Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974, war zuletzt von August 2010 bis November 2015 als Ausbildner im Fitnessbereich tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1. Juni 2015 war ( Urk. 9/2 Ziff. 5.4, Urk. 9/7 Ziff. 2.1-2.3). Unter Hinweis auf Stim mungs schwankungen, Ängste und Verunsicherung meldete sich der Versicherte am 1 3. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbli che Situation ab, zog Akten der Krankenkasse bei ( Urk. 9/75 ) und holte bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, ein p sychiatrisches Gutachten ein, das am 2 8. August 2019 erstattet wurde ( Urk. 9/57 ).
Am 1 9. August 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Eingli ederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/13). Am 1 8. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 6. Juni bis 3. September 2017 ( Urk. 9/25), welches mit Mitteilung vom 9. Juni 2017 abgebrochen wurde ( Urk. 9/29). Am 1 7. Mai 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, einen Nachweis über die Abstinenz von Suchtmitteln (THC und Alkohol) zu erbringen ( Urk. 9/41). M it Schreiben vom 3 1. Oktober 2019 (Urk. 9/
63) wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt, indem er sich regelmässig Drogen-Urin-Kontrollen und CDT-Tests in unregelmässigen Abstän den sowie regelmässige n Termine n bei einem Psychotherapeuten unterziehen soll.
Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/64, Urk. 9/68, Urk. 9/73, Urk. 9/78) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. September 2020 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/80 = Urk. 2) . 2.
Der
Versicherte erhob am 1 2. Oktober 2020 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 1 1. September 2020 ( Urk.
2) und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei ihm ab November 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2), es sei die mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2019 festgesetzte Scha den minderungspflicht aufzuheben (S. 2 Ziff. 3 ) , eventuell seien weitere medizi nische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 4) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2020 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. November 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) di e unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person die invalidisierenden Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Ar beitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig , wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) fest, die Ab klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätig keit als Ausbildner zu 80 % arbeiten könne. In einer optimal angepassten Tätig keit wäre er zu 100 % arbeitsfähig (S. 1 unten). Der Einkommensvergleich habe einen IV-Grad von 7 % ergeben, womit kein R entenanspruch bestehe (S. 2).
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), auf die gutachterliche Beurteilung durch Dr. A.___ könne gemäss dem behandelnden Psychiater med. pract . B.___
nicht abgestellt werden. Es sei nicht schlüssig und nachvollziehbar . Der behandelnde Psychiater sehe ihn aktuell und auf länge r fristige Sicht seit Juni 201 5
als 100 % arbeitsunfähig für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit (S. 8 f. , S. 12 ). Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Schadenminderungspflicht sei eine reine Schikane und führe in keiner Weise zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, da eine Abstinenz seit mehreren Jahren aufgrund vorbestehender Ergebnisse angenommen werden müsse (S. 14) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere , ob auf das psychiatrische Gutachten vom 28. August 2019 abgestellt werden kann. 3. 3.1
Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ , Ambulatorium D.___ , berichteten am 1. September 2015 ( Urk. 9/75/29-31) und nannten fol gen de Diagnosen (S. 2 Ziff. 4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - V erdacht auf bipolar II- Störung
Sie führten aus, der Beschwerdeführer beschreibe innerfamiliäre Schwierigkeiten (Gewalt in der Ehe der Eltern), was schliesslich zur Trennung der Eltern geführt habe, als er vier Jahre alt gewesen sei. Als er Teenager gewesen sei, sei die Mutter bald mit ihm überfordert gewesen, da er sich nichts habe sagen lassen. Ebenfalls habe er Cannabis zu konsumieren begonnen. Er sei dann in ein Internat im E.___ gesteckt worden, sei dort aber innerhalb von 24 Stunden rausgeflogen. Danach sei er 1.5 Jahre zu einer befreundeten Familie gekommen. Mit 18 Jahren habe er die erste eigene Wohnung gehabt. Er habe nach der obligatorischen Schulzeit eine KV-Lehre absolviert und das Handelsdiplom erlangt. 20 1 0 sei er nach Zürich gekommen, wo er als Fitness-Instruktor gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe schon in der Adoleszenz eine depressive Phase gehabt, die mit Ludiomil behandelt worden sei. Ebenfalls zirka im Jahre 2006 habe er eine depressive Phase gehabt, dazwischen fragliche hypomane Phasen mit Geldausgeben und verkürzter Sch l afdauer (mit Cipralex behandelt). Kurz vor der Behandlung bei ihnen sei der Beschwerdeführer bei der Psychopol des Universitätsspitals F.___
mit den gleichen Symptomen vorstellig geworden, ausgelöst durch massive Konflikte mit einem Arbeitskollegen. Er sei von dort zugewiesen worden (S. 1). Der Beschwer deführer leide unter einer depressiven Stimmung, Freud- und Interessenlosigkeit, Antriebsstörungen, vermindertem Selbstwert, Schuldgefühle n , Konzentrations stö rungen, Nervosität und Anspannung, Morgentief, Schlafstörungen und sporadi schen Suizidgedanken. Er habe in Zürich einen kleinen Kollegen k reis. Mit seiner Familie habe er wenig Kontakt. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit seine Arbeitsstelle bei G.___ auf den 3 0. November 2015 gekündigt. Er werde von ihnen weiter arbeitsplatzbezogen krankgeschrieben, solle sich aber beim RAV anmelden und ab sofort eine andere Arbeitsstelle suchen. Der Beschwerdeführer sei vom 2 2. Juni bis inklusive 3. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (arbeits platzbezogen). Bei Rückkehr an seinen derzeitigen Arbeitsplatz müsste mit einer akuten Verschlechterung seines Befindens gerechnet werden. Bei einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (S. 2). 3.2
Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ , Ambulatorium D.___ , berichteten am 2 7. Januar 2016 ( Urk. 9/23/2) und führten aus, b ei Beginn der Behandlung bei ihnen ( 8. Juni 2015) sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, sowie von einem Verdacht auf eine B ipolar II-Störung aus gegangen wor den . Der Beschwerdeführer sei arbeitsplatzbezogen 100 % arbeitsunfähig ge schrie ben worden, weil davon aus gegangen worden sei, dass seine Erkrankung durch belastende Ereignisse an seinem Arbeitsplatz verursacht worden seien und er ansonsten vermittelbar gewesen sei. Aufgrund des Behandlungsverlaufs, der Anamnese und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei zusätzlich zur Anfangsdiagnose retrospektiv von einem Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Antei len (ICD-10 F61) auszugehen , weshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn angezeigt sei.
3.3
Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 0. Juni 2016 ( Urk. 9/8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - bipolare Störung (ICD-10 F31, bipolar II Typ); gegenwärtig leicht depres sive Phase, bestehend seit Jugend - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit histrionischen , ängst lich vermeidenden und zwanghaften Anteilen, seit Jugend bestehend
E r führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2016 bei ihm in Behandlung . B is Ende Mai 2016 hätten wöchentliche Sitzungen stattgefunden, seither sei die Behandlung unterbrochen (S. 1 Ziff. 1.2, S. 3 Ziff. 1.5) .
Aus psychothera peuti scher Sicht hätten sich im Verlauf diagnostisch gesehen persistierende, unflexible, wohl seit langem bestehende, zwischenmenschliche Muster gezeigt. Im Kern schie nen dies Persönlichkeitsstrukturen stark zwanghaften und unsicher-vermei den den Charakters, basierend auf Prägungen wahrscheinlich vor allem durch die Vaterfigur. Sekundär scheine sich darüber eine histrionische Fassade gestülpt zu haben. Im Rahmen der Psychotherapie sei versucht worden , hierzu differenzierte Selbstkonzepte zu entwickeln, was dem Beschwerdeführer auch gut gelungen sei. Die histrionische Seite habe in der Therapie recht gut abgelegt werden können. Allerdings scheine der Beschwerdeführer die Arbeit an den zwanghaften und unsicheren Anteilen sehr zu fordern. Da der Eindruck bestanden habe, dass der Beschwerdeführer trotz sehr guter Reflexionsfähigkeit kaum in die Handlung komme, sei zuletzt von seiner Seite und von Seite der unterstützenden, psychia trischen Spitex verstärkt auf konkrete Verhaltensexperimente gedrängt worden. Der Beschwerdeführer habe hierauf die psychiatrische Spitexunterstützung abge brochen und sei auch für ihn nicht mehr erreichbar gewesen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Prognose sei nicht einfach zu stellen, da er es bisher wie erwähnt nicht habe be werkstelligen können, den Beschwerdeführer zu konkreten Konfrontationen mit der Arbeitswelt zu bewegen. Allerdings wirke auch dieser Umstand eindeutig krankheitsbedingt. Diese Umstände , zusammen mit den vielen Berufs- und Stel l enwechseln in der Vorgeschichte , würden auf eine reduzierte Anpassungs fähig keit, je nach Konstellation auf eine reduzierte Gruppenfähigkeit, auf eine redu zierte Flexibilität , sich an Regeln und Routinen zu gewöhnen , und auf eine reduzierte Gesamtbelastbarkeit hinweisen. Trotzdem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, fast fünf Jahre beim gleichen Arbeitgeber zu arbeiten . Auch habe er sich die ersten zwei Jahre wohl auch gut geschützt und akzeptiert gefühlt, was die Ressourcenseite auch illustriere. Auch würden die intellektuellen Ressourcen als sehr gut wirken. Könne also eine stufenweise Reintegration, idealerweise be gleitet zum Beispiel über ein Jobcoaching , in ein wertschätzendes, transparentes Arbeitsumfeld ohne allzu grossen zeitlichen und emotionalen Stress erfolgen, werde auch ein intaktes Potential gesehen (S. 3 Ziff. 1.4) . Die Arbeitsfähigkeit sei durch die aktualisierten, negativen Selbst- und Beziehungsannahmen hochgradig eingeschränkt. Mittelfristig sei eine Reintegration wohl zu 50-100 % möglich (S. 3
Ziff. 1.6). 3.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt der Krankenversicherung des Beschwerdeführers, nahm am 2 1. November 2016 Stellung ( Urk. 9/75/24-28) und führte aus, die vorliegenden Akten würden belegen, dass sich beim Beschwerdeführer eine manifeste Belastungssymptomatik gezeigt habe, welche gemäss den Angaben der ersten Behandlungsstelle auf einen Arbeitsplatzkonflikt zurückzuführen gewesen sei. Hierbei sei festgehalten worden , dass eine Rückkehr an die bisherige Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar sei, dass aber in einer anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus gewiesen sei (S. 3) . Die Durchsicht der vorgefundenen dokumentierten Psycho pa thologie verweise auf gewisse affektive Schwankungen sowie auf nur leicht gra dige kognitive Einschränkungen , doch werde auch seitens med. pract . B.___ explizit darauf hingewiesen, dass unter der fortgeführten Psychopharma kothe rapie (bis Ende Mai 2016) keine gravierenden Depressionen oder Manien hätten beobachtet werden können. Die alleinige Berücksichtigung dieser Psychopa tho logie qualifiziere nicht für eine anhaltend höhergradige (25 % und mehr) Arbeits unfähigkeit. Implizit werde dies auch seitens med. pract . B.___ bestätigt, da er die eigentliche Problematik nicht in der psychopathologischen Verfassung des Be schwerdeführers einordne, sondern in seinem Interaktionsverhalten im Rah men eines Arbeitsteams oder in einer Gruppe. Demzufolge sei in einer angepassten Arbeitsumgebung keine Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegend, welche zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen würde (S. 4). Es dürfe ab dem 1. April 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 5). 3.5
Med. pract . B.___ berichtete am 1. Dezember 2016 ( Urk. 9/18) und führte aus, die letzte Kontrolle habe am 2 3. November 2016 stattgefunden (S.
1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe sich im August 2016 wieder gemeldet. Er habe sich in einer mittelschweren depressiven Phase befunden, habe sich von allen sozialen Kontakten weitgehend zurückgezogen gehabt und sei mit der Alltagsbewältigung in vielen Bereichen überfordert gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der F olge vom 1 8. Oktober bis 2 1. November 2016
in die Tagesklinik des Sanatoriums I.___ eingetreten. Bereits während der ersten Wochen seien dabei Schwierigkeiten in den psychologischen Gruppen aufgetreten. Bedauerlicherweise habe sich der Beschwerdeführer in Absprache mit seiner Ärztin entschieden, die Tagesklinik nach nur einem Monat abzubrechen (S. 2 Ziff. 1.4) . Die stufenweise Reintegration in ein wertschätzendes, transparentes Arbeitsumfeld ohne allzu grossen, zeit li chen und emotionalen Stress erscheine als prioritär. Allerdings sei ein Weg zurück in eine relevante Arbeitsfähigkeit (zirka 50 % ) nur auf längere Sicht (mehr als ein Jahr) realistisch. Aktuell sei der Beschwerdeführer als Fitnessinstruktor hoch gradig (zirka 75 % ) eingeschränkt (S. 3 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.5). 3.6
Med. pract . B.___ berichtete am 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 9/75/22-23) zuhan den des Ombudsmanns der Privatversicherungen und der Suva und führte aus, dass die Therapie s eit September 2016 ambulant und anschliessend teilstationär nochmals deutlich intensiviert worden sei, wobei der Hauptfokus auf der Inter aktionsstörung gelegen sei . Leider sei die Entwicklung des G esundheitszustandes
aber sehr unerfreulich . Es habe sich am konkreten Beispiel gezeigt, dass die f unktionelle n Defizite so gravierend seien , dass der B eschwerdeführer den Alltag einer psychotherapeutischen Tagesklinik nicht habe bewältigen können (S. 1) . Seither werde eine ganz
niederschwellige Reintegration versucht. Es bestehe eine grosse Übereinstimmung in der Beurteilung der Art des Gesundheitsschadens mit Dr. H.___ . Allerdings bestünden grosse Differenzen in der Einschätzung des Aus masses und des Zeitverlaufs. Die Arbeitsunfähigkeit sei gemäss seiner Ein schätzung über das ganze Jahr 2016 anhaltend hochgradig geblieben, während einem Klinik- oder Tagesklinikaufenthalt sei diese per definitionem 100 % . Seit her stelle sich nun wieder die Frage, ob eine vorsichtige, schrittweise Reinte gration unter intensiver, therapeutischer Begleitung leistbar werde. Der Abbruch des Tagesklinikprogramms aus gesundheitlichen Gründen, die Einschätzung der Tagesklinik als schwere depressive Episode und die Einschätzung der Invali den versicherung als momentan fraglich reintegrierbar stimmten aber natür l ich mehr als kritisch (S. 2).
3.7
Mit Austrittsbericht vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 9/37/6-9) berichteten die Ärzte des Sanatoriums I.___ über den teilstationären Aufenthalt des Beschwerde führers vom 1 8. Oktober bis 2 1. N ovember 2016 und nannten folgende Diagnose (S. 1): - bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive
Episode ohne psychot ische Symptome (ICD-10 F31.3)
Der Beschwerdeführer gebe an, im Rahmen einer psychosozialen Belastungs situation eine zunehmende depressive Symptomatik entwickelt zu haben mit starkem sozialem Rückzug. Der Beschwerdeführer leide sehr unter der depressiven Verstimmung und habe grosse Angst, in die manische Phase zu kippen. S eit Tee nagerzeiten kenne er depressive
Episoden . Eine e rste hypomane Phase habe er mit Beginn des 2 0. Lebensjahres erlebt . Seither habe er im Verlauf eher deutliche Depressionen und weniger deutliche Manien, wahrscheinlich Hypomanien, erlebt (S. 1). Er habe in Absprache mit seinem ambulanten Therapeuten und auf drin gen den eigenen Wunsch die vorbestehende Medikation im Sommer 2015 abge setzt. Seit Oktober 2016 bestehe eine schlafanstossende Medikation (S. 2). Auf grund der starken Gefühlsvermeidung des Beschwerdeführers und Befürchtung , seine Wut nicht kontrollieren zu können, sei die Gruppenfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund von ständigen zwischenmenschlichen Interaktionen durch die Gruppentherapien sei der Beschwerdeführer stets angespannt gewesen und habe sich nicht auf das Therapieprogramm einlassen können. In gegen sei tigem Einverständnis sei ein Abbruch der teilstationären Behandlung beschlossen worden. Um den Beschwerdeführer weiter zu stabilisieren und einen Wiederein stieg in die Berufswelt zu ermöglichen, werde mindestens eine ambulante psy chia trisch-psychotherapeutische Nachbehandlung empfohlen (S. 3). 3.8
Dr. H.___ nahm am 1 3. März 2017 Stellung ( Urk. 9/75/20-21) und führte aus, er könne sich der Beurteilung durch med. pract . B.___ bezüglich einer anhal tenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht anschliessen. Der Bericht von med. pract . B.___ erwähne nur indirekt und vage einen psychiatrischen Sachverhalt mit Krankheitswert. Die alleinige zitierte Wiedergabe einer Diagnose ohne ICD-Codierung, ohne psychopathologischen Befund und ohne ausführlichen Bericht und der summarische Hinweis auf weitere therapeutische Bemühungen seien als Beurteilungsgrundlage nicht ausreichend. 3.9
Med. pract . B.___ berichtete am 4. April 2017 ( Urk. 9/75/17-19) und führte aus, von psychotherapeutischer Seite sei die Persönlichkeitsstörung respektive Interaktionsstörung im Fokus gelegen. Hier sei im Sinne einer schemathe rapeu tischen und klärungsorientierten Therapie an den zentralen Prägungen des Be schwerdeführers gearbeitet worden. Der Therapieunterbruch Ende Mai bis Anfang August 2016 sei denn auch im Zuge dieser Symptomatik zustande gekommen. Aufgrund dieser Erfahrung sei dann nach der Rückkehr versucht worden, die Integration und die angestrebten, korrektiven Erfahrungen im sozialen Kontext in einem therapeutischen, statt direkt beruflich orientierten Rahmen anzupeilen. Daher sei die Anmeldung für die psychotherapeutische Tagesklinik erfolgt. Dieser Aufenthalt habe aufgrund ungenügender Gruppenfähigkeit abgerochen werden müssen. Seither finde eine regelmässige, ambulante, psychiatrische und psycho therapeutische Behandlung statt. Die Behandlung hinsichtlich der Interaktions störung brauche viel Zeit, sei aber der zentrale Bestandteil auch zur Verbesserung der Funktionsdefizite des Beschwerdeführers (S. 2) . 3.10
Dr. H.___ nahm am 1 0. Mai 2017 Stellung ( Urk. 9/75/5) und führte aus, er könne sich der Beurteilung durch med. pract . B.___ bezüglich einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Leistungsende (3 1. Mai 2017) anschliessen. Es werde eine manifeste Erkrankungsproblematik sowie eine fachärztliche Behand lung belegt. Der Verlauf weise eine erhebliche Tendenz der Chronifizierung auf. 3.11
Med. pract . B.___ berichtete am 2 9. September 2017 ( Urk. 9/37/1-4) und führte aus, die Befunde, Psychopathologie und die funktionellen Einschrän kungen seien gegenüber dem letzten Bericht kaum verändert, dies abgesehen von leichteren Schwankungen der bipolaren Symptomatik. Gerade vor dem Hintergrund dieser Stabilisierung der Achse I-Störung werde jedoch klar, wie deutlich die Gesamt psychopathologie und funktionellen Defizite primär durch die Achse II-Störung (Persönlichkeitsstörung) dominiert sei . Die interaktionellen Defizite, welche im Zusammenhang mit dem Tagesklinikaufenthalt dargestellt worden seien, hätten sich beim Versuch anfangs Juni , in eine berufliche Integrationsmassnahme ein zusteigen , wiederholt (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit sei auf längere Frist (1-2 Jahre) nicht leistbar. Eine angepasste Tätigkeit sei günstigstenfalls im Sinne einer therapeutisch begleiteten Tätigkeit im tiefen Prozentbereich (zirka 25 % ) in wertschätzendem, therapeutisch geschultem, konfliktarmem Umfeld mit vorsich ti gem Einstieg möglich (S. 2 Ziff. 2.1) . Da immer wieder auffalle, dass der Be schwerdeführer seine Emotionalität sehr stark kontrolliere, in weitschweifig, zwanghafter Weise rationalisiere/intellektualisiere und eine stark belastete Kind heit bestehe, sei zusätzlich zur kognitiv-verhaltenstherapeutischen Behandlung ein Versuch über EMDR ( Eye Movement Desensitization
and
Reprocessing ) bei Dr. J.___ unternommen worden. Soweit dies zu beurteilen sei, habe dies bisher leider zu keinen relevanten Fortschritten geführt (S. 2 f. Ziff. 3.1). Aufgrund des unbefriedigenden Verlaufs seien auch die medikamentösen Therapiemassnahmen nochmals intensiviert worden. S o sei im März mit einer Lithiummedikation begonnen worden, seit Mitte April bestehe ein stabiler Spiegel. Da gerade die An triebsblockaden weiter persistiert en , sei versucht worden, ob eine zusätzliche Etablierung eines Antidepressivums doch einen weiteren Gewinn bringen könne. Hierunter habe sich innerhalb von zwei Wochen ein Syndrom mit Schweiss ausbrüchen, Zittern und Schlafstörungen entwickelt, weshalb dieses wieder abgesetzt worden sei. Vor Kurzem sei nun aufgrund von Durchschlafstörungen und der gedrückten Affektlage und eben diese r oben genannten Erfahrung noch ein Versuch mit Valdoxan unternommen worden, der in der ersten Erfahrung leicht positiv sei (S. 3 Ziff. 3 .1). 3.12
Am 4. Dezember 2017 beantwortete med. pract . B.___ die von der Beschwer degegnerin gestellten Zusatzfragen ( Urk. 9/39; vgl. auch Urk. 9/38) und führte aus, die über lange Zeit sehr regelmässigen Termine, auch in den Morgenstunden, hätten keine sichtlichen Hinweise für eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel ergeben. Für einen gesteigerten Alkoholkonsum ergäben sich im beiliegenden Labor keine Anhaltspunkte. Die Compliance in Bezug auf die Medikation sei gut. Der Spiegel von Lithium sei stabil an der Nebenwirkungsgrenze oder eigentlich «darüber» (S. 1). Valdoxan sei nach über einem Monat in therapeutischer Dosis aufgrund Wirkungslosigkeit wieder abgesetzt worden. Ein Ausbau, gerade in anti depressive Richtung , scheine also nicht nur «nicht erfolgversprechend», sondern kontraindiziert. Die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstbe haup tungs
- und Kontaktfähigkeit zu D ritten seien stark eingeschränkt durch selbstun sichere Anteile . Der Beschwerdeführer klammere sich stark an eigene Verhaltens muster in engen Grenzen , wie es bei ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Persönlichkeiten üblich se i . Es sei nicht von einer Aggravation auszugehen und der Beschwerdeführer sei eher «überangestrengt». Er scheine sowohl im Rahmen seiner Therapie als auch bei der EMDR Therapie bei Dr. J.___ an die Grenzen seines persönlich Leistbaren zu gehen. Therapeutisch und integrationsorientiert sei vieles versucht worden. Es sei nicht selten zu sehen, dass Personen mit einer Per sönlichkeitsstörung irgendwie eine einigermassen funktionierende Nische fän den und erst später nach «Bestätigung der frühen, biographischen Erfahrungen» nachhaltig in ihrer Leistungsfähigkeit einbr ä chen (S. 2). Hierzu müsse aber gesagt werden, dass es viele Faktoren gebe, die bereits hochdysfunktionales, zwischen menschliches Verhalten des Beschwerdeführers in Schule und ersten beruflichen E ngagements nahelegen würden. Seither seien die unter «Funktionalität» ausge führten Einschränkungen aggraviert , die dahinterliegenden Schemata «aktua li siert». Willentlich überwindbar sei dies für den Beschwerdeführer nicht (S. 3) . 3.13
Dr. med. K.___ , praktischer Arzt, Hausarzt des Beschwerdeführers, führte am 3. Oktober 2018 aus ( Urk. 9/46), dass der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2018 regelmässig auf Cannabis und Alkohol getestet worden sei. Es hätten sich weder im Labor noch im klinischen Bild Hinweise für eine n Suchtmittel konsum ergeben. 3.14
Med. pract . L.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0. November 2018 Stellung ( Urk. 9/62 /6) und führte aus, streng betrachtet sei der Nachweis der Abstinenz in Bezug auf Ecstasy und Kokain nicht erbracht, da nur Cannabis untersucht worden sei. Dies sei negativ. Hinsichtlich der abschliessenden Beurteilung sei darüber hinaus jedoch auch ein aktueller psychiatrischer Fachbericht erforderlich, da der letzte Bericht von Dezember 2017 datiere und daher zu alt sei, um den aktuellen psychiatrischen Befund zu beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand durch die Therapie gebessert habe. Daher werde empfohlen, einen aktuellen Bericht einzuholen. In diesem Bericht müsse auch Stellung ge nommen werden zum Krankheitsverlauf und zur Zumutbarkeit einer Behand lungs optimierung, falls bisher keine Besserung eingetreten sei, da die Therapie möglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft worden seien. 3.15
Med. pract . B.___ berichtete am 3 0. Dezember 2018 ( Urk. 9/48) und führte aus, die Befunde, Psychopathologie und funktionellen Einschränkungen seien gegen über dem letzten Bericht gesamthaft kaum verändert (S. 1 Ziff. 1.3) .
Die bisherige Tätigkeit sei auf längere Frist (1-2 Jahre) nicht leistbar. Eine geschützte Tätigkeit sei günstigstenfalls im Sinne einer therapeutisch begleiteten Tätigkeit im tiefen Prozentbereich (zirka 25 % )
in wertschätzendem, therapeutisch geschultem, kon flikt armem Umfeld mit vorsichtigem Einstieg möglich, der dem Beschwerdeführer ein schrittweises Überwinden und Bewältigen interaktioneller Vermeidungs muster ermögliche (S. 1 Ziff. 2.1) .
Letztlich sei der Krankheitsverlauf ohne gravie rende Veränderung. Bedauerlicherweise weise dieser trotz der intensiven thera peu tischen Unterstützung aber eine Tendenz zur Chronifizierung und Bestätigung tiefgreifender Selbst- und Beziehungsannah m en aus. So habe der Beschwerde führer Anfang 2018 kurzzeitig eine leicht aufgehellte, weniger vermeidende Phase aufgewiesen. In dieser Phase habe er sich gegenüber einem Ausbau sozialer Akti vitäten und einer vermehrte n Öffnung , an eigenen zwischenmenschlichen Be dürfnissen zu arbeiten , zugänglich gezeigt. Konkret seien zwei Sitzungen mit seiner Schwester zur vermehrten Selbstreflexion auf biographischem Hintergrund gemacht worden. Zudem sei es dem Beschwerdeführer häufiger gelungen, mit seiner besten Kollegin Aktivitäten auszumachen. Nach einer ersten positiven und bestärkenden Phase sei es zu Entwicklungen gekommen, die den Beschwerde füh rer massiv überfordert und letztlich zur erwähnten Bestätigung seiner negativen Selbstannahmen geführt hätten. Seit Sommer habe er daher wieder eine zu mindest mittelschwere depressive Phase mit massiven Vermeidungstendenzen gegenüber jeglichen sozialen Aktivitäten oder individuellen Zielsetzungen erlebt. Seit November sei es nun wieder zu einer leichten Stabilisierung gekommen . Der Beschwerdeführer sei 2017 auf Lithium eingestellt worden, welches er über zehn Monate eingenommen habe. Zuletzt hätten sich die Nebenwirkungen gehäuft. Der Beschwerdeführer habe eine Hypothyreose entwickelt, welche habe substituiert werden müssen. Zudem habe der Tremor störend zugenommen. Die positiven Wirkungen seien zudem sehr begrenzt gewesen. Daher sei entschieden worden, die Lithiumbehandlung auszusetzen. Ein teilstationärer Klinikaufenthalt sei bereits versucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich damals überfordert gezeigt, ge rade in psychologische Gruppen einzusteigen. Angesichts der aktuellen Erfah rungen zum Funktionsniveau im sozialen Kontext sei zu erwarten, dass der Be schwerdeführer weiterhin von den Anforderungen eines stationären oder teilsta tionären Einzel- und Gruppentherapieprogramms überfordert wäre und daher nic ht profitieren könnte respektive das zu erwartende Versagenserleben die Sympto matik sogar noch aggravieren würde (S. 2 f.
Ziff. 3.1) .
3.16
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2 8. August 2019 ( Urk. 9/57) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers und nannte folgende Dia gnose (S. 23 Ziff. 5): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
E r führte aus, es habe klinisch keine Anhaltspunkte für eine Intoxikation mit psychotropen Substanzen gegeben. Im Gespräch habe der Beschwerdeführer keine Mühe gehabt , den Blickkontakt zu halten , und habe im Gedankengang nicht blockiert gewirkt (S. 15). Betreffend Stimmungsbild habe der Beschwerdeführer einen nicht depressiven, unauffällig modulierbaren Affekt präsentiert. Er sei in der Lage gewesen, situationsbedingt zu lachen. Es habe eine kurzdauernde Affekt labilität bei Fragen nach der Kindheit und Jugend gegeben. Bei Verschieben des Fokus sei der Beschwerdeführer sofort wieder auslenkbar und unauffällig gewe se n . Das Vorhandensein in höherem Ausmass von depressivem Freudverlust, Schuld-, B estrafungsgefühlen, Selbstableh nung und Interessenverlust sei nicht festzu stel len gewesen . Es sei
unter anderem ferner nicht objektivier bar gewesen , dass der Beschwerdeführer stark angespannt oder ängstlich gewirkt habe . Die von ihm lächelnd vorgetragene Angst, u nter anderem nicht zu genügen, habe sich in der Gegenübertragung nicht ab gebildet . Es sei zudem nicht deutlich gewesen , dass der Beschwerdeführer an depressivem Selbstwertverlust oder einer überdauern den Affektstörung (kein depressiver oder schmerzverzerrter Gesichtsausdruck, weiter modulierbarer Affekt) leide.
Die Grundstimmung sei zum Begutach tungs zeitpunkt ausgeglichen
und weder als inkontinent noch dysphorisch zu beurteilen
gewesen . Eine überdauernde depressiv-niedergeschlagene und verzweifelte Affekt lage sei nicht festzustellen gewesen . Auch eine depressive Hoffnungslosigkeit sei in den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht deutlich geworden . Eine höhergradige ausgeprägte depressive Verzweiflung habe nicht festgestellt werden können . Klinisch seien beim Beschwerdeführer während des Untersuchu ngsge sprächs keine Aufmerksamkeitsstörungen auf gefallen , eine vermehrte Vergess lichkeit - also Gedächtnisstörung - und Ablenkbarkeit seien nicht augenschein lich gewesen (zu allen Qualitäten orientiert, Einordnung biographischer Inhalte durch den Beschwerdeführer ohne Probleme möglich, keine mnestischen Ein schränkungen während der Untersuchung ; S. 1 6 ) .
Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wirke
histrionisch -narzisstisch ; alles, was seine Person betreffe, wirke sehr bedeutungsschwer. Der Beschwerdeführer stelle höchste Leistungsans prüche an sich selbst und strebe na ch perfekter Erfül lung. Er fühle sich mit einer einfachen Bürotätigkeit unterfordert, da diese unin teressant und „schlimmer als der Tod" sei. Wenn er hinter seinen Erwartungen zurückbleibe, führe er äussere Umstände und multiple Krankheitssymptome an, die ihn u nter anderem zum Opfer machen würden. So werde das bisherige Scheitern ausschliesslich externen Faktoren zugeschrieben. Diesen Ver lust seiner Möglichkeiten erlebe der Beschwerdeführer als von aussen zustossend und nicht in der eigenen Verantwortung (Ver antwort ungsabwehr). Entsprechend erlebe sich der Beschwerdeführer als krank und als Opfer, das wegen seiner Krankheit beruf l iche Ziele bisher nicht mehr habe umsetzen können. Die Wahrnehmungen ermöglich t en es dem Beschwerdeführer , die jetzige Situation nicht als ein per sönliches Misserfolgserleben begreifen zu müssen (S. 16 f .).
Die Beschwerdevalidierung sei z u Ung unsten einer authentischen Beschwerde s childerung durch den Beschwerdeführer aus gefallen . Es hätten weder ein valides Testprofil noch eine zuverlässige Beschwerdeschilderung durch den Beschwerde führer ermittelt werden können (S. 17) .
Der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchung am 2 1. August
2019 klinisch-psychiatrisch unauffällig präsentiert. Es seien weder eine überdauernde Verlangsamung, überdauernde Aufmerksamkeitsstörung noch eine überdauernde Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit festzustellen gewesen. Der Be schwerdeführer
habe sich lediglich kurzzeitig affektiv instabil gezeigt (< 20 Sekunden). Im Untersuchungsgespräch seien zudem keine Dissoziation und keine krankhaft gesteigerte Stimmung festzustellen gewesen . Das Gangbild und Bewe gungsverhalten seien unauffällig gewesen (S. 23 f.) .
Beim Beschwerdeführer sei neben einem histrionischen Persönlichkeitsstil auch ein narzisstischer Anteil zu beurteilen, der mit Perfektionismus, interpersonellen Konflikten, Angst vor Fehlern und Unzulänglichkeiten, Angst vor einem Verlust der Zuwendung durch andere, durch ein verletzliches Selbstbewusstsein sowie mit Manipulationstendenzen verknüpft sei. Da der Beschwerdeführer fürchte, das s andere Menschen ihn abwerten könnten, wenn seine (vermeintliche) eigene Un zulänglichkeit offenbart werde , s ehe er sich gezwun gen, zu vermeiden, sich der arti gen sozialen Situationen auszusetzen (S. 24) .
Die Analyse der Lebensgeschichte des Beschwerdeführer s lege dabei den Schluss nahe, dass die von ihm subjektiv geschilderten Schwierigkeiten und Krank heits symptome nur ein Glied in einer langen Kette von Problemen gewesen seien. Er habe nach der Stellenkündigung als Fitness-Ausbilder im Jahre 2015 seither an keinem Ort wieder beruflich F uss gefasst. Der Verlauf der letzten Jahre zeige einen fortgesetzten Misserfolg in verschiedenen Bereichen. Der Beschwerdeführer ha be mit der von ihm berichteten Krankheit einer Bipolar II - Störung ein neues Element der Gestaltung der äusseren Bedingungen in die Hand bekommen, obgleich jed wede fachärztlich-psychiatrische Objektivierung für diese psychische Gesund heits störung seit der Jugendzeit (Kapitel F 3 der ICD-10) in den Akten fehle. Die auftretenden Beschwerden hätt en dabei einen sehr stark regressiven Charakter, die seit der Stellenkündigung im Jahr 2015 zu einer prolongierten dauernden Schonung führ t en. Auf der anderen Seite beleg t en hingegen auch seine Angaben, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Ressourcen habe. Er verfüge über einen sehr guten deutschen Wortschatz und habe es trotz seiner Schwierigkeiten me hrere J ahre bis zum Jahr 2015 geschafft, erfolgreic h beruflich tätig zu sein. Aus versiche ru ngsmedizinischer-psychiatrischer Sicht sei es deshalb wichtig, dass der Beschwerdeführer mit einem etwaigen Job-Coach-Programm eine Hilfe und Begle itung in der Anstrengung bekomme , sich in eine Arbeitsumgebung zu inte grieren, um unter von aus s en gegebenen Bedingungen eine verwertbare Leistung zu erbringen. Eine Arbeitstätig k eit sei dem Beschwerdeführer in einem ange pa ssten Arbeitspl atzsetting aus rein versicherungsme d izinischer-psychiatrischer Sicht vollschichtig zumutbar . E s g ebe keine psychiatrischen G ründe, die Ein schränkungen der Anforderungen an ihn rechtfertigten. Das Problem bes teh e für den Beschwerdeführer v or allem darin, eine Arbeitstätigkeit zu finden, die vom Niveau her seinen hohen (Selbst )Ansprüchen genüge. Dieses Problem deute
s ich zum Beispiel in seinen Schil derungen an, früher eine Büro-Arbeitsstelle ge kün digt zu haben, da sie u nter anderem „uninteressant" und „sch limmer als der Tod" gewesen sei (S. 24).
Die beim Beschwerdeführer auftretenden Symptome seien in erster Linie als Aus druck seiner kombinierten narzi sstischen- histrionischen Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zu beurteilen. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers würden also seine Charakterpathologie betreffen , die die berufliche Integration erschwere . Der Beschwerdeführer neige dazu, sich als Opfer zu erl eben b eziehungsweise zu inszenieren. Er gebe dabei m ultiple psychosomatische Symptome an und neige dazu, sein Helfersystem für seine Ziele einzuspannen. Der psy chische Gesund heitszustand neige beim Beschwerdeführer unter psychosozialen Belastungen zu psychosomatischen (Mit-)Reaktionen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige dabei eine ausgeprägte histrionisch anmutende Emphase, die se ine Umgebung jeweils mobilisiere. S o habe er zum Beispiel seine Behandler im Ambu latorium D.___ im Jahre 2016 motiviert , einen Bericht zur alleinigen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zu erstellen und danach den Kontakt abzubrechen (S. 25 oben) .
A us rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Perspektive steh e die kom binierte P ersönlichkeitsstörung bei m Beschwerdeführer klar im Vordergrund . A lle übrigen Symptome seien sekundär und ferner nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren b eziehungsweise einer kurzandauernden Dekompensation der Persönlichkeitsstörung zu beurteilen. Den ausge prägten psychodyn a m is chen Grund konflikt versuche der Beschwerdeführer
mit histrionisch anmu tendem Ver halten zu bewältigen. Es sei ein entsprechender Interaktionsstil bei ihm fest zu stellen. Die histrionische -narzisstische Natur der Persönlichkeit des Beschwerde führers komme vor allem darin zu m Ausdruck, dass er sich mit seinen Be schwer den an andere wende und eine Anerkennung seiner Person zu suchen schein e , die möglichst in Form einer Handlung oder einer praktischen Hilfe zum Ausdruck kommen soll. Der Beschwerdeführer verfüg e übe r ein grosses Helfernetz. Es sei gut begründet anzunehmen, dass es bei vielen dieser Massnahmen nicht in erster Linie um ihren Inhalt geh
e. S ie h ätt en vielmehr den Wert einer Anerkennung und ermöglich t en ihm ein Erlebnis von Selbstwirksamkeit. Die zugrundeliegenden multiplen psychischen Einschränkungen, die der Beschwerdeführer als Begrün d ung anführ e , würden
vor allem demonstrativ oder appellativ vorgetragene, unspezifi sc he Beschwerden betreffen , die schliesslich auch in die subjektive Be wertung einer vollschichtigen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für den 1 . Arbeits markt gemündet h ätt en. Wenn die Anforderungen für den Beschwerdeführer zu gross wü rden und er seinen hohen Selbstansprüchen nicht genüge („Angst , nicht gut genug zu sein") oder wenn ihm - subjektiv empfundene - Kränkungen zu ge fügt würden, neige er rasch dazu, eine gesundheitliche Verschlechterung anzu geben. Eine akute Suizidalität sei zum gutachterlichen Untersuchungszeitpunkt am 2 1. August 2019 nicht festzustellen gewesen . Die Beschwerdeschilderung und das Verhalten des Beschwerdeführers wirk t en demonstrativ und dürften vor allem
appellativen Charakter haben. Diese Neigung sei dem Bewältigungsstil der his trionischen-narzi sstischen Grundproblematik zuzu rechnen und b e rge das Risiko, dass es unter Belastung und bei Ausbleiben von subjektiv genügend erlebter Unterstützung zu impulsiven Handlungen kommen k önne . Auch die Feststellung des appellativen Charakters seiner Beschwerdeangaben dürfte für den Beschwer de führer einen kränkenden Charakter haben, was den Anlass zu einer verstärkten Nei gung, dieses Verhalten zu zeigen, bilden k önne (S. 25) .
Ins Auge spring e beim Beschwerdeführer ferner eine deutliche Fähigkeit, sich be ziehungsweise anamnestis c he Daten so darzustellen, wie es ihm g erade opportun zu sein scheine. Widersprüche zwischen den Anknüpfungstatsachen in den Akten und seinen Angaben (z.B. sich seit dem Jahre 2015 regelmässig in therapeutischer Behandlung zu befinden, währenddessen in de n Akte n von regelmässigen Thera pieabbrüchen die Rede sei ), könn t en von ihm nicht reflektiert werden. Diese Manipulationstendenz mache ihn unberechenbar, da in der direkten Interaktion diese Charaktereigenschaften nicht ohne weiteres augenscheinlich würden - im Gegenteil wirke der Beschwerdeführer überangepasst freundlich, konziliant, ein vernehmend und höflich. Dabei sei auch in der aktuellen versicherungs medi zinischen-psychiatrischen Untersuchung am 2 1. August 2019 deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer Angaben mache , die nicht mit den objektiven klini schen Befunden übereinstimm t en (z.B. kognitive Einschränkungen ohne klinische Entsprechung) und daher nicht gänzlich ausgeschl o ssen werden k önne , dass seine Ä usserungen ausschliesslich an der Nützlichkeit der eigenen Opferinszenierung - und nicht an der Realität - orientiert s eien . Für den Beschwerdeführer fühle sich etwas als Wahrheit an, wenn es ihm nützlich sei. Insofern sei festzustellen, dass eine Instrumentalisierung von Beziehungen - auch der therapeutischen bezie hungsweise ärztlichen Beziehung - nicht gänzlich auszuschliessen sei , und es für ihn keine emotionalen Barrieren g ebe , verschiedene Drittpersonen gegeneinander auszuspielen (S. 26) .
Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass der Unterzeichnende die ICD-10 Ein gangs kriterien
zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, also einer schwerwiegenden Unausgeglichenheit oder Auffälligkeit des Verhaltens und Charakters seit der Kindheit und Jugend beim Fehlen von
Hinweise n für eine schwere Hirnpa tho logie, die mehrere Funktionsbereiche wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung, Denken sowie d ie Beziehung zu anderen betreffe und die durch ein andauerndes, gleichförmiges Verhaltensmuster und nicht auf (episodische) psychische Krankheiten begrenzt sei , mit überwiegender Wahr scheinlichkeit be stä tigen könne. Der Beschwerdeführer zeige überdauernde Einschränkungen in der sozialen und emotionalen Ada ptationsfähigkeit, die sich unter anderem durch zwischenmenschliche Probleme im Sozialverhalten zeig t en. Es sei überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, d ass beim Beschwerdeführer k ran kh eitswertige Per sönlichkeitsmerkmale
vorlägen , die eine passagere krankhafte Regulation von Affekten und Impulsen, Veränderungen in Bewusstsein und Veränderungen der Selbstwahrnehmung beinhalten würden, die jedoch keine überdau ernde volle Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit rechtfertig t en. Der Beschwer de führer neig e zu einer dramatischen Selbstdarstellung, einem theatralischen Auftreten und einem übertriebenen Ausdruck von Gefühlen und neige zur Sug gestibilität, d as heisse zur Übernahme von Gefühlen, Wahrnehmungen und Vor stel lungen, auf Kosten der Realität. Dies zeige sich u nter anderem in den Schil derungen zu Symp tomen und Diagnosen (Bipolar II- Störung), die sich nicht mit den objektiven Befunden in Einklang bringen lie ssen beziehungsweise zu plau sibi l isieren gewesen seien . Die Persönlichkeitsstörung entfalte eine dynamische Kraft, so dass er im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steh e , wobei auch das manipulative Verhalten des Beschwerdeführers
seinen Zielen diene (S. 26) .
Die in der Krankengeschichte berichteten Krankheitsepi soden und die doku men tierte Psy chopathologie könn t en daher als Ausdruck einer passager dekompen sierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) nachvollzogen werden, die sich ausgehend von psychosozialen Belastungssituationen (z.B. zunehmende Arbeitsplatzkonflikte) und Kränkungserleben entwickelt ha be . Eine leistungsein schrä nkende affektive Erkrankung im Sinne einer Störung des Kapitels F3 der ICD-10 sei beim Beschwerdeführer am 2 1. August 2019 hingegen nicht festzu stellen b eziehungsweise auch nicht anhand des Dossiers zu plausibilisieren ge wesen . Eine aktive Abhängigkeit und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und illegalen Drogen lie ssen sich derzeit beim Versicherten nicht objektivieren; die zur Begutachtung durchgeführte Drogen-UP-Kontrolle sei negativ und der CDT3-Wert unauffällig gewesen (S. 2 6 f. ) .
In einer Gesamtschau sei zu beurteilen, dass es im vorgel egten Fall wesentliche Inkonsis tenzen und Unplausibilitäten g ebe , auf die der Gutachter lediglich i m Sinne der Konsistenzprüfung hinweisen könne , ohne dass diese also mit medi zi nischen Mitteln oder weiteren Begutachtungen zu objektivieren seien . Die Wider sprüche und ein nicht immer gegebener logischer Zusammenhang seiner An ga ben (u.a. äussern einschränkender psychopathologischer Symptome bei unauf fälligem klinischem Untersuchungsbefund, unterschiedliche Wirklichkeitskonstruktionen im Vergleich zur Aktenlage) sprä chen gegen die Authentizität der geltend ge machten Symptome. Eine Beschwerdevalidierung im SRSI ( Self -Report Symptom Inventory ) sei zum Ergebnis gekommen , dass diese zu Ungunsten einer authen tischen Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer aus gefallen sei . Es hätten weder ein valides Testprofil noch eine zuverlässige Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer ermittelt werden können.
Gegen einen bis zu 22 Stun den andauernden sozialen R ückzug in die Wohnung spreche , dass man dann eher nicht ein braungebranntes - der Jahreszeit entsprechendes Hautkolorit - beim Beschwerdeführer erwarten müsste. Auch sei eine regelmässige Einnahme von Temesta ® ( Lora zepam ) nicht objektivierbar, da der Drogen-UP-Befund des Be schwerdeführers auf Benzodiazepine negativ aus gefallen sei . An einer manifesten Angst un d Anspannung leidende Personen zeig ten in der Regel positive Werte für Benzodiazepine . Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Zudem habe der Beschwerdeführer regelmässig i hm angebotene psychiat risch-psychothe ra peutische Behandlungen wieder ab gebrochen und diese auch zeitlich korre liert zum IV-Verfahren wieder auf genommen , was wesentlich gegen einen ausgepräg ten Leidensdruck spr eche (S. 27) .
In einer Gesamtschau beurteile der Unterzeichnende, da ss die subjektiv geäusser ten Be schwerden des Beschwerdeführers mit seinem Verhalten, den Schilde run gen und den bisher wahrgenommenen Behandlungsoptionen nicht durch gän gig korrelier t en. Die geschilderten Beschwerden st ünden daher nicht in durch gehen der Übereinstimmung mit seinen Anga ben. Eine spezifische Psychopharma kothe rapie werde nicht mehr durchgeführt, was gegen einen ausgeprägten Leidens druck spreche. Gerade unter einer bipolaren Störung leidende Menschen würden im Allgemeinen von einer psychopharmakologischen Behandlung sehr profitieren und zeig t en dabei - auf Grund des Leidensdrucks - auch i n der Regel eine hohe Compliance. Auf Grund der o ben erwähnten Ausführungen sei es daher not wendig zu erwähnen, dass zu Differenzialdiagnosen, auch die Selbstlimitierung, A ggravation, der sekundäre Krank heitsgewinn und das bewusste Vortäuschen b eziehungsweise Simulieren einer psychischen Störung (Z76.5 nach ICD-10) gehör t en, wofür v or allem die o ben erwähnten Diskrepanzen sprechen würden. Simulation sei zunächst kein psychiatrisches Krankheitsbild, sondern ein Ver halten. Eine solche lasse sich nur einwandfrei belegen, wenn de r Betroffene diese selbst zugebe oder bei einer Tätigkeit oder bei der Teilnahme am sozialen Lebe n angetroffen werde , die mit den genannten Krankheitsbildern nicht vereinbar seien (S. 28 oben) .
Fasse man die Erkenntnisse im vor liegenden Fall zusammen, so müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an keiner klinisch relevanten psychiatrischen Gesundheitsstörung der Achse I (z.B. einer affektiven Störung de s Kapitels F3 der ICD-10) leide b eziehungsweise diese Erkrankung auch rückwirkend nicht plausi bilisiert werden könne . Die berufliche Leistungsfähigkeit sei nicht höhergradig eingeschränkt. Die seitens der Behandler behaupteten Einschränkungen der be ruflichen Leistungsfähigkeit könn t en nicht mit einer Störung der
Achse I erklärt werden, die nach der ICD-10 klassifiziert b eziehungsweise plausibilisiert werden könne . Der Beschwerdeführer leide überwiegend wahrscheinlich in Einklang mit den bisherigen fachärztlich-psychiatrischen Beurteilungen an einer (kombi nier ten) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), die die berufliche Leistungsfähigkeit nicht überdauernd und relevant höhergradig
einschränke; dies in Bezug zu einem an gepassten Arbeitssetting b eziehungsweise einer Verweistäti gkeit. Dafür spreche auch die Analyse der Faktoren der MINI-ICF APP. In Zukunft sei nicht auszu schli essen, dass seine Handlungen beziehungsweise sein Verhalten erneut den Zweck verfolgen würden , seiner Sicht der Dinge Nachdruck zu verleihen und eine
entsprechende Anerkennung und Hilfestellung zu erhalten. Eine berufliche Wie der eingliederung sei an die Bedingung einer überdauernden ambulanten psychia trisch-psychotherapeutischen Behandlung der Persönlichkeitsstörung und an eine überdauernde Abstinenz von psychotropen Substanzen zu knüpfen. In Bezug zum nicht angepassten Setting im bisherigen Tätigkeitsprofil als Ausbilder
sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszu gehen.
Aus rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer
- medizinisch-theoretisch - in Bezug auf eine angepasst e Verweistätigkeit
hingegen als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. Eine alleinige Persönlichkeitsstörung i.e.S. begründe nach versicherungsmedizinischer Lehrmeinung im vorgelegten Fall keine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit
(S. 28 f.).
Probleme bei der Eingliederung seien bis heute überwiegend wahrscheinlich und wesentlich nicht durch ein psychisches Störungsbild der Achse I (z.B. Bipolar II-Störung, Kapitel F3 der ICD-10) begründet. Zum gutachterl ichen Untersu chungs zeitpunkt sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung i.S. einer Achse II-Störung zu plausibilisie ren gewesen , die indessen die bisherigen Probleme bei der Eingli e derung nicht in Gänze zu erklären vermö g e (S. 33) .
Da keine psychiatrische Erkrankung der Achse I i.e.S. festgestellt beziehungsweise i m Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit habe plausibilisiert werden können (z.B. keine Bipolar II-Störung, Kapitel F3 ICD-10), die eine Einschränkung der beru flichen Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer begründe, seien Ein glie derungsmassnahmen aus rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht zumutbar. Etwaige IV-un terstützte berufliche Eingliederungsmassnahmen seien an die Bedingung einer überd auernden regelmässigen psychiat risch-psy chotherapeutischen Behandlung und einer kon trollierten Drogen- und Alkohol abstinenz (vollständige Drogen-UP-Kontrollen, Haaranalysen in 3-4-monatige m Abstand) zu knüpfen. Eingliederungsmassnahmen seien
schwierig umzusetzen, da sich der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt - in Ein klang mit seinem Psychotherapeuten – beurteile (S. 33) .
Es sei beim Beschwerdeführer keine psychische Gesundheitsstörung der Achse I (z.B. keine Bipolar-II-Störung, Kapitel F 3 der ICD-10) festzustellen beziehungs weise zu plausibilisieren, die eine Einschränkung der beruflic hen Leistungs fähig keit begründe. Insofern lasse sich keine psychische Gesundheitsstörung der Achse
I feststellen, die nach der ICD-10 oder DSM- 5®-Klassifikat ionen diagnostiziert werden könne und etwaig relevante Auswirkungen auf die Lebensbereiche wie Beruf, Erwerb, Haushalt, Freizeit und soziale Aktivitäten h abe ; dafür spreche auch die Bewertung der Items der MINI-ICF APP. Eine kombinierte Persönlichkeits stö rung begründe im vorgelegten Fall keine höhergradigen Einschränkungen betref fend die Lebensbereiche Haushalt, Freizeit, s oziale Aktivitäten und begründe hier ferner keine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit im l. Arbeitsmarkt (S. 34) . 3.17
Med. pract . L.___ , RAD, nahm am 8. Oktober 2019 Stellung ( Urk. 9/62/8-9) und führte aus, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Ausbildner bestehe eine redu zierte Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit infolge der Persönlichkeits stö rung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen, die zu Arbeitsplatz kon flikten führen könne. Für eine angepasste Tätigkeit bestünden keine nennens werten Einschränkungen. Es bestehe eine leichte Beeinträchtigung der Kontakt- und Gruppenfähigkeit, der Entscheidungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie der Flexibilität.
Eingliederungsmassnahmen seien vor dem Hintergrund der kombinierten Persön lichkeitsstörung zumutbar. Es bestünden keine psychischen Erkrankungen, die einer beruflichen Wiedereingliederung in erheblich behindernder Weise entge gen stünden. Sie würden jedoch schwierig umzusetzen sein, da sich der Be schwer deführer für arbeitsunfähig halte. Im Sinne einer Schadenminderungspflicht seien vollständige Drogen-Urin-Kontrollen und CDT-Tests in unregelmässigen Abstän den zu empfehlen. 3.18
Med. pract . B.___ nahm am 2 6. November 2019 Stellung zum Vorbescheid ( Urk. 9/70) und führte aus, aus der Anamnese und den Schilderungen des Be schwerdeführers auch im Gutachten werde deutlich, dass dieser massive funk tio nelle Defizite ausweise, die er trotz hohem therapeutischen Engagement nicht überwinden könne. Im Mini-ICF bilde der Gutachter diese nicht ab. Insofern sei das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Gutachter bestätigte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei keineswegs irrelevant für die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers (S. 1). Im Januar 2018 habe eine hypomane Phase stattgefunden. Dies sei sicher kein Vollbild einer Manie, nur eine Hypo manie, aber gerade auf dem Hintergrund der sonstigen Funktionsmuster des Be schwerdeführers nicht anders einzuordnen als in einer Störung aus dem Bipolar-Spektrum (S. 2 oben) . Er könne die Einschätzung des Gutachters, dass keine Ein schränkung der Anpassung an Regeln und Routinen vorliegen solle , in keiner Weise nachvollziehen. Er sehe diese zumindest als erheblich. Die Einschrän kun gen seien durch die Achse II-Störung bedingt (S. 3) . Formaldiagnostisch sehe er die gleiche Störung (Persönlichkeitsstörung) wie der Gutachter, halte aber da neben weiter auch an der bipolaren Störung fest. Im Hinblick auf die Beurteilung der funktionellen Ressourcen/Defizite und damit der Arbeitsunfähigkeit stehe die Persönlichkeitsstörung mit ihren Auswirkungen auf Kognitionen, Affektivität, Bedürfnisbefriedigung und Art des Umgangs mit anderen Menschen klar im Vor dergrund. Hier bestünden sehr gravierende Einschränkungen, die sich bisher auf alle therapeutischen Versuche als resistent erwiesen hätten (S. 5) . Daher sei der Beschwerdeführer aktuell und auf längerfristige S icht 100 % arbeitsunfähig für die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit (S. 6).
3.19
Dr. med. J.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie , nahm am 3 1. Dezember 2019 in einer E-Mail Stellung ( Urk. 9/71) und führte aus, das Gutachten von Dr. A.___ basiere auf unvollständigen bezie hungsweise lückenhaften Angaben zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers. Da her stünden die Schlussfolgerungen auf sehr wackligen F üssen, sowohl betreffend Diagnosen als auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe ih n erstmals im Herbst 2016 aufgesucht. Im Jahr 2017 habe er ihn vierzehn M al und in den Jahren 2018-2019 insgesamt siebenundsechzig M al gesehen, wobei er neun Sitzungen aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können . Er habe ausserdem Gespräche mit der Schwester sowie der Mutter des Be schwer deführers führen können. Ohne all diese Informationen sei es seiner Meinung nach nicht möglich, sich ein umfassendes Bild der jetzigen psychischen Situation und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen.
3.20
Dr. J.___ berichtete am 2. Juni
2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/76/2-13) und führte aus, das Erstgespräch für eine trauma -zentrierte psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in französischer Sprache habe im September 2016 stattgefunden (S. 6) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 5): - Bipolar-II-Störung (ICD-10 F31.8), aktuell mittelgradige depressive Phase - k ombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich mit paranoiden und narzis s tischen Zügen; ICD-10 F61.0) - a uf der Grundlage einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei langjähriger körperlicher, psychischer und verbaler Gewalt in der Familie während Kindheit und Jugend
- Hyperhydrosis (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
E r führte aus, der Beschwerdeführer sei in ein schwer dysfunktionales Familien system geboren worden. Es sei in der psychischen Entwicklung des Beschwer de führers zu einer sogenannten strukturellen Dissoziation der Persönlichkeit ge kom men. Heute liege eine sekundäre Dissoziation im Rahmen einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung vor. Intrapsychisch seien die Bindungs fähig keit sowie das Urvertrauen in andere Menschen, die Sozialisierung, die Fundierung des Selbst, die Zuversicht im Sinne eines basalen Gefühls von Sicherheit, die Stressbewältigung, die Affektregulierung und die Impulskontrolle beschädigt wor den (S. 10) . Der Beschwerdeführer sei schon als Kind und Jugendlicher jahrelang in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe ein tetra zyklisches Antidepressivum eingenommen. Während der Beschwerdeführer als Jugendlicher und später als junger Erwachsener wieder ein einigermassen all tagstaugliches Funktionsniveau erreicht habe, sei seit 2015 keine nennenswerte beziehungsweise dauerhafte Zustandsverbesserung nachweisbar. Der Beschwer de führer sei innerlich blockiert und erstarrt, werde von Ängsten, Befürchtungen und Sorgen heimgesucht, begegne seiner Umwelt voller Misstrauen, ziehe sich sozial sehr stark zurück, erlebe sich oft hilflos, schutzlos und ausgeliefert, was wiederum suizidale Gedanken auslöse. Seine negative Grundüberzeugung habe bisher ebenso wenig verändert werden können wie seine Selbstzweifel und sein schlechtes Selbstwertgefühl. Es handle sich somit um einen schweren und seit vielen Jahren bestehenden Gesundheitsschaden. Die medizinische Prognose sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit langfristig ungünstig. Der Beschwerdeführer habe jahrelang ein labiles inneres Gleichgewicht halbwegs aufrechterhalten können. Er sei somit zeitweise über mehrere Monate arbeitsfähig gewesen. Beim letzten Arbeitgeber, wo er zum ersten Mal in seinem Leben länger beruflich tätig gewesen sei, habe er jedoch eine Wiederholung seiner schwierigen Kindheits er fahrungen an verbaler, emotionaler und einmalig auch körperlicher Gewalt erlebt. Er sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Die Bipolar-II-S törung, die komplex e PTBS sowie die schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung hätten allesamt erheblichen negativen Einfluss auf das Denken, das Handeln, die Affektsteuerung, die Belastbarkeit, die Anpassungsfähigkeit, die Flexibilität, die Selbstbehaup tungs fähigkeit sowie die Steuerung sozialer Kontakte. Daher müsse langfristig davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 1 f. ). 3.21
Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 2 3. Juli 2020 Stellung ( Urk. 9/79/3-5) und führte aus, im sehr ausführlichen und umfangreichen Gutachten von Dr. A.___ werde das Vorliegen einer bipolaren Störung nachvollziehbar diskutiert und ausgeschlossen. Das Vor liegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung werde nicht bezweifelt. Die unterschiedlichen Persönlichkeitsanteile seien ebenfalls im Gutachten hergeleitet und diskutiert worden, übereinstimmend bestünden narzisstische Persönlich keits anteile. Eine Persönlichkeitsstörung beginne in der Kindheit oder Adoleszenz und bestehe in der Regel lebenslang. Im Bericht von med. pract . B.___ gebe dieser an, dass die Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung führend für die Leistungseinschränkungen seien. In seiner letzten Tätigkeit habe der Beschwer deführer trotz der vorliegenden Persönlichkeitsstörung von 2007 bis 2015 zu nächst als Trainer und später als Ausbildner tätig sein können, obwohl diese Tätigkeit nicht seinem optimalen Belastungsprofil entsprochen habe. Das Vorlie gen der Persönlichkeitsstörung schliesse demnach nicht die Arbeitsfähigkeit aus. Die von med. pract . B.___ angegebenen Einschränkungen seien nicht nach vollziehbar. Die funktionellen Einschränkungen seien ebenfalls im Gutachten ausführlich begründet und diskutiert worden. Beim Beschwerdeführer seien die Bedingungen für eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 nicht erfüllt. Der Diagnose von Dr. J.___ könne nicht gefolgt werden. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei bereits im Gutachten von Dr. A.___ ausgeschlossen worden. Neue oder unberücksichtigte medizinische Tatsachen gingen aus dem Einwand nicht hervor. Es könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. A.___ a b gestellt werden.
4. 4.1
Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ konnte in seinem Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3.16) als Diagnose eine kombinierte Persönlichkeits stö rung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) nennen und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 80 % und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
4.2
Das Gutachten von Dr. A.___ vom August 2019
erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der ihm zur Verfügung ge stellten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Dar legung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation ein und ent hält nachvollziehbar begründete Schlussfolge run gen, weshalb darauf abge stellt wer den kann.
Eine entsprechende Pr üfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in seine Beurtei lung weitestgehend einbezogen hat.
So hat er sich einlässlich mit den diagno serelevanten Befunden und deren Aus prägung auseinandergesetzt (Urk. 9 / 57 S. 15 ff., S. 23 f. ), ebenso mit dem Be handlungserfolg (S. 32 f.). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die kom binierte Persönlichkeitsstörung bei m Beschwerdeführer klar im Vordergrund stehe und alle übrigen Symptome sekundär und nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren zu beurteilen seien (S. 25) . Das Vorliegen einer leistungsein schränkenden affektiven Erkrankung im Sinne einer Störung des Kapitels F3 der ICD-10 , insbesondere einer Bipolar II-Störung, verneinte er in ausführlicher Weise und begründete dies schlüssig und nachvollziehbar (S. 27 f. , S. 29 ff. , S. 33 f.). Z um Explorationszeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer klinisch-psychia trisch unauffällig präsentiert (S. 23). Bisher hätten (medikamentöse) Behand lungs ange bote im ambulanten und (teil-)stationären Setting stattgefunden (S. 32), eine berufliche Wiedereingliederung sei an die Bedingung einer überdauernden ambu lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Persönlichkeitsstö rung und an eine überdauernde Abstinenz von psychotropen Substanzen zu knüpfen (S. 28). Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers histrioni sch -narzisstisch wirke, alles was seine Person betreffe, wirke sehr bedeutungsschwer. Der Beschwerde führer stelle höchste Leistungsansprüche an sich selbst und strebe nach perfekter Erfüllung. Wenn er hinter seinen Erwartungen zurückbleibe, führe er äussere Um stände und multiple Krankheitssymptome an, die ihn unter anderem zum Opfer machten. So werde das bisherige Scheitern ausschliesslich externen Fakto ren zuge schrieben. Entsprechend erlebe sich der Beschwerdeführer als krank und als Opfer (S. 16). Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beträfen also seine Charakterpathologie, die die berufliche Integration erschwere (S. 25).
Als persön liche Ressourcen können dem Gutachten die jahrelange erfolgreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fitness-Ausbilder , das Abschliessen von Ausbildungen sowie die schnelle Aneignung eines sehr guten deutschen Wortschatzes entnom men werden (S. 24 , S. 30 ). Hinsichtlich des Gesichtspunkts der Konsistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeschilderung und das Verhalten des Beschwerde führers als demonstrativ wirkend beschrieben wurden und appellativen Charakter hätten (S. 25). Ferner springe eine deutliche Fähigkeit des Beschwerdeführers ins Auge, sich beziehungswese anamnestische Daten so darzustellen, wie es ihm ge rade opportun zu sein scheine. Diese Manipulationstendenz mache ihn unbere chenbar. Insofern sei festzustellen, dass eine Instrumentalisierung von Bezie hungen nicht gänzlich auszuschliessen sei. Das Verhalten zeige sich auch in den Schilderungen zu Symptomen und Diagnosen, die sich nicht mit den objektiven Befunden in Einklang bringen liessen (S. 26). In einer Gesamtschau sei zu beur teilen, dass es vorliegend wesentliche Inkonsistenzen und Unplausibilitäten gebe. Die Widersprüche und ein nicht immer gegebener logischer Zusammenhang der Angaben des Beschwerdeführers sprächen gegen die Authentizität der geltend ge machten Symptome. Gegen einen bis zu täglich 22 Stunden andauernden sozia len Rückzug in die Wohnung spreche, dass man dann eher nicht ein braun ge branntes – der Jahreszeit entsprechendes – Hautkolorit erwarten müsste. Auch sei eine regelmässige Einnahme von Temesta nicht objektivierbar. Zudem habe der Beschwerdeführer regelmässig ihm angebotene psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlungen wieder abgebrochen und habe diese auch zeitlich korreliert zum IV-Verfahren wieder aufgenommen , was wesentlich gegen einen ausge prägten Leidensdruck spreche (S. 27 f. ).
Die Bestim mung der Arbeitsfähigkeit (S. 28 f.) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. 4.3
Nachdem sich der Gutachter Dr. A.___ in seiner Beurteilung (auch) an den Stan dardindikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanw endung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehal ten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indika to ren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1.3-1.5). Somit ist betreffend die Diag nosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen. 4.4
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Berichte der be handelnden Psychiater, welche ihm nebst einer Persönlichkeitsstörung auch eine Bipolar II-Störung diagnostizierten und von eine r 100%ige n Arbeits unfähig keit
ausgingen , das Gutachten von Dr. A.___ nicht umzustossen. So steht unbe strit te nermassen fest, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persön lich keits störung leidet und diese dominierend ist beziehungsweise klar im Vor dergrund steht, was die Einschränkungen anbelangt. Der Beschwerdeführer zeigt krank heits wertige Persönlichkeitsmerkmale betreffend Interaktion, leidet an interaktio nellen Defiziten und es bestehen Einschränkungen in der sozialen und emo tio nalen Adaptionsfähigkeit, in der Regulation von Affekten und Impulsen und in der Selbstwahrnehmung. Die Auswirkungen dieser Einschränkungen werden inso fern unterschiedlich beurteilt, als der behandelnde Psychiater med. pract . B.___ diese als gravierend beschreibt (vgl. E. 3.18), während der Gutachter einzig ( in sechs Bereichen ) leichte Einschränkungen festhält. Die Begründung und Schlussfolgerung im Gutachten vermögen zu überze ugen (vgl. Urk. 9/57 S. 18 ff.), indem der Gutachter aufzeigte, dass keine Psychopathologie festzustellen sei , die es begründen beziehungsweise plausibel machen könnte, dass der Beschwer de führer grössere Schwierigkeiten habe, den Tag zeitlich strukturieren zu können und anstehende Aufgaben nicht in ihrer zweckmässigen Folge zu erledigen. Ob jektive krankheitsbedingte Gründe, die es ihm verunmöglichen würden, eine Tages struktur und eine n geregelten Arbeitsablauf einhalten zu können, seien nicht festzustellen gewesen (S. 18). Aufgrund der kombinierten Persönlich keits störung habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, sich neuen Situationen erwartungs gemäss anzupassen. Er sei in der Tat weniger flexibel in Bezug darauf, sein Verhalten wechselnden Anforderungen anzupassen. Insofern sei eine Arbeits platzanpassung notwendig, wodurch in Bezug zur beruflichen Leistungsfähigkeit dann eine leichte Einschränkung dieser Fähigkeit resultiere (S. 19). Beim B e schwer deführer könnten keine psychopathologischen Befunde festgestellt werden, die es ihm verunmöglichten, an Freizeit- und Er holungsaktivitäten teilzunehmen. Krankheitsbedingte Lethargie und Passivität seien nicht augenscheinlich. Es seien beim Beschwerdeführer keine krankheitsbedingten psychischen Gründe objekti vierbar, die begründen könnten, dass er bei einer etwaigen beruflichen Aufgabe nicht über die erforderliche Zeit hin aktiv bleiben könnte und eine eingeschränkte Qualität resultiere (S. 20). Der Gutachter bemerkte a usserdem zu Recht, dass in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Ambulatoriums D.___ (vgl. vorstehend E. 3.
2) die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als arbeits platz bezogen beurteilt wurde, lediglich ein Verdacht auf eine Bipolar II-Störung gestellt und zudem ausgeführt wurde, dass die Erkrankung durch belastende Ereig nisse am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Es erhelle somit, dass vorlie gend ein arbeitsplatzbezogener Gesundheitsschaden vorgelegen habe, der in der Entwicklung nur sehr unwahrscheinlich losgelöst von psychosozialen Belas tungs faktoren zu beurteilen gewesen sei. Weiter machte der Gutachter nachvollziehbar darauf aufmerksam, dass für die in den Arztberichten von med. pract . B.___ festgehaltene Diagnose einer Bipolar II-Störung seit der Jugendzeit jedwede fachärztlich-psychiatrischen Objektivierungen in den Akten fehlten. Wesentlich gegen das Vorliegen dieser Störung spreche zudem, dass der Beschwerdeführer bis zur attestierten Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2015 mehrere Jahre erfolgreich beruflich tätig gewesen sei und Ausbildungen abgeschlossen habe (S. 29 f.) . Schliesslich konnte der Gutachter die im Bericht von med. pract . B.___ fest gestellte Chronifizierung (vgl. vorstehend E . 3.15) in Bezug zu einer versiche rungsmedizinisch-relevanten psychischen Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit nicht bestätigen. Sodann hat das Gericht – bei Berichten von behan delnden Ärzten - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra g en, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S.
353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Be hand lungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begut achtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten andererseits ( BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht zu, eine medizinische Admini strativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26.
Juli 2011 E. 5.3; 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dies gilt auch für die von Dr. J.___ genannte Diagnose einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung. Mit RAD-Ärztin Dr. M.___ (vorstehend E.
3.21) , die über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und welcher sämtliche Akten vorlagen, gilt es festzuhalten, dass die aktuell gültige internationale Klassifikation psychischer Störungen die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorsieht. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 setzt sodann voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – in Übereinstimmung mit Dr. M.___
– nicht erfüllt, worauf bereits der Gutachter Dr. A.___ hingewiesen hat ( Urk. 9/57 S. 31). 4.5
Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeits fähigkeit des Be schwerdeführers aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Fitness-Ausbilder zu 20 % eingeschränkt ist, in sämtlichen anderen Tätigkeiten gemäss Arbeitsplatzprofil hingegen von keiner relevanten Einschränkung auszugehen ist.
Betreffend die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungspflicht bleibt festzuhalten, dass gemäss Gutachten eine berufliche Wiedereingliederung an die Bedingung einer überdauernden Abstinenz von psychotropen Substanzen zu knüpfen sei ( Urk. 9/57 S. 28). Die vom Beschwerdeführer in der IV-Anmeldung festgehaltene n S ym p tome seien nicht losgelöst von psychosozialen Belastungs faktoren und auch nicht losgelöst von einem später im Verlauf sich plausibili sierenden Suchtmittelmissbrauch zu beurteilen (S. 29). Der von med. pract . B.___
beschriebene Konsum von Alkohol, Cannabis, Cocain und Ecstasy in hypo manen Phasen beschreibe einen Konsum illegaler Substanzen, der bereits alleine geeignet sei, die vom Beschwerdeführer berichteten Symptome auszulösen (S. 30). Allein der Kokainkonsum könne eine hypomane -gereizte Stimmung als direkte Suchtmittelfolge auslösen, was nicht mit einer Störung des Kapitels F3 der ICD-10, für die es beim Beschwerdeführer überhaupt keine objektiven Belege und Ver haltensbeobachtungen gebe, verwechselt werden dürfe (S. 31) . Der Gutachter beurteilte schliesslich, dass nicht das durchgeführt worden sei, w as vom RAD ver langt worden sei, nämlich eine Haaranalyse, die über den zeitlichen Verlauf einer etwaigen Suchtmitteleinnahme Auskunft gebe
(S. 32). Vor diesem Hintergrund mit einem Drogenkonsum in der Vergangenheit sowie der Begründung des RAD-A rztes med. pract . L.___ , wonach die Vorbeugung hinsichtlich der Entwicklung einer Drogensucht bei gegenwärtigem Erreichen einer Abstinenz Zweck der Schaden minderungspflicht sei (vgl. vorstehend E. 3.17), erscheint diese gerechtfertigt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu er legen. Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung sind die Gerichtskosten einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, MLaw
Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 3. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbli che Situation ab, zog Akten der Krankenkasse bei ( Urk. 9/75 ) und holte bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, ein p sychiatrisches Gutachten ein, das am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person die invalidisierenden Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Ar beitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 und Ziff. 1.5).
E. 1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 1.6 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.7 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2.
E. 2 Der
Versicherte erhob am 1 2. Oktober 2020 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 1 1. September 2020 ( Urk.
2) und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei ihm ab November 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2), es sei die mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2019 festgesetzte Scha den minderungspflicht aufzuheben (S. 2 Ziff.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) fest, die Ab klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätig keit als Ausbildner zu 80 % arbeiten könne. In einer optimal angepassten Tätig keit wäre er zu 100 % arbeitsfähig (S. 1 unten). Der Einkommensvergleich habe einen IV-Grad von 7 % ergeben, womit kein R entenanspruch bestehe (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), auf die gutachterliche Beurteilung durch Dr. A.___ könne gemäss dem behandelnden Psychiater med. pract . B.___
nicht abgestellt werden. Es sei nicht schlüssig und nachvollziehbar . Der behandelnde Psychiater sehe ihn aktuell und auf länge r fristige Sicht seit Juni 201 5
als 100 % arbeitsunfähig für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit (S. 8 f. , S. 12 ). Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Schadenminderungspflicht sei eine reine Schikane und führe in keiner Weise zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, da eine Abstinenz seit mehreren Jahren aufgrund vorbestehender Ergebnisse angenommen werden müsse (S. 14) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere , ob auf das psychiatrische Gutachten vom 28. August 2019 abgestellt werden kann. 3.
E. 3 ) , eventuell seien weitere medizi nische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 4) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2020 ( Urk.
E. 3.1 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ , Ambulatorium D.___ , berichteten am 1. September 2015 ( Urk. 9/75/29-31) und nannten fol gen de Diagnosen (S. 2 Ziff. 4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - V erdacht auf bipolar II- Störung
Sie führten aus, der Beschwerdeführer beschreibe innerfamiliäre Schwierigkeiten (Gewalt in der Ehe der Eltern), was schliesslich zur Trennung der Eltern geführt habe, als er vier Jahre alt gewesen sei. Als er Teenager gewesen sei, sei die Mutter bald mit ihm überfordert gewesen, da er sich nichts habe sagen lassen. Ebenfalls habe er Cannabis zu konsumieren begonnen. Er sei dann in ein Internat im E.___ gesteckt worden, sei dort aber innerhalb von 24 Stunden rausgeflogen. Danach sei er 1.5 Jahre zu einer befreundeten Familie gekommen. Mit 18 Jahren habe er die erste eigene Wohnung gehabt. Er habe nach der obligatorischen Schulzeit eine KV-Lehre absolviert und das Handelsdiplom erlangt. 20 1 0 sei er nach Zürich gekommen, wo er als Fitness-Instruktor gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe schon in der Adoleszenz eine depressive Phase gehabt, die mit Ludiomil behandelt worden sei. Ebenfalls zirka im Jahre 2006 habe er eine depressive Phase gehabt, dazwischen fragliche hypomane Phasen mit Geldausgeben und verkürzter Sch l afdauer (mit Cipralex behandelt). Kurz vor der Behandlung bei ihnen sei der Beschwerdeführer bei der Psychopol des Universitätsspitals F.___
mit den gleichen Symptomen vorstellig geworden, ausgelöst durch massive Konflikte mit einem Arbeitskollegen. Er sei von dort zugewiesen worden (S. 1). Der Beschwer deführer leide unter einer depressiven Stimmung, Freud- und Interessenlosigkeit, Antriebsstörungen, vermindertem Selbstwert, Schuldgefühle n , Konzentrations stö rungen, Nervosität und Anspannung, Morgentief, Schlafstörungen und sporadi schen Suizidgedanken. Er habe in Zürich einen kleinen Kollegen k reis. Mit seiner Familie habe er wenig Kontakt. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit seine Arbeitsstelle bei G.___ auf den 3 0. November 2015 gekündigt. Er werde von ihnen weiter arbeitsplatzbezogen krankgeschrieben, solle sich aber beim RAV anmelden und ab sofort eine andere Arbeitsstelle suchen. Der Beschwerdeführer sei vom 2 2. Juni bis inklusive 3. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (arbeits platzbezogen). Bei Rückkehr an seinen derzeitigen Arbeitsplatz müsste mit einer akuten Verschlechterung seines Befindens gerechnet werden. Bei einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (S. 2).
E. 3.2 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ , Ambulatorium D.___ , berichteten am 2 7. Januar 2016 ( Urk. 9/23/2) und führten aus, b ei Beginn der Behandlung bei ihnen ( 8. Juni 2015) sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, sowie von einem Verdacht auf eine B ipolar II-Störung aus gegangen wor den . Der Beschwerdeführer sei arbeitsplatzbezogen 100 % arbeitsunfähig ge schrie ben worden, weil davon aus gegangen worden sei, dass seine Erkrankung durch belastende Ereignisse an seinem Arbeitsplatz verursacht worden seien und er ansonsten vermittelbar gewesen sei. Aufgrund des Behandlungsverlaufs, der Anamnese und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei zusätzlich zur Anfangsdiagnose retrospektiv von einem Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Antei len (ICD-10 F61) auszugehen , weshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn angezeigt sei.
E. 3.3 Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 0. Juni 2016 ( Urk. 9/8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - bipolare Störung (ICD-10 F31, bipolar II Typ); gegenwärtig leicht depres sive Phase, bestehend seit Jugend - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit histrionischen , ängst lich vermeidenden und zwanghaften Anteilen, seit Jugend bestehend
E r führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2016 bei ihm in Behandlung . B is Ende Mai 2016 hätten wöchentliche Sitzungen stattgefunden, seither sei die Behandlung unterbrochen (S. 1 Ziff. 1.2, S. 3 Ziff. 1.5) .
Aus psychothera peuti scher Sicht hätten sich im Verlauf diagnostisch gesehen persistierende, unflexible, wohl seit langem bestehende, zwischenmenschliche Muster gezeigt. Im Kern schie nen dies Persönlichkeitsstrukturen stark zwanghaften und unsicher-vermei den den Charakters, basierend auf Prägungen wahrscheinlich vor allem durch die Vaterfigur. Sekundär scheine sich darüber eine histrionische Fassade gestülpt zu haben. Im Rahmen der Psychotherapie sei versucht worden , hierzu differenzierte Selbstkonzepte zu entwickeln, was dem Beschwerdeführer auch gut gelungen sei. Die histrionische Seite habe in der Therapie recht gut abgelegt werden können. Allerdings scheine der Beschwerdeführer die Arbeit an den zwanghaften und unsicheren Anteilen sehr zu fordern. Da der Eindruck bestanden habe, dass der Beschwerdeführer trotz sehr guter Reflexionsfähigkeit kaum in die Handlung komme, sei zuletzt von seiner Seite und von Seite der unterstützenden, psychia trischen Spitex verstärkt auf konkrete Verhaltensexperimente gedrängt worden. Der Beschwerdeführer habe hierauf die psychiatrische Spitexunterstützung abge brochen und sei auch für ihn nicht mehr erreichbar gewesen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Prognose sei nicht einfach zu stellen, da er es bisher wie erwähnt nicht habe be werkstelligen können, den Beschwerdeführer zu konkreten Konfrontationen mit der Arbeitswelt zu bewegen. Allerdings wirke auch dieser Umstand eindeutig krankheitsbedingt. Diese Umstände , zusammen mit den vielen Berufs- und Stel l enwechseln in der Vorgeschichte , würden auf eine reduzierte Anpassungs fähig keit, je nach Konstellation auf eine reduzierte Gruppenfähigkeit, auf eine redu zierte Flexibilität , sich an Regeln und Routinen zu gewöhnen , und auf eine reduzierte Gesamtbelastbarkeit hinweisen. Trotzdem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, fast fünf Jahre beim gleichen Arbeitgeber zu arbeiten . Auch habe er sich die ersten zwei Jahre wohl auch gut geschützt und akzeptiert gefühlt, was die Ressourcenseite auch illustriere. Auch würden die intellektuellen Ressourcen als sehr gut wirken. Könne also eine stufenweise Reintegration, idealerweise be gleitet zum Beispiel über ein Jobcoaching , in ein wertschätzendes, transparentes Arbeitsumfeld ohne allzu grossen zeitlichen und emotionalen Stress erfolgen, werde auch ein intaktes Potential gesehen (S. 3 Ziff. 1.4) . Die Arbeitsfähigkeit sei durch die aktualisierten, negativen Selbst- und Beziehungsannahmen hochgradig eingeschränkt. Mittelfristig sei eine Reintegration wohl zu 50-100 % möglich (S. 3
Ziff. 1.6).
E. 3.4 Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt der Krankenversicherung des Beschwerdeführers, nahm am 2 1. November 2016 Stellung ( Urk. 9/75/24-28) und führte aus, die vorliegenden Akten würden belegen, dass sich beim Beschwerdeführer eine manifeste Belastungssymptomatik gezeigt habe, welche gemäss den Angaben der ersten Behandlungsstelle auf einen Arbeitsplatzkonflikt zurückzuführen gewesen sei. Hierbei sei festgehalten worden , dass eine Rückkehr an die bisherige Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar sei, dass aber in einer anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus gewiesen sei (S. 3) . Die Durchsicht der vorgefundenen dokumentierten Psycho pa thologie verweise auf gewisse affektive Schwankungen sowie auf nur leicht gra dige kognitive Einschränkungen , doch werde auch seitens med. pract . B.___ explizit darauf hingewiesen, dass unter der fortgeführten Psychopharma kothe rapie (bis Ende Mai 2016) keine gravierenden Depressionen oder Manien hätten beobachtet werden können. Die alleinige Berücksichtigung dieser Psychopa tho logie qualifiziere nicht für eine anhaltend höhergradige (25 % und mehr) Arbeits unfähigkeit. Implizit werde dies auch seitens med. pract . B.___ bestätigt, da er die eigentliche Problematik nicht in der psychopathologischen Verfassung des Be schwerdeführers einordne, sondern in seinem Interaktionsverhalten im Rah men eines Arbeitsteams oder in einer Gruppe. Demzufolge sei in einer angepassten Arbeitsumgebung keine Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegend, welche zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen würde (S. 4). Es dürfe ab dem 1. April 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 5).
E. 3.5 Med. pract . B.___ berichtete am 1. Dezember 2016 ( Urk. 9/18) und führte aus, die letzte Kontrolle habe am 2 3. November 2016 stattgefunden (S.
1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe sich im August 2016 wieder gemeldet. Er habe sich in einer mittelschweren depressiven Phase befunden, habe sich von allen sozialen Kontakten weitgehend zurückgezogen gehabt und sei mit der Alltagsbewältigung in vielen Bereichen überfordert gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der F olge vom 1 8. Oktober bis 2 1. November 2016
in die Tagesklinik des Sanatoriums I.___ eingetreten. Bereits während der ersten Wochen seien dabei Schwierigkeiten in den psychologischen Gruppen aufgetreten. Bedauerlicherweise habe sich der Beschwerdeführer in Absprache mit seiner Ärztin entschieden, die Tagesklinik nach nur einem Monat abzubrechen (S. 2 Ziff. 1.4) . Die stufenweise Reintegration in ein wertschätzendes, transparentes Arbeitsumfeld ohne allzu grossen, zeit li chen und emotionalen Stress erscheine als prioritär. Allerdings sei ein Weg zurück in eine relevante Arbeitsfähigkeit (zirka 50 % ) nur auf längere Sicht (mehr als ein Jahr) realistisch. Aktuell sei der Beschwerdeführer als Fitnessinstruktor hoch gradig (zirka 75 % ) eingeschränkt (S. 3 Ziff.
E. 3.6 Med. pract . B.___ berichtete am 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 9/75/22-23) zuhan den des Ombudsmanns der Privatversicherungen und der Suva und führte aus, dass die Therapie s eit September 2016 ambulant und anschliessend teilstationär nochmals deutlich intensiviert worden sei, wobei der Hauptfokus auf der Inter aktionsstörung gelegen sei . Leider sei die Entwicklung des G esundheitszustandes
aber sehr unerfreulich . Es habe sich am konkreten Beispiel gezeigt, dass die f unktionelle n Defizite so gravierend seien , dass der B eschwerdeführer den Alltag einer psychotherapeutischen Tagesklinik nicht habe bewältigen können (S. 1) . Seither werde eine ganz
niederschwellige Reintegration versucht. Es bestehe eine grosse Übereinstimmung in der Beurteilung der Art des Gesundheitsschadens mit Dr. H.___ . Allerdings bestünden grosse Differenzen in der Einschätzung des Aus masses und des Zeitverlaufs. Die Arbeitsunfähigkeit sei gemäss seiner Ein schätzung über das ganze Jahr 2016 anhaltend hochgradig geblieben, während einem Klinik- oder Tagesklinikaufenthalt sei diese per definitionem 100 % . Seit her stelle sich nun wieder die Frage, ob eine vorsichtige, schrittweise Reinte gration unter intensiver, therapeutischer Begleitung leistbar werde. Der Abbruch des Tagesklinikprogramms aus gesundheitlichen Gründen, die Einschätzung der Tagesklinik als schwere depressive Episode und die Einschätzung der Invali den versicherung als momentan fraglich reintegrierbar stimmten aber natür l ich mehr als kritisch (S. 2).
E. 3.7 Mit Austrittsbericht vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 9/37/6-9) berichteten die Ärzte des Sanatoriums I.___ über den teilstationären Aufenthalt des Beschwerde führers vom 1 8. Oktober bis 2 1. N ovember 2016 und nannten folgende Diagnose (S. 1): - bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive
Episode ohne psychot ische Symptome (ICD-10 F31.3)
Der Beschwerdeführer gebe an, im Rahmen einer psychosozialen Belastungs situation eine zunehmende depressive Symptomatik entwickelt zu haben mit starkem sozialem Rückzug. Der Beschwerdeführer leide sehr unter der depressiven Verstimmung und habe grosse Angst, in die manische Phase zu kippen. S eit Tee nagerzeiten kenne er depressive
Episoden . Eine e rste hypomane Phase habe er mit Beginn des 2 0. Lebensjahres erlebt . Seither habe er im Verlauf eher deutliche Depressionen und weniger deutliche Manien, wahrscheinlich Hypomanien, erlebt (S. 1). Er habe in Absprache mit seinem ambulanten Therapeuten und auf drin gen den eigenen Wunsch die vorbestehende Medikation im Sommer 2015 abge setzt. Seit Oktober 2016 bestehe eine schlafanstossende Medikation (S. 2). Auf grund der starken Gefühlsvermeidung des Beschwerdeführers und Befürchtung , seine Wut nicht kontrollieren zu können, sei die Gruppenfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund von ständigen zwischenmenschlichen Interaktionen durch die Gruppentherapien sei der Beschwerdeführer stets angespannt gewesen und habe sich nicht auf das Therapieprogramm einlassen können. In gegen sei tigem Einverständnis sei ein Abbruch der teilstationären Behandlung beschlossen worden. Um den Beschwerdeführer weiter zu stabilisieren und einen Wiederein stieg in die Berufswelt zu ermöglichen, werde mindestens eine ambulante psy chia trisch-psychotherapeutische Nachbehandlung empfohlen (S. 3).
E. 3.8 Dr. H.___ nahm am 1 3. März 2017 Stellung ( Urk. 9/75/20-21) und führte aus, er könne sich der Beurteilung durch med. pract . B.___ bezüglich einer anhal tenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht anschliessen. Der Bericht von med. pract . B.___ erwähne nur indirekt und vage einen psychiatrischen Sachverhalt mit Krankheitswert. Die alleinige zitierte Wiedergabe einer Diagnose ohne ICD-Codierung, ohne psychopathologischen Befund und ohne ausführlichen Bericht und der summarische Hinweis auf weitere therapeutische Bemühungen seien als Beurteilungsgrundlage nicht ausreichend.
E. 3.9 Med. pract . B.___ berichtete am 4. April 2017 ( Urk. 9/75/17-19) und führte aus, von psychotherapeutischer Seite sei die Persönlichkeitsstörung respektive Interaktionsstörung im Fokus gelegen. Hier sei im Sinne einer schemathe rapeu tischen und klärungsorientierten Therapie an den zentralen Prägungen des Be schwerdeführers gearbeitet worden. Der Therapieunterbruch Ende Mai bis Anfang August 2016 sei denn auch im Zuge dieser Symptomatik zustande gekommen. Aufgrund dieser Erfahrung sei dann nach der Rückkehr versucht worden, die Integration und die angestrebten, korrektiven Erfahrungen im sozialen Kontext in einem therapeutischen, statt direkt beruflich orientierten Rahmen anzupeilen. Daher sei die Anmeldung für die psychotherapeutische Tagesklinik erfolgt. Dieser Aufenthalt habe aufgrund ungenügender Gruppenfähigkeit abgerochen werden müssen. Seither finde eine regelmässige, ambulante, psychiatrische und psycho therapeutische Behandlung statt. Die Behandlung hinsichtlich der Interaktions störung brauche viel Zeit, sei aber der zentrale Bestandteil auch zur Verbesserung der Funktionsdefizite des Beschwerdeführers (S. 2) .
E. 3.10 Dr. H.___ nahm am 1 0. Mai 2017 Stellung ( Urk. 9/75/5) und führte aus, er könne sich der Beurteilung durch med. pract . B.___ bezüglich einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Leistungsende (3 1. Mai 2017) anschliessen. Es werde eine manifeste Erkrankungsproblematik sowie eine fachärztliche Behand lung belegt. Der Verlauf weise eine erhebliche Tendenz der Chronifizierung auf.
E. 3.11 Med. pract . B.___ berichtete am 2 9. September 2017 ( Urk. 9/37/1-4) und führte aus, die Befunde, Psychopathologie und die funktionellen Einschrän kungen seien gegenüber dem letzten Bericht kaum verändert, dies abgesehen von leichteren Schwankungen der bipolaren Symptomatik. Gerade vor dem Hintergrund dieser Stabilisierung der Achse I-Störung werde jedoch klar, wie deutlich die Gesamt psychopathologie und funktionellen Defizite primär durch die Achse II-Störung (Persönlichkeitsstörung) dominiert sei . Die interaktionellen Defizite, welche im Zusammenhang mit dem Tagesklinikaufenthalt dargestellt worden seien, hätten sich beim Versuch anfangs Juni , in eine berufliche Integrationsmassnahme ein zusteigen , wiederholt (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit sei auf längere Frist (1-2 Jahre) nicht leistbar. Eine angepasste Tätigkeit sei günstigstenfalls im Sinne einer therapeutisch begleiteten Tätigkeit im tiefen Prozentbereich (zirka 25 % ) in wertschätzendem, therapeutisch geschultem, konfliktarmem Umfeld mit vorsich ti gem Einstieg möglich (S. 2 Ziff. 2.1) . Da immer wieder auffalle, dass der Be schwerdeführer seine Emotionalität sehr stark kontrolliere, in weitschweifig, zwanghafter Weise rationalisiere/intellektualisiere und eine stark belastete Kind heit bestehe, sei zusätzlich zur kognitiv-verhaltenstherapeutischen Behandlung ein Versuch über EMDR ( Eye Movement Desensitization
and
Reprocessing ) bei Dr. J.___ unternommen worden. Soweit dies zu beurteilen sei, habe dies bisher leider zu keinen relevanten Fortschritten geführt (S. 2 f. Ziff. 3.1). Aufgrund des unbefriedigenden Verlaufs seien auch die medikamentösen Therapiemassnahmen nochmals intensiviert worden. S o sei im März mit einer Lithiummedikation begonnen worden, seit Mitte April bestehe ein stabiler Spiegel. Da gerade die An triebsblockaden weiter persistiert en , sei versucht worden, ob eine zusätzliche Etablierung eines Antidepressivums doch einen weiteren Gewinn bringen könne. Hierunter habe sich innerhalb von zwei Wochen ein Syndrom mit Schweiss ausbrüchen, Zittern und Schlafstörungen entwickelt, weshalb dieses wieder abgesetzt worden sei. Vor Kurzem sei nun aufgrund von Durchschlafstörungen und der gedrückten Affektlage und eben diese r oben genannten Erfahrung noch ein Versuch mit Valdoxan unternommen worden, der in der ersten Erfahrung leicht positiv sei (S. 3 Ziff. 3 .1).
E. 3.12 Am 4. Dezember 2017 beantwortete med. pract . B.___ die von der Beschwer degegnerin gestellten Zusatzfragen ( Urk. 9/39; vgl. auch Urk. 9/38) und führte aus, die über lange Zeit sehr regelmässigen Termine, auch in den Morgenstunden, hätten keine sichtlichen Hinweise für eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel ergeben. Für einen gesteigerten Alkoholkonsum ergäben sich im beiliegenden Labor keine Anhaltspunkte. Die Compliance in Bezug auf die Medikation sei gut. Der Spiegel von Lithium sei stabil an der Nebenwirkungsgrenze oder eigentlich «darüber» (S. 1). Valdoxan sei nach über einem Monat in therapeutischer Dosis aufgrund Wirkungslosigkeit wieder abgesetzt worden. Ein Ausbau, gerade in anti depressive Richtung , scheine also nicht nur «nicht erfolgversprechend», sondern kontraindiziert. Die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstbe haup tungs
- und Kontaktfähigkeit zu D ritten seien stark eingeschränkt durch selbstun sichere Anteile . Der Beschwerdeführer klammere sich stark an eigene Verhaltens muster in engen Grenzen , wie es bei ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Persönlichkeiten üblich se i . Es sei nicht von einer Aggravation auszugehen und der Beschwerdeführer sei eher «überangestrengt». Er scheine sowohl im Rahmen seiner Therapie als auch bei der EMDR Therapie bei Dr. J.___ an die Grenzen seines persönlich Leistbaren zu gehen. Therapeutisch und integrationsorientiert sei vieles versucht worden. Es sei nicht selten zu sehen, dass Personen mit einer Per sönlichkeitsstörung irgendwie eine einigermassen funktionierende Nische fän den und erst später nach «Bestätigung der frühen, biographischen Erfahrungen» nachhaltig in ihrer Leistungsfähigkeit einbr ä chen (S. 2). Hierzu müsse aber gesagt werden, dass es viele Faktoren gebe, die bereits hochdysfunktionales, zwischen menschliches Verhalten des Beschwerdeführers in Schule und ersten beruflichen E ngagements nahelegen würden. Seither seien die unter «Funktionalität» ausge führten Einschränkungen aggraviert , die dahinterliegenden Schemata «aktua li siert». Willentlich überwindbar sei dies für den Beschwerdeführer nicht (S. 3) .
E. 3.13 Dr. med. K.___ , praktischer Arzt, Hausarzt des Beschwerdeführers, führte am 3. Oktober 2018 aus ( Urk. 9/46), dass der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2018 regelmässig auf Cannabis und Alkohol getestet worden sei. Es hätten sich weder im Labor noch im klinischen Bild Hinweise für eine n Suchtmittel konsum ergeben.
E. 3.14 Med. pract . L.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0. November 2018 Stellung ( Urk. 9/62 /6) und führte aus, streng betrachtet sei der Nachweis der Abstinenz in Bezug auf Ecstasy und Kokain nicht erbracht, da nur Cannabis untersucht worden sei. Dies sei negativ. Hinsichtlich der abschliessenden Beurteilung sei darüber hinaus jedoch auch ein aktueller psychiatrischer Fachbericht erforderlich, da der letzte Bericht von Dezember 2017 datiere und daher zu alt sei, um den aktuellen psychiatrischen Befund zu beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand durch die Therapie gebessert habe. Daher werde empfohlen, einen aktuellen Bericht einzuholen. In diesem Bericht müsse auch Stellung ge nommen werden zum Krankheitsverlauf und zur Zumutbarkeit einer Behand lungs optimierung, falls bisher keine Besserung eingetreten sei, da die Therapie möglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft worden seien.
E. 3.15 Med. pract . B.___ berichtete am 3 0. Dezember 2018 ( Urk. 9/48) und führte aus, die Befunde, Psychopathologie und funktionellen Einschränkungen seien gegen über dem letzten Bericht gesamthaft kaum verändert (S. 1 Ziff. 1.3) .
Die bisherige Tätigkeit sei auf längere Frist (1-2 Jahre) nicht leistbar. Eine geschützte Tätigkeit sei günstigstenfalls im Sinne einer therapeutisch begleiteten Tätigkeit im tiefen Prozentbereich (zirka 25 % )
in wertschätzendem, therapeutisch geschultem, kon flikt armem Umfeld mit vorsichtigem Einstieg möglich, der dem Beschwerdeführer ein schrittweises Überwinden und Bewältigen interaktioneller Vermeidungs muster ermögliche (S. 1 Ziff. 2.1) .
Letztlich sei der Krankheitsverlauf ohne gravie rende Veränderung. Bedauerlicherweise weise dieser trotz der intensiven thera peu tischen Unterstützung aber eine Tendenz zur Chronifizierung und Bestätigung tiefgreifender Selbst- und Beziehungsannah m en aus. So habe der Beschwerde führer Anfang 2018 kurzzeitig eine leicht aufgehellte, weniger vermeidende Phase aufgewiesen. In dieser Phase habe er sich gegenüber einem Ausbau sozialer Akti vitäten und einer vermehrte n Öffnung , an eigenen zwischenmenschlichen Be dürfnissen zu arbeiten , zugänglich gezeigt. Konkret seien zwei Sitzungen mit seiner Schwester zur vermehrten Selbstreflexion auf biographischem Hintergrund gemacht worden. Zudem sei es dem Beschwerdeführer häufiger gelungen, mit seiner besten Kollegin Aktivitäten auszumachen. Nach einer ersten positiven und bestärkenden Phase sei es zu Entwicklungen gekommen, die den Beschwerde füh rer massiv überfordert und letztlich zur erwähnten Bestätigung seiner negativen Selbstannahmen geführt hätten. Seit Sommer habe er daher wieder eine zu mindest mittelschwere depressive Phase mit massiven Vermeidungstendenzen gegenüber jeglichen sozialen Aktivitäten oder individuellen Zielsetzungen erlebt. Seit November sei es nun wieder zu einer leichten Stabilisierung gekommen . Der Beschwerdeführer sei 2017 auf Lithium eingestellt worden, welches er über zehn Monate eingenommen habe. Zuletzt hätten sich die Nebenwirkungen gehäuft. Der Beschwerdeführer habe eine Hypothyreose entwickelt, welche habe substituiert werden müssen. Zudem habe der Tremor störend zugenommen. Die positiven Wirkungen seien zudem sehr begrenzt gewesen. Daher sei entschieden worden, die Lithiumbehandlung auszusetzen. Ein teilstationärer Klinikaufenthalt sei bereits versucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich damals überfordert gezeigt, ge rade in psychologische Gruppen einzusteigen. Angesichts der aktuellen Erfah rungen zum Funktionsniveau im sozialen Kontext sei zu erwarten, dass der Be schwerdeführer weiterhin von den Anforderungen eines stationären oder teilsta tionären Einzel- und Gruppentherapieprogramms überfordert wäre und daher nic ht profitieren könnte respektive das zu erwartende Versagenserleben die Sympto matik sogar noch aggravieren würde (S. 2 f.
Ziff. 3.1) .
E. 3.16 Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2 8. August 2019 ( Urk. 9/57) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers und nannte folgende Dia gnose (S. 23 Ziff. 5): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
E r führte aus, es habe klinisch keine Anhaltspunkte für eine Intoxikation mit psychotropen Substanzen gegeben. Im Gespräch habe der Beschwerdeführer keine Mühe gehabt , den Blickkontakt zu halten , und habe im Gedankengang nicht blockiert gewirkt (S. 15). Betreffend Stimmungsbild habe der Beschwerdeführer einen nicht depressiven, unauffällig modulierbaren Affekt präsentiert. Er sei in der Lage gewesen, situationsbedingt zu lachen. Es habe eine kurzdauernde Affekt labilität bei Fragen nach der Kindheit und Jugend gegeben. Bei Verschieben des Fokus sei der Beschwerdeführer sofort wieder auslenkbar und unauffällig gewe se n . Das Vorhandensein in höherem Ausmass von depressivem Freudverlust, Schuld-, B estrafungsgefühlen, Selbstableh nung und Interessenverlust sei nicht festzu stel len gewesen . Es sei
unter anderem ferner nicht objektivier bar gewesen , dass der Beschwerdeführer stark angespannt oder ängstlich gewirkt habe . Die von ihm lächelnd vorgetragene Angst, u nter anderem nicht zu genügen, habe sich in der Gegenübertragung nicht ab gebildet . Es sei zudem nicht deutlich gewesen , dass der Beschwerdeführer an depressivem Selbstwertverlust oder einer überdauern den Affektstörung (kein depressiver oder schmerzverzerrter Gesichtsausdruck, weiter modulierbarer Affekt) leide.
Die Grundstimmung sei zum Begutach tungs zeitpunkt ausgeglichen
und weder als inkontinent noch dysphorisch zu beurteilen
gewesen . Eine überdauernde depressiv-niedergeschlagene und verzweifelte Affekt lage sei nicht festzustellen gewesen . Auch eine depressive Hoffnungslosigkeit sei in den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht deutlich geworden . Eine höhergradige ausgeprägte depressive Verzweiflung habe nicht festgestellt werden können . Klinisch seien beim Beschwerdeführer während des Untersuchu ngsge sprächs keine Aufmerksamkeitsstörungen auf gefallen , eine vermehrte Vergess lichkeit - also Gedächtnisstörung - und Ablenkbarkeit seien nicht augenschein lich gewesen (zu allen Qualitäten orientiert, Einordnung biographischer Inhalte durch den Beschwerdeführer ohne Probleme möglich, keine mnestischen Ein schränkungen während der Untersuchung ; S. 1 6 ) .
Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wirke
histrionisch -narzisstisch ; alles, was seine Person betreffe, wirke sehr bedeutungsschwer. Der Beschwerdeführer stelle höchste Leistungsans prüche an sich selbst und strebe na ch perfekter Erfül lung. Er fühle sich mit einer einfachen Bürotätigkeit unterfordert, da diese unin teressant und „schlimmer als der Tod" sei. Wenn er hinter seinen Erwartungen zurückbleibe, führe er äussere Umstände und multiple Krankheitssymptome an, die ihn u nter anderem zum Opfer machen würden. So werde das bisherige Scheitern ausschliesslich externen Faktoren zugeschrieben. Diesen Ver lust seiner Möglichkeiten erlebe der Beschwerdeführer als von aussen zustossend und nicht in der eigenen Verantwortung (Ver antwort ungsabwehr). Entsprechend erlebe sich der Beschwerdeführer als krank und als Opfer, das wegen seiner Krankheit beruf l iche Ziele bisher nicht mehr habe umsetzen können. Die Wahrnehmungen ermöglich t en es dem Beschwerdeführer , die jetzige Situation nicht als ein per sönliches Misserfolgserleben begreifen zu müssen (S. 16 f .).
Die Beschwerdevalidierung sei z u Ung unsten einer authentischen Beschwerde s childerung durch den Beschwerdeführer aus gefallen . Es hätten weder ein valides Testprofil noch eine zuverlässige Beschwerdeschilderung durch den Beschwerde führer ermittelt werden können (S. 17) .
Der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchung am 2 1. August
2019 klinisch-psychiatrisch unauffällig präsentiert. Es seien weder eine überdauernde Verlangsamung, überdauernde Aufmerksamkeitsstörung noch eine überdauernde Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit festzustellen gewesen. Der Be schwerdeführer
habe sich lediglich kurzzeitig affektiv instabil gezeigt (< 20 Sekunden). Im Untersuchungsgespräch seien zudem keine Dissoziation und keine krankhaft gesteigerte Stimmung festzustellen gewesen . Das Gangbild und Bewe gungsverhalten seien unauffällig gewesen (S. 23 f.) .
Beim Beschwerdeführer sei neben einem histrionischen Persönlichkeitsstil auch ein narzisstischer Anteil zu beurteilen, der mit Perfektionismus, interpersonellen Konflikten, Angst vor Fehlern und Unzulänglichkeiten, Angst vor einem Verlust der Zuwendung durch andere, durch ein verletzliches Selbstbewusstsein sowie mit Manipulationstendenzen verknüpft sei. Da der Beschwerdeführer fürchte, das s andere Menschen ihn abwerten könnten, wenn seine (vermeintliche) eigene Un zulänglichkeit offenbart werde , s ehe er sich gezwun gen, zu vermeiden, sich der arti gen sozialen Situationen auszusetzen (S. 24) .
Die Analyse der Lebensgeschichte des Beschwerdeführer s lege dabei den Schluss nahe, dass die von ihm subjektiv geschilderten Schwierigkeiten und Krank heits symptome nur ein Glied in einer langen Kette von Problemen gewesen seien. Er habe nach der Stellenkündigung als Fitness-Ausbilder im Jahre 2015 seither an keinem Ort wieder beruflich F uss gefasst. Der Verlauf der letzten Jahre zeige einen fortgesetzten Misserfolg in verschiedenen Bereichen. Der Beschwerdeführer ha be mit der von ihm berichteten Krankheit einer Bipolar II - Störung ein neues Element der Gestaltung der äusseren Bedingungen in die Hand bekommen, obgleich jed wede fachärztlich-psychiatrische Objektivierung für diese psychische Gesund heits störung seit der Jugendzeit (Kapitel F 3 der ICD-10) in den Akten fehle. Die auftretenden Beschwerden hätt en dabei einen sehr stark regressiven Charakter, die seit der Stellenkündigung im Jahr 2015 zu einer prolongierten dauernden Schonung führ t en. Auf der anderen Seite beleg t en hingegen auch seine Angaben, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Ressourcen habe. Er verfüge über einen sehr guten deutschen Wortschatz und habe es trotz seiner Schwierigkeiten me hrere J ahre bis zum Jahr 2015 geschafft, erfolgreic h beruflich tätig zu sein. Aus versiche ru ngsmedizinischer-psychiatrischer Sicht sei es deshalb wichtig, dass der Beschwerdeführer mit einem etwaigen Job-Coach-Programm eine Hilfe und Begle itung in der Anstrengung bekomme , sich in eine Arbeitsumgebung zu inte grieren, um unter von aus s en gegebenen Bedingungen eine verwertbare Leistung zu erbringen. Eine Arbeitstätig k eit sei dem Beschwerdeführer in einem ange pa ssten Arbeitspl atzsetting aus rein versicherungsme d izinischer-psychiatrischer Sicht vollschichtig zumutbar . E s g ebe keine psychiatrischen G ründe, die Ein schränkungen der Anforderungen an ihn rechtfertigten. Das Problem bes teh e für den Beschwerdeführer v or allem darin, eine Arbeitstätigkeit zu finden, die vom Niveau her seinen hohen (Selbst )Ansprüchen genüge. Dieses Problem deute
s ich zum Beispiel in seinen Schil derungen an, früher eine Büro-Arbeitsstelle ge kün digt zu haben, da sie u nter anderem „uninteressant" und „sch limmer als der Tod" gewesen sei (S. 24).
Die beim Beschwerdeführer auftretenden Symptome seien in erster Linie als Aus druck seiner kombinierten narzi sstischen- histrionischen Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zu beurteilen. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers würden also seine Charakterpathologie betreffen , die die berufliche Integration erschwere . Der Beschwerdeführer neige dazu, sich als Opfer zu erl eben b eziehungsweise zu inszenieren. Er gebe dabei m ultiple psychosomatische Symptome an und neige dazu, sein Helfersystem für seine Ziele einzuspannen. Der psy chische Gesund heitszustand neige beim Beschwerdeführer unter psychosozialen Belastungen zu psychosomatischen (Mit-)Reaktionen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige dabei eine ausgeprägte histrionisch anmutende Emphase, die se ine Umgebung jeweils mobilisiere. S o habe er zum Beispiel seine Behandler im Ambu latorium D.___ im Jahre 2016 motiviert , einen Bericht zur alleinigen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zu erstellen und danach den Kontakt abzubrechen (S. 25 oben) .
A us rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Perspektive steh e die kom binierte P ersönlichkeitsstörung bei m Beschwerdeführer klar im Vordergrund . A lle übrigen Symptome seien sekundär und ferner nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren b eziehungsweise einer kurzandauernden Dekompensation der Persönlichkeitsstörung zu beurteilen. Den ausge prägten psychodyn a m is chen Grund konflikt versuche der Beschwerdeführer
mit histrionisch anmu tendem Ver halten zu bewältigen. Es sei ein entsprechender Interaktionsstil bei ihm fest zu stellen. Die histrionische -narzisstische Natur der Persönlichkeit des Beschwerde führers komme vor allem darin zu m Ausdruck, dass er sich mit seinen Be schwer den an andere wende und eine Anerkennung seiner Person zu suchen schein e , die möglichst in Form einer Handlung oder einer praktischen Hilfe zum Ausdruck kommen soll. Der Beschwerdeführer verfüg e übe r ein grosses Helfernetz. Es sei gut begründet anzunehmen, dass es bei vielen dieser Massnahmen nicht in erster Linie um ihren Inhalt geh
e. S ie h ätt en vielmehr den Wert einer Anerkennung und ermöglich t en ihm ein Erlebnis von Selbstwirksamkeit. Die zugrundeliegenden multiplen psychischen Einschränkungen, die der Beschwerdeführer als Begrün d ung anführ e , würden
vor allem demonstrativ oder appellativ vorgetragene, unspezifi sc he Beschwerden betreffen , die schliesslich auch in die subjektive Be wertung einer vollschichtigen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für den 1 . Arbeits markt gemündet h ätt en. Wenn die Anforderungen für den Beschwerdeführer zu gross wü rden und er seinen hohen Selbstansprüchen nicht genüge („Angst , nicht gut genug zu sein") oder wenn ihm - subjektiv empfundene - Kränkungen zu ge fügt würden, neige er rasch dazu, eine gesundheitliche Verschlechterung anzu geben. Eine akute Suizidalität sei zum gutachterlichen Untersuchungszeitpunkt am 2 1. August 2019 nicht festzustellen gewesen . Die Beschwerdeschilderung und das Verhalten des Beschwerdeführers wirk t en demonstrativ und dürften vor allem
appellativen Charakter haben. Diese Neigung sei dem Bewältigungsstil der his trionischen-narzi sstischen Grundproblematik zuzu rechnen und b e rge das Risiko, dass es unter Belastung und bei Ausbleiben von subjektiv genügend erlebter Unterstützung zu impulsiven Handlungen kommen k önne . Auch die Feststellung des appellativen Charakters seiner Beschwerdeangaben dürfte für den Beschwer de führer einen kränkenden Charakter haben, was den Anlass zu einer verstärkten Nei gung, dieses Verhalten zu zeigen, bilden k önne (S. 25) .
Ins Auge spring e beim Beschwerdeführer ferner eine deutliche Fähigkeit, sich be ziehungsweise anamnestis c he Daten so darzustellen, wie es ihm g erade opportun zu sein scheine. Widersprüche zwischen den Anknüpfungstatsachen in den Akten und seinen Angaben (z.B. sich seit dem Jahre 2015 regelmässig in therapeutischer Behandlung zu befinden, währenddessen in de n Akte n von regelmässigen Thera pieabbrüchen die Rede sei ), könn t en von ihm nicht reflektiert werden. Diese Manipulationstendenz mache ihn unberechenbar, da in der direkten Interaktion diese Charaktereigenschaften nicht ohne weiteres augenscheinlich würden - im Gegenteil wirke der Beschwerdeführer überangepasst freundlich, konziliant, ein vernehmend und höflich. Dabei sei auch in der aktuellen versicherungs medi zinischen-psychiatrischen Untersuchung am 2 1. August 2019 deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer Angaben mache , die nicht mit den objektiven klini schen Befunden übereinstimm t en (z.B. kognitive Einschränkungen ohne klinische Entsprechung) und daher nicht gänzlich ausgeschl o ssen werden k önne , dass seine Ä usserungen ausschliesslich an der Nützlichkeit der eigenen Opferinszenierung - und nicht an der Realität - orientiert s eien . Für den Beschwerdeführer fühle sich etwas als Wahrheit an, wenn es ihm nützlich sei. Insofern sei festzustellen, dass eine Instrumentalisierung von Beziehungen - auch der therapeutischen bezie hungsweise ärztlichen Beziehung - nicht gänzlich auszuschliessen sei , und es für ihn keine emotionalen Barrieren g ebe , verschiedene Drittpersonen gegeneinander auszuspielen (S. 26) .
Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass der Unterzeichnende die ICD-10 Ein gangs kriterien
zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, also einer schwerwiegenden Unausgeglichenheit oder Auffälligkeit des Verhaltens und Charakters seit der Kindheit und Jugend beim Fehlen von
Hinweise n für eine schwere Hirnpa tho logie, die mehrere Funktionsbereiche wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung, Denken sowie d ie Beziehung zu anderen betreffe und die durch ein andauerndes, gleichförmiges Verhaltensmuster und nicht auf (episodische) psychische Krankheiten begrenzt sei , mit überwiegender Wahr scheinlichkeit be stä tigen könne. Der Beschwerdeführer zeige überdauernde Einschränkungen in der sozialen und emotionalen Ada ptationsfähigkeit, die sich unter anderem durch zwischenmenschliche Probleme im Sozialverhalten zeig t en. Es sei überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, d ass beim Beschwerdeführer k ran kh eitswertige Per sönlichkeitsmerkmale
vorlägen , die eine passagere krankhafte Regulation von Affekten und Impulsen, Veränderungen in Bewusstsein und Veränderungen der Selbstwahrnehmung beinhalten würden, die jedoch keine überdau ernde volle Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit rechtfertig t en. Der Beschwer de führer neig e zu einer dramatischen Selbstdarstellung, einem theatralischen Auftreten und einem übertriebenen Ausdruck von Gefühlen und neige zur Sug gestibilität, d as heisse zur Übernahme von Gefühlen, Wahrnehmungen und Vor stel lungen, auf Kosten der Realität. Dies zeige sich u nter anderem in den Schil derungen zu Symp tomen und Diagnosen (Bipolar II- Störung), die sich nicht mit den objektiven Befunden in Einklang bringen lie ssen beziehungsweise zu plau sibi l isieren gewesen seien . Die Persönlichkeitsstörung entfalte eine dynamische Kraft, so dass er im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steh e , wobei auch das manipulative Verhalten des Beschwerdeführers
seinen Zielen diene (S. 26) .
Die in der Krankengeschichte berichteten Krankheitsepi soden und die doku men tierte Psy chopathologie könn t en daher als Ausdruck einer passager dekompen sierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) nachvollzogen werden, die sich ausgehend von psychosozialen Belastungssituationen (z.B. zunehmende Arbeitsplatzkonflikte) und Kränkungserleben entwickelt ha be . Eine leistungsein schrä nkende affektive Erkrankung im Sinne einer Störung des Kapitels F3 der ICD-10 sei beim Beschwerdeführer am 2 1. August 2019 hingegen nicht festzu stellen b eziehungsweise auch nicht anhand des Dossiers zu plausibilisieren ge wesen . Eine aktive Abhängigkeit und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und illegalen Drogen lie ssen sich derzeit beim Versicherten nicht objektivieren; die zur Begutachtung durchgeführte Drogen-UP-Kontrolle sei negativ und der CDT3-Wert unauffällig gewesen (S. 2 6 f. ) .
In einer Gesamtschau sei zu beurteilen, dass es im vorgel egten Fall wesentliche Inkonsis tenzen und Unplausibilitäten g ebe , auf die der Gutachter lediglich i m Sinne der Konsistenzprüfung hinweisen könne , ohne dass diese also mit medi zi nischen Mitteln oder weiteren Begutachtungen zu objektivieren seien . Die Wider sprüche und ein nicht immer gegebener logischer Zusammenhang seiner An ga ben (u.a. äussern einschränkender psychopathologischer Symptome bei unauf fälligem klinischem Untersuchungsbefund, unterschiedliche Wirklichkeitskonstruktionen im Vergleich zur Aktenlage) sprä chen gegen die Authentizität der geltend ge machten Symptome. Eine Beschwerdevalidierung im SRSI ( Self -Report Symptom Inventory ) sei zum Ergebnis gekommen , dass diese zu Ungunsten einer authen tischen Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer aus gefallen sei . Es hätten weder ein valides Testprofil noch eine zuverlässige Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer ermittelt werden können.
Gegen einen bis zu 22 Stun den andauernden sozialen R ückzug in die Wohnung spreche , dass man dann eher nicht ein braungebranntes - der Jahreszeit entsprechendes Hautkolorit - beim Beschwerdeführer erwarten müsste. Auch sei eine regelmässige Einnahme von Temesta ® ( Lora zepam ) nicht objektivierbar, da der Drogen-UP-Befund des Be schwerdeführers auf Benzodiazepine negativ aus gefallen sei . An einer manifesten Angst un d Anspannung leidende Personen zeig ten in der Regel positive Werte für Benzodiazepine . Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Zudem habe der Beschwerdeführer regelmässig i hm angebotene psychiat risch-psychothe ra peutische Behandlungen wieder ab gebrochen und diese auch zeitlich korre liert zum IV-Verfahren wieder auf genommen , was wesentlich gegen einen ausgepräg ten Leidensdruck spr eche (S. 27) .
In einer Gesamtschau beurteile der Unterzeichnende, da ss die subjektiv geäusser ten Be schwerden des Beschwerdeführers mit seinem Verhalten, den Schilde run gen und den bisher wahrgenommenen Behandlungsoptionen nicht durch gän gig korrelier t en. Die geschilderten Beschwerden st ünden daher nicht in durch gehen der Übereinstimmung mit seinen Anga ben. Eine spezifische Psychopharma kothe rapie werde nicht mehr durchgeführt, was gegen einen ausgeprägten Leidens druck spreche. Gerade unter einer bipolaren Störung leidende Menschen würden im Allgemeinen von einer psychopharmakologischen Behandlung sehr profitieren und zeig t en dabei - auf Grund des Leidensdrucks - auch i n der Regel eine hohe Compliance. Auf Grund der o ben erwähnten Ausführungen sei es daher not wendig zu erwähnen, dass zu Differenzialdiagnosen, auch die Selbstlimitierung, A ggravation, der sekundäre Krank heitsgewinn und das bewusste Vortäuschen b eziehungsweise Simulieren einer psychischen Störung (Z76.5 nach ICD-10) gehör t en, wofür v or allem die o ben erwähnten Diskrepanzen sprechen würden. Simulation sei zunächst kein psychiatrisches Krankheitsbild, sondern ein Ver halten. Eine solche lasse sich nur einwandfrei belegen, wenn de r Betroffene diese selbst zugebe oder bei einer Tätigkeit oder bei der Teilnahme am sozialen Lebe n angetroffen werde , die mit den genannten Krankheitsbildern nicht vereinbar seien (S. 28 oben) .
Fasse man die Erkenntnisse im vor liegenden Fall zusammen, so müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an keiner klinisch relevanten psychiatrischen Gesundheitsstörung der Achse I (z.B. einer affektiven Störung de s Kapitels F3 der ICD-10) leide b eziehungsweise diese Erkrankung auch rückwirkend nicht plausi bilisiert werden könne . Die berufliche Leistungsfähigkeit sei nicht höhergradig eingeschränkt. Die seitens der Behandler behaupteten Einschränkungen der be ruflichen Leistungsfähigkeit könn t en nicht mit einer Störung der
Achse I erklärt werden, die nach der ICD-10 klassifiziert b eziehungsweise plausibilisiert werden könne . Der Beschwerdeführer leide überwiegend wahrscheinlich in Einklang mit den bisherigen fachärztlich-psychiatrischen Beurteilungen an einer (kombi nier ten) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), die die berufliche Leistungsfähigkeit nicht überdauernd und relevant höhergradig
einschränke; dies in Bezug zu einem an gepassten Arbeitssetting b eziehungsweise einer Verweistäti gkeit. Dafür spreche auch die Analyse der Faktoren der MINI-ICF APP. In Zukunft sei nicht auszu schli essen, dass seine Handlungen beziehungsweise sein Verhalten erneut den Zweck verfolgen würden , seiner Sicht der Dinge Nachdruck zu verleihen und eine
entsprechende Anerkennung und Hilfestellung zu erhalten. Eine berufliche Wie der eingliederung sei an die Bedingung einer überdauernden ambulanten psychia trisch-psychotherapeutischen Behandlung der Persönlichkeitsstörung und an eine überdauernde Abstinenz von psychotropen Substanzen zu knüpfen. In Bezug zum nicht angepassten Setting im bisherigen Tätigkeitsprofil als Ausbilder
sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszu gehen.
Aus rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer
- medizinisch-theoretisch - in Bezug auf eine angepasst e Verweistätigkeit
hingegen als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. Eine alleinige Persönlichkeitsstörung i.e.S. begründe nach versicherungsmedizinischer Lehrmeinung im vorgelegten Fall keine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit
(S. 28 f.).
Probleme bei der Eingliederung seien bis heute überwiegend wahrscheinlich und wesentlich nicht durch ein psychisches Störungsbild der Achse I (z.B. Bipolar II-Störung, Kapitel F3 der ICD-10) begründet. Zum gutachterl ichen Untersu chungs zeitpunkt sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung i.S. einer Achse II-Störung zu plausibilisie ren gewesen , die indessen die bisherigen Probleme bei der Eingli e derung nicht in Gänze zu erklären vermö g e (S. 33) .
Da keine psychiatrische Erkrankung der Achse I i.e.S. festgestellt beziehungsweise i m Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit habe plausibilisiert werden können (z.B. keine Bipolar II-Störung, Kapitel F3 ICD-10), die eine Einschränkung der beru flichen Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer begründe, seien Ein glie derungsmassnahmen aus rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht zumutbar. Etwaige IV-un terstützte berufliche Eingliederungsmassnahmen seien an die Bedingung einer überd auernden regelmässigen psychiat risch-psy chotherapeutischen Behandlung und einer kon trollierten Drogen- und Alkohol abstinenz (vollständige Drogen-UP-Kontrollen, Haaranalysen in 3-4-monatige m Abstand) zu knüpfen. Eingliederungsmassnahmen seien
schwierig umzusetzen, da sich der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt - in Ein klang mit seinem Psychotherapeuten – beurteile (S. 33) .
Es sei beim Beschwerdeführer keine psychische Gesundheitsstörung der Achse I (z.B. keine Bipolar-II-Störung, Kapitel F 3 der ICD-10) festzustellen beziehungs weise zu plausibilisieren, die eine Einschränkung der beruflic hen Leistungs fähig keit begründe. Insofern lasse sich keine psychische Gesundheitsstörung der Achse
I feststellen, die nach der ICD-10 oder DSM- 5®-Klassifikat ionen diagnostiziert werden könne und etwaig relevante Auswirkungen auf die Lebensbereiche wie Beruf, Erwerb, Haushalt, Freizeit und soziale Aktivitäten h abe ; dafür spreche auch die Bewertung der Items der MINI-ICF APP. Eine kombinierte Persönlichkeits stö rung begründe im vorgelegten Fall keine höhergradigen Einschränkungen betref fend die Lebensbereiche Haushalt, Freizeit, s oziale Aktivitäten und begründe hier ferner keine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit im l. Arbeitsmarkt (S. 34) .
E. 3.17 Med. pract . L.___ , RAD, nahm am 8. Oktober 2019 Stellung ( Urk. 9/62/8-9) und führte aus, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Ausbildner bestehe eine redu zierte Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit infolge der Persönlichkeits stö rung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen, die zu Arbeitsplatz kon flikten führen könne. Für eine angepasste Tätigkeit bestünden keine nennens werten Einschränkungen. Es bestehe eine leichte Beeinträchtigung der Kontakt- und Gruppenfähigkeit, der Entscheidungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie der Flexibilität.
Eingliederungsmassnahmen seien vor dem Hintergrund der kombinierten Persön lichkeitsstörung zumutbar. Es bestünden keine psychischen Erkrankungen, die einer beruflichen Wiedereingliederung in erheblich behindernder Weise entge gen stünden. Sie würden jedoch schwierig umzusetzen sein, da sich der Be schwer deführer für arbeitsunfähig halte. Im Sinne einer Schadenminderungspflicht seien vollständige Drogen-Urin-Kontrollen und CDT-Tests in unregelmässigen Abstän den zu empfehlen.
E. 3.18 Med. pract . B.___ nahm am 2 6. November 2019 Stellung zum Vorbescheid ( Urk. 9/70) und führte aus, aus der Anamnese und den Schilderungen des Be schwerdeführers auch im Gutachten werde deutlich, dass dieser massive funk tio nelle Defizite ausweise, die er trotz hohem therapeutischen Engagement nicht überwinden könne. Im Mini-ICF bilde der Gutachter diese nicht ab. Insofern sei das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Gutachter bestätigte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei keineswegs irrelevant für die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers (S. 1). Im Januar 2018 habe eine hypomane Phase stattgefunden. Dies sei sicher kein Vollbild einer Manie, nur eine Hypo manie, aber gerade auf dem Hintergrund der sonstigen Funktionsmuster des Be schwerdeführers nicht anders einzuordnen als in einer Störung aus dem Bipolar-Spektrum (S. 2 oben) . Er könne die Einschätzung des Gutachters, dass keine Ein schränkung der Anpassung an Regeln und Routinen vorliegen solle , in keiner Weise nachvollziehen. Er sehe diese zumindest als erheblich. Die Einschrän kun gen seien durch die Achse II-Störung bedingt (S. 3) . Formaldiagnostisch sehe er die gleiche Störung (Persönlichkeitsstörung) wie der Gutachter, halte aber da neben weiter auch an der bipolaren Störung fest. Im Hinblick auf die Beurteilung der funktionellen Ressourcen/Defizite und damit der Arbeitsunfähigkeit stehe die Persönlichkeitsstörung mit ihren Auswirkungen auf Kognitionen, Affektivität, Bedürfnisbefriedigung und Art des Umgangs mit anderen Menschen klar im Vor dergrund. Hier bestünden sehr gravierende Einschränkungen, die sich bisher auf alle therapeutischen Versuche als resistent erwiesen hätten (S. 5) . Daher sei der Beschwerdeführer aktuell und auf längerfristige S icht 100 % arbeitsunfähig für die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit (S. 6).
E. 3.19 Dr. med. J.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie , nahm am 3 1. Dezember 2019 in einer E-Mail Stellung ( Urk. 9/71) und führte aus, das Gutachten von Dr. A.___ basiere auf unvollständigen bezie hungsweise lückenhaften Angaben zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers. Da her stünden die Schlussfolgerungen auf sehr wackligen F üssen, sowohl betreffend Diagnosen als auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe ih n erstmals im Herbst 2016 aufgesucht. Im Jahr 2017 habe er ihn vierzehn M al und in den Jahren 2018-2019 insgesamt siebenundsechzig M al gesehen, wobei er neun Sitzungen aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können . Er habe ausserdem Gespräche mit der Schwester sowie der Mutter des Be schwer deführers führen können. Ohne all diese Informationen sei es seiner Meinung nach nicht möglich, sich ein umfassendes Bild der jetzigen psychischen Situation und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen.
E. 3.20 Dr. J.___ berichtete am 2. Juni
2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/76/2-13) und führte aus, das Erstgespräch für eine trauma -zentrierte psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in französischer Sprache habe im September 2016 stattgefunden (S. 6) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 5): - Bipolar-II-Störung (ICD-10 F31.8), aktuell mittelgradige depressive Phase - k ombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich mit paranoiden und narzis s tischen Zügen; ICD-10 F61.0) - a uf der Grundlage einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei langjähriger körperlicher, psychischer und verbaler Gewalt in der Familie während Kindheit und Jugend
- Hyperhydrosis (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
E r führte aus, der Beschwerdeführer sei in ein schwer dysfunktionales Familien system geboren worden. Es sei in der psychischen Entwicklung des Beschwer de führers zu einer sogenannten strukturellen Dissoziation der Persönlichkeit ge kom men. Heute liege eine sekundäre Dissoziation im Rahmen einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung vor. Intrapsychisch seien die Bindungs fähig keit sowie das Urvertrauen in andere Menschen, die Sozialisierung, die Fundierung des Selbst, die Zuversicht im Sinne eines basalen Gefühls von Sicherheit, die Stressbewältigung, die Affektregulierung und die Impulskontrolle beschädigt wor den (S. 10) . Der Beschwerdeführer sei schon als Kind und Jugendlicher jahrelang in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe ein tetra zyklisches Antidepressivum eingenommen. Während der Beschwerdeführer als Jugendlicher und später als junger Erwachsener wieder ein einigermassen all tagstaugliches Funktionsniveau erreicht habe, sei seit 2015 keine nennenswerte beziehungsweise dauerhafte Zustandsverbesserung nachweisbar. Der Beschwer de führer sei innerlich blockiert und erstarrt, werde von Ängsten, Befürchtungen und Sorgen heimgesucht, begegne seiner Umwelt voller Misstrauen, ziehe sich sozial sehr stark zurück, erlebe sich oft hilflos, schutzlos und ausgeliefert, was wiederum suizidale Gedanken auslöse. Seine negative Grundüberzeugung habe bisher ebenso wenig verändert werden können wie seine Selbstzweifel und sein schlechtes Selbstwertgefühl. Es handle sich somit um einen schweren und seit vielen Jahren bestehenden Gesundheitsschaden. Die medizinische Prognose sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit langfristig ungünstig. Der Beschwerdeführer habe jahrelang ein labiles inneres Gleichgewicht halbwegs aufrechterhalten können. Er sei somit zeitweise über mehrere Monate arbeitsfähig gewesen. Beim letzten Arbeitgeber, wo er zum ersten Mal in seinem Leben länger beruflich tätig gewesen sei, habe er jedoch eine Wiederholung seiner schwierigen Kindheits er fahrungen an verbaler, emotionaler und einmalig auch körperlicher Gewalt erlebt. Er sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Die Bipolar-II-S törung, die komplex e PTBS sowie die schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung hätten allesamt erheblichen negativen Einfluss auf das Denken, das Handeln, die Affektsteuerung, die Belastbarkeit, die Anpassungsfähigkeit, die Flexibilität, die Selbstbehaup tungs fähigkeit sowie die Steuerung sozialer Kontakte. Daher müsse langfristig davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 1 f. ).
E. 3.21 Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 2 3. Juli 2020 Stellung ( Urk. 9/79/3-5) und führte aus, im sehr ausführlichen und umfangreichen Gutachten von Dr. A.___ werde das Vorliegen einer bipolaren Störung nachvollziehbar diskutiert und ausgeschlossen. Das Vor liegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung werde nicht bezweifelt. Die unterschiedlichen Persönlichkeitsanteile seien ebenfalls im Gutachten hergeleitet und diskutiert worden, übereinstimmend bestünden narzisstische Persönlich keits anteile. Eine Persönlichkeitsstörung beginne in der Kindheit oder Adoleszenz und bestehe in der Regel lebenslang. Im Bericht von med. pract . B.___ gebe dieser an, dass die Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung führend für die Leistungseinschränkungen seien. In seiner letzten Tätigkeit habe der Beschwer deführer trotz der vorliegenden Persönlichkeitsstörung von 2007 bis 2015 zu nächst als Trainer und später als Ausbildner tätig sein können, obwohl diese Tätigkeit nicht seinem optimalen Belastungsprofil entsprochen habe. Das Vorlie gen der Persönlichkeitsstörung schliesse demnach nicht die Arbeitsfähigkeit aus. Die von med. pract . B.___ angegebenen Einschränkungen seien nicht nach vollziehbar. Die funktionellen Einschränkungen seien ebenfalls im Gutachten ausführlich begründet und diskutiert worden. Beim Beschwerdeführer seien die Bedingungen für eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 nicht erfüllt. Der Diagnose von Dr. J.___ könne nicht gefolgt werden. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei bereits im Gutachten von Dr. A.___ ausgeschlossen worden. Neue oder unberücksichtigte medizinische Tatsachen gingen aus dem Einwand nicht hervor. Es könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. A.___ a b gestellt werden.
4. 4.1
Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ konnte in seinem Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3.16) als Diagnose eine kombinierte Persönlichkeits stö rung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) nennen und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 80 % und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
4.2
Das Gutachten von Dr. A.___ vom August 2019
erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der ihm zur Verfügung ge stellten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Dar legung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation ein und ent hält nachvollziehbar begründete Schlussfolge run gen, weshalb darauf abge stellt wer den kann.
Eine entsprechende Pr üfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in seine Beurtei lung weitestgehend einbezogen hat.
So hat er sich einlässlich mit den diagno serelevanten Befunden und deren Aus prägung auseinandergesetzt (Urk. 9 / 57 S. 15 ff., S. 23 f. ), ebenso mit dem Be handlungserfolg (S. 32 f.). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die kom binierte Persönlichkeitsstörung bei m Beschwerdeführer klar im Vordergrund stehe und alle übrigen Symptome sekundär und nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren zu beurteilen seien (S. 25) . Das Vorliegen einer leistungsein schränkenden affektiven Erkrankung im Sinne einer Störung des Kapitels F3 der ICD-10 , insbesondere einer Bipolar II-Störung, verneinte er in ausführlicher Weise und begründete dies schlüssig und nachvollziehbar (S. 27 f. , S. 29 ff. , S. 33 f.). Z um Explorationszeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer klinisch-psychia trisch unauffällig präsentiert (S. 23). Bisher hätten (medikamentöse) Behand lungs ange bote im ambulanten und (teil-)stationären Setting stattgefunden (S. 32), eine berufliche Wiedereingliederung sei an die Bedingung einer überdauernden ambu lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Persönlichkeitsstö rung und an eine überdauernde Abstinenz von psychotropen Substanzen zu knüpfen (S. 28). Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers histrioni sch -narzisstisch wirke, alles was seine Person betreffe, wirke sehr bedeutungsschwer. Der Beschwerde führer stelle höchste Leistungsansprüche an sich selbst und strebe nach perfekter Erfüllung. Wenn er hinter seinen Erwartungen zurückbleibe, führe er äussere Um stände und multiple Krankheitssymptome an, die ihn unter anderem zum Opfer machten. So werde das bisherige Scheitern ausschliesslich externen Fakto ren zuge schrieben. Entsprechend erlebe sich der Beschwerdeführer als krank und als Opfer (S. 16). Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beträfen also seine Charakterpathologie, die die berufliche Integration erschwere (S. 25).
Als persön liche Ressourcen können dem Gutachten die jahrelange erfolgreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fitness-Ausbilder , das Abschliessen von Ausbildungen sowie die schnelle Aneignung eines sehr guten deutschen Wortschatzes entnom men werden (S. 24 , S. 30 ). Hinsichtlich des Gesichtspunkts der Konsistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeschilderung und das Verhalten des Beschwerde führers als demonstrativ wirkend beschrieben wurden und appellativen Charakter hätten (S. 25). Ferner springe eine deutliche Fähigkeit des Beschwerdeführers ins Auge, sich beziehungswese anamnestische Daten so darzustellen, wie es ihm ge rade opportun zu sein scheine. Diese Manipulationstendenz mache ihn unbere chenbar. Insofern sei festzustellen, dass eine Instrumentalisierung von Bezie hungen nicht gänzlich auszuschliessen sei. Das Verhalten zeige sich auch in den Schilderungen zu Symptomen und Diagnosen, die sich nicht mit den objektiven Befunden in Einklang bringen liessen (S. 26). In einer Gesamtschau sei zu beur teilen, dass es vorliegend wesentliche Inkonsistenzen und Unplausibilitäten gebe. Die Widersprüche und ein nicht immer gegebener logischer Zusammenhang der Angaben des Beschwerdeführers sprächen gegen die Authentizität der geltend ge machten Symptome. Gegen einen bis zu täglich 22 Stunden andauernden sozia len Rückzug in die Wohnung spreche, dass man dann eher nicht ein braun ge branntes – der Jahreszeit entsprechendes – Hautkolorit erwarten müsste. Auch sei eine regelmässige Einnahme von Temesta nicht objektivierbar. Zudem habe der Beschwerdeführer regelmässig ihm angebotene psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlungen wieder abgebrochen und habe diese auch zeitlich korreliert zum IV-Verfahren wieder aufgenommen , was wesentlich gegen einen ausge prägten Leidensdruck spreche (S. 27 f. ).
Die Bestim mung der Arbeitsfähigkeit (S. 28 f.) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. 4.3
Nachdem sich der Gutachter Dr. A.___ in seiner Beurteilung (auch) an den Stan dardindikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanw endung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehal ten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indika to ren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1.3-1.5). Somit ist betreffend die Diag nosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen. 4.4
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Berichte der be handelnden Psychiater, welche ihm nebst einer Persönlichkeitsstörung auch eine Bipolar II-Störung diagnostizierten und von eine r 100%ige n Arbeits unfähig keit
ausgingen , das Gutachten von Dr. A.___ nicht umzustossen. So steht unbe strit te nermassen fest, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persön lich keits störung leidet und diese dominierend ist beziehungsweise klar im Vor dergrund steht, was die Einschränkungen anbelangt. Der Beschwerdeführer zeigt krank heits wertige Persönlichkeitsmerkmale betreffend Interaktion, leidet an interaktio nellen Defiziten und es bestehen Einschränkungen in der sozialen und emo tio nalen Adaptionsfähigkeit, in der Regulation von Affekten und Impulsen und in der Selbstwahrnehmung. Die Auswirkungen dieser Einschränkungen werden inso fern unterschiedlich beurteilt, als der behandelnde Psychiater med. pract . B.___ diese als gravierend beschreibt (vgl. E. 3.18), während der Gutachter einzig ( in sechs Bereichen ) leichte Einschränkungen festhält. Die Begründung und Schlussfolgerung im Gutachten vermögen zu überze ugen (vgl. Urk. 9/57 S. 18 ff.), indem der Gutachter aufzeigte, dass keine Psychopathologie festzustellen sei , die es begründen beziehungsweise plausibel machen könnte, dass der Beschwer de führer grössere Schwierigkeiten habe, den Tag zeitlich strukturieren zu können und anstehende Aufgaben nicht in ihrer zweckmässigen Folge zu erledigen. Ob jektive krankheitsbedingte Gründe, die es ihm verunmöglichen würden, eine Tages struktur und eine n geregelten Arbeitsablauf einhalten zu können, seien nicht festzustellen gewesen (S. 18). Aufgrund der kombinierten Persönlich keits störung habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, sich neuen Situationen erwartungs gemäss anzupassen. Er sei in der Tat weniger flexibel in Bezug darauf, sein Verhalten wechselnden Anforderungen anzupassen. Insofern sei eine Arbeits platzanpassung notwendig, wodurch in Bezug zur beruflichen Leistungsfähigkeit dann eine leichte Einschränkung dieser Fähigkeit resultiere (S. 19). Beim B e schwer deführer könnten keine psychopathologischen Befunde festgestellt werden, die es ihm verunmöglichten, an Freizeit- und Er holungsaktivitäten teilzunehmen. Krankheitsbedingte Lethargie und Passivität seien nicht augenscheinlich. Es seien beim Beschwerdeführer keine krankheitsbedingten psychischen Gründe objekti vierbar, die begründen könnten, dass er bei einer etwaigen beruflichen Aufgabe nicht über die erforderliche Zeit hin aktiv bleiben könnte und eine eingeschränkte Qualität resultiere (S. 20). Der Gutachter bemerkte a usserdem zu Recht, dass in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Ambulatoriums D.___ (vgl. vorstehend E. 3.
2) die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als arbeits platz bezogen beurteilt wurde, lediglich ein Verdacht auf eine Bipolar II-Störung gestellt und zudem ausgeführt wurde, dass die Erkrankung durch belastende Ereig nisse am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Es erhelle somit, dass vorlie gend ein arbeitsplatzbezogener Gesundheitsschaden vorgelegen habe, der in der Entwicklung nur sehr unwahrscheinlich losgelöst von psychosozialen Belas tungs faktoren zu beurteilen gewesen sei. Weiter machte der Gutachter nachvollziehbar darauf aufmerksam, dass für die in den Arztberichten von med. pract . B.___ festgehaltene Diagnose einer Bipolar II-Störung seit der Jugendzeit jedwede fachärztlich-psychiatrischen Objektivierungen in den Akten fehlten. Wesentlich gegen das Vorliegen dieser Störung spreche zudem, dass der Beschwerdeführer bis zur attestierten Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2015 mehrere Jahre erfolgreich beruflich tätig gewesen sei und Ausbildungen abgeschlossen habe (S. 29 f.) . Schliesslich konnte der Gutachter die im Bericht von med. pract . B.___ fest gestellte Chronifizierung (vgl. vorstehend E . 3.15) in Bezug zu einer versiche rungsmedizinisch-relevanten psychischen Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit nicht bestätigen. Sodann hat das Gericht – bei Berichten von behan delnden Ärzten - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra g en, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S.
353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Be hand lungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begut achtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten andererseits ( BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht zu, eine medizinische Admini strativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26.
Juli 2011 E. 5.3; 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dies gilt auch für die von Dr. J.___ genannte Diagnose einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung. Mit RAD-Ärztin Dr. M.___ (vorstehend E.
3.21) , die über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und welcher sämtliche Akten vorlagen, gilt es festzuhalten, dass die aktuell gültige internationale Klassifikation psychischer Störungen die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorsieht. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 setzt sodann voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – in Übereinstimmung mit Dr. M.___
– nicht erfüllt, worauf bereits der Gutachter Dr. A.___ hingewiesen hat ( Urk. 9/57 S. 31). 4.5
Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeits fähigkeit des Be schwerdeführers aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Fitness-Ausbilder zu 20 % eingeschränkt ist, in sämtlichen anderen Tätigkeiten gemäss Arbeitsplatzprofil hingegen von keiner relevanten Einschränkung auszugehen ist.
Betreffend die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungspflicht bleibt festzuhalten, dass gemäss Gutachten eine berufliche Wiedereingliederung an die Bedingung einer überdauernden Abstinenz von psychotropen Substanzen zu knüpfen sei ( Urk. 9/57 S. 28). Die vom Beschwerdeführer in der IV-Anmeldung festgehaltene n S ym p tome seien nicht losgelöst von psychosozialen Belastungs faktoren und auch nicht losgelöst von einem später im Verlauf sich plausibili sierenden Suchtmittelmissbrauch zu beurteilen (S. 29). Der von med. pract . B.___
beschriebene Konsum von Alkohol, Cannabis, Cocain und Ecstasy in hypo manen Phasen beschreibe einen Konsum illegaler Substanzen, der bereits alleine geeignet sei, die vom Beschwerdeführer berichteten Symptome auszulösen (S. 30). Allein der Kokainkonsum könne eine hypomane -gereizte Stimmung als direkte Suchtmittelfolge auslösen, was nicht mit einer Störung des Kapitels F3 der ICD-10, für die es beim Beschwerdeführer überhaupt keine objektiven Belege und Ver haltensbeobachtungen gebe, verwechselt werden dürfe (S. 31) . Der Gutachter beurteilte schliesslich, dass nicht das durchgeführt worden sei, w as vom RAD ver langt worden sei, nämlich eine Haaranalyse, die über den zeitlichen Verlauf einer etwaigen Suchtmitteleinnahme Auskunft gebe
(S. 32). Vor diesem Hintergrund mit einem Drogenkonsum in der Vergangenheit sowie der Begründung des RAD-A rztes med. pract . L.___ , wonach die Vorbeugung hinsichtlich der Entwicklung einer Drogensucht bei gegenwärtigem Erreichen einer Abstinenz Zweck der Schaden minderungspflicht sei (vgl. vorstehend E. 3.17), erscheint diese gerechtfertigt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu er legen. Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung sind die Gerichtskosten einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, MLaw
Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
E. 8 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. November 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) di e unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.
E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1974, war zuletzt von August 2010 bis November 2015 als Ausbildner im Fitnessbereich tätig, wobei der letzte Arbeitstag am
- Juni 2015 war ( Urk. 9/2 Ziff. 5.4, Urk. 9/7 Ziff. 2.1-2.3). Unter Hinweis auf Stim mungs schwankungen, Ängste und Verunsicherung meldete sich der Versicherte am 1
- April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbli che Situation ab, zog Akten der Krankenkasse bei ( Urk. 9/75 ) und holte bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, ein p sychiatrisches Gutachten ein, das am 2
- August 2019 erstattet wurde ( Urk. 9/57 ). Am 1
- August 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Eingli ederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/13). Am 1
- Mai 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom
- Juni bis
- September 2017 ( Urk. 9/25), welches mit Mitteilung vom
- Juni 2017 abgebrochen wurde ( Urk. 9/29). Am 1
- Mai 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, einen Nachweis über die Abstinenz von Suchtmitteln (THC und Alkohol) zu erbringen ( Urk. 9/41). M it Schreiben vom 3
- Oktober 2019 (Urk. 9/ 63) wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt, indem er sich regelmässig Drogen-Urin-Kontrollen und CDT-Tests in unregelmässigen Abstän den sowie regelmässige n Termine n bei einem Psychotherapeuten unterziehen soll. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/64, Urk. 9/68, Urk. 9/73, Urk. 9/78) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- September 2020 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/80 = Urk. 2) .
- Der Versicherte erhob am 1
- Oktober 2020 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 1
- September 2020 ( Urk. 2) und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei ihm ab November 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2), es sei die mit Schreiben vom 3
- Oktober 2019 festgesetzte Scha den minderungspflicht aufzuheben (S. 2 Ziff. 3 ) , eventuell seien weitere medizi nische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 4) . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- November 2020 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2
- November 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) di e unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person die invalidisierenden Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Ar beitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig , wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.6 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) fest, die Ab klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätig keit als Ausbildner zu 80 % arbeiten könne. In einer optimal angepassten Tätig keit wäre er zu 100 % arbeitsfähig (S. 1 unten). Der Einkommensvergleich habe einen IV-Grad von 7 % ergeben, womit kein R entenanspruch bestehe (S. 2). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), auf die gutachterliche Beurteilung durch Dr. A.___ könne gemäss dem behandelnden Psychiater med. pract . B.___ nicht abgestellt werden. Es sei nicht schlüssig und nachvollziehbar . Der behandelnde Psychiater sehe ihn aktuell und auf länge r fristige Sicht seit Juni 201 5 als 100 % arbeitsunfähig für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit (S. 8 f. , S. 12 ). Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Schadenminderungspflicht sei eine reine Schikane und führe in keiner Weise zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, da eine Abstinenz seit mehreren Jahren aufgrund vorbestehender Ergebnisse angenommen werden müsse (S. 14) . 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere , ob auf das psychiatrische Gutachten vom 28. August 2019 abgestellt werden kann.
- 3.1 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ , Ambulatorium D.___ , berichteten am
- September 2015 ( Urk. 9/75/29-31) und nannten fol gen de Diagnosen (S. 2 Ziff. 4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - V erdacht auf bipolar II- Störung Sie führten aus, der Beschwerdeführer beschreibe innerfamiliäre Schwierigkeiten (Gewalt in der Ehe der Eltern), was schliesslich zur Trennung der Eltern geführt habe, als er vier Jahre alt gewesen sei. Als er Teenager gewesen sei, sei die Mutter bald mit ihm überfordert gewesen, da er sich nichts habe sagen lassen. Ebenfalls habe er Cannabis zu konsumieren begonnen. Er sei dann in ein Internat im E.___ gesteckt worden, sei dort aber innerhalb von 24 Stunden rausgeflogen. Danach sei er 1.5 Jahre zu einer befreundeten Familie gekommen. Mit 18 Jahren habe er die erste eigene Wohnung gehabt. Er habe nach der obligatorischen Schulzeit eine KV-Lehre absolviert und das Handelsdiplom erlangt. 20 1 0 sei er nach Zürich gekommen, wo er als Fitness-Instruktor gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe schon in der Adoleszenz eine depressive Phase gehabt, die mit Ludiomil behandelt worden sei. Ebenfalls zirka im Jahre 2006 habe er eine depressive Phase gehabt, dazwischen fragliche hypomane Phasen mit Geldausgeben und verkürzter Sch l afdauer (mit Cipralex behandelt). Kurz vor der Behandlung bei ihnen sei der Beschwerdeführer bei der Psychopol des Universitätsspitals F.___ mit den gleichen Symptomen vorstellig geworden, ausgelöst durch massive Konflikte mit einem Arbeitskollegen. Er sei von dort zugewiesen worden (S. 1). Der Beschwer deführer leide unter einer depressiven Stimmung, Freud- und Interessenlosigkeit, Antriebsstörungen, vermindertem Selbstwert, Schuldgefühle n , Konzentrations stö rungen, Nervosität und Anspannung, Morgentief, Schlafstörungen und sporadi schen Suizidgedanken. Er habe in Zürich einen kleinen Kollegen k reis. Mit seiner Familie habe er wenig Kontakt. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit seine Arbeitsstelle bei G.___ auf den 3
- November 2015 gekündigt. Er werde von ihnen weiter arbeitsplatzbezogen krankgeschrieben, solle sich aber beim RAV anmelden und ab sofort eine andere Arbeitsstelle suchen. Der Beschwerdeführer sei vom 2
- Juni bis inklusive
- September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (arbeits platzbezogen). Bei Rückkehr an seinen derzeitigen Arbeitsplatz müsste mit einer akuten Verschlechterung seines Befindens gerechnet werden. Bei einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (S. 2). 3.2 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ , Ambulatorium D.___ , berichteten am 2
- Januar 2016 ( Urk. 9/23/2) und führten aus, b ei Beginn der Behandlung bei ihnen (
- Juni 2015) sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, sowie von einem Verdacht auf eine B ipolar II-Störung aus gegangen wor den . Der Beschwerdeführer sei arbeitsplatzbezogen 100 % arbeitsunfähig ge schrie ben worden, weil davon aus gegangen worden sei, dass seine Erkrankung durch belastende Ereignisse an seinem Arbeitsplatz verursacht worden seien und er ansonsten vermittelbar gewesen sei. Aufgrund des Behandlungsverlaufs, der Anamnese und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei zusätzlich zur Anfangsdiagnose retrospektiv von einem Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Antei len (ICD-10 F61) auszugehen , weshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn angezeigt sei. 3.3 Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2
- Juni 2016 ( Urk. 9/8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - bipolare Störung (ICD-10 F31, bipolar II Typ); gegenwärtig leicht depres sive Phase, bestehend seit Jugend - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit histrionischen , ängst lich vermeidenden und zwanghaften Anteilen, seit Jugend bestehend E r führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2016 bei ihm in Behandlung . B is Ende Mai 2016 hätten wöchentliche Sitzungen stattgefunden, seither sei die Behandlung unterbrochen (S. 1 Ziff. 1.2, S. 3 Ziff. 1.5) . Aus psychothera peuti scher Sicht hätten sich im Verlauf diagnostisch gesehen persistierende, unflexible, wohl seit langem bestehende, zwischenmenschliche Muster gezeigt. Im Kern schie nen dies Persönlichkeitsstrukturen stark zwanghaften und unsicher-vermei den den Charakters, basierend auf Prägungen wahrscheinlich vor allem durch die Vaterfigur. Sekundär scheine sich darüber eine histrionische Fassade gestülpt zu haben. Im Rahmen der Psychotherapie sei versucht worden , hierzu differenzierte Selbstkonzepte zu entwickeln, was dem Beschwerdeführer auch gut gelungen sei. Die histrionische Seite habe in der Therapie recht gut abgelegt werden können. Allerdings scheine der Beschwerdeführer die Arbeit an den zwanghaften und unsicheren Anteilen sehr zu fordern. Da der Eindruck bestanden habe, dass der Beschwerdeführer trotz sehr guter Reflexionsfähigkeit kaum in die Handlung komme, sei zuletzt von seiner Seite und von Seite der unterstützenden, psychia trischen Spitex verstärkt auf konkrete Verhaltensexperimente gedrängt worden. Der Beschwerdeführer habe hierauf die psychiatrische Spitexunterstützung abge brochen und sei auch für ihn nicht mehr erreichbar gewesen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Prognose sei nicht einfach zu stellen, da er es bisher wie erwähnt nicht habe be werkstelligen können, den Beschwerdeführer zu konkreten Konfrontationen mit der Arbeitswelt zu bewegen. Allerdings wirke auch dieser Umstand eindeutig krankheitsbedingt. Diese Umstände , zusammen mit den vielen Berufs- und Stel l enwechseln in der Vorgeschichte , würden auf eine reduzierte Anpassungs fähig keit, je nach Konstellation auf eine reduzierte Gruppenfähigkeit, auf eine redu zierte Flexibilität , sich an Regeln und Routinen zu gewöhnen , und auf eine reduzierte Gesamtbelastbarkeit hinweisen. Trotzdem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, fast fünf Jahre beim gleichen Arbeitgeber zu arbeiten . Auch habe er sich die ersten zwei Jahre wohl auch gut geschützt und akzeptiert gefühlt, was die Ressourcenseite auch illustriere. Auch würden die intellektuellen Ressourcen als sehr gut wirken. Könne also eine stufenweise Reintegration, idealerweise be gleitet zum Beispiel über ein Jobcoaching , in ein wertschätzendes, transparentes Arbeitsumfeld ohne allzu grossen zeitlichen und emotionalen Stress erfolgen, werde auch ein intaktes Potential gesehen (S. 3 Ziff. 1.4) . Die Arbeitsfähigkeit sei durch die aktualisierten, negativen Selbst- und Beziehungsannahmen hochgradig eingeschränkt. Mittelfristig sei eine Reintegration wohl zu 50-100 % möglich (S. 3 Ziff. 1.6). 3.4 Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt der Krankenversicherung des Beschwerdeführers, nahm am 2
- November 2016 Stellung ( Urk. 9/75/24-28) und führte aus, die vorliegenden Akten würden belegen, dass sich beim Beschwerdeführer eine manifeste Belastungssymptomatik gezeigt habe, welche gemäss den Angaben der ersten Behandlungsstelle auf einen Arbeitsplatzkonflikt zurückzuführen gewesen sei. Hierbei sei festgehalten worden , dass eine Rückkehr an die bisherige Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar sei, dass aber in einer anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus gewiesen sei (S. 3) . Die Durchsicht der vorgefundenen dokumentierten Psycho pa thologie verweise auf gewisse affektive Schwankungen sowie auf nur leicht gra dige kognitive Einschränkungen , doch werde auch seitens med. pract . B.___ explizit darauf hingewiesen, dass unter der fortgeführten Psychopharma kothe rapie (bis Ende Mai 2016) keine gravierenden Depressionen oder Manien hätten beobachtet werden können. Die alleinige Berücksichtigung dieser Psychopa tho logie qualifiziere nicht für eine anhaltend höhergradige (25 % und mehr) Arbeits unfähigkeit. Implizit werde dies auch seitens med. pract . B.___ bestätigt, da er die eigentliche Problematik nicht in der psychopathologischen Verfassung des Be schwerdeführers einordne, sondern in seinem Interaktionsverhalten im Rah men eines Arbeitsteams oder in einer Gruppe. Demzufolge sei in einer angepassten Arbeitsumgebung keine Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegend, welche zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen würde (S. 4). Es dürfe ab dem
- April 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 5). 3.5 Med. pract . B.___ berichtete am
- Dezember 2016 ( Urk. 9/18) und führte aus, die letzte Kontrolle habe am 2
- November 2016 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe sich im August 2016 wieder gemeldet. Er habe sich in einer mittelschweren depressiven Phase befunden, habe sich von allen sozialen Kontakten weitgehend zurückgezogen gehabt und sei mit der Alltagsbewältigung in vielen Bereichen überfordert gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der F olge vom 1
- Oktober bis 2
- November 2016 in die Tagesklinik des Sanatoriums I.___ eingetreten. Bereits während der ersten Wochen seien dabei Schwierigkeiten in den psychologischen Gruppen aufgetreten. Bedauerlicherweise habe sich der Beschwerdeführer in Absprache mit seiner Ärztin entschieden, die Tagesklinik nach nur einem Monat abzubrechen (S. 2 Ziff. 1.4) . Die stufenweise Reintegration in ein wertschätzendes, transparentes Arbeitsumfeld ohne allzu grossen, zeit li chen und emotionalen Stress erscheine als prioritär. Allerdings sei ein Weg zurück in eine relevante Arbeitsfähigkeit (zirka 50 % ) nur auf längere Sicht (mehr als ein Jahr) realistisch. Aktuell sei der Beschwerdeführer als Fitnessinstruktor hoch gradig (zirka 75 % ) eingeschränkt (S. 3 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.5). 3.6 Med. pract . B.___ berichtete am 2
- Dezember 2016 ( Urk. 9/75/22-23) zuhan den des Ombudsmanns der Privatversicherungen und der Suva und führte aus, dass die Therapie s eit September 2016 ambulant und anschliessend teilstationär nochmals deutlich intensiviert worden sei, wobei der Hauptfokus auf der Inter aktionsstörung gelegen sei . Leider sei die Entwicklung des G esundheitszustandes aber sehr unerfreulich . Es habe sich am konkreten Beispiel gezeigt, dass die f unktionelle n Defizite so gravierend seien , dass der B eschwerdeführer den Alltag einer psychotherapeutischen Tagesklinik nicht habe bewältigen können (S. 1) . Seither werde eine ganz niederschwellige Reintegration versucht. Es bestehe eine grosse Übereinstimmung in der Beurteilung der Art des Gesundheitsschadens mit Dr. H.___ . Allerdings bestünden grosse Differenzen in der Einschätzung des Aus masses und des Zeitverlaufs. Die Arbeitsunfähigkeit sei gemäss seiner Ein schätzung über das ganze Jahr 2016 anhaltend hochgradig geblieben, während einem Klinik- oder Tagesklinikaufenthalt sei diese per definitionem 100 % . Seit her stelle sich nun wieder die Frage, ob eine vorsichtige, schrittweise Reinte gration unter intensiver, therapeutischer Begleitung leistbar werde. Der Abbruch des Tagesklinikprogramms aus gesundheitlichen Gründen, die Einschätzung der Tagesklinik als schwere depressive Episode und die Einschätzung der Invali den versicherung als momentan fraglich reintegrierbar stimmten aber natür l ich mehr als kritisch (S. 2). 3.7 Mit Austrittsbericht vom 2
- Dezember 2016 ( Urk. 9/37/6-9) berichteten die Ärzte des Sanatoriums I.___ über den teilstationären Aufenthalt des Beschwerde führers vom 1
- Oktober bis 2
- N ovember 2016 und nannten folgende Diagnose (S. 1): - bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ohne psychot ische Symptome (ICD-10 F31.3) Der Beschwerdeführer gebe an, im Rahmen einer psychosozialen Belastungs situation eine zunehmende depressive Symptomatik entwickelt zu haben mit starkem sozialem Rückzug. Der Beschwerdeführer leide sehr unter der depressiven Verstimmung und habe grosse Angst, in die manische Phase zu kippen. S eit Tee nagerzeiten kenne er depressive Episoden . Eine e rste hypomane Phase habe er mit Beginn des 2
- Lebensjahres erlebt . Seither habe er im Verlauf eher deutliche Depressionen und weniger deutliche Manien, wahrscheinlich Hypomanien, erlebt (S. 1). Er habe in Absprache mit seinem ambulanten Therapeuten und auf drin gen den eigenen Wunsch die vorbestehende Medikation im Sommer 2015 abge setzt. Seit Oktober 2016 bestehe eine schlafanstossende Medikation (S. 2). Auf grund der starken Gefühlsvermeidung des Beschwerdeführers und Befürchtung , seine Wut nicht kontrollieren zu können, sei die Gruppenfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund von ständigen zwischenmenschlichen Interaktionen durch die Gruppentherapien sei der Beschwerdeführer stets angespannt gewesen und habe sich nicht auf das Therapieprogramm einlassen können. In gegen sei tigem Einverständnis sei ein Abbruch der teilstationären Behandlung beschlossen worden. Um den Beschwerdeführer weiter zu stabilisieren und einen Wiederein stieg in die Berufswelt zu ermöglichen, werde mindestens eine ambulante psy chia trisch-psychotherapeutische Nachbehandlung empfohlen (S. 3). 3.8 Dr. H.___ nahm am 1
- März 2017 Stellung ( Urk. 9/75/20-21) und führte aus, er könne sich der Beurteilung durch med. pract . B.___ bezüglich einer anhal tenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht anschliessen. Der Bericht von med. pract . B.___ erwähne nur indirekt und vage einen psychiatrischen Sachverhalt mit Krankheitswert. Die alleinige zitierte Wiedergabe einer Diagnose ohne ICD-Codierung, ohne psychopathologischen Befund und ohne ausführlichen Bericht und der summarische Hinweis auf weitere therapeutische Bemühungen seien als Beurteilungsgrundlage nicht ausreichend. 3.9 Med. pract . B.___ berichtete am
- April 2017 ( Urk. 9/75/17-19) und führte aus, von psychotherapeutischer Seite sei die Persönlichkeitsstörung respektive Interaktionsstörung im Fokus gelegen. Hier sei im Sinne einer schemathe rapeu tischen und klärungsorientierten Therapie an den zentralen Prägungen des Be schwerdeführers gearbeitet worden. Der Therapieunterbruch Ende Mai bis Anfang August 2016 sei denn auch im Zuge dieser Symptomatik zustande gekommen. Aufgrund dieser Erfahrung sei dann nach der Rückkehr versucht worden, die Integration und die angestrebten, korrektiven Erfahrungen im sozialen Kontext in einem therapeutischen, statt direkt beruflich orientierten Rahmen anzupeilen. Daher sei die Anmeldung für die psychotherapeutische Tagesklinik erfolgt. Dieser Aufenthalt habe aufgrund ungenügender Gruppenfähigkeit abgerochen werden müssen. Seither finde eine regelmässige, ambulante, psychiatrische und psycho therapeutische Behandlung statt. Die Behandlung hinsichtlich der Interaktions störung brauche viel Zeit, sei aber der zentrale Bestandteil auch zur Verbesserung der Funktionsdefizite des Beschwerdeführers (S. 2) . 3.10 Dr. H.___ nahm am 1
- Mai 2017 Stellung ( Urk. 9/75/5) und führte aus, er könne sich der Beurteilung durch med. pract . B.___ bezüglich einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Leistungsende (3
- Mai 2017) anschliessen. Es werde eine manifeste Erkrankungsproblematik sowie eine fachärztliche Behand lung belegt. Der Verlauf weise eine erhebliche Tendenz der Chronifizierung auf. 3.11 Med. pract . B.___ berichtete am 2
- September 2017 ( Urk. 9/37/1-4) und führte aus, die Befunde, Psychopathologie und die funktionellen Einschrän kungen seien gegenüber dem letzten Bericht kaum verändert, dies abgesehen von leichteren Schwankungen der bipolaren Symptomatik. Gerade vor dem Hintergrund dieser Stabilisierung der Achse I-Störung werde jedoch klar, wie deutlich die Gesamt psychopathologie und funktionellen Defizite primär durch die Achse II-Störung (Persönlichkeitsstörung) dominiert sei . Die interaktionellen Defizite, welche im Zusammenhang mit dem Tagesklinikaufenthalt dargestellt worden seien, hätten sich beim Versuch anfangs Juni , in eine berufliche Integrationsmassnahme ein zusteigen , wiederholt (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit sei auf längere Frist (1-2 Jahre) nicht leistbar. Eine angepasste Tätigkeit sei günstigstenfalls im Sinne einer therapeutisch begleiteten Tätigkeit im tiefen Prozentbereich (zirka 25 % ) in wertschätzendem, therapeutisch geschultem, konfliktarmem Umfeld mit vorsich ti gem Einstieg möglich (S. 2 Ziff. 2.1) . Da immer wieder auffalle, dass der Be schwerdeführer seine Emotionalität sehr stark kontrolliere, in weitschweifig, zwanghafter Weise rationalisiere/intellektualisiere und eine stark belastete Kind heit bestehe, sei zusätzlich zur kognitiv-verhaltenstherapeutischen Behandlung ein Versuch über EMDR ( Eye Movement Desensitization and Reprocessing ) bei Dr. J.___ unternommen worden. Soweit dies zu beurteilen sei, habe dies bisher leider zu keinen relevanten Fortschritten geführt (S. 2 f. Ziff. 3.1). Aufgrund des unbefriedigenden Verlaufs seien auch die medikamentösen Therapiemassnahmen nochmals intensiviert worden. S o sei im März mit einer Lithiummedikation begonnen worden, seit Mitte April bestehe ein stabiler Spiegel. Da gerade die An triebsblockaden weiter persistiert en , sei versucht worden, ob eine zusätzliche Etablierung eines Antidepressivums doch einen weiteren Gewinn bringen könne. Hierunter habe sich innerhalb von zwei Wochen ein Syndrom mit Schweiss ausbrüchen, Zittern und Schlafstörungen entwickelt, weshalb dieses wieder abgesetzt worden sei. Vor Kurzem sei nun aufgrund von Durchschlafstörungen und der gedrückten Affektlage und eben diese r oben genannten Erfahrung noch ein Versuch mit Valdoxan unternommen worden, der in der ersten Erfahrung leicht positiv sei (S. 3 Ziff. 3 .1). 3.12 Am
- Dezember 2017 beantwortete med. pract . B.___ die von der Beschwer degegnerin gestellten Zusatzfragen ( Urk. 9/39; vgl. auch Urk. 9/38) und führte aus, die über lange Zeit sehr regelmässigen Termine, auch in den Morgenstunden, hätten keine sichtlichen Hinweise für eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel ergeben. Für einen gesteigerten Alkoholkonsum ergäben sich im beiliegenden Labor keine Anhaltspunkte. Die Compliance in Bezug auf die Medikation sei gut. Der Spiegel von Lithium sei stabil an der Nebenwirkungsgrenze oder eigentlich «darüber» (S. 1). Valdoxan sei nach über einem Monat in therapeutischer Dosis aufgrund Wirkungslosigkeit wieder abgesetzt worden. Ein Ausbau, gerade in anti depressive Richtung , scheine also nicht nur «nicht erfolgversprechend», sondern kontraindiziert. Die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstbe haup tungs - und Kontaktfähigkeit zu D ritten seien stark eingeschränkt durch selbstun sichere Anteile . Der Beschwerdeführer klammere sich stark an eigene Verhaltens muster in engen Grenzen , wie es bei ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Persönlichkeiten üblich se i . Es sei nicht von einer Aggravation auszugehen und der Beschwerdeführer sei eher «überangestrengt». Er scheine sowohl im Rahmen seiner Therapie als auch bei der EMDR Therapie bei Dr. J.___ an die Grenzen seines persönlich Leistbaren zu gehen. Therapeutisch und integrationsorientiert sei vieles versucht worden. Es sei nicht selten zu sehen, dass Personen mit einer Per sönlichkeitsstörung irgendwie eine einigermassen funktionierende Nische fän den und erst später nach «Bestätigung der frühen, biographischen Erfahrungen» nachhaltig in ihrer Leistungsfähigkeit einbr ä chen (S. 2). Hierzu müsse aber gesagt werden, dass es viele Faktoren gebe, die bereits hochdysfunktionales, zwischen menschliches Verhalten des Beschwerdeführers in Schule und ersten beruflichen E ngagements nahelegen würden. Seither seien die unter «Funktionalität» ausge führten Einschränkungen aggraviert , die dahinterliegenden Schemata «aktua li siert». Willentlich überwindbar sei dies für den Beschwerdeführer nicht (S. 3) . 3.13 Dr. med. K.___ , praktischer Arzt, Hausarzt des Beschwerdeführers, führte am
- Oktober 2018 aus ( Urk. 9/46), dass der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2018 regelmässig auf Cannabis und Alkohol getestet worden sei. Es hätten sich weder im Labor noch im klinischen Bild Hinweise für eine n Suchtmittel konsum ergeben. 3.14 Med. pract . L.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2
- November 2018 Stellung ( Urk. 9/62 /6) und führte aus, streng betrachtet sei der Nachweis der Abstinenz in Bezug auf Ecstasy und Kokain nicht erbracht, da nur Cannabis untersucht worden sei. Dies sei negativ. Hinsichtlich der abschliessenden Beurteilung sei darüber hinaus jedoch auch ein aktueller psychiatrischer Fachbericht erforderlich, da der letzte Bericht von Dezember 2017 datiere und daher zu alt sei, um den aktuellen psychiatrischen Befund zu beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand durch die Therapie gebessert habe. Daher werde empfohlen, einen aktuellen Bericht einzuholen. In diesem Bericht müsse auch Stellung ge nommen werden zum Krankheitsverlauf und zur Zumutbarkeit einer Behand lungs optimierung, falls bisher keine Besserung eingetreten sei, da die Therapie möglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft worden seien. 3.15 Med. pract . B.___ berichtete am 3
- Dezember 2018 ( Urk. 9/48) und führte aus, die Befunde, Psychopathologie und funktionellen Einschränkungen seien gegen über dem letzten Bericht gesamthaft kaum verändert (S. 1 Ziff. 1.3) . Die bisherige Tätigkeit sei auf längere Frist (1-2 Jahre) nicht leistbar. Eine geschützte Tätigkeit sei günstigstenfalls im Sinne einer therapeutisch begleiteten Tätigkeit im tiefen Prozentbereich (zirka 25 % ) in wertschätzendem, therapeutisch geschultem, kon flikt armem Umfeld mit vorsichtigem Einstieg möglich, der dem Beschwerdeführer ein schrittweises Überwinden und Bewältigen interaktioneller Vermeidungs muster ermögliche (S. 1 Ziff. 2.1) . Letztlich sei der Krankheitsverlauf ohne gravie rende Veränderung. Bedauerlicherweise weise dieser trotz der intensiven thera peu tischen Unterstützung aber eine Tendenz zur Chronifizierung und Bestätigung tiefgreifender Selbst- und Beziehungsannah m en aus. So habe der Beschwerde führer Anfang 2018 kurzzeitig eine leicht aufgehellte, weniger vermeidende Phase aufgewiesen. In dieser Phase habe er sich gegenüber einem Ausbau sozialer Akti vitäten und einer vermehrte n Öffnung , an eigenen zwischenmenschlichen Be dürfnissen zu arbeiten , zugänglich gezeigt. Konkret seien zwei Sitzungen mit seiner Schwester zur vermehrten Selbstreflexion auf biographischem Hintergrund gemacht worden. Zudem sei es dem Beschwerdeführer häufiger gelungen, mit seiner besten Kollegin Aktivitäten auszumachen. Nach einer ersten positiven und bestärkenden Phase sei es zu Entwicklungen gekommen, die den Beschwerde füh rer massiv überfordert und letztlich zur erwähnten Bestätigung seiner negativen Selbstannahmen geführt hätten. Seit Sommer habe er daher wieder eine zu mindest mittelschwere depressive Phase mit massiven Vermeidungstendenzen gegenüber jeglichen sozialen Aktivitäten oder individuellen Zielsetzungen erlebt. Seit November sei es nun wieder zu einer leichten Stabilisierung gekommen . Der Beschwerdeführer sei 2017 auf Lithium eingestellt worden, welches er über zehn Monate eingenommen habe. Zuletzt hätten sich die Nebenwirkungen gehäuft. Der Beschwerdeführer habe eine Hypothyreose entwickelt, welche habe substituiert werden müssen. Zudem habe der Tremor störend zugenommen. Die positiven Wirkungen seien zudem sehr begrenzt gewesen. Daher sei entschieden worden, die Lithiumbehandlung auszusetzen. Ein teilstationärer Klinikaufenthalt sei bereits versucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich damals überfordert gezeigt, ge rade in psychologische Gruppen einzusteigen. Angesichts der aktuellen Erfah rungen zum Funktionsniveau im sozialen Kontext sei zu erwarten, dass der Be schwerdeführer weiterhin von den Anforderungen eines stationären oder teilsta tionären Einzel- und Gruppentherapieprogramms überfordert wäre und daher nic ht profitieren könnte respektive das zu erwartende Versagenserleben die Sympto matik sogar noch aggravieren würde (S. 2 f. Ziff. 3.1) . 3.16 Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2
- August 2019 ( Urk. 9/57) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers und nannte folgende Dia gnose (S. 23 Ziff. 5): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) E r führte aus, es habe klinisch keine Anhaltspunkte für eine Intoxikation mit psychotropen Substanzen gegeben. Im Gespräch habe der Beschwerdeführer keine Mühe gehabt , den Blickkontakt zu halten , und habe im Gedankengang nicht blockiert gewirkt (S. 15). Betreffend Stimmungsbild habe der Beschwerdeführer einen nicht depressiven, unauffällig modulierbaren Affekt präsentiert. Er sei in der Lage gewesen, situationsbedingt zu lachen. Es habe eine kurzdauernde Affekt labilität bei Fragen nach der Kindheit und Jugend gegeben. Bei Verschieben des Fokus sei der Beschwerdeführer sofort wieder auslenkbar und unauffällig gewe se n . Das Vorhandensein in höherem Ausmass von depressivem Freudverlust, Schuld-, B estrafungsgefühlen, Selbstableh nung und Interessenverlust sei nicht festzu stel len gewesen . Es sei unter anderem ferner nicht objektivier bar gewesen , dass der Beschwerdeführer stark angespannt oder ängstlich gewirkt habe . Die von ihm lächelnd vorgetragene Angst, u nter anderem nicht zu genügen, habe sich in der Gegenübertragung nicht ab gebildet . Es sei zudem nicht deutlich gewesen , dass der Beschwerdeführer an depressivem Selbstwertverlust oder einer überdauern den Affektstörung (kein depressiver oder schmerzverzerrter Gesichtsausdruck, weiter modulierbarer Affekt) leide. Die Grundstimmung sei zum Begutach tungs zeitpunkt ausgeglichen und weder als inkontinent noch dysphorisch zu beurteilen gewesen . Eine überdauernde depressiv-niedergeschlagene und verzweifelte Affekt lage sei nicht festzustellen gewesen . Auch eine depressive Hoffnungslosigkeit sei in den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht deutlich geworden . Eine höhergradige ausgeprägte depressive Verzweiflung habe nicht festgestellt werden können . Klinisch seien beim Beschwerdeführer während des Untersuchu ngsge sprächs keine Aufmerksamkeitsstörungen auf gefallen , eine vermehrte Vergess lichkeit - also Gedächtnisstörung - und Ablenkbarkeit seien nicht augenschein lich gewesen (zu allen Qualitäten orientiert, Einordnung biographischer Inhalte durch den Beschwerdeführer ohne Probleme möglich, keine mnestischen Ein schränkungen während der Untersuchung ; S. 1 6 ) . Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wirke histrionisch -narzisstisch ; alles, was seine Person betreffe, wirke sehr bedeutungsschwer. Der Beschwerdeführer stelle höchste Leistungsans prüche an sich selbst und strebe na ch perfekter Erfül lung. Er fühle sich mit einer einfachen Bürotätigkeit unterfordert, da diese unin teressant und „schlimmer als der Tod" sei. Wenn er hinter seinen Erwartungen zurückbleibe, führe er äussere Umstände und multiple Krankheitssymptome an, die ihn u nter anderem zum Opfer machen würden. So werde das bisherige Scheitern ausschliesslich externen Faktoren zugeschrieben. Diesen Ver lust seiner Möglichkeiten erlebe der Beschwerdeführer als von aussen zustossend und nicht in der eigenen Verantwortung (Ver antwort ungsabwehr). Entsprechend erlebe sich der Beschwerdeführer als krank und als Opfer, das wegen seiner Krankheit beruf l iche Ziele bisher nicht mehr habe umsetzen können. Die Wahrnehmungen ermöglich t en es dem Beschwerdeführer , die jetzige Situation nicht als ein per sönliches Misserfolgserleben begreifen zu müssen (S. 16 f .). Die Beschwerdevalidierung sei z u Ung unsten einer authentischen Beschwerde s childerung durch den Beschwerdeführer aus gefallen . Es hätten weder ein valides Testprofil noch eine zuverlässige Beschwerdeschilderung durch den Beschwerde führer ermittelt werden können (S. 17) . Der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchung am 2
- August 2019 klinisch-psychiatrisch unauffällig präsentiert. Es seien weder eine überdauernde Verlangsamung, überdauernde Aufmerksamkeitsstörung noch eine überdauernde Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit festzustellen gewesen. Der Be schwerdeführer habe sich lediglich kurzzeitig affektiv instabil gezeigt (< 20 Sekunden). Im Untersuchungsgespräch seien zudem keine Dissoziation und keine krankhaft gesteigerte Stimmung festzustellen gewesen . Das Gangbild und Bewe gungsverhalten seien unauffällig gewesen (S. 23 f.) . Beim Beschwerdeführer sei neben einem histrionischen Persönlichkeitsstil auch ein narzisstischer Anteil zu beurteilen, der mit Perfektionismus, interpersonellen Konflikten, Angst vor Fehlern und Unzulänglichkeiten, Angst vor einem Verlust der Zuwendung durch andere, durch ein verletzliches Selbstbewusstsein sowie mit Manipulationstendenzen verknüpft sei. Da der Beschwerdeführer fürchte, das s andere Menschen ihn abwerten könnten, wenn seine (vermeintliche) eigene Un zulänglichkeit offenbart werde , s ehe er sich gezwun gen, zu vermeiden, sich der arti gen sozialen Situationen auszusetzen (S. 24) . Die Analyse der Lebensgeschichte des Beschwerdeführer s lege dabei den Schluss nahe, dass die von ihm subjektiv geschilderten Schwierigkeiten und Krank heits symptome nur ein Glied in einer langen Kette von Problemen gewesen seien. Er habe nach der Stellenkündigung als Fitness-Ausbilder im Jahre 2015 seither an keinem Ort wieder beruflich F uss gefasst. Der Verlauf der letzten Jahre zeige einen fortgesetzten Misserfolg in verschiedenen Bereichen. Der Beschwerdeführer ha be mit der von ihm berichteten Krankheit einer Bipolar II - Störung ein neues Element der Gestaltung der äusseren Bedingungen in die Hand bekommen, obgleich jed wede fachärztlich-psychiatrische Objektivierung für diese psychische Gesund heits störung seit der Jugendzeit (Kapitel F 3 der ICD-10) in den Akten fehle. Die auftretenden Beschwerden hätt en dabei einen sehr stark regressiven Charakter, die seit der Stellenkündigung im Jahr 2015 zu einer prolongierten dauernden Schonung führ t en. Auf der anderen Seite beleg t en hingegen auch seine Angaben, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Ressourcen habe. Er verfüge über einen sehr guten deutschen Wortschatz und habe es trotz seiner Schwierigkeiten me hrere J ahre bis zum Jahr 2015 geschafft, erfolgreic h beruflich tätig zu sein. Aus versiche ru ngsmedizinischer-psychiatrischer Sicht sei es deshalb wichtig, dass der Beschwerdeführer mit einem etwaigen Job-Coach-Programm eine Hilfe und Begle itung in der Anstrengung bekomme , sich in eine Arbeitsumgebung zu inte grieren, um unter von aus s en gegebenen Bedingungen eine verwertbare Leistung zu erbringen. Eine Arbeitstätig k eit sei dem Beschwerdeführer in einem ange pa ssten Arbeitspl atzsetting aus rein versicherungsme d izinischer-psychiatrischer Sicht vollschichtig zumutbar . E s g ebe keine psychiatrischen G ründe, die Ein schränkungen der Anforderungen an ihn rechtfertigten. Das Problem bes teh e für den Beschwerdeführer v or allem darin, eine Arbeitstätigkeit zu finden, die vom Niveau her seinen hohen (Selbst )Ansprüchen genüge. Dieses Problem deute s ich zum Beispiel in seinen Schil derungen an, früher eine Büro-Arbeitsstelle ge kün digt zu haben, da sie u nter anderem „uninteressant" und „sch limmer als der Tod" gewesen sei (S. 24). Die beim Beschwerdeführer auftretenden Symptome seien in erster Linie als Aus druck seiner kombinierten narzi sstischen- histrionischen Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zu beurteilen. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers würden also seine Charakterpathologie betreffen , die die berufliche Integration erschwere . Der Beschwerdeführer neige dazu, sich als Opfer zu erl eben b eziehungsweise zu inszenieren. Er gebe dabei m ultiple psychosomatische Symptome an und neige dazu, sein Helfersystem für seine Ziele einzuspannen. Der psy chische Gesund heitszustand neige beim Beschwerdeführer unter psychosozialen Belastungen zu psychosomatischen (Mit-)Reaktionen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige dabei eine ausgeprägte histrionisch anmutende Emphase, die se ine Umgebung jeweils mobilisiere. S o habe er zum Beispiel seine Behandler im Ambu latorium D.___ im Jahre 2016 motiviert , einen Bericht zur alleinigen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zu erstellen und danach den Kontakt abzubrechen (S. 25 oben) . A us rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Perspektive steh e die kom binierte P ersönlichkeitsstörung bei m Beschwerdeführer klar im Vordergrund . A lle übrigen Symptome seien sekundär und ferner nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren b eziehungsweise einer kurzandauernden Dekompensation der Persönlichkeitsstörung zu beurteilen. Den ausge prägten psychodyn a m is chen Grund konflikt versuche der Beschwerdeführer mit histrionisch anmu tendem Ver halten zu bewältigen. Es sei ein entsprechender Interaktionsstil bei ihm fest zu stellen. Die histrionische -narzisstische Natur der Persönlichkeit des Beschwerde führers komme vor allem darin zu m Ausdruck, dass er sich mit seinen Be schwer den an andere wende und eine Anerkennung seiner Person zu suchen schein e , die möglichst in Form einer Handlung oder einer praktischen Hilfe zum Ausdruck kommen soll. Der Beschwerdeführer verfüg e übe r ein grosses Helfernetz. Es sei gut begründet anzunehmen, dass es bei vielen dieser Massnahmen nicht in erster Linie um ihren Inhalt geh e. S ie h ätt en vielmehr den Wert einer Anerkennung und ermöglich t en ihm ein Erlebnis von Selbstwirksamkeit. Die zugrundeliegenden multiplen psychischen Einschränkungen, die der Beschwerdeführer als Begrün d ung anführ e , würden vor allem demonstrativ oder appellativ vorgetragene, unspezifi sc he Beschwerden betreffen , die schliesslich auch in die subjektive Be wertung einer vollschichtigen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für den 1 . Arbeits markt gemündet h ätt en. Wenn die Anforderungen für den Beschwerdeführer zu gross wü rden und er seinen hohen Selbstansprüchen nicht genüge („Angst , nicht gut genug zu sein") oder wenn ihm - subjektiv empfundene - Kränkungen zu ge fügt würden, neige er rasch dazu, eine gesundheitliche Verschlechterung anzu geben. Eine akute Suizidalität sei zum gutachterlichen Untersuchungszeitpunkt am 2
- August 2019 nicht festzustellen gewesen . Die Beschwerdeschilderung und das Verhalten des Beschwerdeführers wirk t en demonstrativ und dürften vor allem appellativen Charakter haben. Diese Neigung sei dem Bewältigungsstil der his trionischen-narzi sstischen Grundproblematik zuzu rechnen und b e rge das Risiko, dass es unter Belastung und bei Ausbleiben von subjektiv genügend erlebter Unterstützung zu impulsiven Handlungen kommen k önne . Auch die Feststellung des appellativen Charakters seiner Beschwerdeangaben dürfte für den Beschwer de führer einen kränkenden Charakter haben, was den Anlass zu einer verstärkten Nei gung, dieses Verhalten zu zeigen, bilden k önne (S. 25) . Ins Auge spring e beim Beschwerdeführer ferner eine deutliche Fähigkeit, sich be ziehungsweise anamnestis c he Daten so darzustellen, wie es ihm g erade opportun zu sein scheine. Widersprüche zwischen den Anknüpfungstatsachen in den Akten und seinen Angaben (z.B. sich seit dem Jahre 2015 regelmässig in therapeutischer Behandlung zu befinden, währenddessen in de n Akte n von regelmässigen Thera pieabbrüchen die Rede sei ), könn t en von ihm nicht reflektiert werden. Diese Manipulationstendenz mache ihn unberechenbar, da in der direkten Interaktion diese Charaktereigenschaften nicht ohne weiteres augenscheinlich würden - im Gegenteil wirke der Beschwerdeführer überangepasst freundlich, konziliant, ein vernehmend und höflich. Dabei sei auch in der aktuellen versicherungs medi zinischen-psychiatrischen Untersuchung am 2
- August 2019 deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer Angaben mache , die nicht mit den objektiven klini schen Befunden übereinstimm t en (z.B. kognitive Einschränkungen ohne klinische Entsprechung) und daher nicht gänzlich ausgeschl o ssen werden k önne , dass seine Ä usserungen ausschliesslich an der Nützlichkeit der eigenen Opferinszenierung - und nicht an der Realität - orientiert s eien . Für den Beschwerdeführer fühle sich etwas als Wahrheit an, wenn es ihm nützlich sei. Insofern sei festzustellen, dass eine Instrumentalisierung von Beziehungen - auch der therapeutischen bezie hungsweise ärztlichen Beziehung - nicht gänzlich auszuschliessen sei , und es für ihn keine emotionalen Barrieren g ebe , verschiedene Drittpersonen gegeneinander auszuspielen (S. 26) . Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass der Unterzeichnende die ICD-10 Ein gangs kriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, also einer schwerwiegenden Unausgeglichenheit oder Auffälligkeit des Verhaltens und Charakters seit der Kindheit und Jugend beim Fehlen von Hinweise n für eine schwere Hirnpa tho logie, die mehrere Funktionsbereiche wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung, Denken sowie d ie Beziehung zu anderen betreffe und die durch ein andauerndes, gleichförmiges Verhaltensmuster und nicht auf (episodische) psychische Krankheiten begrenzt sei , mit überwiegender Wahr scheinlichkeit be stä tigen könne. Der Beschwerdeführer zeige überdauernde Einschränkungen in der sozialen und emotionalen Ada ptationsfähigkeit, die sich unter anderem durch zwischenmenschliche Probleme im Sozialverhalten zeig t en. Es sei überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, d ass beim Beschwerdeführer k ran kh eitswertige Per sönlichkeitsmerkmale vorlägen , die eine passagere krankhafte Regulation von Affekten und Impulsen, Veränderungen in Bewusstsein und Veränderungen der Selbstwahrnehmung beinhalten würden, die jedoch keine überdau ernde volle Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit rechtfertig t en. Der Beschwer de führer neig e zu einer dramatischen Selbstdarstellung, einem theatralischen Auftreten und einem übertriebenen Ausdruck von Gefühlen und neige zur Sug gestibilität, d as heisse zur Übernahme von Gefühlen, Wahrnehmungen und Vor stel lungen, auf Kosten der Realität. Dies zeige sich u nter anderem in den Schil derungen zu Symp tomen und Diagnosen (Bipolar II- Störung), die sich nicht mit den objektiven Befunden in Einklang bringen lie ssen beziehungsweise zu plau sibi l isieren gewesen seien . Die Persönlichkeitsstörung entfalte eine dynamische Kraft, so dass er im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steh e , wobei auch das manipulative Verhalten des Beschwerdeführers seinen Zielen diene (S. 26) . Die in der Krankengeschichte berichteten Krankheitsepi soden und die doku men tierte Psy chopathologie könn t en daher als Ausdruck einer passager dekompen sierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) nachvollzogen werden, die sich ausgehend von psychosozialen Belastungssituationen (z.B. zunehmende Arbeitsplatzkonflikte) und Kränkungserleben entwickelt ha be . Eine leistungsein schrä nkende affektive Erkrankung im Sinne einer Störung des Kapitels F3 der ICD-10 sei beim Beschwerdeführer am 2
- August 2019 hingegen nicht festzu stellen b eziehungsweise auch nicht anhand des Dossiers zu plausibilisieren ge wesen . Eine aktive Abhängigkeit und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und illegalen Drogen lie ssen sich derzeit beim Versicherten nicht objektivieren; die zur Begutachtung durchgeführte Drogen-UP-Kontrolle sei negativ und der CDT3-Wert unauffällig gewesen (S. 2 6 f. ) . In einer Gesamtschau sei zu beurteilen, dass es im vorgel egten Fall wesentliche Inkonsis tenzen und Unplausibilitäten g ebe , auf die der Gutachter lediglich i m Sinne der Konsistenzprüfung hinweisen könne , ohne dass diese also mit medi zi nischen Mitteln oder weiteren Begutachtungen zu objektivieren seien . Die Wider sprüche und ein nicht immer gegebener logischer Zusammenhang seiner An ga ben (u.a. äussern einschränkender psychopathologischer Symptome bei unauf fälligem klinischem Untersuchungsbefund, unterschiedliche Wirklichkeitskonstruktionen im Vergleich zur Aktenlage) sprä chen gegen die Authentizität der geltend ge machten Symptome. Eine Beschwerdevalidierung im SRSI ( Self -Report Symptom Inventory ) sei zum Ergebnis gekommen , dass diese zu Ungunsten einer authen tischen Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer aus gefallen sei . Es hätten weder ein valides Testprofil noch eine zuverlässige Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer ermittelt werden können. Gegen einen bis zu 22 Stun den andauernden sozialen R ückzug in die Wohnung spreche , dass man dann eher nicht ein braungebranntes - der Jahreszeit entsprechendes Hautkolorit - beim Beschwerdeführer erwarten müsste. Auch sei eine regelmässige Einnahme von Temesta ® ( Lora zepam ) nicht objektivierbar, da der Drogen-UP-Befund des Be schwerdeführers auf Benzodiazepine negativ aus gefallen sei . An einer manifesten Angst un d Anspannung leidende Personen zeig ten in der Regel positive Werte für Benzodiazepine . Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Zudem habe der Beschwerdeführer regelmässig i hm angebotene psychiat risch-psychothe ra peutische Behandlungen wieder ab gebrochen und diese auch zeitlich korre liert zum IV-Verfahren wieder auf genommen , was wesentlich gegen einen ausgepräg ten Leidensdruck spr eche (S. 27) . In einer Gesamtschau beurteile der Unterzeichnende, da ss die subjektiv geäusser ten Be schwerden des Beschwerdeführers mit seinem Verhalten, den Schilde run gen und den bisher wahrgenommenen Behandlungsoptionen nicht durch gän gig korrelier t en. Die geschilderten Beschwerden st ünden daher nicht in durch gehen der Übereinstimmung mit seinen Anga ben. Eine spezifische Psychopharma kothe rapie werde nicht mehr durchgeführt, was gegen einen ausgeprägten Leidens druck spreche. Gerade unter einer bipolaren Störung leidende Menschen würden im Allgemeinen von einer psychopharmakologischen Behandlung sehr profitieren und zeig t en dabei - auf Grund des Leidensdrucks - auch i n der Regel eine hohe Compliance. Auf Grund der o ben erwähnten Ausführungen sei es daher not wendig zu erwähnen, dass zu Differenzialdiagnosen, auch die Selbstlimitierung, A ggravation, der sekundäre Krank heitsgewinn und das bewusste Vortäuschen b eziehungsweise Simulieren einer psychischen Störung (Z76.5 nach ICD-10) gehör t en, wofür v or allem die o ben erwähnten Diskrepanzen sprechen würden. Simulation sei zunächst kein psychiatrisches Krankheitsbild, sondern ein Ver halten. Eine solche lasse sich nur einwandfrei belegen, wenn de r Betroffene diese selbst zugebe oder bei einer Tätigkeit oder bei der Teilnahme am sozialen Lebe n angetroffen werde , die mit den genannten Krankheitsbildern nicht vereinbar seien (S. 28 oben) . Fasse man die Erkenntnisse im vor liegenden Fall zusammen, so müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an keiner klinisch relevanten psychiatrischen Gesundheitsstörung der Achse I (z.B. einer affektiven Störung de s Kapitels F3 der ICD-10) leide b eziehungsweise diese Erkrankung auch rückwirkend nicht plausi bilisiert werden könne . Die berufliche Leistungsfähigkeit sei nicht höhergradig eingeschränkt. Die seitens der Behandler behaupteten Einschränkungen der be ruflichen Leistungsfähigkeit könn t en nicht mit einer Störung der Achse I erklärt werden, die nach der ICD-10 klassifiziert b eziehungsweise plausibilisiert werden könne . Der Beschwerdeführer leide überwiegend wahrscheinlich in Einklang mit den bisherigen fachärztlich-psychiatrischen Beurteilungen an einer (kombi nier ten) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), die die berufliche Leistungsfähigkeit nicht überdauernd und relevant höhergradig einschränke; dies in Bezug zu einem an gepassten Arbeitssetting b eziehungsweise einer Verweistäti gkeit. Dafür spreche auch die Analyse der Faktoren der MINI-ICF APP. In Zukunft sei nicht auszu schli essen, dass seine Handlungen beziehungsweise sein Verhalten erneut den Zweck verfolgen würden , seiner Sicht der Dinge Nachdruck zu verleihen und eine entsprechende Anerkennung und Hilfestellung zu erhalten. Eine berufliche Wie der eingliederung sei an die Bedingung einer überdauernden ambulanten psychia trisch-psychotherapeutischen Behandlung der Persönlichkeitsstörung und an eine überdauernde Abstinenz von psychotropen Substanzen zu knüpfen. In Bezug zum nicht angepassten Setting im bisherigen Tätigkeitsprofil als Ausbilder sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszu gehen. Aus rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer - medizinisch-theoretisch - in Bezug auf eine angepasst e Verweistätigkeit hingegen als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. Eine alleinige Persönlichkeitsstörung i.e.S. begründe nach versicherungsmedizinischer Lehrmeinung im vorgelegten Fall keine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit (S. 28 f.). Probleme bei der Eingliederung seien bis heute überwiegend wahrscheinlich und wesentlich nicht durch ein psychisches Störungsbild der Achse I (z.B. Bipolar II-Störung, Kapitel F3 der ICD-10) begründet. Zum gutachterl ichen Untersu chungs zeitpunkt sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung i.S. einer Achse II-Störung zu plausibilisie ren gewesen , die indessen die bisherigen Probleme bei der Eingli e derung nicht in Gänze zu erklären vermö g e (S. 33) . Da keine psychiatrische Erkrankung der Achse I i.e.S. festgestellt beziehungsweise i m Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit habe plausibilisiert werden können (z.B. keine Bipolar II-Störung, Kapitel F3 ICD-10), die eine Einschränkung der beru flichen Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer begründe, seien Ein glie derungsmassnahmen aus rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht zumutbar. Etwaige IV-un terstützte berufliche Eingliederungsmassnahmen seien an die Bedingung einer überd auernden regelmässigen psychiat risch-psy chotherapeutischen Behandlung und einer kon trollierten Drogen- und Alkohol abstinenz (vollständige Drogen-UP-Kontrollen, Haaranalysen in 3-4-monatige m Abstand) zu knüpfen. Eingliederungsmassnahmen seien schwierig umzusetzen, da sich der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt - in Ein klang mit seinem Psychotherapeuten – beurteile (S. 33) . Es sei beim Beschwerdeführer keine psychische Gesundheitsstörung der Achse I (z.B. keine Bipolar-II-Störung, Kapitel F 3 der ICD-10) festzustellen beziehungs weise zu plausibilisieren, die eine Einschränkung der beruflic hen Leistungs fähig keit begründe. Insofern lasse sich keine psychische Gesundheitsstörung der Achse I feststellen, die nach der ICD-10 oder DSM- 5®-Klassifikat ionen diagnostiziert werden könne und etwaig relevante Auswirkungen auf die Lebensbereiche wie Beruf, Erwerb, Haushalt, Freizeit und soziale Aktivitäten h abe ; dafür spreche auch die Bewertung der Items der MINI-ICF APP. Eine kombinierte Persönlichkeits stö rung begründe im vorgelegten Fall keine höhergradigen Einschränkungen betref fend die Lebensbereiche Haushalt, Freizeit, s oziale Aktivitäten und begründe hier ferner keine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit im l. Arbeitsmarkt (S. 34) . 3.17 Med. pract . L.___ , RAD, nahm am
- Oktober 2019 Stellung ( Urk. 9/62/8-9) und führte aus, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Ausbildner bestehe eine redu zierte Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit infolge der Persönlichkeits stö rung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen, die zu Arbeitsplatz kon flikten führen könne. Für eine angepasste Tätigkeit bestünden keine nennens werten Einschränkungen. Es bestehe eine leichte Beeinträchtigung der Kontakt- und Gruppenfähigkeit, der Entscheidungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie der Flexibilität. Eingliederungsmassnahmen seien vor dem Hintergrund der kombinierten Persön lichkeitsstörung zumutbar. Es bestünden keine psychischen Erkrankungen, die einer beruflichen Wiedereingliederung in erheblich behindernder Weise entge gen stünden. Sie würden jedoch schwierig umzusetzen sein, da sich der Be schwer deführer für arbeitsunfähig halte. Im Sinne einer Schadenminderungspflicht seien vollständige Drogen-Urin-Kontrollen und CDT-Tests in unregelmässigen Abstän den zu empfehlen. 3.18 Med. pract . B.___ nahm am 2
- November 2019 Stellung zum Vorbescheid ( Urk. 9/70) und führte aus, aus der Anamnese und den Schilderungen des Be schwerdeführers auch im Gutachten werde deutlich, dass dieser massive funk tio nelle Defizite ausweise, die er trotz hohem therapeutischen Engagement nicht überwinden könne. Im Mini-ICF bilde der Gutachter diese nicht ab. Insofern sei das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Gutachter bestätigte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei keineswegs irrelevant für die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers (S. 1). Im Januar 2018 habe eine hypomane Phase stattgefunden. Dies sei sicher kein Vollbild einer Manie, nur eine Hypo manie, aber gerade auf dem Hintergrund der sonstigen Funktionsmuster des Be schwerdeführers nicht anders einzuordnen als in einer Störung aus dem Bipolar-Spektrum (S. 2 oben) . Er könne die Einschätzung des Gutachters, dass keine Ein schränkung der Anpassung an Regeln und Routinen vorliegen solle , in keiner Weise nachvollziehen. Er sehe diese zumindest als erheblich. Die Einschrän kun gen seien durch die Achse II-Störung bedingt (S. 3) . Formaldiagnostisch sehe er die gleiche Störung (Persönlichkeitsstörung) wie der Gutachter, halte aber da neben weiter auch an der bipolaren Störung fest. Im Hinblick auf die Beurteilung der funktionellen Ressourcen/Defizite und damit der Arbeitsunfähigkeit stehe die Persönlichkeitsstörung mit ihren Auswirkungen auf Kognitionen, Affektivität, Bedürfnisbefriedigung und Art des Umgangs mit anderen Menschen klar im Vor dergrund. Hier bestünden sehr gravierende Einschränkungen, die sich bisher auf alle therapeutischen Versuche als resistent erwiesen hätten (S. 5) . Daher sei der Beschwerdeführer aktuell und auf längerfristige S icht 100 % arbeitsunfähig für die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit (S. 6). 3.19 Dr. med. J.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie , nahm am 3
- Dezember 2019 in einer E-Mail Stellung ( Urk. 9/71) und führte aus, das Gutachten von Dr. A.___ basiere auf unvollständigen bezie hungsweise lückenhaften Angaben zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers. Da her stünden die Schlussfolgerungen auf sehr wackligen F üssen, sowohl betreffend Diagnosen als auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe ih n erstmals im Herbst 2016 aufgesucht. Im Jahr 2017 habe er ihn vierzehn M al und in den Jahren 2018-2019 insgesamt siebenundsechzig M al gesehen, wobei er neun Sitzungen aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können . Er habe ausserdem Gespräche mit der Schwester sowie der Mutter des Be schwer deführers führen können. Ohne all diese Informationen sei es seiner Meinung nach nicht möglich, sich ein umfassendes Bild der jetzigen psychischen Situation und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen. 3.20 Dr. J.___ berichtete am
- Juni 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/76/2-13) und führte aus, das Erstgespräch für eine trauma -zentrierte psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in französischer Sprache habe im September 2016 stattgefunden (S. 6) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 5): - Bipolar-II-Störung (ICD-10 F31.8), aktuell mittelgradige depressive Phase - k ombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich mit paranoiden und narzis s tischen Zügen; ICD-10 F61.0) - a uf der Grundlage einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei langjähriger körperlicher, psychischer und verbaler Gewalt in der Familie während Kindheit und Jugend - Hyperhydrosis (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) E r führte aus, der Beschwerdeführer sei in ein schwer dysfunktionales Familien system geboren worden. Es sei in der psychischen Entwicklung des Beschwer de führers zu einer sogenannten strukturellen Dissoziation der Persönlichkeit ge kom men. Heute liege eine sekundäre Dissoziation im Rahmen einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung vor. Intrapsychisch seien die Bindungs fähig keit sowie das Urvertrauen in andere Menschen, die Sozialisierung, die Fundierung des Selbst, die Zuversicht im Sinne eines basalen Gefühls von Sicherheit, die Stressbewältigung, die Affektregulierung und die Impulskontrolle beschädigt wor den (S. 10) . Der Beschwerdeführer sei schon als Kind und Jugendlicher jahrelang in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe ein tetra zyklisches Antidepressivum eingenommen. Während der Beschwerdeführer als Jugendlicher und später als junger Erwachsener wieder ein einigermassen all tagstaugliches Funktionsniveau erreicht habe, sei seit 2015 keine nennenswerte beziehungsweise dauerhafte Zustandsverbesserung nachweisbar. Der Beschwer de führer sei innerlich blockiert und erstarrt, werde von Ängsten, Befürchtungen und Sorgen heimgesucht, begegne seiner Umwelt voller Misstrauen, ziehe sich sozial sehr stark zurück, erlebe sich oft hilflos, schutzlos und ausgeliefert, was wiederum suizidale Gedanken auslöse. Seine negative Grundüberzeugung habe bisher ebenso wenig verändert werden können wie seine Selbstzweifel und sein schlechtes Selbstwertgefühl. Es handle sich somit um einen schweren und seit vielen Jahren bestehenden Gesundheitsschaden. Die medizinische Prognose sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit langfristig ungünstig. Der Beschwerdeführer habe jahrelang ein labiles inneres Gleichgewicht halbwegs aufrechterhalten können. Er sei somit zeitweise über mehrere Monate arbeitsfähig gewesen. Beim letzten Arbeitgeber, wo er zum ersten Mal in seinem Leben länger beruflich tätig gewesen sei, habe er jedoch eine Wiederholung seiner schwierigen Kindheits er fahrungen an verbaler, emotionaler und einmalig auch körperlicher Gewalt erlebt. Er sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Die Bipolar-II-S törung, die komplex e PTBS sowie die schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung hätten allesamt erheblichen negativen Einfluss auf das Denken, das Handeln, die Affektsteuerung, die Belastbarkeit, die Anpassungsfähigkeit, die Flexibilität, die Selbstbehaup tungs fähigkeit sowie die Steuerung sozialer Kontakte. Daher müsse langfristig davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 1 f. ). 3.21 Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 2
- Juli 2020 Stellung ( Urk. 9/79/3-5) und führte aus, im sehr ausführlichen und umfangreichen Gutachten von Dr. A.___ werde das Vorliegen einer bipolaren Störung nachvollziehbar diskutiert und ausgeschlossen. Das Vor liegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung werde nicht bezweifelt. Die unterschiedlichen Persönlichkeitsanteile seien ebenfalls im Gutachten hergeleitet und diskutiert worden, übereinstimmend bestünden narzisstische Persönlich keits anteile. Eine Persönlichkeitsstörung beginne in der Kindheit oder Adoleszenz und bestehe in der Regel lebenslang. Im Bericht von med. pract . B.___ gebe dieser an, dass die Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung führend für die Leistungseinschränkungen seien. In seiner letzten Tätigkeit habe der Beschwer deführer trotz der vorliegenden Persönlichkeitsstörung von 2007 bis 2015 zu nächst als Trainer und später als Ausbildner tätig sein können, obwohl diese Tätigkeit nicht seinem optimalen Belastungsprofil entsprochen habe. Das Vorlie gen der Persönlichkeitsstörung schliesse demnach nicht die Arbeitsfähigkeit aus. Die von med. pract . B.___ angegebenen Einschränkungen seien nicht nach vollziehbar. Die funktionellen Einschränkungen seien ebenfalls im Gutachten ausführlich begründet und diskutiert worden. Beim Beschwerdeführer seien die Bedingungen für eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 nicht erfüllt. Der Diagnose von Dr. J.___ könne nicht gefolgt werden. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei bereits im Gutachten von Dr. A.___ ausgeschlossen worden. Neue oder unberücksichtigte medizinische Tatsachen gingen aus dem Einwand nicht hervor. Es könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. A.___ a b gestellt werden.
- 4.1 Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ konnte in seinem Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3.16) als Diagnose eine kombinierte Persönlichkeits stö rung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) nennen und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 80 % und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. 4.2 Das Gutachten von Dr. A.___ vom August 2019 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der ihm zur Verfügung ge stellten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Dar legung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation ein und ent hält nachvollziehbar begründete Schlussfolge run gen, weshalb darauf abge stellt wer den kann. Eine entsprechende Pr üfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in seine Beurtei lung weitestgehend einbezogen hat. So hat er sich einlässlich mit den diagno serelevanten Befunden und deren Aus prägung auseinandergesetzt (Urk. 9 / 57 S. 15 ff., S. 23 f. ), ebenso mit dem Be handlungserfolg (S. 32 f.). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die kom binierte Persönlichkeitsstörung bei m Beschwerdeführer klar im Vordergrund stehe und alle übrigen Symptome sekundär und nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren zu beurteilen seien (S. 25) . Das Vorliegen einer leistungsein schränkenden affektiven Erkrankung im Sinne einer Störung des Kapitels F3 der ICD-10 , insbesondere einer Bipolar II-Störung, verneinte er in ausführlicher Weise und begründete dies schlüssig und nachvollziehbar (S. 27 f. , S. 29 ff. , S. 33 f.). Z um Explorationszeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer klinisch-psychia trisch unauffällig präsentiert (S. 23). Bisher hätten (medikamentöse) Behand lungs ange bote im ambulanten und (teil-)stationären Setting stattgefunden (S. 32), eine berufliche Wiedereingliederung sei an die Bedingung einer überdauernden ambu lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Persönlichkeitsstö rung und an eine überdauernde Abstinenz von psychotropen Substanzen zu knüpfen (S. 28). Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers histrioni sch -narzisstisch wirke, alles was seine Person betreffe, wirke sehr bedeutungsschwer. Der Beschwerde führer stelle höchste Leistungsansprüche an sich selbst und strebe nach perfekter Erfüllung. Wenn er hinter seinen Erwartungen zurückbleibe, führe er äussere Um stände und multiple Krankheitssymptome an, die ihn unter anderem zum Opfer machten. So werde das bisherige Scheitern ausschliesslich externen Fakto ren zuge schrieben. Entsprechend erlebe sich der Beschwerdeführer als krank und als Opfer (S. 16). Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beträfen also seine Charakterpathologie, die die berufliche Integration erschwere (S. 25). Als persön liche Ressourcen können dem Gutachten die jahrelange erfolgreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fitness-Ausbilder , das Abschliessen von Ausbildungen sowie die schnelle Aneignung eines sehr guten deutschen Wortschatzes entnom men werden (S. 24 , S. 30 ). Hinsichtlich des Gesichtspunkts der Konsistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeschilderung und das Verhalten des Beschwerde führers als demonstrativ wirkend beschrieben wurden und appellativen Charakter hätten (S. 25). Ferner springe eine deutliche Fähigkeit des Beschwerdeführers ins Auge, sich beziehungswese anamnestische Daten so darzustellen, wie es ihm ge rade opportun zu sein scheine. Diese Manipulationstendenz mache ihn unbere chenbar. Insofern sei festzustellen, dass eine Instrumentalisierung von Bezie hungen nicht gänzlich auszuschliessen sei. Das Verhalten zeige sich auch in den Schilderungen zu Symptomen und Diagnosen, die sich nicht mit den objektiven Befunden in Einklang bringen liessen (S. 26). In einer Gesamtschau sei zu beur teilen, dass es vorliegend wesentliche Inkonsistenzen und Unplausibilitäten gebe. Die Widersprüche und ein nicht immer gegebener logischer Zusammenhang der Angaben des Beschwerdeführers sprächen gegen die Authentizität der geltend ge machten Symptome. Gegen einen bis zu täglich 22 Stunden andauernden sozia len Rückzug in die Wohnung spreche, dass man dann eher nicht ein braun ge branntes – der Jahreszeit entsprechendes – Hautkolorit erwarten müsste. Auch sei eine regelmässige Einnahme von Temesta nicht objektivierbar. Zudem habe der Beschwerdeführer regelmässig ihm angebotene psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlungen wieder abgebrochen und habe diese auch zeitlich korreliert zum IV-Verfahren wieder aufgenommen , was wesentlich gegen einen ausge prägten Leidensdruck spreche (S. 27 f. ). Die Bestim mung der Arbeitsfähigkeit (S. 28 f.) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. 4.3 Nachdem sich der Gutachter Dr. A.___ in seiner Beurteilung (auch) an den Stan dardindikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanw endung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehal ten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indika to ren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1.3-1.5). Somit ist betreffend die Diag nosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen. 4.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Berichte der be handelnden Psychiater, welche ihm nebst einer Persönlichkeitsstörung auch eine Bipolar II-Störung diagnostizierten und von eine r 100%ige n Arbeits unfähig keit ausgingen , das Gutachten von Dr. A.___ nicht umzustossen. So steht unbe strit te nermassen fest, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persön lich keits störung leidet und diese dominierend ist beziehungsweise klar im Vor dergrund steht, was die Einschränkungen anbelangt. Der Beschwerdeführer zeigt krank heits wertige Persönlichkeitsmerkmale betreffend Interaktion, leidet an interaktio nellen Defiziten und es bestehen Einschränkungen in der sozialen und emo tio nalen Adaptionsfähigkeit, in der Regulation von Affekten und Impulsen und in der Selbstwahrnehmung. Die Auswirkungen dieser Einschränkungen werden inso fern unterschiedlich beurteilt, als der behandelnde Psychiater med. pract . B.___ diese als gravierend beschreibt (vgl. E. 3.18), während der Gutachter einzig ( in sechs Bereichen ) leichte Einschränkungen festhält. Die Begründung und Schlussfolgerung im Gutachten vermögen zu überze ugen (vgl. Urk. 9/57 S. 18 ff.), indem der Gutachter aufzeigte, dass keine Psychopathologie festzustellen sei , die es begründen beziehungsweise plausibel machen könnte, dass der Beschwer de führer grössere Schwierigkeiten habe, den Tag zeitlich strukturieren zu können und anstehende Aufgaben nicht in ihrer zweckmässigen Folge zu erledigen. Ob jektive krankheitsbedingte Gründe, die es ihm verunmöglichen würden, eine Tages struktur und eine n geregelten Arbeitsablauf einhalten zu können, seien nicht festzustellen gewesen (S. 18). Aufgrund der kombinierten Persönlich keits störung habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, sich neuen Situationen erwartungs gemäss anzupassen. Er sei in der Tat weniger flexibel in Bezug darauf, sein Verhalten wechselnden Anforderungen anzupassen. Insofern sei eine Arbeits platzanpassung notwendig, wodurch in Bezug zur beruflichen Leistungsfähigkeit dann eine leichte Einschränkung dieser Fähigkeit resultiere (S. 19). Beim B e schwer deführer könnten keine psychopathologischen Befunde festgestellt werden, die es ihm verunmöglichten, an Freizeit- und Er holungsaktivitäten teilzunehmen. Krankheitsbedingte Lethargie und Passivität seien nicht augenscheinlich. Es seien beim Beschwerdeführer keine krankheitsbedingten psychischen Gründe objekti vierbar, die begründen könnten, dass er bei einer etwaigen beruflichen Aufgabe nicht über die erforderliche Zeit hin aktiv bleiben könnte und eine eingeschränkte Qualität resultiere (S. 20). Der Gutachter bemerkte a usserdem zu Recht, dass in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Ambulatoriums D.___ (vgl. vorstehend E. 3. 2) die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als arbeits platz bezogen beurteilt wurde, lediglich ein Verdacht auf eine Bipolar II-Störung gestellt und zudem ausgeführt wurde, dass die Erkrankung durch belastende Ereig nisse am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Es erhelle somit, dass vorlie gend ein arbeitsplatzbezogener Gesundheitsschaden vorgelegen habe, der in der Entwicklung nur sehr unwahrscheinlich losgelöst von psychosozialen Belas tungs faktoren zu beurteilen gewesen sei. Weiter machte der Gutachter nachvollziehbar darauf aufmerksam, dass für die in den Arztberichten von med. pract . B.___ festgehaltene Diagnose einer Bipolar II-Störung seit der Jugendzeit jedwede fachärztlich-psychiatrischen Objektivierungen in den Akten fehlten. Wesentlich gegen das Vorliegen dieser Störung spreche zudem, dass der Beschwerdeführer bis zur attestierten Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2015 mehrere Jahre erfolgreich beruflich tätig gewesen sei und Ausbildungen abgeschlossen habe (S. 29 f.) . Schliesslich konnte der Gutachter die im Bericht von med. pract . B.___ fest gestellte Chronifizierung (vgl. vorstehend E . 3.15) in Bezug zu einer versiche rungsmedizinisch-relevanten psychischen Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit nicht bestätigen. Sodann hat das Gericht – bei Berichten von behan delnden Ärzten - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra g en, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Be hand lungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begut achtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten andererseits ( BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht zu, eine medizinische Admini strativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dies gilt auch für die von Dr. J.___ genannte Diagnose einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung. Mit RAD-Ärztin Dr. M.___ (vorstehend E. 3.21) , die über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und welcher sämtliche Akten vorlagen, gilt es festzuhalten, dass die aktuell gültige internationale Klassifikation psychischer Störungen die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorsieht. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 setzt sodann voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – in Übereinstimmung mit Dr. M.___ – nicht erfüllt, worauf bereits der Gutachter Dr. A.___ hingewiesen hat ( Urk. 9/57 S. 31). 4.5 Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeits fähigkeit des Be schwerdeführers aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Fitness-Ausbilder zu 20 % eingeschränkt ist, in sämtlichen anderen Tätigkeiten gemäss Arbeitsplatzprofil hingegen von keiner relevanten Einschränkung auszugehen ist. Betreffend die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungspflicht bleibt festzuhalten, dass gemäss Gutachten eine berufliche Wiedereingliederung an die Bedingung einer überdauernden Abstinenz von psychotropen Substanzen zu knüpfen sei ( Urk. 9/57 S. 28). Die vom Beschwerdeführer in der IV-Anmeldung festgehaltene n S ym p tome seien nicht losgelöst von psychosozialen Belastungs faktoren und auch nicht losgelöst von einem später im Verlauf sich plausibili sierenden Suchtmittelmissbrauch zu beurteilen (S. 29). Der von med. pract . B.___ beschriebene Konsum von Alkohol, Cannabis, Cocain und Ecstasy in hypo manen Phasen beschreibe einen Konsum illegaler Substanzen, der bereits alleine geeignet sei, die vom Beschwerdeführer berichteten Symptome auszulösen (S. 30). Allein der Kokainkonsum könne eine hypomane -gereizte Stimmung als direkte Suchtmittelfolge auslösen, was nicht mit einer Störung des Kapitels F3 der ICD-10, für die es beim Beschwerdeführer überhaupt keine objektiven Belege und Ver haltensbeobachtungen gebe, verwechselt werden dürfe (S. 31) . Der Gutachter beurteilte schliesslich, dass nicht das durchgeführt worden sei, w as vom RAD ver langt worden sei, nämlich eine Haaranalyse, die über den zeitlichen Verlauf einer etwaigen Suchtmitteleinnahme Auskunft gebe (S. 32). Vor diesem Hintergrund mit einem Drogenkonsum in der Vergangenheit sowie der Begründung des RAD-A rztes med. pract . L.___ , wonach die Vorbeugung hinsichtlich der Entwicklung einer Drogensucht bei gegenwärtigem Erreichen einer Abstinenz Zweck der Schaden minderungspflicht sei (vgl. vorstehend E. 3.17), erscheint diese gerechtfertigt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt .
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu er legen. Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung sind die Gerichtskosten einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, MLaw Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00706
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 3 0. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw
Y.___ , Sozialversicherungsrecht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich diese substituiert durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw
Z.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974, war zuletzt von August 2010 bis November 2015 als Ausbildner im Fitnessbereich tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1. Juni 2015 war ( Urk. 9/2 Ziff. 5.4, Urk. 9/7 Ziff. 2.1-2.3). Unter Hinweis auf Stim mungs schwankungen, Ängste und Verunsicherung meldete sich der Versicherte am 1 3. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbli che Situation ab, zog Akten der Krankenkasse bei ( Urk. 9/75 ) und holte bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, ein p sychiatrisches Gutachten ein, das am 2 8. August 2019 erstattet wurde ( Urk. 9/57 ).
Am 1 9. August 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Eingli ederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/13). Am 1 8. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 6. Juni bis 3. September 2017 ( Urk. 9/25), welches mit Mitteilung vom 9. Juni 2017 abgebrochen wurde ( Urk. 9/29). Am 1 7. Mai 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, einen Nachweis über die Abstinenz von Suchtmitteln (THC und Alkohol) zu erbringen ( Urk. 9/41). M it Schreiben vom 3 1. Oktober 2019 (Urk. 9/
63) wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt, indem er sich regelmässig Drogen-Urin-Kontrollen und CDT-Tests in unregelmässigen Abstän den sowie regelmässige n Termine n bei einem Psychotherapeuten unterziehen soll.
Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/64, Urk. 9/68, Urk. 9/73, Urk. 9/78) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. September 2020 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/80 = Urk. 2) . 2.
Der
Versicherte erhob am 1 2. Oktober 2020 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 1 1. September 2020 ( Urk.
2) und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei ihm ab November 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2), es sei die mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2019 festgesetzte Scha den minderungspflicht aufzuheben (S. 2 Ziff. 3 ) , eventuell seien weitere medizi nische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 4) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2020 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. November 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) di e unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person die invalidisierenden Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Ar beitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig , wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) fest, die Ab klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätig keit als Ausbildner zu 80 % arbeiten könne. In einer optimal angepassten Tätig keit wäre er zu 100 % arbeitsfähig (S. 1 unten). Der Einkommensvergleich habe einen IV-Grad von 7 % ergeben, womit kein R entenanspruch bestehe (S. 2).
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), auf die gutachterliche Beurteilung durch Dr. A.___ könne gemäss dem behandelnden Psychiater med. pract . B.___
nicht abgestellt werden. Es sei nicht schlüssig und nachvollziehbar . Der behandelnde Psychiater sehe ihn aktuell und auf länge r fristige Sicht seit Juni 201 5
als 100 % arbeitsunfähig für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit (S. 8 f. , S. 12 ). Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Schadenminderungspflicht sei eine reine Schikane und führe in keiner Weise zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, da eine Abstinenz seit mehreren Jahren aufgrund vorbestehender Ergebnisse angenommen werden müsse (S. 14) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere , ob auf das psychiatrische Gutachten vom 28. August 2019 abgestellt werden kann. 3. 3.1
Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ , Ambulatorium D.___ , berichteten am 1. September 2015 ( Urk. 9/75/29-31) und nannten fol gen de Diagnosen (S. 2 Ziff. 4): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - V erdacht auf bipolar II- Störung
Sie führten aus, der Beschwerdeführer beschreibe innerfamiliäre Schwierigkeiten (Gewalt in der Ehe der Eltern), was schliesslich zur Trennung der Eltern geführt habe, als er vier Jahre alt gewesen sei. Als er Teenager gewesen sei, sei die Mutter bald mit ihm überfordert gewesen, da er sich nichts habe sagen lassen. Ebenfalls habe er Cannabis zu konsumieren begonnen. Er sei dann in ein Internat im E.___ gesteckt worden, sei dort aber innerhalb von 24 Stunden rausgeflogen. Danach sei er 1.5 Jahre zu einer befreundeten Familie gekommen. Mit 18 Jahren habe er die erste eigene Wohnung gehabt. Er habe nach der obligatorischen Schulzeit eine KV-Lehre absolviert und das Handelsdiplom erlangt. 20 1 0 sei er nach Zürich gekommen, wo er als Fitness-Instruktor gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe schon in der Adoleszenz eine depressive Phase gehabt, die mit Ludiomil behandelt worden sei. Ebenfalls zirka im Jahre 2006 habe er eine depressive Phase gehabt, dazwischen fragliche hypomane Phasen mit Geldausgeben und verkürzter Sch l afdauer (mit Cipralex behandelt). Kurz vor der Behandlung bei ihnen sei der Beschwerdeführer bei der Psychopol des Universitätsspitals F.___
mit den gleichen Symptomen vorstellig geworden, ausgelöst durch massive Konflikte mit einem Arbeitskollegen. Er sei von dort zugewiesen worden (S. 1). Der Beschwer deführer leide unter einer depressiven Stimmung, Freud- und Interessenlosigkeit, Antriebsstörungen, vermindertem Selbstwert, Schuldgefühle n , Konzentrations stö rungen, Nervosität und Anspannung, Morgentief, Schlafstörungen und sporadi schen Suizidgedanken. Er habe in Zürich einen kleinen Kollegen k reis. Mit seiner Familie habe er wenig Kontakt. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit seine Arbeitsstelle bei G.___ auf den 3 0. November 2015 gekündigt. Er werde von ihnen weiter arbeitsplatzbezogen krankgeschrieben, solle sich aber beim RAV anmelden und ab sofort eine andere Arbeitsstelle suchen. Der Beschwerdeführer sei vom 2 2. Juni bis inklusive 3. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (arbeits platzbezogen). Bei Rückkehr an seinen derzeitigen Arbeitsplatz müsste mit einer akuten Verschlechterung seines Befindens gerechnet werden. Bei einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (S. 2). 3.2
Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ , Ambulatorium D.___ , berichteten am 2 7. Januar 2016 ( Urk. 9/23/2) und führten aus, b ei Beginn der Behandlung bei ihnen ( 8. Juni 2015) sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, sowie von einem Verdacht auf eine B ipolar II-Störung aus gegangen wor den . Der Beschwerdeführer sei arbeitsplatzbezogen 100 % arbeitsunfähig ge schrie ben worden, weil davon aus gegangen worden sei, dass seine Erkrankung durch belastende Ereignisse an seinem Arbeitsplatz verursacht worden seien und er ansonsten vermittelbar gewesen sei. Aufgrund des Behandlungsverlaufs, der Anamnese und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei zusätzlich zur Anfangsdiagnose retrospektiv von einem Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Antei len (ICD-10 F61) auszugehen , weshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn angezeigt sei.
3.3
Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 0. Juni 2016 ( Urk. 9/8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - bipolare Störung (ICD-10 F31, bipolar II Typ); gegenwärtig leicht depres sive Phase, bestehend seit Jugend - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit histrionischen , ängst lich vermeidenden und zwanghaften Anteilen, seit Jugend bestehend
E r führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2016 bei ihm in Behandlung . B is Ende Mai 2016 hätten wöchentliche Sitzungen stattgefunden, seither sei die Behandlung unterbrochen (S. 1 Ziff. 1.2, S. 3 Ziff. 1.5) .
Aus psychothera peuti scher Sicht hätten sich im Verlauf diagnostisch gesehen persistierende, unflexible, wohl seit langem bestehende, zwischenmenschliche Muster gezeigt. Im Kern schie nen dies Persönlichkeitsstrukturen stark zwanghaften und unsicher-vermei den den Charakters, basierend auf Prägungen wahrscheinlich vor allem durch die Vaterfigur. Sekundär scheine sich darüber eine histrionische Fassade gestülpt zu haben. Im Rahmen der Psychotherapie sei versucht worden , hierzu differenzierte Selbstkonzepte zu entwickeln, was dem Beschwerdeführer auch gut gelungen sei. Die histrionische Seite habe in der Therapie recht gut abgelegt werden können. Allerdings scheine der Beschwerdeführer die Arbeit an den zwanghaften und unsicheren Anteilen sehr zu fordern. Da der Eindruck bestanden habe, dass der Beschwerdeführer trotz sehr guter Reflexionsfähigkeit kaum in die Handlung komme, sei zuletzt von seiner Seite und von Seite der unterstützenden, psychia trischen Spitex verstärkt auf konkrete Verhaltensexperimente gedrängt worden. Der Beschwerdeführer habe hierauf die psychiatrische Spitexunterstützung abge brochen und sei auch für ihn nicht mehr erreichbar gewesen (S. 2 Ziff. 1.4). Die Prognose sei nicht einfach zu stellen, da er es bisher wie erwähnt nicht habe be werkstelligen können, den Beschwerdeführer zu konkreten Konfrontationen mit der Arbeitswelt zu bewegen. Allerdings wirke auch dieser Umstand eindeutig krankheitsbedingt. Diese Umstände , zusammen mit den vielen Berufs- und Stel l enwechseln in der Vorgeschichte , würden auf eine reduzierte Anpassungs fähig keit, je nach Konstellation auf eine reduzierte Gruppenfähigkeit, auf eine redu zierte Flexibilität , sich an Regeln und Routinen zu gewöhnen , und auf eine reduzierte Gesamtbelastbarkeit hinweisen. Trotzdem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, fast fünf Jahre beim gleichen Arbeitgeber zu arbeiten . Auch habe er sich die ersten zwei Jahre wohl auch gut geschützt und akzeptiert gefühlt, was die Ressourcenseite auch illustriere. Auch würden die intellektuellen Ressourcen als sehr gut wirken. Könne also eine stufenweise Reintegration, idealerweise be gleitet zum Beispiel über ein Jobcoaching , in ein wertschätzendes, transparentes Arbeitsumfeld ohne allzu grossen zeitlichen und emotionalen Stress erfolgen, werde auch ein intaktes Potential gesehen (S. 3 Ziff. 1.4) . Die Arbeitsfähigkeit sei durch die aktualisierten, negativen Selbst- und Beziehungsannahmen hochgradig eingeschränkt. Mittelfristig sei eine Reintegration wohl zu 50-100 % möglich (S. 3
Ziff. 1.6). 3.4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt der Krankenversicherung des Beschwerdeführers, nahm am 2 1. November 2016 Stellung ( Urk. 9/75/24-28) und führte aus, die vorliegenden Akten würden belegen, dass sich beim Beschwerdeführer eine manifeste Belastungssymptomatik gezeigt habe, welche gemäss den Angaben der ersten Behandlungsstelle auf einen Arbeitsplatzkonflikt zurückzuführen gewesen sei. Hierbei sei festgehalten worden , dass eine Rückkehr an die bisherige Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar sei, dass aber in einer anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus gewiesen sei (S. 3) . Die Durchsicht der vorgefundenen dokumentierten Psycho pa thologie verweise auf gewisse affektive Schwankungen sowie auf nur leicht gra dige kognitive Einschränkungen , doch werde auch seitens med. pract . B.___ explizit darauf hingewiesen, dass unter der fortgeführten Psychopharma kothe rapie (bis Ende Mai 2016) keine gravierenden Depressionen oder Manien hätten beobachtet werden können. Die alleinige Berücksichtigung dieser Psychopa tho logie qualifiziere nicht für eine anhaltend höhergradige (25 % und mehr) Arbeits unfähigkeit. Implizit werde dies auch seitens med. pract . B.___ bestätigt, da er die eigentliche Problematik nicht in der psychopathologischen Verfassung des Be schwerdeführers einordne, sondern in seinem Interaktionsverhalten im Rah men eines Arbeitsteams oder in einer Gruppe. Demzufolge sei in einer angepassten Arbeitsumgebung keine Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegend, welche zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen würde (S. 4). Es dürfe ab dem 1. April 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 5). 3.5
Med. pract . B.___ berichtete am 1. Dezember 2016 ( Urk. 9/18) und führte aus, die letzte Kontrolle habe am 2 3. November 2016 stattgefunden (S.
1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe sich im August 2016 wieder gemeldet. Er habe sich in einer mittelschweren depressiven Phase befunden, habe sich von allen sozialen Kontakten weitgehend zurückgezogen gehabt und sei mit der Alltagsbewältigung in vielen Bereichen überfordert gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der F olge vom 1 8. Oktober bis 2 1. November 2016
in die Tagesklinik des Sanatoriums I.___ eingetreten. Bereits während der ersten Wochen seien dabei Schwierigkeiten in den psychologischen Gruppen aufgetreten. Bedauerlicherweise habe sich der Beschwerdeführer in Absprache mit seiner Ärztin entschieden, die Tagesklinik nach nur einem Monat abzubrechen (S. 2 Ziff. 1.4) . Die stufenweise Reintegration in ein wertschätzendes, transparentes Arbeitsumfeld ohne allzu grossen, zeit li chen und emotionalen Stress erscheine als prioritär. Allerdings sei ein Weg zurück in eine relevante Arbeitsfähigkeit (zirka 50 % ) nur auf längere Sicht (mehr als ein Jahr) realistisch. Aktuell sei der Beschwerdeführer als Fitnessinstruktor hoch gradig (zirka 75 % ) eingeschränkt (S. 3 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.5). 3.6
Med. pract . B.___ berichtete am 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 9/75/22-23) zuhan den des Ombudsmanns der Privatversicherungen und der Suva und führte aus, dass die Therapie s eit September 2016 ambulant und anschliessend teilstationär nochmals deutlich intensiviert worden sei, wobei der Hauptfokus auf der Inter aktionsstörung gelegen sei . Leider sei die Entwicklung des G esundheitszustandes
aber sehr unerfreulich . Es habe sich am konkreten Beispiel gezeigt, dass die f unktionelle n Defizite so gravierend seien , dass der B eschwerdeführer den Alltag einer psychotherapeutischen Tagesklinik nicht habe bewältigen können (S. 1) . Seither werde eine ganz
niederschwellige Reintegration versucht. Es bestehe eine grosse Übereinstimmung in der Beurteilung der Art des Gesundheitsschadens mit Dr. H.___ . Allerdings bestünden grosse Differenzen in der Einschätzung des Aus masses und des Zeitverlaufs. Die Arbeitsunfähigkeit sei gemäss seiner Ein schätzung über das ganze Jahr 2016 anhaltend hochgradig geblieben, während einem Klinik- oder Tagesklinikaufenthalt sei diese per definitionem 100 % . Seit her stelle sich nun wieder die Frage, ob eine vorsichtige, schrittweise Reinte gration unter intensiver, therapeutischer Begleitung leistbar werde. Der Abbruch des Tagesklinikprogramms aus gesundheitlichen Gründen, die Einschätzung der Tagesklinik als schwere depressive Episode und die Einschätzung der Invali den versicherung als momentan fraglich reintegrierbar stimmten aber natür l ich mehr als kritisch (S. 2).
3.7
Mit Austrittsbericht vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 9/37/6-9) berichteten die Ärzte des Sanatoriums I.___ über den teilstationären Aufenthalt des Beschwerde führers vom 1 8. Oktober bis 2 1. N ovember 2016 und nannten folgende Diagnose (S. 1): - bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive
Episode ohne psychot ische Symptome (ICD-10 F31.3)
Der Beschwerdeführer gebe an, im Rahmen einer psychosozialen Belastungs situation eine zunehmende depressive Symptomatik entwickelt zu haben mit starkem sozialem Rückzug. Der Beschwerdeführer leide sehr unter der depressiven Verstimmung und habe grosse Angst, in die manische Phase zu kippen. S eit Tee nagerzeiten kenne er depressive
Episoden . Eine e rste hypomane Phase habe er mit Beginn des 2 0. Lebensjahres erlebt . Seither habe er im Verlauf eher deutliche Depressionen und weniger deutliche Manien, wahrscheinlich Hypomanien, erlebt (S. 1). Er habe in Absprache mit seinem ambulanten Therapeuten und auf drin gen den eigenen Wunsch die vorbestehende Medikation im Sommer 2015 abge setzt. Seit Oktober 2016 bestehe eine schlafanstossende Medikation (S. 2). Auf grund der starken Gefühlsvermeidung des Beschwerdeführers und Befürchtung , seine Wut nicht kontrollieren zu können, sei die Gruppenfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund von ständigen zwischenmenschlichen Interaktionen durch die Gruppentherapien sei der Beschwerdeführer stets angespannt gewesen und habe sich nicht auf das Therapieprogramm einlassen können. In gegen sei tigem Einverständnis sei ein Abbruch der teilstationären Behandlung beschlossen worden. Um den Beschwerdeführer weiter zu stabilisieren und einen Wiederein stieg in die Berufswelt zu ermöglichen, werde mindestens eine ambulante psy chia trisch-psychotherapeutische Nachbehandlung empfohlen (S. 3). 3.8
Dr. H.___ nahm am 1 3. März 2017 Stellung ( Urk. 9/75/20-21) und führte aus, er könne sich der Beurteilung durch med. pract . B.___ bezüglich einer anhal tenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht anschliessen. Der Bericht von med. pract . B.___ erwähne nur indirekt und vage einen psychiatrischen Sachverhalt mit Krankheitswert. Die alleinige zitierte Wiedergabe einer Diagnose ohne ICD-Codierung, ohne psychopathologischen Befund und ohne ausführlichen Bericht und der summarische Hinweis auf weitere therapeutische Bemühungen seien als Beurteilungsgrundlage nicht ausreichend. 3.9
Med. pract . B.___ berichtete am 4. April 2017 ( Urk. 9/75/17-19) und führte aus, von psychotherapeutischer Seite sei die Persönlichkeitsstörung respektive Interaktionsstörung im Fokus gelegen. Hier sei im Sinne einer schemathe rapeu tischen und klärungsorientierten Therapie an den zentralen Prägungen des Be schwerdeführers gearbeitet worden. Der Therapieunterbruch Ende Mai bis Anfang August 2016 sei denn auch im Zuge dieser Symptomatik zustande gekommen. Aufgrund dieser Erfahrung sei dann nach der Rückkehr versucht worden, die Integration und die angestrebten, korrektiven Erfahrungen im sozialen Kontext in einem therapeutischen, statt direkt beruflich orientierten Rahmen anzupeilen. Daher sei die Anmeldung für die psychotherapeutische Tagesklinik erfolgt. Dieser Aufenthalt habe aufgrund ungenügender Gruppenfähigkeit abgerochen werden müssen. Seither finde eine regelmässige, ambulante, psychiatrische und psycho therapeutische Behandlung statt. Die Behandlung hinsichtlich der Interaktions störung brauche viel Zeit, sei aber der zentrale Bestandteil auch zur Verbesserung der Funktionsdefizite des Beschwerdeführers (S. 2) . 3.10
Dr. H.___ nahm am 1 0. Mai 2017 Stellung ( Urk. 9/75/5) und führte aus, er könne sich der Beurteilung durch med. pract . B.___ bezüglich einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Leistungsende (3 1. Mai 2017) anschliessen. Es werde eine manifeste Erkrankungsproblematik sowie eine fachärztliche Behand lung belegt. Der Verlauf weise eine erhebliche Tendenz der Chronifizierung auf. 3.11
Med. pract . B.___ berichtete am 2 9. September 2017 ( Urk. 9/37/1-4) und führte aus, die Befunde, Psychopathologie und die funktionellen Einschrän kungen seien gegenüber dem letzten Bericht kaum verändert, dies abgesehen von leichteren Schwankungen der bipolaren Symptomatik. Gerade vor dem Hintergrund dieser Stabilisierung der Achse I-Störung werde jedoch klar, wie deutlich die Gesamt psychopathologie und funktionellen Defizite primär durch die Achse II-Störung (Persönlichkeitsstörung) dominiert sei . Die interaktionellen Defizite, welche im Zusammenhang mit dem Tagesklinikaufenthalt dargestellt worden seien, hätten sich beim Versuch anfangs Juni , in eine berufliche Integrationsmassnahme ein zusteigen , wiederholt (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit sei auf längere Frist (1-2 Jahre) nicht leistbar. Eine angepasste Tätigkeit sei günstigstenfalls im Sinne einer therapeutisch begleiteten Tätigkeit im tiefen Prozentbereich (zirka 25 % ) in wertschätzendem, therapeutisch geschultem, konfliktarmem Umfeld mit vorsich ti gem Einstieg möglich (S. 2 Ziff. 2.1) . Da immer wieder auffalle, dass der Be schwerdeführer seine Emotionalität sehr stark kontrolliere, in weitschweifig, zwanghafter Weise rationalisiere/intellektualisiere und eine stark belastete Kind heit bestehe, sei zusätzlich zur kognitiv-verhaltenstherapeutischen Behandlung ein Versuch über EMDR ( Eye Movement Desensitization
and
Reprocessing ) bei Dr. J.___ unternommen worden. Soweit dies zu beurteilen sei, habe dies bisher leider zu keinen relevanten Fortschritten geführt (S. 2 f. Ziff. 3.1). Aufgrund des unbefriedigenden Verlaufs seien auch die medikamentösen Therapiemassnahmen nochmals intensiviert worden. S o sei im März mit einer Lithiummedikation begonnen worden, seit Mitte April bestehe ein stabiler Spiegel. Da gerade die An triebsblockaden weiter persistiert en , sei versucht worden, ob eine zusätzliche Etablierung eines Antidepressivums doch einen weiteren Gewinn bringen könne. Hierunter habe sich innerhalb von zwei Wochen ein Syndrom mit Schweiss ausbrüchen, Zittern und Schlafstörungen entwickelt, weshalb dieses wieder abgesetzt worden sei. Vor Kurzem sei nun aufgrund von Durchschlafstörungen und der gedrückten Affektlage und eben diese r oben genannten Erfahrung noch ein Versuch mit Valdoxan unternommen worden, der in der ersten Erfahrung leicht positiv sei (S. 3 Ziff. 3 .1). 3.12
Am 4. Dezember 2017 beantwortete med. pract . B.___ die von der Beschwer degegnerin gestellten Zusatzfragen ( Urk. 9/39; vgl. auch Urk. 9/38) und führte aus, die über lange Zeit sehr regelmässigen Termine, auch in den Morgenstunden, hätten keine sichtlichen Hinweise für eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel ergeben. Für einen gesteigerten Alkoholkonsum ergäben sich im beiliegenden Labor keine Anhaltspunkte. Die Compliance in Bezug auf die Medikation sei gut. Der Spiegel von Lithium sei stabil an der Nebenwirkungsgrenze oder eigentlich «darüber» (S. 1). Valdoxan sei nach über einem Monat in therapeutischer Dosis aufgrund Wirkungslosigkeit wieder abgesetzt worden. Ein Ausbau, gerade in anti depressive Richtung , scheine also nicht nur «nicht erfolgversprechend», sondern kontraindiziert. Die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstbe haup tungs
- und Kontaktfähigkeit zu D ritten seien stark eingeschränkt durch selbstun sichere Anteile . Der Beschwerdeführer klammere sich stark an eigene Verhaltens muster in engen Grenzen , wie es bei ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Persönlichkeiten üblich se i . Es sei nicht von einer Aggravation auszugehen und der Beschwerdeführer sei eher «überangestrengt». Er scheine sowohl im Rahmen seiner Therapie als auch bei der EMDR Therapie bei Dr. J.___ an die Grenzen seines persönlich Leistbaren zu gehen. Therapeutisch und integrationsorientiert sei vieles versucht worden. Es sei nicht selten zu sehen, dass Personen mit einer Per sönlichkeitsstörung irgendwie eine einigermassen funktionierende Nische fän den und erst später nach «Bestätigung der frühen, biographischen Erfahrungen» nachhaltig in ihrer Leistungsfähigkeit einbr ä chen (S. 2). Hierzu müsse aber gesagt werden, dass es viele Faktoren gebe, die bereits hochdysfunktionales, zwischen menschliches Verhalten des Beschwerdeführers in Schule und ersten beruflichen E ngagements nahelegen würden. Seither seien die unter «Funktionalität» ausge führten Einschränkungen aggraviert , die dahinterliegenden Schemata «aktua li siert». Willentlich überwindbar sei dies für den Beschwerdeführer nicht (S. 3) . 3.13
Dr. med. K.___ , praktischer Arzt, Hausarzt des Beschwerdeführers, führte am 3. Oktober 2018 aus ( Urk. 9/46), dass der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2018 regelmässig auf Cannabis und Alkohol getestet worden sei. Es hätten sich weder im Labor noch im klinischen Bild Hinweise für eine n Suchtmittel konsum ergeben. 3.14
Med. pract . L.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0. November 2018 Stellung ( Urk. 9/62 /6) und führte aus, streng betrachtet sei der Nachweis der Abstinenz in Bezug auf Ecstasy und Kokain nicht erbracht, da nur Cannabis untersucht worden sei. Dies sei negativ. Hinsichtlich der abschliessenden Beurteilung sei darüber hinaus jedoch auch ein aktueller psychiatrischer Fachbericht erforderlich, da der letzte Bericht von Dezember 2017 datiere und daher zu alt sei, um den aktuellen psychiatrischen Befund zu beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand durch die Therapie gebessert habe. Daher werde empfohlen, einen aktuellen Bericht einzuholen. In diesem Bericht müsse auch Stellung ge nommen werden zum Krankheitsverlauf und zur Zumutbarkeit einer Behand lungs optimierung, falls bisher keine Besserung eingetreten sei, da die Therapie möglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft worden seien. 3.15
Med. pract . B.___ berichtete am 3 0. Dezember 2018 ( Urk. 9/48) und führte aus, die Befunde, Psychopathologie und funktionellen Einschränkungen seien gegen über dem letzten Bericht gesamthaft kaum verändert (S. 1 Ziff. 1.3) .
Die bisherige Tätigkeit sei auf längere Frist (1-2 Jahre) nicht leistbar. Eine geschützte Tätigkeit sei günstigstenfalls im Sinne einer therapeutisch begleiteten Tätigkeit im tiefen Prozentbereich (zirka 25 % )
in wertschätzendem, therapeutisch geschultem, kon flikt armem Umfeld mit vorsichtigem Einstieg möglich, der dem Beschwerdeführer ein schrittweises Überwinden und Bewältigen interaktioneller Vermeidungs muster ermögliche (S. 1 Ziff. 2.1) .
Letztlich sei der Krankheitsverlauf ohne gravie rende Veränderung. Bedauerlicherweise weise dieser trotz der intensiven thera peu tischen Unterstützung aber eine Tendenz zur Chronifizierung und Bestätigung tiefgreifender Selbst- und Beziehungsannah m en aus. So habe der Beschwerde führer Anfang 2018 kurzzeitig eine leicht aufgehellte, weniger vermeidende Phase aufgewiesen. In dieser Phase habe er sich gegenüber einem Ausbau sozialer Akti vitäten und einer vermehrte n Öffnung , an eigenen zwischenmenschlichen Be dürfnissen zu arbeiten , zugänglich gezeigt. Konkret seien zwei Sitzungen mit seiner Schwester zur vermehrten Selbstreflexion auf biographischem Hintergrund gemacht worden. Zudem sei es dem Beschwerdeführer häufiger gelungen, mit seiner besten Kollegin Aktivitäten auszumachen. Nach einer ersten positiven und bestärkenden Phase sei es zu Entwicklungen gekommen, die den Beschwerde füh rer massiv überfordert und letztlich zur erwähnten Bestätigung seiner negativen Selbstannahmen geführt hätten. Seit Sommer habe er daher wieder eine zu mindest mittelschwere depressive Phase mit massiven Vermeidungstendenzen gegenüber jeglichen sozialen Aktivitäten oder individuellen Zielsetzungen erlebt. Seit November sei es nun wieder zu einer leichten Stabilisierung gekommen . Der Beschwerdeführer sei 2017 auf Lithium eingestellt worden, welches er über zehn Monate eingenommen habe. Zuletzt hätten sich die Nebenwirkungen gehäuft. Der Beschwerdeführer habe eine Hypothyreose entwickelt, welche habe substituiert werden müssen. Zudem habe der Tremor störend zugenommen. Die positiven Wirkungen seien zudem sehr begrenzt gewesen. Daher sei entschieden worden, die Lithiumbehandlung auszusetzen. Ein teilstationärer Klinikaufenthalt sei bereits versucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich damals überfordert gezeigt, ge rade in psychologische Gruppen einzusteigen. Angesichts der aktuellen Erfah rungen zum Funktionsniveau im sozialen Kontext sei zu erwarten, dass der Be schwerdeführer weiterhin von den Anforderungen eines stationären oder teilsta tionären Einzel- und Gruppentherapieprogramms überfordert wäre und daher nic ht profitieren könnte respektive das zu erwartende Versagenserleben die Sympto matik sogar noch aggravieren würde (S. 2 f.
Ziff. 3.1) .
3.16
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2 8. August 2019 ( Urk. 9/57) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers und nannte folgende Dia gnose (S. 23 Ziff. 5): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
E r führte aus, es habe klinisch keine Anhaltspunkte für eine Intoxikation mit psychotropen Substanzen gegeben. Im Gespräch habe der Beschwerdeführer keine Mühe gehabt , den Blickkontakt zu halten , und habe im Gedankengang nicht blockiert gewirkt (S. 15). Betreffend Stimmungsbild habe der Beschwerdeführer einen nicht depressiven, unauffällig modulierbaren Affekt präsentiert. Er sei in der Lage gewesen, situationsbedingt zu lachen. Es habe eine kurzdauernde Affekt labilität bei Fragen nach der Kindheit und Jugend gegeben. Bei Verschieben des Fokus sei der Beschwerdeführer sofort wieder auslenkbar und unauffällig gewe se n . Das Vorhandensein in höherem Ausmass von depressivem Freudverlust, Schuld-, B estrafungsgefühlen, Selbstableh nung und Interessenverlust sei nicht festzu stel len gewesen . Es sei
unter anderem ferner nicht objektivier bar gewesen , dass der Beschwerdeführer stark angespannt oder ängstlich gewirkt habe . Die von ihm lächelnd vorgetragene Angst, u nter anderem nicht zu genügen, habe sich in der Gegenübertragung nicht ab gebildet . Es sei zudem nicht deutlich gewesen , dass der Beschwerdeführer an depressivem Selbstwertverlust oder einer überdauern den Affektstörung (kein depressiver oder schmerzverzerrter Gesichtsausdruck, weiter modulierbarer Affekt) leide.
Die Grundstimmung sei zum Begutach tungs zeitpunkt ausgeglichen
und weder als inkontinent noch dysphorisch zu beurteilen
gewesen . Eine überdauernde depressiv-niedergeschlagene und verzweifelte Affekt lage sei nicht festzustellen gewesen . Auch eine depressive Hoffnungslosigkeit sei in den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht deutlich geworden . Eine höhergradige ausgeprägte depressive Verzweiflung habe nicht festgestellt werden können . Klinisch seien beim Beschwerdeführer während des Untersuchu ngsge sprächs keine Aufmerksamkeitsstörungen auf gefallen , eine vermehrte Vergess lichkeit - also Gedächtnisstörung - und Ablenkbarkeit seien nicht augenschein lich gewesen (zu allen Qualitäten orientiert, Einordnung biographischer Inhalte durch den Beschwerdeführer ohne Probleme möglich, keine mnestischen Ein schränkungen während der Untersuchung ; S. 1 6 ) .
Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wirke
histrionisch -narzisstisch ; alles, was seine Person betreffe, wirke sehr bedeutungsschwer. Der Beschwerdeführer stelle höchste Leistungsans prüche an sich selbst und strebe na ch perfekter Erfül lung. Er fühle sich mit einer einfachen Bürotätigkeit unterfordert, da diese unin teressant und „schlimmer als der Tod" sei. Wenn er hinter seinen Erwartungen zurückbleibe, führe er äussere Umstände und multiple Krankheitssymptome an, die ihn u nter anderem zum Opfer machen würden. So werde das bisherige Scheitern ausschliesslich externen Faktoren zugeschrieben. Diesen Ver lust seiner Möglichkeiten erlebe der Beschwerdeführer als von aussen zustossend und nicht in der eigenen Verantwortung (Ver antwort ungsabwehr). Entsprechend erlebe sich der Beschwerdeführer als krank und als Opfer, das wegen seiner Krankheit beruf l iche Ziele bisher nicht mehr habe umsetzen können. Die Wahrnehmungen ermöglich t en es dem Beschwerdeführer , die jetzige Situation nicht als ein per sönliches Misserfolgserleben begreifen zu müssen (S. 16 f .).
Die Beschwerdevalidierung sei z u Ung unsten einer authentischen Beschwerde s childerung durch den Beschwerdeführer aus gefallen . Es hätten weder ein valides Testprofil noch eine zuverlässige Beschwerdeschilderung durch den Beschwerde führer ermittelt werden können (S. 17) .
Der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchung am 2 1. August
2019 klinisch-psychiatrisch unauffällig präsentiert. Es seien weder eine überdauernde Verlangsamung, überdauernde Aufmerksamkeitsstörung noch eine überdauernde Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit festzustellen gewesen. Der Be schwerdeführer
habe sich lediglich kurzzeitig affektiv instabil gezeigt (< 20 Sekunden). Im Untersuchungsgespräch seien zudem keine Dissoziation und keine krankhaft gesteigerte Stimmung festzustellen gewesen . Das Gangbild und Bewe gungsverhalten seien unauffällig gewesen (S. 23 f.) .
Beim Beschwerdeführer sei neben einem histrionischen Persönlichkeitsstil auch ein narzisstischer Anteil zu beurteilen, der mit Perfektionismus, interpersonellen Konflikten, Angst vor Fehlern und Unzulänglichkeiten, Angst vor einem Verlust der Zuwendung durch andere, durch ein verletzliches Selbstbewusstsein sowie mit Manipulationstendenzen verknüpft sei. Da der Beschwerdeführer fürchte, das s andere Menschen ihn abwerten könnten, wenn seine (vermeintliche) eigene Un zulänglichkeit offenbart werde , s ehe er sich gezwun gen, zu vermeiden, sich der arti gen sozialen Situationen auszusetzen (S. 24) .
Die Analyse der Lebensgeschichte des Beschwerdeführer s lege dabei den Schluss nahe, dass die von ihm subjektiv geschilderten Schwierigkeiten und Krank heits symptome nur ein Glied in einer langen Kette von Problemen gewesen seien. Er habe nach der Stellenkündigung als Fitness-Ausbilder im Jahre 2015 seither an keinem Ort wieder beruflich F uss gefasst. Der Verlauf der letzten Jahre zeige einen fortgesetzten Misserfolg in verschiedenen Bereichen. Der Beschwerdeführer ha be mit der von ihm berichteten Krankheit einer Bipolar II - Störung ein neues Element der Gestaltung der äusseren Bedingungen in die Hand bekommen, obgleich jed wede fachärztlich-psychiatrische Objektivierung für diese psychische Gesund heits störung seit der Jugendzeit (Kapitel F 3 der ICD-10) in den Akten fehle. Die auftretenden Beschwerden hätt en dabei einen sehr stark regressiven Charakter, die seit der Stellenkündigung im Jahr 2015 zu einer prolongierten dauernden Schonung führ t en. Auf der anderen Seite beleg t en hingegen auch seine Angaben, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Ressourcen habe. Er verfüge über einen sehr guten deutschen Wortschatz und habe es trotz seiner Schwierigkeiten me hrere J ahre bis zum Jahr 2015 geschafft, erfolgreic h beruflich tätig zu sein. Aus versiche ru ngsmedizinischer-psychiatrischer Sicht sei es deshalb wichtig, dass der Beschwerdeführer mit einem etwaigen Job-Coach-Programm eine Hilfe und Begle itung in der Anstrengung bekomme , sich in eine Arbeitsumgebung zu inte grieren, um unter von aus s en gegebenen Bedingungen eine verwertbare Leistung zu erbringen. Eine Arbeitstätig k eit sei dem Beschwerdeführer in einem ange pa ssten Arbeitspl atzsetting aus rein versicherungsme d izinischer-psychiatrischer Sicht vollschichtig zumutbar . E s g ebe keine psychiatrischen G ründe, die Ein schränkungen der Anforderungen an ihn rechtfertigten. Das Problem bes teh e für den Beschwerdeführer v or allem darin, eine Arbeitstätigkeit zu finden, die vom Niveau her seinen hohen (Selbst )Ansprüchen genüge. Dieses Problem deute
s ich zum Beispiel in seinen Schil derungen an, früher eine Büro-Arbeitsstelle ge kün digt zu haben, da sie u nter anderem „uninteressant" und „sch limmer als der Tod" gewesen sei (S. 24).
Die beim Beschwerdeführer auftretenden Symptome seien in erster Linie als Aus druck seiner kombinierten narzi sstischen- histrionischen Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zu beurteilen. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers würden also seine Charakterpathologie betreffen , die die berufliche Integration erschwere . Der Beschwerdeführer neige dazu, sich als Opfer zu erl eben b eziehungsweise zu inszenieren. Er gebe dabei m ultiple psychosomatische Symptome an und neige dazu, sein Helfersystem für seine Ziele einzuspannen. Der psy chische Gesund heitszustand neige beim Beschwerdeführer unter psychosozialen Belastungen zu psychosomatischen (Mit-)Reaktionen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige dabei eine ausgeprägte histrionisch anmutende Emphase, die se ine Umgebung jeweils mobilisiere. S o habe er zum Beispiel seine Behandler im Ambu latorium D.___ im Jahre 2016 motiviert , einen Bericht zur alleinigen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zu erstellen und danach den Kontakt abzubrechen (S. 25 oben) .
A us rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Perspektive steh e die kom binierte P ersönlichkeitsstörung bei m Beschwerdeführer klar im Vordergrund . A lle übrigen Symptome seien sekundär und ferner nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren b eziehungsweise einer kurzandauernden Dekompensation der Persönlichkeitsstörung zu beurteilen. Den ausge prägten psychodyn a m is chen Grund konflikt versuche der Beschwerdeführer
mit histrionisch anmu tendem Ver halten zu bewältigen. Es sei ein entsprechender Interaktionsstil bei ihm fest zu stellen. Die histrionische -narzisstische Natur der Persönlichkeit des Beschwerde führers komme vor allem darin zu m Ausdruck, dass er sich mit seinen Be schwer den an andere wende und eine Anerkennung seiner Person zu suchen schein e , die möglichst in Form einer Handlung oder einer praktischen Hilfe zum Ausdruck kommen soll. Der Beschwerdeführer verfüg e übe r ein grosses Helfernetz. Es sei gut begründet anzunehmen, dass es bei vielen dieser Massnahmen nicht in erster Linie um ihren Inhalt geh
e. S ie h ätt en vielmehr den Wert einer Anerkennung und ermöglich t en ihm ein Erlebnis von Selbstwirksamkeit. Die zugrundeliegenden multiplen psychischen Einschränkungen, die der Beschwerdeführer als Begrün d ung anführ e , würden
vor allem demonstrativ oder appellativ vorgetragene, unspezifi sc he Beschwerden betreffen , die schliesslich auch in die subjektive Be wertung einer vollschichtigen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für den 1 . Arbeits markt gemündet h ätt en. Wenn die Anforderungen für den Beschwerdeführer zu gross wü rden und er seinen hohen Selbstansprüchen nicht genüge („Angst , nicht gut genug zu sein") oder wenn ihm - subjektiv empfundene - Kränkungen zu ge fügt würden, neige er rasch dazu, eine gesundheitliche Verschlechterung anzu geben. Eine akute Suizidalität sei zum gutachterlichen Untersuchungszeitpunkt am 2 1. August 2019 nicht festzustellen gewesen . Die Beschwerdeschilderung und das Verhalten des Beschwerdeführers wirk t en demonstrativ und dürften vor allem
appellativen Charakter haben. Diese Neigung sei dem Bewältigungsstil der his trionischen-narzi sstischen Grundproblematik zuzu rechnen und b e rge das Risiko, dass es unter Belastung und bei Ausbleiben von subjektiv genügend erlebter Unterstützung zu impulsiven Handlungen kommen k önne . Auch die Feststellung des appellativen Charakters seiner Beschwerdeangaben dürfte für den Beschwer de führer einen kränkenden Charakter haben, was den Anlass zu einer verstärkten Nei gung, dieses Verhalten zu zeigen, bilden k önne (S. 25) .
Ins Auge spring e beim Beschwerdeführer ferner eine deutliche Fähigkeit, sich be ziehungsweise anamnestis c he Daten so darzustellen, wie es ihm g erade opportun zu sein scheine. Widersprüche zwischen den Anknüpfungstatsachen in den Akten und seinen Angaben (z.B. sich seit dem Jahre 2015 regelmässig in therapeutischer Behandlung zu befinden, währenddessen in de n Akte n von regelmässigen Thera pieabbrüchen die Rede sei ), könn t en von ihm nicht reflektiert werden. Diese Manipulationstendenz mache ihn unberechenbar, da in der direkten Interaktion diese Charaktereigenschaften nicht ohne weiteres augenscheinlich würden - im Gegenteil wirke der Beschwerdeführer überangepasst freundlich, konziliant, ein vernehmend und höflich. Dabei sei auch in der aktuellen versicherungs medi zinischen-psychiatrischen Untersuchung am 2 1. August 2019 deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer Angaben mache , die nicht mit den objektiven klini schen Befunden übereinstimm t en (z.B. kognitive Einschränkungen ohne klinische Entsprechung) und daher nicht gänzlich ausgeschl o ssen werden k önne , dass seine Ä usserungen ausschliesslich an der Nützlichkeit der eigenen Opferinszenierung - und nicht an der Realität - orientiert s eien . Für den Beschwerdeführer fühle sich etwas als Wahrheit an, wenn es ihm nützlich sei. Insofern sei festzustellen, dass eine Instrumentalisierung von Beziehungen - auch der therapeutischen bezie hungsweise ärztlichen Beziehung - nicht gänzlich auszuschliessen sei , und es für ihn keine emotionalen Barrieren g ebe , verschiedene Drittpersonen gegeneinander auszuspielen (S. 26) .
Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass der Unterzeichnende die ICD-10 Ein gangs kriterien
zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, also einer schwerwiegenden Unausgeglichenheit oder Auffälligkeit des Verhaltens und Charakters seit der Kindheit und Jugend beim Fehlen von
Hinweise n für eine schwere Hirnpa tho logie, die mehrere Funktionsbereiche wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung, Denken sowie d ie Beziehung zu anderen betreffe und die durch ein andauerndes, gleichförmiges Verhaltensmuster und nicht auf (episodische) psychische Krankheiten begrenzt sei , mit überwiegender Wahr scheinlichkeit be stä tigen könne. Der Beschwerdeführer zeige überdauernde Einschränkungen in der sozialen und emotionalen Ada ptationsfähigkeit, die sich unter anderem durch zwischenmenschliche Probleme im Sozialverhalten zeig t en. Es sei überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, d ass beim Beschwerdeführer k ran kh eitswertige Per sönlichkeitsmerkmale
vorlägen , die eine passagere krankhafte Regulation von Affekten und Impulsen, Veränderungen in Bewusstsein und Veränderungen der Selbstwahrnehmung beinhalten würden, die jedoch keine überdau ernde volle Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit rechtfertig t en. Der Beschwer de führer neig e zu einer dramatischen Selbstdarstellung, einem theatralischen Auftreten und einem übertriebenen Ausdruck von Gefühlen und neige zur Sug gestibilität, d as heisse zur Übernahme von Gefühlen, Wahrnehmungen und Vor stel lungen, auf Kosten der Realität. Dies zeige sich u nter anderem in den Schil derungen zu Symp tomen und Diagnosen (Bipolar II- Störung), die sich nicht mit den objektiven Befunden in Einklang bringen lie ssen beziehungsweise zu plau sibi l isieren gewesen seien . Die Persönlichkeitsstörung entfalte eine dynamische Kraft, so dass er im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steh e , wobei auch das manipulative Verhalten des Beschwerdeführers
seinen Zielen diene (S. 26) .
Die in der Krankengeschichte berichteten Krankheitsepi soden und die doku men tierte Psy chopathologie könn t en daher als Ausdruck einer passager dekompen sierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) nachvollzogen werden, die sich ausgehend von psychosozialen Belastungssituationen (z.B. zunehmende Arbeitsplatzkonflikte) und Kränkungserleben entwickelt ha be . Eine leistungsein schrä nkende affektive Erkrankung im Sinne einer Störung des Kapitels F3 der ICD-10 sei beim Beschwerdeführer am 2 1. August 2019 hingegen nicht festzu stellen b eziehungsweise auch nicht anhand des Dossiers zu plausibilisieren ge wesen . Eine aktive Abhängigkeit und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und illegalen Drogen lie ssen sich derzeit beim Versicherten nicht objektivieren; die zur Begutachtung durchgeführte Drogen-UP-Kontrolle sei negativ und der CDT3-Wert unauffällig gewesen (S. 2 6 f. ) .
In einer Gesamtschau sei zu beurteilen, dass es im vorgel egten Fall wesentliche Inkonsis tenzen und Unplausibilitäten g ebe , auf die der Gutachter lediglich i m Sinne der Konsistenzprüfung hinweisen könne , ohne dass diese also mit medi zi nischen Mitteln oder weiteren Begutachtungen zu objektivieren seien . Die Wider sprüche und ein nicht immer gegebener logischer Zusammenhang seiner An ga ben (u.a. äussern einschränkender psychopathologischer Symptome bei unauf fälligem klinischem Untersuchungsbefund, unterschiedliche Wirklichkeitskonstruktionen im Vergleich zur Aktenlage) sprä chen gegen die Authentizität der geltend ge machten Symptome. Eine Beschwerdevalidierung im SRSI ( Self -Report Symptom Inventory ) sei zum Ergebnis gekommen , dass diese zu Ungunsten einer authen tischen Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer aus gefallen sei . Es hätten weder ein valides Testprofil noch eine zuverlässige Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer ermittelt werden können.
Gegen einen bis zu 22 Stun den andauernden sozialen R ückzug in die Wohnung spreche , dass man dann eher nicht ein braungebranntes - der Jahreszeit entsprechendes Hautkolorit - beim Beschwerdeführer erwarten müsste. Auch sei eine regelmässige Einnahme von Temesta ® ( Lora zepam ) nicht objektivierbar, da der Drogen-UP-Befund des Be schwerdeführers auf Benzodiazepine negativ aus gefallen sei . An einer manifesten Angst un d Anspannung leidende Personen zeig ten in der Regel positive Werte für Benzodiazepine . Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Zudem habe der Beschwerdeführer regelmässig i hm angebotene psychiat risch-psychothe ra peutische Behandlungen wieder ab gebrochen und diese auch zeitlich korre liert zum IV-Verfahren wieder auf genommen , was wesentlich gegen einen ausgepräg ten Leidensdruck spr eche (S. 27) .
In einer Gesamtschau beurteile der Unterzeichnende, da ss die subjektiv geäusser ten Be schwerden des Beschwerdeführers mit seinem Verhalten, den Schilde run gen und den bisher wahrgenommenen Behandlungsoptionen nicht durch gän gig korrelier t en. Die geschilderten Beschwerden st ünden daher nicht in durch gehen der Übereinstimmung mit seinen Anga ben. Eine spezifische Psychopharma kothe rapie werde nicht mehr durchgeführt, was gegen einen ausgeprägten Leidens druck spreche. Gerade unter einer bipolaren Störung leidende Menschen würden im Allgemeinen von einer psychopharmakologischen Behandlung sehr profitieren und zeig t en dabei - auf Grund des Leidensdrucks - auch i n der Regel eine hohe Compliance. Auf Grund der o ben erwähnten Ausführungen sei es daher not wendig zu erwähnen, dass zu Differenzialdiagnosen, auch die Selbstlimitierung, A ggravation, der sekundäre Krank heitsgewinn und das bewusste Vortäuschen b eziehungsweise Simulieren einer psychischen Störung (Z76.5 nach ICD-10) gehör t en, wofür v or allem die o ben erwähnten Diskrepanzen sprechen würden. Simulation sei zunächst kein psychiatrisches Krankheitsbild, sondern ein Ver halten. Eine solche lasse sich nur einwandfrei belegen, wenn de r Betroffene diese selbst zugebe oder bei einer Tätigkeit oder bei der Teilnahme am sozialen Lebe n angetroffen werde , die mit den genannten Krankheitsbildern nicht vereinbar seien (S. 28 oben) .
Fasse man die Erkenntnisse im vor liegenden Fall zusammen, so müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an keiner klinisch relevanten psychiatrischen Gesundheitsstörung der Achse I (z.B. einer affektiven Störung de s Kapitels F3 der ICD-10) leide b eziehungsweise diese Erkrankung auch rückwirkend nicht plausi bilisiert werden könne . Die berufliche Leistungsfähigkeit sei nicht höhergradig eingeschränkt. Die seitens der Behandler behaupteten Einschränkungen der be ruflichen Leistungsfähigkeit könn t en nicht mit einer Störung der
Achse I erklärt werden, die nach der ICD-10 klassifiziert b eziehungsweise plausibilisiert werden könne . Der Beschwerdeführer leide überwiegend wahrscheinlich in Einklang mit den bisherigen fachärztlich-psychiatrischen Beurteilungen an einer (kombi nier ten) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), die die berufliche Leistungsfähigkeit nicht überdauernd und relevant höhergradig
einschränke; dies in Bezug zu einem an gepassten Arbeitssetting b eziehungsweise einer Verweistäti gkeit. Dafür spreche auch die Analyse der Faktoren der MINI-ICF APP. In Zukunft sei nicht auszu schli essen, dass seine Handlungen beziehungsweise sein Verhalten erneut den Zweck verfolgen würden , seiner Sicht der Dinge Nachdruck zu verleihen und eine
entsprechende Anerkennung und Hilfestellung zu erhalten. Eine berufliche Wie der eingliederung sei an die Bedingung einer überdauernden ambulanten psychia trisch-psychotherapeutischen Behandlung der Persönlichkeitsstörung und an eine überdauernde Abstinenz von psychotropen Substanzen zu knüpfen. In Bezug zum nicht angepassten Setting im bisherigen Tätigkeitsprofil als Ausbilder
sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszu gehen.
Aus rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer
- medizinisch-theoretisch - in Bezug auf eine angepasst e Verweistätigkeit
hingegen als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen. Eine alleinige Persönlichkeitsstörung i.e.S. begründe nach versicherungsmedizinischer Lehrmeinung im vorgelegten Fall keine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit
(S. 28 f.).
Probleme bei der Eingliederung seien bis heute überwiegend wahrscheinlich und wesentlich nicht durch ein psychisches Störungsbild der Achse I (z.B. Bipolar II-Störung, Kapitel F3 der ICD-10) begründet. Zum gutachterl ichen Untersu chungs zeitpunkt sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung i.S. einer Achse II-Störung zu plausibilisie ren gewesen , die indessen die bisherigen Probleme bei der Eingli e derung nicht in Gänze zu erklären vermö g e (S. 33) .
Da keine psychiatrische Erkrankung der Achse I i.e.S. festgestellt beziehungsweise i m Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit habe plausibilisiert werden können (z.B. keine Bipolar II-Störung, Kapitel F3 ICD-10), die eine Einschränkung der beru flichen Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer begründe, seien Ein glie derungsmassnahmen aus rein versicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht zumutbar. Etwaige IV-un terstützte berufliche Eingliederungsmassnahmen seien an die Bedingung einer überd auernden regelmässigen psychiat risch-psy chotherapeutischen Behandlung und einer kon trollierten Drogen- und Alkohol abstinenz (vollständige Drogen-UP-Kontrollen, Haaranalysen in 3-4-monatige m Abstand) zu knüpfen. Eingliederungsmassnahmen seien
schwierig umzusetzen, da sich der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt - in Ein klang mit seinem Psychotherapeuten – beurteile (S. 33) .
Es sei beim Beschwerdeführer keine psychische Gesundheitsstörung der Achse I (z.B. keine Bipolar-II-Störung, Kapitel F 3 der ICD-10) festzustellen beziehungs weise zu plausibilisieren, die eine Einschränkung der beruflic hen Leistungs fähig keit begründe. Insofern lasse sich keine psychische Gesundheitsstörung der Achse
I feststellen, die nach der ICD-10 oder DSM- 5®-Klassifikat ionen diagnostiziert werden könne und etwaig relevante Auswirkungen auf die Lebensbereiche wie Beruf, Erwerb, Haushalt, Freizeit und soziale Aktivitäten h abe ; dafür spreche auch die Bewertung der Items der MINI-ICF APP. Eine kombinierte Persönlichkeits stö rung begründe im vorgelegten Fall keine höhergradigen Einschränkungen betref fend die Lebensbereiche Haushalt, Freizeit, s oziale Aktivitäten und begründe hier ferner keine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit im l. Arbeitsmarkt (S. 34) . 3.17
Med. pract . L.___ , RAD, nahm am 8. Oktober 2019 Stellung ( Urk. 9/62/8-9) und führte aus, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Ausbildner bestehe eine redu zierte Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit infolge der Persönlichkeits stö rung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen, die zu Arbeitsplatz kon flikten führen könne. Für eine angepasste Tätigkeit bestünden keine nennens werten Einschränkungen. Es bestehe eine leichte Beeinträchtigung der Kontakt- und Gruppenfähigkeit, der Entscheidungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie der Flexibilität.
Eingliederungsmassnahmen seien vor dem Hintergrund der kombinierten Persön lichkeitsstörung zumutbar. Es bestünden keine psychischen Erkrankungen, die einer beruflichen Wiedereingliederung in erheblich behindernder Weise entge gen stünden. Sie würden jedoch schwierig umzusetzen sein, da sich der Be schwer deführer für arbeitsunfähig halte. Im Sinne einer Schadenminderungspflicht seien vollständige Drogen-Urin-Kontrollen und CDT-Tests in unregelmässigen Abstän den zu empfehlen. 3.18
Med. pract . B.___ nahm am 2 6. November 2019 Stellung zum Vorbescheid ( Urk. 9/70) und führte aus, aus der Anamnese und den Schilderungen des Be schwerdeführers auch im Gutachten werde deutlich, dass dieser massive funk tio nelle Defizite ausweise, die er trotz hohem therapeutischen Engagement nicht überwinden könne. Im Mini-ICF bilde der Gutachter diese nicht ab. Insofern sei das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Gutachter bestätigte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei keineswegs irrelevant für die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers (S. 1). Im Januar 2018 habe eine hypomane Phase stattgefunden. Dies sei sicher kein Vollbild einer Manie, nur eine Hypo manie, aber gerade auf dem Hintergrund der sonstigen Funktionsmuster des Be schwerdeführers nicht anders einzuordnen als in einer Störung aus dem Bipolar-Spektrum (S. 2 oben) . Er könne die Einschätzung des Gutachters, dass keine Ein schränkung der Anpassung an Regeln und Routinen vorliegen solle , in keiner Weise nachvollziehen. Er sehe diese zumindest als erheblich. Die Einschrän kun gen seien durch die Achse II-Störung bedingt (S. 3) . Formaldiagnostisch sehe er die gleiche Störung (Persönlichkeitsstörung) wie der Gutachter, halte aber da neben weiter auch an der bipolaren Störung fest. Im Hinblick auf die Beurteilung der funktionellen Ressourcen/Defizite und damit der Arbeitsunfähigkeit stehe die Persönlichkeitsstörung mit ihren Auswirkungen auf Kognitionen, Affektivität, Bedürfnisbefriedigung und Art des Umgangs mit anderen Menschen klar im Vor dergrund. Hier bestünden sehr gravierende Einschränkungen, die sich bisher auf alle therapeutischen Versuche als resistent erwiesen hätten (S. 5) . Daher sei der Beschwerdeführer aktuell und auf längerfristige S icht 100 % arbeitsunfähig für die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit (S. 6).
3.19
Dr. med. J.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie , nahm am 3 1. Dezember 2019 in einer E-Mail Stellung ( Urk. 9/71) und führte aus, das Gutachten von Dr. A.___ basiere auf unvollständigen bezie hungsweise lückenhaften Angaben zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers. Da her stünden die Schlussfolgerungen auf sehr wackligen F üssen, sowohl betreffend Diagnosen als auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe ih n erstmals im Herbst 2016 aufgesucht. Im Jahr 2017 habe er ihn vierzehn M al und in den Jahren 2018-2019 insgesamt siebenundsechzig M al gesehen, wobei er neun Sitzungen aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können . Er habe ausserdem Gespräche mit der Schwester sowie der Mutter des Be schwer deführers führen können. Ohne all diese Informationen sei es seiner Meinung nach nicht möglich, sich ein umfassendes Bild der jetzigen psychischen Situation und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen.
3.20
Dr. J.___ berichtete am 2. Juni
2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/76/2-13) und führte aus, das Erstgespräch für eine trauma -zentrierte psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in französischer Sprache habe im September 2016 stattgefunden (S. 6) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 5): - Bipolar-II-Störung (ICD-10 F31.8), aktuell mittelgradige depressive Phase - k ombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich mit paranoiden und narzis s tischen Zügen; ICD-10 F61.0) - a uf der Grundlage einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei langjähriger körperlicher, psychischer und verbaler Gewalt in der Familie während Kindheit und Jugend
- Hyperhydrosis (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
E r führte aus, der Beschwerdeführer sei in ein schwer dysfunktionales Familien system geboren worden. Es sei in der psychischen Entwicklung des Beschwer de führers zu einer sogenannten strukturellen Dissoziation der Persönlichkeit ge kom men. Heute liege eine sekundäre Dissoziation im Rahmen einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung vor. Intrapsychisch seien die Bindungs fähig keit sowie das Urvertrauen in andere Menschen, die Sozialisierung, die Fundierung des Selbst, die Zuversicht im Sinne eines basalen Gefühls von Sicherheit, die Stressbewältigung, die Affektregulierung und die Impulskontrolle beschädigt wor den (S. 10) . Der Beschwerdeführer sei schon als Kind und Jugendlicher jahrelang in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe ein tetra zyklisches Antidepressivum eingenommen. Während der Beschwerdeführer als Jugendlicher und später als junger Erwachsener wieder ein einigermassen all tagstaugliches Funktionsniveau erreicht habe, sei seit 2015 keine nennenswerte beziehungsweise dauerhafte Zustandsverbesserung nachweisbar. Der Beschwer de führer sei innerlich blockiert und erstarrt, werde von Ängsten, Befürchtungen und Sorgen heimgesucht, begegne seiner Umwelt voller Misstrauen, ziehe sich sozial sehr stark zurück, erlebe sich oft hilflos, schutzlos und ausgeliefert, was wiederum suizidale Gedanken auslöse. Seine negative Grundüberzeugung habe bisher ebenso wenig verändert werden können wie seine Selbstzweifel und sein schlechtes Selbstwertgefühl. Es handle sich somit um einen schweren und seit vielen Jahren bestehenden Gesundheitsschaden. Die medizinische Prognose sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit langfristig ungünstig. Der Beschwerdeführer habe jahrelang ein labiles inneres Gleichgewicht halbwegs aufrechterhalten können. Er sei somit zeitweise über mehrere Monate arbeitsfähig gewesen. Beim letzten Arbeitgeber, wo er zum ersten Mal in seinem Leben länger beruflich tätig gewesen sei, habe er jedoch eine Wiederholung seiner schwierigen Kindheits er fahrungen an verbaler, emotionaler und einmalig auch körperlicher Gewalt erlebt. Er sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Die Bipolar-II-S törung, die komplex e PTBS sowie die schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung hätten allesamt erheblichen negativen Einfluss auf das Denken, das Handeln, die Affektsteuerung, die Belastbarkeit, die Anpassungsfähigkeit, die Flexibilität, die Selbstbehaup tungs fähigkeit sowie die Steuerung sozialer Kontakte. Daher müsse langfristig davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 1 f. ). 3.21
Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 2 3. Juli 2020 Stellung ( Urk. 9/79/3-5) und führte aus, im sehr ausführlichen und umfangreichen Gutachten von Dr. A.___ werde das Vorliegen einer bipolaren Störung nachvollziehbar diskutiert und ausgeschlossen. Das Vor liegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung werde nicht bezweifelt. Die unterschiedlichen Persönlichkeitsanteile seien ebenfalls im Gutachten hergeleitet und diskutiert worden, übereinstimmend bestünden narzisstische Persönlich keits anteile. Eine Persönlichkeitsstörung beginne in der Kindheit oder Adoleszenz und bestehe in der Regel lebenslang. Im Bericht von med. pract . B.___ gebe dieser an, dass die Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung führend für die Leistungseinschränkungen seien. In seiner letzten Tätigkeit habe der Beschwer deführer trotz der vorliegenden Persönlichkeitsstörung von 2007 bis 2015 zu nächst als Trainer und später als Ausbildner tätig sein können, obwohl diese Tätigkeit nicht seinem optimalen Belastungsprofil entsprochen habe. Das Vorlie gen der Persönlichkeitsstörung schliesse demnach nicht die Arbeitsfähigkeit aus. Die von med. pract . B.___ angegebenen Einschränkungen seien nicht nach vollziehbar. Die funktionellen Einschränkungen seien ebenfalls im Gutachten ausführlich begründet und diskutiert worden. Beim Beschwerdeführer seien die Bedingungen für eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 nicht erfüllt. Der Diagnose von Dr. J.___ könne nicht gefolgt werden. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei bereits im Gutachten von Dr. A.___ ausgeschlossen worden. Neue oder unberücksichtigte medizinische Tatsachen gingen aus dem Einwand nicht hervor. Es könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. A.___ a b gestellt werden.
4. 4.1
Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ konnte in seinem Gutachten vom August 2019 (vgl. vorstehend E. 3.16) als Diagnose eine kombinierte Persönlichkeits stö rung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) nennen und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 80 % und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
4.2
Das Gutachten von Dr. A.___ vom August 2019
erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der ihm zur Verfügung ge stellten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Dar legung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medi zi ni schen Situation ein und ent hält nachvollziehbar begründete Schlussfolge run gen, weshalb darauf abge stellt wer den kann.
Eine entsprechende Pr üfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in seine Beurtei lung weitestgehend einbezogen hat.
So hat er sich einlässlich mit den diagno serelevanten Befunden und deren Aus prägung auseinandergesetzt (Urk. 9 / 57 S. 15 ff., S. 23 f. ), ebenso mit dem Be handlungserfolg (S. 32 f.). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die kom binierte Persönlichkeitsstörung bei m Beschwerdeführer klar im Vordergrund stehe und alle übrigen Symptome sekundär und nicht losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren zu beurteilen seien (S. 25) . Das Vorliegen einer leistungsein schränkenden affektiven Erkrankung im Sinne einer Störung des Kapitels F3 der ICD-10 , insbesondere einer Bipolar II-Störung, verneinte er in ausführlicher Weise und begründete dies schlüssig und nachvollziehbar (S. 27 f. , S. 29 ff. , S. 33 f.). Z um Explorationszeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer klinisch-psychia trisch unauffällig präsentiert (S. 23). Bisher hätten (medikamentöse) Behand lungs ange bote im ambulanten und (teil-)stationären Setting stattgefunden (S. 32), eine berufliche Wiedereingliederung sei an die Bedingung einer überdauernden ambu lanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Persönlichkeitsstö rung und an eine überdauernde Abstinenz von psychotropen Substanzen zu knüpfen (S. 28). Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers histrioni sch -narzisstisch wirke, alles was seine Person betreffe, wirke sehr bedeutungsschwer. Der Beschwerde führer stelle höchste Leistungsansprüche an sich selbst und strebe nach perfekter Erfüllung. Wenn er hinter seinen Erwartungen zurückbleibe, führe er äussere Um stände und multiple Krankheitssymptome an, die ihn unter anderem zum Opfer machten. So werde das bisherige Scheitern ausschliesslich externen Fakto ren zuge schrieben. Entsprechend erlebe sich der Beschwerdeführer als krank und als Opfer (S. 16). Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beträfen also seine Charakterpathologie, die die berufliche Integration erschwere (S. 25).
Als persön liche Ressourcen können dem Gutachten die jahrelange erfolgreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fitness-Ausbilder , das Abschliessen von Ausbildungen sowie die schnelle Aneignung eines sehr guten deutschen Wortschatzes entnom men werden (S. 24 , S. 30 ). Hinsichtlich des Gesichtspunkts der Konsistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeschilderung und das Verhalten des Beschwerde führers als demonstrativ wirkend beschrieben wurden und appellativen Charakter hätten (S. 25). Ferner springe eine deutliche Fähigkeit des Beschwerdeführers ins Auge, sich beziehungswese anamnestische Daten so darzustellen, wie es ihm ge rade opportun zu sein scheine. Diese Manipulationstendenz mache ihn unbere chenbar. Insofern sei festzustellen, dass eine Instrumentalisierung von Bezie hungen nicht gänzlich auszuschliessen sei. Das Verhalten zeige sich auch in den Schilderungen zu Symptomen und Diagnosen, die sich nicht mit den objektiven Befunden in Einklang bringen liessen (S. 26). In einer Gesamtschau sei zu beur teilen, dass es vorliegend wesentliche Inkonsistenzen und Unplausibilitäten gebe. Die Widersprüche und ein nicht immer gegebener logischer Zusammenhang der Angaben des Beschwerdeführers sprächen gegen die Authentizität der geltend ge machten Symptome. Gegen einen bis zu täglich 22 Stunden andauernden sozia len Rückzug in die Wohnung spreche, dass man dann eher nicht ein braun ge branntes – der Jahreszeit entsprechendes – Hautkolorit erwarten müsste. Auch sei eine regelmässige Einnahme von Temesta nicht objektivierbar. Zudem habe der Beschwerdeführer regelmässig ihm angebotene psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlungen wieder abgebrochen und habe diese auch zeitlich korreliert zum IV-Verfahren wieder aufgenommen , was wesentlich gegen einen ausge prägten Leidensdruck spreche (S. 27 f. ).
Die Bestim mung der Arbeitsfähigkeit (S. 28 f.) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. 4.3
Nachdem sich der Gutachter Dr. A.___ in seiner Beurteilung (auch) an den Stan dardindikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanw endung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehal ten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indika to ren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1.3-1.5). Somit ist betreffend die Diag nosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen. 4.4
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Berichte der be handelnden Psychiater, welche ihm nebst einer Persönlichkeitsstörung auch eine Bipolar II-Störung diagnostizierten und von eine r 100%ige n Arbeits unfähig keit
ausgingen , das Gutachten von Dr. A.___ nicht umzustossen. So steht unbe strit te nermassen fest, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persön lich keits störung leidet und diese dominierend ist beziehungsweise klar im Vor dergrund steht, was die Einschränkungen anbelangt. Der Beschwerdeführer zeigt krank heits wertige Persönlichkeitsmerkmale betreffend Interaktion, leidet an interaktio nellen Defiziten und es bestehen Einschränkungen in der sozialen und emo tio nalen Adaptionsfähigkeit, in der Regulation von Affekten und Impulsen und in der Selbstwahrnehmung. Die Auswirkungen dieser Einschränkungen werden inso fern unterschiedlich beurteilt, als der behandelnde Psychiater med. pract . B.___ diese als gravierend beschreibt (vgl. E. 3.18), während der Gutachter einzig ( in sechs Bereichen ) leichte Einschränkungen festhält. Die Begründung und Schlussfolgerung im Gutachten vermögen zu überze ugen (vgl. Urk. 9/57 S. 18 ff.), indem der Gutachter aufzeigte, dass keine Psychopathologie festzustellen sei , die es begründen beziehungsweise plausibel machen könnte, dass der Beschwer de führer grössere Schwierigkeiten habe, den Tag zeitlich strukturieren zu können und anstehende Aufgaben nicht in ihrer zweckmässigen Folge zu erledigen. Ob jektive krankheitsbedingte Gründe, die es ihm verunmöglichen würden, eine Tages struktur und eine n geregelten Arbeitsablauf einhalten zu können, seien nicht festzustellen gewesen (S. 18). Aufgrund der kombinierten Persönlich keits störung habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, sich neuen Situationen erwartungs gemäss anzupassen. Er sei in der Tat weniger flexibel in Bezug darauf, sein Verhalten wechselnden Anforderungen anzupassen. Insofern sei eine Arbeits platzanpassung notwendig, wodurch in Bezug zur beruflichen Leistungsfähigkeit dann eine leichte Einschränkung dieser Fähigkeit resultiere (S. 19). Beim B e schwer deführer könnten keine psychopathologischen Befunde festgestellt werden, die es ihm verunmöglichten, an Freizeit- und Er holungsaktivitäten teilzunehmen. Krankheitsbedingte Lethargie und Passivität seien nicht augenscheinlich. Es seien beim Beschwerdeführer keine krankheitsbedingten psychischen Gründe objekti vierbar, die begründen könnten, dass er bei einer etwaigen beruflichen Aufgabe nicht über die erforderliche Zeit hin aktiv bleiben könnte und eine eingeschränkte Qualität resultiere (S. 20). Der Gutachter bemerkte a usserdem zu Recht, dass in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Ambulatoriums D.___ (vgl. vorstehend E. 3.
2) die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als arbeits platz bezogen beurteilt wurde, lediglich ein Verdacht auf eine Bipolar II-Störung gestellt und zudem ausgeführt wurde, dass die Erkrankung durch belastende Ereig nisse am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Es erhelle somit, dass vorlie gend ein arbeitsplatzbezogener Gesundheitsschaden vorgelegen habe, der in der Entwicklung nur sehr unwahrscheinlich losgelöst von psychosozialen Belas tungs faktoren zu beurteilen gewesen sei. Weiter machte der Gutachter nachvollziehbar darauf aufmerksam, dass für die in den Arztberichten von med. pract . B.___ festgehaltene Diagnose einer Bipolar II-Störung seit der Jugendzeit jedwede fachärztlich-psychiatrischen Objektivierungen in den Akten fehlten. Wesentlich gegen das Vorliegen dieser Störung spreche zudem, dass der Beschwerdeführer bis zur attestierten Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2015 mehrere Jahre erfolgreich beruflich tätig gewesen sei und Ausbildungen abgeschlossen habe (S. 29 f.) . Schliesslich konnte der Gutachter die im Bericht von med. pract . B.___ fest gestellte Chronifizierung (vgl. vorstehend E . 3.15) in Bezug zu einer versiche rungsmedizinisch-relevanten psychischen Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit nicht bestätigen. Sodann hat das Gericht – bei Berichten von behan delnden Ärzten - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra g en, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S.
353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Be hand lungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begut achtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten andererseits ( BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht zu, eine medizinische Admini strativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26.
Juli 2011 E. 5.3; 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dies gilt auch für die von Dr. J.___ genannte Diagnose einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung. Mit RAD-Ärztin Dr. M.___ (vorstehend E.
3.21) , die über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und welcher sämtliche Akten vorlagen, gilt es festzuhalten, dass die aktuell gültige internationale Klassifikation psychischer Störungen die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorsieht. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 setzt sodann voraus, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – in Übereinstimmung mit Dr. M.___
– nicht erfüllt, worauf bereits der Gutachter Dr. A.___ hingewiesen hat ( Urk. 9/57 S. 31). 4.5
Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeits fähigkeit des Be schwerdeführers aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Fitness-Ausbilder zu 20 % eingeschränkt ist, in sämtlichen anderen Tätigkeiten gemäss Arbeitsplatzprofil hingegen von keiner relevanten Einschränkung auszugehen ist.
Betreffend die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungspflicht bleibt festzuhalten, dass gemäss Gutachten eine berufliche Wiedereingliederung an die Bedingung einer überdauernden Abstinenz von psychotropen Substanzen zu knüpfen sei ( Urk. 9/57 S. 28). Die vom Beschwerdeführer in der IV-Anmeldung festgehaltene n S ym p tome seien nicht losgelöst von psychosozialen Belastungs faktoren und auch nicht losgelöst von einem später im Verlauf sich plausibili sierenden Suchtmittelmissbrauch zu beurteilen (S. 29). Der von med. pract . B.___
beschriebene Konsum von Alkohol, Cannabis, Cocain und Ecstasy in hypo manen Phasen beschreibe einen Konsum illegaler Substanzen, der bereits alleine geeignet sei, die vom Beschwerdeführer berichteten Symptome auszulösen (S. 30). Allein der Kokainkonsum könne eine hypomane -gereizte Stimmung als direkte Suchtmittelfolge auslösen, was nicht mit einer Störung des Kapitels F3 der ICD-10, für die es beim Beschwerdeführer überhaupt keine objektiven Belege und Ver haltensbeobachtungen gebe, verwechselt werden dürfe (S. 31) . Der Gutachter beurteilte schliesslich, dass nicht das durchgeführt worden sei, w as vom RAD ver langt worden sei, nämlich eine Haaranalyse, die über den zeitlichen Verlauf einer etwaigen Suchtmitteleinnahme Auskunft gebe
(S. 32). Vor diesem Hintergrund mit einem Drogenkonsum in der Vergangenheit sowie der Begründung des RAD-A rztes med. pract . L.___ , wonach die Vorbeugung hinsichtlich der Entwicklung einer Drogensucht bei gegenwärtigem Erreichen einer Abstinenz Zweck der Schaden minderungspflicht sei (vgl. vorstehend E. 3.17), erscheint diese gerechtfertigt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu er legen. Zufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung sind die Gerichtskosten einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, MLaw
Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach