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IV.2020.00641

30-tägige Frist zur Erhebung von Einwänden im Vorbescheidverfahren nicht eingehalten.

Zürich SozVersG · 2018-02-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Mit Vorbescheid vom 25. November 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8 /130) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügungen vom 10. März (und 5. April) 2011 fest (Urk. 8 /138, Urk. 8 /140). Mit Mitteilung vom 22. April 2014 wurde der unveränderte Rentenanspruch bestätigt (Urk. 8 /210). Im Zuge einer weiteren revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. April 2017 die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (Urk. 8 /265) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 27. Februar 2018 fest (Urk. 8 /278). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. September 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/293). 1.2

Diese leitete in der Folge die psychiatrische Begutachtung des Versicherten in die Wege; das entsprechende Gutachten datiert vom 4. Juni 2020 (Urk. 8/310). Mit Mitteilung vom 2 6. Juni 2020 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/313). Mit E-Mail vom 3 0. Juni 2020 for derte die Vertreterin des Versicherten bei der IV-Stelle die entscheidrelevanten Unterlagen an (Urk. 8/314). Diese wurden am 1. Juli 2020 (Urk. 8/316) versendet. Mit Schreiben vom 2 9. Juli 2020 stellte die Rechtsvertreterin den Antrag, es sei dem Versicherten ab Dezember 2016 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 8/320). Mit Vorbescheid vom 5. August 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten – ausgehend von einem unveränderten Gesundheitszustand – die Weitera us rich - tung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8/323). Mit E-Mail vom 1 8. August 2020 verlangte die Vertreterin des Versicherten von der IV-Stelle das aktuelle Feststellungsblatt . Gleichentags erging die Antwort, dass - ausser einem Verrechnungsantrag bzw. einem Drittauszahlungsgesuch - keine weiteren als die zugestellten Akten vorlägen (Urk. 8/324). Mit Verfügung vom 1 9. August 2020 bestätigte die IV-Stelle die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente (Urk. 2). Gegen den Vorbescheid vom 5. August 2020 erhob die Vertreterin des Versicher ten am 1 1. September 2020 vorsorglich Einwand (Urk. 8/334). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. August 2020 erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 1. September 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab Dezember 2016 eine ganze Rente zuzu sprechen, unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin; weiter sei die vorliegende Beschwerde bis zum Abschluss des gleichzeitig laufenden Vorbescheidverfahrens der Beschwerdegegnerin zu sistieren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2020 be antragte die Beschwerde gegnerin, es sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei das Verfahrens bis zur materiellen Abklärung zu sistieren (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mi ttels Vorbescheid mit (Art. 57a des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einw ände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). 1.2

Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungs beeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 74 ter IVV). 2. 2.1

Nach ergangener Mitteilung über den unveränderten Anspruch auf eine Dreivier telsrente mit Schreiben vom 2 6. Juni 2020 stellte die Vertreterin des Beschwerde führers mit Schreiben vom 2 9. Juli 2020 einen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab Dezember 201 6. Die Beschwerdegegnerin erliess darauf am 5. August 2020 zu Recht einen Vorbescheid, da mit der in Aussicht gestellten unveränderten Ausrichtung der laufenden

Dreiviertelsrente dem Antrag des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entsprochen wurde.

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ist nun aber eine dreissigtägige Frist zur Geltendmachung von Einwänden zu beachten. Da der Vorbescheid am 5. August 2020 und die angefochtene Verfügung am 1 9. August 2020 erging, ist diese Frist nicht eingehalten. Dem Beschwerdeführer wurde damit die Möglichkeit genom men, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Dies stellt eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Nicht gefolgt werden kann dabei der Argumentation der Beschwerdegegnerin soweit sie vorbringt, dass sich der materielle Leistungsanspruch weiterhin in Ab klärung befinde und die angefochtene Verfügung lediglich die Nachzahlung der (unbestrittenen) Dreiviertelsrente beschlage (Urk. 7). So geht der ergangene Vor bescheid ausdrücklich von einem unveränderten Gesundheitszustand aus, was revisionsrechtlich einen Anspruch au f einen die bisherige Dreiviertelsrente über steigenden Leistungsanspruch ausschliesst. Auch der angefochtenen Verfügung ist kein Hinweis auf eine weitergehende Anspruchsprüfung zu entnehmen und auch nicht darauf, dass lediglich die Rentennachzahlung im unbestrittenen Um fang Thema ist . Im Gegenteil wurde explizit verfügt: «Es besteht Anspruch auf eine dreiviertel Invalidenrente.». 2.2

Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 9. August 2020 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Durchführung des Vorbescheidverfahrens . 3.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V er fügung vom 1 9. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mi ttels Vorbescheid mit (Art. 57a des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einw ände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

E. 1.2 Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungs beeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 74 ter IVV).

E. 2 6. Oktober 2020 be antragte die Beschwerde gegnerin, es sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei das Verfahrens bis zur materiellen Abklärung zu sistieren (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Nach ergangener Mitteilung über den unveränderten Anspruch auf eine Dreivier telsrente mit Schreiben vom 2 6. Juni 2020 stellte die Vertreterin des Beschwerde führers mit Schreiben vom 2 9. Juli 2020 einen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab Dezember 201 6. Die Beschwerdegegnerin erliess darauf am 5. August 2020 zu Recht einen Vorbescheid, da mit der in Aussicht gestellten unveränderten Ausrichtung der laufenden

Dreiviertelsrente dem Antrag des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entsprochen wurde.

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ist nun aber eine dreissigtägige Frist zur Geltendmachung von Einwänden zu beachten. Da der Vorbescheid am 5. August 2020 und die angefochtene Verfügung am 1 9. August 2020 erging, ist diese Frist nicht eingehalten. Dem Beschwerdeführer wurde damit die Möglichkeit genom men, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Dies stellt eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Nicht gefolgt werden kann dabei der Argumentation der Beschwerdegegnerin soweit sie vorbringt, dass sich der materielle Leistungsanspruch weiterhin in Ab klärung befinde und die angefochtene Verfügung lediglich die Nachzahlung der (unbestrittenen) Dreiviertelsrente beschlage (Urk. 7). So geht der ergangene Vor bescheid ausdrücklich von einem unveränderten Gesundheitszustand aus, was revisionsrechtlich einen Anspruch au f einen die bisherige Dreiviertelsrente über steigenden Leistungsanspruch ausschliesst. Auch der angefochtenen Verfügung ist kein Hinweis auf eine weitergehende Anspruchsprüfung zu entnehmen und auch nicht darauf, dass lediglich die Rentennachzahlung im unbestrittenen Um fang Thema ist . Im Gegenteil wurde explizit verfügt: «Es besteht Anspruch auf eine dreiviertel Invalidenrente.».

E. 2.2 Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 9. August 2020 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Durchführung des Vorbescheidverfahrens .

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Dispositiv
  1. 1.1      Mit Vorbescheid vom 25. November 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk.  8 /130) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügungen vom 10. März (und 5. April) 2011 fest (Urk.  8 /138, Urk.  8 /140). Mit Mitteilung vom 22. April 2014 wurde der unveränderte Rentenanspruch bestätigt (Urk.  8 /210). Im Zuge einer weiteren revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. April 2017 die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (Urk.  8 /265) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 27. Februar 2018 fest (Urk.  8 /278). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2
  2. September 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies ( Urk.  8/293). 1.2      Diese leitete in der Folge die psychiatrische Begutachtung des Versicherten in die Wege; das entsprechende Gutachten datiert vom
  3. Juni 2020 ( Urk.  8/310). Mit Mitteilung vom 2
  4. Juni 2020 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den unveränderten Rentenanspruch ( Urk.  8/313). Mit E-Mail vom 3
  5. Juni 2020 for derte die Vertreterin des Versicherten bei der IV-Stelle die entscheidrelevanten Unterlagen an ( Urk.  8/314). Diese wurden am
  6. Juli 2020 ( Urk.  8/316) versendet. Mit Schreiben vom 2
  7. Juli 2020 stellte die Rechtsvertreterin den Antrag, es sei dem Versicherten ab Dezember 2016 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk.  8/320). Mit Vorbescheid vom
  8. August 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten – ausgehend von einem unveränderten Gesundheitszustand – die Weitera us rich - tung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht ( Urk.  8/323). Mit E-Mail vom 1
  9. August 2020 verlangte die Vertreterin des Versicherten von der IV-Stelle das aktuelle Feststellungsblatt . Gleichentags erging die Antwort, dass - ausser einem Verrechnungsantrag bzw. einem Drittauszahlungsgesuch - keine weiteren als die zugestellten Akten vorlägen ( Urk.  8/324). Mit Verfügung vom 1
  10. August 2020 bestätigte die IV-Stelle die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente ( Urk.  2 ). Gegen den Vorbescheid vom
  11. August 2020 erhob die Vertreterin des Versicher ten am 1
  12. September 2020 vorsorglich Einwand ( Urk.  8/334).
  13. Gegen die Verfügung vom 1
  14. August 2020 erhob die Vertreterin des Versicherten am 2
  15. September 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab Dezember 2016 eine ganze Rente zuzu sprechen, unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin; weiter sei die vorliegende Beschwerde bis zum Abschluss des gleichzeitig laufenden Vorbescheidverfahrens der Beschwerdegegnerin zu sistieren (Urk. 1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  16. Oktober 2020 be antragte die Beschwerde gegnerin, es sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei das Verfahrens bis zur materiellen Abklärung zu sistieren (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mi ttels Vorbescheid mit ( Art.  57a des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einw ände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). 1.2      Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungs beeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden ( Art.  74 ter IVV).
  18. 2.1      Nach ergangener Mitteilung über den unveränderten Anspruch auf eine Dreivier telsrente mit Schreiben vom 2
  19. Juni 2020 stellte die Vertreterin des Beschwerde führers mit Schreiben vom 2
  20. Juli 2020 einen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab Dezember 201
  21. Die Beschwerdegegnerin erliess darauf am
  22. August 2020 zu Recht einen Vorbescheid, da mit der in Aussicht gestellten unveränderten Ausrichtung der laufenden Dreiviertelsrente dem Antrag des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entsprochen wurde.      Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ist nun aber eine dreissigtägige Frist zur Geltendmachung von Einwänden zu beachten. Da der Vorbescheid am
  23. August 2020 und die angefochtene Verfügung am 1
  24. August 2020 erging, ist diese Frist nicht eingehalten. Dem Beschwerdeführer wurde damit die Möglichkeit genom men, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Dies stellt eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.      Nicht gefolgt werden kann dabei der Argumentation der Beschwerdegegnerin soweit sie vorbringt , dass sich der materielle Leistungsanspruch weiterhin in Ab klärung befinde und die angefochtene Verfügung lediglich die Nachzahlung der (unbestrittenen) Dreiviertelsrente beschlage ( Urk.  7). So geht der ergangene Vor bescheid ausdrücklich von einem unveränderten Gesundheitszustand aus, was revisionsrechtlich einen Anspruch au f einen die bisherige Dreiviertelsrente über steigenden Leistungsanspruch ausschliesst. Auch der angefochtenen Verfügung ist kein Hinweis auf eine weitergehende Anspruchsprüfung zu entnehmen und auch nicht darauf, dass lediglich die Rentennachzahlung im unbestrittenen Um fang Thema ist . Im Gegenteil wurde explizit verfügt: «Es besteht Anspruch auf eine dreiviertel Invalidenrente.». 2.2      Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1
  25. August 2020 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Durchführung des Vorbescheidverfahrens .
  26. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr.  1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  27. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V er fügung vom 1
  28. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
  29. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  30. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1’800 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  31. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri unter Beilage des Doppels von Urk.  7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  32. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  33. Juli bis und mit 1
  34. August sowie vom 1
  35. Dezember bis und mit dem
  36. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00641

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 1 9. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Vorbescheid vom 25. November 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8 /130) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügungen vom 10. März (und 5. April) 2011 fest (Urk. 8 /138, Urk. 8 /140). Mit Mitteilung vom 22. April 2014 wurde der unveränderte Rentenanspruch bestätigt (Urk. 8 /210). Im Zuge einer weiteren revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. April 2017 die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (Urk. 8 /265) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 27. Februar 2018 fest (Urk. 8 /278). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. September 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/293). 1.2

Diese leitete in der Folge die psychiatrische Begutachtung des Versicherten in die Wege; das entsprechende Gutachten datiert vom 4. Juni 2020 (Urk. 8/310). Mit Mitteilung vom 2 6. Juni 2020 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/313). Mit E-Mail vom 3 0. Juni 2020 for derte die Vertreterin des Versicherten bei der IV-Stelle die entscheidrelevanten Unterlagen an (Urk. 8/314). Diese wurden am 1. Juli 2020 (Urk. 8/316) versendet. Mit Schreiben vom 2 9. Juli 2020 stellte die Rechtsvertreterin den Antrag, es sei dem Versicherten ab Dezember 2016 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 8/320). Mit Vorbescheid vom 5. August 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten – ausgehend von einem unveränderten Gesundheitszustand – die Weitera us rich - tung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8/323). Mit E-Mail vom 1 8. August 2020 verlangte die Vertreterin des Versicherten von der IV-Stelle das aktuelle Feststellungsblatt . Gleichentags erging die Antwort, dass - ausser einem Verrechnungsantrag bzw. einem Drittauszahlungsgesuch - keine weiteren als die zugestellten Akten vorlägen (Urk. 8/324). Mit Verfügung vom 1 9. August 2020 bestätigte die IV-Stelle die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente (Urk. 2). Gegen den Vorbescheid vom 5. August 2020 erhob die Vertreterin des Versicher ten am 1 1. September 2020 vorsorglich Einwand (Urk. 8/334). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. August 2020 erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 1. September 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab Dezember 2016 eine ganze Rente zuzu sprechen, unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin; weiter sei die vorliegende Beschwerde bis zum Abschluss des gleichzeitig laufenden Vorbescheidverfahrens der Beschwerdegegnerin zu sistieren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2020 be antragte die Beschwerde gegnerin, es sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei das Verfahrens bis zur materiellen Abklärung zu sistieren (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mi ttels Vorbescheid mit (Art. 57a des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einw ände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). 1.2

Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungs beeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 74 ter IVV). 2. 2.1

Nach ergangener Mitteilung über den unveränderten Anspruch auf eine Dreivier telsrente mit Schreiben vom 2 6. Juni 2020 stellte die Vertreterin des Beschwerde führers mit Schreiben vom 2 9. Juli 2020 einen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab Dezember 201 6. Die Beschwerdegegnerin erliess darauf am 5. August 2020 zu Recht einen Vorbescheid, da mit der in Aussicht gestellten unveränderten Ausrichtung der laufenden

Dreiviertelsrente dem Antrag des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entsprochen wurde.

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ist nun aber eine dreissigtägige Frist zur Geltendmachung von Einwänden zu beachten. Da der Vorbescheid am 5. August 2020 und die angefochtene Verfügung am 1 9. August 2020 erging, ist diese Frist nicht eingehalten. Dem Beschwerdeführer wurde damit die Möglichkeit genom men, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Dies stellt eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Nicht gefolgt werden kann dabei der Argumentation der Beschwerdegegnerin soweit sie vorbringt, dass sich der materielle Leistungsanspruch weiterhin in Ab klärung befinde und die angefochtene Verfügung lediglich die Nachzahlung der (unbestrittenen) Dreiviertelsrente beschlage (Urk. 7). So geht der ergangene Vor bescheid ausdrücklich von einem unveränderten Gesundheitszustand aus, was revisionsrechtlich einen Anspruch au f einen die bisherige Dreiviertelsrente über steigenden Leistungsanspruch ausschliesst. Auch der angefochtenen Verfügung ist kein Hinweis auf eine weitergehende Anspruchsprüfung zu entnehmen und auch nicht darauf, dass lediglich die Rentennachzahlung im unbestrittenen Um fang Thema ist . Im Gegenteil wurde explizit verfügt: «Es besteht Anspruch auf eine dreiviertel Invalidenrente.». 2.2

Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 9. August 2020 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Durchführung des Vorbescheidverfahrens . 3.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V er fügung vom 1 9. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty