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IV.2020.00626

Hilflosenentschädigung inkl. Intensivpflegezuschlag bei minderjährigem Versicherten.

Zürich SozVersG · 2021-04-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 2012 geborene X.___

wurde von seinen Eltern am 2 5. April 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 395 ( l eichte

cerebrale Bewegungsstörungen [ Behandlu ng bis Ende des 2. Lebensjahres]) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet ( Urk. 8/2). Die IV-Stelle teilte am 7. Juli 2014 mit, dass sie die Kosten für die Behandlung d e s Geburtsgebrechens Ziffer 395 und ärztlich verordnete Behandlungsgeräte ab dem 2 5. April 2013 längstens bis zum vollendete n 2. Altersjahr (Urk. 8/9) sowie die Kosten für ambulante Phy siotherapie nach ärztli chen Verordnung übernehme (Urk. 8/10). Am 1 1. August 2014 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf das Geburtsge brechen Ziffer 390 ( a ngeborene cerebrale Lähmungen [spastisch, dyskinetisch , ataktisch]) erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/12). Nach Einholung ärztlicher Berichte ( Urk. 8/15, Urk. 8/16) erklärte die IV- Stelle mit Mitteilung en vom 27. Oktober 2014, dass sie die Kosten für ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 3 90 weiterhin bis 3 1. Juli 2016 ( Urk. 8/19) und die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 sowie

d ie ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 1. August 2014 bis 3 1. Juli 2019 übernehme ( Urk. 8/20). Am 2 0. April 2015 erteilte die IV-Stelle dem Ver si cherten Kostengutsprache für eine Knöchelorthese ( Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Oktober 2014 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten und ab 1. Oktober 2015 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ver neinte sie hingegen (Urk. 8/42) . Am 7. Januar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für Botox-Injektionen sowie intensivierte Physiotherapie im Zusammenhang mit dem Ge burtsgebrechen Ziffer 390 ab Beginn für zwei Monate übernehme ( Urk. 8/44). Die IV-Stelle übernahm zudem die Kosten für orthopädische Spezialschuhe nach ärz tlicher Verordnung ( Urk. 8/50), für ein iPad Air 64 GB inklusive App Go Talk Now und Gebrauchstraining und Installation ( Urk. 8/71), für sechs Sitzungen Ernährungsberatung ( Urk. 8/73), kam weiterhin für die Kosten ambulanter Phy siotherapie nach ärztlicher Verordnung auf ( Urk. 8/73) und stellte

ein e Buggy Fahr

- und Sitzeinheit zur Verfügung ( Urk. 8/66). Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 ( a ngeborene Epilepsie [ ausgenommen Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur währ end eines Anfalls not wendig ist] )

und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 8. Mai

2017 b is 3 1. Mai

2022 übernehme (Urk. 8/90). Am 1 3. September 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin unverändert Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe ( Urk. 8/97). In der Folge erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für eine antikonvulsive Therapie mit Petnidan S anft nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 387 ( Urk.

8/102 ) und kam weiter für die Kost en für ambulante Physiotherapie, für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 und für die ärztlich verordneten Behand lungs geräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung a uf ( Urk. 8/104, Urk. 8/105). 1.2

Am 2 0. September 2019 (Eingangsdatum) beantragten die Eltern des Versicherten eine Erhöhung der Hilf losenentschädigung ( Urk. 8/108), worauf die IV-Stelle a m 6. März 2020 beim Versicherten zu Hause eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand vor nahm ( Urk. 8/125). Mit Vorbescheid vom 1 1. März 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, weiterhin eine Entschädigung wegen Hilf l osigkeit mittleren Grades und zusätzlich ab 2 0. September 2020 einen Intensiv pflegezuschlag von 4 Stunden auszurichten , wobei die Leistung für d iejenigen Tage übernommen werde , an denen der Versicherte zu Hause übernachte ( Urk. 8/126). Am 2 6. März 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Inkon tinenzprodukte ( Urk. 8/134) und am 2. April 2020 für das Komm unikationsgerät iPad 7. Generation inklusive Zubehör, Kosten für Gebrauchstraining und Instal lation ( Urk. 8/139). Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 liess der Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid vom 1 1. März 2020 betreffend Hilflosenentschädigung und Inten sivpflegezuschlag erheben (Urk. 8/140). Mit Verfügung vom 1 5. Juli 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades habe . Zusätzlich erbringe sie ab 2 0. September 2020 einen Intensivpflegezuschlag von vier Stunden , wobei diese Lei s tung für die Tage übernommen werde , an denen der Versicherte zu Hause übernachte ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte, vertret en durch seine Mutter und diese vertreten durch Advokatin Andrea Mengis , mit Eingabe vom 1 4. September 2020 Be schwerde erheben und beantragen ( Urk. 1) : 1.

In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juli 2020 sei dem Beschwerdeführer spätestens ab 1. September 2019 eine Hilflo sen entschädigung schweren Grades und ein Intensivpflegezuschlag für einen behinderungsbedingten Mehraufwand von über 8 Stunden pro Tag zuzusprechen. 2.

Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die fach me dizinische St ellungnahme von Frau Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für Kinder- und Jugendmedizin, des Spitals A.___ zu über nehmen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) z ulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. Oktober 2020 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort und beantragte neu die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die H i lflosenentschädigun g mittle ren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden bereits ab dem 2 0. September 2019 auszurichten sei en ( Urk. 9). Die Beschwerdeantwort vom 21 . Oktober 2020 und deren Ergänzung vom 2 7. Oktober 2020 wurden dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 10).

Mit Eingabe vom 2 3. November 2020 ( Urk.

11) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Schule B.___ vom 1 5. September 2020 ( Urk. 12/1) und eine Stellungnahme des H eims C.___ vom 19. November

2020 ( Urk. 12/2) ein. Die Bes chwerdegegnerin erklärte am 21. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme dazu zu verzichten (Urk. 15). D er Beschwerdeführer wurde darüber mit Verfügung vom 7. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.3

Gemäss Art. 42 bis

Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung ange wie sen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ( Art. 37 Abs. 4 IVV).

Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ter

Abs. 3 IVG um einen Intensivpflege zu schlag erhöht. D er monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invalidi tätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 % , bei einem solchen von m indestens 6 Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung ( AHVG ) . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag.

Gemäss Art. 39 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar . Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medi zinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeut ische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar ( Abs. 3) . 1.4

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2020 ( Urk.

2) davon aus , dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen Anklei den/ Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewe gung nicht a ltersgemäss entwickelt sei. Aufg rund der schweren Form des Angelman -Syndroms sei weiterhin eine intensive Überwachung anzurechnen. Der Beschwer de führer habe deshalb An s pruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und zusätzlich auf einen Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden. Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 20 2 0 ( Urk.

9) anerkannte die Beschwer degegnerin, dass der Intensivpflegezuschlag mit Wirkung ab 2 0. September 2019 und nicht erst ab 2 0. September 2020 auszurichten sei und beantragte in dem Sinne die teilweise Gutheissung der Beschwerde. 2.2

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend ( Urk. 1 und Urk. 11), er sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine nicht mehr altersgemäss e Dritthilfe angewiesen und er benötige eine besondere intensive Überwachung. Es sei ihm daher eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf betrage aufgrund der von den Eltern beschrie benen Dritthilfe und mit der erhöhten Überwachungspauschale von 4 Stunden pro Tag für die besonders intensive Überwachung insgesamt weit über 8 Stunden pro Tag, was den Anspruch auf den höchsten Intensivpflegezuschlag begründe. Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Ve r fügung nicht erklärt , warum es sich ihrer Meinung nach bei einigen Hilfeleistungen (welchen?) um pädagogisch-therapeutische Anleitungsarbeiten und erzieherische Massnahmen handeln soll. Sie scheine zu verkennen, dass die a ngegebene Dritthilfe nötig sei, w eil er die Notwendigkeit für die jeweilige Lebensverrichtung behinderungs be dingt nicht einsehe und deshalb auch nicht oder nur beschränkt lernen könne . Es handle sich folglich keineswegs um (normale) erzieherische Massnahmen für einen 8-jähr igen. Das Erhöhungsgesuch sei am 1 6. September 2019 eingereicht worden, sodass der Anspruch spätestens auf diesen Zeitpunkt zu erhöhen sei. Da die fachmedizinischen Stellungnahmen von Dr. Z.___ für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs unerlässlich seien, habe die Beschwerdegegnerin die Kosten dieser Abklärung zu übernehmen. 3.

Der Beschwerdeführer leidet unter einem Angelman -Synd rom. Gemäss Dr. Z.___

( Urk. 3/3) haben alle Kind er, welche unter einem Angelman -Syndrom leiden , eine schwere Sprachentwicklungsstörung . E ine Kommunikation über Sprache ist ihnen nicht möglich, sie können aber auf Dinge zeigen oder in begren z t em Rahmen an einer unterstützten Kommunikation teilnehmen. Das Sprachverständnis sei wahrscheinlich etwas besser, ein selbständiges Leben als Erwachsene sei nicht möglich. Alle genannten Merkmale träfen auf den Be schwerdeführer zu. Er könne zudem von sich aus keinen Antrieb zur Körperpflege zeigen und sie auch nicht selbständig richtig ausführen. Die Mutter müsse ihn sicher zu m Waschen motivieren und begleiten sowie d ies auch zu einem grossen Teil verrichten. Es sei zu hoffen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten in Zukunft zum Teil besser selbst übernehmen könne, eine vollständige Selbständig keit werde er auch dabei aber nicht erreichen könne n . Die Ursachen des erhöhten Aufwandes der Eltern l ägen in der genetischen Grunderkrankung des Beschwer de führers mit Hyperaktivität und autistischen Zügen. Die Mutter sei sehr enga giert, liebevoll und geschickt im Umgang mit den Einschränkungen des Be schwerdeführers . Sie gehe davon aus, dass die Angaben der Mutter bezüglich ihres benötigten Aufwandes korrekt seien. 4. 4.1 4.1. 1

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger und erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Der zeitliche Aufwand hierfür betrage 42 Minuten pro Tag. Dieser setze sich zusammen aus je 5 Minuten für An-/Auskleiden morgens , tagsüber und abends und

a us 2 Minuten für Kleider

auswählen und bereitlegen . Zusätzlich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin 15 Minuten für vermehrtes Kleiderwechseln und 10 Minuten für schwieriges Verhalten. In Abzug brachte sie 5 Minuten Zeitaufwand, welche auch für ein nicht behindertes Kind im selben Alter anfallen . Es resultierte so ein anrechen barer zeitlicher Mehraufwand von 37 Minuten ( Urk. 2; Urk. 8/125/ 2,

Urk. 8/145/1 ).

Der Beschwerdeführer machte hingegen einen täglichen Mehraufw and von 84

Minuten geltend , welcher sich aus 25 Minuten An-/Auskleiden morgens und abends, 54 Minuten für An-/Auskleiden um nach draussen zu gehen, 6 Minuten für das Wechseln der Spucktücher und 4 Minuten für d as Bere i tmachen der Kleider für die Schule zusammensetz e , wovon 5 Minuten altersentsprechende Hilfe in Abzug zu bringen seien ( Urk. 8/108/2 , Urk. 8/140/1-2, Urk. 1 S. 7).

Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden praktisch vollständig Hilfe braucht , er Oppositionsverhalten zeig t und vermehrt die Kleider wechseln muss. Strittig ist nur, aber immerhin, der hierfür benötigte beziehungsweise anrechenbare zeitliche Aufwand. Die Festsetzung des zeitlichen Mehraufwandes beinhaltet naturgemäss ein gewisses Ermessen. Wie dargelegt (E. 1.4) darf das Gericht bei einem den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen genügenden Abklärungsbericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein greifen , wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen . Der Abklärungsbericht vom 6. März 20 20 ( Urk. 8/125) inklusive der ausführlichen Stellungnahme der Abklärungs person

vom 15. Juli

2020 ( Urk. 8 /145) erfüllt die Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.4). W eder die Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der Ab klä rungen ( Urk. 8/108,

Urk. 8/125) noch ihre Vorbringen im Einwand- ( Urk. 8/140 ) und Beschwerdeverfahren ( Urk.

1) noch die aktenkundigen Berichte der behan delnden Ärztin ( Urk. 3/3) und der betreuend en Fachpersonen ( Urk. 3/4 , Urk. 12/1, Urk. 12/2)

geben Anhaltspunkte, welche auf eine Fehleinschätzung der Abklä rungsperson schliessen liessen.

Vielmehr erweisen sich die von den Eltern des Beschwerdeführers geltend gemachten 54 Minuten f ür das An-/Auskleiden um nach draussen zu gehen als sehr hoch, ohne dass sie sich durch die Berichte der behandelnden Fachpersonen stützen liessen.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe zu Un recht die Maximalwerte gemäss KSIH Anhang IV als zwingend erachtet (Urk. 1 S. 7) , ist darauf hinzuweisen, dass die zeitlichen Höchstgrenzen zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit festgelegt wurden. In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge angemessen abgebildet werden. Durch die verschiedenen Zusätze kann zudem der Besonder heit jedes Einzelfalls Rechnung getragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über d en festgelegten Ansätzen liegt (z. B. mehr Interventionen nötig; KSI H Rz. 8074 , IV-Rundschreiben Nr. 379 ; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2019/127 vom 16. März 2020 E. 4.4.2 ).

Vorliegend ergeben sich jedoch weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Parteien Aspekte, welche ein aus nahmsweises Abweichen vom Maximalwert rechtfertigen würden. Der von der Abklärungsperson erhobene zeitliche Mehraufwand für das An-/Auskleiden von 37 Minuten ist daher nicht zu beanstanden. 4. 1 . 2

Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen ver neinte die Beschwerdegegnerin eine Hilfsbedürftigkeit ( Urk. 2) . Sie erklärte dazu, motorisch könne der Beschwerdeführer sämtliche Transfers bzw. Positions wechsel selbständig vornehmen. Verbale Aufforderungen , sich hinzusetzen oder aufzu stehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen, seien nicht erheblich. Die Handlung müs ste aktiv begleitet werden mit Abstützen oder A ufziehen. Schlafrituale begründeten keine Hilflosigkeit und könnte n nicht im Bereich Auf stehen, Absitzen , Abliegen anerkannt werden, ausser es bestehe dazu eine medizi nische Notwendigkeit und sie überstiegen ein normales Mass. Das E rfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht sei nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung, nicht aber im Rahm en der Teilfunktion «Aufstehen» .

Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, er benötige auch mit 8 Jahren weiterhin eine zeitaufwändige Begleitung beim Zubettgehen und Aufstehen. Ent gegen der Meinung der Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 1 5. Juli 2020 seien Einschlafrituale beim Positionswechsel sehr wohl zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr altersgemäss seien, was gemäss KSIH ab dem 8. Altersjahr der Fall sei. Ausserdem gingen die Hilfestellungen klar über die blosse Anwesen heit einer Drittperson hinaus, könne er sich doch nicht einmal selber zudecken und schlafe im Zimmer seiner Mutter. Er zei ge zudem ein starkes Oppositions verhalten tagsüber. So müsse er oft von der Strasse oder einem anderen gefähr lichen Ort weggetragen werden, weil er die Gefahr nicht sehe und sich weigere, von sich aus aufzustehen. Gemäss KSIH Rz. 8029 sei auch die Notwendigkeit einer indirekte n Dritthilfe als Hilflosigkeit zu berücksichtigen, wenn die versi cherte Person die alltäglichen L ebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen k önne , dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre. Diese Weisung habe das Bundesgericht in seiner konstanten Rechtsprechung als gesetzeskonform erklärt. Die geltend gemachten 35 Minuten pro Ta g seien daher anzurechnen (Urk. 1 S. 8).

Gemäss KSIH Rz. 8015 liegt e ine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrich tung Aufstehen, Absitzen, Abliegen vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilfslosigkeit vor ( vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_680/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.2 ). Verbale Aufforderungen , sich hinzusetzen oder aufzustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen , sind nicht erheblich. Die Handlung muss aktiv begleitet werden (ständige Präsenz und Kontrolle; KSIH Rz. 8016.1). Schlafrituale begrün den keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Ab liegen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen; KSIH Rz. 8016.2). Unruhiges Schlafverhalten und regelmässiges Auf wachen in der Nacht können nur berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person dann wieder beruhigt werden muss, jemand bei ihr sein muss, bis sie wieder eingeschlafen ist und dies auch in zeitlicher Hinsicht aufwändig wird. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten ebenfalls klar dokumentiert sein. Diese Hilfe geht über eine blosse Anwesenheit hinaus (KSIH Rz. 8016.3). Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht ist nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung (Rz 8035 ff.) von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion „Aufstehen“ (KSIH Rz. 8017).

Aus den Ausführungen der P a rteien und der Akten ergibt sich, dass der Be schwerdeführer motorisch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe benötigt ( Urk. 8/108/2). Betreffend die von den Eltern des Beschwerdeführers ge schilderte Unterstützungsbedürftigkeit beim Zudecken (vgl. Urk. 8/108/3) ist die Einschätzung der Abklärungsperson, dass es im Rahmen der Schadenmin de rungspflicht zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer beispielsweise mit Hilfe eine s Schlafsackes schläft, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der von den Eltern geschilderten Überwachungsbedürftigkeit sowohl während des Tages als auch während der Nacht gilt es zu beachten, dass

die für die Eltern ohne Zweifel be lastende Überwachung als Pauschalzuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV zu be rück sichtigen ist und nicht doppelt (einmal konkret, einmal pauschal) gezählt werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_627/2007 vom 1 7. April 2008 E. 4.4. 2 mit Hinweisen ).

Nach dem Gesagte n

stellt die Verneinung einer Hilfsbedürftigkeit in der alltäg lichen Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen durch die Abklärungs person keine klar feststellbare Fehleinschätzung dar, weshalb ihre Einschätzung nicht zu beanstanden ist. 4. 1 .3

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Essen anerkannte die Beschwer de gegnerin einen anrechenbareren zeitlichen Mehraufwand von 37 Minuten pro Tag ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für Frühstück, Mittag- und Abendessen je 10 Minuten und für Znüni und Zvieri je 5 Minuten. Zudem rechnete sie 2 Minuten für d as Zerschneiden von Mahlzeiten an . Hiervon in Abzug brachte sie den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind von 5 Minuten ( Urk. 8/125/3,

Urk. 8/145/2).

Der Beschwerdeführer liess dagegen einen Mehraufwand von 75 Minuten pro Tag geltend machen. Es sei zu berücksichtigen, dass bei ihm wegen der muskulären Hypotonie im Gesicht und starker Speichelbildung eine antikonvulsive Therapie durchgeführt werden müsse. Dieselben Schwierigkeiten beim Schlucken fielen beim Essen als grosse behinderungsbedingte Beeinträchtigung ins Gewicht und verunmöglichten es deshalb einem Elternteil, gleichzeitig zu essen, was unbe stritten sei. Es sei daher ein Mehrbedarf von 75 Minuten pro Tag zu berück sich tigen ( Urk. 1 S. 8) .

Wie sich aus den Beschreibungen der Eltern des Beschwerdeführers ergibt, isst der Beschwerdeführer grundsätzlich selber. Er braucht dabei aber Anweisungen und Überwachung und das Essen muss teilweise z erkleinert werden (Urk. 8/108 /3). Die Abklärungsperson berücksichtigte einen zeitlichen A ufwand a ufgrund des Oppositionsverhaltens und der Notwendigkeit der Z erkleinerung der Nahrung. Sie anerkannte zudem, dass ein Elternteil nicht gleichzeitig essen kann. Den Aufwand für die Überwachung erachtete sie als durch die Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV abgegolten ( Urk. 8/125/3). Diese Einschätzung der Abklä rungs person wird durch die Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner Ver tretung nicht infrage gestellt , darf doch, wie ausgeführt (E. 4. 1 .2), die Zeit für die Überwachung nicht doppelt berücksichtigt werden . Die Beurteilung der Abklä rungsperson stellt jedenfalls zumindest keine klar fest stellbare Fehleinschätzung dar, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen .

4. 1 .4

Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Körperpflege

anerkannte die Be schwerdegegnerin die Hilfsbed ürftigkeit des Beschwerdeführers und ging von einem zeitlichen Aufwand von 56 Minuten aus ( Urk. 2 , Urk. 8/125/47, Urk. 8/145 ). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber einen zeitlichen Aufwand von 64

Minuten pro Tag geltend ( Urk. 1 S. 9). Hierbei gilt es zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers zunächst zwar

einen zeitlichen Aufwand von 53

Minuten ge ltend gemacht hatten ( Urk. 8/108/4) , sie dabei jedoch das wöchent liche Schneiden der Finger- und Z e hennäge l sowie das wöchen tliche Putzen der Ohren im Umfang von 10 Minuten als täglichen Aufwand von 10 Minuten ein rechneten . Unter Anrechnung von durchschnittlich 2 statt 10 Minuten täglich für das Schneiden der Nä gel und das Putzen der Ohren ist von einem effektiv geltend gemachten Au fwand von 45 Minuten auszugehen . Im Rahmen des Einsprache verfahrens liess der Beschwerdeführer zusätzlich 20 Minuten für Op positions verhalten geltend mach en ( Urk. 8/140). Dass der Beschwerdeführer gegen die Körperpflege opponiert , ist unbestritten und wird auch von der Beschwerde geg nerin anerkannt ( Urk. 8/125/4). Dieses Oppositionsverhalten ist jedoch ein Haupt grund für den von den Eltern angeführten zeitlichen Mehraufwand. Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen praktisch gesamthaft anerkannt hat, kann er nicht nochmals zusätzlich berücksichtigt werden. Der von der Abklärungsperson erho bene zeitliche Aufwand kann jeden falls nicht als offensichtlich Fehleinschätzung qualifiziert werden. Es ist daher für die alltä gliche Lebensverrichtung Körper p f l ege von einem anrechenbaren zeitlichen Aufwand von 56 Minuten auszu gehen. Hiervon ist der Aufwand für die altersentsprechende Hilfe von 15 Minuten Abzug zu bringen , woraus sich ein anrechenbare r zeitliche r Mehraufwand von 41 Minuten ergibt . 4. 1 .5

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft aner kannte die Beschwerdegegnerin einen zeitlichen Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag ( Urk. 2, Urk. 8/145/3) . Dieser anerkannte Aufwand wird vom Beschwer deführer nicht infrage gestellt ( Urk. 1 S. 10) und erweist sich als rechtens . 4. 1 .6

Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme gingen die Parteien übereinstimmend von Hilfsbedürftigkeit aus ( v gl. Urk. 8/125/5, Urk. 1 S. 10).

Einen zeitlichen Mehraufwand rechnete die Beschwerdegegnerin nicht an, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage ge stellt wurde. 4. 1 . 7

Nach dem Gesagten ist von einer Hilfsbedürftigkeit in den fünf alltägliche n Lebensverrichtungen Ankleiden bzw.

Auskleiden, Essen Körperpflege, Verrich tung der Notdurft und Fortbewegung bzw. Kontaktaufnahme auszugehen . Der zeitliche Mehraufwand beträgt in s gesamt 1 60 Minuten (An-/Auskleiden 37 Minuten, Essen 37 Minuten, Körperpflege von 41 Minuten, Verrichtung der Notdurft 45

Minuten) . In de r alltäglichen Lebensverrichtung

Aufstehen, Absitzen, Ablie gen besteht hi ngegen keine Hilfsbedürftigkeit . Der Beschwerdeführe r hat daher Anspruch auf eine Hilfl o s enentschä digung für mittelschwere Hilfl o sig keit (vgl. E.

1.2) . 4.2

Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zustehenden Intensivpflegezuschlags gilt es zu prüfen, ob er

– bloss

- dauernder Überwachung oder besonders intensiver behinderungsbedingt er Überwachung bedarf (vgl. Art. 39 Abs. 3 IVV ) , mithin ein Zeitzuschlag von zwei oder vier Stunden zu berücksichtigen ist .

Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreu ungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interven tions bereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Mass nah men zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (KSIH Rz. 8079).

Die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht fest, dass ohne die intensive Überwachung und den Sicherheitsvorkehrungen eine erhebliche Selbstgefähr dung beste he . Der Beschwerdeführer erkenne keinerlei Gefahrenquelle. Es sei eine 24-Stunden Betreuung notwendig. Aus ihrer Sicht sei eine intensive Überwa c hung ausgewiesen, da die Überwachungsfunktionen nicht mehr altersentspre chend seien ( Urk. 8/125/7). Die Abklärungsperson kreuzte an, dass der Beschwerde führer keiner besonders intensiven Überwachung bedürfe ( Urk. 8/125/7). Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar dauernder Überwachung, nicht aber besonders intensiver behinderungs bedingter Überwachung bedürfe ( Urk. 2).

Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die Abklärungsperson habe das Kreuz irrtümlich bei der normalen persönlichen Überwachung gesetzt. Die Be schwerdegegnerin gebe in der angefochtenen Verfügung zudem selber an, dass aufgrund der schweren Form des Angelman -Syndroms eine besonders intensive Überwachung ausgewiesen sei. Leider habe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht bemerkt, dass irrtümlich die falsche Pauschale a ngewendet worden sei ( Urk. 1 S. 10).

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers anerk a nnt e die Beschwerde geg nerin in der angefochtenen Verfügung nicht, dass eine besonders intensive Über wachung ausgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, dass eine intensive Überwachung anzurechnen sei, dass diese besonders intensiv sei, h ie lt sie jedoch nicht fest. Hierbei gilt es zu beachten, dass a uch die «gewöhnliche» Überwachung nur anrechenbar ist , wenn sie eine gewisse Intensität aufweist (KSIH Rz. 8078.2). Gemäss Art. 42 ter

Abs. 3 IVG, welcher die gesetzliche Grundlage für Art. 39

Abs. 3 IVV bildet, setzt ein An spruch auf einen Intensivpflegezuschlag zudem per se eine intensive Betreuung voraus (vgl. Meyer/Reichmuth, IVG , 3. Auflage 2014, R z .

49 f f . zu Art. 42-42 ter ).

Aus den Angaben der Eltern ( Urk. 8/125/7 ) , welche sich im Rahmen des Ein spracheverfahrens mit der Anrechnung der Pauschale von «lediglich» 120 Minu ten als einverstanden erklärt hatte n ( Urk. 8/140/4), der betreuenden Personen ( Urk. 3/4 , Urk. 12/1, Urk. 12/2 ) und der behandelnden Ärztin ( Urk. 3/3) ergibt sich nichts, was die Einschätzung der Abklärungsperson , dass der Beschwerdeführerin zwar dauernder, nicht aber besonders intensiver Überwachung bedürfe, als klar feststellb are Fehleinschätzungen erscheinen liesse (vgl. E.

1.4) . So h ie lt Dr.

Z.___ in ihrem Bericht vom 3 1. Juli 2020 fest, dass der Beschwerde führer zwar im öffentlichen Raum gar nicht, im häuslichen, gesicherten Bericht jedoch begrenzt aus den Augen gelassen werden könne ( Urk. 3/3) .

Es besteht nach dem Gesagten für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen (vgl. E. 1.4). Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwer degegnerin die dauernde Überwachungsbedürftigkeit bejaht und eine Pausch a l e von zwei Stunden angerechnet hat. 4 .3

Insgesamt bedarf der Beschwerdeführer damit eines tägliche n invaliditä t s be dingten Betreuungsaufwand es von 4 Stunden und 40 Minuten. Er hat daher An spruch auf einen entsprechenden Intensivpflegezuschlag (vgl. E. 1.3) . 5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades und auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden und 40

Minu ten pro Tag hat. Der massgebende Zeitpunkt für die Leistungsanpassung ist September

2019 ( Art. 88 bis

Abs. 1 lit. a IVV) , das heisst, der Beschwerdeführer hat ab September 2019 zusätzlich zur bereits seit 1. Oktober 2015 ausgerichteten Hilfl osenentschädigung mittleren Grades (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/97) Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem Betreuungsaufwand von min des tens vier Stunden pro Tag . Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gut zu heissen . 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwe r deverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versic herungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgele gt. Vorliegend sind sie auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Es rechtfertigt sich, diese der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (je Fr. 2 00.--) und dem Beschwerdeführer zu drei Viertel n (Fr. 600. ) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt ein Überklagen nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Partei entschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Pro - zessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich des Beginn s des Anspruch s

auf einen Intensivpflegezuschlag, unterliegt jedoch hinsichtlich de s Grades der Hilflosigkeit

und des Intensivpflegezuschlag s . Da e in Grossteil der Beschwerdeschrift die Höhe der auszurichtenden Leistungen und nicht den Leis tungsbeginn betrifft ( Urk. 1) , ist d ie unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen d e Prozessentschädigung um drei Viertel auf Fr. 500 .-- zu kürzen.

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1 mit Hinweisen ). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV festgehalten.

D ie

vom Beschwerdeführer einge holte Bericht e von Dr. Z.___

( Urk. 3/3) erweisen sich

für die Entscheid fin dung nicht als unerlässlich, liess sich der entscheidrelevante Sachverhalt doch auch ohne Beizug diese r Bericht e erstellen. Das Gesuch um Übernahme der Kosten de r Bericht e ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Juli 2020 insofern abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2019 zusätzlich zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades

Anspruch a uf einen Intensivpflegezuschlag aufgrund eines invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes von mindestens vier Stunden pro Tag hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Viertel (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel ( Fr. 200.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 50 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Mengis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

E. 1.3 Gemäss Art. 42 bis

Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung ange wie sen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ( Art. 37 Abs. 4 IVV).

Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ter

Abs. 3 IVG um einen Intensivpflege zu schlag erhöht. D er monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invalidi tätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 % , bei einem solchen von m indestens 6 Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung ( AHVG ) . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag.

Gemäss Art. 39 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar . Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medi zinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeut ische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar ( Abs. 3) .

E. 1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.

E. 2 Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2020 ( Urk.

2) davon aus , dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen Anklei den/ Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewe gung nicht a ltersgemäss entwickelt sei. Aufg rund der schweren Form des Angelman -Syndroms sei weiterhin eine intensive Überwachung anzurechnen. Der Beschwer de führer habe deshalb An s pruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und zusätzlich auf einen Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden. Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 20 2 0 ( Urk.

9) anerkannte die Beschwer degegnerin, dass der Intensivpflegezuschlag mit Wirkung ab 2 0. September 2019 und nicht erst ab 2 0. September 2020 auszurichten sei und beantragte in dem Sinne die teilweise Gutheissung der Beschwerde.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend ( Urk. 1 und Urk. 11), er sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine nicht mehr altersgemäss e Dritthilfe angewiesen und er benötige eine besondere intensive Überwachung. Es sei ihm daher eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf betrage aufgrund der von den Eltern beschrie benen Dritthilfe und mit der erhöhten Überwachungspauschale von 4 Stunden pro Tag für die besonders intensive Überwachung insgesamt weit über 8 Stunden pro Tag, was den Anspruch auf den höchsten Intensivpflegezuschlag begründe. Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Ve r fügung nicht erklärt , warum es sich ihrer Meinung nach bei einigen Hilfeleistungen (welchen?) um pädagogisch-therapeutische Anleitungsarbeiten und erzieherische Massnahmen handeln soll. Sie scheine zu verkennen, dass die a ngegebene Dritthilfe nötig sei, w eil er die Notwendigkeit für die jeweilige Lebensverrichtung behinderungs be dingt nicht einsehe und deshalb auch nicht oder nur beschränkt lernen könne . Es handle sich folglich keineswegs um (normale) erzieherische Massnahmen für einen 8-jähr igen. Das Erhöhungsgesuch sei am 1 6. September 2019 eingereicht worden, sodass der Anspruch spätestens auf diesen Zeitpunkt zu erhöhen sei. Da die fachmedizinischen Stellungnahmen von Dr. Z.___ für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs unerlässlich seien, habe die Beschwerdegegnerin die Kosten dieser Abklärung zu übernehmen. 3.

Der Beschwerdeführer leidet unter einem Angelman -Synd rom. Gemäss Dr. Z.___

( Urk. 3/3) haben alle Kind er, welche unter einem Angelman -Syndrom leiden , eine schwere Sprachentwicklungsstörung . E ine Kommunikation über Sprache ist ihnen nicht möglich, sie können aber auf Dinge zeigen oder in begren z t em Rahmen an einer unterstützten Kommunikation teilnehmen. Das Sprachverständnis sei wahrscheinlich etwas besser, ein selbständiges Leben als Erwachsene sei nicht möglich. Alle genannten Merkmale träfen auf den Be schwerdeführer zu. Er könne zudem von sich aus keinen Antrieb zur Körperpflege zeigen und sie auch nicht selbständig richtig ausführen. Die Mutter müsse ihn sicher zu m Waschen motivieren und begleiten sowie d ies auch zu einem grossen Teil verrichten. Es sei zu hoffen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten in Zukunft zum Teil besser selbst übernehmen könne, eine vollständige Selbständig keit werde er auch dabei aber nicht erreichen könne n . Die Ursachen des erhöhten Aufwandes der Eltern l ägen in der genetischen Grunderkrankung des Beschwer de führers mit Hyperaktivität und autistischen Zügen. Die Mutter sei sehr enga giert, liebevoll und geschickt im Umgang mit den Einschränkungen des Be schwerdeführers . Sie gehe davon aus, dass die Angaben der Mutter bezüglich ihres benötigten Aufwandes korrekt seien. 4.

E. 3 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die fach me dizinische St ellungnahme von Frau Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für Kinder- und Jugendmedizin, des Spitals A.___ zu über nehmen.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) z ulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. Oktober 2020 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort und beantragte neu die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die H i lflosenentschädigun g mittle ren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden bereits ab dem 2 0. September 2019 auszurichten sei en ( Urk. 9). Die Beschwerdeantwort vom 21 . Oktober 2020 und deren Ergänzung vom 2 7. Oktober 2020 wurden dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 10).

Mit Eingabe vom 2 3. November 2020 ( Urk.

11) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Schule B.___ vom 1 5. September 2020 ( Urk. 12/1) und eine Stellungnahme des H eims C.___ vom 19. November

2020 ( Urk. 12/2) ein. Die Bes chwerdegegnerin erklärte am 21. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme dazu zu verzichten (Urk. 15). D er Beschwerdeführer wurde darüber mit Verfügung vom 7. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 1

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger und erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Der zeitliche Aufwand hierfür betrage 42 Minuten pro Tag. Dieser setze sich zusammen aus je 5 Minuten für An-/Auskleiden morgens , tagsüber und abends und

a us 2 Minuten für Kleider

auswählen und bereitlegen . Zusätzlich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin 15 Minuten für vermehrtes Kleiderwechseln und 10 Minuten für schwieriges Verhalten. In Abzug brachte sie 5 Minuten Zeitaufwand, welche auch für ein nicht behindertes Kind im selben Alter anfallen . Es resultierte so ein anrechen barer zeitlicher Mehraufwand von 37 Minuten ( Urk. 2; Urk. 8/125/ 2,

Urk. 8/145/1 ).

Der Beschwerdeführer machte hingegen einen täglichen Mehraufw and von 84

Minuten geltend , welcher sich aus 25 Minuten An-/Auskleiden morgens und abends, 54 Minuten für An-/Auskleiden um nach draussen zu gehen, 6 Minuten für das Wechseln der Spucktücher und 4 Minuten für d as Bere i tmachen der Kleider für die Schule zusammensetz e , wovon 5 Minuten altersentsprechende Hilfe in Abzug zu bringen seien ( Urk. 8/108/2 , Urk. 8/140/1-2, Urk. 1 S. 7).

Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden praktisch vollständig Hilfe braucht , er Oppositionsverhalten zeig t und vermehrt die Kleider wechseln muss. Strittig ist nur, aber immerhin, der hierfür benötigte beziehungsweise anrechenbare zeitliche Aufwand. Die Festsetzung des zeitlichen Mehraufwandes beinhaltet naturgemäss ein gewisses Ermessen. Wie dargelegt (E. 1.4) darf das Gericht bei einem den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen genügenden Abklärungsbericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein greifen , wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen . Der Abklärungsbericht vom 6. März 20 20 ( Urk. 8/125) inklusive der ausführlichen Stellungnahme der Abklärungs person

vom 15. Juli

2020 ( Urk. 8 /145) erfüllt die Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.4). W eder die Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der Ab klä rungen ( Urk. 8/108,

Urk. 8/125) noch ihre Vorbringen im Einwand- ( Urk. 8/140 ) und Beschwerdeverfahren ( Urk.

1) noch die aktenkundigen Berichte der behan delnden Ärztin ( Urk. 3/3) und der betreuend en Fachpersonen ( Urk. 3/4 , Urk. 12/1, Urk. 12/2)

geben Anhaltspunkte, welche auf eine Fehleinschätzung der Abklä rungsperson schliessen liessen.

Vielmehr erweisen sich die von den Eltern des Beschwerdeführers geltend gemachten 54 Minuten f ür das An-/Auskleiden um nach draussen zu gehen als sehr hoch, ohne dass sie sich durch die Berichte der behandelnden Fachpersonen stützen liessen.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe zu Un recht die Maximalwerte gemäss KSIH Anhang IV als zwingend erachtet (Urk. 1 S. 7) , ist darauf hinzuweisen, dass die zeitlichen Höchstgrenzen zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit festgelegt wurden. In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge angemessen abgebildet werden. Durch die verschiedenen Zusätze kann zudem der Besonder heit jedes Einzelfalls Rechnung getragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über d en festgelegten Ansätzen liegt (z. B. mehr Interventionen nötig; KSI H Rz. 8074 , IV-Rundschreiben Nr. 379 ; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2019/127 vom 16. März 2020 E. 4.4.2 ).

Vorliegend ergeben sich jedoch weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Parteien Aspekte, welche ein aus nahmsweises Abweichen vom Maximalwert rechtfertigen würden. Der von der Abklärungsperson erhobene zeitliche Mehraufwand für das An-/Auskleiden von 37 Minuten ist daher nicht zu beanstanden. 4. 1 . 2

Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen ver neinte die Beschwerdegegnerin eine Hilfsbedürftigkeit ( Urk. 2) . Sie erklärte dazu, motorisch könne der Beschwerdeführer sämtliche Transfers bzw. Positions wechsel selbständig vornehmen. Verbale Aufforderungen , sich hinzusetzen oder aufzu stehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen, seien nicht erheblich. Die Handlung müs ste aktiv begleitet werden mit Abstützen oder A ufziehen. Schlafrituale begründeten keine Hilflosigkeit und könnte n nicht im Bereich Auf stehen, Absitzen , Abliegen anerkannt werden, ausser es bestehe dazu eine medizi nische Notwendigkeit und sie überstiegen ein normales Mass. Das E rfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht sei nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung, nicht aber im Rahm en der Teilfunktion «Aufstehen» .

Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, er benötige auch mit 8 Jahren weiterhin eine zeitaufwändige Begleitung beim Zubettgehen und Aufstehen. Ent gegen der Meinung der Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 1 5. Juli 2020 seien Einschlafrituale beim Positionswechsel sehr wohl zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr altersgemäss seien, was gemäss KSIH ab dem 8. Altersjahr der Fall sei. Ausserdem gingen die Hilfestellungen klar über die blosse Anwesen heit einer Drittperson hinaus, könne er sich doch nicht einmal selber zudecken und schlafe im Zimmer seiner Mutter. Er zei ge zudem ein starkes Oppositions verhalten tagsüber. So müsse er oft von der Strasse oder einem anderen gefähr lichen Ort weggetragen werden, weil er die Gefahr nicht sehe und sich weigere, von sich aus aufzustehen. Gemäss KSIH Rz. 8029 sei auch die Notwendigkeit einer indirekte n Dritthilfe als Hilflosigkeit zu berücksichtigen, wenn die versi cherte Person die alltäglichen L ebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen k önne , dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre. Diese Weisung habe das Bundesgericht in seiner konstanten Rechtsprechung als gesetzeskonform erklärt. Die geltend gemachten 35 Minuten pro Ta g seien daher anzurechnen (Urk. 1 S. 8).

Gemäss KSIH Rz. 8015 liegt e ine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrich tung Aufstehen, Absitzen, Abliegen vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilfslosigkeit vor ( vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_680/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.2 ). Verbale Aufforderungen , sich hinzusetzen oder aufzustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen , sind nicht erheblich. Die Handlung muss aktiv begleitet werden (ständige Präsenz und Kontrolle; KSIH Rz. 8016.1). Schlafrituale begrün den keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Ab liegen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen; KSIH Rz. 8016.2). Unruhiges Schlafverhalten und regelmässiges Auf wachen in der Nacht können nur berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person dann wieder beruhigt werden muss, jemand bei ihr sein muss, bis sie wieder eingeschlafen ist und dies auch in zeitlicher Hinsicht aufwändig wird. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten ebenfalls klar dokumentiert sein. Diese Hilfe geht über eine blosse Anwesenheit hinaus (KSIH Rz. 8016.3). Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht ist nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung (Rz 8035 ff.) von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion „Aufstehen“ (KSIH Rz. 8017).

Aus den Ausführungen der P a rteien und der Akten ergibt sich, dass der Be schwerdeführer motorisch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe benötigt ( Urk. 8/108/2). Betreffend die von den Eltern des Beschwerdeführers ge schilderte Unterstützungsbedürftigkeit beim Zudecken (vgl. Urk. 8/108/3) ist die Einschätzung der Abklärungsperson, dass es im Rahmen der Schadenmin de rungspflicht zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer beispielsweise mit Hilfe eine s Schlafsackes schläft, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der von den Eltern geschilderten Überwachungsbedürftigkeit sowohl während des Tages als auch während der Nacht gilt es zu beachten, dass

die für die Eltern ohne Zweifel be lastende Überwachung als Pauschalzuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV zu be rück sichtigen ist und nicht doppelt (einmal konkret, einmal pauschal) gezählt werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_627/2007 vom 1 7. April 2008 E. 4.4. 2 mit Hinweisen ).

Nach dem Gesagte n

stellt die Verneinung einer Hilfsbedürftigkeit in der alltäg lichen Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen durch die Abklärungs person keine klar feststellbare Fehleinschätzung dar, weshalb ihre Einschätzung nicht zu beanstanden ist. 4. 1 .3

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Essen anerkannte die Beschwer de gegnerin einen anrechenbareren zeitlichen Mehraufwand von 37 Minuten pro Tag ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für Frühstück, Mittag- und Abendessen je 10 Minuten und für Znüni und Zvieri je 5 Minuten. Zudem rechnete sie 2 Minuten für d as Zerschneiden von Mahlzeiten an . Hiervon in Abzug brachte sie den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind von 5 Minuten ( Urk. 8/125/3,

Urk. 8/145/2).

Der Beschwerdeführer liess dagegen einen Mehraufwand von 75 Minuten pro Tag geltend machen. Es sei zu berücksichtigen, dass bei ihm wegen der muskulären Hypotonie im Gesicht und starker Speichelbildung eine antikonvulsive Therapie durchgeführt werden müsse. Dieselben Schwierigkeiten beim Schlucken fielen beim Essen als grosse behinderungsbedingte Beeinträchtigung ins Gewicht und verunmöglichten es deshalb einem Elternteil, gleichzeitig zu essen, was unbe stritten sei. Es sei daher ein Mehrbedarf von 75 Minuten pro Tag zu berück sich tigen ( Urk. 1 S. 8) .

Wie sich aus den Beschreibungen der Eltern des Beschwerdeführers ergibt, isst der Beschwerdeführer grundsätzlich selber. Er braucht dabei aber Anweisungen und Überwachung und das Essen muss teilweise z erkleinert werden (Urk. 8/108 /3). Die Abklärungsperson berücksichtigte einen zeitlichen A ufwand a ufgrund des Oppositionsverhaltens und der Notwendigkeit der Z erkleinerung der Nahrung. Sie anerkannte zudem, dass ein Elternteil nicht gleichzeitig essen kann. Den Aufwand für die Überwachung erachtete sie als durch die Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV abgegolten ( Urk. 8/125/3). Diese Einschätzung der Abklä rungs person wird durch die Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner Ver tretung nicht infrage gestellt , darf doch, wie ausgeführt (E. 4. 1 .2), die Zeit für die Überwachung nicht doppelt berücksichtigt werden . Die Beurteilung der Abklä rungsperson stellt jedenfalls zumindest keine klar fest stellbare Fehleinschätzung dar, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen .

4. 1 .4

Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Körperpflege

anerkannte die Be schwerdegegnerin die Hilfsbed ürftigkeit des Beschwerdeführers und ging von einem zeitlichen Aufwand von 56 Minuten aus ( Urk. 2 , Urk. 8/125/47, Urk. 8/145 ). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber einen zeitlichen Aufwand von 64

Minuten pro Tag geltend ( Urk. 1 S. 9). Hierbei gilt es zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers zunächst zwar

einen zeitlichen Aufwand von 53

Minuten ge ltend gemacht hatten ( Urk. 8/108/4) , sie dabei jedoch das wöchent liche Schneiden der Finger- und Z e hennäge l sowie das wöchen tliche Putzen der Ohren im Umfang von 10 Minuten als täglichen Aufwand von 10 Minuten ein rechneten . Unter Anrechnung von durchschnittlich 2 statt 10 Minuten täglich für das Schneiden der Nä gel und das Putzen der Ohren ist von einem effektiv geltend gemachten Au fwand von 45 Minuten auszugehen . Im Rahmen des Einsprache verfahrens liess der Beschwerdeführer zusätzlich 20 Minuten für Op positions verhalten geltend mach en ( Urk. 8/140). Dass der Beschwerdeführer gegen die Körperpflege opponiert , ist unbestritten und wird auch von der Beschwerde geg nerin anerkannt ( Urk. 8/125/4). Dieses Oppositionsverhalten ist jedoch ein Haupt grund für den von den Eltern angeführten zeitlichen Mehraufwand. Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen praktisch gesamthaft anerkannt hat, kann er nicht nochmals zusätzlich berücksichtigt werden. Der von der Abklärungsperson erho bene zeitliche Aufwand kann jeden falls nicht als offensichtlich Fehleinschätzung qualifiziert werden. Es ist daher für die alltä gliche Lebensverrichtung Körper p f l ege von einem anrechenbaren zeitlichen Aufwand von 56 Minuten auszu gehen. Hiervon ist der Aufwand für die altersentsprechende Hilfe von 15 Minuten Abzug zu bringen , woraus sich ein anrechenbare r zeitliche r Mehraufwand von 41 Minuten ergibt . 4. 1 .5

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft aner kannte die Beschwerdegegnerin einen zeitlichen Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag ( Urk. 2, Urk. 8/145/3) . Dieser anerkannte Aufwand wird vom Beschwer deführer nicht infrage gestellt ( Urk. 1 S. 10) und erweist sich als rechtens . 4. 1 .6

Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme gingen die Parteien übereinstimmend von Hilfsbedürftigkeit aus ( v gl. Urk. 8/125/5, Urk. 1 S. 10).

Einen zeitlichen Mehraufwand rechnete die Beschwerdegegnerin nicht an, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage ge stellt wurde. 4. 1 . 7

Nach dem Gesagten ist von einer Hilfsbedürftigkeit in den fünf alltägliche n Lebensverrichtungen Ankleiden bzw.

Auskleiden, Essen Körperpflege, Verrich tung der Notdurft und Fortbewegung bzw. Kontaktaufnahme auszugehen . Der zeitliche Mehraufwand beträgt in s gesamt 1 60 Minuten (An-/Auskleiden 37 Minuten, Essen 37 Minuten, Körperpflege von 41 Minuten, Verrichtung der Notdurft 45

Minuten) . In de r alltäglichen Lebensverrichtung

Aufstehen, Absitzen, Ablie gen besteht hi ngegen keine Hilfsbedürftigkeit . Der Beschwerdeführe r hat daher Anspruch auf eine Hilfl o s enentschä digung für mittelschwere Hilfl o sig keit (vgl. E.

1.2) .

E. 4.2 Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zustehenden Intensivpflegezuschlags gilt es zu prüfen, ob er

– bloss

- dauernder Überwachung oder besonders intensiver behinderungsbedingt er Überwachung bedarf (vgl. Art. 39 Abs. 3 IVV ) , mithin ein Zeitzuschlag von zwei oder vier Stunden zu berücksichtigen ist .

Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreu ungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interven tions bereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Mass nah men zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (KSIH Rz. 8079).

Die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht fest, dass ohne die intensive Überwachung und den Sicherheitsvorkehrungen eine erhebliche Selbstgefähr dung beste he . Der Beschwerdeführer erkenne keinerlei Gefahrenquelle. Es sei eine 24-Stunden Betreuung notwendig. Aus ihrer Sicht sei eine intensive Überwa c hung ausgewiesen, da die Überwachungsfunktionen nicht mehr altersentspre chend seien ( Urk. 8/125/7). Die Abklärungsperson kreuzte an, dass der Beschwerde führer keiner besonders intensiven Überwachung bedürfe ( Urk. 8/125/7). Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar dauernder Überwachung, nicht aber besonders intensiver behinderungs bedingter Überwachung bedürfe ( Urk. 2).

Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die Abklärungsperson habe das Kreuz irrtümlich bei der normalen persönlichen Überwachung gesetzt. Die Be schwerdegegnerin gebe in der angefochtenen Verfügung zudem selber an, dass aufgrund der schweren Form des Angelman -Syndroms eine besonders intensive Überwachung ausgewiesen sei. Leider habe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht bemerkt, dass irrtümlich die falsche Pauschale a ngewendet worden sei ( Urk. 1 S. 10).

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers anerk a nnt e die Beschwerde geg nerin in der angefochtenen Verfügung nicht, dass eine besonders intensive Über wachung ausgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, dass eine intensive Überwachung anzurechnen sei, dass diese besonders intensiv sei, h ie lt sie jedoch nicht fest. Hierbei gilt es zu beachten, dass a uch die «gewöhnliche» Überwachung nur anrechenbar ist , wenn sie eine gewisse Intensität aufweist (KSIH Rz. 8078.2). Gemäss Art. 42 ter

Abs. 3 IVG, welcher die gesetzliche Grundlage für Art. 39

Abs. 3 IVV bildet, setzt ein An spruch auf einen Intensivpflegezuschlag zudem per se eine intensive Betreuung voraus (vgl. Meyer/Reichmuth, IVG , 3. Auflage 2014, R z .

49 f f . zu Art. 42-42 ter ).

Aus den Angaben der Eltern ( Urk. 8/125/7 ) , welche sich im Rahmen des Ein spracheverfahrens mit der Anrechnung der Pauschale von «lediglich» 120 Minu ten als einverstanden erklärt hatte n ( Urk. 8/140/4), der betreuenden Personen ( Urk. 3/4 , Urk. 12/1, Urk. 12/2 ) und der behandelnden Ärztin ( Urk. 3/3) ergibt sich nichts, was die Einschätzung der Abklärungsperson , dass der Beschwerdeführerin zwar dauernder, nicht aber besonders intensiver Überwachung bedürfe, als klar feststellb are Fehleinschätzungen erscheinen liesse (vgl. E.

1.4) . So h ie lt Dr.

Z.___ in ihrem Bericht vom 3 1. Juli 2020 fest, dass der Beschwerde führer zwar im öffentlichen Raum gar nicht, im häuslichen, gesicherten Bericht jedoch begrenzt aus den Augen gelassen werden könne ( Urk. 3/3) .

Es besteht nach dem Gesagten für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen (vgl. E. 1.4). Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwer degegnerin die dauernde Überwachungsbedürftigkeit bejaht und eine Pausch a l e von zwei Stunden angerechnet hat. 4 .3

Insgesamt bedarf der Beschwerdeführer damit eines tägliche n invaliditä t s be dingten Betreuungsaufwand es von 4 Stunden und 40 Minuten. Er hat daher An spruch auf einen entsprechenden Intensivpflegezuschlag (vgl. E. 1.3) . 5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades und auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden und 40

Minu ten pro Tag hat. Der massgebende Zeitpunkt für die Leistungsanpassung ist September

2019 ( Art. 88 bis

Abs. 1 lit. a IVV) , das heisst, der Beschwerdeführer hat ab September 2019 zusätzlich zur bereits seit 1. Oktober 2015 ausgerichteten Hilfl osenentschädigung mittleren Grades (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/97) Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem Betreuungsaufwand von min des tens vier Stunden pro Tag . Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gut zu heissen . 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwe r deverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versic herungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgele gt. Vorliegend sind sie auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Es rechtfertigt sich, diese der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (je Fr. 2 00.--) und dem Beschwerdeführer zu drei Viertel n (Fr. 600. ) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt ein Überklagen nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Partei entschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Pro - zessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich des Beginn s des Anspruch s

auf einen Intensivpflegezuschlag, unterliegt jedoch hinsichtlich de s Grades der Hilflosigkeit

und des Intensivpflegezuschlag s . Da e in Grossteil der Beschwerdeschrift die Höhe der auszurichtenden Leistungen und nicht den Leis tungsbeginn betrifft ( Urk. 1) , ist d ie unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen d e Prozessentschädigung um drei Viertel auf Fr. 500 .-- zu kürzen.

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1 mit Hinweisen ). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV festgehalten.

D ie

vom Beschwerdeführer einge holte Bericht e von Dr. Z.___

( Urk. 3/3) erweisen sich

für die Entscheid fin dung nicht als unerlässlich, liess sich der entscheidrelevante Sachverhalt doch auch ohne Beizug diese r Bericht e erstellen. Das Gesuch um Übernahme der Kosten de r Bericht e ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Juli 2020 insofern abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2019 zusätzlich zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades

Anspruch a uf einen Intensivpflegezuschlag aufgrund eines invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes von mindestens vier Stunden pro Tag hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Viertel (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel ( Fr. 200.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 50 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Mengis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Dispositiv
  1. 1.1      Der 2012 geborene X.___ wurde von seinen Eltern am 2
  2. April 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 395 ( l eichte cerebrale Bewegungsstörungen [ Behandlu ng bis Ende des 2.  Lebensjahres]) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet ( Urk.  8/2). Die IV-Stelle teilte am
  3. Juli 2014 mit, dass sie die Kosten für die Behandlung d e s Geburtsgebrechens Ziffer 395 und ärztlich verordnete Behandlungsgeräte ab dem 2
  4. April 2013 längstens bis zum vollendete n
  5. Altersjahr (Urk. 8/9) sowie die Kosten für ambulante Phy siotherapie nach ärztli chen Verordnung übernehme (Urk.  8/10). Am 1
  6. August 2014 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf das Geburtsge brechen Ziffer 390 ( a ngeborene cerebrale Lähmungen [spastisch, dyskinetisch , ataktisch]) erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk.  8/12). Nach Einholung ärztlicher Berichte ( Urk.  8/15, Urk.  8/16) erklärte die IV- Stelle mit Mitteilung en vom 27.  Oktober 2014, dass sie die Kosten für ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 3 90 weiterhin bis 3
  7. Juli 2016 ( Urk.  8/19) und die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 sowie d ie ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom
  8. August 2014 bis 3
  9. Juli 2019 übernehme ( Urk.  8/20). Am 2
  10. April 2015 erteilte die IV-Stelle dem Ver si cherten Kostengutsprache für eine Knöchelorthese ( Urk.  8/30). Mit Verfügung vom 2
  11. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab
  12. Oktober 2014 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten und ab
  13. Oktober 2015 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ver neinte sie hingegen (Urk.  8/42) . Am
  14. Januar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für Botox-Injektionen sowie intensivierte Physiotherapie im Zusammenhang mit dem Ge burtsgebrechen Ziffer 390 ab Beginn für zwei Monate übernehme ( Urk.  8/44). Die IV-Stelle übernahm zudem die Kosten für orthopädische Spezialschuhe nach ärz tlicher Verordnung ( Urk.  8/50), für ein iPad Air 64 GB inklusive App Go Talk Now und Gebrauchstraining und Installation ( Urk.  8/71), für sechs Sitzungen Ernährungsberatung ( Urk.  8/73), kam weiterhin für die Kosten ambulanter Phy siotherapie nach ärztlicher Verordnung auf ( Urk.  8/73) und stellte ein e Buggy Fahr - und Sitzeinheit zur Verfügung ( Urk.  8/66). Mit Mitteilung vom
  15. Dezember 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 ( a ngeborene Epilepsie [ ausgenommen Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur währ end eines Anfalls not wendig ist] ) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom
  16. Mai   2017 b is 3
  17. Mai   2022 übernehme (Urk.  8/90). Am 1
  18. September 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin unverändert Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe ( Urk.  8/97). In der Folge erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für eine antikonvulsive Therapie mit Petnidan S anft nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 387 ( Urk.   8/102 ) und kam weiter für die Kost en für ambulante Physiotherapie, für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 und für die ärztlich verordneten Behand lungs geräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung a uf ( Urk.  8/104, Urk.  8/105). 1.2      Am 2
  19. September 2019 (Eingangsdatum) beantragten die Eltern des Versicherten eine Erhöhung der Hilf losenentschädigung ( Urk.  8/108), worauf die IV-Stelle a m
  20. März 2020 beim Versicherten zu Hause eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand vor nahm ( Urk.  8/125). Mit Vorbescheid vom 1
  21. März 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, weiterhin eine Entschädigung wegen Hilf l osigkeit mittleren Grades und zusätzlich ab 2
  22. September 2020 einen Intensiv pflegezuschlag von 4 Stunden auszurichten , wobei die Leistung für d iejenigen Tage übernommen werde , an denen der Versicherte zu Hause übernachte ( Urk.  8/126). Am 2
  23. März 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Inkon tinenzprodukte ( Urk.  8/134) und am
  24. April 2020 für das Komm unikationsgerät iPad
  25. Generation inklusive Zubehör, Kosten für Gebrauchstraining und Instal lation ( Urk.  8/139). Mit Eingabe vom
  26. Mai 2020 liess der Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid vom 1
  27. März 2020 betreffend Hilflosenentschädigung und Inten sivpflegezuschlag erheben (Urk.  8/140). Mit Verfügung vom 1
  28. Juli 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades habe . Zusätzlich erbringe sie ab 2
  29. September 2020 einen Intensivpflegezuschlag von vier Stunden , wobei diese Lei s tung für die Tage übernommen werde , an denen der Versicherte zu Hause übernachte ( Urk.  2).
  30. Dagegen liess der Versicherte, vertret en durch seine Mutter und diese vertreten durch Advokatin Andrea Mengis , mit Eingabe vom 1
  31. September 2020 Be schwerde erheben und beantragen ( Urk.  1) :
  32. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1
  33. Juli 2020 sei dem Beschwerdeführer spätestens ab
  34. September 2019 eine Hilflo sen entschädigung schweren Grades und ein Intensivpflegezuschlag für einen behinderungsbedingten Mehraufwand von über 8 Stunden pro Tag zuzusprechen.
  35. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen.
  36. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die fach me dizinische St ellungnahme von Frau Dr.  med. Z.___ , Fach ärztin für Kinder- und Jugendmedizin, des Spitals A.___ zu über nehmen.
  37. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) z ulasten der Beschwerdegegnerin.      Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  38. Oktober 2020 ( Urk.  7) die Abweisung der Beschwerde. Am 2
  39. Oktober 2020 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort und beantragte neu die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die H i lflosenentschädigun g mittle ren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden bereits ab dem 2
  40. September 2019 auszurichten sei en ( Urk.  9). Die Beschwerdeantwort vom 21 .  Oktober 2020 und deren Ergänzung vom 2
  41. Oktober 2020 wurden dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2
  42. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk.  10).      Mit Eingabe vom 2
  43. November 2020 ( Urk.  11) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Schule B.___ vom 1
  44. September 2020 ( Urk.  12/1) und eine Stellungnahme des H eims C.___ vom 19.  November   2020 ( Urk.  12/2) ein. Die Bes chwerdegegnerin erklärte am 21.  Dezember 2020 auf eine Stellungnahme dazu zu verzichten (Urk.  15). D er Beschwerdeführer wurde darüber mit Verfügung vom
  45. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt ( Urk.  16).
  46. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  47. 1.1      Gemäss Art.  42 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art.  9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art.  9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art.  42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art.  38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.      Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).      Gemäss Art.  37 Abs.  1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.3      Gemäss Art.  42 bis Abs.  5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung ange wie sen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ( Art.  37 Abs.  4 IVV).      Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art.  42 ter Abs.  3 IVG um einen Intensivpflege zu schlag erhöht. D er monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invalidi tätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100  % , bei einem solchen von m indestens 6 Stunden pro Tag 70  % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40  % des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs.  3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung ( AHVG ) . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag.      Gemäss Art.  39 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar . Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medi zinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeut ische Massnahmen (Abs.  2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar ( Abs.  3) . 1.4      Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ).
  48. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
  49. Juli 2020 ( Urk.  2) davon aus , dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen Anklei den/ Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewe gung nicht a ltersgemäss entwickelt sei. Aufg rund der schweren Form des Angelman -Syndroms sei weiterhin eine intensive Überwachung anzurechnen. Der Beschwer de führer habe deshalb An s pruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und zusätzlich auf einen Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden. Mit Beschwerdeantwort vom 2
  50. Oktober 20 2 0 ( Urk.  9) anerkannte die Beschwer degegnerin, dass der Intensivpflegezuschlag mit Wirkung ab 2
  51. September 2019 und nicht erst ab 2
  52. September 2020 auszurichten sei und beantragte in dem Sinne die teilweise Gutheissung der Beschwerde. 2.2      Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend ( Urk.  1 und Urk.  11), er sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine nicht mehr altersgemäss e Dritthilfe angewiesen und er benötige eine besondere intensive Überwachung. Es sei ihm daher eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf betrage aufgrund der von den Eltern beschrie benen Dritthilfe und mit der erhöhten Überwachungspauschale von 4 Stunden pro Tag für die besonders intensive Überwachung insgesamt weit über 8 Stunden pro Tag, was den Anspruch auf den höchsten Intensivpflegezuschlag begründe. Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Ve r fügung nicht erklärt , warum es sich ihrer Meinung nach bei einigen Hilfeleistungen (welchen?) um pädagogisch-therapeutische Anleitungsarbeiten und erzieherische Massnahmen handeln soll. Sie scheine zu verkennen, dass die a ngegebene Dritthilfe nötig sei, w eil er die Notwendigkeit für die jeweilige Lebensverrichtung behinderungs be dingt nicht einsehe und deshalb auch nicht oder nur beschränkt lernen könne . Es handle sich folglich keineswegs um (normale) erzieherische Massnahmen für einen 8-jähr igen. Das Erhöhungsgesuch sei am 1
  53. September 2019 eingereicht worden, sodass der Anspruch spätestens auf diesen Zeitpunkt zu erhöhen sei. Da die fachmedizinischen Stellungnahmen von Dr.  Z.___ für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs unerlässlich seien, habe die Beschwerdegegnerin die Kosten dieser Abklärung zu übernehmen.
  54. Der Beschwerdeführer leidet unter einem Angelman -Synd rom. Gemäss Dr.  Z.___ ( Urk.  3/3) haben alle Kind er, welche unter einem Angelman -Syndrom leiden , eine schwere Sprachentwicklungsstörung . E ine Kommunikation über Sprache ist ihnen nicht möglich, sie können aber auf Dinge zeigen oder in begren z t em Rahmen an einer unterstützten Kommunikation teilnehmen. Das Sprachverständnis sei wahrscheinlich etwas besser, ein selbständiges Leben als Erwachsene sei nicht möglich. Alle genannten Merkmale träfen auf den Be schwerdeführer zu. Er könne zudem von sich aus keinen Antrieb zur Körperpflege zeigen und sie auch nicht selbständig richtig ausführen. Die Mutter müsse ihn sicher zu m Waschen motivieren und begleiten sowie d ies auch zu einem grossen Teil verrichten. Es sei zu hoffen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten in Zukunft zum Teil besser selbst übernehmen könne, eine vollständige Selbständig keit werde er auch dabei aber nicht erreichen könne n . Die Ursachen des erhöhten Aufwandes der Eltern l ägen in der genetischen Grunderkrankung des Beschwer de führers mit Hyperaktivität und autistischen Zügen. Die Mutter sei sehr enga giert, liebevoll und geschickt im Umgang mit den Einschränkungen des Be schwerdeführers . Sie gehe davon aus, dass die Angaben der Mutter bezüglich ihres benötigten Aufwandes korrekt seien.
  55. 4.1 4.1. 1      Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger und erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Der zeitliche Aufwand hierfür betrage 42 Minuten pro Tag. Dieser setze sich zusammen aus je 5 Minuten für An-/Auskleiden morgens , tagsüber und abends und a us 2 Minuten für Kleider auswählen und bereitlegen . Zusätzlich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin 15 Minuten für vermehrtes Kleiderwechseln und 10 Minuten für schwieriges Verhalten. In Abzug brachte sie 5 Minuten Zeitaufwand, welche auch für ein nicht behindertes Kind im selben Alter anfallen . Es resultierte so ein anrechen barer zeitlicher Mehraufwand von 37 Minuten ( Urk.  2; Urk.  8/125/ 2, Urk.  8/145/1 ).      Der Beschwerdeführer machte hingegen einen täglichen Mehraufw and von 84   Minuten geltend , welcher sich aus 25 Minuten An-/Auskleiden morgens und abends, 54 Minuten für An-/Auskleiden um nach draussen zu gehen, 6 Minuten für das Wechseln der Spucktücher und 4 Minuten für d as Bere i tmachen der Kleider für die Schule zusammensetz e , wovon 5 Minuten altersentsprechende Hilfe in Abzug zu bringen seien ( Urk.  8/108/2 , Urk.  8/140/1-2, Urk.  1 S. 7).      Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden praktisch vollständig Hilfe braucht , er Oppositionsverhalten zeig t und vermehrt die Kleider wechseln muss. Strittig ist nur, aber immerhin, der hierfür benötigte beziehungsweise anrechenbare zeitliche Aufwand. Die Festsetzung des zeitlichen Mehraufwandes beinhaltet naturgemäss ein gewisses Ermessen. Wie dargelegt (E. 1.4) darf das Gericht bei einem den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen genügenden Abklärungsbericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein greifen , wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen . Der Abklärungsbericht vom
  56. März 20 20 ( Urk.  8/125) inklusive der ausführlichen Stellungnahme der Abklärungs person vom 15.  Juli   2020 ( Urk.  8 /145) erfüllt die Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.4). W eder die Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der Ab klä rungen ( Urk.  8/108, Urk.  8/125) noch ihre Vorbringen im Einwand- ( Urk.  8/140 ) und Beschwerdeverfahren ( Urk.  1) noch die aktenkundigen Berichte der behan delnden Ärztin ( Urk.  3/3) und der betreuend en Fachpersonen ( Urk.  3/4 , Urk.  12/1, Urk.  12/2) geben Anhaltspunkte, welche auf eine Fehleinschätzung der Abklä rungsperson schliessen liessen. Vielmehr erweisen sich die von den Eltern des Beschwerdeführers geltend gemachten 54 Minuten f ür das An-/Auskleiden um nach draussen zu gehen als sehr hoch, ohne dass sie sich durch die Berichte der behandelnden Fachpersonen stützen liessen.      Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe zu Un recht die Maximalwerte gemäss KSIH Anhang IV als zwingend erachtet (Urk.  1 S. 7) , ist darauf hinzuweisen, dass die zeitlichen Höchstgrenzen zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit festgelegt wurden. In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge angemessen abgebildet werden. Durch die verschiedenen Zusätze kann zudem der Besonder heit jedes Einzelfalls Rechnung getragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über d en festgelegten Ansätzen liegt (z. B. mehr Interventionen nötig; KSI H Rz. 8074 , IV-Rundschreiben Nr. 379 ; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2019/127 vom 16.  März 2020 E. 4.4.2 ). Vorliegend ergeben sich jedoch weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Parteien Aspekte, welche ein aus nahmsweises Abweichen vom Maximalwert rechtfertigen würden. Der von der Abklärungsperson erhobene zeitliche Mehraufwand für das An-/Auskleiden von 37 Minuten ist daher nicht zu beanstanden.
  57. 1 . 2      Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen ver neinte die Beschwerdegegnerin eine Hilfsbedürftigkeit ( Urk.  2) . Sie erklärte dazu, motorisch könne der Beschwerdeführer sämtliche Transfers bzw. Positions wechsel selbständig vornehmen. Verbale Aufforderungen , sich hinzusetzen oder aufzu stehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen, seien nicht erheblich. Die Handlung müs ste aktiv begleitet werden mit Abstützen oder A ufziehen. Schlafrituale begründeten keine Hilflosigkeit und könnte n nicht im Bereich Auf stehen, Absitzen , Abliegen anerkannt werden, ausser es bestehe dazu eine medizi nische Notwendigkeit und sie überstiegen ein normales Mass. Das E rfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht sei nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung, nicht aber im Rahm en der Teilfunktion «Aufstehen» .      Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, er benötige auch mit 8 Jahren weiterhin eine zeitaufwändige Begleitung beim Zubettgehen und Aufstehen. Ent gegen der Meinung der Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 1
  58. Juli 2020 seien Einschlafrituale beim Positionswechsel sehr wohl zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr altersgemäss seien, was gemäss KSIH ab dem
  59. Altersjahr der Fall sei. Ausserdem gingen die Hilfestellungen klar über die blosse Anwesen heit einer Drittperson hinaus, könne er sich doch nicht einmal selber zudecken und schlafe im Zimmer seiner Mutter. Er zei ge zudem ein starkes Oppositions verhalten tagsüber. So müsse er oft von der Strasse oder einem anderen gefähr lichen Ort weggetragen werden, weil er die Gefahr nicht sehe und sich weigere, von sich aus aufzustehen. Gemäss KSIH Rz. 8029 sei auch die Notwendigkeit einer indirekte n Dritthilfe als Hilflosigkeit zu berücksichtigen, wenn die versi cherte Person die alltäglichen L ebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen k önne , dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre. Diese Weisung habe das Bundesgericht in seiner konstanten Rechtsprechung als gesetzeskonform erklärt. Die geltend gemachten 35 Minuten pro Ta g seien daher anzurechnen (Urk.  1 S. 8).      Gemäss KSIH Rz. 8015 liegt e ine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrich tung Aufstehen, Absitzen, Abliegen vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilfslosigkeit vor ( vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_680/2020 vom 15.  Dezember 2020 E. 4.2 ). Verbale Aufforderungen , sich hinzusetzen oder aufzustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen , sind nicht erheblich. Die Handlung muss aktiv begleitet werden (ständige Präsenz und Kontrolle; KSIH Rz. 8016.1). Schlafrituale begrün den keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Ab liegen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen; KSIH Rz. 8016.2). Unruhiges Schlafverhalten und regelmässiges Auf wachen in der Nacht können nur berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person dann wieder beruhigt werden muss, jemand bei ihr sein muss, bis sie wieder eingeschlafen ist und dies auch in zeitlicher Hinsicht aufwändig wird. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten ebenfalls klar dokumentiert sein. Diese Hilfe geht über eine blosse Anwesenheit hinaus (KSIH Rz. 8016.3). Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht ist nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung (Rz 8035 ff.) von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion „Aufstehen“ (KSIH Rz. 8017).      Aus den Ausführungen der P a rteien und der Akten ergibt sich, dass der Be schwerdeführer motorisch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe benötigt ( Urk.  8/108/2). Betreffend die von den Eltern des Beschwerdeführers ge schilderte Unterstützungsbedürftigkeit beim Zudecken (vgl. Urk.  8/108/3) ist die Einschätzung der Abklärungsperson, dass es im Rahmen der Schadenmin de rungspflicht zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer beispielsweise mit Hilfe eine s Schlafsackes schläft, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der von den Eltern geschilderten Überwachungsbedürftigkeit sowohl während des Tages als auch während der Nacht gilt es zu beachten, dass die für die Eltern ohne Zweifel be lastende Überwachung als Pauschalzuschlag gemäss Art.  39 Abs.  3 IVV zu be rück sichtigen ist und nicht doppelt (einmal konkret, einmal pauschal) gezählt werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_627/2007 vom 1
  60. April 2008 E. 4.4. 2 mit Hinweisen ).      Nach dem Gesagte n stellt die Verneinung einer Hilfsbedürftigkeit in der alltäg lichen Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen durch die Abklärungs person keine klar feststellbare Fehleinschätzung dar, weshalb ihre Einschätzung nicht zu beanstanden ist.
  61. 1 .3      Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Essen anerkannte die Beschwer de gegnerin einen anrechenbareren zeitlichen Mehraufwand von 37 Minuten pro Tag ( Urk.  2). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für Frühstück, Mittag- und Abendessen je 10 Minuten und für Znüni und Zvieri je 5 Minuten. Zudem rechnete sie 2 Minuten für d as Zerschneiden von Mahlzeiten an . Hiervon in Abzug brachte sie den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind von 5 Minuten ( Urk.  8/125/3, Urk.  8/145/2).      Der Beschwerdeführer liess dagegen einen Mehraufwand von 75 Minuten pro Tag geltend machen. Es sei zu berücksichtigen, dass bei ihm wegen der muskulären Hypotonie im Gesicht und starker Speichelbildung eine antikonvulsive Therapie durchgeführt werden müsse. Dieselben Schwierigkeiten beim Schlucken fielen beim Essen als grosse behinderungsbedingte Beeinträchtigung ins Gewicht und verunmöglichten es deshalb einem Elternteil, gleichzeitig zu essen, was unbe stritten sei. Es sei daher ein Mehrbedarf von 75 Minuten pro Tag zu berück sich tigen ( Urk.  1 S. 8) .      Wie sich aus den Beschreibungen der Eltern des Beschwerdeführers ergibt, isst der Beschwerdeführer grundsätzlich selber. Er braucht dabei aber Anweisungen und Überwachung und das Essen muss teilweise z erkleinert werden (Urk.  8/108 /3). Die Abklärungsperson berücksichtigte einen zeitlichen A ufwand a ufgrund des Oppositionsverhaltens und der Notwendigkeit der Z erkleinerung der Nahrung. Sie anerkannte zudem, dass ein Elternteil nicht gleichzeitig essen kann. Den Aufwand für die Überwachung erachtete sie als durch die Überwachung im Sinne von Art.  39 Abs.  3 IVV abgegolten ( Urk.  8/125/3). Diese Einschätzung der Abklä rungs person wird durch die Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner Ver tretung nicht infrage gestellt , darf doch, wie ausgeführt (E. 4. 1 .2), die Zeit für die Überwachung nicht doppelt berücksichtigt werden . Die Beurteilung der Abklä rungsperson stellt jedenfalls zumindest keine klar fest stellbare Fehleinschätzung dar, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen .
  62. 1 .4      Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Körperpflege anerkannte die Be schwerdegegnerin die Hilfsbed ürftigkeit des Beschwerdeführers und ging von einem zeitlichen Aufwand von 56 Minuten aus ( Urk.  2 , Urk.  8/125/47, Urk.  8/145 ). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber einen zeitlichen Aufwand von 64   Minuten pro Tag geltend ( Urk.  1 S. 9). Hierbei gilt es zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers zunächst zwar einen zeitlichen Aufwand von 53   Minuten ge ltend gemacht hatten ( Urk.  8/108/4) , sie dabei jedoch das wöchent liche Schneiden der Finger- und Z e hennäge l sowie das wöchen tliche Putzen der Ohren im Umfang von 10 Minuten als täglichen Aufwand von 10 Minuten ein rechneten . Unter Anrechnung von durchschnittlich 2 statt 10 Minuten täglich für das Schneiden der Nä gel und das Putzen der Ohren ist von einem effektiv geltend gemachten Au fwand von 45 Minuten auszugehen . Im Rahmen des Einsprache verfahrens liess der Beschwerdeführer zusätzlich 20 Minuten für Op positions verhalten geltend mach en ( Urk.  8/140). Dass der Beschwerdeführer gegen die Körperpflege opponiert , ist unbestritten und wird auch von der Beschwerde geg nerin anerkannt ( Urk.  8/125/4). Dieses Oppositionsverhalten ist jedoch ein Haupt grund für den von den Eltern angeführten zeitlichen Mehraufwand. Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen praktisch gesamthaft anerkannt hat, kann er nicht nochmals zusätzlich berücksichtigt werden. Der von der Abklärungsperson erho bene zeitliche Aufwand kann jeden falls nicht als offensichtlich Fehleinschätzung qualifiziert werden. Es ist daher für die alltä gliche Lebensverrichtung Körper p f l ege von einem anrechenbaren zeitlichen Aufwand von 56 Minuten auszu gehen. Hiervon ist der Aufwand für die altersentsprechende Hilfe von 15 Minuten Abzug zu bringen , woraus sich ein anrechenbare r zeitliche r Mehraufwand von 41 Minuten ergibt .
  63. 1 .5      Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft aner kannte die Beschwerdegegnerin einen zeitlichen Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag ( Urk.  2, Urk.  8/145/3) . Dieser anerkannte Aufwand wird vom Beschwer deführer nicht infrage gestellt ( Urk.  1 S. 10) und erweist sich als rechtens .
  64. 1 .6      Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme gingen die Parteien übereinstimmend von Hilfsbedürftigkeit aus ( v gl. Urk.  8/125/5, Urk.  1 S. 10). Einen zeitlichen Mehraufwand rechnete die Beschwerdegegnerin nicht an, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage ge stellt wurde.
  65. 1 . 7      Nach dem Gesagten ist von einer Hilfsbedürftigkeit in den fünf alltägliche n Lebensverrichtungen Ankleiden bzw. Auskleiden, Essen Körperpflege, Verrich tung der Notdurft und Fortbewegung bzw. Kontaktaufnahme auszugehen . Der zeitliche Mehraufwand beträgt in s gesamt 1 60 Minuten (An-/Auskleiden 37 Minuten, Essen 37 Minuten, Körperpflege von 41 Minuten, Verrichtung der Notdurft 45   Minuten) . In de r alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Ablie gen besteht hi ngegen keine Hilfsbedürftigkeit . Der Beschwerdeführe r hat daher Anspruch auf eine Hilfl o s enentschä digung für mittelschwere Hilfl o sig keit (vgl. E.   1.2) . 4.2      Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zustehenden Intensivpflegezuschlags gilt es zu prüfen, ob er – bloss - dauernder Überwachung oder besonders intensiver behinderungsbedingt er Überwachung bedarf (vgl. Art.  39 Abs.  3 IVV ) , mithin ein Zeitzuschlag von zwei oder vier Stunden zu berücksichtigen ist .      Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreu ungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interven tions bereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Mass nah men zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (KSIH Rz. 8079).      Die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht fest, dass ohne die intensive Überwachung und den Sicherheitsvorkehrungen eine erhebliche Selbstgefähr dung beste he . Der Beschwerdeführer erkenne keinerlei Gefahrenquelle. Es sei eine 24-Stunden Betreuung notwendig. Aus ihrer Sicht sei eine intensive Überwa c hung ausgewiesen, da die Überwachungsfunktionen nicht mehr altersentspre chend seien ( Urk.  8/125/7). Die Abklärungsperson kreuzte an, dass der Beschwerde führer keiner besonders intensiven Überwachung bedürfe ( Urk.  8/125/7). Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar dauernder Überwachung, nicht aber besonders intensiver behinderungs bedingter Überwachung bedürfe ( Urk.  2).      Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die Abklärungsperson habe das Kreuz irrtümlich bei der normalen persönlichen Überwachung gesetzt. Die Be schwerdegegnerin gebe in der angefochtenen Verfügung zudem selber an, dass aufgrund der schweren Form des Angelman -Syndroms eine besonders intensive Überwachung ausgewiesen sei. Leider habe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht bemerkt, dass irrtümlich die falsche Pauschale a ngewendet worden sei ( Urk.  1 S.  10).      Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers anerk a nnt e die Beschwerde geg nerin in der angefochtenen Verfügung nicht, dass eine besonders intensive Über wachung ausgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, dass eine intensive Überwachung anzurechnen sei, dass diese besonders intensiv sei, h ie lt sie jedoch nicht fest. Hierbei gilt es zu beachten, dass a uch die «gewöhnliche» Überwachung nur anrechenbar ist , wenn sie eine gewisse Intensität aufweist (KSIH Rz. 8078.2). Gemäss Art.  42 ter Abs.  3 IVG, welcher die gesetzliche Grundlage für Art.  39 Abs.  3 IVV bildet, setzt ein An spruch auf einen Intensivpflegezuschlag zudem per se eine intensive Betreuung voraus (vgl. Meyer/Reichmuth, IVG ,
  66. Auflage 2014, R z . 49 f f . zu Art.  42-42 ter ).      Aus den Angaben der Eltern ( Urk.  8/125/7 ) , welche sich im Rahmen des Ein spracheverfahrens mit der Anrechnung der Pauschale von «lediglich» 120 Minu ten als einverstanden erklärt hatte n ( Urk.  8/140/4), der betreuenden Personen ( Urk.  3/4 , Urk.  12/1, Urk.  12/2 ) und der behandelnden Ärztin ( Urk.  3/3) ergibt sich nichts, was die Einschätzung der Abklärungsperson , dass der Beschwerdeführerin zwar dauernder, nicht aber besonders intensiver Überwachung bedürfe, als klar feststellb are Fehleinschätzungen erscheinen liesse (vgl. E.   1.4) . So h ie lt Dr.   Z.___ in ihrem Bericht vom 3
  67. Juli 2020 fest, dass der Beschwerde führer zwar im öffentlichen Raum gar nicht, im häuslichen, gesicherten Bericht jedoch begrenzt aus den Augen gelassen werden könne ( Urk.  3/3) . Es besteht nach dem Gesagten für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen (vgl. E. 1.4). Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwer degegnerin die dauernde Überwachungsbedürftigkeit bejaht und eine Pausch a l e von zwei Stunden angerechnet hat. 4 .3      Insgesamt bedarf der Beschwerdeführer damit eines tägliche n invaliditä t s be dingten Betreuungsaufwand es von 4 Stunden und 40 Minuten. Er hat daher An spruch auf einen entsprechenden Intensivpflegezuschlag (vgl. E. 1.3) .
  68. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades und auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden und 40   Minu ten pro Tag hat. Der massgebende Zeitpunkt für die Leistungsanpassung ist September 2019 ( Art.  88 bis Abs.  1 lit. a IVV) , das heisst, der Beschwerdeführer hat ab September 2019 zusätzlich zur bereits seit
  69. Oktober 2015 ausgerichteten Hilfl osenentschädigung mittleren Grades (vgl. Urk.  8/42, Urk.  8/97) Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem Betreuungsaufwand von min des tens vier Stunden pro Tag . Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gut zu heissen .
  70. 6.1      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis  IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwe r deverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versic herungsgericht kostenpflichtig.      Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.-- festgele gt. Vorliegend sind sie auf Fr.  8
  71. -- anzusetzen. Es rechtfertigt sich, diese der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (je Fr.  2 00.--) und dem Beschwerdeführer zu drei Viertel n (Fr. 600. ) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_568/2010 vom 3.  Dezember 2010 E. 4.2). 6.2      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( §  34 Abs.  3 GSVGer).      Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt ein Überklagen nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Partei entschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Pro - zessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_568/2010 vom 3.  Dezember 2010 E. 4.1). Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich des Beginn s des Anspruch s auf einen Intensivpflegezuschlag, unterliegt jedoch hinsichtlich de s Grades der Hilflosigkeit und des Intensivpflegezuschlag s . Da e in Grossteil der Beschwerdeschrift die Höhe der auszurichtenden Leistungen und nicht den Leis tungsbeginn betrifft ( Urk.  1) , ist d ie unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss §  34 Abs.  3 GSVGer auf Fr.  2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen d e Prozessentschädigung um drei Viertel auf Fr. 500 .-- zu kürzen.      Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1 mit Hinweisen ). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs.  3 IVV festgehalten. D ie vom Beschwerdeführer einge holte Bericht e von Dr.  Z.___ ( Urk.  3/3) erweisen sich für die Entscheid fin dung nicht als unerlässlich, liess sich der entscheidrelevante Sachverhalt doch auch ohne Beizug diese r Bericht e erstellen. Das Gesuch um Übernahme der  Kosten de r Bericht e ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  72. I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  73. Juli 2020 insofern abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem
  74. September 2019 zusätzlich zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades Anspruch a uf einen Intensivpflegezuschlag aufgrund eines invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes von mindestens vier Stunden pro Tag hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen .
  75. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Viertel (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel ( Fr.  200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  76. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr.  50 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  77. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Mengis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  78. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  79. Juli bis und mit 1
  80. August sowie vom 1
  81. Dezember bis und mit dem
  82. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00626

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

22. April 2021 in Sachen X.___ , geb. 2012 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Mengis Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 2012 geborene X.___

wurde von seinen Eltern am 2 5. April 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 395 ( l eichte

cerebrale Bewegungsstörungen [ Behandlu ng bis Ende des 2. Lebensjahres]) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet ( Urk. 8/2). Die IV-Stelle teilte am 7. Juli 2014 mit, dass sie die Kosten für die Behandlung d e s Geburtsgebrechens Ziffer 395 und ärztlich verordnete Behandlungsgeräte ab dem 2 5. April 2013 längstens bis zum vollendete n 2. Altersjahr (Urk. 8/9) sowie die Kosten für ambulante Phy siotherapie nach ärztli chen Verordnung übernehme (Urk. 8/10). Am 1 1. August 2014 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf das Geburtsge brechen Ziffer 390 ( a ngeborene cerebrale Lähmungen [spastisch, dyskinetisch , ataktisch]) erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/12). Nach Einholung ärztlicher Berichte ( Urk. 8/15, Urk. 8/16) erklärte die IV- Stelle mit Mitteilung en vom 27. Oktober 2014, dass sie die Kosten für ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 3 90 weiterhin bis 3 1. Juli 2016 ( Urk. 8/19) und die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 sowie

d ie ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 1. August 2014 bis 3 1. Juli 2019 übernehme ( Urk. 8/20). Am 2 0. April 2015 erteilte die IV-Stelle dem Ver si cherten Kostengutsprache für eine Knöchelorthese ( Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Oktober 2014 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten und ab 1. Oktober 2015 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ver neinte sie hingegen (Urk. 8/42) . Am 7. Januar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für Botox-Injektionen sowie intensivierte Physiotherapie im Zusammenhang mit dem Ge burtsgebrechen Ziffer 390 ab Beginn für zwei Monate übernehme ( Urk. 8/44). Die IV-Stelle übernahm zudem die Kosten für orthopädische Spezialschuhe nach ärz tlicher Verordnung ( Urk. 8/50), für ein iPad Air 64 GB inklusive App Go Talk Now und Gebrauchstraining und Installation ( Urk. 8/71), für sechs Sitzungen Ernährungsberatung ( Urk. 8/73), kam weiterhin für die Kosten ambulanter Phy siotherapie nach ärztlicher Verordnung auf ( Urk. 8/73) und stellte

ein e Buggy Fahr

- und Sitzeinheit zur Verfügung ( Urk. 8/66). Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 ( a ngeborene Epilepsie [ ausgenommen Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur währ end eines Anfalls not wendig ist] )

und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 8. Mai

2017 b is 3 1. Mai

2022 übernehme (Urk. 8/90). Am 1 3. September 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin unverändert Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe ( Urk. 8/97). In der Folge erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für eine antikonvulsive Therapie mit Petnidan S anft nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 387 ( Urk.

8/102 ) und kam weiter für die Kost en für ambulante Physiotherapie, für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 und für die ärztlich verordneten Behand lungs geräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung a uf ( Urk. 8/104, Urk. 8/105). 1.2

Am 2 0. September 2019 (Eingangsdatum) beantragten die Eltern des Versicherten eine Erhöhung der Hilf losenentschädigung ( Urk. 8/108), worauf die IV-Stelle a m 6. März 2020 beim Versicherten zu Hause eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand vor nahm ( Urk. 8/125). Mit Vorbescheid vom 1 1. März 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, weiterhin eine Entschädigung wegen Hilf l osigkeit mittleren Grades und zusätzlich ab 2 0. September 2020 einen Intensiv pflegezuschlag von 4 Stunden auszurichten , wobei die Leistung für d iejenigen Tage übernommen werde , an denen der Versicherte zu Hause übernachte ( Urk. 8/126). Am 2 6. März 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Inkon tinenzprodukte ( Urk. 8/134) und am 2. April 2020 für das Komm unikationsgerät iPad 7. Generation inklusive Zubehör, Kosten für Gebrauchstraining und Instal lation ( Urk. 8/139). Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 liess der Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid vom 1 1. März 2020 betreffend Hilflosenentschädigung und Inten sivpflegezuschlag erheben (Urk. 8/140). Mit Verfügung vom 1 5. Juli 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades habe . Zusätzlich erbringe sie ab 2 0. September 2020 einen Intensivpflegezuschlag von vier Stunden , wobei diese Lei s tung für die Tage übernommen werde , an denen der Versicherte zu Hause übernachte ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte, vertret en durch seine Mutter und diese vertreten durch Advokatin Andrea Mengis , mit Eingabe vom 1 4. September 2020 Be schwerde erheben und beantragen ( Urk. 1) : 1.

In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juli 2020 sei dem Beschwerdeführer spätestens ab 1. September 2019 eine Hilflo sen entschädigung schweren Grades und ein Intensivpflegezuschlag für einen behinderungsbedingten Mehraufwand von über 8 Stunden pro Tag zuzusprechen. 2.

Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die fach me dizinische St ellungnahme von Frau Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für Kinder- und Jugendmedizin, des Spitals A.___ zu über nehmen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) z ulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. Oktober 2020 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort und beantragte neu die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die H i lflosenentschädigun g mittle ren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden bereits ab dem 2 0. September 2019 auszurichten sei en ( Urk. 9). Die Beschwerdeantwort vom 21 . Oktober 2020 und deren Ergänzung vom 2 7. Oktober 2020 wurden dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme zuge stellt ( Urk. 10).

Mit Eingabe vom 2 3. November 2020 ( Urk.

11) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Schule B.___ vom 1 5. September 2020 ( Urk. 12/1) und eine Stellungnahme des H eims C.___ vom 19. November

2020 ( Urk. 12/2) ein. Die Bes chwerdegegnerin erklärte am 21. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme dazu zu verzichten (Urk. 15). D er Beschwerdeführer wurde darüber mit Verfügung vom 7. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.3

Gemäss Art. 42 bis

Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung ange wie sen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ( Art. 37 Abs. 4 IVV).

Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ter

Abs. 3 IVG um einen Intensivpflege zu schlag erhöht. D er monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invalidi tätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 % , bei einem solchen von m indestens 6 Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung ( AHVG ) . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag.

Gemäss Art. 39 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar . Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medi zinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeut ische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar ( Abs. 3) . 1.4

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juli 2020 ( Urk.

2) davon aus , dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen Anklei den/ Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewe gung nicht a ltersgemäss entwickelt sei. Aufg rund der schweren Form des Angelman -Syndroms sei weiterhin eine intensive Überwachung anzurechnen. Der Beschwer de führer habe deshalb An s pruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und zusätzlich auf einen Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden. Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 20 2 0 ( Urk.

9) anerkannte die Beschwer degegnerin, dass der Intensivpflegezuschlag mit Wirkung ab 2 0. September 2019 und nicht erst ab 2 0. September 2020 auszurichten sei und beantragte in dem Sinne die teilweise Gutheissung der Beschwerde. 2.2

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend ( Urk. 1 und Urk. 11), er sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine nicht mehr altersgemäss e Dritthilfe angewiesen und er benötige eine besondere intensive Überwachung. Es sei ihm daher eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf betrage aufgrund der von den Eltern beschrie benen Dritthilfe und mit der erhöhten Überwachungspauschale von 4 Stunden pro Tag für die besonders intensive Überwachung insgesamt weit über 8 Stunden pro Tag, was den Anspruch auf den höchsten Intensivpflegezuschlag begründe. Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Ve r fügung nicht erklärt , warum es sich ihrer Meinung nach bei einigen Hilfeleistungen (welchen?) um pädagogisch-therapeutische Anleitungsarbeiten und erzieherische Massnahmen handeln soll. Sie scheine zu verkennen, dass die a ngegebene Dritthilfe nötig sei, w eil er die Notwendigkeit für die jeweilige Lebensverrichtung behinderungs be dingt nicht einsehe und deshalb auch nicht oder nur beschränkt lernen könne . Es handle sich folglich keineswegs um (normale) erzieherische Massnahmen für einen 8-jähr igen. Das Erhöhungsgesuch sei am 1 6. September 2019 eingereicht worden, sodass der Anspruch spätestens auf diesen Zeitpunkt zu erhöhen sei. Da die fachmedizinischen Stellungnahmen von Dr. Z.___ für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs unerlässlich seien, habe die Beschwerdegegnerin die Kosten dieser Abklärung zu übernehmen. 3.

Der Beschwerdeführer leidet unter einem Angelman -Synd rom. Gemäss Dr. Z.___

( Urk. 3/3) haben alle Kind er, welche unter einem Angelman -Syndrom leiden , eine schwere Sprachentwicklungsstörung . E ine Kommunikation über Sprache ist ihnen nicht möglich, sie können aber auf Dinge zeigen oder in begren z t em Rahmen an einer unterstützten Kommunikation teilnehmen. Das Sprachverständnis sei wahrscheinlich etwas besser, ein selbständiges Leben als Erwachsene sei nicht möglich. Alle genannten Merkmale träfen auf den Be schwerdeführer zu. Er könne zudem von sich aus keinen Antrieb zur Körperpflege zeigen und sie auch nicht selbständig richtig ausführen. Die Mutter müsse ihn sicher zu m Waschen motivieren und begleiten sowie d ies auch zu einem grossen Teil verrichten. Es sei zu hoffen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten in Zukunft zum Teil besser selbst übernehmen könne, eine vollständige Selbständig keit werde er auch dabei aber nicht erreichen könne n . Die Ursachen des erhöhten Aufwandes der Eltern l ägen in der genetischen Grunderkrankung des Beschwer de führers mit Hyperaktivität und autistischen Zügen. Die Mutter sei sehr enga giert, liebevoll und geschickt im Umgang mit den Einschränkungen des Be schwerdeführers . Sie gehe davon aus, dass die Angaben der Mutter bezüglich ihres benötigten Aufwandes korrekt seien. 4. 4.1 4.1. 1

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger und erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Der zeitliche Aufwand hierfür betrage 42 Minuten pro Tag. Dieser setze sich zusammen aus je 5 Minuten für An-/Auskleiden morgens , tagsüber und abends und

a us 2 Minuten für Kleider

auswählen und bereitlegen . Zusätzlich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin 15 Minuten für vermehrtes Kleiderwechseln und 10 Minuten für schwieriges Verhalten. In Abzug brachte sie 5 Minuten Zeitaufwand, welche auch für ein nicht behindertes Kind im selben Alter anfallen . Es resultierte so ein anrechen barer zeitlicher Mehraufwand von 37 Minuten ( Urk. 2; Urk. 8/125/ 2,

Urk. 8/145/1 ).

Der Beschwerdeführer machte hingegen einen täglichen Mehraufw and von 84

Minuten geltend , welcher sich aus 25 Minuten An-/Auskleiden morgens und abends, 54 Minuten für An-/Auskleiden um nach draussen zu gehen, 6 Minuten für das Wechseln der Spucktücher und 4 Minuten für d as Bere i tmachen der Kleider für die Schule zusammensetz e , wovon 5 Minuten altersentsprechende Hilfe in Abzug zu bringen seien ( Urk. 8/108/2 , Urk. 8/140/1-2, Urk. 1 S. 7).

Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden praktisch vollständig Hilfe braucht , er Oppositionsverhalten zeig t und vermehrt die Kleider wechseln muss. Strittig ist nur, aber immerhin, der hierfür benötigte beziehungsweise anrechenbare zeitliche Aufwand. Die Festsetzung des zeitlichen Mehraufwandes beinhaltet naturgemäss ein gewisses Ermessen. Wie dargelegt (E. 1.4) darf das Gericht bei einem den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen genügenden Abklärungsbericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein greifen , wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen . Der Abklärungsbericht vom 6. März 20 20 ( Urk. 8/125) inklusive der ausführlichen Stellungnahme der Abklärungs person

vom 15. Juli

2020 ( Urk. 8 /145) erfüllt die Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.4). W eder die Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der Ab klä rungen ( Urk. 8/108,

Urk. 8/125) noch ihre Vorbringen im Einwand- ( Urk. 8/140 ) und Beschwerdeverfahren ( Urk.

1) noch die aktenkundigen Berichte der behan delnden Ärztin ( Urk. 3/3) und der betreuend en Fachpersonen ( Urk. 3/4 , Urk. 12/1, Urk. 12/2)

geben Anhaltspunkte, welche auf eine Fehleinschätzung der Abklä rungsperson schliessen liessen.

Vielmehr erweisen sich die von den Eltern des Beschwerdeführers geltend gemachten 54 Minuten f ür das An-/Auskleiden um nach draussen zu gehen als sehr hoch, ohne dass sie sich durch die Berichte der behandelnden Fachpersonen stützen liessen.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe zu Un recht die Maximalwerte gemäss KSIH Anhang IV als zwingend erachtet (Urk. 1 S. 7) , ist darauf hinzuweisen, dass die zeitlichen Höchstgrenzen zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit festgelegt wurden. In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge angemessen abgebildet werden. Durch die verschiedenen Zusätze kann zudem der Besonder heit jedes Einzelfalls Rechnung getragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über d en festgelegten Ansätzen liegt (z. B. mehr Interventionen nötig; KSI H Rz. 8074 , IV-Rundschreiben Nr. 379 ; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2019/127 vom 16. März 2020 E. 4.4.2 ).

Vorliegend ergeben sich jedoch weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Parteien Aspekte, welche ein aus nahmsweises Abweichen vom Maximalwert rechtfertigen würden. Der von der Abklärungsperson erhobene zeitliche Mehraufwand für das An-/Auskleiden von 37 Minuten ist daher nicht zu beanstanden. 4. 1 . 2

Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen ver neinte die Beschwerdegegnerin eine Hilfsbedürftigkeit ( Urk. 2) . Sie erklärte dazu, motorisch könne der Beschwerdeführer sämtliche Transfers bzw. Positions wechsel selbständig vornehmen. Verbale Aufforderungen , sich hinzusetzen oder aufzu stehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen, seien nicht erheblich. Die Handlung müs ste aktiv begleitet werden mit Abstützen oder A ufziehen. Schlafrituale begründeten keine Hilflosigkeit und könnte n nicht im Bereich Auf stehen, Absitzen , Abliegen anerkannt werden, ausser es bestehe dazu eine medizi nische Notwendigkeit und sie überstiegen ein normales Mass. Das E rfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht sei nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung, nicht aber im Rahm en der Teilfunktion «Aufstehen» .

Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, er benötige auch mit 8 Jahren weiterhin eine zeitaufwändige Begleitung beim Zubettgehen und Aufstehen. Ent gegen der Meinung der Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 1 5. Juli 2020 seien Einschlafrituale beim Positionswechsel sehr wohl zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr altersgemäss seien, was gemäss KSIH ab dem 8. Altersjahr der Fall sei. Ausserdem gingen die Hilfestellungen klar über die blosse Anwesen heit einer Drittperson hinaus, könne er sich doch nicht einmal selber zudecken und schlafe im Zimmer seiner Mutter. Er zei ge zudem ein starkes Oppositions verhalten tagsüber. So müsse er oft von der Strasse oder einem anderen gefähr lichen Ort weggetragen werden, weil er die Gefahr nicht sehe und sich weigere, von sich aus aufzustehen. Gemäss KSIH Rz. 8029 sei auch die Notwendigkeit einer indirekte n Dritthilfe als Hilflosigkeit zu berücksichtigen, wenn die versi cherte Person die alltäglichen L ebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen k önne , dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre. Diese Weisung habe das Bundesgericht in seiner konstanten Rechtsprechung als gesetzeskonform erklärt. Die geltend gemachten 35 Minuten pro Ta g seien daher anzurechnen (Urk. 1 S. 8).

Gemäss KSIH Rz. 8015 liegt e ine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrich tung Aufstehen, Absitzen, Abliegen vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilfslosigkeit vor ( vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_680/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.2 ). Verbale Aufforderungen , sich hinzusetzen oder aufzustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen , sind nicht erheblich. Die Handlung muss aktiv begleitet werden (ständige Präsenz und Kontrolle; KSIH Rz. 8016.1). Schlafrituale begrün den keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Ab liegen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen; KSIH Rz. 8016.2). Unruhiges Schlafverhalten und regelmässiges Auf wachen in der Nacht können nur berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person dann wieder beruhigt werden muss, jemand bei ihr sein muss, bis sie wieder eingeschlafen ist und dies auch in zeitlicher Hinsicht aufwändig wird. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten ebenfalls klar dokumentiert sein. Diese Hilfe geht über eine blosse Anwesenheit hinaus (KSIH Rz. 8016.3). Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht ist nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung (Rz 8035 ff.) von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion „Aufstehen“ (KSIH Rz. 8017).

Aus den Ausführungen der P a rteien und der Akten ergibt sich, dass der Be schwerdeführer motorisch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe benötigt ( Urk. 8/108/2). Betreffend die von den Eltern des Beschwerdeführers ge schilderte Unterstützungsbedürftigkeit beim Zudecken (vgl. Urk. 8/108/3) ist die Einschätzung der Abklärungsperson, dass es im Rahmen der Schadenmin de rungspflicht zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer beispielsweise mit Hilfe eine s Schlafsackes schläft, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der von den Eltern geschilderten Überwachungsbedürftigkeit sowohl während des Tages als auch während der Nacht gilt es zu beachten, dass

die für die Eltern ohne Zweifel be lastende Überwachung als Pauschalzuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV zu be rück sichtigen ist und nicht doppelt (einmal konkret, einmal pauschal) gezählt werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_627/2007 vom 1 7. April 2008 E. 4.4. 2 mit Hinweisen ).

Nach dem Gesagte n

stellt die Verneinung einer Hilfsbedürftigkeit in der alltäg lichen Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen durch die Abklärungs person keine klar feststellbare Fehleinschätzung dar, weshalb ihre Einschätzung nicht zu beanstanden ist. 4. 1 .3

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Essen anerkannte die Beschwer de gegnerin einen anrechenbareren zeitlichen Mehraufwand von 37 Minuten pro Tag ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für Frühstück, Mittag- und Abendessen je 10 Minuten und für Znüni und Zvieri je 5 Minuten. Zudem rechnete sie 2 Minuten für d as Zerschneiden von Mahlzeiten an . Hiervon in Abzug brachte sie den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind von 5 Minuten ( Urk. 8/125/3,

Urk. 8/145/2).

Der Beschwerdeführer liess dagegen einen Mehraufwand von 75 Minuten pro Tag geltend machen. Es sei zu berücksichtigen, dass bei ihm wegen der muskulären Hypotonie im Gesicht und starker Speichelbildung eine antikonvulsive Therapie durchgeführt werden müsse. Dieselben Schwierigkeiten beim Schlucken fielen beim Essen als grosse behinderungsbedingte Beeinträchtigung ins Gewicht und verunmöglichten es deshalb einem Elternteil, gleichzeitig zu essen, was unbe stritten sei. Es sei daher ein Mehrbedarf von 75 Minuten pro Tag zu berück sich tigen ( Urk. 1 S. 8) .

Wie sich aus den Beschreibungen der Eltern des Beschwerdeführers ergibt, isst der Beschwerdeführer grundsätzlich selber. Er braucht dabei aber Anweisungen und Überwachung und das Essen muss teilweise z erkleinert werden (Urk. 8/108 /3). Die Abklärungsperson berücksichtigte einen zeitlichen A ufwand a ufgrund des Oppositionsverhaltens und der Notwendigkeit der Z erkleinerung der Nahrung. Sie anerkannte zudem, dass ein Elternteil nicht gleichzeitig essen kann. Den Aufwand für die Überwachung erachtete sie als durch die Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV abgegolten ( Urk. 8/125/3). Diese Einschätzung der Abklä rungs person wird durch die Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner Ver tretung nicht infrage gestellt , darf doch, wie ausgeführt (E. 4. 1 .2), die Zeit für die Überwachung nicht doppelt berücksichtigt werden . Die Beurteilung der Abklä rungsperson stellt jedenfalls zumindest keine klar fest stellbare Fehleinschätzung dar, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen .

4. 1 .4

Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Körperpflege

anerkannte die Be schwerdegegnerin die Hilfsbed ürftigkeit des Beschwerdeführers und ging von einem zeitlichen Aufwand von 56 Minuten aus ( Urk. 2 , Urk. 8/125/47, Urk. 8/145 ). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber einen zeitlichen Aufwand von 64

Minuten pro Tag geltend ( Urk. 1 S. 9). Hierbei gilt es zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers zunächst zwar

einen zeitlichen Aufwand von 53

Minuten ge ltend gemacht hatten ( Urk. 8/108/4) , sie dabei jedoch das wöchent liche Schneiden der Finger- und Z e hennäge l sowie das wöchen tliche Putzen der Ohren im Umfang von 10 Minuten als täglichen Aufwand von 10 Minuten ein rechneten . Unter Anrechnung von durchschnittlich 2 statt 10 Minuten täglich für das Schneiden der Nä gel und das Putzen der Ohren ist von einem effektiv geltend gemachten Au fwand von 45 Minuten auszugehen . Im Rahmen des Einsprache verfahrens liess der Beschwerdeführer zusätzlich 20 Minuten für Op positions verhalten geltend mach en ( Urk. 8/140). Dass der Beschwerdeführer gegen die Körperpflege opponiert , ist unbestritten und wird auch von der Beschwerde geg nerin anerkannt ( Urk. 8/125/4). Dieses Oppositionsverhalten ist jedoch ein Haupt grund für den von den Eltern angeführten zeitlichen Mehraufwand. Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen praktisch gesamthaft anerkannt hat, kann er nicht nochmals zusätzlich berücksichtigt werden. Der von der Abklärungsperson erho bene zeitliche Aufwand kann jeden falls nicht als offensichtlich Fehleinschätzung qualifiziert werden. Es ist daher für die alltä gliche Lebensverrichtung Körper p f l ege von einem anrechenbaren zeitlichen Aufwand von 56 Minuten auszu gehen. Hiervon ist der Aufwand für die altersentsprechende Hilfe von 15 Minuten Abzug zu bringen , woraus sich ein anrechenbare r zeitliche r Mehraufwand von 41 Minuten ergibt . 4. 1 .5

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft aner kannte die Beschwerdegegnerin einen zeitlichen Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag ( Urk. 2, Urk. 8/145/3) . Dieser anerkannte Aufwand wird vom Beschwer deführer nicht infrage gestellt ( Urk. 1 S. 10) und erweist sich als rechtens . 4. 1 .6

Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme gingen die Parteien übereinstimmend von Hilfsbedürftigkeit aus ( v gl. Urk. 8/125/5, Urk. 1 S. 10).

Einen zeitlichen Mehraufwand rechnete die Beschwerdegegnerin nicht an, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage ge stellt wurde. 4. 1 . 7

Nach dem Gesagten ist von einer Hilfsbedürftigkeit in den fünf alltägliche n Lebensverrichtungen Ankleiden bzw.

Auskleiden, Essen Körperpflege, Verrich tung der Notdurft und Fortbewegung bzw. Kontaktaufnahme auszugehen . Der zeitliche Mehraufwand beträgt in s gesamt 1 60 Minuten (An-/Auskleiden 37 Minuten, Essen 37 Minuten, Körperpflege von 41 Minuten, Verrichtung der Notdurft 45

Minuten) . In de r alltäglichen Lebensverrichtung

Aufstehen, Absitzen, Ablie gen besteht hi ngegen keine Hilfsbedürftigkeit . Der Beschwerdeführe r hat daher Anspruch auf eine Hilfl o s enentschä digung für mittelschwere Hilfl o sig keit (vgl. E.

1.2) . 4.2

Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zustehenden Intensivpflegezuschlags gilt es zu prüfen, ob er

– bloss

- dauernder Überwachung oder besonders intensiver behinderungsbedingt er Überwachung bedarf (vgl. Art. 39 Abs. 3 IVV ) , mithin ein Zeitzuschlag von zwei oder vier Stunden zu berücksichtigen ist .

Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreu ungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interven tions bereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Mass nah men zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (KSIH Rz. 8079).

Die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht fest, dass ohne die intensive Überwachung und den Sicherheitsvorkehrungen eine erhebliche Selbstgefähr dung beste he . Der Beschwerdeführer erkenne keinerlei Gefahrenquelle. Es sei eine 24-Stunden Betreuung notwendig. Aus ihrer Sicht sei eine intensive Überwa c hung ausgewiesen, da die Überwachungsfunktionen nicht mehr altersentspre chend seien ( Urk. 8/125/7). Die Abklärungsperson kreuzte an, dass der Beschwerde führer keiner besonders intensiven Überwachung bedürfe ( Urk. 8/125/7). Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar dauernder Überwachung, nicht aber besonders intensiver behinderungs bedingter Überwachung bedürfe ( Urk. 2).

Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die Abklärungsperson habe das Kreuz irrtümlich bei der normalen persönlichen Überwachung gesetzt. Die Be schwerdegegnerin gebe in der angefochtenen Verfügung zudem selber an, dass aufgrund der schweren Form des Angelman -Syndroms eine besonders intensive Überwachung ausgewiesen sei. Leider habe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht bemerkt, dass irrtümlich die falsche Pauschale a ngewendet worden sei ( Urk. 1 S. 10).

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers anerk a nnt e die Beschwerde geg nerin in der angefochtenen Verfügung nicht, dass eine besonders intensive Über wachung ausgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, dass eine intensive Überwachung anzurechnen sei, dass diese besonders intensiv sei, h ie lt sie jedoch nicht fest. Hierbei gilt es zu beachten, dass a uch die «gewöhnliche» Überwachung nur anrechenbar ist , wenn sie eine gewisse Intensität aufweist (KSIH Rz. 8078.2). Gemäss Art. 42 ter

Abs. 3 IVG, welcher die gesetzliche Grundlage für Art. 39

Abs. 3 IVV bildet, setzt ein An spruch auf einen Intensivpflegezuschlag zudem per se eine intensive Betreuung voraus (vgl. Meyer/Reichmuth, IVG , 3. Auflage 2014, R z .

49 f f . zu Art. 42-42 ter ).

Aus den Angaben der Eltern ( Urk. 8/125/7 ) , welche sich im Rahmen des Ein spracheverfahrens mit der Anrechnung der Pauschale von «lediglich» 120 Minu ten als einverstanden erklärt hatte n ( Urk. 8/140/4), der betreuenden Personen ( Urk. 3/4 , Urk. 12/1, Urk. 12/2 ) und der behandelnden Ärztin ( Urk. 3/3) ergibt sich nichts, was die Einschätzung der Abklärungsperson , dass der Beschwerdeführerin zwar dauernder, nicht aber besonders intensiver Überwachung bedürfe, als klar feststellb are Fehleinschätzungen erscheinen liesse (vgl. E.

1.4) . So h ie lt Dr.

Z.___ in ihrem Bericht vom 3 1. Juli 2020 fest, dass der Beschwerde führer zwar im öffentlichen Raum gar nicht, im häuslichen, gesicherten Bericht jedoch begrenzt aus den Augen gelassen werden könne ( Urk. 3/3) .

Es besteht nach dem Gesagten für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen (vgl. E. 1.4). Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwer degegnerin die dauernde Überwachungsbedürftigkeit bejaht und eine Pausch a l e von zwei Stunden angerechnet hat. 4 .3

Insgesamt bedarf der Beschwerdeführer damit eines tägliche n invaliditä t s be dingten Betreuungsaufwand es von 4 Stunden und 40 Minuten. Er hat daher An spruch auf einen entsprechenden Intensivpflegezuschlag (vgl. E. 1.3) . 5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades und auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden und 40

Minu ten pro Tag hat. Der massgebende Zeitpunkt für die Leistungsanpassung ist September

2019 ( Art. 88 bis

Abs. 1 lit. a IVV) , das heisst, der Beschwerdeführer hat ab September 2019 zusätzlich zur bereits seit 1. Oktober 2015 ausgerichteten Hilfl osenentschädigung mittleren Grades (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/97) Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem Betreuungsaufwand von min des tens vier Stunden pro Tag . Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gut zu heissen . 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwe r deverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versic herungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgele gt. Vorliegend sind sie auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Es rechtfertigt sich, diese der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (je Fr. 2 00.--) und dem Beschwerdeführer zu drei Viertel n (Fr. 600. ) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt ein Überklagen nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Partei entschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Pro - zessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich des Beginn s des Anspruch s

auf einen Intensivpflegezuschlag, unterliegt jedoch hinsichtlich de s Grades der Hilflosigkeit

und des Intensivpflegezuschlag s . Da e in Grossteil der Beschwerdeschrift die Höhe der auszurichtenden Leistungen und nicht den Leis tungsbeginn betrifft ( Urk. 1) , ist d ie unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen d e Prozessentschädigung um drei Viertel auf Fr. 500 .-- zu kürzen.

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1 mit Hinweisen ). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV festgehalten.

D ie

vom Beschwerdeführer einge holte Bericht e von Dr. Z.___

( Urk. 3/3) erweisen sich

für die Entscheid fin dung nicht als unerlässlich, liess sich der entscheidrelevante Sachverhalt doch auch ohne Beizug diese r Bericht e erstellen. Das Gesuch um Übernahme der Kosten de r Bericht e ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Juli 2020 insofern abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2019 zusätzlich zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades

Anspruch a uf einen Intensivpflegezuschlag aufgrund eines invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes von mindestens vier Stunden pro Tag hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Viertel (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel ( Fr. 200.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 50 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Mengis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler