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IV.2020.00605

Depression, unklarer Schweregrad und fragliche psychosoziale Ursache, weitere unklare somatische Diagnose, zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2021-09-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, machte in den Jahren 1988 bis 1992 eine Anlehre als Schu h macher und war nach eigenen Angaben von 1992 bis 2016 als selbständiger Schuhmacher tätig ( Urk. 8/4, Urk. 8/15 Ziff. 5.2 und 5.4 , Urk. 8/22 ). Unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versicherte am 1 1. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an ( Urk. 8/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte zunächst

die erwerbliche Situation ( Urk. 8/22, Urk. 8/28) ab. A m 1 5. September 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde ( Urk. 8/31). Daraufhin nahm sie medizinische Abklärungen ( Urk. 8/38, Urk. 8/43, Urk. 8/46, Urk. 8/51 , Urk. 8/54 ) vor und wies den Versicherten nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, siehe Stellungnahme vom 5. Januar 2018, Urk. 8/55/3) mit Schreiben vom 9. Januar

2018 ( Urk. 8/39) auf seine Schadenminderungspflicht und die durchzuführende Behandlung im Sinne einer Intensivierung der P s ychotherapie und Anpassung der Pharmakotherapie sowie eines stationären Aufen t halts hin. Vom 2. Mai bis zum 1 9. Juni 2018 begab sich der Versicherte in die stationäre Behandlung der Y.___ AG ( Urk. 8/46). Nach weitere r Rücksprache mit dem RAD

( vgl. Stellungnahmen vom 6. Dezember 2018, vom 1 5. und 1 8. März 2019 sowie vom 2 1. Januar 2020, Urk. 8/55/ 5 -9) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/56; Urk. 8/57, Urk. 8/61) ver neinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 3 0. Juli 2020 einen Leistungsanspruch ( Urk. 8/63 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2018 zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Seiner Beschwerde legte er eine Stellungnah m e der behandelnden Psychotherapeutin vom 8. September 2020 bei ( Urk. 3/4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit V erfügung vom 5. November 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts ver tretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeant wort zugestellt ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto r en herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychoso zialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi täts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den in validitätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver stän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, gemäss Stellungnahme des RAD würden keine Diagnosen mit langan hal ten der/dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Zudem bestünden zahlreiche psychosoziale Faktoren, welche nicht berücksichtigt werden könnten. Da keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Berufliche Massnahmen seien deshalb auch nicht angezeigt (S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend,

die Aktenbeurteilung des RAD greife zu kurz und sei weder schlüssig noch nach vollziehbar. Die Ärzte der Y.___ attestierten eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Weshalb gemäss RAD lediglich eine Dysthymie vorliegen solle, werde nicht weiter begründet (S. 7 f.). Selbst der RAD komme in seiner Beurteilung zum Schluss, dass er vom 1. Januar 2017 bis 1 9.

Juni 2019 nicht arbeitsfähig gewesen sei und ab dem 2 0. Juni 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies deute darauf hin, dass durchaus eine erheb liche psychische Beeinträchtigung ausgewiesen sei. Dennoch komme die Beschwerde gegnerin zum Schluss, dass kein langandauernder Gesundheitsschaden vorliegen solle. Dies entbehre jeglicher medizinischer Grundlage . Wenn die Beschwerde gegnerin von der Einschätzung des RAD abweichen und auch nicht auf die Be richte der behandelnden Ärzte abstellen wolle, hätte sie weitere medizinische Abklärungen vornehmen müssen, da aufgrund der Aktenbeurteilung des RAD ein strukturiertes Beweisverfahren nicht möglich sei (S. 8). Es handle sich um einen eigenständigen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Es werde nirgends in den Arztberichten erwähnt, dass sich der Gesundheitszustand verbessern würde, wenn er wieder eine Anstellung finden respektive sich seine finanzielle Lage verbessern würde (S. 9 oben). Gemäss Bericht der behandelnden Psychologin habe sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtert und es liege nun eine chronifizierte , rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome , vor ( S. 9 Mitte). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin auch die Durchführung von beruflichen Massnahmen verweigert , obwohl sie diese selbs t als indiziert angesehen habe und diese gestützt auf die Rechtsprechung durch zu führen gewesen wären (S. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin sei in rechtsver letzender Weise sowie ohne jegliche Begründung von der Beurteilung des RAD abgewichen. In Anbetracht der RAD-Beurteilung sowie der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine gefährdete Person gemäss BGE 145 V 209 handle und berufliche Mass nahmen bis dato nicht stattgefunden hätten, habe er nach Ablauf des Wartejahres ab dem 1. Januar 2018 durchgehend Anspruch auf eine ganze R ente (S. 12) . 2.3

Streitgegenstand ist der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen . Strittig und zu prüfen ist dabei, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. Da sich die Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort inhaltlich nicht weiter zur Sache geäussert hat, verzichtete das Gericht entgegen dem entsprechenden Antrag des Beschwerde führers auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s ( Urk. 1 S.

3 , Urk. 7). 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, u nd Fachpsychologin A.___

führten im Bericht vom 1 3. Dezember 2017 ( Urk. 8/38) aus, sie würden den Beschwerdeführer seit Oktober 2012 in unregel mässigen Abständen behandeln , und nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), differentialdiagnostisch eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), sowie einen attackenartigen Drehschwindel. Zur Prognose hielten sie fest, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer chronifizierten depressiven Stö rung. Aufgrund des Gesundheitszustandes, des Alters und der bisherigen Bildung und beruflichen Laufbahn werde es dem Beschwerdeführer kaum mehr möglich sein , auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen ( Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, könne im jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden ( Ziff. 1.5-7). 3.2

Dipl.-m ed. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Public Health des RAD, führte in der Stellungnahme vom 5. Januar 2018 ( Urk. 8/55/3) aus, der Gesundheitszustand des knapp 59-jährigen Beschwerdeführers sei als instabil anzusehen. Bisher seien noch nicht alle Thera pieoptionen ausgeschöpft worde

n. Der behandelnde Psychiater habe festgestellt, dass eine stationäre Behandlung des psychischen Leidens vorgesehen gewesen sei, der Beschwerdeführer sich dieser aufgrund der beruflichen Verpflichtungen bisher aber entzogen habe. Es würden daher eine abwartende Haltung und eine Therapieausweitung empfohlen. 3.3

Im Zusammenhang mit der auferlegten Schadenminderungsmassnahme legten Dr. Z.___ sowie Fachpsychologin A.___ am 7. März 2018 einen Behandlungs plan vor, welcher eine Intensivierung der Psychotherapie, einen stationären Auf enthalt sowie eine Anpassung der Pharmakotherapie beinhaltete ( Urk. 8/43). 3. 4

Die Ärzte der Y.___ AG berichteten am 2 9. Juni 2018 ( Urk. 8/46/4- 7) über die vom 2. Mai bis 1 9. Juni 2018 erfolgte stationäre Behandlung und nannten als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) im Sinne einer Double Depression bei anamnestisch vorbekannter Dysthymia . Als somatische Diagnosen nannten sie einen Tinnitus aurium , eine Störung der Vestibulärfunktion sowie eine Reizblase (S. 1). Der Beschwerdeführer sei in deutlich gebessertem Zustand hinsichtlich des depressiven Syndroms sowie bei fehlenden Hinweisen auf akute Selbst- und Fremdgefährdung in die häusliche Umgebung entlassen worden (S. 3). 3. 5

Im Bericht vom 2 9. Oktober 2018 hielten

Dr. Z.___ und die Fachpsychologin A.___ einen verbesser ten Gesundheitszustand , jedoch eine um 80 % verminderte Leistungsfähigkeit fest ( Urk. 8/46/1-3 Ziff. 1.1 und 2.2). Der Beschwerdeführer sei zugänglicher und hoffnungsvoller geworden , was seinen gesundheitlichen Zu stand anbelange. Es sei für ihn sehr wichtig , sich selbstwirksamer zu erleben. Es bestehe weiterhin eine eingeschränkte K onzentrationsfähigkeit, was das Belas tungsniveau deutlich senke. Mit dem Klinikaufenthalt fühle sich der Beschwerde führer 10-20 % besser, dies auch bedingt durch die neue Medikation ( Ziff. 3.1). Ein Arbeitsversuch mit zu Beginn zwei Stunden pro Tag mit langsamer Steige rung sei zumutbar. Eine weitere Verbesserung der psychischen Befindlichkeit durc h positive Selbstwirksamkeitserfahrungen sei dadurch wünschenswert ( Ziff. 3.3). Durch die weitere psychotherapeutische Begleitung sowie die Atemtherapie könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden ( Ziff. 4.1) . 3.6

Dipl.- med .

B.___ hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 ( Urk. 8/55/5) fest, den Angaben des behandelnden Arztes zufolge habe sich der Gesundhei tszustand stabilisiert. Aus dessen Sicht könne ein Arbeitsversuch, be ginnend mit zwei Stunden pro Tag begonnen werden. Dabei sollte es sich um eine leichte handwerkliche Tätigkeit mit reduzierter Stressbelastung (Lärm, Körper haltung, Kundenkontakt) handeln. Der Therapeut erwarte hierdurch eine Verbes serung des psychischen Gesundheitszustandes durch positive Selbstwirksamkeit. Nach wie vor liege eine mittelgradige depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung vor. Ein Klinikaufenthalt sei erfolgt und dieser habe den Gesundheitszustand um 10-20 % verbessern können. Die auferlegte Schaden min derungspflicht sei erfüllt worden. Infolge des verbesserten Gesundheitszustands bestehe hohes Eingliederungspotential. Es werde daher empfohlen, die ent spre chenden Schritte in die Wege zu leiten. 3.7

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. März 2019 ( Urk. 8/55/6-7) aus, dass die medizinische Sachlage nicht vollständig nachvollziehbar sei. Aufgrund der nicht klar nachvollziehbaren psychiatrischen und somatischen Diagnosen, die fach fremd miteinbezogen worden seien und von denen keine Unterlagen vorliegen würden , und dem Einbezug von krankheitsfremden Faktoren bei der Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit und Prognose müsse zuerst die Aktenlage vervollständigt werden. Danach sei eventuell eine Begutachtung (Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) einzuleiten. 3.8

Im Bericht vom 2. Juli 2019 hielten

Dr. Z.___ und Fachpsychologin A.___

eine moderat verbesserte Befundlage und eine weiterhin verminderte Leistungs fähig keit im Umfang von 60 % fest . Am besten wäre eine gleichwertige Tätigkeit im Anstellungsverhältnis zu höchstens 40 % . Der Beschwerdeführer sei vermindert belastbar. Die Prognose sei ungünstig. Mit Psychotherapie und Psychopharma kotherapie sei es bisher mehr oder weniger gelungen , ein psychisches Gleich gewicht und die Alltagsbewältigung zu gewährleisten. Ein Belastbarkeitstraining mit zu Beginn zwei Stunden pro Tag langsam aufbauen d sei möglich ( Urk. 8/51). 3. 9

Dr. med. D.___ führte im Bericht vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 8/54) aus , er behandle den Beschwerdeführer seit August 1996 ( Ziff. 1.1) ,

und nannte als Diagnose eine langsam progrediente Depression mit Schwindel ( Ziff. 2.1-4). Die Prognose sei schlecht ( Ziff. 2.7) und es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr ( Ziff. 4.1-4) . 3. 10

Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 8/55/8-9) fest, eine Dysthymie könne nicht zusammen mit einer gegenwärtig mittelgradigen de pres siven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung diagnos tiziert werden. Aufgrund des psychopathologischen Befundes, der keine mittel gra dige depressive Symptomatik erkennen lasse, müsse von einer Dysthymie aus ge gangen werden, allenfalls von einer Anpassungsstörung mit längerer depressi ver Reaktion bei Tod der Partnerin, Aufgabe des eigenen Geschäfts, finanziellen Problemen und Existenzängsten. In diesem Sinne müsste eigentlich auch eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sein. Wegen der längeren Krankschreibung sollten allfällige berufliche Massnahmen mit einem 50 % -Pensum begonnen werden. Bezüglich der häufigen Müdigkeit trotz genügend Schlaf müsse eruiert werden, ob der Beschwerdeführer erneut Benzodiazepine einnehme. Gravierende Ein schrän kungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit seien keine ersichtlich. Doku mentiert sei eine 100%ige Arbeits un fähigkeit seit dem 1. Januar 2017 sowie eine Verbesserung ab dem 2 0. Juni 201 9. Aus Sicht des RAD sei eine derart lang an haltende, volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuvollziehen. Eine Dysthymie sei grundsätzlich nicht arbeitsrelevant, eine Anpassungsstörung könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen, jedoch per Definition keine dauerhafte. Ein lang anhaltender/dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. 3. 11

Psychotherapeutin A.___ nannte im Bericht vom 8. September 2020 ( Urk. 3/4) als Diagnosen eine chronifizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Dazu hielt sie fest, es zeige sich beim Beschwerdeführer eine stark getrübte, grüblerische Grund stimmung, Hemmung im Antrieb, Einengung im Denken sowie ein genereller Interesse- und Initiativverlust. Er sei zurzeit entscheidungsunfähig, habe Angst vor Diskriminierung und Bewertung und fühle sich hoffnungslos im Hinblick auf seine Zukunft. Er sei oft innerlich unruhig, aufgewühlt und würde gerne weinen, könne dies aber nicht. Es bestehe eine dauerhafte Müdigkeit, trotz eher zu viel Schlaf. Das Zustandsbild habe sich seit dem letzten Bericht vom Juli 2019 ver schlechtert. Als Ursache würden die Perspektivenlosigkeit, Zukunftsängste und Abhängigkeiten geschildert. Er schildere schwer ertragbare Gefühle der Traurig keit sowie Zukunftsängste, die sich verschlimmern würden. Er habe Mühe , dem Alltag eine Sinnhaftigkeit abzugewinnen. Er habe seine Würde verloren. Weder der stationäre Aufenthalt noch die Umstellung der Medikation hätten länger fristig zu einer Verbesserung seines Leidens geführt. Seine prekäre Lebenssitua - tion werde zunehmend zu einer zermürbenden Belastung und führe zu Ein schränkungen in vielen Lebensbereichen. Es zeige sich eine vulnerable Persön lichkeit mit geringen psychosozialen Ressourcen. Als der Beschwerdeführer bis 2016 noch seiner Arbeit nachzugehen bemüht gewesen sei, habe sie ihn als aus geprägt pflichtbewussten und gewissenhaften Berufsmann mit grosser Identifi kation für die Arbeit erlebt. Der zunehmende psychische Kräfteverlust und der pl ötzliche Tod der Partnerin hätten die bereits jahrelang manifeste depressive Symptomatik verstärkt und der Beschwerdeführer sei zunehmend pessimistischer und hoffnungsloser geworden. Aus psychologischer Sicht sei derzeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde führers verbessert hätten, keine Diagnosen mit langanhaltender/dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit und zudem invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychosoziale Faktoren vorliegen würden.

Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die von den behan deln den Psychiatern geschilderten Symptome nicht besonders zahlreich und ausge prägt sind. Es scheint fraglich, ob die von den behandelnden Ärzten und Fach personen gestellte Diagnose einer chronifizierten mittel- bis schwergradigen de pressiven Störung gerechtfertigt ist. Es ergibt sich sodann auch aus den Akten, das s unter intensivierter und stationärer Behandlung eine Besserung des Zustan des erreicht werden konnte. Im Weiteren steht fest, dass die invalidenver siche rungsrechtlich nicht zu berücksichtigenden

psychosoziale n Faktor en

( Aufgabe des eigenen Geschäfts, Tod der Partnerin und finanzielle Probleme ) in den medi zinischen Akten immer wieder erwähnt werden. Die Verneinung des Vorliegens eines langanhaltenden/dauerhaften Gesundheitsschadens basiert aber auf einer reinen Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. C.___ . Diese hat den Be schwer deführer nicht selber gesehen und untersucht. Dies wäre aber angezeigt gewesen, da es vorliegend nicht bloss um die Beurteilung eines im Wesentlichen feststehenden Sachverhalts ging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4).

Die Beschwerdegegnerin nahm d ie vom behandelnden Psychiater im Dezember 2017 erwähnte Therapieempfehlung eines stationären Aufenthalts zum Anlass, dem Beschwerdeführer eine Massnahme zur Schadenminderung aufzuerlegen ( Urk. 8/39) . Die im Rahmen des stationären Aufenthalts und insbesondere durch die angepasste Pharmakotherapie erreichte Besserung und Stabilisierung des psy chischen Gesundheitszustands schlug sich jedoch nur unwesentlich in der Beur teilung der Leistungsfähigkeit nieder ( Urk. 8/46) . Dr. med. C.___ hielt

in einer ( früheren ) Stellungnahme vom 1 8. März 2019 selbst fest, dass aufgrund der nicht klar nachvollziehbaren psychiatrischen Diagnosen, der fachfremd miteinbe zoge nen somatischen Diagnosen, über welche keine Unterlagen vorliegen würden , und des Einbezugs von krankheitsfremden Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Prognose zuerst die Aktenlage vervollständigt werden müsse und danach eventuell eine Begutachtung in den Fachrichtungen Rheuma tologie, Neurologie und Psychiatrie einzuleiten wäre. Die Beschwerdegegnerin befragte den Beschwerdeführer

danach (erneut) über die behandelnden Ärzte ( Urk. 8/ 47-48 ) und holte in der Folge Berichte beim Hausarzt Dr. D.___ und dem behandelnden Psychiater Dr. Z.___ sowie der behandelnden Psychotherapeutin A.___ ein. Neue Erkenntnis se hinsichtlich der von Dr. C.___ geäusserten Zweifel an den gestellten Diagnosen und der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit ergaben sich daraus offenbar keine. Trotz bestehender Zweifel an den psychiatrischen und somatischen Diagnosen nahm die Beschwerdegegnerin keine weiteren A bklärun gen oder eine eigene Untersuchung vor, dies obwohl in den Berichten auf frühere Behandler (beispielsweise Klinik für Neurologi e des Universitätsspitals E.___ ) hingewiesen wurde (vgl. Urk. 8/38 Ziff. 1.2). Dr. C.___

versuchte vielmehr ohne eigene Untersuchung die gestellten Diagnosen und die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in Zweifel zu ziehen, wobei sie die somatischen Diagnosen, obwohl in einer früheren Stellungnahme der RAD-Internistin dipl.-med.

B.___ noch als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (vgl. Urk. 8/55/3), unberücksichtigt liess und gar nicht mehr aufführte (vgl. Urk. 8/55/8-9). Soweit sie schliesslich darauf hinwies, dass eine Dysthymie nicht zusammen mit einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivie ren den depressiven Störung attestiert werden könne, ist festzuhalten, dass die Fach ärzte der Y.___

eine rezidivierende depressive Störung im Sinne einer Double Depression bei anamnestisch vorbekannter Dysthymie attestiert en . Dass die behandelnden Ärzte , welche bis dahin die Dysthymie als Differentialdiagnose aufführten, in der Folge neben der depressiven Störung eine Dysthymie atte stier ten , kann wohl darauf zurückgeführt werden. Angesichts der offenbar seit Jahren bestehenden und inzwischen chronifizierten depressiven Störung erscheint die Diagnose einer Double Depression durchaus plausibel.

Es i st nach dem Gesagten aufgrund der vorhandenen Abklärungen nicht hinreichend er stell t , dass lediglich ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild und damit kein langanhalten der/ dau erhafter Gesundheitsschaden vorliegen .

Beim derzeitigem Stand der medizinischen Akten lässt sich nicht mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass die psychosozialen Belastungsfakto ren

vor dem Hintergrund der vorbestehenden langanhaltenden depressiven Ver stim mung und des weiteren Verlauf s eine eigentliche Beeinträchtigung der psy chi sche n Integrität bewirkt haben, indem sie einen verselbständigten Gesund heits schaden in Form der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung auf recht erhal ten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmert haben. 4. 2

Entscheidend für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ist neben einer korrekten Diagnostik in jedem Fall die Frage der Auswirkungen einer gesund heit lichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen, wobei gemäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung gelangt. 4. 3

Die vorzunehmenden medizinischen Abklärungen werden sich damit einerseits auf die Thematik zu beziehen haben, ob überhaupt ein invalidisierender psy chischer Gesundheitsschaden vorliegt. Von fachärztlicher Seite wurde dies bis anhin nicht ausreichend beleuchtet. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht auch nicht eindeutig hervor, ob die psychosozialen Belastungsfaktoren als invaliditätsfremde Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausge klammert wurden oder nicht. Sodann lassen weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch die Stellungnahmen des RAD vom 1 8. März 2019 und 2 1. Januar 2020 eine abschliessende Beurteilung der massgebenden Indikatoren zu.

Ein Be weis verfahren erscheint jedoch als erforderlich: Es verhält sich vor liegend nicht so, dass genügend beweiswertige fachärztliche Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinen; im Gegenteil liegt keine genügende fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Zudem liegen neben der zuletzt im Sinne einer Verschlechterung sogar als schwergradig eingeschätzten chroni fizierten depressiven Störung möglicherweise eine neurologische Komorbidität mit attackenartigem Drehschwindel und Schmerzen im Nacken und im unteren Rücken vor, die der näheren Abklärung bedürfen . Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neurologische sowie psychiatrische (gegebenenfalls auch eine rheumatologische) Untersuchung veranlasse , gestützt auf welche die Auswirkungen der festgestel l ten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht sprechung anhand der Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebni soffen beurteilt werden .

Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen und Invaliden rente)

neu zu befinden sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 5. November 2020 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver tre tung gutgeheissen, wobei die Rechtsvertreterin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote habe ( Urk. 9 ). Nachdem keine Honorarnote eingegangen ist, ist die Prozessentschädigung ge mäss

§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Vorliegend erschei nt eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla gen) als angemessen , welche die Beschwerdegegnerin der unentgeltlichen Rechts vertreterin zu bezahlen hat . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959, machte in den Jahren 1988 bis 1992 eine Anlehre als Schu h macher und war nach eigenen Angaben von 1992 bis 2016 als selbständiger Schuhmacher tätig ( Urk. 8/4, Urk. 8/15 Ziff. 5.2 und 5.4 , Urk. 8/22 ). Unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versicherte am 1 1. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an ( Urk. 8/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte zunächst

die erwerbliche Situation ( Urk. 8/22, Urk. 8/28) ab. A m 1 5. September 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde ( Urk. 8/31). Daraufhin nahm sie medizinische Abklärungen ( Urk. 8/38, Urk. 8/43, Urk. 8/46, Urk. 8/51 , Urk. 8/54 ) vor und wies den Versicherten nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, siehe Stellungnahme vom 5. Januar 2018, Urk. 8/55/3) mit Schreiben vom 9. Januar

2018 ( Urk. 8/39) auf seine Schadenminderungspflicht und die durchzuführende Behandlung im Sinne einer Intensivierung der P s ychotherapie und Anpassung der Pharmakotherapie sowie eines stationären Aufen t halts hin. Vom 2. Mai bis zum 1 9. Juni 2018 begab sich der Versicherte in die stationäre Behandlung der Y.___ AG ( Urk. 8/46). Nach weitere r Rücksprache mit dem RAD

( vgl. Stellungnahmen vom 6. Dezember 2018, vom 1 5. und 1 8. März 2019 sowie vom 2 1. Januar 2020, Urk. 8/55/

E. 1.1 und 2.2). Der Beschwerdeführer sei zugänglicher und hoffnungsvoller geworden , was seinen gesundheitlichen Zu stand anbelange. Es sei für ihn sehr wichtig , sich selbstwirksamer zu erleben. Es bestehe weiterhin eine eingeschränkte K onzentrationsfähigkeit, was das Belas tungsniveau deutlich senke. Mit dem Klinikaufenthalt fühle sich der Beschwerde führer 10-20 % besser, dies auch bedingt durch die neue Medikation ( Ziff. 3.1). Ein Arbeitsversuch mit zu Beginn zwei Stunden pro Tag mit langsamer Steige rung sei zumutbar. Eine weitere Verbesserung der psychischen Befindlichkeit durc h positive Selbstwirksamkeitserfahrungen sei dadurch wünschenswert ( Ziff. 3.3). Durch die weitere psychotherapeutische Begleitung sowie die Atemtherapie könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden ( Ziff. 4.1) . 3.6

Dipl.- med .

B.___ hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 ( Urk. 8/55/5) fest, den Angaben des behandelnden Arztes zufolge habe sich der Gesundhei tszustand stabilisiert. Aus dessen Sicht könne ein Arbeitsversuch, be ginnend mit zwei Stunden pro Tag begonnen werden. Dabei sollte es sich um eine leichte handwerkliche Tätigkeit mit reduzierter Stressbelastung (Lärm, Körper haltung, Kundenkontakt) handeln. Der Therapeut erwarte hierdurch eine Verbes serung des psychischen Gesundheitszustandes durch positive Selbstwirksamkeit. Nach wie vor liege eine mittelgradige depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung vor. Ein Klinikaufenthalt sei erfolgt und dieser habe den Gesundheitszustand um 10-20 % verbessern können. Die auferlegte Schaden min derungspflicht sei erfüllt worden. Infolge des verbesserten Gesundheitszustands bestehe hohes Eingliederungspotential. Es werde daher empfohlen, die ent spre chenden Schritte in die Wege zu leiten. 3.7

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. März 2019 ( Urk. 8/55/6-7) aus, dass die medizinische Sachlage nicht vollständig nachvollziehbar sei. Aufgrund der nicht klar nachvollziehbaren psychiatrischen und somatischen Diagnosen, die fach fremd miteinbezogen worden seien und von denen keine Unterlagen vorliegen würden , und dem Einbezug von krankheitsfremden Faktoren bei der Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit und Prognose müsse zuerst die Aktenlage vervollständigt werden. Danach sei eventuell eine Begutachtung (Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) einzuleiten. 3.8

Im Bericht vom 2. Juli 2019 hielten

Dr. Z.___ und Fachpsychologin A.___

eine moderat verbesserte Befundlage und eine weiterhin verminderte Leistungs fähig keit im Umfang von 60 % fest . Am besten wäre eine gleichwertige Tätigkeit im Anstellungsverhältnis zu höchstens 40 % . Der Beschwerdeführer sei vermindert belastbar. Die Prognose sei ungünstig. Mit Psychotherapie und Psychopharma kotherapie sei es bisher mehr oder weniger gelungen , ein psychisches Gleich gewicht und die Alltagsbewältigung zu gewährleisten. Ein Belastbarkeitstraining mit zu Beginn zwei Stunden pro Tag langsam aufbauen d sei möglich ( Urk. 8/51). 3.

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto r en herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychoso zialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi täts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den in validitätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3).

E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver stän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, gemäss Stellungnahme des RAD würden keine Diagnosen mit langan hal ten der/dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Zudem bestünden zahlreiche psychosoziale Faktoren, welche nicht berücksichtigt werden könnten. Da keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Berufliche Massnahmen seien deshalb auch nicht angezeigt (S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend,

die Aktenbeurteilung des RAD greife zu kurz und sei weder schlüssig noch nach vollziehbar. Die Ärzte der Y.___ attestierten eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Weshalb gemäss RAD lediglich eine Dysthymie vorliegen solle, werde nicht weiter begründet (S. 7 f.). Selbst der RAD komme in seiner Beurteilung zum Schluss, dass er vom 1. Januar 2017 bis 1

E. 5 -9) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/56; Urk. 8/57, Urk. 8/61) ver neinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 3 0. Juli 2020 einen Leistungsanspruch ( Urk. 8/63 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2018 zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Seiner Beschwerde legte er eine Stellungnah m e der behandelnden Psychotherapeutin vom 8. September 2020 bei ( Urk. 3/4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 ( Urk.

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

E. 5.2 Für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 5. November 2020 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver tre tung gutgeheissen, wobei die Rechtsvertreterin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote habe ( Urk. 9 ). Nachdem keine Honorarnote eingegangen ist, ist die Prozessentschädigung ge mäss

§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Vorliegend erschei nt eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla gen) als angemessen , welche die Beschwerdegegnerin der unentgeltlichen Rechts vertreterin zu bezahlen hat . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager

E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit V erfügung vom 5. November 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts ver tretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeant wort zugestellt ( Urk.

E. 9 Dr. med. D.___ führte im Bericht vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 8/54) aus , er behandle den Beschwerdeführer seit August 1996 ( Ziff. 1.1) ,

und nannte als Diagnose eine langsam progrediente Depression mit Schwindel ( Ziff. 2.1-4). Die Prognose sei schlecht ( Ziff. 2.7) und es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr ( Ziff. 4.1-4) . 3.

E. 10 Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 8/55/8-9) fest, eine Dysthymie könne nicht zusammen mit einer gegenwärtig mittelgradigen de pres siven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung diagnos tiziert werden. Aufgrund des psychopathologischen Befundes, der keine mittel gra dige depressive Symptomatik erkennen lasse, müsse von einer Dysthymie aus ge gangen werden, allenfalls von einer Anpassungsstörung mit längerer depressi ver Reaktion bei Tod der Partnerin, Aufgabe des eigenen Geschäfts, finanziellen Problemen und Existenzängsten. In diesem Sinne müsste eigentlich auch eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sein. Wegen der längeren Krankschreibung sollten allfällige berufliche Massnahmen mit einem 50 % -Pensum begonnen werden. Bezüglich der häufigen Müdigkeit trotz genügend Schlaf müsse eruiert werden, ob der Beschwerdeführer erneut Benzodiazepine einnehme. Gravierende Ein schrän kungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit seien keine ersichtlich. Doku mentiert sei eine 100%ige Arbeits un fähigkeit seit dem 1. Januar 2017 sowie eine Verbesserung ab dem 2 0. Juni 201 9. Aus Sicht des RAD sei eine derart lang an haltende, volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuvollziehen. Eine Dysthymie sei grundsätzlich nicht arbeitsrelevant, eine Anpassungsstörung könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen, jedoch per Definition keine dauerhafte. Ein lang anhaltender/dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. 3.

E. 11 Psychotherapeutin A.___ nannte im Bericht vom 8. September 2020 ( Urk. 3/4) als Diagnosen eine chronifizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Dazu hielt sie fest, es zeige sich beim Beschwerdeführer eine stark getrübte, grüblerische Grund stimmung, Hemmung im Antrieb, Einengung im Denken sowie ein genereller Interesse- und Initiativverlust. Er sei zurzeit entscheidungsunfähig, habe Angst vor Diskriminierung und Bewertung und fühle sich hoffnungslos im Hinblick auf seine Zukunft. Er sei oft innerlich unruhig, aufgewühlt und würde gerne weinen, könne dies aber nicht. Es bestehe eine dauerhafte Müdigkeit, trotz eher zu viel Schlaf. Das Zustandsbild habe sich seit dem letzten Bericht vom Juli 2019 ver schlechtert. Als Ursache würden die Perspektivenlosigkeit, Zukunftsängste und Abhängigkeiten geschildert. Er schildere schwer ertragbare Gefühle der Traurig keit sowie Zukunftsängste, die sich verschlimmern würden. Er habe Mühe , dem Alltag eine Sinnhaftigkeit abzugewinnen. Er habe seine Würde verloren. Weder der stationäre Aufenthalt noch die Umstellung der Medikation hätten länger fristig zu einer Verbesserung seines Leidens geführt. Seine prekäre Lebenssitua - tion werde zunehmend zu einer zermürbenden Belastung und führe zu Ein schränkungen in vielen Lebensbereichen. Es zeige sich eine vulnerable Persön lichkeit mit geringen psychosozialen Ressourcen. Als der Beschwerdeführer bis 2016 noch seiner Arbeit nachzugehen bemüht gewesen sei, habe sie ihn als aus geprägt pflichtbewussten und gewissenhaften Berufsmann mit grosser Identifi kation für die Arbeit erlebt. Der zunehmende psychische Kräfteverlust und der pl ötzliche Tod der Partnerin hätten die bereits jahrelang manifeste depressive Symptomatik verstärkt und der Beschwerdeführer sei zunehmend pessimistischer und hoffnungsloser geworden. Aus psychologischer Sicht sei derzeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde führers verbessert hätten, keine Diagnosen mit langanhaltender/dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit und zudem invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychosoziale Faktoren vorliegen würden.

Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die von den behan deln den Psychiatern geschilderten Symptome nicht besonders zahlreich und ausge prägt sind. Es scheint fraglich, ob die von den behandelnden Ärzten und Fach personen gestellte Diagnose einer chronifizierten mittel- bis schwergradigen de pressiven Störung gerechtfertigt ist. Es ergibt sich sodann auch aus den Akten, das s unter intensivierter und stationärer Behandlung eine Besserung des Zustan des erreicht werden konnte. Im Weiteren steht fest, dass die invalidenver siche rungsrechtlich nicht zu berücksichtigenden

psychosoziale n Faktor en

( Aufgabe des eigenen Geschäfts, Tod der Partnerin und finanzielle Probleme ) in den medi zinischen Akten immer wieder erwähnt werden. Die Verneinung des Vorliegens eines langanhaltenden/dauerhaften Gesundheitsschadens basiert aber auf einer reinen Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. C.___ . Diese hat den Be schwer deführer nicht selber gesehen und untersucht. Dies wäre aber angezeigt gewesen, da es vorliegend nicht bloss um die Beurteilung eines im Wesentlichen feststehenden Sachverhalts ging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4).

Die Beschwerdegegnerin nahm d ie vom behandelnden Psychiater im Dezember 2017 erwähnte Therapieempfehlung eines stationären Aufenthalts zum Anlass, dem Beschwerdeführer eine Massnahme zur Schadenminderung aufzuerlegen ( Urk. 8/39) . Die im Rahmen des stationären Aufenthalts und insbesondere durch die angepasste Pharmakotherapie erreichte Besserung und Stabilisierung des psy chischen Gesundheitszustands schlug sich jedoch nur unwesentlich in der Beur teilung der Leistungsfähigkeit nieder ( Urk. 8/46) . Dr. med. C.___ hielt

in einer ( früheren ) Stellungnahme vom 1 8. März 2019 selbst fest, dass aufgrund der nicht klar nachvollziehbaren psychiatrischen Diagnosen, der fachfremd miteinbe zoge nen somatischen Diagnosen, über welche keine Unterlagen vorliegen würden , und des Einbezugs von krankheitsfremden Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Prognose zuerst die Aktenlage vervollständigt werden müsse und danach eventuell eine Begutachtung in den Fachrichtungen Rheuma tologie, Neurologie und Psychiatrie einzuleiten wäre. Die Beschwerdegegnerin befragte den Beschwerdeführer

danach (erneut) über die behandelnden Ärzte ( Urk. 8/ 47-48 ) und holte in der Folge Berichte beim Hausarzt Dr. D.___ und dem behandelnden Psychiater Dr. Z.___ sowie der behandelnden Psychotherapeutin A.___ ein. Neue Erkenntnis se hinsichtlich der von Dr. C.___ geäusserten Zweifel an den gestellten Diagnosen und der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit ergaben sich daraus offenbar keine. Trotz bestehender Zweifel an den psychiatrischen und somatischen Diagnosen nahm die Beschwerdegegnerin keine weiteren A bklärun gen oder eine eigene Untersuchung vor, dies obwohl in den Berichten auf frühere Behandler (beispielsweise Klinik für Neurologi e des Universitätsspitals E.___ ) hingewiesen wurde (vgl. Urk. 8/38 Ziff. 1.2). Dr. C.___

versuchte vielmehr ohne eigene Untersuchung die gestellten Diagnosen und die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in Zweifel zu ziehen, wobei sie die somatischen Diagnosen, obwohl in einer früheren Stellungnahme der RAD-Internistin dipl.-med.

B.___ noch als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (vgl. Urk. 8/55/3), unberücksichtigt liess und gar nicht mehr aufführte (vgl. Urk. 8/55/8-9). Soweit sie schliesslich darauf hinwies, dass eine Dysthymie nicht zusammen mit einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivie ren den depressiven Störung attestiert werden könne, ist festzuhalten, dass die Fach ärzte der Y.___

eine rezidivierende depressive Störung im Sinne einer Double Depression bei anamnestisch vorbekannter Dysthymie attestiert en . Dass die behandelnden Ärzte , welche bis dahin die Dysthymie als Differentialdiagnose aufführten, in der Folge neben der depressiven Störung eine Dysthymie atte stier ten , kann wohl darauf zurückgeführt werden. Angesichts der offenbar seit Jahren bestehenden und inzwischen chronifizierten depressiven Störung erscheint die Diagnose einer Double Depression durchaus plausibel.

Es i st nach dem Gesagten aufgrund der vorhandenen Abklärungen nicht hinreichend er stell t , dass lediglich ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild und damit kein langanhalten der/ dau erhafter Gesundheitsschaden vorliegen .

Beim derzeitigem Stand der medizinischen Akten lässt sich nicht mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass die psychosozialen Belastungsfakto ren

vor dem Hintergrund der vorbestehenden langanhaltenden depressiven Ver stim mung und des weiteren Verlauf s eine eigentliche Beeinträchtigung der psy chi sche n Integrität bewirkt haben, indem sie einen verselbständigten Gesund heits schaden in Form der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung auf recht erhal ten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmert haben. 4. 2

Entscheidend für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ist neben einer korrekten Diagnostik in jedem Fall die Frage der Auswirkungen einer gesund heit lichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen, wobei gemäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung gelangt. 4. 3

Die vorzunehmenden medizinischen Abklärungen werden sich damit einerseits auf die Thematik zu beziehen haben, ob überhaupt ein invalidisierender psy chischer Gesundheitsschaden vorliegt. Von fachärztlicher Seite wurde dies bis anhin nicht ausreichend beleuchtet. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht auch nicht eindeutig hervor, ob die psychosozialen Belastungsfaktoren als invaliditätsfremde Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausge klammert wurden oder nicht. Sodann lassen weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch die Stellungnahmen des RAD vom 1 8. März 2019 und 2 1. Januar 2020 eine abschliessende Beurteilung der massgebenden Indikatoren zu.

Ein Be weis verfahren erscheint jedoch als erforderlich: Es verhält sich vor liegend nicht so, dass genügend beweiswertige fachärztliche Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinen; im Gegenteil liegt keine genügende fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Zudem liegen neben der zuletzt im Sinne einer Verschlechterung sogar als schwergradig eingeschätzten chroni fizierten depressiven Störung möglicherweise eine neurologische Komorbidität mit attackenartigem Drehschwindel und Schmerzen im Nacken und im unteren Rücken vor, die der näheren Abklärung bedürfen . Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neurologische sowie psychiatrische (gegebenenfalls auch eine rheumatologische) Untersuchung veranlasse , gestützt auf welche die Auswirkungen der festgestel l ten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht sprechung anhand der Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebni soffen beurteilt werden .

Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen und Invaliden rente)

neu zu befinden sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00605

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 1. September 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, machte in den Jahren 1988 bis 1992 eine Anlehre als Schu h macher und war nach eigenen Angaben von 1992 bis 2016 als selbständiger Schuhmacher tätig ( Urk. 8/4, Urk. 8/15 Ziff. 5.2 und 5.4 , Urk. 8/22 ). Unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versicherte am 1 1. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an ( Urk. 8/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte zunächst

die erwerbliche Situation ( Urk. 8/22, Urk. 8/28) ab. A m 1 5. September 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde ( Urk. 8/31). Daraufhin nahm sie medizinische Abklärungen ( Urk. 8/38, Urk. 8/43, Urk. 8/46, Urk. 8/51 , Urk. 8/54 ) vor und wies den Versicherten nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, siehe Stellungnahme vom 5. Januar 2018, Urk. 8/55/3) mit Schreiben vom 9. Januar

2018 ( Urk. 8/39) auf seine Schadenminderungspflicht und die durchzuführende Behandlung im Sinne einer Intensivierung der P s ychotherapie und Anpassung der Pharmakotherapie sowie eines stationären Aufen t halts hin. Vom 2. Mai bis zum 1 9. Juni 2018 begab sich der Versicherte in die stationäre Behandlung der Y.___ AG ( Urk. 8/46). Nach weitere r Rücksprache mit dem RAD

( vgl. Stellungnahmen vom 6. Dezember 2018, vom 1 5. und 1 8. März 2019 sowie vom 2 1. Januar 2020, Urk. 8/55/ 5 -9) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/56; Urk. 8/57, Urk. 8/61) ver neinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 3 0. Juli 2020 einen Leistungsanspruch ( Urk. 8/63 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Juli 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2018 zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Seiner Beschwerde legte er eine Stellungnah m e der behandelnden Psychotherapeutin vom 8. September 2020 bei ( Urk. 3/4).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit V erfügung vom 5. November 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts ver tretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeant wort zugestellt ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto r en herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychoso zialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi täts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den in validitätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver stän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, gemäss Stellungnahme des RAD würden keine Diagnosen mit langan hal ten der/dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Zudem bestünden zahlreiche psychosoziale Faktoren, welche nicht berücksichtigt werden könnten. Da keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Berufliche Massnahmen seien deshalb auch nicht angezeigt (S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend,

die Aktenbeurteilung des RAD greife zu kurz und sei weder schlüssig noch nach vollziehbar. Die Ärzte der Y.___ attestierten eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Weshalb gemäss RAD lediglich eine Dysthymie vorliegen solle, werde nicht weiter begründet (S. 7 f.). Selbst der RAD komme in seiner Beurteilung zum Schluss, dass er vom 1. Januar 2017 bis 1 9.

Juni 2019 nicht arbeitsfähig gewesen sei und ab dem 2 0. Juni 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies deute darauf hin, dass durchaus eine erheb liche psychische Beeinträchtigung ausgewiesen sei. Dennoch komme die Beschwerde gegnerin zum Schluss, dass kein langandauernder Gesundheitsschaden vorliegen solle. Dies entbehre jeglicher medizinischer Grundlage . Wenn die Beschwerde gegnerin von der Einschätzung des RAD abweichen und auch nicht auf die Be richte der behandelnden Ärzte abstellen wolle, hätte sie weitere medizinische Abklärungen vornehmen müssen, da aufgrund der Aktenbeurteilung des RAD ein strukturiertes Beweisverfahren nicht möglich sei (S. 8). Es handle sich um einen eigenständigen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Es werde nirgends in den Arztberichten erwähnt, dass sich der Gesundheitszustand verbessern würde, wenn er wieder eine Anstellung finden respektive sich seine finanzielle Lage verbessern würde (S. 9 oben). Gemäss Bericht der behandelnden Psychologin habe sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtert und es liege nun eine chronifizierte , rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome , vor ( S. 9 Mitte). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin auch die Durchführung von beruflichen Massnahmen verweigert , obwohl sie diese selbs t als indiziert angesehen habe und diese gestützt auf die Rechtsprechung durch zu führen gewesen wären (S. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin sei in rechtsver letzender Weise sowie ohne jegliche Begründung von der Beurteilung des RAD abgewichen. In Anbetracht der RAD-Beurteilung sowie der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine gefährdete Person gemäss BGE 145 V 209 handle und berufliche Mass nahmen bis dato nicht stattgefunden hätten, habe er nach Ablauf des Wartejahres ab dem 1. Januar 2018 durchgehend Anspruch auf eine ganze R ente (S. 12) . 2.3

Streitgegenstand ist der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen . Strittig und zu prüfen ist dabei, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. Da sich die Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort inhaltlich nicht weiter zur Sache geäussert hat, verzichtete das Gericht entgegen dem entsprechenden Antrag des Beschwerde führers auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s ( Urk. 1 S.

3 , Urk. 7). 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, u nd Fachpsychologin A.___

führten im Bericht vom 1 3. Dezember 2017 ( Urk. 8/38) aus, sie würden den Beschwerdeführer seit Oktober 2012 in unregel mässigen Abständen behandeln , und nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), differentialdiagnostisch eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), sowie einen attackenartigen Drehschwindel. Zur Prognose hielten sie fest, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer chronifizierten depressiven Stö rung. Aufgrund des Gesundheitszustandes, des Alters und der bisherigen Bildung und beruflichen Laufbahn werde es dem Beschwerdeführer kaum mehr möglich sein , auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen ( Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, könne im jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden ( Ziff. 1.5-7). 3.2

Dipl.-m ed. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Public Health des RAD, führte in der Stellungnahme vom 5. Januar 2018 ( Urk. 8/55/3) aus, der Gesundheitszustand des knapp 59-jährigen Beschwerdeführers sei als instabil anzusehen. Bisher seien noch nicht alle Thera pieoptionen ausgeschöpft worde

n. Der behandelnde Psychiater habe festgestellt, dass eine stationäre Behandlung des psychischen Leidens vorgesehen gewesen sei, der Beschwerdeführer sich dieser aufgrund der beruflichen Verpflichtungen bisher aber entzogen habe. Es würden daher eine abwartende Haltung und eine Therapieausweitung empfohlen. 3.3

Im Zusammenhang mit der auferlegten Schadenminderungsmassnahme legten Dr. Z.___ sowie Fachpsychologin A.___ am 7. März 2018 einen Behandlungs plan vor, welcher eine Intensivierung der Psychotherapie, einen stationären Auf enthalt sowie eine Anpassung der Pharmakotherapie beinhaltete ( Urk. 8/43). 3. 4

Die Ärzte der Y.___ AG berichteten am 2 9. Juni 2018 ( Urk. 8/46/4- 7) über die vom 2. Mai bis 1 9. Juni 2018 erfolgte stationäre Behandlung und nannten als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) im Sinne einer Double Depression bei anamnestisch vorbekannter Dysthymia . Als somatische Diagnosen nannten sie einen Tinnitus aurium , eine Störung der Vestibulärfunktion sowie eine Reizblase (S. 1). Der Beschwerdeführer sei in deutlich gebessertem Zustand hinsichtlich des depressiven Syndroms sowie bei fehlenden Hinweisen auf akute Selbst- und Fremdgefährdung in die häusliche Umgebung entlassen worden (S. 3). 3. 5

Im Bericht vom 2 9. Oktober 2018 hielten

Dr. Z.___ und die Fachpsychologin A.___ einen verbesser ten Gesundheitszustand , jedoch eine um 80 % verminderte Leistungsfähigkeit fest ( Urk. 8/46/1-3 Ziff. 1.1 und 2.2). Der Beschwerdeführer sei zugänglicher und hoffnungsvoller geworden , was seinen gesundheitlichen Zu stand anbelange. Es sei für ihn sehr wichtig , sich selbstwirksamer zu erleben. Es bestehe weiterhin eine eingeschränkte K onzentrationsfähigkeit, was das Belas tungsniveau deutlich senke. Mit dem Klinikaufenthalt fühle sich der Beschwerde führer 10-20 % besser, dies auch bedingt durch die neue Medikation ( Ziff. 3.1). Ein Arbeitsversuch mit zu Beginn zwei Stunden pro Tag mit langsamer Steige rung sei zumutbar. Eine weitere Verbesserung der psychischen Befindlichkeit durc h positive Selbstwirksamkeitserfahrungen sei dadurch wünschenswert ( Ziff. 3.3). Durch die weitere psychotherapeutische Begleitung sowie die Atemtherapie könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden ( Ziff. 4.1) . 3.6

Dipl.- med .

B.___ hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 ( Urk. 8/55/5) fest, den Angaben des behandelnden Arztes zufolge habe sich der Gesundhei tszustand stabilisiert. Aus dessen Sicht könne ein Arbeitsversuch, be ginnend mit zwei Stunden pro Tag begonnen werden. Dabei sollte es sich um eine leichte handwerkliche Tätigkeit mit reduzierter Stressbelastung (Lärm, Körper haltung, Kundenkontakt) handeln. Der Therapeut erwarte hierdurch eine Verbes serung des psychischen Gesundheitszustandes durch positive Selbstwirksamkeit. Nach wie vor liege eine mittelgradige depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung vor. Ein Klinikaufenthalt sei erfolgt und dieser habe den Gesundheitszustand um 10-20 % verbessern können. Die auferlegte Schaden min derungspflicht sei erfüllt worden. Infolge des verbesserten Gesundheitszustands bestehe hohes Eingliederungspotential. Es werde daher empfohlen, die ent spre chenden Schritte in die Wege zu leiten. 3.7

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. März 2019 ( Urk. 8/55/6-7) aus, dass die medizinische Sachlage nicht vollständig nachvollziehbar sei. Aufgrund der nicht klar nachvollziehbaren psychiatrischen und somatischen Diagnosen, die fach fremd miteinbezogen worden seien und von denen keine Unterlagen vorliegen würden , und dem Einbezug von krankheitsfremden Faktoren bei der Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit und Prognose müsse zuerst die Aktenlage vervollständigt werden. Danach sei eventuell eine Begutachtung (Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) einzuleiten. 3.8

Im Bericht vom 2. Juli 2019 hielten

Dr. Z.___ und Fachpsychologin A.___

eine moderat verbesserte Befundlage und eine weiterhin verminderte Leistungs fähig keit im Umfang von 60 % fest . Am besten wäre eine gleichwertige Tätigkeit im Anstellungsverhältnis zu höchstens 40 % . Der Beschwerdeführer sei vermindert belastbar. Die Prognose sei ungünstig. Mit Psychotherapie und Psychopharma kotherapie sei es bisher mehr oder weniger gelungen , ein psychisches Gleich gewicht und die Alltagsbewältigung zu gewährleisten. Ein Belastbarkeitstraining mit zu Beginn zwei Stunden pro Tag langsam aufbauen d sei möglich ( Urk. 8/51). 3. 9

Dr. med. D.___ führte im Bericht vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 8/54) aus , er behandle den Beschwerdeführer seit August 1996 ( Ziff. 1.1) ,

und nannte als Diagnose eine langsam progrediente Depression mit Schwindel ( Ziff. 2.1-4). Die Prognose sei schlecht ( Ziff. 2.7) und es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr ( Ziff. 4.1-4) . 3. 10

Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 8/55/8-9) fest, eine Dysthymie könne nicht zusammen mit einer gegenwärtig mittelgradigen de pres siven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung diagnos tiziert werden. Aufgrund des psychopathologischen Befundes, der keine mittel gra dige depressive Symptomatik erkennen lasse, müsse von einer Dysthymie aus ge gangen werden, allenfalls von einer Anpassungsstörung mit längerer depressi ver Reaktion bei Tod der Partnerin, Aufgabe des eigenen Geschäfts, finanziellen Problemen und Existenzängsten. In diesem Sinne müsste eigentlich auch eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sein. Wegen der längeren Krankschreibung sollten allfällige berufliche Massnahmen mit einem 50 % -Pensum begonnen werden. Bezüglich der häufigen Müdigkeit trotz genügend Schlaf müsse eruiert werden, ob der Beschwerdeführer erneut Benzodiazepine einnehme. Gravierende Ein schrän kungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit seien keine ersichtlich. Doku mentiert sei eine 100%ige Arbeits un fähigkeit seit dem 1. Januar 2017 sowie eine Verbesserung ab dem 2 0. Juni 201 9. Aus Sicht des RAD sei eine derart lang an haltende, volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachzuvollziehen. Eine Dysthymie sei grundsätzlich nicht arbeitsrelevant, eine Anpassungsstörung könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen, jedoch per Definition keine dauerhafte. Ein lang anhaltender/dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. 3. 11

Psychotherapeutin A.___ nannte im Bericht vom 8. September 2020 ( Urk. 3/4) als Diagnosen eine chronifizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Dazu hielt sie fest, es zeige sich beim Beschwerdeführer eine stark getrübte, grüblerische Grund stimmung, Hemmung im Antrieb, Einengung im Denken sowie ein genereller Interesse- und Initiativverlust. Er sei zurzeit entscheidungsunfähig, habe Angst vor Diskriminierung und Bewertung und fühle sich hoffnungslos im Hinblick auf seine Zukunft. Er sei oft innerlich unruhig, aufgewühlt und würde gerne weinen, könne dies aber nicht. Es bestehe eine dauerhafte Müdigkeit, trotz eher zu viel Schlaf. Das Zustandsbild habe sich seit dem letzten Bericht vom Juli 2019 ver schlechtert. Als Ursache würden die Perspektivenlosigkeit, Zukunftsängste und Abhängigkeiten geschildert. Er schildere schwer ertragbare Gefühle der Traurig keit sowie Zukunftsängste, die sich verschlimmern würden. Er habe Mühe , dem Alltag eine Sinnhaftigkeit abzugewinnen. Er habe seine Würde verloren. Weder der stationäre Aufenthalt noch die Umstellung der Medikation hätten länger fristig zu einer Verbesserung seines Leidens geführt. Seine prekäre Lebenssitua - tion werde zunehmend zu einer zermürbenden Belastung und führe zu Ein schränkungen in vielen Lebensbereichen. Es zeige sich eine vulnerable Persön lichkeit mit geringen psychosozialen Ressourcen. Als der Beschwerdeführer bis 2016 noch seiner Arbeit nachzugehen bemüht gewesen sei, habe sie ihn als aus geprägt pflichtbewussten und gewissenhaften Berufsmann mit grosser Identifi kation für die Arbeit erlebt. Der zunehmende psychische Kräfteverlust und der pl ötzliche Tod der Partnerin hätten die bereits jahrelang manifeste depressive Symptomatik verstärkt und der Beschwerdeführer sei zunehmend pessimistischer und hoffnungsloser geworden. Aus psychologischer Sicht sei derzeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde führers verbessert hätten, keine Diagnosen mit langanhaltender/dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit und zudem invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychosoziale Faktoren vorliegen würden.

Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die von den behan deln den Psychiatern geschilderten Symptome nicht besonders zahlreich und ausge prägt sind. Es scheint fraglich, ob die von den behandelnden Ärzten und Fach personen gestellte Diagnose einer chronifizierten mittel- bis schwergradigen de pressiven Störung gerechtfertigt ist. Es ergibt sich sodann auch aus den Akten, das s unter intensivierter und stationärer Behandlung eine Besserung des Zustan des erreicht werden konnte. Im Weiteren steht fest, dass die invalidenver siche rungsrechtlich nicht zu berücksichtigenden

psychosoziale n Faktor en

( Aufgabe des eigenen Geschäfts, Tod der Partnerin und finanzielle Probleme ) in den medi zinischen Akten immer wieder erwähnt werden. Die Verneinung des Vorliegens eines langanhaltenden/dauerhaften Gesundheitsschadens basiert aber auf einer reinen Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. C.___ . Diese hat den Be schwer deführer nicht selber gesehen und untersucht. Dies wäre aber angezeigt gewesen, da es vorliegend nicht bloss um die Beurteilung eines im Wesentlichen feststehenden Sachverhalts ging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4).

Die Beschwerdegegnerin nahm d ie vom behandelnden Psychiater im Dezember 2017 erwähnte Therapieempfehlung eines stationären Aufenthalts zum Anlass, dem Beschwerdeführer eine Massnahme zur Schadenminderung aufzuerlegen ( Urk. 8/39) . Die im Rahmen des stationären Aufenthalts und insbesondere durch die angepasste Pharmakotherapie erreichte Besserung und Stabilisierung des psy chischen Gesundheitszustands schlug sich jedoch nur unwesentlich in der Beur teilung der Leistungsfähigkeit nieder ( Urk. 8/46) . Dr. med. C.___ hielt

in einer ( früheren ) Stellungnahme vom 1 8. März 2019 selbst fest, dass aufgrund der nicht klar nachvollziehbaren psychiatrischen Diagnosen, der fachfremd miteinbe zoge nen somatischen Diagnosen, über welche keine Unterlagen vorliegen würden , und des Einbezugs von krankheitsfremden Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Prognose zuerst die Aktenlage vervollständigt werden müsse und danach eventuell eine Begutachtung in den Fachrichtungen Rheuma tologie, Neurologie und Psychiatrie einzuleiten wäre. Die Beschwerdegegnerin befragte den Beschwerdeführer

danach (erneut) über die behandelnden Ärzte ( Urk. 8/ 47-48 ) und holte in der Folge Berichte beim Hausarzt Dr. D.___ und dem behandelnden Psychiater Dr. Z.___ sowie der behandelnden Psychotherapeutin A.___ ein. Neue Erkenntnis se hinsichtlich der von Dr. C.___ geäusserten Zweifel an den gestellten Diagnosen und der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit ergaben sich daraus offenbar keine. Trotz bestehender Zweifel an den psychiatrischen und somatischen Diagnosen nahm die Beschwerdegegnerin keine weiteren A bklärun gen oder eine eigene Untersuchung vor, dies obwohl in den Berichten auf frühere Behandler (beispielsweise Klinik für Neurologi e des Universitätsspitals E.___ ) hingewiesen wurde (vgl. Urk. 8/38 Ziff. 1.2). Dr. C.___

versuchte vielmehr ohne eigene Untersuchung die gestellten Diagnosen und die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in Zweifel zu ziehen, wobei sie die somatischen Diagnosen, obwohl in einer früheren Stellungnahme der RAD-Internistin dipl.-med.

B.___ noch als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (vgl. Urk. 8/55/3), unberücksichtigt liess und gar nicht mehr aufführte (vgl. Urk. 8/55/8-9). Soweit sie schliesslich darauf hinwies, dass eine Dysthymie nicht zusammen mit einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivie ren den depressiven Störung attestiert werden könne, ist festzuhalten, dass die Fach ärzte der Y.___

eine rezidivierende depressive Störung im Sinne einer Double Depression bei anamnestisch vorbekannter Dysthymie attestiert en . Dass die behandelnden Ärzte , welche bis dahin die Dysthymie als Differentialdiagnose aufführten, in der Folge neben der depressiven Störung eine Dysthymie atte stier ten , kann wohl darauf zurückgeführt werden. Angesichts der offenbar seit Jahren bestehenden und inzwischen chronifizierten depressiven Störung erscheint die Diagnose einer Double Depression durchaus plausibel.

Es i st nach dem Gesagten aufgrund der vorhandenen Abklärungen nicht hinreichend er stell t , dass lediglich ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild und damit kein langanhalten der/ dau erhafter Gesundheitsschaden vorliegen .

Beim derzeitigem Stand der medizinischen Akten lässt sich nicht mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass die psychosozialen Belastungsfakto ren

vor dem Hintergrund der vorbestehenden langanhaltenden depressiven Ver stim mung und des weiteren Verlauf s eine eigentliche Beeinträchtigung der psy chi sche n Integrität bewirkt haben, indem sie einen verselbständigten Gesund heits schaden in Form der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung auf recht erhal ten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmert haben. 4. 2

Entscheidend für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ist neben einer korrekten Diagnostik in jedem Fall die Frage der Auswirkungen einer gesund heit lichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen, wobei gemäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung gelangt. 4. 3

Die vorzunehmenden medizinischen Abklärungen werden sich damit einerseits auf die Thematik zu beziehen haben, ob überhaupt ein invalidisierender psy chischer Gesundheitsschaden vorliegt. Von fachärztlicher Seite wurde dies bis anhin nicht ausreichend beleuchtet. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht auch nicht eindeutig hervor, ob die psychosozialen Belastungsfaktoren als invaliditätsfremde Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausge klammert wurden oder nicht. Sodann lassen weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch die Stellungnahmen des RAD vom 1 8. März 2019 und 2 1. Januar 2020 eine abschliessende Beurteilung der massgebenden Indikatoren zu.

Ein Be weis verfahren erscheint jedoch als erforderlich: Es verhält sich vor liegend nicht so, dass genügend beweiswertige fachärztliche Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinen; im Gegenteil liegt keine genügende fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Zudem liegen neben der zuletzt im Sinne einer Verschlechterung sogar als schwergradig eingeschätzten chroni fizierten depressiven Störung möglicherweise eine neurologische Komorbidität mit attackenartigem Drehschwindel und Schmerzen im Nacken und im unteren Rücken vor, die der näheren Abklärung bedürfen . Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neurologische sowie psychiatrische (gegebenenfalls auch eine rheumatologische) Untersuchung veranlasse , gestützt auf welche die Auswirkungen der festgestel l ten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht sprechung anhand der Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebni soffen beurteilt werden .

Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen und Invaliden rente)

neu zu befinden sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 5. November 2020 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver tre tung gutgeheissen, wobei die Rechtsvertreterin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote habe ( Urk. 9 ). Nachdem keine Honorarnote eingegangen ist, ist die Prozessentschädigung ge mäss

§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Vorliegend erschei nt eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla gen) als angemessen , welche die Beschwerdegegnerin der unentgeltlichen Rechts vertreterin zu bezahlen hat . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager