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IV.2020.00702

Suchtmittelabhängigkeit; auf Gutachten kann nicht abgestellt werden, da AUF aufgrund Suchtverhaltens ausgeklammert wird; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2021-09-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1982 geborene X.___

arbeitete von 1999 bis 2002 im G artenbau und geht seither keine r regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Er melde te sich am 16. Juni 2015 (Urk. 8 /1) unter Hinweis auf eine kombinierte Persönlichkeits stö rung, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine schizoaffektive Störung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte über die erwerb liche und medizinische Situation ein . Mit Mittei lung vom 9. Februar 2016 (Urk. 8 /1 5) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien und holte zur Prüfung von IV-Leistungen weitere medizinische Unterlagen ein. Am 19. Juni 2017 (Urk. 8/41-42) veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 7. September 2016 (richtig: 7. September 2017; Urk. 8/45) erstattet wurde. Am 14 . September

2017 (Urk. 8/46) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einem Entzug von Cannabis und Alkohol zu unterziehen, die verordnete n Medikamente regelmässig einzunehmen, an einer stationäre n Abklärung teilzunehmen und einen Abstinenznachweis mittels Blutspiegelkontrolle durchführen zu lassen . Sollte er sich diesen Massnahmen nicht unter ziehen, werde aufgrund der Akten entschie den und ein allfälliger Leistungs anspruch abgelehnt (Urk. 8/46 S. 2). Aufgrund nicht erfolgreicher Abstinenz forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Mittei lung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 8/61) erneut auf, während mindestens drei Mona ten eine Cannabis- und Alkoholabstinenz einzuhalten und dies mittels Urinkon trollen zu dokumentieren.

Nach Einholung wei terer medizinischer Unterlagen ver anlasste die IV-Stelle eine bi disziplinäre medizinische Begutachtung (Psychia trie und Neuropsychologie, Expertise n vom 2 8. August 2019 und 2. September 2019; Urk. 8/100 und Urk. 8/101). Mit Vor bescheid vom 18. Oktober

2019 (Urk. 8/105) stellte sie dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und wies ihn mit Schreiben gleichen Datums auf seine Mitwir kungs pflicht im Sinne der Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Ge sundheitszustandes hin (Urk. 8/104). Nach dem der Versicherte Einwand erhoben (Urk. 8/112 und Urk. 8/118) und die behandelnden Ärzte zum Gutachten Stellung genommen (Urk. 8/117) hatten, entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2020 im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

9. Oktober 2020 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 0. September 2020 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, es sei die mit Schreiben der IV-Stelle vom 1 8. Oktober 2019 angeordnete Scha de n minderungspflicht aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Einho lung eines neuen (polydisziplinären) Gutachtens an die Beschwerde geg ne rin zu rück zuweisen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (S. 2). In verfah rens rechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2) und reichte die Unterstützungs bestä tigung des Sozialamts ein (Urk. 3) . Die IV-Stelle schloss am 11 . November 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 12 . August 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. Septem ber 2020 damit, dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege und stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre

Gutachen .

Es sei

zunächst eine medizinische Untersuchung in Auftrag gegeben worden, bei wel cher der Beschwerdeführer jedoch während der Abklärung unter Substanzeinfluss gestanden sei, weshalb eine psychiatrische Diagnosefindung nicht möglich ge we sen sei. Daraufhin sei ihm eine Schadensminderungspflicht in Form einer sechs monatigen Abstinenz auferlegt worden, welche nur kurzfristig eingehalten worden sei (S. 1). Um eine abschliessende Beurteilung durchführen zu können, sei erneut ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die medizinische Untersuchung habe keine psychiatrischen Diagnosen ergeben, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Es hätten sich ausserdem Wider sprüche und Inkonsistenzen in den Angaben des Beschwerdeführers gefunden. Die Be schwerdegegnerin hielt fest, dass die Schadenminderung aus versicherungsme di zi nischer Sicht bedeute, dass alles Zumutbare getan werden müsse, um die Arbe its fähigkeit zu erlangen, erhalten oder erhöhen. Die Behandler hätten be stätigt, dass eine Abstinenz zu einer Verbesserung des Gesundheitsschadens füh ren und somit auch die Arbeitsfähigkeit erhöhen könne. Eine vorübergehende Verschlechterung bei Entzug und nachfolgender Abstinenz sei bekannt und aus medizinischer Sicht zumutbar (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), da s Gutachten vom 2. September 2019 sei aus näher dargelegten Gründen nicht um fassend und berücksichtige die geklagten Beschwerden nur unzureichend. Der Gutachter habe sich nicht genügend mit seinem Verhalten auseinandergesetzt;

auch die Auseinandersetzung mit den Vorakten sei höchst oberflächlich erfolgt. Schliesslich habe der Gutachter oft keine ausreichende Begründung für seine von den Vorakten und von der Beurteilung von zahlreic henden Behandlern abwei chende An sicht geliefert. Hinzu komme, dass der Gutachter nicht nach dem struk turierten Beweisverfahren, welches das Bundesgericht auch für Abhängigkeits erkrankungen vorschreibe, ermittelt habe, ob und gegebenenfalls inwieweit sich das diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Das Gutachten entspreche damit nicht den bundesgerichtlichen Kriterien an ein me dizinisch verwertbares Gutachten . Somit

sei auf die Beurteilung der diversen Be handler abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig keiten auszugehen (S. 21 f.).

Aufgrund der Berichte der verschiedenen be han delnden Fachpersonen sei davon auszugehen, dass eine Abstinenz zum aktu ellen Zeitpunkt nicht möglich bzw. nicht zu empfehlen sei, da eine solche seinen Gesundheitszustand verschlechtern würde. Die auferlegte Schadenminderungs pflicht einer vollständigen Abstinenz sei damit aktuell weder zumutbar noch zielführend, sondern vielmehr kontraproduktiv. Zumindest sei aufgrund der vor bestehenden psychiatrischen Erkrankungen davon auszugehen, dass ein Entzug die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern würde. Die Voraussetzungen für die Aufer legung einer Schade n minderungspflicht seien deshalb nicht gegeben, da diese unzumutbar sei (S. 27). 3. 3.1

Med. pract .

A.___, ärztlicher Leiter

am B.___ Zentrum, nannte in seinem Bericht vom 3. Januar 2017 (Urk. 8/27) folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Schizoaffektive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressiv mit somatischem Syndrom (ICD-10: F25.1) - Paranoides Erleben permanent - Phasenweise: halluzinatorisches Erleben, Ich -S törung - Differenzialdiagnose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) - Falls paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) einzeln kodiert: zu sätzlich rezidivierend e depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatische m Syndrom (ICD-10: F33.11), Erstepisode 1992 (10. Lebensjahr) - Gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und depres si ven Anteilen (ICD-10: F61), bestehend sei Jugend - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)

Zudem beschrieb er, der Beschwerdeführer sei in innerlich gespanntem und depressivem Zustandsbild erschienen. Er habe das Gefühl, Leute würden hinter seinem Rücken über ihn reden. Er nehme nach wie vor Gestalten wahr und das «Phantom» der Mutter spüre er ebenfalls. Manchmal sehe er es, manchmal hauche es ihn an. Er nehme den Atem der Mutter dabei akustisch und taktil wahr. Zudem sei ein Poltergeist im Haus und er höre diesen, wenn er alleine sei. Er habe starke Schlafstörungen, Gewalterinnerungen, Flash-Backs, eine permanente Begleitung von Angst, ein depressives Gedankenkreisen, Verfolgungserleben, und eine belas tende Situation in der Partnerschaft. Med. pract .

A.___ gab an, v on Cannabis bestehe eine deutlich lange Abstinenzperiode, welche jedoch keine Veränderung des klinischen Bildes in Bezug auf die Affektstörung, die psychotische Störung, die PTSD-Symptome oder die Angstsymptomatik gezeigt habe (S. 1). Eine Arbeit oder Anpassung sei nicht realistisch und der Beschwerdeführer sei in jeder Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

A m 2 5. April 2017 (Urk. 8/34) ergänzte med. pract . A.___, der Beschwerdeführer würde seit dem 2 5. Juli 2017 Aripiprazol 10

mg einnehmen. Er habe sich bisher stets gegen eine stationäre psychiatrische Behandlung ausgesprochen, wobei diese wiederholt erwogen worden sei. Er lebe recht zurückgezogen, beziehe ein Zimmer in einer Wohnung mit zwei anderen Wohnpartner und strukturiere seinen Tag durch den Aufenthalt in sozialpsychiatrischen oder kirchlichen Institutionen. Tage weise nehme er an der C.___ teil und führe dabei einfache Tätigkeiten aus. Phasenweise nehme er psychologische Konsultationen wa h r oder nehme am Angebot im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrischen Klinik D.___ teil. 3.2

Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem psychiatrischen G utachten vom 7. September

2016 (richtig: 2017, Urk. 8/45) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da der Beschwerdeführer bei der Exploration nachweislich unter Substanzeinfluss gestanden sei. Eine abschliessende psychiatrische Diagnosefindung sei daher ver unmöglicht worden (S. 37). Er stellte zudem fest, dass aufgrund der Laborpara meter stark anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer die auferlegte Schaden minderungspflicht nicht eingehalten habe. Er plädierte dafür, die Auflage zu ver längern und mit Nachweisen (Urindrogenscreening) zu versehen. Zudem habe sic h der Beschwerdeführer einer stationären Abklärungs- und Behandlungsmass nahme zu unterziehen, welche sicherstelle, dass ein psychopathologisches Zustands bild ausserhalb von Substanzeinfluss beurteilt werden könne und die Vorausset zun gen für eine leitliniengerechte Behandlung schaffe. Aus gutachterlicher Sicht solle dem Beschwerdeführer eine diesbezügliche Schadenminderungspflicht Auf lage erteilt werden. Die medikamentöse Compliance sei per Blutserumspiegel kontrollen der Psychopharmaka nachzuweisen. Prof. Dr. E.___ empfahl eine Verlaufsbegutachtung n ach mindestens sechsmonatiger Abstinenz sowie nach Abschluss der Abklärungen und nachgewiesener Therapietreue (S. 38). 3.3

Dem Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 29. Dezember 2017 (Urk. 8/58/3-9) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) - Cannabinoid -Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2), Differen zialdiagnose chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (ICD-10: G44.3)

Der Beschwerdeführer sei vom 7. November bis 1 9. Dezember 2017 stationär in der Klinik hospitalisiert gewesen. Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer psychopathologisch ängstlich, angespannt, wahnhaft mit Beeinträchtigungser le ben, Ich-Störungen und Sinnestäuschungen sowie initialer Insomnie über meh rere Tage bei Alpträumen gezeigt. Der Affekt sei starr niedergestimmt, dysphor und reizbar gewesen. Unter Sistierung von Cannabis habe der Beschwerdeführer zunehmend unter schweren Alpträumen und Schlaflosigkeit, unter Gedanken krei sen und subjektiver Affektlabilität, Leer e gefühl und geminderter Konzen tra tionsfähigkeit gelitten. Zur Verbesserung des Schlafs unter Cannabis - Abstinenz habe man Diphenhydramin, Quetiapin und Mirtazapin sowie zur Reduktion des Lei densdruckes aufgrund von Alpträumen zudem Doxazosin eingesetzt. Zur Reduktion von Ängsten und Gedankenkreisen habe man Olanzapin und antide pressiv Sertralin etabliert. Hierunter habe sich eine Besserung des Schlafs sowie im Verlauf auch der ängstlichen Angespanntheit gezeigt. Für den Beschwer de führer hätten jedoch insgesamt die Vorteile des Cannabis-Konsum s überwogen, insbesondere bezüglich der Schlafqualität und der Alpträume. Aus diesem Grund sei es während des Aufenthaltes zweimalig zu Konsumereignissen gekommen. Im Rahmen der Arbeitstherapie sei eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt, was jedoch nur partiell gelungen sei. Das Ziel einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erscheine gegenwärtig nicht realistisch. Mittels psychologischer Testung sei eine P osttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Dies bezüglich habe sich der Beschwerdeführer sehr offen gezeigt, weiter an der The matik zu arbeiten . Hilfestellungen hinsichtlich Wohnen, Finanzen, Arbeiten und Tagesstruktur habe er überwiegend abgelehnt und an den eigenen Vorstel lungen gehaftet. Die Urinprobe sei positiv auf THC gewesen (S. 5).

Am Ende der Therapie habe der Eindruck bestanden, der Beschwerdeführer sei unter reduziertem Cannabis-Konsum und etablierter Medikation weniger ängst lich und angespannt gewesen sowie offener im Kontakt mit dem Team. Gleich zeitig habe sich jedoch eine Posttraumatische Belastungsstörung mit sehr hohem Leidensdruck manifestiert .

Der Cannabis-Konsum habe auf diese Symptomatik eine lindernde Wirkung. Die Symptomatik von Misstrauen, Stimmenhören, Alp träumen, Beeinträchtigungserleben, Schlaflosigkeit, Affektlabilität liessen sich alle unter die genannte Diagnose subsumieren. Zudem seien die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode erfüllt (S. 5 f.). 3.4

Lic . phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie und klinische Psycho login FSP, nannte in ihrem Bericht vom 2 4. März 2019 (Urk. 8/77) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufge führt (S. 4): - Psychische und Verhaltensstörung en durch Cannabinoide : Abhängig keitssyndrom (ICD-10: F12.2) - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Differenzialdiagnose chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (ICD-10: G44.3)

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anamneseerhebung berichtet, dass seine Mutter seit dem 1 2. Lebensjahr heroinabhängig gewesen sei. Er sei in Pflege familien aufgewachsen und habe abwechslungsweise jedes zweite Wochen ende bei seiner Mutter und seinem Vater verbracht. Er sei früh mit dem Dro gen konsum seiner Mutter konfrontiert worden und habe schon immer eine diffuse Angst um sie gehabt; ihre langen Abwesenheiten an diesen Wochenenden habe er als sehr quälend empfunden. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, habe er eines morgens seine Mutter tot im Wohnzimmer gefunden. Fachpsychologin F.___

führte aus, dass

in der Zusammenschau der Anamnese, der bisherigen diagnos tischen Befunde und des klinischen Bildes deutlich

werde, dass die primäre Erkrankung eine P osttraumatische Belastungsstörung sei. Diese Erkrankung sei derart ausgeprägt, dass die Schullaufbahn sehr chaotisch gewesen sei und auf grund der Konzentrationsstörungen keine Ausbildung möglich gewesen sei. Es habe in der Anamnese seit der Kindheit nur wenige emotional einigermassen stabile Phasen gegeben. Der Cannabiskonsum sei kein primäres Suchtverhalten, sondern der Versuch einer Selbstbehandlung. In der Erfahrung des Beschwer de führers sei es bisher der einzige Weg gewesen, seine Symptomatik (innere Unruhe, Flashbacks und Schlafstörungen) zu lindern. Deshalb könne eine vollständige Cannabisabstinenz nur zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen. Es empfehle sich, zunächst die Symptomatik der P osttraumatischen Belastung s stö rung in den Fokus der Behandlung zu nehmen und erst in einem zweiten Schritt eine Cannabisabstinenz anzustreben (S. 7).

Die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien durch die Affektlabilität, die innere Unruhe und durch die depressive Symptomatik (Ene r giemangel) deutlich reduziert. Die Konzentrationsstörungen hätten zur Folge, dass die Konzentrationsspanne kurz sei und dass schon einfache Aufgaben einen hohen Energieaufwand bedeuten würden. Dies führe in seinem Beruf als Gärtner dazu, dass er nur stundenweise und mit möglichst wenig Druck arbeiten könne (S. 5 f.). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeits markt daher nicht zumutbar. Auch eine angepasste berufliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die berufliche Wiedereingliederung sei aktuell nicht realistisch. Bei gutem Verlauf könne mittelfristig eine berufliche Tätigkeit von wenigen Stunden pro Tag i n geschützte m Rahmen angestrebt werden (S. 7). 3.5

Lic . phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. med. H.___ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

erstatteten am 28. August 2019 (Urk. 8/100) und 2. September 2019 (Urk. 8/101) ein bidisziplinäres Gutach ten.

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 8/101 S. 13 ff.) wurden aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ folgende Dia gnosen (S. 16 f.): - Laborchemisch zu bestätigender Cannabiskonsum (ICD-10: F12.1) und klinisch zu bestätigende Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.25) - Laborchemisch zu bestätigender übermässiger Alkoholkonsum (ICD-10: F10.1) bei klinischer Verdachtsdiagnose einer Alkoholabhängigkeit (ICD-1 0: F10.25) - Anamnestisch familiäre Zerrüttung durch Scheidung der Eltern und durch Trennung des Exploranden von der Herkunftsfamilie (ICD-10: Z63.5) - Anamnestisch früher und unnatürlicher Tod der Mutter (ICD-10: Z63.4) mit entsprechender Exposition des Exploranden im Alter von 10 Jahren (ICD-10: Z61.7) - Anamnestisch emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10: Z62.4) - Anamnestisch Ereignisse, welche den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben können (ICD-10: Z61.3)

Aus neuropsychologischer Sicht wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17): - Leichte bis mittelgradige kognitive Störung mit Defiziten schwerpunkt mässig in attentionalen und exekutiven Funktionen sowie in der sprach lichen Auffassung, bei ansonsten unauffälligen Leistungen und einem durchschnittlichen nonverbalen kognitiven Leistungsniveau

Hinsichtlich der aktenanamnestischen Diagnosen hielten die Gutachter fest (S. 17), dass sich die aktenkundigen Diagnosen einer «gemischten» Persönlichkeits stö rung mit «posttraumatischen», emotional-instabilen und depressiven Anteilen (ICD - 10: F61), einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1), einer P osttraumatischen Be lastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer (anhaltenden) wahnhaften Störung (ICD-10 : F22.0) mit Differentialdiagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F33) auf grund der in den Akten dargelegten psychopathologischen Befunde und aufgrund einer fehlenden ICD-10-Kriterienprüfung nicht bestätigen liessen.

Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aus psychiatrischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ausführender Hilfstätigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass derzeit eine behandlungsbedürftige und inner t längstens einem halben Jahr behandelbare psychiatrische Störung (ICD-10 : F12.25 und F10.1) vorliege, sei eine lege artis Suchtbehandlung vor der berufli chen Wiedereingliederung zu empfehlen. Auch in angepasster Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da sich eine ausführende (unge lernte) Hilfstätigkeit optimal leidensangepasst darstelle (S. 20 f.). Aus neuropsycholo gischer Sicht würden keine Einschränkungen der Anwesenheit in der bisherigen Hilfstätigkeit bestehen. Es liege eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung vor, welche theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für einfache Aufgaben, respektive für eine Hilfstätigkeit begründe (Einschränkung der Produktions leis tung während einer uneingeschränkten Anwesenheit). Die Arbeitsfähigkeit liege demnach bei 70 % (S. 20). Im Rahmen der Begutachtung seien zwei therapiebe dürftige, psychische Störungen diagnostiziert worden, welche eine suchtspezifi sche Behandlung erforder te

n. Die Durchführung einer solcher Behandlung sei den entsprechenden Leitlinien zu entnehmen. Entscheidend sei die konsequente Ein haltung einer Abstinenz bezüglich beider Substanzen, da mittlerweile augen schein lich sei, dass dem Beschwerdeführer ein moderater Konsum von Alkohol oder Cannabis nicht möglich sei. Die Laboranalysen vom 1 2. und 2 0. August 2019 würden auf einen übermässigen bis exzessiven Konsum beider Substanzen hin deuten. Eine Entwöhnungsbehandlung bei einer geeigneten Einrichtung (Klinik I.___) sei aus gutachterlicher Sicht dringend zu empfehlen. Unter Inanspruch nahme einer suchtspezifischen und a bstinenzorientierten Behandlung seien die Erfolgschancen einer bleibenden Reintegration im ersten Arbeitsmarkt intakt. Voraussetzung sei aber eine entsprechende Motivation des Beschwerdeführers, welche bis dato nicht ersichtlich sei (S. 21).

Zudem hielten sie fest, die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers sei mit dem ersichtlichen Funktionsniveau nicht vereinbar. Eine Unmöglichkeit jeglicher Be schäftigung lasse sich nicht begründen. Die kategorische Verneinung jeglicher (beruflicher) Selbstwirksamkeit durch den Beschwerdeführer sei prognostisch un günstig, lasse sich aber durch die

Dekonditionierungseffekte therapeutisch auf lösen (S.

19). Psychiatrisch habe der Beschwerdeführer kein konsistentes und widerspruchsfreies Bild geboten. Der Beschwerdeführer habe eine maximal 45-minütige Konzentrationsspanne erwähnt, habe aber an einer 3 ¼-stündigen Exploration ohne massgebliche Konzentrationsstörung teilnehmen können. Er habe über ein Spektrum von Freizeitaktivitäten berichtet, welche mit einer maxi mal 45-minütigen Aufmerksamkeitsspanne nicht vereinbar seien (Indoor : Lesen und Schreiben; Outdoor: Fahrradfahren, Snowboarden, Aikido). In Diskrepanz dazu sei der Beschwerdeführer

der Ansicht, dass er vollständig unfähig sei an Massnahmen der Wiedereingliederung teilnehmen zu können («mental» fehlende Gesundheit). Die selbst deklarierte, derzeit vollständige Unfähigkeit an Massnah men der Wiedereingliederung teilnehmen zu können, kontrastiere mit der bis he rigen tageweisen Beschäftigung im Rahmen der « C.___ ». Die Performanz vali dierung in der neuropsychologischen Untersuchung sei unauffällig gewesen und die Befunde seien als valide anzusehen (S. 20).

Dr. H.___ gab hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in seinem psychiatrischen Teil gut achten zusätzlich an, dass nach einer erfolgten Cannabis- und Alkohol-Ent wöhnungsbehandlung und unter Berücksichtigung der Vorbildung des Beschwer de führers eine ausführende Hilfstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ohne Einschrän kungen medizinisch zumutbar sei. Zum heutigen Zeitpunkt sei der Beschwerde führer zu einer solchen Tätigkeit befähigt, wenngleich in de facto beschützendem Rahmen und nur stundenweise. Zur differenzierteren Beurteilung der Arbeits fähig keit sei festzuhalten, dass die aktuelle Symptomatik ausschlaggebend sei (S.

73). Es seien keine Einschränkungen der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit aus ge wiesen, welche sich von den Einschränkungen eines fortgesetzten Cannabis- oder Alkoholkonsums abgrenzen lassen würden. Es seien aber zwei therapie be dürftige, psychische Störungen (ICD-10: F 12.25 und F10.1) diagnostiziert worden, welche eine suchtspezifische Behandlung erforder te n (S. 75). 3.6

Dr. J.___, Psychologe, und Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

von der Psychiatrischen Klinik D.___ nahmen am 3 0. Januar 2020 (Urk. 8/117) Stellung zum bidisziplinären Gutachten. Dabei führten sie aus, das Gutachten liefere eine unzureichende Erklärung der Defizite. Ausser der Substanzstörung werde keine schlüssige Erklärung oder Begründung für die aus ihrer Sicht ausgeprägten Ein schränkungen der alltagsrelevanten Funktionen geliefert. Der psychiatrische Gut achter habe das Funktionsniveau systematisch zu hoch eingeschätzt. Im Gut achten seien die vorliegenden Berichte mangelhaft gewürdigt worden. Es werde zudem fälschlicherweise ausgeführt, dass nur eine a bstinenzgestützte Behandlung den Leitlinien entspräche. Des Weiteren fehle im Gutachten eine differenzierte Einordnung des Alkoholkonsums gemäss den ICD-Kriterien. Die Diagnose einer Abhängigkeit werde im Wesentlichen auf Grundlage des Laborbefunds gestellt (S.

1 f.). Eine eindeutige Zuordnung der funktionellen Defizite zu spezifischen Diagnosen sei kaum möglich, wobei man von einem multifaktoriellen Geschehen ausgehe und als wesentliche Faktoren die Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), die rezidivierende depressive Störung (F33.x) und die Cannabisab hängig keit (F12.2) bzw. damit im Zusammenhang stehende Entzugs-, Intoxikations- oder Residualzustände ständen (S. 4). Der Beschwerdeführer sei über die C.___ des Sozialamts stundenweise in einem geschützten Rahmen tätig, was ihn nach eigenen Angaben und in Übereinstimmung mit den dortigen Beobachtungen an seine Belastungsgrenze führe. Die Arbeitsfähigkeit im geschützten R ahmen be trage also maximal 30-40 %, was eine noch weiter darunter liegende Arbeits fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nahelege. Der Gutachter gehe in seinem Gutachten im Wesentlichen von den Angaben des Beschwerdeführers aus, wel cher seine Alltagsfähigkeiten wohl massiv überschätze bzw. seinen Wunsch als Wirklichkeit darstelle (S. 4 f.). Aus suchttherapeutischer Sicht sei die Abstinenz ein mögliches (kein zwingendes) Behandlungsziel, welches jedoch bei ausge prägter Abhängigkeit, ungünstigem Verlauf und/oder schweren Komorbiditäten im Sinne eines Schadensminderungsansatzes zugunsten realistischer Ziele ange passt werden könne. Eine Reduktion der Cannabismenge und Cannabiskonsum frequenz und eine Aufgabe besonders dysfunktionaler Konsummuster würden beim Beschwerdeführer leitliniengerechte und valide Behandlungsansätze dar stellen. Eine Abstinenz von Cannabis und gegebenenfalls Alkohol würde zwar möglicherweise zu einer Verbesserung der Symptomatik, aber eventuell auch zu einer zumindest kurz- bis mittelfristigen Verschlechterung der Traumafolgesymp tomatik und der depressive n Beschwerden führen. Selbst dann sei gleichwohl unwahrscheinlich, dass die vorliegenden schweren funktionellen Defizite sich in einem a rbeitsfähigkeitsrelevanten Ausmass verbessern würden. Bei unter Absti nenz bedingungen bisher kaum beobachtbarer Verbesserung, nicht zu erwarten dem Erkenntnisgewinn und erheblichem Leidensdruck sei die neuerlich auferlegte Abstinenz von Cannabis und gegebenenfalls Alkohol weder sinnvoll noch zumut bar (S. 5). 4. 4.1

Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage sind beim Be schwerdeführer psychische Beeinträchtigungen ausgewi e sen (vgl. vorstehend E.

3.1 -3.6). 4.1.1

So nannten die B .___ - Ärzte im Bericht vom 13. Dezember 2017 als psychiatrische Diagnosen eine schizoaffektive Störung, eine gemischte Persönlichkeitsstörung, eine P osttraumatische Belastungsstörung, eine soziale Phobie sowie eine re zidi vierende depressive Störung (E. 3.1). Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___

und Fach psychologin

F.___ attestierten ebenfalls eine P osttraumatische Belastungs störung und eine rezidivierende depressive Störung (E. 3.3 und E. 3.4). Daneben bestehe seit Jahren ein Cannabinoid -Abhängigkeitssyndrom. Die B .___ - Ä rzte und Fachpsychologin

F.___ verneinten eine Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit (E. 3.1 und E. 3.4). Auch die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___ gingen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (E. 3.6 vorstehend). 4.1.2

I m bi disziplinären Gutachten (E. 3.5) wurde als Diagn ose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung mit Defiziten vor allem in attentionalen und exekutiven Funktionen sowie in der sprachlichen Auf fassung genannt . Aus neuropsychologischer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für einfache Aufgaben attestiert. Daneben diagnostizierte Dr. H.___ zwei psychische Störungen (ICD-10: F 12.25 und F10.1), welche n er eine sucht spezifische Behandlung s bedürftigkeit

zumass (E. 3.5). Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erst nach erfolgter Cannabis- und Alkohol-Entwöhnungsbehandlung zumutbar sei, und implizierte damit, dass er den Beschwerdeführer aufgrund der Suchterkrankung (vorerst) als nicht arbeitsfähig erachtet. Trotzdem führte er die Abhängig keitser krankungen als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf und gab an, dass aus psychiatrischer Sicht von einer 10 0 %igen Arbeitsfähigkeit in ausfüh renden Hilfstätigkeiten auszugehen sei. Damit k lammerte

der psychiatrische Gut achter

bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Suchtproblematik als zum vornherein invaliditätsfremd aus . 4.2

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Sucht erkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heits schadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes ent li chen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklä rung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keits syn dromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychi sche) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere de m Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden . Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitser krankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Ge men ge lage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keits erkran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheits wertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychoso ziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 4.3

Das bidisziplinäre Gutachten, welches die Grundlage der angefochtenen Verfü gung bildet, entspricht nicht den mit BGE 145 V 215 etablierten Anforderungen. Es geht von der mit diesem Bundesgerichtsentscheid aufgegebenen Prämisse aus, dass Suchterkrankungen als solche (d.h. primären Suchterkrankungen) per se keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt, weshalb Dr. H.___ die Auswirkung des diagnostizierten jahrelangen Abhängigkeitssyndroms auf die Leistungsfähigkeit nicht im Lichte der Standardindikatoren (insbesondere des Schweregrads der Erkrankung) beurteilt hat, sondern bei der psychiatrischen Arbeits fähigkeitsschätzung unberücksichtigt liess. Dies ist auf das Versäumnis der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, den Gutachtensauftrag nach Änderung der Rechtsprechung an die neu geltenden Kriterien anzupassen. Ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der massgeblichen Indikatoren und damit eine ergebnis offene und schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch unter Berücksich ti gung der Suchterkrankung ist gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin ein geholte Gutachten folglich nicht möglich.

D ie behandelnden Ärzte des B.___ und der Psychiatrischen Klinik D.___ gingen in ihren Bericht en davon aus, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt vollständig a rbeits un fähig sei . Im Hinblick auf die Erfahrungstatsache, dass therapeutisch tätige Fachpersonen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 456 E. 4.5), kann auf ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung nic ht unbesehen abgestellt werden. Ihre Berichte über die bisherigen Behandlungen und das Krankheits geschehen im Längsverlauf zeigen aber auf, dass eine umfassende Beurteilung der A rbeitsfähigkeit durch

amtlich bestellte fachmedizinische Experten notwen dig ist. 4.4

Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues, den praxisgemässen Anforderungen entsprechendes psychiatrisches-neuropsychologisches Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide.

In dem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit ange ord neten Entzugsbehandlungen im Vorfeld einer Begutachtung (Urk. 8/46; Urk. 8/61; vgl. E.

1) und generell als

schadenmindernde Massnahmen (Urk. 8/104; Urk. 2; vgl. E. 1) ist Folgendes anzumerken: 5.1

Das Bundesgericht hat im Zuge der Änderung der Rechtsprechung zur inva lidi sierenden Wirkung von Suchterkrankungen (E. 4.2) auch seine Praxis zur Anord nung von Abstinenzen geändert. Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbe hand lung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Ausw irkungen als zum vornherein in va lidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorwegge nom men (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2) . 5.2

Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme selbst re dend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden. Hier bei muss aber

vorgängig die Zumutbarkeit einer solchen im konkreten Fall vor allem aus medizinischer Sicht umfassend beurteilt werden .

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass d ie grundsätzliche Behandel bar keit einer Gesundheitsbeeinträchtigung einen Leistungsanspruch in der Invali den versicherung - trotz des diesbezüglich irreführenden Wortlauts

von Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG -

nicht per se aus schliesst

(BGE 143 V 409 E. 4.2.1, BGE 127 V 294 E. 4b). Namentlich ist es nicht so, dass ein Rentenanspruch der Invali den versicherung vor Durchführung der medizinischen Behandlung nicht zu prüfen wäre oder gar nicht erst entstehen könnte. Dieser muss nach der Geltendmachung unverzüglich geprüft werden, auch wenn in Zukunft Behandlungsmassnahmen beabsichtigt und möglich sind. Die Therapierbarkeit und/oder prognostizierte Besserungsfähigkeit eines Gesundheitsschadens stehen auch der Ausrichtung einer Invalidenrente nicht im Weg, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungs anspruchs die Voraussetzungen erfüllt sind (Arbeitsfähigkeit von 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und danach Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). 5.3

Eine allfällige Rentenzusprache steht sodann

- wie immer - unter dem Revi sions vorbehalt von Art. 17 Abs. 1 ATSG, wobei sich revisionsrelevante Tatsachen än de rungen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere aus dem Ergebnis angeord neter und zwischenzeitlich durchgeführter Eingliederungs- und Behandlungs mass nah men ergeben

können

(vgl. BGE 122 V 77 E. 2b) . 6 . 6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 6 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1982 geborene X.___

arbeitete von 1999 bis 2002 im G artenbau und geht seither keine r regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Er melde te sich am 16. Juni 2015 (Urk. 8 /1) unter Hinweis auf eine kombinierte Persönlichkeits stö rung, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine schizoaffektive Störung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte über die erwerb liche und medizinische Situation ein . Mit Mittei lung vom 9. Februar 2016 (Urk. 8 /1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. Septem ber 2020 damit, dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege und stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre

Gutachen .

Es sei

zunächst eine medizinische Untersuchung in Auftrag gegeben worden, bei wel cher der Beschwerdeführer jedoch während der Abklärung unter Substanzeinfluss gestanden sei, weshalb eine psychiatrische Diagnosefindung nicht möglich ge we sen sei. Daraufhin sei ihm eine Schadensminderungspflicht in Form einer sechs monatigen Abstinenz auferlegt worden, welche nur kurzfristig eingehalten worden sei (S. 1). Um eine abschliessende Beurteilung durchführen zu können, sei erneut ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die medizinische Untersuchung habe keine psychiatrischen Diagnosen ergeben, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Es hätten sich ausserdem Wider sprüche und Inkonsistenzen in den Angaben des Beschwerdeführers gefunden. Die Be schwerdegegnerin hielt fest, dass die Schadenminderung aus versicherungsme di zi nischer Sicht bedeute, dass alles Zumutbare getan werden müsse, um die Arbe its fähigkeit zu erlangen, erhalten oder erhöhen. Die Behandler hätten be stätigt, dass eine Abstinenz zu einer Verbesserung des Gesundheitsschadens füh ren und somit auch die Arbeitsfähigkeit erhöhen könne. Eine vorübergehende Verschlechterung bei Entzug und nachfolgender Abstinenz sei bekannt und aus medizinischer Sicht zumutbar (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), da s Gutachten vom 2. September 2019 sei aus näher dargelegten Gründen nicht um fassend und berücksichtige die geklagten Beschwerden nur unzureichend. Der Gutachter habe sich nicht genügend mit seinem Verhalten auseinandergesetzt;

auch die Auseinandersetzung mit den Vorakten sei höchst oberflächlich erfolgt. Schliesslich habe der Gutachter oft keine ausreichende Begründung für seine von den Vorakten und von der Beurteilung von zahlreic henden Behandlern abwei chende An sicht geliefert. Hinzu komme, dass der Gutachter nicht nach dem struk turierten Beweisverfahren, welches das Bundesgericht auch für Abhängigkeits erkrankungen vorschreibe, ermittelt habe, ob und gegebenenfalls inwieweit sich das diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Das Gutachten entspreche damit nicht den bundesgerichtlichen Kriterien an ein me dizinisch verwertbares Gutachten . Somit

sei auf die Beurteilung der diversen Be handler abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig keiten auszugehen (S. 21 f.).

Aufgrund der Berichte der verschiedenen be han delnden Fachpersonen sei davon auszugehen, dass eine Abstinenz zum aktu ellen Zeitpunkt nicht möglich bzw. nicht zu empfehlen sei, da eine solche seinen Gesundheitszustand verschlechtern würde. Die auferlegte Schadenminderungs pflicht einer vollständigen Abstinenz sei damit aktuell weder zumutbar noch zielführend, sondern vielmehr kontraproduktiv. Zumindest sei aufgrund der vor bestehenden psychiatrischen Erkrankungen davon auszugehen, dass ein Entzug die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern würde. Die Voraussetzungen für die Aufer legung einer Schade n minderungspflicht seien deshalb nicht gegeben, da diese unzumutbar sei (S. 27). 3. 3.1

Med. pract .

A.___, ärztlicher Leiter

am B.___ Zentrum, nannte in seinem Bericht vom 3. Januar 2017 (Urk. 8/27) folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Schizoaffektive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressiv mit somatischem Syndrom (ICD-10: F25.1) - Paranoides Erleben permanent - Phasenweise: halluzinatorisches Erleben, Ich -S törung - Differenzialdiagnose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) - Falls paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) einzeln kodiert: zu sätzlich rezidivierend e depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatische m Syndrom (ICD-10: F33.11), Erstepisode 1992 (10. Lebensjahr) - Gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und depres si ven Anteilen (ICD-10: F61), bestehend sei Jugend - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)

Zudem beschrieb er, der Beschwerdeführer sei in innerlich gespanntem und depressivem Zustandsbild erschienen. Er habe das Gefühl, Leute würden hinter seinem Rücken über ihn reden. Er nehme nach wie vor Gestalten wahr und das «Phantom» der Mutter spüre er ebenfalls. Manchmal sehe er es, manchmal hauche es ihn an. Er nehme den Atem der Mutter dabei akustisch und taktil wahr. Zudem sei ein Poltergeist im Haus und er höre diesen, wenn er alleine sei. Er habe starke Schlafstörungen, Gewalterinnerungen, Flash-Backs, eine permanente Begleitung von Angst, ein depressives Gedankenkreisen, Verfolgungserleben, und eine belas tende Situation in der Partnerschaft. Med. pract .

A.___ gab an, v on Cannabis bestehe eine deutlich lange Abstinenzperiode, welche jedoch keine Veränderung des klinischen Bildes in Bezug auf die Affektstörung, die psychotische Störung, die PTSD-Symptome oder die Angstsymptomatik gezeigt habe (S. 1). Eine Arbeit oder Anpassung sei nicht realistisch und der Beschwerdeführer sei in jeder Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

A m 2 5. April 2017 (Urk. 8/34) ergänzte med. pract . A.___, der Beschwerdeführer würde seit dem 2 5. Juli 2017 Aripiprazol 10

mg einnehmen. Er habe sich bisher stets gegen eine stationäre psychiatrische Behandlung ausgesprochen, wobei diese wiederholt erwogen worden sei. Er lebe recht zurückgezogen, beziehe ein Zimmer in einer Wohnung mit zwei anderen Wohnpartner und strukturiere seinen Tag durch den Aufenthalt in sozialpsychiatrischen oder kirchlichen Institutionen. Tage weise nehme er an der C.___ teil und führe dabei einfache Tätigkeiten aus. Phasenweise nehme er psychologische Konsultationen wa h r oder nehme am Angebot im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrischen Klinik D.___ teil. 3.2

Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem psychiatrischen G utachten vom 7. September

2016 (richtig: 2017, Urk. 8/45) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da der Beschwerdeführer bei der Exploration nachweislich unter Substanzeinfluss gestanden sei. Eine abschliessende psychiatrische Diagnosefindung sei daher ver unmöglicht worden (S. 37). Er stellte zudem fest, dass aufgrund der Laborpara meter stark anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer die auferlegte Schaden minderungspflicht nicht eingehalten habe. Er plädierte dafür, die Auflage zu ver längern und mit Nachweisen (Urindrogenscreening) zu versehen. Zudem habe sic h der Beschwerdeführer einer stationären Abklärungs- und Behandlungsmass nahme zu unterziehen, welche sicherstelle, dass ein psychopathologisches Zustands bild ausserhalb von Substanzeinfluss beurteilt werden könne und die Vorausset zun gen für eine leitliniengerechte Behandlung schaffe. Aus gutachterlicher Sicht solle dem Beschwerdeführer eine diesbezügliche Schadenminderungspflicht Auf lage erteilt werden. Die medikamentöse Compliance sei per Blutserumspiegel kontrollen der Psychopharmaka nachzuweisen. Prof. Dr. E.___ empfahl eine Verlaufsbegutachtung n ach mindestens sechsmonatiger Abstinenz sowie nach Abschluss der Abklärungen und nachgewiesener Therapietreue (S. 38). 3.3

Dem Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 29. Dezember 2017 (Urk. 8/58/3-9) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) - Cannabinoid -Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2), Differen zialdiagnose chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (ICD-10: G44.3)

Der Beschwerdeführer sei vom 7. November bis 1 9. Dezember 2017 stationär in der Klinik hospitalisiert gewesen. Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer psychopathologisch ängstlich, angespannt, wahnhaft mit Beeinträchtigungser le ben, Ich-Störungen und Sinnestäuschungen sowie initialer Insomnie über meh rere Tage bei Alpträumen gezeigt. Der Affekt sei starr niedergestimmt, dysphor und reizbar gewesen. Unter Sistierung von Cannabis habe der Beschwerdeführer zunehmend unter schweren Alpträumen und Schlaflosigkeit, unter Gedanken krei sen und subjektiver Affektlabilität, Leer e gefühl und geminderter Konzen tra tionsfähigkeit gelitten. Zur Verbesserung des Schlafs unter Cannabis - Abstinenz habe man Diphenhydramin, Quetiapin und Mirtazapin sowie zur Reduktion des Lei densdruckes aufgrund von Alpträumen zudem Doxazosin eingesetzt. Zur Reduktion von Ängsten und Gedankenkreisen habe man Olanzapin und antide pressiv Sertralin etabliert. Hierunter habe sich eine Besserung des Schlafs sowie im Verlauf auch der ängstlichen Angespanntheit gezeigt. Für den Beschwer de führer hätten jedoch insgesamt die Vorteile des Cannabis-Konsum s überwogen, insbesondere bezüglich der Schlafqualität und der Alpträume. Aus diesem Grund sei es während des Aufenthaltes zweimalig zu Konsumereignissen gekommen. Im Rahmen der Arbeitstherapie sei eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt, was jedoch nur partiell gelungen sei. Das Ziel einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erscheine gegenwärtig nicht realistisch. Mittels psychologischer Testung sei eine P osttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Dies bezüglich habe sich der Beschwerdeführer sehr offen gezeigt, weiter an der The matik zu arbeiten . Hilfestellungen hinsichtlich Wohnen, Finanzen, Arbeiten und Tagesstruktur habe er überwiegend abgelehnt und an den eigenen Vorstel lungen gehaftet. Die Urinprobe sei positiv auf THC gewesen (S. 5).

Am Ende der Therapie habe der Eindruck bestanden, der Beschwerdeführer sei unter reduziertem Cannabis-Konsum und etablierter Medikation weniger ängst lich und angespannt gewesen sowie offener im Kontakt mit dem Team. Gleich zeitig habe sich jedoch eine Posttraumatische Belastungsstörung mit sehr hohem Leidensdruck manifestiert .

Der Cannabis-Konsum habe auf diese Symptomatik eine lindernde Wirkung. Die Symptomatik von Misstrauen, Stimmenhören, Alp träumen, Beeinträchtigungserleben, Schlaflosigkeit, Affektlabilität liessen sich alle unter die genannte Diagnose subsumieren. Zudem seien die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode erfüllt (S. 5 f.). 3.4

Lic . phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie und klinische Psycho login FSP, nannte in ihrem Bericht vom 2 4. März 2019 (Urk. 8/77) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufge führt (S. 4): - Psychische und Verhaltensstörung en durch Cannabinoide : Abhängig keitssyndrom (ICD-10: F12.2) - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Differenzialdiagnose chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (ICD-10: G44.3)

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anamneseerhebung berichtet, dass seine Mutter seit dem 1 2. Lebensjahr heroinabhängig gewesen sei. Er sei in Pflege familien aufgewachsen und habe abwechslungsweise jedes zweite Wochen ende bei seiner Mutter und seinem Vater verbracht. Er sei früh mit dem Dro gen konsum seiner Mutter konfrontiert worden und habe schon immer eine diffuse Angst um sie gehabt; ihre langen Abwesenheiten an diesen Wochenenden habe er als sehr quälend empfunden. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, habe er eines morgens seine Mutter tot im Wohnzimmer gefunden. Fachpsychologin F.___

führte aus, dass

in der Zusammenschau der Anamnese, der bisherigen diagnos tischen Befunde und des klinischen Bildes deutlich

werde, dass die primäre Erkrankung eine P osttraumatische Belastungsstörung sei. Diese Erkrankung sei derart ausgeprägt, dass die Schullaufbahn sehr chaotisch gewesen sei und auf grund der Konzentrationsstörungen keine Ausbildung möglich gewesen sei. Es habe in der Anamnese seit der Kindheit nur wenige emotional einigermassen stabile Phasen gegeben. Der Cannabiskonsum sei kein primäres Suchtverhalten, sondern der Versuch einer Selbstbehandlung. In der Erfahrung des Beschwer de führers sei es bisher der einzige Weg gewesen, seine Symptomatik (innere Unruhe, Flashbacks und Schlafstörungen) zu lindern. Deshalb könne eine vollständige Cannabisabstinenz nur zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen. Es empfehle sich, zunächst die Symptomatik der P osttraumatischen Belastung s stö rung in den Fokus der Behandlung zu nehmen und erst in einem zweiten Schritt eine Cannabisabstinenz anzustreben (S. 7).

Die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien durch die Affektlabilität, die innere Unruhe und durch die depressive Symptomatik (Ene r giemangel) deutlich reduziert. Die Konzentrationsstörungen hätten zur Folge, dass die Konzentrationsspanne kurz sei und dass schon einfache Aufgaben einen hohen Energieaufwand bedeuten würden. Dies führe in seinem Beruf als Gärtner dazu, dass er nur stundenweise und mit möglichst wenig Druck arbeiten könne (S. 5 f.). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeits markt daher nicht zumutbar. Auch eine angepasste berufliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die berufliche Wiedereingliederung sei aktuell nicht realistisch. Bei gutem Verlauf könne mittelfristig eine berufliche Tätigkeit von wenigen Stunden pro Tag i n geschützte m Rahmen angestrebt werden (S. 7). 3.5

Lic . phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. med. H.___ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

erstatteten am 28. August 2019 (Urk. 8/100) und 2. September 2019 (Urk. 8/101) ein bidisziplinäres Gutach ten.

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 8/101 S. 13 ff.) wurden aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ folgende Dia gnosen (S. 16 f.): - Laborchemisch zu bestätigender Cannabiskonsum (ICD-10: F12.1) und klinisch zu bestätigende Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.25) - Laborchemisch zu bestätigender übermässiger Alkoholkonsum (ICD-10: F10.1) bei klinischer Verdachtsdiagnose einer Alkoholabhängigkeit (ICD-1 0: F10.25) - Anamnestisch familiäre Zerrüttung durch Scheidung der Eltern und durch Trennung des Exploranden von der Herkunftsfamilie (ICD-10: Z63.5) - Anamnestisch früher und unnatürlicher Tod der Mutter (ICD-10: Z63.4) mit entsprechender Exposition des Exploranden im Alter von 10 Jahren (ICD-10: Z61.7) - Anamnestisch emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10: Z62.4) - Anamnestisch Ereignisse, welche den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben können (ICD-10: Z61.3)

Aus neuropsychologischer Sicht wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17): - Leichte bis mittelgradige kognitive Störung mit Defiziten schwerpunkt mässig in attentionalen und exekutiven Funktionen sowie in der sprach lichen Auffassung, bei ansonsten unauffälligen Leistungen und einem durchschnittlichen nonverbalen kognitiven Leistungsniveau

Hinsichtlich der aktenanamnestischen Diagnosen hielten die Gutachter fest (S. 17), dass sich die aktenkundigen Diagnosen einer «gemischten» Persönlichkeits stö rung mit «posttraumatischen», emotional-instabilen und depressiven Anteilen (ICD - 10: F61), einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1), einer P osttraumatischen Be lastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer (anhaltenden) wahnhaften Störung (ICD-10 : F22.0) mit Differentialdiagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F33) auf grund der in den Akten dargelegten psychopathologischen Befunde und aufgrund einer fehlenden ICD-10-Kriterienprüfung nicht bestätigen liessen.

Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aus psychiatrischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ausführender Hilfstätigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass derzeit eine behandlungsbedürftige und inner t längstens einem halben Jahr behandelbare psychiatrische Störung (ICD-10 : F12.25 und F10.1) vorliege, sei eine lege artis Suchtbehandlung vor der berufli chen Wiedereingliederung zu empfehlen. Auch in angepasster Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da sich eine ausführende (unge lernte) Hilfstätigkeit optimal leidensangepasst darstelle (S. 20 f.). Aus neuropsycholo gischer Sicht würden keine Einschränkungen der Anwesenheit in der bisherigen Hilfstätigkeit bestehen. Es liege eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung vor, welche theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für einfache Aufgaben, respektive für eine Hilfstätigkeit begründe (Einschränkung der Produktions leis tung während einer uneingeschränkten Anwesenheit). Die Arbeitsfähigkeit liege demnach bei 70 % (S. 20). Im Rahmen der Begutachtung seien zwei therapiebe dürftige, psychische Störungen diagnostiziert worden, welche eine suchtspezifi sche Behandlung erforder te

n. Die Durchführung einer solcher Behandlung sei den entsprechenden Leitlinien zu entnehmen. Entscheidend sei die konsequente Ein haltung einer Abstinenz bezüglich beider Substanzen, da mittlerweile augen schein lich sei, dass dem Beschwerdeführer ein moderater Konsum von Alkohol oder Cannabis nicht möglich sei. Die Laboranalysen vom 1 2. und 2 0. August 2019 würden auf einen übermässigen bis exzessiven Konsum beider Substanzen hin deuten. Eine Entwöhnungsbehandlung bei einer geeigneten Einrichtung (Klinik I.___) sei aus gutachterlicher Sicht dringend zu empfehlen. Unter Inanspruch nahme einer suchtspezifischen und a bstinenzorientierten Behandlung seien die Erfolgschancen einer bleibenden Reintegration im ersten Arbeitsmarkt intakt. Voraussetzung sei aber eine entsprechende Motivation des Beschwerdeführers, welche bis dato nicht ersichtlich sei (S. 21).

Zudem hielten sie fest, die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers sei mit dem ersichtlichen Funktionsniveau nicht vereinbar. Eine Unmöglichkeit jeglicher Be schäftigung lasse sich nicht begründen. Die kategorische Verneinung jeglicher (beruflicher) Selbstwirksamkeit durch den Beschwerdeführer sei prognostisch un günstig, lasse sich aber durch die

Dekonditionierungseffekte therapeutisch auf lösen (S.

19). Psychiatrisch habe der Beschwerdeführer kein konsistentes und widerspruchsfreies Bild geboten. Der Beschwerdeführer habe eine maximal 45-minütige Konzentrationsspanne erwähnt, habe aber an einer 3 ¼-stündigen Exploration ohne massgebliche Konzentrationsstörung teilnehmen können. Er habe über ein Spektrum von Freizeitaktivitäten berichtet, welche mit einer maxi mal 45-minütigen Aufmerksamkeitsspanne nicht vereinbar seien (Indoor : Lesen und Schreiben; Outdoor: Fahrradfahren, Snowboarden, Aikido). In Diskrepanz dazu sei der Beschwerdeführer

der Ansicht, dass er vollständig unfähig sei an Massnahmen der Wiedereingliederung teilnehmen zu können («mental» fehlende Gesundheit). Die selbst deklarierte, derzeit vollständige Unfähigkeit an Massnah men der Wiedereingliederung teilnehmen zu können, kontrastiere mit der bis he rigen tageweisen Beschäftigung im Rahmen der « C.___ ». Die Performanz vali dierung in der neuropsychologischen Untersuchung sei unauffällig gewesen und die Befunde seien als valide anzusehen (S. 20).

Dr. H.___ gab hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in seinem psychiatrischen Teil gut achten zusätzlich an, dass nach einer erfolgten Cannabis- und Alkohol-Ent wöhnungsbehandlung und unter Berücksichtigung der Vorbildung des Beschwer de führers eine ausführende Hilfstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ohne Einschrän kungen medizinisch zumutbar sei. Zum heutigen Zeitpunkt sei der Beschwerde führer zu einer solchen Tätigkeit befähigt, wenngleich in de facto beschützendem Rahmen und nur stundenweise. Zur differenzierteren Beurteilung der Arbeits fähig keit sei festzuhalten, dass die aktuelle Symptomatik ausschlaggebend sei (S.

73). Es seien keine Einschränkungen der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit aus ge wiesen, welche sich von den Einschränkungen eines fortgesetzten Cannabis- oder Alkoholkonsums abgrenzen lassen würden. Es seien aber zwei therapie be dürftige, psychische Störungen (ICD-10: F 12.25 und F10.1) diagnostiziert worden, welche eine suchtspezifische Behandlung erforder te n (S. 75). 3.6

Dr. J.___, Psychologe, und Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

von der Psychiatrischen Klinik D.___ nahmen am 3 0. Januar 2020 (Urk. 8/117) Stellung zum bidisziplinären Gutachten. Dabei führten sie aus, das Gutachten liefere eine unzureichende Erklärung der Defizite. Ausser der Substanzstörung werde keine schlüssige Erklärung oder Begründung für die aus ihrer Sicht ausgeprägten Ein schränkungen der alltagsrelevanten Funktionen geliefert. Der psychiatrische Gut achter habe das Funktionsniveau systematisch zu hoch eingeschätzt. Im Gut achten seien die vorliegenden Berichte mangelhaft gewürdigt worden. Es werde zudem fälschlicherweise ausgeführt, dass nur eine a bstinenzgestützte Behandlung den Leitlinien entspräche. Des Weiteren fehle im Gutachten eine differenzierte Einordnung des Alkoholkonsums gemäss den ICD-Kriterien. Die Diagnose einer Abhängigkeit werde im Wesentlichen auf Grundlage des Laborbefunds gestellt (S.

1 f.). Eine eindeutige Zuordnung der funktionellen Defizite zu spezifischen Diagnosen sei kaum möglich, wobei man von einem multifaktoriellen Geschehen ausgehe und als wesentliche Faktoren die Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), die rezidivierende depressive Störung (F33.x) und die Cannabisab hängig keit (F12.2) bzw. damit im Zusammenhang stehende Entzugs-, Intoxikations- oder Residualzustände ständen (S. 4). Der Beschwerdeführer sei über die C.___ des Sozialamts stundenweise in einem geschützten Rahmen tätig, was ihn nach eigenen Angaben und in Übereinstimmung mit den dortigen Beobachtungen an seine Belastungsgrenze führe. Die Arbeitsfähigkeit im geschützten R ahmen be trage also maximal 30-40 %, was eine noch weiter darunter liegende Arbeits fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nahelege. Der Gutachter gehe in seinem Gutachten im Wesentlichen von den Angaben des Beschwerdeführers aus, wel cher seine Alltagsfähigkeiten wohl massiv überschätze bzw. seinen Wunsch als Wirklichkeit darstelle (S. 4 f.). Aus suchttherapeutischer Sicht sei die Abstinenz ein mögliches (kein zwingendes) Behandlungsziel, welches jedoch bei ausge prägter Abhängigkeit, ungünstigem Verlauf und/oder schweren Komorbiditäten im Sinne eines Schadensminderungsansatzes zugunsten realistischer Ziele ange passt werden könne. Eine Reduktion der Cannabismenge und Cannabiskonsum frequenz und eine Aufgabe besonders dysfunktionaler Konsummuster würden beim Beschwerdeführer leitliniengerechte und valide Behandlungsansätze dar stellen. Eine Abstinenz von Cannabis und gegebenenfalls Alkohol würde zwar möglicherweise zu einer Verbesserung der Symptomatik, aber eventuell auch zu einer zumindest kurz- bis mittelfristigen Verschlechterung der Traumafolgesymp tomatik und der depressive n Beschwerden führen. Selbst dann sei gleichwohl unwahrscheinlich, dass die vorliegenden schweren funktionellen Defizite sich in einem a rbeitsfähigkeitsrelevanten Ausmass verbessern würden. Bei unter Absti nenz bedingungen bisher kaum beobachtbarer Verbesserung, nicht zu erwarten dem Erkenntnisgewinn und erheblichem Leidensdruck sei die neuerlich auferlegte Abstinenz von Cannabis und gegebenenfalls Alkohol weder sinnvoll noch zumut bar (S. 5). 4. 4.1

Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage sind beim Be schwerdeführer psychische Beeinträchtigungen ausgewi e sen (vgl. vorstehend E.

3.1 -3.6). 4.1.1

So nannten die B .___ - Ärzte im Bericht vom 13. Dezember 2017 als psychiatrische Diagnosen eine schizoaffektive Störung, eine gemischte Persönlichkeitsstörung, eine P osttraumatische Belastungsstörung, eine soziale Phobie sowie eine re zidi vierende depressive Störung (E. 3.1). Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___

und Fach psychologin

F.___ attestierten ebenfalls eine P osttraumatische Belastungs störung und eine rezidivierende depressive Störung (E. 3.3 und E. 3.4). Daneben bestehe seit Jahren ein Cannabinoid -Abhängigkeitssyndrom. Die B .___ - Ä rzte und Fachpsychologin

F.___ verneinten eine Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit (E. 3.1 und E. 3.4). Auch die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___ gingen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (E. 3.6 vorstehend). 4.1.2

I m bi disziplinären Gutachten (E. 3.5) wurde als Diagn ose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung mit Defiziten vor allem in attentionalen und exekutiven Funktionen sowie in der sprachlichen Auf fassung genannt . Aus neuropsychologischer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für einfache Aufgaben attestiert. Daneben diagnostizierte Dr. H.___ zwei psychische Störungen (ICD-10: F 12.25 und F10.1), welche n er eine sucht spezifische Behandlung s bedürftigkeit

zumass (E. 3.5). Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erst nach erfolgter Cannabis- und Alkohol-Entwöhnungsbehandlung zumutbar sei, und implizierte damit, dass er den Beschwerdeführer aufgrund der Suchterkrankung (vorerst) als nicht arbeitsfähig erachtet. Trotzdem führte er die Abhängig keitser krankungen als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf und gab an, dass aus psychiatrischer Sicht von einer 10 0 %igen Arbeitsfähigkeit in ausfüh renden Hilfstätigkeiten auszugehen sei. Damit k lammerte

der psychiatrische Gut achter

bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Suchtproblematik als zum vornherein invaliditätsfremd aus . 4.2

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Sucht erkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heits schadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes ent li chen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklä rung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keits syn dromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychi sche) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere de m Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden . Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitser krankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Ge men ge lage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keits erkran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheits wertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychoso ziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 4.3

Das bidisziplinäre Gutachten, welches die Grundlage der angefochtenen Verfü gung bildet, entspricht nicht den mit BGE 145 V 215 etablierten Anforderungen. Es geht von der mit diesem Bundesgerichtsentscheid aufgegebenen Prämisse aus, dass Suchterkrankungen als solche (d.h. primären Suchterkrankungen) per se keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt, weshalb Dr. H.___ die Auswirkung des diagnostizierten jahrelangen Abhängigkeitssyndroms auf die Leistungsfähigkeit nicht im Lichte der Standardindikatoren (insbesondere des Schweregrads der Erkrankung) beurteilt hat, sondern bei der psychiatrischen Arbeits fähigkeitsschätzung unberücksichtigt liess. Dies ist auf das Versäumnis der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, den Gutachtensauftrag nach Änderung der Rechtsprechung an die neu geltenden Kriterien anzupassen. Ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der massgeblichen Indikatoren und damit eine ergebnis offene und schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch unter Berücksich ti gung der Suchterkrankung ist gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin ein geholte Gutachten folglich nicht möglich.

D ie behandelnden Ärzte des B.___ und der Psychiatrischen Klinik D.___ gingen in ihren Bericht en davon aus, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt vollständig a rbeits un fähig sei . Im Hinblick auf die Erfahrungstatsache, dass therapeutisch tätige Fachpersonen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 456 E. 4.5), kann auf ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung nic ht unbesehen abgestellt werden. Ihre Berichte über die bisherigen Behandlungen und das Krankheits geschehen im Längsverlauf zeigen aber auf, dass eine umfassende Beurteilung der A rbeitsfähigkeit durch

amtlich bestellte fachmedizinische Experten notwen dig ist. 4.4

Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues, den praxisgemässen Anforderungen entsprechendes psychiatrisches-neuropsychologisches Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide.

In dem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit ange ord neten Entzugsbehandlungen im Vorfeld einer Begutachtung (Urk. 8/46; Urk. 8/61; vgl. E.

1) und generell als

schadenmindernde Massnahmen (Urk. 8/104; Urk. 2; vgl. E. 1) ist Folgendes anzumerken:

E. 5 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien und holte zur Prüfung von IV-Leistungen weitere medizinische Unterlagen ein. Am 19. Juni 2017 (Urk. 8/41-42) veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 7. September 2016 (richtig: 7. September 2017; Urk. 8/45) erstattet wurde. Am 14 . September

2017 (Urk. 8/46) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einem Entzug von Cannabis und Alkohol zu unterziehen, die verordnete n Medikamente regelmässig einzunehmen, an einer stationäre n Abklärung teilzunehmen und einen Abstinenznachweis mittels Blutspiegelkontrolle durchführen zu lassen . Sollte er sich diesen Massnahmen nicht unter ziehen, werde aufgrund der Akten entschie den und ein allfälliger Leistungs anspruch abgelehnt (Urk. 8/46 S. 2). Aufgrund nicht erfolgreicher Abstinenz forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Mittei lung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 8/61) erneut auf, während mindestens drei Mona ten eine Cannabis- und Alkoholabstinenz einzuhalten und dies mittels Urinkon trollen zu dokumentieren.

Nach Einholung wei terer medizinischer Unterlagen ver anlasste die IV-Stelle eine bi disziplinäre medizinische Begutachtung (Psychia trie und Neuropsychologie, Expertise n vom 2 8. August 2019 und 2. September 2019; Urk. 8/100 und Urk. 8/101). Mit Vor bescheid vom 18. Oktober

2019 (Urk. 8/105) stellte sie dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und wies ihn mit Schreiben gleichen Datums auf seine Mitwir kungs pflicht im Sinne der Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Ge sundheitszustandes hin (Urk. 8/104). Nach dem der Versicherte Einwand erhoben (Urk. 8/112 und Urk. 8/118) und die behandelnden Ärzte zum Gutachten Stellung genommen (Urk. 8/117) hatten, entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2020 im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

9. Oktober 2020 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 0. September 2020 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, es sei die mit Schreiben der IV-Stelle vom 1 8. Oktober 2019 angeordnete Scha de n minderungspflicht aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Einho lung eines neuen (polydisziplinären) Gutachtens an die Beschwerde geg ne rin zu rück zuweisen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (S. 2). In verfah rens rechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2) und reichte die Unterstützungs bestä tigung des Sozialamts ein (Urk. 3) . Die IV-Stelle schloss am 11 . November 2020 (Urk.

E. 5.1 Das Bundesgericht hat im Zuge der Änderung der Rechtsprechung zur inva lidi sierenden Wirkung von Suchterkrankungen (E. 4.2) auch seine Praxis zur Anord nung von Abstinenzen geändert. Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbe hand lung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Ausw irkungen als zum vornherein in va lidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorwegge nom men (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2) .

E. 5.2 Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme selbst re dend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden. Hier bei muss aber

vorgängig die Zumutbarkeit einer solchen im konkreten Fall vor allem aus medizinischer Sicht umfassend beurteilt werden .

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass d ie grundsätzliche Behandel bar keit einer Gesundheitsbeeinträchtigung einen Leistungsanspruch in der Invali den versicherung - trotz des diesbezüglich irreführenden Wortlauts

von Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG -

nicht per se aus schliesst

(BGE 143 V 409 E. 4.2.1, BGE 127 V 294 E. 4b). Namentlich ist es nicht so, dass ein Rentenanspruch der Invali den versicherung vor Durchführung der medizinischen Behandlung nicht zu prüfen wäre oder gar nicht erst entstehen könnte. Dieser muss nach der Geltendmachung unverzüglich geprüft werden, auch wenn in Zukunft Behandlungsmassnahmen beabsichtigt und möglich sind. Die Therapierbarkeit und/oder prognostizierte Besserungsfähigkeit eines Gesundheitsschadens stehen auch der Ausrichtung einer Invalidenrente nicht im Weg, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungs anspruchs die Voraussetzungen erfüllt sind (Arbeitsfähigkeit von 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und danach Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG).

E. 5.3 Eine allfällige Rentenzusprache steht sodann

- wie immer - unter dem Revi sions vorbehalt von Art.

E. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom

E. 12 . August 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs. 1 ATSG, wobei sich revisionsrelevante Tatsachen än de rungen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere aus dem Ergebnis angeord neter und zwischenzeitlich durchgeführter Eingliederungs- und Behandlungs mass nah men ergeben

können

(vgl. BGE 122 V 77 E. 2b) . 6 . 6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 6 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00702

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 2 0. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich diese substituiert durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Z.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1982 geborene X.___

arbeitete von 1999 bis 2002 im G artenbau und geht seither keine r regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Er melde te sich am 16. Juni 2015 (Urk. 8 /1) unter Hinweis auf eine kombinierte Persönlichkeits stö rung, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine schizoaffektive Störung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte über die erwerb liche und medizinische Situation ein . Mit Mittei lung vom 9. Februar 2016 (Urk. 8 /1 5) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien und holte zur Prüfung von IV-Leistungen weitere medizinische Unterlagen ein. Am 19. Juni 2017 (Urk. 8/41-42) veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 7. September 2016 (richtig: 7. September 2017; Urk. 8/45) erstattet wurde. Am 14 . September

2017 (Urk. 8/46) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einem Entzug von Cannabis und Alkohol zu unterziehen, die verordnete n Medikamente regelmässig einzunehmen, an einer stationäre n Abklärung teilzunehmen und einen Abstinenznachweis mittels Blutspiegelkontrolle durchführen zu lassen . Sollte er sich diesen Massnahmen nicht unter ziehen, werde aufgrund der Akten entschie den und ein allfälliger Leistungs anspruch abgelehnt (Urk. 8/46 S. 2). Aufgrund nicht erfolgreicher Abstinenz forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Mittei lung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 8/61) erneut auf, während mindestens drei Mona ten eine Cannabis- und Alkoholabstinenz einzuhalten und dies mittels Urinkon trollen zu dokumentieren.

Nach Einholung wei terer medizinischer Unterlagen ver anlasste die IV-Stelle eine bi disziplinäre medizinische Begutachtung (Psychia trie und Neuropsychologie, Expertise n vom 2 8. August 2019 und 2. September 2019; Urk. 8/100 und Urk. 8/101). Mit Vor bescheid vom 18. Oktober

2019 (Urk. 8/105) stellte sie dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und wies ihn mit Schreiben gleichen Datums auf seine Mitwir kungs pflicht im Sinne der Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Ge sundheitszustandes hin (Urk. 8/104). Nach dem der Versicherte Einwand erhoben (Urk. 8/112 und Urk. 8/118) und die behandelnden Ärzte zum Gutachten Stellung genommen (Urk. 8/117) hatten, entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2020 im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

9. Oktober 2020 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 0. September 2020 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, es sei die mit Schreiben der IV-Stelle vom 1 8. Oktober 2019 angeordnete Scha de n minderungspflicht aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Einho lung eines neuen (polydisziplinären) Gutachtens an die Beschwerde geg ne rin zu rück zuweisen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (S. 2). In verfah rens rechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2) und reichte die Unterstützungs bestä tigung des Sozialamts ein (Urk. 3) . Die IV-Stelle schloss am 11 . November 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 12 . August 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. Septem ber 2020 damit, dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege und stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre

Gutachen .

Es sei

zunächst eine medizinische Untersuchung in Auftrag gegeben worden, bei wel cher der Beschwerdeführer jedoch während der Abklärung unter Substanzeinfluss gestanden sei, weshalb eine psychiatrische Diagnosefindung nicht möglich ge we sen sei. Daraufhin sei ihm eine Schadensminderungspflicht in Form einer sechs monatigen Abstinenz auferlegt worden, welche nur kurzfristig eingehalten worden sei (S. 1). Um eine abschliessende Beurteilung durchführen zu können, sei erneut ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die medizinische Untersuchung habe keine psychiatrischen Diagnosen ergeben, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Es hätten sich ausserdem Wider sprüche und Inkonsistenzen in den Angaben des Beschwerdeführers gefunden. Die Be schwerdegegnerin hielt fest, dass die Schadenminderung aus versicherungsme di zi nischer Sicht bedeute, dass alles Zumutbare getan werden müsse, um die Arbe its fähigkeit zu erlangen, erhalten oder erhöhen. Die Behandler hätten be stätigt, dass eine Abstinenz zu einer Verbesserung des Gesundheitsschadens füh ren und somit auch die Arbeitsfähigkeit erhöhen könne. Eine vorübergehende Verschlechterung bei Entzug und nachfolgender Abstinenz sei bekannt und aus medizinischer Sicht zumutbar (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), da s Gutachten vom 2. September 2019 sei aus näher dargelegten Gründen nicht um fassend und berücksichtige die geklagten Beschwerden nur unzureichend. Der Gutachter habe sich nicht genügend mit seinem Verhalten auseinandergesetzt;

auch die Auseinandersetzung mit den Vorakten sei höchst oberflächlich erfolgt. Schliesslich habe der Gutachter oft keine ausreichende Begründung für seine von den Vorakten und von der Beurteilung von zahlreic henden Behandlern abwei chende An sicht geliefert. Hinzu komme, dass der Gutachter nicht nach dem struk turierten Beweisverfahren, welches das Bundesgericht auch für Abhängigkeits erkrankungen vorschreibe, ermittelt habe, ob und gegebenenfalls inwieweit sich das diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Das Gutachten entspreche damit nicht den bundesgerichtlichen Kriterien an ein me dizinisch verwertbares Gutachten . Somit

sei auf die Beurteilung der diversen Be handler abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig keiten auszugehen (S. 21 f.).

Aufgrund der Berichte der verschiedenen be han delnden Fachpersonen sei davon auszugehen, dass eine Abstinenz zum aktu ellen Zeitpunkt nicht möglich bzw. nicht zu empfehlen sei, da eine solche seinen Gesundheitszustand verschlechtern würde. Die auferlegte Schadenminderungs pflicht einer vollständigen Abstinenz sei damit aktuell weder zumutbar noch zielführend, sondern vielmehr kontraproduktiv. Zumindest sei aufgrund der vor bestehenden psychiatrischen Erkrankungen davon auszugehen, dass ein Entzug die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern würde. Die Voraussetzungen für die Aufer legung einer Schade n minderungspflicht seien deshalb nicht gegeben, da diese unzumutbar sei (S. 27). 3. 3.1

Med. pract .

A.___, ärztlicher Leiter

am B.___ Zentrum, nannte in seinem Bericht vom 3. Januar 2017 (Urk. 8/27) folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Schizoaffektive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressiv mit somatischem Syndrom (ICD-10: F25.1) - Paranoides Erleben permanent - Phasenweise: halluzinatorisches Erleben, Ich -S törung - Differenzialdiagnose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) - Falls paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) einzeln kodiert: zu sätzlich rezidivierend e depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatische m Syndrom (ICD-10: F33.11), Erstepisode 1992 (10. Lebensjahr) - Gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und depres si ven Anteilen (ICD-10: F61), bestehend sei Jugend - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)

Zudem beschrieb er, der Beschwerdeführer sei in innerlich gespanntem und depressivem Zustandsbild erschienen. Er habe das Gefühl, Leute würden hinter seinem Rücken über ihn reden. Er nehme nach wie vor Gestalten wahr und das «Phantom» der Mutter spüre er ebenfalls. Manchmal sehe er es, manchmal hauche es ihn an. Er nehme den Atem der Mutter dabei akustisch und taktil wahr. Zudem sei ein Poltergeist im Haus und er höre diesen, wenn er alleine sei. Er habe starke Schlafstörungen, Gewalterinnerungen, Flash-Backs, eine permanente Begleitung von Angst, ein depressives Gedankenkreisen, Verfolgungserleben, und eine belas tende Situation in der Partnerschaft. Med. pract .

A.___ gab an, v on Cannabis bestehe eine deutlich lange Abstinenzperiode, welche jedoch keine Veränderung des klinischen Bildes in Bezug auf die Affektstörung, die psychotische Störung, die PTSD-Symptome oder die Angstsymptomatik gezeigt habe (S. 1). Eine Arbeit oder Anpassung sei nicht realistisch und der Beschwerdeführer sei in jeder Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

A m 2 5. April 2017 (Urk. 8/34) ergänzte med. pract . A.___, der Beschwerdeführer würde seit dem 2 5. Juli 2017 Aripiprazol 10

mg einnehmen. Er habe sich bisher stets gegen eine stationäre psychiatrische Behandlung ausgesprochen, wobei diese wiederholt erwogen worden sei. Er lebe recht zurückgezogen, beziehe ein Zimmer in einer Wohnung mit zwei anderen Wohnpartner und strukturiere seinen Tag durch den Aufenthalt in sozialpsychiatrischen oder kirchlichen Institutionen. Tage weise nehme er an der C.___ teil und führe dabei einfache Tätigkeiten aus. Phasenweise nehme er psychologische Konsultationen wa h r oder nehme am Angebot im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der Psychiatrischen Klinik D.___ teil. 3.2

Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem psychiatrischen G utachten vom 7. September

2016 (richtig: 2017, Urk. 8/45) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da der Beschwerdeführer bei der Exploration nachweislich unter Substanzeinfluss gestanden sei. Eine abschliessende psychiatrische Diagnosefindung sei daher ver unmöglicht worden (S. 37). Er stellte zudem fest, dass aufgrund der Laborpara meter stark anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer die auferlegte Schaden minderungspflicht nicht eingehalten habe. Er plädierte dafür, die Auflage zu ver längern und mit Nachweisen (Urindrogenscreening) zu versehen. Zudem habe sic h der Beschwerdeführer einer stationären Abklärungs- und Behandlungsmass nahme zu unterziehen, welche sicherstelle, dass ein psychopathologisches Zustands bild ausserhalb von Substanzeinfluss beurteilt werden könne und die Vorausset zun gen für eine leitliniengerechte Behandlung schaffe. Aus gutachterlicher Sicht solle dem Beschwerdeführer eine diesbezügliche Schadenminderungspflicht Auf lage erteilt werden. Die medikamentöse Compliance sei per Blutserumspiegel kontrollen der Psychopharmaka nachzuweisen. Prof. Dr. E.___ empfahl eine Verlaufsbegutachtung n ach mindestens sechsmonatiger Abstinenz sowie nach Abschluss der Abklärungen und nachgewiesener Therapietreue (S. 38). 3.3

Dem Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 29. Dezember 2017 (Urk. 8/58/3-9) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) - Cannabinoid -Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2), Differen zialdiagnose chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (ICD-10: G44.3)

Der Beschwerdeführer sei vom 7. November bis 1 9. Dezember 2017 stationär in der Klinik hospitalisiert gewesen. Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer psychopathologisch ängstlich, angespannt, wahnhaft mit Beeinträchtigungser le ben, Ich-Störungen und Sinnestäuschungen sowie initialer Insomnie über meh rere Tage bei Alpträumen gezeigt. Der Affekt sei starr niedergestimmt, dysphor und reizbar gewesen. Unter Sistierung von Cannabis habe der Beschwerdeführer zunehmend unter schweren Alpträumen und Schlaflosigkeit, unter Gedanken krei sen und subjektiver Affektlabilität, Leer e gefühl und geminderter Konzen tra tionsfähigkeit gelitten. Zur Verbesserung des Schlafs unter Cannabis - Abstinenz habe man Diphenhydramin, Quetiapin und Mirtazapin sowie zur Reduktion des Lei densdruckes aufgrund von Alpträumen zudem Doxazosin eingesetzt. Zur Reduktion von Ängsten und Gedankenkreisen habe man Olanzapin und antide pressiv Sertralin etabliert. Hierunter habe sich eine Besserung des Schlafs sowie im Verlauf auch der ängstlichen Angespanntheit gezeigt. Für den Beschwer de führer hätten jedoch insgesamt die Vorteile des Cannabis-Konsum s überwogen, insbesondere bezüglich der Schlafqualität und der Alpträume. Aus diesem Grund sei es während des Aufenthaltes zweimalig zu Konsumereignissen gekommen. Im Rahmen der Arbeitstherapie sei eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt, was jedoch nur partiell gelungen sei. Das Ziel einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erscheine gegenwärtig nicht realistisch. Mittels psychologischer Testung sei eine P osttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Dies bezüglich habe sich der Beschwerdeführer sehr offen gezeigt, weiter an der The matik zu arbeiten . Hilfestellungen hinsichtlich Wohnen, Finanzen, Arbeiten und Tagesstruktur habe er überwiegend abgelehnt und an den eigenen Vorstel lungen gehaftet. Die Urinprobe sei positiv auf THC gewesen (S. 5).

Am Ende der Therapie habe der Eindruck bestanden, der Beschwerdeführer sei unter reduziertem Cannabis-Konsum und etablierter Medikation weniger ängst lich und angespannt gewesen sowie offener im Kontakt mit dem Team. Gleich zeitig habe sich jedoch eine Posttraumatische Belastungsstörung mit sehr hohem Leidensdruck manifestiert .

Der Cannabis-Konsum habe auf diese Symptomatik eine lindernde Wirkung. Die Symptomatik von Misstrauen, Stimmenhören, Alp träumen, Beeinträchtigungserleben, Schlaflosigkeit, Affektlabilität liessen sich alle unter die genannte Diagnose subsumieren. Zudem seien die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode erfüllt (S. 5 f.). 3.4

Lic . phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie und klinische Psycho login FSP, nannte in ihrem Bericht vom 2 4. März 2019 (Urk. 8/77) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufge führt (S. 4): - Psychische und Verhaltensstörung en durch Cannabinoide : Abhängig keitssyndrom (ICD-10: F12.2) - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Differenzialdiagnose chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (ICD-10: G44.3)

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anamneseerhebung berichtet, dass seine Mutter seit dem 1 2. Lebensjahr heroinabhängig gewesen sei. Er sei in Pflege familien aufgewachsen und habe abwechslungsweise jedes zweite Wochen ende bei seiner Mutter und seinem Vater verbracht. Er sei früh mit dem Dro gen konsum seiner Mutter konfrontiert worden und habe schon immer eine diffuse Angst um sie gehabt; ihre langen Abwesenheiten an diesen Wochenenden habe er als sehr quälend empfunden. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, habe er eines morgens seine Mutter tot im Wohnzimmer gefunden. Fachpsychologin F.___

führte aus, dass

in der Zusammenschau der Anamnese, der bisherigen diagnos tischen Befunde und des klinischen Bildes deutlich

werde, dass die primäre Erkrankung eine P osttraumatische Belastungsstörung sei. Diese Erkrankung sei derart ausgeprägt, dass die Schullaufbahn sehr chaotisch gewesen sei und auf grund der Konzentrationsstörungen keine Ausbildung möglich gewesen sei. Es habe in der Anamnese seit der Kindheit nur wenige emotional einigermassen stabile Phasen gegeben. Der Cannabiskonsum sei kein primäres Suchtverhalten, sondern der Versuch einer Selbstbehandlung. In der Erfahrung des Beschwer de führers sei es bisher der einzige Weg gewesen, seine Symptomatik (innere Unruhe, Flashbacks und Schlafstörungen) zu lindern. Deshalb könne eine vollständige Cannabisabstinenz nur zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen. Es empfehle sich, zunächst die Symptomatik der P osttraumatischen Belastung s stö rung in den Fokus der Behandlung zu nehmen und erst in einem zweiten Schritt eine Cannabisabstinenz anzustreben (S. 7).

Die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien durch die Affektlabilität, die innere Unruhe und durch die depressive Symptomatik (Ene r giemangel) deutlich reduziert. Die Konzentrationsstörungen hätten zur Folge, dass die Konzentrationsspanne kurz sei und dass schon einfache Aufgaben einen hohen Energieaufwand bedeuten würden. Dies führe in seinem Beruf als Gärtner dazu, dass er nur stundenweise und mit möglichst wenig Druck arbeiten könne (S. 5 f.). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeits markt daher nicht zumutbar. Auch eine angepasste berufliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die berufliche Wiedereingliederung sei aktuell nicht realistisch. Bei gutem Verlauf könne mittelfristig eine berufliche Tätigkeit von wenigen Stunden pro Tag i n geschützte m Rahmen angestrebt werden (S. 7). 3.5

Lic . phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. med. H.___ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

erstatteten am 28. August 2019 (Urk. 8/100) und 2. September 2019 (Urk. 8/101) ein bidisziplinäres Gutach ten.

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 8/101 S. 13 ff.) wurden aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ folgende Dia gnosen (S. 16 f.): - Laborchemisch zu bestätigender Cannabiskonsum (ICD-10: F12.1) und klinisch zu bestätigende Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.25) - Laborchemisch zu bestätigender übermässiger Alkoholkonsum (ICD-10: F10.1) bei klinischer Verdachtsdiagnose einer Alkoholabhängigkeit (ICD-1 0: F10.25) - Anamnestisch familiäre Zerrüttung durch Scheidung der Eltern und durch Trennung des Exploranden von der Herkunftsfamilie (ICD-10: Z63.5) - Anamnestisch früher und unnatürlicher Tod der Mutter (ICD-10: Z63.4) mit entsprechender Exposition des Exploranden im Alter von 10 Jahren (ICD-10: Z61.7) - Anamnestisch emotionale Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10: Z62.4) - Anamnestisch Ereignisse, welche den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben können (ICD-10: Z61.3)

Aus neuropsychologischer Sicht wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17): - Leichte bis mittelgradige kognitive Störung mit Defiziten schwerpunkt mässig in attentionalen und exekutiven Funktionen sowie in der sprach lichen Auffassung, bei ansonsten unauffälligen Leistungen und einem durchschnittlichen nonverbalen kognitiven Leistungsniveau

Hinsichtlich der aktenanamnestischen Diagnosen hielten die Gutachter fest (S. 17), dass sich die aktenkundigen Diagnosen einer «gemischten» Persönlichkeits stö rung mit «posttraumatischen», emotional-instabilen und depressiven Anteilen (ICD - 10: F61), einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1), einer P osttraumatischen Be lastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer (anhaltenden) wahnhaften Störung (ICD-10 : F22.0) mit Differentialdiagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F33) auf grund der in den Akten dargelegten psychopathologischen Befunde und aufgrund einer fehlenden ICD-10-Kriterienprüfung nicht bestätigen liessen.

Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aus psychiatrischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ausführender Hilfstätigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass derzeit eine behandlungsbedürftige und inner t längstens einem halben Jahr behandelbare psychiatrische Störung (ICD-10 : F12.25 und F10.1) vorliege, sei eine lege artis Suchtbehandlung vor der berufli chen Wiedereingliederung zu empfehlen. Auch in angepasster Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da sich eine ausführende (unge lernte) Hilfstätigkeit optimal leidensangepasst darstelle (S. 20 f.). Aus neuropsycholo gischer Sicht würden keine Einschränkungen der Anwesenheit in der bisherigen Hilfstätigkeit bestehen. Es liege eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung vor, welche theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für einfache Aufgaben, respektive für eine Hilfstätigkeit begründe (Einschränkung der Produktions leis tung während einer uneingeschränkten Anwesenheit). Die Arbeitsfähigkeit liege demnach bei 70 % (S. 20). Im Rahmen der Begutachtung seien zwei therapiebe dürftige, psychische Störungen diagnostiziert worden, welche eine suchtspezifi sche Behandlung erforder te

n. Die Durchführung einer solcher Behandlung sei den entsprechenden Leitlinien zu entnehmen. Entscheidend sei die konsequente Ein haltung einer Abstinenz bezüglich beider Substanzen, da mittlerweile augen schein lich sei, dass dem Beschwerdeführer ein moderater Konsum von Alkohol oder Cannabis nicht möglich sei. Die Laboranalysen vom 1 2. und 2 0. August 2019 würden auf einen übermässigen bis exzessiven Konsum beider Substanzen hin deuten. Eine Entwöhnungsbehandlung bei einer geeigneten Einrichtung (Klinik I.___) sei aus gutachterlicher Sicht dringend zu empfehlen. Unter Inanspruch nahme einer suchtspezifischen und a bstinenzorientierten Behandlung seien die Erfolgschancen einer bleibenden Reintegration im ersten Arbeitsmarkt intakt. Voraussetzung sei aber eine entsprechende Motivation des Beschwerdeführers, welche bis dato nicht ersichtlich sei (S. 21).

Zudem hielten sie fest, die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers sei mit dem ersichtlichen Funktionsniveau nicht vereinbar. Eine Unmöglichkeit jeglicher Be schäftigung lasse sich nicht begründen. Die kategorische Verneinung jeglicher (beruflicher) Selbstwirksamkeit durch den Beschwerdeführer sei prognostisch un günstig, lasse sich aber durch die

Dekonditionierungseffekte therapeutisch auf lösen (S.

19). Psychiatrisch habe der Beschwerdeführer kein konsistentes und widerspruchsfreies Bild geboten. Der Beschwerdeführer habe eine maximal 45-minütige Konzentrationsspanne erwähnt, habe aber an einer 3 ¼-stündigen Exploration ohne massgebliche Konzentrationsstörung teilnehmen können. Er habe über ein Spektrum von Freizeitaktivitäten berichtet, welche mit einer maxi mal 45-minütigen Aufmerksamkeitsspanne nicht vereinbar seien (Indoor : Lesen und Schreiben; Outdoor: Fahrradfahren, Snowboarden, Aikido). In Diskrepanz dazu sei der Beschwerdeführer

der Ansicht, dass er vollständig unfähig sei an Massnahmen der Wiedereingliederung teilnehmen zu können («mental» fehlende Gesundheit). Die selbst deklarierte, derzeit vollständige Unfähigkeit an Massnah men der Wiedereingliederung teilnehmen zu können, kontrastiere mit der bis he rigen tageweisen Beschäftigung im Rahmen der « C.___ ». Die Performanz vali dierung in der neuropsychologischen Untersuchung sei unauffällig gewesen und die Befunde seien als valide anzusehen (S. 20).

Dr. H.___ gab hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in seinem psychiatrischen Teil gut achten zusätzlich an, dass nach einer erfolgten Cannabis- und Alkohol-Ent wöhnungsbehandlung und unter Berücksichtigung der Vorbildung des Beschwer de führers eine ausführende Hilfstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ohne Einschrän kungen medizinisch zumutbar sei. Zum heutigen Zeitpunkt sei der Beschwerde führer zu einer solchen Tätigkeit befähigt, wenngleich in de facto beschützendem Rahmen und nur stundenweise. Zur differenzierteren Beurteilung der Arbeits fähig keit sei festzuhalten, dass die aktuelle Symptomatik ausschlaggebend sei (S.

73). Es seien keine Einschränkungen der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit aus ge wiesen, welche sich von den Einschränkungen eines fortgesetzten Cannabis- oder Alkoholkonsums abgrenzen lassen würden. Es seien aber zwei therapie be dürftige, psychische Störungen (ICD-10: F 12.25 und F10.1) diagnostiziert worden, welche eine suchtspezifische Behandlung erforder te n (S. 75). 3.6

Dr. J.___, Psychologe, und Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

von der Psychiatrischen Klinik D.___ nahmen am 3 0. Januar 2020 (Urk. 8/117) Stellung zum bidisziplinären Gutachten. Dabei führten sie aus, das Gutachten liefere eine unzureichende Erklärung der Defizite. Ausser der Substanzstörung werde keine schlüssige Erklärung oder Begründung für die aus ihrer Sicht ausgeprägten Ein schränkungen der alltagsrelevanten Funktionen geliefert. Der psychiatrische Gut achter habe das Funktionsniveau systematisch zu hoch eingeschätzt. Im Gut achten seien die vorliegenden Berichte mangelhaft gewürdigt worden. Es werde zudem fälschlicherweise ausgeführt, dass nur eine a bstinenzgestützte Behandlung den Leitlinien entspräche. Des Weiteren fehle im Gutachten eine differenzierte Einordnung des Alkoholkonsums gemäss den ICD-Kriterien. Die Diagnose einer Abhängigkeit werde im Wesentlichen auf Grundlage des Laborbefunds gestellt (S.

1 f.). Eine eindeutige Zuordnung der funktionellen Defizite zu spezifischen Diagnosen sei kaum möglich, wobei man von einem multifaktoriellen Geschehen ausgehe und als wesentliche Faktoren die Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), die rezidivierende depressive Störung (F33.x) und die Cannabisab hängig keit (F12.2) bzw. damit im Zusammenhang stehende Entzugs-, Intoxikations- oder Residualzustände ständen (S. 4). Der Beschwerdeführer sei über die C.___ des Sozialamts stundenweise in einem geschützten Rahmen tätig, was ihn nach eigenen Angaben und in Übereinstimmung mit den dortigen Beobachtungen an seine Belastungsgrenze führe. Die Arbeitsfähigkeit im geschützten R ahmen be trage also maximal 30-40 %, was eine noch weiter darunter liegende Arbeits fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nahelege. Der Gutachter gehe in seinem Gutachten im Wesentlichen von den Angaben des Beschwerdeführers aus, wel cher seine Alltagsfähigkeiten wohl massiv überschätze bzw. seinen Wunsch als Wirklichkeit darstelle (S. 4 f.). Aus suchttherapeutischer Sicht sei die Abstinenz ein mögliches (kein zwingendes) Behandlungsziel, welches jedoch bei ausge prägter Abhängigkeit, ungünstigem Verlauf und/oder schweren Komorbiditäten im Sinne eines Schadensminderungsansatzes zugunsten realistischer Ziele ange passt werden könne. Eine Reduktion der Cannabismenge und Cannabiskonsum frequenz und eine Aufgabe besonders dysfunktionaler Konsummuster würden beim Beschwerdeführer leitliniengerechte und valide Behandlungsansätze dar stellen. Eine Abstinenz von Cannabis und gegebenenfalls Alkohol würde zwar möglicherweise zu einer Verbesserung der Symptomatik, aber eventuell auch zu einer zumindest kurz- bis mittelfristigen Verschlechterung der Traumafolgesymp tomatik und der depressive n Beschwerden führen. Selbst dann sei gleichwohl unwahrscheinlich, dass die vorliegenden schweren funktionellen Defizite sich in einem a rbeitsfähigkeitsrelevanten Ausmass verbessern würden. Bei unter Absti nenz bedingungen bisher kaum beobachtbarer Verbesserung, nicht zu erwarten dem Erkenntnisgewinn und erheblichem Leidensdruck sei die neuerlich auferlegte Abstinenz von Cannabis und gegebenenfalls Alkohol weder sinnvoll noch zumut bar (S. 5). 4. 4.1

Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage sind beim Be schwerdeführer psychische Beeinträchtigungen ausgewi e sen (vgl. vorstehend E.

3.1 -3.6). 4.1.1

So nannten die B .___ - Ärzte im Bericht vom 13. Dezember 2017 als psychiatrische Diagnosen eine schizoaffektive Störung, eine gemischte Persönlichkeitsstörung, eine P osttraumatische Belastungsstörung, eine soziale Phobie sowie eine re zidi vierende depressive Störung (E. 3.1). Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___

und Fach psychologin

F.___ attestierten ebenfalls eine P osttraumatische Belastungs störung und eine rezidivierende depressive Störung (E. 3.3 und E. 3.4). Daneben bestehe seit Jahren ein Cannabinoid -Abhängigkeitssyndrom. Die B .___ - Ä rzte und Fachpsychologin

F.___ verneinten eine Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit (E. 3.1 und E. 3.4). Auch die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik D.___ gingen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (E. 3.6 vorstehend). 4.1.2

I m bi disziplinären Gutachten (E. 3.5) wurde als Diagn ose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung mit Defiziten vor allem in attentionalen und exekutiven Funktionen sowie in der sprachlichen Auf fassung genannt . Aus neuropsychologischer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für einfache Aufgaben attestiert. Daneben diagnostizierte Dr. H.___ zwei psychische Störungen (ICD-10: F 12.25 und F10.1), welche n er eine sucht spezifische Behandlung s bedürftigkeit

zumass (E. 3.5). Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erst nach erfolgter Cannabis- und Alkohol-Entwöhnungsbehandlung zumutbar sei, und implizierte damit, dass er den Beschwerdeführer aufgrund der Suchterkrankung (vorerst) als nicht arbeitsfähig erachtet. Trotzdem führte er die Abhängig keitser krankungen als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf und gab an, dass aus psychiatrischer Sicht von einer 10 0 %igen Arbeitsfähigkeit in ausfüh renden Hilfstätigkeiten auszugehen sei. Damit k lammerte

der psychiatrische Gut achter

bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Suchtproblematik als zum vornherein invaliditätsfremd aus . 4.2

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Sucht erkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heits schadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes ent li chen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklä rung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keits syn dromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychi sche) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere de m Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden . Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitser krankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Ge men ge lage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keits erkran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheits wertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychoso ziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 4.3

Das bidisziplinäre Gutachten, welches die Grundlage der angefochtenen Verfü gung bildet, entspricht nicht den mit BGE 145 V 215 etablierten Anforderungen. Es geht von der mit diesem Bundesgerichtsentscheid aufgegebenen Prämisse aus, dass Suchterkrankungen als solche (d.h. primären Suchterkrankungen) per se keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt, weshalb Dr. H.___ die Auswirkung des diagnostizierten jahrelangen Abhängigkeitssyndroms auf die Leistungsfähigkeit nicht im Lichte der Standardindikatoren (insbesondere des Schweregrads der Erkrankung) beurteilt hat, sondern bei der psychiatrischen Arbeits fähigkeitsschätzung unberücksichtigt liess. Dies ist auf das Versäumnis der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, den Gutachtensauftrag nach Änderung der Rechtsprechung an die neu geltenden Kriterien anzupassen. Ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der massgeblichen Indikatoren und damit eine ergebnis offene und schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch unter Berücksich ti gung der Suchterkrankung ist gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin ein geholte Gutachten folglich nicht möglich.

D ie behandelnden Ärzte des B.___ und der Psychiatrischen Klinik D.___ gingen in ihren Bericht en davon aus, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt vollständig a rbeits un fähig sei . Im Hinblick auf die Erfahrungstatsache, dass therapeutisch tätige Fachpersonen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 456 E. 4.5), kann auf ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung nic ht unbesehen abgestellt werden. Ihre Berichte über die bisherigen Behandlungen und das Krankheits geschehen im Längsverlauf zeigen aber auf, dass eine umfassende Beurteilung der A rbeitsfähigkeit durch

amtlich bestellte fachmedizinische Experten notwen dig ist. 4.4

Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues, den praxisgemässen Anforderungen entsprechendes psychiatrisches-neuropsychologisches Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide.

In dem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit ange ord neten Entzugsbehandlungen im Vorfeld einer Begutachtung (Urk. 8/46; Urk. 8/61; vgl. E.

1) und generell als

schadenmindernde Massnahmen (Urk. 8/104; Urk. 2; vgl. E. 1) ist Folgendes anzumerken: 5.1

Das Bundesgericht hat im Zuge der Änderung der Rechtsprechung zur inva lidi sierenden Wirkung von Suchterkrankungen (E. 4.2) auch seine Praxis zur Anord nung von Abstinenzen geändert. Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbe hand lung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Ausw irkungen als zum vornherein in va lidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorwegge nom men (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2) . 5.2

Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme selbst re dend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden. Hier bei muss aber

vorgängig die Zumutbarkeit einer solchen im konkreten Fall vor allem aus medizinischer Sicht umfassend beurteilt werden .

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass d ie grundsätzliche Behandel bar keit einer Gesundheitsbeeinträchtigung einen Leistungsanspruch in der Invali den versicherung - trotz des diesbezüglich irreführenden Wortlauts

von Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG -

nicht per se aus schliesst

(BGE 143 V 409 E. 4.2.1, BGE 127 V 294 E. 4b). Namentlich ist es nicht so, dass ein Rentenanspruch der Invali den versicherung vor Durchführung der medizinischen Behandlung nicht zu prüfen wäre oder gar nicht erst entstehen könnte. Dieser muss nach der Geltendmachung unverzüglich geprüft werden, auch wenn in Zukunft Behandlungsmassnahmen beabsichtigt und möglich sind. Die Therapierbarkeit und/oder prognostizierte Besserungsfähigkeit eines Gesundheitsschadens stehen auch der Ausrichtung einer Invalidenrente nicht im Weg, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungs anspruchs die Voraussetzungen erfüllt sind (Arbeitsfähigkeit von 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und danach Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). 5.3

Eine allfällige Rentenzusprache steht sodann

- wie immer - unter dem Revi sions vorbehalt von Art. 17 Abs. 1 ATSG, wobei sich revisionsrelevante Tatsachen än de rungen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere aus dem Ergebnis angeord neter und zwischenzeitlich durchgeführter Eingliederungs- und Behandlungs mass nah men ergeben

können

(vgl. BGE 122 V 77 E. 2b) . 6 . 6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 6 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic