Sachverhalt
1.
1.1
Der 1978 geborene X.___ ist ausgebildeter Elektromonteur und meldete sich unter Hinweis auf ein Rücken- und K nieleiden am 2 4. Mai 2007 (Urk. 12/1) erst mals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfü gung vom 2 3 . Mai 2007 (Urk. 12/31) den Anspruch auf berufliche M assnahmen und eine Rente ab.
Am 2 7. August 2009 (Urk. 12/34) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Morbus Scheuermann erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen, führte eine berufliche Ab klärung in der Institution Y.___ durch (Urk. 12/64) und erteil te dem Versi cherten mit Mitteilung vom 1 6. März 2011 Kostengutsprache für eine Umschu lung zum Elektroplaner, welche im Jahr 2013 erfolgreich abgeschlossen wurde . Am 30. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er sei rentenaus schliessend eingliederungs- und erwerbsfähig (Urk. 12/96). 1.2
Am 1. März 2016 (Urk. 12/102) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf dege nerierte Bandscheiben im Lenden- und Schulterbereich, chronische Schmer zen im Rücken- und Nackenbereich mit Ausstrahlungen sowie Depressionen ver ursacht durch die Schmerze n erneut zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2016 nicht eintrat (Urk. 12/112).
Unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 12/115) meldete sich der Versicherte am 30. Juni 2017 unter Hinweis auf eine starke Rückenproblematik und ADHS erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/117). Die IV-Stelle holte wiederum Unterlagen zur erwerblichen und medizinischen Situation ein, führte eine Potenzialabklärung bei der Stiftung Z.___
durch (Urk. 12/133, 12/139, 12/141) und verneinte beim aktuellen Gesundheitszustand einen Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen (Urk. 12/140). Die IV-Stelle tätigte sodann weitere medizinische Ab klärungen und liess den Ver sicherten durch die A.___ GmbH Gutachtenstelle (MEDAS) interdisziplinär begutachten (Expertise vom 23. September
2019; Urk. 12/17 2). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 12/175) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2020 (Urk. 2) das Rentenbe gehren schliesslich ab . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (Urk.
1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. September 2020 sei aufzuheben, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen und eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen (S. 2). In verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
(S. 2). Mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2020 (Urk.
7) teilte der Beschwerdeführer mit, über keine Recht s schutzversicherung zu verfügen. Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 2 5. Januar 2021 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2021 zur Kenntnis ge bracht wurde. Der Beschwerdeführer reichte am 1 1. Februar 2021 eine Stellung nahme (Urk.
14) zur Beschwerdeantwort ein, welche der Beschwerdegegnerin am 1 5. Februar 2021 zugestellt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fac h ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne wei teres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von de r Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
1 .5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach ver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 7
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenabweisende Verfügung vom
2. September 2020 (Urk.
2) damit, dass zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation ein Gutachten eingeholt worden sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege und somit keine Verschlechterung ausgewiesen sei (S. 1). Dem Beschwerdeführer sei die Tätig keit als Elektroplaner nach wie vor vollumfänglich zumutbar. Ein Neuropsy chologe attestiere keine Arbeitsunfähigkeit, da es eine ärztliche Aufgabe sei, die neuropsychologischen Testergebnisse in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein fliessen zu lassen. Die Neurologin Dr. B.___ habe dies ohne Berücksichtigung der psychiatrischen Situation getan. Es sei daher nicht verwunderlich, dass im psychiatrischen Kontext die Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern different beurteilt worden sei. Im Bericht der Stiftung Z.___ vom 1 3. März 2018 werde aufgrund des subjektiven Schmerzerlebens unzulässigerweise auf eine Reduktion der Leis tungsfähigkeit geschlossen. Die attestierte Überforderungssituation könne nicht plausibe l nachvollzogen werden. Das ADHS sei im Gutachten thematisiert und in der Diagnoseliste aufgeführt worden. Eine Schmerzstörung sei im Gutachten ebenfalls thematisiert und von der Gutachterstelle verworfen worden (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2021 (Urk.
11) hielt die Beschwer degegnerin zudem fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten Ressourcen besitze, zwei Berufsabschl üsse absolvieren und Berufserfahrung habe sammeln können (S. 1). Er besitze Kontakte in seinem Umfeld, beschäftige sich mit seinen Hobbies, habe einen Hund, fotografiere gerne und beschäftige sich mit Edel stei nen. Er lese zudem gerne, trainiere mit seinem Rudergerät und den Hantelstangen, erledige seine Wäsche, besitze einen Fahrausweis und fahre gelegentlich Auto. Bereits die Tatsache, dass er all eine Auto fahre, spreche gegen eine schwere Konzentrationsstörung. Aufgrund der geringgradigen Befunde und Diagnosen wie auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, würden deutliche Hinweise auf eine relevante Arbeitsfähigkeit bestehen. Gemäss ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) könne auf das Gutachten abgestellt werden und der Gesundheitszustand habe sich seit 2009 weder psychi sch noch somatisch verändert. Die angepasste Tätigkeit als Elektroplaner sowie jegliche andere angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei dem Beschwerdeführer zu 100 % möglich und er sei darin weiterhin nicht rentenrelevant eingeschränkt (S. 2) 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S.
5
ff.), dass das strukturierte Beweisverfahren zu Unrecht nicht zur Anwendung gebracht worden sei. Das Gutachten erweise sich zudem als unvollständig und die Belastungsfaktoren seien als mittelbar invaliditätsbegründend in die Gesamt beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit einzubeziehen. Gestützt auf die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte, welche eine Gesamtbeurteilung vorgenommen hätten, sei von einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchti gung auszugehen. Falls nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde, seien zusätzliche Abklärungen angezeigt.
In seiner Stellungnahme vom 1 1. Februar 2021 (Urk.
14) brachte der Beschwer deführer zudem vor, dass die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Ex per ten für die berufliche Eingliederung bei ihm eindeutige Einschränkungen der funktionellen Leistu ngsfähigkeit ausgemacht hätten (S. 1). Die Angaben der Be schwerdegegnerin zu den Alltagsaktivitäten würden einseitig ausfallen und es seien Hobbies aufgeführt, welchen er seit über zehn Jahren nicht mehr nachgehe. Er erledige den Haushalt in Etappen oder müsse bestimmte Tätigkeiten verschie ben. Auch der schmerzbedingt gestörte Schlaf beeinträchtige seine Leistungs fähigkeit, führe zu Tagesmüdigkeit und mache Ruhepausen tagsüber notwendig. Er könne zwar Auto fahren, sei jedoch zuletzt im November 2018 hinter dem Steuer gesessen. Es sei Fakt, dass auch mit noch vorhandener Alltagsaktivität und Potential nachweislich gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit massgeben d einschränken würden (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob eine rentenrelevante Veränderung des Ge sundheitszustandes vorliegt und ob auf das eingeholte MEDAS-Gutachten vom 23. September 2019 abgestellt werden kann.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Frage einer relevanten Veränderung ist die Mit teilung vom 30. August 2013, wo nach Abschluss der Umschulung von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Elektroplaner ausgegangen worden war (vgl. Urk. 12/96, Urk. 12/99 S. 3).
3. 3.1
Gemäss dem im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Bericht von Dr. phil. C.___, Psychologin FSP und Neuropsychologin und Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/115) sei der Beschwerdeführer, bei der verhaltensn eurologisch-neuropsychologischen Untersuchung allseits prä zise orientiert, nervös, belastend wirkend, motorisch unruhig und im Gespräch leicht weitschweifend und verbal impulsiv gewesen, habe einen etwas flachen Affekt bei intakter affektiver Schwingungsfähigkeit gehabt und eine deutliche, im Verlauf aber stabile Schmerzsymptomatik. Im Vordergrund stehe eine Sprach verarbeitungsstörung mit Lese-, aber vor allem deutlicher Recht schreibschwäche, ein ei nfacher Sprachausdruck mit Tendenz zum Stottern, differentialdiagnostisch nervositätsbedingt sowie eine assoziierte und schwere verbale Lernstörung. Hinzu kämen leichte bis mittelgradige Einbussen in attentionalen Funktionen (tonische und phasische Aktivierbarkeit, fokussierte geteilte Aufmerksamkeit) mit auf Ver haltensebene beobachtbarer leicht erhöhter Ablenkbarkeit durch innere und äus sere Prozesse, leicht verminderten exekutiven Teilfunktionen (phonematische Ideen produktion, Konzepterfassung, kognitive Flexibilität) sowie leicht vermin der ten konstruktiv-planerischen Fähigkeiten. Weder auf Verhaltensebene noch auf neuropsychologischer Ebene hätten sich auf eine negative Antwortverzerrung hinweisende Inkonsistenzen gezeigt (S. 3). Die kognitiven Befunde sowie die Be funde auf Verhaltensebene würden auf links betont bifronto -limbische sowie klin k präfrontale Funktionseinschränkungen hinweisen und insgesamt einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung entsprechen. Unter Berücksich tigung der anamnestischen Angaben seien diese am ehesten im Rahmen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung mit Sprachverarbeitungsstörung, assoziierter schwerer verbaler Lernstörung und ADHS zu werten, mit Akzentu ie rung aufgrund der - ebenfalls durch die zerebrale Entwicklungsstörung begüns tig ten - affektpathologischen Symptomatik sowie durch die deutliche Schmerz symp tomatik. Aufgrund der beschriebenen Befunde sei aus rein neuropsycholo gischer Sicht von einer verminderten Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Elektro planer von ca. 30-50 % auszugehen. Inwiefern sich zudem die Schmerzsymp tomatik und die affektpathologische Symptomatik zusätzlich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en, müsse aus fachpsychiatrischer und orthopädischer Sicht beantwortet werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht und unter Be rücksichtigung der Sprachverarbeitungsstörung, der schweren Lernschwäche so wie der Aufmerksamkeitseinbussen sei insgesamt jedoch von einer administra tiven Tätigkeit mit hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten eher abzuraten. Vielmehr sei eine leichte und vor allem repetitive leichte kognitive oder leichte körperliche Tätigkeit zu empfehlen, wobei die Rückenproblematik zu berücksichtigen sei (S. 3). 3.2
Dr. med. D.___ und dipl. psych. E.___ von der Klinik F.___ gaben in ihrem Bericht vom
24. November / 1. Dezember 2017 (Urk. 12/126/1-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 2): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ICD-10: F90.0, seit der Kindheit, diagnostiziert im Jahr 2011 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10: F33.0, anamnestisch bestehend seit ca. 2005, Erstdiagnose im Oktober 2016 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10: F45.41, seit der Kindheit - Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine seit den Jugendjahren gegebene psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (S. 2). Zudem hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe während der Lehre begonnen, regelmässig Cannabis zu konsumieren, was sich sehr positiv auf seine Konzentration, die Impulsivität und die Schmerzprob le matik ausgewirkt habe. Bis im Sommer 2017 habe er täglich konsumiert und nach der Trennung von seiner Partnerin entschieden aufzuhören und habe bis heute nicht mehr konsumiert (S. 3 f.). Sämtliche Diagnosen hätten im Laufe des Lebens des Beschwerdeführers stark miteinander interagiert. So sei davon auszugehen, dass sowohl die hyperkinetische als auch die Schmerzstörung die Entwicklung von konstruktiven Bewältigungsstrategien zum Umgang mit psychosozialen Her aus forderungen erschwert und sich negativ auf die Festigung des Selbstwertes ausgewirkt habe. Bei hoher psychosozialer Belastung durch die familiäre und die berufliche Situation habe dies zur Entstehung und Aufrechterhaltung der depres siven Symptomatik geführt. Die depressive Störung habe einhergehend mit einer reduzierten Selbstwirksamkeitserwartung einen ungünstigen Einfluss auf die Schmerzsymptomatik (S. 4). Der Beschwerdeführer sei erstmalig im Oktober 2016 vorstellig geworden und habe von einer depressiven Symptomatik mit Nieder geschlagenheit, Lustlosigkeit, Lebensüberdrussgedanken, Grübeln und Hadern mi t dem Leben, Zukunftsängsten sowie Einschlafstörungen be richtet . Hinzu ge kom men seien Konzentrationsstörungen und motorische Unruhe aufgrund des ADHS, wobei Auslöser die Kündigung des letzten Arbeitsplatzes gewesen sei.
Hinsichtlich der Prognose gaben sie an, dass bei einer Weiterbehandlung und Stabilisierung der Lebensumstände (finanzielle Situation, Integration in die Ge sellschaft, d.h. Aufbau einer Tagesstruktur, Verbesserung der Wohnbedingungen, Arbeitsintegration) die depressive Symptomatik weiter gebessert werden könne. Bei der hyperkinetischen Störung sei bekannt, dass keine «Heilung» im eigent lichen S inne möglich sei. Gleiches sei für die im Juni 2017 diagnostizierte mittel gradige neuropsychologische Störung zu erwarten. Es sei somit davon auszu ge hen, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter kognitiven Beeinträchtigungen, einer reduzierten Frustrationstoleranz und einer erhöhten Impulsivität leiden werde. Um diese im Alltag, vor allem im Berufsalltag zu kompensieren, müsse er ständig deutlich mehr Ressourcen mobilisieren als eine Person ohne diese Ein schränkungen, was zu einer auf Dauer reduzierten Belastbarkeit führe. Hinzu kämen die Einschränkungen durch die Schmerzproblematik. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine deutliche Abnahme der Schmerzen herbeigeführt werden könne. Ziel der Behandlung sei es, eine akzeptierende Haltung in Bezug auf die Schmerzen zu entwickeln und im Alltag eine für die somatischen Beschwerden angemessene Balance zwischen Be
- und Entlastung zu etablieren (S. 5).
Zur Arbeits un fähigkeit führten sie aus, diese betrage für den Beruf Elektroplaner seit dem 2 8. November 2016 100 % . Der Beschwerdeführer sei in seiner kogni tiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die langfristige Fokussierung auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich sei für den Beschwerdeführer nur schwer möglich. K omplexer Aufträge, die eine hohe Präzision voraussetzen, wie dies bei der Tätig keit als Elektroplaner der Fall gewesen sei, könne er nur mit grossen An stren gungen erfüllen, was die Belastung bei solchen Tätigkeiten deutlich verstärke und die Schmerz-
und Depressionssymptomatik begünstige. Zur Auswirkung auf die Arbeit gaben sie an, dass die reduzierte Belastbarkeit bei Aufgaben mit hohem kog nitivem Anforderungsniveau und eine reduzierte Impulskontrolle zu einer erhöhten Ermüdbarkeit führen würden. Eine Zunahme von Schmerzen, Insuffi zienzgefühlen, Antriebsarmut und Gereiztheit seien die Folge. Dies wiederum führe dazu, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsaufträge nicht mehr zufrie denstellend erfüllen könne und es zu Konflikten mit Kollegen bzw. Vorgesetzten komme und somit die Belastung beim Beschwerdeführer weiter erhöht werde (S.
5
f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine Tätigkeit mit niedrigem kogni tivem Anforderungsniveau und im Rahmen der körperlichen Belastbarkeit mög lich. Aus dieser Sicht sei eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit in den Einschränkungen angepasste n Tätigkeit ab sofort denkbar, wobei eine schrittweise Anpassung de s Pensums empfohlen werde (S. 6 f.). 3.3
Im Bericht vom 1 3. März 2018 (Urk. 12/141) zur Potenzialerhebung bei der Stiftung Z.___ hielten die zuständigen Fachpersonen fest, dass sich während der Potenzialerhebung rasch eine ausgeprägte Schmerzthematik im Rückenbereich gezeigt habe. Diese sei durch ein zeitweise schleppendes Gangbild und eine ge bückte Körperhaltung sichtbar gewesen. Im Verlauf der Erhebung habe sich seine Befindlichkeit so stark verschlechtert, dass sie zu Absenzen geführt habe. Auf grund seines ausgeprägten Leistungswillens und hoher eigener Leistungserwar tung s cheine er wenig Zugang zu seinen effektiven Ressourcen zu haben und habe jeweils erst am Nachmittag gemerkt, wenn er seine Leistungsgrenzen über schritten habe. In den Bezugspersonengesprächen seien zudem diverse Überlas tungssituationen im psychosozialen Bereich (Wohnsituation, traumatische Kind heitserlebnisse, Finanzen) sichtbar geworden, was punktuell zu hohen Anspan nungen geführt habe (S. 2). Trotz dieser Schwierigkeiten sei der Beschwerdeführer an den Anwesenheitstagen immer pünktlich zur Potenzialerhebung erschienen und habe keinerlei Vermeidungstendenzen gezeigt. Während der Arbeitsaus fü h rung, speziell in Bewertungssituationen oder bei unbekannten Tätigkeiten, die er sich nicht zugetraut oder wo er eigene Ziele nicht erreicht habe, sch ei n e er deut lich unter Druck zu geraten. Es habe sich eine hohe physische als auch psychische Anspannung gezeigt. Durch die deutlichen Reaktionen in Druck-/Stress situa tionen als auch die ausgeprägt e Schmerzsymptomatik sei der Beschwerdeführer mit drei Stunden an seine Belastbarkeitsgrenze geraten. Aufgrund einer drohen den Dekompensation sei auf eine Stundensteigerung verzichtet worden (S. 3).
Hinsichtlich seines Arbeitsverhaltens habe sich der Beschwerdeführer während der ganzen Potenzialerhebung engagiert und pflichtbewusst gezeigt. E r habe sich auf schnell wechselnde Tätigkeiten flexibel einlassen können, habe motiviert gewirkt und über eine gute Auffassungsgabe verfügt. Durch die Schmerzthematik hätten sich jedoch deutlich unterschiedliche Leistungen im Bereich Arbeits qua lität als auch Effizienz gezeigt. Zwischenzeitlich habe er sich körperlich über for dert, was massive Schmerzen zur Folge gehabt habe. Er sei auf eine aktive Be grenzung von aussen angewiesen gewesen. Arbeitsaufträge mit offenen Rah men bedingungen seien ihm deutlich schwergefallen. Die Möglichkeiten zur Eigen strukturierung schienen stark eingeschränkt zu sein und könnten im Zusam menhang mit der festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörung gesehen werden. Zudem er sich innerlich deutlich abzuwerten geschienen, wenn er eigene Zielvorgaben nicht habe erreichen können. Die s habe zu einem massiven inneren Spannungsaufbau und punktuell zu einem verbal impulsivem Verhalten geführt. Bei der Bearbeitung von Texten habe sich eine deutliche Rechtschreibschwäche gezeigt (S. 4).
Die vereinbarte Präsenzzeit von drei Stunden täglich habe der Beschwerdeführer nur unregelmässig einhalten können. Seine psychische als auch physische Ver fassung habe sich im Verlauf der vierwöchigen Potenzialabklärung erheblich verschlechtert. Auf Grund der Beobachtungen und Eindrücke werde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die aktuell instabile Gesamt situation als stark beeinträchtigt eingestuft. In Anbetracht der fortbestehenden stark ausgeprägten physischen Instabilität, der stark verlangsamten Arbeitsaus füh rung sow ie der mangelnden Belastbarkeit sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich. Die erforderliche Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. In einem ersten Schritt solle eine umfassende medizinische Beurteilung der aktuellen Schmerzthematik abgeschlossen und eine allfällige schmerzredu zierende Intervention sowie die Erlernung von Handlungsstrategien, vorzugs weise im Rahmen einer Schmerzklinik, erfolgreich durchgeführt werden. Inwie fern die ausgeprägte Schmerzsymptomatik die psychischen Symptome beein flusse, müsse aus fachpsychiatrischer sowie aus orthopädischer Sicht beurteilt werden. Ausserdem werde eine Abklärung der Gesamtlimitierungen (neurolo gisch, orthopädisch, fachpsychiatrisch) empfohlen (S. 5). 3.4
In einem weiteren Bericht vom 2 7. April 2018 (Urk. 12/144) hielten Dr. med. D.___ und dipl. psych. E.___ von der
Klinik F.___ zur Arbeitsfähigkeit fest, dass nach Abschluss der Potenzialerhebung eine stationäre Schmerztherapie empfohlen worden sei. Inwiefern die somatischen Ursachen der chronischen Schmerz störung durch eine solche gelindert werden könnten, könne durch sie nicht beurteilt werden, sondern müsse durch die entsprechenden Fachpersonen eingeschätzt werden. Sie gingen jedoch davon aus, dass eine gezielte Ausein andersetzung mit der Schmerzproblematik und eine Erholungszeit, in der der Beschwerdeführer sich nur auf sich konzentriere, auch zu einer Verbesserung der psychischen Belastung führen werde. Insbesondere Umgangs- und Akzeptanz strategien könne sich der Beschwerdeführer noch vertiefter erarbeiten. Weitere zentrale Therapieziele, welche auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen und auch im ambulanten psychotherapeutischen Rahmen bearbeitet werden würden, sei en die Steigerung der Selbstwirksamkeitserwartung, um Insuffizienz gefühle zu reduzieren und die Stärkung der Frustrationstoleranz, um die An spannungszustände des Beschwerdeführers zu reduzieren. Nach einer erfolgten Schmerzbehandlung könne der Beschwerdeführer mit ausreichenden Pausen und Erholungszeiten zwei bis vier Stunden am Tag arbeiten (S. 4). 3.5
Im Bericht vom 2 7. Dezember 2018 (Urk. 12/159) zum ZISP-A (Ambulantes Zurzacher interdisziplinäres Schmerzprogramm) des Rehazentrums G.___, an welchem der Beschwerdeführer vom 7. Oktober bis 1 4. Dezember 2018 teilnahm, hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation folgende Diagnosen fest (S. 1): - Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule mit inter mittie renden Exazerbationen - Tendenz zur Hypermobilität - Haltungsinsuffizienz - Streckhaltung der Brustwirbelsäule - Ohne Hinweise für eine Spondylarthropathie - Anamnestisch Depression und ADHS - Tendenz zur Hypermobilität (erfüllt nicht ganz alle Kriterien, wobei eine deutliche Überbeweglichkeit besteht im Bereich der Hüftgelenke und der Kniegelenke, weniger der Hände und der Ellenbogen)
In der z usammenfassen den Beurteilung hielt Dr. H.___ fest, der Be schwerdeführer leide seit vielen Jahren an chronischen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates. Verstärkt und teilweise hervorgerufen würden diese Be schw erden durch die Haltungsinsuffizienz der Stammmuskulatur und der gleich zeitigen Tendenz der Hyperlaxizität . Hinzu kämen psychosoziale Belastungsmo mente. Im achtwöchigen ambulanten Schmerzprogramm habe man kleine Ver besserungen in den körperlichen Funktionen/Wahrnehmungen und den sozialen Funktionen erreicht. In den anderen Dimensionen des SF 36 - psychisches Wohl befinden, emotionale Rollenerfüllung, Schmerz und allgemeine Gesundheits wahr nehmung - habe sich keine Änderung feststellen lassen (S. 4). 3.6
Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und lic . phil.
J.___ von der Klinik F.___ hielten in ihrem Verlaufsbericht vom 26. Februar 2019 (Urk. 12/161) fest, dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Elektroplaner nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit könne weiterhin nur sehr eingeschränkt ausgeübt werden. Im Falle höchstmöglicher Flexibilität (zeit liche Anpassung an Schmerzproblematik) sei eine Belastung von maximal zwei Stunden pro Tag möglich (S. 3). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit beziehe sich insbesondere auf mehrere Funktionsbereiche. Erschwert seien monotone Tätig keiten, hohe Konzentration erfordernde Tätigkeiten, körperlich belastende Tätig keiten sowie gewisse zwischenmenschliche Konstellationen mit Gefühl von Kon trollverlust oder Zusammenarbeit auf engem Raum. Der Beschwerdeführer befin de sich seit 2016 in kontinuierlicher ambulanter psychotherapeutischer Be hand lung in 14-tägigen Sitzungen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und durch die komor biden somatischen und anhaltenden psychischen Beschwerden sei mit einer eher geringen Aussicht auf eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt, in keinem Fall mit einer Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Insbesondere da sich trotz intensiver therapeutischer Interventionen nichts an der einschränkenden Qualität der Schmerzproblematik geändert habe, die vormals nach erfolgter Potenzialabklärung zum Entscheid gegen ein Belast barkeits trai ning geführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Be last barkeit nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer verfüge durchaus über wesent liche Ressourcen (Kognition, Motivation, Veränderungsbereitschaft, Zugewandt heit im zwischen men schlichen Kontakt, Sensibilität), die unter idealen Bedin gungen eine Rein tegration begünstigen könn t e n . Diese würden jedoch eine grosse Flexibilität erfordern sowie die Berücksichtigung nicht nur der körperlichen Beschwerden, sondern auch der Schwierigkeiten bei der Konzentration, Regulation von Anspan nung, negativen Emotionen und interpersonellen Schwierigkeiten für einen posi tiven weiteren Verlauf (S. 3 f.). 3.7
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielten in ihrem interdisziplinären MEDAS - Gutachten vom 2 3. September 2019 (Urk. 12/172) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8): - Chronisches lumbo
- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5/M54.6) - Radiologisch moderate Diskopathien LWK3 bis SWK1 mit foraminaler Enge LWK3/4 links ohne klaren Hinweis für Neurokompression, leichtgradige erosive
Osteochondrose LWK4/5 und leichtgradige Dege neration der Iliosakralgelenke (MRI 6. Mai 2016) - Klinisch kein relevantes funktionelles Defizit - Keine Radikulopathie - Chronische Schulterbeschwerden beidseits (ICD-10: M79.61/M75. 4/M19.01) - Klinische Zeichen des subakromialen
Impingements links sowie einer AC- Arthropathie rechts ohne höhergradiges funktionelles Defizit
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Folgende (S. 8): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Episodisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 15 pack years, ICD-10: F17.1).
Die Gutachter gaben an, dass bei den Untersuchungen die vom Beschwerdeführer angegebenen Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden seien. Aufgrund der Befunde bei der orthopädischen Untersuchung sei die Belastbarkeit des Bewe gungs apparates vermindert und körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Bei der neurologischen Untersuchung seien keine radikulären Ausfälle festgestellt worden und die Schmerzen hätten keine neurologische Ursache. Aus diesem Grund entstehe aus neurologischer Sicht keine zusätzliche Arbeitsun fähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien unauffällige Be funde erhoben worden und es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Durch die psychischen Diagnosen könne der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei Arbeiten mit hoher Konzentration haben. Zudem sei durch das depressive Leiden eine etwas erhöhte Schmerzempfindung möglich. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 9). In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektroplaner bestehe eine mögliche An wesenheit von 8-8.5 Stunden (100 %), wobei in dieser Zeit keine Einschränkung der Leistung bestehe. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne hohen Leistungsdruck. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit November 2007 nicht mehr zumutbar (S. 10).
Die Gutachter berichteten, d er Beschwerdeführer habe Fähigkeiten und Resso urcen für eine berufliche Tätigkeit. Er habe einen Berufsabschluss und auch eine Umschulung erfolgreich abgeschlossen. Er sei im Alltag aktiv und habe auch soziale Kontakte. Belastungsfaktoren würden im psychosozialen Bereich mit fin anziellen Schwierigkeiten und der Abhängigkeit vom Sozialamt liegen. Bei den Untersuchungen seien keine wesentlichen Inkonsistenzen festgestellt worden. Die subjektiv weitgehend vollständige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der medi zi nischen Befunde nicht bestätigt werden. Diese sei auch mit den vom Explo randen angegebenen Alltagsaktivitäten nicht vollständig nachvollziehbar (S. 9). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2009 weder psy chiatrisch noch somatisch wesentlich verändert (S. 11).
Dr. N.___
hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten (S. 27-35) zudem fest, der Beschwerdeführer wohne alleine mit seinem Hund in einer 4-Zimmer-Miet woh n ung und werde vom Sozialamt unterstützt. Er stehe um 08.00 Uhr auf, trai niere im speziell eingerichteten Zimmer mit dem Rudergerät und den Hant el stan g en und gehe mit dem Hund spazieren. Dann esse er etwas und erledige den Haushalt, wobei er die Arbeiten aufgrund der Schmerzen immer wieder ver schie ben müsse. Er mach e schliesslich einen Mittagsschlaf, widme sich wieder den Haushaltsarbeiten, gehe mit dem Hund spazieren, nehme das Abendessen ein, schaue Fernsehen und gehe zwischen 02.00 und 03.00 ins Bett (S. 29). In seiner Freizeit fotografiere er gerne Landschaf t en oder auch Wetteraktivitäten wie Ge witter und Stürme, er sammle rohe Edelsteine und bearbeite diese selber oder lese Fachbücher (S. 29). Beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch eine leichte de pressive Episode, gekennzeichnet durch eine depressive Verstimmung mit ver min derter Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und leichte Konzentrationsstörungen. Er habe verschiedene depressive Phasen gehabt, die bis in seine frühe Jugend zurückreich t en. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung. Es bestehe auch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, gekennzeichnet im Querschnittsbefund durch psycho mo torische Unruhe und im Längsverlauf durch entsprechende Auffälligkeiten be reits in der Kindheit mit Verträumtheit in der Schule aber auch Ungeschick lichkeit mit Bagatellunfällen. Es bestehe auch eine somatische Problematik mit Rücken schmerzen, wegen derer sich der Beschwerdeführer in körperlich anspruchs vollen Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig fühle. Im Rahmen der affektiven Sympto matik sei aber eine psychische Überlagerung mit subjektiv verstärkten Schmerzen möglich. Eine diffuse, ausgeweitete somatische Beschwerdeproblematik bestehe nicht. Die Diagnose einer somatoformen Störung könne nicht gestellt werden (S.
31).
Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums, welches der Beschwer de führer verordnet erhalte, sei kaum nachweisbar gewesen, was auf eine schlechte Compliance hinweise. Gelegentlich habe er auch Cannabis zur Muskelent span nung genommen, was auch die Urinuntersuchung bestätigt habe. Ob ein schäd licher Gebrauch oder gar eine Abhängigkeit bestehe, lasse sich erst sicher unter einer Abstinenz beurteilt. Mit dem Beschwerdeführer solle zuerst die regelmässige Einnahme des verordneten Antidepressivums besprochen werden, bevor weitere Behandlungsversuche der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung erfolg t en. Auch sei wegen der vorliegenden psychischen Störungen eine Canna bis abstinenz anzustreben (S. 32). Da der Beschwerdeführer selbst Auto fahre, spreche dies gegen das Vorliegen von schweren Konzentrationsstörungen. Die von der Klinik F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nac h voll ziehbar. Sowohl aufgrund der geringgradigen Befunde und Diagnosen wie auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer doch mög lich seien, würden deutliche Hinweise auf eine relevante Arbeitsfähigkeit be stehen (S.
33). 3.8
Lic . phil. J.___ und Dr. med. O.___ gaben in Auseinandersetzung mit dem Gutachten in ihrem Bericht vom 30. März 2020 (Urk. 12/197) an, die stark ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht zusammenge fasst aus der lebensgeschichtlich gewachsenen strukturellen Störung der Affekt- und Impulsregulation, die durch die somatischen Beschwerden und Einschrän kungen deutlich verstärkt werde, sowie durch die deutlich einschränkenden Effekte der Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung (S. 2). Es sei im Gutachten nicht nach vollziehbar und kaum begründet, wieso die bestehende ADHS ohne Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit sein soll. Die belegte neuropsychologische Ein schrän kung werde ohne tatsächliche Begründung für nichtig erklärt. Ebenso wenig werde die Störung der Affektivität gewichtet, was in keiner Weise nachvollziehbar sei. Die unregelmässige Einnahme der Medikation sei aufgrund des subjektiv ausblei benden Effekts nicht auszuschliessen, wobei sich der Beschwerdeführer gegen übe r einer Prüfung anderer Präparate durchaus offen zeige. Angesichts der objek tiven Tatsache der Kündigung seiner Stelle als Elektroplaner wegen zu vieler Flüch tig keitsfehler sowie der glaubhaften subjektiv hochgradigen Einschrän kungen von Aufmerksamkeit und Konzentration bei der mehrstündigen Bearbei tung von Elek troplänen sei nicht einzusehen, wie eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneint werden könne. Es sei zudem bekannt, dass Personen mit ADHS durchaus in der Lage seien, sich auf einzelne, spezifische Tätigkeiten konzen trieren zu können . Zu erheben und gewichten seien jedoch auch der mit einer Konzen tra tionsleistung einhergehende Energieaufwand und die Ermüdung in der Folge (S.
3).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente insbe sondere gestützt auf das MEDAS Gutachten vom 2 3. September 2019 (E.
3.7), wonach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit best eht. Diese Einschätzung steht im erheblichen Widerspruch zu den übrigen Arztberichten,
welche nament lich die Tätigkeit als Elektroplaner für den Beschwerdeführer als nicht (mehr) zu mutbar erachten.
Die behandelnden Fach personen der Klinik F.___ schilderten in ihren Be richten, dass der Beschwerdeführer in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit ein geschränkt und die langfristige Fokussierung auf einen bestimmten Tätigkeits bereich für ihn nur schwer möglich ist. Die Erfüllung komplexer Aufträge, die eine hohe Präzision erf ord e r n, wie es bei der Tätigke it als Elektroplaner der Fall ist, kann er nur mit grossen Anstrengungen erfüllen, was die Belastung bei solchen Tätigkeiten deutlich verstärkt und die Schmerz-
und Depressionssymp to matik begünstigt (E. 3.2). Auch dem Berich t zur Potenzialerklärung (E. 3.3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Schmerzthematik deutlich unte r schiedliche Leistungen im Bereich Arbeitsqualität als auch Effizienz gezeigt hat, er sich zwischenzeitlich körperlich überforderte, was massive Schmerzen zur Folg e hatte und er auf eine aktive Begrenzung von aussen angewiesen war . Arbeits aufträge mit offenen Rahmenbedingungen waren ihm deutlich schwerge fallen und die Möglichkeiten zur Eigenstrukturierung waren stark eingeschränkt und wurden im möglichen Zusammenhang mit der festgestellten neuropsy cho logi s chen Funktionsstörung gesehen. Demgegenüber steht die Einschätzung der gutachter lichen Fachpersonen (E. 3.7), welche zwar eine rezidivierende depressive Störung sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnosti zierten, diesen Diagnosen jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei massen. So gab der psychiatrische Teilgutachter, Dr. N.___, an, beim Beschwer de führer be stehe eine depressive Verstimmung mit verminderter Freude, eine erhöhte Ermüd barkeit, Schlafstörungen und leichte Konzentrationsstörungen. Es bestehe auch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, gekenn zeichnet im Quer schnittsbefund durch psychomotorische Unruhe und im Längs verlauf durch ent sprechende Auffälligkeiten bereits in der Kindheit mit Ver träumt heit in der Schule aber auch Ungeschicklichkeit mit Bagatellunfällen.
Eine Auseinandersetzung mit den beruflichen Anforderungen insbesondere bei der Tätigkeit als Elektroplaner einerseits (zum Tätigkeitsprofil, vgl. Elektro pla ner/-in EFZ – unter www.berufsberatung.ch) und den beschriebenen Befunden andererseits nahm Dr. N.___ in seinem Teilgutachten nicht vor. Namentlich legte er nicht schlüssig dar, weshalb sich das ADHS - namentlich in Bezug auf die Konzentrationsschwierigkeiten und die sozialen Interaktionen - auf die ent sprechende Tätigkeit als Elektroplaner nicht auszuwirken vermag. Er anerkannte zwar, dass bei genauem Arbeiten mit hoher Konzentration Schwierigkeiten auf treten können und durch das depressive Leiden eine erhöhte Schmerzempfindung möglich sei. Dennoch gelangte er zum Schluss, - ohne dies allerdings in nach vollziehbarer Weise zu begründen
- dass insgesamt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder für die Tätigkeit als Elektroplaner noch für eine angepasste Tätigkeit besteht (Urk. 12/172 S. 9, 12/172 S. 33).
Zudem legte er nicht dar, inwiefern die jeweils gegenteiligen Einschätzungen der behandelnden Ärzte (E. 3.1-3, E. 3.6 hiervor) nicht normativ sind. Eine Aus einandersetzung mit den Erfahrungen der Potenzialabklärung und die Würdigung derselben fehlt gänzlich. Die Frage, ob ein Suchtleiden besteht, liess er trotz lang jährigem Cannabiskonsum offen (Urk. 12/172 S. 32; vgl. Urk. 12/27 S. 4 f.); auch Suchtleiden können sich jedoch, insbesondere im Zusammenhang mit anderen psychischen Leiden, auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 4.2
Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte können die im Hinblick auf die strittigen Rentenleistungen anspruchsrelevanten Fragen der Arbeitsfähigkeit, der Eingliederungsfähigkeit und der Erwerbsfähigkeit nicht rechtsgenügend be urteilt werden. Namentlich unklar ist, ob und wie sich das diagnostizierte ADHS und die depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit und die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirken. So gehen die behandelnden Fachpersonen der Klinik F.___ davon aus, dass die bisherige Tätigkeit als Elektroplaner dauerhaft nicht mehr zumutbar wäre (vgl. E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6), und eine angepasste Tätig keit nur im Rahmen von ca. zwei Stunden pro Tag. Nicht ohne Weiteres nach voll ziehbar ist dabei, weshalb dem Beschwerdeführer auch angepasste Tätig kei ten, welche keine hohen Anforderung en an die Konzentration und Präzision stellen, nur in einem sehr niedrigen Grad zumutbar sein soll en . Sodann können grund sätzlich nur schwere psychische Einschränkungen invalidisierend sein (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Darüber hinaus wiesen die medizinischen Fachpersonen der Klinik F.___ in ihren Berichten (E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6) auf erhebliche psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren hin (Wohnsituation, Beziehung, Abhängigkeit von Sozialamt). Jene vermögen jedoch rechtsprechungsgemäss für sich genom men keinen relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2). Eine Würdigung des Verlaufs, namentlich des zu einem früherem Zeitpunkt fest ge stellten kognitiven Potenzials (Urk. 12/64) fehlt auch hier.
Ergänzend ist sodann anzumerken, dass die Angaben in Bezug auf den Stellen verlust bei der letzten Tätigkeit als Elektroplaner einzig vom Beschwerdeführer stammen und das Einholen eines Berichts der ehemaligen Arbeitsgeberin dienlich wäre, um festzustellen, was zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hatt e. 4 .3
Nach dem Gesagten stellen somit die vorliegenden,
insbesondere psychiatrischen Beurteilungen, namentlich das psychiatrische MEDAS -Teilgutachten vom 2 3. Septem ber 2019 (vgl. E. 3.3 hiervor) und die übrigen Berichte (vgl. E. 3. 1-6, 3.8 hiervor) keine verlässliche Grundlage für die Festleg ung des Leistungs an spruchs dar, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Ent sprechend ist die angefochtene Verfügung vom 2 . September 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache für ergänzende Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes und zum erneuten Entschei d über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin wird zu dem – soweit noch möglich – einen Bericht der P.___ AG, Q.___, beizuziehen haben (vgl. oben E. 4.2 am Schluss). 5.
5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Ent sprechend ist ihm durch die Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. 5.3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent gelt lichen Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fac h ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne wei teres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von de r Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
1 .5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach ver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 7
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenabweisende Verfügung vom
2. September 2020 (Urk.
2) damit, dass zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation ein Gutachten eingeholt worden sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege und somit keine Verschlechterung ausgewiesen sei (S. 1). Dem Beschwerdeführer sei die Tätig keit als Elektroplaner nach wie vor vollumfänglich zumutbar. Ein Neuropsy chologe attestiere keine Arbeitsunfähigkeit, da es eine ärztliche Aufgabe sei, die neuropsychologischen Testergebnisse in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein fliessen zu lassen. Die Neurologin Dr. B.___ habe dies ohne Berücksichtigung der psychiatrischen Situation getan. Es sei daher nicht verwunderlich, dass im psychiatrischen Kontext die Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern different beurteilt worden sei. Im Bericht der Stiftung Z.___ vom 1 3. März 2018 werde aufgrund des subjektiven Schmerzerlebens unzulässigerweise auf eine Reduktion der Leis tungsfähigkeit geschlossen. Die attestierte Überforderungssituation könne nicht plausibe l nachvollzogen werden. Das ADHS sei im Gutachten thematisiert und in der Diagnoseliste aufgeführt worden. Eine Schmerzstörung sei im Gutachten ebenfalls thematisiert und von der Gutachterstelle verworfen worden (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2021 (Urk.
11) hielt die Beschwer degegnerin zudem fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten Ressourcen besitze, zwei Berufsabschl üsse absolvieren und Berufserfahrung habe sammeln können (S. 1). Er besitze Kontakte in seinem Umfeld, beschäftige sich mit seinen Hobbies, habe einen Hund, fotografiere gerne und beschäftige sich mit Edel stei nen. Er lese zudem gerne, trainiere mit seinem Rudergerät und den Hantelstangen, erledige seine Wäsche, besitze einen Fahrausweis und fahre gelegentlich Auto. Bereits die Tatsache, dass er all eine Auto fahre, spreche gegen eine schwere Konzentrationsstörung. Aufgrund der geringgradigen Befunde und Diagnosen wie auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, würden deutliche Hinweise auf eine relevante Arbeitsfähigkeit bestehen. Gemäss ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) könne auf das Gutachten abgestellt werden und der Gesundheitszustand habe sich seit 2009 weder psychi sch noch somatisch verändert. Die angepasste Tätigkeit als Elektroplaner sowie jegliche andere angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei dem Beschwerdeführer zu 100 % möglich und er sei darin weiterhin nicht rentenrelevant eingeschränkt (S. 2)
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S.
5
ff.), dass das strukturierte Beweisverfahren zu Unrecht nicht zur Anwendung gebracht worden sei. Das Gutachten erweise sich zudem als unvollständig und die Belastungsfaktoren seien als mittelbar invaliditätsbegründend in die Gesamt beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit einzubeziehen. Gestützt auf die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte, welche eine Gesamtbeurteilung vorgenommen hätten, sei von einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchti gung auszugehen. Falls nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde, seien zusätzliche Abklärungen angezeigt.
In seiner Stellungnahme vom 1 1. Februar 2021 (Urk.
14) brachte der Beschwer deführer zudem vor, dass die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Ex per ten für die berufliche Eingliederung bei ihm eindeutige Einschränkungen der funktionellen Leistu ngsfähigkeit ausgemacht hätten (S. 1). Die Angaben der Be schwerdegegnerin zu den Alltagsaktivitäten würden einseitig ausfallen und es seien Hobbies aufgeführt, welchen er seit über zehn Jahren nicht mehr nachgehe. Er erledige den Haushalt in Etappen oder müsse bestimmte Tätigkeiten verschie ben. Auch der schmerzbedingt gestörte Schlaf beeinträchtige seine Leistungs fähigkeit, führe zu Tagesmüdigkeit und mache Ruhepausen tagsüber notwendig. Er könne zwar Auto fahren, sei jedoch zuletzt im November 2018 hinter dem Steuer gesessen. Es sei Fakt, dass auch mit noch vorhandener Alltagsaktivität und Potential nachweislich gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit massgeben d einschränken würden (S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob eine rentenrelevante Veränderung des Ge sundheitszustandes vorliegt und ob auf das eingeholte MEDAS-Gutachten vom 23. September 2019 abgestellt werden kann.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Frage einer relevanten Veränderung ist die Mit teilung vom 30. August 2013, wo nach Abschluss der Umschulung von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Elektroplaner ausgegangen worden war (vgl. Urk. 12/96, Urk. 12/99 S. 3).
3.
E. 3 . Mai 2007 (Urk. 12/31) den Anspruch auf berufliche M assnahmen und eine Rente ab.
Am 2 7. August 2009 (Urk. 12/34) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Morbus Scheuermann erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen, führte eine berufliche Ab klärung in der Institution Y.___ durch (Urk. 12/64) und erteil te dem Versi cherten mit Mitteilung vom 1 6. März 2011 Kostengutsprache für eine Umschu lung zum Elektroplaner, welche im Jahr 2013 erfolgreich abgeschlossen wurde . Am 30. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er sei rentenaus schliessend eingliederungs- und erwerbsfähig (Urk. 12/96).
E. 3.1 Gemäss dem im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Bericht von Dr. phil. C.___, Psychologin FSP und Neuropsychologin und Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/115) sei der Beschwerdeführer, bei der verhaltensn eurologisch-neuropsychologischen Untersuchung allseits prä zise orientiert, nervös, belastend wirkend, motorisch unruhig und im Gespräch leicht weitschweifend und verbal impulsiv gewesen, habe einen etwas flachen Affekt bei intakter affektiver Schwingungsfähigkeit gehabt und eine deutliche, im Verlauf aber stabile Schmerzsymptomatik. Im Vordergrund stehe eine Sprach verarbeitungsstörung mit Lese-, aber vor allem deutlicher Recht schreibschwäche, ein ei nfacher Sprachausdruck mit Tendenz zum Stottern, differentialdiagnostisch nervositätsbedingt sowie eine assoziierte und schwere verbale Lernstörung. Hinzu kämen leichte bis mittelgradige Einbussen in attentionalen Funktionen (tonische und phasische Aktivierbarkeit, fokussierte geteilte Aufmerksamkeit) mit auf Ver haltensebene beobachtbarer leicht erhöhter Ablenkbarkeit durch innere und äus sere Prozesse, leicht verminderten exekutiven Teilfunktionen (phonematische Ideen produktion, Konzepterfassung, kognitive Flexibilität) sowie leicht vermin der ten konstruktiv-planerischen Fähigkeiten. Weder auf Verhaltensebene noch auf neuropsychologischer Ebene hätten sich auf eine negative Antwortverzerrung hinweisende Inkonsistenzen gezeigt (S. 3). Die kognitiven Befunde sowie die Be funde auf Verhaltensebene würden auf links betont bifronto -limbische sowie klin k präfrontale Funktionseinschränkungen hinweisen und insgesamt einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung entsprechen. Unter Berücksich tigung der anamnestischen Angaben seien diese am ehesten im Rahmen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung mit Sprachverarbeitungsstörung, assoziierter schwerer verbaler Lernstörung und ADHS zu werten, mit Akzentu ie rung aufgrund der - ebenfalls durch die zerebrale Entwicklungsstörung begüns tig ten - affektpathologischen Symptomatik sowie durch die deutliche Schmerz symp tomatik. Aufgrund der beschriebenen Befunde sei aus rein neuropsycholo gischer Sicht von einer verminderten Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Elektro planer von ca. 30-50 % auszugehen. Inwiefern sich zudem die Schmerzsymp tomatik und die affektpathologische Symptomatik zusätzlich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en, müsse aus fachpsychiatrischer und orthopädischer Sicht beantwortet werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht und unter Be rücksichtigung der Sprachverarbeitungsstörung, der schweren Lernschwäche so wie der Aufmerksamkeitseinbussen sei insgesamt jedoch von einer administra tiven Tätigkeit mit hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten eher abzuraten. Vielmehr sei eine leichte und vor allem repetitive leichte kognitive oder leichte körperliche Tätigkeit zu empfehlen, wobei die Rückenproblematik zu berücksichtigen sei (S. 3).
E. 3.2 Dr. med. D.___ und dipl. psych. E.___ von der Klinik F.___ gaben in ihrem Bericht vom
24. November / 1. Dezember 2017 (Urk. 12/126/1-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 2): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ICD-10: F90.0, seit der Kindheit, diagnostiziert im Jahr 2011 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10: F33.0, anamnestisch bestehend seit ca. 2005, Erstdiagnose im Oktober 2016 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10: F45.41, seit der Kindheit - Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine seit den Jugendjahren gegebene psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (S. 2). Zudem hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe während der Lehre begonnen, regelmässig Cannabis zu konsumieren, was sich sehr positiv auf seine Konzentration, die Impulsivität und die Schmerzprob le matik ausgewirkt habe. Bis im Sommer 2017 habe er täglich konsumiert und nach der Trennung von seiner Partnerin entschieden aufzuhören und habe bis heute nicht mehr konsumiert (S. 3 f.). Sämtliche Diagnosen hätten im Laufe des Lebens des Beschwerdeführers stark miteinander interagiert. So sei davon auszugehen, dass sowohl die hyperkinetische als auch die Schmerzstörung die Entwicklung von konstruktiven Bewältigungsstrategien zum Umgang mit psychosozialen Her aus forderungen erschwert und sich negativ auf die Festigung des Selbstwertes ausgewirkt habe. Bei hoher psychosozialer Belastung durch die familiäre und die berufliche Situation habe dies zur Entstehung und Aufrechterhaltung der depres siven Symptomatik geführt. Die depressive Störung habe einhergehend mit einer reduzierten Selbstwirksamkeitserwartung einen ungünstigen Einfluss auf die Schmerzsymptomatik (S. 4). Der Beschwerdeführer sei erstmalig im Oktober 2016 vorstellig geworden und habe von einer depressiven Symptomatik mit Nieder geschlagenheit, Lustlosigkeit, Lebensüberdrussgedanken, Grübeln und Hadern mi t dem Leben, Zukunftsängsten sowie Einschlafstörungen be richtet . Hinzu ge kom men seien Konzentrationsstörungen und motorische Unruhe aufgrund des ADHS, wobei Auslöser die Kündigung des letzten Arbeitsplatzes gewesen sei.
Hinsichtlich der Prognose gaben sie an, dass bei einer Weiterbehandlung und Stabilisierung der Lebensumstände (finanzielle Situation, Integration in die Ge sellschaft, d.h. Aufbau einer Tagesstruktur, Verbesserung der Wohnbedingungen, Arbeitsintegration) die depressive Symptomatik weiter gebessert werden könne. Bei der hyperkinetischen Störung sei bekannt, dass keine «Heilung» im eigent lichen S inne möglich sei. Gleiches sei für die im Juni 2017 diagnostizierte mittel gradige neuropsychologische Störung zu erwarten. Es sei somit davon auszu ge hen, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter kognitiven Beeinträchtigungen, einer reduzierten Frustrationstoleranz und einer erhöhten Impulsivität leiden werde. Um diese im Alltag, vor allem im Berufsalltag zu kompensieren, müsse er ständig deutlich mehr Ressourcen mobilisieren als eine Person ohne diese Ein schränkungen, was zu einer auf Dauer reduzierten Belastbarkeit führe. Hinzu kämen die Einschränkungen durch die Schmerzproblematik. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine deutliche Abnahme der Schmerzen herbeigeführt werden könne. Ziel der Behandlung sei es, eine akzeptierende Haltung in Bezug auf die Schmerzen zu entwickeln und im Alltag eine für die somatischen Beschwerden angemessene Balance zwischen Be
- und Entlastung zu etablieren (S. 5).
Zur Arbeits un fähigkeit führten sie aus, diese betrage für den Beruf Elektroplaner seit dem 2 8. November 2016 100 % . Der Beschwerdeführer sei in seiner kogni tiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die langfristige Fokussierung auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich sei für den Beschwerdeführer nur schwer möglich. K omplexer Aufträge, die eine hohe Präzision voraussetzen, wie dies bei der Tätig keit als Elektroplaner der Fall gewesen sei, könne er nur mit grossen An stren gungen erfüllen, was die Belastung bei solchen Tätigkeiten deutlich verstärke und die Schmerz-
und Depressionssymptomatik begünstige. Zur Auswirkung auf die Arbeit gaben sie an, dass die reduzierte Belastbarkeit bei Aufgaben mit hohem kog nitivem Anforderungsniveau und eine reduzierte Impulskontrolle zu einer erhöhten Ermüdbarkeit führen würden. Eine Zunahme von Schmerzen, Insuffi zienzgefühlen, Antriebsarmut und Gereiztheit seien die Folge. Dies wiederum führe dazu, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsaufträge nicht mehr zufrie denstellend erfüllen könne und es zu Konflikten mit Kollegen bzw. Vorgesetzten komme und somit die Belastung beim Beschwerdeführer weiter erhöht werde (S.
5
f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine Tätigkeit mit niedrigem kogni tivem Anforderungsniveau und im Rahmen der körperlichen Belastbarkeit mög lich. Aus dieser Sicht sei eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit in den Einschränkungen angepasste n Tätigkeit ab sofort denkbar, wobei eine schrittweise Anpassung de s Pensums empfohlen werde (S. 6 f.).
E. 3.3 Im Bericht vom 1 3. März 2018 (Urk. 12/141) zur Potenzialerhebung bei der Stiftung Z.___ hielten die zuständigen Fachpersonen fest, dass sich während der Potenzialerhebung rasch eine ausgeprägte Schmerzthematik im Rückenbereich gezeigt habe. Diese sei durch ein zeitweise schleppendes Gangbild und eine ge bückte Körperhaltung sichtbar gewesen. Im Verlauf der Erhebung habe sich seine Befindlichkeit so stark verschlechtert, dass sie zu Absenzen geführt habe. Auf grund seines ausgeprägten Leistungswillens und hoher eigener Leistungserwar tung s cheine er wenig Zugang zu seinen effektiven Ressourcen zu haben und habe jeweils erst am Nachmittag gemerkt, wenn er seine Leistungsgrenzen über schritten habe. In den Bezugspersonengesprächen seien zudem diverse Überlas tungssituationen im psychosozialen Bereich (Wohnsituation, traumatische Kind heitserlebnisse, Finanzen) sichtbar geworden, was punktuell zu hohen Anspan nungen geführt habe (S. 2). Trotz dieser Schwierigkeiten sei der Beschwerdeführer an den Anwesenheitstagen immer pünktlich zur Potenzialerhebung erschienen und habe keinerlei Vermeidungstendenzen gezeigt. Während der Arbeitsaus fü h rung, speziell in Bewertungssituationen oder bei unbekannten Tätigkeiten, die er sich nicht zugetraut oder wo er eigene Ziele nicht erreicht habe, sch ei n e er deut lich unter Druck zu geraten. Es habe sich eine hohe physische als auch psychische Anspannung gezeigt. Durch die deutlichen Reaktionen in Druck-/Stress situa tionen als auch die ausgeprägt e Schmerzsymptomatik sei der Beschwerdeführer mit drei Stunden an seine Belastbarkeitsgrenze geraten. Aufgrund einer drohen den Dekompensation sei auf eine Stundensteigerung verzichtet worden (S. 3).
Hinsichtlich seines Arbeitsverhaltens habe sich der Beschwerdeführer während der ganzen Potenzialerhebung engagiert und pflichtbewusst gezeigt. E r habe sich auf schnell wechselnde Tätigkeiten flexibel einlassen können, habe motiviert gewirkt und über eine gute Auffassungsgabe verfügt. Durch die Schmerzthematik hätten sich jedoch deutlich unterschiedliche Leistungen im Bereich Arbeits qua lität als auch Effizienz gezeigt. Zwischenzeitlich habe er sich körperlich über for dert, was massive Schmerzen zur Folge gehabt habe. Er sei auf eine aktive Be grenzung von aussen angewiesen gewesen. Arbeitsaufträge mit offenen Rah men bedingungen seien ihm deutlich schwergefallen. Die Möglichkeiten zur Eigen strukturierung schienen stark eingeschränkt zu sein und könnten im Zusam menhang mit der festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörung gesehen werden. Zudem er sich innerlich deutlich abzuwerten geschienen, wenn er eigene Zielvorgaben nicht habe erreichen können. Die s habe zu einem massiven inneren Spannungsaufbau und punktuell zu einem verbal impulsivem Verhalten geführt. Bei der Bearbeitung von Texten habe sich eine deutliche Rechtschreibschwäche gezeigt (S. 4).
Die vereinbarte Präsenzzeit von drei Stunden täglich habe der Beschwerdeführer nur unregelmässig einhalten können. Seine psychische als auch physische Ver fassung habe sich im Verlauf der vierwöchigen Potenzialabklärung erheblich verschlechtert. Auf Grund der Beobachtungen und Eindrücke werde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die aktuell instabile Gesamt situation als stark beeinträchtigt eingestuft. In Anbetracht der fortbestehenden stark ausgeprägten physischen Instabilität, der stark verlangsamten Arbeitsaus füh rung sow ie der mangelnden Belastbarkeit sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich. Die erforderliche Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. In einem ersten Schritt solle eine umfassende medizinische Beurteilung der aktuellen Schmerzthematik abgeschlossen und eine allfällige schmerzredu zierende Intervention sowie die Erlernung von Handlungsstrategien, vorzugs weise im Rahmen einer Schmerzklinik, erfolgreich durchgeführt werden. Inwie fern die ausgeprägte Schmerzsymptomatik die psychischen Symptome beein flusse, müsse aus fachpsychiatrischer sowie aus orthopädischer Sicht beurteilt werden. Ausserdem werde eine Abklärung der Gesamtlimitierungen (neurolo gisch, orthopädisch, fachpsychiatrisch) empfohlen (S. 5).
E. 3.4 In einem weiteren Bericht vom 2 7. April 2018 (Urk. 12/144) hielten Dr. med. D.___ und dipl. psych. E.___ von der
Klinik F.___ zur Arbeitsfähigkeit fest, dass nach Abschluss der Potenzialerhebung eine stationäre Schmerztherapie empfohlen worden sei. Inwiefern die somatischen Ursachen der chronischen Schmerz störung durch eine solche gelindert werden könnten, könne durch sie nicht beurteilt werden, sondern müsse durch die entsprechenden Fachpersonen eingeschätzt werden. Sie gingen jedoch davon aus, dass eine gezielte Ausein andersetzung mit der Schmerzproblematik und eine Erholungszeit, in der der Beschwerdeführer sich nur auf sich konzentriere, auch zu einer Verbesserung der psychischen Belastung führen werde. Insbesondere Umgangs- und Akzeptanz strategien könne sich der Beschwerdeführer noch vertiefter erarbeiten. Weitere zentrale Therapieziele, welche auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen und auch im ambulanten psychotherapeutischen Rahmen bearbeitet werden würden, sei en die Steigerung der Selbstwirksamkeitserwartung, um Insuffizienz gefühle zu reduzieren und die Stärkung der Frustrationstoleranz, um die An spannungszustände des Beschwerdeführers zu reduzieren. Nach einer erfolgten Schmerzbehandlung könne der Beschwerdeführer mit ausreichenden Pausen und Erholungszeiten zwei bis vier Stunden am Tag arbeiten (S. 4).
E. 3.5 Im Bericht vom 2 7. Dezember 2018 (Urk. 12/159) zum ZISP-A (Ambulantes Zurzacher interdisziplinäres Schmerzprogramm) des Rehazentrums G.___, an welchem der Beschwerdeführer vom 7. Oktober bis 1 4. Dezember 2018 teilnahm, hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation folgende Diagnosen fest (S. 1): - Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule mit inter mittie renden Exazerbationen - Tendenz zur Hypermobilität - Haltungsinsuffizienz - Streckhaltung der Brustwirbelsäule - Ohne Hinweise für eine Spondylarthropathie - Anamnestisch Depression und ADHS - Tendenz zur Hypermobilität (erfüllt nicht ganz alle Kriterien, wobei eine deutliche Überbeweglichkeit besteht im Bereich der Hüftgelenke und der Kniegelenke, weniger der Hände und der Ellenbogen)
In der z usammenfassen den Beurteilung hielt Dr. H.___ fest, der Be schwerdeführer leide seit vielen Jahren an chronischen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates. Verstärkt und teilweise hervorgerufen würden diese Be schw erden durch die Haltungsinsuffizienz der Stammmuskulatur und der gleich zeitigen Tendenz der Hyperlaxizität . Hinzu kämen psychosoziale Belastungsmo mente. Im achtwöchigen ambulanten Schmerzprogramm habe man kleine Ver besserungen in den körperlichen Funktionen/Wahrnehmungen und den sozialen Funktionen erreicht. In den anderen Dimensionen des SF 36 - psychisches Wohl befinden, emotionale Rollenerfüllung, Schmerz und allgemeine Gesundheits wahr nehmung - habe sich keine Änderung feststellen lassen (S. 4).
E. 3.6 Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und lic . phil.
J.___ von der Klinik F.___ hielten in ihrem Verlaufsbericht vom 26. Februar 2019 (Urk. 12/161) fest, dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Elektroplaner nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit könne weiterhin nur sehr eingeschränkt ausgeübt werden. Im Falle höchstmöglicher Flexibilität (zeit liche Anpassung an Schmerzproblematik) sei eine Belastung von maximal zwei Stunden pro Tag möglich (S. 3). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit beziehe sich insbesondere auf mehrere Funktionsbereiche. Erschwert seien monotone Tätig keiten, hohe Konzentration erfordernde Tätigkeiten, körperlich belastende Tätig keiten sowie gewisse zwischenmenschliche Konstellationen mit Gefühl von Kon trollverlust oder Zusammenarbeit auf engem Raum. Der Beschwerdeführer befin de sich seit 2016 in kontinuierlicher ambulanter psychotherapeutischer Be hand lung in 14-tägigen Sitzungen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und durch die komor biden somatischen und anhaltenden psychischen Beschwerden sei mit einer eher geringen Aussicht auf eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt, in keinem Fall mit einer Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Insbesondere da sich trotz intensiver therapeutischer Interventionen nichts an der einschränkenden Qualität der Schmerzproblematik geändert habe, die vormals nach erfolgter Potenzialabklärung zum Entscheid gegen ein Belast barkeits trai ning geführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Be last barkeit nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer verfüge durchaus über wesent liche Ressourcen (Kognition, Motivation, Veränderungsbereitschaft, Zugewandt heit im zwischen men schlichen Kontakt, Sensibilität), die unter idealen Bedin gungen eine Rein tegration begünstigen könn t e n . Diese würden jedoch eine grosse Flexibilität erfordern sowie die Berücksichtigung nicht nur der körperlichen Beschwerden, sondern auch der Schwierigkeiten bei der Konzentration, Regulation von Anspan nung, negativen Emotionen und interpersonellen Schwierigkeiten für einen posi tiven weiteren Verlauf (S. 3 f.).
E. 3.7 Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielten in ihrem interdisziplinären MEDAS - Gutachten vom 2 3. September 2019 (Urk. 12/172) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8): - Chronisches lumbo
- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5/M54.6) - Radiologisch moderate Diskopathien LWK3 bis SWK1 mit foraminaler Enge LWK3/4 links ohne klaren Hinweis für Neurokompression, leichtgradige erosive
Osteochondrose LWK4/5 und leichtgradige Dege neration der Iliosakralgelenke (MRI 6. Mai 2016) - Klinisch kein relevantes funktionelles Defizit - Keine Radikulopathie - Chronische Schulterbeschwerden beidseits (ICD-10: M79.61/M75. 4/M19.01) - Klinische Zeichen des subakromialen
Impingements links sowie einer AC- Arthropathie rechts ohne höhergradiges funktionelles Defizit
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Folgende (S. 8): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Episodisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 15 pack years, ICD-10: F17.1).
Die Gutachter gaben an, dass bei den Untersuchungen die vom Beschwerdeführer angegebenen Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden seien. Aufgrund der Befunde bei der orthopädischen Untersuchung sei die Belastbarkeit des Bewe gungs apparates vermindert und körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Bei der neurologischen Untersuchung seien keine radikulären Ausfälle festgestellt worden und die Schmerzen hätten keine neurologische Ursache. Aus diesem Grund entstehe aus neurologischer Sicht keine zusätzliche Arbeitsun fähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien unauffällige Be funde erhoben worden und es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Durch die psychischen Diagnosen könne der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei Arbeiten mit hoher Konzentration haben. Zudem sei durch das depressive Leiden eine etwas erhöhte Schmerzempfindung möglich. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 9). In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektroplaner bestehe eine mögliche An wesenheit von 8-8.5 Stunden (100 %), wobei in dieser Zeit keine Einschränkung der Leistung bestehe. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne hohen Leistungsdruck. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit November 2007 nicht mehr zumutbar (S. 10).
Die Gutachter berichteten, d er Beschwerdeführer habe Fähigkeiten und Resso urcen für eine berufliche Tätigkeit. Er habe einen Berufsabschluss und auch eine Umschulung erfolgreich abgeschlossen. Er sei im Alltag aktiv und habe auch soziale Kontakte. Belastungsfaktoren würden im psychosozialen Bereich mit fin anziellen Schwierigkeiten und der Abhängigkeit vom Sozialamt liegen. Bei den Untersuchungen seien keine wesentlichen Inkonsistenzen festgestellt worden. Die subjektiv weitgehend vollständige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der medi zi nischen Befunde nicht bestätigt werden. Diese sei auch mit den vom Explo randen angegebenen Alltagsaktivitäten nicht vollständig nachvollziehbar (S. 9). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2009 weder psy chiatrisch noch somatisch wesentlich verändert (S. 11).
Dr. N.___
hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten (S. 27-35) zudem fest, der Beschwerdeführer wohne alleine mit seinem Hund in einer 4-Zimmer-Miet woh n ung und werde vom Sozialamt unterstützt. Er stehe um 08.00 Uhr auf, trai niere im speziell eingerichteten Zimmer mit dem Rudergerät und den Hant el stan g en und gehe mit dem Hund spazieren. Dann esse er etwas und erledige den Haushalt, wobei er die Arbeiten aufgrund der Schmerzen immer wieder ver schie ben müsse. Er mach e schliesslich einen Mittagsschlaf, widme sich wieder den Haushaltsarbeiten, gehe mit dem Hund spazieren, nehme das Abendessen ein, schaue Fernsehen und gehe zwischen 02.00 und 03.00 ins Bett (S. 29). In seiner Freizeit fotografiere er gerne Landschaf t en oder auch Wetteraktivitäten wie Ge witter und Stürme, er sammle rohe Edelsteine und bearbeite diese selber oder lese Fachbücher (S. 29). Beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch eine leichte de pressive Episode, gekennzeichnet durch eine depressive Verstimmung mit ver min derter Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und leichte Konzentrationsstörungen. Er habe verschiedene depressive Phasen gehabt, die bis in seine frühe Jugend zurückreich t en. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung. Es bestehe auch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, gekennzeichnet im Querschnittsbefund durch psycho mo torische Unruhe und im Längsverlauf durch entsprechende Auffälligkeiten be reits in der Kindheit mit Verträumtheit in der Schule aber auch Ungeschick lichkeit mit Bagatellunfällen. Es bestehe auch eine somatische Problematik mit Rücken schmerzen, wegen derer sich der Beschwerdeführer in körperlich anspruchs vollen Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig fühle. Im Rahmen der affektiven Sympto matik sei aber eine psychische Überlagerung mit subjektiv verstärkten Schmerzen möglich. Eine diffuse, ausgeweitete somatische Beschwerdeproblematik bestehe nicht. Die Diagnose einer somatoformen Störung könne nicht gestellt werden (S.
31).
Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums, welches der Beschwer de führer verordnet erhalte, sei kaum nachweisbar gewesen, was auf eine schlechte Compliance hinweise. Gelegentlich habe er auch Cannabis zur Muskelent span nung genommen, was auch die Urinuntersuchung bestätigt habe. Ob ein schäd licher Gebrauch oder gar eine Abhängigkeit bestehe, lasse sich erst sicher unter einer Abstinenz beurteilt. Mit dem Beschwerdeführer solle zuerst die regelmässige Einnahme des verordneten Antidepressivums besprochen werden, bevor weitere Behandlungsversuche der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung erfolg t en. Auch sei wegen der vorliegenden psychischen Störungen eine Canna bis abstinenz anzustreben (S. 32). Da der Beschwerdeführer selbst Auto fahre, spreche dies gegen das Vorliegen von schweren Konzentrationsstörungen. Die von der Klinik F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nac h voll ziehbar. Sowohl aufgrund der geringgradigen Befunde und Diagnosen wie auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer doch mög lich seien, würden deutliche Hinweise auf eine relevante Arbeitsfähigkeit be stehen (S.
33).
E. 3.8 Lic . phil. J.___ und Dr. med. O.___ gaben in Auseinandersetzung mit dem Gutachten in ihrem Bericht vom 30. März 2020 (Urk. 12/197) an, die stark ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht zusammenge fasst aus der lebensgeschichtlich gewachsenen strukturellen Störung der Affekt- und Impulsregulation, die durch die somatischen Beschwerden und Einschrän kungen deutlich verstärkt werde, sowie durch die deutlich einschränkenden Effekte der Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung (S. 2). Es sei im Gutachten nicht nach vollziehbar und kaum begründet, wieso die bestehende ADHS ohne Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit sein soll. Die belegte neuropsychologische Ein schrän kung werde ohne tatsächliche Begründung für nichtig erklärt. Ebenso wenig werde die Störung der Affektivität gewichtet, was in keiner Weise nachvollziehbar sei. Die unregelmässige Einnahme der Medikation sei aufgrund des subjektiv ausblei benden Effekts nicht auszuschliessen, wobei sich der Beschwerdeführer gegen übe r einer Prüfung anderer Präparate durchaus offen zeige. Angesichts der objek tiven Tatsache der Kündigung seiner Stelle als Elektroplaner wegen zu vieler Flüch tig keitsfehler sowie der glaubhaften subjektiv hochgradigen Einschrän kungen von Aufmerksamkeit und Konzentration bei der mehrstündigen Bearbei tung von Elek troplänen sei nicht einzusehen, wie eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneint werden könne. Es sei zudem bekannt, dass Personen mit ADHS durchaus in der Lage seien, sich auf einzelne, spezifische Tätigkeiten konzen trieren zu können . Zu erheben und gewichten seien jedoch auch der mit einer Konzen tra tionsleistung einhergehende Energieaufwand und die Ermüdung in der Folge (S.
3).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente insbe sondere gestützt auf das MEDAS Gutachten vom 2 3. September 2019 (E.
3.7), wonach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit best eht. Diese Einschätzung steht im erheblichen Widerspruch zu den übrigen Arztberichten,
welche nament lich die Tätigkeit als Elektroplaner für den Beschwerdeführer als nicht (mehr) zu mutbar erachten.
Die behandelnden Fach personen der Klinik F.___ schilderten in ihren Be richten, dass der Beschwerdeführer in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit ein geschränkt und die langfristige Fokussierung auf einen bestimmten Tätigkeits bereich für ihn nur schwer möglich ist. Die Erfüllung komplexer Aufträge, die eine hohe Präzision erf ord e r n, wie es bei der Tätigke it als Elektroplaner der Fall ist, kann er nur mit grossen Anstrengungen erfüllen, was die Belastung bei solchen Tätigkeiten deutlich verstärkt und die Schmerz-
und Depressionssymp to matik begünstigt (E. 3.2). Auch dem Berich t zur Potenzialerklärung (E. 3.3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Schmerzthematik deutlich unte r schiedliche Leistungen im Bereich Arbeitsqualität als auch Effizienz gezeigt hat, er sich zwischenzeitlich körperlich überforderte, was massive Schmerzen zur Folg e hatte und er auf eine aktive Begrenzung von aussen angewiesen war . Arbeits aufträge mit offenen Rahmenbedingungen waren ihm deutlich schwerge fallen und die Möglichkeiten zur Eigenstrukturierung waren stark eingeschränkt und wurden im möglichen Zusammenhang mit der festgestellten neuropsy cho logi s chen Funktionsstörung gesehen. Demgegenüber steht die Einschätzung der gutachter lichen Fachpersonen (E. 3.7), welche zwar eine rezidivierende depressive Störung sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnosti zierten, diesen Diagnosen jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei massen. So gab der psychiatrische Teilgutachter, Dr. N.___, an, beim Beschwer de führer be stehe eine depressive Verstimmung mit verminderter Freude, eine erhöhte Ermüd barkeit, Schlafstörungen und leichte Konzentrationsstörungen. Es bestehe auch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, gekenn zeichnet im Quer schnittsbefund durch psychomotorische Unruhe und im Längs verlauf durch ent sprechende Auffälligkeiten bereits in der Kindheit mit Ver träumt heit in der Schule aber auch Ungeschicklichkeit mit Bagatellunfällen.
Eine Auseinandersetzung mit den beruflichen Anforderungen insbesondere bei der Tätigkeit als Elektroplaner einerseits (zum Tätigkeitsprofil, vgl. Elektro pla ner/-in EFZ – unter www.berufsberatung.ch) und den beschriebenen Befunden andererseits nahm Dr. N.___ in seinem Teilgutachten nicht vor. Namentlich legte er nicht schlüssig dar, weshalb sich das ADHS - namentlich in Bezug auf die Konzentrationsschwierigkeiten und die sozialen Interaktionen - auf die ent sprechende Tätigkeit als Elektroplaner nicht auszuwirken vermag. Er anerkannte zwar, dass bei genauem Arbeiten mit hoher Konzentration Schwierigkeiten auf treten können und durch das depressive Leiden eine erhöhte Schmerzempfindung möglich sei. Dennoch gelangte er zum Schluss, - ohne dies allerdings in nach vollziehbarer Weise zu begründen
- dass insgesamt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder für die Tätigkeit als Elektroplaner noch für eine angepasste Tätigkeit besteht (Urk. 12/172 S. 9, 12/172 S. 33).
Zudem legte er nicht dar, inwiefern die jeweils gegenteiligen Einschätzungen der behandelnden Ärzte (E. 3.1-3, E. 3.6 hiervor) nicht normativ sind. Eine Aus einandersetzung mit den Erfahrungen der Potenzialabklärung und die Würdigung derselben fehlt gänzlich. Die Frage, ob ein Suchtleiden besteht, liess er trotz lang jährigem Cannabiskonsum offen (Urk. 12/172 S. 32; vgl. Urk. 12/27 S. 4 f.); auch Suchtleiden können sich jedoch, insbesondere im Zusammenhang mit anderen psychischen Leiden, auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 4.2
Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte können die im Hinblick auf die strittigen Rentenleistungen anspruchsrelevanten Fragen der Arbeitsfähigkeit, der Eingliederungsfähigkeit und der Erwerbsfähigkeit nicht rechtsgenügend be urteilt werden. Namentlich unklar ist, ob und wie sich das diagnostizierte ADHS und die depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit und die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirken. So gehen die behandelnden Fachpersonen der Klinik F.___ davon aus, dass die bisherige Tätigkeit als Elektroplaner dauerhaft nicht mehr zumutbar wäre (vgl. E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6), und eine angepasste Tätig keit nur im Rahmen von ca. zwei Stunden pro Tag. Nicht ohne Weiteres nach voll ziehbar ist dabei, weshalb dem Beschwerdeführer auch angepasste Tätig kei ten, welche keine hohen Anforderung en an die Konzentration und Präzision stellen, nur in einem sehr niedrigen Grad zumutbar sein soll en . Sodann können grund sätzlich nur schwere psychische Einschränkungen invalidisierend sein (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Darüber hinaus wiesen die medizinischen Fachpersonen der Klinik F.___ in ihren Berichten (E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6) auf erhebliche psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren hin (Wohnsituation, Beziehung, Abhängigkeit von Sozialamt). Jene vermögen jedoch rechtsprechungsgemäss für sich genom men keinen relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2). Eine Würdigung des Verlaufs, namentlich des zu einem früherem Zeitpunkt fest ge stellten kognitiven Potenzials (Urk. 12/64) fehlt auch hier.
Ergänzend ist sodann anzumerken, dass die Angaben in Bezug auf den Stellen verlust bei der letzten Tätigkeit als Elektroplaner einzig vom Beschwerdeführer stammen und das Einholen eines Berichts der ehemaligen Arbeitsgeberin dienlich wäre, um festzustellen, was zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hatt e. 4 .3
Nach dem Gesagten stellen somit die vorliegenden,
insbesondere psychiatrischen Beurteilungen, namentlich das psychiatrische MEDAS -Teilgutachten vom 2 3. Septem ber 2019 (vgl. E. 3.3 hiervor) und die übrigen Berichte (vgl. E. 3. 1-6, 3.8 hiervor) keine verlässliche Grundlage für die Festleg ung des Leistungs an spruchs dar, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Ent sprechend ist die angefochtene Verfügung vom 2 . September 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache für ergänzende Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes und zum erneuten Entschei d über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin wird zu dem – soweit noch möglich – einen Bericht der P.___ AG, Q.___, beizuziehen haben (vgl. oben E. 4.2 am Schluss). 5.
5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Ent sprechend ist ihm durch die Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. 5.3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent gelt lichen Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- 1.1 Der 1978 geborene X.___ ist ausgebildeter Elektromonteur und meldete sich unter Hinweis auf ein Rücken- und K nieleiden am 2
- Mai 2007 (Urk. 12/1) erst mals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfü gung vom 2 3 . Mai 2007 (Urk. 12/31) den Anspruch auf berufliche M assnahmen und eine Rente ab. Am 2
- August 2009 ( Urk. 12/34) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Morbus Scheuermann erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen, führte eine berufliche Ab klärung in der Institution Y.___ durch ( Urk. 12/64) und erteil te dem Versi cherten mit Mitteilung vom 1
- März 2011 Kostengutsprache für eine Umschu lung zum Elektroplaner , welche im Jahr 2013 erfolgreich abgeschlossen wurde . Am 30. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er sei rentenaus schliessend eingliederungs- und erwerbsfähig ( Urk. 12/96). 1.2 Am
- März 2016 ( Urk. 12/102) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf dege nerierte Bandscheiben im Lenden- und Schulterbereich, chronische Schmer zen im Rücken- und Nackenbereich mit Ausstrahlungen sowie Depressionen ver ursacht durch die Schmerze n erneut zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- September 2016 nicht eintrat (Urk. 12/112). Unter Beilage eines Arztberichts ( Urk. 12/115) meldete sich der Versicherte am 30. Juni 2017 unter Hinweis auf eine starke Rückenproblematik und ADHS erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/117). Die IV-Stelle holte wiederum Unterlagen zur erwerblichen und medizinischen Situation ein, führte eine Potenzialabklärung bei der Stiftung Z.___ durch ( Urk. 12/133 , 12/139, 12/141 ) und verneinte beim aktuellen Gesundheitszustand einen Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen (Urk. 12/140 ). Die IV-Stelle tätigte sodann weitere medizinische Ab klärungen und liess den Ver sicherten durch die A.___ GmbH Gutachtenstelle (MEDAS) interdisziplinär begutachten ( Expertise vom
- September 2019; Urk. 12/17 2 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/175) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom
- September 2020 ( Urk. 2) das Rentenbe gehren schliesslich ab .
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
- Oktober 2020 ( Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom
- September 2020 sei aufzuheben, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen und eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen (S. 2). In verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (S. 2). Mit Schreiben vom 2
- Oktober 2020 ( Urk. 7) teilte der Beschwerdeführer mit, über keine Recht s schutzversicherung zu verfügen. Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 2
- Januar 2021 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2021 zur Kenntnis ge bracht wurde. Der Beschwerdeführer reichte am 1
- Februar 2021 eine Stellung nahme ( Urk. 14) zur Beschwerdeantwort ein, welche der Beschwerdegegnerin am 1
- Februar 2021 zugestellt wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fac h ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne wei teres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von de r Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1 .5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach ver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6 Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2
- März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
- 7 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenabweisende Verfügung vom
- September 2020 ( Urk. 2) damit, dass zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation ein Gutachten eingeholt worden sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege und somit keine Verschlechterung ausgewiesen sei (S. 1). Dem Beschwerdeführer sei die Tätig keit als Elektroplaner nach wie vor vollumfänglich zumutbar. Ein Neuropsy chologe attestiere keine Arbeitsunfähigkeit, da es eine ärztliche Aufgabe sei, die neuropsychologischen Testergebnisse in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein fliessen zu lassen. Die Neurologin Dr. B.___ habe dies ohne Berücksichtigung der psychiatrischen Situation getan. Es sei daher nicht verwunderlich, dass im psychiatrischen Kontext die Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern different beurteilt worden sei. Im Bericht der Stiftung Z.___ vom 1
- März 2018 werde aufgrund des subjektiven Schmerzerlebens unzulässigerweise auf eine Reduktion der Leis tungsfähigkeit geschlossen. Die attestierte Überforderungssituation könne nicht plausibe l nachvollzogen werden. Das ADHS sei im Gutachten thematisiert und in der Diagnoseliste aufgeführt worden. Eine Schmerzstörung sei im Gutachten ebenfalls thematisiert und von der Gutachterstelle verworfen worden (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2
- Januar 2021 ( Urk. 11) hielt die Beschwer degegnerin zudem fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten Ressourcen besitze, zwei Berufsabschl üsse absolvieren und Berufserfahrung habe sammeln können (S. 1). Er besitze Kontakte in seinem Umfeld, beschäftige sich mit seinen Hobbies, habe einen Hund, fotografiere gerne und beschäftige sich mit Edel stei nen. Er lese zudem gerne, trainiere mit seinem Rudergerät und den Hantelstangen, erledige seine Wäsche, besitze einen Fahrausweis und fahre gelegentlich Auto. Bereits die Tatsache, dass er all eine Auto fahre, spreche gegen eine schwere Konzentrationsstörung. Aufgrund der geringgradigen Befunde und Diagnosen wie auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, würden deutliche Hinweise auf eine relevante Arbeitsfähigkeit bestehen. Gemäss ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) könne auf das Gutachten abgestellt werden und der Gesundheitszustand habe sich seit 2009 weder psychi sch noch somatisch verändert. Die angepasste Tätigkeit als Elektroplaner sowie jegliche andere angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei dem Beschwerdeführer zu 100 % möglich und er sei darin weiterhin nicht rentenrelevant eingeschränkt (S. 2) 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 ff.), dass das strukturierte Beweisverfahren zu Unrecht nicht zur Anwendung gebracht worden sei. Das Gutachten erweise sich zudem als unvollständig und die Belastungsfaktoren seien als mittelbar invaliditätsbegründend in die Gesamt beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit einzubeziehen. Gestützt auf die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte, welche eine Gesamtbeurteilung vorgenommen hätten , sei von einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchti gung auszugehen. Falls nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde, seien zusätzliche Abklärungen angezeigt. In seiner Stellungnahme vom 1
- Februar 2021 ( Urk. 14) brachte der Beschwer deführer zudem vor, dass die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Ex per ten für die berufliche Eingliederung bei ihm eindeutige Einschränkungen der funktionellen Leistu ngsfähigkeit ausgemacht hätten (S. 1). Die Angaben der Be schwerdegegnerin zu den Alltagsaktivitäten würden einseitig ausfallen und es seien Hobbies aufgeführt, welchen er seit über zehn Jahren nicht mehr nachgehe. Er erledige den Haushalt in Etappen oder müsse bestimmte Tätigkeiten verschie ben. Auch der schmerzbedingt gestörte Schlaf beeinträchtige seine Leistungs fähigkeit, führe zu Tagesmüdigkeit und mache Ruhepausen tagsüber notwendig. Er könne zwar Auto fahren, sei jedoch zuletzt im November 2018 hinter dem Steuer gesessen. Es sei Fakt, dass auch mit noch vorhandener Alltagsaktivität und Potential nachweislich gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit massgeben d einschränken würden (S. 2). 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob eine rentenrelevante Veränderung des Ge sundheitszustandes vorliegt und ob auf das eingeholte MEDAS-Gutachten vom 23. September 2019 abgestellt werden kann. Zeitliche Vergleichsbasis für die Frage einer relevanten Veränderung ist die Mit teilung vom 30. August 2013, wo nach Abschluss der Umschulung von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Elektroplaner ausgegangen worden war (vgl. Urk. 12/96, Urk. 12/99 S. 3).
- 3.1 Gemäss dem im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Bericht von Dr. phil. C.___ , Psychologin FSP und Neuropsychologin und Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, vom
- Juni 2017 (Urk. 12/115) sei der Beschwerdeführer , bei der verhaltensn eurologisch-neuropsychologischen Untersuchung allseits prä zise orientiert, nervös, belastend wirkend, motorisch unruhig und im Gespräch leicht weitschweifend und verbal impulsiv gewesen, habe einen etwas flachen Affekt bei intakter affektiver Schwingungsfähigkeit gehabt und eine deutliche, im Verlauf aber stabile Schmerzsymptomatik. Im Vordergrund stehe eine Sprach verarbeitungsstörung mit Lese-, aber vor allem deutlicher Recht schreibschwäche, ein ei nfacher Sprachausdruck mit Tendenz zum Stottern, differentialdiagnostisch nervositätsbedingt sowie eine assoziierte und schwere verbale Lernstörung. Hinzu kämen leichte bis mittelgradige Einbussen in attentionalen Funktionen (tonische und phasische Aktivierbarkeit, fokussierte geteilte Aufmerksamkeit) mit auf Ver haltensebene beobachtbarer leicht erhöhter Ablenkbarkeit durch innere und äus sere Prozesse, leicht verminderten exekutiven Teilfunktionen (phonematische Ideen produktion, Konzepterfassung, kognitive Flexibilität) sowie leicht vermin der ten konstruktiv-planerischen Fähigkeiten. Weder auf Verhaltensebene noch auf neuropsychologischer Ebene hätten sich auf eine negative Antwortverzerrung hinweisende Inkonsistenzen gezeigt (S. 3). Die kognitiven Befunde sowie die Be funde auf Verhaltensebene würden auf links betont bifronto -limbische sowie klin k präfrontale Funktionseinschränkungen hinweisen und insgesamt einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung entsprechen. Unter Berücksich tigung der anamnestischen Angaben seien diese am ehesten im Rahmen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung mit Sprachverarbeitungsstörung, assoziierter schwerer verbaler Lernstörung und ADHS zu werten, mit Akzentu ie rung aufgrund der - ebenfalls durch die zerebrale Entwicklungsstörung begüns tig ten - affektpathologischen Symptomatik sowie durch die deutliche Schmerz symp tomatik. Aufgrund der beschriebenen Befunde sei aus rein neuropsycholo gischer Sicht von einer verminderten Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Elektro planer von ca. 30-50 % auszugehen. Inwiefern sich zudem die Schmerzsymp tomatik und die affektpathologische Symptomatik zusätzlich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en, müsse aus fachpsychiatrischer und orthopädischer Sicht beantwortet werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht und unter Be rücksichtigung der Sprachverarbeitungsstörung, der schweren Lernschwäche so wie der Aufmerksamkeitseinbussen sei insgesamt jedoch von einer administra tiven Tätigkeit mit hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten eher abzuraten. Vielmehr sei eine leichte und vor allem repetitive leichte kognitive oder leichte körperliche Tätigkeit zu empfehlen, wobei die Rückenproblematik zu berücksichtigen sei (S. 3). 3.2 Dr. med. D.___ und dipl. psych. E.___ von der Klinik F.___ gaben in ihrem Bericht vom
- November /
- Dezember 2017 ( Urk. 12/126/1-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 2): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ICD-10: F90.0, seit der Kindheit, diagnostiziert im Jahr 2011 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10: F33.0, anamnestisch bestehend seit ca. 2005, Erstdiagnose im Oktober 2016 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10: F45.41, seit der Kindheit - Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine seit den Jugendjahren gegebene psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide , gegenwärtig abstinent (S. 2). Zudem hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe während der Lehre begonnen, regelmässig Cannabis zu konsumieren, was sich sehr positiv auf seine Konzentration, die Impulsivität und die Schmerzprob le matik ausgewirkt habe. Bis im Sommer 2017 habe er täglich konsumiert und nach der Trennung von seiner Partnerin entschieden aufzuhören und habe bis heute nicht mehr konsumiert (S. 3 f.). Sämtliche Diagnosen hätten im Laufe des Lebens des Beschwerdeführers stark miteinander interagiert. So sei davon auszugehen, dass sowohl die hyperkinetische als auch die Schmerzstörung die Entwicklung von konstruktiven Bewältigungsstrategien zum Umgang mit psychosozialen Her aus forderungen erschwert und sich negativ auf die Festigung des Selbstwertes ausgewirkt habe. Bei hoher psychosozialer Belastung durch die familiäre und die berufliche Situation habe dies zur Entstehung und Aufrechterhaltung der depres siven Symptomatik geführt. Die depressive Störung habe einhergehend mit einer reduzierten Selbstwirksamkeitserwartung einen ungünstigen Einfluss auf die Schmerzsymptomatik (S. 4). Der Beschwerdeführer sei erstmalig im Oktober 2016 vorstellig geworden und habe von einer depressiven Symptomatik mit Nieder geschlagenheit, Lustlosigkeit, Lebensüberdrussgedanken , Grübeln und Hadern mi t dem Leben, Zukunftsängsten sowie Einschlafstörungen be richtet . Hinzu ge kom men seien Konzentrationsstörungen und motorische Unruhe aufgrund des ADHS, wobei Auslöser die Kündigung des letzten Arbeitsplatzes gewesen sei. Hinsichtlich der Prognose gaben sie an, dass bei einer Weiterbehandlung und Stabilisierung der Lebensumstände (finanzielle Situation, Integration in die Ge sellschaft, d.h. Aufbau einer Tagesstruktur, Verbesserung der Wohnbedingungen, Arbeitsintegration) die depressive Symptomatik weiter gebessert werden könne. Bei der hyperkinetischen Störung sei bekannt, dass keine «Heilung» im eigent lichen S inne möglich sei. Gleiches sei für die im Juni 2017 diagnostizierte mittel gradige neuropsychologische Störung zu erwarten. Es sei somit davon auszu ge hen, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter kognitiven Beeinträchtigungen, einer reduzierten Frustrationstoleranz und einer erhöhten Impulsivität leiden werde. Um diese im Alltag, vor allem im Berufsalltag zu kompensieren, müsse er ständig deutlich mehr Ressourcen mobilisieren als eine Person ohne diese Ein schränkungen, was zu einer auf Dauer reduzierten Belastbarkeit führe. Hinzu kämen die Einschränkungen durch die Schmerzproblematik. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine deutliche Abnahme der Schmerzen herbeigeführt werden könne. Ziel der Behandlung sei es, eine akzeptierende Haltung in Bezug auf die Schmerzen zu entwickeln und im Alltag eine für die somatischen Beschwerden angemessene Balance zwischen Be - und Entlastung zu etablieren (S. 5). Zur Arbeits un fähigkeit führten sie aus, diese betrage für den Beruf Elektroplaner seit dem 2
- November 2016 100 % . Der Beschwerdeführer sei in seiner kogni tiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die langfristige Fokussierung auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich sei für den Beschwerdeführer nur schwer möglich. K omplexer Aufträge, die eine hohe Präzision voraussetzen , wie dies bei der Tätig keit als Elektroplaner der Fall gewesen sei, könne er nur mit grossen An stren gungen erfüllen, was die Belastung bei solchen Tätigkeiten deutlich verstärke und die Schmerz- und Depressionssymptomatik begünstige. Zur Auswirkung auf die Arbeit gaben sie an, dass die reduzierte Belastbarkeit bei Aufgaben mit hohem kog nitivem Anforderungsniveau und eine reduzierte Impulskontrolle zu einer erhöhten Ermüdbarkeit führen würden. Eine Zunahme von Schmerzen, Insuffi zienzgefühlen, Antriebsarmut und Gereiztheit seien die Folge. Dies wiederum führe dazu, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsaufträge nicht mehr zufrie denstellend erfüllen könne und es zu Konflikten mit Kollegen bzw. Vorgesetzten komme und somit die Belastung beim Beschwerdeführer weiter erhöht werde (S. 5 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine Tätigkeit mit niedrigem kogni tivem Anforderungsniveau und im Rahmen der körperlichen Belastbarkeit mög lich. Aus dieser Sicht sei eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit in den Einschränkungen angepasste n Tätigkeit ab sofort denkbar, wobei eine schrittweise Anpassung de s Pensums empfohlen werde (S. 6 f.). 3.3 Im Bericht vom 1
- März 2018 ( Urk. 12/141) zur Potenzialerhebung bei der Stiftung Z.___ hielten die zuständigen Fachpersonen fest, dass sich während der Potenzialerhebung rasch eine ausgeprägte Schmerzthematik im Rückenbereich gezeigt habe. Diese sei durch ein zeitweise schleppendes Gangbild und eine ge bückte Körperhaltung sichtbar gewesen. Im Verlauf der Erhebung habe sich seine Befindlichkeit so stark verschlechtert, dass sie zu Absenzen geführt habe. Auf grund seines ausgeprägten Leistungswillens und hoher eigener Leistungserwar tung s cheine er wenig Zugang zu seinen effektiven Ressourcen zu haben und habe jeweils erst am Nachmittag gemerkt, wenn er seine Leistungsgrenzen über schritten habe. In den Bezugspersonengesprächen seien zudem diverse Überlas tungssituationen im psychosozialen Bereich (Wohnsituation, traumatische Kind heitserlebnisse, Finanzen) sichtbar geworden, was punktuell zu hohen Anspan nungen geführt habe (S. 2). Trotz dieser Schwierigkeiten sei der Beschwerdeführer an den Anwesenheitstagen immer pünktlich zur Potenzialerhebung erschienen und habe keinerlei Vermeidungstendenzen gezeigt. Während der Arbeitsaus fü h rung, speziell in Bewertungssituationen oder bei unbekannten Tätigkeiten , die er sich nicht zugetraut oder wo er eigene Ziele nicht erreicht habe, sch ei n e er deut lich unter Druck zu geraten. Es habe sich eine hohe physische als auch psychische Anspannung gezeigt. Durch die deutlichen Reaktionen in Druck-/Stress situa tionen als auch die ausgeprägt e Schmerzsymptomatik sei der Beschwerdeführer mit drei Stunden an seine Belastbarkeitsgrenze geraten. Aufgrund einer drohen den Dekompensation sei auf eine Stundensteigerung verzichtet worden (S. 3). Hinsichtlich seines Arbeitsverhaltens habe sich der Beschwerdeführer während der ganzen Potenzialerhebung engagiert und pflichtbewusst gezeigt. E r habe sich auf schnell wechselnde Tätigkeiten flexibel einlassen können, habe motiviert gewirkt und über eine gute Auffassungsgabe verfügt. Durch die Schmerzthematik hätten sich jedoch deutlich unterschiedliche Leistungen im Bereich Arbeits qua lität als auch Effizienz gezeigt. Zwischenzeitlich habe er sich körperlich über for dert, was massive Schmerzen zur Folge gehabt habe. Er sei auf eine aktive Be grenzung von aussen angewiesen gewesen. Arbeitsaufträge mit offenen Rah men bedingungen seien ihm deutlich schwergefallen. Die Möglichkeiten zur Eigen strukturierung schienen stark eingeschränkt zu sein und könnten im Zusam menhang mit der festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörung gesehen werden. Zudem er sich innerlich deutlich abzuwerten geschienen , wenn er eigene Zielvorgaben nicht habe erreichen können. Die s habe zu einem massiven inneren Spannungsaufbau und punktuell zu einem verbal impulsivem Verhalten geführt. Bei der Bearbeitung von Texten habe sich eine deutliche Rechtschreibschwäche gezeigt (S. 4). Die vereinbarte Präsenzzeit von drei Stunden täglich habe der Beschwerdeführer nur unregelmässig einhalten können. Seine psychische als auch physische Ver fassung habe sich im Verlauf der vierwöchigen Potenzialabklärung erheblich verschlechtert. Auf Grund der Beobachtungen und Eindrücke werde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die aktuell instabile Gesamt situation als stark beeinträchtigt eingestuft. In Anbetracht der fortbestehenden stark ausgeprägten physischen Instabilität, der stark verlangsamten Arbeitsaus füh rung sow ie der mangelnden Belastbarkeit sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich. Die erforderliche Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. In einem ersten Schritt solle eine umfassende medizinische Beurteilung der aktuellen Schmerzthematik abgeschlossen und eine allfällige schmerzredu zierende Intervention sowie die Erlernung von Handlungsstrategien, vorzugs weise im Rahmen einer Schmerzklinik, erfolgreich durchgeführt werden. Inwie fern die ausgeprägte Schmerzsymptomatik die psychischen Symptome beein flusse, müsse aus fachpsychiatrischer sowie aus orthopädischer Sicht beurteilt werden. Ausserdem werde eine Abklärung der Gesamtlimitierungen (neurolo gisch , orthopädisch, fachpsychiatrisch) empfohlen (S. 5). 3.4 In einem weiteren Bericht vom 2
- April 2018 ( Urk. 12/144) hielten Dr. med. D.___ und dipl. psych. E.___ von der Klinik F.___ zur Arbeitsfähigkeit fest, dass nach Abschluss der Potenzialerhebung eine stationäre Schmerztherapie empfohlen worden sei. Inwiefern die somatischen Ursachen der chronischen Schmerz störung durch eine solche gelindert werden könnten, könne durch sie nicht beurteilt werden, sondern müsse durch die entsprechenden Fachpersonen eingeschätzt werden. Sie gingen jedoch davon aus, dass eine gezielte Ausein andersetzung mit der Schmerzproblematik und eine Erholungszeit, in der der Beschwerdeführer sich nur auf sich konzentriere, auch zu einer Verbesserung der psychischen Belastung führen werde. Insbesondere Umgangs- und Akzeptanz strategien könne sich der Beschwerdeführer noch vertiefter erarbeiten. Weitere zentrale Therapieziele, welche auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen und auch im ambulanten psychotherapeutischen Rahmen bearbeitet werden würden, sei en die Steigerung der Selbstwirksamkeitserwartung, um Insuffizienz gefühle zu reduzieren und die Stärkung der Frustrationstoleranz, um die An spannungszustände des Beschwerdeführers zu reduzieren. Nach einer erfolgten Schmerzbehandlung könne der Beschwerdeführer mit ausreichenden Pausen und Erholungszeiten zwei bis vier Stunden am Tag arbeiten (S. 4). 3.5 Im Bericht vom 2
- Dezember 2018 ( Urk. 12/159) zum ZISP-A (Ambulantes Zurzacher interdisziplinäres Schmerzprogramm) des Rehazentrums G.___ , an welchem der Beschwerdeführer vom
- Oktober bis 1
- Dezember 2018 teilnahm, hielt Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation folgende Diagnosen fest (S. 1): - Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule mit inter mittie renden Exazerbationen - Tendenz zur Hypermobilität - Haltungsinsuffizienz - Streckhaltung der Brustwirbelsäule - Ohne Hinweise für eine Spondylarthropathie - Anamnestisch Depression und ADHS - Tendenz zur Hypermobilität (erfüllt nicht ganz alle Kriterien, wobei eine deutliche Überbeweglichkeit besteht im Bereich der Hüftgelenke und der Kniegelenke, weniger der Hände und der Ellenbogen) In der z usammenfassen den Beurteilung hielt Dr. H.___ fest, der Be schwerdeführer leide seit vielen Jahren an chronischen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates. Verstärkt und teilweise hervorgerufen würden diese Be schw erden durch die Haltungsinsuffizienz der Stammmuskulatur und der gleich zeitigen Tendenz der Hyperlaxizität . Hinzu kämen psychosoziale Belastungsmo mente. Im achtwöchigen ambulanten Schmerzprogramm habe man kleine Ver besserungen in den körperlichen Funktionen/Wahrnehmungen und den sozialen Funktionen erreicht. In den anderen Dimensionen des SF 36 - psychisches Wohl befinden, emotionale Rollenerfüllung, Schmerz und allgemeine Gesundheits wahr nehmung - habe sich keine Änderung feststellen lassen (S. 4). 3.6 Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und lic . phil. J.___ von der Klinik F.___ hielten in ihrem Verlaufsbericht vom 26. Februar 2019 ( Urk. 12/161) fest, dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Elektroplaner nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit könne weiterhin nur sehr eingeschränkt ausgeübt werden. Im Falle höchstmöglicher Flexibilität (zeit liche Anpassung an Schmerzproblematik) sei eine Belastung von maximal zwei Stunden pro Tag möglich (S. 3). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit beziehe sich insbesondere auf mehrere Funktionsbereiche. Erschwert seien monotone Tätig keiten, hohe Konzentration erfordernde Tätigkeiten, körperlich belastende Tätig keiten sowie gewisse zwischenmenschliche Konstellationen mit Gefühl von Kon trollverlust oder Zusammenarbeit auf engem Raum. Der Beschwerdeführer befin de sich seit 2016 in kontinuierlicher ambulanter psychotherapeutischer Be hand lung in 14-tägigen Sitzungen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und durch die komor biden somatischen und anhaltenden psychischen Beschwerden sei mit einer eher geringen Aussicht auf eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt, in keinem Fall mit einer Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Insbesondere da sich trotz intensiver therapeutischer Interventionen nichts an der einschränkenden Qualität der Schmerzproblematik geändert habe, die vormals nach erfolgter Potenzialabklärung zum Entscheid gegen ein Belast barkeits trai ning geführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Be last barkeit nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer verfüge durchaus über wesent liche Ressourcen (Kognition, Motivation, Veränderungsbereitschaft, Zugewandt heit im zwischen men schlichen Kontakt, Sensibilität), die unter idealen Bedin gungen eine Rein tegration begünstigen könn t e n . Diese würden jedoch eine grosse Flexibilität erfordern sowie die Berücksichtigung nicht nur der körperlichen Beschwerden, sondern auch der Schwierigkeiten bei der Konzentration, Regulation von Anspan nung, negativen Emotionen und interpersonellen Schwierigkeiten für einen posi tiven weiteren Verlauf (S. 3 f.). 3.7 Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielten in ihrem interdisziplinären MEDAS - Gutachten vom 2
- September 2019 ( Urk. 12/172) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8): - Chronisches lumbo - und thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5/M54.6) - Radiologisch moderate Diskopathien LWK3 bis SWK1 mit foraminaler Enge LWK3/4 links ohne klaren Hinweis für Neurokompression, leichtgradige erosive Osteochondrose LWK4/5 und leichtgradige Dege neration der Iliosakralgelenke (MRI
- Mai 2016) - Klinisch kein relevantes funktionelles Defizit - Keine Radikulopathie - Chronische Schulterbeschwerden beidseits (ICD-10: M79.61/M75. 4/M19.01) - Klinische Zeichen des subakromialen Impingements links sowie einer AC- Arthropathie rechts ohne höhergradiges funktionelles Defizit Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Folgende (S. 8): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Episodisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 15 pack years , ICD-10: F17.1). Die Gutachter gaben an, dass bei den Untersuchungen die vom Beschwerdeführer angegebenen Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden seien. Aufgrund der Befunde bei der orthopädischen Untersuchung sei die Belastbarkeit des Bewe gungs apparates vermindert und körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Bei der neurologischen Untersuchung seien keine radikulären Ausfälle festgestellt worden und die Schmerzen hätten keine neurologische Ursache. Aus diesem Grund entstehe aus neurologischer Sicht keine zusätzliche Arbeitsun fähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien unauffällige Be funde erhoben worden und es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Durch die psychischen Diagnosen könne der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei Arbeiten mit hoher Konzentration haben. Zudem sei durch das depressive Leiden eine etwas erhöhte Schmerzempfindung möglich. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 9). In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektroplaner bestehe eine mögliche An wesenheit von 8-8.5 Stunden (100 % ) , wobei in dieser Zeit keine Einschränkung der Leistung bestehe. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne hohen Leistungsdruck. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit November 2007 nicht mehr zumutbar (S. 10). Die Gutachter berichteten, d er Beschwerdeführer habe Fähigkeiten und Resso urcen für eine berufliche Tätigkeit. Er habe einen Berufsabschluss und auch eine Umschulung erfolgreich abgeschlossen. Er sei im Alltag aktiv und habe auch soziale Kontakte. Belastungsfaktoren würden im psychosozialen Bereich mit fin anziellen Schwierigkeiten und der Abhängigkeit vom Sozialamt liegen. Bei den Untersuchungen seien keine wesentlichen Inkonsistenzen festgestellt worden. Die subjektiv weitgehend vollständige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der medi zi nischen Befunde nicht bestätigt werden. Diese sei auch mit den vom Explo randen angegebenen Alltagsaktivitäten nicht vollständig nachvollziehbar (S. 9). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2009 weder psy chiatrisch noch somatisch wesentlich verändert (S. 11). Dr. N.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten (S. 27-35) zudem fest, der Beschwerdeführer wohne alleine mit seinem Hund in einer 4-Zimmer-Miet woh n ung und werde vom Sozialamt unterstützt. Er stehe um 08.00 Uhr auf, trai niere im speziell eingerichteten Zimmer mit dem Rudergerät und den Hant el stan g en und gehe mit dem Hund spazieren. Dann esse er etwas und erledige den Haushalt, wobei er die Arbeiten aufgrund der Schmerzen immer wieder ver schie ben müsse. Er mach e schliesslich einen Mittagsschlaf, widme sich wieder den Haushaltsarbeiten, gehe mit dem Hund spazieren, nehme das Abendessen ein, schaue Fernsehen und gehe zwischen 02.00 und 03.00 ins Bett (S. 29). In seiner Freizeit fotografiere er gerne Landschaf t en oder auch Wetteraktivitäten wie Ge witter und Stürme, er sammle rohe Edelsteine und bearbeite diese selber oder lese Fachbücher (S. 29). Beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch eine leichte de pressive Episode, gekennzeichnet durch eine depressive Verstimmung mit ver min derter Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und leichte Konzentrationsstörungen. Er habe verschiedene depressive Phasen gehabt, die bis in seine frühe Jugend zurückreich t en. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung. Es bestehe auch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, gekennzeichnet im Querschnittsbefund durch psycho mo torische Unruhe und im Längsverlauf durch entsprechende Auffälligkeiten be reits in der Kindheit mit Verträumtheit in der Schule aber auch Ungeschick lichkeit mit Bagatellunfällen. Es bestehe auch eine somatische Problematik mit Rücken schmerzen, wegen derer sich der Beschwerdeführer in körperlich anspruchs vollen Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig fühle. Im Rahmen der affektiven Sympto matik sei aber eine psychische Überlagerung mit subjektiv verstärkten Schmerzen möglich. Eine diffuse, ausgeweitete somatische Beschwerdeproblematik bestehe nicht. Die Diagnose einer somatoformen Störung könne nicht gestellt werden (S. 31). Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums, welches der Beschwer de führer verordnet erhalte, sei kaum nachweisbar gewesen, was auf eine schlechte Compliance hinweise. Gelegentlich habe er auch Cannabis zur Muskelent span nung genommen, was auch die Urinuntersuchung bestätigt habe. Ob ein schäd licher Gebrauch oder gar eine Abhängigkeit bestehe, lasse sich erst sicher unter einer Abstinenz beurteilt. Mit dem Beschwerdeführer solle zuerst die regelmässige Einnahme des verordneten Antidepressivums besprochen werden, bevor weitere Behandlungsversuche der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung erfolg t en. Auch sei wegen der vorliegenden psychischen Störungen eine Canna bis abstinenz anzustreben (S. 32). Da der Beschwerdeführer selbst Auto fahre, spreche dies gegen das Vorliegen von schweren Konzentrationsstörungen. Die von der Klinik F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nac h voll ziehbar. Sowohl aufgrund der geringgradigen Befunde und Diagnosen wie auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer doch mög lich seien, würden deutliche Hinweise auf eine relevante Arbeitsfähigkeit be stehen (S. 33 ). 3.8 Lic . phil. J.___ und Dr. med. O.___ gaben in Auseinandersetzung mit dem Gutachten in ihrem Bericht vom 30. März 2020 ( Urk. 12/197) an, die stark ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht zusammenge fasst aus der lebensgeschichtlich gewachsenen strukturellen Störung der Affekt- und Impulsregulation, die durch die somatischen Beschwerden und Einschrän kungen deutlich verstärkt werde, sowie durch die deutlich einschränkenden Effekte der Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung (S. 2). Es sei im Gutachten nicht nach vollziehbar und kaum begründet, wieso die bestehende ADHS ohne Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit sein soll. Die belegte neuropsychologische Ein schrän kung werde ohne tatsächliche Begründung für nichtig erklärt. Ebenso wenig werde die Störung der Affektivität gewichtet, was in keiner Weise nachvollziehbar sei. Die unregelmässige Einnahme der Medikation sei aufgrund des subjektiv ausblei benden Effekts nicht auszuschliessen, wobei sich der Beschwerdeführer gegen übe r einer Prüfung anderer Präparate durchaus offen zeige. Angesichts der objek tiven Tatsache der Kündigung seiner Stelle als Elektroplaner wegen zu vieler Flüch tig keitsfehler sowie der glaubhaften subjektiv hochgradigen Einschrän kungen von Aufmerksamkeit und Konzentration bei der mehrstündigen Bearbei tung von Elek troplänen sei nicht einzusehen, wie eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneint werden könne. Es sei zudem bekannt, dass Personen mit ADHS durchaus in der Lage seien, sich auf einzelne, spezifische Tätigkeiten konzen trieren zu können . Zu erheben und gewichten seien jedoch auch der mit einer Konzen tra tionsleistung einhergehende Energieaufwand und die Ermüdung in der Folge (S. 3).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente insbe sondere gestützt auf das MEDAS Gutachten vom 2
- September 2019 (E. 3.7), wonach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit best eht. Diese Einschätzung steht im erheblichen Widerspruch zu den übrigen Arztberichten , welche nament lich die Tätigkeit als Elektroplaner für den Beschwerdeführer als nicht (mehr) zu mutbar erachten. Die behandelnden Fach personen der Klinik F.___ schilderten in ihren Be richten, dass der Beschwerdeführer in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit ein geschränkt und die langfristige Fokussierung auf einen bestimmten Tätigkeits bereich für ihn nur schwer möglich ist. Die Erfüllung komplexer Aufträge, die eine hohe Präzision erf ord e r n, wie es bei der Tätigke it als Elektroplaner der Fall ist , kann er nur mit grossen Anstrengungen erfüllen, was die Belastung bei solchen Tätigkeiten deutlich verstärkt und die Schmerz- und Depressionssymp to matik begünstigt (E. 3.2). Auch dem Berich t zur Potenzialerklärung (E. 3.3 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Schmerzthematik deutlich unte r schiedliche Leistungen im Bereich Arbeitsqualität als auch Effizienz gezeigt hat, er sich zwischenzeitlich körperlich überforderte, was massive Schmerzen zur Folg e hatte und er auf eine aktive Begrenzung von aussen angewiesen war . Arbeits aufträge mit offenen Rahmenbedingungen waren ihm deutlich schwerge fallen und die Möglichkeiten zur Eigenstrukturierung waren stark eingeschränkt und wurden im möglichen Zusammenhang mit der festgestellten neuropsy cho logi s chen Funktionsstörung gesehen. Demgegenüber steht die Einschätzung der gutachter lichen Fachpersonen (E. 3.7), welche zwar eine rezidivierende depressive Störung sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnosti zierten, diesen Diagnosen jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei massen. So gab der psychiatrische Teilgutachter, Dr. N.___ , an, beim Beschwer de führer be stehe eine depressive Verstimmung mit verminderter Freude, eine erhöhte Ermüd barkeit, Schlafstörungen und leichte Konzentrationsstörungen. Es bestehe auch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, gekenn zeichnet im Quer schnittsbefund durch psychomotorische Unruhe und im Längs verlauf durch ent sprechende Auffälligkeiten bereits in der Kindheit mit Ver träumt heit in der Schule aber auch Ungeschicklichkeit mit Bagatellunfällen. Eine Auseinandersetzung mit den beruflichen Anforderungen insbesondere bei der Tätigkeit als Elektroplaner einerseits (zum Tätigkeitsprofil, vgl. Elektro pla ner/-in EFZ – unter www.berufsberatung.ch) und den beschriebenen Befunden andererseits nahm Dr. N.___ in seinem Teilgutachten nicht vor. Namentlich legte er nicht schlüssig dar, weshalb sich das ADHS - namentlich in Bezug auf die Konzentrationsschwierigkeiten und die sozialen Interaktionen - auf die ent sprechende Tätigkeit als Elektroplaner nicht auszuwirken vermag. Er anerkannte zwar, dass bei genauem Arbeiten mit hoher Konzentration Schwierigkeiten auf treten können und durch das depressive Leiden eine erhöhte Schmerzempfindung möglich sei. Dennoch gelangte er zum Schluss, - ohne dies allerdings in nach vollziehbarer Weise zu begründen - dass insgesamt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder für die Tätigkeit als Elektroplaner noch für eine angepasste Tätigkeit besteht (Urk. 12/172 S. 9, 12/172 S. 33). Zudem legte er nicht dar, inwiefern die jeweils gegenteiligen Einschätzungen der behandelnden Ärzte (E. 3.1-3, E. 3.6 hiervor) nicht normativ sind. Eine Aus einandersetzung mit den Erfahrungen der Potenzialabklärung und die Würdigung derselben fehlt gänzlich. Die Frage, ob ein Suchtleiden besteht, liess er trotz lang jährigem Cannabiskonsum offen (Urk. 12/172 S. 32; vgl. Urk. 12/27 S. 4 f.); auch Suchtleiden können sich jedoch, insbesondere im Zusammenhang mit anderen psychischen Leiden, auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 4.2 Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte können die im Hinblick auf die strittigen Rentenleistungen anspruchsrelevanten Fragen der Arbeitsfähigkeit, der Eingliederungsfähigkeit und der Erwerbsfähigkeit nicht rechtsgenügend be urteilt werden. Namentlich unklar ist, ob und wie sich das diagnostizierte ADHS und die depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit und die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirken. So gehen die behandelnden Fachpersonen der Klinik F.___ davon aus, dass die bisherige Tätigkeit als Elektroplaner dauerhaft nicht mehr zumutbar wäre (vgl. E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6), und eine angepasste Tätig keit nur im Rahmen von ca. zwei Stunden pro Tag. Nicht ohne Weiteres nach voll ziehbar ist dabei , weshalb dem Beschwerdeführer auch angepasste Tätig kei ten, welche keine hohen Anforderung en an die Konzentration und Präzision stellen , nur in einem sehr niedrigen Grad zumutbar sein soll en . Sodann können grund sätzlich nur schwere psychische Einschränkungen invalidisierend sein (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Darüber hinaus wiesen die medizinischen Fachpersonen der Klinik F.___ in ihren Berichten (E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6) auf erhebliche psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren hin (Wohnsituation, Beziehung, Abhängigkeit von Sozialamt). Jene vermögen jedoch rechtsprechungsgemäss für sich genom men keinen relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Eine Würdigung des Verlaufs, namentlich des zu einem früherem Zeitpunkt fest ge stellten kognitiven Potenzials (Urk. 12/64) fehlt auch hier. Ergänzend ist sodann anzumerken, dass die Angaben in Bezug auf den Stellen verlust bei der letzten Tätigkeit als Elektroplaner einzig vom Beschwerdeführer stammen und das Einholen eines Berichts der ehemaligen Arbeitsgeberin dienlich wäre, um festzustellen, was zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hatt e. 4 .3 Nach dem Gesagten stellen somit die vorliegenden , insbesondere psychiatrischen Beurteilungen , namentlich das psychiatrische MEDAS -Teilgutachten vom 2
- Septem ber 2019 (vgl. E. 3.3 hiervor) und die übrigen Berichte (vgl. E. 3. 1-6, 3.8 hiervor) keine verlässliche Grundlage für die Festleg ung des Leistungs an spruchs dar, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Ent sprechend ist die angefochtene Verfügung vom 2 . September 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache für ergänzende Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes und zum erneuten Entschei d über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird zu dem – soweit noch möglich – einen Bericht der P.___ AG, Q.___ , beizuziehen haben (vgl. oben E. 4.2 am Schluss).
- 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2 Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Ent sprechend ist ihm durch die Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. 5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent gelt lichen Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00690
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom
30. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1978 geborene X.___ ist ausgebildeter Elektromonteur und meldete sich unter Hinweis auf ein Rücken- und K nieleiden am 2 4. Mai 2007 (Urk. 12/1) erst mals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfü gung vom 2 3 . Mai 2007 (Urk. 12/31) den Anspruch auf berufliche M assnahmen und eine Rente ab.
Am 2 7. August 2009 (Urk. 12/34) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Morbus Scheuermann erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen, führte eine berufliche Ab klärung in der Institution Y.___ durch (Urk. 12/64) und erteil te dem Versi cherten mit Mitteilung vom 1 6. März 2011 Kostengutsprache für eine Umschu lung zum Elektroplaner, welche im Jahr 2013 erfolgreich abgeschlossen wurde . Am 30. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er sei rentenaus schliessend eingliederungs- und erwerbsfähig (Urk. 12/96). 1.2
Am 1. März 2016 (Urk. 12/102) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf dege nerierte Bandscheiben im Lenden- und Schulterbereich, chronische Schmer zen im Rücken- und Nackenbereich mit Ausstrahlungen sowie Depressionen ver ursacht durch die Schmerze n erneut zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2016 nicht eintrat (Urk. 12/112).
Unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 12/115) meldete sich der Versicherte am 30. Juni 2017 unter Hinweis auf eine starke Rückenproblematik und ADHS erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/117). Die IV-Stelle holte wiederum Unterlagen zur erwerblichen und medizinischen Situation ein, führte eine Potenzialabklärung bei der Stiftung Z.___
durch (Urk. 12/133, 12/139, 12/141) und verneinte beim aktuellen Gesundheitszustand einen Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen (Urk. 12/140). Die IV-Stelle tätigte sodann weitere medizinische Ab klärungen und liess den Ver sicherten durch die A.___ GmbH Gutachtenstelle (MEDAS) interdisziplinär begutachten (Expertise vom 23. September
2019; Urk. 12/17 2). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 12/175) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2020 (Urk. 2) das Rentenbe gehren schliesslich ab . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (Urk.
1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. September 2020 sei aufzuheben, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen und eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen (S. 2). In verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
(S. 2). Mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2020 (Urk.
7) teilte der Beschwerdeführer mit, über keine Recht s schutzversicherung zu verfügen. Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 2 5. Januar 2021 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2021 zur Kenntnis ge bracht wurde. Der Beschwerdeführer reichte am 1 1. Februar 2021 eine Stellung nahme (Urk.
14) zur Beschwerdeantwort ein, welche der Beschwerdegegnerin am 1 5. Februar 2021 zugestellt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fac h ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne wei teres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von de r Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
1 .5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach ver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 7
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenabweisende Verfügung vom
2. September 2020 (Urk.
2) damit, dass zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation ein Gutachten eingeholt worden sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege und somit keine Verschlechterung ausgewiesen sei (S. 1). Dem Beschwerdeführer sei die Tätig keit als Elektroplaner nach wie vor vollumfänglich zumutbar. Ein Neuropsy chologe attestiere keine Arbeitsunfähigkeit, da es eine ärztliche Aufgabe sei, die neuropsychologischen Testergebnisse in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein fliessen zu lassen. Die Neurologin Dr. B.___ habe dies ohne Berücksichtigung der psychiatrischen Situation getan. Es sei daher nicht verwunderlich, dass im psychiatrischen Kontext die Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern different beurteilt worden sei. Im Bericht der Stiftung Z.___ vom 1 3. März 2018 werde aufgrund des subjektiven Schmerzerlebens unzulässigerweise auf eine Reduktion der Leis tungsfähigkeit geschlossen. Die attestierte Überforderungssituation könne nicht plausibe l nachvollzogen werden. Das ADHS sei im Gutachten thematisiert und in der Diagnoseliste aufgeführt worden. Eine Schmerzstörung sei im Gutachten ebenfalls thematisiert und von der Gutachterstelle verworfen worden (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2021 (Urk.
11) hielt die Beschwer degegnerin zudem fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten Ressourcen besitze, zwei Berufsabschl üsse absolvieren und Berufserfahrung habe sammeln können (S. 1). Er besitze Kontakte in seinem Umfeld, beschäftige sich mit seinen Hobbies, habe einen Hund, fotografiere gerne und beschäftige sich mit Edel stei nen. Er lese zudem gerne, trainiere mit seinem Rudergerät und den Hantelstangen, erledige seine Wäsche, besitze einen Fahrausweis und fahre gelegentlich Auto. Bereits die Tatsache, dass er all eine Auto fahre, spreche gegen eine schwere Konzentrationsstörung. Aufgrund der geringgradigen Befunde und Diagnosen wie auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, würden deutliche Hinweise auf eine relevante Arbeitsfähigkeit bestehen. Gemäss ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) könne auf das Gutachten abgestellt werden und der Gesundheitszustand habe sich seit 2009 weder psychi sch noch somatisch verändert. Die angepasste Tätigkeit als Elektroplaner sowie jegliche andere angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei dem Beschwerdeführer zu 100 % möglich und er sei darin weiterhin nicht rentenrelevant eingeschränkt (S. 2) 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S.
5
ff.), dass das strukturierte Beweisverfahren zu Unrecht nicht zur Anwendung gebracht worden sei. Das Gutachten erweise sich zudem als unvollständig und die Belastungsfaktoren seien als mittelbar invaliditätsbegründend in die Gesamt beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit einzubeziehen. Gestützt auf die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte, welche eine Gesamtbeurteilung vorgenommen hätten, sei von einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchti gung auszugehen. Falls nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde, seien zusätzliche Abklärungen angezeigt.
In seiner Stellungnahme vom 1 1. Februar 2021 (Urk.
14) brachte der Beschwer deführer zudem vor, dass die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Ex per ten für die berufliche Eingliederung bei ihm eindeutige Einschränkungen der funktionellen Leistu ngsfähigkeit ausgemacht hätten (S. 1). Die Angaben der Be schwerdegegnerin zu den Alltagsaktivitäten würden einseitig ausfallen und es seien Hobbies aufgeführt, welchen er seit über zehn Jahren nicht mehr nachgehe. Er erledige den Haushalt in Etappen oder müsse bestimmte Tätigkeiten verschie ben. Auch der schmerzbedingt gestörte Schlaf beeinträchtige seine Leistungs fähigkeit, führe zu Tagesmüdigkeit und mache Ruhepausen tagsüber notwendig. Er könne zwar Auto fahren, sei jedoch zuletzt im November 2018 hinter dem Steuer gesessen. Es sei Fakt, dass auch mit noch vorhandener Alltagsaktivität und Potential nachweislich gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit massgeben d einschränken würden (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob eine rentenrelevante Veränderung des Ge sundheitszustandes vorliegt und ob auf das eingeholte MEDAS-Gutachten vom 23. September 2019 abgestellt werden kann.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Frage einer relevanten Veränderung ist die Mit teilung vom 30. August 2013, wo nach Abschluss der Umschulung von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Elektroplaner ausgegangen worden war (vgl. Urk. 12/96, Urk. 12/99 S. 3).
3. 3.1
Gemäss dem im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Bericht von Dr. phil. C.___, Psychologin FSP und Neuropsychologin und Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 8. Juni 2017 (Urk. 12/115) sei der Beschwerdeführer, bei der verhaltensn eurologisch-neuropsychologischen Untersuchung allseits prä zise orientiert, nervös, belastend wirkend, motorisch unruhig und im Gespräch leicht weitschweifend und verbal impulsiv gewesen, habe einen etwas flachen Affekt bei intakter affektiver Schwingungsfähigkeit gehabt und eine deutliche, im Verlauf aber stabile Schmerzsymptomatik. Im Vordergrund stehe eine Sprach verarbeitungsstörung mit Lese-, aber vor allem deutlicher Recht schreibschwäche, ein ei nfacher Sprachausdruck mit Tendenz zum Stottern, differentialdiagnostisch nervositätsbedingt sowie eine assoziierte und schwere verbale Lernstörung. Hinzu kämen leichte bis mittelgradige Einbussen in attentionalen Funktionen (tonische und phasische Aktivierbarkeit, fokussierte geteilte Aufmerksamkeit) mit auf Ver haltensebene beobachtbarer leicht erhöhter Ablenkbarkeit durch innere und äus sere Prozesse, leicht verminderten exekutiven Teilfunktionen (phonematische Ideen produktion, Konzepterfassung, kognitive Flexibilität) sowie leicht vermin der ten konstruktiv-planerischen Fähigkeiten. Weder auf Verhaltensebene noch auf neuropsychologischer Ebene hätten sich auf eine negative Antwortverzerrung hinweisende Inkonsistenzen gezeigt (S. 3). Die kognitiven Befunde sowie die Be funde auf Verhaltensebene würden auf links betont bifronto -limbische sowie klin k präfrontale Funktionseinschränkungen hinweisen und insgesamt einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung entsprechen. Unter Berücksich tigung der anamnestischen Angaben seien diese am ehesten im Rahmen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung mit Sprachverarbeitungsstörung, assoziierter schwerer verbaler Lernstörung und ADHS zu werten, mit Akzentu ie rung aufgrund der - ebenfalls durch die zerebrale Entwicklungsstörung begüns tig ten - affektpathologischen Symptomatik sowie durch die deutliche Schmerz symp tomatik. Aufgrund der beschriebenen Befunde sei aus rein neuropsycholo gischer Sicht von einer verminderten Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Elektro planer von ca. 30-50 % auszugehen. Inwiefern sich zudem die Schmerzsymp tomatik und die affektpathologische Symptomatik zusätzlich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en, müsse aus fachpsychiatrischer und orthopädischer Sicht beantwortet werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht und unter Be rücksichtigung der Sprachverarbeitungsstörung, der schweren Lernschwäche so wie der Aufmerksamkeitseinbussen sei insgesamt jedoch von einer administra tiven Tätigkeit mit hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten eher abzuraten. Vielmehr sei eine leichte und vor allem repetitive leichte kognitive oder leichte körperliche Tätigkeit zu empfehlen, wobei die Rückenproblematik zu berücksichtigen sei (S. 3). 3.2
Dr. med. D.___ und dipl. psych. E.___ von der Klinik F.___ gaben in ihrem Bericht vom
24. November / 1. Dezember 2017 (Urk. 12/126/1-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 2): - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ICD-10: F90.0, seit der Kindheit, diagnostiziert im Jahr 2011 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10: F33.0, anamnestisch bestehend seit ca. 2005, Erstdiagnose im Oktober 2016 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10: F45.41, seit der Kindheit - Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine seit den Jugendjahren gegebene psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (S. 2). Zudem hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe während der Lehre begonnen, regelmässig Cannabis zu konsumieren, was sich sehr positiv auf seine Konzentration, die Impulsivität und die Schmerzprob le matik ausgewirkt habe. Bis im Sommer 2017 habe er täglich konsumiert und nach der Trennung von seiner Partnerin entschieden aufzuhören und habe bis heute nicht mehr konsumiert (S. 3 f.). Sämtliche Diagnosen hätten im Laufe des Lebens des Beschwerdeführers stark miteinander interagiert. So sei davon auszugehen, dass sowohl die hyperkinetische als auch die Schmerzstörung die Entwicklung von konstruktiven Bewältigungsstrategien zum Umgang mit psychosozialen Her aus forderungen erschwert und sich negativ auf die Festigung des Selbstwertes ausgewirkt habe. Bei hoher psychosozialer Belastung durch die familiäre und die berufliche Situation habe dies zur Entstehung und Aufrechterhaltung der depres siven Symptomatik geführt. Die depressive Störung habe einhergehend mit einer reduzierten Selbstwirksamkeitserwartung einen ungünstigen Einfluss auf die Schmerzsymptomatik (S. 4). Der Beschwerdeführer sei erstmalig im Oktober 2016 vorstellig geworden und habe von einer depressiven Symptomatik mit Nieder geschlagenheit, Lustlosigkeit, Lebensüberdrussgedanken, Grübeln und Hadern mi t dem Leben, Zukunftsängsten sowie Einschlafstörungen be richtet . Hinzu ge kom men seien Konzentrationsstörungen und motorische Unruhe aufgrund des ADHS, wobei Auslöser die Kündigung des letzten Arbeitsplatzes gewesen sei.
Hinsichtlich der Prognose gaben sie an, dass bei einer Weiterbehandlung und Stabilisierung der Lebensumstände (finanzielle Situation, Integration in die Ge sellschaft, d.h. Aufbau einer Tagesstruktur, Verbesserung der Wohnbedingungen, Arbeitsintegration) die depressive Symptomatik weiter gebessert werden könne. Bei der hyperkinetischen Störung sei bekannt, dass keine «Heilung» im eigent lichen S inne möglich sei. Gleiches sei für die im Juni 2017 diagnostizierte mittel gradige neuropsychologische Störung zu erwarten. Es sei somit davon auszu ge hen, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter kognitiven Beeinträchtigungen, einer reduzierten Frustrationstoleranz und einer erhöhten Impulsivität leiden werde. Um diese im Alltag, vor allem im Berufsalltag zu kompensieren, müsse er ständig deutlich mehr Ressourcen mobilisieren als eine Person ohne diese Ein schränkungen, was zu einer auf Dauer reduzierten Belastbarkeit führe. Hinzu kämen die Einschränkungen durch die Schmerzproblematik. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine deutliche Abnahme der Schmerzen herbeigeführt werden könne. Ziel der Behandlung sei es, eine akzeptierende Haltung in Bezug auf die Schmerzen zu entwickeln und im Alltag eine für die somatischen Beschwerden angemessene Balance zwischen Be
- und Entlastung zu etablieren (S. 5).
Zur Arbeits un fähigkeit führten sie aus, diese betrage für den Beruf Elektroplaner seit dem 2 8. November 2016 100 % . Der Beschwerdeführer sei in seiner kogni tiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die langfristige Fokussierung auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich sei für den Beschwerdeführer nur schwer möglich. K omplexer Aufträge, die eine hohe Präzision voraussetzen, wie dies bei der Tätig keit als Elektroplaner der Fall gewesen sei, könne er nur mit grossen An stren gungen erfüllen, was die Belastung bei solchen Tätigkeiten deutlich verstärke und die Schmerz-
und Depressionssymptomatik begünstige. Zur Auswirkung auf die Arbeit gaben sie an, dass die reduzierte Belastbarkeit bei Aufgaben mit hohem kog nitivem Anforderungsniveau und eine reduzierte Impulskontrolle zu einer erhöhten Ermüdbarkeit führen würden. Eine Zunahme von Schmerzen, Insuffi zienzgefühlen, Antriebsarmut und Gereiztheit seien die Folge. Dies wiederum führe dazu, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsaufträge nicht mehr zufrie denstellend erfüllen könne und es zu Konflikten mit Kollegen bzw. Vorgesetzten komme und somit die Belastung beim Beschwerdeführer weiter erhöht werde (S.
5
f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine Tätigkeit mit niedrigem kogni tivem Anforderungsniveau und im Rahmen der körperlichen Belastbarkeit mög lich. Aus dieser Sicht sei eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit in den Einschränkungen angepasste n Tätigkeit ab sofort denkbar, wobei eine schrittweise Anpassung de s Pensums empfohlen werde (S. 6 f.). 3.3
Im Bericht vom 1 3. März 2018 (Urk. 12/141) zur Potenzialerhebung bei der Stiftung Z.___ hielten die zuständigen Fachpersonen fest, dass sich während der Potenzialerhebung rasch eine ausgeprägte Schmerzthematik im Rückenbereich gezeigt habe. Diese sei durch ein zeitweise schleppendes Gangbild und eine ge bückte Körperhaltung sichtbar gewesen. Im Verlauf der Erhebung habe sich seine Befindlichkeit so stark verschlechtert, dass sie zu Absenzen geführt habe. Auf grund seines ausgeprägten Leistungswillens und hoher eigener Leistungserwar tung s cheine er wenig Zugang zu seinen effektiven Ressourcen zu haben und habe jeweils erst am Nachmittag gemerkt, wenn er seine Leistungsgrenzen über schritten habe. In den Bezugspersonengesprächen seien zudem diverse Überlas tungssituationen im psychosozialen Bereich (Wohnsituation, traumatische Kind heitserlebnisse, Finanzen) sichtbar geworden, was punktuell zu hohen Anspan nungen geführt habe (S. 2). Trotz dieser Schwierigkeiten sei der Beschwerdeführer an den Anwesenheitstagen immer pünktlich zur Potenzialerhebung erschienen und habe keinerlei Vermeidungstendenzen gezeigt. Während der Arbeitsaus fü h rung, speziell in Bewertungssituationen oder bei unbekannten Tätigkeiten, die er sich nicht zugetraut oder wo er eigene Ziele nicht erreicht habe, sch ei n e er deut lich unter Druck zu geraten. Es habe sich eine hohe physische als auch psychische Anspannung gezeigt. Durch die deutlichen Reaktionen in Druck-/Stress situa tionen als auch die ausgeprägt e Schmerzsymptomatik sei der Beschwerdeführer mit drei Stunden an seine Belastbarkeitsgrenze geraten. Aufgrund einer drohen den Dekompensation sei auf eine Stundensteigerung verzichtet worden (S. 3).
Hinsichtlich seines Arbeitsverhaltens habe sich der Beschwerdeführer während der ganzen Potenzialerhebung engagiert und pflichtbewusst gezeigt. E r habe sich auf schnell wechselnde Tätigkeiten flexibel einlassen können, habe motiviert gewirkt und über eine gute Auffassungsgabe verfügt. Durch die Schmerzthematik hätten sich jedoch deutlich unterschiedliche Leistungen im Bereich Arbeits qua lität als auch Effizienz gezeigt. Zwischenzeitlich habe er sich körperlich über for dert, was massive Schmerzen zur Folge gehabt habe. Er sei auf eine aktive Be grenzung von aussen angewiesen gewesen. Arbeitsaufträge mit offenen Rah men bedingungen seien ihm deutlich schwergefallen. Die Möglichkeiten zur Eigen strukturierung schienen stark eingeschränkt zu sein und könnten im Zusam menhang mit der festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörung gesehen werden. Zudem er sich innerlich deutlich abzuwerten geschienen, wenn er eigene Zielvorgaben nicht habe erreichen können. Die s habe zu einem massiven inneren Spannungsaufbau und punktuell zu einem verbal impulsivem Verhalten geführt. Bei der Bearbeitung von Texten habe sich eine deutliche Rechtschreibschwäche gezeigt (S. 4).
Die vereinbarte Präsenzzeit von drei Stunden täglich habe der Beschwerdeführer nur unregelmässig einhalten können. Seine psychische als auch physische Ver fassung habe sich im Verlauf der vierwöchigen Potenzialabklärung erheblich verschlechtert. Auf Grund der Beobachtungen und Eindrücke werde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die aktuell instabile Gesamt situation als stark beeinträchtigt eingestuft. In Anbetracht der fortbestehenden stark ausgeprägten physischen Instabilität, der stark verlangsamten Arbeitsaus füh rung sow ie der mangelnden Belastbarkeit sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich. Die erforderliche Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. In einem ersten Schritt solle eine umfassende medizinische Beurteilung der aktuellen Schmerzthematik abgeschlossen und eine allfällige schmerzredu zierende Intervention sowie die Erlernung von Handlungsstrategien, vorzugs weise im Rahmen einer Schmerzklinik, erfolgreich durchgeführt werden. Inwie fern die ausgeprägte Schmerzsymptomatik die psychischen Symptome beein flusse, müsse aus fachpsychiatrischer sowie aus orthopädischer Sicht beurteilt werden. Ausserdem werde eine Abklärung der Gesamtlimitierungen (neurolo gisch, orthopädisch, fachpsychiatrisch) empfohlen (S. 5). 3.4
In einem weiteren Bericht vom 2 7. April 2018 (Urk. 12/144) hielten Dr. med. D.___ und dipl. psych. E.___ von der
Klinik F.___ zur Arbeitsfähigkeit fest, dass nach Abschluss der Potenzialerhebung eine stationäre Schmerztherapie empfohlen worden sei. Inwiefern die somatischen Ursachen der chronischen Schmerz störung durch eine solche gelindert werden könnten, könne durch sie nicht beurteilt werden, sondern müsse durch die entsprechenden Fachpersonen eingeschätzt werden. Sie gingen jedoch davon aus, dass eine gezielte Ausein andersetzung mit der Schmerzproblematik und eine Erholungszeit, in der der Beschwerdeführer sich nur auf sich konzentriere, auch zu einer Verbesserung der psychischen Belastung führen werde. Insbesondere Umgangs- und Akzeptanz strategien könne sich der Beschwerdeführer noch vertiefter erarbeiten. Weitere zentrale Therapieziele, welche auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen und auch im ambulanten psychotherapeutischen Rahmen bearbeitet werden würden, sei en die Steigerung der Selbstwirksamkeitserwartung, um Insuffizienz gefühle zu reduzieren und die Stärkung der Frustrationstoleranz, um die An spannungszustände des Beschwerdeführers zu reduzieren. Nach einer erfolgten Schmerzbehandlung könne der Beschwerdeführer mit ausreichenden Pausen und Erholungszeiten zwei bis vier Stunden am Tag arbeiten (S. 4). 3.5
Im Bericht vom 2 7. Dezember 2018 (Urk. 12/159) zum ZISP-A (Ambulantes Zurzacher interdisziplinäres Schmerzprogramm) des Rehazentrums G.___, an welchem der Beschwerdeführer vom 7. Oktober bis 1 4. Dezember 2018 teilnahm, hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation folgende Diagnosen fest (S. 1): - Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule mit inter mittie renden Exazerbationen - Tendenz zur Hypermobilität - Haltungsinsuffizienz - Streckhaltung der Brustwirbelsäule - Ohne Hinweise für eine Spondylarthropathie - Anamnestisch Depression und ADHS - Tendenz zur Hypermobilität (erfüllt nicht ganz alle Kriterien, wobei eine deutliche Überbeweglichkeit besteht im Bereich der Hüftgelenke und der Kniegelenke, weniger der Hände und der Ellenbogen)
In der z usammenfassen den Beurteilung hielt Dr. H.___ fest, der Be schwerdeführer leide seit vielen Jahren an chronischen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates. Verstärkt und teilweise hervorgerufen würden diese Be schw erden durch die Haltungsinsuffizienz der Stammmuskulatur und der gleich zeitigen Tendenz der Hyperlaxizität . Hinzu kämen psychosoziale Belastungsmo mente. Im achtwöchigen ambulanten Schmerzprogramm habe man kleine Ver besserungen in den körperlichen Funktionen/Wahrnehmungen und den sozialen Funktionen erreicht. In den anderen Dimensionen des SF 36 - psychisches Wohl befinden, emotionale Rollenerfüllung, Schmerz und allgemeine Gesundheits wahr nehmung - habe sich keine Änderung feststellen lassen (S. 4). 3.6
Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und lic . phil.
J.___ von der Klinik F.___ hielten in ihrem Verlaufsbericht vom 26. Februar 2019 (Urk. 12/161) fest, dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Elektroplaner nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit könne weiterhin nur sehr eingeschränkt ausgeübt werden. Im Falle höchstmöglicher Flexibilität (zeit liche Anpassung an Schmerzproblematik) sei eine Belastung von maximal zwei Stunden pro Tag möglich (S. 3). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit beziehe sich insbesondere auf mehrere Funktionsbereiche. Erschwert seien monotone Tätig keiten, hohe Konzentration erfordernde Tätigkeiten, körperlich belastende Tätig keiten sowie gewisse zwischenmenschliche Konstellationen mit Gefühl von Kon trollverlust oder Zusammenarbeit auf engem Raum. Der Beschwerdeführer befin de sich seit 2016 in kontinuierlicher ambulanter psychotherapeutischer Be hand lung in 14-tägigen Sitzungen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und durch die komor biden somatischen und anhaltenden psychischen Beschwerden sei mit einer eher geringen Aussicht auf eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt, in keinem Fall mit einer Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Insbesondere da sich trotz intensiver therapeutischer Interventionen nichts an der einschränkenden Qualität der Schmerzproblematik geändert habe, die vormals nach erfolgter Potenzialabklärung zum Entscheid gegen ein Belast barkeits trai ning geführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Be last barkeit nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer verfüge durchaus über wesent liche Ressourcen (Kognition, Motivation, Veränderungsbereitschaft, Zugewandt heit im zwischen men schlichen Kontakt, Sensibilität), die unter idealen Bedin gungen eine Rein tegration begünstigen könn t e n . Diese würden jedoch eine grosse Flexibilität erfordern sowie die Berücksichtigung nicht nur der körperlichen Beschwerden, sondern auch der Schwierigkeiten bei der Konzentration, Regulation von Anspan nung, negativen Emotionen und interpersonellen Schwierigkeiten für einen posi tiven weiteren Verlauf (S. 3 f.). 3.7
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielten in ihrem interdisziplinären MEDAS - Gutachten vom 2 3. September 2019 (Urk. 12/172) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8): - Chronisches lumbo
- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5/M54.6) - Radiologisch moderate Diskopathien LWK3 bis SWK1 mit foraminaler Enge LWK3/4 links ohne klaren Hinweis für Neurokompression, leichtgradige erosive
Osteochondrose LWK4/5 und leichtgradige Dege neration der Iliosakralgelenke (MRI 6. Mai 2016) - Klinisch kein relevantes funktionelles Defizit - Keine Radikulopathie - Chronische Schulterbeschwerden beidseits (ICD-10: M79.61/M75. 4/M19.01) - Klinische Zeichen des subakromialen
Impingements links sowie einer AC- Arthropathie rechts ohne höhergradiges funktionelles Defizit
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Folgende (S. 8): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) - Episodisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 15 pack years, ICD-10: F17.1).
Die Gutachter gaben an, dass bei den Untersuchungen die vom Beschwerdeführer angegebenen Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden seien. Aufgrund der Befunde bei der orthopädischen Untersuchung sei die Belastbarkeit des Bewe gungs apparates vermindert und körperlich schwere Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Bei der neurologischen Untersuchung seien keine radikulären Ausfälle festgestellt worden und die Schmerzen hätten keine neurologische Ursache. Aus diesem Grund entstehe aus neurologischer Sicht keine zusätzliche Arbeitsun fähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien unauffällige Be funde erhoben worden und es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Durch die psychischen Diagnosen könne der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei Arbeiten mit hoher Konzentration haben. Zudem sei durch das depressive Leiden eine etwas erhöhte Schmerzempfindung möglich. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 9). In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektroplaner bestehe eine mögliche An wesenheit von 8-8.5 Stunden (100 %), wobei in dieser Zeit keine Einschränkung der Leistung bestehe. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne hohen Leistungsdruck. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit November 2007 nicht mehr zumutbar (S. 10).
Die Gutachter berichteten, d er Beschwerdeführer habe Fähigkeiten und Resso urcen für eine berufliche Tätigkeit. Er habe einen Berufsabschluss und auch eine Umschulung erfolgreich abgeschlossen. Er sei im Alltag aktiv und habe auch soziale Kontakte. Belastungsfaktoren würden im psychosozialen Bereich mit fin anziellen Schwierigkeiten und der Abhängigkeit vom Sozialamt liegen. Bei den Untersuchungen seien keine wesentlichen Inkonsistenzen festgestellt worden. Die subjektiv weitgehend vollständige Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der medi zi nischen Befunde nicht bestätigt werden. Diese sei auch mit den vom Explo randen angegebenen Alltagsaktivitäten nicht vollständig nachvollziehbar (S. 9). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2009 weder psy chiatrisch noch somatisch wesentlich verändert (S. 11).
Dr. N.___
hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten (S. 27-35) zudem fest, der Beschwerdeführer wohne alleine mit seinem Hund in einer 4-Zimmer-Miet woh n ung und werde vom Sozialamt unterstützt. Er stehe um 08.00 Uhr auf, trai niere im speziell eingerichteten Zimmer mit dem Rudergerät und den Hant el stan g en und gehe mit dem Hund spazieren. Dann esse er etwas und erledige den Haushalt, wobei er die Arbeiten aufgrund der Schmerzen immer wieder ver schie ben müsse. Er mach e schliesslich einen Mittagsschlaf, widme sich wieder den Haushaltsarbeiten, gehe mit dem Hund spazieren, nehme das Abendessen ein, schaue Fernsehen und gehe zwischen 02.00 und 03.00 ins Bett (S. 29). In seiner Freizeit fotografiere er gerne Landschaf t en oder auch Wetteraktivitäten wie Ge witter und Stürme, er sammle rohe Edelsteine und bearbeite diese selber oder lese Fachbücher (S. 29). Beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch eine leichte de pressive Episode, gekennzeichnet durch eine depressive Verstimmung mit ver min derter Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und leichte Konzentrationsstörungen. Er habe verschiedene depressive Phasen gehabt, die bis in seine frühe Jugend zurückreich t en. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung. Es bestehe auch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, gekennzeichnet im Querschnittsbefund durch psycho mo torische Unruhe und im Längsverlauf durch entsprechende Auffälligkeiten be reits in der Kindheit mit Verträumtheit in der Schule aber auch Ungeschick lichkeit mit Bagatellunfällen. Es bestehe auch eine somatische Problematik mit Rücken schmerzen, wegen derer sich der Beschwerdeführer in körperlich anspruchs vollen Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig fühle. Im Rahmen der affektiven Sympto matik sei aber eine psychische Überlagerung mit subjektiv verstärkten Schmerzen möglich. Eine diffuse, ausgeweitete somatische Beschwerdeproblematik bestehe nicht. Die Diagnose einer somatoformen Störung könne nicht gestellt werden (S.
31).
Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums, welches der Beschwer de führer verordnet erhalte, sei kaum nachweisbar gewesen, was auf eine schlechte Compliance hinweise. Gelegentlich habe er auch Cannabis zur Muskelent span nung genommen, was auch die Urinuntersuchung bestätigt habe. Ob ein schäd licher Gebrauch oder gar eine Abhängigkeit bestehe, lasse sich erst sicher unter einer Abstinenz beurteilt. Mit dem Beschwerdeführer solle zuerst die regelmässige Einnahme des verordneten Antidepressivums besprochen werden, bevor weitere Behandlungsversuche der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung erfolg t en. Auch sei wegen der vorliegenden psychischen Störungen eine Canna bis abstinenz anzustreben (S. 32). Da der Beschwerdeführer selbst Auto fahre, spreche dies gegen das Vorliegen von schweren Konzentrationsstörungen. Die von der Klinik F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nac h voll ziehbar. Sowohl aufgrund der geringgradigen Befunde und Diagnosen wie auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer doch mög lich seien, würden deutliche Hinweise auf eine relevante Arbeitsfähigkeit be stehen (S.
33). 3.8
Lic . phil. J.___ und Dr. med. O.___ gaben in Auseinandersetzung mit dem Gutachten in ihrem Bericht vom 30. März 2020 (Urk. 12/197) an, die stark ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht zusammenge fasst aus der lebensgeschichtlich gewachsenen strukturellen Störung der Affekt- und Impulsregulation, die durch die somatischen Beschwerden und Einschrän kungen deutlich verstärkt werde, sowie durch die deutlich einschränkenden Effekte der Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung (S. 2). Es sei im Gutachten nicht nach vollziehbar und kaum begründet, wieso die bestehende ADHS ohne Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit sein soll. Die belegte neuropsychologische Ein schrän kung werde ohne tatsächliche Begründung für nichtig erklärt. Ebenso wenig werde die Störung der Affektivität gewichtet, was in keiner Weise nachvollziehbar sei. Die unregelmässige Einnahme der Medikation sei aufgrund des subjektiv ausblei benden Effekts nicht auszuschliessen, wobei sich der Beschwerdeführer gegen übe r einer Prüfung anderer Präparate durchaus offen zeige. Angesichts der objek tiven Tatsache der Kündigung seiner Stelle als Elektroplaner wegen zu vieler Flüch tig keitsfehler sowie der glaubhaften subjektiv hochgradigen Einschrän kungen von Aufmerksamkeit und Konzentration bei der mehrstündigen Bearbei tung von Elek troplänen sei nicht einzusehen, wie eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit verneint werden könne. Es sei zudem bekannt, dass Personen mit ADHS durchaus in der Lage seien, sich auf einzelne, spezifische Tätigkeiten konzen trieren zu können . Zu erheben und gewichten seien jedoch auch der mit einer Konzen tra tionsleistung einhergehende Energieaufwand und die Ermüdung in der Folge (S.
3).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente insbe sondere gestützt auf das MEDAS Gutachten vom 2 3. September 2019 (E.
3.7), wonach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit best eht. Diese Einschätzung steht im erheblichen Widerspruch zu den übrigen Arztberichten,
welche nament lich die Tätigkeit als Elektroplaner für den Beschwerdeführer als nicht (mehr) zu mutbar erachten.
Die behandelnden Fach personen der Klinik F.___ schilderten in ihren Be richten, dass der Beschwerdeführer in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit ein geschränkt und die langfristige Fokussierung auf einen bestimmten Tätigkeits bereich für ihn nur schwer möglich ist. Die Erfüllung komplexer Aufträge, die eine hohe Präzision erf ord e r n, wie es bei der Tätigke it als Elektroplaner der Fall ist, kann er nur mit grossen Anstrengungen erfüllen, was die Belastung bei solchen Tätigkeiten deutlich verstärkt und die Schmerz-
und Depressionssymp to matik begünstigt (E. 3.2). Auch dem Berich t zur Potenzialerklärung (E. 3.3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Schmerzthematik deutlich unte r schiedliche Leistungen im Bereich Arbeitsqualität als auch Effizienz gezeigt hat, er sich zwischenzeitlich körperlich überforderte, was massive Schmerzen zur Folg e hatte und er auf eine aktive Begrenzung von aussen angewiesen war . Arbeits aufträge mit offenen Rahmenbedingungen waren ihm deutlich schwerge fallen und die Möglichkeiten zur Eigenstrukturierung waren stark eingeschränkt und wurden im möglichen Zusammenhang mit der festgestellten neuropsy cho logi s chen Funktionsstörung gesehen. Demgegenüber steht die Einschätzung der gutachter lichen Fachpersonen (E. 3.7), welche zwar eine rezidivierende depressive Störung sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnosti zierten, diesen Diagnosen jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei massen. So gab der psychiatrische Teilgutachter, Dr. N.___, an, beim Beschwer de führer be stehe eine depressive Verstimmung mit verminderter Freude, eine erhöhte Ermüd barkeit, Schlafstörungen und leichte Konzentrationsstörungen. Es bestehe auch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, gekenn zeichnet im Quer schnittsbefund durch psychomotorische Unruhe und im Längs verlauf durch ent sprechende Auffälligkeiten bereits in der Kindheit mit Ver träumt heit in der Schule aber auch Ungeschicklichkeit mit Bagatellunfällen.
Eine Auseinandersetzung mit den beruflichen Anforderungen insbesondere bei der Tätigkeit als Elektroplaner einerseits (zum Tätigkeitsprofil, vgl. Elektro pla ner/-in EFZ – unter www.berufsberatung.ch) und den beschriebenen Befunden andererseits nahm Dr. N.___ in seinem Teilgutachten nicht vor. Namentlich legte er nicht schlüssig dar, weshalb sich das ADHS - namentlich in Bezug auf die Konzentrationsschwierigkeiten und die sozialen Interaktionen - auf die ent sprechende Tätigkeit als Elektroplaner nicht auszuwirken vermag. Er anerkannte zwar, dass bei genauem Arbeiten mit hoher Konzentration Schwierigkeiten auf treten können und durch das depressive Leiden eine erhöhte Schmerzempfindung möglich sei. Dennoch gelangte er zum Schluss, - ohne dies allerdings in nach vollziehbarer Weise zu begründen
- dass insgesamt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder für die Tätigkeit als Elektroplaner noch für eine angepasste Tätigkeit besteht (Urk. 12/172 S. 9, 12/172 S. 33).
Zudem legte er nicht dar, inwiefern die jeweils gegenteiligen Einschätzungen der behandelnden Ärzte (E. 3.1-3, E. 3.6 hiervor) nicht normativ sind. Eine Aus einandersetzung mit den Erfahrungen der Potenzialabklärung und die Würdigung derselben fehlt gänzlich. Die Frage, ob ein Suchtleiden besteht, liess er trotz lang jährigem Cannabiskonsum offen (Urk. 12/172 S. 32; vgl. Urk. 12/27 S. 4 f.); auch Suchtleiden können sich jedoch, insbesondere im Zusammenhang mit anderen psychischen Leiden, auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 4.2
Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte können die im Hinblick auf die strittigen Rentenleistungen anspruchsrelevanten Fragen der Arbeitsfähigkeit, der Eingliederungsfähigkeit und der Erwerbsfähigkeit nicht rechtsgenügend be urteilt werden. Namentlich unklar ist, ob und wie sich das diagnostizierte ADHS und die depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit und die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirken. So gehen die behandelnden Fachpersonen der Klinik F.___ davon aus, dass die bisherige Tätigkeit als Elektroplaner dauerhaft nicht mehr zumutbar wäre (vgl. E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6), und eine angepasste Tätig keit nur im Rahmen von ca. zwei Stunden pro Tag. Nicht ohne Weiteres nach voll ziehbar ist dabei, weshalb dem Beschwerdeführer auch angepasste Tätig kei ten, welche keine hohen Anforderung en an die Konzentration und Präzision stellen, nur in einem sehr niedrigen Grad zumutbar sein soll en . Sodann können grund sätzlich nur schwere psychische Einschränkungen invalidisierend sein (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Darüber hinaus wiesen die medizinischen Fachpersonen der Klinik F.___ in ihren Berichten (E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6) auf erhebliche psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren hin (Wohnsituation, Beziehung, Abhängigkeit von Sozialamt). Jene vermögen jedoch rechtsprechungsgemäss für sich genom men keinen relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2). Eine Würdigung des Verlaufs, namentlich des zu einem früherem Zeitpunkt fest ge stellten kognitiven Potenzials (Urk. 12/64) fehlt auch hier.
Ergänzend ist sodann anzumerken, dass die Angaben in Bezug auf den Stellen verlust bei der letzten Tätigkeit als Elektroplaner einzig vom Beschwerdeführer stammen und das Einholen eines Berichts der ehemaligen Arbeitsgeberin dienlich wäre, um festzustellen, was zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hatt e. 4 .3
Nach dem Gesagten stellen somit die vorliegenden,
insbesondere psychiatrischen Beurteilungen, namentlich das psychiatrische MEDAS -Teilgutachten vom 2 3. Septem ber 2019 (vgl. E. 3.3 hiervor) und die übrigen Berichte (vgl. E. 3. 1-6, 3.8 hiervor) keine verlässliche Grundlage für die Festleg ung des Leistungs an spruchs dar, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Ent sprechend ist die angefochtene Verfügung vom 2 . September 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache für ergänzende Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes und zum erneuten Entschei d über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin wird zu dem – soweit noch möglich – einen Bericht der P.___ AG, Q.___, beizuziehen haben (vgl. oben E. 4.2 am Schluss). 5.
5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Ent sprechend ist ihm durch die Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. 5.3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent gelt lichen Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic