Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 66, Mutter von zwei Kindern (geboren 19 90 und 19 92),
war seit Mai 200 4 teilzeitlich als Hauswart in für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 13/8). Unter Hinweis auf Schmerzen nach einer Knie operation meldete sich die Versicherte am 5. November 2018 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein (vgl. Urk. 13/13).
Mit Mitteilung vom 1 3. Februar 2019 hielt sie fest, dass keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 13/14). Am 1 5. November 2019 erfolgte eine Haus haltsabklärung (vgl. Urk. 13/27). Na ch durchgeführt em Vorbescheid verfahren (Urk. 13/30; Urk. 13/34)
verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2. September 20 20 bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 13/ 38 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 3 0. Septem ber
20 20 Besch werde gegen die Verfügung vom 2. September 20 20 (Urk.
2) un d beantragte, ihr sei eine ganze Invalidenr ente, allenfalls eine Teilrente, zu gewähren. Eventuell sei die Streitsache zur gehörigen Untersuchung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die IV Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 20 20 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 0. Dezember
2020 (Urk. 14) wur de der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Prozess führung und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 6. Januar 2021 (Urk.
16) an ihren Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. Feb ruar 2021 auf das Einreichen einer Duplik
(Urk. 20) . Dies wurde der Beschwerde führ erin am 1 7. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4
der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV)
per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1 .5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar
2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mut masslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2. 2.1
Strittig und zu prüfen
sind der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfüg ung (Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2018 in ihrer bisherigen Tätig keit eingeschränkt sei (S. 1 unten) . In einer angepassten Tätigkeit sei sie bereits im September 2019 wieder zu einem Pensum von 75-80 % arbeitsfähig (S. 2 oben).
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Hau shaltsbereich tätig . Unter Berücksichti gung einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 % (S. 1 unten) errechnete s ie einen rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 18 % (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beur teilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ sei aufgrund des Beschwerdebildes nachvoll ziehbar. Anhand der medizinischen Akten sowie seiner eigenen langjährigen be ruflichen Erfahrung sei er zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 75-80 % arbeitsfähig sei (S. 2 Mitte). 2.3
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass der Bericht von Dr. A.___ gewichtige Einschränkungen auf allen Körperebenen festhalte. Bereits aufgrund des komplexen chronischen, rein somatisch fassbaren Schmerz syndroms erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 75-80 % in angepasster Tätigkeit unrealistisch (S. 3 f.). Der Abklärungsbericht vom 1 5. November
2020 (richtig: 2019) sei als veraltet einzustufen. Ihre Tochter müsse mittlerweile prak tisch sämt liche Haushalttätigkeiten für sie übernehmen (S. 4 unten). Gesamthaft betrage die Einschränkung im Haush alt schätzungsweise 60-70 % (S. 5 unten).
I n der Duplik (Urk. 16) machte die Beschwerdeführerin geltend, der RAD-Bericht von Dr. Z.___ berücksichtige lediglich die medizinischen Unterlagen bis 2 1. Sep tember 201 9. Die eingereichten späteren Berichte, welche eine Verschlechterung klar dokumentierten, hätten daher zum vornherein nicht in Rechnung gestellt werden können . Der Bericht von Dr. Z.___ und im Übrigen auch der Haushaltsab klärungsbericht, welcher auf den nämlichen Unterlagen basiere, seien deshalb unvollständig und würden schon aus diesem Grund nicht überzeugen (S. 2 Mitte).
Dr. Z.___ halte sodann selbst fest, dass sich aus den medizinischen Unterlagen kein stabiler Gesundheitszustand ermitteln lasse (S. 2 unten). Warum eine Leis tungsfähigkeit von 75-80 % und nicht etwa 20-30 % oder 0 % zutreffen solle, bleibe im Dunkeln und sei aus der Luft gegriffen (S. 3 oben). Insgesamt sei der Bericht von Dr. Z.___ unvollständig und nicht plausibel nachvollziehbar (S. 3 Mitte). Es seien weitere Abklärungen erforderlich (S. 3 unten). D ie nach Verfü gungserlass ergangenen Berichte von Dr. A.___ vom 2. Oktober
2020 und von Dr. B.___ vom 1 3. Oktober 2020 seien in die Würdigung einzubeziehen, da sie offensichtlich das Bild per Stichtag erhellen würden (S. 4 oben). Eine Ver schlechterun g werde von Dr. B.___ und Dr. A.___ ausgewiesen (S. 4 Mitte). Sie leide an einem chronifizierten, über Jahre andauernden, sich ständig verstär kendem Schmerzsyndrom. Die Situation sei sehr komplex, es seien wesentliche und ernsthafte Beschwerden auf mehreren Körperebenen vorhanden; so am lin ken Fuss, an beiden Knien, an beiden Schultern, beim unteren Rücken und dem Gesäss (S. 5 Mitte). Sowohl bezüglich des zumutbaren Masses der Arbeitsfähigkeit in adaptierter leichter Tätigkeit als auch bezüglich Haushalttätigkeit müsse ein neutrales Fachgutachten eingeholt werde, für den Erwerbsteil gegebenenfalls kombiniert mit einer EFL (S. 5 unten). 3. 3.1
Die Ärzte des
Spitals B.___, Klinik für Rheum atologie, nann te n im Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 13/25/1 5 -1 9) folgende Hauptd ia gnose n (S. 1 f.): - Reizzustand mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen Knie rechts - leichtgradiger sekundärer Hyperparathyreoidismus - posttraumatischer Abriss der Glutealmuskulatur rechts - Lumbosakr algie mit Glutealgie - subacromiales
Impingement rechtsbetont - symptomatische linksbetonte Rhizarthrose - mikrozytäres, mikrochromes rotes Blutbild - Penicillin-Allergie
Die Ärzte des Spitals C.___ empfahlen in Anbetracht der rezidivierenden rechtsseitigen Kniegelenksergüsse eine hochdosierte Kortison-Behandlung für fünf Tage. Inwie weit diese auch Einfluss auf die rechte subacromiale und linksseitige glenohume rale Schmerzhaftigkeit habe, bleibe abzuwarten. Hier seien möglicherweise wei tere Abklärungen respektive Therapien indiziert (S. 4 Mitte). 3.2
Dr. med. B.___, Spital C.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, nannte im Bericht vom 1 3. März 2019 (Urk. 13/25/13-14) folgende Hauptdiagnose (S. 1 unten): - Reizzustand mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen Knie rechts mit/bei: - Implantation einer Knie- Totalendoprothese am 5. Januar 2012, sekun däre Patella baja (postoperativ) und Instabilität mediolateral - Status nach Inlay-Wechsel, sekundärem Patella-Rückenflächenersatz und proximalisierender
Tuberositas -Osteotomie und Débridement Knie rechts am 2 7. September 2017 - Status nach OSME 3.5er Schrauben Tuberositas
tibiae und arthrosko pischer partieller Synovektomie und Baker-Zysten-Entfernung am 2 3. Januar 2019
Anlässlich der planmässigen Kontrolle hab e die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie immer noch persistierende Schmerzen verspüre. Sie nehme täglich Dafal gan und Novalgin ein und besuche regelmässig die Physiotherapie. Erfreu licher weise habe die Beschwerdeführerin die Arbeit vor drei Wochen wieder zu 50 % erfolgreich aufnehmen können (S. 2 oben). Sechs Wochen postoperativ zeige sich in Bezug auf Schmerzen und Schwellung ein unveränderter Verlauf (S. 2 unten). 3. 3
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 2 1. September 2019
zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/28) aus, die rechtsseitigen Knieschmerzen hätten seit der Baker-Zysten-Entfernung und der Radiosynovior t hese noch zugenommen. Da die Beschwerdeführerin das rechte Knie geschont habe, schmerze neu auch das linke Knie. Sie habe Schmer zen in den Knien be i Belastung (insbesondere Treppensteigen), nach längerem Gehen und auch nach längerem Sitzen. Zudem leide die Beschwerdeführerin an beidseitigen Schulterschmerzen. Bei ihrem 50%igen Pensum als Hauswartin müsse ihr der Ehemann helfen, da sie kaum noch Treppen bewältigen, geschweige denn auf Leitern steigen könne.
L ängerfristig sei die Arbeitsfähigkeit als Haus wartin auch zu 50 % nicht mehr gegeben. O b eine angepasste Tätigkeit möglich wäre, müsste seiner Meinung nach speziell abgeklärt wer den, beispielsweise mit tels EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) oder Gutachten.
A uf jeden Fall dürfe die Tätigkeit nicht körperlich schwer sein und kein dauerndes Stehen oder Sitzen erfordern . Ideal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne längeres Gehen oder Stehen, ohne Heben oder Tragen schwerer Lasten, ohne Arbeiten in starren Positionen, ohne Treppensteigen, ohne Steigen auf Leitern und ohne Knien (Ziff. 1.4) . 3. 4
Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte im Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 13/37 S. 3 ff.) aus, dass bei der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronischer Reizzu stand des rechten Kniegelenkes mit rezidivierenden Kniegelenk s ergüssen ausge wiesen sei, einschliesslich einer sich hieraus ableitende n Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit. Inwieweit dieser Gesundheitsschaden derzeit stabil sei, lasse sich aus den Berichten nicht exakt erkennen, da der letzte diesbezügliche fachärztliche Bericht der Ärzte des Spitals C.___ vom 1 3. März 2019 stamme (S. 4 Mitte) . Der aktenkundige Verlauf der Arbeitsunfähigkeit - wie üblich primär geltend für die bisherige beziehungsweise weiterhin ausgeübte Tätigkeit (hier Hauswartin) - sei aus orthopädischer Sicht zwar plausibel. Aber die von Dr. A.___ geäus serte Ansicht, dass diese Tätigkeit längerfristig selbst mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr möglich sein werde, könne aus 30jähriger orthopädischer Berufserfahrung nur nachdrücklich bestätigt werden (S. 4 unten). Es liege hier im versicherungsmedizinischen Sinne eine sogenannte «drohende Invalidität» vor, das heisse, im Grunde genommen erbringe die Beschwerdeführerin die Arbeit auf Kosten ihrer Gesundheit. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es keine aktenkundigen Angaben, aber rein medizintheoretisch wäre eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, überwiegend wahrscheinlich in einem höheren Prozentsatz (ca. 75-80 %) möglich, retrospektiv geltend ab 9. Februar 2019 (S. 5 oben). 3. 5
Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 9. Oktober 2019 (Urk. 3/4) aus, die Beschwer deführerin sei zur knieorthopädischen Beurteilung bezüglich des linken Kniege lenkes zugewiesen worden (S. 2 oben). Konventionell-radio logisch zeige sich ein erhalten er Gelenkspalt medial- und lateralseitig, ohne Hinweis auf degenerative Veränderungen. Letztlich seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten heftigen Beschwerden nicht erklärt. Zum Ausschluss einer Stressreaktion habe er eine MRI-Untersuchung veranlasst (S. 2 unten).
Im Bericht vom 1 2. November
2019 (Urk. 3/5) hielt Dr. B.___ fest, dass sich MR tomographisch eine laterale Meniskusläsion finde, welche mit den Beschwer den zumindest zum Teil korreliere. Primär sollte nach Möglichkeit konservativ vor gegangen werden. Als erste Massnahme habe er eine diagnostisch-therapeu tische Kniegelenks-Infiltration veranlasst (S. 2 unten). 3. 6
Dem Bericht vom 1 5. November 2019 (Urk. 13/27) über die Haushaltsabklärung vom selben Tag ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin berichte, ständige Wasseransammlungen im operierten Kniegelenk zu haben. Nun habe sie auch zwei Meniskusläsionen im linken Knie. Auch in der operierten Schulter habe sie Schmerzen und die Bewegung sei vor allem über Kopf eingeschränkt. Sie habe schon seit vielen Jahren gesundheitliche Probleme, auch mit dem linken Fuss (S. 2 Mitte).
D ie Abklärungsperson gab an, dass die Beschwerdeführerin
neben ihrer Tätigkeit als Hauswartin (14 Stunden pro Woche = 35 %) noch Reinigungs arbeiten in einem Pensum von etwa 30 % ausgeführt hatte . Diese Anstellung bei der D.___ AG habe sie im Jahr 2017 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (S. 3 Ziff. 2.2).
Bei der Hauswarttätigkeit sei der Vertrag angepasst wor den, da der Ehemann 50 % der Arbeit habe übernehmen müssen (S. 3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie die Anstellung bei der D.___ AG nicht gekündigt hätte, wenn sie gesund gewesen wäre. Auch die Haus wartstätigkeit hätte sie weiterhin alleine ü bernommen (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklä rungsperson hielt fest, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Be schwer de führerin bei guter Gesundheit weiterhin im Rahmen von 65 % gear beitet hätte (S. 5 Ziff. 2.6.1).
Entsprechend qualifizierte sie die Beschwerde führerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4 Ziff. 2.6).
Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 39 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 15 % und im mit 3 3 % gewichteten Bereich „Wohnungs- und Hauspflege“ 10 %. Im mit 10 % gewichteten Bereich „Einkauf sowie wei tere Besorgungen“ und im mit 18 % gewichteten Bereich „Wä sche und Kleiderpflege“ wurden keine Einschränkungen festgestellt (vgl. S. 6 f. Ziff. 6.1 - 6.4).
Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen erga ben eine Einschränkung von insgesamt 9.15 % (S. 8
Ziff. 6.6). 3. 7
Dr. med. E.___, Gastropraxis
F.___, nannte im Bericht vom 6. Dezember
2019 (Urk. 3/9) eine kleine axiale Hiatushernie mit kurzen, nicht ero si ven Reflexzungen . Er führte aus, dass bei dem leichten Refluxproblem bedarfsweise ein Säureblocker eingesetzt werden könne. 3. 8
Dr. B.___
führte im Bericht vom 3 1. Januar
2020 (Urk. 3/7) aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine komplexe Situation mit multilokulären Beschwerden am Bewegungsapparat bestehe (unter anderem Knie beidseits, Fuss links sowie Schul tern beidseits). Am linken Knie finde sich eine symptomatische laterale Menis kusläsion, bei valgischer Beinachse. Hier hätten Infiltrationen eine Besserung der Situation erzielen können. Aufgrund des schwierigen Verlaufes auf der rechten Seite sollte links nach Möglichkeit mit irgendwelchen chirurgischen Massnahmen vorsichtig vorgegangen werden. Zusätzlich zu einer Kniegelenk-Arthroskopie wäre eine Varisationsosteotomie zur Begradigung der Beinachse durchzuführen. Wie ein solcher Eingriff jedoch die Beschwerden der Beschwerdeführerin (chro nifiziertes Schmerzsyndrom) beeinflussen würde, sei unklar. Auf der rechten Seite sei der Verlauf weiterhin unbefriedigend, mit persistierendem Reizerguss trotz bereits vieler Massnahmen (S. 2 unten). 3. 9
Dr. A.___ hielt in der Stellungnahme vom 2. Oktober
2020 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 10A/2) fest,
dass die Beschwerde führerin zur Schmerztherapie sogar Opiate (aktuell: Targin) einnehmen müsse. Unter diesen Medikamenten sei sie sehr müde. Seiner Ansicht nach sei die Arbeitsfähigkeit al s Hauswartin nicht mehr gegeben. O b eine behinderungsange passte Tätigkeit möglich wäre, müsste seines Erachtens mittels eines Gutachten s abgeklärt werden, um einigermassen objektive Befunde zu erhalten. D asselbe gelte für die Angaben, welche Haushalttätigkeiten noch möglich wären . 3. 10
Dr. B.___ führte im
Bericht vom 1 3. Oktober 2020 (Urk. 10A/1) aus, dass das Arbeitsverhältnis als Hauswartin per Ende Mai gekündigt worden sei (S. 2 oben). Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin aufgrund der multilokulären Be schwerden am Bewegungsapparat aktuell nicht mehr arbeitsfähig in ihrer ange stammten Tätigkeit als Hauswartin. Allenfalls wäre eine kniegelenkschonende Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeiten möglich, jedoch ohne repetitives Be steigen von Leitern und Treppen, kniende Tätigkeiten und Heben von schweren Lasten. In dieser komplexen Situation sch eine ihm jedoch eine umfassende gut achterliche Beurteilung der Gesamtsituation notwendig (S. 2 unten). 4. 4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Statusfrage nicht umstritten ist. Die Beschwerde gegnerin ging von den zuletzt ausgeübten
T ätigkeit en
als Hauswartin im Umfang von 35 % sowie als Raumpflegerin im Umfang von 30 % aus und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haus haltsbereich tätig .
Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint aufgrund der bisherigen Arbeitstätigkeit sowie der Angaben der Beschwerdeführerin als na chvollziehbar (vgl. vorstehend E. 3. 6). 4.2
Angesichts der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an Beschwerden in beiden Knien und den Schultern leidet und ihr di e bisherige Tätigkeit als Hauswart in nicht mehr zumutbar ist. Z ur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit finden sich die folgenden Angaben :
Dr. A.___ führte im September 2019 aus, dass mittel s Gutachten oder EFL abgeklärt werden müsste, ob eine angepasste Tätigkeit möglich wäre. Ideal wäre eine körperlich nicht schwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kop f-Ar bei ten, ohne längeres Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne Heben oder Tragen schwe rer Lasten, ohne Arbeiten in starren Positionen, ohne Treppensteigen, ohne Stei gen auf Leitern und ohne Knien
(vgl. vorstehend E. 3.3).
RAD-Arzt
Dr. Z.___ hielt im Oktober 2019 fest, dass rein medizintheoretisch eine körperlich leichte Tätig keit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, überwiegend wahrschein lich in einem höheren Prozentsatz (ca. 75-80 %) möglich wäre (vgl. vorstehend E. 3.4).
Dr. B.___ gab im Oktober 2020 zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an, dass allenfalls eine kniegelenkschonende Tätigkeit mit wechselbe lastenden Arbeiten möglich wäre, jedoch ohne repetitives Besteigen von Leitern und Treppen, kniende Tätigkeiten und Heben von schweren Lasten. In dieser kom plexen Situation sch eine ihm jedoch eine umfassende gutachterliche Beurteilung der Gesamtsituation notwendig (vgl. vorstehend E. 3.10). 4.3
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Be urtei lung ihres RAD-Arztes Dr. Z.___ .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Anhand der vorliegenden medi zinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführer in im Wesentlichen an einem Reizzustand des rechten Kniegelenkes mit rezidivierenden Kniegelenkser güssen, einer Lumbosakralgie und Glutealgie, einem subacromialen
Impingement rechtsbetont
und einer symptomatischen linksbetonten Rhizarthrose leidet. RAD Arzt Dr. Z.___, welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matolo gie des Bewegungsapparates über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifi kation verfügt, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegen wärtigen Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin verschaffen. Seine Stel lungnahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehbare Begründungen. Damit erfüllt sie die an eine beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. vor ste hend E. 1.3 und 1.4) .
Schliesslich liegen k eine Berichte vor, welch e im Wider spruch zu dieser Beurteilung stehen. 4.4
In Bezug auf die Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit stimmt die Beurteilung durch Dr. Z.___ im Wesentlichen mit
den Einschätzungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___ überein.
Sowohl der Hausarzt Dr. A.___ als auch der behandelnde Orthopäde D r. B.___ machten indessen keine Angaben zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Sie führten aus, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Gut achten erforderlich sei.
Dr. A.___ hielt auch für die Angaben zu den H aus halttätigkeiten eine gutachterliche Abklärung für erforderlich.
D ie Stellungnahme von Dr. Z.___ ist - insbesondere auch zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit -
aufgrund des Beschwerdebildes nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Ein Gutachten erscheint nicht erforderlich. In Bezug auf die nach dieser Stellungnahme diagnostizierte laterale Meniskusläsion links konnte gemäss Angaben von Dr. B.___ mittels Infiltrationen eine Besserung er zielt werden (vgl. vorstehend E. 3.8). Diese neue Diagnose vermag an der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts Wesentliches
zu ändern. Somit kann auf die Beurteilung durch Dr. Z.___
abgestellt werden, wo nach der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, in einem Pensum von 75-80 % möglich wäre.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben weder Dr. B.___ noch Dr. A.___ in ihren nach Verfügungserlass ergangenen Berichten vom Oktober 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert. So weit sie ausführten, dass die Arbeitsfähigkeit als Hauswartin nicht mehr gegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ bereits im Oktober 2019 davon aus ging, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Hauswartin nicht mehr zumutbar sei.
4. 5
In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 1 5. November
2019 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 13/27) vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1.5) und vermag zu überzeugen. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht ergibt sich insgesamt eine Einschränkung im Haus halt im Umfang von 9.15 % (vgl. vorstehend E. 3.6).
Dazu ist festzuhalten, dass d ie von einer qualifizierten Person durchgeführte Ab klärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar stellt .
Einer ärzt lichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung un ter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 5. November 2019 kann ab gestellt werden. Eine neue Abklärung erscheint nicht erforderlich, zumal sich aus den vorliegenden Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustan des der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. vorstehend E. 4.4) . 4.6
Zusammenfassend ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende und dabei vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem Pensum von 75-80 % möglich wäre. Im Haushaltsbereich besteht eine Einsc hränkung im Umfang von 9.15 %. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5. 5.1 A usgehend von der Qualifikation als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig, ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege benheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2019, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Vorliegend kann zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die zuletzt ausge übten Tätigkeiten als Hauswartin sowie als Putzfrau abgestellt werden. D er
bis herige Lohn der Beschwerdeführerin als Hauswartin (bei einem Pensum von 35 %)
betrug
Fr. 16'680.-- im Jahr 2017 (Fr. 1'390 x 12; vgl. Arbeitsvertrag vom 1 3. Mai 2011, Urk. 13/6/1-2, sowie Lohnausweis 2017, Urk. 13/6/3) . Bei ihrer Rei nigungstätigkeit für die D.___ AG erwirtschaftete die Beschwerdeführe rin (bei einem Pensum von etwa 30 %)
Fr. 18'521.-- im Jahr 20 15 sowie Fr. 16'840.-- im Jahr 2016 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, U rk. 13/12), mithin durchschnittlich Fr. 17'680.5 0. Umgerechnet auf ein Vollzeit pensum ergäbe sich damit ein jährliches Einkommen von rund Fr. 52'863.08 ([ Fr. 1 7 ' 68 1 +
Fr. 1 6 ’68 0] :
65 x 100). Unter Berücksichtigung der frauenspezifi schen Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2017, 0.5 % im Jahr
201 8 sowie 1.0 % im Jahr 201 9 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 201 9
ein Valideneinkommen von rund Fr. 53’873 .-- (Fr. 52'863.08 x 1.004 x 1.005 x 1.01). 5.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Zur Berechnung des Invalideneinkommens kann vorliegend auf die Lohnstruk turerhebung 201 8 abgestellt werden. Demnach betrug der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn im Jahr 201 8
Fr. 4’371.-- pro Monat (LSE 201 8, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) Fr. 5 4'681.21 im Jahr ergibt (Fr. 4'3 71 .-- : 40 x 41.7 x 12). Für das Jahr 201 9 ergibt sich unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 201 9 ein Einkommen von Fr. 5 5 ‘ 227.81 (Fr. 54 ' 681 x 1.0 1) . Angesichts der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75-80 % ist zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Pensum von 75 % auszugehen, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41 ' 421 .-- ergibt (Fr. 5 5 ‘ 227.81 x 0. 75).
D ie Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor, da die Ein schränkungen bereits im Rahmen des Belastungsprofils berücksichtigt worden seien (Urk. 13/29/1) . D ies ist nicht zu beanstanden, zumal
allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805 /2016 vom 22. März 2017 E. 3.1)
und a uch sonst kein persönliches oder berufliches Merkmal ersichtlich ist, das Auswirkun gen auf die Lohnhöhe haben könn te.
5.4
Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 53’873 .-- un d einem Invalidenein kommen von Fr. 41 ' 421 .-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 12’4 52 .--, was einer Einschränkung von 23.1 1 % entspricht. Bezogen auf ein 65 %-Pensum re sultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 1 5.0 2 % . Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie unter E. 4.5 ausgeführt, von einer Einschränkung von insgesamt 9.15 % auszugehen. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 35 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 3.20 % . Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushalts bereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 18.2 2 % .
Die anspr uchsverneinende Verfügung vom 2. September 2020 erweist sich des halb als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.- - festzusetzen
und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer le gen, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Rechtsanwalt Jürg Bügler reichte trotz entsprechendem Hinweis in der Gerichts verfügung vom 1 7. Februar 2021 (Urk. 21) keine Honorarnote ein. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie unter Berück sichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist seine Entschä digung von Amtes wegen auf Fr. 1’90 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. 6.3
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie
zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, wird mit Fr. 1’ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 66, Mutter von zwei Kindern (geboren 19 90 und 19 92),
war seit Mai 200
E. 1.0 % im Jahr 201 9 ein Einkommen von Fr. 5 5 ‘ 227.81 (Fr. 54 ' 681 x 1.0 1) . Angesichts der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75-80 % ist zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Pensum von 75 % auszugehen, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41 ' 421 .-- ergibt (Fr. 5 5 ‘ 227.81 x 0. 75).
D ie Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor, da die Ein schränkungen bereits im Rahmen des Belastungsprofils berücksichtigt worden seien (Urk. 13/29/1) . D ies ist nicht zu beanstanden, zumal
allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805 /2016 vom 22. März 2017 E. 3.1)
und a uch sonst kein persönliches oder berufliches Merkmal ersichtlich ist, das Auswirkun gen auf die Lohnhöhe haben könn te.
5.4
Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 53’873 .-- un d einem Invalidenein kommen von Fr. 41 ' 421 .-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 12’4 52 .--, was einer Einschränkung von 23.1 1 % entspricht. Bezogen auf ein 65 %-Pensum re sultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 1 5.0 2 % . Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie unter E.
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.2 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4
der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV)
per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1 .5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar
2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mut masslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2. 2.1
Strittig und zu prüfen
sind der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfüg ung (Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2018 in ihrer bisherigen Tätig keit eingeschränkt sei (S. 1 unten) . In einer angepassten Tätigkeit sei sie bereits im September 2019 wieder zu einem Pensum von 75-80 % arbeitsfähig (S. 2 oben).
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Hau shaltsbereich tätig . Unter Berücksichti gung einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 % (S. 1 unten) errechnete s ie einen rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 18 % (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk.
E. 1.5 ) und vermag zu überzeugen. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht ergibt sich insgesamt eine Einschränkung im Haus halt im Umfang von 9.15 % (vgl. vorstehend E. 3.6).
Dazu ist festzuhalten, dass d ie von einer qualifizierten Person durchgeführte Ab klärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar stellt .
Einer ärzt lichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung un ter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 5. November 2019 kann ab gestellt werden. Eine neue Abklärung erscheint nicht erforderlich, zumal sich aus den vorliegenden Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustan des der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. vorstehend E. 4.4) .
E. 4 teilzeitlich als Hauswart in für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 13/8). Unter Hinweis auf Schmerzen nach einer Knie operation meldete sich die Versicherte am 5. November 2018 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein (vgl. Urk. 13/13).
Mit Mitteilung vom 1 3. Februar 2019 hielt sie fest, dass keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 13/14). Am 1 5. November 2019 erfolgte eine Haus haltsabklärung (vgl. Urk. 13/27). Na ch durchgeführt em Vorbescheid verfahren (Urk. 13/30; Urk. 13/34)
verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2. September 20 20 bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 13/ 38 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 3 0. Septem ber
20 20 Besch werde gegen die Verfügung vom 2. September 20 20 (Urk.
2) un d beantragte, ihr sei eine ganze Invalidenr ente, allenfalls eine Teilrente, zu gewähren. Eventuell sei die Streitsache zur gehörigen Untersuchung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die IV Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 20 20 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 0. Dezember
2020 (Urk. 14) wur de der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Prozess führung und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 6. Januar 2021 (Urk.
16) an ihren Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. Feb ruar 2021 auf das Einreichen einer Duplik
(Urk. 20) . Dies wurde der Beschwerde führ erin am 1 7. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Statusfrage nicht umstritten ist. Die Beschwerde gegnerin ging von den zuletzt ausgeübten
T ätigkeit en
als Hauswartin im Umfang von 35 % sowie als Raumpflegerin im Umfang von 30 % aus und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haus haltsbereich tätig .
Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint aufgrund der bisherigen Arbeitstätigkeit sowie der Angaben der Beschwerdeführerin als na chvollziehbar (vgl. vorstehend E. 3. 6).
E. 4.2 Angesichts der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an Beschwerden in beiden Knien und den Schultern leidet und ihr di e bisherige Tätigkeit als Hauswart in nicht mehr zumutbar ist. Z ur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit finden sich die folgenden Angaben :
Dr. A.___ führte im September 2019 aus, dass mittel s Gutachten oder EFL abgeklärt werden müsste, ob eine angepasste Tätigkeit möglich wäre. Ideal wäre eine körperlich nicht schwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kop f-Ar bei ten, ohne längeres Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne Heben oder Tragen schwe rer Lasten, ohne Arbeiten in starren Positionen, ohne Treppensteigen, ohne Stei gen auf Leitern und ohne Knien
(vgl. vorstehend E. 3.3).
RAD-Arzt
Dr. Z.___ hielt im Oktober 2019 fest, dass rein medizintheoretisch eine körperlich leichte Tätig keit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, überwiegend wahrschein lich in einem höheren Prozentsatz (ca. 75-80 %) möglich wäre (vgl. vorstehend E. 3.4).
Dr. B.___ gab im Oktober 2020 zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an, dass allenfalls eine kniegelenkschonende Tätigkeit mit wechselbe lastenden Arbeiten möglich wäre, jedoch ohne repetitives Besteigen von Leitern und Treppen, kniende Tätigkeiten und Heben von schweren Lasten. In dieser kom plexen Situation sch eine ihm jedoch eine umfassende gutachterliche Beurteilung der Gesamtsituation notwendig (vgl. vorstehend E. 3.10).
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Be urtei lung ihres RAD-Arztes Dr. Z.___ .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Anhand der vorliegenden medi zinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführer in im Wesentlichen an einem Reizzustand des rechten Kniegelenkes mit rezidivierenden Kniegelenkser güssen, einer Lumbosakralgie und Glutealgie, einem subacromialen
Impingement rechtsbetont
und einer symptomatischen linksbetonten Rhizarthrose leidet. RAD Arzt Dr. Z.___, welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matolo gie des Bewegungsapparates über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifi kation verfügt, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegen wärtigen Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin verschaffen. Seine Stel lungnahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehbare Begründungen. Damit erfüllt sie die an eine beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. vor ste hend E. 1.3 und 1.4) .
Schliesslich liegen k eine Berichte vor, welch e im Wider spruch zu dieser Beurteilung stehen.
E. 4.4 In Bezug auf die Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit stimmt die Beurteilung durch Dr. Z.___ im Wesentlichen mit
den Einschätzungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___ überein.
Sowohl der Hausarzt Dr. A.___ als auch der behandelnde Orthopäde D r. B.___ machten indessen keine Angaben zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Sie führten aus, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Gut achten erforderlich sei.
Dr. A.___ hielt auch für die Angaben zu den H aus halttätigkeiten eine gutachterliche Abklärung für erforderlich.
D ie Stellungnahme von Dr. Z.___ ist - insbesondere auch zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit -
aufgrund des Beschwerdebildes nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Ein Gutachten erscheint nicht erforderlich. In Bezug auf die nach dieser Stellungnahme diagnostizierte laterale Meniskusläsion links konnte gemäss Angaben von Dr. B.___ mittels Infiltrationen eine Besserung er zielt werden (vgl. vorstehend E. 3.8). Diese neue Diagnose vermag an der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts Wesentliches
zu ändern. Somit kann auf die Beurteilung durch Dr. Z.___
abgestellt werden, wo nach der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, in einem Pensum von 75-80 % möglich wäre.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben weder Dr. B.___ noch Dr. A.___ in ihren nach Verfügungserlass ergangenen Berichten vom Oktober 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert. So weit sie ausführten, dass die Arbeitsfähigkeit als Hauswartin nicht mehr gegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ bereits im Oktober 2019 davon aus ging, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Hauswartin nicht mehr zumutbar sei.
4. 5
In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 1 5. November
2019 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 13/27) vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E.
E. 4.5 ausgeführt, von einer Einschränkung von insgesamt 9.15 % auszugehen. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 35 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 3.20 % . Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushalts bereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 18.2 2 % .
Die anspr uchsverneinende Verfügung vom 2. September 2020 erweist sich des halb als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
E. 4.6 Zusammenfassend ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende und dabei vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem Pensum von 75-80 % möglich wäre. Im Haushaltsbereich besteht eine Einsc hränkung im Umfang von 9.15 %. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5. 5.1 A usgehend von der Qualifikation als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig, ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege benheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2019, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Vorliegend kann zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die zuletzt ausge übten Tätigkeiten als Hauswartin sowie als Putzfrau abgestellt werden. D er
bis herige Lohn der Beschwerdeführerin als Hauswartin (bei einem Pensum von 35 %)
betrug
Fr. 16'680.-- im Jahr 2017 (Fr. 1'390 x 12; vgl. Arbeitsvertrag vom 1 3. Mai 2011, Urk. 13/6/1-2, sowie Lohnausweis 2017, Urk. 13/6/3) . Bei ihrer Rei nigungstätigkeit für die D.___ AG erwirtschaftete die Beschwerdeführe rin (bei einem Pensum von etwa 30 %)
Fr. 18'521.-- im Jahr
E. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.- - festzusetzen
und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer le gen, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.2 Rechtsanwalt Jürg Bügler reichte trotz entsprechendem Hinweis in der Gerichts verfügung vom 1 7. Februar 2021 (Urk.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie
zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, wird mit Fr. 1’ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 ) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beur teilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ sei aufgrund des Beschwerdebildes nachvoll ziehbar. Anhand der medizinischen Akten sowie seiner eigenen langjährigen be ruflichen Erfahrung sei er zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 75-80 % arbeitsfähig sei (S. 2 Mitte). 2.3
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass der Bericht von Dr. A.___ gewichtige Einschränkungen auf allen Körperebenen festhalte. Bereits aufgrund des komplexen chronischen, rein somatisch fassbaren Schmerz syndroms erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 75-80 % in angepasster Tätigkeit unrealistisch (S. 3 f.). Der Abklärungsbericht vom 1 5. November
2020 (richtig: 2019) sei als veraltet einzustufen. Ihre Tochter müsse mittlerweile prak tisch sämt liche Haushalttätigkeiten für sie übernehmen (S. 4 unten). Gesamthaft betrage die Einschränkung im Haush alt schätzungsweise 60-70 % (S. 5 unten).
I n der Duplik (Urk.
E. 16 ) machte die Beschwerdeführerin geltend, der RAD-Bericht von Dr. Z.___ berücksichtige lediglich die medizinischen Unterlagen bis 2 1. Sep tember 201 9. Die eingereichten späteren Berichte, welche eine Verschlechterung klar dokumentierten, hätten daher zum vornherein nicht in Rechnung gestellt werden können . Der Bericht von Dr. Z.___ und im Übrigen auch der Haushaltsab klärungsbericht, welcher auf den nämlichen Unterlagen basiere, seien deshalb unvollständig und würden schon aus diesem Grund nicht überzeugen (S. 2 Mitte).
Dr. Z.___ halte sodann selbst fest, dass sich aus den medizinischen Unterlagen kein stabiler Gesundheitszustand ermitteln lasse (S. 2 unten). Warum eine Leis tungsfähigkeit von 75-80 % und nicht etwa 20-30 % oder 0 % zutreffen solle, bleibe im Dunkeln und sei aus der Luft gegriffen (S. 3 oben). Insgesamt sei der Bericht von Dr. Z.___ unvollständig und nicht plausibel nachvollziehbar (S. 3 Mitte). Es seien weitere Abklärungen erforderlich (S. 3 unten). D ie nach Verfü gungserlass ergangenen Berichte von Dr. A.___ vom 2. Oktober
2020 und von Dr. B.___ vom 1 3. Oktober 2020 seien in die Würdigung einzubeziehen, da sie offensichtlich das Bild per Stichtag erhellen würden (S. 4 oben). Eine Ver schlechterun g werde von Dr. B.___ und Dr. A.___ ausgewiesen (S. 4 Mitte). Sie leide an einem chronifizierten, über Jahre andauernden, sich ständig verstär kendem Schmerzsyndrom. Die Situation sei sehr komplex, es seien wesentliche und ernsthafte Beschwerden auf mehreren Körperebenen vorhanden; so am lin ken Fuss, an beiden Knien, an beiden Schultern, beim unteren Rücken und dem Gesäss (S. 5 Mitte). Sowohl bezüglich des zumutbaren Masses der Arbeitsfähigkeit in adaptierter leichter Tätigkeit als auch bezüglich Haushalttätigkeit müsse ein neutrales Fachgutachten eingeholt werde, für den Erwerbsteil gegebenenfalls kombiniert mit einer EFL (S. 5 unten). 3. 3.1
Die Ärzte des
Spitals B.___, Klinik für Rheum atologie, nann te n im Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 13/25/1 5 -1 9) folgende Hauptd ia gnose n (S. 1 f.): - Reizzustand mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen Knie rechts - leichtgradiger sekundärer Hyperparathyreoidismus - posttraumatischer Abriss der Glutealmuskulatur rechts - Lumbosakr algie mit Glutealgie - subacromiales
Impingement rechtsbetont - symptomatische linksbetonte Rhizarthrose - mikrozytäres, mikrochromes rotes Blutbild - Penicillin-Allergie
Die Ärzte des Spitals C.___ empfahlen in Anbetracht der rezidivierenden rechtsseitigen Kniegelenksergüsse eine hochdosierte Kortison-Behandlung für fünf Tage. Inwie weit diese auch Einfluss auf die rechte subacromiale und linksseitige glenohume rale Schmerzhaftigkeit habe, bleibe abzuwarten. Hier seien möglicherweise wei tere Abklärungen respektive Therapien indiziert (S. 4 Mitte). 3.2
Dr. med. B.___, Spital C.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, nannte im Bericht vom 1 3. März 2019 (Urk. 13/25/13-14) folgende Hauptdiagnose (S. 1 unten): - Reizzustand mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen Knie rechts mit/bei: - Implantation einer Knie- Totalendoprothese am 5. Januar 2012, sekun däre Patella baja (postoperativ) und Instabilität mediolateral - Status nach Inlay-Wechsel, sekundärem Patella-Rückenflächenersatz und proximalisierender
Tuberositas -Osteotomie und Débridement Knie rechts am 2 7. September 2017 - Status nach OSME 3.5er Schrauben Tuberositas
tibiae und arthrosko pischer partieller Synovektomie und Baker-Zysten-Entfernung am 2 3. Januar 2019
Anlässlich der planmässigen Kontrolle hab e die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie immer noch persistierende Schmerzen verspüre. Sie nehme täglich Dafal gan und Novalgin ein und besuche regelmässig die Physiotherapie. Erfreu licher weise habe die Beschwerdeführerin die Arbeit vor drei Wochen wieder zu 50 % erfolgreich aufnehmen können (S. 2 oben). Sechs Wochen postoperativ zeige sich in Bezug auf Schmerzen und Schwellung ein unveränderter Verlauf (S. 2 unten). 3. 3
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 2 1. September 2019
zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/28) aus, die rechtsseitigen Knieschmerzen hätten seit der Baker-Zysten-Entfernung und der Radiosynovior t hese noch zugenommen. Da die Beschwerdeführerin das rechte Knie geschont habe, schmerze neu auch das linke Knie. Sie habe Schmer zen in den Knien be i Belastung (insbesondere Treppensteigen), nach längerem Gehen und auch nach längerem Sitzen. Zudem leide die Beschwerdeführerin an beidseitigen Schulterschmerzen. Bei ihrem 50%igen Pensum als Hauswartin müsse ihr der Ehemann helfen, da sie kaum noch Treppen bewältigen, geschweige denn auf Leitern steigen könne.
L ängerfristig sei die Arbeitsfähigkeit als Haus wartin auch zu 50 % nicht mehr gegeben. O b eine angepasste Tätigkeit möglich wäre, müsste seiner Meinung nach speziell abgeklärt wer den, beispielsweise mit tels EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) oder Gutachten.
A uf jeden Fall dürfe die Tätigkeit nicht körperlich schwer sein und kein dauerndes Stehen oder Sitzen erfordern . Ideal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne längeres Gehen oder Stehen, ohne Heben oder Tragen schwerer Lasten, ohne Arbeiten in starren Positionen, ohne Treppensteigen, ohne Steigen auf Leitern und ohne Knien (Ziff. 1.4) . 3. 4
Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte im Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 13/37 S. 3 ff.) aus, dass bei der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronischer Reizzu stand des rechten Kniegelenkes mit rezidivierenden Kniegelenk s ergüssen ausge wiesen sei, einschliesslich einer sich hieraus ableitende n Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit. Inwieweit dieser Gesundheitsschaden derzeit stabil sei, lasse sich aus den Berichten nicht exakt erkennen, da der letzte diesbezügliche fachärztliche Bericht der Ärzte des Spitals C.___ vom 1 3. März 2019 stamme (S. 4 Mitte) . Der aktenkundige Verlauf der Arbeitsunfähigkeit - wie üblich primär geltend für die bisherige beziehungsweise weiterhin ausgeübte Tätigkeit (hier Hauswartin) - sei aus orthopädischer Sicht zwar plausibel. Aber die von Dr. A.___ geäus serte Ansicht, dass diese Tätigkeit längerfristig selbst mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr möglich sein werde, könne aus 30jähriger orthopädischer Berufserfahrung nur nachdrücklich bestätigt werden (S. 4 unten). Es liege hier im versicherungsmedizinischen Sinne eine sogenannte «drohende Invalidität» vor, das heisse, im Grunde genommen erbringe die Beschwerdeführerin die Arbeit auf Kosten ihrer Gesundheit. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es keine aktenkundigen Angaben, aber rein medizintheoretisch wäre eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, überwiegend wahrscheinlich in einem höheren Prozentsatz (ca. 75-80 %) möglich, retrospektiv geltend ab 9. Februar 2019 (S. 5 oben). 3. 5
Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 9. Oktober 2019 (Urk. 3/4) aus, die Beschwer deführerin sei zur knieorthopädischen Beurteilung bezüglich des linken Kniege lenkes zugewiesen worden (S. 2 oben). Konventionell-radio logisch zeige sich ein erhalten er Gelenkspalt medial- und lateralseitig, ohne Hinweis auf degenerative Veränderungen. Letztlich seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten heftigen Beschwerden nicht erklärt. Zum Ausschluss einer Stressreaktion habe er eine MRI-Untersuchung veranlasst (S. 2 unten).
Im Bericht vom 1 2. November
2019 (Urk. 3/5) hielt Dr. B.___ fest, dass sich MR tomographisch eine laterale Meniskusläsion finde, welche mit den Beschwer den zumindest zum Teil korreliere. Primär sollte nach Möglichkeit konservativ vor gegangen werden. Als erste Massnahme habe er eine diagnostisch-therapeu tische Kniegelenks-Infiltration veranlasst (S. 2 unten). 3. 6
Dem Bericht vom 1 5. November 2019 (Urk. 13/27) über die Haushaltsabklärung vom selben Tag ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin berichte, ständige Wasseransammlungen im operierten Kniegelenk zu haben. Nun habe sie auch zwei Meniskusläsionen im linken Knie. Auch in der operierten Schulter habe sie Schmerzen und die Bewegung sei vor allem über Kopf eingeschränkt. Sie habe schon seit vielen Jahren gesundheitliche Probleme, auch mit dem linken Fuss (S. 2 Mitte).
D ie Abklärungsperson gab an, dass die Beschwerdeführerin
neben ihrer Tätigkeit als Hauswartin (14 Stunden pro Woche = 35 %) noch Reinigungs arbeiten in einem Pensum von etwa 30 % ausgeführt hatte . Diese Anstellung bei der D.___ AG habe sie im Jahr 2017 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (S. 3 Ziff. 2.2).
Bei der Hauswarttätigkeit sei der Vertrag angepasst wor den, da der Ehemann 50 % der Arbeit habe übernehmen müssen (S. 3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie die Anstellung bei der D.___ AG nicht gekündigt hätte, wenn sie gesund gewesen wäre. Auch die Haus wartstätigkeit hätte sie weiterhin alleine ü bernommen (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklä rungsperson hielt fest, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Be schwer de führerin bei guter Gesundheit weiterhin im Rahmen von 65 % gear beitet hätte (S. 5 Ziff. 2.6.1).
Entsprechend qualifizierte sie die Beschwerde führerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4 Ziff. 2.6).
Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 39 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 15 % und im mit 3 3 % gewichteten Bereich „Wohnungs- und Hauspflege“ 10 %. Im mit 10 % gewichteten Bereich „Einkauf sowie wei tere Besorgungen“ und im mit 18 % gewichteten Bereich „Wä sche und Kleiderpflege“ wurden keine Einschränkungen festgestellt (vgl. S. 6 f. Ziff.
E. 20 15 sowie Fr. 16'840.-- im Jahr 2016 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, U rk. 13/12), mithin durchschnittlich Fr. 17'680.5 0. Umgerechnet auf ein Vollzeit pensum ergäbe sich damit ein jährliches Einkommen von rund Fr. 52'863.08 ([ Fr. 1 7 ' 68 1 +
Fr. 1 6 ’68 0] :
65 x 100). Unter Berücksichtigung der frauenspezifi schen Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2017, 0.5 % im Jahr
201 8 sowie
E. 21 ) keine Honorarnote ein. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie unter Berück sichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist seine Entschä digung von Amtes wegen auf Fr. 1’90 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen.
Dispositiv
- X.___ , geboren 19 66 , Mutter von zwei Kindern (geboren 19 90 und 19 92 ), war seit Mai 200 4 teilzeitlich als Hauswart in für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 13/8 ). Unter Hinweis auf Schmerzen nach einer Knie operation meldete sich die Versicherte am
- November 2018 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 13/8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein ( vgl. Urk. 13/13 ). Mit Mitteilung vom 1
- Februar 2019 hielt sie fest, dass keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien ( Urk. 13/14). Am 1
- November 2019 erfolgte eine Haus haltsabklärung (vgl. Urk. 13/27 ). Na ch durchgeführt em Vorbescheid verfahren ( Urk. 13/30; Urk. 13/34 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom
- September 20 20 bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 13/ 38 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am 3
- Septem ber 20 20 Besch werde gegen die Verfügung vom
- September 20 20 ( Urk. 2) un d beantragte , ihr sei eine ganze Invalidenr ente, allenfalls eine Teilrente, zu gewähren. Eventuell sei die Streitsache zur gehörigen Untersuchung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die IV Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Dezember 20 20 ( Urk. 12 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1
- Dezember 2020 ( Urk. 14 ) wur de der Beschwerdeführerin antragsgemäss ( Urk. 1) die unentgeltliche Prozess führung und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom
- Januar 2021 ( Urk. 16) an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1
- Feb ruar 2021 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 20) . Dies wurde der Beschwerde führ erin am 1
- Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2 1). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1 .5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mut masslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
- 2.1 Strittig und zu prüfen sind der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfüg ung ( Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2018 in ihrer bisherigen Tätig keit eingeschränkt sei (S. 1 unten) . In einer angepassten Tätigkeit sei sie bereits im September 2019 wieder zu einem Pensum von 75-80 % arbeitsfähig (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Hau shaltsbereich tätig . Unter Berücksichti gung einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 % (S. 1 unten) errechnete s ie einen rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 18 % (S. 2 oben). In der Beschwerdeantwort ( Urk. 12 ) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beur teilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ sei aufgrund des Beschwerdebildes nachvoll ziehbar. Anhand der medizinischen Akten sowie seiner eigenen langjährigen be ruflichen Erfahrung sei er zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 75-80 % arbeitsfähig sei (S. 2 Mitte). 2.3 Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde ( Urk. 1) aus , dass der Bericht von Dr. A.___ gewichtige Einschränkungen auf allen Körperebenen festhalte. Bereits aufgrund des komplexen chronischen, rein somatisch fassbaren Schmerz syndroms erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 75-80 % in angepasster Tätigkeit unrealistisch (S. 3 f.). Der Abklärungsbericht vom 1
- November 2020 (richtig: 2019) sei als veraltet einzustufen. Ihre Tochter müsse mittlerweile prak tisch sämt liche Haushalttätigkeiten für sie übernehmen (S. 4 unten). Gesamthaft betrage die Einschränkung im Haush alt schätzungsweise 60-70 % (S. 5 unten). I n der Duplik ( Urk. 16 ) machte die Beschwerdeführerin geltend, der RAD-Bericht von Dr. Z.___ berücksichtige lediglich die medizinischen Unterlagen bis 2
- Sep tember 201
- Die eingereichten späteren Berichte, welche eine Verschlechterung klar dokumentierten, hätten daher zum vornherein nicht in Rechnung gestellt werden können . Der Bericht von Dr. Z.___ und im Übrigen auch der Haushaltsab klärungsbericht, welcher auf den nämlichen Unterlagen basiere, seien deshalb unvollständig und würden schon aus diesem Grund nicht überzeugen (S. 2 Mitte). Dr. Z.___ halte sodann selbst fest, dass sich aus den medizinischen Unterlagen kein stabiler Gesundheitszustand ermitteln lasse (S. 2 unten). Warum eine Leis tungsfähigkeit von 75-80 % und nicht etwa 20-30 % oder 0 % zutreffen solle, bleibe im Dunkeln und sei aus der Luft gegriffen (S. 3 oben). Insgesamt sei der Bericht von Dr. Z.___ unvollständig und nicht plausibel nachvollziehbar (S. 3 Mitte). Es seien weitere Abklärungen erforderlich (S. 3 unten). D ie nach Verfü gungserlass ergangenen Berichte von Dr. A.___ vom
- Oktober 2020 und von Dr. B.___ vom 1
- Oktober 2020 seien in die Würdigung einzubeziehen, da sie offensichtlich das Bild per Stichtag erhellen würden (S. 4 oben). Eine Ver schlechterun g werde von Dr. B.___ und Dr. A.___ ausgewiesen (S. 4 Mitte). Sie leide an einem chronifizierten , über Jahre andauernden, sich ständig verstär kendem Schmerzsyndrom. Die Situation sei sehr komplex, es seien wesentliche und ernsthafte Beschwerden auf mehreren Körperebenen vorhanden; so am lin ken Fuss, an beiden Knien, an beiden Schultern, beim unteren Rücken und dem Gesäss (S. 5 Mitte). Sowohl bezüglich des zumutbaren Masses der Arbeitsfähigkeit in adaptierter leichter Tätigkeit als auch bezüglich Haushalttätigkeit müsse ein neutrales Fachgutachten eingeholt werde, für den Erwerbsteil gegebenenfalls kombiniert mit einer EFL (S. 5 unten).
- 3.1 Die Ärzte des Spitals B.___, Klinik für Rheum atologie, nann te n im Bericht vom
- November 2018 ( Urk. 13/25/1 5 -1 9 ) folgende Hauptd ia gnose n (S. 1 f. ): - Reizzustand mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen Knie rechts - leichtgradiger sekundärer Hyperparathyreoidismus - posttraumatischer Abriss der Glutealmuskulatur rechts - Lumbosakr algie mit Glutealgie - subacromiales Impingement rechtsbetont - symptomatische linksbetonte Rhizarthrose - mikrozytäres , mikrochromes rotes Blutbild - Penicillin-Allergie Die Ärzte des Spitals C.___ empfahlen in Anbetracht der rezidivierenden rechtsseitigen Kniegelenksergüsse eine hochdosierte Kortison-Behandlung für fünf Tage. Inwie weit diese auch Einfluss auf die rechte subacromiale und linksseitige glenohume rale Schmerzhaftigkeit habe, bleibe abzuwarten. Hier seien möglicherweise wei tere Abklärungen respektive Therapien indiziert (S. 4 Mitte). 3.2 Dr. med. B.___ , Spital C.___ , Klinik für Orthopädie und Traumatologie, nannte im Bericht vom 1
- März 2019 ( Urk. 13/25/13-14) folgende Hauptdiagnose (S. 1 unten): - Reizzustand mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen Knie rechts mit/bei: - Implantation einer Knie- Totalendoprothese am
- Januar 2012 , sekun däre Patella baja (postoperativ) und Instabilität mediolateral - Status nach Inlay-Wechsel, sekundärem Patella-Rückenflächenersatz und proximalisierender Tuberositas -Osteotomie und Débridement Knie rechts am 2
- September 2017 - Status nach OSME 3.5er Schrauben Tuberositas tibiae und arthrosko pischer partieller Synovektomie und Baker-Zysten-Entfernung am 2
- Januar 2019 Anlässlich der planmässigen Kontrolle hab e die Beschwerdeführerin berichtet , dass sie immer noch persistierende Schmerzen verspüre. Sie nehme täglich Dafal gan und Novalgin ein und besuche regelmässig die Physiotherapie. Erfreu licher weise habe die Beschwerdeführerin die Arbeit vor drei Wochen wieder zu 50 % erfolgreich aufnehmen können (S. 2 oben). Sechs Wochen postoperativ zeige sich in Bezug auf Schmerzen und Schwellung ein unveränderter Verlauf (S. 2 unten).
- 3 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte im Bericht vom 2
- September 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 13/28) aus, die rechtsseitigen Knieschmerzen hätten seit der Baker-Zysten-Entfernung und der Radiosynovior t hese noch zugenommen. Da die Beschwerdeführerin das rechte Knie geschont habe, schmerze neu auch das linke Knie. Sie habe Schmer zen in den Knien be i Belastung (insbesondere Treppensteigen), nach längerem Gehen und auch nach längerem Sitzen. Zudem leide die Beschwerdeführerin an beidseitigen Schulterschmerzen. Bei ihrem 50%igen Pensum als Hauswartin müsse ihr der Ehemann helfen, da sie kaum noch Treppen bewältigen, geschweige denn auf Leitern steigen könne. L ängerfristig sei die Arbeitsfähigkeit als Haus wartin auch zu 50 % nicht mehr gegeben. O b eine angepasste Tätigkeit möglich wäre, müsste seiner Meinung nach speziell abgeklärt wer den, beispielsweise mit tels EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) oder Gutachten. A uf jeden Fall dürfe die Tätigkeit nicht körperlich schwer sein und kein dauerndes Stehen oder Sitzen erfordern . Ideal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne längeres Gehen oder Stehen, ohne Heben oder Tragen schwerer Lasten, ohne Arbeiten in starren Positionen, ohne Treppensteigen, ohne Steigen auf Leitern und ohne Knien ( Ziff. 1.4) .
- 4 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , führte im Bericht vom
- Oktober 2019 ( Urk. 13/37 S. 3 ff.) aus, dass bei der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronischer Reizzu stand des rechten Kniegelenkes mit rezidivierenden Kniegelenk s ergüssen ausge wiesen sei, einschliesslich einer sich hieraus ableitende n Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit. Inwieweit dieser Gesundheitsschaden derzeit stabil sei, lasse sich aus den Berichten nicht exakt erkennen, da der letzte diesbezügliche fachärztliche Bericht der Ärzte des Spitals C.___ vom 1
- März 2019 stamme (S. 4 Mitte) . Der aktenkundige Verlauf der Arbeitsunfähigkeit - wie üblich primär geltend für die bisherige beziehungsweise weiterhin ausgeübte Tätigkeit (hier Hauswartin) - sei aus orthopädischer Sicht zwar plausibel. Aber die von Dr. A.___ geäus serte Ansicht, dass diese Tätigkeit längerfristig selbst mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr möglich sein werde, könne aus 30jähriger orthopädischer Berufserfahrung nur nachdrücklich bestätigt werden (S. 4 unten). Es liege hier im versicherungsmedizinischen Sinne eine sogenannte «drohende Invalidität» vor, das heisse, im Grunde genommen erbringe die Beschwerdeführerin die Arbeit auf Kosten ihrer Gesundheit. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es keine aktenkundigen Angaben, aber rein medizintheoretisch wäre eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, überwiegend wahrscheinlich in einem höheren Prozentsatz (ca. 75-80 %) möglich, retrospektiv geltend ab
- Februar 2019 (S. 5 oben).
- 5 Dr. B.___ führte im Bericht vom 2
- Oktober 2019 ( Urk. 3/4) aus, die Beschwer deführerin sei zur knieorthopädischen Beurteilung bezüglich des linken Kniege lenkes zugewiesen worden (S. 2 oben). Konventionell-radio logisch zeige sich ein erhalten er Gelenkspalt medial- und lateralseitig, ohne Hinweis auf degenerative Veränderungen. Letztlich seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten heftigen Beschwerden nicht erklärt. Zum Ausschluss einer Stressreaktion habe er eine MRI-Untersuchung veranlasst (S. 2 unten). Im Bericht vom 1
- November 2019 ( Urk. 3/5) hielt Dr. B.___ fest, dass sich MR tomographisch eine laterale Meniskusläsion finde, welche mit den Beschwer den zumindest zum Teil korreliere. Primär sollte nach Möglichkeit konservativ vor gegangen werden. Als erste Massnahme habe er eine diagnostisch-therapeu tische Kniegelenks-Infiltration veranlasst (S. 2 unten).
- 6 Dem Bericht vom 1
- November 2019 ( Urk. 13/27 ) über die Haushaltsabklärung vom selben Tag ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin berichte, ständige Wasseransammlungen im operierten Kniegelenk zu haben. Nun habe sie auch zwei Meniskusläsionen im linken Knie. Auch in der operierten Schulter habe sie Schmerzen und die Bewegung sei vor allem über Kopf eingeschränkt. Sie habe schon seit vielen Jahren gesundheitliche Probleme, auch mit dem linken Fuss (S. 2 Mitte). D ie Abklärungsperson gab an, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit als Hauswartin (14 Stunden pro Woche = 35 %) noch Reinigungs arbeiten in einem Pensum von etwa 30 % ausgeführt hatte . Diese Anstellung bei der D.___ AG habe sie im Jahr 2017 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (S. 3 Ziff. 2.2). Bei der Hauswarttätigkeit sei der Vertrag angepasst wor den, da der Ehemann 50 % der Arbeit habe übernehmen müssen (S. 3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie die Anstellung bei der D.___ AG nicht gekündigt hätte, wenn sie gesund gewesen wäre. Auch die Haus wartstätigkeit hätte sie weiterhin alleine ü bernommen (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklä rungsperson hielt fest, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Be schwer de führerin bei guter Gesundheit weiterhin im Rahmen von 65 % gear beitet hätte (S. 5 Ziff. 2.6.1). Entsprechend qualifizierte sie die Beschwerde führerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4 Ziff. 2.6). Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 39 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 15 % und im mit 3 3 % gewichteten Bereich „Wohnungs- und Hauspflege“ 10 %. Im mit 10 % gewichteten Bereich „Einkauf sowie wei tere Besorgungen“ und im mit 18 % gewichteten Bereich „Wä sche und Kleiderpflege“ wurden keine Einschränkungen festgestellt (vgl. S. 6 f. Ziff. 6.1 - 6.4). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen erga ben eine Einschränkung von insgesamt 9.15 % (S. 8 Ziff. 6.6).
- 7 Dr. med. E.___ , Gastropraxis F.___ , nannte im Bericht vom
- Dezember 2019 ( Urk. 3/9) eine kleine axiale Hiatushernie mit kurzen, nicht ero si ven Reflexzungen . Er führte aus, dass bei dem leichten Refluxproblem bedarfsweise ein Säureblocker eingesetzt werden könne.
- 8 Dr. B.___ führte im Bericht vom 3
- Januar 2020 ( Urk. 3/7) aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine komplexe Situation mit multilokulären Beschwerden am Bewegungsapparat bestehe (unter anderem Knie beidseits, Fuss links sowie Schul tern beidseits). Am linken Knie finde sich eine symptomatische laterale Menis kusläsion, bei valgischer Beinachse. Hier hätten Infiltrationen eine Besserung der Situation erzielen können. Aufgrund des schwierigen Verlaufes auf der rechten Seite sollte links nach Möglichkeit mit irgendwelchen chirurgischen Massnahmen vorsichtig vorgegangen werden. Zusätzlich zu einer Kniegelenk-Arthroskopie wäre eine Varisationsosteotomie zur Begradigung der Beinachse durchzuführen. Wie ein solcher Eingriff jedoch die Beschwerden der Beschwerdeführerin ( chro nifiziertes Schmerzsyndrom) beeinflussen würde, sei unklar. Auf der rechten Seite sei der Verlauf weiterhin unbefriedigend, mit persistierendem Reizerguss trotz bereits vieler Massnahmen (S. 2 unten).
- 9 Dr. A.___ hielt in der Stellungnahme vom
- Oktober 2020 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ( Urk. 10A/2) fest, dass die Beschwerde führerin zur Schmerztherapie sogar Opiate (aktuell: Targin ) einnehmen müsse. Unter diesen Medikamenten sei sie sehr müde. Seiner Ansicht nach sei die Arbeitsfähigkeit al s Hauswartin nicht mehr gegeben. O b eine behinderungsange passte Tätigkeit möglich wäre, müsste seines Erachtens mittels eines Gutachten s abgeklärt werden, um einigermassen objektive Befunde zu erhalten. D asselbe gelte für die Angaben, welche Haushalttätigkeiten noch möglich wären .
- 10 Dr. B.___ führte im Bericht vom 1
- Oktober 2020 ( Urk. 10A/1) aus, dass das Arbeitsverhältnis als Hauswartin per Ende Mai gekündigt worden sei (S. 2 oben). Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin aufgrund der multilokulären Be schwerden am Bewegungsapparat aktuell nicht mehr arbeitsfähig in ihrer ange stammten Tätigkeit als Hauswartin. Allenfalls wäre eine kniegelenkschonende Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeiten möglich, jedoch ohne repetitives Be steigen von Leitern und Treppen, kniende Tätigkeiten und Heben von schweren Lasten. In dieser komplexen Situation sch eine ihm jedoch eine umfassende gut achterliche Beurteilung der Gesamtsituation notwendig (S. 2 unten).
- 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Statusfrage nicht umstritten ist. Die Beschwerde gegnerin ging von den zuletzt ausgeübten T ätigkeit en als Hauswartin im Umfang von 35 % sowie als Raumpflegerin im Umfang von 30 % aus und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haus haltsbereich tätig . Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint aufgrund der bisherigen Arbeitstätigkeit sowie der Angaben der Beschwerdeführerin als na chvollziehbar (vgl. vorstehend E.
- 6 ). 4.2 Angesichts der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an Beschwerden in beiden Knien und den Schultern leidet und ihr di e bisherige Tätigkeit als Hauswart in nicht mehr zumutbar ist. Z ur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit finden sich die folgenden Angaben : Dr. A.___ führte im September 2019 aus, dass mittel s Gutachten oder EFL abgeklärt werden müsste, ob eine angepasste Tätigkeit möglich wäre. Ideal wäre eine körperlich nicht schwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kop f-Ar bei ten, ohne längeres Gehen, Stehen oder Sitzen , ohne Heben oder Tragen schwe rer Lasten, ohne Arbeiten in starren Positionen, ohne Treppensteigen, ohne Stei gen auf Leitern und ohne Knien (vgl. vorstehend E. 3.3). RAD-Arzt Dr. Z.___ hielt im Oktober 2019 fest, dass rein medizintheoretisch eine körperlich leichte Tätig keit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, überwiegend wahrschein lich in einem höheren Prozentsatz (ca. 75-80 %) möglich wäre (vgl. vorstehend E. 3.4). Dr. B.___ gab im Oktober 2020 zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an, dass allenfalls eine kniegelenkschonende Tätigkeit mit wechselbe lastenden Arbeiten möglich wäre, jedoch ohne repetitives Besteigen von Leitern und Treppen, kniende Tätigkeiten und Heben von schweren Lasten. In dieser kom plexen Situation sch eine ihm jedoch eine umfassende gutachterliche Beurteilung der Gesamtsituation notwendig (vgl. vorstehend E. 3.10). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Be urtei lung ihres RAD-Arztes Dr. Z.___ . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2
- Juni 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Anhand der vorliegenden medi zinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführer in im Wesentlichen an einem Reizzustand des rechten Kniegelenkes mit rezidivierenden Kniegelenkser güssen , einer Lumbosakralgie und Glutealgie , einem subacromialen Impingement rechtsbetont und einer symptomatischen linksbetonten Rhizarthrose leidet. RAD Arzt Dr. Z.___ , welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matolo gie des Bewegungsapparates über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifi kation verfügt, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegen wärtigen Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin verschaffen. Seine Stel lungnahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehbare Begründungen. Damit erfüllt sie die an eine beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. vor ste hend E. 1.3 und 1.4) . Schliesslich liegen k eine Berichte vor, welch e im Wider spruch zu dieser Beurteilung stehen. 4.4 In Bezug auf die Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit stimmt die Beurteilung durch Dr. Z.___ im Wesentlichen mit den Einschätzungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___ überein. Sowohl der Hausarzt Dr. A.___ als auch der behandelnde Orthopäde D r. B.___ machten indessen keine Angaben zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Sie führten aus, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Gut achten erforderlich sei. Dr. A.___ hielt auch für die Angaben zu den H aus halttätigkeiten eine gutachterliche Abklärung für erforderlich. D ie Stellungnahme von Dr. Z.___ ist - insbesondere auch zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - aufgrund des Beschwerdebildes nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Ein Gutachten erscheint nicht erforderlich. In Bezug auf die nach dieser Stellungnahme diagnostizierte laterale Meniskusläsion links konnte gemäss Angaben von Dr. B.___ mittels Infiltrationen eine Besserung er zielt werden (vgl. vorstehend E. 3.8). Diese neue Diagnose vermag an der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts Wesentliches zu ändern. Somit kann auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ abgestellt werden , wo nach der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, in einem Pensum von 75-80 % möglich wäre. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben weder Dr. B.___ noch Dr. A.___ in ihren nach Verfügungserlass ergangenen Berichten vom Oktober 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert. So weit sie ausführten, dass die Arbeitsfähigkeit als Hauswartin nicht mehr gegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ bereits im Oktober 2019 davon aus ging , dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Hauswartin nicht mehr zumutbar sei.
- 5 In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 1
- November 2019 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 13/27 ) vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1.5 ) und vermag zu überzeugen. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht ergibt sich insgesamt eine Einschränkung im Haus halt im Umfang von 9.15 % (vgl. vorstehend E. 3.6). Dazu ist festzuhalten, dass d ie von einer qualifizierten Person durchgeführte Ab klärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar stellt . Einer ärzt lichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung un ter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1
- November 2019 kann ab gestellt werden. Eine neue Abklärung erscheint nicht erforderlich, zumal sich aus den vorliegenden Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustan des der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. vorstehend E. 4.4) . 4.6 Zusammenfassend ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte , wechselbelastende und dabei vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem Pensum von 75-80 % möglich wäre. Im Haushaltsbereich besteht eine Einsc hränkung im Umfang von 9.15 %. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
- 5.1 A usgehend von der Qualifikation als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig, ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege benheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2019 , abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Vorliegend kann zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die zuletzt ausge übten Tätigkeiten als Hauswartin sowie als Putzfrau abgestellt werden. D er bis herige Lohn der Beschwerdeführerin als Hauswartin (bei einem Pensum von 35 %) betrug Fr. 16'680.-- im Jahr 2017 ( Fr. 1'390 x 12; vgl. Arbeitsvertrag vom 1
- Mai 2011, Urk. 13/6/1-2, sowie Lohnausweis 2017, Urk. 13/6/3) . Bei ihrer Rei nigungstätigkeit für die D.___ AG erwirtschaftete die Beschwerdeführe rin (bei einem Pensum von etwa 30 %) Fr. 18'521.-- im Jahr 20 15 sowie Fr. 16'840.-- im Jahr 2016 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, U rk. 13/12) , mithin durchschnittlich Fr. 17'680.5
- Umgerechnet auf ein Vollzeit pensum ergäbe sich damit ein jährliches Einkommen von rund Fr. 52'863.08 ([ Fr. 1 7 ' 68 1 + Fr. 1 6 ’68 0] : 65 x 100). Unter Berücksichtigung der frauenspezifi schen Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2017, 0.5 % im Jahr 201 8 sowie 1.0 % im Jahr 201 9 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 201 9 ein Valideneinkommen von rund Fr. 53’873 .-- ( Fr. 52'863.08 x 1.004 x 1.005 x 1.01 ). 5.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Zur Berechnung des Invalideneinkommens kann vorliegend auf die Lohnstruk turerhebung 201 8 abgestellt werden. Demnach betrug der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn im Jahr 201 8 Fr. 4’371.-- pro Monat (LSE 201 8 , Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) Fr. 5 4'681.21 im Jahr ergibt ( Fr. 4'3 71 .-- : 40 x 41.7 x 12). Für das Jahr 201 9 ergibt sich unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 201 9 ein Einkommen von Fr. 5 5 ‘ 227.81 ( Fr. 54 ' 681 x 1.0 1 ) . Angesichts der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75-80 % ist zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Pensum von 75 % auszugehen, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41 ' 421 .-- ergibt ( Fr. 5 5 ‘ 227.81 x 0. 75 ). D ie Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor, da die Ein schränkungen bereits im Rahmen des Belastungsprofils berücksichtigt worden seien ( Urk. 13/29/1) . D ies ist nicht zu beanstanden, zumal allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805 /2016 vom 22. März 2017 E. 3.1) und a uch sonst kein persönliches oder berufliches Merkmal ersichtlich ist, das Auswirkun gen auf die Lohnhöhe haben könn te. 5.4 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 53’873 .-- un d einem Invalidenein kommen von Fr. 41 ' 421 .-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 12’4 52 .--, was einer Einschränkung von 23.1 1 % entspricht. Bezogen auf ein 65 %-Pensum re sultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 1 5.0 2 % . Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie unter E. 4.5 ausgeführt , von einer Einschränkung von insgesamt 9.15 % auszugehen. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 35 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 3.20 % . Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushalts bereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 18.2 2 % . Die anspr uchsverneinende Verfügung vom
- September 2020 erweist sich des halb als rechtens , womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
- 6.1 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.- - festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer le gen, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2 Rechtsanwalt Jürg Bügler reichte trotz entsprechendem Hinweis in der Gerichts verfügung vom 1
- Februar 2021 ( Urk. 21 ) keine Honorarnote ein. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie unter Berück sichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist seine Entschä digung von Amtes wegen auf Fr. 1’90 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist , sobald sie dazu in der Lage ist . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, wird mit Fr. 1’ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00667
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 8. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 66, Mutter von zwei Kindern (geboren 19 90 und 19 92),
war seit Mai 200 4 teilzeitlich als Hauswart in für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 13/8). Unter Hinweis auf Schmerzen nach einer Knie operation meldete sich die Versicherte am 5. November 2018 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein (vgl. Urk. 13/13).
Mit Mitteilung vom 1 3. Februar 2019 hielt sie fest, dass keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 13/14). Am 1 5. November 2019 erfolgte eine Haus haltsabklärung (vgl. Urk. 13/27). Na ch durchgeführt em Vorbescheid verfahren (Urk. 13/30; Urk. 13/34)
verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2. September 20 20 bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 13/ 38 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 3 0. Septem ber
20 20 Besch werde gegen die Verfügung vom 2. September 20 20 (Urk.
2) un d beantragte, ihr sei eine ganze Invalidenr ente, allenfalls eine Teilrente, zu gewähren. Eventuell sei die Streitsache zur gehörigen Untersuchung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die IV Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 20 20 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 0. Dezember
2020 (Urk. 14) wur de der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Prozess führung und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 6. Januar 2021 (Urk.
16) an ihren Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. Feb ruar 2021 auf das Einreichen einer Duplik
(Urk. 20) . Dies wurde der Beschwerde führ erin am 1 7. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4
der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV)
per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1 .5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar
2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mut masslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2. 2.1
Strittig und zu prüfen
sind der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfüg ung (Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2018 in ihrer bisherigen Tätig keit eingeschränkt sei (S. 1 unten) . In einer angepassten Tätigkeit sei sie bereits im September 2019 wieder zu einem Pensum von 75-80 % arbeitsfähig (S. 2 oben).
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Hau shaltsbereich tätig . Unter Berücksichti gung einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 % (S. 1 unten) errechnete s ie einen rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 18 % (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beur teilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ sei aufgrund des Beschwerdebildes nachvoll ziehbar. Anhand der medizinischen Akten sowie seiner eigenen langjährigen be ruflichen Erfahrung sei er zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 75-80 % arbeitsfähig sei (S. 2 Mitte). 2.3
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass der Bericht von Dr. A.___ gewichtige Einschränkungen auf allen Körperebenen festhalte. Bereits aufgrund des komplexen chronischen, rein somatisch fassbaren Schmerz syndroms erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 75-80 % in angepasster Tätigkeit unrealistisch (S. 3 f.). Der Abklärungsbericht vom 1 5. November
2020 (richtig: 2019) sei als veraltet einzustufen. Ihre Tochter müsse mittlerweile prak tisch sämt liche Haushalttätigkeiten für sie übernehmen (S. 4 unten). Gesamthaft betrage die Einschränkung im Haush alt schätzungsweise 60-70 % (S. 5 unten).
I n der Duplik (Urk. 16) machte die Beschwerdeführerin geltend, der RAD-Bericht von Dr. Z.___ berücksichtige lediglich die medizinischen Unterlagen bis 2 1. Sep tember 201 9. Die eingereichten späteren Berichte, welche eine Verschlechterung klar dokumentierten, hätten daher zum vornherein nicht in Rechnung gestellt werden können . Der Bericht von Dr. Z.___ und im Übrigen auch der Haushaltsab klärungsbericht, welcher auf den nämlichen Unterlagen basiere, seien deshalb unvollständig und würden schon aus diesem Grund nicht überzeugen (S. 2 Mitte).
Dr. Z.___ halte sodann selbst fest, dass sich aus den medizinischen Unterlagen kein stabiler Gesundheitszustand ermitteln lasse (S. 2 unten). Warum eine Leis tungsfähigkeit von 75-80 % und nicht etwa 20-30 % oder 0 % zutreffen solle, bleibe im Dunkeln und sei aus der Luft gegriffen (S. 3 oben). Insgesamt sei der Bericht von Dr. Z.___ unvollständig und nicht plausibel nachvollziehbar (S. 3 Mitte). Es seien weitere Abklärungen erforderlich (S. 3 unten). D ie nach Verfü gungserlass ergangenen Berichte von Dr. A.___ vom 2. Oktober
2020 und von Dr. B.___ vom 1 3. Oktober 2020 seien in die Würdigung einzubeziehen, da sie offensichtlich das Bild per Stichtag erhellen würden (S. 4 oben). Eine Ver schlechterun g werde von Dr. B.___ und Dr. A.___ ausgewiesen (S. 4 Mitte). Sie leide an einem chronifizierten, über Jahre andauernden, sich ständig verstär kendem Schmerzsyndrom. Die Situation sei sehr komplex, es seien wesentliche und ernsthafte Beschwerden auf mehreren Körperebenen vorhanden; so am lin ken Fuss, an beiden Knien, an beiden Schultern, beim unteren Rücken und dem Gesäss (S. 5 Mitte). Sowohl bezüglich des zumutbaren Masses der Arbeitsfähigkeit in adaptierter leichter Tätigkeit als auch bezüglich Haushalttätigkeit müsse ein neutrales Fachgutachten eingeholt werde, für den Erwerbsteil gegebenenfalls kombiniert mit einer EFL (S. 5 unten). 3. 3.1
Die Ärzte des
Spitals B.___, Klinik für Rheum atologie, nann te n im Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 13/25/1 5 -1 9) folgende Hauptd ia gnose n (S. 1 f.): - Reizzustand mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen Knie rechts - leichtgradiger sekundärer Hyperparathyreoidismus - posttraumatischer Abriss der Glutealmuskulatur rechts - Lumbosakr algie mit Glutealgie - subacromiales
Impingement rechtsbetont - symptomatische linksbetonte Rhizarthrose - mikrozytäres, mikrochromes rotes Blutbild - Penicillin-Allergie
Die Ärzte des Spitals C.___ empfahlen in Anbetracht der rezidivierenden rechtsseitigen Kniegelenksergüsse eine hochdosierte Kortison-Behandlung für fünf Tage. Inwie weit diese auch Einfluss auf die rechte subacromiale und linksseitige glenohume rale Schmerzhaftigkeit habe, bleibe abzuwarten. Hier seien möglicherweise wei tere Abklärungen respektive Therapien indiziert (S. 4 Mitte). 3.2
Dr. med. B.___, Spital C.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, nannte im Bericht vom 1 3. März 2019 (Urk. 13/25/13-14) folgende Hauptdiagnose (S. 1 unten): - Reizzustand mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen Knie rechts mit/bei: - Implantation einer Knie- Totalendoprothese am 5. Januar 2012, sekun däre Patella baja (postoperativ) und Instabilität mediolateral - Status nach Inlay-Wechsel, sekundärem Patella-Rückenflächenersatz und proximalisierender
Tuberositas -Osteotomie und Débridement Knie rechts am 2 7. September 2017 - Status nach OSME 3.5er Schrauben Tuberositas
tibiae und arthrosko pischer partieller Synovektomie und Baker-Zysten-Entfernung am 2 3. Januar 2019
Anlässlich der planmässigen Kontrolle hab e die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie immer noch persistierende Schmerzen verspüre. Sie nehme täglich Dafal gan und Novalgin ein und besuche regelmässig die Physiotherapie. Erfreu licher weise habe die Beschwerdeführerin die Arbeit vor drei Wochen wieder zu 50 % erfolgreich aufnehmen können (S. 2 oben). Sechs Wochen postoperativ zeige sich in Bezug auf Schmerzen und Schwellung ein unveränderter Verlauf (S. 2 unten). 3. 3
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 2 1. September 2019
zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/28) aus, die rechtsseitigen Knieschmerzen hätten seit der Baker-Zysten-Entfernung und der Radiosynovior t hese noch zugenommen. Da die Beschwerdeführerin das rechte Knie geschont habe, schmerze neu auch das linke Knie. Sie habe Schmer zen in den Knien be i Belastung (insbesondere Treppensteigen), nach längerem Gehen und auch nach längerem Sitzen. Zudem leide die Beschwerdeführerin an beidseitigen Schulterschmerzen. Bei ihrem 50%igen Pensum als Hauswartin müsse ihr der Ehemann helfen, da sie kaum noch Treppen bewältigen, geschweige denn auf Leitern steigen könne.
L ängerfristig sei die Arbeitsfähigkeit als Haus wartin auch zu 50 % nicht mehr gegeben. O b eine angepasste Tätigkeit möglich wäre, müsste seiner Meinung nach speziell abgeklärt wer den, beispielsweise mit tels EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) oder Gutachten.
A uf jeden Fall dürfe die Tätigkeit nicht körperlich schwer sein und kein dauerndes Stehen oder Sitzen erfordern . Ideal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne längeres Gehen oder Stehen, ohne Heben oder Tragen schwerer Lasten, ohne Arbeiten in starren Positionen, ohne Treppensteigen, ohne Steigen auf Leitern und ohne Knien (Ziff. 1.4) . 3. 4
Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte im Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 13/37 S. 3 ff.) aus, dass bei der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronischer Reizzu stand des rechten Kniegelenkes mit rezidivierenden Kniegelenk s ergüssen ausge wiesen sei, einschliesslich einer sich hieraus ableitende n Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit. Inwieweit dieser Gesundheitsschaden derzeit stabil sei, lasse sich aus den Berichten nicht exakt erkennen, da der letzte diesbezügliche fachärztliche Bericht der Ärzte des Spitals C.___ vom 1 3. März 2019 stamme (S. 4 Mitte) . Der aktenkundige Verlauf der Arbeitsunfähigkeit - wie üblich primär geltend für die bisherige beziehungsweise weiterhin ausgeübte Tätigkeit (hier Hauswartin) - sei aus orthopädischer Sicht zwar plausibel. Aber die von Dr. A.___ geäus serte Ansicht, dass diese Tätigkeit längerfristig selbst mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr möglich sein werde, könne aus 30jähriger orthopädischer Berufserfahrung nur nachdrücklich bestätigt werden (S. 4 unten). Es liege hier im versicherungsmedizinischen Sinne eine sogenannte «drohende Invalidität» vor, das heisse, im Grunde genommen erbringe die Beschwerdeführerin die Arbeit auf Kosten ihrer Gesundheit. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es keine aktenkundigen Angaben, aber rein medizintheoretisch wäre eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, überwiegend wahrscheinlich in einem höheren Prozentsatz (ca. 75-80 %) möglich, retrospektiv geltend ab 9. Februar 2019 (S. 5 oben). 3. 5
Dr. B.___ führte im Bericht vom 2 9. Oktober 2019 (Urk. 3/4) aus, die Beschwer deführerin sei zur knieorthopädischen Beurteilung bezüglich des linken Kniege lenkes zugewiesen worden (S. 2 oben). Konventionell-radio logisch zeige sich ein erhalten er Gelenkspalt medial- und lateralseitig, ohne Hinweis auf degenerative Veränderungen. Letztlich seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten heftigen Beschwerden nicht erklärt. Zum Ausschluss einer Stressreaktion habe er eine MRI-Untersuchung veranlasst (S. 2 unten).
Im Bericht vom 1 2. November
2019 (Urk. 3/5) hielt Dr. B.___ fest, dass sich MR tomographisch eine laterale Meniskusläsion finde, welche mit den Beschwer den zumindest zum Teil korreliere. Primär sollte nach Möglichkeit konservativ vor gegangen werden. Als erste Massnahme habe er eine diagnostisch-therapeu tische Kniegelenks-Infiltration veranlasst (S. 2 unten). 3. 6
Dem Bericht vom 1 5. November 2019 (Urk. 13/27) über die Haushaltsabklärung vom selben Tag ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin berichte, ständige Wasseransammlungen im operierten Kniegelenk zu haben. Nun habe sie auch zwei Meniskusläsionen im linken Knie. Auch in der operierten Schulter habe sie Schmerzen und die Bewegung sei vor allem über Kopf eingeschränkt. Sie habe schon seit vielen Jahren gesundheitliche Probleme, auch mit dem linken Fuss (S. 2 Mitte).
D ie Abklärungsperson gab an, dass die Beschwerdeführerin
neben ihrer Tätigkeit als Hauswartin (14 Stunden pro Woche = 35 %) noch Reinigungs arbeiten in einem Pensum von etwa 30 % ausgeführt hatte . Diese Anstellung bei der D.___ AG habe sie im Jahr 2017 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (S. 3 Ziff. 2.2).
Bei der Hauswarttätigkeit sei der Vertrag angepasst wor den, da der Ehemann 50 % der Arbeit habe übernehmen müssen (S. 3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie die Anstellung bei der D.___ AG nicht gekündigt hätte, wenn sie gesund gewesen wäre. Auch die Haus wartstätigkeit hätte sie weiterhin alleine ü bernommen (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklä rungsperson hielt fest, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Be schwer de führerin bei guter Gesundheit weiterhin im Rahmen von 65 % gear beitet hätte (S. 5 Ziff. 2.6.1).
Entsprechend qualifizierte sie die Beschwerde führerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4 Ziff. 2.6).
Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 39 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 15 % und im mit 3 3 % gewichteten Bereich „Wohnungs- und Hauspflege“ 10 %. Im mit 10 % gewichteten Bereich „Einkauf sowie wei tere Besorgungen“ und im mit 18 % gewichteten Bereich „Wä sche und Kleiderpflege“ wurden keine Einschränkungen festgestellt (vgl. S. 6 f. Ziff. 6.1 - 6.4).
Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen erga ben eine Einschränkung von insgesamt 9.15 % (S. 8
Ziff. 6.6). 3. 7
Dr. med. E.___, Gastropraxis
F.___, nannte im Bericht vom 6. Dezember
2019 (Urk. 3/9) eine kleine axiale Hiatushernie mit kurzen, nicht ero si ven Reflexzungen . Er führte aus, dass bei dem leichten Refluxproblem bedarfsweise ein Säureblocker eingesetzt werden könne. 3. 8
Dr. B.___
führte im Bericht vom 3 1. Januar
2020 (Urk. 3/7) aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine komplexe Situation mit multilokulären Beschwerden am Bewegungsapparat bestehe (unter anderem Knie beidseits, Fuss links sowie Schul tern beidseits). Am linken Knie finde sich eine symptomatische laterale Menis kusläsion, bei valgischer Beinachse. Hier hätten Infiltrationen eine Besserung der Situation erzielen können. Aufgrund des schwierigen Verlaufes auf der rechten Seite sollte links nach Möglichkeit mit irgendwelchen chirurgischen Massnahmen vorsichtig vorgegangen werden. Zusätzlich zu einer Kniegelenk-Arthroskopie wäre eine Varisationsosteotomie zur Begradigung der Beinachse durchzuführen. Wie ein solcher Eingriff jedoch die Beschwerden der Beschwerdeführerin (chro nifiziertes Schmerzsyndrom) beeinflussen würde, sei unklar. Auf der rechten Seite sei der Verlauf weiterhin unbefriedigend, mit persistierendem Reizerguss trotz bereits vieler Massnahmen (S. 2 unten). 3. 9
Dr. A.___ hielt in der Stellungnahme vom 2. Oktober
2020 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 10A/2) fest,
dass die Beschwerde führerin zur Schmerztherapie sogar Opiate (aktuell: Targin) einnehmen müsse. Unter diesen Medikamenten sei sie sehr müde. Seiner Ansicht nach sei die Arbeitsfähigkeit al s Hauswartin nicht mehr gegeben. O b eine behinderungsange passte Tätigkeit möglich wäre, müsste seines Erachtens mittels eines Gutachten s abgeklärt werden, um einigermassen objektive Befunde zu erhalten. D asselbe gelte für die Angaben, welche Haushalttätigkeiten noch möglich wären . 3. 10
Dr. B.___ führte im
Bericht vom 1 3. Oktober 2020 (Urk. 10A/1) aus, dass das Arbeitsverhältnis als Hauswartin per Ende Mai gekündigt worden sei (S. 2 oben). Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin aufgrund der multilokulären Be schwerden am Bewegungsapparat aktuell nicht mehr arbeitsfähig in ihrer ange stammten Tätigkeit als Hauswartin. Allenfalls wäre eine kniegelenkschonende Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeiten möglich, jedoch ohne repetitives Be steigen von Leitern und Treppen, kniende Tätigkeiten und Heben von schweren Lasten. In dieser komplexen Situation sch eine ihm jedoch eine umfassende gut achterliche Beurteilung der Gesamtsituation notwendig (S. 2 unten). 4. 4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Statusfrage nicht umstritten ist. Die Beschwerde gegnerin ging von den zuletzt ausgeübten
T ätigkeit en
als Hauswartin im Umfang von 35 % sowie als Raumpflegerin im Umfang von 30 % aus und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haus haltsbereich tätig .
Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint aufgrund der bisherigen Arbeitstätigkeit sowie der Angaben der Beschwerdeführerin als na chvollziehbar (vgl. vorstehend E. 3. 6). 4.2
Angesichts der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an Beschwerden in beiden Knien und den Schultern leidet und ihr di e bisherige Tätigkeit als Hauswart in nicht mehr zumutbar ist. Z ur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit finden sich die folgenden Angaben :
Dr. A.___ führte im September 2019 aus, dass mittel s Gutachten oder EFL abgeklärt werden müsste, ob eine angepasste Tätigkeit möglich wäre. Ideal wäre eine körperlich nicht schwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kop f-Ar bei ten, ohne längeres Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne Heben oder Tragen schwe rer Lasten, ohne Arbeiten in starren Positionen, ohne Treppensteigen, ohne Stei gen auf Leitern und ohne Knien
(vgl. vorstehend E. 3.3).
RAD-Arzt
Dr. Z.___ hielt im Oktober 2019 fest, dass rein medizintheoretisch eine körperlich leichte Tätig keit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, überwiegend wahrschein lich in einem höheren Prozentsatz (ca. 75-80 %) möglich wäre (vgl. vorstehend E. 3.4).
Dr. B.___ gab im Oktober 2020 zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an, dass allenfalls eine kniegelenkschonende Tätigkeit mit wechselbe lastenden Arbeiten möglich wäre, jedoch ohne repetitives Besteigen von Leitern und Treppen, kniende Tätigkeiten und Heben von schweren Lasten. In dieser kom plexen Situation sch eine ihm jedoch eine umfassende gutachterliche Beurteilung der Gesamtsituation notwendig (vgl. vorstehend E. 3.10). 4.3
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Be urtei lung ihres RAD-Arztes Dr. Z.___ .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Anhand der vorliegenden medi zinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführer in im Wesentlichen an einem Reizzustand des rechten Kniegelenkes mit rezidivierenden Kniegelenkser güssen, einer Lumbosakralgie und Glutealgie, einem subacromialen
Impingement rechtsbetont
und einer symptomatischen linksbetonten Rhizarthrose leidet. RAD Arzt Dr. Z.___, welcher als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matolo gie des Bewegungsapparates über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifi kation verfügt, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegen wärtigen Gesundheitszustand de r Beschwerdeführerin verschaffen. Seine Stel lungnahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehbare Begründungen. Damit erfüllt sie die an eine beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. vor ste hend E. 1.3 und 1.4) .
Schliesslich liegen k eine Berichte vor, welch e im Wider spruch zu dieser Beurteilung stehen. 4.4
In Bezug auf die Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit stimmt die Beurteilung durch Dr. Z.___ im Wesentlichen mit
den Einschätzungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___ überein.
Sowohl der Hausarzt Dr. A.___ als auch der behandelnde Orthopäde D r. B.___ machten indessen keine Angaben zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Sie führten aus, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Gut achten erforderlich sei.
Dr. A.___ hielt auch für die Angaben zu den H aus halttätigkeiten eine gutachterliche Abklärung für erforderlich.
D ie Stellungnahme von Dr. Z.___ ist - insbesondere auch zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit -
aufgrund des Beschwerdebildes nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Ein Gutachten erscheint nicht erforderlich. In Bezug auf die nach dieser Stellungnahme diagnostizierte laterale Meniskusläsion links konnte gemäss Angaben von Dr. B.___ mittels Infiltrationen eine Besserung er zielt werden (vgl. vorstehend E. 3.8). Diese neue Diagnose vermag an der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts Wesentliches
zu ändern. Somit kann auf die Beurteilung durch Dr. Z.___
abgestellt werden, wo nach der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, in einem Pensum von 75-80 % möglich wäre.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben weder Dr. B.___ noch Dr. A.___ in ihren nach Verfügungserlass ergangenen Berichten vom Oktober 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert. So weit sie ausführten, dass die Arbeitsfähigkeit als Hauswartin nicht mehr gegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ bereits im Oktober 2019 davon aus ging, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Hauswartin nicht mehr zumutbar sei.
4. 5
In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 1 5. November
2019 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 13/27) vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1.5) und vermag zu überzeugen. Aus dem Haushaltsabklärungsbericht ergibt sich insgesamt eine Einschränkung im Haus halt im Umfang von 9.15 % (vgl. vorstehend E. 3.6).
Dazu ist festzuhalten, dass d ie von einer qualifizierten Person durchgeführte Ab klärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar stellt .
Einer ärzt lichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung un ter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 5. November 2019 kann ab gestellt werden. Eine neue Abklärung erscheint nicht erforderlich, zumal sich aus den vorliegenden Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustan des der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. vorstehend E. 4.4) . 4.6
Zusammenfassend ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende und dabei vorwiegend sitzende Tätigkeit in einem Pensum von 75-80 % möglich wäre. Im Haushaltsbereich besteht eine Einsc hränkung im Umfang von 9.15 %. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5. 5.1 A usgehend von der Qualifikation als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig, ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege benheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2019, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Vorliegend kann zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die zuletzt ausge übten Tätigkeiten als Hauswartin sowie als Putzfrau abgestellt werden. D er
bis herige Lohn der Beschwerdeführerin als Hauswartin (bei einem Pensum von 35 %)
betrug
Fr. 16'680.-- im Jahr 2017 (Fr. 1'390 x 12; vgl. Arbeitsvertrag vom 1 3. Mai 2011, Urk. 13/6/1-2, sowie Lohnausweis 2017, Urk. 13/6/3) . Bei ihrer Rei nigungstätigkeit für die D.___ AG erwirtschaftete die Beschwerdeführe rin (bei einem Pensum von etwa 30 %)
Fr. 18'521.-- im Jahr 20 15 sowie Fr. 16'840.-- im Jahr 2016 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, U rk. 13/12), mithin durchschnittlich Fr. 17'680.5 0. Umgerechnet auf ein Vollzeit pensum ergäbe sich damit ein jährliches Einkommen von rund Fr. 52'863.08 ([ Fr. 1 7 ' 68 1 +
Fr. 1 6 ’68 0] :
65 x 100). Unter Berücksichtigung der frauenspezifi schen Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2017, 0.5 % im Jahr
201 8 sowie 1.0 % im Jahr 201 9 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 201 9
ein Valideneinkommen von rund Fr. 53’873 .-- (Fr. 52'863.08 x 1.004 x 1.005 x 1.01). 5.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Zur Berechnung des Invalideneinkommens kann vorliegend auf die Lohnstruk turerhebung 201 8 abgestellt werden. Demnach betrug der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn im Jahr 201 8
Fr. 4’371.-- pro Monat (LSE 201 8, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) Fr. 5 4'681.21 im Jahr ergibt (Fr. 4'3 71 .-- : 40 x 41.7 x 12). Für das Jahr 201 9 ergibt sich unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 201 9 ein Einkommen von Fr. 5 5 ‘ 227.81 (Fr. 54 ' 681 x 1.0 1) . Angesichts der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75-80 % ist zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Pensum von 75 % auszugehen, womit sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41 ' 421 .-- ergibt (Fr. 5 5 ‘ 227.81 x 0. 75).
D ie Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor, da die Ein schränkungen bereits im Rahmen des Belastungsprofils berücksichtigt worden seien (Urk. 13/29/1) . D ies ist nicht zu beanstanden, zumal
allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805 /2016 vom 22. März 2017 E. 3.1)
und a uch sonst kein persönliches oder berufliches Merkmal ersichtlich ist, das Auswirkun gen auf die Lohnhöhe haben könn te.
5.4
Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 53’873 .-- un d einem Invalidenein kommen von Fr. 41 ' 421 .-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 12’4 52 .--, was einer Einschränkung von 23.1 1 % entspricht. Bezogen auf ein 65 %-Pensum re sultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 1 5.0 2 % . Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie unter E. 4.5 ausgeführt, von einer Einschränkung von insgesamt 9.15 % auszugehen. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 35 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 3.20 % . Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushalts bereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 18.2 2 % .
Die anspr uchsverneinende Verfügung vom 2. September 2020 erweist sich des halb als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.- - festzusetzen
und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer le gen, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Rechtsanwalt Jürg Bügler reichte trotz entsprechendem Hinweis in der Gerichts verfügung vom 1 7. Februar 2021 (Urk. 21) keine Honorarnote ein. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles sowie unter Berück sichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist seine Entschä digung von Amtes wegen auf Fr. 1’90 0 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. 6.3
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie
zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, wird mit Fr. 1’ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensNeuenschwander-Erni