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IV.2020.00634

Erneute Anmeldung hier wie eine Erstanmeldung zu behandeln, Aktenbeurteilung RAD-Arzt ungenügend, neue psychiatrische Diagnosen; Rückweisung zur Abklärung des somatischen und psychischen Gesundheitszustands.

Zürich SozVersG · 2016-05-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1994 und Mutter eines K indes (Jahrgang 2019), war zuletzt vom

9. August 2013 bis 3 1. Juli 2015 als Coiffeuse tätig, wobei der letzte Arbeits tag am 2 3. Juni 2015 war (Urk. 7/12/1 Ziff. 2.2, Urk. 7/12/11, Urk. 7/35/5) . Unter Hinweis auf Rückenschmerzen meldete sie sich erstmals am

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1994 und Mutter eines K indes (Jahrgang 2019), war zuletzt vom

9. August 2013 bis

E. 3 1. Juli 2015 als Coiffeuse tätig, wobei der letzte Arbeits tag am 2 3. Juni 2015 war (Urk. 7/12/1 Ziff. 2.2, Urk. 7/12/11, Urk. 7/35/5) . Unter Hinweis auf Rückenschmerzen meldete sie sich erstmals am

Dispositiv
  1. Juli 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/4 Ziff.  6.3). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am
  2. März 2016 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da sie nach Durchführung eines medizinischen Eingriff s zur Behandlung ihrer Beschwerden die Wieder auf nahme ihre r angestammte n Tätigkeit als Coiffeuse plane ( Urk.  7/23) . Nach ergan genem Vorbescheid ( Urk.  7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  3. Mai 2016 einen Rentenanspruch ( Urk.  7/29). 1.2      Am 1
  4. August 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Nacken- und Schulterbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/31 Ziff.  6.1). Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklä rungen gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  5. November 2016 Kosten gutsprache für eine Umschulung zur Erlangung des Bürofachdiploms an der Z.___ vom 2
  6. Januar bis 3
  7. Juli 2017 ( Urk.  7/49) sowie mit Verfü gung vom 1
  8. August 2017 Kostengutsprache für ein e Potenzialabklärung bei der A.___ - Stiftung vom 2
  9. August bis 1
  10. September 2017 ( Urk.  7/68). Mit Mitteilung vom 2
  11. Februar 2018 ( Urk.  7/85) und vom
  12. Oktober 2018 ( Urk.  7/102) wurde sodann Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der B.___ AG vom
  13. März bis
  14. September 2018 respektive vom
  15. Oktober 2018 bis
  16. April 2019 gewährt. Am 2
  17. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie im Rahmen einer beruflichen Ausbildung die Kosten für die Ausbildung zur Elite Make Up Artistin an der Schule C.___ übernehmen werde ( Urk.  7/114). Mit Mitteilung vom 1
  18. April 2019 gewährte sie ferner Kostengutsprache für eine Vorbereitungsmassnahme bei der A.___ -Stiftung vom
  19. April bis
  20. Oktober 2019 ( Urk.  7/119), welche gemäss Mitteilung vom
  21. September 2019 aufgrund der Schwangerschaft der Versicherten vorzeitig abgebrochen wurde ( Urk.  7/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/150, Urk.  7/151, Urk.  7/154) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  22. August 2020 einen Rentenan spruch ( Urk.  7/156 = Urk.  2).
  23. Die Versicherte erhob am 1
  24. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  25. August 2020 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr rückwirkend ab
  26. August 2019 mindes tens eine halbe Rente zuzusprechen . Eventuell sei die Sache an die Beschwer de gegnerin zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts mittels polydisziplinärem Gutachten zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  27. Oktober 2020 die Ab weisung der Be schwerde ( Urk.  6), was der Beschwerdeführerin am
  28. November 2020 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk.  8). Mit Gerichtsverfügung vom
  29. Januar 2021 holte das Gericht bei der Klinik D.___ einen ärztlichen Bericht ein ( Urk.  9), welcher am 1
  30. Januar 2021 erstattet (vgl. Urk.  13, Urk.  14 ) und den Parteien am
  31. Febru a r 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk.  15). Das Gericht zieht in Erwägung:
  32. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  33. März 2018 E. 7.4). 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  34. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Überlastungssyndroms der rechte n Schulter seit
  35. Juni 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 1). Für die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse bestehe aus ärztlicher Sicht eine restliche Arbeitsfähigkeit von 50  % . In einer anderen, körperlich leichten und wechsel be lastenden Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Höhere Arbeits un fähigkeiten im Zusammenhang mit den Hospitalisationen und akutmedizi ni schen Behandlungen seien nicht langandauernd und könnten invalidenversiche rungs rechtlich nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der neuen Anstel lung ergebe der Einkommensvergleich ein en Invaliditätsgrad von 13  % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2). Ferner seien nie psychia trische Diagnosen gestellt worden und die Beschwerdeführerin sei auch nie in regelmässiger psychiatrischer Behandlung gewesen. Im Rahmen der geklagten Schulter-Nacken-Beschwerden sei zudem kein pathomorphologisches Korrelat gefunden worden (S. 3). 2.2      Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk.  1), sie stehe wegen ihrer psychischen Beschwerden mit Krankheitswert wieder in der Klinik D.___ in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (S. 5 Ziff.  11). Der Aktenbeurteilung durch den RAD, welcher keine eigenen Untersuchu ngen vorausgegangen seien, könn e nicht gefolgt w erden. Insbesondere fehle die Be rücksichtigung des aktenkundigen Arztberichts der behandelnden Hausärztin Dr.  E.___ vom 2
  36. Januar 2020 und der von ihr attestierten 100%igen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sowie einer zirka 50%igen Restarbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff.  13). Es werde bestritt en, dass die Beurteilung der A.___ - Stiftung vom 1
  37. September 2017 sowie vom 2
  38. August 2019 «jeglicher medizinischen G rundlage» entbehre, wie vom RAD -Arzt behauptet worden sei. Dass die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse zu 50  % möglich sei, werde auf grund der medizinischen Akten und gescheiterten Arbeitsversuche bestritten (S.   7 Ziff.  14 ) . Die Beschwerdegegnerin habe sich demnach auf eine unvollständige und somit offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung gestützt. Aufgrund der medizinischen Akten und insbesonder e auch der Beurteilungen der A.___ - Stiftung und der B.___ AG über einen Längsschnitt von total 16 Monaten hätten sich weitere Abklärungen aufgedrängt, da sich ihr Gesundheitszustand seit dem Auf bautraining in der B.___ AG offensichtlich nicht verbessert habe (S. 8 Ziff.  15). Entsprechend der von den behandelnden Ärzten attestierten 50%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit habe sie rückwirkend ab
  39. August 2019 An spruch auf eine halbe Invalidenrente (S. 8 Ziff.  16). 2.3      Die Beschwerdeführerin reichte bereits im Juli 2015 bei der Invalidenversicherung ein Leistungsbegehren ein. In ihrer Mitteilung vom
  40. März 2016 ( Urk.  7/23) hielt die IV-Stelle fest, dass berufliche Massnahmen nicht notwendig seien, da die Versicherte eine Magenverkleinerung zur Behandlung ihrer Rückenbeschwerden plane. Anschliessend wolle sie wieder ihren angestammten Beruf als Coiffeuse aufnehmen und später eine selbständige Tätigkeit aufbauen (vgl. Urk.  7/42 S. 1, S. 4). Die Abweisung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom
  41. Mai 2016 ( Urk.  7/2 9 ) begründete die IV-Stelle schliesslich damit, dass gemäss Randziffer (Rz) 9002 des Kreisschreiben s über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH ) ein Rentenanspruch erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen ent stehen könn e. Da die Versicherte sich indes gegen die angebotenen Eing liede rungsmassnahmen entschieden habe, sei kein Rentenanspruch entstanden (S. 2). Im Hinblick auf den geplanten medizinische n Eingriff verzichtete die Beschwer deführerin freiwillig auf weitere Leistungen de r Invalidenversicherung, was einer Abmeldung vom Leistungsbezug gleichkommt. Die Verfügung vom
  42. Mai 2016 beruhte somit nicht auf einer vollumfänglichen materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Vor diesem Hintergrund ist das erneute Leistungsgesuch vom 1
  43. August 2016 ( Urk.  7/31) nicht als Neuan mel dung im Sinne von Art.  87 Abs.  3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) , sondern wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln. Entsprechend hat die Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegend ausser Acht zu bleiben (vgl. sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1
  44. Mai 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Streitig und zu prüfen ist, ob die B eschwerdeführerin Anspruch auf eine Inva lidenrente hat und ob diesbezüglich der medizinische Sachverhalt rechtsge nüg lich abgeklärt worden ist. 3 . 3 .1      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, nannte in seinem Bericht vom 1
  45. September 2016 (7/38) die folgende Diagnose: - cervicospondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion , ungenügende Scapula-Stabili sation Bei der Patientin bestünden mechanisch-bedingte Nackenschmerzen im Sinne eines cervicospondylogenes Schmerzsyndroms, ohne Hinweise für eine entzünd liche Genese. Als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren liessen sich eine Haltungsinsuffizienz mit Kopfprotraktion und ungenügender muskulärer Stabilisationsfähigkeit der Scapula ( Rhomboideusmuskulatur ) finden . Zeichen für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik seien nicht erkennbar. Vorläufig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse. 3 .2      Die Ärzte des Rehaz entrums G.___ berichteten am 3
  46. November 2017 über den stationären Aufenthalt vom
  47. Oktober bis
  48. November   2017 ( Urk.   7/82) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1): - c ervicospondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz, Kopfp rotraktion , ungenügende Scapula- Stabili sation - bildgebend keine wesentlichen pathologischen, strukturellen Befunde der HWS - MRI HWS vom
  49. Dezember 2015: Keine degenerativen oder entzünd lichen Veränderungen an der HWS. Keine Diskushernien. Keine Steno sen. - MRI HWS vom 2
  50. Januar 2017: Keine Diskushernie. Keine Stenosen. Unauffällige Facettengelenke. Keine Hinweise auf eine entzündliche Spondylarthritis - Status nach Nephrolithiasis rechts 2016 Die vordokumentierten herabsetzenden Faktoren für die Belastungstoleranz seien eine Haltungsinsuffizienz mit Kopfprotraktion und ungenügender muskulärer Stabilisationsfähgikeit . Zusätzlich sei zu erwähnen, dass die Scores für angstbe zogenes Vermeidungsverhalten sowie Depression und Angst bei Eintritt erhöht gewesen seien. Zum Austritt hin habe eine Verbesserung des Scores für depressive Symptome relevant erreicht werden können. Damit sei ihres Erachtens die Indi kation für eine weiterzuführende interdisziplinäre, ambulante Therapie gegeben. Die Prognose für eine berufliche Reintegration erscheine anhand der Arbeits un fähigkeit seit 2015 und den abgebrochenen Reintegrationsversuchen, der unver änderten Schmerzintensität mit stark erhöhten Scores für angstbezogene s Ver mei dungsverhalten ungünstig (S. 3). 3 .3      Die Integrationsmanagerin der B.___ AG hielt im Abschlussbericht über das Aufbautraining vom
  51. Oktober 2018 bis
  52. April 2019 ( Urk.  7/121) fest, dass eine Präsenz von 6 Stunden täglich habe erreicht werden können, auch wenn diese noch Schwankungen unterlegen habe. Bei einer anschliessenden Tätigkeit werde daher zu Beginn die gleiche Präsenz mit der Möglichkeit zur Steigerung emp fohlen. Im Aufbautraining habe eine Leistungsfähigkeit um die 50  % erreicht werden können. Um die noch schwankende Belastbarkeit und Instabilität weiter zu stabilisieren, werde vor einem Einsatz im ersten Arbeitsmarkt eine berufsprak tische Vorbereitung empfohlen, bevor ein Unterbruch aufgrund der Geburt des Kindes der Versicherten anstehe. Mit dieser Massnahme sei voraussichtlich eine Leistungsfähigkeit von 50-80  % zu erreichen (S. 2-3 Ziff.  8). Die Versicherte habe in Bezug auf ihre Gesundheit über Tage berichtet, an welche n sie nach wie vor erhöhte Schmerzen (Rücken, Nacken, Schulter) verspürt habe und daher in ihrer Konzentrationsleistung eingeschränkt gewesen sei und eine erhöhte Müdigkeit empfunden habe. Des Weiteren habe sie an erhöhter Müdigkeit, Übelkeit und Magenbeschwerden als Folge der Magenoperation vom September 2018 gelitten. Per Februar 2019 habe sie zudem erfahren, dass sie im September ein Kind erwarte. Die eingeschränkte gesundheitliche Situation und die damit verbun de nen Beschwerden hätten dazu geführt, dass sie sich relativ häufig vom Training habe abmelden müssen. Sie habe weiterhin regelmässig die Psychotherapie bei Frau H.___ besucht (S. 3-4 Ziff.  10). 3 .4      Im Abschlussbericht der Integrationsmanagerin der A.___ -Stiftung vom 2
  53. August 2019 über die berufspraktische Vorbereitung vom
  54. April bis
  55. Oktober respek tive bis zum Zeitpunkt des Abbruchs per 1
  56. August 2019 ( Urk.  7/126) wurde von einer 60-80%igen Leistungsfähigkeit innerhalb der empfohlenen Präsenz von 30  % ausgegangen. Die Praxistätigkeit sei aufgrund der Nacken- und Rücken schmerzen sowie der fortgeschrittenen Schwangerschaft per 2
  57. Juni 2019 seitens der Versicherten und des Arb eitgebers abgebrochen worden (S. 1- 2 Ziff.  6). Die Psychotherapie sei in Absprache mit dem Therapeuten weitergeführt worden (S. 2 Ziff.  7). Nicht nur hinsichtlich der Präsenz, sondern auch hinsichtlich der Leis tungsfähigkeit habe sie sich während der Massnahme deutlich eingeschränkt ge zeigt. Die Schultage der Weiterbildung habe sie jeweils zuverlässig wahrgenom men und die Prüfung in Theorie und Praxis bestanden . In der Praxistätigkeit habe sie sich geschickt und kundenorientiert gezeigt, habe jedoch von Beginn an über Schmerzen sowie weiterhin über Müdigkeit und Schwindel geklagt. Da sie vor wiegend frisiert und geföhnt habe, hätten sich die Schmerzen zunehmend ver schlimmert. Es sei jedoch schwierig zu beurteilen gewesen, welchen Anteil die Schwangerschaft an der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Beim Schminken habe sie angegeben, keine Einschränkungen bemerkt zu haben. Ab dem
  58. Juni 2019 sei sie zu 50  % und ab dem 2
  59. Juni 2019 zu 100  % krankge schrieben worden . Sie selbst habe sich, unabhängig von der Schwangerschaft, als zu 30  % ar beitsfähig eingeschätzt. Auffällig seien die starken Schmerzen bei den Handlungsabläufen als Coiffeuse gewesen. Eine solche Tätigkeit dürfte auch zukünftig nicht in Frage kommen . Offen bleibe, inwiefern sie als Make-Up-Artist ohne die Belastung der Coiffeurarbeiten und der Schwangerschaft beschwerdefrei arbeiten könnte (S . 3-4 Ziff.  9). 3 . 5      Am
  60. September 2019 nahm RAD-Arzt Dr.  med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Stellung zu den Eingliederungsmassnahmen respektive zum Belastbarkeitsprofil ( Urk.  7 /127). Bei der Versicherten liege eine erhebliche Dekonditionierung der den Rumpf und Kopf stabilisierenden Muskulatur vor, ohne dass wesentliche patho mor phologische Veränderungen nachweisbar seien. Monotone Körperhaltungen sollten vermieden werden. Sinnvoll sei eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulen belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte). Eine überwiegend stehende Tätigkeit sei nicht sinnvoll (S. 1). 3 .6      Dr.  F.___ (vorstehend E. 3.1 ) nannte in seinem Bericht vom
  61. Dezember 2019 ( Urk.  7/134/7-8) die folgenden Diagnosen (S. 1): - cervicospondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion , ungenügende Scapula-Stabili sation - bildgebend keine wesentlichen pathologischen, strukturellen Befunde der HWS (MRI 2015/2017) - Status nach bariatrischem Eingriff September 2018 - Status nach HWS-Distorsion 1999 bei Status nach Autounfall - Status nach Nephrolithiasis 2016 Die Patientin zeige seit Jahren ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, welches er auf eine mechanisch-statische Genese zurückführe. Hierzu fänden sich als die Belastungstoleranz herabsetzende Faktoren eine Haltungsinsuffizienz mit Kopfprotraktion und ungenügender muskulärer Stabilisationsfähigkeit. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallssymptomatik seien nie zu erkennen gewesen. Auch von struktureller Seite seien bildgebend keine wesent lichen pathologischen Befunde festzustellen (MRI 2015/2017; S. 1). Die Tätigkeit als Coiffeuse sei als ungünstig betrachtet worden und das Vermeiden dieser Arbeit habe jeweils zu einer Beschwerdeminderung geführt. Gemäss Schilderung der Patientin sei sie im Juni 2019 wieder als Coiffeuse während 3-4 Stunden pro Tag tätig gewesen, was dann wieder zu einer Beschwerdezunahme geführt habe. Aufgrund der Erfahrungen über die Jahre sei die Tätigkeit als Coiffeuse auf Dauer nicht zu empfehlen (S. 2). 3 .7      Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , nannte in ihrem Bericht vom 2
  62. Januar 2020 ( Urk.  7/145/2-7 ) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  2.5): - Cervikobrachialgie mi t funktioneller Überlastung Sup ra - / Infraspinatus sehne Schulter rechts - MRI HWS vom Dezember 2015: Keine degenerativen oder ent zünd lichen Veränderungen an der HWS, keine Diskushernien, keine Stenose - MRI HWS vom Januar 2017: Keine Diskushernien, keine Stenosen, unauffällige Facettengelenke, keine entzündliche Spondylarthritis - Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion , ungenügende Scapula Stabili sation - Langzeitarbeitslosigkeit wegen Krankheit/Schmerzen, aktuell in IV-Programm - Status nach Autounfall 1999 , Status nach Sturz auf Rücken 2013 - Migräne - Hochrisikoschwangerschaft - Geburt der Tochter am
  63. September 2019 Die Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse sei (leider) zu 100  % nicht mehr möglich ( Ziff.  2.7). Die Schmerzen träten im Nacken, in den Schultern beziehungsweise der BWS schon nach wenigen Minuten auf. Bei einer Überlastung komme es zu einem Rückfall für mehrere Tage sowie starke r Migräne. Sie könne die Arme nicht über 90 Grad heben und es seien keine Überkopfarbeiten möglich ( Ziff.  3.4) Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse sei nicht mehr zumutbar, die Tätigkeit als Make-Up-Artistin sei ebenfalls grenzwertig ( Ziff.  4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zirka 4 Stunden pro Tag möglich ( Ziff.  4.2). 3 .8      RAD-Arzt Dr.  I.___ (vorstehend E. 3.5 ) nahm am 1
  64. März 2020 Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk.  7/149/4-5) und nannte eine Cervicobrachialgie mit funktioneller Überlastung der Supra-/ Infraspinatussehne der rechten Schulter als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse erachtete er eine ganztägige Tätigkeit direkt am Kunden als zu sehr die rechte Schulter belastend. Das Belastungsprofil bein halte leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten, ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (län ge res Arbeiten in weiter Armvorhalte, Tätigkeit oberhalb der Schulterhorizon ta len, repetitive Rotationsbewegungen). In der bi sherigen Tätigkeit habe vom
  65. Mai bis 1
  66. August 2019 eine 50%ige und vom 1
  67. August bis
  68. September 2019 (Geburt der Tochter am
  69. September 2019) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach Ende des Mutterschaftsurlaubs sei wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % als Coiffeuse auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage 0  % , mit Ausnahme der kürzeren, höheren Arbe itsunfähigkeitszeiten im Zusammenhang mit den Hospitalisationen und akutmedizinischen Behandlungen (S. 4). Eine wesentliche Änderung des Gesund heitszustands sei nicht zu erwarten und es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsun fähigkeit führten (S. 5 oben). Die Beurteilung der A.___ -Stiftung entbehre hinsicht lich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit jeglic her medizinischen Grundlage und es gebe keine objektivierbaren medizinischen Befunde, welche diese plausi bili sieren könnten (S. 5 unten).      In seiner Stellungnahme vom 1
  70. Juli 2020 ( Urk.  7/155 S. 3) führte er des Weiteren aus, im Bericht der Ärzte des Rehazentrums G.___ vom Nov ember 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) würden keine Diagnosen oder Befunde aus dem psychiatrischen Formenkreis genannt. Fachspezifische ärztliche Berichte zur ps ychischen Situation lägen nicht vor. Im Rahmen der geklagten Schulter-Nacken-Beschwerden sei kein pathomorphologisches Korrelat gefunden worden (keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen der HWS, keine Diskus hernien, keine Stenose, unauffällige Facettengelenke). Die weiteren Diagnosen bedingten keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit. Dr.  E.___ (vgl. vorstehend E. 3.7 ) gebe eine fachfremde Beurteilung des Gesundheitszustands ab und beur teile die Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund, dass ihre Patientin einen vier Monate alten Säugling zu versorgen habe. Den Beurteilungskriterien einer Haus ärztin möge das entsprechen, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne dem nicht zugestimmt werden.
  71. 4. 1      Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie wegen ihrer psychischen Be schwerden mit Krankheitswert in der Klinik D.___ in regelmässiger psy chiatrischer Behandlung stehe (vgl. Urk.  1 S. 5 Ziff.  11). Nach Ersuchen des Gerichts ( Urk.  9) reichten die Fachpersonen der D.___ am 1
  72. Januar 2021 ( Urk.  13) einen Bericht vom 2
  73. Septem ber 2020 ein ( Urk.  14).      Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE   130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des recht lichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess ökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Vorau ssetzungen sind hinsichtlich des genannten Berichts erfüllt, weshalb dieser zu berücksichtigen ist . 4.2      Die Fachpersonen der Klinik D.___ nannten in ihrem Bericht vom 2
  74. September 2020 über die gleichentags erfolgte erst malige Untersuchung ( Urk.  14) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) Die Patientin habe sich aufgrund von chronischen Schmerzen selbst zugewiesen (S. 1 Mitte). Zwischen 2018 und 2019 habe eine psychiatrisch/ psychothera peu ti sche Behandlung stattgefunden. A ufgrund einer längeren Abwesenheit der The rapeutin (Mutterschaftsurlaub) sei diese Behandlung abgeschlossen worden. Sie sei nie medikamentös behandelt worden (S. 2 oben). Aufgrund der in der Anam nese geschilderten Symptomatik werde von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie von einer andauernden Persön lichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom aus gegangen. Die Patientin habe berichtet , sie sei in den letzten Jahren ein völlig anderer Mensch geworden. Diese Veränderung sei ihr auch aus ihrem sozialen Umfeld zurückgemeldet worden (S. 3 Mitte). Die Indikation für eine psychiatrisch/ psychotherapeutische Behandlung sei gegeben. Aufgrund mangelnder Kapazitäten der Referentin seien weitere Behandlungs-/ Anschlussmöglichkeiten besprochen worden. Eine Anbin dung an einen niedergelassenen Therapeuten mit einem Behandlungsschwer punkt der chronischen Schmerzstörung gegebenenfalls mit Biofeedback wäre zu empfehlen. Der Patientin sei eine Adresse einer Therapeutin in J.___ sowie die Adresse und Telefonnummer der Klinik K .___ ausgehändigt worden (S. 3 unten).
  75. 5.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf die Aktenbeur teilung durch RAD-Arzt Dr.  I.___ (vorstehend E . 3.8 ) davon aus, der Beschwerdeführer in sei die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse zu 50  % zumutbar. In einer anderen, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte d ie Besc hwerdeführerin geltend, gestützt auf die Beurteilung der behan delnden Ärzte sei sie in einer angepassten Tätigkeit aufgrund ihrer somatischen und psychischen Beschwerden lediglich zu 50  % arbeitsfähig, weshalb ihr rück wirkend ab
  76. August 2019 eine halbe Invalidenrente zustehe (vgl. vorstehend E.   2.2). 5.2      Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis g emässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.3      Vorliegend ergeben sich Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr.  I.___ , auf welcher der abweisende Leis tungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte . Insbesondere die von ihm aus versicherungsmedizini s cher Sicht attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sowie die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erweisen sich mangels einer diesbezüglichen Begründung als nicht nac hvollziehbar . Auch d ie unter dem Titel «weitere Hinweise» aufge führten Stichworte sind im Zusammenhang mit der attestierten Arbeitsfähigkeit weitgehend unverständlich und inkohärent und vermögen eine rechtsgenügliche Begründung der attestierten Arbeitsfähigkeit nicht zu ersetzen . Ferner setzte sich der RAD-Arzt nur unzureichend mit dem Umstand auseinander, dass den Be richten über die Potenzialabklärung ( Urk.  7/77 ) , das Aufbautraining (vorstehend E. 3.3 ) sowie die ber ufspraktische Vorbereitung (vorstehend E. 3.4 ) eine weit ge ringere als die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist. Es mag zu treffend sein, dass den Berichten der A.___ -Stiftung und der B.___ AG (vor stehend E. 3.3-3.4 ) nicht der Beweiswert einer fachärztlichen medizinisch-theoretischen Beurteilu ng der Arbeitsfähigkeit zukommt, angesichts der rund eineinhalb Jahre dauernden beruflichen Massnahmen ist ihnen indes nicht zum Voraus eine inva lidenversicherungsrec htli che Relevanz gänzlich abzusprechen . Zu mindest eine begründete Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschät zungen der Ein gliederungsfachleute wäre erforderlich gewesen. Des Weiteren fehlt es seinen Stellungnahme n an einer vertieften Auseinandersetzung mit den divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte sowie den weiteren von ihm genannten Diagnosen, welchen er ohne nähere Ausführungen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte. Insgesamt vermag die nur oberflächlich gehaltene und knapp begründete Stel lung nahme des RAD- Arztes somit nicht zu überzeugen. Sie erlaubt keine re chts ver bindliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somati scher Hinsicht, weshalb sich weitere Abklärungen als notwendig erweisen. 5.4      Einzig gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte lassen sich der soma tische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit indes nicht abschliessend beurteilen. Dass Dr.  E.___ im Bericht vom Januar 2020 (vorstehend E. 3.7 ) eine dem Leiden angepasste Tätig keit als lediglich zu 4 Stunden pro Tag zumutbar erachtete, leuchtet in Anbetracht der von ihr festgestellten Funktionseinschränkungen und mangels einer entspre chenden Begründung nicht ein und erweist sich als zu wenig belegt. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Eine abschliessende Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin und der Frage, welche Arbeitsleistung ihr noch zugemutet werden kann, ist nach dem Gesagten gestützt auf die vorliegenden Berichte somit nicht möglich. 5.5      Was die im Einwand vom 2
  77. Juni 2020 ( Urk.  7/154 S. 5 Ziff.  1 1) sowie in der Beschwerde vom September 2020 (vgl. vorstehend E. 2.2 ) geklagten psychiatri schen Beschwerden mit Krankheitswert anbelangt, ist vor Verfügungserlass dies bezüglich keine fachärztliche Beurteilung aktenkundig. Dem zirka ein Monat nach Verfügungserlass erstatteten Bericht der Fachpersonen der Klinik D.___ über die erstmalige Untersuchung vom September 2020 (vorstehend E. 4.2 ) sind indes eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) als neue Diagnosen zu entnehmen. Die Fach per sonen erachteten die Indikation für eine psychiatrisch/ psychotherapeutische Behandlung als klar gegeben, aufgrund mangelnder Kapazitäten der Referentin seien jedoch Anschlussmöglichkeiten besprochen worden. Gemäss Aktenlage befand sich die Beschwerdeführerin bereits seit zirka Mai 2018 in psychothera peutischer Behandlung (vgl. Urk.  7/129 S . 16 Mitte, vorstehend E. 3.3-3.4 ), welche aufgrund einer längeren Abwesenheit der Therapeutin (Schwangerschaftsurlaub) im Jahr 2019 abgeschlossen wor den sei (vorstehend E. 4.2 ). Mit den im Bericht vom September 2020 neu genannten Diagnosen und der aktenkundigen psychotherapeutischen Behandlung von 2018 bis 2019 bestehen konkrete Anhaltspunkte für bereits vor Verfügungserlass vorhandene, im invali den versicherungsrechtlichen Sinne relevante und näher abzuklärende psychische Beeinträchtigung en , welche die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen verm ö g en (vgl. vorstehend E. 4.1 ). Der psychische Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise die konkreten psychiatrischen Diagnosen sind gestützt auf den lediglich eine einmalige Untersuchung beur tei lenden Bericht indes nicht hinreichend klar erstellt . Somit erweisen sich ins be son dere unter Berücksichtigung des vom Bundesgericht vorgesehenen struktu rierten Beweisverfahrens (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4) auch in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen als erforderlich.
  78. 6      Zusammenfassend kann der psychische und somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht abschliessend beurteilt werden. Erforderlich ist somit eine medizinische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4) , welche die aktu ellen psychischen und somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit gesamtheitlich berücksichtigt. Damit fehlt es vorliegend an der Grundlage für einen Entscheid.
  79. 6.1      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn sc hwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidre le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2      Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich. Da es die IV-Stelle unterlassen hat, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in somatischer und psy chiatrischer Hinsicht rechtsgenüglich abzuklären, hat eine Rückweisung zu erfolgen. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie ein den praxisgemässen Anforderungen entsprechendes poly disziplinäres Gutachten einhole. Im Falle, dass eine Invaliditätsbemessung vor zunehmen ist, hat sie im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsabklärung zudem auch die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2019 Mutter einer Tochter geworden ist, genauer zu beurteilen und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu ent scheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben .
  80. 7.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Soz ialver siche rungsgericht, GSVGer ) und ist beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr.  185 .-- (ohne MWSt) für Juristinnen und Juristen ermessensweise auf Fr.  1’7 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  81. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1
  82. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge .
  83. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  84. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  85. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  86. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  87. Juli bis und mit 1
  88. August sowie vom 1
  89. Dezember bis und mit dem
  90. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00634

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 2 1. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic. iur. Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli

Jucker Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1994 und Mutter eines K indes (Jahrgang 2019), war zuletzt vom

9. August 2013 bis 3 1. Juli 2015 als Coiffeuse tätig, wobei der letzte Arbeits tag am 2 3. Juni 2015 war (Urk. 7/12/1 Ziff. 2.2, Urk. 7/12/11, Urk. 7/35/5) . Unter Hinweis auf Rückenschmerzen meldete sie sich erstmals am 1. Juli 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.3). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 2. März 2016 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da sie nach Durchführung eines

medizinischen Eingriff s

zur Behandlung ihrer Beschwerden die Wieder auf nahme ihre r angestammte n Tätigkeit als Coiffeuse plane (Urk. 7/23) . Nach ergan genem Vorbescheid (Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/29). 1.2

Am 1 0. August 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Nacken- und Schulterbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31 Ziff. 6.1). Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklä rungen gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. November 2016 Kosten gutsprache für eine Umschulung zur Erlangung des Bürofachdiploms an der Z.___ vom 2 3. Januar bis 3 1. Juli 2017 (Urk. 7/49) sowie mit Verfü gung vom 1 4. August 2017 Kostengutsprache für ein e Potenzialabklärung bei der A.___ - Stiftung vom 2 1. August bis 1 5. September 2017 (Urk. 7/68). Mit Mitteilung vom 2 0. Februar 2018 (Urk. 7/85) und vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/102) wurde sodann Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der B.___ AG vom 5. März bis 4. September 2018 respektive vom 8. Oktober 2018 bis 7. April 2019 gewährt. Am 2 7. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie im Rahmen einer beruflichen Ausbildung die Kosten für die Ausbildung zur Elite Make

Up Artistin an der Schule C.___ übernehmen werde (Urk. 7/114). Mit Mitteilung vom 1 0. April 2019 gewährte sie ferner Kostengutsprache für eine Vorbereitungsmassnahme bei der A.___ -Stiftung vom 8. April bis 7. Oktober 2019 (Urk. 7/119), welche gemäss Mitteilung vom 4. September 2019 aufgrund der Schwangerschaft der Versicherten vorzeitig abgebrochen wurde (Urk. 7/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/150, Urk. 7/151, Urk. 7/154) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. August 2020 einen Rentenan spruch (Urk. 7/156 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 5. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. August 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. August 2019 mindes tens eine halbe Rente zuzusprechen . Eventuell sei die Sache an die Beschwer de gegnerin zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts mittels polydisziplinärem Gutachten zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2020 die Ab weisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. November 2020 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2021 holte das Gericht bei der Klinik D.___ einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 9), welcher am 1 8. Januar 2021 erstattet (vgl. Urk. 13, Urk. 14) und den Parteien am 9. Febru a r 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Überlastungssyndroms der rechte n Schulter seit 5. Juni 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 1). Für die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse bestehe aus ärztlicher Sicht eine restliche Arbeitsfähigkeit von 50 % . In einer anderen, körperlich leichten und wechsel be lastenden Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Höhere Arbeits un fähigkeiten im Zusammenhang mit den Hospitalisationen und akutmedizi ni schen Behandlungen seien nicht langandauernd und könnten invalidenversiche rungs rechtlich nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der neuen Anstel lung ergebe der Einkommensvergleich ein en Invaliditätsgrad von 13 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2). Ferner seien nie psychia trische Diagnosen gestellt worden und die Beschwerdeführerin sei auch nie in regelmässiger psychiatrischer Behandlung gewesen. Im Rahmen der geklagten Schulter-Nacken-Beschwerden sei zudem kein pathomorphologisches Korrelat gefunden worden (S. 3). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), sie stehe wegen ihrer psychischen Beschwerden mit Krankheitswert wieder in der Klinik D.___ in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (S. 5 Ziff. 11). Der Aktenbeurteilung durch den RAD, welcher keine eigenen Untersuchu ngen vorausgegangen seien, könn e nicht gefolgt w erden. Insbesondere fehle die Be rücksichtigung des aktenkundigen Arztberichts der behandelnden Hausärztin Dr. E.___ vom 2 0. Januar 2020 und der von ihr attestierten 100%igen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sowie einer zirka 50%igen Restarbeitsfähigkeit (S. 6

Ziff. 13). Es werde bestritt en, dass die Beurteilung der A.___ - Stiftung vom 1 5. September 2017 sowie vom 2 7. August 2019 «jeglicher medizinischen G rundlage» entbehre, wie vom RAD -Arzt behauptet worden sei. Dass die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse zu 50 % möglich sei, werde auf grund

der medizinischen Akten und gescheiterten Arbeitsversuche bestritten (S.

7 Ziff. 14) . Die Beschwerdegegnerin habe sich demnach auf eine unvollständige und somit offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung gestützt. Aufgrund der medizinischen Akten und insbesonder e auch der Beurteilungen der A.___ - Stiftung und der B.___ AG über einen Längsschnitt von total 16 Monaten hätten sich weitere Abklärungen aufgedrängt, da sich ihr Gesundheitszustand seit dem Auf bautraining in der B.___ AG offensichtlich nicht verbessert habe (S. 8 Ziff. 15). Entsprechend der von den behandelnden Ärzten attestierten 50%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit habe sie rückwirkend ab 1. August 2019 An spruch auf eine halbe Invalidenrente (S. 8 Ziff. 16). 2.3

Die Beschwerdeführerin reichte bereits im Juli 2015 bei der Invalidenversicherung ein Leistungsbegehren ein. In ihrer Mitteilung vom 2. März 2016 (Urk. 7/23) hielt die IV-Stelle fest, dass berufliche Massnahmen nicht notwendig seien, da die Versicherte eine Magenverkleinerung zur Behandlung ihrer Rückenbeschwerden plane. Anschliessend wolle sie wieder ihren angestammten Beruf als Coiffeuse aufnehmen und später eine selbständige Tätigkeit aufbauen (vgl. Urk. 7/42 S. 1, S. 4). Die Abweisung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/2 9) begründete die IV-Stelle schliesslich damit, dass gemäss Randziffer (Rz) 9002 des Kreisschreiben s über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH)

ein Rentenanspruch erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen ent stehen könn

e. Da die Versicherte sich indes gegen die angebotenen Eing liede rungsmassnahmen entschieden habe, sei kein Rentenanspruch entstanden (S. 2). Im Hinblick auf den geplanten medizinische n Eingriff verzichtete die Beschwer deführerin freiwillig auf weitere Leistungen de r Invalidenversicherung, was einer Abmeldung vom Leistungsbezug gleichkommt.

Die Verfügung vom 2. Mai 2016 beruhte somit nicht auf einer vollumfänglichen materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Vor diesem Hintergrund ist das erneute Leistungsgesuch vom 1 0. August 2016 (Urk. 7/31) nicht als Neuan mel dung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln. Entsprechend hat die Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegend ausser Acht zu bleiben (vgl. sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Streitig und zu prüfen ist, ob die B eschwerdeführerin Anspruch auf eine Inva lidenrente hat und ob diesbezüglich der medizinische Sachverhalt rechtsge nüg lich abgeklärt worden ist. 3 . 3 .1

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, nannte in seinem Bericht vom 1 3. September 2016 (7/38) die folgende Diagnose: - cervicospondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion, ungenügende Scapula-Stabili sation Bei der Patientin bestünden mechanisch-bedingte Nackenschmerzen im Sinne eines cervicospondylogenes Schmerzsyndroms, ohne Hinweise für eine entzünd liche Genese. Als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren liessen sich eine Haltungsinsuffizienz mit Kopfprotraktion und ungenügender muskulärer Stabilisationsfähigkeit der Scapula (Rhomboideusmuskulatur) finden . Zeichen für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik seien nicht erkennbar. Vorläufig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse. 3 .2

Die Ärzte des Rehaz entrums

G.___ berichteten am 3 0. November 2017 über den stationären Aufenthalt vom 5.

Oktober bis 1. November

2017 (Urk.

7/82) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1): - c ervicospondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz, Kopfp rotraktion, ungenügende Scapula- Stabili sation - bildgebend keine wesentlichen pathologischen, strukturellen Befunde der HWS - MRI HWS vom 7. Dezember 2015: Keine degenerativen oder entzünd lichen Veränderungen an der HWS. Keine Diskushernien. Keine Steno sen. - MRI HWS vom 2 2. Januar 2017: Keine Diskushernie. Keine Stenosen. Unauffällige Facettengelenke. Keine Hinweise auf eine entzündliche Spondylarthritis - Status nach Nephrolithiasis rechts 2016 Die vordokumentierten herabsetzenden Faktoren für die Belastungstoleranz seien eine Haltungsinsuffizienz mit Kopfprotraktion und ungenügender muskulärer Stabilisationsfähgikeit . Zusätzlich sei zu erwähnen, dass die Scores für angstbe zogenes Vermeidungsverhalten sowie Depression und Angst bei Eintritt erhöht gewesen seien. Zum Austritt hin habe eine Verbesserung des Scores für depressive Symptome relevant erreicht werden können. Damit sei ihres Erachtens die Indi kation für eine weiterzuführende interdisziplinäre, ambulante Therapie gegeben. Die Prognose für eine berufliche Reintegration erscheine anhand der Arbeits un fähigkeit seit 2015 und den abgebrochenen Reintegrationsversuchen, der unver änderten Schmerzintensität mit stark erhöhten Scores für angstbezogene s Ver mei dungsverhalten ungünstig (S. 3). 3 .3

Die Integrationsmanagerin der B.___ AG hielt im Abschlussbericht über das Aufbautraining vom 8. Oktober 2018 bis 7. April 2019 (Urk. 7/121) fest, dass eine Präsenz von 6 Stunden täglich habe erreicht werden können, auch wenn diese noch Schwankungen unterlegen habe. Bei einer anschliessenden Tätigkeit werde daher zu Beginn die gleiche Präsenz mit der Möglichkeit zur Steigerung emp fohlen. Im Aufbautraining habe eine Leistungsfähigkeit um die 50 % erreicht werden können. Um die noch schwankende Belastbarkeit und Instabilität weiter zu stabilisieren, werde vor einem Einsatz im ersten Arbeitsmarkt eine berufsprak tische Vorbereitung empfohlen, bevor ein Unterbruch aufgrund der Geburt des Kindes der Versicherten anstehe. Mit dieser Massnahme sei voraussichtlich eine Leistungsfähigkeit von 50-80 % zu erreichen (S. 2-3 Ziff. 8). Die Versicherte habe in Bezug auf ihre Gesundheit über Tage berichtet, an welche n sie nach wie vor erhöhte Schmerzen (Rücken, Nacken, Schulter) verspürt habe und daher in ihrer Konzentrationsleistung eingeschränkt gewesen sei und eine erhöhte Müdigkeit empfunden habe. Des Weiteren habe sie an erhöhter Müdigkeit, Übelkeit und Magenbeschwerden als Folge der Magenoperation vom September 2018 gelitten. Per Februar 2019 habe sie zudem erfahren, dass sie im September ein Kind erwarte. Die eingeschränkte gesundheitliche Situation und die damit verbun de nen Beschwerden hätten dazu geführt, dass sie sich relativ häufig vom Training habe abmelden müssen. Sie habe weiterhin regelmässig die Psychotherapie bei Frau H.___ besucht (S. 3-4 Ziff. 10). 3 .4

Im Abschlussbericht der Integrationsmanagerin der A.___ -Stiftung vom 2 7. August 2019 über die berufspraktische Vorbereitung vom 8. April bis 7. Oktober respek tive bis zum Zeitpunkt des Abbruchs per 1 9. August 2019 (Urk. 7/126) wurde von einer 60-80%igen Leistungsfähigkeit innerhalb der empfohlenen Präsenz von 30 % ausgegangen. Die Praxistätigkeit sei aufgrund der Nacken- und Rücken schmerzen sowie der fortgeschrittenen Schwangerschaft per 2 5. Juni 2019 seitens der Versicherten und des Arb eitgebers abgebrochen worden (S. 1- 2 Ziff. 6). Die Psychotherapie sei in Absprache mit dem Therapeuten weitergeführt worden (S. 2

Ziff. 7). Nicht nur hinsichtlich der Präsenz, sondern auch hinsichtlich der Leis tungsfähigkeit habe sie sich während der Massnahme deutlich eingeschränkt ge zeigt. Die Schultage der Weiterbildung habe sie jeweils zuverlässig wahrgenom men und die Prüfung in Theorie und Praxis bestanden . In der Praxistätigkeit habe sie sich geschickt und kundenorientiert gezeigt, habe jedoch von Beginn an über Schmerzen sowie weiterhin über Müdigkeit und Schwindel geklagt. Da sie vor wiegend frisiert und geföhnt habe, hätten sich die Schmerzen zunehmend ver schlimmert. Es sei jedoch schwierig zu beurteilen gewesen, welchen Anteil die Schwangerschaft an der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Beim Schminken habe sie angegeben, keine Einschränkungen bemerkt zu haben. Ab dem 3. Juni 2019 sei sie zu 50 % und ab dem 2 5. Juni 2019 zu 100 %

krankge schrieben worden . Sie selbst habe sich, unabhängig von der Schwangerschaft, als zu 30 % ar beitsfähig eingeschätzt. Auffällig seien die starken Schmerzen bei den Handlungsabläufen als Coiffeuse gewesen. Eine solche Tätigkeit dürfte auch zukünftig nicht in Frage kommen . Offen bleibe, inwiefern sie als Make-Up-Artist ohne die Belastung der Coiffeurarbeiten und der Schwangerschaft beschwerdefrei arbeiten könnte (S . 3-4

Ziff. 9).

3 . 5

Am 4. September 2019 nahm RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung zu den Eingliederungsmassnahmen respektive zum Belastbarkeitsprofil (Urk. 7 /127). Bei der Versicherten liege eine erhebliche Dekonditionierung der den Rumpf und Kopf stabilisierenden Muskulatur vor, ohne dass wesentliche patho mor phologische Veränderungen nachweisbar seien. Monotone Körperhaltungen sollten vermieden werden. Sinnvoll sei eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulen belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte). Eine überwiegend stehende Tätigkeit sei nicht sinnvoll (S. 1). 3 .6

Dr. F.___ (vorstehend E. 3.1) nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 7/134/7-8) die folgenden Diagnosen (S. 1): - cervicospondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion, ungenügende Scapula-Stabili sation - bildgebend keine wesentlichen pathologischen, strukturellen Befunde der HWS (MRI 2015/2017) - Status nach bariatrischem Eingriff September 2018 - Status nach HWS-Distorsion 1999 bei Status nach Autounfall - Status nach Nephrolithiasis 2016 Die Patientin zeige seit Jahren ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, welches er auf eine mechanisch-statische Genese zurückführe. Hierzu fänden sich als die Belastungstoleranz herabsetzende Faktoren eine Haltungsinsuffizienz mit Kopfprotraktion und ungenügender muskulärer Stabilisationsfähigkeit. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallssymptomatik seien nie zu erkennen gewesen. Auch von struktureller Seite seien bildgebend keine wesent lichen pathologischen Befunde festzustellen (MRI 2015/2017; S. 1). Die Tätigkeit als Coiffeuse sei als ungünstig betrachtet worden und das Vermeiden dieser Arbeit habe jeweils zu einer Beschwerdeminderung geführt. Gemäss Schilderung der Patientin sei sie im Juni 2019 wieder als Coiffeuse während 3-4 Stunden pro Tag tätig gewesen, was dann wieder zu einer Beschwerdezunahme geführt habe. Aufgrund der Erfahrungen über die Jahre sei die Tätigkeit als Coiffeuse auf Dauer nicht zu empfehlen (S. 2). 3 .7

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 2 0. Januar 2020 (Urk. 7/145/2-7) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Cervikobrachialgie mi t funktioneller Überlastung Sup ra - / Infraspinatus sehne Schulter rechts - MRI HWS vom Dezember 2015: Keine degenerativen oder ent zünd lichen Veränderungen an der HWS, keine Diskushernien, keine Stenose - MRI HWS vom Januar 2017: Keine Diskushernien, keine Stenosen, unauffällige Facettengelenke, keine entzündliche Spondylarthritis - Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion, ungenügende Scapula Stabili sation - Langzeitarbeitslosigkeit wegen Krankheit/Schmerzen, aktuell in IV-Programm - Status nach Autounfall 1999, Status nach Sturz auf Rücken 2013 - Migräne - Hochrisikoschwangerschaft - Geburt der Tochter am 1. September 2019 Die Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse sei (leider) zu 100 % nicht mehr möglich (Ziff. 2.7). Die Schmerzen träten im Nacken, in den Schultern beziehungsweise der BWS schon nach wenigen Minuten auf. Bei einer Überlastung komme es zu einem Rückfall für mehrere Tage sowie starke r Migräne. Sie könne die Arme nicht über 90 Grad heben und es seien keine Überkopfarbeiten möglich (Ziff. 3.4) Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse sei nicht mehr zumutbar, die Tätigkeit als Make-Up-Artistin sei ebenfalls grenzwertig (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zirka 4 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 4.2). 3 .8

RAD-Arzt Dr. I.___ (vorstehend E. 3.5) nahm am 1 2. März 2020 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/149/4-5) und nannte eine Cervicobrachialgie mit funktioneller Überlastung der Supra-/ Infraspinatussehne der rechten Schulter als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse erachtete er eine ganztägige Tätigkeit direkt am Kunden als zu sehr die rechte Schulter belastend. Das Belastungsprofil bein halte leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten, ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (län ge res Arbeiten in weiter Armvorhalte, Tätigkeit oberhalb der Schulterhorizon ta len, repetitive Rotationsbewegungen). In der bi sherigen Tätigkeit habe vom

3. Mai bis 1 8. August 2019 eine 50%ige und vom 1 9. August bis 3. September 2019 (Geburt der Tochter am 1. September 2019) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach Ende des Mutterschaftsurlaubs sei wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Coiffeuse auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage 0 %, mit Ausnahme der kürzeren, höheren Arbe itsunfähigkeitszeiten im Zusammenhang mit den Hospitalisationen und akutmedizinischen Behandlungen (S. 4). Eine wesentliche Änderung des Gesund heitszustands sei nicht zu erwarten und es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsun fähigkeit führten (S. 5 oben). Die Beurteilung der A.___ -Stiftung entbehre hinsicht lich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit jeglic her medizinischen Grundlage und es gebe keine objektivierbaren medizinischen Befunde, welche diese plausi bili sieren könnten (S. 5 unten).

In seiner Stellungnahme vom 1 5. Juli 2020 (Urk. 7/155 S. 3) führte er des Weiteren aus, im Bericht der Ärzte des Rehazentrums

G.___ vom Nov ember 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) würden keine Diagnosen oder Befunde aus dem psychiatrischen Formenkreis genannt. Fachspezifische ärztliche Berichte zur ps ychischen Situation lägen nicht vor. Im Rahmen der geklagten Schulter-Nacken-Beschwerden sei kein pathomorphologisches Korrelat gefunden worden (keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen der HWS, keine Diskus hernien, keine Stenose, unauffällige Facettengelenke). Die weiteren Diagnosen bedingten keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit. Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) gebe eine fachfremde Beurteilung des Gesundheitszustands ab und beur teile die Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund, dass ihre Patientin einen vier Monate alten Säugling zu versorgen habe. Den Beurteilungskriterien einer Haus ärztin möge das entsprechen, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne dem nicht zugestimmt werden. 4. 4. 1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie wegen ihrer psychischen Be schwerden mit Krankheitswert in der Klinik D.___ in regelmässiger psy chiatrischer Behandlung stehe (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Nach Ersuchen des Gerichts (Urk.

9) reichten die Fachpersonen der D.___ am 1 8. Januar 2021 (Urk. 13) einen Bericht vom 2 8. Septem ber 2020 ein (Urk. 14).

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE

130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des recht lichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess ökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Vorau ssetzungen sind hinsichtlich des genannten Berichts erfüllt, weshalb dieser

zu berücksichtigen ist . 4.2

Die Fachpersonen der Klinik D.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 8. September 2020 über die gleichentags erfolgte erst malige Untersuchung (Urk.

14) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) Die Patientin habe sich aufgrund von chronischen Schmerzen selbst zugewiesen (S. 1 Mitte). Zwischen 2018 und 2019 habe eine psychiatrisch/ psychothera peu ti sche Behandlung stattgefunden. A ufgrund einer längeren Abwesenheit der The rapeutin (Mutterschaftsurlaub) sei diese Behandlung abgeschlossen worden. Sie sei nie medikamentös behandelt worden (S. 2 oben). Aufgrund der in der Anam nese geschilderten Symptomatik werde von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie von einer andauernden Persön lichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom aus gegangen. Die Patientin habe berichtet, sie sei in den letzten Jahren ein völlig anderer Mensch geworden. Diese Veränderung sei ihr auch aus ihrem sozialen Umfeld zurückgemeldet worden (S. 3 Mitte). Die Indikation für eine psychiatrisch/ psychotherapeutische Behandlung sei gegeben. Aufgrund mangelnder Kapazitäten der Referentin seien weitere Behandlungs-/ Anschlussmöglichkeiten besprochen worden. Eine Anbin dung an einen niedergelassenen Therapeuten mit einem Behandlungsschwer punkt der chronischen Schmerzstörung gegebenenfalls mit Biofeedback wäre zu empfehlen. Der Patientin sei eine Adresse einer Therapeutin in J.___ sowie die Adresse und Telefonnummer der Klinik K .___ ausgehändigt worden (S. 3 unten). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Aktenbeur teilung durch RAD-Arzt Dr. I.___

(vorstehend E . 3.8) davon aus, der Beschwerdeführer in sei die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse zu 50 % zumutbar. In einer anderen, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte d ie Besc hwerdeführerin geltend,

gestützt auf die Beurteilung der behan delnden Ärzte sei sie in einer angepassten Tätigkeit aufgrund ihrer somatischen und psychischen Beschwerden lediglich zu 50 % arbeitsfähig, weshalb ihr rück wirkend ab 1. August 2019 eine halbe Invalidenrente zustehe (vgl. vorstehend E.

2.2).

5.2

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis g emässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.3

Vorliegend ergeben sich

Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. I.___, auf welcher der abweisende Leis tungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruhte .

Insbesondere die von ihm aus versicherungsmedizini s cher Sicht attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sowie die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

erweisen sich mangels einer diesbezüglichen Begründung als nicht nac hvollziehbar . Auch d ie unter dem Titel «weitere Hinweise» aufge führten Stichworte sind im Zusammenhang mit der attestierten Arbeitsfähigkeit weitgehend unverständlich und inkohärent und vermögen eine rechtsgenügliche Begründung der attestierten Arbeitsfähigkeit nicht zu ersetzen . Ferner setzte sich der RAD-Arzt nur unzureichend mit dem Umstand auseinander, dass den Be richten über die Potenzialabklärung (Urk. 7/77), das Aufbautraining (vorstehend E. 3.3) sowie die ber ufspraktische Vorbereitung (vorstehend E. 3.4) eine weit ge ringere als die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist. Es mag zu treffend sein, dass den Berichten der A.___ -Stiftung und der B.___ AG (vor stehend E. 3.3-3.4) nicht der Beweiswert einer fachärztlichen medizinisch-theoretischen Beurteilu ng der Arbeitsfähigkeit zukommt, angesichts der rund eineinhalb Jahre

dauernden beruflichen Massnahmen ist ihnen indes nicht zum Voraus eine inva lidenversicherungsrec htli che Relevanz gänzlich abzusprechen . Zu mindest eine begründete Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschät zungen der Ein gliederungsfachleute wäre erforderlich gewesen. Des Weiteren fehlt es seinen Stellungnahme n an einer vertieften Auseinandersetzung mit den divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte sowie den weiteren von ihm genannten Diagnosen, welchen er ohne nähere Ausführungen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte. Insgesamt vermag die nur oberflächlich gehaltene und knapp begründete Stel lung nahme des RAD- Arztes

somit nicht zu überzeugen. Sie erlaubt keine re chts ver bindliche Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somati scher Hinsicht, weshalb sich

weitere Abklärungen als notwendig erweisen.

5.4

Einzig gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte lassen sich der soma tische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit indes nicht abschliessend beurteilen. Dass Dr. E.___ im Bericht vom Januar 2020 (vorstehend E. 3.7) eine dem Leiden angepasste Tätig keit als lediglich zu 4 Stunden pro Tag zumutbar erachtete, leuchtet in Anbetracht der von ihr festgestellten Funktionseinschränkungen und mangels einer entspre chenden Begründung nicht ein und erweist sich als zu wenig belegt. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist ferner auf die Erfahrungstat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Eine abschliessende Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes der Be schwerdeführerin und der Frage, welche Arbeitsleistung ihr noch zugemutet werden kann, ist nach dem Gesagten gestützt auf die vorliegenden Berichte somit nicht möglich. 5.5

Was die im Einwand vom 2 4. Juni 2020 (Urk. 7/154 S. 5 Ziff. 1

1) sowie in der Beschwerde vom September 2020 (vgl. vorstehend E. 2.2) geklagten psychiatri schen Beschwerden mit Krankheitswert anbelangt, ist vor Verfügungserlass dies bezüglich keine fachärztliche Beurteilung aktenkundig. Dem zirka ein Monat nach Verfügungserlass erstatteten Bericht der Fachpersonen der Klinik D.___ über die erstmalige Untersuchung vom September 2020 (vorstehend E. 4.2) sind indes eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) als neue Diagnosen zu entnehmen. Die Fach per sonen erachteten die Indikation für eine psychiatrisch/ psychotherapeutische Behandlung als klar gegeben, aufgrund mangelnder Kapazitäten der Referentin seien jedoch Anschlussmöglichkeiten besprochen worden. Gemäss Aktenlage befand sich die Beschwerdeführerin bereits seit zirka Mai 2018 in psychothera peutischer Behandlung (vgl. Urk. 7/129 S . 16 Mitte, vorstehend E. 3.3-3.4), welche aufgrund einer längeren Abwesenheit der Therapeutin (Schwangerschaftsurlaub) im Jahr 2019 abgeschlossen wor den sei (vorstehend E. 4.2). Mit den im Bericht vom September 2020 neu genannten Diagnosen und der aktenkundigen psychotherapeutischen Behandlung von 2018 bis 2019 bestehen konkrete Anhaltspunkte für bereits vor Verfügungserlass vorhandene, im invali den versicherungsrechtlichen Sinne relevante und näher abzuklärende psychische Beeinträchtigung en, welche die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen verm ö g en (vgl. vorstehend E. 4.1). Der psychische Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise die konkreten psychiatrischen Diagnosen sind gestützt auf den lediglich eine einmalige Untersuchung beur tei lenden Bericht indes nicht hinreichend klar erstellt . Somit erweisen sich ins be son dere

unter Berücksichtigung des vom Bundesgericht vorgesehenen struktu rierten Beweisverfahrens (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4)

auch in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen als erforderlich. 5. 6

Zusammenfassend kann der psychische und somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht abschliessend beurteilt werden. Erforderlich ist somit eine medizinische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4), welche die aktu ellen psychischen und somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit gesamtheitlich berücksichtigt. Damit fehlt es vorliegend an der Grundlage für einen Entscheid. 6. 6.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn sc hwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidre le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2

Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich. Da es die IV-Stelle unterlassen hat, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in somatischer und psy chiatrischer Hinsicht rechtsgenüglich abzuklären, hat eine Rückweisung zu erfolgen. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie ein den praxisgemässen Anforderungen entsprechendes poly disziplinäres Gutachten einhole.

Im Falle, dass eine Invaliditätsbemessung vor zunehmen ist, hat sie im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsabklärung zudem auch die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2019 Mutter einer Tochter geworden ist, genauer zu beurteilen und hernach über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

erneut zu ent scheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben . 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialver siche rungsgericht, GSVGer) und ist beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (ohne MWSt) für Juristinnen und Juristen ermessensweise auf Fr. 1’7 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 3. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi