Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1965, verfügt - nebst der Grundschule und zwei Jahre n
Gymna sium - über keine Schul- und Berufsausbildung (Urk.
11 / 4/4 ). 1991 kam er als Flüchtling in die Schweiz. Er arbeitete als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei, bis er eine Mehlstauballergie entwickelte, die 2003 eine Unterlappenresektion der rech ten Lunge erforderlich machte. Danach arbeitete er bis 2011 für den ange stamm ten Betrieb als Lieferwagenc ha uffeur
(Urk.
11 /7/2, Urk.
11 /10/3, Urk.
11 /62/9-11).
Am 24.
Oktober 2012 meldete sich der Versicherte unter Angabe von Atem prob lemen und Beschwerden in der rechten Schulter bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk.
11 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies
das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 17.
Dezember 2012 ab (Urk.
11 /14). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 23.
September 2013 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungs bezug an (Urk.
11 /16). Dabei gab er an, er leide an Beeinträchtigungen am linken Arm und habe psychische Beschwerden (Urk.
11 /16/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das polydisziplinär e
Gutachten
des Y.___ vom 14.
November 2014 ein
( Urk.
11 /62). Mit Verfügung vom 9.
März 2015
wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 29
% ab (U rk.
11/74). Die dagegen am 2 4.
April
2015 erhobene Beschwerde ( Urk.
11 /77/3-14) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV. 2015.00447 mit Urteil vom 2 7.
Dezember 2016 bei einem Invalidi tätsgrad von 32
% ab (Urk.
11/93/ 20- 21 ). Hiergegen erhob der Versicherte am 23.
Februar 2017 Beschwerde (Urk.
11/94/2-15), welche das Bundesgericht mit Urteil 8C_ 154/2017 vom 20.
Juni 2017 ebenfalls abwies (U rk.
11/98/10).
1.3
Am 3 0.
Mai 2018 (Eingang am 2 8.
Juni
2018) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (U rk.
11/100 -101 ) und reichte der IV-Stelle die Berichte der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom 19.
März
2018 (Urk.
11/99/1-2) und von
Dr.
med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 19.
Juni 2016 (Urk.
11/99/3-5) ein. Mit Vorbescheid vom 2.
Juli 2018 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht ein zutreten ( Urk.
11/106). Dagegen erhob der V ersicherte am 3.
September
2018 (Urk.
11/107) , ergänzt mit Schreiben vom 9.
Oktober 2018 (Urk.
11/112) und vom 1 5.
November 2018 (Urk.
11/119) ,
Einwände. Mit diesen reichte er der IV-Stelle
die Berichte von Dr.
med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere M edizin, vom 20.
September 2018 (U rk.
11/111/1) , der Klinik für Innere Medizin des Z.___ vom 12.
April 2018 ( Urk.
11/111/3-4) und von Dr.
med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sycho therapie, vom 21.
November 2018 (U rk.
11/121) ein sowie diverse weitere, bereits aktenkundige, aber je nach der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74) datierte Arztberichte (Urk.
11/108). Mit Verfügung vom 4.
Februar 2019 wies die IV-Stelle das neue Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dass keine gesundheitliche Situation vorliege, welche eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe ( Urk.
11/123). 1.4
Am 5.
April 2019 ( Urk.
11/125) reichte der Versicherte der IV-Stelle unter Bezug nahme auf den Vorbescheid vom 2.
Juli 2018 den Bericht der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom 25.
März 2019 (Urk.
11/124) und am 24.
September 2019 (U rk.
11/128) die Berichte des Zentrums für Neurologie und Neurochiru r gie der Privatklinik D.___
vom 16.
September 2019 (Urk.
11/ 127/1-2) sowie des Röntgeninstituts D.___
vom 13.
September 2019 (Urk.
11/127/3-4) ein. Mit Ver fügung vom 3.
Oktober 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4.
Februar 2019 mangels Eröffnung derselben wiederwägungsweise auf (Urk.
11 /133).
In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr.
med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , vom 6.
November 2019 (Urk.
11/139 /1-6 ), welchem diverse weitere , teilweise bereits bekannte Arztberichte beilagen (Urk.
11/ 139/ 7-30), und die Berichte des Zentrums für Neurologie und Neuro chi rurgie der Privatklinik D.___
vom 18.
und 30.
Oktober 2019 (Urk.
11/ 141/1-3, Urk.
11/143 ) ein. Mit Vorbescheid vom 12.
März 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk.
11/146). Dagegen erhob der V ersi cherte m it Schreiben vom 2 7.
April 2020 ( Urk.
11/150) , ergänzt mit Schreiben vom 9.
Juni 2020 (Urk.
11/154) , vom 15.
Juni 2020 ( Urk.
11/156) und vom 23.
Juni 2020 (Urk.
11/158) sowie unter Beilage der Berichte von Dr.
med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und P sychotherapie, vom 14.
November 2019 (Urk.
11/149/1) und vom 4.
Juni 2020 ( Urk.
11/153), den Berichten der Abteilung für Pneumo logie des Z.___ vom 3 .
Juni 2020 (Urk.
11/ 155 ) sowie des Zentrums für S chlafmedizin vom 9.
Juni 2020 (Urk.
11/157), Einwände. Mit Verfügung vom 1.
September 2020 wies die IV-Stelle das neue Leistungsbe gehren wie ange kündigt ab (Urk.
9/160). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1.
Oktober 2020 Beschwerde und beantragte , die Verfügung vom 1.
September
2020 sei aufzuheben, und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Ergänzung der Akten (interdisziplinäre Begutachtung und funktionsorientierte medizinische Ab klä rung [FOMA] ) , bezüglich der beruflichen Tätigkeit, mit anschliessender Neu be ur teilung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter sei en die interdisziplinäre Begutachtung sowie die funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) im gerichtlich en
Verfahren zu veranlassen; subeventualiter sei die Verfügung vom 1.
September 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu zu sprechen; subsubeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichte n , ein IV-gestütztes Belastbarkeitstraining zu veranlassen mit anschliessende n berufli chen Integrationsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwer de führer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Oskar Müller , Zug (Urk.
1 S.
2 f. ). Die Beschwerdegegnerin
schloss in der Beschwerde antwort vom 3.
November
2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
10 ). Mit Ver fügung vom 9 .
November
2020 wurde
dies dem Beschwerde führer zur Kennt nis gebracht. Ausserdem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und R echtsanwalt Oskar Müller als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vor lie gende Verfahren bestellt
(Urk.
15 S.
2 ).
Mit weiteren Eingabe n vom 2 6.
April 2021 ( Urk.
19) und vom 2 8.
Juni 2021 (Urk.
24) reichte der Beschwerdeführer den B ericht von D r.
med. (RO) G.___ vom 6.
April 2021 mit den Labordaten vom 1 6.
April 2021 ( H.___ , I.___ ; Urk.
20 / 1-2) und das ärztliche Ze ugnis des praktischen Arztes H.___ vom 2 7.
April 2021 ( Urk.
25) ,
die Berichte von Dr.
med. J.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere M edizin, vom 13.
A pril 2021 und vom 15.
Dezember 2020 (Urk.
20/3-4) , den Bericht der Klinik für Kardiologie des Z.___ vom 28.
November 2020 ( Urk.
20/5) sowie den Bericht der Abteilung für Pneumologie d es Z.___ vom 8.
Okto ber 2020 (Urk.
20/6) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0.
Mai 2021 und am 1 9.
Juli 2021 je auf eine Stellungnahme ( Urk.
22 , Urk.
27 ), wovon dem
Beschwerdeführer am 4.
Juni 2021 und am 2 3.
Juli 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.
23 , Urk.
28 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.
4 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art.
3 Abs.
1 und Art.
6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.
5.1, 143 V 409 E.
4.5.2, 141 V 281 E.
2.1, 130 V 396 E.
5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen
(BGE 145 V 215 E.
5.3.2, 143 V 409 E.
4.2.1, 141 V 281 E.
3.7, 139 V 547 E.
5.2, 127 V 294 E.
4c; vgl. Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE
143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E.
6 und
7, Änderung der Rechtsprechung).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E.
5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE
141 V 281 E.
6; vgl. BGE
144 V 50 E.
4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16.
Janu ar 2018 E.
3.1 mit Hinweisen).
1.2.3
Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE
143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E.
5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4.
April 2016 E.
4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2 , E. 3.4-3.6 und
4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vor zunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubezie hen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_449/2017 vom 7.
März 2018 E. 4.2.1). 1.3
1.3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig ( Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid ( Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art.
29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8.
Altersjahres folgt ( Art.
29 Abs.
1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art.
29 Abs.
3 IVG). 1.3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleic hs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128
V 29 E.
1). 1.4
1.4.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art.
87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art.
17 ATSG (Revision der Invalidenrente) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades einget reten ist (BGE
117 V 198 E.
3a mit Hinweis). 1.4.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE
141V
9 E.
2.3, 134
V
131
E.
3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie be nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141
V
9 E.
2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche dia gnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27.
April 2021 E.
2.1 mit Hin wei sen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141 V 9 E.
2.3; Urteil des Bun des gerichts 8C_144/2021 vom 27.
Mai 2021 E.
2.3, je mit Hinweisen). 1.5
1.5.1
Art.
59 Abs.
2 bis IVG sieht vor, dass die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung stehen. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art.
6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.
Nach Art.
49 IVV beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fach li chen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Abs.
1). Die regionalen ärzt lichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Ver sicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest ( Abs.
2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung ( Abs.
3). 1.5. 2
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 f. mit Hinweisen; 135 V 465 E. 4.4 am Ende mit Hinweis). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18.
Juni 2014 E.
5.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21.
März 2018 E.
5.1 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23.
April 2021 E.
4 a.
E. mit Hinweisen ). 1.5.3
Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sin d vom Untersuchungsgrundsatz be herrscht (Art.
43 Abs.
1, Art.
61 lit .
c ATSG). Dan ach haben Sozialversiche rungs träger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsa chen hinrei chende Klarheit besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 1 5.
März 2017 E.
2.2 und 8C_794/2016 vom 2 8.
April 2017 E. 4.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass seit der Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74)
respektive seit der Y.___ -Begutachtung von November 2014 (Urk.
11/62) trotz der eingereichten Unterlagen keine anspruchsrelevante Veränderung und damit kein Revisions grund ausgewiesen sei;
insbesondere sei auch keine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit namhafter Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eingetreten . So bestehe für das Karpaltunnelsyndrom keine Operationsindi kation und der Psychiater Dr.
C.___ habe im Bericht vom 21.
November 2018 (Urk.
11/121) weder aus ärztlich-beurteilender noch aus therapeutischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Der jahrelange Kampf um eine IV-Rente (vgl. Berichte von Dr.
F.___ vom 14.
November 2019 und vom 4.
Juni 2020; Urk.
11/149/1, Urk.
11/153 ) könne als psychosoziale r Belastungsfaktor ange se hen werden und dürfe von der Invalidenversicherung nicht mitberücksichtigt werden. Jedenfalls habe die Persönlichkeitsveränderung überwiegend wahr schein lich kein Ausmass angenommen, welche s eine dauerhaft höhergradige Arbeits un fähigkeit begründen würde ( Urk.
2 S .
1
f. ).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Abklärungen der Beschwerdegeg nerin seien unvollständig und somit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt. Bereits in Würdigung der psychiatrischen Berichte , insbesondere der psy chiatrischen Beurteilung von Dr.
F.___
und der von ihm bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit, wäre eine gutachterliche Abklärung erforderlich gewesen mit anschliessender Indikatorenprüfung nach den Vorgaben des strukturierten Be weisverfahrens , zumal das psychiatrische Teilgutachten des Y.___ vor dem rele vanten Bunde s gerichtsentscheid verfasst worden sei . Werde aber auf das struk tu rierte Beweisverfahren verzichtet, müsse es bei der Einschätzung von Dr.
F.___
und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei anhaltendem Gesundheitsschaden bleiben. Dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin lasse sich dazu nichts entnehmen und es fehle überdies an einer psychiatrischen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu den psychiatrischen Berichten von Dr.
F.___ . Die durch einen neurologischen Facharzt erfolgte RAD-Stellungnahme könne nicht die erforderliche Grundlage eines negativen Entscheides bilden. Dr.
F.___ habe im aktuellsten B ericht vom 4.
Juni 2020 (U rk.
3/2 = Urk.
11/153 )
bestätigt, dass die Einschätzung seitens der Versicherungsmedizin dem Umstand einer Persön lichkeitsveränderung - eine relevante Verschlechterung des Gesund heitszu standes - bis anhin keine Rechnung getragen habe. Die Beschwerdegeg nerin habe sich ferner im Widerspruch zum Untersuchungsrundsatz und trotz seines Antrages zur Einholung eines psychiatrischen Verlaufsberichts im Schrei ben vom 18.
Mai 2020 ( Urk.
11/152) auf den Standpunkt gestellt, die Beweislast liege im Einwandverfahren bei ihm, dem Beschwerdeführer .
Das somatische Beschwerdebild sei geprägt von pneumologischen Beschwerden. Bei der Würdigung des somatischen Beschwerdebildes unberücksichtigt geblieben seien die neu en Befunde zu den Halswirbelkörper n (HWK) und die Tagesschläf rigkeit, beide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Auswirkung der Tagesschläfrigkeit sei von der Beschwerde gegn erin nicht abgeklärt worden. Die ser Befund sei im Feststellungsblatt bei der Diskussion des Befundes des Zentrums für Schlafmedizin vom 9.
Juni 2020 (Urk.
11/157) offensichtlich be wusst nicht erwähnt worden. Für K.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie sowie Psychotherapie, st ünden die PLMS ( Periodic
Limb Movement while
sleeping ) und die Tagesschläfrigkeit indes im Vordergrund (Urk.
11/157/2) , selbstredend mit abklärungsbedürftiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Weiter seien die im Vergleich zu den Befunden des Y.___ -Gutachtens vom 14.
November 2014 (U rk.
11/62) neuen Untersuchungsbefunde der Magnetreso nanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) des Röntgen instituts D.___ vom 13.
September 2019 ( Urk.
3/5 = Urk.
11/ 139/8-9 ) und darauf basierend des Berichts des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie der Privatklinik D.___ vom 18.
Oktober 2019 ( Urk.
3/4 = Ur k.
11/1 41/1-3 ) weder im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin noch in den Stellungnahmen des RAD aufgeführt und somit nicht gewürdigt worden . A lle Befunde zu den HWK von D r.
med. L.___ , Facharzt für Radiologie, seien im Bericht des Röntgeninstituts D.___ vom 13.
September 2019 indes als progr e dient im Vergleich zu jenen des Jahres 2013 bezeichnet worden (Urk.
11/139/9). Es könne daher nicht darüber hinweggesehen werden, dass die neuen Befunde zu den HWK 4-7 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten oder zumindest haben könnten und vertieft hätten geprüft werden müssen. Es sei nicht nach vollziehbar, weshalb der RAD-Arzt diese Untersuchungsbefunde nicht berück sichtigt und behauptet habe, es seien keine Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, welche geeignet seien, eine Veränderung des Inva liditätsgrades zu begründen. Somit liege nebst den unvollständigen medizini schen Abklärungen auch eine unvollständige Aktenbeurteilung vor. Insbesondere das chronische cerv ico -vertebragene Schmerzsyndrom , die Cervicobrachialgien beidseits mit hochgradigen Foramenstenosen , das chronische lumbo -vertebra gene Schmerzsyndrom, aber auch die unklaren und unvollständig abgeklärten Schmerzen in der rechten Hüfte sowie die venöse Insuffizienz im rechten Bein seien Diagnosen mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit. Die leistungsab lehnende Begründung ( in der ange fochtenen Verfügung; Urk.
2) beschränke sich auf den Hinweis auf das Karpal tunnelsyndrom, das nicht Gegenstand der Neu anmeldung sei, und auf einen an geblichen psychosozialen Belastungsfaktor, der jedoch nach der Beurteilung des behandelnden Psychiaters die von ihm bestätigte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu widerlegen vermö g e. Zum Subeventual an trag führte der Beschwerdefüh rer aus, es dränge sich i m Übrigen bei gegebener medizinischer Aktenlage, und weil er seit Jahren ausserhalb der Arbeits welt stehe , ein IV-gestütztes Belastbar keitstraining mit daran anschliessenden beruflichen Integrationsmassnahmen auf (Urk.
1 S .
4 ff. ). 2.3
2.3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3 0.
Mai 2018 (Eingang 2 8.
Juni 2018; Urk.
11/100 -101 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls in wiefern sich die anspruchsrelevanten tatsächlichen Verhältnisse seit der mit Ver fügung vom 9 .
März 2015 erfolgten Abweisung des Rentenanspruchs (Urk.
11/74 ) , bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.00447 vom 27.
Dezember
2016 (Invaliditätsgrad von 32
%; Urk.
11/93) und mit Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2017 vom 2 0.
Juni 2017 ( Urk.
11/98), bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1 .
September 2020 (Urk.
2) in renten begründen dem Ausmass verändert haben. 2.3.2
Dieser Zeitpunkt ( 1.
September 2020) bildet recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze d er richterlichen Überprüfungsbe fugnis (BGE 143 V 409 E.
2.1; 129 V 167 E.
1; je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 16.
November 2018 E.
5). Daher sind die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren , namentlich die Berichte von Dr.
G.___ vom 6.
und 1 6.
April 2021 ( Urk.
20 / 1-2 ), von H.___ vom 27.
April 2021 (Urk.
25 ), von Dr.
J.___
vom 1 3.
April 2021 und 1 5.
Dezember 2020 ( Urk.
20/3-4), von der Klinik für Kardiologie des Z.___ vom 28.
November 2020 (Urk.
20/5) und von der Abteilung für Pneumologie d es Z.___ vom 8.
Oktober 2020 (Urk.
20/6 ) nur insofern zu berück sichtigen, als
und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfü gungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bun desgericht s 9C_269/2021 vom 9.
Juli 2021 E. 2.4 mit Hinweis). 3. 3.1
3.1.1
Letztmals war der Anspruch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74)
gestützt auf das polydisziplinäre Y.___ -Gu tachten vom 14.
November 2014 (Urk.
11/62) materiell geprüft worden .
In diesem Gutachten , welches Fachgutachten der Psychiatrie, der Orthopä die/
Traumatologie , der Neurologie und der Inneren Medizin umfasst, wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden aufgeführt (Urk.
11 /62/13):
1. Mittelgradige depressive Episode ( ICD-10
F32.1) 2. Bandscheibenvorfall
C6/7 links mit Zervikobrachialgie links, C7-Schmerz symptomatik mit Kraftminderung der linke n Hand bei Wurzellä sion C7 links 3. Supraspinatussehnen-Teilruptur links mit Impingementsymptomatik und schmerzhafter Bewegungseinschränkung 4. Bronchiektasien des rechten Oberlappens 5. Mehlstauballergie .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wes ent li chen die folgenden genannt: Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit anhaltender somatoformer Schmerstörung (ICD-10 F45.4), chondro pathische Beschwerden beider Kniegelenke mit diskretem Gelenkerguss rechts seitig, Tinnitus aurium links, Adipositas (BMI 31,4 kg/m 2 ; Urk.
11/62/13-14).
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Verlust der Arbeitsstelle eine depressive Episode entwickelt, die zurzeit mittel gradigen Ausmasses sei. Die Voraussetzungen für eine schwere Depression seien nicht erfüllt, die Symptomatik tendiere eher zu einer leichten Depression. Die in den Akten mehrfach erwähnte Diagnose einer posttraumatischen Belas tungs stö rung habe sich nicht erhärten lassen. Die zahlreichen körperbezogenen Beschwer den, die somatisch nicht erklärbar seien, würden die Annahme einer somatofor men Störung, insbesondere einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung begründen. Diese wirke sich indes nicht auf die Arbeitsfä higkeit aus, da es an einer aus reichend schweren psychischen Komorbidität f ehle und auch die weiteren sogenann ten Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien. Einzig die mittelschwere Depres sion wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, so dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk.
11 /62/9-11).
Der orthopädische Teilgutachter attestierte dem Beschwerdeführer wegen des Bandscheibenvorfalls C6/7 und der dadurch bewirkten Einschränkungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Lieferant. Eine angepasste Tätigkeit, die der Minderbela stbarkeit des linken Armes Rech nung trage, sei hingegen zu 100
% möglich (Urk.
11 /62/11).
Aus neurologischer Sicht wurden wegen der motorischen Wurzelläsion C7 links armbelastende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar erachtet, während für ange passte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80
% bestehe (Urk.
11 /62/12).
Der interniste Teilgutachter führte aus, die zunehmende Anstrengungsd y spnoe (aktuell mMRC
1) sei durch die Unterlappenresektion an der recht en Lunge und die leichten Bron chiektasien erklärt. Eine Ventilationsstörung sei nicht festgestellt worden. Die Tätigkeit als Lieferant - ausser in einer Bäckerei - sei dem Be schwer deführer aus internistischer Sicht zu 80
% zumutbar, eine angepasste Tätigkeit zu 100
% (Urk.
11 /62/12).
Zusammenfassend kamen die Gutachter z um Schluss, dass dem Beschwerde führer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Aus polydisziplinärer Sicht sei er nur noch in der Lage, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Einsatz beider Hände und ohne Überkop farbeiten, ohne besonderen Zeit druck und ohne besondere Anforderungen an die Verantwortungsfähigkeit und an die Team
- und Konfliktfähigkeit während 4, 5
Stunden täglich ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenord nung von 50
% für adaptiert e Tätigkeiten resultiere (Urk.
11 /62/15). 3.1.2
Die
Beschwerdegegnerin war in der Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74) von der im Gutachten unter « Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten nach Kon sens vom 10.
November 2014 » (vgl. Urk.
11/62/14-16) festgehaltenen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50
% abgewichen und letzt lich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausg egangen; hiermit ermittelte sie einen I nvaliditätsgrad von 29
% (U rk.
11/ 74/2).
D ie
Abweichung vom Gutachten begründete sie damit (Urk.
11/74/2-3) , dass die depressive Episode mittelgradigen Ausmasses
aufgrund der geringen Intensität und des vorübergehenden Charakters kein invalidisierendes Leiden im Sinne der (damals geltenden) Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.1, Urteil des Bun desgerichts 9C_667/2013 vom 29.
April 2014) darstelle und dass keine psychische Komorbidität zu den pathogenetisch-ätiologisch unklare n
syndromale n Be schwer debilder n ohne nachwe isbare organische Grundlage einer
« somatoforme n Schmerzstörung » und einer « undifferenzierte n Somatisierungsstörung »
(PÄUS BONOG-Diagnosen) gegeben sei sowie dass auch die weiteren Förster kriterien nicht erfüllt seien ( vgl. dazu die damalige Rechtsprechung in Urteil des Bun des gerichts 9 C_736/11 vom 7.
Februar 2012 E.
1.1 f. mit Hinweisen ;
Änderung der Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 [ Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3.
Juni 2015], ergänzt mit BGE 143 V 409 und 418 ). 3.1.3
Das Sozialversicherungsgericht bestätigte mit Urteil IV .2015.00447 vom 27.
Dezember 2016 (Urk.
11/93) die rentenabweisende Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74)
in medizinischer Hinsicht ausgehend vom
Y.___ -Gutachten ( E.
5.2.4; U rk.
11/93 /13 ) aufgrund einer (aus neurologischer Sicht) 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
( E.
5.3.4; Urk.
11/93/ 17-18 ) be i einem Invaliditätsgrad von 32
% ( E.
6.4; U rk.
11/93 /20).
Zu r von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht aufgrund der gestellten Dia gnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) attestierten zu sätz lichen 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk.
11/62/31) führte das Gericht aus, dieser Diagnose komme nach der (damals geltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( zitiert in E.
5.3.3 des Urteils IV.2015.00447 vom 27.
Dezember 2016, Urk.
11/93/15-16 : BG E 140 V 193 E. 3.3, 137 V 64 E.
5.2 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9 C_13/2016 vom 1 4.
April 2016 E.
4.2 und 9C_89/2016 vom 1 2.
Mai 201 6 E. 4.1 sowie BGE 141 V 281 E.
3.7.1 bis 3.7.3) nur dann invalidisierende Wirkung zu, wenn sie sich trotz kon sequenter und optimaler Behandlung als therapieresistent erweise, was im vor lie genden Fall nicht zutreffe. Damit sei der im psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ wegen des depressiven Leidens bescheinigten Arbeitsunfä higkeit von 30
% der Boden ent zogen (E.
5.3.4; Urk.
11/93/17) .
Zur weiteren vom psychiatrischen Y.___ -Gutachter gestellten Diagnose einer un differenzierten
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit anhaltender somato former Schmerstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 11/62/29 ) , welche dieser nach Prüfung der damals rechtsprechungsgemäss
massgeblichen sogenannten Förster-Kriterien
als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt hatte (Urk.
11/62/30-31) , kam das Gericht nach Prüfung der Standardindikatoren ge mäss d er mit BGE
141 V 281 [Urteil des Bundesgerichts vom 9C_492/2014 vom 3.
Juni 2015] geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss, dass eine invalidenversicherungsrechtlich entscheidende Auswirkung der somatofor men Schmerzstörung auch unter dem Blickwinkel der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen sei (E.
5.3.2-3; Urk.
11/93/14-17).
Hinsichtlich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), we lche die behandelnden Ärzte M.___ (Urk.
11/47/1, Urk.
11/63/1, Urk.
11/70/1) und der N.___ (Austrittsbericht vom 10.
September 2015; Urk.
11/87/21) gestellt hatten, führte das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2015.00447 vom 27.
Dezember 2016 aus, der psychiatrische Teilgut achter des Y.___ habe nach vollziehbar begründet, dass er mangels ausreichend schwerer Symptome, kata strophisierender Reaktionen, sich andrän gender unab wend barer Intrusionen und eines ausgeprägten Vermeidungsver haltens die Dia gnose nicht bestätigen könne ( vgl. Urk.
11/62/30). Zum gleichen Schluss seien schon die Ärzte der O.___ im Bericht vom 2.
Juli 2013 gekommen ( vgl. Urk.
11/20/32-35), da es auch damals an den klassischen Merk malen wie Wiedererleben und Vermeidungsverhalten gefehlt habe. Im Übrigen falle die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 142 V 342 E.
5.2) unter die Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 141 V 281
), so dass das in der Erwägung 5. 2 (zu den Standardindikatoren) Gesagte auch für die Massgeblichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung - sollte eine solche dennoch vorliegen - gelte (E.
5.3.3, Urk.
11/93 /15 ).
Zu den für die Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit (zu 100
% in der angestam m ten Tätigkeit als Bäckereilieferant und zu 20
% in einer leidensangepassten Tätigkeit) somit letztlich massgeblichen somatischen Beschwerden hielt das Sozial versicherungsgericht sodann das Folgende fest : D ie beim Beschwerde führer objektivierten somatischen Befunde würden den Bandscheibenvorfall in der Hals wirbelsäule C6/7 und die Teilruptur der Supra spinatussehne links, die je zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und zur Kraftminderung im linken Arm und in der linken Hand führen würden , sowie die Bronchiektasie im Ober lappen der rechten Lunge, die eine zunehmende Anstrengun g sd y spnoe bewirk e, betreffen . Im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit wirk e sich einzig die Wurzel läsion C7 einschränkend aus , und zwar im Umfang von 20
%. Aus somatischer Sicht könne daher nur beschränkt von einem erheblichen Gesundheitsschaden gesprochen werden
(E.
5.3.3, Urk.
11/93/15).
Das Bundesgericht ist den Rügen des Beschwerdeführers
betreffend die Erwä gun gen de s hiesigen Gerichts
im Urteil 8C_154/2017 vom 2 0.
Juni
2017 nicht gefolgt und bestätigte die Abweisung des Renten begehrens (E.
3.2-4.2.4; Urk.
11/98/5-10 ). 3.1.4
Von diesem damals vorliegenden medizinischen Sachverhalt und der gerichtlich (in somatischer Hinsicht) bestätigten gutachterlichen Einschätzung ist im Hin blick auf die zu klärende Frage, ob vom
9 .
März
2015 (Urk.
11/74) bis am 1.
Sep tember 2020 ( Urk.
2) eine anspruchsrelevante Veränderung im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG eingetreten ist, als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2 3.2.1
Nach der Neuanmeldung vom 30.
Mai
2018 ( Eingang am 28.
Juni
2018, Urk.
11/100-101 ) ist den Akten zu den Lungen- und Atembeschwerden
im Wesentliche n
das Folgende zu entnehmen.
I m Bericht der Abteilung für Pneumologie
d es Z.___ vom 19.
März 2018 ( Urk.
11/99/1-2 = Urk.
11/111/5-6)
wurde nebst den fachfremden, gutach ter lich (Urk.
11/62/ 12 -13 ) bereits diskutierten Diagnosen (Depression bei PTBS seit 1988, zervikorad i kuläres Schmerzsyndrom, arterielle Hypertonie) die Diagno se bilate raler Bronchiektasen , aktuell mittelschwere, nicht signifikant teilreversible obstruktive Ventilationsstörung aufgeführt (U rk.
11/99/1). Der Beschwerdeführer habe unterschiedlich ausgeprägte Beschwerden mit oft vermehrtem Auswurf. Lungenfunktionell zeige sich eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung. Spiroergometrisch habe er sich nicht ganz ausbelastet, es zeige sich dabei eine normale L eistungsfähigkeit. Werde die Adipositas berücksichtigt, sei auch die maximale Sauerstoffaufnahme knapp im Normalbereich ( Urk.
11/99/2).
Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der Notfallstation der Klinik für Innere Medizin d es Z.___ vom 12.
April 2018 war am 11.
April 2018 eine notfall mässige Selbst zuweisung wegen seit zwei Tagen aufgetretenem starkem, zuneh mendem Husten sowie deutlich vermehrtem und verändertem Auswurf sowie Nachtschweiss er folgt. Die Beschwerden seien als Exazerbation der bekannten obstruktiven Ven tilationsstörung interpretiert und es sei eine Steroidstosstherapie begonnen wor den
( Urk.
11/ 108/36-37 = Urk.
11/111/3-4 ).
Der Hausarzt Dr.
B.___
erklärte im Bericht vom 2 0.
September 2018
zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführer s unter Verweis auf die besagten Berichte , die von ihm veranlasste pneumologische Standortbestimmung in der Pneu mologie des Z.___ zeige eine mittelschwere obstruktive Venti lationsstörung. Die spiroergometrische Leistungsfähigkeit werde als normal beur teilt, die leichte Monozytose mit 1.1x10 9 /l sei nachkontrolliert worden und habe mit 0.4x10 9 /l im Normb e r e ich gelegen . So wie sich die IV-Praxis zurzeit präsen tiere, glaube er, dass die IV auf eine Berentung aus pneumologischer Sicht nicht eintreten werde. Der Hauptpunkt liege bei der posttraumatischen Belastungs störung, welche eine fachärztlich psychiatrische Beurteilung nötig mache ( Urk.
11/111/1).
Laut dem
Bericht der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom 25.
März 2019 habe der Beschwerdeführer anlässlich der pneumologischen Ver laufs untersu chungen vom 7.
Februar und 7.
März 2019 über seit einigen Wochen vermehrten thorakalen Druck bei Anstrengung verbunden mit produktivem Aus wurf berich tet. Die Beschwerden hätten trotz der Einnahme von Antibiotika persistiert . Es sei die Diagnose bilateraler Bronchiektasen, aktuell progrediente obstruktive Venti lationsstörung bei Exazerbation mit Nachweis von Strepto coccus mitis und Rot hia
mucilaginosa gestellt worden . Es bestehe eine erneute Exazerbation des Bronchiektasie-Leidens, nachdem eine letzte Exazerbation vor einem halben Jahr aufgetreten sei. Es habe sich lungenfunktionell eine deutliche Abnahme des FEV1 gezeigt. Es sei daher die inhalative Therapie erhöht und nochmals ein Antibioti kum verabreicht worden. Zw ischenzeitlich gehe es wieder deutlich besser, es per sistiere aber eine Anstrengungsdyspnoe. Die inhalative Therapie könne wieder reduziert werden. Der Beschwerdeführer werde für eine ambulante pulmonale R ehabilitation angemeld et. Auf die Gabe von Zitromax
werde verzichtet, da pro Jahr wohl nur zirka zwei Exazerbationen auftreten würd en ( Urk.
11/124 ).
Am 3.
Juni 2020 berichtete n die Ärzte der Abteilung für Pneumologie des Z.___
sodann, der Zustand des
Beschwerdeführer s in den letzten Monaten sei stabil geblieben , mit nur wenig Auswurf. Der klinische Verlauf sei gut, die inhalative Therapie könne versuchsweise mit der dualen Bronchodila ta tion ohne topische Steroide weitergeführt werden. Diagnostisch seien die bila teralen Bron chiektasen - aktuell unverändert - als mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung ohne Sputum-Produktion einzuordnen ( Urk.
11/ 155 /1-2 ) 3.2.2
Im Vergleich mit dem im Y.___ -Gutachten abgebildeten Gesundheitszustand der Lungen- und Atemfunktion
belegen die in Erwägung 3.2.1 genannten Berichte des Z.___ insofern eine Verschlechterung, als neu eine mittel schwere, progre diente respektive
zirka zweimal jährlich exazerbierende obstruk tive Ventilations störung aufgetreten ist. Im internist isch e n
Y.___ - Teilgutachten war zwar bereits eine zunehmende Anstrengungsd y spnoe aufgrund der Unter lappenresektion an der rechten Lunge und leichter Bronchiektasen berücksichtigt worden. Das Vor liegen einer Ventilationsstörung war indes ausdrücklich ver n eint worden (U rk.
11/62/12) . Ob und inwiefern sich diese neue Störung auf di e Leistungsfä higkeit auswirkt , ob mithin die vom internistischen Y.___ -Gutachter damals attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten , körper lich nicht anstrengenden Tätigkeit ( Urk.
11/62/12) auch nach der Neuanmeldung per Ende Juni 2018 (Urk.
11/100-101) bestand, ist den fachärztlichen Berichten der Ärzte der Abteilung für Pneumologie des Z.___ nicht zu ent nehmen. 3.2.3
PD Dr.
med. univ. P.___ , Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in seiner Stellungnahme vom 1.
Februar 2019 unter ande rem zu den Berichten des Z.___ vom 19.
März
2018 (Ur k.
11/99/1-2 ) und vom 1 2.
April 2018 (Urk.
11/108/36-37 ), die vorgelegten medizinischen Be richte wür den keinen Gesundheitszustand zeigen, der eine längerdauernde und höhergra dige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar mache ( Urk.
11/122/4).
In der Stellung nahme vom 27.
Juli 2020 führte der RAD-Arzt insbesondere zum Bericht der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom
3.
Juni
2020 (Urk.
11/ 155/1-2 ) aus, die Bronchi ektasen
seien im Y.___ -Gutachten vom Jahr 2014 (bereits) beschrie ben worde
n. Damals seien auch Gluc ocorticoide als Thera peuticum erforderlich gewesen, was nun nicht der F all gewesen sei. Der Verlauf diesbezüglich sei zuletzt als stabil be u rte il t worden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe sich hier nicht (U rk.
11/159/5-6 ).
Der RAD-Arzt geht damit in seinen Stellungnahmen auf die seit der Y.___ -Begutachtung neu eingetretene und auch noch nach den pneumologischen Behandlungen im Z.___ weiterbestehende mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung nicht ein. Es ist daher fraglich, ob und inwiefern er diese berück sichtigt hat. D er im Bericht der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom 3.
Juni 2020 bescheinigte gute Verlauf mit unverändertem Zustand (Urk.
11/155/1-2) be zog sich zudem auf die Voruntersuchung nach Exazerbation des Leidens im März 201 9.
Dabei wurde die obstruktive Ventilationsstörung wie derum («aktuell un verändert») als mittelgradig diagnostiziert , so dass im Vergleich zu den Befunden des Y.___ -Gutachtens (Urk.
11/62/12-13) weiterhin eine gewisse , die Leistungs fähigkeit beeinflussende Verschlechterung nicht auszuschliessen ist, zumal im Y.___ -Gutachten noch lediglich von leichten Bronchiektasen gespro chen worden war (Urk.
11/62/12) .
Selbst wenn zudem von einer anhaltenden B esserung ab Juni 2020 nach Exa zer bation im März 2019 respektive von einer Stabilisierung des pulmonalen Gesund heitszustandes per Juni 2020 mit Auswirkung der Leistungsfähigkeit auf dem Niveau, welches bei der Y.___ -Begutachtung vorgelegen hatte, ausgegangen wer den könnte , was bei gegebener Aktenlage
offen ist, könnte damit nicht ab schlies send ausgeschlossen werden, dass die pulmonalen Beschwerden die Arbeit s fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit (bei anhaltender 100%iger Arbei ts unfä higkeit
in der angestammten Tätigkeit) zumindest vorübergehend in den Monaten davor ab der Neuanmeldung von Juni 2018 (Urk.
11/100-101) ins gesamt - zusammen mit den übrigen Beschwerden (hierzu nachfolgend E.
3.3
ff.) - anspruchsrelevant beeinflusst hab en. 3.2.4
In Bezug auf den Bericht von Dr.
B.___ vom 2 0.
September 2018 (Urk.
11/111/1) erklärte der RAD-Arzt sodann, der betreuende Allgemeinmediziner sehe den Beschwerdeschwerpunkt im psychischen Bereich; somatisch erkenne dieser keine höhergradige rentenrelevante Pathologie (Urk.
11/122/4). Diese r Schlussfolge rung des RAD-Arztes ist nicht beizupflichten . Denn Dr.
B.___ machte in seinem Bericht vom 2 0.
September 2018 keine Angaben zur Arbeits- und Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht . Dessen Aussage , dass die Inva lidenversicherung einen Rentenanspruch aufgrund der pulmonalen Beschwerden wohl angesichts der derzeitigen Praxis ablehnen würde (Urk.
11/111/1) , ist eine reine Vermutung des Allgemeinpraktikers ; d ie Beurteilung, ob eine Pathologie rentenrelevant ist, ist indes allein Sache des Rechtsanwenders gestützt auf eine beweiskräftige Beweisgrundlage mit medizinisch -fachärztlich er
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit , welche hier gerade fehlt .
Der Bericht von Dr.
B.___ und die RAD - Stellungnahme liefern somit ebenfalls keine abschliessenden Erkenntnisse, zumal auch Dr.
B.___ die neu festgestellte mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung erwähnte, ohne dass der RAD-Arzt auf diese Veränderung einging.
Der Rentenanspruch beurteilt sich zudem aufgrund der funktionellen Auswir kun gen durch sämtliche Beschwerden . Massgeblich
ist, ob die Veränderung der pulmonalen Beschwerden unter Berück sichtigung des gesamten somatischen und psychischen Gesundheitszustandes (vgl. E.
3.3
ff. hernach) die Leistungsfähigkeit anspruchsrelevant beeinträchtigt hat .
3.2. 5
Aus dem
im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bericht der Abteilung für Pneu mologie des Z.___ vom 8.
Oktober 2020 lässt sich zur Frage der Veränderung der Leistungsfähigkeit nach März 2015 ( Urk.
11/100-101) ebenfalls nichts ableiten. Denn dieser gibt allein das Erge bnis der Spiroergometrie vom 1.
Oktober 2020 wieder (Urk.
20/6), das sich somit auf den Gesundheitszustand des Beschwerde führers nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum bis zur ange fochtenen Verfü gung vom 1.
September 2020 ( Urk.
2) bezieht und schon deshalb unbeachtlich ist . Das Ergebnis bildete zudem im Vergleich mit jenem gemäss dem pneumolo gischen Bericht vom 19.
März 2018 (Urk.
11/99/2) abgesehen von einem inadä quaten Blutdruckanstieg kaum nennenswerte Veränderungen
ab (Leistungs fähig keit und Sauerstoffaufnahme noch im Normbereich, keine Desaturation , keine Rhythmusstörung oder ST-Streckenver änderungen; Urk.
20/6). 3.2. 6
Da somit weder abschliessend auf die Stellungnahme des neurologischen RAD -Arztes noch auf andere
ärztliche Bericht e zur Frage einer
erheblichen
Verän de rung
der pulmonalen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab März 2015 bis S eptember 2 020 abgestellt werden kann, sind diesbezüglich weiter führende Abklärungen angezeigt. 3.3 3.3.1
Ferner war nach der Neuanmeldung (Urk.
11/100-101) der Bericht des Zentrums für Schlafmedizin vom 9.
Juni 2020 ( Urk.
11/157) zu den Akten gegeben worden. Diesem ist zu entnehmen, dass in der Nacht vom 7.
auf den 8.
Juni 2020 eine Schlafuntersuchung vorgenommen wurde bei Schnarchen, Apnoen und Tages müdig keit. Diese ergab formal ein grenzwertiges, gemischtes Schlaf-Apnoe Syn drom mit Rückenlage und REM-Betonung und nebenbefundlich eine mittel gra dige PLMS. Im Vordergrund st ünden eher die PLMS und die Tagesschläfrigkeit. Das grenzwertige Schlaf-Apnoe Syndrom mit teils tiefen Entsättigungen sollte mit Gewichtsabnahme und eventuell Rückenlagevermeidung behandelt werden ( Urk.
11/157/2).
Der RAD-Arzt PD Dr.
P.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 7.
Juli 2020 hierzu einzig, das zuletzt berichtete Schlafapnoesyndrom sei grenzwertig, in jedem Fall würden hierfür Therapieoptionen bestehen. Eine namhafte Verschlech terung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (Urk.
11/159/6). 3.3.2
Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet (Urk.
1 S.
8), wurden die fest ge stellten PLMS und die Tagesschläfrigkeit vom RAD-Arzt nicht thematisiert, obschon diese gemäss dem Bericht des Zentrums für Schlafmedizin vom 9.
Juni 2020 ( Urk.
11/157/2) eher im Vordergrund stehen und es sich dabei im V ergleich zum Gesundheitszustand , welcher bei der Begutachtung im Jahr 2014 vorgelegen hatte ( Urk.
11/62/ 51-56 ), um neu festgestellte Beschwerdebilder handelt. Zwar klagte der Beschwerdeführer
schon damals über ausgeprägte
Müdigkeit, jedoch wurde diese nach Anstrengung am Tag festgestellt respektive einer Anstren gungsdyspnoe zugeschrieben (Urk.
11/62/51).
Somit bestehen Hinweise auf wei tere Veränderungen des Gesundheit szustandes seit März 2015 (Urk.
11/74), deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht abschliessend geklärt ist. Ob diese somatischen Beschwerdebilder therapierbar sind, ist entgegen der Darstellung des RAD-Arztes nicht entscheidend; v i elmehr sind allein die gesundheitlichen Ver hält nisse und die Leistungsfähigkeit bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids massgebend. 3.3.3
Es kann bei gegebener Aktenlage daher mangels hinreichender Entscheidgrund lage
nicht ausgeschlossen werden, dass die neuen Erkenntnisse über die Be schwer debilder der PLMS, der Tagesschläfrigkeit und eventuell auch des grenz wertigen Schlaf-Apnoe Syndroms, insbesondere zusammen mit den Verände run gen der pulmonalen Beschwerden, zu einer anderen fachärztlichen Beurteilung der Leis tungsfähigkeit führen könnten , als diese der internistische Y.___ -Gut achter vor genommen hatte, nämlich eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit und eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit (Urk.
11/62/12, Urk.
11/62/56) . 3.4 3.4.1
Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat hatten die Y.___ -Gutachter die Diagnosen eines Bandscheibenvorfalles C6/7 links mit Zervikobrachialgie links , C7-Schmerzsymptomatik mit Kraftminderung der linken Hand bei Wurzel lä sion
C7 links, und einer Supraspinatussehnen-Teil ruptur links mit Impinge mentsymp tomatik und schmerzhafter Bewegungseinschränkung
als leistungsein schränkend berücksichtigt (Urk.
11/62/13) .
Aus den Akten zur Zeit nach der An meldung vom 3 0.
Mai 2018 geht zu diesen somatischen Beschwerden das Fol gende hervor :
Im Bericht des Röntgeninstituts D.___ vom 13.
September
2019 (Urk.
11/127/ 3-4 = Urk.
11/139/8-9 ) war en unter dem Titel klinische Angaben nebst der bekannten Diskushernie des Halswirbelkörpers (HWK)
6/7 eine Zu nahme der Taubheit an der
linke n Hand und Blockaden und ziehende Schmerzen an der Hüfte bis in den Unterschenkel beidseits
aufgeführt worden. Im MRT der HWS gleichen Datums hätten sich multisegmental mässige osteochondrotische Veränderungen mit al lerdings zum Teil fortgeschrittener Spondylarthrose und grossen Retrospondylo p hy ten beidseits gezeigt. Hierdurch komme es zu hoch gra digen ossären neurofo raminalen Engen HWK
4/5, HWK
5/6 und HWK
6/7, was Nervenkompressionen C5 linksbetont, C6 rechtsbetont und C7 beidseits hervor ragend erkläre (alle pro gredient zum Jahr 2013). Das MRT der LWS habe
minimale Degenerationen im Sinne einer leichten Spondylarthrose und einer Anulus fibrosus Schädigung der Lendenwirbelkörper (LWK)
5/Sakral wirbelkörper (SWK)
1 gezeigt. Als Ursache für eine gewisse Symptomatik finde sich allerdings eine Bursitis interspinosa LWK
4/SWK
1.
Dieser Befund sei zum einen unspezifisch, zum anderen könne er aber auch gehäuft im Rahmen einer Spondylarthropathie gesehen werden. Dies bezüglich fänden sich aber keine weiteren Hinweise ( Urk.
11/ 139/8-9 ) .
Im Bericht des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie de r Privatklinik D.___ vom 16.
September 2019
(Urk.
11/127/1-2 = Urk.
11/139/27-28) wurde aus geführt,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation gleichen Datums von persistiere nden, seit Jahren bestehenden Schmerzen im HWS-Bereich mit Ausstrahlung über die Aussenseite des Ober- und Unterarms bis in die D igiti
I-II-II I beidseits , welche bei langem Sitzen
auftreten würden, und dortiger konstanter leichter Gefühlsminderung links sowie über beim Essen auftretende Muskel krämpfe in beiden Armen und subjektiv einer Kraftminderung in beiden Händen berichtet. Ausserdem habe er Schmerzen im Oberschenkel, in der Leiste mit Ausstrahlung über die Aussenseite und dann über den ventralen Unterschen kel rechts beschrieben. Das untere Drittel des rechten Unterschenkels und der rechte Fuss seien leicht geschwollen gewesen. Als Diagnosen wurden die folgen den ge stellt: Chronische Cervicobrachialgien , hochgradige Foramenstenose in der Etage HWK
4/5 beidseits, HWK
5/6 rechts und HWK
6/7 beidseits, chronisches lumbo -vertebragenes Schmerzsyndrom, Facettengelenkssyndrom des LWK
4/5, unklare Schmerzen in der rechten Hüfte und fragliche venöse Insuffizienz im rechten Bein.
Das MRT der LWS
(vom 13.
September 2019, Urk.
11/139/8-9) hab e keine relevante Einengung d e r Nervenwurzeln, aber eine Facettenarthrose LWK
4/5, weniger LWK
5/ SWK1
gezeigt . Das MRT der HWS habe multisegmen tale dege nerative Veränderungen und Foramenstenosen des Halswirbelkörpers (HWK) 4/5 beidseits, HWK
5/6 rechts und HWK
6/7 beidseits hochgradig darge stellt. Bezüg lich der Cervicobrachialgien habe der Beschwerdeführer somit eine multiseg men tale hochgradige Foramenstenose in den Etagen HWK
4-7 beidseits. Zur weiteren definitiven Abklärung sei en eine Elektromyographie (EMG) und eine Elektroneu rographie (NLG) bei Faustschluss schwäche veranlasst worden. Das Röntgenbild der Hüfte und des Beckens habe degenerative Veränderungen der Symphyse, aber insgesamt keine Coxarthrose gezeigt (vgl. Untersuchung vom 1 6.
September 201 9, Urk.
11/139/7). Für die Gefässabklärung bei Verdacht auf venöse Insuf fi zienz im rechten Bein werde ein Untersuchungstermin erwartet ( Urk.
11/139/27-28 ).
Gemäss de n Bericht en des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie de r Privat klinik D.___ vom 18.
und vom 30.
Oktober
2019 (Urk.
11/141/1-3 , Urk.
11/143 ) hätten sich bei der klinisch-neurologischen Untersuchung eine schmerzbedingte leichte generelle Muskelkraftminderung an den Armen beid seits, einschliesslich leichte bis mässige Faustschlus ss chwächen beidseits und Hoffmann- Tinelzeichen links gezeigt. Weiterhin habe der Beschwerdeführer eine leichte Hyperpathie am rechten Zeigefinger angegeben. Elektrophysiologisch hät ten sich Hinweise auf ein geringes Karpaltunnelsyndrom links und auch für die gemischten Denervierungszeichen im Versorgungsgebiet der Wurzel C7 links mit wenig Reinnervierungszeichen gefunden. Bei leichter demyelinisierender Schädi gung des Nervus medianus im Karpaltunnel links werde die Behandlung mit einer Handschiene während mindestens sechs Wochen nachts vorgesehen. Betreffend die mehreren For a me n stenosen hätten sich aktuelle Hinweise auf eine gemischte Denervierung im Versorgungsgebiet C 7 links gefunden. Der Befund passe gut zu den angegebenen Beschwerden und dem MRT-Befund. Eine Beschäf tigung mit den Schmerzen im rechten Bein sei bei der aktuellen Konsultation nicht erfolgt (Urk.
11/141/3, Urk.
11/143 /1).
Der Allgemeinpraktiker Dr.
E.___ , der den Beschwerdeführer vom 1 2.
Juni bis 25.
Oktober 2019 behandelt hat, hielt im Bericht vom 6.
November 2019 fest, es bestehe seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer sei ursprünglich zur Weiterführung der Psychotherapie bei Depression zu ihm in Behandlung gekommen. Mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit habe er die Diagnosen degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit foraminaler Einengung und Schmerzsyndrom (September 2019), einer Depression und Asthma (je seit Jahren) gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine arterielle Hypertonie. Funktionseinschrän kungen bestünden aufgrund der Depression und der Schmerzen in der oberen Extremität mit Taubheitsgefühl. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (Urk.
11/139/2-5). 3.4 .2
Der RAD-Arzt PD Dr.
P.___ führte in seiner Stellungnahm e vom 28.
Februar 2019 zu den Berichten des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie und von Dr.
E.___
aus, im Vergleich zur interdisziplinären Y.___ -Begutachtung vom 14.
November 2020 würden sich in den aktuellen detaillierten Untersuchungen keine Veränderungen des Gesundheitszustandes mit namhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Für das leichte Karpaltunnelsyndrom bestehe keine Operationsindikation, ebenso für die S chulter- und Wirbelsäulen-Degenera tio n en . In den früheren Tätigkeiten als Bäcker und Auslieferungschauffeur bestehe wie bisher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . In einer leidensangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit dem Belastungsprofil wie im SMA-Gutachten formuliert (ohne Zwangshaltungen mit übermässiger Belastung des linken Armes bei Überkopfarbeiten, ohne Kauern oder Hocken und mit einer Belastung des linken Armes bis zu fünf Kilogramm , ohne Exposition von Staub, inklusive Getreide, und von Kälte oder Nässe ; Urk.
11/62/15) bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk.
11/145/5).
In der Stellungnahme vom 5.
März 2020 erklärte PD Dr.
P.___
zudem , da
die von den Y.___ -Gutachtern attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensan ge passten Tätigkeit (Urk.
11/62/14-16) höchstrichterlich (Urk.
11/98) zurückge wie sen worden sei und zum erneuten (RAD-)Beurteilungszeitpunkt am 1.
Februar 2019 ( Urk.
11/122/4) keine medizinischen Daten vorgelegt worden seien, die eine länger andauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar machen würden, sei in der RAD-Stellungnahme vom 1.
Februar 2019 das Fazit erfolgt, dass keine medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien , welche die aktu elle Entscheidung auf Nichteintreten ( vgl. Vorbescheid vom 2.
Juli 2018, Urk.
11/106 ) aus versicherungsmedizinischer Sicht substantiell in Frage stelle n würden . Nebenbei sei erwähnt, dass der RAD zu keinem Zeitpunkt eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, sondern das Ergebnis des Y.___ -Gutachtens mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ge stützt habe. Den rein juristischen Entscheid einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. Verfügung vom 9.
März
2015, Urk.
11/74/2-3; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2015.00447 vom 2 7.
Dezember 2016 E.
5.3.4, Urk.
11/93/17-18; Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2017 vom 2 0.
Juni 2017 , Urk.
11/98/6-8 ) hätten die im Februar 2019 vorgelegten Berichte nicht in Frage zu stellen vermocht. Die da ma lige Berichterstattung (von Februar 2019) müsse nun aber im Lichte der Berichte des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie vom Oktober 2019 (Urk.
11/141/1-3, Urk.
11/143) als inkomplett beurteilt werden. Darin würden nämlich weiterhin identisch die degenerativen und neurologischen Limitierungen wie im Gutachten von 2014 beschrieben. Somit sei der Gesundheitszustand als im Wesentlichen unverändert zu beurteilen, und in medizinischer Hinsicht sei weiterhin die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Raum stehend, welche ja auch von Dr.
E.___
attestiert werde . Ob dieser persi stente medizinische Befund den gerichtlichen Entscheiden entgegenstehe oder nicht res pektive ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien oder nicht, sei vom Rechtsanwender zu entscheiden (Urk.
11/145/6-7). 3.4 .3
Den Ausführungen des RAD kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
(Urk.
2) auch in Bezug auf die Beschwerden des Bewegungsapparates nicht ab schliessend gefolgt werden. Insbesondere ist dessen Aussage, in den Berichten des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie würden weiterhin identisch die degenerativen und neurologischen Limitierungen wie im Gutachten von 2014 beschrieben (Urk.
11/ 145/7 ), nicht nachvollziehbar. So lagen
der Beurteilung der Y.___ -Gutachter (Urk.
11/62/33-34, Urk.
11/62/47) hinsichtlich der HWS-Beschwerden die Befunde gemäss dem MRT der HWS vom 17.
Dezember 2013 zugrunde, die
eine mässig multisegmentale Degeneration der HWS mit Disko pa thien und neuralen Tangierungen und als Hauptbefund eine kleine bis mittel grosse Diskushernie mediolateral links auf der Höhe C6/7 mit Irritation der aus tretenden Nervenwurzel C 7 links auswies en (U rk.
11/37) . Im MRT der HWS vom 13.
September 2019 , welche s dem Zentrum für Neurologie und Neurochirurgie vorlag (Urk.
11/142/2) ,
wurde dagegen eine multisegmentale hochgradige Fora menstenose in den Etagen HWK
4-7 beidseits abgebildet, welche nicht nur - wie bisher - eine mögliche Irritation der austretenden Nervenwurzel C6 und Irritation der austretenden Nervenwurzel C7 links (Urk.11/37/1), sondern nunmehr Nerven kompressionen C5 linksbetont und C6 rechts sowie C7 beidseits sehr gut erklärten (Urk.
11/139/ 8-9 ). Im Bericht des Röntgeninstituts D.___ vom 13.
September 2019 wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die (mittlerweile) hoch gradigen oss ären neuroforaminalen Engen HWK
4/5, HWK
5/6 und HWK
6/7 mit Nervenkompressionen C5 linksbetont, C6 rechtsbetont und C7 beidseits alle pro gredient im Vergleich zum Jahr 2013 seien (Urk.
11/139/9) . Zudem wurde n eine Zunahme der Taubheit an der linken Hand und Blockaden
aufgeführt (Urk.
11/139/8).
Des Weiteren war b etreffend die LWS im orthopädisch-traumatologischen
Y.___ - Teilgutachten vom 8.
Oktober 2014 noch festgehalten worden, es fänden sich lediglich osteochondrische Veränderungen ohne fokale Herniation ; bei fehlender Kompression einer austretenden Nervenwurzel seien hier keine klinisch rele van ten Befunde zu erheben (U rk.
11/62/39 ; vgl. Bericht zum MRT vom 28.
Januar 2014, Urk.
11/47/12 ). Die LWS-Veränderungen wurden in den Diagnosen der Gutachter auch nicht aufgeführt (Urk.
11/62/13-14) und hatten nach der gut achterlichen Einschätzung somit keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dagegen fanden sich g emäss dem Bericht des Röntgeninstituts D.___
vom 1 3.
September 2019 nebst den minimalen Degenerationen im Sinne einer leichten Spondylarthrose, welche schon im Jahr 2014 bestanden hatten, und einer Anulus fibrosus Schädigung LWK5-SWK1 als Ursache für eine gewisse Symptomatik neu eine Bursitis interspinosa LWK4-SWK1 ( Urk.
11/139/8-9). Die Ärzte des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie stellten zudem die neue Diagnose eines chro nischen lumbo -vertebragenen Schmerzsyndroms bei Facettengelenksyndrom LWK
4/5 ( Urk.
11/141/1). 3.4 .4
Auf diese Veränderungen der HWS und der LWS ist der RAD-Arzt ( Urk.
11/122, Urk.
11/145, Urk.
11/159) im Einzelnen nicht eingegangen. Deren Relevanz für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s ist damit bei gegebener Aktenlage unklar und nicht abschliessend geklärt, zumal auch die neueren fachärztlich en, neurologisch-neurochiru r gischen Berichte der Klinik D.___ aus den Jahren 2018 bis 2020 keine weiterführenden Angaben hierzu enthalten. Die rudimen tär en und stichwortartigen Ausführungen des Allgemeinpraktikers Dr.
E.___ im Bericht vom 6.
November 2019 ohne Angaben von Befunden und genauen Dia gnosen, wel cher den Beschwerdeführer zudem lediglich während weniger Monate von Mitte Juni bis im Oktober 2019 behandelt hatte (Urk.
11/139/2-5), vermögen hierzu ebenfalls keine ausreichende Entscheidgrundlage zu bilden. Es kann daher auch diesbezüglich die Frage einer renten relevanten Veränderung nicht ohne Weiterungen bejaht oder verneint werden. 3.5
Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten
ärztlichen Berichte zu den soma tischen Beschwerden ( Urk.
20/1-5, Urk.
2 5) wurden alle nach dem Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 1.
September 2020 ( Urk.
2) und damit nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum erstellt. Sie lassen zudem keine Rückschlüsse auf den Zeitraum bis zum Verfügungserlass zu. Namentlich die wegen intermit tie ren de m belastungsabhängigem thorakalem Druckgefühl (Urk.
20/1 S.
1) in der Klinik für Kardiologie des Z.___ durchgeführte kardiologische Ab klärung fand erst am 2 5.
November 2020 statt und fiel im Übrigen unauffällig aus ( Bericht vom 2 8.
November 2020; Urk.
20/5, vgl. auch Urk.
20/1 ). Auch die gastro en tero logi sche Abklärungen durch Dr.
J.___ wegen chronischen epigastrischen Schmerzen und die komplik ationsfreie, im April 2021 abgeschlossene Be hand lung der diagnostizierten Polypektomie im Magenkorpus und der Gastritis (Erst diagnosen am 11.
Dezember 2020) fanden nach Erlass der V erfügung vom 1.
September 2020 statt (Berichte vom 1 5.
Dezember 2020
und vom 13.
April 2021 ; Urk.
20/3-4). Die Berichte sind
hier
somit nicht zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_269/2021 vom 9.
Juli 2021 E.
2.4 mit Hinweis ) .
3.6 3.6 .1
Zu den psychischen Beschwerden nach März 2015 ( Urk.
11/74) ist den im Rah men der Neuanmeldung ergangenen Berichten der psychiatrischen Fachärzte das Folgende zu entnehmen.
Gemäss dem Bericht vom 21.
November 2018 diagnostizierte der Psychiater Dr.
C.___
aufgrund der Konsultation gleichen Datums eine leichte depres sive Stimmungslage (inklusive S chlafbeschwerden) im Rahmen des Verdachts auf eine somatoforme Störung (ICD-10 F45). Zwar erinnere sich der Beschwerde führer in der nächtlichen Schlaflosigkeit, welche durch einen Mangel an gesunder Ernäh rung und Sorgen um die Zukunft auch ökonomischer Art gefördert werde, an schlimme Ereignisse und Ängste in der Vergangenheit, die Symptomatik einer veritablen PTBS sei jedoch nicht erkennbar. Bezüglich der Erinnerungen an schmerzhafte Erlebnisse bestehe wohl ein gewisser Besprechungs- und Verarbei tungsbedarf. Eine tiefe Leere, Sinnlosigkeitsgefühle, ein sozialer Rückzug und so weiter seien nicht festzustellen, auch aktuell nicht. Eine Energielosigkeit habe keineswegs objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer zeige Beharrungs vermögen, er traue sich zur Abklärung des Verbleibs seines ehemaligen Psychia ters gar, die Gesundheitsdirektion anzufragen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Familie gut integriert. Eine integrale Genesung sei nur unter Aufnahme einer an die Somatik angepasste n Arbeitstätigkeit bei diesem jünger als das biologische Alter wirkenden, insgesamt vitalen Mann möglich. Weder aus ärztlich-beur tei lender, noch aus therapeutischer Sicht könne er hinter einer Arbeitsunfähigkeit stehen (Urk.
11/121).
Der Psychiater Dr.
F.___ , welcher den Beschwerdeführer ab dem 2.
Oktober 2019 behandelte, erklärte in seinem Bericht vom 1 4.
November 2019 dagegen, er gehe von den folgenden Diagnosen aus: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), differentialdiagnostisch einer leichten depressiven Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) , bei Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0), Probleme in Bezug auf andere Rechtsumstände (erfolgloses Rentenver fah ren; ICD-10 Z65.3); andauernde Persönlichkeitsänderung nach jahrelangem Kampf um eine IV-Rente bei gesundheitlichen, seit längerer Zeit als nicht ren ten relevant beurteilten Gesundheitsschäden mit Etablierung eines unflexible n Ver hal tens, andauerndem Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit und affektiver Verflachung, andauerndem Gefühl von Nervosität und Hoffnungs losigkeit, deut licher Einschränkung der alltäglichen Funktionsfähigkeit auch im heimischen/
häuslichen Bereich, seit weit über zwei Jahren so bestehend ( gemäss ICD-10 [F62] , 6.
überarbeitete Auflage ) . Im Erstgespräch habe der Beschwerdeführer chronische Anspannung, Nervosität, Schlafstörungen, Freudlosigkeit, eingeschränkte Lebens lust und Libido sowie Perspektivlosigkeit beklagt, auch angesichts eines ange strengten jahrelangen Rentenverfahrens mit der Konsequenz, sich nun wieder ohne jede Hilfe auf dem offenen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten zu bewerben. Gedanklich habe eine Einengung auf die ablehnenden IV -Entscheide und die negative persönliche Situation bestanden angesichts der in erster Linie wegen der Bronchiektasen bestehenden Unmöglichkeit ,
sich ohne jegliche Fremdhilfe für mögliche Hilfsarbeiterjobs zu bewerben. Auf der Basis eine s am 4.
No vember 2019 durchgeführten SKID
II Persönlichkeitstest s mit Selbstbeurteilung hätten sich Inkonsistenzen mit einer Verschiebung seiner Persönlichkeitseigenschaften Richtung einer heute eher misstrauisch-asthenischen, dysthymen Persönlichkeit bei konsistent zwanghaften Anteilen gezeigt (Urk.
11/149/1).
Im Bericht vom 4.
Juni 2020 führte Dr.
F.___ ergänzend aus, die (Diagnose einer) Anpassungsstörung habe ursprünglich sicher seine Berechtigung gehabt. D ie depressive S ymptomatik, die sich ursprünglich auf ein Ereignis bezogen habe, habe sich zwischenzeitlich indes weitgehend verselbständigt und manifestiere sich eher im Rahmen einer Persönlichkeitscharakteristik im Sinne einer Persön lichkeitsveränderung bei wie vorgängig beschriebener Diagnose und Diagnose umstände. Als Diagnosen seien damit eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) im Rahmen einer (wie im Bericht vom 14.
November 2019 spezifizierten) andauernden Per sönlichkeitsänderung zu stellen. Die therapeutischen, insbesondere die medika mentösen Möglichkeiten nach verschiedenen Versuchen im hiesigen R ahmen seien ausgeschöpft und die Restarbeitsfähigkeit für den offenen Arbeitsmarkt werde von ihm, Dr.
F.___ , (a us psychiatrischer Sicht) auf 0
% bei bleibendem Ge sundheitsschaden geschätzt. In diesem Sinne habe sich durchaus eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verlaufe der Jahre entwickelt, auch wenn diesbezüglich seitens der Versicherungsmedizin eine andere E inschät zung vorliege, die aber dem Umstand einer Persönlichkeitsveränderung bis anhin keine Rechnung getragen habe. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer ein «gebrochener» Mann ohne jegliche Aussicht auf auch nur eine annähernde Mög lichkeit , den Anforderungen eines Arbeitgebers selbst für simple Arbeiten gerecht werden zu können ( Urk.
11/153) . 3.6.2
Damit liegen zwei sich insgesamt widersprechende fachärztlich-psychiatrische Einschätzungen vor. Zu diesen nahm von Seiten des RAD ebenfalls der Neurologe PD Dr.
P.___ Stellung; wie sich aus dem Folgenden ergibt, vermögen dessen Stel lungnahmen indes nur teilweise zu überzeugen .
Nach Vorlage des Bericht s von Dr.
C.___
vom 21.
November 2018
(und zwei weiterer somatischer Berichte) erklärte PD Dr.
P.___ ohne weitere Begrün dung, die vorgelegten medizinischen B erichte würden keinen Gesundheitsscha den zeigen, der eine länger
andauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit nach vollziehbar mache (Stellungnahme vom 1.
Februar 2019 , U rk.
11/122/4 ). In der Stellungnahme vom 5.
März 2020 erklärte PD Dr.
P.___ sodann, es sei von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand und wie im Y.___ - Gutach ten von 2014 ( Urk.
11/62/14-16) in medizinischer Hinsicht weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit auszugehen (Urk.
11/145/7) .
Der nicht weiter begründete Standpunkt des RAD-Arztes ist lediglich insofern nachvollziehbar , als sich dem Bericht von Dr.
C.___ keine Verschlechte rung des psychischen Gesundheitszustandes entnehmen lässt , zumal Dr.
C.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk.
11/121/5) atte stierte .
Nicht schlüssig ist dagegen die Aussage, dass von einem unveränderten Ge sund heitszustand mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk.
11/145/7). Dabei übersah der RAD-Arzt oder es ist zumindest nicht dargelegt,
dass die gutachterliche Gesamteinschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zum grösseren Teil, nämlich zu 30
%, von den psy chischen Beschwerden einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und der psychiatrischen Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit bestimmt worden war (U rk.
11/62/ 13-15 ), was zumindest mit Blick auf den Bericht von Dr.
C.___ vom 21.
November 2018, der lediglich noch eine leicht de pres sive Stim mungslage im Rahmen des Verdachts auf eine somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45) mit 100%iger Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk.
11/121) , eine Besse rung der depressiven Symptomatik nahe legen würde . Hierzu machte PD Dr.
P.___ indes keine Ausführungen; entsprechend seinem Fachgebiet fokussierte sich die Stellungnahme des RAD-Arztes auf die somatischen, insbesondere « neu rologischen Limitierungen » (Urk.
11/145/7).
3.6.3
Zu den Berichten von Dr.
F.___ (Urk.
11/149/1, Urk.
11/153) erklärte der RAD-Arzt ,
die von Dr.
F.___ diagnostizierte Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) stelle im Vergleich mit der im Y.___ -Gutachten von 2014 diagnostizierte n mit telgradige n depressive n Episode keine Verschlechterung des Gesundheitszu stan des dar. Ausserdem sei ein jahrelanger Kampf um eine IV-Rente als primär kausal-pathogener Faktor für eine Persönlichkeitsänderung erschwert nachvoll ziehbar; es sei denn, dieser Kampf geschehe sekundär, auf dem Hintergrund allenfalls berechtigter, aber nicht erlangter Rentenansprüche (Urk.
11/159/6).
In Bezug auf die depressive Symptomatik, ist die RAD-Stellungnahme
plausibel . Denn bei der Dysthymia (ICD-10 F34.1) handelt es sich
- im Gegensatz zur von den Y.___ -Gutachtern im Jahr 2014 noch festgestellten mittelgradigen depres si ven Störung (Urk.
11/62/13-14) - um eine chronische depressive Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gerade nicht die Kri te rien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende depressive Störung erfüllt ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psy chi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0.
Auf lage, S.
183).
Es handelt sich danach
- zumindest in diagnostischer Hin sicht - somit eher um eine Verbesserung der depressiven Symptomatik. 3.6.4
Die RAD-Stellungnahme zur von Dr.
F.___ diagnostizierten Persönlichkeitsände rung ist zumindest insofern verständlich, als nach ICD-10 F62 die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nur gestellt werden sollte, wenn diese ätio logisch auf eine tiefgreifende, existentielle extreme Erfahrung zurückgeführt wer den kann ( Dilling , Mombour , Schmidt, a.a.O.,
10.
Auflage, S.
285; in der 6.
Auf lage vgl. S.
255). E s ist daher fraglich, ob überhaupt und unter welchen Vor aus setzungen der Kampf um eine IV-Rente
hierunter subsumiert werden könnte.
Jedoch erschliesst sich nicht und wurde vom RAD -Arzt nicht erläutert, wie die
Anmerkung ,
« es sei denn, dieser Kampf geschieht sekundär, auf dem Hintergrund allenfalls berechtigter, aber nicht erlangter RE-Ansprüche » (Urk.
11/159/6) hier im Zusammenhang mit der Diagnosestellung einer Persönlichkeitsveränderung und der Frage der erheblichen Gesundheitsveränderung seit März 2015 (Urk.
11/74) zu verstehen ist. Erläuterungsbedarf ergibt die Anmerkung des RAD-Arztes zu
« primär und sekundär kausal-pathogenen Faktoren »
insbesondere auch deshalb, weil die Biographie des Beschwerdeführers
traumatische E rfahrung en
während der Gefangenschaft im Jahr 1989 aufweist
(Urk.
11/62/62 );
aufgrund dessen fällt die Diagnose andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe las tung im Sinne von F62.0 ( Dilling , Mombour , Schmidt, a.a.O., 10.
Auflage, S.
28 6
f . ) in Betracht , die hier jedenfalls nicht bereits ohne fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme ausgeschlossen werden kann . Angesichts der gut achterlich gestellten Diagnose einer Somatisierungsstörung und einer anhalten de n somatoformen Schmerzstörung (Urk.
11/62/13) wäre möglicherweise auch die Diagnose andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronisch em Schmerzsyn drom ( ICD-10 F62.80 )
oder eventuell sonstige andauernd e Persönlichkeitsverän de rungen ( ICD-10 F62.88 ) zu diskutieren. Fraglich ist in diagnostischer Hinsicht insbesondere auch, ob eine solche Veränderung der Persönlichkeit sich innerhalb der Jahre von 2014 bis 2020 entwickelt hat respektive entwickeln konnte oder sich (gegebenenfalls) nunmehr erst manifestiert hat.
Ferner hat sich der RAD-Arzt (als Neurologe verständlicherweise) zu den von Dr.
F.___ im Bericht vom 4.
Juni 2020 festgehaltenen Befunden (Urk.
11/153) nicht geäussert, obschon diese zur Beantwortung der Frage der erheblichen Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
seit März 2015 (Urk.
11/74) und deren funktionellen Folgen massgeblich sind. Denn Dr.
F.___
führte eine eher misstrauisch-asthenische, dysthyme Persönlichkeit bei konsistent zwang haf ten Anteilen, unflexiblem Verhalten , andauerndem Gefühl von Leere, Hoffnungs lo sigkeit , Sinnlosigkeit und Nervosität , Pessimismus sowie affektiver Verflachung respektive d eutlich eingeschränkter Modulations- und Affektschwingungsfähig keit
auf, ausserdem eine deutlich gedrückte Stimmung, ein en deutlich einge schrän kte n Antrieb und eine ebensolche Motivation, eine eingeschränkte Kon zentration und Belastbarkeit mit Müdigkeit und Erschöpfung nach zirka 40
M inu ten, ein deutlich eingeschränktes Selbstvertrauen sowie leichte Depersona lisationsgefühle (Urk.
11/149/1, Urk.
11/153) . Dagegen hatte der psychiatrische
Y.___ -Teilgut ach te r anlässlich der Begutachtung im Jahr 2014 noch festgehalten, die Primär per sönlichkeit sei umgänglich, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung habe sich auf der Befundebene nicht gefunden und der Be schwerdeführer habe in der emotional-affektive n Schwingungsfähigkeit nuanciert über das ge samte Ausdrucksspektrum verfügt. Die Affektlage sei zwar ernst, zum Teil auch zum depressiven P ol recht deutlich gedrückt und die Fähigkeit, Freude zu empfinden , sei beeinträchtigt. Eine vollständige Anhedonie, eine A ffekt labili tät oder -inkontinenz
be stünden indes nicht. Die Antriebslage sei insgesamt leicht reduziert. Aus der vermehrt gedanklichen Befassung mit negativen Kogni tionen, depressiven Gefühlen, Ängsten und auch Selbstwertzweifeln habe er stets gelöst werden können. Das Selbstwertgefühl sei reduziert. Das Konzentrations ver mögen sei angemessen und auch gegen Ende der Exploration nicht verändert gewesen . Auch Depersonalisationsphänomene hätten sich auf der Befundebene nicht ge zeigt ( Urk.
11/62/2 7 -29). Der Vergleich der psychopathologischen Be funde von Dr.
F.___ mit jenen des
Y.___ -Gutachten s weist damit auf Verände rungen im Psychostatus mit zunehmenden Beeinträchtigungen insbesondere im Affekt, Antrieb, Selbstwertgefühl und in der Flexibilität hin .
Unter diesen Umständen bestehen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der
Stellungnahmen des neurologischen RAD-Arztes betreffend die psychischen Beschwerden , weshalb ergänzende Abklärungen angezeigt sind.
3.6. 5
Im Übrigen kann auch der - ohne ärztliche Grundlage herangezogene n
– Be grün dung im angefochtenen Entscheid, dass es sich beim jahrelangen Kampf um eine Rente um einen psychosozialen Belastungsfaktor handle, welcher von der Inva lidenversicherung nicht mitberücksichtigt werden dürfe ( Urk.
2 S.
2), nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Denn die Frage, ob sich psychische Beschwerden in psy chosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren erschöpfen oder ob davon unterscheidbare eigenständige psychische Krankheitsbilder im Sinne eines medi zinischen Substrates (vgl. BGE 127 V 294 E.
5a) vorliegen, darf nicht ohne ärzt liche Grundlage allein aus Sicht des Rechtsanwenders beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 146/2015 vom 19.
Januar 2016 E.
3.1). Im Leitentscheid BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht zudem ern eut bestätigt, dass soziale Fak t oren nur soweit auszuklammern seien, als es darum gehe, die für die Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funk tio nellen Folgen von Gesundheitsschädigungen würden durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen würden (E. 3.4.2.1). 3.6.6
Vor diesem Hintergrund und insbesondere weil mit den B erichten der behandeln den Ärzte Dr.
F.___ und Dr.
C.___ zwei sich - auch im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit - weitgehend widersprechende psychiatrische Einschätzungen vor lie gen, ist es angezeigt, dass die Beurteilung der Veränderung der psychia trischen Befunde respektive der Frage
nach der Verschlechterung des psychischen Gesundheit szustandes im Vergleich mit jenem anlässlich der Y.___ -Be gutach tung im Herbst 2014 (Urk.
11/62)
durch einen Facharzt der P sychiatrie vorge nommen wird.
S omit sind auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden weiterführende Abklärungen angezeigt. 3.7
3.7.1
Nach dem Gesagten lässt die vorliegende Aktenlage keine abschliessende Beur teilung der strittigen Frage zu, ob und inwiefern sich aufgrund der sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht neu erhobenen Befunde und ge stell ten Diagnosen ( mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, PLMS, Tages schläfrigkeit, Schlaf-Apnoe Syndrom, hochgradige ossäreneuroforami nale Engen HWK
4/5, HWK
5/6 und HWK
6/7 mit progredienten Nervenkompressionen
C5 linksbetont, C6 rechtsbetont und C7, lumbo -vertebragene s Schmerzsyndrom bei Facettengelenksyndrom LWK 4/5 , andauernde Persönlichkeitsänderung , psycho pa thologische Befunde ) seit der ren tenabweisenden Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74) insgesamt eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesund heits zustandes eingestellt hat.
Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt daher entsprechend zu er gänzen und weiterführende medizinisch-fachärztliche Abklärungen zum Verlauf der somatischen und psychischen Beschwerden sowie der Arbeitsfähig keit (Art.
6 ATSG) des Beschwerdeführers nach März 2015 (Urk.
11/74) vorzu nehmen.
Vorzugsweise wird hier zu eine gutachterliche, fachärztlich-interdis zipli näre Einschät zung einzuholen sein . 3.7.2
Sofern eine erhebliche gesundheitliche Veränderung mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend - gegebenenfalls anhand der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 , 143 V 409 und 418
- und dam it unter Einbezug sämtlicher Be schwerden interdisziplinär-gutachterlich abzuklären und neu zu prüfen. Weil d er frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente aufgrund des Ei ngangs der Neuanmeldung vom 30.
Mai
2018 per 28.
Juni
2018 (Urk.
11/100-101) der 1.
Dezember 2018 (vgl. Art.
29 Abs.
1 und Abs.
3 IVG) dar stellt , ist unter Berücksichtigung des sogenannte n Wartejahr s
gemäss Art.
28 Abs.
1 lit .
b IVG insbeson dere die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 1.
Dezember 2017 und in einer leidens angepassten Tätigkeit ab dem 1.
Dezember 2018 massgeblich und zu klären . Die neue fachärztliche Gesamt be urteilung wird sich somit zum chronologischen Verlauf der jeweiligen Arbeits fä higkeit ab Dezember 2017 respektive Dezember 2018 zu äussern haben.
3.7.3
Ob die vom Beschwerdeführer beantragte FOMA ( Urk.
1 S.
2 ; fachärztliche m edi zinische Abklärung unter Einbezug einer Evaluation der arbeitsbezogenen f unk tionellen Leist ungsfähigkeit [EFL] ) zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes notwendig ist, ist nicht an dieser Stelle zu entscheiden und liegt zunächst im Ermessen der Beschwerdegegnerin ( Art.
43 Abs.
1 ATSG)
sowie der zu beauf tra genden Sachverständigen , falls diese ein entsprechendes Testverfahren angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten würden
(vgl. BGE 139 V 349 E.
3.3 ; Urteil e des Bundesgericht s
9C_547/2019 vom 1 4.
Oktober 2019 E.
5.1.3 und 8C_711/2016 vom 1 5.
Dezem ber 2016 E. 3.5 ) .
3. 8
Die angefochtene Verfügung vom 1.
September 2020 (Urk.
2) ist somit aufzu he ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über das neue Leistungs begeh ren des Beschwerdeführers
- unter Berücksichtigung seines Antrags auf Einglie derungsm assnahmen ( vgl. Urk.
1 S.
3)
zurückzuweisen.
Die Beschw erde ist folglich gutzuheissen. 4.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betr ifft, ist das Verfahren kos ten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG), ermessensweise
auf Fr.
9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Oskar Müller , Z ug , ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art.
61 lit .
g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 3.
Dezember 2020 (Urk.
18 )
zu bemessen ist. In der Honorarnote ist ein Aufwand von insgesamt 10
Stunden , was angemessen erscheint,
à Fr.
250.-- pro Stunde und von Fr.
66.70 Barauslagen z uzüglich Mehrwertsteuer von 7.7
% (Fr.
197.65) mit einem Gesamtbetrag von Fr.
2'764.35 aufgeführt (Urk.
18 S.
2 ). Der verwen dete Stundenansatz von Fr.
250.-- ist auf den gerichtsüblichen Ansatz von Fr.
220.-- zu ändern. Die Prozessentschädigung ist damit auf Fr.
2'441.25 ( [10 x Fr.
220.--] + Fr.
66.70 Barauslagen + Fr.
174.55 Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1.
September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlich en Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Müller , Z ug , eine Prozessentschädigung von Fr.
2'441.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.
Juli bis und mit 15.
August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 f. mit Hinweisen ;
Änderung der Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 [ Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3.
Juni 2015], ergänzt mit BGE 143 V 409 und 418 ). 3.1.3
Das Sozialversicherungsgericht bestätigte mit Urteil IV .2015.00447 vom 27.
Dezember 2016 (Urk.
11/93) die rentenabweisende Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74)
in medizinischer Hinsicht ausgehend vom
Y.___ -Gutachten ( E.
5.2.4; U rk.
11/93 /13 ) aufgrund einer (aus neurologischer Sicht) 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
( E.
5.3.4; Urk.
11/93/ 17-18 ) be i einem Invaliditätsgrad von 32
% ( E.
6.4; U rk.
11/93 /20).
Zu r von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht aufgrund der gestellten Dia gnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) attestierten zu sätz lichen 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk.
11/62/31) führte das Gericht aus, dieser Diagnose komme nach der (damals geltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( zitiert in E.
5.3.3 des Urteils IV.2015.00447 vom 27.
Dezember 2016, Urk.
11/93/15-16 : BG E 140 V 193 E. 3.3, 137 V 64 E.
5.2 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9 C_13/2016 vom 1 4.
April 2016 E.
E. 1.2 Am 23.
September 2013 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungs bezug an (Urk.
11 /16). Dabei gab er an, er leide an Beeinträchtigungen am linken Arm und habe psychische Beschwerden (Urk.
11 /16/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das polydisziplinär e
Gutachten
des Y.___ vom 14.
November 2014 ein
( Urk.
11 /62). Mit Verfügung vom 9.
März 2015
wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 29
% ab (U rk.
11/74). Die dagegen am 2
E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.
4 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art.
3 Abs.
1 und Art.
6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.
5.1, 143 V 409 E.
4.5.2, 141 V 281 E.
2.1, 130 V 396 E.
5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen
(BGE 145 V 215 E.
5.3.2, 143 V 409 E.
4.2.1, 141 V 281 E.
3.7, 139 V 547 E.
5.2, 127 V 294 E.
4c; vgl. Art.
7 Abs.
2 ATSG).
E. 1.2.2 Mit BGE
143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E.
6 und
7, Änderung der Rechtsprechung).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E.
5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE
141 V 281 E.
6; vgl. BGE
144 V 50 E.
4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16.
Janu ar 2018 E.
3.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE
143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E.
5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4.
April 2016 E.
4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2 , E. 3.4-3.6 und
4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vor zunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubezie hen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_449/2017 vom 7.
März 2018 E. 4.2.1).
E. 1.3 Am 3 0.
Mai 2018 (Eingang am 2
E. 1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
E. 1.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleic hs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128
V 29 E.
1).
E. 1.4 Am 5.
April 2019 ( Urk.
11/125) reichte der Versicherte der IV-Stelle unter Bezug nahme auf den Vorbescheid vom 2.
Juli 2018 den Bericht der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom 25.
März 2019 (Urk.
11/124) und am 24.
September 2019 (U rk.
11/128) die Berichte des Zentrums für Neurologie und Neurochiru r gie der Privatklinik D.___
vom 16.
September 2019 (Urk.
11/ 127/1-2) sowie des Röntgeninstituts D.___
vom 13.
September 2019 (Urk.
11/127/3-4) ein. Mit Ver fügung vom 3.
Oktober 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4.
Februar 2019 mangels Eröffnung derselben wiederwägungsweise auf (Urk.
E. 1.4.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art.
87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art.
17 ATSG (Revision der Invalidenrente) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades einget reten ist (BGE
117 V 198 E.
3a mit Hinweis).
E. 1.4.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE
141V
9 E.
2.3, 134
V
131
E.
3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie be nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141
V
9 E.
2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche dia gnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27.
April 2021 E.
2.1 mit Hin wei sen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141 V 9 E.
2.3; Urteil des Bun des gerichts 8C_144/2021 vom 27.
Mai 2021 E.
2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.5 2
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 f. mit Hinweisen; 135 V 465 E. 4.4 am Ende mit Hinweis). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18.
Juni 2014 E.
5.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21.
März 2018 E.
5.1 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23.
April 2021 E.
4 a.
E. mit Hinweisen ).
E. 1.5.1 Art.
59 Abs.
2 bis IVG sieht vor, dass die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung stehen. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art.
6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.
Nach Art.
49 IVV beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fach li chen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Abs.
1). Die regionalen ärzt lichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Ver sicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest ( Abs.
2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung ( Abs.
3).
E. 1.5.3 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sin d vom Untersuchungsgrundsatz be herrscht (Art.
43 Abs.
1, Art.
61 lit .
c ATSG). Dan ach haben Sozialversiche rungs träger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsa chen hinrei chende Klarheit besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 1 5.
März 2017 E.
2.2 und 8C_794/2016 vom 2 8.
April 2017 E. 4.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass seit der Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74)
respektive seit der Y.___ -Begutachtung von November 2014 (Urk.
11/62) trotz der eingereichten Unterlagen keine anspruchsrelevante Veränderung und damit kein Revisions grund ausgewiesen sei;
insbesondere sei auch keine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit namhafter Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eingetreten . So bestehe für das Karpaltunnelsyndrom keine Operationsindi kation und der Psychiater Dr.
C.___ habe im Bericht vom 21.
November 2018 (Urk.
11/121) weder aus ärztlich-beurteilender noch aus therapeutischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Der jahrelange Kampf um eine IV-Rente (vgl. Berichte von Dr.
F.___ vom 14.
November 2019 und vom 4.
Juni 2020; Urk.
11/149/1, Urk.
11/153 ) könne als psychosoziale r Belastungsfaktor ange se hen werden und dürfe von der Invalidenversicherung nicht mitberücksichtigt werden. Jedenfalls habe die Persönlichkeitsveränderung überwiegend wahr schein lich kein Ausmass angenommen, welche s eine dauerhaft höhergradige Arbeits un fähigkeit begründen würde ( Urk.
2 S .
1
f. ).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Abklärungen der Beschwerdegeg nerin seien unvollständig und somit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt. Bereits in Würdigung der psychiatrischen Berichte , insbesondere der psy chiatrischen Beurteilung von Dr.
F.___
und der von ihm bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit, wäre eine gutachterliche Abklärung erforderlich gewesen mit anschliessender Indikatorenprüfung nach den Vorgaben des strukturierten Be weisverfahrens , zumal das psychiatrische Teilgutachten des Y.___ vor dem rele vanten Bunde s gerichtsentscheid verfasst worden sei . Werde aber auf das struk tu rierte Beweisverfahren verzichtet, müsse es bei der Einschätzung von Dr.
F.___
und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei anhaltendem Gesundheitsschaden bleiben. Dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin lasse sich dazu nichts entnehmen und es fehle überdies an einer psychiatrischen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu den psychiatrischen Berichten von Dr.
F.___ . Die durch einen neurologischen Facharzt erfolgte RAD-Stellungnahme könne nicht die erforderliche Grundlage eines negativen Entscheides bilden. Dr.
F.___ habe im aktuellsten B ericht vom 4.
Juni 2020 (U rk.
3/2 = Urk.
11/153 )
bestätigt, dass die Einschätzung seitens der Versicherungsmedizin dem Umstand einer Persön lichkeitsveränderung - eine relevante Verschlechterung des Gesund heitszu standes - bis anhin keine Rechnung getragen habe. Die Beschwerdegeg nerin habe sich ferner im Widerspruch zum Untersuchungsrundsatz und trotz seines Antrages zur Einholung eines psychiatrischen Verlaufsberichts im Schrei ben vom 18.
Mai 2020 ( Urk.
11/152) auf den Standpunkt gestellt, die Beweislast liege im Einwandverfahren bei ihm, dem Beschwerdeführer .
Das somatische Beschwerdebild sei geprägt von pneumologischen Beschwerden. Bei der Würdigung des somatischen Beschwerdebildes unberücksichtigt geblieben seien die neu en Befunde zu den Halswirbelkörper n (HWK) und die Tagesschläf rigkeit, beide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Auswirkung der Tagesschläfrigkeit sei von der Beschwerde gegn erin nicht abgeklärt worden. Die ser Befund sei im Feststellungsblatt bei der Diskussion des Befundes des Zentrums für Schlafmedizin vom 9.
Juni 2020 (Urk.
11/157) offensichtlich be wusst nicht erwähnt worden. Für K.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie sowie Psychotherapie, st ünden die PLMS ( Periodic
Limb Movement while
sleeping ) und die Tagesschläfrigkeit indes im Vordergrund (Urk.
11/157/2) , selbstredend mit abklärungsbedürftiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Weiter seien die im Vergleich zu den Befunden des Y.___ -Gutachtens vom 14.
November 2014 (U rk.
11/62) neuen Untersuchungsbefunde der Magnetreso nanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) des Röntgen instituts D.___ vom 13.
September 2019 ( Urk.
3/5 = Urk.
11/ 139/8-9 ) und darauf basierend des Berichts des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie der Privatklinik D.___ vom 18.
Oktober 2019 ( Urk.
3/4 = Ur k.
11/1 41/1-3 ) weder im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin noch in den Stellungnahmen des RAD aufgeführt und somit nicht gewürdigt worden . A lle Befunde zu den HWK von D r.
med. L.___ , Facharzt für Radiologie, seien im Bericht des Röntgeninstituts D.___ vom 13.
September 2019 indes als progr e dient im Vergleich zu jenen des Jahres 2013 bezeichnet worden (Urk.
11/139/9). Es könne daher nicht darüber hinweggesehen werden, dass die neuen Befunde zu den HWK 4-7 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten oder zumindest haben könnten und vertieft hätten geprüft werden müssen. Es sei nicht nach vollziehbar, weshalb der RAD-Arzt diese Untersuchungsbefunde nicht berück sichtigt und behauptet habe, es seien keine Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, welche geeignet seien, eine Veränderung des Inva liditätsgrades zu begründen. Somit liege nebst den unvollständigen medizini schen Abklärungen auch eine unvollständige Aktenbeurteilung vor. Insbesondere das chronische cerv ico -vertebragene Schmerzsyndrom , die Cervicobrachialgien beidseits mit hochgradigen Foramenstenosen , das chronische lumbo -vertebra gene Schmerzsyndrom, aber auch die unklaren und unvollständig abgeklärten Schmerzen in der rechten Hüfte sowie die venöse Insuffizienz im rechten Bein seien Diagnosen mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit. Die leistungsab lehnende Begründung ( in der ange fochtenen Verfügung; Urk.
2) beschränke sich auf den Hinweis auf das Karpal tunnelsyndrom, das nicht Gegenstand der Neu anmeldung sei, und auf einen an geblichen psychosozialen Belastungsfaktor, der jedoch nach der Beurteilung des behandelnden Psychiaters die von ihm bestätigte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu widerlegen vermö g e. Zum Subeventual an trag führte der Beschwerdefüh rer aus, es dränge sich i m Übrigen bei gegebener medizinischer Aktenlage, und weil er seit Jahren ausserhalb der Arbeits welt stehe , ein IV-gestütztes Belastbar keitstraining mit daran anschliessenden beruflichen Integrationsmassnahmen auf (Urk.
1 S .
4 ff. ). 2.3
2.3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3 0.
Mai 2018 (Eingang 2 8.
Juni 2018; Urk.
11/100 -101 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls in wiefern sich die anspruchsrelevanten tatsächlichen Verhältnisse seit der mit Ver fügung vom 9 .
März 2015 erfolgten Abweisung des Rentenanspruchs (Urk.
11/74 ) , bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.00447 vom 27.
Dezember
2016 (Invaliditätsgrad von 32
%; Urk.
11/93) und mit Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2017 vom 2 0.
Juni 2017 ( Urk.
11/98), bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1 .
September 2020 (Urk.
2) in renten begründen dem Ausmass verändert haben. 2.3.2
Dieser Zeitpunkt ( 1.
September 2020) bildet recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze d er richterlichen Überprüfungsbe fugnis (BGE 143 V 409 E.
2.1; 129 V 167 E.
1; je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 16.
November 2018 E.
5). Daher sind die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren , namentlich die Berichte von Dr.
G.___ vom 6.
und 1 6.
April 2021 ( Urk.
20 / 1-2 ), von H.___ vom 27.
April 2021 (Urk.
25 ), von Dr.
J.___
vom 1 3.
April 2021 und 1 5.
Dezember 2020 ( Urk.
20/3-4), von der Klinik für Kardiologie des Z.___ vom 28.
November 2020 (Urk.
20/5) und von der Abteilung für Pneumologie d es Z.___ vom 8.
Oktober 2020 (Urk.
20/6 ) nur insofern zu berück sichtigen, als
und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfü gungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bun desgericht s 9C_269/2021 vom 9.
Juli 2021 E. 2.4 mit Hinweis). 3. 3.1
3.1.1
Letztmals war der Anspruch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74)
gestützt auf das polydisziplinäre Y.___ -Gu tachten vom 14.
November 2014 (Urk.
11/62) materiell geprüft worden .
In diesem Gutachten , welches Fachgutachten der Psychiatrie, der Orthopä die/
Traumatologie , der Neurologie und der Inneren Medizin umfasst, wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden aufgeführt (Urk.
11 /62/13):
1. Mittelgradige depressive Episode ( ICD-10
F32.1) 2. Bandscheibenvorfall
C6/7 links mit Zervikobrachialgie links, C7-Schmerz symptomatik mit Kraftminderung der linke n Hand bei Wurzellä sion C7 links 3. Supraspinatussehnen-Teilruptur links mit Impingementsymptomatik und schmerzhafter Bewegungseinschränkung 4. Bronchiektasien des rechten Oberlappens 5. Mehlstauballergie .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wes ent li chen die folgenden genannt: Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit anhaltender somatoformer Schmerstörung (ICD-10 F45.4), chondro pathische Beschwerden beider Kniegelenke mit diskretem Gelenkerguss rechts seitig, Tinnitus aurium links, Adipositas (BMI 31,4 kg/m 2 ; Urk.
11/62/13-14).
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Verlust der Arbeitsstelle eine depressive Episode entwickelt, die zurzeit mittel gradigen Ausmasses sei. Die Voraussetzungen für eine schwere Depression seien nicht erfüllt, die Symptomatik tendiere eher zu einer leichten Depression. Die in den Akten mehrfach erwähnte Diagnose einer posttraumatischen Belas tungs stö rung habe sich nicht erhärten lassen. Die zahlreichen körperbezogenen Beschwer den, die somatisch nicht erklärbar seien, würden die Annahme einer somatofor men Störung, insbesondere einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung begründen. Diese wirke sich indes nicht auf die Arbeitsfä higkeit aus, da es an einer aus reichend schweren psychischen Komorbidität f ehle und auch die weiteren sogenann ten Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien. Einzig die mittelschwere Depres sion wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, so dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk.
11 /62/9-11).
Der orthopädische Teilgutachter attestierte dem Beschwerdeführer wegen des Bandscheibenvorfalls C6/7 und der dadurch bewirkten Einschränkungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Lieferant. Eine angepasste Tätigkeit, die der Minderbela stbarkeit des linken Armes Rech nung trage, sei hingegen zu 100
% möglich (Urk.
11 /62/11).
Aus neurologischer Sicht wurden wegen der motorischen Wurzelläsion C7 links armbelastende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar erachtet, während für ange passte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80
% bestehe (Urk.
11 /62/12).
Der interniste Teilgutachter führte aus, die zunehmende Anstrengungsd y spnoe (aktuell mMRC
1) sei durch die Unterlappenresektion an der recht en Lunge und die leichten Bron chiektasien erklärt. Eine Ventilationsstörung sei nicht festgestellt worden. Die Tätigkeit als Lieferant - ausser in einer Bäckerei - sei dem Be schwer deführer aus internistischer Sicht zu 80
% zumutbar, eine angepasste Tätigkeit zu 100
% (Urk.
11 /62/12).
Zusammenfassend kamen die Gutachter z um Schluss, dass dem Beschwerde führer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Aus polydisziplinärer Sicht sei er nur noch in der Lage, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Einsatz beider Hände und ohne Überkop farbeiten, ohne besonderen Zeit druck und ohne besondere Anforderungen an die Verantwortungsfähigkeit und an die Team
- und Konfliktfähigkeit während 4, 5
Stunden täglich ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenord nung von 50
% für adaptiert e Tätigkeiten resultiere (Urk.
11 /62/15). 3.1.2
Die
Beschwerdegegnerin war in der Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74) von der im Gutachten unter « Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten nach Kon sens vom 10.
November 2014 » (vgl. Urk.
11/62/14-16) festgehaltenen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50
% abgewichen und letzt lich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausg egangen; hiermit ermittelte sie einen I nvaliditätsgrad von 29
% (U rk.
11/ 74/2).
D ie
Abweichung vom Gutachten begründete sie damit (Urk.
11/74/2-3) , dass die depressive Episode mittelgradigen Ausmasses
aufgrund der geringen Intensität und des vorübergehenden Charakters kein invalidisierendes Leiden im Sinne der (damals geltenden) Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.1, Urteil des Bun desgerichts 9C_667/2013 vom 29.
April 2014) darstelle und dass keine psychische Komorbidität zu den pathogenetisch-ätiologisch unklare n
syndromale n Be schwer debilder n ohne nachwe isbare organische Grundlage einer
« somatoforme n Schmerzstörung » und einer « undifferenzierte n Somatisierungsstörung »
(PÄUS BONOG-Diagnosen) gegeben sei sowie dass auch die weiteren Förster kriterien nicht erfüllt seien ( vgl. dazu die damalige Rechtsprechung in Urteil des Bun des gerichts 9 C_736/11 vom 7.
Februar 2012 E.
E. 4 April
2015 erhobene Beschwerde ( Urk.
11 /77/3-14) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV. 2015.00447 mit Urteil vom 2
E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 1 2.
Mai 201 6 E. 4.1 sowie BGE 141 V 281 E.
3.7.1 bis 3.7.3) nur dann invalidisierende Wirkung zu, wenn sie sich trotz kon sequenter und optimaler Behandlung als therapieresistent erweise, was im vor lie genden Fall nicht zutreffe. Damit sei der im psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ wegen des depressiven Leidens bescheinigten Arbeitsunfä higkeit von 30
% der Boden ent zogen (E.
5.3.4; Urk.
11/93/17) .
Zur weiteren vom psychiatrischen Y.___ -Gutachter gestellten Diagnose einer un differenzierten
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit anhaltender somato former Schmerstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 11/62/29 ) , welche dieser nach Prüfung der damals rechtsprechungsgemäss
massgeblichen sogenannten Förster-Kriterien
als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt hatte (Urk.
11/62/30-31) , kam das Gericht nach Prüfung der Standardindikatoren ge mäss d er mit BGE
141 V 281 [Urteil des Bundesgerichts vom 9C_492/2014 vom 3.
Juni 2015] geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss, dass eine invalidenversicherungsrechtlich entscheidende Auswirkung der somatofor men Schmerzstörung auch unter dem Blickwinkel der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen sei (E.
5.3.2-3; Urk.
11/93/14-17).
Hinsichtlich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), we lche die behandelnden Ärzte M.___ (Urk.
11/47/1, Urk.
11/63/1, Urk.
11/70/1) und der N.___ (Austrittsbericht vom 10.
September 2015; Urk.
11/87/21) gestellt hatten, führte das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2015.00447 vom 27.
Dezember 2016 aus, der psychiatrische Teilgut achter des Y.___ habe nach vollziehbar begründet, dass er mangels ausreichend schwerer Symptome, kata strophisierender Reaktionen, sich andrän gender unab wend barer Intrusionen und eines ausgeprägten Vermeidungsver haltens die Dia gnose nicht bestätigen könne ( vgl. Urk.
11/62/30). Zum gleichen Schluss seien schon die Ärzte der O.___ im Bericht vom 2.
Juli 2013 gekommen ( vgl. Urk.
11/20/32-35), da es auch damals an den klassischen Merk malen wie Wiedererleben und Vermeidungsverhalten gefehlt habe. Im Übrigen falle die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 142 V 342 E.
5.2) unter die Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 141 V 281
), so dass das in der Erwägung 5. 2 (zu den Standardindikatoren) Gesagte auch für die Massgeblichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung - sollte eine solche dennoch vorliegen - gelte (E.
5.3.3, Urk.
11/93 /15 ).
Zu den für die Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit (zu 100
% in der angestam m ten Tätigkeit als Bäckereilieferant und zu 20
% in einer leidensangepassten Tätigkeit) somit letztlich massgeblichen somatischen Beschwerden hielt das Sozial versicherungsgericht sodann das Folgende fest : D ie beim Beschwerde führer objektivierten somatischen Befunde würden den Bandscheibenvorfall in der Hals wirbelsäule C6/7 und die Teilruptur der Supra spinatussehne links, die je zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und zur Kraftminderung im linken Arm und in der linken Hand führen würden , sowie die Bronchiektasie im Ober lappen der rechten Lunge, die eine zunehmende Anstrengun g sd y spnoe bewirk e, betreffen . Im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit wirk e sich einzig die Wurzel läsion C7 einschränkend aus , und zwar im Umfang von 20
%. Aus somatischer Sicht könne daher nur beschränkt von einem erheblichen Gesundheitsschaden gesprochen werden
(E.
5.3.3, Urk.
11/93/15).
Das Bundesgericht ist den Rügen des Beschwerdeführers
betreffend die Erwä gun gen de s hiesigen Gerichts
im Urteil 8C_154/2017 vom 2 0.
Juni
2017 nicht gefolgt und bestätigte die Abweisung des Renten begehrens (E.
3.2-4.2.4; Urk.
11/98/5-10 ). 3.1.4
Von diesem damals vorliegenden medizinischen Sachverhalt und der gerichtlich (in somatischer Hinsicht) bestätigten gutachterlichen Einschätzung ist im Hin blick auf die zu klärende Frage, ob vom
9 .
März
2015 (Urk.
11/74) bis am 1.
Sep tember 2020 ( Urk.
2) eine anspruchsrelevante Veränderung im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG eingetreten ist, als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2 3.2.1
Nach der Neuanmeldung vom
E. 7 Dezember 2016 bei einem Invalidi tätsgrad von 32
% ab (Urk.
11/93/ 20- 21 ). Hiergegen erhob der Versicherte am 23.
Februar 2017 Beschwerde (Urk.
11/94/2-15), welche das Bundesgericht mit Urteil 8C_ 154/2017 vom 20.
Juni 2017 ebenfalls abwies (U rk.
11/98/10).
E. 8 Juni
2018) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (U rk.
11/100 -101 ) und reichte der IV-Stelle die Berichte der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom 19.
März
2018 (Urk.
11/99/1-2) und von
Dr.
med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 19.
Juni 2016 (Urk.
11/99/3-5) ein. Mit Vorbescheid vom 2.
Juli 2018 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht ein zutreten ( Urk.
11/106). Dagegen erhob der V ersicherte am 3.
September
2018 (Urk.
11/107) , ergänzt mit Schreiben vom 9.
Oktober 2018 (Urk.
11/112) und vom 1 5.
November 2018 (Urk.
11/119) ,
Einwände. Mit diesen reichte er der IV-Stelle
die Berichte von Dr.
med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere M edizin, vom 20.
September 2018 (U rk.
11/111/1) , der Klinik für Innere Medizin des Z.___ vom 12.
April 2018 ( Urk.
11/111/3-4) und von Dr.
med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sycho therapie, vom 21.
November 2018 (U rk.
11/121) ein sowie diverse weitere, bereits aktenkundige, aber je nach der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74) datierte Arztberichte (Urk.
11/108). Mit Verfügung vom 4.
Februar 2019 wies die IV-Stelle das neue Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dass keine gesundheitliche Situation vorliege, welche eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe ( Urk.
11/123).
E. 11 /133).
In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr.
med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , vom 6.
November 2019 (Urk.
11/139 /1-6 ), welchem diverse weitere , teilweise bereits bekannte Arztberichte beilagen (Urk.
11/ 139/ 7-30), und die Berichte des Zentrums für Neurologie und Neuro chi rurgie der Privatklinik D.___
vom 18.
und 30.
Oktober 2019 (Urk.
11/ 141/1-3, Urk.
11/143 ) ein. Mit Vorbescheid vom 12.
März 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk.
11/146). Dagegen erhob der V ersi cherte m it Schreiben vom 2 7.
April 2020 ( Urk.
11/150) , ergänzt mit Schreiben vom 9.
Juni 2020 (Urk.
11/154) , vom 15.
Juni 2020 ( Urk.
11/156) und vom 23.
Juni 2020 (Urk.
11/158) sowie unter Beilage der Berichte von Dr.
med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und P sychotherapie, vom 14.
November 2019 (Urk.
11/149/1) und vom 4.
Juni 2020 ( Urk.
11/153), den Berichten der Abteilung für Pneumo logie des Z.___ vom 3 .
Juni 2020 (Urk.
11/ 155 ) sowie des Zentrums für S chlafmedizin vom 9.
Juni 2020 (Urk.
11/157), Einwände. Mit Verfügung vom 1.
September 2020 wies die IV-Stelle das neue Leistungsbe gehren wie ange kündigt ab (Urk.
9/160). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1.
Oktober 2020 Beschwerde und beantragte , die Verfügung vom 1.
September
2020 sei aufzuheben, und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Ergänzung der Akten (interdisziplinäre Begutachtung und funktionsorientierte medizinische Ab klä rung [FOMA] ) , bezüglich der beruflichen Tätigkeit, mit anschliessender Neu be ur teilung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter sei en die interdisziplinäre Begutachtung sowie die funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) im gerichtlich en
Verfahren zu veranlassen; subeventualiter sei die Verfügung vom 1.
September 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu zu sprechen; subsubeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichte n , ein IV-gestütztes Belastbarkeitstraining zu veranlassen mit anschliessende n berufli chen Integrationsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwer de führer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Oskar Müller , Zug (Urk.
1 S.
2 f. ). Die Beschwerdegegnerin
schloss in der Beschwerde antwort vom 3.
November
2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
10 ). Mit Ver fügung vom 9 .
November
2020 wurde
dies dem Beschwerde führer zur Kennt nis gebracht. Ausserdem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und R echtsanwalt Oskar Müller als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vor lie gende Verfahren bestellt
(Urk.
E. 15 S.
2 ).
Mit weiteren Eingabe n vom 2 6.
April 2021 ( Urk.
19) und vom 2 8.
Juni 2021 (Urk.
24) reichte der Beschwerdeführer den B ericht von D r.
med. (RO) G.___ vom 6.
April 2021 mit den Labordaten vom 1 6.
April 2021 ( H.___ , I.___ ; Urk.
E. 20 / 1-2) und das ärztliche Ze ugnis des praktischen Arztes H.___ vom 2 7.
April 2021 ( Urk.
25) ,
die Berichte von Dr.
med. J.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere M edizin, vom 13.
A pril 2021 und vom 15.
Dezember 2020 (Urk.
20/3-4) , den Bericht der Klinik für Kardiologie des Z.___ vom 28.
November 2020 ( Urk.
20/5) sowie den Bericht der Abteilung für Pneumologie d es Z.___ vom 8.
Okto ber 2020 (Urk.
20/6) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0.
Mai 2021 und am 1 9.
Juli 2021 je auf eine Stellungnahme ( Urk.
E. 22 , Urk.
E. 27 ), wovon dem
Beschwerdeführer am 4.
Juni 2021 und am 2 3.
Juli 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.
23 , Urk.
E. 28 Abs.
2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art.
E. 29 Abs.
3 IVG).
E. 30 Mai
2018 ( Eingang am 28.
Juni
2018, Urk.
11/100-101 ) ist den Akten zu den Lungen- und Atembeschwerden
im Wesentliche n
das Folgende zu entnehmen.
I m Bericht der Abteilung für Pneumologie
d es Z.___ vom 19.
März 2018 ( Urk.
11/99/1-2 = Urk.
11/111/5-6)
wurde nebst den fachfremden, gutach ter lich (Urk.
11/62/ 12 -13 ) bereits diskutierten Diagnosen (Depression bei PTBS seit 1988, zervikorad i kuläres Schmerzsyndrom, arterielle Hypertonie) die Diagno se bilate raler Bronchiektasen , aktuell mittelschwere, nicht signifikant teilreversible obstruktive Ventilationsstörung aufgeführt (U rk.
11/99/1). Der Beschwerdeführer habe unterschiedlich ausgeprägte Beschwerden mit oft vermehrtem Auswurf. Lungenfunktionell zeige sich eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung. Spiroergometrisch habe er sich nicht ganz ausbelastet, es zeige sich dabei eine normale L eistungsfähigkeit. Werde die Adipositas berücksichtigt, sei auch die maximale Sauerstoffaufnahme knapp im Normalbereich ( Urk.
11/99/2).
Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der Notfallstation der Klinik für Innere Medizin d es Z.___ vom 12.
April 2018 war am 11.
April 2018 eine notfall mässige Selbst zuweisung wegen seit zwei Tagen aufgetretenem starkem, zuneh mendem Husten sowie deutlich vermehrtem und verändertem Auswurf sowie Nachtschweiss er folgt. Die Beschwerden seien als Exazerbation der bekannten obstruktiven Ven tilationsstörung interpretiert und es sei eine Steroidstosstherapie begonnen wor den
( Urk.
11/ 108/36-37 = Urk.
11/111/3-4 ).
Der Hausarzt Dr.
B.___
erklärte im Bericht vom 2 0.
September 2018
zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführer s unter Verweis auf die besagten Berichte , die von ihm veranlasste pneumologische Standortbestimmung in der Pneu mologie des Z.___ zeige eine mittelschwere obstruktive Venti lationsstörung. Die spiroergometrische Leistungsfähigkeit werde als normal beur teilt, die leichte Monozytose mit 1.1x10 9 /l sei nachkontrolliert worden und habe mit 0.4x10 9 /l im Normb e r e ich gelegen . So wie sich die IV-Praxis zurzeit präsen tiere, glaube er, dass die IV auf eine Berentung aus pneumologischer Sicht nicht eintreten werde. Der Hauptpunkt liege bei der posttraumatischen Belastungs störung, welche eine fachärztlich psychiatrische Beurteilung nötig mache ( Urk.
11/111/1).
Laut dem
Bericht der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom 25.
März 2019 habe der Beschwerdeführer anlässlich der pneumologischen Ver laufs untersu chungen vom 7.
Februar und 7.
März 2019 über seit einigen Wochen vermehrten thorakalen Druck bei Anstrengung verbunden mit produktivem Aus wurf berich tet. Die Beschwerden hätten trotz der Einnahme von Antibiotika persistiert . Es sei die Diagnose bilateraler Bronchiektasen, aktuell progrediente obstruktive Venti lationsstörung bei Exazerbation mit Nachweis von Strepto coccus mitis und Rot hia
mucilaginosa gestellt worden . Es bestehe eine erneute Exazerbation des Bronchiektasie-Leidens, nachdem eine letzte Exazerbation vor einem halben Jahr aufgetreten sei. Es habe sich lungenfunktionell eine deutliche Abnahme des FEV1 gezeigt. Es sei daher die inhalative Therapie erhöht und nochmals ein Antibioti kum verabreicht worden. Zw ischenzeitlich gehe es wieder deutlich besser, es per sistiere aber eine Anstrengungsdyspnoe. Die inhalative Therapie könne wieder reduziert werden. Der Beschwerdeführer werde für eine ambulante pulmonale R ehabilitation angemeld et. Auf die Gabe von Zitromax
werde verzichtet, da pro Jahr wohl nur zirka zwei Exazerbationen auftreten würd en ( Urk.
11/124 ).
Am 3.
Juni 2020 berichtete n die Ärzte der Abteilung für Pneumologie des Z.___
sodann, der Zustand des
Beschwerdeführer s in den letzten Monaten sei stabil geblieben , mit nur wenig Auswurf. Der klinische Verlauf sei gut, die inhalative Therapie könne versuchsweise mit der dualen Bronchodila ta tion ohne topische Steroide weitergeführt werden. Diagnostisch seien die bila teralen Bron chiektasen - aktuell unverändert - als mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung ohne Sputum-Produktion einzuordnen ( Urk.
11/ 155 /1-2 ) 3.2.2
Im Vergleich mit dem im Y.___ -Gutachten abgebildeten Gesundheitszustand der Lungen- und Atemfunktion
belegen die in Erwägung 3.2.1 genannten Berichte des Z.___ insofern eine Verschlechterung, als neu eine mittel schwere, progre diente respektive
zirka zweimal jährlich exazerbierende obstruk tive Ventilations störung aufgetreten ist. Im internist isch e n
Y.___ - Teilgutachten war zwar bereits eine zunehmende Anstrengungsd y spnoe aufgrund der Unter lappenresektion an der rechten Lunge und leichter Bronchiektasen berücksichtigt worden. Das Vor liegen einer Ventilationsstörung war indes ausdrücklich ver n eint worden (U rk.
11/62/12) . Ob und inwiefern sich diese neue Störung auf di e Leistungsfä higkeit auswirkt , ob mithin die vom internistischen Y.___ -Gutachter damals attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten , körper lich nicht anstrengenden Tätigkeit ( Urk.
11/62/12) auch nach der Neuanmeldung per Ende Juni 2018 (Urk.
11/100-101) bestand, ist den fachärztlichen Berichten der Ärzte der Abteilung für Pneumologie des Z.___ nicht zu ent nehmen. 3.2.3
PD Dr.
med. univ. P.___ , Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in seiner Stellungnahme vom 1.
Februar 2019 unter ande rem zu den Berichten des Z.___ vom 19.
März
2018 (Ur k.
11/99/1-2 ) und vom 1 2.
April 2018 (Urk.
11/108/36-37 ), die vorgelegten medizinischen Be richte wür den keinen Gesundheitszustand zeigen, der eine längerdauernde und höhergra dige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar mache ( Urk.
11/122/4).
In der Stellung nahme vom 27.
Juli 2020 führte der RAD-Arzt insbesondere zum Bericht der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom
3.
Juni
2020 (Urk.
11/ 155/1-2 ) aus, die Bronchi ektasen
seien im Y.___ -Gutachten vom Jahr 2014 (bereits) beschrie ben worde
n. Damals seien auch Gluc ocorticoide als Thera peuticum erforderlich gewesen, was nun nicht der F all gewesen sei. Der Verlauf diesbezüglich sei zuletzt als stabil be u rte il t worden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe sich hier nicht (U rk.
11/159/5-6 ).
Der RAD-Arzt geht damit in seinen Stellungnahmen auf die seit der Y.___ -Begutachtung neu eingetretene und auch noch nach den pneumologischen Behandlungen im Z.___ weiterbestehende mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung nicht ein. Es ist daher fraglich, ob und inwiefern er diese berück sichtigt hat. D er im Bericht der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom 3.
Juni 2020 bescheinigte gute Verlauf mit unverändertem Zustand (Urk.
11/155/1-2) be zog sich zudem auf die Voruntersuchung nach Exazerbation des Leidens im März 201 9.
Dabei wurde die obstruktive Ventilationsstörung wie derum («aktuell un verändert») als mittelgradig diagnostiziert , so dass im Vergleich zu den Befunden des Y.___ -Gutachtens (Urk.
11/62/12-13) weiterhin eine gewisse , die Leistungs fähigkeit beeinflussende Verschlechterung nicht auszuschliessen ist, zumal im Y.___ -Gutachten noch lediglich von leichten Bronchiektasen gespro chen worden war (Urk.
11/62/12) .
Selbst wenn zudem von einer anhaltenden B esserung ab Juni 2020 nach Exa zer bation im März 2019 respektive von einer Stabilisierung des pulmonalen Gesund heitszustandes per Juni 2020 mit Auswirkung der Leistungsfähigkeit auf dem Niveau, welches bei der Y.___ -Begutachtung vorgelegen hatte, ausgegangen wer den könnte , was bei gegebener Aktenlage
offen ist, könnte damit nicht ab schlies send ausgeschlossen werden, dass die pulmonalen Beschwerden die Arbeit s fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit (bei anhaltender 100%iger Arbei ts unfä higkeit
in der angestammten Tätigkeit) zumindest vorübergehend in den Monaten davor ab der Neuanmeldung von Juni 2018 (Urk.
11/100-101) ins gesamt - zusammen mit den übrigen Beschwerden (hierzu nachfolgend E.
3.3
ff.) - anspruchsrelevant beeinflusst hab en. 3.2.4
In Bezug auf den Bericht von Dr.
B.___ vom 2 0.
September 2018 (Urk.
11/111/1) erklärte der RAD-Arzt sodann, der betreuende Allgemeinmediziner sehe den Beschwerdeschwerpunkt im psychischen Bereich; somatisch erkenne dieser keine höhergradige rentenrelevante Pathologie (Urk.
11/122/4). Diese r Schlussfolge rung des RAD-Arztes ist nicht beizupflichten . Denn Dr.
B.___ machte in seinem Bericht vom 2 0.
September 2018 keine Angaben zur Arbeits- und Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht . Dessen Aussage , dass die Inva lidenversicherung einen Rentenanspruch aufgrund der pulmonalen Beschwerden wohl angesichts der derzeitigen Praxis ablehnen würde (Urk.
11/111/1) , ist eine reine Vermutung des Allgemeinpraktikers ; d ie Beurteilung, ob eine Pathologie rentenrelevant ist, ist indes allein Sache des Rechtsanwenders gestützt auf eine beweiskräftige Beweisgrundlage mit medizinisch -fachärztlich er
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit , welche hier gerade fehlt .
Der Bericht von Dr.
B.___ und die RAD - Stellungnahme liefern somit ebenfalls keine abschliessenden Erkenntnisse, zumal auch Dr.
B.___ die neu festgestellte mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung erwähnte, ohne dass der RAD-Arzt auf diese Veränderung einging.
Der Rentenanspruch beurteilt sich zudem aufgrund der funktionellen Auswir kun gen durch sämtliche Beschwerden . Massgeblich
ist, ob die Veränderung der pulmonalen Beschwerden unter Berück sichtigung des gesamten somatischen und psychischen Gesundheitszustandes (vgl. E.
3.3
ff. hernach) die Leistungsfähigkeit anspruchsrelevant beeinträchtigt hat .
3.2. 5
Aus dem
im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bericht der Abteilung für Pneu mologie des Z.___ vom 8.
Oktober 2020 lässt sich zur Frage der Veränderung der Leistungsfähigkeit nach März 2015 ( Urk.
11/100-101) ebenfalls nichts ableiten. Denn dieser gibt allein das Erge bnis der Spiroergometrie vom 1.
Oktober 2020 wieder (Urk.
20/6), das sich somit auf den Gesundheitszustand des Beschwerde führers nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum bis zur ange fochtenen Verfü gung vom 1.
September 2020 ( Urk.
2) bezieht und schon deshalb unbeachtlich ist . Das Ergebnis bildete zudem im Vergleich mit jenem gemäss dem pneumolo gischen Bericht vom 19.
März 2018 (Urk.
11/99/2) abgesehen von einem inadä quaten Blutdruckanstieg kaum nennenswerte Veränderungen
ab (Leistungs fähig keit und Sauerstoffaufnahme noch im Normbereich, keine Desaturation , keine Rhythmusstörung oder ST-Streckenver änderungen; Urk.
20/6). 3.2. 6
Da somit weder abschliessend auf die Stellungnahme des neurologischen RAD -Arztes noch auf andere
ärztliche Bericht e zur Frage einer
erheblichen
Verän de rung
der pulmonalen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab März 2015 bis S eptember 2 020 abgestellt werden kann, sind diesbezüglich weiter führende Abklärungen angezeigt. 3.3 3.3.1
Ferner war nach der Neuanmeldung (Urk.
11/100-101) der Bericht des Zentrums für Schlafmedizin vom 9.
Juni 2020 ( Urk.
11/157) zu den Akten gegeben worden. Diesem ist zu entnehmen, dass in der Nacht vom 7.
auf den 8.
Juni 2020 eine Schlafuntersuchung vorgenommen wurde bei Schnarchen, Apnoen und Tages müdig keit. Diese ergab formal ein grenzwertiges, gemischtes Schlaf-Apnoe Syn drom mit Rückenlage und REM-Betonung und nebenbefundlich eine mittel gra dige PLMS. Im Vordergrund st ünden eher die PLMS und die Tagesschläfrigkeit. Das grenzwertige Schlaf-Apnoe Syndrom mit teils tiefen Entsättigungen sollte mit Gewichtsabnahme und eventuell Rückenlagevermeidung behandelt werden ( Urk.
11/157/2).
Der RAD-Arzt PD Dr.
P.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 7.
Juli 2020 hierzu einzig, das zuletzt berichtete Schlafapnoesyndrom sei grenzwertig, in jedem Fall würden hierfür Therapieoptionen bestehen. Eine namhafte Verschlech terung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (Urk.
11/159/6). 3.3.2
Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet (Urk.
1 S.
8), wurden die fest ge stellten PLMS und die Tagesschläfrigkeit vom RAD-Arzt nicht thematisiert, obschon diese gemäss dem Bericht des Zentrums für Schlafmedizin vom 9.
Juni 2020 ( Urk.
11/157/2) eher im Vordergrund stehen und es sich dabei im V ergleich zum Gesundheitszustand , welcher bei der Begutachtung im Jahr 2014 vorgelegen hatte ( Urk.
11/62/ 51-56 ), um neu festgestellte Beschwerdebilder handelt. Zwar klagte der Beschwerdeführer
schon damals über ausgeprägte
Müdigkeit, jedoch wurde diese nach Anstrengung am Tag festgestellt respektive einer Anstren gungsdyspnoe zugeschrieben (Urk.
11/62/51).
Somit bestehen Hinweise auf wei tere Veränderungen des Gesundheit szustandes seit März 2015 (Urk.
11/74), deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht abschliessend geklärt ist. Ob diese somatischen Beschwerdebilder therapierbar sind, ist entgegen der Darstellung des RAD-Arztes nicht entscheidend; v i elmehr sind allein die gesundheitlichen Ver hält nisse und die Leistungsfähigkeit bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids massgebend. 3.3.3
Es kann bei gegebener Aktenlage daher mangels hinreichender Entscheidgrund lage
nicht ausgeschlossen werden, dass die neuen Erkenntnisse über die Be schwer debilder der PLMS, der Tagesschläfrigkeit und eventuell auch des grenz wertigen Schlaf-Apnoe Syndroms, insbesondere zusammen mit den Verände run gen der pulmonalen Beschwerden, zu einer anderen fachärztlichen Beurteilung der Leis tungsfähigkeit führen könnten , als diese der internistische Y.___ -Gut achter vor genommen hatte, nämlich eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit und eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit (Urk.
11/62/12, Urk.
11/62/56) . 3.4 3.4.1
Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat hatten die Y.___ -Gutachter die Diagnosen eines Bandscheibenvorfalles C6/7 links mit Zervikobrachialgie links , C7-Schmerzsymptomatik mit Kraftminderung der linken Hand bei Wurzel lä sion
C7 links, und einer Supraspinatussehnen-Teil ruptur links mit Impinge mentsymp tomatik und schmerzhafter Bewegungseinschränkung
als leistungsein schränkend berücksichtigt (Urk.
11/62/13) .
Aus den Akten zur Zeit nach der An meldung vom 3 0.
Mai 2018 geht zu diesen somatischen Beschwerden das Fol gende hervor :
Im Bericht des Röntgeninstituts D.___ vom 13.
September
2019 (Urk.
11/127/ 3-4 = Urk.
11/139/8-9 ) war en unter dem Titel klinische Angaben nebst der bekannten Diskushernie des Halswirbelkörpers (HWK)
6/7 eine Zu nahme der Taubheit an der
linke n Hand und Blockaden und ziehende Schmerzen an der Hüfte bis in den Unterschenkel beidseits
aufgeführt worden. Im MRT der HWS gleichen Datums hätten sich multisegmental mässige osteochondrotische Veränderungen mit al lerdings zum Teil fortgeschrittener Spondylarthrose und grossen Retrospondylo p hy ten beidseits gezeigt. Hierdurch komme es zu hoch gra digen ossären neurofo raminalen Engen HWK
4/5, HWK
5/6 und HWK
6/7, was Nervenkompressionen C5 linksbetont, C6 rechtsbetont und C7 beidseits hervor ragend erkläre (alle pro gredient zum Jahr 2013). Das MRT der LWS habe
minimale Degenerationen im Sinne einer leichten Spondylarthrose und einer Anulus fibrosus Schädigung der Lendenwirbelkörper (LWK)
5/Sakral wirbelkörper (SWK)
1 gezeigt. Als Ursache für eine gewisse Symptomatik finde sich allerdings eine Bursitis interspinosa LWK
4/SWK
1.
Dieser Befund sei zum einen unspezifisch, zum anderen könne er aber auch gehäuft im Rahmen einer Spondylarthropathie gesehen werden. Dies bezüglich fänden sich aber keine weiteren Hinweise ( Urk.
11/ 139/8-9 ) .
Im Bericht des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie de r Privatklinik D.___ vom 16.
September 2019
(Urk.
11/127/1-2 = Urk.
11/139/27-28) wurde aus geführt,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation gleichen Datums von persistiere nden, seit Jahren bestehenden Schmerzen im HWS-Bereich mit Ausstrahlung über die Aussenseite des Ober- und Unterarms bis in die D igiti
I-II-II I beidseits , welche bei langem Sitzen
auftreten würden, und dortiger konstanter leichter Gefühlsminderung links sowie über beim Essen auftretende Muskel krämpfe in beiden Armen und subjektiv einer Kraftminderung in beiden Händen berichtet. Ausserdem habe er Schmerzen im Oberschenkel, in der Leiste mit Ausstrahlung über die Aussenseite und dann über den ventralen Unterschen kel rechts beschrieben. Das untere Drittel des rechten Unterschenkels und der rechte Fuss seien leicht geschwollen gewesen. Als Diagnosen wurden die folgen den ge stellt: Chronische Cervicobrachialgien , hochgradige Foramenstenose in der Etage HWK
4/5 beidseits, HWK
5/6 rechts und HWK
6/7 beidseits, chronisches lumbo -vertebragenes Schmerzsyndrom, Facettengelenkssyndrom des LWK
4/5, unklare Schmerzen in der rechten Hüfte und fragliche venöse Insuffizienz im rechten Bein.
Das MRT der LWS
(vom 13.
September 2019, Urk.
11/139/8-9) hab e keine relevante Einengung d e r Nervenwurzeln, aber eine Facettenarthrose LWK
4/5, weniger LWK
5/ SWK1
gezeigt . Das MRT der HWS habe multisegmen tale dege nerative Veränderungen und Foramenstenosen des Halswirbelkörpers (HWK) 4/5 beidseits, HWK
5/6 rechts und HWK
6/7 beidseits hochgradig darge stellt. Bezüg lich der Cervicobrachialgien habe der Beschwerdeführer somit eine multiseg men tale hochgradige Foramenstenose in den Etagen HWK
4-7 beidseits. Zur weiteren definitiven Abklärung sei en eine Elektromyographie (EMG) und eine Elektroneu rographie (NLG) bei Faustschluss schwäche veranlasst worden. Das Röntgenbild der Hüfte und des Beckens habe degenerative Veränderungen der Symphyse, aber insgesamt keine Coxarthrose gezeigt (vgl. Untersuchung vom 1 6.
September 201 9, Urk.
11/139/7). Für die Gefässabklärung bei Verdacht auf venöse Insuf fi zienz im rechten Bein werde ein Untersuchungstermin erwartet ( Urk.
11/139/27-28 ).
Gemäss de n Bericht en des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie de r Privat klinik D.___ vom 18.
und vom 30.
Oktober
2019 (Urk.
11/141/1-3 , Urk.
11/143 ) hätten sich bei der klinisch-neurologischen Untersuchung eine schmerzbedingte leichte generelle Muskelkraftminderung an den Armen beid seits, einschliesslich leichte bis mässige Faustschlus ss chwächen beidseits und Hoffmann- Tinelzeichen links gezeigt. Weiterhin habe der Beschwerdeführer eine leichte Hyperpathie am rechten Zeigefinger angegeben. Elektrophysiologisch hät ten sich Hinweise auf ein geringes Karpaltunnelsyndrom links und auch für die gemischten Denervierungszeichen im Versorgungsgebiet der Wurzel C7 links mit wenig Reinnervierungszeichen gefunden. Bei leichter demyelinisierender Schädi gung des Nervus medianus im Karpaltunnel links werde die Behandlung mit einer Handschiene während mindestens sechs Wochen nachts vorgesehen. Betreffend die mehreren For a me n stenosen hätten sich aktuelle Hinweise auf eine gemischte Denervierung im Versorgungsgebiet C 7 links gefunden. Der Befund passe gut zu den angegebenen Beschwerden und dem MRT-Befund. Eine Beschäf tigung mit den Schmerzen im rechten Bein sei bei der aktuellen Konsultation nicht erfolgt (Urk.
11/141/3, Urk.
11/143 /1).
Der Allgemeinpraktiker Dr.
E.___ , der den Beschwerdeführer vom 1 2.
Juni bis 25.
Oktober 2019 behandelt hat, hielt im Bericht vom 6.
November 2019 fest, es bestehe seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer sei ursprünglich zur Weiterführung der Psychotherapie bei Depression zu ihm in Behandlung gekommen. Mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit habe er die Diagnosen degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit foraminaler Einengung und Schmerzsyndrom (September 2019), einer Depression und Asthma (je seit Jahren) gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine arterielle Hypertonie. Funktionseinschrän kungen bestünden aufgrund der Depression und der Schmerzen in der oberen Extremität mit Taubheitsgefühl. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (Urk.
11/139/2-5). 3.4 .2
Der RAD-Arzt PD Dr.
P.___ führte in seiner Stellungnahm e vom 28.
Februar 2019 zu den Berichten des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie und von Dr.
E.___
aus, im Vergleich zur interdisziplinären Y.___ -Begutachtung vom 14.
November 2020 würden sich in den aktuellen detaillierten Untersuchungen keine Veränderungen des Gesundheitszustandes mit namhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Für das leichte Karpaltunnelsyndrom bestehe keine Operationsindikation, ebenso für die S chulter- und Wirbelsäulen-Degenera tio n en . In den früheren Tätigkeiten als Bäcker und Auslieferungschauffeur bestehe wie bisher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . In einer leidensangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit dem Belastungsprofil wie im SMA-Gutachten formuliert (ohne Zwangshaltungen mit übermässiger Belastung des linken Armes bei Überkopfarbeiten, ohne Kauern oder Hocken und mit einer Belastung des linken Armes bis zu fünf Kilogramm , ohne Exposition von Staub, inklusive Getreide, und von Kälte oder Nässe ; Urk.
11/62/15) bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk.
11/145/5).
In der Stellungnahme vom 5.
März 2020 erklärte PD Dr.
P.___
zudem , da
die von den Y.___ -Gutachtern attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensan ge passten Tätigkeit (Urk.
11/62/14-16) höchstrichterlich (Urk.
11/98) zurückge wie sen worden sei und zum erneuten (RAD-)Beurteilungszeitpunkt am 1.
Februar 2019 ( Urk.
11/122/4) keine medizinischen Daten vorgelegt worden seien, die eine länger andauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar machen würden, sei in der RAD-Stellungnahme vom 1.
Februar 2019 das Fazit erfolgt, dass keine medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien , welche die aktu elle Entscheidung auf Nichteintreten ( vgl. Vorbescheid vom 2.
Juli 2018, Urk.
11/106 ) aus versicherungsmedizinischer Sicht substantiell in Frage stelle n würden . Nebenbei sei erwähnt, dass der RAD zu keinem Zeitpunkt eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, sondern das Ergebnis des Y.___ -Gutachtens mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ge stützt habe. Den rein juristischen Entscheid einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. Verfügung vom 9.
März
2015, Urk.
11/74/2-3; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2015.00447 vom 2 7.
Dezember 2016 E.
5.3.4, Urk.
11/93/17-18; Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2017 vom 2 0.
Juni 2017 , Urk.
11/98/6-8 ) hätten die im Februar 2019 vorgelegten Berichte nicht in Frage zu stellen vermocht. Die da ma lige Berichterstattung (von Februar 2019) müsse nun aber im Lichte der Berichte des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie vom Oktober 2019 (Urk.
11/141/1-3, Urk.
11/143) als inkomplett beurteilt werden. Darin würden nämlich weiterhin identisch die degenerativen und neurologischen Limitierungen wie im Gutachten von 2014 beschrieben. Somit sei der Gesundheitszustand als im Wesentlichen unverändert zu beurteilen, und in medizinischer Hinsicht sei weiterhin die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Raum stehend, welche ja auch von Dr.
E.___
attestiert werde . Ob dieser persi stente medizinische Befund den gerichtlichen Entscheiden entgegenstehe oder nicht res pektive ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien oder nicht, sei vom Rechtsanwender zu entscheiden (Urk.
11/145/6-7). 3.4 .3
Den Ausführungen des RAD kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
(Urk.
2) auch in Bezug auf die Beschwerden des Bewegungsapparates nicht ab schliessend gefolgt werden. Insbesondere ist dessen Aussage, in den Berichten des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie würden weiterhin identisch die degenerativen und neurologischen Limitierungen wie im Gutachten von 2014 beschrieben (Urk.
11/ 145/7 ), nicht nachvollziehbar. So lagen
der Beurteilung der Y.___ -Gutachter (Urk.
11/62/33-34, Urk.
11/62/47) hinsichtlich der HWS-Beschwerden die Befunde gemäss dem MRT der HWS vom 17.
Dezember 2013 zugrunde, die
eine mässig multisegmentale Degeneration der HWS mit Disko pa thien und neuralen Tangierungen und als Hauptbefund eine kleine bis mittel grosse Diskushernie mediolateral links auf der Höhe C6/7 mit Irritation der aus tretenden Nervenwurzel C 7 links auswies en (U rk.
11/37) . Im MRT der HWS vom 13.
September 2019 , welche s dem Zentrum für Neurologie und Neurochirurgie vorlag (Urk.
11/142/2) ,
wurde dagegen eine multisegmentale hochgradige Fora menstenose in den Etagen HWK
4-7 beidseits abgebildet, welche nicht nur - wie bisher - eine mögliche Irritation der austretenden Nervenwurzel C6 und Irritation der austretenden Nervenwurzel C7 links (Urk.11/37/1), sondern nunmehr Nerven kompressionen C5 linksbetont und C6 rechts sowie C7 beidseits sehr gut erklärten (Urk.
11/139/ 8-9 ). Im Bericht des Röntgeninstituts D.___ vom 13.
September 2019 wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die (mittlerweile) hoch gradigen oss ären neuroforaminalen Engen HWK
4/5, HWK
5/6 und HWK
6/7 mit Nervenkompressionen C5 linksbetont, C6 rechtsbetont und C7 beidseits alle pro gredient im Vergleich zum Jahr 2013 seien (Urk.
11/139/9) . Zudem wurde n eine Zunahme der Taubheit an der linken Hand und Blockaden
aufgeführt (Urk.
11/139/8).
Des Weiteren war b etreffend die LWS im orthopädisch-traumatologischen
Y.___ - Teilgutachten vom 8.
Oktober 2014 noch festgehalten worden, es fänden sich lediglich osteochondrische Veränderungen ohne fokale Herniation ; bei fehlender Kompression einer austretenden Nervenwurzel seien hier keine klinisch rele van ten Befunde zu erheben (U rk.
11/62/39 ; vgl. Bericht zum MRT vom 28.
Januar 2014, Urk.
11/47/12 ). Die LWS-Veränderungen wurden in den Diagnosen der Gutachter auch nicht aufgeführt (Urk.
11/62/13-14) und hatten nach der gut achterlichen Einschätzung somit keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dagegen fanden sich g emäss dem Bericht des Röntgeninstituts D.___
vom 1 3.
September 2019 nebst den minimalen Degenerationen im Sinne einer leichten Spondylarthrose, welche schon im Jahr 2014 bestanden hatten, und einer Anulus fibrosus Schädigung LWK5-SWK1 als Ursache für eine gewisse Symptomatik neu eine Bursitis interspinosa LWK4-SWK1 ( Urk.
11/139/8-9). Die Ärzte des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie stellten zudem die neue Diagnose eines chro nischen lumbo -vertebragenen Schmerzsyndroms bei Facettengelenksyndrom LWK
4/5 ( Urk.
11/141/1). 3.4 .4
Auf diese Veränderungen der HWS und der LWS ist der RAD-Arzt ( Urk.
11/122, Urk.
11/145, Urk.
11/159) im Einzelnen nicht eingegangen. Deren Relevanz für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s ist damit bei gegebener Aktenlage unklar und nicht abschliessend geklärt, zumal auch die neueren fachärztlich en, neurologisch-neurochiru r gischen Berichte der Klinik D.___ aus den Jahren 2018 bis 2020 keine weiterführenden Angaben hierzu enthalten. Die rudimen tär en und stichwortartigen Ausführungen des Allgemeinpraktikers Dr.
E.___ im Bericht vom 6.
November 2019 ohne Angaben von Befunden und genauen Dia gnosen, wel cher den Beschwerdeführer zudem lediglich während weniger Monate von Mitte Juni bis im Oktober 2019 behandelt hatte (Urk.
11/139/2-5), vermögen hierzu ebenfalls keine ausreichende Entscheidgrundlage zu bilden. Es kann daher auch diesbezüglich die Frage einer renten relevanten Veränderung nicht ohne Weiterungen bejaht oder verneint werden. 3.5
Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten
ärztlichen Berichte zu den soma tischen Beschwerden ( Urk.
20/1-5, Urk.
2 5) wurden alle nach dem Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 1.
September 2020 ( Urk.
2) und damit nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum erstellt. Sie lassen zudem keine Rückschlüsse auf den Zeitraum bis zum Verfügungserlass zu. Namentlich die wegen intermit tie ren de m belastungsabhängigem thorakalem Druckgefühl (Urk.
20/1 S.
1) in der Klinik für Kardiologie des Z.___ durchgeführte kardiologische Ab klärung fand erst am 2 5.
November 2020 statt und fiel im Übrigen unauffällig aus ( Bericht vom 2 8.
November 2020; Urk.
20/5, vgl. auch Urk.
20/1 ). Auch die gastro en tero logi sche Abklärungen durch Dr.
J.___ wegen chronischen epigastrischen Schmerzen und die komplik ationsfreie, im April 2021 abgeschlossene Be hand lung der diagnostizierten Polypektomie im Magenkorpus und der Gastritis (Erst diagnosen am 11.
Dezember 2020) fanden nach Erlass der V erfügung vom 1.
September 2020 statt (Berichte vom 1 5.
Dezember 2020
und vom 13.
April 2021 ; Urk.
20/3-4). Die Berichte sind
hier
somit nicht zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_269/2021 vom 9.
Juli 2021 E.
2.4 mit Hinweis ) .
3.6 3.6 .1
Zu den psychischen Beschwerden nach März 2015 ( Urk.
11/74) ist den im Rah men der Neuanmeldung ergangenen Berichten der psychiatrischen Fachärzte das Folgende zu entnehmen.
Gemäss dem Bericht vom 21.
November 2018 diagnostizierte der Psychiater Dr.
C.___
aufgrund der Konsultation gleichen Datums eine leichte depres sive Stimmungslage (inklusive S chlafbeschwerden) im Rahmen des Verdachts auf eine somatoforme Störung (ICD-10 F45). Zwar erinnere sich der Beschwerde führer in der nächtlichen Schlaflosigkeit, welche durch einen Mangel an gesunder Ernäh rung und Sorgen um die Zukunft auch ökonomischer Art gefördert werde, an schlimme Ereignisse und Ängste in der Vergangenheit, die Symptomatik einer veritablen PTBS sei jedoch nicht erkennbar. Bezüglich der Erinnerungen an schmerzhafte Erlebnisse bestehe wohl ein gewisser Besprechungs- und Verarbei tungsbedarf. Eine tiefe Leere, Sinnlosigkeitsgefühle, ein sozialer Rückzug und so weiter seien nicht festzustellen, auch aktuell nicht. Eine Energielosigkeit habe keineswegs objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer zeige Beharrungs vermögen, er traue sich zur Abklärung des Verbleibs seines ehemaligen Psychia ters gar, die Gesundheitsdirektion anzufragen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Familie gut integriert. Eine integrale Genesung sei nur unter Aufnahme einer an die Somatik angepasste n Arbeitstätigkeit bei diesem jünger als das biologische Alter wirkenden, insgesamt vitalen Mann möglich. Weder aus ärztlich-beur tei lender, noch aus therapeutischer Sicht könne er hinter einer Arbeitsunfähigkeit stehen (Urk.
11/121).
Der Psychiater Dr.
F.___ , welcher den Beschwerdeführer ab dem 2.
Oktober 2019 behandelte, erklärte in seinem Bericht vom 1 4.
November 2019 dagegen, er gehe von den folgenden Diagnosen aus: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), differentialdiagnostisch einer leichten depressiven Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) , bei Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0), Probleme in Bezug auf andere Rechtsumstände (erfolgloses Rentenver fah ren; ICD-10 Z65.3); andauernde Persönlichkeitsänderung nach jahrelangem Kampf um eine IV-Rente bei gesundheitlichen, seit längerer Zeit als nicht ren ten relevant beurteilten Gesundheitsschäden mit Etablierung eines unflexible n Ver hal tens, andauerndem Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit und affektiver Verflachung, andauerndem Gefühl von Nervosität und Hoffnungs losigkeit, deut licher Einschränkung der alltäglichen Funktionsfähigkeit auch im heimischen/
häuslichen Bereich, seit weit über zwei Jahren so bestehend ( gemäss ICD-10 [F62] , 6.
überarbeitete Auflage ) . Im Erstgespräch habe der Beschwerdeführer chronische Anspannung, Nervosität, Schlafstörungen, Freudlosigkeit, eingeschränkte Lebens lust und Libido sowie Perspektivlosigkeit beklagt, auch angesichts eines ange strengten jahrelangen Rentenverfahrens mit der Konsequenz, sich nun wieder ohne jede Hilfe auf dem offenen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten zu bewerben. Gedanklich habe eine Einengung auf die ablehnenden IV -Entscheide und die negative persönliche Situation bestanden angesichts der in erster Linie wegen der Bronchiektasen bestehenden Unmöglichkeit ,
sich ohne jegliche Fremdhilfe für mögliche Hilfsarbeiterjobs zu bewerben. Auf der Basis eine s am 4.
No vember 2019 durchgeführten SKID
II Persönlichkeitstest s mit Selbstbeurteilung hätten sich Inkonsistenzen mit einer Verschiebung seiner Persönlichkeitseigenschaften Richtung einer heute eher misstrauisch-asthenischen, dysthymen Persönlichkeit bei konsistent zwanghaften Anteilen gezeigt (Urk.
11/149/1).
Im Bericht vom 4.
Juni 2020 führte Dr.
F.___ ergänzend aus, die (Diagnose einer) Anpassungsstörung habe ursprünglich sicher seine Berechtigung gehabt. D ie depressive S ymptomatik, die sich ursprünglich auf ein Ereignis bezogen habe, habe sich zwischenzeitlich indes weitgehend verselbständigt und manifestiere sich eher im Rahmen einer Persönlichkeitscharakteristik im Sinne einer Persön lichkeitsveränderung bei wie vorgängig beschriebener Diagnose und Diagnose umstände. Als Diagnosen seien damit eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) im Rahmen einer (wie im Bericht vom 14.
November 2019 spezifizierten) andauernden Per sönlichkeitsänderung zu stellen. Die therapeutischen, insbesondere die medika mentösen Möglichkeiten nach verschiedenen Versuchen im hiesigen R ahmen seien ausgeschöpft und die Restarbeitsfähigkeit für den offenen Arbeitsmarkt werde von ihm, Dr.
F.___ , (a us psychiatrischer Sicht) auf 0
% bei bleibendem Ge sundheitsschaden geschätzt. In diesem Sinne habe sich durchaus eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verlaufe der Jahre entwickelt, auch wenn diesbezüglich seitens der Versicherungsmedizin eine andere E inschät zung vorliege, die aber dem Umstand einer Persönlichkeitsveränderung bis anhin keine Rechnung getragen habe. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer ein «gebrochener» Mann ohne jegliche Aussicht auf auch nur eine annähernde Mög lichkeit , den Anforderungen eines Arbeitgebers selbst für simple Arbeiten gerecht werden zu können ( Urk.
11/153) . 3.6.2
Damit liegen zwei sich insgesamt widersprechende fachärztlich-psychiatrische Einschätzungen vor. Zu diesen nahm von Seiten des RAD ebenfalls der Neurologe PD Dr.
P.___ Stellung; wie sich aus dem Folgenden ergibt, vermögen dessen Stel lungnahmen indes nur teilweise zu überzeugen .
Nach Vorlage des Bericht s von Dr.
C.___
vom 21.
November 2018
(und zwei weiterer somatischer Berichte) erklärte PD Dr.
P.___ ohne weitere Begrün dung, die vorgelegten medizinischen B erichte würden keinen Gesundheitsscha den zeigen, der eine länger
andauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit nach vollziehbar mache (Stellungnahme vom 1.
Februar 2019 , U rk.
11/122/4 ). In der Stellungnahme vom 5.
März 2020 erklärte PD Dr.
P.___ sodann, es sei von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand und wie im Y.___ - Gutach ten von 2014 ( Urk.
11/62/14-16) in medizinischer Hinsicht weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit auszugehen (Urk.
11/145/7) .
Der nicht weiter begründete Standpunkt des RAD-Arztes ist lediglich insofern nachvollziehbar , als sich dem Bericht von Dr.
C.___ keine Verschlechte rung des psychischen Gesundheitszustandes entnehmen lässt , zumal Dr.
C.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk.
11/121/5) atte stierte .
Nicht schlüssig ist dagegen die Aussage, dass von einem unveränderten Ge sund heitszustand mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk.
11/145/7). Dabei übersah der RAD-Arzt oder es ist zumindest nicht dargelegt,
dass die gutachterliche Gesamteinschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zum grösseren Teil, nämlich zu 30
%, von den psy chischen Beschwerden einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und der psychiatrischen Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit bestimmt worden war (U rk.
11/62/ 13-15 ), was zumindest mit Blick auf den Bericht von Dr.
C.___ vom 21.
November 2018, der lediglich noch eine leicht de pres sive Stim mungslage im Rahmen des Verdachts auf eine somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45) mit 100%iger Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk.
11/121) , eine Besse rung der depressiven Symptomatik nahe legen würde . Hierzu machte PD Dr.
P.___ indes keine Ausführungen; entsprechend seinem Fachgebiet fokussierte sich die Stellungnahme des RAD-Arztes auf die somatischen, insbesondere « neu rologischen Limitierungen » (Urk.
11/145/7).
3.6.3
Zu den Berichten von Dr.
F.___ (Urk.
11/149/1, Urk.
11/153) erklärte der RAD-Arzt ,
die von Dr.
F.___ diagnostizierte Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) stelle im Vergleich mit der im Y.___ -Gutachten von 2014 diagnostizierte n mit telgradige n depressive n Episode keine Verschlechterung des Gesundheitszu stan des dar. Ausserdem sei ein jahrelanger Kampf um eine IV-Rente als primär kausal-pathogener Faktor für eine Persönlichkeitsänderung erschwert nachvoll ziehbar; es sei denn, dieser Kampf geschehe sekundär, auf dem Hintergrund allenfalls berechtigter, aber nicht erlangter Rentenansprüche (Urk.
11/159/6).
In Bezug auf die depressive Symptomatik, ist die RAD-Stellungnahme
plausibel . Denn bei der Dysthymia (ICD-10 F34.1) handelt es sich
- im Gegensatz zur von den Y.___ -Gutachtern im Jahr 2014 noch festgestellten mittelgradigen depres si ven Störung (Urk.
11/62/13-14) - um eine chronische depressive Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gerade nicht die Kri te rien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende depressive Störung erfüllt ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psy chi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0.
Auf lage, S.
183).
Es handelt sich danach
- zumindest in diagnostischer Hin sicht - somit eher um eine Verbesserung der depressiven Symptomatik. 3.6.4
Die RAD-Stellungnahme zur von Dr.
F.___ diagnostizierten Persönlichkeitsände rung ist zumindest insofern verständlich, als nach ICD-10 F62 die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nur gestellt werden sollte, wenn diese ätio logisch auf eine tiefgreifende, existentielle extreme Erfahrung zurückgeführt wer den kann ( Dilling , Mombour , Schmidt, a.a.O.,
10.
Auflage, S.
285; in der 6.
Auf lage vgl. S.
255). E s ist daher fraglich, ob überhaupt und unter welchen Vor aus setzungen der Kampf um eine IV-Rente
hierunter subsumiert werden könnte.
Jedoch erschliesst sich nicht und wurde vom RAD -Arzt nicht erläutert, wie die
Anmerkung ,
« es sei denn, dieser Kampf geschieht sekundär, auf dem Hintergrund allenfalls berechtigter, aber nicht erlangter RE-Ansprüche » (Urk.
11/159/6) hier im Zusammenhang mit der Diagnosestellung einer Persönlichkeitsveränderung und der Frage der erheblichen Gesundheitsveränderung seit März 2015 (Urk.
11/74) zu verstehen ist. Erläuterungsbedarf ergibt die Anmerkung des RAD-Arztes zu
« primär und sekundär kausal-pathogenen Faktoren »
insbesondere auch deshalb, weil die Biographie des Beschwerdeführers
traumatische E rfahrung en
während der Gefangenschaft im Jahr 1989 aufweist
(Urk.
11/62/62 );
aufgrund dessen fällt die Diagnose andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe las tung im Sinne von F62.0 ( Dilling , Mombour , Schmidt, a.a.O., 10.
Auflage, S.
28 6
f . ) in Betracht , die hier jedenfalls nicht bereits ohne fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme ausgeschlossen werden kann . Angesichts der gut achterlich gestellten Diagnose einer Somatisierungsstörung und einer anhalten de n somatoformen Schmerzstörung (Urk.
11/62/13) wäre möglicherweise auch die Diagnose andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronisch em Schmerzsyn drom ( ICD-10 F62.80 )
oder eventuell sonstige andauernd e Persönlichkeitsverän de rungen ( ICD-10 F62.88 ) zu diskutieren. Fraglich ist in diagnostischer Hinsicht insbesondere auch, ob eine solche Veränderung der Persönlichkeit sich innerhalb der Jahre von 2014 bis 2020 entwickelt hat respektive entwickeln konnte oder sich (gegebenenfalls) nunmehr erst manifestiert hat.
Ferner hat sich der RAD-Arzt (als Neurologe verständlicherweise) zu den von Dr.
F.___ im Bericht vom 4.
Juni 2020 festgehaltenen Befunden (Urk.
11/153) nicht geäussert, obschon diese zur Beantwortung der Frage der erheblichen Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
seit März 2015 (Urk.
11/74) und deren funktionellen Folgen massgeblich sind. Denn Dr.
F.___
führte eine eher misstrauisch-asthenische, dysthyme Persönlichkeit bei konsistent zwang haf ten Anteilen, unflexiblem Verhalten , andauerndem Gefühl von Leere, Hoffnungs lo sigkeit , Sinnlosigkeit und Nervosität , Pessimismus sowie affektiver Verflachung respektive d eutlich eingeschränkter Modulations- und Affektschwingungsfähig keit
auf, ausserdem eine deutlich gedrückte Stimmung, ein en deutlich einge schrän kte n Antrieb und eine ebensolche Motivation, eine eingeschränkte Kon zentration und Belastbarkeit mit Müdigkeit und Erschöpfung nach zirka 40
M inu ten, ein deutlich eingeschränktes Selbstvertrauen sowie leichte Depersona lisationsgefühle (Urk.
11/149/1, Urk.
11/153) . Dagegen hatte der psychiatrische
Y.___ -Teilgut ach te r anlässlich der Begutachtung im Jahr 2014 noch festgehalten, die Primär per sönlichkeit sei umgänglich, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung habe sich auf der Befundebene nicht gefunden und der Be schwerdeführer habe in der emotional-affektive n Schwingungsfähigkeit nuanciert über das ge samte Ausdrucksspektrum verfügt. Die Affektlage sei zwar ernst, zum Teil auch zum depressiven P ol recht deutlich gedrückt und die Fähigkeit, Freude zu empfinden , sei beeinträchtigt. Eine vollständige Anhedonie, eine A ffekt labili tät oder -inkontinenz
be stünden indes nicht. Die Antriebslage sei insgesamt leicht reduziert. Aus der vermehrt gedanklichen Befassung mit negativen Kogni tionen, depressiven Gefühlen, Ängsten und auch Selbstwertzweifeln habe er stets gelöst werden können. Das Selbstwertgefühl sei reduziert. Das Konzentrations ver mögen sei angemessen und auch gegen Ende der Exploration nicht verändert gewesen . Auch Depersonalisationsphänomene hätten sich auf der Befundebene nicht ge zeigt ( Urk.
11/62/2 7 -29). Der Vergleich der psychopathologischen Be funde von Dr.
F.___ mit jenen des
Y.___ -Gutachten s weist damit auf Verände rungen im Psychostatus mit zunehmenden Beeinträchtigungen insbesondere im Affekt, Antrieb, Selbstwertgefühl und in der Flexibilität hin .
Unter diesen Umständen bestehen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der
Stellungnahmen des neurologischen RAD-Arztes betreffend die psychischen Beschwerden , weshalb ergänzende Abklärungen angezeigt sind.
3.6. 5
Im Übrigen kann auch der - ohne ärztliche Grundlage herangezogene n
– Be grün dung im angefochtenen Entscheid, dass es sich beim jahrelangen Kampf um eine Rente um einen psychosozialen Belastungsfaktor handle, welcher von der Inva lidenversicherung nicht mitberücksichtigt werden dürfe ( Urk.
2 S.
2), nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Denn die Frage, ob sich psychische Beschwerden in psy chosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren erschöpfen oder ob davon unterscheidbare eigenständige psychische Krankheitsbilder im Sinne eines medi zinischen Substrates (vgl. BGE 127 V 294 E.
5a) vorliegen, darf nicht ohne ärzt liche Grundlage allein aus Sicht des Rechtsanwenders beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 146/2015 vom 19.
Januar 2016 E.
3.1). Im Leitentscheid BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht zudem ern eut bestätigt, dass soziale Fak t oren nur soweit auszuklammern seien, als es darum gehe, die für die Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funk tio nellen Folgen von Gesundheitsschädigungen würden durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen würden (E. 3.4.2.1). 3.6.6
Vor diesem Hintergrund und insbesondere weil mit den B erichten der behandeln den Ärzte Dr.
F.___ und Dr.
C.___ zwei sich - auch im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit - weitgehend widersprechende psychiatrische Einschätzungen vor lie gen, ist es angezeigt, dass die Beurteilung der Veränderung der psychia trischen Befunde respektive der Frage
nach der Verschlechterung des psychischen Gesundheit szustandes im Vergleich mit jenem anlässlich der Y.___ -Be gutach tung im Herbst 2014 (Urk.
11/62)
durch einen Facharzt der P sychiatrie vorge nommen wird.
S omit sind auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden weiterführende Abklärungen angezeigt. 3.7
3.7.1
Nach dem Gesagten lässt die vorliegende Aktenlage keine abschliessende Beur teilung der strittigen Frage zu, ob und inwiefern sich aufgrund der sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht neu erhobenen Befunde und ge stell ten Diagnosen ( mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, PLMS, Tages schläfrigkeit, Schlaf-Apnoe Syndrom, hochgradige ossäreneuroforami nale Engen HWK
4/5, HWK
5/6 und HWK
6/7 mit progredienten Nervenkompressionen
C5 linksbetont, C6 rechtsbetont und C7, lumbo -vertebragene s Schmerzsyndrom bei Facettengelenksyndrom LWK 4/5 , andauernde Persönlichkeitsänderung , psycho pa thologische Befunde ) seit der ren tenabweisenden Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74) insgesamt eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesund heits zustandes eingestellt hat.
Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt daher entsprechend zu er gänzen und weiterführende medizinisch-fachärztliche Abklärungen zum Verlauf der somatischen und psychischen Beschwerden sowie der Arbeitsfähig keit (Art.
6 ATSG) des Beschwerdeführers nach März 2015 (Urk.
11/74) vorzu nehmen.
Vorzugsweise wird hier zu eine gutachterliche, fachärztlich-interdis zipli näre Einschät zung einzuholen sein . 3.7.2
Sofern eine erhebliche gesundheitliche Veränderung mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend - gegebenenfalls anhand der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 , 143 V 409 und 418
- und dam it unter Einbezug sämtlicher Be schwerden interdisziplinär-gutachterlich abzuklären und neu zu prüfen. Weil d er frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente aufgrund des Ei ngangs der Neuanmeldung vom 30.
Mai
2018 per 28.
Juni
2018 (Urk.
11/100-101) der 1.
Dezember 2018 (vgl. Art.
29 Abs.
1 und Abs.
3 IVG) dar stellt , ist unter Berücksichtigung des sogenannte n Wartejahr s
gemäss Art.
28 Abs.
1 lit .
b IVG insbeson dere die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 1.
Dezember 2017 und in einer leidens angepassten Tätigkeit ab dem 1.
Dezember 2018 massgeblich und zu klären . Die neue fachärztliche Gesamt be urteilung wird sich somit zum chronologischen Verlauf der jeweiligen Arbeits fä higkeit ab Dezember 2017 respektive Dezember 2018 zu äussern haben.
3.7.3
Ob die vom Beschwerdeführer beantragte FOMA ( Urk.
1 S.
2 ; fachärztliche m edi zinische Abklärung unter Einbezug einer Evaluation der arbeitsbezogenen f unk tionellen Leist ungsfähigkeit [EFL] ) zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes notwendig ist, ist nicht an dieser Stelle zu entscheiden und liegt zunächst im Ermessen der Beschwerdegegnerin ( Art.
43 Abs.
1 ATSG)
sowie der zu beauf tra genden Sachverständigen , falls diese ein entsprechendes Testverfahren angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten würden
(vgl. BGE 139 V 349 E.
3.3 ; Urteil e des Bundesgericht s
9C_547/2019 vom 1 4.
Oktober 2019 E.
5.1.3 und 8C_711/2016 vom 1 5.
Dezem ber 2016 E. 3.5 ) .
3. 8
Die angefochtene Verfügung vom 1.
September 2020 (Urk.
2) ist somit aufzu he ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über das neue Leistungs begeh ren des Beschwerdeführers
- unter Berücksichtigung seines Antrags auf Einglie derungsm assnahmen ( vgl. Urk.
1 S.
3)
zurückzuweisen.
Die Beschw erde ist folglich gutzuheissen. 4.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betr ifft, ist das Verfahren kos ten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG), ermessensweise
auf Fr.
9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Oskar Müller , Z ug , ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art.
61 lit .
g ATSG in Verbindung mit §
E. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 3.
Dezember 2020 (Urk.
18 )
zu bemessen ist. In der Honorarnote ist ein Aufwand von insgesamt 10
Stunden , was angemessen erscheint,
à Fr.
250.-- pro Stunde und von Fr.
66.70 Barauslagen z uzüglich Mehrwertsteuer von 7.7
% (Fr.
197.65) mit einem Gesamtbetrag von Fr.
2'764.35 aufgeführt (Urk.
18 S.
2 ). Der verwen dete Stundenansatz von Fr.
250.-- ist auf den gerichtsüblichen Ansatz von Fr.
220.-- zu ändern. Die Prozessentschädigung ist damit auf Fr.
2'441.25 ( [10 x Fr.
220.--] + Fr.
66.70 Barauslagen + Fr.
174.55 Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1.
September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlich en Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Müller , Z ug , eine Prozessentschädigung von Fr.
2'441.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.
Juli bis und mit 15.
August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00669
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 3 0.
November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Steinhauserstrasse
51, Postfach 7552, 6302 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse
17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1965, verfügt - nebst der Grundschule und zwei Jahre n
Gymna sium - über keine Schul- und Berufsausbildung (Urk.
11 / 4/4 ). 1991 kam er als Flüchtling in die Schweiz. Er arbeitete als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei, bis er eine Mehlstauballergie entwickelte, die 2003 eine Unterlappenresektion der rech ten Lunge erforderlich machte. Danach arbeitete er bis 2011 für den ange stamm ten Betrieb als Lieferwagenc ha uffeur
(Urk.
11 /7/2, Urk.
11 /10/3, Urk.
11 /62/9-11).
Am 24.
Oktober 2012 meldete sich der Versicherte unter Angabe von Atem prob lemen und Beschwerden in der rechten Schulter bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk.
11 /4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies
das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 17.
Dezember 2012 ab (Urk.
11 /14). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 23.
September 2013 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungs bezug an (Urk.
11 /16). Dabei gab er an, er leide an Beeinträchtigungen am linken Arm und habe psychische Beschwerden (Urk.
11 /16/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das polydisziplinär e
Gutachten
des Y.___ vom 14.
November 2014 ein
( Urk.
11 /62). Mit Verfügung vom 9.
März 2015
wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 29
% ab (U rk.
11/74). Die dagegen am 2 4.
April
2015 erhobene Beschwerde ( Urk.
11 /77/3-14) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV. 2015.00447 mit Urteil vom 2 7.
Dezember 2016 bei einem Invalidi tätsgrad von 32
% ab (Urk.
11/93/ 20- 21 ). Hiergegen erhob der Versicherte am 23.
Februar 2017 Beschwerde (Urk.
11/94/2-15), welche das Bundesgericht mit Urteil 8C_ 154/2017 vom 20.
Juni 2017 ebenfalls abwies (U rk.
11/98/10).
1.3
Am 3 0.
Mai 2018 (Eingang am 2 8.
Juni
2018) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (U rk.
11/100 -101 ) und reichte der IV-Stelle die Berichte der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom 19.
März
2018 (Urk.
11/99/1-2) und von
Dr.
med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 19.
Juni 2016 (Urk.
11/99/3-5) ein. Mit Vorbescheid vom 2.
Juli 2018 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht ein zutreten ( Urk.
11/106). Dagegen erhob der V ersicherte am 3.
September
2018 (Urk.
11/107) , ergänzt mit Schreiben vom 9.
Oktober 2018 (Urk.
11/112) und vom 1 5.
November 2018 (Urk.
11/119) ,
Einwände. Mit diesen reichte er der IV-Stelle
die Berichte von Dr.
med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere M edizin, vom 20.
September 2018 (U rk.
11/111/1) , der Klinik für Innere Medizin des Z.___ vom 12.
April 2018 ( Urk.
11/111/3-4) und von Dr.
med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sycho therapie, vom 21.
November 2018 (U rk.
11/121) ein sowie diverse weitere, bereits aktenkundige, aber je nach der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74) datierte Arztberichte (Urk.
11/108). Mit Verfügung vom 4.
Februar 2019 wies die IV-Stelle das neue Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dass keine gesundheitliche Situation vorliege, welche eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe ( Urk.
11/123). 1.4
Am 5.
April 2019 ( Urk.
11/125) reichte der Versicherte der IV-Stelle unter Bezug nahme auf den Vorbescheid vom 2.
Juli 2018 den Bericht der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom 25.
März 2019 (Urk.
11/124) und am 24.
September 2019 (U rk.
11/128) die Berichte des Zentrums für Neurologie und Neurochiru r gie der Privatklinik D.___
vom 16.
September 2019 (Urk.
11/ 127/1-2) sowie des Röntgeninstituts D.___
vom 13.
September 2019 (Urk.
11/127/3-4) ein. Mit Ver fügung vom 3.
Oktober 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4.
Februar 2019 mangels Eröffnung derselben wiederwägungsweise auf (Urk.
11 /133).
In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr.
med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , vom 6.
November 2019 (Urk.
11/139 /1-6 ), welchem diverse weitere , teilweise bereits bekannte Arztberichte beilagen (Urk.
11/ 139/ 7-30), und die Berichte des Zentrums für Neurologie und Neuro chi rurgie der Privatklinik D.___
vom 18.
und 30.
Oktober 2019 (Urk.
11/ 141/1-3, Urk.
11/143 ) ein. Mit Vorbescheid vom 12.
März 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk.
11/146). Dagegen erhob der V ersi cherte m it Schreiben vom 2 7.
April 2020 ( Urk.
11/150) , ergänzt mit Schreiben vom 9.
Juni 2020 (Urk.
11/154) , vom 15.
Juni 2020 ( Urk.
11/156) und vom 23.
Juni 2020 (Urk.
11/158) sowie unter Beilage der Berichte von Dr.
med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und P sychotherapie, vom 14.
November 2019 (Urk.
11/149/1) und vom 4.
Juni 2020 ( Urk.
11/153), den Berichten der Abteilung für Pneumo logie des Z.___ vom 3 .
Juni 2020 (Urk.
11/ 155 ) sowie des Zentrums für S chlafmedizin vom 9.
Juni 2020 (Urk.
11/157), Einwände. Mit Verfügung vom 1.
September 2020 wies die IV-Stelle das neue Leistungsbe gehren wie ange kündigt ab (Urk.
9/160). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1.
Oktober 2020 Beschwerde und beantragte , die Verfügung vom 1.
September
2020 sei aufzuheben, und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Ergänzung der Akten (interdisziplinäre Begutachtung und funktionsorientierte medizinische Ab klä rung [FOMA] ) , bezüglich der beruflichen Tätigkeit, mit anschliessender Neu be ur teilung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter sei en die interdisziplinäre Begutachtung sowie die funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) im gerichtlich en
Verfahren zu veranlassen; subeventualiter sei die Verfügung vom 1.
September 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu zu sprechen; subsubeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichte n , ein IV-gestütztes Belastbarkeitstraining zu veranlassen mit anschliessende n berufli chen Integrationsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwer de führer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Oskar Müller , Zug (Urk.
1 S.
2 f. ). Die Beschwerdegegnerin
schloss in der Beschwerde antwort vom 3.
November
2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
10 ). Mit Ver fügung vom 9 .
November
2020 wurde
dies dem Beschwerde führer zur Kennt nis gebracht. Ausserdem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und R echtsanwalt Oskar Müller als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vor lie gende Verfahren bestellt
(Urk.
15 S.
2 ).
Mit weiteren Eingabe n vom 2 6.
April 2021 ( Urk.
19) und vom 2 8.
Juni 2021 (Urk.
24) reichte der Beschwerdeführer den B ericht von D r.
med. (RO) G.___ vom 6.
April 2021 mit den Labordaten vom 1 6.
April 2021 ( H.___ , I.___ ; Urk.
20 / 1-2) und das ärztliche Ze ugnis des praktischen Arztes H.___ vom 2 7.
April 2021 ( Urk.
25) ,
die Berichte von Dr.
med. J.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere M edizin, vom 13.
A pril 2021 und vom 15.
Dezember 2020 (Urk.
20/3-4) , den Bericht der Klinik für Kardiologie des Z.___ vom 28.
November 2020 ( Urk.
20/5) sowie den Bericht der Abteilung für Pneumologie d es Z.___ vom 8.
Okto ber 2020 (Urk.
20/6) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0.
Mai 2021 und am 1 9.
Juli 2021 je auf eine Stellungnahme ( Urk.
22 , Urk.
27 ), wovon dem
Beschwerdeführer am 4.
Juni 2021 und am 2 3.
Juli 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.
23 , Urk.
28 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.
4 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art.
3 Abs.
1 und Art.
6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.
5.1, 143 V 409 E.
4.5.2, 141 V 281 E.
2.1, 130 V 396 E.
5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen
(BGE 145 V 215 E.
5.3.2, 143 V 409 E.
4.2.1, 141 V 281 E.
3.7, 139 V 547 E.
5.2, 127 V 294 E.
4c; vgl. Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE
143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E.
6 und
7, Änderung der Rechtsprechung).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E.
5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE
141 V 281 E.
6; vgl. BGE
144 V 50 E.
4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16.
Janu ar 2018 E.
3.1 mit Hinweisen).
1.2.3
Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE
143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E.
5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4.
April 2016 E.
4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2 , E. 3.4-3.6 und
4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vor zunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubezie hen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_449/2017 vom 7.
März 2018 E. 4.2.1). 1.3
1.3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig ( Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid ( Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art.
29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8.
Altersjahres folgt ( Art.
29 Abs.
1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art.
29 Abs.
3 IVG). 1.3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleic hs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128
V 29 E.
1). 1.4
1.4.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art.
87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art.
17 ATSG (Revision der Invalidenrente) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades einget reten ist (BGE
117 V 198 E.
3a mit Hinweis). 1.4.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE
141V
9 E.
2.3, 134
V
131
E.
3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie be nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141
V
9 E.
2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche dia gnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27.
April 2021 E.
2.1 mit Hin wei sen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141 V 9 E.
2.3; Urteil des Bun des gerichts 8C_144/2021 vom 27.
Mai 2021 E.
2.3, je mit Hinweisen). 1.5
1.5.1
Art.
59 Abs.
2 bis IVG sieht vor, dass die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung stehen. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art.
6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.
Nach Art.
49 IVV beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fach li chen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Abs.
1). Die regionalen ärzt lichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Ver sicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest ( Abs.
2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung ( Abs.
3). 1.5. 2
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 f. mit Hinweisen; 135 V 465 E. 4.4 am Ende mit Hinweis). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18.
Juni 2014 E.
5.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21.
März 2018 E.
5.1 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23.
April 2021 E.
4 a.
E. mit Hinweisen ). 1.5.3
Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sin d vom Untersuchungsgrundsatz be herrscht (Art.
43 Abs.
1, Art.
61 lit .
c ATSG). Dan ach haben Sozialversiche rungs träger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsa chen hinrei chende Klarheit besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 1 5.
März 2017 E.
2.2 und 8C_794/2016 vom 2 8.
April 2017 E. 4.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass seit der Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74)
respektive seit der Y.___ -Begutachtung von November 2014 (Urk.
11/62) trotz der eingereichten Unterlagen keine anspruchsrelevante Veränderung und damit kein Revisions grund ausgewiesen sei;
insbesondere sei auch keine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit namhafter Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eingetreten . So bestehe für das Karpaltunnelsyndrom keine Operationsindi kation und der Psychiater Dr.
C.___ habe im Bericht vom 21.
November 2018 (Urk.
11/121) weder aus ärztlich-beurteilender noch aus therapeutischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Der jahrelange Kampf um eine IV-Rente (vgl. Berichte von Dr.
F.___ vom 14.
November 2019 und vom 4.
Juni 2020; Urk.
11/149/1, Urk.
11/153 ) könne als psychosoziale r Belastungsfaktor ange se hen werden und dürfe von der Invalidenversicherung nicht mitberücksichtigt werden. Jedenfalls habe die Persönlichkeitsveränderung überwiegend wahr schein lich kein Ausmass angenommen, welche s eine dauerhaft höhergradige Arbeits un fähigkeit begründen würde ( Urk.
2 S .
1
f. ).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Abklärungen der Beschwerdegeg nerin seien unvollständig und somit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt. Bereits in Würdigung der psychiatrischen Berichte , insbesondere der psy chiatrischen Beurteilung von Dr.
F.___
und der von ihm bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit, wäre eine gutachterliche Abklärung erforderlich gewesen mit anschliessender Indikatorenprüfung nach den Vorgaben des strukturierten Be weisverfahrens , zumal das psychiatrische Teilgutachten des Y.___ vor dem rele vanten Bunde s gerichtsentscheid verfasst worden sei . Werde aber auf das struk tu rierte Beweisverfahren verzichtet, müsse es bei der Einschätzung von Dr.
F.___
und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei anhaltendem Gesundheitsschaden bleiben. Dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin lasse sich dazu nichts entnehmen und es fehle überdies an einer psychiatrischen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu den psychiatrischen Berichten von Dr.
F.___ . Die durch einen neurologischen Facharzt erfolgte RAD-Stellungnahme könne nicht die erforderliche Grundlage eines negativen Entscheides bilden. Dr.
F.___ habe im aktuellsten B ericht vom 4.
Juni 2020 (U rk.
3/2 = Urk.
11/153 )
bestätigt, dass die Einschätzung seitens der Versicherungsmedizin dem Umstand einer Persön lichkeitsveränderung - eine relevante Verschlechterung des Gesund heitszu standes - bis anhin keine Rechnung getragen habe. Die Beschwerdegeg nerin habe sich ferner im Widerspruch zum Untersuchungsrundsatz und trotz seines Antrages zur Einholung eines psychiatrischen Verlaufsberichts im Schrei ben vom 18.
Mai 2020 ( Urk.
11/152) auf den Standpunkt gestellt, die Beweislast liege im Einwandverfahren bei ihm, dem Beschwerdeführer .
Das somatische Beschwerdebild sei geprägt von pneumologischen Beschwerden. Bei der Würdigung des somatischen Beschwerdebildes unberücksichtigt geblieben seien die neu en Befunde zu den Halswirbelkörper n (HWK) und die Tagesschläf rigkeit, beide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Auswirkung der Tagesschläfrigkeit sei von der Beschwerde gegn erin nicht abgeklärt worden. Die ser Befund sei im Feststellungsblatt bei der Diskussion des Befundes des Zentrums für Schlafmedizin vom 9.
Juni 2020 (Urk.
11/157) offensichtlich be wusst nicht erwähnt worden. Für K.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie sowie Psychotherapie, st ünden die PLMS ( Periodic
Limb Movement while
sleeping ) und die Tagesschläfrigkeit indes im Vordergrund (Urk.
11/157/2) , selbstredend mit abklärungsbedürftiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Weiter seien die im Vergleich zu den Befunden des Y.___ -Gutachtens vom 14.
November 2014 (U rk.
11/62) neuen Untersuchungsbefunde der Magnetreso nanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) des Röntgen instituts D.___ vom 13.
September 2019 ( Urk.
3/5 = Urk.
11/ 139/8-9 ) und darauf basierend des Berichts des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie der Privatklinik D.___ vom 18.
Oktober 2019 ( Urk.
3/4 = Ur k.
11/1 41/1-3 ) weder im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin noch in den Stellungnahmen des RAD aufgeführt und somit nicht gewürdigt worden . A lle Befunde zu den HWK von D r.
med. L.___ , Facharzt für Radiologie, seien im Bericht des Röntgeninstituts D.___ vom 13.
September 2019 indes als progr e dient im Vergleich zu jenen des Jahres 2013 bezeichnet worden (Urk.
11/139/9). Es könne daher nicht darüber hinweggesehen werden, dass die neuen Befunde zu den HWK 4-7 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten oder zumindest haben könnten und vertieft hätten geprüft werden müssen. Es sei nicht nach vollziehbar, weshalb der RAD-Arzt diese Untersuchungsbefunde nicht berück sichtigt und behauptet habe, es seien keine Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, welche geeignet seien, eine Veränderung des Inva liditätsgrades zu begründen. Somit liege nebst den unvollständigen medizini schen Abklärungen auch eine unvollständige Aktenbeurteilung vor. Insbesondere das chronische cerv ico -vertebragene Schmerzsyndrom , die Cervicobrachialgien beidseits mit hochgradigen Foramenstenosen , das chronische lumbo -vertebra gene Schmerzsyndrom, aber auch die unklaren und unvollständig abgeklärten Schmerzen in der rechten Hüfte sowie die venöse Insuffizienz im rechten Bein seien Diagnosen mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit. Die leistungsab lehnende Begründung ( in der ange fochtenen Verfügung; Urk.
2) beschränke sich auf den Hinweis auf das Karpal tunnelsyndrom, das nicht Gegenstand der Neu anmeldung sei, und auf einen an geblichen psychosozialen Belastungsfaktor, der jedoch nach der Beurteilung des behandelnden Psychiaters die von ihm bestätigte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu widerlegen vermö g e. Zum Subeventual an trag führte der Beschwerdefüh rer aus, es dränge sich i m Übrigen bei gegebener medizinischer Aktenlage, und weil er seit Jahren ausserhalb der Arbeits welt stehe , ein IV-gestütztes Belastbar keitstraining mit daran anschliessenden beruflichen Integrationsmassnahmen auf (Urk.
1 S .
4 ff. ). 2.3
2.3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3 0.
Mai 2018 (Eingang 2 8.
Juni 2018; Urk.
11/100 -101 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls in wiefern sich die anspruchsrelevanten tatsächlichen Verhältnisse seit der mit Ver fügung vom 9 .
März 2015 erfolgten Abweisung des Rentenanspruchs (Urk.
11/74 ) , bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.00447 vom 27.
Dezember
2016 (Invaliditätsgrad von 32
%; Urk.
11/93) und mit Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2017 vom 2 0.
Juni 2017 ( Urk.
11/98), bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1 .
September 2020 (Urk.
2) in renten begründen dem Ausmass verändert haben. 2.3.2
Dieser Zeitpunkt ( 1.
September 2020) bildet recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze d er richterlichen Überprüfungsbe fugnis (BGE 143 V 409 E.
2.1; 129 V 167 E.
1; je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 16.
November 2018 E.
5). Daher sind die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren , namentlich die Berichte von Dr.
G.___ vom 6.
und 1 6.
April 2021 ( Urk.
20 / 1-2 ), von H.___ vom 27.
April 2021 (Urk.
25 ), von Dr.
J.___
vom 1 3.
April 2021 und 1 5.
Dezember 2020 ( Urk.
20/3-4), von der Klinik für Kardiologie des Z.___ vom 28.
November 2020 (Urk.
20/5) und von der Abteilung für Pneumologie d es Z.___ vom 8.
Oktober 2020 (Urk.
20/6 ) nur insofern zu berück sichtigen, als
und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfü gungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bun desgericht s 9C_269/2021 vom 9.
Juli 2021 E. 2.4 mit Hinweis). 3. 3.1
3.1.1
Letztmals war der Anspruch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74)
gestützt auf das polydisziplinäre Y.___ -Gu tachten vom 14.
November 2014 (Urk.
11/62) materiell geprüft worden .
In diesem Gutachten , welches Fachgutachten der Psychiatrie, der Orthopä die/
Traumatologie , der Neurologie und der Inneren Medizin umfasst, wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden aufgeführt (Urk.
11 /62/13):
1. Mittelgradige depressive Episode ( ICD-10
F32.1) 2. Bandscheibenvorfall
C6/7 links mit Zervikobrachialgie links, C7-Schmerz symptomatik mit Kraftminderung der linke n Hand bei Wurzellä sion C7 links 3. Supraspinatussehnen-Teilruptur links mit Impingementsymptomatik und schmerzhafter Bewegungseinschränkung 4. Bronchiektasien des rechten Oberlappens 5. Mehlstauballergie .
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wes ent li chen die folgenden genannt: Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit anhaltender somatoformer Schmerstörung (ICD-10 F45.4), chondro pathische Beschwerden beider Kniegelenke mit diskretem Gelenkerguss rechts seitig, Tinnitus aurium links, Adipositas (BMI 31,4 kg/m 2 ; Urk.
11/62/13-14).
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Verlust der Arbeitsstelle eine depressive Episode entwickelt, die zurzeit mittel gradigen Ausmasses sei. Die Voraussetzungen für eine schwere Depression seien nicht erfüllt, die Symptomatik tendiere eher zu einer leichten Depression. Die in den Akten mehrfach erwähnte Diagnose einer posttraumatischen Belas tungs stö rung habe sich nicht erhärten lassen. Die zahlreichen körperbezogenen Beschwer den, die somatisch nicht erklärbar seien, würden die Annahme einer somatofor men Störung, insbesondere einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung begründen. Diese wirke sich indes nicht auf die Arbeitsfä higkeit aus, da es an einer aus reichend schweren psychischen Komorbidität f ehle und auch die weiteren sogenann ten Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien. Einzig die mittelschwere Depres sion wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, so dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk.
11 /62/9-11).
Der orthopädische Teilgutachter attestierte dem Beschwerdeführer wegen des Bandscheibenvorfalls C6/7 und der dadurch bewirkten Einschränkungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Lieferant. Eine angepasste Tätigkeit, die der Minderbela stbarkeit des linken Armes Rech nung trage, sei hingegen zu 100
% möglich (Urk.
11 /62/11).
Aus neurologischer Sicht wurden wegen der motorischen Wurzelläsion C7 links armbelastende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar erachtet, während für ange passte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80
% bestehe (Urk.
11 /62/12).
Der interniste Teilgutachter führte aus, die zunehmende Anstrengungsd y spnoe (aktuell mMRC
1) sei durch die Unterlappenresektion an der recht en Lunge und die leichten Bron chiektasien erklärt. Eine Ventilationsstörung sei nicht festgestellt worden. Die Tätigkeit als Lieferant - ausser in einer Bäckerei - sei dem Be schwer deführer aus internistischer Sicht zu 80
% zumutbar, eine angepasste Tätigkeit zu 100
% (Urk.
11 /62/12).
Zusammenfassend kamen die Gutachter z um Schluss, dass dem Beschwerde führer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Aus polydisziplinärer Sicht sei er nur noch in der Lage, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Einsatz beider Hände und ohne Überkop farbeiten, ohne besonderen Zeit druck und ohne besondere Anforderungen an die Verantwortungsfähigkeit und an die Team
- und Konfliktfähigkeit während 4, 5
Stunden täglich ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenord nung von 50
% für adaptiert e Tätigkeiten resultiere (Urk.
11 /62/15). 3.1.2
Die
Beschwerdegegnerin war in der Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74) von der im Gutachten unter « Synthese aus allen untersuchten Fachgebieten nach Kon sens vom 10.
November 2014 » (vgl. Urk.
11/62/14-16) festgehaltenen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50
% abgewichen und letzt lich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausg egangen; hiermit ermittelte sie einen I nvaliditätsgrad von 29
% (U rk.
11/ 74/2).
D ie
Abweichung vom Gutachten begründete sie damit (Urk.
11/74/2-3) , dass die depressive Episode mittelgradigen Ausmasses
aufgrund der geringen Intensität und des vorübergehenden Charakters kein invalidisierendes Leiden im Sinne der (damals geltenden) Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.1, Urteil des Bun desgerichts 9C_667/2013 vom 29.
April 2014) darstelle und dass keine psychische Komorbidität zu den pathogenetisch-ätiologisch unklare n
syndromale n Be schwer debilder n ohne nachwe isbare organische Grundlage einer
« somatoforme n Schmerzstörung » und einer « undifferenzierte n Somatisierungsstörung »
(PÄUS BONOG-Diagnosen) gegeben sei sowie dass auch die weiteren Förster kriterien nicht erfüllt seien ( vgl. dazu die damalige Rechtsprechung in Urteil des Bun des gerichts 9 C_736/11 vom 7.
Februar 2012 E.
1.1 f. mit Hinweisen ;
Änderung der Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 [ Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3.
Juni 2015], ergänzt mit BGE 143 V 409 und 418 ). 3.1.3
Das Sozialversicherungsgericht bestätigte mit Urteil IV .2015.00447 vom 27.
Dezember 2016 (Urk.
11/93) die rentenabweisende Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74)
in medizinischer Hinsicht ausgehend vom
Y.___ -Gutachten ( E.
5.2.4; U rk.
11/93 /13 ) aufgrund einer (aus neurologischer Sicht) 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
( E.
5.3.4; Urk.
11/93/ 17-18 ) be i einem Invaliditätsgrad von 32
% ( E.
6.4; U rk.
11/93 /20).
Zu r von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht aufgrund der gestellten Dia gnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) attestierten zu sätz lichen 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk.
11/62/31) führte das Gericht aus, dieser Diagnose komme nach der (damals geltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( zitiert in E.
5.3.3 des Urteils IV.2015.00447 vom 27.
Dezember 2016, Urk.
11/93/15-16 : BG E 140 V 193 E. 3.3, 137 V 64 E.
5.2 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9 C_13/2016 vom 1 4.
April 2016 E.
4.2 und 9C_89/2016 vom 1 2.
Mai 201 6 E. 4.1 sowie BGE 141 V 281 E.
3.7.1 bis 3.7.3) nur dann invalidisierende Wirkung zu, wenn sie sich trotz kon sequenter und optimaler Behandlung als therapieresistent erweise, was im vor lie genden Fall nicht zutreffe. Damit sei der im psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ wegen des depressiven Leidens bescheinigten Arbeitsunfä higkeit von 30
% der Boden ent zogen (E.
5.3.4; Urk.
11/93/17) .
Zur weiteren vom psychiatrischen Y.___ -Gutachter gestellten Diagnose einer un differenzierten
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit anhaltender somato former Schmerstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 11/62/29 ) , welche dieser nach Prüfung der damals rechtsprechungsgemäss
massgeblichen sogenannten Förster-Kriterien
als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt hatte (Urk.
11/62/30-31) , kam das Gericht nach Prüfung der Standardindikatoren ge mäss d er mit BGE
141 V 281 [Urteil des Bundesgerichts vom 9C_492/2014 vom 3.
Juni 2015] geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss, dass eine invalidenversicherungsrechtlich entscheidende Auswirkung der somatofor men Schmerzstörung auch unter dem Blickwinkel der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen sei (E.
5.3.2-3; Urk.
11/93/14-17).
Hinsichtlich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), we lche die behandelnden Ärzte M.___ (Urk.
11/47/1, Urk.
11/63/1, Urk.
11/70/1) und der N.___ (Austrittsbericht vom 10.
September 2015; Urk.
11/87/21) gestellt hatten, führte das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2015.00447 vom 27.
Dezember 2016 aus, der psychiatrische Teilgut achter des Y.___ habe nach vollziehbar begründet, dass er mangels ausreichend schwerer Symptome, kata strophisierender Reaktionen, sich andrän gender unab wend barer Intrusionen und eines ausgeprägten Vermeidungsver haltens die Dia gnose nicht bestätigen könne ( vgl. Urk.
11/62/30). Zum gleichen Schluss seien schon die Ärzte der O.___ im Bericht vom 2.
Juli 2013 gekommen ( vgl. Urk.
11/20/32-35), da es auch damals an den klassischen Merk malen wie Wiedererleben und Vermeidungsverhalten gefehlt habe. Im Übrigen falle die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 142 V 342 E.
5.2) unter die Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 141 V 281
), so dass das in der Erwägung 5. 2 (zu den Standardindikatoren) Gesagte auch für die Massgeblichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung - sollte eine solche dennoch vorliegen - gelte (E.
5.3.3, Urk.
11/93 /15 ).
Zu den für die Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit (zu 100
% in der angestam m ten Tätigkeit als Bäckereilieferant und zu 20
% in einer leidensangepassten Tätigkeit) somit letztlich massgeblichen somatischen Beschwerden hielt das Sozial versicherungsgericht sodann das Folgende fest : D ie beim Beschwerde führer objektivierten somatischen Befunde würden den Bandscheibenvorfall in der Hals wirbelsäule C6/7 und die Teilruptur der Supra spinatussehne links, die je zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und zur Kraftminderung im linken Arm und in der linken Hand führen würden , sowie die Bronchiektasie im Ober lappen der rechten Lunge, die eine zunehmende Anstrengun g sd y spnoe bewirk e, betreffen . Im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit wirk e sich einzig die Wurzel läsion C7 einschränkend aus , und zwar im Umfang von 20
%. Aus somatischer Sicht könne daher nur beschränkt von einem erheblichen Gesundheitsschaden gesprochen werden
(E.
5.3.3, Urk.
11/93/15).
Das Bundesgericht ist den Rügen des Beschwerdeführers
betreffend die Erwä gun gen de s hiesigen Gerichts
im Urteil 8C_154/2017 vom 2 0.
Juni
2017 nicht gefolgt und bestätigte die Abweisung des Renten begehrens (E.
3.2-4.2.4; Urk.
11/98/5-10 ). 3.1.4
Von diesem damals vorliegenden medizinischen Sachverhalt und der gerichtlich (in somatischer Hinsicht) bestätigten gutachterlichen Einschätzung ist im Hin blick auf die zu klärende Frage, ob vom
9 .
März
2015 (Urk.
11/74) bis am 1.
Sep tember 2020 ( Urk.
2) eine anspruchsrelevante Veränderung im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG eingetreten ist, als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2 3.2.1
Nach der Neuanmeldung vom 30.
Mai
2018 ( Eingang am 28.
Juni
2018, Urk.
11/100-101 ) ist den Akten zu den Lungen- und Atembeschwerden
im Wesentliche n
das Folgende zu entnehmen.
I m Bericht der Abteilung für Pneumologie
d es Z.___ vom 19.
März 2018 ( Urk.
11/99/1-2 = Urk.
11/111/5-6)
wurde nebst den fachfremden, gutach ter lich (Urk.
11/62/ 12 -13 ) bereits diskutierten Diagnosen (Depression bei PTBS seit 1988, zervikorad i kuläres Schmerzsyndrom, arterielle Hypertonie) die Diagno se bilate raler Bronchiektasen , aktuell mittelschwere, nicht signifikant teilreversible obstruktive Ventilationsstörung aufgeführt (U rk.
11/99/1). Der Beschwerdeführer habe unterschiedlich ausgeprägte Beschwerden mit oft vermehrtem Auswurf. Lungenfunktionell zeige sich eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung. Spiroergometrisch habe er sich nicht ganz ausbelastet, es zeige sich dabei eine normale L eistungsfähigkeit. Werde die Adipositas berücksichtigt, sei auch die maximale Sauerstoffaufnahme knapp im Normalbereich ( Urk.
11/99/2).
Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der Notfallstation der Klinik für Innere Medizin d es Z.___ vom 12.
April 2018 war am 11.
April 2018 eine notfall mässige Selbst zuweisung wegen seit zwei Tagen aufgetretenem starkem, zuneh mendem Husten sowie deutlich vermehrtem und verändertem Auswurf sowie Nachtschweiss er folgt. Die Beschwerden seien als Exazerbation der bekannten obstruktiven Ven tilationsstörung interpretiert und es sei eine Steroidstosstherapie begonnen wor den
( Urk.
11/ 108/36-37 = Urk.
11/111/3-4 ).
Der Hausarzt Dr.
B.___
erklärte im Bericht vom 2 0.
September 2018
zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführer s unter Verweis auf die besagten Berichte , die von ihm veranlasste pneumologische Standortbestimmung in der Pneu mologie des Z.___ zeige eine mittelschwere obstruktive Venti lationsstörung. Die spiroergometrische Leistungsfähigkeit werde als normal beur teilt, die leichte Monozytose mit 1.1x10 9 /l sei nachkontrolliert worden und habe mit 0.4x10 9 /l im Normb e r e ich gelegen . So wie sich die IV-Praxis zurzeit präsen tiere, glaube er, dass die IV auf eine Berentung aus pneumologischer Sicht nicht eintreten werde. Der Hauptpunkt liege bei der posttraumatischen Belastungs störung, welche eine fachärztlich psychiatrische Beurteilung nötig mache ( Urk.
11/111/1).
Laut dem
Bericht der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom 25.
März 2019 habe der Beschwerdeführer anlässlich der pneumologischen Ver laufs untersu chungen vom 7.
Februar und 7.
März 2019 über seit einigen Wochen vermehrten thorakalen Druck bei Anstrengung verbunden mit produktivem Aus wurf berich tet. Die Beschwerden hätten trotz der Einnahme von Antibiotika persistiert . Es sei die Diagnose bilateraler Bronchiektasen, aktuell progrediente obstruktive Venti lationsstörung bei Exazerbation mit Nachweis von Strepto coccus mitis und Rot hia
mucilaginosa gestellt worden . Es bestehe eine erneute Exazerbation des Bronchiektasie-Leidens, nachdem eine letzte Exazerbation vor einem halben Jahr aufgetreten sei. Es habe sich lungenfunktionell eine deutliche Abnahme des FEV1 gezeigt. Es sei daher die inhalative Therapie erhöht und nochmals ein Antibioti kum verabreicht worden. Zw ischenzeitlich gehe es wieder deutlich besser, es per sistiere aber eine Anstrengungsdyspnoe. Die inhalative Therapie könne wieder reduziert werden. Der Beschwerdeführer werde für eine ambulante pulmonale R ehabilitation angemeld et. Auf die Gabe von Zitromax
werde verzichtet, da pro Jahr wohl nur zirka zwei Exazerbationen auftreten würd en ( Urk.
11/124 ).
Am 3.
Juni 2020 berichtete n die Ärzte der Abteilung für Pneumologie des Z.___
sodann, der Zustand des
Beschwerdeführer s in den letzten Monaten sei stabil geblieben , mit nur wenig Auswurf. Der klinische Verlauf sei gut, die inhalative Therapie könne versuchsweise mit der dualen Bronchodila ta tion ohne topische Steroide weitergeführt werden. Diagnostisch seien die bila teralen Bron chiektasen - aktuell unverändert - als mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung ohne Sputum-Produktion einzuordnen ( Urk.
11/ 155 /1-2 ) 3.2.2
Im Vergleich mit dem im Y.___ -Gutachten abgebildeten Gesundheitszustand der Lungen- und Atemfunktion
belegen die in Erwägung 3.2.1 genannten Berichte des Z.___ insofern eine Verschlechterung, als neu eine mittel schwere, progre diente respektive
zirka zweimal jährlich exazerbierende obstruk tive Ventilations störung aufgetreten ist. Im internist isch e n
Y.___ - Teilgutachten war zwar bereits eine zunehmende Anstrengungsd y spnoe aufgrund der Unter lappenresektion an der rechten Lunge und leichter Bronchiektasen berücksichtigt worden. Das Vor liegen einer Ventilationsstörung war indes ausdrücklich ver n eint worden (U rk.
11/62/12) . Ob und inwiefern sich diese neue Störung auf di e Leistungsfä higkeit auswirkt , ob mithin die vom internistischen Y.___ -Gutachter damals attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten , körper lich nicht anstrengenden Tätigkeit ( Urk.
11/62/12) auch nach der Neuanmeldung per Ende Juni 2018 (Urk.
11/100-101) bestand, ist den fachärztlichen Berichten der Ärzte der Abteilung für Pneumologie des Z.___ nicht zu ent nehmen. 3.2.3
PD Dr.
med. univ. P.___ , Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in seiner Stellungnahme vom 1.
Februar 2019 unter ande rem zu den Berichten des Z.___ vom 19.
März
2018 (Ur k.
11/99/1-2 ) und vom 1 2.
April 2018 (Urk.
11/108/36-37 ), die vorgelegten medizinischen Be richte wür den keinen Gesundheitszustand zeigen, der eine längerdauernde und höhergra dige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar mache ( Urk.
11/122/4).
In der Stellung nahme vom 27.
Juli 2020 führte der RAD-Arzt insbesondere zum Bericht der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom
3.
Juni
2020 (Urk.
11/ 155/1-2 ) aus, die Bronchi ektasen
seien im Y.___ -Gutachten vom Jahr 2014 (bereits) beschrie ben worde
n. Damals seien auch Gluc ocorticoide als Thera peuticum erforderlich gewesen, was nun nicht der F all gewesen sei. Der Verlauf diesbezüglich sei zuletzt als stabil be u rte il t worden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe sich hier nicht (U rk.
11/159/5-6 ).
Der RAD-Arzt geht damit in seinen Stellungnahmen auf die seit der Y.___ -Begutachtung neu eingetretene und auch noch nach den pneumologischen Behandlungen im Z.___ weiterbestehende mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung nicht ein. Es ist daher fraglich, ob und inwiefern er diese berück sichtigt hat. D er im Bericht der Abteilung für Pneumologie des Z.___ vom 3.
Juni 2020 bescheinigte gute Verlauf mit unverändertem Zustand (Urk.
11/155/1-2) be zog sich zudem auf die Voruntersuchung nach Exazerbation des Leidens im März 201 9.
Dabei wurde die obstruktive Ventilationsstörung wie derum («aktuell un verändert») als mittelgradig diagnostiziert , so dass im Vergleich zu den Befunden des Y.___ -Gutachtens (Urk.
11/62/12-13) weiterhin eine gewisse , die Leistungs fähigkeit beeinflussende Verschlechterung nicht auszuschliessen ist, zumal im Y.___ -Gutachten noch lediglich von leichten Bronchiektasen gespro chen worden war (Urk.
11/62/12) .
Selbst wenn zudem von einer anhaltenden B esserung ab Juni 2020 nach Exa zer bation im März 2019 respektive von einer Stabilisierung des pulmonalen Gesund heitszustandes per Juni 2020 mit Auswirkung der Leistungsfähigkeit auf dem Niveau, welches bei der Y.___ -Begutachtung vorgelegen hatte, ausgegangen wer den könnte , was bei gegebener Aktenlage
offen ist, könnte damit nicht ab schlies send ausgeschlossen werden, dass die pulmonalen Beschwerden die Arbeit s fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit (bei anhaltender 100%iger Arbei ts unfä higkeit
in der angestammten Tätigkeit) zumindest vorübergehend in den Monaten davor ab der Neuanmeldung von Juni 2018 (Urk.
11/100-101) ins gesamt - zusammen mit den übrigen Beschwerden (hierzu nachfolgend E.
3.3
ff.) - anspruchsrelevant beeinflusst hab en. 3.2.4
In Bezug auf den Bericht von Dr.
B.___ vom 2 0.
September 2018 (Urk.
11/111/1) erklärte der RAD-Arzt sodann, der betreuende Allgemeinmediziner sehe den Beschwerdeschwerpunkt im psychischen Bereich; somatisch erkenne dieser keine höhergradige rentenrelevante Pathologie (Urk.
11/122/4). Diese r Schlussfolge rung des RAD-Arztes ist nicht beizupflichten . Denn Dr.
B.___ machte in seinem Bericht vom 2 0.
September 2018 keine Angaben zur Arbeits- und Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht . Dessen Aussage , dass die Inva lidenversicherung einen Rentenanspruch aufgrund der pulmonalen Beschwerden wohl angesichts der derzeitigen Praxis ablehnen würde (Urk.
11/111/1) , ist eine reine Vermutung des Allgemeinpraktikers ; d ie Beurteilung, ob eine Pathologie rentenrelevant ist, ist indes allein Sache des Rechtsanwenders gestützt auf eine beweiskräftige Beweisgrundlage mit medizinisch -fachärztlich er
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit , welche hier gerade fehlt .
Der Bericht von Dr.
B.___ und die RAD - Stellungnahme liefern somit ebenfalls keine abschliessenden Erkenntnisse, zumal auch Dr.
B.___ die neu festgestellte mittelschwere obstruktive Ventila tionsstörung erwähnte, ohne dass der RAD-Arzt auf diese Veränderung einging.
Der Rentenanspruch beurteilt sich zudem aufgrund der funktionellen Auswir kun gen durch sämtliche Beschwerden . Massgeblich
ist, ob die Veränderung der pulmonalen Beschwerden unter Berück sichtigung des gesamten somatischen und psychischen Gesundheitszustandes (vgl. E.
3.3
ff. hernach) die Leistungsfähigkeit anspruchsrelevant beeinträchtigt hat .
3.2. 5
Aus dem
im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bericht der Abteilung für Pneu mologie des Z.___ vom 8.
Oktober 2020 lässt sich zur Frage der Veränderung der Leistungsfähigkeit nach März 2015 ( Urk.
11/100-101) ebenfalls nichts ableiten. Denn dieser gibt allein das Erge bnis der Spiroergometrie vom 1.
Oktober 2020 wieder (Urk.
20/6), das sich somit auf den Gesundheitszustand des Beschwerde führers nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum bis zur ange fochtenen Verfü gung vom 1.
September 2020 ( Urk.
2) bezieht und schon deshalb unbeachtlich ist . Das Ergebnis bildete zudem im Vergleich mit jenem gemäss dem pneumolo gischen Bericht vom 19.
März 2018 (Urk.
11/99/2) abgesehen von einem inadä quaten Blutdruckanstieg kaum nennenswerte Veränderungen
ab (Leistungs fähig keit und Sauerstoffaufnahme noch im Normbereich, keine Desaturation , keine Rhythmusstörung oder ST-Streckenver änderungen; Urk.
20/6). 3.2. 6
Da somit weder abschliessend auf die Stellungnahme des neurologischen RAD -Arztes noch auf andere
ärztliche Bericht e zur Frage einer
erheblichen
Verän de rung
der pulmonalen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab März 2015 bis S eptember 2 020 abgestellt werden kann, sind diesbezüglich weiter führende Abklärungen angezeigt. 3.3 3.3.1
Ferner war nach der Neuanmeldung (Urk.
11/100-101) der Bericht des Zentrums für Schlafmedizin vom 9.
Juni 2020 ( Urk.
11/157) zu den Akten gegeben worden. Diesem ist zu entnehmen, dass in der Nacht vom 7.
auf den 8.
Juni 2020 eine Schlafuntersuchung vorgenommen wurde bei Schnarchen, Apnoen und Tages müdig keit. Diese ergab formal ein grenzwertiges, gemischtes Schlaf-Apnoe Syn drom mit Rückenlage und REM-Betonung und nebenbefundlich eine mittel gra dige PLMS. Im Vordergrund st ünden eher die PLMS und die Tagesschläfrigkeit. Das grenzwertige Schlaf-Apnoe Syndrom mit teils tiefen Entsättigungen sollte mit Gewichtsabnahme und eventuell Rückenlagevermeidung behandelt werden ( Urk.
11/157/2).
Der RAD-Arzt PD Dr.
P.___ erklärte in der Stellungnahme vom 2 7.
Juli 2020 hierzu einzig, das zuletzt berichtete Schlafapnoesyndrom sei grenzwertig, in jedem Fall würden hierfür Therapieoptionen bestehen. Eine namhafte Verschlech terung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (Urk.
11/159/6). 3.3.2
Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet (Urk.
1 S.
8), wurden die fest ge stellten PLMS und die Tagesschläfrigkeit vom RAD-Arzt nicht thematisiert, obschon diese gemäss dem Bericht des Zentrums für Schlafmedizin vom 9.
Juni 2020 ( Urk.
11/157/2) eher im Vordergrund stehen und es sich dabei im V ergleich zum Gesundheitszustand , welcher bei der Begutachtung im Jahr 2014 vorgelegen hatte ( Urk.
11/62/ 51-56 ), um neu festgestellte Beschwerdebilder handelt. Zwar klagte der Beschwerdeführer
schon damals über ausgeprägte
Müdigkeit, jedoch wurde diese nach Anstrengung am Tag festgestellt respektive einer Anstren gungsdyspnoe zugeschrieben (Urk.
11/62/51).
Somit bestehen Hinweise auf wei tere Veränderungen des Gesundheit szustandes seit März 2015 (Urk.
11/74), deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht abschliessend geklärt ist. Ob diese somatischen Beschwerdebilder therapierbar sind, ist entgegen der Darstellung des RAD-Arztes nicht entscheidend; v i elmehr sind allein die gesundheitlichen Ver hält nisse und die Leistungsfähigkeit bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids massgebend. 3.3.3
Es kann bei gegebener Aktenlage daher mangels hinreichender Entscheidgrund lage
nicht ausgeschlossen werden, dass die neuen Erkenntnisse über die Be schwer debilder der PLMS, der Tagesschläfrigkeit und eventuell auch des grenz wertigen Schlaf-Apnoe Syndroms, insbesondere zusammen mit den Verände run gen der pulmonalen Beschwerden, zu einer anderen fachärztlichen Beurteilung der Leis tungsfähigkeit führen könnten , als diese der internistische Y.___ -Gut achter vor genommen hatte, nämlich eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit und eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit (Urk.
11/62/12, Urk.
11/62/56) . 3.4 3.4.1
Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat hatten die Y.___ -Gutachter die Diagnosen eines Bandscheibenvorfalles C6/7 links mit Zervikobrachialgie links , C7-Schmerzsymptomatik mit Kraftminderung der linken Hand bei Wurzel lä sion
C7 links, und einer Supraspinatussehnen-Teil ruptur links mit Impinge mentsymp tomatik und schmerzhafter Bewegungseinschränkung
als leistungsein schränkend berücksichtigt (Urk.
11/62/13) .
Aus den Akten zur Zeit nach der An meldung vom 3 0.
Mai 2018 geht zu diesen somatischen Beschwerden das Fol gende hervor :
Im Bericht des Röntgeninstituts D.___ vom 13.
September
2019 (Urk.
11/127/ 3-4 = Urk.
11/139/8-9 ) war en unter dem Titel klinische Angaben nebst der bekannten Diskushernie des Halswirbelkörpers (HWK)
6/7 eine Zu nahme der Taubheit an der
linke n Hand und Blockaden und ziehende Schmerzen an der Hüfte bis in den Unterschenkel beidseits
aufgeführt worden. Im MRT der HWS gleichen Datums hätten sich multisegmental mässige osteochondrotische Veränderungen mit al lerdings zum Teil fortgeschrittener Spondylarthrose und grossen Retrospondylo p hy ten beidseits gezeigt. Hierdurch komme es zu hoch gra digen ossären neurofo raminalen Engen HWK
4/5, HWK
5/6 und HWK
6/7, was Nervenkompressionen C5 linksbetont, C6 rechtsbetont und C7 beidseits hervor ragend erkläre (alle pro gredient zum Jahr 2013). Das MRT der LWS habe
minimale Degenerationen im Sinne einer leichten Spondylarthrose und einer Anulus fibrosus Schädigung der Lendenwirbelkörper (LWK)
5/Sakral wirbelkörper (SWK)
1 gezeigt. Als Ursache für eine gewisse Symptomatik finde sich allerdings eine Bursitis interspinosa LWK
4/SWK
1.
Dieser Befund sei zum einen unspezifisch, zum anderen könne er aber auch gehäuft im Rahmen einer Spondylarthropathie gesehen werden. Dies bezüglich fänden sich aber keine weiteren Hinweise ( Urk.
11/ 139/8-9 ) .
Im Bericht des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie de r Privatklinik D.___ vom 16.
September 2019
(Urk.
11/127/1-2 = Urk.
11/139/27-28) wurde aus geführt,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation gleichen Datums von persistiere nden, seit Jahren bestehenden Schmerzen im HWS-Bereich mit Ausstrahlung über die Aussenseite des Ober- und Unterarms bis in die D igiti
I-II-II I beidseits , welche bei langem Sitzen
auftreten würden, und dortiger konstanter leichter Gefühlsminderung links sowie über beim Essen auftretende Muskel krämpfe in beiden Armen und subjektiv einer Kraftminderung in beiden Händen berichtet. Ausserdem habe er Schmerzen im Oberschenkel, in der Leiste mit Ausstrahlung über die Aussenseite und dann über den ventralen Unterschen kel rechts beschrieben. Das untere Drittel des rechten Unterschenkels und der rechte Fuss seien leicht geschwollen gewesen. Als Diagnosen wurden die folgen den ge stellt: Chronische Cervicobrachialgien , hochgradige Foramenstenose in der Etage HWK
4/5 beidseits, HWK
5/6 rechts und HWK
6/7 beidseits, chronisches lumbo -vertebragenes Schmerzsyndrom, Facettengelenkssyndrom des LWK
4/5, unklare Schmerzen in der rechten Hüfte und fragliche venöse Insuffizienz im rechten Bein.
Das MRT der LWS
(vom 13.
September 2019, Urk.
11/139/8-9) hab e keine relevante Einengung d e r Nervenwurzeln, aber eine Facettenarthrose LWK
4/5, weniger LWK
5/ SWK1
gezeigt . Das MRT der HWS habe multisegmen tale dege nerative Veränderungen und Foramenstenosen des Halswirbelkörpers (HWK) 4/5 beidseits, HWK
5/6 rechts und HWK
6/7 beidseits hochgradig darge stellt. Bezüg lich der Cervicobrachialgien habe der Beschwerdeführer somit eine multiseg men tale hochgradige Foramenstenose in den Etagen HWK
4-7 beidseits. Zur weiteren definitiven Abklärung sei en eine Elektromyographie (EMG) und eine Elektroneu rographie (NLG) bei Faustschluss schwäche veranlasst worden. Das Röntgenbild der Hüfte und des Beckens habe degenerative Veränderungen der Symphyse, aber insgesamt keine Coxarthrose gezeigt (vgl. Untersuchung vom 1 6.
September 201 9, Urk.
11/139/7). Für die Gefässabklärung bei Verdacht auf venöse Insuf fi zienz im rechten Bein werde ein Untersuchungstermin erwartet ( Urk.
11/139/27-28 ).
Gemäss de n Bericht en des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie de r Privat klinik D.___ vom 18.
und vom 30.
Oktober
2019 (Urk.
11/141/1-3 , Urk.
11/143 ) hätten sich bei der klinisch-neurologischen Untersuchung eine schmerzbedingte leichte generelle Muskelkraftminderung an den Armen beid seits, einschliesslich leichte bis mässige Faustschlus ss chwächen beidseits und Hoffmann- Tinelzeichen links gezeigt. Weiterhin habe der Beschwerdeführer eine leichte Hyperpathie am rechten Zeigefinger angegeben. Elektrophysiologisch hät ten sich Hinweise auf ein geringes Karpaltunnelsyndrom links und auch für die gemischten Denervierungszeichen im Versorgungsgebiet der Wurzel C7 links mit wenig Reinnervierungszeichen gefunden. Bei leichter demyelinisierender Schädi gung des Nervus medianus im Karpaltunnel links werde die Behandlung mit einer Handschiene während mindestens sechs Wochen nachts vorgesehen. Betreffend die mehreren For a me n stenosen hätten sich aktuelle Hinweise auf eine gemischte Denervierung im Versorgungsgebiet C 7 links gefunden. Der Befund passe gut zu den angegebenen Beschwerden und dem MRT-Befund. Eine Beschäf tigung mit den Schmerzen im rechten Bein sei bei der aktuellen Konsultation nicht erfolgt (Urk.
11/141/3, Urk.
11/143 /1).
Der Allgemeinpraktiker Dr.
E.___ , der den Beschwerdeführer vom 1 2.
Juni bis 25.
Oktober 2019 behandelt hat, hielt im Bericht vom 6.
November 2019 fest, es bestehe seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer sei ursprünglich zur Weiterführung der Psychotherapie bei Depression zu ihm in Behandlung gekommen. Mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit habe er die Diagnosen degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit foraminaler Einengung und Schmerzsyndrom (September 2019), einer Depression und Asthma (je seit Jahren) gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine arterielle Hypertonie. Funktionseinschrän kungen bestünden aufgrund der Depression und der Schmerzen in der oberen Extremität mit Taubheitsgefühl. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (Urk.
11/139/2-5). 3.4 .2
Der RAD-Arzt PD Dr.
P.___ führte in seiner Stellungnahm e vom 28.
Februar 2019 zu den Berichten des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie und von Dr.
E.___
aus, im Vergleich zur interdisziplinären Y.___ -Begutachtung vom 14.
November 2020 würden sich in den aktuellen detaillierten Untersuchungen keine Veränderungen des Gesundheitszustandes mit namhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Für das leichte Karpaltunnelsyndrom bestehe keine Operationsindikation, ebenso für die S chulter- und Wirbelsäulen-Degenera tio n en . In den früheren Tätigkeiten als Bäcker und Auslieferungschauffeur bestehe wie bisher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . In einer leidensangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit dem Belastungsprofil wie im SMA-Gutachten formuliert (ohne Zwangshaltungen mit übermässiger Belastung des linken Armes bei Überkopfarbeiten, ohne Kauern oder Hocken und mit einer Belastung des linken Armes bis zu fünf Kilogramm , ohne Exposition von Staub, inklusive Getreide, und von Kälte oder Nässe ; Urk.
11/62/15) bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk.
11/145/5).
In der Stellungnahme vom 5.
März 2020 erklärte PD Dr.
P.___
zudem , da
die von den Y.___ -Gutachtern attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensan ge passten Tätigkeit (Urk.
11/62/14-16) höchstrichterlich (Urk.
11/98) zurückge wie sen worden sei und zum erneuten (RAD-)Beurteilungszeitpunkt am 1.
Februar 2019 ( Urk.
11/122/4) keine medizinischen Daten vorgelegt worden seien, die eine länger andauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar machen würden, sei in der RAD-Stellungnahme vom 1.
Februar 2019 das Fazit erfolgt, dass keine medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien , welche die aktu elle Entscheidung auf Nichteintreten ( vgl. Vorbescheid vom 2.
Juli 2018, Urk.
11/106 ) aus versicherungsmedizinischer Sicht substantiell in Frage stelle n würden . Nebenbei sei erwähnt, dass der RAD zu keinem Zeitpunkt eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, sondern das Ergebnis des Y.___ -Gutachtens mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ge stützt habe. Den rein juristischen Entscheid einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. Verfügung vom 9.
März
2015, Urk.
11/74/2-3; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2015.00447 vom 2 7.
Dezember 2016 E.
5.3.4, Urk.
11/93/17-18; Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2017 vom 2 0.
Juni 2017 , Urk.
11/98/6-8 ) hätten die im Februar 2019 vorgelegten Berichte nicht in Frage zu stellen vermocht. Die da ma lige Berichterstattung (von Februar 2019) müsse nun aber im Lichte der Berichte des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie vom Oktober 2019 (Urk.
11/141/1-3, Urk.
11/143) als inkomplett beurteilt werden. Darin würden nämlich weiterhin identisch die degenerativen und neurologischen Limitierungen wie im Gutachten von 2014 beschrieben. Somit sei der Gesundheitszustand als im Wesentlichen unverändert zu beurteilen, und in medizinischer Hinsicht sei weiterhin die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Raum stehend, welche ja auch von Dr.
E.___
attestiert werde . Ob dieser persi stente medizinische Befund den gerichtlichen Entscheiden entgegenstehe oder nicht res pektive ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien oder nicht, sei vom Rechtsanwender zu entscheiden (Urk.
11/145/6-7). 3.4 .3
Den Ausführungen des RAD kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
(Urk.
2) auch in Bezug auf die Beschwerden des Bewegungsapparates nicht ab schliessend gefolgt werden. Insbesondere ist dessen Aussage, in den Berichten des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie würden weiterhin identisch die degenerativen und neurologischen Limitierungen wie im Gutachten von 2014 beschrieben (Urk.
11/ 145/7 ), nicht nachvollziehbar. So lagen
der Beurteilung der Y.___ -Gutachter (Urk.
11/62/33-34, Urk.
11/62/47) hinsichtlich der HWS-Beschwerden die Befunde gemäss dem MRT der HWS vom 17.
Dezember 2013 zugrunde, die
eine mässig multisegmentale Degeneration der HWS mit Disko pa thien und neuralen Tangierungen und als Hauptbefund eine kleine bis mittel grosse Diskushernie mediolateral links auf der Höhe C6/7 mit Irritation der aus tretenden Nervenwurzel C 7 links auswies en (U rk.
11/37) . Im MRT der HWS vom 13.
September 2019 , welche s dem Zentrum für Neurologie und Neurochirurgie vorlag (Urk.
11/142/2) ,
wurde dagegen eine multisegmentale hochgradige Fora menstenose in den Etagen HWK
4-7 beidseits abgebildet, welche nicht nur - wie bisher - eine mögliche Irritation der austretenden Nervenwurzel C6 und Irritation der austretenden Nervenwurzel C7 links (Urk.11/37/1), sondern nunmehr Nerven kompressionen C5 linksbetont und C6 rechts sowie C7 beidseits sehr gut erklärten (Urk.
11/139/ 8-9 ). Im Bericht des Röntgeninstituts D.___ vom 13.
September 2019 wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die (mittlerweile) hoch gradigen oss ären neuroforaminalen Engen HWK
4/5, HWK
5/6 und HWK
6/7 mit Nervenkompressionen C5 linksbetont, C6 rechtsbetont und C7 beidseits alle pro gredient im Vergleich zum Jahr 2013 seien (Urk.
11/139/9) . Zudem wurde n eine Zunahme der Taubheit an der linken Hand und Blockaden
aufgeführt (Urk.
11/139/8).
Des Weiteren war b etreffend die LWS im orthopädisch-traumatologischen
Y.___ - Teilgutachten vom 8.
Oktober 2014 noch festgehalten worden, es fänden sich lediglich osteochondrische Veränderungen ohne fokale Herniation ; bei fehlender Kompression einer austretenden Nervenwurzel seien hier keine klinisch rele van ten Befunde zu erheben (U rk.
11/62/39 ; vgl. Bericht zum MRT vom 28.
Januar 2014, Urk.
11/47/12 ). Die LWS-Veränderungen wurden in den Diagnosen der Gutachter auch nicht aufgeführt (Urk.
11/62/13-14) und hatten nach der gut achterlichen Einschätzung somit keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dagegen fanden sich g emäss dem Bericht des Röntgeninstituts D.___
vom 1 3.
September 2019 nebst den minimalen Degenerationen im Sinne einer leichten Spondylarthrose, welche schon im Jahr 2014 bestanden hatten, und einer Anulus fibrosus Schädigung LWK5-SWK1 als Ursache für eine gewisse Symptomatik neu eine Bursitis interspinosa LWK4-SWK1 ( Urk.
11/139/8-9). Die Ärzte des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie stellten zudem die neue Diagnose eines chro nischen lumbo -vertebragenen Schmerzsyndroms bei Facettengelenksyndrom LWK
4/5 ( Urk.
11/141/1). 3.4 .4
Auf diese Veränderungen der HWS und der LWS ist der RAD-Arzt ( Urk.
11/122, Urk.
11/145, Urk.
11/159) im Einzelnen nicht eingegangen. Deren Relevanz für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s ist damit bei gegebener Aktenlage unklar und nicht abschliessend geklärt, zumal auch die neueren fachärztlich en, neurologisch-neurochiru r gischen Berichte der Klinik D.___ aus den Jahren 2018 bis 2020 keine weiterführenden Angaben hierzu enthalten. Die rudimen tär en und stichwortartigen Ausführungen des Allgemeinpraktikers Dr.
E.___ im Bericht vom 6.
November 2019 ohne Angaben von Befunden und genauen Dia gnosen, wel cher den Beschwerdeführer zudem lediglich während weniger Monate von Mitte Juni bis im Oktober 2019 behandelt hatte (Urk.
11/139/2-5), vermögen hierzu ebenfalls keine ausreichende Entscheidgrundlage zu bilden. Es kann daher auch diesbezüglich die Frage einer renten relevanten Veränderung nicht ohne Weiterungen bejaht oder verneint werden. 3.5
Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten
ärztlichen Berichte zu den soma tischen Beschwerden ( Urk.
20/1-5, Urk.
2 5) wurden alle nach dem Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 1.
September 2020 ( Urk.
2) und damit nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum erstellt. Sie lassen zudem keine Rückschlüsse auf den Zeitraum bis zum Verfügungserlass zu. Namentlich die wegen intermit tie ren de m belastungsabhängigem thorakalem Druckgefühl (Urk.
20/1 S.
1) in der Klinik für Kardiologie des Z.___ durchgeführte kardiologische Ab klärung fand erst am 2 5.
November 2020 statt und fiel im Übrigen unauffällig aus ( Bericht vom 2 8.
November 2020; Urk.
20/5, vgl. auch Urk.
20/1 ). Auch die gastro en tero logi sche Abklärungen durch Dr.
J.___ wegen chronischen epigastrischen Schmerzen und die komplik ationsfreie, im April 2021 abgeschlossene Be hand lung der diagnostizierten Polypektomie im Magenkorpus und der Gastritis (Erst diagnosen am 11.
Dezember 2020) fanden nach Erlass der V erfügung vom 1.
September 2020 statt (Berichte vom 1 5.
Dezember 2020
und vom 13.
April 2021 ; Urk.
20/3-4). Die Berichte sind
hier
somit nicht zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_269/2021 vom 9.
Juli 2021 E.
2.4 mit Hinweis ) .
3.6 3.6 .1
Zu den psychischen Beschwerden nach März 2015 ( Urk.
11/74) ist den im Rah men der Neuanmeldung ergangenen Berichten der psychiatrischen Fachärzte das Folgende zu entnehmen.
Gemäss dem Bericht vom 21.
November 2018 diagnostizierte der Psychiater Dr.
C.___
aufgrund der Konsultation gleichen Datums eine leichte depres sive Stimmungslage (inklusive S chlafbeschwerden) im Rahmen des Verdachts auf eine somatoforme Störung (ICD-10 F45). Zwar erinnere sich der Beschwerde führer in der nächtlichen Schlaflosigkeit, welche durch einen Mangel an gesunder Ernäh rung und Sorgen um die Zukunft auch ökonomischer Art gefördert werde, an schlimme Ereignisse und Ängste in der Vergangenheit, die Symptomatik einer veritablen PTBS sei jedoch nicht erkennbar. Bezüglich der Erinnerungen an schmerzhafte Erlebnisse bestehe wohl ein gewisser Besprechungs- und Verarbei tungsbedarf. Eine tiefe Leere, Sinnlosigkeitsgefühle, ein sozialer Rückzug und so weiter seien nicht festzustellen, auch aktuell nicht. Eine Energielosigkeit habe keineswegs objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer zeige Beharrungs vermögen, er traue sich zur Abklärung des Verbleibs seines ehemaligen Psychia ters gar, die Gesundheitsdirektion anzufragen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Familie gut integriert. Eine integrale Genesung sei nur unter Aufnahme einer an die Somatik angepasste n Arbeitstätigkeit bei diesem jünger als das biologische Alter wirkenden, insgesamt vitalen Mann möglich. Weder aus ärztlich-beur tei lender, noch aus therapeutischer Sicht könne er hinter einer Arbeitsunfähigkeit stehen (Urk.
11/121).
Der Psychiater Dr.
F.___ , welcher den Beschwerdeführer ab dem 2.
Oktober 2019 behandelte, erklärte in seinem Bericht vom 1 4.
November 2019 dagegen, er gehe von den folgenden Diagnosen aus: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), differentialdiagnostisch einer leichten depressiven Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) , bei Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0), Probleme in Bezug auf andere Rechtsumstände (erfolgloses Rentenver fah ren; ICD-10 Z65.3); andauernde Persönlichkeitsänderung nach jahrelangem Kampf um eine IV-Rente bei gesundheitlichen, seit längerer Zeit als nicht ren ten relevant beurteilten Gesundheitsschäden mit Etablierung eines unflexible n Ver hal tens, andauerndem Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit und affektiver Verflachung, andauerndem Gefühl von Nervosität und Hoffnungs losigkeit, deut licher Einschränkung der alltäglichen Funktionsfähigkeit auch im heimischen/
häuslichen Bereich, seit weit über zwei Jahren so bestehend ( gemäss ICD-10 [F62] , 6.
überarbeitete Auflage ) . Im Erstgespräch habe der Beschwerdeführer chronische Anspannung, Nervosität, Schlafstörungen, Freudlosigkeit, eingeschränkte Lebens lust und Libido sowie Perspektivlosigkeit beklagt, auch angesichts eines ange strengten jahrelangen Rentenverfahrens mit der Konsequenz, sich nun wieder ohne jede Hilfe auf dem offenen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten zu bewerben. Gedanklich habe eine Einengung auf die ablehnenden IV -Entscheide und die negative persönliche Situation bestanden angesichts der in erster Linie wegen der Bronchiektasen bestehenden Unmöglichkeit ,
sich ohne jegliche Fremdhilfe für mögliche Hilfsarbeiterjobs zu bewerben. Auf der Basis eine s am 4.
No vember 2019 durchgeführten SKID
II Persönlichkeitstest s mit Selbstbeurteilung hätten sich Inkonsistenzen mit einer Verschiebung seiner Persönlichkeitseigenschaften Richtung einer heute eher misstrauisch-asthenischen, dysthymen Persönlichkeit bei konsistent zwanghaften Anteilen gezeigt (Urk.
11/149/1).
Im Bericht vom 4.
Juni 2020 führte Dr.
F.___ ergänzend aus, die (Diagnose einer) Anpassungsstörung habe ursprünglich sicher seine Berechtigung gehabt. D ie depressive S ymptomatik, die sich ursprünglich auf ein Ereignis bezogen habe, habe sich zwischenzeitlich indes weitgehend verselbständigt und manifestiere sich eher im Rahmen einer Persönlichkeitscharakteristik im Sinne einer Persön lichkeitsveränderung bei wie vorgängig beschriebener Diagnose und Diagnose umstände. Als Diagnosen seien damit eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) im Rahmen einer (wie im Bericht vom 14.
November 2019 spezifizierten) andauernden Per sönlichkeitsänderung zu stellen. Die therapeutischen, insbesondere die medika mentösen Möglichkeiten nach verschiedenen Versuchen im hiesigen R ahmen seien ausgeschöpft und die Restarbeitsfähigkeit für den offenen Arbeitsmarkt werde von ihm, Dr.
F.___ , (a us psychiatrischer Sicht) auf 0
% bei bleibendem Ge sundheitsschaden geschätzt. In diesem Sinne habe sich durchaus eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verlaufe der Jahre entwickelt, auch wenn diesbezüglich seitens der Versicherungsmedizin eine andere E inschät zung vorliege, die aber dem Umstand einer Persönlichkeitsveränderung bis anhin keine Rechnung getragen habe. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer ein «gebrochener» Mann ohne jegliche Aussicht auf auch nur eine annähernde Mög lichkeit , den Anforderungen eines Arbeitgebers selbst für simple Arbeiten gerecht werden zu können ( Urk.
11/153) . 3.6.2
Damit liegen zwei sich insgesamt widersprechende fachärztlich-psychiatrische Einschätzungen vor. Zu diesen nahm von Seiten des RAD ebenfalls der Neurologe PD Dr.
P.___ Stellung; wie sich aus dem Folgenden ergibt, vermögen dessen Stel lungnahmen indes nur teilweise zu überzeugen .
Nach Vorlage des Bericht s von Dr.
C.___
vom 21.
November 2018
(und zwei weiterer somatischer Berichte) erklärte PD Dr.
P.___ ohne weitere Begrün dung, die vorgelegten medizinischen B erichte würden keinen Gesundheitsscha den zeigen, der eine länger
andauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit nach vollziehbar mache (Stellungnahme vom 1.
Februar 2019 , U rk.
11/122/4 ). In der Stellungnahme vom 5.
März 2020 erklärte PD Dr.
P.___ sodann, es sei von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand und wie im Y.___ - Gutach ten von 2014 ( Urk.
11/62/14-16) in medizinischer Hinsicht weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit auszugehen (Urk.
11/145/7) .
Der nicht weiter begründete Standpunkt des RAD-Arztes ist lediglich insofern nachvollziehbar , als sich dem Bericht von Dr.
C.___ keine Verschlechte rung des psychischen Gesundheitszustandes entnehmen lässt , zumal Dr.
C.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk.
11/121/5) atte stierte .
Nicht schlüssig ist dagegen die Aussage, dass von einem unveränderten Ge sund heitszustand mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk.
11/145/7). Dabei übersah der RAD-Arzt oder es ist zumindest nicht dargelegt,
dass die gutachterliche Gesamteinschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zum grösseren Teil, nämlich zu 30
%, von den psy chischen Beschwerden einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und der psychiatrischen Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit bestimmt worden war (U rk.
11/62/ 13-15 ), was zumindest mit Blick auf den Bericht von Dr.
C.___ vom 21.
November 2018, der lediglich noch eine leicht de pres sive Stim mungslage im Rahmen des Verdachts auf eine somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45) mit 100%iger Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk.
11/121) , eine Besse rung der depressiven Symptomatik nahe legen würde . Hierzu machte PD Dr.
P.___ indes keine Ausführungen; entsprechend seinem Fachgebiet fokussierte sich die Stellungnahme des RAD-Arztes auf die somatischen, insbesondere « neu rologischen Limitierungen » (Urk.
11/145/7).
3.6.3
Zu den Berichten von Dr.
F.___ (Urk.
11/149/1, Urk.
11/153) erklärte der RAD-Arzt ,
die von Dr.
F.___ diagnostizierte Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) stelle im Vergleich mit der im Y.___ -Gutachten von 2014 diagnostizierte n mit telgradige n depressive n Episode keine Verschlechterung des Gesundheitszu stan des dar. Ausserdem sei ein jahrelanger Kampf um eine IV-Rente als primär kausal-pathogener Faktor für eine Persönlichkeitsänderung erschwert nachvoll ziehbar; es sei denn, dieser Kampf geschehe sekundär, auf dem Hintergrund allenfalls berechtigter, aber nicht erlangter Rentenansprüche (Urk.
11/159/6).
In Bezug auf die depressive Symptomatik, ist die RAD-Stellungnahme
plausibel . Denn bei der Dysthymia (ICD-10 F34.1) handelt es sich
- im Gegensatz zur von den Y.___ -Gutachtern im Jahr 2014 noch festgestellten mittelgradigen depres si ven Störung (Urk.
11/62/13-14) - um eine chronische depressive Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gerade nicht die Kri te rien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende depressive Störung erfüllt ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psy chi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0.
Auf lage, S.
183).
Es handelt sich danach
- zumindest in diagnostischer Hin sicht - somit eher um eine Verbesserung der depressiven Symptomatik. 3.6.4
Die RAD-Stellungnahme zur von Dr.
F.___ diagnostizierten Persönlichkeitsände rung ist zumindest insofern verständlich, als nach ICD-10 F62 die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nur gestellt werden sollte, wenn diese ätio logisch auf eine tiefgreifende, existentielle extreme Erfahrung zurückgeführt wer den kann ( Dilling , Mombour , Schmidt, a.a.O.,
10.
Auflage, S.
285; in der 6.
Auf lage vgl. S.
255). E s ist daher fraglich, ob überhaupt und unter welchen Vor aus setzungen der Kampf um eine IV-Rente
hierunter subsumiert werden könnte.
Jedoch erschliesst sich nicht und wurde vom RAD -Arzt nicht erläutert, wie die
Anmerkung ,
« es sei denn, dieser Kampf geschieht sekundär, auf dem Hintergrund allenfalls berechtigter, aber nicht erlangter RE-Ansprüche » (Urk.
11/159/6) hier im Zusammenhang mit der Diagnosestellung einer Persönlichkeitsveränderung und der Frage der erheblichen Gesundheitsveränderung seit März 2015 (Urk.
11/74) zu verstehen ist. Erläuterungsbedarf ergibt die Anmerkung des RAD-Arztes zu
« primär und sekundär kausal-pathogenen Faktoren »
insbesondere auch deshalb, weil die Biographie des Beschwerdeführers
traumatische E rfahrung en
während der Gefangenschaft im Jahr 1989 aufweist
(Urk.
11/62/62 );
aufgrund dessen fällt die Diagnose andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe las tung im Sinne von F62.0 ( Dilling , Mombour , Schmidt, a.a.O., 10.
Auflage, S.
28 6
f . ) in Betracht , die hier jedenfalls nicht bereits ohne fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme ausgeschlossen werden kann . Angesichts der gut achterlich gestellten Diagnose einer Somatisierungsstörung und einer anhalten de n somatoformen Schmerzstörung (Urk.
11/62/13) wäre möglicherweise auch die Diagnose andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronisch em Schmerzsyn drom ( ICD-10 F62.80 )
oder eventuell sonstige andauernd e Persönlichkeitsverän de rungen ( ICD-10 F62.88 ) zu diskutieren. Fraglich ist in diagnostischer Hinsicht insbesondere auch, ob eine solche Veränderung der Persönlichkeit sich innerhalb der Jahre von 2014 bis 2020 entwickelt hat respektive entwickeln konnte oder sich (gegebenenfalls) nunmehr erst manifestiert hat.
Ferner hat sich der RAD-Arzt (als Neurologe verständlicherweise) zu den von Dr.
F.___ im Bericht vom 4.
Juni 2020 festgehaltenen Befunden (Urk.
11/153) nicht geäussert, obschon diese zur Beantwortung der Frage der erheblichen Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
seit März 2015 (Urk.
11/74) und deren funktionellen Folgen massgeblich sind. Denn Dr.
F.___
führte eine eher misstrauisch-asthenische, dysthyme Persönlichkeit bei konsistent zwang haf ten Anteilen, unflexiblem Verhalten , andauerndem Gefühl von Leere, Hoffnungs lo sigkeit , Sinnlosigkeit und Nervosität , Pessimismus sowie affektiver Verflachung respektive d eutlich eingeschränkter Modulations- und Affektschwingungsfähig keit
auf, ausserdem eine deutlich gedrückte Stimmung, ein en deutlich einge schrän kte n Antrieb und eine ebensolche Motivation, eine eingeschränkte Kon zentration und Belastbarkeit mit Müdigkeit und Erschöpfung nach zirka 40
M inu ten, ein deutlich eingeschränktes Selbstvertrauen sowie leichte Depersona lisationsgefühle (Urk.
11/149/1, Urk.
11/153) . Dagegen hatte der psychiatrische
Y.___ -Teilgut ach te r anlässlich der Begutachtung im Jahr 2014 noch festgehalten, die Primär per sönlichkeit sei umgänglich, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung habe sich auf der Befundebene nicht gefunden und der Be schwerdeführer habe in der emotional-affektive n Schwingungsfähigkeit nuanciert über das ge samte Ausdrucksspektrum verfügt. Die Affektlage sei zwar ernst, zum Teil auch zum depressiven P ol recht deutlich gedrückt und die Fähigkeit, Freude zu empfinden , sei beeinträchtigt. Eine vollständige Anhedonie, eine A ffekt labili tät oder -inkontinenz
be stünden indes nicht. Die Antriebslage sei insgesamt leicht reduziert. Aus der vermehrt gedanklichen Befassung mit negativen Kogni tionen, depressiven Gefühlen, Ängsten und auch Selbstwertzweifeln habe er stets gelöst werden können. Das Selbstwertgefühl sei reduziert. Das Konzentrations ver mögen sei angemessen und auch gegen Ende der Exploration nicht verändert gewesen . Auch Depersonalisationsphänomene hätten sich auf der Befundebene nicht ge zeigt ( Urk.
11/62/2 7 -29). Der Vergleich der psychopathologischen Be funde von Dr.
F.___ mit jenen des
Y.___ -Gutachten s weist damit auf Verände rungen im Psychostatus mit zunehmenden Beeinträchtigungen insbesondere im Affekt, Antrieb, Selbstwertgefühl und in der Flexibilität hin .
Unter diesen Umständen bestehen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der
Stellungnahmen des neurologischen RAD-Arztes betreffend die psychischen Beschwerden , weshalb ergänzende Abklärungen angezeigt sind.
3.6. 5
Im Übrigen kann auch der - ohne ärztliche Grundlage herangezogene n
– Be grün dung im angefochtenen Entscheid, dass es sich beim jahrelangen Kampf um eine Rente um einen psychosozialen Belastungsfaktor handle, welcher von der Inva lidenversicherung nicht mitberücksichtigt werden dürfe ( Urk.
2 S.
2), nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Denn die Frage, ob sich psychische Beschwerden in psy chosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren erschöpfen oder ob davon unterscheidbare eigenständige psychische Krankheitsbilder im Sinne eines medi zinischen Substrates (vgl. BGE 127 V 294 E.
5a) vorliegen, darf nicht ohne ärzt liche Grundlage allein aus Sicht des Rechtsanwenders beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 146/2015 vom 19.
Januar 2016 E.
3.1). Im Leitentscheid BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht zudem ern eut bestätigt, dass soziale Fak t oren nur soweit auszuklammern seien, als es darum gehe, die für die Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funk tio nellen Folgen von Gesundheitsschädigungen würden durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen würden (E. 3.4.2.1). 3.6.6
Vor diesem Hintergrund und insbesondere weil mit den B erichten der behandeln den Ärzte Dr.
F.___ und Dr.
C.___ zwei sich - auch im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit - weitgehend widersprechende psychiatrische Einschätzungen vor lie gen, ist es angezeigt, dass die Beurteilung der Veränderung der psychia trischen Befunde respektive der Frage
nach der Verschlechterung des psychischen Gesundheit szustandes im Vergleich mit jenem anlässlich der Y.___ -Be gutach tung im Herbst 2014 (Urk.
11/62)
durch einen Facharzt der P sychiatrie vorge nommen wird.
S omit sind auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden weiterführende Abklärungen angezeigt. 3.7
3.7.1
Nach dem Gesagten lässt die vorliegende Aktenlage keine abschliessende Beur teilung der strittigen Frage zu, ob und inwiefern sich aufgrund der sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht neu erhobenen Befunde und ge stell ten Diagnosen ( mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, PLMS, Tages schläfrigkeit, Schlaf-Apnoe Syndrom, hochgradige ossäreneuroforami nale Engen HWK
4/5, HWK
5/6 und HWK
6/7 mit progredienten Nervenkompressionen
C5 linksbetont, C6 rechtsbetont und C7, lumbo -vertebragene s Schmerzsyndrom bei Facettengelenksyndrom LWK 4/5 , andauernde Persönlichkeitsänderung , psycho pa thologische Befunde ) seit der ren tenabweisenden Verfügung vom 9.
März 2015 (Urk.
11/74) insgesamt eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesund heits zustandes eingestellt hat.
Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt daher entsprechend zu er gänzen und weiterführende medizinisch-fachärztliche Abklärungen zum Verlauf der somatischen und psychischen Beschwerden sowie der Arbeitsfähig keit (Art.
6 ATSG) des Beschwerdeführers nach März 2015 (Urk.
11/74) vorzu nehmen.
Vorzugsweise wird hier zu eine gutachterliche, fachärztlich-interdis zipli näre Einschät zung einzuholen sein . 3.7.2
Sofern eine erhebliche gesundheitliche Veränderung mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend - gegebenenfalls anhand der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 , 143 V 409 und 418
- und dam it unter Einbezug sämtlicher Be schwerden interdisziplinär-gutachterlich abzuklären und neu zu prüfen. Weil d er frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente aufgrund des Ei ngangs der Neuanmeldung vom 30.
Mai
2018 per 28.
Juni
2018 (Urk.
11/100-101) der 1.
Dezember 2018 (vgl. Art.
29 Abs.
1 und Abs.
3 IVG) dar stellt , ist unter Berücksichtigung des sogenannte n Wartejahr s
gemäss Art.
28 Abs.
1 lit .
b IVG insbeson dere die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 1.
Dezember 2017 und in einer leidens angepassten Tätigkeit ab dem 1.
Dezember 2018 massgeblich und zu klären . Die neue fachärztliche Gesamt be urteilung wird sich somit zum chronologischen Verlauf der jeweiligen Arbeits fä higkeit ab Dezember 2017 respektive Dezember 2018 zu äussern haben.
3.7.3
Ob die vom Beschwerdeführer beantragte FOMA ( Urk.
1 S.
2 ; fachärztliche m edi zinische Abklärung unter Einbezug einer Evaluation der arbeitsbezogenen f unk tionellen Leist ungsfähigkeit [EFL] ) zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes notwendig ist, ist nicht an dieser Stelle zu entscheiden und liegt zunächst im Ermessen der Beschwerdegegnerin ( Art.
43 Abs.
1 ATSG)
sowie der zu beauf tra genden Sachverständigen , falls diese ein entsprechendes Testverfahren angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten würden
(vgl. BGE 139 V 349 E.
3.3 ; Urteil e des Bundesgericht s
9C_547/2019 vom 1 4.
Oktober 2019 E.
5.1.3 und 8C_711/2016 vom 1 5.
Dezem ber 2016 E. 3.5 ) .
3. 8
Die angefochtene Verfügung vom 1.
September 2020 (Urk.
2) ist somit aufzu he ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über das neue Leistungs begeh ren des Beschwerdeführers
- unter Berücksichtigung seines Antrags auf Einglie derungsm assnahmen ( vgl. Urk.
1 S.
3)
zurückzuweisen.
Die Beschw erde ist folglich gutzuheissen. 4.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betr ifft, ist das Verfahren kos ten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs.
1 bis IVG), ermessensweise
auf Fr.
9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Oskar Müller , Z ug , ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art.
61 lit .
g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 3.
Dezember 2020 (Urk.
18 )
zu bemessen ist. In der Honorarnote ist ein Aufwand von insgesamt 10
Stunden , was angemessen erscheint,
à Fr.
250.-- pro Stunde und von Fr.
66.70 Barauslagen z uzüglich Mehrwertsteuer von 7.7
% (Fr.
197.65) mit einem Gesamtbetrag von Fr.
2'764.35 aufgeführt (Urk.
18 S.
2 ). Der verwen dete Stundenansatz von Fr.
250.-- ist auf den gerichtsüblichen Ansatz von Fr.
220.-- zu ändern. Die Prozessentschädigung ist damit auf Fr.
2'441.25 ( [10 x Fr.
220.--] + Fr.
66.70 Barauslagen + Fr.
174.55 Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1.
September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlich en Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Müller , Z ug , eine Prozessentschädigung von Fr.
2'441.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.
Juli bis und mit 15.
August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers o der seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann