Sachverhalt
1.
Der 1987 geborene X.___, Recyclist mit Fähigkeitszeugnis (Urk. 13/19) und seit März 2014 vollzeitlich bei der Z.___ AG in A.___ tätig (Urk. 13/37), meldete sich am 22. Juni 2017 unter Hinweis auf eine schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptome bei schon seit der Jugend (11. bis 14. Lebensjahr) immer wieder aufgetretenen depressiven Episoden bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/20). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldver sicherers (Urk. 13/22, Urk. 13/36, Urk. 13/89) bei. Mit Mitteilungen vom 5. Februar 2018 (Urk. 13/51) und 26. März 2018 (Urk. 13/61) informierte die IV-Stelle den Versi cherten über die Kostenübernahmen für die Potentialabklärung bei der Psychia trischen Universitätsklinik B.___ vom 5. Februar bis 2. März 2018 sowie für ein Aufbautraining bei der C.___ AG vom 9. April bis 8. Oktober 2018. Am 31. August 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine Weiterfüh rung des Aufbautrainings aktuell nicht möglich sei, weshalb die Mitteilung vom 26. März 2018 per 31. August 2018 aufgehoben werde (Urk. 13/78). Am 1. Okto ber 2019 (Urk. 13/98) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einer psychiatrischen Hospitalisation mit leitlinienge rechter medikamentöser Einstellung inklusive Phasenprophylaxe sowie der von den Behandlern angestrebten Gewichtsabnahme zu unterziehen. Der damit ver bundenen Aufforderung, den Namen der die Behandlung durchführenden Arzt person innert Frist bekannt zu geben, kam der Versicherte am 7. Oktober 2019 nach (Urk. 13/103). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 (Urk. 13/102) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrich tung einer befristeten ganzen Inva li denrente ab 1. September 2018 sowie einer befristeten Viertelsrente vom 1. August bis 31. Oktober 2019 in Aussicht, woge gen der Versicherte am 22. Oktober 2019 Einwand (Urk. 13/106, Urk. 13/108) erhob. Mit Verfügung en vom 3. August 2020 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2019 eine befristete ganze Rente und vom 1. August bis 31. Oktober 2019 eine befristete Viertelsrente zu. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. August 2020 aufzuheben und es seien ihm Rentenleistungen zuzusprechen. Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 (Urk. 12) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwer deführer am 30. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 (Urk. 17) setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um zu r Möglichkeit einer Schlechterstellung (reformatio in peius) schriftlich Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, wobei er sich innert Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene n
Verfügung en (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abklärungen des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) ab 6. Februar 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit als Recyclist zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ebenso wenig sei ihm eine ange passte Tätigkeit zumutbar gewesen, wobei das gesetzliche Wartejahr zu jenem Zeitpunkt begonnen habe. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit entspreche dem Inva liditätsgrad, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Da er bis Ende August 2018 IV-Taggelder bezogen habe, entstehe der Rentenanspruch ab September 201 8. Ab Mai 2019 habe sich seine gesundheitliche Situation ver bessert und er sei ab diesem Zeitpunkt für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeits fähig gewesen. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invalidi tätsgrad von 48 % und es bestehe ab August 2019 ein Anspruch auf eine Viertels rente . Per August 2019 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invalidi täts grad von 0 % und der Rentenanspruch erlösche per Ende Oktober 201 9. Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, Auslöser für die vom Beschwerde führer geltend gemachte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ab August 2019 seien die abwertende Partnerschaft, Enttäuschungen in der Reli gions gemeinschaft und die Schwangerschaft der Ehefrau gewesen. Unter der medikamentösen Behandlung mit Wellbutrin habe der psychische Zustand stabi li siert werden können und die Stimmungslage habe sich deutlich gebessert, wobei die antidepressive Medikation in der Tagesklinik nicht weitergeführt worden sei. Unter leitliniengerechter medikamentöser Behandlung inklusive Phasenprophy laxe sei en weiterhin eine Remission der depressiven Episode sowie eine Ver bes serung und Stabilisierung des Gesundheitszustands zu erwarten. Psychosoziale Belastungsfaktoren könnten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht be rück sichtigt werden (S. 4 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass psychosoziale Faktoren mittelbar zu einer Invalidität beitragen könnten, w enn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führten, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke, oder wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhielten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be ste henden – Folgen verschlimmerten (S. 3 f.). Im Weiteren habe er seine Mit wirkungspflicht erfüllt, wobei der Besuch einer regelmässigen Psychotherapie und eine adäquate Medikation konsequent befolgt würden. Trotz Ausschöpfung aller Therapiemöglichkeiten sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheits zustands eingetreten, welche zu berücksichtigen sei. Sofern der Leistungsan spruch aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht geklärt werden könne, dränge sich allenfalls die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auf (S. 3). 2.3
Vorliegend s trittig sind
insbesondere der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit ab Mai 2019 sowie die Rechtmässigkeit der per 1. August 2019 erfolgten Rentenherabsetzung und der per 3 1. Oktober 2019 erfolg ten Rentenaufhebung. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet jedoch auch die ganze Rente für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2019 (vgl. Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 2 1. Juli 2021 E. 1, Urk. 17) . Z u prüfen ist mithin der ganze Zeitraum ab
1. September 2018 bis zum Ver fügungserlass am 3. August 2020.
3. 3.1
Med. pract . D.___, Oberarzt Psychiatrie E.___, nannte in seinem Bericht vom 2 8. März 2017 betreffend die stationäre Behandlung vom 21.
Februar bis 9. März 2017 (Urk. 13 /18/9-10) folgende Diagnose (S. 1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Status nach Sui zid versuch am 2 0. Februar 2017 mit 25 Tabletten Citalopram (ICD-10 F32.2)
Der Arzt führte aus, dass zu Beginn der stationären Behandlung eine ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden habe. In den Einzelgesprächen habe sich der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen und wenig zufriedenstellenden Lebens si tuation, seinen diversen Belastungsfaktoren sowie den auslösenden und
aufrecht erhaltenden Bedingungen für seine depressive Stimmung auseinandergesetzt. Dabei seien finanzielle sowie familiäre Belastungen deutlich geworden. Unter Medikation und einer begleitenden Teilnahme am multimodalen Therapiepro gramm sei es zu einer Besserung der depressiven Symptomatik gekommen (S. 2). 3.2
Dr. med. F.___, Chefarzt Psychosomatik, und Psychologe FSP G.___, Klinik H.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 8. August 2017 betreffend die statio näre Behandlung vom 1 8. Juli bis 2 1. August 2017 (Urk. 13/41/1-2) folgende Diagnose (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1)
Die Fachpersonen führten aus, dass im Verlauf eine partielle Stabilisierung des psychophysischen Zustandsbilds habe erzielt werden können. Der Beschwerde führer habe durchaus Kompetenzen gezeigt im Bereich der Unterstützungs be schaffung sowie der Äusserung bildungsorientierter Bedürfnisse. Die anstehenden psychosozialen Belastungsfelder hätten ihn in Anzahl und Komplexität inter mittierend überfordert, was wiederum zur Symptomverstärkung geführt habe. Vom 1 8. Juli bis 2 7. August 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den (S. 1 f.). 3.3
Die damalige behandelnde Psychiaterin med. pract . I.___ führte am 8. Januar 2018 folgende Diagnosen auf (Urk. 13/44/3-9 S. 4 Ziff. 2.5): mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ohne hyperaktives Syndrom (ICD-10 F 90.0) - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - psychopathischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73) - Status nach Suizidversuch (Februar 2017) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Bandscheibenvorfall (Juni 2017)
Sie führte aus, d a der Beschwerdeführer keine Verbesserung der depressiven Symp tomatik unter der Medikation mit Sertralin gezeigt habe, sei eine medi kamentöse Umstellung auf Wellbutrin erfolgt, worauf sich die depressive Symp tomatik im Verlauf deutlich verbessert habe
(S. 2 Ziff. 2.1).
Aufgrund des neu ropsychologischen Befunds sei die Tätigkeit als Recyclist äusserst ungünstig, da der Beschwerdeführer insbesondere auf auditive Reize eine vermehrte Störan fälligkeit und wiederkehrend eine erhöhte Anzahl von lapses
of
attention zeige. Der Lärmpegel als Logistiker sei sehr hoch, was ihn besonders belaste und ablenke (S. 4 f. Ziff. 2.7, Ziff. 3.2). Eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1).
Eine behutsame Wiedereingliederung zu zirka 3.5 bis 4 Stunden (entspreche ungefähr 40 bis 50
% Arbeitsfähigkeit) in einer leidensangepassten Tätigkeit (beispielsweise Informatik, Druckerei) wäre zumutbar. Eine graduelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unabdingbar. Das Pensum von 100 % sollte voraus sicht lich in einem Zeitraum von zirka sechs Monaten ab Beginn einer Massnahme erzielt werden können (S.
7 Ziff. 4.2 f.). 3.4
Am 3 0. November 2018 äusserte sich med. pract . I.___ erneut zum Gesund heits zustand des Beschwerdeführers und führte folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 13/85/-4 S. 1 Ziff. 1.2): - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ohne hyperaktives Syndrom (ICD-10 F90.0) - ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
Med. pract . I.___ führte aus, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom 8. Januar 2018 verschlechtert habe. Im Rahmen der beruflichen Massnahme habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Reinte grationsmassnahme deutlich überfordert gewesen sei. In dieser Zeit sei die de pressive Symptomatik aggraviert (S. 1 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei aktuell in angestammter und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2.1).
Im Weiteren führte med. pract . I.___ aus, die medikamentöse Ein stellung erweise sich im Behandlungsverlauf als schwierig und es zeige sich aktuell das Bild einer therapieresistenten Depression (S. 3 Ziff. 4.1). Zusätzlich zum Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bestehe auch eine Angststörung bei der Ehefrau und es lägen nicht IV-relevante Faktoren respektive belastende Umstände durch Betreibungen vor (S. 4 Ziff. 4.4). 3.5
Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin (D) und Fach ärztin für Allgemeinmedizin (D), nannte in ihrer vom Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Beurteilung vom 8. Februar 2019 (Urk. 13/89/14-21) folgende Diagnosen (S. 5): - bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.1 [richtig wohl : F31.3]) - Verdacht auf eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ADH)
Dr. D.___ hielt fest, dass es bisher nicht gelungen sei, die seit zirka zwei Jahren anhaltende aktuelle depressive Phase medikamentös zur Remission zu bringen. Verschiedene antidepressive Behandlungsversuche seien offenbar unzu rei chend gewesen oder hätten zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen geführt und hätten deshalb wieder abgesetzt werden müssen (S. 6). Eine verminderte Leistungsfähigkeit und die anhaltende Tagesmüdigkeit gäben Hinweise auf eine mangelnde Schlafeffizienz, wie sie beispielsweise bei schlafbezogenen Atmungs störungen vorkämen. Eine entsprechende schlafmedizinische Abklärung erschein e notwendig. Differentialdiagnostisch sollte auch eine Eisenspeicherkrankheit (Hämoc hr o matose) ausgeschlossen werden (S. 6).
Dr. D.___ hielt sodann fest, dass mit den von ihr vorgeschlagenen Mass nahmen mit einer Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne (S. 6).
Unter Ausserachtlassung der vermuteten körperlichen Komponente sollte die depressive Symptomatik unter Massgabe einer leitlinienkonformen Behandlung in zirka zwei bis drei Monaten zu 50 % und in zirka drei bis vier Monaten vollständig remittiert sein. Der Beschwerdeführer sei ausserhalb der affektiven Psychose (bipolare Störung) trotz ADS über längere Zeit fähig gewesen, die Aus bildung zum Recyclisten abzuschliessen, in diesem Beruf zu arbeiten und sich in eine leitende Position empor zu arbeiten. Der Abbruch der Wiedereingliede rungs massnahme wegen mangelnder Belastbarkeit sei vermutlich der depressiven Symptomatik und der Erschöpfung geschuldet. Aufgrund der Komplexität des Krankheitsbildes sei eine zuverlässige prognostische Einschätzung aktuell nicht möglich, sondern von den Resultaten der weiteren Differentialdiagnostik und dem weiteren Behandlungsverlauf abhängig. Die Prognose erscheine jedoch einge schränkt angesichts des progredienten Verlaufs der phasenhaften affektiven Psy chose mit Suizidversuch vor zwei Jahren, der Komorbidität mit einem ADS sowie einem bislang unzureichenden Ansprechen auf Psychopharmaka und aufgetrete nen unerwünschten Arzneimittelwirkungen (S. 7).
Aktuell erschienen folgende psychische Fähigkeiten zumindest mittelgradig ei n geschränkt: Umstellungsfähigkeit, Antrieb, Auffassung, Aufmerksamkeit, Aus dauer, Konzentration, Kontaktfähigkeit, Teamarbeit. Tätigkeiten, welche insbe son dere diese Fähigkeiten verlangten, erschienen vom Beschwerdeführer aktuell nicht leistbar. Auch einfachen Tätigkeiten, wie beispielsweise simplen Routine tätigkeiten, einfachen handwerklichen Verrichtungen, der Entgegennahme von Arbeitsaufträgen, scheine der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt nicht gewachsen zu sein (S. 7).
Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit druck, ohne Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs -/Anpassungsvermögen und ohne nennenswerte Lärmexposition erschienen medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Atmosphäre zunächst zu 50 % in zwei bis drei Monaten möglich. Bei positivem Krankheits verlauf und Remission der depressiven Phase erscheine ein Vollpensum wieder erreichbar (S. 7 f.). 3.6
Die RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 7. März 2019 (Urk. 13/100/5-7) aus, dass die Beurteilung von Dr. D.___ vom 8. Februar 2019 ausführlich begründet sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Sie hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer unter einer mittelgradigen depressiven Episode und einer bipolaren affektiven Störung leide. Die Diagnose sei geändert worden, da in der Vorgeschichte manische/hypomanische Episoden mit gesteigerter Aktivität, ver mindertem Schlafbedürfnis und übertriebenen Geldausgaben eruiert worden seien, so dass die Therapie entsprechend angepasst werden sollte. Die medikamentöse Einstellung und Abklärung seien noch nicht vollständig abgeschlossen, weshalb derzeit noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter weiterer opti mierter Behandlung könne im Verlauf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter opti mal angepasste n
Arbeitsbedingungen erwartet werden. Im weiteren Verlauf sei mit einer vollständigen Remission und Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 13/100/6). Als belastende psychosoziale Faktoren seien die psychisch er krankte Ehefrau und die Konsumschulden mit laufenden Betreibungen zu nennen (Urk. 13/100/7). 3.7
In ihrem Verlaufsbericht vom 1 3. August 2019 (Urk. 13/95/1-5) nannte med. pract . I.___
insbesondere neu folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2): - mittelgradiges Schlafapnoe-Syndrom (ED Januar 2019), unter CPAP-Behand lung seit März 2019 (ICD-10 G47.31) - Adipositas permagna
Die Ärztin führte aus, dass der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom 3 0. November 2018 stationär sei. Es sei keine Zustandsverbesserung objektivier bar, wobei folgende psychische Fähigkeiten mittel- bis schwergradig einge schränkt seien: Anpassung an Regeln/Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, An wendung fachlicher Kompetenzen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Selbst behauptungsfähigkeit, Kontakt zu Dritten, schwer verminderte Durchhalte fähig keit (S. 1 Ziff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.3).
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (S. 1 Ziff. 2.1). Es sei im Behand lungszeitraum eine Behandlung mit Lithium initiiert worden, welche indes auf grund von Nebenwirkungen (vermehrte Antriebsstörung, verlangsamtes Denken, Übelkeit) habe abgesetzt werden müssen (S. 4 Ziff. 3.2). Prognostisch gesehen erscheine der protrahierte Krankheitsverlauf betreffend eine kurz- bis mittel fris tige Wiedereingliederung eher ungünstig. Der Beschwerdeführer habe sich auch bei administrativen Dingen zunehmend überfordert gezeigt, weshalb nun zusätz lich eine psychiatrische Spitex habe aufgegleist werden müssen. Auch sei er bei der Akut-Tagesklinik angemeldet worden, um so idealerweise eine regelmässige Tagesstruktur aufrechterhalten zu können. Eine Teilnahme beim L.___ Zentrum sowie eine Ernährungsumstellung seien ebenfalls aufgegleist worden (S. 4 Ziff. 3.3). Die Ärztin hielt schliesslich fest, dass die Arbeitsfähigkeit kurz- und mittelfristig durch weitere medizinische Massnahmen nicht verbessert wer den könne (S. 4 Ziff. 4.1). 3.8
Am 2 6. August 2019 äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers und führte aus, eine Besserung des Gesundheits zu standes sei nicht eingetreten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich der Ge sundheitszustand bessere, wenn die empfohlenen medizinischen Massnahmen umgesetzt werden könnten. Aufgrund der Dauer der Symptomatik und der schwierigen medikamentösen Einstellung und aufgrund der häuslichen Belas tungen (Belastung durch psychisch erkrankte Ehefrau, gemeinsam versorgtes Kind) werde eine klinische Behandlung empfohlen. Während der psychiatrischen Hos pitalisation solle eine leitliniengerechte medikamentöse Einstellung inklusive Pha senprophylaxe und es könne auch die von den Behandlern angestrebte Ge wichtsreduktion erfolgen. Dies könne als Schadenminderungspflicht empfohlen werden, da die Massnahme medizinisch sinnvoll und zumutbar sei (Urk. 13/100/10). 3.9
Med. pract . I.___
wies am 3 0. November 2019 auch auf den erneuten Suizid versuch vom 3 0. September 2019 hin und diagnostizierte unter anderem eine de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom mit Status nach mehrfachen Suizidversuchen – erneuter Suizidversuch am 3 0. September 2019, stationärer Aufenthalt FU Psychiatrie E.___ bis zum 1 1. Oktober 2019 (ICD-10 F33.1; Urk. 13/114/3-7 S. 1 Ziff. 1.2).
Die Ärztin ging im Vergleich zum Bericht vom 1 3. August 2019 von einem stationären Gesund heitszustand aus und hielt fest, dass eine angepasste Tätigkeit aktuell noch nicht als möglich erscheine, da der Beschwerdeführer selbst den Besuch der Tagesklinik nicht regelmässig einhalten könne (Erschöpfung, Überforderung, Anspannung). Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der psychischen Beschwerden stark beein trächtigt (Affektlabilität, innerliche Unruhe, Reizbarkeit; S. 1 f. Ziff. 2.1 f.).
Die fehlende Remission der depressiven Symptome, die mehrfachen Suizid versuche, die mit einer massiven Affektlabilität einhergingen, die Mühe des Ein haltens einer regelmässigen Tagesstruktur (gehäuftes Fehlen in der Tages klinik/
Erschöpfung), die fehlende sportliche Tätigkeit trotz Fitnessabo (Erschöp fung), Konflikte in der Gemeinde (Zeugen J ehovas) sowie die hochschwangere Ehefrau zeigten die Komplexität der psychischen Erkrankung sowie die schwer beein trächtigte Belastbarkeit auf. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. Auch längerfristig erscheine eine Reintegration in einer angepassten Tätigkeit auf dem 1. Arbeits markt als ungewiss. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (S. 3 Ziff. 3.3 f.). 3. 10
Dr. med. M.___, Assistenzärztin, lic . phil. N.___, Stv . Therapeutische Leiterin, und Pflegefachmann O.___, Psychiatrie E.___, nannten in ihrem Bericht vom 1 3. Mai 2020 (Urk. 13/136/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5 f.): - ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - r ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F33.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Die Psychiatrie E.___ -Fachpersonen führten aus, während dem Behandlungszeitraum in der Tagesklinik vom 1 0. September 2019 bis 1 8. Oktober 2020 (richtig: 2019) habe in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestanden (S. 1 f. Ziff. 1.2 f.).
Es bestehe seit der Kindheit eine tiefgreifende und anhaltende Selbstwert prob lematik betreffend die eigene Person, verbunden mit Ängsten und der Über zeu gung, sozialen Massstäben und Anforderungen nicht zu entsprechen und im Vergleich zu anderen minderwertig zu sein. Auf grund der strukturellen Defizite ergäben sich fehlende Kompensationsmecha nis men und eine mangelnde Affekt regulation sowie grosse Schwierigkeiten, eigene Bedürfnisse und Grenzen zu vertreten und konstruktiv mit Kritik und Druck umzugehen. Konsekutiv sei es wiederholt zu depressiven Episoden verbunden mit stark erhöhter Suizidalität und Suizidversuchen gekommen. Die regressive Reak tion durch den zunehmenden Druck, dem Rollenbild und den Aufgaben als er wachsene Person, als Ehemann, Vater und Vorsteher in der Glaubensgemein schaft zu entsprechen, zeige deutlich die zugrundliegenden strukturellen Defizite der ängstlich/vermeidenden Persön lich keitsstörung . Die chronische Überforde rung führe zu anhaltender Suizidalität in Form eines Plans B mit tatsächlichem Vollzug bei drohendem Scheitern auf bereits tiefem Anforderungsniveau. Kon kre te Suizidgedanken seien seit dem abge brochenen Suizidversuch am 3 0. Septem ber 2019 nicht mehr vorhanden bei er höh ter Basissuizidalität und intermittierenden Suizidgedanken in der Vergangen heit und bekannten psychosozialen Risikofak toren (S. 2 f. Ziff. 2.1
f., Ziff. 2.4).
Aktuell und in absehbarer Zeit sei weder eine angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar, da die Einschränkungen zu einschneidend seien. Es bestehe aus medizinischer Sicht derzeit keine Möglichkeit zur Eingliederung. Es werde eine Rente und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einer Präsenz von 2 bi s 3 Stunden täglich ohne hohe Leistungsanforderung empfohlen. Es könne grund sätzlich davon ausgegangen werden, dass sich eine leichtgradige Beschäfti gung im geschützten Rahmen langfristig positiv auf die Erkrankung und dessen Verlauf auswirken könnte. Das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt sei aktuell und in absehbarer Zeit unwahrscheinlich (S. 5 Ziff. 4.1 ff.). 3. 11
Die RAD-Ärztin führte in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Mai 2020 (Urk. 13/144/5-6) aus, dass seit ihrer Stellungnahme vom 2 6. August 2019 keine neuen, un be rück sichtigten Fakten vorgebracht worden seien. Eine psychiatrische Hospitali sation zur leitliniengerechten medikamentösen Einstellung inklusive Phasen pro phylaxe sei nicht erfolgt. Bereits unter der antidepressiven Medikation mit Well butrin 150
m g habe sich die depressive Symptomatik während des kurzen klini schen Auf enthaltes [vom 3 0. September bis 1 1. Oktober 2019] bereits deutlich gebessert. Unter leitlinienkonformer Behandlung sei weiter eine Remission der depressiven Episode zu erwarten. Nach der Einschätzung der bisher behandelnden Psychia terin und der Hausärztin habe sich zudem keine Änderung des Gesund heits zustands ergeben. Im Weiteren seien die psychosozialen Belastungen weiterhin erheblich und hätten sich noch weiter verstärkt (Kritik in der Religionsge mein schaft, zweites Kind). 4. 4 .1
Der Beschwerdeführer l eidet unter psychischen Beschwerden, wobei im mass geblichen Zeitraum die Diagnosen eine r depressive n Störung mit leicht- respek tive mittelgradiger Episode, eine r Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eine r Persönlichkeitsstörung im Vordergrund standen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vom 3. August 2020 (Urk. 2) auf die Einschät zung ihrer RAD-Ärztin ab (S. 4 f.), welche ihrerseits (vgl. Urk. 13/100/5-7) im Wesentlichen auf die vom Krankentaggeldversicherer bei Dr. D.___ in Auf trag gegebene psychiatrische Beurteilung vom 8. Februar 2019 (Urk. 13/89/14-21) abstellte. 4 .2
Vorab ist festzuhalten, dass i n den Berichten der behandelnden Fachpersonen wiederholt diverse beim Beschwerdeführer vorliegende psychosoziale Faktoren – insbesondere Konflikte in der Gemeinde (Zeuge n Jehovas), die psychische Erkran kung der Ehefrau, Ehekonflikte und Betreibungen – thematisiert wurden (Urk. 13/18/9-10 S. 2, Urk. 13/41/1-2 S. 2, Urk. 13/85/1-4 S. 4 Ziff. 4.4, Urk. 13/114/3-7 S. 3 Ziff. 3.3, Urk. 13/118/1-4 S. 2 Ziff. 2.1, Urk. 13/118/5-6 S. 2, Urk. 13/119/1-2 S. 2). In der psychiatrischen Beurteilung von Dr. D.___ finden sich Hinweise auf die psychische Erkrankung der Ehefrau und laufende Betreibungen (Urk. 13/89/14-21 S. 3), wobei sich die Ärztin nicht näher mit den psychosozialen Belastungsfaktoren und deren Auswirkung auf die Arbeits fähig keit auseinandersetzte. Gleichermassen erwähnte die RAD-Ärztin in ihren Stel lungnahmen vom 27. März
2019 (Urk.
13/100/7) und vom
22. Mai
2020 (Urk. 13/144/6) erhebliche psychosoziale Faktoren, äusserte sich jedoch nicht da zu, inwiefern diese die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit konkret beeinflussen. 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügung en (Urk. 2)
in pau schaler Weise davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers ab Mai 2019 verbessert habe und er ab diesem Zeitpunkt in einer ange passten Tätigkeit zu 50 % respektive ab August 2019 zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 4 f.). Eine (nachvollziehbare) Begründung für die nach Auffassung der Be schwerdegegnerin eingetretene Verbesserung fehlt indes. Die RAD-Ärztin – welch e den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat te
– äusserte sich in ihren Stellungnahmen betreffend Verbesserung der gesundheitlichen Situation nur äusserst knapp. Am 26. August 2019 (Urk. 13/100/10) hielt sie unter Hinweis auf den Bericht von med. pract . I.___ vom 13. August 2019 (E. 3.7) fest, dass keine Besserung des Gesundheitszustands e ingetreten sei. Am 22. Mai
2020 (Urk. 13/144/5-6) führte sie aus, dass sich die depressive Symptomatik unter der
Medikation mit Wellbutrin
während des Klinikaufenthalts [vom 30. September 2019 bis 11. Oktober 2019; vgl. Urk. 13/118/5-6] deutlich gebessert habe und unter leitlinienkonformer Behandlung eine weitere Remission der depressiven Episode zu erwarten sei. Im Übrigen verwies sie auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche von einem stationären Gesundheitszustand respektive einer fehlen den Remission der depressiven Symptomatik ausgingen, ohne sich mit den ent sprechenden ärztlichen Einschätzungen auseinanderzusetzen.
In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019 (Urk. 13/100/6) war die RAD-Ärztin
von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % vom 1. Mai 2019 bis 3 1 . Juli 2019
und von einer solchen von 100 % ab dem 1. August 2019 aus gegangen . Sie hatte dabei die von Dr. D.___ geäusserte Prognose über nommen, wonach die beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehende depressi ve Symptomatik unter Massgabe einer leitlinienkonformen Behandlung in zirka zwei bis drei Monaten zu 50 % (seit der Beurteilung durch Dr. D.___ im Februar 2019) und in ungefähr weiteren drei bis vier Monaten vollständig remit tiert sei (Urk. 13/89/14-21 S. 7 f., Urk. 13/100/6). Dabei hatte sich die RAD-Ärztin nicht mit dem von Dr. D.___ im Zusammenhang mit der Prognose ge machten Hinweis auseinander gesetzt, dass aufgrund der Komplexität des Krank heitsbildes aktuell keine zuverlässige prognostische Einschätzung möglich sei, sondern diese von den Resultaten der weiteren Differentialdiagnostik und dem weiteren Behandlungsverlauf abhängig sei. Die Prognose erscheine angesichts des progredienten Verlaufs der phasenhaften affektiven Psychose mit Suizidversuch vor zwei Jahren, der Komorbidität mit einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung so wie eines bislang unzureichenden Ansprechens auf Psychopharmaka und auf ge tretenen unerwünschten Arzneimittelwirkungen eingeschränkt (Urk. 13/89/14-21 S. 7). 4 . 4
Nach dem Gesagten kann für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit insbesondere nach Mai 2019 weder auf die Beurteilung von Dr. D.___ noch auf die Einschätzung der RAD-Ärztin abgestellt werden. An gesichts der Berichte der behandelnden Fach personen ist nämlich zweifelhaft, ob sich die von Dr. D.___ gestellte, von ihr selbst zudem relativierte Prognose tatsächlich verwirklicht hat. Die behandelnden Fachpersonen wiederum, nament lich diejenigen der Psychiatrie E.___
im Bericht vom 1 3. Mai 2020, setzten den Umstand, dass die Depression nicht remittiert war und die beschränkte Belastbarkeit anhielt, mit der beim Beschwerdeführer bestehenden ängstlich (vermeidenden) Persönlich - keits störung (ICD-10 F60.6) in Zusammenhang (Urk. 13/ 136 /1-5 S. 2 f.). Eine
Persönlichkeitsstörung war von D r. D.___ jedoch nicht diagnostiziert worden und auch die RAD-Ärztin konnte die se
von den Behandlern gestellte Diagnose nicht nachvollziehen (Urk. 13/89/ 14-21 S. 5, Urk. 13 /100/ 7). Angesichts dieser Unterschiede verbietet es sich von vorneherein, für die Frage der Arbeits un fähigkeit nach Mai 2019 direkt auf die Angaben der Behandler abzustellen.
Im Weiteren ist
– wie vordem aufgezeigt –
unklar, welche Rolle und welcher Anteil den psychosozialen Belastungen am Beschwerdebild zukommt. Ob von einer weiteren beziehungsweise angepassten Behandlung in absehbarer Zeit eine Verbesserung der Symptomatik zu erwarten ist, wird von den behandelnden Fachpersonen und der RAD-Ärztin sodann gänzlich unterschiedlich beurteilt. Insgesamt ist bei erheblichen Divergenzen die Anordnung einer Begutachtung angezeigt. 4.5
Die angefochtene n Verfügung en vom 3. August 2020 (Urk. 2) sind demnach auf zuheben und die Sache ist – wie ursprünglich von der RAD-Ärztin vorgesehen (vgl. Urk. 13/100/5) – zwecks Einholung eines Gutachtens, wobei zumindest die Fachrichtungen Psychiatrie, Neuropsychologie und Allgemeine Innere Medizin, beteiligt sein sollten,
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Abklärungen wird für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein struktu riertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, 143 V 418 E. 7.2). Im Weiteren wird sich der psychiatrische Gutachter oder die Gutachterin namentlich mit den Fragen be schäf tigen müssen, ob beim Beschwerdeführer bisher eine leitliniengerechte Be handlung durchgeführt wurde (vgl. Urk. 2 S. 5) und ob sein Gesundheitszustand durch weitere medizinische Massnahmen (einschliesslich einer stationären Mass nahme) verbessert werden kann (vgl. Urk. 13/85/1-4 S. 3 Ziff. 4.1, Urk. 13/95/1-5 S. 4 Ziff. 4.1). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben . 5 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Ob siegen gilt, ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom 3. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1987 geborene X.___, Recyclist mit Fähigkeitszeugnis (Urk. 13/19) und seit März 2014 vollzeitlich bei der Z.___ AG in A.___ tätig (Urk. 13/37), meldete sich am 22. Juni 2017 unter Hinweis auf eine schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptome bei schon seit der Jugend (11. bis 14. Lebensjahr) immer wieder aufgetretenen depressiven Episoden bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/20). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldver sicherers (Urk. 13/22, Urk. 13/36, Urk. 13/89) bei. Mit Mitteilungen vom 5. Februar 2018 (Urk. 13/51) und 26. März 2018 (Urk. 13/61) informierte die IV-Stelle den Versi cherten über die Kostenübernahmen für die Potentialabklärung bei der Psychia trischen Universitätsklinik B.___ vom 5. Februar bis 2. März 2018 sowie für ein Aufbautraining bei der C.___ AG vom 9. April bis 8. Oktober 2018. Am 31. August 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine Weiterfüh rung des Aufbautrainings aktuell nicht möglich sei, weshalb die Mitteilung vom 26. März 2018 per 31. August 2018 aufgehoben werde (Urk. 13/78). Am 1. Okto ber 2019 (Urk. 13/98) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einer psychiatrischen Hospitalisation mit leitlinienge rechter medikamentöser Einstellung inklusive Phasenprophylaxe sowie der von den Behandlern angestrebten Gewichtsabnahme zu unterziehen. Der damit ver bundenen Aufforderung, den Namen der die Behandlung durchführenden Arzt person innert Frist bekannt zu geben, kam der Versicherte am 7. Oktober 2019 nach (Urk. 13/103). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 (Urk. 13/102) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrich tung einer befristeten ganzen Inva li denrente ab 1. September 2018 sowie einer befristeten Viertelsrente vom 1. August bis 31. Oktober 2019 in Aussicht, woge gen der Versicherte am 22. Oktober 2019 Einwand (Urk. 13/106, Urk. 13/108) erhob. Mit Verfügung en vom 3. August 2020 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2019 eine befristete ganze Rente und vom 1. August bis 31. Oktober 2019 eine befristete Viertelsrente zu.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 f.).
Es bestehe seit der Kindheit eine tiefgreifende und anhaltende Selbstwert prob lematik betreffend die eigene Person, verbunden mit Ängsten und der Über zeu gung, sozialen Massstäben und Anforderungen nicht zu entsprechen und im Vergleich zu anderen minderwertig zu sein. Auf grund der strukturellen Defizite ergäben sich fehlende Kompensationsmecha nis men und eine mangelnde Affekt regulation sowie grosse Schwierigkeiten, eigene Bedürfnisse und Grenzen zu vertreten und konstruktiv mit Kritik und Druck umzugehen. Konsekutiv sei es wiederholt zu depressiven Episoden verbunden mit stark erhöhter Suizidalität und Suizidversuchen gekommen. Die regressive Reak tion durch den zunehmenden Druck, dem Rollenbild und den Aufgaben als er wachsene Person, als Ehemann, Vater und Vorsteher in der Glaubensgemein schaft zu entsprechen, zeige deutlich die zugrundliegenden strukturellen Defizite der ängstlich/vermeidenden Persön lich keitsstörung . Die chronische Überforde rung führe zu anhaltender Suizidalität in Form eines Plans B mit tatsächlichem Vollzug bei drohendem Scheitern auf bereits tiefem Anforderungsniveau. Kon kre te Suizidgedanken seien seit dem abge brochenen Suizidversuch am 3 0. Septem ber 2019 nicht mehr vorhanden bei er höh ter Basissuizidalität und intermittierenden Suizidgedanken in der Vergangen heit und bekannten psychosozialen Risikofak toren (S. 2 f. Ziff.
E. 1.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. August 2020 aufzuheben und es seien ihm Rentenleistungen zuzusprechen. Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 (Urk. 12) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwer deführer am 30. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 (Urk. 17) setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um zu r Möglichkeit einer Schlechterstellung (reformatio in peius) schriftlich Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, wobei er sich innert Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 f., Ziff. 2.4).
Aktuell und in absehbarer Zeit sei weder eine angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar, da die Einschränkungen zu einschneidend seien. Es bestehe aus medizinischer Sicht derzeit keine Möglichkeit zur Eingliederung. Es werde eine Rente und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einer Präsenz von 2 bi s 3 Stunden täglich ohne hohe Leistungsanforderung empfohlen. Es könne grund sätzlich davon ausgegangen werden, dass sich eine leichtgradige Beschäfti gung im geschützten Rahmen langfristig positiv auf die Erkrankung und dessen Verlauf auswirken könnte. Das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt sei aktuell und in absehbarer Zeit unwahrscheinlich (S. 5 Ziff. 4.1 ff.). 3. 11
Die RAD-Ärztin führte in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Mai 2020 (Urk. 13/144/5-6) aus, dass seit ihrer Stellungnahme vom 2 6. August 2019 keine neuen, un be rück sichtigten Fakten vorgebracht worden seien. Eine psychiatrische Hospitali sation zur leitliniengerechten medikamentösen Einstellung inklusive Phasen pro phylaxe sei nicht erfolgt. Bereits unter der antidepressiven Medikation mit Well butrin 150
m g habe sich die depressive Symptomatik während des kurzen klini schen Auf enthaltes [vom 3 0. September bis 1 1. Oktober 2019] bereits deutlich gebessert. Unter leitlinienkonformer Behandlung sei weiter eine Remission der depressiven Episode zu erwarten. Nach der Einschätzung der bisher behandelnden Psychia terin und der Hausärztin habe sich zudem keine Änderung des Gesund heits zustands ergeben. Im Weiteren seien die psychosozialen Belastungen weiterhin erheblich und hätten sich noch weiter verstärkt (Kritik in der Religionsge mein schaft, zweites Kind). 4. 4 .1
Der Beschwerdeführer l eidet unter psychischen Beschwerden, wobei im mass geblichen Zeitraum die Diagnosen eine r depressive n Störung mit leicht- respek tive mittelgradiger Episode, eine r Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eine r Persönlichkeitsstörung im Vordergrund standen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vom 3. August 2020 (Urk. 2) auf die Einschät zung ihrer RAD-Ärztin ab (S. 4 f.), welche ihrerseits (vgl. Urk. 13/100/5-7) im Wesentlichen auf die vom Krankentaggeldversicherer bei Dr. D.___ in Auf trag gegebene psychiatrische Beurteilung vom 8. Februar 2019 (Urk. 13/89/14-21) abstellte. 4 .2
Vorab ist festzuhalten, dass i n den Berichten der behandelnden Fachpersonen wiederholt diverse beim Beschwerdeführer vorliegende psychosoziale Faktoren – insbesondere Konflikte in der Gemeinde (Zeuge n Jehovas), die psychische Erkran kung der Ehefrau, Ehekonflikte und Betreibungen – thematisiert wurden (Urk. 13/18/9-10 S. 2, Urk. 13/41/1-2 S. 2, Urk. 13/85/1-4 S. 4 Ziff. 4.4, Urk. 13/114/3-7 S. 3 Ziff. 3.3, Urk. 13/118/1-4 S. 2 Ziff. 2.1, Urk. 13/118/5-6 S. 2, Urk. 13/119/1-2 S. 2). In der psychiatrischen Beurteilung von Dr. D.___ finden sich Hinweise auf die psychische Erkrankung der Ehefrau und laufende Betreibungen (Urk. 13/89/14-21 S. 3), wobei sich die Ärztin nicht näher mit den psychosozialen Belastungsfaktoren und deren Auswirkung auf die Arbeits fähig keit auseinandersetzte. Gleichermassen erwähnte die RAD-Ärztin in ihren Stel lungnahmen vom 27. März
2019 (Urk.
13/100/7) und vom
22. Mai
2020 (Urk. 13/144/6) erhebliche psychosoziale Faktoren, äusserte sich jedoch nicht da zu, inwiefern diese die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit konkret beeinflussen. 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügung en (Urk. 2)
in pau schaler Weise davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers ab Mai 2019 verbessert habe und er ab diesem Zeitpunkt in einer ange passten Tätigkeit zu 50 % respektive ab August 2019 zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 4 f.). Eine (nachvollziehbare) Begründung für die nach Auffassung der Be schwerdegegnerin eingetretene Verbesserung fehlt indes. Die RAD-Ärztin – welch e den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat te
– äusserte sich in ihren Stellungnahmen betreffend Verbesserung der gesundheitlichen Situation nur äusserst knapp. Am 26. August 2019 (Urk. 13/100/10) hielt sie unter Hinweis auf den Bericht von med. pract . I.___ vom 13. August 2019 (E. 3.7) fest, dass keine Besserung des Gesundheitszustands e ingetreten sei. Am 22. Mai
2020 (Urk. 13/144/5-6) führte sie aus, dass sich die depressive Symptomatik unter der
Medikation mit Wellbutrin
während des Klinikaufenthalts [vom 30. September 2019 bis 11. Oktober 2019; vgl. Urk. 13/118/5-6] deutlich gebessert habe und unter leitlinienkonformer Behandlung eine weitere Remission der depressiven Episode zu erwarten sei. Im Übrigen verwies sie auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche von einem stationären Gesundheitszustand respektive einer fehlen den Remission der depressiven Symptomatik ausgingen, ohne sich mit den ent sprechenden ärztlichen Einschätzungen auseinanderzusetzen.
In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019 (Urk. 13/100/6) war die RAD-Ärztin
von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % vom 1. Mai 2019 bis 3 1 . Juli 2019
und von einer solchen von 100 % ab dem 1. August 2019 aus gegangen . Sie hatte dabei die von Dr. D.___ geäusserte Prognose über nommen, wonach die beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehende depressi ve Symptomatik unter Massgabe einer leitlinienkonformen Behandlung in zirka zwei bis drei Monaten zu 50 % (seit der Beurteilung durch Dr. D.___ im Februar 2019) und in ungefähr weiteren drei bis vier Monaten vollständig remit tiert sei (Urk. 13/89/14-21 S. 7 f., Urk. 13/100/6). Dabei hatte sich die RAD-Ärztin nicht mit dem von Dr. D.___ im Zusammenhang mit der Prognose ge machten Hinweis auseinander gesetzt, dass aufgrund der Komplexität des Krank heitsbildes aktuell keine zuverlässige prognostische Einschätzung möglich sei, sondern diese von den Resultaten der weiteren Differentialdiagnostik und dem weiteren Behandlungsverlauf abhängig sei. Die Prognose erscheine angesichts des progredienten Verlaufs der phasenhaften affektiven Psychose mit Suizidversuch vor zwei Jahren, der Komorbidität mit einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung so wie eines bislang unzureichenden Ansprechens auf Psychopharmaka und auf ge tretenen unerwünschten Arzneimittelwirkungen eingeschränkt (Urk. 13/89/14-21 S. 7). 4 . 4
Nach dem Gesagten kann für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit insbesondere nach Mai 2019 weder auf die Beurteilung von Dr. D.___ noch auf die Einschätzung der RAD-Ärztin abgestellt werden. An gesichts der Berichte der behandelnden Fach personen ist nämlich zweifelhaft, ob sich die von Dr. D.___ gestellte, von ihr selbst zudem relativierte Prognose tatsächlich verwirklicht hat. Die behandelnden Fachpersonen wiederum, nament lich diejenigen der Psychiatrie E.___
im Bericht vom 1 3. Mai 2020, setzten den Umstand, dass die Depression nicht remittiert war und die beschränkte Belastbarkeit anhielt, mit der beim Beschwerdeführer bestehenden ängstlich (vermeidenden) Persönlich - keits störung (ICD-10 F60.6) in Zusammenhang (Urk. 13/ 136 /1-5 S. 2 f.). Eine
Persönlichkeitsstörung war von D r. D.___ jedoch nicht diagnostiziert worden und auch die RAD-Ärztin konnte die se
von den Behandlern gestellte Diagnose nicht nachvollziehen (Urk. 13/89/ 14-21 S. 5, Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass psychosoziale Faktoren mittelbar zu einer Invalidität beitragen könnten, w enn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führten, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke, oder wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhielten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be ste henden – Folgen verschlimmerten (S. 3 f.). Im Weiteren habe er seine Mit wirkungspflicht erfüllt, wobei der Besuch einer regelmässigen Psychotherapie und eine adäquate Medikation konsequent befolgt würden. Trotz Ausschöpfung aller Therapiemöglichkeiten sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheits zustands eingetreten, welche zu berücksichtigen sei. Sofern der Leistungsan spruch aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht geklärt werden könne, dränge sich allenfalls die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auf (S. 3).
E. 2.3 Vorliegend s trittig sind
insbesondere der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit ab Mai 2019 sowie die Rechtmässigkeit der per 1. August 2019 erfolgten Rentenherabsetzung und der per 3 1. Oktober 2019 erfolg ten Rentenaufhebung. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet jedoch auch die ganze Rente für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2019 (vgl. Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 2 1. Juli 2021 E. 1, Urk. 17) . Z u prüfen ist mithin der ganze Zeitraum ab
1. September 2018 bis zum Ver fügungserlass am 3. August 2020.
3. 3.1
Med. pract . D.___, Oberarzt Psychiatrie E.___, nannte in seinem Bericht vom 2 8. März 2017 betreffend die stationäre Behandlung vom 21.
Februar bis 9. März 2017 (Urk.
E. 2.5 f.): - ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - r ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F33.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Die Psychiatrie E.___ -Fachpersonen führten aus, während dem Behandlungszeitraum in der Tagesklinik vom 1 0. September 2019 bis 1 8. Oktober 2020 (richtig: 2019) habe in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestanden (S. 1 f. Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 /100/ 7). Angesichts dieser Unterschiede verbietet es sich von vorneherein, für die Frage der Arbeits un fähigkeit nach Mai 2019 direkt auf die Angaben der Behandler abzustellen.
Im Weiteren ist
– wie vordem aufgezeigt –
unklar, welche Rolle und welcher Anteil den psychosozialen Belastungen am Beschwerdebild zukommt. Ob von einer weiteren beziehungsweise angepassten Behandlung in absehbarer Zeit eine Verbesserung der Symptomatik zu erwarten ist, wird von den behandelnden Fachpersonen und der RAD-Ärztin sodann gänzlich unterschiedlich beurteilt. Insgesamt ist bei erheblichen Divergenzen die Anordnung einer Begutachtung angezeigt. 4.5
Die angefochtene n Verfügung en vom 3. August 2020 (Urk. 2) sind demnach auf zuheben und die Sache ist – wie ursprünglich von der RAD-Ärztin vorgesehen (vgl. Urk. 13/100/5) – zwecks Einholung eines Gutachtens, wobei zumindest die Fachrichtungen Psychiatrie, Neuropsychologie und Allgemeine Innere Medizin, beteiligt sein sollten,
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Abklärungen wird für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein struktu riertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, 143 V 418 E. 7.2). Im Weiteren wird sich der psychiatrische Gutachter oder die Gutachterin namentlich mit den Fragen be schäf tigen müssen, ob beim Beschwerdeführer bisher eine leitliniengerechte Be handlung durchgeführt wurde (vgl. Urk. 2 S. 5) und ob sein Gesundheitszustand durch weitere medizinische Massnahmen (einschliesslich einer stationären Mass nahme) verbessert werden kann (vgl. Urk. 13/85/1-4 S. 3 Ziff. 4.1, Urk. 13/95/1-5 S. 4 Ziff. 4.1). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben . 5 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Ob siegen gilt, ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom 3. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00624
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 5. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1987 geborene X.___, Recyclist mit Fähigkeitszeugnis (Urk. 13/19) und seit März 2014 vollzeitlich bei der Z.___ AG in A.___ tätig (Urk. 13/37), meldete sich am 22. Juni 2017 unter Hinweis auf eine schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptome bei schon seit der Jugend (11. bis 14. Lebensjahr) immer wieder aufgetretenen depressiven Episoden bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/20). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldver sicherers (Urk. 13/22, Urk. 13/36, Urk. 13/89) bei. Mit Mitteilungen vom 5. Februar 2018 (Urk. 13/51) und 26. März 2018 (Urk. 13/61) informierte die IV-Stelle den Versi cherten über die Kostenübernahmen für die Potentialabklärung bei der Psychia trischen Universitätsklinik B.___ vom 5. Februar bis 2. März 2018 sowie für ein Aufbautraining bei der C.___ AG vom 9. April bis 8. Oktober 2018. Am 31. August 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine Weiterfüh rung des Aufbautrainings aktuell nicht möglich sei, weshalb die Mitteilung vom 26. März 2018 per 31. August 2018 aufgehoben werde (Urk. 13/78). Am 1. Okto ber 2019 (Urk. 13/98) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einer psychiatrischen Hospitalisation mit leitlinienge rechter medikamentöser Einstellung inklusive Phasenprophylaxe sowie der von den Behandlern angestrebten Gewichtsabnahme zu unterziehen. Der damit ver bundenen Aufforderung, den Namen der die Behandlung durchführenden Arzt person innert Frist bekannt zu geben, kam der Versicherte am 7. Oktober 2019 nach (Urk. 13/103). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 (Urk. 13/102) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrich tung einer befristeten ganzen Inva li denrente ab 1. September 2018 sowie einer befristeten Viertelsrente vom 1. August bis 31. Oktober 2019 in Aussicht, woge gen der Versicherte am 22. Oktober 2019 Einwand (Urk. 13/106, Urk. 13/108) erhob. Mit Verfügung en vom 3. August 2020 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2019 eine befristete ganze Rente und vom 1. August bis 31. Oktober 2019 eine befristete Viertelsrente zu. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. August 2020 aufzuheben und es seien ihm Rentenleistungen zuzusprechen. Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 (Urk. 12) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwer deführer am 30. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 (Urk. 17) setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um zu r Möglichkeit einer Schlechterstellung (reformatio in peius) schriftlich Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, wobei er sich innert Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene n
Verfügung en (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abklärungen des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) ab 6. Februar 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit als Recyclist zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ebenso wenig sei ihm eine ange passte Tätigkeit zumutbar gewesen, wobei das gesetzliche Wartejahr zu jenem Zeitpunkt begonnen habe. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit entspreche dem Inva liditätsgrad, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Da er bis Ende August 2018 IV-Taggelder bezogen habe, entstehe der Rentenanspruch ab September 201 8. Ab Mai 2019 habe sich seine gesundheitliche Situation ver bessert und er sei ab diesem Zeitpunkt für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeits fähig gewesen. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invalidi tätsgrad von 48 % und es bestehe ab August 2019 ein Anspruch auf eine Viertels rente . Per August 2019 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invalidi täts grad von 0 % und der Rentenanspruch erlösche per Ende Oktober 201 9. Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, Auslöser für die vom Beschwerde führer geltend gemachte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ab August 2019 seien die abwertende Partnerschaft, Enttäuschungen in der Reli gions gemeinschaft und die Schwangerschaft der Ehefrau gewesen. Unter der medikamentösen Behandlung mit Wellbutrin habe der psychische Zustand stabi li siert werden können und die Stimmungslage habe sich deutlich gebessert, wobei die antidepressive Medikation in der Tagesklinik nicht weitergeführt worden sei. Unter leitliniengerechter medikamentöser Behandlung inklusive Phasenprophy laxe sei en weiterhin eine Remission der depressiven Episode sowie eine Ver bes serung und Stabilisierung des Gesundheitszustands zu erwarten. Psychosoziale Belastungsfaktoren könnten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht be rück sichtigt werden (S. 4 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass psychosoziale Faktoren mittelbar zu einer Invalidität beitragen könnten, w enn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führten, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke, oder wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhielten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be ste henden – Folgen verschlimmerten (S. 3 f.). Im Weiteren habe er seine Mit wirkungspflicht erfüllt, wobei der Besuch einer regelmässigen Psychotherapie und eine adäquate Medikation konsequent befolgt würden. Trotz Ausschöpfung aller Therapiemöglichkeiten sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheits zustands eingetreten, welche zu berücksichtigen sei. Sofern der Leistungsan spruch aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht geklärt werden könne, dränge sich allenfalls die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auf (S. 3). 2.3
Vorliegend s trittig sind
insbesondere der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit ab Mai 2019 sowie die Rechtmässigkeit der per 1. August 2019 erfolgten Rentenherabsetzung und der per 3 1. Oktober 2019 erfolg ten Rentenaufhebung. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet jedoch auch die ganze Rente für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2019 (vgl. Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 2 1. Juli 2021 E. 1, Urk. 17) . Z u prüfen ist mithin der ganze Zeitraum ab
1. September 2018 bis zum Ver fügungserlass am 3. August 2020.
3. 3.1
Med. pract . D.___, Oberarzt Psychiatrie E.___, nannte in seinem Bericht vom 2 8. März 2017 betreffend die stationäre Behandlung vom 21.
Februar bis 9. März 2017 (Urk. 13 /18/9-10) folgende Diagnose (S. 1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Status nach Sui zid versuch am 2 0. Februar 2017 mit 25 Tabletten Citalopram (ICD-10 F32.2)
Der Arzt führte aus, dass zu Beginn der stationären Behandlung eine ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden habe. In den Einzelgesprächen habe sich der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen und wenig zufriedenstellenden Lebens si tuation, seinen diversen Belastungsfaktoren sowie den auslösenden und
aufrecht erhaltenden Bedingungen für seine depressive Stimmung auseinandergesetzt. Dabei seien finanzielle sowie familiäre Belastungen deutlich geworden. Unter Medikation und einer begleitenden Teilnahme am multimodalen Therapiepro gramm sei es zu einer Besserung der depressiven Symptomatik gekommen (S. 2). 3.2
Dr. med. F.___, Chefarzt Psychosomatik, und Psychologe FSP G.___, Klinik H.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 8. August 2017 betreffend die statio näre Behandlung vom 1 8. Juli bis 2 1. August 2017 (Urk. 13/41/1-2) folgende Diagnose (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1)
Die Fachpersonen führten aus, dass im Verlauf eine partielle Stabilisierung des psychophysischen Zustandsbilds habe erzielt werden können. Der Beschwerde führer habe durchaus Kompetenzen gezeigt im Bereich der Unterstützungs be schaffung sowie der Äusserung bildungsorientierter Bedürfnisse. Die anstehenden psychosozialen Belastungsfelder hätten ihn in Anzahl und Komplexität inter mittierend überfordert, was wiederum zur Symptomverstärkung geführt habe. Vom 1 8. Juli bis 2 7. August 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den (S. 1 f.). 3.3
Die damalige behandelnde Psychiaterin med. pract . I.___ führte am 8. Januar 2018 folgende Diagnosen auf (Urk. 13/44/3-9 S. 4 Ziff. 2.5): mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ohne hyperaktives Syndrom (ICD-10 F 90.0) - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - psychopathischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73) - Status nach Suizidversuch (Februar 2017) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Bandscheibenvorfall (Juni 2017)
Sie führte aus, d a der Beschwerdeführer keine Verbesserung der depressiven Symp tomatik unter der Medikation mit Sertralin gezeigt habe, sei eine medi kamentöse Umstellung auf Wellbutrin erfolgt, worauf sich die depressive Symp tomatik im Verlauf deutlich verbessert habe
(S. 2 Ziff. 2.1).
Aufgrund des neu ropsychologischen Befunds sei die Tätigkeit als Recyclist äusserst ungünstig, da der Beschwerdeführer insbesondere auf auditive Reize eine vermehrte Störan fälligkeit und wiederkehrend eine erhöhte Anzahl von lapses
of
attention zeige. Der Lärmpegel als Logistiker sei sehr hoch, was ihn besonders belaste und ablenke (S. 4 f. Ziff. 2.7, Ziff. 3.2). Eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1).
Eine behutsame Wiedereingliederung zu zirka 3.5 bis 4 Stunden (entspreche ungefähr 40 bis 50
% Arbeitsfähigkeit) in einer leidensangepassten Tätigkeit (beispielsweise Informatik, Druckerei) wäre zumutbar. Eine graduelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unabdingbar. Das Pensum von 100 % sollte voraus sicht lich in einem Zeitraum von zirka sechs Monaten ab Beginn einer Massnahme erzielt werden können (S.
7 Ziff. 4.2 f.). 3.4
Am 3 0. November 2018 äusserte sich med. pract . I.___ erneut zum Gesund heits zustand des Beschwerdeführers und führte folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 13/85/-4 S. 1 Ziff. 1.2): - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ohne hyperaktives Syndrom (ICD-10 F90.0) - ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
Med. pract . I.___ führte aus, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom 8. Januar 2018 verschlechtert habe. Im Rahmen der beruflichen Massnahme habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Reinte grationsmassnahme deutlich überfordert gewesen sei. In dieser Zeit sei die de pressive Symptomatik aggraviert (S. 1 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei aktuell in angestammter und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2.1).
Im Weiteren führte med. pract . I.___ aus, die medikamentöse Ein stellung erweise sich im Behandlungsverlauf als schwierig und es zeige sich aktuell das Bild einer therapieresistenten Depression (S. 3 Ziff. 4.1). Zusätzlich zum Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bestehe auch eine Angststörung bei der Ehefrau und es lägen nicht IV-relevante Faktoren respektive belastende Umstände durch Betreibungen vor (S. 4 Ziff. 4.4). 3.5
Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin (D) und Fach ärztin für Allgemeinmedizin (D), nannte in ihrer vom Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Beurteilung vom 8. Februar 2019 (Urk. 13/89/14-21) folgende Diagnosen (S. 5): - bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.1 [richtig wohl : F31.3]) - Verdacht auf eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ADH)
Dr. D.___ hielt fest, dass es bisher nicht gelungen sei, die seit zirka zwei Jahren anhaltende aktuelle depressive Phase medikamentös zur Remission zu bringen. Verschiedene antidepressive Behandlungsversuche seien offenbar unzu rei chend gewesen oder hätten zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen geführt und hätten deshalb wieder abgesetzt werden müssen (S. 6). Eine verminderte Leistungsfähigkeit und die anhaltende Tagesmüdigkeit gäben Hinweise auf eine mangelnde Schlafeffizienz, wie sie beispielsweise bei schlafbezogenen Atmungs störungen vorkämen. Eine entsprechende schlafmedizinische Abklärung erschein e notwendig. Differentialdiagnostisch sollte auch eine Eisenspeicherkrankheit (Hämoc hr o matose) ausgeschlossen werden (S. 6).
Dr. D.___ hielt sodann fest, dass mit den von ihr vorgeschlagenen Mass nahmen mit einer Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne (S. 6).
Unter Ausserachtlassung der vermuteten körperlichen Komponente sollte die depressive Symptomatik unter Massgabe einer leitlinienkonformen Behandlung in zirka zwei bis drei Monaten zu 50 % und in zirka drei bis vier Monaten vollständig remittiert sein. Der Beschwerdeführer sei ausserhalb der affektiven Psychose (bipolare Störung) trotz ADS über längere Zeit fähig gewesen, die Aus bildung zum Recyclisten abzuschliessen, in diesem Beruf zu arbeiten und sich in eine leitende Position empor zu arbeiten. Der Abbruch der Wiedereingliede rungs massnahme wegen mangelnder Belastbarkeit sei vermutlich der depressiven Symptomatik und der Erschöpfung geschuldet. Aufgrund der Komplexität des Krankheitsbildes sei eine zuverlässige prognostische Einschätzung aktuell nicht möglich, sondern von den Resultaten der weiteren Differentialdiagnostik und dem weiteren Behandlungsverlauf abhängig. Die Prognose erscheine jedoch einge schränkt angesichts des progredienten Verlaufs der phasenhaften affektiven Psy chose mit Suizidversuch vor zwei Jahren, der Komorbidität mit einem ADS sowie einem bislang unzureichenden Ansprechen auf Psychopharmaka und aufgetrete nen unerwünschten Arzneimittelwirkungen (S. 7).
Aktuell erschienen folgende psychische Fähigkeiten zumindest mittelgradig ei n geschränkt: Umstellungsfähigkeit, Antrieb, Auffassung, Aufmerksamkeit, Aus dauer, Konzentration, Kontaktfähigkeit, Teamarbeit. Tätigkeiten, welche insbe son dere diese Fähigkeiten verlangten, erschienen vom Beschwerdeführer aktuell nicht leistbar. Auch einfachen Tätigkeiten, wie beispielsweise simplen Routine tätigkeiten, einfachen handwerklichen Verrichtungen, der Entgegennahme von Arbeitsaufträgen, scheine der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt nicht gewachsen zu sein (S. 7).
Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit druck, ohne Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs -/Anpassungsvermögen und ohne nennenswerte Lärmexposition erschienen medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Atmosphäre zunächst zu 50 % in zwei bis drei Monaten möglich. Bei positivem Krankheits verlauf und Remission der depressiven Phase erscheine ein Vollpensum wieder erreichbar (S. 7 f.). 3.6
Die RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 7. März 2019 (Urk. 13/100/5-7) aus, dass die Beurteilung von Dr. D.___ vom 8. Februar 2019 ausführlich begründet sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Sie hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer unter einer mittelgradigen depressiven Episode und einer bipolaren affektiven Störung leide. Die Diagnose sei geändert worden, da in der Vorgeschichte manische/hypomanische Episoden mit gesteigerter Aktivität, ver mindertem Schlafbedürfnis und übertriebenen Geldausgaben eruiert worden seien, so dass die Therapie entsprechend angepasst werden sollte. Die medikamentöse Einstellung und Abklärung seien noch nicht vollständig abgeschlossen, weshalb derzeit noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter weiterer opti mierter Behandlung könne im Verlauf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter opti mal angepasste n
Arbeitsbedingungen erwartet werden. Im weiteren Verlauf sei mit einer vollständigen Remission und Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 13/100/6). Als belastende psychosoziale Faktoren seien die psychisch er krankte Ehefrau und die Konsumschulden mit laufenden Betreibungen zu nennen (Urk. 13/100/7). 3.7
In ihrem Verlaufsbericht vom 1 3. August 2019 (Urk. 13/95/1-5) nannte med. pract . I.___
insbesondere neu folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2): - mittelgradiges Schlafapnoe-Syndrom (ED Januar 2019), unter CPAP-Behand lung seit März 2019 (ICD-10 G47.31) - Adipositas permagna
Die Ärztin führte aus, dass der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom 3 0. November 2018 stationär sei. Es sei keine Zustandsverbesserung objektivier bar, wobei folgende psychische Fähigkeiten mittel- bis schwergradig einge schränkt seien: Anpassung an Regeln/Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, An wendung fachlicher Kompetenzen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Selbst behauptungsfähigkeit, Kontakt zu Dritten, schwer verminderte Durchhalte fähig keit (S. 1 Ziff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.3).
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (S. 1 Ziff. 2.1). Es sei im Behand lungszeitraum eine Behandlung mit Lithium initiiert worden, welche indes auf grund von Nebenwirkungen (vermehrte Antriebsstörung, verlangsamtes Denken, Übelkeit) habe abgesetzt werden müssen (S. 4 Ziff. 3.2). Prognostisch gesehen erscheine der protrahierte Krankheitsverlauf betreffend eine kurz- bis mittel fris tige Wiedereingliederung eher ungünstig. Der Beschwerdeführer habe sich auch bei administrativen Dingen zunehmend überfordert gezeigt, weshalb nun zusätz lich eine psychiatrische Spitex habe aufgegleist werden müssen. Auch sei er bei der Akut-Tagesklinik angemeldet worden, um so idealerweise eine regelmässige Tagesstruktur aufrechterhalten zu können. Eine Teilnahme beim L.___ Zentrum sowie eine Ernährungsumstellung seien ebenfalls aufgegleist worden (S. 4 Ziff. 3.3). Die Ärztin hielt schliesslich fest, dass die Arbeitsfähigkeit kurz- und mittelfristig durch weitere medizinische Massnahmen nicht verbessert wer den könne (S. 4 Ziff. 4.1). 3.8
Am 2 6. August 2019 äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers und führte aus, eine Besserung des Gesundheits zu standes sei nicht eingetreten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich der Ge sundheitszustand bessere, wenn die empfohlenen medizinischen Massnahmen umgesetzt werden könnten. Aufgrund der Dauer der Symptomatik und der schwierigen medikamentösen Einstellung und aufgrund der häuslichen Belas tungen (Belastung durch psychisch erkrankte Ehefrau, gemeinsam versorgtes Kind) werde eine klinische Behandlung empfohlen. Während der psychiatrischen Hos pitalisation solle eine leitliniengerechte medikamentöse Einstellung inklusive Pha senprophylaxe und es könne auch die von den Behandlern angestrebte Ge wichtsreduktion erfolgen. Dies könne als Schadenminderungspflicht empfohlen werden, da die Massnahme medizinisch sinnvoll und zumutbar sei (Urk. 13/100/10). 3.9
Med. pract . I.___
wies am 3 0. November 2019 auch auf den erneuten Suizid versuch vom 3 0. September 2019 hin und diagnostizierte unter anderem eine de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom mit Status nach mehrfachen Suizidversuchen – erneuter Suizidversuch am 3 0. September 2019, stationärer Aufenthalt FU Psychiatrie E.___ bis zum 1 1. Oktober 2019 (ICD-10 F33.1; Urk. 13/114/3-7 S. 1 Ziff. 1.2).
Die Ärztin ging im Vergleich zum Bericht vom 1 3. August 2019 von einem stationären Gesund heitszustand aus und hielt fest, dass eine angepasste Tätigkeit aktuell noch nicht als möglich erscheine, da der Beschwerdeführer selbst den Besuch der Tagesklinik nicht regelmässig einhalten könne (Erschöpfung, Überforderung, Anspannung). Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der psychischen Beschwerden stark beein trächtigt (Affektlabilität, innerliche Unruhe, Reizbarkeit; S. 1 f. Ziff. 2.1 f.).
Die fehlende Remission der depressiven Symptome, die mehrfachen Suizid versuche, die mit einer massiven Affektlabilität einhergingen, die Mühe des Ein haltens einer regelmässigen Tagesstruktur (gehäuftes Fehlen in der Tages klinik/
Erschöpfung), die fehlende sportliche Tätigkeit trotz Fitnessabo (Erschöp fung), Konflikte in der Gemeinde (Zeugen J ehovas) sowie die hochschwangere Ehefrau zeigten die Komplexität der psychischen Erkrankung sowie die schwer beein trächtigte Belastbarkeit auf. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. Auch längerfristig erscheine eine Reintegration in einer angepassten Tätigkeit auf dem 1. Arbeits markt als ungewiss. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (S. 3 Ziff. 3.3 f.). 3. 10
Dr. med. M.___, Assistenzärztin, lic . phil. N.___, Stv . Therapeutische Leiterin, und Pflegefachmann O.___, Psychiatrie E.___, nannten in ihrem Bericht vom 1 3. Mai 2020 (Urk. 13/136/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5 f.): - ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - r ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F33.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Die Psychiatrie E.___ -Fachpersonen führten aus, während dem Behandlungszeitraum in der Tagesklinik vom 1 0. September 2019 bis 1 8. Oktober 2020 (richtig: 2019) habe in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bestanden (S. 1 f. Ziff. 1.2 f.).
Es bestehe seit der Kindheit eine tiefgreifende und anhaltende Selbstwert prob lematik betreffend die eigene Person, verbunden mit Ängsten und der Über zeu gung, sozialen Massstäben und Anforderungen nicht zu entsprechen und im Vergleich zu anderen minderwertig zu sein. Auf grund der strukturellen Defizite ergäben sich fehlende Kompensationsmecha nis men und eine mangelnde Affekt regulation sowie grosse Schwierigkeiten, eigene Bedürfnisse und Grenzen zu vertreten und konstruktiv mit Kritik und Druck umzugehen. Konsekutiv sei es wiederholt zu depressiven Episoden verbunden mit stark erhöhter Suizidalität und Suizidversuchen gekommen. Die regressive Reak tion durch den zunehmenden Druck, dem Rollenbild und den Aufgaben als er wachsene Person, als Ehemann, Vater und Vorsteher in der Glaubensgemein schaft zu entsprechen, zeige deutlich die zugrundliegenden strukturellen Defizite der ängstlich/vermeidenden Persön lich keitsstörung . Die chronische Überforde rung führe zu anhaltender Suizidalität in Form eines Plans B mit tatsächlichem Vollzug bei drohendem Scheitern auf bereits tiefem Anforderungsniveau. Kon kre te Suizidgedanken seien seit dem abge brochenen Suizidversuch am 3 0. Septem ber 2019 nicht mehr vorhanden bei er höh ter Basissuizidalität und intermittierenden Suizidgedanken in der Vergangen heit und bekannten psychosozialen Risikofak toren (S. 2 f. Ziff. 2.1
f., Ziff. 2.4).
Aktuell und in absehbarer Zeit sei weder eine angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar, da die Einschränkungen zu einschneidend seien. Es bestehe aus medizinischer Sicht derzeit keine Möglichkeit zur Eingliederung. Es werde eine Rente und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einer Präsenz von 2 bi s 3 Stunden täglich ohne hohe Leistungsanforderung empfohlen. Es könne grund sätzlich davon ausgegangen werden, dass sich eine leichtgradige Beschäfti gung im geschützten Rahmen langfristig positiv auf die Erkrankung und dessen Verlauf auswirken könnte. Das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits markt sei aktuell und in absehbarer Zeit unwahrscheinlich (S. 5 Ziff. 4.1 ff.). 3. 11
Die RAD-Ärztin führte in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Mai 2020 (Urk. 13/144/5-6) aus, dass seit ihrer Stellungnahme vom 2 6. August 2019 keine neuen, un be rück sichtigten Fakten vorgebracht worden seien. Eine psychiatrische Hospitali sation zur leitliniengerechten medikamentösen Einstellung inklusive Phasen pro phylaxe sei nicht erfolgt. Bereits unter der antidepressiven Medikation mit Well butrin 150
m g habe sich die depressive Symptomatik während des kurzen klini schen Auf enthaltes [vom 3 0. September bis 1 1. Oktober 2019] bereits deutlich gebessert. Unter leitlinienkonformer Behandlung sei weiter eine Remission der depressiven Episode zu erwarten. Nach der Einschätzung der bisher behandelnden Psychia terin und der Hausärztin habe sich zudem keine Änderung des Gesund heits zustands ergeben. Im Weiteren seien die psychosozialen Belastungen weiterhin erheblich und hätten sich noch weiter verstärkt (Kritik in der Religionsge mein schaft, zweites Kind). 4. 4 .1
Der Beschwerdeführer l eidet unter psychischen Beschwerden, wobei im mass geblichen Zeitraum die Diagnosen eine r depressive n Störung mit leicht- respek tive mittelgradiger Episode, eine r Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eine r Persönlichkeitsstörung im Vordergrund standen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vom 3. August 2020 (Urk. 2) auf die Einschät zung ihrer RAD-Ärztin ab (S. 4 f.), welche ihrerseits (vgl. Urk. 13/100/5-7) im Wesentlichen auf die vom Krankentaggeldversicherer bei Dr. D.___ in Auf trag gegebene psychiatrische Beurteilung vom 8. Februar 2019 (Urk. 13/89/14-21) abstellte. 4 .2
Vorab ist festzuhalten, dass i n den Berichten der behandelnden Fachpersonen wiederholt diverse beim Beschwerdeführer vorliegende psychosoziale Faktoren – insbesondere Konflikte in der Gemeinde (Zeuge n Jehovas), die psychische Erkran kung der Ehefrau, Ehekonflikte und Betreibungen – thematisiert wurden (Urk. 13/18/9-10 S. 2, Urk. 13/41/1-2 S. 2, Urk. 13/85/1-4 S. 4 Ziff. 4.4, Urk. 13/114/3-7 S. 3 Ziff. 3.3, Urk. 13/118/1-4 S. 2 Ziff. 2.1, Urk. 13/118/5-6 S. 2, Urk. 13/119/1-2 S. 2). In der psychiatrischen Beurteilung von Dr. D.___ finden sich Hinweise auf die psychische Erkrankung der Ehefrau und laufende Betreibungen (Urk. 13/89/14-21 S. 3), wobei sich die Ärztin nicht näher mit den psychosozialen Belastungsfaktoren und deren Auswirkung auf die Arbeits fähig keit auseinandersetzte. Gleichermassen erwähnte die RAD-Ärztin in ihren Stel lungnahmen vom 27. März
2019 (Urk.
13/100/7) und vom
22. Mai
2020 (Urk. 13/144/6) erhebliche psychosoziale Faktoren, äusserte sich jedoch nicht da zu, inwiefern diese die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit konkret beeinflussen. 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügung en (Urk. 2)
in pau schaler Weise davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers ab Mai 2019 verbessert habe und er ab diesem Zeitpunkt in einer ange passten Tätigkeit zu 50 % respektive ab August 2019 zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 4 f.). Eine (nachvollziehbare) Begründung für die nach Auffassung der Be schwerdegegnerin eingetretene Verbesserung fehlt indes. Die RAD-Ärztin – welch e den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat te
– äusserte sich in ihren Stellungnahmen betreffend Verbesserung der gesundheitlichen Situation nur äusserst knapp. Am 26. August 2019 (Urk. 13/100/10) hielt sie unter Hinweis auf den Bericht von med. pract . I.___ vom 13. August 2019 (E. 3.7) fest, dass keine Besserung des Gesundheitszustands e ingetreten sei. Am 22. Mai
2020 (Urk. 13/144/5-6) führte sie aus, dass sich die depressive Symptomatik unter der
Medikation mit Wellbutrin
während des Klinikaufenthalts [vom 30. September 2019 bis 11. Oktober 2019; vgl. Urk. 13/118/5-6] deutlich gebessert habe und unter leitlinienkonformer Behandlung eine weitere Remission der depressiven Episode zu erwarten sei. Im Übrigen verwies sie auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche von einem stationären Gesundheitszustand respektive einer fehlen den Remission der depressiven Symptomatik ausgingen, ohne sich mit den ent sprechenden ärztlichen Einschätzungen auseinanderzusetzen.
In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019 (Urk. 13/100/6) war die RAD-Ärztin
von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % vom 1. Mai 2019 bis 3 1 . Juli 2019
und von einer solchen von 100 % ab dem 1. August 2019 aus gegangen . Sie hatte dabei die von Dr. D.___ geäusserte Prognose über nommen, wonach die beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehende depressi ve Symptomatik unter Massgabe einer leitlinienkonformen Behandlung in zirka zwei bis drei Monaten zu 50 % (seit der Beurteilung durch Dr. D.___ im Februar 2019) und in ungefähr weiteren drei bis vier Monaten vollständig remit tiert sei (Urk. 13/89/14-21 S. 7 f., Urk. 13/100/6). Dabei hatte sich die RAD-Ärztin nicht mit dem von Dr. D.___ im Zusammenhang mit der Prognose ge machten Hinweis auseinander gesetzt, dass aufgrund der Komplexität des Krank heitsbildes aktuell keine zuverlässige prognostische Einschätzung möglich sei, sondern diese von den Resultaten der weiteren Differentialdiagnostik und dem weiteren Behandlungsverlauf abhängig sei. Die Prognose erscheine angesichts des progredienten Verlaufs der phasenhaften affektiven Psychose mit Suizidversuch vor zwei Jahren, der Komorbidität mit einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung so wie eines bislang unzureichenden Ansprechens auf Psychopharmaka und auf ge tretenen unerwünschten Arzneimittelwirkungen eingeschränkt (Urk. 13/89/14-21 S. 7). 4 . 4
Nach dem Gesagten kann für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit insbesondere nach Mai 2019 weder auf die Beurteilung von Dr. D.___ noch auf die Einschätzung der RAD-Ärztin abgestellt werden. An gesichts der Berichte der behandelnden Fach personen ist nämlich zweifelhaft, ob sich die von Dr. D.___ gestellte, von ihr selbst zudem relativierte Prognose tatsächlich verwirklicht hat. Die behandelnden Fachpersonen wiederum, nament lich diejenigen der Psychiatrie E.___
im Bericht vom 1 3. Mai 2020, setzten den Umstand, dass die Depression nicht remittiert war und die beschränkte Belastbarkeit anhielt, mit der beim Beschwerdeführer bestehenden ängstlich (vermeidenden) Persönlich - keits störung (ICD-10 F60.6) in Zusammenhang (Urk. 13/ 136 /1-5 S. 2 f.). Eine
Persönlichkeitsstörung war von D r. D.___ jedoch nicht diagnostiziert worden und auch die RAD-Ärztin konnte die se
von den Behandlern gestellte Diagnose nicht nachvollziehen (Urk. 13/89/ 14-21 S. 5, Urk. 13 /100/ 7). Angesichts dieser Unterschiede verbietet es sich von vorneherein, für die Frage der Arbeits un fähigkeit nach Mai 2019 direkt auf die Angaben der Behandler abzustellen.
Im Weiteren ist
– wie vordem aufgezeigt –
unklar, welche Rolle und welcher Anteil den psychosozialen Belastungen am Beschwerdebild zukommt. Ob von einer weiteren beziehungsweise angepassten Behandlung in absehbarer Zeit eine Verbesserung der Symptomatik zu erwarten ist, wird von den behandelnden Fachpersonen und der RAD-Ärztin sodann gänzlich unterschiedlich beurteilt. Insgesamt ist bei erheblichen Divergenzen die Anordnung einer Begutachtung angezeigt. 4.5
Die angefochtene n Verfügung en vom 3. August 2020 (Urk. 2) sind demnach auf zuheben und die Sache ist – wie ursprünglich von der RAD-Ärztin vorgesehen (vgl. Urk. 13/100/5) – zwecks Einholung eines Gutachtens, wobei zumindest die Fachrichtungen Psychiatrie, Neuropsychologie und Allgemeine Innere Medizin, beteiligt sein sollten,
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Abklärungen wird für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein struktu riertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, 143 V 418 E. 7.2). Im Weiteren wird sich der psychiatrische Gutachter oder die Gutachterin namentlich mit den Fragen be schäf tigen müssen, ob beim Beschwerdeführer bisher eine leitliniengerechte Be handlung durchgeführt wurde (vgl. Urk. 2 S. 5) und ob sein Gesundheitszustand durch weitere medizinische Massnahmen (einschliesslich einer stationären Mass nahme) verbessert werden kann (vgl. Urk. 13/85/1-4 S. 3 Ziff. 4.1, Urk. 13/95/1-5 S. 4 Ziff. 4.1). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben . 5 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Ob siegen gilt, ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene n Verfügung en vom 3. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais