Sachverhalt
1.
Der 1962 geborene X.___ ist gelernter Strassenbauer und arbeitete zuletzt als Magaziner und Produktionsmitarbeiter im Schichtbetrieb (vgl. Urk. 5/29, Urk.
5/12). Seit 2011 ist er arbeitslos bzw. nichterwerbstätig (Urk. 5/94). An lässlich eines Unfalles am 1. April 2002 hatte der Versicherte eine Tibia pla teaufraktur
erlitten (Urk. 5/16/52-64), woraus sich eine posttraumatische Gon ar throse rechts entwickelte. Die zuständige Unfall versicherung Suva sprach X.___ für die Folgen dieses Unfalles eine Invalidenrente gestützt auf eine 26%ige Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. August 2011 nebst einer Integritätsent schädigung zu ( Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2012, Urk. 5/38/1-10). Da neben leidet der Beschwerdeführer seit 2011 auch an Ellbogenarthrosen beidseits (Urk. 5/19-20), weshalb er sich im Juli 2011 ein erstes Mal bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/7). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere dem Beizug der Unfallversiche rungs akten und einer Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentengesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2013 ab (Urk. 5/46). Im Frühjahr 2016 liess der mittlerweile verbeiständete Versicherte erneut Leistungsgesuche einreichen, am 17. Oktober 2016 mittels Anmeldeformular (Urk. 5/65). Im Zuge ihrer medizini schen Abklärungen gab die IV-Stelle bei Prof. Dr. m ed. Y.___ , FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Ps ychotherapie, und Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ein bidisziplinäres (orthopä disch/psychiatrisches) Gutachten in Auftrag, welches am 7. April 2017 erstattet wurde (Urk. 5/81/1-133). Gestützt hierauf verneinte die IV-Stelle den Leistung s anspruch mit Verfügung vom 26. Juni 2017 erneut (Urk. 5/85).
Am 25. November 2019 meldet e sich X.___ ein weiteres Mal zum Leis tungsbezug an (Urk. 5/87). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten bei (Urk. 5/94) und holte bei den behandelnden Fachpersonen Auskün fte ein (Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Oberärztin des Psychiatrie zentrums B .___, Klinik C.___ , vom 19. Dezember 2019, Urk. 5/93). Hierzu n ahm RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, am 20. März 2020 Stellung (Urk. 5/95/3 f.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 23.
März
2020 [Urk.
5/96], Einwand vom 21. April 2020 [Urk. 5/ 97], einschliesslich Begründung [Urk. 5/99]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2020 einen Ren tenanspruch (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 14.
September
2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4). Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.3
Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermit teln. Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Dia gnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachen än derung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Eine revisionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 23. Juli 2 014 E. 5.2, je mit Hinweisen). Das Hinzutreten einer neuen Dia gnose stellt demnach nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quan titative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E.
9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e ihre n Entscheid damit, dass seit der letzt maligen Abweisung des Rentengesuchs keine neuen Einschränkungen eingetreten seien. Zwar seien zwischenzeitlich neue Diagnosen gestellt worden, welche jedoch eine andere Interpretation des gleichen Sachverhalts darstellen würden (Urk. 2). Sämtliche im Bericht von Dr. A.___ festgehaltenen Diagnosen hätten entweder schon seit Geburt oder bereits seit 2016 bestanden. Es werde in ihrem Bericht ausdrücklich ein stationärer Gesundheitszustand bestätigt. Damit sei im Vergleich zur letzten rentenabweisenden Verfügung vom 26. Juni 2017 keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes ersichtlich (Urk. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass sich der Gesundheitszustand verändert habe. Die im Gutachten attestierte , damals remittierte depressive Epi sode habe sich mittlerweile zu einer rezidivierenden Störung entwickelt, die dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den übrigen Beschwerden wesentliche Ressourcen
für die Arbeitsfähigkeit entziehe. Dr. A.___
berichte
über eine fehlende Tagesstruktur und ein en verschobenen Tag-Nacht-Rhythmus, wogegen der psychiatrische Gutachter noch einen geregelten Tagesablauf geschildert habe; ferner bestehe nach Auskunft der Beiständin eine zunehmende Verwahrlosung des Haushaltes. Angesichts der eingehenden Untersuchungen im Psychiatrie zen trum B.___ sei am Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung nicht zu zweifeln. Die Folgen des Asperger -Syndroms seien zweifellos wesentlich ein schrän kender als noch die im Juni 2017 diagnostizierten Störungen. Offensicht lich sei es zu einer Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers gekommen (Urk. 1 S. 5 f.). 3.
3.1
Der in Rechtskraft erwachsenen, anspruchsverneinenden Verfügung vom 26. Juni 2017 (Urk. 5/85) lag das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. Y.___ und Dr.
Z.___ vom 7. April 2017 (Urk. 5/81) zugrunde; dieses beruhte auf eigenen Untersuchungen vom 28. März 2017 sowie der bis dato vorliegenden Aktenlage. 3.1.1
Dr. Z.___ diagnostizierte aus orthopädisch-chirurgischer Sicht (1) eine Bewe gungseinschränkung im Bereich des linken Ellenbogengelenkes bei ätiologisch unklarer Arthrose und zweifach erfolgter offener Revision in den Jahre 1999 und 2011, (2) eine Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Ellenbogenge lenkes bei ätiologisch unklarer Arthrose und 2011 erfolgter Arthroskopie und Bergung von freien Gelenkskörpern , (3) eine multidirektionale Bewegungsein schrän kung des rechten Hüftgelenkes bei femoroacetabulärem
Impingement (Cam- Impingement ) mit Pistolengriff-Deformität des rechten Schenkelhalses und be gin nen der Coxarthrose sowie (4) eine Pangonarthrose im Bereich des rechten Kniegelenkes mit einer lateralen Chondropathie Grad Kellgren III sowie einer begleitenden Kniescheibenrückflächenarthrose Grad Kellgren II nach 2002 erlitte ner Tibiakopftrümmerfraktur mit lateraler und medialer Meniskusläsion. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er einen Senk-Spreizfuss beidseits sowie den Status nach 2016 erlittener linksseitiger Distorsion des oberen Sprung gelenkes (OSG), gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionsein schränkung (Urk. 5/81/115 f.) . Er (Dr. Z.___ ) gehe mit den behandelnden Ärzten der Orthopädis chen Universitätsklinik E.___ sowie des Spital s F.___ unein geschränkt einig hinsichtlich Untersuchungsbefunde und daraus abgeleiteten Dia gnosen. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in der Produktion v on Bitumwell platten gearbeitet. In dieser als körperlich mittelschwer bis schwer einzustufen den, überwiegend stehenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicherlich seit der ( damals vorliegenden) Wiederanmeldung nicht mehr arbeitsfähig. Nicht einig ge he er mit der Einschätzung des betreuenden orthopädischen Chirurgen, wonach in adaptierter Tätigkeit eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 5/81/119). In einer hüft- und knieadaptierten, leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne vermehrte Beanspruchung der Ellenbogengelenke erachte er den Beschwerdeführer aus orthopädisch-versicherungsmedizi nischer Sicht zu 80 % arbeits fähig (Urk. 5/81/120). Die qualitativen Leistungsein schrän kungen führte Dr. Z.___ anschliessend eingehend einzeln auf (Urk. 5/81/123 f.). Die quantitative Einschränkung von 20 % ergebe sich in der Folge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. In der zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 21. Juli 2011 durchgehend nicht mehr arbeitsfähig. Die sowohl qualitativ e als auch quantitative Leistungsminderung in adaptierter Tätig keit bestehe seit spätestens 14. Oktober 2016 (Urk. 5/81/124 f.). 3.1.2
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Prof. Dr. Y.___
(Urk. 5/81/67) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Minderung der Intelligenz im Bereich der Lernbehinderung (ICD-10: F79) sowie ohne Einfluss ein en chronischen Schmerz (R52), eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), eine Persönlichkeitsakzentu ie rung mit impulsiv-fremdaggressivem Verhalten (ICD-10: Z73.1), differentialdia gnostisch eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30), eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4), Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhält nissen
(ICD-10: Z59) sowie chronische Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 : Z60.3).
Im September 2014 sei eine neuropsychologische Un tersuchung in der Klinik C.___ zur Fragestellung einer Minderbegabung erfolgt. Als psychiatrische Dia gnose sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1), angegeben. Als Ergebnis dieser Untersuchung, die ohne Symptomvalidierung durchgeführt worden sei, habe sich ein niedriges intellektuelles Niveau sowohl im verbalen (IQ-Wert 77) sowie auch im Handlungsteil (IQ-Wert 78) gezeigt. Bei der Betrachtung von Teilleistungen hätten sich ein niedriges Sprachverständnis (Index-Wert 79) und eine durchschnittliche Fähigkeit zur Wahrnehmungs organi sation (Index-Wert 89) gezeigt. Weiter hätten sich kognitive Minderleistungen im Bereich der exekutiven Funktionen (schwer reduzierte Verarbeitungsge schwin digkeit und visuoverbale Interferenzkon trolle, leicht bis mittelschwer reduzierte Ideenproduktion) und im Bereich des verbalen episodischen Gedächtnisses (mittel bis schwer reduzierter Abruf nach dem Lernen einer Interferenzliste und Wie dererkennung) gefunden . In einigen computergestützten Aufgaben zur Prüfung der Aufmerksamkeit (selektive und geteilte Aufmerksamkeit) habe der Beschwer deführer altersentsprechende Reaktionszeiten und Fehlerhäufigkeiten, jedoch eine erhöhte Anzahl Auslassungen gezeigt. Das figurale Gedächtnis sei überdurch schnittlich gewesen. Hingegen habe der Beschwerdeführer in einem Selbstbeur teilungsverfahren zur Erfassung der depressiven Symptomatik einen unauffälli ge n Wert erreicht. Insgesamt seien die Ergebnisse als unterdurchschnittliche Intelli genz im Sinne einer leichten Lernbehinderung interpretiert worden. Im Rahmen dieser Lernbehinderung komme es zu Teilleistungsbeeinträchtigungen im Bereich der Exekutivfunktionen sowie beim verbalen Gedächtnis. Ätiologisch seien die objektivierten kognitiven Defizite zusammen mit den anamnestischen Angaben zu Schwierigkeiten bereits seit der Kindheit am ehesten als vorbestehend im Rahmen der Lernbehinderung zu interpretieren (Urk. 5/81/61).
Zu der im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums B.___
vom 23. Mai 2016 unter anderen aufgeführten Diagnose einer rezidivierende n depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig (F33.0) , vermerkte der Gutachter, da nie zuvor depres si ve Episoden dokumentiert worden seien, wäre von einer depressiven Episode aus zugehen und nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 5/81/61 f.).
Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keinerlei Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation ergeben. Der Beschwerdeführer habe während der Zeit der Persönlichkeitsbildung durch den Unfall seines Vaters eine Überforde rung erfahren; es hätten zudem schulische Schwierigkeiten bestanden, weshalb vorübergehend eine Sonderbeschulung in der Primarschulzeit erfolgt sei. Im weiteren biographischen Verlauf seien keine psychiatrischen Auffälligkeiten bis zum Jahre 2014 berichtet. Beim hiesigen Untersuch hätten sich in der Persönlich keit impulsiv-fremdaggressive Züge gezeigt, die im Rahmen der eingetretenen Verbitterung des Exploranden bei anhaltenden Eheproblemen eine Generalisie rungstendenz aufweisen würden und durchaus nicht ungefährlich s eien. In der Beurteilung der Ich -Strukturen müs se konstatiert werden, dass der Beschwerde führer inzwischen eine gewisse Störung der Realitätsbeurteilung aufweise. Diese werde stark durch seine psychosozialen Probleme inhaltlich gefärbt und erführe im Zusammenwirken der Verbitterungsstörung (nachfolgend als Anpassungs stö rung klassifiziert) mit den eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten eine Stö rung der Impulskontrolle. Die Ressourcenlage des Beschwerdeführers sei grund sätzlich nicht frustran . Er habe einen Beruf erlernt und sei in der Lag e, einfache Tätigkeiten zu verr ichten (Urk. 5/81/62 f.). Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht liege ein leicht- bis mässiggradiger IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Die Minderleistungen in der Intelligenz und die Persönlichkeitszüge des Beschwe r deführers würden qualitative Einschränkungen in seinem Leistungsbild bedingen, eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege jedoch nicht vor (Urk.
5/81/65). Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführer Verantwortung für Menschen tragen müsse und die den Umgang mit Waffen e rforderten, seien aus zuschliessen . Ebenso könne der Beschwerdeführer nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die überdurchschnittliche intellektuelle Anforderungen an ih n stellten. Auch nicht leistbar seien stressbesetzte Tätigkeiten. Das positive Leistungsbild beinhalte kognitiv einfache, repetitive Tätigkeiten ohne hohe Verantwortlich kei ten für Menschen und prozessuale Abläufe. Die qualitativen Einschränkungen würden offenbar schon länger bestehen (die verminderte Intelligenz sei ange bo ren), die Anpassungsstörung habe sich nach der depressiven Phase 2014/15 aus gebildet. Die depressive Episode selbst sei remittiert und bewirke keine Arbeits unfähigkeit (Urk. 5/81/66). 3 .2
Dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrum s B.___ vom 23. Mai 2016 , unt erze ichnet von Dr. med. univ. G.___ , Oberärztin, und lic . phil. H.___ , Psychologin, (Urk. 5/75) ist ausserdem Folgendes zu entneh men: Der Beschwerdeführer befinde sich seit 17. März 2014 in ambulanter Behandlung. Es hätten meist monatlich stützende Gespräche stattgefunden, in Einzelgesprächen hätten der Umgang mit der Ehefrau und den Erpressungen, die Reduktion der Schlafstörungen und des Grübelns, eine bessere Tagesstrukturierung (selbständig und im Rahmen einer allfälligen geschätzten Arbeitsstelle) und die Aufnahme positiver Aktivitäten im Zentrum gestanden. Nach Abklingen der depressiven Symptomatik sei im September 2014 , aufgrund eines Verdachts auf Intelligenz minderung, eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden (hier zu vgl. E. 3.1.2 ). Vor der Trennung (Anmerkung : von der Ehefrau) hätten sich wiederholt Situationen ergeben, dass der Beschwerdeführer durch seine Ehefrau unter Druck gesetzt worden sei, ihr grössere Geldsummen auszuhändigen. Im Juli 2013 habe sie den Beschwerdeführer drei Tage lang zu Hause eingesperrt, bis er ihr die verlangte Summe ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer zeige sich in diesen Situationen gegenüber seiner Ehefrau nicht durchsetzungsfähig. Er habe Ende 2014 beschlossen, « die Ehescheidung aufzuheben» , und wohne seither wieder
gemeinsam mit seiner Ehefrau (aus finanziellen Gründen, um Unterhalts zah lun gen zu vermeiden). Eine Tagesstrukturierung im Rahmen einer geschützten Arbeits stelle hätte noch nicht etabliert werden können. Sie (die Behandlerinnen ) hielten eine externe Struktur für äusserst wichtig und würden seit langer Zeit die Aufnahme einer geschützten Tätigkeit empfehlen. Ebenso würden sie empfehlen, anstelle einer psychotherapeutischen Begleitung eine Begleitung durch die psy chiatrische Spitex zu Hause zu etablieren, was vom Beschwerdeführer jedoch noch nicht habe angenommen werden können. Sie bäten die Hausärztin diese Thematik nochmals aufzunehmen, da der Beschwerdeführer möglicherweise in der Haushaltsführung Unterstützung benötigen könnte. 4.
Die angefochtene Verfügung vom 13.
Juli 2020 stützt sich auf folgende medi zinische Aktenlage: 4.1
Im Verlaufsberi cht vom 5. Februar 2020 (Urk. 5/93)
führt e Dr.
A.___ gestützt auf die neuropsychologische Abklärung (vgl. nachstehend E. 4.2) neu ein Asperger -Syndrom (ICD-10: F84.0), eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperakti vität (ICD-10: F98.8) sowie eine sonstige Störung schulischer Fertigkeiten mit Lese- und Rechtschreibschwäche sowie Rech e nschwäche (ICD-10: F81.8) auf. Die aktuellen Diagnosen erklärten die schulische und berufliche Entwicklung bzw. die dabei aufgetretenen Probleme, die sozialen Probleme des Beschwerdeführers (dysfunktionale Beziehungen zu Frauen, Verkehren im Milieu der Prostitution, Scheidung, tätliche Übergriffe, inkl. des letzten Deliktes wegen Körperverletzung, soziale Inter aktion, Konflikt-Missmanagement, Impulsivität etc.) und damit den Verlauf des bisherigen Lebens sowie die aktuelle Lebenssit uation sehr gut. Der psychopathologische Befund entspreche den Diagnosen, mit starker emotionaler Instabilität, mit depressiven Einbrüchen, Selbstabwertung mit Schuldzuwei sun gen, Insuffizienzgefühlen, Gerei z theit, Impulsivität mit Ko ntrollverlust, stark redu zier tem Introspektions- und Reflexionsvermögen, sehr geringen Ressourcen, deut liche r Neigung zu Desorganisation, Schwierigkeiten mit Planen und Strukturie ren, inkl. des eigenen Tagesablaufes, Tend enz zur Somatisierung, verstärkt unter psychischem Druc k, dysfunktionale n Denkkreise n mit vermehrtem Grübeln, nega tiven Zuku nftsperspe ktiven und Auslö sen von Selbstwertkrisen im Sinne eines sich selbst erhaltenden und verstärkenden negativen Teufelskreises. Es bestehe ein stark fixiertes, negativistisches Denken, welches durch negative Lebenser fahrungen unterhalten werde und kaum unterbrochen werden könne. Ausserdem bestünden Schlafstörungen. Es sei ein deutlicher sozialer Rückzug vorhanden, kein funktionierendes soziales Netz, reduzierte soziale Kompetenzen. Die Thera pie fähigkeit im engeren Sinn sei nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer be sprochene Interventionen nicht ausreichend verstehe und vor allem nicht oder kaum umsetzen können, was als adäquat angesichts der unterdurchschnittlichen Intelligenz und der Teilleistungsstörungen zu bewerten sei. Allenfalls sei im ge schützten Rahmen (2. Arbeitsmarkt) eine Tätigkeit zu 50 % möglich. Das wäre eine sehr wichtige Ressource, die der Beschwerdeführer nutzen könnte, um die u.a. negativen Denkspiralen durch Struktur zu unterbrechen und Selbstwirk sam keit zu erleben. Im erste n Arbeitsmarkt sei er zu 100 % l eistungsunfähig. Prog nos t isch sei zu empfehlen, eine leidensangepasste Tätigkeit im geschützten Rah men zu etablieren, um eine geregelte Tagesstruktur und damit Stabilität herzustellen und um einer Verschlechterung vorzubeugen. Die vordiagnostizierte rezidivie rende depressive Störung sei aktuell in le ichter bis mittelgradiger Ausprä gung vorhanden, allerdings am e hesten im Rahmen der Autismus-Spektrum-Störung ( ASS ) einzuordnen, differentialdiagnostisch sei eine komorbide Störung möglich. Die Motivation des Beschwerdeführer s sei eher sehr hoch (bei 8 von 10 der Punkteskala ) , jedoch schwer einzuschätzen bei den Diagnosen , und die kogni ti ven Ressourcen seien gering. Die psychosozialen Probleme seien direkte Folgen/
Symptome der Erkrankung. 4.2
Dr. A.___ stützt e sich hierbei auf den n europsychologische n Bericht des psy c hologischen Dienstes des Psychiatriezentrums B.___
vom 2. Juli 2019 (Urk. 5/86), welcher auf Untersuchungen vom 14., 17. und 21. Mai 2019 basiert. Diese wurde n bei Verdacht auf Vorliegen eines AD(H)S sowie einer Autismus-Spektrum-Störung in Auftrag gegeben, ebenfalls mit der Frage nach Vorliegen einer Legasthenie und Dyskalkulie. Nach einer kriteriengeleiteten Dia gnostik gemäss dem Diagnostic
and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM)-5 in Bezug auf die Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung, einer kriteriengeleiteten Diagnostik gemäss ICD-10 in Bezug auf Autismus und Asperger -Syndrom, den Verhaltensbeobachtungen w ährend der Untersuchung, einer t estpsychologischen Prüfung der kognitiven Funktionen, verschiedenen psychopathologischen Selbstbeurteilungsinstrumente n und eines Fremdbeurtei lungs instrumentes kamen die untersuchenden Psychologinnen zum Schluss, die Ergebnisse der Untersuchung liessen an ein Asperger -Syndrom denken. Zumin dest aus eigenanamnestischen Angaben hätten sich keine Hinweise auf kognitive oder Sprachentwicklungsstörungen vor dem 3. Lebensjahr ergeben, was gemäss ICD-10 ein Ausschlusskriterium darstelle. Der Beschwerdeführer sei normal ein ge schult worden und habe erst ab der 3. Klasse eine Sonderschule besucht. Hin gegen hätten sich Hinweise auf qualitative Beeinträchtigungen der gegenseitigen sozialen Interaktionen sowie intensive umschriebene Interessen (Modellbau) erge ben. Die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse mit teils deutlichen Ein schränkungen der sozialen Kognitionen (Interpretieren von emotionalen Ge sichts ausdrücken, Theory
of
Mind ) würden die Diagnose eines Asperger -Syndroms unterstützen. Im Kontaktverhalten ha be der Beschwerdeführer teilweise den Blickkontakt vermieden. Im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration hätte n sich stabil zur Voruntersuchung leichte Einschränk ungen ergeben, ver einbar mit dem Vorliegen eines AD(H)S. Laut eigen- und fremdanamnestischen Angaben (Eigenanamnese, ADHS-SB, CAARS) wären die Kriterien für eine Auf merksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität erfüllt. Dagegen sprechen würde n jedoch die retrospektiven Angaben über ADHS-Symptome in der Kind heit, welche unauffällig ausgefallen seien. Bei genauerer Befragung der Angaben des Be schwerdeführers in diesem Fragebogen sei jedoch ersichtlich geworden, dass ins besondere die Aufmerksamkeitsdefizite bereits in der Kindheit vorhanden gewe sen seien. Demzufolge sei es gerechtfertigt, die Diagnose eines ADS (ICD-10: F98.8; DSM-5: F90.0 vorwiegend unaufmerksames Erscheinungsbild) zu stellen. Differenzialdiagnostisch könnten die Aufmerksamkeitsdefizite auch im Rahmen der depressiven Symptomatik oder der unterdurchschnittlichen Intelligenz zu interpretieren sein. 4.3
Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihrem Entscheid auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. D.___ vom 20. März 2020 (Urk. 5/95/3 f.). Dieser erachtete die im neuropsychologischen Bericht festgehaltenen Auffälligkeiten in Kommunikation und Kontaktstörungen als solche, welche bereits im Rahmen der Begutachtung als qualitative Beeinträchtigungen festgestellt worden waren und unter der Persönlichkeitsakzentuierung bzw. - störung subsumiert worden seien . Stereotype Verhaltes- und Interessemuster liessen sich nicht eruieren. Die Auffäl lig keit in der verbalen und nonverbalen Kommunikation könnten durchaus bei Menschen mit einer Lernbehinderung und einer Persönlichk eitsakzentuierung bzw. -störung auftreten. Die Auffälligkeiten der Aufmerksamkeit seien schon im Rah men der ne u ropsychologischen Untersuchung 2014 festgestellt worden und seien damals im Rahmen der Lernbehinderung interpretiert worden. In der Ge samt schau würden neue Diagnosen gestellt, welche jedoch eine andere Interpre tation des gleichen Sachverhalts darstellen wür den. Die beschriebenen Auffällig k e i ten könnten durch die schon im Gutachten 2017 gestellten Diagnosen aus reichend erklärt werden. 5. 5.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass seit der Verfügung vom 26. Juni 2017 (Urk. 5/85) in somatischer Hinsicht keine wesentliche Änderung ausge wie sen ist, was unbestritten blieb. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im August 2002 in seinem gelernten Beruf als Strassenbauer arbeits unfähig ist und seit Juli 2011 auch in anderen mittelschweren od er schweren körperlichen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Für i n mehrfacher Hinsicht (auch intellektuell) angepasste,
körperlich l eichte Tätigkeiten ist der Be schwerdeführer überdies seit jedenfalls Oktober 2016 zu 20 % a r beitsunfähig (E.
3.1.1). Strittig und zu prüfen ist, ob seit dem 26. Juni 2017 in psychisch/ psy chiatri scher oder in neurologischer Hinsicht eine wesentliche Leistungsminde rung eingetreten ist, die zu einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit führte. 5.2
Die neuropsychologischen Abklärungen im Mai 2019 mögen auf umfassenden Untersuchungen basieren, hieraus ergibt sich jedoch noch keine schlüssig be gründete , nachvollziehbare Diagnostik. In de n Ausführungen über die krite rien geleitete Diagnostik fällt unter anderem auf, dass hinsichtlich des ADS nicht sämtliche erforderlichen Kriterien als erfüllt bezeichnet wurden (Urk. 5/86/2) und auch in der Selbstbeurteilung fehlten Hinweise auf wesentliche Beeinträch tigun gen hinsichtlich der Hau ptkriteriengruppe eines AD(H)S, konkret hinsichtlich Üb eraktivität und Impulsivität, bei unauffälligen Ergebnisse der Wender- Utha -Ratin g - Scale (Urk. 5/86/5). A uch hinsichtlich des Asperger -Syndroms r äumt en die Psychologinne n ein, dass sich in der frühkindlichen Entwicklung sowie den ersten Schuljahren keine Hin weise für ein solches ergeben hä tten , was als Ausschlusskriterium gelte (Urk. 5/86/6 f. ).
Beispielsweise nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb
sich aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Spielverhalten (aufgrund der Arbeit zuhause hätte er keine Zeit zum Spielen gehabt) und man gelndem Leseinteresse (Geschichten zu erfinden finde er schwer; er habe auch kein Interesse am Lesen von Büchern und lese höchstens die Zeitung oder Töff-Zeitschriften) angesichts der Lebensgeschichte und den bekannten kognitiven Einschränkungen eine Beeinträchtigung des Vorstellungsvermögens ergeben soll
oder aus dem Modellbau-Hobby und der Tendenz, in Diskussionen zu sehr den eigenen Standpunkt zu vertreten, stereotype Verhaltens- und Interessemuster . Trotzdem wurde n diese Kriterien als erfüllt vermerkt (Urk. 5/86/3) . Hinweise auf das Vorliegen autistischer Züge, die auch subsyndromaler Natur sein könnt en, vermögen keinen schlüssigen Nachweis zu erbringen (Urk. 5 /86/5).
Die Familien anamnese scheint ausserdem bland (Urk. 5/86/2), womit sich die Psychologinnen nicht auseinandersetzten. Die neuropsychologischen Minderleistungen waren ver einbar mit den anlässlich der Untersuchung vom September 2014 objektivier baren Defizite n in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und Ge dächtnis (Urk. 5 /86/6) und die Störungen schulischer Fertigkeiten mit Lese- und Rechtschreibschwäche sowie Rechenschwäche scheinen - ungeachtet ihrer Ätio logie - nicht neu. Dem Gericht erschliesst sich daher nicht, aus welchen Gründen schliesslich eine gesicherte neue Diagnostik gestellt und beispielsweise nicht bloss Verdachtsdiagnosen gestellt wurden. Daran ändert nich ts, dass Dr. A.___ diese neu gestellten Diagnosen als gut vereinbar mit den lebensgeschichtlichen Problemen und neuropsychologis chen Einschränkungen erachtete.
Weitere medizinische Abklärungen zur Plausibilisierung der neu gestellten Dia gnosen können indes unterbleiben. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwe n det e, ist einzig massgebend, ob sich hinsichtlich der Auswirkungen auf die Leis tungsfähigkeit neue oder schwerere Beeinträchtigungen eingestellt haben, die eine relevante Verminderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben . 5.3
Diesbezüglich ergibt sich aus dem neuro psycho logischen Bericht vom 2. Juli 2019 keine Verschlechterung. Die testpsychologische Prüfung der kognitiven Funktio nen ergaben vergleichbare Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutiv funktionen und Gedächtnis, wie sie bereits anlässlich der früheren neuropsycho logischen Untersuchung im September 2014 befundet worden war en . Bei der
nunmehr gezielte n Überprüfung der Lese-, Rechtschreib e
- und Rechenleistungen liessen sich jeweils leichte Defizite objektivieren, die im Rahmen einer sonstigen Störung schulischer Fertigkeiten interpretiert wurden und zum übrigen Leis tungs profil passten. D as Vorliegen einer Legastheni e bzw. Dyskalkulie wurde ver worfen (Urk. 5/86/6) .
Bereits anlässlich der ersten Abklärung im September 2014 fand sich generell eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Sinne einer leichten Lernbehinderung (Urk. 5/61/5), weshalb sich aus der neu festgehaltenen Lese-, Rechtschreibe- und Rechenschwäche keine massgebliche Veränderung ableiten lässt . Anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. Y.___ waren ausserdem die schulischen Schwierigkeiten, insbesondere im Rechnen, bekannt (Urk. 5/81/49) .
Auch die während der Testuntersuchungen festgehaltenen Verhaltens beo bach tun gen implizieren keine allenfalls näher abzuklärende Veränderung der arbeits relevanten Funktionen: So wird im Mai 2019 von einem gepflegten, äusseren Erscheinungsbild und freundlichem Kontaktverhalten berichtet; vereinzelt sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer den Blickkontakt vermeide. Er arbeite te kooperativ, wenn auch wenig begeistert mit. Affektiv wirk t e er leicht nieder ge schlagen und wenig schwingungsfähig. Das Arbeitstempo sei langsam gewesen und die Konzentrationsfähigkeit habe über den Verlauf der Untersuchung leicht nachgelassen. Eine erhöhte motorische Unruhe oder Impulsivität habe nicht beob achtet werden können. Die Instruktionen hätten seinen Fähigkeiten entsprechend umgesetzt werden können (Urk. 5/86/4) . Dies weicht von den im September 2014 festgehaltenen Beobachtungen, soweit infolge ihrer Knappheit vergleichbar (Urk.
5/61), nicht ab. Aus dem allenfalls neu aufgetretenen teilweisen Unver mö gen, Blickkontakt zu halten, ergibt sich im medizinisch zumutbaren Tätigkeitsfeld keine wesentliche Verminderung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit.
D er p sychiatrischen Beurteilung lässt sich hinsichtlich der affektiven Störung keine Än derung entnehmen . Dr. A.___ diagnostiziert in ihrem Bericht vom 5. Februar 2020 (Urk. 5/93) weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichgradige (Episode ;
ICD-10: F33.0), was keine Verschlechterung darstellt. Soweit Dr.
A.___ neu diese Störung am e hesten im Rahmen der ASS einordnet, differentialdiagnostisch eine komorbide Störung jedoch nicht aus schliesst , (Urk. 5/93/8, Urk. 5/93/14) betriff t dies die diagnostische Einordnung derselben Symptomatik, womit hinsichtlich der Ausprägung und den funktio nel len Einschränkungen keine massgebliche Verschlechterung postuliert wird. In ihren weiteren Ausführungen legt sie dar, weshalb der bisherige Le benslauf ein schliesslich der fehlenden Introspektionsfähigkeit und des mangelnden Refle xions vermögen s gut vereinbar sei mit den neu gestellten Diagnosen (Urk. 5/93/8) . Dies impliziert jedoch offensichtlich schon in frühen Jahren, zumindest seit längerer Zeit bestehende oder gar angeborene neurologische Auffälligkeiten. Unter dem Titel «veränderte Befunde» wiederholt sie denn auch, wie gut die aktuellen Dia gnosen die schulische und berufliche Entwicklung bzw. die dabei aufgetretenen Probleme erklären würden (Urk. 5/93/12). Hierbei lässt sie jedoch eine Erklärung für einen letztlich gelungenen Ausbildungsabschluss, die langjährigen Arbeits verhältnis se mit guten Arbeitszeugnissen (Urk. 5/29/1-4) und das offensichtlich unauffällige Funktionieren bis zur Erwerbsaufgabe infolge körpe rlicher Ein schrän kungen und den anschliessenden finanziellen und ehelichen Schwierig keiten vermissen (Urk. 5/21) . Auch die schwierige Kindheit mit der Überforderung als Jugendlicher wäre mindestens ebenso dem schicksalhaften Unfall seines Vater s zuzurechnen. Soweit sie unter Beachtung der Komorbidität eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt postuliert (Urk. 5/93/9) , ist dies die Einschätzung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. Dr. A.___ hält in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer kein funktionierendes soziales Netz habe, keine Tagesstruktur, und daher immer wieder in einen ver schobenen Tag-Nacht-Rhythmus rutsche (Urk. 5/93/8 f. ). Davon, dass diese Um stände krankheitsbedingt irreversibel wären bei entsprechend vorgegebener Tages struktur, ist angesichts der von ihr als wichtige Ressource dargestellte Arbeits tätigkeit (Urk. 5/93/9) jedoch nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Bericht vom 23. Mai 2016 auf die Notwendigkeit einer externen Tagesstrukturierung im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle und möglicher weise einer Unterstützung in der Haushaltführung hingewiesen wurde (Urk.
5/75/7). Bereits anlässlich der gutachterlichen Exploration berichtete der Beschwerde füh rer über seit jeher wenig freundschaftliche Beziehungen (Urk.
5/81/49 f.) und der damals geschilderte Tagesablauf mit Barbesuchen bis früh morgens lässt auf einen
un stet en bzw. wenig strukturierten Tag-Nacht-Rhythmus schliessen (Urk.
5/81/ 53
f.).
Die beschwerdeweise vorgebrachte Verwahrlosung bzw. Zunah me von krankheitsbedingten Einschränkungen arbeitsrelevanter Funktionen seit Juni 2017 ist damit nicht erstellt. 5.4
Insgesamt lässt sich den vorliegenden Akten keine relevante Veränderung im gesundheitlichen Sachverhalt seit der Verfügung vom 26. Juni 2017 entnehmen. Weitere Abklärungen hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der medizi nisch ausgewiesenen Einschränkungen somatischer und neurologischer oder psychia trischer Natur erübrigen sich daher, weil eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts invalidenversicherungsrechtlich unmassgeblich wäre . Ebenso hat ein neuer Erwerbsvergleich in Gesamtschau sämtlicher Einschränkungen ein schliesslich des mittlerweile fortgeschrittenen Alters zu unterbleiben.
Nach diesen Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2020 zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
D as Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG, in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung, im Rahmen zwischen Fr.
200.-- bis Fr. 1'000.-- kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzulegen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der 1962 geborene X.___ ist gelernter Strassenbauer und arbeitete zuletzt als Magaziner und Produktionsmitarbeiter im Schichtbetrieb (vgl. Urk. 5/29, Urk.
5/12). Seit 2011 ist er arbeitslos bzw. nichterwerbstätig (Urk. 5/94). An lässlich eines Unfalles am 1. April 2002 hatte der Versicherte eine Tibia pla teaufraktur
erlitten (Urk. 5/16/52-64), woraus sich eine posttraumatische Gon ar throse rechts entwickelte. Die zuständige Unfall versicherung Suva sprach X.___ für die Folgen dieses Unfalles eine Invalidenrente gestützt auf eine 26%ige Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. August 2011 nebst einer Integritätsent schädigung zu ( Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2012, Urk. 5/38/1-10). Da neben leidet der Beschwerdeführer seit 2011 auch an Ellbogenarthrosen beidseits (Urk. 5/19-20), weshalb er sich im Juli 2011 ein erstes Mal bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/7). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere dem Beizug der Unfallversiche rungs akten und einer Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentengesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2013 ab (Urk. 5/46). Im Frühjahr 2016 liess der mittlerweile verbeiständete Versicherte erneut Leistungsgesuche einreichen, am 17. Oktober 2016 mittels Anmeldeformular (Urk. 5/65). Im Zuge ihrer medizini schen Abklärungen gab die IV-Stelle bei Prof. Dr. m ed. Y.___ , FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Ps ychotherapie, und Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ein bidisziplinäres (orthopä disch/psychiatrisches) Gutachten in Auftrag, welches am 7. April 2017 erstattet wurde (Urk. 5/81/1-133). Gestützt hierauf verneinte die IV-Stelle den Leistung s anspruch mit Verfügung vom 26. Juni 2017 erneut (Urk. 5/85).
Am 25. November 2019 meldet e sich X.___ ein weiteres Mal zum Leis tungsbezug an (Urk. 5/87). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten bei (Urk. 5/94) und holte bei den behandelnden Fachpersonen Auskün fte ein (Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Oberärztin des Psychiatrie zentrums B .___, Klinik C.___ , vom 19. Dezember 2019, Urk. 5/93). Hierzu n ahm RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, am 20. März 2020 Stellung (Urk. 5/95/3 f.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 23.
März
2020 [Urk.
5/96], Einwand vom 21. April 2020 [Urk. 5/ 97], einschliesslich Begründung [Urk. 5/99]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2020 einen Ren tenanspruch (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.3 Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermit teln. Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Dia gnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachen än derung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Eine revisionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 23. Juli 2 014 E. 5.2, je mit Hinweisen). Das Hinzutreten einer neuen Dia gnose stellt demnach nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quan titative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E.
9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 14.
September
2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4). Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet e ihre n Entscheid damit, dass seit der letzt maligen Abweisung des Rentengesuchs keine neuen Einschränkungen eingetreten seien. Zwar seien zwischenzeitlich neue Diagnosen gestellt worden, welche jedoch eine andere Interpretation des gleichen Sachverhalts darstellen würden (Urk. 2). Sämtliche im Bericht von Dr. A.___ festgehaltenen Diagnosen hätten entweder schon seit Geburt oder bereits seit 2016 bestanden. Es werde in ihrem Bericht ausdrücklich ein stationärer Gesundheitszustand bestätigt. Damit sei im Vergleich zur letzten rentenabweisenden Verfügung vom 26. Juni 2017 keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes ersichtlich (Urk. 4).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass sich der Gesundheitszustand verändert habe. Die im Gutachten attestierte , damals remittierte depressive Epi sode habe sich mittlerweile zu einer rezidivierenden Störung entwickelt, die dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den übrigen Beschwerden wesentliche Ressourcen
für die Arbeitsfähigkeit entziehe. Dr. A.___
berichte
über eine fehlende Tagesstruktur und ein en verschobenen Tag-Nacht-Rhythmus, wogegen der psychiatrische Gutachter noch einen geregelten Tagesablauf geschildert habe; ferner bestehe nach Auskunft der Beiständin eine zunehmende Verwahrlosung des Haushaltes. Angesichts der eingehenden Untersuchungen im Psychiatrie zen trum B.___ sei am Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung nicht zu zweifeln. Die Folgen des Asperger -Syndroms seien zweifellos wesentlich ein schrän kender als noch die im Juni 2017 diagnostizierten Störungen. Offensicht lich sei es zu einer Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers gekommen (Urk. 1 S. 5 f.).
E. 3 .2
Dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrum s B.___ vom 23. Mai 2016 , unt erze ichnet von Dr. med. univ. G.___ , Oberärztin, und lic . phil. H.___ , Psychologin, (Urk. 5/75) ist ausserdem Folgendes zu entneh men: Der Beschwerdeführer befinde sich seit 17. März 2014 in ambulanter Behandlung. Es hätten meist monatlich stützende Gespräche stattgefunden, in Einzelgesprächen hätten der Umgang mit der Ehefrau und den Erpressungen, die Reduktion der Schlafstörungen und des Grübelns, eine bessere Tagesstrukturierung (selbständig und im Rahmen einer allfälligen geschätzten Arbeitsstelle) und die Aufnahme positiver Aktivitäten im Zentrum gestanden. Nach Abklingen der depressiven Symptomatik sei im September 2014 , aufgrund eines Verdachts auf Intelligenz minderung, eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden (hier zu vgl. E. 3.1.2 ). Vor der Trennung (Anmerkung : von der Ehefrau) hätten sich wiederholt Situationen ergeben, dass der Beschwerdeführer durch seine Ehefrau unter Druck gesetzt worden sei, ihr grössere Geldsummen auszuhändigen. Im Juli 2013 habe sie den Beschwerdeführer drei Tage lang zu Hause eingesperrt, bis er ihr die verlangte Summe ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer zeige sich in diesen Situationen gegenüber seiner Ehefrau nicht durchsetzungsfähig. Er habe Ende 2014 beschlossen, « die Ehescheidung aufzuheben» , und wohne seither wieder
gemeinsam mit seiner Ehefrau (aus finanziellen Gründen, um Unterhalts zah lun gen zu vermeiden). Eine Tagesstrukturierung im Rahmen einer geschützten Arbeits stelle hätte noch nicht etabliert werden können. Sie (die Behandlerinnen ) hielten eine externe Struktur für äusserst wichtig und würden seit langer Zeit die Aufnahme einer geschützten Tätigkeit empfehlen. Ebenso würden sie empfehlen, anstelle einer psychotherapeutischen Begleitung eine Begleitung durch die psy chiatrische Spitex zu Hause zu etablieren, was vom Beschwerdeführer jedoch noch nicht habe angenommen werden können. Sie bäten die Hausärztin diese Thematik nochmals aufzunehmen, da der Beschwerdeführer möglicherweise in der Haushaltsführung Unterstützung benötigen könnte.
E. 3.1 Der in Rechtskraft erwachsenen, anspruchsverneinenden Verfügung vom 26. Juni 2017 (Urk. 5/85) lag das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. Y.___ und Dr.
Z.___ vom 7. April 2017 (Urk. 5/81) zugrunde; dieses beruhte auf eigenen Untersuchungen vom 28. März 2017 sowie der bis dato vorliegenden Aktenlage.
E. 3.1.1 Dr. Z.___ diagnostizierte aus orthopädisch-chirurgischer Sicht (1) eine Bewe gungseinschränkung im Bereich des linken Ellenbogengelenkes bei ätiologisch unklarer Arthrose und zweifach erfolgter offener Revision in den Jahre 1999 und 2011, (2) eine Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Ellenbogenge lenkes bei ätiologisch unklarer Arthrose und 2011 erfolgter Arthroskopie und Bergung von freien Gelenkskörpern , (3) eine multidirektionale Bewegungsein schrän kung des rechten Hüftgelenkes bei femoroacetabulärem
Impingement (Cam- Impingement ) mit Pistolengriff-Deformität des rechten Schenkelhalses und be gin nen der Coxarthrose sowie (4) eine Pangonarthrose im Bereich des rechten Kniegelenkes mit einer lateralen Chondropathie Grad Kellgren III sowie einer begleitenden Kniescheibenrückflächenarthrose Grad Kellgren II nach 2002 erlitte ner Tibiakopftrümmerfraktur mit lateraler und medialer Meniskusläsion. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er einen Senk-Spreizfuss beidseits sowie den Status nach 2016 erlittener linksseitiger Distorsion des oberen Sprung gelenkes (OSG), gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionsein schränkung (Urk. 5/81/115 f.) . Er (Dr. Z.___ ) gehe mit den behandelnden Ärzten der Orthopädis chen Universitätsklinik E.___ sowie des Spital s F.___ unein geschränkt einig hinsichtlich Untersuchungsbefunde und daraus abgeleiteten Dia gnosen. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in der Produktion v on Bitumwell platten gearbeitet. In dieser als körperlich mittelschwer bis schwer einzustufen den, überwiegend stehenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicherlich seit der ( damals vorliegenden) Wiederanmeldung nicht mehr arbeitsfähig. Nicht einig ge he er mit der Einschätzung des betreuenden orthopädischen Chirurgen, wonach in adaptierter Tätigkeit eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 5/81/119). In einer hüft- und knieadaptierten, leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne vermehrte Beanspruchung der Ellenbogengelenke erachte er den Beschwerdeführer aus orthopädisch-versicherungsmedizi nischer Sicht zu 80 % arbeits fähig (Urk. 5/81/120). Die qualitativen Leistungsein schrän kungen führte Dr. Z.___ anschliessend eingehend einzeln auf (Urk. 5/81/123 f.). Die quantitative Einschränkung von 20 % ergebe sich in der Folge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. In der zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 21. Juli 2011 durchgehend nicht mehr arbeitsfähig. Die sowohl qualitativ e als auch quantitative Leistungsminderung in adaptierter Tätig keit bestehe seit spätestens 14. Oktober 2016 (Urk. 5/81/124 f.).
E. 3.1.2 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Prof. Dr. Y.___
(Urk. 5/81/67) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Minderung der Intelligenz im Bereich der Lernbehinderung (ICD-10: F79) sowie ohne Einfluss ein en chronischen Schmerz (R52), eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), eine Persönlichkeitsakzentu ie rung mit impulsiv-fremdaggressivem Verhalten (ICD-10: Z73.1), differentialdia gnostisch eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30), eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4), Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhält nissen
(ICD-10: Z59) sowie chronische Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 : Z60.3).
Im September 2014 sei eine neuropsychologische Un tersuchung in der Klinik C.___ zur Fragestellung einer Minderbegabung erfolgt. Als psychiatrische Dia gnose sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1), angegeben. Als Ergebnis dieser Untersuchung, die ohne Symptomvalidierung durchgeführt worden sei, habe sich ein niedriges intellektuelles Niveau sowohl im verbalen (IQ-Wert 77) sowie auch im Handlungsteil (IQ-Wert 78) gezeigt. Bei der Betrachtung von Teilleistungen hätten sich ein niedriges Sprachverständnis (Index-Wert 79) und eine durchschnittliche Fähigkeit zur Wahrnehmungs organi sation (Index-Wert 89) gezeigt. Weiter hätten sich kognitive Minderleistungen im Bereich der exekutiven Funktionen (schwer reduzierte Verarbeitungsge schwin digkeit und visuoverbale Interferenzkon trolle, leicht bis mittelschwer reduzierte Ideenproduktion) und im Bereich des verbalen episodischen Gedächtnisses (mittel bis schwer reduzierter Abruf nach dem Lernen einer Interferenzliste und Wie dererkennung) gefunden . In einigen computergestützten Aufgaben zur Prüfung der Aufmerksamkeit (selektive und geteilte Aufmerksamkeit) habe der Beschwer deführer altersentsprechende Reaktionszeiten und Fehlerhäufigkeiten, jedoch eine erhöhte Anzahl Auslassungen gezeigt. Das figurale Gedächtnis sei überdurch schnittlich gewesen. Hingegen habe der Beschwerdeführer in einem Selbstbeur teilungsverfahren zur Erfassung der depressiven Symptomatik einen unauffälli ge n Wert erreicht. Insgesamt seien die Ergebnisse als unterdurchschnittliche Intelli genz im Sinne einer leichten Lernbehinderung interpretiert worden. Im Rahmen dieser Lernbehinderung komme es zu Teilleistungsbeeinträchtigungen im Bereich der Exekutivfunktionen sowie beim verbalen Gedächtnis. Ätiologisch seien die objektivierten kognitiven Defizite zusammen mit den anamnestischen Angaben zu Schwierigkeiten bereits seit der Kindheit am ehesten als vorbestehend im Rahmen der Lernbehinderung zu interpretieren (Urk. 5/81/61).
Zu der im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums B.___
vom 23. Mai 2016 unter anderen aufgeführten Diagnose einer rezidivierende n depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig (F33.0) , vermerkte der Gutachter, da nie zuvor depres si ve Episoden dokumentiert worden seien, wäre von einer depressiven Episode aus zugehen und nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 5/81/61 f.).
Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keinerlei Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation ergeben. Der Beschwerdeführer habe während der Zeit der Persönlichkeitsbildung durch den Unfall seines Vaters eine Überforde rung erfahren; es hätten zudem schulische Schwierigkeiten bestanden, weshalb vorübergehend eine Sonderbeschulung in der Primarschulzeit erfolgt sei. Im weiteren biographischen Verlauf seien keine psychiatrischen Auffälligkeiten bis zum Jahre 2014 berichtet. Beim hiesigen Untersuch hätten sich in der Persönlich keit impulsiv-fremdaggressive Züge gezeigt, die im Rahmen der eingetretenen Verbitterung des Exploranden bei anhaltenden Eheproblemen eine Generalisie rungstendenz aufweisen würden und durchaus nicht ungefährlich s eien. In der Beurteilung der Ich -Strukturen müs se konstatiert werden, dass der Beschwerde führer inzwischen eine gewisse Störung der Realitätsbeurteilung aufweise. Diese werde stark durch seine psychosozialen Probleme inhaltlich gefärbt und erführe im Zusammenwirken der Verbitterungsstörung (nachfolgend als Anpassungs stö rung klassifiziert) mit den eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten eine Stö rung der Impulskontrolle. Die Ressourcenlage des Beschwerdeführers sei grund sätzlich nicht frustran . Er habe einen Beruf erlernt und sei in der Lag e, einfache Tätigkeiten zu verr ichten (Urk. 5/81/62 f.). Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht liege ein leicht- bis mässiggradiger IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Die Minderleistungen in der Intelligenz und die Persönlichkeitszüge des Beschwe r deführers würden qualitative Einschränkungen in seinem Leistungsbild bedingen, eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege jedoch nicht vor (Urk.
5/81/65). Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführer Verantwortung für Menschen tragen müsse und die den Umgang mit Waffen e rforderten, seien aus zuschliessen . Ebenso könne der Beschwerdeführer nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die überdurchschnittliche intellektuelle Anforderungen an ih n stellten. Auch nicht leistbar seien stressbesetzte Tätigkeiten. Das positive Leistungsbild beinhalte kognitiv einfache, repetitive Tätigkeiten ohne hohe Verantwortlich kei ten für Menschen und prozessuale Abläufe. Die qualitativen Einschränkungen würden offenbar schon länger bestehen (die verminderte Intelligenz sei ange bo ren), die Anpassungsstörung habe sich nach der depressiven Phase 2014/15 aus gebildet. Die depressive Episode selbst sei remittiert und bewirke keine Arbeits unfähigkeit (Urk. 5/81/66).
E. 4 Die angefochtene Verfügung vom 13.
Juli 2020 stützt sich auf folgende medi zinische Aktenlage:
E. 4.1 Im Verlaufsberi cht vom 5. Februar 2020 (Urk. 5/93)
führt e Dr.
A.___ gestützt auf die neuropsychologische Abklärung (vgl. nachstehend E. 4.2) neu ein Asperger -Syndrom (ICD-10: F84.0), eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperakti vität (ICD-10: F98.8) sowie eine sonstige Störung schulischer Fertigkeiten mit Lese- und Rechtschreibschwäche sowie Rech e nschwäche (ICD-10: F81.8) auf. Die aktuellen Diagnosen erklärten die schulische und berufliche Entwicklung bzw. die dabei aufgetretenen Probleme, die sozialen Probleme des Beschwerdeführers (dysfunktionale Beziehungen zu Frauen, Verkehren im Milieu der Prostitution, Scheidung, tätliche Übergriffe, inkl. des letzten Deliktes wegen Körperverletzung, soziale Inter aktion, Konflikt-Missmanagement, Impulsivität etc.) und damit den Verlauf des bisherigen Lebens sowie die aktuelle Lebenssit uation sehr gut. Der psychopathologische Befund entspreche den Diagnosen, mit starker emotionaler Instabilität, mit depressiven Einbrüchen, Selbstabwertung mit Schuldzuwei sun gen, Insuffizienzgefühlen, Gerei z theit, Impulsivität mit Ko ntrollverlust, stark redu zier tem Introspektions- und Reflexionsvermögen, sehr geringen Ressourcen, deut liche r Neigung zu Desorganisation, Schwierigkeiten mit Planen und Strukturie ren, inkl. des eigenen Tagesablaufes, Tend enz zur Somatisierung, verstärkt unter psychischem Druc k, dysfunktionale n Denkkreise n mit vermehrtem Grübeln, nega tiven Zuku nftsperspe ktiven und Auslö sen von Selbstwertkrisen im Sinne eines sich selbst erhaltenden und verstärkenden negativen Teufelskreises. Es bestehe ein stark fixiertes, negativistisches Denken, welches durch negative Lebenser fahrungen unterhalten werde und kaum unterbrochen werden könne. Ausserdem bestünden Schlafstörungen. Es sei ein deutlicher sozialer Rückzug vorhanden, kein funktionierendes soziales Netz, reduzierte soziale Kompetenzen. Die Thera pie fähigkeit im engeren Sinn sei nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer be sprochene Interventionen nicht ausreichend verstehe und vor allem nicht oder kaum umsetzen können, was als adäquat angesichts der unterdurchschnittlichen Intelligenz und der Teilleistungsstörungen zu bewerten sei. Allenfalls sei im ge schützten Rahmen (2. Arbeitsmarkt) eine Tätigkeit zu 50 % möglich. Das wäre eine sehr wichtige Ressource, die der Beschwerdeführer nutzen könnte, um die u.a. negativen Denkspiralen durch Struktur zu unterbrechen und Selbstwirk sam keit zu erleben. Im erste n Arbeitsmarkt sei er zu 100 % l eistungsunfähig. Prog nos t isch sei zu empfehlen, eine leidensangepasste Tätigkeit im geschützten Rah men zu etablieren, um eine geregelte Tagesstruktur und damit Stabilität herzustellen und um einer Verschlechterung vorzubeugen. Die vordiagnostizierte rezidivie rende depressive Störung sei aktuell in le ichter bis mittelgradiger Ausprä gung vorhanden, allerdings am e hesten im Rahmen der Autismus-Spektrum-Störung ( ASS ) einzuordnen, differentialdiagnostisch sei eine komorbide Störung möglich. Die Motivation des Beschwerdeführer s sei eher sehr hoch (bei 8 von 10 der Punkteskala ) , jedoch schwer einzuschätzen bei den Diagnosen , und die kogni ti ven Ressourcen seien gering. Die psychosozialen Probleme seien direkte Folgen/
Symptome der Erkrankung.
E. 4.2 Dr. A.___ stützt e sich hierbei auf den n europsychologische n Bericht des psy c hologischen Dienstes des Psychiatriezentrums B.___
vom 2. Juli 2019 (Urk. 5/86), welcher auf Untersuchungen vom 14., 17. und 21. Mai 2019 basiert. Diese wurde n bei Verdacht auf Vorliegen eines AD(H)S sowie einer Autismus-Spektrum-Störung in Auftrag gegeben, ebenfalls mit der Frage nach Vorliegen einer Legasthenie und Dyskalkulie. Nach einer kriteriengeleiteten Dia gnostik gemäss dem Diagnostic
and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM)-5 in Bezug auf die Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung, einer kriteriengeleiteten Diagnostik gemäss ICD-10 in Bezug auf Autismus und Asperger -Syndrom, den Verhaltensbeobachtungen w ährend der Untersuchung, einer t estpsychologischen Prüfung der kognitiven Funktionen, verschiedenen psychopathologischen Selbstbeurteilungsinstrumente n und eines Fremdbeurtei lungs instrumentes kamen die untersuchenden Psychologinnen zum Schluss, die Ergebnisse der Untersuchung liessen an ein Asperger -Syndrom denken. Zumin dest aus eigenanamnestischen Angaben hätten sich keine Hinweise auf kognitive oder Sprachentwicklungsstörungen vor dem 3. Lebensjahr ergeben, was gemäss ICD-10 ein Ausschlusskriterium darstelle. Der Beschwerdeführer sei normal ein ge schult worden und habe erst ab der 3. Klasse eine Sonderschule besucht. Hin gegen hätten sich Hinweise auf qualitative Beeinträchtigungen der gegenseitigen sozialen Interaktionen sowie intensive umschriebene Interessen (Modellbau) erge ben. Die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse mit teils deutlichen Ein schränkungen der sozialen Kognitionen (Interpretieren von emotionalen Ge sichts ausdrücken, Theory
of
Mind ) würden die Diagnose eines Asperger -Syndroms unterstützen. Im Kontaktverhalten ha be der Beschwerdeführer teilweise den Blickkontakt vermieden. Im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration hätte n sich stabil zur Voruntersuchung leichte Einschränk ungen ergeben, ver einbar mit dem Vorliegen eines AD(H)S. Laut eigen- und fremdanamnestischen Angaben (Eigenanamnese, ADHS-SB, CAARS) wären die Kriterien für eine Auf merksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität erfüllt. Dagegen sprechen würde n jedoch die retrospektiven Angaben über ADHS-Symptome in der Kind heit, welche unauffällig ausgefallen seien. Bei genauerer Befragung der Angaben des Be schwerdeführers in diesem Fragebogen sei jedoch ersichtlich geworden, dass ins besondere die Aufmerksamkeitsdefizite bereits in der Kindheit vorhanden gewe sen seien. Demzufolge sei es gerechtfertigt, die Diagnose eines ADS (ICD-10: F98.8; DSM-5: F90.0 vorwiegend unaufmerksames Erscheinungsbild) zu stellen. Differenzialdiagnostisch könnten die Aufmerksamkeitsdefizite auch im Rahmen der depressiven Symptomatik oder der unterdurchschnittlichen Intelligenz zu interpretieren sein.
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihrem Entscheid auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. D.___ vom 20. März 2020 (Urk. 5/95/3 f.). Dieser erachtete die im neuropsychologischen Bericht festgehaltenen Auffälligkeiten in Kommunikation und Kontaktstörungen als solche, welche bereits im Rahmen der Begutachtung als qualitative Beeinträchtigungen festgestellt worden waren und unter der Persönlichkeitsakzentuierung bzw. - störung subsumiert worden seien . Stereotype Verhaltes- und Interessemuster liessen sich nicht eruieren. Die Auffäl lig keit in der verbalen und nonverbalen Kommunikation könnten durchaus bei Menschen mit einer Lernbehinderung und einer Persönlichk eitsakzentuierung bzw. -störung auftreten. Die Auffälligkeiten der Aufmerksamkeit seien schon im Rah men der ne u ropsychologischen Untersuchung 2014 festgestellt worden und seien damals im Rahmen der Lernbehinderung interpretiert worden. In der Ge samt schau würden neue Diagnosen gestellt, welche jedoch eine andere Interpre tation des gleichen Sachverhalts darstellen wür den. Die beschriebenen Auffällig k e i ten könnten durch die schon im Gutachten 2017 gestellten Diagnosen aus reichend erklärt werden.
E. 5 /86/6) und die Störungen schulischer Fertigkeiten mit Lese- und Rechtschreibschwäche sowie Rechenschwäche scheinen - ungeachtet ihrer Ätio logie - nicht neu. Dem Gericht erschliesst sich daher nicht, aus welchen Gründen schliesslich eine gesicherte neue Diagnostik gestellt und beispielsweise nicht bloss Verdachtsdiagnosen gestellt wurden. Daran ändert nich ts, dass Dr. A.___ diese neu gestellten Diagnosen als gut vereinbar mit den lebensgeschichtlichen Problemen und neuropsychologis chen Einschränkungen erachtete.
Weitere medizinische Abklärungen zur Plausibilisierung der neu gestellten Dia gnosen können indes unterbleiben. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwe n det e, ist einzig massgebend, ob sich hinsichtlich der Auswirkungen auf die Leis tungsfähigkeit neue oder schwerere Beeinträchtigungen eingestellt haben, die eine relevante Verminderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben .
E. 5.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass seit der Verfügung vom 26. Juni 2017 (Urk. 5/85) in somatischer Hinsicht keine wesentliche Änderung ausge wie sen ist, was unbestritten blieb. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im August 2002 in seinem gelernten Beruf als Strassenbauer arbeits unfähig ist und seit Juli 2011 auch in anderen mittelschweren od er schweren körperlichen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Für i n mehrfacher Hinsicht (auch intellektuell) angepasste,
körperlich l eichte Tätigkeiten ist der Be schwerdeführer überdies seit jedenfalls Oktober 2016 zu 20 % a r beitsunfähig (E.
3.1.1). Strittig und zu prüfen ist, ob seit dem 26. Juni 2017 in psychisch/ psy chiatri scher oder in neurologischer Hinsicht eine wesentliche Leistungsminde rung eingetreten ist, die zu einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit führte.
E. 5.2 Die neuropsychologischen Abklärungen im Mai 2019 mögen auf umfassenden Untersuchungen basieren, hieraus ergibt sich jedoch noch keine schlüssig be gründete , nachvollziehbare Diagnostik. In de n Ausführungen über die krite rien geleitete Diagnostik fällt unter anderem auf, dass hinsichtlich des ADS nicht sämtliche erforderlichen Kriterien als erfüllt bezeichnet wurden (Urk. 5/86/2) und auch in der Selbstbeurteilung fehlten Hinweise auf wesentliche Beeinträch tigun gen hinsichtlich der Hau ptkriteriengruppe eines AD(H)S, konkret hinsichtlich Üb eraktivität und Impulsivität, bei unauffälligen Ergebnisse der Wender- Utha -Ratin g - Scale (Urk. 5/86/5). A uch hinsichtlich des Asperger -Syndroms r äumt en die Psychologinne n ein, dass sich in der frühkindlichen Entwicklung sowie den ersten Schuljahren keine Hin weise für ein solches ergeben hä tten , was als Ausschlusskriterium gelte (Urk. 5/86/6 f. ).
Beispielsweise nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb
sich aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Spielverhalten (aufgrund der Arbeit zuhause hätte er keine Zeit zum Spielen gehabt) und man gelndem Leseinteresse (Geschichten zu erfinden finde er schwer; er habe auch kein Interesse am Lesen von Büchern und lese höchstens die Zeitung oder Töff-Zeitschriften) angesichts der Lebensgeschichte und den bekannten kognitiven Einschränkungen eine Beeinträchtigung des Vorstellungsvermögens ergeben soll
oder aus dem Modellbau-Hobby und der Tendenz, in Diskussionen zu sehr den eigenen Standpunkt zu vertreten, stereotype Verhaltens- und Interessemuster . Trotzdem wurde n diese Kriterien als erfüllt vermerkt (Urk. 5/86/3) . Hinweise auf das Vorliegen autistischer Züge, die auch subsyndromaler Natur sein könnt en, vermögen keinen schlüssigen Nachweis zu erbringen (Urk. 5 /86/5).
Die Familien anamnese scheint ausserdem bland (Urk. 5/86/2), womit sich die Psychologinnen nicht auseinandersetzten. Die neuropsychologischen Minderleistungen waren ver einbar mit den anlässlich der Untersuchung vom September 2014 objektivier baren Defizite n in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und Ge dächtnis (Urk.
E. 5.3 Diesbezüglich ergibt sich aus dem neuro psycho logischen Bericht vom 2. Juli 2019 keine Verschlechterung. Die testpsychologische Prüfung der kognitiven Funktio nen ergaben vergleichbare Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutiv funktionen und Gedächtnis, wie sie bereits anlässlich der früheren neuropsycho logischen Untersuchung im September 2014 befundet worden war en . Bei der
nunmehr gezielte n Überprüfung der Lese-, Rechtschreib e
- und Rechenleistungen liessen sich jeweils leichte Defizite objektivieren, die im Rahmen einer sonstigen Störung schulischer Fertigkeiten interpretiert wurden und zum übrigen Leis tungs profil passten. D as Vorliegen einer Legastheni e bzw. Dyskalkulie wurde ver worfen (Urk. 5/86/6) .
Bereits anlässlich der ersten Abklärung im September 2014 fand sich generell eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Sinne einer leichten Lernbehinderung (Urk. 5/61/5), weshalb sich aus der neu festgehaltenen Lese-, Rechtschreibe- und Rechenschwäche keine massgebliche Veränderung ableiten lässt . Anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. Y.___ waren ausserdem die schulischen Schwierigkeiten, insbesondere im Rechnen, bekannt (Urk. 5/81/49) .
Auch die während der Testuntersuchungen festgehaltenen Verhaltens beo bach tun gen implizieren keine allenfalls näher abzuklärende Veränderung der arbeits relevanten Funktionen: So wird im Mai 2019 von einem gepflegten, äusseren Erscheinungsbild und freundlichem Kontaktverhalten berichtet; vereinzelt sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer den Blickkontakt vermeide. Er arbeite te kooperativ, wenn auch wenig begeistert mit. Affektiv wirk t e er leicht nieder ge schlagen und wenig schwingungsfähig. Das Arbeitstempo sei langsam gewesen und die Konzentrationsfähigkeit habe über den Verlauf der Untersuchung leicht nachgelassen. Eine erhöhte motorische Unruhe oder Impulsivität habe nicht beob achtet werden können. Die Instruktionen hätten seinen Fähigkeiten entsprechend umgesetzt werden können (Urk. 5/86/4) . Dies weicht von den im September 2014 festgehaltenen Beobachtungen, soweit infolge ihrer Knappheit vergleichbar (Urk.
5/61), nicht ab. Aus dem allenfalls neu aufgetretenen teilweisen Unver mö gen, Blickkontakt zu halten, ergibt sich im medizinisch zumutbaren Tätigkeitsfeld keine wesentliche Verminderung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit.
D er p sychiatrischen Beurteilung lässt sich hinsichtlich der affektiven Störung keine Än derung entnehmen . Dr. A.___ diagnostiziert in ihrem Bericht vom 5. Februar 2020 (Urk. 5/93) weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichgradige (Episode ;
ICD-10: F33.0), was keine Verschlechterung darstellt. Soweit Dr.
A.___ neu diese Störung am e hesten im Rahmen der ASS einordnet, differentialdiagnostisch eine komorbide Störung jedoch nicht aus schliesst , (Urk. 5/93/8, Urk. 5/93/14) betriff t dies die diagnostische Einordnung derselben Symptomatik, womit hinsichtlich der Ausprägung und den funktio nel len Einschränkungen keine massgebliche Verschlechterung postuliert wird. In ihren weiteren Ausführungen legt sie dar, weshalb der bisherige Le benslauf ein schliesslich der fehlenden Introspektionsfähigkeit und des mangelnden Refle xions vermögen s gut vereinbar sei mit den neu gestellten Diagnosen (Urk. 5/93/8) . Dies impliziert jedoch offensichtlich schon in frühen Jahren, zumindest seit längerer Zeit bestehende oder gar angeborene neurologische Auffälligkeiten. Unter dem Titel «veränderte Befunde» wiederholt sie denn auch, wie gut die aktuellen Dia gnosen die schulische und berufliche Entwicklung bzw. die dabei aufgetretenen Probleme erklären würden (Urk. 5/93/12). Hierbei lässt sie jedoch eine Erklärung für einen letztlich gelungenen Ausbildungsabschluss, die langjährigen Arbeits verhältnis se mit guten Arbeitszeugnissen (Urk. 5/29/1-4) und das offensichtlich unauffällige Funktionieren bis zur Erwerbsaufgabe infolge körpe rlicher Ein schrän kungen und den anschliessenden finanziellen und ehelichen Schwierig keiten vermissen (Urk. 5/21) . Auch die schwierige Kindheit mit der Überforderung als Jugendlicher wäre mindestens ebenso dem schicksalhaften Unfall seines Vater s zuzurechnen. Soweit sie unter Beachtung der Komorbidität eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt postuliert (Urk. 5/93/9) , ist dies die Einschätzung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. Dr. A.___ hält in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer kein funktionierendes soziales Netz habe, keine Tagesstruktur, und daher immer wieder in einen ver schobenen Tag-Nacht-Rhythmus rutsche (Urk. 5/93/8 f. ). Davon, dass diese Um stände krankheitsbedingt irreversibel wären bei entsprechend vorgegebener Tages struktur, ist angesichts der von ihr als wichtige Ressource dargestellte Arbeits tätigkeit (Urk. 5/93/9) jedoch nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Bericht vom 23. Mai 2016 auf die Notwendigkeit einer externen Tagesstrukturierung im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle und möglicher weise einer Unterstützung in der Haushaltführung hingewiesen wurde (Urk.
5/75/7). Bereits anlässlich der gutachterlichen Exploration berichtete der Beschwerde füh rer über seit jeher wenig freundschaftliche Beziehungen (Urk.
5/81/49 f.) und der damals geschilderte Tagesablauf mit Barbesuchen bis früh morgens lässt auf einen
un stet en bzw. wenig strukturierten Tag-Nacht-Rhythmus schliessen (Urk.
5/81/ 53
f.).
Die beschwerdeweise vorgebrachte Verwahrlosung bzw. Zunah me von krankheitsbedingten Einschränkungen arbeitsrelevanter Funktionen seit Juni 2017 ist damit nicht erstellt.
E. 5.4 Insgesamt lässt sich den vorliegenden Akten keine relevante Veränderung im gesundheitlichen Sachverhalt seit der Verfügung vom 26. Juni 2017 entnehmen. Weitere Abklärungen hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der medizi nisch ausgewiesenen Einschränkungen somatischer und neurologischer oder psychia trischer Natur erübrigen sich daher, weil eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts invalidenversicherungsrechtlich unmassgeblich wäre . Ebenso hat ein neuer Erwerbsvergleich in Gesamtschau sämtlicher Einschränkungen ein schliesslich des mittlerweile fortgeschrittenen Alters zu unterbleiben.
Nach diesen Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2020 zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 6 D as Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG, in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung, im Rahmen zwischen Fr.
200.-- bis Fr. 1'000.-- kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzulegen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00630
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
14. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1962 geborene X.___ ist gelernter Strassenbauer und arbeitete zuletzt als Magaziner und Produktionsmitarbeiter im Schichtbetrieb (vgl. Urk. 5/29, Urk.
5/12). Seit 2011 ist er arbeitslos bzw. nichterwerbstätig (Urk. 5/94). An lässlich eines Unfalles am 1. April 2002 hatte der Versicherte eine Tibia pla teaufraktur
erlitten (Urk. 5/16/52-64), woraus sich eine posttraumatische Gon ar throse rechts entwickelte. Die zuständige Unfall versicherung Suva sprach X.___ für die Folgen dieses Unfalles eine Invalidenrente gestützt auf eine 26%ige Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. August 2011 nebst einer Integritätsent schädigung zu ( Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2012, Urk. 5/38/1-10). Da neben leidet der Beschwerdeführer seit 2011 auch an Ellbogenarthrosen beidseits (Urk. 5/19-20), weshalb er sich im Juli 2011 ein erstes Mal bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/7). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere dem Beizug der Unfallversiche rungs akten und einer Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentengesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2013 ab (Urk. 5/46). Im Frühjahr 2016 liess der mittlerweile verbeiständete Versicherte erneut Leistungsgesuche einreichen, am 17. Oktober 2016 mittels Anmeldeformular (Urk. 5/65). Im Zuge ihrer medizini schen Abklärungen gab die IV-Stelle bei Prof. Dr. m ed. Y.___ , FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Ps ychotherapie, und Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ein bidisziplinäres (orthopä disch/psychiatrisches) Gutachten in Auftrag, welches am 7. April 2017 erstattet wurde (Urk. 5/81/1-133). Gestützt hierauf verneinte die IV-Stelle den Leistung s anspruch mit Verfügung vom 26. Juni 2017 erneut (Urk. 5/85).
Am 25. November 2019 meldet e sich X.___ ein weiteres Mal zum Leis tungsbezug an (Urk. 5/87). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten bei (Urk. 5/94) und holte bei den behandelnden Fachpersonen Auskün fte ein (Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Oberärztin des Psychiatrie zentrums B .___, Klinik C.___ , vom 19. Dezember 2019, Urk. 5/93). Hierzu n ahm RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, am 20. März 2020 Stellung (Urk. 5/95/3 f.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 23.
März
2020 [Urk.
5/96], Einwand vom 21. April 2020 [Urk. 5/ 97], einschliesslich Begründung [Urk. 5/99]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2020 einen Ren tenanspruch (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 14.
September
2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4). Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.3
Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermit teln. Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Dia gnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachen än derung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Eine revisionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 23. Juli 2 014 E. 5.2, je mit Hinweisen). Das Hinzutreten einer neuen Dia gnose stellt demnach nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quan titative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E.
9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e ihre n Entscheid damit, dass seit der letzt maligen Abweisung des Rentengesuchs keine neuen Einschränkungen eingetreten seien. Zwar seien zwischenzeitlich neue Diagnosen gestellt worden, welche jedoch eine andere Interpretation des gleichen Sachverhalts darstellen würden (Urk. 2). Sämtliche im Bericht von Dr. A.___ festgehaltenen Diagnosen hätten entweder schon seit Geburt oder bereits seit 2016 bestanden. Es werde in ihrem Bericht ausdrücklich ein stationärer Gesundheitszustand bestätigt. Damit sei im Vergleich zur letzten rentenabweisenden Verfügung vom 26. Juni 2017 keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes ersichtlich (Urk. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass sich der Gesundheitszustand verändert habe. Die im Gutachten attestierte , damals remittierte depressive Epi sode habe sich mittlerweile zu einer rezidivierenden Störung entwickelt, die dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den übrigen Beschwerden wesentliche Ressourcen
für die Arbeitsfähigkeit entziehe. Dr. A.___
berichte
über eine fehlende Tagesstruktur und ein en verschobenen Tag-Nacht-Rhythmus, wogegen der psychiatrische Gutachter noch einen geregelten Tagesablauf geschildert habe; ferner bestehe nach Auskunft der Beiständin eine zunehmende Verwahrlosung des Haushaltes. Angesichts der eingehenden Untersuchungen im Psychiatrie zen trum B.___ sei am Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung nicht zu zweifeln. Die Folgen des Asperger -Syndroms seien zweifellos wesentlich ein schrän kender als noch die im Juni 2017 diagnostizierten Störungen. Offensicht lich sei es zu einer Veränderung im Verhalten des Beschwerdeführers gekommen (Urk. 1 S. 5 f.). 3.
3.1
Der in Rechtskraft erwachsenen, anspruchsverneinenden Verfügung vom 26. Juni 2017 (Urk. 5/85) lag das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. Y.___ und Dr.
Z.___ vom 7. April 2017 (Urk. 5/81) zugrunde; dieses beruhte auf eigenen Untersuchungen vom 28. März 2017 sowie der bis dato vorliegenden Aktenlage. 3.1.1
Dr. Z.___ diagnostizierte aus orthopädisch-chirurgischer Sicht (1) eine Bewe gungseinschränkung im Bereich des linken Ellenbogengelenkes bei ätiologisch unklarer Arthrose und zweifach erfolgter offener Revision in den Jahre 1999 und 2011, (2) eine Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Ellenbogenge lenkes bei ätiologisch unklarer Arthrose und 2011 erfolgter Arthroskopie und Bergung von freien Gelenkskörpern , (3) eine multidirektionale Bewegungsein schrän kung des rechten Hüftgelenkes bei femoroacetabulärem
Impingement (Cam- Impingement ) mit Pistolengriff-Deformität des rechten Schenkelhalses und be gin nen der Coxarthrose sowie (4) eine Pangonarthrose im Bereich des rechten Kniegelenkes mit einer lateralen Chondropathie Grad Kellgren III sowie einer begleitenden Kniescheibenrückflächenarthrose Grad Kellgren II nach 2002 erlitte ner Tibiakopftrümmerfraktur mit lateraler und medialer Meniskusläsion. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er einen Senk-Spreizfuss beidseits sowie den Status nach 2016 erlittener linksseitiger Distorsion des oberen Sprung gelenkes (OSG), gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionsein schränkung (Urk. 5/81/115 f.) . Er (Dr. Z.___ ) gehe mit den behandelnden Ärzten der Orthopädis chen Universitätsklinik E.___ sowie des Spital s F.___ unein geschränkt einig hinsichtlich Untersuchungsbefunde und daraus abgeleiteten Dia gnosen. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in der Produktion v on Bitumwell platten gearbeitet. In dieser als körperlich mittelschwer bis schwer einzustufen den, überwiegend stehenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicherlich seit der ( damals vorliegenden) Wiederanmeldung nicht mehr arbeitsfähig. Nicht einig ge he er mit der Einschätzung des betreuenden orthopädischen Chirurgen, wonach in adaptierter Tätigkeit eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 5/81/119). In einer hüft- und knieadaptierten, leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne vermehrte Beanspruchung der Ellenbogengelenke erachte er den Beschwerdeführer aus orthopädisch-versicherungsmedizi nischer Sicht zu 80 % arbeits fähig (Urk. 5/81/120). Die qualitativen Leistungsein schrän kungen führte Dr. Z.___ anschliessend eingehend einzeln auf (Urk. 5/81/123 f.). Die quantitative Einschränkung von 20 % ergebe sich in der Folge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten Pausen sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. In der zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 21. Juli 2011 durchgehend nicht mehr arbeitsfähig. Die sowohl qualitativ e als auch quantitative Leistungsminderung in adaptierter Tätig keit bestehe seit spätestens 14. Oktober 2016 (Urk. 5/81/124 f.). 3.1.2
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Prof. Dr. Y.___
(Urk. 5/81/67) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Minderung der Intelligenz im Bereich der Lernbehinderung (ICD-10: F79) sowie ohne Einfluss ein en chronischen Schmerz (R52), eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), eine Persönlichkeitsakzentu ie rung mit impulsiv-fremdaggressivem Verhalten (ICD-10: Z73.1), differentialdia gnostisch eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30), eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4), Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhält nissen
(ICD-10: Z59) sowie chronische Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 : Z60.3).
Im September 2014 sei eine neuropsychologische Un tersuchung in der Klinik C.___ zur Fragestellung einer Minderbegabung erfolgt. Als psychiatrische Dia gnose sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1), angegeben. Als Ergebnis dieser Untersuchung, die ohne Symptomvalidierung durchgeführt worden sei, habe sich ein niedriges intellektuelles Niveau sowohl im verbalen (IQ-Wert 77) sowie auch im Handlungsteil (IQ-Wert 78) gezeigt. Bei der Betrachtung von Teilleistungen hätten sich ein niedriges Sprachverständnis (Index-Wert 79) und eine durchschnittliche Fähigkeit zur Wahrnehmungs organi sation (Index-Wert 89) gezeigt. Weiter hätten sich kognitive Minderleistungen im Bereich der exekutiven Funktionen (schwer reduzierte Verarbeitungsge schwin digkeit und visuoverbale Interferenzkon trolle, leicht bis mittelschwer reduzierte Ideenproduktion) und im Bereich des verbalen episodischen Gedächtnisses (mittel bis schwer reduzierter Abruf nach dem Lernen einer Interferenzliste und Wie dererkennung) gefunden . In einigen computergestützten Aufgaben zur Prüfung der Aufmerksamkeit (selektive und geteilte Aufmerksamkeit) habe der Beschwer deführer altersentsprechende Reaktionszeiten und Fehlerhäufigkeiten, jedoch eine erhöhte Anzahl Auslassungen gezeigt. Das figurale Gedächtnis sei überdurch schnittlich gewesen. Hingegen habe der Beschwerdeführer in einem Selbstbeur teilungsverfahren zur Erfassung der depressiven Symptomatik einen unauffälli ge n Wert erreicht. Insgesamt seien die Ergebnisse als unterdurchschnittliche Intelli genz im Sinne einer leichten Lernbehinderung interpretiert worden. Im Rahmen dieser Lernbehinderung komme es zu Teilleistungsbeeinträchtigungen im Bereich der Exekutivfunktionen sowie beim verbalen Gedächtnis. Ätiologisch seien die objektivierten kognitiven Defizite zusammen mit den anamnestischen Angaben zu Schwierigkeiten bereits seit der Kindheit am ehesten als vorbestehend im Rahmen der Lernbehinderung zu interpretieren (Urk. 5/81/61).
Zu der im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums B.___
vom 23. Mai 2016 unter anderen aufgeführten Diagnose einer rezidivierende n depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig (F33.0) , vermerkte der Gutachter, da nie zuvor depres si ve Episoden dokumentiert worden seien, wäre von einer depressiven Episode aus zugehen und nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 5/81/61 f.).
Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keinerlei Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation ergeben. Der Beschwerdeführer habe während der Zeit der Persönlichkeitsbildung durch den Unfall seines Vaters eine Überforde rung erfahren; es hätten zudem schulische Schwierigkeiten bestanden, weshalb vorübergehend eine Sonderbeschulung in der Primarschulzeit erfolgt sei. Im weiteren biographischen Verlauf seien keine psychiatrischen Auffälligkeiten bis zum Jahre 2014 berichtet. Beim hiesigen Untersuch hätten sich in der Persönlich keit impulsiv-fremdaggressive Züge gezeigt, die im Rahmen der eingetretenen Verbitterung des Exploranden bei anhaltenden Eheproblemen eine Generalisie rungstendenz aufweisen würden und durchaus nicht ungefährlich s eien. In der Beurteilung der Ich -Strukturen müs se konstatiert werden, dass der Beschwerde führer inzwischen eine gewisse Störung der Realitätsbeurteilung aufweise. Diese werde stark durch seine psychosozialen Probleme inhaltlich gefärbt und erführe im Zusammenwirken der Verbitterungsstörung (nachfolgend als Anpassungs stö rung klassifiziert) mit den eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten eine Stö rung der Impulskontrolle. Die Ressourcenlage des Beschwerdeführers sei grund sätzlich nicht frustran . Er habe einen Beruf erlernt und sei in der Lag e, einfache Tätigkeiten zu verr ichten (Urk. 5/81/62 f.). Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht liege ein leicht- bis mässiggradiger IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Die Minderleistungen in der Intelligenz und die Persönlichkeitszüge des Beschwe r deführers würden qualitative Einschränkungen in seinem Leistungsbild bedingen, eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege jedoch nicht vor (Urk.
5/81/65). Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführer Verantwortung für Menschen tragen müsse und die den Umgang mit Waffen e rforderten, seien aus zuschliessen . Ebenso könne der Beschwerdeführer nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die überdurchschnittliche intellektuelle Anforderungen an ih n stellten. Auch nicht leistbar seien stressbesetzte Tätigkeiten. Das positive Leistungsbild beinhalte kognitiv einfache, repetitive Tätigkeiten ohne hohe Verantwortlich kei ten für Menschen und prozessuale Abläufe. Die qualitativen Einschränkungen würden offenbar schon länger bestehen (die verminderte Intelligenz sei ange bo ren), die Anpassungsstörung habe sich nach der depressiven Phase 2014/15 aus gebildet. Die depressive Episode selbst sei remittiert und bewirke keine Arbeits unfähigkeit (Urk. 5/81/66). 3 .2
Dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrum s B.___ vom 23. Mai 2016 , unt erze ichnet von Dr. med. univ. G.___ , Oberärztin, und lic . phil. H.___ , Psychologin, (Urk. 5/75) ist ausserdem Folgendes zu entneh men: Der Beschwerdeführer befinde sich seit 17. März 2014 in ambulanter Behandlung. Es hätten meist monatlich stützende Gespräche stattgefunden, in Einzelgesprächen hätten der Umgang mit der Ehefrau und den Erpressungen, die Reduktion der Schlafstörungen und des Grübelns, eine bessere Tagesstrukturierung (selbständig und im Rahmen einer allfälligen geschätzten Arbeitsstelle) und die Aufnahme positiver Aktivitäten im Zentrum gestanden. Nach Abklingen der depressiven Symptomatik sei im September 2014 , aufgrund eines Verdachts auf Intelligenz minderung, eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden (hier zu vgl. E. 3.1.2 ). Vor der Trennung (Anmerkung : von der Ehefrau) hätten sich wiederholt Situationen ergeben, dass der Beschwerdeführer durch seine Ehefrau unter Druck gesetzt worden sei, ihr grössere Geldsummen auszuhändigen. Im Juli 2013 habe sie den Beschwerdeführer drei Tage lang zu Hause eingesperrt, bis er ihr die verlangte Summe ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer zeige sich in diesen Situationen gegenüber seiner Ehefrau nicht durchsetzungsfähig. Er habe Ende 2014 beschlossen, « die Ehescheidung aufzuheben» , und wohne seither wieder
gemeinsam mit seiner Ehefrau (aus finanziellen Gründen, um Unterhalts zah lun gen zu vermeiden). Eine Tagesstrukturierung im Rahmen einer geschützten Arbeits stelle hätte noch nicht etabliert werden können. Sie (die Behandlerinnen ) hielten eine externe Struktur für äusserst wichtig und würden seit langer Zeit die Aufnahme einer geschützten Tätigkeit empfehlen. Ebenso würden sie empfehlen, anstelle einer psychotherapeutischen Begleitung eine Begleitung durch die psy chiatrische Spitex zu Hause zu etablieren, was vom Beschwerdeführer jedoch noch nicht habe angenommen werden können. Sie bäten die Hausärztin diese Thematik nochmals aufzunehmen, da der Beschwerdeführer möglicherweise in der Haushaltsführung Unterstützung benötigen könnte. 4.
Die angefochtene Verfügung vom 13.
Juli 2020 stützt sich auf folgende medi zinische Aktenlage: 4.1
Im Verlaufsberi cht vom 5. Februar 2020 (Urk. 5/93)
führt e Dr.
A.___ gestützt auf die neuropsychologische Abklärung (vgl. nachstehend E. 4.2) neu ein Asperger -Syndrom (ICD-10: F84.0), eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperakti vität (ICD-10: F98.8) sowie eine sonstige Störung schulischer Fertigkeiten mit Lese- und Rechtschreibschwäche sowie Rech e nschwäche (ICD-10: F81.8) auf. Die aktuellen Diagnosen erklärten die schulische und berufliche Entwicklung bzw. die dabei aufgetretenen Probleme, die sozialen Probleme des Beschwerdeführers (dysfunktionale Beziehungen zu Frauen, Verkehren im Milieu der Prostitution, Scheidung, tätliche Übergriffe, inkl. des letzten Deliktes wegen Körperverletzung, soziale Inter aktion, Konflikt-Missmanagement, Impulsivität etc.) und damit den Verlauf des bisherigen Lebens sowie die aktuelle Lebenssit uation sehr gut. Der psychopathologische Befund entspreche den Diagnosen, mit starker emotionaler Instabilität, mit depressiven Einbrüchen, Selbstabwertung mit Schuldzuwei sun gen, Insuffizienzgefühlen, Gerei z theit, Impulsivität mit Ko ntrollverlust, stark redu zier tem Introspektions- und Reflexionsvermögen, sehr geringen Ressourcen, deut liche r Neigung zu Desorganisation, Schwierigkeiten mit Planen und Strukturie ren, inkl. des eigenen Tagesablaufes, Tend enz zur Somatisierung, verstärkt unter psychischem Druc k, dysfunktionale n Denkkreise n mit vermehrtem Grübeln, nega tiven Zuku nftsperspe ktiven und Auslö sen von Selbstwertkrisen im Sinne eines sich selbst erhaltenden und verstärkenden negativen Teufelskreises. Es bestehe ein stark fixiertes, negativistisches Denken, welches durch negative Lebenser fahrungen unterhalten werde und kaum unterbrochen werden könne. Ausserdem bestünden Schlafstörungen. Es sei ein deutlicher sozialer Rückzug vorhanden, kein funktionierendes soziales Netz, reduzierte soziale Kompetenzen. Die Thera pie fähigkeit im engeren Sinn sei nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer be sprochene Interventionen nicht ausreichend verstehe und vor allem nicht oder kaum umsetzen können, was als adäquat angesichts der unterdurchschnittlichen Intelligenz und der Teilleistungsstörungen zu bewerten sei. Allenfalls sei im ge schützten Rahmen (2. Arbeitsmarkt) eine Tätigkeit zu 50 % möglich. Das wäre eine sehr wichtige Ressource, die der Beschwerdeführer nutzen könnte, um die u.a. negativen Denkspiralen durch Struktur zu unterbrechen und Selbstwirk sam keit zu erleben. Im erste n Arbeitsmarkt sei er zu 100 % l eistungsunfähig. Prog nos t isch sei zu empfehlen, eine leidensangepasste Tätigkeit im geschützten Rah men zu etablieren, um eine geregelte Tagesstruktur und damit Stabilität herzustellen und um einer Verschlechterung vorzubeugen. Die vordiagnostizierte rezidivie rende depressive Störung sei aktuell in le ichter bis mittelgradiger Ausprä gung vorhanden, allerdings am e hesten im Rahmen der Autismus-Spektrum-Störung ( ASS ) einzuordnen, differentialdiagnostisch sei eine komorbide Störung möglich. Die Motivation des Beschwerdeführer s sei eher sehr hoch (bei 8 von 10 der Punkteskala ) , jedoch schwer einzuschätzen bei den Diagnosen , und die kogni ti ven Ressourcen seien gering. Die psychosozialen Probleme seien direkte Folgen/
Symptome der Erkrankung. 4.2
Dr. A.___ stützt e sich hierbei auf den n europsychologische n Bericht des psy c hologischen Dienstes des Psychiatriezentrums B.___
vom 2. Juli 2019 (Urk. 5/86), welcher auf Untersuchungen vom 14., 17. und 21. Mai 2019 basiert. Diese wurde n bei Verdacht auf Vorliegen eines AD(H)S sowie einer Autismus-Spektrum-Störung in Auftrag gegeben, ebenfalls mit der Frage nach Vorliegen einer Legasthenie und Dyskalkulie. Nach einer kriteriengeleiteten Dia gnostik gemäss dem Diagnostic
and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM)-5 in Bezug auf die Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung, einer kriteriengeleiteten Diagnostik gemäss ICD-10 in Bezug auf Autismus und Asperger -Syndrom, den Verhaltensbeobachtungen w ährend der Untersuchung, einer t estpsychologischen Prüfung der kognitiven Funktionen, verschiedenen psychopathologischen Selbstbeurteilungsinstrumente n und eines Fremdbeurtei lungs instrumentes kamen die untersuchenden Psychologinnen zum Schluss, die Ergebnisse der Untersuchung liessen an ein Asperger -Syndrom denken. Zumin dest aus eigenanamnestischen Angaben hätten sich keine Hinweise auf kognitive oder Sprachentwicklungsstörungen vor dem 3. Lebensjahr ergeben, was gemäss ICD-10 ein Ausschlusskriterium darstelle. Der Beschwerdeführer sei normal ein ge schult worden und habe erst ab der 3. Klasse eine Sonderschule besucht. Hin gegen hätten sich Hinweise auf qualitative Beeinträchtigungen der gegenseitigen sozialen Interaktionen sowie intensive umschriebene Interessen (Modellbau) erge ben. Die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse mit teils deutlichen Ein schränkungen der sozialen Kognitionen (Interpretieren von emotionalen Ge sichts ausdrücken, Theory
of
Mind ) würden die Diagnose eines Asperger -Syndroms unterstützen. Im Kontaktverhalten ha be der Beschwerdeführer teilweise den Blickkontakt vermieden. Im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration hätte n sich stabil zur Voruntersuchung leichte Einschränk ungen ergeben, ver einbar mit dem Vorliegen eines AD(H)S. Laut eigen- und fremdanamnestischen Angaben (Eigenanamnese, ADHS-SB, CAARS) wären die Kriterien für eine Auf merksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität erfüllt. Dagegen sprechen würde n jedoch die retrospektiven Angaben über ADHS-Symptome in der Kind heit, welche unauffällig ausgefallen seien. Bei genauerer Befragung der Angaben des Be schwerdeführers in diesem Fragebogen sei jedoch ersichtlich geworden, dass ins besondere die Aufmerksamkeitsdefizite bereits in der Kindheit vorhanden gewe sen seien. Demzufolge sei es gerechtfertigt, die Diagnose eines ADS (ICD-10: F98.8; DSM-5: F90.0 vorwiegend unaufmerksames Erscheinungsbild) zu stellen. Differenzialdiagnostisch könnten die Aufmerksamkeitsdefizite auch im Rahmen der depressiven Symptomatik oder der unterdurchschnittlichen Intelligenz zu interpretieren sein. 4.3
Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihrem Entscheid auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. D.___ vom 20. März 2020 (Urk. 5/95/3 f.). Dieser erachtete die im neuropsychologischen Bericht festgehaltenen Auffälligkeiten in Kommunikation und Kontaktstörungen als solche, welche bereits im Rahmen der Begutachtung als qualitative Beeinträchtigungen festgestellt worden waren und unter der Persönlichkeitsakzentuierung bzw. - störung subsumiert worden seien . Stereotype Verhaltes- und Interessemuster liessen sich nicht eruieren. Die Auffäl lig keit in der verbalen und nonverbalen Kommunikation könnten durchaus bei Menschen mit einer Lernbehinderung und einer Persönlichk eitsakzentuierung bzw. -störung auftreten. Die Auffälligkeiten der Aufmerksamkeit seien schon im Rah men der ne u ropsychologischen Untersuchung 2014 festgestellt worden und seien damals im Rahmen der Lernbehinderung interpretiert worden. In der Ge samt schau würden neue Diagnosen gestellt, welche jedoch eine andere Interpre tation des gleichen Sachverhalts darstellen wür den. Die beschriebenen Auffällig k e i ten könnten durch die schon im Gutachten 2017 gestellten Diagnosen aus reichend erklärt werden. 5. 5.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass seit der Verfügung vom 26. Juni 2017 (Urk. 5/85) in somatischer Hinsicht keine wesentliche Änderung ausge wie sen ist, was unbestritten blieb. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im August 2002 in seinem gelernten Beruf als Strassenbauer arbeits unfähig ist und seit Juli 2011 auch in anderen mittelschweren od er schweren körperlichen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Für i n mehrfacher Hinsicht (auch intellektuell) angepasste,
körperlich l eichte Tätigkeiten ist der Be schwerdeführer überdies seit jedenfalls Oktober 2016 zu 20 % a r beitsunfähig (E.
3.1.1). Strittig und zu prüfen ist, ob seit dem 26. Juni 2017 in psychisch/ psy chiatri scher oder in neurologischer Hinsicht eine wesentliche Leistungsminde rung eingetreten ist, die zu einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit führte. 5.2
Die neuropsychologischen Abklärungen im Mai 2019 mögen auf umfassenden Untersuchungen basieren, hieraus ergibt sich jedoch noch keine schlüssig be gründete , nachvollziehbare Diagnostik. In de n Ausführungen über die krite rien geleitete Diagnostik fällt unter anderem auf, dass hinsichtlich des ADS nicht sämtliche erforderlichen Kriterien als erfüllt bezeichnet wurden (Urk. 5/86/2) und auch in der Selbstbeurteilung fehlten Hinweise auf wesentliche Beeinträch tigun gen hinsichtlich der Hau ptkriteriengruppe eines AD(H)S, konkret hinsichtlich Üb eraktivität und Impulsivität, bei unauffälligen Ergebnisse der Wender- Utha -Ratin g - Scale (Urk. 5/86/5). A uch hinsichtlich des Asperger -Syndroms r äumt en die Psychologinne n ein, dass sich in der frühkindlichen Entwicklung sowie den ersten Schuljahren keine Hin weise für ein solches ergeben hä tten , was als Ausschlusskriterium gelte (Urk. 5/86/6 f. ).
Beispielsweise nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb
sich aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Spielverhalten (aufgrund der Arbeit zuhause hätte er keine Zeit zum Spielen gehabt) und man gelndem Leseinteresse (Geschichten zu erfinden finde er schwer; er habe auch kein Interesse am Lesen von Büchern und lese höchstens die Zeitung oder Töff-Zeitschriften) angesichts der Lebensgeschichte und den bekannten kognitiven Einschränkungen eine Beeinträchtigung des Vorstellungsvermögens ergeben soll
oder aus dem Modellbau-Hobby und der Tendenz, in Diskussionen zu sehr den eigenen Standpunkt zu vertreten, stereotype Verhaltens- und Interessemuster . Trotzdem wurde n diese Kriterien als erfüllt vermerkt (Urk. 5/86/3) . Hinweise auf das Vorliegen autistischer Züge, die auch subsyndromaler Natur sein könnt en, vermögen keinen schlüssigen Nachweis zu erbringen (Urk. 5 /86/5).
Die Familien anamnese scheint ausserdem bland (Urk. 5/86/2), womit sich die Psychologinnen nicht auseinandersetzten. Die neuropsychologischen Minderleistungen waren ver einbar mit den anlässlich der Untersuchung vom September 2014 objektivier baren Defizite n in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und Ge dächtnis (Urk. 5 /86/6) und die Störungen schulischer Fertigkeiten mit Lese- und Rechtschreibschwäche sowie Rechenschwäche scheinen - ungeachtet ihrer Ätio logie - nicht neu. Dem Gericht erschliesst sich daher nicht, aus welchen Gründen schliesslich eine gesicherte neue Diagnostik gestellt und beispielsweise nicht bloss Verdachtsdiagnosen gestellt wurden. Daran ändert nich ts, dass Dr. A.___ diese neu gestellten Diagnosen als gut vereinbar mit den lebensgeschichtlichen Problemen und neuropsychologis chen Einschränkungen erachtete.
Weitere medizinische Abklärungen zur Plausibilisierung der neu gestellten Dia gnosen können indes unterbleiben. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwe n det e, ist einzig massgebend, ob sich hinsichtlich der Auswirkungen auf die Leis tungsfähigkeit neue oder schwerere Beeinträchtigungen eingestellt haben, die eine relevante Verminderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben . 5.3
Diesbezüglich ergibt sich aus dem neuro psycho logischen Bericht vom 2. Juli 2019 keine Verschlechterung. Die testpsychologische Prüfung der kognitiven Funktio nen ergaben vergleichbare Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutiv funktionen und Gedächtnis, wie sie bereits anlässlich der früheren neuropsycho logischen Untersuchung im September 2014 befundet worden war en . Bei der
nunmehr gezielte n Überprüfung der Lese-, Rechtschreib e
- und Rechenleistungen liessen sich jeweils leichte Defizite objektivieren, die im Rahmen einer sonstigen Störung schulischer Fertigkeiten interpretiert wurden und zum übrigen Leis tungs profil passten. D as Vorliegen einer Legastheni e bzw. Dyskalkulie wurde ver worfen (Urk. 5/86/6) .
Bereits anlässlich der ersten Abklärung im September 2014 fand sich generell eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Sinne einer leichten Lernbehinderung (Urk. 5/61/5), weshalb sich aus der neu festgehaltenen Lese-, Rechtschreibe- und Rechenschwäche keine massgebliche Veränderung ableiten lässt . Anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. Y.___ waren ausserdem die schulischen Schwierigkeiten, insbesondere im Rechnen, bekannt (Urk. 5/81/49) .
Auch die während der Testuntersuchungen festgehaltenen Verhaltens beo bach tun gen implizieren keine allenfalls näher abzuklärende Veränderung der arbeits relevanten Funktionen: So wird im Mai 2019 von einem gepflegten, äusseren Erscheinungsbild und freundlichem Kontaktverhalten berichtet; vereinzelt sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer den Blickkontakt vermeide. Er arbeite te kooperativ, wenn auch wenig begeistert mit. Affektiv wirk t e er leicht nieder ge schlagen und wenig schwingungsfähig. Das Arbeitstempo sei langsam gewesen und die Konzentrationsfähigkeit habe über den Verlauf der Untersuchung leicht nachgelassen. Eine erhöhte motorische Unruhe oder Impulsivität habe nicht beob achtet werden können. Die Instruktionen hätten seinen Fähigkeiten entsprechend umgesetzt werden können (Urk. 5/86/4) . Dies weicht von den im September 2014 festgehaltenen Beobachtungen, soweit infolge ihrer Knappheit vergleichbar (Urk.
5/61), nicht ab. Aus dem allenfalls neu aufgetretenen teilweisen Unver mö gen, Blickkontakt zu halten, ergibt sich im medizinisch zumutbaren Tätigkeitsfeld keine wesentliche Verminderung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit.
D er p sychiatrischen Beurteilung lässt sich hinsichtlich der affektiven Störung keine Än derung entnehmen . Dr. A.___ diagnostiziert in ihrem Bericht vom 5. Februar 2020 (Urk. 5/93) weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichgradige (Episode ;
ICD-10: F33.0), was keine Verschlechterung darstellt. Soweit Dr.
A.___ neu diese Störung am e hesten im Rahmen der ASS einordnet, differentialdiagnostisch eine komorbide Störung jedoch nicht aus schliesst , (Urk. 5/93/8, Urk. 5/93/14) betriff t dies die diagnostische Einordnung derselben Symptomatik, womit hinsichtlich der Ausprägung und den funktio nel len Einschränkungen keine massgebliche Verschlechterung postuliert wird. In ihren weiteren Ausführungen legt sie dar, weshalb der bisherige Le benslauf ein schliesslich der fehlenden Introspektionsfähigkeit und des mangelnden Refle xions vermögen s gut vereinbar sei mit den neu gestellten Diagnosen (Urk. 5/93/8) . Dies impliziert jedoch offensichtlich schon in frühen Jahren, zumindest seit längerer Zeit bestehende oder gar angeborene neurologische Auffälligkeiten. Unter dem Titel «veränderte Befunde» wiederholt sie denn auch, wie gut die aktuellen Dia gnosen die schulische und berufliche Entwicklung bzw. die dabei aufgetretenen Probleme erklären würden (Urk. 5/93/12). Hierbei lässt sie jedoch eine Erklärung für einen letztlich gelungenen Ausbildungsabschluss, die langjährigen Arbeits verhältnis se mit guten Arbeitszeugnissen (Urk. 5/29/1-4) und das offensichtlich unauffällige Funktionieren bis zur Erwerbsaufgabe infolge körpe rlicher Ein schrän kungen und den anschliessenden finanziellen und ehelichen Schwierig keiten vermissen (Urk. 5/21) . Auch die schwierige Kindheit mit der Überforderung als Jugendlicher wäre mindestens ebenso dem schicksalhaften Unfall seines Vater s zuzurechnen. Soweit sie unter Beachtung der Komorbidität eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt postuliert (Urk. 5/93/9) , ist dies die Einschätzung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. Dr. A.___ hält in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer kein funktionierendes soziales Netz habe, keine Tagesstruktur, und daher immer wieder in einen ver schobenen Tag-Nacht-Rhythmus rutsche (Urk. 5/93/8 f. ). Davon, dass diese Um stände krankheitsbedingt irreversibel wären bei entsprechend vorgegebener Tages struktur, ist angesichts der von ihr als wichtige Ressource dargestellte Arbeits tätigkeit (Urk. 5/93/9) jedoch nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Bericht vom 23. Mai 2016 auf die Notwendigkeit einer externen Tagesstrukturierung im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle und möglicher weise einer Unterstützung in der Haushaltführung hingewiesen wurde (Urk.
5/75/7). Bereits anlässlich der gutachterlichen Exploration berichtete der Beschwerde füh rer über seit jeher wenig freundschaftliche Beziehungen (Urk.
5/81/49 f.) und der damals geschilderte Tagesablauf mit Barbesuchen bis früh morgens lässt auf einen
un stet en bzw. wenig strukturierten Tag-Nacht-Rhythmus schliessen (Urk.
5/81/ 53
f.).
Die beschwerdeweise vorgebrachte Verwahrlosung bzw. Zunah me von krankheitsbedingten Einschränkungen arbeitsrelevanter Funktionen seit Juni 2017 ist damit nicht erstellt. 5.4
Insgesamt lässt sich den vorliegenden Akten keine relevante Veränderung im gesundheitlichen Sachverhalt seit der Verfügung vom 26. Juni 2017 entnehmen. Weitere Abklärungen hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der medizi nisch ausgewiesenen Einschränkungen somatischer und neurologischer oder psychia trischer Natur erübrigen sich daher, weil eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts invalidenversicherungsrechtlich unmassgeblich wäre . Ebenso hat ein neuer Erwerbsvergleich in Gesamtschau sämtlicher Einschränkungen ein schliesslich des mittlerweile fortgeschrittenen Alters zu unterbleiben.
Nach diesen Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2020 zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
D as Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG, in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung, im Rahmen zwischen Fr.
200.-- bis Fr. 1'000.-- kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzulegen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler