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IV.2020.00623

Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2020-12-17 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG) hat, wobei die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird (§ 34 Abs.

E. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas, unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00623

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

17. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Beschwerde führerin

mit Verfügung vom 1 3. August 2020 mit Wirkung ab dem 1.

Februar 2017 eine ganze Rente, ab dem 1. Mai 2018 eine halbe Rente, vo m 1.

Mai 2019 bis 3 1. August 2019 eine Viertelsrente zugesprochen und ab 1. September 2019 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % v erneint hat (Verfü gung vom

13. August 2020, Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 4. September 2020, mit welcher die Beschwerdeführerin

in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung

die Zusprache einer halben Invalidenrente ab Mai 2019 bzw. mindestens eine Vier telinvalidenrente ab September 2019, eventualiter die Rückweisung zur Ver pflichtung der Einholung eines neutralen Gutachtens beantragt (Urk. 1 S. 2), und in die auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwer deantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Dezember 2020 (Urk. 9), in Erwägung, dass der mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin übereinstimmende Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizini scher Abklärungen in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage steht, dass somit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfü gung vom

13. August 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornimmt, und hernach über das Leistungsbegehren de r Beschwerdeführerin neu verfügt, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig ist, die Kos ten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist, dass die obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG) hat, wobei die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird (§ 34 Abs. 3 GSVGer), vorliegend eine Partei entschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) angemes sen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist, erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas, unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz