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IV.2020.00577

Neuanmeldung. Bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie) ist grundsätzlich beweiskräftig. Es liegt aber eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts vor beziehungsweise es ist von der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des begutachtenden Psychiaters abzuweichen (Indikatorenprüfung). Abweisung der Beschwerde. (BGE 8C_247/2022)

Zürich SozVersG · 2022-02-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1970 geborene X.___ , welcher über keine Berufsausbildung verfügt, reiste 19 88 in die Schweiz ein und war ab November 1999

bei der Y.___ AG als Lagerist tätig

(Urk. 7 /9 und Urk. 7 /23/1-2). Am 26. Januar 2010 (Eingangs datum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2009 infolge Rückenbeschwerden erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 [ohne Unterschrift], Urk. 7 /11 [mit Unterschrift] ). Die Arbeitsstelle wurde ihm per

31. Juli 2010 gekündigt (Urk. 7 /28/5). Nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hielt die IV-Stelle dafür, dass dem Versicherten eine wechselbelastende leichte Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei und verneinte bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 20. Januar 20 11 einen Rentenanspruch (Urk. 7 /56). Nachdem auf zwei Neuanmeldungen mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung en vom 16. Februar 2012 (Urk. 7 /99) und vom 24. September 2012 (Urk. 7 /107) nicht eingetreten worden war, mel dete sich der Versicherte am 12 . April 2013 (Posteingang) erneu t zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /109). D ie IV-Stelle ordnete eine bidisziplinäre me dizinische Abklärung an (Urk. 7 /121). In der Folge erstatteten Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin FMH Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, das internistisch-rheumatologische Gutachten am 25. Januar 2014 (Urk. 7 /128) und Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten mit interdis ziplinärer Zusammenfas sung am 6. März 2014 (Urk. 7 /130). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter wurde ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. November 2014 verneint (Urk. 11/146). Die vom Versicherten dagegen erho bene Beschwerde vom 9. Januar 2015 (Poststempel ; Urk. 7/149/3-17 ) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2015 abgewiesen (Urk. 7/ 153 ). 1.2

Am 12. Februar 2016 (Eingangsdatum) stellte der Rechtsvertreter des Versi cherten bei der IV-Stelle in dessen Namen den Antrag auf Integrationsmass nahmen, im Speziellen auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation; der Beschwerdeführer fühle sich zu 50 % arbeitsfähig, obwohl ihm in den vergan genen sechs Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 7/155). Die IV-Stelle informierte den Rechtsvertreter des Versicherten mit Schreiben vom 16. März 2016, dass dieser ein Zusatzgesuch stellen könne, sobald er sich bereit und motiviert fühle, um an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Der Antrag werde nach seinem Eingang geprüft (Urk. 7/156). Da der Versicherte kein Zusatzgesuch einreichte, stellte ihm die IV-Stelle m it Vorbescheid vom

28. April 2016 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/157). In der Folge legte der Versicherte medizinische Unterlagen auf (Urk. 7/158 und Urk. 7/163) und erhob mit Eingabe vom 23. Mai 2016 Einwand (Urk. 7/164). Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten ein letztes Mal dazu auf, das Zusatzg esuch bis spätestens am 5. Juli 2016 einzureichen (Urk. 7/168). Dieses ging am 23. Juni 2016 bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/170). Darin gab der Versicherte an, es bestehe seit dem 21. Oktober 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er leide an einer Berufskrankheit (Differentialdiagnose Pneumokoniose [Silikose]) sowie an einer rezidivierenden Urtikaria. Da der Versicherte am 30. Juni 2016 telefonisch zur Auskunft gab, er fühle sich in der Lage, an den fünf Wochentagen lediglich je zwei Stunden zu arbeiten (Urk. 7/172), erliess die IV-Stelle am 25. Juli 2016 einen neuen Vorbescheid und ersetzte denjenigen vom 28. April 201 6. Für eine Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung im Rahmen von Integrationsmassnahmen sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit Voraussetzung. Gemäss Telefonat könne der Versicherte zwei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche arbeiten, was nicht ausreichend sei (Urk. 7/174). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 9. August 2016 Einwand (Urk. 7/175). Nach einem persönlichen Gespräch am 25. A ugust 2016 sowie Vermittlung des Kontakts für eine durch die IV-Stelle unterstützte Arbeits vermittlung teilte der Versicherte der IV-Stelle am 30. September 2016 telefo nisch mit, er könne erst ab Januar 2017 arbeiten (Urk. 7/182). Vereinbarungs gemäss (vgl. Urk. 7/182/5) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 ab und informierte den Versicherten darüber, dass er sich wieder an die Eingliederungsberatung der IV-Stelle wenden dürfe, sobald sich seine gesundheitliche Situation verändert habe und er Unterstützung und Beratung betreffend Arbeitsintegration wünsche (Urk. 7/181). Am 11. Januar 2017 unterzog sich der Versicherte einer Rückenoperation (Mikrochirurgische Revision, Sequestrektomie bei L5 / S1 links ; Urk. 7/190 ) . Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/198, Urk. 7/214). D ie Suva verneint e mit Verfügung vom 11. Juli 20 18 einen Anspruch auf Rentenleistungen sowie auf eine Integritätsentschädigung; unter Berücksich tigung der aktuell vorlie genden pneumologischen Befunde liege keine leidens bedingte Einbusse bezogen auf die Berufskrankheit (Silikose als Folge der Quarz staubbelastung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in einem Kieswerk) vor (Urk. 7/215). Am 22. Januar 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Unter suchung in den Fachgebieten der Rheumatologie und der Psychiatrie als notwen dig erachte und die Kosten hierfür übernehmen werde (Urk. 7/217). Auf Einwand des Versicherten vom 5. Februar 2019, es sei auch eine pneumologische Untersu chung angezeigt (Urk. 7/218), hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Februar 2019 fest, es werde am Gutachtensauftrag für eine bidisziplinäre Untersuchung festgehalten; das Gutachten vom 11. Mai 2017 in den Suva-Akten zeige keine Veränderung des Lungenbefunds seit 2013 (Urk. 7/221). Das Interdisziplinäre Gutachten wurde – nach einigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbietung des Versicherten (vgl. Urk. 7/220, Urk. 7/223-227, Urk. 7/230-239 )

– von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medi zin FMH, spez. Rheumatologie , und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, spez. Konsi liar

- und Liaisonpsychiatrie FMH , am 14. Mai 2019 erstattet (Urk. 7/243; inklusive rheumatologisches Fachgutachten vom 13. Mai 2019 [Urk. 7/ 243/ 12-32] sowie psychiatrisches Gutachten vom selben Datum [Urk. 7/243/33-100]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Januar 2020 [Urk. 7/254] sowie Einwand vom 21. Januar 2020 [Urk. 7/256] inklusive ergänzender Begründung vom 26. Februar 2020 [Urk. 7/257] sowie Auflage weiterer Arztberichte [ Urk. 7/260]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. August 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 2/264]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2020 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2019 zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 ange zeigt wurde. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (Urk. 9 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSV ), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a , vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351 /2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a , 109 V 108 E. 2b ). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

1.5.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c ; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77 /2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.5.3

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist , und zwar – zu Vergleichs-, Plausibil isierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_280 /2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 2.

2.1

Die Abweisung des Leistungsbegehrens begründete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nach Vornahme einer Indikatorenprüfung damit, dass aus Rechtsanwendersicht der medizinisch attestierten Arbeitsun fähigkeit nicht gefolgt werden könne , und e s könne kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstehen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte indes vor, strittig sei die Einschätzung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit, mithin die Anwendung der Recht sprechung nach BGE 141 V 28 1. Dr. C.___ habe in Würdigung der Befunde, der stattgefundenen Therapie, der Konsistenz et cetera seine Einschätzung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausführlich begründet. Die Beschwerde gegnerin habe indessen keine Hinweise darauf gemacht, wo er die rechtlichen Vorgaben missachtet haben solle, sondern sich darauf beschränkt, seiner Einschätzung ihre abweichende Beurteilung gegenüberzustellen (Urk. 1 Rz 18 und 24 ). Eine gesamthafte Abhandlung des Indikatorenrasters (Urk. 1 Rz 24) ergebe betreffend den Schweregrad eine mittlere Einschränkung, was mit der weniger als hälftigen Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % korreliere (Urk. 1 Rz 33). Vom Gutachter werde nicht erwähnt, dass die Therapie oder Medikation bisher nicht lege artis gewesen sein solle. Dasselbe gelte für den Vorwurf an den B eschwerdeführer, sich nicht um Alternativen mit unterschiedlichem therapeuti schen Ansatz bemüht zu haben. Überholt sei sodann die Argumentation, die Einschränkungen seien grundsätzlich gut behandelbar. Einer fehlenden Therapie resistenz sei als solcher und für sich alleine keine entscheidende Bedeutung beizumessen (Urk. 1 Rz 36 f.). Hinsichtlich Komorbiditäten zeige die Diagnosen liste des Gutachtens, dass neben den Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch zahlreiche Nebendiagnosen bestünden. Es liege auf der Hand, dass sich diverse Schmerzen, Schlafstörungen und Müdigkeit in Bezug auf die Hauptschmerzstörung sowie die Depression ressourcenhemmend auswirkten (Urk. 1 Rz 38). Im Gutachten sei zudem ausdrücklich ausgeführt worden, für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit würden die Ressourcen und Belastungen mitberücksichtigt (Urk. 1 Rz 40). Für negative funktionelle Folgen psychosozialer Faktoren gebe es im gesamten Gutachten keinen Hinweis (Urk. 1 Rz 41). Der Gutachter habe bei seiner Einschätzung den Umstand, dass der Beschwerdeführer spazieren gehe, ab u nd zu im Haushalt mithelfe und manchmal versuche, etwas zu putzen und ab und zu TV schaue oder Inserate lese, berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin greife isoliert einzelne Tätigkeiten auf und schliesse daraus, dass die Tagesgestaltung des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend beeinträch tigt sei. Es sei weder ersichtlich noch dargetan, weshalb auch bei einer bloss 40%igen Arbeitsunfähigkeit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Tages gestaltung gefordert sein sollte (Urk. 1 Rz 43). Selbst wenn die Behandlungs möglichkeiten als noch nicht in kooperativer Weise ausgeschöpft gelten würden, dränge dieser Aspekt die übrigen Indikatoren nicht derart in den Hintergrund, dass von der gutachterlich festgestel lten Arbeitsunfähigkeit abzuweich en wäre. Massgeblich sei stets eine Gesamtbetrachtung (Urk. 1 Rz 48). Der Gutachter habe schliesslich ausdrücklich festgehalten, dass er der Verdeutlichungstendenz bei der Beurteilung der Ausprägung der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen habe , womit erneut nicht ersichtlich sei, inwiefern er sich nicht an die no rmativen Vorgaben gehalten habe (Urk. 1 Rz 50). Der Gutachter sei sich der Inkonsistenzen bewusst gewesen (Urk. 1 Rz 52). Die Beschwerdegegnerin habe eine juristische Parallelprüfung vorgenommen, ohne aufzuzeigen, inwiefern trif tige Gründe für eine Abweichung vom Gutachten vorlägen (Urk. 1 Rz 54). 3. 3.1

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 21. Dezember 2015 auf d as bidisziplinäre Gutachten der Dres . Z.___ und A.___

vom 25. Januar 2014/6. März 2014 (Urk. 7/128 und Urk. 7/130) , welchem es volle Beweiskraft zumass (Urk. 7/153/12 E. 4.1) . Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Zusammenfassung fest, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limit iert. Er könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (le ichtes Belastungsniveau). Tätig keiten, welche diesem Prof il entsprächen, könne er zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Aus psychiatrischer Sich t bestehe kein Bedarf nach adap tierten Tätig keiten, eine Arbeitsunfähigk eit bestehe nicht (vgl. Urk. 7/ 130/9 ); als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43.23 ) sowie posttraumatische Albträume (ICD-10 F43.8 ) aufgeführt (Urk. 7 /130/8).

3.2

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 14. Mai 2019 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/243/6 f.): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ), bestehend seit 2010 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ), bestehend seit 2013 - Chronisches Panvertebralsyndrom mit diffuser Ausstrahlung - Chronische Silikose Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden festgehalten (Urk. 7/243/7): - Schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1 ), bestehend seit Jahren - Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Die Gutachter gelangten zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht könne keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit (bis 2010) sowie für eine angepasste Verweistätigkeit begründet werden. Aus psychi atrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % (Urk. 7/243/10). 4. 4.1

4.1.1

Das interdisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 14. Mai 2019 beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen

Unter suchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt.

4.1.2

In rheumatologischer Hinsicht liegt eine

– im V ergleich zur gutachterlichen Einschätzung

von Dr. Z.___ – unveränderte Beurteilung vor , gemäss welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde eine angepasste Tätig keit in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt zumutbar ist. Auch das Belastung s profil weicht in rheumatologischer H insicht nicht wesentlich vom bisherigen ab : Gemäss Dr. B.___

beschränkt sich eine zumutbare Tätigkeit auf leicht- bis maximal mittelgradig körperlich belastende A rbeiten in einem temperierten Raum (Raum luft) , mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körper haltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert (Urk. 7/243/30) . Darüber hinaus schloss Dr. B.___ bei der Umschreibung des Belastungsprofils auch pneumologische Faktoren mit ein: Dem Beschwerdeführer seien berufliche Tätig keiten, bei welchen er in staubbelasteter Umgebung arbeiten müsse und er gegenüber Quarzstäuben exponiert sei , nicht mehr zumutbar (Urk. 7/243/30). Was den pneumologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbe langt, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 21. Dezember 2015 darauf Bezug nahm . Es lag insbesondere ein Bericht des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Pneumologie,

vom 18. Dezember 2013 bei den Akten , gemäss welchem ein Verdacht auf eine Staub lunge beziehungsweise eine Pneumokoniose (Silikose) bestand, wobei eine normale Lungenfunktion festgestellt wurde ( vgl. Urk. 7/150/1-4, vgl. auch die Erwägungen in Urk. 7/153/13 E. 4.3 ). Die aktuellen Untersuchung en im I nsel spital , Universitätsklinik für Pneumologie,

ergab en einen unveränderten Befund mit lungenfunktionell und radiologisch stabilem Verlauf. Die Diagnose einer chronischen Silikose wurde zwar bestätigt, doch daraus ergab sich keine medi zinisch theoretische Invalidität. Aus pneumologischer Sicht seien dem Beschwer deführer leichte körperliche Arbeiten wie zum Beispiel leichte Lagerarbeiten (zuletzt ausgeübter Beruf) über acht Stunden täglich zumutbar. Dabei sei auf eine atemhygienisch saubere Umgebung zu achten ( vgl. das Gutachten zuhanden der Suva vom 11. Mai 2017 [Urk. 7/198/221] mit Ergänzung vom 13. Februar 2018 [ Urk. 7/214 ]). Nach dem Gesagten ist in somatischer Hinsicht keine anhaltende massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

festzustellen

(eine vorübergehende Verschlechterung ergibt sich im Zusammenhang mit der am 11. Januar 2017 durchgeführten Rückenoperation; Urk. 7/190) . Dies wurde vom Beschwerdef ü hrer auch nicht bestritten . Ihm ist unverändert eine körperlich angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zumutbar. 4.1.3

Strittig ist demgegenüber , ob auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht ab gestellt werden kann . Während die Beschwerde gegnerin von der Einschätzung von Dr. C.___ abwich, berief sich der Beschwer deführer auf eben diese. Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass wegen des verglei chenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erforder nisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertun gen abzugrenzen, deutlich werden muss, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substanziell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenom menen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hinge gen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschät zung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_618 /2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Dr. C.___

nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ), bestehend seit 2010, und eine rezidivierende depressive Störung, beste hend seit 2013, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ). Damit stellt e

er

– in Anbetracht des sich überschneidenden Beurteilungszeitraums – den von Dr. A.___ im Gutachten vom 6. März 2014

gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1) seine eigenen, a bweichenden Diagnosen gegenüber, ohne darzutun, weshalb er zu einer anderen diagnostischen Beurteilung gelangte beziehungsweise inwiefern eine Veränderung eingetreten sein soll .

Aufgrund dessen ist grundsätzlich von einer anderen Beurteilung eines unveränderten S achverhalts (beziehungsweise von nominellen Differenzen diagnostischer Art) auszugehen , zumindest was die Diagnose der chronischen Schmerzstörung anbelangt . Betreffend die Diagnose der depressiven Störung hielt Dr. C.___

fest, es sei ihm auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, der ihm vorliegenden Dokumen tation und des fluktuierenden Verlaufs nicht möglich, eine exakte retrospektiv e Einschätzung vorzunehmen; er gehe ab Anfang 2018 von einer mittelgradigen Einschränkung der Arbei tsfähigkeit aus (Urk. 7/243/86).

An anderer Stelle führte er zudem aus , zum Untersuchungszeitpunkt habe sich beim Beschwerdeführer ein depressives Zustandsbil d feststellen lassen . Haup tsymptome seien eine depri mierte Stimmung, leichte Konzentrationsdefizite, leichte Gedächtnisdefizite, ein eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, anamnestische Ein- und Durch schlafstörungen, zeitweise auftretende Suizidgedanken, eine Affektarmut, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, ein sozialer Rückzug, eine innere Unruhe und e ine Reduktion des Antriebs. Beim Beschwerdeführer bestehe seit mindestens 2013 ein phasenhafter Ver lauf depressiver Episoden. Dr. E.___

habe im Jahr 2013 erstmals die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt . Zwischenzeitlich sei in verschiedenen Arztbe r ichten und auch im Gutachten von Dr. A.___

im Jahr 2014 eine Anpassungsstörung diagnosti ziert worden. Es sei somit davon auszugehen, dass depressive Symptome in der Vergangenheit in unterschie dlichem Ausmass aufgetreten seien . Der Beschwer deführer selber berichte, d ass seine Traurigkeit seit 1-1 ½ Jahren in diesem Ausmass wieder vo rhanden sei. Zusammenfassend sei diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1 ), bestehend seit 2013, auszugeh en. Das Ergebnis im ADS-L bestätige das Vorhandensein einer ernsthaften depressiven Stör ung. Das Ergebnis im MADRS weise au f eine mä ssige Depression des Beschwerdeführers hin (Urk. 7/243/78) . Wenn bezüglic h des Ausmasses beziehungsweise des Schweregrades der gutachterlich festgestellten depressiven Verstimmung auf die Situation z um Zeit punkt der Beurteilung durch Dr. E.___

im Jahr 2013 und

zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___

Bezug genommen wird, vermag dies die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, nicht zu untermauern, sondern bringt erst recht zum Ausdruck, dass es sich auch hierbei

um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handelt.

Die Beurteilung von Dr. A.___ , welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der damals erhobenen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom

21. Dezember 2015 als schlüssig qualifiziert. Alsdann wurde auf die Beurteilung en von Dr. E.___ nicht abge stellt (Urk. 7/153/13 f. E. 4.4 f.). Dr. C.___ zeigte jedoch auch hier nicht auf, welche konkreten Gesichtspunkte zu seiner neuen diagnostischen Beurteilung geführt haben . Damit ist k eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erstellt (vgl. E. 4. 3 .1). Obschon betreffend die Einschätzung von Dr. C.___ von einer andere n Beur teilung eines unveränderten Sachverhalts auszugehen ist, führt dies nicht dazu, dass das Gutachten damit seine B eweiskraft verlöre. Im Rahmen der freien Be weiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich das Gericht weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfest stellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schluss folgerungen unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen . Darin liegt kein Widerspruch ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_27 /2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweisen ).

4 .2 4.2.1

Selbst wenn eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erstellt wäre und eine depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode, vorläge , vermöchte dies keinen R entenanspruch zu begründen:

Es ist diesfalls

zu prüfen , ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Standardindi katoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeit sunfähigkeit schliessen lassen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend , sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche F olgen zeitigt . Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnosein härentem Bezug zum Schweregrad – allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheits schaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychisc hen Störun gen . Wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wich tigen Funktionsbereichen beeinträchtigt ist, ergibt sich aus dem funktionellen Schweregrad einer Störung. Dieser b zw. die betreffende Kategorie («funktioneller Schweregrad» ) überschneidet sich dabei teilweise mit den fachärztlichen Angaben zur Dia gnosestellung . Auch bei als schwer bezeichneten psychischen Leiden lässt sich daher nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssin n sein . Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sach verständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigk eit auswirken . Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_280 /2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweisen) . 4.2.2

Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im Kontext der Gesundheits schädigung lässt sich feststellen, dass keine schwere Beeinträchtig ung erhoben wu rde

( vgl. Urk. 7/243/73 f.).

4.2.3

A lsdann ist aktenkundig, dass die medikamentöse antidepressive Therapie durch aus ausbaufähig ist und dass dem Beschwerdeführer eine Verhaltenstherapie empfohlen wurde (Urk. 7/243/87); die Konsultation der Psychiaterin lediglich einmal pro Monat (Urk. 7/243/71)

erweist sich als ungenügend . Demgemäss kann ke ine Behandlungsresistenz festgestellt werden. Eine Komorbidität zur depressi ven Störung besteht nicht, da bezüglich der chronischen Schmerzstörung

– wie bereits erwähnt – von einer anderen Beurteilung eines unveränderten Sachver halts auszugehen ist , wurde diesbezüglich doch keine Verschlechterung aufge zeigt (E. 4.1.3 ). 4.2.4

Was den Komplex Persönlichkeit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___

in seinem Gutachten festgehalten hatte, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen feststünden. Es ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlich keitsstörung. Der Suizid eines Kameraden während der Militärzeit habe bei ihm zwar intermittierende posttraumatische Albträume ausgelöst, jedoch ohne Hinweise auf die Bildung einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang eine konstante Arbeits leistung erbracht, konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt und die Verantwortung seiner Familie gegenüber wahrgenommen. Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch akten mässig dokumentiert und damit könnten bei ihm prämorbide psychische Prob leme mit Krankheitswert, abgesehen von posttraumatischen Albträumen, klar ausgeschlossen werden (Urk. 7/130/6 f.). Auch Dr. C.___ erwähnte, es ergäben sich weder klinisch noch anamnestisch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/243/79). 4.2.5

Hinsichtlich des sozialen Kontexts kann auf zahlreiche Ressourcen des Beschwer deführers geschlossen werden: Er lebt in einer stabilen Familiensituation, geht tagsüber spazieren, ist in der Lage, seine Ehefrau zur A rbeit zu begleiten (d iese reinigte zum Begutachtungszeitpunkt zweim al pro Woche Büroräumlichkeiten) . Sodann ist der Beschwerdeführer in der Lage, einzukaufen, im Haushalt ab und zu mitzuhelfen, mittags zu kochen, Freundschaften zu zwei anderen Familien zu pflegen und diese in deren Schrebergarten zu besuchen . Er schaut sodann fern und liest Stelleninserate

(Urk. 7/243/72 und Urk. 7/243/81 ). Auszuklammern sind sodann die vorhandenen psychosoziale n Belastungsfaktoren ; der Beschwerde führer berichtete von massiven finanziellen Problemen und dass seiner Ehefrau die Stelle kürzlich gekündigt worden sei ( Urk. 7/243/77 ).

Auch a ngesichts dieser Gegebenheiten ist insgesamt nicht auf eine Störung mit beachtlichem Schwere grad zu schliessen . 4.2.6

D ie Kategorie der Konsistenz ist schliesslich

als besonders auffällig zu qualifi zieren: Dr. C.___ hielt in eindrücklicher Weise fest, es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich mit mehr Engagement für eine materielle Entschädigung (i.e. für eine Rente) einsetze als für einen beruflichen Wieder einstieg. Das integrale Gesamtstreben des Beschwerdeführers wende sich somit vom Rehabilitationsziel ab, um sich hauptsächlich auf finanzielle Versicherungs leistungen auszurichten. So berichte der Beschwerdeführer sehr klar und direkt, dass er von der Invalidenversicherung eine finanzielle Unterstützung in Form einer Rente erwarte, wobei er sich lediglich eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 40 %, aber nicht mehr, vorstellen könne. Der Beschwerdeführer habe aber seit dem Jahr 2010 nicht mehr gearbeitet, was eine gewisse final ausgerichtete Entschädigungshaltung deutlich mache. Es sei zudem von einem nicht unerheb lichen Krankheitsgewinn des Beschwerdeführers auszugehen. Er erhalte durch seine Schmerzsymptomatik einen Zugewinn an Aufmerksamkeit und Zuwen dung, eine Entlastung von unliebsamen Pflichten, aber auch Versicherungs leistungen bis hin zu einer Berentung. Er (Dr. C.___ ) gehe daher von einem nicht unerheblichen Krankheitsgewinn des Beschwerdeführers aus (Urk. 7/243/77). Darüber hinaus hielt Dr. C.___ fest, d ie Beschwerdeschilderung seitens des Beschwerdeführers und die Schilderung seines Alltags u nd seiner Alltagsaktivitäten würden zahlreiche Inkonsistenzen auf weisen . So bekunde er zum einen massive Gedächtnisdefizite, die sich klinisch in di esem Ausmass nicht bestätigen lie ssen. So habe der Beschwerdeführer bei der Nachfrage nach dem Beginn von Symptomen oder dem Zeitpunkt von Operationen mehrfach ange geben, sich nicht erinnern zu können. Er sei aber andererseits in der Lage gewe sen, sehr detailliert die Entstehung seiner Schmerzsymptomatik zu berichten. Er habe sich auch sehr genau an Gesprächsinhalte erinnert , die vorher schon besprochen oder gefragt worden seien . Der Beschwerdeführer habe im Unter suchungsgespräch sodann mehrfach bekundet , dass er sehr starke Schmerzen habe. Er habe aber nur zeitweise eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik

gezeigt . Vor allem falle auf, dass er die Praxis hinkfrei betreten habe und dann b eim Aufstehen und auch beim Verlassen der Praxis ein massives Hinken ge zeigt habe mit e ine r sehr stark schmerzvermittelnde n Mimik. Dieses Verhalten sei inkonsistent . Zusammenfassend gewinne der Gutachter den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die an sich bestehenden Beschwerden und Beeinträchtigungen zu Demonstrationszwecken üb ertreibe. Dies lasse auf eine Verdeutlichung s tendenz schliessen. Dieses Verhaltensmuster nehme aber nicht ein Ausmass an, welches klar auf e ine Aggravation schliessen lasse . Diese Verdeutlichungstendenz müsse bei der Beurteilung der Ausprägung einer psychiatrischen Symptomatik und auch bei der Beurteilung der allfällig daraus resultierenden Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit zwingend mit berücksic htigt werden. Interessanterweise

sei schon im Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. Januar 2015 auf Diskrepanzen hingewiesen worden (Urk. 7/243/80).

Obwohl Dr. C.___ die Verdeutlichungs tendenz zu berücksichtigen versuchte, fehlt für die von ihm

festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von immerhin 40 % angesichts der erheb lichen Inkonsistenzen, welche nach seiner eigenen Einschätzung sogar in eine Rentenbegehrlichkeit münden, eine schlüssige Erklärung. 4.2.7

Damit besteht – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblich keit zu versagen.

Eine juristische Parallelprüfung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 Rz 19 ff.), liegt hier nicht vor. A ngesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörung sowie insbesondere der weitgehend intakten Ressourcen des Beschwerdeführers sowie der deutlichen Inkonsistenzen kann eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtet werden, sondern es ist unverändert von einer in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

Ergänzend ist anzufügen, dass D r. C.___ die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers anhand des Mini-ICF-APP Ratings dar stellte (Urk. 7/243/82 ff.). Z war ist nicht zu beanstanden, wenn d ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter ergänzender Verwendung des Mini-ICF-APP Ratings erfolgt (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 9C_157 /2019 vom 28. Oktober 20 19 E. 4.3 ), doch kann dieses die Indikatorenprüfung nicht ersetzen oder an deren Stelle treten.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen daher fehl und die Argumentation

in der Beschwerde vermag nicht zu überzeugen. 4.2.8

Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtli cher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa das Urteil des Bu ndes gerichts 9C_106 /2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

Da von weiteren medizinisch en Abklärungen (vgl. Urk. 1 Rz 60 f. ) keine entscheidrelevanten Ergebnisse zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der hier massgeblichen Zeitspanne zu erwarten sind, kann darauf verz ichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).

4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheits zustandes mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom

20. November 2014 nicht ausgewiesen ist, sondern - unverändert - eine Arbeits fähigkeit von 10 0 % in angepasster Tätigkeit besteht. Die Durchführ ung eines Einkommensvergleichs hat somit zu entfallen. Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna

Girón - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSV ), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.5.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77 /2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

E. 1.5.3 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist , und zwar – zu Vergleichs-, Plausibil isierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_280 /2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2020 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2019 zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 ange zeigt wurde. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (Urk. 9 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Abweisung des Leistungsbegehrens begründete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nach Vornahme einer Indikatorenprüfung damit, dass aus Rechtsanwendersicht der medizinisch attestierten Arbeitsun fähigkeit nicht gefolgt werden könne , und e s könne kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstehen (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte indes vor, strittig sei die Einschätzung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit, mithin die Anwendung der Recht sprechung nach BGE 141 V 28 1. Dr. C.___ habe in Würdigung der Befunde, der stattgefundenen Therapie, der Konsistenz et cetera seine Einschätzung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausführlich begründet. Die Beschwerde gegnerin habe indessen keine Hinweise darauf gemacht, wo er die rechtlichen Vorgaben missachtet haben solle, sondern sich darauf beschränkt, seiner Einschätzung ihre abweichende Beurteilung gegenüberzustellen (Urk. 1 Rz 18 und 24 ). Eine gesamthafte Abhandlung des Indikatorenrasters (Urk. 1 Rz 24) ergebe betreffend den Schweregrad eine mittlere Einschränkung, was mit der weniger als hälftigen Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % korreliere (Urk. 1 Rz 33). Vom Gutachter werde nicht erwähnt, dass die Therapie oder Medikation bisher nicht lege artis gewesen sein solle. Dasselbe gelte für den Vorwurf an den B eschwerdeführer, sich nicht um Alternativen mit unterschiedlichem therapeuti schen Ansatz bemüht zu haben. Überholt sei sodann die Argumentation, die Einschränkungen seien grundsätzlich gut behandelbar. Einer fehlenden Therapie resistenz sei als solcher und für sich alleine keine entscheidende Bedeutung beizumessen (Urk. 1 Rz 36 f.). Hinsichtlich Komorbiditäten zeige die Diagnosen liste des Gutachtens, dass neben den Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch zahlreiche Nebendiagnosen bestünden. Es liege auf der Hand, dass sich diverse Schmerzen, Schlafstörungen und Müdigkeit in Bezug auf die Hauptschmerzstörung sowie die Depression ressourcenhemmend auswirkten (Urk. 1 Rz 38). Im Gutachten sei zudem ausdrücklich ausgeführt worden, für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit würden die Ressourcen und Belastungen mitberücksichtigt (Urk. 1 Rz 40). Für negative funktionelle Folgen psychosozialer Faktoren gebe es im gesamten Gutachten keinen Hinweis (Urk. 1 Rz 41). Der Gutachter habe bei seiner Einschätzung den Umstand, dass der Beschwerdeführer spazieren gehe, ab u nd zu im Haushalt mithelfe und manchmal versuche, etwas zu putzen und ab und zu TV schaue oder Inserate lese, berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin greife isoliert einzelne Tätigkeiten auf und schliesse daraus, dass die Tagesgestaltung des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend beeinträch tigt sei. Es sei weder ersichtlich noch dargetan, weshalb auch bei einer bloss 40%igen Arbeitsunfähigkeit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Tages gestaltung gefordert sein sollte (Urk. 1 Rz 43). Selbst wenn die Behandlungs möglichkeiten als noch nicht in kooperativer Weise ausgeschöpft gelten würden, dränge dieser Aspekt die übrigen Indikatoren nicht derart in den Hintergrund, dass von der gutachterlich festgestel lten Arbeitsunfähigkeit abzuweich en wäre. Massgeblich sei stets eine Gesamtbetrachtung (Urk. 1 Rz 48). Der Gutachter habe schliesslich ausdrücklich festgehalten, dass er der Verdeutlichungstendenz bei der Beurteilung der Ausprägung der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen habe , womit erneut nicht ersichtlich sei, inwiefern er sich nicht an die no rmativen Vorgaben gehalten habe (Urk. 1 Rz 50). Der Gutachter sei sich der Inkonsistenzen bewusst gewesen (Urk. 1 Rz 52). Die Beschwerdegegnerin habe eine juristische Parallelprüfung vorgenommen, ohne aufzuzeigen, inwiefern trif tige Gründe für eine Abweichung vom Gutachten vorlägen (Urk. 1 Rz 54). 3.

E. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a , vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351 /2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a , 109 V 108 E. 2b ).

E. 3.1 Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 21. Dezember 2015 auf d as bidisziplinäre Gutachten der Dres . Z.___ und A.___

vom 25. Januar 2014/6. März 2014 (Urk. 7/128 und Urk. 7/130) , welchem es volle Beweiskraft zumass (Urk. 7/153/12 E. 4.1) . Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Zusammenfassung fest, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limit iert. Er könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (le ichtes Belastungsniveau). Tätig keiten, welche diesem Prof il entsprächen, könne er zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Aus psychiatrischer Sich t bestehe kein Bedarf nach adap tierten Tätig keiten, eine Arbeitsunfähigk eit bestehe nicht (vgl. Urk. 7/ 130/9 ); als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43.23 ) sowie posttraumatische Albträume (ICD-10 F43.8 ) aufgeführt (Urk. 7 /130/8).

E. 3.2 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 14. Mai 2019 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/243/6 f.): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ), bestehend seit 2010 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ), bestehend seit 2013 - Chronisches Panvertebralsyndrom mit diffuser Ausstrahlung - Chronische Silikose Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden festgehalten (Urk. 7/243/7): - Schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1 ), bestehend seit Jahren - Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Die Gutachter gelangten zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht könne keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit (bis 2010) sowie für eine angepasste Verweistätigkeit begründet werden. Aus psychi atrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % (Urk. 7/243/10). 4. 4.1

4.1.1

Das interdisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 14. Mai 2019 beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen

Unter suchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt.

4.1.2

In rheumatologischer Hinsicht liegt eine

– im V ergleich zur gutachterlichen Einschätzung

von Dr. Z.___ – unveränderte Beurteilung vor , gemäss welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde eine angepasste Tätig keit in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt zumutbar ist. Auch das Belastung s profil weicht in rheumatologischer H insicht nicht wesentlich vom bisherigen ab : Gemäss Dr. B.___

beschränkt sich eine zumutbare Tätigkeit auf leicht- bis maximal mittelgradig körperlich belastende A rbeiten in einem temperierten Raum (Raum luft) , mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körper haltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert (Urk. 7/243/30) . Darüber hinaus schloss Dr. B.___ bei der Umschreibung des Belastungsprofils auch pneumologische Faktoren mit ein: Dem Beschwerdeführer seien berufliche Tätig keiten, bei welchen er in staubbelasteter Umgebung arbeiten müsse und er gegenüber Quarzstäuben exponiert sei , nicht mehr zumutbar (Urk. 7/243/30). Was den pneumologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbe langt, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 21. Dezember 2015 darauf Bezug nahm . Es lag insbesondere ein Bericht des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Pneumologie,

vom 18. Dezember 2013 bei den Akten , gemäss welchem ein Verdacht auf eine Staub lunge beziehungsweise eine Pneumokoniose (Silikose) bestand, wobei eine normale Lungenfunktion festgestellt wurde ( vgl. Urk. 7/150/1-4, vgl. auch die Erwägungen in Urk. 7/153/13 E. 4.3 ). Die aktuellen Untersuchung en im I nsel spital , Universitätsklinik für Pneumologie,

ergab en einen unveränderten Befund mit lungenfunktionell und radiologisch stabilem Verlauf. Die Diagnose einer chronischen Silikose wurde zwar bestätigt, doch daraus ergab sich keine medi zinisch theoretische Invalidität. Aus pneumologischer Sicht seien dem Beschwer deführer leichte körperliche Arbeiten wie zum Beispiel leichte Lagerarbeiten (zuletzt ausgeübter Beruf) über acht Stunden täglich zumutbar. Dabei sei auf eine atemhygienisch saubere Umgebung zu achten ( vgl. das Gutachten zuhanden der Suva vom 11. Mai 2017 [Urk. 7/198/221] mit Ergänzung vom 13. Februar 2018 [ Urk. 7/214 ]). Nach dem Gesagten ist in somatischer Hinsicht keine anhaltende massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

festzustellen

(eine vorübergehende Verschlechterung ergibt sich im Zusammenhang mit der am 11. Januar 2017 durchgeführten Rückenoperation; Urk. 7/190) . Dies wurde vom Beschwerdef ü hrer auch nicht bestritten . Ihm ist unverändert eine körperlich angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zumutbar. 4.1.3

Strittig ist demgegenüber , ob auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht ab gestellt werden kann . Während die Beschwerde gegnerin von der Einschätzung von Dr. C.___ abwich, berief sich der Beschwer deführer auf eben diese. Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass wegen des verglei chenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erforder nisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertun gen abzugrenzen, deutlich werden muss, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substanziell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenom menen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hinge gen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschät zung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_618 /2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Dr. C.___

nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ), bestehend seit 2010, und eine rezidivierende depressive Störung, beste hend seit 2013, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ). Damit stellt e

er

– in Anbetracht des sich überschneidenden Beurteilungszeitraums – den von Dr. A.___ im Gutachten vom 6. März 2014

gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1) seine eigenen, a bweichenden Diagnosen gegenüber, ohne darzutun, weshalb er zu einer anderen diagnostischen Beurteilung gelangte beziehungsweise inwiefern eine Veränderung eingetreten sein soll .

Aufgrund dessen ist grundsätzlich von einer anderen Beurteilung eines unveränderten S achverhalts (beziehungsweise von nominellen Differenzen diagnostischer Art) auszugehen , zumindest was die Diagnose der chronischen Schmerzstörung anbelangt . Betreffend die Diagnose der depressiven Störung hielt Dr. C.___

fest, es sei ihm auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, der ihm vorliegenden Dokumen tation und des fluktuierenden Verlaufs nicht möglich, eine exakte retrospektiv e Einschätzung vorzunehmen; er gehe ab Anfang 2018 von einer mittelgradigen Einschränkung der Arbei tsfähigkeit aus (Urk. 7/243/86).

An anderer Stelle führte er zudem aus , zum Untersuchungszeitpunkt habe sich beim Beschwerdeführer ein depressives Zustandsbil d feststellen lassen . Haup tsymptome seien eine depri mierte Stimmung, leichte Konzentrationsdefizite, leichte Gedächtnisdefizite, ein eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, anamnestische Ein- und Durch schlafstörungen, zeitweise auftretende Suizidgedanken, eine Affektarmut, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, ein sozialer Rückzug, eine innere Unruhe und e ine Reduktion des Antriebs. Beim Beschwerdeführer bestehe seit mindestens 2013 ein phasenhafter Ver lauf depressiver Episoden. Dr. E.___

habe im Jahr 2013 erstmals die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt . Zwischenzeitlich sei in verschiedenen Arztbe r ichten und auch im Gutachten von Dr. A.___

im Jahr 2014 eine Anpassungsstörung diagnosti ziert worden. Es sei somit davon auszugehen, dass depressive Symptome in der Vergangenheit in unterschie dlichem Ausmass aufgetreten seien . Der Beschwer deführer selber berichte, d ass seine Traurigkeit seit 1-1 ½ Jahren in diesem Ausmass wieder vo rhanden sei. Zusammenfassend sei diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1 ), bestehend seit 2013, auszugeh en. Das Ergebnis im ADS-L bestätige das Vorhandensein einer ernsthaften depressiven Stör ung. Das Ergebnis im MADRS weise au f eine mä ssige Depression des Beschwerdeführers hin (Urk. 7/243/78) . Wenn bezüglic h des Ausmasses beziehungsweise des Schweregrades der gutachterlich festgestellten depressiven Verstimmung auf die Situation z um Zeit punkt der Beurteilung durch Dr. E.___

im Jahr 2013 und

zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___

Bezug genommen wird, vermag dies die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, nicht zu untermauern, sondern bringt erst recht zum Ausdruck, dass es sich auch hierbei

um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handelt.

Die Beurteilung von Dr. A.___ , welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der damals erhobenen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom

21. Dezember 2015 als schlüssig qualifiziert. Alsdann wurde auf die Beurteilung en von Dr. E.___ nicht abge stellt (Urk. 7/153/13 f. E. 4.4 f.). Dr. C.___ zeigte jedoch auch hier nicht auf, welche konkreten Gesichtspunkte zu seiner neuen diagnostischen Beurteilung geführt haben . Damit ist k eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erstellt (vgl. E. 4. 3 .1). Obschon betreffend die Einschätzung von Dr. C.___ von einer andere n Beur teilung eines unveränderten Sachverhalts auszugehen ist, führt dies nicht dazu, dass das Gutachten damit seine B eweiskraft verlöre. Im Rahmen der freien Be weiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich das Gericht weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfest stellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schluss folgerungen unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen . Darin liegt kein Widerspruch ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_27 /2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweisen ).

4 .2 4.2.1

Selbst wenn eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erstellt wäre und eine depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode, vorläge , vermöchte dies keinen R entenanspruch zu begründen:

Es ist diesfalls

zu prüfen , ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Standardindi katoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeit sunfähigkeit schliessen lassen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend , sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche F olgen zeitigt . Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnosein härentem Bezug zum Schweregrad – allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheits schaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychisc hen Störun gen . Wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wich tigen Funktionsbereichen beeinträchtigt ist, ergibt sich aus dem funktionellen Schweregrad einer Störung. Dieser b zw. die betreffende Kategorie («funktioneller Schweregrad» ) überschneidet sich dabei teilweise mit den fachärztlichen Angaben zur Dia gnosestellung . Auch bei als schwer bezeichneten psychischen Leiden lässt sich daher nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssin n sein . Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sach verständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigk eit auswirken . Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_280 /2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweisen) . 4.2.2

Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im Kontext der Gesundheits schädigung lässt sich feststellen, dass keine schwere Beeinträchtig ung erhoben wu rde

( vgl. Urk. 7/243/73 f.).

4.2.3

A lsdann ist aktenkundig, dass die medikamentöse antidepressive Therapie durch aus ausbaufähig ist und dass dem Beschwerdeführer eine Verhaltenstherapie empfohlen wurde (Urk. 7/243/87); die Konsultation der Psychiaterin lediglich einmal pro Monat (Urk. 7/243/71)

erweist sich als ungenügend . Demgemäss kann ke ine Behandlungsresistenz festgestellt werden. Eine Komorbidität zur depressi ven Störung besteht nicht, da bezüglich der chronischen Schmerzstörung

– wie bereits erwähnt – von einer anderen Beurteilung eines unveränderten Sachver halts auszugehen ist , wurde diesbezüglich doch keine Verschlechterung aufge zeigt (E. 4.1.3 ). 4.2.4

Was den Komplex Persönlichkeit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___

in seinem Gutachten festgehalten hatte, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen feststünden. Es ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlich keitsstörung. Der Suizid eines Kameraden während der Militärzeit habe bei ihm zwar intermittierende posttraumatische Albträume ausgelöst, jedoch ohne Hinweise auf die Bildung einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang eine konstante Arbeits leistung erbracht, konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt und die Verantwortung seiner Familie gegenüber wahrgenommen. Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch akten mässig dokumentiert und damit könnten bei ihm prämorbide psychische Prob leme mit Krankheitswert, abgesehen von posttraumatischen Albträumen, klar ausgeschlossen werden (Urk. 7/130/6 f.). Auch Dr. C.___ erwähnte, es ergäben sich weder klinisch noch anamnestisch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/243/79). 4.2.5

Hinsichtlich des sozialen Kontexts kann auf zahlreiche Ressourcen des Beschwer deführers geschlossen werden: Er lebt in einer stabilen Familiensituation, geht tagsüber spazieren, ist in der Lage, seine Ehefrau zur A rbeit zu begleiten (d iese reinigte zum Begutachtungszeitpunkt zweim al pro Woche Büroräumlichkeiten) . Sodann ist der Beschwerdeführer in der Lage, einzukaufen, im Haushalt ab und zu mitzuhelfen, mittags zu kochen, Freundschaften zu zwei anderen Familien zu pflegen und diese in deren Schrebergarten zu besuchen . Er schaut sodann fern und liest Stelleninserate

(Urk. 7/243/72 und Urk. 7/243/81 ). Auszuklammern sind sodann die vorhandenen psychosoziale n Belastungsfaktoren ; der Beschwerde führer berichtete von massiven finanziellen Problemen und dass seiner Ehefrau die Stelle kürzlich gekündigt worden sei ( Urk. 7/243/77 ).

Auch a ngesichts dieser Gegebenheiten ist insgesamt nicht auf eine Störung mit beachtlichem Schwere grad zu schliessen . 4.2.6

D ie Kategorie der Konsistenz ist schliesslich

als besonders auffällig zu qualifi zieren: Dr. C.___ hielt in eindrücklicher Weise fest, es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich mit mehr Engagement für eine materielle Entschädigung (i.e. für eine Rente) einsetze als für einen beruflichen Wieder einstieg. Das integrale Gesamtstreben des Beschwerdeführers wende sich somit vom Rehabilitationsziel ab, um sich hauptsächlich auf finanzielle Versicherungs leistungen auszurichten. So berichte der Beschwerdeführer sehr klar und direkt, dass er von der Invalidenversicherung eine finanzielle Unterstützung in Form einer Rente erwarte, wobei er sich lediglich eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 40 %, aber nicht mehr, vorstellen könne. Der Beschwerdeführer habe aber seit dem Jahr 2010 nicht mehr gearbeitet, was eine gewisse final ausgerichtete Entschädigungshaltung deutlich mache. Es sei zudem von einem nicht unerheb lichen Krankheitsgewinn des Beschwerdeführers auszugehen. Er erhalte durch seine Schmerzsymptomatik einen Zugewinn an Aufmerksamkeit und Zuwen dung, eine Entlastung von unliebsamen Pflichten, aber auch Versicherungs leistungen bis hin zu einer Berentung. Er (Dr. C.___ ) gehe daher von einem nicht unerheblichen Krankheitsgewinn des Beschwerdeführers aus (Urk. 7/243/77). Darüber hinaus hielt Dr. C.___ fest, d ie Beschwerdeschilderung seitens des Beschwerdeführers und die Schilderung seines Alltags u nd seiner Alltagsaktivitäten würden zahlreiche Inkonsistenzen auf weisen . So bekunde er zum einen massive Gedächtnisdefizite, die sich klinisch in di esem Ausmass nicht bestätigen lie ssen. So habe der Beschwerdeführer bei der Nachfrage nach dem Beginn von Symptomen oder dem Zeitpunkt von Operationen mehrfach ange geben, sich nicht erinnern zu können. Er sei aber andererseits in der Lage gewe sen, sehr detailliert die Entstehung seiner Schmerzsymptomatik zu berichten. Er habe sich auch sehr genau an Gesprächsinhalte erinnert , die vorher schon besprochen oder gefragt worden seien . Der Beschwerdeführer habe im Unter suchungsgespräch sodann mehrfach bekundet , dass er sehr starke Schmerzen habe. Er habe aber nur zeitweise eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik

gezeigt . Vor allem falle auf, dass er die Praxis hinkfrei betreten habe und dann b eim Aufstehen und auch beim Verlassen der Praxis ein massives Hinken ge zeigt habe mit e ine r sehr stark schmerzvermittelnde n Mimik. Dieses Verhalten sei inkonsistent . Zusammenfassend gewinne der Gutachter den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die an sich bestehenden Beschwerden und Beeinträchtigungen zu Demonstrationszwecken üb ertreibe. Dies lasse auf eine Verdeutlichung s tendenz schliessen. Dieses Verhaltensmuster nehme aber nicht ein Ausmass an, welches klar auf e ine Aggravation schliessen lasse . Diese Verdeutlichungstendenz müsse bei der Beurteilung der Ausprägung einer psychiatrischen Symptomatik und auch bei der Beurteilung der allfällig daraus resultierenden Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit zwingend mit berücksic htigt werden. Interessanterweise

sei schon im Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. Januar 2015 auf Diskrepanzen hingewiesen worden (Urk. 7/243/80).

Obwohl Dr. C.___ die Verdeutlichungs tendenz zu berücksichtigen versuchte, fehlt für die von ihm

festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von immerhin 40 % angesichts der erheb lichen Inkonsistenzen, welche nach seiner eigenen Einschätzung sogar in eine Rentenbegehrlichkeit münden, eine schlüssige Erklärung. 4.2.7

Damit besteht – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblich keit zu versagen.

Eine juristische Parallelprüfung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 Rz 19 ff.), liegt hier nicht vor. A ngesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörung sowie insbesondere der weitgehend intakten Ressourcen des Beschwerdeführers sowie der deutlichen Inkonsistenzen kann eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtet werden, sondern es ist unverändert von einer in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

Ergänzend ist anzufügen, dass D r. C.___ die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers anhand des Mini-ICF-APP Ratings dar stellte (Urk. 7/243/82 ff.). Z war ist nicht zu beanstanden, wenn d ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter ergänzender Verwendung des Mini-ICF-APP Ratings erfolgt (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 9C_157 /2019 vom 28. Oktober 20 19 E. 4.3 ), doch kann dieses die Indikatorenprüfung nicht ersetzen oder an deren Stelle treten.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen daher fehl und die Argumentation

in der Beschwerde vermag nicht zu überzeugen. 4.2.8

Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtli cher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa das Urteil des Bu ndes gerichts 9C_106 /2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

Da von weiteren medizinisch en Abklärungen (vgl. Urk. 1 Rz 60 f. ) keine entscheidrelevanten Ergebnisse zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der hier massgeblichen Zeitspanne zu erwarten sind, kann darauf verz ichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).

4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheits zustandes mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom

20. November 2014 nicht ausgewiesen ist, sondern - unverändert - eine Arbeits fähigkeit von

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c ; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 10 0 % in angepasster Tätigkeit besteht. Die Durchführ ung eines Einkommensvergleichs hat somit zu entfallen. Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna

Girón - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00577

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 1 6. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Soluna

Girón schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1970 geborene X.___ , welcher über keine Berufsausbildung verfügt, reiste 19 88 in die Schweiz ein und war ab November 1999

bei der Y.___ AG als Lagerist tätig

(Urk. 7 /9 und Urk. 7 /23/1-2). Am 26. Januar 2010 (Eingangs datum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2009 infolge Rückenbeschwerden erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 [ohne Unterschrift], Urk. 7 /11 [mit Unterschrift] ). Die Arbeitsstelle wurde ihm per

31. Juli 2010 gekündigt (Urk. 7 /28/5). Nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hielt die IV-Stelle dafür, dass dem Versicherten eine wechselbelastende leichte Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei und verneinte bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 20. Januar 20 11 einen Rentenanspruch (Urk. 7 /56). Nachdem auf zwei Neuanmeldungen mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung en vom 16. Februar 2012 (Urk. 7 /99) und vom 24. September 2012 (Urk. 7 /107) nicht eingetreten worden war, mel dete sich der Versicherte am 12 . April 2013 (Posteingang) erneu t zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /109). D ie IV-Stelle ordnete eine bidisziplinäre me dizinische Abklärung an (Urk. 7 /121). In der Folge erstatteten Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin FMH Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, das internistisch-rheumatologische Gutachten am 25. Januar 2014 (Urk. 7 /128) und Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten mit interdis ziplinärer Zusammenfas sung am 6. März 2014 (Urk. 7 /130). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter wurde ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. November 2014 verneint (Urk. 11/146). Die vom Versicherten dagegen erho bene Beschwerde vom 9. Januar 2015 (Poststempel ; Urk. 7/149/3-17 ) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2015 abgewiesen (Urk. 7/ 153 ). 1.2

Am 12. Februar 2016 (Eingangsdatum) stellte der Rechtsvertreter des Versi cherten bei der IV-Stelle in dessen Namen den Antrag auf Integrationsmass nahmen, im Speziellen auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation; der Beschwerdeführer fühle sich zu 50 % arbeitsfähig, obwohl ihm in den vergan genen sechs Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 7/155). Die IV-Stelle informierte den Rechtsvertreter des Versicherten mit Schreiben vom 16. März 2016, dass dieser ein Zusatzgesuch stellen könne, sobald er sich bereit und motiviert fühle, um an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Der Antrag werde nach seinem Eingang geprüft (Urk. 7/156). Da der Versicherte kein Zusatzgesuch einreichte, stellte ihm die IV-Stelle m it Vorbescheid vom

28. April 2016 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/157). In der Folge legte der Versicherte medizinische Unterlagen auf (Urk. 7/158 und Urk. 7/163) und erhob mit Eingabe vom 23. Mai 2016 Einwand (Urk. 7/164). Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten ein letztes Mal dazu auf, das Zusatzg esuch bis spätestens am 5. Juli 2016 einzureichen (Urk. 7/168). Dieses ging am 23. Juni 2016 bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/170). Darin gab der Versicherte an, es bestehe seit dem 21. Oktober 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er leide an einer Berufskrankheit (Differentialdiagnose Pneumokoniose [Silikose]) sowie an einer rezidivierenden Urtikaria. Da der Versicherte am 30. Juni 2016 telefonisch zur Auskunft gab, er fühle sich in der Lage, an den fünf Wochentagen lediglich je zwei Stunden zu arbeiten (Urk. 7/172), erliess die IV-Stelle am 25. Juli 2016 einen neuen Vorbescheid und ersetzte denjenigen vom 28. April 201 6. Für eine Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung im Rahmen von Integrationsmassnahmen sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit Voraussetzung. Gemäss Telefonat könne der Versicherte zwei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche arbeiten, was nicht ausreichend sei (Urk. 7/174). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 9. August 2016 Einwand (Urk. 7/175). Nach einem persönlichen Gespräch am 25. A ugust 2016 sowie Vermittlung des Kontakts für eine durch die IV-Stelle unterstützte Arbeits vermittlung teilte der Versicherte der IV-Stelle am 30. September 2016 telefo nisch mit, er könne erst ab Januar 2017 arbeiten (Urk. 7/182). Vereinbarungs gemäss (vgl. Urk. 7/182/5) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 ab und informierte den Versicherten darüber, dass er sich wieder an die Eingliederungsberatung der IV-Stelle wenden dürfe, sobald sich seine gesundheitliche Situation verändert habe und er Unterstützung und Beratung betreffend Arbeitsintegration wünsche (Urk. 7/181). Am 11. Januar 2017 unterzog sich der Versicherte einer Rückenoperation (Mikrochirurgische Revision, Sequestrektomie bei L5 / S1 links ; Urk. 7/190 ) . Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/198, Urk. 7/214). D ie Suva verneint e mit Verfügung vom 11. Juli 20 18 einen Anspruch auf Rentenleistungen sowie auf eine Integritätsentschädigung; unter Berücksich tigung der aktuell vorlie genden pneumologischen Befunde liege keine leidens bedingte Einbusse bezogen auf die Berufskrankheit (Silikose als Folge der Quarz staubbelastung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in einem Kieswerk) vor (Urk. 7/215). Am 22. Januar 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Unter suchung in den Fachgebieten der Rheumatologie und der Psychiatrie als notwen dig erachte und die Kosten hierfür übernehmen werde (Urk. 7/217). Auf Einwand des Versicherten vom 5. Februar 2019, es sei auch eine pneumologische Untersu chung angezeigt (Urk. 7/218), hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Februar 2019 fest, es werde am Gutachtensauftrag für eine bidisziplinäre Untersuchung festgehalten; das Gutachten vom 11. Mai 2017 in den Suva-Akten zeige keine Veränderung des Lungenbefunds seit 2013 (Urk. 7/221). Das Interdisziplinäre Gutachten wurde – nach einigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbietung des Versicherten (vgl. Urk. 7/220, Urk. 7/223-227, Urk. 7/230-239 )

– von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medi zin FMH, spez. Rheumatologie , und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, spez. Konsi liar

- und Liaisonpsychiatrie FMH , am 14. Mai 2019 erstattet (Urk. 7/243; inklusive rheumatologisches Fachgutachten vom 13. Mai 2019 [Urk. 7/ 243/ 12-32] sowie psychiatrisches Gutachten vom selben Datum [Urk. 7/243/33-100]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Januar 2020 [Urk. 7/254] sowie Einwand vom 21. Januar 2020 [Urk. 7/256] inklusive ergänzender Begründung vom 26. Februar 2020 [Urk. 7/257] sowie Auflage weiterer Arztberichte [ Urk. 7/260]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. August 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 2/264]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2020 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2019 zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 ange zeigt wurde. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (Urk. 9 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSV ), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblich en Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a , vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351 /2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a , 109 V 108 E. 2b ). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

1.5.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c ; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77 /2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.5.3

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist , und zwar – zu Vergleichs-, Plausibil isierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_280 /2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 2.

2.1

Die Abweisung des Leistungsbegehrens begründete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nach Vornahme einer Indikatorenprüfung damit, dass aus Rechtsanwendersicht der medizinisch attestierten Arbeitsun fähigkeit nicht gefolgt werden könne , und e s könne kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstehen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte indes vor, strittig sei die Einschätzung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit, mithin die Anwendung der Recht sprechung nach BGE 141 V 28 1. Dr. C.___ habe in Würdigung der Befunde, der stattgefundenen Therapie, der Konsistenz et cetera seine Einschätzung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausführlich begründet. Die Beschwerde gegnerin habe indessen keine Hinweise darauf gemacht, wo er die rechtlichen Vorgaben missachtet haben solle, sondern sich darauf beschränkt, seiner Einschätzung ihre abweichende Beurteilung gegenüberzustellen (Urk. 1 Rz 18 und 24 ). Eine gesamthafte Abhandlung des Indikatorenrasters (Urk. 1 Rz 24) ergebe betreffend den Schweregrad eine mittlere Einschränkung, was mit der weniger als hälftigen Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % korreliere (Urk. 1 Rz 33). Vom Gutachter werde nicht erwähnt, dass die Therapie oder Medikation bisher nicht lege artis gewesen sein solle. Dasselbe gelte für den Vorwurf an den B eschwerdeführer, sich nicht um Alternativen mit unterschiedlichem therapeuti schen Ansatz bemüht zu haben. Überholt sei sodann die Argumentation, die Einschränkungen seien grundsätzlich gut behandelbar. Einer fehlenden Therapie resistenz sei als solcher und für sich alleine keine entscheidende Bedeutung beizumessen (Urk. 1 Rz 36 f.). Hinsichtlich Komorbiditäten zeige die Diagnosen liste des Gutachtens, dass neben den Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch zahlreiche Nebendiagnosen bestünden. Es liege auf der Hand, dass sich diverse Schmerzen, Schlafstörungen und Müdigkeit in Bezug auf die Hauptschmerzstörung sowie die Depression ressourcenhemmend auswirkten (Urk. 1 Rz 38). Im Gutachten sei zudem ausdrücklich ausgeführt worden, für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit würden die Ressourcen und Belastungen mitberücksichtigt (Urk. 1 Rz 40). Für negative funktionelle Folgen psychosozialer Faktoren gebe es im gesamten Gutachten keinen Hinweis (Urk. 1 Rz 41). Der Gutachter habe bei seiner Einschätzung den Umstand, dass der Beschwerdeführer spazieren gehe, ab u nd zu im Haushalt mithelfe und manchmal versuche, etwas zu putzen und ab und zu TV schaue oder Inserate lese, berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin greife isoliert einzelne Tätigkeiten auf und schliesse daraus, dass die Tagesgestaltung des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend beeinträch tigt sei. Es sei weder ersichtlich noch dargetan, weshalb auch bei einer bloss 40%igen Arbeitsunfähigkeit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Tages gestaltung gefordert sein sollte (Urk. 1 Rz 43). Selbst wenn die Behandlungs möglichkeiten als noch nicht in kooperativer Weise ausgeschöpft gelten würden, dränge dieser Aspekt die übrigen Indikatoren nicht derart in den Hintergrund, dass von der gutachterlich festgestel lten Arbeitsunfähigkeit abzuweich en wäre. Massgeblich sei stets eine Gesamtbetrachtung (Urk. 1 Rz 48). Der Gutachter habe schliesslich ausdrücklich festgehalten, dass er der Verdeutlichungstendenz bei der Beurteilung der Ausprägung der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen habe , womit erneut nicht ersichtlich sei, inwiefern er sich nicht an die no rmativen Vorgaben gehalten habe (Urk. 1 Rz 50). Der Gutachter sei sich der Inkonsistenzen bewusst gewesen (Urk. 1 Rz 52). Die Beschwerdegegnerin habe eine juristische Parallelprüfung vorgenommen, ohne aufzuzeigen, inwiefern trif tige Gründe für eine Abweichung vom Gutachten vorlägen (Urk. 1 Rz 54). 3. 3.1

Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 21. Dezember 2015 auf d as bidisziplinäre Gutachten der Dres . Z.___ und A.___

vom 25. Januar 2014/6. März 2014 (Urk. 7/128 und Urk. 7/130) , welchem es volle Beweiskraft zumass (Urk. 7/153/12 E. 4.1) . Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Zusammenfassung fest, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht durch die eingeschränkte Funktion der HWS und der LWS limit iert. Er könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (le ichtes Belastungsniveau). Tätig keiten, welche diesem Prof il entsprächen, könne er zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Aus psychiatrischer Sich t bestehe kein Bedarf nach adap tierten Tätig keiten, eine Arbeitsunfähigk eit bestehe nicht (vgl. Urk. 7/ 130/9 ); als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43.23 ) sowie posttraumatische Albträume (ICD-10 F43.8 ) aufgeführt (Urk. 7 /130/8).

3.2

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 14. Mai 2019 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/243/6 f.): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ), bestehend seit 2010 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ), bestehend seit 2013 - Chronisches Panvertebralsyndrom mit diffuser Ausstrahlung - Chronische Silikose Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden festgehalten (Urk. 7/243/7): - Schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1 ), bestehend seit Jahren - Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Die Gutachter gelangten zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht könne keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit (bis 2010) sowie für eine angepasste Verweistätigkeit begründet werden. Aus psychi atrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % (Urk. 7/243/10). 4. 4.1

4.1.1

Das interdisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 14. Mai 2019 beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen

Unter suchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt.

4.1.2

In rheumatologischer Hinsicht liegt eine

– im V ergleich zur gutachterlichen Einschätzung

von Dr. Z.___ – unveränderte Beurteilung vor , gemäss welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde eine angepasste Tätig keit in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt zumutbar ist. Auch das Belastung s profil weicht in rheumatologischer H insicht nicht wesentlich vom bisherigen ab : Gemäss Dr. B.___

beschränkt sich eine zumutbare Tätigkeit auf leicht- bis maximal mittelgradig körperlich belastende A rbeiten in einem temperierten Raum (Raum luft) , mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körper haltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert (Urk. 7/243/30) . Darüber hinaus schloss Dr. B.___ bei der Umschreibung des Belastungsprofils auch pneumologische Faktoren mit ein: Dem Beschwerdeführer seien berufliche Tätig keiten, bei welchen er in staubbelasteter Umgebung arbeiten müsse und er gegenüber Quarzstäuben exponiert sei , nicht mehr zumutbar (Urk. 7/243/30). Was den pneumologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbe langt, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 21. Dezember 2015 darauf Bezug nahm . Es lag insbesondere ein Bericht des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Pneumologie,

vom 18. Dezember 2013 bei den Akten , gemäss welchem ein Verdacht auf eine Staub lunge beziehungsweise eine Pneumokoniose (Silikose) bestand, wobei eine normale Lungenfunktion festgestellt wurde ( vgl. Urk. 7/150/1-4, vgl. auch die Erwägungen in Urk. 7/153/13 E. 4.3 ). Die aktuellen Untersuchung en im I nsel spital , Universitätsklinik für Pneumologie,

ergab en einen unveränderten Befund mit lungenfunktionell und radiologisch stabilem Verlauf. Die Diagnose einer chronischen Silikose wurde zwar bestätigt, doch daraus ergab sich keine medi zinisch theoretische Invalidität. Aus pneumologischer Sicht seien dem Beschwer deführer leichte körperliche Arbeiten wie zum Beispiel leichte Lagerarbeiten (zuletzt ausgeübter Beruf) über acht Stunden täglich zumutbar. Dabei sei auf eine atemhygienisch saubere Umgebung zu achten ( vgl. das Gutachten zuhanden der Suva vom 11. Mai 2017 [Urk. 7/198/221] mit Ergänzung vom 13. Februar 2018 [ Urk. 7/214 ]). Nach dem Gesagten ist in somatischer Hinsicht keine anhaltende massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

festzustellen

(eine vorübergehende Verschlechterung ergibt sich im Zusammenhang mit der am 11. Januar 2017 durchgeführten Rückenoperation; Urk. 7/190) . Dies wurde vom Beschwerdef ü hrer auch nicht bestritten . Ihm ist unverändert eine körperlich angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zumutbar. 4.1.3

Strittig ist demgegenüber , ob auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht ab gestellt werden kann . Während die Beschwerde gegnerin von der Einschätzung von Dr. C.___ abwich, berief sich der Beschwer deführer auf eben diese. Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass wegen des verglei chenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erforder nisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertun gen abzugrenzen, deutlich werden muss, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substanziell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenom menen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hinge gen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschät zung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_618 /2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Dr. C.___

nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ), bestehend seit 2010, und eine rezidivierende depressive Störung, beste hend seit 2013, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ). Damit stellt e

er

– in Anbetracht des sich überschneidenden Beurteilungszeitraums – den von Dr. A.___ im Gutachten vom 6. März 2014

gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1) seine eigenen, a bweichenden Diagnosen gegenüber, ohne darzutun, weshalb er zu einer anderen diagnostischen Beurteilung gelangte beziehungsweise inwiefern eine Veränderung eingetreten sein soll .

Aufgrund dessen ist grundsätzlich von einer anderen Beurteilung eines unveränderten S achverhalts (beziehungsweise von nominellen Differenzen diagnostischer Art) auszugehen , zumindest was die Diagnose der chronischen Schmerzstörung anbelangt . Betreffend die Diagnose der depressiven Störung hielt Dr. C.___

fest, es sei ihm auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, der ihm vorliegenden Dokumen tation und des fluktuierenden Verlaufs nicht möglich, eine exakte retrospektiv e Einschätzung vorzunehmen; er gehe ab Anfang 2018 von einer mittelgradigen Einschränkung der Arbei tsfähigkeit aus (Urk. 7/243/86).

An anderer Stelle führte er zudem aus , zum Untersuchungszeitpunkt habe sich beim Beschwerdeführer ein depressives Zustandsbil d feststellen lassen . Haup tsymptome seien eine depri mierte Stimmung, leichte Konzentrationsdefizite, leichte Gedächtnisdefizite, ein eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, anamnestische Ein- und Durch schlafstörungen, zeitweise auftretende Suizidgedanken, eine Affektarmut, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, ein sozialer Rückzug, eine innere Unruhe und e ine Reduktion des Antriebs. Beim Beschwerdeführer bestehe seit mindestens 2013 ein phasenhafter Ver lauf depressiver Episoden. Dr. E.___

habe im Jahr 2013 erstmals die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt . Zwischenzeitlich sei in verschiedenen Arztbe r ichten und auch im Gutachten von Dr. A.___

im Jahr 2014 eine Anpassungsstörung diagnosti ziert worden. Es sei somit davon auszugehen, dass depressive Symptome in der Vergangenheit in unterschie dlichem Ausmass aufgetreten seien . Der Beschwer deführer selber berichte, d ass seine Traurigkeit seit 1-1 ½ Jahren in diesem Ausmass wieder vo rhanden sei. Zusammenfassend sei diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1 ), bestehend seit 2013, auszugeh en. Das Ergebnis im ADS-L bestätige das Vorhandensein einer ernsthaften depressiven Stör ung. Das Ergebnis im MADRS weise au f eine mä ssige Depression des Beschwerdeführers hin (Urk. 7/243/78) . Wenn bezüglic h des Ausmasses beziehungsweise des Schweregrades der gutachterlich festgestellten depressiven Verstimmung auf die Situation z um Zeit punkt der Beurteilung durch Dr. E.___

im Jahr 2013 und

zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___

Bezug genommen wird, vermag dies die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, nicht zu untermauern, sondern bringt erst recht zum Ausdruck, dass es sich auch hierbei

um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts handelt.

Die Beurteilung von Dr. A.___ , welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der damals erhobenen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom

21. Dezember 2015 als schlüssig qualifiziert. Alsdann wurde auf die Beurteilung en von Dr. E.___ nicht abge stellt (Urk. 7/153/13 f. E. 4.4 f.). Dr. C.___ zeigte jedoch auch hier nicht auf, welche konkreten Gesichtspunkte zu seiner neuen diagnostischen Beurteilung geführt haben . Damit ist k eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erstellt (vgl. E. 4. 3 .1). Obschon betreffend die Einschätzung von Dr. C.___ von einer andere n Beur teilung eines unveränderten Sachverhalts auszugehen ist, führt dies nicht dazu, dass das Gutachten damit seine B eweiskraft verlöre. Im Rahmen der freien Be weiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich das Gericht weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfest stellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schluss folgerungen unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen . Darin liegt kein Widerspruch ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_27 /2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweisen ).

4 .2 4.2.1

Selbst wenn eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erstellt wäre und eine depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode, vorläge , vermöchte dies keinen R entenanspruch zu begründen:

Es ist diesfalls

zu prüfen , ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Standardindi katoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeit sunfähigkeit schliessen lassen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend , sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche F olgen zeitigt . Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnosein härentem Bezug zum Schweregrad – allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheits schaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychisc hen Störun gen . Wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wich tigen Funktionsbereichen beeinträchtigt ist, ergibt sich aus dem funktionellen Schweregrad einer Störung. Dieser b zw. die betreffende Kategorie («funktioneller Schweregrad» ) überschneidet sich dabei teilweise mit den fachärztlichen Angaben zur Dia gnosestellung . Auch bei als schwer bezeichneten psychischen Leiden lässt sich daher nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssin n sein . Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sach verständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigk eit auswirken . Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_280 /2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweisen) . 4.2.2

Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im Kontext der Gesundheits schädigung lässt sich feststellen, dass keine schwere Beeinträchtig ung erhoben wu rde

( vgl. Urk. 7/243/73 f.).

4.2.3

A lsdann ist aktenkundig, dass die medikamentöse antidepressive Therapie durch aus ausbaufähig ist und dass dem Beschwerdeführer eine Verhaltenstherapie empfohlen wurde (Urk. 7/243/87); die Konsultation der Psychiaterin lediglich einmal pro Monat (Urk. 7/243/71)

erweist sich als ungenügend . Demgemäss kann ke ine Behandlungsresistenz festgestellt werden. Eine Komorbidität zur depressi ven Störung besteht nicht, da bezüglich der chronischen Schmerzstörung

– wie bereits erwähnt – von einer anderen Beurteilung eines unveränderten Sachver halts auszugehen ist , wurde diesbezüglich doch keine Verschlechterung aufge zeigt (E. 4.1.3 ). 4.2.4

Was den Komplex Persönlichkeit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___

in seinem Gutachten festgehalten hatte, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen feststünden. Es ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlich keitsstörung. Der Suizid eines Kameraden während der Militärzeit habe bei ihm zwar intermittierende posttraumatische Albträume ausgelöst, jedoch ohne Hinweise auf die Bildung einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang eine konstante Arbeits leistung erbracht, konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt und die Verantwortung seiner Familie gegenüber wahrgenommen. Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch akten mässig dokumentiert und damit könnten bei ihm prämorbide psychische Prob leme mit Krankheitswert, abgesehen von posttraumatischen Albträumen, klar ausgeschlossen werden (Urk. 7/130/6 f.). Auch Dr. C.___ erwähnte, es ergäben sich weder klinisch noch anamnestisch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/243/79). 4.2.5

Hinsichtlich des sozialen Kontexts kann auf zahlreiche Ressourcen des Beschwer deführers geschlossen werden: Er lebt in einer stabilen Familiensituation, geht tagsüber spazieren, ist in der Lage, seine Ehefrau zur A rbeit zu begleiten (d iese reinigte zum Begutachtungszeitpunkt zweim al pro Woche Büroräumlichkeiten) . Sodann ist der Beschwerdeführer in der Lage, einzukaufen, im Haushalt ab und zu mitzuhelfen, mittags zu kochen, Freundschaften zu zwei anderen Familien zu pflegen und diese in deren Schrebergarten zu besuchen . Er schaut sodann fern und liest Stelleninserate

(Urk. 7/243/72 und Urk. 7/243/81 ). Auszuklammern sind sodann die vorhandenen psychosoziale n Belastungsfaktoren ; der Beschwerde führer berichtete von massiven finanziellen Problemen und dass seiner Ehefrau die Stelle kürzlich gekündigt worden sei ( Urk. 7/243/77 ).

Auch a ngesichts dieser Gegebenheiten ist insgesamt nicht auf eine Störung mit beachtlichem Schwere grad zu schliessen . 4.2.6

D ie Kategorie der Konsistenz ist schliesslich

als besonders auffällig zu qualifi zieren: Dr. C.___ hielt in eindrücklicher Weise fest, es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich mit mehr Engagement für eine materielle Entschädigung (i.e. für eine Rente) einsetze als für einen beruflichen Wieder einstieg. Das integrale Gesamtstreben des Beschwerdeführers wende sich somit vom Rehabilitationsziel ab, um sich hauptsächlich auf finanzielle Versicherungs leistungen auszurichten. So berichte der Beschwerdeführer sehr klar und direkt, dass er von der Invalidenversicherung eine finanzielle Unterstützung in Form einer Rente erwarte, wobei er sich lediglich eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 40 %, aber nicht mehr, vorstellen könne. Der Beschwerdeführer habe aber seit dem Jahr 2010 nicht mehr gearbeitet, was eine gewisse final ausgerichtete Entschädigungshaltung deutlich mache. Es sei zudem von einem nicht unerheb lichen Krankheitsgewinn des Beschwerdeführers auszugehen. Er erhalte durch seine Schmerzsymptomatik einen Zugewinn an Aufmerksamkeit und Zuwen dung, eine Entlastung von unliebsamen Pflichten, aber auch Versicherungs leistungen bis hin zu einer Berentung. Er (Dr. C.___ ) gehe daher von einem nicht unerheblichen Krankheitsgewinn des Beschwerdeführers aus (Urk. 7/243/77). Darüber hinaus hielt Dr. C.___ fest, d ie Beschwerdeschilderung seitens des Beschwerdeführers und die Schilderung seines Alltags u nd seiner Alltagsaktivitäten würden zahlreiche Inkonsistenzen auf weisen . So bekunde er zum einen massive Gedächtnisdefizite, die sich klinisch in di esem Ausmass nicht bestätigen lie ssen. So habe der Beschwerdeführer bei der Nachfrage nach dem Beginn von Symptomen oder dem Zeitpunkt von Operationen mehrfach ange geben, sich nicht erinnern zu können. Er sei aber andererseits in der Lage gewe sen, sehr detailliert die Entstehung seiner Schmerzsymptomatik zu berichten. Er habe sich auch sehr genau an Gesprächsinhalte erinnert , die vorher schon besprochen oder gefragt worden seien . Der Beschwerdeführer habe im Unter suchungsgespräch sodann mehrfach bekundet , dass er sehr starke Schmerzen habe. Er habe aber nur zeitweise eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik

gezeigt . Vor allem falle auf, dass er die Praxis hinkfrei betreten habe und dann b eim Aufstehen und auch beim Verlassen der Praxis ein massives Hinken ge zeigt habe mit e ine r sehr stark schmerzvermittelnde n Mimik. Dieses Verhalten sei inkonsistent . Zusammenfassend gewinne der Gutachter den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die an sich bestehenden Beschwerden und Beeinträchtigungen zu Demonstrationszwecken üb ertreibe. Dies lasse auf eine Verdeutlichung s tendenz schliessen. Dieses Verhaltensmuster nehme aber nicht ein Ausmass an, welches klar auf e ine Aggravation schliessen lasse . Diese Verdeutlichungstendenz müsse bei der Beurteilung der Ausprägung einer psychiatrischen Symptomatik und auch bei der Beurteilung der allfällig daraus resultierenden Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit zwingend mit berücksic htigt werden. Interessanterweise

sei schon im Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. Januar 2015 auf Diskrepanzen hingewiesen worden (Urk. 7/243/80).

Obwohl Dr. C.___ die Verdeutlichungs tendenz zu berücksichtigen versuchte, fehlt für die von ihm

festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von immerhin 40 % angesichts der erheb lichen Inkonsistenzen, welche nach seiner eigenen Einschätzung sogar in eine Rentenbegehrlichkeit münden, eine schlüssige Erklärung. 4.2.7

Damit besteht – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblich keit zu versagen.

Eine juristische Parallelprüfung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 Rz 19 ff.), liegt hier nicht vor. A ngesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörung sowie insbesondere der weitgehend intakten Ressourcen des Beschwerdeführers sowie der deutlichen Inkonsistenzen kann eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtet werden, sondern es ist unverändert von einer in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

Ergänzend ist anzufügen, dass D r. C.___ die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers anhand des Mini-ICF-APP Ratings dar stellte (Urk. 7/243/82 ff.). Z war ist nicht zu beanstanden, wenn d ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter ergänzender Verwendung des Mini-ICF-APP Ratings erfolgt (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 9C_157 /2019 vom 28. Oktober 20 19 E. 4.3 ), doch kann dieses die Indikatorenprüfung nicht ersetzen oder an deren Stelle treten.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen daher fehl und die Argumentation

in der Beschwerde vermag nicht zu überzeugen. 4.2.8

Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtli cher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa das Urteil des Bu ndes gerichts 9C_106 /2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

Da von weiteren medizinisch en Abklärungen (vgl. Urk. 1 Rz 60 f. ) keine entscheidrelevanten Ergebnisse zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der hier massgeblichen Zeitspanne zu erwarten sind, kann darauf verz ichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).

4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Veränderung des Gesundheits zustandes mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom

20. November 2014 nicht ausgewiesen ist, sondern - unverändert - eine Arbeits fähigkeit von 10 0 % in angepasster Tätigkeit besteht. Die Durchführ ung eines Einkommensvergleichs hat somit zu entfallen. Dies führt im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna

Girón - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro