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IV.2020.00594

Neuanmeldung. Die neuen Diagnosen (ADHS, ASS, Persönlichkeitsstörung) zu den psychischen Beschwerden ohne tatsächliche Veränderung stellen keinen Grund für eine neue Leistungsprüfung dar. Neue somatische Beschwerden geben dagegen Anlass zu weiteren Abklärungen, ob ein solcher Grund besteht.

Zürich SozVersG · 2021-08-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 19 61 , verfügt ausser über eine Anlehre als Werkzeugschärfer

über keine Ausbildung (Urk. 9/3/4 , Urk. 9/40/3 ). Er arbeitete

n ach einem Bandscheibenvorfall (Urk. 9/3/5, Urk. 9/7/2) ab

1997 als Aussen dienstmitarbeiter und Projektleiter in der Montage und im Baugewerbe . Von 201 0 bis 2013 war er als Selbständigerwerbender im Baugewerbe tätig

(Urk. 9/7/2, Urk. 9/40/3 , Urk. 9/40/ 9-10 ) . Von

November 2013

bis Ende 2015 arbeitete er

je teilzeitlich als Zeitungs austräger (Urk. 9/7/2 , Urk. 9/46/1 ) und ab September 2015 als selbständiger Allrounder in Unterhalts- und (kleineren) Bauarbeiten (Urk . 9/19, Urk. 9/22/5 , Urk. 9/30/1 , Urk. 9/33/2 ) . Eine Anstellung als Bauführer ab dem 3. Juli 2015 hatte er aus gesundheitlichen (psychischen) Gründen per 22. Juli 2015 wieder aufgegeben (Urk. 9/19, Urk. 9/22/4).

Am

19. Februar

2015 hatte sich der Versicherte wegen Depressionen, Rücken- un d Kniebeschwerden b ei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an gemeldet

(Urk. 9/3 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens

(Urk. 9/24) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 12. April 2016

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (Urk. 9/25 ). 1.2

Am 12. April 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der E idgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/26). Vom

30. Mär z bis 4. April 2016 und vom

30. Juni bis 19.

Juli 2016 wurde er wegen einer rezidivie rende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , und eines Alko hol-Abhängigkeitssyndroms in der Klinik Y.___ für Psychiatrie und Psy chotherapie stationär behandelt, nachdem von 2012 bis 201 5 bereits sechs stationäre B ehandlungen erfolgt waren (Urk. 9/33/1-2). Die IV-Stelle eröff nete m it Mitteilung vom 25. Oktober 2016 die Durchführung von berufliche n Ein gliederungsmassnahmen (Urk. 9/38 ) und übernahm die Kosten für eine vier wöchi ge Potentialabklärung im Januar 2017 durch die Psychiatrische Klinik A.___ , Arbeitstherapie (Urk. 9/45).

Mit Mitteilung vom 16. Februar 2017 gewährte die IV-Stell e dem Versicherten Arbeitsvermittlung bis Mitte August 2017 (Urk. 9/52). Per 1. September 2017 nahm der Versicherte eine Teilzeitstelle (zirka vier Stunden pro Woche) als Reinigungskraft auf (Urk. 9/58, Urk. 9/59/5 ) und ab Dezember 2017 zusätzlich eine Teilzeitstelle (zirka zwei Stunden pro Woche) als Werbezusteller (Urk. 9/75/6).

Mit Vorbescheid vom 5. April 2018 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs an (Urk. 9/67 ), was sie, nachdem kein Einwand erfolgt war, mit Verfügung vom 18. Mai 2018 bestätigte (Urk. 9/68).

1.3

Am 1 1. Dezember 2019 stellte der Versicherte bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung unter Beilage des Berichts des Psychiatriezentrums B.___ vom 10. Dezember 2019 (Urk. 9/73) ein neues Leistungsbegehren (Urk. 9/75). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Psychiatriezentrums B.___- vom 27. September 2019 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 20. August bis 26. September 2019 ein (Urk. 9/80), wozu Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe ra pie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 12. März 2020 Stellung nahm (Urk. 9/81). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. März 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 9/82). Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (Urk. 9/86) , ergänzt mit Schreiben vom 14. Juli 2020 (Urk. 9/89) und unter Beilage des Berichts des Psychiatriezentrums B.___ vom 15. Mai 2020 (Urk. 9/88) , erhob der Versicherte dagegen Einwände.

Die RAD-Ärztin Dr. C.___ nahm zum neuen Be richt de s

Psychiatriezentrums B.___ am 4.

August 2020 Stellung (Urk. 9/91). Mit Ver fügung vom 14. August 202 0 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk . 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

9. September

2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 14. August 202 0 sei aufzuheben, seine gesundheitliche Situation sei korrekt zu erfassen und es seien ihm die ent sprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8 ). M it Verfügung 3. November 2020 wurde dem Be schwerdeführer

hiervon Kenntnis gegeben und ihm die unentgeltliche Prozess führung gewährt (Urk. 10 S. 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein . Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 145 V 215 (Urteil vom 11. Juli 2019) liess d as Bundesgericht die bis he rige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bezie hungs weise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversiche rungs rechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktio nel len Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Be weisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. 1.3

1.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4

1.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen un gleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Ein ordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bun desgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen . 1.5

Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kan tonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz be herrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Sozialversiche rungs träger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin rei chende Klarheit besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 und 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die neuen, im neuropsychologischen Bericht (vom 27. September 2019 , Urk. 9/89)

und im nachgereichten ( Psychiatriezentrum B.___ -)Bericht vom 15. Mai 2020 (Urk. 9/88) angegebenen Diagnosen und resultierenden Einschränkungen seien nicht nach voll ziehbar. Somit sei weiterhin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung ausgew iesen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er arbeite seit Jahren in medizinischen Behandlungen an seiner gesundheitlichen Situation, nutze g ruppenthera peu ti sche Angebote und nehme unterstützende Medikamente ein . Gleichzeitig sei er im Rahmen seiner Möglichkeiten beruflich tätig. Die von ihm ausgeübten (teil zeitlichen) Tätigkeiten , von denen er zwischenzeitlich aus wirtschaftlichen Grün den eine verloren habe, seien ideal gewesen für ihn und er habe sich zeitlich frei einteilen können und so auf seine gesundheitliche Situation Rücksicht nehmen können. Dennoch sei es ihm nie gelungen, das Pensum weiter zu steigern. Im Zuge eines Behandlerwechsels im Februar 2019 seien weitere diagnostische Ab klärungen gemacht worden, da die bestehenden Einschränkungen sich nicht durch die früher diagnostizierten Erkrankungen hätten erklären lassen. Die Diagnose stellung sei im persönlichen Kontakt mit ihm erfolgt und habe viel Zeit in An spruch genommen. Nach abgeschlossener Diagnosestellung habe er sich im Dezember 2019 wieder bei der Beschwerdegegnerin angemeldet.

Die Beschwerde gegnerin habe die Berichte zu seiner fachärztlichen Behandlung der RAD-Ärztin vorgelegt, ohne daraufhin mit seiner behandelnden Ärztin, der Oberärztin des Psychiatriezentrums B .___ Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie (Urk. 9/73/2) , oder mit ihm Rücksprache zu nehmen. Die RAD-Ärztin sei der Ansicht, dass die aufgelisteten Einschrän kungen auch für andere Diagnosen passen könnten. Für ihn sei nicht relevant, wie die Diagnose seiner Erkrankung laute; es sei indes Realität, dass er trotz aller Bemühungen über lange Zeit aus gesundheitlichen Gründen im Arbeitsalltag ein geschränkt gewesen sei und weiterhin sei. Durch die gestellten Diagnosen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und einer Autismus spek trum s törung

( ASS) habe er endlich Antworten darauf, was mit ihm los sei, was eine grosse Erleichterung für ihn sei. Dafür gebe es jedoch keine Heilung und er sei nicht in der Lage, seinen Pflichten vollständig nachzukommen. Weiter kriti siere die RAD-Ärztin fehlende Fremdanamnesen im Kindesalter, seine frühere Arbeitstätigkeit und ein Fehlen der Diagnosestellung zu einem früheren Zeit pu nkt. Auch für ihn sei nicht verständlich, dass vorher niemand dieses Krank heitsbild in Betracht gezogen habe.

Es wäre ihm Vieles erspart geblieben. Gleichzeitig habe er sich wahrscheinlich zum Aushalten der Situation über die Jahre in ungünstige Verhaltensmuster geflüchtet, die dies e Diagnosestellung erschwert haben kö nnten. Durch gute therapeutische Begleitung sei er heute in d er Lage, andere Wege aus diesen Situationen einzuschlagen .

Obschon die RAD-Ärztin zum Schluss gekom men sei, dass die Diagnostik nicht plausibel sei, sei die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen oder Nachfragen zum Fazit gelangt , dass bei vorliegender leichter depressiver Episode und Dysthymie kein IV-relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen sei (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom 11. Dezember

2019 (Urk. 9/75 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell- rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die an spruchs relevanten tatsächliche n Verhältnisse seit der mit Ver fügung vom 18. Mai 2018 erfolgten Verneinung des Rentenanspruchs (Urk. 9/68) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 4. August 2020 (Urk. 2) in leistungsbe grün den dem Ausmass verändert haben. Dieser Zeitpunkt (14. August 2020) bildet recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1; 129 V 167 E. 1; je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom

16. November 2018 E. 5).

Der frühest mögliche Beginn einer allfälligen Rente ist aufgrund der Neuan meldung vom 11. Dezember 2019 (Urk. 9/75) der 1. Juni 2020 ( vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In Bezug auf das sogenannte

Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist diesbezüglich daher

insbesondere die Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) ab dem 1. Juni 2019

massgeblich .

3. 3.1

Dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2018 (Urk. 9/66) ist zu entnehmen, dass vor

der mit Verfügung vom 18. Mai 2018 erlassenen Ren tenabweisung (Urk. 9 / 68 ) der Bericht der Klinik Y.___

v om

16. November 2017 (Urk. 9/ 61 ) und der Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums B.___

vom 19. März 2018 (Urk. 9/65)

eingeholt worden waren. Beim Entscheid fand allein der Verlaufs bericht des Psychiatriezentrums B.___

Beachtung (vgl. Urk. 9/66/6) . Denn i m Bericht der Klinik Y.___

v om

16. November 2017 (Urk. 9/61) war lediglich ausgeführt

worden , dass die letzte stationäre Behandlung im Jahr 2016 erfolgt sei (Urk. 9/61/1) und seither keine weitere Behandlung durch die Ärzte der Klinik Y.___

stattgefunden hätten, weshalb für die betreffenden Fragen auf den Nachbehandler am Psychiatriezentrum B.___

verwiesen werde (Urk. 9/61/2-3).

Dem Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums B.___

vom 19. März 2018 ist zu entnehmen, anhand der Schilderungen des Beschwerdeführer s sei nebst den (bekannten) Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig ab sti nent (ICD-10 F 10.20 ), zusätzlich die Diagnose einer akzentuierte n Persön lich keit, anankastisch (zwanghaft; ICD-10 Z73) , gestellt worden (Urk. 9/65/1) . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauführer, selbständig in Unter halts- und Bau arbeiten, könne nicht beurteilt werden. Die ( derzeit ausgeführten) Tätigkeiten als Reinigungs kraft und Zeitungsausträger mit einem Pensum von insgesamt 30 % seien zumutbar. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin psy cho therapeutische und medikamentöse Unterstützung, um einer erneuten Dekom pensation entgegenzuwirken. Die perfektionistischen Persön l ichkeitsanteile wür den die weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit verkomplizieren, da er in kür zes ter Zeit wieder in einer Erschöpfung wäre; eine langsame Steigerung sei aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen (Urk. 9/65/2 -3 ).

Die mit Verfügung vom 18. Mai 2018 erlassene Rentenabweisung wurde schliess lich damit begründet, dass psychosoziale Belastungsfaktoren, welche zu einem erhöhten Alkoholkonsum geführt hätten, die gesundheitliche Situation des Be schwerdeführer s massgeblich beeinflusst h ätten . Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen habe eine leichtgradige depressive Episode bei gegenwärtiger Alko holabstinenz bestanden. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, begründe keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit. Daher be stehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/68/1).

Von diesem Sachverhalt ist im Hinblick auf die zu klärende Frage, ob ein e anspruchsrelevante Veränderung im Sinne von Art . 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, als Vergleichs basis auszugehen. 3.2 3.2.1

Bezüglich der Zeit nach der Neuanmeldung vom 11. Dezember 2019 (Urk. 9/75) ist den Akten in medizinsicher Hinsicht das Folgende zu entnehmen.

Aus d em mit der Neuanmeldung vorgelegten Bericht der Neuropsycholog inn en E.___ und

F.___ vom Psychologischen Dienst des

Psychiatriezentrums B.___ vom 27. September 2019 geht hervor, i n der früheren neuropsychologischen Unter suchung im Januar 2017 habe eine leichte kognitive Störung mit insbesonder e leichten Aufmerksamkeitsdefiziten ergeben, was gut im Rahmen der rezidivie renden depressiven Störung (ICD-10 F33) habe interpretiert werden können. Nach (damaliger) mehrmonatiger Alkoholabstinenz sei nicht davon auszugehen ge wesen, dass ein negativer Einfluss des Substanzkonsums (ICD-10 F10) auf die kognitive Leistungsfähigkeit bestanden habe (Urk. 9/80/2).

Zur neuropsychologischen Untersuchung vom 20. und 21. August sowie vom 10. und 26. September 2019 führten die Neuropsychologinnen aus , es sei eine interne Zuweisung nach jahrelanger ambulanter und stationärer Betreuung zur neuro psychologischen Untersuchung bei Verdacht auf Vorliegen einer AD HS sowie einer Autismusspektrum störung erfolgt . Im Bericht sei lediglich auf die aktuelle Situation sowie die ADHS-/ autismusspezifischen Angaben eingegangen worden, die Anamnese werde als bekannt vorausgesetzt. Für nähere anamnestische Anga ben werde auf die internen psychiatrischen Ein- und Austrittsberichte der Klinik Y.___

und den Bericht der neuropsychologischen Vorunter su chung vom 6. und 10. Januar 2017 verwiesen (Urk. 9/80/1). Der Verlauf der kog nitiven Funktionen sehe wie folgt aus: 2012 sei der Beschwerdeführer auf dem kognitiven Ausgangsniveau gewesen. Danach sei es zu einem steilen Abfall gekommen und sei ne Leistungen seien auf stabil tiefem Niveau schwankend ge wesen ( Konkurs respektive Schulden seiner Firma). Im Jahr 2017 sei es zu einem leichten Anstieg gekommen und mit dem Besuch der G.___-Gruppe sei es bis Dezember 2018 stabil gewesen. Anfang 2019 sei es erneut zu einer leichten Abnahm e gekommen und aktuell (September 2019) sei es wieder stabil auf diesem Niveau. Aktuell suche er Ruhe , finde dies e aber nicht. E r sei nicht an zwischenmenschlichen Beziehungen interessiert. Er fühle sich nicht belastbar und nicht mehr leistungsfähig. Er fühle sich vergesslich und müsse sich alles aufschreiben. Seine Aufmerksamkeit sei interessenabhängig; dies kenne er von früher. Zu 90 % der Zeit habe er kein Interesse. Er verfolge eigene Projekte, so etwa ein en Gartenumbau; er benötige hierzu sehr lange. Er möchte alles sehr detailliert und genau machen.

Er habe einen detailorientierten Wahrnehmungsstil beschrieben. Er habe vor zwei Mona ten eine Hüftoperation gehabt, weshalb er nicht gut schlafe. Er habe starke Ein schlafprobleme und liege bis um 4.30 Uhr wach, dies vor allem wegen der starken Schmerzen und de r nervösen Beine. Morgens, noch im Bett , beginne der Gedan kenstrudel. Er arbeite seit drei Jahren dreimal pro Woche als Reinigungskraft bei einer Zahnärztin und ein- bis zweimal pro Woche verteile er Flyer in Briefkästen (Urk. 9/80/2-3). Im Rahmen der ausführlichen neuropsychologischen Untersu chung hätten sich leichte Defizite im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit und dem Arbeitsgedächtnis sowie Hinweise für eine schwere Beeinträchtigung im Interpretieren von einfachen und komplexen Gesichtsausdrücken objektivieren lassen. Der Gesamt-Intelligenzquotient sei durchschnittlich. Im klinischen Ein druck habe der Beschwerdeführer affektiv etwas dysthym und reduziert schwin gungsfähig gewirkt. Das Arbeitstempo sei verlangsamt gewesen und es habe sich eine leicht erhöhte motorische Unruhe gezeigt. Im Vergleich zur neuropsy cho logischen Voruntersuchung vom 6. Jan uar 2017 habe sich eine Leistungssteige rung im Bereich der Aufmerksamkeit (Aktivierbarkeit und selektive Aufmerk samkeit) gezeigt . Es sei zu beachten, dass aktuell die übrigen Funktionsbereiche zu Gunsten der Leistungsdiagnostik nicht erneut überprüft worden seien. I n der Zusammenschau der Befunde sei am ehesten von einem komorbiden Auftreten einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerk samkeits störung sowie einer Autis mus spektrumstörung auszugehen (Urk. 9/80/8). Aus neur opsychologischer Sicht seien die Diagnosen eines Asper ger -Syndrom s (ICD-10 F84.5 ; Autismu sspektrum s tö rung ; DSM-V F84.0) und einer teilremittierten einfachen Aktivitäts- und A uf merksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.8; gemischtes Erscheinungsbild, DSM-V F90.2) zu stellen. Differentialdiagnostisch seien der vordiagnostizierte Verdacht auf eine bipolare Störung und eine schizoide Persönlichkeitsstörung zu diskutieren. Eben falls auszuschliessen wäre eine Zwangsstörung (Urk. 9/80/9).

Gemäss dem ebenfalls mit der Neuanmeldung eingereichten Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom Psychiatriezentrum B.___

zuhanden des Hausarztes vom 10. Dezember 2019 stellte diese die folgenden Diagno sen: Asperger-Syndrom ( Autismus spektrum s törung [ASS]; ICD-10 F84.5), einfaches Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS; ICD-10 F 90.0), ängstliche (selbstunsicher-vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teilremittiert. Im Verlauf der Therapie hätten sich deutliche anamnestische Hin weise auf ein ADS und in der weiteren Exploration auf eine Störung aus dem Autismuss pektrum ergeben. Es sei eine neuropsychologische Abklärung durch geführ t worden, die die Verdachtsdiag nosen bestätigt habe . Damit würden sich die verschiedenen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Lebensverlauf sehr gut erklären, unter anderem auch das Zustandekommen der Insolvenz in einer Selbständigkeit mit Kundenkontakt. Die Persönlichkeitsstörung und die rezidivie rende depressive Störung seien in diesem Zusammenhang als komorbid zu beur teilen. Die Persönlichkeitsstörung könne im Zusammenhang mit der ASS gesehen werden, das Ausmass sei aber stärker und mit relevanten Problemen im Leben verbunden, so dass die eigenständige Diagnose gerechtfertigt sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sollte unter Einbezug der (neu) gestellten Diagnosen eine Neubeurteilung erfolge. Diese sei nach eigener Ein schätzung relevant eingeschränkt, wahrscheinlich nur unter angepassten Bedin gungen gegeben. Die Arbeitsfähigkeit dürfte bei höchsten s 20 bis 30 % liegen (Urk. 9/73). 3.2.2

Die RAD-Ärztin Dr. C.___

schloss in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2020 (Urk. 9/81/3-5) nach Einsicht in die Berichte der Psychiatriezentrum B.___ -Neuropsychologen vom 27. September 2019 (Urk. 9/80) und von Dr. D.___ vom 10. Dezember 2019 (Urk. 9/73) darauf, die angegebenen, neuen Diagnosen könnten nicht nachvoll zogen werden. Am ehesten spreche der neuropsychologische Bericht für das Vor liegen einer leichten depressiven Symptomatik, differentialdiagnostisch für eine Dysthymie (ICD-10 F34.1). Damit sei weiterhin kein IV-relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen (Urk. 9/81/5).

Zum Bericht von Dr. D.___ vom 10. Dezember 2019 (Urk. 9/73) stellte die RAD-Ärztin fest , die behandelnde Ärztin habe offensichtlich auf die Diagnosen, die von den Neuropsychologinnen gestellt worden seien, abgestellt, ohne sich selber dazu zu äussern . Neu sei auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden, die weder nachvollziehbar sei noch von der behandelnden Ärztin herge leitet worden sei. Aufg rund dieses Berichts könne eine nur 20 bis 30%ige Arbeits fähigkeit ke inesfalls nachvollzogen werden (Urk. 9/81/5). 3.2.3

Im Bericht vom 15. Mai 2020 führte Dr. D.___ vom Psychiatriezentrum B.___ zuhanden der Be schwerdegegnerin

ergänzend den Verlauf, die Anamn ese (unter Berücksichtigung der Fremdanamnese der Ehefrau und der Sozialarbeiterin, Urk. 9/88/6) und die Diagnostik bezüglich der drei neu gestellten Diagnosen eines ADS (im Falle des Beschwerdeführer s ohne Hyperakti vität), einer Autismusspektrums törung ( Asperger Syndrom) und einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung unter Berück sichtigung der Diagnosekriterien nach ICD-10 ( International Statistical Classifi cation of

Diseases and Related Health Problems ) und nach DSM ( Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders ) aus (Urk. 9/88). Ausserdem erklärte Dr. D.___ , die Diagnosen seien nicht von den Neuropsychologen gestellt worden. Vielmehr sei aufgrund der Anamnese und der Ergebnisse im Autismus-Screening bei den Verdachtsdiagnosen auf AD(H)S und Asperger-Syndrom die Zuweisung an die neuropsychologische Abteilung durch sie, Dr. D.___ , mit der Bitte um Abklärung erfolgt; das heisse, die Diagnosestellung sei bereits durch sie erfolgt. Die Neuropsychologen hätten diese Diagnosen aufgrund ausführlicher Testung bestätigt; dies in Anlehnung an die DSM-Kriterien, welche in diesen Fällen genauer seien als die ICD-10-Kriterien. Ihr Bericht ( vom 10. Dezember 2019 , Urk. 9/73 ) zuhanden des Hausarztes habe keine Begründungen der psychia trischen Diagnosen enthalten, da dies von den Hausärzten nicht verlangt werde (Urk. 9/88/1). Bezüglich der zusätzlich vorhandenen depressiven Symptomatik mit rezidivierender depressiver Störung und der Suchtproblematik werde auf die Austrittsberichte der Klinik Y.___ verwiesen. Die depressive Störung sei als komorbid im Zusammenhang mit den Grunderkrankungen anzu sehen und der früher erhöhte Alkoholkonsum als typische Folgestörung, unter anderem bedingt durch dysfunktionale Copingstrategien. Sollte der aktuelle psychopathologische Befund nach AMDP ( Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) zusätzlich benötigt werden, bitte sie um entsprechende Benachrichtigung (Urk. 9/88/6). 3.2.4

Hierzu erklärte die RAD-Ärztin Dr. C.___ in der Stellungnahme vom

4. August 2020 (Urk. 9/91/3-4) , Dr. D.___ habe ausführliche Anamnesen bezüglich (der Diagnosen) des AD(H)S und des Autismus dargelegt. Eine Diagnose könne sich indes im Allgemeinen nicht nur auf die Aussagen des Betr o ffenen stützen, da ein einzelner Test oder nur ein Lebensumfeld nicht die komplette Differential dia gnos tik abdecken könne. Aus RAD-Sicht seien entgegen den Angaben von Dr.

D.___ weder alle Kriterien für eine ADHS- noch für die Autismus-Diagnose gegeben. Betreffend die Autismus- Diagnose würden zwar alle für die Diagnose notwen digen Einschränkungen beschrieben, jedoch könne diesen Ausführungen nicht vollständig gefolgt werden. So habe der Beschwerdeführer g emäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 7. Januar 2020 (Urk. 9/78) über viele Jahre - jeweils auch bei denselben Arbeitgebern - arbeiten können , was bedeute, dass die sozialen Interaktionen nicht tie fgreifend gestört sein könnten. Im Übrigen sei nicht jedem gegeben, selbständig arbeiten zu können. Diese Einschränkung müsse also nicht krankhaft bedingt sein. Sich aus Unsicherheit nicht äussern zu können/

wollen , sei keine Einschränkung, die zum Autismusspektrum gehöre. Ebenfalls nicht dazu gehöre, dass sich jemand schuldig fühle, weil er nicht leisten könne, was erwartet werde. Auch eine fehlende Geselligkeit und das Schätzen von ge regelten Abläufen und Routinen seien nicht pathognomonisch. Wichtig wären dagegen die stereotypen Verhaltensweisen und unflexibles Festhalten an Routi nen oder ritualisierten Mustern, was gegen eine bewegte Arbeitsanamnese spre chen würde. Insgesamt sei im Psychiatriezentrum B.___ -Bericht (von Dr. D.___ vom

15. Mai 2020; Urk.

9/88) ein Sammelsurium an Symptomen aufgeführt worden, die auf ver schiedene der genannten Diagnosen zutreffen könnten, auch auf die Diagnose einer ängstlich en (selbstunsicher-vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Fraglich sei auch, weshalb diese Diagnosen nicht schon früher gestellt worden seien, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die genannten massiven Einschränkungen aufweise. Immerhin sei er seit April 2015 im Psychiatriezentrum B.___ in Behand lung. Im Übrigen sei vor dem Alkoholentzug im Februar 2015 offenbar keine psychiatrisch-psychologische Behandlung notwendig gewesen , was bei den be schrie benen schweren Einschränkungen - schon seit der Kindheit - nicht wirklich nachvollziehbar wäre. Daraus sei das Fazit zu ziehen, dass die (neu gestellten) Diagnosen und vor allem die genannten resultierenden Einschränkungen, weiter hin nicht plausibel nachvollziehbar seien (Urk. 9/9 1/3-4). 3. 3

3.3.1

Wie sich aus der vorliegenden medizinischen Aktenlage ergibt, wurden im Ver gleich mit dem Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 18. Mai 2018 (Urk. 9/68) zugrunde gelegen hatte , durch die behandelnde Fachärztin D r. D.___ vom Psychiatriezentrum B.___ neue ps ychiatrisch e Diagnosen gestellt, und zwar die Diagnosen eines Asperger-Syndroms ( Autismusspektrumstörung [ASS]; ICD-10 F84.5), eines einfachen Auf merksamkeitsdefizit-Syndroms (ADS; ICD-10 F 90.0) und einer ängstlichen (selbst unsicher-vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6 ; Urk. 9 /73/1 ).

Ausserdem wurde die bereits bekannte Diagnose einer rezidivierenden depres si ven Störung aufgeführt, welche indes neu nicht mehr als leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0; Urk. 9/65/1) , sondern als gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teil remittiert (ICD-10 F33.4), b ezeichnet wurde (Urk. 9/73/1). Nicht mehr aufge führt respektive gestellt wurden dagegen die vormals noch erwähnten Diagnosen psy chische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), und

eine akzentuierte Persönlichkeit, anank astisch (zwanghaft; ICD-10 Z73; U rk. 9/65/1) . In somatischer Hinsicht wurde im neuropsyc hologischen Psychiatriezentrum B.___ -Bericht vom 27. September 2019 zudem neu eine Hüftoperation vor zwei Mona ten, mithin zirka im Juni oder Juli 2019, erwähnt, welche dem Beschwerdeführer starke Schmerzen und Schlafprobleme verursache (Urk. 9/80/2-3). 3.3.2

Die Diagnosen eines Asperger-Syndroms ( Autismusspektrumstörung [ASS]; ICD-10 F84.5) und eines einfachen Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms (ADS; ICD-10

F 90.0) , welche von der RAD-Ärztin Dr. C.___ als nicht nachvollziehbar beurteilt wurden (U rk. 9/81/5, Urk. 9/91/3-4), betreffen Beschwerdebilder, deren S ymptome

- unabhängig von der

Frage, ob diese pathologisch sei en und diagnos tisch korrekt eingeordnet wurde n - jedenfalls nicht erst seit der letzten Anspruchs verneinung i m Mai 2018 (U rk.

9/68) aufgetreten sind. Die diesbezüglichen im Psychiatriezentrum B.___ -Bericht von Dr. D.___

vom 15. Mai 2020 in der Anamnese (Urk. 9/88/2-4 ) und in der Beurteilung der Diagnosekriterien zu ADS und ASS (Urk. 9/88/4-5) aufgeführte Beeinträchtigungen hatten nach den Angaben in diesem Bericht be reits davo r -

namentlich seit der Kindheit -

bestanden (vgl. auch Urk. 9/80/9) .

D amit aber eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen gerechtfertigt ist, müsste

rechtsprechungsgemäss eine neue Diagnose im Sinne eines neu hinzu ge kommenen Krankheitsbildes oder eine Verschlechterung eines damals bestan denen Leidens im Sinne einer veränderten Befundlage nachgewiesen sein ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2013 vom 25. April 2013 E. 4.2). E ine lediglich unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt nicht , um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 m it Hinweisen).

Darauf, d ass sich hier in Bezug auf die neu gestellten Diagnosen einer ADS und ASS eine Verschlechterung der betreffenden Symptomatik seit 2018 ergeben hätte, sind den neuen Psychiatriezentrum B.___ -Berichten indes keine Hinweise zu entneh men .

Dasselbe gilt auch in Bezug auf die neu gestellte Diagnose einer ängstliche n (selbst unsicher-vermeidende) Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) . Auch dies be züg lich - soweit aufgrund der lediglich knappen Erläuterungen in den Psychiatriezentrum B.___ -Berichten von Dr. D.___ ohne separate, konkret auf den Beschwerdeführer be zogene Befundschilderung (Urk. 9/73/1, Urk. 9/88/6) überhaupt nachvollziehbar

- ist nicht von einem neuen Leiden auszugehen, sondern lediglich von einer neuen diagnostischen Einordnung. Gemäss Dr. D.___ kann die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung denn auch im Zusammenhang mit der ASS gesehen werden und die eigenständige Diagnose sei (nur) gestellt worden, weil das Aus mass stärker und mit relevanten Problemen im Leben verbunden sei (U rk. 9/73/1).

D ass sich die diesbezüglichen Probleme und Beschwerden erst nach Mai 2018 entwickelt und/oder verschlechtert hätten , geht aus ihren Berichten dagegen nicht hervor. Von den vorherigen behandelnden Ärzten des Psychiatriezentrums B.___ waren die besonderen Persönlichkeitsaspekte und Verhaltensauffälligkeiten vor Mai 2018 zudem bereits mit der Diagnose einer akzentuierte n Persönlichkeit, anankastisch (zwanghaft; ICD-10 Z73 ) , und der Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Alko hol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F 10.20) , berücksichtigt worden (Bericht vom 19. März 2018, Urk. 9/65/1 -2 ).

Wegen des Grundsatz es , dass die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der

Neuanmeldung

relevante Änderung darstellt, is t in Bezug auf die neu gestellten Diagnosen eine s A DS, eines ASS und einer Persönlichkeitsstörung somit kein Grund für eine Neuprüfung

der Anspruchsvoraussetzungen gegeben. 3.3.3

In Bezug auf die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer rezidivierende n depres sive n Störung, gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teilremittiert (ICD-10 F33.4 ; Urk. 9/73/1 ), deutet die Bezeichnung « schwer bis mittelgradig » im Vergleich mit der vorbestehenden leichtgradigen Episode (ICD-10 F33.0; Urk. 9/65/1) auf eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik hin. Jedoch wird dies mit dem Wort «teilremittiert» wieder relativiert. Der Diagnosecode ICD-10 F33.4 bedeutet zudem (ebenfalls) , dass eine rezidivierende depressive Störung vorliegt, die gegen wärtig remittiert ist. Nach der ICD-Diagnosebeschreibung sind die Kriterien für eine der Störungen nach ICD-10 F33.0-F33.3 in der Anamnese erfüllt, aber in den letzten Monaten bestanden keine depressiven Symptome ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage , S. 180 f.) .

Daher ist nicht davon auszugehen, dass d ie gestellte Diagnose einer rezidivie rende n depressive n Störung, gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teilremittiert (ICD-10 F33.4; Urk.

9/73/1), eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zu standes im Vergleich zu jenem im Mai 2018 bedeutet, zumal in den neuen Psychiatriezentrum B.___ -Berichten auch keine solche Verschlechterung der depressiven Sympto ma tik in der Zeit nach M ai 2018 beschrieben wurde (Urk. 9/73, Urk. 9 /80, Urk. 9 /88).

Dr. D.___ verwies bezüglich der depressiven Symptomatik ferner auf die Aus trittsberichte der Klinik Y.___ und bezeichnete die depressive Störung als komorbid im Zusammenhang mit den Grunderkrankungen (Urk. 9/88 /6). Der letzte Austrittsbericht der Klinik Y.___ stammt allerdings aus der Zeit vor der letzten Rentenabweisung im Mai 2018 (Urk. 9/68 ) und betrifft eine stationäre Behandlung im Sommer 2016 (Bericht vom 13. September

2016 , Urk. 9/33; vgl. auch Bericht der Klinik Y.___

vom 16. November 2017, Urk. 9/61/2 ). Dass in der Zeit nach Mai 2018 wieder der damalige Schweregrad der depressive n Symptomatik erreicht worden wäre, ist damit nicht anzunehmen .

Somit rechtfertigt auch die Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teilremittiert (ICD-10 F33.4; Urk. 9/73/1), keine Neuprüfung

der Anspruchsvoraussetzungen. 3.3.4

In Bezug auf die vor dem 18. Mai 2018 (Urk. 9/68) von den Ärzten der Klinik Y.___ und des Psychiatriezentrums B.___ gestellte Diagnose psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol : Abhängigkeitssyndrom , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20 ; Erstdiagnose 2007; Urk. 9/61/1, Urk. 9/65/1), ist ebenfalls keine mass gebliche Veränderung anzunehmen. Denn

auch in diesem Zusammenhang

sind bei

- soweit aktenkundig - anhaltender Abstinenz keine Hinweise auf neue oder erheblich veränderte Befunde und Gesundheitsbeeinträchtigungen von Mai 2018 (Urk. 9/68) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2020 (Urk. 2) gegeben.

Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass in diesem Zeitraum mit dem neuen bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 145 V 215 (Urteil 9C_724/2018 vom 11.

Juli 2019 ) nunmehr auch eine primäre Abhängigkeit von Suchtmitteln grund sätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt (vgl. dazu E.

1.2.2 hiervor). Denn es besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Grundsatz, dass eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Ver fügungen über eine Dauerleistung rechtfertigt ( vgl. dazu BGE 141 V 585 E. 5.2, 135 V 201 E . 6.1.2 f., je mit Hinweisen). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_132/2020 vom 7. Juni

2021 hat das Bundesgerichts denn auch darauf erkannt , dass die Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 (wie schon jene von BGE 141 V 281 und jene von BGE 143 V 409 und 418) keinen hinreichenden Anlass bildet, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechts kräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen (E. 6) . 3. 4 3.4.1

Als Grund für eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach der Neuan meldung im Dezember 2019 nicht bereits ausgeschlossen werden können dagegen die Hüftbeschwerden, die gemäss dem neuropsychologischen Psychiatriezentrum B.___ -Bericht vom 27. September 2019 zwei Monate vor der neuropsychologischen Untersuchung im August und September 2019 (Urk. 9/80/1) zu einer Operation geführt hatten und starke Schmerzen sowie dadurch bedingte Schlafprobleme verursacht en (Urk. 9/80/2-3)

und die bei der letzten rechtskräftigen Rentenabweisung noch keine Rolle gespielt hatten (Urk. 9/68) . Hierzu sind den Akten keine weiteren An gaben und B erichte der behandelnden Ärzte zu entnehmen. Auch ein Haus arzt bericht und/oder eine andere Einschätzung

von somatischen Experten wurde von der Beschwerdegegnerin nach der N euanmeldung vom 11. Dezember

2019 (Urk.

9/75) nicht eingeholt.

3.4.2

E s kann daher bei der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich allenfalls in somatischer Hinsicht seit Mai 2018 und insbesondere ab Juni 2019 ( ein Jahr vor dem frühest mögliche n Rentenbeginn, Art. 28 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. 2.3 hiervor) eine anspruchsrelevante gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) ergeben hat, welche Anlass zur Neup rüfung der Leistungsvoraus setzungen für den Renten a nspruch nach Art. 28 ff. IVG gibt, da sie zusammen mit den übrigen, namentlich psychischen Beschwerden geeignet wäre , den Invaliditätsgrad zu beeinflussen respektive zu einem Leistungs anspruch zu führen .

Auch kann bei vorliegender Aktenlage und in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes zudem entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1 ) nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass eine invalidenversiche rungs rechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung besteht. Denn sofern nach weiteren Abklärungen ein e

erhebliche gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist , ist in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend – gege benenfalls anhand der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 - und damit unter Einbezug sämtlicher Beschwerden neu zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_829/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Je nach Ergebnis der Vorabklärung in soma tischer Hinsicht kann den psychischen Beschwerden, welche für sich - wie hiervor ausgeführt - zwar keinen Grund für eine Neuprüfung nach Neuanmeldung dar stellten, in der hernach gegebenenfalls anzuordnenden fachärztlich -gutachterli chen Gesamtbetrachtung aller Beschwerden dabei nunmehr massgebliche Bedeutung zukommen. 4.

4.1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den S achverhalt zu ergänzen und weitere medizinischen Abklärung en

zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich dessen Hüftbeschwerden mit Ope ration im Sommer 2019 vorzunehmen. Hierzu hat sie insbesondere Bericht e des Hausarztes und der behandelnden somatischen Fachärzte einzuholen, aus denen sich der chronologische Verlauf der somatischen Befunde und Behandlungen zu den Hüftb eschwerden nach Mai 2018, spätestens aber ab J uni 2019, und die Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten /bisherigen Tätigkeit (Bau projektleiter, Zeitungsverträger , Reinigungskraft) und in einer leidensange passten Tätigkeit ergeben. Nötigenfalls ist hierzu eine gutachterliche Einschät zung einzuholen.

Sofern eine erhebliche gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend - gegebenenfalls anhand der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 - und damit unter Einbezug sämtlicher Be schwerden interdisziplinär-gutachterlich abzuklären und neu zu prüfen. Diesbe züglich ist insbesondere eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähig keit in der angestammten /bisherigen Tätigkeit (Bauprojektleiter /Bauführer , Zeitungs -/

Werbezusteller , Reinigungskraft) ab Juni 2019 und in einer leidensangepassten Tätigkeit (ab dem frühest möglichen Rentenbeginn) ab Juni 2020 massgeblich. 4.2

Die angefochtene Verfügung vom

14. August 2020 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne gutzuheissen. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

14. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Am 12. April 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der E idgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/26). Vom

30. Mär z bis 4. April 2016 und vom

30. Juni bis 19.

Juli 2016 wurde er wegen einer rezidivie rende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , und eines Alko hol-Abhängigkeitssyndroms in der Klinik Y.___ für Psychiatrie und Psy chotherapie stationär behandelt, nachdem von 2012 bis 201

E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein . Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 hiervor). Denn es besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Grundsatz, dass eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Ver fügungen über eine Dauerleistung rechtfertigt ( vgl. dazu BGE 141 V 585 E. 5.2, 135 V 201 E . 6.1.2 f., je mit Hinweisen). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_132/2020 vom 7. Juni

2021 hat das Bundesgerichts denn auch darauf erkannt , dass die Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 (wie schon jene von BGE 141 V 281 und jene von BGE 143 V 409 und 418) keinen hinreichenden Anlass bildet, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechts kräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen (E. 6) . 3. 4 3.4.1

Als Grund für eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach der Neuan meldung im Dezember 2019 nicht bereits ausgeschlossen werden können dagegen die Hüftbeschwerden, die gemäss dem neuropsychologischen Psychiatriezentrum B.___ -Bericht vom 27. September 2019 zwei Monate vor der neuropsychologischen Untersuchung im August und September 2019 (Urk. 9/80/1) zu einer Operation geführt hatten und starke Schmerzen sowie dadurch bedingte Schlafprobleme verursacht en (Urk. 9/80/2-3)

und die bei der letzten rechtskräftigen Rentenabweisung noch keine Rolle gespielt hatten (Urk. 9/68) . Hierzu sind den Akten keine weiteren An gaben und B erichte der behandelnden Ärzte zu entnehmen. Auch ein Haus arzt bericht und/oder eine andere Einschätzung

von somatischen Experten wurde von der Beschwerdegegnerin nach der N euanmeldung vom 11. Dezember

2019 (Urk.

9/75) nicht eingeholt.

3.4.2

E s kann daher bei der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich allenfalls in somatischer Hinsicht seit Mai 2018 und insbesondere ab Juni 2019 ( ein Jahr vor dem frühest mögliche n Rentenbeginn, Art. 28 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. 2.3 hiervor) eine anspruchsrelevante gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) ergeben hat, welche Anlass zur Neup rüfung der Leistungsvoraus setzungen für den Renten a nspruch nach Art. 28 ff. IVG gibt, da sie zusammen mit den übrigen, namentlich psychischen Beschwerden geeignet wäre , den Invaliditätsgrad zu beeinflussen respektive zu einem Leistungs anspruch zu führen .

Auch kann bei vorliegender Aktenlage und in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes zudem entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1 ) nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass eine invalidenversiche rungs rechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung besteht. Denn sofern nach weiteren Abklärungen ein e

erhebliche gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist , ist in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend – gege benenfalls anhand der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 - und damit unter Einbezug sämtlicher Beschwerden neu zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_829/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Je nach Ergebnis der Vorabklärung in soma tischer Hinsicht kann den psychischen Beschwerden, welche für sich - wie hiervor ausgeführt - zwar keinen Grund für eine Neuprüfung nach Neuanmeldung dar stellten, in der hernach gegebenenfalls anzuordnenden fachärztlich -gutachterli chen Gesamtbetrachtung aller Beschwerden dabei nunmehr massgebliche Bedeutung zukommen. 4.

4.1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den S achverhalt zu ergänzen und weitere medizinischen Abklärung en

zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich dessen Hüftbeschwerden mit Ope ration im Sommer 2019 vorzunehmen. Hierzu hat sie insbesondere Bericht e des Hausarztes und der behandelnden somatischen Fachärzte einzuholen, aus denen sich der chronologische Verlauf der somatischen Befunde und Behandlungen zu den Hüftb eschwerden nach Mai 2018, spätestens aber ab J uni 2019, und die Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten /bisherigen Tätigkeit (Bau projektleiter, Zeitungsverträger , Reinigungskraft) und in einer leidensange passten Tätigkeit ergeben. Nötigenfalls ist hierzu eine gutachterliche Einschät zung einzuholen.

Sofern eine erhebliche gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend - gegebenenfalls anhand der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 - und damit unter Einbezug sämtlicher Be schwerden interdisziplinär-gutachterlich abzuklären und neu zu prüfen. Diesbe züglich ist insbesondere eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähig keit in der angestammten /bisherigen Tätigkeit (Bauprojektleiter /Bauführer , Zeitungs -/

Werbezusteller , Reinigungskraft) ab Juni 2019 und in einer leidensangepassten Tätigkeit (ab dem frühest möglichen Rentenbeginn) ab Juni 2020 massgeblich. 4.2

Die angefochtene Verfügung vom

14. August 2020 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne gutzuheissen. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

14. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

E. 1.3 Am 1 1. Dezember 2019 stellte der Versicherte bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung unter Beilage des Berichts des Psychiatriezentrums B.___ vom 10. Dezember 2019 (Urk. 9/73) ein neues Leistungsbegehren (Urk. 9/75). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Psychiatriezentrums B.___- vom 27. September 2019 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 20. August bis 26. September 2019 ein (Urk. 9/80), wozu Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe ra pie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 12. März 2020 Stellung nahm (Urk. 9/81). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. März 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 9/82). Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (Urk. 9/86) , ergänzt mit Schreiben vom 14. Juli 2020 (Urk. 9/89) und unter Beilage des Berichts des Psychiatriezentrums B.___ vom 15. Mai 2020 (Urk. 9/88) , erhob der Versicherte dagegen Einwände.

Die RAD-Ärztin Dr. C.___ nahm zum neuen Be richt de s

Psychiatriezentrums B.___ am 4.

August 2020 Stellung (Urk. 9/91). Mit Ver fügung vom 14. August 202 0 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk . 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

E. 1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

E. 1.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.4.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen un gleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Ein ordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bun desgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen .

E. 1.5 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kan tonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz be herrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Sozialversiche rungs träger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin rei chende Klarheit besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 und 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die neuen, im neuropsychologischen Bericht (vom 27. September 2019 , Urk. 9/89)

und im nachgereichten ( Psychiatriezentrum B.___ -)Bericht vom 15. Mai 2020 (Urk. 9/88) angegebenen Diagnosen und resultierenden Einschränkungen seien nicht nach voll ziehbar. Somit sei weiterhin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung ausgew iesen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er arbeite seit Jahren in medizinischen Behandlungen an seiner gesundheitlichen Situation, nutze g ruppenthera peu ti sche Angebote und nehme unterstützende Medikamente ein . Gleichzeitig sei er im Rahmen seiner Möglichkeiten beruflich tätig. Die von ihm ausgeübten (teil zeitlichen) Tätigkeiten , von denen er zwischenzeitlich aus wirtschaftlichen Grün den eine verloren habe, seien ideal gewesen für ihn und er habe sich zeitlich frei einteilen können und so auf seine gesundheitliche Situation Rücksicht nehmen können. Dennoch sei es ihm nie gelungen, das Pensum weiter zu steigern. Im Zuge eines Behandlerwechsels im Februar 2019 seien weitere diagnostische Ab klärungen gemacht worden, da die bestehenden Einschränkungen sich nicht durch die früher diagnostizierten Erkrankungen hätten erklären lassen. Die Diagnose stellung sei im persönlichen Kontakt mit ihm erfolgt und habe viel Zeit in An spruch genommen. Nach abgeschlossener Diagnosestellung habe er sich im Dezember 2019 wieder bei der Beschwerdegegnerin angemeldet.

Die Beschwerde gegnerin habe die Berichte zu seiner fachärztlichen Behandlung der RAD-Ärztin vorgelegt, ohne daraufhin mit seiner behandelnden Ärztin, der Oberärztin des Psychiatriezentrums B .___ Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie (Urk. 9/73/2) , oder mit ihm Rücksprache zu nehmen. Die RAD-Ärztin sei der Ansicht, dass die aufgelisteten Einschrän kungen auch für andere Diagnosen passen könnten. Für ihn sei nicht relevant, wie die Diagnose seiner Erkrankung laute; es sei indes Realität, dass er trotz aller Bemühungen über lange Zeit aus gesundheitlichen Gründen im Arbeitsalltag ein geschränkt gewesen sei und weiterhin sei. Durch die gestellten Diagnosen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und einer Autismus spek trum s törung

( ASS) habe er endlich Antworten darauf, was mit ihm los sei, was eine grosse Erleichterung für ihn sei. Dafür gebe es jedoch keine Heilung und er sei nicht in der Lage, seinen Pflichten vollständig nachzukommen. Weiter kriti siere die RAD-Ärztin fehlende Fremdanamnesen im Kindesalter, seine frühere Arbeitstätigkeit und ein Fehlen der Diagnosestellung zu einem früheren Zeit pu nkt. Auch für ihn sei nicht verständlich, dass vorher niemand dieses Krank heitsbild in Betracht gezogen habe.

Es wäre ihm Vieles erspart geblieben. Gleichzeitig habe er sich wahrscheinlich zum Aushalten der Situation über die Jahre in ungünstige Verhaltensmuster geflüchtet, die dies e Diagnosestellung erschwert haben kö nnten. Durch gute therapeutische Begleitung sei er heute in d er Lage, andere Wege aus diesen Situationen einzuschlagen .

Obschon die RAD-Ärztin zum Schluss gekom men sei, dass die Diagnostik nicht plausibel sei, sei die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen oder Nachfragen zum Fazit gelangt , dass bei vorliegender leichter depressiver Episode und Dysthymie kein IV-relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen sei (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom

E. 5 bereits sechs stationäre B ehandlungen erfolgt waren (Urk. 9/33/1-2). Die IV-Stelle eröff nete m it Mitteilung vom 25. Oktober 2016 die Durchführung von berufliche n Ein gliederungsmassnahmen (Urk. 9/38 ) und übernahm die Kosten für eine vier wöchi ge Potentialabklärung im Januar 2017 durch die Psychiatrische Klinik A.___ , Arbeitstherapie (Urk. 9/45).

Mit Mitteilung vom 16. Februar 2017 gewährte die IV-Stell e dem Versicherten Arbeitsvermittlung bis Mitte August 2017 (Urk. 9/52). Per 1. September 2017 nahm der Versicherte eine Teilzeitstelle (zirka vier Stunden pro Woche) als Reinigungskraft auf (Urk. 9/58, Urk. 9/59/5 ) und ab Dezember 2017 zusätzlich eine Teilzeitstelle (zirka zwei Stunden pro Woche) als Werbezusteller (Urk. 9/75/6).

Mit Vorbescheid vom 5. April 2018 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs an (Urk. 9/67 ), was sie, nachdem kein Einwand erfolgt war, mit Verfügung vom 18. Mai 2018 bestätigte (Urk. 9/68).

E. 9 September

2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 14. August 202 0 sei aufzuheben, seine gesundheitliche Situation sei korrekt zu erfassen und es seien ihm die ent sprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8 ). M it Verfügung 3. November 2020 wurde dem Be schwerdeführer

hiervon Kenntnis gegeben und ihm die unentgeltliche Prozess führung gewährt (Urk.

E. 10 S. 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10.20 ), zusätzlich die Diagnose einer akzentuierte n Persön lich keit, anankastisch (zwanghaft; ICD-10 Z73) , gestellt worden (Urk. 9/65/1) . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauführer, selbständig in Unter halts- und Bau arbeiten, könne nicht beurteilt werden. Die ( derzeit ausgeführten) Tätigkeiten als Reinigungs kraft und Zeitungsausträger mit einem Pensum von insgesamt 30 % seien zumutbar. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin psy cho therapeutische und medikamentöse Unterstützung, um einer erneuten Dekom pensation entgegenzuwirken. Die perfektionistischen Persön l ichkeitsanteile wür den die weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit verkomplizieren, da er in kür zes ter Zeit wieder in einer Erschöpfung wäre; eine langsame Steigerung sei aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen (Urk. 9/65/2 -3 ).

Die mit Verfügung vom 18. Mai 2018 erlassene Rentenabweisung wurde schliess lich damit begründet, dass psychosoziale Belastungsfaktoren, welche zu einem erhöhten Alkoholkonsum geführt hätten, die gesundheitliche Situation des Be schwerdeführer s massgeblich beeinflusst h ätten . Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen habe eine leichtgradige depressive Episode bei gegenwärtiger Alko holabstinenz bestanden. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, begründe keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit. Daher be stehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/68/1).

Von diesem Sachverhalt ist im Hinblick auf die zu klärende Frage, ob ein e anspruchsrelevante Veränderung im Sinne von Art . 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, als Vergleichs basis auszugehen. 3.2 3.2.1

Bezüglich der Zeit nach der Neuanmeldung vom 11. Dezember 2019 (Urk. 9/75) ist den Akten in medizinsicher Hinsicht das Folgende zu entnehmen.

Aus d em mit der Neuanmeldung vorgelegten Bericht der Neuropsycholog inn en E.___ und

F.___ vom Psychologischen Dienst des

Psychiatriezentrums B.___ vom 27. September 2019 geht hervor, i n der früheren neuropsychologischen Unter suchung im Januar 2017 habe eine leichte kognitive Störung mit insbesonder e leichten Aufmerksamkeitsdefiziten ergeben, was gut im Rahmen der rezidivie renden depressiven Störung (ICD-10 F33) habe interpretiert werden können. Nach (damaliger) mehrmonatiger Alkoholabstinenz sei nicht davon auszugehen ge wesen, dass ein negativer Einfluss des Substanzkonsums (ICD-10 F10) auf die kognitive Leistungsfähigkeit bestanden habe (Urk. 9/80/2).

Zur neuropsychologischen Untersuchung vom 20. und 21. August sowie vom 10. und 26. September 2019 führten die Neuropsychologinnen aus , es sei eine interne Zuweisung nach jahrelanger ambulanter und stationärer Betreuung zur neuro psychologischen Untersuchung bei Verdacht auf Vorliegen einer AD HS sowie einer Autismusspektrum störung erfolgt . Im Bericht sei lediglich auf die aktuelle Situation sowie die ADHS-/ autismusspezifischen Angaben eingegangen worden, die Anamnese werde als bekannt vorausgesetzt. Für nähere anamnestische Anga ben werde auf die internen psychiatrischen Ein- und Austrittsberichte der Klinik Y.___

und den Bericht der neuropsychologischen Vorunter su chung vom 6. und 10. Januar 2017 verwiesen (Urk. 9/80/1). Der Verlauf der kog nitiven Funktionen sehe wie folgt aus: 2012 sei der Beschwerdeführer auf dem kognitiven Ausgangsniveau gewesen. Danach sei es zu einem steilen Abfall gekommen und sei ne Leistungen seien auf stabil tiefem Niveau schwankend ge wesen ( Konkurs respektive Schulden seiner Firma). Im Jahr 2017 sei es zu einem leichten Anstieg gekommen und mit dem Besuch der G.___-Gruppe sei es bis Dezember 2018 stabil gewesen. Anfang 2019 sei es erneut zu einer leichten Abnahm e gekommen und aktuell (September 2019) sei es wieder stabil auf diesem Niveau. Aktuell suche er Ruhe , finde dies e aber nicht. E r sei nicht an zwischenmenschlichen Beziehungen interessiert. Er fühle sich nicht belastbar und nicht mehr leistungsfähig. Er fühle sich vergesslich und müsse sich alles aufschreiben. Seine Aufmerksamkeit sei interessenabhängig; dies kenne er von früher. Zu 90 % der Zeit habe er kein Interesse. Er verfolge eigene Projekte, so etwa ein en Gartenumbau; er benötige hierzu sehr lange. Er möchte alles sehr detailliert und genau machen.

Er habe einen detailorientierten Wahrnehmungsstil beschrieben. Er habe vor zwei Mona ten eine Hüftoperation gehabt, weshalb er nicht gut schlafe. Er habe starke Ein schlafprobleme und liege bis um 4.30 Uhr wach, dies vor allem wegen der starken Schmerzen und de r nervösen Beine. Morgens, noch im Bett , beginne der Gedan kenstrudel. Er arbeite seit drei Jahren dreimal pro Woche als Reinigungskraft bei einer Zahnärztin und ein- bis zweimal pro Woche verteile er Flyer in Briefkästen (Urk. 9/80/2-3). Im Rahmen der ausführlichen neuropsychologischen Untersu chung hätten sich leichte Defizite im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit und dem Arbeitsgedächtnis sowie Hinweise für eine schwere Beeinträchtigung im Interpretieren von einfachen und komplexen Gesichtsausdrücken objektivieren lassen. Der Gesamt-Intelligenzquotient sei durchschnittlich. Im klinischen Ein druck habe der Beschwerdeführer affektiv etwas dysthym und reduziert schwin gungsfähig gewirkt. Das Arbeitstempo sei verlangsamt gewesen und es habe sich eine leicht erhöhte motorische Unruhe gezeigt. Im Vergleich zur neuropsy cho logischen Voruntersuchung vom 6. Jan uar 2017 habe sich eine Leistungssteige rung im Bereich der Aufmerksamkeit (Aktivierbarkeit und selektive Aufmerk samkeit) gezeigt . Es sei zu beachten, dass aktuell die übrigen Funktionsbereiche zu Gunsten der Leistungsdiagnostik nicht erneut überprüft worden seien. I n der Zusammenschau der Befunde sei am ehesten von einem komorbiden Auftreten einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerk samkeits störung sowie einer Autis mus spektrumstörung auszugehen (Urk. 9/80/8). Aus neur opsychologischer Sicht seien die Diagnosen eines Asper ger -Syndrom s (ICD-10 F84.5 ; Autismu sspektrum s tö rung ; DSM-V F84.0) und einer teilremittierten einfachen Aktivitäts- und A uf merksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.8; gemischtes Erscheinungsbild, DSM-V F90.2) zu stellen. Differentialdiagnostisch seien der vordiagnostizierte Verdacht auf eine bipolare Störung und eine schizoide Persönlichkeitsstörung zu diskutieren. Eben falls auszuschliessen wäre eine Zwangsstörung (Urk. 9/80/9).

Gemäss dem ebenfalls mit der Neuanmeldung eingereichten Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom Psychiatriezentrum B.___

zuhanden des Hausarztes vom 10. Dezember 2019 stellte diese die folgenden Diagno sen: Asperger-Syndrom ( Autismus spektrum s törung [ASS]; ICD-10 F84.5), einfaches Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS; ICD-10 F 90.0), ängstliche (selbstunsicher-vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teilremittiert. Im Verlauf der Therapie hätten sich deutliche anamnestische Hin weise auf ein ADS und in der weiteren Exploration auf eine Störung aus dem Autismuss pektrum ergeben. Es sei eine neuropsychologische Abklärung durch geführ t worden, die die Verdachtsdiag nosen bestätigt habe . Damit würden sich die verschiedenen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Lebensverlauf sehr gut erklären, unter anderem auch das Zustandekommen der Insolvenz in einer Selbständigkeit mit Kundenkontakt. Die Persönlichkeitsstörung und die rezidivie rende depressive Störung seien in diesem Zusammenhang als komorbid zu beur teilen. Die Persönlichkeitsstörung könne im Zusammenhang mit der ASS gesehen werden, das Ausmass sei aber stärker und mit relevanten Problemen im Leben verbunden, so dass die eigenständige Diagnose gerechtfertigt sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sollte unter Einbezug der (neu) gestellten Diagnosen eine Neubeurteilung erfolge. Diese sei nach eigener Ein schätzung relevant eingeschränkt, wahrscheinlich nur unter angepassten Bedin gungen gegeben. Die Arbeitsfähigkeit dürfte bei höchsten s

E. 11 Dezember 2019 (Urk. 9/75) der 1. Juni 2020 ( vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In Bezug auf das sogenannte

Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist diesbezüglich daher

insbesondere die Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) ab dem 1. Juni 2019

massgeblich .

3. 3.1

Dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2018 (Urk. 9/66) ist zu entnehmen, dass vor

der mit Verfügung vom 18. Mai 2018 erlassenen Ren tenabweisung (Urk. 9 / 68 ) der Bericht der Klinik Y.___

v om

16. November 2017 (Urk. 9/ 61 ) und der Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums B.___

vom 19. März 2018 (Urk. 9/65)

eingeholt worden waren. Beim Entscheid fand allein der Verlaufs bericht des Psychiatriezentrums B.___

Beachtung (vgl. Urk. 9/66/6) . Denn i m Bericht der Klinik Y.___

v om

E. 16 November 2017 (Urk. 9/61) war lediglich ausgeführt

worden , dass die letzte stationäre Behandlung im Jahr 2016 erfolgt sei (Urk. 9/61/1) und seither keine weitere Behandlung durch die Ärzte der Klinik Y.___

stattgefunden hätten, weshalb für die betreffenden Fragen auf den Nachbehandler am Psychiatriezentrum B.___

verwiesen werde (Urk. 9/61/2-3).

Dem Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums B.___

vom 19. März 2018 ist zu entnehmen, anhand der Schilderungen des Beschwerdeführer s sei nebst den (bekannten) Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig ab sti nent (ICD-10 F

E. 20 bis 30 % liegen (Urk. 9/73). 3.2.2

Die RAD-Ärztin Dr. C.___

schloss in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2020 (Urk. 9/81/3-5) nach Einsicht in die Berichte der Psychiatriezentrum B.___ -Neuropsychologen vom 27. September 2019 (Urk. 9/80) und von Dr. D.___ vom 10. Dezember 2019 (Urk. 9/73) darauf, die angegebenen, neuen Diagnosen könnten nicht nachvoll zogen werden. Am ehesten spreche der neuropsychologische Bericht für das Vor liegen einer leichten depressiven Symptomatik, differentialdiagnostisch für eine Dysthymie (ICD-10 F34.1). Damit sei weiterhin kein IV-relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen (Urk. 9/81/5).

Zum Bericht von Dr. D.___ vom 10. Dezember 2019 (Urk. 9/73) stellte die RAD-Ärztin fest , die behandelnde Ärztin habe offensichtlich auf die Diagnosen, die von den Neuropsychologinnen gestellt worden seien, abgestellt, ohne sich selber dazu zu äussern . Neu sei auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden, die weder nachvollziehbar sei noch von der behandelnden Ärztin herge leitet worden sei. Aufg rund dieses Berichts könne eine nur 20 bis 30%ige Arbeits fähigkeit ke inesfalls nachvollzogen werden (Urk. 9/81/5). 3.2.3

Im Bericht vom 15. Mai 2020 führte Dr. D.___ vom Psychiatriezentrum B.___ zuhanden der Be schwerdegegnerin

ergänzend den Verlauf, die Anamn ese (unter Berücksichtigung der Fremdanamnese der Ehefrau und der Sozialarbeiterin, Urk. 9/88/6) und die Diagnostik bezüglich der drei neu gestellten Diagnosen eines ADS (im Falle des Beschwerdeführer s ohne Hyperakti vität), einer Autismusspektrums törung ( Asperger Syndrom) und einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung unter Berück sichtigung der Diagnosekriterien nach ICD-10 ( International Statistical Classifi cation of

Diseases and Related Health Problems ) und nach DSM ( Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders ) aus (Urk. 9/88). Ausserdem erklärte Dr. D.___ , die Diagnosen seien nicht von den Neuropsychologen gestellt worden. Vielmehr sei aufgrund der Anamnese und der Ergebnisse im Autismus-Screening bei den Verdachtsdiagnosen auf AD(H)S und Asperger-Syndrom die Zuweisung an die neuropsychologische Abteilung durch sie, Dr. D.___ , mit der Bitte um Abklärung erfolgt; das heisse, die Diagnosestellung sei bereits durch sie erfolgt. Die Neuropsychologen hätten diese Diagnosen aufgrund ausführlicher Testung bestätigt; dies in Anlehnung an die DSM-Kriterien, welche in diesen Fällen genauer seien als die ICD-10-Kriterien. Ihr Bericht ( vom 10. Dezember 2019 , Urk. 9/73 ) zuhanden des Hausarztes habe keine Begründungen der psychia trischen Diagnosen enthalten, da dies von den Hausärzten nicht verlangt werde (Urk. 9/88/1). Bezüglich der zusätzlich vorhandenen depressiven Symptomatik mit rezidivierender depressiver Störung und der Suchtproblematik werde auf die Austrittsberichte der Klinik Y.___ verwiesen. Die depressive Störung sei als komorbid im Zusammenhang mit den Grunderkrankungen anzu sehen und der früher erhöhte Alkoholkonsum als typische Folgestörung, unter anderem bedingt durch dysfunktionale Copingstrategien. Sollte der aktuelle psychopathologische Befund nach AMDP ( Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) zusätzlich benötigt werden, bitte sie um entsprechende Benachrichtigung (Urk. 9/88/6). 3.2.4

Hierzu erklärte die RAD-Ärztin Dr. C.___ in der Stellungnahme vom

4. August 2020 (Urk. 9/91/3-4) , Dr. D.___ habe ausführliche Anamnesen bezüglich (der Diagnosen) des AD(H)S und des Autismus dargelegt. Eine Diagnose könne sich indes im Allgemeinen nicht nur auf die Aussagen des Betr o ffenen stützen, da ein einzelner Test oder nur ein Lebensumfeld nicht die komplette Differential dia gnos tik abdecken könne. Aus RAD-Sicht seien entgegen den Angaben von Dr.

D.___ weder alle Kriterien für eine ADHS- noch für die Autismus-Diagnose gegeben. Betreffend die Autismus- Diagnose würden zwar alle für die Diagnose notwen digen Einschränkungen beschrieben, jedoch könne diesen Ausführungen nicht vollständig gefolgt werden. So habe der Beschwerdeführer g emäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 7. Januar 2020 (Urk. 9/78) über viele Jahre - jeweils auch bei denselben Arbeitgebern - arbeiten können , was bedeute, dass die sozialen Interaktionen nicht tie fgreifend gestört sein könnten. Im Übrigen sei nicht jedem gegeben, selbständig arbeiten zu können. Diese Einschränkung müsse also nicht krankhaft bedingt sein. Sich aus Unsicherheit nicht äussern zu können/

wollen , sei keine Einschränkung, die zum Autismusspektrum gehöre. Ebenfalls nicht dazu gehöre, dass sich jemand schuldig fühle, weil er nicht leisten könne, was erwartet werde. Auch eine fehlende Geselligkeit und das Schätzen von ge regelten Abläufen und Routinen seien nicht pathognomonisch. Wichtig wären dagegen die stereotypen Verhaltensweisen und unflexibles Festhalten an Routi nen oder ritualisierten Mustern, was gegen eine bewegte Arbeitsanamnese spre chen würde. Insgesamt sei im Psychiatriezentrum B.___ -Bericht (von Dr. D.___ vom

15. Mai 2020; Urk.

9/88) ein Sammelsurium an Symptomen aufgeführt worden, die auf ver schiedene der genannten Diagnosen zutreffen könnten, auch auf die Diagnose einer ängstlich en (selbstunsicher-vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Fraglich sei auch, weshalb diese Diagnosen nicht schon früher gestellt worden seien, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die genannten massiven Einschränkungen aufweise. Immerhin sei er seit April 2015 im Psychiatriezentrum B.___ in Behand lung. Im Übrigen sei vor dem Alkoholentzug im Februar 2015 offenbar keine psychiatrisch-psychologische Behandlung notwendig gewesen , was bei den be schrie benen schweren Einschränkungen - schon seit der Kindheit - nicht wirklich nachvollziehbar wäre. Daraus sei das Fazit zu ziehen, dass die (neu gestellten) Diagnosen und vor allem die genannten resultierenden Einschränkungen, weiter hin nicht plausibel nachvollziehbar seien (Urk. 9/9 1/3-4). 3. 3

3.3.1

Wie sich aus der vorliegenden medizinischen Aktenlage ergibt, wurden im Ver gleich mit dem Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 18. Mai 2018 (Urk. 9/68) zugrunde gelegen hatte , durch die behandelnde Fachärztin D r. D.___ vom Psychiatriezentrum B.___ neue ps ychiatrisch e Diagnosen gestellt, und zwar die Diagnosen eines Asperger-Syndroms ( Autismusspektrumstörung [ASS]; ICD-10 F84.5), eines einfachen Auf merksamkeitsdefizit-Syndroms (ADS; ICD-10 F 90.0) und einer ängstlichen (selbst unsicher-vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6 ; Urk. 9 /73/1 ).

Ausserdem wurde die bereits bekannte Diagnose einer rezidivierenden depres si ven Störung aufgeführt, welche indes neu nicht mehr als leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0; Urk. 9/65/1) , sondern als gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teil remittiert (ICD-10 F33.4), b ezeichnet wurde (Urk. 9/73/1). Nicht mehr aufge führt respektive gestellt wurden dagegen die vormals noch erwähnten Diagnosen psy chische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), und

eine akzentuierte Persönlichkeit, anank astisch (zwanghaft; ICD-10 Z73; U rk. 9/65/1) . In somatischer Hinsicht wurde im neuropsyc hologischen Psychiatriezentrum B.___ -Bericht vom 27. September 2019 zudem neu eine Hüftoperation vor zwei Mona ten, mithin zirka im Juni oder Juli 2019, erwähnt, welche dem Beschwerdeführer starke Schmerzen und Schlafprobleme verursache (Urk. 9/80/2-3). 3.3.2

Die Diagnosen eines Asperger-Syndroms ( Autismusspektrumstörung [ASS]; ICD-10 F84.5) und eines einfachen Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms (ADS; ICD-10

F 90.0) , welche von der RAD-Ärztin Dr. C.___ als nicht nachvollziehbar beurteilt wurden (U rk. 9/81/5, Urk. 9/91/3-4), betreffen Beschwerdebilder, deren S ymptome

- unabhängig von der

Frage, ob diese pathologisch sei en und diagnos tisch korrekt eingeordnet wurde n - jedenfalls nicht erst seit der letzten Anspruchs verneinung i m Mai 2018 (U rk.

9/68) aufgetreten sind. Die diesbezüglichen im Psychiatriezentrum B.___ -Bericht von Dr. D.___

vom 15. Mai 2020 in der Anamnese (Urk. 9/88/2-4 ) und in der Beurteilung der Diagnosekriterien zu ADS und ASS (Urk. 9/88/4-5) aufgeführte Beeinträchtigungen hatten nach den Angaben in diesem Bericht be reits davo r -

namentlich seit der Kindheit -

bestanden (vgl. auch Urk. 9/80/9) .

D amit aber eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen gerechtfertigt ist, müsste

rechtsprechungsgemäss eine neue Diagnose im Sinne eines neu hinzu ge kommenen Krankheitsbildes oder eine Verschlechterung eines damals bestan denen Leidens im Sinne einer veränderten Befundlage nachgewiesen sein ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2013 vom 25. April 2013 E. 4.2). E ine lediglich unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt nicht , um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 m it Hinweisen).

Darauf, d ass sich hier in Bezug auf die neu gestellten Diagnosen einer ADS und ASS eine Verschlechterung der betreffenden Symptomatik seit 2018 ergeben hätte, sind den neuen Psychiatriezentrum B.___ -Berichten indes keine Hinweise zu entneh men .

Dasselbe gilt auch in Bezug auf die neu gestellte Diagnose einer ängstliche n (selbst unsicher-vermeidende) Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) . Auch dies be züg lich - soweit aufgrund der lediglich knappen Erläuterungen in den Psychiatriezentrum B.___ -Berichten von Dr. D.___ ohne separate, konkret auf den Beschwerdeführer be zogene Befundschilderung (Urk. 9/73/1, Urk. 9/88/6) überhaupt nachvollziehbar

- ist nicht von einem neuen Leiden auszugehen, sondern lediglich von einer neuen diagnostischen Einordnung. Gemäss Dr. D.___ kann die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung denn auch im Zusammenhang mit der ASS gesehen werden und die eigenständige Diagnose sei (nur) gestellt worden, weil das Aus mass stärker und mit relevanten Problemen im Leben verbunden sei (U rk. 9/73/1).

D ass sich die diesbezüglichen Probleme und Beschwerden erst nach Mai 2018 entwickelt und/oder verschlechtert hätten , geht aus ihren Berichten dagegen nicht hervor. Von den vorherigen behandelnden Ärzten des Psychiatriezentrums B.___ waren die besonderen Persönlichkeitsaspekte und Verhaltensauffälligkeiten vor Mai 2018 zudem bereits mit der Diagnose einer akzentuierte n Persönlichkeit, anankastisch (zwanghaft; ICD-10 Z73 ) , und der Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Alko hol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F 10.20) , berücksichtigt worden (Bericht vom 19. März 2018, Urk. 9/65/1 -2 ).

Wegen des Grundsatz es , dass die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der

Neuanmeldung

relevante Änderung darstellt, is t in Bezug auf die neu gestellten Diagnosen eine s A DS, eines ASS und einer Persönlichkeitsstörung somit kein Grund für eine Neuprüfung

der Anspruchsvoraussetzungen gegeben. 3.3.3

In Bezug auf die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer rezidivierende n depres sive n Störung, gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teilremittiert (ICD-10 F33.4 ; Urk. 9/73/1 ), deutet die Bezeichnung « schwer bis mittelgradig » im Vergleich mit der vorbestehenden leichtgradigen Episode (ICD-10 F33.0; Urk. 9/65/1) auf eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik hin. Jedoch wird dies mit dem Wort «teilremittiert» wieder relativiert. Der Diagnosecode ICD-10 F33.4 bedeutet zudem (ebenfalls) , dass eine rezidivierende depressive Störung vorliegt, die gegen wärtig remittiert ist. Nach der ICD-Diagnosebeschreibung sind die Kriterien für eine der Störungen nach ICD-10 F33.0-F33.3 in der Anamnese erfüllt, aber in den letzten Monaten bestanden keine depressiven Symptome ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage , S. 180 f.) .

Daher ist nicht davon auszugehen, dass d ie gestellte Diagnose einer rezidivie rende n depressive n Störung, gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teilremittiert (ICD-10 F33.4; Urk.

9/73/1), eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zu standes im Vergleich zu jenem im Mai 2018 bedeutet, zumal in den neuen Psychiatriezentrum B.___ -Berichten auch keine solche Verschlechterung der depressiven Sympto ma tik in der Zeit nach M ai 2018 beschrieben wurde (Urk. 9/73, Urk. 9 /80, Urk. 9 /88).

Dr. D.___ verwies bezüglich der depressiven Symptomatik ferner auf die Aus trittsberichte der Klinik Y.___ und bezeichnete die depressive Störung als komorbid im Zusammenhang mit den Grunderkrankungen (Urk. 9/88 /6). Der letzte Austrittsbericht der Klinik Y.___ stammt allerdings aus der Zeit vor der letzten Rentenabweisung im Mai 2018 (Urk. 9/68 ) und betrifft eine stationäre Behandlung im Sommer 2016 (Bericht vom 13. September

2016 , Urk. 9/33; vgl. auch Bericht der Klinik Y.___

vom 16. November 2017, Urk. 9/61/2 ). Dass in der Zeit nach Mai 2018 wieder der damalige Schweregrad der depressive n Symptomatik erreicht worden wäre, ist damit nicht anzunehmen .

Somit rechtfertigt auch die Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teilremittiert (ICD-10 F33.4; Urk. 9/73/1), keine Neuprüfung

der Anspruchsvoraussetzungen. 3.3.4

In Bezug auf die vor dem 18. Mai 2018 (Urk. 9/68) von den Ärzten der Klinik Y.___ und des Psychiatriezentrums B.___ gestellte Diagnose psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol : Abhängigkeitssyndrom , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20 ; Erstdiagnose 2007; Urk. 9/61/1, Urk. 9/65/1), ist ebenfalls keine mass gebliche Veränderung anzunehmen. Denn

auch in diesem Zusammenhang

sind bei

- soweit aktenkundig - anhaltender Abstinenz keine Hinweise auf neue oder erheblich veränderte Befunde und Gesundheitsbeeinträchtigungen von Mai 2018 (Urk. 9/68) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2020 (Urk. 2) gegeben.

Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass in diesem Zeitraum mit dem neuen bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 145 V 215 (Urteil 9C_724/2018 vom 11.

Juli 2019 ) nunmehr auch eine primäre Abhängigkeit von Suchtmitteln grund sätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt (vgl. dazu E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00594

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

4. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 19 61 , verfügt ausser über eine Anlehre als Werkzeugschärfer

über keine Ausbildung (Urk. 9/3/4 , Urk. 9/40/3 ). Er arbeitete

n ach einem Bandscheibenvorfall (Urk. 9/3/5, Urk. 9/7/2) ab

1997 als Aussen dienstmitarbeiter und Projektleiter in der Montage und im Baugewerbe . Von 201 0 bis 2013 war er als Selbständigerwerbender im Baugewerbe tätig

(Urk. 9/7/2, Urk. 9/40/3 , Urk. 9/40/ 9-10 ) . Von

November 2013

bis Ende 2015 arbeitete er

je teilzeitlich als Zeitungs austräger (Urk. 9/7/2 , Urk. 9/46/1 ) und ab September 2015 als selbständiger Allrounder in Unterhalts- und (kleineren) Bauarbeiten (Urk . 9/19, Urk. 9/22/5 , Urk. 9/30/1 , Urk. 9/33/2 ) . Eine Anstellung als Bauführer ab dem 3. Juli 2015 hatte er aus gesundheitlichen (psychischen) Gründen per 22. Juli 2015 wieder aufgegeben (Urk. 9/19, Urk. 9/22/4).

Am

19. Februar

2015 hatte sich der Versicherte wegen Depressionen, Rücken- un d Kniebeschwerden b ei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an gemeldet

(Urk. 9/3 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens

(Urk. 9/24) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 12. April 2016

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (Urk. 9/25 ). 1.2

Am 12. April 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der E idgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/26). Vom

30. Mär z bis 4. April 2016 und vom

30. Juni bis 19.

Juli 2016 wurde er wegen einer rezidivie rende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , und eines Alko hol-Abhängigkeitssyndroms in der Klinik Y.___ für Psychiatrie und Psy chotherapie stationär behandelt, nachdem von 2012 bis 201 5 bereits sechs stationäre B ehandlungen erfolgt waren (Urk. 9/33/1-2). Die IV-Stelle eröff nete m it Mitteilung vom 25. Oktober 2016 die Durchführung von berufliche n Ein gliederungsmassnahmen (Urk. 9/38 ) und übernahm die Kosten für eine vier wöchi ge Potentialabklärung im Januar 2017 durch die Psychiatrische Klinik A.___ , Arbeitstherapie (Urk. 9/45).

Mit Mitteilung vom 16. Februar 2017 gewährte die IV-Stell e dem Versicherten Arbeitsvermittlung bis Mitte August 2017 (Urk. 9/52). Per 1. September 2017 nahm der Versicherte eine Teilzeitstelle (zirka vier Stunden pro Woche) als Reinigungskraft auf (Urk. 9/58, Urk. 9/59/5 ) und ab Dezember 2017 zusätzlich eine Teilzeitstelle (zirka zwei Stunden pro Woche) als Werbezusteller (Urk. 9/75/6).

Mit Vorbescheid vom 5. April 2018 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs an (Urk. 9/67 ), was sie, nachdem kein Einwand erfolgt war, mit Verfügung vom 18. Mai 2018 bestätigte (Urk. 9/68).

1.3

Am 1 1. Dezember 2019 stellte der Versicherte bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung unter Beilage des Berichts des Psychiatriezentrums B.___ vom 10. Dezember 2019 (Urk. 9/73) ein neues Leistungsbegehren (Urk. 9/75). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des Psychiatriezentrums B.___- vom 27. September 2019 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 20. August bis 26. September 2019 ein (Urk. 9/80), wozu Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe ra pie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 12. März 2020 Stellung nahm (Urk. 9/81). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. März 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 9/82). Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (Urk. 9/86) , ergänzt mit Schreiben vom 14. Juli 2020 (Urk. 9/89) und unter Beilage des Berichts des Psychiatriezentrums B.___ vom 15. Mai 2020 (Urk. 9/88) , erhob der Versicherte dagegen Einwände.

Die RAD-Ärztin Dr. C.___ nahm zum neuen Be richt de s

Psychiatriezentrums B.___ am 4.

August 2020 Stellung (Urk. 9/91). Mit Ver fügung vom 14. August 202 0 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk . 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

9. September

2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 14. August 202 0 sei aufzuheben, seine gesundheitliche Situation sei korrekt zu erfassen und es seien ihm die ent sprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8 ). M it Verfügung 3. November 2020 wurde dem Be schwerdeführer

hiervon Kenntnis gegeben und ihm die unentgeltliche Prozess führung gewährt (Urk. 10 S. 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein . Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 145 V 215 (Urteil vom 11. Juli 2019) liess d as Bundesgericht die bis he rige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bezie hungs weise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversiche rungs rechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktio nel len Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Be weisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. 1.3

1.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4

1.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen un gleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Ein ordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bun desgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen . 1.5

Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kan tonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz be herrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit . c ATSG). Danach haben Sozialversiche rungs träger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin rei chende Klarheit besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 und 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die neuen, im neuropsychologischen Bericht (vom 27. September 2019 , Urk. 9/89)

und im nachgereichten ( Psychiatriezentrum B.___ -)Bericht vom 15. Mai 2020 (Urk. 9/88) angegebenen Diagnosen und resultierenden Einschränkungen seien nicht nach voll ziehbar. Somit sei weiterhin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung ausgew iesen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er arbeite seit Jahren in medizinischen Behandlungen an seiner gesundheitlichen Situation, nutze g ruppenthera peu ti sche Angebote und nehme unterstützende Medikamente ein . Gleichzeitig sei er im Rahmen seiner Möglichkeiten beruflich tätig. Die von ihm ausgeübten (teil zeitlichen) Tätigkeiten , von denen er zwischenzeitlich aus wirtschaftlichen Grün den eine verloren habe, seien ideal gewesen für ihn und er habe sich zeitlich frei einteilen können und so auf seine gesundheitliche Situation Rücksicht nehmen können. Dennoch sei es ihm nie gelungen, das Pensum weiter zu steigern. Im Zuge eines Behandlerwechsels im Februar 2019 seien weitere diagnostische Ab klärungen gemacht worden, da die bestehenden Einschränkungen sich nicht durch die früher diagnostizierten Erkrankungen hätten erklären lassen. Die Diagnose stellung sei im persönlichen Kontakt mit ihm erfolgt und habe viel Zeit in An spruch genommen. Nach abgeschlossener Diagnosestellung habe er sich im Dezember 2019 wieder bei der Beschwerdegegnerin angemeldet.

Die Beschwerde gegnerin habe die Berichte zu seiner fachärztlichen Behandlung der RAD-Ärztin vorgelegt, ohne daraufhin mit seiner behandelnden Ärztin, der Oberärztin des Psychiatriezentrums B .___ Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie (Urk. 9/73/2) , oder mit ihm Rücksprache zu nehmen. Die RAD-Ärztin sei der Ansicht, dass die aufgelisteten Einschrän kungen auch für andere Diagnosen passen könnten. Für ihn sei nicht relevant, wie die Diagnose seiner Erkrankung laute; es sei indes Realität, dass er trotz aller Bemühungen über lange Zeit aus gesundheitlichen Gründen im Arbeitsalltag ein geschränkt gewesen sei und weiterhin sei. Durch die gestellten Diagnosen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und einer Autismus spek trum s törung

( ASS) habe er endlich Antworten darauf, was mit ihm los sei, was eine grosse Erleichterung für ihn sei. Dafür gebe es jedoch keine Heilung und er sei nicht in der Lage, seinen Pflichten vollständig nachzukommen. Weiter kriti siere die RAD-Ärztin fehlende Fremdanamnesen im Kindesalter, seine frühere Arbeitstätigkeit und ein Fehlen der Diagnosestellung zu einem früheren Zeit pu nkt. Auch für ihn sei nicht verständlich, dass vorher niemand dieses Krank heitsbild in Betracht gezogen habe.

Es wäre ihm Vieles erspart geblieben. Gleichzeitig habe er sich wahrscheinlich zum Aushalten der Situation über die Jahre in ungünstige Verhaltensmuster geflüchtet, die dies e Diagnosestellung erschwert haben kö nnten. Durch gute therapeutische Begleitung sei er heute in d er Lage, andere Wege aus diesen Situationen einzuschlagen .

Obschon die RAD-Ärztin zum Schluss gekom men sei, dass die Diagnostik nicht plausibel sei, sei die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen oder Nachfragen zum Fazit gelangt , dass bei vorliegender leichter depressiver Episode und Dysthymie kein IV-relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen sei (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführer s vom 11. Dezember

2019 (Urk. 9/75 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell- rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die an spruchs relevanten tatsächliche n Verhältnisse seit der mit Ver fügung vom 18. Mai 2018 erfolgten Verneinung des Rentenanspruchs (Urk. 9/68) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 4. August 2020 (Urk. 2) in leistungsbe grün den dem Ausmass verändert haben. Dieser Zeitpunkt (14. August 2020) bildet recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1; 129 V 167 E. 1; je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom

16. November 2018 E. 5).

Der frühest mögliche Beginn einer allfälligen Rente ist aufgrund der Neuan meldung vom 11. Dezember 2019 (Urk. 9/75) der 1. Juni 2020 ( vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In Bezug auf das sogenannte

Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist diesbezüglich daher

insbesondere die Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) ab dem 1. Juni 2019

massgeblich .

3. 3.1

Dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2018 (Urk. 9/66) ist zu entnehmen, dass vor

der mit Verfügung vom 18. Mai 2018 erlassenen Ren tenabweisung (Urk. 9 / 68 ) der Bericht der Klinik Y.___

v om

16. November 2017 (Urk. 9/ 61 ) und der Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums B.___

vom 19. März 2018 (Urk. 9/65)

eingeholt worden waren. Beim Entscheid fand allein der Verlaufs bericht des Psychiatriezentrums B.___

Beachtung (vgl. Urk. 9/66/6) . Denn i m Bericht der Klinik Y.___

v om

16. November 2017 (Urk. 9/61) war lediglich ausgeführt

worden , dass die letzte stationäre Behandlung im Jahr 2016 erfolgt sei (Urk. 9/61/1) und seither keine weitere Behandlung durch die Ärzte der Klinik Y.___

stattgefunden hätten, weshalb für die betreffenden Fragen auf den Nachbehandler am Psychiatriezentrum B.___

verwiesen werde (Urk. 9/61/2-3).

Dem Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums B.___

vom 19. März 2018 ist zu entnehmen, anhand der Schilderungen des Beschwerdeführer s sei nebst den (bekannten) Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig ab sti nent (ICD-10 F 10.20 ), zusätzlich die Diagnose einer akzentuierte n Persön lich keit, anankastisch (zwanghaft; ICD-10 Z73) , gestellt worden (Urk. 9/65/1) . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauführer, selbständig in Unter halts- und Bau arbeiten, könne nicht beurteilt werden. Die ( derzeit ausgeführten) Tätigkeiten als Reinigungs kraft und Zeitungsausträger mit einem Pensum von insgesamt 30 % seien zumutbar. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin psy cho therapeutische und medikamentöse Unterstützung, um einer erneuten Dekom pensation entgegenzuwirken. Die perfektionistischen Persön l ichkeitsanteile wür den die weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit verkomplizieren, da er in kür zes ter Zeit wieder in einer Erschöpfung wäre; eine langsame Steigerung sei aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen (Urk. 9/65/2 -3 ).

Die mit Verfügung vom 18. Mai 2018 erlassene Rentenabweisung wurde schliess lich damit begründet, dass psychosoziale Belastungsfaktoren, welche zu einem erhöhten Alkoholkonsum geführt hätten, die gesundheitliche Situation des Be schwerdeführer s massgeblich beeinflusst h ätten . Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen habe eine leichtgradige depressive Episode bei gegenwärtiger Alko holabstinenz bestanden. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, begründe keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit. Daher be stehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/68/1).

Von diesem Sachverhalt ist im Hinblick auf die zu klärende Frage, ob ein e anspruchsrelevante Veränderung im Sinne von Art . 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, als Vergleichs basis auszugehen. 3.2 3.2.1

Bezüglich der Zeit nach der Neuanmeldung vom 11. Dezember 2019 (Urk. 9/75) ist den Akten in medizinsicher Hinsicht das Folgende zu entnehmen.

Aus d em mit der Neuanmeldung vorgelegten Bericht der Neuropsycholog inn en E.___ und

F.___ vom Psychologischen Dienst des

Psychiatriezentrums B.___ vom 27. September 2019 geht hervor, i n der früheren neuropsychologischen Unter suchung im Januar 2017 habe eine leichte kognitive Störung mit insbesonder e leichten Aufmerksamkeitsdefiziten ergeben, was gut im Rahmen der rezidivie renden depressiven Störung (ICD-10 F33) habe interpretiert werden können. Nach (damaliger) mehrmonatiger Alkoholabstinenz sei nicht davon auszugehen ge wesen, dass ein negativer Einfluss des Substanzkonsums (ICD-10 F10) auf die kognitive Leistungsfähigkeit bestanden habe (Urk. 9/80/2).

Zur neuropsychologischen Untersuchung vom 20. und 21. August sowie vom 10. und 26. September 2019 führten die Neuropsychologinnen aus , es sei eine interne Zuweisung nach jahrelanger ambulanter und stationärer Betreuung zur neuro psychologischen Untersuchung bei Verdacht auf Vorliegen einer AD HS sowie einer Autismusspektrum störung erfolgt . Im Bericht sei lediglich auf die aktuelle Situation sowie die ADHS-/ autismusspezifischen Angaben eingegangen worden, die Anamnese werde als bekannt vorausgesetzt. Für nähere anamnestische Anga ben werde auf die internen psychiatrischen Ein- und Austrittsberichte der Klinik Y.___

und den Bericht der neuropsychologischen Vorunter su chung vom 6. und 10. Januar 2017 verwiesen (Urk. 9/80/1). Der Verlauf der kog nitiven Funktionen sehe wie folgt aus: 2012 sei der Beschwerdeführer auf dem kognitiven Ausgangsniveau gewesen. Danach sei es zu einem steilen Abfall gekommen und sei ne Leistungen seien auf stabil tiefem Niveau schwankend ge wesen ( Konkurs respektive Schulden seiner Firma). Im Jahr 2017 sei es zu einem leichten Anstieg gekommen und mit dem Besuch der G.___-Gruppe sei es bis Dezember 2018 stabil gewesen. Anfang 2019 sei es erneut zu einer leichten Abnahm e gekommen und aktuell (September 2019) sei es wieder stabil auf diesem Niveau. Aktuell suche er Ruhe , finde dies e aber nicht. E r sei nicht an zwischenmenschlichen Beziehungen interessiert. Er fühle sich nicht belastbar und nicht mehr leistungsfähig. Er fühle sich vergesslich und müsse sich alles aufschreiben. Seine Aufmerksamkeit sei interessenabhängig; dies kenne er von früher. Zu 90 % der Zeit habe er kein Interesse. Er verfolge eigene Projekte, so etwa ein en Gartenumbau; er benötige hierzu sehr lange. Er möchte alles sehr detailliert und genau machen.

Er habe einen detailorientierten Wahrnehmungsstil beschrieben. Er habe vor zwei Mona ten eine Hüftoperation gehabt, weshalb er nicht gut schlafe. Er habe starke Ein schlafprobleme und liege bis um 4.30 Uhr wach, dies vor allem wegen der starken Schmerzen und de r nervösen Beine. Morgens, noch im Bett , beginne der Gedan kenstrudel. Er arbeite seit drei Jahren dreimal pro Woche als Reinigungskraft bei einer Zahnärztin und ein- bis zweimal pro Woche verteile er Flyer in Briefkästen (Urk. 9/80/2-3). Im Rahmen der ausführlichen neuropsychologischen Untersu chung hätten sich leichte Defizite im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit und dem Arbeitsgedächtnis sowie Hinweise für eine schwere Beeinträchtigung im Interpretieren von einfachen und komplexen Gesichtsausdrücken objektivieren lassen. Der Gesamt-Intelligenzquotient sei durchschnittlich. Im klinischen Ein druck habe der Beschwerdeführer affektiv etwas dysthym und reduziert schwin gungsfähig gewirkt. Das Arbeitstempo sei verlangsamt gewesen und es habe sich eine leicht erhöhte motorische Unruhe gezeigt. Im Vergleich zur neuropsy cho logischen Voruntersuchung vom 6. Jan uar 2017 habe sich eine Leistungssteige rung im Bereich der Aufmerksamkeit (Aktivierbarkeit und selektive Aufmerk samkeit) gezeigt . Es sei zu beachten, dass aktuell die übrigen Funktionsbereiche zu Gunsten der Leistungsdiagnostik nicht erneut überprüft worden seien. I n der Zusammenschau der Befunde sei am ehesten von einem komorbiden Auftreten einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerk samkeits störung sowie einer Autis mus spektrumstörung auszugehen (Urk. 9/80/8). Aus neur opsychologischer Sicht seien die Diagnosen eines Asper ger -Syndrom s (ICD-10 F84.5 ; Autismu sspektrum s tö rung ; DSM-V F84.0) und einer teilremittierten einfachen Aktivitäts- und A uf merksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.8; gemischtes Erscheinungsbild, DSM-V F90.2) zu stellen. Differentialdiagnostisch seien der vordiagnostizierte Verdacht auf eine bipolare Störung und eine schizoide Persönlichkeitsstörung zu diskutieren. Eben falls auszuschliessen wäre eine Zwangsstörung (Urk. 9/80/9).

Gemäss dem ebenfalls mit der Neuanmeldung eingereichten Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom Psychiatriezentrum B.___

zuhanden des Hausarztes vom 10. Dezember 2019 stellte diese die folgenden Diagno sen: Asperger-Syndrom ( Autismus spektrum s törung [ASS]; ICD-10 F84.5), einfaches Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS; ICD-10 F 90.0), ängstliche (selbstunsicher-vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teilremittiert. Im Verlauf der Therapie hätten sich deutliche anamnestische Hin weise auf ein ADS und in der weiteren Exploration auf eine Störung aus dem Autismuss pektrum ergeben. Es sei eine neuropsychologische Abklärung durch geführ t worden, die die Verdachtsdiag nosen bestätigt habe . Damit würden sich die verschiedenen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Lebensverlauf sehr gut erklären, unter anderem auch das Zustandekommen der Insolvenz in einer Selbständigkeit mit Kundenkontakt. Die Persönlichkeitsstörung und die rezidivie rende depressive Störung seien in diesem Zusammenhang als komorbid zu beur teilen. Die Persönlichkeitsstörung könne im Zusammenhang mit der ASS gesehen werden, das Ausmass sei aber stärker und mit relevanten Problemen im Leben verbunden, so dass die eigenständige Diagnose gerechtfertigt sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sollte unter Einbezug der (neu) gestellten Diagnosen eine Neubeurteilung erfolge. Diese sei nach eigener Ein schätzung relevant eingeschränkt, wahrscheinlich nur unter angepassten Bedin gungen gegeben. Die Arbeitsfähigkeit dürfte bei höchsten s 20 bis 30 % liegen (Urk. 9/73). 3.2.2

Die RAD-Ärztin Dr. C.___

schloss in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2020 (Urk. 9/81/3-5) nach Einsicht in die Berichte der Psychiatriezentrum B.___ -Neuropsychologen vom 27. September 2019 (Urk. 9/80) und von Dr. D.___ vom 10. Dezember 2019 (Urk. 9/73) darauf, die angegebenen, neuen Diagnosen könnten nicht nachvoll zogen werden. Am ehesten spreche der neuropsychologische Bericht für das Vor liegen einer leichten depressiven Symptomatik, differentialdiagnostisch für eine Dysthymie (ICD-10 F34.1). Damit sei weiterhin kein IV-relevanter Gesundheits schaden ausgewiesen (Urk. 9/81/5).

Zum Bericht von Dr. D.___ vom 10. Dezember 2019 (Urk. 9/73) stellte die RAD-Ärztin fest , die behandelnde Ärztin habe offensichtlich auf die Diagnosen, die von den Neuropsychologinnen gestellt worden seien, abgestellt, ohne sich selber dazu zu äussern . Neu sei auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden, die weder nachvollziehbar sei noch von der behandelnden Ärztin herge leitet worden sei. Aufg rund dieses Berichts könne eine nur 20 bis 30%ige Arbeits fähigkeit ke inesfalls nachvollzogen werden (Urk. 9/81/5). 3.2.3

Im Bericht vom 15. Mai 2020 führte Dr. D.___ vom Psychiatriezentrum B.___ zuhanden der Be schwerdegegnerin

ergänzend den Verlauf, die Anamn ese (unter Berücksichtigung der Fremdanamnese der Ehefrau und der Sozialarbeiterin, Urk. 9/88/6) und die Diagnostik bezüglich der drei neu gestellten Diagnosen eines ADS (im Falle des Beschwerdeführer s ohne Hyperakti vität), einer Autismusspektrums törung ( Asperger Syndrom) und einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung unter Berück sichtigung der Diagnosekriterien nach ICD-10 ( International Statistical Classifi cation of

Diseases and Related Health Problems ) und nach DSM ( Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders ) aus (Urk. 9/88). Ausserdem erklärte Dr. D.___ , die Diagnosen seien nicht von den Neuropsychologen gestellt worden. Vielmehr sei aufgrund der Anamnese und der Ergebnisse im Autismus-Screening bei den Verdachtsdiagnosen auf AD(H)S und Asperger-Syndrom die Zuweisung an die neuropsychologische Abteilung durch sie, Dr. D.___ , mit der Bitte um Abklärung erfolgt; das heisse, die Diagnosestellung sei bereits durch sie erfolgt. Die Neuropsychologen hätten diese Diagnosen aufgrund ausführlicher Testung bestätigt; dies in Anlehnung an die DSM-Kriterien, welche in diesen Fällen genauer seien als die ICD-10-Kriterien. Ihr Bericht ( vom 10. Dezember 2019 , Urk. 9/73 ) zuhanden des Hausarztes habe keine Begründungen der psychia trischen Diagnosen enthalten, da dies von den Hausärzten nicht verlangt werde (Urk. 9/88/1). Bezüglich der zusätzlich vorhandenen depressiven Symptomatik mit rezidivierender depressiver Störung und der Suchtproblematik werde auf die Austrittsberichte der Klinik Y.___ verwiesen. Die depressive Störung sei als komorbid im Zusammenhang mit den Grunderkrankungen anzu sehen und der früher erhöhte Alkoholkonsum als typische Folgestörung, unter anderem bedingt durch dysfunktionale Copingstrategien. Sollte der aktuelle psychopathologische Befund nach AMDP ( Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) zusätzlich benötigt werden, bitte sie um entsprechende Benachrichtigung (Urk. 9/88/6). 3.2.4

Hierzu erklärte die RAD-Ärztin Dr. C.___ in der Stellungnahme vom

4. August 2020 (Urk. 9/91/3-4) , Dr. D.___ habe ausführliche Anamnesen bezüglich (der Diagnosen) des AD(H)S und des Autismus dargelegt. Eine Diagnose könne sich indes im Allgemeinen nicht nur auf die Aussagen des Betr o ffenen stützen, da ein einzelner Test oder nur ein Lebensumfeld nicht die komplette Differential dia gnos tik abdecken könne. Aus RAD-Sicht seien entgegen den Angaben von Dr.

D.___ weder alle Kriterien für eine ADHS- noch für die Autismus-Diagnose gegeben. Betreffend die Autismus- Diagnose würden zwar alle für die Diagnose notwen digen Einschränkungen beschrieben, jedoch könne diesen Ausführungen nicht vollständig gefolgt werden. So habe der Beschwerdeführer g emäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 7. Januar 2020 (Urk. 9/78) über viele Jahre - jeweils auch bei denselben Arbeitgebern - arbeiten können , was bedeute, dass die sozialen Interaktionen nicht tie fgreifend gestört sein könnten. Im Übrigen sei nicht jedem gegeben, selbständig arbeiten zu können. Diese Einschränkung müsse also nicht krankhaft bedingt sein. Sich aus Unsicherheit nicht äussern zu können/

wollen , sei keine Einschränkung, die zum Autismusspektrum gehöre. Ebenfalls nicht dazu gehöre, dass sich jemand schuldig fühle, weil er nicht leisten könne, was erwartet werde. Auch eine fehlende Geselligkeit und das Schätzen von ge regelten Abläufen und Routinen seien nicht pathognomonisch. Wichtig wären dagegen die stereotypen Verhaltensweisen und unflexibles Festhalten an Routi nen oder ritualisierten Mustern, was gegen eine bewegte Arbeitsanamnese spre chen würde. Insgesamt sei im Psychiatriezentrum B.___ -Bericht (von Dr. D.___ vom

15. Mai 2020; Urk.

9/88) ein Sammelsurium an Symptomen aufgeführt worden, die auf ver schiedene der genannten Diagnosen zutreffen könnten, auch auf die Diagnose einer ängstlich en (selbstunsicher-vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Fraglich sei auch, weshalb diese Diagnosen nicht schon früher gestellt worden seien, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die genannten massiven Einschränkungen aufweise. Immerhin sei er seit April 2015 im Psychiatriezentrum B.___ in Behand lung. Im Übrigen sei vor dem Alkoholentzug im Februar 2015 offenbar keine psychiatrisch-psychologische Behandlung notwendig gewesen , was bei den be schrie benen schweren Einschränkungen - schon seit der Kindheit - nicht wirklich nachvollziehbar wäre. Daraus sei das Fazit zu ziehen, dass die (neu gestellten) Diagnosen und vor allem die genannten resultierenden Einschränkungen, weiter hin nicht plausibel nachvollziehbar seien (Urk. 9/9 1/3-4). 3. 3

3.3.1

Wie sich aus der vorliegenden medizinischen Aktenlage ergibt, wurden im Ver gleich mit dem Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 18. Mai 2018 (Urk. 9/68) zugrunde gelegen hatte , durch die behandelnde Fachärztin D r. D.___ vom Psychiatriezentrum B.___ neue ps ychiatrisch e Diagnosen gestellt, und zwar die Diagnosen eines Asperger-Syndroms ( Autismusspektrumstörung [ASS]; ICD-10 F84.5), eines einfachen Auf merksamkeitsdefizit-Syndroms (ADS; ICD-10 F 90.0) und einer ängstlichen (selbst unsicher-vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6 ; Urk. 9 /73/1 ).

Ausserdem wurde die bereits bekannte Diagnose einer rezidivierenden depres si ven Störung aufgeführt, welche indes neu nicht mehr als leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0; Urk. 9/65/1) , sondern als gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teil remittiert (ICD-10 F33.4), b ezeichnet wurde (Urk. 9/73/1). Nicht mehr aufge führt respektive gestellt wurden dagegen die vormals noch erwähnten Diagnosen psy chische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), und

eine akzentuierte Persönlichkeit, anank astisch (zwanghaft; ICD-10 Z73; U rk. 9/65/1) . In somatischer Hinsicht wurde im neuropsyc hologischen Psychiatriezentrum B.___ -Bericht vom 27. September 2019 zudem neu eine Hüftoperation vor zwei Mona ten, mithin zirka im Juni oder Juli 2019, erwähnt, welche dem Beschwerdeführer starke Schmerzen und Schlafprobleme verursache (Urk. 9/80/2-3). 3.3.2

Die Diagnosen eines Asperger-Syndroms ( Autismusspektrumstörung [ASS]; ICD-10 F84.5) und eines einfachen Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms (ADS; ICD-10

F 90.0) , welche von der RAD-Ärztin Dr. C.___ als nicht nachvollziehbar beurteilt wurden (U rk. 9/81/5, Urk. 9/91/3-4), betreffen Beschwerdebilder, deren S ymptome

- unabhängig von der

Frage, ob diese pathologisch sei en und diagnos tisch korrekt eingeordnet wurde n - jedenfalls nicht erst seit der letzten Anspruchs verneinung i m Mai 2018 (U rk.

9/68) aufgetreten sind. Die diesbezüglichen im Psychiatriezentrum B.___ -Bericht von Dr. D.___

vom 15. Mai 2020 in der Anamnese (Urk. 9/88/2-4 ) und in der Beurteilung der Diagnosekriterien zu ADS und ASS (Urk. 9/88/4-5) aufgeführte Beeinträchtigungen hatten nach den Angaben in diesem Bericht be reits davo r -

namentlich seit der Kindheit -

bestanden (vgl. auch Urk. 9/80/9) .

D amit aber eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen gerechtfertigt ist, müsste

rechtsprechungsgemäss eine neue Diagnose im Sinne eines neu hinzu ge kommenen Krankheitsbildes oder eine Verschlechterung eines damals bestan denen Leidens im Sinne einer veränderten Befundlage nachgewiesen sein ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2013 vom 25. April 2013 E. 4.2). E ine lediglich unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens ge nügt nicht , um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 m it Hinweisen).

Darauf, d ass sich hier in Bezug auf die neu gestellten Diagnosen einer ADS und ASS eine Verschlechterung der betreffenden Symptomatik seit 2018 ergeben hätte, sind den neuen Psychiatriezentrum B.___ -Berichten indes keine Hinweise zu entneh men .

Dasselbe gilt auch in Bezug auf die neu gestellte Diagnose einer ängstliche n (selbst unsicher-vermeidende) Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) . Auch dies be züg lich - soweit aufgrund der lediglich knappen Erläuterungen in den Psychiatriezentrum B.___ -Berichten von Dr. D.___ ohne separate, konkret auf den Beschwerdeführer be zogene Befundschilderung (Urk. 9/73/1, Urk. 9/88/6) überhaupt nachvollziehbar

- ist nicht von einem neuen Leiden auszugehen, sondern lediglich von einer neuen diagnostischen Einordnung. Gemäss Dr. D.___ kann die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung denn auch im Zusammenhang mit der ASS gesehen werden und die eigenständige Diagnose sei (nur) gestellt worden, weil das Aus mass stärker und mit relevanten Problemen im Leben verbunden sei (U rk. 9/73/1).

D ass sich die diesbezüglichen Probleme und Beschwerden erst nach Mai 2018 entwickelt und/oder verschlechtert hätten , geht aus ihren Berichten dagegen nicht hervor. Von den vorherigen behandelnden Ärzten des Psychiatriezentrums B.___ waren die besonderen Persönlichkeitsaspekte und Verhaltensauffälligkeiten vor Mai 2018 zudem bereits mit der Diagnose einer akzentuierte n Persönlichkeit, anankastisch (zwanghaft; ICD-10 Z73 ) , und der Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Alko hol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F 10.20) , berücksichtigt worden (Bericht vom 19. März 2018, Urk. 9/65/1 -2 ).

Wegen des Grundsatz es , dass die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der

Neuanmeldung

relevante Änderung darstellt, is t in Bezug auf die neu gestellten Diagnosen eine s A DS, eines ASS und einer Persönlichkeitsstörung somit kein Grund für eine Neuprüfung

der Anspruchsvoraussetzungen gegeben. 3.3.3

In Bezug auf die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer rezidivierende n depres sive n Störung, gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teilremittiert (ICD-10 F33.4 ; Urk. 9/73/1 ), deutet die Bezeichnung « schwer bis mittelgradig » im Vergleich mit der vorbestehenden leichtgradigen Episode (ICD-10 F33.0; Urk. 9/65/1) auf eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik hin. Jedoch wird dies mit dem Wort «teilremittiert» wieder relativiert. Der Diagnosecode ICD-10 F33.4 bedeutet zudem (ebenfalls) , dass eine rezidivierende depressive Störung vorliegt, die gegen wärtig remittiert ist. Nach der ICD-Diagnosebeschreibung sind die Kriterien für eine der Störungen nach ICD-10 F33.0-F33.3 in der Anamnese erfüllt, aber in den letzten Monaten bestanden keine depressiven Symptome ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage , S. 180 f.) .

Daher ist nicht davon auszugehen, dass d ie gestellte Diagnose einer rezidivie rende n depressive n Störung, gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teilremittiert (ICD-10 F33.4; Urk.

9/73/1), eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zu standes im Vergleich zu jenem im Mai 2018 bedeutet, zumal in den neuen Psychiatriezentrum B.___ -Berichten auch keine solche Verschlechterung der depressiven Sympto ma tik in der Zeit nach M ai 2018 beschrieben wurde (Urk. 9/73, Urk. 9 /80, Urk. 9 /88).

Dr. D.___ verwies bezüglich der depressiven Symptomatik ferner auf die Aus trittsberichte der Klinik Y.___ und bezeichnete die depressive Störung als komorbid im Zusammenhang mit den Grunderkrankungen (Urk. 9/88 /6). Der letzte Austrittsbericht der Klinik Y.___ stammt allerdings aus der Zeit vor der letzten Rentenabweisung im Mai 2018 (Urk. 9/68 ) und betrifft eine stationäre Behandlung im Sommer 2016 (Bericht vom 13. September

2016 , Urk. 9/33; vgl. auch Bericht der Klinik Y.___

vom 16. November 2017, Urk. 9/61/2 ). Dass in der Zeit nach Mai 2018 wieder der damalige Schweregrad der depressive n Symptomatik erreicht worden wäre, ist damit nicht anzunehmen .

Somit rechtfertigt auch die Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig schwer bis mittelgradig, teilremittiert (ICD-10 F33.4; Urk. 9/73/1), keine Neuprüfung

der Anspruchsvoraussetzungen. 3.3.4

In Bezug auf die vor dem 18. Mai 2018 (Urk. 9/68) von den Ärzten der Klinik Y.___ und des Psychiatriezentrums B.___ gestellte Diagnose psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol : Abhängigkeitssyndrom , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20 ; Erstdiagnose 2007; Urk. 9/61/1, Urk. 9/65/1), ist ebenfalls keine mass gebliche Veränderung anzunehmen. Denn

auch in diesem Zusammenhang

sind bei

- soweit aktenkundig - anhaltender Abstinenz keine Hinweise auf neue oder erheblich veränderte Befunde und Gesundheitsbeeinträchtigungen von Mai 2018 (Urk. 9/68) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2020 (Urk. 2) gegeben.

Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass in diesem Zeitraum mit dem neuen bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 145 V 215 (Urteil 9C_724/2018 vom 11.

Juli 2019 ) nunmehr auch eine primäre Abhängigkeit von Suchtmitteln grund sätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt (vgl. dazu E.

1.2.2 hiervor). Denn es besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Grundsatz, dass eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Ver fügungen über eine Dauerleistung rechtfertigt ( vgl. dazu BGE 141 V 585 E. 5.2, 135 V 201 E . 6.1.2 f., je mit Hinweisen). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_132/2020 vom 7. Juni

2021 hat das Bundesgerichts denn auch darauf erkannt , dass die Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 (wie schon jene von BGE 141 V 281 und jene von BGE 143 V 409 und 418) keinen hinreichenden Anlass bildet, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechts kräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen (E. 6) . 3. 4 3.4.1

Als Grund für eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach der Neuan meldung im Dezember 2019 nicht bereits ausgeschlossen werden können dagegen die Hüftbeschwerden, die gemäss dem neuropsychologischen Psychiatriezentrum B.___ -Bericht vom 27. September 2019 zwei Monate vor der neuropsychologischen Untersuchung im August und September 2019 (Urk. 9/80/1) zu einer Operation geführt hatten und starke Schmerzen sowie dadurch bedingte Schlafprobleme verursacht en (Urk. 9/80/2-3)

und die bei der letzten rechtskräftigen Rentenabweisung noch keine Rolle gespielt hatten (Urk. 9/68) . Hierzu sind den Akten keine weiteren An gaben und B erichte der behandelnden Ärzte zu entnehmen. Auch ein Haus arzt bericht und/oder eine andere Einschätzung

von somatischen Experten wurde von der Beschwerdegegnerin nach der N euanmeldung vom 11. Dezember

2019 (Urk.

9/75) nicht eingeholt.

3.4.2

E s kann daher bei der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich allenfalls in somatischer Hinsicht seit Mai 2018 und insbesondere ab Juni 2019 ( ein Jahr vor dem frühest mögliche n Rentenbeginn, Art. 28 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. 2.3 hiervor) eine anspruchsrelevante gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) ergeben hat, welche Anlass zur Neup rüfung der Leistungsvoraus setzungen für den Renten a nspruch nach Art. 28 ff. IVG gibt, da sie zusammen mit den übrigen, namentlich psychischen Beschwerden geeignet wäre , den Invaliditätsgrad zu beeinflussen respektive zu einem Leistungs anspruch zu führen .

Auch kann bei vorliegender Aktenlage und in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes zudem entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1 ) nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass eine invalidenversiche rungs rechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung besteht. Denn sofern nach weiteren Abklärungen ein e

erhebliche gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist , ist in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend – gege benenfalls anhand der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 - und damit unter Einbezug sämtlicher Beschwerden neu zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_829/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Je nach Ergebnis der Vorabklärung in soma tischer Hinsicht kann den psychischen Beschwerden, welche für sich - wie hiervor ausgeführt - zwar keinen Grund für eine Neuprüfung nach Neuanmeldung dar stellten, in der hernach gegebenenfalls anzuordnenden fachärztlich -gutachterli chen Gesamtbetrachtung aller Beschwerden dabei nunmehr massgebliche Bedeutung zukommen. 4.

4.1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den S achverhalt zu ergänzen und weitere medizinischen Abklärung en

zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich dessen Hüftbeschwerden mit Ope ration im Sommer 2019 vorzunehmen. Hierzu hat sie insbesondere Bericht e des Hausarztes und der behandelnden somatischen Fachärzte einzuholen, aus denen sich der chronologische Verlauf der somatischen Befunde und Behandlungen zu den Hüftb eschwerden nach Mai 2018, spätestens aber ab J uni 2019, und die Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten /bisherigen Tätigkeit (Bau projektleiter, Zeitungsverträger , Reinigungskraft) und in einer leidensange passten Tätigkeit ergeben. Nötigenfalls ist hierzu eine gutachterliche Einschät zung einzuholen.

Sofern eine erhebliche gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend - gegebenenfalls anhand der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 - und damit unter Einbezug sämtlicher Be schwerden interdisziplinär-gutachterlich abzuklären und neu zu prüfen. Diesbe züglich ist insbesondere eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähig keit in der angestammten /bisherigen Tätigkeit (Bauprojektleiter /Bauführer , Zeitungs -/

Werbezusteller , Reinigungskraft) ab Juni 2019 und in einer leidensangepassten Tätigkeit (ab dem frühest möglichen Rentenbeginn) ab Juni 2020 massgeblich. 4.2

Die angefochtene Verfügung vom

14. August 2020 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne gutzuheissen. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

14. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann