Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1987, meldete sich am 22. Mai 2015 (Eingangsdatum IV-Stelle) mit Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Vom 18. August bis am 18. September 2015 und vom 2 3. Oktober bis 26 . November 2015 absolvierte die Versicherte einen stationären Aufenthalt in der Klinik Z.___ der Integrierten Psychiatrie
A.___ ( Urk. 12/23/9-10 , 12/47/2 ) . Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2015 zeigte die IV-Stelle der Versi cherten an , dass berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund ihres Gesund heitszustandes zurzeit nicht möglich seien und ihr Anspruch auf eine Invaliden rente geprüft werde (Urk. 12/21). Vom 2. Dezember 2015 bis am 2. Februar 2016 durchlief die Versicherte eine stationäre störungsspezifische und ätiologieorien tierte Traumatherapie in der Privatklinik B.___ AG (Urk. 12/33 ). Am 8. Juni 2016 trat die Versicherte eine akutpsychiatrische Behandlung in der Klinik Z.___
der Integrierten Psychiatrie A.___ an (Urk. 12/47). Im Rahmen ihrer Abklärungen des medizini schen und erwerblichen Sachverhaltes informierte die IV-Stelle die Versicherte am 19. Oktober 2016 darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung im Bereich der Psychiatrie als notwendig erachte (Urk. 12/50).
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 23. Januar 2017 ein psychiatrische s Gutachten (Urk. 12/59). Auf die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen antwortete Dr. C.___ mit Schreiben vom 24. Februar 2017 (Urk. 12/62). Vom 21. Februar bis am 30. März 2017 wurde die Versicherte in der Klinik Z.___
der Integrierten Psychiatrie A.___ stationär psychiatrisch behandelt (Urk. 12/89/5-7).
Da der regionale ärztliche Dienst (RAD) das Gutachten von Dr. C.___ vom 23. Januar 2017 nicht als verwertbar erachtete (Stellungnahme Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 2017 [Urk. 12/152/6]), gab die IV-Stelle bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 12/66) . Nachdem die Versicherte vom
21. Mai bis am 19. Juni 2017 in der Akutpsychiatrie für Erwachsene im Zentrum F.___
der Integrierten Psychiatrie A.___ stationär behandelt
worden (Urk. 12/84) und
vom 14. August bis am 1. November 2017 in der Psychiatrischen Universi tätsklinik G.___
zur Durchführung einer Elektrokonvulsionstherapie hospitalisiert war (Urk. 12/109/3-6), erstattete Dr. E.___ am 27. Februar 2018 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/115). Am 11. Juni 2018 erschien die Ver si cherte bei der IV-Stelle zwecks Standortbestimmung zu einem Gespräch (Urk. 12/ 130/3 ). Mit Schreiben vom
15. Juni 2018 forderte die IV-Stelle die Ver sicherte zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen auf (Urk. 12/123). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 informierte die Versicherte die IV-Stelle darüber, dass sie bereit sei, die Eingliederungsmassnahmen bei H.___ in Angriff zu nehmen (Urk. 12/127) und reichte eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin zum Gutachten von Dr. E.___ ein (Urk. 12/126 , Bericht von Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juni 2018 [Urk. 12/128] ). Am
5. Juli 2018 wurden die Eingliederungsmassnahmen einstwei len abgeschlossen (Urk. 12/129) , um den B ericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018
Dr. E.___ vorzulegen und hernach Eingliederungsmassnahmen prüfen zu können (Urk. 12/152/8, vgl. Urk. 12/134). Dr. E.___
erstatte te am 20. August 2018 eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 27. Februar 2018 (Urk. 12/135). Am 19. Dezember 2018 trat die Versicherte in die Spezialstation für Traumafolgestörungen der Klinik Z.___
der Integrierten Psychiatrie A.___ ein. Der Austritt erfolgte am 14. Februar 2019 (Urk. 12/148).
Mit Mitteilung vom 21. Februar 2019 wurden die Einglied erungsmassnahmen abgeschlossen (Urk. 12/145). Nach Vorlage des Dossiers an ihren RAD (Stellungnahme Dr. D.___ vom 29. Juni 2019 [Urk. 12/152/10]) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/154). Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 2019 Einwand (Urk. 12/158) und begründete diesen mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (Urk. 12/161). Vom 2 4. bis am 26. Dezember 2019 wurde die Versicherte im Kri seninterventionszentrum der
Integrierten Psychiatrie A.___ stationär behandelt (Urk. 12/166).
Am 29. Januar 2020 reichte Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Versicherte seit Februar 2019 trauma therapeutisch behandelte, diverse Arztberichte ein (Urk. 12/163).
Nach erneuter Vorlage an ihren RAD (Stellungnahme Dr. D.___ vom 25. Mai 2020 [Urk. 12/167/3-6]) und nachdem die Versicherte m it Schreiben vom
15. Juni 2020 (Urk. 12/165)
– aufforderungsgemäss (Urk. 12/164 ) – zur aktualisierten Aktenlage Stellung genommen hatte, wies die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 28. Juli 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 12/168) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde u nd bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invaliden versicherung zuzusprechen. Eventuell sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin
– für den Fall
ihres Unterliegens – die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Ab stufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzuset zenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hin weisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.3 . 2
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussic htlich weiterhin andauern wird.
B ei anal o g er Anwendung von
Art. 88a Abs. 1 IVV bei rückwirkender Zuspre chung einer abgestuften oder befristeten Rente wendet das Bundesgericht in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hin weisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Un terlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizi nische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, da sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage gesehen habe , das geplante Belastbarkeitstraining per März 2019 zu beginnen , sei eine Eingliederung zurzeit nicht möglich. Im Rahmen der anschliessend durchgeführten Rentenprüfung habe keine gesundheitliche Einschränkung festgestellt werden können, die sich länger fristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dementsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Es sei von einem starken Verdacht auf Aggravation/Simulation bei sekundärem K rankheitsgewinn auszugehen (Urk. 2). 2.2
Die
Beschwerdeführer in brachte dagegen vor, abgesehen von der IV-Stelle wür den sämtliche Stellen davon ausgehen, dass sie an eine r schwere n medizinische n Beeinträchtigung leide , welche sich gravierend auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. An einer grundsätzlichen Invalidisierung ändere auch der Umstand nichts, dass aktuell scheinbar noch nicht wirklich klar sei, welche Diagnose nun die Richtige sei. Sofern für die IV-Stelle die Invalidisierung beziehungsweise deren Grad auf grund der divergierenden Diagnosen noch nicht abschliessend feststehe, obliege es ihr von Gesetzes wegen, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Anderen falls sei ihr eine (ganze) R ente zuzusprechen (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu klären ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerde gegnerin einen invalidisierenden Gesundheit sschaden zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 27. Februar 2018 folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/115/16): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Akzentuierte paranoid-ängstlich-depressive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/115/16) erachtet e er eine a namnestisch nicht näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.9) .
Er führte aus, w ährend der psychiatrischen Untersuchungen vom 16. Januar und vom 15. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin abgesehen von einer allge meinen Ängstlichkeit und Unsicherheit sowie einer Affektlabilität am 16. Januar 2018 keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt . Ergänzend z u den anamnestischen Angaben über eine trotz leichter Durchschlafstörungen voll ständig erhaltene Tagesstruktur könne in Bezug auf die postulierten depressiven Episoden gegenwärtig von keiner depressiven Symptomatik mit Krankheitswert ausgegangen werden (Urk. 12/115/16).
Anamnestisch und aktenmässig seien bei der Beschwerdeführerin keine genauen schwerwiegenden traumatischen Ereignisse in der K indheit ersichtlich . Während der Schulzeit habe sie eine überdurchschnittliche Leistung erbracht . Bis zur Pubertät hätten bei ihr keine psychischen Probleme mit Krankheitswert oder Ver haltensauffälligkeiten im Störungsbereich festgestellt werden können . Weil die Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bis spätestens sechs Jahre nach der Traumaexposition auftreten könnten, könne damit nicht von der Entstehung einer solchen in der Kindheit ausgegangen werden . Ohne schwere Retrau matisierung im Erwachsenenalter (anamnestisch und aktenmässig) könne bei der Beschwerdeführerin nicht vom Ausbruch einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung im Erwachsenenalter ausgegangen werden (Urk. 12/115/16-17).
A nlässlich der psychiatrischen Explorationen vom 16. Januar und vom 15. Februar 2018 hätten immer noch stark akzentuierte paranoid-ängstlich-depressive Persönlichkeitszüge festgestellt werden können. Obwohl die se testpsy chologisch im grenzwertigen Störungsbereich liegen würden, könne bei der Beschwerdefüh rerin keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden . Eine Persönlichkeitsstö rung entstehe aufgrund von gravierenden traumatischen Ereig nissen in der frü hen Kindheit ; solche seien bei der Beschwerdeführerin abgesehen von ihren B ehauptungen nicht festzustellen . Eine Persönlichkeitsstörung werde während der Pubertät geformt und manifestiere sich mit Verhaltensauffällig keiten sowie einem schwankenden Leistungsniveau, was bei der Beschwerdefüh rerin nicht festzustellen sei ( Wirtschaftsgymnasiumsabschluss und einjähriges KV-Praktikum). Im Erwachsenenalter habe die Beschwerdeführerin während sechs Jahren ein unauffälliges Leistungsniveau aufgewiesen. Ihre psychischen Dekom pensationen seien auf längere Auslandreisen und eine damit verbundene körper liche Erschöpfung sowie auf Beziehungsprobleme und nicht auf schwer wiegende Persönlichkeitsdefizite zurückzuführen. Nach dem protrahierten Ver lauf der depressiven Störung und bei mehreren bereits seit Dezember 2014 auf getretenen depressiven Episoden in unterschiedlichem Ausmass könne in diagnostischer Hinsicht gegenwärtig von einer rezidivierenden depressiven Störung und von einer immer noch störungsbedingten reduzierten psychischen Belastbarkeit aus gegangen werden, weshalb ihr trotz einer weitgehend remittierten depressiven Symptomatik immer noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden könne . Die Beschwerdeführerin benötige auch nach jahrelang fehlenden beruflichen Herausforderungen zwecks Gewöhnung an eine regelmässige berufliche Tätigkeit sowie zwecks Verbesserung ihrer allgemei nen Ausdauer berufliche Massnahmen in geschütztem Rahmen, initial mit einem Belastbarkeitstraining mit einer zeitlichen Präsenz von zwei bis drei Stunden täg lich mit einem anschliessenden Arbeitstraining und Job Coaching . Unter den vor geschlagenen beruflichen Massnahmen sowie konsequenter Weiterführung der bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei von der Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im KV-Bereich auszugehen. Obwohl sie sich ganz klar gegen irgendwel che berufliche Massnahmen ausgesprochen habe, seien bei der Beschwerdeführe rin objektiv keine Tatbestände festzustellen, welche gegen eine medizinische Zumutbarkeit für eine berufliche Wiedereingliederung in geschütztem Rahmen sprächen. Es könne von deutlichen Diskrepanzen zwischen ihrem subjektiven Krankheitsgefühl und den objektiven Ressourcen ausgegangen werden, weshalb bei einer allfällig fehlenden Mitwirkung bei den beruflichen Massnahmen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt vorgenommen werden müsse und ihr in der Längsschnittbeurteilung zukünftig eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tä tigkeit attestiert werden könne. Zusammengefasst bestehe i n der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 201 4. In einer adaptierten Tätigkeit beziehungsweise für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen könne die Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten ihrem Bildungsniveau entsprechend, unter anderem auch im KV-Bereich , ohne Einschränkungen ausüben (Urk. 12/115/ 18-20 ) . 3.2
Dr. I.___
führte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2018
aus, das Gutachten von Dr. E.___ gebe Einblick in den typischen Krankheitsverlauf einer Patientin mit einer dissoziativen Identitätsstörung (oder strukturellen Dissoziation der Persön lichkeit) in Folge einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung . Es entspreche dem Wesen der vorliegenden Störung, dass die traumatischen Erinnerun gen abgespalten und schwer zugänglich seien. Bis sie auftauchen und aufgear beitet werden könnten, dauere es oft Jahre. In manchen Fällen sei das nie mög lich. Der Dissoziationsprozess geschehe aber nicht, ohne dass schwere Traumati sierungen passiert seien. Ohne sie gebe es keinen Grund dafür, das heisse es müsse auf sie rückgeschlossen werden. Die 6-Jahres-Grenze für das Auftreten von Symptomen nach der Traumaexposition werde bereits im ICD-10 relativiert. Mittlerweile zeige die klinische Erfahrung und weise die Fachliteratur eindeutig darauf hin, dass sich die Symptome auch nach Jahren und Jahrzehnten manifes tieren könnten. Das sei mit der Existenz des im Alltag funktionierenden Persön lichkeitsanteils zu erklären und damit, dass das traumatische Erleben mit aller Kraft verdrängt bleiben soll e . Im vorliegenden Fall könne zusätzlich darauf hin gewiesen werden, dass Symptome wie Anorexie, Angst und Depression relativ früh aufgetreten seien. Es liege hier eine Störung der Persönlichkeit vor, was das zentrale Problem bilde . Die gängigen Klassifikationssysteme würden die disso ziativen Störungen allerdings nicht bei den Persönlichkeitsstörungen einordnen. Die hier vorliegende strukturelle Dissoziation der Persönlichkeit werde vermutlich auch in Zukunft formell nicht unter die Persönlichkeitsstörungen fallen. Über die Belastbarkeit habe Dr. E.___ ein Urteil gefällt, das im diametralen Gegensatz zum Verlauf, den Vorbefunden und zum gegenwärtigen Zustand der Beschwer deführerin stehe. Generell sei allerdings anzumerken, dass eine Begutachtungs situation für eine klinische Untersuchung bezüglich traumaspezifischer Sympto matik denkbar ungeeignet sei. Voraussetzungen dafür seien viel Zeit und ein gewachsenes Ve rtrauensverhältnis (Urk. 12/128 ). 3.3
Am 20. August 2018 erstattete Dr. E.___ eine ergänzende
Stellungnahme . Darin hielt er fest, zur diagnostischen Beurteilung habe er sich auf die ICD-10 gestützt, was vom Rechtsanwender so gefordert werde. Im Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 seien keine neuen Fakten aufgeführt worden, welche bei der Beschwerdeführerin auf die Entstehung einer PTBS in der Kindheit hindeuteten. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit habe er
sich vordergründig auf die erho benen anamnestischen Angaben über das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführe rin und auf die objektiven psychiatrischen Befunde anlässlich der psychiatrischen Explorationen und durchgeführten Testuntersuchungen gestützt, wobei sich die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsen tiert habe. Dabei, dass der Beschwerdeführerin trotzdem weiterhin keine verwert bare Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei ,
habe er sich auf das Mini ICF-APP gestützt , was sozial- beziehungsweise versicherungsmedizinisch erforderlich sei. Im Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 seien keine Tatbestände enthalten, welche gegen eine berufliche Eingliederung in geschütztem Rahmen im Sinne eines initialen Belastbarkeitstrainings sprechen würden. Ein Belastbarkeits training in einer geschützten Umgebung mit Respekt gegenüber der erhöhten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sei ihr absolut zuzumuten (Urk. 12/135). 3.4
Dr. J.___ führte in ihrem Bericht vom 29 . Januar 2020 aus, gestützt auf den Befund im Verlauf liege mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine kombinierte Persönlich keitsstörung vor, konkret eine s elbstunsicher-vermeidende Pers önlich keitsstörung (ICD-10 F61)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ferner gebe es viele Hinweise für das gleichzeitige Vorliegen einer Traumafolgestörung , die Beschwerdeführerin werde auch dementsprechend behandelt. Anfängliche Zwei fel der Referentin an dieser Diagnose
liessen eher nach. Erst i m Verlauf werde sich zeigen, inwiefern diese aber wirklich zu stellen sei. Es bestehe ein Verdacht auf eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 und DSM-5: F43.1). Zentral seien massive Schwierigkeiten in der Affektwahrnehmung und -regulierung sowie deutliche Schwierigkeiten, ein sicheres Gefühl von selbst zu erleben. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Affektverarbeitung bei anzuneh mend fehlender Validierung in der Kindheit in schwierigen bis traumatisierenden Situationen sei es vor Jahren zu einer Dekompensation gekommen nach zuneh menden Verlusterlebnissen sozialer und beruflicher Natur und zwar so, dass die Beschwerdeführerin noch nicht den Weg dazu finde, wieder ins Leben zurück zu finden. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei eher ungünstig. Angesichts des Befundes sei eine Wiedereingliederung aktuell nicht denkbar. Die Beschwerde führerin verfüge an sich über gute intellektuelle und sprachliche Ressourcen und habe ein gutes Verständnis für manche Zusammenhänge, insbesondere, solange sie selbst nicht betroffen sei. Ihr Zustand sei sehr wechselhaft und sie bewältige ihren Alltag nur mit Unterstützung der Betreuer im betreuten Wohnen. Es sei nicht anzunehmen, dass sie derzeit längere Zeit selbständig einen Haushalt führen könnte, wobei das angestrebt werden sollte, insbesondere ehe an eine berufliche Wiedereingliederung zu denken wäre. Für diesen Schritt wäre sie aktuell aber noch nicht stabil genug (Urk. 12/163/6-9).
4.
4.1
In medizinischer Hins icht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 (Urk. 2, Urk. 12/115), wonach bei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit besteht , nach der Absolvierung von beruflichen Mass nahmen sowie unter konsequenter Weiterführung der bereits etablierten am bulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung aber zukünftig von der Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszugehen ist (E. 3.1). Dr. E.___ hat neben den notwendigen psychi atrischen auch test- und neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt (Urk. 12/115/ 12-16), womit sich sein Gutachten
als für die streitigen Belange umfassend erweist. Er setzte sich detailliert mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander (Urk. 12/115/ 11, Urk. 12/115/16-19), erstellte seine Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Urk. 12/115/2-8) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten grundsätzlich ein (Urk. 12/115/16-22). Die in seinem Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen bestätigte Dr. E.___
sodann auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. August 2018 (E. 3.3). 4.2
Unter einlässlicher Würdigung der Vorberichte begründete Dr. E.___
– trotz diagnostischer Diskrepanzen – in schlüssiger Weise, weshalb bei der Beschwer deführerin infolge einer seit Dezember 2014 anhaltenden depressiven Störung mit protrahiertem Verlauf auf dem Boden von depressionsfördernden stark akzentu ierten Persönlichkeitszügen bis zum Zeitpunkt seiner psychiatrischen Explora tionen im Januar und Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Dr. E.___ erhob
indessen sowohl am 16. Januar als auch am 15. Februar 2018 einen unauffälligen psychiatrischen Befund (Urk. 12/115/ 12-13).
Auch gestützt auf die test- und neuropsychologischen Untersuchungsbefunde konnten – bis auf eine eingeschränkte verbale und phonematische Sprachflüssigkeit, welche Dr. E.___ nachvollziehbar mit den paranoid-ängstlich-depressiven Persönlich keitszügen erklärte –,
keine Einschränkungen im Defizitbereich festgestellt werden (Urk. 12/115/12-16). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als nach voll ziehbar, dass Dr. E.___ die depressiven Symptome bei immer noch stark akzen tuierten paranoid-ängstlich-depressiven Persönlichkeitszügen als im Unter su chungszeitpunkt remittiert erachtete (Urk. 12/115/18-19). Dass er der Beschwer deführerin im Begutachtungszeitpunkt dennoch eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, begründete Dr. E.___ mit einer immer noch bestehenden störungs beding ten reduzierten allgemeinen psychischen Belastbarkeit. Dieser schrieb er indessen keinen langandauernden Charakter zu, attestierte er doch nach Absol vierung von beruflichen Massnahmen und konsequenter Weiterführung der bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psycho-therapeutischen Behand lung eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im KV-Bereich (Urk. 12/115/19). 4.3
4.3.1
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es invalidenversicherungsrechtlich grund sätzlich nicht auf die Diagnose, sondern
einzig darauf an kommt , welche Auswir kungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbun denen Funktionseinschränkungen. Die Expertise von Dr. E.___
erfüllt die an eine beweiskräftige Grundlage gestellten Anforderungen (E 4.1) , wobei daran zu erin nern ist, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Dem oder der medizinischen Sachverständigen ist deshalb praktisch immer ein gewisser Spielraum eröffnet, innerhalb welchem ver schiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2021 vom 7. Ju ni 2021 E. 4.2 mit Hinweis). Den diagnostischen Divergenzen zwischen Dr. E.___ und den Behandlern kommt demnach von vornherein bloss unterge ordnete Bedeutung zu. Dr. E.___ setzte sich sodann im Einzelnen mit den abweichenden Diagnosen auseinander und erklärte nachvollziehbar, weshalb er diese nicht als zutreffend erachte (Urk. 12/115/16-19, Urk. 12/115/21, Urk. 12/135). 4.3.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 23. Januar 2017 stützt (Urk. 1 S. 3-4) , vermag sie die gutachterliche Einschätzung von Dr. E.___ nur schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil Dr. C.___ die
– für die Beurteilung des Rentenanspruchs zentrale – funktionelle Leistungsfähigkeit im Wesentlichen übereinstimmend beurteilte. So ging Dr. C.___
ebenfalls von einer seit Dezember 2014 beste henden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und erachtete eine stufenweise Wieder eingliederung – abhängig vom Genesungsprozess – in einem Jahr, das heisst ab Januar 2018, als vorstellbar (Urk. 12/59/19). 4.3.3
Der Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 erschöpft sich zum grossen Teil in diagnostischen Überlegungen . Ein psychiatrischer Befund wurde darin nicht dokumentiert.
Konkrete Anhaltspunkte, welche für die Fehlerhaftigkeit des von Dr. E.___ erhobenen Psychostatus und seiner gestützt darauf abgegeben en Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit sprechen, lassen sich dem Bericht von Dr. I.___
nicht entnehmen (Urk. 12/128). Sodann ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_634/2015, 9C_665/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 bzw. 9C_157/20 19 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3) nicht zu beanstanden, dass sich Dr. E.___ an den diagnostischen Kriterien des ICD-10 (International Classification
of
Diseases , 10. Auflage) orientierte und im
Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der diagnostizierten Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend auch das Mini-ICF-APP Rating verwendete (Urk. 12/115/ 13-14, vgl. Urk. 12/135) . Der Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 vermag das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 dementsprechend nicht in Zweifel zu ziehen . 4.3.4
Dr. J.___
hielt in ihrem Bericht vom 29. Januar 2020 fest, sie erachte die Prog nose der Arbeitsfähigkeit als «eher ungünstig» (Urk. 12/163/7). Dies genügt in dessen nicht, um die Einschätzung von Dr. E.___ in Frage zu stellen, zumal sich dem von Dr. J.___ erhobenen ausführlichen Psychostatus keine objektiven Befunde entnehmen lassen, welche eine andauernde Einschränkung der funktio nellen Leistungsfähigkeit zu plausibilisieren verm ögen (Urk. 12/163/16-17). Hinsichtlich den von Dr. J.___ festgehaltenen Funktionseinschränkungen ( massive Schwierigkeiten in der Affekt- und Alltagsregulierung sowie im Umgang mit zwischenmenschlichen Beziehungen schon im geschützten Umfeld des betreuten Wohnens ; Urk. 12/163/8 ) ist
– mangels objektiv nachvollziehbarer Befunde und mangels Bestätigung derartiger Auffälligkeiten in der von Dr. J.___ eingeholten Fremdanamnese (Urk. 12/163/18 , vgl. auch Bericht der Integrierten Psychiatrie A.___ vom 2 5. Februar 2019, Urk. 12/163/68, wonach das von der Patientin ver tretene Störungsmodell während des fast zweimonatigen stationären Aufenthalts nicht bestätigt werden konnte und der Aufenthalt wegen des Widerstands der Beschwerdeführerin gegen den Behandlungsplan vorzeitig beendet wurde ) – an zunehmen, dass sie sich massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte. Psychopathologische Auffälligkeit en in Form einer allgemeinen Ängst lichkeit und Unsicherheit sowie einer Affektlabilität (Urk. 12/115/12 , Urk. 12/115/16 ) , waren sodann bereits von Dr. E.___ im Rahmen einer redu zierten allgemeinen psychischen Belastbarkeit berücksichtigt worden , welcher er nach Gewöhnung der Beschwerdeführerin an eine regelmässige berufliche Tätig keit und Verbesserung ihrer allgemeinen Ausdauer indessen
nachvollziehbar er weise keine andauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit beigemessen hat (Urk. 12/115/19). Unter weiterer Berücksichtigung der Erfah rungs tatsache , wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag auch der Bericht von Dr. J.___ vom 29. Januar 2020 das Gutachten von Dr. E.___ nicht zu entkräften.
Dies hat ebenso für den Bericht der Integrierten Psychiatrie A.___ vom 1. März 2019 zu gelten, worin sich die Ärzte ausser Stande sahen, die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit einzuschätzen (Urk. 12/148/4). 4.3.5
Zusammengefasst vermögen weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die anderen medizinischen Bericht e das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 in Zweifel zu ziehen. 4.4
Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2021 vom 31. August 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen ).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
Vorliegend begründete der psychiatrische Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin unter Beachtung der Indikatoren hinrei chend und nachvollziehbar; er hielt die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin
fest, äusserte sich zur Konsi stenz und zum Behandlungs erfolg ebenso wie zur Persön lichkeitsdiagnostik und schlug den Bogen zum vorausgehenden Gutachten steil (Urk. 12/115/16-22). Angesichts dieser Umstände kann aus Gründen der Verhält nismässigkeit von weiteren Ausführungen zum strukturierten Beweis verfahren abgesehen werden. 4.5
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für d ie Beurteilung des Anspruchs der
Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. E.___ vom
27. Februar 2018 abzustellen ist, wonach ab Dezember 20 14 für alle Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit vorlag . Ebenfalls zu folgen ist sodann der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin nach Abschluss von beruflichen Massnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreichen kann (E. 3.1).
Von weiteren medizinischen Abklä rungen – insbesondere auch der Einholung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2) – sind keine
entscheidrelevanten Ergebnisse zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet ( BGE 132 V 215
E. 3.1.1 mit Hinweisen), zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E.
6.5, 136 I 229 E. 5.3). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war somit ab Dezember 2014 zu 100 % arbeitsunfähig in sämtlichen Tätigkeiten und das damit beginnende Wartejahr ist im Dezember 2015 abgelaufen. Ein Fall einer verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) liegt nicht vor ( Urk. 12/3 ). Bei Vorliegen einer vollen Arbeits unfähigkeit kann auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden und beträgt der Invaliditätsgrad 100 % . Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (E. 1.2, Art. 29 Abs. 3 IVG). 5.2 5.2.1
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnah men, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufga benbereich (Aufgabenber eich) dienen, aktiv teilnehmen.
Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungs fä higkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitver fahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Beruf liche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Einglie derungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens bezie hungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Aus führungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Vorliegend ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
eine Selbsteingliederung zumutbar ist, zumal kein langjähriger Rentenbezug im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist und auch das Alter der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung spricht (vgl. BGE 145 V 209 E. 5 , Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2021 vom 5. Mai 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Daran vermag auch der medizinische Vorbehalt, das medizinisch-theoretische Leistungsvermögen sei erst nach Durchführung von aufbauenden Massnahmen realisierbar , nichts zu ändern . So empfahl Dr. E.___
vor der Eingliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt zwar ein Belastbarkeitstraining mit einer zeitlichen Präsenz von zwei bis drei Stunden täglich mit einem anschliessenden Arbeitstraining und Job Coaching (E. 3.1). Diese Hinweise beziehen sich indes auf einen allgemeinen Eingliederungsbedarf, wie er bei Rentenaufhebungen regelmässig gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) . Dies zeigt sich vorliegend auch dari n , dass Dr. E.___ die Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen insbesondere mit einer Dekonditionierung begründete (E. 3.1, vgl. auch Urk. 12/167/4) , was rechtsprechungemäss kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko darstellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1 mit Hinweisen ) . Ein solcher allgemeiner Eingliederungsbedarf ist nur dann von Bedeutung, wenn die von der Rechtsprechung stipulierten besonderen Voraussetzungen (Vollendung des 55. Altersjahres oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren) gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) , was vorliegend nicht zutrifft .
Einem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung steht vorliegend auch der fehlende subjektive Eingliederungswille der Beschwerdefüh rerin entgegen: Anlässlich der Begutachtung bei Dr. E.___
sprach sich die
Beschwerdeführerin klar gegen berufliche Massnahmen sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus (Urk. 12/115/19, «Sie wünsche sich keine Rente, könne sich wegen ihres Zustandes jedoch keine Arbeitsaufnahme vorstellen» [Urk. 12/115/11], «man könne davon ausgehen, dass für sie Eingliederungsmass nahmen nicht in Frage kämen» [Urk. 12/115/21]). Dass für diese ablehnende Hal tung krankheitswertige Gründe vorlägen, verneinte der Gutachter Dr. E.___ ausdrücklich, liessen sich anlässlich der Exploration doch keine Tatbestände erheben, welche medizinisch gegen eine berufliche Wiedereingliederung sprächen ( Urk. 12/115/19). Auch nachdem der Beschwerdeführerin anlässlich des Standort gespräches vom 11. Juni 2018 mitgeteilt
worden war , dass medizinisch-theoretisch von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und ihr das erforderliche Belastbarkeits- und Aufbautraining erläutert worden war, erachtete sie sich stets noch als nicht arbeitsfähig (Urk. 12/130/3 ). A m 19. Dezember 2018 trat die Beschwerdeführerin
nach Selbstanmeldung freiwillig ( Urk. 12/163/66-67) auf die Spezialstation für Traumafolgestörungen der Integrierten Psychiatrie A.___ ein, wo die Ärzte ihre negative Prognose zur Arbeitsfähigkeit insbesondere mit dem während des Aufenthaltes gezeigten mangelnden therapeutischen Basisver halten (aktive Mitwirkung, Erproben neuer Verhaltensweisen, Selbstöffnung) – trotz grundsätzlich vorhandener Ressourcen wie Intell igenz, Kreativität und Bildung –
begründeten (Urk. 12/148/3) ,
was wie bereits erwähnt (E. 4.3.4) infolge Widerstands der Beschwerdeführerin gegen das Behandlungskonzept zum vorzei tigen Abbruch des stationären Aufenthalts führte (Urk. 12/163/68). Am 13. Februar 2019 teilte Frau K.___
( Sozialdienst der Integrierten Psychiatrie A.___ ) der Beschwerde gegnerin mit, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht als eingliede rungsfähig sehe (Urk. 12/146/4). Die von Dr. J.___ bei Frau L.___ (Betreuerin in der Wohngruppe der Beschwerdeführerin ) erhobene Fremdanamnese, wonach die Beschwerdeführerin oft denke , dass sie müsse aber nicht könne (Urk. 12/163/18), spricht –
mangels objek tivierbarer medizinischer Gründe gegen eine berufliche Eingliederung – unverändert gegen einen subjektiven Eingliede rungswillen. Anzufügen bleibt, dass die (bereits im Vorbescheidverfahren
fach kundig vertretene) Beschwerdeführerin weder im Vorbescheid- noch im vorlie genden Beschwerdeverfahren vorbrachte, dass sie auf Eingliederungsmassnah men angewiesen sei (Urk. 12/161, Urk. 2), und solche im Beschwerdeverfahren auch nicht konkret beantragte, was ebenfalls als Ausdruck ihrer fehlenden Ein gliederungsbereitschaft zu werten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_59/ 2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.2). 5.2.3
Aufgrund des bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten fehlenden subjek tiven Eingliederungswillens und unter Berücksichtigung des Alters und der Aus bildung der Beschwerdeführerin sowie mit Blick auf die ihr durchwegs attestierten hohe n intellektuellen Ressourcen ( Urk. 12/115/21, Urk. 12/148/3, Urk. 12/163/8) ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ohne weitere Hilfeleis tungen der Beschwerdegegnerin in eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit einzu gliedern vermag. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATGS durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen ). Dementsprechend ist im Gutachtenszeitpunkt (Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 [ Urk. 12/115]) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, welche es der Beschwerdeführerin ermöglicht, ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % nachzugehen.
I n Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV (E. 1.3 ) besteht folg lich ab dem
1. Juni 2018 (bei einer ausgewiesenen Veränderung des Gesundheits zustandes im Februar 2018) keine Erwerbseinbusse und kein
Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. 5.3
Zusammengefasst besteh t vom 1. November 2015 bis am 31 . Mai 2018 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung. Mithin ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
28. Juli 2020 teil weise gutzuheissen. Im Übrigen (Rentenanspruch ab dem 1. Juni
2018) ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin beantragte für den Fall ihres Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht ( GSVGer ) sind erfüllt, da die Beschwerdeführer in Sozialhilfe bezieht ( Urk. 9 ) und der Prozess nicht aussichtslos ist. 6.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss den Parte ien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Infolge der bewil ligten unentgeltlichen Prozessführung sind die der Beschwerdeführer in auferleg ten Gerichtskosten einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Die Zusprache einer (reduzierten) Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG) ent fällt, da die Beschwerdeführerin durch das Departement Soziales der Stadt Winterthur und somit durch eine Institution der öffentlichen Sozialhi lfe vertreten ist (vgl. BGE 126 V 11). Die Beschwerdeführerin hat zu Recht keinen entspre chenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 1 S. 2). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuches vom 14. September 2020 wird der Beschwerdeführerin die un ent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juli 2020 insofern abgeändert, als fest gestellt wird, dass die Beschwerdeführeri n vom 1. November 2015 bis am 31 . Mai 2018 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1987, meldete sich am 22. Mai 2015 (Eingangsdatum IV-Stelle) mit Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Vom 18. August bis am 18. September 2015 und vom 2 3. Oktober bis 26 . November 2015 absolvierte die Versicherte einen stationären Aufenthalt in der Klinik Z.___ der Integrierten Psychiatrie
A.___ ( Urk. 12/23/9-10 , 12/47/2 ) . Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2015 zeigte die IV-Stelle der Versi cherten an , dass berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund ihres Gesund heitszustandes zurzeit nicht möglich seien und ihr Anspruch auf eine Invaliden rente geprüft werde (Urk. 12/21). Vom 2. Dezember 2015 bis am 2. Februar 2016 durchlief die Versicherte eine stationäre störungsspezifische und ätiologieorien tierte Traumatherapie in der Privatklinik B.___ AG (Urk. 12/33 ). Am 8. Juni 2016 trat die Versicherte eine akutpsychiatrische Behandlung in der Klinik Z.___
der Integrierten Psychiatrie A.___ an (Urk. 12/47). Im Rahmen ihrer Abklärungen des medizini schen und erwerblichen Sachverhaltes informierte die IV-Stelle die Versicherte am 19. Oktober 2016 darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung im Bereich der Psychiatrie als notwendig erachte (Urk. 12/50).
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 23. Januar 2017 ein psychiatrische s Gutachten (Urk. 12/59). Auf die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen antwortete Dr. C.___ mit Schreiben vom 24. Februar 2017 (Urk. 12/62). Vom 21. Februar bis am 30. März 2017 wurde die Versicherte in der Klinik Z.___
der Integrierten Psychiatrie A.___ stationär psychiatrisch behandelt (Urk. 12/89/5-7).
Da der regionale ärztliche Dienst (RAD) das Gutachten von Dr. C.___ vom 23. Januar 2017 nicht als verwertbar erachtete (Stellungnahme Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 2017 [Urk. 12/152/6]), gab die IV-Stelle bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 12/66) . Nachdem die Versicherte vom
21. Mai bis am 19. Juni 2017 in der Akutpsychiatrie für Erwachsene im Zentrum F.___
der Integrierten Psychiatrie A.___ stationär behandelt
worden (Urk. 12/84) und
vom 14. August bis am 1. November 2017 in der Psychiatrischen Universi tätsklinik G.___
zur Durchführung einer Elektrokonvulsionstherapie hospitalisiert war (Urk. 12/109/3-6), erstattete Dr. E.___ am 27. Februar 2018 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/115). Am 11. Juni 2018 erschien die Ver si cherte bei der IV-Stelle zwecks Standortbestimmung zu einem Gespräch (Urk. 12/ 130/3 ). Mit Schreiben vom
15. Juni 2018 forderte die IV-Stelle die Ver sicherte zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen auf (Urk. 12/123). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 informierte die Versicherte die IV-Stelle darüber, dass sie bereit sei, die Eingliederungsmassnahmen bei H.___ in Angriff zu nehmen (Urk. 12/127) und reichte eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin zum Gutachten von Dr. E.___ ein (Urk. 12/126 , Bericht von Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juni 2018 [Urk. 12/128] ). Am
5. Juli 2018 wurden die Eingliederungsmassnahmen einstwei len abgeschlossen (Urk. 12/129) , um den B ericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018
Dr. E.___ vorzulegen und hernach Eingliederungsmassnahmen prüfen zu können (Urk. 12/152/8, vgl. Urk. 12/134). Dr. E.___
erstatte te am 20. August 2018 eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 27. Februar 2018 (Urk. 12/135). Am 19. Dezember 2018 trat die Versicherte in die Spezialstation für Traumafolgestörungen der Klinik Z.___
der Integrierten Psychiatrie A.___ ein. Der Austritt erfolgte am 14. Februar 2019 (Urk. 12/148).
Mit Mitteilung vom 21. Februar 2019 wurden die Einglied erungsmassnahmen abgeschlossen (Urk. 12/145). Nach Vorlage des Dossiers an ihren RAD (Stellungnahme Dr. D.___ vom 29. Juni 2019 [Urk. 12/152/10]) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/154). Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 2019 Einwand (Urk. 12/158) und begründete diesen mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (Urk. 12/161). Vom 2 4. bis am 26. Dezember 2019 wurde die Versicherte im Kri seninterventionszentrum der
Integrierten Psychiatrie A.___ stationär behandelt (Urk. 12/166).
Am 29. Januar 2020 reichte Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Versicherte seit Februar 2019 trauma therapeutisch behandelte, diverse Arztberichte ein (Urk. 12/163).
Nach erneuter Vorlage an ihren RAD (Stellungnahme Dr. D.___ vom 25. Mai 2020 [Urk. 12/167/3-6]) und nachdem die Versicherte m it Schreiben vom
15. Juni 2020 (Urk. 12/165)
– aufforderungsgemäss (Urk. 12/164 ) – zur aktualisierten Aktenlage Stellung genommen hatte, wies die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 28. Juli 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 12/168) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 . 2
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussic htlich weiterhin andauern wird.
B ei anal o g er Anwendung von
Art. 88a Abs. 1 IVV bei rückwirkender Zuspre chung einer abgestuften oder befristeten Rente wendet das Bundesgericht in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hin weisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Un terlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizi nische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
E. 1.3.1 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Ab stufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzuset zenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hin weisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde u nd bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invaliden versicherung zuzusprechen. Eventuell sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin
– für den Fall
ihres Unterliegens – die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, da sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage gesehen habe , das geplante Belastbarkeitstraining per März 2019 zu beginnen , sei eine Eingliederung zurzeit nicht möglich. Im Rahmen der anschliessend durchgeführten Rentenprüfung habe keine gesundheitliche Einschränkung festgestellt werden können, die sich länger fristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dementsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Es sei von einem starken Verdacht auf Aggravation/Simulation bei sekundärem K rankheitsgewinn auszugehen (Urk. 2).
E. 2.2 Die
Beschwerdeführer in brachte dagegen vor, abgesehen von der IV-Stelle wür den sämtliche Stellen davon ausgehen, dass sie an eine r schwere n medizinische n Beeinträchtigung leide , welche sich gravierend auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. An einer grundsätzlichen Invalidisierung ändere auch der Umstand nichts, dass aktuell scheinbar noch nicht wirklich klar sei, welche Diagnose nun die Richtige sei. Sofern für die IV-Stelle die Invalidisierung beziehungsweise deren Grad auf grund der divergierenden Diagnosen noch nicht abschliessend feststehe, obliege es ihr von Gesetzes wegen, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Anderen falls sei ihr eine (ganze) R ente zuzusprechen (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu klären ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerde gegnerin einen invalidisierenden Gesundheit sschaden zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 27. Februar 2018 folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/115/16): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Akzentuierte paranoid-ängstlich-depressive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/115/16) erachtet e er eine a namnestisch nicht näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.9) .
Er führte aus, w ährend der psychiatrischen Untersuchungen vom 16. Januar und vom 15. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin abgesehen von einer allge meinen Ängstlichkeit und Unsicherheit sowie einer Affektlabilität am 16. Januar 2018 keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt . Ergänzend z u den anamnestischen Angaben über eine trotz leichter Durchschlafstörungen voll ständig erhaltene Tagesstruktur könne in Bezug auf die postulierten depressiven Episoden gegenwärtig von keiner depressiven Symptomatik mit Krankheitswert ausgegangen werden (Urk. 12/115/16).
Anamnestisch und aktenmässig seien bei der Beschwerdeführerin keine genauen schwerwiegenden traumatischen Ereignisse in der K indheit ersichtlich . Während der Schulzeit habe sie eine überdurchschnittliche Leistung erbracht . Bis zur Pubertät hätten bei ihr keine psychischen Probleme mit Krankheitswert oder Ver haltensauffälligkeiten im Störungsbereich festgestellt werden können . Weil die Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bis spätestens sechs Jahre nach der Traumaexposition auftreten könnten, könne damit nicht von der Entstehung einer solchen in der Kindheit ausgegangen werden . Ohne schwere Retrau matisierung im Erwachsenenalter (anamnestisch und aktenmässig) könne bei der Beschwerdeführerin nicht vom Ausbruch einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung im Erwachsenenalter ausgegangen werden (Urk. 12/115/16-17).
A nlässlich der psychiatrischen Explorationen vom 16. Januar und vom 15. Februar 2018 hätten immer noch stark akzentuierte paranoid-ängstlich-depressive Persönlichkeitszüge festgestellt werden können. Obwohl die se testpsy chologisch im grenzwertigen Störungsbereich liegen würden, könne bei der Beschwerdefüh rerin keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden . Eine Persönlichkeitsstö rung entstehe aufgrund von gravierenden traumatischen Ereig nissen in der frü hen Kindheit ; solche seien bei der Beschwerdeführerin abgesehen von ihren B ehauptungen nicht festzustellen . Eine Persönlichkeitsstörung werde während der Pubertät geformt und manifestiere sich mit Verhaltensauffällig keiten sowie einem schwankenden Leistungsniveau, was bei der Beschwerdefüh rerin nicht festzustellen sei ( Wirtschaftsgymnasiumsabschluss und einjähriges KV-Praktikum). Im Erwachsenenalter habe die Beschwerdeführerin während sechs Jahren ein unauffälliges Leistungsniveau aufgewiesen. Ihre psychischen Dekom pensationen seien auf längere Auslandreisen und eine damit verbundene körper liche Erschöpfung sowie auf Beziehungsprobleme und nicht auf schwer wiegende Persönlichkeitsdefizite zurückzuführen. Nach dem protrahierten Ver lauf der depressiven Störung und bei mehreren bereits seit Dezember 2014 auf getretenen depressiven Episoden in unterschiedlichem Ausmass könne in diagnostischer Hinsicht gegenwärtig von einer rezidivierenden depressiven Störung und von einer immer noch störungsbedingten reduzierten psychischen Belastbarkeit aus gegangen werden, weshalb ihr trotz einer weitgehend remittierten depressiven Symptomatik immer noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden könne . Die Beschwerdeführerin benötige auch nach jahrelang fehlenden beruflichen Herausforderungen zwecks Gewöhnung an eine regelmässige berufliche Tätigkeit sowie zwecks Verbesserung ihrer allgemei nen Ausdauer berufliche Massnahmen in geschütztem Rahmen, initial mit einem Belastbarkeitstraining mit einer zeitlichen Präsenz von zwei bis drei Stunden täg lich mit einem anschliessenden Arbeitstraining und Job Coaching . Unter den vor geschlagenen beruflichen Massnahmen sowie konsequenter Weiterführung der bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei von der Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im KV-Bereich auszugehen. Obwohl sie sich ganz klar gegen irgendwel che berufliche Massnahmen ausgesprochen habe, seien bei der Beschwerdeführe rin objektiv keine Tatbestände festzustellen, welche gegen eine medizinische Zumutbarkeit für eine berufliche Wiedereingliederung in geschütztem Rahmen sprächen. Es könne von deutlichen Diskrepanzen zwischen ihrem subjektiven Krankheitsgefühl und den objektiven Ressourcen ausgegangen werden, weshalb bei einer allfällig fehlenden Mitwirkung bei den beruflichen Massnahmen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt vorgenommen werden müsse und ihr in der Längsschnittbeurteilung zukünftig eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tä tigkeit attestiert werden könne. Zusammengefasst bestehe i n der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 201 4. In einer adaptierten Tätigkeit beziehungsweise für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen könne die Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten ihrem Bildungsniveau entsprechend, unter anderem auch im KV-Bereich , ohne Einschränkungen ausüben (Urk. 12/115/ 18-20 ) . 3.2
Dr. I.___
führte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2018
aus, das Gutachten von Dr. E.___ gebe Einblick in den typischen Krankheitsverlauf einer Patientin mit einer dissoziativen Identitätsstörung (oder strukturellen Dissoziation der Persön lichkeit) in Folge einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung . Es entspreche dem Wesen der vorliegenden Störung, dass die traumatischen Erinnerun gen abgespalten und schwer zugänglich seien. Bis sie auftauchen und aufgear beitet werden könnten, dauere es oft Jahre. In manchen Fällen sei das nie mög lich. Der Dissoziationsprozess geschehe aber nicht, ohne dass schwere Traumati sierungen passiert seien. Ohne sie gebe es keinen Grund dafür, das heisse es müsse auf sie rückgeschlossen werden. Die 6-Jahres-Grenze für das Auftreten von Symptomen nach der Traumaexposition werde bereits im ICD-10 relativiert. Mittlerweile zeige die klinische Erfahrung und weise die Fachliteratur eindeutig darauf hin, dass sich die Symptome auch nach Jahren und Jahrzehnten manifes tieren könnten. Das sei mit der Existenz des im Alltag funktionierenden Persön lichkeitsanteils zu erklären und damit, dass das traumatische Erleben mit aller Kraft verdrängt bleiben soll e . Im vorliegenden Fall könne zusätzlich darauf hin gewiesen werden, dass Symptome wie Anorexie, Angst und Depression relativ früh aufgetreten seien. Es liege hier eine Störung der Persönlichkeit vor, was das zentrale Problem bilde . Die gängigen Klassifikationssysteme würden die disso ziativen Störungen allerdings nicht bei den Persönlichkeitsstörungen einordnen. Die hier vorliegende strukturelle Dissoziation der Persönlichkeit werde vermutlich auch in Zukunft formell nicht unter die Persönlichkeitsstörungen fallen. Über die Belastbarkeit habe Dr. E.___ ein Urteil gefällt, das im diametralen Gegensatz zum Verlauf, den Vorbefunden und zum gegenwärtigen Zustand der Beschwer deführerin stehe. Generell sei allerdings anzumerken, dass eine Begutachtungs situation für eine klinische Untersuchung bezüglich traumaspezifischer Sympto matik denkbar ungeeignet sei. Voraussetzungen dafür seien viel Zeit und ein gewachsenes Ve rtrauensverhältnis (Urk. 12/128 ). 3.3
Am 20. August 2018 erstattete Dr. E.___ eine ergänzende
Stellungnahme . Darin hielt er fest, zur diagnostischen Beurteilung habe er sich auf die ICD-10 gestützt, was vom Rechtsanwender so gefordert werde. Im Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 seien keine neuen Fakten aufgeführt worden, welche bei der Beschwerdeführerin auf die Entstehung einer PTBS in der Kindheit hindeuteten. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit habe er
sich vordergründig auf die erho benen anamnestischen Angaben über das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführe rin und auf die objektiven psychiatrischen Befunde anlässlich der psychiatrischen Explorationen und durchgeführten Testuntersuchungen gestützt, wobei sich die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsen tiert habe. Dabei, dass der Beschwerdeführerin trotzdem weiterhin keine verwert bare Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei ,
habe er sich auf das Mini ICF-APP gestützt , was sozial- beziehungsweise versicherungsmedizinisch erforderlich sei. Im Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 seien keine Tatbestände enthalten, welche gegen eine berufliche Eingliederung in geschütztem Rahmen im Sinne eines initialen Belastbarkeitstrainings sprechen würden. Ein Belastbarkeits training in einer geschützten Umgebung mit Respekt gegenüber der erhöhten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sei ihr absolut zuzumuten (Urk. 12/135). 3.4
Dr. J.___ führte in ihrem Bericht vom 29 . Januar 2020 aus, gestützt auf den Befund im Verlauf liege mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine kombinierte Persönlich keitsstörung vor, konkret eine s elbstunsicher-vermeidende Pers önlich keitsstörung (ICD-10 F61)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ferner gebe es viele Hinweise für das gleichzeitige Vorliegen einer Traumafolgestörung , die Beschwerdeführerin werde auch dementsprechend behandelt. Anfängliche Zwei fel der Referentin an dieser Diagnose
liessen eher nach. Erst i m Verlauf werde sich zeigen, inwiefern diese aber wirklich zu stellen sei. Es bestehe ein Verdacht auf eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 und DSM-5: F43.1). Zentral seien massive Schwierigkeiten in der Affektwahrnehmung und -regulierung sowie deutliche Schwierigkeiten, ein sicheres Gefühl von selbst zu erleben. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Affektverarbeitung bei anzuneh mend fehlender Validierung in der Kindheit in schwierigen bis traumatisierenden Situationen sei es vor Jahren zu einer Dekompensation gekommen nach zuneh menden Verlusterlebnissen sozialer und beruflicher Natur und zwar so, dass die Beschwerdeführerin noch nicht den Weg dazu finde, wieder ins Leben zurück zu finden. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei eher ungünstig. Angesichts des Befundes sei eine Wiedereingliederung aktuell nicht denkbar. Die Beschwerde führerin verfüge an sich über gute intellektuelle und sprachliche Ressourcen und habe ein gutes Verständnis für manche Zusammenhänge, insbesondere, solange sie selbst nicht betroffen sei. Ihr Zustand sei sehr wechselhaft und sie bewältige ihren Alltag nur mit Unterstützung der Betreuer im betreuten Wohnen. Es sei nicht anzunehmen, dass sie derzeit längere Zeit selbständig einen Haushalt führen könnte, wobei das angestrebt werden sollte, insbesondere ehe an eine berufliche Wiedereingliederung zu denken wäre. Für diesen Schritt wäre sie aktuell aber noch nicht stabil genug (Urk. 12/163/6-9).
4.
4.1
In medizinischer Hins icht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 (Urk. 2, Urk. 12/115), wonach bei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit besteht , nach der Absolvierung von beruflichen Mass nahmen sowie unter konsequenter Weiterführung der bereits etablierten am bulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung aber zukünftig von der Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszugehen ist (E. 3.1). Dr. E.___ hat neben den notwendigen psychi atrischen auch test- und neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt (Urk. 12/115/ 12-16), womit sich sein Gutachten
als für die streitigen Belange umfassend erweist. Er setzte sich detailliert mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander (Urk. 12/115/ 11, Urk. 12/115/16-19), erstellte seine Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Urk. 12/115/2-8) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten grundsätzlich ein (Urk. 12/115/16-22). Die in seinem Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen bestätigte Dr. E.___
sodann auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. August 2018 (E. 3.3). 4.2
Unter einlässlicher Würdigung der Vorberichte begründete Dr. E.___
– trotz diagnostischer Diskrepanzen – in schlüssiger Weise, weshalb bei der Beschwer deführerin infolge einer seit Dezember 2014 anhaltenden depressiven Störung mit protrahiertem Verlauf auf dem Boden von depressionsfördernden stark akzentu ierten Persönlichkeitszügen bis zum Zeitpunkt seiner psychiatrischen Explora tionen im Januar und Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Dr. E.___ erhob
indessen sowohl am 16. Januar als auch am 15. Februar 2018 einen unauffälligen psychiatrischen Befund (Urk. 12/115/ 12-13).
Auch gestützt auf die test- und neuropsychologischen Untersuchungsbefunde konnten – bis auf eine eingeschränkte verbale und phonematische Sprachflüssigkeit, welche Dr. E.___ nachvollziehbar mit den paranoid-ängstlich-depressiven Persönlich keitszügen erklärte –,
keine Einschränkungen im Defizitbereich festgestellt werden (Urk. 12/115/12-16). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als nach voll ziehbar, dass Dr. E.___ die depressiven Symptome bei immer noch stark akzen tuierten paranoid-ängstlich-depressiven Persönlichkeitszügen als im Unter su chungszeitpunkt remittiert erachtete (Urk. 12/115/18-19). Dass er der Beschwer deführerin im Begutachtungszeitpunkt dennoch eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, begründete Dr. E.___ mit einer immer noch bestehenden störungs beding ten reduzierten allgemeinen psychischen Belastbarkeit. Dieser schrieb er indessen keinen langandauernden Charakter zu, attestierte er doch nach Absol vierung von beruflichen Massnahmen und konsequenter Weiterführung der bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psycho-therapeutischen Behand lung eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im KV-Bereich (Urk. 12/115/19). 4.3
4.3.1
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es invalidenversicherungsrechtlich grund sätzlich nicht auf die Diagnose, sondern
einzig darauf an kommt , welche Auswir kungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbun denen Funktionseinschränkungen. Die Expertise von Dr. E.___
erfüllt die an eine beweiskräftige Grundlage gestellten Anforderungen (E 4.1) , wobei daran zu erin nern ist, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Dem oder der medizinischen Sachverständigen ist deshalb praktisch immer ein gewisser Spielraum eröffnet, innerhalb welchem ver schiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2021 vom 7. Ju ni 2021 E. 4.2 mit Hinweis). Den diagnostischen Divergenzen zwischen Dr. E.___ und den Behandlern kommt demnach von vornherein bloss unterge ordnete Bedeutung zu. Dr. E.___ setzte sich sodann im Einzelnen mit den abweichenden Diagnosen auseinander und erklärte nachvollziehbar, weshalb er diese nicht als zutreffend erachte (Urk. 12/115/16-19, Urk. 12/115/21, Urk. 12/135). 4.3.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 23. Januar 2017 stützt (Urk. 1 S. 3-4) , vermag sie die gutachterliche Einschätzung von Dr. E.___ nur schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil Dr. C.___ die
– für die Beurteilung des Rentenanspruchs zentrale – funktionelle Leistungsfähigkeit im Wesentlichen übereinstimmend beurteilte. So ging Dr. C.___
ebenfalls von einer seit Dezember 2014 beste henden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und erachtete eine stufenweise Wieder eingliederung – abhängig vom Genesungsprozess – in einem Jahr, das heisst ab Januar 2018, als vorstellbar (Urk. 12/59/19). 4.3.3
Der Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 erschöpft sich zum grossen Teil in diagnostischen Überlegungen . Ein psychiatrischer Befund wurde darin nicht dokumentiert.
Konkrete Anhaltspunkte, welche für die Fehlerhaftigkeit des von Dr. E.___ erhobenen Psychostatus und seiner gestützt darauf abgegeben en Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit sprechen, lassen sich dem Bericht von Dr. I.___
nicht entnehmen (Urk. 12/128). Sodann ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_634/2015, 9C_665/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 bzw. 9C_157/20 19 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3) nicht zu beanstanden, dass sich Dr. E.___ an den diagnostischen Kriterien des ICD-10 (International Classification
of
Diseases , 10. Auflage) orientierte und im
Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der diagnostizierten Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend auch das Mini-ICF-APP Rating verwendete (Urk. 12/115/ 13-14, vgl. Urk. 12/135) . Der Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 vermag das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 dementsprechend nicht in Zweifel zu ziehen . 4.3.4
Dr. J.___
hielt in ihrem Bericht vom 29. Januar 2020 fest, sie erachte die Prog nose der Arbeitsfähigkeit als «eher ungünstig» (Urk. 12/163/7). Dies genügt in dessen nicht, um die Einschätzung von Dr. E.___ in Frage zu stellen, zumal sich dem von Dr. J.___ erhobenen ausführlichen Psychostatus keine objektiven Befunde entnehmen lassen, welche eine andauernde Einschränkung der funktio nellen Leistungsfähigkeit zu plausibilisieren verm ögen (Urk. 12/163/16-17). Hinsichtlich den von Dr. J.___ festgehaltenen Funktionseinschränkungen ( massive Schwierigkeiten in der Affekt- und Alltagsregulierung sowie im Umgang mit zwischenmenschlichen Beziehungen schon im geschützten Umfeld des betreuten Wohnens ; Urk. 12/163/8 ) ist
– mangels objektiv nachvollziehbarer Befunde und mangels Bestätigung derartiger Auffälligkeiten in der von Dr. J.___ eingeholten Fremdanamnese (Urk. 12/163/18 , vgl. auch Bericht der Integrierten Psychiatrie A.___ vom 2 5. Februar 2019, Urk. 12/163/68, wonach das von der Patientin ver tretene Störungsmodell während des fast zweimonatigen stationären Aufenthalts nicht bestätigt werden konnte und der Aufenthalt wegen des Widerstands der Beschwerdeführerin gegen den Behandlungsplan vorzeitig beendet wurde ) – an zunehmen, dass sie sich massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte. Psychopathologische Auffälligkeit en in Form einer allgemeinen Ängst lichkeit und Unsicherheit sowie einer Affektlabilität (Urk. 12/115/12 , Urk. 12/115/16 ) , waren sodann bereits von Dr. E.___ im Rahmen einer redu zierten allgemeinen psychischen Belastbarkeit berücksichtigt worden , welcher er nach Gewöhnung der Beschwerdeführerin an eine regelmässige berufliche Tätig keit und Verbesserung ihrer allgemeinen Ausdauer indessen
nachvollziehbar er weise keine andauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit beigemessen hat (Urk. 12/115/19). Unter weiterer Berücksichtigung der Erfah rungs tatsache , wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag auch der Bericht von Dr. J.___ vom 29. Januar 2020 das Gutachten von Dr. E.___ nicht zu entkräften.
Dies hat ebenso für den Bericht der Integrierten Psychiatrie A.___ vom 1. März 2019 zu gelten, worin sich die Ärzte ausser Stande sahen, die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit einzuschätzen (Urk. 12/148/4). 4.3.5
Zusammengefasst vermögen weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die anderen medizinischen Bericht e das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 in Zweifel zu ziehen. 4.4
Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2021 vom 31. August 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen ).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
Vorliegend begründete der psychiatrische Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin unter Beachtung der Indikatoren hinrei chend und nachvollziehbar; er hielt die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin
fest, äusserte sich zur Konsi stenz und zum Behandlungs erfolg ebenso wie zur Persön lichkeitsdiagnostik und schlug den Bogen zum vorausgehenden Gutachten steil (Urk. 12/115/16-22). Angesichts dieser Umstände kann aus Gründen der Verhält nismässigkeit von weiteren Ausführungen zum strukturierten Beweis verfahren abgesehen werden. 4.5
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für d ie Beurteilung des Anspruchs der
Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. E.___ vom
27. Februar 2018 abzustellen ist, wonach ab Dezember 20 14 für alle Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit vorlag . Ebenfalls zu folgen ist sodann der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin nach Abschluss von beruflichen Massnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreichen kann (E. 3.1).
Von weiteren medizinischen Abklä rungen – insbesondere auch der Einholung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2) – sind keine
entscheidrelevanten Ergebnisse zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet ( BGE 132 V 215
E. 3.1.1 mit Hinweisen), zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E.
6.5, 136 I 229 E. 5.3). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war somit ab Dezember 2014 zu 100 % arbeitsunfähig in sämtlichen Tätigkeiten und das damit beginnende Wartejahr ist im Dezember 2015 abgelaufen. Ein Fall einer verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) liegt nicht vor ( Urk. 12/3 ). Bei Vorliegen einer vollen Arbeits unfähigkeit kann auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden und beträgt der Invaliditätsgrad 100 % . Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (E. 1.2, Art. 29 Abs. 3 IVG). 5.2 5.2.1
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität ( Art.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragte für den Fall ihres Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht ( GSVGer ) sind erfüllt, da die Beschwerdeführer in Sozialhilfe bezieht ( Urk. 9 ) und der Prozess nicht aussichtslos ist.
E. 6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss den Parte ien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Infolge der bewil ligten unentgeltlichen Prozessführung sind die der Beschwerdeführer in auferleg ten Gerichtskosten einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Die Zusprache einer (reduzierten) Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG) ent fällt, da die Beschwerdeführerin durch das Departement Soziales der Stadt Winterthur und somit durch eine Institution der öffentlichen Sozialhi lfe vertreten ist (vgl. BGE 126 V 11). Die Beschwerdeführerin hat zu Recht keinen entspre chenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 1 S. 2). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuches vom 14. September 2020 wird der Beschwerdeführerin die un ent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juli 2020 insofern abgeändert, als fest gestellt wird, dass die Beschwerdeführeri n vom 1. November 2015 bis am 31 . Mai 2018 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
E. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnah men, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufga benbereich (Aufgabenber eich) dienen, aktiv teilnehmen.
Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungs fä higkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitver fahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Beruf liche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Einglie derungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens bezie hungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Aus führungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Vorliegend ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
eine Selbsteingliederung zumutbar ist, zumal kein langjähriger Rentenbezug im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist und auch das Alter der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung spricht (vgl. BGE 145 V 209 E. 5 , Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2021 vom 5. Mai 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Daran vermag auch der medizinische Vorbehalt, das medizinisch-theoretische Leistungsvermögen sei erst nach Durchführung von aufbauenden Massnahmen realisierbar , nichts zu ändern . So empfahl Dr. E.___
vor der Eingliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt zwar ein Belastbarkeitstraining mit einer zeitlichen Präsenz von zwei bis drei Stunden täglich mit einem anschliessenden Arbeitstraining und Job Coaching (E. 3.1). Diese Hinweise beziehen sich indes auf einen allgemeinen Eingliederungsbedarf, wie er bei Rentenaufhebungen regelmässig gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) . Dies zeigt sich vorliegend auch dari n , dass Dr. E.___ die Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen insbesondere mit einer Dekonditionierung begründete (E. 3.1, vgl. auch Urk. 12/167/4) , was rechtsprechungemäss kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko darstellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1 mit Hinweisen ) . Ein solcher allgemeiner Eingliederungsbedarf ist nur dann von Bedeutung, wenn die von der Rechtsprechung stipulierten besonderen Voraussetzungen (Vollendung des 55. Altersjahres oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren) gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) , was vorliegend nicht zutrifft .
Einem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung steht vorliegend auch der fehlende subjektive Eingliederungswille der Beschwerdefüh rerin entgegen: Anlässlich der Begutachtung bei Dr. E.___
sprach sich die
Beschwerdeführerin klar gegen berufliche Massnahmen sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus (Urk. 12/115/19, «Sie wünsche sich keine Rente, könne sich wegen ihres Zustandes jedoch keine Arbeitsaufnahme vorstellen» [Urk. 12/115/11], «man könne davon ausgehen, dass für sie Eingliederungsmass nahmen nicht in Frage kämen» [Urk. 12/115/21]). Dass für diese ablehnende Hal tung krankheitswertige Gründe vorlägen, verneinte der Gutachter Dr. E.___ ausdrücklich, liessen sich anlässlich der Exploration doch keine Tatbestände erheben, welche medizinisch gegen eine berufliche Wiedereingliederung sprächen ( Urk. 12/115/19). Auch nachdem der Beschwerdeführerin anlässlich des Standort gespräches vom 11. Juni 2018 mitgeteilt
worden war , dass medizinisch-theoretisch von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und ihr das erforderliche Belastbarkeits- und Aufbautraining erläutert worden war, erachtete sie sich stets noch als nicht arbeitsfähig (Urk. 12/130/3 ). A m 19. Dezember 2018 trat die Beschwerdeführerin
nach Selbstanmeldung freiwillig ( Urk. 12/163/66-67) auf die Spezialstation für Traumafolgestörungen der Integrierten Psychiatrie A.___ ein, wo die Ärzte ihre negative Prognose zur Arbeitsfähigkeit insbesondere mit dem während des Aufenthaltes gezeigten mangelnden therapeutischen Basisver halten (aktive Mitwirkung, Erproben neuer Verhaltensweisen, Selbstöffnung) – trotz grundsätzlich vorhandener Ressourcen wie Intell igenz, Kreativität und Bildung –
begründeten (Urk. 12/148/3) ,
was wie bereits erwähnt (E. 4.3.4) infolge Widerstands der Beschwerdeführerin gegen das Behandlungskonzept zum vorzei tigen Abbruch des stationären Aufenthalts führte (Urk. 12/163/68). Am 13. Februar 2019 teilte Frau K.___
( Sozialdienst der Integrierten Psychiatrie A.___ ) der Beschwerde gegnerin mit, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht als eingliede rungsfähig sehe (Urk. 12/146/4). Die von Dr. J.___ bei Frau L.___ (Betreuerin in der Wohngruppe der Beschwerdeführerin ) erhobene Fremdanamnese, wonach die Beschwerdeführerin oft denke , dass sie müsse aber nicht könne (Urk. 12/163/18), spricht –
mangels objek tivierbarer medizinischer Gründe gegen eine berufliche Eingliederung – unverändert gegen einen subjektiven Eingliede rungswillen. Anzufügen bleibt, dass die (bereits im Vorbescheidverfahren
fach kundig vertretene) Beschwerdeführerin weder im Vorbescheid- noch im vorlie genden Beschwerdeverfahren vorbrachte, dass sie auf Eingliederungsmassnah men angewiesen sei (Urk. 12/161, Urk. 2), und solche im Beschwerdeverfahren auch nicht konkret beantragte, was ebenfalls als Ausdruck ihrer fehlenden Ein gliederungsbereitschaft zu werten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_59/ 2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.2). 5.2.3
Aufgrund des bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten fehlenden subjek tiven Eingliederungswillens und unter Berücksichtigung des Alters und der Aus bildung der Beschwerdeführerin sowie mit Blick auf die ihr durchwegs attestierten hohe n intellektuellen Ressourcen ( Urk. 12/115/21, Urk. 12/148/3, Urk. 12/163/8) ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ohne weitere Hilfeleis tungen der Beschwerdegegnerin in eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit einzu gliedern vermag. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATGS durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen ). Dementsprechend ist im Gutachtenszeitpunkt (Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 [ Urk. 12/115]) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, welche es der Beschwerdeführerin ermöglicht, ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % nachzugehen.
I n Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV (E. 1.3 ) besteht folg lich ab dem
1. Juni 2018 (bei einer ausgewiesenen Veränderung des Gesundheits zustandes im Februar 2018) keine Erwerbseinbusse und kein
Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. 5.3
Zusammengefasst besteh t vom 1. November 2015 bis am 31 . Mai 2018 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung. Mithin ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
28. Juli 2020 teil weise gutzuheissen. Im Übrigen (Rentenanspruch ab dem 1. Juni
2018) ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1987, meldete sich am 22. Mai 2015 (Eingangsdatum IV-Stelle) mit Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Vom 18. August bis am 18. September 2015 und vom 2
- Oktober bis 26 . November 2015 absolvierte die Versicherte einen stationären Aufenthalt in der Klinik Z.___ der Integrierten Psychiatrie A.___ ( Urk. 12/23/9-10 , 12/47/2 ) . Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2015 zeigte die IV-Stelle der Versi cherten an , dass berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund ihres Gesund heitszustandes zurzeit nicht möglich seien und ihr Anspruch auf eine Invaliden rente geprüft werde (Urk. 12/21). Vom 2. Dezember 2015 bis am 2. Februar 2016 durchlief die Versicherte eine stationäre störungsspezifische und ätiologieorien tierte Traumatherapie in der Privatklinik B.___ AG (Urk. 12/33 ). Am 8. Juni 2016 trat die Versicherte eine akutpsychiatrische Behandlung in der Klinik Z.___ der Integrierten Psychiatrie A.___ an (Urk. 12/47). Im Rahmen ihrer Abklärungen des medizini schen und erwerblichen Sachverhaltes informierte die IV-Stelle die Versicherte am 19. Oktober 2016 darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung im Bereich der Psychiatrie als notwendig erachte (Urk. 12/50). Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 23. Januar 2017 ein psychiatrische s Gutachten (Urk. 12/59). Auf die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen antwortete Dr. C.___ mit Schreiben vom 24. Februar 2017 (Urk. 12/62). Vom 21. Februar bis am 30. März 2017 wurde die Versicherte in der Klinik Z.___ der Integrierten Psychiatrie A.___ stationär psychiatrisch behandelt (Urk. 12/89/5-7). Da der regionale ärztliche Dienst (RAD) das Gutachten von Dr. C.___ vom 23. Januar 2017 nicht als verwertbar erachtete (Stellungnahme Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 2017 [Urk. 12/152/6]), gab die IV-Stelle bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 12/66) . Nachdem die Versicherte vom
- Mai bis am 19. Juni 2017 in der Akutpsychiatrie für Erwachsene im Zentrum F.___ der Integrierten Psychiatrie A.___ stationär behandelt worden (Urk. 12/84) und vom 14. August bis am 1. November 2017 in der Psychiatrischen Universi tätsklinik G.___ zur Durchführung einer Elektrokonvulsionstherapie hospitalisiert war (Urk. 12/109/3-6), erstattete Dr. E.___ am 27. Februar 2018 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/115). Am 11. Juni 2018 erschien die Ver si cherte bei der IV-Stelle zwecks Standortbestimmung zu einem Gespräch (Urk. 12/ 130/3 ). Mit Schreiben vom
- Juni 2018 forderte die IV-Stelle die Ver sicherte zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen auf (Urk. 12/123). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 informierte die Versicherte die IV-Stelle darüber, dass sie bereit sei, die Eingliederungsmassnahmen bei H.___ in Angriff zu nehmen (Urk. 12/127) und reichte eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin zum Gutachten von Dr. E.___ ein (Urk. 12/126 , Bericht von Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juni 2018 [Urk. 12/128] ). Am
- Juli 2018 wurden die Eingliederungsmassnahmen einstwei len abgeschlossen (Urk. 12/129) , um den B ericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 Dr. E.___ vorzulegen und hernach Eingliederungsmassnahmen prüfen zu können (Urk. 12/152/8, vgl. Urk. 12/134). Dr. E.___ erstatte te am 20. August 2018 eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 27. Februar 2018 (Urk. 12/135). Am 19. Dezember 2018 trat die Versicherte in die Spezialstation für Traumafolgestörungen der Klinik Z.___ der Integrierten Psychiatrie A.___ ein. Der Austritt erfolgte am 14. Februar 2019 (Urk. 12/148). Mit Mitteilung vom 21. Februar 2019 wurden die Einglied erungsmassnahmen abgeschlossen (Urk. 12/145). Nach Vorlage des Dossiers an ihren RAD (Stellungnahme Dr. D.___ vom 29. Juni 2019 [Urk. 12/152/10]) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/154). Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 2019 Einwand (Urk. 12/158) und begründete diesen mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (Urk. 12/161). Vom 2
- bis am 26. Dezember 2019 wurde die Versicherte im Kri seninterventionszentrum der Integrierten Psychiatrie A.___ stationär behandelt (Urk. 12/166). Am 29. Januar 2020 reichte Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Versicherte seit Februar 2019 trauma therapeutisch behandelte, diverse Arztberichte ein (Urk. 12/163). Nach erneuter Vorlage an ihren RAD (Stellungnahme Dr. D.___ vom 25. Mai 2020 [Urk. 12/167/3-6]) und nachdem die Versicherte m it Schreiben vom
- Juni 2020 (Urk. 12/165) – aufforderungsgemäss (Urk. 12/164 ) – zur aktualisierten Aktenlage Stellung genommen hatte, wies die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 28. Juli 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 12/168) .
- Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde u nd bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invaliden versicherung zuzusprechen. Eventuell sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin – für den Fall ihres Unterliegens – die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Ab stufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzuset zenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hin weisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.3 . 2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussic htlich weiterhin andauern wird. B ei anal o g er Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bei rückwirkender Zuspre chung einer abgestuften oder befristeten Rente wendet das Bundesgericht in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hin weisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).
- 4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Un terlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizi nische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, da sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage gesehen habe , das geplante Belastbarkeitstraining per März 2019 zu beginnen , sei eine Eingliederung zurzeit nicht möglich. Im Rahmen der anschliessend durchgeführten Rentenprüfung habe keine gesundheitliche Einschränkung festgestellt werden können, die sich länger fristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dementsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Es sei von einem starken Verdacht auf Aggravation/Simulation bei sekundärem K rankheitsgewinn auszugehen (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführer in brachte dagegen vor, abgesehen von der IV-Stelle wür den sämtliche Stellen davon ausgehen, dass sie an eine r schwere n medizinische n Beeinträchtigung leide , welche sich gravierend auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. An einer grundsätzlichen Invalidisierung ändere auch der Umstand nichts, dass aktuell scheinbar noch nicht wirklich klar sei, welche Diagnose nun die Richtige sei. Sofern für die IV-Stelle die Invalidisierung beziehungsweise deren Grad auf grund der divergierenden Diagnosen noch nicht abschliessend feststehe, obliege es ihr von Gesetzes wegen, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Anderen falls sei ihr eine (ganze) R ente zuzusprechen (Urk. 1). 2.3 Strittig und zu klären ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerde gegnerin einen invalidisierenden Gesundheit sschaden zu Recht verneint hat.
- 3.1 Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 27. Februar 2018 folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/115/16): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Akzentuierte paranoid-ängstlich-depressive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/115/16) erachtet e er eine a namnestisch nicht näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.9) . Er führte aus, w ährend der psychiatrischen Untersuchungen vom 16. Januar und vom 15. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin abgesehen von einer allge meinen Ängstlichkeit und Unsicherheit sowie einer Affektlabilität am 16. Januar 2018 keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt . Ergänzend z u den anamnestischen Angaben über eine trotz leichter Durchschlafstörungen voll ständig erhaltene Tagesstruktur könne in Bezug auf die postulierten depressiven Episoden gegenwärtig von keiner depressiven Symptomatik mit Krankheitswert ausgegangen werden (Urk. 12/115/16). Anamnestisch und aktenmässig seien bei der Beschwerdeführerin keine genauen schwerwiegenden traumatischen Ereignisse in der K indheit ersichtlich . Während der Schulzeit habe sie eine überdurchschnittliche Leistung erbracht . Bis zur Pubertät hätten bei ihr keine psychischen Probleme mit Krankheitswert oder Ver haltensauffälligkeiten im Störungsbereich festgestellt werden können . Weil die Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bis spätestens sechs Jahre nach der Traumaexposition auftreten könnten, könne damit nicht von der Entstehung einer solchen in der Kindheit ausgegangen werden . Ohne schwere Retrau matisierung im Erwachsenenalter (anamnestisch und aktenmässig) könne bei der Beschwerdeführerin nicht vom Ausbruch einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung im Erwachsenenalter ausgegangen werden (Urk. 12/115/16-17). A nlässlich der psychiatrischen Explorationen vom 16. Januar und vom 15. Februar 2018 hätten immer noch stark akzentuierte paranoid-ängstlich-depressive Persönlichkeitszüge festgestellt werden können. Obwohl die se testpsy chologisch im grenzwertigen Störungsbereich liegen würden, könne bei der Beschwerdefüh rerin keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden . Eine Persönlichkeitsstö rung entstehe aufgrund von gravierenden traumatischen Ereig nissen in der frü hen Kindheit ; solche seien bei der Beschwerdeführerin abgesehen von ihren B ehauptungen nicht festzustellen . Eine Persönlichkeitsstörung werde während der Pubertät geformt und manifestiere sich mit Verhaltensauffällig keiten sowie einem schwankenden Leistungsniveau, was bei der Beschwerdefüh rerin nicht festzustellen sei ( Wirtschaftsgymnasiumsabschluss und einjähriges KV-Praktikum). Im Erwachsenenalter habe die Beschwerdeführerin während sechs Jahren ein unauffälliges Leistungsniveau aufgewiesen. Ihre psychischen Dekom pensationen seien auf längere Auslandreisen und eine damit verbundene körper liche Erschöpfung sowie auf Beziehungsprobleme und nicht auf schwer wiegende Persönlichkeitsdefizite zurückzuführen. Nach dem protrahierten Ver lauf der depressiven Störung und bei mehreren bereits seit Dezember 2014 auf getretenen depressiven Episoden in unterschiedlichem Ausmass könne in diagnostischer Hinsicht gegenwärtig von einer rezidivierenden depressiven Störung und von einer immer noch störungsbedingten reduzierten psychischen Belastbarkeit aus gegangen werden, weshalb ihr trotz einer weitgehend remittierten depressiven Symptomatik immer noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden könne . Die Beschwerdeführerin benötige auch nach jahrelang fehlenden beruflichen Herausforderungen zwecks Gewöhnung an eine regelmässige berufliche Tätigkeit sowie zwecks Verbesserung ihrer allgemei nen Ausdauer berufliche Massnahmen in geschütztem Rahmen, initial mit einem Belastbarkeitstraining mit einer zeitlichen Präsenz von zwei bis drei Stunden täg lich mit einem anschliessenden Arbeitstraining und Job Coaching . Unter den vor geschlagenen beruflichen Massnahmen sowie konsequenter Weiterführung der bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei von der Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im KV-Bereich auszugehen. Obwohl sie sich ganz klar gegen irgendwel che berufliche Massnahmen ausgesprochen habe, seien bei der Beschwerdeführe rin objektiv keine Tatbestände festzustellen, welche gegen eine medizinische Zumutbarkeit für eine berufliche Wiedereingliederung in geschütztem Rahmen sprächen. Es könne von deutlichen Diskrepanzen zwischen ihrem subjektiven Krankheitsgefühl und den objektiven Ressourcen ausgegangen werden, weshalb bei einer allfällig fehlenden Mitwirkung bei den beruflichen Massnahmen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt vorgenommen werden müsse und ihr in der Längsschnittbeurteilung zukünftig eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tä tigkeit attestiert werden könne. Zusammengefasst bestehe i n der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 201
- In einer adaptierten Tätigkeit beziehungsweise für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen könne die Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten ihrem Bildungsniveau entsprechend, unter anderem auch im KV-Bereich , ohne Einschränkungen ausüben (Urk. 12/115/ 18-20 ) . 3.2 Dr. I.___ führte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2018 aus, das Gutachten von Dr. E.___ gebe Einblick in den typischen Krankheitsverlauf einer Patientin mit einer dissoziativen Identitätsstörung (oder strukturellen Dissoziation der Persön lichkeit) in Folge einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung . Es entspreche dem Wesen der vorliegenden Störung, dass die traumatischen Erinnerun gen abgespalten und schwer zugänglich seien. Bis sie auftauchen und aufgear beitet werden könnten, dauere es oft Jahre. In manchen Fällen sei das nie mög lich. Der Dissoziationsprozess geschehe aber nicht, ohne dass schwere Traumati sierungen passiert seien. Ohne sie gebe es keinen Grund dafür, das heisse es müsse auf sie rückgeschlossen werden. Die 6-Jahres-Grenze für das Auftreten von Symptomen nach der Traumaexposition werde bereits im ICD-10 relativiert. Mittlerweile zeige die klinische Erfahrung und weise die Fachliteratur eindeutig darauf hin, dass sich die Symptome auch nach Jahren und Jahrzehnten manifes tieren könnten. Das sei mit der Existenz des im Alltag funktionierenden Persön lichkeitsanteils zu erklären und damit, dass das traumatische Erleben mit aller Kraft verdrängt bleiben soll e . Im vorliegenden Fall könne zusätzlich darauf hin gewiesen werden, dass Symptome wie Anorexie, Angst und Depression relativ früh aufgetreten seien. Es liege hier eine Störung der Persönlichkeit vor, was das zentrale Problem bilde . Die gängigen Klassifikationssysteme würden die disso ziativen Störungen allerdings nicht bei den Persönlichkeitsstörungen einordnen. Die hier vorliegende strukturelle Dissoziation der Persönlichkeit werde vermutlich auch in Zukunft formell nicht unter die Persönlichkeitsstörungen fallen. Über die Belastbarkeit habe Dr. E.___ ein Urteil gefällt, das im diametralen Gegensatz zum Verlauf, den Vorbefunden und zum gegenwärtigen Zustand der Beschwer deführerin stehe. Generell sei allerdings anzumerken, dass eine Begutachtungs situation für eine klinische Untersuchung bezüglich traumaspezifischer Sympto matik denkbar ungeeignet sei. Voraussetzungen dafür seien viel Zeit und ein gewachsenes Ve rtrauensverhältnis (Urk. 12/128 ). 3.3 Am 20. August 2018 erstattete Dr. E.___ eine ergänzende Stellungnahme . Darin hielt er fest, zur diagnostischen Beurteilung habe er sich auf die ICD-10 gestützt, was vom Rechtsanwender so gefordert werde. Im Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 seien keine neuen Fakten aufgeführt worden, welche bei der Beschwerdeführerin auf die Entstehung einer PTBS in der Kindheit hindeuteten. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit habe er sich vordergründig auf die erho benen anamnestischen Angaben über das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführe rin und auf die objektiven psychiatrischen Befunde anlässlich der psychiatrischen Explorationen und durchgeführten Testuntersuchungen gestützt, wobei sich die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsen tiert habe. Dabei, dass der Beschwerdeführerin trotzdem weiterhin keine verwert bare Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei , habe er sich auf das Mini ICF-APP gestützt , was sozial- beziehungsweise versicherungsmedizinisch erforderlich sei. Im Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 seien keine Tatbestände enthalten, welche gegen eine berufliche Eingliederung in geschütztem Rahmen im Sinne eines initialen Belastbarkeitstrainings sprechen würden. Ein Belastbarkeits training in einer geschützten Umgebung mit Respekt gegenüber der erhöhten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sei ihr absolut zuzumuten (Urk. 12/135). 3.4 Dr. J.___ führte in ihrem Bericht vom 29 . Januar 2020 aus, gestützt auf den Befund im Verlauf liege mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine kombinierte Persönlich keitsstörung vor, konkret eine s elbstunsicher-vermeidende Pers önlich keitsstörung (ICD-10 F61) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ferner gebe es viele Hinweise für das gleichzeitige Vorliegen einer Traumafolgestörung , die Beschwerdeführerin werde auch dementsprechend behandelt. Anfängliche Zwei fel der Referentin an dieser Diagnose liessen eher nach. Erst i m Verlauf werde sich zeigen, inwiefern diese aber wirklich zu stellen sei. Es bestehe ein Verdacht auf eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 und DSM-5: F43.1). Zentral seien massive Schwierigkeiten in der Affektwahrnehmung und -regulierung sowie deutliche Schwierigkeiten, ein sicheres Gefühl von selbst zu erleben. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Affektverarbeitung bei anzuneh mend fehlender Validierung in der Kindheit in schwierigen bis traumatisierenden Situationen sei es vor Jahren zu einer Dekompensation gekommen nach zuneh menden Verlusterlebnissen sozialer und beruflicher Natur und zwar so, dass die Beschwerdeführerin noch nicht den Weg dazu finde, wieder ins Leben zurück zu finden. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei eher ungünstig. Angesichts des Befundes sei eine Wiedereingliederung aktuell nicht denkbar. Die Beschwerde führerin verfüge an sich über gute intellektuelle und sprachliche Ressourcen und habe ein gutes Verständnis für manche Zusammenhänge, insbesondere, solange sie selbst nicht betroffen sei. Ihr Zustand sei sehr wechselhaft und sie bewältige ihren Alltag nur mit Unterstützung der Betreuer im betreuten Wohnen. Es sei nicht anzunehmen, dass sie derzeit längere Zeit selbständig einen Haushalt führen könnte, wobei das angestrebt werden sollte, insbesondere ehe an eine berufliche Wiedereingliederung zu denken wäre. Für diesen Schritt wäre sie aktuell aber noch nicht stabil genug (Urk. 12/163/6-9).
- 4.1 In medizinischer Hins icht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 (Urk. 2, Urk. 12/115), wonach bei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit besteht , nach der Absolvierung von beruflichen Mass nahmen sowie unter konsequenter Weiterführung der bereits etablierten am bulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung aber zukünftig von der Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszugehen ist (E. 3.1). Dr. E.___ hat neben den notwendigen psychi atrischen auch test- und neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt (Urk. 12/115/ 12-16), womit sich sein Gutachten als für die streitigen Belange umfassend erweist. Er setzte sich detailliert mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander (Urk. 12/115/ 11, Urk. 12/115/16-19), erstellte seine Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Urk. 12/115/2-8) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten grundsätzlich ein (Urk. 12/115/16-22). Die in seinem Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen bestätigte Dr. E.___ sodann auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. August 2018 (E. 3.3). 4.2 Unter einlässlicher Würdigung der Vorberichte begründete Dr. E.___ – trotz diagnostischer Diskrepanzen – in schlüssiger Weise, weshalb bei der Beschwer deführerin infolge einer seit Dezember 2014 anhaltenden depressiven Störung mit protrahiertem Verlauf auf dem Boden von depressionsfördernden stark akzentu ierten Persönlichkeitszügen bis zum Zeitpunkt seiner psychiatrischen Explora tionen im Januar und Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Dr. E.___ erhob indessen sowohl am 16. Januar als auch am 15. Februar 2018 einen unauffälligen psychiatrischen Befund (Urk. 12/115/ 12-13). Auch gestützt auf die test- und neuropsychologischen Untersuchungsbefunde konnten – bis auf eine eingeschränkte verbale und phonematische Sprachflüssigkeit, welche Dr. E.___ nachvollziehbar mit den paranoid-ängstlich-depressiven Persönlich keitszügen erklärte –, keine Einschränkungen im Defizitbereich festgestellt werden (Urk. 12/115/12-16). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als nach voll ziehbar, dass Dr. E.___ die depressiven Symptome bei immer noch stark akzen tuierten paranoid-ängstlich-depressiven Persönlichkeitszügen als im Unter su chungszeitpunkt remittiert erachtete (Urk. 12/115/18-19). Dass er der Beschwer deführerin im Begutachtungszeitpunkt dennoch eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, begründete Dr. E.___ mit einer immer noch bestehenden störungs beding ten reduzierten allgemeinen psychischen Belastbarkeit. Dieser schrieb er indessen keinen langandauernden Charakter zu, attestierte er doch nach Absol vierung von beruflichen Massnahmen und konsequenter Weiterführung der bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psycho-therapeutischen Behand lung eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im KV-Bereich (Urk. 12/115/19). 4.3 4.3.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es invalidenversicherungsrechtlich grund sätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an kommt , welche Auswir kungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbun denen Funktionseinschränkungen. Die Expertise von Dr. E.___ erfüllt die an eine beweiskräftige Grundlage gestellten Anforderungen (E 4.1) , wobei daran zu erin nern ist, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Dem oder der medizinischen Sachverständigen ist deshalb praktisch immer ein gewisser Spielraum eröffnet, innerhalb welchem ver schiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2021 vom 7. Ju ni 2021 E. 4.2 mit Hinweis). Den diagnostischen Divergenzen zwischen Dr. E.___ und den Behandlern kommt demnach von vornherein bloss unterge ordnete Bedeutung zu. Dr. E.___ setzte sich sodann im Einzelnen mit den abweichenden Diagnosen auseinander und erklärte nachvollziehbar, weshalb er diese nicht als zutreffend erachte (Urk. 12/115/16-19, Urk. 12/115/21, Urk. 12/135). 4.3.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 23. Januar 2017 stützt (Urk. 1 S. 3-4) , vermag sie die gutachterliche Einschätzung von Dr. E.___ nur schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil Dr. C.___ die – für die Beurteilung des Rentenanspruchs zentrale – funktionelle Leistungsfähigkeit im Wesentlichen übereinstimmend beurteilte. So ging Dr. C.___ ebenfalls von einer seit Dezember 2014 beste henden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und erachtete eine stufenweise Wieder eingliederung – abhängig vom Genesungsprozess – in einem Jahr, das heisst ab Januar 2018, als vorstellbar (Urk. 12/59/19). 4.3.3 Der Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 erschöpft sich zum grossen Teil in diagnostischen Überlegungen . Ein psychiatrischer Befund wurde darin nicht dokumentiert. Konkrete Anhaltspunkte, welche für die Fehlerhaftigkeit des von Dr. E.___ erhobenen Psychostatus und seiner gestützt darauf abgegeben en Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit sprechen, lassen sich dem Bericht von Dr. I.___ nicht entnehmen (Urk. 12/128). Sodann ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_634/2015, 9C_665/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 bzw. 9C_157/20 19 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3) nicht zu beanstanden, dass sich Dr. E.___ an den diagnostischen Kriterien des ICD-10 (International Classification of Diseases , 10. Auflage) orientierte und im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der diagnostizierten Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend auch das Mini-ICF-APP Rating verwendete (Urk. 12/115/ 13-14, vgl. Urk. 12/135) . Der Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 vermag das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 dementsprechend nicht in Zweifel zu ziehen . 4.3.4 Dr. J.___ hielt in ihrem Bericht vom 29. Januar 2020 fest, sie erachte die Prog nose der Arbeitsfähigkeit als «eher ungünstig» (Urk. 12/163/7). Dies genügt in dessen nicht, um die Einschätzung von Dr. E.___ in Frage zu stellen, zumal sich dem von Dr. J.___ erhobenen ausführlichen Psychostatus keine objektiven Befunde entnehmen lassen, welche eine andauernde Einschränkung der funktio nellen Leistungsfähigkeit zu plausibilisieren verm ögen (Urk. 12/163/16-17). Hinsichtlich den von Dr. J.___ festgehaltenen Funktionseinschränkungen ( massive Schwierigkeiten in der Affekt- und Alltagsregulierung sowie im Umgang mit zwischenmenschlichen Beziehungen schon im geschützten Umfeld des betreuten Wohnens ; Urk. 12/163/8 ) ist – mangels objektiv nachvollziehbarer Befunde und mangels Bestätigung derartiger Auffälligkeiten in der von Dr. J.___ eingeholten Fremdanamnese (Urk. 12/163/18 , vgl. auch Bericht der Integrierten Psychiatrie A.___ vom 2
- Februar 2019, Urk. 12/163/68, wonach das von der Patientin ver tretene Störungsmodell während des fast zweimonatigen stationären Aufenthalts nicht bestätigt werden konnte und der Aufenthalt wegen des Widerstands der Beschwerdeführerin gegen den Behandlungsplan vorzeitig beendet wurde ) – an zunehmen, dass sie sich massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte. Psychopathologische Auffälligkeit en in Form einer allgemeinen Ängst lichkeit und Unsicherheit sowie einer Affektlabilität (Urk. 12/115/12 , Urk. 12/115/16 ) , waren sodann bereits von Dr. E.___ im Rahmen einer redu zierten allgemeinen psychischen Belastbarkeit berücksichtigt worden , welcher er nach Gewöhnung der Beschwerdeführerin an eine regelmässige berufliche Tätig keit und Verbesserung ihrer allgemeinen Ausdauer indessen nachvollziehbar er weise keine andauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit beigemessen hat (Urk. 12/115/19). Unter weiterer Berücksichtigung der Erfah rungs tatsache , wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag auch der Bericht von Dr. J.___ vom 29. Januar 2020 das Gutachten von Dr. E.___ nicht zu entkräften. Dies hat ebenso für den Bericht der Integrierten Psychiatrie A.___ vom 1. März 2019 zu gelten, worin sich die Ärzte ausser Stande sahen, die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit einzuschätzen (Urk. 12/148/4). 4.3.5 Zusammengefasst vermögen weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die anderen medizinischen Bericht e das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 in Zweifel zu ziehen. 4.4 Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2021 vom 31. August 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen ). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). Vorliegend begründete der psychiatrische Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin unter Beachtung der Indikatoren hinrei chend und nachvollziehbar; er hielt die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin fest, äusserte sich zur Konsi stenz und zum Behandlungs erfolg ebenso wie zur Persön lichkeitsdiagnostik und schlug den Bogen zum vorausgehenden Gutachten steil (Urk. 12/115/16-22). Angesichts dieser Umstände kann aus Gründen der Verhält nismässigkeit von weiteren Ausführungen zum strukturierten Beweis verfahren abgesehen werden. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für d ie Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. E.___ vom
- Februar 2018 abzustellen ist, wonach ab Dezember 20 14 für alle Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit vorlag . Ebenfalls zu folgen ist sodann der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin nach Abschluss von beruflichen Massnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreichen kann (E. 3.1). Von weiteren medizinischen Abklä rungen – insbesondere auch der Einholung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2) – sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen), zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).
- 5.1 Die Beschwerdeführerin war somit ab Dezember 2014 zu 100 % arbeitsunfähig in sämtlichen Tätigkeiten und das damit beginnende Wartejahr ist im Dezember 2015 abgelaufen. Ein Fall einer verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) liegt nicht vor ( Urk. 12/3 ). Bei Vorliegen einer vollen Arbeits unfähigkeit kann auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden und beträgt der Invaliditätsgrad 100 % . Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (E. 1.2, Art. 29 Abs. 3 IVG). 5.2 5.2.1 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnah men, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufga benbereich (Aufgabenber eich) dienen, aktiv teilnehmen. Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungs fä higkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitver fahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Beruf liche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Einglie derungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens bezie hungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Aus führungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5.2.2 Vorliegend ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Selbsteingliederung zumutbar ist, zumal kein langjähriger Rentenbezug im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist und auch das Alter der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung spricht (vgl. BGE 145 V 209 E. 5 , Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2021 vom 5. Mai 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Daran vermag auch der medizinische Vorbehalt, das medizinisch-theoretische Leistungsvermögen sei erst nach Durchführung von aufbauenden Massnahmen realisierbar , nichts zu ändern . So empfahl Dr. E.___ vor der Eingliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt zwar ein Belastbarkeitstraining mit einer zeitlichen Präsenz von zwei bis drei Stunden täglich mit einem anschliessenden Arbeitstraining und Job Coaching (E. 3.1). Diese Hinweise beziehen sich indes auf einen allgemeinen Eingliederungsbedarf, wie er bei Rentenaufhebungen regelmässig gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) . Dies zeigt sich vorliegend auch dari n , dass Dr. E.___ die Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen insbesondere mit einer Dekonditionierung begründete (E. 3.1, vgl. auch Urk. 12/167/4) , was rechtsprechungemäss kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko darstellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1 mit Hinweisen ) . Ein solcher allgemeiner Eingliederungsbedarf ist nur dann von Bedeutung, wenn die von der Rechtsprechung stipulierten besonderen Voraussetzungen (Vollendung des 55. Altersjahres oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren) gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) , was vorliegend nicht zutrifft . Einem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung steht vorliegend auch der fehlende subjektive Eingliederungswille der Beschwerdefüh rerin entgegen: Anlässlich der Begutachtung bei Dr. E.___ sprach sich die Beschwerdeführerin klar gegen berufliche Massnahmen sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus (Urk. 12/115/19, «Sie wünsche sich keine Rente, könne sich wegen ihres Zustandes jedoch keine Arbeitsaufnahme vorstellen» [Urk. 12/115/11], «man könne davon ausgehen, dass für sie Eingliederungsmass nahmen nicht in Frage kämen» [Urk. 12/115/21]). Dass für diese ablehnende Hal tung krankheitswertige Gründe vorlägen, verneinte der Gutachter Dr. E.___ ausdrücklich, liessen sich anlässlich der Exploration doch keine Tatbestände erheben, welche medizinisch gegen eine berufliche Wiedereingliederung sprächen ( Urk. 12/115/19). Auch nachdem der Beschwerdeführerin anlässlich des Standort gespräches vom 11. Juni 2018 mitgeteilt worden war , dass medizinisch-theoretisch von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und ihr das erforderliche Belastbarkeits- und Aufbautraining erläutert worden war, erachtete sie sich stets noch als nicht arbeitsfähig (Urk. 12/130/3 ). A m 19. Dezember 2018 trat die Beschwerdeführerin nach Selbstanmeldung freiwillig ( Urk. 12/163/66-67) auf die Spezialstation für Traumafolgestörungen der Integrierten Psychiatrie A.___ ein, wo die Ärzte ihre negative Prognose zur Arbeitsfähigkeit insbesondere mit dem während des Aufenthaltes gezeigten mangelnden therapeutischen Basisver halten (aktive Mitwirkung, Erproben neuer Verhaltensweisen, Selbstöffnung) – trotz grundsätzlich vorhandener Ressourcen wie Intell igenz, Kreativität und Bildung – begründeten (Urk. 12/148/3) , was wie bereits erwähnt (E. 4.3.4) infolge Widerstands der Beschwerdeführerin gegen das Behandlungskonzept zum vorzei tigen Abbruch des stationären Aufenthalts führte (Urk. 12/163/68). Am 13. Februar 2019 teilte Frau K.___ ( Sozialdienst der Integrierten Psychiatrie A.___ ) der Beschwerde gegnerin mit, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht als eingliede rungsfähig sehe (Urk. 12/146/4). Die von Dr. J.___ bei Frau L.___ (Betreuerin in der Wohngruppe der Beschwerdeführerin ) erhobene Fremdanamnese, wonach die Beschwerdeführerin oft denke , dass sie müsse aber nicht könne (Urk. 12/163/18), spricht – mangels objek tivierbarer medizinischer Gründe gegen eine berufliche Eingliederung – unverändert gegen einen subjektiven Eingliede rungswillen. Anzufügen bleibt, dass die (bereits im Vorbescheidverfahren fach kundig vertretene) Beschwerdeführerin weder im Vorbescheid- noch im vorlie genden Beschwerdeverfahren vorbrachte, dass sie auf Eingliederungsmassnah men angewiesen sei (Urk. 12/161, Urk. 2), und solche im Beschwerdeverfahren auch nicht konkret beantragte, was ebenfalls als Ausdruck ihrer fehlenden Ein gliederungsbereitschaft zu werten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_59/ 2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.2). 5.2.3 Aufgrund des bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten fehlenden subjek tiven Eingliederungswillens und unter Berücksichtigung des Alters und der Aus bildung der Beschwerdeführerin sowie mit Blick auf die ihr durchwegs attestierten hohe n intellektuellen Ressourcen ( Urk. 12/115/21, Urk. 12/148/3, Urk. 12/163/8) ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ohne weitere Hilfeleis tungen der Beschwerdegegnerin in eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit einzu gliedern vermag. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATGS durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen ). Dementsprechend ist im Gutachtenszeitpunkt (Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 [ Urk. 12/115]) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, welche es der Beschwerdeführerin ermöglicht, ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. I n Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV (E. 1.3 ) besteht folg lich ab dem
- Juni 2018 (bei einer ausgewiesenen Veränderung des Gesundheits zustandes im Februar 2018) keine Erwerbseinbusse und kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. 5.3 Zusammengefasst besteh t vom 1. November 2015 bis am 31 . Mai 2018 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung. Mithin ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
- Juli 2020 teil weise gutzuheissen. Im Übrigen (Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2018) ist die Beschwerde abzuweisen.
- 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragte für den Fall ihres Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht ( GSVGer ) sind erfüllt, da die Beschwerdeführer in Sozialhilfe bezieht ( Urk. 9 ) und der Prozess nicht aussichtslos ist. 6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss den Parte ien je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge der bewil ligten unentgeltlichen Prozessführung sind die der Beschwerdeführer in auferleg ten Gerichtskosten einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Die Zusprache einer (reduzierten) Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG) ent fällt, da die Beschwerdeführerin durch das Departement Soziales der Stadt Winterthur und somit durch eine Institution der öffentlichen Sozialhi lfe vertreten ist (vgl. BGE 126 V 11). Die Beschwerdeführerin hat zu Recht keinen entspre chenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 1 S. 2). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuches vom 14. September 2020 wird der Beschwerdeführerin die un ent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juli 2020 insofern abgeändert, als fest gestellt wird, dass die Beschwerdeführeri n vom 1. November 2015 bis am 31 . Mai 2018 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00622
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber M. Kübler Urteil vom 2 9. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1987, meldete sich am 22. Mai 2015 (Eingangsdatum IV-Stelle) mit Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Vom 18. August bis am 18. September 2015 und vom 2 3. Oktober bis 26 . November 2015 absolvierte die Versicherte einen stationären Aufenthalt in der Klinik Z.___ der Integrierten Psychiatrie
A.___ ( Urk. 12/23/9-10 , 12/47/2 ) . Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2015 zeigte die IV-Stelle der Versi cherten an , dass berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund ihres Gesund heitszustandes zurzeit nicht möglich seien und ihr Anspruch auf eine Invaliden rente geprüft werde (Urk. 12/21). Vom 2. Dezember 2015 bis am 2. Februar 2016 durchlief die Versicherte eine stationäre störungsspezifische und ätiologieorien tierte Traumatherapie in der Privatklinik B.___ AG (Urk. 12/33 ). Am 8. Juni 2016 trat die Versicherte eine akutpsychiatrische Behandlung in der Klinik Z.___
der Integrierten Psychiatrie A.___ an (Urk. 12/47). Im Rahmen ihrer Abklärungen des medizini schen und erwerblichen Sachverhaltes informierte die IV-Stelle die Versicherte am 19. Oktober 2016 darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung im Bereich der Psychiatrie als notwendig erachte (Urk. 12/50).
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 23. Januar 2017 ein psychiatrische s Gutachten (Urk. 12/59). Auf die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen antwortete Dr. C.___ mit Schreiben vom 24. Februar 2017 (Urk. 12/62). Vom 21. Februar bis am 30. März 2017 wurde die Versicherte in der Klinik Z.___
der Integrierten Psychiatrie A.___ stationär psychiatrisch behandelt (Urk. 12/89/5-7).
Da der regionale ärztliche Dienst (RAD) das Gutachten von Dr. C.___ vom 23. Januar 2017 nicht als verwertbar erachtete (Stellungnahme Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 2017 [Urk. 12/152/6]), gab die IV-Stelle bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 12/66) . Nachdem die Versicherte vom
21. Mai bis am 19. Juni 2017 in der Akutpsychiatrie für Erwachsene im Zentrum F.___
der Integrierten Psychiatrie A.___ stationär behandelt
worden (Urk. 12/84) und
vom 14. August bis am 1. November 2017 in der Psychiatrischen Universi tätsklinik G.___
zur Durchführung einer Elektrokonvulsionstherapie hospitalisiert war (Urk. 12/109/3-6), erstattete Dr. E.___ am 27. Februar 2018 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/115). Am 11. Juni 2018 erschien die Ver si cherte bei der IV-Stelle zwecks Standortbestimmung zu einem Gespräch (Urk. 12/ 130/3 ). Mit Schreiben vom
15. Juni 2018 forderte die IV-Stelle die Ver sicherte zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen auf (Urk. 12/123). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 informierte die Versicherte die IV-Stelle darüber, dass sie bereit sei, die Eingliederungsmassnahmen bei H.___ in Angriff zu nehmen (Urk. 12/127) und reichte eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin zum Gutachten von Dr. E.___ ein (Urk. 12/126 , Bericht von Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Juni 2018 [Urk. 12/128] ). Am
5. Juli 2018 wurden die Eingliederungsmassnahmen einstwei len abgeschlossen (Urk. 12/129) , um den B ericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018
Dr. E.___ vorzulegen und hernach Eingliederungsmassnahmen prüfen zu können (Urk. 12/152/8, vgl. Urk. 12/134). Dr. E.___
erstatte te am 20. August 2018 eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 27. Februar 2018 (Urk. 12/135). Am 19. Dezember 2018 trat die Versicherte in die Spezialstation für Traumafolgestörungen der Klinik Z.___
der Integrierten Psychiatrie A.___ ein. Der Austritt erfolgte am 14. Februar 2019 (Urk. 12/148).
Mit Mitteilung vom 21. Februar 2019 wurden die Einglied erungsmassnahmen abgeschlossen (Urk. 12/145). Nach Vorlage des Dossiers an ihren RAD (Stellungnahme Dr. D.___ vom 29. Juni 2019 [Urk. 12/152/10]) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/154). Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 2019 Einwand (Urk. 12/158) und begründete diesen mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (Urk. 12/161). Vom 2 4. bis am 26. Dezember 2019 wurde die Versicherte im Kri seninterventionszentrum der
Integrierten Psychiatrie A.___ stationär behandelt (Urk. 12/166).
Am 29. Januar 2020 reichte Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Versicherte seit Februar 2019 trauma therapeutisch behandelte, diverse Arztberichte ein (Urk. 12/163).
Nach erneuter Vorlage an ihren RAD (Stellungnahme Dr. D.___ vom 25. Mai 2020 [Urk. 12/167/3-6]) und nachdem die Versicherte m it Schreiben vom
15. Juni 2020 (Urk. 12/165)
– aufforderungsgemäss (Urk. 12/164 ) – zur aktualisierten Aktenlage Stellung genommen hatte, wies die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 28. Juli 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 12/168) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde u nd bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invaliden versicherung zuzusprechen. Eventuell sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin
– für den Fall
ihres Unterliegens – die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Ab stufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzuset zenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hin weisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.3 . 2
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbe reich zu betätigen für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussic htlich weiterhin andauern wird.
B ei anal o g er Anwendung von
Art. 88a Abs. 1 IVV bei rückwirkender Zuspre chung einer abgestuften oder befristeten Rente wendet das Bundesgericht in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hin weisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Un terlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizi nische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, da sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage gesehen habe , das geplante Belastbarkeitstraining per März 2019 zu beginnen , sei eine Eingliederung zurzeit nicht möglich. Im Rahmen der anschliessend durchgeführten Rentenprüfung habe keine gesundheitliche Einschränkung festgestellt werden können, die sich länger fristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dementsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Es sei von einem starken Verdacht auf Aggravation/Simulation bei sekundärem K rankheitsgewinn auszugehen (Urk. 2). 2.2
Die
Beschwerdeführer in brachte dagegen vor, abgesehen von der IV-Stelle wür den sämtliche Stellen davon ausgehen, dass sie an eine r schwere n medizinische n Beeinträchtigung leide , welche sich gravierend auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. An einer grundsätzlichen Invalidisierung ändere auch der Umstand nichts, dass aktuell scheinbar noch nicht wirklich klar sei, welche Diagnose nun die Richtige sei. Sofern für die IV-Stelle die Invalidisierung beziehungsweise deren Grad auf grund der divergierenden Diagnosen noch nicht abschliessend feststehe, obliege es ihr von Gesetzes wegen, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Anderen falls sei ihr eine (ganze) R ente zuzusprechen (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu klären ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerde gegnerin einen invalidisierenden Gesundheit sschaden zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 27. Februar 2018 folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/115/16): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Akzentuierte paranoid-ängstlich-depressive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/115/16) erachtet e er eine a namnestisch nicht näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.9) .
Er führte aus, w ährend der psychiatrischen Untersuchungen vom 16. Januar und vom 15. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin abgesehen von einer allge meinen Ängstlichkeit und Unsicherheit sowie einer Affektlabilität am 16. Januar 2018 keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt . Ergänzend z u den anamnestischen Angaben über eine trotz leichter Durchschlafstörungen voll ständig erhaltene Tagesstruktur könne in Bezug auf die postulierten depressiven Episoden gegenwärtig von keiner depressiven Symptomatik mit Krankheitswert ausgegangen werden (Urk. 12/115/16).
Anamnestisch und aktenmässig seien bei der Beschwerdeführerin keine genauen schwerwiegenden traumatischen Ereignisse in der K indheit ersichtlich . Während der Schulzeit habe sie eine überdurchschnittliche Leistung erbracht . Bis zur Pubertät hätten bei ihr keine psychischen Probleme mit Krankheitswert oder Ver haltensauffälligkeiten im Störungsbereich festgestellt werden können . Weil die Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bis spätestens sechs Jahre nach der Traumaexposition auftreten könnten, könne damit nicht von der Entstehung einer solchen in der Kindheit ausgegangen werden . Ohne schwere Retrau matisierung im Erwachsenenalter (anamnestisch und aktenmässig) könne bei der Beschwerdeführerin nicht vom Ausbruch einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung im Erwachsenenalter ausgegangen werden (Urk. 12/115/16-17).
A nlässlich der psychiatrischen Explorationen vom 16. Januar und vom 15. Februar 2018 hätten immer noch stark akzentuierte paranoid-ängstlich-depressive Persönlichkeitszüge festgestellt werden können. Obwohl die se testpsy chologisch im grenzwertigen Störungsbereich liegen würden, könne bei der Beschwerdefüh rerin keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden . Eine Persönlichkeitsstö rung entstehe aufgrund von gravierenden traumatischen Ereig nissen in der frü hen Kindheit ; solche seien bei der Beschwerdeführerin abgesehen von ihren B ehauptungen nicht festzustellen . Eine Persönlichkeitsstörung werde während der Pubertät geformt und manifestiere sich mit Verhaltensauffällig keiten sowie einem schwankenden Leistungsniveau, was bei der Beschwerdefüh rerin nicht festzustellen sei ( Wirtschaftsgymnasiumsabschluss und einjähriges KV-Praktikum). Im Erwachsenenalter habe die Beschwerdeführerin während sechs Jahren ein unauffälliges Leistungsniveau aufgewiesen. Ihre psychischen Dekom pensationen seien auf längere Auslandreisen und eine damit verbundene körper liche Erschöpfung sowie auf Beziehungsprobleme und nicht auf schwer wiegende Persönlichkeitsdefizite zurückzuführen. Nach dem protrahierten Ver lauf der depressiven Störung und bei mehreren bereits seit Dezember 2014 auf getretenen depressiven Episoden in unterschiedlichem Ausmass könne in diagnostischer Hinsicht gegenwärtig von einer rezidivierenden depressiven Störung und von einer immer noch störungsbedingten reduzierten psychischen Belastbarkeit aus gegangen werden, weshalb ihr trotz einer weitgehend remittierten depressiven Symptomatik immer noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden könne . Die Beschwerdeführerin benötige auch nach jahrelang fehlenden beruflichen Herausforderungen zwecks Gewöhnung an eine regelmässige berufliche Tätigkeit sowie zwecks Verbesserung ihrer allgemei nen Ausdauer berufliche Massnahmen in geschütztem Rahmen, initial mit einem Belastbarkeitstraining mit einer zeitlichen Präsenz von zwei bis drei Stunden täg lich mit einem anschliessenden Arbeitstraining und Job Coaching . Unter den vor geschlagenen beruflichen Massnahmen sowie konsequenter Weiterführung der bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei von der Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im KV-Bereich auszugehen. Obwohl sie sich ganz klar gegen irgendwel che berufliche Massnahmen ausgesprochen habe, seien bei der Beschwerdeführe rin objektiv keine Tatbestände festzustellen, welche gegen eine medizinische Zumutbarkeit für eine berufliche Wiedereingliederung in geschütztem Rahmen sprächen. Es könne von deutlichen Diskrepanzen zwischen ihrem subjektiven Krankheitsgefühl und den objektiven Ressourcen ausgegangen werden, weshalb bei einer allfällig fehlenden Mitwirkung bei den beruflichen Massnahmen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt vorgenommen werden müsse und ihr in der Längsschnittbeurteilung zukünftig eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tä tigkeit attestiert werden könne. Zusammengefasst bestehe i n der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 201 4. In einer adaptierten Tätigkeit beziehungsweise für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen könne die Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten ihrem Bildungsniveau entsprechend, unter anderem auch im KV-Bereich , ohne Einschränkungen ausüben (Urk. 12/115/ 18-20 ) . 3.2
Dr. I.___
führte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2018
aus, das Gutachten von Dr. E.___ gebe Einblick in den typischen Krankheitsverlauf einer Patientin mit einer dissoziativen Identitätsstörung (oder strukturellen Dissoziation der Persön lichkeit) in Folge einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung . Es entspreche dem Wesen der vorliegenden Störung, dass die traumatischen Erinnerun gen abgespalten und schwer zugänglich seien. Bis sie auftauchen und aufgear beitet werden könnten, dauere es oft Jahre. In manchen Fällen sei das nie mög lich. Der Dissoziationsprozess geschehe aber nicht, ohne dass schwere Traumati sierungen passiert seien. Ohne sie gebe es keinen Grund dafür, das heisse es müsse auf sie rückgeschlossen werden. Die 6-Jahres-Grenze für das Auftreten von Symptomen nach der Traumaexposition werde bereits im ICD-10 relativiert. Mittlerweile zeige die klinische Erfahrung und weise die Fachliteratur eindeutig darauf hin, dass sich die Symptome auch nach Jahren und Jahrzehnten manifes tieren könnten. Das sei mit der Existenz des im Alltag funktionierenden Persön lichkeitsanteils zu erklären und damit, dass das traumatische Erleben mit aller Kraft verdrängt bleiben soll e . Im vorliegenden Fall könne zusätzlich darauf hin gewiesen werden, dass Symptome wie Anorexie, Angst und Depression relativ früh aufgetreten seien. Es liege hier eine Störung der Persönlichkeit vor, was das zentrale Problem bilde . Die gängigen Klassifikationssysteme würden die disso ziativen Störungen allerdings nicht bei den Persönlichkeitsstörungen einordnen. Die hier vorliegende strukturelle Dissoziation der Persönlichkeit werde vermutlich auch in Zukunft formell nicht unter die Persönlichkeitsstörungen fallen. Über die Belastbarkeit habe Dr. E.___ ein Urteil gefällt, das im diametralen Gegensatz zum Verlauf, den Vorbefunden und zum gegenwärtigen Zustand der Beschwer deführerin stehe. Generell sei allerdings anzumerken, dass eine Begutachtungs situation für eine klinische Untersuchung bezüglich traumaspezifischer Sympto matik denkbar ungeeignet sei. Voraussetzungen dafür seien viel Zeit und ein gewachsenes Ve rtrauensverhältnis (Urk. 12/128 ). 3.3
Am 20. August 2018 erstattete Dr. E.___ eine ergänzende
Stellungnahme . Darin hielt er fest, zur diagnostischen Beurteilung habe er sich auf die ICD-10 gestützt, was vom Rechtsanwender so gefordert werde. Im Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 seien keine neuen Fakten aufgeführt worden, welche bei der Beschwerdeführerin auf die Entstehung einer PTBS in der Kindheit hindeuteten. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit habe er
sich vordergründig auf die erho benen anamnestischen Angaben über das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführe rin und auf die objektiven psychiatrischen Befunde anlässlich der psychiatrischen Explorationen und durchgeführten Testuntersuchungen gestützt, wobei sich die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsen tiert habe. Dabei, dass der Beschwerdeführerin trotzdem weiterhin keine verwert bare Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei ,
habe er sich auf das Mini ICF-APP gestützt , was sozial- beziehungsweise versicherungsmedizinisch erforderlich sei. Im Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 seien keine Tatbestände enthalten, welche gegen eine berufliche Eingliederung in geschütztem Rahmen im Sinne eines initialen Belastbarkeitstrainings sprechen würden. Ein Belastbarkeits training in einer geschützten Umgebung mit Respekt gegenüber der erhöhten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sei ihr absolut zuzumuten (Urk. 12/135). 3.4
Dr. J.___ führte in ihrem Bericht vom 29 . Januar 2020 aus, gestützt auf den Befund im Verlauf liege mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine kombinierte Persönlich keitsstörung vor, konkret eine s elbstunsicher-vermeidende Pers önlich keitsstörung (ICD-10 F61)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ferner gebe es viele Hinweise für das gleichzeitige Vorliegen einer Traumafolgestörung , die Beschwerdeführerin werde auch dementsprechend behandelt. Anfängliche Zwei fel der Referentin an dieser Diagnose
liessen eher nach. Erst i m Verlauf werde sich zeigen, inwiefern diese aber wirklich zu stellen sei. Es bestehe ein Verdacht auf eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 und DSM-5: F43.1). Zentral seien massive Schwierigkeiten in der Affektwahrnehmung und -regulierung sowie deutliche Schwierigkeiten, ein sicheres Gefühl von selbst zu erleben. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Affektverarbeitung bei anzuneh mend fehlender Validierung in der Kindheit in schwierigen bis traumatisierenden Situationen sei es vor Jahren zu einer Dekompensation gekommen nach zuneh menden Verlusterlebnissen sozialer und beruflicher Natur und zwar so, dass die Beschwerdeführerin noch nicht den Weg dazu finde, wieder ins Leben zurück zu finden. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei eher ungünstig. Angesichts des Befundes sei eine Wiedereingliederung aktuell nicht denkbar. Die Beschwerde führerin verfüge an sich über gute intellektuelle und sprachliche Ressourcen und habe ein gutes Verständnis für manche Zusammenhänge, insbesondere, solange sie selbst nicht betroffen sei. Ihr Zustand sei sehr wechselhaft und sie bewältige ihren Alltag nur mit Unterstützung der Betreuer im betreuten Wohnen. Es sei nicht anzunehmen, dass sie derzeit längere Zeit selbständig einen Haushalt führen könnte, wobei das angestrebt werden sollte, insbesondere ehe an eine berufliche Wiedereingliederung zu denken wäre. Für diesen Schritt wäre sie aktuell aber noch nicht stabil genug (Urk. 12/163/6-9).
4.
4.1
In medizinischer Hins icht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 (Urk. 2, Urk. 12/115), wonach bei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit besteht , nach der Absolvierung von beruflichen Mass nahmen sowie unter konsequenter Weiterführung der bereits etablierten am bulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung aber zukünftig von der Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszugehen ist (E. 3.1). Dr. E.___ hat neben den notwendigen psychi atrischen auch test- und neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt (Urk. 12/115/ 12-16), womit sich sein Gutachten
als für die streitigen Belange umfassend erweist. Er setzte sich detailliert mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander (Urk. 12/115/ 11, Urk. 12/115/16-19), erstellte seine Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Urk. 12/115/2-8) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten grundsätzlich ein (Urk. 12/115/16-22). Die in seinem Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen bestätigte Dr. E.___
sodann auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. August 2018 (E. 3.3). 4.2
Unter einlässlicher Würdigung der Vorberichte begründete Dr. E.___
– trotz diagnostischer Diskrepanzen – in schlüssiger Weise, weshalb bei der Beschwer deführerin infolge einer seit Dezember 2014 anhaltenden depressiven Störung mit protrahiertem Verlauf auf dem Boden von depressionsfördernden stark akzentu ierten Persönlichkeitszügen bis zum Zeitpunkt seiner psychiatrischen Explora tionen im Januar und Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Dr. E.___ erhob
indessen sowohl am 16. Januar als auch am 15. Februar 2018 einen unauffälligen psychiatrischen Befund (Urk. 12/115/ 12-13).
Auch gestützt auf die test- und neuropsychologischen Untersuchungsbefunde konnten – bis auf eine eingeschränkte verbale und phonematische Sprachflüssigkeit, welche Dr. E.___ nachvollziehbar mit den paranoid-ängstlich-depressiven Persönlich keitszügen erklärte –,
keine Einschränkungen im Defizitbereich festgestellt werden (Urk. 12/115/12-16). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als nach voll ziehbar, dass Dr. E.___ die depressiven Symptome bei immer noch stark akzen tuierten paranoid-ängstlich-depressiven Persönlichkeitszügen als im Unter su chungszeitpunkt remittiert erachtete (Urk. 12/115/18-19). Dass er der Beschwer deführerin im Begutachtungszeitpunkt dennoch eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, begründete Dr. E.___ mit einer immer noch bestehenden störungs beding ten reduzierten allgemeinen psychischen Belastbarkeit. Dieser schrieb er indessen keinen langandauernden Charakter zu, attestierte er doch nach Absol vierung von beruflichen Massnahmen und konsequenter Weiterführung der bereits etablierten ambulanten psychiatrisch-psycho-therapeutischen Behand lung eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im KV-Bereich (Urk. 12/115/19). 4.3
4.3.1
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es invalidenversicherungsrechtlich grund sätzlich nicht auf die Diagnose, sondern
einzig darauf an kommt , welche Auswir kungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Massgebend sind in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbun denen Funktionseinschränkungen. Die Expertise von Dr. E.___
erfüllt die an eine beweiskräftige Grundlage gestellten Anforderungen (E 4.1) , wobei daran zu erin nern ist, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Dem oder der medizinischen Sachverständigen ist deshalb praktisch immer ein gewisser Spielraum eröffnet, innerhalb welchem ver schiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2021 vom 7. Ju ni 2021 E. 4.2 mit Hinweis). Den diagnostischen Divergenzen zwischen Dr. E.___ und den Behandlern kommt demnach von vornherein bloss unterge ordnete Bedeutung zu. Dr. E.___ setzte sich sodann im Einzelnen mit den abweichenden Diagnosen auseinander und erklärte nachvollziehbar, weshalb er diese nicht als zutreffend erachte (Urk. 12/115/16-19, Urk. 12/115/21, Urk. 12/135). 4.3.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 23. Januar 2017 stützt (Urk. 1 S. 3-4) , vermag sie die gutachterliche Einschätzung von Dr. E.___ nur schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil Dr. C.___ die
– für die Beurteilung des Rentenanspruchs zentrale – funktionelle Leistungsfähigkeit im Wesentlichen übereinstimmend beurteilte. So ging Dr. C.___
ebenfalls von einer seit Dezember 2014 beste henden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und erachtete eine stufenweise Wieder eingliederung – abhängig vom Genesungsprozess – in einem Jahr, das heisst ab Januar 2018, als vorstellbar (Urk. 12/59/19). 4.3.3
Der Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 erschöpft sich zum grossen Teil in diagnostischen Überlegungen . Ein psychiatrischer Befund wurde darin nicht dokumentiert.
Konkrete Anhaltspunkte, welche für die Fehlerhaftigkeit des von Dr. E.___ erhobenen Psychostatus und seiner gestützt darauf abgegeben en Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit sprechen, lassen sich dem Bericht von Dr. I.___
nicht entnehmen (Urk. 12/128). Sodann ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_634/2015, 9C_665/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 bzw. 9C_157/20 19 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3) nicht zu beanstanden, dass sich Dr. E.___ an den diagnostischen Kriterien des ICD-10 (International Classification
of
Diseases , 10. Auflage) orientierte und im
Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der diagnostizierten Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend auch das Mini-ICF-APP Rating verwendete (Urk. 12/115/ 13-14, vgl. Urk. 12/135) . Der Bericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2018 vermag das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 dementsprechend nicht in Zweifel zu ziehen . 4.3.4
Dr. J.___
hielt in ihrem Bericht vom 29. Januar 2020 fest, sie erachte die Prog nose der Arbeitsfähigkeit als «eher ungünstig» (Urk. 12/163/7). Dies genügt in dessen nicht, um die Einschätzung von Dr. E.___ in Frage zu stellen, zumal sich dem von Dr. J.___ erhobenen ausführlichen Psychostatus keine objektiven Befunde entnehmen lassen, welche eine andauernde Einschränkung der funktio nellen Leistungsfähigkeit zu plausibilisieren verm ögen (Urk. 12/163/16-17). Hinsichtlich den von Dr. J.___ festgehaltenen Funktionseinschränkungen ( massive Schwierigkeiten in der Affekt- und Alltagsregulierung sowie im Umgang mit zwischenmenschlichen Beziehungen schon im geschützten Umfeld des betreuten Wohnens ; Urk. 12/163/8 ) ist
– mangels objektiv nachvollziehbarer Befunde und mangels Bestätigung derartiger Auffälligkeiten in der von Dr. J.___ eingeholten Fremdanamnese (Urk. 12/163/18 , vgl. auch Bericht der Integrierten Psychiatrie A.___ vom 2 5. Februar 2019, Urk. 12/163/68, wonach das von der Patientin ver tretene Störungsmodell während des fast zweimonatigen stationären Aufenthalts nicht bestätigt werden konnte und der Aufenthalt wegen des Widerstands der Beschwerdeführerin gegen den Behandlungsplan vorzeitig beendet wurde ) – an zunehmen, dass sie sich massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte. Psychopathologische Auffälligkeit en in Form einer allgemeinen Ängst lichkeit und Unsicherheit sowie einer Affektlabilität (Urk. 12/115/12 , Urk. 12/115/16 ) , waren sodann bereits von Dr. E.___ im Rahmen einer redu zierten allgemeinen psychischen Belastbarkeit berücksichtigt worden , welcher er nach Gewöhnung der Beschwerdeführerin an eine regelmässige berufliche Tätig keit und Verbesserung ihrer allgemeinen Ausdauer indessen
nachvollziehbar er weise keine andauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit beigemessen hat (Urk. 12/115/19). Unter weiterer Berücksichtigung der Erfah rungs tatsache , wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag auch der Bericht von Dr. J.___ vom 29. Januar 2020 das Gutachten von Dr. E.___ nicht zu entkräften.
Dies hat ebenso für den Bericht der Integrierten Psychiatrie A.___ vom 1. März 2019 zu gelten, worin sich die Ärzte ausser Stande sahen, die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit einzuschätzen (Urk. 12/148/4). 4.3.5
Zusammengefasst vermögen weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die anderen medizinischen Bericht e das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 in Zweifel zu ziehen. 4.4
Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2021 vom 31. August 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen ).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
Vorliegend begründete der psychiatrische Gutachter seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin unter Beachtung der Indikatoren hinrei chend und nachvollziehbar; er hielt die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin
fest, äusserte sich zur Konsi stenz und zum Behandlungs erfolg ebenso wie zur Persön lichkeitsdiagnostik und schlug den Bogen zum vorausgehenden Gutachten steil (Urk. 12/115/16-22). Angesichts dieser Umstände kann aus Gründen der Verhält nismässigkeit von weiteren Ausführungen zum strukturierten Beweis verfahren abgesehen werden. 4.5
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für d ie Beurteilung des Anspruchs der
Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. E.___ vom
27. Februar 2018 abzustellen ist, wonach ab Dezember 20 14 für alle Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit vorlag . Ebenfalls zu folgen ist sodann der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin nach Abschluss von beruflichen Massnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreichen kann (E. 3.1).
Von weiteren medizinischen Abklä rungen – insbesondere auch der Einholung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2) – sind keine
entscheidrelevanten Ergebnisse zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet ( BGE 132 V 215
E. 3.1.1 mit Hinweisen), zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E.
6.5, 136 I 229 E. 5.3). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war somit ab Dezember 2014 zu 100 % arbeitsunfähig in sämtlichen Tätigkeiten und das damit beginnende Wartejahr ist im Dezember 2015 abgelaufen. Ein Fall einer verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) liegt nicht vor ( Urk. 12/3 ). Bei Vorliegen einer vollen Arbeits unfähigkeit kann auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden und beträgt der Invaliditätsgrad 100 % . Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (E. 1.2, Art. 29 Abs. 3 IVG). 5.2 5.2.1
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnah men, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufga benbereich (Aufgabenber eich) dienen, aktiv teilnehmen.
Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungs fä higkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitver fahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Beruf liche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Einglie derungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens bezie hungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Aus führungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Vorliegend ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
eine Selbsteingliederung zumutbar ist, zumal kein langjähriger Rentenbezug im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist und auch das Alter der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung spricht (vgl. BGE 145 V 209 E. 5 , Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2021 vom 5. Mai 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Daran vermag auch der medizinische Vorbehalt, das medizinisch-theoretische Leistungsvermögen sei erst nach Durchführung von aufbauenden Massnahmen realisierbar , nichts zu ändern . So empfahl Dr. E.___
vor der Eingliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt zwar ein Belastbarkeitstraining mit einer zeitlichen Präsenz von zwei bis drei Stunden täglich mit einem anschliessenden Arbeitstraining und Job Coaching (E. 3.1). Diese Hinweise beziehen sich indes auf einen allgemeinen Eingliederungsbedarf, wie er bei Rentenaufhebungen regelmässig gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) . Dies zeigt sich vorliegend auch dari n , dass Dr. E.___ die Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen insbesondere mit einer Dekonditionierung begründete (E. 3.1, vgl. auch Urk. 12/167/4) , was rechtsprechungemäss kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko darstellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1 mit Hinweisen ) . Ein solcher allgemeiner Eingliederungsbedarf ist nur dann von Bedeutung, wenn die von der Rechtsprechung stipulierten besonderen Voraussetzungen (Vollendung des 55. Altersjahres oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren) gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) , was vorliegend nicht zutrifft .
Einem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung steht vorliegend auch der fehlende subjektive Eingliederungswille der Beschwerdefüh rerin entgegen: Anlässlich der Begutachtung bei Dr. E.___
sprach sich die
Beschwerdeführerin klar gegen berufliche Massnahmen sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus (Urk. 12/115/19, «Sie wünsche sich keine Rente, könne sich wegen ihres Zustandes jedoch keine Arbeitsaufnahme vorstellen» [Urk. 12/115/11], «man könne davon ausgehen, dass für sie Eingliederungsmass nahmen nicht in Frage kämen» [Urk. 12/115/21]). Dass für diese ablehnende Hal tung krankheitswertige Gründe vorlägen, verneinte der Gutachter Dr. E.___ ausdrücklich, liessen sich anlässlich der Exploration doch keine Tatbestände erheben, welche medizinisch gegen eine berufliche Wiedereingliederung sprächen ( Urk. 12/115/19). Auch nachdem der Beschwerdeführerin anlässlich des Standort gespräches vom 11. Juni 2018 mitgeteilt
worden war , dass medizinisch-theoretisch von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und ihr das erforderliche Belastbarkeits- und Aufbautraining erläutert worden war, erachtete sie sich stets noch als nicht arbeitsfähig (Urk. 12/130/3 ). A m 19. Dezember 2018 trat die Beschwerdeführerin
nach Selbstanmeldung freiwillig ( Urk. 12/163/66-67) auf die Spezialstation für Traumafolgestörungen der Integrierten Psychiatrie A.___ ein, wo die Ärzte ihre negative Prognose zur Arbeitsfähigkeit insbesondere mit dem während des Aufenthaltes gezeigten mangelnden therapeutischen Basisver halten (aktive Mitwirkung, Erproben neuer Verhaltensweisen, Selbstöffnung) – trotz grundsätzlich vorhandener Ressourcen wie Intell igenz, Kreativität und Bildung –
begründeten (Urk. 12/148/3) ,
was wie bereits erwähnt (E. 4.3.4) infolge Widerstands der Beschwerdeführerin gegen das Behandlungskonzept zum vorzei tigen Abbruch des stationären Aufenthalts führte (Urk. 12/163/68). Am 13. Februar 2019 teilte Frau K.___
( Sozialdienst der Integrierten Psychiatrie A.___ ) der Beschwerde gegnerin mit, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht als eingliede rungsfähig sehe (Urk. 12/146/4). Die von Dr. J.___ bei Frau L.___ (Betreuerin in der Wohngruppe der Beschwerdeführerin ) erhobene Fremdanamnese, wonach die Beschwerdeführerin oft denke , dass sie müsse aber nicht könne (Urk. 12/163/18), spricht –
mangels objek tivierbarer medizinischer Gründe gegen eine berufliche Eingliederung – unverändert gegen einen subjektiven Eingliede rungswillen. Anzufügen bleibt, dass die (bereits im Vorbescheidverfahren
fach kundig vertretene) Beschwerdeführerin weder im Vorbescheid- noch im vorlie genden Beschwerdeverfahren vorbrachte, dass sie auf Eingliederungsmassnah men angewiesen sei (Urk. 12/161, Urk. 2), und solche im Beschwerdeverfahren auch nicht konkret beantragte, was ebenfalls als Ausdruck ihrer fehlenden Ein gliederungsbereitschaft zu werten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_59/ 2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.2). 5.2.3
Aufgrund des bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten fehlenden subjek tiven Eingliederungswillens und unter Berücksichtigung des Alters und der Aus bildung der Beschwerdeführerin sowie mit Blick auf die ihr durchwegs attestierten hohe n intellektuellen Ressourcen ( Urk. 12/115/21, Urk. 12/148/3, Urk. 12/163/8) ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ohne weitere Hilfeleis tungen der Beschwerdegegnerin in eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit einzu gliedern vermag. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATGS durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen ). Dementsprechend ist im Gutachtenszeitpunkt (Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Februar 2018 [ Urk. 12/115]) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, welche es der Beschwerdeführerin ermöglicht, ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % nachzugehen.
I n Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV (E. 1.3 ) besteht folg lich ab dem
1. Juni 2018 (bei einer ausgewiesenen Veränderung des Gesundheits zustandes im Februar 2018) keine Erwerbseinbusse und kein
Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. 5.3
Zusammengefasst besteh t vom 1. November 2015 bis am 31 . Mai 2018 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung. Mithin ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
28. Juli 2020 teil weise gutzuheissen. Im Übrigen (Rentenanspruch ab dem 1. Juni
2018) ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin beantragte für den Fall ihres Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht ( GSVGer ) sind erfüllt, da die Beschwerdeführer in Sozialhilfe bezieht ( Urk. 9 ) und der Prozess nicht aussichtslos ist. 6.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss den Parte ien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Infolge der bewil ligten unentgeltlichen Prozessführung sind die der Beschwerdeführer in auferleg ten Gerichtskosten einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Die Zusprache einer (reduzierten) Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG) ent fällt, da die Beschwerdeführerin durch das Departement Soziales der Stadt Winterthur und somit durch eine Institution der öffentlichen Sozialhi lfe vertreten ist (vgl. BGE 126 V 11). Die Beschwerdeführerin hat zu Recht keinen entspre chenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 1 S. 2). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuches vom 14. September 2020 wird der Beschwerdeführerin die un ent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juli 2020 insofern abgeändert, als fest gestellt wird, dass die Beschwerdeführeri n vom 1. November 2015 bis am 31 . Mai 2018 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 400 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler