Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1965, verfügt über keine Berufsaus bildung und war zuletzt ab September 2002 in einem 80%-Arbeitspensum als Hilfsmonteurin tätig. Im März 2015 meldete sie sich wegen multipler Beschwer den bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 ; Unterschrift Urk. 7/13 ). Diese verneinte mit Verfü gung vom 2. November 201 6 ( Urk. 7/57) einen Rentenanspruch der Versicherten, wobei sie sich insbesondere auf eine allgemein-/arbeitsmedizinische Untersu chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7 /35) sowie dessen Stellung nahme (Urk. 7 /49/4 -6 ; ergänzend Urk. 7 /55/2) zu einem von der Kran kentag geldversicherung in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten
(Urk. 7/36/10-27) stützte. Gleichentags auferlegte sie der
Versicherten eine Scha den minde rungspflicht im Sinne einer Anpassung der medikamentös-antidepres siven Behandlung (Dosiserhöhung, allenfalls Präparatewechsel ) sowie eine r tages kli nische n Behandlung (Urk. 7 /56).
Mit Urteil IV.2016.01358 vom 2 9. März 2018 ( Urk. 7/82) hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich
die Beschwerde der Versicherten in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 2. November 2016 auf hob und die Sache an die IV-Stelle zurück w ies, damit diese nach Einholung eines orthopädisch-rheu matologischen und psychiatrischen Gutachtens und gegebenenfalls weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (dazu E. 6 des erwähnten Urteils , Urk. 7/82/18 ) über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/82/19) . 1.2
In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Berichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 7/90, 7/91 und 7/94) und gab ein internistisches, orthopädisches, neuro logisches und ps ychiatrisches Gutachten bei der Y.___ in Auftrag. Dieses wurde am 2 0. Mai 2019 erstattet ( Urk. 7/116). Zudem nahmen die Y.___ - Gutachter mit Schreiben vom 11. Juli 2019 ( Urk. 7/119) zu den von der Versicherten mit Schreiben vom 22. Mai 2019 ( Urk. 7/114) geltend gemachten Mängel der gutachterlichen Untersuchungen Stellung . Nach Prüfung des Gutachtens durch den RAD ( Urk. 7/123/5-7) kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs gegenüber der Invali denversicherung an ( Urk. 7/124). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 7/126) und reichte innert bis zum 1 2. Juni 2020 erstreckte r Frist ( Urk. 7/143) eine ergänzende Begründung ( Urk. 7/145) unter Beilage einer Stel lungnahme des behandelnden Psychiaters ein ( Urk. 7/144). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD ( Urk. 7/146) verfügte die IV-Stelle am 1 6. Juli 2020 wie angekündigt ( Urk. 2 ). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Locher ( Urk. 3), Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte sie, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein Obergutachten zu veranlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeant wort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Sache wurde zuletzt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kanton s Zürich IV.2016.0 1358 vom 29. März 2018, Dispositivziffer 1, an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen, damit diese nach Einholung eines Gutachtens und gegebenenfalls weiterer Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge (Urk. 7/82/19). Dabei wurden den Parteien die rechtlichen Voraussetzungen eines erstmaligen Rentenanspruchs, einschliesslich der Beson derheiten im Rahmen psychischer Erkrankungen (vgl. E. 1.1-1.3 des erwähnten Urteils, Urk. 7/82/3 f.) , erläutert. Ebenso finden sich im Rückweisungsentscheid Ausführungen zum Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (vgl. E. 1.4 des erwähnten Urteils, Urk. 7/82/4 f.) und von Stellungnahmen des RAD im Beson deren (vgl. E. 4.4.1 des erwähnten Urteils, Urk. 7/82/13). Darauf wird verwiesen. Soweit erforderlich, finden sich in den nachstehenden Erwägungen jeweils spezifische Ergänzungen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , ausserhalb der post operativen Rekonvaleszenz habe in Bezug auf die somatischen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit vor ge legen . Die leichte depressive Episode beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Aus der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei bei der ausgesprochenen Schmerzstörung mit Selbst limitierung nicht sinnvoll ( Urk. 2). Ergänzend verwies sie auf die RAD-Stel lung nahmen vom 1 9. Juli 2019 und 6. Juli 2020 ( Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, sie stehe seit Dezember 2014 in rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Behandlung und werde von sämtlichen Ärzten als arbeits un fähig beurteilt ( Urk. 1 Ziff. 7). Die Unter suchungen im Y.___ seien unangemessen kurz ausgefallen – insbesondere die psy chiatrische Exploration , für welche die Dolmetscherin (Zeugin) auch nur für 30 Minuten aufgeboten worden sei . Sie sei immer wieder unterbrochen worden , d as Hauptaugenmerk habe statt auf ihren Beschwerden auf ihrer finanziellen Situa tion gelegen. Das psychiatrische Teilgutachten s ei denn auch ausgesprochen kurz und enthalte weder eine Herleitung der Diagnosen noch eine Diskussion der Beurteilungen anderer Psychiater. Vorab die Angst- und Panikstörung seien völlig ausser Acht gelassen worden. Die Ressourcenprüfung erschöpfe sich in d er Aufzählung anamnestischer Fakten, die sich vor der Erkrankung verwirklicht hätte n und deren Würdigung (etwa die Familiengründung ) schleierhaft sei. Es sei auf die Beurteilung en von Dr. Z.___ und Dr. A.___ abzustellen. Selbst die Y.___ -Gutachter hätten keine Aggravation oder Simulation festgestellt ( Urk. 1 Ziff. 19-31) . Im Y.___ -Gutachten werde mehrfach auf eine (ausgeprägte) Schmerzstörung hingewiesen, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Die von der RAD-Beurteilung aus dem Jahr 2016
[richtig: 2015] abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht werde nicht begründet . Mittels EFL könnte gerade festge stellt werden, dass keine Selbstlimitierung bestehe ( Urk. 1 Ziff. 32 -34 ) . 3.
3.1
In der Konsensbeurteilung des polydisziplinären Y.___ -Gutachtens vom 2 0. Mai 2019 kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bishe rigen Tätigkeit (leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit manuellem Zusam menstellen von Bestandteilen des Motor s für Fensterstoren , vgl. Urk. 7/116/22 , 7/116/29 f. , 7/116/47 und 7/22/6 f. ) 100 % arbeits- und leistung s fähig. Als optimal angepasst gelte eine leichte , wechselbelastende Tätigkeit. Ausser in der postoperativen Rekonvaleszenz nach der Bimalleolarluxationsfraktur
zwischen November 2016 und Mai 2017 könne keine wesentliche, längerdauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv zugeordnet werden ( Urk. 7/116/11) . Medizinische Massnahmen seien vor allem bezüglich der Adipositas vorzuschla gen, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Schmerzmedizinische Mass nahmen mit multiplen Infiltrationen würden nicht zielführend erscheinen – weder früher noch im Verlauf ( Urk. 7/116/11).
Eine EFL sei bei der ausgesprochenen Schmerzstörung mit Selbstlimitierung nicht sinnvoll durchführbar ( Urk. 7/116/12). Ebenso wenig könnten bei ausgeprägter subjektiver Krankheits- und Behinderungsüberzeug ung berufliche Massnahmen vorgeschlagen werden ( Urk. 7/116/11). Ein eigentliches aggravatorisches Verhal ten in der Untersuchung (wie umständliches Auskleiden oder andauerndes Stöh nen, Urk. 7/116/23) hätte ni cht festgestellt werden können (Urk. 7/116/10).
3.2
Dazu führten die Gutachter im Rahmen der Diagnoseliste ( Urk. 7/116/9 f.) sowie der interdisziplinären medizinischen Beurteilung ( Urk. 7/116/10) im Wesent lichen aus , aus orthopädischer Sicht stehe das chronische zervikovertebrale Schmerz syndrom mit radiologisch mehrsegmentaler Degeneration, Diskopathie sowie Spinalkanalstenose, aber ohne funktionell höhergradiges Defizit im Vor dergrund. Zudem seien chronische Beschwerden an den unteren Extremitäten bei einem Status nach Bimalleolarluxa t ionsfraktur
mit Volkmann-Beteiligung links im November 2016 anzumerken, wobei sich radiologisch ein regelrechtes post operatives bzw. ein gutes funktionelles Resultat zeige. F erner könne ein unspe zifisches multilokuläres Schmerzsyndrom zur Kenntnis genommen werden. Auf grund der Befunde resultiere eine Einschränkung hinsichtlich schwerer und anhaltend mittelschwerer Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin gar nie ausgeübt habe. In leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Überwinden von Trep pen und Gehen auf unebenem Grund bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Aus neurologischer Sicht sei festzuhalten, dass keine radikuläre Symptomatik bezüglich Halswirbelsäulen - (HWS)-Syndrom zu verzeichnen sei. Die Kopf schmer zen könnten einem multifaktoriellen Kopfsch m erzsyndrom mit Migräne-Spannungskopfschmerzkomponente zugeordnet werden. Anamnestisch bestehe der Verdacht auf eine vestibuläre Migräne. Zudem sei ein Ocular
flutter zu diag nostizieren. Aufgrund der Befunde könne neurologisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden.
Aus allgemeininternistischer Sicht sei vor allem die Adipositas per magna (BMI 41 kg/m 2 ) zu erwähnen, welche per se die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke.
Aus psychiatrischer Sicht könne eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) konstatiert werden. Zudem seien eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) zu erwähnen. Die Somatisierung könne im Rahmen der depressiven Episode zugeordnet werden . Diese sei gemäss Untersuchungskriterien gering gradig ausgeprägt und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. 3.3
Der begutachtend e orthopädische Chirurg, Dr. med. B.___ , wies in seinem Teil gutachten alsdann darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auffallend diffus über ihre Beschwerden berichte, doch habe die gesamt e ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können. Zu Konsistenz und Plausibilität führte er aus , der ebene Gang erfolge unauffällig, während beim Treppenabgehen der linke Fuss vorangestellt werde. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweg lichkeit zervikal und lumbal praktisch frei, thorakal unter Gegenhalten aber klar vermindert. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit. Es bestehe eine völlig diffuse Druckdolenz der gesamten Körperoberfläche ohne klares punc tum maximum. Immer wieder komme es zu deutliche m Gegenhalten etwa bei Prüfung der Hüftgelenke in Rückenlage, während selbst die forcierte Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ohne ersichtlichen Leidensdruck toleriert werde. Zu erwähnen sei, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres erheblichen Übergewichts im Langsitz den Oberkörper spontan mit den Armen hochgestemmt habe, um auf der U nterlage rückwärts zu rutschen. Vier von fünf Waddell -Zeichen seien posi tiv.
Auf radiologischer Ebene würden sich an der Wirbelsäule zervikal mehr segmental Degen e rationen , einschliesslich Diskopathie und Spinalkanalver engung, zeigen, während lumbal, an Hüft- und Iliosakralgelenken sowie am linken (richtig: rechten, vgl. Urk. 7/116/32) Knie keine höhergradigen Verände rungen dokumentiert worden seien. Am linken Sprunggelenk bestünden regel rechte Verhältnisse nach Osteosynthese und an der Ferse Spornbildungen.
Zusammenfassen d liessen sich die sehr diffus beklagten Beschwerden durch die
klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls vollständig begründen. Durchaus nachvollziehbar sei zum einen
ein gewisser Leidendruck bei zervikaler Degeneration und Fehlhaltung im Sinne einer Protraktion von Kopf und Schultern sowie im Sinne eines Hohlrückens und zum anderen Restbe schwerden nach linksseitiger Sprunggelenksfraktur. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation lasse aber deutlich an eine im Vor der grund stehende , nicht-organische Be schwerdekomponente denken (Urk. 7/116/34).
Dr. med. C.___ , de r
leitende Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumato logie der Klinik D.___ , habe am 8. Januar 2019 unklare, deutlich rechts betonte Ganzkörperschmerzen angeführt. Die an sämtlichen Extremitäten beklag ten Beschwerden seien «mit objektivierbaren Befunden» kaum in den Griff zu bekommen. Die klinischen Fakten sprächen eher gegen eine rheumatologische Grunderkrankung, wahrscheinlicher sei eine Weichteilproblematik bei psychiat rischer Begleiterkrankung und Chronifizierungstendenzen . Von der Fusschirurgie der Klinik D.___ sei gemäss deren Schreiben vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 7/90) keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Diesen Einschätzungen könne somit gefolgt werden (vgl. Urk. 7/116/35). 3. 4
Dem Teilgutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie,
ist ergänzend zum beobachteten Verhalten während des 55-minütigen Gesprächs zu entnehmen , die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen und Ängste, zeige im Gespräch aber keinen grossen Leidensdruck . Die affektive Modulation sei etwas eingeschränkt; sie sei durchwegs in ernster und gefasster Haltung, doch zum depressiven Pol hingelenkt ( Urk. 7/116/48 f.).
Zum Befund notierte Dr. E.___
hauptsächlich , der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei leicht depressiv mit etwas verminderter Freud e bei durchaus erhaltenen Interessen. Die Beschwerdeführerin gebe Schlafstörungen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit am Tag an. Sie habe vor allem auch anfalls artige Ängste, die relativ häufig mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und unabhängig von der Situation auftreten würden, gebe aber auch Ängste in Menschenmengen an. Hinweise auf Zwänge bestünden nicht. Die Auf merksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien ungestört . Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich ohne Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen. Eine Zirkadianität sei nicht deutlich ausgeprägt ( Urk. 7/116/49).
Dr. E.___ schlussfolgerte , bei der Beschwerdeführerin bestehe eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmung und vermin derte Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und etwas negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Es bestehe diagnostisch auch eine Panikstörung mit Agoraphobie, gekenn zeichnet durch doch relativ häufiges Auftreten anfallsartiger Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst, auch unabhängig von der Situation und auch durch Ängste in Mensc henmengen, so in Einkaufsläden ( Urk. 7/116/49).
Eine Angststörung und eine depressive Episode seien bereits in den Akten aufgeführt. Zu diskutieren sei eine in den Akten aufgeführte akzentu ierte, dependente selbstunsichere, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung. Die Achse II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden, da die Beschwerdeführerin früher sonst voll leistungsfähig gewesen sei und dies während mehrerer Jahre. Die sonst normale Sozialisation mit voller Leistungs fähigkeit spreche gegen diese Diagnose. Durchaus v orhanden seien akzen tuierte,
dependente
selbstunsichere,
ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitszüge
( Urk. 7/116/50).
Zur Konsistenz und Plausibilität erläuterte Dr. E.___ , die Beschwerdeführerin habe sich im Gespräch gut konzentrieren können, die Anamnese habe gut erho ben werden könne n und sie habe auch die Lebensdaten gut angeben können. Im
Alltag werde ihr viel abgenommen. Vor allem werde sie überallhin begleitet. So könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen ( Urk. 7/116/50).
Ferner führte er aus, di e Beschwerdeführerin habe durchaus Ressourcen für angelernte Arbei ten. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann e ine Familie gegründet und zwei Kinder gross gezogen, die noch zuhause wohnen würden. Früher habe sie ausser häuslich gearbeitet bzw. zum Haushalt mitverdient. Sie sei einer Doppel belastung als Hausfrau, Mutter und Erwerbstätige ausgesetzt gewesen. Es bestehe ein Migrationshintergrund. Heute könne sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vorstelle n, ausserhäuslich zu arbeiten. Sie begründe dies mit ihren Schmerzen und Ängsten, für die sie sonst keine Ursache wisse ( Urk. 7/116/50 f.) .
Abschliessend erörterte Dr. E.___ , der Therapieverlauf sei prot rahiert. Die psycho pharmakologische Medikation sei aber ungenügend, das Antidepressivum, dass die Beschwerdeführerin verordnet erhalte und sich auch günstig bei Ängsten auswirken könne, sei im Serum nicht genügend vorhanden. Es bestehe a uch eine deutlich ausgeprägte Kr an kheits- und Behinderungsüberzeugung, die nicht nur krankheitsbedingt sei, so dass es schwier ig sei, eine Therapie mit Erfolg durch zuführen ( Urk. 7/116/52). 4. 4.1
Wie bereits im Rückweisungsentscheid IV.201 6 .01358 vom 2 9. März 2018 E.1.4 ausführlich erörtert, hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ; vgl. Urk. 7/82/4 ).
I n Bezug auf Berichte von b ehandelnden Arztpersonen gilt es allerdings auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ; Urteil des Bun desgerichts 8C_549/2019 vom 2 6. November 2019 E. 4.5 ).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs auftrag einerseits und Begutachtungsauftrag anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige , nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4.2
4.2.1
Bezüglich der somatischen Beurteilung monierte die Beschwerdeführerin eine fehlende Begründung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung, insbesondere mit Blick auf die RAD-Stellungnahme im letzten Verwaltungsverfahren ( Urk. 1 Ziff. 33) . Es wurde indessen schon im Rückweisungsentscheid IV.2016.01358 vom 29. März 2018 eingehend erörtert, dass die Stellungahme des RAD-Arztes pract . med. F.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 26. November 2015 (vgl. Urk. 7/35; erwähntes Urteil E. 3.2.1, Urk. 7/82/8) gerade in Bezug auf seine relativ vage Arbeitsfähigkeitseinschätzung, lautend auf eine Leistungsfähigkeit von 70 bis 80 % bei einer 100 % Präsenz und einem erhöhten Pausenbeda rf von zwei Stunden pro Tag angesichts des von ihm definierten, bereits erheblich einge schränkten Belastungsprofil s nicht restlos zu überzeugen vermochte . Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin der letzte effektive Arbeitstag der Beschwerdeführerin der 8. Dezember 2014 gewesen sei , wobei diese gemäss den Absenzen- und Überstundenblättern bis dahin nur vereinzelt Krankheitstage aufgewiesen und auch erst ab Juni 2015 Leistungen der Kr ankentaggeldversicherung bezogen habe. Zudem habe sich der behandelnde Leitende Arzt für manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie der Klinik D.___ ausser Stand gesehen, bei den von ihm aufgezählten funktio nellen Einschränkungen nähere Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit zu machen und ausdrücklich eine EFL empfohlen (vgl. erwähntes Urteil E. 4.4.3, Urk. 7/82/14). 4.2.2
Es kommt hinzu, dass Dr. C.___ in seinem
gutachterlich erwähnten ,
jüngsten B ericht an Dr. med. G.___ v om 8. Januar 2019
im Hinblick auf ein rheumato logisches Konsil
festhielt , er habe die Beschwerdeführerin immer wieder aufgrund ihrer zer vi koenzephalen Schmerzen rechtsbetont bei objektivierbarem Muskel hart spann jeweils ziemlich erfolgreich mit Wet und Dry Needling behandelt. Nicht in den Griff bekommen habe man die Beschwerden in beiden Armen und beiden Beinen rechtsbetont, mit kaum objektivierbaren Befunden, ausser einer Schwel lung am Unterarm im Bereich radialseits ohne direkte
Hinweise für eine Sehnen- oder Gelenksbeteiligung. Im Knie rechts seien leichte bis mässige degenerative Veränderungen auszumachen. Begleitend dazu bestehe eine subjektive Schwäche beider Oberarme, wiederum rechtsbetont, bei neurologisch normalem Befund bei bekannter Spinalkanaleinengung ohne objektivierbare Befunde einer Myelo pathie. Es stelle sich die Frage, ob allenfalls doch eine rheumatologische Grund erkrankung in Frage komme, die klinischen Fakten sprächen jedoch eher dagegen. Wahrscheinlich stehe eher eine Weichteilproblematik, bei psychiat rischer Begleit erkrankung und Chronifizierungstendenz , im Vorde rgrund (vgl. Urk. 7/116/58 f.). 4.3
Es liegt somit eine andere Ausgangslage als im letzten Prozess vor. Ein Teil der körperlichen Beschwerden erwies sich als mittels Triggerpunkttherapie
( Needling ) gut behandelbar bei bereits früher festgestelltem begleitende m
myofasciale m Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz (vgl. Urk. 7/116/66) .
Dabei stellt e ine blosse Dekonditionierung auch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 mit Hinweis auf 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2).
Für die übrigen , auch neuen
Beschwerden konnten weder die behandelnden Ärzte noch die Y.___ -Gutachter ein hinreichendes organisches Korrelat feststellen bzw. ein solches wurde nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet. Der klinisch objektiv e Befund ist weitgehend bland. Damit hat es im Wesentlichen mit den Bildbefunden von Wirbelsäule (ohne Schädigung des Rückenmarks oder Neuro kompression) , Knie und Sprunggelenk sein Bewenden, denen mit dem Belas tungsprofil aus orthopädischer Sicht (leichte körperliche Verrichtung ohne häufiges Überwinden von Treppen und unebenem Grund, vgl. Urk. 7/116/36) nachvollziehbar Rechnung getragen wurde.
Daran ändert auch der Hinweis im Bericht der Fusschirurgie vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 7/90) nichts, dass für Angaben zur zumutbaren Anzahl Stunden in angepassten Tätigkeiten die Resultate der Physiotherapie und der Mas s einlagen abzuwarten seien ( Frage 4.2 ). Weder hatten diese Ärzte je eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Frage 1.3 ), noch vermochten sie Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Frage 2.5)
oder eine Funktionseinschränkung anhand der Befunde zu benennen (Frage 3.4).
Eine EFL erscheint somit
– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. 34 f.) –
entbehrlich abgesehen davon , dass aufgrund der gutachter lich aufgezeigten Inkonsistenzen in der Untersuchung
gewisse Zweifel an deren Aussagekraft bestünden. Daran ändert noch nichts, dass die klinische Untersuch barkeit insgesamt nicht nennenswert eingeschränkt war und die Beschwerde führerin nicht durch ein besonders demonstratives Verhalten auffiel. 4.4
4. 4 .1
Bezüglich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E.___ rügte die Beschwer deführerin vorab die kurze Dauer der Exploration , wobei sie diese mit 40 Minuten (im Gegensatz zu den im Gutachten vermerkten 55 Minuten )
angab . Der Gutachter habe sich so kein hinreichendes Bild von ihrem psychischen Gesund heitszustand machen können, zumal es ihm auch vorab um ihre finan zielle Situation gegangen sei ( Urk. 1 Ziff. 20).
Bei ihrer Argumentation stützte sie sich vollumfänglich auf die
Stellungnahme zum Y.___ -Gutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, und
Dr. phil. Z.___ , Psychotherapeutin ASP, vom 8. Juni 202 0. Diese konstatierten insbesondere, im Gutachten werde die eigentliche Problematik, die Panik- und Angststörung, umgangen und eher Nebensächliches hervorgehoben. Die Ausführungen von Dr. E.___ seien nichtssagend. Sie würden die komplexe psychiatrische Situation
in keiner Weise erfassen. Die Ressource «intakte Familie» habe eventuell eine weitergehende Dekompensation verhindert; es sei jedoch nicht haltbar, aufgrund der Familienunterstützung eine Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Eine medizinisch nachvollziehbare Begründung für die attestierte Arbeitsfähigkeit finde sich nicht. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin bemüht, sich nichts anmerken zu lassen. Eine einmalige, knapp einstündige Untersuchung reiche nicht aus, um den Leidensdruck zuverlässig zu beurteilen . Eine ausserhäus liche Tätigkeit wäre nur denkbar, wenn die Beschwerdeführerin von einer ihr vertrauten Person begleitet werden könnte und auch dann nur in einem einge schränkten Pensum. Durch die Fibromyalgie werde das psychische Leiden ver stärkt ( Urk. 7/144/2 f.). 4. 4 .2
Zutreffend ist , dass sich unter Umständen auch anhand der aufgewendeten Zeit bestimmt, ob eine Expertise als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig gelten kann. Wie viel Aufwand im Einzelfall zu betreiben ist, hängt indes von der Fragestellung und dem zu beurteilenden Beschwerdebild ab; in letzter Konse quenz kann deshalb, je nach Natur der abzuklärenden Frage, selbst ein reines Aktengutachten den nötigen Beweis erbringen. Ein Zeitrahmen für die Untersu chung lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. So wird auch in Ziff. 3 der «Qualitätslinien für versicherungspsychiatrische Gutachten» der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom 16. Juni 2016 nur eine «angemessene» Dauer mit genügend Zeit für eine umfassende Anamnese und ein vollständiges Bild der Befundlage verlangt. Über die Akten erschliessen sich dem Gutachter häufig so viele Anhaltspunkte für seine Beurteilung, dass der in
der Untersuchung gewonnene Eindruck vor allem bestätigend wirkt (Urteile des Bundesgerichts 9C_747/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 2.2.2 und ferner 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 mit zahlreichen Hinweisen). 4. 4 . 3
Der begutachtende Dr. E.___
führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sie könne nicht mehr allein aus dem Haus aufgrund von Ängsten unter Leuten . Mehrmals wöchentlich habe sie Herzrasen verbunden mit der Angst, dass etwas Schlimmes passi ere, und mit einem Kraftverlust. Sie fahre nicht mehr selbst Auto und erleide als Beifahrerin oft Panikattacken b ei der Fahrt durch einen Tunnel. Angst- und Panikattacken habe sie auch zuhause. Sie schlafe nachts mit Unter brüchen. Tagsüber sei sie müde, müsse sich auch hinlegen. Wenn sie Panik attacken habe, sei ihr Appetit schlecht, sie habe dennoch zugenommen ( Urk. 7/116/46 f.).
Die geklagten Beschwerden fand en
Eingang in den
von Dr. E.___ erhobenen psychopathologischen Befund und schlugen sich ebenso in den vom ihm gestellten Diagnosen nieder
(vgl. E. 3.4 ).
Wie nachfolgend auf zuzeigen ist, nannten Dr. H.___
und
Dr. phil. Z.___
weder massgebliche Befunde noch alltägliche Einschränkungen, di e hierbei vom Gutachter übersehen worden wären . Es kann deshalb von einer angemessenen Dauer der psychiatrischen Exploration ausgegangen werden, die es dem Gutachter zusammen mit den Vor akten erlaubt e , sich ein umfassendes Bild über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin zu verschaffen.
Eine Einvernahme der Dolmetscherin als Zeugin (vgl. Urk. 1 Ziff.
21) erübrigt sich. 4. 4 .4
Zunächst lassen d ie von den aktuellen Behandlern
angeführten depressiven Symptome (Energieverlust, erhöhte Ermüdbarkeit, Aktivitätseinschränkung, ver minderter Antrieb, verminderte Konzentration, Schuldgefühle, Gefühl der Wert losigkeit) nicht schon auf eine Qualifikation der depressiven Episode als mittel gradig schliessen . Daraus ist mit Blick a uf die gebräuchliche ICD-10-Klassifkation (vgl. dazu Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10 . Aufl. 201 5 , S. 169-173 ) nämlich weder ein besonders bre ites Spektrum noch ein besonder s ausgeprägter Schweregrad der Symptome ersichtlich . Darüber hinaus sind , wie von Dr. E.___
zutreffend bemerkt ,
durchaus noch In teressen vorhanden
und werden auch regelmässig ausserhäusliche Aktivitäten ( zumindest in Begleitung ) wahrgenommen. Zu nennen sind Lesen und Handarbeit (vgl. Urk. 7/116/40), stundenlange Spaziergänge am Weiher/Fluss, zahlreiche Arzt-/Therapietermine (vgl. Urk. 7/116/29), gelegentliche Treffen mit Freunden , ein alljährlicher Urlaub in Italien (vgl. Urk. 7/116/30 und 7/91/5 ) sowie Einkäufe (etwa Urk. 7/116/23). Im Übrigen konnte Dr. E.___ keine kognitive Beeinträch tigung bestätigen und die Behandler hatten die depressive Episode in ihrem B ericht vom 2 8. September 2018 selbst noch als leicht qualifiziert ( Urk. 7/94/3 Frage 2.5). 4. 4 .5
Nach Auffassung der aktuellen Behandler steht denn auch primär die Angstsymp tomatik einer Arbeitsfähigkeit entgegen, wobei sie im Umkehrschluss letztlich einräum t en, dass zumindest in Begleitung ein Teilzeitpensum möglich wäre . Dabei wiesen sie anamnestisch darauf hin, dass man die Beschwerdeführerin ein Jahr lang vor der Entlassung immer habe zur Arbeit bringen müssen (vgl. Urk. 7/144/1) . Die Kündigung im November 2014 erfolgte seitens der Arbeit geberin und
( soweit ersichtlich )
nicht aus
gesundheitlichen Gründen, sondern infolge einer Umstrukturierung (vgl. Urk. 7/22/8 ; aber Urk. 7/15/3 Frage 1.7 ). In ähnlicher Weise wurde auch im Bericht vom 1 2. Mai 2016, damals noch mit un terzeichnet vom Psychiater Dr. med. I.___ , kein bestimmter Grad der Arbeits - ( un ) fähigkeit genannt, sondern vielmehr festgehalten, die Beschwerde führerin könne nur in Begleitung eines Familienmitgliedes aus dem Haus und arbeiten in einer Gruppe gehe derzeit nicht (vgl. Urk. 7/67/1).
Dr. E.___
berücksichtigte bei der von ihm diagnostizierten Panikstörung mit Agoraphobie neben der Angst in Menschenmengen nicht s ituationsspezifisch auftretende Panikattacken begleitet von einer vegetativen Symptomatik (vgl. E.
3.4) . Die Behandler zählten
zusätzlich zu den bekannten Einschränkungen im Alltag beim Verlassen des Hauses, beim Autofahren und Einkaufen nur die Benützung des öffentlichen Verkehrs auf , was lediglich ein weiteres Beispiel für Angst unter Leuten darstellt. Neue Aspekte stell en die
geltend gemachte erschwerte Umstellung der Medikation nach einer Panikattacke im Rahmen einer Infiltration und die Unmöglichkeit gewisser medizinischer Untersuchungen wegen einer Klaustroph ob ie dar. Diese vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Zum einen ben ützt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben gerne den Lift , was eine im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit relevante Klaustrophobie wohl ausschliesst
(vgl. Urk. 7/116/48 oben) . Zudem nimmt sie auch das ihr seit Jahren verschriebene
Cipralex , dem sie vertraut ( etwa Urk. 7/ 67 /2) und das gemäss Dr. E.____
(wie auch behandlungsanamnestisch, vgl. Urk. 7/70) die gesamte psychiatrische Symptomatik günstig zu beeinflussen vermöchte , wohl nicht zuverlässig ein (vgl. Urk. 7/116/50 Mitte) .
Ebenfalls zu relativieren sind die weiter en, von den Behandlern aufgelisteten Sy mptome soziale r Rückzug und Ver mei dungsverhalten. Die Beschwerdeführerin vermeidet es einzig, selbst ein Auto zu lenken
(vgl. dazu aber auch Urk. 7/70 und 7/35/1 ) . Alle anderen für sie möglicherwiese schwierigen Situation en , wie Einkäufe , Autofahr t en im Tunnel , Aufenthalt am Flughafen und zweistündige Flugreisen , kann sie in Begleitung einer vertrauten Person meistern und zwar regelmässig . Zudem pflegt sie soziale Kontakte nicht nur im engsten Familienkreis, sondern trifft auch Freunde u nd verbringt ihren Urlaub alljährlich in Kalabrien, wo Verwandte leben.
Offen bleiben kann bei vergleichbaren anamnestischen Angaben und Befunden die mit Ermessen verbundene spezifische diagnostische Zuordnung (vgl. dazu BGE 143 V 418 E. 5) im Rahmen der Phobien und anderen Angst st örungen und damit neben Abweichung im Gutachten auch die Frage, weshalb die Behandler die n och im Bericht vom 28. September 2018
( Urk. 7/94/3) erwähnte soziale Phobie ( Frage 2.5 )
in der aktuellen Stellungnahme n icht mehr diagnostiziert en . Erwähnenswert ist indessen , dass
in jenem Bericht ausgeführt wurde , dass glaub haft von schwierigen Erfahrungen bzw. Problemen berichtet werde (Frage 2.4). Hinweis e darauf, dass während der mehrjährigen Therapie eine der angegebenen häufigen Panikattacken durch die Behandler beobachtet werden konnte, finden sich keine.
Im Übrigen fällt auf, dass sich die Panikattacken erst im Herbst 2015 bei Ablauf der Karenzfrist nach Art. 29 IVG , also fast ein Jahr nach dem Verlust des Arbeitsplatzes und zweieinhalb Jahre nach der beschriebenen ersten heftigen Panikattack e beim Autofahren im Mai 201 3
intensivierten, wobei die Angaben der Beschwerdeführerin nicht gänzlich konsistent scheinen (vgl. Urk. 7/69, 7/5/9 unten, 7/5/23 , 7/35/2 zweiter Abschnitt und
7/75/1) und der Hausarzt zuvor zumindest von einer Teilarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urk. 7/5/3 f.) . 4. 4 .6
Eine Persönlichkeitsstörung wurde von Dr. E.___ , wie schon zuvor durch den von der Krankentaggeldversicherung mit einem Gutachten beauftragten Psychi ater Dr. med. A.___ , nachvollziehbar verneint. Beide Experten stellten aber depen dente , selbstunsichere und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge fest . Dr. A.___ wies dabei auf einen Überlappungsbereich zwischen der Persönlich keitsakzentuierung und der depressiv-ängstlichen Störung hin . Zudem erörterte er , dass die Chronifizierungstendenz durch die ungünstige Wechselwirkung von depressive r Störung , Angststörung und interagierende r struktureller Defizite wesent lich unterhalten werde (vgl. Urk. 7/36/22 f.) .
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4) . Es ist aber zu berücksichtigen, dass ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beeinflussen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Feb ruar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). In diesem Sinne ist der von Dr. A.___ beschriebenen Wechselwirkung Rechnung zu tragen, zumin dest solange nicht die akzentuierte Persönlichkeit im Vordergrund steht. Im Gegen satz zur Persönlichkeitsstörung, deren Diagnostizierung ein tief greifendes und starres Verhaltensmuster bedingt ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 274-277) , kann von einer versichert en Person mit akzentuierten Persönlichkeits anteilen ( besonders mit the rapeutischer Unterstützung ) nämlich grundsätzlich erwartet werden, dass sie ihr Verhalten zugunsten einer Erwerbstätigkeit anpasst.
Gegen eine vorrangige Angststörung spricht vorliegend insbesondere das Fehlen eines behandlungsanamnestisch ausgewiesenen , relevanten Lei d ensdruck s mit einem Medikamentenspiegel
des vertrauten, langjährig verordneten Antidepres sivums im nicht-therapeutischen Bereich und
niederfrequentigen
psychothera peutischen Sitzungen alle zwei Woche n . Es kommt hinzu, dass die Beschwerde führerin in Begleitung eines Familienmitglieds letztlich keine Einschränkungen im Alltag zu gegenwärtigen hat . Ebenso wenig entwickelte sie eine nennenswerte depressive Symptomatik, wie sie bei häufigen und erheblichen Angstzuständen ( selbst zuhause ) zu erwarten wäre. In den Akten wurde vielmehr nur eine leichte,
teilweise bis höchstens mittelgradige depressive Episode beschrieben. Die ständig
bereit gestellte Begleitung und auch sonst der Beschwerdeführerin zuteil
werdende pfle gerische Aufmer ksamkeit (vgl. Urk. 7/35/2) stellt für sie , vor allem in Anbetracht der diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge, einen erheb lichen sekundären Krankheitsgewinn dar. All dies weckt erhebliche Zweifel am von den Behandlern gezeichneten Bild von im Vorder gr und stehende n inva lidisierende n Einschränkungen infolge einer behandlungsresistenten Angststö rung . 4.3.7
Das vorstehend Ausgeführte gilt es auch im Rahmen des strukturier t en Beweis verfahrens nach BGE 141 V 281, dem gemäss BGE 143 V 281 sämtliche psychi atrischen Erkrankungen zu unterziehen sind, zu beachten (vgl. Allgemeines zur Prüfung der Standardindikatoren, vgl. Rückweisungsentscheid E. 1.2 und E.5.3, Urk. 7/82/3 f. und 7/88/16 f.).
Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie « Konsistenz ( Gesichtspunkte des Verhaltens)» (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 ) mit den Indikatoren « gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» und « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdru ck» (BGE 141 V 281 E. 4.4-4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.1). W ie dargetan beschäftigt sich die Beschwerdeführerin noch immer etwas mit Lesen und Handarbeit. Sie kann zudem auch regelmässigen ausserhäuslichen Aktivitäten
(Einkaufen, Spazieren, Freunde treffen, Urlaub in Kalabrien) nachgehen, wobei sie hierfür nach eigenen Angaben auf die Beglei tung durch ein Familienmitglied angewiesen ist. Dies gilt soweit ersichtlich vorab für den Weg (z.B. Begutachtung, frühere Arbeitsstelle), ausgenommen unter vielen fremden Leuten (z.B. Einkaufen). Des Weiteren ist es nicht nur so, dass
Dr. E.___ in der Untersuchungssituation keinen grossen Leidensdruck fest stellen konnte, ein solcher
ist auch behandlungsanamnestisch
nicht ausgewiesen. Bereits Dr. A.___ zeigte auf, dass die therapeutischen Optionen längst nicht ausgeschöpft sind (vgl. Urk. 7/36/25) . Dem steh en die Vorbehalte der Behandler gegenüber einer stationären Behandlung nicht entgegen (vgl. Urk. 7/71 und 7/94/4 ). So nimmt die Beschwerdeführerin offenbar bereits die Medikamente nicht ein, die ihr vertraut sind bzw. auf die sie gut anspricht (vgl. Urk. 7/70 und 7/116/50 Mitte) und so eine stationäre Behandlung ermöglichen könnten.
Ergänzend ist zur ersten Kategorie «funktioneller Schweregrad» ( BGE 141 V 281 E. 4.3) festzuhalten, dass die objektivierbaren Befunde nicht besonders ausge prägt sind; die wesentlichen Befunde beruhen auf anamnestischen Angaben. Bei zuverlässiger Medikamenteneinnahme zeigte sich zudem bereits ein gewisser Behandlungserfolg (vgl. Urk. 7/70). Negativ ins Gewicht fällt die von Dr. A.___ aufgezeigte Wechselwirkung zwischen den verschiedenen, von Dr. E.___ bestä tigten Komorbiditäten, einschliesslich einer akzentuierten Persönlichkeit . Da die Symptome teilweise überlappen , bleibt eine Abgrenzung der Anteile der ein zel nen Leiden schwierig und ein entscheidender sekundäre r Krankheitsgewinn ist nicht auszuschliessen .
Der soziale Kontext ist wiederum positiv zu werten, da Kontakte auch zu Freunden erhalten geblieben sind und die Familienmitglieder die Beschwerdeführerin wo nötig begleiten . Dies gilt insbesondere auch für The rapietermine und früher die Fahrt zur Arbeit. 4.4
Zusammenfassend vermochten
Dr. Z.___ und Dr. H.___ keine Aspekte aufzuzeigen, welche vom begutachtenden Dr. E.___ bei der Erhebung der anamnetischen Angaben sowie des psychopathologischen Befundes übersehen wurden. Soweit es die Diagnosestellung betrifft, ist eine depressive und Angstsymptomatik in den medizinischen Akten unstrittig. Eine akzentuierte Persönlichkeit wurde zudem bereits von Dr. A.___
festgestellt; dagegen brachten weder die Behandler noch die Beschwerdeführerin substantiierte Einwände vor . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen ferner keine Anhaltspunkte für eine somato forme Schmerzstörung ( aus psychiatrische Sicht ) oder Fibromyalgie ( aus rheuma tologischer Sicht ) . Eine solche Diagnose wurde weder von den aktuellen Behand ler n
noch den
Gutachtern auf ihrem eigenen Fachgebiet in Betracht gezogen noch entsprechend behandelt (vgl. S. 54 und 61 ff. der AW MF -Leitlinie Nr. 145/004 zum Fibromaylgiesyndrom , herausgegeben von der Deutschen Schmerzgesell schaft, abrufbar unter www.awmf.org , besucht am 1 6. Juni 2021 ). Dass sie eine mögliche Erklärung auf einem anderen Fachgebiet nicht ausschlossen, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig die von
der Beschwerdeführerin monierte unglückliche Formulierung in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/116/12), die sich
offensichtlich auf die subjektive Krankheitsüberzeug ung bezieht (vgl. Urk. 7/116/11 unten).
Hervorzuheben ist stattdessen, dass die Behandler in ihrer Stellungnahme zum Y.___ -Gutachten die bisher von ihnen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit relati vierten und sich insbesondere auch im Rahmen eines strukturierten Beweisver fahrens , welches auch auf eine somatoforme Schmerzstörung oder eine Fibromy algie anzuwenden wäre, keine höhergradige A rbeitsunfähigkeit bestätigen lässt. Es ist den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder n zuzumuten, die Beschwerdeführerin nötigenfalls nicht nur zu privaten Terminen, sondern auch zur Arbeitsstelle zu beglei ten, wie sie dies bereits zuvor getan haben. So wird denn auch eine gleichmässige Einschränkung im Alltag und Berufsleben erreicht. Jedenfalls kann die Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht am Arbeitsweg schei tern, für den ein e Begleitung organisiert werden kann. Darüber hinaus sind die therapeutischen Optionen nicht ansatzwe ise ausgeschöpft, wobei bereits von einer kontrollierten Medikamenteneinnahme eine Besserung
erwartet werden kann . Ein sekundärer Krankheitsgewinn in Form von Aufmerks am keit und Befrei ung von Verpflichtungen, wie er der Beschwerdeführerin aufgrund der diagnos tizierten Persönlichkeitszüge besonders entgegenkommt, muss bei der Leistungs prüfung unbeachtlich bleiben. 4.5
Die übrigen Teilgutachten wurde n seitens der Beschwerdeführerin nicht substan tiiert beanstandet. Eine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischen Gründen wurde ihr soweit ersichtlich von keinem Arzt attestiert ( neu seit dem letzten Prozess: Urk. 7/91/17) . G emäss Rechtsprechung ebenfalls nicht als in validisierend zu quali fizieren ist die Adipositas (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_385/2014 vom 2 4. Oktober 2014 E. 4.3, 8C_372/2012 vom 1 3. Juni 2013 E. 2.2 und 9C_496/2012 vom 9. Septembe r 2012 E. 2.2 je mit Hinweisen), auch wenn diese sich tatsächlich
wohl ebenfalls negativ auf das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin sowie die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auswirkt. Eine erhebliche Gewichtsab nahme wird dabei nicht zuletzt auch aus orthopädischer Sicht empfohlen (vgl. Urk. 7/116/37). 5.
5.1
Es kann somit vollumfänglich auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden. Ausge nommen für den Zeitraum der postoperativen Rekonvaleszenz nach der Fuss operation (und Handoperation, vgl. Urk. 7/91/2 0 f. ) lag keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Selbst wenn mit den Behandlern berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht auf dem Arbeitsweg begleitet werden muss , was sich bis anhin auch organisieren liess, und nicht in einer Gruppe
arbeite n
kann , wäre ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt dennoch verwertbar. Die Beschwerdeführerin könnte in Anbetracht des von Dr. B.___ definierten Belastungsprofils ( leichte , wechselbelastende Tätig keiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufi ges Überwinden von Treppen und Gehen ) weiterhin leichte Montagearbeiten an
einem Arbeitsplatz mit der Möglichkeit zu Positionswechseln ausführen. In
diesem Bereich war die Beschwerdeführerin, di e
zu keiner Zeit anspruchs vollere oder körperlich schwerere Tätigkeiten ausübte, auch bis anhin tätig (vgl. Urk. 7/36/12 unten) . 5.2
Da die Beschwerdeführerin auch als Gesunde nicht mehr an der bish erigen Arbeitsstelle tätig wäre , sind beide Vergleichseinkommen anhand des standardi sierten monatlichen Einkommens für weibliche Hilfskräfte gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 festzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 und 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5). S el bst unter Berücksichtigung eines m aximalen leidensbedingten Abzug s von 25 % resultiert somit kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad. Weder das Belastungsprofil (vgl. etwa Urteil des Bundegerichts 8C_219/2019 vom 3 0. September 2019 E. 5.2 ) noch die mangeln de n Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) noch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2 017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2) begründen dabei einen eigenständigen Abzugsgrund und rechtfertigen in der vorliegenden Konstellation auch in ihrer Gesamtheit keinen hohen Abzug. 5.3
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer letzten Arbeitsstelle mehrere Jahre Heimarbeit verrichtete (vgl. Urk. 7/36/12 unten). Diese Möglichkeit, welche ihr den Einstieg erleichtern oder eine ausser häusliche Tätigkeit ergänzen könnte, steht ihr aktuell ebenfalls offen, auch wenn im handwerklichen Bereich (vgl. indessen zur Telearbeit Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 7.1) das Stellenangebot eingeschränkt und über die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten zu wenig bekannt ist, um diese Möglichkeit bei der Invaliditätsbemessung ohne weitere Abklärungen berück sichtigen zu können. 5.4
Konkrete Einschränkungen im Haushalt sind keine ersichtlich ,
ausgenommen , dass die Beschwerdeführerin aus ungeklärten Gründen nicht staubsaugen kann und ihr wohler ist, wenn auch bei der Hausarbeit generell jemand anwesend ist und mithilft
(vgl. Urk. 7/116/40 oben , 7 / 116/22 , 7/116/30 und 7/116/48 ; ferner auch Urk. 7/94/6 ) . Sie lebt sodann
mit drei erwachsenen Familienmitgliedern z usammen, so dass eine entsprechende Mithilfe erwartet werden kann . 6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Von weiteren Abklärungen
– insbesondere einem Obergutachten ( Urk. 1. S. 2) – sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarte
n. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde w i rd abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1965, verfügt über keine Berufsaus bildung und war zuletzt ab September 2002 in einem 80%-Arbeitspensum als Hilfsmonteurin tätig. Im März 2015 meldete sie sich wegen multipler Beschwer den bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 ; Unterschrift Urk. 7/13 ). Diese verneinte mit Verfü gung vom 2. November 201
E. 1.2 In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Berichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 7/90, 7/91 und 7/94) und gab ein internistisches, orthopädisches, neuro logisches und ps ychiatrisches Gutachten bei der Y.___ in Auftrag. Dieses wurde am 2 0. Mai 2019 erstattet ( Urk. 7/116). Zudem nahmen die Y.___ - Gutachter mit Schreiben vom 11. Juli 2019 ( Urk. 7/119) zu den von der Versicherten mit Schreiben vom 22. Mai 2019 ( Urk. 7/114) geltend gemachten Mängel der gutachterlichen Untersuchungen Stellung . Nach Prüfung des Gutachtens durch den RAD ( Urk. 7/123/5-7) kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs gegenüber der Invali denversicherung an ( Urk. 7/124). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 7/126) und reichte innert bis zum 1 2. Juni 2020 erstreckte r Frist ( Urk. 7/143) eine ergänzende Begründung ( Urk. 7/145) unter Beilage einer Stel lungnahme des behandelnden Psychiaters ein ( Urk. 7/144). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD ( Urk. 7/146) verfügte die IV-Stelle am 1 6. Juli 2020 wie angekündigt ( Urk. 2 ). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Locher ( Urk. 3), Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte sie, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein Obergutachten zu veranlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeant wort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Sache wurde zuletzt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kanton s Zürich IV.2016.0 1358 vom 29. März 2018, Dispositivziffer 1, an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen, damit diese nach Einholung eines Gutachtens und gegebenenfalls weiterer Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge (Urk. 7/82/19). Dabei wurden den Parteien die rechtlichen Voraussetzungen eines erstmaligen Rentenanspruchs, einschliesslich der Beson derheiten im Rahmen psychischer Erkrankungen (vgl. E. 1.1-1.3 des erwähnten Urteils, Urk. 7/82/3 f.) , erläutert. Ebenso finden sich im Rückweisungsentscheid Ausführungen zum Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (vgl. E. 1.4 des erwähnten Urteils, Urk. 7/82/4 f.) und von Stellungnahmen des RAD im Beson deren (vgl. E. 4.4.1 des erwähnten Urteils, Urk. 7/82/13). Darauf wird verwiesen. Soweit erforderlich, finden sich in den nachstehenden Erwägungen jeweils spezifische Ergänzungen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , ausserhalb der post operativen Rekonvaleszenz habe in Bezug auf die somatischen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit vor ge legen . Die leichte depressive Episode beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Aus der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei bei der ausgesprochenen Schmerzstörung mit Selbst limitierung nicht sinnvoll ( Urk. 2). Ergänzend verwies sie auf die RAD-Stel lung nahmen vom 1 9. Juli 2019 und 6. Juli 2020 ( Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, sie stehe seit Dezember 2014 in rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Behandlung und werde von sämtlichen Ärzten als arbeits un fähig beurteilt ( Urk. 1 Ziff. 7). Die Unter suchungen im Y.___ seien unangemessen kurz ausgefallen – insbesondere die psy chiatrische Exploration , für welche die Dolmetscherin (Zeugin) auch nur für 30 Minuten aufgeboten worden sei . Sie sei immer wieder unterbrochen worden , d as Hauptaugenmerk habe statt auf ihren Beschwerden auf ihrer finanziellen Situa tion gelegen. Das psychiatrische Teilgutachten s ei denn auch ausgesprochen kurz und enthalte weder eine Herleitung der Diagnosen noch eine Diskussion der Beurteilungen anderer Psychiater. Vorab die Angst- und Panikstörung seien völlig ausser Acht gelassen worden. Die Ressourcenprüfung erschöpfe sich in d er Aufzählung anamnestischer Fakten, die sich vor der Erkrankung verwirklicht hätte n und deren Würdigung (etwa die Familiengründung ) schleierhaft sei. Es sei auf die Beurteilung en von Dr. Z.___ und Dr. A.___ abzustellen. Selbst die Y.___ -Gutachter hätten keine Aggravation oder Simulation festgestellt ( Urk. 1 Ziff. 19-31) . Im Y.___ -Gutachten werde mehrfach auf eine (ausgeprägte) Schmerzstörung hingewiesen, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Die von der RAD-Beurteilung aus dem Jahr 2016
[richtig: 2015] abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht werde nicht begründet . Mittels EFL könnte gerade festge stellt werden, dass keine Selbstlimitierung bestehe ( Urk. 1 Ziff. 32 -34 ) . 3.
3.1
In der Konsensbeurteilung des polydisziplinären Y.___ -Gutachtens vom 2 0. Mai 2019 kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bishe rigen Tätigkeit (leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit manuellem Zusam menstellen von Bestandteilen des Motor s für Fensterstoren , vgl. Urk. 7/116/22 , 7/116/29 f. , 7/116/47 und 7/22/6 f. ) 100 % arbeits- und leistung s fähig. Als optimal angepasst gelte eine leichte , wechselbelastende Tätigkeit. Ausser in der postoperativen Rekonvaleszenz nach der Bimalleolarluxationsfraktur
zwischen November 2016 und Mai 2017 könne keine wesentliche, längerdauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv zugeordnet werden ( Urk. 7/116/11) . Medizinische Massnahmen seien vor allem bezüglich der Adipositas vorzuschla gen, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Schmerzmedizinische Mass nahmen mit multiplen Infiltrationen würden nicht zielführend erscheinen – weder früher noch im Verlauf ( Urk. 7/116/11).
Eine EFL sei bei der ausgesprochenen Schmerzstörung mit Selbstlimitierung nicht sinnvoll durchführbar ( Urk. 7/116/12). Ebenso wenig könnten bei ausgeprägter subjektiver Krankheits- und Behinderungsüberzeug ung berufliche Massnahmen vorgeschlagen werden ( Urk. 7/116/11). Ein eigentliches aggravatorisches Verhal ten in der Untersuchung (wie umständliches Auskleiden oder andauerndes Stöh nen, Urk. 7/116/23) hätte ni cht festgestellt werden können (Urk. 7/116/10).
3.2
Dazu führten die Gutachter im Rahmen der Diagnoseliste ( Urk. 7/116/9 f.) sowie der interdisziplinären medizinischen Beurteilung ( Urk. 7/116/10) im Wesent lichen aus , aus orthopädischer Sicht stehe das chronische zervikovertebrale Schmerz syndrom mit radiologisch mehrsegmentaler Degeneration, Diskopathie sowie Spinalkanalstenose, aber ohne funktionell höhergradiges Defizit im Vor dergrund. Zudem seien chronische Beschwerden an den unteren Extremitäten bei einem Status nach Bimalleolarluxa t ionsfraktur
mit Volkmann-Beteiligung links im November 2016 anzumerken, wobei sich radiologisch ein regelrechtes post operatives bzw. ein gutes funktionelles Resultat zeige. F erner könne ein unspe zifisches multilokuläres Schmerzsyndrom zur Kenntnis genommen werden. Auf grund der Befunde resultiere eine Einschränkung hinsichtlich schwerer und anhaltend mittelschwerer Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin gar nie ausgeübt habe. In leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Überwinden von Trep pen und Gehen auf unebenem Grund bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Aus neurologischer Sicht sei festzuhalten, dass keine radikuläre Symptomatik bezüglich Halswirbelsäulen - (HWS)-Syndrom zu verzeichnen sei. Die Kopf schmer zen könnten einem multifaktoriellen Kopfsch m erzsyndrom mit Migräne-Spannungskopfschmerzkomponente zugeordnet werden. Anamnestisch bestehe der Verdacht auf eine vestibuläre Migräne. Zudem sei ein Ocular
flutter zu diag nostizieren. Aufgrund der Befunde könne neurologisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden.
Aus allgemeininternistischer Sicht sei vor allem die Adipositas per magna (BMI 41 kg/m 2 ) zu erwähnen, welche per se die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke.
Aus psychiatrischer Sicht könne eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) konstatiert werden. Zudem seien eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) zu erwähnen. Die Somatisierung könne im Rahmen der depressiven Episode zugeordnet werden . Diese sei gemäss Untersuchungskriterien gering gradig ausgeprägt und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. 3.3
Der begutachtend e orthopädische Chirurg, Dr. med. B.___ , wies in seinem Teil gutachten alsdann darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auffallend diffus über ihre Beschwerden berichte, doch habe die gesamt e ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können. Zu Konsistenz und Plausibilität führte er aus , der ebene Gang erfolge unauffällig, während beim Treppenabgehen der linke Fuss vorangestellt werde. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweg lichkeit zervikal und lumbal praktisch frei, thorakal unter Gegenhalten aber klar vermindert. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit. Es bestehe eine völlig diffuse Druckdolenz der gesamten Körperoberfläche ohne klares punc tum maximum. Immer wieder komme es zu deutliche m Gegenhalten etwa bei Prüfung der Hüftgelenke in Rückenlage, während selbst die forcierte Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ohne ersichtlichen Leidensdruck toleriert werde. Zu erwähnen sei, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres erheblichen Übergewichts im Langsitz den Oberkörper spontan mit den Armen hochgestemmt habe, um auf der U nterlage rückwärts zu rutschen. Vier von fünf Waddell -Zeichen seien posi tiv.
Auf radiologischer Ebene würden sich an der Wirbelsäule zervikal mehr segmental Degen e rationen , einschliesslich Diskopathie und Spinalkanalver engung, zeigen, während lumbal, an Hüft- und Iliosakralgelenken sowie am linken (richtig: rechten, vgl. Urk. 7/116/32) Knie keine höhergradigen Verände rungen dokumentiert worden seien. Am linken Sprunggelenk bestünden regel rechte Verhältnisse nach Osteosynthese und an der Ferse Spornbildungen.
Zusammenfassen d liessen sich die sehr diffus beklagten Beschwerden durch die
klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls vollständig begründen. Durchaus nachvollziehbar sei zum einen
ein gewisser Leidendruck bei zervikaler Degeneration und Fehlhaltung im Sinne einer Protraktion von Kopf und Schultern sowie im Sinne eines Hohlrückens und zum anderen Restbe schwerden nach linksseitiger Sprunggelenksfraktur. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation lasse aber deutlich an eine im Vor der grund stehende , nicht-organische Be schwerdekomponente denken (Urk. 7/116/34).
Dr. med. C.___ , de r
leitende Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumato logie der Klinik D.___ , habe am 8. Januar 2019 unklare, deutlich rechts betonte Ganzkörperschmerzen angeführt. Die an sämtlichen Extremitäten beklag ten Beschwerden seien «mit objektivierbaren Befunden» kaum in den Griff zu bekommen. Die klinischen Fakten sprächen eher gegen eine rheumatologische Grunderkrankung, wahrscheinlicher sei eine Weichteilproblematik bei psychiat rischer Begleiterkrankung und Chronifizierungstendenzen . Von der Fusschirurgie der Klinik D.___ sei gemäss deren Schreiben vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 7/90) keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Diesen Einschätzungen könne somit gefolgt werden (vgl. Urk. 7/116/35). 3. 4
Dem Teilgutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie,
ist ergänzend zum beobachteten Verhalten während des 55-minütigen Gesprächs zu entnehmen , die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen und Ängste, zeige im Gespräch aber keinen grossen Leidensdruck . Die affektive Modulation sei etwas eingeschränkt; sie sei durchwegs in ernster und gefasster Haltung, doch zum depressiven Pol hingelenkt ( Urk. 7/116/48 f.).
Zum Befund notierte Dr. E.___
hauptsächlich , der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei leicht depressiv mit etwas verminderter Freud e bei durchaus erhaltenen Interessen. Die Beschwerdeführerin gebe Schlafstörungen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit am Tag an. Sie habe vor allem auch anfalls artige Ängste, die relativ häufig mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und unabhängig von der Situation auftreten würden, gebe aber auch Ängste in Menschenmengen an. Hinweise auf Zwänge bestünden nicht. Die Auf merksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien ungestört . Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich ohne Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen. Eine Zirkadianität sei nicht deutlich ausgeprägt ( Urk. 7/116/49).
Dr. E.___ schlussfolgerte , bei der Beschwerdeführerin bestehe eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmung und vermin derte Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und etwas negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Es bestehe diagnostisch auch eine Panikstörung mit Agoraphobie, gekenn zeichnet durch doch relativ häufiges Auftreten anfallsartiger Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst, auch unabhängig von der Situation und auch durch Ängste in Mensc henmengen, so in Einkaufsläden ( Urk. 7/116/49).
Eine Angststörung und eine depressive Episode seien bereits in den Akten aufgeführt. Zu diskutieren sei eine in den Akten aufgeführte akzentu ierte, dependente selbstunsichere, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung. Die Achse II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden, da die Beschwerdeführerin früher sonst voll leistungsfähig gewesen sei und dies während mehrerer Jahre. Die sonst normale Sozialisation mit voller Leistungs fähigkeit spreche gegen diese Diagnose. Durchaus v orhanden seien akzen tuierte,
dependente
selbstunsichere,
ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitszüge
( Urk. 7/116/50).
Zur Konsistenz und Plausibilität erläuterte Dr. E.___ , die Beschwerdeführerin habe sich im Gespräch gut konzentrieren können, die Anamnese habe gut erho ben werden könne n und sie habe auch die Lebensdaten gut angeben können. Im
Alltag werde ihr viel abgenommen. Vor allem werde sie überallhin begleitet. So könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen ( Urk. 7/116/50).
Ferner führte er aus, di e Beschwerdeführerin habe durchaus Ressourcen für angelernte Arbei ten. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann e ine Familie gegründet und zwei Kinder gross gezogen, die noch zuhause wohnen würden. Früher habe sie ausser häuslich gearbeitet bzw. zum Haushalt mitverdient. Sie sei einer Doppel belastung als Hausfrau, Mutter und Erwerbstätige ausgesetzt gewesen. Es bestehe ein Migrationshintergrund. Heute könne sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vorstelle n, ausserhäuslich zu arbeiten. Sie begründe dies mit ihren Schmerzen und Ängsten, für die sie sonst keine Ursache wisse ( Urk. 7/116/50 f.) .
Abschliessend erörterte Dr. E.___ , der Therapieverlauf sei prot rahiert. Die psycho pharmakologische Medikation sei aber ungenügend, das Antidepressivum, dass die Beschwerdeführerin verordnet erhalte und sich auch günstig bei Ängsten auswirken könne, sei im Serum nicht genügend vorhanden. Es bestehe a uch eine deutlich ausgeprägte Kr an kheits- und Behinderungsüberzeugung, die nicht nur krankheitsbedingt sei, so dass es schwier ig sei, eine Therapie mit Erfolg durch zuführen ( Urk. 7/116/52). 4. 4.1
Wie bereits im Rückweisungsentscheid IV.201 6 .01358 vom 2 9. März 2018 E.1.4 ausführlich erörtert, hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ; vgl. Urk. 7/82/4 ).
I n Bezug auf Berichte von b ehandelnden Arztpersonen gilt es allerdings auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ; Urteil des Bun desgerichts 8C_549/2019 vom 2 6. November 2019 E. 4.5 ).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs auftrag einerseits und Begutachtungsauftrag anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige , nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4.2
4.2.1
Bezüglich der somatischen Beurteilung monierte die Beschwerdeführerin eine fehlende Begründung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung, insbesondere mit Blick auf die RAD-Stellungnahme im letzten Verwaltungsverfahren ( Urk. 1 Ziff. 33) . Es wurde indessen schon im Rückweisungsentscheid IV.2016.01358 vom 29. März 2018 eingehend erörtert, dass die Stellungahme des RAD-Arztes pract . med. F.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 26. November 2015 (vgl. Urk. 7/35; erwähntes Urteil E. 3.2.1, Urk. 7/82/8) gerade in Bezug auf seine relativ vage Arbeitsfähigkeitseinschätzung, lautend auf eine Leistungsfähigkeit von 70 bis 80 % bei einer 100 % Präsenz und einem erhöhten Pausenbeda rf von zwei Stunden pro Tag angesichts des von ihm definierten, bereits erheblich einge schränkten Belastungsprofil s nicht restlos zu überzeugen vermochte . Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin der letzte effektive Arbeitstag der Beschwerdeführerin der 8. Dezember 2014 gewesen sei , wobei diese gemäss den Absenzen- und Überstundenblättern bis dahin nur vereinzelt Krankheitstage aufgewiesen und auch erst ab Juni 2015 Leistungen der Kr ankentaggeldversicherung bezogen habe. Zudem habe sich der behandelnde Leitende Arzt für manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie der Klinik D.___ ausser Stand gesehen, bei den von ihm aufgezählten funktio nellen Einschränkungen nähere Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit zu machen und ausdrücklich eine EFL empfohlen (vgl. erwähntes Urteil E. 4.4.3, Urk. 7/82/14). 4.2.2
Es kommt hinzu, dass Dr. C.___ in seinem
gutachterlich erwähnten ,
jüngsten B ericht an Dr. med. G.___ v om 8. Januar 2019
im Hinblick auf ein rheumato logisches Konsil
festhielt , er habe die Beschwerdeführerin immer wieder aufgrund ihrer zer vi koenzephalen Schmerzen rechtsbetont bei objektivierbarem Muskel hart spann jeweils ziemlich erfolgreich mit Wet und Dry Needling behandelt. Nicht in den Griff bekommen habe man die Beschwerden in beiden Armen und beiden Beinen rechtsbetont, mit kaum objektivierbaren Befunden, ausser einer Schwel lung am Unterarm im Bereich radialseits ohne direkte
Hinweise für eine Sehnen- oder Gelenksbeteiligung. Im Knie rechts seien leichte bis mässige degenerative Veränderungen auszumachen. Begleitend dazu bestehe eine subjektive Schwäche beider Oberarme, wiederum rechtsbetont, bei neurologisch normalem Befund bei bekannter Spinalkanaleinengung ohne objektivierbare Befunde einer Myelo pathie. Es stelle sich die Frage, ob allenfalls doch eine rheumatologische Grund erkrankung in Frage komme, die klinischen Fakten sprächen jedoch eher dagegen. Wahrscheinlich stehe eher eine Weichteilproblematik, bei psychiat rischer Begleit erkrankung und Chronifizierungstendenz , im Vorde rgrund (vgl. Urk. 7/116/58 f.). 4.3
Es liegt somit eine andere Ausgangslage als im letzten Prozess vor. Ein Teil der körperlichen Beschwerden erwies sich als mittels Triggerpunkttherapie
( Needling ) gut behandelbar bei bereits früher festgestelltem begleitende m
myofasciale m Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz (vgl. Urk. 7/116/66) .
Dabei stellt e ine blosse Dekonditionierung auch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 mit Hinweis auf 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2).
Für die übrigen , auch neuen
Beschwerden konnten weder die behandelnden Ärzte noch die Y.___ -Gutachter ein hinreichendes organisches Korrelat feststellen bzw. ein solches wurde nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet. Der klinisch objektiv e Befund ist weitgehend bland. Damit hat es im Wesentlichen mit den Bildbefunden von Wirbelsäule (ohne Schädigung des Rückenmarks oder Neuro kompression) , Knie und Sprunggelenk sein Bewenden, denen mit dem Belas tungsprofil aus orthopädischer Sicht (leichte körperliche Verrichtung ohne häufiges Überwinden von Treppen und unebenem Grund, vgl. Urk. 7/116/36) nachvollziehbar Rechnung getragen wurde.
Daran ändert auch der Hinweis im Bericht der Fusschirurgie vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 7/90) nichts, dass für Angaben zur zumutbaren Anzahl Stunden in angepassten Tätigkeiten die Resultate der Physiotherapie und der Mas s einlagen abzuwarten seien ( Frage 4.2 ). Weder hatten diese Ärzte je eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Frage 1.3 ), noch vermochten sie Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Frage 2.5)
oder eine Funktionseinschränkung anhand der Befunde zu benennen (Frage 3.4).
Eine EFL erscheint somit
– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. 34 f.) –
entbehrlich abgesehen davon , dass aufgrund der gutachter lich aufgezeigten Inkonsistenzen in der Untersuchung
gewisse Zweifel an deren Aussagekraft bestünden. Daran ändert noch nichts, dass die klinische Untersuch barkeit insgesamt nicht nennenswert eingeschränkt war und die Beschwerde führerin nicht durch ein besonders demonstratives Verhalten auffiel. 4.4
4. 4 .1
Bezüglich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E.___ rügte die Beschwer deführerin vorab die kurze Dauer der Exploration , wobei sie diese mit 40 Minuten (im Gegensatz zu den im Gutachten vermerkten 55 Minuten )
angab . Der Gutachter habe sich so kein hinreichendes Bild von ihrem psychischen Gesund heitszustand machen können, zumal es ihm auch vorab um ihre finan zielle Situation gegangen sei ( Urk. 1 Ziff. 20).
Bei ihrer Argumentation stützte sie sich vollumfänglich auf die
Stellungnahme zum Y.___ -Gutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, und
Dr. phil. Z.___ , Psychotherapeutin ASP, vom 8. Juni 202 0. Diese konstatierten insbesondere, im Gutachten werde die eigentliche Problematik, die Panik- und Angststörung, umgangen und eher Nebensächliches hervorgehoben. Die Ausführungen von Dr. E.___ seien nichtssagend. Sie würden die komplexe psychiatrische Situation
in keiner Weise erfassen. Die Ressource «intakte Familie» habe eventuell eine weitergehende Dekompensation verhindert; es sei jedoch nicht haltbar, aufgrund der Familienunterstützung eine Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Eine medizinisch nachvollziehbare Begründung für die attestierte Arbeitsfähigkeit finde sich nicht. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin bemüht, sich nichts anmerken zu lassen. Eine einmalige, knapp einstündige Untersuchung reiche nicht aus, um den Leidensdruck zuverlässig zu beurteilen . Eine ausserhäus liche Tätigkeit wäre nur denkbar, wenn die Beschwerdeführerin von einer ihr vertrauten Person begleitet werden könnte und auch dann nur in einem einge schränkten Pensum. Durch die Fibromyalgie werde das psychische Leiden ver stärkt ( Urk. 7/144/2 f.). 4. 4 .2
Zutreffend ist , dass sich unter Umständen auch anhand der aufgewendeten Zeit bestimmt, ob eine Expertise als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig gelten kann. Wie viel Aufwand im Einzelfall zu betreiben ist, hängt indes von der Fragestellung und dem zu beurteilenden Beschwerdebild ab; in letzter Konse quenz kann deshalb, je nach Natur der abzuklärenden Frage, selbst ein reines Aktengutachten den nötigen Beweis erbringen. Ein Zeitrahmen für die Untersu chung lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. So wird auch in Ziff. 3 der «Qualitätslinien für versicherungspsychiatrische Gutachten» der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom 16. Juni 2016 nur eine «angemessene» Dauer mit genügend Zeit für eine umfassende Anamnese und ein vollständiges Bild der Befundlage verlangt. Über die Akten erschliessen sich dem Gutachter häufig so viele Anhaltspunkte für seine Beurteilung, dass der in
der Untersuchung gewonnene Eindruck vor allem bestätigend wirkt (Urteile des Bundesgerichts 9C_747/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 2.2.2 und ferner 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 mit zahlreichen Hinweisen). 4. 4 . 3
Der begutachtende Dr. E.___
führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sie könne nicht mehr allein aus dem Haus aufgrund von Ängsten unter Leuten . Mehrmals wöchentlich habe sie Herzrasen verbunden mit der Angst, dass etwas Schlimmes passi ere, und mit einem Kraftverlust. Sie fahre nicht mehr selbst Auto und erleide als Beifahrerin oft Panikattacken b ei der Fahrt durch einen Tunnel. Angst- und Panikattacken habe sie auch zuhause. Sie schlafe nachts mit Unter brüchen. Tagsüber sei sie müde, müsse sich auch hinlegen. Wenn sie Panik attacken habe, sei ihr Appetit schlecht, sie habe dennoch zugenommen ( Urk. 7/116/46 f.).
Die geklagten Beschwerden fand en
Eingang in den
von Dr. E.___ erhobenen psychopathologischen Befund und schlugen sich ebenso in den vom ihm gestellten Diagnosen nieder
(vgl. E. 3.4 ).
Wie nachfolgend auf zuzeigen ist, nannten Dr. H.___
und
Dr. phil. Z.___
weder massgebliche Befunde noch alltägliche Einschränkungen, di e hierbei vom Gutachter übersehen worden wären . Es kann deshalb von einer angemessenen Dauer der psychiatrischen Exploration ausgegangen werden, die es dem Gutachter zusammen mit den Vor akten erlaubt e , sich ein umfassendes Bild über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin zu verschaffen.
Eine Einvernahme der Dolmetscherin als Zeugin (vgl. Urk. 1 Ziff.
21) erübrigt sich. 4. 4 .4
Zunächst lassen d ie von den aktuellen Behandlern
angeführten depressiven Symptome (Energieverlust, erhöhte Ermüdbarkeit, Aktivitätseinschränkung, ver minderter Antrieb, verminderte Konzentration, Schuldgefühle, Gefühl der Wert losigkeit) nicht schon auf eine Qualifikation der depressiven Episode als mittel gradig schliessen . Daraus ist mit Blick a uf die gebräuchliche ICD-10-Klassifkation (vgl. dazu Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
E. 6 ( Urk. 7/57) einen Rentenanspruch der Versicherten, wobei sie sich insbesondere auf eine allgemein-/arbeitsmedizinische Untersu chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk.
E. 7 /56).
Mit Urteil IV.2016.01358 vom 2 9. März 2018 ( Urk. 7/82) hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich
die Beschwerde der Versicherten in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 2. November 2016 auf hob und die Sache an die IV-Stelle zurück w ies, damit diese nach Einholung eines orthopädisch-rheu matologischen und psychiatrischen Gutachtens und gegebenenfalls weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (dazu E. 6 des erwähnten Urteils , Urk. 7/82/18 ) über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/82/19) .
E. 10 . Aufl. 201 5 , S. 169-173 ) nämlich weder ein besonders bre ites Spektrum noch ein besonder s ausgeprägter Schweregrad der Symptome ersichtlich . Darüber hinaus sind , wie von Dr. E.___
zutreffend bemerkt ,
durchaus noch In teressen vorhanden
und werden auch regelmässig ausserhäusliche Aktivitäten ( zumindest in Begleitung ) wahrgenommen. Zu nennen sind Lesen und Handarbeit (vgl. Urk. 7/116/40), stundenlange Spaziergänge am Weiher/Fluss, zahlreiche Arzt-/Therapietermine (vgl. Urk. 7/116/29), gelegentliche Treffen mit Freunden , ein alljährlicher Urlaub in Italien (vgl. Urk. 7/116/30 und 7/91/5 ) sowie Einkäufe (etwa Urk. 7/116/23). Im Übrigen konnte Dr. E.___ keine kognitive Beeinträch tigung bestätigen und die Behandler hatten die depressive Episode in ihrem B ericht vom 2 8. September 2018 selbst noch als leicht qualifiziert ( Urk. 7/94/3 Frage 2.5). 4. 4 .5
Nach Auffassung der aktuellen Behandler steht denn auch primär die Angstsymp tomatik einer Arbeitsfähigkeit entgegen, wobei sie im Umkehrschluss letztlich einräum t en, dass zumindest in Begleitung ein Teilzeitpensum möglich wäre . Dabei wiesen sie anamnestisch darauf hin, dass man die Beschwerdeführerin ein Jahr lang vor der Entlassung immer habe zur Arbeit bringen müssen (vgl. Urk. 7/144/1) . Die Kündigung im November 2014 erfolgte seitens der Arbeit geberin und
( soweit ersichtlich )
nicht aus
gesundheitlichen Gründen, sondern infolge einer Umstrukturierung (vgl. Urk. 7/22/8 ; aber Urk. 7/15/3 Frage 1.7 ). In ähnlicher Weise wurde auch im Bericht vom 1 2. Mai 2016, damals noch mit un terzeichnet vom Psychiater Dr. med. I.___ , kein bestimmter Grad der Arbeits - ( un ) fähigkeit genannt, sondern vielmehr festgehalten, die Beschwerde führerin könne nur in Begleitung eines Familienmitgliedes aus dem Haus und arbeiten in einer Gruppe gehe derzeit nicht (vgl. Urk. 7/67/1).
Dr. E.___
berücksichtigte bei der von ihm diagnostizierten Panikstörung mit Agoraphobie neben der Angst in Menschenmengen nicht s ituationsspezifisch auftretende Panikattacken begleitet von einer vegetativen Symptomatik (vgl. E.
3.4) . Die Behandler zählten
zusätzlich zu den bekannten Einschränkungen im Alltag beim Verlassen des Hauses, beim Autofahren und Einkaufen nur die Benützung des öffentlichen Verkehrs auf , was lediglich ein weiteres Beispiel für Angst unter Leuten darstellt. Neue Aspekte stell en die
geltend gemachte erschwerte Umstellung der Medikation nach einer Panikattacke im Rahmen einer Infiltration und die Unmöglichkeit gewisser medizinischer Untersuchungen wegen einer Klaustroph ob ie dar. Diese vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Zum einen ben ützt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben gerne den Lift , was eine im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit relevante Klaustrophobie wohl ausschliesst
(vgl. Urk. 7/116/48 oben) . Zudem nimmt sie auch das ihr seit Jahren verschriebene
Cipralex , dem sie vertraut ( etwa Urk. 7/ 67 /2) und das gemäss Dr. E.____
(wie auch behandlungsanamnestisch, vgl. Urk. 7/70) die gesamte psychiatrische Symptomatik günstig zu beeinflussen vermöchte , wohl nicht zuverlässig ein (vgl. Urk. 7/116/50 Mitte) .
Ebenfalls zu relativieren sind die weiter en, von den Behandlern aufgelisteten Sy mptome soziale r Rückzug und Ver mei dungsverhalten. Die Beschwerdeführerin vermeidet es einzig, selbst ein Auto zu lenken
(vgl. dazu aber auch Urk. 7/70 und 7/35/1 ) . Alle anderen für sie möglicherwiese schwierigen Situation en , wie Einkäufe , Autofahr t en im Tunnel , Aufenthalt am Flughafen und zweistündige Flugreisen , kann sie in Begleitung einer vertrauten Person meistern und zwar regelmässig . Zudem pflegt sie soziale Kontakte nicht nur im engsten Familienkreis, sondern trifft auch Freunde u nd verbringt ihren Urlaub alljährlich in Kalabrien, wo Verwandte leben.
Offen bleiben kann bei vergleichbaren anamnestischen Angaben und Befunden die mit Ermessen verbundene spezifische diagnostische Zuordnung (vgl. dazu BGE 143 V 418 E. 5) im Rahmen der Phobien und anderen Angst st örungen und damit neben Abweichung im Gutachten auch die Frage, weshalb die Behandler die n och im Bericht vom 28. September 2018
( Urk. 7/94/3) erwähnte soziale Phobie ( Frage 2.5 )
in der aktuellen Stellungnahme n icht mehr diagnostiziert en . Erwähnenswert ist indessen , dass
in jenem Bericht ausgeführt wurde , dass glaub haft von schwierigen Erfahrungen bzw. Problemen berichtet werde (Frage 2.4). Hinweis e darauf, dass während der mehrjährigen Therapie eine der angegebenen häufigen Panikattacken durch die Behandler beobachtet werden konnte, finden sich keine.
Im Übrigen fällt auf, dass sich die Panikattacken erst im Herbst 2015 bei Ablauf der Karenzfrist nach Art. 29 IVG , also fast ein Jahr nach dem Verlust des Arbeitsplatzes und zweieinhalb Jahre nach der beschriebenen ersten heftigen Panikattack e beim Autofahren im Mai 201 3
intensivierten, wobei die Angaben der Beschwerdeführerin nicht gänzlich konsistent scheinen (vgl. Urk. 7/69, 7/5/9 unten, 7/5/23 , 7/35/2 zweiter Abschnitt und
7/75/1) und der Hausarzt zuvor zumindest von einer Teilarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urk. 7/5/3 f.) . 4. 4 .6
Eine Persönlichkeitsstörung wurde von Dr. E.___ , wie schon zuvor durch den von der Krankentaggeldversicherung mit einem Gutachten beauftragten Psychi ater Dr. med. A.___ , nachvollziehbar verneint. Beide Experten stellten aber depen dente , selbstunsichere und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge fest . Dr. A.___ wies dabei auf einen Überlappungsbereich zwischen der Persönlich keitsakzentuierung und der depressiv-ängstlichen Störung hin . Zudem erörterte er , dass die Chronifizierungstendenz durch die ungünstige Wechselwirkung von depressive r Störung , Angststörung und interagierende r struktureller Defizite wesent lich unterhalten werde (vgl. Urk. 7/36/22 f.) .
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4) . Es ist aber zu berücksichtigen, dass ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beeinflussen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Feb ruar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). In diesem Sinne ist der von Dr. A.___ beschriebenen Wechselwirkung Rechnung zu tragen, zumin dest solange nicht die akzentuierte Persönlichkeit im Vordergrund steht. Im Gegen satz zur Persönlichkeitsstörung, deren Diagnostizierung ein tief greifendes und starres Verhaltensmuster bedingt ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 274-277) , kann von einer versichert en Person mit akzentuierten Persönlichkeits anteilen ( besonders mit the rapeutischer Unterstützung ) nämlich grundsätzlich erwartet werden, dass sie ihr Verhalten zugunsten einer Erwerbstätigkeit anpasst.
Gegen eine vorrangige Angststörung spricht vorliegend insbesondere das Fehlen eines behandlungsanamnestisch ausgewiesenen , relevanten Lei d ensdruck s mit einem Medikamentenspiegel
des vertrauten, langjährig verordneten Antidepres sivums im nicht-therapeutischen Bereich und
niederfrequentigen
psychothera peutischen Sitzungen alle zwei Woche n . Es kommt hinzu, dass die Beschwerde führerin in Begleitung eines Familienmitglieds letztlich keine Einschränkungen im Alltag zu gegenwärtigen hat . Ebenso wenig entwickelte sie eine nennenswerte depressive Symptomatik, wie sie bei häufigen und erheblichen Angstzuständen ( selbst zuhause ) zu erwarten wäre. In den Akten wurde vielmehr nur eine leichte,
teilweise bis höchstens mittelgradige depressive Episode beschrieben. Die ständig
bereit gestellte Begleitung und auch sonst der Beschwerdeführerin zuteil
werdende pfle gerische Aufmer ksamkeit (vgl. Urk. 7/35/2) stellt für sie , vor allem in Anbetracht der diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge, einen erheb lichen sekundären Krankheitsgewinn dar. All dies weckt erhebliche Zweifel am von den Behandlern gezeichneten Bild von im Vorder gr und stehende n inva lidisierende n Einschränkungen infolge einer behandlungsresistenten Angststö rung . 4.3.7
Das vorstehend Ausgeführte gilt es auch im Rahmen des strukturier t en Beweis verfahrens nach BGE 141 V 281, dem gemäss BGE 143 V 281 sämtliche psychi atrischen Erkrankungen zu unterziehen sind, zu beachten (vgl. Allgemeines zur Prüfung der Standardindikatoren, vgl. Rückweisungsentscheid E. 1.2 und E.5.3, Urk. 7/82/3 f. und 7/88/16 f.).
Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie « Konsistenz ( Gesichtspunkte des Verhaltens)» (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 ) mit den Indikatoren « gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» und « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdru ck» (BGE 141 V 281 E. 4.4-4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.1). W ie dargetan beschäftigt sich die Beschwerdeführerin noch immer etwas mit Lesen und Handarbeit. Sie kann zudem auch regelmässigen ausserhäuslichen Aktivitäten
(Einkaufen, Spazieren, Freunde treffen, Urlaub in Kalabrien) nachgehen, wobei sie hierfür nach eigenen Angaben auf die Beglei tung durch ein Familienmitglied angewiesen ist. Dies gilt soweit ersichtlich vorab für den Weg (z.B. Begutachtung, frühere Arbeitsstelle), ausgenommen unter vielen fremden Leuten (z.B. Einkaufen). Des Weiteren ist es nicht nur so, dass
Dr. E.___ in der Untersuchungssituation keinen grossen Leidensdruck fest stellen konnte, ein solcher
ist auch behandlungsanamnestisch
nicht ausgewiesen. Bereits Dr. A.___ zeigte auf, dass die therapeutischen Optionen längst nicht ausgeschöpft sind (vgl. Urk. 7/36/25) . Dem steh en die Vorbehalte der Behandler gegenüber einer stationären Behandlung nicht entgegen (vgl. Urk. 7/71 und 7/94/4 ). So nimmt die Beschwerdeführerin offenbar bereits die Medikamente nicht ein, die ihr vertraut sind bzw. auf die sie gut anspricht (vgl. Urk. 7/70 und 7/116/50 Mitte) und so eine stationäre Behandlung ermöglichen könnten.
Ergänzend ist zur ersten Kategorie «funktioneller Schweregrad» ( BGE 141 V 281 E. 4.3) festzuhalten, dass die objektivierbaren Befunde nicht besonders ausge prägt sind; die wesentlichen Befunde beruhen auf anamnestischen Angaben. Bei zuverlässiger Medikamenteneinnahme zeigte sich zudem bereits ein gewisser Behandlungserfolg (vgl. Urk. 7/70). Negativ ins Gewicht fällt die von Dr. A.___ aufgezeigte Wechselwirkung zwischen den verschiedenen, von Dr. E.___ bestä tigten Komorbiditäten, einschliesslich einer akzentuierten Persönlichkeit . Da die Symptome teilweise überlappen , bleibt eine Abgrenzung der Anteile der ein zel nen Leiden schwierig und ein entscheidender sekundäre r Krankheitsgewinn ist nicht auszuschliessen .
Der soziale Kontext ist wiederum positiv zu werten, da Kontakte auch zu Freunden erhalten geblieben sind und die Familienmitglieder die Beschwerdeführerin wo nötig begleiten . Dies gilt insbesondere auch für The rapietermine und früher die Fahrt zur Arbeit. 4.4
Zusammenfassend vermochten
Dr. Z.___ und Dr. H.___ keine Aspekte aufzuzeigen, welche vom begutachtenden Dr. E.___ bei der Erhebung der anamnetischen Angaben sowie des psychopathologischen Befundes übersehen wurden. Soweit es die Diagnosestellung betrifft, ist eine depressive und Angstsymptomatik in den medizinischen Akten unstrittig. Eine akzentuierte Persönlichkeit wurde zudem bereits von Dr. A.___
festgestellt; dagegen brachten weder die Behandler noch die Beschwerdeführerin substantiierte Einwände vor . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen ferner keine Anhaltspunkte für eine somato forme Schmerzstörung ( aus psychiatrische Sicht ) oder Fibromyalgie ( aus rheuma tologischer Sicht ) . Eine solche Diagnose wurde weder von den aktuellen Behand ler n
noch den
Gutachtern auf ihrem eigenen Fachgebiet in Betracht gezogen noch entsprechend behandelt (vgl. S. 54 und 61 ff. der AW MF -Leitlinie Nr. 145/004 zum Fibromaylgiesyndrom , herausgegeben von der Deutschen Schmerzgesell schaft, abrufbar unter www.awmf.org , besucht am 1 6. Juni 2021 ). Dass sie eine mögliche Erklärung auf einem anderen Fachgebiet nicht ausschlossen, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig die von
der Beschwerdeführerin monierte unglückliche Formulierung in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/116/12), die sich
offensichtlich auf die subjektive Krankheitsüberzeug ung bezieht (vgl. Urk. 7/116/11 unten).
Hervorzuheben ist stattdessen, dass die Behandler in ihrer Stellungnahme zum Y.___ -Gutachten die bisher von ihnen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit relati vierten und sich insbesondere auch im Rahmen eines strukturierten Beweisver fahrens , welches auch auf eine somatoforme Schmerzstörung oder eine Fibromy algie anzuwenden wäre, keine höhergradige A rbeitsunfähigkeit bestätigen lässt. Es ist den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder n zuzumuten, die Beschwerdeführerin nötigenfalls nicht nur zu privaten Terminen, sondern auch zur Arbeitsstelle zu beglei ten, wie sie dies bereits zuvor getan haben. So wird denn auch eine gleichmässige Einschränkung im Alltag und Berufsleben erreicht. Jedenfalls kann die Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht am Arbeitsweg schei tern, für den ein e Begleitung organisiert werden kann. Darüber hinaus sind die therapeutischen Optionen nicht ansatzwe ise ausgeschöpft, wobei bereits von einer kontrollierten Medikamenteneinnahme eine Besserung
erwartet werden kann . Ein sekundärer Krankheitsgewinn in Form von Aufmerks am keit und Befrei ung von Verpflichtungen, wie er der Beschwerdeführerin aufgrund der diagnos tizierten Persönlichkeitszüge besonders entgegenkommt, muss bei der Leistungs prüfung unbeachtlich bleiben. 4.5
Die übrigen Teilgutachten wurde n seitens der Beschwerdeführerin nicht substan tiiert beanstandet. Eine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischen Gründen wurde ihr soweit ersichtlich von keinem Arzt attestiert ( neu seit dem letzten Prozess: Urk. 7/91/17) . G emäss Rechtsprechung ebenfalls nicht als in validisierend zu quali fizieren ist die Adipositas (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_385/2014 vom 2 4. Oktober 2014 E. 4.3, 8C_372/2012 vom 1 3. Juni 2013 E. 2.2 und 9C_496/2012 vom 9. Septembe r 2012 E. 2.2 je mit Hinweisen), auch wenn diese sich tatsächlich
wohl ebenfalls negativ auf das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin sowie die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auswirkt. Eine erhebliche Gewichtsab nahme wird dabei nicht zuletzt auch aus orthopädischer Sicht empfohlen (vgl. Urk. 7/116/37). 5.
5.1
Es kann somit vollumfänglich auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden. Ausge nommen für den Zeitraum der postoperativen Rekonvaleszenz nach der Fuss operation (und Handoperation, vgl. Urk. 7/91/2 0 f. ) lag keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Selbst wenn mit den Behandlern berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht auf dem Arbeitsweg begleitet werden muss , was sich bis anhin auch organisieren liess, und nicht in einer Gruppe
arbeite n
kann , wäre ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt dennoch verwertbar. Die Beschwerdeführerin könnte in Anbetracht des von Dr. B.___ definierten Belastungsprofils ( leichte , wechselbelastende Tätig keiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufi ges Überwinden von Treppen und Gehen ) weiterhin leichte Montagearbeiten an
einem Arbeitsplatz mit der Möglichkeit zu Positionswechseln ausführen. In
diesem Bereich war die Beschwerdeführerin, di e
zu keiner Zeit anspruchs vollere oder körperlich schwerere Tätigkeiten ausübte, auch bis anhin tätig (vgl. Urk. 7/36/12 unten) . 5.2
Da die Beschwerdeführerin auch als Gesunde nicht mehr an der bish erigen Arbeitsstelle tätig wäre , sind beide Vergleichseinkommen anhand des standardi sierten monatlichen Einkommens für weibliche Hilfskräfte gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 festzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 und 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5). S el bst unter Berücksichtigung eines m aximalen leidensbedingten Abzug s von 25 % resultiert somit kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad. Weder das Belastungsprofil (vgl. etwa Urteil des Bundegerichts 8C_219/2019 vom 3 0. September 2019 E. 5.2 ) noch die mangeln de n Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) noch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2 017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2) begründen dabei einen eigenständigen Abzugsgrund und rechtfertigen in der vorliegenden Konstellation auch in ihrer Gesamtheit keinen hohen Abzug. 5.3
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer letzten Arbeitsstelle mehrere Jahre Heimarbeit verrichtete (vgl. Urk. 7/36/12 unten). Diese Möglichkeit, welche ihr den Einstieg erleichtern oder eine ausser häusliche Tätigkeit ergänzen könnte, steht ihr aktuell ebenfalls offen, auch wenn im handwerklichen Bereich (vgl. indessen zur Telearbeit Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 7.1) das Stellenangebot eingeschränkt und über die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten zu wenig bekannt ist, um diese Möglichkeit bei der Invaliditätsbemessung ohne weitere Abklärungen berück sichtigen zu können. 5.4
Konkrete Einschränkungen im Haushalt sind keine ersichtlich ,
ausgenommen , dass die Beschwerdeführerin aus ungeklärten Gründen nicht staubsaugen kann und ihr wohler ist, wenn auch bei der Hausarbeit generell jemand anwesend ist und mithilft
(vgl. Urk. 7/116/40 oben , 7 / 116/22 , 7/116/30 und 7/116/48 ; ferner auch Urk. 7/94/6 ) . Sie lebt sodann
mit drei erwachsenen Familienmitgliedern z usammen, so dass eine entsprechende Mithilfe erwartet werden kann . 6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Von weiteren Abklärungen
– insbesondere einem Obergutachten ( Urk. 1. S. 2) – sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarte
n. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde w i rd abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00609
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 7. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher Zanetti Rechtsanwälte Blegistrasse 9, 6340 Baar gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1965, verfügt über keine Berufsaus bildung und war zuletzt ab September 2002 in einem 80%-Arbeitspensum als Hilfsmonteurin tätig. Im März 2015 meldete sie sich wegen multipler Beschwer den bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 ; Unterschrift Urk. 7/13 ). Diese verneinte mit Verfü gung vom 2. November 201 6 ( Urk. 7/57) einen Rentenanspruch der Versicherten, wobei sie sich insbesondere auf eine allgemein-/arbeitsmedizinische Untersu chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7 /35) sowie dessen Stellung nahme (Urk. 7 /49/4 -6 ; ergänzend Urk. 7 /55/2) zu einem von der Kran kentag geldversicherung in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten
(Urk. 7/36/10-27) stützte. Gleichentags auferlegte sie der
Versicherten eine Scha den minde rungspflicht im Sinne einer Anpassung der medikamentös-antidepres siven Behandlung (Dosiserhöhung, allenfalls Präparatewechsel ) sowie eine r tages kli nische n Behandlung (Urk. 7 /56).
Mit Urteil IV.2016.01358 vom 2 9. März 2018 ( Urk. 7/82) hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich
die Beschwerde der Versicherten in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 2. November 2016 auf hob und die Sache an die IV-Stelle zurück w ies, damit diese nach Einholung eines orthopädisch-rheu matologischen und psychiatrischen Gutachtens und gegebenenfalls weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (dazu E. 6 des erwähnten Urteils , Urk. 7/82/18 ) über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/82/19) . 1.2
In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Berichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 7/90, 7/91 und 7/94) und gab ein internistisches, orthopädisches, neuro logisches und ps ychiatrisches Gutachten bei der Y.___ in Auftrag. Dieses wurde am 2 0. Mai 2019 erstattet ( Urk. 7/116). Zudem nahmen die Y.___ - Gutachter mit Schreiben vom 11. Juli 2019 ( Urk. 7/119) zu den von der Versicherten mit Schreiben vom 22. Mai 2019 ( Urk. 7/114) geltend gemachten Mängel der gutachterlichen Untersuchungen Stellung . Nach Prüfung des Gutachtens durch den RAD ( Urk. 7/123/5-7) kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs gegenüber der Invali denversicherung an ( Urk. 7/124). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 7/126) und reichte innert bis zum 1 2. Juni 2020 erstreckte r Frist ( Urk. 7/143) eine ergänzende Begründung ( Urk. 7/145) unter Beilage einer Stel lungnahme des behandelnden Psychiaters ein ( Urk. 7/144). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD ( Urk. 7/146) verfügte die IV-Stelle am 1 6. Juli 2020 wie angekündigt ( Urk. 2 ). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Locher ( Urk. 3), Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragte sie, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein Obergutachten zu veranlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeant wort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Sache wurde zuletzt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kanton s Zürich IV.2016.0 1358 vom 29. März 2018, Dispositivziffer 1, an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen, damit diese nach Einholung eines Gutachtens und gegebenenfalls weiterer Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge (Urk. 7/82/19). Dabei wurden den Parteien die rechtlichen Voraussetzungen eines erstmaligen Rentenanspruchs, einschliesslich der Beson derheiten im Rahmen psychischer Erkrankungen (vgl. E. 1.1-1.3 des erwähnten Urteils, Urk. 7/82/3 f.) , erläutert. Ebenso finden sich im Rückweisungsentscheid Ausführungen zum Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (vgl. E. 1.4 des erwähnten Urteils, Urk. 7/82/4 f.) und von Stellungnahmen des RAD im Beson deren (vgl. E. 4.4.1 des erwähnten Urteils, Urk. 7/82/13). Darauf wird verwiesen. Soweit erforderlich, finden sich in den nachstehenden Erwägungen jeweils spezifische Ergänzungen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , ausserhalb der post operativen Rekonvaleszenz habe in Bezug auf die somatischen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit vor ge legen . Die leichte depressive Episode beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Aus der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei bei der ausgesprochenen Schmerzstörung mit Selbst limitierung nicht sinnvoll ( Urk. 2). Ergänzend verwies sie auf die RAD-Stel lung nahmen vom 1 9. Juli 2019 und 6. Juli 2020 ( Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, sie stehe seit Dezember 2014 in rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Behandlung und werde von sämtlichen Ärzten als arbeits un fähig beurteilt ( Urk. 1 Ziff. 7). Die Unter suchungen im Y.___ seien unangemessen kurz ausgefallen – insbesondere die psy chiatrische Exploration , für welche die Dolmetscherin (Zeugin) auch nur für 30 Minuten aufgeboten worden sei . Sie sei immer wieder unterbrochen worden , d as Hauptaugenmerk habe statt auf ihren Beschwerden auf ihrer finanziellen Situa tion gelegen. Das psychiatrische Teilgutachten s ei denn auch ausgesprochen kurz und enthalte weder eine Herleitung der Diagnosen noch eine Diskussion der Beurteilungen anderer Psychiater. Vorab die Angst- und Panikstörung seien völlig ausser Acht gelassen worden. Die Ressourcenprüfung erschöpfe sich in d er Aufzählung anamnestischer Fakten, die sich vor der Erkrankung verwirklicht hätte n und deren Würdigung (etwa die Familiengründung ) schleierhaft sei. Es sei auf die Beurteilung en von Dr. Z.___ und Dr. A.___ abzustellen. Selbst die Y.___ -Gutachter hätten keine Aggravation oder Simulation festgestellt ( Urk. 1 Ziff. 19-31) . Im Y.___ -Gutachten werde mehrfach auf eine (ausgeprägte) Schmerzstörung hingewiesen, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Die von der RAD-Beurteilung aus dem Jahr 2016
[richtig: 2015] abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht werde nicht begründet . Mittels EFL könnte gerade festge stellt werden, dass keine Selbstlimitierung bestehe ( Urk. 1 Ziff. 32 -34 ) . 3.
3.1
In der Konsensbeurteilung des polydisziplinären Y.___ -Gutachtens vom 2 0. Mai 2019 kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bishe rigen Tätigkeit (leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit manuellem Zusam menstellen von Bestandteilen des Motor s für Fensterstoren , vgl. Urk. 7/116/22 , 7/116/29 f. , 7/116/47 und 7/22/6 f. ) 100 % arbeits- und leistung s fähig. Als optimal angepasst gelte eine leichte , wechselbelastende Tätigkeit. Ausser in der postoperativen Rekonvaleszenz nach der Bimalleolarluxationsfraktur
zwischen November 2016 und Mai 2017 könne keine wesentliche, längerdauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv zugeordnet werden ( Urk. 7/116/11) . Medizinische Massnahmen seien vor allem bezüglich der Adipositas vorzuschla gen, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Schmerzmedizinische Mass nahmen mit multiplen Infiltrationen würden nicht zielführend erscheinen – weder früher noch im Verlauf ( Urk. 7/116/11).
Eine EFL sei bei der ausgesprochenen Schmerzstörung mit Selbstlimitierung nicht sinnvoll durchführbar ( Urk. 7/116/12). Ebenso wenig könnten bei ausgeprägter subjektiver Krankheits- und Behinderungsüberzeug ung berufliche Massnahmen vorgeschlagen werden ( Urk. 7/116/11). Ein eigentliches aggravatorisches Verhal ten in der Untersuchung (wie umständliches Auskleiden oder andauerndes Stöh nen, Urk. 7/116/23) hätte ni cht festgestellt werden können (Urk. 7/116/10).
3.2
Dazu führten die Gutachter im Rahmen der Diagnoseliste ( Urk. 7/116/9 f.) sowie der interdisziplinären medizinischen Beurteilung ( Urk. 7/116/10) im Wesent lichen aus , aus orthopädischer Sicht stehe das chronische zervikovertebrale Schmerz syndrom mit radiologisch mehrsegmentaler Degeneration, Diskopathie sowie Spinalkanalstenose, aber ohne funktionell höhergradiges Defizit im Vor dergrund. Zudem seien chronische Beschwerden an den unteren Extremitäten bei einem Status nach Bimalleolarluxa t ionsfraktur
mit Volkmann-Beteiligung links im November 2016 anzumerken, wobei sich radiologisch ein regelrechtes post operatives bzw. ein gutes funktionelles Resultat zeige. F erner könne ein unspe zifisches multilokuläres Schmerzsyndrom zur Kenntnis genommen werden. Auf grund der Befunde resultiere eine Einschränkung hinsichtlich schwerer und anhaltend mittelschwerer Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin gar nie ausgeübt habe. In leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Überwinden von Trep pen und Gehen auf unebenem Grund bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Aus neurologischer Sicht sei festzuhalten, dass keine radikuläre Symptomatik bezüglich Halswirbelsäulen - (HWS)-Syndrom zu verzeichnen sei. Die Kopf schmer zen könnten einem multifaktoriellen Kopfsch m erzsyndrom mit Migräne-Spannungskopfschmerzkomponente zugeordnet werden. Anamnestisch bestehe der Verdacht auf eine vestibuläre Migräne. Zudem sei ein Ocular
flutter zu diag nostizieren. Aufgrund der Befunde könne neurologisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden.
Aus allgemeininternistischer Sicht sei vor allem die Adipositas per magna (BMI 41 kg/m 2 ) zu erwähnen, welche per se die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke.
Aus psychiatrischer Sicht könne eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) konstatiert werden. Zudem seien eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) zu erwähnen. Die Somatisierung könne im Rahmen der depressiven Episode zugeordnet werden . Diese sei gemäss Untersuchungskriterien gering gradig ausgeprägt und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. 3.3
Der begutachtend e orthopädische Chirurg, Dr. med. B.___ , wies in seinem Teil gutachten alsdann darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auffallend diffus über ihre Beschwerden berichte, doch habe die gesamt e ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können. Zu Konsistenz und Plausibilität führte er aus , der ebene Gang erfolge unauffällig, während beim Treppenabgehen der linke Fuss vorangestellt werde. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweg lichkeit zervikal und lumbal praktisch frei, thorakal unter Gegenhalten aber klar vermindert. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit. Es bestehe eine völlig diffuse Druckdolenz der gesamten Körperoberfläche ohne klares punc tum maximum. Immer wieder komme es zu deutliche m Gegenhalten etwa bei Prüfung der Hüftgelenke in Rückenlage, während selbst die forcierte Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ohne ersichtlichen Leidensdruck toleriert werde. Zu erwähnen sei, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres erheblichen Übergewichts im Langsitz den Oberkörper spontan mit den Armen hochgestemmt habe, um auf der U nterlage rückwärts zu rutschen. Vier von fünf Waddell -Zeichen seien posi tiv.
Auf radiologischer Ebene würden sich an der Wirbelsäule zervikal mehr segmental Degen e rationen , einschliesslich Diskopathie und Spinalkanalver engung, zeigen, während lumbal, an Hüft- und Iliosakralgelenken sowie am linken (richtig: rechten, vgl. Urk. 7/116/32) Knie keine höhergradigen Verände rungen dokumentiert worden seien. Am linken Sprunggelenk bestünden regel rechte Verhältnisse nach Osteosynthese und an der Ferse Spornbildungen.
Zusammenfassen d liessen sich die sehr diffus beklagten Beschwerden durch die
klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls vollständig begründen. Durchaus nachvollziehbar sei zum einen
ein gewisser Leidendruck bei zervikaler Degeneration und Fehlhaltung im Sinne einer Protraktion von Kopf und Schultern sowie im Sinne eines Hohlrückens und zum anderen Restbe schwerden nach linksseitiger Sprunggelenksfraktur. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation lasse aber deutlich an eine im Vor der grund stehende , nicht-organische Be schwerdekomponente denken (Urk. 7/116/34).
Dr. med. C.___ , de r
leitende Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumato logie der Klinik D.___ , habe am 8. Januar 2019 unklare, deutlich rechts betonte Ganzkörperschmerzen angeführt. Die an sämtlichen Extremitäten beklag ten Beschwerden seien «mit objektivierbaren Befunden» kaum in den Griff zu bekommen. Die klinischen Fakten sprächen eher gegen eine rheumatologische Grunderkrankung, wahrscheinlicher sei eine Weichteilproblematik bei psychiat rischer Begleiterkrankung und Chronifizierungstendenzen . Von der Fusschirurgie der Klinik D.___ sei gemäss deren Schreiben vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 7/90) keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Diesen Einschätzungen könne somit gefolgt werden (vgl. Urk. 7/116/35). 3. 4
Dem Teilgutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie,
ist ergänzend zum beobachteten Verhalten während des 55-minütigen Gesprächs zu entnehmen , die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen und Ängste, zeige im Gespräch aber keinen grossen Leidensdruck . Die affektive Modulation sei etwas eingeschränkt; sie sei durchwegs in ernster und gefasster Haltung, doch zum depressiven Pol hingelenkt ( Urk. 7/116/48 f.).
Zum Befund notierte Dr. E.___
hauptsächlich , der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei leicht depressiv mit etwas verminderter Freud e bei durchaus erhaltenen Interessen. Die Beschwerdeführerin gebe Schlafstörungen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit am Tag an. Sie habe vor allem auch anfalls artige Ängste, die relativ häufig mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und unabhängig von der Situation auftreten würden, gebe aber auch Ängste in Menschenmengen an. Hinweise auf Zwänge bestünden nicht. Die Auf merksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien ungestört . Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich ohne Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen. Eine Zirkadianität sei nicht deutlich ausgeprägt ( Urk. 7/116/49).
Dr. E.___ schlussfolgerte , bei der Beschwerdeführerin bestehe eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmung und vermin derte Freude, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und etwas negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Es bestehe diagnostisch auch eine Panikstörung mit Agoraphobie, gekenn zeichnet durch doch relativ häufiges Auftreten anfallsartiger Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst, auch unabhängig von der Situation und auch durch Ängste in Mensc henmengen, so in Einkaufsläden ( Urk. 7/116/49).
Eine Angststörung und eine depressive Episode seien bereits in den Akten aufgeführt. Zu diskutieren sei eine in den Akten aufgeführte akzentu ierte, dependente selbstunsichere, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung. Die Achse II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden, da die Beschwerdeführerin früher sonst voll leistungsfähig gewesen sei und dies während mehrerer Jahre. Die sonst normale Sozialisation mit voller Leistungs fähigkeit spreche gegen diese Diagnose. Durchaus v orhanden seien akzen tuierte,
dependente
selbstunsichere,
ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitszüge
( Urk. 7/116/50).
Zur Konsistenz und Plausibilität erläuterte Dr. E.___ , die Beschwerdeführerin habe sich im Gespräch gut konzentrieren können, die Anamnese habe gut erho ben werden könne n und sie habe auch die Lebensdaten gut angeben können. Im
Alltag werde ihr viel abgenommen. Vor allem werde sie überallhin begleitet. So könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen ( Urk. 7/116/50).
Ferner führte er aus, di e Beschwerdeführerin habe durchaus Ressourcen für angelernte Arbei ten. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann e ine Familie gegründet und zwei Kinder gross gezogen, die noch zuhause wohnen würden. Früher habe sie ausser häuslich gearbeitet bzw. zum Haushalt mitverdient. Sie sei einer Doppel belastung als Hausfrau, Mutter und Erwerbstätige ausgesetzt gewesen. Es bestehe ein Migrationshintergrund. Heute könne sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vorstelle n, ausserhäuslich zu arbeiten. Sie begründe dies mit ihren Schmerzen und Ängsten, für die sie sonst keine Ursache wisse ( Urk. 7/116/50 f.) .
Abschliessend erörterte Dr. E.___ , der Therapieverlauf sei prot rahiert. Die psycho pharmakologische Medikation sei aber ungenügend, das Antidepressivum, dass die Beschwerdeführerin verordnet erhalte und sich auch günstig bei Ängsten auswirken könne, sei im Serum nicht genügend vorhanden. Es bestehe a uch eine deutlich ausgeprägte Kr an kheits- und Behinderungsüberzeugung, die nicht nur krankheitsbedingt sei, so dass es schwier ig sei, eine Therapie mit Erfolg durch zuführen ( Urk. 7/116/52). 4. 4.1
Wie bereits im Rückweisungsentscheid IV.201 6 .01358 vom 2 9. März 2018 E.1.4 ausführlich erörtert, hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ; vgl. Urk. 7/82/4 ).
I n Bezug auf Berichte von b ehandelnden Arztpersonen gilt es allerdings auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ; Urteil des Bun desgerichts 8C_549/2019 vom 2 6. November 2019 E. 4.5 ).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs auftrag einerseits und Begutachtungsauftrag anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige , nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4.2
4.2.1
Bezüglich der somatischen Beurteilung monierte die Beschwerdeführerin eine fehlende Begründung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung, insbesondere mit Blick auf die RAD-Stellungnahme im letzten Verwaltungsverfahren ( Urk. 1 Ziff. 33) . Es wurde indessen schon im Rückweisungsentscheid IV.2016.01358 vom 29. März 2018 eingehend erörtert, dass die Stellungahme des RAD-Arztes pract . med. F.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 26. November 2015 (vgl. Urk. 7/35; erwähntes Urteil E. 3.2.1, Urk. 7/82/8) gerade in Bezug auf seine relativ vage Arbeitsfähigkeitseinschätzung, lautend auf eine Leistungsfähigkeit von 70 bis 80 % bei einer 100 % Präsenz und einem erhöhten Pausenbeda rf von zwei Stunden pro Tag angesichts des von ihm definierten, bereits erheblich einge schränkten Belastungsprofil s nicht restlos zu überzeugen vermochte . Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin der letzte effektive Arbeitstag der Beschwerdeführerin der 8. Dezember 2014 gewesen sei , wobei diese gemäss den Absenzen- und Überstundenblättern bis dahin nur vereinzelt Krankheitstage aufgewiesen und auch erst ab Juni 2015 Leistungen der Kr ankentaggeldversicherung bezogen habe. Zudem habe sich der behandelnde Leitende Arzt für manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie der Klinik D.___ ausser Stand gesehen, bei den von ihm aufgezählten funktio nellen Einschränkungen nähere Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit zu machen und ausdrücklich eine EFL empfohlen (vgl. erwähntes Urteil E. 4.4.3, Urk. 7/82/14). 4.2.2
Es kommt hinzu, dass Dr. C.___ in seinem
gutachterlich erwähnten ,
jüngsten B ericht an Dr. med. G.___ v om 8. Januar 2019
im Hinblick auf ein rheumato logisches Konsil
festhielt , er habe die Beschwerdeführerin immer wieder aufgrund ihrer zer vi koenzephalen Schmerzen rechtsbetont bei objektivierbarem Muskel hart spann jeweils ziemlich erfolgreich mit Wet und Dry Needling behandelt. Nicht in den Griff bekommen habe man die Beschwerden in beiden Armen und beiden Beinen rechtsbetont, mit kaum objektivierbaren Befunden, ausser einer Schwel lung am Unterarm im Bereich radialseits ohne direkte
Hinweise für eine Sehnen- oder Gelenksbeteiligung. Im Knie rechts seien leichte bis mässige degenerative Veränderungen auszumachen. Begleitend dazu bestehe eine subjektive Schwäche beider Oberarme, wiederum rechtsbetont, bei neurologisch normalem Befund bei bekannter Spinalkanaleinengung ohne objektivierbare Befunde einer Myelo pathie. Es stelle sich die Frage, ob allenfalls doch eine rheumatologische Grund erkrankung in Frage komme, die klinischen Fakten sprächen jedoch eher dagegen. Wahrscheinlich stehe eher eine Weichteilproblematik, bei psychiat rischer Begleit erkrankung und Chronifizierungstendenz , im Vorde rgrund (vgl. Urk. 7/116/58 f.). 4.3
Es liegt somit eine andere Ausgangslage als im letzten Prozess vor. Ein Teil der körperlichen Beschwerden erwies sich als mittels Triggerpunkttherapie
( Needling ) gut behandelbar bei bereits früher festgestelltem begleitende m
myofasciale m Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz (vgl. Urk. 7/116/66) .
Dabei stellt e ine blosse Dekonditionierung auch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 mit Hinweis auf 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2).
Für die übrigen , auch neuen
Beschwerden konnten weder die behandelnden Ärzte noch die Y.___ -Gutachter ein hinreichendes organisches Korrelat feststellen bzw. ein solches wurde nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet. Der klinisch objektiv e Befund ist weitgehend bland. Damit hat es im Wesentlichen mit den Bildbefunden von Wirbelsäule (ohne Schädigung des Rückenmarks oder Neuro kompression) , Knie und Sprunggelenk sein Bewenden, denen mit dem Belas tungsprofil aus orthopädischer Sicht (leichte körperliche Verrichtung ohne häufiges Überwinden von Treppen und unebenem Grund, vgl. Urk. 7/116/36) nachvollziehbar Rechnung getragen wurde.
Daran ändert auch der Hinweis im Bericht der Fusschirurgie vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 7/90) nichts, dass für Angaben zur zumutbaren Anzahl Stunden in angepassten Tätigkeiten die Resultate der Physiotherapie und der Mas s einlagen abzuwarten seien ( Frage 4.2 ). Weder hatten diese Ärzte je eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Frage 1.3 ), noch vermochten sie Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Frage 2.5)
oder eine Funktionseinschränkung anhand der Befunde zu benennen (Frage 3.4).
Eine EFL erscheint somit
– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. 34 f.) –
entbehrlich abgesehen davon , dass aufgrund der gutachter lich aufgezeigten Inkonsistenzen in der Untersuchung
gewisse Zweifel an deren Aussagekraft bestünden. Daran ändert noch nichts, dass die klinische Untersuch barkeit insgesamt nicht nennenswert eingeschränkt war und die Beschwerde führerin nicht durch ein besonders demonstratives Verhalten auffiel. 4.4
4. 4 .1
Bezüglich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E.___ rügte die Beschwer deführerin vorab die kurze Dauer der Exploration , wobei sie diese mit 40 Minuten (im Gegensatz zu den im Gutachten vermerkten 55 Minuten )
angab . Der Gutachter habe sich so kein hinreichendes Bild von ihrem psychischen Gesund heitszustand machen können, zumal es ihm auch vorab um ihre finan zielle Situation gegangen sei ( Urk. 1 Ziff. 20).
Bei ihrer Argumentation stützte sie sich vollumfänglich auf die
Stellungnahme zum Y.___ -Gutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, und
Dr. phil. Z.___ , Psychotherapeutin ASP, vom 8. Juni 202 0. Diese konstatierten insbesondere, im Gutachten werde die eigentliche Problematik, die Panik- und Angststörung, umgangen und eher Nebensächliches hervorgehoben. Die Ausführungen von Dr. E.___ seien nichtssagend. Sie würden die komplexe psychiatrische Situation
in keiner Weise erfassen. Die Ressource «intakte Familie» habe eventuell eine weitergehende Dekompensation verhindert; es sei jedoch nicht haltbar, aufgrund der Familienunterstützung eine Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Eine medizinisch nachvollziehbare Begründung für die attestierte Arbeitsfähigkeit finde sich nicht. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin bemüht, sich nichts anmerken zu lassen. Eine einmalige, knapp einstündige Untersuchung reiche nicht aus, um den Leidensdruck zuverlässig zu beurteilen . Eine ausserhäus liche Tätigkeit wäre nur denkbar, wenn die Beschwerdeführerin von einer ihr vertrauten Person begleitet werden könnte und auch dann nur in einem einge schränkten Pensum. Durch die Fibromyalgie werde das psychische Leiden ver stärkt ( Urk. 7/144/2 f.). 4. 4 .2
Zutreffend ist , dass sich unter Umständen auch anhand der aufgewendeten Zeit bestimmt, ob eine Expertise als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig gelten kann. Wie viel Aufwand im Einzelfall zu betreiben ist, hängt indes von der Fragestellung und dem zu beurteilenden Beschwerdebild ab; in letzter Konse quenz kann deshalb, je nach Natur der abzuklärenden Frage, selbst ein reines Aktengutachten den nötigen Beweis erbringen. Ein Zeitrahmen für die Untersu chung lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. So wird auch in Ziff. 3 der «Qualitätslinien für versicherungspsychiatrische Gutachten» der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom 16. Juni 2016 nur eine «angemessene» Dauer mit genügend Zeit für eine umfassende Anamnese und ein vollständiges Bild der Befundlage verlangt. Über die Akten erschliessen sich dem Gutachter häufig so viele Anhaltspunkte für seine Beurteilung, dass der in
der Untersuchung gewonnene Eindruck vor allem bestätigend wirkt (Urteile des Bundesgerichts 9C_747/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 2.2.2 und ferner 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 mit zahlreichen Hinweisen). 4. 4 . 3
Der begutachtende Dr. E.___
führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sie könne nicht mehr allein aus dem Haus aufgrund von Ängsten unter Leuten . Mehrmals wöchentlich habe sie Herzrasen verbunden mit der Angst, dass etwas Schlimmes passi ere, und mit einem Kraftverlust. Sie fahre nicht mehr selbst Auto und erleide als Beifahrerin oft Panikattacken b ei der Fahrt durch einen Tunnel. Angst- und Panikattacken habe sie auch zuhause. Sie schlafe nachts mit Unter brüchen. Tagsüber sei sie müde, müsse sich auch hinlegen. Wenn sie Panik attacken habe, sei ihr Appetit schlecht, sie habe dennoch zugenommen ( Urk. 7/116/46 f.).
Die geklagten Beschwerden fand en
Eingang in den
von Dr. E.___ erhobenen psychopathologischen Befund und schlugen sich ebenso in den vom ihm gestellten Diagnosen nieder
(vgl. E. 3.4 ).
Wie nachfolgend auf zuzeigen ist, nannten Dr. H.___
und
Dr. phil. Z.___
weder massgebliche Befunde noch alltägliche Einschränkungen, di e hierbei vom Gutachter übersehen worden wären . Es kann deshalb von einer angemessenen Dauer der psychiatrischen Exploration ausgegangen werden, die es dem Gutachter zusammen mit den Vor akten erlaubt e , sich ein umfassendes Bild über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin zu verschaffen.
Eine Einvernahme der Dolmetscherin als Zeugin (vgl. Urk. 1 Ziff.
21) erübrigt sich. 4. 4 .4
Zunächst lassen d ie von den aktuellen Behandlern
angeführten depressiven Symptome (Energieverlust, erhöhte Ermüdbarkeit, Aktivitätseinschränkung, ver minderter Antrieb, verminderte Konzentration, Schuldgefühle, Gefühl der Wert losigkeit) nicht schon auf eine Qualifikation der depressiven Episode als mittel gradig schliessen . Daraus ist mit Blick a uf die gebräuchliche ICD-10-Klassifkation (vgl. dazu Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10 . Aufl. 201 5 , S. 169-173 ) nämlich weder ein besonders bre ites Spektrum noch ein besonder s ausgeprägter Schweregrad der Symptome ersichtlich . Darüber hinaus sind , wie von Dr. E.___
zutreffend bemerkt ,
durchaus noch In teressen vorhanden
und werden auch regelmässig ausserhäusliche Aktivitäten ( zumindest in Begleitung ) wahrgenommen. Zu nennen sind Lesen und Handarbeit (vgl. Urk. 7/116/40), stundenlange Spaziergänge am Weiher/Fluss, zahlreiche Arzt-/Therapietermine (vgl. Urk. 7/116/29), gelegentliche Treffen mit Freunden , ein alljährlicher Urlaub in Italien (vgl. Urk. 7/116/30 und 7/91/5 ) sowie Einkäufe (etwa Urk. 7/116/23). Im Übrigen konnte Dr. E.___ keine kognitive Beeinträch tigung bestätigen und die Behandler hatten die depressive Episode in ihrem B ericht vom 2 8. September 2018 selbst noch als leicht qualifiziert ( Urk. 7/94/3 Frage 2.5). 4. 4 .5
Nach Auffassung der aktuellen Behandler steht denn auch primär die Angstsymp tomatik einer Arbeitsfähigkeit entgegen, wobei sie im Umkehrschluss letztlich einräum t en, dass zumindest in Begleitung ein Teilzeitpensum möglich wäre . Dabei wiesen sie anamnestisch darauf hin, dass man die Beschwerdeführerin ein Jahr lang vor der Entlassung immer habe zur Arbeit bringen müssen (vgl. Urk. 7/144/1) . Die Kündigung im November 2014 erfolgte seitens der Arbeit geberin und
( soweit ersichtlich )
nicht aus
gesundheitlichen Gründen, sondern infolge einer Umstrukturierung (vgl. Urk. 7/22/8 ; aber Urk. 7/15/3 Frage 1.7 ). In ähnlicher Weise wurde auch im Bericht vom 1 2. Mai 2016, damals noch mit un terzeichnet vom Psychiater Dr. med. I.___ , kein bestimmter Grad der Arbeits - ( un ) fähigkeit genannt, sondern vielmehr festgehalten, die Beschwerde führerin könne nur in Begleitung eines Familienmitgliedes aus dem Haus und arbeiten in einer Gruppe gehe derzeit nicht (vgl. Urk. 7/67/1).
Dr. E.___
berücksichtigte bei der von ihm diagnostizierten Panikstörung mit Agoraphobie neben der Angst in Menschenmengen nicht s ituationsspezifisch auftretende Panikattacken begleitet von einer vegetativen Symptomatik (vgl. E.
3.4) . Die Behandler zählten
zusätzlich zu den bekannten Einschränkungen im Alltag beim Verlassen des Hauses, beim Autofahren und Einkaufen nur die Benützung des öffentlichen Verkehrs auf , was lediglich ein weiteres Beispiel für Angst unter Leuten darstellt. Neue Aspekte stell en die
geltend gemachte erschwerte Umstellung der Medikation nach einer Panikattacke im Rahmen einer Infiltration und die Unmöglichkeit gewisser medizinischer Untersuchungen wegen einer Klaustroph ob ie dar. Diese vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Zum einen ben ützt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben gerne den Lift , was eine im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit relevante Klaustrophobie wohl ausschliesst
(vgl. Urk. 7/116/48 oben) . Zudem nimmt sie auch das ihr seit Jahren verschriebene
Cipralex , dem sie vertraut ( etwa Urk. 7/ 67 /2) und das gemäss Dr. E.____
(wie auch behandlungsanamnestisch, vgl. Urk. 7/70) die gesamte psychiatrische Symptomatik günstig zu beeinflussen vermöchte , wohl nicht zuverlässig ein (vgl. Urk. 7/116/50 Mitte) .
Ebenfalls zu relativieren sind die weiter en, von den Behandlern aufgelisteten Sy mptome soziale r Rückzug und Ver mei dungsverhalten. Die Beschwerdeführerin vermeidet es einzig, selbst ein Auto zu lenken
(vgl. dazu aber auch Urk. 7/70 und 7/35/1 ) . Alle anderen für sie möglicherwiese schwierigen Situation en , wie Einkäufe , Autofahr t en im Tunnel , Aufenthalt am Flughafen und zweistündige Flugreisen , kann sie in Begleitung einer vertrauten Person meistern und zwar regelmässig . Zudem pflegt sie soziale Kontakte nicht nur im engsten Familienkreis, sondern trifft auch Freunde u nd verbringt ihren Urlaub alljährlich in Kalabrien, wo Verwandte leben.
Offen bleiben kann bei vergleichbaren anamnestischen Angaben und Befunden die mit Ermessen verbundene spezifische diagnostische Zuordnung (vgl. dazu BGE 143 V 418 E. 5) im Rahmen der Phobien und anderen Angst st örungen und damit neben Abweichung im Gutachten auch die Frage, weshalb die Behandler die n och im Bericht vom 28. September 2018
( Urk. 7/94/3) erwähnte soziale Phobie ( Frage 2.5 )
in der aktuellen Stellungnahme n icht mehr diagnostiziert en . Erwähnenswert ist indessen , dass
in jenem Bericht ausgeführt wurde , dass glaub haft von schwierigen Erfahrungen bzw. Problemen berichtet werde (Frage 2.4). Hinweis e darauf, dass während der mehrjährigen Therapie eine der angegebenen häufigen Panikattacken durch die Behandler beobachtet werden konnte, finden sich keine.
Im Übrigen fällt auf, dass sich die Panikattacken erst im Herbst 2015 bei Ablauf der Karenzfrist nach Art. 29 IVG , also fast ein Jahr nach dem Verlust des Arbeitsplatzes und zweieinhalb Jahre nach der beschriebenen ersten heftigen Panikattack e beim Autofahren im Mai 201 3
intensivierten, wobei die Angaben der Beschwerdeführerin nicht gänzlich konsistent scheinen (vgl. Urk. 7/69, 7/5/9 unten, 7/5/23 , 7/35/2 zweiter Abschnitt und
7/75/1) und der Hausarzt zuvor zumindest von einer Teilarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urk. 7/5/3 f.) . 4. 4 .6
Eine Persönlichkeitsstörung wurde von Dr. E.___ , wie schon zuvor durch den von der Krankentaggeldversicherung mit einem Gutachten beauftragten Psychi ater Dr. med. A.___ , nachvollziehbar verneint. Beide Experten stellten aber depen dente , selbstunsichere und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge fest . Dr. A.___ wies dabei auf einen Überlappungsbereich zwischen der Persönlich keitsakzentuierung und der depressiv-ängstlichen Störung hin . Zudem erörterte er , dass die Chronifizierungstendenz durch die ungünstige Wechselwirkung von depressive r Störung , Angststörung und interagierende r struktureller Defizite wesent lich unterhalten werde (vgl. Urk. 7/36/22 f.) .
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4) . Es ist aber zu berücksichtigen, dass ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beeinflussen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Feb ruar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). In diesem Sinne ist der von Dr. A.___ beschriebenen Wechselwirkung Rechnung zu tragen, zumin dest solange nicht die akzentuierte Persönlichkeit im Vordergrund steht. Im Gegen satz zur Persönlichkeitsstörung, deren Diagnostizierung ein tief greifendes und starres Verhaltensmuster bedingt ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 274-277) , kann von einer versichert en Person mit akzentuierten Persönlichkeits anteilen ( besonders mit the rapeutischer Unterstützung ) nämlich grundsätzlich erwartet werden, dass sie ihr Verhalten zugunsten einer Erwerbstätigkeit anpasst.
Gegen eine vorrangige Angststörung spricht vorliegend insbesondere das Fehlen eines behandlungsanamnestisch ausgewiesenen , relevanten Lei d ensdruck s mit einem Medikamentenspiegel
des vertrauten, langjährig verordneten Antidepres sivums im nicht-therapeutischen Bereich und
niederfrequentigen
psychothera peutischen Sitzungen alle zwei Woche n . Es kommt hinzu, dass die Beschwerde führerin in Begleitung eines Familienmitglieds letztlich keine Einschränkungen im Alltag zu gegenwärtigen hat . Ebenso wenig entwickelte sie eine nennenswerte depressive Symptomatik, wie sie bei häufigen und erheblichen Angstzuständen ( selbst zuhause ) zu erwarten wäre. In den Akten wurde vielmehr nur eine leichte,
teilweise bis höchstens mittelgradige depressive Episode beschrieben. Die ständig
bereit gestellte Begleitung und auch sonst der Beschwerdeführerin zuteil
werdende pfle gerische Aufmer ksamkeit (vgl. Urk. 7/35/2) stellt für sie , vor allem in Anbetracht der diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge, einen erheb lichen sekundären Krankheitsgewinn dar. All dies weckt erhebliche Zweifel am von den Behandlern gezeichneten Bild von im Vorder gr und stehende n inva lidisierende n Einschränkungen infolge einer behandlungsresistenten Angststö rung . 4.3.7
Das vorstehend Ausgeführte gilt es auch im Rahmen des strukturier t en Beweis verfahrens nach BGE 141 V 281, dem gemäss BGE 143 V 281 sämtliche psychi atrischen Erkrankungen zu unterziehen sind, zu beachten (vgl. Allgemeines zur Prüfung der Standardindikatoren, vgl. Rückweisungsentscheid E. 1.2 und E.5.3, Urk. 7/82/3 f. und 7/88/16 f.).
Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie « Konsistenz ( Gesichtspunkte des Verhaltens)» (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 ) mit den Indikatoren « gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» und « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdru ck» (BGE 141 V 281 E. 4.4-4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.1). W ie dargetan beschäftigt sich die Beschwerdeführerin noch immer etwas mit Lesen und Handarbeit. Sie kann zudem auch regelmässigen ausserhäuslichen Aktivitäten
(Einkaufen, Spazieren, Freunde treffen, Urlaub in Kalabrien) nachgehen, wobei sie hierfür nach eigenen Angaben auf die Beglei tung durch ein Familienmitglied angewiesen ist. Dies gilt soweit ersichtlich vorab für den Weg (z.B. Begutachtung, frühere Arbeitsstelle), ausgenommen unter vielen fremden Leuten (z.B. Einkaufen). Des Weiteren ist es nicht nur so, dass
Dr. E.___ in der Untersuchungssituation keinen grossen Leidensdruck fest stellen konnte, ein solcher
ist auch behandlungsanamnestisch
nicht ausgewiesen. Bereits Dr. A.___ zeigte auf, dass die therapeutischen Optionen längst nicht ausgeschöpft sind (vgl. Urk. 7/36/25) . Dem steh en die Vorbehalte der Behandler gegenüber einer stationären Behandlung nicht entgegen (vgl. Urk. 7/71 und 7/94/4 ). So nimmt die Beschwerdeführerin offenbar bereits die Medikamente nicht ein, die ihr vertraut sind bzw. auf die sie gut anspricht (vgl. Urk. 7/70 und 7/116/50 Mitte) und so eine stationäre Behandlung ermöglichen könnten.
Ergänzend ist zur ersten Kategorie «funktioneller Schweregrad» ( BGE 141 V 281 E. 4.3) festzuhalten, dass die objektivierbaren Befunde nicht besonders ausge prägt sind; die wesentlichen Befunde beruhen auf anamnestischen Angaben. Bei zuverlässiger Medikamenteneinnahme zeigte sich zudem bereits ein gewisser Behandlungserfolg (vgl. Urk. 7/70). Negativ ins Gewicht fällt die von Dr. A.___ aufgezeigte Wechselwirkung zwischen den verschiedenen, von Dr. E.___ bestä tigten Komorbiditäten, einschliesslich einer akzentuierten Persönlichkeit . Da die Symptome teilweise überlappen , bleibt eine Abgrenzung der Anteile der ein zel nen Leiden schwierig und ein entscheidender sekundäre r Krankheitsgewinn ist nicht auszuschliessen .
Der soziale Kontext ist wiederum positiv zu werten, da Kontakte auch zu Freunden erhalten geblieben sind und die Familienmitglieder die Beschwerdeführerin wo nötig begleiten . Dies gilt insbesondere auch für The rapietermine und früher die Fahrt zur Arbeit. 4.4
Zusammenfassend vermochten
Dr. Z.___ und Dr. H.___ keine Aspekte aufzuzeigen, welche vom begutachtenden Dr. E.___ bei der Erhebung der anamnetischen Angaben sowie des psychopathologischen Befundes übersehen wurden. Soweit es die Diagnosestellung betrifft, ist eine depressive und Angstsymptomatik in den medizinischen Akten unstrittig. Eine akzentuierte Persönlichkeit wurde zudem bereits von Dr. A.___
festgestellt; dagegen brachten weder die Behandler noch die Beschwerdeführerin substantiierte Einwände vor . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen ferner keine Anhaltspunkte für eine somato forme Schmerzstörung ( aus psychiatrische Sicht ) oder Fibromyalgie ( aus rheuma tologischer Sicht ) . Eine solche Diagnose wurde weder von den aktuellen Behand ler n
noch den
Gutachtern auf ihrem eigenen Fachgebiet in Betracht gezogen noch entsprechend behandelt (vgl. S. 54 und 61 ff. der AW MF -Leitlinie Nr. 145/004 zum Fibromaylgiesyndrom , herausgegeben von der Deutschen Schmerzgesell schaft, abrufbar unter www.awmf.org , besucht am 1 6. Juni 2021 ). Dass sie eine mögliche Erklärung auf einem anderen Fachgebiet nicht ausschlossen, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig die von
der Beschwerdeführerin monierte unglückliche Formulierung in der Konsensbeurteilung ( Urk. 7/116/12), die sich
offensichtlich auf die subjektive Krankheitsüberzeug ung bezieht (vgl. Urk. 7/116/11 unten).
Hervorzuheben ist stattdessen, dass die Behandler in ihrer Stellungnahme zum Y.___ -Gutachten die bisher von ihnen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit relati vierten und sich insbesondere auch im Rahmen eines strukturierten Beweisver fahrens , welches auch auf eine somatoforme Schmerzstörung oder eine Fibromy algie anzuwenden wäre, keine höhergradige A rbeitsunfähigkeit bestätigen lässt. Es ist den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder n zuzumuten, die Beschwerdeführerin nötigenfalls nicht nur zu privaten Terminen, sondern auch zur Arbeitsstelle zu beglei ten, wie sie dies bereits zuvor getan haben. So wird denn auch eine gleichmässige Einschränkung im Alltag und Berufsleben erreicht. Jedenfalls kann die Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht am Arbeitsweg schei tern, für den ein e Begleitung organisiert werden kann. Darüber hinaus sind die therapeutischen Optionen nicht ansatzwe ise ausgeschöpft, wobei bereits von einer kontrollierten Medikamenteneinnahme eine Besserung
erwartet werden kann . Ein sekundärer Krankheitsgewinn in Form von Aufmerks am keit und Befrei ung von Verpflichtungen, wie er der Beschwerdeführerin aufgrund der diagnos tizierten Persönlichkeitszüge besonders entgegenkommt, muss bei der Leistungs prüfung unbeachtlich bleiben. 4.5
Die übrigen Teilgutachten wurde n seitens der Beschwerdeführerin nicht substan tiiert beanstandet. Eine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischen Gründen wurde ihr soweit ersichtlich von keinem Arzt attestiert ( neu seit dem letzten Prozess: Urk. 7/91/17) . G emäss Rechtsprechung ebenfalls nicht als in validisierend zu quali fizieren ist die Adipositas (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_385/2014 vom 2 4. Oktober 2014 E. 4.3, 8C_372/2012 vom 1 3. Juni 2013 E. 2.2 und 9C_496/2012 vom 9. Septembe r 2012 E. 2.2 je mit Hinweisen), auch wenn diese sich tatsächlich
wohl ebenfalls negativ auf das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin sowie die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auswirkt. Eine erhebliche Gewichtsab nahme wird dabei nicht zuletzt auch aus orthopädischer Sicht empfohlen (vgl. Urk. 7/116/37). 5.
5.1
Es kann somit vollumfänglich auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden. Ausge nommen für den Zeitraum der postoperativen Rekonvaleszenz nach der Fuss operation (und Handoperation, vgl. Urk. 7/91/2 0 f. ) lag keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Selbst wenn mit den Behandlern berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht auf dem Arbeitsweg begleitet werden muss , was sich bis anhin auch organisieren liess, und nicht in einer Gruppe
arbeite n
kann , wäre ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt dennoch verwertbar. Die Beschwerdeführerin könnte in Anbetracht des von Dr. B.___ definierten Belastungsprofils ( leichte , wechselbelastende Tätig keiten, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufi ges Überwinden von Treppen und Gehen ) weiterhin leichte Montagearbeiten an
einem Arbeitsplatz mit der Möglichkeit zu Positionswechseln ausführen. In
diesem Bereich war die Beschwerdeführerin, di e
zu keiner Zeit anspruchs vollere oder körperlich schwerere Tätigkeiten ausübte, auch bis anhin tätig (vgl. Urk. 7/36/12 unten) . 5.2
Da die Beschwerdeführerin auch als Gesunde nicht mehr an der bish erigen Arbeitsstelle tätig wäre , sind beide Vergleichseinkommen anhand des standardi sierten monatlichen Einkommens für weibliche Hilfskräfte gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 festzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 und 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5). S el bst unter Berücksichtigung eines m aximalen leidensbedingten Abzug s von 25 % resultiert somit kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad. Weder das Belastungsprofil (vgl. etwa Urteil des Bundegerichts 8C_219/2019 vom 3 0. September 2019 E. 5.2 ) noch die mangeln de n Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung
(vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) noch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2 017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2) begründen dabei einen eigenständigen Abzugsgrund und rechtfertigen in der vorliegenden Konstellation auch in ihrer Gesamtheit keinen hohen Abzug. 5.3
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer letzten Arbeitsstelle mehrere Jahre Heimarbeit verrichtete (vgl. Urk. 7/36/12 unten). Diese Möglichkeit, welche ihr den Einstieg erleichtern oder eine ausser häusliche Tätigkeit ergänzen könnte, steht ihr aktuell ebenfalls offen, auch wenn im handwerklichen Bereich (vgl. indessen zur Telearbeit Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 1 0. Dezember 2020 E. 7.1) das Stellenangebot eingeschränkt und über die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten zu wenig bekannt ist, um diese Möglichkeit bei der Invaliditätsbemessung ohne weitere Abklärungen berück sichtigen zu können. 5.4
Konkrete Einschränkungen im Haushalt sind keine ersichtlich ,
ausgenommen , dass die Beschwerdeführerin aus ungeklärten Gründen nicht staubsaugen kann und ihr wohler ist, wenn auch bei der Hausarbeit generell jemand anwesend ist und mithilft
(vgl. Urk. 7/116/40 oben , 7 / 116/22 , 7/116/30 und 7/116/48 ; ferner auch Urk. 7/94/6 ) . Sie lebt sodann
mit drei erwachsenen Familienmitgliedern z usammen, so dass eine entsprechende Mithilfe erwartet werden kann . 6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Von weiteren Abklärungen
– insbesondere einem Obergutachten ( Urk. 1. S. 2) – sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarte
n. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde w i rd abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti