Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1976, absolvierte eine Lehre zum Schreiner (Möbel und Innenausbau), welche er im Jahr 2000 mit dem Eidgenössischen Fähigkeits zeugnis abschloss (Urk. 8/2, Urk. 8/3/1, Urk. 8/3/4 ). Vo m
6. Mai 2002 bis 3 1. Juli 200 4 arbeitete er als Schreiner- Monteur für die Y.___ AG (Urk. 8/3/4 , Urk.
8/ 9). Am 8 . Juni 2004 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf ein en Band scheibenschaden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 8 /1- 146 ). Aufgrund ihrer Abklärungen gewährte die IV-Stelle dem Ver si cher ten in der Folge am 2 6. Mai 2005
Kostengutsprache für eine Umschulung zum Konstruktionszeichner/AVOR-Mitarbeiter (Urk. 8 / 26) und am 3. April 2007 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk.
8/35) .
Mit Verfügung vom 23 . Ok t o ber 2007
schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen unter Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der Umschulung ab und stellte fest , dass er rentenaus schliessend ein gegliedert sei (Urk. 8 / 42 ). 1.2
X.___ meldete sich am 4 . September 2015 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/49, Urk. 8/51 ). Die IV-Stelle zog zunächst die IK-Auszüge vom 1 5. September und 1 2. Oktober 2015 bei ( Urk. 8/52 -53) . Sie holte sodann beim behandelnden Arzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulen chirur gie , Be richte ein, insbesondere zur ventralen Spondylodese
L5 / S1 vom 2 9. Sep tember 2015 ( Urk. 8/58-59). Alsdann erhielt sie den Bericht von Dr. Z.___
vom 2 2. März 2016 ( Urk. 8/61 ) . Mit Vorbescheid vom 1 5. April 2016 kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Abweisung des Leistungs be gehrens an . Zur Begründung führte sie aus, dass er gemäss ihren Abklärungen seit dem 2 6. Juni
2015 in seiner Arbeitsfähigkeit als AVOR-Mitarbeiter einge schränkt gewesen sei.
S eit März 2016 sei ihm wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar . Da die ein jährige Wartefrist nicht erfüllt sei, bestehe kein Anspruch auf Renten leistun gen ( Urk. 8/64). Da ge g en erhob der Ver sicherte am 1 5. Mai 2016 Einwand ( Urk. 8/65). Daraufhin tätigte
die IV-Stelle weitere Abklärungen (vgl. Urk. 8/69-70) . Am 1 8. November 2016 wurde der Vers icherte in der Klinik A.___ am kleinen Finger der rechten Hand operiert ( Urk. 8/81/10).
Bei der Operation im Spital B.___ vom 2 6. Jan uar 2017 wurde sodann von Dr. Z.___ eine dorsale Spondylodese
L5 / S1
durchgeführt ( Urk. 8/84, Urk. 8/85/ 7 ). In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte der Schme rzambulanz Spital B.___ vom
19 . Dezem ber 2017 (Urk.
8/91) und den Bericht der C.___ , Psychiatriezentrum D.___ , vom 5. April
2018 ( Urk. 8/95) ein . Die IV-Stelle auferlegte dem Ver sicherten am 4 . Septem ber
201 8 die Pflicht zur Durchführung eine r regelmässige n wöchentli che n psy chia trische n
Therapie sowie die Pflicht zur Durchführung eines Entzugs von jeglichen psycho tropen
Substan zen mit Haaranalyse zum Abstinenz nachweis ( Urk. 8/102 -103 ).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt am 2 4. April 2019 fest, dass sich der Versicherte in Behandlung begeben habe. Nach Ablauf eines halben Jahres ohne Drogenkonsum - der Cannabis kon sum des Versicherten sei hiervon auszunehmen - könne nun eine Begutachtung erfolgen ( Urk. 8/135/10).
A m 3. Juli 2019 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit,
dass eine umfassende medizinische Untersuchung (Allge meine/Innere Medizin, Rheu ma to logie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 8/122). Die Unter su chun gen fanden am 1 0. und 2 6. September 2019 sowie 1 0. Oktober 2019 in der MEDAS E.___ statt ( Urk. 8/132/2).
Die MEDAS E.___
erstatte te ihr Gutachten am 2. Dezember 2019 ( Urk. 8/132).
Am 2 9. Januar 2020 beantwortete die MEDAS E.___ die zusätzliche Frage der IV-Stelle nach dem zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (Urk.
8/134).
Gestützt auf diese Ab klärun gen erliess die IV-Stelle am 2 0. Mai 2020 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Ver sicherten die Abweisung seines Leis tungsbegehrens an kündigte (Urk. 8 /136) . Dies begrün dete sie damit , dass dem Versicherten aus orthopä discher Sicht die bisherige Tätigkeit als AVOR-Mitarbeiter mit einem höhen verstellbaren Tisch in Wechsel belastung unter Ein haltung von Pausen jeweils vier Stunden am Morgen und vier Stunden am Nach mittag zumutbar sei. Durch die geminderte Leistungsfähigkeit bestehe maximal eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 8 /136 /2). Dagegen erhob X.___ am 24 . Juni 2020 Einwand (Urk. 8/138 ).
Nach der Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Le istungs begehren von X.___ mit Verfügung vom 11. August 2020 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 14 . September 2020 Beschwerde und be antragte, in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom
11. August 2020 sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen . Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht bean tragte er, dass ihm die unent geltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Recht s anwältin Nicole Schneider , Zürich, eine unentgeltliche Rechts vertreterin zu bestellen sei (Urk. 1 S. 2). 2. 2
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerde antwort vom 2 1 . Oktober 2020
Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 8 /1- 146 ), was dem Beschwerdeführer am 2 . November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). 2.3
Mit Verfügung vom 1 0. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilli gung des Gesuchs vom 14. September 2020 die unentgeltliche Prozess führung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwältin Nicole Schneider, Zürich, als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 12). 2.4
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 2 6. März (Poststempel 26. April 2021) und 2 1. April 2021 den Eintrittsbericht der C.___ , Psychia triezentrum F.___ , vom 17. Dezember 2020 und die Stellungnahme von Dr. med. G.___ , C.___ , Psychiatriezentrum F.___ , vom 2 0. April 2021 ein ( Urk. 16-17, Urk. 20-21). Die Beschwerdegegnerin erhielt Kopien dieser Eingaben ( Urk. 23). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.2.4
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss ver deutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra va torische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE
141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV finden jedoch nur auf gleichlautende Leistungsgesuche Anwendung. Wurde in einem früheren Verfahren festgestellt, dass die versicherte Person rentenausschliessend eingegliedert sei, ist ein erneutes Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern als erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5 1. 5 .1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 5 .2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin keine beruflichen Massnahmen, sondern direkt einen allfälligen Rentenanspruch geprüft habe. Dadurch habe sie den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verletzt (Urk. 1 S. 10 ). 2 .2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stell ung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiter zieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit weiteren Hin wei sen). Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts gehören zum Anfechtungs gegen stand nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des beschwerdeweise an fechtbaren Verfügungs gegen stan des, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Unter suchungsgrund satzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat, zu verfügen, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Partei vorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte ( BGE 144 V 35 4 E. 5.1 ). 2 .3
Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom 4. September 2015 (Urk. 8/49, Urk. 8/51) ging der Beschwerdeführer unter ande rem der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. Dezember 2015 (Urk.
8/58) zu. Darin hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Nachkontrolle vom 26.
Januar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk.
8/58). Am 18.
Dezember 2015 teilte die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss ihren Ab klärungen aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Einglie de rungsmass nahmen mög lich seien (Urk. 8/60). Daraufhin stellte sie im Zuge der Renten prüfung vor dem Er lass des Vorbescheids vom 1 5. April 2016 ( Urk. 8/64) am 8.
April 2016 fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen nötig seie n, we il der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig sei (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. April 2016, Urk. 8/63/4).
Nach dem Abschluss ihrer Abklärun gen zum Einwand des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2016 (Urk. 8/65) erliess die Beschwerdegegnerin am 20.
Mai 2020 einen neuen Vorbescheid (Urk.
8/136), weil sie die Begründung zur Abweisung des Rentenbegehrens des Beschwerde füh rers änderte (Urk.
8/135/13) . Zuvor hatte die Sachbearbeiterin am 1 3. Mai 2020 im Feststel lungsblatt für den Beschluss eingetragen , dass keine Einglie deru ngsmassnahmen nötig seien, da der Beschwerdeführer in der Stellensuche nicht eingeschränkt sei (Urk.
8/135/14). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zwar Eingliederungsmassnahmen geprüft, dazu aber keine Verfügung und auch keine
formlose Mitteilung erlassen . Mit dem angefochtenen Entscheid vom 11. August 2020 verfügte die Beschwerdegegnerin unbestritte ne rmassen nur die Abweisung des Rentenanspruchs ( Urk. 2) .
Es wäre Sach e des Beschwerdeführers gewesen , um bezüglich des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf berufliche Mass nah men bei der Beschwerdegegnerin zu intervenieren und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (vgl. BGE 134 V 145).
Nach Lage der Akten hat die Beschwerde geg nerin weder mit dem angefochtenen Entscheid vom 1 1. August 2020 ( Urk.
2) über Eingliederungsmassnahmen verfügt noch die Prüfung von Eingliederungs mass nahmen zu Unrecht unterlassen. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen kann demnach nicht Gegen stand des vorliegenden Verfahrens bilden .
Im Folgenden ist daher nur zu prüfen , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 3. 3.1
Die bis zu den Untersuchungen der MEDAS E.___ vom 10. und 26. September 2019 sowie 10. Oktober 2019 (Urk. 8/132/2) aufgelegten entscheidrelevanten
Arztberichte werden in deren Gutachten vom
2. Dezember 2019
zusammengefasst wiedergeben ( Urk. 8/132/17-25, Urk. 8/132/53-57), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal aufgeführt werden. 3.2
Am Gutachten der MEDAS E.___ vom
2. Dezember 2019 waren die Dres . med. H.___ , Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin und Klinische Pharma kologie, Renate
I.___ , Fachärzti n Allgemeine Innere Medi zin, J.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungs ap parates, K.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie, und L.___ , Praktischer Arzt , als neurologischer Gutachter be teiligt ( Urk. 8/132/11 , Urk. 8/132/13 , Urk. 8/132/49, Urk. 8/132/63 , Urk. 8/132/77 ).
Sie stellten die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/132/8): Muskuläre Dysbalance im Bereich der Lendenwirbelsäule bei - Zustand nach ventraler Spondylodese
L5 / S1 am 2 8. September 2015 - Zustand nach dorsaler Spondylodese
L5 / S1 am 2 6. Januar 2017
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/132/8): - Mögliche sensitive radikuläre Ausfälle S1 links, ohne motorische radiku läre Ausfälle und ohne Lumbovertebralsyndrom - Regelmässiger Cannabiskonsum - Beugesehnenrekonstruktion des rechten Kleinfingers nach Schnitt ver letzung am 1 8. November 2016
Zudem hielten sie fest, dass psychiatrisch aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers keine sichere Diagnosestellung möglich sei. Die vor beschriebene emotional instabile Persönlichkeitsstörung sei nicht auszuschliessen (Urk. 8/132/8). 3.3
3.3.1
Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) im Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der internistischen Untersuchung vorwiegend über Schmerzen im unteren Rückenbereich geklagt habe. Er habe auch auf ein ADHS seit Kindertagen verwiesen. Die internistische Untersuchung des muskelkräftigen jungen Beschwerdeführers sei unauffällig gewesen . Es habe sich eine ausgeprägte vornübergebeugte Wirbelsäulenfehlhal tung und eine Ver steifung der unteren Wirbelsäule gezeigt. Das Bewegungs muster sei aber flüssig gewesen und scheine nicht eingeschränkt ( Urk. 8/132/6). 3.3.2
Auch bei der neurologischen Begutachtung seien Rückenschmerzen als grösstes Problem sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen geklagt worden ( Urk. 8/132/6) . Mit Ausnahme einer Hyposensibilität im Innervationsgebiet von S1 links sei die neurologische Untersuchung normal gewesen. Insbesondere sei en kein Lum bovertebral -Syndrom und kein e radikulären motorische n Ausfälle fest stellbar gewesen: Lasègue bis 90° beidseits ohne Blockierung und ohne zusätz liche Rückenschmerzen, Finger-Boden-Abstand 10 cm, sehr rascher Positions wechsel und pro blemloses Hüpfen auf einem Bein . Dies alles trotz Klage über mittelintensive Rückenschmerzen am Untersuchungstag. Die Intensität der Rückenschmerzen würden sich bei beklagten Schlafstörungen durch eine Akti graphie während ein bis zwei Wochen möglicherweise genauer abschätzen lassen ( Urk. 8/132/6).
Im neurologischen Teilgutachten werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: (1) Chronische tägliche Lumbalgien (mit manchmal Ischialgien links mehr als rechts) mit sensitiven radikulären Ausfällen im Innervationsgebiet von S1 links, ohne Lumbovertebralsyndrom und ohne motorische radikuläre Ausfälle; (2) Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom ( Urk. 8/132/83). In seiner Beurteilung hielt der Gutachter namentlich fest, die Untersuchungsbefunde seien sehr ungewöhnlich bei mittel intensiven Schmerzen, wie sie vom Beschwerdeführer erwähnt würden, und liessen eher eine leichte Intensität der Rückenschmerzen vermuten. Aus rein neurologischer Sicht gebe es somit keinen Grund für eine Arbeitsunfähi gkeit als Konstruktionszeichner . Betreffend die vom Beschwerdeführer beklagten ausge prägten Ein- und Durchschlafstörungen empfahl er die Durchführung einer Akti graphie während ein bis zwei Wochen. Falls diese Untersuchung die Ein- und Durchschlafstörungen nicht bestätigten, sollte man vermuten, dass die Rücken schmerzen eine leichte Intensität hätten. Falls hingegen die Aktigraphie die Ein- und Durchschlafstörungen bestätigten, sollte man seine Beurteilung betreffend Intensität der Rückenschmerzen revidieren. Zudem leide der Beschwerdeführer
aufgrund der anamnestischen Angaben (Aufmerksamkeitsstörung, Konzentra tions störung und Hyperaktivität seit dem Kindesalter) mit sehr grosser Wahr schein lichkeit an einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS). Dieses könnte die Arbeitsleistungen als Konstruktionszeichner ein schrän ken. Bis die Diagnose ADHS nicht mittels einer neuropsychologischen Untersuchung be stätigt werde und eine konsequente Therapie eingeführt sei, gebe es jedenfalls keinen Grund für eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit wegen ADHS ( Urk. 8/132/84 ). 3.3.3
Bei der rheumatolo gisch/orthopä dischen Begutachtung habe der Beschwerde füh rer ebenfalls über Rückenschmerzen geklagt. Beim Drehtest und weite ren Funk tions prüfungen der Wirbelsäule würden immer dieselben Schmerzen von circa 4-5/1 0 (auf der visuellen Analogskala, VAS) ang egeben. Es habe sich kein Mus kel hartspann und eine normkonforme Finger-Boden-Distanz sowie ein flüs siges Gangbild ohne besondere Schonhaltung oder Schmerzreaktion gefun den . Aus ortho pädische r Sicht seien die subjektiv beklagten Schmerzen nicht objektivier bar. Es hätten sich keine groben strukturellen Defizite gezeigt. Die nicht objek tivierbaren Schmerzen würden für eine mögliche körperliche Dekondi tionierung sprechen. Zu empfehlen wäre eine ambulante Bewegungstherapie. Auch die Schmerz therapie müsste neu evaluiert werden. Der Beschwerdeführer habe be richtet,
d ass die Schmerzmedikamente nicht ausreichend zu einer Beschwerdelin derung geführt hätten ( Urk. 8/132/7) . 3.3.4
Zur psychiatrischen Untersuchung wurde in der Konsensbeurteilung der Gutach ter und dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. K.___
festgehalten, der Be schwerdeführer
habe als erstes in sehr schnellem Schwall und Schimpftiraden berichtet, dass die IV ihm das Leben schwer mache . Im Weiteren habe er dann - blitzartig die Stimmung wechselnd - sehr ruhig über seine körperlichen Be schwe r den berichtet . Er habe ausgeführt, dass er es wegen seine r Rücken schmer zen fast nicht mehr aushalte (Urk. 8/132/7 , Urk. 8/132/58 ) . Das motorische Ver halten während der Untersuchung sei nicht auffällig gewesen ( Urk. 8/132/7).
Zu seinem jetzigen Leiden befragt, habe der Beschwerdeführer wieder sehr aufge bracht erklärt, dass er nicht mehr bereit sei, über seine Lebens geschichte zu reden. Das habe er schon so oft machen müssen und immer sei es ihm hinterher schlechter gegangen. Es stehe ja alles in den Akten, das könne er ( Dr. K.___ ) ja nachlesen. Dem Beschwerdeführer sei erläutert worden, dass der Gutachter, um ein Gutach ten zu erstellen, auf seine eigenen Beobachtungen angewiesen sei. Darauf habe sich der Beschwerdeführer, während er sich überheblich wirkend zurückgelehnt habe , nicht eingelassen (Urk. 8/132/58) . Einer anamnestischen Befragung zu den Bereichen bis herige Behandlungen, aktuelle Medikamentenein nahme, Familien-, Sozial- und Berufsanamnese, Selbsteinschätzung seiner Arbeitsfähigkeit, Tages ablauf sowie persönliche und systemische Anamnese habe sich der Beschwerde führer ent zo gen. Dies trotz eines entsprechenden Hinweises, dass frühere Niederschriften die direkte Befragung und Untersuchung im Rahmen der gutachter lichen Unter suchung nicht ersetzen könnten ( Urk. 8/132/7, Urk. 8/132/58). Der Beschwerde führer habe sich vordergründig mit der psychiat rischen Untersuchung einverstan den erklärt, habe aber dann in der Unter suchungssituation nicht aktiv mitgearbei tet und immer wieder auf vorbestehende Akten verwiesen. So sei eine klinische Untersuchung allfälliger kognitiver Defi zite, der Intelligenz und der Auf fassungs gabe und eine Untersuchung auf depres sive Symptome nicht möglich gewesen. Auch bei den Untersuchungen auf andere psychiatrische Bereiche sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerde führer für eine Mitarbeit zu gewinnen. Es sei ihm erklärt worden, dass unter diesen Um ständen eine Fortführung der Unter suchung nicht mehr möglich sei. Mit dem Vorschlag , die Untersuchung an dieser Stelle abzubrechen, habe sich der Beschwerdeführer spontan einverstanden erklärt . Er habe sich mit einem Lächeln im Gesicht verabschiedet und das Untersu chungs zimmer schnellen Schrittes verlassen ( Urk. 8/132/7, Urk. 8/132/59).
Dr. K.___ führte weiter aus, dass aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers k eine sichere Diagnosestellung möglich sei. Das anfänglich auffällige Verhalten des Beschwerdeführers, begleitet von emotionalem Kontroll verlust, als er sich erregt über die IV ausgelassen habe, habe stark an die vorbe stehende Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung erinnert, wie e s im Bericht d es Psychiatriezentrums D.___ vom 5. April
2018
(Urk. 8/95) besch rieben werde ( Urk. 8/132/7, Urk. 8/132/56, Urk. 8/132/60). Das manipulativ an mutende Ver halten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Mitwirkungs pflicht zur Schadensbegrenzung (gemeint ist die von der Be schwer de gegnerin
am 4 . Septem ber 2018 auferlegte Pflicht zur Durch füh rung einer regelmässigen wöchentlichen psy chia trischen Therapie, vgl. Urk. 8/102), indem die psychiat rische Behandlung erst 5 Monate nach der Therapieplanung habe auf genommen wer den könne n , lasse sich ebenso in den Rahmen der ge nannten Persönlich keits stö rung einreihen ( Urk. 8/132/60) . Hinweise auf ein zu rückliegen des und gegen wärtiges Abhängig keitsverhalten von legalen Drogen (Alkohol) und illegalen Drogen (früherer multipler Substanzgebrauch einschliess lich Heroin und gegen wärtig Can n abis ) fänden sich in den Vorbefunden aus den Berichten der Schmerzambulanz Spital B.___ vom 1 9. Dezember 2017 ( Urk. 8/91),
d es Psychiatriezentrums D.___ vom 5. April 2018 (Urk. 8/95) , d er Notiz zum Gespräch d er Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit M.___ , Pflegeexpertin, Praxis für Allge meine und Familienmedizin, und dem Beschwerdeführer vom 16. Januar 2019 (Urk. 8/111 ) sowie im Schreiben von Dr. med. N.___ , Facharzt f ür Allgemeinmedizin FMH, und M.___ , Praxis für Allgemeine und Familienmedizin , vom selben Tag (Urk. 8/113;
Urk. 8/132/ 55- 57 , Urk. 8/132/60) . Die Neigung zu reaktiver Depression werde im Schreiben von Dr.
Z.___ vom 2 0. März 2017 ( Urk. 8/84; gemeint ist der der Bericht von O.___, Assistenzarzt, vom 2 9. März 2017, Urk. 8/85/1) er wähnt ( Urk. 8/132/60) . Eine depressive Symptomatik könne ak tuell prima vista nicht beobachtet werden ( Urk. 8/132/7, Urk. 8/132/60) . Im Schreiben des Psy chia triezentrums F.___ vom 4. Februar 2019 ( Urk. 8/117) sei sodann ausge führt worden, dass der Beschwerdeführer die Einnahme von Antidepressiva mit der Begründung von starken Nebenwirkungen in früherer Behandlung abgelehnt hätte ( Urk. 8/132/ 57 ,
Urk. 8/132/60 -61 ) . In den Akten der Beschwerde gegnerin würde sich aber nirgendwo ein entsprechender Hinweis finden ( Urk. 8/132/61 ) . Im Bericht des Psychiatriezentrums D.__ vom 5. April 2018 (Urk. 8/95) sei eine mögliche somatoforme Schmerzstörung er wähnt worden ( Urk. 8/132/ 56 ,
Urk. 8/132/61 ) . Das Verhalten des Beschwerde füh rers weise aber eher auf ein be wusstseinsnahes Aggravieren bis bewusstes Vortäuschen (Simulieren) der Be schwerden hin ( Urk. 8/132/61). Alsdann seien die Äusserungen des Beschwer de führers, dass er trotz Bewilligung zur Einnahme von Cannabis-Öl zur Schmerz bekämpfung weiterhin Cannabis rauche, weil das Öl nicht von der Krankenkasse bezahlt werde, wenig glaubhaft. Ausgehend von den An gaben der Apotheke P.___ in Q.___ würden sich die Kosten für Cannabis-Öl umgerechnet auf 1 bis 2
Franken pro Tag belaufen. Damit könne nur der Eigen anbau von Cannabis güns tiger sein. Die Frage, ob er sein Cannabis zum Rauchen selber anbaue, habe der Beschwerdeführer am Anfang der Untersuchung mit einem grinsenden Schwei gen beantwortet (Urk.
8/132/61). 3.3. 5
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde schliesslich ausgeführt, dass den Gutachtern nur die somatische Diagnosestellung mög lich sei. Sie seien sich aber bewusst, dass gerade die psychiatrische Einschätzung beim jungen Beschwerdeführer äusserst wichtig wäre. Hierzu sei aber zumindest eine gewisse Kooperation erforderlich, die leider nicht gegeben gewesen sei. Es könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit den bisherigen Bemü hungen der Beschwerdegegnerin äusserst unzufrieden sei. Er habe tägliche Rücken schmerzen von nicht unerheblicher Intensität («sie bringen ihn fast um»). Es seien 2015 und 2017 jeweils Spondylodese -Operationen durchgeführt worden. Radio logisch ergebe sich ein stabiles, unauffälliges Ergebnis. Eine wesentliche Nerven wurzelkompression werde nicht beschrieben. Aufgrund dieser Vorbefunde, der berichteten Freizeitaktivitäten und auch des beobachteten Bewegungsmusters bei allen Gutachtern seien die Schmerzen nicht objektivierbar und schwer nachvoll ziehbar. Dementsprechend sei auch die durchgeführte Schmerztherapie mit Einsatz von Cannabis zu hinterfragen (Urk.
8/132/7). 3.4
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachterin und die Gutachter fest, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Konstruk tionszeichner in einem Büro als angepasste Tätigkeit bezeichnet werden kö nne. Aus internistischer und neurologischer Sicht sei diese Tätigkeit im vollen zeit lichen Pensum ohne weitere Leistungseinschränkung zumutbar. Es bestehe mithin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aus orthopädischer Sicht sei diese Tätig keit ebenfalls im vollen zeitlichen Pensum möglich, aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs ergebe sich eine qualitative Leistungseinschränkung von 20 % . Die Gesamtarbeitsfähigkeit von vormittags und nachmittags jeweils vier Stunden sei somit alleine aus orthopäd ischer Sicht um 20 % gemindert. Die psychiatrische Einschätzung müsse wegen der verweigerten Mitwirkung offen bleiben (Urk.
8/132/9). 3.5
Auf entsprechende Anfrage der Verwalt ung nahm RAD-Arzt Dr. med. R.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates , am 10. Januar und 13. März 2020 Stellung. Nach Eingang der Ergän zung vom 27. Januar 2020 beantworte das MEDAS-Gutachten die gestell ten Fra gen umfassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso würden die ge zogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet (Urk. 8/135/11). Er übernahm daher die Einschätzung der Sachverständigen, wonach der Beschwer deführer in seiner bisherigen Tätigkeit als AVOR-Mitarbeiter seit dem Jahr 2015 zu 80% arbeitsfähig sei (Urk. 8/135/12).
Aus psychiatrischer Sicht empfahl
Dr.
med. S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , RAD,
am 27. April 2020, auf die Stellungnahme von Dr. R.___ abzustellen (Urk. 8/135/13).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
11. August 2020 auf das Gutachten der MEDAS E.___ vom 2. Dezem ber 2019 (Urk.
8/132)
ab (Urk. 2). Der Beschwerdeführer rügt e , dass die Beschwerde geg nerin der ihr obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsabklärung ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht nachgekommen sei. Das
MEDAS- Gutachten sei nicht beweiskräftig ( Urk. 1 S. 6- 10). Er führte zu nächst aus, dass gemäss dem orthopädischen Gut achter die auf treten den Lenden schmerzen mit Schwäche im linken Bein mehr als im rechten Bein zwar aus orthopädischer Sicht nicht objektiviert werden könnten (Urk. 1 S.
6-7). Gleich zeitig habe er aber am Schluss des Gutachtens darauf hin gewiesen , dass ein erneutes MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) ange zeigt sei, da das l etzte vom 25. Januar 2018 stamme. Daraus folge, dass den Gutachtern im Herbst 2019 kein aktuelles bildgeberisches Material vorgelegen habe. Eine aktuelle bild gebe rische Untersuchung wäre zur Objektivierbarkeit der Rücken schmer zen insbesondere auch deshalb notwendig gewesen, weil er im Zeitpunkt des letzten MRI’s im Januar 2018 noch über keine sensiblen Aus fall er scheinungen geklagt habe. Selbst im orthopä dischen Teil gutachten sei dar gelegt worden, dass diese erst im Nachhinein aufge treten seien. Entsprechend sei dort festgehalten worden, dass ein neues MRI der LWS angezeigt sei (Urk. 1 S. 7) .
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine psychiatrische Be gut achtung für die Beurteilung seines Gesundheitszustandes eigentlich un er lässlich gewesen wäre. Angesichts seines auffälligen Verhaltens, welches der psychia trische Gutachter der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zugeordnet habe, hätte die Untersuchung nicht ohne Ansetzung eines neuen Termins abge brochen werden dürfen. Wenn der Gutachter sein Verhalten in einer psychia trischen Diagnose begründet sehe, so habe er auf dieses auch Rücksicht zu nehmen und entsprechend zu handeln. Sodann
müsse der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden, dass sie zu Unrecht auf die Einholung eines beweis kräf tigen psychiatrischen Gutach tens verzichte t habe (Urk. 1 S. 8).
Schliesslich habe auch der neurologische Gutachter ausgeführt, dass in Bezug auf die im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen geltend gemachten Ein- und Durchschlafstörungen eine Aktigraphie durchzuführen sei. Zudem habe er eine neuropsychologische Untersuchung empfohlen (Urk. 1 S. 9). 4 .2
Das vorliegende MEDAS-Gutachten ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht vor bringt - in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar respektive unvollständig. So stellt der neurologische Gutachter zwar die Verdachtsdiagnose (mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit) eines ADHS, welches die Arbeitsfähigkeit als Kon struktionszeichner einschränken könne, und erachtet eine neuropsychologische Untersuchung als erforderlich ( Urk. 8/132/84). Weshalb in der Folge auf die erforderlichen Untersuchungen verzichtet wurde, geht aus dem Gutachten nicht hervor. I m Rahmen der Konsensbeurteilung wird auf das in Frage stehende ADHS nicht mehr eingegangen . Weiter empfahl d er Gutachter zur Beurteilung der Inten sität der Rückenschmerzen die Durchführung einer Aktigraphie während ein bis zwei Wochen. Auch davon wurde ohne weitere Begründung abgesehen und ledig lich festgehalten, dass sich die Intensität der Rückenschmerzen bei beklagten Schlafstörungen durch eine Aktigraphie während ein bis zwei Wochen mögli cherweise genauer abschätzen liessen.
Der psychiatrische Gutachter stellte fest, dass das auffällige und manipulativ anmutende Verhalten des Beschwerdeführers sehr gut zur vorbestehenden Dia g nose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung passen würde. Vor diese m Hintergrund wären zweifellos weitere Ausführungen erforderlich gewesen zur Frage, ob das unkooperative Verhalten
bei der psychiatrischen Untersuchung dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden kann oder als störungsbedingtes , nicht willentlich beeinflussbares Verhalten zu werten war . So weit das Verhalten ( möglicherweise ) als Ausdruck einer psychischen Störung zu qualifizieren war, wäre auch zu erörtern gewesen, ob die im Rahmen einer Begutachtung bestehenden Möglichkeiten zur Förderung der Mitwirkung unter Berücksichtigung der störungsspezifischen Besonderheiten ausgeschöpft wurden. Zu den Ausführungen des psychiatrische n Gutachter s , das Verhalten des Be schwerdeführers weise eher auf ein bewusstseinsnahes Aggravieren bis bewusstes Vortäuschen (Simulieren) der Beschwerden hin ( Urk. 8/132/61), wobei diese Aus sage auch in die Konsistenzprüfung im Rahmen der interdisziplinären Gesamt beurteilung eingeflossen ist (vgl. Urk. 8/132/9), ist schliesslich zu bemerken , dass die Feststellung von Aggravation oder Simulation stets voraussetzt, dass das fragliche Verhalten nicht durch eine psychische Störung zu erklären ist.
Damit erweist sich das MEDAS-Gutachten nicht als hinreichende Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ob auch der Umstand, dass der orthopädische Gutachter am Schluss seines Teilgutachtens darauf hin wies, dass ein erneutes MRI der LWS angefertigt werden sollte ( Urk. 8/132/75) , den Beweiswert des Gutachtens mindert, kann daher offenbleiben. 4.3
4.3.1
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .
BGE 137 V 210 änderte jedoch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung emp findlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungs weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam ge richtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 4.3.2
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE
135 V 254 E. 3.5).
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung ( KSVI ) ergibt, obliegt es dem RAD, nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesell schaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaffung, Informations bewertung, Beant wortung der Frage stellung) vorzunehmen ( Rz.
2080 KSVI) . Deutliche Brüche in der Argu mentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gutachter oder der Gutachtensstelle (Rz.
2081 KSVI). Der RAD hält in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungs medizi nischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumenta tionsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen (Rz.
2082 KSVI). 4.3.3
Stellt die IV-Stelle der oder den begutachtenden Personen bzw. Person Erläu terungs
- oder Ergänzungsfragen, so hat sie die versicherte Person darüber zu informieren und ihr eine Kopie des Gutachtens zuzustellen (Rz.
2083 KSVI). Damit erhält die versicherte Person Gelegenheit, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen (BGE 136 V 113 E. 5.4; vgl. auch Rz.
2084 ff. KSVI). 4.4
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin - aufgrund der Stellung nahme des RAD vom 10. Januar 2020 (Urk. 8/135/11) - den MEDAS- Sachver ständigen eine Ergänzungsfrage stellte (Urk. 8/133), ohne dem Beschwerdeführer das Gutachten zuzustellen und ihm Gelegenheit zu bieten, seinerseits allfällige Ergänzungsfragen zu stellen, womit sie dessen Mitwirkungsrechte bei der Beweis erhebung und mithin das rechtliche Gehör (Art. 42 ATSG) verletzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29.
Mai 2019 E. 5.3.3.2 ).
Sodann ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene MEDAS-Gutachten auf seine Qualität hin zu überprüfen. Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass dieses weder vollständig noch nachvoll ziehbar und schlüssig ist.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung an die Be schwerdegegnerin mit der Anweisung, erneut ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers zu verfügen.
Die Beschwerde ist demnach im Eventualantrag gutzuheissen. 5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, gilt eine Rück weisung an die Verwaltung doch nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5 .2
Der obsiegende Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art.
61 lit.
g ATSG), wobei die Entschädigung
praxisgemäss der unentgeltlichen Rechtsvertreterin direkt zu bezahlen ist. Rechts an wältin Nicole Schneider, machte mit ihrer Honorarnote vom
21. April 2021 einen Zeita ufwand von total 14.85 Stunden und Barauslagen von total Fr. 40.20 geltend ( Urk. 1 8 ).
Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von etwa sieben Stunden für das Verfassen der Beschwerde als überhöht und der geltend gemachte Aufwand für einzelne E-Mail respektive dessen Notwendigkeit nicht nachvollziehbar .
Vorliegend erweist sich ein Stundenaufwand von total zehn Stunden als gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.--, der geltend gemachten Baraus lagen von total Fr. 40.20 ( Urk. 1 8 ) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) führt dies zu einer angemessenen Entschädigung von (aufgerundet) Fr. 2’400 .-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanw ältin Nicole Schneider, Zürich ,
eine Parteient schädi gung von
Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 X.___ meldete sich am
E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 1.2.4 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss ver deutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra va torische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE
141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV finden jedoch nur auf gleichlautende Leistungsgesuche Anwendung. Wurde in einem früheren Verfahren festgestellt, dass die versicherte Person rentenausschliessend eingegliedert sei, ist ein erneutes Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern als erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5 1. 5 .1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 5 .2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin keine beruflichen Massnahmen, sondern direkt einen allfälligen Rentenanspruch geprüft habe. Dadurch habe sie den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verletzt (Urk. 1 S. 10 ). 2 .2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stell ung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiter zieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit weiteren Hin wei sen). Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts gehören zum Anfechtungs gegen stand nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des beschwerdeweise an fechtbaren Verfügungs gegen stan des, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Unter suchungsgrund satzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat, zu verfügen, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Partei vorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte ( BGE 144 V 35 4 E. 5.1 ). 2 .3
Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom 4. September 2015 (Urk. 8/49, Urk. 8/51) ging der Beschwerdeführer unter ande rem der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. Dezember 2015 (Urk.
8/58) zu. Darin hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Nachkontrolle vom 26.
Januar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk.
8/58). Am 18.
Dezember 2015 teilte die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss ihren Ab klärungen aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Einglie de rungsmass nahmen mög lich seien (Urk. 8/60). Daraufhin stellte sie im Zuge der Renten prüfung vor dem Er lass des Vorbescheids vom 1 5. April 2016 ( Urk. 8/64) am 8.
April 2016 fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen nötig seie n, we il der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig sei (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. April 2016, Urk. 8/63/4).
Nach dem Abschluss ihrer Abklärun gen zum Einwand des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2016 (Urk. 8/65) erliess die Beschwerdegegnerin am 20.
Mai 2020 einen neuen Vorbescheid (Urk.
8/136), weil sie die Begründung zur Abweisung des Rentenbegehrens des Beschwerde füh rers änderte (Urk.
8/135/13) . Zuvor hatte die Sachbearbeiterin am 1 3. Mai 2020 im Feststel lungsblatt für den Beschluss eingetragen , dass keine Einglie deru ngsmassnahmen nötig seien, da der Beschwerdeführer in der Stellensuche nicht eingeschränkt sei (Urk.
8/135/14). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zwar Eingliederungsmassnahmen geprüft, dazu aber keine Verfügung und auch keine
formlose Mitteilung erlassen . Mit dem angefochtenen Entscheid vom 11. August 2020 verfügte die Beschwerdegegnerin unbestritte ne rmassen nur die Abweisung des Rentenanspruchs ( Urk. 2) .
Es wäre Sach e des Beschwerdeführers gewesen , um bezüglich des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf berufliche Mass nah men bei der Beschwerdegegnerin zu intervenieren und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (vgl. BGE 134 V 145).
Nach Lage der Akten hat die Beschwerde geg nerin weder mit dem angefochtenen Entscheid vom 1 1. August 2020 ( Urk.
2) über Eingliederungsmassnahmen verfügt noch die Prüfung von Eingliederungs mass nahmen zu Unrecht unterlassen. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen kann demnach nicht Gegen stand des vorliegenden Verfahrens bilden .
Im Folgenden ist daher nur zu prüfen , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 3.
E. 3 1. Juli 200
E. 3.1 Die bis zu den Untersuchungen der MEDAS E.___ vom 10. und 26. September 2019 sowie 10. Oktober 2019 (Urk. 8/132/2) aufgelegten entscheidrelevanten
Arztberichte werden in deren Gutachten vom
2. Dezember 2019
zusammengefasst wiedergeben ( Urk. 8/132/17-25, Urk. 8/132/53-57), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal aufgeführt werden.
E. 3.2 Am Gutachten der MEDAS E.___ vom
2. Dezember 2019 waren die Dres . med. H.___ , Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin und Klinische Pharma kologie, Renate
I.___ , Fachärzti n Allgemeine Innere Medi zin, J.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungs ap parates, K.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie, und L.___ , Praktischer Arzt , als neurologischer Gutachter be teiligt ( Urk. 8/132/11 , Urk. 8/132/13 , Urk. 8/132/49, Urk. 8/132/63 , Urk. 8/132/77 ).
Sie stellten die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/132/8): Muskuläre Dysbalance im Bereich der Lendenwirbelsäule bei - Zustand nach ventraler Spondylodese
L5 / S1 am 2 8. September 2015 - Zustand nach dorsaler Spondylodese
L5 / S1 am 2 6. Januar 2017
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/132/8): - Mögliche sensitive radikuläre Ausfälle S1 links, ohne motorische radiku läre Ausfälle und ohne Lumbovertebralsyndrom - Regelmässiger Cannabiskonsum - Beugesehnenrekonstruktion des rechten Kleinfingers nach Schnitt ver letzung am 1 8. November 2016
Zudem hielten sie fest, dass psychiatrisch aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers keine sichere Diagnosestellung möglich sei. Die vor beschriebene emotional instabile Persönlichkeitsstörung sei nicht auszuschliessen (Urk. 8/132/8).
E. 3.3 5
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde schliesslich ausgeführt, dass den Gutachtern nur die somatische Diagnosestellung mög lich sei. Sie seien sich aber bewusst, dass gerade die psychiatrische Einschätzung beim jungen Beschwerdeführer äusserst wichtig wäre. Hierzu sei aber zumindest eine gewisse Kooperation erforderlich, die leider nicht gegeben gewesen sei. Es könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit den bisherigen Bemü hungen der Beschwerdegegnerin äusserst unzufrieden sei. Er habe tägliche Rücken schmerzen von nicht unerheblicher Intensität («sie bringen ihn fast um»). Es seien 2015 und 2017 jeweils Spondylodese -Operationen durchgeführt worden. Radio logisch ergebe sich ein stabiles, unauffälliges Ergebnis. Eine wesentliche Nerven wurzelkompression werde nicht beschrieben. Aufgrund dieser Vorbefunde, der berichteten Freizeitaktivitäten und auch des beobachteten Bewegungsmusters bei allen Gutachtern seien die Schmerzen nicht objektivierbar und schwer nachvoll ziehbar. Dementsprechend sei auch die durchgeführte Schmerztherapie mit Einsatz von Cannabis zu hinterfragen (Urk.
8/132/7).
E. 3.3.1 Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) im Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der internistischen Untersuchung vorwiegend über Schmerzen im unteren Rückenbereich geklagt habe. Er habe auch auf ein ADHS seit Kindertagen verwiesen. Die internistische Untersuchung des muskelkräftigen jungen Beschwerdeführers sei unauffällig gewesen . Es habe sich eine ausgeprägte vornübergebeugte Wirbelsäulenfehlhal tung und eine Ver steifung der unteren Wirbelsäule gezeigt. Das Bewegungs muster sei aber flüssig gewesen und scheine nicht eingeschränkt ( Urk. 8/132/6).
E. 3.3.2 Auch bei der neurologischen Begutachtung seien Rückenschmerzen als grösstes Problem sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen geklagt worden ( Urk. 8/132/6) . Mit Ausnahme einer Hyposensibilität im Innervationsgebiet von S1 links sei die neurologische Untersuchung normal gewesen. Insbesondere sei en kein Lum bovertebral -Syndrom und kein e radikulären motorische n Ausfälle fest stellbar gewesen: Lasègue bis 90° beidseits ohne Blockierung und ohne zusätz liche Rückenschmerzen, Finger-Boden-Abstand 10 cm, sehr rascher Positions wechsel und pro blemloses Hüpfen auf einem Bein . Dies alles trotz Klage über mittelintensive Rückenschmerzen am Untersuchungstag. Die Intensität der Rückenschmerzen würden sich bei beklagten Schlafstörungen durch eine Akti graphie während ein bis zwei Wochen möglicherweise genauer abschätzen lassen ( Urk. 8/132/6).
Im neurologischen Teilgutachten werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: (1) Chronische tägliche Lumbalgien (mit manchmal Ischialgien links mehr als rechts) mit sensitiven radikulären Ausfällen im Innervationsgebiet von S1 links, ohne Lumbovertebralsyndrom und ohne motorische radikuläre Ausfälle; (2) Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom ( Urk. 8/132/83). In seiner Beurteilung hielt der Gutachter namentlich fest, die Untersuchungsbefunde seien sehr ungewöhnlich bei mittel intensiven Schmerzen, wie sie vom Beschwerdeführer erwähnt würden, und liessen eher eine leichte Intensität der Rückenschmerzen vermuten. Aus rein neurologischer Sicht gebe es somit keinen Grund für eine Arbeitsunfähi gkeit als Konstruktionszeichner . Betreffend die vom Beschwerdeführer beklagten ausge prägten Ein- und Durchschlafstörungen empfahl er die Durchführung einer Akti graphie während ein bis zwei Wochen. Falls diese Untersuchung die Ein- und Durchschlafstörungen nicht bestätigten, sollte man vermuten, dass die Rücken schmerzen eine leichte Intensität hätten. Falls hingegen die Aktigraphie die Ein- und Durchschlafstörungen bestätigten, sollte man seine Beurteilung betreffend Intensität der Rückenschmerzen revidieren. Zudem leide der Beschwerdeführer
aufgrund der anamnestischen Angaben (Aufmerksamkeitsstörung, Konzentra tions störung und Hyperaktivität seit dem Kindesalter) mit sehr grosser Wahr schein lichkeit an einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS). Dieses könnte die Arbeitsleistungen als Konstruktionszeichner ein schrän ken. Bis die Diagnose ADHS nicht mittels einer neuropsychologischen Untersuchung be stätigt werde und eine konsequente Therapie eingeführt sei, gebe es jedenfalls keinen Grund für eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit wegen ADHS ( Urk. 8/132/84 ).
E. 3.3.3 Bei der rheumatolo gisch/orthopä dischen Begutachtung habe der Beschwerde füh rer ebenfalls über Rückenschmerzen geklagt. Beim Drehtest und weite ren Funk tions prüfungen der Wirbelsäule würden immer dieselben Schmerzen von circa 4-5/1 0 (auf der visuellen Analogskala, VAS) ang egeben. Es habe sich kein Mus kel hartspann und eine normkonforme Finger-Boden-Distanz sowie ein flüs siges Gangbild ohne besondere Schonhaltung oder Schmerzreaktion gefun den . Aus ortho pädische r Sicht seien die subjektiv beklagten Schmerzen nicht objektivier bar. Es hätten sich keine groben strukturellen Defizite gezeigt. Die nicht objek tivierbaren Schmerzen würden für eine mögliche körperliche Dekondi tionierung sprechen. Zu empfehlen wäre eine ambulante Bewegungstherapie. Auch die Schmerz therapie müsste neu evaluiert werden. Der Beschwerdeführer habe be richtet,
d ass die Schmerzmedikamente nicht ausreichend zu einer Beschwerdelin derung geführt hätten ( Urk. 8/132/7) .
E. 3.3.4 Zur psychiatrischen Untersuchung wurde in der Konsensbeurteilung der Gutach ter und dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. K.___
festgehalten, der Be schwerdeführer
habe als erstes in sehr schnellem Schwall und Schimpftiraden berichtet, dass die IV ihm das Leben schwer mache . Im Weiteren habe er dann - blitzartig die Stimmung wechselnd - sehr ruhig über seine körperlichen Be schwe r den berichtet . Er habe ausgeführt, dass er es wegen seine r Rücken schmer zen fast nicht mehr aushalte (Urk. 8/132/7 , Urk. 8/132/58 ) . Das motorische Ver halten während der Untersuchung sei nicht auffällig gewesen ( Urk. 8/132/7).
Zu seinem jetzigen Leiden befragt, habe der Beschwerdeführer wieder sehr aufge bracht erklärt, dass er nicht mehr bereit sei, über seine Lebens geschichte zu reden. Das habe er schon so oft machen müssen und immer sei es ihm hinterher schlechter gegangen. Es stehe ja alles in den Akten, das könne er ( Dr. K.___ ) ja nachlesen. Dem Beschwerdeführer sei erläutert worden, dass der Gutachter, um ein Gutach ten zu erstellen, auf seine eigenen Beobachtungen angewiesen sei. Darauf habe sich der Beschwerdeführer, während er sich überheblich wirkend zurückgelehnt habe , nicht eingelassen (Urk. 8/132/58) . Einer anamnestischen Befragung zu den Bereichen bis herige Behandlungen, aktuelle Medikamentenein nahme, Familien-, Sozial- und Berufsanamnese, Selbsteinschätzung seiner Arbeitsfähigkeit, Tages ablauf sowie persönliche und systemische Anamnese habe sich der Beschwerde führer ent zo gen. Dies trotz eines entsprechenden Hinweises, dass frühere Niederschriften die direkte Befragung und Untersuchung im Rahmen der gutachter lichen Unter suchung nicht ersetzen könnten ( Urk. 8/132/7, Urk. 8/132/58). Der Beschwerde führer habe sich vordergründig mit der psychiat rischen Untersuchung einverstan den erklärt, habe aber dann in der Unter suchungssituation nicht aktiv mitgearbei tet und immer wieder auf vorbestehende Akten verwiesen. So sei eine klinische Untersuchung allfälliger kognitiver Defi zite, der Intelligenz und der Auf fassungs gabe und eine Untersuchung auf depres sive Symptome nicht möglich gewesen. Auch bei den Untersuchungen auf andere psychiatrische Bereiche sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerde führer für eine Mitarbeit zu gewinnen. Es sei ihm erklärt worden, dass unter diesen Um ständen eine Fortführung der Unter suchung nicht mehr möglich sei. Mit dem Vorschlag , die Untersuchung an dieser Stelle abzubrechen, habe sich der Beschwerdeführer spontan einverstanden erklärt . Er habe sich mit einem Lächeln im Gesicht verabschiedet und das Untersu chungs zimmer schnellen Schrittes verlassen ( Urk. 8/132/7, Urk. 8/132/59).
Dr. K.___ führte weiter aus, dass aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers k eine sichere Diagnosestellung möglich sei. Das anfänglich auffällige Verhalten des Beschwerdeführers, begleitet von emotionalem Kontroll verlust, als er sich erregt über die IV ausgelassen habe, habe stark an die vorbe stehende Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung erinnert, wie e s im Bericht d es Psychiatriezentrums D.___ vom 5. April
2018
(Urk. 8/95) besch rieben werde ( Urk. 8/132/7, Urk. 8/132/56, Urk. 8/132/60). Das manipulativ an mutende Ver halten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Mitwirkungs pflicht zur Schadensbegrenzung (gemeint ist die von der Be schwer de gegnerin
am 4 . Septem ber 2018 auferlegte Pflicht zur Durch füh rung einer regelmässigen wöchentlichen psy chia trischen Therapie, vgl. Urk. 8/102), indem die psychiat rische Behandlung erst 5 Monate nach der Therapieplanung habe auf genommen wer den könne n , lasse sich ebenso in den Rahmen der ge nannten Persönlich keits stö rung einreihen ( Urk. 8/132/60) . Hinweise auf ein zu rückliegen des und gegen wärtiges Abhängig keitsverhalten von legalen Drogen (Alkohol) und illegalen Drogen (früherer multipler Substanzgebrauch einschliess lich Heroin und gegen wärtig Can n abis ) fänden sich in den Vorbefunden aus den Berichten der Schmerzambulanz Spital B.___ vom 1 9. Dezember 2017 ( Urk. 8/91),
d es Psychiatriezentrums D.___ vom 5. April 2018 (Urk. 8/95) , d er Notiz zum Gespräch d er Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit M.___ , Pflegeexpertin, Praxis für Allge meine und Familienmedizin, und dem Beschwerdeführer vom 16. Januar 2019 (Urk. 8/111 ) sowie im Schreiben von Dr. med. N.___ , Facharzt f ür Allgemeinmedizin FMH, und M.___ , Praxis für Allgemeine und Familienmedizin , vom selben Tag (Urk. 8/113;
Urk. 8/132/ 55- 57 , Urk. 8/132/60) . Die Neigung zu reaktiver Depression werde im Schreiben von Dr.
Z.___ vom 2 0. März 2017 ( Urk. 8/84; gemeint ist der der Bericht von O.___, Assistenzarzt, vom 2 9. März 2017, Urk. 8/85/1) er wähnt ( Urk. 8/132/60) . Eine depressive Symptomatik könne ak tuell prima vista nicht beobachtet werden ( Urk. 8/132/7, Urk. 8/132/60) . Im Schreiben des Psy chia triezentrums F.___ vom 4. Februar 2019 ( Urk. 8/117) sei sodann ausge führt worden, dass der Beschwerdeführer die Einnahme von Antidepressiva mit der Begründung von starken Nebenwirkungen in früherer Behandlung abgelehnt hätte ( Urk. 8/132/ 57 ,
Urk. 8/132/60 -61 ) . In den Akten der Beschwerde gegnerin würde sich aber nirgendwo ein entsprechender Hinweis finden ( Urk. 8/132/61 ) . Im Bericht des Psychiatriezentrums D.__ vom 5. April 2018 (Urk. 8/95) sei eine mögliche somatoforme Schmerzstörung er wähnt worden ( Urk. 8/132/ 56 ,
Urk. 8/132/61 ) . Das Verhalten des Beschwerde füh rers weise aber eher auf ein be wusstseinsnahes Aggravieren bis bewusstes Vortäuschen (Simulieren) der Be schwerden hin ( Urk. 8/132/61). Alsdann seien die Äusserungen des Beschwer de führers, dass er trotz Bewilligung zur Einnahme von Cannabis-Öl zur Schmerz bekämpfung weiterhin Cannabis rauche, weil das Öl nicht von der Krankenkasse bezahlt werde, wenig glaubhaft. Ausgehend von den An gaben der Apotheke P.___ in Q.___ würden sich die Kosten für Cannabis-Öl umgerechnet auf 1 bis 2
Franken pro Tag belaufen. Damit könne nur der Eigen anbau von Cannabis güns tiger sein. Die Frage, ob er sein Cannabis zum Rauchen selber anbaue, habe der Beschwerdeführer am Anfang der Untersuchung mit einem grinsenden Schwei gen beantwortet (Urk.
8/132/61).
E. 3.4 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachterin und die Gutachter fest, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Konstruk tionszeichner in einem Büro als angepasste Tätigkeit bezeichnet werden kö nne. Aus internistischer und neurologischer Sicht sei diese Tätigkeit im vollen zeit lichen Pensum ohne weitere Leistungseinschränkung zumutbar. Es bestehe mithin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aus orthopädischer Sicht sei diese Tätig keit ebenfalls im vollen zeitlichen Pensum möglich, aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs ergebe sich eine qualitative Leistungseinschränkung von 20 % . Die Gesamtarbeitsfähigkeit von vormittags und nachmittags jeweils vier Stunden sei somit alleine aus orthopäd ischer Sicht um 20 % gemindert. Die psychiatrische Einschätzung müsse wegen der verweigerten Mitwirkung offen bleiben (Urk.
8/132/9).
E. 3.5 Auf entsprechende Anfrage der Verwalt ung nahm RAD-Arzt Dr. med. R.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates , am 10. Januar und 13. März 2020 Stellung. Nach Eingang der Ergän zung vom 27. Januar 2020 beantworte das MEDAS-Gutachten die gestell ten Fra gen umfassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso würden die ge zogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet (Urk. 8/135/11). Er übernahm daher die Einschätzung der Sachverständigen, wonach der Beschwer deführer in seiner bisherigen Tätigkeit als AVOR-Mitarbeiter seit dem Jahr 2015 zu 80% arbeitsfähig sei (Urk. 8/135/12).
Aus psychiatrischer Sicht empfahl
Dr.
med. S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , RAD,
am 27. April 2020, auf die Stellungnahme von Dr. R.___ abzustellen (Urk. 8/135/13).
4.
E. 4 . September 2015 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/49, Urk. 8/51 ). Die IV-Stelle zog zunächst die IK-Auszüge vom 1 5. September und 1 2. Oktober 2015 bei ( Urk. 8/52 -53) . Sie holte sodann beim behandelnden Arzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulen chirur gie , Be richte ein, insbesondere zur ventralen Spondylodese
L5 / S1 vom 2 9. Sep tember 2015 ( Urk. 8/58-59). Alsdann erhielt sie den Bericht von Dr. Z.___
vom 2 2. März 2016 ( Urk. 8/61 ) . Mit Vorbescheid vom 1 5. April 2016 kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Abweisung des Leistungs be gehrens an . Zur Begründung führte sie aus, dass er gemäss ihren Abklärungen seit dem 2 6. Juni
2015 in seiner Arbeitsfähigkeit als AVOR-Mitarbeiter einge schränkt gewesen sei.
S eit März 2016 sei ihm wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar . Da die ein jährige Wartefrist nicht erfüllt sei, bestehe kein Anspruch auf Renten leistun gen ( Urk. 8/64). Da ge g en erhob der Ver sicherte am 1 5. Mai 2016 Einwand ( Urk. 8/65). Daraufhin tätigte
die IV-Stelle weitere Abklärungen (vgl. Urk. 8/69-70) . Am 1 8. November 2016 wurde der Vers icherte in der Klinik A.___ am kleinen Finger der rechten Hand operiert ( Urk. 8/81/10).
Bei der Operation im Spital B.___ vom 2 6. Jan uar 2017 wurde sodann von Dr. Z.___ eine dorsale Spondylodese
L5 / S1
durchgeführt ( Urk. 8/84, Urk. 8/85/
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
11. August 2020 auf das Gutachten der MEDAS E.___ vom 2. Dezem ber 2019 (Urk.
8/132)
ab (Urk. 2). Der Beschwerdeführer rügt e , dass die Beschwerde geg nerin der ihr obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsabklärung ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht nachgekommen sei. Das
MEDAS- Gutachten sei nicht beweiskräftig ( Urk. 1 S. 6- 10). Er führte zu nächst aus, dass gemäss dem orthopädischen Gut achter die auf treten den Lenden schmerzen mit Schwäche im linken Bein mehr als im rechten Bein zwar aus orthopädischer Sicht nicht objektiviert werden könnten (Urk. 1 S.
6-7). Gleich zeitig habe er aber am Schluss des Gutachtens darauf hin gewiesen , dass ein erneutes MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) ange zeigt sei, da das l etzte vom 25. Januar 2018 stamme. Daraus folge, dass den Gutachtern im Herbst 2019 kein aktuelles bildgeberisches Material vorgelegen habe. Eine aktuelle bild gebe rische Untersuchung wäre zur Objektivierbarkeit der Rücken schmer zen insbesondere auch deshalb notwendig gewesen, weil er im Zeitpunkt des letzten MRI’s im Januar 2018 noch über keine sensiblen Aus fall er scheinungen geklagt habe. Selbst im orthopä dischen Teil gutachten sei dar gelegt worden, dass diese erst im Nachhinein aufge treten seien. Entsprechend sei dort festgehalten worden, dass ein neues MRI der LWS angezeigt sei (Urk. 1 S. 7) .
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine psychiatrische Be gut achtung für die Beurteilung seines Gesundheitszustandes eigentlich un er lässlich gewesen wäre. Angesichts seines auffälligen Verhaltens, welches der psychia trische Gutachter der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zugeordnet habe, hätte die Untersuchung nicht ohne Ansetzung eines neuen Termins abge brochen werden dürfen. Wenn der Gutachter sein Verhalten in einer psychia trischen Diagnose begründet sehe, so habe er auf dieses auch Rücksicht zu nehmen und entsprechend zu handeln. Sodann
müsse der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden, dass sie zu Unrecht auf die Einholung eines beweis kräf tigen psychiatrischen Gutach tens verzichte t habe (Urk. 1 S. 8).
Schliesslich habe auch der neurologische Gutachter ausgeführt, dass in Bezug auf die im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen geltend gemachten Ein- und Durchschlafstörungen eine Aktigraphie durchzuführen sei. Zudem habe er eine neuropsychologische Untersuchung empfohlen (Urk. 1 S. 9). 4 .2
Das vorliegende MEDAS-Gutachten ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht vor bringt - in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar respektive unvollständig. So stellt der neurologische Gutachter zwar die Verdachtsdiagnose (mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit) eines ADHS, welches die Arbeitsfähigkeit als Kon struktionszeichner einschränken könne, und erachtet eine neuropsychologische Untersuchung als erforderlich ( Urk. 8/132/84). Weshalb in der Folge auf die erforderlichen Untersuchungen verzichtet wurde, geht aus dem Gutachten nicht hervor. I m Rahmen der Konsensbeurteilung wird auf das in Frage stehende ADHS nicht mehr eingegangen . Weiter empfahl d er Gutachter zur Beurteilung der Inten sität der Rückenschmerzen die Durchführung einer Aktigraphie während ein bis zwei Wochen. Auch davon wurde ohne weitere Begründung abgesehen und ledig lich festgehalten, dass sich die Intensität der Rückenschmerzen bei beklagten Schlafstörungen durch eine Aktigraphie während ein bis zwei Wochen mögli cherweise genauer abschätzen liessen.
Der psychiatrische Gutachter stellte fest, dass das auffällige und manipulativ anmutende Verhalten des Beschwerdeführers sehr gut zur vorbestehenden Dia g nose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung passen würde. Vor diese m Hintergrund wären zweifellos weitere Ausführungen erforderlich gewesen zur Frage, ob das unkooperative Verhalten
bei der psychiatrischen Untersuchung dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden kann oder als störungsbedingtes , nicht willentlich beeinflussbares Verhalten zu werten war . So weit das Verhalten ( möglicherweise ) als Ausdruck einer psychischen Störung zu qualifizieren war, wäre auch zu erörtern gewesen, ob die im Rahmen einer Begutachtung bestehenden Möglichkeiten zur Förderung der Mitwirkung unter Berücksichtigung der störungsspezifischen Besonderheiten ausgeschöpft wurden. Zu den Ausführungen des psychiatrische n Gutachter s , das Verhalten des Be schwerdeführers weise eher auf ein bewusstseinsnahes Aggravieren bis bewusstes Vortäuschen (Simulieren) der Beschwerden hin ( Urk. 8/132/61), wobei diese Aus sage auch in die Konsistenzprüfung im Rahmen der interdisziplinären Gesamt beurteilung eingeflossen ist (vgl. Urk. 8/132/9), ist schliesslich zu bemerken , dass die Feststellung von Aggravation oder Simulation stets voraussetzt, dass das fragliche Verhalten nicht durch eine psychische Störung zu erklären ist.
Damit erweist sich das MEDAS-Gutachten nicht als hinreichende Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ob auch der Umstand, dass der orthopädische Gutachter am Schluss seines Teilgutachtens darauf hin wies, dass ein erneutes MRI der LWS angefertigt werden sollte ( Urk. 8/132/75) , den Beweiswert des Gutachtens mindert, kann daher offenbleiben.
E. 4.3.1 Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .
BGE 137 V 210 änderte jedoch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung emp findlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungs weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam ge richtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).
E. 4.3.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE
135 V 254 E. 3.5).
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung ( KSVI ) ergibt, obliegt es dem RAD, nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesell schaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaffung, Informations bewertung, Beant wortung der Frage stellung) vorzunehmen ( Rz.
2080 KSVI) . Deutliche Brüche in der Argu mentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gutachter oder der Gutachtensstelle (Rz.
2081 KSVI). Der RAD hält in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungs medizi nischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumenta tionsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen (Rz.
2082 KSVI).
E. 4.3.3 Stellt die IV-Stelle der oder den begutachtenden Personen bzw. Person Erläu terungs
- oder Ergänzungsfragen, so hat sie die versicherte Person darüber zu informieren und ihr eine Kopie des Gutachtens zuzustellen (Rz.
2083 KSVI). Damit erhält die versicherte Person Gelegenheit, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen (BGE 136 V 113 E. 5.4; vgl. auch Rz.
2084 ff. KSVI).
E. 4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin - aufgrund der Stellung nahme des RAD vom 10. Januar 2020 (Urk. 8/135/11) - den MEDAS- Sachver ständigen eine Ergänzungsfrage stellte (Urk. 8/133), ohne dem Beschwerdeführer das Gutachten zuzustellen und ihm Gelegenheit zu bieten, seinerseits allfällige Ergänzungsfragen zu stellen, womit sie dessen Mitwirkungsrechte bei der Beweis erhebung und mithin das rechtliche Gehör (Art. 42 ATSG) verletzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29.
Mai 2019 E. 5.3.3.2 ).
Sodann ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene MEDAS-Gutachten auf seine Qualität hin zu überprüfen. Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass dieses weder vollständig noch nachvoll ziehbar und schlüssig ist.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung an die Be schwerdegegnerin mit der Anweisung, erneut ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers zu verfügen.
Die Beschwerde ist demnach im Eventualantrag gutzuheissen. 5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, gilt eine Rück weisung an die Verwaltung doch nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5 .2
Der obsiegende Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art.
61 lit.
g ATSG), wobei die Entschädigung
praxisgemäss der unentgeltlichen Rechtsvertreterin direkt zu bezahlen ist. Rechts an wältin Nicole Schneider, machte mit ihrer Honorarnote vom
21. April 2021 einen Zeita ufwand von total 14.85 Stunden und Barauslagen von total Fr. 40.20 geltend ( Urk. 1 8 ).
Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von etwa sieben Stunden für das Verfassen der Beschwerde als überhöht und der geltend gemachte Aufwand für einzelne E-Mail respektive dessen Notwendigkeit nicht nachvollziehbar .
Vorliegend erweist sich ein Stundenaufwand von total zehn Stunden als gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.--, der geltend gemachten Baraus lagen von total Fr. 40.20 ( Urk. 1 8 ) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) führt dies zu einer angemessenen Entschädigung von (aufgerundet) Fr. 2’400 .-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanw ältin Nicole Schneider, Zürich ,
eine Parteient schädi gung von
Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 7 ). In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte der Schme rzambulanz Spital B.___ vom
19 . Dezem ber 2017 (Urk.
8/91) und den Bericht der C.___ , Psychiatriezentrum D.___ , vom 5. April
2018 ( Urk. 8/95) ein . Die IV-Stelle auferlegte dem Ver sicherten am 4 . Septem ber
201
E. 8 /1- 146 ), was dem Beschwerdeführer am 2 . November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 9 ). 2.3
Mit Verfügung vom 1 0. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilli gung des Gesuchs vom 14. September 2020 die unentgeltliche Prozess führung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwältin Nicole Schneider, Zürich, als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 12). 2.4
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 2 6. März (Poststempel 26. April 2021) und 2 1. April 2021 den Eintrittsbericht der C.___ , Psychia triezentrum F.___ , vom 17. Dezember 2020 und die Stellungnahme von Dr. med. G.___ , C.___ , Psychiatriezentrum F.___ , vom 2 0. April 2021 ein ( Urk. 16-17, Urk. 20-21). Die Beschwerdegegnerin erhielt Kopien dieser Eingaben ( Urk. 23). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00621
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
21. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1976, absolvierte eine Lehre zum Schreiner (Möbel und Innenausbau), welche er im Jahr 2000 mit dem Eidgenössischen Fähigkeits zeugnis abschloss (Urk. 8/2, Urk. 8/3/1, Urk. 8/3/4 ). Vo m
6. Mai 2002 bis 3 1. Juli 200 4 arbeitete er als Schreiner- Monteur für die Y.___ AG (Urk. 8/3/4 , Urk.
8/ 9). Am 8 . Juni 2004 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf ein en Band scheibenschaden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 8 /1- 146 ). Aufgrund ihrer Abklärungen gewährte die IV-Stelle dem Ver si cher ten in der Folge am 2 6. Mai 2005
Kostengutsprache für eine Umschulung zum Konstruktionszeichner/AVOR-Mitarbeiter (Urk. 8 / 26) und am 3. April 2007 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk.
8/35) .
Mit Verfügung vom 23 . Ok t o ber 2007
schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen unter Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der Umschulung ab und stellte fest , dass er rentenaus schliessend ein gegliedert sei (Urk. 8 / 42 ). 1.2
X.___ meldete sich am 4 . September 2015 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/49, Urk. 8/51 ). Die IV-Stelle zog zunächst die IK-Auszüge vom 1 5. September und 1 2. Oktober 2015 bei ( Urk. 8/52 -53) . Sie holte sodann beim behandelnden Arzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulen chirur gie , Be richte ein, insbesondere zur ventralen Spondylodese
L5 / S1 vom 2 9. Sep tember 2015 ( Urk. 8/58-59). Alsdann erhielt sie den Bericht von Dr. Z.___
vom 2 2. März 2016 ( Urk. 8/61 ) . Mit Vorbescheid vom 1 5. April 2016 kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Abweisung des Leistungs be gehrens an . Zur Begründung führte sie aus, dass er gemäss ihren Abklärungen seit dem 2 6. Juni
2015 in seiner Arbeitsfähigkeit als AVOR-Mitarbeiter einge schränkt gewesen sei.
S eit März 2016 sei ihm wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar . Da die ein jährige Wartefrist nicht erfüllt sei, bestehe kein Anspruch auf Renten leistun gen ( Urk. 8/64). Da ge g en erhob der Ver sicherte am 1 5. Mai 2016 Einwand ( Urk. 8/65). Daraufhin tätigte
die IV-Stelle weitere Abklärungen (vgl. Urk. 8/69-70) . Am 1 8. November 2016 wurde der Vers icherte in der Klinik A.___ am kleinen Finger der rechten Hand operiert ( Urk. 8/81/10).
Bei der Operation im Spital B.___ vom 2 6. Jan uar 2017 wurde sodann von Dr. Z.___ eine dorsale Spondylodese
L5 / S1
durchgeführt ( Urk. 8/84, Urk. 8/85/ 7 ). In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte der Schme rzambulanz Spital B.___ vom
19 . Dezem ber 2017 (Urk.
8/91) und den Bericht der C.___ , Psychiatriezentrum D.___ , vom 5. April
2018 ( Urk. 8/95) ein . Die IV-Stelle auferlegte dem Ver sicherten am 4 . Septem ber
201 8 die Pflicht zur Durchführung eine r regelmässige n wöchentli che n psy chia trische n
Therapie sowie die Pflicht zur Durchführung eines Entzugs von jeglichen psycho tropen
Substan zen mit Haaranalyse zum Abstinenz nachweis ( Urk. 8/102 -103 ).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt am 2 4. April 2019 fest, dass sich der Versicherte in Behandlung begeben habe. Nach Ablauf eines halben Jahres ohne Drogenkonsum - der Cannabis kon sum des Versicherten sei hiervon auszunehmen - könne nun eine Begutachtung erfolgen ( Urk. 8/135/10).
A m 3. Juli 2019 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit,
dass eine umfassende medizinische Untersuchung (Allge meine/Innere Medizin, Rheu ma to logie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig sei ( Urk. 8/122). Die Unter su chun gen fanden am 1 0. und 2 6. September 2019 sowie 1 0. Oktober 2019 in der MEDAS E.___ statt ( Urk. 8/132/2).
Die MEDAS E.___
erstatte te ihr Gutachten am 2. Dezember 2019 ( Urk. 8/132).
Am 2 9. Januar 2020 beantwortete die MEDAS E.___ die zusätzliche Frage der IV-Stelle nach dem zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (Urk.
8/134).
Gestützt auf diese Ab klärun gen erliess die IV-Stelle am 2 0. Mai 2020 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Ver sicherten die Abweisung seines Leis tungsbegehrens an kündigte (Urk. 8 /136) . Dies begrün dete sie damit , dass dem Versicherten aus orthopä discher Sicht die bisherige Tätigkeit als AVOR-Mitarbeiter mit einem höhen verstellbaren Tisch in Wechsel belastung unter Ein haltung von Pausen jeweils vier Stunden am Morgen und vier Stunden am Nach mittag zumutbar sei. Durch die geminderte Leistungsfähigkeit bestehe maximal eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 8 /136 /2). Dagegen erhob X.___ am 24 . Juni 2020 Einwand (Urk. 8/138 ).
Nach der Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Le istungs begehren von X.___ mit Verfügung vom 11. August 2020 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 14 . September 2020 Beschwerde und be antragte, in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom
11. August 2020 sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen . Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hin sicht bean tragte er, dass ihm die unent geltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Recht s anwältin Nicole Schneider , Zürich, eine unentgeltliche Rechts vertreterin zu bestellen sei (Urk. 1 S. 2). 2. 2
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerde antwort vom 2 1 . Oktober 2020
Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 8 /1- 146 ), was dem Beschwerdeführer am 2 . November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). 2.3
Mit Verfügung vom 1 0. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilli gung des Gesuchs vom 14. September 2020 die unentgeltliche Prozess führung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwältin Nicole Schneider, Zürich, als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 12). 2.4
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 2 6. März (Poststempel 26. April 2021) und 2 1. April 2021 den Eintrittsbericht der C.___ , Psychia triezentrum F.___ , vom 17. Dezember 2020 und die Stellungnahme von Dr. med. G.___ , C.___ , Psychiatriezentrum F.___ , vom 2 0. April 2021 ein ( Urk. 16-17, Urk. 20-21). Die Beschwerdegegnerin erhielt Kopien dieser Eingaben ( Urk. 23). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.2.4
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss ver deutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra va torische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE
141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV finden jedoch nur auf gleichlautende Leistungsgesuche Anwendung. Wurde in einem früheren Verfahren festgestellt, dass die versicherte Person rentenausschliessend eingegliedert sei, ist ein erneutes Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern als erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5 1. 5 .1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 5 .2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin keine beruflichen Massnahmen, sondern direkt einen allfälligen Rentenanspruch geprüft habe. Dadurch habe sie den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verletzt (Urk. 1 S. 10 ). 2 .2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung - Stell ung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiter zieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit weiteren Hin wei sen). Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts gehören zum Anfechtungs gegen stand nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des beschwerdeweise an fechtbaren Verfügungs gegen stan des, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Unter suchungsgrund satzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat, zu verfügen, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Partei vorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte ( BGE 144 V 35 4 E. 5.1 ). 2 .3
Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom 4. September 2015 (Urk. 8/49, Urk. 8/51) ging der Beschwerdeführer unter ande rem der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. Dezember 2015 (Urk.
8/58) zu. Darin hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Nachkontrolle vom 26.
Januar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk.
8/58). Am 18.
Dezember 2015 teilte die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss ihren Ab klärungen aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Einglie de rungsmass nahmen mög lich seien (Urk. 8/60). Daraufhin stellte sie im Zuge der Renten prüfung vor dem Er lass des Vorbescheids vom 1 5. April 2016 ( Urk. 8/64) am 8.
April 2016 fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen nötig seie n, we il der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig sei (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. April 2016, Urk. 8/63/4).
Nach dem Abschluss ihrer Abklärun gen zum Einwand des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2016 (Urk. 8/65) erliess die Beschwerdegegnerin am 20.
Mai 2020 einen neuen Vorbescheid (Urk.
8/136), weil sie die Begründung zur Abweisung des Rentenbegehrens des Beschwerde füh rers änderte (Urk.
8/135/13) . Zuvor hatte die Sachbearbeiterin am 1 3. Mai 2020 im Feststel lungsblatt für den Beschluss eingetragen , dass keine Einglie deru ngsmassnahmen nötig seien, da der Beschwerdeführer in der Stellensuche nicht eingeschränkt sei (Urk.
8/135/14). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zwar Eingliederungsmassnahmen geprüft, dazu aber keine Verfügung und auch keine
formlose Mitteilung erlassen . Mit dem angefochtenen Entscheid vom 11. August 2020 verfügte die Beschwerdegegnerin unbestritte ne rmassen nur die Abweisung des Rentenanspruchs ( Urk. 2) .
Es wäre Sach e des Beschwerdeführers gewesen , um bezüglich des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf berufliche Mass nah men bei der Beschwerdegegnerin zu intervenieren und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (vgl. BGE 134 V 145).
Nach Lage der Akten hat die Beschwerde geg nerin weder mit dem angefochtenen Entscheid vom 1 1. August 2020 ( Urk.
2) über Eingliederungsmassnahmen verfügt noch die Prüfung von Eingliederungs mass nahmen zu Unrecht unterlassen. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen kann demnach nicht Gegen stand des vorliegenden Verfahrens bilden .
Im Folgenden ist daher nur zu prüfen , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 3. 3.1
Die bis zu den Untersuchungen der MEDAS E.___ vom 10. und 26. September 2019 sowie 10. Oktober 2019 (Urk. 8/132/2) aufgelegten entscheidrelevanten
Arztberichte werden in deren Gutachten vom
2. Dezember 2019
zusammengefasst wiedergeben ( Urk. 8/132/17-25, Urk. 8/132/53-57), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal aufgeführt werden. 3.2
Am Gutachten der MEDAS E.___ vom
2. Dezember 2019 waren die Dres . med. H.___ , Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin und Klinische Pharma kologie, Renate
I.___ , Fachärzti n Allgemeine Innere Medi zin, J.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungs ap parates, K.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie, und L.___ , Praktischer Arzt , als neurologischer Gutachter be teiligt ( Urk. 8/132/11 , Urk. 8/132/13 , Urk. 8/132/49, Urk. 8/132/63 , Urk. 8/132/77 ).
Sie stellten die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/132/8): Muskuläre Dysbalance im Bereich der Lendenwirbelsäule bei - Zustand nach ventraler Spondylodese
L5 / S1 am 2 8. September 2015 - Zustand nach dorsaler Spondylodese
L5 / S1 am 2 6. Januar 2017
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/132/8): - Mögliche sensitive radikuläre Ausfälle S1 links, ohne motorische radiku läre Ausfälle und ohne Lumbovertebralsyndrom - Regelmässiger Cannabiskonsum - Beugesehnenrekonstruktion des rechten Kleinfingers nach Schnitt ver letzung am 1 8. November 2016
Zudem hielten sie fest, dass psychiatrisch aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers keine sichere Diagnosestellung möglich sei. Die vor beschriebene emotional instabile Persönlichkeitsstörung sei nicht auszuschliessen (Urk. 8/132/8). 3.3
3.3.1
Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) im Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der internistischen Untersuchung vorwiegend über Schmerzen im unteren Rückenbereich geklagt habe. Er habe auch auf ein ADHS seit Kindertagen verwiesen. Die internistische Untersuchung des muskelkräftigen jungen Beschwerdeführers sei unauffällig gewesen . Es habe sich eine ausgeprägte vornübergebeugte Wirbelsäulenfehlhal tung und eine Ver steifung der unteren Wirbelsäule gezeigt. Das Bewegungs muster sei aber flüssig gewesen und scheine nicht eingeschränkt ( Urk. 8/132/6). 3.3.2
Auch bei der neurologischen Begutachtung seien Rückenschmerzen als grösstes Problem sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen geklagt worden ( Urk. 8/132/6) . Mit Ausnahme einer Hyposensibilität im Innervationsgebiet von S1 links sei die neurologische Untersuchung normal gewesen. Insbesondere sei en kein Lum bovertebral -Syndrom und kein e radikulären motorische n Ausfälle fest stellbar gewesen: Lasègue bis 90° beidseits ohne Blockierung und ohne zusätz liche Rückenschmerzen, Finger-Boden-Abstand 10 cm, sehr rascher Positions wechsel und pro blemloses Hüpfen auf einem Bein . Dies alles trotz Klage über mittelintensive Rückenschmerzen am Untersuchungstag. Die Intensität der Rückenschmerzen würden sich bei beklagten Schlafstörungen durch eine Akti graphie während ein bis zwei Wochen möglicherweise genauer abschätzen lassen ( Urk. 8/132/6).
Im neurologischen Teilgutachten werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: (1) Chronische tägliche Lumbalgien (mit manchmal Ischialgien links mehr als rechts) mit sensitiven radikulären Ausfällen im Innervationsgebiet von S1 links, ohne Lumbovertebralsyndrom und ohne motorische radikuläre Ausfälle; (2) Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom ( Urk. 8/132/83). In seiner Beurteilung hielt der Gutachter namentlich fest, die Untersuchungsbefunde seien sehr ungewöhnlich bei mittel intensiven Schmerzen, wie sie vom Beschwerdeführer erwähnt würden, und liessen eher eine leichte Intensität der Rückenschmerzen vermuten. Aus rein neurologischer Sicht gebe es somit keinen Grund für eine Arbeitsunfähi gkeit als Konstruktionszeichner . Betreffend die vom Beschwerdeführer beklagten ausge prägten Ein- und Durchschlafstörungen empfahl er die Durchführung einer Akti graphie während ein bis zwei Wochen. Falls diese Untersuchung die Ein- und Durchschlafstörungen nicht bestätigten, sollte man vermuten, dass die Rücken schmerzen eine leichte Intensität hätten. Falls hingegen die Aktigraphie die Ein- und Durchschlafstörungen bestätigten, sollte man seine Beurteilung betreffend Intensität der Rückenschmerzen revidieren. Zudem leide der Beschwerdeführer
aufgrund der anamnestischen Angaben (Aufmerksamkeitsstörung, Konzentra tions störung und Hyperaktivität seit dem Kindesalter) mit sehr grosser Wahr schein lichkeit an einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS). Dieses könnte die Arbeitsleistungen als Konstruktionszeichner ein schrän ken. Bis die Diagnose ADHS nicht mittels einer neuropsychologischen Untersuchung be stätigt werde und eine konsequente Therapie eingeführt sei, gebe es jedenfalls keinen Grund für eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit wegen ADHS ( Urk. 8/132/84 ). 3.3.3
Bei der rheumatolo gisch/orthopä dischen Begutachtung habe der Beschwerde füh rer ebenfalls über Rückenschmerzen geklagt. Beim Drehtest und weite ren Funk tions prüfungen der Wirbelsäule würden immer dieselben Schmerzen von circa 4-5/1 0 (auf der visuellen Analogskala, VAS) ang egeben. Es habe sich kein Mus kel hartspann und eine normkonforme Finger-Boden-Distanz sowie ein flüs siges Gangbild ohne besondere Schonhaltung oder Schmerzreaktion gefun den . Aus ortho pädische r Sicht seien die subjektiv beklagten Schmerzen nicht objektivier bar. Es hätten sich keine groben strukturellen Defizite gezeigt. Die nicht objek tivierbaren Schmerzen würden für eine mögliche körperliche Dekondi tionierung sprechen. Zu empfehlen wäre eine ambulante Bewegungstherapie. Auch die Schmerz therapie müsste neu evaluiert werden. Der Beschwerdeführer habe be richtet,
d ass die Schmerzmedikamente nicht ausreichend zu einer Beschwerdelin derung geführt hätten ( Urk. 8/132/7) . 3.3.4
Zur psychiatrischen Untersuchung wurde in der Konsensbeurteilung der Gutach ter und dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. K.___
festgehalten, der Be schwerdeführer
habe als erstes in sehr schnellem Schwall und Schimpftiraden berichtet, dass die IV ihm das Leben schwer mache . Im Weiteren habe er dann - blitzartig die Stimmung wechselnd - sehr ruhig über seine körperlichen Be schwe r den berichtet . Er habe ausgeführt, dass er es wegen seine r Rücken schmer zen fast nicht mehr aushalte (Urk. 8/132/7 , Urk. 8/132/58 ) . Das motorische Ver halten während der Untersuchung sei nicht auffällig gewesen ( Urk. 8/132/7).
Zu seinem jetzigen Leiden befragt, habe der Beschwerdeführer wieder sehr aufge bracht erklärt, dass er nicht mehr bereit sei, über seine Lebens geschichte zu reden. Das habe er schon so oft machen müssen und immer sei es ihm hinterher schlechter gegangen. Es stehe ja alles in den Akten, das könne er ( Dr. K.___ ) ja nachlesen. Dem Beschwerdeführer sei erläutert worden, dass der Gutachter, um ein Gutach ten zu erstellen, auf seine eigenen Beobachtungen angewiesen sei. Darauf habe sich der Beschwerdeführer, während er sich überheblich wirkend zurückgelehnt habe , nicht eingelassen (Urk. 8/132/58) . Einer anamnestischen Befragung zu den Bereichen bis herige Behandlungen, aktuelle Medikamentenein nahme, Familien-, Sozial- und Berufsanamnese, Selbsteinschätzung seiner Arbeitsfähigkeit, Tages ablauf sowie persönliche und systemische Anamnese habe sich der Beschwerde führer ent zo gen. Dies trotz eines entsprechenden Hinweises, dass frühere Niederschriften die direkte Befragung und Untersuchung im Rahmen der gutachter lichen Unter suchung nicht ersetzen könnten ( Urk. 8/132/7, Urk. 8/132/58). Der Beschwerde führer habe sich vordergründig mit der psychiat rischen Untersuchung einverstan den erklärt, habe aber dann in der Unter suchungssituation nicht aktiv mitgearbei tet und immer wieder auf vorbestehende Akten verwiesen. So sei eine klinische Untersuchung allfälliger kognitiver Defi zite, der Intelligenz und der Auf fassungs gabe und eine Untersuchung auf depres sive Symptome nicht möglich gewesen. Auch bei den Untersuchungen auf andere psychiatrische Bereiche sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerde führer für eine Mitarbeit zu gewinnen. Es sei ihm erklärt worden, dass unter diesen Um ständen eine Fortführung der Unter suchung nicht mehr möglich sei. Mit dem Vorschlag , die Untersuchung an dieser Stelle abzubrechen, habe sich der Beschwerdeführer spontan einverstanden erklärt . Er habe sich mit einem Lächeln im Gesicht verabschiedet und das Untersu chungs zimmer schnellen Schrittes verlassen ( Urk. 8/132/7, Urk. 8/132/59).
Dr. K.___ führte weiter aus, dass aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers k eine sichere Diagnosestellung möglich sei. Das anfänglich auffällige Verhalten des Beschwerdeführers, begleitet von emotionalem Kontroll verlust, als er sich erregt über die IV ausgelassen habe, habe stark an die vorbe stehende Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung erinnert, wie e s im Bericht d es Psychiatriezentrums D.___ vom 5. April
2018
(Urk. 8/95) besch rieben werde ( Urk. 8/132/7, Urk. 8/132/56, Urk. 8/132/60). Das manipulativ an mutende Ver halten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Mitwirkungs pflicht zur Schadensbegrenzung (gemeint ist die von der Be schwer de gegnerin
am 4 . Septem ber 2018 auferlegte Pflicht zur Durch füh rung einer regelmässigen wöchentlichen psy chia trischen Therapie, vgl. Urk. 8/102), indem die psychiat rische Behandlung erst 5 Monate nach der Therapieplanung habe auf genommen wer den könne n , lasse sich ebenso in den Rahmen der ge nannten Persönlich keits stö rung einreihen ( Urk. 8/132/60) . Hinweise auf ein zu rückliegen des und gegen wärtiges Abhängig keitsverhalten von legalen Drogen (Alkohol) und illegalen Drogen (früherer multipler Substanzgebrauch einschliess lich Heroin und gegen wärtig Can n abis ) fänden sich in den Vorbefunden aus den Berichten der Schmerzambulanz Spital B.___ vom 1 9. Dezember 2017 ( Urk. 8/91),
d es Psychiatriezentrums D.___ vom 5. April 2018 (Urk. 8/95) , d er Notiz zum Gespräch d er Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit M.___ , Pflegeexpertin, Praxis für Allge meine und Familienmedizin, und dem Beschwerdeführer vom 16. Januar 2019 (Urk. 8/111 ) sowie im Schreiben von Dr. med. N.___ , Facharzt f ür Allgemeinmedizin FMH, und M.___ , Praxis für Allgemeine und Familienmedizin , vom selben Tag (Urk. 8/113;
Urk. 8/132/ 55- 57 , Urk. 8/132/60) . Die Neigung zu reaktiver Depression werde im Schreiben von Dr.
Z.___ vom 2 0. März 2017 ( Urk. 8/84; gemeint ist der der Bericht von O.___, Assistenzarzt, vom 2 9. März 2017, Urk. 8/85/1) er wähnt ( Urk. 8/132/60) . Eine depressive Symptomatik könne ak tuell prima vista nicht beobachtet werden ( Urk. 8/132/7, Urk. 8/132/60) . Im Schreiben des Psy chia triezentrums F.___ vom 4. Februar 2019 ( Urk. 8/117) sei sodann ausge führt worden, dass der Beschwerdeführer die Einnahme von Antidepressiva mit der Begründung von starken Nebenwirkungen in früherer Behandlung abgelehnt hätte ( Urk. 8/132/ 57 ,
Urk. 8/132/60 -61 ) . In den Akten der Beschwerde gegnerin würde sich aber nirgendwo ein entsprechender Hinweis finden ( Urk. 8/132/61 ) . Im Bericht des Psychiatriezentrums D.__ vom 5. April 2018 (Urk. 8/95) sei eine mögliche somatoforme Schmerzstörung er wähnt worden ( Urk. 8/132/ 56 ,
Urk. 8/132/61 ) . Das Verhalten des Beschwerde füh rers weise aber eher auf ein be wusstseinsnahes Aggravieren bis bewusstes Vortäuschen (Simulieren) der Be schwerden hin ( Urk. 8/132/61). Alsdann seien die Äusserungen des Beschwer de führers, dass er trotz Bewilligung zur Einnahme von Cannabis-Öl zur Schmerz bekämpfung weiterhin Cannabis rauche, weil das Öl nicht von der Krankenkasse bezahlt werde, wenig glaubhaft. Ausgehend von den An gaben der Apotheke P.___ in Q.___ würden sich die Kosten für Cannabis-Öl umgerechnet auf 1 bis 2
Franken pro Tag belaufen. Damit könne nur der Eigen anbau von Cannabis güns tiger sein. Die Frage, ob er sein Cannabis zum Rauchen selber anbaue, habe der Beschwerdeführer am Anfang der Untersuchung mit einem grinsenden Schwei gen beantwortet (Urk.
8/132/61). 3.3. 5
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde schliesslich ausgeführt, dass den Gutachtern nur die somatische Diagnosestellung mög lich sei. Sie seien sich aber bewusst, dass gerade die psychiatrische Einschätzung beim jungen Beschwerdeführer äusserst wichtig wäre. Hierzu sei aber zumindest eine gewisse Kooperation erforderlich, die leider nicht gegeben gewesen sei. Es könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit den bisherigen Bemü hungen der Beschwerdegegnerin äusserst unzufrieden sei. Er habe tägliche Rücken schmerzen von nicht unerheblicher Intensität («sie bringen ihn fast um»). Es seien 2015 und 2017 jeweils Spondylodese -Operationen durchgeführt worden. Radio logisch ergebe sich ein stabiles, unauffälliges Ergebnis. Eine wesentliche Nerven wurzelkompression werde nicht beschrieben. Aufgrund dieser Vorbefunde, der berichteten Freizeitaktivitäten und auch des beobachteten Bewegungsmusters bei allen Gutachtern seien die Schmerzen nicht objektivierbar und schwer nachvoll ziehbar. Dementsprechend sei auch die durchgeführte Schmerztherapie mit Einsatz von Cannabis zu hinterfragen (Urk.
8/132/7). 3.4
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachterin und die Gutachter fest, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Konstruk tionszeichner in einem Büro als angepasste Tätigkeit bezeichnet werden kö nne. Aus internistischer und neurologischer Sicht sei diese Tätigkeit im vollen zeit lichen Pensum ohne weitere Leistungseinschränkung zumutbar. Es bestehe mithin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aus orthopädischer Sicht sei diese Tätig keit ebenfalls im vollen zeitlichen Pensum möglich, aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs ergebe sich eine qualitative Leistungseinschränkung von 20 % . Die Gesamtarbeitsfähigkeit von vormittags und nachmittags jeweils vier Stunden sei somit alleine aus orthopäd ischer Sicht um 20 % gemindert. Die psychiatrische Einschätzung müsse wegen der verweigerten Mitwirkung offen bleiben (Urk.
8/132/9). 3.5
Auf entsprechende Anfrage der Verwalt ung nahm RAD-Arzt Dr. med. R.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates , am 10. Januar und 13. März 2020 Stellung. Nach Eingang der Ergän zung vom 27. Januar 2020 beantworte das MEDAS-Gutachten die gestell ten Fra gen umfassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso würden die ge zogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet (Urk. 8/135/11). Er übernahm daher die Einschätzung der Sachverständigen, wonach der Beschwer deführer in seiner bisherigen Tätigkeit als AVOR-Mitarbeiter seit dem Jahr 2015 zu 80% arbeitsfähig sei (Urk. 8/135/12).
Aus psychiatrischer Sicht empfahl
Dr.
med. S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , RAD,
am 27. April 2020, auf die Stellungnahme von Dr. R.___ abzustellen (Urk. 8/135/13).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
11. August 2020 auf das Gutachten der MEDAS E.___ vom 2. Dezem ber 2019 (Urk.
8/132)
ab (Urk. 2). Der Beschwerdeführer rügt e , dass die Beschwerde geg nerin der ihr obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsabklärung ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht nachgekommen sei. Das
MEDAS- Gutachten sei nicht beweiskräftig ( Urk. 1 S. 6- 10). Er führte zu nächst aus, dass gemäss dem orthopädischen Gut achter die auf treten den Lenden schmerzen mit Schwäche im linken Bein mehr als im rechten Bein zwar aus orthopädischer Sicht nicht objektiviert werden könnten (Urk. 1 S.
6-7). Gleich zeitig habe er aber am Schluss des Gutachtens darauf hin gewiesen , dass ein erneutes MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) ange zeigt sei, da das l etzte vom 25. Januar 2018 stamme. Daraus folge, dass den Gutachtern im Herbst 2019 kein aktuelles bildgeberisches Material vorgelegen habe. Eine aktuelle bild gebe rische Untersuchung wäre zur Objektivierbarkeit der Rücken schmer zen insbesondere auch deshalb notwendig gewesen, weil er im Zeitpunkt des letzten MRI’s im Januar 2018 noch über keine sensiblen Aus fall er scheinungen geklagt habe. Selbst im orthopä dischen Teil gutachten sei dar gelegt worden, dass diese erst im Nachhinein aufge treten seien. Entsprechend sei dort festgehalten worden, dass ein neues MRI der LWS angezeigt sei (Urk. 1 S. 7) .
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine psychiatrische Be gut achtung für die Beurteilung seines Gesundheitszustandes eigentlich un er lässlich gewesen wäre. Angesichts seines auffälligen Verhaltens, welches der psychia trische Gutachter der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zugeordnet habe, hätte die Untersuchung nicht ohne Ansetzung eines neuen Termins abge brochen werden dürfen. Wenn der Gutachter sein Verhalten in einer psychia trischen Diagnose begründet sehe, so habe er auf dieses auch Rücksicht zu nehmen und entsprechend zu handeln. Sodann
müsse der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden, dass sie zu Unrecht auf die Einholung eines beweis kräf tigen psychiatrischen Gutach tens verzichte t habe (Urk. 1 S. 8).
Schliesslich habe auch der neurologische Gutachter ausgeführt, dass in Bezug auf die im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen geltend gemachten Ein- und Durchschlafstörungen eine Aktigraphie durchzuführen sei. Zudem habe er eine neuropsychologische Untersuchung empfohlen (Urk. 1 S. 9). 4 .2
Das vorliegende MEDAS-Gutachten ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht vor bringt - in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar respektive unvollständig. So stellt der neurologische Gutachter zwar die Verdachtsdiagnose (mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit) eines ADHS, welches die Arbeitsfähigkeit als Kon struktionszeichner einschränken könne, und erachtet eine neuropsychologische Untersuchung als erforderlich ( Urk. 8/132/84). Weshalb in der Folge auf die erforderlichen Untersuchungen verzichtet wurde, geht aus dem Gutachten nicht hervor. I m Rahmen der Konsensbeurteilung wird auf das in Frage stehende ADHS nicht mehr eingegangen . Weiter empfahl d er Gutachter zur Beurteilung der Inten sität der Rückenschmerzen die Durchführung einer Aktigraphie während ein bis zwei Wochen. Auch davon wurde ohne weitere Begründung abgesehen und ledig lich festgehalten, dass sich die Intensität der Rückenschmerzen bei beklagten Schlafstörungen durch eine Aktigraphie während ein bis zwei Wochen mögli cherweise genauer abschätzen liessen.
Der psychiatrische Gutachter stellte fest, dass das auffällige und manipulativ anmutende Verhalten des Beschwerdeführers sehr gut zur vorbestehenden Dia g nose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung passen würde. Vor diese m Hintergrund wären zweifellos weitere Ausführungen erforderlich gewesen zur Frage, ob das unkooperative Verhalten
bei der psychiatrischen Untersuchung dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden kann oder als störungsbedingtes , nicht willentlich beeinflussbares Verhalten zu werten war . So weit das Verhalten ( möglicherweise ) als Ausdruck einer psychischen Störung zu qualifizieren war, wäre auch zu erörtern gewesen, ob die im Rahmen einer Begutachtung bestehenden Möglichkeiten zur Förderung der Mitwirkung unter Berücksichtigung der störungsspezifischen Besonderheiten ausgeschöpft wurden. Zu den Ausführungen des psychiatrische n Gutachter s , das Verhalten des Be schwerdeführers weise eher auf ein bewusstseinsnahes Aggravieren bis bewusstes Vortäuschen (Simulieren) der Beschwerden hin ( Urk. 8/132/61), wobei diese Aus sage auch in die Konsistenzprüfung im Rahmen der interdisziplinären Gesamt beurteilung eingeflossen ist (vgl. Urk. 8/132/9), ist schliesslich zu bemerken , dass die Feststellung von Aggravation oder Simulation stets voraussetzt, dass das fragliche Verhalten nicht durch eine psychische Störung zu erklären ist.
Damit erweist sich das MEDAS-Gutachten nicht als hinreichende Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ob auch der Umstand, dass der orthopädische Gutachter am Schluss seines Teilgutachtens darauf hin wies, dass ein erneutes MRI der LWS angefertigt werden sollte ( Urk. 8/132/75) , den Beweiswert des Gutachtens mindert, kann daher offenbleiben. 4.3
4.3.1
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .
BGE 137 V 210 änderte jedoch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung emp findlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungs weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam ge richtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 4.3.2
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE
135 V 254 E. 3.5).
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung ( KSVI ) ergibt, obliegt es dem RAD, nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesell schaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaffung, Informations bewertung, Beant wortung der Frage stellung) vorzunehmen ( Rz.
2080 KSVI) . Deutliche Brüche in der Argu mentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gutachter oder der Gutachtensstelle (Rz.
2081 KSVI). Der RAD hält in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungs medizi nischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumenta tionsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen (Rz.
2082 KSVI). 4.3.3
Stellt die IV-Stelle der oder den begutachtenden Personen bzw. Person Erläu terungs
- oder Ergänzungsfragen, so hat sie die versicherte Person darüber zu informieren und ihr eine Kopie des Gutachtens zuzustellen (Rz.
2083 KSVI). Damit erhält die versicherte Person Gelegenheit, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen (BGE 136 V 113 E. 5.4; vgl. auch Rz.
2084 ff. KSVI). 4.4
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin - aufgrund der Stellung nahme des RAD vom 10. Januar 2020 (Urk. 8/135/11) - den MEDAS- Sachver ständigen eine Ergänzungsfrage stellte (Urk. 8/133), ohne dem Beschwerdeführer das Gutachten zuzustellen und ihm Gelegenheit zu bieten, seinerseits allfällige Ergänzungsfragen zu stellen, womit sie dessen Mitwirkungsrechte bei der Beweis erhebung und mithin das rechtliche Gehör (Art. 42 ATSG) verletzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29.
Mai 2019 E. 5.3.3.2 ).
Sodann ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene MEDAS-Gutachten auf seine Qualität hin zu überprüfen. Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass dieses weder vollständig noch nachvoll ziehbar und schlüssig ist.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung an die Be schwerdegegnerin mit der Anweisung, erneut ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers zu verfügen.
Die Beschwerde ist demnach im Eventualantrag gutzuheissen. 5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, gilt eine Rück weisung an die Verwaltung doch nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5 .2
Der obsiegende Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art.
61 lit.
g ATSG), wobei die Entschädigung
praxisgemäss der unentgeltlichen Rechtsvertreterin direkt zu bezahlen ist. Rechts an wältin Nicole Schneider, machte mit ihrer Honorarnote vom
21. April 2021 einen Zeita ufwand von total 14.85 Stunden und Barauslagen von total Fr. 40.20 geltend ( Urk. 1 8 ).
Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von etwa sieben Stunden für das Verfassen der Beschwerde als überhöht und der geltend gemachte Aufwand für einzelne E-Mail respektive dessen Notwendigkeit nicht nachvollziehbar .
Vorliegend erweist sich ein Stundenaufwand von total zehn Stunden als gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.--, der geltend gemachten Baraus lagen von total Fr. 40.20 ( Urk. 1 8 ) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) führt dies zu einer angemessenen Entschädigung von (aufgerundet) Fr. 2’400 .-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwert steuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanw ältin Nicole Schneider, Zürich ,
eine Parteient schädi gung von
Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nicole Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher