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IV.2020.00670

Das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten erweist sich als nicht beweiswertig. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2020-12-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 62 , war seit dem 1. Oktober 1985 , zuletzt

als

System Engineer , bei der Y.___ , Zürich , tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1 0. Juli 2016 war (Urk. 7/ 17 Ziff. 2.1-2 ).

Am 24 . Oktober 201 6

meldete er sich unter Hin weis auf eine seit der Jugendzeit bestehende Depression bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung ein ( Urk. 7/3 , Urk. 7/30 ) . Am 2 5. September 2017 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. Oktober bis 3 1. Dezember 2017 ( Urk. 7/25 ) , sowie am 1 1. Januar 2018 für ein Aufbautraining ab dem 3. Januar 2018 ( Urk. 7/33) . Am 2 4. Mai 2018 wurde das A ufbautraining infolge Nichterreichens einer Steigerung der Präsenz und der Leistung abgebrochen ( Urk. 7/40 ).

Die IV-St elle veranlasste sodann bei der Z.___

ein interdis ziplinäres Gutachten, welches am 1 1. Juni 2019 erstattet wurde ( Urk. 7/57). Nach dem der Versicherte gegen den am 1 7. Februar 2020 ergangene n Vorbescheid ( Urk. 7 /60) Einwände erhoben hatte ( Urk. 7 /69), stellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 2 6. Mai 2020 verschiedene Rückfragen an die Gutachter der Z.___ ( Urk. 7 /72), welche diese in ihrem Schreiben vom 2 2. Juni 2020 beantworteten ( Urk. 7 /74). Hierzu nahm der Versicherte am 3 0. Juli 2020 Stellung ( Urk. 7 /76). Mit Verfügung vom 3 1. August 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 3 0. September 20 20 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 20 20 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur w eiteren Abklärung zurückzuweisen, um her nach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 9. November 2020 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 1 1. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im

Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Exp erten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass gestützt auf das Gutachten der Z.___ davon auszugehen sei, dass aus somatischer Sicht (internistisch/neurologisch) keine funktionellen Einschränkungen vorlägen, welche Auswirkungen auf die Ausübung der angestammten Tätigkeit oder einer angepassten Tätigkeit hätten.

Aus psychiatrischer Sicht könne zwar die Diagnose einer depressiven Störung gestellt werden. Es hätten aber Diskrepanzen zwischen den subjektiv (eigenen, persönlichen) geschilderten Beschwerden und den objek tivierbaren (messbaren) Befunden bestanden. Der Wahrheitsgehalt der subjek tiven Empfindungen sei schwer überprüfbar. Dieser Umstand und die fehlende Mitarbeit bei den Abklärungen verunmöglichten eine valide Einschätzung der psychiatrischen Symptome auf die Arbeitsfähigkeit. Auch bei der neuropsycho logischen Testung habe sich kein valides Testprofil bei Hinweisen für eine ver minderte Anstrengungsbereitschaft gezeigt.

Nach neuer Rechtsprechung könne der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeits unfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen der umfassenden Betrachtung ein stim miges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeige. Fehle es daran, sei der Beweis nicht geleistet. Dies wirke sich nach den Regeln der materiellen Beweislast zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Das Vorliegen von Panikstörungen im invalidisie renden Ausmass habe nicht bestätig t w erden können, zumal die Kriterie n nicht erfüllt seien. Es lägen psychischerseits

wenig ausgeprägte objektivierbare Befunde vor. Der Beschwerdeführer sei weder bei der Selbstsorge noch bei der Reise fähigkeit eingeschränkt und die Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Zudem weise der Medikamentenspiegel auf eine Malcompliance hin (S. 1 ff.) . 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass auf das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ nicht abgestellt werden könne (S. 5 f. Rz 15-16 , S. 7 f. Rz 19 - 20 ). Es sei nicht dargelegt worden, welche seiner Schilderungen für eine Aggravation sprächen , wahrscheinlich beziehe sich die behauptete Aggravation ausschliesslich auf das inkonsistente neuropsycholo gische Testprofil (S. 6 f. Rz 17-18). Zudem hätten sich aus Sicht des neurolo gischen und internistischen Gutachters keine Inkonsistenzen gezeigt (S. 7 oben). Eine sorgfältige Prüfung der Symptomverdeutlichung in Abgrenzung zur Aggra vation sei nicht vorgenommen worden (S. 7 Rz 19). Er habe während der Explo ration unter THC-Einfluss gestanden. Während einer Intoxikation unter Cannabi noid e n sei die kognitive Leistungsfähigkeit zweifellos eingeschränkt, woher auch seine schwache Leistung respektive das nicht valide Testresultat anlässlich der neuropsychologischen Abkl ärung herrühren könnte (S. 8 Rz 21-22). Zusammen fassend erweise sich das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ als unvoll ständig und nicht schlüssig. Daran ändere auch die nachträgliche Stellungnahme nichts. Auch ein strukturiertes Beweisverfahren, welches im Hinblick auf die depressive Erkrankung sowie ein im Raum stehende s Abhängigkeitssyndrom hätte durchgeführt werden müssen, sei nicht erfolgt (S. 9 f. Rz 23-25). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob das bei der Z.___ eingeholte Gutachten vom 1 1. Juni 2019 beweiskräftig ist und darauf für die Beurteilung der Leistungs ansprüche abgestellt werden kann . 3.

3.1

Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem undatierten, am 4. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 7/19/5-8) folgende , seit etwa 35 Jahren in variierendem Schweregrad bestehende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - rezidivierende Kopfschmerzen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n sie eine n

Can nabisabusus (ICD-10 F12.1), einen Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) sowie einen Dick darmkrebs vor zwei Jahren ( Ziff. 1.1). Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 1 9. Dezember 2016 bis 2 8. Januar 2017 in der A.___ in stationärer Behandlung befunden ( Ziff. 1.3). In der zuletzt ausge übten Tätigkeit als technischer Kaufmann im IT-Bereich habe vom 1 9. Dezember 2016 bis 1 1. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.6). Es lägen mittelgradige Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeits- und Gedächt nisstörungen sowie eine Ideenflüchtigkeit, eine Antriebsarmut und eine moto rische Unruhe vor. Es habe sich eine reduzierte Stresstoleranz gezeigt, die sich auf die Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit auswirke. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten seien mittelgradig eingeschränkt. Ausser dem zeigten sich leichte Beeinträchtigung en in der Anwendung fachlicher Kom petenzen und in der Gruppenfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem Pensum von 40 bis 50 % zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei in diesem Pensum nach Abschluss der Behandlung in der Tagesklinik zumutbar. Dabei sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit ohne Pikettdienst in einem klar strukturierten Aufgabenbereich möglich ( Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9). 3. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 6. November 2018 ( Urk. 7/49/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1) - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ einen Dickdarmkrebs vor zwei Jahren, Status nach Operation , und rezidivierende Kopfschmerzen ( Ziff. 2.6).

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 2. September 2016 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 8. November 2018 erfolgt. Es fänden alle zwei bis drei Wochen Konsultationen statt ( Ziff. 1.1-2). Vom 3 0. August 2016 bis 1 7. Juni 2018 sei für die Tätigkeit als IT-Mitarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und seit dem 1 8. Juni 2018 eine solche von 80 % ( Ziff. 1.3). Der Patient habe auch im Zuge der Integrationsmassnahmen schon bei kleinsten Anforderungen dekompensiert und sei sehr schnell überfordert gewesen. Es bestünden eine eingeschränkte Kon zentrationsleistung sowie Gedächtnisstörungen ( Ziff. 3.4) . Es sei davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr ein setzbar sei. Sämtliche Therapiemassnahmen seien ausgeschöpft worden . Eine Rentenprüfung sei sicherlich von Vorteil ( Ziff. 4.1, Ziff. 4.3). Der Beschwerde führer sei in der Haushaltsführung, der Wohnungspflege sowie auch mit dem Einkauf, der Wäsche und der Ernährung selbständig ( Ziff. 4.5). 3. 3

A m 1 1. Juni 2019 erstatteten Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurolo gie, Dipl.-Psych . D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP , Dr. med. E.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. univ. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Z.___ , das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten ( Urk. 7/57). Die Gutachte r nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1 ; S. 5 Ziff. 4.2.1 ). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Morbus hämolyticus , einen Status nach Kolonkarzinom, familiär, anamnestisch (Dezember 2014), keine Unterlagen in der Dokumentation vorhanden, einen episodischen Spannungskopfschmerz, einen Verdacht auf eine psychophysiologische Insomnie, subjektive kognitive Leistungseinschränkungen ohne Hinweis für eine Hirnsubstanzschädigung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide , zumindest schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1; S. 5 Ziff. 4.2.2).

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund der mangelnden Anstrengungsbereitschaft und der inkonsistenten Befunde nicht eingeschätzt werden könne (S. 6 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit könne ab dem 1 2. Mai 2018 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund mangelnder Anstrengungsbereitschaft und auch inkonsistenter Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (S. 6 Ziff. 4.8). Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch die psychische Erkrankung und entspreche daher der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten. Eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 7 Ziff. 4.9). Unter Berück sichtigung der vorliegenden Akten werde bezüglich der Arbeitsfähigkeit in ange passter sowie in angestammter Tätigkeit empfohlen, auf die Einschätzung der behandelnden Kollegen abzustellen. Demnach habe von Juli 2016 bis am 1 1. Feb ruar 2017 sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine solche habe auch vom 3 0. August 2016 bis 1 7. Juni 2018 bestanden. Vom 1 8. Juni bis 1. November 2018 habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit bestanden. Die dazwischenliegenden Zeiträume könnten retro spektiv nicht beurteilt werden. Bezüglich der Beurteilung der retrospektiven Arbeitsunfähigkeit könne bei nicht authentischer Beschwerdeschilderung des Ver sicherten nur auf die Einschätzung der Kollegen zurückgegriffen werden. Auf grund der fehlenden Mitarbeit des Beschwerdeführers könne eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfolgen, so dass aus diesem Grund zur Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit straffere Rahmenbedingungen nötig seien, welche beispielsweise ein stationärer Aufenthalt bieten könnte (S. 7 Ziff. 4.11 Frage 1).

In ihrer integrativen medizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, dass basierend auf den subjektiven Angaben des Exploranden die Kriterien für das Vorhandensein einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.1) erfüllt seien. Diese subjektiven Angaben seien aber eingeschränkt zu werten, weil bei der neuropsychologischen Untersuchung die Selbstbeurteilungsverfahren zur Vali dierung der Beschwerdeschilderung hoch auffällig gewesen sei en

und mit einer hohen Angabe von Pseudobeschwerden auf eine übertriebene Beschwerde schilderung hingewiesen hätten . Insgesamt sei ein unplausibles und somit inkon sist entes Testprofil resul tiert. D aher bestünden erhebliche Zweifel an einer durch gängig ausreichenden Mitwirkung des Versicherten in der neuropsychologischen Untersuchung. Zudem zeige sich laborchemisch eine Malcompliance bei der Medi ka menteneinnahme (S. 4 Ziff. 4.1 oben).

Die Gutachter führten aus, es sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die geschilderten Beschwerden über ein krankheitsbezogenes «normales» Mass der Symptomverdeutlichung hinausgingen. Lediglich formell könne die Diagnose einer depressiven Störung gestellt werden, der Wahrheitsgehalt der sub jektiven Empfindung sei aber nur schwer überprüfbar . Dieser Umstand verun mögliche eine valide Einschätzung der psychiatrischen Symptome auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in angepasster als auch in angestammter Tätigkeit (S. 4 Ziff. 4.1 Mitte) .

Die vorschnelle Müdigkeit nach bereits leichten Tätigkeiten könne zudem nicht neurologisch erklärt werden, so dass sie als Symptom der depressiven Störung zu sehen und somit wiederum nicht ausreichend quantifizierbar sei .

Beurteilungs erschwerend bestehe auch ein Cannabis-Dauerkonsum zur inadäquaten Selbst therapie innerer Anspannungszustände. Der regelmässige Konsum von Cannabis müsse jedoch als wahrscheinliche Ursache des berichteten amotivationalen Syn droms wie auch der affektiven Erkrankungssymptome in Betracht gezogen werden, was aber die Abgrenzung gegenüber ähnlichen, depressiv verursachten Symptomen zusätzlich erschwere. Klinisch-neurologisch bestünden zudem keine Symptome für eine hirnorganisch bedingte Einschränkung der kognitiven Funk tionen. Klinisch-neurologisch habe sich eine gute kogni tive Leistungsfähigkeit gezeigt (S. 4 Ziff. 4.1 unten). 3. 4

Dipl. med. G.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychothe rapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 8. Jul i 2019 ( Urk. 7 /59/5-6) aus, dass das Gutachten der Z.___ vom 1 1. Juni 2019 die formalen Qualitäts kriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolge rungen plausibel sei.

3. 5

Am 2 2. Juni 2020 nahmen Dipl . Psych. D.___ und Dr. F.___ ,

Z.___ , zu den von Dipl. med. G.___ ,

RAD ,

am 2 6. Mai 2020 gestellten Rückfragen ( Urk. 7/72 , Urk. 7/77/3 ) Stellung ( Urk. 7 /74). Die Gutachter hielten fest, dass

seit langem bekannt und durch wissenschaftliche Studien belegt sei , dass depressive Patienten neuropsychologische Defizite aufweisen könnten, welche mit Hilfe neu ropsychologischer Untersuchungsverfahren objektiviert werden könnten (S. 1 Mitte). Da auf verschiedenen Ebenen vom Beschwerdeführer überwiegend nicht authentische Beschwerdeschilderungen und unkorrekte Angaben auf gestellte Fragen geäussert worden seien , könn e bei den Aussagen zu spezifischen Krank heitsbildern nur gemutmasst werden. Lägen die Ergebnisse der Symptomvali dierung unter dem Zufallsniveau oder zeigten sie kognitive Funktionen eines Demenzerkrankten, müsse von einer bewussten Falschangabe auf die gestellten Fragen ausgegangen werden (S. 1 f. unten) . Schwierigkeiten in der Erstellung eines Gutachtens ergäben sich dann , wenn die versicherte Person nicht gewillt sei, die nötige Mitwirkung zu zeigen. Es sei zwar richtig, dass bei korrekten Angaben, wie beispielsweise zur Tagesstruktur, der Menge an eingenommenen Drogen etc. eine Indikatorenprüfung durchgeführt we rden könnte, im Falle gänz lich f ehlender Mitwirkung sei dies nicht möglich, da den Angaben nicht getraut werden könne . Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dann im Anschluss durch den RAD verlangt werde, die Fragen zur Persönlichkeit, zur Abhängigkeit oder zu spezifischen Störungen wie einer Angststörung bei nachweislich bestehender nicht-authentischer B eschwerdeschilderung zu tätigen (S. 2 oben).

Da den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Cannabiskonsums nicht vollumfänglich geglaubt werden könne, sei bei positivem Urintest die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis gestellt worden. E ine prinzipiell mög liche Abhängigkeit könne nur überprüft werden, wenn den Aussagen des Beschwer deführers geglaubt werden könne, was nachweislich nicht der Fall sei . Die Gutachte r bestätigten weiter , dass der psychopathologische Befund lege artis nach AMDP erstellt worden sei (S. 2 Mitte). Die Frage, ob Hinweise für eine Tumorfatigue bestünden, könne aufgrund fehlender Dokumentation nicht beant wortet werden. I m Rahmen der allgemein-internistischen Begutachtung seien keine diesbezüglichen klinischen Hinweise festgestellt worden.

Zur Aufforderung, sich ausführlicher zu r Interaktion der somatischen wie auch der psychischen Beschwer den und zu den Persönlichkeitsfaktoren zu äussern, führten die Gutach ter aus, dass hierzu eine authentische Beschwerdeschilderung und die Mitarbeit der versicherten Person vorausgesetzt würden . Anzeichen für ein e Persönlich keitsstörung hätten sich in der Untersuchungssituation nicht g ezeigt (S. 2 unten). 3. 6

Dipl. med. G.___ , RAD, führte in seiner Stellungn ahme vom 1 1. August 2020 ( Urk. 7 /77/5 ) aus, dass eine umfassende polydisziplinäre Abklärung stattgefunden habe. Die Gutachter der Z.___ hätten bereits zu den vorgebrachten Einwän den Stellung genommen . Auch bei erneutem Einwand seien keine neuen medizi nischen Sachverhalte gelten d gemacht worden. Es sei müssig darüber zu disku tieren, welche Skalen und Tests verwendet worden seien. Wichtig sei letztendlich die umfassende klinisch-versicherungsmedizinische Würdigung durch den medi zinischen Experten. Es werde deshalb weiter an der Stellungnahme vom 8. Juli 2019 festgehalten. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom 1 1. Juni 2019 (vorstehend E. 3. 3 ) sowie d er ergänzenden Stellungnahme von Dr. F.___ und Dipl. Psych. D.___

vom 2 2. Juni 2020 (vorstehend E. 3.5 ) davon aus, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe . Aus psychiatrischer Sicht liege kein konsistentes stimmiges Gesamtbild der Ein schränkungen des Beschwerdeführers vor , was sich nach den Regeln der materi ellen Beweislast zu seinen Ungunsten auswirke . Eine Arbeitsunfähigkeit sei dem nach nicht ausgewiesen (vorstehend E. 2.1).

Dagegen stellte sich der Besch werdeführer auf den Standpunkt, das s auf das Gut achten der Z.___

vom 1 1. Juni 2019 - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden könne (vorstehend E. 2.2). 4. 2

4.2.1

Dem Beschwerdefüh rer ist beizupflichten, dass es vorliegend dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ ( Urk. 7 /57/ 26-37) , welches sich massgeblich auf die Ergebnisse der integrierten neuropsychologischen Untersuchung durch Dipl. Psych. D.___ vom 1 3. April 2019 ( Urk. 7 /57/44-51)

stützte, an der für eine beweiskräftige Expertise erforderlichen Schlüssigkeit (vorstehend E. 1. 5 ) mangelt.

Es fehlt namentlich eine eigene und insbesondere testunabhängige abschliessende Einschätzung des Gutachters, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Symp tome und Beschwerden aufgrund der wahrnehmbaren Befunde und der Verhal tensbeobachtung als ganz oder teilweise nachvollziehbar ersch ie nen (vgl. Urk. 7/57 S. 30 ff. , insbesondere S. 33) . Die klinische Untersuchung mit Anam nes e e r hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung stellt jedoch zent rales Element jeder psychiatrischen Begutachtung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2016 vom 2 3. Januar 2017 E. 6.1). Dr. F.___ hielt in seiner Beurteilung fest, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer depressiven Störung ausgehe, er diese jedoch

– aufgrund der fehlenden Mitarbeit der versicherten Person – nicht valide einschätzen könne. Zur Quantifizierung einer möglicher weise gegebenen Arbeitsunfähigkeit seien straffere Rahmenbedingungen gefor dert, die beispielsweise ein stationärer Aufenthalt bieten könnte ( Urk. 7/57 S. 36 Ziff. 8.3 ; vgl. auch Urk. 7/57 S. 7 Ziff. 4.10 und 4.11 ). Von einer abschliessenden ( psychiatrischen ) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann damit

nicht ausge gangen werden. Sodann fehlt es auch an einer Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit anhand der im Regelfall beachtlichen Standardindikator en (vorstehend E. 1.2-3) . Dr. F.___ führte lediglich spezifische Einschränkungen auf, bei welchen aber im Ergebnis unklar blieb, wie sich diese genau auf die angestammte respektive eine behinderungsangepasste Tätigkeit auswirken und wie diese Einschrän kungen nun bei vorgängig postulierter nichtauthentischer Beschwerdeschilderung zu ge wich ten sind (vgl. Urk. 7/57 S. 34 f. Ziff. 7.3).

Dass die Ausführungen von Dr. F.___

und die interdisziplinäre Gesamtbeur teilung

nicht schlüssig sind, zeigt sich auch darin, dass wiederholt die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung als u nglaubwürdig darge stellt wurden, dennoch aber eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurde , welche dann wiederum aufgrund der m angelnden Glaub würdigkeit ab Datum der Begutachtung keine quantifizierbaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen soll.

Was die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers vor der Begutachtung bei der Z.___ anbelangt, verwiesen die Gut achter , insbesondere Dr. F.___ , auf die Einschätzungen der behandelnden Kollegen. Dieses Vorgehen erweist sich als inkonsequent. Soweit denn wirklich von einer ausgewiesenen Aggravation der Beschwerden auszugehen gewesen wäre, welche im Übrigen nicht diagnostiziert wurde, hätten die Gutachter der Z.___ auch die vorangegangenen, von den behandelnden Ärzten attes tierte n Arbeitsunfähigkeit en in Frage stellen müssen, da nicht anzunehmen wäre, dass das von den Gutachtern der Z.___ beschriebene Verhalten erst anläss lich der Begutachtung in Erscheinung getreten wäre.

Zu dem von der Beschwerdegegnerin übernommene n Vorbringen der Gutachter der Z.___ , dass der Wahrheitsgehalt der subjektiven Empfindungen nur schwer überprüfbar sei (vorstehend E. 2.1, Urk. 7 /57 S. 6 Ziff. 4.6) , ist festzu halten, dass diese Problematik konkret nicht nur beim B eschwerdeführer besteht, sondern generell dann gegeben ist, wenn ein Experte bei der Beschwerdeerhebung auf die Angaben von versicherten Personen angewiesen ist.

Wie ausgeführt, ist es nachgerade Aufgabe eines Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen Gut achtens, die Angaben der versicherten Person durch Nachfragen, Wahrnehmung und Verhaltensbeobachtung (und gegebenenfalls Testuntersuchungen) zu vali dieren. Auch wenn die arbeitsbezogene Selbsteinschätzung des Beschwerde führers, wonach er unter höchster Anstrengung selbst in einer einfachen Tätigkeit lediglich noch zu 10 % respektive 20 % einsatzfähig sei ( Urk. 7 /57 S. 12 Ziff. 3.2.7 , S. 16 Ziff. 7.1 ) , in den vorliegenden medizinischen Akten keine hin reichende Erklärung findet und von einer gewissen Selbstlimitierung ausge gangen werden muss, entbindet dies die Gutachter nicht von einer den rechtspre chungsgemässen Anforderungen genügenden Diagnostik und Herleitung der Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeit.

Im Gutachten wurde weiter

nicht auf die Diskrepanz eingegangen , dass der

Beschwerdeführer weder anlässlich der neurologischen Untersuchung bei Dr. C.___ ( Urk. 7 /5 7 /10-18) noch bei der allgemein-internistischen Unter suchung bei Dr. E.___ ( Urk. 7/57/19-25) eine Symptomausweitung, Aggravation oder mangelnde Mitwirkung zeigte und sein Verhalten als kooperativ bewertet wurde.

Dr. C.___ beschrieb den Rapport als problemzentriert, sachlich und zielgerichtet und verneinte allfällige Verdeutlichungstendenzen , und auch Dr. E.___ berichtete von einem kooperativen, freundlich zugewandten Exploran den ( Urk. 7 /57 S. 13 Ziff. 4.1 , S. 23 Ziff. 4.3 ). Weiter wurde vom neurologischen Teilgutachter festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der klinisch-neurologi schen Untersuchung gedanklich gut, flexibel und schnell mitgearbeitet habe ( Urk. 7 /57 S. 15 Mitte). Dieses Verhalten steht im klaren Gegensatz zu dem von der Neuropsychologin Dipl. Psych. D.___ festgehaltene n , teilweise im Leistungs bereich eines Demenzpatienten liegenden

Testv erhalten ( Urk. 7 /57 S. 31 ) . 4.2.2

Soweit Dipl. med. G.___ , RAD, in seiner Stellungnahme zum Gutachten der Z.___ vom 8. Juli 2019 (vorstehend E. 3. 4 ) dessen formale Qualitätskriterien grundsätzlich bejahte, ist diese Feststellung vor dem Hintergrund zu relativieren, dass, wie aus seinen am 2 6. Mai 2020 formulierten Rückfragen ( Urk. 7/ 72 ) her vorgeht, wesentliche Fragen zur hinreichenden Klärung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers bislang von den Gutachtern der Z.___ unbe antwortet geblieben waren . Weiter zeig t die von Dipl. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2019 ( Urk. 7/59/5-6) vorgenomme ne wörtliche Wie dergabe der generellen Ausführungen der Gutachter der Z.___ zu den funk tionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen ( Urk. 7/57 S. 5 f. Ziff. 4.3), welche Dipl. med. G.___ dann auf die bisherige kaufmännische Tätigkeit bezog, ohne hernach zu einer schlüssigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit zu finden, sowie seine Feststellung, dass ein Belastungs profil fehle , die Mängel des Gutachtens der Z.___ klar auf.

Die erforderliche Schlüssig keit der Ausführungen der Gutachter der Z.___ resultiert auch nicht durch ihre Stellungnahme vom 2 2. Juni 2020 (vorstehend E. 3.5).

Auch setzten

die Gutachter der Z.___

sich nicht mit den Erfahrungen aus

den Eingliederungsmassnahmen respektiv e deren vorzeitigen Abbruch per 1 1. Mai 2018 ( Urk. 7/ 25, Urk. 7/32-33, Urk. 7/38-40) auseinander

( Urk. 7/57 S. 3 Ziff. 3.1, S. 11 Mitte, S. 27 Mitte, S. 32 Ziff. 6.1). Dabei war dem Versicherten zwar ein hoher Leistungswillen attestiert worden ( Urk. 7/32/2, Urk. 7/39/3 Ziffer 6.4) , jedoch zeigte sich auch ein Vermeidungsverhalten mit ängstlich-rigiden Erklärungs- und Handlungsmodellen ( Urk. 7/41/2). Im Übrigen lässt sich auch nicht nachvollziehen, weshalb der Zeitpunkt des Abbruchs der Eingliederungs massnahmen dem Zeitpunkt entsprechen soll, ab welchem in einer behinderungs angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen mehr bestehen sollen (vorstehend E. 3. 3 , Urk. 7/57 S. 6 Ziffer 4.8 ).

Was den hinsichtlich des Ausmasses bislang ungenügend ab ge klärten Cannabis konsum ( vgl. die unterschiedlichen Angaben zum Konsum: Urk. 7/57 S. 11 Ziff. 3.2.2, S. 28 Ziff. 3.2.2 , Urk. 7/57/44-51 S. 3 ) anbelangt, ist darauf hinzu weisen, dass das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 seine Rechtsprechung dahin gehend geändert hat, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann, sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitssc häden in Betracht fallen. Dies hat zur Folge, dass die Frage nach den funktionellen Auswirkungen des Cannabiskonsums vorliegend unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten gewesen wäre .

Darauf hinzuweisen ist weiter, dass aus dem Bericht der Fachpersonen der A.___ vom 4. Mai 2017 (vorstehend E. 3.1) hervorgeht, dass sich der Beschwerde führer im Anschluss an den stationären Aufenthalt in eine Tagesklinik begeben hat. Gegenüber Dr. F.___

äusserte der Beschwerde führer, dass er von Dezember 2016 bis Januar 2017 in der Tagesklinik der H.___ in Behandlung gewesen sei ( Urk. 7/57 S. 27 oben). Ein entsprechender Bericht findet sich jedoch nicht in den Akten, wäre jedoch von der Beschwerdegegnerin einzufordern gewesen.

Auch in somatischer Hinsicht sind vorliegend weitere Abklärungen erforderlich, zumal der Beschwerdeführer mehrfach ausführte, dass ihm nach der Diagnose eines Kolonkarzinoms mit im Dezember 2014 durchgeführter Operation die Arbeit immer schwerer gefallen sei ( Urk. 7/19/5-8 Ziff. 1.4, Urk. 7/57 S. 10 Ziff. 3.2.1, S. 19 Ziff. 3.2.1). Demnach wären bei durchwegs beklagter Erschöpfung weitere Abklärungen insbesondere hinsichtlich einer Tumorfatigue angezeigt gewesen.

Zusammenfassend liegt mit dem Gutachten der Z.___ insbesondere keine abschliessende

und somit beweiskräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor , auf welche für die Leistungsbeurteilung abgestellt werden könnte. 4.3

Jedoch kann v orliegend auch nicht einfach auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch den seit September 2016 behandelnden Psychiater Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) abgestellt werden. So steht einerseits die teils monatliche Behandlungsfrequenz ( Urk. 7 /5 7 S. 22 Ziff. 3.2.11, S. 34 Ziff. 7.2) im Gegensatz zu m Ausmass der attestierten Arbeitsunfähigkeit , andererseits gilt es zu berück sichtigen, dass seine

auf tragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als haus arztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner

Einschätzung angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 5

Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü gend abgeklärt. Es fehlt demnach vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in soma tischer und psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungs rechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen .

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Ent scheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d er vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘700 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31 . August 20 20 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 62 , war seit dem 1. Oktober 1985 , zuletzt

als

System Engineer , bei der Y.___ , Zürich , tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1 0. Juli 2016 war (Urk. 7/ 17 Ziff. 2.1-2 ).

Am 24 . Oktober 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im

Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Exp erten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass gestützt auf das Gutachten der Z.___ davon auszugehen sei, dass aus somatischer Sicht (internistisch/neurologisch) keine funktionellen Einschränkungen vorlägen, welche Auswirkungen auf die Ausübung der angestammten Tätigkeit oder einer angepassten Tätigkeit hätten.

Aus psychiatrischer Sicht könne zwar die Diagnose einer depressiven Störung gestellt werden. Es hätten aber Diskrepanzen zwischen den subjektiv (eigenen, persönlichen) geschilderten Beschwerden und den objek tivierbaren (messbaren) Befunden bestanden. Der Wahrheitsgehalt der subjek tiven Empfindungen sei schwer überprüfbar. Dieser Umstand und die fehlende Mitarbeit bei den Abklärungen verunmöglichten eine valide Einschätzung der psychiatrischen Symptome auf die Arbeitsfähigkeit. Auch bei der neuropsycho logischen Testung habe sich kein valides Testprofil bei Hinweisen für eine ver minderte Anstrengungsbereitschaft gezeigt.

Nach neuer Rechtsprechung könne der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeits unfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen der umfassenden Betrachtung ein stim miges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeige. Fehle es daran, sei der Beweis nicht geleistet. Dies wirke sich nach den Regeln der materiellen Beweislast zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Das Vorliegen von Panikstörungen im invalidisie renden Ausmass habe nicht bestätig t w erden können, zumal die Kriterie n nicht erfüllt seien. Es lägen psychischerseits

wenig ausgeprägte objektivierbare Befunde vor. Der Beschwerdeführer sei weder bei der Selbstsorge noch bei der Reise fähigkeit eingeschränkt und die Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Zudem weise der Medikamentenspiegel auf eine Malcompliance hin (S. 1 ff.) . 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass auf das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ nicht abgestellt werden könne (S. 5 f. Rz 15-16 , S. 7 f. Rz 19 - 20 ). Es sei nicht dargelegt worden, welche seiner Schilderungen für eine Aggravation sprächen , wahrscheinlich beziehe sich die behauptete Aggravation ausschliesslich auf das inkonsistente neuropsycholo gische Testprofil (S. 6 f. Rz 17-18). Zudem hätten sich aus Sicht des neurolo gischen und internistischen Gutachters keine Inkonsistenzen gezeigt (S. 7 oben). Eine sorgfältige Prüfung der Symptomverdeutlichung in Abgrenzung zur Aggra vation sei nicht vorgenommen worden (S. 7 Rz 19). Er habe während der Explo ration unter THC-Einfluss gestanden. Während einer Intoxikation unter Cannabi noid e n sei die kognitive Leistungsfähigkeit zweifellos eingeschränkt, woher auch seine schwache Leistung respektive das nicht valide Testresultat anlässlich der neuropsychologischen Abkl ärung herrühren könnte (S. 8 Rz 21-22). Zusammen fassend erweise sich das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ als unvoll ständig und nicht schlüssig. Daran ändere auch die nachträgliche Stellungnahme nichts. Auch ein strukturiertes Beweisverfahren, welches im Hinblick auf die depressive Erkrankung sowie ein im Raum stehende s Abhängigkeitssyndrom hätte durchgeführt werden müssen, sei nicht erfolgt (S. 9 f. Rz 23-25). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob das bei der Z.___ eingeholte Gutachten vom 1 1. Juni 2019 beweiskräftig ist und darauf für die Beurteilung der Leistungs ansprüche abgestellt werden kann . 3.

3.1

Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem undatierten, am 4. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 7/19/5-8) folgende , seit etwa 35 Jahren in variierendem Schweregrad bestehende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - rezidivierende Kopfschmerzen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n sie eine n

Can nabisabusus (ICD-10 F12.1), einen Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) sowie einen Dick darmkrebs vor zwei Jahren ( Ziff. 1.1). Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 1 9. Dezember 2016 bis 2 8. Januar 2017 in der A.___ in stationärer Behandlung befunden ( Ziff. 1.3). In der zuletzt ausge übten Tätigkeit als technischer Kaufmann im IT-Bereich habe vom 1 9. Dezember 2016 bis 1 1. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.6). Es lägen mittelgradige Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeits- und Gedächt nisstörungen sowie eine Ideenflüchtigkeit, eine Antriebsarmut und eine moto rische Unruhe vor. Es habe sich eine reduzierte Stresstoleranz gezeigt, die sich auf die Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit auswirke. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten seien mittelgradig eingeschränkt. Ausser dem zeigten sich leichte Beeinträchtigung en in der Anwendung fachlicher Kom petenzen und in der Gruppenfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem Pensum von 40 bis 50 % zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei in diesem Pensum nach Abschluss der Behandlung in der Tagesklinik zumutbar. Dabei sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit ohne Pikettdienst in einem klar strukturierten Aufgabenbereich möglich ( Ziff.

E. 1.7 und Ziff. 1.9). 3. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 6. November 2018 ( Urk. 7/49/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1) - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ einen Dickdarmkrebs vor zwei Jahren, Status nach Operation , und rezidivierende Kopfschmerzen ( Ziff. 2.6).

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 2. September 2016 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 8. November 2018 erfolgt. Es fänden alle zwei bis drei Wochen Konsultationen statt ( Ziff. 1.1-2). Vom 3 0. August 2016 bis 1 7. Juni 2018 sei für die Tätigkeit als IT-Mitarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und seit dem 1 8. Juni 2018 eine solche von 80 % ( Ziff. 1.3). Der Patient habe auch im Zuge der Integrationsmassnahmen schon bei kleinsten Anforderungen dekompensiert und sei sehr schnell überfordert gewesen. Es bestünden eine eingeschränkte Kon zentrationsleistung sowie Gedächtnisstörungen ( Ziff. 3.4) . Es sei davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr ein setzbar sei. Sämtliche Therapiemassnahmen seien ausgeschöpft worden . Eine Rentenprüfung sei sicherlich von Vorteil ( Ziff. 4.1, Ziff. 4.3). Der Beschwerde führer sei in der Haushaltsführung, der Wohnungspflege sowie auch mit dem Einkauf, der Wäsche und der Ernährung selbständig ( Ziff. 4.5). 3. 3

A m 1 1. Juni 2019 erstatteten Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurolo gie, Dipl.-Psych . D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP , Dr. med. E.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. univ. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Z.___ , das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten ( Urk. 7/57). Die Gutachte r nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1 ; S. 5 Ziff. 4.2.1 ). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Morbus hämolyticus , einen Status nach Kolonkarzinom, familiär, anamnestisch (Dezember 2014), keine Unterlagen in der Dokumentation vorhanden, einen episodischen Spannungskopfschmerz, einen Verdacht auf eine psychophysiologische Insomnie, subjektive kognitive Leistungseinschränkungen ohne Hinweis für eine Hirnsubstanzschädigung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide , zumindest schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1; S. 5 Ziff. 4.2.2).

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund der mangelnden Anstrengungsbereitschaft und der inkonsistenten Befunde nicht eingeschätzt werden könne (S. 6 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit könne ab dem 1 2. Mai 2018 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund mangelnder Anstrengungsbereitschaft und auch inkonsistenter Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (S. 6 Ziff. 4.8). Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch die psychische Erkrankung und entspreche daher der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten. Eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 7 Ziff. 4.9). Unter Berück sichtigung der vorliegenden Akten werde bezüglich der Arbeitsfähigkeit in ange passter sowie in angestammter Tätigkeit empfohlen, auf die Einschätzung der behandelnden Kollegen abzustellen. Demnach habe von Juli 2016 bis am 1 1. Feb ruar 2017 sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine solche habe auch vom 3 0. August 2016 bis 1 7. Juni 2018 bestanden. Vom 1 8. Juni bis 1. November 2018 habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit bestanden. Die dazwischenliegenden Zeiträume könnten retro spektiv nicht beurteilt werden. Bezüglich der Beurteilung der retrospektiven Arbeitsunfähigkeit könne bei nicht authentischer Beschwerdeschilderung des Ver sicherten nur auf die Einschätzung der Kollegen zurückgegriffen werden. Auf grund der fehlenden Mitarbeit des Beschwerdeführers könne eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfolgen, so dass aus diesem Grund zur Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit straffere Rahmenbedingungen nötig seien, welche beispielsweise ein stationärer Aufenthalt bieten könnte (S. 7 Ziff. 4.11 Frage 1).

In ihrer integrativen medizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, dass basierend auf den subjektiven Angaben des Exploranden die Kriterien für das Vorhandensein einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.1) erfüllt seien. Diese subjektiven Angaben seien aber eingeschränkt zu werten, weil bei der neuropsychologischen Untersuchung die Selbstbeurteilungsverfahren zur Vali dierung der Beschwerdeschilderung hoch auffällig gewesen sei en

und mit einer hohen Angabe von Pseudobeschwerden auf eine übertriebene Beschwerde schilderung hingewiesen hätten . Insgesamt sei ein unplausibles und somit inkon sist entes Testprofil resul tiert. D aher bestünden erhebliche Zweifel an einer durch gängig ausreichenden Mitwirkung des Versicherten in der neuropsychologischen Untersuchung. Zudem zeige sich laborchemisch eine Malcompliance bei der Medi ka menteneinnahme (S. 4 Ziff. 4.1 oben).

Die Gutachter führten aus, es sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die geschilderten Beschwerden über ein krankheitsbezogenes «normales» Mass der Symptomverdeutlichung hinausgingen. Lediglich formell könne die Diagnose einer depressiven Störung gestellt werden, der Wahrheitsgehalt der sub jektiven Empfindung sei aber nur schwer überprüfbar . Dieser Umstand verun mögliche eine valide Einschätzung der psychiatrischen Symptome auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in angepasster als auch in angestammter Tätigkeit (S. 4 Ziff. 4.1 Mitte) .

Die vorschnelle Müdigkeit nach bereits leichten Tätigkeiten könne zudem nicht neurologisch erklärt werden, so dass sie als Symptom der depressiven Störung zu sehen und somit wiederum nicht ausreichend quantifizierbar sei .

Beurteilungs erschwerend bestehe auch ein Cannabis-Dauerkonsum zur inadäquaten Selbst therapie innerer Anspannungszustände. Der regelmässige Konsum von Cannabis müsse jedoch als wahrscheinliche Ursache des berichteten amotivationalen Syn droms wie auch der affektiven Erkrankungssymptome in Betracht gezogen werden, was aber die Abgrenzung gegenüber ähnlichen, depressiv verursachten Symptomen zusätzlich erschwere. Klinisch-neurologisch bestünden zudem keine Symptome für eine hirnorganisch bedingte Einschränkung der kognitiven Funk tionen. Klinisch-neurologisch habe sich eine gute kogni tive Leistungsfähigkeit gezeigt (S. 4 Ziff. 4.1 unten). 3. 4

Dipl. med. G.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychothe rapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 8. Jul i 2019 ( Urk. 7 /59/5-6) aus, dass das Gutachten der Z.___ vom 1 1. Juni 2019 die formalen Qualitäts kriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolge rungen plausibel sei.

3. 5

Am 2 2. Juni 2020 nahmen Dipl . Psych. D.___ und Dr. F.___ ,

Z.___ , zu den von Dipl. med. G.___ ,

RAD ,

am 2 6. Mai 2020 gestellten Rückfragen ( Urk. 7/72 , Urk. 7/77/3 ) Stellung ( Urk. 7 /74). Die Gutachter hielten fest, dass

seit langem bekannt und durch wissenschaftliche Studien belegt sei , dass depressive Patienten neuropsychologische Defizite aufweisen könnten, welche mit Hilfe neu ropsychologischer Untersuchungsverfahren objektiviert werden könnten (S. 1 Mitte). Da auf verschiedenen Ebenen vom Beschwerdeführer überwiegend nicht authentische Beschwerdeschilderungen und unkorrekte Angaben auf gestellte Fragen geäussert worden seien , könn e bei den Aussagen zu spezifischen Krank heitsbildern nur gemutmasst werden. Lägen die Ergebnisse der Symptomvali dierung unter dem Zufallsniveau oder zeigten sie kognitive Funktionen eines Demenzerkrankten, müsse von einer bewussten Falschangabe auf die gestellten Fragen ausgegangen werden (S. 1 f. unten) . Schwierigkeiten in der Erstellung eines Gutachtens ergäben sich dann , wenn die versicherte Person nicht gewillt sei, die nötige Mitwirkung zu zeigen. Es sei zwar richtig, dass bei korrekten Angaben, wie beispielsweise zur Tagesstruktur, der Menge an eingenommenen Drogen etc. eine Indikatorenprüfung durchgeführt we rden könnte, im Falle gänz lich f ehlender Mitwirkung sei dies nicht möglich, da den Angaben nicht getraut werden könne . Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dann im Anschluss durch den RAD verlangt werde, die Fragen zur Persönlichkeit, zur Abhängigkeit oder zu spezifischen Störungen wie einer Angststörung bei nachweislich bestehender nicht-authentischer B eschwerdeschilderung zu tätigen (S. 2 oben).

Da den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Cannabiskonsums nicht vollumfänglich geglaubt werden könne, sei bei positivem Urintest die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis gestellt worden. E ine prinzipiell mög liche Abhängigkeit könne nur überprüft werden, wenn den Aussagen des Beschwer deführers geglaubt werden könne, was nachweislich nicht der Fall sei . Die Gutachte r bestätigten weiter , dass der psychopathologische Befund lege artis nach AMDP erstellt worden sei (S. 2 Mitte). Die Frage, ob Hinweise für eine Tumorfatigue bestünden, könne aufgrund fehlender Dokumentation nicht beant wortet werden. I m Rahmen der allgemein-internistischen Begutachtung seien keine diesbezüglichen klinischen Hinweise festgestellt worden.

Zur Aufforderung, sich ausführlicher zu r Interaktion der somatischen wie auch der psychischen Beschwer den und zu den Persönlichkeitsfaktoren zu äussern, führten die Gutach ter aus, dass hierzu eine authentische Beschwerdeschilderung und die Mitarbeit der versicherten Person vorausgesetzt würden . Anzeichen für ein e Persönlich keitsstörung hätten sich in der Untersuchungssituation nicht g ezeigt (S. 2 unten). 3. 6

Dipl. med. G.___ , RAD, führte in seiner Stellungn ahme vom 1 1. August 2020 ( Urk. 7 /77/5 ) aus, dass eine umfassende polydisziplinäre Abklärung stattgefunden habe. Die Gutachter der Z.___ hätten bereits zu den vorgebrachten Einwän den Stellung genommen . Auch bei erneutem Einwand seien keine neuen medizi nischen Sachverhalte gelten d gemacht worden. Es sei müssig darüber zu disku tieren, welche Skalen und Tests verwendet worden seien. Wichtig sei letztendlich die umfassende klinisch-versicherungsmedizinische Würdigung durch den medi zinischen Experten. Es werde deshalb weiter an der Stellungnahme vom 8. Juli 2019 festgehalten. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom 1 1. Juni 2019 (vorstehend E. 3. 3 ) sowie d er ergänzenden Stellungnahme von Dr. F.___ und Dipl. Psych. D.___

vom 2 2. Juni 2020 (vorstehend E. 3.5 ) davon aus, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe . Aus psychiatrischer Sicht liege kein konsistentes stimmiges Gesamtbild der Ein schränkungen des Beschwerdeführers vor , was sich nach den Regeln der materi ellen Beweislast zu seinen Ungunsten auswirke . Eine Arbeitsunfähigkeit sei dem nach nicht ausgewiesen (vorstehend E. 2.1).

Dagegen stellte sich der Besch werdeführer auf den Standpunkt, das s auf das Gut achten der Z.___

vom 1 1. Juni 2019 - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden könne (vorstehend E. 2.2). 4. 2

4.2.1

Dem Beschwerdefüh rer ist beizupflichten, dass es vorliegend dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ ( Urk. 7 /57/ 26-37) , welches sich massgeblich auf die Ergebnisse der integrierten neuropsychologischen Untersuchung durch Dipl. Psych. D.___ vom 1 3. April 2019 ( Urk. 7 /57/44-51)

stützte, an der für eine beweiskräftige Expertise erforderlichen Schlüssigkeit (vorstehend E. 1. 5 ) mangelt.

Es fehlt namentlich eine eigene und insbesondere testunabhängige abschliessende Einschätzung des Gutachters, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Symp tome und Beschwerden aufgrund der wahrnehmbaren Befunde und der Verhal tensbeobachtung als ganz oder teilweise nachvollziehbar ersch ie nen (vgl. Urk. 7/57 S. 30 ff. , insbesondere S. 33) . Die klinische Untersuchung mit Anam nes e e r hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung stellt jedoch zent rales Element jeder psychiatrischen Begutachtung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2016 vom 2 3. Januar 2017 E. 6.1). Dr. F.___ hielt in seiner Beurteilung fest, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer depressiven Störung ausgehe, er diese jedoch

– aufgrund der fehlenden Mitarbeit der versicherten Person – nicht valide einschätzen könne. Zur Quantifizierung einer möglicher weise gegebenen Arbeitsunfähigkeit seien straffere Rahmenbedingungen gefor dert, die beispielsweise ein stationärer Aufenthalt bieten könnte ( Urk. 7/57 S. 36 Ziff.

E. 6 meldete er sich unter Hin weis auf eine seit der Jugendzeit bestehende Depression bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung ein ( Urk. 7/3 , Urk. 7/30 ) . Am 2 5. September 2017 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. Oktober bis 3 1. Dezember 2017 ( Urk. 7/25 ) , sowie am 1 1. Januar 2018 für ein Aufbautraining ab dem 3. Januar 2018 ( Urk. 7/33) . Am 2 4. Mai 2018 wurde das A ufbautraining infolge Nichterreichens einer Steigerung der Präsenz und der Leistung abgebrochen ( Urk. 7/40 ).

Die IV-St elle veranlasste sodann bei der Z.___

ein interdis ziplinäres Gutachten, welches am 1 1. Juni 2019 erstattet wurde ( Urk. 7/57). Nach dem der Versicherte gegen den am 1 7. Februar 2020 ergangene n Vorbescheid ( Urk.

E. 7 /76). Mit Verfügung vom 3 1. August 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 3 0. September 20 20 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 20 20 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur w eiteren Abklärung zurückzuweisen, um her nach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 9. November 2020 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 1 1. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7.1 ) , in den vorliegenden medizinischen Akten keine hin reichende Erklärung findet und von einer gewissen Selbstlimitierung ausge gangen werden muss, entbindet dies die Gutachter nicht von einer den rechtspre chungsgemässen Anforderungen genügenden Diagnostik und Herleitung der Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeit.

Im Gutachten wurde weiter

nicht auf die Diskrepanz eingegangen , dass der

Beschwerdeführer weder anlässlich der neurologischen Untersuchung bei Dr. C.___ ( Urk. 7 /5 7 /10-18) noch bei der allgemein-internistischen Unter suchung bei Dr. E.___ ( Urk. 7/57/19-25) eine Symptomausweitung, Aggravation oder mangelnde Mitwirkung zeigte und sein Verhalten als kooperativ bewertet wurde.

Dr. C.___ beschrieb den Rapport als problemzentriert, sachlich und zielgerichtet und verneinte allfällige Verdeutlichungstendenzen , und auch Dr. E.___ berichtete von einem kooperativen, freundlich zugewandten Exploran den ( Urk. 7 /57 S. 13 Ziff. 4.1 , S. 23 Ziff. 4.3 ). Weiter wurde vom neurologischen Teilgutachter festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der klinisch-neurologi schen Untersuchung gedanklich gut, flexibel und schnell mitgearbeitet habe ( Urk. 7 /57 S. 15 Mitte). Dieses Verhalten steht im klaren Gegensatz zu dem von der Neuropsychologin Dipl. Psych. D.___ festgehaltene n , teilweise im Leistungs bereich eines Demenzpatienten liegenden

Testv erhalten ( Urk. 7 /57 S. 31 ) . 4.2.2

Soweit Dipl. med. G.___ , RAD, in seiner Stellungnahme zum Gutachten der Z.___ vom 8. Juli 2019 (vorstehend E. 3. 4 ) dessen formale Qualitätskriterien grundsätzlich bejahte, ist diese Feststellung vor dem Hintergrund zu relativieren, dass, wie aus seinen am 2 6. Mai 2020 formulierten Rückfragen ( Urk. 7/ 72 ) her vorgeht, wesentliche Fragen zur hinreichenden Klärung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers bislang von den Gutachtern der Z.___ unbe antwortet geblieben waren . Weiter zeig t die von Dipl. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2019 ( Urk. 7/59/5-6) vorgenomme ne wörtliche Wie dergabe der generellen Ausführungen der Gutachter der Z.___ zu den funk tionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen ( Urk. 7/57 S. 5 f. Ziff. 4.3), welche Dipl. med. G.___ dann auf die bisherige kaufmännische Tätigkeit bezog, ohne hernach zu einer schlüssigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit zu finden, sowie seine Feststellung, dass ein Belastungs profil fehle , die Mängel des Gutachtens der Z.___ klar auf.

Die erforderliche Schlüssig keit der Ausführungen der Gutachter der Z.___ resultiert auch nicht durch ihre Stellungnahme vom 2 2. Juni 2020 (vorstehend E. 3.5).

Auch setzten

die Gutachter der Z.___

sich nicht mit den Erfahrungen aus

den Eingliederungsmassnahmen respektiv e deren vorzeitigen Abbruch per 1 1. Mai 2018 ( Urk. 7/ 25, Urk. 7/32-33, Urk. 7/38-40) auseinander

( Urk. 7/57 S. 3 Ziff. 3.1, S. 11 Mitte, S. 27 Mitte, S. 32 Ziff. 6.1). Dabei war dem Versicherten zwar ein hoher Leistungswillen attestiert worden ( Urk. 7/32/2, Urk. 7/39/3 Ziffer 6.4) , jedoch zeigte sich auch ein Vermeidungsverhalten mit ängstlich-rigiden Erklärungs- und Handlungsmodellen ( Urk. 7/41/2). Im Übrigen lässt sich auch nicht nachvollziehen, weshalb der Zeitpunkt des Abbruchs der Eingliederungs massnahmen dem Zeitpunkt entsprechen soll, ab welchem in einer behinderungs angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen mehr bestehen sollen (vorstehend E. 3. 3 , Urk. 7/57 S. 6 Ziffer 4.8 ).

Was den hinsichtlich des Ausmasses bislang ungenügend ab ge klärten Cannabis konsum ( vgl. die unterschiedlichen Angaben zum Konsum: Urk. 7/57 S. 11 Ziff. 3.2.2, S. 28 Ziff. 3.2.2 , Urk. 7/57/44-51 S. 3 ) anbelangt, ist darauf hinzu weisen, dass das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 seine Rechtsprechung dahin gehend geändert hat, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann, sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitssc häden in Betracht fallen. Dies hat zur Folge, dass die Frage nach den funktionellen Auswirkungen des Cannabiskonsums vorliegend unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten gewesen wäre .

Darauf hinzuweisen ist weiter, dass aus dem Bericht der Fachpersonen der A.___ vom 4. Mai 2017 (vorstehend E. 3.1) hervorgeht, dass sich der Beschwerde führer im Anschluss an den stationären Aufenthalt in eine Tagesklinik begeben hat. Gegenüber Dr. F.___

äusserte der Beschwerde führer, dass er von Dezember 2016 bis Januar 2017 in der Tagesklinik der H.___ in Behandlung gewesen sei ( Urk. 7/57 S. 27 oben). Ein entsprechender Bericht findet sich jedoch nicht in den Akten, wäre jedoch von der Beschwerdegegnerin einzufordern gewesen.

Auch in somatischer Hinsicht sind vorliegend weitere Abklärungen erforderlich, zumal der Beschwerdeführer mehrfach ausführte, dass ihm nach der Diagnose eines Kolonkarzinoms mit im Dezember 2014 durchgeführter Operation die Arbeit immer schwerer gefallen sei ( Urk. 7/19/5-8 Ziff. 1.4, Urk. 7/57 S. 10 Ziff. 3.2.1, S. 19 Ziff. 3.2.1). Demnach wären bei durchwegs beklagter Erschöpfung weitere Abklärungen insbesondere hinsichtlich einer Tumorfatigue angezeigt gewesen.

Zusammenfassend liegt mit dem Gutachten der Z.___ insbesondere keine abschliessende

und somit beweiskräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor , auf welche für die Leistungsbeurteilung abgestellt werden könnte. 4.3

Jedoch kann v orliegend auch nicht einfach auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch den seit September 2016 behandelnden Psychiater Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) abgestellt werden. So steht einerseits die teils monatliche Behandlungsfrequenz ( Urk. 7 /5 7 S. 22 Ziff. 3.2.11, S. 34 Ziff. 7.2) im Gegensatz zu m Ausmass der attestierten Arbeitsunfähigkeit , andererseits gilt es zu berück sichtigen, dass seine

auf tragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als haus arztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner

Einschätzung angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 5

Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü gend abgeklärt. Es fehlt demnach vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in soma tischer und psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungs rechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen .

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Ent scheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d er vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘700 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31 . August 20 20 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.3 ; vgl. auch Urk. 7/57 S. 7 Ziff. 4.10 und 4.11 ). Von einer abschliessenden ( psychiatrischen ) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann damit

nicht ausge gangen werden. Sodann fehlt es auch an einer Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit anhand der im Regelfall beachtlichen Standardindikator en (vorstehend E. 1.2-3) . Dr. F.___ führte lediglich spezifische Einschränkungen auf, bei welchen aber im Ergebnis unklar blieb, wie sich diese genau auf die angestammte respektive eine behinderungsangepasste Tätigkeit auswirken und wie diese Einschrän kungen nun bei vorgängig postulierter nichtauthentischer Beschwerdeschilderung zu ge wich ten sind (vgl. Urk. 7/57 S. 34 f. Ziff. 7.3).

Dass die Ausführungen von Dr. F.___

und die interdisziplinäre Gesamtbeur teilung

nicht schlüssig sind, zeigt sich auch darin, dass wiederholt die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung als u nglaubwürdig darge stellt wurden, dennoch aber eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurde , welche dann wiederum aufgrund der m angelnden Glaub würdigkeit ab Datum der Begutachtung keine quantifizierbaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen soll.

Was die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers vor der Begutachtung bei der Z.___ anbelangt, verwiesen die Gut achter , insbesondere Dr. F.___ , auf die Einschätzungen der behandelnden Kollegen. Dieses Vorgehen erweist sich als inkonsequent. Soweit denn wirklich von einer ausgewiesenen Aggravation der Beschwerden auszugehen gewesen wäre, welche im Übrigen nicht diagnostiziert wurde, hätten die Gutachter der Z.___ auch die vorangegangenen, von den behandelnden Ärzten attes tierte n Arbeitsunfähigkeit en in Frage stellen müssen, da nicht anzunehmen wäre, dass das von den Gutachtern der Z.___ beschriebene Verhalten erst anläss lich der Begutachtung in Erscheinung getreten wäre.

Zu dem von der Beschwerdegegnerin übernommene n Vorbringen der Gutachter der Z.___ , dass der Wahrheitsgehalt der subjektiven Empfindungen nur schwer überprüfbar sei (vorstehend E. 2.1, Urk. 7 /57 S. 6 Ziff. 4.6) , ist festzu halten, dass diese Problematik konkret nicht nur beim B eschwerdeführer besteht, sondern generell dann gegeben ist, wenn ein Experte bei der Beschwerdeerhebung auf die Angaben von versicherten Personen angewiesen ist.

Wie ausgeführt, ist es nachgerade Aufgabe eines Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen Gut achtens, die Angaben der versicherten Person durch Nachfragen, Wahrnehmung und Verhaltensbeobachtung (und gegebenenfalls Testuntersuchungen) zu vali dieren. Auch wenn die arbeitsbezogene Selbsteinschätzung des Beschwerde führers, wonach er unter höchster Anstrengung selbst in einer einfachen Tätigkeit lediglich noch zu 10 % respektive 20 % einsatzfähig sei ( Urk. 7 /57 S. 12 Ziff. 3.2.7 , S. 16 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00670

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2 9. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 62 , war seit dem 1. Oktober 1985 , zuletzt

als

System Engineer , bei der Y.___ , Zürich , tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1 0. Juli 2016 war (Urk. 7/ 17 Ziff. 2.1-2 ).

Am 24 . Oktober 201 6

meldete er sich unter Hin weis auf eine seit der Jugendzeit bestehende Depression bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung ein ( Urk. 7/3 , Urk. 7/30 ) . Am 2 5. September 2017 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. Oktober bis 3 1. Dezember 2017 ( Urk. 7/25 ) , sowie am 1 1. Januar 2018 für ein Aufbautraining ab dem 3. Januar 2018 ( Urk. 7/33) . Am 2 4. Mai 2018 wurde das A ufbautraining infolge Nichterreichens einer Steigerung der Präsenz und der Leistung abgebrochen ( Urk. 7/40 ).

Die IV-St elle veranlasste sodann bei der Z.___

ein interdis ziplinäres Gutachten, welches am 1 1. Juni 2019 erstattet wurde ( Urk. 7/57). Nach dem der Versicherte gegen den am 1 7. Februar 2020 ergangene n Vorbescheid ( Urk. 7 /60) Einwände erhoben hatte ( Urk. 7 /69), stellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 2 6. Mai 2020 verschiedene Rückfragen an die Gutachter der Z.___ ( Urk. 7 /72), welche diese in ihrem Schreiben vom 2 2. Juni 2020 beantworteten ( Urk. 7 /74). Hierzu nahm der Versicherte am 3 0. Juli 2020 Stellung ( Urk. 7 /76). Mit Verfügung vom 3 1. August 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 3 0. September 20 20 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 1. August 20 20 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur w eiteren Abklärung zurückzuweisen, um her nach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 9. November 2020 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 1 1. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im

Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Exp erten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass gestützt auf das Gutachten der Z.___ davon auszugehen sei, dass aus somatischer Sicht (internistisch/neurologisch) keine funktionellen Einschränkungen vorlägen, welche Auswirkungen auf die Ausübung der angestammten Tätigkeit oder einer angepassten Tätigkeit hätten.

Aus psychiatrischer Sicht könne zwar die Diagnose einer depressiven Störung gestellt werden. Es hätten aber Diskrepanzen zwischen den subjektiv (eigenen, persönlichen) geschilderten Beschwerden und den objek tivierbaren (messbaren) Befunden bestanden. Der Wahrheitsgehalt der subjek tiven Empfindungen sei schwer überprüfbar. Dieser Umstand und die fehlende Mitarbeit bei den Abklärungen verunmöglichten eine valide Einschätzung der psychiatrischen Symptome auf die Arbeitsfähigkeit. Auch bei der neuropsycho logischen Testung habe sich kein valides Testprofil bei Hinweisen für eine ver minderte Anstrengungsbereitschaft gezeigt.

Nach neuer Rechtsprechung könne der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeits unfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen der umfassenden Betrachtung ein stim miges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeige. Fehle es daran, sei der Beweis nicht geleistet. Dies wirke sich nach den Regeln der materiellen Beweislast zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Das Vorliegen von Panikstörungen im invalidisie renden Ausmass habe nicht bestätig t w erden können, zumal die Kriterie n nicht erfüllt seien. Es lägen psychischerseits

wenig ausgeprägte objektivierbare Befunde vor. Der Beschwerdeführer sei weder bei der Selbstsorge noch bei der Reise fähigkeit eingeschränkt und die Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Zudem weise der Medikamentenspiegel auf eine Malcompliance hin (S. 1 ff.) . 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass auf das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ nicht abgestellt werden könne (S. 5 f. Rz 15-16 , S. 7 f. Rz 19 - 20 ). Es sei nicht dargelegt worden, welche seiner Schilderungen für eine Aggravation sprächen , wahrscheinlich beziehe sich die behauptete Aggravation ausschliesslich auf das inkonsistente neuropsycholo gische Testprofil (S. 6 f. Rz 17-18). Zudem hätten sich aus Sicht des neurolo gischen und internistischen Gutachters keine Inkonsistenzen gezeigt (S. 7 oben). Eine sorgfältige Prüfung der Symptomverdeutlichung in Abgrenzung zur Aggra vation sei nicht vorgenommen worden (S. 7 Rz 19). Er habe während der Explo ration unter THC-Einfluss gestanden. Während einer Intoxikation unter Cannabi noid e n sei die kognitive Leistungsfähigkeit zweifellos eingeschränkt, woher auch seine schwache Leistung respektive das nicht valide Testresultat anlässlich der neuropsychologischen Abkl ärung herrühren könnte (S. 8 Rz 21-22). Zusammen fassend erweise sich das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ als unvoll ständig und nicht schlüssig. Daran ändere auch die nachträgliche Stellungnahme nichts. Auch ein strukturiertes Beweisverfahren, welches im Hinblick auf die depressive Erkrankung sowie ein im Raum stehende s Abhängigkeitssyndrom hätte durchgeführt werden müssen, sei nicht erfolgt (S. 9 f. Rz 23-25). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob das bei der Z.___ eingeholte Gutachten vom 1 1. Juni 2019 beweiskräftig ist und darauf für die Beurteilung der Leistungs ansprüche abgestellt werden kann . 3.

3.1

Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem undatierten, am 4. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 7/19/5-8) folgende , seit etwa 35 Jahren in variierendem Schweregrad bestehende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - rezidivierende Kopfschmerzen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n sie eine n

Can nabisabusus (ICD-10 F12.1), einen Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) sowie einen Dick darmkrebs vor zwei Jahren ( Ziff. 1.1). Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 1 9. Dezember 2016 bis 2 8. Januar 2017 in der A.___ in stationärer Behandlung befunden ( Ziff. 1.3). In der zuletzt ausge übten Tätigkeit als technischer Kaufmann im IT-Bereich habe vom 1 9. Dezember 2016 bis 1 1. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.6). Es lägen mittelgradige Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeits- und Gedächt nisstörungen sowie eine Ideenflüchtigkeit, eine Antriebsarmut und eine moto rische Unruhe vor. Es habe sich eine reduzierte Stresstoleranz gezeigt, die sich auf die Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit auswirke. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten seien mittelgradig eingeschränkt. Ausser dem zeigten sich leichte Beeinträchtigung en in der Anwendung fachlicher Kom petenzen und in der Gruppenfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem Pensum von 40 bis 50 % zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei in diesem Pensum nach Abschluss der Behandlung in der Tagesklinik zumutbar. Dabei sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit ohne Pikettdienst in einem klar strukturierten Aufgabenbereich möglich ( Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9). 3. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 6. November 2018 ( Urk. 7/49/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1) - Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ einen Dickdarmkrebs vor zwei Jahren, Status nach Operation , und rezidivierende Kopfschmerzen ( Ziff. 2.6).

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 2. September 2016 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 8. November 2018 erfolgt. Es fänden alle zwei bis drei Wochen Konsultationen statt ( Ziff. 1.1-2). Vom 3 0. August 2016 bis 1 7. Juni 2018 sei für die Tätigkeit als IT-Mitarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und seit dem 1 8. Juni 2018 eine solche von 80 % ( Ziff. 1.3). Der Patient habe auch im Zuge der Integrationsmassnahmen schon bei kleinsten Anforderungen dekompensiert und sei sehr schnell überfordert gewesen. Es bestünden eine eingeschränkte Kon zentrationsleistung sowie Gedächtnisstörungen ( Ziff. 3.4) . Es sei davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr ein setzbar sei. Sämtliche Therapiemassnahmen seien ausgeschöpft worden . Eine Rentenprüfung sei sicherlich von Vorteil ( Ziff. 4.1, Ziff. 4.3). Der Beschwerde führer sei in der Haushaltsführung, der Wohnungspflege sowie auch mit dem Einkauf, der Wäsche und der Ernährung selbständig ( Ziff. 4.5). 3. 3

A m 1 1. Juni 2019 erstatteten Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurolo gie, Dipl.-Psych . D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP , Dr. med. E.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. univ. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Z.___ , das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten ( Urk. 7/57). Die Gutachte r nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1 ; S. 5 Ziff. 4.2.1 ). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Morbus hämolyticus , einen Status nach Kolonkarzinom, familiär, anamnestisch (Dezember 2014), keine Unterlagen in der Dokumentation vorhanden, einen episodischen Spannungskopfschmerz, einen Verdacht auf eine psychophysiologische Insomnie, subjektive kognitive Leistungseinschränkungen ohne Hinweis für eine Hirnsubstanzschädigung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide , zumindest schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1; S. 5 Ziff. 4.2.2).

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf grund der mangelnden Anstrengungsbereitschaft und der inkonsistenten Befunde nicht eingeschätzt werden könne (S. 6 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit könne ab dem 1 2. Mai 2018 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund mangelnder Anstrengungsbereitschaft und auch inkonsistenter Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (S. 6 Ziff. 4.8). Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch die psychische Erkrankung und entspreche daher der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten. Eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 7 Ziff. 4.9). Unter Berück sichtigung der vorliegenden Akten werde bezüglich der Arbeitsfähigkeit in ange passter sowie in angestammter Tätigkeit empfohlen, auf die Einschätzung der behandelnden Kollegen abzustellen. Demnach habe von Juli 2016 bis am 1 1. Feb ruar 2017 sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine solche habe auch vom 3 0. August 2016 bis 1 7. Juni 2018 bestanden. Vom 1 8. Juni bis 1. November 2018 habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit bestanden. Die dazwischenliegenden Zeiträume könnten retro spektiv nicht beurteilt werden. Bezüglich der Beurteilung der retrospektiven Arbeitsunfähigkeit könne bei nicht authentischer Beschwerdeschilderung des Ver sicherten nur auf die Einschätzung der Kollegen zurückgegriffen werden. Auf grund der fehlenden Mitarbeit des Beschwerdeführers könne eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfolgen, so dass aus diesem Grund zur Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit straffere Rahmenbedingungen nötig seien, welche beispielsweise ein stationärer Aufenthalt bieten könnte (S. 7 Ziff. 4.11 Frage 1).

In ihrer integrativen medizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, dass basierend auf den subjektiven Angaben des Exploranden die Kriterien für das Vorhandensein einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.1) erfüllt seien. Diese subjektiven Angaben seien aber eingeschränkt zu werten, weil bei der neuropsychologischen Untersuchung die Selbstbeurteilungsverfahren zur Vali dierung der Beschwerdeschilderung hoch auffällig gewesen sei en

und mit einer hohen Angabe von Pseudobeschwerden auf eine übertriebene Beschwerde schilderung hingewiesen hätten . Insgesamt sei ein unplausibles und somit inkon sist entes Testprofil resul tiert. D aher bestünden erhebliche Zweifel an einer durch gängig ausreichenden Mitwirkung des Versicherten in der neuropsychologischen Untersuchung. Zudem zeige sich laborchemisch eine Malcompliance bei der Medi ka menteneinnahme (S. 4 Ziff. 4.1 oben).

Die Gutachter führten aus, es sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die geschilderten Beschwerden über ein krankheitsbezogenes «normales» Mass der Symptomverdeutlichung hinausgingen. Lediglich formell könne die Diagnose einer depressiven Störung gestellt werden, der Wahrheitsgehalt der sub jektiven Empfindung sei aber nur schwer überprüfbar . Dieser Umstand verun mögliche eine valide Einschätzung der psychiatrischen Symptome auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in angepasster als auch in angestammter Tätigkeit (S. 4 Ziff. 4.1 Mitte) .

Die vorschnelle Müdigkeit nach bereits leichten Tätigkeiten könne zudem nicht neurologisch erklärt werden, so dass sie als Symptom der depressiven Störung zu sehen und somit wiederum nicht ausreichend quantifizierbar sei .

Beurteilungs erschwerend bestehe auch ein Cannabis-Dauerkonsum zur inadäquaten Selbst therapie innerer Anspannungszustände. Der regelmässige Konsum von Cannabis müsse jedoch als wahrscheinliche Ursache des berichteten amotivationalen Syn droms wie auch der affektiven Erkrankungssymptome in Betracht gezogen werden, was aber die Abgrenzung gegenüber ähnlichen, depressiv verursachten Symptomen zusätzlich erschwere. Klinisch-neurologisch bestünden zudem keine Symptome für eine hirnorganisch bedingte Einschränkung der kognitiven Funk tionen. Klinisch-neurologisch habe sich eine gute kogni tive Leistungsfähigkeit gezeigt (S. 4 Ziff. 4.1 unten). 3. 4

Dipl. med. G.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychothe rapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 8. Jul i 2019 ( Urk. 7 /59/5-6) aus, dass das Gutachten der Z.___ vom 1 1. Juni 2019 die formalen Qualitäts kriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolge rungen plausibel sei.

3. 5

Am 2 2. Juni 2020 nahmen Dipl . Psych. D.___ und Dr. F.___ ,

Z.___ , zu den von Dipl. med. G.___ ,

RAD ,

am 2 6. Mai 2020 gestellten Rückfragen ( Urk. 7/72 , Urk. 7/77/3 ) Stellung ( Urk. 7 /74). Die Gutachter hielten fest, dass

seit langem bekannt und durch wissenschaftliche Studien belegt sei , dass depressive Patienten neuropsychologische Defizite aufweisen könnten, welche mit Hilfe neu ropsychologischer Untersuchungsverfahren objektiviert werden könnten (S. 1 Mitte). Da auf verschiedenen Ebenen vom Beschwerdeführer überwiegend nicht authentische Beschwerdeschilderungen und unkorrekte Angaben auf gestellte Fragen geäussert worden seien , könn e bei den Aussagen zu spezifischen Krank heitsbildern nur gemutmasst werden. Lägen die Ergebnisse der Symptomvali dierung unter dem Zufallsniveau oder zeigten sie kognitive Funktionen eines Demenzerkrankten, müsse von einer bewussten Falschangabe auf die gestellten Fragen ausgegangen werden (S. 1 f. unten) . Schwierigkeiten in der Erstellung eines Gutachtens ergäben sich dann , wenn die versicherte Person nicht gewillt sei, die nötige Mitwirkung zu zeigen. Es sei zwar richtig, dass bei korrekten Angaben, wie beispielsweise zur Tagesstruktur, der Menge an eingenommenen Drogen etc. eine Indikatorenprüfung durchgeführt we rden könnte, im Falle gänz lich f ehlender Mitwirkung sei dies nicht möglich, da den Angaben nicht getraut werden könne . Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dann im Anschluss durch den RAD verlangt werde, die Fragen zur Persönlichkeit, zur Abhängigkeit oder zu spezifischen Störungen wie einer Angststörung bei nachweislich bestehender nicht-authentischer B eschwerdeschilderung zu tätigen (S. 2 oben).

Da den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Cannabiskonsums nicht vollumfänglich geglaubt werden könne, sei bei positivem Urintest die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis gestellt worden. E ine prinzipiell mög liche Abhängigkeit könne nur überprüft werden, wenn den Aussagen des Beschwer deführers geglaubt werden könne, was nachweislich nicht der Fall sei . Die Gutachte r bestätigten weiter , dass der psychopathologische Befund lege artis nach AMDP erstellt worden sei (S. 2 Mitte). Die Frage, ob Hinweise für eine Tumorfatigue bestünden, könne aufgrund fehlender Dokumentation nicht beant wortet werden. I m Rahmen der allgemein-internistischen Begutachtung seien keine diesbezüglichen klinischen Hinweise festgestellt worden.

Zur Aufforderung, sich ausführlicher zu r Interaktion der somatischen wie auch der psychischen Beschwer den und zu den Persönlichkeitsfaktoren zu äussern, führten die Gutach ter aus, dass hierzu eine authentische Beschwerdeschilderung und die Mitarbeit der versicherten Person vorausgesetzt würden . Anzeichen für ein e Persönlich keitsstörung hätten sich in der Untersuchungssituation nicht g ezeigt (S. 2 unten). 3. 6

Dipl. med. G.___ , RAD, führte in seiner Stellungn ahme vom 1 1. August 2020 ( Urk. 7 /77/5 ) aus, dass eine umfassende polydisziplinäre Abklärung stattgefunden habe. Die Gutachter der Z.___ hätten bereits zu den vorgebrachten Einwän den Stellung genommen . Auch bei erneutem Einwand seien keine neuen medizi nischen Sachverhalte gelten d gemacht worden. Es sei müssig darüber zu disku tieren, welche Skalen und Tests verwendet worden seien. Wichtig sei letztendlich die umfassende klinisch-versicherungsmedizinische Würdigung durch den medi zinischen Experten. Es werde deshalb weiter an der Stellungnahme vom 8. Juli 2019 festgehalten. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der Z.___ vom 1 1. Juni 2019 (vorstehend E. 3. 3 ) sowie d er ergänzenden Stellungnahme von Dr. F.___ und Dipl. Psych. D.___

vom 2 2. Juni 2020 (vorstehend E. 3.5 ) davon aus, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe . Aus psychiatrischer Sicht liege kein konsistentes stimmiges Gesamtbild der Ein schränkungen des Beschwerdeführers vor , was sich nach den Regeln der materi ellen Beweislast zu seinen Ungunsten auswirke . Eine Arbeitsunfähigkeit sei dem nach nicht ausgewiesen (vorstehend E. 2.1).

Dagegen stellte sich der Besch werdeführer auf den Standpunkt, das s auf das Gut achten der Z.___

vom 1 1. Juni 2019 - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden könne (vorstehend E. 2.2). 4. 2

4.2.1

Dem Beschwerdefüh rer ist beizupflichten, dass es vorliegend dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ ( Urk. 7 /57/ 26-37) , welches sich massgeblich auf die Ergebnisse der integrierten neuropsychologischen Untersuchung durch Dipl. Psych. D.___ vom 1 3. April 2019 ( Urk. 7 /57/44-51)

stützte, an der für eine beweiskräftige Expertise erforderlichen Schlüssigkeit (vorstehend E. 1. 5 ) mangelt.

Es fehlt namentlich eine eigene und insbesondere testunabhängige abschliessende Einschätzung des Gutachters, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Symp tome und Beschwerden aufgrund der wahrnehmbaren Befunde und der Verhal tensbeobachtung als ganz oder teilweise nachvollziehbar ersch ie nen (vgl. Urk. 7/57 S. 30 ff. , insbesondere S. 33) . Die klinische Untersuchung mit Anam nes e e r hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung stellt jedoch zent rales Element jeder psychiatrischen Begutachtung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2016 vom 2 3. Januar 2017 E. 6.1). Dr. F.___ hielt in seiner Beurteilung fest, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer depressiven Störung ausgehe, er diese jedoch

– aufgrund der fehlenden Mitarbeit der versicherten Person – nicht valide einschätzen könne. Zur Quantifizierung einer möglicher weise gegebenen Arbeitsunfähigkeit seien straffere Rahmenbedingungen gefor dert, die beispielsweise ein stationärer Aufenthalt bieten könnte ( Urk. 7/57 S. 36 Ziff. 8.3 ; vgl. auch Urk. 7/57 S. 7 Ziff. 4.10 und 4.11 ). Von einer abschliessenden ( psychiatrischen ) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann damit

nicht ausge gangen werden. Sodann fehlt es auch an einer Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit anhand der im Regelfall beachtlichen Standardindikator en (vorstehend E. 1.2-3) . Dr. F.___ führte lediglich spezifische Einschränkungen auf, bei welchen aber im Ergebnis unklar blieb, wie sich diese genau auf die angestammte respektive eine behinderungsangepasste Tätigkeit auswirken und wie diese Einschrän kungen nun bei vorgängig postulierter nichtauthentischer Beschwerdeschilderung zu ge wich ten sind (vgl. Urk. 7/57 S. 34 f. Ziff. 7.3).

Dass die Ausführungen von Dr. F.___

und die interdisziplinäre Gesamtbeur teilung

nicht schlüssig sind, zeigt sich auch darin, dass wiederholt die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung als u nglaubwürdig darge stellt wurden, dennoch aber eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurde , welche dann wiederum aufgrund der m angelnden Glaub würdigkeit ab Datum der Begutachtung keine quantifizierbaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen soll.

Was die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers vor der Begutachtung bei der Z.___ anbelangt, verwiesen die Gut achter , insbesondere Dr. F.___ , auf die Einschätzungen der behandelnden Kollegen. Dieses Vorgehen erweist sich als inkonsequent. Soweit denn wirklich von einer ausgewiesenen Aggravation der Beschwerden auszugehen gewesen wäre, welche im Übrigen nicht diagnostiziert wurde, hätten die Gutachter der Z.___ auch die vorangegangenen, von den behandelnden Ärzten attes tierte n Arbeitsunfähigkeit en in Frage stellen müssen, da nicht anzunehmen wäre, dass das von den Gutachtern der Z.___ beschriebene Verhalten erst anläss lich der Begutachtung in Erscheinung getreten wäre.

Zu dem von der Beschwerdegegnerin übernommene n Vorbringen der Gutachter der Z.___ , dass der Wahrheitsgehalt der subjektiven Empfindungen nur schwer überprüfbar sei (vorstehend E. 2.1, Urk. 7 /57 S. 6 Ziff. 4.6) , ist festzu halten, dass diese Problematik konkret nicht nur beim B eschwerdeführer besteht, sondern generell dann gegeben ist, wenn ein Experte bei der Beschwerdeerhebung auf die Angaben von versicherten Personen angewiesen ist.

Wie ausgeführt, ist es nachgerade Aufgabe eines Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen Gut achtens, die Angaben der versicherten Person durch Nachfragen, Wahrnehmung und Verhaltensbeobachtung (und gegebenenfalls Testuntersuchungen) zu vali dieren. Auch wenn die arbeitsbezogene Selbsteinschätzung des Beschwerde führers, wonach er unter höchster Anstrengung selbst in einer einfachen Tätigkeit lediglich noch zu 10 % respektive 20 % einsatzfähig sei ( Urk. 7 /57 S. 12 Ziff. 3.2.7 , S. 16 Ziff. 7.1 ) , in den vorliegenden medizinischen Akten keine hin reichende Erklärung findet und von einer gewissen Selbstlimitierung ausge gangen werden muss, entbindet dies die Gutachter nicht von einer den rechtspre chungsgemässen Anforderungen genügenden Diagnostik und Herleitung der Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeit.

Im Gutachten wurde weiter

nicht auf die Diskrepanz eingegangen , dass der

Beschwerdeführer weder anlässlich der neurologischen Untersuchung bei Dr. C.___ ( Urk. 7 /5 7 /10-18) noch bei der allgemein-internistischen Unter suchung bei Dr. E.___ ( Urk. 7/57/19-25) eine Symptomausweitung, Aggravation oder mangelnde Mitwirkung zeigte und sein Verhalten als kooperativ bewertet wurde.

Dr. C.___ beschrieb den Rapport als problemzentriert, sachlich und zielgerichtet und verneinte allfällige Verdeutlichungstendenzen , und auch Dr. E.___ berichtete von einem kooperativen, freundlich zugewandten Exploran den ( Urk. 7 /57 S. 13 Ziff. 4.1 , S. 23 Ziff. 4.3 ). Weiter wurde vom neurologischen Teilgutachter festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der klinisch-neurologi schen Untersuchung gedanklich gut, flexibel und schnell mitgearbeitet habe ( Urk. 7 /57 S. 15 Mitte). Dieses Verhalten steht im klaren Gegensatz zu dem von der Neuropsychologin Dipl. Psych. D.___ festgehaltene n , teilweise im Leistungs bereich eines Demenzpatienten liegenden

Testv erhalten ( Urk. 7 /57 S. 31 ) . 4.2.2

Soweit Dipl. med. G.___ , RAD, in seiner Stellungnahme zum Gutachten der Z.___ vom 8. Juli 2019 (vorstehend E. 3. 4 ) dessen formale Qualitätskriterien grundsätzlich bejahte, ist diese Feststellung vor dem Hintergrund zu relativieren, dass, wie aus seinen am 2 6. Mai 2020 formulierten Rückfragen ( Urk. 7/ 72 ) her vorgeht, wesentliche Fragen zur hinreichenden Klärung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers bislang von den Gutachtern der Z.___ unbe antwortet geblieben waren . Weiter zeig t die von Dipl. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2019 ( Urk. 7/59/5-6) vorgenomme ne wörtliche Wie dergabe der generellen Ausführungen der Gutachter der Z.___ zu den funk tionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen ( Urk. 7/57 S. 5 f. Ziff. 4.3), welche Dipl. med. G.___ dann auf die bisherige kaufmännische Tätigkeit bezog, ohne hernach zu einer schlüssigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit zu finden, sowie seine Feststellung, dass ein Belastungs profil fehle , die Mängel des Gutachtens der Z.___ klar auf.

Die erforderliche Schlüssig keit der Ausführungen der Gutachter der Z.___ resultiert auch nicht durch ihre Stellungnahme vom 2 2. Juni 2020 (vorstehend E. 3.5).

Auch setzten

die Gutachter der Z.___

sich nicht mit den Erfahrungen aus

den Eingliederungsmassnahmen respektiv e deren vorzeitigen Abbruch per 1 1. Mai 2018 ( Urk. 7/ 25, Urk. 7/32-33, Urk. 7/38-40) auseinander

( Urk. 7/57 S. 3 Ziff. 3.1, S. 11 Mitte, S. 27 Mitte, S. 32 Ziff. 6.1). Dabei war dem Versicherten zwar ein hoher Leistungswillen attestiert worden ( Urk. 7/32/2, Urk. 7/39/3 Ziffer 6.4) , jedoch zeigte sich auch ein Vermeidungsverhalten mit ängstlich-rigiden Erklärungs- und Handlungsmodellen ( Urk. 7/41/2). Im Übrigen lässt sich auch nicht nachvollziehen, weshalb der Zeitpunkt des Abbruchs der Eingliederungs massnahmen dem Zeitpunkt entsprechen soll, ab welchem in einer behinderungs angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen mehr bestehen sollen (vorstehend E. 3. 3 , Urk. 7/57 S. 6 Ziffer 4.8 ).

Was den hinsichtlich des Ausmasses bislang ungenügend ab ge klärten Cannabis konsum ( vgl. die unterschiedlichen Angaben zum Konsum: Urk. 7/57 S. 11 Ziff. 3.2.2, S. 28 Ziff. 3.2.2 , Urk. 7/57/44-51 S. 3 ) anbelangt, ist darauf hinzu weisen, dass das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 seine Rechtsprechung dahin gehend geändert hat, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann, sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitssc häden in Betracht fallen. Dies hat zur Folge, dass die Frage nach den funktionellen Auswirkungen des Cannabiskonsums vorliegend unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten gewesen wäre .

Darauf hinzuweisen ist weiter, dass aus dem Bericht der Fachpersonen der A.___ vom 4. Mai 2017 (vorstehend E. 3.1) hervorgeht, dass sich der Beschwerde führer im Anschluss an den stationären Aufenthalt in eine Tagesklinik begeben hat. Gegenüber Dr. F.___

äusserte der Beschwerde führer, dass er von Dezember 2016 bis Januar 2017 in der Tagesklinik der H.___ in Behandlung gewesen sei ( Urk. 7/57 S. 27 oben). Ein entsprechender Bericht findet sich jedoch nicht in den Akten, wäre jedoch von der Beschwerdegegnerin einzufordern gewesen.

Auch in somatischer Hinsicht sind vorliegend weitere Abklärungen erforderlich, zumal der Beschwerdeführer mehrfach ausführte, dass ihm nach der Diagnose eines Kolonkarzinoms mit im Dezember 2014 durchgeführter Operation die Arbeit immer schwerer gefallen sei ( Urk. 7/19/5-8 Ziff. 1.4, Urk. 7/57 S. 10 Ziff. 3.2.1, S. 19 Ziff. 3.2.1). Demnach wären bei durchwegs beklagter Erschöpfung weitere Abklärungen insbesondere hinsichtlich einer Tumorfatigue angezeigt gewesen.

Zusammenfassend liegt mit dem Gutachten der Z.___ insbesondere keine abschliessende

und somit beweiskräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor , auf welche für die Leistungsbeurteilung abgestellt werden könnte. 4.3

Jedoch kann v orliegend auch nicht einfach auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch den seit September 2016 behandelnden Psychiater Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) abgestellt werden. So steht einerseits die teils monatliche Behandlungsfrequenz ( Urk. 7 /5 7 S. 22 Ziff. 3.2.11, S. 34 Ziff. 7.2) im Gegensatz zu m Ausmass der attestierten Arbeitsunfähigkeit , andererseits gilt es zu berück sichtigen, dass seine

auf tragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als haus arztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner

Einschätzung angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 5

Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü gend abgeklärt. Es fehlt demnach vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in soma tischer und psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungs rechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen .

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Ent scheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden versicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d er vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘700 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31 . August 20 20 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan