Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1997, besuchte die Sekundarschule B und absolvierte im Anschluss daran das 10. Schuljahr, welches er im Jahr 20 14 abschloss (Urk. 11/8 /14 f.) . In der Folge fand er jedoch keine Lehrstelle und nahm auch sonst keine Erwerbstätigkeit auf
(Urk. 11/8/1). Am 17. Februar 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1/4 und 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht de s
Hausarztes Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 11/6 ) . Am
11. Septem ber 2017 teilte sie dem Versicherten mit, es seien zurzeit keine Ein gliederungsmassnahmen möglich, weshalb der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/12). Danach führte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen durch und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 27. Februar 2020, Urk. 11/42). Zudem holte sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, ein (Urk. 11/45/6). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2020 kündigte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 11/46). Dagegen erhob der Versicherte am
7. Mai 2020, ergänzt am 11. Juni 2020, Einwand (Urk. 11/47, Urk. 11/49). Am 2. September 2020 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne (Urk. 11/56 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
29. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2. September 2020 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt und für die Zukunft eine Rente der Invalidenversicherung sowie sämtliche weiteren Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnah men, Taggelder, etc.) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Seiner Beschwerde legte er einen Bericht des behandelnden Dipl. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 21. September 2020 bei (Urk. 3). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 kündigte der Beschwerdeführer sodann an, er werde am 13. Oktober 2020 in die Klinik C.___ eintreten (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2020 mitgeteilt ( Urk. 6).
A m 26. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer sodann den Austrittsbericht der Klinik C.___
vom 16. Oktober 2020 nach (Urk. 8 und Urk. 9/1-6). Die Beschwer de gegnerin schloss am 9. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10)
und verzichtete am 30. November 2020 auf eine Stellungnahme zum Austritts bericht der Klinik C.___
(Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der medizinischen Unterlagen liege eine Internetabhängigkeit mit Computerspielen vor. Diese Diagnose habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Somit bestehe keine Erkrankung, welche die Erwerbsfähigkeit beeinflusse. Für eine Lehre im ersten Arbeitsmarkt entstünden keine Mehrkosten. Die Voraussetzungen für Leis tungen der Invalidenversicherung seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1). Der vom Be schwerdeführer in Aussicht gestellte stationäre Aufenthalt in der Klinik C.___ wäre
grundsätzlich abgewartet worden, zumal bei einem stationären Aufenthalt in diesem Alter Diagnosen auftreten könnten, welche die Arbeitsfähigkeit dauer haft einschränkten. Im Schreiben vom 25. Juni 2020 habe jedoch der Beschwer deführer mitgeteilt, dass er weiterhin nicht angemeldet sei. Es ergäben sich daher keine neuen Erkenntnisse (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, e s könne nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin bei einem von ihr als «inhaltlich wenig überzeugende n Gutachten» einzig auf die Z-Diagnose abstelle und daraus folgere, dass kein Gesundheitsschaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit erheb lich und dauerhaft einschränke. Dies, obschon der Gutachter selber zum Schluss komme, dass ihm , dem Beschwerdeführer, nach jahrelang fehlender Tagesstruktur sowie fehlender beruflicher Ausbildung und insbesondere unter Mitberück sichti gung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge seit der Anmeldung vom 20. Februar 2017 rückwirkend im Längsschnitt sowie gegenwärtig im Querschnitt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt oder im geschützten Rahmen attestiert werden könne. Gemäss Gutachten benötige er eine konsequente und intensive Gesprächspsychotherapie und gleichzeitig dringend berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen. Er habe somit Anspruch auf eine Rente. Allenfalls seien diesbezüglich aber noch weitere Abklärungen not wendig, so beispielsweise Rückfragen an den Gutachter und Abklärungen in phy sischer Hinsicht, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Zudem seien ihm vorgängig berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 9). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin ergänzend vor, der RAD habe die im psychiatrischen Gutachten festgestellte Diagnose und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit für nicht überzeugend gehalten. Dieser Ein schätzung sei nichts entgegenzuhalten. Es hätten keine auffälligen psychopatho logischen Befunde erhoben werden können (Urk. 10 S. 1). Auch betreffend die Diagnose einer Internetabhängigkeit mit Computerspielen habe der RAD einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu Recht verneint . Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei vorliegend diskutiert worden, habe aber auch aufgrund eines fehlenden stationären Aufenthaltes mit längerer Beo bachtungsdauer nicht bestätigt werden können. Sie habe sich danach erkundigt, ob eine stationäre Behandlung nun in die Wege geleitet worden sei. Nachdem dies verneint worden sei, könne ihr nicht angelastet werden, sie habe den Ent scheid zu früh erlassen. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile (Oktober 2020) während drei Tagen stationär habe behandeln lassen. Es stehe i h m grundsätzlich offen, ein neues Gesuch einzureichen (Urk. 10 S. 2). 2.4
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechts genügend abgeklärt ist. 3. 3.1
Mit Bericht vom 2. März 2017 notierte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine (fragliche) Depression , eine p sychosoziale Belastungsstörung sowie eine mögliche Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/6/6). Da zu ergänzte er, der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 2013 wegen Müdigkeit und Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei ihm gewesen. Die kör perlichen Abklärungen hätten keine Pathologie ergeben. Es habe sich heraus gestellt, dass die ganze Symptomatik psychischer Natur sei. In der Folge hätten sich depressive Züge bei auffallender Persönlichkeitsentwicklung gezeigt, so dass der Beschwerdeführer schon bald in eine psychologische Therapie bei Frau D.___ gegangen sei. Diese Therapeutin sei dann leider pensioniert worden und eine Nachfolgerin habe nicht gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung gemacht, habe tagsüber fast immer geschlafen und sei in der Nacht vor allem am Computer gewesen. Erschwerend sei eine familiäre Be lastungssituation mit einem sehr dominanten Vater hinzugekommen. Mit zune h mendem Alter des Beschwerdeführers sei keine andere Lösung als eine psy chia trisch überwachte Tagesstruktur gesehen worden. Diese besuche der Be schwerdeführer seit geraumer Zeit. Betreffend die psychiatrische n Diagnosen seien die Berichte der aktuell behandelnden Kollegen zu beachten (Urk. 11/6/8). Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. Y.___ ebenfalls auf den Psy chiater (Urk. 11/10/13). 3.2
Am 21. September 2018 erstattete der behandelnde Dipl. med. B.___ seinen Bericht. Darin führte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Internetabhängigkeit mit Computerspielen (ICD-10 F63.8) sowie eine verzö gerte Entwicklung der Persönlichkeit in der Adoleszenz auf. Es lägen Persön lichkeitszüge mit ausgep rägt vermeidend-zurückhaltenden und unreif-abhän gi gen Symptomen vor, die das Ausmass einer Akzentuierung überstiegen . Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung solle aufgrund des Alters des Beschwerde führers und der seit Jahren bekannten verzögerten Entwicklung noch nicht abschliessend gestellt werden (Urk. 11/ 2 0/1).
Der Beschwerdeführer wirke im Affekt teils abwesend, vordergründig sachlich und reagiere verlangsamt. Spürbar seien au ch seine Bedrücktheit und Ängst lichkeit. Kognitiv seien keine Beeinträchtigungen feststellbar. Das Gedächtnis und das formale Denken seien intakt. Es bestünden keine psychotischen Symptome, kein wahnhaftes Erleben, keine suizidalen Gedanken und kein Substanzkonsum. Ferner bestünden eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine eingeschränkte Leistungs fähigkeit bei einer Tag-Nacht-Rhythmusstörung (Urk. 11/20/2). Der Beschwerde führer zeige grundsätzlich eine kooperative Haltung in der Behandlung, soweit man ihn nicht überfordere. Eine stationäre Behandlung lehne er ab. Aufgrund des bisherigen Verlaufes mit nur langsamen Fortschritten müsse mit einer Entwick lung von weiteren sehr vielen Monaten gerechnet werden (Urk. 11/20/3) .
Seit dem 24. Oktober 2016 bis heute und auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Berufsbereichen. Betreffend Eingliederungsmass nah men erklärte Dipl. med. B.___ , bisher sei es aufgrund der langsamen Ent wick lung noch nicht möglich gewesen, die Basisfähigkeiten für eine Lehre zu errei chen. Der Beschwerdeführer habe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und kein Durchhaltevermögen. Einer Arbeitswelt jedwe d er Art sei er nicht gewachsen. Er werde Aufträge nur eigenwillig erfüllen. Er sei noch sehr in seiner kindlichen Welt verhaftet und flüchte vor der Erwachsenenwelt ins virtuelle Internet. Eine berufliche Reintegration würde zudem bereits am Arbeitsweg scheitern, den der Beschwerdeführer nicht selbständig bewältigen könne. Es bedürfe noch eines lang angelegten therapeutischen Vorgehens. Erst der weitere Verlauf werde die Mög lichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung aufzeigen (Urk. 11/20/3).
Am 19. Juli 2019 ergänzte Dipl. med. B.___ , der Beschwerdeführer sei bis Ende März 2019 in der Tagesklinik in Behandlung gewesen, seit dem 1. April 2019 bis heute sei er noch in ambulanter Behandlung. Die Symptome und das Verhalten seiner Persönlichkeit mit ausgeprägt unreif-abhängigen und vermeidend-zurück haltenden Zügen hätten sich bis heute kaum merklich verändert. Erschwerend sei, dass der Beschwerdeführer nur teilweise einsichtsfähig sei. Er habe eine Hospi talisation mangels Krankheitseinsicht abgelehnt. Ob ein psychiatrischer Klinik aufenthalt eine wesentliche Besserung der Persönlichkeitsstörung bringe, sei zudem eher fraglich. Eine ausgeprägt unreif-vermeidende Persönlichkeit brauche in der Regel sehr viele Monate bis Jahre zur Besserung. Klinikaufenthalte seien in der Regel nur kurzdauernd möglich. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht ge bessert. Der Beschwerdeführer sei anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/25) . 3.3
Am 27. Februar 2020 erstattete Dr. Z.___ sein psychiatrisches Gutachten. Darin nannte er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte ängstlich-abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Demgegenüber sei die Internetabhängigkeit ohne leistungsmindernde Wirkung (Urk. 11/42/14).
Beim Beschwerdeführer seien, abgesehen von einer Ängstlichkeit und Selbst un sicherheit, keine weiteren psychopathologischen Merkmale vorhanden (Urk. 11/42/15) . Die Gesamtpunktezahl der Montgomery- Asberg Depression Scale liege bei vier Punkten und deute auf keine depressive Symptomatik mit Krank heitswert hin. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünde eine leichte Beein trächtigung in der Fähigkeit zur Anpassung an Regel und Routine (Urk. 11/42/13). Demgegenüber seien die Flexibilität- und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteil s fähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbe hauptungsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit zu Spontan akti vitäten mittelgradig beeinträchtigt. In den übrigen Aktivitäten (Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Fähigkeit zur Anwendung von fach lichen Kompetenzen, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Fähigkeit zu familiären bezie hungsweise intimen Beziehungen , Fähigkeit zur Selbstpflege sowie Verkehrs fähigkeit) bestünden keine Einschränkungen (Urk. 11/42/13 f.).
Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über eine – trotz verzögertem Tag- Nacht-Rhythmus – zu friedenstellende Schlafqualität, eine erhaltene Tagesstruk tur sowie die regelmässige Pflege der sozialen Kontakte im engeren Familienkreis, könne beim Beschwerdeführer gegenwärtig von keiner Störung aus dem affek tiven Formenkreis ausgegangen werden . Es liege gegenwärtig weder eine Störung aus dem organischen noch aus dem psychotischen oder neurotischen Formenkreis inklusive soziophobischem Verhalten vor. Es könne jedoch seit seiner Kindheit von akzentuierten ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszügen ausgegangen wer den . Allerdings gebe es gegenwärtig weder klinisch noch in Bezug auf sein Alter Hinweise auf den Ausbruch einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/42/15) .
Nach jahrelang fehlender Tagesstruktur sowie fehlender beruflicher Ausbildung und insbesondere unter Mitberücksichtigung der ängstlich-abhängigen Persön lichkeitszüge könne dem Beschwerdeführer rückwirkend im Längsschnitt sowie gegenwärtig im Querschnitt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Es müsse gleichzeitig festgehalten werden, dass weder die therapeutischen noch die beruflichen Massnahmen ausgeschöpft seien (Urk. 11/42/15).
Der Beschwer de führer brauche in therapeutischer Hinsicht eine konsequente und intensive Gesprächspsychotherapie. Gleichzeitig brauche er dringend berufliche Massnah men im geschützten Rahmen, initial im Sinne eines Belastbarkeitstrainings mit anschliessendem Arbeitstraining und einer beruflichen Abklärung bezüglich einer allfälligen beruflichen Ausbildung (Urk. 11//42/15 f, Urk. 11/42/17 f.) . Unter Kombination der vorgeschlagenen therapeutischen und beruflichen Massnahmen sei beim Beschwerdeführer mit der Herstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit inklusive einer 100%igen Ausbildungsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt auszugehen (Urk. 11/42/15 f.). Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit bestehe seit dem 24. Oktober 2016 und somit auch seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 201 7. Der Beschwerdeführer sei für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt oder im geschützten Rahmen zu 100 % arbeitsunfähig. Die Frage nach einer dem Leiden ideal ange passten Tätigkeit könne erst im Rahmen der beruflichen Eingliederung im ge schützten Rahmen beantwortet werden (Urk. 11/42/16).
Eine berufliche Eingliederung habe im Erwachsenenalter nie über längere Zeit stattgefunden, was initial vordergründig auf das soziophobische Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei (Urk. 11/42/16 f.). Aus psychiatrischer Sicht könne die berufliche Eingliederung im geschützten Rahmen initial im Sinne eines Belastbarkeitstrainings (vorzugsweise nachmittags) jederzeit erfolgen. Eine berufliche Eingliederung im geschützten Rahmen sei dem Beschwerdeführer medi zinisch absolut zuzumuten. Es sei von einer sehr guten Prognose bezüglich der Wiederherstellung und Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/42/17). 3.4
Mit undatierter Stellungnahme erklärte der RAD-Arzt Dr. A.___ , das Gutachten sei mit Ausnahme der Diagnostik wenig überzeugend. Der Gutachter postuliere eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Er begründe dies jedoch nicht, sondern behaupte, die Aussage des Beschwerdeführers, er fühle sich nicht arbeitsfähig, stimme mit den objektiven Befunden überein. Tatsächlich erhebe der Gutachter aber einen wenig auffälligen psychopathologischen Befund. Eben falls nicht überzeugend sei, dass bei der Durchführung von medizinischen Mass nahmen und Eingliederungsmassnahmen eine günstige Prognose zu stellen sei bezüglich der Wiederherstellung und Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt. Der Gutachter habe zu dieser günstigen Prognose keine Angaben zur benötigten Zeit gemacht. Er – Dr. A.___
– empfehle, das weitere Vorgehen mit dem Rechtsdienst zu koordinieren (Urk. 11/45/6).
Am 1. April 2020 hielt die Fachexpertin der Beschwerdegegnerin fest, bei der Durchsicht des Gutachtens falle eine Z-Diagnose auf, die invalidenversiche rungs rechtlich keine Leistungen generieren könne. Dipl. med. B.___ gehe von einer Internetabhängigkeit mit Computerspielen (ICD-10 F63.8) aus. Diese Diagnose habe gemäss Gutachten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe kein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit erheblich und dauerhaft ein schränke (Urk. 11/45/7). 3.5
Am 21. September 2020 hielt Dipl. med. B.___ fest, das Grundleiden des Beschwerdeführers sei eine erheblich retardierte Entwicklung der Persönlichkeit mit ausgeprägt vermeidend-zurückhaltenden, abhängigen und sozialphobischen Symptomen sow ie einer Tag- Nacht-Umkehr mit Rückzug in virtuelle Welten (Computer-/Internetabhängigkeit). Die Grunderkrankung verursache eine einge schrän kte Krankheitseinsicht, die sich beim Beschwerdeführer mit Verweigerung oder Abbrüchen von Therapien zeigen könne. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig und stehe deshalb bei der Beschwerdegegnerin in einem Verfahren. Der Verlauf zeige über die bisherigen Jahre eine sehr langsame Besserung. Eine stationäre Behand lung, vorwiegend mit Gruppentherapie, sei eine Möglichkeit, ihn noch intensiver zu behandeln und insbesondere die schwer eingeschränkten sozialen Fähigkeiten zu bessern. Eine Hospitalisation wäre bisher eine massive Überforderung gewe sen. Erst in den letzten Monaten habe der Beschwerdeführer eine etwas aufge schlossenere Haltung bekommen. Der Zeitpunkt der Hospitalisation dürfe nicht zu früh erfolgen, ansonsten der Erfolg ausbliebe. Zurzeit sei aus medizinischer Sicht keineswegs sicher, ob er einen Klinikaufenthalt mit Gruppentherapie durch halten werde. Am 21. September 2020 sei die Zuweisung in die Klinik C.___ veranlasst worden (Urk. 3). 3.6
Dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 1 6. Oktober 2020 ist zu ent nehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort vom 1 3. bis 16. Oktober 2020 in stationärer Behandlung befand. Die Behandler stellten die Diagnosen einer mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, Differentialdiagnose: Soziale Phobie, atypischer Autismus), der sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) sowie der psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1). Als soma tische Diagnosen nannten sie eine Anorexie (Urk. 9/1 S. 1) .
Dazu ergänzten sie, der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt psychopa tho logisch formal gedanklich verlangsamt und blockiert, im Affekt abgeflacht, mit einer herabgesetzten emotionalen Schwingungsfähigkeit, einem reduzierten Selbst wert, in Antrieb und Psychomotorik stark reduziert , einer Tag - Nacht-Umkehr sowi e Ein- und Durchschlafstörungen präsentiert. E r habe bereits kurz nach dem Eintritt geäussert, dass er sich auf der Station unwohl fühle. Er habe sich mit den Anforderungen des Stationsalltags (Geräusche, Mitpatienten, Tages struktur) überfordert gefühlt und sich ablehnend gegenüber Vorschlägen zur besseren Integration gezeigt. Der durchgeführte Autismus-Spektrum-Quotient Self-rating Fragebogen habe eine Punktzahl v o n 31 (C ut-off : 26 Punkte) ergeben. Der Beschwerdeführer habe täglich den Austrittswunsch geäussert. Dieser sei nach Ausschluss von akuter Selbst- und Fremdgefährdung am 16. Oktober 2020 gewährt worden (Urk. 9/1 S. 3).
Zur weiteren Stabilisierung und Rückfallprophylaxe werde eine ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen. Sodann werde eine weiterführende Abklärung bezüglich einer Autismus-Spektrum-Störung mit neuropsychologischer Untersuchung empfohlen. Diese habe während des kurzen stationären Aufenthalts nicht durchgeführt werden können. Schliesslich werde eine Anmeldung in der Tagesklinik des
Z entrum s
E.___ empfohlen (Urk. 9/1 S. 3). Der Beschwerdeführer sei während des gesamten Aufenthaltes zu 100 % krankgeschrieben gewesen (Urk. 9/1 S. 4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, das Gutachten von Dr. Z.___ sei hinsichtlich der festgestellten Diagnose sowie der daraus resultierenden voll ständigen Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig (Urk. 10 S. 1). Gestützt darauf ver neinte sie das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sundheitsschadens. 4.2
Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine seit 24. Oktober 2016 beste hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 11/42/16). Diese begründete er insbesondere mit einer jahrelang fehlenden Tagesstruktur, einer fehlenden beruflichen Ausbildung und dem Vorliegen von ängstlich-abhängig en Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1, Urk. 11/42/15). Eine vollständige Arbeitsun fähigkeit steht jedoch im Widerspruch zum anlässlich der Untersuchung erhobe nen psychopathologischen Befund. Der Gutachter bemerkte unter anderem , der Beschwerdeführer weise abgesehen von seiner Ängstlichkeit und Selbstun sicher heit keine weiteren psychopathologischen Merkmale auf (Urk. 11/42/15). Anhand des Mini-ICF-APP zeigten sich zudem in rund der Hälfte der Aktivitäten keine Einschränkungen, während dem in den anderen Aktivitäten grösstenteils mittel gradige , jedoch keine schweren Einschränkungen festgehalten wurden (Urk. 11/42/1 3 f.). Des W eiteren erscheint es widersprüchlich , dass der Beschwer deführer auch für jegliche Tätigkeiten im geschützten Rahmen arbeitsunfähig sein soll, der Gutachter aber gleichzeitig statuiert e , es könne jederzeit eine berufliche Eingliederung erfolgen (Urk. 11/42/16 f.).
Das Gutachten enthält sodann massgebliche Hinweise auf das Vorliegen psy chosozialer Belastungsfaktoren wie die seit Jahren fehlende Tagesstruktur und die fehlende berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers (Urk. 11/42/15). Psy chosoziale Belastungsfaktoren
sind jedoch nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditäts fremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bun desgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungs medi zinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Recht sprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
Eine solche Differenzierung ist dem Gutachten von Dr. Z.___ nicht zu entnehmen. Mithin geht aus seinen Ausführungen nicht klar hervor, inwiefern die psychosozialen
Faktoren das Krankheitsgeschehen mitbestimmen, respektive, wie hoch der Anteil an invaliditätsfremden Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist.
Eine Auseinandersetzung des Gutachters mit der diagnostizierten Internetab hän gigkeit fehlt gänzlich. Eine Befunderhebung dazu unterblieb genauso wie die Be gründung, weshalb dieser Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt.
Das
Bundesgericht
hat
zudem
in BGE 143 V 409 und 418 erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1. 3 ). Dies gilt auch für primäre Ab hängigkeitssyndrome (BGE 145 V 215), wie sie mit der Internetabhängigkeit im Raum stehen könnte ( Urk. 11/20/3). Eine Indikatorenprüfung wurde
bisher nicht vorgenommen und erweist sich auch gestützt auf das Gutachten
als
nicht
mög lich. Denn diesem lassen sich keine hinreichende n Angaben zur Beurteilung der Ressourcen aufgrund der systematisierten Indikatoren, namentlich
zum beweis rechtlich
entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der Konsistenz,
entnehmen (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. Z.___ namentlich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht den rechtsprechungs ge mässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise entspricht (vgl. E. 1. 4 ), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch die anderen Be richte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu. Dipl. med. B.___ begründete seine Einschätzung einer 100%igen Arbeits un fähig keit wenig differenziert. Seine Beurteilung erweist sich überdies als wider sprüch lich, wenn er in seinem Bericht vom 19. Juli 2019 von einer Persönlichkeits störung spricht (Urk. 11/25) und hernach am 21. September 2020 aber von einer erheblich retardierten Entwicklung der Persönlichkeit (Urk. 3). Auf seine Ein schät zung kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden. Der RAD nahm schliesslich überhaupt keine Beurteilung der Leistungsfähigkeit vor, sondern emp fahl der Beschwerdegegnerin, sich mit dem Rechtsdienst zu koordinieren (Urk. 11/45/6).
Damit sprach sich der RAD – entgegen der Behauptung der Be schwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2) – nicht grundsätzlich gegen einen invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden aus . 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging zudem davon aus, dass während eines stationären Aufenthaltes Diagnosen erhoben werden könnten, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkten (Urk. 2 S. 2 , Urk. 11/55/2 ). Damit brachte sie selbst vor, dass sie den entscheidwesentlichen Sachverhalt auch nach der psychiatrischen Begutachtung offenbar als noch nicht re chtsgenügend abgeklärt erachtet hatte . Sie verhielt sich widersprüchlich, indem sie einerseits davon ausging, der statio näre Aufenthalt könne zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, es jedoch in der Folge auch nach Rückmeldung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 (Urk. 11/51) unterliess, abzuklären, weshalb der stationäre Aufent halt noch nicht erfolgt war. Dipl. med. B.___ berichtete am 21. September 2020 diesbezüglich von einer Überforderung und mangelnden Krankheitseinsicht, die sich in der Verweigerung oder in Abbrüchen von Therapien äussern könne (Urk. 3).
Dass weitere Abklärungen allenfalls im stationären Setting angebracht gewesen wären, zeigt insbesondere der Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 16. Oktober 2020 (Urk. 9/1) . Dieser erging kurz nach Abschluss des Verwaltungs verfahrens. Gestützt darauf lassen sich jedoch Rückschlüsse auf die gesundheit liche Situation bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
am 2. September 2020 tätigen . Daher ist er vorliegend in die Entscheidfindung miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2).
Die Behandler stellten dort immerhin
die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, Differentialdiagnose: soziale Phobie, atypischer Autismus, Urk. 9/1 S. 1). Zudem empfahlen sie eine weiterführende Abklärung betreffend eine Autismus-Spektrum-Störung mit neuropsychologischer Untersuchung, da diese während des kurzen stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 9/2 S . 3). 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessen de Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als unzureichend erweist.
Für eine rechtsgenügende Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens ersche i n en damit weitere Abklärungen in psychischer Hinsicht unumgänglich. Dabei wird sich die Beschwerdegegnerin auch damit zu befassen haben, ob hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes weiterer Abklärungsbedarf besteht, zumal der Beschwerdeführer aufgrund von Beschwerden im rechten Bein bei seinem Haus arzt in Behandlung ist (Urk. 11/42/9, Urk. 1 S. 9).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass g emäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» Rentenleistungen erst dann allenfalls zur Ausrichtung
gelangen, wenn keine zumutbaren
Eingliederungsmassnahmen
(mehr) in Betracht fallen. Der An spruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zuge sprochen werden,
solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteil des
Bundesgerichts 9C_108/2012 vom
5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche
Eingliederungsmassnahmen
zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 ,
Rz 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28). Je nach Ergebnis der medizinischen Ab klärung ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, zu mal auch Dr. Z.___ festhielt, er benötige dringend berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen, initial im Sinne eines Belastbarkeitstrainings mit anschliessendem Arbeitstraining und professioneller beruflicher Abklärung bezüglich einer allfälligen Berufsausbildung (Urk. 11/42 /16).
Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese
nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu heissen. 5. 5.1
Gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis
IVG
ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vor liegend auf Fr. 700.-- festgesetzt.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie
der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Pro zessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin
de m Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von
Fr. 2’300 .--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V erfügung vom 2. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abk lärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1997, besuchte die Sekundarschule B und absolvierte im Anschluss daran das 10. Schuljahr, welches er im Jahr 20 14 abschloss (Urk. 11/8 /14 f.) . In der Folge fand er jedoch keine Lehrstelle und nahm auch sonst keine Erwerbstätigkeit auf
(Urk. 11/8/1). Am 17. Februar 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1/4 und 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht de s
Hausarztes Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 11/6 ) . Am
11. Septem ber 2017 teilte sie dem Versicherten mit, es seien zurzeit keine Ein gliederungsmassnahmen möglich, weshalb der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/12). Danach führte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen durch und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 27. Februar 2020, Urk. 11/42). Zudem holte sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, ein (Urk. 11/45/6). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2020 kündigte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 11/46). Dagegen erhob der Versicherte am
7. Mai 2020, ergänzt am 11. Juni 2020, Einwand (Urk. 11/47, Urk. 11/49). Am 2. September 2020 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne (Urk. 11/56 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am
29. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2. September 2020 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt und für die Zukunft eine Rente der Invalidenversicherung sowie sämtliche weiteren Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnah men, Taggelder, etc.) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Seiner Beschwerde legte er einen Bericht des behandelnden Dipl. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 21. September 2020 bei (Urk. 3). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 kündigte der Beschwerdeführer sodann an, er werde am 13. Oktober 2020 in die Klinik C.___ eintreten (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2020 mitgeteilt ( Urk. 6).
A m 26. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer sodann den Austrittsbericht der Klinik C.___
vom 16. Oktober 2020 nach (Urk. 8 und Urk. 9/1-6). Die Beschwer de gegnerin schloss am 9. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10)
und verzichtete am 30. November 2020 auf eine Stellungnahme zum Austritts bericht der Klinik C.___
(Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der medizinischen Unterlagen liege eine Internetabhängigkeit mit Computerspielen vor. Diese Diagnose habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Somit bestehe keine Erkrankung, welche die Erwerbsfähigkeit beeinflusse. Für eine Lehre im ersten Arbeitsmarkt entstünden keine Mehrkosten. Die Voraussetzungen für Leis tungen der Invalidenversicherung seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1). Der vom Be schwerdeführer in Aussicht gestellte stationäre Aufenthalt in der Klinik C.___ wäre
grundsätzlich abgewartet worden, zumal bei einem stationären Aufenthalt in diesem Alter Diagnosen auftreten könnten, welche die Arbeitsfähigkeit dauer haft einschränkten. Im Schreiben vom 25. Juni 2020 habe jedoch der Beschwer deführer mitgeteilt, dass er weiterhin nicht angemeldet sei. Es ergäben sich daher keine neuen Erkenntnisse (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, e s könne nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin bei einem von ihr als «inhaltlich wenig überzeugende n Gutachten» einzig auf die Z-Diagnose abstelle und daraus folgere, dass kein Gesundheitsschaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit erheb lich und dauerhaft einschränke. Dies, obschon der Gutachter selber zum Schluss komme, dass ihm , dem Beschwerdeführer, nach jahrelang fehlender Tagesstruktur sowie fehlender beruflicher Ausbildung und insbesondere unter Mitberück sichti gung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge seit der Anmeldung vom 20. Februar 2017 rückwirkend im Längsschnitt sowie gegenwärtig im Querschnitt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt oder im geschützten Rahmen attestiert werden könne. Gemäss Gutachten benötige er eine konsequente und intensive Gesprächspsychotherapie und gleichzeitig dringend berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen. Er habe somit Anspruch auf eine Rente. Allenfalls seien diesbezüglich aber noch weitere Abklärungen not wendig, so beispielsweise Rückfragen an den Gutachter und Abklärungen in phy sischer Hinsicht, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Zudem seien ihm vorgängig berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 9).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin ergänzend vor, der RAD habe die im psychiatrischen Gutachten festgestellte Diagnose und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit für nicht überzeugend gehalten. Dieser Ein schätzung sei nichts entgegenzuhalten. Es hätten keine auffälligen psychopatho logischen Befunde erhoben werden können (Urk. 10 S. 1). Auch betreffend die Diagnose einer Internetabhängigkeit mit Computerspielen habe der RAD einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu Recht verneint . Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei vorliegend diskutiert worden, habe aber auch aufgrund eines fehlenden stationären Aufenthaltes mit längerer Beo bachtungsdauer nicht bestätigt werden können. Sie habe sich danach erkundigt, ob eine stationäre Behandlung nun in die Wege geleitet worden sei. Nachdem dies verneint worden sei, könne ihr nicht angelastet werden, sie habe den Ent scheid zu früh erlassen. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile (Oktober 2020) während drei Tagen stationär habe behandeln lassen. Es stehe i h m grundsätzlich offen, ein neues Gesuch einzureichen (Urk. 10 S. 2).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechts genügend abgeklärt ist.
E. 3.1 Mit Bericht vom 2. März 2017 notierte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine (fragliche) Depression , eine p sychosoziale Belastungsstörung sowie eine mögliche Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/6/6). Da zu ergänzte er, der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 2013 wegen Müdigkeit und Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei ihm gewesen. Die kör perlichen Abklärungen hätten keine Pathologie ergeben. Es habe sich heraus gestellt, dass die ganze Symptomatik psychischer Natur sei. In der Folge hätten sich depressive Züge bei auffallender Persönlichkeitsentwicklung gezeigt, so dass der Beschwerdeführer schon bald in eine psychologische Therapie bei Frau D.___ gegangen sei. Diese Therapeutin sei dann leider pensioniert worden und eine Nachfolgerin habe nicht gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung gemacht, habe tagsüber fast immer geschlafen und sei in der Nacht vor allem am Computer gewesen. Erschwerend sei eine familiäre Be lastungssituation mit einem sehr dominanten Vater hinzugekommen. Mit zune h mendem Alter des Beschwerdeführers sei keine andere Lösung als eine psy chia trisch überwachte Tagesstruktur gesehen worden. Diese besuche der Be schwerdeführer seit geraumer Zeit. Betreffend die psychiatrische n Diagnosen seien die Berichte der aktuell behandelnden Kollegen zu beachten (Urk. 11/6/8). Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. Y.___ ebenfalls auf den Psy chiater (Urk. 11/10/13).
E. 3.2 Am 21. September 2018 erstattete der behandelnde Dipl. med. B.___ seinen Bericht. Darin führte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Internetabhängigkeit mit Computerspielen (ICD-10 F63.8) sowie eine verzö gerte Entwicklung der Persönlichkeit in der Adoleszenz auf. Es lägen Persön lichkeitszüge mit ausgep rägt vermeidend-zurückhaltenden und unreif-abhän gi gen Symptomen vor, die das Ausmass einer Akzentuierung überstiegen . Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung solle aufgrund des Alters des Beschwerde führers und der seit Jahren bekannten verzögerten Entwicklung noch nicht abschliessend gestellt werden (Urk. 11/ 2 0/1).
Der Beschwerdeführer wirke im Affekt teils abwesend, vordergründig sachlich und reagiere verlangsamt. Spürbar seien au ch seine Bedrücktheit und Ängst lichkeit. Kognitiv seien keine Beeinträchtigungen feststellbar. Das Gedächtnis und das formale Denken seien intakt. Es bestünden keine psychotischen Symptome, kein wahnhaftes Erleben, keine suizidalen Gedanken und kein Substanzkonsum. Ferner bestünden eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine eingeschränkte Leistungs fähigkeit bei einer Tag-Nacht-Rhythmusstörung (Urk. 11/20/2). Der Beschwerde führer zeige grundsätzlich eine kooperative Haltung in der Behandlung, soweit man ihn nicht überfordere. Eine stationäre Behandlung lehne er ab. Aufgrund des bisherigen Verlaufes mit nur langsamen Fortschritten müsse mit einer Entwick lung von weiteren sehr vielen Monaten gerechnet werden (Urk. 11/20/3) .
Seit dem 24. Oktober 2016 bis heute und auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Berufsbereichen. Betreffend Eingliederungsmass nah men erklärte Dipl. med. B.___ , bisher sei es aufgrund der langsamen Ent wick lung noch nicht möglich gewesen, die Basisfähigkeiten für eine Lehre zu errei chen. Der Beschwerdeführer habe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und kein Durchhaltevermögen. Einer Arbeitswelt jedwe d er Art sei er nicht gewachsen. Er werde Aufträge nur eigenwillig erfüllen. Er sei noch sehr in seiner kindlichen Welt verhaftet und flüchte vor der Erwachsenenwelt ins virtuelle Internet. Eine berufliche Reintegration würde zudem bereits am Arbeitsweg scheitern, den der Beschwerdeführer nicht selbständig bewältigen könne. Es bedürfe noch eines lang angelegten therapeutischen Vorgehens. Erst der weitere Verlauf werde die Mög lichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung aufzeigen (Urk. 11/20/3).
Am 19. Juli 2019 ergänzte Dipl. med. B.___ , der Beschwerdeführer sei bis Ende März 2019 in der Tagesklinik in Behandlung gewesen, seit dem 1. April 2019 bis heute sei er noch in ambulanter Behandlung. Die Symptome und das Verhalten seiner Persönlichkeit mit ausgeprägt unreif-abhängigen und vermeidend-zurück haltenden Zügen hätten sich bis heute kaum merklich verändert. Erschwerend sei, dass der Beschwerdeführer nur teilweise einsichtsfähig sei. Er habe eine Hospi talisation mangels Krankheitseinsicht abgelehnt. Ob ein psychiatrischer Klinik aufenthalt eine wesentliche Besserung der Persönlichkeitsstörung bringe, sei zudem eher fraglich. Eine ausgeprägt unreif-vermeidende Persönlichkeit brauche in der Regel sehr viele Monate bis Jahre zur Besserung. Klinikaufenthalte seien in der Regel nur kurzdauernd möglich. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht ge bessert. Der Beschwerdeführer sei anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/25) .
E. 3.3 Am 27. Februar 2020 erstattete Dr. Z.___ sein psychiatrisches Gutachten. Darin nannte er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte ängstlich-abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Demgegenüber sei die Internetabhängigkeit ohne leistungsmindernde Wirkung (Urk. 11/42/14).
Beim Beschwerdeführer seien, abgesehen von einer Ängstlichkeit und Selbst un sicherheit, keine weiteren psychopathologischen Merkmale vorhanden (Urk. 11/42/15) . Die Gesamtpunktezahl der Montgomery- Asberg Depression Scale liege bei vier Punkten und deute auf keine depressive Symptomatik mit Krank heitswert hin. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünde eine leichte Beein trächtigung in der Fähigkeit zur Anpassung an Regel und Routine (Urk. 11/42/13). Demgegenüber seien die Flexibilität- und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteil s fähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbe hauptungsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit zu Spontan akti vitäten mittelgradig beeinträchtigt. In den übrigen Aktivitäten (Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Fähigkeit zur Anwendung von fach lichen Kompetenzen, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Fähigkeit zu familiären bezie hungsweise intimen Beziehungen , Fähigkeit zur Selbstpflege sowie Verkehrs fähigkeit) bestünden keine Einschränkungen (Urk. 11/42/13 f.).
Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über eine – trotz verzögertem Tag- Nacht-Rhythmus – zu friedenstellende Schlafqualität, eine erhaltene Tagesstruk tur sowie die regelmässige Pflege der sozialen Kontakte im engeren Familienkreis, könne beim Beschwerdeführer gegenwärtig von keiner Störung aus dem affek tiven Formenkreis ausgegangen werden . Es liege gegenwärtig weder eine Störung aus dem organischen noch aus dem psychotischen oder neurotischen Formenkreis inklusive soziophobischem Verhalten vor. Es könne jedoch seit seiner Kindheit von akzentuierten ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszügen ausgegangen wer den . Allerdings gebe es gegenwärtig weder klinisch noch in Bezug auf sein Alter Hinweise auf den Ausbruch einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/42/15) .
Nach jahrelang fehlender Tagesstruktur sowie fehlender beruflicher Ausbildung und insbesondere unter Mitberücksichtigung der ängstlich-abhängigen Persön lichkeitszüge könne dem Beschwerdeführer rückwirkend im Längsschnitt sowie gegenwärtig im Querschnitt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Es müsse gleichzeitig festgehalten werden, dass weder die therapeutischen noch die beruflichen Massnahmen ausgeschöpft seien (Urk. 11/42/15).
Der Beschwer de führer brauche in therapeutischer Hinsicht eine konsequente und intensive Gesprächspsychotherapie. Gleichzeitig brauche er dringend berufliche Massnah men im geschützten Rahmen, initial im Sinne eines Belastbarkeitstrainings mit anschliessendem Arbeitstraining und einer beruflichen Abklärung bezüglich einer allfälligen beruflichen Ausbildung (Urk. 11//42/15 f, Urk. 11/42/17 f.) . Unter Kombination der vorgeschlagenen therapeutischen und beruflichen Massnahmen sei beim Beschwerdeführer mit der Herstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit inklusive einer 100%igen Ausbildungsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt auszugehen (Urk. 11/42/15 f.). Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit bestehe seit dem 24. Oktober 2016 und somit auch seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 201 7. Der Beschwerdeführer sei für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt oder im geschützten Rahmen zu 100 % arbeitsunfähig. Die Frage nach einer dem Leiden ideal ange passten Tätigkeit könne erst im Rahmen der beruflichen Eingliederung im ge schützten Rahmen beantwortet werden (Urk. 11/42/16).
Eine berufliche Eingliederung habe im Erwachsenenalter nie über längere Zeit stattgefunden, was initial vordergründig auf das soziophobische Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei (Urk. 11/42/16 f.). Aus psychiatrischer Sicht könne die berufliche Eingliederung im geschützten Rahmen initial im Sinne eines Belastbarkeitstrainings (vorzugsweise nachmittags) jederzeit erfolgen. Eine berufliche Eingliederung im geschützten Rahmen sei dem Beschwerdeführer medi zinisch absolut zuzumuten. Es sei von einer sehr guten Prognose bezüglich der Wiederherstellung und Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/42/17).
E. 3.4 Mit undatierter Stellungnahme erklärte der RAD-Arzt Dr. A.___ , das Gutachten sei mit Ausnahme der Diagnostik wenig überzeugend. Der Gutachter postuliere eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Er begründe dies jedoch nicht, sondern behaupte, die Aussage des Beschwerdeführers, er fühle sich nicht arbeitsfähig, stimme mit den objektiven Befunden überein. Tatsächlich erhebe der Gutachter aber einen wenig auffälligen psychopathologischen Befund. Eben falls nicht überzeugend sei, dass bei der Durchführung von medizinischen Mass nahmen und Eingliederungsmassnahmen eine günstige Prognose zu stellen sei bezüglich der Wiederherstellung und Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt. Der Gutachter habe zu dieser günstigen Prognose keine Angaben zur benötigten Zeit gemacht. Er – Dr. A.___
– empfehle, das weitere Vorgehen mit dem Rechtsdienst zu koordinieren (Urk. 11/45/6).
Am 1. April 2020 hielt die Fachexpertin der Beschwerdegegnerin fest, bei der Durchsicht des Gutachtens falle eine Z-Diagnose auf, die invalidenversiche rungs rechtlich keine Leistungen generieren könne. Dipl. med. B.___ gehe von einer Internetabhängigkeit mit Computerspielen (ICD-10 F63.8) aus. Diese Diagnose habe gemäss Gutachten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe kein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit erheblich und dauerhaft ein schränke (Urk. 11/45/7).
E. 3.5 Am 21. September 2020 hielt Dipl. med. B.___ fest, das Grundleiden des Beschwerdeführers sei eine erheblich retardierte Entwicklung der Persönlichkeit mit ausgeprägt vermeidend-zurückhaltenden, abhängigen und sozialphobischen Symptomen sow ie einer Tag- Nacht-Umkehr mit Rückzug in virtuelle Welten (Computer-/Internetabhängigkeit). Die Grunderkrankung verursache eine einge schrän kte Krankheitseinsicht, die sich beim Beschwerdeführer mit Verweigerung oder Abbrüchen von Therapien zeigen könne. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig und stehe deshalb bei der Beschwerdegegnerin in einem Verfahren. Der Verlauf zeige über die bisherigen Jahre eine sehr langsame Besserung. Eine stationäre Behand lung, vorwiegend mit Gruppentherapie, sei eine Möglichkeit, ihn noch intensiver zu behandeln und insbesondere die schwer eingeschränkten sozialen Fähigkeiten zu bessern. Eine Hospitalisation wäre bisher eine massive Überforderung gewe sen. Erst in den letzten Monaten habe der Beschwerdeführer eine etwas aufge schlossenere Haltung bekommen. Der Zeitpunkt der Hospitalisation dürfe nicht zu früh erfolgen, ansonsten der Erfolg ausbliebe. Zurzeit sei aus medizinischer Sicht keineswegs sicher, ob er einen Klinikaufenthalt mit Gruppentherapie durch halten werde. Am 21. September 2020 sei die Zuweisung in die Klinik C.___ veranlasst worden (Urk. 3).
E. 3.6 Dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 1 6. Oktober 2020 ist zu ent nehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort vom 1 3. bis 16. Oktober 2020 in stationärer Behandlung befand. Die Behandler stellten die Diagnosen einer mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, Differentialdiagnose: Soziale Phobie, atypischer Autismus), der sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) sowie der psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1). Als soma tische Diagnosen nannten sie eine Anorexie (Urk. 9/1 S. 1) .
Dazu ergänzten sie, der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt psychopa tho logisch formal gedanklich verlangsamt und blockiert, im Affekt abgeflacht, mit einer herabgesetzten emotionalen Schwingungsfähigkeit, einem reduzierten Selbst wert, in Antrieb und Psychomotorik stark reduziert , einer Tag - Nacht-Umkehr sowi e Ein- und Durchschlafstörungen präsentiert. E r habe bereits kurz nach dem Eintritt geäussert, dass er sich auf der Station unwohl fühle. Er habe sich mit den Anforderungen des Stationsalltags (Geräusche, Mitpatienten, Tages struktur) überfordert gefühlt und sich ablehnend gegenüber Vorschlägen zur besseren Integration gezeigt. Der durchgeführte Autismus-Spektrum-Quotient Self-rating Fragebogen habe eine Punktzahl v o n 31 (C ut-off : 26 Punkte) ergeben. Der Beschwerdeführer habe täglich den Austrittswunsch geäussert. Dieser sei nach Ausschluss von akuter Selbst- und Fremdgefährdung am 16. Oktober 2020 gewährt worden (Urk. 9/1 S. 3).
Zur weiteren Stabilisierung und Rückfallprophylaxe werde eine ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen. Sodann werde eine weiterführende Abklärung bezüglich einer Autismus-Spektrum-Störung mit neuropsychologischer Untersuchung empfohlen. Diese habe während des kurzen stationären Aufenthalts nicht durchgeführt werden können. Schliesslich werde eine Anmeldung in der Tagesklinik des
Z entrum s
E.___ empfohlen (Urk. 9/1 S. 3). Der Beschwerdeführer sei während des gesamten Aufenthaltes zu 100 % krankgeschrieben gewesen (Urk. 9/1 S. 4).
E. 4 ), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch die anderen Be richte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu. Dipl. med. B.___ begründete seine Einschätzung einer 100%igen Arbeits un fähig keit wenig differenziert. Seine Beurteilung erweist sich überdies als wider sprüch lich, wenn er in seinem Bericht vom 19. Juli 2019 von einer Persönlichkeits störung spricht (Urk. 11/25) und hernach am 21. September 2020 aber von einer erheblich retardierten Entwicklung der Persönlichkeit (Urk. 3). Auf seine Ein schät zung kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden. Der RAD nahm schliesslich überhaupt keine Beurteilung der Leistungsfähigkeit vor, sondern emp fahl der Beschwerdegegnerin, sich mit dem Rechtsdienst zu koordinieren (Urk. 11/45/6).
Damit sprach sich der RAD – entgegen der Behauptung der Be schwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2) – nicht grundsätzlich gegen einen invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden aus .
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, das Gutachten von Dr. Z.___ sei hinsichtlich der festgestellten Diagnose sowie der daraus resultierenden voll ständigen Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig (Urk. 10 S. 1). Gestützt darauf ver neinte sie das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sundheitsschadens.
E. 4.2 Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine seit 24. Oktober 2016 beste hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 11/42/16). Diese begründete er insbesondere mit einer jahrelang fehlenden Tagesstruktur, einer fehlenden beruflichen Ausbildung und dem Vorliegen von ängstlich-abhängig en Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1, Urk. 11/42/15). Eine vollständige Arbeitsun fähigkeit steht jedoch im Widerspruch zum anlässlich der Untersuchung erhobe nen psychopathologischen Befund. Der Gutachter bemerkte unter anderem , der Beschwerdeführer weise abgesehen von seiner Ängstlichkeit und Selbstun sicher heit keine weiteren psychopathologischen Merkmale auf (Urk. 11/42/15). Anhand des Mini-ICF-APP zeigten sich zudem in rund der Hälfte der Aktivitäten keine Einschränkungen, während dem in den anderen Aktivitäten grösstenteils mittel gradige , jedoch keine schweren Einschränkungen festgehalten wurden (Urk. 11/42/1 3 f.). Des W eiteren erscheint es widersprüchlich , dass der Beschwer deführer auch für jegliche Tätigkeiten im geschützten Rahmen arbeitsunfähig sein soll, der Gutachter aber gleichzeitig statuiert e , es könne jederzeit eine berufliche Eingliederung erfolgen (Urk. 11/42/16 f.).
Das Gutachten enthält sodann massgebliche Hinweise auf das Vorliegen psy chosozialer Belastungsfaktoren wie die seit Jahren fehlende Tagesstruktur und die fehlende berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers (Urk. 11/42/15). Psy chosoziale Belastungsfaktoren
sind jedoch nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditäts fremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bun desgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungs medi zinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Recht sprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
Eine solche Differenzierung ist dem Gutachten von Dr. Z.___ nicht zu entnehmen. Mithin geht aus seinen Ausführungen nicht klar hervor, inwiefern die psychosozialen
Faktoren das Krankheitsgeschehen mitbestimmen, respektive, wie hoch der Anteil an invaliditätsfremden Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist.
Eine Auseinandersetzung des Gutachters mit der diagnostizierten Internetab hän gigkeit fehlt gänzlich. Eine Befunderhebung dazu unterblieb genauso wie die Be gründung, weshalb dieser Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt.
Das
Bundesgericht
hat
zudem
in BGE 143 V 409 und 418 erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1. 3 ). Dies gilt auch für primäre Ab hängigkeitssyndrome (BGE 145 V 215), wie sie mit der Internetabhängigkeit im Raum stehen könnte ( Urk. 11/20/3). Eine Indikatorenprüfung wurde
bisher nicht vorgenommen und erweist sich auch gestützt auf das Gutachten
als
nicht
mög lich. Denn diesem lassen sich keine hinreichende n Angaben zur Beurteilung der Ressourcen aufgrund der systematisierten Indikatoren, namentlich
zum beweis rechtlich
entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der Konsistenz,
entnehmen (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. Z.___ namentlich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht den rechtsprechungs ge mässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise entspricht (vgl. E. 1.
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin ging zudem davon aus, dass während eines stationären Aufenthaltes Diagnosen erhoben werden könnten, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkten (Urk. 2 S. 2 , Urk. 11/55/2 ). Damit brachte sie selbst vor, dass sie den entscheidwesentlichen Sachverhalt auch nach der psychiatrischen Begutachtung offenbar als noch nicht re chtsgenügend abgeklärt erachtet hatte . Sie verhielt sich widersprüchlich, indem sie einerseits davon ausging, der statio näre Aufenthalt könne zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, es jedoch in der Folge auch nach Rückmeldung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 (Urk. 11/51) unterliess, abzuklären, weshalb der stationäre Aufent halt noch nicht erfolgt war. Dipl. med. B.___ berichtete am 21. September 2020 diesbezüglich von einer Überforderung und mangelnden Krankheitseinsicht, die sich in der Verweigerung oder in Abbrüchen von Therapien äussern könne (Urk. 3).
Dass weitere Abklärungen allenfalls im stationären Setting angebracht gewesen wären, zeigt insbesondere der Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 16. Oktober 2020 (Urk. 9/1) . Dieser erging kurz nach Abschluss des Verwaltungs verfahrens. Gestützt darauf lassen sich jedoch Rückschlüsse auf die gesundheit liche Situation bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
am 2. September 2020 tätigen . Daher ist er vorliegend in die Entscheidfindung miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2).
Die Behandler stellten dort immerhin
die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, Differentialdiagnose: soziale Phobie, atypischer Autismus, Urk. 9/1 S. 1). Zudem empfahlen sie eine weiterführende Abklärung betreffend eine Autismus-Spektrum-Störung mit neuropsychologischer Untersuchung, da diese während des kurzen stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 9/2 S . 3).
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessen de Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als unzureichend erweist.
Für eine rechtsgenügende Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens ersche i n en damit weitere Abklärungen in psychischer Hinsicht unumgänglich. Dabei wird sich die Beschwerdegegnerin auch damit zu befassen haben, ob hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes weiterer Abklärungsbedarf besteht, zumal der Beschwerdeführer aufgrund von Beschwerden im rechten Bein bei seinem Haus arzt in Behandlung ist (Urk. 11/42/9, Urk. 1 S. 9).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass g emäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» Rentenleistungen erst dann allenfalls zur Ausrichtung
gelangen, wenn keine zumutbaren
Eingliederungsmassnahmen
(mehr) in Betracht fallen. Der An spruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zuge sprochen werden,
solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteil des
Bundesgerichts 9C_108/2012 vom
5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche
Eingliederungsmassnahmen
zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 ,
Rz 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28). Je nach Ergebnis der medizinischen Ab klärung ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, zu mal auch Dr. Z.___ festhielt, er benötige dringend berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen, initial im Sinne eines Belastbarkeitstrainings mit anschliessendem Arbeitstraining und professioneller beruflicher Abklärung bezüglich einer allfälligen Berufsausbildung (Urk. 11/42 /16).
Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese
nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu heissen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
E. 5.1 Gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis
IVG
ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vor liegend auf Fr. 700.-- festgesetzt.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie
der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Pro zessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin
de m Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von
Fr. 2’300 .--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V erfügung vom 2. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abk lärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00663
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 1 5. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1997, besuchte die Sekundarschule B und absolvierte im Anschluss daran das 10. Schuljahr, welches er im Jahr 20 14 abschloss (Urk. 11/8 /14 f.) . In der Folge fand er jedoch keine Lehrstelle und nahm auch sonst keine Erwerbstätigkeit auf
(Urk. 11/8/1). Am 17. Februar 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1/4 und 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht de s
Hausarztes Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 11/6 ) . Am
11. Septem ber 2017 teilte sie dem Versicherten mit, es seien zurzeit keine Ein gliederungsmassnahmen möglich, weshalb der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/12). Danach führte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen durch und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 27. Februar 2020, Urk. 11/42). Zudem holte sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, ein (Urk. 11/45/6). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2020 kündigte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 11/46). Dagegen erhob der Versicherte am
7. Mai 2020, ergänzt am 11. Juni 2020, Einwand (Urk. 11/47, Urk. 11/49). Am 2. September 2020 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne (Urk. 11/56 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
29. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2. September 2020 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt und für die Zukunft eine Rente der Invalidenversicherung sowie sämtliche weiteren Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnah men, Taggelder, etc.) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Seiner Beschwerde legte er einen Bericht des behandelnden Dipl. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 21. September 2020 bei (Urk. 3). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 kündigte der Beschwerdeführer sodann an, er werde am 13. Oktober 2020 in die Klinik C.___ eintreten (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2020 mitgeteilt ( Urk. 6).
A m 26. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer sodann den Austrittsbericht der Klinik C.___
vom 16. Oktober 2020 nach (Urk. 8 und Urk. 9/1-6). Die Beschwer de gegnerin schloss am 9. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10)
und verzichtete am 30. November 2020 auf eine Stellungnahme zum Austritts bericht der Klinik C.___
(Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der medizinischen Unterlagen liege eine Internetabhängigkeit mit Computerspielen vor. Diese Diagnose habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Somit bestehe keine Erkrankung, welche die Erwerbsfähigkeit beeinflusse. Für eine Lehre im ersten Arbeitsmarkt entstünden keine Mehrkosten. Die Voraussetzungen für Leis tungen der Invalidenversicherung seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1). Der vom Be schwerdeführer in Aussicht gestellte stationäre Aufenthalt in der Klinik C.___ wäre
grundsätzlich abgewartet worden, zumal bei einem stationären Aufenthalt in diesem Alter Diagnosen auftreten könnten, welche die Arbeitsfähigkeit dauer haft einschränkten. Im Schreiben vom 25. Juni 2020 habe jedoch der Beschwer deführer mitgeteilt, dass er weiterhin nicht angemeldet sei. Es ergäben sich daher keine neuen Erkenntnisse (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, e s könne nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin bei einem von ihr als «inhaltlich wenig überzeugende n Gutachten» einzig auf die Z-Diagnose abstelle und daraus folgere, dass kein Gesundheitsschaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit erheb lich und dauerhaft einschränke. Dies, obschon der Gutachter selber zum Schluss komme, dass ihm , dem Beschwerdeführer, nach jahrelang fehlender Tagesstruktur sowie fehlender beruflicher Ausbildung und insbesondere unter Mitberück sichti gung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge seit der Anmeldung vom 20. Februar 2017 rückwirkend im Längsschnitt sowie gegenwärtig im Querschnitt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt oder im geschützten Rahmen attestiert werden könne. Gemäss Gutachten benötige er eine konsequente und intensive Gesprächspsychotherapie und gleichzeitig dringend berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen. Er habe somit Anspruch auf eine Rente. Allenfalls seien diesbezüglich aber noch weitere Abklärungen not wendig, so beispielsweise Rückfragen an den Gutachter und Abklärungen in phy sischer Hinsicht, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Zudem seien ihm vorgängig berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 9). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin ergänzend vor, der RAD habe die im psychiatrischen Gutachten festgestellte Diagnose und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit für nicht überzeugend gehalten. Dieser Ein schätzung sei nichts entgegenzuhalten. Es hätten keine auffälligen psychopatho logischen Befunde erhoben werden können (Urk. 10 S. 1). Auch betreffend die Diagnose einer Internetabhängigkeit mit Computerspielen habe der RAD einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu Recht verneint . Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei vorliegend diskutiert worden, habe aber auch aufgrund eines fehlenden stationären Aufenthaltes mit längerer Beo bachtungsdauer nicht bestätigt werden können. Sie habe sich danach erkundigt, ob eine stationäre Behandlung nun in die Wege geleitet worden sei. Nachdem dies verneint worden sei, könne ihr nicht angelastet werden, sie habe den Ent scheid zu früh erlassen. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile (Oktober 2020) während drei Tagen stationär habe behandeln lassen. Es stehe i h m grundsätzlich offen, ein neues Gesuch einzureichen (Urk. 10 S. 2). 2.4
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechts genügend abgeklärt ist. 3. 3.1
Mit Bericht vom 2. März 2017 notierte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine (fragliche) Depression , eine p sychosoziale Belastungsstörung sowie eine mögliche Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/6/6). Da zu ergänzte er, der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 2013 wegen Müdigkeit und Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei ihm gewesen. Die kör perlichen Abklärungen hätten keine Pathologie ergeben. Es habe sich heraus gestellt, dass die ganze Symptomatik psychischer Natur sei. In der Folge hätten sich depressive Züge bei auffallender Persönlichkeitsentwicklung gezeigt, so dass der Beschwerdeführer schon bald in eine psychologische Therapie bei Frau D.___ gegangen sei. Diese Therapeutin sei dann leider pensioniert worden und eine Nachfolgerin habe nicht gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung gemacht, habe tagsüber fast immer geschlafen und sei in der Nacht vor allem am Computer gewesen. Erschwerend sei eine familiäre Be lastungssituation mit einem sehr dominanten Vater hinzugekommen. Mit zune h mendem Alter des Beschwerdeführers sei keine andere Lösung als eine psy chia trisch überwachte Tagesstruktur gesehen worden. Diese besuche der Be schwerdeführer seit geraumer Zeit. Betreffend die psychiatrische n Diagnosen seien die Berichte der aktuell behandelnden Kollegen zu beachten (Urk. 11/6/8). Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. Y.___ ebenfalls auf den Psy chiater (Urk. 11/10/13). 3.2
Am 21. September 2018 erstattete der behandelnde Dipl. med. B.___ seinen Bericht. Darin führte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Internetabhängigkeit mit Computerspielen (ICD-10 F63.8) sowie eine verzö gerte Entwicklung der Persönlichkeit in der Adoleszenz auf. Es lägen Persön lichkeitszüge mit ausgep rägt vermeidend-zurückhaltenden und unreif-abhän gi gen Symptomen vor, die das Ausmass einer Akzentuierung überstiegen . Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung solle aufgrund des Alters des Beschwerde führers und der seit Jahren bekannten verzögerten Entwicklung noch nicht abschliessend gestellt werden (Urk. 11/ 2 0/1).
Der Beschwerdeführer wirke im Affekt teils abwesend, vordergründig sachlich und reagiere verlangsamt. Spürbar seien au ch seine Bedrücktheit und Ängst lichkeit. Kognitiv seien keine Beeinträchtigungen feststellbar. Das Gedächtnis und das formale Denken seien intakt. Es bestünden keine psychotischen Symptome, kein wahnhaftes Erleben, keine suizidalen Gedanken und kein Substanzkonsum. Ferner bestünden eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine eingeschränkte Leistungs fähigkeit bei einer Tag-Nacht-Rhythmusstörung (Urk. 11/20/2). Der Beschwerde führer zeige grundsätzlich eine kooperative Haltung in der Behandlung, soweit man ihn nicht überfordere. Eine stationäre Behandlung lehne er ab. Aufgrund des bisherigen Verlaufes mit nur langsamen Fortschritten müsse mit einer Entwick lung von weiteren sehr vielen Monaten gerechnet werden (Urk. 11/20/3) .
Seit dem 24. Oktober 2016 bis heute und auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Berufsbereichen. Betreffend Eingliederungsmass nah men erklärte Dipl. med. B.___ , bisher sei es aufgrund der langsamen Ent wick lung noch nicht möglich gewesen, die Basisfähigkeiten für eine Lehre zu errei chen. Der Beschwerdeführer habe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und kein Durchhaltevermögen. Einer Arbeitswelt jedwe d er Art sei er nicht gewachsen. Er werde Aufträge nur eigenwillig erfüllen. Er sei noch sehr in seiner kindlichen Welt verhaftet und flüchte vor der Erwachsenenwelt ins virtuelle Internet. Eine berufliche Reintegration würde zudem bereits am Arbeitsweg scheitern, den der Beschwerdeführer nicht selbständig bewältigen könne. Es bedürfe noch eines lang angelegten therapeutischen Vorgehens. Erst der weitere Verlauf werde die Mög lichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung aufzeigen (Urk. 11/20/3).
Am 19. Juli 2019 ergänzte Dipl. med. B.___ , der Beschwerdeführer sei bis Ende März 2019 in der Tagesklinik in Behandlung gewesen, seit dem 1. April 2019 bis heute sei er noch in ambulanter Behandlung. Die Symptome und das Verhalten seiner Persönlichkeit mit ausgeprägt unreif-abhängigen und vermeidend-zurück haltenden Zügen hätten sich bis heute kaum merklich verändert. Erschwerend sei, dass der Beschwerdeführer nur teilweise einsichtsfähig sei. Er habe eine Hospi talisation mangels Krankheitseinsicht abgelehnt. Ob ein psychiatrischer Klinik aufenthalt eine wesentliche Besserung der Persönlichkeitsstörung bringe, sei zudem eher fraglich. Eine ausgeprägt unreif-vermeidende Persönlichkeit brauche in der Regel sehr viele Monate bis Jahre zur Besserung. Klinikaufenthalte seien in der Regel nur kurzdauernd möglich. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht ge bessert. Der Beschwerdeführer sei anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/25) . 3.3
Am 27. Februar 2020 erstattete Dr. Z.___ sein psychiatrisches Gutachten. Darin nannte er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte ängstlich-abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Demgegenüber sei die Internetabhängigkeit ohne leistungsmindernde Wirkung (Urk. 11/42/14).
Beim Beschwerdeführer seien, abgesehen von einer Ängstlichkeit und Selbst un sicherheit, keine weiteren psychopathologischen Merkmale vorhanden (Urk. 11/42/15) . Die Gesamtpunktezahl der Montgomery- Asberg Depression Scale liege bei vier Punkten und deute auf keine depressive Symptomatik mit Krank heitswert hin. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünde eine leichte Beein trächtigung in der Fähigkeit zur Anpassung an Regel und Routine (Urk. 11/42/13). Demgegenüber seien die Flexibilität- und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteil s fähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbe hauptungsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit zu Spontan akti vitäten mittelgradig beeinträchtigt. In den übrigen Aktivitäten (Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Fähigkeit zur Anwendung von fach lichen Kompetenzen, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Fähigkeit zu familiären bezie hungsweise intimen Beziehungen , Fähigkeit zur Selbstpflege sowie Verkehrs fähigkeit) bestünden keine Einschränkungen (Urk. 11/42/13 f.).
Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über eine – trotz verzögertem Tag- Nacht-Rhythmus – zu friedenstellende Schlafqualität, eine erhaltene Tagesstruk tur sowie die regelmässige Pflege der sozialen Kontakte im engeren Familienkreis, könne beim Beschwerdeführer gegenwärtig von keiner Störung aus dem affek tiven Formenkreis ausgegangen werden . Es liege gegenwärtig weder eine Störung aus dem organischen noch aus dem psychotischen oder neurotischen Formenkreis inklusive soziophobischem Verhalten vor. Es könne jedoch seit seiner Kindheit von akzentuierten ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszügen ausgegangen wer den . Allerdings gebe es gegenwärtig weder klinisch noch in Bezug auf sein Alter Hinweise auf den Ausbruch einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 11/42/15) .
Nach jahrelang fehlender Tagesstruktur sowie fehlender beruflicher Ausbildung und insbesondere unter Mitberücksichtigung der ängstlich-abhängigen Persön lichkeitszüge könne dem Beschwerdeführer rückwirkend im Längsschnitt sowie gegenwärtig im Querschnitt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Es müsse gleichzeitig festgehalten werden, dass weder die therapeutischen noch die beruflichen Massnahmen ausgeschöpft seien (Urk. 11/42/15).
Der Beschwer de führer brauche in therapeutischer Hinsicht eine konsequente und intensive Gesprächspsychotherapie. Gleichzeitig brauche er dringend berufliche Massnah men im geschützten Rahmen, initial im Sinne eines Belastbarkeitstrainings mit anschliessendem Arbeitstraining und einer beruflichen Abklärung bezüglich einer allfälligen beruflichen Ausbildung (Urk. 11//42/15 f, Urk. 11/42/17 f.) . Unter Kombination der vorgeschlagenen therapeutischen und beruflichen Massnahmen sei beim Beschwerdeführer mit der Herstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit inklusive einer 100%igen Ausbildungsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt auszugehen (Urk. 11/42/15 f.). Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit bestehe seit dem 24. Oktober 2016 und somit auch seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 201 7. Der Beschwerdeführer sei für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt oder im geschützten Rahmen zu 100 % arbeitsunfähig. Die Frage nach einer dem Leiden ideal ange passten Tätigkeit könne erst im Rahmen der beruflichen Eingliederung im ge schützten Rahmen beantwortet werden (Urk. 11/42/16).
Eine berufliche Eingliederung habe im Erwachsenenalter nie über längere Zeit stattgefunden, was initial vordergründig auf das soziophobische Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei (Urk. 11/42/16 f.). Aus psychiatrischer Sicht könne die berufliche Eingliederung im geschützten Rahmen initial im Sinne eines Belastbarkeitstrainings (vorzugsweise nachmittags) jederzeit erfolgen. Eine berufliche Eingliederung im geschützten Rahmen sei dem Beschwerdeführer medi zinisch absolut zuzumuten. Es sei von einer sehr guten Prognose bezüglich der Wiederherstellung und Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/42/17). 3.4
Mit undatierter Stellungnahme erklärte der RAD-Arzt Dr. A.___ , das Gutachten sei mit Ausnahme der Diagnostik wenig überzeugend. Der Gutachter postuliere eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Er begründe dies jedoch nicht, sondern behaupte, die Aussage des Beschwerdeführers, er fühle sich nicht arbeitsfähig, stimme mit den objektiven Befunden überein. Tatsächlich erhebe der Gutachter aber einen wenig auffälligen psychopathologischen Befund. Eben falls nicht überzeugend sei, dass bei der Durchführung von medizinischen Mass nahmen und Eingliederungsmassnahmen eine günstige Prognose zu stellen sei bezüglich der Wiederherstellung und Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt. Der Gutachter habe zu dieser günstigen Prognose keine Angaben zur benötigten Zeit gemacht. Er – Dr. A.___
– empfehle, das weitere Vorgehen mit dem Rechtsdienst zu koordinieren (Urk. 11/45/6).
Am 1. April 2020 hielt die Fachexpertin der Beschwerdegegnerin fest, bei der Durchsicht des Gutachtens falle eine Z-Diagnose auf, die invalidenversiche rungs rechtlich keine Leistungen generieren könne. Dipl. med. B.___ gehe von einer Internetabhängigkeit mit Computerspielen (ICD-10 F63.8) aus. Diese Diagnose habe gemäss Gutachten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe kein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit erheblich und dauerhaft ein schränke (Urk. 11/45/7). 3.5
Am 21. September 2020 hielt Dipl. med. B.___ fest, das Grundleiden des Beschwerdeführers sei eine erheblich retardierte Entwicklung der Persönlichkeit mit ausgeprägt vermeidend-zurückhaltenden, abhängigen und sozialphobischen Symptomen sow ie einer Tag- Nacht-Umkehr mit Rückzug in virtuelle Welten (Computer-/Internetabhängigkeit). Die Grunderkrankung verursache eine einge schrän kte Krankheitseinsicht, die sich beim Beschwerdeführer mit Verweigerung oder Abbrüchen von Therapien zeigen könne. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig und stehe deshalb bei der Beschwerdegegnerin in einem Verfahren. Der Verlauf zeige über die bisherigen Jahre eine sehr langsame Besserung. Eine stationäre Behand lung, vorwiegend mit Gruppentherapie, sei eine Möglichkeit, ihn noch intensiver zu behandeln und insbesondere die schwer eingeschränkten sozialen Fähigkeiten zu bessern. Eine Hospitalisation wäre bisher eine massive Überforderung gewe sen. Erst in den letzten Monaten habe der Beschwerdeführer eine etwas aufge schlossenere Haltung bekommen. Der Zeitpunkt der Hospitalisation dürfe nicht zu früh erfolgen, ansonsten der Erfolg ausbliebe. Zurzeit sei aus medizinischer Sicht keineswegs sicher, ob er einen Klinikaufenthalt mit Gruppentherapie durch halten werde. Am 21. September 2020 sei die Zuweisung in die Klinik C.___ veranlasst worden (Urk. 3). 3.6
Dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 1 6. Oktober 2020 ist zu ent nehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort vom 1 3. bis 16. Oktober 2020 in stationärer Behandlung befand. Die Behandler stellten die Diagnosen einer mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, Differentialdiagnose: Soziale Phobie, atypischer Autismus), der sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) sowie der psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1). Als soma tische Diagnosen nannten sie eine Anorexie (Urk. 9/1 S. 1) .
Dazu ergänzten sie, der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt psychopa tho logisch formal gedanklich verlangsamt und blockiert, im Affekt abgeflacht, mit einer herabgesetzten emotionalen Schwingungsfähigkeit, einem reduzierten Selbst wert, in Antrieb und Psychomotorik stark reduziert , einer Tag - Nacht-Umkehr sowi e Ein- und Durchschlafstörungen präsentiert. E r habe bereits kurz nach dem Eintritt geäussert, dass er sich auf der Station unwohl fühle. Er habe sich mit den Anforderungen des Stationsalltags (Geräusche, Mitpatienten, Tages struktur) überfordert gefühlt und sich ablehnend gegenüber Vorschlägen zur besseren Integration gezeigt. Der durchgeführte Autismus-Spektrum-Quotient Self-rating Fragebogen habe eine Punktzahl v o n 31 (C ut-off : 26 Punkte) ergeben. Der Beschwerdeführer habe täglich den Austrittswunsch geäussert. Dieser sei nach Ausschluss von akuter Selbst- und Fremdgefährdung am 16. Oktober 2020 gewährt worden (Urk. 9/1 S. 3).
Zur weiteren Stabilisierung und Rückfallprophylaxe werde eine ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen. Sodann werde eine weiterführende Abklärung bezüglich einer Autismus-Spektrum-Störung mit neuropsychologischer Untersuchung empfohlen. Diese habe während des kurzen stationären Aufenthalts nicht durchgeführt werden können. Schliesslich werde eine Anmeldung in der Tagesklinik des
Z entrum s
E.___ empfohlen (Urk. 9/1 S. 3). Der Beschwerdeführer sei während des gesamten Aufenthaltes zu 100 % krankgeschrieben gewesen (Urk. 9/1 S. 4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, das Gutachten von Dr. Z.___ sei hinsichtlich der festgestellten Diagnose sowie der daraus resultierenden voll ständigen Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig (Urk. 10 S. 1). Gestützt darauf ver neinte sie das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sundheitsschadens. 4.2
Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine seit 24. Oktober 2016 beste hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 11/42/16). Diese begründete er insbesondere mit einer jahrelang fehlenden Tagesstruktur, einer fehlenden beruflichen Ausbildung und dem Vorliegen von ängstlich-abhängig en Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1, Urk. 11/42/15). Eine vollständige Arbeitsun fähigkeit steht jedoch im Widerspruch zum anlässlich der Untersuchung erhobe nen psychopathologischen Befund. Der Gutachter bemerkte unter anderem , der Beschwerdeführer weise abgesehen von seiner Ängstlichkeit und Selbstun sicher heit keine weiteren psychopathologischen Merkmale auf (Urk. 11/42/15). Anhand des Mini-ICF-APP zeigten sich zudem in rund der Hälfte der Aktivitäten keine Einschränkungen, während dem in den anderen Aktivitäten grösstenteils mittel gradige , jedoch keine schweren Einschränkungen festgehalten wurden (Urk. 11/42/1 3 f.). Des W eiteren erscheint es widersprüchlich , dass der Beschwer deführer auch für jegliche Tätigkeiten im geschützten Rahmen arbeitsunfähig sein soll, der Gutachter aber gleichzeitig statuiert e , es könne jederzeit eine berufliche Eingliederung erfolgen (Urk. 11/42/16 f.).
Das Gutachten enthält sodann massgebliche Hinweise auf das Vorliegen psy chosozialer Belastungsfaktoren wie die seit Jahren fehlende Tagesstruktur und die fehlende berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers (Urk. 11/42/15). Psy chosoziale Belastungsfaktoren
sind jedoch nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditäts fremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bun desgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungs medi zinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Recht sprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
Eine solche Differenzierung ist dem Gutachten von Dr. Z.___ nicht zu entnehmen. Mithin geht aus seinen Ausführungen nicht klar hervor, inwiefern die psychosozialen
Faktoren das Krankheitsgeschehen mitbestimmen, respektive, wie hoch der Anteil an invaliditätsfremden Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist.
Eine Auseinandersetzung des Gutachters mit der diagnostizierten Internetab hän gigkeit fehlt gänzlich. Eine Befunderhebung dazu unterblieb genauso wie die Be gründung, weshalb dieser Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt.
Das
Bundesgericht
hat
zudem
in BGE 143 V 409 und 418 erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1. 3 ). Dies gilt auch für primäre Ab hängigkeitssyndrome (BGE 145 V 215), wie sie mit der Internetabhängigkeit im Raum stehen könnte ( Urk. 11/20/3). Eine Indikatorenprüfung wurde
bisher nicht vorgenommen und erweist sich auch gestützt auf das Gutachten
als
nicht
mög lich. Denn diesem lassen sich keine hinreichende n Angaben zur Beurteilung der Ressourcen aufgrund der systematisierten Indikatoren, namentlich
zum beweis rechtlich
entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der Konsistenz,
entnehmen (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. Z.___ namentlich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht den rechtsprechungs ge mässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise entspricht (vgl. E. 1. 4 ), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch die anderen Be richte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu. Dipl. med. B.___ begründete seine Einschätzung einer 100%igen Arbeits un fähig keit wenig differenziert. Seine Beurteilung erweist sich überdies als wider sprüch lich, wenn er in seinem Bericht vom 19. Juli 2019 von einer Persönlichkeits störung spricht (Urk. 11/25) und hernach am 21. September 2020 aber von einer erheblich retardierten Entwicklung der Persönlichkeit (Urk. 3). Auf seine Ein schät zung kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden. Der RAD nahm schliesslich überhaupt keine Beurteilung der Leistungsfähigkeit vor, sondern emp fahl der Beschwerdegegnerin, sich mit dem Rechtsdienst zu koordinieren (Urk. 11/45/6).
Damit sprach sich der RAD – entgegen der Behauptung der Be schwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2) – nicht grundsätzlich gegen einen invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden aus . 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging zudem davon aus, dass während eines stationären Aufenthaltes Diagnosen erhoben werden könnten, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkten (Urk. 2 S. 2 , Urk. 11/55/2 ). Damit brachte sie selbst vor, dass sie den entscheidwesentlichen Sachverhalt auch nach der psychiatrischen Begutachtung offenbar als noch nicht re chtsgenügend abgeklärt erachtet hatte . Sie verhielt sich widersprüchlich, indem sie einerseits davon ausging, der statio näre Aufenthalt könne zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, es jedoch in der Folge auch nach Rückmeldung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 (Urk. 11/51) unterliess, abzuklären, weshalb der stationäre Aufent halt noch nicht erfolgt war. Dipl. med. B.___ berichtete am 21. September 2020 diesbezüglich von einer Überforderung und mangelnden Krankheitseinsicht, die sich in der Verweigerung oder in Abbrüchen von Therapien äussern könne (Urk. 3).
Dass weitere Abklärungen allenfalls im stationären Setting angebracht gewesen wären, zeigt insbesondere der Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 16. Oktober 2020 (Urk. 9/1) . Dieser erging kurz nach Abschluss des Verwaltungs verfahrens. Gestützt darauf lassen sich jedoch Rückschlüsse auf die gesundheit liche Situation bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
am 2. September 2020 tätigen . Daher ist er vorliegend in die Entscheidfindung miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2).
Die Behandler stellten dort immerhin
die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, Differentialdiagnose: soziale Phobie, atypischer Autismus, Urk. 9/1 S. 1). Zudem empfahlen sie eine weiterführende Abklärung betreffend eine Autismus-Spektrum-Störung mit neuropsychologischer Untersuchung, da diese während des kurzen stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht habe durchgeführt werden können (Urk. 9/2 S . 3). 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessen de Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als unzureichend erweist.
Für eine rechtsgenügende Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens ersche i n en damit weitere Abklärungen in psychischer Hinsicht unumgänglich. Dabei wird sich die Beschwerdegegnerin auch damit zu befassen haben, ob hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes weiterer Abklärungsbedarf besteht, zumal der Beschwerdeführer aufgrund von Beschwerden im rechten Bein bei seinem Haus arzt in Behandlung ist (Urk. 11/42/9, Urk. 1 S. 9).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass g emäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» Rentenleistungen erst dann allenfalls zur Ausrichtung
gelangen, wenn keine zumutbaren
Eingliederungsmassnahmen
(mehr) in Betracht fallen. Der An spruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zuge sprochen werden,
solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteil des
Bundesgerichts 9C_108/2012 vom
5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche
Eingliederungsmassnahmen
zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 ,
Rz 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28). Je nach Ergebnis der medizinischen Ab klärung ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, zu mal auch Dr. Z.___ festhielt, er benötige dringend berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen, initial im Sinne eines Belastbarkeitstrainings mit anschliessendem Arbeitstraining und professioneller beruflicher Abklärung bezüglich einer allfälligen Berufsausbildung (Urk. 11/42 /16).
Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese
nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu heissen. 5. 5.1
Gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis
IVG
ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vor liegend auf Fr. 700.-- festgesetzt.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie
der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Pro zessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin
de m Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von
Fr. 2’300 .--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V erfügung vom 2. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abk lärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber