Sachverhalt
1.
Der 1978 geborene X.___ (verheiratet und Vater von v i er Kindern, geboren 2010, 2012 und 2015
[Zwillinge] ) absolvierte von 1996 bis 2000 eine Lehre als Elektroinstallateur und war zuletzt - nach einer beruflichen Neuorien tierung im Hinblick auf die Gründung einer Firma, welche Jugendlichen und Arbeitslosen eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollte
- in seinem eigenen Baugeschäft selbständig erwerbstätig und arbeitete auf dem familieneigenen Hof mit. Der Versicherte zog sich a m 7. April 2017 bei einem Arbeitsunfall auf der Kuhweide eine Knieverletzung zu (vgl. Unfall meldung vom 16. Juli 2017, Urk. 7/9), welche am 27. Juni 2017 operiert wurde. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) trat als Unfallversicherung auf den Schaden ein und gewährte bis am
26. Juni 2019 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 7/33). Am 22. Dezember 2017 meldete sich X.___
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Darauf hin traf die IV-Stelle medizini sc he und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Versicherten am 11. Juni 2018 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes (noch eine weitere Knie-Operation notwendig) keine beruflichen Eingliederungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 7/18). Am Eingliederungsgespräch vom 11. September 2019 ersuchte der Versicherte um Umschulung und begründete dies mit Schreiben vom 18. September 2019 (Urk. 7/39 und Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/63) . Am
2. Oktober 2019
erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid , womit ein Anspruch auf Umschulung verneint wurde (Urk. 7/44), wogegen der Versicherte am 1. November 2019 Einwand erhob (Urk. 7/45). Daraufhin liess die IV-Stelle eine Abklärung der Qualifikation sowie der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Beruf und Haushalt durchführen (vgl. Ab klä rungsbericht vom 14. Februar 2020, Urk. 7/50). Mit Mitteilung vom 19. Februar 2020 wurde X.___ Arbeitsvermittlung in Form von Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Y.___ zuge sprochen (Urk. 7/51). Der Versicherte nahm mit Eingabe vom 15. April 2020 Stel lung zum Abklärungsbericht betreffend Qualifikation (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 ( Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung ab. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 11. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2020 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Umschulungsmassnahmen, zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
27. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-64), was dem Beschwerdeführer am 4. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.
3). Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer ver bleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsar beiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annä hernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 2.2, 9C_393/2020 vom 1 4. Juli 2020 E. 2.2, 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3, 8C_559/2014 vom 2 9. Oktobe r 2014 E. 3, je mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – aus schliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkom mensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Mög lichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzu nehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesam ten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellen wert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annä hernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbil dungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E.
3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E.
3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabili tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabi lisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom
22. Juli 2020 (Urk. 2) damit, dass dem zu 80 % als Selbständig-Erwerbstätiger und zu 20 % als Mitarbeiter Hof qualifizierten Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. In allen seinen angestammten Tätigkeitsbereichen sei er dagegen vollumfänglich eingeschränkt. Unter Verwendung der gemischten Methode resultiere ein umschulungsaus schliessender Invaliditätsgrad von 15 %. Die invaliditätsbedingte Einschrän kung für die Mitarbeit auf dem familieneigenen Hof anhand de s
ausseror dentlichen Bemessungsverfahren mit vorangehendem Betätigungsvergleich ergebe einen Teil-Invaliditätsgrad von 15 %. Das Valideneinkommen für die selb ständige Erwerbs tätigkeit errechne sich aus den durchschnittlichen Einkünften gemäss IK-Auszug der Jahre 2012-2 014 und ergebe bei einem 80%-Pen sum Fr. 39‘564.-- ( unter Verzicht auf eine Umrechnung der Nominallohnentwicklung) . Dem Tabellenl ohn gemäss Lohnstrukturerhebung 2016 (LSE
2016) für Hilfsar beiten (Zentralwert) von Fr. 59‘194.40 gegenübergestellt, resultiere - ohne Berücksich tigung eines leidensbedingten Abzuges - ein Teil-Invaliditätsgrad von 0 %. Da der dauernde, invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit nicht mindestens 20 % betrage, bestehe kein Anspruch auf Umschulung.
Aufgrund der bisherigen Einkommen als selbständig Erwerbstätiger könne der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im ähnlichen Lohnumfang finden , ohne dass deswegen weitere berufliche Massnahmen benötigt seien. Die angestrebte höhere Ausbildung sei im Vergleich zu den zuletzt au sgeführten Tätigkeiten nicht gle ich wertig. 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass vom Erfordernis der Erwerbseinbusse von mindestens 20 % als Richtwert abzuweichen sei, wenn es es sich um einen Ausnahmefall eines jungen Versicherten mit langer verbleibender Aktivitätsdauer handle . Er habe mit seiner Firma, in welcher er Renovations arbeiten ausgeübt habe, sehr gute berufliche Aussichten mit entsprechenden Ver dienstmöglichkeiten gehabt. Zu berücksichtigen sei auch, dass er es als Hilfsar beiter, welcher den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne, bei schwieriger Arbeitsmarktlage schwer habe, überhaupt eine, geschweige denn eine adäquat bezahlte, Stelle zu finden.
Zudem sei das Valideneinkommen ni cht korrekt berechnet worden, da nicht auschliesslich auf die im IK-Auszug enthaltenen Einkommen abgestellt werden könne. Vielmehr seien auch weitere Umstände und Tätigkeiten in diesen Jahren zu berücksichtigen; so habe er eigene Liegenschaften oder solche im Eigentum von Familienmitgliedern
- fachlich qualifiziert - renoviert. Neben der Tätigkeit von 20 % auf dem Hof seien auch die se diversen vorgenommenen Arbeiten anzurechnen, woraus ein hypothetisches Einkommen von durchschnittlich jähr lich rund Fr. 90'000.-- resultiere, womit die geforderte Einkommenseinbusse von mindestens 20 % gegeben sei. Da sich die Vergleichseinkommen nicht ermitteln lassen, seien allenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE 2016 beizuziehen. Die Führung eines Ein-Mann-Betriebes sowie die Durchführung von Renovationen von ganzen Hausteilungen und Wohnungen sowie Photovoltaikanlagen stelle eine komplexe praktische Tätigkeit dar, welche ein grosses Wissen in Spezial gebieten voraussetze. Gemäss LSE 2016 würde im Baugewerbe bei Kompetenz niveau 3 ein Valideneinkommen von rund Fr. 90'000.-- resultieren. Es sei jeden falls nicht davon auszugehen, dass er trotz 100%iger Erwerbstätigkeit (80 % selbständig und 20 % auf dem Ho f mitarbeitend) lediglich ein Einkommen von nicht einmal Fr. 50'000.-- erzielt hätte, was nicht einmal den tiefsten Hilfsar beiten-Werten der LSE entsprechen würde (Urk. 1). 2.3
Streitig ist, ob ein Anspruch auf Umschulung smassnahmen besteht.
Zu prüfen ist insbesondere, ob die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von 20 % erfüllt ist. 3. 3.1
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. Z.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. August 2017 (Urk. 7/9 S. 6-7) zuhan den der Mobiliar
folgende Diagnose:
-
Korbhenkelriss des medialen Meniskus Knie rechts
-
Meniskusnaht Knie rechts
am 27. Juni 2017 mit akzidentieller Haut
durchstechung mit einem Meniskusanker im Spital A.___ , Orthopädie.
Entfernung des perforierten Meniskusankers Knie rechts am
29. Juni
2017 in Lokalanästhesie
Mit persistierenden Schmerzen postoperativ habe sich der Beschwerdeführer ans Universitätsspital B.___ gewandt, wo ihm eine Revisionsarthroskopie vor geschlagen worden sei, da die Funktion des Kniegelenks nicht mehr gegeben sei. Es beständen erhebliche Beschwerden und er könne das Knie nicht mehr strecken. Der Beschwerdeführer sei seit dem 27. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2
Im Bericht der Klinik für Traumatologie des B.___ vom
20. November 2017 (Urk. 7/9 S. 3-5) zuhanden der Mobiliar wurden folgenden Diagnosen aufgeführt:
-
Persistierende Knieschmerzen rechts bei Extensionsdefizit 15°
-
Nahtinsuffizienz mediale Meniskusnaht mit Ausriss Meniskusanker
bei komplexer medialer Meniskusläsion rechts
-
Oberflächliche Knorpelschäden medialer Femurkondylus
Chondromalacie Grad 1-2, mediales Tibiaplateau Grad 1
-
Status nach Kniearthroskopie rechts, all-inside Meniskusnaht medialer
Meniskus und Resektion Plica
mediopatellaris am 27. Juni 2017 (Spital
A.___ ) bei dislozierter medialer Korbhenkelläsion am 7. April 2017
Seit der Operation vom 18. Juli 2017 zeige sich insgesamt eine deutliche Beschwer deverbesserung, weshalb von einer guten Prognose auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei aktuell bis zum 24. November 2017 zu 100 % arbeitsun fähig. 3.3
Im Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 5. Juni 2018 über die tags zuvor stattgefundene Sprechstunde (Urk. 7/24 S. 11-12) zuhanden der Uni versitätsklinik D.___ zur Einholung einer Zweitmeinung wurden folgenden Diagnosen genannt:
-
Persistierende Knieschmerzen rechts unter Belastung
-
Status nach Kniearthroskopie rechts, all-inside Meniskusnaht
medialer Meniskus und Resektion Plica
mediapatellaris am 27. Juni
2017 (Spital A.___ ) bei dislozierter medialer Korbhenkelläsion vom
7. April 2017
-
Status nach Kniearthroskopie rechts, Débridement postoperative
Vernarbungen im media len Recessus und suprapatellär ; Teil -
resektion medialer Menis kus Hinterhorn bis vordere pars inter -
media , Bergung intra- artik uläre Meniskusanker am 18. Juli 2017
( B.___ ) bei persistierende m Extensionsdefizit rechtes Kniegelenk bei
Nahtinsuffizienz mediale Meni skusnaht mit Ausriss Meniskusanker
bei komplexer media ler Meniskusläsion rechts und oberflächliche
Knorpelsch äden medialer Femurkondylus
Chondromalacie Grad 1-
2, mediales Tibiaplateau Grad 1
-
Status nach Infiltration des rechten Kniegelenks am 27. Februar
2018 mit sehr gutem Ansprechen für 3 Wochen
-
Knick-/Senkfuss bei Insuffizienz des Musculus
tibialis
posterior beidseits,
rechts mehr als links
-
differentialdiagnostisch: posttraumatisch im Rahmen der
muskulären Dekompensation an der rechten unteren Extremität
nach oben genannter Verletzung/Behandlung
Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich weiterer Therapiemassnahmen am rechten Kniegelenk weiter sehr unsicher. Auch sei er beruflich sehr eingespannt im Rahmen seiner Tätigkeit auf dem eigenen Bauernhof, wobei derzeit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 75 % in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt und Bauarbeiter attestiert werde. Es sei bei der Universitätsklinik D.___ eine Zweit meinung einzuholen. Der Beschwerdeführer sei seit dem
27. Juni 2017 zu 100 %, seit dem 1. Februar 2018 zu 75 %, am 12. Februar 2018 zu 50 % und seit dem 13. Februar 2018 wiederum zu 75 % arbeitsunfähig. 3.4
Im Bericht der Kniechirurgie der Universitätsklinik D.___ vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/29 S. 5-6) zuhanden von
Dr. C.___ wurde über die Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ zur am 22. Oktober 2018 durchgeführten Kniearth roskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie
Hinterhorn , Knorpel-Débride ment bei bekannten persistierenden, belastungsabhängigen rechtsseitigen Knie schmerzen berichtet. Der Verlauf sei drei Monate postoperativ regelrecht mit subjektiv deutlicher Schmerzverbesserung bei jedoch residuellen belastungsab hängigen Knieschmerzen. Dem Beschwerdeführer seien die intraoperativen Befunde und der doch schon deutliche Knorpelschaden im medialen Kompar timent erklärt worden. Es wäre sinnvoll, wenn er die körperliche Belastung in seinem Beruf soweit wie möglich in Zukunft reduzieren würde, da auch mittel fristig mit belastungsabhängigen persistierenden Knieschmerzen zu rechnen sei. Eine Umstellungsosteotomie komme bei bereits valgischer Beinachse nicht in Frage. 3.5
Dr. Z.___
verwies in seinem Bericht vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/29 S. 2-3) zuhanden der Mobiliar
auf die Empfehlung der Kniechirurgie der Universitäts klinik D.___ , wonach die körperliche Belastung soweit wie möglich zu redu zieren sei. Seit dem 7. April 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei hier schwierig. 3.6
Im Abklärungsbericht vom 14. Februar 2020 ( Urk. 7/50 )
hielt
die Abklärungs person zur Qualifikation fest , dass der Beschwerdeführer von 1996 bis 2000 eine Lehre als Elektroinstallateur und später eine 4-monatige Intensiv-Ausbildung als Hufschmied in Kanada absolviert habe. Nach der Lehre habe er weiter im Lehr betrieb gearbeitet, jedoch die Anstellung immer wieder zugunsten von längeren Auslandsaufenthalten unterbrochen. In der Zeit in der Schweiz habe er vollzeit lich gearbeitet und sei ergänzend auch ehrenamtlich tätig gewesen, er habe Pferde ausgebildet und Jugendarbeit geleistet. Schliesslich habe er sich entschieden, sich beruflich neu zu orientieren , und habe sich selbständig gemacht ( Renova -Bau) und gleichzeitig auf dem familieneigenen Bauernhof, welcher durch seine Ehefrau geführt werde, mitgearbeitet und weiterhin ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt wie beispielsweise J &S-Lager-Leitung, Unihockeytrainer etc. In den Jahren 2006/2007 habe er ein Praktikum als Sozialpädagoge bei der Stiftung E.___ absolviert. Sein Ziel wäre es gewesen, eine Firma zu gründen, welche Jugendlichen und Arbeitslosen eine Integration auf dem primären Arbeitsmarkt ermöglichen würde. Er habe angefangen, eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Baubranche aufzubauen und habe in der Anfangszeit ergänzend als Ange stellter bei der F.___ GmbH gearbeitet. Die Auftragslage sei ab dem Jahr 2012 kontinuierlich angestiegen. Parallel zu seiner Berufstätigkeit habe er in den Jahren 2012/2013 einen privaten Umbau eines ihm gehörenden uralten Hausteils vorgenommen, welcher nun vermietet sei. In d er Folge der Geburt der Zwillinge im Jahr 2015 sei eine berufliche Veränderung erfolgt und er habe während den 14 Wochen Mutterschaftsurlaub seiner Ehefrau vollzeitlich auf dem familien eigenen Hof gearbeitet. Nachdem seine Ehefrau die Hofarbeit wieder übernom men habe, habe er von Mai bis circa November 2015 die Kinderbetreuungs aufgabe vollzeitlich übernommen. Im November/Dezember 2015 habe er dann wieder Aufträge als selbständig Erwerbstätiger angenommen. Im Jahr 2016 hätten seine Aufgabenbereiche schätzungsweise folgende prozentuale Anteile gehabt: 50 % Landwirtschaft, 40 % Kinderbetreuung und 10 % selbständige Erwerbstätigkeit Bau. Im J ahr 2016 habe er dann mit der Auftragsakquisition und der Planung diverser Projekte angefangen mit dem Ziel , diese (Liegenschaften) zu vermieten und sukzessive
seine selbständige Erwerbstätigkeit auszubauen . Gleichzeitig habe er eine separate Wohnung ihres Wohnhauses renoviert. Im Unfallzeitpunkt (April 2017) habe er diverse Aufträge in Aussicht gehabt, wodurch sukzessive eine Verlagerung der landwirtschaftlichen zur selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt wäre. Er habe sich vor allem auf komplette Badsanie rungen spezialisiert. Beschwerdebedingt könne er die selbständige Erwerbstätig keit nicht mehr ausüben und die Arbeit auf dem Hof nur noch sehr bedingt, weshalb er sich ber uflich neu orientieren wolle. Er habe im Herbst 2019 die 3 jährige Weiterbildung zum Techniker HF Energie und Umwelt begonnen und gleichzeitig seien die IV-Wiedereingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung plus) erfolgt .
Zur Frage, wie die berufliche Situation o hne Gesundheitsschaden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahre 2016 eine sukzessive Steigerung der selb ständigen Erwerbstätigkeit angestrebt habe. In diesem Jahr habe er jedoch auch noch auf privater Basis - also ohne Einfluss auf die Buchhaltungszahlen - ein Magazin auf dem hofeigenen G elände aufgebaut. Spätestens ab dem Jahr 2017 sei die selbständige Erwerbstätigkeit wieder zur Hauptbeschäftigung geworden , ergänzend habe er vor allem in den Frühlingsmonaten auf dem Hof mitgearbeitet; bis zum Zeitpunkt der Operation am 27. Juni 201 7. Danach habe er seine selb ständige Erwerbstätigkeit beschwerdebedingt nicht mehr aufnehmen können. Bei guter Gesundheit wäre jedoch weiter eine sukzessive Steigerung der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt und spätestens ab Kindergarteneintritt der Zwillinge im August 2019 sei von Vollerwerbstätigkeit auszugehen. Die Abklärungsperson qualifizierte den Beschwerdeführer ab August 2019 (Kindergarteneintritt der zwei jüngsten Kinder) als zu 80 % selbständig Erwerbstätig und zu 20 % auf dem Hof mitarbeitend. Bei Wartezeit-Beginn im Juni 2017 habe die prozentuale Aufteilung etwa folgendermassen ausgesehen: zu 60 % selbständig Erwerbstätig, zu 20 % auf dem Hof mitarbeitend und zu 20 % Kinderbetreuung.
Bei der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich um eine Einzelfirma und e r führe diese als Einmann-Betrie b in der Baubranche, wobei er anfänglich vorwiegend elektrische Arbeiten, Bauleiter-Tätigkeiten und Haus umbauten vorgenommen habe und sich später auf komplette Bäderumbauten spezialisiert habe. Es handle sich dabei um körperliche Tätigkeiten auf dem Bau. Wegen seiner Invalidität habe er den Betrieb eingestellt, weshalb auch kein Betriebseinkommen mehr resultiere. Der landwirtschaftliche Familienbetrieb umfasse Tierhaltung, Ackerbau, Wiesen etc. Die Ehefrau sei ausgebild ete Meister-Landwirtin und führ e den Betrieb. Sie hätten keine dauerhaften Angestellten, sondern vorübergehend jeweils Praktikanten; aktuell würden der Vater und der Schwiegervater zur Entlastung helfen. Der Betrieb auf dem Hof sei wegen der Invalidität des Beschwerdeführers verändert respektive angepasst worden. Auch das Betriebseinkommen habe sich deswegen reduziert, wobei die genauen finan ziellen Auswirkungen nicht eruiert werden könnten, da zu viele invaliditäts fremde Faktoren in den vergangenen Jahren die Buchhaltungszahlen beeinflusst hätten. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers legte die Abklärungsperson für den landwirtschaftlichen Familienbetrieb die Einteilung der Aufgabenbereiche und Ausfalls-Gewichtung fest: Die Wartung/Reparatur/Instandhaltung des Fahr zeug- und Maschinenparks umfasse 30 %, weshalb bei einem 100%igen Ausfall eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere. Das Holzen und Fräsen stelle 20 % der Aufgaben dar und falle ebenfalls zu 100 % aus, was zu einer 20%igen Arbeits unfähigkeit führe. Das Arbeiten mit Maschinen: sähen, mähen, mulchen , Ballen beigen etc. umfasse 50 % der Aufgaben dar und sei zu 50 % eingeschränkt, woraus eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % resultiere. Das Total der Einschrän kungen ergebe somit 75 %. Dieser Betätigungsvergleich wurde abgestützt auf einen branchenüblichen Lohnansatz gemäss LSE 2016 für Fachkräfte in der Land wirtschaft (Tabelle T17, Ziff. 61, Total Männer) erwerblich gewichtet, woraus sich bei einem 20%-Pensum und bei einer 75%igen invaliditätsbedingten Erwerbs einbusse ein Valideneinkommen von Fr. 13'297.40 (Fr. 5'241. -- : 40 x 41.7 x 12, indexiert per 2019, gerechnet auf 20%-Pensum) und ein Invalideneinkommen von Fr. 3'324.35 (0.25 x 13'297.40) ergeben. Der Teilinvaliditätsgrad für die Mit arbeit auf dem Hof zu 20 % betrage bei einer 75%igen Einschränkung 15 %. Für die selbständige Erwerbstätigkeit, welche der Beschwerdeführer beschwerde be dingt nicht mehr aufnehmen könne, sei gemäss Abklärungsperson ein Ein kommens vergleich zu erstellen; das Valideneinkommen ergebe sich aus dem Durchschnitt der Einkünfte gemäss IK der Jahre 2012-2014 (Fr. 45'900.--, Fr. 58'200. und Fr. 44'200.--) , wobei keine Nominallohnentwicklung anzu rechnen sei, da auch vor Beschwerdebeginn keine entsprechende Lohnent wicklung feststellbar gewesen sei. Bei einer vollzeitlichen selbständigen Erwerbstätigkeit resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 49'433.--. Die Auf nahme einer unselbständigen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar, weshalb das Invalideneinkommen anhand des zumutbaren Belastungsprofils abgestützt auf di e Tabellenlöhne zu erheben sei. Schliesslich sei die gemischte Methode anzuwenden. 3.7 Im Abschlussbericht der Y.___ vom 9. Juli 2020 (Urk. 7/58) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde über das vom 16. Januar bis 15. Juli 2020 dauernde Coaching berichtet. Die Ziele (Unterstützung/Optimierung Bewerbungs unterlagen, Profilerarbeitung und Suchen geeigneter Firmen) seien teilweise erreicht worden. Tätigkeiten im Bereich Wasserschutz wären eine gute Möglich keit; diese entsprächen auch den Fähigkeiten und Interessen des Beschwerde führers. Jedoch werde auch dort oftmals körperliche Robustheit für Umgebungs arbeiten verlangt. Eine Stelle habe nicht gefunden werden können. Folgende Bereiche hätten eingegrenzt und Stellen gesucht werden können: Energie und Umwelt, Abfall/öffentliche bestehende Anlagen, Umweltmanagement sowie Nutzung neuer Energie (Wasser, Wärme). Eine grosse Schwierigkeit für die Umsetzung respektive das Angehen von Stellen sei dabei jedoch sein körperlicher Zustand gewesen. Langes Sitzen gehe nicht, in die Hocke gehen oder langes Gehen lasse sein Bein nicht zu. Die Ratlosigkeit des Beschwerdeführers sei in den Gesprächen immer wieder gross und spürbar gewesen. Das grosse Thema im Ver lauf seien zudem verständlicherweise die Finanzen gewesen. Seit einiger Zeit erhalte er von keiner Seite mehr Geld. Die notwendige Physiotherapie könne er sich infolge der hohen Krankenkassen-Franchise nicht leisten. Sein Anwalt sei bei der Haftpflichtversicherung noch dran. F ür das weitere Vorgehen werde empfohlen, dass der Umschulungsanspruch nochmals zu prüfen sei. Die begon nene Ausbildung an der Fachhochschule für Energie und Umwelt habe er infolge fehlender Finanzen wieder abgebrochen. E r habe sich damit eine berufliche Perspektive schaffen wollen. Nach der 3-jährigen Ausbildung wäre er Techniker Energie und Umwelt. 4. 4.1
Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in de n zuletzt ausgeübten Tätigkeiten
als selbständig Erwerbstätiger auf dem Bau
sowie als Mitarbeitender auf dem landwirtschaftlichen Familienbetrieb zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3 ). Die gelernte Tätigkeit als Elektroinstal lateur ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht mehr zumutbar (vgl. hierzu auch Urk. 2 S. 3) .
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, was vom Beschwerdeführer n icht beanstandet wurde. Das genannte Belastungsprofil beinhaltet körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässiger Sitzgelegenheit, ohne langes Stehen und Gehen, keine unebene n abschüssige n Laufwege, ohne Knien/Kauern/Hocken , ohne Leiter-/ Gerüst- und Treppensteigen, ohne schlagend-vibrierende Krafteinwir kungen auf das rechte Bein ( Urk. 7/61) .
Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend dahingehend erstellt, dass ab circa Februar 2019 (3 Monate nach Knie-Operation vom 22. Oktober 2018) für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung des aufgeführten Belastungs profils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. 4.2
Ein Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass diese infolge Invalidität not wendig ist und eine Erwerbseinbusse von e twa 20 % besteht (vorstehend E. 1.4). Ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer gesundheitlich bedingten Umschulung sbedürftigkeit gegeben sind und damit eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Ver hältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
22. Juli 2020 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hin weisen). 4.3
Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Anwendung der gemischten Methode einen Gesamt-Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 1 S. 2 f.).
Sie hat dabei die Mitarbeit auf dem Hof bei einem 20%-Pensum nach dem aus serordentlichen Bemessungsverfahren mit vorangehendem Betätigungsvergleich ermittelt und aufgrund der festgestellten 75%igen Einschränkung einen Teil-Invaliditätsgrad von 15 % errechnet, was auch der Beschwerdeführer anerkennt. 4.4 4.4.1
Der Beschwerdeführer rügt dagegen das von der Beschwerdegegnerin bei m Einkommensvergleich für die selbständige Erwerbstätigkeit zugrunde gelegte Vali deneinkommen gestützt auf den Durchschnitt der im IK-Auszug der Jahre 2012-2014 enthaltenen Einkommen (durchschnittlich Fr. 49‘433.-- bei einem 100%-Pensum, vgl. Abklärungsbericht vom 14. Februar 2020, Urk. 7/50 S. 7). 4.4.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein - tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in
Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bun desgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validen einkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bun desgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 4.4.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin können im vorliegenden Fall f ür die Ermittlung des Valideneinkommens
des selbständig erwerbstätig gewe senen Beschwerdeführers
nicht die Erwerbseinkommen gemäss IK-Auszug her angezogen werden. Denn der Betrieb des Beschwerdeführers befand sich ab 2010 erst im schrittweisen Aufbau und bedurfte hoher Investitionen zur Beschaffung von für Bauzwecke erforderliche Maschinen und Fahrzeugen (vgl. dazu Abklä rungsbericht, Urk. 7/50 S. 2) . Daher ist davon auszugehen, dass die Betriebs gewinne in den ersten Jahren von 2010 bis 2014 gering waren , weshalb diese Zahlen nicht hinreichend aussagekräftig sind (vgl. E. 4.3.2) .
Es können stattdessen aber auch nicht die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2014 vorgenommenen (Renovations-)Arbeiten an eigene n Liegen schaften oder solche n im Eigentum von Familienmitgliedern dazugerechnet werden, wie er dies beschwerdeweise fordert (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.). Auch mittels den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-11) lässt sich das geltend gemachte zusätzlich zu berücksichtigende Arbeitsvolumen von jährlich rund Fr. 40'000.-- nicht nachvollziehen.
Aufgrund dieser besondere n Umstände rechtfertigt es sich, hinsichtlich des Vali deneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE 2016 ) ergibt sich als Total für Arbeitnehmer
(Männer) im Baugewerbe ein Brutto monatslohn von Fr. 6‘1 17 .-- (Tabelle TA1 , Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzn iveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziffern 41-43 ). Daraus resultiert für das Jahr 2 019
ein Einkommen von Fr. 77‘891 .-- (Fr. 6‘1 17 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2 239 x 2279 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39 ] ). Bei einem 8 0%-Pensum ergibt dies Fr. 62‘ 313 .--. 4.5
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen zu Recht ebenfalls unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss LSE 201 6. Der Lohn für Hilfsarbe iten (Zentralwert) beträgt Fr. 67’997.-- (Fr. 5' 340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2239 x 2279 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39] , so
LSE 2016, TA 1, Ziffern 1-93). Bei einem 80%-Pensum ergibt dies Fr. 54’398. . 4.6
Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘915 .-- (Fr. 62‘ 313 .-- - Fr. 54’398. -- ) und führt somit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 13 %. Der unter Anwendung der gemischten Methode resultierende Gesamtinvaliditätsgrad beträgt demnach 2 5 % (15 % + 0,8 x 13 %) . Demzufolge besteht damit grundsätzlich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung smassnahmen , sofern auch die weiteren gesetz lichen Voraussetzungen (vgl. E. 1.2 und 1.4) erfüllt sind.
Die Sache ist daher zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5 . 5 .1
Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Der vertretene Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 1'9 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
22. Juli 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Umschulung smassnahmen hat, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1978 geborene X.___ (verheiratet und Vater von v i er Kindern, geboren 2010, 2012 und 2015
[Zwillinge] ) absolvierte von 1996 bis 2000 eine Lehre als Elektroinstallateur und war zuletzt - nach einer beruflichen Neuorien tierung im Hinblick auf die Gründung einer Firma, welche Jugendlichen und Arbeitslosen eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollte
- in seinem eigenen Baugeschäft selbständig erwerbstätig und arbeitete auf dem familieneigenen Hof mit. Der Versicherte zog sich a m 7. April 2017 bei einem Arbeitsunfall auf der Kuhweide eine Knieverletzung zu (vgl. Unfall meldung vom 16. Juli 2017, Urk. 7/9), welche am 27. Juni 2017 operiert wurde. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) trat als Unfallversicherung auf den Schaden ein und gewährte bis am
26. Juni 2019 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 7/33). Am 22. Dezember 2017 meldete sich X.___
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Darauf hin traf die IV-Stelle medizini sc he und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Versicherten am 11. Juni 2018 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes (noch eine weitere Knie-Operation notwendig) keine beruflichen Eingliederungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 7/18). Am Eingliederungsgespräch vom 11. September 2019 ersuchte der Versicherte um Umschulung und begründete dies mit Schreiben vom 18. September 2019 (Urk. 7/39 und Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/63) . Am
2. Oktober 2019
erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid , womit ein Anspruch auf Umschulung verneint wurde (Urk. 7/44), wogegen der Versicherte am 1. November 2019 Einwand erhob (Urk. 7/45). Daraufhin liess die IV-Stelle eine Abklärung der Qualifikation sowie der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Beruf und Haushalt durchführen (vgl. Ab klä rungsbericht vom 14. Februar 2020, Urk. 7/50). Mit Mitteilung vom 19. Februar 2020 wurde X.___ Arbeitsvermittlung in Form von Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Y.___ zuge sprochen (Urk. 7/51). Der Versicherte nahm mit Eingabe vom 15. April 2020 Stel lung zum Abklärungsbericht betreffend Qualifikation (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 ( Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art.
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.
3). Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer ver bleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsar beiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annä hernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 2.2, 9C_393/2020 vom 1 4. Juli 2020 E. 2.2, 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3, 8C_559/2014 vom 2 9. Oktobe r 2014 E. 3, je mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – aus schliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkom mensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Mög lichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzu nehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesam ten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellen wert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annä hernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbil dungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E.
3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E.
3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabili tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabi lisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 11. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2020 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Umschulungsmassnahmen, zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
27. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-64), was dem Beschwerdeführer am 4. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom
22. Juli 2020 (Urk. 2) damit, dass dem zu 80 % als Selbständig-Erwerbstätiger und zu 20 % als Mitarbeiter Hof qualifizierten Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. In allen seinen angestammten Tätigkeitsbereichen sei er dagegen vollumfänglich eingeschränkt. Unter Verwendung der gemischten Methode resultiere ein umschulungsaus schliessender Invaliditätsgrad von 15 %. Die invaliditätsbedingte Einschrän kung für die Mitarbeit auf dem familieneigenen Hof anhand de s
ausseror dentlichen Bemessungsverfahren mit vorangehendem Betätigungsvergleich ergebe einen Teil-Invaliditätsgrad von 15 %. Das Valideneinkommen für die selb ständige Erwerbs tätigkeit errechne sich aus den durchschnittlichen Einkünften gemäss IK-Auszug der Jahre 2012-2 014 und ergebe bei einem 80%-Pen sum Fr. 39‘564.-- ( unter Verzicht auf eine Umrechnung der Nominallohnentwicklung) . Dem Tabellenl ohn gemäss Lohnstrukturerhebung 2016 (LSE
2016) für Hilfsar beiten (Zentralwert) von Fr. 59‘194.40 gegenübergestellt, resultiere - ohne Berücksich tigung eines leidensbedingten Abzuges - ein Teil-Invaliditätsgrad von 0 %. Da der dauernde, invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit nicht mindestens 20 % betrage, bestehe kein Anspruch auf Umschulung.
Aufgrund der bisherigen Einkommen als selbständig Erwerbstätiger könne der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im ähnlichen Lohnumfang finden , ohne dass deswegen weitere berufliche Massnahmen benötigt seien. Die angestrebte höhere Ausbildung sei im Vergleich zu den zuletzt au sgeführten Tätigkeiten nicht gle ich wertig.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass vom Erfordernis der Erwerbseinbusse von mindestens 20 % als Richtwert abzuweichen sei, wenn es es sich um einen Ausnahmefall eines jungen Versicherten mit langer verbleibender Aktivitätsdauer handle . Er habe mit seiner Firma, in welcher er Renovations arbeiten ausgeübt habe, sehr gute berufliche Aussichten mit entsprechenden Ver dienstmöglichkeiten gehabt. Zu berücksichtigen sei auch, dass er es als Hilfsar beiter, welcher den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne, bei schwieriger Arbeitsmarktlage schwer habe, überhaupt eine, geschweige denn eine adäquat bezahlte, Stelle zu finden.
Zudem sei das Valideneinkommen ni cht korrekt berechnet worden, da nicht auschliesslich auf die im IK-Auszug enthaltenen Einkommen abgestellt werden könne. Vielmehr seien auch weitere Umstände und Tätigkeiten in diesen Jahren zu berücksichtigen; so habe er eigene Liegenschaften oder solche im Eigentum von Familienmitgliedern
- fachlich qualifiziert - renoviert. Neben der Tätigkeit von 20 % auf dem Hof seien auch die se diversen vorgenommenen Arbeiten anzurechnen, woraus ein hypothetisches Einkommen von durchschnittlich jähr lich rund Fr. 90'000.-- resultiere, womit die geforderte Einkommenseinbusse von mindestens 20 % gegeben sei. Da sich die Vergleichseinkommen nicht ermitteln lassen, seien allenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE 2016 beizuziehen. Die Führung eines Ein-Mann-Betriebes sowie die Durchführung von Renovationen von ganzen Hausteilungen und Wohnungen sowie Photovoltaikanlagen stelle eine komplexe praktische Tätigkeit dar, welche ein grosses Wissen in Spezial gebieten voraussetze. Gemäss LSE 2016 würde im Baugewerbe bei Kompetenz niveau 3 ein Valideneinkommen von rund Fr. 90'000.-- resultieren. Es sei jeden falls nicht davon auszugehen, dass er trotz 100%iger Erwerbstätigkeit (80 % selbständig und 20 % auf dem Ho f mitarbeitend) lediglich ein Einkommen von nicht einmal Fr. 50'000.-- erzielt hätte, was nicht einmal den tiefsten Hilfsar beiten-Werten der LSE entsprechen würde (Urk. 1).
E. 2.3 Streitig ist, ob ein Anspruch auf Umschulung smassnahmen besteht.
Zu prüfen ist insbesondere, ob die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von 20 % erfüllt ist. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. Z.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. August 2017 (Urk. 7/9 S. 6-7) zuhan den der Mobiliar
folgende Diagnose:
-
Korbhenkelriss des medialen Meniskus Knie rechts
-
Meniskusnaht Knie rechts
am 27. Juni 2017 mit akzidentieller Haut
durchstechung mit einem Meniskusanker im Spital A.___ , Orthopädie.
Entfernung des perforierten Meniskusankers Knie rechts am
29. Juni
2017 in Lokalanästhesie
Mit persistierenden Schmerzen postoperativ habe sich der Beschwerdeführer ans Universitätsspital B.___ gewandt, wo ihm eine Revisionsarthroskopie vor geschlagen worden sei, da die Funktion des Kniegelenks nicht mehr gegeben sei. Es beständen erhebliche Beschwerden und er könne das Knie nicht mehr strecken. Der Beschwerdeführer sei seit dem 27. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.2 Im Bericht der Klinik für Traumatologie des B.___ vom
20. November 2017 (Urk. 7/9 S. 3-5) zuhanden der Mobiliar wurden folgenden Diagnosen aufgeführt:
-
Persistierende Knieschmerzen rechts bei Extensionsdefizit 15°
-
Nahtinsuffizienz mediale Meniskusnaht mit Ausriss Meniskusanker
bei komplexer medialer Meniskusläsion rechts
-
Oberflächliche Knorpelschäden medialer Femurkondylus
Chondromalacie Grad 1-2, mediales Tibiaplateau Grad 1
-
Status nach Kniearthroskopie rechts, all-inside Meniskusnaht medialer
Meniskus und Resektion Plica
mediopatellaris am 27. Juni 2017 (Spital
A.___ ) bei dislozierter medialer Korbhenkelläsion am 7. April 2017
Seit der Operation vom 18. Juli 2017 zeige sich insgesamt eine deutliche Beschwer deverbesserung, weshalb von einer guten Prognose auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei aktuell bis zum 24. November 2017 zu 100 % arbeitsun fähig.
E. 3.3 Im Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 5. Juni 2018 über die tags zuvor stattgefundene Sprechstunde (Urk. 7/24 S. 11-12) zuhanden der Uni versitätsklinik D.___ zur Einholung einer Zweitmeinung wurden folgenden Diagnosen genannt:
-
Persistierende Knieschmerzen rechts unter Belastung
-
Status nach Kniearthroskopie rechts, all-inside Meniskusnaht
medialer Meniskus und Resektion Plica
mediapatellaris am 27. Juni
2017 (Spital A.___ ) bei dislozierter medialer Korbhenkelläsion vom
7. April 2017
-
Status nach Kniearthroskopie rechts, Débridement postoperative
Vernarbungen im media len Recessus und suprapatellär ; Teil -
resektion medialer Menis kus Hinterhorn bis vordere pars inter -
media , Bergung intra- artik uläre Meniskusanker am 18. Juli 2017
( B.___ ) bei persistierende m Extensionsdefizit rechtes Kniegelenk bei
Nahtinsuffizienz mediale Meni skusnaht mit Ausriss Meniskusanker
bei komplexer media ler Meniskusläsion rechts und oberflächliche
Knorpelsch äden medialer Femurkondylus
Chondromalacie Grad 1-
2, mediales Tibiaplateau Grad 1
-
Status nach Infiltration des rechten Kniegelenks am 27. Februar
2018 mit sehr gutem Ansprechen für 3 Wochen
-
Knick-/Senkfuss bei Insuffizienz des Musculus
tibialis
posterior beidseits,
rechts mehr als links
-
differentialdiagnostisch: posttraumatisch im Rahmen der
muskulären Dekompensation an der rechten unteren Extremität
nach oben genannter Verletzung/Behandlung
Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich weiterer Therapiemassnahmen am rechten Kniegelenk weiter sehr unsicher. Auch sei er beruflich sehr eingespannt im Rahmen seiner Tätigkeit auf dem eigenen Bauernhof, wobei derzeit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 75 % in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt und Bauarbeiter attestiert werde. Es sei bei der Universitätsklinik D.___ eine Zweit meinung einzuholen. Der Beschwerdeführer sei seit dem
27. Juni 2017 zu 100 %, seit dem 1. Februar 2018 zu 75 %, am 12. Februar 2018 zu 50 % und seit dem 13. Februar 2018 wiederum zu 75 % arbeitsunfähig.
E. 3.4 Im Bericht der Kniechirurgie der Universitätsklinik D.___ vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/29 S. 5-6) zuhanden von
Dr. C.___ wurde über die Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ zur am 22. Oktober 2018 durchgeführten Kniearth roskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie
Hinterhorn , Knorpel-Débride ment bei bekannten persistierenden, belastungsabhängigen rechtsseitigen Knie schmerzen berichtet. Der Verlauf sei drei Monate postoperativ regelrecht mit subjektiv deutlicher Schmerzverbesserung bei jedoch residuellen belastungsab hängigen Knieschmerzen. Dem Beschwerdeführer seien die intraoperativen Befunde und der doch schon deutliche Knorpelschaden im medialen Kompar timent erklärt worden. Es wäre sinnvoll, wenn er die körperliche Belastung in seinem Beruf soweit wie möglich in Zukunft reduzieren würde, da auch mittel fristig mit belastungsabhängigen persistierenden Knieschmerzen zu rechnen sei. Eine Umstellungsosteotomie komme bei bereits valgischer Beinachse nicht in Frage.
E. 3.5 Dr. Z.___
verwies in seinem Bericht vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/29 S. 2-3) zuhanden der Mobiliar
auf die Empfehlung der Kniechirurgie der Universitäts klinik D.___ , wonach die körperliche Belastung soweit wie möglich zu redu zieren sei. Seit dem 7. April 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei hier schwierig.
E. 3.6 Im Abklärungsbericht vom 14. Februar 2020 ( Urk. 7/50 )
hielt
die Abklärungs person zur Qualifikation fest , dass der Beschwerdeführer von 1996 bis 2000 eine Lehre als Elektroinstallateur und später eine 4-monatige Intensiv-Ausbildung als Hufschmied in Kanada absolviert habe. Nach der Lehre habe er weiter im Lehr betrieb gearbeitet, jedoch die Anstellung immer wieder zugunsten von längeren Auslandsaufenthalten unterbrochen. In der Zeit in der Schweiz habe er vollzeit lich gearbeitet und sei ergänzend auch ehrenamtlich tätig gewesen, er habe Pferde ausgebildet und Jugendarbeit geleistet. Schliesslich habe er sich entschieden, sich beruflich neu zu orientieren , und habe sich selbständig gemacht ( Renova -Bau) und gleichzeitig auf dem familieneigenen Bauernhof, welcher durch seine Ehefrau geführt werde, mitgearbeitet und weiterhin ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt wie beispielsweise J &S-Lager-Leitung, Unihockeytrainer etc. In den Jahren 2006/2007 habe er ein Praktikum als Sozialpädagoge bei der Stiftung E.___ absolviert. Sein Ziel wäre es gewesen, eine Firma zu gründen, welche Jugendlichen und Arbeitslosen eine Integration auf dem primären Arbeitsmarkt ermöglichen würde. Er habe angefangen, eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Baubranche aufzubauen und habe in der Anfangszeit ergänzend als Ange stellter bei der F.___ GmbH gearbeitet. Die Auftragslage sei ab dem Jahr 2012 kontinuierlich angestiegen. Parallel zu seiner Berufstätigkeit habe er in den Jahren 2012/2013 einen privaten Umbau eines ihm gehörenden uralten Hausteils vorgenommen, welcher nun vermietet sei. In d er Folge der Geburt der Zwillinge im Jahr 2015 sei eine berufliche Veränderung erfolgt und er habe während den 14 Wochen Mutterschaftsurlaub seiner Ehefrau vollzeitlich auf dem familien eigenen Hof gearbeitet. Nachdem seine Ehefrau die Hofarbeit wieder übernom men habe, habe er von Mai bis circa November 2015 die Kinderbetreuungs aufgabe vollzeitlich übernommen. Im November/Dezember 2015 habe er dann wieder Aufträge als selbständig Erwerbstätiger angenommen. Im Jahr 2016 hätten seine Aufgabenbereiche schätzungsweise folgende prozentuale Anteile gehabt: 50 % Landwirtschaft, 40 % Kinderbetreuung und 10 % selbständige Erwerbstätigkeit Bau. Im J ahr 2016 habe er dann mit der Auftragsakquisition und der Planung diverser Projekte angefangen mit dem Ziel , diese (Liegenschaften) zu vermieten und sukzessive
seine selbständige Erwerbstätigkeit auszubauen . Gleichzeitig habe er eine separate Wohnung ihres Wohnhauses renoviert. Im Unfallzeitpunkt (April 2017) habe er diverse Aufträge in Aussicht gehabt, wodurch sukzessive eine Verlagerung der landwirtschaftlichen zur selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt wäre. Er habe sich vor allem auf komplette Badsanie rungen spezialisiert. Beschwerdebedingt könne er die selbständige Erwerbstätig keit nicht mehr ausüben und die Arbeit auf dem Hof nur noch sehr bedingt, weshalb er sich ber uflich neu orientieren wolle. Er habe im Herbst 2019 die 3 jährige Weiterbildung zum Techniker HF Energie und Umwelt begonnen und gleichzeitig seien die IV-Wiedereingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung plus) erfolgt .
Zur Frage, wie die berufliche Situation o hne Gesundheitsschaden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahre 2016 eine sukzessive Steigerung der selb ständigen Erwerbstätigkeit angestrebt habe. In diesem Jahr habe er jedoch auch noch auf privater Basis - also ohne Einfluss auf die Buchhaltungszahlen - ein Magazin auf dem hofeigenen G elände aufgebaut. Spätestens ab dem Jahr 2017 sei die selbständige Erwerbstätigkeit wieder zur Hauptbeschäftigung geworden , ergänzend habe er vor allem in den Frühlingsmonaten auf dem Hof mitgearbeitet; bis zum Zeitpunkt der Operation am 27. Juni 201 7. Danach habe er seine selb ständige Erwerbstätigkeit beschwerdebedingt nicht mehr aufnehmen können. Bei guter Gesundheit wäre jedoch weiter eine sukzessive Steigerung der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt und spätestens ab Kindergarteneintritt der Zwillinge im August 2019 sei von Vollerwerbstätigkeit auszugehen. Die Abklärungsperson qualifizierte den Beschwerdeführer ab August 2019 (Kindergarteneintritt der zwei jüngsten Kinder) als zu 80 % selbständig Erwerbstätig und zu 20 % auf dem Hof mitarbeitend. Bei Wartezeit-Beginn im Juni 2017 habe die prozentuale Aufteilung etwa folgendermassen ausgesehen: zu 60 % selbständig Erwerbstätig, zu 20 % auf dem Hof mitarbeitend und zu 20 % Kinderbetreuung.
Bei der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich um eine Einzelfirma und e r führe diese als Einmann-Betrie b in der Baubranche, wobei er anfänglich vorwiegend elektrische Arbeiten, Bauleiter-Tätigkeiten und Haus umbauten vorgenommen habe und sich später auf komplette Bäderumbauten spezialisiert habe. Es handle sich dabei um körperliche Tätigkeiten auf dem Bau. Wegen seiner Invalidität habe er den Betrieb eingestellt, weshalb auch kein Betriebseinkommen mehr resultiere. Der landwirtschaftliche Familienbetrieb umfasse Tierhaltung, Ackerbau, Wiesen etc. Die Ehefrau sei ausgebild ete Meister-Landwirtin und führ e den Betrieb. Sie hätten keine dauerhaften Angestellten, sondern vorübergehend jeweils Praktikanten; aktuell würden der Vater und der Schwiegervater zur Entlastung helfen. Der Betrieb auf dem Hof sei wegen der Invalidität des Beschwerdeführers verändert respektive angepasst worden. Auch das Betriebseinkommen habe sich deswegen reduziert, wobei die genauen finan ziellen Auswirkungen nicht eruiert werden könnten, da zu viele invaliditäts fremde Faktoren in den vergangenen Jahren die Buchhaltungszahlen beeinflusst hätten. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers legte die Abklärungsperson für den landwirtschaftlichen Familienbetrieb die Einteilung der Aufgabenbereiche und Ausfalls-Gewichtung fest: Die Wartung/Reparatur/Instandhaltung des Fahr zeug- und Maschinenparks umfasse 30 %, weshalb bei einem 100%igen Ausfall eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere. Das Holzen und Fräsen stelle 20 % der Aufgaben dar und falle ebenfalls zu 100 % aus, was zu einer 20%igen Arbeits unfähigkeit führe. Das Arbeiten mit Maschinen: sähen, mähen, mulchen , Ballen beigen etc. umfasse 50 % der Aufgaben dar und sei zu 50 % eingeschränkt, woraus eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % resultiere. Das Total der Einschrän kungen ergebe somit 75 %. Dieser Betätigungsvergleich wurde abgestützt auf einen branchenüblichen Lohnansatz gemäss LSE 2016 für Fachkräfte in der Land wirtschaft (Tabelle T17, Ziff. 61, Total Männer) erwerblich gewichtet, woraus sich bei einem 20%-Pensum und bei einer 75%igen invaliditätsbedingten Erwerbs einbusse ein Valideneinkommen von Fr. 13'297.40 (Fr. 5'241. -- : 40 x 41.7 x 12, indexiert per 2019, gerechnet auf 20%-Pensum) und ein Invalideneinkommen von Fr. 3'324.35 (0.25 x 13'297.40) ergeben. Der Teilinvaliditätsgrad für die Mit arbeit auf dem Hof zu 20 % betrage bei einer 75%igen Einschränkung 15 %. Für die selbständige Erwerbstätigkeit, welche der Beschwerdeführer beschwerde be dingt nicht mehr aufnehmen könne, sei gemäss Abklärungsperson ein Ein kommens vergleich zu erstellen; das Valideneinkommen ergebe sich aus dem Durchschnitt der Einkünfte gemäss IK der Jahre 2012-2014 (Fr. 45'900.--, Fr. 58'200. und Fr. 44'200.--) , wobei keine Nominallohnentwicklung anzu rechnen sei, da auch vor Beschwerdebeginn keine entsprechende Lohnent wicklung feststellbar gewesen sei. Bei einer vollzeitlichen selbständigen Erwerbstätigkeit resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 49'433.--. Die Auf nahme einer unselbständigen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar, weshalb das Invalideneinkommen anhand des zumutbaren Belastungsprofils abgestützt auf di e Tabellenlöhne zu erheben sei. Schliesslich sei die gemischte Methode anzuwenden.
E. 3.7 Im Abschlussbericht der Y.___ vom 9. Juli 2020 (Urk. 7/58) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde über das vom 16. Januar bis 15. Juli 2020 dauernde Coaching berichtet. Die Ziele (Unterstützung/Optimierung Bewerbungs unterlagen, Profilerarbeitung und Suchen geeigneter Firmen) seien teilweise erreicht worden. Tätigkeiten im Bereich Wasserschutz wären eine gute Möglich keit; diese entsprächen auch den Fähigkeiten und Interessen des Beschwerde führers. Jedoch werde auch dort oftmals körperliche Robustheit für Umgebungs arbeiten verlangt. Eine Stelle habe nicht gefunden werden können. Folgende Bereiche hätten eingegrenzt und Stellen gesucht werden können: Energie und Umwelt, Abfall/öffentliche bestehende Anlagen, Umweltmanagement sowie Nutzung neuer Energie (Wasser, Wärme). Eine grosse Schwierigkeit für die Umsetzung respektive das Angehen von Stellen sei dabei jedoch sein körperlicher Zustand gewesen. Langes Sitzen gehe nicht, in die Hocke gehen oder langes Gehen lasse sein Bein nicht zu. Die Ratlosigkeit des Beschwerdeführers sei in den Gesprächen immer wieder gross und spürbar gewesen. Das grosse Thema im Ver lauf seien zudem verständlicherweise die Finanzen gewesen. Seit einiger Zeit erhalte er von keiner Seite mehr Geld. Die notwendige Physiotherapie könne er sich infolge der hohen Krankenkassen-Franchise nicht leisten. Sein Anwalt sei bei der Haftpflichtversicherung noch dran. F ür das weitere Vorgehen werde empfohlen, dass der Umschulungsanspruch nochmals zu prüfen sei. Die begon nene Ausbildung an der Fachhochschule für Energie und Umwelt habe er infolge fehlender Finanzen wieder abgebrochen. E r habe sich damit eine berufliche Perspektive schaffen wollen. Nach der 3-jährigen Ausbildung wäre er Techniker Energie und Umwelt. 4. 4.1
Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in de n zuletzt ausgeübten Tätigkeiten
als selbständig Erwerbstätiger auf dem Bau
sowie als Mitarbeitender auf dem landwirtschaftlichen Familienbetrieb zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3 ). Die gelernte Tätigkeit als Elektroinstal lateur ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht mehr zumutbar (vgl. hierzu auch Urk. 2 S. 3) .
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, was vom Beschwerdeführer n icht beanstandet wurde. Das genannte Belastungsprofil beinhaltet körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässiger Sitzgelegenheit, ohne langes Stehen und Gehen, keine unebene n abschüssige n Laufwege, ohne Knien/Kauern/Hocken , ohne Leiter-/ Gerüst- und Treppensteigen, ohne schlagend-vibrierende Krafteinwir kungen auf das rechte Bein ( Urk. 7/61) .
Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend dahingehend erstellt, dass ab circa Februar 2019 (3 Monate nach Knie-Operation vom 22. Oktober 2018) für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung des aufgeführten Belastungs profils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. 4.2
Ein Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass diese infolge Invalidität not wendig ist und eine Erwerbseinbusse von e twa 20 % besteht (vorstehend E. 1.4). Ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer gesundheitlich bedingten Umschulung sbedürftigkeit gegeben sind und damit eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Ver hältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
22. Juli 2020 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hin weisen). 4.3
Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Anwendung der gemischten Methode einen Gesamt-Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 1 S. 2 f.).
Sie hat dabei die Mitarbeit auf dem Hof bei einem 20%-Pensum nach dem aus serordentlichen Bemessungsverfahren mit vorangehendem Betätigungsvergleich ermittelt und aufgrund der festgestellten 75%igen Einschränkung einen Teil-Invaliditätsgrad von 15 % errechnet, was auch der Beschwerdeführer anerkennt. 4.4 4.4.1
Der Beschwerdeführer rügt dagegen das von der Beschwerdegegnerin bei m Einkommensvergleich für die selbständige Erwerbstätigkeit zugrunde gelegte Vali deneinkommen gestützt auf den Durchschnitt der im IK-Auszug der Jahre 2012-2014 enthaltenen Einkommen (durchschnittlich Fr. 49‘433.-- bei einem 100%-Pensum, vgl. Abklärungsbericht vom 14. Februar 2020, Urk. 7/50 S. 7). 4.4.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein - tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in
Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bun desgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validen einkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bun desgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 4.4.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin können im vorliegenden Fall f ür die Ermittlung des Valideneinkommens
des selbständig erwerbstätig gewe senen Beschwerdeführers
nicht die Erwerbseinkommen gemäss IK-Auszug her angezogen werden. Denn der Betrieb des Beschwerdeführers befand sich ab 2010 erst im schrittweisen Aufbau und bedurfte hoher Investitionen zur Beschaffung von für Bauzwecke erforderliche Maschinen und Fahrzeugen (vgl. dazu Abklä rungsbericht, Urk. 7/50 S. 2) . Daher ist davon auszugehen, dass die Betriebs gewinne in den ersten Jahren von 2010 bis 2014 gering waren , weshalb diese Zahlen nicht hinreichend aussagekräftig sind (vgl. E. 4.3.2) .
Es können stattdessen aber auch nicht die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2014 vorgenommenen (Renovations-)Arbeiten an eigene n Liegen schaften oder solche n im Eigentum von Familienmitgliedern dazugerechnet werden, wie er dies beschwerdeweise fordert (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.). Auch mittels den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-11) lässt sich das geltend gemachte zusätzlich zu berücksichtigende Arbeitsvolumen von jährlich rund Fr. 40'000.-- nicht nachvollziehen.
Aufgrund dieser besondere n Umstände rechtfertigt es sich, hinsichtlich des Vali deneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE 2016 ) ergibt sich als Total für Arbeitnehmer
(Männer) im Baugewerbe ein Brutto monatslohn von Fr. 6‘1 17 .-- (Tabelle TA1 , Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzn iveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziffern 41-43 ). Daraus resultiert für das Jahr 2 019
ein Einkommen von Fr. 77‘891 .-- (Fr. 6‘1 17 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2 239 x 2279 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39 ] ). Bei einem 8 0%-Pensum ergibt dies Fr. 62‘ 313 .--. 4.5
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen zu Recht ebenfalls unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss LSE 201 6. Der Lohn für Hilfsarbe iten (Zentralwert) beträgt Fr. 67’997.-- (Fr. 5' 340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2239 x 2279 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39] , so
LSE 2016, TA 1, Ziffern 1-93). Bei einem 80%-Pensum ergibt dies Fr. 54’398. . 4.6
Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘915 .-- (Fr. 62‘ 313 .-- - Fr. 54’398. -- ) und führt somit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 13 %. Der unter Anwendung der gemischten Methode resultierende Gesamtinvaliditätsgrad beträgt demnach 2 5 % (15 % + 0,8 x 13 %) . Demzufolge besteht damit grundsätzlich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung smassnahmen , sofern auch die weiteren gesetz lichen Voraussetzungen (vgl. E. 1.2 und 1.4) erfüllt sind.
Die Sache ist daher zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5 . 5 .1
Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Der vertretene Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 1'9 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
22. Juli 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Umschulung smassnahmen hat, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00619
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 1 7. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1978 geborene X.___ (verheiratet und Vater von v i er Kindern, geboren 2010, 2012 und 2015
[Zwillinge] ) absolvierte von 1996 bis 2000 eine Lehre als Elektroinstallateur und war zuletzt - nach einer beruflichen Neuorien tierung im Hinblick auf die Gründung einer Firma, welche Jugendlichen und Arbeitslosen eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollte
- in seinem eigenen Baugeschäft selbständig erwerbstätig und arbeitete auf dem familieneigenen Hof mit. Der Versicherte zog sich a m 7. April 2017 bei einem Arbeitsunfall auf der Kuhweide eine Knieverletzung zu (vgl. Unfall meldung vom 16. Juli 2017, Urk. 7/9), welche am 27. Juni 2017 operiert wurde. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) trat als Unfallversicherung auf den Schaden ein und gewährte bis am
26. Juni 2019 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 7/33). Am 22. Dezember 2017 meldete sich X.___
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Darauf hin traf die IV-Stelle medizini sc he und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Versicherten am 11. Juni 2018 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes (noch eine weitere Knie-Operation notwendig) keine beruflichen Eingliederungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 7/18). Am Eingliederungsgespräch vom 11. September 2019 ersuchte der Versicherte um Umschulung und begründete dies mit Schreiben vom 18. September 2019 (Urk. 7/39 und Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/63) . Am
2. Oktober 2019
erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid , womit ein Anspruch auf Umschulung verneint wurde (Urk. 7/44), wogegen der Versicherte am 1. November 2019 Einwand erhob (Urk. 7/45). Daraufhin liess die IV-Stelle eine Abklärung der Qualifikation sowie der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Beruf und Haushalt durchführen (vgl. Ab klä rungsbericht vom 14. Februar 2020, Urk. 7/50). Mit Mitteilung vom 19. Februar 2020 wurde X.___ Arbeitsvermittlung in Form von Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Y.___ zuge sprochen (Urk. 7/51). Der Versicherte nahm mit Eingabe vom 15. April 2020 Stel lung zum Abklärungsbericht betreffend Qualifikation (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 ( Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung ab. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 11. September 2020 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2020 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Umschulungsmassnahmen, zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
27. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-64), was dem Beschwerdeführer am 4. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.
3). Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer ver bleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsar beiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annä hernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 2.2, 9C_393/2020 vom 1 4. Juli 2020 E. 2.2, 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3, 8C_559/2014 vom 2 9. Oktobe r 2014 E. 3, je mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – aus schliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkom mensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Mög lichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzu nehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesam ten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellen wert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annä hernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbil dungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E.
3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss . Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E.
3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabili tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabi lisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom
22. Juli 2020 (Urk. 2) damit, dass dem zu 80 % als Selbständig-Erwerbstätiger und zu 20 % als Mitarbeiter Hof qualifizierten Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. In allen seinen angestammten Tätigkeitsbereichen sei er dagegen vollumfänglich eingeschränkt. Unter Verwendung der gemischten Methode resultiere ein umschulungsaus schliessender Invaliditätsgrad von 15 %. Die invaliditätsbedingte Einschrän kung für die Mitarbeit auf dem familieneigenen Hof anhand de s
ausseror dentlichen Bemessungsverfahren mit vorangehendem Betätigungsvergleich ergebe einen Teil-Invaliditätsgrad von 15 %. Das Valideneinkommen für die selb ständige Erwerbs tätigkeit errechne sich aus den durchschnittlichen Einkünften gemäss IK-Auszug der Jahre 2012-2 014 und ergebe bei einem 80%-Pen sum Fr. 39‘564.-- ( unter Verzicht auf eine Umrechnung der Nominallohnentwicklung) . Dem Tabellenl ohn gemäss Lohnstrukturerhebung 2016 (LSE
2016) für Hilfsar beiten (Zentralwert) von Fr. 59‘194.40 gegenübergestellt, resultiere - ohne Berücksich tigung eines leidensbedingten Abzuges - ein Teil-Invaliditätsgrad von 0 %. Da der dauernde, invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit nicht mindestens 20 % betrage, bestehe kein Anspruch auf Umschulung.
Aufgrund der bisherigen Einkommen als selbständig Erwerbstätiger könne der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im ähnlichen Lohnumfang finden , ohne dass deswegen weitere berufliche Massnahmen benötigt seien. Die angestrebte höhere Ausbildung sei im Vergleich zu den zuletzt au sgeführten Tätigkeiten nicht gle ich wertig. 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass vom Erfordernis der Erwerbseinbusse von mindestens 20 % als Richtwert abzuweichen sei, wenn es es sich um einen Ausnahmefall eines jungen Versicherten mit langer verbleibender Aktivitätsdauer handle . Er habe mit seiner Firma, in welcher er Renovations arbeiten ausgeübt habe, sehr gute berufliche Aussichten mit entsprechenden Ver dienstmöglichkeiten gehabt. Zu berücksichtigen sei auch, dass er es als Hilfsar beiter, welcher den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne, bei schwieriger Arbeitsmarktlage schwer habe, überhaupt eine, geschweige denn eine adäquat bezahlte, Stelle zu finden.
Zudem sei das Valideneinkommen ni cht korrekt berechnet worden, da nicht auschliesslich auf die im IK-Auszug enthaltenen Einkommen abgestellt werden könne. Vielmehr seien auch weitere Umstände und Tätigkeiten in diesen Jahren zu berücksichtigen; so habe er eigene Liegenschaften oder solche im Eigentum von Familienmitgliedern
- fachlich qualifiziert - renoviert. Neben der Tätigkeit von 20 % auf dem Hof seien auch die se diversen vorgenommenen Arbeiten anzurechnen, woraus ein hypothetisches Einkommen von durchschnittlich jähr lich rund Fr. 90'000.-- resultiere, womit die geforderte Einkommenseinbusse von mindestens 20 % gegeben sei. Da sich die Vergleichseinkommen nicht ermitteln lassen, seien allenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE 2016 beizuziehen. Die Führung eines Ein-Mann-Betriebes sowie die Durchführung von Renovationen von ganzen Hausteilungen und Wohnungen sowie Photovoltaikanlagen stelle eine komplexe praktische Tätigkeit dar, welche ein grosses Wissen in Spezial gebieten voraussetze. Gemäss LSE 2016 würde im Baugewerbe bei Kompetenz niveau 3 ein Valideneinkommen von rund Fr. 90'000.-- resultieren. Es sei jeden falls nicht davon auszugehen, dass er trotz 100%iger Erwerbstätigkeit (80 % selbständig und 20 % auf dem Ho f mitarbeitend) lediglich ein Einkommen von nicht einmal Fr. 50'000.-- erzielt hätte, was nicht einmal den tiefsten Hilfsar beiten-Werten der LSE entsprechen würde (Urk. 1). 2.3
Streitig ist, ob ein Anspruch auf Umschulung smassnahmen besteht.
Zu prüfen ist insbesondere, ob die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von 20 % erfüllt ist. 3. 3.1
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. Z.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. August 2017 (Urk. 7/9 S. 6-7) zuhan den der Mobiliar
folgende Diagnose:
-
Korbhenkelriss des medialen Meniskus Knie rechts
-
Meniskusnaht Knie rechts
am 27. Juni 2017 mit akzidentieller Haut
durchstechung mit einem Meniskusanker im Spital A.___ , Orthopädie.
Entfernung des perforierten Meniskusankers Knie rechts am
29. Juni
2017 in Lokalanästhesie
Mit persistierenden Schmerzen postoperativ habe sich der Beschwerdeführer ans Universitätsspital B.___ gewandt, wo ihm eine Revisionsarthroskopie vor geschlagen worden sei, da die Funktion des Kniegelenks nicht mehr gegeben sei. Es beständen erhebliche Beschwerden und er könne das Knie nicht mehr strecken. Der Beschwerdeführer sei seit dem 27. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2
Im Bericht der Klinik für Traumatologie des B.___ vom
20. November 2017 (Urk. 7/9 S. 3-5) zuhanden der Mobiliar wurden folgenden Diagnosen aufgeführt:
-
Persistierende Knieschmerzen rechts bei Extensionsdefizit 15°
-
Nahtinsuffizienz mediale Meniskusnaht mit Ausriss Meniskusanker
bei komplexer medialer Meniskusläsion rechts
-
Oberflächliche Knorpelschäden medialer Femurkondylus
Chondromalacie Grad 1-2, mediales Tibiaplateau Grad 1
-
Status nach Kniearthroskopie rechts, all-inside Meniskusnaht medialer
Meniskus und Resektion Plica
mediopatellaris am 27. Juni 2017 (Spital
A.___ ) bei dislozierter medialer Korbhenkelläsion am 7. April 2017
Seit der Operation vom 18. Juli 2017 zeige sich insgesamt eine deutliche Beschwer deverbesserung, weshalb von einer guten Prognose auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei aktuell bis zum 24. November 2017 zu 100 % arbeitsun fähig. 3.3
Im Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 5. Juni 2018 über die tags zuvor stattgefundene Sprechstunde (Urk. 7/24 S. 11-12) zuhanden der Uni versitätsklinik D.___ zur Einholung einer Zweitmeinung wurden folgenden Diagnosen genannt:
-
Persistierende Knieschmerzen rechts unter Belastung
-
Status nach Kniearthroskopie rechts, all-inside Meniskusnaht
medialer Meniskus und Resektion Plica
mediapatellaris am 27. Juni
2017 (Spital A.___ ) bei dislozierter medialer Korbhenkelläsion vom
7. April 2017
-
Status nach Kniearthroskopie rechts, Débridement postoperative
Vernarbungen im media len Recessus und suprapatellär ; Teil -
resektion medialer Menis kus Hinterhorn bis vordere pars inter -
media , Bergung intra- artik uläre Meniskusanker am 18. Juli 2017
( B.___ ) bei persistierende m Extensionsdefizit rechtes Kniegelenk bei
Nahtinsuffizienz mediale Meni skusnaht mit Ausriss Meniskusanker
bei komplexer media ler Meniskusläsion rechts und oberflächliche
Knorpelsch äden medialer Femurkondylus
Chondromalacie Grad 1-
2, mediales Tibiaplateau Grad 1
-
Status nach Infiltration des rechten Kniegelenks am 27. Februar
2018 mit sehr gutem Ansprechen für 3 Wochen
-
Knick-/Senkfuss bei Insuffizienz des Musculus
tibialis
posterior beidseits,
rechts mehr als links
-
differentialdiagnostisch: posttraumatisch im Rahmen der
muskulären Dekompensation an der rechten unteren Extremität
nach oben genannter Verletzung/Behandlung
Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich weiterer Therapiemassnahmen am rechten Kniegelenk weiter sehr unsicher. Auch sei er beruflich sehr eingespannt im Rahmen seiner Tätigkeit auf dem eigenen Bauernhof, wobei derzeit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 75 % in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt und Bauarbeiter attestiert werde. Es sei bei der Universitätsklinik D.___ eine Zweit meinung einzuholen. Der Beschwerdeführer sei seit dem
27. Juni 2017 zu 100 %, seit dem 1. Februar 2018 zu 75 %, am 12. Februar 2018 zu 50 % und seit dem 13. Februar 2018 wiederum zu 75 % arbeitsunfähig. 3.4
Im Bericht der Kniechirurgie der Universitätsklinik D.___ vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/29 S. 5-6) zuhanden von
Dr. C.___ wurde über die Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ zur am 22. Oktober 2018 durchgeführten Kniearth roskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie
Hinterhorn , Knorpel-Débride ment bei bekannten persistierenden, belastungsabhängigen rechtsseitigen Knie schmerzen berichtet. Der Verlauf sei drei Monate postoperativ regelrecht mit subjektiv deutlicher Schmerzverbesserung bei jedoch residuellen belastungsab hängigen Knieschmerzen. Dem Beschwerdeführer seien die intraoperativen Befunde und der doch schon deutliche Knorpelschaden im medialen Kompar timent erklärt worden. Es wäre sinnvoll, wenn er die körperliche Belastung in seinem Beruf soweit wie möglich in Zukunft reduzieren würde, da auch mittel fristig mit belastungsabhängigen persistierenden Knieschmerzen zu rechnen sei. Eine Umstellungsosteotomie komme bei bereits valgischer Beinachse nicht in Frage. 3.5
Dr. Z.___
verwies in seinem Bericht vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/29 S. 2-3) zuhanden der Mobiliar
auf die Empfehlung der Kniechirurgie der Universitäts klinik D.___ , wonach die körperliche Belastung soweit wie möglich zu redu zieren sei. Seit dem 7. April 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei hier schwierig. 3.6
Im Abklärungsbericht vom 14. Februar 2020 ( Urk. 7/50 )
hielt
die Abklärungs person zur Qualifikation fest , dass der Beschwerdeführer von 1996 bis 2000 eine Lehre als Elektroinstallateur und später eine 4-monatige Intensiv-Ausbildung als Hufschmied in Kanada absolviert habe. Nach der Lehre habe er weiter im Lehr betrieb gearbeitet, jedoch die Anstellung immer wieder zugunsten von längeren Auslandsaufenthalten unterbrochen. In der Zeit in der Schweiz habe er vollzeit lich gearbeitet und sei ergänzend auch ehrenamtlich tätig gewesen, er habe Pferde ausgebildet und Jugendarbeit geleistet. Schliesslich habe er sich entschieden, sich beruflich neu zu orientieren , und habe sich selbständig gemacht ( Renova -Bau) und gleichzeitig auf dem familieneigenen Bauernhof, welcher durch seine Ehefrau geführt werde, mitgearbeitet und weiterhin ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt wie beispielsweise J &S-Lager-Leitung, Unihockeytrainer etc. In den Jahren 2006/2007 habe er ein Praktikum als Sozialpädagoge bei der Stiftung E.___ absolviert. Sein Ziel wäre es gewesen, eine Firma zu gründen, welche Jugendlichen und Arbeitslosen eine Integration auf dem primären Arbeitsmarkt ermöglichen würde. Er habe angefangen, eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Baubranche aufzubauen und habe in der Anfangszeit ergänzend als Ange stellter bei der F.___ GmbH gearbeitet. Die Auftragslage sei ab dem Jahr 2012 kontinuierlich angestiegen. Parallel zu seiner Berufstätigkeit habe er in den Jahren 2012/2013 einen privaten Umbau eines ihm gehörenden uralten Hausteils vorgenommen, welcher nun vermietet sei. In d er Folge der Geburt der Zwillinge im Jahr 2015 sei eine berufliche Veränderung erfolgt und er habe während den 14 Wochen Mutterschaftsurlaub seiner Ehefrau vollzeitlich auf dem familien eigenen Hof gearbeitet. Nachdem seine Ehefrau die Hofarbeit wieder übernom men habe, habe er von Mai bis circa November 2015 die Kinderbetreuungs aufgabe vollzeitlich übernommen. Im November/Dezember 2015 habe er dann wieder Aufträge als selbständig Erwerbstätiger angenommen. Im Jahr 2016 hätten seine Aufgabenbereiche schätzungsweise folgende prozentuale Anteile gehabt: 50 % Landwirtschaft, 40 % Kinderbetreuung und 10 % selbständige Erwerbstätigkeit Bau. Im J ahr 2016 habe er dann mit der Auftragsakquisition und der Planung diverser Projekte angefangen mit dem Ziel , diese (Liegenschaften) zu vermieten und sukzessive
seine selbständige Erwerbstätigkeit auszubauen . Gleichzeitig habe er eine separate Wohnung ihres Wohnhauses renoviert. Im Unfallzeitpunkt (April 2017) habe er diverse Aufträge in Aussicht gehabt, wodurch sukzessive eine Verlagerung der landwirtschaftlichen zur selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt wäre. Er habe sich vor allem auf komplette Badsanie rungen spezialisiert. Beschwerdebedingt könne er die selbständige Erwerbstätig keit nicht mehr ausüben und die Arbeit auf dem Hof nur noch sehr bedingt, weshalb er sich ber uflich neu orientieren wolle. Er habe im Herbst 2019 die 3 jährige Weiterbildung zum Techniker HF Energie und Umwelt begonnen und gleichzeitig seien die IV-Wiedereingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung plus) erfolgt .
Zur Frage, wie die berufliche Situation o hne Gesundheitsschaden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahre 2016 eine sukzessive Steigerung der selb ständigen Erwerbstätigkeit angestrebt habe. In diesem Jahr habe er jedoch auch noch auf privater Basis - also ohne Einfluss auf die Buchhaltungszahlen - ein Magazin auf dem hofeigenen G elände aufgebaut. Spätestens ab dem Jahr 2017 sei die selbständige Erwerbstätigkeit wieder zur Hauptbeschäftigung geworden , ergänzend habe er vor allem in den Frühlingsmonaten auf dem Hof mitgearbeitet; bis zum Zeitpunkt der Operation am 27. Juni 201 7. Danach habe er seine selb ständige Erwerbstätigkeit beschwerdebedingt nicht mehr aufnehmen können. Bei guter Gesundheit wäre jedoch weiter eine sukzessive Steigerung der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt und spätestens ab Kindergarteneintritt der Zwillinge im August 2019 sei von Vollerwerbstätigkeit auszugehen. Die Abklärungsperson qualifizierte den Beschwerdeführer ab August 2019 (Kindergarteneintritt der zwei jüngsten Kinder) als zu 80 % selbständig Erwerbstätig und zu 20 % auf dem Hof mitarbeitend. Bei Wartezeit-Beginn im Juni 2017 habe die prozentuale Aufteilung etwa folgendermassen ausgesehen: zu 60 % selbständig Erwerbstätig, zu 20 % auf dem Hof mitarbeitend und zu 20 % Kinderbetreuung.
Bei der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich um eine Einzelfirma und e r führe diese als Einmann-Betrie b in der Baubranche, wobei er anfänglich vorwiegend elektrische Arbeiten, Bauleiter-Tätigkeiten und Haus umbauten vorgenommen habe und sich später auf komplette Bäderumbauten spezialisiert habe. Es handle sich dabei um körperliche Tätigkeiten auf dem Bau. Wegen seiner Invalidität habe er den Betrieb eingestellt, weshalb auch kein Betriebseinkommen mehr resultiere. Der landwirtschaftliche Familienbetrieb umfasse Tierhaltung, Ackerbau, Wiesen etc. Die Ehefrau sei ausgebild ete Meister-Landwirtin und führ e den Betrieb. Sie hätten keine dauerhaften Angestellten, sondern vorübergehend jeweils Praktikanten; aktuell würden der Vater und der Schwiegervater zur Entlastung helfen. Der Betrieb auf dem Hof sei wegen der Invalidität des Beschwerdeführers verändert respektive angepasst worden. Auch das Betriebseinkommen habe sich deswegen reduziert, wobei die genauen finan ziellen Auswirkungen nicht eruiert werden könnten, da zu viele invaliditäts fremde Faktoren in den vergangenen Jahren die Buchhaltungszahlen beeinflusst hätten. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers legte die Abklärungsperson für den landwirtschaftlichen Familienbetrieb die Einteilung der Aufgabenbereiche und Ausfalls-Gewichtung fest: Die Wartung/Reparatur/Instandhaltung des Fahr zeug- und Maschinenparks umfasse 30 %, weshalb bei einem 100%igen Ausfall eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere. Das Holzen und Fräsen stelle 20 % der Aufgaben dar und falle ebenfalls zu 100 % aus, was zu einer 20%igen Arbeits unfähigkeit führe. Das Arbeiten mit Maschinen: sähen, mähen, mulchen , Ballen beigen etc. umfasse 50 % der Aufgaben dar und sei zu 50 % eingeschränkt, woraus eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % resultiere. Das Total der Einschrän kungen ergebe somit 75 %. Dieser Betätigungsvergleich wurde abgestützt auf einen branchenüblichen Lohnansatz gemäss LSE 2016 für Fachkräfte in der Land wirtschaft (Tabelle T17, Ziff. 61, Total Männer) erwerblich gewichtet, woraus sich bei einem 20%-Pensum und bei einer 75%igen invaliditätsbedingten Erwerbs einbusse ein Valideneinkommen von Fr. 13'297.40 (Fr. 5'241. -- : 40 x 41.7 x 12, indexiert per 2019, gerechnet auf 20%-Pensum) und ein Invalideneinkommen von Fr. 3'324.35 (0.25 x 13'297.40) ergeben. Der Teilinvaliditätsgrad für die Mit arbeit auf dem Hof zu 20 % betrage bei einer 75%igen Einschränkung 15 %. Für die selbständige Erwerbstätigkeit, welche der Beschwerdeführer beschwerde be dingt nicht mehr aufnehmen könne, sei gemäss Abklärungsperson ein Ein kommens vergleich zu erstellen; das Valideneinkommen ergebe sich aus dem Durchschnitt der Einkünfte gemäss IK der Jahre 2012-2014 (Fr. 45'900.--, Fr. 58'200. und Fr. 44'200.--) , wobei keine Nominallohnentwicklung anzu rechnen sei, da auch vor Beschwerdebeginn keine entsprechende Lohnent wicklung feststellbar gewesen sei. Bei einer vollzeitlichen selbständigen Erwerbstätigkeit resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 49'433.--. Die Auf nahme einer unselbständigen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar, weshalb das Invalideneinkommen anhand des zumutbaren Belastungsprofils abgestützt auf di e Tabellenlöhne zu erheben sei. Schliesslich sei die gemischte Methode anzuwenden. 3.7 Im Abschlussbericht der Y.___ vom 9. Juli 2020 (Urk. 7/58) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde über das vom 16. Januar bis 15. Juli 2020 dauernde Coaching berichtet. Die Ziele (Unterstützung/Optimierung Bewerbungs unterlagen, Profilerarbeitung und Suchen geeigneter Firmen) seien teilweise erreicht worden. Tätigkeiten im Bereich Wasserschutz wären eine gute Möglich keit; diese entsprächen auch den Fähigkeiten und Interessen des Beschwerde führers. Jedoch werde auch dort oftmals körperliche Robustheit für Umgebungs arbeiten verlangt. Eine Stelle habe nicht gefunden werden können. Folgende Bereiche hätten eingegrenzt und Stellen gesucht werden können: Energie und Umwelt, Abfall/öffentliche bestehende Anlagen, Umweltmanagement sowie Nutzung neuer Energie (Wasser, Wärme). Eine grosse Schwierigkeit für die Umsetzung respektive das Angehen von Stellen sei dabei jedoch sein körperlicher Zustand gewesen. Langes Sitzen gehe nicht, in die Hocke gehen oder langes Gehen lasse sein Bein nicht zu. Die Ratlosigkeit des Beschwerdeführers sei in den Gesprächen immer wieder gross und spürbar gewesen. Das grosse Thema im Ver lauf seien zudem verständlicherweise die Finanzen gewesen. Seit einiger Zeit erhalte er von keiner Seite mehr Geld. Die notwendige Physiotherapie könne er sich infolge der hohen Krankenkassen-Franchise nicht leisten. Sein Anwalt sei bei der Haftpflichtversicherung noch dran. F ür das weitere Vorgehen werde empfohlen, dass der Umschulungsanspruch nochmals zu prüfen sei. Die begon nene Ausbildung an der Fachhochschule für Energie und Umwelt habe er infolge fehlender Finanzen wieder abgebrochen. E r habe sich damit eine berufliche Perspektive schaffen wollen. Nach der 3-jährigen Ausbildung wäre er Techniker Energie und Umwelt. 4. 4.1
Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in de n zuletzt ausgeübten Tätigkeiten
als selbständig Erwerbstätiger auf dem Bau
sowie als Mitarbeitender auf dem landwirtschaftlichen Familienbetrieb zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3 ). Die gelernte Tätigkeit als Elektroinstal lateur ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht mehr zumutbar (vgl. hierzu auch Urk. 2 S. 3) .
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, was vom Beschwerdeführer n icht beanstandet wurde. Das genannte Belastungsprofil beinhaltet körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässiger Sitzgelegenheit, ohne langes Stehen und Gehen, keine unebene n abschüssige n Laufwege, ohne Knien/Kauern/Hocken , ohne Leiter-/ Gerüst- und Treppensteigen, ohne schlagend-vibrierende Krafteinwir kungen auf das rechte Bein ( Urk. 7/61) .
Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend dahingehend erstellt, dass ab circa Februar 2019 (3 Monate nach Knie-Operation vom 22. Oktober 2018) für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung des aufgeführten Belastungs profils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. 4.2
Ein Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass diese infolge Invalidität not wendig ist und eine Erwerbseinbusse von e twa 20 % besteht (vorstehend E. 1.4). Ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer gesundheitlich bedingten Umschulung sbedürftigkeit gegeben sind und damit eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Ver hältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
22. Juli 2020 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hin weisen). 4.3
Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Anwendung der gemischten Methode einen Gesamt-Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 1 S. 2 f.).
Sie hat dabei die Mitarbeit auf dem Hof bei einem 20%-Pensum nach dem aus serordentlichen Bemessungsverfahren mit vorangehendem Betätigungsvergleich ermittelt und aufgrund der festgestellten 75%igen Einschränkung einen Teil-Invaliditätsgrad von 15 % errechnet, was auch der Beschwerdeführer anerkennt. 4.4 4.4.1
Der Beschwerdeführer rügt dagegen das von der Beschwerdegegnerin bei m Einkommensvergleich für die selbständige Erwerbstätigkeit zugrunde gelegte Vali deneinkommen gestützt auf den Durchschnitt der im IK-Auszug der Jahre 2012-2014 enthaltenen Einkommen (durchschnittlich Fr. 49‘433.-- bei einem 100%-Pensum, vgl. Abklärungsbericht vom 14. Februar 2020, Urk. 7/50 S. 7). 4.4.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein - tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in
Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bun desgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validen einkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bun desgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 4.4.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin können im vorliegenden Fall f ür die Ermittlung des Valideneinkommens
des selbständig erwerbstätig gewe senen Beschwerdeführers
nicht die Erwerbseinkommen gemäss IK-Auszug her angezogen werden. Denn der Betrieb des Beschwerdeführers befand sich ab 2010 erst im schrittweisen Aufbau und bedurfte hoher Investitionen zur Beschaffung von für Bauzwecke erforderliche Maschinen und Fahrzeugen (vgl. dazu Abklä rungsbericht, Urk. 7/50 S. 2) . Daher ist davon auszugehen, dass die Betriebs gewinne in den ersten Jahren von 2010 bis 2014 gering waren , weshalb diese Zahlen nicht hinreichend aussagekräftig sind (vgl. E. 4.3.2) .
Es können stattdessen aber auch nicht die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2014 vorgenommenen (Renovations-)Arbeiten an eigene n Liegen schaften oder solche n im Eigentum von Familienmitgliedern dazugerechnet werden, wie er dies beschwerdeweise fordert (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.). Auch mittels den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-11) lässt sich das geltend gemachte zusätzlich zu berücksichtigende Arbeitsvolumen von jährlich rund Fr. 40'000.-- nicht nachvollziehen.
Aufgrund dieser besondere n Umstände rechtfertigt es sich, hinsichtlich des Vali deneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE 2016 ) ergibt sich als Total für Arbeitnehmer
(Männer) im Baugewerbe ein Brutto monatslohn von Fr. 6‘1 17 .-- (Tabelle TA1 , Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzn iveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziffern 41-43 ). Daraus resultiert für das Jahr 2 019
ein Einkommen von Fr. 77‘891 .-- (Fr. 6‘1 17 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2 239 x 2279 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39 ] ). Bei einem 8 0%-Pensum ergibt dies Fr. 62‘ 313 .--. 4.5
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen zu Recht ebenfalls unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss LSE 201 6. Der Lohn für Hilfsarbe iten (Zentralwert) beträgt Fr. 67’997.-- (Fr. 5' 340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2239 x 2279 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39] , so
LSE 2016, TA 1, Ziffern 1-93). Bei einem 80%-Pensum ergibt dies Fr. 54’398. . 4.6
Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘915 .-- (Fr. 62‘ 313 .-- - Fr. 54’398. -- ) und führt somit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 13 %. Der unter Anwendung der gemischten Methode resultierende Gesamtinvaliditätsgrad beträgt demnach 2 5 % (15 % + 0,8 x 13 %) . Demzufolge besteht damit grundsätzlich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung smassnahmen , sofern auch die weiteren gesetz lichen Voraussetzungen (vgl. E. 1.2 und 1.4) erfüllt sind.
Die Sache ist daher zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5 . 5 .1
Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Der vertretene Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 1'9 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
22. Juli 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Umschulung smassnahmen hat, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger