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IV.2020.00703

Rentenanspruch: Gutachten vermag in psychiatrischer Hinsicht nicht zu überzeugen; Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2021-05-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 19 63, war vom 1. Februar 2004 bis 3 0. Juni 2017 als Koch für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 11/ 25).

A m 2 8. Juni 2018

meldete sich d er Ver sicherte bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/ 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 1 0. Dezember 2018 (Urk. 11/15) mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungs massnahmen angezeigt seien . 1.2

Mit Vorbescheid vom 1 8. April 2019 (Urk. 11/34) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung . Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juni 2019 Einwände

(Urk. 11/35; Urk. 11/41) . Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten am 1 7. Juni 2019 (Urk. 11/45) eine Scha denminderungspflicht betreffend Benzodiazepin-Entzug. Zudem holte sie bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 6. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 11/67) .

Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/ 7 8;

Urk. 11/80;

Urk. 11/ 92) verneinte die IV - Stelle mit Verfügung vom 1 0. September 2020 einen A nspruch de s Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung (Urk. 11/ 94 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 9. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. September 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerde geg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 8. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen sind der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden würden die Erwerbsfähigkeit nicht einschränken. Ungeeignet seien Arbeiten mit Heben und Tragen von mittel schweren und schweren Lasten, insbesondere unter ungünstigen Hebelwirkungen und gehäufte Arbeiten oberhalb der eigenen Schulterhöhe (S. 1 unten). Aus dem Gutachten der Z.___

gehe keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor. Das

Abhängigkeitssyndrom, im Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben, werde weiterhin als nicht IV-relevant beurteilt (S. 2 Mitte). Auch nach Vorlage aktueller Befund berichte der Schmerztherapeuten, Kardiologen, Psychiater und Gastroenterologen hätten sich keine neuen Aspekte ergeben, die ein Abweichen von der bisherigen Einschätzung der medizinischen Situation ergäben. Der therapierefraktäre Krank heitsverlauf des letzten halben Jahres mit komplettem Versagen der Schmerz therapie verdeutliche seinerseits weiterhin die Notwendigkeit auf Optimierung der psychiatrischen Ausgangslage durch einen dringlichen stationären Xanax -Ent zu g (S. 3 unten). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass das Gut achten der Ärzte der Z.___ bezüglich der psychiatrischen Fragestellung widersprüchlich sei . Im psychiatrischen Teilgutachten sei der Benzodiazepin-Abusus ausdrücklich als invalidisierend und die Arbeitsfähigkeit als nicht ab schliessend beurteilbar bezeichnet worden, während die betreffende Diagnose in der Gesamtbeurteilung als nicht invalidisierend aufgeführt worden sei. Im Gegen satz zum Gutachten gingen der behandelnde Psychiater Dr. A.___, aber auch der Hausarzt Dr. B.___ sowie die Ärzte des Spitals C.___, von einer wesent lichen depressiven Erkrankung aus (S. 5 oben). Zudem werde die Frage der psy chisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im psychiatrischen Teilgutachten nicht ab schliessend beantwortet . Der wesentliche Mangel des Gutachtens liege darin, dass keine neurologische Begutachtung durchgeführt worden sei. Die bereits Mitte 2017 festgestellte kognitive Störung könnte ohne weiteres einen neurologischen Ursprung haben, insbesondere im Zusammenhang mit der im Oktober 2017 mittels MRI festgestellten Hirnschädigung. Auch die rezidivierenden Synkopen und die verschiedentlich in den Berichten erwähnten Halluzinationen würden das Bild einer neurologischen Schädigung durchaus abrunden (S. 5 unten). Auf das Gut achten der Ärzte der Z.___ könne nicht abgestellt werden. Auch die wei teren ärztlichen Stellungnahmen würden nicht genügen, um über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheiden zu können. Als invalidisierende Gesundheits schäden stehe ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Abhängigkeitssyndrom im Vordergrund, allenfalls verbunden mit weiteren psychiatrischen Diagnosen, zudem eine neurologisch ungenügend abgeklärte kognitive Störung. Auch pri märe Abhängigkeitssyndrome seien IV-relevant und einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die medizinischen Abklärungen seien ungenügend (S. 6 Ziff. 7). 3. 3.1

Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, nannte im Bericht vom 4. Juli 2017 (Urk. 11/32/3) folgende Diagnose:

- schwere Benzodiazepin-Abhängigkeit bei depressiver Sy mptomatik - psychische Dekompensation - zunehmend e Vergesslichkeit/Pseudodemenz

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe viele familiäre Probleme – er müsse sich um alte und kranke Eltern kümmern – und habe seinen Job als Hilfskoch verloren. Eine angebotene Arbeitsstelle in einem Restaurant könne er wegen Vergesslichkeit und psychischer Intoleranz nicht wahrnehmen. Es seien eine sofortige ambulante Benzodiazepin-Entzugsbehandlung und parallel eine psychologisch-psychotherapeutische Mitbehandlung angezeigt

(vgl. auch Bericht vom 1 1. September 2017, Urk. 11/32/4) . 3. 2

Das MRI de s Schädels vom 2 6. Oktober 2017 (Spital D.___, Urk. 11/68/44)

zeigte mehrere Glioseherde im subortikalen Marklager

parietofrontal beidseits sowie diskret dem Ventrikelvorderhorn anliegend (Differenzialdiagnose: mikro angio patische

Leukenzephalopath ie nach Fazekas Grad I) und eine leichtgradige Asymmetrie im mesialen Anteil des Temporallappens beidseits.

3. 3

Die Ärzte des Spitals D.___ nannten im Bericht vom

1 4. November 2017 (Urk. 11/4/13-15)

folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - mittelschwere kognitive Störung - schwerer Benzodiazepin-Abusus (Xanax) bei depressiver Symptomatik seit 1983 - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Lebersteatose - Vitamin-D-Mangel - Status nach Verdacht auf undifferenzierte Spondarthropathie

- Status nach Hämorrhoidektomie 1995

Sie führten aus, dass die mittelschwere kognitive Störung im Rahmen der be stehenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden interpretiert werde. Ein beginnender neurodegenerativer Prozess könne aktuell nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, obwohl das MRI des Schädels vom 2 6. Oktober 2017 normale Befunde zeige (S. 1 unten). 3. 4

Die Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Kardiologie, nannten im Bericht vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 11/5/12-13 = Urk. 11/68/28-29)

folgende Diagnose n : - koronare Zweigefässerkrankung - Ektasie der Aorta ascendens

Der Beschwerdeführer berichte über Episoden mit starken Thoraxschmerzen und über das Gefühl einer Herzenge, welche teilweise zu Schlafstörungen führten. Seit seiner Bypass-Operation im Februar 2018 bestehe eine Belastungsdyspnoe (S. 1 Mitte).

Im Bericht des Spitals C.___, Klinik für Herzchirurgie, vom 1 3. Februar 2018 (Urk. 11/7/10-12) wurde die Diagnose einer koronaren Herzkrankheit ge nannt. Der Beschwerdeführer berichte über rezidivierende Episoden von plötzlich einsetzenden linksthorakalen Schmerzen, welche in die linke Schulter sowie den ganzen Arm ausstrahlten. Die Symptomatik trete unter Belastung, aber auch in Ruhe auf und sistiere nach drei bis vier Minuten spontan. Am 2. Februar 2018 sei eine Operation erfolgt (zweifacher aortokoronarer Bypass; S. 1 unten). 3.5

Vom 1 3. -

2 4. Februar 2018 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Reha k lini k

E.___ . Die behandelnden Ärzte führten im Bericht vom 2 4. Februar 2018 (Urk. 11/5/8-11 = Urk. 11/68/17-20) aus, dass die Zuweisung nach zweifacher aortokoronarer Bypass-Implantation am 2. Februar 2018 bei koronarer Herz kr ank heit erfolgt sei. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos ge staltet.

3.6

Die Ärzte des Stadtspitals C.___, Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 5. Juni 2018 (Urk. 11/5/14-16 = Urk. 11/7/7-9 = Urk. 11/13/5-7) aus, der Be schwe rdeführer berichte über eine deutliche Besserung des Allgemeinzustandes seit der Bypassoperation . Beschwerden wie vor dem Infarkt (grossflächiger links thorakaler Druck mit Ausstrahlung in den linken Arm) seien nicht mehr auf getreten. Er fahre täglich eine Stunde auf dem Hometrainer. Dabei bemerke er bei jedem zweiten oder dritten Mal nach etwa einer halben Stunde ein kleinflächiges linksthorakales Stechen für wenige Sekunden. Vor etwa einem Monat sei er in der Nach t auf dem Rückweg von der Toilette synkopiert. Die Depression sei seit der Bypassoperation schlechter (S. 1 unten). Im Rahmen der Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass sich der Beschwerdeführer klinisch kompensiert und subjektiv beschwerdefrei zeige. Die gelegentlichen linksthorakalen stechenden Schmerzen seien am ehesten als musk ul oskelettal beding t zu interpretieren, objektiv hätten si ch keine Ischämiehinweise gefunden (S. 2 Mitte).

3.7

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom

9. Juli 20 19 (richtig: 2018) zuhanden der Beschwerdegegnerin

(Urk. 11/4/8-12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - mittelschwere kognitive Störung unbekannter Genese - mittelgradige depressive Episode

Der Beschwerdeführer wirke traurig, deutlich depressiv, verzweifelt und hilflos. Er sei kognitiv und auch mnestisch beeinträchtigt (Ziff. 2.2 und 2.4). Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2018 (Ziff. 1.3). Betreffend Funktionseinschränkungen nannte er vor allem die Störung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis (Ziff. 3.4). Die Prog nose zur Eingliederung sei schlecht bis sehr schlecht (Ziff. 4.3). Alter, Ausbildung und Erkrankung stünden einer Eingliederung im Wege (Ziff. 4.4). 3.8

Dr. B.___

attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 1 0. Juli 20 18

zu handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/5/1- 7) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (Ziff. 1.3 und 2.7). 3.9

Dr. med. F.___, Assistenzärztin der Klink für Kardiologie des Spitals

C.___, hielt in ihrem Bericht vom 1 2. Juli 2018 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 11/7/1-6) fest, dass von kardialer Seite keine Einschränkungen mehr bestünden (Ziff. 4.2). 3.10

Dr. med. G.___, Oberärztin am Spital D.___, nannte im Bericht vom 1 3. Juli 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/6/8-11) folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - mittelschwere kognitive Störung - Benzodiazepin-Abusus bei depressiver Symptomatik

Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. Oktober bis 1. Dezember 2017 (Ziff. 1.3). In der neuropsychologischen Unter suchung liege zusammengefasst eine deutliche Beeinträchtigung bei Teilen der Hirnfunktionen vor: leicht bis mittelschwer bei der Aufmerksamkeit, leicht bei den exekutiven Funktionen (Planung), auf Testebene schwere Beeinträch tigungen im verbalen und figurativen Gedächtnis (Ziff. 2.4). Es sei dringend eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie ein Ausschleichen der Xanax -Medi kation empfohlen worden (Ziff. 2.8).

Die Prognose hänge vom gesundheitlichen Verlauf ab, unter anderem unter psychiatrischer Behandlung und Medikamenten-Optimierung (Ziff. 4.3). 3.11

Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 9. Oktober 2018 zuhanden der Beschwerde geg nerin (Urk. 11/11) aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin depressiv und klage über anstrengungsabhängige Thoraxschmerzen . Er könne sich nicht konzen trie ren und verliere ab und zu die Orientierung, vor allem draussen (Ziff. 1.3). Die Tätigkeit als Koch sei wegen der eingeschränkten Konzentration und Auffassung nicht mehr möglich. In einer angepassten, intellektuell einfachen, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit mit Pausen und verständnisvollem Umfeld wäre eventuell eine zweistündige Präsenz täglich möglich (Ziff. 2.1). Eine eigentliche Leistung sei vom Beschwerdeführer kaum zu erwarten. Die Leistungsfähigkeit sei um mindestens 70 % vermindert (Ziff. 2.2).

3.12

Die Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 1 8. Januar 2019 (Urk. 11/27/1-2) aus, der Beschwerdeführer berichte über Epi soden mit starken Thoraxschmerzen und über das Gefühl einer Herzenge, welche teilweise zu Schlafstörungen führten (S. 1 Mitte). Es sei eine erfolgreiche PCI (perkutane koronare Intervention) mit Stent-Implantation erfolgt (S. 2 Mitte). 3.13

Im Kurzaustrittsbericht der Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Innere Medi zin, vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 11/30/1-2) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - obere gastrointestinale Blutung bei leichtgradiger Refluxoesophagitis (Erstdiagnose 2 7. Januar 2019) - Verdacht auf Barrett-Ösophagus (Erstdiagnose 2 7. Januar 2019) - Koronare Zweigefässerkrankung (Erstdiagnose Januar 2018) - Ektasie der Aorta ascendens

In Zusammenschau der Befunde könnte allenfalls die milde Refluxoesophagitis bei bestehender dualer Thrombozytenaggregationshemmung als Ursache der Blutung angenommen werden (S. 2 oben). 3.14

Prof.

Dr. med. H.___, Spital

C.___, Klinik für Herzch irurgie, führte im Schreiben vom

7. Februar 2019 zuhanden von Dr. B.___ (Urk. 11/27/3-4 = Urk. 11/29 = Urk. 11/68/31-32) aus, dass sich auch eine deutliche psychische Komponente zeige, weswegen er den Beschwerdeführer noch zu 100 % arbeits unfähig erachte. Er empfehle, eine psychologische / psychiatrische Behandlung in die Wege zu leiten. Bis dahin sollte d er Beschwerdeführer auch Unterstützung durch seine Familie erhalten, da er nicht in der Lage sei, den Alltag alleine zu meistern. 3.15

Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 5. Juni 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/48) aus, dass er dem Beschwerdeführer die Medikamente Citalopram und Xanax verordnet habe. Beide zielten darauf ab, die Ängste zu minimieren, was leider nicht immer gleich gut gelinge (S. 1). Es sei ihm ein Rätsel, wie die Be schwerdegegnerin auf die Idee kommen könne, dass eine Benzodiazepin-Absti nenz die Arbeitsfähigkeit - und dann noch wesentlich - verbessern könnte, zumal der Beschwerdeführer dieses Medikament bei Behandlungsbeginn am 2 9. März 2018 bereits seit längerem zu sich genommen habe (S. 2). 3.16

Dr. med. I.___, Konsiliararzt des Spitals C.___, Abteilung für Neu rologie, berichtete am 3 0. Juli 2019 (Urk. 11/63/1-2 = Urk. 11/68/23-24 = Urk. 11/68/33-34) über die klinisch-neurologische Untersuchung vom 2 3. Juli 2 01 9. Er diagnostizierte szenische Halluzinationen unklarer Ätiologie . Klinisch und neurographisch bestünden zu wenig Hinweise auf fokal komplexe epilep tische Anfälle oder ein toxisch metabolisches Geschehen. Klinisch bestünden zu wenig Hinweise auf ein beginnendes Parkinson Syndrom (S. 1 oben). Die Ursache der Störung und Halluzinationen bleibe unklar. Der Beschwerdeführer leide zur zeit offensichtlich an einer Depression, was seinen verminderten Antrieb, seine Konzentrationsschwäche und auch seine Gedächtnisschwäche weitgehend er kläre. Gelegentlich könnten auch halluzinatorische Phänomene bei Depressionen auf treten; in dieser Art scheine dies jedoch etwas weniger wahrscheinlich. Di ffe ren zialdiagnostisch könne auch an eine schizophrene Erkrankung gedacht werden. Empfohlen werde die weitere psychiatrische Behandlung, allenfalls mit Einsetzen oder Verstärkung von Neuroleptika (S. 2 Mitte).

3.17

Die Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 2 0. Se ptember 2019 (Urk. 11/68/14-16) aus, klinisch sei der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert in gutem Allgemeinzustand mit leicht hyperten si ven Blutdruckwerten (S. 2 f.).

E ine koronarischämische Genese der thorakale n Be schwerden habe ausgeschlossen werden können. Die Ursache dieser Beschwer den sei unklar. Differentialdiagnostisch seien unter anderem muskuloskelettale Beschwerden sowie eine gastrointestinale Ursache möglich; auch an psychosoma tische Beschwerden sei zu denken (S. 3 oben). 3.1 8

Die Ärzte des S pitals D.___ berichteten am 2 0. Oktober 2019 (Urk. 11/ 68/25-27) über die notfallmässige Selbstvorstellung des Beschwerdeführers bei Status nach Synkope mit Sturz am Vortag (S. 1 Mitte). In Zusammenschau der Befunde bleibe die Ursache der Synkope nicht abschliessend geklärt. Der Beschwerdeführer habe eine stationäre Abklärung abgelehnt. Eine weitere Abklärung der rezidivie rende n Synkopen werde dringend empfohlen (S. 2 unten). 3. 1 9

Das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 6. Januar 2020 (Urk. 11/67) basiert auf einer

internistischen, einer rheumatologischen, einer neuro psycho logischen und einer psychiatrischen Beurteilung (Untersuchungen vom 1 1. und 1 3. November 2019; vgl. S. 2 oben) sowie den vorhandenen Akten (vgl. Urk. 11/67/36 ff.) . Aus interdisziplinärer Sicht wurde ke ine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 6

Ziff. 4.2 .1). Es wurden jedoch fol gende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit genannt (S. 7 Ziff. 4.2 .2): - psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, derzeit Abhän gigkeitssyndrom - chronisches linksthorakales und (zerviko -) thorakovertebrales Schmerz syn drom mit nicht organneurologischer diffuser Hypaesthesie Thorax und Arm links - klinisch initiale Fingerpolyarthrose vom Heberden Typ - rezidivierende

Gonalgie rechts ohne fassbares klinisches oder adäquates radiologisches Korrelat - arterielle Hypertonie - anamnestische Hypercholesterinämie - anamnestische Lebersteatose - anamnestischer Vitamin D Mangel - koronare 2-Gefässkrankheit - obere Gastrointestinalblutung 2 8. Januar 2019 - Ektasie der Aorta ascendens - Adipositas Grad I - leichte normochrome

normozytäre Anämie - aktuell minime leichte Nierenfunktionseinschränkung unter NSAR - Status nach Hämorrhoiden Operation

Der rheumatologische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 11/67/12-20) fest, das vom Beschwerdeführer geschilderte muskuloskelettale Beschwerdebild im Bereich des linken Thorax und linken Arms sei nicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden erklärbar. Nachvollziehbar sei aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich schwerer rückenbelastender Arbeiten aufgrund der bildgebend nachgewiesenen degene rati ven Veränderungen der ganzen Wirbelsäule. In körperlich leichten und mittel schweren beruflichen Tätigkeiten könne eine geminderte Arbeitsfähigkeit nicht mit pathologischen rheumatologischen Befunden begründet werden. Therapeu tisch sei bei Zeichen einer chronischen Schmerzstörung die Anbindung des Be schwerdeführers an ein interdisziplinäres Schmerzzentrum zur ganzheitlichen Behandlung nach multimodalem Therapieschema in Erwägung zu ziehen (S. 19 unten; S. 20 Ziff. 8.1-8.3).

Im internistischen Gutachten (Urk. 11/67/29-35) wurde festgehalten, dass in der Zusammenschau eine koronarischämische Genese der thorakalen Beschwerden habe ausgeschlossen werden können. Die Ursache der nicht kardialen thorakalen Beschwerden sei unklar. Differentialdiagnostisch seien unter anderem musku loskelettale Beschwerden sowie auch eine gastrointestinale Ursache möglich; auch an psychosomatische Beschwerden sollte gedacht werden (S. 34 Mitte). Die Dyspnoe bei Anstrengung wie bei Aufregung und angegeben in geschlossenen Räumen sei suspekt für eine psychogene Ätiologie (S. 35 Ziff. 7.3). Aufgrund der aktuellen ergometrischen Leistungsfähigkeit und der angegebenen Anstrengun gs dyspnoe beziehungsweise Stress-Dyspnoe sowie der Aortenektasie seien eigent liche Schwerarbeiten wie repetitive Belastungen von über 20 kg nicht angesagt (S. 35 Ziff. 7.4). Aus internistischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit - mit Einschränkung bezüglich körperlicher Schwerarbeit im Sinne von Heben und raschem Gehen - gegeben (S. 35 Ziff. 8.1 und 8.2). Die kardiale Therapie sei unbedingt weiterzu führen und eine medizinische Trainingstherapie sei empfehlenswert. Eine Kon trolle der diskreten normochromen, normozytären Anämie sei angesagt. Die NSAR-Behandlung sei zu überdenken (S. 35 Ziff. 8.3).

Die Neuropsychologin hielt in ihrem Gutach ten vom 1 4. November

2019 (Urk. 68/1-6) fest, dass sich im Gegensatz zur Anamnese, in welch er der Be schwerdeführer die ihm gestellten Fragen auswendig und mit unauffälliger Sprech geschwindigkeit habe beantworten könne n, in der Testung überwiegend unter d urchschnittliche Ergebnisse erge ben hätten, die sogar häufig weit unterdurch schnittlich ausgeprägt seien. Auch einfachste Anforderungen, die beispielsweise auch Kinder oder Demente bewältigen könnten, bearbeite der Beschwerdeführer erstaunlicherweise nicht erfolgreich. Ausserdem benötige er einen extrem erhöh ten Zeitaufwand (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer beschreibe sich als nicht leistungsfähig und teilweise emotional aggressiv. In der neuropsychologischen Testung hingegen wirke er durchgängig ruhig und gelassen, wobei sein hohes Durchhaltevermögen beeindrucke (S. 5 Mitte).

In der klinischen Verhaltens be ob achtung, in den Testergebnissen und in den durchgeführten Beschwerdevalidie rungsverfahren werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer überwie gend nicht authentischen Anstrengungsbereitschaft ausgegangen. Das auffällige Verhalten in der Testsituation werde aus psychologischer Sicht mit den vorlie gen den Informationen vor allem als Demonstration des Beschwerdeführers gesehen, aktuell nicht leistungsfähig zu sein. Die kognitiven Testergebnisse könnten deshalb nicht als ausreichend valide angesehen werden (S. 5 unten). Das aktuelle kognitive Leistungsvermögen lasse sich mit den vorliegenden Daten aus neu ropsychologischer Sicht leider nicht abschliessend beurteilen (S. 6). Die Einschät zung einer mitte lschweren kognitiven Störung des

D.___ aus dem Jahr 2017 könne nicht nachvollzogen werden (S. 5 oben).

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 11/67/21-28) wurde ausgeführt, dass sich im Gespräch sehr schnell gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer den Anfang des aktuellen Leidensweges am ehesten mit der Intervention durch den Herz katheter und der Einlegung der Stents in Verbindung bringe. In diesem Zu sammenhang schildere er ein psychotisch anmutendes Zustandsbild, welches drei bis vier Mal wöchentlich auftrete, meistens mit einem «Blackout» beginne, in welchem noch die Möglichkeit bestehe, sich vorher hinzusetzen, das alles in einer hohen Detailgenauigkeit geschildert. Diese Detailtreue verliere sich aber im weiteren Gespräch, beispielsweise bei der Beschreibung früherer Therapien, der Kindheit, der Anamnese der früheren Berufe und der Medikamente. In diesen Bereichen mache der Beschwerdeführer Gedächtnislücken geltend. Die Schilde rung dramatische r Vorkommnisse rund um die Bedrohung mit einem Messer und der Vorstellung, Organe entnommen zu bekommen, sei zu keinem Zeitpunkt emotional besetzt gewesen . Die aktuelle Therapiefrequenz von einmal monatlich bei Dr. A.___ stehe nicht im Verhältnis zur Angabe der geschilderten Schwere der Symptome . Ebenfalls wäre unter den geschilderten Lebensumständen eine eigen ständige Lebensführung nicht mehr möglich; dies spiegle sich aber nicht in der geschilde rten Tagesstruktur wi der (S. 26 Mitte). Die Angaben zum Krankheits verlauf seien insgesamt wenig präzisierbar . Die in der Aktenanamnese geschil derte Depression seit 1983 werde vom Beschwerdeführer nicht aufgegriffen.

Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der psychiatrische Gut achter eine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, derzeit Ab hängigkeitssyndrom (S. 26 unten). Aufgrund der mit überwiegender Wahrschein lichkeit bestehenden nicht authentischen Beschwerdeschilderung könne auf die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Funktionseinschränkung im Mini-ICF App nicht abgestellt werden. Sowohl als Ressourcen als auch als Belastungs faktor müsse die vollumfängliche Versorgung durch die Ehefrau angesehen werden. Einerseits halte diese den sekundären Krankheitsgewinn aufrecht, ande rer seits würden durch die Ehefrau die Bereiche Haushalt und Essen vollum fäng lich abgedeckt (S. 27 Ziff. 7.4). Die Arbeitsfähigkeit sei bei nicht-authen tischer Beschwerdeschilderung nicht abschliessend beurteilbar (S. 28 oben). Um aus psy chiatrischer Sicht die Situation noch nachhaltig verändern zu können, werde ein stationär-psychiatrischer Aufenthalt mit den Grundpfeilern Benzodiazepin-Ent zug, Konzept des sekundären Krankheitsgewinns, Erarbeitung eines prospektiven Lebensentwurfs empfohlen (S. 28 Ziff. 8.3).

Aus interdisziplinärer Sicht (Urk. 11/67/5-11) bestünden keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, mit gelegentlichem Heben/Tragen von Lasten bis 10 kg verbundenen Tätigkeit als Koch oder in ver gleichbaren Berufstätigkeiten. Aus somatischer Sicht seien körperlich überwie gend mittelschwere und schwere beruflic he Tätigkeiten zu vermeiden (S. 6 unten; S. 8 Ziff. 4.7 und 4.8). Aus somatischer Sicht korrelierten die vom Beschwerde führer glaubhaft geklagten Beschwerden nicht mit den objektivierbaren patho logischen Befunden (S. 8 Ziff. 4.6). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine objektivierbaren Funktionseinbussen. Die durch die vorbehandelnden Ärzte aus psychiatrischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde aufgrund der nicht nachvollziehbaren diagnostischen Einschätzungen nicht bestätigt (S. 8 Ziff. 4.9).

3. 20

Die Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 1 2. Mai 2020 (Urk. 11/82/7-9) aus, beim Beschwerdeführer bestehe unverändert ein chronisches nicht-kardiogenes thorakobrachiales Schmerzsyndrom, weswe gen er in der hausinternen Schmerzsprechstunde angebunden sei und regelmässig Physiotherapie erhalte. Zudem gebe er ein belastungsinduziertes thorakales Druckgefühl entsprechend einer Angina pectoris CCS II an, welches jeweils in Verbindung mit Herzklopfen und Belastungsdyspnoe NYHA II auftrete. Jene Be schwerden seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers ebenso stabil und un ver ändert seit dem RCA- Stenting im Januar 2019 vorhanden. Gemäss dem Befund der Myokardszintigraphie vom Oktober 2019, wo sich keine belastungs abhängige Myokardischämie gezeigt habe, sei demnach von einer weiterhin stabilen koro naren Situation auszugehen (S. 2 Mitte). 3.2 1

Dr. med. J.___, Assistenzärztin der Klinik für Innere Medizin, S pital C.___, führte im Bericht vom

2 5. Mai 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/82/1-6) aus, der Beschwerdeführer sei kardial kompensiert. Aus kardio logischer Sicht sei der Befund aktuell stabil (Ziff. 2.4). Die Prognose zur Arbeits fähigkeit sei schwierig abzuschätzen. Nach aktueller Einschätzung und unter Mitein bezug der extrakardialen Diagnosen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30-50 % auszugehen (Ziff. 2.7). Die Frage, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne sie nicht beantworten (Ziff. 4.1). Durch die Angina pectoris und chronische Schmerzen sei der Beschwerdeführer im Haushalt bei der Haushaltsführung, der Wohnungspflege, dem Einkauf und der Wäsche einge schränkt (Ziff. 4.5).

3.22

Die Gastroskopie vom 2 6. Juni 2020 (Urk. 11/90) zeigte eine Refluxösophagitis LA Grad A, makroskopisch und mikroskopisch Barrett-Ösophagus COM1 sowie eine kleine axiale Hiatushernie von 2

cm Länge. Aufgrund der Refluxösophagitis

sei Pantoprazol 2x40

mg für vier bis sechs Wochen rezeptiert worden, anschliess end werde eine Dauertherapie mit 1x40

mg bei Barrett empfohlen, welcher nun histologisch habe gesichert werden können . Eine nächste gastroskopische Kon trolle sei in drei Jahren zu empfehlen (S. 1 unten). 3.2 3

Dr. med. K.___, Oberärztin am Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Spital C.___, hielt im Bericht vom 2 9. Juni 2020 zuhan den der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/87) fest, dass die Behandlung nach erfolg losen physikalischen Massnahmen am 1 8. Mai 2020 abgeschlossen worden sei (Ziff. 2.8). B ei diesem multimorbiden Patienten mit komplexer Krankheitsge schichte könne die Arbeitsfähigkeit nicht isoliert aus schmerztherapeutischer Sicht beurteilt werden (Ziff. 4.2-4.4). 3.2 4

Dr. A.___ führte im Bericht vom

9. Juli 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/86/7-12) aus, dass der Beschwerdeführer alle zwei bis vier Wochen in Behandlung sei (Ziff. 1.2). Er attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 3 0. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Koch und zumutbare Verweist ätigkeiten (Ziff. 1.3). Zur aktuellen Symptomatik gab er belastungsab hängige Thoraxschmerzen, Desorientierung ausser Haus sowie ein unspezifisches Hören von bedrohlichen Stimmen an (Ziff. 2.2). Als Funktionseinschränkungen nannte er Schmerzen bei körperlicher Aktivität, Desorientierung, Antriebsmangel sowie Störung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung (Ziff. 3.4). Die Prognose zur Eingliederung beurteilte Dr. A.___ als sehr schlecht; der Beschwer deführer habe mit dem Arbeitsleben abgeschlossen (Ziff. 4.3).

3.2 5

Dr. med. L.___, Fachärztin für Urologie und für Chirurgie,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in der Stellungnahme vom 2. September 2020 (Urk. 11/93 S. 4 f.) fest, dass sich auch nach Vorlage aktueller Befundberichte der Schmerztherapeuten, Kardiologen, Psychiater und Gastroenterologen keine neuen Aspekte ergäben, die ein Abweichen von der bisherigen Einschätzung der medi zinischen Situation seitens des RAD notwendig machten. Der therapierefraktäre Krankheitsverlauf des letzten halben Jahres mit komplettem Versagen der Schmerztherapie verdeutliche seinerseits weiterhin die Notwendigkeit auf Opti mierung der psychiatrischen Ausgangslage durch einen dringlichen stationären Xanax -Entzug. Solange dies nicht erfolge, blieben die Selbstlimitierung, kogni tive Einschränkung, psychiatrische Problematik mit Halluzinationen und thera pie refraktärer Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei deutli chem sekundärem Krankheitsgewinn auch weiterhin bestehen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden die Erwerbsfähigkeit in der bis herigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht einschränken würden. 4.2

Aus kardiologischer Sicht zeigt sich aus den Berichten des Spitals C.___ eine weitgeh end kompensierte Problematik (vgl. vorstehend E. 3. 17 und E. 3.20), wie auch der Beschwerdeführer festhielt (vgl. Urk. 1 S. 4 Mitte).

Im Gutachten der Ärzte der

Z.___ wurde festgehalten, dass die Arbeits fähigkeit aus internistischen Gründen in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit - mit Einschränkung bezüglich körperlicher Schwer arbeit im Sinne von Heben und raschem Gehen - gegeben sei (vgl. vorstehend E.

3.19).

Der Beschwerdeführer machte geltend, d ie thorakalen Beschwerden würden bis heute anhalten und deren Ursache habe auch schmerzmedizinisch nicht ganz ge klärt werden können (Urk. 1 S. 4 Mitte). Dazu ist festzuhalten, dass die Ärzte der Kardiologie des Spitals C.___ im September 2019 muskuloskelettale Be schwerden, eine gastrointestinale Ursache oder auch psychosomatische Beschwer den für möglich hielten (vgl. vorstehend E. 3.17). Eine Gastroskopie vom Juni 2020 zeigte eine Reflux oe sophagitis sowie einen Barrett-Ösophagus (vgl. vo r stehend E. 3.22), was auf eine gastrointestinale Ursache hinweisen könnte.

Die genaue Ursache erscheint indessen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht erforderlich . Aus internistischer Sicht kann auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden; weitere Abklärungen erübrigen sich . 4. 3

Aus rheumatologischer Sicht wurde im Gutachten der Z.___ festge halten, dass dem Beschwerdeführer überwiegend mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten aufgrund der degenerativen Veränderungen der ganzen Wirbelsäule nicht mehr zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 3.19) . Dies erscheint nachvollziehbar. Weitere Abklärungen aus rheumatologischer Sicht erscheinen nicht erforderlich. 4. 4

Die Ärzte des Spitals D.___ stellten im November 2017 eine kognitive Störung fest (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.10). Im Gutachten der Ärzte der Z.___ wurde dazu festgehalten, dass die Einschätzung einer mittelschweren kognitiven Störung nicht nachvollzogen werden könne. Die neu ropsychologische Gutachterin ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen Anstrengungsbereitschaft aus. Die kognitiven Tester gebnisse könnten nicht als ausreichend valide angesehen werden. Angesichts dessen kann das kognitive Leistungsvermögen anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. 4. 5

Aus psychiatrischer Sicht liegen im Wesentlichen die Einschätzungen des be handelnden Psychiaters Dr. A.___ sowie des psychiatrischen Gutachters der Z.___ vor.

Dr. A.___ ging im Juli 2018 angesichts der Diagnosen einer mittelschweren kogni tiven Störung und einer mittelgradigen depressiven Episode von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus . Als Funktionseinschränkungen nannte er insbesondere eine Störung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis (vgl. vorstehend E. 3.7). Im Oktober 2018 gab Dr. A.___ an, der Beschwerdeführer sei weiterhin depressiv, könne sich nicht konzentrieren und verliere ab und zu die Orientierung. Die Tätigkeit als Koch sei wegen der eingeschränkten Konzentration und Auffassung nicht mehr möglich (vgl. vorstehend E. 3.11). Im Bericht vom Juli 2020 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bei Desorientierung, Antriebsmangel, Schmerzen bei körperlicher Akti vität sowie Störung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung (vgl. vorstehend E. 3.24).

Nach dem Gesagten stützte sich Dr. A.___ bei seiner Beurtei lung

auch massgeblich auf die seitens der diagnostizierte kog ni tive Störung respektive die seitens des Beschwerdeführers angegebenen Kon zen trations -, Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen. Wie soeben darge legt (vgl. vorstehend E. 4. 4), werden die kognitiven Testergebnisse der im Gutachten der Ärzte der Z.___ jedoch in Frage gestellt . Auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers betreffend Aufmerksamkeit und Gedächtnis

können nicht ohne Weiteres übernommen werden. Insgesamt ver mögen die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters nicht zu überzeugen.

Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Auch das Gutachten der Ärzte der

Z.___ vermag aus psychiatrischer Sicht nicht zu überzeugen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ein Abhän gigkeitssyndrom als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit konnte nicht Stellung genommen werden. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde das Abhängigkeitssyndrom dann als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Zudem wurde festgehalten, dass in körperlich leichten und mittelschweren beruflichen Tätigkeiten keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ein Hinweis, wonach die psychiatrische Beur teilung nicht abschliessend möglich gewesen sei, erfolgte in der Gesamtbeur tei lung nicht.

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte eine mittelgra dige depressive Episode (vgl. vorstehend E. 3.7). Auch in vielen weiteren, nicht-psy chia trischen Berichten wurde

eine depressive Symptomatik erwähnt (vgl. vor stehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.10, E. 3.14, E. 3.16). Dazu nahm der psychiatrische Gutachter der Z.___ nicht Stellung, sondern gab lediglich an, dass die in der Aktenanamnese geschilderte Depression seit 1983 vom Beschwerdeführer nicht aufgegriffen worden sei . 4. 6

Aus neurologischer Sicht liegt ein Bericht von Dr. I.___ vor, der im Juli 2019 z u den Halluzinationen Stellung nahm (vgl. vorstehend E. 3.16) . Klinisch bestünden zu wenig Hinweise auf epileptische Anfälle oder auf ein beginnendes Parkinson Syndrom . Die Ursache der Halluzinationen bleibe unklar. Die kognitive Störung wie auch die Synkope n

(vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.18) wurden aus neu ro logischer Sicht nicht beurteilt.

4. 7

Nach dem Gesagten lassen die vorhandenen Berichte keine fundierte und objek tive Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu. Aus psy chiatrischer, neuropsychologischer und neurologischer Sicht sind weitere Abklä rungen erforderlich. 4.8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.9

Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheid rele van te Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwer degegnerin in psychiatrischer, neuropsychologischer und neurologischer Hins icht weitere Abklärungen vorzunehmen hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berück sichti gung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 - und zum erneuten Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen.

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Prozess führung als gegenstandslos. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 6.2

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschä di gung von Fr. 2’ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen ist.

D as Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Rechtsvertretung

erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung

vom 1 0. September 2020 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialvers icherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen,

damit diese, nach erfolgten Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 und 2.7).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen sind der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden würden die Erwerbsfähigkeit nicht einschränken. Ungeeignet seien Arbeiten mit Heben und Tragen von mittel schweren und schweren Lasten, insbesondere unter ungünstigen Hebelwirkungen und gehäufte Arbeiten oberhalb der eigenen Schulterhöhe (S. 1 unten). Aus dem Gutachten der Z.___

gehe keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor. Das

Abhängigkeitssyndrom, im Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben, werde weiterhin als nicht IV-relevant beurteilt (S. 2 Mitte). Auch nach Vorlage aktueller Befund berichte der Schmerztherapeuten, Kardiologen, Psychiater und Gastroenterologen hätten sich keine neuen Aspekte ergeben, die ein Abweichen von der bisherigen Einschätzung der medizinischen Situation ergäben. Der therapierefraktäre Krank heitsverlauf des letzten halben Jahres mit komplettem Versagen der Schmerz therapie verdeutliche seinerseits weiterhin die Notwendigkeit auf Optimierung der psychiatrischen Ausgangslage durch einen dringlichen stationären Xanax -Ent zu g (S. 3 unten). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass das Gut achten der Ärzte der Z.___ bezüglich der psychiatrischen Fragestellung widersprüchlich sei . Im psychiatrischen Teilgutachten sei der Benzodiazepin-Abusus ausdrücklich als invalidisierend und die Arbeitsfähigkeit als nicht ab schliessend beurteilbar bezeichnet worden, während die betreffende Diagnose in der Gesamtbeurteilung als nicht invalidisierend aufgeführt worden sei. Im Gegen satz zum Gutachten gingen der behandelnde Psychiater Dr. A.___, aber auch der Hausarzt Dr. B.___ sowie die Ärzte des Spitals C.___, von einer wesent lichen depressiven Erkrankung aus (S. 5 oben). Zudem werde die Frage der psy chisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im psychiatrischen Teilgutachten nicht ab schliessend beantwortet . Der wesentliche Mangel des Gutachtens liege darin, dass keine neurologische Begutachtung durchgeführt worden sei. Die bereits Mitte 2017 festgestellte kognitive Störung könnte ohne weiteres einen neurologischen Ursprung haben, insbesondere im Zusammenhang mit der im Oktober 2017 mittels MRI festgestellten Hirnschädigung. Auch die rezidivierenden Synkopen und die verschiedentlich in den Berichten erwähnten Halluzinationen würden das Bild einer neurologischen Schädigung durchaus abrunden (S. 5 unten). Auf das Gut achten der Ärzte der Z.___ könne nicht abgestellt werden. Auch die wei teren ärztlichen Stellungnahmen würden nicht genügen, um über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheiden zu können. Als invalidisierende Gesundheits schäden stehe ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Abhängigkeitssyndrom im Vordergrund, allenfalls verbunden mit weiteren psychiatrischen Diagnosen, zudem eine neurologisch ungenügend abgeklärte kognitive Störung. Auch pri märe Abhängigkeitssyndrome seien IV-relevant und einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die medizinischen Abklärungen seien ungenügend (S. 6 Ziff. 7). 3.

E. 3 0. Juni 2017 als Koch für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 11/ 25).

A m 2 8. Juni 2018

meldete sich d er Ver sicherte bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/ 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 1 0. Dezember 2018 (Urk. 11/15) mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungs massnahmen angezeigt seien .

E. 3.1 8

Die Ärzte des S pitals D.___ berichteten am 2 0. Oktober 2019 (Urk. 11/ 68/25-27) über die notfallmässige Selbstvorstellung des Beschwerdeführers bei Status nach Synkope mit Sturz am Vortag (S. 1 Mitte). In Zusammenschau der Befunde bleibe die Ursache der Synkope nicht abschliessend geklärt. Der Beschwerdeführer habe eine stationäre Abklärung abgelehnt. Eine weitere Abklärung der rezidivie rende n Synkopen werde dringend empfohlen (S. 2 unten). 3. 1 9

Das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 6. Januar 2020 (Urk. 11/67) basiert auf einer

internistischen, einer rheumatologischen, einer neuro psycho logischen und einer psychiatrischen Beurteilung (Untersuchungen vom 1 1. und 1 3. November 2019; vgl. S. 2 oben) sowie den vorhandenen Akten (vgl. Urk. 11/67/36 ff.) . Aus interdisziplinärer Sicht wurde ke ine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 6

Ziff. 4.2 .1). Es wurden jedoch fol gende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit genannt (S. 7 Ziff. 4.2 .2): - psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, derzeit Abhän gigkeitssyndrom - chronisches linksthorakales und (zerviko -) thorakovertebrales Schmerz syn drom mit nicht organneurologischer diffuser Hypaesthesie Thorax und Arm links - klinisch initiale Fingerpolyarthrose vom Heberden Typ - rezidivierende

Gonalgie rechts ohne fassbares klinisches oder adäquates radiologisches Korrelat - arterielle Hypertonie - anamnestische Hypercholesterinämie - anamnestische Lebersteatose - anamnestischer Vitamin D Mangel - koronare 2-Gefässkrankheit - obere Gastrointestinalblutung 2 8. Januar 2019 - Ektasie der Aorta ascendens - Adipositas Grad I - leichte normochrome

normozytäre Anämie - aktuell minime leichte Nierenfunktionseinschränkung unter NSAR - Status nach Hämorrhoiden Operation

Der rheumatologische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 11/67/12-20) fest, das vom Beschwerdeführer geschilderte muskuloskelettale Beschwerdebild im Bereich des linken Thorax und linken Arms sei nicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden erklärbar. Nachvollziehbar sei aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich schwerer rückenbelastender Arbeiten aufgrund der bildgebend nachgewiesenen degene rati ven Veränderungen der ganzen Wirbelsäule. In körperlich leichten und mittel schweren beruflichen Tätigkeiten könne eine geminderte Arbeitsfähigkeit nicht mit pathologischen rheumatologischen Befunden begründet werden. Therapeu tisch sei bei Zeichen einer chronischen Schmerzstörung die Anbindung des Be schwerdeführers an ein interdisziplinäres Schmerzzentrum zur ganzheitlichen Behandlung nach multimodalem Therapieschema in Erwägung zu ziehen (S. 19 unten; S. 20 Ziff. 8.1-8.3).

Im internistischen Gutachten (Urk. 11/67/29-35) wurde festgehalten, dass in der Zusammenschau eine koronarischämische Genese der thorakalen Beschwerden habe ausgeschlossen werden können. Die Ursache der nicht kardialen thorakalen Beschwerden sei unklar. Differentialdiagnostisch seien unter anderem musku loskelettale Beschwerden sowie auch eine gastrointestinale Ursache möglich; auch an psychosomatische Beschwerden sollte gedacht werden (S. 34 Mitte). Die Dyspnoe bei Anstrengung wie bei Aufregung und angegeben in geschlossenen Räumen sei suspekt für eine psychogene Ätiologie (S. 35 Ziff. 7.3). Aufgrund der aktuellen ergometrischen Leistungsfähigkeit und der angegebenen Anstrengun gs dyspnoe beziehungsweise Stress-Dyspnoe sowie der Aortenektasie seien eigent liche Schwerarbeiten wie repetitive Belastungen von über 20 kg nicht angesagt (S. 35 Ziff. 7.4). Aus internistischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit - mit Einschränkung bezüglich körperlicher Schwerarbeit im Sinne von Heben und raschem Gehen - gegeben (S. 35 Ziff. 8.1 und 8.2). Die kardiale Therapie sei unbedingt weiterzu führen und eine medizinische Trainingstherapie sei empfehlenswert. Eine Kon trolle der diskreten normochromen, normozytären Anämie sei angesagt. Die NSAR-Behandlung sei zu überdenken (S. 35 Ziff. 8.3).

Die Neuropsychologin hielt in ihrem Gutach ten vom 1 4. November

2019 (Urk. 68/1-6) fest, dass sich im Gegensatz zur Anamnese, in welch er der Be schwerdeführer die ihm gestellten Fragen auswendig und mit unauffälliger Sprech geschwindigkeit habe beantworten könne n, in der Testung überwiegend unter d urchschnittliche Ergebnisse erge ben hätten, die sogar häufig weit unterdurch schnittlich ausgeprägt seien. Auch einfachste Anforderungen, die beispielsweise auch Kinder oder Demente bewältigen könnten, bearbeite der Beschwerdeführer erstaunlicherweise nicht erfolgreich. Ausserdem benötige er einen extrem erhöh ten Zeitaufwand (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer beschreibe sich als nicht leistungsfähig und teilweise emotional aggressiv. In der neuropsychologischen Testung hingegen wirke er durchgängig ruhig und gelassen, wobei sein hohes Durchhaltevermögen beeindrucke (S. 5 Mitte).

In der klinischen Verhaltens be ob achtung, in den Testergebnissen und in den durchgeführten Beschwerdevalidie rungsverfahren werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer überwie gend nicht authentischen Anstrengungsbereitschaft ausgegangen. Das auffällige Verhalten in der Testsituation werde aus psychologischer Sicht mit den vorlie gen den Informationen vor allem als Demonstration des Beschwerdeführers gesehen, aktuell nicht leistungsfähig zu sein. Die kognitiven Testergebnisse könnten deshalb nicht als ausreichend valide angesehen werden (S. 5 unten). Das aktuelle kognitive Leistungsvermögen lasse sich mit den vorliegenden Daten aus neu ropsychologischer Sicht leider nicht abschliessend beurteilen (S. 6). Die Einschät zung einer mitte lschweren kognitiven Störung des

D.___ aus dem Jahr 2017 könne nicht nachvollzogen werden (S. 5 oben).

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 11/67/21-28) wurde ausgeführt, dass sich im Gespräch sehr schnell gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer den Anfang des aktuellen Leidensweges am ehesten mit der Intervention durch den Herz katheter und der Einlegung der Stents in Verbindung bringe. In diesem Zu sammenhang schildere er ein psychotisch anmutendes Zustandsbild, welches drei bis vier Mal wöchentlich auftrete, meistens mit einem «Blackout» beginne, in welchem noch die Möglichkeit bestehe, sich vorher hinzusetzen, das alles in einer hohen Detailgenauigkeit geschildert. Diese Detailtreue verliere sich aber im weiteren Gespräch, beispielsweise bei der Beschreibung früherer Therapien, der Kindheit, der Anamnese der früheren Berufe und der Medikamente. In diesen Bereichen mache der Beschwerdeführer Gedächtnislücken geltend. Die Schilde rung dramatische r Vorkommnisse rund um die Bedrohung mit einem Messer und der Vorstellung, Organe entnommen zu bekommen, sei zu keinem Zeitpunkt emotional besetzt gewesen . Die aktuelle Therapiefrequenz von einmal monatlich bei Dr. A.___ stehe nicht im Verhältnis zur Angabe der geschilderten Schwere der Symptome . Ebenfalls wäre unter den geschilderten Lebensumständen eine eigen ständige Lebensführung nicht mehr möglich; dies spiegle sich aber nicht in der geschilde rten Tagesstruktur wi der (S. 26 Mitte). Die Angaben zum Krankheits verlauf seien insgesamt wenig präzisierbar . Die in der Aktenanamnese geschil derte Depression seit 1983 werde vom Beschwerdeführer nicht aufgegriffen.

Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der psychiatrische Gut achter eine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, derzeit Ab hängigkeitssyndrom (S. 26 unten). Aufgrund der mit überwiegender Wahrschein lichkeit bestehenden nicht authentischen Beschwerdeschilderung könne auf die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Funktionseinschränkung im Mini-ICF App nicht abgestellt werden. Sowohl als Ressourcen als auch als Belastungs faktor müsse die vollumfängliche Versorgung durch die Ehefrau angesehen werden. Einerseits halte diese den sekundären Krankheitsgewinn aufrecht, ande rer seits würden durch die Ehefrau die Bereiche Haushalt und Essen vollum fäng lich abgedeckt (S. 27 Ziff. 7.4). Die Arbeitsfähigkeit sei bei nicht-authen tischer Beschwerdeschilderung nicht abschliessend beurteilbar (S. 28 oben). Um aus psy chiatrischer Sicht die Situation noch nachhaltig verändern zu können, werde ein stationär-psychiatrischer Aufenthalt mit den Grundpfeilern Benzodiazepin-Ent zug, Konzept des sekundären Krankheitsgewinns, Erarbeitung eines prospektiven Lebensentwurfs empfohlen (S. 28 Ziff. 8.3).

Aus interdisziplinärer Sicht (Urk. 11/67/5-11) bestünden keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, mit gelegentlichem Heben/Tragen von Lasten bis 10 kg verbundenen Tätigkeit als Koch oder in ver gleichbaren Berufstätigkeiten. Aus somatischer Sicht seien körperlich überwie gend mittelschwere und schwere beruflic he Tätigkeiten zu vermeiden (S. 6 unten; S. 8 Ziff. 4.7 und 4.8). Aus somatischer Sicht korrelierten die vom Beschwerde führer glaubhaft geklagten Beschwerden nicht mit den objektivierbaren patho logischen Befunden (S. 8 Ziff. 4.6). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine objektivierbaren Funktionseinbussen. Die durch die vorbehandelnden Ärzte aus psychiatrischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde aufgrund der nicht nachvollziehbaren diagnostischen Einschätzungen nicht bestätigt (S. 8 Ziff. 4.9).

3. 20

Die Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 1 2. Mai 2020 (Urk. 11/82/7-9) aus, beim Beschwerdeführer bestehe unverändert ein chronisches nicht-kardiogenes thorakobrachiales Schmerzsyndrom, weswe gen er in der hausinternen Schmerzsprechstunde angebunden sei und regelmässig Physiotherapie erhalte. Zudem gebe er ein belastungsinduziertes thorakales Druckgefühl entsprechend einer Angina pectoris CCS II an, welches jeweils in Verbindung mit Herzklopfen und Belastungsdyspnoe NYHA II auftrete. Jene Be schwerden seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers ebenso stabil und un ver ändert seit dem RCA- Stenting im Januar 2019 vorhanden. Gemäss dem Befund der Myokardszintigraphie vom Oktober 2019, wo sich keine belastungs abhängige Myokardischämie gezeigt habe, sei demnach von einer weiterhin stabilen koro naren Situation auszugehen (S. 2 Mitte).

E. 3.2 5

Dr. med. L.___, Fachärztin für Urologie und für Chirurgie,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in der Stellungnahme vom 2. September 2020 (Urk. 11/93 S. 4 f.) fest, dass sich auch nach Vorlage aktueller Befundberichte der Schmerztherapeuten, Kardiologen, Psychiater und Gastroenterologen keine neuen Aspekte ergäben, die ein Abweichen von der bisherigen Einschätzung der medi zinischen Situation seitens des RAD notwendig machten. Der therapierefraktäre Krankheitsverlauf des letzten halben Jahres mit komplettem Versagen der Schmerztherapie verdeutliche seinerseits weiterhin die Notwendigkeit auf Opti mierung der psychiatrischen Ausgangslage durch einen dringlichen stationären Xanax -Entzug. Solange dies nicht erfolge, blieben die Selbstlimitierung, kogni tive Einschränkung, psychiatrische Problematik mit Halluzinationen und thera pie refraktärer Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei deutli chem sekundärem Krankheitsgewinn auch weiterhin bestehen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden die Erwerbsfähigkeit in der bis herigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht einschränken würden. 4.2

Aus kardiologischer Sicht zeigt sich aus den Berichten des Spitals C.___ eine weitgeh end kompensierte Problematik (vgl. vorstehend E. 3. 17 und E.

E. 3.5 Vom 1 3. -

2 4. Februar 2018 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Reha k lini k

E.___ . Die behandelnden Ärzte führten im Bericht vom 2 4. Februar 2018 (Urk. 11/5/8-11 = Urk. 11/68/17-20) aus, dass die Zuweisung nach zweifacher aortokoronarer Bypass-Implantation am 2. Februar 2018 bei koronarer Herz kr ank heit erfolgt sei. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos ge staltet.

E. 3.6 Die Ärzte des Stadtspitals C.___, Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 5. Juni 2018 (Urk. 11/5/14-16 = Urk. 11/7/7-9 = Urk. 11/13/5-7) aus, der Be schwe rdeführer berichte über eine deutliche Besserung des Allgemeinzustandes seit der Bypassoperation . Beschwerden wie vor dem Infarkt (grossflächiger links thorakaler Druck mit Ausstrahlung in den linken Arm) seien nicht mehr auf getreten. Er fahre täglich eine Stunde auf dem Hometrainer. Dabei bemerke er bei jedem zweiten oder dritten Mal nach etwa einer halben Stunde ein kleinflächiges linksthorakales Stechen für wenige Sekunden. Vor etwa einem Monat sei er in der Nach t auf dem Rückweg von der Toilette synkopiert. Die Depression sei seit der Bypassoperation schlechter (S. 1 unten). Im Rahmen der Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass sich der Beschwerdeführer klinisch kompensiert und subjektiv beschwerdefrei zeige. Die gelegentlichen linksthorakalen stechenden Schmerzen seien am ehesten als musk ul oskelettal beding t zu interpretieren, objektiv hätten si ch keine Ischämiehinweise gefunden (S. 2 Mitte).

E. 3.7 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom

9. Juli 20 19 (richtig: 2018) zuhanden der Beschwerdegegnerin

(Urk. 11/4/8-12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - mittelschwere kognitive Störung unbekannter Genese - mittelgradige depressive Episode

Der Beschwerdeführer wirke traurig, deutlich depressiv, verzweifelt und hilflos. Er sei kognitiv und auch mnestisch beeinträchtigt (Ziff. 2.2 und 2.4). Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2018 (Ziff. 1.3). Betreffend Funktionseinschränkungen nannte er vor allem die Störung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis (Ziff. 3.4). Die Prog nose zur Eingliederung sei schlecht bis sehr schlecht (Ziff. 4.3). Alter, Ausbildung und Erkrankung stünden einer Eingliederung im Wege (Ziff. 4.4).

E. 3.8 Dr. B.___

attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 1 0. Juli 20 18

zu handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/5/1- 7) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (Ziff.

E. 3.9 Dr. med. F.___, Assistenzärztin der Klink für Kardiologie des Spitals

C.___, hielt in ihrem Bericht vom 1 2. Juli 2018 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 11/7/1-6) fest, dass von kardialer Seite keine Einschränkungen mehr bestünden (Ziff. 4.2).

E. 3.10 Dr. med. G.___, Oberärztin am Spital D.___, nannte im Bericht vom 1 3. Juli 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/6/8-11) folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - mittelschwere kognitive Störung - Benzodiazepin-Abusus bei depressiver Symptomatik

Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. Oktober bis 1. Dezember 2017 (Ziff. 1.3). In der neuropsychologischen Unter suchung liege zusammengefasst eine deutliche Beeinträchtigung bei Teilen der Hirnfunktionen vor: leicht bis mittelschwer bei der Aufmerksamkeit, leicht bei den exekutiven Funktionen (Planung), auf Testebene schwere Beeinträch tigungen im verbalen und figurativen Gedächtnis (Ziff. 2.4). Es sei dringend eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie ein Ausschleichen der Xanax -Medi kation empfohlen worden (Ziff. 2.8).

Die Prognose hänge vom gesundheitlichen Verlauf ab, unter anderem unter psychiatrischer Behandlung und Medikamenten-Optimierung (Ziff. 4.3).

E. 3.11 Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 9. Oktober 2018 zuhanden der Beschwerde geg nerin (Urk. 11/11) aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin depressiv und klage über anstrengungsabhängige Thoraxschmerzen . Er könne sich nicht konzen trie ren und verliere ab und zu die Orientierung, vor allem draussen (Ziff. 1.3). Die Tätigkeit als Koch sei wegen der eingeschränkten Konzentration und Auffassung nicht mehr möglich. In einer angepassten, intellektuell einfachen, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit mit Pausen und verständnisvollem Umfeld wäre eventuell eine zweistündige Präsenz täglich möglich (Ziff. 2.1). Eine eigentliche Leistung sei vom Beschwerdeführer kaum zu erwarten. Die Leistungsfähigkeit sei um mindestens 70 % vermindert (Ziff. 2.2).

E. 3.12 Die Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 1 8. Januar 2019 (Urk. 11/27/1-2) aus, der Beschwerdeführer berichte über Epi soden mit starken Thoraxschmerzen und über das Gefühl einer Herzenge, welche teilweise zu Schlafstörungen führten (S. 1 Mitte). Es sei eine erfolgreiche PCI (perkutane koronare Intervention) mit Stent-Implantation erfolgt (S. 2 Mitte).

E. 3.13 Im Kurzaustrittsbericht der Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Innere Medi zin, vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 11/30/1-2) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - obere gastrointestinale Blutung bei leichtgradiger Refluxoesophagitis (Erstdiagnose 2 7. Januar 2019) - Verdacht auf Barrett-Ösophagus (Erstdiagnose 2 7. Januar 2019) - Koronare Zweigefässerkrankung (Erstdiagnose Januar 2018) - Ektasie der Aorta ascendens

In Zusammenschau der Befunde könnte allenfalls die milde Refluxoesophagitis bei bestehender dualer Thrombozytenaggregationshemmung als Ursache der Blutung angenommen werden (S. 2 oben).

E. 3.14 Prof.

Dr. med. H.___, Spital

C.___, Klinik für Herzch irurgie, führte im Schreiben vom

7. Februar 2019 zuhanden von Dr. B.___ (Urk. 11/27/3-4 = Urk. 11/29 = Urk. 11/68/31-32) aus, dass sich auch eine deutliche psychische Komponente zeige, weswegen er den Beschwerdeführer noch zu 100 % arbeits unfähig erachte. Er empfehle, eine psychologische / psychiatrische Behandlung in die Wege zu leiten. Bis dahin sollte d er Beschwerdeführer auch Unterstützung durch seine Familie erhalten, da er nicht in der Lage sei, den Alltag alleine zu meistern.

E. 3.15 Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 5. Juni 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/48) aus, dass er dem Beschwerdeführer die Medikamente Citalopram und Xanax verordnet habe. Beide zielten darauf ab, die Ängste zu minimieren, was leider nicht immer gleich gut gelinge (S. 1). Es sei ihm ein Rätsel, wie die Be schwerdegegnerin auf die Idee kommen könne, dass eine Benzodiazepin-Absti nenz die Arbeitsfähigkeit - und dann noch wesentlich - verbessern könnte, zumal der Beschwerdeführer dieses Medikament bei Behandlungsbeginn am 2 9. März 2018 bereits seit längerem zu sich genommen habe (S. 2).

E. 3.16 Dr. med. I.___, Konsiliararzt des Spitals C.___, Abteilung für Neu rologie, berichtete am 3 0. Juli 2019 (Urk. 11/63/1-2 = Urk. 11/68/23-24 = Urk. 11/68/33-34) über die klinisch-neurologische Untersuchung vom 2 3. Juli 2 01 9. Er diagnostizierte szenische Halluzinationen unklarer Ätiologie . Klinisch und neurographisch bestünden zu wenig Hinweise auf fokal komplexe epilep tische Anfälle oder ein toxisch metabolisches Geschehen. Klinisch bestünden zu wenig Hinweise auf ein beginnendes Parkinson Syndrom (S. 1 oben). Die Ursache der Störung und Halluzinationen bleibe unklar. Der Beschwerdeführer leide zur zeit offensichtlich an einer Depression, was seinen verminderten Antrieb, seine Konzentrationsschwäche und auch seine Gedächtnisschwäche weitgehend er kläre. Gelegentlich könnten auch halluzinatorische Phänomene bei Depressionen auf treten; in dieser Art scheine dies jedoch etwas weniger wahrscheinlich. Di ffe ren zialdiagnostisch könne auch an eine schizophrene Erkrankung gedacht werden. Empfohlen werde die weitere psychiatrische Behandlung, allenfalls mit Einsetzen oder Verstärkung von Neuroleptika (S. 2 Mitte).

E. 3.17 Die Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 2 0. Se ptember 2019 (Urk. 11/68/14-16) aus, klinisch sei der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert in gutem Allgemeinzustand mit leicht hyperten si ven Blutdruckwerten (S. 2 f.).

E ine koronarischämische Genese der thorakale n Be schwerden habe ausgeschlossen werden können. Die Ursache dieser Beschwer den sei unklar. Differentialdiagnostisch seien unter anderem muskuloskelettale Beschwerden sowie eine gastrointestinale Ursache möglich; auch an psychosoma tische Beschwerden sei zu denken (S. 3 oben).

E. 3.20 ), wie auch der Beschwerdeführer festhielt (vgl. Urk. 1 S. 4 Mitte).

Im Gutachten der Ärzte der

Z.___ wurde festgehalten, dass die Arbeits fähigkeit aus internistischen Gründen in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit - mit Einschränkung bezüglich körperlicher Schwer arbeit im Sinne von Heben und raschem Gehen - gegeben sei (vgl. vorstehend E.

3.19).

Der Beschwerdeführer machte geltend, d ie thorakalen Beschwerden würden bis heute anhalten und deren Ursache habe auch schmerzmedizinisch nicht ganz ge klärt werden können (Urk. 1 S. 4 Mitte). Dazu ist festzuhalten, dass die Ärzte der Kardiologie des Spitals C.___ im September 2019 muskuloskelettale Be schwerden, eine gastrointestinale Ursache oder auch psychosomatische Beschwer den für möglich hielten (vgl. vorstehend E. 3.17). Eine Gastroskopie vom Juni 2020 zeigte eine Reflux oe sophagitis sowie einen Barrett-Ösophagus (vgl. vo r stehend E. 3.22), was auf eine gastrointestinale Ursache hinweisen könnte.

Die genaue Ursache erscheint indessen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht erforderlich . Aus internistischer Sicht kann auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden; weitere Abklärungen erübrigen sich . 4. 3

Aus rheumatologischer Sicht wurde im Gutachten der Z.___ festge halten, dass dem Beschwerdeführer überwiegend mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten aufgrund der degenerativen Veränderungen der ganzen Wirbelsäule nicht mehr zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 3.19) . Dies erscheint nachvollziehbar. Weitere Abklärungen aus rheumatologischer Sicht erscheinen nicht erforderlich. 4. 4

Die Ärzte des Spitals D.___ stellten im November 2017 eine kognitive Störung fest (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.10). Im Gutachten der Ärzte der Z.___ wurde dazu festgehalten, dass die Einschätzung einer mittelschweren kognitiven Störung nicht nachvollzogen werden könne. Die neu ropsychologische Gutachterin ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen Anstrengungsbereitschaft aus. Die kognitiven Tester gebnisse könnten nicht als ausreichend valide angesehen werden. Angesichts dessen kann das kognitive Leistungsvermögen anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. 4. 5

Aus psychiatrischer Sicht liegen im Wesentlichen die Einschätzungen des be handelnden Psychiaters Dr. A.___ sowie des psychiatrischen Gutachters der Z.___ vor.

Dr. A.___ ging im Juli 2018 angesichts der Diagnosen einer mittelschweren kogni tiven Störung und einer mittelgradigen depressiven Episode von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus . Als Funktionseinschränkungen nannte er insbesondere eine Störung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis (vgl. vorstehend E. 3.7). Im Oktober 2018 gab Dr. A.___ an, der Beschwerdeführer sei weiterhin depressiv, könne sich nicht konzentrieren und verliere ab und zu die Orientierung. Die Tätigkeit als Koch sei wegen der eingeschränkten Konzentration und Auffassung nicht mehr möglich (vgl. vorstehend E. 3.11). Im Bericht vom Juli 2020 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bei Desorientierung, Antriebsmangel, Schmerzen bei körperlicher Akti vität sowie Störung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung (vgl. vorstehend E. 3.24).

Nach dem Gesagten stützte sich Dr. A.___ bei seiner Beurtei lung

auch massgeblich auf die seitens der diagnostizierte kog ni tive Störung respektive die seitens des Beschwerdeführers angegebenen Kon zen trations -, Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen. Wie soeben darge legt (vgl. vorstehend E. 4. 4), werden die kognitiven Testergebnisse der im Gutachten der Ärzte der Z.___ jedoch in Frage gestellt . Auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers betreffend Aufmerksamkeit und Gedächtnis

können nicht ohne Weiteres übernommen werden. Insgesamt ver mögen die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters nicht zu überzeugen.

Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Auch das Gutachten der Ärzte der

Z.___ vermag aus psychiatrischer Sicht nicht zu überzeugen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ein Abhän gigkeitssyndrom als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit konnte nicht Stellung genommen werden. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde das Abhängigkeitssyndrom dann als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Zudem wurde festgehalten, dass in körperlich leichten und mittelschweren beruflichen Tätigkeiten keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ein Hinweis, wonach die psychiatrische Beur teilung nicht abschliessend möglich gewesen sei, erfolgte in der Gesamtbeur tei lung nicht.

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte eine mittelgra dige depressive Episode (vgl. vorstehend E. 3.7). Auch in vielen weiteren, nicht-psy chia trischen Berichten wurde

eine depressive Symptomatik erwähnt (vgl. vor stehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.10, E. 3.14, E. 3.16). Dazu nahm der psychiatrische Gutachter der Z.___ nicht Stellung, sondern gab lediglich an, dass die in der Aktenanamnese geschilderte Depression seit 1983 vom Beschwerdeführer nicht aufgegriffen worden sei . 4. 6

Aus neurologischer Sicht liegt ein Bericht von Dr. I.___ vor, der im Juli 2019 z u den Halluzinationen Stellung nahm (vgl. vorstehend E. 3.16) . Klinisch bestünden zu wenig Hinweise auf epileptische Anfälle oder auf ein beginnendes Parkinson Syndrom . Die Ursache der Halluzinationen bleibe unklar. Die kognitive Störung wie auch die Synkope n

(vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.18) wurden aus neu ro logischer Sicht nicht beurteilt.

4. 7

Nach dem Gesagten lassen die vorhandenen Berichte keine fundierte und objek tive Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu. Aus psy chiatrischer, neuropsychologischer und neurologischer Sicht sind weitere Abklä rungen erforderlich. 4.8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.9

Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheid rele van te Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwer degegnerin in psychiatrischer, neuropsychologischer und neurologischer Hins icht weitere Abklärungen vorzunehmen hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berück sichti gung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 - und zum erneuten Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen.

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Prozess führung als gegenstandslos. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 6.2

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschä di gung von Fr. 2’ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen ist.

D as Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Rechtsvertretung

erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung

vom 1 0. September 2020 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialvers icherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen,

damit diese, nach erfolgten Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 3.22 Die Gastroskopie vom 2 6. Juni 2020 (Urk. 11/90) zeigte eine Refluxösophagitis LA Grad A, makroskopisch und mikroskopisch Barrett-Ösophagus COM1 sowie eine kleine axiale Hiatushernie von 2

cm Länge. Aufgrund der Refluxösophagitis

sei Pantoprazol 2x40

mg für vier bis sechs Wochen rezeptiert worden, anschliess end werde eine Dauertherapie mit 1x40

mg bei Barrett empfohlen, welcher nun histologisch habe gesichert werden können . Eine nächste gastroskopische Kon trolle sei in drei Jahren zu empfehlen (S. 1 unten).

E. 7 8;

Urk. 11/80;

Urk. 11/ 92) verneinte die IV - Stelle mit Verfügung vom 1 0. September 2020 einen A nspruch de s Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung (Urk. 11/ 94 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 9. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. September 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerde geg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 (Urk.

E. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 8. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00703

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 1 1. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 19 63, war vom 1. Februar 2004 bis 3 0. Juni 2017 als Koch für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 11/ 25).

A m 2 8. Juni 2018

meldete sich d er Ver sicherte bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/ 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 1 0. Dezember 2018 (Urk. 11/15) mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungs massnahmen angezeigt seien . 1.2

Mit Vorbescheid vom 1 8. April 2019 (Urk. 11/34) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung . Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juni 2019 Einwände

(Urk. 11/35; Urk. 11/41) . Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten am 1 7. Juni 2019 (Urk. 11/45) eine Scha denminderungspflicht betreffend Benzodiazepin-Entzug. Zudem holte sie bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 6. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 11/67) .

Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/ 7 8;

Urk. 11/80;

Urk. 11/ 92) verneinte die IV - Stelle mit Verfügung vom 1 0. September 2020 einen A nspruch de s Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung (Urk. 11/ 94 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 9. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. September 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerde geg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 8. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen sind der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden würden die Erwerbsfähigkeit nicht einschränken. Ungeeignet seien Arbeiten mit Heben und Tragen von mittel schweren und schweren Lasten, insbesondere unter ungünstigen Hebelwirkungen und gehäufte Arbeiten oberhalb der eigenen Schulterhöhe (S. 1 unten). Aus dem Gutachten der Z.___

gehe keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor. Das

Abhängigkeitssyndrom, im Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben, werde weiterhin als nicht IV-relevant beurteilt (S. 2 Mitte). Auch nach Vorlage aktueller Befund berichte der Schmerztherapeuten, Kardiologen, Psychiater und Gastroenterologen hätten sich keine neuen Aspekte ergeben, die ein Abweichen von der bisherigen Einschätzung der medizinischen Situation ergäben. Der therapierefraktäre Krank heitsverlauf des letzten halben Jahres mit komplettem Versagen der Schmerz therapie verdeutliche seinerseits weiterhin die Notwendigkeit auf Optimierung der psychiatrischen Ausgangslage durch einen dringlichen stationären Xanax -Ent zu g (S. 3 unten). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass das Gut achten der Ärzte der Z.___ bezüglich der psychiatrischen Fragestellung widersprüchlich sei . Im psychiatrischen Teilgutachten sei der Benzodiazepin-Abusus ausdrücklich als invalidisierend und die Arbeitsfähigkeit als nicht ab schliessend beurteilbar bezeichnet worden, während die betreffende Diagnose in der Gesamtbeurteilung als nicht invalidisierend aufgeführt worden sei. Im Gegen satz zum Gutachten gingen der behandelnde Psychiater Dr. A.___, aber auch der Hausarzt Dr. B.___ sowie die Ärzte des Spitals C.___, von einer wesent lichen depressiven Erkrankung aus (S. 5 oben). Zudem werde die Frage der psy chisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im psychiatrischen Teilgutachten nicht ab schliessend beantwortet . Der wesentliche Mangel des Gutachtens liege darin, dass keine neurologische Begutachtung durchgeführt worden sei. Die bereits Mitte 2017 festgestellte kognitive Störung könnte ohne weiteres einen neurologischen Ursprung haben, insbesondere im Zusammenhang mit der im Oktober 2017 mittels MRI festgestellten Hirnschädigung. Auch die rezidivierenden Synkopen und die verschiedentlich in den Berichten erwähnten Halluzinationen würden das Bild einer neurologischen Schädigung durchaus abrunden (S. 5 unten). Auf das Gut achten der Ärzte der Z.___ könne nicht abgestellt werden. Auch die wei teren ärztlichen Stellungnahmen würden nicht genügen, um über den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheiden zu können. Als invalidisierende Gesundheits schäden stehe ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Abhängigkeitssyndrom im Vordergrund, allenfalls verbunden mit weiteren psychiatrischen Diagnosen, zudem eine neurologisch ungenügend abgeklärte kognitive Störung. Auch pri märe Abhängigkeitssyndrome seien IV-relevant und einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die medizinischen Abklärungen seien ungenügend (S. 6 Ziff. 7). 3. 3.1

Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, nannte im Bericht vom 4. Juli 2017 (Urk. 11/32/3) folgende Diagnose:

- schwere Benzodiazepin-Abhängigkeit bei depressiver Sy mptomatik - psychische Dekompensation - zunehmend e Vergesslichkeit/Pseudodemenz

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe viele familiäre Probleme – er müsse sich um alte und kranke Eltern kümmern – und habe seinen Job als Hilfskoch verloren. Eine angebotene Arbeitsstelle in einem Restaurant könne er wegen Vergesslichkeit und psychischer Intoleranz nicht wahrnehmen. Es seien eine sofortige ambulante Benzodiazepin-Entzugsbehandlung und parallel eine psychologisch-psychotherapeutische Mitbehandlung angezeigt

(vgl. auch Bericht vom 1 1. September 2017, Urk. 11/32/4) . 3. 2

Das MRI de s Schädels vom 2 6. Oktober 2017 (Spital D.___, Urk. 11/68/44)

zeigte mehrere Glioseherde im subortikalen Marklager

parietofrontal beidseits sowie diskret dem Ventrikelvorderhorn anliegend (Differenzialdiagnose: mikro angio patische

Leukenzephalopath ie nach Fazekas Grad I) und eine leichtgradige Asymmetrie im mesialen Anteil des Temporallappens beidseits.

3. 3

Die Ärzte des Spitals D.___ nannten im Bericht vom

1 4. November 2017 (Urk. 11/4/13-15)

folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - mittelschwere kognitive Störung - schwerer Benzodiazepin-Abusus (Xanax) bei depressiver Symptomatik seit 1983 - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Lebersteatose - Vitamin-D-Mangel - Status nach Verdacht auf undifferenzierte Spondarthropathie

- Status nach Hämorrhoidektomie 1995

Sie führten aus, dass die mittelschwere kognitive Störung im Rahmen der be stehenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden interpretiert werde. Ein beginnender neurodegenerativer Prozess könne aktuell nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, obwohl das MRI des Schädels vom 2 6. Oktober 2017 normale Befunde zeige (S. 1 unten). 3. 4

Die Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Kardiologie, nannten im Bericht vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 11/5/12-13 = Urk. 11/68/28-29)

folgende Diagnose n : - koronare Zweigefässerkrankung - Ektasie der Aorta ascendens

Der Beschwerdeführer berichte über Episoden mit starken Thoraxschmerzen und über das Gefühl einer Herzenge, welche teilweise zu Schlafstörungen führten. Seit seiner Bypass-Operation im Februar 2018 bestehe eine Belastungsdyspnoe (S. 1 Mitte).

Im Bericht des Spitals C.___, Klinik für Herzchirurgie, vom 1 3. Februar 2018 (Urk. 11/7/10-12) wurde die Diagnose einer koronaren Herzkrankheit ge nannt. Der Beschwerdeführer berichte über rezidivierende Episoden von plötzlich einsetzenden linksthorakalen Schmerzen, welche in die linke Schulter sowie den ganzen Arm ausstrahlten. Die Symptomatik trete unter Belastung, aber auch in Ruhe auf und sistiere nach drei bis vier Minuten spontan. Am 2. Februar 2018 sei eine Operation erfolgt (zweifacher aortokoronarer Bypass; S. 1 unten). 3.5

Vom 1 3. -

2 4. Februar 2018 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Reha k lini k

E.___ . Die behandelnden Ärzte führten im Bericht vom 2 4. Februar 2018 (Urk. 11/5/8-11 = Urk. 11/68/17-20) aus, dass die Zuweisung nach zweifacher aortokoronarer Bypass-Implantation am 2. Februar 2018 bei koronarer Herz kr ank heit erfolgt sei. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos ge staltet.

3.6

Die Ärzte des Stadtspitals C.___, Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 5. Juni 2018 (Urk. 11/5/14-16 = Urk. 11/7/7-9 = Urk. 11/13/5-7) aus, der Be schwe rdeführer berichte über eine deutliche Besserung des Allgemeinzustandes seit der Bypassoperation . Beschwerden wie vor dem Infarkt (grossflächiger links thorakaler Druck mit Ausstrahlung in den linken Arm) seien nicht mehr auf getreten. Er fahre täglich eine Stunde auf dem Hometrainer. Dabei bemerke er bei jedem zweiten oder dritten Mal nach etwa einer halben Stunde ein kleinflächiges linksthorakales Stechen für wenige Sekunden. Vor etwa einem Monat sei er in der Nach t auf dem Rückweg von der Toilette synkopiert. Die Depression sei seit der Bypassoperation schlechter (S. 1 unten). Im Rahmen der Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass sich der Beschwerdeführer klinisch kompensiert und subjektiv beschwerdefrei zeige. Die gelegentlichen linksthorakalen stechenden Schmerzen seien am ehesten als musk ul oskelettal beding t zu interpretieren, objektiv hätten si ch keine Ischämiehinweise gefunden (S. 2 Mitte).

3.7

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom

9. Juli 20 19 (richtig: 2018) zuhanden der Beschwerdegegnerin

(Urk. 11/4/8-12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - mittelschwere kognitive Störung unbekannter Genese - mittelgradige depressive Episode

Der Beschwerdeführer wirke traurig, deutlich depressiv, verzweifelt und hilflos. Er sei kognitiv und auch mnestisch beeinträchtigt (Ziff. 2.2 und 2.4). Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2018 (Ziff. 1.3). Betreffend Funktionseinschränkungen nannte er vor allem die Störung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis (Ziff. 3.4). Die Prog nose zur Eingliederung sei schlecht bis sehr schlecht (Ziff. 4.3). Alter, Ausbildung und Erkrankung stünden einer Eingliederung im Wege (Ziff. 4.4). 3.8

Dr. B.___

attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 1 0. Juli 20 18

zu handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/5/1- 7) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (Ziff. 1.3 und 2.7). 3.9

Dr. med. F.___, Assistenzärztin der Klink für Kardiologie des Spitals

C.___, hielt in ihrem Bericht vom 1 2. Juli 2018 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 11/7/1-6) fest, dass von kardialer Seite keine Einschränkungen mehr bestünden (Ziff. 4.2). 3.10

Dr. med. G.___, Oberärztin am Spital D.___, nannte im Bericht vom 1 3. Juli 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/6/8-11) folgende Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - mittelschwere kognitive Störung - Benzodiazepin-Abusus bei depressiver Symptomatik

Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. Oktober bis 1. Dezember 2017 (Ziff. 1.3). In der neuropsychologischen Unter suchung liege zusammengefasst eine deutliche Beeinträchtigung bei Teilen der Hirnfunktionen vor: leicht bis mittelschwer bei der Aufmerksamkeit, leicht bei den exekutiven Funktionen (Planung), auf Testebene schwere Beeinträch tigungen im verbalen und figurativen Gedächtnis (Ziff. 2.4). Es sei dringend eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie ein Ausschleichen der Xanax -Medi kation empfohlen worden (Ziff. 2.8).

Die Prognose hänge vom gesundheitlichen Verlauf ab, unter anderem unter psychiatrischer Behandlung und Medikamenten-Optimierung (Ziff. 4.3). 3.11

Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 9. Oktober 2018 zuhanden der Beschwerde geg nerin (Urk. 11/11) aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin depressiv und klage über anstrengungsabhängige Thoraxschmerzen . Er könne sich nicht konzen trie ren und verliere ab und zu die Orientierung, vor allem draussen (Ziff. 1.3). Die Tätigkeit als Koch sei wegen der eingeschränkten Konzentration und Auffassung nicht mehr möglich. In einer angepassten, intellektuell einfachen, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit mit Pausen und verständnisvollem Umfeld wäre eventuell eine zweistündige Präsenz täglich möglich (Ziff. 2.1). Eine eigentliche Leistung sei vom Beschwerdeführer kaum zu erwarten. Die Leistungsfähigkeit sei um mindestens 70 % vermindert (Ziff. 2.2).

3.12

Die Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 1 8. Januar 2019 (Urk. 11/27/1-2) aus, der Beschwerdeführer berichte über Epi soden mit starken Thoraxschmerzen und über das Gefühl einer Herzenge, welche teilweise zu Schlafstörungen führten (S. 1 Mitte). Es sei eine erfolgreiche PCI (perkutane koronare Intervention) mit Stent-Implantation erfolgt (S. 2 Mitte). 3.13

Im Kurzaustrittsbericht der Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Innere Medi zin, vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 11/30/1-2) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - obere gastrointestinale Blutung bei leichtgradiger Refluxoesophagitis (Erstdiagnose 2 7. Januar 2019) - Verdacht auf Barrett-Ösophagus (Erstdiagnose 2 7. Januar 2019) - Koronare Zweigefässerkrankung (Erstdiagnose Januar 2018) - Ektasie der Aorta ascendens

In Zusammenschau der Befunde könnte allenfalls die milde Refluxoesophagitis bei bestehender dualer Thrombozytenaggregationshemmung als Ursache der Blutung angenommen werden (S. 2 oben). 3.14

Prof.

Dr. med. H.___, Spital

C.___, Klinik für Herzch irurgie, führte im Schreiben vom

7. Februar 2019 zuhanden von Dr. B.___ (Urk. 11/27/3-4 = Urk. 11/29 = Urk. 11/68/31-32) aus, dass sich auch eine deutliche psychische Komponente zeige, weswegen er den Beschwerdeführer noch zu 100 % arbeits unfähig erachte. Er empfehle, eine psychologische / psychiatrische Behandlung in die Wege zu leiten. Bis dahin sollte d er Beschwerdeführer auch Unterstützung durch seine Familie erhalten, da er nicht in der Lage sei, den Alltag alleine zu meistern. 3.15

Dr. A.___ führte im Bericht vom 2 5. Juni 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/48) aus, dass er dem Beschwerdeführer die Medikamente Citalopram und Xanax verordnet habe. Beide zielten darauf ab, die Ängste zu minimieren, was leider nicht immer gleich gut gelinge (S. 1). Es sei ihm ein Rätsel, wie die Be schwerdegegnerin auf die Idee kommen könne, dass eine Benzodiazepin-Absti nenz die Arbeitsfähigkeit - und dann noch wesentlich - verbessern könnte, zumal der Beschwerdeführer dieses Medikament bei Behandlungsbeginn am 2 9. März 2018 bereits seit längerem zu sich genommen habe (S. 2). 3.16

Dr. med. I.___, Konsiliararzt des Spitals C.___, Abteilung für Neu rologie, berichtete am 3 0. Juli 2019 (Urk. 11/63/1-2 = Urk. 11/68/23-24 = Urk. 11/68/33-34) über die klinisch-neurologische Untersuchung vom 2 3. Juli 2 01 9. Er diagnostizierte szenische Halluzinationen unklarer Ätiologie . Klinisch und neurographisch bestünden zu wenig Hinweise auf fokal komplexe epilep tische Anfälle oder ein toxisch metabolisches Geschehen. Klinisch bestünden zu wenig Hinweise auf ein beginnendes Parkinson Syndrom (S. 1 oben). Die Ursache der Störung und Halluzinationen bleibe unklar. Der Beschwerdeführer leide zur zeit offensichtlich an einer Depression, was seinen verminderten Antrieb, seine Konzentrationsschwäche und auch seine Gedächtnisschwäche weitgehend er kläre. Gelegentlich könnten auch halluzinatorische Phänomene bei Depressionen auf treten; in dieser Art scheine dies jedoch etwas weniger wahrscheinlich. Di ffe ren zialdiagnostisch könne auch an eine schizophrene Erkrankung gedacht werden. Empfohlen werde die weitere psychiatrische Behandlung, allenfalls mit Einsetzen oder Verstärkung von Neuroleptika (S. 2 Mitte).

3.17

Die Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 2 0. Se ptember 2019 (Urk. 11/68/14-16) aus, klinisch sei der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert in gutem Allgemeinzustand mit leicht hyperten si ven Blutdruckwerten (S. 2 f.).

E ine koronarischämische Genese der thorakale n Be schwerden habe ausgeschlossen werden können. Die Ursache dieser Beschwer den sei unklar. Differentialdiagnostisch seien unter anderem muskuloskelettale Beschwerden sowie eine gastrointestinale Ursache möglich; auch an psychosoma tische Beschwerden sei zu denken (S. 3 oben). 3.1 8

Die Ärzte des S pitals D.___ berichteten am 2 0. Oktober 2019 (Urk. 11/ 68/25-27) über die notfallmässige Selbstvorstellung des Beschwerdeführers bei Status nach Synkope mit Sturz am Vortag (S. 1 Mitte). In Zusammenschau der Befunde bleibe die Ursache der Synkope nicht abschliessend geklärt. Der Beschwerdeführer habe eine stationäre Abklärung abgelehnt. Eine weitere Abklärung der rezidivie rende n Synkopen werde dringend empfohlen (S. 2 unten). 3. 1 9

Das poly disziplinäre Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 6. Januar 2020 (Urk. 11/67) basiert auf einer

internistischen, einer rheumatologischen, einer neuro psycho logischen und einer psychiatrischen Beurteilung (Untersuchungen vom 1 1. und 1 3. November 2019; vgl. S. 2 oben) sowie den vorhandenen Akten (vgl. Urk. 11/67/36 ff.) . Aus interdisziplinärer Sicht wurde ke ine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 6

Ziff. 4.2 .1). Es wurden jedoch fol gende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit genannt (S. 7 Ziff. 4.2 .2): - psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, derzeit Abhän gigkeitssyndrom - chronisches linksthorakales und (zerviko -) thorakovertebrales Schmerz syn drom mit nicht organneurologischer diffuser Hypaesthesie Thorax und Arm links - klinisch initiale Fingerpolyarthrose vom Heberden Typ - rezidivierende

Gonalgie rechts ohne fassbares klinisches oder adäquates radiologisches Korrelat - arterielle Hypertonie - anamnestische Hypercholesterinämie - anamnestische Lebersteatose - anamnestischer Vitamin D Mangel - koronare 2-Gefässkrankheit - obere Gastrointestinalblutung 2 8. Januar 2019 - Ektasie der Aorta ascendens - Adipositas Grad I - leichte normochrome

normozytäre Anämie - aktuell minime leichte Nierenfunktionseinschränkung unter NSAR - Status nach Hämorrhoiden Operation

Der rheumatologische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 11/67/12-20) fest, das vom Beschwerdeführer geschilderte muskuloskelettale Beschwerdebild im Bereich des linken Thorax und linken Arms sei nicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden erklärbar. Nachvollziehbar sei aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich schwerer rückenbelastender Arbeiten aufgrund der bildgebend nachgewiesenen degene rati ven Veränderungen der ganzen Wirbelsäule. In körperlich leichten und mittel schweren beruflichen Tätigkeiten könne eine geminderte Arbeitsfähigkeit nicht mit pathologischen rheumatologischen Befunden begründet werden. Therapeu tisch sei bei Zeichen einer chronischen Schmerzstörung die Anbindung des Be schwerdeführers an ein interdisziplinäres Schmerzzentrum zur ganzheitlichen Behandlung nach multimodalem Therapieschema in Erwägung zu ziehen (S. 19 unten; S. 20 Ziff. 8.1-8.3).

Im internistischen Gutachten (Urk. 11/67/29-35) wurde festgehalten, dass in der Zusammenschau eine koronarischämische Genese der thorakalen Beschwerden habe ausgeschlossen werden können. Die Ursache der nicht kardialen thorakalen Beschwerden sei unklar. Differentialdiagnostisch seien unter anderem musku loskelettale Beschwerden sowie auch eine gastrointestinale Ursache möglich; auch an psychosomatische Beschwerden sollte gedacht werden (S. 34 Mitte). Die Dyspnoe bei Anstrengung wie bei Aufregung und angegeben in geschlossenen Räumen sei suspekt für eine psychogene Ätiologie (S. 35 Ziff. 7.3). Aufgrund der aktuellen ergometrischen Leistungsfähigkeit und der angegebenen Anstrengun gs dyspnoe beziehungsweise Stress-Dyspnoe sowie der Aortenektasie seien eigent liche Schwerarbeiten wie repetitive Belastungen von über 20 kg nicht angesagt (S. 35 Ziff. 7.4). Aus internistischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit - mit Einschränkung bezüglich körperlicher Schwerarbeit im Sinne von Heben und raschem Gehen - gegeben (S. 35 Ziff. 8.1 und 8.2). Die kardiale Therapie sei unbedingt weiterzu führen und eine medizinische Trainingstherapie sei empfehlenswert. Eine Kon trolle der diskreten normochromen, normozytären Anämie sei angesagt. Die NSAR-Behandlung sei zu überdenken (S. 35 Ziff. 8.3).

Die Neuropsychologin hielt in ihrem Gutach ten vom 1 4. November

2019 (Urk. 68/1-6) fest, dass sich im Gegensatz zur Anamnese, in welch er der Be schwerdeführer die ihm gestellten Fragen auswendig und mit unauffälliger Sprech geschwindigkeit habe beantworten könne n, in der Testung überwiegend unter d urchschnittliche Ergebnisse erge ben hätten, die sogar häufig weit unterdurch schnittlich ausgeprägt seien. Auch einfachste Anforderungen, die beispielsweise auch Kinder oder Demente bewältigen könnten, bearbeite der Beschwerdeführer erstaunlicherweise nicht erfolgreich. Ausserdem benötige er einen extrem erhöh ten Zeitaufwand (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer beschreibe sich als nicht leistungsfähig und teilweise emotional aggressiv. In der neuropsychologischen Testung hingegen wirke er durchgängig ruhig und gelassen, wobei sein hohes Durchhaltevermögen beeindrucke (S. 5 Mitte).

In der klinischen Verhaltens be ob achtung, in den Testergebnissen und in den durchgeführten Beschwerdevalidie rungsverfahren werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer überwie gend nicht authentischen Anstrengungsbereitschaft ausgegangen. Das auffällige Verhalten in der Testsituation werde aus psychologischer Sicht mit den vorlie gen den Informationen vor allem als Demonstration des Beschwerdeführers gesehen, aktuell nicht leistungsfähig zu sein. Die kognitiven Testergebnisse könnten deshalb nicht als ausreichend valide angesehen werden (S. 5 unten). Das aktuelle kognitive Leistungsvermögen lasse sich mit den vorliegenden Daten aus neu ropsychologischer Sicht leider nicht abschliessend beurteilen (S. 6). Die Einschät zung einer mitte lschweren kognitiven Störung des

D.___ aus dem Jahr 2017 könne nicht nachvollzogen werden (S. 5 oben).

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 11/67/21-28) wurde ausgeführt, dass sich im Gespräch sehr schnell gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer den Anfang des aktuellen Leidensweges am ehesten mit der Intervention durch den Herz katheter und der Einlegung der Stents in Verbindung bringe. In diesem Zu sammenhang schildere er ein psychotisch anmutendes Zustandsbild, welches drei bis vier Mal wöchentlich auftrete, meistens mit einem «Blackout» beginne, in welchem noch die Möglichkeit bestehe, sich vorher hinzusetzen, das alles in einer hohen Detailgenauigkeit geschildert. Diese Detailtreue verliere sich aber im weiteren Gespräch, beispielsweise bei der Beschreibung früherer Therapien, der Kindheit, der Anamnese der früheren Berufe und der Medikamente. In diesen Bereichen mache der Beschwerdeführer Gedächtnislücken geltend. Die Schilde rung dramatische r Vorkommnisse rund um die Bedrohung mit einem Messer und der Vorstellung, Organe entnommen zu bekommen, sei zu keinem Zeitpunkt emotional besetzt gewesen . Die aktuelle Therapiefrequenz von einmal monatlich bei Dr. A.___ stehe nicht im Verhältnis zur Angabe der geschilderten Schwere der Symptome . Ebenfalls wäre unter den geschilderten Lebensumständen eine eigen ständige Lebensführung nicht mehr möglich; dies spiegle sich aber nicht in der geschilde rten Tagesstruktur wi der (S. 26 Mitte). Die Angaben zum Krankheits verlauf seien insgesamt wenig präzisierbar . Die in der Aktenanamnese geschil derte Depression seit 1983 werde vom Beschwerdeführer nicht aufgegriffen.

Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der psychiatrische Gut achter eine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, derzeit Ab hängigkeitssyndrom (S. 26 unten). Aufgrund der mit überwiegender Wahrschein lichkeit bestehenden nicht authentischen Beschwerdeschilderung könne auf die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Funktionseinschränkung im Mini-ICF App nicht abgestellt werden. Sowohl als Ressourcen als auch als Belastungs faktor müsse die vollumfängliche Versorgung durch die Ehefrau angesehen werden. Einerseits halte diese den sekundären Krankheitsgewinn aufrecht, ande rer seits würden durch die Ehefrau die Bereiche Haushalt und Essen vollum fäng lich abgedeckt (S. 27 Ziff. 7.4). Die Arbeitsfähigkeit sei bei nicht-authen tischer Beschwerdeschilderung nicht abschliessend beurteilbar (S. 28 oben). Um aus psy chiatrischer Sicht die Situation noch nachhaltig verändern zu können, werde ein stationär-psychiatrischer Aufenthalt mit den Grundpfeilern Benzodiazepin-Ent zug, Konzept des sekundären Krankheitsgewinns, Erarbeitung eines prospektiven Lebensentwurfs empfohlen (S. 28 Ziff. 8.3).

Aus interdisziplinärer Sicht (Urk. 11/67/5-11) bestünden keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, mit gelegentlichem Heben/Tragen von Lasten bis 10 kg verbundenen Tätigkeit als Koch oder in ver gleichbaren Berufstätigkeiten. Aus somatischer Sicht seien körperlich überwie gend mittelschwere und schwere beruflic he Tätigkeiten zu vermeiden (S. 6 unten; S. 8 Ziff. 4.7 und 4.8). Aus somatischer Sicht korrelierten die vom Beschwerde führer glaubhaft geklagten Beschwerden nicht mit den objektivierbaren patho logischen Befunden (S. 8 Ziff. 4.6). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine objektivierbaren Funktionseinbussen. Die durch die vorbehandelnden Ärzte aus psychiatrischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde aufgrund der nicht nachvollziehbaren diagnostischen Einschätzungen nicht bestätigt (S. 8 Ziff. 4.9).

3. 20

Die Ärzte des Spitals C.___, Klinik für Kardiologie, führten im Bericht vom 1 2. Mai 2020 (Urk. 11/82/7-9) aus, beim Beschwerdeführer bestehe unverändert ein chronisches nicht-kardiogenes thorakobrachiales Schmerzsyndrom, weswe gen er in der hausinternen Schmerzsprechstunde angebunden sei und regelmässig Physiotherapie erhalte. Zudem gebe er ein belastungsinduziertes thorakales Druckgefühl entsprechend einer Angina pectoris CCS II an, welches jeweils in Verbindung mit Herzklopfen und Belastungsdyspnoe NYHA II auftrete. Jene Be schwerden seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers ebenso stabil und un ver ändert seit dem RCA- Stenting im Januar 2019 vorhanden. Gemäss dem Befund der Myokardszintigraphie vom Oktober 2019, wo sich keine belastungs abhängige Myokardischämie gezeigt habe, sei demnach von einer weiterhin stabilen koro naren Situation auszugehen (S. 2 Mitte). 3.2 1

Dr. med. J.___, Assistenzärztin der Klinik für Innere Medizin, S pital C.___, führte im Bericht vom

2 5. Mai 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/82/1-6) aus, der Beschwerdeführer sei kardial kompensiert. Aus kardio logischer Sicht sei der Befund aktuell stabil (Ziff. 2.4). Die Prognose zur Arbeits fähigkeit sei schwierig abzuschätzen. Nach aktueller Einschätzung und unter Mitein bezug der extrakardialen Diagnosen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30-50 % auszugehen (Ziff. 2.7). Die Frage, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne sie nicht beantworten (Ziff. 4.1). Durch die Angina pectoris und chronische Schmerzen sei der Beschwerdeführer im Haushalt bei der Haushaltsführung, der Wohnungspflege, dem Einkauf und der Wäsche einge schränkt (Ziff. 4.5).

3.22

Die Gastroskopie vom 2 6. Juni 2020 (Urk. 11/90) zeigte eine Refluxösophagitis LA Grad A, makroskopisch und mikroskopisch Barrett-Ösophagus COM1 sowie eine kleine axiale Hiatushernie von 2

cm Länge. Aufgrund der Refluxösophagitis

sei Pantoprazol 2x40

mg für vier bis sechs Wochen rezeptiert worden, anschliess end werde eine Dauertherapie mit 1x40

mg bei Barrett empfohlen, welcher nun histologisch habe gesichert werden können . Eine nächste gastroskopische Kon trolle sei in drei Jahren zu empfehlen (S. 1 unten). 3.2 3

Dr. med. K.___, Oberärztin am Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Spital C.___, hielt im Bericht vom 2 9. Juni 2020 zuhan den der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/87) fest, dass die Behandlung nach erfolg losen physikalischen Massnahmen am 1 8. Mai 2020 abgeschlossen worden sei (Ziff. 2.8). B ei diesem multimorbiden Patienten mit komplexer Krankheitsge schichte könne die Arbeitsfähigkeit nicht isoliert aus schmerztherapeutischer Sicht beurteilt werden (Ziff. 4.2-4.4). 3.2 4

Dr. A.___ führte im Bericht vom

9. Juli 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/86/7-12) aus, dass der Beschwerdeführer alle zwei bis vier Wochen in Behandlung sei (Ziff. 1.2). Er attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 3 0. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Koch und zumutbare Verweist ätigkeiten (Ziff. 1.3). Zur aktuellen Symptomatik gab er belastungsab hängige Thoraxschmerzen, Desorientierung ausser Haus sowie ein unspezifisches Hören von bedrohlichen Stimmen an (Ziff. 2.2). Als Funktionseinschränkungen nannte er Schmerzen bei körperlicher Aktivität, Desorientierung, Antriebsmangel sowie Störung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung (Ziff. 3.4). Die Prognose zur Eingliederung beurteilte Dr. A.___ als sehr schlecht; der Beschwer deführer habe mit dem Arbeitsleben abgeschlossen (Ziff. 4.3).

3.2 5

Dr. med. L.___, Fachärztin für Urologie und für Chirurgie,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in der Stellungnahme vom 2. September 2020 (Urk. 11/93 S. 4 f.) fest, dass sich auch nach Vorlage aktueller Befundberichte der Schmerztherapeuten, Kardiologen, Psychiater und Gastroenterologen keine neuen Aspekte ergäben, die ein Abweichen von der bisherigen Einschätzung der medi zinischen Situation seitens des RAD notwendig machten. Der therapierefraktäre Krankheitsverlauf des letzten halben Jahres mit komplettem Versagen der Schmerztherapie verdeutliche seinerseits weiterhin die Notwendigkeit auf Opti mierung der psychiatrischen Ausgangslage durch einen dringlichen stationären Xanax -Entzug. Solange dies nicht erfolge, blieben die Selbstlimitierung, kogni tive Einschränkung, psychiatrische Problematik mit Halluzinationen und thera pie refraktärer Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei deutli chem sekundärem Krankheitsgewinn auch weiterhin bestehen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden die Erwerbsfähigkeit in der bis herigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht einschränken würden. 4.2

Aus kardiologischer Sicht zeigt sich aus den Berichten des Spitals C.___ eine weitgeh end kompensierte Problematik (vgl. vorstehend E. 3. 17 und E. 3.20), wie auch der Beschwerdeführer festhielt (vgl. Urk. 1 S. 4 Mitte).

Im Gutachten der Ärzte der

Z.___ wurde festgehalten, dass die Arbeits fähigkeit aus internistischen Gründen in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit - mit Einschränkung bezüglich körperlicher Schwer arbeit im Sinne von Heben und raschem Gehen - gegeben sei (vgl. vorstehend E.

3.19).

Der Beschwerdeführer machte geltend, d ie thorakalen Beschwerden würden bis heute anhalten und deren Ursache habe auch schmerzmedizinisch nicht ganz ge klärt werden können (Urk. 1 S. 4 Mitte). Dazu ist festzuhalten, dass die Ärzte der Kardiologie des Spitals C.___ im September 2019 muskuloskelettale Be schwerden, eine gastrointestinale Ursache oder auch psychosomatische Beschwer den für möglich hielten (vgl. vorstehend E. 3.17). Eine Gastroskopie vom Juni 2020 zeigte eine Reflux oe sophagitis sowie einen Barrett-Ösophagus (vgl. vo r stehend E. 3.22), was auf eine gastrointestinale Ursache hinweisen könnte.

Die genaue Ursache erscheint indessen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht erforderlich . Aus internistischer Sicht kann auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden; weitere Abklärungen erübrigen sich . 4. 3

Aus rheumatologischer Sicht wurde im Gutachten der Z.___ festge halten, dass dem Beschwerdeführer überwiegend mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten aufgrund der degenerativen Veränderungen der ganzen Wirbelsäule nicht mehr zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 3.19) . Dies erscheint nachvollziehbar. Weitere Abklärungen aus rheumatologischer Sicht erscheinen nicht erforderlich. 4. 4

Die Ärzte des Spitals D.___ stellten im November 2017 eine kognitive Störung fest (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.10). Im Gutachten der Ärzte der Z.___ wurde dazu festgehalten, dass die Einschätzung einer mittelschweren kognitiven Störung nicht nachvollzogen werden könne. Die neu ropsychologische Gutachterin ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer nicht authentischen Anstrengungsbereitschaft aus. Die kognitiven Tester gebnisse könnten nicht als ausreichend valide angesehen werden. Angesichts dessen kann das kognitive Leistungsvermögen anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. 4. 5

Aus psychiatrischer Sicht liegen im Wesentlichen die Einschätzungen des be handelnden Psychiaters Dr. A.___ sowie des psychiatrischen Gutachters der Z.___ vor.

Dr. A.___ ging im Juli 2018 angesichts der Diagnosen einer mittelschweren kogni tiven Störung und einer mittelgradigen depressiven Episode von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus . Als Funktionseinschränkungen nannte er insbesondere eine Störung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis (vgl. vorstehend E. 3.7). Im Oktober 2018 gab Dr. A.___ an, der Beschwerdeführer sei weiterhin depressiv, könne sich nicht konzentrieren und verliere ab und zu die Orientierung. Die Tätigkeit als Koch sei wegen der eingeschränkten Konzentration und Auffassung nicht mehr möglich (vgl. vorstehend E. 3.11). Im Bericht vom Juli 2020 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bei Desorientierung, Antriebsmangel, Schmerzen bei körperlicher Akti vität sowie Störung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung (vgl. vorstehend E. 3.24).

Nach dem Gesagten stützte sich Dr. A.___ bei seiner Beurtei lung

auch massgeblich auf die seitens der diagnostizierte kog ni tive Störung respektive die seitens des Beschwerdeführers angegebenen Kon zen trations -, Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen. Wie soeben darge legt (vgl. vorstehend E. 4. 4), werden die kognitiven Testergebnisse der im Gutachten der Ärzte der Z.___ jedoch in Frage gestellt . Auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers betreffend Aufmerksamkeit und Gedächtnis

können nicht ohne Weiteres übernommen werden. Insgesamt ver mögen die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters nicht zu überzeugen.

Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Auch das Gutachten der Ärzte der

Z.___ vermag aus psychiatrischer Sicht nicht zu überzeugen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ein Abhän gigkeitssyndrom als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit konnte nicht Stellung genommen werden. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde das Abhängigkeitssyndrom dann als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Zudem wurde festgehalten, dass in körperlich leichten und mittelschweren beruflichen Tätigkeiten keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ein Hinweis, wonach die psychiatrische Beur teilung nicht abschliessend möglich gewesen sei, erfolgte in der Gesamtbeur tei lung nicht.

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte eine mittelgra dige depressive Episode (vgl. vorstehend E. 3.7). Auch in vielen weiteren, nicht-psy chia trischen Berichten wurde

eine depressive Symptomatik erwähnt (vgl. vor stehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.10, E. 3.14, E. 3.16). Dazu nahm der psychiatrische Gutachter der Z.___ nicht Stellung, sondern gab lediglich an, dass die in der Aktenanamnese geschilderte Depression seit 1983 vom Beschwerdeführer nicht aufgegriffen worden sei . 4. 6

Aus neurologischer Sicht liegt ein Bericht von Dr. I.___ vor, der im Juli 2019 z u den Halluzinationen Stellung nahm (vgl. vorstehend E. 3.16) . Klinisch bestünden zu wenig Hinweise auf epileptische Anfälle oder auf ein beginnendes Parkinson Syndrom . Die Ursache der Halluzinationen bleibe unklar. Die kognitive Störung wie auch die Synkope n

(vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.18) wurden aus neu ro logischer Sicht nicht beurteilt.

4. 7

Nach dem Gesagten lassen die vorhandenen Berichte keine fundierte und objek tive Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu. Aus psy chiatrischer, neuropsychologischer und neurologischer Sicht sind weitere Abklä rungen erforderlich. 4.8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.9

Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheid rele van te Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwer degegnerin in psychiatrischer, neuropsychologischer und neurologischer Hins icht weitere Abklärungen vorzunehmen hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berück sichti gung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 - und zum erneuten Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen.

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Prozess führung als gegenstandslos. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 6.2

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschä di gung von Fr. 2’ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen ist.

D as Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Rechtsvertretung

erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung

vom 1 0. September 2020 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialvers icherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen,

damit diese, nach erfolgten Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni