Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975, meldete sich unter Hinweis auf eine Diskushernie L5/S1 mit Ausstrahlung ins linke Bein am 27. Februar 2009
(Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). D ie IV-Stelle tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen und legte das Dossier ihrem regionalen ärztli chen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (RAD-Stellungnahme Dr. med. Y.___ , Praktischer Arzt, vo m 7. April 2009 [Urk. 10/24/3]).
Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Invalidi täts grad: 2 %, Urk. 10/28).
Nachdem der Versicherte im Zuge seiner Neuanmeldung vom
4. April 2011 (Ein gangsdatum; Urk. 10/31) –
auch nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 10/34) – keine Beweismittel bezüglich der Verschlechterung seines Gesundheitszu stan des eingereicht hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2011 auf sein
Leis tungsbegehren nicht ein (Urk. 10/38).
Am 28. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf bestehende Zwänge erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/44). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/ 47) , Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/48/7-8 , Urk. 10/49, Urk. 10/51 ) sowie eine Stellungnahme des RAD ein ( Stellungnahme Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2018 [ Urk. 10/ 88/4-5] ). Mit Mitteilung vom 15. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung im Bereich der Psychia trie inklusive Neuropsychologie als notwendig erachte (Urk. 10/54).
Dipl. Psych. A.___ und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten daraufhin ein neuropsychologisches und ein psychia trisches Gutachten ( Urk. 10/59, Urk. 10/60/1-27) mitsamt einer Konsensbeur tei lung (Urk. 10/60/28-41). Mit Schreiben vom 13. März 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht – zur Absol vie rung einer Cannabis- und
Benzodiazepinabstinenz auf (Urk. 10/61). Mit Schreiben vom 20. März 2019 informierte der Versich erte die IV-Stelle darüber, dass er die auferlegte Massnahme bei Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, absolviere (Urk. 10/63 ), der daraufhin einen
Behandlungsplan einreichte (Urk. 10/65) und die IV-Stelle über die Ergebnisse d er Drogenscreenings und Blutspiegelkontrollen informierte (Urk. 10/69, Urk. 10/ 72 ). Nachdem Dr. C.___ in seinem Bericht vom 9 . September 2019 über eine stabile Entwöhnung des Versicherten orientiert hatte (Urk. 10/ 72 ), beauftrage die IV- Stelle Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, sowie l ic . phil. E.___ mit der psychiatrischen und der neu ro psychologischen Begutachtung des Versicherten (Urk. 10/77). Der neuro psycho lo gische Untersuchungsbericht wurde am 7. Mai (Urk. 10/87) und das psy chia tri sch e Gutachten am 8. Mai
2020 erstattet (Urk. 10/86). Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem RAD zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Stellungnahme Dr. Z.___
vom 27. Mai 2020 [Urk. 10/88/9-12]), stellte sie dem Versicherten mit Vorbe sc heid vom 11. Juni
2020 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/89). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juli 2020 Einwand (Urk. 10 /98), woraufhin die IV-Stelle sein Leistungsbegehren m it Verfügung vom 16. Septem ber 2020 ab wies (Urk. 2 = U rk. 10/104). 2.
Am 9. Oktober 2020 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Subeven tualiter beantrag t e der Beschwerdeführer , die Sache sei an die IV-Stelle zu rückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und her nach über den Rentenanspruch neu entscheide. Sein beschwerdeweise ge stelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) zog der Beschwerdeführer
m it Eingabe vom 28. Oktober 2020 zurück (Urk. 8). Mit Be schwerdeantwort vom 10. November 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me di zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.2.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den An spruch erheblich en Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erl e digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Beg ründung ihres Entscheides aus, gestützt auf die medizinischen Abklärungen von Dipl. Psych. A.___ , Dr. B.___ , Dr. D.___ und lic . phil. E.___ könne zusammen fassend festgehalten werden, dass d ie neu gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus ver schiedenen Gründen nicht plausibel sei . Zudem hätten verschiedene Hinweise dafür
bestanden, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht zuverlässig ge wesen seien. So habe er zum Beispiel angegeben, sich etwa hundert Mal pro Tag die Hände zu wasche n und keine Handcreme zu benutze n . Bei der Unter suchung seien seine Hände jedoch völlig unauffällig und weder rissig noch rau gewesen. Die angegebenen Beschwerden seien weder medizinisch begründbar noch nach voll ziehbar. Es würden somit keine langandauernden gesundheitlichen Ein schrän kungen im Sinne des Gesetzes bestehen. Da keine zuverlässigen Diagnosen gestellt werden könnten, seien auch weitere Abklärun gen nicht zielführend (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer
machte geltend , der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden.
I m Gutachten von Dr. D.___
vom 8. Mai 2020 – worauf der angefochtene Entscheid basiere –
fehle eine Aussage darüber, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in de r bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Es sei zu erwarten, dass eine gerichtliche Be gutachtung Klarheit über das Vorhandensein und das Ausmass der gesundheit lichen Einschränkungen des Beschwerdeführer s bringe, weshalb hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht von Beweislosigkeit ausgegangen werden könne. Auch die Herleitung der (unklaren) Schlussfolgerungen von Dr. D.___
überzeuge nicht. Da kein neurologisches Problem
bestehe , sei mit dem neuropsy chologischen Gutachten ein Gesundheitsschaden abgeklärt worden, welcher un be strittenermassen nicht vorhanden sei. Insbesondere könne d as neuropsycho lo gische Gutachten nichts über die Gründe einer inkonsistenten Leistung aussagen. Dr. D.___ habe keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater und der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführer s genommen und auch seine eigenen Beobachtungen hinsichtlich de s Verhalten s des Beschwerdeführer s anlässlich der Exploration ausser Acht gelassen. Dass d er
Beschwerdeführer die neuropsycholo gischen Tests nicht erwartungsgemäss habe erledigen können, liege nicht an der fehlenden Mitwirkung, sondern an seinem Krankheitsbild. Diese Möglichkeit habe Dr. D.___ nicht einmal in Betracht gezogen. Darüber hinaus leide er
an nach wie vor akuten erheblichen R ückenbeschwerden, welche ebenfalls abgeklärt werden müssten . Die Rückenbeschwerden und die Zwangsstörungen könnten je für sich, aber auch im Zusammenwirken , die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmög lichen. Die Arbeitsfähigkeit müsse deshalb interdisziplinär abgeklärt werden
(Urk. 1 S. 5 ff.) . 2.3
Zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint hat und, ob ihr diesbezüglicher Entscheid auf einem hinreichend abgeklärten Sachverhalt beruht. 3.
3. 1
Lic . phil.
E.___ hielt in seinem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 7. Mai 2020 fest,
z usammenfassend würden nicht authentische neuropsycho lo gische Funktionsstörungen bestehen. Möglicherweise bestehende kognitive Defi zite könnten unter diesen Umständen differentialdiagnostisch nicht objektiviert werden. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich infolge der Zwangs symptomatik eine etwas komplizierte und umständliche Mitarbeit gezeigt. In der Beobachtung des Testverhaltens und in der Analyse der Befunde auf Gültigkeit und Konsistenz hätten sich Hinweise auf geringe Leistungsmotivation oder Aggra vation gezeigt . Auch in den durchgeführten Symptomvalidierungstests hätten sich auffällige Resultate gezeigt. Es könne nicht von durchwegs validen Testbe funden ausgegangen werden. Die Leistungen, die der Beschwerdeführer in der neuropsychologischen Untersuchung gezeigt habe, seien vor dem Hintergrund seiner Vorgeschichte aus neuropsychologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Auf grund der schulischen Karriere sei von einer mindestens durchschnittlichen Intel ligenz auszugehen, aktuell zeige der Beschwerdeführer ein intellektuelles Funk tionsniveau im unteren Erwartungsbereich (Gesamt-IQ: 75). Mit dem vorlie gen den intellektuellen/kognitiven Leistungsprofil wäre eine Beschulung auf Gymna si umsniveau nicht möglich gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer in diversen neuropsychologischen Bereichen – entgegen seinen geschilderten Alltagserfah rungen – Minderleistungen gezeigt, welche im gezeigten Mass ohne eine erheb liche zugrundeliegende hirnorganische Problematik nicht einzuordnen seien. Bei der Analyse von F orced -Choice-Testverfahren im Vergleich mit der Treffer wahr scheinlichkeit würden sich in den vorliegenden Befunden bei 50 % dieser durch geführten Testverfahren Resultate finden, welche im Unter-Zufall -Bereich liegen würden. S omit fänden sich bei diesen Testverfahren
Hinweise auf Antwortver zer rung . Derart verminderte Reaktionszeiten, wie sie der Beschwerdeführer ge zeigt habe, seien auch bei schweren hirnorganischen Störungen nicht zu er war ten, könnten jedoch bei Personen mit suboptimalem Leis tungsverhalten häufig beo bachtet werden. Das Ausmass der gezeigten Minderleistungen sei deutlich ausge prägter als im J anuar 201 9. Aufgrund der auffälligen Befunde und Inkon si stenz en sowohl in der Beschwerdevalidierung wie auch bei diversen neuro psy chologi schen Testverfahren seien weder Aussagen zu objektivierbaren neuro psy chologischen Befunden oder deren S chweregrad oder ihr en konkreten Erschei nungsformen möglich. Vor diesem Hintergrund sei auch bezüglich der Arbeits fähigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine Stellungnahme möglich (Urk. 10/87 / 8 -11). 3.2
Dr. D.___
hielt
in seinem psychiatrischen Gutachten vom 8 . Mai 2020 fest,
i n Anlehnung an die internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) lasse sich festhalten, dass sich im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psy chischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, eine r Schizo phrenie oder einer schizotypen oder wahnhaften Störung gefunden hätten. Die Argumente, welche von Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 1. März 2019 zur diagnostizierten paranoiden Schizophrenie angeführt worden seien, schienen für das Vorliegen einer solchen nicht ausreichend zu sein. Bei der aktuellen Unter suchung hätten keine Hinweise für das V orliegen produktiv-psychotischer Symp tome oder von formalen oder inhaltlichen Denkstörungen gefunden werden können. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorstellungen in Bezug auf Ge fahren, Schmutz, Verschmutzung und Ansteckungsgefahr seien nicht eindeutig wahnhaft. Man könne auch nicht sagen, dass der Beschwerdeführer seine eigenen Gedanken nicht mehr als krankhaft erleben würde und auch von einem Wahn gebäude sei nicht auszugehen. M angels eindeutiger Hinweise sei insgesamt nicht vom Vorliegen einer S chizophrenie auszugehen .
Der Behandler gehe vom Vorlie gen einer ausgeprägten Zwangsstörung aus. Zwangshandlungen/Rituale würden dabei im Vordergrund stehen. Zwangshandlungen seien vom Beschwerdeführer während der Untersuchung wiederum sehr ausführlich (und teilweise weitschwei fig) beschrieben worden. Auch im Schreiben seiner Ex-Frau, das er zur psychia trischen Untersuchung mitgebracht habe, werde ausführlich über Zwangshand lungen/Zwangsrituale berichtet. Nun seien aber einige Widersprüche aufgefallen. So mache der Befund stutzig, dass die Hände des Beschwerdeführer s völlig unauf fällig gewesen seien, weder rissig, noch rau, obwohl er angegeben habe, nonstop seine Hände zu waschen («etwa hundert Mal am Tag») und nie Handcreme zu verwenden. Auch gegenüber dem Vorgutachter habe der Beschwerdeführer
über eine ausgeprägte Zwangsstörung berichtet und eine solche demonstriert , wobei der Vorgutachter davon ausgegangen sei, dass das beschriebene und demon strierte Verhalten nicht zur Diagnose einer Zwangsstörung passe. Auch im Vor gutachten würden sich gewisse Hinweise auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen in Bezug auf die demonstrierten und berichteten Zwänge finden. Diese Befunde seien darum besonders wichtig, weil der Konsistenzprüfung im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung besonderes Gewicht beigemessen werden müsse, da man sich bei der psychiatrischen Diagnostik/Begutachtung wesentlich auf sub jektive Angaben der Exploranden abstützen müsse. Es gebe wenige Möglich keiten, objektive Daten zu erheben. Im Rahmen der neuropsychologischen Ab klärung bestehe die Möglichkeit der Symptomvalidierung. Aus der im Rahmen der aktuellen Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Abklärung erge be sich ein hochauffälliges Verhalten des Beschwerdeführer
s. Insgesamt sei Herr E.___ in seinem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 7. Mai 2020 nicht von authentischen neuropsychologischen Funktionsstörungen aus ge gangen . B ei validen Testbefunden wäre die Fahrtauglichkeit des Beschwerde füh rer s klar nicht gegeben. Im Widerspruch dazu sei der Beschwerdeführer aber mit dem Auto der Ex-Frau von Zürich nach G.___ gefahren . Bei all den beste henden Hinweisen auf Diskrepanzen, Widersprüche, eingeschränkte Abklärungsmoti va tion bis hin zur gezielten Manipulation könne keine zuverlässige psychiatrische Diagnose gestellt werden , und es könnten darum auch keine Einschränkungen konsistent begründet werden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer demon strierte und auch fremdanamnestisch beschriebene Zwangssymptomatik könne man in dieser Situation nur sagen, dass er vielleicht an einer Zwangsstörung leide , vielleicht auch nicht, sicherlich seien Einschränku ngen jedoch nicht so aus ge prägt wie anlässlich der Untersuchung demonstriert . Ansonsten würden sich keine Hin weise für das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somato formen Stö rung finden. Auffällig sei die Tatsache, dass eine gravierende Zwangs störung beschrieben werde, die seit vielen Jahren bestehe und laut den anam nestischen Angaben und weiteren Berichte n sehr einschränkend sei, aber dennoch nie eine teilstationäre oder stationäre Behandlung erfolgt sei (Urk. 10/86/68). In den jüngsten Berichten gehe der Behandler auch von einer Persönlichkeitsstörung aus. Dies sei aber aus verschiedenen Gründen nicht plausibel. Einmal sei darauf hinzuweisen, dass auch der Behandler diese Diagnose früher nicht gestellt habe und diese auch im psychiatrischen Vorgutachten nicht gestellt worden sei. Man müsse auch sagen, dass auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ein kon sistentes Verhalten des Beschwerdeführer s bei der Abklärung voraussetzen würde (Urk. 10/86/ 60- 64).
Eine durch einen Therapeuten
begleitete Exposition wäre das Kernelement der kognitiven Verhaltenstherapie bei ausgeprägten Störungen/aus geprägten Einschränkungen. Grundsätzlich müsste eine Zwangsstörung durch eine solche Therapie gut beeinflussbar sein, allenfalls wäre auch ein stationäres oder teilstationäres Setting zu Beginn notwendig. Dies gelte aber nur unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Zwangserkran kung leide. Da der Beschwerdeführer bei der Abklärung nicht mitgewirkt habe, könne nicht eindeuti g dazu Stellung bezogen werden . Aus demselben Grund sei es auch nicht möglich , zuverlässige Angaben zur Arbeitsfähigkei t zu machen (Urk. 10/86/67 -70). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer invaliditätsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung und somit implizit auch eine massgebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 11. Juni
2009 ( Zeitpunkt der letzte n materielle n Prüfung des Rentenanspruchs: BGE 130
V
71 E. 3.2.3, Urk. 10/28) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids (zeitliche Grenze der gerichtliche n Überprüfungsbefugnis: BGE 130 V
445 E. 1.2 , Urk. 2 ). In medizinischer Sicht stützte sie si ch hierbei insbesondere auf das psy chiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020 sowie auf
den in diesem Rahmen erstellten neuropsychologischen Untersuchungsbericht von lic . phil. E.___ vom 7. Mai 2020 (E. 2.1, E. 3 ). 4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020 entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an den Beweiswert eines ärzt lichen Berichts. So beruht es auf umfassenden Untersuchungen (Urk. 10/ 86/56-59 ) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/ 86/42-45 ) und setzt sich ins besondere mit dem Verhalten des Beschwerdeführers und den Beurteilu ngen in den Vorakten (Urk. 10/86/7-38) ausführlich auseinander (Urk. 10/ 86/56-58, Urk. 10/86/60-65 ). Das Gutachten von Dr. D.___ l euchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein (Urk. 10/86/65-69) , wobei auch die Ergeb nisse der neuropsychologische n Abklärungen von lic . phil. E.___
Berücksich ti gung fanden (Urk. 10/86/63- 64, Urk. 10/86/68) . Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020 erfüllt damit die formalen Anforderungen an ei n beweiskräftiges medizinisches Gutachten
(E. 1.5). 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020 nicht als beweiskräftig. So bringt er vor, das betreffende Gutachten äussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit
(E. 2.2). Zutreffend ist, dass sich Dr. D.___ aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführer s ausser Stande sah, zu verlässige Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen (E. 3.2) . Dieser Schluss basiert einerseits auf einer eingehenden Auseinandersetzung mit den sich aufgrund
der psychiatrischen Exploration sowie der Anamnese ergebenden Inkonsistenzen und bestätigt sich andererseits auch mit Blick auf die Ergebnisse der neuropsy cho logischen Abklärungen von lic . phil. E.___ . Dass Dr. D.___ bezüglich Beurteilung der Konsistenz auch der Tatsache Rechnung trug, dass der Beschwerdeführer keine Auffälligkeiten an den Händen aufwies, obwohl er angegeben hatte, diese nonstop (« etwa hundert Mal am Tag ») zu waschen (E. 3.2) , erweist si ch dabei als nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bereits Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 1. März 2019 auf
dieselbe Inkonsistenz hingewiesen hatte und dafürhielt, die gesamte Symptomatik sei nicht die einer typischen Z wangs erkrankung
(Urk. 10/ 60/14).
Aus dem Gutachten von Dr. D.___ ergibt sich , dass der diesbezügliche vom Beschwerdeführer geschilderte Zwang ausführlich explo riert wurde (Urk. 10/86/54-55 Ziff. 3.2.14), weshalb
keine Rede davon sein kann, dass Dr. D.___ diesb ezüglich zu wenig nachgefragt hätte ( vgl. Urk. 1 S. 6 Rn 24) . Der Schluss auf erhebliche Inkonsistenzen und eine fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführer s bestätigt sich auch mit Blick auf den von
Dr. D.___
erhobenen Psychostatus, welcher sich – bis auf leichte Merkfähigkeitsstörungen und eine diskrete Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit – objektiv unauf fällig präsentierte (Urk. 10/86/ 56 -58) , was im W iderspruch zur vom Beschwer deführer geschilderten und auch fremdanamnestisch beschriebenen ausgeprägten Zwan gssymptomatik steht ( E . 3.2
hievor ).
Was die
von lic . phil. E.___ am 7. Mai 2020 durchgeführten neuropsycho logi schen Abklärungen betrifft, wendet d er Beschwerdeführer ein, es würde sich dabei um ein völlig untaugliches Mittel zur Überprüfung der Konsistenz handeln, welches den Ausschluss einer Beeinträchtigung nicht zu begründen vermöge . Da unbestrittenermassen kein neurologisches Leiden vorliege, habe lic . phil. E.___ einen Gesundheitsschaden abgeklärt, der unbestrittenermassen nicht vorhanden sei (Urk. 1 S. 6 f. Rn 25-28). Entscheidend ist indessen, dass die vom Beschwer deführer in den einzelnen Testverfahren gezeigten Leistungen und namentlich auch die stark verminderten Reaktionszeiten aus neuropsychologischer Sicht nicht zu erklären und auch nicht mit den anamnestischen Informationen sowie den geschilderten Alltagsschwierigkeiten zu vereinbaren waren (Urk. 10/87/9 -10 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 3.7 ). Dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug seiner Ex-Frau von Zürich nach G.___ an die neuropsychologische Untersuchung reiste (Urk. 10/87/9) werteten sowohl lic . phil. E.___ als auch Dr. D.___ nachvollziehbar als weiteres Indiz gegen die Authentizität der demonstrierten Einschränkungen (Urk. 10/87/10, E. 3.2
hievor ) .
Auch Dr. B.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten
vom 1. März 2019 fest, bei der Gesamtwertung der Arbeitsunfähigkeit seien erhebliche Inkonsi sten zen
zu berücksichtigen , welche eine solche erschweren würden . Dass die von Dr. B.___ dennoch abgegebene Einschätzung eine r vollumfänglichen Arbeits un fähigkeit mit erheblicher Unsicherheit behaftet ist, ergibt sich ferner
daraus , dass er diesbezüglich erhebliche Zweifel offenlegte und ausführte, die Befund wahr scheinlichkeit sei geringer als bei einer üblichen Befundung (Urk. 10/60/35-36). Dr. D.___ setzte sich in seinem Gutachten vom 8. Mai 2020 eingehend mit dem Gutachten von Dr. B.___ auseinander und begründete nachvollziehbar , weshalb nicht mit hinreichender Sicherheit auf den Bestand einer Psycho pa thologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
geschlossen werden könne . Dr. D.___ setzte sich auch mit den Berichten des behandelnden Psychiaters,
Dr.
C.___ , auseinander
und legte in schlüssiger Weise dar , weshalb sich insbesondere die Diagnosen einer Zwangsstörung
und einer Persönlich keits störung nicht rechtfertig t en (Urk. 10/86/60-64) .
Die seinerseits attestierte Arbeits unfähigkeit begründete
Dr. C.___
ausschliesslich mit den vom Be schwerdeführer geschilderten Zwangsritualen , ohne die betreffenden Angaben bezüglich ihre r Konsistenz zu hinterfragen (Urk. 10/49/4-5 , Urk. 10/51 ) , wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in delegierter Therapie bei Frau Dr.
rer . nat.
F.___ war (Urk. 59/5 Ziff. 3.2, 60/9 Ziff. 3.1), Dr. C.___ nur für die Medikation und Berichterstattung zuständig war .
Bei seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit scheint er sich
massgeblich auf die subjektive Selbsteinschätzung des
Beschwerdeführer s
gestützt zu haben , worauf es f ür die Frage,
ob und inwiefern es dem Beschwerdeführer gemäss einer objek tivierte n Betrachtungsweise
zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen ,
indessen nicht ankommen kann
(vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG, BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen).
Hinreichende Anhaltspunkte, um die gutachterliche Be ur teilung in Frage zu stellen, lassen sich a uch den von Dr. C.___ zum Behandlungsplan verfassten
Berichten nicht entnehmen (Entwöhnungsbehand lung; Urk. 10/65, Urk. 10/69, Urk. 10/72, Urk. 10/74) .
I m Zusammenhang mit der Würdigung der Berichte von Dr.
C.___
darf sodann auch der Er fah rungstatsache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu G unsten ihrer Patienten aussagen ( s tatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweisen ).
Da Dr. D.___
diverse
Vorberichte von Dr. C.___
sowie eine ausführliche schriftliche Stel lungnahme der Ex-Frau des Beschwerdeführer s vorlagen (Urk. 10/86/10-18, Urk. 10/86/30-36, Urk. 10 /86/ 36-38 , Urk. 10/86/75-79 ) , waren von einer Rück sprach e mit diesen Personen
– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 7 f. Rn 30-32, S. 8 Rn 34, S. 10 Rn
45) –
sodann keine weiteren rele v anten Erkenntnisse zu erwarten. 4.3.2
Nach dem Gesagten vermögen weder die Einwände des Beschwerdeführer s noch die weiteren Arztberichte das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ sowie die neuropsychologischen Abklärungen von lic . phil. E.___ in Frage zu stellen .
In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s kann s omit a uf die betreffende n
Berichte abgestellt werden. 4.4
In somatischer Hinsicht wird b eschwerdeweise vorgebracht, es würde ein e
Dis kushernie bestehen , welche
den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheb lich beeinträchtige und nicht hinreichend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 10 f .
Rn 47-51).
Gegen das Vorliegen von relevanten somatischen Einschrän kung spricht, dass sich in der Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom 28. Febru ar 2018 kein Hinweis auf eine orthopädische Beeinträchtigung findet (Urk. 10/44/6 Ziff. 6.1 ) und er sich zu diesem Zeitpunkt – und soweit doku men ti ert auch danach – nicht in orthopädisch er
Behandlung befand . Sowohl die Be hand lung bei Dr. C.___ als auch diejenige bei seiner Hausärztin fan d en
wegen der psychischen Symptomatik statt (Urk. 10/44/7 Ziff. 6.3 ). Die Haus ärztin des Beschwerdeführer s, Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Innere Medizin, verwies in ihrem Bericht vom 26. März 2018 zwar auf eine Exa zerbation der bereits seit dem Jahr 2007 bestehenden Rücken-Symptomatik ( lumboradikuläres Schmerzsyndrom links bei Diskushernie L5/S1 links mit Irri tation der Nervenwurzel S1 links). Sie nannte indessen keine objektiven Befunde, welche eine über die – bereits im Rahmen der erstmaligen Leistungsablehnung berücksichtigte (vgl. Urk. 10/28) –
Unzumutbarkeit der Verrichtung von schweren Tätigkeiten hinausgehende funktionelle Einschränkung nachvollzieh en liesse n (Urk. 10/48/7-8). Dr. B.___
hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1. März 2019 fest, der Beschwerdeführer
habe auf Nachfrage hin keine soma tischen Probleme angegeben. Die zu Beginn der Untersuchung eingenommene Schonhaltung sei innerhalb der Untersuchung aufgegeben worden und es würden sich keine Hinweise auf Bewegungseinschränkungen oder Schonhaltungen fin den (Urk. 10/60/11). Anlässlich der psychiatrischen Exploration bei Dr. D.___ führte der Beschwerdeführer aus, dass es hinsichtlich der Diskushernie momentan gehen würde, ausser wenn er auf dem Bauch schlafe. Wenn er dann am nächsten Tag aufstehe, spüre er etwas (Urk. 10/86/47).
Vor diesem Hintergrund sind keine Hinweise dafür auszumachen, dass bei m Beschwerdeführer seit Juni 2009 in somatischer Hinsicht eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhält nissen eingetreten ist (vgl. E. 1.4 ). 4.5
I n Anbetracht der Tatsache, dass auch das bew eiskräftige (vgl. E. 4.2-4.3, E. 1.5) psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020
eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht zu belegen vermochte und keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein e Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht bestehen , sind von weiteren medi zinischen Abklärungen keine we iteren Erkenntnisse zu erwarten ( vgl. BGE 124
V 90 E. 4b, 122 V 157 ).
Die von den Gutachtern einhellig berichtete Aggravation und die gezeigten Inkonsistenzen führen zum Ergebnis, dass ein erhebliches kran k heitsmässiges Geschehen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. Septembe r 2018 4.4 mit weiteren Hinweisen ). Da der Beschwerdeführer aus dem Vorliegen einer
Pathologie einen Rentenanspruch gegenüber der IV-Stelle ableitet, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_529/201 2 vom 18. Dezember 2012 E. 5.4, vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 5.
Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2020 (Urk. 2) erweist sich dem nach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskoste n in der Höhe von Fr. 1’0 00.-- dem u nterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelM. Kübler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975, meldete sich unter Hinweis auf eine Diskushernie L5/S1 mit Ausstrahlung ins linke Bein am 27. Februar 2009
(Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). D ie IV-Stelle tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen und legte das Dossier ihrem regionalen ärztli chen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (RAD-Stellungnahme Dr. med. Y.___ , Praktischer Arzt, vo m 7. April 2009 [Urk. 10/24/3]).
Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Invalidi täts grad: 2 %, Urk. 10/28).
Nachdem der Versicherte im Zuge seiner Neuanmeldung vom
4. April 2011 (Ein gangsdatum; Urk. 10/31) –
auch nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 10/34) – keine Beweismittel bezüglich der Verschlechterung seines Gesundheitszu stan des eingereicht hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2011 auf sein
Leis tungsbegehren nicht ein (Urk. 10/38).
Am 28. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf bestehende Zwänge erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/44). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/ 47) , Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/48/7-8 , Urk. 10/49, Urk. 10/51 ) sowie eine Stellungnahme des RAD ein ( Stellungnahme Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2018 [ Urk. 10/ 88/4-5] ). Mit Mitteilung vom 15. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung im Bereich der Psychia trie inklusive Neuropsychologie als notwendig erachte (Urk. 10/54).
Dipl. Psych. A.___ und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten daraufhin ein neuropsychologisches und ein psychia trisches Gutachten ( Urk. 10/59, Urk. 10/60/1-27) mitsamt einer Konsensbeur tei lung (Urk. 10/60/28-41). Mit Schreiben vom 13. März 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht – zur Absol vie rung einer Cannabis- und
Benzodiazepinabstinenz auf (Urk. 10/61). Mit Schreiben vom 20. März 2019 informierte der Versich erte die IV-Stelle darüber, dass er die auferlegte Massnahme bei Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, absolviere (Urk. 10/63 ), der daraufhin einen
Behandlungsplan einreichte (Urk. 10/65) und die IV-Stelle über die Ergebnisse d er Drogenscreenings und Blutspiegelkontrollen informierte (Urk. 10/69, Urk. 10/ 72 ). Nachdem Dr. C.___ in seinem Bericht vom 9 . September 2019 über eine stabile Entwöhnung des Versicherten orientiert hatte (Urk. 10/ 72 ), beauftrage die IV- Stelle Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, sowie l ic . phil. E.___ mit der psychiatrischen und der neu ro psychologischen Begutachtung des Versicherten (Urk. 10/77). Der neuro psycho lo gische Untersuchungsbericht wurde am 7. Mai (Urk. 10/87) und das psy chia tri sch e Gutachten am 8. Mai
2020 erstattet (Urk. 10/86). Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem RAD zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Stellungnahme Dr. Z.___
vom 27. Mai 2020 [Urk. 10/88/9-12]), stellte sie dem Versicherten mit Vorbe sc heid vom 11. Juni
2020 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/89). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juli 2020 Einwand (Urk. 10 /98), woraufhin die IV-Stelle sein Leistungsbegehren m it Verfügung vom 16. Septem ber 2020 ab wies (Urk. 2 = U rk. 10/104).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me di zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.2.3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den An spruch erheblich en Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erl e digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
E. 2 Am 9. Oktober 2020 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Subeven tualiter beantrag t e der Beschwerdeführer , die Sache sei an die IV-Stelle zu rückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und her nach über den Rentenanspruch neu entscheide. Sein beschwerdeweise ge stelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) zog der Beschwerdeführer
m it Eingabe vom 28. Oktober 2020 zurück (Urk. 8). Mit Be schwerdeantwort vom 10. November 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Beg ründung ihres Entscheides aus, gestützt auf die medizinischen Abklärungen von Dipl. Psych. A.___ , Dr. B.___ , Dr. D.___ und lic . phil. E.___ könne zusammen fassend festgehalten werden, dass d ie neu gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus ver schiedenen Gründen nicht plausibel sei . Zudem hätten verschiedene Hinweise dafür
bestanden, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht zuverlässig ge wesen seien. So habe er zum Beispiel angegeben, sich etwa hundert Mal pro Tag die Hände zu wasche n und keine Handcreme zu benutze n . Bei der Unter suchung seien seine Hände jedoch völlig unauffällig und weder rissig noch rau gewesen. Die angegebenen Beschwerden seien weder medizinisch begründbar noch nach voll ziehbar. Es würden somit keine langandauernden gesundheitlichen Ein schrän kungen im Sinne des Gesetzes bestehen. Da keine zuverlässigen Diagnosen gestellt werden könnten, seien auch weitere Abklärun gen nicht zielführend (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer
machte geltend , der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden.
I m Gutachten von Dr. D.___
vom 8. Mai 2020 – worauf der angefochtene Entscheid basiere –
fehle eine Aussage darüber, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in de r bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Es sei zu erwarten, dass eine gerichtliche Be gutachtung Klarheit über das Vorhandensein und das Ausmass der gesundheit lichen Einschränkungen des Beschwerdeführer s bringe, weshalb hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht von Beweislosigkeit ausgegangen werden könne. Auch die Herleitung der (unklaren) Schlussfolgerungen von Dr. D.___
überzeuge nicht. Da kein neurologisches Problem
bestehe , sei mit dem neuropsy chologischen Gutachten ein Gesundheitsschaden abgeklärt worden, welcher un be strittenermassen nicht vorhanden sei. Insbesondere könne d as neuropsycho lo gische Gutachten nichts über die Gründe einer inkonsistenten Leistung aussagen. Dr. D.___ habe keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater und der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführer s genommen und auch seine eigenen Beobachtungen hinsichtlich de s Verhalten s des Beschwerdeführer s anlässlich der Exploration ausser Acht gelassen. Dass d er
Beschwerdeführer die neuropsycholo gischen Tests nicht erwartungsgemäss habe erledigen können, liege nicht an der fehlenden Mitwirkung, sondern an seinem Krankheitsbild. Diese Möglichkeit habe Dr. D.___ nicht einmal in Betracht gezogen. Darüber hinaus leide er
an nach wie vor akuten erheblichen R ückenbeschwerden, welche ebenfalls abgeklärt werden müssten . Die Rückenbeschwerden und die Zwangsstörungen könnten je für sich, aber auch im Zusammenwirken , die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmög lichen. Die Arbeitsfähigkeit müsse deshalb interdisziplinär abgeklärt werden
(Urk. 1 S. 5 ff.) .
E. 2.3 Zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint hat und, ob ihr diesbezüglicher Entscheid auf einem hinreichend abgeklärten Sachverhalt beruht. 3.
3. 1
Lic . phil.
E.___ hielt in seinem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 7. Mai 2020 fest,
z usammenfassend würden nicht authentische neuropsycho lo gische Funktionsstörungen bestehen. Möglicherweise bestehende kognitive Defi zite könnten unter diesen Umständen differentialdiagnostisch nicht objektiviert werden. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich infolge der Zwangs symptomatik eine etwas komplizierte und umständliche Mitarbeit gezeigt. In der Beobachtung des Testverhaltens und in der Analyse der Befunde auf Gültigkeit und Konsistenz hätten sich Hinweise auf geringe Leistungsmotivation oder Aggra vation gezeigt . Auch in den durchgeführten Symptomvalidierungstests hätten sich auffällige Resultate gezeigt. Es könne nicht von durchwegs validen Testbe funden ausgegangen werden. Die Leistungen, die der Beschwerdeführer in der neuropsychologischen Untersuchung gezeigt habe, seien vor dem Hintergrund seiner Vorgeschichte aus neuropsychologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Auf grund der schulischen Karriere sei von einer mindestens durchschnittlichen Intel ligenz auszugehen, aktuell zeige der Beschwerdeführer ein intellektuelles Funk tionsniveau im unteren Erwartungsbereich (Gesamt-IQ: 75). Mit dem vorlie gen den intellektuellen/kognitiven Leistungsprofil wäre eine Beschulung auf Gymna si umsniveau nicht möglich gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer in diversen neuropsychologischen Bereichen – entgegen seinen geschilderten Alltagserfah rungen – Minderleistungen gezeigt, welche im gezeigten Mass ohne eine erheb liche zugrundeliegende hirnorganische Problematik nicht einzuordnen seien. Bei der Analyse von F orced -Choice-Testverfahren im Vergleich mit der Treffer wahr scheinlichkeit würden sich in den vorliegenden Befunden bei 50 % dieser durch geführten Testverfahren Resultate finden, welche im Unter-Zufall -Bereich liegen würden. S omit fänden sich bei diesen Testverfahren
Hinweise auf Antwortver zer rung . Derart verminderte Reaktionszeiten, wie sie der Beschwerdeführer ge zeigt habe, seien auch bei schweren hirnorganischen Störungen nicht zu er war ten, könnten jedoch bei Personen mit suboptimalem Leis tungsverhalten häufig beo bachtet werden. Das Ausmass der gezeigten Minderleistungen sei deutlich ausge prägter als im J anuar 201 9. Aufgrund der auffälligen Befunde und Inkon si stenz en sowohl in der Beschwerdevalidierung wie auch bei diversen neuro psy chologi schen Testverfahren seien weder Aussagen zu objektivierbaren neuro psy chologischen Befunden oder deren S chweregrad oder ihr en konkreten Erschei nungsformen möglich. Vor diesem Hintergrund sei auch bezüglich der Arbeits fähigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine Stellungnahme möglich (Urk. 10/87 /
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 -11). 3.2
Dr. D.___
hielt
in seinem psychiatrischen Gutachten vom 8 . Mai 2020 fest,
i n Anlehnung an die internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) lasse sich festhalten, dass sich im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psy chischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, eine r Schizo phrenie oder einer schizotypen oder wahnhaften Störung gefunden hätten. Die Argumente, welche von Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 1. März 2019 zur diagnostizierten paranoiden Schizophrenie angeführt worden seien, schienen für das Vorliegen einer solchen nicht ausreichend zu sein. Bei der aktuellen Unter suchung hätten keine Hinweise für das V orliegen produktiv-psychotischer Symp tome oder von formalen oder inhaltlichen Denkstörungen gefunden werden können. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorstellungen in Bezug auf Ge fahren, Schmutz, Verschmutzung und Ansteckungsgefahr seien nicht eindeutig wahnhaft. Man könne auch nicht sagen, dass der Beschwerdeführer seine eigenen Gedanken nicht mehr als krankhaft erleben würde und auch von einem Wahn gebäude sei nicht auszugehen. M angels eindeutiger Hinweise sei insgesamt nicht vom Vorliegen einer S chizophrenie auszugehen .
Der Behandler gehe vom Vorlie gen einer ausgeprägten Zwangsstörung aus. Zwangshandlungen/Rituale würden dabei im Vordergrund stehen. Zwangshandlungen seien vom Beschwerdeführer während der Untersuchung wiederum sehr ausführlich (und teilweise weitschwei fig) beschrieben worden. Auch im Schreiben seiner Ex-Frau, das er zur psychia trischen Untersuchung mitgebracht habe, werde ausführlich über Zwangshand lungen/Zwangsrituale berichtet. Nun seien aber einige Widersprüche aufgefallen. So mache der Befund stutzig, dass die Hände des Beschwerdeführer s völlig unauf fällig gewesen seien, weder rissig, noch rau, obwohl er angegeben habe, nonstop seine Hände zu waschen («etwa hundert Mal am Tag») und nie Handcreme zu verwenden. Auch gegenüber dem Vorgutachter habe der Beschwerdeführer
über eine ausgeprägte Zwangsstörung berichtet und eine solche demonstriert , wobei der Vorgutachter davon ausgegangen sei, dass das beschriebene und demon strierte Verhalten nicht zur Diagnose einer Zwangsstörung passe. Auch im Vor gutachten würden sich gewisse Hinweise auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen in Bezug auf die demonstrierten und berichteten Zwänge finden. Diese Befunde seien darum besonders wichtig, weil der Konsistenzprüfung im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung besonderes Gewicht beigemessen werden müsse, da man sich bei der psychiatrischen Diagnostik/Begutachtung wesentlich auf sub jektive Angaben der Exploranden abstützen müsse. Es gebe wenige Möglich keiten, objektive Daten zu erheben. Im Rahmen der neuropsychologischen Ab klärung bestehe die Möglichkeit der Symptomvalidierung. Aus der im Rahmen der aktuellen Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Abklärung erge be sich ein hochauffälliges Verhalten des Beschwerdeführer
s. Insgesamt sei Herr E.___ in seinem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 7. Mai 2020 nicht von authentischen neuropsychologischen Funktionsstörungen aus ge gangen . B ei validen Testbefunden wäre die Fahrtauglichkeit des Beschwerde füh rer s klar nicht gegeben. Im Widerspruch dazu sei der Beschwerdeführer aber mit dem Auto der Ex-Frau von Zürich nach G.___ gefahren . Bei all den beste henden Hinweisen auf Diskrepanzen, Widersprüche, eingeschränkte Abklärungsmoti va tion bis hin zur gezielten Manipulation könne keine zuverlässige psychiatrische Diagnose gestellt werden , und es könnten darum auch keine Einschränkungen konsistent begründet werden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer demon strierte und auch fremdanamnestisch beschriebene Zwangssymptomatik könne man in dieser Situation nur sagen, dass er vielleicht an einer Zwangsstörung leide , vielleicht auch nicht, sicherlich seien Einschränku ngen jedoch nicht so aus ge prägt wie anlässlich der Untersuchung demonstriert . Ansonsten würden sich keine Hin weise für das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somato formen Stö rung finden. Auffällig sei die Tatsache, dass eine gravierende Zwangs störung beschrieben werde, die seit vielen Jahren bestehe und laut den anam nestischen Angaben und weiteren Berichte n sehr einschränkend sei, aber dennoch nie eine teilstationäre oder stationäre Behandlung erfolgt sei (Urk. 10/86/68). In den jüngsten Berichten gehe der Behandler auch von einer Persönlichkeitsstörung aus. Dies sei aber aus verschiedenen Gründen nicht plausibel. Einmal sei darauf hinzuweisen, dass auch der Behandler diese Diagnose früher nicht gestellt habe und diese auch im psychiatrischen Vorgutachten nicht gestellt worden sei. Man müsse auch sagen, dass auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ein kon sistentes Verhalten des Beschwerdeführer s bei der Abklärung voraussetzen würde (Urk. 10/86/ 60- 64).
Eine durch einen Therapeuten
begleitete Exposition wäre das Kernelement der kognitiven Verhaltenstherapie bei ausgeprägten Störungen/aus geprägten Einschränkungen. Grundsätzlich müsste eine Zwangsstörung durch eine solche Therapie gut beeinflussbar sein, allenfalls wäre auch ein stationäres oder teilstationäres Setting zu Beginn notwendig. Dies gelte aber nur unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Zwangserkran kung leide. Da der Beschwerdeführer bei der Abklärung nicht mitgewirkt habe, könne nicht eindeuti g dazu Stellung bezogen werden . Aus demselben Grund sei es auch nicht möglich , zuverlässige Angaben zur Arbeitsfähigkei t zu machen (Urk. 10/86/67 -70). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer invaliditätsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung und somit implizit auch eine massgebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 11. Juni
2009 ( Zeitpunkt der letzte n materielle n Prüfung des Rentenanspruchs: BGE 130
V
71 E. 3.2.3, Urk. 10/28) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids (zeitliche Grenze der gerichtliche n Überprüfungsbefugnis: BGE 130 V
445 E. 1.2 , Urk. 2 ). In medizinischer Sicht stützte sie si ch hierbei insbesondere auf das psy chiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020 sowie auf
den in diesem Rahmen erstellten neuropsychologischen Untersuchungsbericht von lic . phil. E.___ vom 7. Mai 2020 (E. 2.1, E. 3 ). 4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020 entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an den Beweiswert eines ärzt lichen Berichts. So beruht es auf umfassenden Untersuchungen (Urk. 10/ 86/56-59 ) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/ 86/42-45 ) und setzt sich ins besondere mit dem Verhalten des Beschwerdeführers und den Beurteilu ngen in den Vorakten (Urk. 10/86/7-38) ausführlich auseinander (Urk. 10/ 86/56-58, Urk. 10/86/60-65 ). Das Gutachten von Dr. D.___ l euchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein (Urk. 10/86/65-69) , wobei auch die Ergeb nisse der neuropsychologische n Abklärungen von lic . phil. E.___
Berücksich ti gung fanden (Urk. 10/86/63- 64, Urk. 10/86/68) . Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020 erfüllt damit die formalen Anforderungen an ei n beweiskräftiges medizinisches Gutachten
(E. 1.5). 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020 nicht als beweiskräftig. So bringt er vor, das betreffende Gutachten äussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit
(E. 2.2). Zutreffend ist, dass sich Dr. D.___ aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführer s ausser Stande sah, zu verlässige Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen (E. 3.2) . Dieser Schluss basiert einerseits auf einer eingehenden Auseinandersetzung mit den sich aufgrund
der psychiatrischen Exploration sowie der Anamnese ergebenden Inkonsistenzen und bestätigt sich andererseits auch mit Blick auf die Ergebnisse der neuropsy cho logischen Abklärungen von lic . phil. E.___ . Dass Dr. D.___ bezüglich Beurteilung der Konsistenz auch der Tatsache Rechnung trug, dass der Beschwerdeführer keine Auffälligkeiten an den Händen aufwies, obwohl er angegeben hatte, diese nonstop (« etwa hundert Mal am Tag ») zu waschen (E. 3.2) , erweist si ch dabei als nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bereits Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 1. März 2019 auf
dieselbe Inkonsistenz hingewiesen hatte und dafürhielt, die gesamte Symptomatik sei nicht die einer typischen Z wangs erkrankung
(Urk. 10/ 60/14).
Aus dem Gutachten von Dr. D.___ ergibt sich , dass der diesbezügliche vom Beschwerdeführer geschilderte Zwang ausführlich explo riert wurde (Urk. 10/86/54-55 Ziff. 3.2.14), weshalb
keine Rede davon sein kann, dass Dr. D.___ diesb ezüglich zu wenig nachgefragt hätte ( vgl. Urk. 1 S. 6 Rn 24) . Der Schluss auf erhebliche Inkonsistenzen und eine fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführer s bestätigt sich auch mit Blick auf den von
Dr. D.___
erhobenen Psychostatus, welcher sich – bis auf leichte Merkfähigkeitsstörungen und eine diskrete Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit – objektiv unauf fällig präsentierte (Urk. 10/86/ 56 -58) , was im W iderspruch zur vom Beschwer deführer geschilderten und auch fremdanamnestisch beschriebenen ausgeprägten Zwan gssymptomatik steht ( E . 3.2
hievor ).
Was die
von lic . phil. E.___ am 7. Mai 2020 durchgeführten neuropsycho logi schen Abklärungen betrifft, wendet d er Beschwerdeführer ein, es würde sich dabei um ein völlig untaugliches Mittel zur Überprüfung der Konsistenz handeln, welches den Ausschluss einer Beeinträchtigung nicht zu begründen vermöge . Da unbestrittenermassen kein neurologisches Leiden vorliege, habe lic . phil. E.___ einen Gesundheitsschaden abgeklärt, der unbestrittenermassen nicht vorhanden sei (Urk. 1 S. 6 f. Rn 25-28). Entscheidend ist indessen, dass die vom Beschwer deführer in den einzelnen Testverfahren gezeigten Leistungen und namentlich auch die stark verminderten Reaktionszeiten aus neuropsychologischer Sicht nicht zu erklären und auch nicht mit den anamnestischen Informationen sowie den geschilderten Alltagsschwierigkeiten zu vereinbaren waren (Urk. 10/87/9 -10 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 3.7 ). Dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug seiner Ex-Frau von Zürich nach G.___ an die neuropsychologische Untersuchung reiste (Urk. 10/87/9) werteten sowohl lic . phil. E.___ als auch Dr. D.___ nachvollziehbar als weiteres Indiz gegen die Authentizität der demonstrierten Einschränkungen (Urk. 10/87/10, E. 3.2
hievor ) .
Auch Dr. B.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten
vom 1. März 2019 fest, bei der Gesamtwertung der Arbeitsunfähigkeit seien erhebliche Inkonsi sten zen
zu berücksichtigen , welche eine solche erschweren würden . Dass die von Dr. B.___ dennoch abgegebene Einschätzung eine r vollumfänglichen Arbeits un fähigkeit mit erheblicher Unsicherheit behaftet ist, ergibt sich ferner
daraus , dass er diesbezüglich erhebliche Zweifel offenlegte und ausführte, die Befund wahr scheinlichkeit sei geringer als bei einer üblichen Befundung (Urk. 10/60/35-36). Dr. D.___ setzte sich in seinem Gutachten vom 8. Mai 2020 eingehend mit dem Gutachten von Dr. B.___ auseinander und begründete nachvollziehbar , weshalb nicht mit hinreichender Sicherheit auf den Bestand einer Psycho pa thologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
geschlossen werden könne . Dr. D.___ setzte sich auch mit den Berichten des behandelnden Psychiaters,
Dr.
C.___ , auseinander
und legte in schlüssiger Weise dar , weshalb sich insbesondere die Diagnosen einer Zwangsstörung
und einer Persönlich keits störung nicht rechtfertig t en (Urk. 10/86/60-64) .
Die seinerseits attestierte Arbeits unfähigkeit begründete
Dr. C.___
ausschliesslich mit den vom Be schwerdeführer geschilderten Zwangsritualen , ohne die betreffenden Angaben bezüglich ihre r Konsistenz zu hinterfragen (Urk. 10/49/4-5 , Urk. 10/51 ) , wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in delegierter Therapie bei Frau Dr.
rer . nat.
F.___ war (Urk. 59/5 Ziff. 3.2, 60/9 Ziff. 3.1), Dr. C.___ nur für die Medikation und Berichterstattung zuständig war .
Bei seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit scheint er sich
massgeblich auf die subjektive Selbsteinschätzung des
Beschwerdeführer s
gestützt zu haben , worauf es f ür die Frage,
ob und inwiefern es dem Beschwerdeführer gemäss einer objek tivierte n Betrachtungsweise
zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen ,
indessen nicht ankommen kann
(vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG, BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen).
Hinreichende Anhaltspunkte, um die gutachterliche Be ur teilung in Frage zu stellen, lassen sich a uch den von Dr. C.___ zum Behandlungsplan verfassten
Berichten nicht entnehmen (Entwöhnungsbehand lung; Urk. 10/65, Urk. 10/69, Urk. 10/72, Urk. 10/74) .
I m Zusammenhang mit der Würdigung der Berichte von Dr.
C.___
darf sodann auch der Er fah rungstatsache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu G unsten ihrer Patienten aussagen ( s tatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweisen ).
Da Dr. D.___
diverse
Vorberichte von Dr. C.___
sowie eine ausführliche schriftliche Stel lungnahme der Ex-Frau des Beschwerdeführer s vorlagen (Urk. 10/86/10-18, Urk. 10/86/30-36, Urk. 10 /86/ 36-38 , Urk. 10/86/75-79 ) , waren von einer Rück sprach e mit diesen Personen
– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 7 f. Rn 30-32, S. 8 Rn 34, S. 10 Rn
45) –
sodann keine weiteren rele v anten Erkenntnisse zu erwarten. 4.3.2
Nach dem Gesagten vermögen weder die Einwände des Beschwerdeführer s noch die weiteren Arztberichte das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ sowie die neuropsychologischen Abklärungen von lic . phil. E.___ in Frage zu stellen .
In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s kann s omit a uf die betreffende n
Berichte abgestellt werden. 4.4
In somatischer Hinsicht wird b eschwerdeweise vorgebracht, es würde ein e
Dis kushernie bestehen , welche
den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheb lich beeinträchtige und nicht hinreichend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 10 f .
Rn 47-51).
Gegen das Vorliegen von relevanten somatischen Einschrän kung spricht, dass sich in der Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom 28. Febru ar 2018 kein Hinweis auf eine orthopädische Beeinträchtigung findet (Urk. 10/44/6 Ziff. 6.1 ) und er sich zu diesem Zeitpunkt – und soweit doku men ti ert auch danach – nicht in orthopädisch er
Behandlung befand . Sowohl die Be hand lung bei Dr. C.___ als auch diejenige bei seiner Hausärztin fan d en
wegen der psychischen Symptomatik statt (Urk. 10/44/7 Ziff. 6.3 ). Die Haus ärztin des Beschwerdeführer s, Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Innere Medizin, verwies in ihrem Bericht vom 26. März 2018 zwar auf eine Exa zerbation der bereits seit dem Jahr 2007 bestehenden Rücken-Symptomatik ( lumboradikuläres Schmerzsyndrom links bei Diskushernie L5/S1 links mit Irri tation der Nervenwurzel S1 links). Sie nannte indessen keine objektiven Befunde, welche eine über die – bereits im Rahmen der erstmaligen Leistungsablehnung berücksichtigte (vgl. Urk. 10/28) –
Unzumutbarkeit der Verrichtung von schweren Tätigkeiten hinausgehende funktionelle Einschränkung nachvollzieh en liesse n (Urk. 10/48/7-8). Dr. B.___
hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1. März 2019 fest, der Beschwerdeführer
habe auf Nachfrage hin keine soma tischen Probleme angegeben. Die zu Beginn der Untersuchung eingenommene Schonhaltung sei innerhalb der Untersuchung aufgegeben worden und es würden sich keine Hinweise auf Bewegungseinschränkungen oder Schonhaltungen fin den (Urk. 10/60/11). Anlässlich der psychiatrischen Exploration bei Dr. D.___ führte der Beschwerdeführer aus, dass es hinsichtlich der Diskushernie momentan gehen würde, ausser wenn er auf dem Bauch schlafe. Wenn er dann am nächsten Tag aufstehe, spüre er etwas (Urk. 10/86/47).
Vor diesem Hintergrund sind keine Hinweise dafür auszumachen, dass bei m Beschwerdeführer seit Juni 2009 in somatischer Hinsicht eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhält nissen eingetreten ist (vgl. E. 1.4 ). 4.5
I n Anbetracht der Tatsache, dass auch das bew eiskräftige (vgl. E. 4.2-4.3, E. 1.5) psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020
eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht zu belegen vermochte und keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein e Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht bestehen , sind von weiteren medi zinischen Abklärungen keine we iteren Erkenntnisse zu erwarten ( vgl. BGE 124
V 90 E. 4b, 122 V 157 ).
Die von den Gutachtern einhellig berichtete Aggravation und die gezeigten Inkonsistenzen führen zum Ergebnis, dass ein erhebliches kran k heitsmässiges Geschehen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. Septembe r 2018 4.4 mit weiteren Hinweisen ). Da der Beschwerdeführer aus dem Vorliegen einer
Pathologie einen Rentenanspruch gegenüber der IV-Stelle ableitet, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_529/201 2 vom 18. Dezember 2012 E. 5.4, vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 5.
Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2020 (Urk. 2) erweist sich dem nach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskoste n in der Höhe von Fr. 1’0 00.-- dem u nterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelM. Kübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00701
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber M. Kübler Urteil vom
15. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975, meldete sich unter Hinweis auf eine Diskushernie L5/S1 mit Ausstrahlung ins linke Bein am 27. Februar 2009
(Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). D ie IV-Stelle tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen und legte das Dossier ihrem regionalen ärztli chen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (RAD-Stellungnahme Dr. med. Y.___ , Praktischer Arzt, vo m 7. April 2009 [Urk. 10/24/3]).
Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Invalidi täts grad: 2 %, Urk. 10/28).
Nachdem der Versicherte im Zuge seiner Neuanmeldung vom
4. April 2011 (Ein gangsdatum; Urk. 10/31) –
auch nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 10/34) – keine Beweismittel bezüglich der Verschlechterung seines Gesundheitszu stan des eingereicht hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2011 auf sein
Leis tungsbegehren nicht ein (Urk. 10/38).
Am 28. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf bestehende Zwänge erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/44). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/ 47) , Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/48/7-8 , Urk. 10/49, Urk. 10/51 ) sowie eine Stellungnahme des RAD ein ( Stellungnahme Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2018 [ Urk. 10/ 88/4-5] ). Mit Mitteilung vom 15. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung im Bereich der Psychia trie inklusive Neuropsychologie als notwendig erachte (Urk. 10/54).
Dipl. Psych. A.___ und Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten daraufhin ein neuropsychologisches und ein psychia trisches Gutachten ( Urk. 10/59, Urk. 10/60/1-27) mitsamt einer Konsensbeur tei lung (Urk. 10/60/28-41). Mit Schreiben vom 13. März 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht – zur Absol vie rung einer Cannabis- und
Benzodiazepinabstinenz auf (Urk. 10/61). Mit Schreiben vom 20. März 2019 informierte der Versich erte die IV-Stelle darüber, dass er die auferlegte Massnahme bei Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, absolviere (Urk. 10/63 ), der daraufhin einen
Behandlungsplan einreichte (Urk. 10/65) und die IV-Stelle über die Ergebnisse d er Drogenscreenings und Blutspiegelkontrollen informierte (Urk. 10/69, Urk. 10/ 72 ). Nachdem Dr. C.___ in seinem Bericht vom 9 . September 2019 über eine stabile Entwöhnung des Versicherten orientiert hatte (Urk. 10/ 72 ), beauftrage die IV- Stelle Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, sowie l ic . phil. E.___ mit der psychiatrischen und der neu ro psychologischen Begutachtung des Versicherten (Urk. 10/77). Der neuro psycho lo gische Untersuchungsbericht wurde am 7. Mai (Urk. 10/87) und das psy chia tri sch e Gutachten am 8. Mai
2020 erstattet (Urk. 10/86). Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem RAD zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Stellungnahme Dr. Z.___
vom 27. Mai 2020 [Urk. 10/88/9-12]), stellte sie dem Versicherten mit Vorbe sc heid vom 11. Juni
2020 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/89). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juli 2020 Einwand (Urk. 10 /98), woraufhin die IV-Stelle sein Leistungsbegehren m it Verfügung vom 16. Septem ber 2020 ab wies (Urk. 2 = U rk. 10/104). 2.
Am 9. Oktober 2020 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Subeven tualiter beantrag t e der Beschwerdeführer , die Sache sei an die IV-Stelle zu rückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und her nach über den Rentenanspruch neu entscheide. Sein beschwerdeweise ge stelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) zog der Beschwerdeführer
m it Eingabe vom 28. Oktober 2020 zurück (Urk. 8). Mit Be schwerdeantwort vom 10. November 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me di zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.2.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den An spruch erheblich en Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erl e digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Beg ründung ihres Entscheides aus, gestützt auf die medizinischen Abklärungen von Dipl. Psych. A.___ , Dr. B.___ , Dr. D.___ und lic . phil. E.___ könne zusammen fassend festgehalten werden, dass d ie neu gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus ver schiedenen Gründen nicht plausibel sei . Zudem hätten verschiedene Hinweise dafür
bestanden, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht zuverlässig ge wesen seien. So habe er zum Beispiel angegeben, sich etwa hundert Mal pro Tag die Hände zu wasche n und keine Handcreme zu benutze n . Bei der Unter suchung seien seine Hände jedoch völlig unauffällig und weder rissig noch rau gewesen. Die angegebenen Beschwerden seien weder medizinisch begründbar noch nach voll ziehbar. Es würden somit keine langandauernden gesundheitlichen Ein schrän kungen im Sinne des Gesetzes bestehen. Da keine zuverlässigen Diagnosen gestellt werden könnten, seien auch weitere Abklärun gen nicht zielführend (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer
machte geltend , der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden.
I m Gutachten von Dr. D.___
vom 8. Mai 2020 – worauf der angefochtene Entscheid basiere –
fehle eine Aussage darüber, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in de r bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Es sei zu erwarten, dass eine gerichtliche Be gutachtung Klarheit über das Vorhandensein und das Ausmass der gesundheit lichen Einschränkungen des Beschwerdeführer s bringe, weshalb hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht von Beweislosigkeit ausgegangen werden könne. Auch die Herleitung der (unklaren) Schlussfolgerungen von Dr. D.___
überzeuge nicht. Da kein neurologisches Problem
bestehe , sei mit dem neuropsy chologischen Gutachten ein Gesundheitsschaden abgeklärt worden, welcher un be strittenermassen nicht vorhanden sei. Insbesondere könne d as neuropsycho lo gische Gutachten nichts über die Gründe einer inkonsistenten Leistung aussagen. Dr. D.___ habe keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater und der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführer s genommen und auch seine eigenen Beobachtungen hinsichtlich de s Verhalten s des Beschwerdeführer s anlässlich der Exploration ausser Acht gelassen. Dass d er
Beschwerdeführer die neuropsycholo gischen Tests nicht erwartungsgemäss habe erledigen können, liege nicht an der fehlenden Mitwirkung, sondern an seinem Krankheitsbild. Diese Möglichkeit habe Dr. D.___ nicht einmal in Betracht gezogen. Darüber hinaus leide er
an nach wie vor akuten erheblichen R ückenbeschwerden, welche ebenfalls abgeklärt werden müssten . Die Rückenbeschwerden und die Zwangsstörungen könnten je für sich, aber auch im Zusammenwirken , die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmög lichen. Die Arbeitsfähigkeit müsse deshalb interdisziplinär abgeklärt werden
(Urk. 1 S. 5 ff.) . 2.3
Zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint hat und, ob ihr diesbezüglicher Entscheid auf einem hinreichend abgeklärten Sachverhalt beruht. 3.
3. 1
Lic . phil.
E.___ hielt in seinem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 7. Mai 2020 fest,
z usammenfassend würden nicht authentische neuropsycho lo gische Funktionsstörungen bestehen. Möglicherweise bestehende kognitive Defi zite könnten unter diesen Umständen differentialdiagnostisch nicht objektiviert werden. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich infolge der Zwangs symptomatik eine etwas komplizierte und umständliche Mitarbeit gezeigt. In der Beobachtung des Testverhaltens und in der Analyse der Befunde auf Gültigkeit und Konsistenz hätten sich Hinweise auf geringe Leistungsmotivation oder Aggra vation gezeigt . Auch in den durchgeführten Symptomvalidierungstests hätten sich auffällige Resultate gezeigt. Es könne nicht von durchwegs validen Testbe funden ausgegangen werden. Die Leistungen, die der Beschwerdeführer in der neuropsychologischen Untersuchung gezeigt habe, seien vor dem Hintergrund seiner Vorgeschichte aus neuropsychologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Auf grund der schulischen Karriere sei von einer mindestens durchschnittlichen Intel ligenz auszugehen, aktuell zeige der Beschwerdeführer ein intellektuelles Funk tionsniveau im unteren Erwartungsbereich (Gesamt-IQ: 75). Mit dem vorlie gen den intellektuellen/kognitiven Leistungsprofil wäre eine Beschulung auf Gymna si umsniveau nicht möglich gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer in diversen neuropsychologischen Bereichen – entgegen seinen geschilderten Alltagserfah rungen – Minderleistungen gezeigt, welche im gezeigten Mass ohne eine erheb liche zugrundeliegende hirnorganische Problematik nicht einzuordnen seien. Bei der Analyse von F orced -Choice-Testverfahren im Vergleich mit der Treffer wahr scheinlichkeit würden sich in den vorliegenden Befunden bei 50 % dieser durch geführten Testverfahren Resultate finden, welche im Unter-Zufall -Bereich liegen würden. S omit fänden sich bei diesen Testverfahren
Hinweise auf Antwortver zer rung . Derart verminderte Reaktionszeiten, wie sie der Beschwerdeführer ge zeigt habe, seien auch bei schweren hirnorganischen Störungen nicht zu er war ten, könnten jedoch bei Personen mit suboptimalem Leis tungsverhalten häufig beo bachtet werden. Das Ausmass der gezeigten Minderleistungen sei deutlich ausge prägter als im J anuar 201 9. Aufgrund der auffälligen Befunde und Inkon si stenz en sowohl in der Beschwerdevalidierung wie auch bei diversen neuro psy chologi schen Testverfahren seien weder Aussagen zu objektivierbaren neuro psy chologischen Befunden oder deren S chweregrad oder ihr en konkreten Erschei nungsformen möglich. Vor diesem Hintergrund sei auch bezüglich der Arbeits fähigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine Stellungnahme möglich (Urk. 10/87 / 8 -11). 3.2
Dr. D.___
hielt
in seinem psychiatrischen Gutachten vom 8 . Mai 2020 fest,
i n Anlehnung an die internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) lasse sich festhalten, dass sich im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psy chischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, eine r Schizo phrenie oder einer schizotypen oder wahnhaften Störung gefunden hätten. Die Argumente, welche von Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 1. März 2019 zur diagnostizierten paranoiden Schizophrenie angeführt worden seien, schienen für das Vorliegen einer solchen nicht ausreichend zu sein. Bei der aktuellen Unter suchung hätten keine Hinweise für das V orliegen produktiv-psychotischer Symp tome oder von formalen oder inhaltlichen Denkstörungen gefunden werden können. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorstellungen in Bezug auf Ge fahren, Schmutz, Verschmutzung und Ansteckungsgefahr seien nicht eindeutig wahnhaft. Man könne auch nicht sagen, dass der Beschwerdeführer seine eigenen Gedanken nicht mehr als krankhaft erleben würde und auch von einem Wahn gebäude sei nicht auszugehen. M angels eindeutiger Hinweise sei insgesamt nicht vom Vorliegen einer S chizophrenie auszugehen .
Der Behandler gehe vom Vorlie gen einer ausgeprägten Zwangsstörung aus. Zwangshandlungen/Rituale würden dabei im Vordergrund stehen. Zwangshandlungen seien vom Beschwerdeführer während der Untersuchung wiederum sehr ausführlich (und teilweise weitschwei fig) beschrieben worden. Auch im Schreiben seiner Ex-Frau, das er zur psychia trischen Untersuchung mitgebracht habe, werde ausführlich über Zwangshand lungen/Zwangsrituale berichtet. Nun seien aber einige Widersprüche aufgefallen. So mache der Befund stutzig, dass die Hände des Beschwerdeführer s völlig unauf fällig gewesen seien, weder rissig, noch rau, obwohl er angegeben habe, nonstop seine Hände zu waschen («etwa hundert Mal am Tag») und nie Handcreme zu verwenden. Auch gegenüber dem Vorgutachter habe der Beschwerdeführer
über eine ausgeprägte Zwangsstörung berichtet und eine solche demonstriert , wobei der Vorgutachter davon ausgegangen sei, dass das beschriebene und demon strierte Verhalten nicht zur Diagnose einer Zwangsstörung passe. Auch im Vor gutachten würden sich gewisse Hinweise auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen in Bezug auf die demonstrierten und berichteten Zwänge finden. Diese Befunde seien darum besonders wichtig, weil der Konsistenzprüfung im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung besonderes Gewicht beigemessen werden müsse, da man sich bei der psychiatrischen Diagnostik/Begutachtung wesentlich auf sub jektive Angaben der Exploranden abstützen müsse. Es gebe wenige Möglich keiten, objektive Daten zu erheben. Im Rahmen der neuropsychologischen Ab klärung bestehe die Möglichkeit der Symptomvalidierung. Aus der im Rahmen der aktuellen Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Abklärung erge be sich ein hochauffälliges Verhalten des Beschwerdeführer
s. Insgesamt sei Herr E.___ in seinem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 7. Mai 2020 nicht von authentischen neuropsychologischen Funktionsstörungen aus ge gangen . B ei validen Testbefunden wäre die Fahrtauglichkeit des Beschwerde füh rer s klar nicht gegeben. Im Widerspruch dazu sei der Beschwerdeführer aber mit dem Auto der Ex-Frau von Zürich nach G.___ gefahren . Bei all den beste henden Hinweisen auf Diskrepanzen, Widersprüche, eingeschränkte Abklärungsmoti va tion bis hin zur gezielten Manipulation könne keine zuverlässige psychiatrische Diagnose gestellt werden , und es könnten darum auch keine Einschränkungen konsistent begründet werden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer demon strierte und auch fremdanamnestisch beschriebene Zwangssymptomatik könne man in dieser Situation nur sagen, dass er vielleicht an einer Zwangsstörung leide , vielleicht auch nicht, sicherlich seien Einschränku ngen jedoch nicht so aus ge prägt wie anlässlich der Untersuchung demonstriert . Ansonsten würden sich keine Hin weise für das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somato formen Stö rung finden. Auffällig sei die Tatsache, dass eine gravierende Zwangs störung beschrieben werde, die seit vielen Jahren bestehe und laut den anam nestischen Angaben und weiteren Berichte n sehr einschränkend sei, aber dennoch nie eine teilstationäre oder stationäre Behandlung erfolgt sei (Urk. 10/86/68). In den jüngsten Berichten gehe der Behandler auch von einer Persönlichkeitsstörung aus. Dies sei aber aus verschiedenen Gründen nicht plausibel. Einmal sei darauf hinzuweisen, dass auch der Behandler diese Diagnose früher nicht gestellt habe und diese auch im psychiatrischen Vorgutachten nicht gestellt worden sei. Man müsse auch sagen, dass auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ein kon sistentes Verhalten des Beschwerdeführer s bei der Abklärung voraussetzen würde (Urk. 10/86/ 60- 64).
Eine durch einen Therapeuten
begleitete Exposition wäre das Kernelement der kognitiven Verhaltenstherapie bei ausgeprägten Störungen/aus geprägten Einschränkungen. Grundsätzlich müsste eine Zwangsstörung durch eine solche Therapie gut beeinflussbar sein, allenfalls wäre auch ein stationäres oder teilstationäres Setting zu Beginn notwendig. Dies gelte aber nur unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Zwangserkran kung leide. Da der Beschwerdeführer bei der Abklärung nicht mitgewirkt habe, könne nicht eindeuti g dazu Stellung bezogen werden . Aus demselben Grund sei es auch nicht möglich , zuverlässige Angaben zur Arbeitsfähigkei t zu machen (Urk. 10/86/67 -70). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer invaliditätsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung und somit implizit auch eine massgebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 11. Juni
2009 ( Zeitpunkt der letzte n materielle n Prüfung des Rentenanspruchs: BGE 130
V
71 E. 3.2.3, Urk. 10/28) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids (zeitliche Grenze der gerichtliche n Überprüfungsbefugnis: BGE 130 V
445 E. 1.2 , Urk. 2 ). In medizinischer Sicht stützte sie si ch hierbei insbesondere auf das psy chiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020 sowie auf
den in diesem Rahmen erstellten neuropsychologischen Untersuchungsbericht von lic . phil. E.___ vom 7. Mai 2020 (E. 2.1, E. 3 ). 4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020 entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an den Beweiswert eines ärzt lichen Berichts. So beruht es auf umfassenden Untersuchungen (Urk. 10/ 86/56-59 ) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/ 86/42-45 ) und setzt sich ins besondere mit dem Verhalten des Beschwerdeführers und den Beurteilu ngen in den Vorakten (Urk. 10/86/7-38) ausführlich auseinander (Urk. 10/ 86/56-58, Urk. 10/86/60-65 ). Das Gutachten von Dr. D.___ l euchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein (Urk. 10/86/65-69) , wobei auch die Ergeb nisse der neuropsychologische n Abklärungen von lic . phil. E.___
Berücksich ti gung fanden (Urk. 10/86/63- 64, Urk. 10/86/68) . Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020 erfüllt damit die formalen Anforderungen an ei n beweiskräftiges medizinisches Gutachten
(E. 1.5). 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020 nicht als beweiskräftig. So bringt er vor, das betreffende Gutachten äussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit
(E. 2.2). Zutreffend ist, dass sich Dr. D.___ aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführer s ausser Stande sah, zu verlässige Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen (E. 3.2) . Dieser Schluss basiert einerseits auf einer eingehenden Auseinandersetzung mit den sich aufgrund
der psychiatrischen Exploration sowie der Anamnese ergebenden Inkonsistenzen und bestätigt sich andererseits auch mit Blick auf die Ergebnisse der neuropsy cho logischen Abklärungen von lic . phil. E.___ . Dass Dr. D.___ bezüglich Beurteilung der Konsistenz auch der Tatsache Rechnung trug, dass der Beschwerdeführer keine Auffälligkeiten an den Händen aufwies, obwohl er angegeben hatte, diese nonstop (« etwa hundert Mal am Tag ») zu waschen (E. 3.2) , erweist si ch dabei als nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bereits Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 1. März 2019 auf
dieselbe Inkonsistenz hingewiesen hatte und dafürhielt, die gesamte Symptomatik sei nicht die einer typischen Z wangs erkrankung
(Urk. 10/ 60/14).
Aus dem Gutachten von Dr. D.___ ergibt sich , dass der diesbezügliche vom Beschwerdeführer geschilderte Zwang ausführlich explo riert wurde (Urk. 10/86/54-55 Ziff. 3.2.14), weshalb
keine Rede davon sein kann, dass Dr. D.___ diesb ezüglich zu wenig nachgefragt hätte ( vgl. Urk. 1 S. 6 Rn 24) . Der Schluss auf erhebliche Inkonsistenzen und eine fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführer s bestätigt sich auch mit Blick auf den von
Dr. D.___
erhobenen Psychostatus, welcher sich – bis auf leichte Merkfähigkeitsstörungen und eine diskrete Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit – objektiv unauf fällig präsentierte (Urk. 10/86/ 56 -58) , was im W iderspruch zur vom Beschwer deführer geschilderten und auch fremdanamnestisch beschriebenen ausgeprägten Zwan gssymptomatik steht ( E . 3.2
hievor ).
Was die
von lic . phil. E.___ am 7. Mai 2020 durchgeführten neuropsycho logi schen Abklärungen betrifft, wendet d er Beschwerdeführer ein, es würde sich dabei um ein völlig untaugliches Mittel zur Überprüfung der Konsistenz handeln, welches den Ausschluss einer Beeinträchtigung nicht zu begründen vermöge . Da unbestrittenermassen kein neurologisches Leiden vorliege, habe lic . phil. E.___ einen Gesundheitsschaden abgeklärt, der unbestrittenermassen nicht vorhanden sei (Urk. 1 S. 6 f. Rn 25-28). Entscheidend ist indessen, dass die vom Beschwer deführer in den einzelnen Testverfahren gezeigten Leistungen und namentlich auch die stark verminderten Reaktionszeiten aus neuropsychologischer Sicht nicht zu erklären und auch nicht mit den anamnestischen Informationen sowie den geschilderten Alltagsschwierigkeiten zu vereinbaren waren (Urk. 10/87/9 -10 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 3.7 ). Dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug seiner Ex-Frau von Zürich nach G.___ an die neuropsychologische Untersuchung reiste (Urk. 10/87/9) werteten sowohl lic . phil. E.___ als auch Dr. D.___ nachvollziehbar als weiteres Indiz gegen die Authentizität der demonstrierten Einschränkungen (Urk. 10/87/10, E. 3.2
hievor ) .
Auch Dr. B.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten
vom 1. März 2019 fest, bei der Gesamtwertung der Arbeitsunfähigkeit seien erhebliche Inkonsi sten zen
zu berücksichtigen , welche eine solche erschweren würden . Dass die von Dr. B.___ dennoch abgegebene Einschätzung eine r vollumfänglichen Arbeits un fähigkeit mit erheblicher Unsicherheit behaftet ist, ergibt sich ferner
daraus , dass er diesbezüglich erhebliche Zweifel offenlegte und ausführte, die Befund wahr scheinlichkeit sei geringer als bei einer üblichen Befundung (Urk. 10/60/35-36). Dr. D.___ setzte sich in seinem Gutachten vom 8. Mai 2020 eingehend mit dem Gutachten von Dr. B.___ auseinander und begründete nachvollziehbar , weshalb nicht mit hinreichender Sicherheit auf den Bestand einer Psycho pa thologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
geschlossen werden könne . Dr. D.___ setzte sich auch mit den Berichten des behandelnden Psychiaters,
Dr.
C.___ , auseinander
und legte in schlüssiger Weise dar , weshalb sich insbesondere die Diagnosen einer Zwangsstörung
und einer Persönlich keits störung nicht rechtfertig t en (Urk. 10/86/60-64) .
Die seinerseits attestierte Arbeits unfähigkeit begründete
Dr. C.___
ausschliesslich mit den vom Be schwerdeführer geschilderten Zwangsritualen , ohne die betreffenden Angaben bezüglich ihre r Konsistenz zu hinterfragen (Urk. 10/49/4-5 , Urk. 10/51 ) , wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in delegierter Therapie bei Frau Dr.
rer . nat.
F.___ war (Urk. 59/5 Ziff. 3.2, 60/9 Ziff. 3.1), Dr. C.___ nur für die Medikation und Berichterstattung zuständig war .
Bei seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit scheint er sich
massgeblich auf die subjektive Selbsteinschätzung des
Beschwerdeführer s
gestützt zu haben , worauf es f ür die Frage,
ob und inwiefern es dem Beschwerdeführer gemäss einer objek tivierte n Betrachtungsweise
zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen ,
indessen nicht ankommen kann
(vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG, BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen).
Hinreichende Anhaltspunkte, um die gutachterliche Be ur teilung in Frage zu stellen, lassen sich a uch den von Dr. C.___ zum Behandlungsplan verfassten
Berichten nicht entnehmen (Entwöhnungsbehand lung; Urk. 10/65, Urk. 10/69, Urk. 10/72, Urk. 10/74) .
I m Zusammenhang mit der Würdigung der Berichte von Dr.
C.___
darf sodann auch der Er fah rungstatsache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu G unsten ihrer Patienten aussagen ( s tatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweisen ).
Da Dr. D.___
diverse
Vorberichte von Dr. C.___
sowie eine ausführliche schriftliche Stel lungnahme der Ex-Frau des Beschwerdeführer s vorlagen (Urk. 10/86/10-18, Urk. 10/86/30-36, Urk. 10 /86/ 36-38 , Urk. 10/86/75-79 ) , waren von einer Rück sprach e mit diesen Personen
– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 7 f. Rn 30-32, S. 8 Rn 34, S. 10 Rn
45) –
sodann keine weiteren rele v anten Erkenntnisse zu erwarten. 4.3.2
Nach dem Gesagten vermögen weder die Einwände des Beschwerdeführer s noch die weiteren Arztberichte das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ sowie die neuropsychologischen Abklärungen von lic . phil. E.___ in Frage zu stellen .
In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s kann s omit a uf die betreffende n
Berichte abgestellt werden. 4.4
In somatischer Hinsicht wird b eschwerdeweise vorgebracht, es würde ein e
Dis kushernie bestehen , welche
den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheb lich beeinträchtige und nicht hinreichend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 10 f .
Rn 47-51).
Gegen das Vorliegen von relevanten somatischen Einschrän kung spricht, dass sich in der Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom 28. Febru ar 2018 kein Hinweis auf eine orthopädische Beeinträchtigung findet (Urk. 10/44/6 Ziff. 6.1 ) und er sich zu diesem Zeitpunkt – und soweit doku men ti ert auch danach – nicht in orthopädisch er
Behandlung befand . Sowohl die Be hand lung bei Dr. C.___ als auch diejenige bei seiner Hausärztin fan d en
wegen der psychischen Symptomatik statt (Urk. 10/44/7 Ziff. 6.3 ). Die Haus ärztin des Beschwerdeführer s, Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Innere Medizin, verwies in ihrem Bericht vom 26. März 2018 zwar auf eine Exa zerbation der bereits seit dem Jahr 2007 bestehenden Rücken-Symptomatik ( lumboradikuläres Schmerzsyndrom links bei Diskushernie L5/S1 links mit Irri tation der Nervenwurzel S1 links). Sie nannte indessen keine objektiven Befunde, welche eine über die – bereits im Rahmen der erstmaligen Leistungsablehnung berücksichtigte (vgl. Urk. 10/28) –
Unzumutbarkeit der Verrichtung von schweren Tätigkeiten hinausgehende funktionelle Einschränkung nachvollzieh en liesse n (Urk. 10/48/7-8). Dr. B.___
hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1. März 2019 fest, der Beschwerdeführer
habe auf Nachfrage hin keine soma tischen Probleme angegeben. Die zu Beginn der Untersuchung eingenommene Schonhaltung sei innerhalb der Untersuchung aufgegeben worden und es würden sich keine Hinweise auf Bewegungseinschränkungen oder Schonhaltungen fin den (Urk. 10/60/11). Anlässlich der psychiatrischen Exploration bei Dr. D.___ führte der Beschwerdeführer aus, dass es hinsichtlich der Diskushernie momentan gehen würde, ausser wenn er auf dem Bauch schlafe. Wenn er dann am nächsten Tag aufstehe, spüre er etwas (Urk. 10/86/47).
Vor diesem Hintergrund sind keine Hinweise dafür auszumachen, dass bei m Beschwerdeführer seit Juni 2009 in somatischer Hinsicht eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhält nissen eingetreten ist (vgl. E. 1.4 ). 4.5
I n Anbetracht der Tatsache, dass auch das bew eiskräftige (vgl. E. 4.2-4.3, E. 1.5) psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 8. Mai 2020
eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht zu belegen vermochte und keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein e Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht bestehen , sind von weiteren medi zinischen Abklärungen keine we iteren Erkenntnisse zu erwarten ( vgl. BGE 124
V 90 E. 4b, 122 V 157 ).
Die von den Gutachtern einhellig berichtete Aggravation und die gezeigten Inkonsistenzen führen zum Ergebnis, dass ein erhebliches kran k heitsmässiges Geschehen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. Septembe r 2018 4.4 mit weiteren Hinweisen ). Da der Beschwerdeführer aus dem Vorliegen einer
Pathologie einen Rentenanspruch gegenüber der IV-Stelle ableitet, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_529/201 2 vom 18. Dezember 2012 E. 5.4, vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 5.
Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2020 (Urk. 2) erweist sich dem nach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskoste n in der Höhe von Fr. 1’0 00.-- dem u nterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelM. Kübler