Sachverhalt
1.
1.1
Die 1960 geborene X.___ meldete sich nach diagnostizier tem Mor bus Ledderhose und Plantaraponeurose rechts am 6. März 2003 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Inva liden rente an ( Urk. 6 /2). Die IV-Stelle ermittelte eine Aufgabenteilung von 39 % Haushalts- und 61 % Erwerbstätigkeit ( Urk. 6 /21) und verneinte mit Verfügung vom 2 4. Mai 2004 ( Urk. 6 /24) und Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 ( Urk. 6 /35) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente. Nachdem das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil im Verfahren IV.2005.00291 vom 31. Oktober 2005 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte ( Urk. 6 /50), holte diese das medizinische Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. Oktober 2007 ein ( Urk. 6 /65). Gestützt darauf und auf eine erneute Abklärung der Einschrän kung im Haushalt, welche eine unveränderte Aufga benteilung erg e b en hatte
( Urk. 6 /70), ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 21,66 %. A m 2 5. Februar 2008
ver fügte s ie , dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente habe ( Urk. 6 /79 ; vgl. Urk. 6/72, Urk. 6 /76 ). Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 20. Juni 2012 meldete sich die Versicherte mit der Diagnose Psoriasis pal mo plantaris p us t ulosa und einer seit 17. Juni 2011 bestehenden 100%igen Arbeits unfähigkei t erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Zudem machte sie Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein geltend ( Urk. 6 /82). Die IV -Stelle veranlasste wiederum eine medizi nische Begutachtung. Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheuma erkrankungen, stellte in seinem Gutach ten vom 2. Juli 2012 einen im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung 2007 unveränderten Gesundheitszustand fest ( Urk. 6 /114/34 ; vgl. auch Urk. 6 /114/55 ). Im Rahmen ihrer Abklärungen über die Einschränkung im Haushalt stellte die IV-Stelle ebenfalls unveränderte Umstände fest ( Urk. 6 /118). Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 15 % und verneinte mit Verfügung vom
29. April 2014 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 6 /140 ; vgl. auch Urk. 6/122, Urk. 6/125, Urk. 6 /127 ). Die von der Versi cherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6 /146/3) wies das Sozial ver siche rungs gericht mit dem Urteil im Verfahren IV.2014.00605 vom 20. April 2015 ab ( Urk. 6 /155) . 1.3
Bereits am 23. September 2014 hatte die Versicherte der IV-Stelle eine Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes im Bereich der Hände und Handge lenke gemeldet und dessen Berücksichtigung bei der Prüfung ihres Anspruchs auf IV-Leistungen beantragt ( Urk. 6 /150). M it Verfügung vom 11. November 2015 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, weil damit eine wesent liche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei ( Urk. 6 /163 ; vgl. auch Urk. 6 /157 ). 1.4
A uf die Neuanmeldung der Versicherten vom
6. Januar 2017 wegen sehr starke r Rückenschmerzen sowie Beschwerden im linken Fuss und in der rechten Hand ( Urk. 6 /164 ; vgl. auch Urk. 6 /165-166) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/169, Urk. 6 /172) mit Verfügung vom 24. Mai 2017 nicht ein ( Urk. 6/175 ). Grund dafür war die Beurteilung von med. pract.
B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom Regi onalen Ärztlichen Dienst RAD, dass die beschriebenen Befunde nicht geeig net
seien, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu belegen ( Urk. 6 /168/2).
Nachdem das Sozialversicherungsgericht die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/176/3 ) mit dem Urteil vom 29. März 2018 im Verfahren IV.2017.00723 in dem Sinne gutgeheissen hatte, dass es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte ( Urk. 6/180/12),
holte die IV-Stelle zunächst den Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Rheumatologie, vom 2. November 2018 (Eingangsdatum; Urk. 6/187) sowie weitere medizinische Unterlagen der Versicherte n ( Urk. 6/188, Urk. 6/192) ein . Danach liess sie die Versicherte durch med. pract. B.___ , Fachärztin für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen ( Urk. 6/194) und die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt abklären ( Urk. 6/198). Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte weiterhin als zu 39 % im Haushalts- und zu 61 % im
Erwerbsbereich tätig , ermittelte einen Invaliditätsgrad von 27 % und verneinte gestützt darauf - nach Durch führ ung des
Vorbescheidverfahren s ( Urk. 6/205, Urk. 6/208-209, Urk. 6/212 , Urk. 6/218 )
inklusive
Beizug
aktueller Berichte
von Dr. med. D.___ , Fachär z t in für Psychiatrie und Psychotherapie
( Urk. 6/214) und Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie ( Urk. 6/215) , sowie einer weiteren Stellungnahme von med. pract. B.___ ( Urk. 6/220/3)
– m it Verfügung vom 2 1. September 2020 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 0. Oktober 20 20 Beschwer de und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Rente ( Urk. 1 ). Mit Beschwer deantwort vom 1 1. November 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ) , was der Beschwerdeführerin am 1 2. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) .
Am 1 3. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch lic. iur. Y.___ , Rechtsdienst Inclusion Handicap, einen aktuellen Ver laufsbericht von Dr. C.___
vom 2 6. Oktober 2020 zu den Akten und beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 8-9). Die IV-Stelle ver zichtete auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe ( Urk. 13). Mit Replik vom 1 3. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin zusätzlich den Antrag, eventu aliter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 16 S. 2), und reichte die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 9. Januar 2021 zu den Akten ( Urk. 17). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 3 0. März 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des S ozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Inva lidi tätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umstän den auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der angefoch tenen Verfügung damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit seit Januar 2017 nicht mehr zumutbar sei. Hin gegen könne sie aus ärztlicher Sicht eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit zu 70 % ausüben ( Urk. 2 S. 1) . Bei der von Dr. D.___ diagnostizierten depressiven Störung handle es sich um eine mittelgradige depressive Episode ohne schwer ausgeprägte Symptome. Diese führe aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung ( Urk. 2 S. 2 f.). D as Valideneinkommen sei gestützt auf das Einkommen für Hilfstätigkeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik festzu setzen und betrage Fr. 54'799.4 5. Zur Ermittlung des mit der gesundheitlichen Beein trächtigung erzielbaren Einkommens könne ebenfalls auf die statistischen Löhne der LSE abgestellt werden. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerde führerin weiterhin leichte Tätigkeiten zumutbar seien , betrage das Einkommen bei einem 70 % -Pensum Fr. 38'359.6 0. Die Gegenüberstellung dieser Einkommen führe zu einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 30 % . Im Haushaltbereich sei die Beschwerdeführerin zu 22 % eingeschränkt. Gewichtet nach den Anteilen des Erwerbs (61 % ) und der Haushalttätigkeit (39 % ) betrage der Invaliditätsgrad kumuliert 27 % . Damit werde die für die Entstehung eines Rentenanspruchs erhebliche Schwelle von 40 % nicht erreicht ( Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine Rente. Die behandelnde Rheumatologin Dr. C.___ sei mit dem RAD-Untersuchungsbericht vom 2 5. April 2019, auf welchem die angefochtene Verfügung basiere, nicht einverstanden. Ihre Stellungnahme vom 2 9. Januar 2021 setze sich mit den dort gestellten Diagnosen und genannten Befunden dif ferenziert auseinander. Demnach bestünden mehr Diagnosen mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Weiter lägen deutlich einschränkendere Befunde vor. Für Diag nose und Befunde sei deshalb auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen. Sollte das Gericht nicht darauf abstellen, seien ergänzende Abklä rungen nötig, da der RAD-Bericht die vorhandenen Diagnosen und Befunde nicht
umfassend berücksichtige. Es sei von einer stärkeren Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der letzten materiellen Beurteilung auszugehen ( Urk. 16 S. 3 ff.). Als einschränkende Komorbidität müsse die von Dr. D.___ im Bericht vom 2 9. Mai 2020 diagnostizierte , mittlerweile chronifizierte rezidi vierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen bis schweren Episode mitberücksichtigt werden. Die von der Rheumatologin Dr. C.___ , welche s i e seit 2008 behandle, in der Vergangenheit fachfremd diagnostizierte reaktive Depression sei entgegen der Ansicht des RAD plausibel, da wegen ihrer Miss brauchserfahrungen in der Kindheit aus psychiatrischer Sicht zu erwarten sei, dass es immer wieder zu depressiven Phasen komme. Der davon abweichenden, knappen Aktenbeurteilung des RAD könne nicht gefolgt werden
Urk. 16 S. 5 f.) . Dr. C.___ habe sodann nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie wegen ihrer Beein trächtigungen nicht in der Lage sei, Gewichte von 10 kg zu heben oder zu tragen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ihre Hände schwach seien und ihr nur ganz leichte, kurzfristige Tätigkeiten ermöglichten. In einer leichten, behinderungs angepassten Tätigkeit sei sie unter Berücksichtigung ihres Gesamtzustandes nur zu 30 % arbeitsfähig, wobei sie während dieser Arbeitszeit vermehrte Ruhepausen benötige ( Urk. 16 S. 6 ; vgl. auch Urk. 1 und Urk. 8 ).
Angesichts ihrer angespannten finanziellen Situation – der Ehemann sei zu 100 % invalid- und des Wegfalls der Kinderbetreuungsaufgabe sei ihre Angabe gegenüber der Haushaltabklärungsperson, dass sie aktuell im Gesundheitsfall 60-80 % arbeiten würde und ihr angestammtes Pensum von 61 % eventuell ein wenig erhöht hätte, absolut realistisch. Für das Erwerbspensum sei deshalb auf den Dur ch schnittswert von 70 % abzustellen ( Urk. 16 S. 6 f.). Nicht zu beanstan den sei das Valideneinkommen. Beim Invalideneinkommen sei hingegen ein l ei dens bedingter Abzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen, weil sie bereits 60 Jahre alt und deshalb auf dem Arbeitsmarkt erschwert vermittelbar, gesund heitlich eingeschränkt einsetzbar und auf einen erhöhten Pausenbedarf ange wie sen sei. Dies führe – selbst wenn der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. C.___ nicht gefolgt und auf diejenige des RAD abgestellt werde – zu einem Invaliditäts grad von mindestens 41 ,3 % und damit zum Anspruch auf eine Vier telsrente ( Urk. 16 S. 7 ff.). 3.
3.1
Streitgegenstand bildet die Frage des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin aufgrund der Neuanmeldung im Januar 201 7. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf diese längst eingetreten ist, ist zu prüfen, ob sich seit der letzten materiell umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs im Jahr 2014 eine massgebende Ver änderung mit Auswirkung auf die Invalidität ergeben hat 3.2
Dem von der IV-Stelle nach Erhalt des Rückweisungsurteils des Sozialversiche rungsgerichts im Verfahren IV.2017.00723 vom 2 9. März 2018 ( Urk. 6/180) eingeholten Verlaufsbericht der behandelnden Rheumatologin Dr. C.___ vom 2. November 2018 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) sind insbesondere folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: eine Pso riasis-Arthritis mit Mitbeteiligung der F ingerendgelenke (DIP) II und III rechts , beider Handgelenke, des linken unteren Sprunggelenks, des Mittelfusses, beider Kniegelenke
und der Zehengrundgelenke; eine Gonarthritis beidseits; Enthesio pathien ; der Verdacht auf ein Lumboradikulärsyndrom
L5 links bei einer kleinen breitbasigen Diskushernie median bis mediolateral links L4 /5 mit möglicher Kom pression der Wurzel L5 gemäss MRI vom 6. Juli 2012 und einem sensiblen Aus fallsyndrom links; eine zunehmende dupuytrensche Kontraktur der linken Hand; eine reaktive Depression ; eine Hepato
- und leichte Splenomegalie ; ein Diabetes m ellitus Typ II und eine behandelte arterielle Hypertonie . Dr. C.___ führte aus, die Veränderungen im Handgelenks- und Fingerbereich hätten seit 2012/2014 zuge nommen ( Urk. 6/187/1-2) . Die Beschwerdeführerin leide unter starken Schmer zen. Im lumbalen Bereich bestünden diese immer und würden durch Belastung verstärkt. Auch in den Füssen habe sie Schmerzen . Dadurch sei ihre Leistungs fähigkeit vermindert, auch die Gehfähigkeit, und sie benötige Ruhepausen. Im bisherigen Tätigkeitsbereich im Gastgewerbe und in fremden Haushalten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine angepasste Tätigkeit müsse leicht und wechsel belastend sein, keine repetitiven Arbeiten mit den Händen erfordern sowie genü gende Ruhepausen ermöglichen. Eine Wiedereingliederung in diesem Rahmen sollte für zwei Stunden pro Tag möglich sein ( Urk. 6/187/2-4 ). 3. 3
Am 2 5. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin von med. pract. B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des RAD, versiche rungsmedizinisch untersucht. Dem Untersuchungsb ericht vom 1 7. Mai 2019 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Psoriasisarthritis
mit Kraft- und leichter Funktionsminderung der Hände und Schmerzen in den Füssen sowie Degenerationen der Lendenwirbelsäule mit einer Facettenarthrose und Spi nals tenose ohne sensomotorische Ausfälle zu entnehmen . Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schrieb med. pract. B.___ einem Hallux
rigidus links zu . Sie hielt fest, der klinische Untersuchungsbefund habe im Bereich der Hände Zeichen der Psoriasisarthritis erbracht. Dennoch habe noch eine gute Funktion bestanden, die differenzierten Griffarten hätten ausgeführt werden können. Die Kraftprüfung habe eine erhebliche Differenz zwischen der linken und rechten Seite ergeben, welche durch die erhobenen klinischen Befunde und die vorhan denen radiologischen Befunde, welche symmetrisch seien, nicht erklärt werden könne. Auf der dominanten rechten Seite habe nur eine geringe Kraftentfaltung gemessen werden können, ohne dass klinische Hinweise auf eine Minderbe nutzung des rechten Armes und der rechten Hand sowie Umfangdifferenzen vor gelegen hätten. Aufgrund ihrer
Untersuchungsb efunde und
des MRI-Befund s der Hände vom 1 4. September 2018, der erstmals erosive Veränderungen und eine Synovitis ergeben habe, könne die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis mittlerweile als gesichert gelten. Klinisch hätten sich ebenfalls Hinweise für eine Mitbetei ligung des linken Kniegelenks ergeben, welches leicht geschwollen gewesen sei. Damit sei es im Verlauf zu einer nachvollziehbaren gesundheitlichen Verschlech terung gekommen. Es könne angenommen werden, dass diese Verschlechterung im Zeitpunkt des Zusatzgesuchs, im Januar 2017, bereits eingetreten gewesen sei ( Urk. 6/194/8). Im Bereich der Wirbelsäule hätten sich bei radiologisch nachge wiesenen , fortgeschrittenen Degenerat ionen gemäss Befunden des S pitals F.___ vom 1 7. November 2016 klinisch keine wesentlichen Funktionsmin derun gen gezeigt. Dennoch sei in diesem Bereich von einer eingeschränkten Belastbar keit auszugehen. Die Einschätzung von Dr. C.___ , dass die Beschwerde führerin in angepassten Tätigkeiten nur noch zwei Stunden pro Tag arbeiten könne, sei weder anhand der erhobenen Befunde noch der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aktivitätsniveau (vgl. Urk. 6/194/2-3) nachvoll ziehbar. Zwar bestehe in der angestammten Tätigkeit als Haushalts hilfe seit Januar 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit ( körper lich leicht, wechselbelastend, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pen stei gen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangs hal tungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne erhöhte Anfor de rungen an die Funktion der Hände sowie ohne andauernde Vibrations belastungen und Nässe-/Kälteexposition) bestehe eine 70%ige Rest arbeitsfähig keit ab Januar 201 7. Die 70%ige Leistung bezogen auf ein 100 % -Pensum könne mit einer Präsenzzeit von 80 % und – wegen des erhöhten Pausen- und Erho lungs bedarfs aufgrund der Degenerationen in weiten Abschnitten des Bewe gungsapparates - zusätzlichen Pausen von je einer halben Stunde vor- und nach mittags erbracht werden ( Urk. 6/194/9). 3.4
Die Psychiaterin Dr. D.___ , welche die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 alle zwei Wochen behandelt, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2020 eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen bis
schweren depressiven Episode (ICD-10: F33.1). In anamnestischer Hinsicht erwähnte sie, die Beschwerdeführerin sei in der Kindheit sexuell missbraucht worden. Sie habe wiederkehrende depressive Phasen erlebt, seit einiger Zeit sei es zu einer erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandsbilds gekommen. Dr. D.___ erhob einen verlangsamten, inhaltlich um die diversen Probleme kreisenden Gedankengang mit ständigem Grübeln, ferner eine affektive Depri miertheit mit häufiger Anspannung, Freud-, Lust- und Antriebsmangel, Müdig keit, Erschöpfung, gelegentliche n Gefühle n der Wertlosigkeit und Angstzustände. Weiter nannte sie chronische Schmerzen in allen Gelenken, Zukunftsängste sowie eine erhöhte Reizbarkeit (Ur. 6/214/7-9). Wegen eines eingeschränkten Auffas sungsvermögens, eines reduzierten Konzentrationsvermögens, einer vermin der ten (psychischen) Belastbarkeit und Ausdauer
sowie einer erhöhten Ermüdbar keit und Stressintoleranz sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu zirka 60-50 % arbeitsunfähig
( Urk. 6/214/7, Urk. 6/214/10). 3.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, berichtete am
2 5. Juni 2020 aufgrund der gleichentags erfolgten Untersuchung über die Besc hwer deführer in. Er hielt fest, er behandle s ie seit 2016 , ursprünglich wegen einer Dupuytren -Kontraktur rechts und der Psoriasis-Arthritis, im weiteren Ver lauf auch wegen Dupuytren -Knoten in der linken Hand. Später seien auch typi sche Carpaltunnelsyndrom ( CTS ) -Beschwerden aufgetreten. Die diesbezügliche Operation links am 1 6. August 2019 habe zu einem vollständigen Ausheilungs ergebnis der linken Hand ohne jegliche Einschränkung geführt . Aktuell bestün den störende CTS-Beschwerden rechts, die gelegentlich operativ behandelt werden sollten. Von Seiten der beiden Hände bestünden allerdings keine relevan ten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Haushalt einer Familie
( Urk. 6/215/7). 3.6
Die RAD-Ärztinnen med. pract. B.___ sowie Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangten in ihrer Würdigung der Berichte von Dr. D.___ und Dr. G.___ vom 9. Juli 2020 zur Einschätzung, in soma tischer Hinsicht lägen keine neuen Tatsachen vor. Eine rezidivierende
depressive Störung, wie von Dr. D.___ diagnostiziert, sei nicht ausreichend belegt, da vorhergehende depressive Episoden nach Lage der Akten nicht fach ärztlich-psy chiatrisch diagnostiziert worden seien. Einzig Dr. C.___ habe in der Vergangenheit fachfremd eine reaktive Depression erwähnt. Der aktuell 14 - tägige Behandlungs rhythmus bei der Psychiaterin spreche ebenso wie ihre Angaben zum psycho pa tholo gischen Befund nicht für eine schwere Ausprägung der Symptome . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ orientiere sich offenbar an der Selbsteinschätzung ihrer Patientin. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einer mittelgradigen depressiven Episode von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden, wobei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ange nommen werden könne ( Urk. 6/220/3). 3.7
Am 2 9. Januar 2021 nahm die behandelnde Rheumatologin Dr. C.___
zum ortho pädischen Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ vom 1 7. Mai 2019 Stellung. Dabei kritisierte sie, es bestünden weitere Diagnosen, nämlich im Rahmen der auch von med. pract. B.___ diagnostizierten Psoriasis -A rthritis , eine Gonarthritis beidseits, eine Flexortendopathie in den Händen beidseits, eine Mitbeteiligung der o beren Sprunggelenke linksbetont und der Zehengrund gelenke, Enthesiopathien an beiden Kniegelenken sowie Schmerzen in beiden Ell bogen. Zusätzlich bestünden der Verdacht auf ein Lumboradikulärsyndrom
L5 links bei kleiner breitbasiger Diskushernie median bis mediolateral
L4 /5 und ein sensibles Ausfallsyndrom links. Weiter liege ein zerviko-thorako-spondylogenes Syndrom beidseits mit/bei deutlicher Einschränkung der HWS-Beweglichkeit und Verminderung des Thoraxumfangs inspiratorisch/exspiratorisch auf 1.5 cm vor. Schliesslich bestehe in den Händen zusätzlich ein CTS, welches links im Sommer 2019 operiert worden sei, rechts aber weiterhin bestehe. Es liege auch eine reak tive Depression mit psycho-physischem Erschöpfungszustand vor , welche im Ver lauf der J ahre zugenommen habe ( Urk. 17 S. 1). Ihre or th opä dischen/rheu matologischen Befunde wichen zudem erheblich von denjenigen von med. pract. B.___ ab: Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei stärker einge schränkt gewesen, als von med. pract. B.___ festgehalten, und die druck dolenten Bereiche umfangreicher. Zudem sei der Mennell -Test rechts positiv gewesen. Im Bereich der oberen Extremitäten seien die Druckdolenzen ebenfalls weitflächiger gewe sen. Zusätzlich habe sie Flexortendopathien in den Fin g er gelenken II, III rechts und II-V links erhoben. In den Kniegelenken zeige sich bei ihr beidseits ein Erguss, der auch im Ultraschall nachweisbar sei. Die Sprung gelenke seien eben falls druckdolent gewesen , rechts mehr als links, wobei der Gaenslen -Test an beiden Füssen positiv gewesen sei. Insgesamt leide die Beschwerdeführerin an
einer aktiven Psoriasis -A rthritis, die mit Otezla unge nügend behandelt sei ( Urk. 17 S. 2) . Angesichts all ihrer weiteren Beeinträchti gungen sei es illusorisch, dass sie 10 kg heben oder tragen könne . Auch eine leichte, behinderungsange passte Tätigkeit ohne Heben von Gewichten, ohne Tragen von Lasten , in Wech selbelastung, mit nur kurzen Gehstrecken, ohne vorn über geneigte Haltung, längeres Stehen, Treppensteigen und Arbeiten in gebück ter oder hockender Stel lung sowie mit genügenden Ruhepausen sei aufgrund des Gesamtzustandes mit der deutlichen Zunahme der Erschöpfungsdepression nur zu 30 %
möglich ( Urk. 17 S. 3; vgl. auch Urk. 9). 4. 4.1
Med. pract. B.___ vom RAD und die behandelnde Rheumatologin Dr. C.___
gingen übereinstimmend davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der letzten in Rechtskraft erwachsenen Beurteilung des
Rentenanspruchs mit Verfügung vom 29. April 2014 ( Urk. 6 /140), best ätigt dur c h das Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren IV.2014.00605 vom 20. April 2015 ( Urk. 6 /155 ; vgl. auch E. 4.1 des Urteils im Verfahren IV.2017.00723 vom 29. März 2018 [ Urk. 6/180/7] ) ,
deutlich verschlechtert hat, insbesondere da durch , dass die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis wegen Forts chr eitens d er Symptomatik inzwischen gesichert ist ( Urk. 6/187/1-2, Urk. 6/194/8) . Zu prüfen bleibt, ob sich diese Sachverhaltsänderung auf den Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin aus zuwirken vermag . 4.2
Der orthopädische Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ vom 1 7. Mai
2019 beruht auf klinisch-orthopädischen Untersuchungen ( Urk. 6/194/2-8), berücksichtigt die Vorakten ( Urk. 6/194/8), die geklagten Beschwerden ( Urk. 6/194/1-2) , die soziale sowie berufliche Anamnese ( Urk. 6/194/2-3) und enthält soweit nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen ( Urk. 6/194/8-9) .
Allerdings
ist die behandelnde Rheumatologin Dr. C.___ in ihren Berichten vom 2 6. Oktober 2020 und 2 9. Januar 2021 nicht nur bei der diagnostischen Einord nung des Gesundheitsschadens ( Urk. 17 S. 1) , sondern bereits auf der Befund ebene zu teils deutlich abweichenden Ergebnissen gelangt , die auf stärkere funk tionelle Einschränkungen hinweisen können . So betrug der von ihr erhobene Fingerbodenabstand 35 cm (im Vergleich zu 20 cm bei med. pract .
B.___ [ Urk. 6/194/4, Urk. 17 S. 2]). Ferner erwähnte sie etwa, im Gegensatz zu med. pract. B.___ , einen mittels Ultraschall sichtbaren Erguss in beiden Kniege lenken ( Urk. 17 S. 2; vgl. auch Urk. 6/194/6), Flexortendopathien in den Finger gelenken II, III rechts und II-V links ( Urk. 17 S. 2; vgl. auch Urk. 6/194/5-6) und einen positiven Gaenslen -Test an beiden Füssen ( Urk. 17 S. 2, Urk. 6/194/7).
Zwar kann zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend auf
die pessimistischere Einschätzung der behandelnden Rheumatologin abge stellt werden, weil angesichts der erheblichen Divergenzen auch die Erfahrungs tatsache berücksichtigt werden muss, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem berücksichtigt e
Dr. C.___
bei der attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der Stellungnahme vom 2 9. Januar 2021 mit der in diesem Zusammenhang erwähnten Erschöpfungsdepression
( Urk. 17 S. 3) auch psychi sche Beeinträchtigungen, obwohl sie als Rheumatologin hierfür fachlich nicht aus reichend qualifiziert ist .
Eine (versicherungs-)medizinische Würdigung der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 9. Januar 2021 , etwa durch med. pract. B.___ vom RAD liegt nicht bei den Akten (vgl. Urk. 20). Deshalb
ist die Stellungnahme von Dr. C.___
geeignet, mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der rein verwaltungsinternen Beurteilung von med. pract. B.___ aufkommen zu lassen , und es kann nicht ohne Weiteres auf ihren RAD- Untersuchungsbericht vom 1 7. Mai 2019 abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
H insichtlich der somatischen Beeinträchtigungen liegen
widersprüch liche Beurteilungen vor . 4.3
Hinsichtlich der von der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ am 2 9. Mai 2020 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit einer aktuell mit telschweren bis schweren Episode ist zu beachten, dass bereits der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.___
bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 erhebliche Risikofaktoren ausmachte, die seiner Einschätzung nach zukünftig zur Entstehung einer psychischen Krankheit führen könnten , im damaligen Zeitpunkt sei die psychische Krankheit aber noch nicht in relevantem Ausmass vorhan den
gewesen ( Urk. 6/65/50). Der rheumatologische Gutachter Dr. med. A.___ erwähnte im Jahr 2013 noch eine weitgehend unauffällige Psyche mit ungüns tigen psychosozialen Faktoren . Er vertrat die Auffassung, auf die von der Rheumatologin Dr. C.___ bereits damals gestellte Diagnose einer reaktiven Depres sion könne nicht abgestellt werden ( Urk. 6/114/28 , Urk. 6/114/35 ) . Med. pract . B.___ sowie Dr. H.___ vom RAD haben in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2020 überzeugend dargelegt, dass allein die in den Berichten der behan delnden Rheumatologin Dr. C.___
seit längerem erwähnte
reaktive Depres sion ( Urk. 6/213) kein genügendes Fundament für di e Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung
bilde
( Urk. 6/220/3) . Auch vermögen die von der behan delnden Psychiaterin erhobenen psychopathologischen Befunde und die nicht besonders intensive Therapie ( Urk. 6/214/7-9) das Vorliegen einer mittel schweren bis schweren depressiven Störung mit ausgeprägten Einschränkungen der psy chischen Funktionen nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit zu belegen . Mit dem Bericht von Dr. D.___
vom 2 9. Mai 2020 liegen aber immerhin Hinweise für eine erhebliche, die zumut bare Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychische Komorbidität vor. Die RAD-Stellungnahme vom 9. Juli 2020 , welche nicht auf eigenen psychiatrischen Unter suchungen beruht, vermag diese nicht zu entkräften.
4.4
Aufgrund des Gesagten besteht weiterer Abklärungsbedarf sowohl in medizi nisch-somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht . Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird aufgrund der Komplexität der g esundheit lichen Situation ein externes polydisziplinäres Gutachten über die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in leidens angepassten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf - spätestens ab Erlass der Verfü gung vom 29. April 2014 ( Urk. 6/140 ; vorstehend E. 3.1, 4.1) – einzuholen haben. Hernach wird sie erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der u nter liegenden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) . Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi al versiche rungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und auf der Grundlage des praxisge mässen Stundenansatzes von Fr. 185.-- wird die Prozessentschädigung ermes sensweise auf Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festgesetzt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im S inne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des S ozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Inva lidi tätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umstän den auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der angefoch tenen Verfügung damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit seit Januar 2017 nicht mehr zumutbar sei. Hin gegen könne sie aus ärztlicher Sicht eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit zu 70 % ausüben ( Urk. 2 S. 1) . Bei der von Dr. D.___ diagnostizierten depressiven Störung handle es sich um eine mittelgradige depressive Episode ohne schwer ausgeprägte Symptome. Diese führe aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung ( Urk. 2 S. 2 f.). D as Valideneinkommen sei gestützt auf das Einkommen für Hilfstätigkeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik festzu setzen und betrage Fr. 54'799.4 5. Zur Ermittlung des mit der gesundheitlichen Beein trächtigung erzielbaren Einkommens könne ebenfalls auf die statistischen Löhne der LSE abgestellt werden. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerde führerin weiterhin leichte Tätigkeiten zumutbar seien , betrage das Einkommen bei einem 70 % -Pensum Fr. 38'359.6 0. Die Gegenüberstellung dieser Einkommen führe zu einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 30 % . Im Haushaltbereich sei die Beschwerdeführerin zu 22 % eingeschränkt. Gewichtet nach den Anteilen des Erwerbs (61 % ) und der Haushalttätigkeit (39 % ) betrage der Invaliditätsgrad kumuliert 27 % . Damit werde die für die Entstehung eines Rentenanspruchs erhebliche Schwelle von 40 % nicht erreicht ( Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine Rente. Die behandelnde Rheumatologin Dr. C.___ sei mit dem RAD-Untersuchungsbericht vom 2 5. April 2019, auf welchem die angefochtene Verfügung basiere, nicht einverstanden. Ihre Stellungnahme vom 2 9. Januar 2021 setze sich mit den dort gestellten Diagnosen und genannten Befunden dif ferenziert auseinander. Demnach bestünden mehr Diagnosen mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Weiter lägen deutlich einschränkendere Befunde vor. Für Diag nose und Befunde sei deshalb auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen. Sollte das Gericht nicht darauf abstellen, seien ergänzende Abklä rungen nötig, da der RAD-Bericht die vorhandenen Diagnosen und Befunde nicht
umfassend berücksichtige. Es sei von einer stärkeren Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der letzten materiellen Beurteilung auszugehen ( Urk. 16 S. 3 ff.). Als einschränkende Komorbidität müsse die von Dr. D.___ im Bericht vom 2 9. Mai 2020 diagnostizierte , mittlerweile chronifizierte rezidi vierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen bis schweren Episode mitberücksichtigt werden. Die von der Rheumatologin Dr. C.___ , welche s i e seit 2008 behandle, in der Vergangenheit fachfremd diagnostizierte reaktive Depression sei entgegen der Ansicht des RAD plausibel, da wegen ihrer Miss brauchserfahrungen in der Kindheit aus psychiatrischer Sicht zu erwarten sei, dass es immer wieder zu depressiven Phasen komme. Der davon abweichenden, knappen Aktenbeurteilung des RAD könne nicht gefolgt werden
Urk. 16 S. 5 f.) . Dr. C.___ habe sodann nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie wegen ihrer Beein trächtigungen nicht in der Lage sei, Gewichte von 10 kg zu heben oder zu tragen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ihre Hände schwach seien und ihr nur ganz leichte, kurzfristige Tätigkeiten ermöglichten. In einer leichten, behinderungs angepassten Tätigkeit sei sie unter Berücksichtigung ihres Gesamtzustandes nur zu 30 % arbeitsfähig, wobei sie während dieser Arbeitszeit vermehrte Ruhepausen benötige ( Urk. 16 S. 6 ; vgl. auch Urk. 1 und Urk.
E. 1.4 A uf die Neuanmeldung der Versicherten vom
6. Januar 2017 wegen sehr starke r Rückenschmerzen sowie Beschwerden im linken Fuss und in der rechten Hand ( Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ).
Angesichts ihrer angespannten finanziellen Situation – der Ehemann sei zu 100 % invalid- und des Wegfalls der Kinderbetreuungsaufgabe sei ihre Angabe gegenüber der Haushaltabklärungsperson, dass sie aktuell im Gesundheitsfall 60-80 % arbeiten würde und ihr angestammtes Pensum von 61 % eventuell ein wenig erhöht hätte, absolut realistisch. Für das Erwerbspensum sei deshalb auf den Dur ch schnittswert von 70 % abzustellen ( Urk. 16 S. 6 f.). Nicht zu beanstan den sei das Valideneinkommen. Beim Invalideneinkommen sei hingegen ein l ei dens bedingter Abzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen, weil sie bereits 60 Jahre alt und deshalb auf dem Arbeitsmarkt erschwert vermittelbar, gesund heitlich eingeschränkt einsetzbar und auf einen erhöhten Pausenbedarf ange wie sen sei. Dies führe – selbst wenn der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. C.___ nicht gefolgt und auf diejenige des RAD abgestellt werde – zu einem Invaliditäts grad von mindestens 41 ,3 % und damit zum Anspruch auf eine Vier telsrente ( Urk. 16 S. 7 ff.). 3.
3.1
Streitgegenstand bildet die Frage des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin aufgrund der Neuanmeldung im Januar 201 7. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf diese längst eingetreten ist, ist zu prüfen, ob sich seit der letzten materiell umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs im Jahr 2014 eine massgebende Ver änderung mit Auswirkung auf die Invalidität ergeben hat 3.2
Dem von der IV-Stelle nach Erhalt des Rückweisungsurteils des Sozialversiche rungsgerichts im Verfahren IV.2017.00723 vom 2 9. März 2018 ( Urk. 6/180) eingeholten Verlaufsbericht der behandelnden Rheumatologin Dr. C.___ vom 2. November 2018 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) sind insbesondere folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: eine Pso riasis-Arthritis mit Mitbeteiligung der F ingerendgelenke (DIP) II und III rechts , beider Handgelenke, des linken unteren Sprunggelenks, des Mittelfusses, beider Kniegelenke
und der Zehengrundgelenke; eine Gonarthritis beidseits; Enthesio pathien ; der Verdacht auf ein Lumboradikulärsyndrom
L5 links bei einer kleinen breitbasigen Diskushernie median bis mediolateral links L4 /5 mit möglicher Kom pression der Wurzel L5 gemäss MRI vom 6. Juli 2012 und einem sensiblen Aus fallsyndrom links; eine zunehmende dupuytrensche Kontraktur der linken Hand; eine reaktive Depression ; eine Hepato
- und leichte Splenomegalie ; ein Diabetes m ellitus Typ II und eine behandelte arterielle Hypertonie . Dr. C.___ führte aus, die Veränderungen im Handgelenks- und Fingerbereich hätten seit 2012/2014 zuge nommen ( Urk. 6/187/1-2) . Die Beschwerdeführerin leide unter starken Schmer zen. Im lumbalen Bereich bestünden diese immer und würden durch Belastung verstärkt. Auch in den Füssen habe sie Schmerzen . Dadurch sei ihre Leistungs fähigkeit vermindert, auch die Gehfähigkeit, und sie benötige Ruhepausen. Im bisherigen Tätigkeitsbereich im Gastgewerbe und in fremden Haushalten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine angepasste Tätigkeit müsse leicht und wechsel belastend sein, keine repetitiven Arbeiten mit den Händen erfordern sowie genü gende Ruhepausen ermöglichen. Eine Wiedereingliederung in diesem Rahmen sollte für zwei Stunden pro Tag möglich sein ( Urk. 6/187/2-4 ). 3. 3
Am 2 5. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin von med. pract. B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des RAD, versiche rungsmedizinisch untersucht. Dem Untersuchungsb ericht vom 1 7. Mai 2019 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Psoriasisarthritis
mit Kraft- und leichter Funktionsminderung der Hände und Schmerzen in den Füssen sowie Degenerationen der Lendenwirbelsäule mit einer Facettenarthrose und Spi nals tenose ohne sensomotorische Ausfälle zu entnehmen . Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schrieb med. pract. B.___ einem Hallux
rigidus links zu . Sie hielt fest, der klinische Untersuchungsbefund habe im Bereich der Hände Zeichen der Psoriasisarthritis erbracht. Dennoch habe noch eine gute Funktion bestanden, die differenzierten Griffarten hätten ausgeführt werden können. Die Kraftprüfung habe eine erhebliche Differenz zwischen der linken und rechten Seite ergeben, welche durch die erhobenen klinischen Befunde und die vorhan denen radiologischen Befunde, welche symmetrisch seien, nicht erklärt werden könne. Auf der dominanten rechten Seite habe nur eine geringe Kraftentfaltung gemessen werden können, ohne dass klinische Hinweise auf eine Minderbe nutzung des rechten Armes und der rechten Hand sowie Umfangdifferenzen vor gelegen hätten. Aufgrund ihrer
Untersuchungsb efunde und
des MRI-Befund s der Hände vom 1 4. September 2018, der erstmals erosive Veränderungen und eine Synovitis ergeben habe, könne die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis mittlerweile als gesichert gelten. Klinisch hätten sich ebenfalls Hinweise für eine Mitbetei ligung des linken Kniegelenks ergeben, welches leicht geschwollen gewesen sei. Damit sei es im Verlauf zu einer nachvollziehbaren gesundheitlichen Verschlech terung gekommen. Es könne angenommen werden, dass diese Verschlechterung im Zeitpunkt des Zusatzgesuchs, im Januar 2017, bereits eingetreten gewesen sei ( Urk. 6/194/8). Im Bereich der Wirbelsäule hätten sich bei radiologisch nachge wiesenen , fortgeschrittenen Degenerat ionen gemäss Befunden des S pitals F.___ vom 1 7. November 2016 klinisch keine wesentlichen Funktionsmin derun gen gezeigt. Dennoch sei in diesem Bereich von einer eingeschränkten Belastbar keit auszugehen. Die Einschätzung von Dr. C.___ , dass die Beschwerde führerin in angepassten Tätigkeiten nur noch zwei Stunden pro Tag arbeiten könne, sei weder anhand der erhobenen Befunde noch der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aktivitätsniveau (vgl. Urk. 6/194/2-3) nachvoll ziehbar. Zwar bestehe in der angestammten Tätigkeit als Haushalts hilfe seit Januar 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit ( körper lich leicht, wechselbelastend, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pen stei gen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangs hal tungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne erhöhte Anfor de rungen an die Funktion der Hände sowie ohne andauernde Vibrations belastungen und Nässe-/Kälteexposition) bestehe eine 70%ige Rest arbeitsfähig keit ab Januar 201 7. Die 70%ige Leistung bezogen auf ein 100 % -Pensum könne mit einer Präsenzzeit von 80 % und – wegen des erhöhten Pausen- und Erho lungs bedarfs aufgrund der Degenerationen in weiten Abschnitten des Bewe gungsapparates - zusätzlichen Pausen von je einer halben Stunde vor- und nach mittags erbracht werden ( Urk. 6/194/9). 3.4
Die Psychiaterin Dr. D.___ , welche die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 alle zwei Wochen behandelt, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2020 eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen bis
schweren depressiven Episode (ICD-10: F33.1). In anamnestischer Hinsicht erwähnte sie, die Beschwerdeführerin sei in der Kindheit sexuell missbraucht worden. Sie habe wiederkehrende depressive Phasen erlebt, seit einiger Zeit sei es zu einer erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandsbilds gekommen. Dr. D.___ erhob einen verlangsamten, inhaltlich um die diversen Probleme kreisenden Gedankengang mit ständigem Grübeln, ferner eine affektive Depri miertheit mit häufiger Anspannung, Freud-, Lust- und Antriebsmangel, Müdig keit, Erschöpfung, gelegentliche n Gefühle n der Wertlosigkeit und Angstzustände. Weiter nannte sie chronische Schmerzen in allen Gelenken, Zukunftsängste sowie eine erhöhte Reizbarkeit (Ur. 6/214/7-9). Wegen eines eingeschränkten Auffas sungsvermögens, eines reduzierten Konzentrationsvermögens, einer vermin der ten (psychischen) Belastbarkeit und Ausdauer
sowie einer erhöhten Ermüdbar keit und Stressintoleranz sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu zirka 60-50 % arbeitsunfähig
( Urk. 6/214/7, Urk. 6/214/10). 3.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, berichtete am
2 5. Juni 2020 aufgrund der gleichentags erfolgten Untersuchung über die Besc hwer deführer in. Er hielt fest, er behandle s ie seit 2016 , ursprünglich wegen einer Dupuytren -Kontraktur rechts und der Psoriasis-Arthritis, im weiteren Ver lauf auch wegen Dupuytren -Knoten in der linken Hand. Später seien auch typi sche Carpaltunnelsyndrom ( CTS ) -Beschwerden aufgetreten. Die diesbezügliche Operation links am 1 6. August 2019 habe zu einem vollständigen Ausheilungs ergebnis der linken Hand ohne jegliche Einschränkung geführt . Aktuell bestün den störende CTS-Beschwerden rechts, die gelegentlich operativ behandelt werden sollten. Von Seiten der beiden Hände bestünden allerdings keine relevan ten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Haushalt einer Familie
( Urk. 6/215/7). 3.6
Die RAD-Ärztinnen med. pract. B.___ sowie Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangten in ihrer Würdigung der Berichte von Dr. D.___ und Dr. G.___ vom 9. Juli 2020 zur Einschätzung, in soma tischer Hinsicht lägen keine neuen Tatsachen vor. Eine rezidivierende
depressive Störung, wie von Dr. D.___ diagnostiziert, sei nicht ausreichend belegt, da vorhergehende depressive Episoden nach Lage der Akten nicht fach ärztlich-psy chiatrisch diagnostiziert worden seien. Einzig Dr. C.___ habe in der Vergangenheit fachfremd eine reaktive Depression erwähnt. Der aktuell 14 - tägige Behandlungs rhythmus bei der Psychiaterin spreche ebenso wie ihre Angaben zum psycho pa tholo gischen Befund nicht für eine schwere Ausprägung der Symptome . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ orientiere sich offenbar an der Selbsteinschätzung ihrer Patientin. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einer mittelgradigen depressiven Episode von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden, wobei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ange nommen werden könne ( Urk. 6/220/3). 3.7
Am 2 9. Januar 2021 nahm die behandelnde Rheumatologin Dr. C.___
zum ortho pädischen Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ vom 1 7. Mai 2019 Stellung. Dabei kritisierte sie, es bestünden weitere Diagnosen, nämlich im Rahmen der auch von med. pract. B.___ diagnostizierten Psoriasis -A rthritis , eine Gonarthritis beidseits, eine Flexortendopathie in den Händen beidseits, eine Mitbeteiligung der o beren Sprunggelenke linksbetont und der Zehengrund gelenke, Enthesiopathien an beiden Kniegelenken sowie Schmerzen in beiden Ell bogen. Zusätzlich bestünden der Verdacht auf ein Lumboradikulärsyndrom
L5 links bei kleiner breitbasiger Diskushernie median bis mediolateral
L4 /5 und ein sensibles Ausfallsyndrom links. Weiter liege ein zerviko-thorako-spondylogenes Syndrom beidseits mit/bei deutlicher Einschränkung der HWS-Beweglichkeit und Verminderung des Thoraxumfangs inspiratorisch/exspiratorisch auf 1.5 cm vor. Schliesslich bestehe in den Händen zusätzlich ein CTS, welches links im Sommer 2019 operiert worden sei, rechts aber weiterhin bestehe. Es liege auch eine reak tive Depression mit psycho-physischem Erschöpfungszustand vor , welche im Ver lauf der J ahre zugenommen habe ( Urk. 17 S. 1). Ihre or th opä dischen/rheu matologischen Befunde wichen zudem erheblich von denjenigen von med. pract. B.___ ab: Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei stärker einge schränkt gewesen, als von med. pract. B.___ festgehalten, und die druck dolenten Bereiche umfangreicher. Zudem sei der Mennell -Test rechts positiv gewesen. Im Bereich der oberen Extremitäten seien die Druckdolenzen ebenfalls weitflächiger gewe sen. Zusätzlich habe sie Flexortendopathien in den Fin g er gelenken II, III rechts und II-V links erhoben. In den Kniegelenken zeige sich bei ihr beidseits ein Erguss, der auch im Ultraschall nachweisbar sei. Die Sprung gelenke seien eben falls druckdolent gewesen , rechts mehr als links, wobei der Gaenslen -Test an beiden Füssen positiv gewesen sei. Insgesamt leide die Beschwerdeführerin an
einer aktiven Psoriasis -A rthritis, die mit Otezla unge nügend behandelt sei ( Urk. 17 S. 2) . Angesichts all ihrer weiteren Beeinträchti gungen sei es illusorisch, dass sie 10 kg heben oder tragen könne . Auch eine leichte, behinderungsange passte Tätigkeit ohne Heben von Gewichten, ohne Tragen von Lasten , in Wech selbelastung, mit nur kurzen Gehstrecken, ohne vorn über geneigte Haltung, längeres Stehen, Treppensteigen und Arbeiten in gebück ter oder hockender Stel lung sowie mit genügenden Ruhepausen sei aufgrund des Gesamtzustandes mit der deutlichen Zunahme der Erschöpfungsdepression nur zu 30 %
möglich ( Urk. 17 S. 3; vgl. auch Urk. 9). 4. 4.1
Med. pract. B.___ vom RAD und die behandelnde Rheumatologin Dr. C.___
gingen übereinstimmend davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der letzten in Rechtskraft erwachsenen Beurteilung des
Rentenanspruchs mit Verfügung vom 29. April 2014 ( Urk. 6 /140), best ätigt dur c h das Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren IV.2014.00605 vom 20. April 2015 ( Urk. 6 /155 ; vgl. auch E. 4.1 des Urteils im Verfahren IV.2017.00723 vom 29. März 2018 [ Urk. 6/180/7] ) ,
deutlich verschlechtert hat, insbesondere da durch , dass die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis wegen Forts chr eitens d er Symptomatik inzwischen gesichert ist ( Urk. 6/187/1-2, Urk. 6/194/8) . Zu prüfen bleibt, ob sich diese Sachverhaltsänderung auf den Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin aus zuwirken vermag . 4.2
Der orthopädische Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ vom 1 7. Mai
2019 beruht auf klinisch-orthopädischen Untersuchungen ( Urk. 6/194/2-8), berücksichtigt die Vorakten ( Urk. 6/194/8), die geklagten Beschwerden ( Urk. 6/194/1-2) , die soziale sowie berufliche Anamnese ( Urk. 6/194/2-3) und enthält soweit nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen ( Urk. 6/194/8-9) .
Allerdings
ist die behandelnde Rheumatologin Dr. C.___ in ihren Berichten vom 2 6. Oktober 2020 und 2 9. Januar 2021 nicht nur bei der diagnostischen Einord nung des Gesundheitsschadens ( Urk. 17 S. 1) , sondern bereits auf der Befund ebene zu teils deutlich abweichenden Ergebnissen gelangt , die auf stärkere funk tionelle Einschränkungen hinweisen können . So betrug der von ihr erhobene Fingerbodenabstand 35 cm (im Vergleich zu 20 cm bei med. pract .
B.___ [ Urk. 6/194/4, Urk. 17 S. 2]). Ferner erwähnte sie etwa, im Gegensatz zu med. pract. B.___ , einen mittels Ultraschall sichtbaren Erguss in beiden Kniege lenken ( Urk. 17 S. 2; vgl. auch Urk. 6/194/6), Flexortendopathien in den Finger gelenken II, III rechts und II-V links ( Urk. 17 S. 2; vgl. auch Urk. 6/194/5-6) und einen positiven Gaenslen -Test an beiden Füssen ( Urk. 17 S. 2, Urk. 6/194/7).
Zwar kann zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend auf
die pessimistischere Einschätzung der behandelnden Rheumatologin abge stellt werden, weil angesichts der erheblichen Divergenzen auch die Erfahrungs tatsache berücksichtigt werden muss, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem berücksichtigt e
Dr. C.___
bei der attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der Stellungnahme vom 2 9. Januar 2021 mit der in diesem Zusammenhang erwähnten Erschöpfungsdepression
( Urk. 17 S. 3) auch psychi sche Beeinträchtigungen, obwohl sie als Rheumatologin hierfür fachlich nicht aus reichend qualifiziert ist .
Eine (versicherungs-)medizinische Würdigung der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 9. Januar 2021 , etwa durch med. pract. B.___ vom RAD liegt nicht bei den Akten (vgl. Urk. 20). Deshalb
ist die Stellungnahme von Dr. C.___
geeignet, mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der rein verwaltungsinternen Beurteilung von med. pract. B.___ aufkommen zu lassen , und es kann nicht ohne Weiteres auf ihren RAD- Untersuchungsbericht vom 1 7. Mai 2019 abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
H insichtlich der somatischen Beeinträchtigungen liegen
widersprüch liche Beurteilungen vor . 4.3
Hinsichtlich der von der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ am 2 9. Mai 2020 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit einer aktuell mit telschweren bis schweren Episode ist zu beachten, dass bereits der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.___
bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 erhebliche Risikofaktoren ausmachte, die seiner Einschätzung nach zukünftig zur Entstehung einer psychischen Krankheit führen könnten , im damaligen Zeitpunkt sei die psychische Krankheit aber noch nicht in relevantem Ausmass vorhan den
gewesen ( Urk. 6/65/50). Der rheumatologische Gutachter Dr. med. A.___ erwähnte im Jahr 2013 noch eine weitgehend unauffällige Psyche mit ungüns tigen psychosozialen Faktoren . Er vertrat die Auffassung, auf die von der Rheumatologin Dr. C.___ bereits damals gestellte Diagnose einer reaktiven Depres sion könne nicht abgestellt werden ( Urk. 6/114/28 , Urk. 6/114/35 ) . Med. pract . B.___ sowie Dr. H.___ vom RAD haben in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2020 überzeugend dargelegt, dass allein die in den Berichten der behan delnden Rheumatologin Dr. C.___
seit längerem erwähnte
reaktive Depres sion ( Urk. 6/213) kein genügendes Fundament für di e Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung
bilde
( Urk. 6/220/3) . Auch vermögen die von der behan delnden Psychiaterin erhobenen psychopathologischen Befunde und die nicht besonders intensive Therapie ( Urk. 6/214/7-9) das Vorliegen einer mittel schweren bis schweren depressiven Störung mit ausgeprägten Einschränkungen der psy chischen Funktionen nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit zu belegen . Mit dem Bericht von Dr. D.___
vom 2 9. Mai 2020 liegen aber immerhin Hinweise für eine erhebliche, die zumut bare Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychische Komorbidität vor. Die RAD-Stellungnahme vom 9. Juli 2020 , welche nicht auf eigenen psychiatrischen Unter suchungen beruht, vermag diese nicht zu entkräften.
4.4
Aufgrund des Gesagten besteht weiterer Abklärungsbedarf sowohl in medizi nisch-somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht . Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird aufgrund der Komplexität der g esundheit lichen Situation ein externes polydisziplinäres Gutachten über die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in leidens angepassten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf - spätestens ab Erlass der Verfü gung vom 29. April 2014 ( Urk. 6/140 ; vorstehend E. 3.1, 4.1) – einzuholen haben. Hernach wird sie erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der u nter liegenden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) . Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi al versiche rungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und auf der Grundlage des praxisge mässen Stundenansatzes von Fr. 185.-- wird die Prozessentschädigung ermes sensweise auf Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festgesetzt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im S inne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00705
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 9. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic. iur. Y.___ Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1960 geborene X.___ meldete sich nach diagnostizier tem Mor bus Ledderhose und Plantaraponeurose rechts am 6. März 2003 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Inva liden rente an ( Urk. 6 /2). Die IV-Stelle ermittelte eine Aufgabenteilung von 39 % Haushalts- und 61 % Erwerbstätigkeit ( Urk. 6 /21) und verneinte mit Verfügung vom 2 4. Mai 2004 ( Urk. 6 /24) und Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 ( Urk. 6 /35) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente. Nachdem das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil im Verfahren IV.2005.00291 vom 31. Oktober 2005 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte ( Urk. 6 /50), holte diese das medizinische Gutachten der MEDAS Z.___ vom 29. Oktober 2007 ein ( Urk. 6 /65). Gestützt darauf und auf eine erneute Abklärung der Einschrän kung im Haushalt, welche eine unveränderte Aufga benteilung erg e b en hatte
( Urk. 6 /70), ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 21,66 %. A m 2 5. Februar 2008
ver fügte s ie , dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente habe ( Urk. 6 /79 ; vgl. Urk. 6/72, Urk. 6 /76 ). Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 20. Juni 2012 meldete sich die Versicherte mit der Diagnose Psoriasis pal mo plantaris p us t ulosa und einer seit 17. Juni 2011 bestehenden 100%igen Arbeits unfähigkei t erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Zudem machte sie Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein geltend ( Urk. 6 /82). Die IV -Stelle veranlasste wiederum eine medizi nische Begutachtung. Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheuma erkrankungen, stellte in seinem Gutach ten vom 2. Juli 2012 einen im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung 2007 unveränderten Gesundheitszustand fest ( Urk. 6 /114/34 ; vgl. auch Urk. 6 /114/55 ). Im Rahmen ihrer Abklärungen über die Einschränkung im Haushalt stellte die IV-Stelle ebenfalls unveränderte Umstände fest ( Urk. 6 /118). Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 15 % und verneinte mit Verfügung vom
29. April 2014 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 6 /140 ; vgl. auch Urk. 6/122, Urk. 6/125, Urk. 6 /127 ). Die von der Versi cherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6 /146/3) wies das Sozial ver siche rungs gericht mit dem Urteil im Verfahren IV.2014.00605 vom 20. April 2015 ab ( Urk. 6 /155) . 1.3
Bereits am 23. September 2014 hatte die Versicherte der IV-Stelle eine Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes im Bereich der Hände und Handge lenke gemeldet und dessen Berücksichtigung bei der Prüfung ihres Anspruchs auf IV-Leistungen beantragt ( Urk. 6 /150). M it Verfügung vom 11. November 2015 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, weil damit eine wesent liche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei ( Urk. 6 /163 ; vgl. auch Urk. 6 /157 ). 1.4
A uf die Neuanmeldung der Versicherten vom
6. Januar 2017 wegen sehr starke r Rückenschmerzen sowie Beschwerden im linken Fuss und in der rechten Hand ( Urk. 6 /164 ; vgl. auch Urk. 6 /165-166) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/169, Urk. 6 /172) mit Verfügung vom 24. Mai 2017 nicht ein ( Urk. 6/175 ). Grund dafür war die Beurteilung von med. pract.
B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom Regi onalen Ärztlichen Dienst RAD, dass die beschriebenen Befunde nicht geeig net
seien, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu belegen ( Urk. 6 /168/2).
Nachdem das Sozialversicherungsgericht die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/176/3 ) mit dem Urteil vom 29. März 2018 im Verfahren IV.2017.00723 in dem Sinne gutgeheissen hatte, dass es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte ( Urk. 6/180/12),
holte die IV-Stelle zunächst den Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Rheumatologie, vom 2. November 2018 (Eingangsdatum; Urk. 6/187) sowie weitere medizinische Unterlagen der Versicherte n ( Urk. 6/188, Urk. 6/192) ein . Danach liess sie die Versicherte durch med. pract. B.___ , Fachärztin für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen ( Urk. 6/194) und die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt abklären ( Urk. 6/198). Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte weiterhin als zu 39 % im Haushalts- und zu 61 % im
Erwerbsbereich tätig , ermittelte einen Invaliditätsgrad von 27 % und verneinte gestützt darauf - nach Durch führ ung des
Vorbescheidverfahren s ( Urk. 6/205, Urk. 6/208-209, Urk. 6/212 , Urk. 6/218 )
inklusive
Beizug
aktueller Berichte
von Dr. med. D.___ , Fachär z t in für Psychiatrie und Psychotherapie
( Urk. 6/214) und Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie ( Urk. 6/215) , sowie einer weiteren Stellungnahme von med. pract. B.___ ( Urk. 6/220/3)
– m it Verfügung vom 2 1. September 2020 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 0. Oktober 20 20 Beschwer de und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Rente ( Urk. 1 ). Mit Beschwer deantwort vom 1 1. November 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ) , was der Beschwerdeführerin am 1 2. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) .
Am 1 3. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch lic. iur. Y.___ , Rechtsdienst Inclusion Handicap, einen aktuellen Ver laufsbericht von Dr. C.___
vom 2 6. Oktober 2020 zu den Akten und beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 8-9). Die IV-Stelle ver zichtete auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe ( Urk. 13). Mit Replik vom 1 3. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin zusätzlich den Antrag, eventu aliter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 16 S. 2), und reichte die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 9. Januar 2021 zu den Akten ( Urk. 17). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 3 0. März 2021 mitgeteilt wurde ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des S ozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Inva lidi tätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umstän den auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin sicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der angefoch tenen Verfügung damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit seit Januar 2017 nicht mehr zumutbar sei. Hin gegen könne sie aus ärztlicher Sicht eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit zu 70 % ausüben ( Urk. 2 S. 1) . Bei der von Dr. D.___ diagnostizierten depressiven Störung handle es sich um eine mittelgradige depressive Episode ohne schwer ausgeprägte Symptome. Diese führe aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung ( Urk. 2 S. 2 f.). D as Valideneinkommen sei gestützt auf das Einkommen für Hilfstätigkeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik festzu setzen und betrage Fr. 54'799.4 5. Zur Ermittlung des mit der gesundheitlichen Beein trächtigung erzielbaren Einkommens könne ebenfalls auf die statistischen Löhne der LSE abgestellt werden. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerde führerin weiterhin leichte Tätigkeiten zumutbar seien , betrage das Einkommen bei einem 70 % -Pensum Fr. 38'359.6 0. Die Gegenüberstellung dieser Einkommen führe zu einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 30 % . Im Haushaltbereich sei die Beschwerdeführerin zu 22 % eingeschränkt. Gewichtet nach den Anteilen des Erwerbs (61 % ) und der Haushalttätigkeit (39 % ) betrage der Invaliditätsgrad kumuliert 27 % . Damit werde die für die Entstehung eines Rentenanspruchs erhebliche Schwelle von 40 % nicht erreicht ( Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine Rente. Die behandelnde Rheumatologin Dr. C.___ sei mit dem RAD-Untersuchungsbericht vom 2 5. April 2019, auf welchem die angefochtene Verfügung basiere, nicht einverstanden. Ihre Stellungnahme vom 2 9. Januar 2021 setze sich mit den dort gestellten Diagnosen und genannten Befunden dif ferenziert auseinander. Demnach bestünden mehr Diagnosen mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Weiter lägen deutlich einschränkendere Befunde vor. Für Diag nose und Befunde sei deshalb auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen. Sollte das Gericht nicht darauf abstellen, seien ergänzende Abklä rungen nötig, da der RAD-Bericht die vorhandenen Diagnosen und Befunde nicht
umfassend berücksichtige. Es sei von einer stärkeren Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der letzten materiellen Beurteilung auszugehen ( Urk. 16 S. 3 ff.). Als einschränkende Komorbidität müsse die von Dr. D.___ im Bericht vom 2 9. Mai 2020 diagnostizierte , mittlerweile chronifizierte rezidi vierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen bis schweren Episode mitberücksichtigt werden. Die von der Rheumatologin Dr. C.___ , welche s i e seit 2008 behandle, in der Vergangenheit fachfremd diagnostizierte reaktive Depression sei entgegen der Ansicht des RAD plausibel, da wegen ihrer Miss brauchserfahrungen in der Kindheit aus psychiatrischer Sicht zu erwarten sei, dass es immer wieder zu depressiven Phasen komme. Der davon abweichenden, knappen Aktenbeurteilung des RAD könne nicht gefolgt werden
Urk. 16 S. 5 f.) . Dr. C.___ habe sodann nachvollziehbar aufgezeigt, dass sie wegen ihrer Beein trächtigungen nicht in der Lage sei, Gewichte von 10 kg zu heben oder zu tragen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ihre Hände schwach seien und ihr nur ganz leichte, kurzfristige Tätigkeiten ermöglichten. In einer leichten, behinderungs angepassten Tätigkeit sei sie unter Berücksichtigung ihres Gesamtzustandes nur zu 30 % arbeitsfähig, wobei sie während dieser Arbeitszeit vermehrte Ruhepausen benötige ( Urk. 16 S. 6 ; vgl. auch Urk. 1 und Urk. 8 ).
Angesichts ihrer angespannten finanziellen Situation – der Ehemann sei zu 100 % invalid- und des Wegfalls der Kinderbetreuungsaufgabe sei ihre Angabe gegenüber der Haushaltabklärungsperson, dass sie aktuell im Gesundheitsfall 60-80 % arbeiten würde und ihr angestammtes Pensum von 61 % eventuell ein wenig erhöht hätte, absolut realistisch. Für das Erwerbspensum sei deshalb auf den Dur ch schnittswert von 70 % abzustellen ( Urk. 16 S. 6 f.). Nicht zu beanstan den sei das Valideneinkommen. Beim Invalideneinkommen sei hingegen ein l ei dens bedingter Abzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen, weil sie bereits 60 Jahre alt und deshalb auf dem Arbeitsmarkt erschwert vermittelbar, gesund heitlich eingeschränkt einsetzbar und auf einen erhöhten Pausenbedarf ange wie sen sei. Dies führe – selbst wenn der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. C.___ nicht gefolgt und auf diejenige des RAD abgestellt werde – zu einem Invaliditäts grad von mindestens 41 ,3 % und damit zum Anspruch auf eine Vier telsrente ( Urk. 16 S. 7 ff.). 3.
3.1
Streitgegenstand bildet die Frage des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin aufgrund der Neuanmeldung im Januar 201 7. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf diese längst eingetreten ist, ist zu prüfen, ob sich seit der letzten materiell umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs im Jahr 2014 eine massgebende Ver änderung mit Auswirkung auf die Invalidität ergeben hat 3.2
Dem von der IV-Stelle nach Erhalt des Rückweisungsurteils des Sozialversiche rungsgerichts im Verfahren IV.2017.00723 vom 2 9. März 2018 ( Urk. 6/180) eingeholten Verlaufsbericht der behandelnden Rheumatologin Dr. C.___ vom 2. November 2018 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) sind insbesondere folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: eine Pso riasis-Arthritis mit Mitbeteiligung der F ingerendgelenke (DIP) II und III rechts , beider Handgelenke, des linken unteren Sprunggelenks, des Mittelfusses, beider Kniegelenke
und der Zehengrundgelenke; eine Gonarthritis beidseits; Enthesio pathien ; der Verdacht auf ein Lumboradikulärsyndrom
L5 links bei einer kleinen breitbasigen Diskushernie median bis mediolateral links L4 /5 mit möglicher Kom pression der Wurzel L5 gemäss MRI vom 6. Juli 2012 und einem sensiblen Aus fallsyndrom links; eine zunehmende dupuytrensche Kontraktur der linken Hand; eine reaktive Depression ; eine Hepato
- und leichte Splenomegalie ; ein Diabetes m ellitus Typ II und eine behandelte arterielle Hypertonie . Dr. C.___ führte aus, die Veränderungen im Handgelenks- und Fingerbereich hätten seit 2012/2014 zuge nommen ( Urk. 6/187/1-2) . Die Beschwerdeführerin leide unter starken Schmer zen. Im lumbalen Bereich bestünden diese immer und würden durch Belastung verstärkt. Auch in den Füssen habe sie Schmerzen . Dadurch sei ihre Leistungs fähigkeit vermindert, auch die Gehfähigkeit, und sie benötige Ruhepausen. Im bisherigen Tätigkeitsbereich im Gastgewerbe und in fremden Haushalten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine angepasste Tätigkeit müsse leicht und wechsel belastend sein, keine repetitiven Arbeiten mit den Händen erfordern sowie genü gende Ruhepausen ermöglichen. Eine Wiedereingliederung in diesem Rahmen sollte für zwei Stunden pro Tag möglich sein ( Urk. 6/187/2-4 ). 3. 3
Am 2 5. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin von med. pract. B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des RAD, versiche rungsmedizinisch untersucht. Dem Untersuchungsb ericht vom 1 7. Mai 2019 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Psoriasisarthritis
mit Kraft- und leichter Funktionsminderung der Hände und Schmerzen in den Füssen sowie Degenerationen der Lendenwirbelsäule mit einer Facettenarthrose und Spi nals tenose ohne sensomotorische Ausfälle zu entnehmen . Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schrieb med. pract. B.___ einem Hallux
rigidus links zu . Sie hielt fest, der klinische Untersuchungsbefund habe im Bereich der Hände Zeichen der Psoriasisarthritis erbracht. Dennoch habe noch eine gute Funktion bestanden, die differenzierten Griffarten hätten ausgeführt werden können. Die Kraftprüfung habe eine erhebliche Differenz zwischen der linken und rechten Seite ergeben, welche durch die erhobenen klinischen Befunde und die vorhan denen radiologischen Befunde, welche symmetrisch seien, nicht erklärt werden könne. Auf der dominanten rechten Seite habe nur eine geringe Kraftentfaltung gemessen werden können, ohne dass klinische Hinweise auf eine Minderbe nutzung des rechten Armes und der rechten Hand sowie Umfangdifferenzen vor gelegen hätten. Aufgrund ihrer
Untersuchungsb efunde und
des MRI-Befund s der Hände vom 1 4. September 2018, der erstmals erosive Veränderungen und eine Synovitis ergeben habe, könne die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis mittlerweile als gesichert gelten. Klinisch hätten sich ebenfalls Hinweise für eine Mitbetei ligung des linken Kniegelenks ergeben, welches leicht geschwollen gewesen sei. Damit sei es im Verlauf zu einer nachvollziehbaren gesundheitlichen Verschlech terung gekommen. Es könne angenommen werden, dass diese Verschlechterung im Zeitpunkt des Zusatzgesuchs, im Januar 2017, bereits eingetreten gewesen sei ( Urk. 6/194/8). Im Bereich der Wirbelsäule hätten sich bei radiologisch nachge wiesenen , fortgeschrittenen Degenerat ionen gemäss Befunden des S pitals F.___ vom 1 7. November 2016 klinisch keine wesentlichen Funktionsmin derun gen gezeigt. Dennoch sei in diesem Bereich von einer eingeschränkten Belastbar keit auszugehen. Die Einschätzung von Dr. C.___ , dass die Beschwerde führerin in angepassten Tätigkeiten nur noch zwei Stunden pro Tag arbeiten könne, sei weder anhand der erhobenen Befunde noch der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aktivitätsniveau (vgl. Urk. 6/194/2-3) nachvoll ziehbar. Zwar bestehe in der angestammten Tätigkeit als Haushalts hilfe seit Januar 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit ( körper lich leicht, wechselbelastend, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Trep pen stei gen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangs hal tungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne erhöhte Anfor de rungen an die Funktion der Hände sowie ohne andauernde Vibrations belastungen und Nässe-/Kälteexposition) bestehe eine 70%ige Rest arbeitsfähig keit ab Januar 201 7. Die 70%ige Leistung bezogen auf ein 100 % -Pensum könne mit einer Präsenzzeit von 80 % und – wegen des erhöhten Pausen- und Erho lungs bedarfs aufgrund der Degenerationen in weiten Abschnitten des Bewe gungsapparates - zusätzlichen Pausen von je einer halben Stunde vor- und nach mittags erbracht werden ( Urk. 6/194/9). 3.4
Die Psychiaterin Dr. D.___ , welche die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 alle zwei Wochen behandelt, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2020 eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen bis
schweren depressiven Episode (ICD-10: F33.1). In anamnestischer Hinsicht erwähnte sie, die Beschwerdeführerin sei in der Kindheit sexuell missbraucht worden. Sie habe wiederkehrende depressive Phasen erlebt, seit einiger Zeit sei es zu einer erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandsbilds gekommen. Dr. D.___ erhob einen verlangsamten, inhaltlich um die diversen Probleme kreisenden Gedankengang mit ständigem Grübeln, ferner eine affektive Depri miertheit mit häufiger Anspannung, Freud-, Lust- und Antriebsmangel, Müdig keit, Erschöpfung, gelegentliche n Gefühle n der Wertlosigkeit und Angstzustände. Weiter nannte sie chronische Schmerzen in allen Gelenken, Zukunftsängste sowie eine erhöhte Reizbarkeit (Ur. 6/214/7-9). Wegen eines eingeschränkten Auffas sungsvermögens, eines reduzierten Konzentrationsvermögens, einer vermin der ten (psychischen) Belastbarkeit und Ausdauer
sowie einer erhöhten Ermüdbar keit und Stressintoleranz sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu zirka 60-50 % arbeitsunfähig
( Urk. 6/214/7, Urk. 6/214/10). 3.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, berichtete am
2 5. Juni 2020 aufgrund der gleichentags erfolgten Untersuchung über die Besc hwer deführer in. Er hielt fest, er behandle s ie seit 2016 , ursprünglich wegen einer Dupuytren -Kontraktur rechts und der Psoriasis-Arthritis, im weiteren Ver lauf auch wegen Dupuytren -Knoten in der linken Hand. Später seien auch typi sche Carpaltunnelsyndrom ( CTS ) -Beschwerden aufgetreten. Die diesbezügliche Operation links am 1 6. August 2019 habe zu einem vollständigen Ausheilungs ergebnis der linken Hand ohne jegliche Einschränkung geführt . Aktuell bestün den störende CTS-Beschwerden rechts, die gelegentlich operativ behandelt werden sollten. Von Seiten der beiden Hände bestünden allerdings keine relevan ten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Haushalt einer Familie
( Urk. 6/215/7). 3.6
Die RAD-Ärztinnen med. pract. B.___ sowie Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangten in ihrer Würdigung der Berichte von Dr. D.___ und Dr. G.___ vom 9. Juli 2020 zur Einschätzung, in soma tischer Hinsicht lägen keine neuen Tatsachen vor. Eine rezidivierende
depressive Störung, wie von Dr. D.___ diagnostiziert, sei nicht ausreichend belegt, da vorhergehende depressive Episoden nach Lage der Akten nicht fach ärztlich-psy chiatrisch diagnostiziert worden seien. Einzig Dr. C.___ habe in der Vergangenheit fachfremd eine reaktive Depression erwähnt. Der aktuell 14 - tägige Behandlungs rhythmus bei der Psychiaterin spreche ebenso wie ihre Angaben zum psycho pa tholo gischen Befund nicht für eine schwere Ausprägung der Symptome . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ orientiere sich offenbar an der Selbsteinschätzung ihrer Patientin. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einer mittelgradigen depressiven Episode von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden, wobei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ange nommen werden könne ( Urk. 6/220/3). 3.7
Am 2 9. Januar 2021 nahm die behandelnde Rheumatologin Dr. C.___
zum ortho pädischen Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ vom 1 7. Mai 2019 Stellung. Dabei kritisierte sie, es bestünden weitere Diagnosen, nämlich im Rahmen der auch von med. pract. B.___ diagnostizierten Psoriasis -A rthritis , eine Gonarthritis beidseits, eine Flexortendopathie in den Händen beidseits, eine Mitbeteiligung der o beren Sprunggelenke linksbetont und der Zehengrund gelenke, Enthesiopathien an beiden Kniegelenken sowie Schmerzen in beiden Ell bogen. Zusätzlich bestünden der Verdacht auf ein Lumboradikulärsyndrom
L5 links bei kleiner breitbasiger Diskushernie median bis mediolateral
L4 /5 und ein sensibles Ausfallsyndrom links. Weiter liege ein zerviko-thorako-spondylogenes Syndrom beidseits mit/bei deutlicher Einschränkung der HWS-Beweglichkeit und Verminderung des Thoraxumfangs inspiratorisch/exspiratorisch auf 1.5 cm vor. Schliesslich bestehe in den Händen zusätzlich ein CTS, welches links im Sommer 2019 operiert worden sei, rechts aber weiterhin bestehe. Es liege auch eine reak tive Depression mit psycho-physischem Erschöpfungszustand vor , welche im Ver lauf der J ahre zugenommen habe ( Urk. 17 S. 1). Ihre or th opä dischen/rheu matologischen Befunde wichen zudem erheblich von denjenigen von med. pract. B.___ ab: Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei stärker einge schränkt gewesen, als von med. pract. B.___ festgehalten, und die druck dolenten Bereiche umfangreicher. Zudem sei der Mennell -Test rechts positiv gewesen. Im Bereich der oberen Extremitäten seien die Druckdolenzen ebenfalls weitflächiger gewe sen. Zusätzlich habe sie Flexortendopathien in den Fin g er gelenken II, III rechts und II-V links erhoben. In den Kniegelenken zeige sich bei ihr beidseits ein Erguss, der auch im Ultraschall nachweisbar sei. Die Sprung gelenke seien eben falls druckdolent gewesen , rechts mehr als links, wobei der Gaenslen -Test an beiden Füssen positiv gewesen sei. Insgesamt leide die Beschwerdeführerin an
einer aktiven Psoriasis -A rthritis, die mit Otezla unge nügend behandelt sei ( Urk. 17 S. 2) . Angesichts all ihrer weiteren Beeinträchti gungen sei es illusorisch, dass sie 10 kg heben oder tragen könne . Auch eine leichte, behinderungsange passte Tätigkeit ohne Heben von Gewichten, ohne Tragen von Lasten , in Wech selbelastung, mit nur kurzen Gehstrecken, ohne vorn über geneigte Haltung, längeres Stehen, Treppensteigen und Arbeiten in gebück ter oder hockender Stel lung sowie mit genügenden Ruhepausen sei aufgrund des Gesamtzustandes mit der deutlichen Zunahme der Erschöpfungsdepression nur zu 30 %
möglich ( Urk. 17 S. 3; vgl. auch Urk. 9). 4. 4.1
Med. pract. B.___ vom RAD und die behandelnde Rheumatologin Dr. C.___
gingen übereinstimmend davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der letzten in Rechtskraft erwachsenen Beurteilung des
Rentenanspruchs mit Verfügung vom 29. April 2014 ( Urk. 6 /140), best ätigt dur c h das Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren IV.2014.00605 vom 20. April 2015 ( Urk. 6 /155 ; vgl. auch E. 4.1 des Urteils im Verfahren IV.2017.00723 vom 29. März 2018 [ Urk. 6/180/7] ) ,
deutlich verschlechtert hat, insbesondere da durch , dass die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis wegen Forts chr eitens d er Symptomatik inzwischen gesichert ist ( Urk. 6/187/1-2, Urk. 6/194/8) . Zu prüfen bleibt, ob sich diese Sachverhaltsänderung auf den Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin aus zuwirken vermag . 4.2
Der orthopädische Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ vom 1 7. Mai
2019 beruht auf klinisch-orthopädischen Untersuchungen ( Urk. 6/194/2-8), berücksichtigt die Vorakten ( Urk. 6/194/8), die geklagten Beschwerden ( Urk. 6/194/1-2) , die soziale sowie berufliche Anamnese ( Urk. 6/194/2-3) und enthält soweit nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen ( Urk. 6/194/8-9) .
Allerdings
ist die behandelnde Rheumatologin Dr. C.___ in ihren Berichten vom 2 6. Oktober 2020 und 2 9. Januar 2021 nicht nur bei der diagnostischen Einord nung des Gesundheitsschadens ( Urk. 17 S. 1) , sondern bereits auf der Befund ebene zu teils deutlich abweichenden Ergebnissen gelangt , die auf stärkere funk tionelle Einschränkungen hinweisen können . So betrug der von ihr erhobene Fingerbodenabstand 35 cm (im Vergleich zu 20 cm bei med. pract .
B.___ [ Urk. 6/194/4, Urk. 17 S. 2]). Ferner erwähnte sie etwa, im Gegensatz zu med. pract. B.___ , einen mittels Ultraschall sichtbaren Erguss in beiden Kniege lenken ( Urk. 17 S. 2; vgl. auch Urk. 6/194/6), Flexortendopathien in den Finger gelenken II, III rechts und II-V links ( Urk. 17 S. 2; vgl. auch Urk. 6/194/5-6) und einen positiven Gaenslen -Test an beiden Füssen ( Urk. 17 S. 2, Urk. 6/194/7).
Zwar kann zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend auf
die pessimistischere Einschätzung der behandelnden Rheumatologin abge stellt werden, weil angesichts der erheblichen Divergenzen auch die Erfahrungs tatsache berücksichtigt werden muss, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem berücksichtigt e
Dr. C.___
bei der attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der Stellungnahme vom 2 9. Januar 2021 mit der in diesem Zusammenhang erwähnten Erschöpfungsdepression
( Urk. 17 S. 3) auch psychi sche Beeinträchtigungen, obwohl sie als Rheumatologin hierfür fachlich nicht aus reichend qualifiziert ist .
Eine (versicherungs-)medizinische Würdigung der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 9. Januar 2021 , etwa durch med. pract. B.___ vom RAD liegt nicht bei den Akten (vgl. Urk. 20). Deshalb
ist die Stellungnahme von Dr. C.___
geeignet, mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der rein verwaltungsinternen Beurteilung von med. pract. B.___ aufkommen zu lassen , und es kann nicht ohne Weiteres auf ihren RAD- Untersuchungsbericht vom 1 7. Mai 2019 abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
H insichtlich der somatischen Beeinträchtigungen liegen
widersprüch liche Beurteilungen vor . 4.3
Hinsichtlich der von der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ am 2 9. Mai 2020 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit einer aktuell mit telschweren bis schweren Episode ist zu beachten, dass bereits der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.___
bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 erhebliche Risikofaktoren ausmachte, die seiner Einschätzung nach zukünftig zur Entstehung einer psychischen Krankheit führen könnten , im damaligen Zeitpunkt sei die psychische Krankheit aber noch nicht in relevantem Ausmass vorhan den
gewesen ( Urk. 6/65/50). Der rheumatologische Gutachter Dr. med. A.___ erwähnte im Jahr 2013 noch eine weitgehend unauffällige Psyche mit ungüns tigen psychosozialen Faktoren . Er vertrat die Auffassung, auf die von der Rheumatologin Dr. C.___ bereits damals gestellte Diagnose einer reaktiven Depres sion könne nicht abgestellt werden ( Urk. 6/114/28 , Urk. 6/114/35 ) . Med. pract . B.___ sowie Dr. H.___ vom RAD haben in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2020 überzeugend dargelegt, dass allein die in den Berichten der behan delnden Rheumatologin Dr. C.___
seit längerem erwähnte
reaktive Depres sion ( Urk. 6/213) kein genügendes Fundament für di e Diagnose einer rezidi vierenden depressiven Störung
bilde
( Urk. 6/220/3) . Auch vermögen die von der behan delnden Psychiaterin erhobenen psychopathologischen Befunde und die nicht besonders intensive Therapie ( Urk. 6/214/7-9) das Vorliegen einer mittel schweren bis schweren depressiven Störung mit ausgeprägten Einschränkungen der psy chischen Funktionen nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit zu belegen . Mit dem Bericht von Dr. D.___
vom 2 9. Mai 2020 liegen aber immerhin Hinweise für eine erhebliche, die zumut bare Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychische Komorbidität vor. Die RAD-Stellungnahme vom 9. Juli 2020 , welche nicht auf eigenen psychiatrischen Unter suchungen beruht, vermag diese nicht zu entkräften.
4.4
Aufgrund des Gesagten besteht weiterer Abklärungsbedarf sowohl in medizi nisch-somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht . Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird aufgrund der Komplexität der g esundheit lichen Situation ein externes polydisziplinäres Gutachten über die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in leidens angepassten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf - spätestens ab Erlass der Verfü gung vom 29. April 2014 ( Urk. 6/140 ; vorstehend E. 3.1, 4.1) – einzuholen haben. Hernach wird sie erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der u nter liegenden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) . Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi al versiche rungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und auf der Grundlage des praxisge mässen Stundenansatzes von Fr. 185.-- wird die Prozessentschädigung ermes sensweise auf Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festgesetzt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im S inne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt