Sachverhalt
1. Die 1966 geborene X.___ , ohne Ausbildung und Mutter von drei erwach senen Kindern , war seit Februar 2011 als Reinigungs angestellte
bei
Y.___
mit einem Arbeitspensum von 60 % tätig (Urk. 7/48). Am 23. Oktober/6. November 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zwecks Hilfsmittel (Urk. 7/5, Urk. 7/12)
respektive am 23. November 2017 zur beruflichen Integration/Rente (Urk. 7/17) an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 12. Dezember 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Perücken sowie Brustprothesen (Urk. 7/25-26) und teilte der Versicherten am 6. Februar 2018 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien (Urk. 7/30). Nachdem sich die Versicherte am 26. September 2018 bei der Invalidenversicherung erneut zwecks Hilfsmittel an ge meldet hatte (Urk. 7/36), erteilte die IV-Stelle am 1. Februar 2019 Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe sowie für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen/orthopädischen Spezialschu hen (Urk. 7/51-52). Am 3. September 2019 w urde bei der Versicherten eine Haus halta bklärung durchgeführt (Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom 9. März 2020 (Urk. 7/75) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer befristeten Dreiviertelsrente von Juli 2018 bis 31. August 2019 in Aussicht, wogegen die Versicherte am 8. April 2020 Einwand (Urk. 7/79) erhob. Am 21. Juli 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit von Juli 2018 bis 31. August 2019 verfügungsweise eine befristete Dreiviertelsrente zu (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 21. Juli 2020 sei aufzuheben und ihr eine volle Rente zuzusprechen (S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. November 2020 erstatte te die Beschwerdeführer in unter Auflage neuer Arztberichte (Urk. 11/1 -2 ) Replik, wobei die Beschwerdegegnerin am 11. Dezem ber 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14), was der Beschwer deführerin am 15. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit 17. Juli 2017 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der Haushaltabklärung von September 2019 sei die Beschwerdeführerin zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig zu qua lifizieren, wobei betreffend Haushaltsführung eine gesundheitliche Einschrän kung von 17 % bestehe. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr bei Eintritt des Versicherungsfalls keine berufliche Tätigkeit zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 67 %, weshalb ein An spruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Per 16. Mai 2019 habe sich die ge sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert und es sei ihr eine angepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Verrich tung) zu 50 % zumutbar. Gestützt auf den Einkommensvergleich ergebe sich per 16. August 2019 (16. Mai 2019 plus drei Monate) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % . Bezüglich der Schulterproblematik und Depressionen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich seit längerer Zeit in fachärztlicher Behand lung befinde (Urk. 7/93 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin unter anderem , dass sie bei ihrer Beurteilung insbesondere auf die RAD-Einschätzung abgestellt habe, in welcher den Schulterbeschwerden Rechnung getragen worden sei ( S. 2 Ziff. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihr Gesundheitszustand betreffend den rechten F uss gemäss dem Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zwar verbessert habe, sich die Schulterproblematik indessen verschlechtert habe. Dr. Z.___ beschränke sich lediglich auf die Fussbeschwerden , weshalb die von ihm
postulierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht den gesa mten Gesundheitszustand abbilde (S. 1 f.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin habe sich ihre gesundheitliche Situation per 16. Mai 2019 nicht verbessert (S. 2).
In ihrer Replik vom 13. November 2020 (Urk. 1 0 ) wies die Beschwerdeführerin darauf hin , dass sich der RAD-Arzt im Juli 2019 nicht zur Schulterproblematik geäussert habe . Im Januar 2020 habe der RAD-Arzt zwar festgehalten, dass die Schulter schmerzen im Belastungsprofil zu berücksichtigen seien, das Profil beziehe sich indessen nur auf den Fuss und das Mammakarzinom (S. 2). 3. 3.1
Die Ärzte des Kantonsspitals A.___ füh rten am 25. Juli 2019 folgende Hauptd iagnosen (Urk. 7/82/5-6 ) auf: - invasives Mammakarzinom gemischter Typ (NST und lobulär ) rechts - 18.07.17 Quadrantektomie rechts mit Sent i nell ymphonodektomie - 02. 10 . 17 -04.12.17 adjuva nte Chemotherapie mit 4x TC ( Cy lophospha mid / Taxotere) - 20.12.17-30.01.1 8
adjuvante Radiotherapie Mamma rechts mit 50 Gy, lokal 60 Gy - seit 04.01.18 adjuvante endok rine Therapie mit Letrozol - seit 06.02.18 antires orptive Therapie mit Prolia , ab 04.04.19 mit Aclasta - aktuell kein Anhalt für Rezidiv oder Zweitkarzinom Als Nebendiagnosen wurden erwähnt : - Osteoporose (ED 01/18) - 01.02.18 DEXA: T-Score obere LWS (L1-2.6) - seit 04.01.18 antiresorptive Therapie mit Denosumab , ab 04.04.1 9 mit Aclasta - Psoriasis vulagris et guttata (ED 04/ 2006 )
mit Psoriasisa rthritis mit passa gerer Krankheitsaktivität 2009-2011 - Basistherapie mit Methotrexat 09/10 bis 01/1 1. Arava 01-05/11, abgesetzt wegen fehlender Krankheitsaktivität - substituierter Vitamin B12-Mangel (ED 01/ 20 18) - substituier ter Vitamin D-Mangel (ED 02/ 20 18) - arterielle Hypertonie - bilateraler Warthin -T umor - Paroti dektomie rechts 06.01.16, links 01.02.15 - Sarkoidose Stadi u m I (ED 08/ 20 10) - CT 03.08.17 medi a stinale und hiläre
Lymphadenopathie , unverändert zu 2010
Die A.___ -Ärzte führten aus, dass zwei Jahre nach Tumorektomie eine unauffällige Mammographie durchgeführt worden sei und sich auch klinisch und anamnes tisch keine Hinweise auf ein Rezidiv ergäben. 3.2
Am 7. Januar 2020 nahm Dr. Z.___
Stellung zum Verlauf der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer in seit 3. Mai 2019
und nannte folgende Diag nosen (Urk. 7/70/3-8 S. 1 Ziff. 1.2 ): - Status nach isolierter Arthrodese /Pla ttenfixation calcaneocuboidal F uss rechts vom 6. Februar 2019 (Differenzialdiagnose: delayed
union /straffe non-union) bei - f ortgeschritt ener Arthrose perinaviculär (vor allem
calcaneocuboidal , talonaviculär sowie naviculocuneiform ) Fuss rechts, event uell im Rahmen einer Psoriasisa rthritis - Verdacht auf Morton Neuralgie III/IV rechts - Schulterbeschwerden beidseitig (daher 100 % arbeitsunfähig) - Psoriasis vulgaris (ED 2006) - Status nach Mammakarzinom rechts Juli 2007 mit adjuvan t er Chemo- und Radiotherapie - Sarkoidose Stadium I 2010 - Adipositas - arterielle Hypertonie - chronisch rezidivierende s
Lumbovertebralsyndrom bei thorakolumbaler Skoliose - Warthin -T umor mit Parotidektomie beidseits 2015/2016 - Status nach Hepatitis A - Nikotinabusus
Dr. Z.___
führte aus, dass betreffend rechter Fuss eine Verbesserung eingetreten sei, bezüglich der Schulterproblematik jedoch eine Verschlechterung , wobei dies bezüglich die Behandlung durch den Hausarzt erfolge (S. 1). Im Zusammenhang mit dem rechten Fuss sei von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % für leichte Tätigkeiten in gehender/ste h ender Position auf ebenem Boden im Haus bereich auszugehen. Isoliert bezogen auf die Fussproblematik bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für rein sitzende, behinderungsadaptierte Tätigkeiten. Für die Zeit vom 6. Februar bis 15. M a i 2019 sei nach der Operation am
6. Februar 2019 hinsichtlich der Fusssituation von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und vom 1 6. bis 26. Mai 2019 von einer 50%ige n Arbeitsunfähigkeit (2-Tages-R h ythmus) auszugehen. Aktuell bestehe wegen der Schulterproblematik eine durch den Haus arzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Dr.
Z.___ bejahte eine Vermin de rung der Leistungsfähigkeit von zirka 50 % als Rein i gungsangestellte in ste hen der/
gehender Position (bezogen auf eine Anstellung von 100 %) auf ebenem Gelände im häuslichen Bereich (S. 2 Ziff. 2.1-2).
Der Arzt hielt weiter fest, dass betreffend die Fussproblematik rechts ein zufrie denstellender Verlauf vorliege und aktuell keine Behandlung nach der Operation notwendig sei. Momentan stünden die Schulterbeschwerden im Vordergrund, wes halb der Hausarzt scheinbar seit mehreren Monaten von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgehe. Bezüglich der Sch ulterbeschwerden könne er – Dr. Z.___
– keine Aussagen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit machen. Betreffend Prognose hielt Dr. Z.___ fest, dass auch bei aktuell günstigem postoperativem Verlauf mit einer Zunahme der radiologisch bestehenden perinavikulären Arthrose rechts gerechnet werden könne, mit Anpassung der therapeutischen Massnahmen an die Beschwerden (konser vativ > operativ; S. 3 Ziff. 3.3, Ziff. 4.1 ).
Abschliessend wies Dr. Z.___ darauf hin, dass die bisherige Tätigkeit als Reini gungsangestellt e wahrscheinlich zu einer Progredienz der be stehenden Fussar throse perinavik ulä r rechts führen werde und deshalb die weitere Geh-/Steh f ähig keit zusätzlich einschränke (S. 5 Ziff. 4.4). %1.%2
RAD- Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumato
logie , führte in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020
(Urk. 7/ 73/ 8-10)
folgende Diagnosen auf : M it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Fusses - for tgeschrittene Arthrose perinavik ulär Fuss rechts, even tuell im Rahmen einer Psoriasisa rthritis - Status nach isolierter Arthrodese /Plattenfixation Fuss rechts vom 06.02.19 - Status na ch Mammakarzinom rechts Juli 20 0 7 [richtig 2017] mit adjuvan ter Chemo- und Radiotherapie, persistierendes Lymphoedem rechter Arm
O hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psoriasis vulgaris (ED 2006) - Sarkoidose Stadium I (ED 2010) - Adipositas - a rterielle Hypertonie - chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei thorakolumbaler Skoliose - Warthin -T umor mit Parotidektomie beidseits 2015/2016 - Status nach Hepatitis A - Osteoporose - Nikotinabusus
Der RAD-A rzt führte aus, dass gemäss med. pract . C.___ (20. Januar 2020) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit aufgrund der Fuss situation und zunehmenden Schulterbeschwerden wegen des Lymphoed ems nach Mammakarzinom bestehe . Es seien weder a ktuelle Befunde angegeben
noch eine weitere Diagnostik und Therapie eingeleitet worden. Die Beschwerden seien im Belastungsprofil zu berücksichtigen.
Dr. Z.___ halte eine mindestens 50%ige (bis 100%ig
e) Arbeitsfähigkeit für möglich, in angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zusammenfassend bestehe somit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungs angestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 17. Juli 201 7. In angepasster Verrichtung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2017 bis 15. Mai 2019 respektive eine solche von 50 % vom 16. Mai 2019 bis 7. Januar 2020 vor. Für die Zeit danach sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen (S. 1).
Dr. B.___ hielt
weiter fest, dass die Belastu ng des Fusses und des rechten Arm s in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu hoch sei.
Im Zusammenhang mit der Mamma sei von folgendem Belastungsprofil auszu gehen: leichte Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, ohne längeres Arbei ten in weiter Armvorhalte rechts und ohne Überkopfarbeit mit dem rechten Arm. Betreffend Fuss gelte folgendes Belastungsprofil: le ichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeit , ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, ohne Treppen steigen, ohne den rechten Fuss belastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) und ohne häufiges G ehen auf unebenem Gelände . 3.4
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract . C.___ , wiederholte in seinem Bericht vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/82/1-2) im Wesentlichen die im A.___ -Bericht vom 25. Juli 2019 (vgl. E. 3.1) genannten Diagnose n , wobei er zusätzlich u.a. noch folgende Befunde nannte (S. 1): - posterolaterale Rückfussschmerzen rechts: fortgeschrittene (Psoriasis ?)- Arthrose vor allem calcaneocubital , im Bereich des Naviculocueniforme -Gelenks und beginnend talonavik ulär - 06.02.19 Arthrodese
calcaneocubo idal rechts - verzögerter Heilungsverlauf, Chronifizierung der Fussbeschwerden - Verdacht auf Morton-Neurom III/IV - Lumbovertebralsyndrome bei Beckenschiefstand mit Skoliose
Der Hausarzt führte aus, dass die einschränkenden Beschwerden der Beschwer deführerin durch die somatischen Befunde erklärbar und mit medizinischen Be handlungen nur unzureichend beherrschbar seien. Die chronischen Schmerzen hätten zu chronisch depressiven Reaktionen geführt und schränkten die Lebens qualität und Leistungsfähigkeit beträchtlich ein (S. 2). 3.5
Dr. med. D.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, stellte in seinem Be richt vom 15. Juni 2020 (Urk. 7/90) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Psoriasisa rthritis mit pas sagerer Krankheitsaktivität 2009-2011 - Befall Fusswurzel des vorderen Sprunggelenks über Chopart / Lisfrancgelenk (Ske lettszintigraphie 10.12.0 9) - Symptombeginn Juni 2009 - Basistherapie mit Methotrexat
0 9/10 bis 01/11, Arava -Therapie 0 1- 0 5/11, abgesetzt wegen fehlender Krankheitsaktivität - 0 7/17 keine sicheren Hinweise einer vermehrten Krankheitsaktivität ohne Basistherapie - Status nach Kenacort -Injektionen 0 3 und 0 4/10 - Basistherapie mit Plaquen il
0 7- 0 9/17 (abgesetzt aus unklarem Grund), Wiederbeginn 0 3/18 - Psoriasis vulgaris et guttata , ED 0 4/10 - erst es Mammakarzinom rechts pT3pN1MO ER > 80 %, Her2 negativ - 18.07.17 Quadrantektomie rechts mit Lymphonodektomie - 31.07.17 Skelettszintigraphie ohne Metastasen - 03.08.17 CT Thorax/Abdomen: mediastinale und hiläre
Lymphadenopathie , unverändert zu 2010 - 24.08.17 Nachresektion Mamma rechts mit Wundheilungsstörung - 02.10 bis 04.12.17 adjuvan t e Chemotherapie mit Cyclophosphamid /Taxotere - 20.12.17 bis 31.01.18 adjuvan t e Radiotherapie - ab 04.01.18 endoktrine Therapie mit Letrozol - Sarkoidose Stadium I, ED 0 8/10 - 03.08.17 CT mediastinal und hiläre
Lymphadenopathie 2010 - anamnestisch Eisenmangel - Adipositas Grad I (anamnestisch BMI 33 kg/m²) - anamnestisch Sicca -Syndrom - USG-Arthrose rechts, wahrscheinlich sekundär - Röntgen 07/17 Talonavik ul ar arthrose minim progredient - Verdacht auf leichte Aktiv ierung bei sonografisch leichtem Erguss talonavik ulär rechts 0 7/17 - erneute Aktivierung, Ergus s talonavik ulär rechts 0 2/18 - Arthrodese
calcanocuboidal rechts 06.02.19 bei fortgeschrittener Arthrose v.a. calcaneocuboidal und navicul ocuneiforme , beginnend talonavik ular -anamnest i sch verzögerter Heilverlauf, Chronifizierung Fussbeschwerden, Verdacht auf Morton Neurom III/IV rechts - behandelte arterielle Hypertonie - anamnestisch rezi div i erendes Lumbovertebralsyndrom bei thorakolumbaler Skoliose - Warthin -T umor beidseits, ED 10/ 14, Status nach Parotidektomie links 0 2/15 , rechts 06.01.16
- anamnestisch Status nach Hepatitis A - anamnestisch Nikotinabusus (zirka 10 Zigaretten täglich) - Osteoporose, ED 0 1/18 - DEXA 01.02.18: manifeste Osteoporose der oberen LWS, L1-2.6 - Prolia seit 0 2/18 - Wechsel auf Aclasta ab 04.04.18 - anamnestisch Vitamin B12-Mangel, anamnestisch substituiert seit 01/18 - anamnestisch Vitamin D-Mangel, ED 02/18, anamnestisch substituiert
Dr. D.___ führte aus, dass die Krankheitsaktivität der Psoriasisa rthritis früher lange Zeit gut kontrollierbar gewesen sei, nun aber anamnestisch seit ungefähr einem Jahr wieder deutlich progredient geworden sei. Aktuell bestehe ein aus gedehnter dermatologischer Befund der Psoriasis , wobei auch die Befunde an beiden Schultern, Handgelenken und
Metacarpophalangealgelenken (MCP) mit einer wieder aktiven Psoriasisa rthritis vereinbar seien. Aufgrund der exazerbier
-
ten
Situation erachte er nun eine Kombinationstherapie mit einem Biologikum und Methotrexat für indiziert (S. 2).
Der Ar z t hielt weiter fest, dass offenbar ein IV-Verfahren laufe, wobei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht natürlich eingeschränkt sei. Da er die Beschwerdeführerin jedoch seit mehr als zwei Jahren wieder das erste Mal gesehen habe, könne er dazu abschliessend noch keine Beurteilung abgeben (S. 3). 3.6
Gemäss Aktennotiz der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin betreffend eine telefonische Rücksprache mit
Dr. B.___ am 3. Juli 2020 können dem Bericht von Dr. D.___
( E. 3.5) keine neuen Einschränkungen entnommen werden , welche nicht bereits berücksichtigt worden sei e
n. Entsprechend sei kein neuer medizinischer Sachverhalt gegeben und es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2020 (vg
l. E. 3.3) festgehalten werden. 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist unstrittig und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 17. Juli
2017 ( Tumorektomie Mamma rechts am 18. Juli 2017, Urk. 7/20/15-16) in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungs an gestellte zu 100 % arbeitsunfähig ist. Streitig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem genannten Datum . Während die Beschwerdegegnerin in einer entsprechenden Verrichtung
aufgrund der
Fussbeschwerden und d es
Lymphoedem s für die Zeit vom 17. Juli 2017 bis 15. Mai 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und per 16. Mai 2019 unter Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands von einer
Arb eitsfähig keit von mindestens 50 % ausgeht (Urk. 2 S. 3 f. ),
beruft sich die Beschwer de füh rerin sinngemäss auf eine seit 17. Juli 2017
weiterhin bestehende Arbeitsun fähig keit von 100 % . Gemäss der Beschwerdeführerin habe sich ihre gesund heitliche Situation per 16. Mai 2019 nicht ins g esamt
verbessert, da sich
lediglich die Fuss problematik entschärft habe , die Schulterbeschwerden sich jedoch ver schlechtert hätten (Urk. 1 S. 2). 4.2
Der behandelnde Orthopäde Dr. Z.___ attestierte am 7. Januar 2020 im Zusam menhang mit den Beschwerden am rechten Fuss eine 100%ige Arbeit sunfähigkeit vom 6. Februar bis 15. Mai 2019 respektive eine solche von 50 % vom 1 6. bis 26. Mai 201 9. Im Zeitpunkt der Verfassung des entsprechenden Berichts ging er betreffend Fussproblematik von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % für leichte Tätigkeiten in gehender / stehender Position auf ebenem Boden im Haus bereich beziehungsweise von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für rein sitzende Verrichtungen aus. Bezüglich der Schulter situation
konnte Dr. Z.___ keine Aussagen betreffend die Arbeitsfähigkeit machen (vgl. E. 3.2). Der Hausarzt med. pract . C.___ erwähnte in seinem aktuellsten Bericht vom 4. Mai 2020 beträcht liche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund von chronischen Schmer zen respektive chronisch depressiven Reaktionen und machte im Übrigen keine weiteren Angaben betreffend den konkreten Umfang der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4 ) .
Der behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ sprach am 15. Juni 2020 unter Hinweis auf eine seit zirka einem Jahr wieder deutlich progrediente Psoriasis a rthritis von einer aus rheumatologischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, wobei er bezüglich des konkreten Umfangs keine abschliessende Beurteilung abgeben konnte (vgl. E. 3.6). Der RAD-Arzt - welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte - attestierte am 29. Januar 2020 mit Verweis auf den rechten Fuss und die Mamma respektive das Lymphoedem in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2017 bis 15. Mai 2019 respektive eine solche von 50 % vom 16. Mai 2019 bis 7. Januar 2020 und ging für die Zeit danach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. 3.3). 4.3
Den von Dr. Z.___ festgestellten Fussbeschwerden wurden in der Einschätzung von Dr. B.___
vom 29. Januar 2020 angemessen Rechnung get ragen, wobei dieser
in einer angepassten Tätigkeit – im Vergleich zum Orthopäden – von einer länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (50%ige Arbeits fähigkeit vom 16. Mai 2019 bis 7. Januar 2020 gegenüber einer solchen vom 1 6. bis 26. Mai 2019 gemäss Dr. Z.___ ).
Im Weiteren wurden in der besagten RAD-Stellungnahme die im Zusammenhang mit dem persistierenden Lymph oedem
stehende n Beschwerden am rechten Arm
berücksichtigt. Eine in rechts genügender Weise erfolgte Auseinandersetzung des RAD-Arztes mit der von Dr. D.___ im Zusammenhang mit der reaktivierten
Psoriasisa rthritis stehenden Beschwerden an den Schultern, Handgelenken und den MCP fand demgegenüber nicht statt. Diesbezüglich liegt lediglich eine nach Rücksprache mit Dr. B.___ verfasste Aktennotiz der Kundenberaterin vom 3. Juli 2020 vor, wonach der Be richt von Dr. D.___ keine neuen Einschränkungen enthalte, welche in der RAD-Einschätzung vom 29. Januar 2020 nicht bereits berücksichtigt worden seien (vgl. E. 3.6). Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass aufgrund der Aktennotiz nicht klar ist, ob die Kundenberaterin dem RAD-Arzt den in Frage stehenden Bericht physisch zur Beurteilung vorgelegt oder ihn nur telefonisch darüber informiert hat. Im Weiteren fehlt jegliche Begründung dafür , weshalb
im betreffenden Be richt
- im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2020 - keine neuen Einschränkungen enthalten sind. Die reaktivierte
Psoriasisa rthritis und die damit einhergehenden Schulter-, Handgelenks- und MCP-Beschwerden wurden in der besagten RAD-Einschätzung nicht thematisiert. Der RAD-Arzt diskutierte ledig lich die Fussproblematik und die Beschwerden am rechten Arm
aufgrund des
Lymphoedem s
und berücksichtigt e diese bei der Festlegung des Belastungsprofil s . Im Übrigen wurden d ie neuerlich aktive Psoriasisa rthritis und die damit zusam menhängenden Beschwerden auch nicht in den Berichten der behandelnden Ärzte rechtsgenügend thematisiert, auf welche sich der RAD-Arzt bei seiner Akten be urteilung am 29. Januar 2020 abstützte (Urk. 7/73/8-10 S. 3). 4.4
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid betreffend be fristete n Rentenanspruch nicht auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes abstützen (vgl. E. 1.3) . In den Akten finden sich sodan n keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche mit Bezug auf die reaktivierte Psoriasisa rthritis und die damit einhergehenden Schulter-, Handgelenks - und MCP-Beschwerden ein abschlies sendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit ergeben würden . Damit ist die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2020 (Urk . 2) aufzuheben und die Sache zwecks medizinischer Abklärung be treffend die
Psoriasisa rthritis an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Her nach wird sie über die Rentenfrage
– mithin , ob der Beschwerdeführerin ab Juli 2018 mehr als
eine Dreiviertelsrente und
über den
31. August 2019 hinaus zuzu sprechen ist (somit über die Rentenhöhe und die Befristung) - neu zu entscheiden haben .
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den von den Parteien im Zusammenhang mit dem Einkommens vergleich gemachten Vorbrin gen (Urk. 1 S. 3, Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 3) .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung a ls vollständiges Obsie gen gilt , ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2020 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine ganze unbefris tete Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewie sen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch (siehe E. 4.4) der Beschwerde füh rerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1966 geborene X.___ , ohne Ausbildung und Mutter von drei erwach senen Kindern , war seit Februar 2011 als Reinigungs angestellte
bei
Y.___
mit einem Arbeitspensum von 60 % tätig (Urk. 7/48). Am 23. Oktober/6. November 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zwecks Hilfsmittel (Urk. 7/5, Urk. 7/12)
respektive am 23. November 2017 zur beruflichen Integration/Rente (Urk. 7/17) an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 12. Dezember 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Perücken sowie Brustprothesen (Urk. 7/25-26) und teilte der Versicherten am 6. Februar 2018 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien (Urk. 7/30). Nachdem sich die Versicherte am 26. September 2018 bei der Invalidenversicherung erneut zwecks Hilfsmittel an ge meldet hatte (Urk. 7/36), erteilte die IV-Stelle am 1. Februar 2019 Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe sowie für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen/orthopädischen Spezialschu hen (Urk. 7/51-52). Am 3. September 2019 w urde bei der Versicherten eine Haus halta bklärung durchgeführt (Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom 9. März 2020 (Urk. 7/75) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer befristeten Dreiviertelsrente von Juli 2018 bis 31. August 2019 in Aussicht, wogegen die Versicherte am 8. April 2020 Einwand (Urk. 7/79) erhob. Am 21. Juli 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit von Juli 2018 bis 31. August 2019 verfügungsweise eine befristete Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 21. Juli 2020 sei aufzuheben und ihr eine volle Rente zuzusprechen (S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. November 2020 erstatte te die Beschwerdeführer in unter Auflage neuer Arztberichte (Urk. 11/1 -2 ) Replik, wobei die Beschwerdegegnerin am 11. Dezem ber 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14), was der Beschwer deführerin am 15. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit 17. Juli 2017 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der Haushaltabklärung von September 2019 sei die Beschwerdeführerin zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig zu qua lifizieren, wobei betreffend Haushaltsführung eine gesundheitliche Einschrän kung von 17 % bestehe. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr bei Eintritt des Versicherungsfalls keine berufliche Tätigkeit zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 67 %, weshalb ein An spruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Per 16. Mai 2019 habe sich die ge sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert und es sei ihr eine angepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Verrich tung) zu 50 % zumutbar. Gestützt auf den Einkommensvergleich ergebe sich per 16. August 2019 (16. Mai 2019 plus drei Monate) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % . Bezüglich der Schulterproblematik und Depressionen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich seit längerer Zeit in fachärztlicher Behand lung befinde (Urk. 7/93 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin unter anderem , dass sie bei ihrer Beurteilung insbesondere auf die RAD-Einschätzung abgestellt habe, in welcher den Schulterbeschwerden Rechnung getragen worden sei ( S. 2 Ziff. 2 ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihr Gesundheitszustand betreffend den rechten F uss gemäss dem Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zwar verbessert habe, sich die Schulterproblematik indessen verschlechtert habe. Dr. Z.___ beschränke sich lediglich auf die Fussbeschwerden , weshalb die von ihm
postulierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht den gesa mten Gesundheitszustand abbilde (S. 1 f.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin habe sich ihre gesundheitliche Situation per 16. Mai 2019 nicht verbessert (S. 2).
In ihrer Replik vom 13. November 2020 (Urk. 1 0 ) wies die Beschwerdeführerin darauf hin , dass sich der RAD-Arzt im Juli 2019 nicht zur Schulterproblematik geäussert habe . Im Januar 2020 habe der RAD-Arzt zwar festgehalten, dass die Schulter schmerzen im Belastungsprofil zu berücksichtigen seien, das Profil beziehe sich indessen nur auf den Fuss und das Mammakarzinom (S. 2). 3. 3.1
Die Ärzte des Kantonsspitals A.___ füh rten am 25. Juli 2019 folgende Hauptd iagnosen (Urk. 7/82/5-6 ) auf: - invasives Mammakarzinom gemischter Typ (NST und lobulär ) rechts - 18.07.17 Quadrantektomie rechts mit Sent i nell ymphonodektomie - 02.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 . 17 -04.12.17 adjuva nte Chemotherapie mit 4x TC ( Cy lophospha mid / Taxotere) - 20.12.17-30.01.1 8
adjuvante Radiotherapie Mamma rechts mit 50 Gy, lokal 60 Gy - seit 04.01.18 adjuvante endok rine Therapie mit Letrozol - seit 06.02.18 antires orptive Therapie mit Prolia , ab 04.04.19 mit Aclasta - aktuell kein Anhalt für Rezidiv oder Zweitkarzinom Als Nebendiagnosen wurden erwähnt : - Osteoporose (ED 01/18) - 01.02.18 DEXA: T-Score obere LWS (L1-2.6) - seit 04.01.18 antiresorptive Therapie mit Denosumab , ab 04.04.1 9 mit Aclasta - Psoriasis vulagris et guttata (ED 04/ 2006 )
mit Psoriasisa rthritis mit passa gerer Krankheitsaktivität 2009-2011 - Basistherapie mit Methotrexat 09/10 bis 01/1 1. Arava 01-05/11, abgesetzt wegen fehlender Krankheitsaktivität - substituierter Vitamin B12-Mangel (ED 01/ 20 18) - substituier ter Vitamin D-Mangel (ED 02/ 20 18) - arterielle Hypertonie - bilateraler Warthin -T umor - Paroti dektomie rechts 06.01.16, links 01.02.15 - Sarkoidose Stadi u m I (ED 08/ 20 10) - CT 03.08.17 medi a stinale und hiläre
Lymphadenopathie , unverändert zu 2010
Die A.___ -Ärzte führten aus, dass zwei Jahre nach Tumorektomie eine unauffällige Mammographie durchgeführt worden sei und sich auch klinisch und anamnes tisch keine Hinweise auf ein Rezidiv ergäben. 3.2
Am 7. Januar 2020 nahm Dr. Z.___
Stellung zum Verlauf der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer in seit 3. Mai 2019
und nannte folgende Diag nosen (Urk. 7/70/3-8 S. 1 Ziff. 1.2 ): - Status nach isolierter Arthrodese /Pla ttenfixation calcaneocuboidal F uss rechts vom 6. Februar 2019 (Differenzialdiagnose: delayed
union /straffe non-union) bei - f ortgeschritt ener Arthrose perinaviculär (vor allem
calcaneocuboidal , talonaviculär sowie naviculocuneiform ) Fuss rechts, event uell im Rahmen einer Psoriasisa rthritis - Verdacht auf Morton Neuralgie III/IV rechts - Schulterbeschwerden beidseitig (daher 100 % arbeitsunfähig) - Psoriasis vulgaris (ED 2006) - Status nach Mammakarzinom rechts Juli 2007 mit adjuvan t er Chemo- und Radiotherapie - Sarkoidose Stadium I 2010 - Adipositas - arterielle Hypertonie - chronisch rezidivierende s
Lumbovertebralsyndrom bei thorakolumbaler Skoliose - Warthin -T umor mit Parotidektomie beidseits 2015/2016 - Status nach Hepatitis A - Nikotinabusus
Dr. Z.___
führte aus, dass betreffend rechter Fuss eine Verbesserung eingetreten sei, bezüglich der Schulterproblematik jedoch eine Verschlechterung , wobei dies bezüglich die Behandlung durch den Hausarzt erfolge (S. 1). Im Zusammenhang mit dem rechten Fuss sei von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % für leichte Tätigkeiten in gehender/ste h ender Position auf ebenem Boden im Haus bereich auszugehen. Isoliert bezogen auf die Fussproblematik bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für rein sitzende, behinderungsadaptierte Tätigkeiten. Für die Zeit vom 6. Februar bis 15. M a i 2019 sei nach der Operation am
6. Februar 2019 hinsichtlich der Fusssituation von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und vom 1 6. bis 26. Mai 2019 von einer 50%ige n Arbeitsunfähigkeit (2-Tages-R h ythmus) auszugehen. Aktuell bestehe wegen der Schulterproblematik eine durch den Haus arzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Dr.
Z.___ bejahte eine Vermin de rung der Leistungsfähigkeit von zirka 50 % als Rein i gungsangestellte in ste hen der/
gehender Position (bezogen auf eine Anstellung von 100 %) auf ebenem Gelände im häuslichen Bereich (S. 2 Ziff. 2.1-2).
Der Arzt hielt weiter fest, dass betreffend die Fussproblematik rechts ein zufrie denstellender Verlauf vorliege und aktuell keine Behandlung nach der Operation notwendig sei. Momentan stünden die Schulterbeschwerden im Vordergrund, wes halb der Hausarzt scheinbar seit mehreren Monaten von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgehe. Bezüglich der Sch ulterbeschwerden könne er – Dr. Z.___
– keine Aussagen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit machen. Betreffend Prognose hielt Dr. Z.___ fest, dass auch bei aktuell günstigem postoperativem Verlauf mit einer Zunahme der radiologisch bestehenden perinavikulären Arthrose rechts gerechnet werden könne, mit Anpassung der therapeutischen Massnahmen an die Beschwerden (konser vativ > operativ; S. 3 Ziff. 3.3, Ziff. 4.1 ).
Abschliessend wies Dr. Z.___ darauf hin, dass die bisherige Tätigkeit als Reini gungsangestellt e wahrscheinlich zu einer Progredienz der be stehenden Fussar throse perinavik ulä r rechts führen werde und deshalb die weitere Geh-/Steh f ähig keit zusätzlich einschränke (S. 5 Ziff. 4.4). %1.%2
RAD- Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumato
logie , führte in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020
(Urk. 7/ 73/ 8-10)
folgende Diagnosen auf : M it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Fusses - for tgeschrittene Arthrose perinavik ulär Fuss rechts, even tuell im Rahmen einer Psoriasisa rthritis - Status nach isolierter Arthrodese /Plattenfixation Fuss rechts vom 06.02.19 - Status na ch Mammakarzinom rechts Juli 20 0 7 [richtig 2017] mit adjuvan ter Chemo- und Radiotherapie, persistierendes Lymphoedem rechter Arm
O hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psoriasis vulgaris (ED 2006) - Sarkoidose Stadium I (ED 2010) - Adipositas - a rterielle Hypertonie - chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei thorakolumbaler Skoliose - Warthin -T umor mit Parotidektomie beidseits 2015/2016 - Status nach Hepatitis A - Osteoporose - Nikotinabusus
Der RAD-A rzt führte aus, dass gemäss med. pract . C.___ (20. Januar 2020) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit aufgrund der Fuss situation und zunehmenden Schulterbeschwerden wegen des Lymphoed ems nach Mammakarzinom bestehe . Es seien weder a ktuelle Befunde angegeben
noch eine weitere Diagnostik und Therapie eingeleitet worden. Die Beschwerden seien im Belastungsprofil zu berücksichtigen.
Dr. Z.___ halte eine mindestens 50%ige (bis 100%ig
e) Arbeitsfähigkeit für möglich, in angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zusammenfassend bestehe somit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungs angestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 17. Juli 201 7. In angepasster Verrichtung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2017 bis 15. Mai 2019 respektive eine solche von 50 % vom 16. Mai 2019 bis 7. Januar 2020 vor. Für die Zeit danach sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen (S. 1).
Dr. B.___ hielt
weiter fest, dass die Belastu ng des Fusses und des rechten Arm s in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu hoch sei.
Im Zusammenhang mit der Mamma sei von folgendem Belastungsprofil auszu gehen: leichte Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, ohne längeres Arbei ten in weiter Armvorhalte rechts und ohne Überkopfarbeit mit dem rechten Arm. Betreffend Fuss gelte folgendes Belastungsprofil: le ichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeit , ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, ohne Treppen steigen, ohne den rechten Fuss belastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) und ohne häufiges G ehen auf unebenem Gelände . 3.4
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract . C.___ , wiederholte in seinem Bericht vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/82/1-2) im Wesentlichen die im A.___ -Bericht vom 25. Juli 2019 (vgl. E. 3.1) genannten Diagnose n , wobei er zusätzlich u.a. noch folgende Befunde nannte (S. 1): - posterolaterale Rückfussschmerzen rechts: fortgeschrittene (Psoriasis ?)- Arthrose vor allem calcaneocubital , im Bereich des Naviculocueniforme -Gelenks und beginnend talonavik ulär - 06.02.19 Arthrodese
calcaneocubo idal rechts - verzögerter Heilungsverlauf, Chronifizierung der Fussbeschwerden - Verdacht auf Morton-Neurom III/IV - Lumbovertebralsyndrome bei Beckenschiefstand mit Skoliose
Der Hausarzt führte aus, dass die einschränkenden Beschwerden der Beschwer deführerin durch die somatischen Befunde erklärbar und mit medizinischen Be handlungen nur unzureichend beherrschbar seien. Die chronischen Schmerzen hätten zu chronisch depressiven Reaktionen geführt und schränkten die Lebens qualität und Leistungsfähigkeit beträchtlich ein (S. 2). 3.5
Dr. med. D.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, stellte in seinem Be richt vom 15. Juni 2020 (Urk. 7/90) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Psoriasisa rthritis mit pas sagerer Krankheitsaktivität 2009-2011 - Befall Fusswurzel des vorderen Sprunggelenks über Chopart / Lisfrancgelenk (Ske lettszintigraphie 10.12.0 9) - Symptombeginn Juni 2009 - Basistherapie mit Methotrexat
0 9/10 bis 01/11, Arava -Therapie 0 1- 0 5/11, abgesetzt wegen fehlender Krankheitsaktivität - 0 7/17 keine sicheren Hinweise einer vermehrten Krankheitsaktivität ohne Basistherapie - Status nach Kenacort -Injektionen 0 3 und 0 4/10 - Basistherapie mit Plaquen il
0 7- 0 9/17 (abgesetzt aus unklarem Grund), Wiederbeginn 0 3/18 - Psoriasis vulgaris et guttata , ED 0 4/10 - erst es Mammakarzinom rechts pT3pN1MO ER > 80 %, Her2 negativ - 18.07.17 Quadrantektomie rechts mit Lymphonodektomie - 31.07.17 Skelettszintigraphie ohne Metastasen - 03.08.17 CT Thorax/Abdomen: mediastinale und hiläre
Lymphadenopathie , unverändert zu 2010 - 24.08.17 Nachresektion Mamma rechts mit Wundheilungsstörung - 02.10 bis 04.12.17 adjuvan t e Chemotherapie mit Cyclophosphamid /Taxotere - 20.12.17 bis 31.01.18 adjuvan t e Radiotherapie - ab 04.01.18 endoktrine Therapie mit Letrozol - Sarkoidose Stadium I, ED 0 8/10 - 03.08.17 CT mediastinal und hiläre
Lymphadenopathie 2010 - anamnestisch Eisenmangel - Adipositas Grad I (anamnestisch BMI 33 kg/m²) - anamnestisch Sicca -Syndrom - USG-Arthrose rechts, wahrscheinlich sekundär - Röntgen 07/17 Talonavik ul ar arthrose minim progredient - Verdacht auf leichte Aktiv ierung bei sonografisch leichtem Erguss talonavik ulär rechts 0 7/17 - erneute Aktivierung, Ergus s talonavik ulär rechts 0 2/18 - Arthrodese
calcanocuboidal rechts 06.02.19 bei fortgeschrittener Arthrose v.a. calcaneocuboidal und navicul ocuneiforme , beginnend talonavik ular -anamnest i sch verzögerter Heilverlauf, Chronifizierung Fussbeschwerden, Verdacht auf Morton Neurom III/IV rechts - behandelte arterielle Hypertonie - anamnestisch rezi div i erendes Lumbovertebralsyndrom bei thorakolumbaler Skoliose - Warthin -T umor beidseits, ED 10/ 14, Status nach Parotidektomie links 0 2/15 , rechts 06.01.16
- anamnestisch Status nach Hepatitis A - anamnestisch Nikotinabusus (zirka 10 Zigaretten täglich) - Osteoporose, ED 0 1/18 - DEXA 01.02.18: manifeste Osteoporose der oberen LWS, L1-2.6 - Prolia seit 0 2/18 - Wechsel auf Aclasta ab 04.04.18 - anamnestisch Vitamin B12-Mangel, anamnestisch substituiert seit 01/18 - anamnestisch Vitamin D-Mangel, ED 02/18, anamnestisch substituiert
Dr. D.___ führte aus, dass die Krankheitsaktivität der Psoriasisa rthritis früher lange Zeit gut kontrollierbar gewesen sei, nun aber anamnestisch seit ungefähr einem Jahr wieder deutlich progredient geworden sei. Aktuell bestehe ein aus gedehnter dermatologischer Befund der Psoriasis , wobei auch die Befunde an beiden Schultern, Handgelenken und
Metacarpophalangealgelenken (MCP) mit einer wieder aktiven Psoriasisa rthritis vereinbar seien. Aufgrund der exazerbier
-
ten
Situation erachte er nun eine Kombinationstherapie mit einem Biologikum und Methotrexat für indiziert (S. 2).
Der Ar z t hielt weiter fest, dass offenbar ein IV-Verfahren laufe, wobei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht natürlich eingeschränkt sei. Da er die Beschwerdeführerin jedoch seit mehr als zwei Jahren wieder das erste Mal gesehen habe, könne er dazu abschliessend noch keine Beurteilung abgeben (S. 3). 3.6
Gemäss Aktennotiz der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin betreffend eine telefonische Rücksprache mit
Dr. B.___ am 3. Juli 2020 können dem Bericht von Dr. D.___
( E. 3.5) keine neuen Einschränkungen entnommen werden , welche nicht bereits berücksichtigt worden sei e
n. Entsprechend sei kein neuer medizinischer Sachverhalt gegeben und es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2020 (vg
l. E. 3.3) festgehalten werden. 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist unstrittig und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 17. Juli
2017 ( Tumorektomie Mamma rechts am 18. Juli 2017, Urk. 7/20/15-16) in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungs an gestellte zu 100 % arbeitsunfähig ist. Streitig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem genannten Datum . Während die Beschwerdegegnerin in einer entsprechenden Verrichtung
aufgrund der
Fussbeschwerden und d es
Lymphoedem s für die Zeit vom 17. Juli 2017 bis 15. Mai 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und per 16. Mai 2019 unter Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands von einer
Arb eitsfähig keit von mindestens 50 % ausgeht (Urk. 2 S. 3 f. ),
beruft sich die Beschwer de füh rerin sinngemäss auf eine seit 17. Juli 2017
weiterhin bestehende Arbeitsun fähig keit von 100 % . Gemäss der Beschwerdeführerin habe sich ihre gesund heitliche Situation per 16. Mai 2019 nicht ins g esamt
verbessert, da sich
lediglich die Fuss problematik entschärft habe , die Schulterbeschwerden sich jedoch ver schlechtert hätten (Urk. 1 S. 2). 4.2
Der behandelnde Orthopäde Dr. Z.___ attestierte am 7. Januar 2020 im Zusam menhang mit den Beschwerden am rechten Fuss eine 100%ige Arbeit sunfähigkeit vom 6. Februar bis 15. Mai 2019 respektive eine solche von 50 % vom 1 6. bis 26. Mai 201 9. Im Zeitpunkt der Verfassung des entsprechenden Berichts ging er betreffend Fussproblematik von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % für leichte Tätigkeiten in gehender / stehender Position auf ebenem Boden im Haus bereich beziehungsweise von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für rein sitzende Verrichtungen aus. Bezüglich der Schulter situation
konnte Dr. Z.___ keine Aussagen betreffend die Arbeitsfähigkeit machen (vgl. E. 3.2). Der Hausarzt med. pract . C.___ erwähnte in seinem aktuellsten Bericht vom 4. Mai 2020 beträcht liche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund von chronischen Schmer zen respektive chronisch depressiven Reaktionen und machte im Übrigen keine weiteren Angaben betreffend den konkreten Umfang der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4 ) .
Der behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ sprach am 15. Juni 2020 unter Hinweis auf eine seit zirka einem Jahr wieder deutlich progrediente Psoriasis a rthritis von einer aus rheumatologischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, wobei er bezüglich des konkreten Umfangs keine abschliessende Beurteilung abgeben konnte (vgl. E. 3.6). Der RAD-Arzt - welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte - attestierte am 29. Januar 2020 mit Verweis auf den rechten Fuss und die Mamma respektive das Lymphoedem in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2017 bis 15. Mai 2019 respektive eine solche von 50 % vom 16. Mai 2019 bis 7. Januar 2020 und ging für die Zeit danach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. 3.3). 4.3
Den von Dr. Z.___ festgestellten Fussbeschwerden wurden in der Einschätzung von Dr. B.___
vom 29. Januar 2020 angemessen Rechnung get ragen, wobei dieser
in einer angepassten Tätigkeit – im Vergleich zum Orthopäden – von einer länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (50%ige Arbeits fähigkeit vom 16. Mai 2019 bis 7. Januar 2020 gegenüber einer solchen vom 1 6. bis 26. Mai 2019 gemäss Dr. Z.___ ).
Im Weiteren wurden in der besagten RAD-Stellungnahme die im Zusammenhang mit dem persistierenden Lymph oedem
stehende n Beschwerden am rechten Arm
berücksichtigt. Eine in rechts genügender Weise erfolgte Auseinandersetzung des RAD-Arztes mit der von Dr. D.___ im Zusammenhang mit der reaktivierten
Psoriasisa rthritis stehenden Beschwerden an den Schultern, Handgelenken und den MCP fand demgegenüber nicht statt. Diesbezüglich liegt lediglich eine nach Rücksprache mit Dr. B.___ verfasste Aktennotiz der Kundenberaterin vom 3. Juli 2020 vor, wonach der Be richt von Dr. D.___ keine neuen Einschränkungen enthalte, welche in der RAD-Einschätzung vom 29. Januar 2020 nicht bereits berücksichtigt worden seien (vgl. E. 3.6). Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass aufgrund der Aktennotiz nicht klar ist, ob die Kundenberaterin dem RAD-Arzt den in Frage stehenden Bericht physisch zur Beurteilung vorgelegt oder ihn nur telefonisch darüber informiert hat. Im Weiteren fehlt jegliche Begründung dafür , weshalb
im betreffenden Be richt
- im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2020 - keine neuen Einschränkungen enthalten sind. Die reaktivierte
Psoriasisa rthritis und die damit einhergehenden Schulter-, Handgelenks- und MCP-Beschwerden wurden in der besagten RAD-Einschätzung nicht thematisiert. Der RAD-Arzt diskutierte ledig lich die Fussproblematik und die Beschwerden am rechten Arm
aufgrund des
Lymphoedem s
und berücksichtigt e diese bei der Festlegung des Belastungsprofil s . Im Übrigen wurden d ie neuerlich aktive Psoriasisa rthritis und die damit zusam menhängenden Beschwerden auch nicht in den Berichten der behandelnden Ärzte rechtsgenügend thematisiert, auf welche sich der RAD-Arzt bei seiner Akten be urteilung am 29. Januar 2020 abstützte (Urk. 7/73/8-10 S. 3). 4.4
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid betreffend be fristete n Rentenanspruch nicht auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes abstützen (vgl. E. 1.3) . In den Akten finden sich sodan n keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche mit Bezug auf die reaktivierte Psoriasisa rthritis und die damit einhergehenden Schulter-, Handgelenks - und MCP-Beschwerden ein abschlies sendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit ergeben würden . Damit ist die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2020 (Urk . 2) aufzuheben und die Sache zwecks medizinischer Abklärung be treffend die
Psoriasisa rthritis an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Her nach wird sie über die Rentenfrage
– mithin , ob der Beschwerdeführerin ab Juli 2018 mehr als
eine Dreiviertelsrente und
über den
31. August 2019 hinaus zuzu sprechen ist (somit über die Rentenhöhe und die Befristung) - neu zu entscheiden haben .
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den von den Parteien im Zusammenhang mit dem Einkommens vergleich gemachten Vorbrin gen (Urk. 1 S. 3, Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 3) .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung a ls vollständiges Obsie gen gilt , ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2020 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine ganze unbefris tete Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewie sen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch (siehe E. 4.4) der Beschwerde füh rerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00608
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
5. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1966 geborene X.___ , ohne Ausbildung und Mutter von drei erwach senen Kindern , war seit Februar 2011 als Reinigungs angestellte
bei
Y.___
mit einem Arbeitspensum von 60 % tätig (Urk. 7/48). Am 23. Oktober/6. November 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zwecks Hilfsmittel (Urk. 7/5, Urk. 7/12)
respektive am 23. November 2017 zur beruflichen Integration/Rente (Urk. 7/17) an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 12. Dezember 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Perücken sowie Brustprothesen (Urk. 7/25-26) und teilte der Versicherten am 6. Februar 2018 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien (Urk. 7/30). Nachdem sich die Versicherte am 26. September 2018 bei der Invalidenversicherung erneut zwecks Hilfsmittel an ge meldet hatte (Urk. 7/36), erteilte die IV-Stelle am 1. Februar 2019 Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe sowie für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen/orthopädischen Spezialschu hen (Urk. 7/51-52). Am 3. September 2019 w urde bei der Versicherten eine Haus halta bklärung durchgeführt (Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom 9. März 2020 (Urk. 7/75) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer befristeten Dreiviertelsrente von Juli 2018 bis 31. August 2019 in Aussicht, wogegen die Versicherte am 8. April 2020 Einwand (Urk. 7/79) erhob. Am 21. Juli 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit von Juli 2018 bis 31. August 2019 verfügungsweise eine befristete Dreiviertelsrente zu (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 21. Juli 2020 sei aufzuheben und ihr eine volle Rente zuzusprechen (S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. November 2020 erstatte te die Beschwerdeführer in unter Auflage neuer Arztberichte (Urk. 11/1 -2 ) Replik, wobei die Beschwerdegegnerin am 11. Dezem ber 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14), was der Beschwer deführerin am 15. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit 17. Juli 2017 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der Haushaltabklärung von September 2019 sei die Beschwerdeführerin zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig zu qua lifizieren, wobei betreffend Haushaltsführung eine gesundheitliche Einschrän kung von 17 % bestehe. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr bei Eintritt des Versicherungsfalls keine berufliche Tätigkeit zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 67 %, weshalb ein An spruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Per 16. Mai 2019 habe sich die ge sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert und es sei ihr eine angepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Verrich tung) zu 50 % zumutbar. Gestützt auf den Einkommensvergleich ergebe sich per 16. August 2019 (16. Mai 2019 plus drei Monate) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % . Bezüglich der Schulterproblematik und Depressionen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich seit längerer Zeit in fachärztlicher Behand lung befinde (Urk. 7/93 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin unter anderem , dass sie bei ihrer Beurteilung insbesondere auf die RAD-Einschätzung abgestellt habe, in welcher den Schulterbeschwerden Rechnung getragen worden sei ( S. 2 Ziff. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihr Gesundheitszustand betreffend den rechten F uss gemäss dem Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zwar verbessert habe, sich die Schulterproblematik indessen verschlechtert habe. Dr. Z.___ beschränke sich lediglich auf die Fussbeschwerden , weshalb die von ihm
postulierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht den gesa mten Gesundheitszustand abbilde (S. 1 f.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin habe sich ihre gesundheitliche Situation per 16. Mai 2019 nicht verbessert (S. 2).
In ihrer Replik vom 13. November 2020 (Urk. 1 0 ) wies die Beschwerdeführerin darauf hin , dass sich der RAD-Arzt im Juli 2019 nicht zur Schulterproblematik geäussert habe . Im Januar 2020 habe der RAD-Arzt zwar festgehalten, dass die Schulter schmerzen im Belastungsprofil zu berücksichtigen seien, das Profil beziehe sich indessen nur auf den Fuss und das Mammakarzinom (S. 2). 3. 3.1
Die Ärzte des Kantonsspitals A.___ füh rten am 25. Juli 2019 folgende Hauptd iagnosen (Urk. 7/82/5-6 ) auf: - invasives Mammakarzinom gemischter Typ (NST und lobulär ) rechts - 18.07.17 Quadrantektomie rechts mit Sent i nell ymphonodektomie - 02. 10 . 17 -04.12.17 adjuva nte Chemotherapie mit 4x TC ( Cy lophospha mid / Taxotere) - 20.12.17-30.01.1 8
adjuvante Radiotherapie Mamma rechts mit 50 Gy, lokal 60 Gy - seit 04.01.18 adjuvante endok rine Therapie mit Letrozol - seit 06.02.18 antires orptive Therapie mit Prolia , ab 04.04.19 mit Aclasta - aktuell kein Anhalt für Rezidiv oder Zweitkarzinom Als Nebendiagnosen wurden erwähnt : - Osteoporose (ED 01/18) - 01.02.18 DEXA: T-Score obere LWS (L1-2.6) - seit 04.01.18 antiresorptive Therapie mit Denosumab , ab 04.04.1 9 mit Aclasta - Psoriasis vulagris et guttata (ED 04/ 2006 )
mit Psoriasisa rthritis mit passa gerer Krankheitsaktivität 2009-2011 - Basistherapie mit Methotrexat 09/10 bis 01/1 1. Arava 01-05/11, abgesetzt wegen fehlender Krankheitsaktivität - substituierter Vitamin B12-Mangel (ED 01/ 20 18) - substituier ter Vitamin D-Mangel (ED 02/ 20 18) - arterielle Hypertonie - bilateraler Warthin -T umor - Paroti dektomie rechts 06.01.16, links 01.02.15 - Sarkoidose Stadi u m I (ED 08/ 20 10) - CT 03.08.17 medi a stinale und hiläre
Lymphadenopathie , unverändert zu 2010
Die A.___ -Ärzte führten aus, dass zwei Jahre nach Tumorektomie eine unauffällige Mammographie durchgeführt worden sei und sich auch klinisch und anamnes tisch keine Hinweise auf ein Rezidiv ergäben. 3.2
Am 7. Januar 2020 nahm Dr. Z.___
Stellung zum Verlauf der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer in seit 3. Mai 2019
und nannte folgende Diag nosen (Urk. 7/70/3-8 S. 1 Ziff. 1.2 ): - Status nach isolierter Arthrodese /Pla ttenfixation calcaneocuboidal F uss rechts vom 6. Februar 2019 (Differenzialdiagnose: delayed
union /straffe non-union) bei - f ortgeschritt ener Arthrose perinaviculär (vor allem
calcaneocuboidal , talonaviculär sowie naviculocuneiform ) Fuss rechts, event uell im Rahmen einer Psoriasisa rthritis - Verdacht auf Morton Neuralgie III/IV rechts - Schulterbeschwerden beidseitig (daher 100 % arbeitsunfähig) - Psoriasis vulgaris (ED 2006) - Status nach Mammakarzinom rechts Juli 2007 mit adjuvan t er Chemo- und Radiotherapie - Sarkoidose Stadium I 2010 - Adipositas - arterielle Hypertonie - chronisch rezidivierende s
Lumbovertebralsyndrom bei thorakolumbaler Skoliose - Warthin -T umor mit Parotidektomie beidseits 2015/2016 - Status nach Hepatitis A - Nikotinabusus
Dr. Z.___
führte aus, dass betreffend rechter Fuss eine Verbesserung eingetreten sei, bezüglich der Schulterproblematik jedoch eine Verschlechterung , wobei dies bezüglich die Behandlung durch den Hausarzt erfolge (S. 1). Im Zusammenhang mit dem rechten Fuss sei von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % für leichte Tätigkeiten in gehender/ste h ender Position auf ebenem Boden im Haus bereich auszugehen. Isoliert bezogen auf die Fussproblematik bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für rein sitzende, behinderungsadaptierte Tätigkeiten. Für die Zeit vom 6. Februar bis 15. M a i 2019 sei nach der Operation am
6. Februar 2019 hinsichtlich der Fusssituation von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und vom 1 6. bis 26. Mai 2019 von einer 50%ige n Arbeitsunfähigkeit (2-Tages-R h ythmus) auszugehen. Aktuell bestehe wegen der Schulterproblematik eine durch den Haus arzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Dr.
Z.___ bejahte eine Vermin de rung der Leistungsfähigkeit von zirka 50 % als Rein i gungsangestellte in ste hen der/
gehender Position (bezogen auf eine Anstellung von 100 %) auf ebenem Gelände im häuslichen Bereich (S. 2 Ziff. 2.1-2).
Der Arzt hielt weiter fest, dass betreffend die Fussproblematik rechts ein zufrie denstellender Verlauf vorliege und aktuell keine Behandlung nach der Operation notwendig sei. Momentan stünden die Schulterbeschwerden im Vordergrund, wes halb der Hausarzt scheinbar seit mehreren Monaten von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit ausgehe. Bezüglich der Sch ulterbeschwerden könne er – Dr. Z.___
– keine Aussagen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit machen. Betreffend Prognose hielt Dr. Z.___ fest, dass auch bei aktuell günstigem postoperativem Verlauf mit einer Zunahme der radiologisch bestehenden perinavikulären Arthrose rechts gerechnet werden könne, mit Anpassung der therapeutischen Massnahmen an die Beschwerden (konser vativ > operativ; S. 3 Ziff. 3.3, Ziff. 4.1 ).
Abschliessend wies Dr. Z.___ darauf hin, dass die bisherige Tätigkeit als Reini gungsangestellt e wahrscheinlich zu einer Progredienz der be stehenden Fussar throse perinavik ulä r rechts führen werde und deshalb die weitere Geh-/Steh f ähig keit zusätzlich einschränke (S. 5 Ziff. 4.4). %1.%2
RAD- Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumato
logie , führte in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020
(Urk. 7/ 73/ 8-10)
folgende Diagnosen auf : M it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Fusses - for tgeschrittene Arthrose perinavik ulär Fuss rechts, even tuell im Rahmen einer Psoriasisa rthritis - Status nach isolierter Arthrodese /Plattenfixation Fuss rechts vom 06.02.19 - Status na ch Mammakarzinom rechts Juli 20 0 7 [richtig 2017] mit adjuvan ter Chemo- und Radiotherapie, persistierendes Lymphoedem rechter Arm
O hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psoriasis vulgaris (ED 2006) - Sarkoidose Stadium I (ED 2010) - Adipositas - a rterielle Hypertonie - chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei thorakolumbaler Skoliose - Warthin -T umor mit Parotidektomie beidseits 2015/2016 - Status nach Hepatitis A - Osteoporose - Nikotinabusus
Der RAD-A rzt führte aus, dass gemäss med. pract . C.___ (20. Januar 2020) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit aufgrund der Fuss situation und zunehmenden Schulterbeschwerden wegen des Lymphoed ems nach Mammakarzinom bestehe . Es seien weder a ktuelle Befunde angegeben
noch eine weitere Diagnostik und Therapie eingeleitet worden. Die Beschwerden seien im Belastungsprofil zu berücksichtigen.
Dr. Z.___ halte eine mindestens 50%ige (bis 100%ig
e) Arbeitsfähigkeit für möglich, in angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zusammenfassend bestehe somit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungs angestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 17. Juli 201 7. In angepasster Verrichtung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2017 bis 15. Mai 2019 respektive eine solche von 50 % vom 16. Mai 2019 bis 7. Januar 2020 vor. Für die Zeit danach sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen (S. 1).
Dr. B.___ hielt
weiter fest, dass die Belastu ng des Fusses und des rechten Arm s in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu hoch sei.
Im Zusammenhang mit der Mamma sei von folgendem Belastungsprofil auszu gehen: leichte Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, ohne längeres Arbei ten in weiter Armvorhalte rechts und ohne Überkopfarbeit mit dem rechten Arm. Betreffend Fuss gelte folgendes Belastungsprofil: le ichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeit , ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, ohne Treppen steigen, ohne den rechten Fuss belastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) und ohne häufiges G ehen auf unebenem Gelände . 3.4
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract . C.___ , wiederholte in seinem Bericht vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/82/1-2) im Wesentlichen die im A.___ -Bericht vom 25. Juli 2019 (vgl. E. 3.1) genannten Diagnose n , wobei er zusätzlich u.a. noch folgende Befunde nannte (S. 1): - posterolaterale Rückfussschmerzen rechts: fortgeschrittene (Psoriasis ?)- Arthrose vor allem calcaneocubital , im Bereich des Naviculocueniforme -Gelenks und beginnend talonavik ulär - 06.02.19 Arthrodese
calcaneocubo idal rechts - verzögerter Heilungsverlauf, Chronifizierung der Fussbeschwerden - Verdacht auf Morton-Neurom III/IV - Lumbovertebralsyndrome bei Beckenschiefstand mit Skoliose
Der Hausarzt führte aus, dass die einschränkenden Beschwerden der Beschwer deführerin durch die somatischen Befunde erklärbar und mit medizinischen Be handlungen nur unzureichend beherrschbar seien. Die chronischen Schmerzen hätten zu chronisch depressiven Reaktionen geführt und schränkten die Lebens qualität und Leistungsfähigkeit beträchtlich ein (S. 2). 3.5
Dr. med. D.___ , Innere Medizin und Rheumatologie FMH, stellte in seinem Be richt vom 15. Juni 2020 (Urk. 7/90) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Psoriasisa rthritis mit pas sagerer Krankheitsaktivität 2009-2011 - Befall Fusswurzel des vorderen Sprunggelenks über Chopart / Lisfrancgelenk (Ske lettszintigraphie 10.12.0 9) - Symptombeginn Juni 2009 - Basistherapie mit Methotrexat
0 9/10 bis 01/11, Arava -Therapie 0 1- 0 5/11, abgesetzt wegen fehlender Krankheitsaktivität - 0 7/17 keine sicheren Hinweise einer vermehrten Krankheitsaktivität ohne Basistherapie - Status nach Kenacort -Injektionen 0 3 und 0 4/10 - Basistherapie mit Plaquen il
0 7- 0 9/17 (abgesetzt aus unklarem Grund), Wiederbeginn 0 3/18 - Psoriasis vulgaris et guttata , ED 0 4/10 - erst es Mammakarzinom rechts pT3pN1MO ER > 80 %, Her2 negativ - 18.07.17 Quadrantektomie rechts mit Lymphonodektomie - 31.07.17 Skelettszintigraphie ohne Metastasen - 03.08.17 CT Thorax/Abdomen: mediastinale und hiläre
Lymphadenopathie , unverändert zu 2010 - 24.08.17 Nachresektion Mamma rechts mit Wundheilungsstörung - 02.10 bis 04.12.17 adjuvan t e Chemotherapie mit Cyclophosphamid /Taxotere - 20.12.17 bis 31.01.18 adjuvan t e Radiotherapie - ab 04.01.18 endoktrine Therapie mit Letrozol - Sarkoidose Stadium I, ED 0 8/10 - 03.08.17 CT mediastinal und hiläre
Lymphadenopathie 2010 - anamnestisch Eisenmangel - Adipositas Grad I (anamnestisch BMI 33 kg/m²) - anamnestisch Sicca -Syndrom - USG-Arthrose rechts, wahrscheinlich sekundär - Röntgen 07/17 Talonavik ul ar arthrose minim progredient - Verdacht auf leichte Aktiv ierung bei sonografisch leichtem Erguss talonavik ulär rechts 0 7/17 - erneute Aktivierung, Ergus s talonavik ulär rechts 0 2/18 - Arthrodese
calcanocuboidal rechts 06.02.19 bei fortgeschrittener Arthrose v.a. calcaneocuboidal und navicul ocuneiforme , beginnend talonavik ular -anamnest i sch verzögerter Heilverlauf, Chronifizierung Fussbeschwerden, Verdacht auf Morton Neurom III/IV rechts - behandelte arterielle Hypertonie - anamnestisch rezi div i erendes Lumbovertebralsyndrom bei thorakolumbaler Skoliose - Warthin -T umor beidseits, ED 10/ 14, Status nach Parotidektomie links 0 2/15 , rechts 06.01.16
- anamnestisch Status nach Hepatitis A - anamnestisch Nikotinabusus (zirka 10 Zigaretten täglich) - Osteoporose, ED 0 1/18 - DEXA 01.02.18: manifeste Osteoporose der oberen LWS, L1-2.6 - Prolia seit 0 2/18 - Wechsel auf Aclasta ab 04.04.18 - anamnestisch Vitamin B12-Mangel, anamnestisch substituiert seit 01/18 - anamnestisch Vitamin D-Mangel, ED 02/18, anamnestisch substituiert
Dr. D.___ führte aus, dass die Krankheitsaktivität der Psoriasisa rthritis früher lange Zeit gut kontrollierbar gewesen sei, nun aber anamnestisch seit ungefähr einem Jahr wieder deutlich progredient geworden sei. Aktuell bestehe ein aus gedehnter dermatologischer Befund der Psoriasis , wobei auch die Befunde an beiden Schultern, Handgelenken und
Metacarpophalangealgelenken (MCP) mit einer wieder aktiven Psoriasisa rthritis vereinbar seien. Aufgrund der exazerbier
-
ten
Situation erachte er nun eine Kombinationstherapie mit einem Biologikum und Methotrexat für indiziert (S. 2).
Der Ar z t hielt weiter fest, dass offenbar ein IV-Verfahren laufe, wobei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht natürlich eingeschränkt sei. Da er die Beschwerdeführerin jedoch seit mehr als zwei Jahren wieder das erste Mal gesehen habe, könne er dazu abschliessend noch keine Beurteilung abgeben (S. 3). 3.6
Gemäss Aktennotiz der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin betreffend eine telefonische Rücksprache mit
Dr. B.___ am 3. Juli 2020 können dem Bericht von Dr. D.___
( E. 3.5) keine neuen Einschränkungen entnommen werden , welche nicht bereits berücksichtigt worden sei e
n. Entsprechend sei kein neuer medizinischer Sachverhalt gegeben und es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2020 (vg
l. E. 3.3) festgehalten werden. 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist unstrittig und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 17. Juli
2017 ( Tumorektomie Mamma rechts am 18. Juli 2017, Urk. 7/20/15-16) in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungs an gestellte zu 100 % arbeitsunfähig ist. Streitig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem genannten Datum . Während die Beschwerdegegnerin in einer entsprechenden Verrichtung
aufgrund der
Fussbeschwerden und d es
Lymphoedem s für die Zeit vom 17. Juli 2017 bis 15. Mai 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und per 16. Mai 2019 unter Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands von einer
Arb eitsfähig keit von mindestens 50 % ausgeht (Urk. 2 S. 3 f. ),
beruft sich die Beschwer de füh rerin sinngemäss auf eine seit 17. Juli 2017
weiterhin bestehende Arbeitsun fähig keit von 100 % . Gemäss der Beschwerdeführerin habe sich ihre gesund heitliche Situation per 16. Mai 2019 nicht ins g esamt
verbessert, da sich
lediglich die Fuss problematik entschärft habe , die Schulterbeschwerden sich jedoch ver schlechtert hätten (Urk. 1 S. 2). 4.2
Der behandelnde Orthopäde Dr. Z.___ attestierte am 7. Januar 2020 im Zusam menhang mit den Beschwerden am rechten Fuss eine 100%ige Arbeit sunfähigkeit vom 6. Februar bis 15. Mai 2019 respektive eine solche von 50 % vom 1 6. bis 26. Mai 201 9. Im Zeitpunkt der Verfassung des entsprechenden Berichts ging er betreffend Fussproblematik von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % für leichte Tätigkeiten in gehender / stehender Position auf ebenem Boden im Haus bereich beziehungsweise von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für rein sitzende Verrichtungen aus. Bezüglich der Schulter situation
konnte Dr. Z.___ keine Aussagen betreffend die Arbeitsfähigkeit machen (vgl. E. 3.2). Der Hausarzt med. pract . C.___ erwähnte in seinem aktuellsten Bericht vom 4. Mai 2020 beträcht liche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund von chronischen Schmer zen respektive chronisch depressiven Reaktionen und machte im Übrigen keine weiteren Angaben betreffend den konkreten Umfang der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4 ) .
Der behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ sprach am 15. Juni 2020 unter Hinweis auf eine seit zirka einem Jahr wieder deutlich progrediente Psoriasis a rthritis von einer aus rheumatologischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, wobei er bezüglich des konkreten Umfangs keine abschliessende Beurteilung abgeben konnte (vgl. E. 3.6). Der RAD-Arzt - welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte - attestierte am 29. Januar 2020 mit Verweis auf den rechten Fuss und die Mamma respektive das Lymphoedem in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2017 bis 15. Mai 2019 respektive eine solche von 50 % vom 16. Mai 2019 bis 7. Januar 2020 und ging für die Zeit danach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. 3.3). 4.3
Den von Dr. Z.___ festgestellten Fussbeschwerden wurden in der Einschätzung von Dr. B.___
vom 29. Januar 2020 angemessen Rechnung get ragen, wobei dieser
in einer angepassten Tätigkeit – im Vergleich zum Orthopäden – von einer länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (50%ige Arbeits fähigkeit vom 16. Mai 2019 bis 7. Januar 2020 gegenüber einer solchen vom 1 6. bis 26. Mai 2019 gemäss Dr. Z.___ ).
Im Weiteren wurden in der besagten RAD-Stellungnahme die im Zusammenhang mit dem persistierenden Lymph oedem
stehende n Beschwerden am rechten Arm
berücksichtigt. Eine in rechts genügender Weise erfolgte Auseinandersetzung des RAD-Arztes mit der von Dr. D.___ im Zusammenhang mit der reaktivierten
Psoriasisa rthritis stehenden Beschwerden an den Schultern, Handgelenken und den MCP fand demgegenüber nicht statt. Diesbezüglich liegt lediglich eine nach Rücksprache mit Dr. B.___ verfasste Aktennotiz der Kundenberaterin vom 3. Juli 2020 vor, wonach der Be richt von Dr. D.___ keine neuen Einschränkungen enthalte, welche in der RAD-Einschätzung vom 29. Januar 2020 nicht bereits berücksichtigt worden seien (vgl. E. 3.6). Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass aufgrund der Aktennotiz nicht klar ist, ob die Kundenberaterin dem RAD-Arzt den in Frage stehenden Bericht physisch zur Beurteilung vorgelegt oder ihn nur telefonisch darüber informiert hat. Im Weiteren fehlt jegliche Begründung dafür , weshalb
im betreffenden Be richt
- im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2020 - keine neuen Einschränkungen enthalten sind. Die reaktivierte
Psoriasisa rthritis und die damit einhergehenden Schulter-, Handgelenks- und MCP-Beschwerden wurden in der besagten RAD-Einschätzung nicht thematisiert. Der RAD-Arzt diskutierte ledig lich die Fussproblematik und die Beschwerden am rechten Arm
aufgrund des
Lymphoedem s
und berücksichtigt e diese bei der Festlegung des Belastungsprofil s . Im Übrigen wurden d ie neuerlich aktive Psoriasisa rthritis und die damit zusam menhängenden Beschwerden auch nicht in den Berichten der behandelnden Ärzte rechtsgenügend thematisiert, auf welche sich der RAD-Arzt bei seiner Akten be urteilung am 29. Januar 2020 abstützte (Urk. 7/73/8-10 S. 3). 4.4
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid betreffend be fristete n Rentenanspruch nicht auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes abstützen (vgl. E. 1.3) . In den Akten finden sich sodan n keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche mit Bezug auf die reaktivierte Psoriasisa rthritis und die damit einhergehenden Schulter-, Handgelenks - und MCP-Beschwerden ein abschlies sendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit ergeben würden . Damit ist die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2020 (Urk . 2) aufzuheben und die Sache zwecks medizinischer Abklärung be treffend die
Psoriasisa rthritis an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Her nach wird sie über die Rentenfrage
– mithin , ob der Beschwerdeführerin ab Juli 2018 mehr als
eine Dreiviertelsrente und
über den
31. August 2019 hinaus zuzu sprechen ist (somit über die Rentenhöhe und die Befristung) - neu zu entscheiden haben .
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den von den Parteien im Zusammenhang mit dem Einkommens vergleich gemachten Vorbrin gen (Urk. 1 S. 3, Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 3) .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung a ls vollständiges Obsie gen gilt , ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2020 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine ganze unbefris tete Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewie sen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch (siehe E. 4.4) der Beschwerde füh rerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais