigkeit, sinnvolle Bewältigun gsstrategien zu entwickeln, verm indere .
I m Bericht vom 8. April 2019 (Urk. 8/54 S. 1-6 ) hatte med. pract. Y.___ aus geführt , der Beschwerdeführer sei sitzend voll arbeitsfähig, mit leichter Wechsel belastung ungefähr während vier bis sechs Stunden täglich, in der angestammten Tätigkeit während ein bis zwei Stunden täglich. 4.3
Dr. med. Z.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, hielt im Rahmen der zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Kurzbeurteilung vom 27. November 2017 (Urk. 8/40 S. 135-138) fest, der Beschwerdeführer klage über ständige Schmerzen beim Stehen, Sitzen und Gehen sowie über das Gefühl eines steifen Knies, er könne das Knie nicht durchstrecken und nicht voll beugen. Die Beschwerden könnten objektiviert werden, das Resultat acht Monate postoperativ sei äusserst bescheiden. Die Situation werde sich bloss noch unwesentlich ver bessern, zurzeit sei der Beschwerdeführer in keiner Tätigkeit arbeitsfähig. 4.4
Im Bericht der Praxis für Schmerzmedizin A.___ vom 5. März 2018 (Urk. 8/32 S. 1-8) führte med. pract. B.___ , Facharzt Anästhesiologie, aus, der Schmerz am Knie sei belastungsabhängig, in der Ruhe und nachts sei er eher geringer. Eine Prognose sei schwierig zu stellen, die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe sowie Tätigkeiten mit Laufen oder körperlichen Belastungen seien zurzeit nicht möglich. 4.5
Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, Klinik D.___ , hielt im Bericht vom 13. April 2018 (Urk. 8/33 S. 4) fest, eine teil- oder sogar ganz zeitige Arbeitstätigkeit mindestens in einer wechselbelastenden Tätigkeit sollte dem Beschwerdeführer grundsätzlich wieder möglich sein.
I m Bericht vom 17. April 2018 (Urk. 8/54 S. 7 f.) hielt Dr. C.___ , nebst der Diagnose eines Status’ nach Knie-Totalprothese am 17. März 2017 fest, ein Jahr postoperativ sei das Resultat recht ansprechend mit einer knapp genügenden Beweglichkeit, der Beschwerdeführer habe subjektiv und objektiv deutliche Fort schritte gemacht und nehme bloss noch selten Analgetika ein. Dennoch gebe er Anlaufschmerzen an, gelegentlich auch « giving
ways » und Muskelkrämpfe. 4.6
Dr. med. E.___, Spital F.___ Zürich, Dermatologische Klinik, führte im Bericht vom 13. Juni 2018 (Urk. 8/45 S. 3 f.) aus, die Abklärung nach einer kontaktallergischen Komponente auf das Prothesenmaterial habe eine Typ IV-Sensibilisierung des Beschwerdeführers gegen Vanadium-Chlorid ergeben. 4 . 7
Dr. med. G.___ und Dr. med . univ. H.___ , Fach ärzte Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universi tätsklinik I.___ , stellten im Bericht vom 19. Juli 2018 (Urk. 8/54 S. 11 f.) die Diagnose einer schmerzhaften Knieprothese mit chronischem Erguss rechts mit/bei einem Status nach Knie-Totalprothesen-Implantation rechts am 17. März 2017 (Spital Wetzikon) sowie eine Typ IV-Allergie gegen Vanadium-Chlorid mit/bei positivem Epikutantest am Spital F.___ im Juni 201 8. Sie führten aus, die Beschwerden hätten sich nicht verändert, der Beschwerdeführer klage über ein Gefühl von Steifigkeit bei langem Sitzen oder Stehen sowie über belas tungsabhängige Schmerzen, zudem bestünden eine ausgeprägte Schwel lungsnei gung sowie Schmerzen insbesondere beim Treppensteigen. Aktuell neh me er die Schmerzmedikamente nicht regelmässig ein, bloss Novalgintropfen bis maximal einmal täglich. Im SPECT-CT hätten sich keine Lockerung und eine so weit kor rekte Implantatlage gezeigt. Eine weitere chirurgische Massnahme könne die Situation am rechten Knie aktuell nicht verbessern, die Fortführung der Phy sio therapie werde jedoch empfohlen.
Dr. med. J.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik I.___ , hielt im Bericht vom 20. Juni 2019 (Urk. 8/57) fest, der Patient berichte weiterhin über sehr starke Schmerzen, das Tragen der Donjoy -Schiene führe zu einer deutlichen Besserung, nicht jedoch zu einer Schmerzfreiheit. Ein höher gekoppeltes Prothesensystem könne zu einer Symptomlinderung führen, weshalb auch der Beschwerdeführer die Notwendig keit eines Revisionseingriffes sehe.
Dr. med. K.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. L.___ , Facharzt Radiologie, Universi tätsklinik I.___ , führten im Bericht vom 29. August 2019 (Urk. 8/72) aus, die Symptomatik werde vom Beschwerdeführer unverändert beschrieben, seit dem Tragen der Donjoy -Schiene seien indes keine Stolperstürze mehr erfolgt, klinisch erscheine die Instabilität nicht gravierend. Aktuell führe er keine Physiotherapie mehr durch.
Dr. K.___
erläuterte im Bericht vom 3. Dezember 2019 (Urk. 8/87), nach der er folgten Infiltration sei der Schmerz einige Wochen lang etwa um 50 % besser gewesen, aktuell sei er wieder weitgehend ähnlich stark vorhanden. Da das rechte Knie beschwerdeführend sei, komme eine Operation am linken Knie zurzeit nicht in Frage; im Falle einer Revision des rechten Knies würde das linke Knie jedoch infiltriert werden, damit es im Rahmen der Rehabilitation besser belastbar sei. 4.8
PD Dr. med. M.___ , Facharzt Chirurgie, hielt im Rahmen seiner Ak tenbeurteilung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 8/47 S. 4-8) zuhanden des Kranken taggeldversicherers fest, die zur Behandlung krankhafter vorbestehender Verän derungen vorgenommene Implantation einer Knie-Totalprothese habe einen schmer zhaften Zustand verursacht, wobei derartige Reaktionen bekannt und schwierig zu therapieren seien .
J edenfalls sei ein weiteres operatives Vorgehen nicht erfolgsversprechend, hingegen sei eine Weiterführung der Physiotherapie empfehlenswert, ind es mit unsicherem prognostischem Resultat. Es sei unsicher, ob mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden könne, weitere Abklärungsmassnahmen würden nicht empfohlen. Die voll stän dige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nachvollziehbar , nicht jedoch die vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 30-50 % zumutbar . 4.9
PD Dr. med. N.___ , Spital O.___ , Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, hielt im Bericht vom 28. März 2019 (Urk. 8/59) fest, beim Be schwerdeführer sei eine Radiosynoviorthese am rechten Knie durchgeführt wor den, welche eine Hospitalisation von 48 Stunden zur Folge gehabt hätte. M it einem fortschreitenden Therapieeffekt sei bis sechs Monate nach der Behandlung zu rechnen. 5 . 5 .1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer an einer persistierenden Schwellung, an Bewegungseinschränkungen sowie an ei nem Schmerzsyndrom am Knie rechts, Status nach Knie-Totalprothese rechts am 17. März 2017 bei posttraumatischer Pangonarthrose , leidet .
Dies hielt
auch Dr.
med. P.___ , Facharzt Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 13. Mai 2019 fest (Urk. 8/69 S. 8) . Ebenfalls unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer infolge einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde .
Strittig ist indes
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s
ab April 201 8 . 5.2
Aus den medizinischen Akten ist ersichtlich, dass sich die zunächst wenig güns tige Prognose nach der erfolgten Operation bereits ab März 2018 positiv verän derte, zumal med. pract. B.___ über bloss noch belastungsabhängige Schmer zen berichtete sowie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sowie für Tätigkeiten mit Laufen oder körperlicher Belastung attestierte, mithin eine Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit nicht ausschloss (vgl. E. 4.4) . Auch Dr. C.___
stellte im April 2018 eine n subjektiv und objektiv verbesserten Zustand sowie bloss noch belastungsabhängige Schm er zen fest und
führte aus , dass der Beschwerdeführer nur wenig Analgetika ein nehme (vgl. E. 4.5) , was von den behandelnden Ärzten der Universitätsklinik I.___ bestätigt wurde (vgl. E. 4.7).
Er
bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Arbeits f ähigkeit in einer mindestens wechselbelastenden Tätigkeit (vgl. E. 4.5). Mithin
schloss auch er eine Arbeitsfähigkeit in rein sitzender Tätigkeit nicht aus , worin RAD-Arzt Dr. P.___ , angesichts der bloss noch belastungsabhängigen Schmerzen und der fehlenden respektive geringen Einnahme von Analgetika zu Recht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab April 2018 er kannte (Urk. 8/69 S. 9) . Bestätigt wird diese Einschätzung einerseits durch den damaligen Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. Y.___ , welcher dem Beschwerdeführer im Juni 2018 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer sit zenden Tätigkeit attestierte und dies im April 2019 ausdrücklich be stätigte (vgl. E. 4.2 ; vgl. auch Urk. 8/ 54 S. 5 sowie Urk. 8/ 82 S. 7 und S. 34 ).
Hieran vermag nichts zu ändern, dass Dr. M.___ im Oktober 2018 eine Arbeitsfähigkeit von bloss 30 bis 50 % attestierte (E. 4.8), bezog sich das ent sprechende Leistungsprofil doch nicht auf ausschliesslich sitzende Tätigkeiten, was aber angesichts der gesundheitlichen Problematik des Beschwerdeführers nach Knietotalprothese von Belang ist. Sodann ist aktenkundig, dass sich die Situation durch das Tragen der Donjoy -Schiene insoweit verbessern liess, als sich keine Stolperstürze mehr zutrugen, die Ärzte die Instabilität als nicht gravierend werteten und der Beschwerdeführer auf eine Behandlung mittels Physiotherapie verzichtete (E. 4.7).
Aus den medizinischen Berichten geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerden am rechten Knie weitgehend chronifiziert sind ; mithin führte Dr. M.___
aus, es sei fraglich, ob mit einer namhaften Besserung des Zustandes zu rechnen sei, und auch die Ärzte der Klinik
I.___ berichteten mehrfach über einen im wesentlichen unveränderten Z ustand. RAD-Arzt Dr. P.___ ging im Mai 2019 gestützt auf die Akten
davon aus, dass angesichts des chronischen Verlaufes keine wesent lichen Veränderungen zu erwarten seien , und attestierte dem Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, in einer wechselbelastenden Tätigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbe darfes eine solche von 60 % sowie in einer rein sitzenden Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % (Urk. 8/69 S. 9) , was in Anbetracht der vorstehenden Aus führungen nicht zu
beanstanden ist . Dementsprechend schloss RAD-Arzt Dr. P.___
im Be lastungsprofil Tätigkeiten mit Geh- und Stehbelastung, Gehen in unebenem Ge lände, mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Tragen von schweren Lasten oder häufigem Treppensteigen als ungeeignet aus, ebenso wie Tätigkeiten mit Zwangs haltungen des rechten Kniegelenkes sowie motorisch-koordinativen An for de rungen wie beispielsweise dem Bedienen von Pedalen . Als weitere medizini sche Massnahme führte er eine Schmerztherapie auf (Urk. 8/69 S. 8 f.). An dieser Ein schätzung hielt er auch am 11. Dezember 2019, nach Eingang der Berichte der Klinik I.___ von Juni, August und Dezember 2019, fest und führte aus, die Kniebeschwerden sowie die diesbezüglichen Einschränkungen seien im Rahmen seiner letzten Stellungnahme berücksichtig t worden , auch sei klar, dass die entsprechende Behandlung weiterlaufe, was jedoch nichts an der versiche rungsmedizinischen Beurteilung ändere (Urk. 8/89 S. 2). Auch diese Einschätzung erscheint einleuchtend , führte doch Dr. K.___ im Dezember 2019 aus, das rechte Knie sei beschwerdeführend, aber unverändert, auch wenn Infiltrationen zu einer kurzzeitigen Besserung geführt hätten, womit er den chronifizierten Zustand des Beschwerdeführers bestätigte. Soweit er zusätzlich eine Valgusgonarthrose am linken Knie diagnostizierte (vgl. Urk. 8/87 ) ist festzuhalten, dass diese Diagnose von RAD-Arzt Dr. P.___ insoweit berücksichtigt wurde, als das Vorhandensein einer Valgusgonarthrose einer rein sitzenden Tätigkeit nicht entgegensteht ; im Übrigen waren
Beschwerden im linken Knie bereits im Jahr 2017 bekannt (vgl. Urk. 8/82 S. 62, Urk. 8/112 S. 18) und Dr. K.___ hielt diesbezüglich ausdrück lich fest, dass das rechte Knie beschwerdeführend sei und aktuell auf der linken Seite keine operative Therapie in Frage komme (Urk. 8/87 S. 2). 5.3
An der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. P.___ vermögen auch die vom Beschwer deführer mit Beschwerdeerhebung zu den Akten gelegten medizinischen Berichte nich ts zu ändern.
Dem Bericht von Dr. med. Q.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. R.___ , Klinik I.___ , vom
6. August 2020 (Urk. 3/3) sind diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen, zumal bereits in früheren Berichten von der Möglichkeit einer operativen Revision gesprochen worden war (vgl. Urk. 8/ 57, 8/ 72, 8/87 ) .
D iesbezüglich wurden indes bislang keine weiteren Schritte unter nommen, auch sind die persistierenden Schmerzen bekannt und wurden im Rah men der Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch RAD-Arzt Dr. P.___ berücksichtigt .
Schliesslich wurde
im Bericht ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich mit der Donjoy -Schiene konsequent mobilisiert und fühle sich damit wohler. Dass eine Operation geplant ist , welche im Übrigen eher eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes erwarten liesse, ergibt sich aus diesem Bericht jedenfalls nicht , was umso mehr gilt, als bloss vermerkt wurde, der Beschwerde führer werde sich diesbezüglich Gedanken machen.
Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. S.___ , Facharzt Innere Medizin, (Urk. 3/5) sind mangels Befunde n und Diagnosen von vornherein nicht geeignet, die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. P.___ in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Schulterbeschwerden beklagt, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass diese seine Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise einschränken würden. So erwähnte er Schulterbeschwerden weder gegenüber seinen behandelnden Ärzten noch gegenüber seinem damaligen Hausarzt, auch fanden diesbezüglich keinerlei Behandlungen statt. Eine dadurch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ergibt sich auch nicht aus dem MRI-Bericht vom 1. September 2020 (Urk. 3/4). Im Übrigen steht eine verminderte Schulterbeweg lichkeit einer leichten Tätigkeit nicht entgegen. 5.4
Nach dem Gesagten ist mit der IV-Stelle von einer seit April 201 8 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden
– mithin optimal angepassten – Tätigkeit auszugehen.
Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen
Weite rungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die
vom Be schwerdeführer beantragte polydisziplinäre Begutachtung
(Urk. 1 S. 2)
ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Bewe iswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen ). 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab April 2018
in einer rein sitzenden Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6 .2
Bei erwerbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6 .3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom
16. Oktober 2017 (Urk. 8/16 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen effektiven Jahreslohn von Fr. 48’850 .-- erzielte. Die IV-Stelle stützte sich zur Er mittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) mit der Begründung, es handle sich beim zuletzt erzielten Einkommen nicht um ein stabiles Einkommen (Urk. 8/68 S. 1) . Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich ein Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne vorliegend zu Gunsten des Be schwerdeführers auswirkt, auch wenn seinen Angaben zufolge die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses denkbar war (Urk. 8/12, 8/40 S. 21). Folglich sind mit der IV-Stelle die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen .
D a grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.), ist vorliegend auf die Tabelle LSE 2018, TA1, Ziffer 55-56, Gastge werbe/Beherbergung und Gastronomie, Kompetenzniveau 1 , Männer, abzustellen. Dies führt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 zu einem Valideneinkommen von Fr. 52'419.-- (Fr. 4 ’ 121. -- : 40 x 42.4 x 12; vgl. Tabelle T 03.02 _2014-2019 , I, Ziffer 55-56 ). 6 .4
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, kön nen zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE- Tabellenlöhne herange zogen werden.
Da der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im Jahr 2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind mit der IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Auch hierbei
ist vorliegend auf die im Ver fügungszeitpunkt aktuellste veröffentliche Tabelle LSE 2018 abzustellen. Mit Blick
auf das Belas tungsprofil ist dabei auf die Tabelle LSE 2018, TA1, Kompetenz niveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 Fr. 67'767.-- (Fr. 5'417.-- : 40 x
41.7
x 12 ; vgl. Tabelle T03.02_2014-2019 , Total ) . Davon brachte die IV-Stelle aufgrund der dauerhaften schmerzhaften Funktionsein schränkung leidensbedingt 10 % in Abzug (Fr. 67'767.-- x 90 %; vgl. Urk. 8/68 S. 2), wodurch ein Invalidenein kommen von Fr. 60'990.-- resultiert.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er könne in einer Verweistätigkeit kein rentenausschliessendes Erwerbsteinkommen erzielen (vgl. E. 2.2) , und somit eine Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfä higkeit geltend macht, gilt es zu beachten , dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab sieht (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1).
Wohl trifft es zu, dass nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. Indessen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Eine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit bejahte das Bundesgericht beispielsweise bei einer faktisch tau ben Versicherten, die an mehreren Geburtsgebrechen und an einer Depression litt (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.2.3) oder bei einer Restarbeitsfähigkeit von 20 %, mit einer Leistungsminderung von 40 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 3). Derartige Einschränkungen liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor , auch war er im April 2018 erst 52 Jahre alt . Im Lichte dieser relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit stellt, ist daher vorliegend von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 6 . 5
Ein basierend auf der Grundlage von statisti schen Durchschnittswerten ermit teltes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kür zen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Un möglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Um stand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Darüber hinaus ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). I nsbeson dere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichen en Arbeits markt (Art. 16 ATSG) rechtfertigt sich in der Regel kein Abzug , da sich ein fort geschrittenes Alter nicht zwin gend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsar bei ten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt ausserdem altersun ab hängig nachgefragt (Urteile des Bundes gerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Die IV-Stelle stellte zur Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kom pe tenzniveau 1 ab
und
nahm auf grund der dauerhaften schmerzhaften Funk tions einschränkung einen zusätz lichen leidensbedingten Abzug von 10 % vor .
Dieses Vorgehen gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Da das Kompetenz niveau 1 einen breiten Fächer an möglichen Veweistätigkeiten umfasst, ist auch einer all fällig verminderten Schulterbeweglichkeit (E.
5.3) hinreichend Rechnung getra gen und resultierte selbst bei Gewährung des grösstmöglichen Abzuges von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 6.6). 6 .6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 52'419.-- , Invalideneinkommen Fr. 60'990.-- ) resultiert k eine Erwerbsein bu sse, weshalb der I nvaliditätsgrad des Beschwerdeführers bei rentenaus schliessenden 0 % liegt (vgl. E. 1.2 [bzw. bei 25 % Leidensabzug Invalideneinkommen: Fr.
45'742.--; IV-Grad gerundet: 13 %] ). 7. 7 .1
Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 11 . August 2017 , Urk. 8 / 2 ) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahr e s (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; aktenkundige Arbeitsun fähigkeit seit 15 . Januar 2017, vgl. Urk. 8 / 5 S. 1 ), aufgrund der verspäteten An meldung folglich frühestens am 1 1 . Februar 201 8. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bis April 2018 auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, hat er seit 1. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 1 des Sachverhalts). 7 .2
Bei rückwirkender Zusprache einer befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17
Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 der Ver ord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) über die Änderung des Leistungs anspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ana log anzuwenden , da noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bundesgerichts
9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom
8. Juli 2013 E.
4.1). Ge mäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2).
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Ge sundheitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 687 /2018 vom 16 . Mai 2019 E. 2 ; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/2018 vom 20. September 2018 E. 4.2; 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1 f. ; 9C_491/2008 vo m 21. April 2009 E. 2 ).
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV besteht folglich ab 1. August 201 8
( bei einer ausgewiesenen Veränderung des Gesundheitszustandes im April 2018) kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr . 7 .3
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
9. September 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700. -
- festzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme