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IV.2020.00586

Auf die beweiskräftige bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung kann abgestellt werden; bei Invaliditätsgrad von 29 % kein Rentenanspruch; Abweisung. Ausführungen zur Vorladung zur Hauptverhandlung. Erheblicher und unnötiger Aufwand im Zusammenhang mit kurzfristigem «Rückzug» des Parteiantrags auf Durchführung einer HV.

Zürich SozVersG · 2021-06-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1974, ist seit 1998 bei der Y.___ AG als Bodenleger angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 15. Mai 2017 war (Urk. 7/6; Urk. 7/19 Ziff. 2.2). Unter Hinweis auf eine Polyarthritis mel dete er sich am 4. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 7/11; Urk. 7/45; Urk. 7/55-56) und holte ein bidis zi plinäres psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten ein, das am 14. November 2019 erstattet wurde (Urk . 7/95).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99-107) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/113

= Urk. 2). 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 8. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Mai 2018 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Einholung eines neuen medizini schen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventuell sei vom hiesigen Gericht ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Sodann wurde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK sowie in deren Rahmen eine persönliche Befragung beantragt (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezem ber 2020 mit der Mitteilung zur Kenntnis gebracht, dass über den Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung sowie über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte zu einem späteren Zeitpunkt entschie den werde (Urk. 8). 2.2

Am 28. April 2021 lud das hiesige Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung vom Montag, 31. Mai 2021, vor (Urk. 9). Am Freitag, 28. Mai 2021, teilte Rechts anwalt Aliotta telefonisch (Urk. 14) und schriftlich (Urk. 15) mit, er ziehe den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Namen des Be schwerdeführers zurück. In der Folge wurde die Hauptverhandlung bei allen Be teiligten kurzfristig abgesagt. Am 2. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt Aliotta ein erklärendes Schreiben ein (Urk. 16), welches der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 3. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 17). Am 10. Juni 2021 (Urk. 19) äusserte er sich erneut zu den Umständen betreffend die abgesagte Hauptverhandlung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das psychiatrische (richti g: bidisziplinäre psychiatrisch -rheumatologische) Gut achten vom November 2019 davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit keine, in einer angepassten Tätigkeit hingegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1 unten). Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechselbelastende und dabei überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne grobmotorische Beanspru chung der Hände bei Kälte und Nässe (S. 2 oben).

Das Valideneinkommen betrage gestützt auf die Lohnangaben des Arbeit geber fragebogens Fr. 76'346.50, das Invalideneinkommen betrage gestützt auf statis tische Angaben Fr. 53'442.70. Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % bestehe somit kein Rentenanspruch (S. 2 Mitte).

Die Beurteilung der im Einwandverfahren eingereichten neuen medizinischen Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass es durch einen Schub der rheumatoiden Arthritis vorübergehend zu einer Ver schlech terung gekommen sei. Eine dauerhafte Verschlechterung sei hingegen nicht aus gewiesen. Auch aus psychiatrischer Sicht habe kein neuer Sachverhalt dargelegt werden können. Deshalb werde weiterhin auf das Gutachten vo m November 2019 abgestützt. Ein leidensbedingter Abzug könne nicht gewährt werden, da dieser bereits in der Berechnung des Invalideneinkommens berücksichtigt worden sei . Zur bemängelten Qualifikation der Übersetzerin beim Gutachten sei zu sagen, dass diese zertifiziert sei und anlässlich de r Begutachtung

keine Einwände gegen diese getätigt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er benötige bei der psychotherapeutischen Behandlung keine Übersetzung (S. 2 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das bidisziplinäre Gutachten vom November 2019 könne nicht abgestellt werden (S. 5 f. Ziff. 2.2). Im Rahmen der Begutachtungen hätten massive sprachliche Schwierigkeiten vorgelegen. Zentrale Fehler der Übersetzung könnten nur durch mangelhafte Übersetzung erklärt werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Qualifikation und den Namen der Übersetzerin offenzulegen (S. 6 Ziff. 2.3).

Nach Durchführung der medizinischen Begutachtung sei eine bleibende Ver schlec hterung des Gesundheitszustands in rheumatologischer Hinsicht eingetre ten. Dies gehe aus der aktuellen rheumatologischen Untersuchung vom 24. Juli 2020 ebenso hervor wie eine lediglich 20%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juni 2019 (S. 7 Ziff. 2.4). Dies gelte auch in leidensangepasster Tätigkeit, weshalb das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen in keiner Art und Weise zutreffe (S. 7 Ziff. 2.6). Sodann sei angesichts des beruflichen Werde gangs und der bisher ausgeübten schweren körperlichen Tätigkeiten ein leidens bedingter Abzug vorzunehmen (S. 8 Ziff. 2.7). Der Invaliditätsgrad betrage min destens 60 %, weshalb seit dem 1. Mai 2018 ein Rentenanspruch gegeben sei (S. 8 Ziff. 2.8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14. Novem ber 2019 abgestellt werden kann. 3. 3.1

Die Ärzte des Instituts für Radiolog ie und Nuklearmedizin des S pitals Z.___ führten im Bericht zur nativen Magnetresonanztomographie (MRI) der Hals wirbelsäule (HWS) vom 13. Juni 2017 (Urk. 7/11/8-9) aus, es zeige sich k eine fortgeschrittene neuroforaminale Einengung, keine Nervenwurzelkompression, jedoch eine leichte multisegmen tale Spondylarthrose mit leicht gradiger neuro foraminaler Einengung zwischen dem 4. und 5. Halswirbel (C4/C5) links sowie C5/C6 beidseits. Im Übrigen bestehe eine unauffällige Darstellung der HWS. 3.2

Dr. med. A.___, praktischer Ar zt, nannte im Bericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 7/11/7) als Diagnose ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts und als Differentialdiagnose (DD) eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) . Seit Juni bestünden hartnäckige Schmerzen in der rechten Schulter. Zuerst habe der Be fund als zervikothorakales Schmerzsyndrom, jetzt eher als PHS imponiert. Trotz adäquater Schmerz- und Physiotherapie sei es zu keiner wesentlichen Verbesse rung gekommen. 3.3

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des S pitals Z.___ nannten im Austrittsbericht vom 23. August 2017 (Urk. 7/1) über die Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 21. bis 23. August 2021 folgende, hier verkürzt wiederge gebenen Diagnosen (S. 1): - chronische Polyarthritis, DD rheumatoide Arthritis - Vitamin D-Mangel, Erstdiagnose (ED) 21. August 2017 - z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, DD Periarthropathia

humeroskapularis beidseitig - Nikotinabusus, täglich 1 Paket - Nadelphobie

Die Zuweisung sei aus dem Ambulatorium der Rheumatologie we gen seit Juni bestehender zervi kaler Schmerzen mit Ausstrahlung über die rechte Schulter und den lateralen Oberarm rechts erfolgt. Im Verlauf bestehe die gleiche Symptoma tik über die linke Schulter (S. 2 oben).

Bei Eintritt habe sich eine uneingeschränkte Be weglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) mit Schmer z angabe nuc hal bei Rotation ab 60 Grad bei d seits sowie bei Lateralflexion nach rechts gezeigt. Sonographisch hä tten sich Synovitiden dritten Grades di verser Handgelenke beidseits und an der rechten Schulter eine Bursitis anterior gezeigt (S. 2 Mitte).

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 21. August bis 6. September 2017, anschliessend gemäss Rheumaarzt (S. 2 unten). 3.4

Am 7. September 2017 (Urk. 7/11/10-1 2) beric hteten die Rheumatologen des Z.___ (vorstehend E. 3.3), der Patient habe gut angesprochen auf Steroid und Metho trexat (S. 2 Ziff. 4). Am aktuellen Arbeitsplatz bestehe eine zumutbare Belast barkeit von 40 % (S. 2 Ziff. 6.1). Es sei damit zu rechnen, dass die ursprüngliche Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen werden könne (S. 2 Ziff. 7.2). 3.5

Am 16. Januar 2018 (Urk. 7/25 = Urk. 7/28) h ielten die Rheumatologen des Z.___ fest, es sei aktuell unter Medikation von einer geringen Krankheitsaktivität der rheumatoiden Arthritis von 12 auf dem Crohn's

Disease

Activity Index (CDAI) auszugehen. Der Patient kla ge aber über zu nehmende Raynau d-Anfälle, insbe sondere bei Käl teexposition nach Wiederaufnahme der Arbeit mit 25 %. Prin zipiell se i gegen eine stufenweise Steige rung der Arbeitsfähigkeit nichts einzu wenden unter der Voraussetzung, dass eine Kälteexposition am Arbeitsp latz ver mieden werden könne (S. 1 unten). Zusätzlich falle aber auch eine psychische Belas tungssituation mit Tendenz zur Depression und Schlafstörungen sowie wie derholten Panikattacken auf. Langfristig sei sicher eine Anpassung der Arbeits stelle oder eine Umschulung zu prüfen (S. 2 oben) . 3.6

Im Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/41) n annten die Rheumatologen des Z.___ als Diagnose unter anderem eine psychovegetative Reaktion bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und eine Begleitdepression (S. 1 Ziff. 2.1). Es sei ab 1. Fe bruar 2018 eine 50%ige Arbeitsfä higkeit möglich für leichte Tätigkeiten ohne Kälteexposition und langes Überkopfarbeiten sowie ohne B elastung der Hand- und Fingerge lenke monoton und über 10 kg (S. 1 Ziff. 1.1). A ktuell zeigten sich aus rheumatologischer Sicht vier druckschmerzhafte Gelenke, insbesondere am Kni egelenk links, an den Handgelenken beid seits und am proximale n

Inter phalangealgelenk

(PIP II) beidseitig. Im Vordergrund stehe die psychosoziale Be lastungssituation. Es sei eine psychosomatische Rehabili tationsbehandlung vor ge schlagen wor den, welche jedoch vom Beschwer deführer abgelehnt worden sei (S. 2 Ziff. 2.2). 3 . 7

Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili t ation, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatri e und Psychotherapie, D.___, erstatteten am 17. Juli 2018 ihr bidisziplinäres Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/45).

Dr. B.___ nannte im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/45/1-19) als Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.3) eine seropo sitive rheumatoide Arthritis (ICD-10 M05.30), ED August 2017, aktuelle Zeichen einer Kapselreizung beider Schultern im Sinne eines PHS, DD

Vaskulitis bei sero posi tiver chronischer Polyarthritis, n icht näher bezeichnete Lokalisation (M05.29).

Im klinischen Untersuchungsbefund sei ein positiver Gelenksbefund beider Schul tern bei hier jedoch gleichzeitig auch bewusstseinsnaher, schmerzausweitender Beschwerdepräsentation zu erheben (S. 16 Mitte Ziff. 5). Es fänden sich ein deutige Zeichen der rheumatologischen Grunderkrankung im Sinne der auto immun-vermittelten Pathologie mit begleitenden arthrogenen, ligamentären Erkrankungszeichen, die unter der durchgeführten Kombinationsbehandlung re gre dient, jedoch weiterhin leistungslimitierend aufträten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit hohen Belastungsanforderungen an den Bewegungsapparat sowohl für statische und dynamische Anforderungen an die Gelenke und entsprechend an den Muskelsehnenapparat wie auch die dabei häufig auftretenden klima ti schen Anforderungen und repetitiven Arbeitsaufgaben seien aus rheumaortho pädischer Sicht nicht leidensgerecht. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei somit auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren. Für Tätigkeiten unter A usschluss klimatischer Faktoren, mit Wechselbelastung, unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg sowie einarmig über 2 kg und Ver meidung von Zwangshaltung sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen. Die erhaltene Alltagsaktivität unterstütze die Annahme einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (S. 16 f. Ziff. 5).

Dr. C.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/45/20-32) folgende Diagnose (S. 9 Ziff. 4): - DD Anpassungsstörung (F43.2), leichtgradige depressive Episode (F32.1)

Im AMDP-konform e rhobenen psychiatrischen Befund finde sich eine depressive Verstimmung. Die Symptomatik habe sich in engem Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik auf Grundlage der körperlichen Erkrankung entwickelt. Der aktuelle Befund, die Angaben zur Alltagsaktivität und die durchgeführte Behand lung sprächen für eine depressive Symptomatik in Verbindung mit belastenden Lebensereignissen, hier dem Auftreten einer körperlichen Erkrankung. Die Beschwerden seien somit der ICD-10 Diagnose einer Anpassungsstörung zuzu ord nen. Deren Prognose sei grundsätzlich günstig. Hier sei allerdings der Verlauf in erster Linie abhängig von der Entwicklung der körperlichen Erkrankung. Differentialdiagnostisch könne eine leichte depressive Episode erwogen werden (S. 10 f . Ziff. 5). Der angegebene chronische Schmerz im Bewegungsapparat sei keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen, sondern es handle sich um eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis. Zusammen fassend bestehe keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit, da die vorliegende depressive Störung eher leichtgradig ausgeprägt sei und die anamnestisch aufscheinende Alltagsaktivität für eine leistbare Arbeits aufnahme spreche (S. 11 Mitte Ziff. 5). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bei einem Rendement von 100 % zu 100 % zumutbar (S. 12 Ziff. 5).

Gemäss der gutachterlichen Konsensbeurteilung (Urk. 7/45/33-34) sei die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der rheumatologischen Grund erkrankung nicht mehr gegeben. In angepassten Tätigkeiten sei jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.8

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___

(vorstehend E. 3.3) führten im Bericht vom 31. August 2018 (Urk. 7/47/1-2) zur Verlaufskontrolle und Stellung nahme zum D.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.7) aus, aktuell seien keine Syno vialitiden objektivierbar und es liege keine manifeste systemische Entzün dungs aktivität vor. Insgesamt seien d ie ausgeprägten muskuloskeletta len Beschwerden nicht nur durch die entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung bedingt. Es liege ein depressiv überlagertes Schmerzsyndrom vor. Eine Aufnahme der Arbeits tätigkeit zu 100 % erscheine auch für nur leichte Tätigkeiten derzeit nicht rea listisch. Die Behandlung der Depression erscheine aktuell diesbez üglich prognose be stim mend (S. 2). 3.9

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, führte in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2018 (Urk. 7/47/3-6) zum D.___ Gutachten (vorstehend E. 3.7) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 14. Februar 2018 in regelmässiger Behandlung. Er werde von der delegiert arbeitenden Psy chotherapeutin G.___

zirka einmal wöchentlich behandelt, wo bei die Behandlung auf Spanisch b eziehungsweise Portugiesisch erfolge (S. 1 oben). Es sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) zu stellen (S. 3 unten). Wenn sich die Schmerzen aus rheumatologischer Sicht nicht vollumfänglich durch die körperliche Erkrankung erklären liessen, sollte die Dia gnose ei ner chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak tor en (F45.41) gestellt werden (S. 4 Mitte). Mit der Einschätzung der psychia tri schen Teilgutachterin, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Arbeit zu 100

% arbeitsfähig sein, werde nicht übereingestimmt. Es werde eine Belas tungs erprobung, b eginnend zunächst in einem Pensum von 20 %, in ange passter Tätigkeit empfohlen (S. 4 unten). 3.10

Die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.3) führten im Bericht vom 19. Dezember 2018 (Urk. 7/56 = Urk. 7/59) aus, d er Patient sei bis auf Weiteres nicht imstande, Ar beiten unter Raumtemperatur durchzuführen. Schwere und mittelschwere kör perliche Tätigkeiten seien nicht möglich, ebenso wenig Arbeiten in Zwangshal tung. L eichte Tätigkeiten in Wechselbe lastung seien theoretisch zumutbar (S. 3 Mitte) 3.11

Im Bericht vom 2. Oktober 2019 (Urk. 7/92 = Urk. 7/94) nannten die Ärzte des Z.___ neu folgende Diagnose (S. 2 Ziff. 1.3): - lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerzsyndrom des fünften Len den wirbels (L5) rechts, Erstmanifestation (EM) im September 2019 - MRI vom 30. September 2019: Osteodiskal bedingte neuroforaminale Stenose rechts mit Affektion der Nervenwurzel L5 rechts. Spondyl arthrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 ohne Hinweise für eine Aktivierung

Die rheumatoide Arthritis werde in Remission be griffen interpretier t, mit jedoch aktuell nun lumboradikulärem Schmerz- und leichtem motorischem Ausfall syn drom L5 rechts. Sicherlich wirke sich der neue Befund a uf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 3 oben). 4. 4.1

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil.

I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, erstatte ten am

14. November 2019 ihr bidisziplinäres

psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten mit neuropsychologischer Untersuchung (Urk. 7/95). 4.2

Dr. J.___ nannte im r heumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/95/55-74) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 6.1): - seropositive rheumatoide Arthritis, ED August 2017 - aktuell ohne Hinweise für eine Arthritisaktivität - Status nach Synovitiden an Hand- und Fingergelenken, konventionell-radiologisch ohne erosive Veränderungen - primäres Raynaud-Syndrom an den Fingern - zunehmende Somatisierungsstörung im Rahmen einer Schmerzverarbei tungsstörung mit - diffuser Schmerzdominanz und Oberflächensensibilitätsverminderung der gesamten rechten Körperhälfte

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.1.2) nannte er eine Schmerzverdeutlichung mit Selbstlimitierung, Diskrepanzen und Inkonsi stenzen.

Die Untersuchung habe keine Synovitiden oder Arthritisaktivitäten an den Ge lenken, eine freie und schmerzlose Beweglichkeitsprüfung segmental panaxial sowie eine deutliche Fehlform im oberen Abschnitt der Brustwirbelsäule (BWS) im Rahmen einer Kyphose gezeigt. Das Schmerzverhalten sei auffällig diskrepant gegenüber den reproduzierbaren Befunden und dem spontanen Bewegungsver halten, sofern sich der Versicherte nicht beobachtet fühle. Es werde eine be wusstseinsnahe Verdeutlichung und Selbstlimitierung wie auch eine Somatisie rungs störung im Rahmen einer Schmer z verarbeitungsstörung beurteilt (S. 11 oben Ziff. 4.3). Es handle sich um eine komplexe Schmerzentwicklung mit soma tischen und psychischen Anteilen (S. 13 Ziff. 6.2). Die Frage nach einer somato formen Schmerzstörung müsse psychiatrisch beurteilt werden (S. 15 Ziff. 7.1).

Aufgrund der Angaben des Versicherten seien die Einschränkungen des Aktivi tätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen unterschiedlich und inkonstant. So erwähne er die Unmöglichkeit, im Haushalt mitzuhelfen, jedoch unternehme er regelmässige Spaziergänge und Wanderungen, gehe mit dem jüngeren Sohn auch schwimmen und pflücke zeitweise in seinem Schrebergarten Unkraut. Zu dem treffe er Kollegen zum sozialen Austausch. Bei der Be fragung und im spon tanen Bewegungsverhalten sei kein Schonverhalten im Bereich der Hände feststellbar gewesen (S. 16 f. Ziff. 7.5).

In der bisherigen, erheblich gelenk-, weichteil- und wirbelsäulenbelastenden Arbeit sei eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Man müsse davon ausgehen, dass sich die Arthritiskrankheit immer wieder schubartig reaktivieren könne, vor allem unter anhaltend grösseren Belastungen. Dazu komme eine deut liche Fehlform der oberen BWS. Das Ausmass der Somatisierungsstörung mit einem Ganzkörperschmerzsyndrom betont rechts und diffuser Ausbreitung wirke zusätzlich limitierend (S. 17 Ziff. 8.1).

In einer wirbelsäulenschonenderen Tätigkeit ohne grobmanuelle Aktivitäten und ohne kaltfeuchte Exposition, mit Vermeiden von repetitiv längeren Wegstrecken, Wegstrecken auf der Treppe/Leiter oder auf unebenem Boden und ohne kniende Arbeitspositionen werde eine zumutbare 80%ige Arbeitsfähigkeit ohne Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit beurteilt. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei auch in einer Verweistätigkeit begründet, indem bei einem solchem Schmerzsyndrom mit Somatisierungsstörung immer wieder kurze Pausen einge halten werden müssten. Die bewusstseinsnahen Elemente würden dabei berück sichtigt und von den limitierenden Schmerzwahrnehmungen im Rahmen der Soma tisierungsstörung abgegrenzt. Um dem Versicherten gerecht zu werden, sei das Attestieren einer bleibenden 20%igen Arbeitsunfähigkeit korrekt und nach vollziehbar .

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde mit Beginn ab Mitte 2018 datiert, ab 1. Februar 2018 bis Mitte 2018 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (S. 17 f. Ziff. 8.2).

Solche Schmerzentwicklungen könnten therapeutisch weder alleine rheumato logisch noch psychiatrisch positiv beeinflusst werden. Das Thema müsse mehrdis ziplinär angegangen werden (S. 18 Mitte Ziff. 8.3) . Als medizinische Massnahme werde eine mehrwöchige stationäre psychosomatische Rehabilitation empfohlen. Dr. J.___ sei bemüht, sich nicht in eine Diskussion betreffend psychiatrischer Diagnostik zu begeben, sondern sich an rheumatologisch-somatische Aspekte zu halten, meine aber, dass es im Rahmen einer solchen Schmerzentwicklung Sinn mache, sich als Rheumatologe nicht nur somatisch zu äussern (S. 19 Ziff. 8.3). 4.3

Dr. phil. I.___ kam in ihrem Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 7/95/75-88) zum Schluss, es sei beim Beschwerdeführer von einer leichten neuropsychologischen Störung auszugehen. Die Funktionsfähigkeit sollte im All tag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen dürfte die Funktionsfähigkeit aber leicht eingeschränkt sein. In der angestammten Tätigkeit als Bodenleger dürfte er aus rein neuropsychologischer Sicht nicht relevant einge schränkt sein, die Arbeitsunfähigkeit betrage zirka 10 % (S. 10 Mitte). 4.4

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/95/23-54) nannte Dr. H.___ folgen de Diagnosen (S. 21 Ziff. 6.1; vgl. auch Konsensbeurteilung S. 6 Ziff. 4.2): - rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (F33.00) - anhaltende Schmerzstörung (F45.4) in leicht- bis mittelgradiger Ausprä gung in Abgrenzung zu einer erheblichen Verdeutlichung bis Aggravation

Die gesamte Untersuchung sei in Anwesenheit einer zertifizierten Übersetzerin für Portugiesisch durchgeführt worden. Der Versicherte habe keine Einwände ge genüber der Übersetzung durch die Übersetzerin benannt. Er habe jedoch ange geben, dass die Psychotherapie ohne Übersetzung durchgeführt werde (S. 3 Mitte Ziff. 1.1).

Der Versicherte sei mit dem Auto etwa 40 Minuten vor dem angegebenen Termin vor der Praxis vorgefahren, wobei er vom Untersucher zufällig beobachtet worden sei. Der Versicherte habe den Untersucher nicht gekannt. Er sei mit dem eigenen Auto vorgefahren, habe das Lenkrad ohne Einschränkungen führen und sich entsprechend beim Rückwärtsfahren ohne Einschränkungen bewegen können. Es sei in der etwa 10-sekündigen Interaktion ein interaktionell kompetentes Gegen über ohne erhebliche Einschränkungen zu dokumentieren gewesen. Der Versi cherte habe den Untersuchungsraum mit schwersten Einschränkungen, Schon haltung und schmerzverzerrtem Gesicht betreten. Er habe den Stift aufgenommen und diesen nicht führen können. Er habe angegeben, er könne aufgrund der Schmerzen nicht unterschreiben. Als er gebeten worden sei, trotzdem unter Um ständen einfach nur drei Kreuze zu machen, sei unter schmerverzerrtem Gesicht, stöhnend und verzweifelt wirkend, eine Unterschrift unter die Schweigepflicht entbindung gesetzt worden. Es habe sich innerhalb dieser Interaktion gezeigt, dass zwei vollständig verschiedene Gegenüber agierten (S. 13 Ziff. 3).

Der Versicherte sei auf die erhebliche Inkonsistenz in Interaktion, Körpersprache und Habitus aufmerksam gemacht worden. Es sei dann (erneut) ein vollständig anderes Gegenüber zutage getreten. Die Körpersprache habe sich geändert und die Schonhaltung sei aufgegeben worden. Er habe angegeben, er könne eben das Lenkrad halten und müsse hier nicht die Hände öffnen und schliessen. Das müsse man verstehen. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass er das Lenkrad erheb lich drehen müsse, so dass er die eine Hand lösen und seinen Körper nach hinten drehen müsse, um im Rückwärtsgang entsprechend adäquat zu agieren, habe der Versicherte angegeben, er wolle hierzu nichts mehr sagen. In der gesamten anderen Untersuchungszeit habe sich eine ausgeprägte Schonhaltung mit Angabe von schwersten Schmerzen gezeigt. Der Versicherte habe etwa alle 5 Minuten auf stehen müssen und angegeben, er könne aufgrund der schwersten Schmerzen nicht sitzen. Er habe sich immer wieder an die Schulter, an den Arm oder ans Bein gegriffen. Teilweise seien ihm vor Schmerzen Tränen in die Augen gekom men. Es fänden sich somit zwei vollständig unterschiedliche Versionen der Inter aktion (S. 19 Mitte Ziff. 3.2). Die geänderte Interaktion habe zirka 10 Minuten gedauert (S. 19 Ziff. 4. 1).

Nach Angaben des Versicherten seien die schweren Schmerzen sein Problem. Die Hände seien den ganzen Tag schmerzhaft. Am Morgen seien sie so eingefroren, dass er sie zunächst in kaltes Wasser halten müsse. Auch bei Nachfrage sei eis kaltes Wasser angegeben worden, obwohl bei ihm ja ein Raynaud-Phänomen vorliege (S. 13 Ziff. 3.1) .

Mit der behandelnden Fachärztin spreche der Beschwerdeführer auf Portugie sisch, wobei seine Ehefrau übersetze. Mit der behandelnden Psychotherapeutin sei die Kommunikationssprache Spanisch (S. 18 unten Ziff. 3.2).

Innerhalb der Aktendokumentation fänden sich unter anderem eine depressive Symptomatik und eine Erkrankung aus dem Formenkreis der somatoformen Stö rungen (S. 23 oben Ziff. 6.2). Der Versicherte gebe eine geringgradige Traurigkeit aufgrund der Umstände der Erkrankung an. Es sei somit ein Hauptsymptom zu dokumentieren. Es komme zur Selbstent wertung beziehungsweise zu einem Ge fühl der Wertlosigkeit aufgrund der Erkrankung, zu einer gewissen Gewichts zu nahme und zu einer verringerten sexuellen Appetenz seit der Einnahme der schweren somatischen Medikamente. Es fänden sich somit eine Hauptkom po nente einer Depression und einige Nebenkomponenten, womit zum aktuellen Zeitpunkt von einer leichten depressiven Symptomatik auszugehen sei (S. 23 Mitte Ziff. 6.2). Diese könne auch therapeutisch interpretiert werden. Es finde sich eine rezidi vierende depressive Erkrankung, da bereits innerhalb der Aktendokumentation wiederholt depressive Symptome von einer Verlaufsdauer von mehr als 2 bis 6 Wochen zu diagnostizieren (gewesen) seien (S. 23 unten Ziff. 6.2).

Innerhalb der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine leichte neu ro psychologische Einschränkung gefunden. Diese könne durch eine längerfristig bestehende rezidivierende depressive Erkrankung ätiologisch miterklärt werden. Innerhalb der rheumatologischen Einschätzung (vorstehend E. 4.2) sei bei der Diagnose einer rheumatoiden Arthritis eine Schmerzverarbeitungsstörung mit erheblicher Verdeutlichungstendenz dokumentiert worden. Es komme zu ausge prägtem Vermeidungsverhalten über die reine Schmer z symptomatik hinaus und somit zu einem entsprechenden Krankheitsgewinn. Bei der anhaltenden Schmerz störung sei als zusätzliches Kriterium der emotionale Konflikt oder das psycho soziale Problem zu differenzieren. Es finde sich eine ausgeprägte Gewalterfahrung in der Kindheit und Jugend. Zusätzlich ergebe sich aus der Schmerzstörung eine Möglichkeit, Hilfe zu erhalten. Zu thematisieren sei jedoch auch eine erhebliche Verdeutlichung, die sich innerhalb der Interaktion immer wieder zeige. Es müsse damit differenziert werden zwischen bestehender bewusstseinsferner Sympto mat ik und Verdeutlichung bis hin zu Aggravation. Diese Divergenz finde sich auch inner halb der Untersuchung . In der Gesamtevaluation in diesem Spannungsver hältnis sei die somatoforme Schmerzstörung maximal als mittelgradig bis leicht gradig einzustufen (S. 24 Ziff. 6.2).

Hinsichtlich des Schweregrads der Störung seien beide psychiatrischen Störungen als leichtgradig ausgeprägt zu dokumentieren (S. 24 Ziff. 6.3). Bezüglich der Psychopharmakotherapie fänden sich keine ausreichenden Angaben für einen psychiatrischen Befundbericht, jedoch Hinweise auf einen geringen Leidensdruck, wie etwa die anamnestisch selbständige Absetzung von Saroten, welches in der angegebenen Dosierung von 25 mg zudem nicht einmal als initiale Dosierung zu sehen sei . Zusätzlich zu dokumentieren sei, dass verschiedene antidepressiv wirk same Medikationen auch eine Zulassung bei Schmerz besässen. Wellbutrin habe diese Zulassung nicht, dennoch werde es beim Versicherten eingesetzt (S. 26 Mitte Ziff. 7.2). Insgesamt zeige sich bei regelmässiger psychotherapeutischer Betreu ung ein gewisser Leidensdruck, der jedoch nicht als stark ausgeprägt zu doku mentieren sei (S. 27 Mitte Ziff. 7.3).

Es fänden sich zwei vollständig divergente Modi innerhalb der Untersuchung, was als erhebl iche Inkonsistenz und als eine über eine reine Verdeutlichung hin ausgehende Struktur zu werten sei. Es sei daher eine deutliche bewusstseinsnahe Aggravation der Bedeutung und des Schmerzbildes sowohl innerhalb der Unter suchung als auch innerhalb der anamnestischen Darstellung zu dokumentieren. Die realistischen Einschränkungen basierend auf einer psychiatrischen Sympto matik seien als sehr geringgradig anzusehen. Eine somatoforme Schmerzstörung sei bewusstseinsfern und könne nicht einfach im Auto oder innerhalb einer argumentativen Struktur abgeschaltet werden (S. 27 Ziff. 7.3).

Aus rein psychiatrischer Sicht finde sich in der bisherigen Tätigkeit nur eine sehr geringgradige Einschränkung. Der Versicherte könne 8 Stunden pro Tag ohne Einschränkungen arbeiten (S. 28 Ziff. 8.1). Während dieser Anwesenheitszeit finde sich eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit basierend auf kognitiven Einschränkungen, die im Bereich von 20 % anzusetzen sei. Es finde sich somit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 28 f. Ziff. 8.1). Als optimal angepasste Tätigkeit sei eine solche vorzuschlagen, die keine erhebliche n kognitiven Anforderungen beinhalte. Auszuschliessen seien zum Beispiel buch halterische Tätigkeiten sowie der Umgang mit Zahlen und Abrechnungen. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer fehlenden Einschränkung der Leistungs fähig keit und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 29 Ziff. 8.2).

4.5

In der Konsensbeurteilung (Urk. 7/95/1-22) gelangten die Gutachter zum Schluss, betreffen d die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei die rheumato lo gische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zentral. Der Rheumatologe dokumen tiere eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen und begründet (S. 10 Mitte Ziff. 4.7). In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2018 bis Mitte 2018 50 %. Danach bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % basierend auf der rheumatologischen Einschränkung. Psychiatrisch und neuropsychologisch fänden sich in der angepassten Tätigkeit keine Einschrän kungen (S. 11 Mitte Ziff. 4.8). Innerhalb der angestammten Tätigkeit sei die rheu matologische Diagnose als Leitdiagnose bezüglich der Arbeitsfähigkeit anzu sehen . In der Zusammenführung der Einschränkungen bleibe diese auch in der ange passten Tätigkeit als relevant anzusehen. Die psychiatrischen, neuropsycho logi schen kognitiven Defizite und anderen psychiatrischen Defizite seien innerhalb dieser Diagnose miteingeschlossen (S. 11 Ziff. 4.9). Der Rheumatologe gebe expli zit an, dass er sich nicht nur somatisch, sondern auch anderweitig äussere. Er doku mentiere damit, dass er innerhalb des rheumatologischen Teilgutachtens auch die vom psychiatrischen Gutachter zu diagnostizierende Schmerz proble matik mitberücksichtige (S. 11 f. Ziff. 4.10).

5. 5.1

Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 21. November 2019 (Urk. 7/97 S. 5 f.) aus, auf das beweiskräftige bidisziplinäre

Gutachten (vorstehend E. 4) könne abgestellt werden. 5.2

Die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.3) führten in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (Urk. 7/103) zum bidisziplinär en Gutachten (vorstehend E. 4) aus, in ihrer Untersuchung würden die Sensibilitätsstörungen nicht - wie im Gut achten vermerkt –

auf der gesamten rechten Körperhälfte angegeben, sondern im Dermatom L5 rechts, was die Relevanz dieser Diagnose untermauere (S. 1 Mitte). Sie sei im Gutachten zu wenig berücksichtigt worden (S. 1 unten). Leichte Tätig keiten in Wechselbelastung seien theoretisch ganz tags zumutbar. Zumutbar sei zum Beispiel ein reduziertes Pensum im Rahmen einer Aufsichtstätigkeit (Museum, Parkwächter et

c etera; S. 2) . 5.3

Am 27. Februar 2020 (Urk. 7/10

6) berichteten die Ärzte des Z.___, es

sei im Februar 2020 zu einem e rneuten Schub der rheumatoiden Arthritis mit Polyarthritis am PIP II I rechts und am Handgelenk rechts bei Verdacht auf Coxitis rechts ge kom men (S. 1, Diagnosen). Es würden nun erneut Steroide ausschleichend einge setzt. Eine Umstellung auf Rituximab mit halbjährlichen Infusionen sei gege be nenfalls auch bei Nadelphobie ein gangbarer Weg (S. 2 unten). Leichte Tätig keiten in Wechselbelastung seien theoretisch zumutbar (S. 3 unten). 5.4

M. Ed. G.___, Psychotherapeutin ASP, und Dr. med. univ.

L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, F.___ (vorstehend E. 3.9), nannten in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2020 (Urk. 7/105) zum bidisziplinären Gutachten (vorstehend E. 4) folgende Diagnosen (S. 5): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Im Gutachten stehe, dass der Patient am Morgen seine Hände in eiskaltes Wasser halte. Hier müsse sich ein Übersetzungsfehler eingeschlichen haben. Der Patient halte am Morgen seine Hände 15 Minuten in heisses Wasser, dann warte er 20 bis 30 Minuten, halte seine Hände wieder in heisses Wasser und warte wieder. Insgesamt halte er seine Hände etwa 6-7 Mal in heisses Wasser und nehme seine Medikamente ein. Erst danach könne er mit beiden Händen eine Tasse halten (S. 2 oben). Wenn der Patient seine depressiven Symptome anlässlich der gutachter lichen Untersuchung nicht von sich aus erwähnt habe, heisse das nicht, dass er nicht an diesen leide. Es sei anzunehmen, dass er nicht genug verstanden habe, worum es sich bei dieser Untersuchung gehandelt habe (S. 2 Mitte). In der Be handlung habe er nämlich immer wieder betont, wie er Pausen einlegen müsse, wie er schnell ermüde und sein Antrieb vermindert sei (S. 4 oben). Aus psy chiatrischer Sicht sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5). 5.5

Dr. K.___ vom RAD (vorstehend E. 5.1) führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020 (Urk. 7/112 S. 3) aus, es sei zu einem neuen Schub der rheumatoiden Arthritis gekommen. Damit müsse bei schwankendem Krankheitsverlauf trotz intensiver Therapie leider gerechnet werden. Hierauf sei auch im Gutachten hin gewiesen worden. Dies führe zu vorübergehenden Verschlechterungen, eine mass gebliche dauerhafte Veränderung sei dadurch hingegen nicht ausgewiesen. Es könne am rheumatologischen Teilgutachten festgehalten werden. 5.6

Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2020 (Urk. 7/112 S. 3 f.) aus, es sei aus psychiatrischer Sicht kein neuer medizinischer Sachverhalt dargelegt worden. Am psychiatrischen Teilgutachten und an der RAD-Stellungnahme vom 21. November 2019 (vorstehend E. 5.1) könne daher festgehalten werden. 5.7 Die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.3) führten im Bericht vom 24. Juli 2020 (Urk. 3/3) aus, aktuell bestünden Synovitiden des PIP III und IV rechts bei ubi quitärer Druckdolenz im Rahmen des sekundären fibromyalgieformen

Schmerz syndromes (S. 2 unten). Die Arbeitsfähigkeit betrage 20 %. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung seien theoretisch zumutbar (S. 3 Mitte). 6. 6.1

Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___

vom

14. November 2019 (E. 4. 4) erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen ärztl ichen Bericht (E. 1.5). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl ne gativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeits unfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Be lastungen und Res sourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gut achter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leis tungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heitli chen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumut bar keits beur tei lung ist auf objekti vierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wen dung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah men bedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der ein schlägigen Indi katoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funk tio nel len Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindika toren schlüssig und wider spruchs frei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb grund sätzlich auf das Gutachten abzustellen ist. 6.2

Zu Recht wandte Dr. H.___ dem beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz (E. 1. 4) sein besonderes Augenmerk zu .

Anschaulich legte er dar, wes halb die zwei vollständig divergenten Modi innerhalb der Untersuchung auf eine deutliche bewusstseinsnahe Aggravation der Bedeutung (und) des Schmerzbildes schliessen lassen. Dass die realistischen psychiatrischen Einschränkungen nur als sehr geringgradig anzusehen seien, ist aufgrund des vorübergehend man i fes tierten kompetenten, beweglichen und selbstsicheren Gegenübers ohne weiteres nachvollziehbar. Dies deckt sich nicht nur mit den Beobachtungen des rheuma tologischen Mitgutachters (E. 4.2), sondern auch mit den rund eineinhalb Jahre zuvor anlässlich der bidisziplinären Begutachtung zuhanden der Krankentag geld versicherung getroffenen Einschätzungen (E. 3.7). Auch hier war vom rheuma to logischen Teilgutachter eine bewusstseinsnahe schmerzausweitende Beschwer de prä sentation erhoben worden. Die psychiatrische Gutachterin hatte bei anam nestisch aufscheinender Alltagsaktivität auch damals keine psychiatrische Erkran kung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt.

Einig mit den Vorgutachtern ging Dr. H.___ auch dahingehend, dass aus psy chiatrischer Sicht in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe.

Richtigerweise differenzierte er zwischen bestehender bewusstseinsferner Symp to matik und der bewusstseinsnahen Verdeutlichung beziehungsweise Aggrava tion. In der Gesamtevaluation in diesem Spannungsverhältnis sei die somato forme Schmerzstörung maximal als leicht- bis mittelgradig einzustufen. In affek tiver Hinsicht ging er von einer aktuell leichtgradigen depressiven Erkrankung aus. Diese Diagnose erscheint als eher grosszügig gestellt. So führte Dr. H.___ aus, es fände sich eine Hauptkomponente einer Depressi on und einige Neben komponenten, wobei er sich bei der Diagnosestellung auf die ICD-10 berief. Diese sieht indes vor, dass für eine leichte depressive Episode mindestens zwei der drei Hauptsymptome (gedrückte Stimmung; Interessensverlust, Freudlosigkeit; Ver min derung des Antriebs, erhöhte Ermüdbarkeit) vorhanden sein und insgesamt mindestens vier oder fünf Symptome auftreten sollten (Dilling / Mombour / Schmi dt, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch -diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 169-172). Dr. H.___ hielt denn auch relativierend fest, die leichte depressive Sympto matik könne auch the rapeutisch interpretiert werden, was ebenfalls für eine volle Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht spricht. 6.3

Die Einschätzungen von Dr. H.___

stimmen mit denjenigen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlern

dahingehend überein, dass die Einschrän kungen des Beschwerdeführers auf einer Somatisierungs

- sowie einer affektiven Störung beruhen. D ie Behandler erklärten jedoch beide als schwergradiger, so etwa in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2020. Unbehelflich ist dabei ihr Vor bringen, anlässlich ihrer Behandlung habe der Beschwerdeführer immer wieder betont, wie schnell er ermüde und wie st ark sein Antrieb vermindert sei, er habe wohl den Zweck der Begutachtung gar nicht richtig verstanden.

Dabei verkennen d ie Behandler, dass der Beschwerdeführer es auch anlässlich der neutralen Begut achtung keineswegs darauf angelegt hatte, sich gesünder darzustellen, als er dies effektiv ist. Im Gegenteil wurden nicht nur vom psychiatrischen, sondern auch vom rheumatologischen Teilgutachter gut nachvollziehbar eine Aggravation fest gestellt und diese von den effektiv feststellbaren medizinischen Einschränkungen abgegrenzt. Eine solche Abgren zung nahmen M. Ed. G.___ und Dr. L.___ als Behandler und Vertrauenspersonen naheliegender Weise nicht vor. Auch eine Indikatorenprüfung

(E. 1.4) führten sie nicht durch. Ihr Schluss von den genannten Diagnosen auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachvollziehbar, wobei sie auch keine Differenzierung in angestammte und angepasste Tätigkeit vornahmen.

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Dem ist Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), dies umso mehr, als die Beh andler von F.___ auch das überzeugende neutrale bidisziplinäre Vorgutachten vom Juli 2018 (E. 3.7) bereits mit ähnlichen Argumenten kritisiert hatte n (E. 3.9).

Die neutrale, umfassende

Beurteilung durch Dr. H.___ erscheint somit als klar überzeugender als die Einschätzung durch die Behandler. Daran vermag auch ein allfälliger Übersetzungsfehler bei der Beschreibung des Morgenrituals nichts zu ändern. Ob und wie oft der Beschwerdeführer seine Hände am Morgen in kaltes oder heisses Wasser taucht, ist angesichts der von mehreren Gutachtern ein drücklich geschilderten verschiedenen Hinweisen auf eine Aggravation unerheb lich. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen (E. 2.1), dass anlässlich de r

Begutachtung keine Einwände gegen die Übersetzerin geäussert wor den sind. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht darzu tun, wo sich weitere Fehler in der Übersetzung eingeschlichen hätten und weshalb diese zentral beziehungsweise entscheidrelevant

wären . 6.4

Auch das von Dr. J.___ verfasste neutrale rheumatologische Teilgutachten (E. 4.2) erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht (E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass den Gutachtern der Z.___ -Bericht vom 2. Oktober 2019 (E. 3.11) noch nicht vorlag (Urk. 1 in Ver bindung mit Urk. 7/104 S. 3 f.), in welchem neu ein lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts diagnostiziert wurde. Die Rheumatologen des Z.___ äusserten gleichzeitig die Meinung, der neue Befund wirke sich sicherlich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dieselben Ärzte hielten am 15. Januar 2020 dann zwar fest, die Arbeitsfähigkeit betrage 20 %. Erfahrungsgemäss beziehen sich behandelnde Ärzte bei dieser Angabe auf die angestammte Tätigkeit. Entspre chend h ielten die Rheumatologen des Z.___ denn auch fest, leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung

– mithin angepasste Tätigkeiten - seien theoretisch ganztags zumutbar. Sie attestierten also in Kenntnis des neu diagnostizierten Schmerz syndroms L5 rechts eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und ent zogen somit ihrem und des Beschwerdeführers Argument, wonach diese Diagnose im Gutachten zu wenig berücksichtigt worden sei (E. 5.2), gleich wieder den Boden. 6. 5

Medizinisch belegt und vom Beschwerdeführer als Argument für eine Verschlech terung seines Gesundheitszustands ins Feld geführt wurde schliesslich ein erneu ter Schub der rheumatoiden Arthritis im Februar 2020 (E. 2.2; E. 5.3). Trotz dieses Schubs b lieben die Rheumatologen des Z.___ aber bei ihrer Einschätzung, wonach leichte Tätigkeiten in Wechselbelastungen theoretisch zumutbar seien (E. 5.3, E. 5.7). Mit RAD-Arzt Dr. K.___ kann ein solcher Schub somit zwar zu vor übergehenden Verschlechterungen führen, eine massgebliche dauerhafte Verän de rung bewirkt er hingegen nicht (E. 5.5). Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzungen durch den rheumatologischen Teilgutachter Dr. J.___ vom November 2019 in der Zwischenzeit an Gültigkeit eingebüsst hätten. 6. 6

Dr. J.___ attestierte in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründete er mit dem erhöhten Pausenbedarf aufgrund des Schmerzsyndroms mit Somatisierungsstörung. Wie Dr. H.___ (E. 6.2) grenzte auch er dabei die bewusstseinsnahen Elemente von den limitierenden Schmerzwahrnehmungen ab. Damit setzte er sich nur scheinbar in Widerspruch zu seiner eigenen – an sich korrekten – Aussage, die Frage nach einer somatoformen Schmerzstörung müsse psychiatrisch beurteilt werden. Denn wie er richtig anmerkte, ist eine solche Problematik mehrdisziplinär anzugehen (E. 4.2). Entscheidend ist, dass eine Konsensdiskussion zwischen dem psychia tri schen und dem rheumatologischen Teilgutachter stattfand, anlässlich welcher die rheumatologische Diagnose zur Leitdiagnose bezüglich der Arbeitsfähigkeit erho ben und die Einschränkungen zusammengeführt wurden. Ersichtlicher Weise wurde dabei die vom Rheumatologen vorgenommene Beurteilung der an sich psy chiatrisch zu diagnostizierenden Schmerzproblematik durch den Psychiater unter s tützt und die vom Rheumatologen vorgenommene Einschätzung der Arbeits fähigkeit damit spezial ärztlich abgeglichen und abgesichert. Dieses Vorgehen ist au s Sicht des Beschwerdeführers umso weniger zu beanstanden, als die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung zu einer tieferen Arbeitsfähigkeit gelangten als der Psychiater in seinem Teilgutachten. 6. 7

Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer wirbelsäulenschonenderen Tätig keit ohne grobmanuelle Aktivitäten und ohne kaltfeuchte Exposition, mit Ver meiden von repetitiv längeren Wegstrecken, Wegstrecken auf der Treppe/Leiter oder auf unebenem Boden und ohne kniende Arbeitspositionen ist eine Arbeits fähigkeit von 50 % für den Zeitraum von Februar 2018 bis Mitte 2018 und von 80 % für den Zeitraum ab Mitte 2 018 erstellt .

Von einer weiteren medizinischen Begutachtung sowie von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten . Die vorliegenden Akten erweisen sich zur Beantwortung der strittigen Fragen als aus reichend, weshalb auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden kann (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3). 7. 7.1

Dem Einkommensvergleich vom 26. November 2019 (Urk. 7/96) legte die Be schwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/19) und im Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/6) ein Jahreseinkommen im Jahr 2016 von Fr. 75'664.-- zugrunde, welches sie auf ein Valideneinkommen von Fr. 76'346.50 im Jahr 2018 hochrechnete. Dieser Betrag ist ausgewiesen, rechnerisch korrekt und unbestritten. 7.2

Zu Recht nicht bestritten wurde sodann, dass für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abgestellt wurde (LSE 201 8, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).

Das im Jahr 201 8 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘ 417 .--, mithin Fr. 6 5’004 .-- im Jahr (Fr. 5‘ 417 .-- x 12). Der durch schnitt lichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 8 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T.

03.02.03.01.04 .01)

angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 6 7’767 .-- (Fr. 6 5’004 .-- : 40.0 x 41.7). Bei einem zumutbaren Pensum von 80 % errechnet sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54'214.-- . 7.3

Nachdem der erhöhte Pausenbedarf bereits in die Bemessung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eingeflossen ist (E. 4.2), sind vorliegend keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/ aa, BGE 126 V 75 E. 5b/ aa) e rsichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht, indem er lediglich pauschal auf seinen beruflichen Werdegang verwies (E. 2.2). 7.4

Der Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 76'347.-- mit dem Inva lidenein kommen von rund Fr. 54’214 .-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 22‘ 133 .-- und mit rund 29 % kei nen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invaliden versicherung zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8. 8.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) .

8.2

Am 28. April 2021 lud das hiesige Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung vom Montag, 31. Mai 2021, 9.00 Uhr, vor (Urk. 9). Am Freitag, 28. Mai 2021, teilte Rechtsanwalt Aliotta telefonisch (Urk. 14) und schriftlich (Urk. 15) mit, er ziehe den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Namen des Beschwerdeführers zurück. 8.3

Gemäss § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) finde t die Zivilprozessordnung (ZPO) ergänzend Anwendung.

Gemäss Art. 124 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es das Gericht, welches den Prozess leitet. Daran ändert auch die Dispositions maxime nichts, der gemäss ein Rechtsmittel oder auch ein prozessualer Antrag zurückgezogen werden kann. Diese Dispo sitionsfreiheit besteht zudem nicht unbegrenzt: Das Rechtsmittel kann nur bis zu dem Zeitpunkt zurückgezogen werden, in welchem darüber entschieden wurde; ist ein Urteil gefällt, gibt es nichts mehr, das zurückgezogen werden könnte. Gleiches gilt für einen Ver fahrensantrag: Hat das Gericht darüber entschieden, existiert er nicht mehr; an seine Stelle tritt entweder der d en Antrag ablehnende Beschluss oder im Zustimmungsfall die entsprechende prozessuale Anordnung des Gerichts.

Zur Hauptverhandlung (deren Durchführung schliesslich als Folge des vom Be schwerdeführer praktizierten Verhaltens aus pragmatischen Gründen unter blie ben ist) hat das Gericht vorgeladen. Eine - ob auf Antrag einer Partei oder aus welchem Anlass auch immer ergangene - gerichtliche Vorladung ist grundsätz lich verbindlich; es steht nicht im Belieben der Parteien, ihr Folge zu leisten. 8.4

Gemäss Art. 133 lit . e ZPO enthält die Vorladung unter anderem die Prozess handlung, zu der vorgeladen wird. Mit Vorladung vom 28. April 2021 (Urk. 9) wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen. Zur Prozesshandlung einer persönli chen Befragung im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . f ZPO wurde somit in klar ersicht licher Weise nicht vorgeladen, da sie ansonsten hätte erwähnt werden müssen. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt Aliotta (Urk. 16 S. 2 Ziff. 2) wurde der Beschwerdeführer somit keineswegs im Ungewissen darüber gelassen, ob im Rahmen der Hauptverhandlung eine persönliche Befragung durchgeführt werde. Dies umso weniger, als gegenüber Rechtsanwalt Aliotta bereits anlässlich der Terminfindung am 20. April 2021 auf entsprechende Nachfrage telefonisch explizit mitgeteilt worden war, dass keine persönliche Befragung stattfinden werde (vgl. Urk. 19 S. 2; Urk. 14). Es überzeugt daher nicht, wenn Rechtsanwalt Aliotta als Grund für den kurzfristigen Rückzug des Parteiantrags auf Durch führung der Hauptverhandlung angab, der Beschwerdeführer sei fälschlicher weise davon ausgegangen, dass er vom hiesigen Gericht noch persönlich befragt werde (Urk. 16 S. 3 Ziff. 4), zumal auch diese Begründung nicht als Rechtfer ti gung dafür dienen kann, den Rückzug erst am letzten Arbeitstag vor der auf den frühen Morgen angesetzten Verhandlung mitzuteilen. 8.5

Indem der Beschwerdeführer dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt hat, dass er keine Hauptverhandlung mehr wünsche, sondern damit bis buchstäblich am letzten Tag zugewartet hat, hat er nicht nur elementare Anstandsregeln verletzt, sondern namentlich einen erheblichen un d unnötigen Aufwand verur sacht, name nt lich indem der Termin bei der fünfköpfigen Gerichtsdele gation, bei der Beschwerdegegnerin und bei der Dolmetscherin kurzfristig abgesagt werden musste . 8.6

Aufgrund des deutlich erhöhten Verfahrensaufwandes sind die Gerichtskosten auf Fr. 1’000.-- anzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Besch wer deführer aufzuerlegen. Rechtsanwalt Aliotta wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass im Wiederholungsfall das Gericht ihm persönlich eine Ordnungs busse auferlegen kann (Art. 128 ZPO) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1974, ist seit 1998 bei der Y.___ AG als Bodenleger angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 15. Mai 2017 war (Urk. 7/6; Urk. 7/19 Ziff. 2.2). Unter Hinweis auf eine Polyarthritis mel dete er sich am 4. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 7/11; Urk. 7/45; Urk. 7/55-56) und holte ein bidis zi plinäres psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten ein, das am 14. November 2019 erstattet wurde (Urk . 7/95).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99-107) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/113

= Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das psychiatrische (richti g: bidisziplinäre psychiatrisch -rheumatologische) Gut achten vom November 2019 davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit keine, in einer angepassten Tätigkeit hingegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1 unten). Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechselbelastende und dabei überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne grobmotorische Beanspru chung der Hände bei Kälte und Nässe (S. 2 oben).

Das Valideneinkommen betrage gestützt auf die Lohnangaben des Arbeit geber fragebogens Fr. 76'346.50, das Invalideneinkommen betrage gestützt auf statis tische Angaben Fr. 53'442.70. Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % bestehe somit kein Rentenanspruch (S. 2 Mitte).

Die Beurteilung der im Einwandverfahren eingereichten neuen medizinischen Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass es durch einen Schub der rheumatoiden Arthritis vorübergehend zu einer Ver schlech terung gekommen sei. Eine dauerhafte Verschlechterung sei hingegen nicht aus gewiesen. Auch aus psychiatrischer Sicht habe kein neuer Sachverhalt dargelegt werden können. Deshalb werde weiterhin auf das Gutachten vo m November 2019 abgestützt. Ein leidensbedingter Abzug könne nicht gewährt werden, da dieser bereits in der Berechnung des Invalideneinkommens berücksichtigt worden sei . Zur bemängelten Qualifikation der Übersetzerin beim Gutachten sei zu sagen, dass diese zertifiziert sei und anlässlich de r Begutachtung

keine Einwände gegen diese getätigt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er benötige bei der psychotherapeutischen Behandlung keine Übersetzung (S. 2 unten).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das bidisziplinäre Gutachten vom November 2019 könne nicht abgestellt werden (S. 5 f. Ziff. 2.2). Im Rahmen der Begutachtungen hätten massive sprachliche Schwierigkeiten vorgelegen. Zentrale Fehler der Übersetzung könnten nur durch mangelhafte Übersetzung erklärt werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Qualifikation und den Namen der Übersetzerin offenzulegen (S. 6 Ziff. 2.3).

Nach Durchführung der medizinischen Begutachtung sei eine bleibende Ver schlec hterung des Gesundheitszustands in rheumatologischer Hinsicht eingetre ten. Dies gehe aus der aktuellen rheumatologischen Untersuchung vom 24. Juli 2020 ebenso hervor wie eine lediglich 20%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juni 2019 (S. 7 Ziff. 2.4). Dies gelte auch in leidensangepasster Tätigkeit, weshalb das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen in keiner Art und Weise zutreffe (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14. Novem ber 2019 abgestellt werden kann. 3. 3.1

Die Ärzte des Instituts für Radiolog ie und Nuklearmedizin des S pitals Z.___ führten im Bericht zur nativen Magnetresonanztomographie (MRI) der Hals wirbelsäule (HWS) vom 13. Juni 2017 (Urk. 7/11/8-9) aus, es zeige sich k eine fortgeschrittene neuroforaminale Einengung, keine Nervenwurzelkompression, jedoch eine leichte multisegmen tale Spondylarthrose mit leicht gradiger neuro foraminaler Einengung zwischen dem 4. und 5. Halswirbel (C4/C5) links sowie C5/C6 beidseits. Im Übrigen bestehe eine unauffällige Darstellung der HWS. 3.2

Dr. med. A.___, praktischer Ar zt, nannte im Bericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 7/11/7) als Diagnose ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts und als Differentialdiagnose (DD) eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) . Seit Juni bestünden hartnäckige Schmerzen in der rechten Schulter. Zuerst habe der Be fund als zervikothorakales Schmerzsyndrom, jetzt eher als PHS imponiert. Trotz adäquater Schmerz- und Physiotherapie sei es zu keiner wesentlichen Verbesse rung gekommen. 3.3

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des S pitals Z.___ nannten im Austrittsbericht vom 23. August 2017 (Urk. 7/1) über die Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 21. bis 23. August 2021 folgende, hier verkürzt wiederge gebenen Diagnosen (S. 1): - chronische Polyarthritis, DD rheumatoide Arthritis - Vitamin D-Mangel, Erstdiagnose (ED) 21. August 2017 - z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, DD Periarthropathia

humeroskapularis beidseitig - Nikotinabusus, täglich 1 Paket - Nadelphobie

Die Zuweisung sei aus dem Ambulatorium der Rheumatologie we gen seit Juni bestehender zervi kaler Schmerzen mit Ausstrahlung über die rechte Schulter und den lateralen Oberarm rechts erfolgt. Im Verlauf bestehe die gleiche Symptoma tik über die linke Schulter (S. 2 oben).

Bei Eintritt habe sich eine uneingeschränkte Be weglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) mit Schmer z angabe nuc hal bei Rotation ab 60 Grad bei d seits sowie bei Lateralflexion nach rechts gezeigt. Sonographisch hä tten sich Synovitiden dritten Grades di verser Handgelenke beidseits und an der rechten Schulter eine Bursitis anterior gezeigt (S. 2 Mitte).

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 21. August bis 6. September 2017, anschliessend gemäss Rheumaarzt (S. 2 unten). 3.4

Am 7. September 2017 (Urk. 7/11/10-1 2) beric hteten die Rheumatologen des Z.___ (vorstehend E. 3.3), der Patient habe gut angesprochen auf Steroid und Metho trexat (S. 2 Ziff. 4). Am aktuellen Arbeitsplatz bestehe eine zumutbare Belast barkeit von 40 % (S. 2 Ziff. 6.1). Es sei damit zu rechnen, dass die ursprüngliche Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen werden könne (S. 2 Ziff. 7.2). 3.5

Am 16. Januar 2018 (Urk. 7/25 = Urk. 7/28) h ielten die Rheumatologen des Z.___ fest, es sei aktuell unter Medikation von einer geringen Krankheitsaktivität der rheumatoiden Arthritis von 12 auf dem Crohn's

Disease

Activity Index (CDAI) auszugehen. Der Patient kla ge aber über zu nehmende Raynau d-Anfälle, insbe sondere bei Käl teexposition nach Wiederaufnahme der Arbeit mit 25 %. Prin zipiell se i gegen eine stufenweise Steige rung der Arbeitsfähigkeit nichts einzu wenden unter der Voraussetzung, dass eine Kälteexposition am Arbeitsp latz ver mieden werden könne (S. 1 unten). Zusätzlich falle aber auch eine psychische Belas tungssituation mit Tendenz zur Depression und Schlafstörungen sowie wie derholten Panikattacken auf. Langfristig sei sicher eine Anpassung der Arbeits stelle oder eine Umschulung zu prüfen (S. 2 oben) . 3.6

Im Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/41) n annten die Rheumatologen des Z.___ als Diagnose unter anderem eine psychovegetative Reaktion bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und eine Begleitdepression (S. 1 Ziff. 2.1). Es sei ab 1. Fe bruar 2018 eine 50%ige Arbeitsfä higkeit möglich für leichte Tätigkeiten ohne Kälteexposition und langes Überkopfarbeiten sowie ohne B elastung der Hand- und Fingerge lenke monoton und über 10 kg (S. 1 Ziff. 1.1). A ktuell zeigten sich aus rheumatologischer Sicht vier druckschmerzhafte Gelenke, insbesondere am Kni egelenk links, an den Handgelenken beid seits und am proximale n

Inter phalangealgelenk

(PIP II) beidseitig. Im Vordergrund stehe die psychosoziale Be lastungssituation. Es sei eine psychosomatische Rehabili tationsbehandlung vor ge schlagen wor den, welche jedoch vom Beschwer deführer abgelehnt worden sei (S. 2 Ziff. 2.2). 3 .

E. 7 Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer wirbelsäulenschonenderen Tätig keit ohne grobmanuelle Aktivitäten und ohne kaltfeuchte Exposition, mit Ver meiden von repetitiv längeren Wegstrecken, Wegstrecken auf der Treppe/Leiter oder auf unebenem Boden und ohne kniende Arbeitspositionen ist eine Arbeits fähigkeit von 50 % für den Zeitraum von Februar 2018 bis Mitte 2018 und von 80 % für den Zeitraum ab Mitte 2 018 erstellt .

Von einer weiteren medizinischen Begutachtung sowie von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten . Die vorliegenden Akten erweisen sich zur Beantwortung der strittigen Fragen als aus reichend, weshalb auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden kann (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3). 7.

E. 7.1 Dem Einkommensvergleich vom 26. November 2019 (Urk. 7/96) legte die Be schwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/19) und im Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/6) ein Jahreseinkommen im Jahr 2016 von Fr. 75'664.-- zugrunde, welches sie auf ein Valideneinkommen von Fr. 76'346.50 im Jahr 2018 hochrechnete. Dieser Betrag ist ausgewiesen, rechnerisch korrekt und unbestritten.

E. 7.2 Zu Recht nicht bestritten wurde sodann, dass für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abgestellt wurde (LSE 201

E. 7.3 Nachdem der erhöhte Pausenbedarf bereits in die Bemessung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eingeflossen ist (E. 4.2), sind vorliegend keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/ aa, BGE 126 V 75 E. 5b/ aa) e rsichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht, indem er lediglich pauschal auf seinen beruflichen Werdegang verwies (E. 2.2).

E. 7.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 76'347.-- mit dem Inva lidenein kommen von rund Fr. 54’214 .-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 22‘ 133 .-- und mit rund 29 % kei nen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invaliden versicherung zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8.

E. 8 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T.

03.02.03.01.04 .01)

angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 6 7’767 .-- (Fr. 6 5’004 .-- : 40.0 x 41.7). Bei einem zumutbaren Pensum von 80 % errechnet sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54'214.-- .

E. 8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) .

E. 8.2 Am 28. April 2021 lud das hiesige Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung vom Montag, 31. Mai 2021, 9.00 Uhr, vor (Urk. 9). Am Freitag, 28. Mai 2021, teilte Rechtsanwalt Aliotta telefonisch (Urk. 14) und schriftlich (Urk. 15) mit, er ziehe den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Namen des Beschwerdeführers zurück.

E. 8.3 Gemäss § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) finde t die Zivilprozessordnung (ZPO) ergänzend Anwendung.

Gemäss Art. 124 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es das Gericht, welches den Prozess leitet. Daran ändert auch die Dispositions maxime nichts, der gemäss ein Rechtsmittel oder auch ein prozessualer Antrag zurückgezogen werden kann. Diese Dispo sitionsfreiheit besteht zudem nicht unbegrenzt: Das Rechtsmittel kann nur bis zu dem Zeitpunkt zurückgezogen werden, in welchem darüber entschieden wurde; ist ein Urteil gefällt, gibt es nichts mehr, das zurückgezogen werden könnte. Gleiches gilt für einen Ver fahrensantrag: Hat das Gericht darüber entschieden, existiert er nicht mehr; an seine Stelle tritt entweder der d en Antrag ablehnende Beschluss oder im Zustimmungsfall die entsprechende prozessuale Anordnung des Gerichts.

Zur Hauptverhandlung (deren Durchführung schliesslich als Folge des vom Be schwerdeführer praktizierten Verhaltens aus pragmatischen Gründen unter blie ben ist) hat das Gericht vorgeladen. Eine - ob auf Antrag einer Partei oder aus welchem Anlass auch immer ergangene - gerichtliche Vorladung ist grundsätz lich verbindlich; es steht nicht im Belieben der Parteien, ihr Folge zu leisten.

E. 8.4 Gemäss Art. 133 lit . e ZPO enthält die Vorladung unter anderem die Prozess handlung, zu der vorgeladen wird. Mit Vorladung vom 28. April 2021 (Urk. 9) wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen. Zur Prozesshandlung einer persönli chen Befragung im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . f ZPO wurde somit in klar ersicht licher Weise nicht vorgeladen, da sie ansonsten hätte erwähnt werden müssen. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt Aliotta (Urk. 16 S. 2 Ziff. 2) wurde der Beschwerdeführer somit keineswegs im Ungewissen darüber gelassen, ob im Rahmen der Hauptverhandlung eine persönliche Befragung durchgeführt werde. Dies umso weniger, als gegenüber Rechtsanwalt Aliotta bereits anlässlich der Terminfindung am 20. April 2021 auf entsprechende Nachfrage telefonisch explizit mitgeteilt worden war, dass keine persönliche Befragung stattfinden werde (vgl. Urk. 19 S. 2; Urk. 14). Es überzeugt daher nicht, wenn Rechtsanwalt Aliotta als Grund für den kurzfristigen Rückzug des Parteiantrags auf Durch führung der Hauptverhandlung angab, der Beschwerdeführer sei fälschlicher weise davon ausgegangen, dass er vom hiesigen Gericht noch persönlich befragt werde (Urk. 16 S. 3 Ziff. 4), zumal auch diese Begründung nicht als Rechtfer ti gung dafür dienen kann, den Rückzug erst am letzten Arbeitstag vor der auf den frühen Morgen angesetzten Verhandlung mitzuteilen.

E. 8.5 Indem der Beschwerdeführer dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt hat, dass er keine Hauptverhandlung mehr wünsche, sondern damit bis buchstäblich am letzten Tag zugewartet hat, hat er nicht nur elementare Anstandsregeln verletzt, sondern namentlich einen erheblichen un d unnötigen Aufwand verur sacht, name nt lich indem der Termin bei der fünfköpfigen Gerichtsdele gation, bei der Beschwerdegegnerin und bei der Dolmetscherin kurzfristig abgesagt werden musste .

E. 8.6 Aufgrund des deutlich erhöhten Verfahrensaufwandes sind die Gerichtskosten auf Fr. 1’000.-- anzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Besch wer deführer aufzuerlegen. Rechtsanwalt Aliotta wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass im Wiederholungsfall das Gericht ihm persönlich eine Ordnungs busse auferlegen kann (Art. 128 ZPO) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00586

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Boller Urteil vom

29. Juni 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1974, ist seit 1998 bei der Y.___ AG als Bodenleger angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 15. Mai 2017 war (Urk. 7/6; Urk. 7/19 Ziff. 2.2). Unter Hinweis auf eine Polyarthritis mel dete er sich am 4. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 7/11; Urk. 7/45; Urk. 7/55-56) und holte ein bidis zi plinäres psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten ein, das am 14. November 2019 erstattet wurde (Urk . 7/95).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99-107) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/113

= Urk. 2). 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 8. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Mai 2018 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Einholung eines neuen medizini schen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventuell sei vom hiesigen Gericht ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Sodann wurde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK sowie in deren Rahmen eine persönliche Befragung beantragt (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezem ber 2020 mit der Mitteilung zur Kenntnis gebracht, dass über den Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung sowie über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte zu einem späteren Zeitpunkt entschie den werde (Urk. 8). 2.2

Am 28. April 2021 lud das hiesige Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung vom Montag, 31. Mai 2021, vor (Urk. 9). Am Freitag, 28. Mai 2021, teilte Rechts anwalt Aliotta telefonisch (Urk. 14) und schriftlich (Urk. 15) mit, er ziehe den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Namen des Be schwerdeführers zurück. In der Folge wurde die Hauptverhandlung bei allen Be teiligten kurzfristig abgesagt. Am 2. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt Aliotta ein erklärendes Schreiben ein (Urk. 16), welches der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 3. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 17). Am 10. Juni 2021 (Urk. 19) äusserte er sich erneut zu den Umständen betreffend die abgesagte Hauptverhandlung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das psychiatrische (richti g: bidisziplinäre psychiatrisch -rheumatologische) Gut achten vom November 2019 davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit keine, in einer angepassten Tätigkeit hingegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1 unten). Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechselbelastende und dabei überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne grobmotorische Beanspru chung der Hände bei Kälte und Nässe (S. 2 oben).

Das Valideneinkommen betrage gestützt auf die Lohnangaben des Arbeit geber fragebogens Fr. 76'346.50, das Invalideneinkommen betrage gestützt auf statis tische Angaben Fr. 53'442.70. Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % bestehe somit kein Rentenanspruch (S. 2 Mitte).

Die Beurteilung der im Einwandverfahren eingereichten neuen medizinischen Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass es durch einen Schub der rheumatoiden Arthritis vorübergehend zu einer Ver schlech terung gekommen sei. Eine dauerhafte Verschlechterung sei hingegen nicht aus gewiesen. Auch aus psychiatrischer Sicht habe kein neuer Sachverhalt dargelegt werden können. Deshalb werde weiterhin auf das Gutachten vo m November 2019 abgestützt. Ein leidensbedingter Abzug könne nicht gewährt werden, da dieser bereits in der Berechnung des Invalideneinkommens berücksichtigt worden sei . Zur bemängelten Qualifikation der Übersetzerin beim Gutachten sei zu sagen, dass diese zertifiziert sei und anlässlich de r Begutachtung

keine Einwände gegen diese getätigt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er benötige bei der psychotherapeutischen Behandlung keine Übersetzung (S. 2 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das bidisziplinäre Gutachten vom November 2019 könne nicht abgestellt werden (S. 5 f. Ziff. 2.2). Im Rahmen der Begutachtungen hätten massive sprachliche Schwierigkeiten vorgelegen. Zentrale Fehler der Übersetzung könnten nur durch mangelhafte Übersetzung erklärt werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Qualifikation und den Namen der Übersetzerin offenzulegen (S. 6 Ziff. 2.3).

Nach Durchführung der medizinischen Begutachtung sei eine bleibende Ver schlec hterung des Gesundheitszustands in rheumatologischer Hinsicht eingetre ten. Dies gehe aus der aktuellen rheumatologischen Untersuchung vom 24. Juli 2020 ebenso hervor wie eine lediglich 20%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juni 2019 (S. 7 Ziff. 2.4). Dies gelte auch in leidensangepasster Tätigkeit, weshalb das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen in keiner Art und Weise zutreffe (S. 7 Ziff. 2.6). Sodann sei angesichts des beruflichen Werde gangs und der bisher ausgeübten schweren körperlichen Tätigkeiten ein leidens bedingter Abzug vorzunehmen (S. 8 Ziff. 2.7). Der Invaliditätsgrad betrage min destens 60 %, weshalb seit dem 1. Mai 2018 ein Rentenanspruch gegeben sei (S. 8 Ziff. 2.8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14. Novem ber 2019 abgestellt werden kann. 3. 3.1

Die Ärzte des Instituts für Radiolog ie und Nuklearmedizin des S pitals Z.___ führten im Bericht zur nativen Magnetresonanztomographie (MRI) der Hals wirbelsäule (HWS) vom 13. Juni 2017 (Urk. 7/11/8-9) aus, es zeige sich k eine fortgeschrittene neuroforaminale Einengung, keine Nervenwurzelkompression, jedoch eine leichte multisegmen tale Spondylarthrose mit leicht gradiger neuro foraminaler Einengung zwischen dem 4. und 5. Halswirbel (C4/C5) links sowie C5/C6 beidseits. Im Übrigen bestehe eine unauffällige Darstellung der HWS. 3.2

Dr. med. A.___, praktischer Ar zt, nannte im Bericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 7/11/7) als Diagnose ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts und als Differentialdiagnose (DD) eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) . Seit Juni bestünden hartnäckige Schmerzen in der rechten Schulter. Zuerst habe der Be fund als zervikothorakales Schmerzsyndrom, jetzt eher als PHS imponiert. Trotz adäquater Schmerz- und Physiotherapie sei es zu keiner wesentlichen Verbesse rung gekommen. 3.3

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des S pitals Z.___ nannten im Austrittsbericht vom 23. August 2017 (Urk. 7/1) über die Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 21. bis 23. August 2021 folgende, hier verkürzt wiederge gebenen Diagnosen (S. 1): - chronische Polyarthritis, DD rheumatoide Arthritis - Vitamin D-Mangel, Erstdiagnose (ED) 21. August 2017 - z ervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, DD Periarthropathia

humeroskapularis beidseitig - Nikotinabusus, täglich 1 Paket - Nadelphobie

Die Zuweisung sei aus dem Ambulatorium der Rheumatologie we gen seit Juni bestehender zervi kaler Schmerzen mit Ausstrahlung über die rechte Schulter und den lateralen Oberarm rechts erfolgt. Im Verlauf bestehe die gleiche Symptoma tik über die linke Schulter (S. 2 oben).

Bei Eintritt habe sich eine uneingeschränkte Be weglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) mit Schmer z angabe nuc hal bei Rotation ab 60 Grad bei d seits sowie bei Lateralflexion nach rechts gezeigt. Sonographisch hä tten sich Synovitiden dritten Grades di verser Handgelenke beidseits und an der rechten Schulter eine Bursitis anterior gezeigt (S. 2 Mitte).

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 21. August bis 6. September 2017, anschliessend gemäss Rheumaarzt (S. 2 unten). 3.4

Am 7. September 2017 (Urk. 7/11/10-1 2) beric hteten die Rheumatologen des Z.___ (vorstehend E. 3.3), der Patient habe gut angesprochen auf Steroid und Metho trexat (S. 2 Ziff. 4). Am aktuellen Arbeitsplatz bestehe eine zumutbare Belast barkeit von 40 % (S. 2 Ziff. 6.1). Es sei damit zu rechnen, dass die ursprüngliche Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen werden könne (S. 2 Ziff. 7.2). 3.5

Am 16. Januar 2018 (Urk. 7/25 = Urk. 7/28) h ielten die Rheumatologen des Z.___ fest, es sei aktuell unter Medikation von einer geringen Krankheitsaktivität der rheumatoiden Arthritis von 12 auf dem Crohn's

Disease

Activity Index (CDAI) auszugehen. Der Patient kla ge aber über zu nehmende Raynau d-Anfälle, insbe sondere bei Käl teexposition nach Wiederaufnahme der Arbeit mit 25 %. Prin zipiell se i gegen eine stufenweise Steige rung der Arbeitsfähigkeit nichts einzu wenden unter der Voraussetzung, dass eine Kälteexposition am Arbeitsp latz ver mieden werden könne (S. 1 unten). Zusätzlich falle aber auch eine psychische Belas tungssituation mit Tendenz zur Depression und Schlafstörungen sowie wie derholten Panikattacken auf. Langfristig sei sicher eine Anpassung der Arbeits stelle oder eine Umschulung zu prüfen (S. 2 oben) . 3.6

Im Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/41) n annten die Rheumatologen des Z.___ als Diagnose unter anderem eine psychovegetative Reaktion bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und eine Begleitdepression (S. 1 Ziff. 2.1). Es sei ab 1. Fe bruar 2018 eine 50%ige Arbeitsfä higkeit möglich für leichte Tätigkeiten ohne Kälteexposition und langes Überkopfarbeiten sowie ohne B elastung der Hand- und Fingerge lenke monoton und über 10 kg (S. 1 Ziff. 1.1). A ktuell zeigten sich aus rheumatologischer Sicht vier druckschmerzhafte Gelenke, insbesondere am Kni egelenk links, an den Handgelenken beid seits und am proximale n

Inter phalangealgelenk

(PIP II) beidseitig. Im Vordergrund stehe die psychosoziale Be lastungssituation. Es sei eine psychosomatische Rehabili tationsbehandlung vor ge schlagen wor den, welche jedoch vom Beschwer deführer abgelehnt worden sei (S. 2 Ziff. 2.2). 3 . 7

Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili t ation, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatri e und Psychotherapie, D.___, erstatteten am 17. Juli 2018 ihr bidisziplinäres Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/45).

Dr. B.___ nannte im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/45/1-19) als Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.3) eine seropo sitive rheumatoide Arthritis (ICD-10 M05.30), ED August 2017, aktuelle Zeichen einer Kapselreizung beider Schultern im Sinne eines PHS, DD

Vaskulitis bei sero posi tiver chronischer Polyarthritis, n icht näher bezeichnete Lokalisation (M05.29).

Im klinischen Untersuchungsbefund sei ein positiver Gelenksbefund beider Schul tern bei hier jedoch gleichzeitig auch bewusstseinsnaher, schmerzausweitender Beschwerdepräsentation zu erheben (S. 16 Mitte Ziff. 5). Es fänden sich ein deutige Zeichen der rheumatologischen Grunderkrankung im Sinne der auto immun-vermittelten Pathologie mit begleitenden arthrogenen, ligamentären Erkrankungszeichen, die unter der durchgeführten Kombinationsbehandlung re gre dient, jedoch weiterhin leistungslimitierend aufträten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit hohen Belastungsanforderungen an den Bewegungsapparat sowohl für statische und dynamische Anforderungen an die Gelenke und entsprechend an den Muskelsehnenapparat wie auch die dabei häufig auftretenden klima ti schen Anforderungen und repetitiven Arbeitsaufgaben seien aus rheumaortho pädischer Sicht nicht leidensgerecht. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei somit auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren. Für Tätigkeiten unter A usschluss klimatischer Faktoren, mit Wechselbelastung, unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg sowie einarmig über 2 kg und Ver meidung von Zwangshaltung sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen. Die erhaltene Alltagsaktivität unterstütze die Annahme einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (S. 16 f. Ziff. 5).

Dr. C.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/45/20-32) folgende Diagnose (S. 9 Ziff. 4): - DD Anpassungsstörung (F43.2), leichtgradige depressive Episode (F32.1)

Im AMDP-konform e rhobenen psychiatrischen Befund finde sich eine depressive Verstimmung. Die Symptomatik habe sich in engem Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik auf Grundlage der körperlichen Erkrankung entwickelt. Der aktuelle Befund, die Angaben zur Alltagsaktivität und die durchgeführte Behand lung sprächen für eine depressive Symptomatik in Verbindung mit belastenden Lebensereignissen, hier dem Auftreten einer körperlichen Erkrankung. Die Beschwerden seien somit der ICD-10 Diagnose einer Anpassungsstörung zuzu ord nen. Deren Prognose sei grundsätzlich günstig. Hier sei allerdings der Verlauf in erster Linie abhängig von der Entwicklung der körperlichen Erkrankung. Differentialdiagnostisch könne eine leichte depressive Episode erwogen werden (S. 10 f . Ziff. 5). Der angegebene chronische Schmerz im Bewegungsapparat sei keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen, sondern es handle sich um eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis. Zusammen fassend bestehe keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit, da die vorliegende depressive Störung eher leichtgradig ausgeprägt sei und die anamnestisch aufscheinende Alltagsaktivität für eine leistbare Arbeits aufnahme spreche (S. 11 Mitte Ziff. 5). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bei einem Rendement von 100 % zu 100 % zumutbar (S. 12 Ziff. 5).

Gemäss der gutachterlichen Konsensbeurteilung (Urk. 7/45/33-34) sei die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der rheumatologischen Grund erkrankung nicht mehr gegeben. In angepassten Tätigkeiten sei jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.8

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___

(vorstehend E. 3.3) führten im Bericht vom 31. August 2018 (Urk. 7/47/1-2) zur Verlaufskontrolle und Stellung nahme zum D.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.7) aus, aktuell seien keine Syno vialitiden objektivierbar und es liege keine manifeste systemische Entzün dungs aktivität vor. Insgesamt seien d ie ausgeprägten muskuloskeletta len Beschwerden nicht nur durch die entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung bedingt. Es liege ein depressiv überlagertes Schmerzsyndrom vor. Eine Aufnahme der Arbeits tätigkeit zu 100 % erscheine auch für nur leichte Tätigkeiten derzeit nicht rea listisch. Die Behandlung der Depression erscheine aktuell diesbez üglich prognose be stim mend (S. 2). 3.9

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, führte in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2018 (Urk. 7/47/3-6) zum D.___ Gutachten (vorstehend E. 3.7) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 14. Februar 2018 in regelmässiger Behandlung. Er werde von der delegiert arbeitenden Psy chotherapeutin G.___

zirka einmal wöchentlich behandelt, wo bei die Behandlung auf Spanisch b eziehungsweise Portugiesisch erfolge (S. 1 oben). Es sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) zu stellen (S. 3 unten). Wenn sich die Schmerzen aus rheumatologischer Sicht nicht vollumfänglich durch die körperliche Erkrankung erklären liessen, sollte die Dia gnose ei ner chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak tor en (F45.41) gestellt werden (S. 4 Mitte). Mit der Einschätzung der psychia tri schen Teilgutachterin, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Arbeit zu 100

% arbeitsfähig sein, werde nicht übereingestimmt. Es werde eine Belas tungs erprobung, b eginnend zunächst in einem Pensum von 20 %, in ange passter Tätigkeit empfohlen (S. 4 unten). 3.10

Die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.3) führten im Bericht vom 19. Dezember 2018 (Urk. 7/56 = Urk. 7/59) aus, d er Patient sei bis auf Weiteres nicht imstande, Ar beiten unter Raumtemperatur durchzuführen. Schwere und mittelschwere kör perliche Tätigkeiten seien nicht möglich, ebenso wenig Arbeiten in Zwangshal tung. L eichte Tätigkeiten in Wechselbe lastung seien theoretisch zumutbar (S. 3 Mitte) 3.11

Im Bericht vom 2. Oktober 2019 (Urk. 7/92 = Urk. 7/94) nannten die Ärzte des Z.___ neu folgende Diagnose (S. 2 Ziff. 1.3): - lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerzsyndrom des fünften Len den wirbels (L5) rechts, Erstmanifestation (EM) im September 2019 - MRI vom 30. September 2019: Osteodiskal bedingte neuroforaminale Stenose rechts mit Affektion der Nervenwurzel L5 rechts. Spondyl arthrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 ohne Hinweise für eine Aktivierung

Die rheumatoide Arthritis werde in Remission be griffen interpretier t, mit jedoch aktuell nun lumboradikulärem Schmerz- und leichtem motorischem Ausfall syn drom L5 rechts. Sicherlich wirke sich der neue Befund a uf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 3 oben). 4. 4.1

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil.

I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, erstatte ten am

14. November 2019 ihr bidisziplinäres

psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten mit neuropsychologischer Untersuchung (Urk. 7/95). 4.2

Dr. J.___ nannte im r heumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/95/55-74) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 6.1): - seropositive rheumatoide Arthritis, ED August 2017 - aktuell ohne Hinweise für eine Arthritisaktivität - Status nach Synovitiden an Hand- und Fingergelenken, konventionell-radiologisch ohne erosive Veränderungen - primäres Raynaud-Syndrom an den Fingern - zunehmende Somatisierungsstörung im Rahmen einer Schmerzverarbei tungsstörung mit - diffuser Schmerzdominanz und Oberflächensensibilitätsverminderung der gesamten rechten Körperhälfte

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.1.2) nannte er eine Schmerzverdeutlichung mit Selbstlimitierung, Diskrepanzen und Inkonsi stenzen.

Die Untersuchung habe keine Synovitiden oder Arthritisaktivitäten an den Ge lenken, eine freie und schmerzlose Beweglichkeitsprüfung segmental panaxial sowie eine deutliche Fehlform im oberen Abschnitt der Brustwirbelsäule (BWS) im Rahmen einer Kyphose gezeigt. Das Schmerzverhalten sei auffällig diskrepant gegenüber den reproduzierbaren Befunden und dem spontanen Bewegungsver halten, sofern sich der Versicherte nicht beobachtet fühle. Es werde eine be wusstseinsnahe Verdeutlichung und Selbstlimitierung wie auch eine Somatisie rungs störung im Rahmen einer Schmer z verarbeitungsstörung beurteilt (S. 11 oben Ziff. 4.3). Es handle sich um eine komplexe Schmerzentwicklung mit soma tischen und psychischen Anteilen (S. 13 Ziff. 6.2). Die Frage nach einer somato formen Schmerzstörung müsse psychiatrisch beurteilt werden (S. 15 Ziff. 7.1).

Aufgrund der Angaben des Versicherten seien die Einschränkungen des Aktivi tätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen unterschiedlich und inkonstant. So erwähne er die Unmöglichkeit, im Haushalt mitzuhelfen, jedoch unternehme er regelmässige Spaziergänge und Wanderungen, gehe mit dem jüngeren Sohn auch schwimmen und pflücke zeitweise in seinem Schrebergarten Unkraut. Zu dem treffe er Kollegen zum sozialen Austausch. Bei der Be fragung und im spon tanen Bewegungsverhalten sei kein Schonverhalten im Bereich der Hände feststellbar gewesen (S. 16 f. Ziff. 7.5).

In der bisherigen, erheblich gelenk-, weichteil- und wirbelsäulenbelastenden Arbeit sei eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Man müsse davon ausgehen, dass sich die Arthritiskrankheit immer wieder schubartig reaktivieren könne, vor allem unter anhaltend grösseren Belastungen. Dazu komme eine deut liche Fehlform der oberen BWS. Das Ausmass der Somatisierungsstörung mit einem Ganzkörperschmerzsyndrom betont rechts und diffuser Ausbreitung wirke zusätzlich limitierend (S. 17 Ziff. 8.1).

In einer wirbelsäulenschonenderen Tätigkeit ohne grobmanuelle Aktivitäten und ohne kaltfeuchte Exposition, mit Vermeiden von repetitiv längeren Wegstrecken, Wegstrecken auf der Treppe/Leiter oder auf unebenem Boden und ohne kniende Arbeitspositionen werde eine zumutbare 80%ige Arbeitsfähigkeit ohne Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit beurteilt. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei auch in einer Verweistätigkeit begründet, indem bei einem solchem Schmerzsyndrom mit Somatisierungsstörung immer wieder kurze Pausen einge halten werden müssten. Die bewusstseinsnahen Elemente würden dabei berück sichtigt und von den limitierenden Schmerzwahrnehmungen im Rahmen der Soma tisierungsstörung abgegrenzt. Um dem Versicherten gerecht zu werden, sei das Attestieren einer bleibenden 20%igen Arbeitsunfähigkeit korrekt und nach vollziehbar .

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde mit Beginn ab Mitte 2018 datiert, ab 1. Februar 2018 bis Mitte 2018 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (S. 17 f. Ziff. 8.2).

Solche Schmerzentwicklungen könnten therapeutisch weder alleine rheumato logisch noch psychiatrisch positiv beeinflusst werden. Das Thema müsse mehrdis ziplinär angegangen werden (S. 18 Mitte Ziff. 8.3) . Als medizinische Massnahme werde eine mehrwöchige stationäre psychosomatische Rehabilitation empfohlen. Dr. J.___ sei bemüht, sich nicht in eine Diskussion betreffend psychiatrischer Diagnostik zu begeben, sondern sich an rheumatologisch-somatische Aspekte zu halten, meine aber, dass es im Rahmen einer solchen Schmerzentwicklung Sinn mache, sich als Rheumatologe nicht nur somatisch zu äussern (S. 19 Ziff. 8.3). 4.3

Dr. phil. I.___ kam in ihrem Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 7/95/75-88) zum Schluss, es sei beim Beschwerdeführer von einer leichten neuropsychologischen Störung auszugehen. Die Funktionsfähigkeit sollte im All tag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen dürfte die Funktionsfähigkeit aber leicht eingeschränkt sein. In der angestammten Tätigkeit als Bodenleger dürfte er aus rein neuropsychologischer Sicht nicht relevant einge schränkt sein, die Arbeitsunfähigkeit betrage zirka 10 % (S. 10 Mitte). 4.4

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/95/23-54) nannte Dr. H.___ folgen de Diagnosen (S. 21 Ziff. 6.1; vgl. auch Konsensbeurteilung S. 6 Ziff. 4.2): - rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (F33.00) - anhaltende Schmerzstörung (F45.4) in leicht- bis mittelgradiger Ausprä gung in Abgrenzung zu einer erheblichen Verdeutlichung bis Aggravation

Die gesamte Untersuchung sei in Anwesenheit einer zertifizierten Übersetzerin für Portugiesisch durchgeführt worden. Der Versicherte habe keine Einwände ge genüber der Übersetzung durch die Übersetzerin benannt. Er habe jedoch ange geben, dass die Psychotherapie ohne Übersetzung durchgeführt werde (S. 3 Mitte Ziff. 1.1).

Der Versicherte sei mit dem Auto etwa 40 Minuten vor dem angegebenen Termin vor der Praxis vorgefahren, wobei er vom Untersucher zufällig beobachtet worden sei. Der Versicherte habe den Untersucher nicht gekannt. Er sei mit dem eigenen Auto vorgefahren, habe das Lenkrad ohne Einschränkungen führen und sich entsprechend beim Rückwärtsfahren ohne Einschränkungen bewegen können. Es sei in der etwa 10-sekündigen Interaktion ein interaktionell kompetentes Gegen über ohne erhebliche Einschränkungen zu dokumentieren gewesen. Der Versi cherte habe den Untersuchungsraum mit schwersten Einschränkungen, Schon haltung und schmerzverzerrtem Gesicht betreten. Er habe den Stift aufgenommen und diesen nicht führen können. Er habe angegeben, er könne aufgrund der Schmerzen nicht unterschreiben. Als er gebeten worden sei, trotzdem unter Um ständen einfach nur drei Kreuze zu machen, sei unter schmerverzerrtem Gesicht, stöhnend und verzweifelt wirkend, eine Unterschrift unter die Schweigepflicht entbindung gesetzt worden. Es habe sich innerhalb dieser Interaktion gezeigt, dass zwei vollständig verschiedene Gegenüber agierten (S. 13 Ziff. 3).

Der Versicherte sei auf die erhebliche Inkonsistenz in Interaktion, Körpersprache und Habitus aufmerksam gemacht worden. Es sei dann (erneut) ein vollständig anderes Gegenüber zutage getreten. Die Körpersprache habe sich geändert und die Schonhaltung sei aufgegeben worden. Er habe angegeben, er könne eben das Lenkrad halten und müsse hier nicht die Hände öffnen und schliessen. Das müsse man verstehen. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass er das Lenkrad erheb lich drehen müsse, so dass er die eine Hand lösen und seinen Körper nach hinten drehen müsse, um im Rückwärtsgang entsprechend adäquat zu agieren, habe der Versicherte angegeben, er wolle hierzu nichts mehr sagen. In der gesamten anderen Untersuchungszeit habe sich eine ausgeprägte Schonhaltung mit Angabe von schwersten Schmerzen gezeigt. Der Versicherte habe etwa alle 5 Minuten auf stehen müssen und angegeben, er könne aufgrund der schwersten Schmerzen nicht sitzen. Er habe sich immer wieder an die Schulter, an den Arm oder ans Bein gegriffen. Teilweise seien ihm vor Schmerzen Tränen in die Augen gekom men. Es fänden sich somit zwei vollständig unterschiedliche Versionen der Inter aktion (S. 19 Mitte Ziff. 3.2). Die geänderte Interaktion habe zirka 10 Minuten gedauert (S. 19 Ziff. 4. 1).

Nach Angaben des Versicherten seien die schweren Schmerzen sein Problem. Die Hände seien den ganzen Tag schmerzhaft. Am Morgen seien sie so eingefroren, dass er sie zunächst in kaltes Wasser halten müsse. Auch bei Nachfrage sei eis kaltes Wasser angegeben worden, obwohl bei ihm ja ein Raynaud-Phänomen vorliege (S. 13 Ziff. 3.1) .

Mit der behandelnden Fachärztin spreche der Beschwerdeführer auf Portugie sisch, wobei seine Ehefrau übersetze. Mit der behandelnden Psychotherapeutin sei die Kommunikationssprache Spanisch (S. 18 unten Ziff. 3.2).

Innerhalb der Aktendokumentation fänden sich unter anderem eine depressive Symptomatik und eine Erkrankung aus dem Formenkreis der somatoformen Stö rungen (S. 23 oben Ziff. 6.2). Der Versicherte gebe eine geringgradige Traurigkeit aufgrund der Umstände der Erkrankung an. Es sei somit ein Hauptsymptom zu dokumentieren. Es komme zur Selbstent wertung beziehungsweise zu einem Ge fühl der Wertlosigkeit aufgrund der Erkrankung, zu einer gewissen Gewichts zu nahme und zu einer verringerten sexuellen Appetenz seit der Einnahme der schweren somatischen Medikamente. Es fänden sich somit eine Hauptkom po nente einer Depression und einige Nebenkomponenten, womit zum aktuellen Zeitpunkt von einer leichten depressiven Symptomatik auszugehen sei (S. 23 Mitte Ziff. 6.2). Diese könne auch therapeutisch interpretiert werden. Es finde sich eine rezidi vierende depressive Erkrankung, da bereits innerhalb der Aktendokumentation wiederholt depressive Symptome von einer Verlaufsdauer von mehr als 2 bis 6 Wochen zu diagnostizieren (gewesen) seien (S. 23 unten Ziff. 6.2).

Innerhalb der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine leichte neu ro psychologische Einschränkung gefunden. Diese könne durch eine längerfristig bestehende rezidivierende depressive Erkrankung ätiologisch miterklärt werden. Innerhalb der rheumatologischen Einschätzung (vorstehend E. 4.2) sei bei der Diagnose einer rheumatoiden Arthritis eine Schmerzverarbeitungsstörung mit erheblicher Verdeutlichungstendenz dokumentiert worden. Es komme zu ausge prägtem Vermeidungsverhalten über die reine Schmer z symptomatik hinaus und somit zu einem entsprechenden Krankheitsgewinn. Bei der anhaltenden Schmerz störung sei als zusätzliches Kriterium der emotionale Konflikt oder das psycho soziale Problem zu differenzieren. Es finde sich eine ausgeprägte Gewalterfahrung in der Kindheit und Jugend. Zusätzlich ergebe sich aus der Schmerzstörung eine Möglichkeit, Hilfe zu erhalten. Zu thematisieren sei jedoch auch eine erhebliche Verdeutlichung, die sich innerhalb der Interaktion immer wieder zeige. Es müsse damit differenziert werden zwischen bestehender bewusstseinsferner Sympto mat ik und Verdeutlichung bis hin zu Aggravation. Diese Divergenz finde sich auch inner halb der Untersuchung . In der Gesamtevaluation in diesem Spannungsver hältnis sei die somatoforme Schmerzstörung maximal als mittelgradig bis leicht gradig einzustufen (S. 24 Ziff. 6.2).

Hinsichtlich des Schweregrads der Störung seien beide psychiatrischen Störungen als leichtgradig ausgeprägt zu dokumentieren (S. 24 Ziff. 6.3). Bezüglich der Psychopharmakotherapie fänden sich keine ausreichenden Angaben für einen psychiatrischen Befundbericht, jedoch Hinweise auf einen geringen Leidensdruck, wie etwa die anamnestisch selbständige Absetzung von Saroten, welches in der angegebenen Dosierung von 25 mg zudem nicht einmal als initiale Dosierung zu sehen sei . Zusätzlich zu dokumentieren sei, dass verschiedene antidepressiv wirk same Medikationen auch eine Zulassung bei Schmerz besässen. Wellbutrin habe diese Zulassung nicht, dennoch werde es beim Versicherten eingesetzt (S. 26 Mitte Ziff. 7.2). Insgesamt zeige sich bei regelmässiger psychotherapeutischer Betreu ung ein gewisser Leidensdruck, der jedoch nicht als stark ausgeprägt zu doku mentieren sei (S. 27 Mitte Ziff. 7.3).

Es fänden sich zwei vollständig divergente Modi innerhalb der Untersuchung, was als erhebl iche Inkonsistenz und als eine über eine reine Verdeutlichung hin ausgehende Struktur zu werten sei. Es sei daher eine deutliche bewusstseinsnahe Aggravation der Bedeutung und des Schmerzbildes sowohl innerhalb der Unter suchung als auch innerhalb der anamnestischen Darstellung zu dokumentieren. Die realistischen Einschränkungen basierend auf einer psychiatrischen Sympto matik seien als sehr geringgradig anzusehen. Eine somatoforme Schmerzstörung sei bewusstseinsfern und könne nicht einfach im Auto oder innerhalb einer argumentativen Struktur abgeschaltet werden (S. 27 Ziff. 7.3).

Aus rein psychiatrischer Sicht finde sich in der bisherigen Tätigkeit nur eine sehr geringgradige Einschränkung. Der Versicherte könne 8 Stunden pro Tag ohne Einschränkungen arbeiten (S. 28 Ziff. 8.1). Während dieser Anwesenheitszeit finde sich eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit basierend auf kognitiven Einschränkungen, die im Bereich von 20 % anzusetzen sei. Es finde sich somit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 28 f. Ziff. 8.1). Als optimal angepasste Tätigkeit sei eine solche vorzuschlagen, die keine erhebliche n kognitiven Anforderungen beinhalte. Auszuschliessen seien zum Beispiel buch halterische Tätigkeiten sowie der Umgang mit Zahlen und Abrechnungen. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer fehlenden Einschränkung der Leistungs fähig keit und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 29 Ziff. 8.2).

4.5

In der Konsensbeurteilung (Urk. 7/95/1-22) gelangten die Gutachter zum Schluss, betreffen d die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei die rheumato lo gische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zentral. Der Rheumatologe dokumen tiere eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen und begründet (S. 10 Mitte Ziff. 4.7). In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2018 bis Mitte 2018 50 %. Danach bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % basierend auf der rheumatologischen Einschränkung. Psychiatrisch und neuropsychologisch fänden sich in der angepassten Tätigkeit keine Einschrän kungen (S. 11 Mitte Ziff. 4.8). Innerhalb der angestammten Tätigkeit sei die rheu matologische Diagnose als Leitdiagnose bezüglich der Arbeitsfähigkeit anzu sehen . In der Zusammenführung der Einschränkungen bleibe diese auch in der ange passten Tätigkeit als relevant anzusehen. Die psychiatrischen, neuropsycho logi schen kognitiven Defizite und anderen psychiatrischen Defizite seien innerhalb dieser Diagnose miteingeschlossen (S. 11 Ziff. 4.9). Der Rheumatologe gebe expli zit an, dass er sich nicht nur somatisch, sondern auch anderweitig äussere. Er doku mentiere damit, dass er innerhalb des rheumatologischen Teilgutachtens auch die vom psychiatrischen Gutachter zu diagnostizierende Schmerz proble matik mitberücksichtige (S. 11 f. Ziff. 4.10).

5. 5.1

Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 21. November 2019 (Urk. 7/97 S. 5 f.) aus, auf das beweiskräftige bidisziplinäre

Gutachten (vorstehend E. 4) könne abgestellt werden. 5.2

Die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.3) führten in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (Urk. 7/103) zum bidisziplinär en Gutachten (vorstehend E. 4) aus, in ihrer Untersuchung würden die Sensibilitätsstörungen nicht - wie im Gut achten vermerkt –

auf der gesamten rechten Körperhälfte angegeben, sondern im Dermatom L5 rechts, was die Relevanz dieser Diagnose untermauere (S. 1 Mitte). Sie sei im Gutachten zu wenig berücksichtigt worden (S. 1 unten). Leichte Tätig keiten in Wechselbelastung seien theoretisch ganz tags zumutbar. Zumutbar sei zum Beispiel ein reduziertes Pensum im Rahmen einer Aufsichtstätigkeit (Museum, Parkwächter et

c etera; S. 2) . 5.3

Am 27. Februar 2020 (Urk. 7/10

6) berichteten die Ärzte des Z.___, es

sei im Februar 2020 zu einem e rneuten Schub der rheumatoiden Arthritis mit Polyarthritis am PIP II I rechts und am Handgelenk rechts bei Verdacht auf Coxitis rechts ge kom men (S. 1, Diagnosen). Es würden nun erneut Steroide ausschleichend einge setzt. Eine Umstellung auf Rituximab mit halbjährlichen Infusionen sei gege be nenfalls auch bei Nadelphobie ein gangbarer Weg (S. 2 unten). Leichte Tätig keiten in Wechselbelastung seien theoretisch zumutbar (S. 3 unten). 5.4

M. Ed. G.___, Psychotherapeutin ASP, und Dr. med. univ.

L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, F.___ (vorstehend E. 3.9), nannten in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2020 (Urk. 7/105) zum bidisziplinären Gutachten (vorstehend E. 4) folgende Diagnosen (S. 5): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Im Gutachten stehe, dass der Patient am Morgen seine Hände in eiskaltes Wasser halte. Hier müsse sich ein Übersetzungsfehler eingeschlichen haben. Der Patient halte am Morgen seine Hände 15 Minuten in heisses Wasser, dann warte er 20 bis 30 Minuten, halte seine Hände wieder in heisses Wasser und warte wieder. Insgesamt halte er seine Hände etwa 6-7 Mal in heisses Wasser und nehme seine Medikamente ein. Erst danach könne er mit beiden Händen eine Tasse halten (S. 2 oben). Wenn der Patient seine depressiven Symptome anlässlich der gutachter lichen Untersuchung nicht von sich aus erwähnt habe, heisse das nicht, dass er nicht an diesen leide. Es sei anzunehmen, dass er nicht genug verstanden habe, worum es sich bei dieser Untersuchung gehandelt habe (S. 2 Mitte). In der Be handlung habe er nämlich immer wieder betont, wie er Pausen einlegen müsse, wie er schnell ermüde und sein Antrieb vermindert sei (S. 4 oben). Aus psy chiatrischer Sicht sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5). 5.5

Dr. K.___ vom RAD (vorstehend E. 5.1) führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020 (Urk. 7/112 S. 3) aus, es sei zu einem neuen Schub der rheumatoiden Arthritis gekommen. Damit müsse bei schwankendem Krankheitsverlauf trotz intensiver Therapie leider gerechnet werden. Hierauf sei auch im Gutachten hin gewiesen worden. Dies führe zu vorübergehenden Verschlechterungen, eine mass gebliche dauerhafte Veränderung sei dadurch hingegen nicht ausgewiesen. Es könne am rheumatologischen Teilgutachten festgehalten werden. 5.6

Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2020 (Urk. 7/112 S. 3 f.) aus, es sei aus psychiatrischer Sicht kein neuer medizinischer Sachverhalt dargelegt worden. Am psychiatrischen Teilgutachten und an der RAD-Stellungnahme vom 21. November 2019 (vorstehend E. 5.1) könne daher festgehalten werden. 5.7 Die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.3) führten im Bericht vom 24. Juli 2020 (Urk. 3/3) aus, aktuell bestünden Synovitiden des PIP III und IV rechts bei ubi quitärer Druckdolenz im Rahmen des sekundären fibromyalgieformen

Schmerz syndromes (S. 2 unten). Die Arbeitsfähigkeit betrage 20 %. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung seien theoretisch zumutbar (S. 3 Mitte). 6. 6.1

Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___

vom

14. November 2019 (E. 4. 4) erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen ärztl ichen Bericht (E. 1.5). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl ne gativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeits unfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Be lastungen und Res sourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gut achter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leis tungsvermögen ein schätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heitli chen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumut bar keits beur tei lung ist auf objekti vierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wen dung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah men bedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der ein schlägigen Indi katoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funk tio nel len Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchs grund lage lassen sich anhand der Standardindika toren schlüssig und wider spruchs frei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb grund sätzlich auf das Gutachten abzustellen ist. 6.2

Zu Recht wandte Dr. H.___ dem beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz (E. 1. 4) sein besonderes Augenmerk zu .

Anschaulich legte er dar, wes halb die zwei vollständig divergenten Modi innerhalb der Untersuchung auf eine deutliche bewusstseinsnahe Aggravation der Bedeutung (und) des Schmerzbildes schliessen lassen. Dass die realistischen psychiatrischen Einschränkungen nur als sehr geringgradig anzusehen seien, ist aufgrund des vorübergehend man i fes tierten kompetenten, beweglichen und selbstsicheren Gegenübers ohne weiteres nachvollziehbar. Dies deckt sich nicht nur mit den Beobachtungen des rheuma tologischen Mitgutachters (E. 4.2), sondern auch mit den rund eineinhalb Jahre zuvor anlässlich der bidisziplinären Begutachtung zuhanden der Krankentag geld versicherung getroffenen Einschätzungen (E. 3.7). Auch hier war vom rheuma to logischen Teilgutachter eine bewusstseinsnahe schmerzausweitende Beschwer de prä sentation erhoben worden. Die psychiatrische Gutachterin hatte bei anam nestisch aufscheinender Alltagsaktivität auch damals keine psychiatrische Erkran kung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt.

Einig mit den Vorgutachtern ging Dr. H.___ auch dahingehend, dass aus psy chiatrischer Sicht in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe.

Richtigerweise differenzierte er zwischen bestehender bewusstseinsferner Symp to matik und der bewusstseinsnahen Verdeutlichung beziehungsweise Aggrava tion. In der Gesamtevaluation in diesem Spannungsverhältnis sei die somato forme Schmerzstörung maximal als leicht- bis mittelgradig einzustufen. In affek tiver Hinsicht ging er von einer aktuell leichtgradigen depressiven Erkrankung aus. Diese Diagnose erscheint als eher grosszügig gestellt. So führte Dr. H.___ aus, es fände sich eine Hauptkomponente einer Depressi on und einige Neben komponenten, wobei er sich bei der Diagnosestellung auf die ICD-10 berief. Diese sieht indes vor, dass für eine leichte depressive Episode mindestens zwei der drei Hauptsymptome (gedrückte Stimmung; Interessensverlust, Freudlosigkeit; Ver min derung des Antriebs, erhöhte Ermüdbarkeit) vorhanden sein und insgesamt mindestens vier oder fünf Symptome auftreten sollten (Dilling / Mombour / Schmi dt, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch -diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 169-172). Dr. H.___ hielt denn auch relativierend fest, die leichte depressive Sympto matik könne auch the rapeutisch interpretiert werden, was ebenfalls für eine volle Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht spricht. 6.3

Die Einschätzungen von Dr. H.___

stimmen mit denjenigen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlern

dahingehend überein, dass die Einschrän kungen des Beschwerdeführers auf einer Somatisierungs

- sowie einer affektiven Störung beruhen. D ie Behandler erklärten jedoch beide als schwergradiger, so etwa in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2020. Unbehelflich ist dabei ihr Vor bringen, anlässlich ihrer Behandlung habe der Beschwerdeführer immer wieder betont, wie schnell er ermüde und wie st ark sein Antrieb vermindert sei, er habe wohl den Zweck der Begutachtung gar nicht richtig verstanden.

Dabei verkennen d ie Behandler, dass der Beschwerdeführer es auch anlässlich der neutralen Begut achtung keineswegs darauf angelegt hatte, sich gesünder darzustellen, als er dies effektiv ist. Im Gegenteil wurden nicht nur vom psychiatrischen, sondern auch vom rheumatologischen Teilgutachter gut nachvollziehbar eine Aggravation fest gestellt und diese von den effektiv feststellbaren medizinischen Einschränkungen abgegrenzt. Eine solche Abgren zung nahmen M. Ed. G.___ und Dr. L.___ als Behandler und Vertrauenspersonen naheliegender Weise nicht vor. Auch eine Indikatorenprüfung

(E. 1.4) führten sie nicht durch. Ihr Schluss von den genannten Diagnosen auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachvollziehbar, wobei sie auch keine Differenzierung in angestammte und angepasste Tätigkeit vornahmen.

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Dem ist Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), dies umso mehr, als die Beh andler von F.___ auch das überzeugende neutrale bidisziplinäre Vorgutachten vom Juli 2018 (E. 3.7) bereits mit ähnlichen Argumenten kritisiert hatte n (E. 3.9).

Die neutrale, umfassende

Beurteilung durch Dr. H.___ erscheint somit als klar überzeugender als die Einschätzung durch die Behandler. Daran vermag auch ein allfälliger Übersetzungsfehler bei der Beschreibung des Morgenrituals nichts zu ändern. Ob und wie oft der Beschwerdeführer seine Hände am Morgen in kaltes oder heisses Wasser taucht, ist angesichts der von mehreren Gutachtern ein drücklich geschilderten verschiedenen Hinweisen auf eine Aggravation unerheb lich. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen (E. 2.1), dass anlässlich de r

Begutachtung keine Einwände gegen die Übersetzerin geäussert wor den sind. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht darzu tun, wo sich weitere Fehler in der Übersetzung eingeschlichen hätten und weshalb diese zentral beziehungsweise entscheidrelevant

wären . 6.4

Auch das von Dr. J.___ verfasste neutrale rheumatologische Teilgutachten (E. 4.2) erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht (E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass den Gutachtern der Z.___ -Bericht vom 2. Oktober 2019 (E. 3.11) noch nicht vorlag (Urk. 1 in Ver bindung mit Urk. 7/104 S. 3 f.), in welchem neu ein lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts diagnostiziert wurde. Die Rheumatologen des Z.___ äusserten gleichzeitig die Meinung, der neue Befund wirke sich sicherlich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dieselben Ärzte hielten am 15. Januar 2020 dann zwar fest, die Arbeitsfähigkeit betrage 20 %. Erfahrungsgemäss beziehen sich behandelnde Ärzte bei dieser Angabe auf die angestammte Tätigkeit. Entspre chend h ielten die Rheumatologen des Z.___ denn auch fest, leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung

– mithin angepasste Tätigkeiten - seien theoretisch ganztags zumutbar. Sie attestierten also in Kenntnis des neu diagnostizierten Schmerz syndroms L5 rechts eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und ent zogen somit ihrem und des Beschwerdeführers Argument, wonach diese Diagnose im Gutachten zu wenig berücksichtigt worden sei (E. 5.2), gleich wieder den Boden. 6. 5

Medizinisch belegt und vom Beschwerdeführer als Argument für eine Verschlech terung seines Gesundheitszustands ins Feld geführt wurde schliesslich ein erneu ter Schub der rheumatoiden Arthritis im Februar 2020 (E. 2.2; E. 5.3). Trotz dieses Schubs b lieben die Rheumatologen des Z.___ aber bei ihrer Einschätzung, wonach leichte Tätigkeiten in Wechselbelastungen theoretisch zumutbar seien (E. 5.3, E. 5.7). Mit RAD-Arzt Dr. K.___ kann ein solcher Schub somit zwar zu vor übergehenden Verschlechterungen führen, eine massgebliche dauerhafte Verän de rung bewirkt er hingegen nicht (E. 5.5). Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzungen durch den rheumatologischen Teilgutachter Dr. J.___ vom November 2019 in der Zwischenzeit an Gültigkeit eingebüsst hätten. 6. 6

Dr. J.___ attestierte in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründete er mit dem erhöhten Pausenbedarf aufgrund des Schmerzsyndroms mit Somatisierungsstörung. Wie Dr. H.___ (E. 6.2) grenzte auch er dabei die bewusstseinsnahen Elemente von den limitierenden Schmerzwahrnehmungen ab. Damit setzte er sich nur scheinbar in Widerspruch zu seiner eigenen – an sich korrekten – Aussage, die Frage nach einer somatoformen Schmerzstörung müsse psychiatrisch beurteilt werden. Denn wie er richtig anmerkte, ist eine solche Problematik mehrdisziplinär anzugehen (E. 4.2). Entscheidend ist, dass eine Konsensdiskussion zwischen dem psychia tri schen und dem rheumatologischen Teilgutachter stattfand, anlässlich welcher die rheumatologische Diagnose zur Leitdiagnose bezüglich der Arbeitsfähigkeit erho ben und die Einschränkungen zusammengeführt wurden. Ersichtlicher Weise wurde dabei die vom Rheumatologen vorgenommene Beurteilung der an sich psy chiatrisch zu diagnostizierenden Schmerzproblematik durch den Psychiater unter s tützt und die vom Rheumatologen vorgenommene Einschätzung der Arbeits fähigkeit damit spezial ärztlich abgeglichen und abgesichert. Dieses Vorgehen ist au s Sicht des Beschwerdeführers umso weniger zu beanstanden, als die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung zu einer tieferen Arbeitsfähigkeit gelangten als der Psychiater in seinem Teilgutachten. 6. 7

Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer wirbelsäulenschonenderen Tätig keit ohne grobmanuelle Aktivitäten und ohne kaltfeuchte Exposition, mit Ver meiden von repetitiv längeren Wegstrecken, Wegstrecken auf der Treppe/Leiter oder auf unebenem Boden und ohne kniende Arbeitspositionen ist eine Arbeits fähigkeit von 50 % für den Zeitraum von Februar 2018 bis Mitte 2018 und von 80 % für den Zeitraum ab Mitte 2 018 erstellt .

Von einer weiteren medizinischen Begutachtung sowie von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten . Die vorliegenden Akten erweisen sich zur Beantwortung der strittigen Fragen als aus reichend, weshalb auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden kann (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3). 7. 7.1

Dem Einkommensvergleich vom 26. November 2019 (Urk. 7/96) legte die Be schwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/19) und im Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/6) ein Jahreseinkommen im Jahr 2016 von Fr. 75'664.-- zugrunde, welches sie auf ein Valideneinkommen von Fr. 76'346.50 im Jahr 2018 hochrechnete. Dieser Betrag ist ausgewiesen, rechnerisch korrekt und unbestritten. 7.2

Zu Recht nicht bestritten wurde sodann, dass für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abgestellt wurde (LSE 201 8, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).

Das im Jahr 201 8 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘ 417 .--, mithin Fr. 6 5’004 .-- im Jahr (Fr. 5‘ 417 .-- x 12). Der durch schnitt lichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 8 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T.

03.02.03.01.04 .01)

angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 6 7’767 .-- (Fr. 6 5’004 .-- : 40.0 x 41.7). Bei einem zumutbaren Pensum von 80 % errechnet sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54'214.-- . 7.3

Nachdem der erhöhte Pausenbedarf bereits in die Bemessung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eingeflossen ist (E. 4.2), sind vorliegend keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/ aa, BGE 126 V 75 E. 5b/ aa) e rsichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht, indem er lediglich pauschal auf seinen beruflichen Werdegang verwies (E. 2.2). 7.4

Der Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 76'347.-- mit dem Inva lidenein kommen von rund Fr. 54’214 .-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 22‘ 133 .-- und mit rund 29 % kei nen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invaliden versicherung zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8. 8.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) .

8.2

Am 28. April 2021 lud das hiesige Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung vom Montag, 31. Mai 2021, 9.00 Uhr, vor (Urk. 9). Am Freitag, 28. Mai 2021, teilte Rechtsanwalt Aliotta telefonisch (Urk. 14) und schriftlich (Urk. 15) mit, er ziehe den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Namen des Beschwerdeführers zurück. 8.3

Gemäss § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) finde t die Zivilprozessordnung (ZPO) ergänzend Anwendung.

Gemäss Art. 124 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es das Gericht, welches den Prozess leitet. Daran ändert auch die Dispositions maxime nichts, der gemäss ein Rechtsmittel oder auch ein prozessualer Antrag zurückgezogen werden kann. Diese Dispo sitionsfreiheit besteht zudem nicht unbegrenzt: Das Rechtsmittel kann nur bis zu dem Zeitpunkt zurückgezogen werden, in welchem darüber entschieden wurde; ist ein Urteil gefällt, gibt es nichts mehr, das zurückgezogen werden könnte. Gleiches gilt für einen Ver fahrensantrag: Hat das Gericht darüber entschieden, existiert er nicht mehr; an seine Stelle tritt entweder der d en Antrag ablehnende Beschluss oder im Zustimmungsfall die entsprechende prozessuale Anordnung des Gerichts.

Zur Hauptverhandlung (deren Durchführung schliesslich als Folge des vom Be schwerdeführer praktizierten Verhaltens aus pragmatischen Gründen unter blie ben ist) hat das Gericht vorgeladen. Eine - ob auf Antrag einer Partei oder aus welchem Anlass auch immer ergangene - gerichtliche Vorladung ist grundsätz lich verbindlich; es steht nicht im Belieben der Parteien, ihr Folge zu leisten. 8.4

Gemäss Art. 133 lit . e ZPO enthält die Vorladung unter anderem die Prozess handlung, zu der vorgeladen wird. Mit Vorladung vom 28. April 2021 (Urk. 9) wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen. Zur Prozesshandlung einer persönli chen Befragung im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . f ZPO wurde somit in klar ersicht licher Weise nicht vorgeladen, da sie ansonsten hätte erwähnt werden müssen. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt Aliotta (Urk. 16 S. 2 Ziff. 2) wurde der Beschwerdeführer somit keineswegs im Ungewissen darüber gelassen, ob im Rahmen der Hauptverhandlung eine persönliche Befragung durchgeführt werde. Dies umso weniger, als gegenüber Rechtsanwalt Aliotta bereits anlässlich der Terminfindung am 20. April 2021 auf entsprechende Nachfrage telefonisch explizit mitgeteilt worden war, dass keine persönliche Befragung stattfinden werde (vgl. Urk. 19 S. 2; Urk. 14). Es überzeugt daher nicht, wenn Rechtsanwalt Aliotta als Grund für den kurzfristigen Rückzug des Parteiantrags auf Durch führung der Hauptverhandlung angab, der Beschwerdeführer sei fälschlicher weise davon ausgegangen, dass er vom hiesigen Gericht noch persönlich befragt werde (Urk. 16 S. 3 Ziff. 4), zumal auch diese Begründung nicht als Rechtfer ti gung dafür dienen kann, den Rückzug erst am letzten Arbeitstag vor der auf den frühen Morgen angesetzten Verhandlung mitzuteilen. 8.5

Indem der Beschwerdeführer dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt hat, dass er keine Hauptverhandlung mehr wünsche, sondern damit bis buchstäblich am letzten Tag zugewartet hat, hat er nicht nur elementare Anstandsregeln verletzt, sondern namentlich einen erheblichen un d unnötigen Aufwand verur sacht, name nt lich indem der Termin bei der fünfköpfigen Gerichtsdele gation, bei der Beschwerdegegnerin und bei der Dolmetscherin kurzfristig abgesagt werden musste . 8.6

Aufgrund des deutlich erhöhten Verfahrensaufwandes sind die Gerichtskosten auf Fr. 1’000.-- anzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Besch wer deführer aufzuerlegen. Rechtsanwalt Aliotta wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass im Wiederholungsfall das Gericht ihm persönlich eine Ordnungs busse auferlegen kann (Art. 128 ZPO) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller