Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968 und Mutter eines Kindes (Jahrgang 2008), war zuletzt von 2012 bis Dezember 2018 als Büroangestellte bei der Y.___
tätig. Unter Hinweis auf eine Ganglionentfernung am Handgelenk sowie eine Sehnenscheidenentzündung meldete sie sich am 2 2. Mai 2019 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5/1-8 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwer bliche Situation ab und zog die Akten de s Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 9/13-14). Am 1 9. Februar 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/18). Nach durgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/20, Urk. 9/24,
Urk. 9/32) , in welchem die Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten reichte ( Urk. 9/27- 31), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. August 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 9/34 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. August 2020 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 die Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 8).
Am 2 5. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein ( Urk. 12). Die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 3 0. April 2021 ( Urk. 16 ) wurde der Beschwerdeführeri n am 4. Mai
2021 zur K enntnisnahme zugestellt ( Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus , die Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten gemäss dem vom Kranken taggeldversicherer in Auftrag gegebenen orthopädischen und psychiatrischen Gutachten medizinisch nicht objektiviert werden können. Im Rahmen der Handoperation habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche nur vorüberge hend gewesen sei (S. 1). Die Nackenschmerzen sowie die Gonarthrose seien bereits durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilt worden. Aufgrund der Diagnose einer Frozen
shoulder bestünden zwar noch Einschränkungen für Über kopfarbeiten, diese kämen in einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin allerdings selten vor und hätten somit ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. No vember 2020 ( Urk.
8) führte die Beschwer degegnerin aus, die orthopädische Gutachterin halte aufgrund ihrer Unter suchungsbefunde einleuchtend fest, dass sich nur Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen ergäben. Dabei handle es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin um eine angepasste Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin auch in Zukunft ausüben könne (S. 2). Auch aus psychiatrischer Sicht sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen (S. 3). In der Duplik vom 3 0. April 2021 hielt sie an ihrer Sichtweise, wonach kein dauerhafter beziehungsweise invalidisierender Gesundheitsschaden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei , fest. Daran ändere auch der mit der Replik von der Beschwerdeführerin eingereichte medizinische Bericht nichts (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), das Gutachten von Dr. Z.___
sei nicht verwertbar. Die Abklärungen seien ohne Beachtung der vorhandenen Berichte oder bildgebenden Untersuchungen erfolgt (S. 5). Des Weiteren seien ihre Rücken- und Nackenbeschwerden anhand des MRI ausge wiesen (S. 7). Der RAD-Arzt habe ferner keine Ausführungen zur Gonarthrose gemacht (S. 8). Sie leide an starken Schmerzen, welche objektivier bar seien. Diese würden wahrscheinlich durch eine Schmerzverarbeitungsstörung noch verstärkt, aber sicher nicht durch eine somatoforme Schmerzstörung. Auch von einer Symptomausweitung könne deshalb nicht die Rede sein (S. 9). Gerade bei einer PC-Tätigkeit sei der Einsatz der Hände unausweichlich. Die angefoch tene Verfügung verkenne den Sachverhalt und sei zu früh ergangen (S. 10). In ihrer Replik vom 2 5. Februar 2021 ( Urk.
14) hielt sie fest, die Diagnosestellung sei unvollständig. Am 2 5. September 2020 sei eine weitere Operation an drei Fingern der li nken Hand notwendig gewesen und im März 2021 solle nun auch noch die re chte Hand operiert werden (S. 2). Allein aus handchirurgischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4). Mit den Beeinträchtigungen an beiden Händen und den damit verbundenen Schmerzen und Operationen sei sie weder in ihrer bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (S. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat und ob der medizinische Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Praktische Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom 2 6. Mai 2019 ( Urk. 9/13/64-66) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 3): - Schmerzverarbeitungsstörung - bei Status nach Ringbandspaltung Dig I rechts bei: - diskreter Reizung des Musculus adductor pollicis, der Sehnenscheide des Musculus flexor pollicis longus und der darüber liegenden Subkutis palmar. Kein Hinweis auf Phlegmone oder Osteomyelitis (MRI vom 1 2. Februar 2019) - Sta tus nach Ganglionex z ision am linken Handgelenk im Januar 2019 - Status nach Cortison-Infiltration ohne klinischen Erfolg im Dezember 2018 - Verdacht auf Anpassungsstörung - Differen t ialdiagnose (DD) Münchhausen-Syndrom - leichtgradige Gonarthrose beidseitig bei: - anamnestisch Status nach Autounfall mit Frakturen beider Beine in den 90er Jahren - monatelanger Spitalaufenthalt und mehrjährige Arbeitsunfähigkeit - Rehaaufenthalt in B.___ - posttraumatisch residuelle
Frozen
Shoulder links mit/bei: - Status nach Schulterkontusion im Frühjahr 2017 Die Patientin habe im Dezember 2018 angefangen, sich mehrfach notfallmässig bei verschiedenen Handchirurgen vorzustellen, weil sie unerträglich e Schmerzen in der rechten und linken Hand verspürt habe. Auf Drängen der Patientin hätten daraufhin zwei Operationen an den Händen stattgefunden. An der linken Hand sei ein Ganglion entfernt worden und rechts sei eine Ringbandspaltung bei leichter Tendovaginitis stenosans der Daumenstrecksehne erfolgt. Trotz gutem Ergebnis der Operationen sei es weiterhin zu Schmerzexaz erbationen gekommen, vor allem in beiden Kniegelenken, aber auch im linken Schultergelenk und erneut in den Händen. Die Patientin sei auch diesmal der Meinung, dass ihr nur mit weiteren Operationen geholfen werden könne. Die klinischen Befunde der Knie gelenke (leichte Arthrose) und des linken Schultergelenks ( Frozen
Shoulder ) hätten keine Operationsindikation ergeben. Bereits im Februar 2019 sei eine psychische Erkrankung (Verdacht auf Anpassungss törung, DD Münchhausen-Syndrom), zumindest aber eine Schmerzverarbeitungsstörung diag nostiziert worden ( Ziff. 1). Die Patientin beschreibe unerträgliche Schmerzen an verschie denen Gelenken und habe bis vor kurzem den Wunsch geäussert, an all diesen Gelenken operiert zu werden, da ihr nur dies helfen könne ( Ziff. 2). Die Arbeits unfähigkeit beziehe sich auf alle Arbeiten und Tätigkeiten, da die Ursache der Beschwerden psychosomatisch sei und nichts mit der Schwere der Tätigkeit zu tun habe ( Ziff. 7). 3.2 3.2 .1
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, und Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , erstatteten im Auftrag des Krankentaggeldver sicherers am 1 0. Januar 2020 ein bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/14/6-41). Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten ( Urk. 9/14/1-31 S. 2-6 Ziff. 2 , Urk. 9/14/34-41 S. 1-2 ), die Angaben d er Beschwerdeführerin ( Urk. 9/14/1-31 S. 6-14 Ziff. 3 , Urk. 9/14/34-41 S. 2-4 ) und ihre am 6. Januar 2020 in den Diszipli nen Psychiatrie ( Urk. 9/14/1-31 ) und Orthopädie ( Urk. 9/14/34-41 ) erhobenen Befunde. 3.2.2
Im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 9/14/ 6 -31) wurden die folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( S. 18 Ziff. 4.2 ): - maximal grenzwertig leichtgradige depressiv gefärbte Reaktion / Anpas sungsstörung auf chronische Schmerzproblematik (ICD-10 F43.21) - akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge DD histrionische Persönlichkeitsstörung ( Hysterie mit Belle indifférence ; ICD-10 F60.40) - somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit psychischen und körper lichen Faktoren (ICD-10 F45.41) - auffallendes passives Coping mit selbstlimitierendem Schon- und Vermei dungsverhalten - chronisches Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung von subjektiven Schmerzen im Bereich beider Hände, Finger, Ellbogen, Schultern, Wirbel säule, Knie etc., die zumindest zum Teil kein somatische Korrelat finden B ezüglich der beschriebenen körperlichen Symptome bestehe eine typische somatoforme Symptomausweitung mit ständig noch mehr fluktuierenden und immer wieder neuen Symptomen an verschiedensten Orten im Körper, welche von der Explorandin alle als «Entzündungen» derselben Grundproblematik gedeutet würden. Dementsprechend habe sie ein subjektiv festgefügtes Krankheitsmodell, welches objektiv aber offenbar kein somatisch es Korrelat finde (S. 15). Die präsentierten und beschriebenen Körpersymptome würden nicht anatomischen Grenzen folgen und bei der Symptompräsentation aggravierend und voller Widersprüche und Inkonsistenzen wirken . Dies erfolge jedoch nicht im Sinne einer bewussten Simulation bezie hungsweise erfundener körperlicher Beschwerden wie bei einem Münchhausen Syndrom, sondern eher im Sinne einer hysterischen /
histrionischen Störung (S. 19). Im affektiven Rapport bleibe die Explorandin während der ganzen Untersuchung nur schwer spür- und fassbar und zeige sich auch hier sehr sprunghaft und widersprüchlich. Zudem sei der subjektiv beklagte starke Leidensdruck affektiv überhaupt nicht spürbar, sondern werde im Gegenteil beim Schildern der eigenen «gelegentlichen Traurigkeit über den negativen Heilungsverlauf» sogar mit einem strahlenden Lächeln erzählt. Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der nur geringfügigen depressiv gefärbten affektiven Problematik nur geringfügig eingeschränkt (maximal 10-20 % ). Mittels der empfohlenen leichten pflanzlichen Psychopharma katherapie sowie dem pflanzlichen Redormin zum Schlafen dürfte sehr rasch eine affektive Beruhigung eintreten , sodass die Explorandin aus psychiatrischer Sicht bald wieder zu 100 % leistungs- und arbeitsfähig sein werde. Objektiv sei aus versicherungstechnischer Perspektive die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (nach Anpassung der Psychopharmakatherapie ) innert weniger (maximal 3-4) Wochen zu 100 % gegeben (S. 20). Ferner sei aufgrund der vorliegenden verschiedenen psychiatrischen Diagnosen eine fachärztlich psychotherapeutische Behandlung und Begleitung empfohlen. Die Explorandin müsse unbedingt den Zusammenhang zwischen ihren (subjektiven) Schmerzsymptomen und ihrer Schmerzverarbeitungsstörung auf dem Hintergrund ihrer histrionischen Persön lichkeitszüge verstehen lernen und ihr Krankheitsmodell entsprechend korrigie ren. Psychiatrisch im Vordergrund stehe diesbezüglich eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren. Ein relativ bewusstseinsnahes simulatives Verhalten à la Münchhausen-Syndrom könne differen t ialdiagnostisch nicht vollkommen ausgeschlossen werden und sei nicht ganz von der Hand zu weisen. Dies müsse im weiteren Verlauf beobachtet und differen t ialdiagnostisch abgeklärt werden (S. 21). Psychiatrischerseits liege keine wesentliche Gesundheitsschädigung von Krankheitswert vor, aktuell maximal im Bereich von 10-20 % . Jedoch liege eine komplexe somatoforme und histrionische Problematik vor, die nur durch eine begleitende fachärztliche Psychotherapie angegangen werden könne (bei einem Psychiater sowie begleitet vom Schmerztherapeuten Dr. D.___ ; S. 23 Ziff. 7). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit derzeit maximal 10-20 % eingeschränkt. Der von der orthopädischen Gutachterin vorgeschlagene sofortige Arbeitsbeginn (initial 3, dann 4 Stunden und schlussendlich wieder ein volles Pensum innert 6 Wochen) könne auch aus psychiatrischer Sicht unterstützt werden, sei therapeutisch sinnvoll, zweckmässig, wirksam und auch zumutbar
(S. 24 Ziff. 8). 3.2 .3
In orthopädischer Hinsicht ( Urk. 9/14/34-41) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 6): - deutliche Zeichen von Selbstlimitierung - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - a ktuell Beschwerden nuchal - k ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - b eidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - Status nach O peration der rechte n Hand im Februar 2019 (Ringbandspal tung Digitus I) - Status nach O peration der linke n Hand mit Entfernung eines Ganglions dorsal - f reie Funktionen beider Hände, erhaltene grobe Kraft im Spitzgriff - Status nach Autounfall vor mehr als 30 Jahren mit Frakturen der Beine mit mehrfacher operativer Versorgung - Beinlängendifferenz links mit 1.5 cm ausgeglichen - Gonarthrosen beidseits bekannt, Status nach Meniskus-Operationen - schlanker Habitus Aus orthopädischer Sicht soll e eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung in Rücksprache mit der Ergotherapie erfolgen und zwecks allgemeiner Kräftigung eine MTT (Medizinische Trainingstherapie) verordnet werden. Bei diversen Beschwerden ergebe sich Behandlungsbedarf, es soll e jedoch eine rasche Rück kehr an den Arbeitsplatz angestrebt werden. Ab sofort sei eine Reintegration in den Arbeitsprozess mit 3 Stunden an fünf Tagen pro Woche möglich, mit Steige rung um 1 Stunde pro Arbeitstag nach 2 Wochen und Steigerung auf ein regulä res Pensum nach weiteren 2 Wochen (S. 7) . Einschränkungen ergäben sich nur für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen. Bei der jetzt ausgeführten Tätigkeit in der Administration handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, welch e die Versicherte auch in Zukunft verrichten könne (S. 8). 3.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1 5. April 2020 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 9/19 S. 3-5). Di e ab 1 7. Dezember 2018 laufend attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhe nicht auf objek tivierbaren Untersuchungsbefunden. Psychiatrischerseits werde eine Arbeitsun fähigkeit von 10-20 % attestiert, welche mit adäquater Therapie innerhalb von 6 Wochen auf 0 % Arbeitsunfähigkeit zurückgehe. Orthopädischerseits bestehe im Rahmen der Handoperationen von Dezember 2018 bis Mai 2019 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung und eine Anpassung der psychiatrischen Medikation lasse eine Arbeitsun fähigkeit von 0 % innert 6 Wochen erwarten (S. 4). In seiner Stellungnahme vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 9/33 S. 2-3) hielt er fest, die im MRI der HWS und BWS (Hals - und Brustwirbelsäule) vom 1 4. Januar 2020 (vgl. Urk. 9/28) dargestellten Degenerationen würde n nicht das alterstypische Mass übersteigen. Sie könnten die in der Diagnoseliste des RAD angefü hrten Nacken schmerzen erklären, hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit als Sachbearbeiterin. Bei der residuellen
Frozen
shoulder (vgl. Urk. 9/30 ) werde noch eine Bewegungseinschränkung der Schulter dokumentiert. Für Überkopfarbeiten hätten wohl noch Einschränkungen bestanden, diese kämen in einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin jedoch allenfalls selten vor und hätten somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3). 4 . 4.1
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurd en weitere Arztberichte ( Urk. 3/4,
Urk. 1 4 S. 9-10 ) eingereicht.
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der genannten Berichte erfüllt, weshalb sie grundsätzlich zu berücksichtigen sind. 4.2
Die Ärzte der Universitätsklinik F.___
hielten im Bericht vom 1. September 2020 ( Urk. 3/4) die folgenden Diagnosen fest (S. 1): - schmerzhafte C6 und C7 Radikulopathie rechts mit/bei: - hochgradiger
osteodis k ogener
Foramenstenosen C5/6 und C6/7 rechts - leichtgradige r
Foramenstenosen C4/5 beidseitig sowie C5/6 und C6/7 - posttraumatisch residuelle
Frozen
Shoulder links mit/bei: - Status nach Schulterkontusion im Frühjahr 2017 - anamnestisch Tenosynovitis
Dig I, II, III Hand rechts und links Die Patientin stelle sich zur Verlaufskontrolle nach Nervenwurzelblock C6 rechts und C7 rechts am 2. Juli 2020 im Rahmen der Sprechstunde vor. Sie berichte über eine deutliche Besserung der radikulären Beschwerdesymptomatik im rechten Arm. Sie spüre gelegentlich ausstrahlende Schmerzen am rechten Oberarm seitlich, die nun jedoch gut erträglich seien. Die Beweglichkeit im Nackenbereich habe sich zudem auch verbessert (S. 1). Klinisch-neurologisch zeige sich ein sensibles Ausfallsyndrom des Nervus
ulnaris rechts bei bereits vordiagnostizierter Neuropathie des Nervus
ulnaris am Ellenbogen rechts. Weiterhin zeige sich kein sicheres sensomotorisches Ausfallsyndrom C6/7 rechts . Die Dermatom-SEP C6 seien beidseits unauffällig. Ebenso zeigten sich keine akuten oder chronischen Denervierungszeichen im Myotom C6 und C7 rechts. Zusammenfassend zeige sich der radikuläre Schmerz nach der Infiltration C6/7 rechts deutlich rückläufig. Es zeige sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf 6 Wochen postinterventionell nach Nervenwurzelblock C6 rechts und C7 rechts. Die Patientin spüre im Moment nur sehr wenige Schmerzen am rechten Oberarm seitlich. Neurophysiologisch zeige sich kein Hinweis für ein radikuläres Ausfallsyndom C6/C7 rechts. Aktuell leide die Patientin an sehr starken Schmerzen in beiden Händen und in den Digg . I, II und III beidseitig bei bekannten Tenosynovitiden . Sie wünsche gerne eine Dritt meinung bei den hausinternen Handchirurgen. Eine weitere Verlaufskontrolle in dieser Sprechstunde sei nicht geplant (S. 2). 4.3
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, stellte im Bericht vom 8. Januar 2021 ( Urk. 14 S. 9-10) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach A1-Ringband-Spaltung und Synovektomie Strahl I-III links am 2 5. September 2020 - rezidivierende Tendovaginitis stenosans A1-RB I bis III beidseits - Status nach A1-Ringbandspaltung und Tenosynovektomie
Dig I rechts vom 2 6. Februar 2019 - Sulcus
ulnaris Syndrom rechts ausgeprägter als links - Epikondylitis humeri
radialis beidseits Die Patientin zeige soweit eine gutartige weitere Entwicklung. Die Restbeschwer den n ä hmen weiterhin ab, mit zunehmender Belastbarkeit bei aber noch deutlicher Restschwellung, vor allem über Strahl III rechtsseitig. Lokal bestünden noch Verhärtungen über der A1-Ringbandspaltung III linksseitig bei ansonsten weichen, indolenten Narbenverhältnissen. Ein kompletter Faustschluss sowie eine gute Extension der Langfinger seien möglich. Es bestünden keine Hinweise auf ein CRPS ( komplexes regionales Schmerzsyndrom ) und aktuell auch keine Sensi bilitätsstörungen (S. 9) . Es zeige sich weiterhin eine gutartige Entwicklung. Die Rehabilitation postoperativ sei insgesamt etwas protrahiert, was nach der Entwicklung auf der rechten Seite zu erwarten gewesen sei . Hier werde die nächste klinische Verlaufskontrolle in zwei Monaten stattfinden mit weiterer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis dahin (S. 10). 5. 5.1
Da s bidisziplinäre Gutachten vom Januar 2020 zuhanden des Krankentagg eld versicherers (vorstehend E. 3.2 ) beruht auf den notwendigen psychiatrischen und orthopädischen Un tersuchungen und erging in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden.
Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt . Zudem leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinisc hen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerun gen. Damit erfüllt es die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräfti ges Gutachten (vorstehend E. 1.4 ) vollumfänglich. 5.2
In somatischer Hinsicht stellte Dr. Z.___ insbesondere eine Fehlstatik der Wirbelsäule, eine Haltungsinsuffizienz, einen muskulären Hartspann, eine verschmächtigte Rumpfmuskulatur, einen Status nach Operation der rechten Hand nach einer Ringbandspaltung des Digitus I und der linken Hand nach Entfernung eines Ganglions dorsal, einen Status nach Autounfa ll vor mehr als 30 Jahren, Gonarthrosen beidseits bei Status nach Meniskus-Operationen sowie deutliche Zeichen von Selbstlimitierung fest (vorstehend E. 3.2.3 ) . Gestützt auf eine eingehende klinische Untersuchung und in Würdigung der Vorakten gelangte sie in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass sich in Anbetracht der ausgewiesenen Befunde Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen erg ä ben. Sie hielt sodann explizit fest, dass bei den diversen Besc hwerden Behandlungsbedarf bestehe , es sollte jedoch eine rasche Rückkehr an den Arbeitsplatz angestrebt werden. Als Behandlungsmassnahmen in orthopädischer Hinsicht erachtete sie eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung in Rücksprache mit der Ergotherapie und zwecks allgemeiner Kräftigung eine MTT als angezeigt. Entsprechend erweist sich die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Administration, welche das Belastungsprofil vollumfänglich berücksich tigt, als schlüssig begründet. 5.3
Auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergibt sich in somatischer Hinsicht keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit .
D ie Ärzte der Klinik H.___
erachteten i m Bericht vo m April 2019 ( Urk. 9/13/71-72 ) d ie geklagten enormen S chmerzen im Zusammenhang mit den leichtgradig medialen Gonarthrosen nicht allein im Rahmen aktivierter Arthrosen erklärbar. Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin habe sich herausgestellt, dass sie seit einigen Monaten unter einer allgemeinen ausgeprägten Schmerzempfind lichkeit leide. Daher gingen sie bei den damals im Vordergrund stehenden Knie beschwerden von einer Schmerzverselbständigung im Sinne einer Verarbeitungs störung aus. Des Weiteren erach teten sie einen möglichst raschen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt als sehr wichtig, um einer Schmerzchronifizierung entgegenzuwirken (S. 1) . Hinsichtlich der posttraumatisch residuellen
Frozen
Shoulder links bei Status nach Schulterkontusion im Frühjahr 2017 wurde im Bericht der Ärzte der Universitätsklinik F.___ vom März 2019 ( Urk. 9/30 ) ein zufriedenstellender Verlauf mit gutem Ansprechen au f die Infiltration festgehal ten. Des Weiteren wurde ausge führt , dass die Patientin bezüglich der Schmerzen der linken Schulter aktuell kompensiert sei (S. 1). Eine
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus diesem Bericht somit nicht.
Im Übrigen wurde eine solche durch die behandelnden Ärzte der F.___
auch nicht attestiert. Hinsichtlich der Handbeschwerden wurde bereits im Austrittsbericht vom Februar 2019 über die Hospitalisation vom 9. bis 1 4. Februar 2019 ( Urk. 9/13/67-69) festgehalten, dass sich bei subjektiv starken Schmerzen einzig eine minime Schwellung des rechten Daumens mit Druckdolenz über der Sehne des Musculus adductor pollicis ohne Schwellung der gesamten Hand oder Zeichen einer Hyper ämie zeigten. Im Gespräch habe die Patientin ununterbrochen auf die möglichst rasche Operation der Hand gedrängt und habe stark verunsichert gewirkt, sobald die se in Frage gestellt worden sei . Es hätten sich aufgrund der Sozial-Anamnese sodann Hinweise auf eine Anpassungsstörung gezeigt, differen t ialdiagnostisch müsste jedoch auch ein Münchhausen-Syndrom in Erwägung gezogen werden
(S. 2) . Auch Dr. A.___
führte im Beric ht vom Mai 2019 (vorstehend E. 3.1 ) aus , dass die Operationen auf Drängen der Patientin stattgefunden hätten. Ferner habe sie den Wunsch geäussert, an allen schmerzhaften Gelenken operiert zu werden. Die Ursache der Beschwerden erachtete sie als psychosomatisch, weshalb sich die Arbeitsunfähigkeit auf alle Arbeiten beziehe und nichts mit der Schwere der Tätigkeit zu tun habe. Ent sprechend lässt sich die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesslich auf ein somatisches Korrelat zurückfüh ren.
Ferner diagnostizierten sowohl Dr. A.___ als auch Dr. G.___
eine Schmerzverarbeitungsstörung
(v orstehend E. 3.1 , Urk. 9/27, Urk. 9/31 ). Im Bericht vom Januar 2020 ( Urk. 9/27)
diagnostizierte Dr. G.___
insbeson dere ein Sulcus
ulnaris S yndrom rechts und nannte als Befunde eine lokal leichte Sensibilitätsverminderung im Klein- und Ringfinger rechtsseitig, bei positivem Elbow
flexion -Test und leichtem Tinel-Phänomen im Sulcus
ulnaris rechts, keine Veränderungen an der Loge de Guyon , keine Tinel-Phänomene des Nervus medianus rechts und keine intrinsischen oder extrinsischen Atrophien. Die letzt malige Infiltrationsbehandlung habe eine deutliche Entlastung der Hand ergeben (S. 1) . Im Bericht vom Mai 2020 ( Urk. 9/31 ) stellte er eine deutliche Entschärfung der Beschwerden nach Infiltration des Sulcus
ulnaris fest. In Anbetracht der genannten Befunde sowie des positiven Heilverlaufs
lässt sich die von ihm über einen längeren Zeitraum attesti erte 100%ige Arbeitsunfähigkeit somit nicht nachvollziehen . In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.4
Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Berichte vermögen die schlüssigen Beurteilungen durch Dr. Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Ärzte der Universitätsklinik F.___ hielten im Bericht vom Septem ber 2020 (vorstehend E. 4.2 ) fest, dass sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf 6 Wochen postinterventionell nach Nervenwurzelblock C6 rechts und C7 rechts zeige und der radikuläre Schmerz nach der Infiltration deutlich rückläufig sei. Die Patientin spüre im Moment nur sehr wenige Schmerzen am rechten Oberarm seitlich . Ferner habe sich neurophysiologisch kein Hinweis für ein radikuläres Ausfallsyndrom gezeigt und es sei keine weitere Verlaufskontrolle geplant. Die Patientin leide aktu ell an sehr starken Schmerzen an beiden Händen. Diesbezüg lich wünsche sie sich eine Drittmeinung beim hausinternen Handchirurgen.
Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit den nuchalen Beschwerden ergibt sich aus dem Bericht somit nicht. Dem Bericht von Dr. G.___
vom Januar 2021 (vorstehend E. 4.3 ) ist zu entnehmen, dass am 2 5. September 2020 eine A1-Ringband-Spaltung und Synovektomie Strahl I-III links stattgefunden habe. Er hielt fest, dass die Patientin eine gutartige weitere Entwicklung zeige. Lokal bestünden noch Verhärtungen über der A1-Ringbandspaltung III linksseitig bei ansonsten weichen, indolenten Narbenverhältnissen. Ein kompletter Faustschluss sowie eine gute Extension der Langfinger sei möglich. Es bestünde n keine Hinweise auf ein CRPS und keine Sensibilitätsstörungen. A ufgrund des von Dr. G.___ festgestellten gutartigen Verlaufs sowie des im Zusammenhang mit der Operation weitgehend unauffälli gen klinischen Befundes erweist sich eine über den üblichen postoperativen Heilungsprozess hinausgehende Arbeitsunfähigkeit somit als nicht nachvollzieh bar . Des Weiteren wäre nicht ersichtlich, inwiefern
sich nach der Ringbad-Spaltung und Synovektomie
auch in einer dem Leiden optimalen angepassten Tätigkeit eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ergeben würde . 5.5
Nach dem Gesagten ist auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ abzustellen. In somatischer Hinsicht ist
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Administration ausgewiesen.
Einschränkungen ergeben sich lediglich für m ittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen . Demzufolge ist die Beschwerdeführerin auch im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt . 6. 6.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. vorstehend E. 1.3 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2.2 ) ergeben sich die notwendigen Hinweise, welche eine Prüfung anhand der einsch lägigen Indikatoren ermöglichen (vgl. (Urteile des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 1 1. Dezember 2018 E. 6 und 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.2). 6.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.3
Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» lassen sich dem psycho pathologischen Befund im psychiatrischen Teilgutachten keine Hinweise auf kognitive oder mnestische Funktionsstörungen entnehmen . Die von der Beschwerdeführerin subjektiv berichtete gelegentliche Bedrückung und Traurig keit angesichts der Schmerzen und des negativen Heilungsverlaufs wa ren im affektiven Rapport nicht spürbar. In der Hamilto n Depressionsskala erreichte die Beschwerdeführerin maximal 15 Punkte, was grenzwertig einer leichtgradigen Depression entsprechen würde, jedoch teilweise in Widerspruch zu der klinischen Symptomatik steht, die nur gelegentlich leichtgradige depressive Symptome zeigte ( Urk. 9/14/1-31 S. 16-17) . Ferner wurde anlässlich der Begutachtung eine grosse Diskrepanz zwischen subjektiver Wahrnehmung der Beschwerden und objektiven Befunden festgestellt, was sich in Anbetracht der im orthopädischen Teilgutachten festgestellten leichten Einsc hränkungen (vgl. vorstehend E. 5.5 ) als schlüssig erweist. Diesbezüglich legte der Gutachter nachvollziehbar dar, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen nicht hinreichend durch die in somatischer Hinsicht fachärztlich erhobenen Befunde erklärt werden können (vgl. ( Urk. 9/14/1-31 S. 15, S. 19-21 ) . Des Weiteren gingen auch
Dr. A.___ und Dr. G.___
von eine r Schmerzverarbeitungsstörung aus
(vorstehend E. 3.1 und E. 4.3 ). Der Gutachter gelangte unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde nachvollzieh bar zum Schluss, dass maximal eine grenzwertig leichtgradige, mehrheitlich subklinische, depressiv gefärbte Reaktion /
Anpassungsstörung, verbunden mit einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung, auf dem Hintergrund einer Persönlichk eit mi t histrionischen Zügen vorliegt. Er erachtete die Beschwerde führerin aufgrund der nur leicht depressiv gefärbten affektiven Problematik lediglich geringfügig eingeschränkt (maximal 10-20 % ), wobei mittels der empfohlenen leic hten pflanzlichen Psychopharmak o therapie die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht innert weniger (maximal 3-4) Wochen wieder zu 100 % gegeben ist ( Urk. 9/14/1-31 S. 20, S. 24-25) . Insgesamt ist somit von einer äusserst geringen Ausprägung der diagno serelevanten Befunde auszugehen. 6.4
In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz » ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin die vom Gutachter empfohlene psychiatrische Behandlung bis anhin nicht in Anspruch genommen hat und auch der auferlegten Schadenminderungspflicht durch den Krankentag geldversicherer nicht nachgekommen ist (vgl. Urk. 9/17 ). 6.5
Im «sozialen Kontext» zeigt sich ein intaktes familiäres und freundschaftliches Netz werk mit häufiger Kontaktpflege . Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, dass alles deutlich besser sei. Zum Teil fühle sie sich etwas depressiv, aber dann gebe sie sich wieder einen Ruck und e s gehe ihr sofort wieder besser. Sie schaue täglich, dass sie aus dem Haus komme, vor allem auch mit der Tochter, besuche aber auch ihre Familie oder treffe sich mit Freunden. Sie mache häufig mit Bekannten etwas ab, gehe spazieren oder abends in ein Restaurant. Den Haushalt übernehme ihr Mann und zum Teil auch ihre Tochter. Sie selbst mache aufgrund der Handbeschwerden nur noch ganz leichte Haus haltsarbeiten. Sie müsse vieles meiden, damit es nicht schlimmer werde (vgl. ( Urk. 9/14/1-31 S. 12-14 ) . Diesbezüglich ging der Gutachter von ein em
auffallenden passiven Coping mit selbstlimitierendem Schon- und Vermeidungs verhalten aus , was sich i n Anbetracht der in somatischer Hinsicht lediglich für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen festgestellten Einschränkungen als nachvollziehbar erweist. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich schliessen, dass sie über Ressourcen verfügt, ihre Freizeit zu gestalten, Beziehungen zu Freunden und Verwandten zu pflegen und ihren Alltag zu bewältigen, wobei sie im Haushalt von ihrem Mann und ihrer Tochter Unterstützung erhält. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen im Sinne der beweisrechtlich ausschlaggebenden Kategorie der «Konsistenz» ist vorliegend somit nicht ausgewiesen. 6.6
Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf die lediglich sehr geringe diagnos tische Ausprägun g, die zeitnahe Therapierbarkeit mittels pflanzlicher Psychopharmaka , das Aktivitätenniveau der Beschwerdeführ erin sowie die vorhandenen Inkonsistenzen keine funktionelle Leistungseinschränkung in psychiatrischer Hinsicht im Erwerbs- und Aufgabenbereich ausgewiesen ist. Im Übrigen ergäbe sich auch bei eine r 10-20 % Leistungsminderung
k ein für einen Rentenanspruch relevanter Invali ditätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.2 ).
Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit während einer relevanten Dauer gesundheitsbedingt massgeblic h eingeschränkt war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. 6.7
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1968 und Mutter eines Kindes (Jahrgang 2008), war zuletzt von 2012 bis Dezember 2018 als Büroangestellte bei der Y.___
tätig. Unter Hinweis auf eine Ganglionentfernung am Handgelenk sowie eine Sehnenscheidenentzündung meldete sie sich am 2 2. Mai 2019 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5/1-8 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwer bliche Situation ab und zog die Akten de s Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 9/13-14). Am 1 9. Februar 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/18). Nach durgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/20, Urk. 9/24,
Urk. 9/32) , in welchem die Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten reichte ( Urk. 9/27- 31), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. August 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 9/34 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 5. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein ( Urk. 12). Die Duplik der Beschwerdegegnerin vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus , die Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten gemäss dem vom Kranken taggeldversicherer in Auftrag gegebenen orthopädischen und psychiatrischen Gutachten medizinisch nicht objektiviert werden können. Im Rahmen der Handoperation habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche nur vorüberge hend gewesen sei (S. 1). Die Nackenschmerzen sowie die Gonarthrose seien bereits durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilt worden. Aufgrund der Diagnose einer Frozen
shoulder bestünden zwar noch Einschränkungen für Über kopfarbeiten, diese kämen in einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin allerdings selten vor und hätten somit ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. No vember 2020 ( Urk.
8) führte die Beschwer degegnerin aus, die orthopädische Gutachterin halte aufgrund ihrer Unter suchungsbefunde einleuchtend fest, dass sich nur Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen ergäben. Dabei handle es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin um eine angepasste Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin auch in Zukunft ausüben könne (S. 2). Auch aus psychiatrischer Sicht sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen (S. 3). In der Duplik vom 3 0. April 2021 hielt sie an ihrer Sichtweise, wonach kein dauerhafter beziehungsweise invalidisierender Gesundheitsschaden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei , fest. Daran ändere auch der mit der Replik von der Beschwerdeführerin eingereichte medizinische Bericht nichts (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), das Gutachten von Dr. Z.___
sei nicht verwertbar. Die Abklärungen seien ohne Beachtung der vorhandenen Berichte oder bildgebenden Untersuchungen erfolgt (S. 5). Des Weiteren seien ihre Rücken- und Nackenbeschwerden anhand des MRI ausge wiesen (S. 7). Der RAD-Arzt habe ferner keine Ausführungen zur Gonarthrose gemacht (S. 8). Sie leide an starken Schmerzen, welche objektivier bar seien. Diese würden wahrscheinlich durch eine Schmerzverarbeitungsstörung noch verstärkt, aber sicher nicht durch eine somatoforme Schmerzstörung. Auch von einer Symptomausweitung könne deshalb nicht die Rede sein (S. 9). Gerade bei einer PC-Tätigkeit sei der Einsatz der Hände unausweichlich. Die angefoch tene Verfügung verkenne den Sachverhalt und sei zu früh ergangen (S. 10). In ihrer Replik vom 2 5. Februar 2021 ( Urk.
14) hielt sie fest, die Diagnosestellung sei unvollständig. Am 2 5. September 2020 sei eine weitere Operation an drei Fingern der li nken Hand notwendig gewesen und im März 2021 solle nun auch noch die re chte Hand operiert werden (S. 2). Allein aus handchirurgischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4). Mit den Beeinträchtigungen an beiden Händen und den damit verbundenen Schmerzen und Operationen sei sie weder in ihrer bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (S. 7).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat und ob der medizinische Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3.
E. 3 0. April 2021 ( Urk. 16 ) wurde der Beschwerdeführeri n am 4. Mai
2021 zur K enntnisnahme zugestellt ( Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. A.___ , Praktische Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom 2 6. Mai 2019 ( Urk. 9/13/64-66) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 3): - Schmerzverarbeitungsstörung - bei Status nach Ringbandspaltung Dig I rechts bei: - diskreter Reizung des Musculus adductor pollicis, der Sehnenscheide des Musculus flexor pollicis longus und der darüber liegenden Subkutis palmar. Kein Hinweis auf Phlegmone oder Osteomyelitis (MRI vom 1 2. Februar 2019) - Sta tus nach Ganglionex z ision am linken Handgelenk im Januar 2019 - Status nach Cortison-Infiltration ohne klinischen Erfolg im Dezember 2018 - Verdacht auf Anpassungsstörung - Differen t ialdiagnose (DD) Münchhausen-Syndrom - leichtgradige Gonarthrose beidseitig bei: - anamnestisch Status nach Autounfall mit Frakturen beider Beine in den 90er Jahren - monatelanger Spitalaufenthalt und mehrjährige Arbeitsunfähigkeit - Rehaaufenthalt in B.___ - posttraumatisch residuelle
Frozen
Shoulder links mit/bei: - Status nach Schulterkontusion im Frühjahr 2017 Die Patientin habe im Dezember 2018 angefangen, sich mehrfach notfallmässig bei verschiedenen Handchirurgen vorzustellen, weil sie unerträglich e Schmerzen in der rechten und linken Hand verspürt habe. Auf Drängen der Patientin hätten daraufhin zwei Operationen an den Händen stattgefunden. An der linken Hand sei ein Ganglion entfernt worden und rechts sei eine Ringbandspaltung bei leichter Tendovaginitis stenosans der Daumenstrecksehne erfolgt. Trotz gutem Ergebnis der Operationen sei es weiterhin zu Schmerzexaz erbationen gekommen, vor allem in beiden Kniegelenken, aber auch im linken Schultergelenk und erneut in den Händen. Die Patientin sei auch diesmal der Meinung, dass ihr nur mit weiteren Operationen geholfen werden könne. Die klinischen Befunde der Knie gelenke (leichte Arthrose) und des linken Schultergelenks ( Frozen
Shoulder ) hätten keine Operationsindikation ergeben. Bereits im Februar 2019 sei eine psychische Erkrankung (Verdacht auf Anpassungss törung, DD Münchhausen-Syndrom), zumindest aber eine Schmerzverarbeitungsstörung diag nostiziert worden ( Ziff. 1). Die Patientin beschreibe unerträgliche Schmerzen an verschie denen Gelenken und habe bis vor kurzem den Wunsch geäussert, an all diesen Gelenken operiert zu werden, da ihr nur dies helfen könne ( Ziff. 2). Die Arbeits unfähigkeit beziehe sich auf alle Arbeiten und Tätigkeiten, da die Ursache der Beschwerden psychosomatisch sei und nichts mit der Schwere der Tätigkeit zu tun habe ( Ziff. 7).
E. 3.2 .3
In orthopädischer Hinsicht ( Urk. 9/14/34-41) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 6): - deutliche Zeichen von Selbstlimitierung - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - a ktuell Beschwerden nuchal - k ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - b eidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - Status nach O peration der rechte n Hand im Februar 2019 (Ringbandspal tung Digitus I) - Status nach O peration der linke n Hand mit Entfernung eines Ganglions dorsal - f reie Funktionen beider Hände, erhaltene grobe Kraft im Spitzgriff - Status nach Autounfall vor mehr als 30 Jahren mit Frakturen der Beine mit mehrfacher operativer Versorgung - Beinlängendifferenz links mit 1.5 cm ausgeglichen - Gonarthrosen beidseits bekannt, Status nach Meniskus-Operationen - schlanker Habitus Aus orthopädischer Sicht soll e eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung in Rücksprache mit der Ergotherapie erfolgen und zwecks allgemeiner Kräftigung eine MTT (Medizinische Trainingstherapie) verordnet werden. Bei diversen Beschwerden ergebe sich Behandlungsbedarf, es soll e jedoch eine rasche Rück kehr an den Arbeitsplatz angestrebt werden. Ab sofort sei eine Reintegration in den Arbeitsprozess mit 3 Stunden an fünf Tagen pro Woche möglich, mit Steige rung um 1 Stunde pro Arbeitstag nach 2 Wochen und Steigerung auf ein regulä res Pensum nach weiteren 2 Wochen (S. 7) . Einschränkungen ergäben sich nur für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen. Bei der jetzt ausgeführten Tätigkeit in der Administration handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, welch e die Versicherte auch in Zukunft verrichten könne (S. 8).
E. 3.2.2 Im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 9/14/ 6 -31) wurden die folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( S. 18 Ziff. 4.2 ): - maximal grenzwertig leichtgradige depressiv gefärbte Reaktion / Anpas sungsstörung auf chronische Schmerzproblematik (ICD-10 F43.21) - akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge DD histrionische Persönlichkeitsstörung ( Hysterie mit Belle indifférence ; ICD-10 F60.40) - somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit psychischen und körper lichen Faktoren (ICD-10 F45.41) - auffallendes passives Coping mit selbstlimitierendem Schon- und Vermei dungsverhalten - chronisches Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung von subjektiven Schmerzen im Bereich beider Hände, Finger, Ellbogen, Schultern, Wirbel säule, Knie etc., die zumindest zum Teil kein somatische Korrelat finden B ezüglich der beschriebenen körperlichen Symptome bestehe eine typische somatoforme Symptomausweitung mit ständig noch mehr fluktuierenden und immer wieder neuen Symptomen an verschiedensten Orten im Körper, welche von der Explorandin alle als «Entzündungen» derselben Grundproblematik gedeutet würden. Dementsprechend habe sie ein subjektiv festgefügtes Krankheitsmodell, welches objektiv aber offenbar kein somatisch es Korrelat finde (S. 15). Die präsentierten und beschriebenen Körpersymptome würden nicht anatomischen Grenzen folgen und bei der Symptompräsentation aggravierend und voller Widersprüche und Inkonsistenzen wirken . Dies erfolge jedoch nicht im Sinne einer bewussten Simulation bezie hungsweise erfundener körperlicher Beschwerden wie bei einem Münchhausen Syndrom, sondern eher im Sinne einer hysterischen /
histrionischen Störung (S. 19). Im affektiven Rapport bleibe die Explorandin während der ganzen Untersuchung nur schwer spür- und fassbar und zeige sich auch hier sehr sprunghaft und widersprüchlich. Zudem sei der subjektiv beklagte starke Leidensdruck affektiv überhaupt nicht spürbar, sondern werde im Gegenteil beim Schildern der eigenen «gelegentlichen Traurigkeit über den negativen Heilungsverlauf» sogar mit einem strahlenden Lächeln erzählt. Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der nur geringfügigen depressiv gefärbten affektiven Problematik nur geringfügig eingeschränkt (maximal 10-20 % ). Mittels der empfohlenen leichten pflanzlichen Psychopharma katherapie sowie dem pflanzlichen Redormin zum Schlafen dürfte sehr rasch eine affektive Beruhigung eintreten , sodass die Explorandin aus psychiatrischer Sicht bald wieder zu 100 % leistungs- und arbeitsfähig sein werde. Objektiv sei aus versicherungstechnischer Perspektive die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (nach Anpassung der Psychopharmakatherapie ) innert weniger (maximal 3-4) Wochen zu 100 % gegeben (S. 20). Ferner sei aufgrund der vorliegenden verschiedenen psychiatrischen Diagnosen eine fachärztlich psychotherapeutische Behandlung und Begleitung empfohlen. Die Explorandin müsse unbedingt den Zusammenhang zwischen ihren (subjektiven) Schmerzsymptomen und ihrer Schmerzverarbeitungsstörung auf dem Hintergrund ihrer histrionischen Persön lichkeitszüge verstehen lernen und ihr Krankheitsmodell entsprechend korrigie ren. Psychiatrisch im Vordergrund stehe diesbezüglich eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren. Ein relativ bewusstseinsnahes simulatives Verhalten à la Münchhausen-Syndrom könne differen t ialdiagnostisch nicht vollkommen ausgeschlossen werden und sei nicht ganz von der Hand zu weisen. Dies müsse im weiteren Verlauf beobachtet und differen t ialdiagnostisch abgeklärt werden (S. 21). Psychiatrischerseits liege keine wesentliche Gesundheitsschädigung von Krankheitswert vor, aktuell maximal im Bereich von 10-20 % . Jedoch liege eine komplexe somatoforme und histrionische Problematik vor, die nur durch eine begleitende fachärztliche Psychotherapie angegangen werden könne (bei einem Psychiater sowie begleitet vom Schmerztherapeuten Dr. D.___ ; S. 23 Ziff. 7). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit derzeit maximal 10-20 % eingeschränkt. Der von der orthopädischen Gutachterin vorgeschlagene sofortige Arbeitsbeginn (initial 3, dann 4 Stunden und schlussendlich wieder ein volles Pensum innert 6 Wochen) könne auch aus psychiatrischer Sicht unterstützt werden, sei therapeutisch sinnvoll, zweckmässig, wirksam und auch zumutbar
(S. 24 Ziff. 8).
E. 3.3 Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1 5. April 2020 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 9/19 S. 3-5). Di e ab 1 7. Dezember 2018 laufend attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhe nicht auf objek tivierbaren Untersuchungsbefunden. Psychiatrischerseits werde eine Arbeitsun fähigkeit von 10-20 % attestiert, welche mit adäquater Therapie innerhalb von 6 Wochen auf 0 % Arbeitsunfähigkeit zurückgehe. Orthopädischerseits bestehe im Rahmen der Handoperationen von Dezember 2018 bis Mai 2019 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung und eine Anpassung der psychiatrischen Medikation lasse eine Arbeitsun fähigkeit von 0 % innert 6 Wochen erwarten (S. 4). In seiner Stellungnahme vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 9/33 S. 2-3) hielt er fest, die im MRI der HWS und BWS (Hals - und Brustwirbelsäule) vom 1 4. Januar 2020 (vgl. Urk. 9/28) dargestellten Degenerationen würde n nicht das alterstypische Mass übersteigen. Sie könnten die in der Diagnoseliste des RAD angefü hrten Nacken schmerzen erklären, hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit als Sachbearbeiterin. Bei der residuellen
Frozen
shoulder (vgl. Urk. 9/30 ) werde noch eine Bewegungseinschränkung der Schulter dokumentiert. Für Überkopfarbeiten hätten wohl noch Einschränkungen bestanden, diese kämen in einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin jedoch allenfalls selten vor und hätten somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3). 4 . 4.1
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurd en weitere Arztberichte ( Urk. 3/4,
Urk. 1 4 S. 9-10 ) eingereicht.
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der genannten Berichte erfüllt, weshalb sie grundsätzlich zu berücksichtigen sind. 4.2
Die Ärzte der Universitätsklinik F.___
hielten im Bericht vom 1. September 2020 ( Urk. 3/4) die folgenden Diagnosen fest (S. 1): - schmerzhafte C6 und C7 Radikulopathie rechts mit/bei: - hochgradiger
osteodis k ogener
Foramenstenosen C5/6 und C6/7 rechts - leichtgradige r
Foramenstenosen C4/5 beidseitig sowie C5/6 und C6/7 - posttraumatisch residuelle
Frozen
Shoulder links mit/bei: - Status nach Schulterkontusion im Frühjahr 2017 - anamnestisch Tenosynovitis
Dig I, II, III Hand rechts und links Die Patientin stelle sich zur Verlaufskontrolle nach Nervenwurzelblock C6 rechts und C7 rechts am 2. Juli 2020 im Rahmen der Sprechstunde vor. Sie berichte über eine deutliche Besserung der radikulären Beschwerdesymptomatik im rechten Arm. Sie spüre gelegentlich ausstrahlende Schmerzen am rechten Oberarm seitlich, die nun jedoch gut erträglich seien. Die Beweglichkeit im Nackenbereich habe sich zudem auch verbessert (S. 1). Klinisch-neurologisch zeige sich ein sensibles Ausfallsyndrom des Nervus
ulnaris rechts bei bereits vordiagnostizierter Neuropathie des Nervus
ulnaris am Ellenbogen rechts. Weiterhin zeige sich kein sicheres sensomotorisches Ausfallsyndrom C6/7 rechts . Die Dermatom-SEP C6 seien beidseits unauffällig. Ebenso zeigten sich keine akuten oder chronischen Denervierungszeichen im Myotom C6 und C7 rechts. Zusammenfassend zeige sich der radikuläre Schmerz nach der Infiltration C6/7 rechts deutlich rückläufig. Es zeige sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf 6 Wochen postinterventionell nach Nervenwurzelblock C6 rechts und C7 rechts. Die Patientin spüre im Moment nur sehr wenige Schmerzen am rechten Oberarm seitlich. Neurophysiologisch zeige sich kein Hinweis für ein radikuläres Ausfallsyndom C6/C7 rechts. Aktuell leide die Patientin an sehr starken Schmerzen in beiden Händen und in den Digg . I, II und III beidseitig bei bekannten Tenosynovitiden . Sie wünsche gerne eine Dritt meinung bei den hausinternen Handchirurgen. Eine weitere Verlaufskontrolle in dieser Sprechstunde sei nicht geplant (S. 2). 4.3
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, stellte im Bericht vom 8. Januar 2021 ( Urk. 14 S. 9-10) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach A1-Ringband-Spaltung und Synovektomie Strahl I-III links am 2 5. September 2020 - rezidivierende Tendovaginitis stenosans A1-RB I bis III beidseits - Status nach A1-Ringbandspaltung und Tenosynovektomie
Dig I rechts vom 2 6. Februar 2019 - Sulcus
ulnaris Syndrom rechts ausgeprägter als links - Epikondylitis humeri
radialis beidseits Die Patientin zeige soweit eine gutartige weitere Entwicklung. Die Restbeschwer den n ä hmen weiterhin ab, mit zunehmender Belastbarkeit bei aber noch deutlicher Restschwellung, vor allem über Strahl III rechtsseitig. Lokal bestünden noch Verhärtungen über der A1-Ringbandspaltung III linksseitig bei ansonsten weichen, indolenten Narbenverhältnissen. Ein kompletter Faustschluss sowie eine gute Extension der Langfinger seien möglich. Es bestünden keine Hinweise auf ein CRPS ( komplexes regionales Schmerzsyndrom ) und aktuell auch keine Sensi bilitätsstörungen (S. 9) . Es zeige sich weiterhin eine gutartige Entwicklung. Die Rehabilitation postoperativ sei insgesamt etwas protrahiert, was nach der Entwicklung auf der rechten Seite zu erwarten gewesen sei . Hier werde die nächste klinische Verlaufskontrolle in zwei Monaten stattfinden mit weiterer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis dahin (S. 10). 5. 5.1
Da s bidisziplinäre Gutachten vom Januar 2020 zuhanden des Krankentagg eld versicherers (vorstehend E. 3.2 ) beruht auf den notwendigen psychiatrischen und orthopädischen Un tersuchungen und erging in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden.
Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt . Zudem leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinisc hen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerun gen. Damit erfüllt es die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräfti ges Gutachten (vorstehend E. 1.4 ) vollumfänglich. 5.2
In somatischer Hinsicht stellte Dr. Z.___ insbesondere eine Fehlstatik der Wirbelsäule, eine Haltungsinsuffizienz, einen muskulären Hartspann, eine verschmächtigte Rumpfmuskulatur, einen Status nach Operation der rechten Hand nach einer Ringbandspaltung des Digitus I und der linken Hand nach Entfernung eines Ganglions dorsal, einen Status nach Autounfa ll vor mehr als 30 Jahren, Gonarthrosen beidseits bei Status nach Meniskus-Operationen sowie deutliche Zeichen von Selbstlimitierung fest (vorstehend E. 3.2.3 ) . Gestützt auf eine eingehende klinische Untersuchung und in Würdigung der Vorakten gelangte sie in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass sich in Anbetracht der ausgewiesenen Befunde Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen erg ä ben. Sie hielt sodann explizit fest, dass bei den diversen Besc hwerden Behandlungsbedarf bestehe , es sollte jedoch eine rasche Rückkehr an den Arbeitsplatz angestrebt werden. Als Behandlungsmassnahmen in orthopädischer Hinsicht erachtete sie eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung in Rücksprache mit der Ergotherapie und zwecks allgemeiner Kräftigung eine MTT als angezeigt. Entsprechend erweist sich die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Administration, welche das Belastungsprofil vollumfänglich berücksich tigt, als schlüssig begründet. 5.3
Auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergibt sich in somatischer Hinsicht keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit .
D ie Ärzte der Klinik H.___
erachteten i m Bericht vo m April 2019 ( Urk. 9/13/71-72 ) d ie geklagten enormen S chmerzen im Zusammenhang mit den leichtgradig medialen Gonarthrosen nicht allein im Rahmen aktivierter Arthrosen erklärbar. Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin habe sich herausgestellt, dass sie seit einigen Monaten unter einer allgemeinen ausgeprägten Schmerzempfind lichkeit leide. Daher gingen sie bei den damals im Vordergrund stehenden Knie beschwerden von einer Schmerzverselbständigung im Sinne einer Verarbeitungs störung aus. Des Weiteren erach teten sie einen möglichst raschen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt als sehr wichtig, um einer Schmerzchronifizierung entgegenzuwirken (S. 1) . Hinsichtlich der posttraumatisch residuellen
Frozen
Shoulder links bei Status nach Schulterkontusion im Frühjahr 2017 wurde im Bericht der Ärzte der Universitätsklinik F.___ vom März 2019 ( Urk. 9/30 ) ein zufriedenstellender Verlauf mit gutem Ansprechen au f die Infiltration festgehal ten. Des Weiteren wurde ausge führt , dass die Patientin bezüglich der Schmerzen der linken Schulter aktuell kompensiert sei (S. 1). Eine
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus diesem Bericht somit nicht.
Im Übrigen wurde eine solche durch die behandelnden Ärzte der F.___
auch nicht attestiert. Hinsichtlich der Handbeschwerden wurde bereits im Austrittsbericht vom Februar 2019 über die Hospitalisation vom 9. bis 1 4. Februar 2019 ( Urk. 9/13/67-69) festgehalten, dass sich bei subjektiv starken Schmerzen einzig eine minime Schwellung des rechten Daumens mit Druckdolenz über der Sehne des Musculus adductor pollicis ohne Schwellung der gesamten Hand oder Zeichen einer Hyper ämie zeigten. Im Gespräch habe die Patientin ununterbrochen auf die möglichst rasche Operation der Hand gedrängt und habe stark verunsichert gewirkt, sobald die se in Frage gestellt worden sei . Es hätten sich aufgrund der Sozial-Anamnese sodann Hinweise auf eine Anpassungsstörung gezeigt, differen t ialdiagnostisch müsste jedoch auch ein Münchhausen-Syndrom in Erwägung gezogen werden
(S. 2) . Auch Dr. A.___
führte im Beric ht vom Mai 2019 (vorstehend E. 3.1 ) aus , dass die Operationen auf Drängen der Patientin stattgefunden hätten. Ferner habe sie den Wunsch geäussert, an allen schmerzhaften Gelenken operiert zu werden. Die Ursache der Beschwerden erachtete sie als psychosomatisch, weshalb sich die Arbeitsunfähigkeit auf alle Arbeiten beziehe und nichts mit der Schwere der Tätigkeit zu tun habe. Ent sprechend lässt sich die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesslich auf ein somatisches Korrelat zurückfüh ren.
Ferner diagnostizierten sowohl Dr. A.___ als auch Dr. G.___
eine Schmerzverarbeitungsstörung
(v orstehend E. 3.1 , Urk. 9/27, Urk. 9/31 ). Im Bericht vom Januar 2020 ( Urk. 9/27)
diagnostizierte Dr. G.___
insbeson dere ein Sulcus
ulnaris S yndrom rechts und nannte als Befunde eine lokal leichte Sensibilitätsverminderung im Klein- und Ringfinger rechtsseitig, bei positivem Elbow
flexion -Test und leichtem Tinel-Phänomen im Sulcus
ulnaris rechts, keine Veränderungen an der Loge de Guyon , keine Tinel-Phänomene des Nervus medianus rechts und keine intrinsischen oder extrinsischen Atrophien. Die letzt malige Infiltrationsbehandlung habe eine deutliche Entlastung der Hand ergeben (S. 1) . Im Bericht vom Mai 2020 ( Urk. 9/31 ) stellte er eine deutliche Entschärfung der Beschwerden nach Infiltration des Sulcus
ulnaris fest. In Anbetracht der genannten Befunde sowie des positiven Heilverlaufs
lässt sich die von ihm über einen längeren Zeitraum attesti erte 100%ige Arbeitsunfähigkeit somit nicht nachvollziehen . In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.4
Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Berichte vermögen die schlüssigen Beurteilungen durch Dr. Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Ärzte der Universitätsklinik F.___ hielten im Bericht vom Septem ber 2020 (vorstehend E. 4.2 ) fest, dass sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf 6 Wochen postinterventionell nach Nervenwurzelblock C6 rechts und C7 rechts zeige und der radikuläre Schmerz nach der Infiltration deutlich rückläufig sei. Die Patientin spüre im Moment nur sehr wenige Schmerzen am rechten Oberarm seitlich . Ferner habe sich neurophysiologisch kein Hinweis für ein radikuläres Ausfallsyndrom gezeigt und es sei keine weitere Verlaufskontrolle geplant. Die Patientin leide aktu ell an sehr starken Schmerzen an beiden Händen. Diesbezüg lich wünsche sie sich eine Drittmeinung beim hausinternen Handchirurgen.
Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit den nuchalen Beschwerden ergibt sich aus dem Bericht somit nicht. Dem Bericht von Dr. G.___
vom Januar 2021 (vorstehend E. 4.3 ) ist zu entnehmen, dass am 2 5. September 2020 eine A1-Ringband-Spaltung und Synovektomie Strahl I-III links stattgefunden habe. Er hielt fest, dass die Patientin eine gutartige weitere Entwicklung zeige. Lokal bestünden noch Verhärtungen über der A1-Ringbandspaltung III linksseitig bei ansonsten weichen, indolenten Narbenverhältnissen. Ein kompletter Faustschluss sowie eine gute Extension der Langfinger sei möglich. Es bestünde n keine Hinweise auf ein CRPS und keine Sensibilitätsstörungen. A ufgrund des von Dr. G.___ festgestellten gutartigen Verlaufs sowie des im Zusammenhang mit der Operation weitgehend unauffälli gen klinischen Befundes erweist sich eine über den üblichen postoperativen Heilungsprozess hinausgehende Arbeitsunfähigkeit somit als nicht nachvollzieh bar . Des Weiteren wäre nicht ersichtlich, inwiefern
sich nach der Ringbad-Spaltung und Synovektomie
auch in einer dem Leiden optimalen angepassten Tätigkeit eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ergeben würde . 5.5
Nach dem Gesagten ist auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ abzustellen. In somatischer Hinsicht ist
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Administration ausgewiesen.
Einschränkungen ergeben sich lediglich für m ittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen . Demzufolge ist die Beschwerdeführerin auch im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt . 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. vorstehend E. 1.3 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2.2 ) ergeben sich die notwendigen Hinweise, welche eine Prüfung anhand der einsch lägigen Indikatoren ermöglichen (vgl. (Urteile des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 1 1. Dezember 2018 E. 6 und 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.2).
E. 6.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 6.3 Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» lassen sich dem psycho pathologischen Befund im psychiatrischen Teilgutachten keine Hinweise auf kognitive oder mnestische Funktionsstörungen entnehmen . Die von der Beschwerdeführerin subjektiv berichtete gelegentliche Bedrückung und Traurig keit angesichts der Schmerzen und des negativen Heilungsverlaufs wa ren im affektiven Rapport nicht spürbar. In der Hamilto n Depressionsskala erreichte die Beschwerdeführerin maximal 15 Punkte, was grenzwertig einer leichtgradigen Depression entsprechen würde, jedoch teilweise in Widerspruch zu der klinischen Symptomatik steht, die nur gelegentlich leichtgradige depressive Symptome zeigte ( Urk. 9/14/1-31 S. 16-17) . Ferner wurde anlässlich der Begutachtung eine grosse Diskrepanz zwischen subjektiver Wahrnehmung der Beschwerden und objektiven Befunden festgestellt, was sich in Anbetracht der im orthopädischen Teilgutachten festgestellten leichten Einsc hränkungen (vgl. vorstehend E. 5.5 ) als schlüssig erweist. Diesbezüglich legte der Gutachter nachvollziehbar dar, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen nicht hinreichend durch die in somatischer Hinsicht fachärztlich erhobenen Befunde erklärt werden können (vgl. ( Urk. 9/14/1-31 S. 15, S. 19-21 ) . Des Weiteren gingen auch
Dr. A.___ und Dr. G.___
von eine r Schmerzverarbeitungsstörung aus
(vorstehend E. 3.1 und E. 4.3 ). Der Gutachter gelangte unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde nachvollzieh bar zum Schluss, dass maximal eine grenzwertig leichtgradige, mehrheitlich subklinische, depressiv gefärbte Reaktion /
Anpassungsstörung, verbunden mit einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung, auf dem Hintergrund einer Persönlichk eit mi t histrionischen Zügen vorliegt. Er erachtete die Beschwerde führerin aufgrund der nur leicht depressiv gefärbten affektiven Problematik lediglich geringfügig eingeschränkt (maximal 10-20 % ), wobei mittels der empfohlenen leic hten pflanzlichen Psychopharmak o therapie die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht innert weniger (maximal 3-4) Wochen wieder zu 100 % gegeben ist ( Urk. 9/14/1-31 S. 20, S. 24-25) . Insgesamt ist somit von einer äusserst geringen Ausprägung der diagno serelevanten Befunde auszugehen.
E. 6.4 In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz » ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin die vom Gutachter empfohlene psychiatrische Behandlung bis anhin nicht in Anspruch genommen hat und auch der auferlegten Schadenminderungspflicht durch den Krankentag geldversicherer nicht nachgekommen ist (vgl. Urk. 9/17 ).
E. 6.5 Im «sozialen Kontext» zeigt sich ein intaktes familiäres und freundschaftliches Netz werk mit häufiger Kontaktpflege . Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, dass alles deutlich besser sei. Zum Teil fühle sie sich etwas depressiv, aber dann gebe sie sich wieder einen Ruck und e s gehe ihr sofort wieder besser. Sie schaue täglich, dass sie aus dem Haus komme, vor allem auch mit der Tochter, besuche aber auch ihre Familie oder treffe sich mit Freunden. Sie mache häufig mit Bekannten etwas ab, gehe spazieren oder abends in ein Restaurant. Den Haushalt übernehme ihr Mann und zum Teil auch ihre Tochter. Sie selbst mache aufgrund der Handbeschwerden nur noch ganz leichte Haus haltsarbeiten. Sie müsse vieles meiden, damit es nicht schlimmer werde (vgl. ( Urk. 9/14/1-31 S. 12-14 ) . Diesbezüglich ging der Gutachter von ein em
auffallenden passiven Coping mit selbstlimitierendem Schon- und Vermeidungs verhalten aus , was sich i n Anbetracht der in somatischer Hinsicht lediglich für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen festgestellten Einschränkungen als nachvollziehbar erweist. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich schliessen, dass sie über Ressourcen verfügt, ihre Freizeit zu gestalten, Beziehungen zu Freunden und Verwandten zu pflegen und ihren Alltag zu bewältigen, wobei sie im Haushalt von ihrem Mann und ihrer Tochter Unterstützung erhält. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen im Sinne der beweisrechtlich ausschlaggebenden Kategorie der «Konsistenz» ist vorliegend somit nicht ausgewiesen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf die lediglich sehr geringe diagnos tische Ausprägun g, die zeitnahe Therapierbarkeit mittels pflanzlicher Psychopharmaka , das Aktivitätenniveau der Beschwerdeführ erin sowie die vorhandenen Inkonsistenzen keine funktionelle Leistungseinschränkung in psychiatrischer Hinsicht im Erwerbs- und Aufgabenbereich ausgewiesen ist. Im Übrigen ergäbe sich auch bei eine r 10-20 % Leistungsminderung
k ein für einen Rentenanspruch relevanter Invali ditätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.2 ).
Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit während einer relevanten Dauer gesundheitsbedingt massgeblic h eingeschränkt war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.
E. 6.7 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00643
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 1 6. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968 und Mutter eines Kindes (Jahrgang 2008), war zuletzt von 2012 bis Dezember 2018 als Büroangestellte bei der Y.___
tätig. Unter Hinweis auf eine Ganglionentfernung am Handgelenk sowie eine Sehnenscheidenentzündung meldete sie sich am 2 2. Mai 2019 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5/1-8 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwer bliche Situation ab und zog die Akten de s Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 9/13-14). Am 1 9. Februar 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/18). Nach durgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/20, Urk. 9/24,
Urk. 9/32) , in welchem die Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten reichte ( Urk. 9/27- 31), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. August 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 9/34 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 0. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. August 2020 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 die Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 8).
Am 2 5. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein ( Urk. 12). Die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 3 0. April 2021 ( Urk. 16 ) wurde der Beschwerdeführeri n am 4. Mai
2021 zur K enntnisnahme zugestellt ( Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus , die Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten gemäss dem vom Kranken taggeldversicherer in Auftrag gegebenen orthopädischen und psychiatrischen Gutachten medizinisch nicht objektiviert werden können. Im Rahmen der Handoperation habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche nur vorüberge hend gewesen sei (S. 1). Die Nackenschmerzen sowie die Gonarthrose seien bereits durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilt worden. Aufgrund der Diagnose einer Frozen
shoulder bestünden zwar noch Einschränkungen für Über kopfarbeiten, diese kämen in einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin allerdings selten vor und hätten somit ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. No vember 2020 ( Urk.
8) führte die Beschwer degegnerin aus, die orthopädische Gutachterin halte aufgrund ihrer Unter suchungsbefunde einleuchtend fest, dass sich nur Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen ergäben. Dabei handle es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin um eine angepasste Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin auch in Zukunft ausüben könne (S. 2). Auch aus psychiatrischer Sicht sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen (S. 3). In der Duplik vom 3 0. April 2021 hielt sie an ihrer Sichtweise, wonach kein dauerhafter beziehungsweise invalidisierender Gesundheitsschaden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei , fest. Daran ändere auch der mit der Replik von der Beschwerdeführerin eingereichte medizinische Bericht nichts (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), das Gutachten von Dr. Z.___
sei nicht verwertbar. Die Abklärungen seien ohne Beachtung der vorhandenen Berichte oder bildgebenden Untersuchungen erfolgt (S. 5). Des Weiteren seien ihre Rücken- und Nackenbeschwerden anhand des MRI ausge wiesen (S. 7). Der RAD-Arzt habe ferner keine Ausführungen zur Gonarthrose gemacht (S. 8). Sie leide an starken Schmerzen, welche objektivier bar seien. Diese würden wahrscheinlich durch eine Schmerzverarbeitungsstörung noch verstärkt, aber sicher nicht durch eine somatoforme Schmerzstörung. Auch von einer Symptomausweitung könne deshalb nicht die Rede sein (S. 9). Gerade bei einer PC-Tätigkeit sei der Einsatz der Hände unausweichlich. Die angefoch tene Verfügung verkenne den Sachverhalt und sei zu früh ergangen (S. 10). In ihrer Replik vom 2 5. Februar 2021 ( Urk.
14) hielt sie fest, die Diagnosestellung sei unvollständig. Am 2 5. September 2020 sei eine weitere Operation an drei Fingern der li nken Hand notwendig gewesen und im März 2021 solle nun auch noch die re chte Hand operiert werden (S. 2). Allein aus handchirurgischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4). Mit den Beeinträchtigungen an beiden Händen und den damit verbundenen Schmerzen und Operationen sei sie weder in ihrer bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (S. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat und ob der medizinische Sachverhalt diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Praktische Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom 2 6. Mai 2019 ( Urk. 9/13/64-66) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 3): - Schmerzverarbeitungsstörung - bei Status nach Ringbandspaltung Dig I rechts bei: - diskreter Reizung des Musculus adductor pollicis, der Sehnenscheide des Musculus flexor pollicis longus und der darüber liegenden Subkutis palmar. Kein Hinweis auf Phlegmone oder Osteomyelitis (MRI vom 1 2. Februar 2019) - Sta tus nach Ganglionex z ision am linken Handgelenk im Januar 2019 - Status nach Cortison-Infiltration ohne klinischen Erfolg im Dezember 2018 - Verdacht auf Anpassungsstörung - Differen t ialdiagnose (DD) Münchhausen-Syndrom - leichtgradige Gonarthrose beidseitig bei: - anamnestisch Status nach Autounfall mit Frakturen beider Beine in den 90er Jahren - monatelanger Spitalaufenthalt und mehrjährige Arbeitsunfähigkeit - Rehaaufenthalt in B.___ - posttraumatisch residuelle
Frozen
Shoulder links mit/bei: - Status nach Schulterkontusion im Frühjahr 2017 Die Patientin habe im Dezember 2018 angefangen, sich mehrfach notfallmässig bei verschiedenen Handchirurgen vorzustellen, weil sie unerträglich e Schmerzen in der rechten und linken Hand verspürt habe. Auf Drängen der Patientin hätten daraufhin zwei Operationen an den Händen stattgefunden. An der linken Hand sei ein Ganglion entfernt worden und rechts sei eine Ringbandspaltung bei leichter Tendovaginitis stenosans der Daumenstrecksehne erfolgt. Trotz gutem Ergebnis der Operationen sei es weiterhin zu Schmerzexaz erbationen gekommen, vor allem in beiden Kniegelenken, aber auch im linken Schultergelenk und erneut in den Händen. Die Patientin sei auch diesmal der Meinung, dass ihr nur mit weiteren Operationen geholfen werden könne. Die klinischen Befunde der Knie gelenke (leichte Arthrose) und des linken Schultergelenks ( Frozen
Shoulder ) hätten keine Operationsindikation ergeben. Bereits im Februar 2019 sei eine psychische Erkrankung (Verdacht auf Anpassungss törung, DD Münchhausen-Syndrom), zumindest aber eine Schmerzverarbeitungsstörung diag nostiziert worden ( Ziff. 1). Die Patientin beschreibe unerträgliche Schmerzen an verschie denen Gelenken und habe bis vor kurzem den Wunsch geäussert, an all diesen Gelenken operiert zu werden, da ihr nur dies helfen könne ( Ziff. 2). Die Arbeits unfähigkeit beziehe sich auf alle Arbeiten und Tätigkeiten, da die Ursache der Beschwerden psychosomatisch sei und nichts mit der Schwere der Tätigkeit zu tun habe ( Ziff. 7). 3.2 3.2 .1
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, und Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , erstatteten im Auftrag des Krankentaggeldver sicherers am 1 0. Januar 2020 ein bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/14/6-41). Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten ( Urk. 9/14/1-31 S. 2-6 Ziff. 2 , Urk. 9/14/34-41 S. 1-2 ), die Angaben d er Beschwerdeführerin ( Urk. 9/14/1-31 S. 6-14 Ziff. 3 , Urk. 9/14/34-41 S. 2-4 ) und ihre am 6. Januar 2020 in den Diszipli nen Psychiatrie ( Urk. 9/14/1-31 ) und Orthopädie ( Urk. 9/14/34-41 ) erhobenen Befunde. 3.2.2
Im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 9/14/ 6 -31) wurden die folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( S. 18 Ziff. 4.2 ): - maximal grenzwertig leichtgradige depressiv gefärbte Reaktion / Anpas sungsstörung auf chronische Schmerzproblematik (ICD-10 F43.21) - akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge DD histrionische Persönlichkeitsstörung ( Hysterie mit Belle indifférence ; ICD-10 F60.40) - somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit psychischen und körper lichen Faktoren (ICD-10 F45.41) - auffallendes passives Coping mit selbstlimitierendem Schon- und Vermei dungsverhalten - chronisches Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung von subjektiven Schmerzen im Bereich beider Hände, Finger, Ellbogen, Schultern, Wirbel säule, Knie etc., die zumindest zum Teil kein somatische Korrelat finden B ezüglich der beschriebenen körperlichen Symptome bestehe eine typische somatoforme Symptomausweitung mit ständig noch mehr fluktuierenden und immer wieder neuen Symptomen an verschiedensten Orten im Körper, welche von der Explorandin alle als «Entzündungen» derselben Grundproblematik gedeutet würden. Dementsprechend habe sie ein subjektiv festgefügtes Krankheitsmodell, welches objektiv aber offenbar kein somatisch es Korrelat finde (S. 15). Die präsentierten und beschriebenen Körpersymptome würden nicht anatomischen Grenzen folgen und bei der Symptompräsentation aggravierend und voller Widersprüche und Inkonsistenzen wirken . Dies erfolge jedoch nicht im Sinne einer bewussten Simulation bezie hungsweise erfundener körperlicher Beschwerden wie bei einem Münchhausen Syndrom, sondern eher im Sinne einer hysterischen /
histrionischen Störung (S. 19). Im affektiven Rapport bleibe die Explorandin während der ganzen Untersuchung nur schwer spür- und fassbar und zeige sich auch hier sehr sprunghaft und widersprüchlich. Zudem sei der subjektiv beklagte starke Leidensdruck affektiv überhaupt nicht spürbar, sondern werde im Gegenteil beim Schildern der eigenen «gelegentlichen Traurigkeit über den negativen Heilungsverlauf» sogar mit einem strahlenden Lächeln erzählt. Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der nur geringfügigen depressiv gefärbten affektiven Problematik nur geringfügig eingeschränkt (maximal 10-20 % ). Mittels der empfohlenen leichten pflanzlichen Psychopharma katherapie sowie dem pflanzlichen Redormin zum Schlafen dürfte sehr rasch eine affektive Beruhigung eintreten , sodass die Explorandin aus psychiatrischer Sicht bald wieder zu 100 % leistungs- und arbeitsfähig sein werde. Objektiv sei aus versicherungstechnischer Perspektive die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (nach Anpassung der Psychopharmakatherapie ) innert weniger (maximal 3-4) Wochen zu 100 % gegeben (S. 20). Ferner sei aufgrund der vorliegenden verschiedenen psychiatrischen Diagnosen eine fachärztlich psychotherapeutische Behandlung und Begleitung empfohlen. Die Explorandin müsse unbedingt den Zusammenhang zwischen ihren (subjektiven) Schmerzsymptomen und ihrer Schmerzverarbeitungsstörung auf dem Hintergrund ihrer histrionischen Persön lichkeitszüge verstehen lernen und ihr Krankheitsmodell entsprechend korrigie ren. Psychiatrisch im Vordergrund stehe diesbezüglich eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren. Ein relativ bewusstseinsnahes simulatives Verhalten à la Münchhausen-Syndrom könne differen t ialdiagnostisch nicht vollkommen ausgeschlossen werden und sei nicht ganz von der Hand zu weisen. Dies müsse im weiteren Verlauf beobachtet und differen t ialdiagnostisch abgeklärt werden (S. 21). Psychiatrischerseits liege keine wesentliche Gesundheitsschädigung von Krankheitswert vor, aktuell maximal im Bereich von 10-20 % . Jedoch liege eine komplexe somatoforme und histrionische Problematik vor, die nur durch eine begleitende fachärztliche Psychotherapie angegangen werden könne (bei einem Psychiater sowie begleitet vom Schmerztherapeuten Dr. D.___ ; S. 23 Ziff. 7). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit derzeit maximal 10-20 % eingeschränkt. Der von der orthopädischen Gutachterin vorgeschlagene sofortige Arbeitsbeginn (initial 3, dann 4 Stunden und schlussendlich wieder ein volles Pensum innert 6 Wochen) könne auch aus psychiatrischer Sicht unterstützt werden, sei therapeutisch sinnvoll, zweckmässig, wirksam und auch zumutbar
(S. 24 Ziff. 8). 3.2 .3
In orthopädischer Hinsicht ( Urk. 9/14/34-41) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 6): - deutliche Zeichen von Selbstlimitierung - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - a ktuell Beschwerden nuchal - k ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - b eidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - Status nach O peration der rechte n Hand im Februar 2019 (Ringbandspal tung Digitus I) - Status nach O peration der linke n Hand mit Entfernung eines Ganglions dorsal - f reie Funktionen beider Hände, erhaltene grobe Kraft im Spitzgriff - Status nach Autounfall vor mehr als 30 Jahren mit Frakturen der Beine mit mehrfacher operativer Versorgung - Beinlängendifferenz links mit 1.5 cm ausgeglichen - Gonarthrosen beidseits bekannt, Status nach Meniskus-Operationen - schlanker Habitus Aus orthopädischer Sicht soll e eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung in Rücksprache mit der Ergotherapie erfolgen und zwecks allgemeiner Kräftigung eine MTT (Medizinische Trainingstherapie) verordnet werden. Bei diversen Beschwerden ergebe sich Behandlungsbedarf, es soll e jedoch eine rasche Rück kehr an den Arbeitsplatz angestrebt werden. Ab sofort sei eine Reintegration in den Arbeitsprozess mit 3 Stunden an fünf Tagen pro Woche möglich, mit Steige rung um 1 Stunde pro Arbeitstag nach 2 Wochen und Steigerung auf ein regulä res Pensum nach weiteren 2 Wochen (S. 7) . Einschränkungen ergäben sich nur für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen. Bei der jetzt ausgeführten Tätigkeit in der Administration handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, welch e die Versicherte auch in Zukunft verrichten könne (S. 8). 3.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1 5. April 2020 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 9/19 S. 3-5). Di e ab 1 7. Dezember 2018 laufend attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhe nicht auf objek tivierbaren Untersuchungsbefunden. Psychiatrischerseits werde eine Arbeitsun fähigkeit von 10-20 % attestiert, welche mit adäquater Therapie innerhalb von 6 Wochen auf 0 % Arbeitsunfähigkeit zurückgehe. Orthopädischerseits bestehe im Rahmen der Handoperationen von Dezember 2018 bis Mai 2019 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung und eine Anpassung der psychiatrischen Medikation lasse eine Arbeitsun fähigkeit von 0 % innert 6 Wochen erwarten (S. 4). In seiner Stellungnahme vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 9/33 S. 2-3) hielt er fest, die im MRI der HWS und BWS (Hals - und Brustwirbelsäule) vom 1 4. Januar 2020 (vgl. Urk. 9/28) dargestellten Degenerationen würde n nicht das alterstypische Mass übersteigen. Sie könnten die in der Diagnoseliste des RAD angefü hrten Nacken schmerzen erklären, hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit als Sachbearbeiterin. Bei der residuellen
Frozen
shoulder (vgl. Urk. 9/30 ) werde noch eine Bewegungseinschränkung der Schulter dokumentiert. Für Überkopfarbeiten hätten wohl noch Einschränkungen bestanden, diese kämen in einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin jedoch allenfalls selten vor und hätten somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3). 4 . 4.1
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurd en weitere Arztberichte ( Urk. 3/4,
Urk. 1 4 S. 9-10 ) eingereicht.
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der genannten Berichte erfüllt, weshalb sie grundsätzlich zu berücksichtigen sind. 4.2
Die Ärzte der Universitätsklinik F.___
hielten im Bericht vom 1. September 2020 ( Urk. 3/4) die folgenden Diagnosen fest (S. 1): - schmerzhafte C6 und C7 Radikulopathie rechts mit/bei: - hochgradiger
osteodis k ogener
Foramenstenosen C5/6 und C6/7 rechts - leichtgradige r
Foramenstenosen C4/5 beidseitig sowie C5/6 und C6/7 - posttraumatisch residuelle
Frozen
Shoulder links mit/bei: - Status nach Schulterkontusion im Frühjahr 2017 - anamnestisch Tenosynovitis
Dig I, II, III Hand rechts und links Die Patientin stelle sich zur Verlaufskontrolle nach Nervenwurzelblock C6 rechts und C7 rechts am 2. Juli 2020 im Rahmen der Sprechstunde vor. Sie berichte über eine deutliche Besserung der radikulären Beschwerdesymptomatik im rechten Arm. Sie spüre gelegentlich ausstrahlende Schmerzen am rechten Oberarm seitlich, die nun jedoch gut erträglich seien. Die Beweglichkeit im Nackenbereich habe sich zudem auch verbessert (S. 1). Klinisch-neurologisch zeige sich ein sensibles Ausfallsyndrom des Nervus
ulnaris rechts bei bereits vordiagnostizierter Neuropathie des Nervus
ulnaris am Ellenbogen rechts. Weiterhin zeige sich kein sicheres sensomotorisches Ausfallsyndrom C6/7 rechts . Die Dermatom-SEP C6 seien beidseits unauffällig. Ebenso zeigten sich keine akuten oder chronischen Denervierungszeichen im Myotom C6 und C7 rechts. Zusammenfassend zeige sich der radikuläre Schmerz nach der Infiltration C6/7 rechts deutlich rückläufig. Es zeige sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf 6 Wochen postinterventionell nach Nervenwurzelblock C6 rechts und C7 rechts. Die Patientin spüre im Moment nur sehr wenige Schmerzen am rechten Oberarm seitlich. Neurophysiologisch zeige sich kein Hinweis für ein radikuläres Ausfallsyndom C6/C7 rechts. Aktuell leide die Patientin an sehr starken Schmerzen in beiden Händen und in den Digg . I, II und III beidseitig bei bekannten Tenosynovitiden . Sie wünsche gerne eine Dritt meinung bei den hausinternen Handchirurgen. Eine weitere Verlaufskontrolle in dieser Sprechstunde sei nicht geplant (S. 2). 4.3
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, stellte im Bericht vom 8. Januar 2021 ( Urk. 14 S. 9-10) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach A1-Ringband-Spaltung und Synovektomie Strahl I-III links am 2 5. September 2020 - rezidivierende Tendovaginitis stenosans A1-RB I bis III beidseits - Status nach A1-Ringbandspaltung und Tenosynovektomie
Dig I rechts vom 2 6. Februar 2019 - Sulcus
ulnaris Syndrom rechts ausgeprägter als links - Epikondylitis humeri
radialis beidseits Die Patientin zeige soweit eine gutartige weitere Entwicklung. Die Restbeschwer den n ä hmen weiterhin ab, mit zunehmender Belastbarkeit bei aber noch deutlicher Restschwellung, vor allem über Strahl III rechtsseitig. Lokal bestünden noch Verhärtungen über der A1-Ringbandspaltung III linksseitig bei ansonsten weichen, indolenten Narbenverhältnissen. Ein kompletter Faustschluss sowie eine gute Extension der Langfinger seien möglich. Es bestünden keine Hinweise auf ein CRPS ( komplexes regionales Schmerzsyndrom ) und aktuell auch keine Sensi bilitätsstörungen (S. 9) . Es zeige sich weiterhin eine gutartige Entwicklung. Die Rehabilitation postoperativ sei insgesamt etwas protrahiert, was nach der Entwicklung auf der rechten Seite zu erwarten gewesen sei . Hier werde die nächste klinische Verlaufskontrolle in zwei Monaten stattfinden mit weiterer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis dahin (S. 10). 5. 5.1
Da s bidisziplinäre Gutachten vom Januar 2020 zuhanden des Krankentagg eld versicherers (vorstehend E. 3.2 ) beruht auf den notwendigen psychiatrischen und orthopädischen Un tersuchungen und erging in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden.
Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt . Zudem leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinisc hen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerun gen. Damit erfüllt es die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräfti ges Gutachten (vorstehend E. 1.4 ) vollumfänglich. 5.2
In somatischer Hinsicht stellte Dr. Z.___ insbesondere eine Fehlstatik der Wirbelsäule, eine Haltungsinsuffizienz, einen muskulären Hartspann, eine verschmächtigte Rumpfmuskulatur, einen Status nach Operation der rechten Hand nach einer Ringbandspaltung des Digitus I und der linken Hand nach Entfernung eines Ganglions dorsal, einen Status nach Autounfa ll vor mehr als 30 Jahren, Gonarthrosen beidseits bei Status nach Meniskus-Operationen sowie deutliche Zeichen von Selbstlimitierung fest (vorstehend E. 3.2.3 ) . Gestützt auf eine eingehende klinische Untersuchung und in Würdigung der Vorakten gelangte sie in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass sich in Anbetracht der ausgewiesenen Befunde Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen erg ä ben. Sie hielt sodann explizit fest, dass bei den diversen Besc hwerden Behandlungsbedarf bestehe , es sollte jedoch eine rasche Rückkehr an den Arbeitsplatz angestrebt werden. Als Behandlungsmassnahmen in orthopädischer Hinsicht erachtete sie eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung in Rücksprache mit der Ergotherapie und zwecks allgemeiner Kräftigung eine MTT als angezeigt. Entsprechend erweist sich die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Administration, welche das Belastungsprofil vollumfänglich berücksich tigt, als schlüssig begründet. 5.3
Auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergibt sich in somatischer Hinsicht keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit .
D ie Ärzte der Klinik H.___
erachteten i m Bericht vo m April 2019 ( Urk. 9/13/71-72 ) d ie geklagten enormen S chmerzen im Zusammenhang mit den leichtgradig medialen Gonarthrosen nicht allein im Rahmen aktivierter Arthrosen erklärbar. Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin habe sich herausgestellt, dass sie seit einigen Monaten unter einer allgemeinen ausgeprägten Schmerzempfind lichkeit leide. Daher gingen sie bei den damals im Vordergrund stehenden Knie beschwerden von einer Schmerzverselbständigung im Sinne einer Verarbeitungs störung aus. Des Weiteren erach teten sie einen möglichst raschen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt als sehr wichtig, um einer Schmerzchronifizierung entgegenzuwirken (S. 1) . Hinsichtlich der posttraumatisch residuellen
Frozen
Shoulder links bei Status nach Schulterkontusion im Frühjahr 2017 wurde im Bericht der Ärzte der Universitätsklinik F.___ vom März 2019 ( Urk. 9/30 ) ein zufriedenstellender Verlauf mit gutem Ansprechen au f die Infiltration festgehal ten. Des Weiteren wurde ausge führt , dass die Patientin bezüglich der Schmerzen der linken Schulter aktuell kompensiert sei (S. 1). Eine
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus diesem Bericht somit nicht.
Im Übrigen wurde eine solche durch die behandelnden Ärzte der F.___
auch nicht attestiert. Hinsichtlich der Handbeschwerden wurde bereits im Austrittsbericht vom Februar 2019 über die Hospitalisation vom 9. bis 1 4. Februar 2019 ( Urk. 9/13/67-69) festgehalten, dass sich bei subjektiv starken Schmerzen einzig eine minime Schwellung des rechten Daumens mit Druckdolenz über der Sehne des Musculus adductor pollicis ohne Schwellung der gesamten Hand oder Zeichen einer Hyper ämie zeigten. Im Gespräch habe die Patientin ununterbrochen auf die möglichst rasche Operation der Hand gedrängt und habe stark verunsichert gewirkt, sobald die se in Frage gestellt worden sei . Es hätten sich aufgrund der Sozial-Anamnese sodann Hinweise auf eine Anpassungsstörung gezeigt, differen t ialdiagnostisch müsste jedoch auch ein Münchhausen-Syndrom in Erwägung gezogen werden
(S. 2) . Auch Dr. A.___
führte im Beric ht vom Mai 2019 (vorstehend E. 3.1 ) aus , dass die Operationen auf Drängen der Patientin stattgefunden hätten. Ferner habe sie den Wunsch geäussert, an allen schmerzhaften Gelenken operiert zu werden. Die Ursache der Beschwerden erachtete sie als psychosomatisch, weshalb sich die Arbeitsunfähigkeit auf alle Arbeiten beziehe und nichts mit der Schwere der Tätigkeit zu tun habe. Ent sprechend lässt sich die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesslich auf ein somatisches Korrelat zurückfüh ren.
Ferner diagnostizierten sowohl Dr. A.___ als auch Dr. G.___
eine Schmerzverarbeitungsstörung
(v orstehend E. 3.1 , Urk. 9/27, Urk. 9/31 ). Im Bericht vom Januar 2020 ( Urk. 9/27)
diagnostizierte Dr. G.___
insbeson dere ein Sulcus
ulnaris S yndrom rechts und nannte als Befunde eine lokal leichte Sensibilitätsverminderung im Klein- und Ringfinger rechtsseitig, bei positivem Elbow
flexion -Test und leichtem Tinel-Phänomen im Sulcus
ulnaris rechts, keine Veränderungen an der Loge de Guyon , keine Tinel-Phänomene des Nervus medianus rechts und keine intrinsischen oder extrinsischen Atrophien. Die letzt malige Infiltrationsbehandlung habe eine deutliche Entlastung der Hand ergeben (S. 1) . Im Bericht vom Mai 2020 ( Urk. 9/31 ) stellte er eine deutliche Entschärfung der Beschwerden nach Infiltration des Sulcus
ulnaris fest. In Anbetracht der genannten Befunde sowie des positiven Heilverlaufs
lässt sich die von ihm über einen längeren Zeitraum attesti erte 100%ige Arbeitsunfähigkeit somit nicht nachvollziehen . In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.4
Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Berichte vermögen die schlüssigen Beurteilungen durch Dr. Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Ärzte der Universitätsklinik F.___ hielten im Bericht vom Septem ber 2020 (vorstehend E. 4.2 ) fest, dass sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf 6 Wochen postinterventionell nach Nervenwurzelblock C6 rechts und C7 rechts zeige und der radikuläre Schmerz nach der Infiltration deutlich rückläufig sei. Die Patientin spüre im Moment nur sehr wenige Schmerzen am rechten Oberarm seitlich . Ferner habe sich neurophysiologisch kein Hinweis für ein radikuläres Ausfallsyndrom gezeigt und es sei keine weitere Verlaufskontrolle geplant. Die Patientin leide aktu ell an sehr starken Schmerzen an beiden Händen. Diesbezüg lich wünsche sie sich eine Drittmeinung beim hausinternen Handchirurgen.
Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit den nuchalen Beschwerden ergibt sich aus dem Bericht somit nicht. Dem Bericht von Dr. G.___
vom Januar 2021 (vorstehend E. 4.3 ) ist zu entnehmen, dass am 2 5. September 2020 eine A1-Ringband-Spaltung und Synovektomie Strahl I-III links stattgefunden habe. Er hielt fest, dass die Patientin eine gutartige weitere Entwicklung zeige. Lokal bestünden noch Verhärtungen über der A1-Ringbandspaltung III linksseitig bei ansonsten weichen, indolenten Narbenverhältnissen. Ein kompletter Faustschluss sowie eine gute Extension der Langfinger sei möglich. Es bestünde n keine Hinweise auf ein CRPS und keine Sensibilitätsstörungen. A ufgrund des von Dr. G.___ festgestellten gutartigen Verlaufs sowie des im Zusammenhang mit der Operation weitgehend unauffälli gen klinischen Befundes erweist sich eine über den üblichen postoperativen Heilungsprozess hinausgehende Arbeitsunfähigkeit somit als nicht nachvollzieh bar . Des Weiteren wäre nicht ersichtlich, inwiefern
sich nach der Ringbad-Spaltung und Synovektomie
auch in einer dem Leiden optimalen angepassten Tätigkeit eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ergeben würde . 5.5
Nach dem Gesagten ist auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ abzustellen. In somatischer Hinsicht ist
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Administration ausgewiesen.
Einschränkungen ergeben sich lediglich für m ittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen . Demzufolge ist die Beschwerdeführerin auch im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt . 6. 6.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. vorstehend E. 1.3 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2.2 ) ergeben sich die notwendigen Hinweise, welche eine Prüfung anhand der einsch lägigen Indikatoren ermöglichen (vgl. (Urteile des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 1 1. Dezember 2018 E. 6 und 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.2). 6.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.3
Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» lassen sich dem psycho pathologischen Befund im psychiatrischen Teilgutachten keine Hinweise auf kognitive oder mnestische Funktionsstörungen entnehmen . Die von der Beschwerdeführerin subjektiv berichtete gelegentliche Bedrückung und Traurig keit angesichts der Schmerzen und des negativen Heilungsverlaufs wa ren im affektiven Rapport nicht spürbar. In der Hamilto n Depressionsskala erreichte die Beschwerdeführerin maximal 15 Punkte, was grenzwertig einer leichtgradigen Depression entsprechen würde, jedoch teilweise in Widerspruch zu der klinischen Symptomatik steht, die nur gelegentlich leichtgradige depressive Symptome zeigte ( Urk. 9/14/1-31 S. 16-17) . Ferner wurde anlässlich der Begutachtung eine grosse Diskrepanz zwischen subjektiver Wahrnehmung der Beschwerden und objektiven Befunden festgestellt, was sich in Anbetracht der im orthopädischen Teilgutachten festgestellten leichten Einsc hränkungen (vgl. vorstehend E. 5.5 ) als schlüssig erweist. Diesbezüglich legte der Gutachter nachvollziehbar dar, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen nicht hinreichend durch die in somatischer Hinsicht fachärztlich erhobenen Befunde erklärt werden können (vgl. ( Urk. 9/14/1-31 S. 15, S. 19-21 ) . Des Weiteren gingen auch
Dr. A.___ und Dr. G.___
von eine r Schmerzverarbeitungsstörung aus
(vorstehend E. 3.1 und E. 4.3 ). Der Gutachter gelangte unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde nachvollzieh bar zum Schluss, dass maximal eine grenzwertig leichtgradige, mehrheitlich subklinische, depressiv gefärbte Reaktion /
Anpassungsstörung, verbunden mit einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung, auf dem Hintergrund einer Persönlichk eit mi t histrionischen Zügen vorliegt. Er erachtete die Beschwerde führerin aufgrund der nur leicht depressiv gefärbten affektiven Problematik lediglich geringfügig eingeschränkt (maximal 10-20 % ), wobei mittels der empfohlenen leic hten pflanzlichen Psychopharmak o therapie die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht innert weniger (maximal 3-4) Wochen wieder zu 100 % gegeben ist ( Urk. 9/14/1-31 S. 20, S. 24-25) . Insgesamt ist somit von einer äusserst geringen Ausprägung der diagno serelevanten Befunde auszugehen. 6.4
In Bezug auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz » ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin die vom Gutachter empfohlene psychiatrische Behandlung bis anhin nicht in Anspruch genommen hat und auch der auferlegten Schadenminderungspflicht durch den Krankentag geldversicherer nicht nachgekommen ist (vgl. Urk. 9/17 ). 6.5
Im «sozialen Kontext» zeigt sich ein intaktes familiäres und freundschaftliches Netz werk mit häufiger Kontaktpflege . Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, dass alles deutlich besser sei. Zum Teil fühle sie sich etwas depressiv, aber dann gebe sie sich wieder einen Ruck und e s gehe ihr sofort wieder besser. Sie schaue täglich, dass sie aus dem Haus komme, vor allem auch mit der Tochter, besuche aber auch ihre Familie oder treffe sich mit Freunden. Sie mache häufig mit Bekannten etwas ab, gehe spazieren oder abends in ein Restaurant. Den Haushalt übernehme ihr Mann und zum Teil auch ihre Tochter. Sie selbst mache aufgrund der Handbeschwerden nur noch ganz leichte Haus haltsarbeiten. Sie müsse vieles meiden, damit es nicht schlimmer werde (vgl. ( Urk. 9/14/1-31 S. 12-14 ) . Diesbezüglich ging der Gutachter von ein em
auffallenden passiven Coping mit selbstlimitierendem Schon- und Vermeidungs verhalten aus , was sich i n Anbetracht der in somatischer Hinsicht lediglich für mittelschwere und schwere Tätigkeiten in Kombination mit Heben und Tragen festgestellten Einschränkungen als nachvollziehbar erweist. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin lässt sich schliessen, dass sie über Ressourcen verfügt, ihre Freizeit zu gestalten, Beziehungen zu Freunden und Verwandten zu pflegen und ihren Alltag zu bewältigen, wobei sie im Haushalt von ihrem Mann und ihrer Tochter Unterstützung erhält. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen im Sinne der beweisrechtlich ausschlaggebenden Kategorie der «Konsistenz» ist vorliegend somit nicht ausgewiesen. 6.6
Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf die lediglich sehr geringe diagnos tische Ausprägun g, die zeitnahe Therapierbarkeit mittels pflanzlicher Psychopharmaka , das Aktivitätenniveau der Beschwerdeführ erin sowie die vorhandenen Inkonsistenzen keine funktionelle Leistungseinschränkung in psychiatrischer Hinsicht im Erwerbs- und Aufgabenbereich ausgewiesen ist. Im Übrigen ergäbe sich auch bei eine r 10-20 % Leistungsminderung
k ein für einen Rentenanspruch relevanter Invali ditätsgrad (vgl. vorstehend E. 1.2 ).
Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit während einer relevanten Dauer gesundheitsbedingt massgeblic h eingeschränkt war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. 6.7
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi