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IV.2020.00612

Da eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ausgewiesen ist und auch ein Aufgabenbereich nicht (mehr) besteht, ist dieser nicht von der Invalidenversicherung versichert. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-03-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 196 0, reiste am 1 8. Juli 2002 in die Schweiz ein und mel dete sich erstmals am 24 . September 20 13 unter Hinweis auf seit dem 1 9. August 2011 bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 / 3

Ziff. 1.6 und Ziff. 6.2 -3). Mit Verfügung vom 4 . März 201 4 (Urk. 8/19) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dies wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12 . August 201 5 im Verfahren Nr. IV.201 4 .00 531

(Urk. 8 / 32) bestätigt. 1.2

Am 2 . Juni 201 5 meldete sich d er Versicherte erneut unter Hinweis auf verschie dene psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 / 30

Ziff. 6.2-3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation vor und veranlasste bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, wel ches am 2 4. April 2017 erstattet wurde (Urk. 8/66). Mit Verfügung vom 5. September 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/75) . 1.3

Erneut meldete sich der Versicherte am 1 9. Dezember 2019 unter Hinweis auf psychische Probleme und einen Diabetes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/79 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der be ruflich-erwerblichen und der medizinischen Situation vor und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/97, Urk. 8/99, Urk. 8/103) mit Ver fügung vom 1 3. Juli 2020 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2). 2.

D er Versicherte erhob am 14 . September 20 20 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13 . Juli 20 20 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Weiter sei ihm die unentgelt lich e Prozessführung zu bewilligen und die

unterzeichnende Anwältin

als

unent geltlich e Rechts vertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21 . Oktober 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 7. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht. Im Weiteren wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass es ihnen freistehe, sich zur Thematik der Qualifikation des Beschwerdeführers zu äussern, angesichts des Umstandes, dass sich aus den Akten keine Erwerbs tätigkeit nachweisen lasse (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, son dern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbs möglichkeit (Art. 1a lit . b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Ge sundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkom men, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funktionel len Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheit lich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Ge sundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht ver wertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesund heitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsäch liche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invaliden versicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die be reits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers letztmals mit Verfügung vom 5. September 2017 abgewiesen worden sei. Nach erneuter Anmeldung bei der Invalidenversicherung seien zur Leistungsprüfung von den behandelnden Ärzten medizinische Berichte angefordert worden. Die gesundheitliche Situation des Be schwerdeführers sei im Wesentlichen seit der Begutachtung vom April 2017 un verändert. Folglich liege weiterhin keine Invalidität vor. Spätestens seit August 2019 könne ein erhöhter Pausenbedarf anerkannt werden, was eine Ein schrän kung von 30 % begründe. Psychisch sei ebenfalls keine wesentliche Ver änderung erkennbar, und somit sei weiterhin kein i nvaliditätsrelevantes Leiden ausge wiesen. Die maximal begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ei ner Hilfsarbeitertätigkeit von 30 % begründe keinen Rentenanspruch (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten Begutachtung beziehungs weise seit der letzten Rentenverfügung nicht, wie damals pr ognostiziert, stabili siert und v erbessert habe (S. 4 Ziff. 7). So leide er nebst den ebenfalls invalidi sierenden körperlichen Beschwerden an depressiven Störungen und an einer Persönlichkeitsstörung. Eine vom Bundesgericht geforderte Standardindikatoren prüfung sei nicht erfolgt. Gemäss seiner behandelnden Psychiaterin sei er selbst in einer leidensadaptierten Tätigkeit nur noch in einem Pensum von 30 % arbeitsfähig (S. 5 f. Ziff. 12-17).

Selbst wenn angenommen würde, dass er medizinisch-theoretisch noch in der Lage sei, eine adaptierte Tätigkeit auszuüben, könne er die ihm verbleibende theoretische Restarbeit sfähigkeit nicht mehr ver werten (S. 6 f. Ziff. 18). 3.

3.1

Vorab zu klären ist

die Qualifikation des Beschwerdeführers und damit insbeson dere die Frage, ob ein allfälliger vo n ihm geltend gemachter Gesundheitsschaden überhaupt einen Anspruch auf Leistungen der Invalide nversicherung begründe n würde .

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 9) wurde den Parteien die Möglich keit eingeräumt, sich zur Frage der Qualifikation des Beschwerdeführers zu äus sern, dies angesichts des Umstandes, dass sich aus den Akten, wie nachfolgend dargelegt, keine effektiv ausgeübte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführer s seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 (Urk. 8/3 Ziff. 1.6) nachweisen lässt . Die Parteien liessen sich zu dieser Frage nicht vernehmen. 3.2

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 2 4. September 2013 an, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem 1 9. August 2011 bestünden. Seit seiner Einreise in die Schweiz a m 1 8. Juli 2002 sei er als Hausmann tätig. Eine Erwerbstätigkeit wurde keine angegeben (Urk. 8/3 Ziff. 1.6, Ziff. 5.4-5) . An lässlich

seiner zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invaliden versicherung vom 2. Juni 20 15 ga b er an, ab November 2004 den Beruf des Taxifahrer s erlernt zu habe n . Eine letzte Erwerbstätigkeit nannte er nach wie vor nicht (Urk. 8/30 Ziff. 5. 3- 4). Diese Angaben tätigte er ebenfalls

bei seiner Anmel dung zum Leistungsbezug vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 8/79

Ziff. 5.3-4). Im Be richt des Sanatoriums Z.___ vom 4. November 2013 wurde zur Anamnese ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz meist als Taxifahrer gear beitet habe, aktuell aber seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig sei (Urk. 8/10 Ziff. 1.4). Diese Angaben finden jedoch keine Bestätigung in den Ak ten. Auch in den Auszügen aus dem individuellen Konto finden sich keine Ein träge, welche auf eine ausgeübte Erwerbstätigkeit hindeuten würden (Urk. 8/ 35, Urk. 8/89).

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. Y.___ im April 2017 äusserte der Beschwerdeführer, dass er in der Schweiz nicht gearbeitet habe. Er habe sich um die Kinder gekümmert, die Ehefrau habe im Büro bei der Gemeinde gearbeitet. 2004 habe er den Taxiausweis gemacht, habe jedoch nie als Chauffeur gearbeitet unter anderem wegen der Medikamente (Urk. 8/66 S. 5 f. Ziff. 3.5, vgl. auch Urk. 8/91 Ziff. 1.4).

Auch im in den Akten liegenden Lebenslauf des Beschwerdeführers ist seit 2001 keine Erwerbstätigkeit aufgeführt (Urk. 8/2/1). Eine vor Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv ausgeübte Tätigkeit ist damit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 3. 3

Es kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 durchgehend als Hausmann mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren wäre . So lebten seine beiden leiblichen Töchter im Ausland (Urk. 8/3 Ziff. 3.1, Urk. 8/10 Ziff. 1.4, Urk. 8/66 S. 5 Ziff. 3.3), und es liegen keinerlei Be lege dafür vor, dass er sich seit dem Jahr 2002 um die Kinder der zweiten Ehefrau in der Schweiz in dem Ausmass gekümmert ha t, so dass ihm durchgehend und vollzeitlich ein Aufgabenbe reich anzurechnen gewesen wäre, zumal es sich auch gemäss seinen Aussagen bereits um schulpflichtige Kinder gehandelt ha t (Urk. 8/91 Ziff. 1.4).

Zur Frage der Familienarbeit ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerde führer diese gemäss Lebenslauf von 2006 bis 2009 und nicht bereits ab 2002 ausgeführt hat (Urk. 8/2/1). Dem Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 4. November 2013 (Urk. 8/10 Ziff. 1.4) ist zu entnehmen, dass die «Auflösung» der zweiten Ehe im Zuge des massiven Alkoholabusus im Jahr 2007 erfolgte, was Gutach t er Dr. Y.___

im April 2017 bestätigte (Urk. 8/66 S. 5 Ziff. 3.3) .

Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht während der gesamten Zeit in der Schweiz einen Aufgabenbereich hatte. Auch wenn zu seinen Gunsten von einem solchen bis ins Jahr 2009 ausgegangen würde, verbliebe immer noch eine längere Zeit, in der er sich trotz F ehlens eines Aufgabenbereichs nicht um eine Berufstätigkeit gekümmert hat. 3. 4

Wie in Erwägung 1.3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeführt, ist durch die Invalidenversicherung nicht der Gesundheitsschaden an sich versichert, sondern dasjenige Einkommen, welches vor Eintritt des Gesund heitsschadens generiert wurde und nun aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr erzielt werden kann (respektive die gesundheitsbedingte Einschränkung im Aufgabenbereich) . D er Beschwerdeführer hat sein wirtschaftliches Potenzial vor der geltend gemachten Erkrankung im August 201 1 nicht ausgenützt und ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 keine r Erwerbstätigkeit nachgegangen .

S pätestens nach der Trennung war auch ein Aufgabenbereich selbstredend nicht mehr gegeben (BGE 142 V 290 E. 3.1-2) .

Die Beschwerdegegnerin ging von der gerichtlichen Trennung im September 2011 (Urk. 8/16) und der Scheidung im Januar 2018 (Urk. 8/96) aus. Spätestens ab September 2011 (respektive ab dem allfälligen früheren Termin der faktischen Trennung) wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich um eine Er werbsarbeit zu kümmern. Selbst der behandelnde Arzt des Sanatoriums Z.___ attestierte lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10/4 Ziff. 1.7), was Gutachter Dr. Y.___ in der Folge bestätigte (Urk. 8/66/17 Ziff. 7.1). Dies hätte dem Beschwerdeführer zwanglos die Möglichkeit geboten, sich im Erwerbsbereich zu betätigen. Das tat er indes nicht, sondern begnügte sich mit den eingeschränkten finanziellen Verhältnissen zu Gunsten von Freizeit.

Es ist somit davon auszugehen, dass d er

Beschwerdeführer auch heute ohne Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre und keinen Aufgabenbereich hätte .

Damit ist seine nicht verwertete Erwerbsfähigkeit nicht versichert, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.

Da ein allfälliger Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers nicht versichert ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob sich sein Gesundheitszustand seit der letzten leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 5. September 2017 (Urk. 8/75) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht verändert hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 . 4 .1

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestell e n. 4.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführe r aufzuerlegen, infolge Bewilligung der un entgeltlich en Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 4 . 3

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers is t unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.--

(zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1 4. September 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozes sführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechts anwältin Gabriela Gwerder, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich 1, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, son dern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbs möglichkeit (Art. 1a lit . b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Ge sundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkom men, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funktionel len Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheit lich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Ge sundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht ver wertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesund heitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsäch liche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invaliden versicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die be reits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers letztmals mit Verfügung vom 5. September 2017 abgewiesen worden sei. Nach erneuter Anmeldung bei der Invalidenversicherung seien zur Leistungsprüfung von den behandelnden Ärzten medizinische Berichte angefordert worden. Die gesundheitliche Situation des Be schwerdeführers sei im Wesentlichen seit der Begutachtung vom April 2017 un verändert. Folglich liege weiterhin keine Invalidität vor. Spätestens seit August 2019 könne ein erhöhter Pausenbedarf anerkannt werden, was eine Ein schrän kung von 30 % begründe. Psychisch sei ebenfalls keine wesentliche Ver änderung erkennbar, und somit sei weiterhin kein i nvaliditätsrelevantes Leiden ausge wiesen. Die maximal begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ei ner Hilfsarbeitertätigkeit von 30 % begründe keinen Rentenanspruch (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten Begutachtung beziehungs weise seit der letzten Rentenverfügung nicht, wie damals pr ognostiziert, stabili siert und v erbessert habe (S. 4 Ziff. 7). So leide er nebst den ebenfalls invalidi sierenden körperlichen Beschwerden an depressiven Störungen und an einer Persönlichkeitsstörung. Eine vom Bundesgericht geforderte Standardindikatoren prüfung sei nicht erfolgt. Gemäss seiner behandelnden Psychiaterin sei er selbst in einer leidensadaptierten Tätigkeit nur noch in einem Pensum von 30 % arbeitsfähig (S. 5 f. Ziff. 12-17).

Selbst wenn angenommen würde, dass er medizinisch-theoretisch noch in der Lage sei, eine adaptierte Tätigkeit auszuüben, könne er die ihm verbleibende theoretische Restarbeit sfähigkeit nicht mehr ver werten (S. 6 f. Ziff. 18). 3.

E. 1.4 , Urk. 8/66 S. 5 Ziff.

E. 1.6 , Ziff. 5.4-5) . An lässlich

seiner zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invaliden versicherung vom 2. Juni 20

E. 3 Ziff.

E. 3.1 Vorab zu klären ist

die Qualifikation des Beschwerdeführers und damit insbeson dere die Frage, ob ein allfälliger vo n ihm geltend gemachter Gesundheitsschaden überhaupt einen Anspruch auf Leistungen der Invalide nversicherung begründe n würde .

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 9) wurde den Parteien die Möglich keit eingeräumt, sich zur Frage der Qualifikation des Beschwerdeführers zu äus sern, dies angesichts des Umstandes, dass sich aus den Akten, wie nachfolgend dargelegt, keine effektiv ausgeübte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführer s seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 (Urk. 8/3 Ziff. 1.6) nachweisen lässt . Die Parteien liessen sich zu dieser Frage nicht vernehmen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 2 4. September 2013 an, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem 1 9. August 2011 bestünden. Seit seiner Einreise in die Schweiz a m 1 8. Juli 2002 sei er als Hausmann tätig. Eine Erwerbstätigkeit wurde keine angegeben (Urk. 8/3 Ziff.

E. 3.3 ), und es liegen keinerlei Be lege dafür vor, dass er sich seit dem Jahr 2002 um die Kinder der zweiten Ehefrau in der Schweiz in dem Ausmass gekümmert ha t, so dass ihm durchgehend und vollzeitlich ein Aufgabenbe reich anzurechnen gewesen wäre, zumal es sich auch gemäss seinen Aussagen bereits um schulpflichtige Kinder gehandelt ha t (Urk. 8/91 Ziff. 1.4).

Zur Frage der Familienarbeit ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerde führer diese gemäss Lebenslauf von 2006 bis 2009 und nicht bereits ab 2002 ausgeführt hat (Urk. 8/2/1). Dem Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 4. November 2013 (Urk. 8/10 Ziff. 1.4) ist zu entnehmen, dass die «Auflösung» der zweiten Ehe im Zuge des massiven Alkoholabusus im Jahr 2007 erfolgte, was Gutach t er Dr. Y.___

im April 2017 bestätigte (Urk. 8/66 S. 5 Ziff. 3.3) .

Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht während der gesamten Zeit in der Schweiz einen Aufgabenbereich hatte. Auch wenn zu seinen Gunsten von einem solchen bis ins Jahr 2009 ausgegangen würde, verbliebe immer noch eine längere Zeit, in der er sich trotz F ehlens eines Aufgabenbereichs nicht um eine Berufstätigkeit gekümmert hat. 3. 4

Wie in Erwägung 1.3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeführt, ist durch die Invalidenversicherung nicht der Gesundheitsschaden an sich versichert, sondern dasjenige Einkommen, welches vor Eintritt des Gesund heitsschadens generiert wurde und nun aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr erzielt werden kann (respektive die gesundheitsbedingte Einschränkung im Aufgabenbereich) . D er Beschwerdeführer hat sein wirtschaftliches Potenzial vor der geltend gemachten Erkrankung im August 201 1 nicht ausgenützt und ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 keine r Erwerbstätigkeit nachgegangen .

S pätestens nach der Trennung war auch ein Aufgabenbereich selbstredend nicht mehr gegeben (BGE 142 V 290 E. 3.1-2) .

Die Beschwerdegegnerin ging von der gerichtlichen Trennung im September 2011 (Urk. 8/16) und der Scheidung im Januar 2018 (Urk. 8/96) aus. Spätestens ab September 2011 (respektive ab dem allfälligen früheren Termin der faktischen Trennung) wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich um eine Er werbsarbeit zu kümmern. Selbst der behandelnde Arzt des Sanatoriums Z.___ attestierte lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10/4 Ziff. 1.7), was Gutachter Dr. Y.___ in der Folge bestätigte (Urk. 8/66/17 Ziff. 7.1). Dies hätte dem Beschwerdeführer zwanglos die Möglichkeit geboten, sich im Erwerbsbereich zu betätigen. Das tat er indes nicht, sondern begnügte sich mit den eingeschränkten finanziellen Verhältnissen zu Gunsten von Freizeit.

Es ist somit davon auszugehen, dass d er

Beschwerdeführer auch heute ohne Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre und keinen Aufgabenbereich hätte .

Damit ist seine nicht verwertete Erwerbsfähigkeit nicht versichert, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.

Da ein allfälliger Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers nicht versichert ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob sich sein Gesundheitszustand seit der letzten leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 5. September 2017 (Urk. 8/75) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht verändert hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 . 4 .1

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestell e n.

E. 3.5 , vgl. auch Urk. 8/91 Ziff.

E. 4 (Urk. 8/19) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dies wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12 . August 201

E. 4.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführe r aufzuerlegen, infolge Bewilligung der un entgeltlich en Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 4 . 3

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers is t unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.--

(zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1 4. September 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozes sführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechts anwältin Gabriela Gwerder, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich 1, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan

E. 5 im Verfahren Nr. IV.201 4 .00 531

(Urk.

E. 8 / 30

Ziff. 6.2-3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation vor und veranlasste bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, wel ches am 2 4. April 2017 erstattet wurde (Urk. 8/66). Mit Verfügung vom 5. September 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/75) .

E. 13 . Juli 20 20 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Weiter sei ihm die unentgelt lich e Prozessführung zu bewilligen und die

unterzeichnende Anwältin

als

unent geltlich e Rechts vertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21 . Oktober 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 7. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht. Im Weiteren wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass es ihnen freistehe, sich zur Thematik der Qualifikation des Beschwerdeführers zu äussern, angesichts des Umstandes, dass sich aus den Akten keine Erwerbs tätigkeit nachweisen lasse (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 ga b er an, ab November 2004 den Beruf des Taxifahrer s erlernt zu habe n . Eine letzte Erwerbstätigkeit nannte er nach wie vor nicht (Urk. 8/30 Ziff. 5. 3- 4). Diese Angaben tätigte er ebenfalls

bei seiner Anmel dung zum Leistungsbezug vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 8/79

Ziff. 5.3-4). Im Be richt des Sanatoriums Z.___ vom 4. November 2013 wurde zur Anamnese ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz meist als Taxifahrer gear beitet habe, aktuell aber seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig sei (Urk. 8/10 Ziff. 1.4). Diese Angaben finden jedoch keine Bestätigung in den Ak ten. Auch in den Auszügen aus dem individuellen Konto finden sich keine Ein träge, welche auf eine ausgeübte Erwerbstätigkeit hindeuten würden (Urk. 8/ 35, Urk. 8/89).

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. Y.___ im April 2017 äusserte der Beschwerdeführer, dass er in der Schweiz nicht gearbeitet habe. Er habe sich um die Kinder gekümmert, die Ehefrau habe im Büro bei der Gemeinde gearbeitet. 2004 habe er den Taxiausweis gemacht, habe jedoch nie als Chauffeur gearbeitet unter anderem wegen der Medikamente (Urk. 8/66 S. 5 f. Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00612

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 5. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, Postfach 1063, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 196 0, reiste am 1 8. Juli 2002 in die Schweiz ein und mel dete sich erstmals am 24 . September 20 13 unter Hinweis auf seit dem 1 9. August 2011 bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 / 3

Ziff. 1.6 und Ziff. 6.2 -3). Mit Verfügung vom 4 . März 201 4 (Urk. 8/19) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dies wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12 . August 201 5 im Verfahren Nr. IV.201 4 .00 531

(Urk. 8 / 32) bestätigt. 1.2

Am 2 . Juni 201 5 meldete sich d er Versicherte erneut unter Hinweis auf verschie dene psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 / 30

Ziff. 6.2-3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation vor und veranlasste bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, wel ches am 2 4. April 2017 erstattet wurde (Urk. 8/66). Mit Verfügung vom 5. September 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/75) . 1.3

Erneut meldete sich der Versicherte am 1 9. Dezember 2019 unter Hinweis auf psychische Probleme und einen Diabetes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/79 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der be ruflich-erwerblichen und der medizinischen Situation vor und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/97, Urk. 8/99, Urk. 8/103) mit Ver fügung vom 1 3. Juli 2020 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2). 2.

D er Versicherte erhob am 14 . September 20 20 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13 . Juli 20 20 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Weiter sei ihm die unentgelt lich e Prozessführung zu bewilligen und die

unterzeichnende Anwältin

als

unent geltlich e Rechts vertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21 . Oktober 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 7. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht. Im Weiteren wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass es ihnen freistehe, sich zur Thematik der Qualifikation des Beschwerdeführers zu äussern, angesichts des Umstandes, dass sich aus den Akten keine Erwerbs tätigkeit nachweisen lasse (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, son dern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbs möglichkeit (Art. 1a lit . b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Ge sundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkom men, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funktionel len Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheit lich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Ge sundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht ver wertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesund heitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsäch liche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invaliden versicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die be reits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers letztmals mit Verfügung vom 5. September 2017 abgewiesen worden sei. Nach erneuter Anmeldung bei der Invalidenversicherung seien zur Leistungsprüfung von den behandelnden Ärzten medizinische Berichte angefordert worden. Die gesundheitliche Situation des Be schwerdeführers sei im Wesentlichen seit der Begutachtung vom April 2017 un verändert. Folglich liege weiterhin keine Invalidität vor. Spätestens seit August 2019 könne ein erhöhter Pausenbedarf anerkannt werden, was eine Ein schrän kung von 30 % begründe. Psychisch sei ebenfalls keine wesentliche Ver änderung erkennbar, und somit sei weiterhin kein i nvaliditätsrelevantes Leiden ausge wiesen. Die maximal begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ei ner Hilfsarbeitertätigkeit von 30 % begründe keinen Rentenanspruch (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten Begutachtung beziehungs weise seit der letzten Rentenverfügung nicht, wie damals pr ognostiziert, stabili siert und v erbessert habe (S. 4 Ziff. 7). So leide er nebst den ebenfalls invalidi sierenden körperlichen Beschwerden an depressiven Störungen und an einer Persönlichkeitsstörung. Eine vom Bundesgericht geforderte Standardindikatoren prüfung sei nicht erfolgt. Gemäss seiner behandelnden Psychiaterin sei er selbst in einer leidensadaptierten Tätigkeit nur noch in einem Pensum von 30 % arbeitsfähig (S. 5 f. Ziff. 12-17).

Selbst wenn angenommen würde, dass er medizinisch-theoretisch noch in der Lage sei, eine adaptierte Tätigkeit auszuüben, könne er die ihm verbleibende theoretische Restarbeit sfähigkeit nicht mehr ver werten (S. 6 f. Ziff. 18). 3.

3.1

Vorab zu klären ist

die Qualifikation des Beschwerdeführers und damit insbeson dere die Frage, ob ein allfälliger vo n ihm geltend gemachter Gesundheitsschaden überhaupt einen Anspruch auf Leistungen der Invalide nversicherung begründe n würde .

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 9) wurde den Parteien die Möglich keit eingeräumt, sich zur Frage der Qualifikation des Beschwerdeführers zu äus sern, dies angesichts des Umstandes, dass sich aus den Akten, wie nachfolgend dargelegt, keine effektiv ausgeübte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführer s seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 (Urk. 8/3 Ziff. 1.6) nachweisen lässt . Die Parteien liessen sich zu dieser Frage nicht vernehmen. 3.2

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 2 4. September 2013 an, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem 1 9. August 2011 bestünden. Seit seiner Einreise in die Schweiz a m 1 8. Juli 2002 sei er als Hausmann tätig. Eine Erwerbstätigkeit wurde keine angegeben (Urk. 8/3 Ziff. 1.6, Ziff. 5.4-5) . An lässlich

seiner zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invaliden versicherung vom 2. Juni 20 15 ga b er an, ab November 2004 den Beruf des Taxifahrer s erlernt zu habe n . Eine letzte Erwerbstätigkeit nannte er nach wie vor nicht (Urk. 8/30 Ziff. 5. 3- 4). Diese Angaben tätigte er ebenfalls

bei seiner Anmel dung zum Leistungsbezug vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 8/79

Ziff. 5.3-4). Im Be richt des Sanatoriums Z.___ vom 4. November 2013 wurde zur Anamnese ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz meist als Taxifahrer gear beitet habe, aktuell aber seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig sei (Urk. 8/10 Ziff. 1.4). Diese Angaben finden jedoch keine Bestätigung in den Ak ten. Auch in den Auszügen aus dem individuellen Konto finden sich keine Ein träge, welche auf eine ausgeübte Erwerbstätigkeit hindeuten würden (Urk. 8/ 35, Urk. 8/89).

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. Y.___ im April 2017 äusserte der Beschwerdeführer, dass er in der Schweiz nicht gearbeitet habe. Er habe sich um die Kinder gekümmert, die Ehefrau habe im Büro bei der Gemeinde gearbeitet. 2004 habe er den Taxiausweis gemacht, habe jedoch nie als Chauffeur gearbeitet unter anderem wegen der Medikamente (Urk. 8/66 S. 5 f. Ziff. 3.5, vgl. auch Urk. 8/91 Ziff. 1.4).

Auch im in den Akten liegenden Lebenslauf des Beschwerdeführers ist seit 2001 keine Erwerbstätigkeit aufgeführt (Urk. 8/2/1). Eine vor Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv ausgeübte Tätigkeit ist damit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 3. 3

Es kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 durchgehend als Hausmann mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren wäre . So lebten seine beiden leiblichen Töchter im Ausland (Urk. 8/3 Ziff. 3.1, Urk. 8/10 Ziff. 1.4, Urk. 8/66 S. 5 Ziff. 3.3), und es liegen keinerlei Be lege dafür vor, dass er sich seit dem Jahr 2002 um die Kinder der zweiten Ehefrau in der Schweiz in dem Ausmass gekümmert ha t, so dass ihm durchgehend und vollzeitlich ein Aufgabenbe reich anzurechnen gewesen wäre, zumal es sich auch gemäss seinen Aussagen bereits um schulpflichtige Kinder gehandelt ha t (Urk. 8/91 Ziff. 1.4).

Zur Frage der Familienarbeit ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerde führer diese gemäss Lebenslauf von 2006 bis 2009 und nicht bereits ab 2002 ausgeführt hat (Urk. 8/2/1). Dem Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 4. November 2013 (Urk. 8/10 Ziff. 1.4) ist zu entnehmen, dass die «Auflösung» der zweiten Ehe im Zuge des massiven Alkoholabusus im Jahr 2007 erfolgte, was Gutach t er Dr. Y.___

im April 2017 bestätigte (Urk. 8/66 S. 5 Ziff. 3.3) .

Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht während der gesamten Zeit in der Schweiz einen Aufgabenbereich hatte. Auch wenn zu seinen Gunsten von einem solchen bis ins Jahr 2009 ausgegangen würde, verbliebe immer noch eine längere Zeit, in der er sich trotz F ehlens eines Aufgabenbereichs nicht um eine Berufstätigkeit gekümmert hat. 3. 4

Wie in Erwägung 1.3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeführt, ist durch die Invalidenversicherung nicht der Gesundheitsschaden an sich versichert, sondern dasjenige Einkommen, welches vor Eintritt des Gesund heitsschadens generiert wurde und nun aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr erzielt werden kann (respektive die gesundheitsbedingte Einschränkung im Aufgabenbereich) . D er Beschwerdeführer hat sein wirtschaftliches Potenzial vor der geltend gemachten Erkrankung im August 201 1 nicht ausgenützt und ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 keine r Erwerbstätigkeit nachgegangen .

S pätestens nach der Trennung war auch ein Aufgabenbereich selbstredend nicht mehr gegeben (BGE 142 V 290 E. 3.1-2) .

Die Beschwerdegegnerin ging von der gerichtlichen Trennung im September 2011 (Urk. 8/16) und der Scheidung im Januar 2018 (Urk. 8/96) aus. Spätestens ab September 2011 (respektive ab dem allfälligen früheren Termin der faktischen Trennung) wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich um eine Er werbsarbeit zu kümmern. Selbst der behandelnde Arzt des Sanatoriums Z.___ attestierte lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10/4 Ziff. 1.7), was Gutachter Dr. Y.___ in der Folge bestätigte (Urk. 8/66/17 Ziff. 7.1). Dies hätte dem Beschwerdeführer zwanglos die Möglichkeit geboten, sich im Erwerbsbereich zu betätigen. Das tat er indes nicht, sondern begnügte sich mit den eingeschränkten finanziellen Verhältnissen zu Gunsten von Freizeit.

Es ist somit davon auszugehen, dass d er

Beschwerdeführer auch heute ohne Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre und keinen Aufgabenbereich hätte .

Damit ist seine nicht verwertete Erwerbsfähigkeit nicht versichert, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.

Da ein allfälliger Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers nicht versichert ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob sich sein Gesundheitszustand seit der letzten leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 5. September 2017 (Urk. 8/75) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht verändert hat.

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 . 4 .1

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestell e n. 4.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführe r aufzuerlegen, infolge Bewilligung der un entgeltlich en Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 4 . 3

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers is t unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.--

(zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1 4. September 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozes sführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechts anwältin Gabriela Gwerder, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich 1, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchucan