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IV.2020.00653

Gestützt auf beweiskräftiges psychiatrisches Gutachten ist von unverändertem Gesundheitszustand auszugehen, kein Revisionsgrund; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-07-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1990, war zuletzt vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2014 als Dispositions- und Lagerm itarbeiter bei der Y.___ tätig (Urk.

10/31/1 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf eine Borderline -Störung meldete er sich am 1 1. Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und gewährte dem Versicherten mit Mittei lung vom 2 8. Oktober 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits ver mittlung plus (Urk. 10/28). Mit Mitteilungen vom 2. Februar 2016 (Urk. 10/46) und vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 10/61) erteilte sie ferner Kostengut sprache für ein Arbeitstraining sowie Akquisition und Nachbetreuung . D ie Eingliederungs mass nahmen wurden m it Mitteilung vom 3. April 2017 abgeschlossen (Urk. 10/75). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/87) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 7. November 2017 (Urk. 10/99 in Verbindung mit Urk. 10/ 91) ab 1. Januar 2017 eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Nach Eingang des vom Versicherten am 1 0. November 2019 ausgefüllten Revi sionsfragebogens (Urk. 10/119) holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 1 1. Mai 2020 erstattet wurde (Urk. 10/131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/142, Urk. 10/144) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch des Versicherten

mit Verfügung vom 2. Septem ber 2020 ab und hielt fest, dass er weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 10/149 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 5. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2020 reichte er weitere medi zinische B erichte zu den Akten (Urk. 7- 8). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der an gefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass aus den medizinischen Unterlagen keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ersichtlich sei (S. 1). In der Stellungnahme von Dr. A.___ würden ferner keine neuen medizinischen Tatsachen aufgeführt. Zusätzlich sei im April 2020 ein psychiatrisches Gutachten durchgeführt worden, welches eben falls im Entscheid berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), die erstmalige Verfügung der IV-Stelle, mit welcher ihm eine Viertelsrente zuge spro chen worden sei, habe auf der falschen Einschätzung des RAD-Arztes beruht. Bereits damals hätte ihm eine ganze Invalidenrente zugestanden (S. 10). Dass nun aktuell keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewiesen werden kö nne, liege auf der Hand (S. 11). Ihm stehe revisionsweise eine ganze Invali den rente zu, da er auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies sei mehrfach von verschiedenen Integrationsinstitutionen klar aufgezeigt worden. Richtiger w eise wäre die Invalidenrente sogar wiedererwägungsweise rückwirkend zu erhö hen.

Er werde mittels Integrationsmassnahmen weiterhin alles daransetzen, um wieder Fuss im ersten Arbeitsmarkt fassen zu können. Bis dahin benötige er abe r dringend eine ganze Rente (S. 19) 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 1 7. November 2017

eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 3. 3.1

Beim Erlass der Verfügung vom

1 7. November 2017 (Urk. 10/99), mit welcher dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zugesprochen wurde, lagen im Wesent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte vor: 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy chotherapie, führte im Bericht vom 7. Juli 2015 (Urk. 10/12/2-5) aus, dass er den Patienten seit 3. Februar 2015 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - soziale Phobie (ICD-10 F40.1) seit 2010 - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) DD (Different ialdiagnose) posttraumatische Belastungsstörung Die Prognose sei mit einer geeigneten Wiedereingliederung gut (Ziff. 1.4). Seit 4. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als kaufmännischer Angestellter (Ziff. 1.6). Durch die soziale Phobie bestünden Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit . Bei geeigneten Umständen sei die Leistungsfähigkeit jedoch nicht vermindert (Ziff. 1.7). Im Verlaufsbericht vom 2 4. Mai 2016 (Urk. 10/56) diagnostizierte Dr. A.___ eine soziale Phobie (ICD-10 F.40.1; Ziff. 1.2). Seit Beginn der Arbeitsintegration sei es zu deutlichen Verbesserungen in allen Bereichen, vor allem in den sozialen Kon takten und Beziehungen, gekommen (Ziff. 1.3). Aufgrund der bisherigen positi ven Entwicklung sei die Prognose gut (Ziff. 3.3). Für die Massnahmen der Wie dereingliederung bestehe aktuell sicher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit zuneh mender Erweiterung des Umfangs (Ziff. 4.2). Dr. A.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 1 1. Mai 2017 (Urk. 10/79) fest, dass die IV-Integrationsmassnahmen im März 2017 abgebrochen worden seien. Dies habe beim Patienten einerseits zu Frustration und einer Verschlechterung der psychischen Situation geführt, vorübergehend aber auch eine gewisse Aktivi tätsentwicklung bewirkt, selbst wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Nach seiner Einschätzung habe er Ende 2016 eine recht gute Arbeitsfähigkeit in beschränktem Umfang und in geeignetem, gut unterstütztem Rahmen erreicht. Es wäre sinnvoll gewesen, die Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen oder eine längerfristige Arbeitstätigkeit in betreutem Rahmen einzurichten. 3.3

Med. pract . B.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 2 8. Juli

2017 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 10 /85 S. 5-6). Retrospektiv hätten sich Hinweise für eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ gefunden. Ein durchgängig agieren des

und unanpassungsfähiges Verhalten liege hingegen nicht vor, sodass die Dia gno se in Zweifel gezogen werden müsse . Die psychische Resilienz sei beein träch tigt, es bestehe eine nicht überwindbare reduzierte Konfliktfähigkeit und Frustra tions intoleranz mit Neigung zu depressiven Reaktionen in schwierigen Zeiten und motivierter Arbeit bei erkennbarer Perspektive. Die gegenwärtige depressive Reak tion folge nach bereits etablierter Arbeitsfähigkeit von 50 % den frustranen Be werbungen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei erkennbarer Perspektive eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in angestammter Tätigkeit verwerten könnte, wobei diese im weiteren Verlauf gegebenenfalls weiter gestei gert werden könne. Die definitive Arbeitsfähigkeit sei gegenwärtig nicht ein schätzbar (S. 5). Die gegenwärtige 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit resultiere aus der psychischen Instabilität mit wiederkehrenden Schwan kungen, das heisse Exazerbation der depressiven Symptomatik (Innere Leere, An triebslosigkeit, Interessenlosigkeit, Appetitlosigkeit) unter anderem durch Kon flikte (S. 5-6) . In einer angepassten Tätigkeit resultiere langfristig (gegenwärtig ebenfalls 50%ige Arbeitsunfähigkeit) eine höhere Arbeitsfähigkeit, wobei die Um gebungsbedingungen zum Beispiel im Gartenbau im Sinne eines konfliktärmeren Umfelds aufgrund der reduzierten zwischenmenschlichen Kontakte als günstig anzusehen seien, sodass sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich überwiegend wahrscheinlich zügiger und nachhaltiger steigern lasse. Die Arbeitsfähigkeit habe wä hrend der Krisenintervention vom November 2014 bis Januar 2015 0 % be tragen und sei erst im Verlauf der nächsten Monate im Zuge der Remission und Optimierung der Medikation gestiegen, wobei frühestens ab Anfang 2016 von einer stabilen 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Weitere medizinische Massnahmen seien gegenwärtig nicht erforderlich. Aus Sicht des RAD sei die Fortführung der Integrationsmassnahmen zu empfehlen, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern. Neben der Tätigkeit im Gartenbau wäre jede andere Tätigkeit in einem konfliktarmen Umfeld geeignet, um eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. Ungeeignet seien Tätigkeiten, die mit Zeit- und Leistungsdruck beziehungsweise vermehrter sozia ler Intelligenz verbunden seien (S. 6). 4. 4.1

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden medizi ni schen Berichten: 4.2

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Verlaufsbericht vom 2 5. Novem ber 2019 (Urk. 10/121) die folgende Diagnose (Ziff. 1.2): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline -Störung; ICD-10 F60.31) Die psychische Belastbarkeit und Stabilität seien sehr gering. Alle Integra tions versuche seien nach kürzester Zeit abgebrochen worden (Ziff. 1.3). In den letzten 5 Jahren habe keine reguläre Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. D ie Prognose sei ungünstig (Ziff. 3.3). 4.3

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 1. Mai 2020 ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerde geg nerin (Urk. 10/131). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 14-22 Ziff. 2), die Angaben des Beschwerdeführer s (S. 13-31 Ziff. 3) und seine am 3 0. April 2020 erhobenen Befunde. Er nannte die folgenden, hier verkürzt aufge führten Diagnosen (S. 41-42 Ziff. 6): - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Verdacht einer früheren, subsyndromalen, nicht-komplexen posttrau ma tischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - anamnestische Gewalterfahrungen - aktenkundige einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) in der Kindheit, ohne diesbezügliche aktuelle Hinweise - die aktenkundigen Diagnosen einer sozialen Phobie (ICD-10 F.40.1) und einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) würden sich aufgrund fehlender Befunde und ICD-10-Kriterienprüfungen retrospektiv nicht be stä tigen lassen Beim Exploranden sei aufgrund der Anamnese und des Befundes, einschliesslich des geschilderten, gegenwärtigen Erlebens und der Verhaltensbeobachtung, von einem mittleren Schweregrad einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Unter fortgesetzter Inanspruchnahme einer störungsspezifischen Be handlung werde die Ressourcenlage weiter verbessert (S. 48). Medizinisch-theo retisch seien die bisherigen Behandlungsansätze ausreichend gewesen. Eine be darfs gerechte Anpassung oder Ergänzung zukünftiger Behandlungsmodalitäten könne unter Umständen jedoch notwendig werden. Die subjektiv geäusserten, arbeitsbezogenen funktionellen Einschränkungen hätten Abweichungen zur Beur teilung des vorliegenden Gutachtens gezeigt. Dieser Umstand sei aber nicht als Inkonsistenz zu interpretieren. Insgesamt sei ein konsistentes Bild entstanden und die im Gutachten dargelegten Befunde seien als valide zu betrachten (S. 50). Die Selbsteinschätzung des Exploranden habe leichte Abweichungen vom ersicht lichen Funktionsniveau gezeigt. Eine Fähigkeit zur Teilzeitbeschäftigung sei aus gewiesen. Weder der schädliche Gebrauch von Alkohol noch der Verdacht einer früheren, subsyndromalen, nicht-komplexen posttraumatischen Belastungsstö ru ng würden sich hinsichtlich der funktionellen Beurteilung relevant darstellen. Eine funktionelle Synergie mit der bestätigten F60.31-Störung lasse sich nicht be grün den (S. 5 2 f.). Unter Berücksichtigung der Vorbildung des Exploranden sei eine kaufmännische Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit Einschränkungen (Pensum und Rendement) medizinisch zumutbar. Es sei von mittleren Einschränkungen der sozialen Anpas sungsleistung (Kontaktfähigkeit und Selbstregulation) und der Strukturierungs fähig keit in der zuletzt ausgeübten, angestammten Tätigkeit als Kaufmann auszu gehen. Dabei sei die Fähigkeit zur Präsenz als leicht und die Produktionsleistung während der Präsenz ebenfalls als leicht eingeschränkt zu beurteilen (5-6 Stunden Anwesenheit pro Tag mit 3-4 Stunden produktiver Leistung, entsprechend einer maximalen Arbeitsfähigkeit von rund 50 %; S. 53). Da der Gesundheitszustand des Exploranden seit der letzten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der im Vordergrund stehenden und leistungsmassgeblichen F60.31-Störung im Wes ent lichen als unverändert zu betrachten sei, sei in der zuletzt ausgeübten, ange stammten Tätigkeit als Kaufmann demnach seit November 2014 von einer maxi mal 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die angestammte Tätigkeit entspreche im Wesentlichen einer optimal angepassten Tätigkeit (kaufmännischer Bereich). Die genannten Einschränkungen (Anwesenheit und Produktionsleistung während der Anwesenheit) träten demnach in gleicher Weise auch in optimal angepasster Tätigkeit in Erscheinung. Es sei ein wohlwollendes Arbeitsumfeld zu wählen. Eine weitgehend selbständige kaufmännische Tätigkeit mit angemessener Supervision sei dem Exploranden medizinisch zumutbar (S. 54). Unter einer weiteren und be darfsweise angepassten Inanspruchnahme der genannten therapeutischen Mög lich keiten bleibe die Prognose günstig, sodass zukünftig von einer verbesserten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 56). Der Gesundheitszustand des Exploranden sei im Wesentlichen als unverändert zu betrachten. Die Arbeitsbiografie des Exploranden zeige bis zum Abschluss der Berufslehre im Jahr 2010 eine regelrechte Leistungsfähigkeit. Während der nach folgenden Jahre seien regelrechte Leistungen entweder von kurzer Dauer oder hätten sich in ungenügender Weise erbringen lassen. Markiert durch die statio näre Behandlung mit fürsorgerischer Unterbringung im Oktober 2014 hätten sich zunehmende Regulationsstörungen manifestiert, welche sich bezüglich der beruf li chen Leistungserbringung nachteilig ausgewirkt hätten (S. 56). Seit November 2014 sei im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand auszu gehen (leichte Einschränkung der Fähigkeit zur Anwesenheit mit leichter Ein schränkung der Produktionsleistung während der Anwesenheit; S. 57). 4.4

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 2 3. Juni 2020 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 10/137 S.

3-5). Die angestammte Tätigkeit entspreche im Wesentlichen einer optimal an gepassten Tätigkeit (kaufmännischer Bereich). Es sei ein wohlwollendes Arbeits umfeld zu wählen. Eine weitgehend selbständige Tätigkeit mit angemessener Supervision sei medizinisch zumutbar. In der bisherigen kaufmännischen Tätig keit sowie in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Novem ber 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (5-6 Stunden Anwesenheit pro Tag mit 3-4 Stunden produktiver Leistung; S.

4). Insgesamt sei das Gutachten von Dr. Z.___ umfassend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen als unverändert zu betrachten (S. 5). 4.5

Dr. A.___ (vorstehend E.

3.2) führte in seinem Schreiben vom 1 5. Juli 2020 (Urk. 10/141) aus, der Beginn der Krankheitsgeschichte und Arbeitsunfähigkeit des Patienten sei die psychiatrische Hospitalisation im Psychiatriezentrum D.___ vom 4. Oktober 2014 bis zum 2 3. Januar 2015 gewesen. Von diesem Zeit punkt an bis heute habe keine Arbeitsfähigkeit mehr im ersten Arbeitsmarkt bestanden .

Von 2015 bis Anfang 2017 sei eine IV-Arbeitsintegrationsmassnahme durchgeführt worden, welche wegen ungenügender Stabilität und Integration des Patienten eingestellt worden sei. Auch seither, in den letzten drei Jahren, sei es zu keinem Zeitpunkt gelungen, eine Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Seit Anfang Dezember 2019 besuche er das Beschäf tigungsprogramm bei E.___ zu 50 % . Dank niedrigster Anforderungen, guter Betreuung, Begleitung und Unter stützung seien diese Monate die längste konstante Phase bisher (S. 1). Über jetzt schon bald 6 Jahre sei es nicht gelungen, beim Patienten eine ausreichende psy chische Stabilität und Belastungsfähigkeit zu erreichen. Es bestehe anhaltend eine rezidivierende Depression, eine geringe Belastbarkeit, eine verminderte Anpas sungs fähigkeit, eine verminderte Frustrationsintoleranz und dadurch komme es immer wieder zu Selbstverletzungen, teils in gravierendem Ausmass. Seit bald 6

Jahren bestehe keinerlei Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, bisher nicht einmal im geschützten, gut betreuten und begleiteten Arbeitsrahmen (S. 2). 4.6

Die Eingliederungsfachperson der E.___ führte im Fragebogen zur Arbeits situa tion vom 4. August 2020 (Urk. 10/145) aus, dass sich die Leistungsfähigkeit des Versicherten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gesteigert habe. Im geschützten Rahmen bestehe eine 50%ige und in der freien Wirtschaft eine 20%ige Arbeits fähigkeit. Die Belastbarkeit des Versicherten sei noch nicht stark vorhanden (S. 2). 4.7

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des recht lichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessöko nomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind für die nachfolgend genannten Berichte erfüllt, wes halb sie vorliegend Berücksichtigung finden.

Am 2 1. September 2020 nahm Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) Stellung zum IV-Ent scheid vom 2. September 2020 (Urk. 3/8) . Die Annahme, dass in den letzten Jah ren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt im erlernten Beruf be standen habe, sei nicht richtig. Die Viertelsrente entspreche schon seit mehreren Jahren nicht der tatsächlich belegten Arbeitsunfähigkeit. Die geforderte Ver schlechterung des Zustands bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne darum gar nicht belegt werden, da die Arbeitsunfähigkeit schon seit sechs Jahren 100 % betrage. Im erlernten Beruf sei der Beschwerdeführer schon seit der ersten Hospitalisation im Jahr 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. In diesen sechs Jahren sei zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gelungen. Nach Abbruch der Integrationsmassnahmen sei über längere Zeit überhaupt keine Arbeitsfähig keit möglich gewesen, auch in keinem betreuten, angepassten oder reduzierten Rahmen (S. 1). I m Schrei ben vom 3 0. September 2020 (Urk.

8) hielt Dr. A.___ fest, dass eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt unmöglich sei. Eine Arbeitsintegration sei nur in einem geschützten sehr gut betreuten, toleranten und unterstützenden Arbeitsumfeld möglich. Dies sei aktuell zu 50 % bei E.___ möglich. Dieses Arbeitsumfeld sei weit entfernt von einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 2). 5. 5.1

RAD-Arzt Dr. B.___

ging in seiner Stellungnahme vom Juli 2017 (vorstehend E. 3.3) aufgrund der krankheitsbedingten psychischen Instabilität mit wieder keh renden Schwankungen

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit aus.

Auch in einer angepassten Tätigkeit erachtete er den Beschwerde führer als zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lasse sich überwiegend wahrscheinlich zügiger und nachhaltiger steigern . Ungeeignet seien Tätigkeiten, welche mit Zeit- und Leistungsdruck beziehungsweise vermehr ter sozialer Intelligenz verbunden seien.

Gestützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 7. November 2017 (Urk. 10/99 in Verbindung mit Urk. 10/91) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung einer wohlwollenden Umgebung und ohne zu viele zwischenmenschliche Kontakte aus und sprach dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.2

Im Rahmen der Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (vorstehend E. 4.3), in dessen Rahmen eine emo tional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.31) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde . Der Gutachter setzte sich eingehend mit de n in den Vorakten erwähnten Diagnosen auseinander und legte nachvoll zieh bar dar, weshalb diesen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen sei (vgl. Urk. 10/131 S. 42-47). G estützt auf eine umfassende Anamnese und objek tive Befunderhebung ging er von einem mittleren Schweregrad der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung aus und leitete anhand der von ihm festge stel lten Einschränkungen sowie des noch vorhandenen Funktionsniveaus nachvoll ziehbar eine partiell erhaltene Leis tungs- und Arbeitsfähigkeit her (vgl. Urk. 10/131 S. 39, S. 45-46, S. 52-53). Aufgrund der festgestellten mittleren Einschränkungen der sozialen Anpassungsleistung (Kontaktfähigkeit und Selbstregulation) und der Strukturierungsfähigkeit gelangte er einleuchtend zum Schluss, dass der Be schwer deführer in der Fähigkeit zur Präsenz sowie in der Produktionsleistung während der Präsenz leicht beeinträchtigt

sei

(5-6 Stunden pro Tag Anwesenheit mit 3-4 Stunden produktive r Leistung möglich, entsprechend einer maximalen Arbeitsfähigkeit von rund 50 %). Eine weitgehend selbständige kaufmännische Tätigkeit mit angemessener Supervision und

in einem wohlwollenden Arbeits umfeld

sei dem Beschwerdeführer medizinisch zumutbar.

Ferner legte Dr. Z.___ in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 7. November 2017 im Wesentlichen unverändert geblieben sei . D er Verdacht einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sei bereits im Bericht vom 3. November 2014 (vgl. Urk. 10/6/8-11) formuliert worden und lasse sich auch aus heutiger Sicht retrospekt iv bestätigen . Die emotional-instabile Per sönlichkeitsstörung stelle die massgebliche Störung dar.

Der Beginn der persön lichkeitsde terminierten emotional-instabilen Persönlichkeitss tör ung sei dem Über gang vom zweiten zum dritten Lebensjahrzent des Beschwerdeführers zuzuord nen .

Die Arbeitsbiografie des Beschwerdeführers zeige bis zum Abschluss der Berufslehre im Jahr 2010 eine regelrechte Leistungsfähigkeit. Während der nach folgenden Jahre seien regelrechte Leistungen entweder von kurzer Dauer gewesen oder hätten sich in ungenügender Weise erbringen lassen. Markiert durch die stationäre Behandlung mit fürsorgerischer Unterbringung vom 2. Oktober 2014 hätten sich zunehmende Regulationsstörungen (Selbst- und Beziehungsre gula tion) manifestiert, welche sich bezüglich der beruflichen Leistungserbringung nach teilig auswirkten. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (November 2014) aufgrund der im Vordergrund stehenden und leistungsmassgeblichen emotional-instabilen Persön lich keitsstörung im Wesentlichen als unverändert erweise, sei retrospektiv seit

November 2014 von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen (Urk. 10/ 131 S. 47, S. 54-57). 5.3

Nach dem Gesagten begründete der Gutachter die Annahme des psychischen Gesundheitsschadens anhand einer psychiatrischen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose. Des Weiteren hat er sich bei seiner Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmen be dingungen gehalten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in Be rück sichtigung der einschlägige n Indikatoren (vorstehend E. 1.4-1.5) einge schätzt. Er legte substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Res sourcen in qualitativer Hinsicht in der von ihm attestierten Leistungsmin de rung zu schmälern vermögen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Stand ardindikatoren somit schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, weshalb hinsichtlich der attestierten Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers auf das Gutachten abzustellen ist. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ ist somit kein Revisionsgrund ausgewiesen. 5.4

Die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten erweist sich als nicht stichhaltig . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13-14) fand auch die anlässlich der Begutachtung beobachtbare leichte mentale Verlangsamung in der Beurteilung durch Dr. Z.___

v ollumfängliche Berücksichtigung

(vgl. Urk. 10 /131 S. 39) . Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen St örungen wie beispielsweise eine Essstörung (ICD-10 F5)

konnte der Gutachter u nter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers u nd der Aktenlage

nicht be stätigen. Dies ist insbesondere mit Blick auf die medi zinischen Berichte der behandelnden Ärzte, welchen ebenfalls keine nach ICD-10 diagnostizierte Essstörung zu entnehmen ist, nicht zu beanstanden . Des Weiteren

gehen auch aus den aktuellen Berichten von Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 4.5, E.

4.7) keine Beschwerden in Zusammenhang mit einer Essstörung hervor.

Die anlässlich der Begutachtung festgestellte habituell hohe Impulsivität sowie die mittelgradig ausgeprägte Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten

wurden so dann eingehend im Rahmen der Beurteilung durch Dr. Z.___ gewürdigt (Urk. 10/131 S. 25, S. 37, S. 42, S. 44, S. 46) . Somit

vermögen auch die

im Zusammenhang mit den Selbstverletzungen nachträglich ein gereichten Berichte (vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/4, Urk. 3/5, Urk. 3/6) das schlüssige psychiatrische Gutach ten nicht in Zweifel zu ziehen.

5.5

Auch a us den Schreiben der E.___ (vorstehend E. 4.6, Urk. 3/7) und den Be richten v on Dr. A.___ (vorstehend E. 4.5, E. 4.7) ergibt sich keine für eine Ren tenrevision erforderliche anspruchsrelevante Änderung (vgl. vorstehend E. 1.3) . Hinsichtlich der Beurteilung durch die Eingliederungsfachpersonen der E.___ ist sodann festzuhalten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi gung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu b e antworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 2 6. November 2014 E. 4.2.2).

Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde schliesslich auch von

Dr. A.___ verneint. Er beurteilte den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers dahingehend, dass schon seit sechs Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe, weshalb eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht gar nicht belegt werden könne (v or stehend E. 4.7). Auch der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass aktuell keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands bewiesen werden könne und machte geltend, dass seine Invalidenrente wiedererwägungsweise rückwirkend zu erhöhen wäre (Urk. 1 S. 11, S. 19). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht ver halten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wieder erwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hin weisen). Nach dem Gesagten bleibt auch für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 f. ATSG durch das Gericht kein Raum. 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten vom Mai 2020 (vorste hend E.

4.3) die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung (vorstehend E.

1.6) vollumfänglich erfüllt, weshalb darauf abzustellen ist. E ine weitgehend selbständige kaufmännische Tätigkeit mit angemessener Supervision und in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld ist dem Beschwerdeführer weiterhin zu 50 % zumutbar (5-6 Stunden Anwesenheit pro Tag mit 3-4 produktiver Leistung). Im Vergleich zur Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 7. November 2017 präsentierte, besteht somit keine Änderung. Ein Revisionsgrund ist zu verneinen. Damit erweist sich di e angefochtene Ver - fügung

als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkenn t : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 1.6 ) vollumfänglich erfüllt, weshalb darauf abzustellen ist. E ine weitgehend selbständige kaufmännische Tätigkeit mit angemessener Supervision und in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld ist dem Beschwerdeführer weiterhin zu 50 % zumutbar (5-6 Stunden Anwesenheit pro Tag mit 3-4 produktiver Leistung). Im Vergleich zur Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 7. November 2017 präsentierte, besteht somit keine Änderung. Ein Revisionsgrund ist zu verneinen. Damit erweist sich di e angefochtene Ver - fügung

als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkenn t : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 5. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2020 reichte er weitere medi zinische B erichte zu den Akten (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der an gefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass aus den medizinischen Unterlagen keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ersichtlich sei (S. 1). In der Stellungnahme von Dr. A.___ würden ferner keine neuen medizinischen Tatsachen aufgeführt. Zusätzlich sei im April 2020 ein psychiatrisches Gutachten durchgeführt worden, welches eben falls im Entscheid berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), die erstmalige Verfügung der IV-Stelle, mit welcher ihm eine Viertelsrente zuge spro chen worden sei, habe auf der falschen Einschätzung des RAD-Arztes beruht. Bereits damals hätte ihm eine ganze Invalidenrente zugestanden (S. 10). Dass nun aktuell keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewiesen werden kö nne, liege auf der Hand (S. 11). Ihm stehe revisionsweise eine ganze Invali den rente zu, da er auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies sei mehrfach von verschiedenen Integrationsinstitutionen klar aufgezeigt worden. Richtiger w eise wäre die Invalidenrente sogar wiedererwägungsweise rückwirkend zu erhö hen.

Er werde mittels Integrationsmassnahmen weiterhin alles daransetzen, um wieder Fuss im ersten Arbeitsmarkt fassen zu können. Bis dahin benötige er abe r dringend eine ganze Rente (S. 19)

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 1 7. November 2017

eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 3. 3.1

Beim Erlass der Verfügung vom

1 7. November 2017 (Urk. 10/99), mit welcher dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zugesprochen wurde, lagen im Wesent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte vor: 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy chotherapie, führte im Bericht vom 7. Juli 2015 (Urk. 10/12/2-5) aus, dass er den Patienten seit 3. Februar 2015 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - soziale Phobie (ICD-10 F40.1) seit 2010 - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) DD (Different ialdiagnose) posttraumatische Belastungsstörung Die Prognose sei mit einer geeigneten Wiedereingliederung gut (Ziff. 1.4). Seit 4. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als kaufmännischer Angestellter (Ziff. 1.6). Durch die soziale Phobie bestünden Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit . Bei geeigneten Umständen sei die Leistungsfähigkeit jedoch nicht vermindert (Ziff. 1.7). Im Verlaufsbericht vom 2 4. Mai 2016 (Urk. 10/56) diagnostizierte Dr. A.___ eine soziale Phobie (ICD-10 F.40.1; Ziff. 1.2). Seit Beginn der Arbeitsintegration sei es zu deutlichen Verbesserungen in allen Bereichen, vor allem in den sozialen Kon takten und Beziehungen, gekommen (Ziff. 1.3). Aufgrund der bisherigen positi ven Entwicklung sei die Prognose gut (Ziff. 3.3). Für die Massnahmen der Wie dereingliederung bestehe aktuell sicher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit zuneh mender Erweiterung des Umfangs (Ziff. 4.2). Dr. A.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 1 1. Mai 2017 (Urk. 10/79) fest, dass die IV-Integrationsmassnahmen im März 2017 abgebrochen worden seien. Dies habe beim Patienten einerseits zu Frustration und einer Verschlechterung der psychischen Situation geführt, vorübergehend aber auch eine gewisse Aktivi tätsentwicklung bewirkt, selbst wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Nach seiner Einschätzung habe er Ende 2016 eine recht gute Arbeitsfähigkeit in beschränktem Umfang und in geeignetem, gut unterstütztem Rahmen erreicht. Es wäre sinnvoll gewesen, die Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen oder eine längerfristige Arbeitstätigkeit in betreutem Rahmen einzurichten. 3.3

Med. pract . B.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 2 8. Juli

2017 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 /131 S. 39) . Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen St örungen wie beispielsweise eine Essstörung (ICD-10 F5)

konnte der Gutachter u nter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers u nd der Aktenlage

nicht be stätigen. Dies ist insbesondere mit Blick auf die medi zinischen Berichte der behandelnden Ärzte, welchen ebenfalls keine nach ICD-10 diagnostizierte Essstörung zu entnehmen ist, nicht zu beanstanden . Des Weiteren

gehen auch aus den aktuellen Berichten von Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 4.5, E.

4.7) keine Beschwerden in Zusammenhang mit einer Essstörung hervor.

Die anlässlich der Begutachtung festgestellte habituell hohe Impulsivität sowie die mittelgradig ausgeprägte Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten

wurden so dann eingehend im Rahmen der Beurteilung durch Dr. Z.___ gewürdigt (Urk. 10/131 S. 25, S. 37, S. 42, S. 44, S. 46) . Somit

vermögen auch die

im Zusammenhang mit den Selbstverletzungen nachträglich ein gereichten Berichte (vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/4, Urk. 3/5, Urk. 3/6) das schlüssige psychiatrische Gutach ten nicht in Zweifel zu ziehen.

5.5

Auch a us den Schreiben der E.___ (vorstehend E. 4.6, Urk. 3/7) und den Be richten v on Dr. A.___ (vorstehend E. 4.5, E. 4.7) ergibt sich keine für eine Ren tenrevision erforderliche anspruchsrelevante Änderung (vgl. vorstehend E. 1.3) . Hinsichtlich der Beurteilung durch die Eingliederungsfachpersonen der E.___ ist sodann festzuhalten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi gung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu b e antworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 2 6. November 2014 E. 4.2.2).

Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde schliesslich auch von

Dr. A.___ verneint. Er beurteilte den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers dahingehend, dass schon seit sechs Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe, weshalb eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht gar nicht belegt werden könne (v or stehend E. 4.7). Auch der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass aktuell keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands bewiesen werden könne und machte geltend, dass seine Invalidenrente wiedererwägungsweise rückwirkend zu erhöhen wäre (Urk. 1 S. 11, S. 19). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht ver halten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wieder erwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hin weisen). Nach dem Gesagten bleibt auch für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 f. ATSG durch das Gericht kein Raum. 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten vom Mai 2020 (vorste hend E.

4.3) die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung (vorstehend E.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1990 , war zuletzt vom
  2. Februar bis 3
  3. Oktober 2014 als Dispositions- und Lagerm itarbeiter bei der Y.___ tätig ( Urk.   10/31/1 Ziff.  2.1). Unter Hinweis auf eine Borderline -Störung meldete er sich am 1
  4. Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  10 /2 Ziff.  6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und gewährte dem Versicherten mit Mittei lung vom 2
  5. Oktober 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits ver mittlung plus ( Urk.  10/28). Mit Mitteilungen vom
  6. Februar 2016 ( Urk.  10/46) und vom 2
  7. Juli 2016 ( Urk.  10/61) erteilte sie ferner Kostengut sprache für ein Arbeitstraining sowie Akquisition und Nachbetreuung . D ie Eingliederungs mass nahmen wurden m it Mitteilung vom
  8. April 2017 abgeschlossen ( Urk.  10/75). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk.  10/87) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1
  9. November 2017 ( Urk.  10/99 in Verbindung mit Urk.  10/ 91) ab
  10. Januar 2017 eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2      Nach Eingang des vom Versicherten am 1
  11. November 2019 ausgefüllten Revi sionsfragebogens ( Urk.  10/119) holte die IV-Stelle bei Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 1
  12. Mai 2020 erstattet wurde ( Urk.  10/131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  10/142, Urk.  10/144) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom
  13. Septem ber 2020 ab und hielt fest, dass er weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat ( Urk.  10/149 = Urk.  2).
  14. Der Versicherte erhob am 2
  15. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  16. September 2020 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  1). Mit Eingabe vom 2
  17. Oktober 2020 reichte er weitere medi zinische B erichte zu den Akten ( Urk.  7- 8 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  18. November 2020 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk.  9), was dem Beschwerdeführer am
  19. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  11). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  21. März 2018 E. 7.4). 1 .6      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  22. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der an gefochtenen Verfügung ( Urk.  2) davon aus , dass aus den medizinischen Unterlagen keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ersichtlich sei (S. 1). In der Stellungnahme von Dr.  A.___ würden ferner keine neuen medizinischen Tatsachen aufgeführt. Zusätzlich sei im April 2020 ein psychiatrisches Gutachten durchgeführt worden, welches eben falls im Entscheid berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 2). 2.2      Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk.  1) , die erstmalige Verfügung der IV-Stelle, mit welcher ihm eine Viertelsrente zuge spro chen worden sei, habe auf der falschen Einschätzung des RAD-Arztes beruht. Bereits damals hätte ihm eine ganze Invalidenrente zugestanden (S. 10). Dass nun aktuell keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewiesen werden kö nne, liege auf der Hand (S. 11 ). Ihm stehe revisionsweise eine ganze Invali den rente zu, da er auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100  % arbeitsunfähig sei. Dies sei mehrfach von verschiedenen Integrationsinstitutionen klar aufgezeigt worden. Richtiger w eise wäre die Invalidenrente sogar wiedererwägungsweise rückwirkend zu erhö hen. Er werde mittels Integrationsmassnahmen weiterhin alles daransetzen, um wieder Fuss im ersten Arbeitsmarkt fassen zu können. Bis dahin benötige er abe r dringend eine ganze Rente ( S. 19) 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 1
  23. November 2017 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3).
  24. 3.1      Beim Erlass der Verfügung vom 1
  25. November 2017 ( Urk.  10/99 ) , mit welcher dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zugesprochen wurde, lagen im Wesent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte vor: 3.2      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy chotherapie , führte im Bericht vom
  26. Juli 2015 ( Urk.  10/12/2-5) aus, dass er den Patienten seit
  27. Februar 2015 ambulant behandle ( Ziff.  1.2), und nannte die folgenden Diagnosen ( Ziff.  1.1): - soziale Phobie (ICD-10 F40.1) seit 2010 - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) DD (Different ialdiagnose) posttraumatische Belastungsstörung Die Prognose sei mit einer geeigneten Wiedereingliederung gut ( Ziff.  1.4). Seit
  28. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als kaufmännischer Angestellter ( Ziff.  1.6). Durch die soziale Phobie bestünden Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit . Bei geeigneten Umständen sei die Leistungsfähigkeit jedoch nicht vermindert ( Ziff.  1.7). Im Verlaufsbericht vom 2
  29. Mai 2016 ( Urk.  10/56) diagnostizierte Dr.  A.___ eine soziale Phobie (ICD-10 F.40.1; Ziff.  1.2). Seit Beginn der Arbeitsintegration sei es zu deutlichen Verbesserungen in allen Bereichen, vor allem in den sozialen Kon takten und Beziehungen, gekommen ( Ziff.  1.3). Aufgrund der bisherigen positi ven Entwicklung sei die Prognose gut ( Ziff.  3.3). Für die Massnahmen der Wie dereingliederung bestehe aktuell sicher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit zuneh mender Erweiterung des Umfangs ( Ziff.  4.2). Dr.  A.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 1
  30. Mai 2017 ( Urk.  10/79) fest, dass die IV-Integrationsmassnahmen im März 2017 abgebrochen worden seien. Dies habe beim Patienten einerseits zu Frustration und einer Verschlechterung der psychischen Situation geführt, vorübergehend aber auch eine gewisse Aktivi tätsentwicklung bewirkt, selbst wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Nach seiner Einschätzung habe er Ende 2016 eine recht gute Arbeitsfähigkeit in beschränktem Umfang und in geeignetem, gut unterstütztem Rahmen erreicht. Es wäre sinnvoll gewesen, die Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen oder eine längerfristige Arbeitstätigkeit in betreutem Rahmen einzurichten. 3.3      Med. pract . B.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD), nahm am 2
  31. Juli   2017 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk.  10 /85 S. 5-6). Retrospektiv hätten sich Hinweise für eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ gefunden. Ein durchgängig agieren des und unanpassungsfähiges Verhalten liege hingegen nicht vor, sodass die Dia gno se in Zweifel gezogen werden müsse . Die psychische Resilienz sei beein träch tigt, es bestehe eine nicht überwindbare reduzierte Konfliktfähigkeit und Frustra tions intoleranz mit Neigung zu depressiven Reaktionen in schwierigen Zeiten und motivierter Arbeit bei erkennbarer Perspektive. Die gegenwärtige depressive Reak tion folge nach bereits etablierter Arbeitsfähigkeit von 50  % den frustranen Be werbungen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei erkennbarer Perspektive eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50  % in angestammter Tätigkeit verwerten könnte, wobei diese im weiteren Verlauf gegebenenfalls weiter gestei gert werden könne. Die definitive Arbeitsfähigkeit sei gegenwärtig nicht ein schätzbar (S. 5). Die gegenwärtige 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit resultiere aus der psychischen Instabilität mit wiederkehrenden Schwan kungen, das heisse Exazerbation der depressiven Symptomatik (Innere Leere, An triebslosigkeit, Interessenlosigkeit, Appetitlosigkeit) unter anderem durch Kon flikte (S. 5-6) . In einer angepassten Tätigkeit resultiere langfristig (gegenwärtig ebenfalls 50%ige Arbeitsunfähigkeit) eine höhere Arbeitsfähigkeit, wobei die Um gebungsbedingungen zum Beispiel im Gartenbau im Sinne eines konfliktärmeren Umfelds aufgrund der reduzierten zwischenmenschlichen Kontakte als günstig anzusehen seien, sodass sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich überwiegend wahrscheinlich zügiger und nachhaltiger steigern lasse. Die Arbeitsfähigkeit habe wä hrend der Krisenintervention vom November 2014 bis Januar 2015 0  % be tragen und sei erst im Verlauf der nächsten Monate im Zuge der Remission und Optimierung der Medikation gestiegen, wobei frühestens ab Anfang 2016 von einer stabilen 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Weitere medizinische Massnahmen seien gegenwärtig nicht erforderlich. Aus Sicht des RAD sei die Fortführung der Integrationsmassnahmen zu empfehlen, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern. Neben der Tätigkeit im Gartenbau wäre jede andere Tätigkeit in einem konfliktarmen Umfeld geeignet, um eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. Ungeeignet seien Tätigkeiten, die mit Zeit- und Leistungsdruck beziehungsweise vermehrter sozia ler Intelligenz verbunden seien (S. 6).
  32. 4.1      Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden medizi ni schen Berichten: 4.2      Dr.  A.___ (vorstehend E. 3.2 ) nannte in seinem Verlaufsbericht vom 2
  33. Novem ber 2019 ( Urk.  10/121) die folgende Diagnose ( Ziff.  1.2): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung ( Borderline -Störung; ICD-10 F60.31) Die psychische Belastbarkeit und Stabilität seien sehr gering. Alle Integra tions versuche seien nach kürzester Zeit abgebrochen worden ( Ziff.  1.3). In den letzten 5 Jahren habe keine reguläre Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. D ie Prognose sei ungünstig ( Ziff.  3.3). 4.3      Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1
  34. Mai 2020 ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerde geg nerin ( Urk.  10/131). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 14-22 Ziff.  2 ), die Angaben des Beschwerdeführer s (S. 13-31 Ziff.  3 ) und seine am 3
  35. April 2020 erhobenen Befunde. Er nannte die folgenden, hier verkürzt aufge führten Diagnosen (S. 41-42 Ziff.  6): - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Verdacht einer früheren, subsyndromalen , nicht-komplexen posttrau ma tischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - anamnestische Gewalterfahrungen - aktenkundige einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) in der Kindheit, ohne diesbezügliche aktuelle Hinweise - die aktenkundigen Diagnosen einer sozialen Phobie (ICD-10 F.40.1) und einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) würden sich aufgrund fehlender Befunde und ICD-10-Kriterienprüfungen retrospektiv nicht be stä tigen lassen Beim Exploranden sei aufgrund der Anamnese und des Befundes, einschliesslich des geschilderten, gegenwärtigen Erlebens und der Verhaltensbeobachtung, von einem mittleren Schweregrad einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Unter fortgesetzter Inanspruchnahme einer störungsspezifischen Be handlung werde die Ressourcenlage weiter verbessert (S. 48). Medizinisch-theo retisch seien die bisherigen Behandlungsansätze ausreichend gewesen. Eine be darfs gerechte Anpassung oder Ergänzung zukünftiger Behandlungsmodalitäten könne unter Umständen jedoch notwendig werden. Die subjektiv geäusserten, arbeitsbezogenen funktionellen Einschränkungen hätten Abweichungen zur Beur teilung des vorliegenden Gutachtens gezeigt. Dieser Umstand sei aber nicht als Inkonsistenz zu interpretieren. Insgesamt sei ein konsistentes Bild entstanden und die im Gutachten dargelegten Befunde seien als valide zu betrachten (S. 50). Die Selbsteinschätzung des Exploranden habe leichte Abweichungen vom ersicht lichen Funktionsniveau gezeigt. Eine Fähigkeit zur Teilzeitbeschäftigung sei aus gewiesen. Weder der schädliche Gebrauch von Alkohol noch der Verdacht einer früheren, subsyndromalen , nicht-komplexen posttraumatischen Belastungsstö ru ng würden sich hinsichtlich der funktionellen Beurteilung relevant darstellen. Eine funktionelle Synergie mit der bestätigten F60.31-Störung lasse sich nicht be grün den (S. 5 2 f. ). Unter Berücksichtigung der Vorbildung des Exploranden sei eine kaufmännische Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit Einschränkungen (Pensum und Rendement) medizinisch zumutbar. Es sei von mittleren Einschränkungen der sozialen Anpas sungsleistung (Kontaktfähigkeit und Selbstregulation) und der Strukturierungs fähig keit in der zuletzt ausgeübten, angestammten Tätigkeit als Kaufmann auszu gehen. Dabei sei die Fähigkeit zur Präsenz als leicht und die Produktionsleistung während der Präsenz ebenfalls als leicht eingeschränkt zu beurteilen (5-6 Stunden Anwesenheit pro Tag mit 3-4 Stunden produktiver Leistung, entsprechend einer maximalen Arbeitsfähigkeit von rund 50  % ; S. 53). Da der Gesundheitszustand des Exploranden seit der letzten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der im Vordergrund stehenden und leistungsmassgeblichen F60.31-Störung im Wes ent lichen als unverändert zu betrachten sei, sei in der zuletzt ausgeübten, ange stammten Tätigkeit als Kaufmann demnach seit November 2014 von einer maxi mal 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die angestammte Tätigkeit entspreche im Wesentlichen einer optimal angepassten Tätigkeit (kaufmännischer Bereich). Die genannten Einschränkungen (Anwesenheit und Produktionsleistung während der Anwesenheit) träten demnach in gleicher Weise auch in optimal angepasster Tätigkeit in Erscheinung. Es sei ein wohlwollendes Arbeitsumfeld zu wählen. Eine weitgehend selbständige kaufmännische Tätigkeit mit angemessener Supervision sei dem Exploranden medizinisch zumutbar (S. 54). Unter einer weiteren und be darfsweise angepassten Inanspruchnahme der genannten therapeutischen Mög lich keiten bleibe die Prognose günstig, sodass zukünftig von einer verbesserten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 56). Der Gesundheitszustand des Exploranden sei im Wesentlichen als unverändert zu betrachten. Die Arbeitsbiografie des Exploranden zeige bis zum Abschluss der Berufslehre im Jahr 2010 eine regelrechte Leistungsfähigkeit. Während der nach folgenden Jahre seien regelrechte Leistungen entweder von kurzer Dauer oder hätten sich in ungenügender Weise erbringen lassen. Markiert durch die statio näre Behandlung mit fürsorgerischer Unterbringung im Oktober 2014 hätten sich zunehmende Regulationsstörungen manifestiert, welche sich bezüglich der beruf li chen Leistungserbringung nachteilig ausgewirkt hätten (S. 56). Seit November 2014 sei im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand auszu gehen (leichte Einschränkung der Fähigkeit zur Anwesenheit mit leichter Ein schränkung der Produktionsleistung während der Anwesenheit; S. 57). 4.4      Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD , nahm am 2
  36. Juni 2020 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk.  10/137 S.   3-5). Die angestammte Tätigkeit entspreche im Wesentlichen einer optimal an gepassten Tätigkeit (kaufmännischer Bereich). Es sei ein wohlwollendes Arbeits umfeld zu wählen. Eine weitgehend selbständige Tätigkeit mit angemessener Supervision sei medizinisch zumutbar. In der bisherigen kaufmännischen Tätig keit sowie in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Novem ber 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (5-6 Stunden Anwesenheit pro Tag mit 3-4 Stunden produktiver Leistung; S.   4). Insgesamt sei das Gutachten von Dr.  Z.___ umfassend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen als unverändert zu betrachten (S. 5). 4.5      Dr.  A.___ (vorstehend E.   3.2 ) führte in seinem Schreiben vom 1
  37. Juli 2020 ( Urk.  10/141) aus, der Beginn der Krankheitsgeschichte und Arbeitsunfähigkeit des Patienten sei die psychiatrische Hospitalisation im Psychiatriezentrum D.___ vom
  38. Oktober 2014 bis zum 2
  39. Januar 2015 gewesen. Von diesem Zeit punkt an bis heute habe keine Arbeitsfähigkeit mehr im ersten Arbeitsmarkt bestanden . Von 2015 bis Anfang 2017 sei eine IV-Arbeitsintegrationsmassnahme durchgeführt worden, welche wegen ungenügender Stabilität und Integration des Patienten eingestellt worden sei. Auch seither, in den letzten drei Jahren, sei es zu keinem Zeitpunkt gelungen, eine Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Seit Anfang Dezember 2019 besuche er das Beschäf tigungsprogramm bei E.___ zu 50  % . Dank niedrigster Anforderungen, guter Betreuung, Begleitung und Unter stützung seien diese Monate die längste konstante Phase bisher (S. 1). Über jetzt schon bald 6 Jahre sei es nicht gelungen, beim Patienten eine ausreichende psy chische Stabilität und Belastungsfähigkeit zu erreichen. Es bestehe anhaltend eine rezidivierende Depression, eine geringe Belastbarkeit, eine verminderte Anpas sungs fähigkeit, eine verminderte Frustrationsintoleranz und dadurch komme es immer wieder zu Selbstverletzungen, teils in gravierendem Ausmass. Seit bald 6   Jahren bestehe keinerlei Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, bisher nicht einmal im geschützten, gut betreuten und begleiteten Arbeitsrahmen (S. 2). 4.6      Die Eingliederungsfachperson der E.___ führte im Fragebogen zur Arbeits situa tion vom
  40. August 2020 ( Urk.  10/145) aus, dass sich die Leistungsfähigkeit des Versicherten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gesteigert habe. Im geschützten Rahmen bestehe eine 50%ige und in der freien Wirtschaft eine 20%ige Arbeits fähigkeit. Die Belastbarkeit des Versicherten sei noch nicht stark vorhanden (S. 2). 4.7      Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des recht lichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessöko nomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind für die nachfolgend genannten Berichte erfüllt, wes halb sie vorliegend Berücksichtigung finden.      Am 2
  41. September 2020 nahm Dr.  A.___ (vorstehend E. 3.2 ) Stellung zum IV-Ent scheid vom
  42. September 2020 ( Urk.  3/8) . Die Annahme, dass in den letzten Jah ren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt im erlernten Beruf be standen habe, sei nicht richtig. Die Viertelsrente entspreche schon seit mehreren Jahren nicht der tatsächlich belegten Arbeitsunfähigkeit. Die geforderte Ver schlechterung des Zustands bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne darum gar nicht belegt werden, da die Arbeitsunfähigkeit schon seit sechs Jahren 100  % betrage. Im erlernten Beruf sei der Beschwerdeführer schon seit der ersten Hospitalisation im Jahr 2014 zu 100  % arbeitsunfähig. In diesen sechs Jahren sei zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gelungen. Nach Abbruch der Integrationsmassnahmen sei über längere Zeit überhaupt keine Arbeitsfähig keit möglich gewesen, auch in keinem betreuten, angepassten oder reduzierten Rahmen (S. 1). I m Schrei ben vom 3
  43. September 2020 ( Urk.  8) hielt Dr.  A.___ fest, dass eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt unmöglich sei. Eine Arbeitsintegration sei nur in einem geschützten sehr gut betreuten, toleranten und unterstützenden Arbeitsumfeld möglich. Dies sei aktuell zu 50  % bei E.___ möglich. Dieses Arbeitsumfeld sei weit entfernt von einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 2).
  44. 5.1      RAD-Arzt Dr.  B.___ ging in seiner Stellungnahme vom Juli 2017 (vorstehend E. 3.3 ) aufgrund der krankheitsbedingten psychischen Instabilität mit wieder keh renden Schwankungen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit aus. Auch in einer angepassten Tätigkeit erachtete er den Beschwerde führer als zu 50  % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lasse sich überwiegend wahrscheinlich zügiger und nachhaltiger steigern . Ungeeignet seien Tätigkeiten, welche mit Zeit- und Leistungsdruck beziehungsweise vermehr ter sozialer Intelligenz verbunden seien. Gestützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1
  45. November 2017 ( Urk.  10/99 in Verbindung mit Urk.  10/91 ) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung einer wohlwollenden Umgebung und ohne zu viele zwischenmenschliche Kontakte aus und sprach dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.2      Im Rahmen der Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin bei Dr.  Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (vorstehend E. 4.3 ) , in dessen Rahmen eine emo tional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.31) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde . Der Gutachter setzte sich eingehend mit de n in den Vorakten erwähnten Diagnosen auseinander und legte nachvoll zieh bar dar, weshalb diesen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen sei (vgl. Urk.  10/131 S. 42-47). G estützt auf eine umfassende Anamnese und objek tive Befunderhebung ging er von einem mittleren Schweregrad der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung aus und leitete anhand der von ihm festge stel lten Einschränkungen sowie des noch vorhandenen Funktionsniveaus nachvoll ziehbar eine partiell erhaltene Leis tungs- und Arbeitsfähigkeit her (vgl. Urk.  10/131 S. 39 , S. 45-46, S. 52-53). Aufgrund der festgestellten mittleren Einschränkungen der sozialen Anpassungsleistung (Kontaktfähigkeit und Selbstregulation) und der Strukturierungsfähigkeit gelangte er einleuchtend zum Schluss, dass der Be schwer deführer in der Fähigkeit zur Präsenz sowie in der Produktionsleistung während der Präsenz leicht beeinträchtigt sei ( 5-6 Stunden pro Tag Anwesenheit mit 3-4 Stunden produktive r Leistung möglich, entsprechend einer maximalen Arbeitsfähigkeit von rund 50  % ). Eine weitgehend selbständige kaufmännische Tätigkeit mit angemessener Supervision und in einem wohlwollenden Arbeits umfeld sei dem Beschwerdeführer medizinisch zumutbar.      Ferner legte Dr.  Z.___ in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar , dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1
  46. November 2017 im Wesentlichen unverändert geblieben sei . D er Verdacht einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sei bereits im Bericht vom
  47. November 2014 (vgl. Urk.  10/6/8-11) formuliert worden und lasse sich auch aus heutiger Sicht retrospekt iv bestätigen . Die emotional-instabile Per sönlichkeitsstörung stelle die massgebliche Störung dar. Der Beginn der persön lichkeitsde terminierten emotional-instabilen Persönlichkeitss tör ung sei dem Über gang vom zweiten zum dritten Lebensjahrzent des Beschwerdeführers zuzuord nen . Die Arbeitsbiografie des Beschwerdeführers zeige bis zum Abschluss der Berufslehre im Jahr 2010 eine regelrechte Leistungsfähigkeit. Während der nach folgenden Jahre seien regelrechte Leistungen entweder von kurzer Dauer gewesen oder hätten sich in ungenügender Weise erbringen lassen. Markiert durch die stationäre Behandlung mit fürsorgerischer Unterbringung vom
  48. Oktober 2014 hätten sich zunehmende Regulationsstörungen (Selbst- und Beziehungsre gula tion) manifestiert, welche sich bezüglich der beruflichen Leistungserbringung nach teilig auswirkten. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (November 2014) aufgrund der im Vordergrund stehenden und leistungsmassgeblichen emotional-instabilen Persön lich keitsstörung im Wesentlichen als unverändert erweise, sei retrospektiv seit November 2014 von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen ( Urk.  10/ 131 S. 47, S. 54-57 ). 5.3      Nach dem Gesagten begründete der Gutachter die Annahme des psychischen Gesundheitsschadens anhand einer psychiatrischen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose. Des Weiteren hat er sich bei seiner Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmen be dingungen gehalten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in Be rück sichtigung der einschlägige n Indikatoren (vorstehend E. 1.4-1.5 ) einge schätzt. Er legte substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Res sourcen in qualitativer Hinsicht in der von ihm attestierten Leistungsmin de rung zu schmälern vermögen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Stand ardindikatoren somit schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen , weshalb hinsichtlich der attestierten Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers auf das Gutachten abzustellen ist. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr.  Z.___ ist somit kein Revisionsgrund ausgewiesen. 5.4      Die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten erweist sich als nicht stichhaltig . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 13-14) fand auch die anlässlich der Begutachtung beobachtbare leichte mentale Verlangsamung in der Beurteilung durch Dr.  Z.___ v ollumfängliche Berücksichtigung ( vgl. Urk.  10 /131 S. 39) . Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen St örungen wie beispielsweise eine Essstörung (ICD-10 F5) konnte der Gutachter u nter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers u nd der Aktenlage nicht be stätigen. Dies ist insbesondere mit Blick auf die medi zinischen Berichte der behandelnden Ärzte, welchen ebenfalls keine nach ICD-10 diagnostizierte Essstörung zu entnehmen ist, nicht zu beanstanden . Des Weiteren gehen auch aus den aktuellen Berichten von Dr.  A.___ (vgl. vorstehend E. 4.5, E.   4.7 ) keine Beschwerden in Zusammenhang mit einer Essstörung hervor. Die anlässlich der Begutachtung festgestellte habituell hohe Impulsivität sowie die mittelgradig ausgeprägte Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten wurden so dann eingehend im Rahmen der Beurteilung durch Dr.  Z.___ gewürdigt ( Urk.  10/131 S. 25, S. 37, S. 42, S. 44, S. 46) . Somit vermögen auch die im Zusammenhang mit den Selbstverletzungen nachträglich ein gereichten Berichte (vgl. Urk.  3/3, Urk.  3/4, Urk.  3/5, Urk.  3/6 ) das schlüssige psychiatrische Gutach ten nicht in Zweifel zu ziehen. 5.5      Auch a us den Schreiben der E.___ (vorstehend E. 4.6 , Urk.  3/7) und den Be richten v on Dr.  A.___ (vorstehend E. 4.5, E. 4.7 ) ergibt sich keine für eine Ren tenrevision erforderliche anspruchsrelevante Änderung (vgl. vorstehend E. 1.3 ) . Hinsichtlich der Beurteilung durch die Eingliederungsfachpersonen der E.___ ist sodann festzuhalten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi gung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu b e antworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 1
  49. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 2
  50. November 2014 E. 4.2.2). Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde schliesslich auch von Dr.  A.___ verneint. Er beurteilte den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers dahingehend, dass schon seit sechs Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe, weshalb eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht gar nicht belegt werden könne (v or stehend E. 4.7 ). Auch der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus , dass aktuell keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands bewiesen werden könne und machte geltend, dass seine Invalidenrente wiedererwägungsweise rückwirkend zu erhöhen wäre ( Urk.  1 S. 11, S. 19). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht ver halten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wieder erwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hin weisen). Nach dem Gesagten bleibt auch für eine Wiedererwägung im Sinne von Art.  53 Abs.  2 f. ATSG durch das Gericht kein Raum. 5.6      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten vom Mai 2020 (vorste hend E.   4.3 ) die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung (vorstehend E.   1.6 ) vollumfänglich erfüllt, weshalb darauf abzustellen ist. E ine weitgehend selbständige kaufmännische Tätigkeit mit angemessener Supervision und in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld ist dem Beschwerdeführer weiterhin zu 50  % zumutbar (5-6 Stunden Anwesenheit pro Tag mit 3-4 produktiver Leistung ). Im Vergleich zur Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 1
  51. November 2017 präsentierte, besteht somit keine Änderung. Ein Revisionsgrund ist zu verneinen. Damit erweist sich di e angefochtene Ver - fügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  52. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkenn t :
  53. Die Beschwerde wird abgewiesen .
  54. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  55. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  56. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  57. Juli bis und mit 1
  58. August sowie vom 1
  59. Dezember bis und mit dem
  60. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00653

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 5. Juli 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1990, war zuletzt vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2014 als Dispositions- und Lagerm itarbeiter bei der Y.___ tätig (Urk.

10/31/1 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf eine Borderline -Störung meldete er sich am 1 1. Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und gewährte dem Versicherten mit Mittei lung vom 2 8. Oktober 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits ver mittlung plus (Urk. 10/28). Mit Mitteilungen vom 2. Februar 2016 (Urk. 10/46) und vom 2 0. Juli 2016 (Urk. 10/61) erteilte sie ferner Kostengut sprache für ein Arbeitstraining sowie Akquisition und Nachbetreuung . D ie Eingliederungs mass nahmen wurden m it Mitteilung vom 3. April 2017 abgeschlossen (Urk. 10/75). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/87) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 7. November 2017 (Urk. 10/99 in Verbindung mit Urk. 10/ 91) ab 1. Januar 2017 eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Nach Eingang des vom Versicherten am 1 0. November 2019 ausgefüllten Revi sionsfragebogens (Urk. 10/119) holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 1 1. Mai 2020 erstattet wurde (Urk. 10/131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/142, Urk. 10/144) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch des Versicherten

mit Verfügung vom 2. Septem ber 2020 ab und hielt fest, dass er weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 10/149 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 5. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2020 reichte er weitere medi zinische B erichte zu den Akten (Urk. 7- 8). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu frü he ren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der an gefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass aus den medizinischen Unterlagen keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ersichtlich sei (S. 1). In der Stellungnahme von Dr. A.___ würden ferner keine neuen medizinischen Tatsachen aufgeführt. Zusätzlich sei im April 2020 ein psychiatrisches Gutachten durchgeführt worden, welches eben falls im Entscheid berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 2). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), die erstmalige Verfügung der IV-Stelle, mit welcher ihm eine Viertelsrente zuge spro chen worden sei, habe auf der falschen Einschätzung des RAD-Arztes beruht. Bereits damals hätte ihm eine ganze Invalidenrente zugestanden (S. 10). Dass nun aktuell keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewiesen werden kö nne, liege auf der Hand (S. 11). Ihm stehe revisionsweise eine ganze Invali den rente zu, da er auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies sei mehrfach von verschiedenen Integrationsinstitutionen klar aufgezeigt worden. Richtiger w eise wäre die Invalidenrente sogar wiedererwägungsweise rückwirkend zu erhö hen.

Er werde mittels Integrationsmassnahmen weiterhin alles daransetzen, um wieder Fuss im ersten Arbeitsmarkt fassen zu können. Bis dahin benötige er abe r dringend eine ganze Rente (S. 19) 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 1 7. November 2017

eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 3. 3.1

Beim Erlass der Verfügung vom

1 7. November 2017 (Urk. 10/99), mit welcher dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zugesprochen wurde, lagen im Wesent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte vor: 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy chotherapie, führte im Bericht vom 7. Juli 2015 (Urk. 10/12/2-5) aus, dass er den Patienten seit 3. Februar 2015 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - soziale Phobie (ICD-10 F40.1) seit 2010 - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) DD (Different ialdiagnose) posttraumatische Belastungsstörung Die Prognose sei mit einer geeigneten Wiedereingliederung gut (Ziff. 1.4). Seit 4. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als kaufmännischer Angestellter (Ziff. 1.6). Durch die soziale Phobie bestünden Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit . Bei geeigneten Umständen sei die Leistungsfähigkeit jedoch nicht vermindert (Ziff. 1.7). Im Verlaufsbericht vom 2 4. Mai 2016 (Urk. 10/56) diagnostizierte Dr. A.___ eine soziale Phobie (ICD-10 F.40.1; Ziff. 1.2). Seit Beginn der Arbeitsintegration sei es zu deutlichen Verbesserungen in allen Bereichen, vor allem in den sozialen Kon takten und Beziehungen, gekommen (Ziff. 1.3). Aufgrund der bisherigen positi ven Entwicklung sei die Prognose gut (Ziff. 3.3). Für die Massnahmen der Wie dereingliederung bestehe aktuell sicher eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit zuneh mender Erweiterung des Umfangs (Ziff. 4.2). Dr. A.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 1 1. Mai 2017 (Urk. 10/79) fest, dass die IV-Integrationsmassnahmen im März 2017 abgebrochen worden seien. Dies habe beim Patienten einerseits zu Frustration und einer Verschlechterung der psychischen Situation geführt, vorübergehend aber auch eine gewisse Aktivi tätsentwicklung bewirkt, selbst wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Nach seiner Einschätzung habe er Ende 2016 eine recht gute Arbeitsfähigkeit in beschränktem Umfang und in geeignetem, gut unterstütztem Rahmen erreicht. Es wäre sinnvoll gewesen, die Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen oder eine längerfristige Arbeitstätigkeit in betreutem Rahmen einzurichten. 3.3

Med. pract . B.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 2 8. Juli

2017 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 10 /85 S. 5-6). Retrospektiv hätten sich Hinweise für eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ gefunden. Ein durchgängig agieren des

und unanpassungsfähiges Verhalten liege hingegen nicht vor, sodass die Dia gno se in Zweifel gezogen werden müsse . Die psychische Resilienz sei beein träch tigt, es bestehe eine nicht überwindbare reduzierte Konfliktfähigkeit und Frustra tions intoleranz mit Neigung zu depressiven Reaktionen in schwierigen Zeiten und motivierter Arbeit bei erkennbarer Perspektive. Die gegenwärtige depressive Reak tion folge nach bereits etablierter Arbeitsfähigkeit von 50 % den frustranen Be werbungen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei erkennbarer Perspektive eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in angestammter Tätigkeit verwerten könnte, wobei diese im weiteren Verlauf gegebenenfalls weiter gestei gert werden könne. Die definitive Arbeitsfähigkeit sei gegenwärtig nicht ein schätzbar (S. 5). Die gegenwärtige 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit resultiere aus der psychischen Instabilität mit wiederkehrenden Schwan kungen, das heisse Exazerbation der depressiven Symptomatik (Innere Leere, An triebslosigkeit, Interessenlosigkeit, Appetitlosigkeit) unter anderem durch Kon flikte (S. 5-6) . In einer angepassten Tätigkeit resultiere langfristig (gegenwärtig ebenfalls 50%ige Arbeitsunfähigkeit) eine höhere Arbeitsfähigkeit, wobei die Um gebungsbedingungen zum Beispiel im Gartenbau im Sinne eines konfliktärmeren Umfelds aufgrund der reduzierten zwischenmenschlichen Kontakte als günstig anzusehen seien, sodass sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich überwiegend wahrscheinlich zügiger und nachhaltiger steigern lasse. Die Arbeitsfähigkeit habe wä hrend der Krisenintervention vom November 2014 bis Januar 2015 0 % be tragen und sei erst im Verlauf der nächsten Monate im Zuge der Remission und Optimierung der Medikation gestiegen, wobei frühestens ab Anfang 2016 von einer stabilen 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Weitere medizinische Massnahmen seien gegenwärtig nicht erforderlich. Aus Sicht des RAD sei die Fortführung der Integrationsmassnahmen zu empfehlen, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern. Neben der Tätigkeit im Gartenbau wäre jede andere Tätigkeit in einem konfliktarmen Umfeld geeignet, um eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. Ungeeignet seien Tätigkeiten, die mit Zeit- und Leistungsdruck beziehungsweise vermehrter sozia ler Intelligenz verbunden seien (S. 6). 4. 4.1

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden medizi ni schen Berichten: 4.2

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Verlaufsbericht vom 2 5. Novem ber 2019 (Urk. 10/121) die folgende Diagnose (Ziff. 1.2): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline -Störung; ICD-10 F60.31) Die psychische Belastbarkeit und Stabilität seien sehr gering. Alle Integra tions versuche seien nach kürzester Zeit abgebrochen worden (Ziff. 1.3). In den letzten 5 Jahren habe keine reguläre Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. D ie Prognose sei ungünstig (Ziff. 3.3). 4.3

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 1. Mai 2020 ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerde geg nerin (Urk. 10/131). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 14-22 Ziff. 2), die Angaben des Beschwerdeführer s (S. 13-31 Ziff. 3) und seine am 3 0. April 2020 erhobenen Befunde. Er nannte die folgenden, hier verkürzt aufge führten Diagnosen (S. 41-42 Ziff. 6): - emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Verdacht einer früheren, subsyndromalen, nicht-komplexen posttrau ma tischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - anamnestische Gewalterfahrungen - aktenkundige einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) in der Kindheit, ohne diesbezügliche aktuelle Hinweise - die aktenkundigen Diagnosen einer sozialen Phobie (ICD-10 F.40.1) und einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) würden sich aufgrund fehlender Befunde und ICD-10-Kriterienprüfungen retrospektiv nicht be stä tigen lassen Beim Exploranden sei aufgrund der Anamnese und des Befundes, einschliesslich des geschilderten, gegenwärtigen Erlebens und der Verhaltensbeobachtung, von einem mittleren Schweregrad einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Unter fortgesetzter Inanspruchnahme einer störungsspezifischen Be handlung werde die Ressourcenlage weiter verbessert (S. 48). Medizinisch-theo retisch seien die bisherigen Behandlungsansätze ausreichend gewesen. Eine be darfs gerechte Anpassung oder Ergänzung zukünftiger Behandlungsmodalitäten könne unter Umständen jedoch notwendig werden. Die subjektiv geäusserten, arbeitsbezogenen funktionellen Einschränkungen hätten Abweichungen zur Beur teilung des vorliegenden Gutachtens gezeigt. Dieser Umstand sei aber nicht als Inkonsistenz zu interpretieren. Insgesamt sei ein konsistentes Bild entstanden und die im Gutachten dargelegten Befunde seien als valide zu betrachten (S. 50). Die Selbsteinschätzung des Exploranden habe leichte Abweichungen vom ersicht lichen Funktionsniveau gezeigt. Eine Fähigkeit zur Teilzeitbeschäftigung sei aus gewiesen. Weder der schädliche Gebrauch von Alkohol noch der Verdacht einer früheren, subsyndromalen, nicht-komplexen posttraumatischen Belastungsstö ru ng würden sich hinsichtlich der funktionellen Beurteilung relevant darstellen. Eine funktionelle Synergie mit der bestätigten F60.31-Störung lasse sich nicht be grün den (S. 5 2 f.). Unter Berücksichtigung der Vorbildung des Exploranden sei eine kaufmännische Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit Einschränkungen (Pensum und Rendement) medizinisch zumutbar. Es sei von mittleren Einschränkungen der sozialen Anpas sungsleistung (Kontaktfähigkeit und Selbstregulation) und der Strukturierungs fähig keit in der zuletzt ausgeübten, angestammten Tätigkeit als Kaufmann auszu gehen. Dabei sei die Fähigkeit zur Präsenz als leicht und die Produktionsleistung während der Präsenz ebenfalls als leicht eingeschränkt zu beurteilen (5-6 Stunden Anwesenheit pro Tag mit 3-4 Stunden produktiver Leistung, entsprechend einer maximalen Arbeitsfähigkeit von rund 50 %; S. 53). Da der Gesundheitszustand des Exploranden seit der letzten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der im Vordergrund stehenden und leistungsmassgeblichen F60.31-Störung im Wes ent lichen als unverändert zu betrachten sei, sei in der zuletzt ausgeübten, ange stammten Tätigkeit als Kaufmann demnach seit November 2014 von einer maxi mal 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die angestammte Tätigkeit entspreche im Wesentlichen einer optimal angepassten Tätigkeit (kaufmännischer Bereich). Die genannten Einschränkungen (Anwesenheit und Produktionsleistung während der Anwesenheit) träten demnach in gleicher Weise auch in optimal angepasster Tätigkeit in Erscheinung. Es sei ein wohlwollendes Arbeitsumfeld zu wählen. Eine weitgehend selbständige kaufmännische Tätigkeit mit angemessener Supervision sei dem Exploranden medizinisch zumutbar (S. 54). Unter einer weiteren und be darfsweise angepassten Inanspruchnahme der genannten therapeutischen Mög lich keiten bleibe die Prognose günstig, sodass zukünftig von einer verbesserten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 56). Der Gesundheitszustand des Exploranden sei im Wesentlichen als unverändert zu betrachten. Die Arbeitsbiografie des Exploranden zeige bis zum Abschluss der Berufslehre im Jahr 2010 eine regelrechte Leistungsfähigkeit. Während der nach folgenden Jahre seien regelrechte Leistungen entweder von kurzer Dauer oder hätten sich in ungenügender Weise erbringen lassen. Markiert durch die statio näre Behandlung mit fürsorgerischer Unterbringung im Oktober 2014 hätten sich zunehmende Regulationsstörungen manifestiert, welche sich bezüglich der beruf li chen Leistungserbringung nachteilig ausgewirkt hätten (S. 56). Seit November 2014 sei im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand auszu gehen (leichte Einschränkung der Fähigkeit zur Anwesenheit mit leichter Ein schränkung der Produktionsleistung während der Anwesenheit; S. 57). 4.4

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 2 3. Juni 2020 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 10/137 S.

3-5). Die angestammte Tätigkeit entspreche im Wesentlichen einer optimal an gepassten Tätigkeit (kaufmännischer Bereich). Es sei ein wohlwollendes Arbeits umfeld zu wählen. Eine weitgehend selbständige Tätigkeit mit angemessener Supervision sei medizinisch zumutbar. In der bisherigen kaufmännischen Tätig keit sowie in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Novem ber 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (5-6 Stunden Anwesenheit pro Tag mit 3-4 Stunden produktiver Leistung; S.

4). Insgesamt sei das Gutachten von Dr. Z.___ umfassend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen als unverändert zu betrachten (S. 5). 4.5

Dr. A.___ (vorstehend E.

3.2) führte in seinem Schreiben vom 1 5. Juli 2020 (Urk. 10/141) aus, der Beginn der Krankheitsgeschichte und Arbeitsunfähigkeit des Patienten sei die psychiatrische Hospitalisation im Psychiatriezentrum D.___ vom 4. Oktober 2014 bis zum 2 3. Januar 2015 gewesen. Von diesem Zeit punkt an bis heute habe keine Arbeitsfähigkeit mehr im ersten Arbeitsmarkt bestanden .

Von 2015 bis Anfang 2017 sei eine IV-Arbeitsintegrationsmassnahme durchgeführt worden, welche wegen ungenügender Stabilität und Integration des Patienten eingestellt worden sei. Auch seither, in den letzten drei Jahren, sei es zu keinem Zeitpunkt gelungen, eine Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Seit Anfang Dezember 2019 besuche er das Beschäf tigungsprogramm bei E.___ zu 50 % . Dank niedrigster Anforderungen, guter Betreuung, Begleitung und Unter stützung seien diese Monate die längste konstante Phase bisher (S. 1). Über jetzt schon bald 6 Jahre sei es nicht gelungen, beim Patienten eine ausreichende psy chische Stabilität und Belastungsfähigkeit zu erreichen. Es bestehe anhaltend eine rezidivierende Depression, eine geringe Belastbarkeit, eine verminderte Anpas sungs fähigkeit, eine verminderte Frustrationsintoleranz und dadurch komme es immer wieder zu Selbstverletzungen, teils in gravierendem Ausmass. Seit bald 6

Jahren bestehe keinerlei Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, bisher nicht einmal im geschützten, gut betreuten und begleiteten Arbeitsrahmen (S. 2). 4.6

Die Eingliederungsfachperson der E.___ führte im Fragebogen zur Arbeits situa tion vom 4. August 2020 (Urk. 10/145) aus, dass sich die Leistungsfähigkeit des Versicherten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gesteigert habe. Im geschützten Rahmen bestehe eine 50%ige und in der freien Wirtschaft eine 20%ige Arbeits fähigkeit. Die Belastbarkeit des Versicherten sei noch nicht stark vorhanden (S. 2). 4.7

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des recht lichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessöko nomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind für die nachfolgend genannten Berichte erfüllt, wes halb sie vorliegend Berücksichtigung finden.

Am 2 1. September 2020 nahm Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) Stellung zum IV-Ent scheid vom 2. September 2020 (Urk. 3/8) . Die Annahme, dass in den letzten Jah ren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt im erlernten Beruf be standen habe, sei nicht richtig. Die Viertelsrente entspreche schon seit mehreren Jahren nicht der tatsächlich belegten Arbeitsunfähigkeit. Die geforderte Ver schlechterung des Zustands bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne darum gar nicht belegt werden, da die Arbeitsunfähigkeit schon seit sechs Jahren 100 % betrage. Im erlernten Beruf sei der Beschwerdeführer schon seit der ersten Hospitalisation im Jahr 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. In diesen sechs Jahren sei zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gelungen. Nach Abbruch der Integrationsmassnahmen sei über längere Zeit überhaupt keine Arbeitsfähig keit möglich gewesen, auch in keinem betreuten, angepassten oder reduzierten Rahmen (S. 1). I m Schrei ben vom 3 0. September 2020 (Urk.

8) hielt Dr. A.___ fest, dass eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt unmöglich sei. Eine Arbeitsintegration sei nur in einem geschützten sehr gut betreuten, toleranten und unterstützenden Arbeitsumfeld möglich. Dies sei aktuell zu 50 % bei E.___ möglich. Dieses Arbeitsumfeld sei weit entfernt von einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 2). 5. 5.1

RAD-Arzt Dr. B.___

ging in seiner Stellungnahme vom Juli 2017 (vorstehend E. 3.3) aufgrund der krankheitsbedingten psychischen Instabilität mit wieder keh renden Schwankungen

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit aus.

Auch in einer angepassten Tätigkeit erachtete er den Beschwerde führer als zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lasse sich überwiegend wahrscheinlich zügiger und nachhaltiger steigern . Ungeeignet seien Tätigkeiten, welche mit Zeit- und Leistungsdruck beziehungsweise vermehr ter sozialer Intelligenz verbunden seien.

Gestützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 7. November 2017 (Urk. 10/99 in Verbindung mit Urk. 10/91) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung einer wohlwollenden Umgebung und ohne zu viele zwischenmenschliche Kontakte aus und sprach dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.2

Im Rahmen der Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (vorstehend E. 4.3), in dessen Rahmen eine emo tional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.31) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde . Der Gutachter setzte sich eingehend mit de n in den Vorakten erwähnten Diagnosen auseinander und legte nachvoll zieh bar dar, weshalb diesen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen sei (vgl. Urk. 10/131 S. 42-47). G estützt auf eine umfassende Anamnese und objek tive Befunderhebung ging er von einem mittleren Schweregrad der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung aus und leitete anhand der von ihm festge stel lten Einschränkungen sowie des noch vorhandenen Funktionsniveaus nachvoll ziehbar eine partiell erhaltene Leis tungs- und Arbeitsfähigkeit her (vgl. Urk. 10/131 S. 39, S. 45-46, S. 52-53). Aufgrund der festgestellten mittleren Einschränkungen der sozialen Anpassungsleistung (Kontaktfähigkeit und Selbstregulation) und der Strukturierungsfähigkeit gelangte er einleuchtend zum Schluss, dass der Be schwer deführer in der Fähigkeit zur Präsenz sowie in der Produktionsleistung während der Präsenz leicht beeinträchtigt

sei

(5-6 Stunden pro Tag Anwesenheit mit 3-4 Stunden produktive r Leistung möglich, entsprechend einer maximalen Arbeitsfähigkeit von rund 50 %). Eine weitgehend selbständige kaufmännische Tätigkeit mit angemessener Supervision und

in einem wohlwollenden Arbeits umfeld

sei dem Beschwerdeführer medizinisch zumutbar.

Ferner legte Dr. Z.___ in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 7. November 2017 im Wesentlichen unverändert geblieben sei . D er Verdacht einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sei bereits im Bericht vom 3. November 2014 (vgl. Urk. 10/6/8-11) formuliert worden und lasse sich auch aus heutiger Sicht retrospekt iv bestätigen . Die emotional-instabile Per sönlichkeitsstörung stelle die massgebliche Störung dar.

Der Beginn der persön lichkeitsde terminierten emotional-instabilen Persönlichkeitss tör ung sei dem Über gang vom zweiten zum dritten Lebensjahrzent des Beschwerdeführers zuzuord nen .

Die Arbeitsbiografie des Beschwerdeführers zeige bis zum Abschluss der Berufslehre im Jahr 2010 eine regelrechte Leistungsfähigkeit. Während der nach folgenden Jahre seien regelrechte Leistungen entweder von kurzer Dauer gewesen oder hätten sich in ungenügender Weise erbringen lassen. Markiert durch die stationäre Behandlung mit fürsorgerischer Unterbringung vom 2. Oktober 2014 hätten sich zunehmende Regulationsstörungen (Selbst- und Beziehungsre gula tion) manifestiert, welche sich bezüglich der beruflichen Leistungserbringung nach teilig auswirkten. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (November 2014) aufgrund der im Vordergrund stehenden und leistungsmassgeblichen emotional-instabilen Persön lich keitsstörung im Wesentlichen als unverändert erweise, sei retrospektiv seit

November 2014 von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen (Urk. 10/ 131 S. 47, S. 54-57). 5.3

Nach dem Gesagten begründete der Gutachter die Annahme des psychischen Gesundheitsschadens anhand einer psychiatrischen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose. Des Weiteren hat er sich bei seiner Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmen be dingungen gehalten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in Be rück sichtigung der einschlägige n Indikatoren (vorstehend E. 1.4-1.5) einge schätzt. Er legte substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Res sourcen in qualitativer Hinsicht in der von ihm attestierten Leistungsmin de rung zu schmälern vermögen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Stand ardindikatoren somit schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, weshalb hinsichtlich der attestierten Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers auf das Gutachten abzustellen ist. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ ist somit kein Revisionsgrund ausgewiesen. 5.4

Die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten erweist sich als nicht stichhaltig . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13-14) fand auch die anlässlich der Begutachtung beobachtbare leichte mentale Verlangsamung in der Beurteilung durch Dr. Z.___

v ollumfängliche Berücksichtigung

(vgl. Urk. 10 /131 S. 39) . Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen St örungen wie beispielsweise eine Essstörung (ICD-10 F5)

konnte der Gutachter u nter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers u nd der Aktenlage

nicht be stätigen. Dies ist insbesondere mit Blick auf die medi zinischen Berichte der behandelnden Ärzte, welchen ebenfalls keine nach ICD-10 diagnostizierte Essstörung zu entnehmen ist, nicht zu beanstanden . Des Weiteren

gehen auch aus den aktuellen Berichten von Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 4.5, E.

4.7) keine Beschwerden in Zusammenhang mit einer Essstörung hervor.

Die anlässlich der Begutachtung festgestellte habituell hohe Impulsivität sowie die mittelgradig ausgeprägte Tendenz zu selbstverletzendem Verhalten

wurden so dann eingehend im Rahmen der Beurteilung durch Dr. Z.___ gewürdigt (Urk. 10/131 S. 25, S. 37, S. 42, S. 44, S. 46) . Somit

vermögen auch die

im Zusammenhang mit den Selbstverletzungen nachträglich ein gereichten Berichte (vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/4, Urk. 3/5, Urk. 3/6) das schlüssige psychiatrische Gutach ten nicht in Zweifel zu ziehen.

5.5

Auch a us den Schreiben der E.___ (vorstehend E. 4.6, Urk. 3/7) und den Be richten v on Dr. A.___ (vorstehend E. 4.5, E. 4.7) ergibt sich keine für eine Ren tenrevision erforderliche anspruchsrelevante Änderung (vgl. vorstehend E. 1.3) . Hinsichtlich der Beurteilung durch die Eingliederungsfachpersonen der E.___ ist sodann festzuhalten, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi gung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu b e antworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 2 6. November 2014 E. 4.2.2).

Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde schliesslich auch von

Dr. A.___ verneint. Er beurteilte den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers dahingehend, dass schon seit sechs Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe, weshalb eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht gar nicht belegt werden könne (v or stehend E. 4.7). Auch der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass aktuell keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands bewiesen werden könne und machte geltend, dass seine Invalidenrente wiedererwägungsweise rückwirkend zu erhöhen wäre (Urk. 1 S. 11, S. 19). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht ver halten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wieder erwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 119 V 475 E. 1b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hin weisen). Nach dem Gesagten bleibt auch für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 f. ATSG durch das Gericht kein Raum. 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten vom Mai 2020 (vorste hend E.

4.3) die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung (vorstehend E.

1.6) vollumfänglich erfüllt, weshalb darauf abzustellen ist. E ine weitgehend selbständige kaufmännische Tätigkeit mit angemessener Supervision und in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld ist dem Beschwerdeführer weiterhin zu 50 % zumutbar (5-6 Stunden Anwesenheit pro Tag mit 3-4 produktiver Leistung). Im Vergleich zur Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 7. November 2017 präsentierte, besteht somit keine Änderung. Ein Revisionsgrund ist zu verneinen. Damit erweist sich di e angefochtene Ver - fügung

als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkenn t : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi