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IV.2020.00587

Beweiskräftiges Gutachten des Krankentaggeldversicherers; vollständige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2021-07-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1977 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine seit Mai 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge von Diskushernien der Nackenwirbel 3-7 am 23. September 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle führte in der Folge ein Standortgespräch durch (Proto koll vom 9. Oktober 2019, Urk. 10 /11) , tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 10 /13-15 , 10 /25-27 ) und zog die Akten des Kranke ntaggeldversicherers bei (Urk. 10 /22 ) ,

beinhaltend das Gutachten der Abklärungsstelle Y.___ vom 9. Dezember 2019 ( Urk. 10 /22 S. 29-69 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 17. April 2020 [Urk. 10 /29]; Ei nwand vom 24. April 2020 [Urk. 10 /30]; ergänzter Einwand vom 28. Mai

2020 [Urk. 10 /37])

verne i n te die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2020 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 2 [=Urk. 10 /39]). Dagegen erteilte sie dem Versicherte n

auf Gesuch vom

18. August 2020 hin (Urk. 10/43) mit Schreiben vom 11. September 2020 Kostengutsprache für eine binaurale Hör gerätepauschale (Urk. 10 /47). 2.

Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, er sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen, eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens und an schliessender Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. September 2020 reichte der Beschwerde führer so dann eine fachärztliche Stellungnahme vom 8. September 2020 zu den Akten (Urk. 7 , 8 ).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte der Beschwerdeführer den Schlussbericht der Potential abklärung «Praxis CHECK» d er Z.___ vom 28. Oktober 2020 zu den Akten (Urk. 12, 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, aus den medizinischen Akten sei ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer seit 1. Januar 2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege, was auch für sämtliche anderen, körperlich leichten Tätigkeiten gelte. Aus diesem Grund bestehe weder ein Ans pruch auf berufliche Massnahmen

noch ein solcher auf eine Invalidenrente, zumal die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers nicht mehr als ein Jahr angedauert habe .

A b Ende Februar 2020 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass spätes tens ab Juni 2020 keine Einschrän kungen mehr vorlägen (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom

15. Oktober 2020 führte die IV-Stelle ergänzend aus, auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste medizinische Gutachten könne abgestellt werden. Im psychiatrischen Befund hätten sich keine Auffällig keiten objektivieren lassen, auch lie ge keine depressive Episode vor . Anlässlich der rheumatologischen Exploration hätten sich zudem Diskrepanzen zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und den Beobachtungen des Gut ach ters gezeigt. Die dem Beschwerdeführer von seiner behandelnden Ärztin attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei überdies mit invaliditätsf remden Gründen begründet worden . Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zweifel an der Be weiskraft des Gutachtens aufgrund von Strafanzeigen gegen Gutachter der Y.___ seien verfehlt, das Gutachten entspreche den rechtlichen Anforderungen. Schliesslich liege keine Notwendigkeit für berufliche Massnahmen vor, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, in einem Vollzeitpensum seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, an de n Beurteilung en der Y.___ sowie des RAD bestünden zumindest geringe Zweifel. So sähen sich ver schiedene Gutachter der Y.___ mit Strafanzeigen konfrontiert, das rheuma tologische Teilgutachten sei nicht durch ei nen Facharzt für Rheumatologie er stattet worden und in sich widersprüchlich, auch widerspreche es de n Einschät zung en des RAD sowie der behandelnden Ärztin . Es fehlten wichtige Befunde und der Untersuchung durch den rheumatologischen Gutachter habe es an Ob jekt ivität gemangelt . Eine Auseinandersetzung mit der versuchte n , aber ge scheiterten Steigerung der Arbeitsfähigkeit fehle im Gutachten . Auch die Auf fassung des RAD für den Zeitraum nach der Begutachtung widerspreche der jenigen der be han delnden Ärztin, welche von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgehe (Urk. 1).

Auch aus psychiatrischer Sicht sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen, zumal die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters denjenigen des Beschwerdeführers widersprächen und biografische Belastungsfaktoren vor handen und

eine psychiatrische Belastung mit Burn o ut-Symptomatik aktenkun dig sei en . Es falle hierbei ins Gewicht, dass kein Vertrauensverhältnis habe aufge baut werden können und die Dauer der Begutachtung bloss 20 Minuten betragen habe, was völlig unzureichend sei . Da zudem nach dem Begutachtungszeitpunkt eine depressive Verstimmung mit Verdacht auf eine Anpassungsstörung zu der Schmerzsituation geäussert, eine psychiatrische Behandlung begonnen ( und fort gesetzt ) und unterlassen worden sei, entsprechende Berichte einzuholen, basiere die Beurteilung aus psychiatrischer Sicht auf einem unzutreffenden, unge nügend abgeklärten Sachverhalt (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf

das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste bi disziplinäre Gutachten der Y.___ vom 9. Dezember 2019 (Urk. 10/22 S. 29-69). Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Re habilitation, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten darin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29). 3.1.2

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich vorrangig belastet durch zum Teil stark belastungsabhängige Schmerzen in der Nacken- und Lumbalre gion. Er fühle sich deswegen zeitweise erschöpft und gereizt und habe Durch schlafstörungen, depressive Kardinalsymptome (vitale Traurigkeit, Antriebs-, Freud- und Inte ressenverlust) würden nicht angegeben. Im AMDP-konform erho benen psychia trischen Befund liessen sich keine namhaften Auffälligkeiten ob jek tivieren, insbesondere lägen die ICD-10-konformen Achsenkriterien einer depres siven Episode nicht vor. Auch sprächen die strukturierte Alltagsgestaltung, die Verhaltensbeobachtung, die Selbsteinschätzung sowie die fehlende Inan spruc h nahme psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlungsmassnahmen gegen ein e namhafte psychia trische und insbesondere gegen eine depressive Störung , auch wenn im Bericht der Klinik C.___ vom 10. September 2019 ein Burnout atte stiert und eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen worden sei . Die zeit weise angegebenen Erschöpfungsgefühle und vermehrte Reizbarkeit seien am ehesten einer normalen psychologischen Reaktion auf chronische Schmerzen zu zuordnen. Die beschriebenen Wirbelsäulenbeschwerden seien keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen, da sich im klinischen Eindruck kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz finde und sich auch kein unge löster seelischer Konflikt oder eine schwerwiegende soziale Belastungssituation erkennen lasse; die ICD-10-konfor men Achsenkriterien einer somatoformen Schmer z störung seien folglich nicht er füllt. Schliesslich seien keine psychischen Faktoren zu erkennen, welche eine wichtige Rolle für den Schweregrad, die Exa zerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen spielen könnten , weshalb auch keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren angenommen werden könne (S. 41 f.).

Dr. A.___ hielt fest, der Beschwerdeführer beklage Beschwerden, welche sich seit Ende April 2019 aufgrund höherer Anforderungen am Arbeitsplatz entwickelt hätten und zunächst viel schlimmer gewesen seien, sodass er sich zwei Monate lang nicht habe bewegen können. Seit eineinhalb Monaten würden Symptomaus wei tungen der initial primär am linken Arm erlebten Beschwerden angegeben, wobei die Schmerzskalenwerte überwiegend im mittleren bis oberen Bereich an gesiedelt seien. Eine Schmerzbeeinflussung erfahre er durch passive physiothera peutische Massnahmen respektive durch Hinlegen und Schonung, durch die Schmerzmedikation erfahre er nur eine geringe Linderung. Im Rahmen der rheu matologischen Untersuchung lasse sich kein behinderungsrelevanter Befund objektivieren, die Schmerzangaben seien durchgehend nicht konsistent (bei Ab len kung nicht auslösbar). Eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung sei in der Beob achtung nicht zu erkennen. Hinzuweisen bleibe auf die deutliche Diskrepanz zwi schen reklamierter aktueller Schmerzintensität und präsentierter Bewegungs limi tation bei weitgehend unbeeinträchtigt klinischem Eindruck sowie freier sponta ner Motilität des Beschwerdeführers in der Beobachtung. Fünf von fünf Waddell -Zeichen seien positiv gewesen, weshalb von einer überwiegend demon stra tiven Beschwerdepräsentation auszugehen sei. Eine rheumatologische Erkran kung im Sinne einer autoimmun-vermittelten Pathologie oder eine andere ossäre , arthro gene , myogene oder ligamentäre Erkrankung sei nicht evident (S. 64 f.). 3.1.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähigkeit limitierende psychiatrische Erkrankung, es bestünden keine funktionellen Einschränkungen und keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit (S. 43 f.). Aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie jedwede vergleichbare Arbeitstätig keit für den Beschwerdeführer zu 100 % leistbar, per sofort geltend ; unter Berück sichtigung des MRI-Befundes mit beginnenden degenerativen Veränderungen bei möglicher zwischenzeitlicher foraminaler Irritation der Wurzel C7 links seien Tätigkeiten mit überwiegender Überkopftätigkeit medizinisch-theoretisch eher zu vermeiden (S. 65 f. ). 3.2 3.2.1

Neben dem Gutachten der Y.___ lagen im Verfügungszeitpunkt insbesondere folgende weiteren medizinischen Einschätzungen

bei den Akten:

Dr. med. univ. D.___ , Oberärztin Klinik C.___ , Wirbelsäulen chi rurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, führte im Be richt vom 18. März 2020 (Urk. 10/25) folgende Diagnosen auf: - Status nach Facettengelenksinfiltration C5/6 und C 6/7 beidseits am 20. Januar 2020 - Status nach foraminaler

periradikulärer Infiltration C5/6 und C 6/7 rechts unter BV am 3. Februar 2020 - Foraminale Diskushernie C5/6 rechts und C6/7 links mit leichtem senso motorischem Ausfallsyndrom C7 links, Erstmanifestation im Mai 2019 mit langsamer Verbesserung unter konservativer schmerztherapeutischer Be handlung - Aktuell leichte Besserung der Beschwerden mit weiterhin Beeinträchti gung der Lebensqualität

Dr. D.___ hielt fest, die erste Infiltration im Januar 2020 habe zu keiner Be schwerdeverbesserung geführt, die zweite Infiltration habe auf der rechten Seite zu einer deutlichen Verbesserung geführt, auf der linken Seite seien die Schmer zen aber weiterhin persistierend. Die ausstrahlenden Schmerzen auf der linken Seite entsprächen einem C6- und C7-Dermatom und seien weiterhin intermittie rend im Alltag vorhanden, die Nackenschmerzen wiesen mittlerweile einen chro nifizierten Charakter auf. Lange stehende oder sitzende Tätigkeiten seien nicht möglich . Insgesamt berichte der Beschwerdeführer von einer Verbesserung der Beschwerden, so dass aus seiner Sicht ein Reintegrationsversuch in den Arbeits alltag durchgeführt werden könne. Eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei attestiert worden (vgl. Urk. 10/27) , der Beschwerdeführer befi nde sich aktuell in einer schwierigen ökonomischen Situation bezüglich seines Arbeitspensums sowie des Reintegrationsversuches. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe aktuell kein Bedarf nach weiteren Konsultationen.

Im Arztzeugnis vom 20. Mai 2020 (Urk. 10/35) attestierte Dr. D.___ dem Be schwerdeführer eine 40%ige Arb eitsunfähigkeit für die Zeit vom

1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020. 3.2.2

RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2020 (Urk. 10/38 S. 2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, sensomotorische C7-Radikulopathie C7 links, Diskusprotrusion mit Foramenstenose C6 /7 und C5/6 sowie Schmerzaus weitung. Er führte aus, ab Mai 2019 habe ein zervi k obrachiales Schmerzsyndrom links bestanden, welches plausibel dargestellt und begründet werde. Unter der konservativen Behandlung habe sich die Symptomatik bis Herbst 2019 zurück gebildet, weshalb auf die geplante Operation verzichtet worden sei. Im weiteren Verlauf werde eine Symptomausweitung beschrieben, welche durch die objek tiven Befunde nicht erklärbar sei und im Y.___ - G utachten nachvoll ziehbar be gründet als nicht authentisch beschrieben werde. Im letzten Bericht von D r. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.1) werde eine Besserung der Sympto matik mit bloss noch intermittierenden Schmerzen beschrieben. Der nur spora dische Schmerz mit tel bedarf sowie die Angabe, eine weitere

w irbelsäulenchirurgische Behand lung sei nicht erforderlich, bestätige den geringen Ausprägungsgrad der Be schwerden. Die An gabe zur Arbeitsfähigkeit werde durch einen Hinweis auf die schwierige öko nomische Situation ergänzt. Folglich könne eine vorübergehende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit durch das zervikoradikulär e Schmerzsyndrom ange nommen wer den, eine relevante psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Spätestens seit Abschluss der wirbelsäulen chirurgischen Behandlung im Februar 2020 liege kei ne relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder angepassten, rückenergo no mischen Tätigkeit mehr vor. Unter Anerkennung einer stufenweisen Wieder ein gliederung könne spätestens ab Juni 2020 die Wieder herstellung der voll stän digen Arbeitsfähigkeit angenommen werden. 3.3 3.3.1

Im Beschwerde verfahren reichte der Beschwerdeführer insbesondere

die fol gende n medizinische n Berichte zu den Akten.

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 1. März 2020 (Urk. 3/3) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang Dezember in psychiatrischer Behandlung. Anlässlich des Gutachtens sei ihm im Rahmen des – nach Angaben des Beschwerdeführers – 20minütigen Ge spräch e s eine vollständige psychische Gesundheit attestiert worden. Sofern das Gespräch tatsächlich bloss 20 Minuten gedauert habe, sei dies möglicherweise der Grund, weshalb der Psychiater zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer habe keinerlei psychische Traumatisierungen erlitten, zumal offensichtlich keine Nachfragen erfolgt seien und der Beschwerdeführer auch ihr gegenüber die Trau matisierungen nicht spontan geäussert habe. In der Regel stellten Patienten mit chronischen Schmerzen jedoch keinen Zusammenhang mit dem Erlebten her, weshalb Nachfragen hätten gestellt werd en müssen . Auch wenn beim Beschwer deführer keine PTBS vorliege, leide er an einem Trauma, da bislang 52 Familien mitglieder in seinem Heimatland getötet worden seien ; die Rücke n schmerzen korrelierten mit de r psychischen Belastungssituation. Aus psychiatrischer Sicht bestehe folglich eine anhaltend e somatoforme Schmerzstörung infolge trau ma tischer Erlebnisse, die Achsenkriterien seien erfüllt. 3.3. 2

Dr. D.___ führte im Bericht vom 6. Juli 2020 (Urk. 3/5) als Hauptdiagnose eine unklare reduzierte Schwäche im rechten Arm mit Zittern und Tremor, seit drei Wochen mit Exazerbation der punktuellen Schmerzen in Unter

- und Oberarmbe reich nicht derm atombezogen auf. Ebenso führte sie die chronischen zerviko spon dylogenen Schmerzen, aktuell regredient , auf und hielt fest, der Beschwerde führer berichte über eine unregelmässige Dafalgan

- und Novalgin -Therapie im Alltag sowie über deutlich gebesserte Schmerzen im Nackenbereich. Die Ein schränkungen im Alltag seien gemäss seinen Angabe n weiterhin sehr hoch, Spazier gänge kaum möglich, auch seien langes Sitzen sowie Stehen einge schränkt, die Konzentrationsfähigkeit sei vermindert, die Schlafqualität jedoch regelrecht. Es fehlten die klaren Beweise für eine C6-Radikulopathie auf der rechten Seite, die Beschwerden blieben weiterhin diffus, der Tremor auf der rech ten Hand sowie die peripheren Schmerzen in der Muskulatur des Ober- und Unter armes unspezifisch, in der MRI-Bildgebung vom 27. Juni 2020 (vgl. Urk. 3/4) zeige sich keine deutliche Progredienz der Befunde. Die psychologische Betreu ung werde seit Monaten nicht regelrecht durchgeführt. Eine erneute Kontrolle in der Sprech stunde sei nicht mehr vorge sehen.

Dr. D.___ attestierte dem Be schwerdeführer eine 40%ige Arbeits unfähigkeit für den Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. August 2020 (Urk. 3/6). 3.3.3

Dr. D.___ führte in

ihrer Stellungnahme vom 11. September 2020 (Urk. 8) hinsichtlich des Gutachtens der Y.___ aus, die radio logische n Untersuchun ge n so wie die konservativen Massnahmen würden nicht berücksich tigt, auch erschein e Dr. A.___ sehr fokussiert auf die Diskrepanz zwischen der angegebenen aktiven Einschränkung in der Bewegungsdurchführung und den passiv vollumfänglich möglichen Bewegungen bei kli nischen Aufgaben. Sie habe nie festgestellt, dass alle fünf

Waddell -Zeichen positiv ge wesen sei en . Der Beschwerdeführer berichte, dass der Gutachter ihn von Beginn weg als Simulanten eingeschätzt habe, sodass eine richtige Kommunikation und eine sachorientierte und neutrale Beurteilung kaum möglich gewesen seien. Es stün den zusätzlich psychosoziale Aspekte im Vordergrund, welche im Gesamtkontext mit den spondylogenen

Zerviko brachial gien die Lebensqualität deutlich ein schränkten. Seit der Begutachtung sei der Ge sundheitszustand unverändert ; auch wenn die ausstrahlenden Schmerzen im C6- und C7-Dermatom deutlich gebessert seien, seien die myofas zialen Schmerzen, teilweise auch die lumbale Region betreffend, sehr limitierend im Alltag. Der Beschwerdeführer sei zu 60 % arbeitsfähig in einem leichten Beruf, eine Arbeits fähigkeit von 70-80 % beziehungsweise 80 % sei anzustreben, wichtig sei, dass die psycho sozialen Komponenten berücksichtigt würden. Zudem sei auf einen regelmässigen Körperpositionswechsel zu achten, die Konzentrationsfähigkeit sei aufgrund der Gesamtsituation aktuell eingeschränkt, auch im Rahmen des Kon fliktes mit dem Gutachter; der Beschwerdeführer könne bloss leichte intellektuelle sowie lei chte körperliche Tätigkeiten er ledigen. 4. 4.1

D as von Dres . B.___ und A.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstattete Y.___ - Gutachten vom 9. Dezember 2019 ( vgl. E. 3.1 ) ist auch für die vorlie gend streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseiti gen Untersuchungen, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kennt nis der Vorakten abge geben, legt die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar, beantwortet die gestellten Fragen und begründet die Schluss folgerungen so, dass sie nachvollzogen werden können. Folglich erfüllt das Gut achten die Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. E. 1. 3 ), weshalb darauf abgestellt werden kann . 4.2

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach sich verschiedene Gutachter der Y.___ mit diversen Strafanzeigen konfrontiert sähen (vgl. E. 2.2), gilt Folgendes: Abgesehen davon, dass der blosse Umstand, dass gegen Y.___ -Ärzte Strafanzeige erstattet wurde, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beweiskraft des konkret zu beurteilenden Gutachtens unerheblich ist und eine grundsätzliche Befangenheit der Gutachter der Y.___ bundesgerichtlich nicht bestätigt wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2020 vom 13.

August 2020 E.

3.2 ; 8C_335/2020 vom 15.

Juli 2020 E.

4.2), verfügt das Y.___ weiter hin über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ; vgl. hierzu https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/ home

/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/ organisation-iv/medizinische-gut achten-iv.html, abgerufen am 1 . Juli 2021), weshalb d as diesbezügliche Vorbrin gen des Beschwerd eführers ins Leere läuft . 4.3

Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, das rheumatologische Teilgutach ten sei nicht durch einen Facharzt für Rheumatologie erstattet worden, ist festzu halten, dass Dr. A.___ über einen Facharzttitel in Physikalischer Medizin und Rehabilitation verfügt ,

welche Fachdisziplin sich mit muskuloskelettalen und neurologischen Fun ktionsstörungen, Amputationen, Funktionsstörungen der Becken organe, internis tischen, kardiovaskulären und pulmonalen Funktions stö rungen sowie mit Behin derungen infolge akuter oder chronischer Schmerzen, Unfällen oder Krebserkran kungen befasst (vgl. hierzu das zum Erwerb des Facharzttitels zu absolvierende Weiter bildungsprogramm ,

https://www.siwf.ch/

files / pdf16/physikalische_medi zin_ version_internet_d.pd f, abgerufen am 1. Juli 2021).

Angesichts dessen ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es Dr. A.___ an der für die Beurteilung der somatischen Beschwerden erforderlichen Fach kom petenz mangeln sollte. Ent sprechend ist

auch dieses Vorbringen des Beschwerde führers unbehelflich . 4.4

Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern wichtige Befunde unberücksichtigt ge blieben sein sollten (vgl. E. 2.2) , hielten Dres . A.___ und B.___ doch explizit fest, dass die vollständigen Akten berücksichtigt wurden, auch wenn nur die zur Beantwortung der gestellten Fragen relevanten Akten kurz zitiert worden seien (vgl. Urk. 10/22 S. 35 und S. 50) , was insbesondere daraus ersichtlich ist, dass Dr. A.___ bei der Beantwortung der gestellten Fragen ausdrücklich auf die MRI-Befunde Bezug nahm (Urk. 10/22 S. 66 und S. 68). Anzeichen für eine mangelnde Objektivität (vgl. E. 2.2) sind dem Gutachten sodann keine zu entnehmen; der blosse Umstand jedenfalls, dass Dr. A.___ die im Rahmen der Befundaufnahme beobachteten Inkonsistenzen ausführlich wiedergab, vermag – entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers – keine fehlende Objektivität zu begründen, ist es doch gerade Aufgabe des Gutachters, allfällige Diskrepanzen aufzuzeigen und zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 754/ 0 4 vom 19.

April 2005 E.

2 und 8C_282/2012 vom 11.

Mai 2012 E.

5 ) . 4.5

Schliesslich legte Dr. A.___ schlüssig und widerspruchsfrei dar, weshalb er beim Beschwerdeführer keine rheumatische Er krankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte , zumal sich die erhobenen Befunde nicht objekti vieren liessen und die Schmerzangaben durch gehend inkonsistent gewesen seien. Entsprechend attestierte er ihm eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit in ange stam mter wie auch in einer mit dieser vergleichbaren angepassten Tätigkeit und hielt fest, unter Berücksichtigung des MRI-Befundes seien Tätigkeiten mit überwie gender Überkopfarbeit eher zu vermeiden (vgl. E. 3.1.2 f.). Diese gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung ist – entgegen dem Standpunkt des Beschwer de führers (vgl. E. 2.2) – nicht mit einem inneren Widerspruch behaftet in Anbetracht dessen, dass die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiter Administration respektive als Dolmetscher (Urk. 10/2 S. 1; ferner Urk. 10/22 S. 49) höchstens in vernachlässigbarem Ausmass Überkopfarbeiten umfassen. Übereinstimmend führte auch RAD-Arzt Dr. E.___

aus, das zerviko brachiale Schmerzsyndrom habe sich unter der konservativen Behandlung bis Herbst 2019 zurückgebildet, der geringe Ausprägungsgrad der Beschwerden wer de durch den sporadischen Schmerz mittel bedarf bestätigt, weshalb von einer bloss vorübergehenden Einschränkung auszugehen sei. Entsprechend attestierte auch RAD-Arzt Dr. E.___ eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit ab spätestens Februar 2020 beziehungsweise Juni 2020 unter Anerkennung einer stufenweisen Wiedereingliederung (vgl. E. 3.2.2) .

Dr. D.___ , welche entgegen der Angabe in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11) nicht Rheumatologin ist, sondern über einen Facharzttitel in Neurochirurgie verfügt (vgl. www.medregom.admin.ch), hielt im März 2020 (vgl. E. 3.2.1) eben falls fest, der Beschwerde führer berichte von einer Verbesserung der Beschwer den , und attestierte ihm eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. V or dem Hint ergrund , dass sie keine weiteren Konsultationen als notwendig erachtete, auf die schwie rige ökonomische Situa tion verwies und in den r adiologischen Bericht en vom 5.

März 2020 ( Urk. 10/26) und vom 27. Juni 2020 ( Urk. 3/4 ) auf ein ähnliches Ausmass der degenerativen Veränderungen wie noch im Juli 2019 ge schloss en wurde , ist die von Dr. D.___ attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht nachvollziehbar.

Auch aus dem Physiotherapie-Bericht vom 4. Dezember 2019 ( Urk. 3/9) vermag der Beschwerdeführer

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten , zumal dieser keine fachärztlich gestellten Diagnosen enthält und von subjektiv als stark be zeichneten Schmerzen berichtet, obwohl der Beschwerdeführer gegen über Dr. D.___

selber von einer Verbesserung berichtete. Überdies hielt Dr. D.___ im Bericht vom Juli 2020 (vgl. E. 3.3. 2 ) ihrerseits fest, die Schmerzen im Nacken hätten sich deutlich gebessert, obwohl sie noch im März 2020 von einem diesbe züglich chronifizierten Charakter gespro ch en hatte (vgl. E. 3. 2.1 ), und bezeichnete die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden (Tremor, periphere Schmerzen in der Muskulatur des Ober- und Unterarmes) als diffus und unspezifisch, zumal sich in der MRI-Bildgebung keine deutliche Progredienz der Befunde gezeigt habe und klare Beweise für eine C6-Radikulopathie fehlten .

Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass einerseits eine

Exazer bation der punktuellen Schmerzen und anamnestisch weiterhin sehr hohe Ein schränkungen im Alltag festgehalten wurden , der Beschwerdeführer andererseits jedoch von einer un regelmässigen Dafalgan

- und Novalgin -Therapie berichtete, welcher Umstand auf einen geringen L eidensdruck schliessen lässt, vermag auch die von Dr. D.___ attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das Gutachten widerspreche den Berichten der behandelnden Ärzt in , ist zudem auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 ; 125 V 351 E.

3b/cc). Sodann

k ann

w ohl die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzun gen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte be nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr.

15 S.

43 E.

2.2.1 [I 514/06]).

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) fehlt es vorliegend an solch unberücksichtigt gebliebenen Aspekten, welche zu weiteren Abklärun gen Anlass gäben , weshalb – wie ausgeführt – die Berichte von Dr. D.___ die Einschätzung Dr.

A.___ s nicht in Zweifel zu ziehen vermögen und auf letztere abzustellen ist . 4.6

Was die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers angeht, ist zunächst festzuhalten, dass anhand der Akten nicht zu eruieren ist, wie lange die psychiatrische Begutachtung dauerte, mithin die Angabe des Beschwerdeführers, die Begutachtung habe bloss 20 Minuten betragen, weshalb kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können (vgl. E. 2.2), als rein subjektive Auffassung einzustufen ist . Auch sind dem Gutachten keine Hinweise auf ein mangelndes Vertrauensverhältnis zu entnehmen, hielt Dr. B.___ doch explizit fest, der Beschwerdeführer habe sich während der Untersuchung freund lich, zugewandt und stets kooperativ verhalten und im Verlauf des Gespräch e s mehrfach ein Lächeln erwidert (vgl. Urk. 10/22 S. 39) .

Sodann kommt es f ür den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts praxisgemäss n icht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu be urteilenden Psychopathologie ab, wobei wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen – gegebenenfall s neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Sachverstän dige die entsprechenden Vorgaben nicht beziehungsweise nur ungenügend be achtete, sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgetragen.

Im Gegensatz zu Dr. F.___ (vgl. E. 3.3. 1 ) begründete Dr. B.___

zudem nach vollziehbar, aus welchen Gründen er die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung ausschloss, indem er festhielt, im klinischen Eindruck und nach Angaben zur Alltagsaktivität fände sich kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, insbesondere lasse sich kein ungelöster seelischer Kon flikt oder eine schwerwiegende soziale Belastungssituation erkennen (vgl. E. 3.1.2) . Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte

nicht von psychischen Traumatisierungen, auch wenn er einige belastende Situationen im Leben – wie den Krebstod des Vaters im Jahr 2017 – erwähne, er berichte von liebevollen und fürsorglichen Eltern sowie einer Kindheit und Jugend ohne Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung sowie darüber, dass er nach Kriegsausbruch in seinem Heimatland im Jahr 2015 grosse Anstrengungen unternommen habe, um seine Familie in die Schweiz zu holen

(vgl. Urk. 10/22 S. 32-34). Auch fänden sich, mit Ausnahme eines einmaligen Aufstehens zur Entlas t ung und eines Griffes an den Nacken , im Verlaufe des Gespräches keine Hinweise auf eine Schmerzbeeinträch tigung (keine mimischen oder vegetativen Reaktionen, kein Schongang, keine Schonhaltung, vgl. Urk. 10/22 S. 39). Schliesslich verneinte Dr. B.___ , in Kenntnis des in den Vorakten erwähnten Burnouts, nachvollziehbar das Vorlie gen einer namhaften psychiatrischen und insbesondere einer depressiven Störung und hielt fest, die in den Akten angegebene psychische Belastung, die zeitweisen Erschöpfungssymptome sowie die vermehrte Reizbarkeit seien vielmehr einer normalen psychologischen Reaktion auf chronische Schmerzen zuzuordnen (Urk. 10/22 S. 41) . Entsprechend vermag der Bericht von Dr. F.___ das psychia trische Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen, was auch für den Umstand gilt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in psychiatrischer Behandlung be findet , hinsichtlich welcher von Dr. D.___ im Juli 2020 festgehalten wurde, sie werde seit Monaten nicht regelrecht durchgeführt (vgl. E. 3.3. 2 ). 4.7

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die von ihm nach Beschwerdeer hebung eingereichten Berichte n von Dr. D.___ vom 11.

September 2020 (vgl. E.

3.3.3) und d er Z.___

vom 28. Oktober 2020 ( Urk.

13 ) verweist, ist daran zu erinnern, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2).

Ohnehin ist diesen Berichte n nichts zu entnehmen, was Zweifel am Gutachten der Y.___ zu wecken vermöchte ; vielmehr hielt Dr. D.___ fest, dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Dezember 2019 gleich geblieben sei , wies abermals auf die im Vordergrund stehenden psycho sozialen Aspekte hin, welche im Gesamtkontext mit den spondylogenen

Zerviko brachialgien , welche sie noch im Juli 2020 als diffus und unspezifisch bezeichnet hatte (vgl. E. 3.3.2 ) , die Lebensqualität deutlich einschränkten, wenngleich sich die ausstrahlenden Schmerzen ge bessert hätten . Stark limitierend seien die myo faszialen Schmerzen, welche indes bereits im Zeitpunkt des Gut achtens bekannt waren und von Dr. A.___ nicht objektiviert werden konnten (vgl. Urk. 10/22 S. 64 f.).

Dasselbe gilt auch für den Schlussbericht «Praxis CHECK» d er Z.___ vom 28. Oktober 2020 ( Urk.

13 ) , zumal in diesem die Befunde von Dr. D.___ wiederholt , auf die schwierige öko nomische Situation des Beschwer deführers sowie auf seine Unmöglichkeit, handwerkliche Tätigkeiten auszuüben, hingewiesen wurde, was indes vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuletzt einer überwiegend sitzenden Tätigkeit als Mitar beiter Administration fü r die G.___

sowie als selb ständiger Dolmetscher nachge gangen war (vgl. Urk. 10/ 2 S. 1 ; ferner Urk. 10/ 22 S. 49 ) , von bloss geringer Relevanz ist.

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjek tiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.1.1). 4.8

Zusammenfassend

ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___ vom 9. Dezember 2019 ab dem Begutachtungszeitpunkt

von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angestammt er und angepasst er Tätigkeit auszu gehen , weshalb sich ein Einkommens vergleich erübrigt .

Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Arbei ts fähig keit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen

Weiterungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die

vom Beschwerde führer eventualiter beantragte Einholung eines Gerichts- oder Administrativgut achtens

(Urk. 1 S. 2)

ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Bewe iswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen ). 5.

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen mit der angefochtenen Ver fügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint, was zur Abweisung der Be schwerde führt.

6.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Härry - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7, 8, 12 und 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1977 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine seit Mai 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge von Diskushernien der Nackenwirbel 3-7 am 23. September 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle führte in der Folge ein Standortgespräch durch (Proto koll vom 9. Oktober 2019, Urk. 10 /11) , tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 10 /13-15 , 10 /25-27 ) und zog die Akten des Kranke ntaggeldversicherers bei (Urk. 10 /22 ) ,

beinhaltend das Gutachten der Abklärungsstelle Y.___ vom 9. Dezember 2019 ( Urk. 10 /22 S. 29-69 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 17. April 2020 [Urk. 10 /29]; Ei nwand vom 24. April 2020 [Urk. 10 /30]; ergänzter Einwand vom 28. Mai

2020 [Urk. 10 /37])

verne i n te die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2020 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 2 [=Urk. 10 /39]). Dagegen erteilte sie dem Versicherte n

auf Gesuch vom

18. August 2020 hin (Urk. 10/43) mit Schreiben vom 11. September 2020 Kostengutsprache für eine binaurale Hör gerätepauschale (Urk. 10 /47).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, er sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen, eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens und an schliessender Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. September 2020 reichte der Beschwerde führer so dann eine fachärztliche Stellungnahme vom 8. September 2020 zu den Akten (Urk.

E. 2.1 ), und bezeichnete die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden (Tremor, periphere Schmerzen in der Muskulatur des Ober- und Unterarmes) als diffus und unspezifisch, zumal sich in der MRI-Bildgebung keine deutliche Progredienz der Befunde gezeigt habe und klare Beweise für eine C6-Radikulopathie fehlten .

Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass einerseits eine

Exazer bation der punktuellen Schmerzen und anamnestisch weiterhin sehr hohe Ein schränkungen im Alltag festgehalten wurden , der Beschwerdeführer andererseits jedoch von einer un regelmässigen Dafalgan

- und Novalgin -Therapie berichtete, welcher Umstand auf einen geringen L eidensdruck schliessen lässt, vermag auch die von Dr. D.___ attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das Gutachten widerspreche den Berichten der behandelnden Ärzt in , ist zudem auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 ; 125 V 351 E.

3b/cc). Sodann

k ann

w ohl die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzun gen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte be nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr.

15 S.

43 E.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, an de n Beurteilung en der Y.___ sowie des RAD bestünden zumindest geringe Zweifel. So sähen sich ver schiedene Gutachter der Y.___ mit Strafanzeigen konfrontiert, das rheuma tologische Teilgutachten sei nicht durch ei nen Facharzt für Rheumatologie er stattet worden und in sich widersprüchlich, auch widerspreche es de n Einschät zung en des RAD sowie der behandelnden Ärztin . Es fehlten wichtige Befunde und der Untersuchung durch den rheumatologischen Gutachter habe es an Ob jekt ivität gemangelt . Eine Auseinandersetzung mit der versuchte n , aber ge scheiterten Steigerung der Arbeitsfähigkeit fehle im Gutachten . Auch die Auf fassung des RAD für den Zeitraum nach der Begutachtung widerspreche der jenigen der be han delnden Ärztin, welche von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgehe (Urk. 1).

Auch aus psychiatrischer Sicht sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen, zumal die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters denjenigen des Beschwerdeführers widersprächen und biografische Belastungsfaktoren vor handen und

eine psychiatrische Belastung mit Burn o ut-Symptomatik aktenkun dig sei en . Es falle hierbei ins Gewicht, dass kein Vertrauensverhältnis habe aufge baut werden können und die Dauer der Begutachtung bloss 20 Minuten betragen habe, was völlig unzureichend sei . Da zudem nach dem Begutachtungszeitpunkt eine depressive Verstimmung mit Verdacht auf eine Anpassungsstörung zu der Schmerzsituation geäussert, eine psychiatrische Behandlung begonnen ( und fort gesetzt ) und unterlassen worden sei, entsprechende Berichte einzuholen, basiere die Beurteilung aus psychiatrischer Sicht auf einem unzutreffenden, unge nügend abgeklärten Sachverhalt (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf

das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste bi disziplinäre Gutachten der Y.___ vom 9. Dezember 2019 (Urk. 10/22 S. 29-69). Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Re habilitation, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten darin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29). 3.1.2

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich vorrangig belastet durch zum Teil stark belastungsabhängige Schmerzen in der Nacken- und Lumbalre gion. Er fühle sich deswegen zeitweise erschöpft und gereizt und habe Durch schlafstörungen, depressive Kardinalsymptome (vitale Traurigkeit, Antriebs-, Freud- und Inte ressenverlust) würden nicht angegeben. Im AMDP-konform erho benen psychia trischen Befund liessen sich keine namhaften Auffälligkeiten ob jek tivieren, insbesondere lägen die ICD-10-konformen Achsenkriterien einer depres siven Episode nicht vor. Auch sprächen die strukturierte Alltagsgestaltung, die Verhaltensbeobachtung, die Selbsteinschätzung sowie die fehlende Inan spruc h nahme psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlungsmassnahmen gegen ein e namhafte psychia trische und insbesondere gegen eine depressive Störung , auch wenn im Bericht der Klinik C.___ vom 10. September 2019 ein Burnout atte stiert und eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen worden sei . Die zeit weise angegebenen Erschöpfungsgefühle und vermehrte Reizbarkeit seien am ehesten einer normalen psychologischen Reaktion auf chronische Schmerzen zu zuordnen. Die beschriebenen Wirbelsäulenbeschwerden seien keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen, da sich im klinischen Eindruck kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz finde und sich auch kein unge löster seelischer Konflikt oder eine schwerwiegende soziale Belastungssituation erkennen lasse; die ICD-10-konfor men Achsenkriterien einer somatoformen Schmer z störung seien folglich nicht er füllt. Schliesslich seien keine psychischen Faktoren zu erkennen, welche eine wichtige Rolle für den Schweregrad, die Exa zerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen spielen könnten , weshalb auch keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren angenommen werden könne (S. 41 f.).

Dr. A.___ hielt fest, der Beschwerdeführer beklage Beschwerden, welche sich seit Ende April 2019 aufgrund höherer Anforderungen am Arbeitsplatz entwickelt hätten und zunächst viel schlimmer gewesen seien, sodass er sich zwei Monate lang nicht habe bewegen können. Seit eineinhalb Monaten würden Symptomaus wei tungen der initial primär am linken Arm erlebten Beschwerden angegeben, wobei die Schmerzskalenwerte überwiegend im mittleren bis oberen Bereich an gesiedelt seien. Eine Schmerzbeeinflussung erfahre er durch passive physiothera peutische Massnahmen respektive durch Hinlegen und Schonung, durch die Schmerzmedikation erfahre er nur eine geringe Linderung. Im Rahmen der rheu matologischen Untersuchung lasse sich kein behinderungsrelevanter Befund objektivieren, die Schmerzangaben seien durchgehend nicht konsistent (bei Ab len kung nicht auslösbar). Eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung sei in der Beob achtung nicht zu erkennen. Hinzuweisen bleibe auf die deutliche Diskrepanz zwi schen reklamierter aktueller Schmerzintensität und präsentierter Bewegungs limi tation bei weitgehend unbeeinträchtigt klinischem Eindruck sowie freier sponta ner Motilität des Beschwerdeführers in der Beobachtung. Fünf von fünf Waddell -Zeichen seien positiv gewesen, weshalb von einer überwiegend demon stra tiven Beschwerdepräsentation auszugehen sei. Eine rheumatologische Erkran kung im Sinne einer autoimmun-vermittelten Pathologie oder eine andere ossäre , arthro gene , myogene oder ligamentäre Erkrankung sei nicht evident (S. 64 f.). 3.1.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähigkeit limitierende psychiatrische Erkrankung, es bestünden keine funktionellen Einschränkungen und keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit (S. 43 f.). Aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie jedwede vergleichbare Arbeitstätig keit für den Beschwerdeführer zu 100 % leistbar, per sofort geltend ; unter Berück sichtigung des MRI-Befundes mit beginnenden degenerativen Veränderungen bei möglicher zwischenzeitlicher foraminaler Irritation der Wurzel C7 links seien Tätigkeiten mit überwiegender Überkopftätigkeit medizinisch-theoretisch eher zu vermeiden (S. 65 f. ). 3.2 3.2.1

Neben dem Gutachten der Y.___ lagen im Verfügungszeitpunkt insbesondere folgende weiteren medizinischen Einschätzungen

bei den Akten:

Dr. med. univ. D.___ , Oberärztin Klinik C.___ , Wirbelsäulen chi rurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, führte im Be richt vom 18. März 2020 (Urk. 10/25) folgende Diagnosen auf: - Status nach Facettengelenksinfiltration C5/6 und C 6/7 beidseits am 20. Januar 2020 - Status nach foraminaler

periradikulärer Infiltration C5/6 und C 6/7 rechts unter BV am 3. Februar 2020 - Foraminale Diskushernie C5/6 rechts und C6/7 links mit leichtem senso motorischem Ausfallsyndrom C7 links, Erstmanifestation im Mai 2019 mit langsamer Verbesserung unter konservativer schmerztherapeutischer Be handlung - Aktuell leichte Besserung der Beschwerden mit weiterhin Beeinträchti gung der Lebensqualität

Dr. D.___ hielt fest, die erste Infiltration im Januar 2020 habe zu keiner Be schwerdeverbesserung geführt, die zweite Infiltration habe auf der rechten Seite zu einer deutlichen Verbesserung geführt, auf der linken Seite seien die Schmer zen aber weiterhin persistierend. Die ausstrahlenden Schmerzen auf der linken Seite entsprächen einem C6- und C7-Dermatom und seien weiterhin intermittie rend im Alltag vorhanden, die Nackenschmerzen wiesen mittlerweile einen chro nifizierten Charakter auf. Lange stehende oder sitzende Tätigkeiten seien nicht möglich . Insgesamt berichte der Beschwerdeführer von einer Verbesserung der Beschwerden, so dass aus seiner Sicht ein Reintegrationsversuch in den Arbeits alltag durchgeführt werden könne. Eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei attestiert worden (vgl. Urk. 10/27) , der Beschwerdeführer befi nde sich aktuell in einer schwierigen ökonomischen Situation bezüglich seines Arbeitspensums sowie des Reintegrationsversuches. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe aktuell kein Bedarf nach weiteren Konsultationen.

Im Arztzeugnis vom 20. Mai 2020 (Urk. 10/35) attestierte Dr. D.___ dem Be schwerdeführer eine 40%ige Arb eitsunfähigkeit für die Zeit vom

1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020. 3.2.2

RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2020 (Urk. 10/38 S. 2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, sensomotorische C7-Radikulopathie C7 links, Diskusprotrusion mit Foramenstenose C6 /7 und C5/6 sowie Schmerzaus weitung. Er führte aus, ab Mai 2019 habe ein zervi k obrachiales Schmerzsyndrom links bestanden, welches plausibel dargestellt und begründet werde. Unter der konservativen Behandlung habe sich die Symptomatik bis Herbst 2019 zurück gebildet, weshalb auf die geplante Operation verzichtet worden sei. Im weiteren Verlauf werde eine Symptomausweitung beschrieben, welche durch die objek tiven Befunde nicht erklärbar sei und im Y.___ - G utachten nachvoll ziehbar be gründet als nicht authentisch beschrieben werde. Im letzten Bericht von D r. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.1) werde eine Besserung der Sympto matik mit bloss noch intermittierenden Schmerzen beschrieben. Der nur spora dische Schmerz mit tel bedarf sowie die Angabe, eine weitere

w irbelsäulenchirurgische Behand lung sei nicht erforderlich, bestätige den geringen Ausprägungsgrad der Be schwerden. Die An gabe zur Arbeitsfähigkeit werde durch einen Hinweis auf die schwierige öko nomische Situation ergänzt. Folglich könne eine vorübergehende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit durch das zervikoradikulär e Schmerzsyndrom ange nommen wer den, eine relevante psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Spätestens seit Abschluss der wirbelsäulen chirurgischen Behandlung im Februar 2020 liege kei ne relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder angepassten, rückenergo no mischen Tätigkeit mehr vor. Unter Anerkennung einer stufenweisen Wieder ein gliederung könne spätestens ab Juni 2020 die Wieder herstellung der voll stän digen Arbeitsfähigkeit angenommen werden. 3.3 3.3.1

Im Beschwerde verfahren reichte der Beschwerdeführer insbesondere

die fol gende n medizinische n Berichte zu den Akten.

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 1. März 2020 (Urk. 3/3) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang Dezember in psychiatrischer Behandlung. Anlässlich des Gutachtens sei ihm im Rahmen des – nach Angaben des Beschwerdeführers – 20minütigen Ge spräch e s eine vollständige psychische Gesundheit attestiert worden. Sofern das Gespräch tatsächlich bloss 20 Minuten gedauert habe, sei dies möglicherweise der Grund, weshalb der Psychiater zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer habe keinerlei psychische Traumatisierungen erlitten, zumal offensichtlich keine Nachfragen erfolgt seien und der Beschwerdeführer auch ihr gegenüber die Trau matisierungen nicht spontan geäussert habe. In der Regel stellten Patienten mit chronischen Schmerzen jedoch keinen Zusammenhang mit dem Erlebten her, weshalb Nachfragen hätten gestellt werd en müssen . Auch wenn beim Beschwer deführer keine PTBS vorliege, leide er an einem Trauma, da bislang 52 Familien mitglieder in seinem Heimatland getötet worden seien ; die Rücke n schmerzen korrelierten mit de r psychischen Belastungssituation. Aus psychiatrischer Sicht bestehe folglich eine anhaltend e somatoforme Schmerzstörung infolge trau ma tischer Erlebnisse, die Achsenkriterien seien erfüllt. 3.3. 2

Dr. D.___ führte im Bericht vom 6. Juli 2020 (Urk. 3/5) als Hauptdiagnose eine unklare reduzierte Schwäche im rechten Arm mit Zittern und Tremor, seit drei Wochen mit Exazerbation der punktuellen Schmerzen in Unter

- und Oberarmbe reich nicht derm atombezogen auf. Ebenso führte sie die chronischen zerviko spon dylogenen Schmerzen, aktuell regredient , auf und hielt fest, der Beschwerde führer berichte über eine unregelmässige Dafalgan

- und Novalgin -Therapie im Alltag sowie über deutlich gebesserte Schmerzen im Nackenbereich. Die Ein schränkungen im Alltag seien gemäss seinen Angabe n weiterhin sehr hoch, Spazier gänge kaum möglich, auch seien langes Sitzen sowie Stehen einge schränkt, die Konzentrationsfähigkeit sei vermindert, die Schlafqualität jedoch regelrecht. Es fehlten die klaren Beweise für eine C6-Radikulopathie auf der rechten Seite, die Beschwerden blieben weiterhin diffus, der Tremor auf der rech ten Hand sowie die peripheren Schmerzen in der Muskulatur des Ober- und Unter armes unspezifisch, in der MRI-Bildgebung vom 27. Juni 2020 (vgl. Urk. 3/4) zeige sich keine deutliche Progredienz der Befunde. Die psychologische Betreu ung werde seit Monaten nicht regelrecht durchgeführt. Eine erneute Kontrolle in der Sprech stunde sei nicht mehr vorge sehen.

Dr. D.___ attestierte dem Be schwerdeführer eine 40%ige Arbeits unfähigkeit für den Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. August 2020 (Urk. 3/6). 3.3.3

Dr. D.___ führte in

ihrer Stellungnahme vom 11. September 2020 (Urk. 8) hinsichtlich des Gutachtens der Y.___ aus, die radio logische n Untersuchun ge n so wie die konservativen Massnahmen würden nicht berücksich tigt, auch erschein e Dr. A.___ sehr fokussiert auf die Diskrepanz zwischen der angegebenen aktiven Einschränkung in der Bewegungsdurchführung und den passiv vollumfänglich möglichen Bewegungen bei kli nischen Aufgaben. Sie habe nie festgestellt, dass alle fünf

Waddell -Zeichen positiv ge wesen sei en . Der Beschwerdeführer berichte, dass der Gutachter ihn von Beginn weg als Simulanten eingeschätzt habe, sodass eine richtige Kommunikation und eine sachorientierte und neutrale Beurteilung kaum möglich gewesen seien. Es stün den zusätzlich psychosoziale Aspekte im Vordergrund, welche im Gesamtkontext mit den spondylogenen

Zerviko brachial gien die Lebensqualität deutlich ein schränkten. Seit der Begutachtung sei der Ge sundheitszustand unverändert ; auch wenn die ausstrahlenden Schmerzen im C6- und C7-Dermatom deutlich gebessert seien, seien die myofas zialen Schmerzen, teilweise auch die lumbale Region betreffend, sehr limitierend im Alltag. Der Beschwerdeführer sei zu 60 % arbeitsfähig in einem leichten Beruf, eine Arbeits fähigkeit von 70-80 % beziehungsweise 80 % sei anzustreben, wichtig sei, dass die psycho sozialen Komponenten berücksichtigt würden. Zudem sei auf einen regelmässigen Körperpositionswechsel zu achten, die Konzentrationsfähigkeit sei aufgrund der Gesamtsituation aktuell eingeschränkt, auch im Rahmen des Kon fliktes mit dem Gutachter; der Beschwerdeführer könne bloss leichte intellektuelle sowie lei chte körperliche Tätigkeiten er ledigen. 4. 4.1

D as von Dres . B.___ und A.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstattete Y.___ - Gutachten vom 9. Dezember 2019 ( vgl. E. 3.1 ) ist auch für die vorlie gend streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseiti gen Untersuchungen, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kennt nis der Vorakten abge geben, legt die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar, beantwortet die gestellten Fragen und begründet die Schluss folgerungen so, dass sie nachvollzogen werden können. Folglich erfüllt das Gut achten die Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. E. 1. 3 ), weshalb darauf abgestellt werden kann . 4.2

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach sich verschiedene Gutachter der Y.___ mit diversen Strafanzeigen konfrontiert sähen (vgl. E. 2.2), gilt Folgendes: Abgesehen davon, dass der blosse Umstand, dass gegen Y.___ -Ärzte Strafanzeige erstattet wurde, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beweiskraft des konkret zu beurteilenden Gutachtens unerheblich ist und eine grundsätzliche Befangenheit der Gutachter der Y.___ bundesgerichtlich nicht bestätigt wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2020 vom 13.

August 2020 E.

3.2 ; 8C_335/2020 vom 15.

Juli 2020 E.

4.2), verfügt das Y.___ weiter hin über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ; vgl. hierzu https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/ home

/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/ organisation-iv/medizinische-gut achten-iv.html, abgerufen am 1 . Juli 2021), weshalb d as diesbezügliche Vorbrin gen des Beschwerd eführers ins Leere läuft . 4.3

Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, das rheumatologische Teilgutach ten sei nicht durch einen Facharzt für Rheumatologie erstattet worden, ist festzu halten, dass Dr. A.___ über einen Facharzttitel in Physikalischer Medizin und Rehabilitation verfügt ,

welche Fachdisziplin sich mit muskuloskelettalen und neurologischen Fun ktionsstörungen, Amputationen, Funktionsstörungen der Becken organe, internis tischen, kardiovaskulären und pulmonalen Funktions stö rungen sowie mit Behin derungen infolge akuter oder chronischer Schmerzen, Unfällen oder Krebserkran kungen befasst (vgl. hierzu das zum Erwerb des Facharzttitels zu absolvierende Weiter bildungsprogramm ,

https://www.siwf.ch/

files / pdf16/physikalische_medi zin_ version_internet_d.pd f, abgerufen am 1. Juli 2021).

Angesichts dessen ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es Dr. A.___ an der für die Beurteilung der somatischen Beschwerden erforderlichen Fach kom petenz mangeln sollte. Ent sprechend ist

auch dieses Vorbringen des Beschwerde führers unbehelflich . 4.4

Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern wichtige Befunde unberücksichtigt ge blieben sein sollten (vgl. E. 2.2) , hielten Dres . A.___ und B.___ doch explizit fest, dass die vollständigen Akten berücksichtigt wurden, auch wenn nur die zur Beantwortung der gestellten Fragen relevanten Akten kurz zitiert worden seien (vgl. Urk. 10/22 S. 35 und S. 50) , was insbesondere daraus ersichtlich ist, dass Dr. A.___ bei der Beantwortung der gestellten Fragen ausdrücklich auf die MRI-Befunde Bezug nahm (Urk. 10/22 S. 66 und S. 68). Anzeichen für eine mangelnde Objektivität (vgl. E. 2.2) sind dem Gutachten sodann keine zu entnehmen; der blosse Umstand jedenfalls, dass Dr. A.___ die im Rahmen der Befundaufnahme beobachteten Inkonsistenzen ausführlich wiedergab, vermag – entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers – keine fehlende Objektivität zu begründen, ist es doch gerade Aufgabe des Gutachters, allfällige Diskrepanzen aufzuzeigen und zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 754/ 0 4 vom 19.

April 2005 E.

2 und 8C_282/2012 vom 11.

Mai 2012 E.

5 ) . 4.5

Schliesslich legte Dr. A.___ schlüssig und widerspruchsfrei dar, weshalb er beim Beschwerdeführer keine rheumatische Er krankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte , zumal sich die erhobenen Befunde nicht objekti vieren liessen und die Schmerzangaben durch gehend inkonsistent gewesen seien. Entsprechend attestierte er ihm eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit in ange stam mter wie auch in einer mit dieser vergleichbaren angepassten Tätigkeit und hielt fest, unter Berücksichtigung des MRI-Befundes seien Tätigkeiten mit überwie gender Überkopfarbeit eher zu vermeiden (vgl. E. 3.1.2 f.). Diese gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung ist – entgegen dem Standpunkt des Beschwer de führers (vgl. E. 2.2) – nicht mit einem inneren Widerspruch behaftet in Anbetracht dessen, dass die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiter Administration respektive als Dolmetscher (Urk. 10/2 S. 1; ferner Urk. 10/22 S. 49) höchstens in vernachlässigbarem Ausmass Überkopfarbeiten umfassen. Übereinstimmend führte auch RAD-Arzt Dr. E.___

aus, das zerviko brachiale Schmerzsyndrom habe sich unter der konservativen Behandlung bis Herbst 2019 zurückgebildet, der geringe Ausprägungsgrad der Beschwerden wer de durch den sporadischen Schmerz mittel bedarf bestätigt, weshalb von einer bloss vorübergehenden Einschränkung auszugehen sei. Entsprechend attestierte auch RAD-Arzt Dr. E.___ eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit ab spätestens Februar 2020 beziehungsweise Juni 2020 unter Anerkennung einer stufenweisen Wiedereingliederung (vgl. E. 3.2.2) .

Dr. D.___ , welche entgegen der Angabe in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11) nicht Rheumatologin ist, sondern über einen Facharzttitel in Neurochirurgie verfügt (vgl. www.medregom.admin.ch), hielt im März 2020 (vgl. E. 3.2.1) eben falls fest, der Beschwerde führer berichte von einer Verbesserung der Beschwer den , und attestierte ihm eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. V or dem Hint ergrund , dass sie keine weiteren Konsultationen als notwendig erachtete, auf die schwie rige ökonomische Situa tion verwies und in den r adiologischen Bericht en vom 5.

März 2020 ( Urk. 10/26) und vom 27. Juni 2020 ( Urk. 3/4 ) auf ein ähnliches Ausmass der degenerativen Veränderungen wie noch im Juli 2019 ge schloss en wurde , ist die von Dr. D.___ attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht nachvollziehbar.

Auch aus dem Physiotherapie-Bericht vom 4. Dezember 2019 ( Urk. 3/9) vermag der Beschwerdeführer

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten , zumal dieser keine fachärztlich gestellten Diagnosen enthält und von subjektiv als stark be zeichneten Schmerzen berichtet, obwohl der Beschwerdeführer gegen über Dr. D.___

selber von einer Verbesserung berichtete. Überdies hielt Dr. D.___ im Bericht vom Juli 2020 (vgl. E. 3.3. 2 ) ihrerseits fest, die Schmerzen im Nacken hätten sich deutlich gebessert, obwohl sie noch im März 2020 von einem diesbe züglich chronifizierten Charakter gespro ch en hatte (vgl. E. 3.

E. 2.2.1 [I 514/06]).

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) fehlt es vorliegend an solch unberücksichtigt gebliebenen Aspekten, welche zu weiteren Abklärun gen Anlass gäben , weshalb – wie ausgeführt – die Berichte von Dr. D.___ die Einschätzung Dr.

A.___ s nicht in Zweifel zu ziehen vermögen und auf letztere abzustellen ist . 4.6

Was die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers angeht, ist zunächst festzuhalten, dass anhand der Akten nicht zu eruieren ist, wie lange die psychiatrische Begutachtung dauerte, mithin die Angabe des Beschwerdeführers, die Begutachtung habe bloss 20 Minuten betragen, weshalb kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können (vgl. E. 2.2), als rein subjektive Auffassung einzustufen ist . Auch sind dem Gutachten keine Hinweise auf ein mangelndes Vertrauensverhältnis zu entnehmen, hielt Dr. B.___ doch explizit fest, der Beschwerdeführer habe sich während der Untersuchung freund lich, zugewandt und stets kooperativ verhalten und im Verlauf des Gespräch e s mehrfach ein Lächeln erwidert (vgl. Urk. 10/22 S. 39) .

Sodann kommt es f ür den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts praxisgemäss n icht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu be urteilenden Psychopathologie ab, wobei wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen – gegebenenfall s neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Sachverstän dige die entsprechenden Vorgaben nicht beziehungsweise nur ungenügend be achtete, sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgetragen.

Im Gegensatz zu Dr. F.___ (vgl. E. 3.3. 1 ) begründete Dr. B.___

zudem nach vollziehbar, aus welchen Gründen er die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung ausschloss, indem er festhielt, im klinischen Eindruck und nach Angaben zur Alltagsaktivität fände sich kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, insbesondere lasse sich kein ungelöster seelischer Kon flikt oder eine schwerwiegende soziale Belastungssituation erkennen (vgl. E. 3.1.2) . Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte

nicht von psychischen Traumatisierungen, auch wenn er einige belastende Situationen im Leben – wie den Krebstod des Vaters im Jahr 2017 – erwähne, er berichte von liebevollen und fürsorglichen Eltern sowie einer Kindheit und Jugend ohne Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung sowie darüber, dass er nach Kriegsausbruch in seinem Heimatland im Jahr 2015 grosse Anstrengungen unternommen habe, um seine Familie in die Schweiz zu holen

(vgl. Urk. 10/22 S. 32-34). Auch fänden sich, mit Ausnahme eines einmaligen Aufstehens zur Entlas t ung und eines Griffes an den Nacken , im Verlaufe des Gespräches keine Hinweise auf eine Schmerzbeeinträch tigung (keine mimischen oder vegetativen Reaktionen, kein Schongang, keine Schonhaltung, vgl. Urk. 10/22 S. 39). Schliesslich verneinte Dr. B.___ , in Kenntnis des in den Vorakten erwähnten Burnouts, nachvollziehbar das Vorlie gen einer namhaften psychiatrischen und insbesondere einer depressiven Störung und hielt fest, die in den Akten angegebene psychische Belastung, die zeitweisen Erschöpfungssymptome sowie die vermehrte Reizbarkeit seien vielmehr einer normalen psychologischen Reaktion auf chronische Schmerzen zuzuordnen (Urk. 10/22 S. 41) . Entsprechend vermag der Bericht von Dr. F.___ das psychia trische Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen, was auch für den Umstand gilt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in psychiatrischer Behandlung be findet , hinsichtlich welcher von Dr. D.___ im Juli 2020 festgehalten wurde, sie werde seit Monaten nicht regelrecht durchgeführt (vgl. E. 3.3. 2 ). 4.7

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die von ihm nach Beschwerdeer hebung eingereichten Berichte n von Dr. D.___ vom

E. 7 , 8 ).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte der Beschwerdeführer den Schlussbericht der Potential abklärung «Praxis CHECK» d er Z.___ vom 28. Oktober 2020 zu den Akten (Urk. 12, 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 September 2020 (vgl. E.

3.3.3) und d er Z.___

vom 28. Oktober 2020 ( Urk.

E. 13 ) , zumal in diesem die Befunde von Dr. D.___ wiederholt , auf die schwierige öko nomische Situation des Beschwer deführers sowie auf seine Unmöglichkeit, handwerkliche Tätigkeiten auszuüben, hingewiesen wurde, was indes vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuletzt einer überwiegend sitzenden Tätigkeit als Mitar beiter Administration fü r die G.___

sowie als selb ständiger Dolmetscher nachge gangen war (vgl. Urk. 10/ 2 S. 1 ; ferner Urk. 10/ 22 S. 49 ) , von bloss geringer Relevanz ist.

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjek tiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.1.1). 4.8

Zusammenfassend

ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___ vom 9. Dezember 2019 ab dem Begutachtungszeitpunkt

von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angestammt er und angepasst er Tätigkeit auszu gehen , weshalb sich ein Einkommens vergleich erübrigt .

Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Arbei ts fähig keit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen

Weiterungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die

vom Beschwerde führer eventualiter beantragte Einholung eines Gerichts- oder Administrativgut achtens

(Urk. 1 S. 2)

ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Bewe iswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen ). 5.

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen mit der angefochtenen Ver fügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint, was zur Abweisung der Be schwerde führt.

6.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Härry - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7, 8, 12 und 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00587

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

16. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Anna Härry schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1977 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine seit Mai 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge von Diskushernien der Nackenwirbel 3-7 am 23. September 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle führte in der Folge ein Standortgespräch durch (Proto koll vom 9. Oktober 2019, Urk. 10 /11) , tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 10 /13-15 , 10 /25-27 ) und zog die Akten des Kranke ntaggeldversicherers bei (Urk. 10 /22 ) ,

beinhaltend das Gutachten der Abklärungsstelle Y.___ vom 9. Dezember 2019 ( Urk. 10 /22 S. 29-69 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbes cheid vom 17. April 2020 [Urk. 10 /29]; Ei nwand vom 24. April 2020 [Urk. 10 /30]; ergänzter Einwand vom 28. Mai

2020 [Urk. 10 /37])

verne i n te die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2020 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 2 [=Urk. 10 /39]). Dagegen erteilte sie dem Versicherte n

auf Gesuch vom

18. August 2020 hin (Urk. 10/43) mit Schreiben vom 11. September 2020 Kostengutsprache für eine binaurale Hör gerätepauschale (Urk. 10 /47). 2.

Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, er sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen, eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens und an schliessender Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. September 2020 reichte der Beschwerde führer so dann eine fachärztliche Stellungnahme vom 8. September 2020 zu den Akten (Urk. 7 , 8 ).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte der Beschwerdeführer den Schlussbericht der Potential abklärung «Praxis CHECK» d er Z.___ vom 28. Oktober 2020 zu den Akten (Urk. 12, 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, aus den medizinischen Akten sei ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer seit 1. Januar 2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege, was auch für sämtliche anderen, körperlich leichten Tätigkeiten gelte. Aus diesem Grund bestehe weder ein Ans pruch auf berufliche Massnahmen

noch ein solcher auf eine Invalidenrente, zumal die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers nicht mehr als ein Jahr angedauert habe .

A b Ende Februar 2020 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass spätes tens ab Juni 2020 keine Einschrän kungen mehr vorlägen (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom

15. Oktober 2020 führte die IV-Stelle ergänzend aus, auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste medizinische Gutachten könne abgestellt werden. Im psychiatrischen Befund hätten sich keine Auffällig keiten objektivieren lassen, auch lie ge keine depressive Episode vor . Anlässlich der rheumatologischen Exploration hätten sich zudem Diskrepanzen zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und den Beobachtungen des Gut ach ters gezeigt. Die dem Beschwerdeführer von seiner behandelnden Ärztin attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei überdies mit invaliditätsf remden Gründen begründet worden . Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zweifel an der Be weiskraft des Gutachtens aufgrund von Strafanzeigen gegen Gutachter der Y.___ seien verfehlt, das Gutachten entspreche den rechtlichen Anforderungen. Schliesslich liege keine Notwendigkeit für berufliche Massnahmen vor, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, in einem Vollzeitpensum seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, an de n Beurteilung en der Y.___ sowie des RAD bestünden zumindest geringe Zweifel. So sähen sich ver schiedene Gutachter der Y.___ mit Strafanzeigen konfrontiert, das rheuma tologische Teilgutachten sei nicht durch ei nen Facharzt für Rheumatologie er stattet worden und in sich widersprüchlich, auch widerspreche es de n Einschät zung en des RAD sowie der behandelnden Ärztin . Es fehlten wichtige Befunde und der Untersuchung durch den rheumatologischen Gutachter habe es an Ob jekt ivität gemangelt . Eine Auseinandersetzung mit der versuchte n , aber ge scheiterten Steigerung der Arbeitsfähigkeit fehle im Gutachten . Auch die Auf fassung des RAD für den Zeitraum nach der Begutachtung widerspreche der jenigen der be han delnden Ärztin, welche von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgehe (Urk. 1).

Auch aus psychiatrischer Sicht sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen, zumal die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters denjenigen des Beschwerdeführers widersprächen und biografische Belastungsfaktoren vor handen und

eine psychiatrische Belastung mit Burn o ut-Symptomatik aktenkun dig sei en . Es falle hierbei ins Gewicht, dass kein Vertrauensverhältnis habe aufge baut werden können und die Dauer der Begutachtung bloss 20 Minuten betragen habe, was völlig unzureichend sei . Da zudem nach dem Begutachtungszeitpunkt eine depressive Verstimmung mit Verdacht auf eine Anpassungsstörung zu der Schmerzsituation geäussert, eine psychiatrische Behandlung begonnen ( und fort gesetzt ) und unterlassen worden sei, entsprechende Berichte einzuholen, basiere die Beurteilung aus psychiatrischer Sicht auf einem unzutreffenden, unge nügend abgeklärten Sachverhalt (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf

das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste bi disziplinäre Gutachten der Y.___ vom 9. Dezember 2019 (Urk. 10/22 S. 29-69). Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Re habilitation, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten darin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29). 3.1.2

Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich vorrangig belastet durch zum Teil stark belastungsabhängige Schmerzen in der Nacken- und Lumbalre gion. Er fühle sich deswegen zeitweise erschöpft und gereizt und habe Durch schlafstörungen, depressive Kardinalsymptome (vitale Traurigkeit, Antriebs-, Freud- und Inte ressenverlust) würden nicht angegeben. Im AMDP-konform erho benen psychia trischen Befund liessen sich keine namhaften Auffälligkeiten ob jek tivieren, insbesondere lägen die ICD-10-konformen Achsenkriterien einer depres siven Episode nicht vor. Auch sprächen die strukturierte Alltagsgestaltung, die Verhaltensbeobachtung, die Selbsteinschätzung sowie die fehlende Inan spruc h nahme psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlungsmassnahmen gegen ein e namhafte psychia trische und insbesondere gegen eine depressive Störung , auch wenn im Bericht der Klinik C.___ vom 10. September 2019 ein Burnout atte stiert und eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen worden sei . Die zeit weise angegebenen Erschöpfungsgefühle und vermehrte Reizbarkeit seien am ehesten einer normalen psychologischen Reaktion auf chronische Schmerzen zu zuordnen. Die beschriebenen Wirbelsäulenbeschwerden seien keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen, da sich im klinischen Eindruck kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz finde und sich auch kein unge löster seelischer Konflikt oder eine schwerwiegende soziale Belastungssituation erkennen lasse; die ICD-10-konfor men Achsenkriterien einer somatoformen Schmer z störung seien folglich nicht er füllt. Schliesslich seien keine psychischen Faktoren zu erkennen, welche eine wichtige Rolle für den Schweregrad, die Exa zerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen spielen könnten , weshalb auch keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren angenommen werden könne (S. 41 f.).

Dr. A.___ hielt fest, der Beschwerdeführer beklage Beschwerden, welche sich seit Ende April 2019 aufgrund höherer Anforderungen am Arbeitsplatz entwickelt hätten und zunächst viel schlimmer gewesen seien, sodass er sich zwei Monate lang nicht habe bewegen können. Seit eineinhalb Monaten würden Symptomaus wei tungen der initial primär am linken Arm erlebten Beschwerden angegeben, wobei die Schmerzskalenwerte überwiegend im mittleren bis oberen Bereich an gesiedelt seien. Eine Schmerzbeeinflussung erfahre er durch passive physiothera peutische Massnahmen respektive durch Hinlegen und Schonung, durch die Schmerzmedikation erfahre er nur eine geringe Linderung. Im Rahmen der rheu matologischen Untersuchung lasse sich kein behinderungsrelevanter Befund objektivieren, die Schmerzangaben seien durchgehend nicht konsistent (bei Ab len kung nicht auslösbar). Eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung sei in der Beob achtung nicht zu erkennen. Hinzuweisen bleibe auf die deutliche Diskrepanz zwi schen reklamierter aktueller Schmerzintensität und präsentierter Bewegungs limi tation bei weitgehend unbeeinträchtigt klinischem Eindruck sowie freier sponta ner Motilität des Beschwerdeführers in der Beobachtung. Fünf von fünf Waddell -Zeichen seien positiv gewesen, weshalb von einer überwiegend demon stra tiven Beschwerdepräsentation auszugehen sei. Eine rheumatologische Erkran kung im Sinne einer autoimmun-vermittelten Pathologie oder eine andere ossäre , arthro gene , myogene oder ligamentäre Erkrankung sei nicht evident (S. 64 f.). 3.1.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähigkeit limitierende psychiatrische Erkrankung, es bestünden keine funktionellen Einschränkungen und keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit (S. 43 f.). Aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie jedwede vergleichbare Arbeitstätig keit für den Beschwerdeführer zu 100 % leistbar, per sofort geltend ; unter Berück sichtigung des MRI-Befundes mit beginnenden degenerativen Veränderungen bei möglicher zwischenzeitlicher foraminaler Irritation der Wurzel C7 links seien Tätigkeiten mit überwiegender Überkopftätigkeit medizinisch-theoretisch eher zu vermeiden (S. 65 f. ). 3.2 3.2.1

Neben dem Gutachten der Y.___ lagen im Verfügungszeitpunkt insbesondere folgende weiteren medizinischen Einschätzungen

bei den Akten:

Dr. med. univ. D.___ , Oberärztin Klinik C.___ , Wirbelsäulen chi rurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, führte im Be richt vom 18. März 2020 (Urk. 10/25) folgende Diagnosen auf: - Status nach Facettengelenksinfiltration C5/6 und C 6/7 beidseits am 20. Januar 2020 - Status nach foraminaler

periradikulärer Infiltration C5/6 und C 6/7 rechts unter BV am 3. Februar 2020 - Foraminale Diskushernie C5/6 rechts und C6/7 links mit leichtem senso motorischem Ausfallsyndrom C7 links, Erstmanifestation im Mai 2019 mit langsamer Verbesserung unter konservativer schmerztherapeutischer Be handlung - Aktuell leichte Besserung der Beschwerden mit weiterhin Beeinträchti gung der Lebensqualität

Dr. D.___ hielt fest, die erste Infiltration im Januar 2020 habe zu keiner Be schwerdeverbesserung geführt, die zweite Infiltration habe auf der rechten Seite zu einer deutlichen Verbesserung geführt, auf der linken Seite seien die Schmer zen aber weiterhin persistierend. Die ausstrahlenden Schmerzen auf der linken Seite entsprächen einem C6- und C7-Dermatom und seien weiterhin intermittie rend im Alltag vorhanden, die Nackenschmerzen wiesen mittlerweile einen chro nifizierten Charakter auf. Lange stehende oder sitzende Tätigkeiten seien nicht möglich . Insgesamt berichte der Beschwerdeführer von einer Verbesserung der Beschwerden, so dass aus seiner Sicht ein Reintegrationsversuch in den Arbeits alltag durchgeführt werden könne. Eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei attestiert worden (vgl. Urk. 10/27) , der Beschwerdeführer befi nde sich aktuell in einer schwierigen ökonomischen Situation bezüglich seines Arbeitspensums sowie des Reintegrationsversuches. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe aktuell kein Bedarf nach weiteren Konsultationen.

Im Arztzeugnis vom 20. Mai 2020 (Urk. 10/35) attestierte Dr. D.___ dem Be schwerdeführer eine 40%ige Arb eitsunfähigkeit für die Zeit vom

1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020. 3.2.2

RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2020 (Urk. 10/38 S. 2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, sensomotorische C7-Radikulopathie C7 links, Diskusprotrusion mit Foramenstenose C6 /7 und C5/6 sowie Schmerzaus weitung. Er führte aus, ab Mai 2019 habe ein zervi k obrachiales Schmerzsyndrom links bestanden, welches plausibel dargestellt und begründet werde. Unter der konservativen Behandlung habe sich die Symptomatik bis Herbst 2019 zurück gebildet, weshalb auf die geplante Operation verzichtet worden sei. Im weiteren Verlauf werde eine Symptomausweitung beschrieben, welche durch die objek tiven Befunde nicht erklärbar sei und im Y.___ - G utachten nachvoll ziehbar be gründet als nicht authentisch beschrieben werde. Im letzten Bericht von D r. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.1) werde eine Besserung der Sympto matik mit bloss noch intermittierenden Schmerzen beschrieben. Der nur spora dische Schmerz mit tel bedarf sowie die Angabe, eine weitere

w irbelsäulenchirurgische Behand lung sei nicht erforderlich, bestätige den geringen Ausprägungsgrad der Be schwerden. Die An gabe zur Arbeitsfähigkeit werde durch einen Hinweis auf die schwierige öko nomische Situation ergänzt. Folglich könne eine vorübergehende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit durch das zervikoradikulär e Schmerzsyndrom ange nommen wer den, eine relevante psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Spätestens seit Abschluss der wirbelsäulen chirurgischen Behandlung im Februar 2020 liege kei ne relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder angepassten, rückenergo no mischen Tätigkeit mehr vor. Unter Anerkennung einer stufenweisen Wieder ein gliederung könne spätestens ab Juni 2020 die Wieder herstellung der voll stän digen Arbeitsfähigkeit angenommen werden. 3.3 3.3.1

Im Beschwerde verfahren reichte der Beschwerdeführer insbesondere

die fol gende n medizinische n Berichte zu den Akten.

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 1. März 2020 (Urk. 3/3) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang Dezember in psychiatrischer Behandlung. Anlässlich des Gutachtens sei ihm im Rahmen des – nach Angaben des Beschwerdeführers – 20minütigen Ge spräch e s eine vollständige psychische Gesundheit attestiert worden. Sofern das Gespräch tatsächlich bloss 20 Minuten gedauert habe, sei dies möglicherweise der Grund, weshalb der Psychiater zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer habe keinerlei psychische Traumatisierungen erlitten, zumal offensichtlich keine Nachfragen erfolgt seien und der Beschwerdeführer auch ihr gegenüber die Trau matisierungen nicht spontan geäussert habe. In der Regel stellten Patienten mit chronischen Schmerzen jedoch keinen Zusammenhang mit dem Erlebten her, weshalb Nachfragen hätten gestellt werd en müssen . Auch wenn beim Beschwer deführer keine PTBS vorliege, leide er an einem Trauma, da bislang 52 Familien mitglieder in seinem Heimatland getötet worden seien ; die Rücke n schmerzen korrelierten mit de r psychischen Belastungssituation. Aus psychiatrischer Sicht bestehe folglich eine anhaltend e somatoforme Schmerzstörung infolge trau ma tischer Erlebnisse, die Achsenkriterien seien erfüllt. 3.3. 2

Dr. D.___ führte im Bericht vom 6. Juli 2020 (Urk. 3/5) als Hauptdiagnose eine unklare reduzierte Schwäche im rechten Arm mit Zittern und Tremor, seit drei Wochen mit Exazerbation der punktuellen Schmerzen in Unter

- und Oberarmbe reich nicht derm atombezogen auf. Ebenso führte sie die chronischen zerviko spon dylogenen Schmerzen, aktuell regredient , auf und hielt fest, der Beschwerde führer berichte über eine unregelmässige Dafalgan

- und Novalgin -Therapie im Alltag sowie über deutlich gebesserte Schmerzen im Nackenbereich. Die Ein schränkungen im Alltag seien gemäss seinen Angabe n weiterhin sehr hoch, Spazier gänge kaum möglich, auch seien langes Sitzen sowie Stehen einge schränkt, die Konzentrationsfähigkeit sei vermindert, die Schlafqualität jedoch regelrecht. Es fehlten die klaren Beweise für eine C6-Radikulopathie auf der rechten Seite, die Beschwerden blieben weiterhin diffus, der Tremor auf der rech ten Hand sowie die peripheren Schmerzen in der Muskulatur des Ober- und Unter armes unspezifisch, in der MRI-Bildgebung vom 27. Juni 2020 (vgl. Urk. 3/4) zeige sich keine deutliche Progredienz der Befunde. Die psychologische Betreu ung werde seit Monaten nicht regelrecht durchgeführt. Eine erneute Kontrolle in der Sprech stunde sei nicht mehr vorge sehen.

Dr. D.___ attestierte dem Be schwerdeführer eine 40%ige Arbeits unfähigkeit für den Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. August 2020 (Urk. 3/6). 3.3.3

Dr. D.___ führte in

ihrer Stellungnahme vom 11. September 2020 (Urk. 8) hinsichtlich des Gutachtens der Y.___ aus, die radio logische n Untersuchun ge n so wie die konservativen Massnahmen würden nicht berücksich tigt, auch erschein e Dr. A.___ sehr fokussiert auf die Diskrepanz zwischen der angegebenen aktiven Einschränkung in der Bewegungsdurchführung und den passiv vollumfänglich möglichen Bewegungen bei kli nischen Aufgaben. Sie habe nie festgestellt, dass alle fünf

Waddell -Zeichen positiv ge wesen sei en . Der Beschwerdeführer berichte, dass der Gutachter ihn von Beginn weg als Simulanten eingeschätzt habe, sodass eine richtige Kommunikation und eine sachorientierte und neutrale Beurteilung kaum möglich gewesen seien. Es stün den zusätzlich psychosoziale Aspekte im Vordergrund, welche im Gesamtkontext mit den spondylogenen

Zerviko brachial gien die Lebensqualität deutlich ein schränkten. Seit der Begutachtung sei der Ge sundheitszustand unverändert ; auch wenn die ausstrahlenden Schmerzen im C6- und C7-Dermatom deutlich gebessert seien, seien die myofas zialen Schmerzen, teilweise auch die lumbale Region betreffend, sehr limitierend im Alltag. Der Beschwerdeführer sei zu 60 % arbeitsfähig in einem leichten Beruf, eine Arbeits fähigkeit von 70-80 % beziehungsweise 80 % sei anzustreben, wichtig sei, dass die psycho sozialen Komponenten berücksichtigt würden. Zudem sei auf einen regelmässigen Körperpositionswechsel zu achten, die Konzentrationsfähigkeit sei aufgrund der Gesamtsituation aktuell eingeschränkt, auch im Rahmen des Kon fliktes mit dem Gutachter; der Beschwerdeführer könne bloss leichte intellektuelle sowie lei chte körperliche Tätigkeiten er ledigen. 4. 4.1

D as von Dres . B.___ und A.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstattete Y.___ - Gutachten vom 9. Dezember 2019 ( vgl. E. 3.1 ) ist auch für die vorlie gend streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseiti gen Untersuchungen, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kennt nis der Vorakten abge geben, legt die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar, beantwortet die gestellten Fragen und begründet die Schluss folgerungen so, dass sie nachvollzogen werden können. Folglich erfüllt das Gut achten die Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. E. 1. 3 ), weshalb darauf abgestellt werden kann . 4.2

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach sich verschiedene Gutachter der Y.___ mit diversen Strafanzeigen konfrontiert sähen (vgl. E. 2.2), gilt Folgendes: Abgesehen davon, dass der blosse Umstand, dass gegen Y.___ -Ärzte Strafanzeige erstattet wurde, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beweiskraft des konkret zu beurteilenden Gutachtens unerheblich ist und eine grundsätzliche Befangenheit der Gutachter der Y.___ bundesgerichtlich nicht bestätigt wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_255/2020 vom 13.

August 2020 E.

3.2 ; 8C_335/2020 vom 15.

Juli 2020 E.

4.2), verfügt das Y.___ weiter hin über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ; vgl. hierzu https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/ home

/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/ organisation-iv/medizinische-gut achten-iv.html, abgerufen am 1 . Juli 2021), weshalb d as diesbezügliche Vorbrin gen des Beschwerd eführers ins Leere läuft . 4.3

Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, das rheumatologische Teilgutach ten sei nicht durch einen Facharzt für Rheumatologie erstattet worden, ist festzu halten, dass Dr. A.___ über einen Facharzttitel in Physikalischer Medizin und Rehabilitation verfügt ,

welche Fachdisziplin sich mit muskuloskelettalen und neurologischen Fun ktionsstörungen, Amputationen, Funktionsstörungen der Becken organe, internis tischen, kardiovaskulären und pulmonalen Funktions stö rungen sowie mit Behin derungen infolge akuter oder chronischer Schmerzen, Unfällen oder Krebserkran kungen befasst (vgl. hierzu das zum Erwerb des Facharzttitels zu absolvierende Weiter bildungsprogramm ,

https://www.siwf.ch/

files / pdf16/physikalische_medi zin_ version_internet_d.pd f, abgerufen am 1. Juli 2021).

Angesichts dessen ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es Dr. A.___ an der für die Beurteilung der somatischen Beschwerden erforderlichen Fach kom petenz mangeln sollte. Ent sprechend ist

auch dieses Vorbringen des Beschwerde führers unbehelflich . 4.4

Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern wichtige Befunde unberücksichtigt ge blieben sein sollten (vgl. E. 2.2) , hielten Dres . A.___ und B.___ doch explizit fest, dass die vollständigen Akten berücksichtigt wurden, auch wenn nur die zur Beantwortung der gestellten Fragen relevanten Akten kurz zitiert worden seien (vgl. Urk. 10/22 S. 35 und S. 50) , was insbesondere daraus ersichtlich ist, dass Dr. A.___ bei der Beantwortung der gestellten Fragen ausdrücklich auf die MRI-Befunde Bezug nahm (Urk. 10/22 S. 66 und S. 68). Anzeichen für eine mangelnde Objektivität (vgl. E. 2.2) sind dem Gutachten sodann keine zu entnehmen; der blosse Umstand jedenfalls, dass Dr. A.___ die im Rahmen der Befundaufnahme beobachteten Inkonsistenzen ausführlich wiedergab, vermag – entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers – keine fehlende Objektivität zu begründen, ist es doch gerade Aufgabe des Gutachters, allfällige Diskrepanzen aufzuzeigen und zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 754/ 0 4 vom 19.

April 2005 E.

2 und 8C_282/2012 vom 11.

Mai 2012 E.

5 ) . 4.5

Schliesslich legte Dr. A.___ schlüssig und widerspruchsfrei dar, weshalb er beim Beschwerdeführer keine rheumatische Er krankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte , zumal sich die erhobenen Befunde nicht objekti vieren liessen und die Schmerzangaben durch gehend inkonsistent gewesen seien. Entsprechend attestierte er ihm eine vollstän dige Arbeitsfähigkeit in ange stam mter wie auch in einer mit dieser vergleichbaren angepassten Tätigkeit und hielt fest, unter Berücksichtigung des MRI-Befundes seien Tätigkeiten mit überwie gender Überkopfarbeit eher zu vermeiden (vgl. E. 3.1.2 f.). Diese gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung ist – entgegen dem Standpunkt des Beschwer de führers (vgl. E. 2.2) – nicht mit einem inneren Widerspruch behaftet in Anbetracht dessen, dass die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiter Administration respektive als Dolmetscher (Urk. 10/2 S. 1; ferner Urk. 10/22 S. 49) höchstens in vernachlässigbarem Ausmass Überkopfarbeiten umfassen. Übereinstimmend führte auch RAD-Arzt Dr. E.___

aus, das zerviko brachiale Schmerzsyndrom habe sich unter der konservativen Behandlung bis Herbst 2019 zurückgebildet, der geringe Ausprägungsgrad der Beschwerden wer de durch den sporadischen Schmerz mittel bedarf bestätigt, weshalb von einer bloss vorübergehenden Einschränkung auszugehen sei. Entsprechend attestierte auch RAD-Arzt Dr. E.___ eine voll stän dige Arbeitsfähigkeit ab spätestens Februar 2020 beziehungsweise Juni 2020 unter Anerkennung einer stufenweisen Wiedereingliederung (vgl. E. 3.2.2) .

Dr. D.___ , welche entgegen der Angabe in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11) nicht Rheumatologin ist, sondern über einen Facharzttitel in Neurochirurgie verfügt (vgl. www.medregom.admin.ch), hielt im März 2020 (vgl. E. 3.2.1) eben falls fest, der Beschwerde führer berichte von einer Verbesserung der Beschwer den , und attestierte ihm eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. V or dem Hint ergrund , dass sie keine weiteren Konsultationen als notwendig erachtete, auf die schwie rige ökonomische Situa tion verwies und in den r adiologischen Bericht en vom 5.

März 2020 ( Urk. 10/26) und vom 27. Juni 2020 ( Urk. 3/4 ) auf ein ähnliches Ausmass der degenerativen Veränderungen wie noch im Juli 2019 ge schloss en wurde , ist die von Dr. D.___ attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht nachvollziehbar.

Auch aus dem Physiotherapie-Bericht vom 4. Dezember 2019 ( Urk. 3/9) vermag der Beschwerdeführer

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten , zumal dieser keine fachärztlich gestellten Diagnosen enthält und von subjektiv als stark be zeichneten Schmerzen berichtet, obwohl der Beschwerdeführer gegen über Dr. D.___

selber von einer Verbesserung berichtete. Überdies hielt Dr. D.___ im Bericht vom Juli 2020 (vgl. E. 3.3. 2 ) ihrerseits fest, die Schmerzen im Nacken hätten sich deutlich gebessert, obwohl sie noch im März 2020 von einem diesbe züglich chronifizierten Charakter gespro ch en hatte (vgl. E. 3. 2.1 ), und bezeichnete die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden (Tremor, periphere Schmerzen in der Muskulatur des Ober- und Unterarmes) als diffus und unspezifisch, zumal sich in der MRI-Bildgebung keine deutliche Progredienz der Befunde gezeigt habe und klare Beweise für eine C6-Radikulopathie fehlten .

Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass einerseits eine

Exazer bation der punktuellen Schmerzen und anamnestisch weiterhin sehr hohe Ein schränkungen im Alltag festgehalten wurden , der Beschwerdeführer andererseits jedoch von einer un regelmässigen Dafalgan

- und Novalgin -Therapie berichtete, welcher Umstand auf einen geringen L eidensdruck schliessen lässt, vermag auch die von Dr. D.___ attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das Gutachten widerspreche den Berichten der behandelnden Ärzt in , ist zudem auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 ; 125 V 351 E.

3b/cc). Sodann

k ann

w ohl die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzun gen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte be nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr.

15 S.

43 E.

2.2.1 [I 514/06]).

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) fehlt es vorliegend an solch unberücksichtigt gebliebenen Aspekten, welche zu weiteren Abklärun gen Anlass gäben , weshalb – wie ausgeführt – die Berichte von Dr. D.___ die Einschätzung Dr.

A.___ s nicht in Zweifel zu ziehen vermögen und auf letztere abzustellen ist . 4.6

Was die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers angeht, ist zunächst festzuhalten, dass anhand der Akten nicht zu eruieren ist, wie lange die psychiatrische Begutachtung dauerte, mithin die Angabe des Beschwerdeführers, die Begutachtung habe bloss 20 Minuten betragen, weshalb kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können (vgl. E. 2.2), als rein subjektive Auffassung einzustufen ist . Auch sind dem Gutachten keine Hinweise auf ein mangelndes Vertrauensverhältnis zu entnehmen, hielt Dr. B.___ doch explizit fest, der Beschwerdeführer habe sich während der Untersuchung freund lich, zugewandt und stets kooperativ verhalten und im Verlauf des Gespräch e s mehrfach ein Lächeln erwidert (vgl. Urk. 10/22 S. 39) .

Sodann kommt es f ür den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts praxisgemäss n icht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu be urteilenden Psychopathologie ab, wobei wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen – gegebenenfall s neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Sachverstän dige die entsprechenden Vorgaben nicht beziehungsweise nur ungenügend be achtete, sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgetragen.

Im Gegensatz zu Dr. F.___ (vgl. E. 3.3. 1 ) begründete Dr. B.___

zudem nach vollziehbar, aus welchen Gründen er die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung ausschloss, indem er festhielt, im klinischen Eindruck und nach Angaben zur Alltagsaktivität fände sich kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, insbesondere lasse sich kein ungelöster seelischer Kon flikt oder eine schwerwiegende soziale Belastungssituation erkennen (vgl. E. 3.1.2) . Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte

nicht von psychischen Traumatisierungen, auch wenn er einige belastende Situationen im Leben – wie den Krebstod des Vaters im Jahr 2017 – erwähne, er berichte von liebevollen und fürsorglichen Eltern sowie einer Kindheit und Jugend ohne Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung sowie darüber, dass er nach Kriegsausbruch in seinem Heimatland im Jahr 2015 grosse Anstrengungen unternommen habe, um seine Familie in die Schweiz zu holen

(vgl. Urk. 10/22 S. 32-34). Auch fänden sich, mit Ausnahme eines einmaligen Aufstehens zur Entlas t ung und eines Griffes an den Nacken , im Verlaufe des Gespräches keine Hinweise auf eine Schmerzbeeinträch tigung (keine mimischen oder vegetativen Reaktionen, kein Schongang, keine Schonhaltung, vgl. Urk. 10/22 S. 39). Schliesslich verneinte Dr. B.___ , in Kenntnis des in den Vorakten erwähnten Burnouts, nachvollziehbar das Vorlie gen einer namhaften psychiatrischen und insbesondere einer depressiven Störung und hielt fest, die in den Akten angegebene psychische Belastung, die zeitweisen Erschöpfungssymptome sowie die vermehrte Reizbarkeit seien vielmehr einer normalen psychologischen Reaktion auf chronische Schmerzen zuzuordnen (Urk. 10/22 S. 41) . Entsprechend vermag der Bericht von Dr. F.___ das psychia trische Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen, was auch für den Umstand gilt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in psychiatrischer Behandlung be findet , hinsichtlich welcher von Dr. D.___ im Juli 2020 festgehalten wurde, sie werde seit Monaten nicht regelrecht durchgeführt (vgl. E. 3.3. 2 ). 4.7

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die von ihm nach Beschwerdeer hebung eingereichten Berichte n von Dr. D.___ vom 11.

September 2020 (vgl. E.

3.3.3) und d er Z.___

vom 28. Oktober 2020 ( Urk.

13 ) verweist, ist daran zu erinnern, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2).

Ohnehin ist diesen Berichte n nichts zu entnehmen, was Zweifel am Gutachten der Y.___ zu wecken vermöchte ; vielmehr hielt Dr. D.___ fest, dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Dezember 2019 gleich geblieben sei , wies abermals auf die im Vordergrund stehenden psycho sozialen Aspekte hin, welche im Gesamtkontext mit den spondylogenen

Zerviko brachialgien , welche sie noch im Juli 2020 als diffus und unspezifisch bezeichnet hatte (vgl. E. 3.3.2 ) , die Lebensqualität deutlich einschränkten, wenngleich sich die ausstrahlenden Schmerzen ge bessert hätten . Stark limitierend seien die myo faszialen Schmerzen, welche indes bereits im Zeitpunkt des Gut achtens bekannt waren und von Dr. A.___ nicht objektiviert werden konnten (vgl. Urk. 10/22 S. 64 f.).

Dasselbe gilt auch für den Schlussbericht «Praxis CHECK» d er Z.___ vom 28. Oktober 2020 ( Urk.

13 ) , zumal in diesem die Befunde von Dr. D.___ wiederholt , auf die schwierige öko nomische Situation des Beschwer deführers sowie auf seine Unmöglichkeit, handwerkliche Tätigkeiten auszuüben, hingewiesen wurde, was indes vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zuletzt einer überwiegend sitzenden Tätigkeit als Mitar beiter Administration fü r die G.___

sowie als selb ständiger Dolmetscher nachge gangen war (vgl. Urk. 10/ 2 S. 1 ; ferner Urk. 10/ 22 S. 49 ) , von bloss geringer Relevanz ist.

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjek tiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.1.1). 4.8

Zusammenfassend

ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___ vom 9. Dezember 2019 ab dem Begutachtungszeitpunkt

von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angestammt er und angepasst er Tätigkeit auszu gehen , weshalb sich ein Einkommens vergleich erübrigt .

Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Arbei ts fähig keit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen

Weiterungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die

vom Beschwerde führer eventualiter beantragte Einholung eines Gerichts- oder Administrativgut achtens

(Urk. 1 S. 2)

ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Bewe iswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen ). 5.

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen mit der angefochtenen Ver fügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint, was zur Abweisung der Be schwerde führt.

6.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Härry - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7, 8, 12 und 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme