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IV.2020.00646

Rentenanspruch. Statusfrage (vollzeitlich erwerbstätig oder teilzeitlich erwerbstätig ohne Aufgabenbereich) sowie Frage nach einem Abzug vom Tabellenlohn bei insbesondere lediglich noch zumutbarer Teilzeittätigkeit strittig. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-05-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, war zuletzt vom 9. Juli 2012 bis 3 1. März 2014 in einem Pensum von 80 %

als hauswirtschaftlicher Mitarbeiter bei der Z.___ tätig ( vgl. Urk. 7/24 /1-6 ) , wobei er ab 2 6. September 2013 krankgeschrieben war (vgl. Urk. 7/24/10 ff.) . Am 2 6. März 2014 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( vgl. Urk. 7/13-14). Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/43) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 7/45) das Leistungsbe gehren ab, nachdem der Versicherte trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nicht z u einer angeordneten Begutachtung erschienen war.

Am 1. März 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/55) . Im Rahmen der Abklärungen zur medizinischen Situation veranlasste die IV-Stelle insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherte n im Institut A.___ . Das G ut achten wurde am 2 6. März 2020 erstattet ( Urk. 7/160). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/169, Urk. 7/176) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. August 2020 ( Urk. 7/179 =

Urk.

2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente . 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 2 2. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. August 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm ein leidensbedingter Abzug vom Tabe llenlohn von 15 % zu gewähren und ab dem 1. September 2018 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 1. Januar 2021 ( Urk.

9) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Mit V erfügung vom 6. Februar 2021 ( Urk.

12) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben, Urk. 10 ) die unentg eltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 0. März 2021 ( Urk. 14) auf das Einreichen einer Duplik . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. März 2021 ( Urk.

15) zur Kenntnis gebracht . 2.2

Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk.

16) wurde dem Beschwerdeführer mit Blick auf die im Verfahren unter anderem strittige Statusfrage Frist angesetzt, um dem Gericht die für die Ausrichtung der Leistungen in den Jahren 2010 und 2011 zuständige Arbeitslosenkasse mitzuteilen und für diesen Leistungsbezug allfällig noch vorhandene Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 2 1. Dezem ber 2021 ( Urk.

18) kam der Beschwerdeführer d i e se r Aufforderung nach. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 ( Urk.

21) zog das Gericht die Akten der Arbeits losenkasse Unia

(nachfolgend: Unia ) betreffend die J ahre 2009 bis 2011 bei. Diese teilte mit Schreiben vom 1 0. Februar 2022 ( Urk.

23) mit, dass ihr aufgrund der maximal zehnjährigen Aufbewahrungsfrist für diesen Zeitraum keine Akten mehr vorlägen . Ihrer Eingabe legte sie die noch vorhandenen Abrechnung en und das Stammblatt bei ( Urk. 24/1-19). Die Eingabe der Unia wurde den Parteien mit Verfügung vom 1 1. April 2022 ( Urk.

25) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invali ditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5

Bei erwerbstäti gen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invali dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (so

g. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.6

Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 IVV bemisst sich die Invali dität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozent vergleich, ausser ordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzu legen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invaliden versicherung einzustehen. Das Invaliden einkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzu legende – Arbeitspensum unter Umständen grös ser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Z.___ -Mitar beiter nicht mehr ausüben könne. In einer seiner Gesundheit angepassten Tätig keit sei er

– unter Berücksichtigung eines näher dargelegten Belastungsprofils -

ab September 2018 zu 70 %

arbeitsfähig gewesen und seit Januar 2020 bestehe eine 60 % ige A rbeitsfähig keit . Da der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit voll zeitlich arbeiten würde, sei z ur Ermittlung des Valideneinkommens

d as im Jahr 2014 bei der Z.___ in einem 80 % -Pensum erzielte Einkommen auf ein 100 % -Pensum hochzurechnen (S. 1 unten, S. oben). Das Invalideneinkommen sei anhand der statistischen Werte des Bundesamts für Statistik zu ermitteln . Bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 60 % resultiere aus einem Einkom mensvergleich für das Jahr 2020 ein Inva liditätsgrad von 38 % . Bei einer zumut baren Restarbeitsfähigkeit von 70 % liege d er Invaliditätsgrad noch deutlicher unter 40 % (S. 2 Mitte). Aufgrund neuer Statistiken wirke sich eine Teilerwerbs tätigkeit ab 50 % ohne Kaderfunktion auch bei Männern nicht mehr lohnmin dernd aus. Der Beschwerdeführer könne ein Pensum von 60 % leisten. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht begründet (S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 6) änderte die Beschwerdegegnerin ihren Stand punkt dahingehend, dass das Valideneinkommen nicht auf ein 100 % -Pensum hochzurechnen sei, da der Beschwerdeführer vor der gesundheitlichen Beein trächtigung in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe und nicht ersichtlich sei, dass die Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt oder von einem zusätzlichen Au fgabenbereich auszugehen sei. Daher würde nur ein hoher Abzug vom Tabellenlohn zu einem relevanten Invaliditätsg rad führen, was angesichts des Belastungspro fils nicht gerechtfertigt sei. 2.2

Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerde ( Urk.

1) das von der Beschwer degegnerin festgelegte Invalideneinkommen (S. 3 lit . B Ziff. 1). Er machte geltend, unter anderem aufgrund der viel fältigen leidensbedingten Einschränkungen und dem Beschäft igungsgrad sei ein Abzug vom Ta bellenlohn von 15 % zu gewähren. Das ihm noch zumutbare Pensum wirke sich lohnsenkend aus , ebenso seine Niederlassungsbewilligung C. Es sei davon auszugehen, dass er seine Restarbeits fähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne (S. 4 f. Ziff. 5).

Ab 1. September 2018 bestehe somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Ab 1. Januar 2020 bestehe ein entsprechender Anspruch selbst bei einem Abzug von lediglich 5 %

(S. 5 f. Ziff. 6).

Replikweise ( Urk.

9) machte der Beschwerdeführer geltend, es treffe zwar zu, dass er gemäss Arbeitgeberfragebogen aus dem Jahr 2014 vom 9. Juli 2012 bis 3 1. März 2014 zu 80 % ang e stellt gewesen sei. Ob er aus gesundheitlichen Grün den nur ein 80 % -Pensum habe ausüben können, gehe aus dem Arbeitgeber fragebogen aber nicht hervor. Bereits i m Leitfaden für das Gespräch betreffend Früherfassung sei aber fest gehalten worden, dass er sich s e i t Jahren in einer Abwärtsspirale befinde. Die gesundheitlichen B eschwerd e n hätten

gemäss Akten lage und s einer Auskunft anlässlich der B egutach tung schon vor der Anstellung bei der Z.___ bestanden und sich seit 2012 massiv verstärkt. 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Umstritten sind dabei die Statusfrage, die Höhe des Valideneinkommens und die Fr age, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren ist. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin

– der Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (R AD) folgend (vgl. Urk. 7/168 S. 15 unten ) – auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 6. März 2020 ( Urk. 7/160 ) . Dieses wurde auf der Grundlage fachärztliche r Teilgutachten auf den Gebieten Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 7/164), Neurologie ( Urk. 7/155), Pneumologie ( Urk. 7/165), Neuropsychologie ( Urk. 7/161), Rheu matologi e ( Urk. 7/156) , K ardi ologi e ( Urk. 7/157) und P sychia t ri e ( Urk. 7/162)

erstattet (vgl.

Urk. 7/160 S. 4 Ziff. 2) . 3.2

Im Gutachten des A.___ wurde n

die folgende n , hier verkürzt wiedergegebene n ,

(Ober-) Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 7/160 S. 10 f.): - chronisches zervikozephales und –brachiales Schmerzsyndrom mit wahr scheinlich teilradikulärer Reiz- und sensibler Ausfallsymptomatik C6 beidseits - chronisches lumbales Schmerzsyndro m mit am ehesten pseudoradikulä rer Schmerzausstrahlung in beide Beine - COPD GOLD II – III, Risikoklasse D - n eurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung unklarer Ätiologie.

Ferner führten die Gutachter insgesamt 17 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 11 f f .) .

Die Gutachter verneinten eine Arbeitsunfähigkeit aus kardiologischer (vgl . Urk. 7/157 S. 15 Ziff. 8), neuropsychologischer (vgl. Urk. 7/161 S. 15 Ziff.

8) und allgemein-internistischer (vgl. Urk. 7/164 S. 12 Ziff.

8) Sicht. Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein e klar strukturierte Tätigkeit durchführen können sollte, ungünstig sei hoher Zeitdruck über längere Zeit. Eine leistungsmässige Einschränkung könne aufgrund des psychischen Zustandes nicht begründet werden ( Urk. 7/162 S. 14 Ziff. 8).

Aufgrund der gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten d ie Gutachter in der Konsensbeurt e ilung ( Urk. 7/160 S. 7 ff. Ziff. 4) eine Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere T ätigkeiten , Über kopftätigkeiten , Tätigkeiten, welche ein dauerndes Stehen und Gehen erfordern oder auf Leitern und Gerüsten zu verrichten sind, sowie Tätigkeiten mit atem wegsreizenden Stoffen oder andauernder Kälte, Nässe oder bei starken Tempera turschwankungen. Aufgrund einer Miktionsstörung erachteten sie zudem die Verfügbarkeit

einer Toilette als erforderlich

(S. 13 Ziff. 4.3).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, d a die Angaben betreffend das bisherige Arbeitsprofil in der (zuletzt ausgeübten) Tätig keit als hauswirtschaftlicher Mitarbeiter bei der Z.___ etwas unklar seien, würden ein mögliches Arbeitsprofil und die entsprechende Leistungsfähigkeit definiert (S. 16 unten).

Zumutbar sei dem Beschwerdeführer demgemäss seit August 2013 eine leichte, maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rücken adaptierte Tätigkeit unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten verbunden mit Zwangs haltungen und repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, stetigem Stei gen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe sowie dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Händen in und über der Horizontalen (S. 17 Mitte ). Dieses aus rheumatologischer Sicht (vgl. Urk. 7/156 S. 42 unten ) formulierte Belastungsprofil deckt das aus neurologischer Sicht (vgl. Urk. 7/155 S. 31 Mitte)

formulierte Belastungsprofil (S. 17 oben) ab. Ab Se p tember 2018 wurde aus neurologischer Sicht ein erhöhter P ausenbedarf von 20 % und aus rheumato logischer Sicht eine einges c hränk t e Leistungsfähigkei t von 30 % attestiert, da es damals offenbar zu einer S chmerzzun ahme mit dann wiederholten Abk l ärungen und Hospitalisationen aufgrund mehrheitlich zervikaler Beschwerden gekommen sei (S. 17 oben und Mitte) . Diese E inschränku ngen seien jedoch nich t additi v zu sehen, da sie die gleiche P roblematik bet räfen (S. 18 Ziff. 4.9). Seit Januar 2020 bestehe aufg ru nd der eingeschränkten Lungenfunktion mit Atemreserven von rund 50 % und Diffusionsstörung von rund 50 % eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (S. 17 unten) , wobei die pneumolo g is c h e Einschränkung ebenfalls nicht additiv zu sehen sei (S. 18 Ziff. 4.9) .

Gemäss Konsensbesprechung bestehe somit in einer somatisch adaptierten Tätig keit aufgrund der pulmonalen Problematik ab Januar 2014 (richtig: 2020) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Zuvor habe ab September 2018 eine 30%ige Einschränkung und vorgängig – abgesehen von den jeweiligen Spitalaufent halten – keine Einschränkung bestanden (S. 18 oben). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen sind vorliegend (einzig) die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich festgestellten Einschränkungen, welche zw ischen den Parteien unstrittig sind . 4.2

Vorab stellt sich die Frage, ob der Besch werdeführer im Gesundheitsfall - wie von ihm geltend gemacht - vollzeitlich erwerbstätig wäre, oder ob er

– wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - als zu 80 % teilerwerbstätige Person ohne Aufga benbereich zu qualifizieren ist (Statusfrage, vgl. vorstehend E. 1.4) , was

je zu einem anderen Vorgehen bei der ( in beiden Fällen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs durchzuführenden) Invaliditätsbemessung führt (vgl. vorstehend E. 1.5-6) . 4.3

Fest steht, dass die letzte Anstellung des Beschwerdeführers bei der Z.___

vom 9. Juli 2012 bis 3 1. März 2014 lediglich ein 80 % -Pensum beinhaltete (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 2. Juni 2014, Urk. 7/24

Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9 ) . Angesichts der Tatsache, dass diese s A rbeitsverhältnis nur etwas mehr als einein halb Jahre dauerte und der Beschwerdeführer bereits ab 2 6. September 2013 voll umfänglich krankgeschrieben war (vgl. Urk. 7/24/10) , greift es zu kurz, (einzig) die letzte Teilzeita nstellung bei der Z.___ als Begründung für eine hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit anzuführen. Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen auch die frühere Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers in die Würdigung miteinzubeziehen. Dazu ist den Akten unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

im Ausland eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolvierte , aufgrund einer Hauterkrankung sodann zum Fachservice-Angestellten umgeschult wurde und nach seiner Einr eise in die Schweiz im Jahr 1988 als Kellner arbeitete (vgl. Leitfaden für das Gespräch betreffend Früherfassung vom 8. Januar 2014, Urk. 7/10 Ziff. 4 ; vgl. auch

Urk. 7/161 S. 5 unten ). Im Auszug aus dem individuellen K onto ( I K-Auszug, Urk. 7/62 )

sind ab dem Jahr 1999 bis ins Jahr 2010 mehr oder weniger regel mässige Einkünfte aus einer Tätigkeit im Bereich der Gastronomie und insbeson dere der Schiffsrestauration ausgewiesen, unterbrochen von Zeiten, in welchen der Beschwerdeführer –

wohl saisonal bedingt - Arbeitslosenentschädigung bezog. Eine etwas mehr als zehnjährige Arbeitstätigkeit im Bereich der Schiffs gastronomie ergibt sich auch aus diversen weiteren Aktenstücken. So wurde etwa im Bericht des Vertra u ensarz tes der Pensionskasse der B.___ vom 2 5. November 2013 zur Anamnese ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 1997 bis 2010 als S ervice-Chef auf einem Schiff gearbeitet habe ( Urk. 7/16 S. 3 Ziff. 3.1). Gleichlautende Angaben finden sich im Bericht einer behandelnden Ärztin vom 1 5. Juni 2014 ( Urk. 7/25/2 Ziff. 1.4 ). Auch anlässlich der im Rahmen der A.___ -Begutachtung durchgeführten Teilbegutachtungen erwähnte der Beschwerdeführer jeweils eine

mehrjährige Tätigkeit als Chef de Service auf dem S chiff ( Urk. 7/155 S. 21 oben, Urk. 7/156 S. 29 oben, Urk. 7/157 S. 9 oben , Urk. 7/161 S. 5 unten, Urk. 7/164 S. 8 Mitte , Urk. 7/165 S. 8 unten) . Konkrete Angaben zum ausgeübten Pensum sind allerdings nicht aktenkundig. I m Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer aber an, als Chef de Service bis zu 16 Kellner und sieben Köche unter seiner Führung gehabt zu habe n ( Urk. 7/161 S. 5 unten). D em pneumologischen Gut achter gegenüber erwähnte er sodann , zumeist 16 Stunden täglich gearbeitet zu haben ( Urk. 7/165 S. 8 unten) . Diese Angaben legen die Vermutung einer voll zeitlichen Arbeitstä tigkeit nahe .

Ferner sprechen auch die im IK-Auszug ausge wiesenen Einkünfte und Arbeitslosenentschädigungsbeträge

( 2006 total Fr. 74'505.--; 2007 total Fr. 74'564. --; 2008 total

Fr. 66'505 .--; 2009 total

Fr. 68'702 .--; 2010 total

Fr. 69 '013 .-- )

dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anstellung bei der Z.___

vollzeitlich arbeitstätig war beziehungsweise er sich in Zeiten, in denen er Arbeitslosenentschädigung bezog, für ein Vollzeitpensum der Arbeitsvermitt lung zur Verf ügung stellte, was sich angesichts der abgelaufenen zehnjährigen Aufbewahrungszeit (vgl. Urk. 23) anhand der Akten der Arbeitslosenkasse jedoch nicht mehr überprüfen lässt. Immerhin geht aus den von der Unia eingereichten Abrechnungen für die Monate Dezember 2010 bis Dezember 2011 ( Urk. 24/2-19)

hervor, dass in der Rahmenfri st für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. November 2012 der versicherte Verdienst auf Fr. 6'483.-- festgelegt wurde, während er in der nach Beendigung der 80%igen Tätigkeit bei der Z.___ eröff n e ten R ahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2014 bis 3 0. November 2016 nur noch bei Fr. 4' 317.-- lag ( Urk. 24/1) . Dies lässt eine voll zeitliche Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall vor Stellenantritt bei der Z.___

ebenfalls als überwiegend w ahrscheinlich erscheinen.

Warum der Beschwerdeführer am

9. September 2012 bei der Z.___

(lediglich) eine

80%-S telle antrat , erschliesst sich aus den Akten nicht zweifelsfrei. Die Stelle war ihm seinen Angaben zufolge durch seine damalige Partnerin vermittelt worden (vgl. Urk. 7/156 S. 29 Mitte). Anlässlich eines am 2 6. September 2018 mit einem Kundenberater der Beschwerdegegnerin geführten Telefongesprächs gab der

Beschwerdeführer an, er habe bei der Z.___ nicht mehr als 80 % arbeiten können ( Urk. 7/168 S. 5 oben) . Ob aus gesundheitlichen Gründen oder weil keine höherprozentige Stelle verfügbar war, bleibt unklar. Gemäss den Gesprächsno tizen des Kundenberaters sagte der Beschwerdeführer aber gleichzeitig auch aus, dass er heute in einem 100 % -Pensum arbeiten würde, wenn er gesund wäre. Aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vo r Stellenantritt bei der Z.___ unter gesundheitlichen Problemen litt. So erwähnte er i m Rahmen der Begutachtung im A.___ mehrfach, dass die Arbeit auf dem Schiff ihm zunehmend Rücken schmerzen bereitet habe ( vgl. Urk. 7/155 S. 21 oben, Urk. 7/156 S. 26 unten, Urk. 7/164 S. 8 Mitte). Ferner erwähnte er, dass sich (weitere) gesundheitliche Probleme (Fuss, Psyche, Atmung) seit 2012 massiv verstärkt hätten ( Urk. 7/165 S. 9 oben). Diese Angaben werden gestützt durch den Bericht eines behandelnden Arztes vom 9. Juni 2014 ( Urk. 7/23/6-8), in welchem unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit 2012 unter einem chronischen intensiven Brennen an beiden Füssen leide (S. 2 unten) . Ferner wurde eine j ahrelange massive psychosoziale Belast ung aufgrund einer schweren psy c h is ch en Erkrankung der Ex-Frau erwähnt, aufgrund welcher es beim Beschwerdeführer zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei ( S. 2 Mitte) . Sollte der Beschwerde führer 2012 tatsächlich selbstgewollt

lediglich eine 80 % -Stelle ange treten haben, so kann

vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass gesundheit liche Gründe eine Rolle spielten . Nachdem d er Beschwerdeführer von 2010 bis 2012 aufgrund einer Hospitalisation seiner Ex-Frau überdies die 2004 und 2002 geborenen Kinder ( Urk. 7/6/3) betreut hatte (vgl. Urk. 7/16 S. 3 Ziff. 3.1) , ist zudem nicht auszuschliessen, dass auch Betreuungsüberlegungen eine Rolle gespielt haben könnten . Für den Standpunkt der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, wonach der Beschwerdeführer zugunsten seiner Freizeit und somit freiwillig auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verzichtet habe ( Urk. 6 S. 2 oben) , bestehen dagegen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Im vorliegend massgeb lichen Z eitpunkt des frühestmö glichen Rentenbeginns im Jahr 2018 sind keine Er ziehu ngs- und Betreuungsaufgaben gegenüber den K indern ausgew i e sen und ist aufgrund einer Wü rdigung der gesamten U mstä nde, insbesondere der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführer s, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Gesundheitsf all vollzeitlich erwerbstätig wäre.

Als weiteres Indiz d afür ist nicht zuletzt auch die Tatsache zu werten , dass er im Zuge der 2009 erfolgte n Ehescheidung offenbar in

finanzielle Schwierigkeiten geraten war ( vgl. Urk. 7/25/2 oben, Urk. 7/162 S. 6 unten). 5. 5.1

Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.3) als im Gesund heitsfall vollzeitlich Erwerbstätiger zu qualifizieren, hat die Bemessung des Vali deneinkommens entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort (neu) vertretenen Auffassung ( Urk. 6 S. 2) nicht nach den von der Recht sprechung für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich aufgestellten Regeln (vgl. vorstehend E. 1.6) zu erfolgen.

In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) hatte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens

an den vom Beschwerdeführer bei der Z.___ in einem 80 % -Pensum erzielten Verdienst an geknüpft und diesen -

nach dem Gesagten zutreffenderweise

- auf ein Vollzeitpensum hoch gerechnet , womit für das Jahr 2020 ein nominallohnbereinigtes Valideneinkommen von F r. 66'251.55 resu lt ierte . Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens stellte sie auf den stan dardisierten Durchschnittslohn der Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE ab (vgl. Urk. 7/167 S. 2 oben) und errechnete bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 60 % für das Jahr 2020 ein Inva lideneinkommen von Fr. 40'797.3 0. Für die Zeit ab September 2018 nahm die Beschwerdegegnerin keine Berechnung vor, da der Invaliditätsgrad bei einer Rest arbeitsfähigkeit von 70 % noch deutlicher unter die 40 % -Schwelle falle (vgl. Urk. 2 S. 2). 5.2

Beschwerdeweise rü gte der Beschwerdeführer einzig, dass die Beschwerde gegnerin keinen Abzug vom Invalideneinkommen vornahm . Er stellte sich auf den Standpunkt, insbesond e re aufgr und der leidensbedingten Einschränkungen sowie dem (reduzierten) Be schäftigungsgrad sei ein Abzug von 15 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5). 5.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versiche rte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erw erblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.4

Mit Bezug auf den behinde rungs

- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medi zinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeits fähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätig keiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 ). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). 5.5

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss Beurteilung im A.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.2) seit August 2013 (nur noch) die Ausübung einer leichten, maximal intermittierend mittelschweren wechselbelastenden und rückenadap tierten Tätigkeit unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten verbunden mit Zwangs haltungen und repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, stetigem Stei gen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe sowie dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Händen in und über der Horizontalen zumutbar. Gemäss psychiatrischer Beurteilung sollte er zudem grundsätzlich eine klar struk turierte Tätigkeit durchführen können und ist hoher Zeitdruck über längere Zeit ungünstig. Ferner muss eine Toilette verfügbar sein.

Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst rechtsprechungsgemäss bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, wesh alb der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer nur mehr leichte beziehungsweise maximal intermittierend mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).

Die weiteren im Gutachten formulierten Restriktionen sind sodann nicht derart, dass auch in Bezug auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist. Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind, sind nicht auszumachen.

Den ab September 2018 aus neurologischer und rheumatologischer Sicht attes tierten zusätzlichen Einschränkungen (erhöhter Pausenbedarf, eingeschränkte Leistungsfähigkeit) wurde sodann mit der Reduktion des zumutbaren Arbeits pensums auf 70 % Rechnung getragen. Desgleichen der ab Januar 2020 aus pneumologischer Sicht attestierten Einschränkung (eingeschränkte Lunge n funk tion) durch Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 60 % , weshalb sich ein zusätzlicher Leidensabzug dafür nicht rechtfertigen lässt. 5.6

Was den geltend gemachten Abzug infolge reduziertem Beschäftigungsgrad anbelangt, so ist nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ein Abzug bei Männ ern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion recht fertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). 5.7

Unter Verweis auf die gestützt auf die LSE 2018 erstellte Tabelle T18 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, pr ivater und öffentlicher Sektor) m achte der Beschwer deführer geltend, das ihm noch zumutbare P ensum von 70 % beziehun g sweise 60 %

ab 1. Januar 2020 wirke sich lohnsenkend aus.

Besagter Tabelle ist zu entnehmen, dass im Jahr 2018 Männer ohne Kaderfunk tion bei einem Beschäftigungsgrad von 50 %

-

74 % lediglich rund 4 % weniger verdienten als Männer, die ohne Kaderfunktion ein Pensum von 90 % oder mehr ausüb t en. D arin kann keine überproportionale Lohneinbusse erblickt werden und es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch unter diesem Titel weder bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % noch bei einem solchen von 60 % auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung k einen Abzug vornahm (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2, wonac h eine Differenz von 5.85 % noch keine überproportionale Lohn einbusse und die Verweigerung eines entsprechenden Abzugs nicht bundesrechts widrig ist ; vgl. auch Urteil 8C_543/2019 vom 2 5. Oktober 2019 E. 5.5 ). 5.8

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich seine Niederlassungsbewilligung C als Abzugsgrund anführte, bleibt zu bemerken, dass angesichts seiner langjährigen Tätigkeit auf dem Schweizer Arbeitsmarkt (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/167) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich diese negativ auf die Lohnhöhe auswirkt .

Weitere abzugsrelevante Umstände sind nicht ersichtlich und wur den auch nicht geltend gemacht, wobei mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers zu bemer ken bleibt, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinwei sen) und vorliegend im Alter kein A bzugsgrund erblickt werden kann, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2020 noch keine 60 Jahre alt war. 5.9

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. Unter Zugrundelegung der von ihr ermittelten Vergleichseinkommen (vgl. vorstehend E. 5.1) resultiert damit bei einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit ein nicht rentenbeg ründender In validitätsgrad von 38 % und besteht demnach auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % kein Rentenanspruch. 5.10

Anzumerken bleibt, dass sich an diesem Ergebnis auch nichts änderte, wenn das Valideneinkommen u nter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominal lohnentwicklung im Wirtschaftszweig «Gesundheitswesen, Heime und Sozial wesen» (www.bfs.admin.ch; Nominallohnindex, Männer, 2011-2 020, Tabelle T1.1.10 Q 86-88)

und das Invalideneinkommen gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten LSE-Tabellen 2018 ( Tabelle TA1 _tirage_skill_level , To tal Männer, Kompetenzniveau 1 ; veröffentlicht am 2 1. April 2020 ) ermittelt würde n . Diesfalls resultierte für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'026.-- ( Fr. 64'750. -- [vgl. Urk. 7/24 Ziff. 2.10] x 1.003 x 1.001 x 1.005 x 1.012 : 1.005 x 1.034) . Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % beliefe sich d as hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2020 - unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (www.bfs.ad min.ch ; betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen in Stunden pro Woche, Total) sowie d er männerspezifis chen Nominallohnentwicklung ( www.bfs.admin.ch; Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Tabelle T1.1.10 Total)

auf rund Fr. 41‘354.-- ( Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 x 0.6).

Damit resultierte ein Invaliditätsgrad von 39.2 % . 5.11

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene E ntscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuw eisen . 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m

Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1961, war zuletzt vom 9. Juli 2012 bis 3 1. März 2014 in einem Pensum von 80 %

als hauswirtschaftlicher Mitarbeiter bei der Z.___ tätig ( vgl. Urk. 7/24 /1-6 ) , wobei er ab 2 6. September 2013 krankgeschrieben war (vgl. Urk. 7/24/10 ff.) . Am 2 6. März 2014 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( vgl. Urk. 7/13-14). Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/43) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 7/45) das Leistungsbe gehren ab, nachdem der Versicherte trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nicht z u einer angeordneten Begutachtung erschienen war.

Am 1. März 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/55) . Im Rahmen der Abklärungen zur medizinischen Situation veranlasste die IV-Stelle insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherte n im Institut A.___ . Das G ut achten wurde am

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 ). Auch anlässlich der im Rahmen der A.___ -Begutachtung durchgeführten Teilbegutachtungen erwähnte der Beschwerdeführer jeweils eine

mehrjährige Tätigkeit als Chef de Service auf dem S chiff ( Urk. 7/155 S. 21 oben, Urk. 7/156 S. 29 oben, Urk. 7/157 S. 9 oben , Urk. 7/161 S. 5 unten, Urk. 7/164 S.

E. 1.005 x 1.034) . Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % beliefe sich d as hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2020 - unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (www.bfs.ad min.ch ; betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen in Stunden pro Woche, Total) sowie d er männerspezifis chen Nominallohnentwicklung ( www.bfs.admin.ch; Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Tabelle T1.1.10 Total)

auf rund Fr. 41‘354.-- ( Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 x 0.6).

Damit resultierte ein Invaliditätsgrad von 39.2 % . 5.11

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene E ntscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuw eisen . 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m

Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan

E. 1.6 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 IVV bemisst sich die Invali dität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozent vergleich, ausser ordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzu legen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invaliden versicherung einzustehen. Das Invaliden einkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzu legende – Arbeitspensum unter Umständen grös ser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . 2.

E. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 1. Januar 2021 ( Urk.

9) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Mit V erfügung vom 6. Februar 2021 ( Urk.

12) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben, Urk. 10 ) die unentg eltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 0. März 2021 ( Urk. 14) auf das Einreichen einer Duplik . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. März 2021 ( Urk.

15) zur Kenntnis gebracht .

E. 2.1 und Ziff.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerde ( Urk.

1) das von der Beschwer degegnerin festgelegte Invalideneinkommen (S. 3 lit . B Ziff. 1). Er machte geltend, unter anderem aufgrund der viel fältigen leidensbedingten Einschränkungen und dem Beschäft igungsgrad sei ein Abzug vom Ta bellenlohn von 15 % zu gewähren. Das ihm noch zumutbare Pensum wirke sich lohnsenkend aus , ebenso seine Niederlassungsbewilligung C. Es sei davon auszugehen, dass er seine Restarbeits fähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne (S. 4 f. Ziff. 5).

Ab 1. September 2018 bestehe somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Ab 1. Januar 2020 bestehe ein entsprechender Anspruch selbst bei einem Abzug von lediglich 5 %

(S. 5 f. Ziff. 6).

Replikweise ( Urk.

9) machte der Beschwerdeführer geltend, es treffe zwar zu, dass er gemäss Arbeitgeberfragebogen aus dem Jahr 2014 vom 9. Juli 2012 bis 3 1. März 2014 zu 80 % ang e stellt gewesen sei. Ob er aus gesundheitlichen Grün den nur ein 80 % -Pensum habe ausüben können, gehe aus dem Arbeitgeber fragebogen aber nicht hervor. Bereits i m Leitfaden für das Gespräch betreffend Früherfassung sei aber fest gehalten worden, dass er sich s e i t Jahren in einer Abwärtsspirale befinde. Die gesundheitlichen B eschwerd e n hätten

gemäss Akten lage und s einer Auskunft anlässlich der B egutach tung schon vor der Anstellung bei der Z.___ bestanden und sich seit 2012 massiv verstärkt.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Umstritten sind dabei die Statusfrage, die Höhe des Valideneinkommens und die Fr age, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren ist. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin

– der Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (R AD) folgend (vgl. Urk. 7/168 S. 15 unten ) – auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 6. März 2020 ( Urk. 7/160 ) . Dieses wurde auf der Grundlage fachärztliche r Teilgutachten auf den Gebieten Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 7/164), Neurologie ( Urk. 7/155), Pneumologie ( Urk. 7/165), Neuropsychologie ( Urk. 7/161), Rheu matologi e ( Urk. 7/156) , K ardi ologi e ( Urk. 7/157) und P sychia t ri e ( Urk. 7/162)

erstattet (vgl.

Urk. 7/160 S. 4 Ziff. 2) . 3.2

Im Gutachten des A.___ wurde n

die folgende n , hier verkürzt wiedergegebene n ,

(Ober-) Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 7/160 S. 10 f.): - chronisches zervikozephales und –brachiales Schmerzsyndrom mit wahr scheinlich teilradikulärer Reiz- und sensibler Ausfallsymptomatik C6 beidseits - chronisches lumbales Schmerzsyndro m mit am ehesten pseudoradikulä rer Schmerzausstrahlung in beide Beine - COPD GOLD II – III, Risikoklasse D - n eurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung unklarer Ätiologie.

Ferner führten die Gutachter insgesamt 17 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 11 f f .) .

Die Gutachter verneinten eine Arbeitsunfähigkeit aus kardiologischer (vgl . Urk. 7/157 S. 15 Ziff. 8), neuropsychologischer (vgl. Urk. 7/161 S. 15 Ziff.

8) und allgemein-internistischer (vgl. Urk. 7/164 S. 12 Ziff.

8) Sicht. Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein e klar strukturierte Tätigkeit durchführen können sollte, ungünstig sei hoher Zeitdruck über längere Zeit. Eine leistungsmässige Einschränkung könne aufgrund des psychischen Zustandes nicht begründet werden ( Urk. 7/162 S. 14 Ziff. 8).

Aufgrund der gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten d ie Gutachter in der Konsensbeurt e ilung ( Urk. 7/160 S. 7 ff. Ziff. 4) eine Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere T ätigkeiten , Über kopftätigkeiten , Tätigkeiten, welche ein dauerndes Stehen und Gehen erfordern oder auf Leitern und Gerüsten zu verrichten sind, sowie Tätigkeiten mit atem wegsreizenden Stoffen oder andauernder Kälte, Nässe oder bei starken Tempera turschwankungen. Aufgrund einer Miktionsstörung erachteten sie zudem die Verfügbarkeit

einer Toilette als erforderlich

(S. 13 Ziff. 4.3).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, d a die Angaben betreffend das bisherige Arbeitsprofil in der (zuletzt ausgeübten) Tätig keit als hauswirtschaftlicher Mitarbeiter bei der Z.___ etwas unklar seien, würden ein mögliches Arbeitsprofil und die entsprechende Leistungsfähigkeit definiert (S. 16 unten).

Zumutbar sei dem Beschwerdeführer demgemäss seit August 2013 eine leichte, maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rücken adaptierte Tätigkeit unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten verbunden mit Zwangs haltungen und repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, stetigem Stei gen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe sowie dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Händen in und über der Horizontalen (S. 17 Mitte ). Dieses aus rheumatologischer Sicht (vgl. Urk. 7/156 S. 42 unten ) formulierte Belastungsprofil deckt das aus neurologischer Sicht (vgl. Urk. 7/155 S. 31 Mitte)

formulierte Belastungsprofil (S. 17 oben) ab. Ab Se p tember 2018 wurde aus neurologischer Sicht ein erhöhter P ausenbedarf von 20 % und aus rheumato logischer Sicht eine einges c hränk t e Leistungsfähigkei t von 30 % attestiert, da es damals offenbar zu einer S chmerzzun ahme mit dann wiederholten Abk l ärungen und Hospitalisationen aufgrund mehrheitlich zervikaler Beschwerden gekommen sei (S. 17 oben und Mitte) . Diese E inschränku ngen seien jedoch nich t additi v zu sehen, da sie die gleiche P roblematik bet räfen (S. 18 Ziff. 4.9). Seit Januar 2020 bestehe aufg ru nd der eingeschränkten Lungenfunktion mit Atemreserven von rund 50 % und Diffusionsstörung von rund 50 % eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (S. 17 unten) , wobei die pneumolo g is c h e Einschränkung ebenfalls nicht additiv zu sehen sei (S. 18 Ziff. 4.9) .

Gemäss Konsensbesprechung bestehe somit in einer somatisch adaptierten Tätig keit aufgrund der pulmonalen Problematik ab Januar 2014 (richtig: 2020) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Zuvor habe ab September 2018 eine 30%ige Einschränkung und vorgängig – abgesehen von den jeweiligen Spitalaufent halten – keine Einschränkung bestanden (S. 18 oben). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen sind vorliegend (einzig) die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich festgestellten Einschränkungen, welche zw ischen den Parteien unstrittig sind . 4.2

Vorab stellt sich die Frage, ob der Besch werdeführer im Gesundheitsfall - wie von ihm geltend gemacht - vollzeitlich erwerbstätig wäre, oder ob er

– wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - als zu 80 % teilerwerbstätige Person ohne Aufga benbereich zu qualifizieren ist (Statusfrage, vgl. vorstehend E. 1.4) , was

je zu einem anderen Vorgehen bei der ( in beiden Fällen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs durchzuführenden) Invaliditätsbemessung führt (vgl. vorstehend E. 1.5-6) . 4.3

Fest steht, dass die letzte Anstellung des Beschwerdeführers bei der Z.___

vom 9. Juli 2012 bis 3 1. März 2014 lediglich ein 80 % -Pensum beinhaltete (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 2. Juni 2014, Urk. 7/24

Ziff.

E. 2.9 ) . Angesichts der Tatsache, dass diese s A rbeitsverhältnis nur etwas mehr als einein halb Jahre dauerte und der Beschwerdeführer bereits ab 2 6. September 2013 voll umfänglich krankgeschrieben war (vgl. Urk. 7/24/10) , greift es zu kurz, (einzig) die letzte Teilzeita nstellung bei der Z.___ als Begründung für eine hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit anzuführen. Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen auch die frühere Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers in die Würdigung miteinzubeziehen. Dazu ist den Akten unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

im Ausland eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolvierte , aufgrund einer Hauterkrankung sodann zum Fachservice-Angestellten umgeschult wurde und nach seiner Einr eise in die Schweiz im Jahr 1988 als Kellner arbeitete (vgl. Leitfaden für das Gespräch betreffend Früherfassung vom 8. Januar 2014, Urk. 7/10 Ziff. 4 ; vgl. auch

Urk. 7/161 S. 5 unten ). Im Auszug aus dem individuellen K onto ( I K-Auszug, Urk. 7/62 )

sind ab dem Jahr 1999 bis ins Jahr 2010 mehr oder weniger regel mässige Einkünfte aus einer Tätigkeit im Bereich der Gastronomie und insbeson dere der Schiffsrestauration ausgewiesen, unterbrochen von Zeiten, in welchen der Beschwerdeführer –

wohl saisonal bedingt - Arbeitslosenentschädigung bezog. Eine etwas mehr als zehnjährige Arbeitstätigkeit im Bereich der Schiffs gastronomie ergibt sich auch aus diversen weiteren Aktenstücken. So wurde etwa im Bericht des Vertra u ensarz tes der Pensionskasse der B.___ vom 2 5. November 2013 zur Anamnese ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 1997 bis 2010 als S ervice-Chef auf einem Schiff gearbeitet habe ( Urk. 7/16 S. 3 Ziff. 3.1). Gleichlautende Angaben finden sich im Bericht einer behandelnden Ärztin vom 1 5. Juni 2014 ( Urk. 7/25/2 Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 Mitte , Urk. 7/165 S. 8 unten) . Konkrete Angaben zum ausgeübten Pensum sind allerdings nicht aktenkundig. I m Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer aber an, als Chef de Service bis zu 16 Kellner und sieben Köche unter seiner Führung gehabt zu habe n ( Urk. 7/161 S. 5 unten). D em pneumologischen Gut achter gegenüber erwähnte er sodann , zumeist 16 Stunden täglich gearbeitet zu haben ( Urk. 7/165 S. 8 unten) . Diese Angaben legen die Vermutung einer voll zeitlichen Arbeitstä tigkeit nahe .

Ferner sprechen auch die im IK-Auszug ausge wiesenen Einkünfte und Arbeitslosenentschädigungsbeträge

( 2006 total Fr. 74'505.--; 2007 total Fr. 74'564. --; 2008 total

Fr. 66'505 .--; 2009 total

Fr. 68'702 .--; 2010 total

Fr. 69 '013 .-- )

dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anstellung bei der Z.___

vollzeitlich arbeitstätig war beziehungsweise er sich in Zeiten, in denen er Arbeitslosenentschädigung bezog, für ein Vollzeitpensum der Arbeitsvermitt lung zur Verf ügung stellte, was sich angesichts der abgelaufenen zehnjährigen Aufbewahrungszeit (vgl. Urk. 23) anhand der Akten der Arbeitslosenkasse jedoch nicht mehr überprüfen lässt. Immerhin geht aus den von der Unia eingereichten Abrechnungen für die Monate Dezember 2010 bis Dezember 2011 ( Urk. 24/2-19)

hervor, dass in der Rahmenfri st für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. November 2012 der versicherte Verdienst auf Fr. 6'483.-- festgelegt wurde, während er in der nach Beendigung der 80%igen Tätigkeit bei der Z.___ eröff n e ten R ahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2014 bis 3 0. November 2016 nur noch bei Fr. 4' 317.-- lag ( Urk. 24/1) . Dies lässt eine voll zeitliche Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall vor Stellenantritt bei der Z.___

ebenfalls als überwiegend w ahrscheinlich erscheinen.

Warum der Beschwerdeführer am

9. September 2012 bei der Z.___

(lediglich) eine

80%-S telle antrat , erschliesst sich aus den Akten nicht zweifelsfrei. Die Stelle war ihm seinen Angaben zufolge durch seine damalige Partnerin vermittelt worden (vgl. Urk. 7/156 S. 29 Mitte). Anlässlich eines am 2 6. September 2018 mit einem Kundenberater der Beschwerdegegnerin geführten Telefongesprächs gab der

Beschwerdeführer an, er habe bei der Z.___ nicht mehr als 80 % arbeiten können ( Urk. 7/168 S. 5 oben) . Ob aus gesundheitlichen Gründen oder weil keine höherprozentige Stelle verfügbar war, bleibt unklar. Gemäss den Gesprächsno tizen des Kundenberaters sagte der Beschwerdeführer aber gleichzeitig auch aus, dass er heute in einem 100 % -Pensum arbeiten würde, wenn er gesund wäre. Aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vo r Stellenantritt bei der Z.___ unter gesundheitlichen Problemen litt. So erwähnte er i m Rahmen der Begutachtung im A.___ mehrfach, dass die Arbeit auf dem Schiff ihm zunehmend Rücken schmerzen bereitet habe ( vgl. Urk. 7/155 S. 21 oben, Urk. 7/156 S. 26 unten, Urk. 7/164 S. 8 Mitte). Ferner erwähnte er, dass sich (weitere) gesundheitliche Probleme (Fuss, Psyche, Atmung) seit 2012 massiv verstärkt hätten ( Urk. 7/165 S. 9 oben). Diese Angaben werden gestützt durch den Bericht eines behandelnden Arztes vom 9. Juni 2014 ( Urk. 7/23/6-8), in welchem unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit 2012 unter einem chronischen intensiven Brennen an beiden Füssen leide (S. 2 unten) . Ferner wurde eine j ahrelange massive psychosoziale Belast ung aufgrund einer schweren psy c h is ch en Erkrankung der Ex-Frau erwähnt, aufgrund welcher es beim Beschwerdeführer zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei ( S. 2 Mitte) . Sollte der Beschwerde führer 2012 tatsächlich selbstgewollt

lediglich eine 80 % -Stelle ange treten haben, so kann

vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass gesundheit liche Gründe eine Rolle spielten . Nachdem d er Beschwerdeführer von 2010 bis 2012 aufgrund einer Hospitalisation seiner Ex-Frau überdies die 2004 und 2002 geborenen Kinder ( Urk. 7/6/3) betreut hatte (vgl. Urk. 7/16 S. 3 Ziff. 3.1) , ist zudem nicht auszuschliessen, dass auch Betreuungsüberlegungen eine Rolle gespielt haben könnten . Für den Standpunkt der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, wonach der Beschwerdeführer zugunsten seiner Freizeit und somit freiwillig auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verzichtet habe ( Urk. 6 S. 2 oben) , bestehen dagegen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Im vorliegend massgeb lichen Z eitpunkt des frühestmö glichen Rentenbeginns im Jahr 2018 sind keine Er ziehu ngs- und Betreuungsaufgaben gegenüber den K indern ausgew i e sen und ist aufgrund einer Wü rdigung der gesamten U mstä nde, insbesondere der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführer s, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Gesundheitsf all vollzeitlich erwerbstätig wäre.

Als weiteres Indiz d afür ist nicht zuletzt auch die Tatsache zu werten , dass er im Zuge der 2009 erfolgte n Ehescheidung offenbar in

finanzielle Schwierigkeiten geraten war ( vgl. Urk. 7/25/2 oben, Urk. 7/162 S. 6 unten). 5. 5.1

Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.3) als im Gesund heitsfall vollzeitlich Erwerbstätiger zu qualifizieren, hat die Bemessung des Vali deneinkommens entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort (neu) vertretenen Auffassung ( Urk. 6 S. 2) nicht nach den von der Recht sprechung für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich aufgestellten Regeln (vgl. vorstehend E. 1.6) zu erfolgen.

In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) hatte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens

an den vom Beschwerdeführer bei der Z.___ in einem 80 % -Pensum erzielten Verdienst an geknüpft und diesen -

nach dem Gesagten zutreffenderweise

- auf ein Vollzeitpensum hoch gerechnet , womit für das Jahr 2020 ein nominallohnbereinigtes Valideneinkommen von F r. 66'251.55 resu lt ierte . Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens stellte sie auf den stan dardisierten Durchschnittslohn der Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE ab (vgl. Urk. 7/167 S. 2 oben) und errechnete bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 60 % für das Jahr 2020 ein Inva lideneinkommen von Fr. 40'797.3 0. Für die Zeit ab September 2018 nahm die Beschwerdegegnerin keine Berechnung vor, da der Invaliditätsgrad bei einer Rest arbeitsfähigkeit von 70 % noch deutlicher unter die 40 % -Schwelle falle (vgl. Urk. 2 S. 2). 5.2

Beschwerdeweise rü gte der Beschwerdeführer einzig, dass die Beschwerde gegnerin keinen Abzug vom Invalideneinkommen vornahm . Er stellte sich auf den Standpunkt, insbesond e re aufgr und der leidensbedingten Einschränkungen sowie dem (reduzierten) Be schäftigungsgrad sei ein Abzug von 15 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5). 5.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versiche rte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erw erblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.4

Mit Bezug auf den behinde rungs

- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medi zinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeits fähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätig keiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 ). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). 5.5

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss Beurteilung im A.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.2) seit August 2013 (nur noch) die Ausübung einer leichten, maximal intermittierend mittelschweren wechselbelastenden und rückenadap tierten Tätigkeit unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten verbunden mit Zwangs haltungen und repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, stetigem Stei gen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe sowie dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Händen in und über der Horizontalen zumutbar. Gemäss psychiatrischer Beurteilung sollte er zudem grundsätzlich eine klar struk turierte Tätigkeit durchführen können und ist hoher Zeitdruck über längere Zeit ungünstig. Ferner muss eine Toilette verfügbar sein.

Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst rechtsprechungsgemäss bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, wesh alb der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer nur mehr leichte beziehungsweise maximal intermittierend mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).

Die weiteren im Gutachten formulierten Restriktionen sind sodann nicht derart, dass auch in Bezug auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist. Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind, sind nicht auszumachen.

Den ab September 2018 aus neurologischer und rheumatologischer Sicht attes tierten zusätzlichen Einschränkungen (erhöhter Pausenbedarf, eingeschränkte Leistungsfähigkeit) wurde sodann mit der Reduktion des zumutbaren Arbeits pensums auf 70 % Rechnung getragen. Desgleichen der ab Januar 2020 aus pneumologischer Sicht attestierten Einschränkung (eingeschränkte Lunge n funk tion) durch Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 60 % , weshalb sich ein zusätzlicher Leidensabzug dafür nicht rechtfertigen lässt. 5.6

Was den geltend gemachten Abzug infolge reduziertem Beschäftigungsgrad anbelangt, so ist nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ein Abzug bei Männ ern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion recht fertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). 5.7

Unter Verweis auf die gestützt auf die LSE 2018 erstellte Tabelle T18 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, pr ivater und öffentlicher Sektor) m achte der Beschwer deführer geltend, das ihm noch zumutbare P ensum von 70 % beziehun g sweise 60 %

ab 1. Januar 2020 wirke sich lohnsenkend aus.

Besagter Tabelle ist zu entnehmen, dass im Jahr 2018 Männer ohne Kaderfunk tion bei einem Beschäftigungsgrad von 50 %

-

74 % lediglich rund 4 % weniger verdienten als Männer, die ohne Kaderfunktion ein Pensum von 90 % oder mehr ausüb t en. D arin kann keine überproportionale Lohneinbusse erblickt werden und es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch unter diesem Titel weder bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % noch bei einem solchen von 60 % auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung k einen Abzug vornahm (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2, wonac h eine Differenz von 5.85 % noch keine überproportionale Lohn einbusse und die Verweigerung eines entsprechenden Abzugs nicht bundesrechts widrig ist ; vgl. auch Urteil 8C_543/2019 vom 2 5. Oktober 2019 E. 5.5 ). 5.8

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich seine Niederlassungsbewilligung C als Abzugsgrund anführte, bleibt zu bemerken, dass angesichts seiner langjährigen Tätigkeit auf dem Schweizer Arbeitsmarkt (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/167) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich diese negativ auf die Lohnhöhe auswirkt .

Weitere abzugsrelevante Umstände sind nicht ersichtlich und wur den auch nicht geltend gemacht, wobei mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers zu bemer ken bleibt, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinwei sen) und vorliegend im Alter kein A bzugsgrund erblickt werden kann, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2020 noch keine 60 Jahre alt war. 5.9

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. Unter Zugrundelegung der von ihr ermittelten Vergleichseinkommen (vgl. vorstehend E. 5.1) resultiert damit bei einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit ein nicht rentenbeg ründender In validitätsgrad von 38 % und besteht demnach auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % kein Rentenanspruch. 5.10

Anzumerken bleibt, dass sich an diesem Ergebnis auch nichts änderte, wenn das Valideneinkommen u nter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominal lohnentwicklung im Wirtschaftszweig «Gesundheitswesen, Heime und Sozial wesen» (www.bfs.admin.ch; Nominallohnindex, Männer, 2011-2 020, Tabelle T1.1.10 Q 86-88)

und das Invalideneinkommen gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten LSE-Tabellen 2018 ( Tabelle TA1 _tirage_skill_level , To tal Männer, Kompetenzniveau 1 ; veröffentlicht am 2 1. April 2020 ) ermittelt würde n . Diesfalls resultierte für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'026.-- ( Fr. 64'750. -- [vgl. Urk. 7/24 Ziff. 2.10] x 1.003 x 1.001 x 1.005 x

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00646

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 1 7. Mai 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, war zuletzt vom 9. Juli 2012 bis 3 1. März 2014 in einem Pensum von 80 %

als hauswirtschaftlicher Mitarbeiter bei der Z.___ tätig ( vgl. Urk. 7/24 /1-6 ) , wobei er ab 2 6. September 2013 krankgeschrieben war (vgl. Urk. 7/24/10 ff.) . Am 2 6. März 2014 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( vgl. Urk. 7/13-14). Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/43) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 7/45) das Leistungsbe gehren ab, nachdem der Versicherte trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nicht z u einer angeordneten Begutachtung erschienen war.

Am 1. März 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/55) . Im Rahmen der Abklärungen zur medizinischen Situation veranlasste die IV-Stelle insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherte n im Institut A.___ . Das G ut achten wurde am 2 6. März 2020 erstattet ( Urk. 7/160). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/169, Urk. 7/176) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. August 2020 ( Urk. 7/179 =

Urk.

2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente . 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 2 2. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. August 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm ein leidensbedingter Abzug vom Tabe llenlohn von 15 % zu gewähren und ab dem 1. September 2018 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 1. Januar 2021 ( Urk.

9) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Mit V erfügung vom 6. Februar 2021 ( Urk.

12) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben, Urk. 10 ) die unentg eltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 0. März 2021 ( Urk. 14) auf das Einreichen einer Duplik . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. März 2021 ( Urk.

15) zur Kenntnis gebracht . 2.2

Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk.

16) wurde dem Beschwerdeführer mit Blick auf die im Verfahren unter anderem strittige Statusfrage Frist angesetzt, um dem Gericht die für die Ausrichtung der Leistungen in den Jahren 2010 und 2011 zuständige Arbeitslosenkasse mitzuteilen und für diesen Leistungsbezug allfällig noch vorhandene Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 2 1. Dezem ber 2021 ( Urk.

18) kam der Beschwerdeführer d i e se r Aufforderung nach. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 ( Urk.

21) zog das Gericht die Akten der Arbeits losenkasse Unia

(nachfolgend: Unia ) betreffend die J ahre 2009 bis 2011 bei. Diese teilte mit Schreiben vom 1 0. Februar 2022 ( Urk.

23) mit, dass ihr aufgrund der maximal zehnjährigen Aufbewahrungsfrist für diesen Zeitraum keine Akten mehr vorlägen . Ihrer Eingabe legte sie die noch vorhandenen Abrechnung en und das Stammblatt bei ( Urk. 24/1-19). Die Eingabe der Unia wurde den Parteien mit Verfügung vom 1 1. April 2022 ( Urk.

25) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invali ditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5

Bei erwerbstäti gen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invali dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (so

g. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.6

Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 IVV bemisst sich die Invali dität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozent vergleich, ausser ordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzu legen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invaliden versicherung einzustehen. Das Invaliden einkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzu legende – Arbeitspensum unter Umständen grös ser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Z.___ -Mitar beiter nicht mehr ausüben könne. In einer seiner Gesundheit angepassten Tätig keit sei er

– unter Berücksichtigung eines näher dargelegten Belastungsprofils -

ab September 2018 zu 70 %

arbeitsfähig gewesen und seit Januar 2020 bestehe eine 60 % ige A rbeitsfähig keit . Da der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit voll zeitlich arbeiten würde, sei z ur Ermittlung des Valideneinkommens

d as im Jahr 2014 bei der Z.___ in einem 80 % -Pensum erzielte Einkommen auf ein 100 % -Pensum hochzurechnen (S. 1 unten, S. oben). Das Invalideneinkommen sei anhand der statistischen Werte des Bundesamts für Statistik zu ermitteln . Bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 60 % resultiere aus einem Einkom mensvergleich für das Jahr 2020 ein Inva liditätsgrad von 38 % . Bei einer zumut baren Restarbeitsfähigkeit von 70 % liege d er Invaliditätsgrad noch deutlicher unter 40 % (S. 2 Mitte). Aufgrund neuer Statistiken wirke sich eine Teilerwerbs tätigkeit ab 50 % ohne Kaderfunktion auch bei Männern nicht mehr lohnmin dernd aus. Der Beschwerdeführer könne ein Pensum von 60 % leisten. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht begründet (S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 6) änderte die Beschwerdegegnerin ihren Stand punkt dahingehend, dass das Valideneinkommen nicht auf ein 100 % -Pensum hochzurechnen sei, da der Beschwerdeführer vor der gesundheitlichen Beein trächtigung in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe und nicht ersichtlich sei, dass die Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt oder von einem zusätzlichen Au fgabenbereich auszugehen sei. Daher würde nur ein hoher Abzug vom Tabellenlohn zu einem relevanten Invaliditätsg rad führen, was angesichts des Belastungspro fils nicht gerechtfertigt sei. 2.2

Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerde ( Urk.

1) das von der Beschwer degegnerin festgelegte Invalideneinkommen (S. 3 lit . B Ziff. 1). Er machte geltend, unter anderem aufgrund der viel fältigen leidensbedingten Einschränkungen und dem Beschäft igungsgrad sei ein Abzug vom Ta bellenlohn von 15 % zu gewähren. Das ihm noch zumutbare Pensum wirke sich lohnsenkend aus , ebenso seine Niederlassungsbewilligung C. Es sei davon auszugehen, dass er seine Restarbeits fähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne (S. 4 f. Ziff. 5).

Ab 1. September 2018 bestehe somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Ab 1. Januar 2020 bestehe ein entsprechender Anspruch selbst bei einem Abzug von lediglich 5 %

(S. 5 f. Ziff. 6).

Replikweise ( Urk.

9) machte der Beschwerdeführer geltend, es treffe zwar zu, dass er gemäss Arbeitgeberfragebogen aus dem Jahr 2014 vom 9. Juli 2012 bis 3 1. März 2014 zu 80 % ang e stellt gewesen sei. Ob er aus gesundheitlichen Grün den nur ein 80 % -Pensum habe ausüben können, gehe aus dem Arbeitgeber fragebogen aber nicht hervor. Bereits i m Leitfaden für das Gespräch betreffend Früherfassung sei aber fest gehalten worden, dass er sich s e i t Jahren in einer Abwärtsspirale befinde. Die gesundheitlichen B eschwerd e n hätten

gemäss Akten lage und s einer Auskunft anlässlich der B egutach tung schon vor der Anstellung bei der Z.___ bestanden und sich seit 2012 massiv verstärkt. 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Umstritten sind dabei die Statusfrage, die Höhe des Valideneinkommens und die Fr age, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren ist. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin

– der Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (R AD) folgend (vgl. Urk. 7/168 S. 15 unten ) – auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 6. März 2020 ( Urk. 7/160 ) . Dieses wurde auf der Grundlage fachärztliche r Teilgutachten auf den Gebieten Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 7/164), Neurologie ( Urk. 7/155), Pneumologie ( Urk. 7/165), Neuropsychologie ( Urk. 7/161), Rheu matologi e ( Urk. 7/156) , K ardi ologi e ( Urk. 7/157) und P sychia t ri e ( Urk. 7/162)

erstattet (vgl.

Urk. 7/160 S. 4 Ziff. 2) . 3.2

Im Gutachten des A.___ wurde n

die folgende n , hier verkürzt wiedergegebene n ,

(Ober-) Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 7/160 S. 10 f.): - chronisches zervikozephales und –brachiales Schmerzsyndrom mit wahr scheinlich teilradikulärer Reiz- und sensibler Ausfallsymptomatik C6 beidseits - chronisches lumbales Schmerzsyndro m mit am ehesten pseudoradikulä rer Schmerzausstrahlung in beide Beine - COPD GOLD II – III, Risikoklasse D - n eurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung unklarer Ätiologie.

Ferner führten die Gutachter insgesamt 17 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 11 f f .) .

Die Gutachter verneinten eine Arbeitsunfähigkeit aus kardiologischer (vgl . Urk. 7/157 S. 15 Ziff. 8), neuropsychologischer (vgl. Urk. 7/161 S. 15 Ziff.

8) und allgemein-internistischer (vgl. Urk. 7/164 S. 12 Ziff.

8) Sicht. Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein e klar strukturierte Tätigkeit durchführen können sollte, ungünstig sei hoher Zeitdruck über längere Zeit. Eine leistungsmässige Einschränkung könne aufgrund des psychischen Zustandes nicht begründet werden ( Urk. 7/162 S. 14 Ziff. 8).

Aufgrund der gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten d ie Gutachter in der Konsensbeurt e ilung ( Urk. 7/160 S. 7 ff. Ziff. 4) eine Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere T ätigkeiten , Über kopftätigkeiten , Tätigkeiten, welche ein dauerndes Stehen und Gehen erfordern oder auf Leitern und Gerüsten zu verrichten sind, sowie Tätigkeiten mit atem wegsreizenden Stoffen oder andauernder Kälte, Nässe oder bei starken Tempera turschwankungen. Aufgrund einer Miktionsstörung erachteten sie zudem die Verfügbarkeit

einer Toilette als erforderlich

(S. 13 Ziff. 4.3).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, d a die Angaben betreffend das bisherige Arbeitsprofil in der (zuletzt ausgeübten) Tätig keit als hauswirtschaftlicher Mitarbeiter bei der Z.___ etwas unklar seien, würden ein mögliches Arbeitsprofil und die entsprechende Leistungsfähigkeit definiert (S. 16 unten).

Zumutbar sei dem Beschwerdeführer demgemäss seit August 2013 eine leichte, maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rücken adaptierte Tätigkeit unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten verbunden mit Zwangs haltungen und repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, stetigem Stei gen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe sowie dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Händen in und über der Horizontalen (S. 17 Mitte ). Dieses aus rheumatologischer Sicht (vgl. Urk. 7/156 S. 42 unten ) formulierte Belastungsprofil deckt das aus neurologischer Sicht (vgl. Urk. 7/155 S. 31 Mitte)

formulierte Belastungsprofil (S. 17 oben) ab. Ab Se p tember 2018 wurde aus neurologischer Sicht ein erhöhter P ausenbedarf von 20 % und aus rheumato logischer Sicht eine einges c hränk t e Leistungsfähigkei t von 30 % attestiert, da es damals offenbar zu einer S chmerzzun ahme mit dann wiederholten Abk l ärungen und Hospitalisationen aufgrund mehrheitlich zervikaler Beschwerden gekommen sei (S. 17 oben und Mitte) . Diese E inschränku ngen seien jedoch nich t additi v zu sehen, da sie die gleiche P roblematik bet räfen (S. 18 Ziff. 4.9). Seit Januar 2020 bestehe aufg ru nd der eingeschränkten Lungenfunktion mit Atemreserven von rund 50 % und Diffusionsstörung von rund 50 % eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (S. 17 unten) , wobei die pneumolo g is c h e Einschränkung ebenfalls nicht additiv zu sehen sei (S. 18 Ziff. 4.9) .

Gemäss Konsensbesprechung bestehe somit in einer somatisch adaptierten Tätig keit aufgrund der pulmonalen Problematik ab Januar 2014 (richtig: 2020) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Zuvor habe ab September 2018 eine 30%ige Einschränkung und vorgängig – abgesehen von den jeweiligen Spitalaufent halten – keine Einschränkung bestanden (S. 18 oben). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen sind vorliegend (einzig) die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich festgestellten Einschränkungen, welche zw ischen den Parteien unstrittig sind . 4.2

Vorab stellt sich die Frage, ob der Besch werdeführer im Gesundheitsfall - wie von ihm geltend gemacht - vollzeitlich erwerbstätig wäre, oder ob er

– wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - als zu 80 % teilerwerbstätige Person ohne Aufga benbereich zu qualifizieren ist (Statusfrage, vgl. vorstehend E. 1.4) , was

je zu einem anderen Vorgehen bei der ( in beiden Fällen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs durchzuführenden) Invaliditätsbemessung führt (vgl. vorstehend E. 1.5-6) . 4.3

Fest steht, dass die letzte Anstellung des Beschwerdeführers bei der Z.___

vom 9. Juli 2012 bis 3 1. März 2014 lediglich ein 80 % -Pensum beinhaltete (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 2. Juni 2014, Urk. 7/24

Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9 ) . Angesichts der Tatsache, dass diese s A rbeitsverhältnis nur etwas mehr als einein halb Jahre dauerte und der Beschwerdeführer bereits ab 2 6. September 2013 voll umfänglich krankgeschrieben war (vgl. Urk. 7/24/10) , greift es zu kurz, (einzig) die letzte Teilzeita nstellung bei der Z.___ als Begründung für eine hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit anzuführen. Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen auch die frühere Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers in die Würdigung miteinzubeziehen. Dazu ist den Akten unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

im Ausland eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolvierte , aufgrund einer Hauterkrankung sodann zum Fachservice-Angestellten umgeschult wurde und nach seiner Einr eise in die Schweiz im Jahr 1988 als Kellner arbeitete (vgl. Leitfaden für das Gespräch betreffend Früherfassung vom 8. Januar 2014, Urk. 7/10 Ziff. 4 ; vgl. auch

Urk. 7/161 S. 5 unten ). Im Auszug aus dem individuellen K onto ( I K-Auszug, Urk. 7/62 )

sind ab dem Jahr 1999 bis ins Jahr 2010 mehr oder weniger regel mässige Einkünfte aus einer Tätigkeit im Bereich der Gastronomie und insbeson dere der Schiffsrestauration ausgewiesen, unterbrochen von Zeiten, in welchen der Beschwerdeführer –

wohl saisonal bedingt - Arbeitslosenentschädigung bezog. Eine etwas mehr als zehnjährige Arbeitstätigkeit im Bereich der Schiffs gastronomie ergibt sich auch aus diversen weiteren Aktenstücken. So wurde etwa im Bericht des Vertra u ensarz tes der Pensionskasse der B.___ vom 2 5. November 2013 zur Anamnese ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 1997 bis 2010 als S ervice-Chef auf einem Schiff gearbeitet habe ( Urk. 7/16 S. 3 Ziff. 3.1). Gleichlautende Angaben finden sich im Bericht einer behandelnden Ärztin vom 1 5. Juni 2014 ( Urk. 7/25/2 Ziff. 1.4 ). Auch anlässlich der im Rahmen der A.___ -Begutachtung durchgeführten Teilbegutachtungen erwähnte der Beschwerdeführer jeweils eine

mehrjährige Tätigkeit als Chef de Service auf dem S chiff ( Urk. 7/155 S. 21 oben, Urk. 7/156 S. 29 oben, Urk. 7/157 S. 9 oben , Urk. 7/161 S. 5 unten, Urk. 7/164 S. 8 Mitte , Urk. 7/165 S. 8 unten) . Konkrete Angaben zum ausgeübten Pensum sind allerdings nicht aktenkundig. I m Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer aber an, als Chef de Service bis zu 16 Kellner und sieben Köche unter seiner Führung gehabt zu habe n ( Urk. 7/161 S. 5 unten). D em pneumologischen Gut achter gegenüber erwähnte er sodann , zumeist 16 Stunden täglich gearbeitet zu haben ( Urk. 7/165 S. 8 unten) . Diese Angaben legen die Vermutung einer voll zeitlichen Arbeitstä tigkeit nahe .

Ferner sprechen auch die im IK-Auszug ausge wiesenen Einkünfte und Arbeitslosenentschädigungsbeträge

( 2006 total Fr. 74'505.--; 2007 total Fr. 74'564. --; 2008 total

Fr. 66'505 .--; 2009 total

Fr. 68'702 .--; 2010 total

Fr. 69 '013 .-- )

dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anstellung bei der Z.___

vollzeitlich arbeitstätig war beziehungsweise er sich in Zeiten, in denen er Arbeitslosenentschädigung bezog, für ein Vollzeitpensum der Arbeitsvermitt lung zur Verf ügung stellte, was sich angesichts der abgelaufenen zehnjährigen Aufbewahrungszeit (vgl. Urk. 23) anhand der Akten der Arbeitslosenkasse jedoch nicht mehr überprüfen lässt. Immerhin geht aus den von der Unia eingereichten Abrechnungen für die Monate Dezember 2010 bis Dezember 2011 ( Urk. 24/2-19)

hervor, dass in der Rahmenfri st für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. November 2012 der versicherte Verdienst auf Fr. 6'483.-- festgelegt wurde, während er in der nach Beendigung der 80%igen Tätigkeit bei der Z.___ eröff n e ten R ahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2014 bis 3 0. November 2016 nur noch bei Fr. 4' 317.-- lag ( Urk. 24/1) . Dies lässt eine voll zeitliche Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall vor Stellenantritt bei der Z.___

ebenfalls als überwiegend w ahrscheinlich erscheinen.

Warum der Beschwerdeführer am

9. September 2012 bei der Z.___

(lediglich) eine

80%-S telle antrat , erschliesst sich aus den Akten nicht zweifelsfrei. Die Stelle war ihm seinen Angaben zufolge durch seine damalige Partnerin vermittelt worden (vgl. Urk. 7/156 S. 29 Mitte). Anlässlich eines am 2 6. September 2018 mit einem Kundenberater der Beschwerdegegnerin geführten Telefongesprächs gab der

Beschwerdeführer an, er habe bei der Z.___ nicht mehr als 80 % arbeiten können ( Urk. 7/168 S. 5 oben) . Ob aus gesundheitlichen Gründen oder weil keine höherprozentige Stelle verfügbar war, bleibt unklar. Gemäss den Gesprächsno tizen des Kundenberaters sagte der Beschwerdeführer aber gleichzeitig auch aus, dass er heute in einem 100 % -Pensum arbeiten würde, wenn er gesund wäre. Aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vo r Stellenantritt bei der Z.___ unter gesundheitlichen Problemen litt. So erwähnte er i m Rahmen der Begutachtung im A.___ mehrfach, dass die Arbeit auf dem Schiff ihm zunehmend Rücken schmerzen bereitet habe ( vgl. Urk. 7/155 S. 21 oben, Urk. 7/156 S. 26 unten, Urk. 7/164 S. 8 Mitte). Ferner erwähnte er, dass sich (weitere) gesundheitliche Probleme (Fuss, Psyche, Atmung) seit 2012 massiv verstärkt hätten ( Urk. 7/165 S. 9 oben). Diese Angaben werden gestützt durch den Bericht eines behandelnden Arztes vom 9. Juni 2014 ( Urk. 7/23/6-8), in welchem unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit 2012 unter einem chronischen intensiven Brennen an beiden Füssen leide (S. 2 unten) . Ferner wurde eine j ahrelange massive psychosoziale Belast ung aufgrund einer schweren psy c h is ch en Erkrankung der Ex-Frau erwähnt, aufgrund welcher es beim Beschwerdeführer zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei ( S. 2 Mitte) . Sollte der Beschwerde führer 2012 tatsächlich selbstgewollt

lediglich eine 80 % -Stelle ange treten haben, so kann

vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass gesundheit liche Gründe eine Rolle spielten . Nachdem d er Beschwerdeführer von 2010 bis 2012 aufgrund einer Hospitalisation seiner Ex-Frau überdies die 2004 und 2002 geborenen Kinder ( Urk. 7/6/3) betreut hatte (vgl. Urk. 7/16 S. 3 Ziff. 3.1) , ist zudem nicht auszuschliessen, dass auch Betreuungsüberlegungen eine Rolle gespielt haben könnten . Für den Standpunkt der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, wonach der Beschwerdeführer zugunsten seiner Freizeit und somit freiwillig auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verzichtet habe ( Urk. 6 S. 2 oben) , bestehen dagegen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Im vorliegend massgeb lichen Z eitpunkt des frühestmö glichen Rentenbeginns im Jahr 2018 sind keine Er ziehu ngs- und Betreuungsaufgaben gegenüber den K indern ausgew i e sen und ist aufgrund einer Wü rdigung der gesamten U mstä nde, insbesondere der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführer s, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Gesundheitsf all vollzeitlich erwerbstätig wäre.

Als weiteres Indiz d afür ist nicht zuletzt auch die Tatsache zu werten , dass er im Zuge der 2009 erfolgte n Ehescheidung offenbar in

finanzielle Schwierigkeiten geraten war ( vgl. Urk. 7/25/2 oben, Urk. 7/162 S. 6 unten). 5. 5.1

Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.3) als im Gesund heitsfall vollzeitlich Erwerbstätiger zu qualifizieren, hat die Bemessung des Vali deneinkommens entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde antwort (neu) vertretenen Auffassung ( Urk. 6 S. 2) nicht nach den von der Recht sprechung für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich aufgestellten Regeln (vgl. vorstehend E. 1.6) zu erfolgen.

In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) hatte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens

an den vom Beschwerdeführer bei der Z.___ in einem 80 % -Pensum erzielten Verdienst an geknüpft und diesen -

nach dem Gesagten zutreffenderweise

- auf ein Vollzeitpensum hoch gerechnet , womit für das Jahr 2020 ein nominallohnbereinigtes Valideneinkommen von F r. 66'251.55 resu lt ierte . Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens stellte sie auf den stan dardisierten Durchschnittslohn der Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE ab (vgl. Urk. 7/167 S. 2 oben) und errechnete bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 60 % für das Jahr 2020 ein Inva lideneinkommen von Fr. 40'797.3 0. Für die Zeit ab September 2018 nahm die Beschwerdegegnerin keine Berechnung vor, da der Invaliditätsgrad bei einer Rest arbeitsfähigkeit von 70 % noch deutlicher unter die 40 % -Schwelle falle (vgl. Urk. 2 S. 2). 5.2

Beschwerdeweise rü gte der Beschwerdeführer einzig, dass die Beschwerde gegnerin keinen Abzug vom Invalideneinkommen vornahm . Er stellte sich auf den Standpunkt, insbesond e re aufgr und der leidensbedingten Einschränkungen sowie dem (reduzierten) Be schäftigungsgrad sei ein Abzug von 15 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5). 5.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versiche rte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erw erblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ges amthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsf ähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.4

Mit Bezug auf den behinde rungs

- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medi zinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeits fähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätig keiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 ). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). 5.5

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss Beurteilung im A.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.2) seit August 2013 (nur noch) die Ausübung einer leichten, maximal intermittierend mittelschweren wechselbelastenden und rückenadap tierten Tätigkeit unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten verbunden mit Zwangs haltungen und repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, stetigem Stei gen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe sowie dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Händen in und über der Horizontalen zumutbar. Gemäss psychiatrischer Beurteilung sollte er zudem grundsätzlich eine klar struk turierte Tätigkeit durchführen können und ist hoher Zeitdruck über längere Zeit ungünstig. Ferner muss eine Toilette verfügbar sein.

Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst rechtsprechungsgemäss bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, wesh alb der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer nur mehr leichte beziehungsweise maximal intermittierend mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).

Die weiteren im Gutachten formulierten Restriktionen sind sodann nicht derart, dass auch in Bezug auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist. Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind, sind nicht auszumachen.

Den ab September 2018 aus neurologischer und rheumatologischer Sicht attes tierten zusätzlichen Einschränkungen (erhöhter Pausenbedarf, eingeschränkte Leistungsfähigkeit) wurde sodann mit der Reduktion des zumutbaren Arbeits pensums auf 70 % Rechnung getragen. Desgleichen der ab Januar 2020 aus pneumologischer Sicht attestierten Einschränkung (eingeschränkte Lunge n funk tion) durch Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums auf 60 % , weshalb sich ein zusätzlicher Leidensabzug dafür nicht rechtfertigen lässt. 5.6

Was den geltend gemachten Abzug infolge reduziertem Beschäftigungsgrad anbelangt, so ist nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ein Abzug bei Männ ern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion recht fertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). 5.7

Unter Verweis auf die gestützt auf die LSE 2018 erstellte Tabelle T18 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, pr ivater und öffentlicher Sektor) m achte der Beschwer deführer geltend, das ihm noch zumutbare P ensum von 70 % beziehun g sweise 60 %

ab 1. Januar 2020 wirke sich lohnsenkend aus.

Besagter Tabelle ist zu entnehmen, dass im Jahr 2018 Männer ohne Kaderfunk tion bei einem Beschäftigungsgrad von 50 %

-

74 % lediglich rund 4 % weniger verdienten als Männer, die ohne Kaderfunktion ein Pensum von 90 % oder mehr ausüb t en. D arin kann keine überproportionale Lohneinbusse erblickt werden und es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch unter diesem Titel weder bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % noch bei einem solchen von 60 % auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung k einen Abzug vornahm (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2, wonac h eine Differenz von 5.85 % noch keine überproportionale Lohn einbusse und die Verweigerung eines entsprechenden Abzugs nicht bundesrechts widrig ist ; vgl. auch Urteil 8C_543/2019 vom 2 5. Oktober 2019 E. 5.5 ). 5.8

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich seine Niederlassungsbewilligung C als Abzugsgrund anführte, bleibt zu bemerken, dass angesichts seiner langjährigen Tätigkeit auf dem Schweizer Arbeitsmarkt (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/167) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich diese negativ auf die Lohnhöhe auswirkt .

Weitere abzugsrelevante Umstände sind nicht ersichtlich und wur den auch nicht geltend gemacht, wobei mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers zu bemer ken bleibt, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinwei sen) und vorliegend im Alter kein A bzugsgrund erblickt werden kann, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2020 noch keine 60 Jahre alt war. 5.9

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. Unter Zugrundelegung der von ihr ermittelten Vergleichseinkommen (vgl. vorstehend E. 5.1) resultiert damit bei einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit ein nicht rentenbeg ründender In validitätsgrad von 38 % und besteht demnach auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % kein Rentenanspruch. 5.10

Anzumerken bleibt, dass sich an diesem Ergebnis auch nichts änderte, wenn das Valideneinkommen u nter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominal lohnentwicklung im Wirtschaftszweig «Gesundheitswesen, Heime und Sozial wesen» (www.bfs.admin.ch; Nominallohnindex, Männer, 2011-2 020, Tabelle T1.1.10 Q 86-88)

und das Invalideneinkommen gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten LSE-Tabellen 2018 ( Tabelle TA1 _tirage_skill_level , To tal Männer, Kompetenzniveau 1 ; veröffentlicht am 2 1. April 2020 ) ermittelt würde n . Diesfalls resultierte für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'026.-- ( Fr. 64'750. -- [vgl. Urk. 7/24 Ziff. 2.10] x 1.003 x 1.001 x 1.005 x 1.012 : 1.005 x 1.034) . Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % beliefe sich d as hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2020 - unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (www.bfs.ad min.ch ; betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen in Stunden pro Woche, Total) sowie d er männerspezifis chen Nominallohnentwicklung ( www.bfs.admin.ch; Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, Tabelle T1.1.10 Total)

auf rund Fr. 41‘354.-- ( Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 x 0.6).

Damit resultierte ein Invaliditätsgrad von 39.2 % . 5.11

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene E ntscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuw eisen . 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m

Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan