Sachverhalt
1.
1.1
Der 1980 geborene X.___ meldete sich am 4. April 2013 unter Hinweis auf eine im Jahr 2012 diagnostizierte psychische Erkrankung und eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und forderte den Versicherten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, sich einer sechs monatigen Cannabis- und Alkoholabstinenz zu unterziehen. Nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9 /36) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügu ng vom 4. Januar 2016 ab ( Urk. 9 /43). Die dag egen erhobene Beschwerde ( Urk. 9 /44, 9/45/3-5 und 9 /48/3-10) wurde mit Urteil des hiesigen Sozialver sicherungsgerichts vom 1 6. Augus t 2017 , Nr. IV.2016.00187 ( Urk. 9 /52) in dem Sinne gutgehe issen, dass die Verfügung vom 4. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung (psychiatrische Begutachtung) an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. 1.2
Die IV-Stelle aktualisierte die medizinischen Akten durch Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte. Mit Schreiben vom 1 3. April 2018 forderte sie den Ver sicherten auf , sich einer intensiven psychiatrischen Therapie mit anschliessender Suchtmittel abstinenz zu unterziehen ( Urk. 9 /64). Mit Mitteilung vom 1 6. April 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente separat geprüft werde ( Urk. 9 /79). So dann liess die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei med. pract . Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, durchführen (Gutach ten vom 3. November 2019 [ Urk. 9 /85 ] ). Mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2020 ( Urk. 9 /88) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nach Einwendungen des Versicherten ( Urk. 9/8 9 und Urk. 9 /100) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung v om 2 4. August 2020 ( Urk.
2) ab . 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 6. September 2020 Beschwerde und bean tragte ( Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 2 4. August 2020 sei aufzuheben und es seien ihm die geset zlichen Leistungen insbesondere eine g anze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreter in. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 10 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2 1. 2 . 1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2 = Urk. 9/111 ), dass d as psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___
vom 3. November 2019 ergeben habe , dass der Beschwerdeführer ab
5. Mai 2019 bis 1 7. September 2019 in seiner bisherigen T ätigkeit als Hilfskoch zu 50 %
und ab 1 8. September 2019 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die volle Arbeitsun fähigkeit in den Jahren 2014 und 2017 seien nur für die Dauer der stationären Behandlung ausgewiesen gewesen. Das Wartejahr habe damit
im Mai 2019 zu laufen begonnen und ab 1 8. September 2019 bestehe
in einer angepassten
Tätig keit , verstanden als Tätigkeiten in einem strukturierten Umfeld ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, ohne Zeitdruck, ohne Verantwortung für andere und ohne Kundenkontakt eine 100 % ige Arbeits fähigkeit .
Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb der einjährigen Warte zeit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Der Gutachter habe eine ausführliche Anamnese erhoben, mit spontanen An gaben, aktuellen Beschwerden, Tagesablauf, soziobiografischer Anamnese, soma tischer Anamnese, Sucht-, Familien- und psychiatrischer Anamnese. Die aktuelle Medikation sei abgefragt und Angaben über die Zukunft erfragt worden. Ausser dem sei eine gezielte Befragung zur ADHS-Symptomatik durchgeführt und ein objektiver Befund erhoben worden. Die Untersuchung sei deshalb nicht mangel haft und d er Gutachter habe nachvollziehbar hergeleitet, dass sich unte r der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung eine gewisse psychisch e Stabilisierung eingestellt habe, keine schwerw iegende psychische Störung vorlie g e u nd es unwahrscheinlich erscheine , dass für die bestätigte rezidivierende depressive Störung schwere Episoden stattgefunden hätten. Auch seien d ie Voraussetzungen für eine p osttraumatische Belastungsstörung nicht er füllt, was auch für das auslösende Trauma gelte . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 6 f. ),
das Gutachten von med. pract . Y.___ weise Mängel auf , die bereits im Einwand gegen den Vorbescheid geltend gemacht worden seien . So habe die Untersuchung nur gerade 30 Minuten gedauert . Dabei seien dem Gutachten keine Angaben über die Dauer der Exploration zu entnehmen und die Beschwerdegegnerin habe keine Bemühungen unternommen um abzuklären, ob die Evaluation effektiv sorgfältig und in genügender Zeit vorgenommen worden sei. Im Einwand sei auch dargelegt worden (S. 7 f. ) , dass die Einschätzung des Gutachters von den Angabe n
ver schiedener Arztberichte abweiche
und nicht begründet werde, weshalb die ab weichenden Diagnose n der behandelnden Ärzte der letzten fünf Jahre unzutreffend gewesen seien. Der Gutachter lege auch nicht dar ,
worauf er die
Arbeitsfähigkeit seit der Anmeldung im Jahre 2013 ab ge stützt habe . Es treffe auch nicht zu, d ass keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weil die Voraussetzungen f ür ein auslösendes Trauma fehlten. Denn die behandelnde Ärztin Dr. Z.___
habe darauf hingewiesen , dass er durch seine Eltern erhebliche Gewalt sowohl physischer wie auch psychischer Natur erlebt habe. Auch habe der Gutachter keine Fremdanamnese erhoben und die Abklärung en betr effend
das invaliditätsbedingte Suchtverhalten als zentrale Frage des Rück weisungsurteils habe der Gutachter nicht verstanden (S. 8 f.). Der Gutachter hab e auch die vom Bundesgericht ausgearbeitete Indikatorenprüfung durch ein eigenes Schema zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ersetzt und die Antworten nicht begründet. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter mit Verweis auf die Arbeitsstelle im geschützten Rahmen und eine r freiwillige n Tätigkeit als Fuss balltrainer auf eine volle Arbeitsfähigkeit schliesse . D as Gutachten sei deshalb nicht verwertbar. Aufgrund der von den behandelnden Ärzten vorgelegten Berichten und aus den Berichten der Beschäftigungsprogramme gehe hervor, dass er seit dem Jahr 2010 in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vollständig beein trächtigt sei und er es trotz aller Willensanstrengung nicht schaffe, das 50 %
P ensum an einer Arbeitsstelle im zweiten Arbeitsmarkt wahrzunehmen, geschweige denn, auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig zu sein. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sei deshalb ausgewiesen (S. 9 f.). 3. 3.1
Bezüglich der medizinischen Akten seit 2013 wird auf E. 3 des Urteils vom 1 6. August 2017 ( Urk. 9/52) verwiesen. 3.2
Im Urteil vom 1 6. August 2017 ( Urk. 9/52) zog das hiesige Gericht in Erwägung (E. 4.1 ), der im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung knapp 36-jährige Beschwerdeführer sei ausgewiesenermassen alkohol- und cannabisabhängig . Da bei sei unbestritten , dass er die ihm im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegte mindestens sechsmonatige vollständige Abstinenz von Cannabis und Alkoho l insoweit nicht eingehalten habe , als er zwar den Konsum anlässlich einer stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik A.___ zu reduzieren vermocht habe , die vollständige Abstinenz aber nicht erreicht worden sei . Neben der Suchterkrankung seien weitere Diagnosen akten kundig. So seien durch die A.___ ein ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyper aktivitätsstörung), eine remittierte depressive Störung und als Vordiagnose eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer komplexen posttraumatische n Belastungsstörung festgehalten worden . Die behandelnde Dr. med.
Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
habe zudem eine rezidi vierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert.
Die vorhandenen medizin ischen Unterlagen ergä ben damit, dass beim Beschwerdeführer zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer E rkran kung Wechselwirkungen bestünden. I n diesem Zusammenhang f alle
auch auf, dass die behandelnde Ärztin auf eine Suchtproblematik (Cannabiskonsum) bereits seit dem zehnten Lebensjah r des Beschwerdeführers hinweise , was ,
insofern dies zutreffe , eine bereits frühkindli che psychische Störung nahelege. Demgegenüber folge aus einer leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin betref fend Sonderschulmassnahmen aus dem Jahr 1992, dass offenbar bei der damaligen, heute aber nicht aktenkundigen Aktenlage, eine Platzierung des Beschwerdeführers im Sonderschulheim aus erzieherischen und familiären Grün den und nicht aufgrund eines Gesundheitsschadens erfolgt sei. Aus dem IK-Auszug ergebe sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1998 bis ins Jahr 2012 bei verschiedenen Arbeitgebern — oftmals über Stellenver mittlungsbüros — angestellt gewesen sei und zum Teil jährliche Einkomm en bis Fr. 43‘000.-- erzielt habe , was an einer langjährigen A rbeitsunfähigkeit zweifeln lasse (E. 4.2) .
Mit Blick auf die damals noch geltende Rechtsprechung zu Suchterkrankungen und allfälliger Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ( vgl. Urteil des Bundgerichts 8C_906/2013 vom 2 3. Mai 2014 E. 2.2 ) wies das hiesige Gericht darauf hin , dass nicht ausgeschlossen werden könne , dass es sich vorliegend um eine se kundäre Sucht problematik handle und dementsprechend eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete G esundheits störung zugrunde liege , welche zumindest eine erhebliche Teilursac he des Sucht geschehens darstelle und sich zur Klärung dieser Frage eine psychiatrische Begutachtung auf dränge (E. 5.2 des Urteils) . 3. 3
Im Bericht der Klinik B.___ , Z entrum C.___, vom 21. Februar 2018 ( Urk. 9/61/2-6) führt e die Oberärztin Dr. med. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe vom 2 1. Juni bis 2 9. September 2017 mehrheitlich regel mässig und zuverlässig ein multimodales Therapieprogramm bestehend aus sechs Halbtagesmodulen in der Gruppe, mit wöchentlich integriert en psychiatrisch -psychotherapeutischen Einzelgesprächen und sozialdienstliche r Unterstützung bei Bedarf, besucht. Beim Austritt aus dem intensivtagesklinischen Umfeld sei er in ein niederfrequentes Gruppenprogramm der Poliklinik des C.___ eingetreten mit je einmal wöchentlicher Teilnahme in einer Ergotherapiegruppe und einer Psychoedukationgruppe . Dort hätten intermittierend Fehlzeiten bestanden und die letztmalige Teilnahme sei am 5. Februar 2018 erfolgt und seither sei er nicht mehr erschienen. M it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin die Diagnosen (S. 3 f.) r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einfache Aktivitäten, Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 1. Juni bis 2 9. September 2017 attestiert (S. 2). 3. 4
Dr. med. univ. E.___ , Oberarzt Psychiatrie am Zentrum F.___ ,
führte im Bericht vom 1 2. März 2019
( Urk. 9/78 ) aus, der Beschwerde führer h abe sich im Mai 2018 aufgrund einer Schaden minderung s a uflage gemeldet und es hätten drei Sitzungen stattgefunden mit
– soweit beurteilbar – stabilem Verlauf. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte d er Arzt eine einfache Akt ivitäts- und Aufmerksamkeitsstörun g (ICD-10 F90 .0 ). Zum psychopathologischen Befund führ t er aus, der Beschwerdeführer sei w ach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person vollständig orientiert. Es bestünden weder
eine Aufmerksam keits- , Auffassungs- , Konzentrations- noch eine mnestische Störung , jedoch Grübeln
aber ke in e inhaltlichen Denkstörung en und keine Ich-Störung . Im Affekt sei er euthym , die emotionale Schwingungsfähigkeit sei reduziert und Antrieb und Psychomotorik seien leicht vermindert, ohne circadiane Besonderheite
n. D er Nachtschlaf sei gestört und der Appetit ungestört. Es bestünden Ängste im Sinne von Zukunftsängsten, wobei Zwänge nicht erfragt worden seien und sich keine akute Suizidalität und k eine Fremdgefährdung
gezeigt hätten . 3. 5
Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,
führte im Bericht vom 5. Mai 2019 ( Urk. 9/81) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit
auf ( Ziff. 2. 5) : r ezidivierend depressive Episode, gegenwärtig mitte lgradig e
Episode (ICD-10 F33.1), p sychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.2), einfache A ktivitätsstörung (ICD-10 F90.0), Verdacht auf posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) . Der Besc hwerdeführer stehe seit 2015 bei ihnen in Behandlung und in dieser Zeit sei es zu mehrmaligen rezidivierenden dep ressiven Episoden gekommen, di e meistens im
Frühjahr und im Herbst auf treten würden ( Ziff. 2.1). Es werde als Therapie weiterhin wöchentlich eine integrative psycho therapeutische Massnahme mit Einsatz von Gesprächstherapie sowie verhaltens therape utisch basierten Verfahren, unter medikamentöser Behandlung mit Anti depressiva und Stimulanzien , durchgeführt ( Ziff. 2.8) und die prognostizierte Arbeitsfähigkeit betrage ca. 50 % ( Ziff. 2.7). 3. 6
Gemäss dem in Umsetzung des Gerichtsurteils durch die Beschwerdegegnerin ein geholten psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2019 ( Urk. 9/85) stellte med. pract . Y.___
gestützt auf seine Untersuchung vom 1 8. September 2019 die folgenden Diagnosen mit Auswi rkung auf d ie Arbeitsfähigkeit (S. 16 ) : - Einfache Aktivitäts- und Aufmer ksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Der Beschwerdeführer berichte (S. 8) , es g ehe ihm nicht so gut, aber auch nicht schlecht. Sein Problem sei, dass er jeden Morgen verschlafe. Heute habe er es aus Not hinbekommen, pünktlich zu erscheinen. Er habe viel mit Fussball zu tun, trainiere Kinder, etwa dreimal in der Woche. Sonst komme er nicht auf den Punkt, was er erreichen möchte. L etztlich
wolle er normal wie jeder andere arbeiten kön nen und zum Beispiel eine Ausbildung a ls Hundetrainer machen . Er habe selber einen Hund. Er habe Mühe mit Menschen umzugehen. Meist sei er ruhig, aber irgendwann sei es auch genug. Zur Untersuchung sei er mit dem Auto einer Cousine gekommen. Letzte Woche sei er ganz zu Hause geblieben. Er habe es zuerst nicht geschafft, früh aufzu stehen und danach habe er sich zu sehr ge schämt. Anfangs habe er Probleme gehabt , einzuschlafen. M ittlerweile sei es um gekehrt und er höre den Wecker nicht. Er mache sich darüber Sor gen. E ine Schlaf labor-Untersuchung habe keinen Befund ergeben. Wenn er den Wecker nicht höre, schlafe er meistens bis 9 Uhr. Er könnte auc h später zur Arbeit kommen, g ehe dann aber auch nicht hin aus Schamgefühl. Trotzdem fühle er sich bei der Arbeit gut. Er spüre wie eine Mauer vor sich, versuche etwas zu tun und komme nicht richtig vom Fleck. Diese Phasen versu che er „ wegzuschlafen ". Zum Tages ablauf berichte er (S. 9), er stehe um 6.30 Uhr auf, arbeite im H.___ zwischen 10 und 15.30 Uhr. Dorthin fahre er mit den öffentlichen Verkehrs mitteln. Nach der Arbeit gehe er zum Fussballtraining, sonst nach Hause, wo er seinen Haushalt und di e Einkäufe erledige. Gegen 22 Uhr versuche er ins Bett zu gehen. Früher habe er Kampfsport gemacht, jetzt sei er viel mit dem Hund beschäftigt und gehe gerne wandern . Zur Suchtanamnese (S. 10) berichte der Beschwerdeführer ,
keinen Alkohol zu konsumieren und seit einem Jahr
n ikotinabstinent zu sein. In der Jugendzeit habe er verschiedene Drogen ausprobiert und f rüher ab dem 1 3. Lebensjahr etwa 20 Joints in der Woche geraucht. Seit genau dem 2 4. April 2017 sei er abstinent, rauche aber noch CBD ( Cannabidiol ) -Tabak. Als Kind sei er vom siebten bis neun ten Lebensjahr ambulant in kinderpsychiatrischer und ab 2012 für drei Jahre bei Frau I.___ in ambulanter Behandlung gewesen. Seit 2015 stehe er fortlaufend bei Frau J.___ in Behandlung, wobei er etwa einmal in der Woche zu ihr gehe. In der Psychotherapie bespreche er alltägliche Dinge, über die Ernährung, über soziale Kontakte, über Zukunftsperspektiven und die Befindlichkeit. Ausser dem bekomme er Rat, wie er besser einschlafen oder den Alltag meistern könne. Bei der jetzigen Therapeutin fühle er sich wohl, sie verstehe ihn gut und einige Sachen hätten sich gebessert. Er leide aber weiterhin unter mangelndem Selbst vertrauen und ausgeprägten Schuldgefühlen (S. 11) . Auf gezielte Befragung zur ADHS-Problematik berichte te der Beschwerdeführer, er vergesse sehr viel . D as Aufräumen falle ihm schwer, er könne auch nicht lange an etwas dranbleiben . Es sei ihm schnell langweilig und die Konzentration lasse nach. F rüher habe er Sachen, die er ungern getan habe, immer wieder verschoben. J etzt habe er sich ein Pin-Board angelegt. Früher habe er auch unter Gefühlsausbrüchen in Form von Tränen gelitten, unter der Medikation mit Elvanse sei es besser geworden. Als Kind sei er träumerisch, ruhig und zurückgezogen gewesen, dennoch s portlich aktiv (Basketball, Judo , Snowboard, Velo). Im Heim sei er oft in Sc hlägereien verwickelt gewesen. S päter habe sich sein Verhalten geändert und nun sei er eher derjenige, der Schlägereien schlichte. Vom fünfzehnten bis achtundzwanzigsten Lebensjahr habe er in einer Band Klavier und Schlagzeug
gespielt. Die Eltern hätten über ihn gesagt, dass er nicht mache, was sie woll t en und er sei für alles, was er falsch gemacht habe , bestraft und als Lügner dargestellt worden. Am Wohnort habe er in der Schule nicht mehr bleiben können, da er oft
abwesend gewesen sei und seine Hausaufgaben nicht gemacht habe. Zum Untersuchungsbefund legte der Gutachter dar (S. 13) , der Beschwerdeführer präsentiere sich in altersentsprechende m
adäquatem Allgemein- und Ernährungs zustand. Er sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert und es seien keine Auffassungs
- und Konzentrationsstörungen vorhanden. Das Gedächtnis sei in takt, der Antrieb ruhig und er
beschreibe sich selber als gehemmt . Das formale Denken sei geordnet, ohne Wahn, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Para m nesien . Ebenfalls seien keine Störun gen des Ich-Erlebens eruierbar . Der Beschwerdeführer
selber beschreibe ep isodisch auftretende depressive Stimmungseinbrüche, welche spontan remittier ten . Er berichte über ausgeprägte Scham und In suffizienzgefühle und ausserdem eine verminderte Emotionskontrolle, die jedoch
unter entsprechender Behandlung aufgefangen würden . Glaubhaft verneine er eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Subjektiv beschreibe er aber e ine Aufwach störung . Unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen legte der Gut achter dar, der Beschwerdeführer weise leichte Einschränkungen der Funktionen, Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit auf. Grundsätzlich seien einfache Tätigkeiten in einem strukturierten Umfeld, ohne besondere Anforder ungen an das Anpassungsvermögen
und ohne Tätigkeiten in einer verantwortungsvollen Position , mindestens im Umfang von 80 % möglich. Das Profil entspreche der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kochhilfe (S. 23). R etrospektiv
ergebe sich in Würdigung der Befunde w ährend des stationären Auf e nthalt es in der p sychiatrischen K linik A.___ 2014 und während der teilstationären Behandlung im Z entrum C.___ 2017 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Dr. G.___
habe am 5. Mai 2019 eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % bis auf Weiteres attestiert . Sowohl die remittierte depressive Störung als auch die Dysthymie könnten jedoch keine längerdauernde krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit begründen und trotz der attestierten Arbeitsun fähigkeit von 50 % bis auf Weiteres erscheine der Verlauf des Beschwerd e führers im Laufe des aktuellen Jahres als stabil, sodass mindestens seit dem Zeitpunkt der Exploration von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ,
wie beschrieben auszugehen sei (S. 27). In einer optimal angepassten Tätigkeit, das heisse einer Tätigkeit mit strukturiertem Umfeld, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, ohne Zeitdruck und ohne Verantwortung für andere und ohne Kundenkontakt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 24). 4 . 4.1
Nach der früheren Rechtsprechung, welche auch dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 6. August 2017 zu Grunde lag ( Urk. 9/52), be gründet e eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Ver bindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körper lichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Seit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 (BGE 145 V 215) fallen nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome beziehungs weise Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungs rechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht (BGE 145 V 215 E. 6). Wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen ist mittels eines strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 7). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.3). 4.2
Im Gutachten von med. pract . Y.___ vom 3. November 2019 ( Urk. 9/85) wurde im Hinblick auf die - gegebenenfalls mittlerweile abstinente - Cannaboidabhängig keit keine Diagnose nach internationalem Klassifikationssystem gestellt, sondern nur auf die entsprechenden Diagnosestellungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen verwiesen (vgl. S. 16; vgl. auch S. 15, S. 26). Die Frage der Beschwer degegnerin, ob sich die vom Beschwerdeführer angegebene Abstinenz labor che misch verifizieren lasse, mit welcher med. pract . Y.___ zur Durchführung oder Veranlassung entsprechender Untersuchungen aufgefordert worden war, ver stand med. pract . Y.___ rein theoretisch (S. 27). Er hiel t fest, er gehe davon aus, dass eine quantitative Laboranalyse zwischen einem THC-(Tetrahydrocannabinol)- und einem CBD-Konsum differenzieren könne, wobei dies ergänzend bei einer Laborstelle nachzufragen sei (S. 27).
Trotz somit dennoch unklarer Suchtmittelabhängigkeit veranlasste die Beschwerdegegnerin weder eine Ergänzung der Begutachtung noch andere dies bezügliche Abklärungen. Angesichts der Bedeutung, welcher der Suchtmittel abhängigkeit im gesamten Verlauf seit 2012 beigemessen worden war, und der für die IV-Stelle grundsätzlich verbindlichen Erwägungen des Urteils vom 16. August 2017 (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_941/20 12 vom 2 0. März 2013 E. 4.3.2) , ist dies ungenügend. Auch mit Blick auf das gemäss BGE 145 V 215 nun massgebliche strukturierte Beweisverfahren ist die Frage, ob neben den an deren Diagnosen auch weiterhin ein Abhängigkeitssyndrom besteht, und ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die Abhängigkeit ganz oder weitgehend zu überwinden, bedeutend. 4.3
4.3.1
Aufgrund der grundsätzlich verbindlichen Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 6. April 2017 war durch die IV-Stelle auch ergänzend abzuklären, ob der Suchtmittelerkrankung eine ausreichend schwere und für die Entwicklung einer Suchtmittelerkrankung geeignete Gesundheitsstörung zu Grunde lag, wobei durch das Gericht auch darauf hingewiesen wurde, dass bereits ab dem 10. Lebensjahr eine Suchtmittelabhängigkeit bestanden haben soll (E. 3.2).
Sodann ist aufgrund der Anmeldung vom 4. April 2013 ein Rentenanspruch ab 1. Oktober 2013 zu prüfen, wobei nun gemäss BGE 145 V 215 auch in Bezug auf die Suchtmittelabhängigkeit und generell für die gesamte Dauer das strukturierte Beweisverfahren massgeblich ist.
Angesichts dieses spezifischen Auftrags und des langen Beurteilungszeitraums ist die von med. pract . Y.___ vorgenommene Auseinandersetzung mit den Vorakten und dem Verlauf unzureichend. So verneinte er das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2) mit der Begründung, die glaubhaft beschriebenen Insuffizienz- und Schamgefühle des Versicherten sowie das Fehlen eines relevanten Verstosses gegen die sozialen Normen sprächen gegen diese Diagnose ( Urk. 9/85 S. 15). Im Bericht vom 3 1. März 2015 hatte Dr. Z.___ jedoch detailliert aufgezeigt, aufgrund welcher Befunde und aus wel chen Gründen sie von der entsprechenden Diagnose ausgegangen war und hatte dargelegt, dass der Versicherte in der Vergangenheit mehrfach in Schlägereien verwickelt gewesen sei, er aber aktuell die Aggression gegen sich selber richte. Bereits geringe Fehlleistungen führten zu starken inneren Spannungen ( Urk. 9/41 S. 2). Die in den Akten vorhandenen früheren Angaben zur Kindheit und Jugend wurden sodann nicht in die Beurteilung einbezogen (vgl. Urk. 9/85 S. 4 ff., S. 15); so berichtete Dr. Z.___ am 12. Dezember 2014 neben einer emotionellen Verwahrlosung und fehlender verlässlicher Bindungsstruktur auch von andauernder physischer Gewalt bis zum zwanzigsten Altersjahr ( Urk. 9/35 S. 2, 9/61 S. 3). 4.3.2
Insbesondere aber findet sich im Gutachten von med. pract . Y.___ keine (nach vollziehbare) Darstellung der im Verlauf seit 2012 anhand von Indikatoren allen falls ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 9/85 S. 18, 9/85 S. 26 f.). Seiner « Indikatorenprüfung » legte med. pract . Y.___ den aktuellen, stabilisierten Gesundheitszustand zu Grunde ( Urk. 9/85 S. 17 f.). Eine Auseinandersetzung mit den in den zeitnahen Berichten seit 2012 attestierten Arbeitsunfähigkeiten fehlt weitgehend (vgl. insbesondere Urk. 9/10 S. 3-4, 9/14, 9/33, 9/35, 9/41, 9/61 S. 4 f., 9/81). Die Annahme von med. pract . Y.___ , nur schwere depressive Episoden seien invalidenversicherungsrechtlich relevant, ist jedenfalls überholt (vgl. Urk. 9/85 S. 18; BGE 143 V 409 ).
Nicht ausgeschlossen ist damit, dass das früher bestandene Abhängigkeitssyndrom sich zusammen mit den weiteren psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte und damit zumindest von einem befristeten Rentenanspruch auszugehen ist. 4.3.3
Auch die Behandelbarkeit eines Leidens - wie des vom Versicherten beschriebenen erheblichen Schamgefühls ( Urk. 9/85 S. 19) – hindert die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit für sich nicht.
Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Verantwortlichen des H.___ vom 4. September 2020 hatte der Versicherte vom 1 6. Juli 2013 bis 3 1. Dezember 2015 und vom 2 3. Oktober 2017 bis aktuell mit unter schiedlichen Pensumsvorgaben an ihrem Beschäftigungsprogramm teilge nommen. Es sei festzuhalten, dass es dem Versicherten seit Beginn 2013 zu kei nem Zeitpunkt gelungen sei, das vereinbarte Pensum zu erreichen. Seine Präsenz fähigkeit habe konstant bei maximal der Hälfte der vorgegebenen Präsenzzeit gelegen ( Urk. 3/3). Dieses «tatsächliche Leistungsvermögen» unter geschützten Bedingungen, welches auch aus den weiteren Akten, namentlich dem Fest stellungsblatt nach Urteil SVG vom 1 4. Februar 2020 ( Urk. 9/86 S. 4) sowie aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 5. Mai 2019 ( Urk. 9/81 S. 4-6) her vorgeht, wurde im Gutachten nicht gewürdigt. Ob angesichts dessen ohne Weiteres von einer uneingeschränkten Funktionalität im Alltag ausgegangen werden kann, ist zumindest fraglich (vgl. Urk. 9/85 S. 19).
Damit bleibt letztlich insbesondere auch unklar, ob von einem krankheitsbedingten Unvermögen, sich an soziale Normen zu halten – nämlich jeden Tag rechtzeitig und pünktlich zur Arbeit zu gehen oder sich gegebenenfalls zu entschuldigen – und von für den ersten Arbeitsmarkt aus reichenden Ressourcen auszugehen war und/oder ist (vgl. Urk. 9/41 S. 2 f.). Auf grund der vorhandenen ärztlichen Berichte – namentlich des Gutachtens von med. pract . Y.___
- lässt sich auch die Frage der aktuellen Arbeits- und Erwerbs fähigkeit nicht abschliessend beantworten. 4.4
Festzuhalten ist zudem, dass der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit und der Eröffnung des Wartejahres, welchen die IV-Stelle gestützt auf das Gut achten von med. pract . Y.___ vom 3. November 2019 und den von ihm erwähnten Bericht von Dr. G.___ vom 5. Mai 2019 ( Urk. 9/81 S. 1) auf den 5. Mai 2019 festsetzte, nicht nachvollziehbar ist. Bereits für die Zeit ab 2012 waren von verschiedenen behandelnden Ärzten Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Dr. G.___ , bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 2 4. Juni 2015 in Behandlung stand, führte aus, er habe bis anhin keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Der Versicherte sei jedoch bereits seit längerem nicht in der Lage , konstant über 50 % zu leisten ( Urk. 9/81 S. 2). Die Beschwerdegegnerin selbst hatte sodann am 1 0. April 2019 eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt noch mit der Begründung ausgeschlossen, die nötige Stabilität scheine noch nicht vor handen und dies , obwohl der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert hatte, den ihm bis anhin fehlenden Abschluss noch nachzuholen ( Urk. 9/86 S. 4). 4.5
Zusammenfassend ist die Sache auch angesichts der nach dem Urteil vom 16. August 2017 nur ungenügend erfolgten Abklärungen erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende psychiatrische Beurteilung veranlasse und hernach über einen allfälligen (gegebenenfalls auch befristeten) Rentenanspruch seit Oktober 2013 unter Anwendung des mass geblichen strukturierten Beweisverfahrens entscheide. Die Beschwerdegegnerin wird aber auch berufliche Massnahmen zu prüfen haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5. 2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung zu.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 7. Januar 2021 einen Aufwand von 8. 3 5 Stunden und Barauslagen von Fr. 42.65 geltend gemacht ( Urk. 11 ). Dies erscheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'024.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.3
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'024.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Nef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.2 Die IV-Stelle aktualisierte die medizinischen Akten durch Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte. Mit Schreiben vom 1 3. April 2018 forderte sie den Ver sicherten auf , sich einer intensiven psychiatrischen Therapie mit anschliessender Suchtmittel abstinenz zu unterziehen ( Urk. 9 /64). Mit Mitteilung vom 1 6. April 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente separat geprüft werde ( Urk. 9 /79). So dann liess die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei med. pract . Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, durchführen (Gutach ten vom 3. November 2019 [ Urk. 9 /85 ] ). Mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2020 ( Urk. 9 /88) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nach Einwendungen des Versicherten ( Urk. 9/8 9 und Urk. 9 /100) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung v om 2 4. August 2020 ( Urk.
2) ab .
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 . 1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2 = Urk. 9/111 ), dass d as psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___
vom 3. November 2019 ergeben habe , dass der Beschwerdeführer ab
5. Mai 2019 bis 1 7. September 2019 in seiner bisherigen T ätigkeit als Hilfskoch zu 50 %
und ab 1 8. September 2019 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die volle Arbeitsun fähigkeit in den Jahren 2014 und 2017 seien nur für die Dauer der stationären Behandlung ausgewiesen gewesen. Das Wartejahr habe damit
im Mai 2019 zu laufen begonnen und ab 1 8. September 2019 bestehe
in einer angepassten
Tätig keit , verstanden als Tätigkeiten in einem strukturierten Umfeld ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, ohne Zeitdruck, ohne Verantwortung für andere und ohne Kundenkontakt eine 100 % ige Arbeits fähigkeit .
Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb der einjährigen Warte zeit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Der Gutachter habe eine ausführliche Anamnese erhoben, mit spontanen An gaben, aktuellen Beschwerden, Tagesablauf, soziobiografischer Anamnese, soma tischer Anamnese, Sucht-, Familien- und psychiatrischer Anamnese. Die aktuelle Medikation sei abgefragt und Angaben über die Zukunft erfragt worden. Ausser dem sei eine gezielte Befragung zur ADHS-Symptomatik durchgeführt und ein objektiver Befund erhoben worden. Die Untersuchung sei deshalb nicht mangel haft und d er Gutachter habe nachvollziehbar hergeleitet, dass sich unte r der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung eine gewisse psychisch e Stabilisierung eingestellt habe, keine schwerw iegende psychische Störung vorlie g e u nd es unwahrscheinlich erscheine , dass für die bestätigte rezidivierende depressive Störung schwere Episoden stattgefunden hätten. Auch seien d ie Voraussetzungen für eine p osttraumatische Belastungsstörung nicht er füllt, was auch für das auslösende Trauma gelte .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 6 f. ),
das Gutachten von med. pract . Y.___ weise Mängel auf , die bereits im Einwand gegen den Vorbescheid geltend gemacht worden seien . So habe die Untersuchung nur gerade 30 Minuten gedauert . Dabei seien dem Gutachten keine Angaben über die Dauer der Exploration zu entnehmen und die Beschwerdegegnerin habe keine Bemühungen unternommen um abzuklären, ob die Evaluation effektiv sorgfältig und in genügender Zeit vorgenommen worden sei. Im Einwand sei auch dargelegt worden (S. 7 f. ) , dass die Einschätzung des Gutachters von den Angabe n
ver schiedener Arztberichte abweiche
und nicht begründet werde, weshalb die ab weichenden Diagnose n der behandelnden Ärzte der letzten fünf Jahre unzutreffend gewesen seien. Der Gutachter lege auch nicht dar ,
worauf er die
Arbeitsfähigkeit seit der Anmeldung im Jahre 2013 ab ge stützt habe . Es treffe auch nicht zu, d ass keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weil die Voraussetzungen f ür ein auslösendes Trauma fehlten. Denn die behandelnde Ärztin Dr. Z.___
habe darauf hingewiesen , dass er durch seine Eltern erhebliche Gewalt sowohl physischer wie auch psychischer Natur erlebt habe. Auch habe der Gutachter keine Fremdanamnese erhoben und die Abklärung en betr effend
das invaliditätsbedingte Suchtverhalten als zentrale Frage des Rück weisungsurteils habe der Gutachter nicht verstanden (S. 8 f.). Der Gutachter hab e auch die vom Bundesgericht ausgearbeitete Indikatorenprüfung durch ein eigenes Schema zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ersetzt und die Antworten nicht begründet. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter mit Verweis auf die Arbeitsstelle im geschützten Rahmen und eine r freiwillige n Tätigkeit als Fuss balltrainer auf eine volle Arbeitsfähigkeit schliesse . D as Gutachten sei deshalb nicht verwertbar. Aufgrund der von den behandelnden Ärzten vorgelegten Berichten und aus den Berichten der Beschäftigungsprogramme gehe hervor, dass er seit dem Jahr 2010 in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vollständig beein trächtigt sei und er es trotz aller Willensanstrengung nicht schaffe, das 50 %
P ensum an einer Arbeitsstelle im zweiten Arbeitsmarkt wahrzunehmen, geschweige denn, auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig zu sein. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sei deshalb ausgewiesen (S. 9 f.). 3. 3.1
Bezüglich der medizinischen Akten seit 2013 wird auf E. 3 des Urteils vom 1 6. August 2017 ( Urk. 9/52) verwiesen. 3.2
Im Urteil vom 1 6. August 2017 ( Urk. 9/52) zog das hiesige Gericht in Erwägung (E. 4.1 ), der im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung knapp 36-jährige Beschwerdeführer sei ausgewiesenermassen alkohol- und cannabisabhängig . Da bei sei unbestritten , dass er die ihm im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegte mindestens sechsmonatige vollständige Abstinenz von Cannabis und Alkoho l insoweit nicht eingehalten habe , als er zwar den Konsum anlässlich einer stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik A.___ zu reduzieren vermocht habe , die vollständige Abstinenz aber nicht erreicht worden sei . Neben der Suchterkrankung seien weitere Diagnosen akten kundig. So seien durch die A.___ ein ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyper aktivitätsstörung), eine remittierte depressive Störung und als Vordiagnose eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer komplexen posttraumatische n Belastungsstörung festgehalten worden . Die behandelnde Dr. med.
Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
habe zudem eine rezidi vierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert.
Die vorhandenen medizin ischen Unterlagen ergä ben damit, dass beim Beschwerdeführer zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer E rkran kung Wechselwirkungen bestünden. I n diesem Zusammenhang f alle
auch auf, dass die behandelnde Ärztin auf eine Suchtproblematik (Cannabiskonsum) bereits seit dem zehnten Lebensjah r des Beschwerdeführers hinweise , was ,
insofern dies zutreffe , eine bereits frühkindli che psychische Störung nahelege. Demgegenüber folge aus einer leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin betref fend Sonderschulmassnahmen aus dem Jahr 1992, dass offenbar bei der damaligen, heute aber nicht aktenkundigen Aktenlage, eine Platzierung des Beschwerdeführers im Sonderschulheim aus erzieherischen und familiären Grün den und nicht aufgrund eines Gesundheitsschadens erfolgt sei. Aus dem IK-Auszug ergebe sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1998 bis ins Jahr 2012 bei verschiedenen Arbeitgebern — oftmals über Stellenver mittlungsbüros — angestellt gewesen sei und zum Teil jährliche Einkomm en bis Fr. 43‘000.-- erzielt habe , was an einer langjährigen A rbeitsunfähigkeit zweifeln lasse (E. 4.2) .
Mit Blick auf die damals noch geltende Rechtsprechung zu Suchterkrankungen und allfälliger Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ( vgl. Urteil des Bundgerichts 8C_906/2013 vom 2 3. Mai 2014 E. 2.2 ) wies das hiesige Gericht darauf hin , dass nicht ausgeschlossen werden könne , dass es sich vorliegend um eine se kundäre Sucht problematik handle und dementsprechend eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete G esundheits störung zugrunde liege , welche zumindest eine erhebliche Teilursac he des Sucht geschehens darstelle und sich zur Klärung dieser Frage eine psychiatrische Begutachtung auf dränge (E. 5.2 des Urteils) . 3. 3
Im Bericht der Klinik B.___ , Z entrum C.___, vom 21. Februar 2018 ( Urk. 9/61/2-6) führt e die Oberärztin Dr. med. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe vom 2 1. Juni bis 2 9. September 2017 mehrheitlich regel mässig und zuverlässig ein multimodales Therapieprogramm bestehend aus sechs Halbtagesmodulen in der Gruppe, mit wöchentlich integriert en psychiatrisch -psychotherapeutischen Einzelgesprächen und sozialdienstliche r Unterstützung bei Bedarf, besucht. Beim Austritt aus dem intensivtagesklinischen Umfeld sei er in ein niederfrequentes Gruppenprogramm der Poliklinik des C.___ eingetreten mit je einmal wöchentlicher Teilnahme in einer Ergotherapiegruppe und einer Psychoedukationgruppe . Dort hätten intermittierend Fehlzeiten bestanden und die letztmalige Teilnahme sei am 5. Februar 2018 erfolgt und seither sei er nicht mehr erschienen. M it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin die Diagnosen (S. 3 f.) r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einfache Aktivitäten, Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 1. Juni bis 2 9. September 2017 attestiert (S. 2). 3. 4
Dr. med. univ. E.___ , Oberarzt Psychiatrie am Zentrum F.___ ,
führte im Bericht vom 1 2. März 2019
( Urk. 9/78 ) aus, der Beschwerde führer h abe sich im Mai 2018 aufgrund einer Schaden minderung s a uflage gemeldet und es hätten drei Sitzungen stattgefunden mit
– soweit beurteilbar – stabilem Verlauf. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte d er Arzt eine einfache Akt ivitäts- und Aufmerksamkeitsstörun g (ICD-10 F90 .0 ). Zum psychopathologischen Befund führ t er aus, der Beschwerdeführer sei w ach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person vollständig orientiert. Es bestünden weder
eine Aufmerksam keits- , Auffassungs- , Konzentrations- noch eine mnestische Störung , jedoch Grübeln
aber ke in e inhaltlichen Denkstörung en und keine Ich-Störung . Im Affekt sei er euthym , die emotionale Schwingungsfähigkeit sei reduziert und Antrieb und Psychomotorik seien leicht vermindert, ohne circadiane Besonderheite
n. D er Nachtschlaf sei gestört und der Appetit ungestört. Es bestünden Ängste im Sinne von Zukunftsängsten, wobei Zwänge nicht erfragt worden seien und sich keine akute Suizidalität und k eine Fremdgefährdung
gezeigt hätten . 3. 5
Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,
führte im Bericht vom 5. Mai 2019 ( Urk. 9/81) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit
auf ( Ziff. 2. 5) : r ezidivierend depressive Episode, gegenwärtig mitte lgradig e
Episode (ICD-10 F33.1), p sychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.2), einfache A ktivitätsstörung (ICD-10 F90.0), Verdacht auf posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) . Der Besc hwerdeführer stehe seit 2015 bei ihnen in Behandlung und in dieser Zeit sei es zu mehrmaligen rezidivierenden dep ressiven Episoden gekommen, di e meistens im
Frühjahr und im Herbst auf treten würden ( Ziff. 2.1). Es werde als Therapie weiterhin wöchentlich eine integrative psycho therapeutische Massnahme mit Einsatz von Gesprächstherapie sowie verhaltens therape utisch basierten Verfahren, unter medikamentöser Behandlung mit Anti depressiva und Stimulanzien , durchgeführt ( Ziff. 2.8) und die prognostizierte Arbeitsfähigkeit betrage ca. 50 % ( Ziff. 2.7). 3. 6
Gemäss dem in Umsetzung des Gerichtsurteils durch die Beschwerdegegnerin ein geholten psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2019 ( Urk. 9/85) stellte med. pract . Y.___
gestützt auf seine Untersuchung vom 1 8. September 2019 die folgenden Diagnosen mit Auswi rkung auf d ie Arbeitsfähigkeit (S. 16 ) : - Einfache Aktivitäts- und Aufmer ksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Der Beschwerdeführer berichte (S. 8) , es g ehe ihm nicht so gut, aber auch nicht schlecht. Sein Problem sei, dass er jeden Morgen verschlafe. Heute habe er es aus Not hinbekommen, pünktlich zu erscheinen. Er habe viel mit Fussball zu tun, trainiere Kinder, etwa dreimal in der Woche. Sonst komme er nicht auf den Punkt, was er erreichen möchte. L etztlich
wolle er normal wie jeder andere arbeiten kön nen und zum Beispiel eine Ausbildung a ls Hundetrainer machen . Er habe selber einen Hund. Er habe Mühe mit Menschen umzugehen. Meist sei er ruhig, aber irgendwann sei es auch genug. Zur Untersuchung sei er mit dem Auto einer Cousine gekommen. Letzte Woche sei er ganz zu Hause geblieben. Er habe es zuerst nicht geschafft, früh aufzu stehen und danach habe er sich zu sehr ge schämt. Anfangs habe er Probleme gehabt , einzuschlafen. M ittlerweile sei es um gekehrt und er höre den Wecker nicht. Er mache sich darüber Sor gen. E ine Schlaf labor-Untersuchung habe keinen Befund ergeben. Wenn er den Wecker nicht höre, schlafe er meistens bis 9 Uhr. Er könnte auc h später zur Arbeit kommen, g ehe dann aber auch nicht hin aus Schamgefühl. Trotzdem fühle er sich bei der Arbeit gut. Er spüre wie eine Mauer vor sich, versuche etwas zu tun und komme nicht richtig vom Fleck. Diese Phasen versu che er „ wegzuschlafen ". Zum Tages ablauf berichte er (S. 9), er stehe um 6.30 Uhr auf, arbeite im H.___ zwischen 10 und 15.30 Uhr. Dorthin fahre er mit den öffentlichen Verkehrs mitteln. Nach der Arbeit gehe er zum Fussballtraining, sonst nach Hause, wo er seinen Haushalt und di e Einkäufe erledige. Gegen 22 Uhr versuche er ins Bett zu gehen. Früher habe er Kampfsport gemacht, jetzt sei er viel mit dem Hund beschäftigt und gehe gerne wandern . Zur Suchtanamnese (S. 10) berichte der Beschwerdeführer ,
keinen Alkohol zu konsumieren und seit einem Jahr
n ikotinabstinent zu sein. In der Jugendzeit habe er verschiedene Drogen ausprobiert und f rüher ab dem 1 3. Lebensjahr etwa 20 Joints in der Woche geraucht. Seit genau dem 2 4. April 2017 sei er abstinent, rauche aber noch CBD ( Cannabidiol ) -Tabak. Als Kind sei er vom siebten bis neun ten Lebensjahr ambulant in kinderpsychiatrischer und ab 2012 für drei Jahre bei Frau I.___ in ambulanter Behandlung gewesen. Seit 2015 stehe er fortlaufend bei Frau J.___ in Behandlung, wobei er etwa einmal in der Woche zu ihr gehe. In der Psychotherapie bespreche er alltägliche Dinge, über die Ernährung, über soziale Kontakte, über Zukunftsperspektiven und die Befindlichkeit. Ausser dem bekomme er Rat, wie er besser einschlafen oder den Alltag meistern könne. Bei der jetzigen Therapeutin fühle er sich wohl, sie verstehe ihn gut und einige Sachen hätten sich gebessert. Er leide aber weiterhin unter mangelndem Selbst vertrauen und ausgeprägten Schuldgefühlen (S. 11) . Auf gezielte Befragung zur ADHS-Problematik berichte te der Beschwerdeführer, er vergesse sehr viel . D as Aufräumen falle ihm schwer, er könne auch nicht lange an etwas dranbleiben . Es sei ihm schnell langweilig und die Konzentration lasse nach. F rüher habe er Sachen, die er ungern getan habe, immer wieder verschoben. J etzt habe er sich ein Pin-Board angelegt. Früher habe er auch unter Gefühlsausbrüchen in Form von Tränen gelitten, unter der Medikation mit Elvanse sei es besser geworden. Als Kind sei er träumerisch, ruhig und zurückgezogen gewesen, dennoch s portlich aktiv (Basketball, Judo , Snowboard, Velo). Im Heim sei er oft in Sc hlägereien verwickelt gewesen. S päter habe sich sein Verhalten geändert und nun sei er eher derjenige, der Schlägereien schlichte. Vom fünfzehnten bis achtundzwanzigsten Lebensjahr habe er in einer Band Klavier und Schlagzeug
gespielt. Die Eltern hätten über ihn gesagt, dass er nicht mache, was sie woll t en und er sei für alles, was er falsch gemacht habe , bestraft und als Lügner dargestellt worden. Am Wohnort habe er in der Schule nicht mehr bleiben können, da er oft
abwesend gewesen sei und seine Hausaufgaben nicht gemacht habe. Zum Untersuchungsbefund legte der Gutachter dar (S. 13) , der Beschwerdeführer präsentiere sich in altersentsprechende m
adäquatem Allgemein- und Ernährungs zustand. Er sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert und es seien keine Auffassungs
- und Konzentrationsstörungen vorhanden. Das Gedächtnis sei in takt, der Antrieb ruhig und er
beschreibe sich selber als gehemmt . Das formale Denken sei geordnet, ohne Wahn, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Para m nesien . Ebenfalls seien keine Störun gen des Ich-Erlebens eruierbar . Der Beschwerdeführer
selber beschreibe ep isodisch auftretende depressive Stimmungseinbrüche, welche spontan remittier ten . Er berichte über ausgeprägte Scham und In suffizienzgefühle und ausserdem eine verminderte Emotionskontrolle, die jedoch
unter entsprechender Behandlung aufgefangen würden . Glaubhaft verneine er eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Subjektiv beschreibe er aber e ine Aufwach störung . Unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen legte der Gut achter dar, der Beschwerdeführer weise leichte Einschränkungen der Funktionen, Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit auf. Grundsätzlich seien einfache Tätigkeiten in einem strukturierten Umfeld, ohne besondere Anforder ungen an das Anpassungsvermögen
und ohne Tätigkeiten in einer verantwortungsvollen Position , mindestens im Umfang von 80 % möglich. Das Profil entspreche der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kochhilfe (S. 23). R etrospektiv
ergebe sich in Würdigung der Befunde w ährend des stationären Auf e nthalt es in der p sychiatrischen K linik A.___ 2014 und während der teilstationären Behandlung im Z entrum C.___ 2017 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Dr. G.___
habe am 5. Mai 2019 eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % bis auf Weiteres attestiert . Sowohl die remittierte depressive Störung als auch die Dysthymie könnten jedoch keine längerdauernde krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit begründen und trotz der attestierten Arbeitsun fähigkeit von 50 % bis auf Weiteres erscheine der Verlauf des Beschwerd e führers im Laufe des aktuellen Jahres als stabil, sodass mindestens seit dem Zeitpunkt der Exploration von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ,
wie beschrieben auszugehen sei (S. 27). In einer optimal angepassten Tätigkeit, das heisse einer Tätigkeit mit strukturiertem Umfeld, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, ohne Zeitdruck und ohne Verantwortung für andere und ohne Kundenkontakt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 24). 4 . 4.1
Nach der früheren Rechtsprechung, welche auch dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 6. August 2017 zu Grunde lag ( Urk. 9/52), be gründet e eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Ver bindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körper lichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Seit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 (BGE 145 V 215) fallen nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome beziehungs weise Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungs rechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht (BGE 145 V 215 E. 6). Wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen ist mittels eines strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 7). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.3). 4.2
Im Gutachten von med. pract . Y.___ vom 3. November 2019 ( Urk. 9/85) wurde im Hinblick auf die - gegebenenfalls mittlerweile abstinente - Cannaboidabhängig keit keine Diagnose nach internationalem Klassifikationssystem gestellt, sondern nur auf die entsprechenden Diagnosestellungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen verwiesen (vgl. S. 16; vgl. auch S. 15, S. 26). Die Frage der Beschwer degegnerin, ob sich die vom Beschwerdeführer angegebene Abstinenz labor che misch verifizieren lasse, mit welcher med. pract . Y.___ zur Durchführung oder Veranlassung entsprechender Untersuchungen aufgefordert worden war, ver stand med. pract . Y.___ rein theoretisch (S. 27). Er hiel t fest, er gehe davon aus, dass eine quantitative Laboranalyse zwischen einem THC-(Tetrahydrocannabinol)- und einem CBD-Konsum differenzieren könne, wobei dies ergänzend bei einer Laborstelle nachzufragen sei (S. 27).
Trotz somit dennoch unklarer Suchtmittelabhängigkeit veranlasste die Beschwerdegegnerin weder eine Ergänzung der Begutachtung noch andere dies bezügliche Abklärungen. Angesichts der Bedeutung, welcher der Suchtmittel abhängigkeit im gesamten Verlauf seit 2012 beigemessen worden war, und der für die IV-Stelle grundsätzlich verbindlichen Erwägungen des Urteils vom 16. August 2017 (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_941/20
E. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 vom 2 0. März 2013 E. 4.3.2) , ist dies ungenügend. Auch mit Blick auf das gemäss BGE 145 V 215 nun massgebliche strukturierte Beweisverfahren ist die Frage, ob neben den an deren Diagnosen auch weiterhin ein Abhängigkeitssyndrom besteht, und ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die Abhängigkeit ganz oder weitgehend zu überwinden, bedeutend. 4.3
4.3.1
Aufgrund der grundsätzlich verbindlichen Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 6. April 2017 war durch die IV-Stelle auch ergänzend abzuklären, ob der Suchtmittelerkrankung eine ausreichend schwere und für die Entwicklung einer Suchtmittelerkrankung geeignete Gesundheitsstörung zu Grunde lag, wobei durch das Gericht auch darauf hingewiesen wurde, dass bereits ab dem 10. Lebensjahr eine Suchtmittelabhängigkeit bestanden haben soll (E. 3.2).
Sodann ist aufgrund der Anmeldung vom 4. April 2013 ein Rentenanspruch ab 1. Oktober 2013 zu prüfen, wobei nun gemäss BGE 145 V 215 auch in Bezug auf die Suchtmittelabhängigkeit und generell für die gesamte Dauer das strukturierte Beweisverfahren massgeblich ist.
Angesichts dieses spezifischen Auftrags und des langen Beurteilungszeitraums ist die von med. pract . Y.___ vorgenommene Auseinandersetzung mit den Vorakten und dem Verlauf unzureichend. So verneinte er das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2) mit der Begründung, die glaubhaft beschriebenen Insuffizienz- und Schamgefühle des Versicherten sowie das Fehlen eines relevanten Verstosses gegen die sozialen Normen sprächen gegen diese Diagnose ( Urk. 9/85 S. 15). Im Bericht vom 3 1. März 2015 hatte Dr. Z.___ jedoch detailliert aufgezeigt, aufgrund welcher Befunde und aus wel chen Gründen sie von der entsprechenden Diagnose ausgegangen war und hatte dargelegt, dass der Versicherte in der Vergangenheit mehrfach in Schlägereien verwickelt gewesen sei, er aber aktuell die Aggression gegen sich selber richte. Bereits geringe Fehlleistungen führten zu starken inneren Spannungen ( Urk. 9/41 S. 2). Die in den Akten vorhandenen früheren Angaben zur Kindheit und Jugend wurden sodann nicht in die Beurteilung einbezogen (vgl. Urk. 9/85 S. 4 ff., S. 15); so berichtete Dr. Z.___ am 12. Dezember 2014 neben einer emotionellen Verwahrlosung und fehlender verlässlicher Bindungsstruktur auch von andauernder physischer Gewalt bis zum zwanzigsten Altersjahr ( Urk. 9/35 S. 2, 9/61 S. 3). 4.3.2
Insbesondere aber findet sich im Gutachten von med. pract . Y.___ keine (nach vollziehbare) Darstellung der im Verlauf seit 2012 anhand von Indikatoren allen falls ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 9/85 S. 18, 9/85 S. 26 f.). Seiner « Indikatorenprüfung » legte med. pract . Y.___ den aktuellen, stabilisierten Gesundheitszustand zu Grunde ( Urk. 9/85 S. 17 f.). Eine Auseinandersetzung mit den in den zeitnahen Berichten seit 2012 attestierten Arbeitsunfähigkeiten fehlt weitgehend (vgl. insbesondere Urk. 9/10 S. 3-4, 9/14, 9/33, 9/35, 9/41, 9/61 S. 4 f., 9/81). Die Annahme von med. pract . Y.___ , nur schwere depressive Episoden seien invalidenversicherungsrechtlich relevant, ist jedenfalls überholt (vgl. Urk. 9/85 S. 18; BGE 143 V 409 ).
Nicht ausgeschlossen ist damit, dass das früher bestandene Abhängigkeitssyndrom sich zusammen mit den weiteren psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte und damit zumindest von einem befristeten Rentenanspruch auszugehen ist. 4.3.3
Auch die Behandelbarkeit eines Leidens - wie des vom Versicherten beschriebenen erheblichen Schamgefühls ( Urk. 9/85 S. 19) – hindert die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit für sich nicht.
Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Verantwortlichen des H.___ vom 4. September 2020 hatte der Versicherte vom 1 6. Juli 2013 bis 3 1. Dezember 2015 und vom 2 3. Oktober 2017 bis aktuell mit unter schiedlichen Pensumsvorgaben an ihrem Beschäftigungsprogramm teilge nommen. Es sei festzuhalten, dass es dem Versicherten seit Beginn 2013 zu kei nem Zeitpunkt gelungen sei, das vereinbarte Pensum zu erreichen. Seine Präsenz fähigkeit habe konstant bei maximal der Hälfte der vorgegebenen Präsenzzeit gelegen ( Urk. 3/3). Dieses «tatsächliche Leistungsvermögen» unter geschützten Bedingungen, welches auch aus den weiteren Akten, namentlich dem Fest stellungsblatt nach Urteil SVG vom 1 4. Februar 2020 ( Urk. 9/86 S. 4) sowie aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 5. Mai 2019 ( Urk. 9/81 S. 4-6) her vorgeht, wurde im Gutachten nicht gewürdigt. Ob angesichts dessen ohne Weiteres von einer uneingeschränkten Funktionalität im Alltag ausgegangen werden kann, ist zumindest fraglich (vgl. Urk. 9/85 S. 19).
Damit bleibt letztlich insbesondere auch unklar, ob von einem krankheitsbedingten Unvermögen, sich an soziale Normen zu halten – nämlich jeden Tag rechtzeitig und pünktlich zur Arbeit zu gehen oder sich gegebenenfalls zu entschuldigen – und von für den ersten Arbeitsmarkt aus reichenden Ressourcen auszugehen war und/oder ist (vgl. Urk. 9/41 S. 2 f.). Auf grund der vorhandenen ärztlichen Berichte – namentlich des Gutachtens von med. pract . Y.___
- lässt sich auch die Frage der aktuellen Arbeits- und Erwerbs fähigkeit nicht abschliessend beantworten. 4.4
Festzuhalten ist zudem, dass der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit und der Eröffnung des Wartejahres, welchen die IV-Stelle gestützt auf das Gut achten von med. pract . Y.___ vom 3. November 2019 und den von ihm erwähnten Bericht von Dr. G.___ vom 5. Mai 2019 ( Urk. 9/81 S. 1) auf den 5. Mai 2019 festsetzte, nicht nachvollziehbar ist. Bereits für die Zeit ab 2012 waren von verschiedenen behandelnden Ärzten Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Dr. G.___ , bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 2 4. Juni 2015 in Behandlung stand, führte aus, er habe bis anhin keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Der Versicherte sei jedoch bereits seit längerem nicht in der Lage , konstant über 50 % zu leisten ( Urk. 9/81 S. 2). Die Beschwerdegegnerin selbst hatte sodann am 1 0. April 2019 eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt noch mit der Begründung ausgeschlossen, die nötige Stabilität scheine noch nicht vor handen und dies , obwohl der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert hatte, den ihm bis anhin fehlenden Abschluss noch nachzuholen ( Urk. 9/86 S. 4). 4.5
Zusammenfassend ist die Sache auch angesichts der nach dem Urteil vom 16. August 2017 nur ungenügend erfolgten Abklärungen erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende psychiatrische Beurteilung veranlasse und hernach über einen allfälligen (gegebenenfalls auch befristeten) Rentenanspruch seit Oktober 2013 unter Anwendung des mass geblichen strukturierten Beweisverfahrens entscheide. Die Beschwerdegegnerin wird aber auch berufliche Massnahmen zu prüfen haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5. 2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung zu.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 7. Januar 2021 einen Aufwand von 8. 3 5 Stunden und Barauslagen von Fr. 42.65 geltend gemacht ( Urk. 11 ). Dies erscheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'024.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.3
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'024.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Nef
Dispositiv
- 1.1 Der 1980 geborene X.___ meldete sich am
- April 2013 unter Hinweis auf eine im Jahr 2012 diagnostizierte psychische Erkrankung und eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und forderte den Versicherten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, sich einer sechs monatigen Cannabis- und Alkoholabstinenz zu unterziehen. Nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9 /36) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügu ng vom
- Januar 2016 ab ( Urk. 9 /43). Die dag egen erhobene Beschwerde ( Urk. 9 /44, 9/45/3-5 und 9 /48/3-10) wurde mit Urteil des hiesigen Sozialver sicherungsgerichts vom 1
- Augus t 2017 , Nr. IV.2016.00187 ( Urk. 9 /52) in dem Sinne gutgehe issen, dass die Verfügung vom 4. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung (psychiatrische Begutachtung) an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. 1.2 Die IV-Stelle aktualisierte die medizinischen Akten durch Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte. Mit Schreiben vom 1
- April 2018 forderte sie den Ver sicherten auf , sich einer intensiven psychiatrischen Therapie mit anschliessender Suchtmittel abstinenz zu unterziehen ( Urk. 9 /64). Mit Mitteilung vom 1
- April 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente separat geprüft werde ( Urk. 9 /79). So dann liess die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei med. pract . Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, durchführen (Gutach ten vom
- November 2019 [ Urk. 9 /85 ] ). Mit Vorbescheid vom 1
- Februar 2020 ( Urk. 9 /88) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nach Einwendungen des Versicherten ( Urk. 9/8 9 und Urk. 9 /100) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung v om 2
- August 2020 ( Urk. 2) ab .
- Hiergegen erhob der Versicherte am 1
- September 2020 Beschwerde und bean tragte ( Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 2
- August 2020 sei aufzuheben und es seien ihm die geset zlichen Leistungen insbesondere eine g anze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreter in. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 2
- Oktober 2020 ( Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 2
- Oktober 2020 ( Urk. 10 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 2
- 2 . 1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
- November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- 2 .2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2 = Urk. 9/111 ), dass d as psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___ vom
- November 2019 ergeben habe , dass der Beschwerdeführer ab
- Mai 2019 bis 1
- September 2019 in seiner bisherigen T ätigkeit als Hilfskoch zu 50 % und ab 1
- September 2019 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die volle Arbeitsun fähigkeit in den Jahren 2014 und 2017 seien nur für die Dauer der stationären Behandlung ausgewiesen gewesen. Das Wartejahr habe damit im Mai 2019 zu laufen begonnen und ab 1
- September 2019 bestehe in einer angepassten Tätig keit , verstanden als Tätigkeiten in einem strukturierten Umfeld ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, ohne Zeitdruck, ohne Verantwortung für andere und ohne Kundenkontakt eine 100 % ige Arbeits fähigkeit . Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb der einjährigen Warte zeit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Gutachter habe eine ausführliche Anamnese erhoben, mit spontanen An gaben, aktuellen Beschwerden, Tagesablauf, soziobiografischer Anamnese, soma tischer Anamnese, Sucht-, Familien- und psychiatrischer Anamnese. Die aktuelle Medikation sei abgefragt und Angaben über die Zukunft erfragt worden. Ausser dem sei eine gezielte Befragung zur ADHS-Symptomatik durchgeführt und ein objektiver Befund erhoben worden. Die Untersuchung sei deshalb nicht mangel haft und d er Gutachter habe nachvollziehbar hergeleitet, dass sich unte r der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung eine gewisse psychisch e Stabilisierung eingestellt habe, keine schwerw iegende psychische Störung vorlie g e u nd es unwahrscheinlich erscheine , dass für die bestätigte rezidivierende depressive Störung schwere Episoden stattgefunden hätten. Auch seien d ie Voraussetzungen für eine p osttraumatische Belastungsstörung nicht er füllt, was auch für das auslösende Trauma gelte . 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 6 f. ), das Gutachten von med. pract . Y.___ weise Mängel auf , die bereits im Einwand gegen den Vorbescheid geltend gemacht worden seien . So habe die Untersuchung nur gerade 30 Minuten gedauert . Dabei seien dem Gutachten keine Angaben über die Dauer der Exploration zu entnehmen und die Beschwerdegegnerin habe keine Bemühungen unternommen um abzuklären, ob die Evaluation effektiv sorgfältig und in genügender Zeit vorgenommen worden sei. Im Einwand sei auch dargelegt worden (S. 7 f. ) , dass die Einschätzung des Gutachters von den Angabe n ver schiedener Arztberichte abweiche und nicht begründet werde, weshalb die ab weichenden Diagnose n der behandelnden Ärzte der letzten fünf Jahre unzutreffend gewesen seien. Der Gutachter lege auch nicht dar , worauf er die Arbeitsfähigkeit seit der Anmeldung im Jahre 2013 ab ge stützt habe . Es treffe auch nicht zu, d ass keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weil die Voraussetzungen f ür ein auslösendes Trauma fehlten. Denn die behandelnde Ärztin Dr. Z.___ habe darauf hingewiesen , dass er durch seine Eltern erhebliche Gewalt sowohl physischer wie auch psychischer Natur erlebt habe. Auch habe der Gutachter keine Fremdanamnese erhoben und die Abklärung en betr effend das invaliditätsbedingte Suchtverhalten als zentrale Frage des Rück weisungsurteils habe der Gutachter nicht verstanden (S. 8 f.). Der Gutachter hab e auch die vom Bundesgericht ausgearbeitete Indikatorenprüfung durch ein eigenes Schema zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ersetzt und die Antworten nicht begründet. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter mit Verweis auf die Arbeitsstelle im geschützten Rahmen und eine r freiwillige n Tätigkeit als Fuss balltrainer auf eine volle Arbeitsfähigkeit schliesse . D as Gutachten sei deshalb nicht verwertbar. Aufgrund der von den behandelnden Ärzten vorgelegten Berichten und aus den Berichten der Beschäftigungsprogramme gehe hervor, dass er seit dem Jahr 2010 in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vollständig beein trächtigt sei und er es trotz aller Willensanstrengung nicht schaffe, das 50 % P ensum an einer Arbeitsstelle im zweiten Arbeitsmarkt wahrzunehmen, geschweige denn, auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig zu sein. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sei deshalb ausgewiesen (S. 9 f.).
- 3.1 Bezüglich der medizinischen Akten seit 2013 wird auf E. 3 des Urteils vom 1
- August 2017 ( Urk. 9/52) verwiesen. 3.2 Im Urteil vom 1
- August 2017 ( Urk. 9/52) zog das hiesige Gericht in Erwägung (E. 4.1 ), der im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung knapp 36-jährige Beschwerdeführer sei ausgewiesenermassen alkohol- und cannabisabhängig . Da bei sei unbestritten , dass er die ihm im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegte mindestens sechsmonatige vollständige Abstinenz von Cannabis und Alkoho l insoweit nicht eingehalten habe , als er zwar den Konsum anlässlich einer stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik A.___ zu reduzieren vermocht habe , die vollständige Abstinenz aber nicht erreicht worden sei . Neben der Suchterkrankung seien weitere Diagnosen akten kundig. So seien durch die A.___ ein ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyper aktivitätsstörung), eine remittierte depressive Störung und als Vordiagnose eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer komplexen posttraumatische n Belastungsstörung festgehalten worden . Die behandelnde Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe zudem eine rezidi vierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert. Die vorhandenen medizin ischen Unterlagen ergä ben damit, dass beim Beschwerdeführer zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer E rkran kung Wechselwirkungen bestünden. I n diesem Zusammenhang f alle auch auf, dass die behandelnde Ärztin auf eine Suchtproblematik (Cannabiskonsum) bereits seit dem zehnten Lebensjah r des Beschwerdeführers hinweise , was , insofern dies zutreffe , eine bereits frühkindli che psychische Störung nahelege. Demgegenüber folge aus einer leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin betref fend Sonderschulmassnahmen aus dem Jahr 1992, dass offenbar bei der damaligen, heute aber nicht aktenkundigen Aktenlage, eine Platzierung des Beschwerdeführers im Sonderschulheim aus erzieherischen und familiären Grün den und nicht aufgrund eines Gesundheitsschadens erfolgt sei. Aus dem IK-Auszug ergebe sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1998 bis ins Jahr 2012 bei verschiedenen Arbeitgebern — oftmals über Stellenver mittlungsbüros — angestellt gewesen sei und zum Teil jährliche Einkomm en bis Fr. 43‘000.-- erzielt habe , was an einer langjährigen A rbeitsunfähigkeit zweifeln lasse (E. 4.2) . Mit Blick auf die damals noch geltende Rechtsprechung zu Suchterkrankungen und allfälliger Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ( vgl. Urteil des Bundgerichts 8C_906/2013 vom 2
- Mai 2014 E. 2.2 ) wies das hiesige Gericht darauf hin , dass nicht ausgeschlossen werden könne , dass es sich vorliegend um eine se kundäre Sucht problematik handle und dementsprechend eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete G esundheits störung zugrunde liege , welche zumindest eine erhebliche Teilursac he des Sucht geschehens darstelle und sich zur Klärung dieser Frage eine psychiatrische Begutachtung auf dränge (E. 5.2 des Urteils) .
- 3 Im Bericht der Klinik B.___ , Z entrum C.___, vom 21. Februar 2018 ( Urk. 9/61/2-6) führt e die Oberärztin Dr. med. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe vom 2
- Juni bis 2
- September 2017 mehrheitlich regel mässig und zuverlässig ein multimodales Therapieprogramm bestehend aus sechs Halbtagesmodulen in der Gruppe, mit wöchentlich integriert en psychiatrisch -psychotherapeutischen Einzelgesprächen und sozialdienstliche r Unterstützung bei Bedarf, besucht. Beim Austritt aus dem intensivtagesklinischen Umfeld sei er in ein niederfrequentes Gruppenprogramm der Poliklinik des C.___ eingetreten mit je einmal wöchentlicher Teilnahme in einer Ergotherapiegruppe und einer Psychoedukationgruppe . Dort hätten intermittierend Fehlzeiten bestanden und die letztmalige Teilnahme sei am
- Februar 2018 erfolgt und seither sei er nicht mehr erschienen. M it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin die Diagnosen (S. 3 f.) r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einfache Aktivitäten, Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2
- Juni bis 2
- September 2017 attestiert (S. 2).
- 4 Dr. med. univ. E.___ , Oberarzt Psychiatrie am Zentrum F.___ , führte im Bericht vom 1
- März 2019 ( Urk. 9/78 ) aus, der Beschwerde führer h abe sich im Mai 2018 aufgrund einer Schaden minderung s a uflage gemeldet und es hätten drei Sitzungen stattgefunden mit – soweit beurteilbar – stabilem Verlauf. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte d er Arzt eine einfache Akt ivitäts- und Aufmerksamkeitsstörun g (ICD-10 F90 .0 ). Zum psychopathologischen Befund führ t er aus, der Beschwerdeführer sei w ach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person vollständig orientiert. Es bestünden weder eine Aufmerksam keits- , Auffassungs- , Konzentrations- noch eine mnestische Störung , jedoch Grübeln aber ke in e inhaltlichen Denkstörung en und keine Ich-Störung . Im Affekt sei er euthym , die emotionale Schwingungsfähigkeit sei reduziert und Antrieb und Psychomotorik seien leicht vermindert, ohne circadiane Besonderheite n. D er Nachtschlaf sei gestört und der Appetit ungestört. Es bestünden Ängste im Sinne von Zukunftsängsten, wobei Zwänge nicht erfragt worden seien und sich keine akute Suizidalität und k eine Fremdgefährdung gezeigt hätten .
- 5 Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , führte im Bericht vom
- Mai 2019 ( Urk. 9/81) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf ( Ziff.
- 5) : r ezidivierend depressive Episode, gegenwärtig mitte lgradig e Episode (ICD-10 F33.1), p sychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.2), einfache A ktivitätsstörung (ICD-10 F90.0), Verdacht auf posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) . Der Besc hwerdeführer stehe seit 2015 bei ihnen in Behandlung und in dieser Zeit sei es zu mehrmaligen rezidivierenden dep ressiven Episoden gekommen, di e meistens im Frühjahr und im Herbst auf treten würden ( Ziff. 2.1). Es werde als Therapie weiterhin wöchentlich eine integrative psycho therapeutische Massnahme mit Einsatz von Gesprächstherapie sowie verhaltens therape utisch basierten Verfahren, unter medikamentöser Behandlung mit Anti depressiva und Stimulanzien , durchgeführt ( Ziff. 2.8) und die prognostizierte Arbeitsfähigkeit betrage ca. 50 % ( Ziff. 2.7).
- 6 Gemäss dem in Umsetzung des Gerichtsurteils durch die Beschwerdegegnerin ein geholten psychiatrischen Gutachten vom
- November 2019 ( Urk. 9/85) stellte med. pract . Y.___ gestützt auf seine Untersuchung vom 1
- September 2019 die folgenden Diagnosen mit Auswi rkung auf d ie Arbeitsfähigkeit (S. 16 ) : - Einfache Aktivitäts- und Aufmer ksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Der Beschwerdeführer berichte (S. 8) , es g ehe ihm nicht so gut, aber auch nicht schlecht. Sein Problem sei, dass er jeden Morgen verschlafe. Heute habe er es aus Not hinbekommen, pünktlich zu erscheinen. Er habe viel mit Fussball zu tun, trainiere Kinder, etwa dreimal in der Woche. Sonst komme er nicht auf den Punkt, was er erreichen möchte. L etztlich wolle er normal wie jeder andere arbeiten kön nen und zum Beispiel eine Ausbildung a ls Hundetrainer machen . Er habe selber einen Hund. Er habe Mühe mit Menschen umzugehen. Meist sei er ruhig, aber irgendwann sei es auch genug. Zur Untersuchung sei er mit dem Auto einer Cousine gekommen. Letzte Woche sei er ganz zu Hause geblieben. Er habe es zuerst nicht geschafft, früh aufzu stehen und danach habe er sich zu sehr ge schämt. Anfangs habe er Probleme gehabt , einzuschlafen. M ittlerweile sei es um gekehrt und er höre den Wecker nicht. Er mache sich darüber Sor gen. E ine Schlaf labor-Untersuchung habe keinen Befund ergeben. Wenn er den Wecker nicht höre, schlafe er meistens bis 9 Uhr. Er könnte auc h später zur Arbeit kommen, g ehe dann aber auch nicht hin aus Schamgefühl. Trotzdem fühle er sich bei der Arbeit gut. Er spüre wie eine Mauer vor sich, versuche etwas zu tun und komme nicht richtig vom Fleck. Diese Phasen versu che er „ wegzuschlafen ". Zum Tages ablauf berichte er (S. 9), er stehe um 6.30 Uhr auf, arbeite im H.___ zwischen 10 und 15.30 Uhr. Dorthin fahre er mit den öffentlichen Verkehrs mitteln. Nach der Arbeit gehe er zum Fussballtraining, sonst nach Hause, wo er seinen Haushalt und di e Einkäufe erledige. Gegen 22 Uhr versuche er ins Bett zu gehen. Früher habe er Kampfsport gemacht, jetzt sei er viel mit dem Hund beschäftigt und gehe gerne wandern . Zur Suchtanamnese (S. 10) berichte der Beschwerdeführer , keinen Alkohol zu konsumieren und seit einem Jahr n ikotinabstinent zu sein. In der Jugendzeit habe er verschiedene Drogen ausprobiert und f rüher ab dem 1
- Lebensjahr etwa 20 Joints in der Woche geraucht. Seit genau dem 2
- April 2017 sei er abstinent, rauche aber noch CBD ( Cannabidiol ) -Tabak. Als Kind sei er vom siebten bis neun ten Lebensjahr ambulant in kinderpsychiatrischer und ab 2012 für drei Jahre bei Frau I.___ in ambulanter Behandlung gewesen. Seit 2015 stehe er fortlaufend bei Frau J.___ in Behandlung, wobei er etwa einmal in der Woche zu ihr gehe. In der Psychotherapie bespreche er alltägliche Dinge, über die Ernährung, über soziale Kontakte, über Zukunftsperspektiven und die Befindlichkeit. Ausser dem bekomme er Rat, wie er besser einschlafen oder den Alltag meistern könne. Bei der jetzigen Therapeutin fühle er sich wohl, sie verstehe ihn gut und einige Sachen hätten sich gebessert. Er leide aber weiterhin unter mangelndem Selbst vertrauen und ausgeprägten Schuldgefühlen (S. 11) . Auf gezielte Befragung zur ADHS-Problematik berichte te der Beschwerdeführer, er vergesse sehr viel . D as Aufräumen falle ihm schwer, er könne auch nicht lange an etwas dranbleiben . Es sei ihm schnell langweilig und die Konzentration lasse nach. F rüher habe er Sachen, die er ungern getan habe, immer wieder verschoben. J etzt habe er sich ein Pin-Board angelegt. Früher habe er auch unter Gefühlsausbrüchen in Form von Tränen gelitten, unter der Medikation mit Elvanse sei es besser geworden. Als Kind sei er träumerisch, ruhig und zurückgezogen gewesen, dennoch s portlich aktiv (Basketball, Judo , Snowboard, Velo). Im Heim sei er oft in Sc hlägereien verwickelt gewesen. S päter habe sich sein Verhalten geändert und nun sei er eher derjenige, der Schlägereien schlichte. Vom fünfzehnten bis achtundzwanzigsten Lebensjahr habe er in einer Band Klavier und Schlagzeug gespielt. Die Eltern hätten über ihn gesagt, dass er nicht mache, was sie woll t en und er sei für alles, was er falsch gemacht habe , bestraft und als Lügner dargestellt worden. Am Wohnort habe er in der Schule nicht mehr bleiben können, da er oft abwesend gewesen sei und seine Hausaufgaben nicht gemacht habe. Zum Untersuchungsbefund legte der Gutachter dar (S. 13) , der Beschwerdeführer präsentiere sich in altersentsprechende m adäquatem Allgemein- und Ernährungs zustand. Er sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert und es seien keine Auffassungs - und Konzentrationsstörungen vorhanden. Das Gedächtnis sei in takt, der Antrieb ruhig und er beschreibe sich selber als gehemmt . Das formale Denken sei geordnet, ohne Wahn, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Para m nesien . Ebenfalls seien keine Störun gen des Ich-Erlebens eruierbar . Der Beschwerdeführer selber beschreibe ep isodisch auftretende depressive Stimmungseinbrüche, welche spontan remittier ten . Er berichte über ausgeprägte Scham und In suffizienzgefühle und ausserdem eine verminderte Emotionskontrolle, die jedoch unter entsprechender Behandlung aufgefangen würden . Glaubhaft verneine er eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Subjektiv beschreibe er aber e ine Aufwach störung . Unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen legte der Gut achter dar, der Beschwerdeführer weise leichte Einschränkungen der Funktionen, Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit auf. Grundsätzlich seien einfache Tätigkeiten in einem strukturierten Umfeld, ohne besondere Anforder ungen an das Anpassungsvermögen und ohne Tätigkeiten in einer verantwortungsvollen Position , mindestens im Umfang von 80 % möglich. Das Profil entspreche der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kochhilfe (S. 23). R etrospektiv ergebe sich in Würdigung der Befunde w ährend des stationären Auf e nthalt es in der p sychiatrischen K linik A.___ 2014 und während der teilstationären Behandlung im Z entrum C.___ 2017 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Dr. G.___ habe am
- Mai 2019 eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % bis auf Weiteres attestiert . Sowohl die remittierte depressive Störung als auch die Dysthymie könnten jedoch keine längerdauernde krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit begründen und trotz der attestierten Arbeitsun fähigkeit von 50 % bis auf Weiteres erscheine der Verlauf des Beschwerd e führers im Laufe des aktuellen Jahres als stabil, sodass mindestens seit dem Zeitpunkt der Exploration von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit , wie beschrieben auszugehen sei (S. 27). In einer optimal angepassten Tätigkeit, das heisse einer Tätigkeit mit strukturiertem Umfeld, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, ohne Zeitdruck und ohne Verantwortung für andere und ohne Kundenkontakt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 24). 4 . 4.1 Nach der früheren Rechtsprechung, welche auch dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1
- August 2017 zu Grunde lag ( Urk. 9/52), be gründet e eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Ver bindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körper lichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Seit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1
- Juli 2019 (BGE 145 V 215) fallen nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome beziehungs weise Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungs rechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht (BGE 145 V 215 E. 6). Wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen ist mittels eines strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 7). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom
- Februar 2020 E. 3.3). 4.2 Im Gutachten von med. pract . Y.___ vom
- November 2019 ( Urk. 9/85) wurde im Hinblick auf die - gegebenenfalls mittlerweile abstinente - Cannaboidabhängig keit keine Diagnose nach internationalem Klassifikationssystem gestellt, sondern nur auf die entsprechenden Diagnosestellungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen verwiesen (vgl. S. 16; vgl. auch S. 15, S. 26). Die Frage der Beschwer degegnerin, ob sich die vom Beschwerdeführer angegebene Abstinenz labor che misch verifizieren lasse, mit welcher med. pract . Y.___ zur Durchführung oder Veranlassung entsprechender Untersuchungen aufgefordert worden war, ver stand med. pract . Y.___ rein theoretisch (S. 27). Er hiel t fest, er gehe davon aus, dass eine quantitative Laboranalyse zwischen einem THC-(Tetrahydrocannabinol)- und einem CBD-Konsum differenzieren könne, wobei dies ergänzend bei einer Laborstelle nachzufragen sei (S. 27). Trotz somit dennoch unklarer Suchtmittelabhängigkeit veranlasste die Beschwerdegegnerin weder eine Ergänzung der Begutachtung noch andere dies bezügliche Abklärungen. Angesichts der Bedeutung, welcher der Suchtmittel abhängigkeit im gesamten Verlauf seit 2012 beigemessen worden war, und der für die IV-Stelle grundsätzlich verbindlichen Erwägungen des Urteils vom 16. August 2017 (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_941/20 12 vom 2
- März 2013 E. 4.3.2) , ist dies ungenügend. Auch mit Blick auf das gemäss BGE 145 V 215 nun massgebliche strukturierte Beweisverfahren ist die Frage, ob neben den an deren Diagnosen auch weiterhin ein Abhängigkeitssyndrom besteht, und ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die Abhängigkeit ganz oder weitgehend zu überwinden, bedeutend. 4.3 4.3.1 Aufgrund der grundsätzlich verbindlichen Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1
- April 2017 war durch die IV-Stelle auch ergänzend abzuklären, ob der Suchtmittelerkrankung eine ausreichend schwere und für die Entwicklung einer Suchtmittelerkrankung geeignete Gesundheitsstörung zu Grunde lag, wobei durch das Gericht auch darauf hingewiesen wurde, dass bereits ab dem 10. Lebensjahr eine Suchtmittelabhängigkeit bestanden haben soll (E. 3.2). Sodann ist aufgrund der Anmeldung vom
- April 2013 ein Rentenanspruch ab
- Oktober 2013 zu prüfen, wobei nun gemäss BGE 145 V 215 auch in Bezug auf die Suchtmittelabhängigkeit und generell für die gesamte Dauer das strukturierte Beweisverfahren massgeblich ist. Angesichts dieses spezifischen Auftrags und des langen Beurteilungszeitraums ist die von med. pract . Y.___ vorgenommene Auseinandersetzung mit den Vorakten und dem Verlauf unzureichend. So verneinte er das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2) mit der Begründung, die glaubhaft beschriebenen Insuffizienz- und Schamgefühle des Versicherten sowie das Fehlen eines relevanten Verstosses gegen die sozialen Normen sprächen gegen diese Diagnose ( Urk. 9/85 S. 15). Im Bericht vom 3
- März 2015 hatte Dr. Z.___ jedoch detailliert aufgezeigt, aufgrund welcher Befunde und aus wel chen Gründen sie von der entsprechenden Diagnose ausgegangen war und hatte dargelegt, dass der Versicherte in der Vergangenheit mehrfach in Schlägereien verwickelt gewesen sei, er aber aktuell die Aggression gegen sich selber richte. Bereits geringe Fehlleistungen führten zu starken inneren Spannungen ( Urk. 9/41 S. 2). Die in den Akten vorhandenen früheren Angaben zur Kindheit und Jugend wurden sodann nicht in die Beurteilung einbezogen (vgl. Urk. 9/85 S. 4 ff., S. 15); so berichtete Dr. Z.___ am 12. Dezember 2014 neben einer emotionellen Verwahrlosung und fehlender verlässlicher Bindungsstruktur auch von andauernder physischer Gewalt bis zum zwanzigsten Altersjahr ( Urk. 9/35 S. 2, 9/61 S. 3). 4.3.2 Insbesondere aber findet sich im Gutachten von med. pract . Y.___ keine (nach vollziehbare) Darstellung der im Verlauf seit 2012 anhand von Indikatoren allen falls ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 9/85 S. 18, 9/85 S. 26 f.). Seiner « Indikatorenprüfung » legte med. pract . Y.___ den aktuellen, stabilisierten Gesundheitszustand zu Grunde ( Urk. 9/85 S. 17 f.). Eine Auseinandersetzung mit den in den zeitnahen Berichten seit 2012 attestierten Arbeitsunfähigkeiten fehlt weitgehend (vgl. insbesondere Urk. 9/10 S. 3-4, 9/14, 9/33, 9/35, 9/41, 9/61 S. 4 f., 9/81). Die Annahme von med. pract . Y.___ , nur schwere depressive Episoden seien invalidenversicherungsrechtlich relevant, ist jedenfalls überholt (vgl. Urk. 9/85 S. 18; BGE 143 V 409 ). Nicht ausgeschlossen ist damit, dass das früher bestandene Abhängigkeitssyndrom sich zusammen mit den weiteren psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte und damit zumindest von einem befristeten Rentenanspruch auszugehen ist. 4.3.3 Auch die Behandelbarkeit eines Leidens - wie des vom Versicherten beschriebenen erheblichen Schamgefühls ( Urk. 9/85 S. 19) – hindert die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit für sich nicht. Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Verantwortlichen des H.___ vom
- September 2020 hatte der Versicherte vom 1
- Juli 2013 bis 3
- Dezember 2015 und vom 2
- Oktober 2017 bis aktuell mit unter schiedlichen Pensumsvorgaben an ihrem Beschäftigungsprogramm teilge nommen. Es sei festzuhalten, dass es dem Versicherten seit Beginn 2013 zu kei nem Zeitpunkt gelungen sei, das vereinbarte Pensum zu erreichen. Seine Präsenz fähigkeit habe konstant bei maximal der Hälfte der vorgegebenen Präsenzzeit gelegen ( Urk. 3/3). Dieses «tatsächliche Leistungsvermögen» unter geschützten Bedingungen, welches auch aus den weiteren Akten, namentlich dem Fest stellungsblatt nach Urteil SVG vom 1
- Februar 2020 ( Urk. 9/86 S. 4) sowie aus dem Bericht von Dr. G.___ vom
- Mai 2019 ( Urk. 9/81 S. 4-6) her vorgeht, wurde im Gutachten nicht gewürdigt. Ob angesichts dessen ohne Weiteres von einer uneingeschränkten Funktionalität im Alltag ausgegangen werden kann, ist zumindest fraglich (vgl. Urk. 9/85 S. 19). Damit bleibt letztlich insbesondere auch unklar, ob von einem krankheitsbedingten Unvermögen, sich an soziale Normen zu halten – nämlich jeden Tag rechtzeitig und pünktlich zur Arbeit zu gehen oder sich gegebenenfalls zu entschuldigen – und von für den ersten Arbeitsmarkt aus reichenden Ressourcen auszugehen war und/oder ist (vgl. Urk. 9/41 S. 2 f.). Auf grund der vorhandenen ärztlichen Berichte – namentlich des Gutachtens von med. pract . Y.___ - lässt sich auch die Frage der aktuellen Arbeits- und Erwerbs fähigkeit nicht abschliessend beantworten. 4.4 Festzuhalten ist zudem, dass der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit und der Eröffnung des Wartejahres, welchen die IV-Stelle gestützt auf das Gut achten von med. pract . Y.___ vom 3. November 2019 und den von ihm erwähnten Bericht von Dr. G.___ vom
- Mai 2019 ( Urk. 9/81 S. 1) auf den
- Mai 2019 festsetzte, nicht nachvollziehbar ist. Bereits für die Zeit ab 2012 waren von verschiedenen behandelnden Ärzten Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Dr. G.___ , bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 2
- Juni 2015 in Behandlung stand, führte aus, er habe bis anhin keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Der Versicherte sei jedoch bereits seit längerem nicht in der Lage , konstant über 50 % zu leisten ( Urk. 9/81 S. 2). Die Beschwerdegegnerin selbst hatte sodann am 1
- April 2019 eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt noch mit der Begründung ausgeschlossen, die nötige Stabilität scheine noch nicht vor handen und dies , obwohl der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert hatte, den ihm bis anhin fehlenden Abschluss noch nachzuholen ( Urk. 9/86 S. 4). 4.5 Zusammenfassend ist die Sache auch angesichts der nach dem Urteil vom 16. August 2017 nur ungenügend erfolgten Abklärungen erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende psychiatrische Beurteilung veranlasse und hernach über einen allfälligen (gegebenenfalls auch befristeten) Rentenanspruch seit Oktober 2013 unter Anwendung des mass geblichen strukturierten Beweisverfahrens entscheide. Die Beschwerdegegnerin wird aber auch berufliche Massnahmen zu prüfen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
- 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
- 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung zu. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom
- Januar 2021 einen Aufwand von 8. 3 5 Stunden und Barauslagen von Fr. 42.65 geltend gemacht ( Urk. 11 ). Dies erscheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'024.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'024.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00638
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 8. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1980 geborene X.___ meldete sich am 4. April 2013 unter Hinweis auf eine im Jahr 2012 diagnostizierte psychische Erkrankung und eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und forderte den Versicherten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, sich einer sechs monatigen Cannabis- und Alkoholabstinenz zu unterziehen. Nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9 /36) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügu ng vom 4. Januar 2016 ab ( Urk. 9 /43). Die dag egen erhobene Beschwerde ( Urk. 9 /44, 9/45/3-5 und 9 /48/3-10) wurde mit Urteil des hiesigen Sozialver sicherungsgerichts vom 1 6. Augus t 2017 , Nr. IV.2016.00187 ( Urk. 9 /52) in dem Sinne gutgehe issen, dass die Verfügung vom 4. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung (psychiatrische Begutachtung) an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. 1.2
Die IV-Stelle aktualisierte die medizinischen Akten durch Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte. Mit Schreiben vom 1 3. April 2018 forderte sie den Ver sicherten auf , sich einer intensiven psychiatrischen Therapie mit anschliessender Suchtmittel abstinenz zu unterziehen ( Urk. 9 /64). Mit Mitteilung vom 1 6. April 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente separat geprüft werde ( Urk. 9 /79). So dann liess die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei med. pract . Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, durchführen (Gutach ten vom 3. November 2019 [ Urk. 9 /85 ] ). Mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2020 ( Urk. 9 /88) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nach Einwendungen des Versicherten ( Urk. 9/8 9 und Urk. 9 /100) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung v om 2 4. August 2020 ( Urk.
2) ab . 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 6. September 2020 Beschwerde und bean tragte ( Urk. 1 S. 2), die Verfügung vom 2 4. August 2020 sei aufzuheben und es seien ihm die geset zlichen Leistungen insbesondere eine g anze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreter in. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 2 7. Oktober 2020 ( Urk. 10 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2 1. 2 . 1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2 = Urk. 9/111 ), dass d as psychiatrische Gutachten von med. pract . Y.___
vom 3. November 2019 ergeben habe , dass der Beschwerdeführer ab
5. Mai 2019 bis 1 7. September 2019 in seiner bisherigen T ätigkeit als Hilfskoch zu 50 %
und ab 1 8. September 2019 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die volle Arbeitsun fähigkeit in den Jahren 2014 und 2017 seien nur für die Dauer der stationären Behandlung ausgewiesen gewesen. Das Wartejahr habe damit
im Mai 2019 zu laufen begonnen und ab 1 8. September 2019 bestehe
in einer angepassten
Tätig keit , verstanden als Tätigkeiten in einem strukturierten Umfeld ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, ohne Zeitdruck, ohne Verantwortung für andere und ohne Kundenkontakt eine 100 % ige Arbeits fähigkeit .
Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb der einjährigen Warte zeit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Der Gutachter habe eine ausführliche Anamnese erhoben, mit spontanen An gaben, aktuellen Beschwerden, Tagesablauf, soziobiografischer Anamnese, soma tischer Anamnese, Sucht-, Familien- und psychiatrischer Anamnese. Die aktuelle Medikation sei abgefragt und Angaben über die Zukunft erfragt worden. Ausser dem sei eine gezielte Befragung zur ADHS-Symptomatik durchgeführt und ein objektiver Befund erhoben worden. Die Untersuchung sei deshalb nicht mangel haft und d er Gutachter habe nachvollziehbar hergeleitet, dass sich unte r der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung eine gewisse psychisch e Stabilisierung eingestellt habe, keine schwerw iegende psychische Störung vorlie g e u nd es unwahrscheinlich erscheine , dass für die bestätigte rezidivierende depressive Störung schwere Episoden stattgefunden hätten. Auch seien d ie Voraussetzungen für eine p osttraumatische Belastungsstörung nicht er füllt, was auch für das auslösende Trauma gelte . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 6 f. ),
das Gutachten von med. pract . Y.___ weise Mängel auf , die bereits im Einwand gegen den Vorbescheid geltend gemacht worden seien . So habe die Untersuchung nur gerade 30 Minuten gedauert . Dabei seien dem Gutachten keine Angaben über die Dauer der Exploration zu entnehmen und die Beschwerdegegnerin habe keine Bemühungen unternommen um abzuklären, ob die Evaluation effektiv sorgfältig und in genügender Zeit vorgenommen worden sei. Im Einwand sei auch dargelegt worden (S. 7 f. ) , dass die Einschätzung des Gutachters von den Angabe n
ver schiedener Arztberichte abweiche
und nicht begründet werde, weshalb die ab weichenden Diagnose n der behandelnden Ärzte der letzten fünf Jahre unzutreffend gewesen seien. Der Gutachter lege auch nicht dar ,
worauf er die
Arbeitsfähigkeit seit der Anmeldung im Jahre 2013 ab ge stützt habe . Es treffe auch nicht zu, d ass keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, weil die Voraussetzungen f ür ein auslösendes Trauma fehlten. Denn die behandelnde Ärztin Dr. Z.___
habe darauf hingewiesen , dass er durch seine Eltern erhebliche Gewalt sowohl physischer wie auch psychischer Natur erlebt habe. Auch habe der Gutachter keine Fremdanamnese erhoben und die Abklärung en betr effend
das invaliditätsbedingte Suchtverhalten als zentrale Frage des Rück weisungsurteils habe der Gutachter nicht verstanden (S. 8 f.). Der Gutachter hab e auch die vom Bundesgericht ausgearbeitete Indikatorenprüfung durch ein eigenes Schema zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ersetzt und die Antworten nicht begründet. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter mit Verweis auf die Arbeitsstelle im geschützten Rahmen und eine r freiwillige n Tätigkeit als Fuss balltrainer auf eine volle Arbeitsfähigkeit schliesse . D as Gutachten sei deshalb nicht verwertbar. Aufgrund der von den behandelnden Ärzten vorgelegten Berichten und aus den Berichten der Beschäftigungsprogramme gehe hervor, dass er seit dem Jahr 2010 in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vollständig beein trächtigt sei und er es trotz aller Willensanstrengung nicht schaffe, das 50 %
P ensum an einer Arbeitsstelle im zweiten Arbeitsmarkt wahrzunehmen, geschweige denn, auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig zu sein. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sei deshalb ausgewiesen (S. 9 f.). 3. 3.1
Bezüglich der medizinischen Akten seit 2013 wird auf E. 3 des Urteils vom 1 6. August 2017 ( Urk. 9/52) verwiesen. 3.2
Im Urteil vom 1 6. August 2017 ( Urk. 9/52) zog das hiesige Gericht in Erwägung (E. 4.1 ), der im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung knapp 36-jährige Beschwerdeführer sei ausgewiesenermassen alkohol- und cannabisabhängig . Da bei sei unbestritten , dass er die ihm im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegte mindestens sechsmonatige vollständige Abstinenz von Cannabis und Alkoho l insoweit nicht eingehalten habe , als er zwar den Konsum anlässlich einer stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik A.___ zu reduzieren vermocht habe , die vollständige Abstinenz aber nicht erreicht worden sei . Neben der Suchterkrankung seien weitere Diagnosen akten kundig. So seien durch die A.___ ein ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyper aktivitätsstörung), eine remittierte depressive Störung und als Vordiagnose eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer komplexen posttraumatische n Belastungsstörung festgehalten worden . Die behandelnde Dr. med.
Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
habe zudem eine rezidi vierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert.
Die vorhandenen medizin ischen Unterlagen ergä ben damit, dass beim Beschwerdeführer zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer E rkran kung Wechselwirkungen bestünden. I n diesem Zusammenhang f alle
auch auf, dass die behandelnde Ärztin auf eine Suchtproblematik (Cannabiskonsum) bereits seit dem zehnten Lebensjah r des Beschwerdeführers hinweise , was ,
insofern dies zutreffe , eine bereits frühkindli che psychische Störung nahelege. Demgegenüber folge aus einer leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin betref fend Sonderschulmassnahmen aus dem Jahr 1992, dass offenbar bei der damaligen, heute aber nicht aktenkundigen Aktenlage, eine Platzierung des Beschwerdeführers im Sonderschulheim aus erzieherischen und familiären Grün den und nicht aufgrund eines Gesundheitsschadens erfolgt sei. Aus dem IK-Auszug ergebe sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1998 bis ins Jahr 2012 bei verschiedenen Arbeitgebern — oftmals über Stellenver mittlungsbüros — angestellt gewesen sei und zum Teil jährliche Einkomm en bis Fr. 43‘000.-- erzielt habe , was an einer langjährigen A rbeitsunfähigkeit zweifeln lasse (E. 4.2) .
Mit Blick auf die damals noch geltende Rechtsprechung zu Suchterkrankungen und allfälliger Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ( vgl. Urteil des Bundgerichts 8C_906/2013 vom 2 3. Mai 2014 E. 2.2 ) wies das hiesige Gericht darauf hin , dass nicht ausgeschlossen werden könne , dass es sich vorliegend um eine se kundäre Sucht problematik handle und dementsprechend eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete G esundheits störung zugrunde liege , welche zumindest eine erhebliche Teilursac he des Sucht geschehens darstelle und sich zur Klärung dieser Frage eine psychiatrische Begutachtung auf dränge (E. 5.2 des Urteils) . 3. 3
Im Bericht der Klinik B.___ , Z entrum C.___, vom 21. Februar 2018 ( Urk. 9/61/2-6) führt e die Oberärztin Dr. med. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe vom 2 1. Juni bis 2 9. September 2017 mehrheitlich regel mässig und zuverlässig ein multimodales Therapieprogramm bestehend aus sechs Halbtagesmodulen in der Gruppe, mit wöchentlich integriert en psychiatrisch -psychotherapeutischen Einzelgesprächen und sozialdienstliche r Unterstützung bei Bedarf, besucht. Beim Austritt aus dem intensivtagesklinischen Umfeld sei er in ein niederfrequentes Gruppenprogramm der Poliklinik des C.___ eingetreten mit je einmal wöchentlicher Teilnahme in einer Ergotherapiegruppe und einer Psychoedukationgruppe . Dort hätten intermittierend Fehlzeiten bestanden und die letztmalige Teilnahme sei am 5. Februar 2018 erfolgt und seither sei er nicht mehr erschienen. M it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin die Diagnosen (S. 3 f.) r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einfache Aktivitäten, Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 1. Juni bis 2 9. September 2017 attestiert (S. 2). 3. 4
Dr. med. univ. E.___ , Oberarzt Psychiatrie am Zentrum F.___ ,
führte im Bericht vom 1 2. März 2019
( Urk. 9/78 ) aus, der Beschwerde führer h abe sich im Mai 2018 aufgrund einer Schaden minderung s a uflage gemeldet und es hätten drei Sitzungen stattgefunden mit
– soweit beurteilbar – stabilem Verlauf. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte d er Arzt eine einfache Akt ivitäts- und Aufmerksamkeitsstörun g (ICD-10 F90 .0 ). Zum psychopathologischen Befund führ t er aus, der Beschwerdeführer sei w ach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person vollständig orientiert. Es bestünden weder
eine Aufmerksam keits- , Auffassungs- , Konzentrations- noch eine mnestische Störung , jedoch Grübeln
aber ke in e inhaltlichen Denkstörung en und keine Ich-Störung . Im Affekt sei er euthym , die emotionale Schwingungsfähigkeit sei reduziert und Antrieb und Psychomotorik seien leicht vermindert, ohne circadiane Besonderheite
n. D er Nachtschlaf sei gestört und der Appetit ungestört. Es bestünden Ängste im Sinne von Zukunftsängsten, wobei Zwänge nicht erfragt worden seien und sich keine akute Suizidalität und k eine Fremdgefährdung
gezeigt hätten . 3. 5
Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,
führte im Bericht vom 5. Mai 2019 ( Urk. 9/81) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit
auf ( Ziff. 2. 5) : r ezidivierend depressive Episode, gegenwärtig mitte lgradig e
Episode (ICD-10 F33.1), p sychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.2), einfache A ktivitätsstörung (ICD-10 F90.0), Verdacht auf posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) . Der Besc hwerdeführer stehe seit 2015 bei ihnen in Behandlung und in dieser Zeit sei es zu mehrmaligen rezidivierenden dep ressiven Episoden gekommen, di e meistens im
Frühjahr und im Herbst auf treten würden ( Ziff. 2.1). Es werde als Therapie weiterhin wöchentlich eine integrative psycho therapeutische Massnahme mit Einsatz von Gesprächstherapie sowie verhaltens therape utisch basierten Verfahren, unter medikamentöser Behandlung mit Anti depressiva und Stimulanzien , durchgeführt ( Ziff. 2.8) und die prognostizierte Arbeitsfähigkeit betrage ca. 50 % ( Ziff. 2.7). 3. 6
Gemäss dem in Umsetzung des Gerichtsurteils durch die Beschwerdegegnerin ein geholten psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2019 ( Urk. 9/85) stellte med. pract . Y.___
gestützt auf seine Untersuchung vom 1 8. September 2019 die folgenden Diagnosen mit Auswi rkung auf d ie Arbeitsfähigkeit (S. 16 ) : - Einfache Aktivitäts- und Aufmer ksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) Der Beschwerdeführer berichte (S. 8) , es g ehe ihm nicht so gut, aber auch nicht schlecht. Sein Problem sei, dass er jeden Morgen verschlafe. Heute habe er es aus Not hinbekommen, pünktlich zu erscheinen. Er habe viel mit Fussball zu tun, trainiere Kinder, etwa dreimal in der Woche. Sonst komme er nicht auf den Punkt, was er erreichen möchte. L etztlich
wolle er normal wie jeder andere arbeiten kön nen und zum Beispiel eine Ausbildung a ls Hundetrainer machen . Er habe selber einen Hund. Er habe Mühe mit Menschen umzugehen. Meist sei er ruhig, aber irgendwann sei es auch genug. Zur Untersuchung sei er mit dem Auto einer Cousine gekommen. Letzte Woche sei er ganz zu Hause geblieben. Er habe es zuerst nicht geschafft, früh aufzu stehen und danach habe er sich zu sehr ge schämt. Anfangs habe er Probleme gehabt , einzuschlafen. M ittlerweile sei es um gekehrt und er höre den Wecker nicht. Er mache sich darüber Sor gen. E ine Schlaf labor-Untersuchung habe keinen Befund ergeben. Wenn er den Wecker nicht höre, schlafe er meistens bis 9 Uhr. Er könnte auc h später zur Arbeit kommen, g ehe dann aber auch nicht hin aus Schamgefühl. Trotzdem fühle er sich bei der Arbeit gut. Er spüre wie eine Mauer vor sich, versuche etwas zu tun und komme nicht richtig vom Fleck. Diese Phasen versu che er „ wegzuschlafen ". Zum Tages ablauf berichte er (S. 9), er stehe um 6.30 Uhr auf, arbeite im H.___ zwischen 10 und 15.30 Uhr. Dorthin fahre er mit den öffentlichen Verkehrs mitteln. Nach der Arbeit gehe er zum Fussballtraining, sonst nach Hause, wo er seinen Haushalt und di e Einkäufe erledige. Gegen 22 Uhr versuche er ins Bett zu gehen. Früher habe er Kampfsport gemacht, jetzt sei er viel mit dem Hund beschäftigt und gehe gerne wandern . Zur Suchtanamnese (S. 10) berichte der Beschwerdeführer ,
keinen Alkohol zu konsumieren und seit einem Jahr
n ikotinabstinent zu sein. In der Jugendzeit habe er verschiedene Drogen ausprobiert und f rüher ab dem 1 3. Lebensjahr etwa 20 Joints in der Woche geraucht. Seit genau dem 2 4. April 2017 sei er abstinent, rauche aber noch CBD ( Cannabidiol ) -Tabak. Als Kind sei er vom siebten bis neun ten Lebensjahr ambulant in kinderpsychiatrischer und ab 2012 für drei Jahre bei Frau I.___ in ambulanter Behandlung gewesen. Seit 2015 stehe er fortlaufend bei Frau J.___ in Behandlung, wobei er etwa einmal in der Woche zu ihr gehe. In der Psychotherapie bespreche er alltägliche Dinge, über die Ernährung, über soziale Kontakte, über Zukunftsperspektiven und die Befindlichkeit. Ausser dem bekomme er Rat, wie er besser einschlafen oder den Alltag meistern könne. Bei der jetzigen Therapeutin fühle er sich wohl, sie verstehe ihn gut und einige Sachen hätten sich gebessert. Er leide aber weiterhin unter mangelndem Selbst vertrauen und ausgeprägten Schuldgefühlen (S. 11) . Auf gezielte Befragung zur ADHS-Problematik berichte te der Beschwerdeführer, er vergesse sehr viel . D as Aufräumen falle ihm schwer, er könne auch nicht lange an etwas dranbleiben . Es sei ihm schnell langweilig und die Konzentration lasse nach. F rüher habe er Sachen, die er ungern getan habe, immer wieder verschoben. J etzt habe er sich ein Pin-Board angelegt. Früher habe er auch unter Gefühlsausbrüchen in Form von Tränen gelitten, unter der Medikation mit Elvanse sei es besser geworden. Als Kind sei er träumerisch, ruhig und zurückgezogen gewesen, dennoch s portlich aktiv (Basketball, Judo , Snowboard, Velo). Im Heim sei er oft in Sc hlägereien verwickelt gewesen. S päter habe sich sein Verhalten geändert und nun sei er eher derjenige, der Schlägereien schlichte. Vom fünfzehnten bis achtundzwanzigsten Lebensjahr habe er in einer Band Klavier und Schlagzeug
gespielt. Die Eltern hätten über ihn gesagt, dass er nicht mache, was sie woll t en und er sei für alles, was er falsch gemacht habe , bestraft und als Lügner dargestellt worden. Am Wohnort habe er in der Schule nicht mehr bleiben können, da er oft
abwesend gewesen sei und seine Hausaufgaben nicht gemacht habe. Zum Untersuchungsbefund legte der Gutachter dar (S. 13) , der Beschwerdeführer präsentiere sich in altersentsprechende m
adäquatem Allgemein- und Ernährungs zustand. Er sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert und es seien keine Auffassungs
- und Konzentrationsstörungen vorhanden. Das Gedächtnis sei in takt, der Antrieb ruhig und er
beschreibe sich selber als gehemmt . Das formale Denken sei geordnet, ohne Wahn, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Para m nesien . Ebenfalls seien keine Störun gen des Ich-Erlebens eruierbar . Der Beschwerdeführer
selber beschreibe ep isodisch auftretende depressive Stimmungseinbrüche, welche spontan remittier ten . Er berichte über ausgeprägte Scham und In suffizienzgefühle und ausserdem eine verminderte Emotionskontrolle, die jedoch
unter entsprechender Behandlung aufgefangen würden . Glaubhaft verneine er eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Subjektiv beschreibe er aber e ine Aufwach störung . Unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen legte der Gut achter dar, der Beschwerdeführer weise leichte Einschränkungen der Funktionen, Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit auf. Grundsätzlich seien einfache Tätigkeiten in einem strukturierten Umfeld, ohne besondere Anforder ungen an das Anpassungsvermögen
und ohne Tätigkeiten in einer verantwortungsvollen Position , mindestens im Umfang von 80 % möglich. Das Profil entspreche der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kochhilfe (S. 23). R etrospektiv
ergebe sich in Würdigung der Befunde w ährend des stationären Auf e nthalt es in der p sychiatrischen K linik A.___ 2014 und während der teilstationären Behandlung im Z entrum C.___ 2017 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Dr. G.___
habe am 5. Mai 2019 eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % bis auf Weiteres attestiert . Sowohl die remittierte depressive Störung als auch die Dysthymie könnten jedoch keine längerdauernde krank heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit begründen und trotz der attestierten Arbeitsun fähigkeit von 50 % bis auf Weiteres erscheine der Verlauf des Beschwerd e führers im Laufe des aktuellen Jahres als stabil, sodass mindestens seit dem Zeitpunkt der Exploration von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ,
wie beschrieben auszugehen sei (S. 27). In einer optimal angepassten Tätigkeit, das heisse einer Tätigkeit mit strukturiertem Umfeld, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, ohne Zeitdruck und ohne Verantwortung für andere und ohne Kundenkontakt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 24). 4 . 4.1
Nach der früheren Rechtsprechung, welche auch dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 6. August 2017 zu Grunde lag ( Urk. 9/52), be gründet e eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Ver bindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körper lichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Seit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 (BGE 145 V 215) fallen nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome beziehungs weise Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungs rechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht (BGE 145 V 215 E. 6). Wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen ist mittels eines strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 7). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.3). 4.2
Im Gutachten von med. pract . Y.___ vom 3. November 2019 ( Urk. 9/85) wurde im Hinblick auf die - gegebenenfalls mittlerweile abstinente - Cannaboidabhängig keit keine Diagnose nach internationalem Klassifikationssystem gestellt, sondern nur auf die entsprechenden Diagnosestellungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen verwiesen (vgl. S. 16; vgl. auch S. 15, S. 26). Die Frage der Beschwer degegnerin, ob sich die vom Beschwerdeführer angegebene Abstinenz labor che misch verifizieren lasse, mit welcher med. pract . Y.___ zur Durchführung oder Veranlassung entsprechender Untersuchungen aufgefordert worden war, ver stand med. pract . Y.___ rein theoretisch (S. 27). Er hiel t fest, er gehe davon aus, dass eine quantitative Laboranalyse zwischen einem THC-(Tetrahydrocannabinol)- und einem CBD-Konsum differenzieren könne, wobei dies ergänzend bei einer Laborstelle nachzufragen sei (S. 27).
Trotz somit dennoch unklarer Suchtmittelabhängigkeit veranlasste die Beschwerdegegnerin weder eine Ergänzung der Begutachtung noch andere dies bezügliche Abklärungen. Angesichts der Bedeutung, welcher der Suchtmittel abhängigkeit im gesamten Verlauf seit 2012 beigemessen worden war, und der für die IV-Stelle grundsätzlich verbindlichen Erwägungen des Urteils vom 16. August 2017 (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_941/20 12 vom 2 0. März 2013 E. 4.3.2) , ist dies ungenügend. Auch mit Blick auf das gemäss BGE 145 V 215 nun massgebliche strukturierte Beweisverfahren ist die Frage, ob neben den an deren Diagnosen auch weiterhin ein Abhängigkeitssyndrom besteht, und ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die Abhängigkeit ganz oder weitgehend zu überwinden, bedeutend. 4.3
4.3.1
Aufgrund der grundsätzlich verbindlichen Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 6. April 2017 war durch die IV-Stelle auch ergänzend abzuklären, ob der Suchtmittelerkrankung eine ausreichend schwere und für die Entwicklung einer Suchtmittelerkrankung geeignete Gesundheitsstörung zu Grunde lag, wobei durch das Gericht auch darauf hingewiesen wurde, dass bereits ab dem 10. Lebensjahr eine Suchtmittelabhängigkeit bestanden haben soll (E. 3.2).
Sodann ist aufgrund der Anmeldung vom 4. April 2013 ein Rentenanspruch ab 1. Oktober 2013 zu prüfen, wobei nun gemäss BGE 145 V 215 auch in Bezug auf die Suchtmittelabhängigkeit und generell für die gesamte Dauer das strukturierte Beweisverfahren massgeblich ist.
Angesichts dieses spezifischen Auftrags und des langen Beurteilungszeitraums ist die von med. pract . Y.___ vorgenommene Auseinandersetzung mit den Vorakten und dem Verlauf unzureichend. So verneinte er das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2) mit der Begründung, die glaubhaft beschriebenen Insuffizienz- und Schamgefühle des Versicherten sowie das Fehlen eines relevanten Verstosses gegen die sozialen Normen sprächen gegen diese Diagnose ( Urk. 9/85 S. 15). Im Bericht vom 3 1. März 2015 hatte Dr. Z.___ jedoch detailliert aufgezeigt, aufgrund welcher Befunde und aus wel chen Gründen sie von der entsprechenden Diagnose ausgegangen war und hatte dargelegt, dass der Versicherte in der Vergangenheit mehrfach in Schlägereien verwickelt gewesen sei, er aber aktuell die Aggression gegen sich selber richte. Bereits geringe Fehlleistungen führten zu starken inneren Spannungen ( Urk. 9/41 S. 2). Die in den Akten vorhandenen früheren Angaben zur Kindheit und Jugend wurden sodann nicht in die Beurteilung einbezogen (vgl. Urk. 9/85 S. 4 ff., S. 15); so berichtete Dr. Z.___ am 12. Dezember 2014 neben einer emotionellen Verwahrlosung und fehlender verlässlicher Bindungsstruktur auch von andauernder physischer Gewalt bis zum zwanzigsten Altersjahr ( Urk. 9/35 S. 2, 9/61 S. 3). 4.3.2
Insbesondere aber findet sich im Gutachten von med. pract . Y.___ keine (nach vollziehbare) Darstellung der im Verlauf seit 2012 anhand von Indikatoren allen falls ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 9/85 S. 18, 9/85 S. 26 f.). Seiner « Indikatorenprüfung » legte med. pract . Y.___ den aktuellen, stabilisierten Gesundheitszustand zu Grunde ( Urk. 9/85 S. 17 f.). Eine Auseinandersetzung mit den in den zeitnahen Berichten seit 2012 attestierten Arbeitsunfähigkeiten fehlt weitgehend (vgl. insbesondere Urk. 9/10 S. 3-4, 9/14, 9/33, 9/35, 9/41, 9/61 S. 4 f., 9/81). Die Annahme von med. pract . Y.___ , nur schwere depressive Episoden seien invalidenversicherungsrechtlich relevant, ist jedenfalls überholt (vgl. Urk. 9/85 S. 18; BGE 143 V 409 ).
Nicht ausgeschlossen ist damit, dass das früher bestandene Abhängigkeitssyndrom sich zusammen mit den weiteren psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte und damit zumindest von einem befristeten Rentenanspruch auszugehen ist. 4.3.3
Auch die Behandelbarkeit eines Leidens - wie des vom Versicherten beschriebenen erheblichen Schamgefühls ( Urk. 9/85 S. 19) – hindert die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit für sich nicht.
Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Verantwortlichen des H.___ vom 4. September 2020 hatte der Versicherte vom 1 6. Juli 2013 bis 3 1. Dezember 2015 und vom 2 3. Oktober 2017 bis aktuell mit unter schiedlichen Pensumsvorgaben an ihrem Beschäftigungsprogramm teilge nommen. Es sei festzuhalten, dass es dem Versicherten seit Beginn 2013 zu kei nem Zeitpunkt gelungen sei, das vereinbarte Pensum zu erreichen. Seine Präsenz fähigkeit habe konstant bei maximal der Hälfte der vorgegebenen Präsenzzeit gelegen ( Urk. 3/3). Dieses «tatsächliche Leistungsvermögen» unter geschützten Bedingungen, welches auch aus den weiteren Akten, namentlich dem Fest stellungsblatt nach Urteil SVG vom 1 4. Februar 2020 ( Urk. 9/86 S. 4) sowie aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 5. Mai 2019 ( Urk. 9/81 S. 4-6) her vorgeht, wurde im Gutachten nicht gewürdigt. Ob angesichts dessen ohne Weiteres von einer uneingeschränkten Funktionalität im Alltag ausgegangen werden kann, ist zumindest fraglich (vgl. Urk. 9/85 S. 19).
Damit bleibt letztlich insbesondere auch unklar, ob von einem krankheitsbedingten Unvermögen, sich an soziale Normen zu halten – nämlich jeden Tag rechtzeitig und pünktlich zur Arbeit zu gehen oder sich gegebenenfalls zu entschuldigen – und von für den ersten Arbeitsmarkt aus reichenden Ressourcen auszugehen war und/oder ist (vgl. Urk. 9/41 S. 2 f.). Auf grund der vorhandenen ärztlichen Berichte – namentlich des Gutachtens von med. pract . Y.___
- lässt sich auch die Frage der aktuellen Arbeits- und Erwerbs fähigkeit nicht abschliessend beantworten. 4.4
Festzuhalten ist zudem, dass der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit und der Eröffnung des Wartejahres, welchen die IV-Stelle gestützt auf das Gut achten von med. pract . Y.___ vom 3. November 2019 und den von ihm erwähnten Bericht von Dr. G.___ vom 5. Mai 2019 ( Urk. 9/81 S. 1) auf den 5. Mai 2019 festsetzte, nicht nachvollziehbar ist. Bereits für die Zeit ab 2012 waren von verschiedenen behandelnden Ärzten Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Dr. G.___ , bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 2 4. Juni 2015 in Behandlung stand, führte aus, er habe bis anhin keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Der Versicherte sei jedoch bereits seit längerem nicht in der Lage , konstant über 50 % zu leisten ( Urk. 9/81 S. 2). Die Beschwerdegegnerin selbst hatte sodann am 1 0. April 2019 eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt noch mit der Begründung ausgeschlossen, die nötige Stabilität scheine noch nicht vor handen und dies , obwohl der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert hatte, den ihm bis anhin fehlenden Abschluss noch nachzuholen ( Urk. 9/86 S. 4). 4.5
Zusammenfassend ist die Sache auch angesichts der nach dem Urteil vom 16. August 2017 nur ungenügend erfolgten Abklärungen erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende psychiatrische Beurteilung veranlasse und hernach über einen allfälligen (gegebenenfalls auch befristeten) Rentenanspruch seit Oktober 2013 unter Anwendung des mass geblichen strukturierten Beweisverfahrens entscheide. Die Beschwerdegegnerin wird aber auch berufliche Massnahmen zu prüfen haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5. 2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung zu.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 7. Januar 2021 einen Aufwand von 8. 3 5 Stunden und Barauslagen von Fr. 42.65 geltend gemacht ( Urk. 11 ). Dies erscheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'024.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.3
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'024.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Nef