opencaselaw.ch

IV.2020.00573

Umschulungsanspruch im Vordergrund; ungenügende medizinische Aktenlage; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2021-01-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der

1978 geborene X.___ war zuletzt vom

1. September 2008 bis

6. Mai 2014 als Koch bei der Z.___ AG angestellt. Am

21. August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf Tinnitus, Morbus Menière , Depressionen und Methadon bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/15/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 30. April 2019 (Urk. 9/16) eine Kostengutspra che für eine Poten zialabklärung, an welcher der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnahm ( Urk. 9/18 f. ). In der Folge tätigte die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März 2020 (Urk. 9/36) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach am

5. Mai 2020 (Urk. 9/39) erhobenem Einwand verfügte die IV-Stelle am 7. Juli 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

3. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 7. Juli 2020 sei aufzuheben, ihm seien die gesetz lichen Leistungen, insbesondere ein Anspruch auf Umschulung, zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Rechtsan walt Sebastian Lorentz, Zürich, zu gewähren; unter Kosten- und Entschädi gungs folge (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 17. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2020 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 7 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Einglie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Ver weigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Sank tion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Ver schuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 3 mit Hinweisen). 1.2.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Pe r sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1. 3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahme n setzt stets einen Gesundheits scha den voraus, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner kannten Klassifikationssystem gefordert (BGE 130 V 396 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2018 vom 1 7. Dezember 2018 E. 2.2). 1 .4

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen, ein iv-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausge wiesen. Es bestehe deshalb weder Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, respektive auf eine Umschulung (S. 2). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) zur Hauptsache ein, dass ein hektisch es und lärmbelaste t es Umfeld, wie er es in seiner angestammten Tätigkeit als Koch ausübe, seinen Tinnitus drastisch verstärke, aufgrund des Schweregrades des Tinnitus nicht zumutbar sei und sich in erheblicher Weise ungünstig auf seine Gesundheit auswirke. Ein iv-relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen, denn das Beschwerdebild bewirke eine (länger) andauernde Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Koch (S. 7). Vorliegend seien die Vorausset zungen für den Anspruch auf Umschulung erfüllt (S. 8). 3. 3.1 3.1.1

Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psycho therapie, nannte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 20 19 (Urk. 9/13) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Tinnitus seit 2001 und eine mittelgradige depressive Episode seit 2018 (S. 3). Er hielt fest, wegen dem Tinnitus bestünden seit 2014 Schlafstö rungen und der Beschwerdeführer sei tagsüber gereizt und nicht leistungsfähig als Koch (S. 2). Aktuell bestehe keine psychiatrische Medikation. Eine antide pressive Medikation mit Escitalopram sei aufgrund des Drucks auf das Innenohr abgesetzt worden (S. 3). Die bisherige Tätigkeit als Koch sei nicht mehr, eine an gepasste Tätigkeit im Umfang von circa noch 4.2 Stunden (50%-Pensum) zumut bar. Einer Eingliederung stünden der Tinnitus und seine Konsequenzen mit Schlafstörung, Antriebslosigkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit im Wege (S. 5). 3.1.2

I m am 3. Juli 2019 (Urk. 9/20) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Be richt attestierte er neu eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit und wies darauf hin, der Beschwerdeführer wolle gerne arbeiten, sei jedoch aufgrund seines Tinnitus zeitlich nicht belastbar un d weise kein Leistungs vermögen auf (S. 1). In der Sitzung vom 6. Juni 2019 habe er berichtet, dass er bei der Potenzialabklärung dermassen vom Tinnitus geplagt gewesen sei, dass es ihm übel

geworden sei und er erbrochen habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, der Tinnitus hindere ihn auch daran, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Diese Aussagen würden nur zitiert, da keine Möglichkeit bestehe, diese zu objektivieren (S. 3). 3.2

Pract . med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin gelangte in seiner Stellungnahm e vom 14.

August

2019 ( Urk. 9/35 ) in Würdigung der medizi nischen Aktenlage zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht werde – bei unklarer medizinischer Gesamt situa tion mit nicht abschliessender Diagnostik und nicht ausreichender Therapie – zunächst eine adäquate fachärztliche Therapie empfohlen über einen Zeitraum von 6-12 Monaten. Aufg rund der empfohlenen therapeutischen Mass nahmen (neurologische Diagnostik sowie Behandlung bei Verdacht auf Migräne, Abklä rung der Notwendigkeit einer Methadontherapie sowie Substitution von Metha don oder Entzug im Rahmen der ärztlichen Behandlung, adäquate Be handlung des Tinnitus durch einen Arzt aus dem Fachgebiet Otorhinolaryn go logie [ ORL ] , Intensivierung der fachpsychiatrischen Therapie mit adäquater phar ma kologi sc her Begleittherapie und gegebenenfalls mit stationärer oder teilstatio nä rer Behand lung nach Massgabe des Psychiaters über einen Zeitraum von sechs Monaten) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass sich die Eingliede rungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich verbessern könne (S. 4). 3.3 3.3. 1

Am 20. Januar 2020 (Urk. 9/33/7-9) diagnostizierte Dr. med. C.___ , Oberarzt, von der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universi täts spitals D.___

in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin einen dekom pensierten chronischen Tinnitus, einen Status nach Polytoxikomanie sowie eine depressive Symptomatik (S. 2). Er hielt fest, bezüglich Arbeitsfähigkeit aufgrund eines dekompensierten Tin n itus seien vor allem die psychischen Komorbiditäten und der Leidensdruck ausschlaggebend. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bezüglich der psychischen Komorbiditäten und des Leidensdruckes werde daher eine entsprechende psychiatrische Beurteilung empfohlen (S. 2). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryngologischer Sicht (S. 3). 3.3.2

Mit Bericht vom 19. Februar 2020 (Urk. 9/34 /2-4 ) diagnostizierten die zustän di gen Ärzte der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Univer si täts spitals D.___ einen Tinnitus aurium , einen Verdacht au f eine mittlere de pres sive Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängig keits syn drom) und psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide ( s chädli cher Gebrauch; S. 2). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Min dest erwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 792/2019 vom

28. Februar 2020 E. 4.3 ). Eine Arbeitsunfähigkeit bloss in angestammter Tätigkeit –

auch wenn sie vollständig ist

– genügt demnach nicht .

Die Erwerbseinbusse bedarf zur Anspruchsbeur tei lung auch bei einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit konkreter Be zifferung.

Die massgebliche Stellungnahme des RAD (E. 3.2) der Beschwerdegegnerin basiert ausschliesslich auf einer Würdigung der bekannten medizinischen Akten lage aus versicherungsmedizinischer Sicht. In diesem Sinne wies RAD-Arzt Dr. B.___

darauf hin, dass die medizinische Gesamtsituation unklar ist. Zwar gelangten sowohl die behandelnde Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für ORL , in ihrem Bericht vom 1. Februar 2019 (Urk. 9/12) als auch der mit dem Beschwer deführer befasste Facharzt des Universitätsspitals D.___ Dr. C.___

(E. 3.3.1) übereinstimmend zum Schluss, dass bezüglich des diagnostizierten dekompen sierten chronischen Tinnitus vor allem die psychischen Komorbiditäten und der Leidensdruck für eine mögliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausschlag gebend sind, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mithin vornehmlich in psychiatrischer Hinsicht zu prüfen ist.

Indes fehlt in den psychiatrischen Doku mentationen eine nachvollziehbare, schlüssige Herleitung der gestellten Diagno sen sowie eine Auseinandersetzung mit den daraus abzuleitenden Funktionsein schränkungen. Faktisch attestierte lediglich Dr. A.___

am 2 0. Februar 2019 (E. 3.1.1) eine zuerst 50%ige und hernach im am 3. Juli 2019 (E. 3.1.2) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht eine vollständige Arbeitsun fähigkeit , ohne jedoch entsprechende Befunde zu erheben und eine stattgehabte Verschlechterung nachvollziehbar darzulegen. Demnach erschöpfen sich die Aus führungen Dr. A.___ s in der Wiedergabe seiner auf den subjektiven An gaben de s Beschwerdeführers beruhenden Einschätzung und Diagnosestellung. In diesem Sinne schlossen die Fachärzte des Universitätsspitals D.___ (E. 3.2.2) denn auch lediglich verdachtsmässig auf eine mittlere depressive Episode und n a hmen dahingegen keine Stellung zur verbleibenden Leistungsfähigkeit. Aller dings diagnostizierten sie eine psychische und Verhaltensstörungen durch Opioid e und Cannabinoide und wiesen in Übereinstimmung mit den vorgenannten be fassten Fachärzten auf dem Gebiet der Otorhinolaryngologie auf das unklare psychische Belastungsausmass des Tinnitus hin, was eine p sychische Störung ohne weitere Abklärung auch nicht aus schliessen lässt. 4.2

In der Gesamtschau liegen in psychischer Hinsicht keine aussagekräftigen medi zinischen Berichte vor (E. 1.5) , gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers schlüssig beurteilt werden kann. Insbesondere lassen sich die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestim men (E. 1.3) .

Dennoch ergeben sich daraus Hinweise, welche einen weiteren Abklä rungsbedarf des Gesundheitszustandes de s Beschwerdeführer s begründen. Insge samt erw eist sich der medizinische Sachverhalt als

– wie der RAD der Be schwer de gegnerin richtigerweise anmerkt – u nklar. 4.3

Nach dem Gesagten wäre auch eine Leistungsverweigerung gestützt auf eine Missachtung der auferlegten Mitwirkungspflicht nicht rechtens. Hierbei kann offenbleiben, ob das Schreiben vom 14. August 2019 (Urk. 9/21) mit Auferlegung der Pflicht zur Durchführung von Massnahmen und Behandlungen nach Emp fehlung des RAD (E. 3.2) den Ansprüchen an ein korrekt durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren genügt, lässt doch d ie vorliegende medizinische Akten lage eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen in jedem Fall nicht zu (E.

1.2) . 5.

Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht zu, weshalb die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist, damit sie den mediz inischen und allenfalls erwerb lichen Sach verhalt rechtsgenüglich abkläre, wobei die neuen medizinischen Ab klärungen insbesondere auch die Frage der Wirksamkeit der auf Empfehlung des RAD auferlegten Massnahmen zum Thema ha ben werden . Ergibt die medizinische Aktenlage , dass von diesen eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (gewesen) wäre, bleibt ihr ein entsprechendes Vorgehen respektive die Anpassung der auferlegten Schadenminderungspflicht unbe nom men.

Schliesslich wird i m Rahmen dieser Abklärungen bezüglich der psychischen Erkrankung (en) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, BGE 143 V 418 E. 7.2), sofern sich eine Arbeitsun fähig keit ergeben sollte . 6.

Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 zu weite ren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist . 7.

7.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessent schädigung zu. Diese ist ermessensw e ise auf Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen. 7.3

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der

1978 geborene X.___ war zuletzt vom

1. September 2008 bis

6. Mai 2014 als Koch bei der Z.___ AG angestellt. Am

21. August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf Tinnitus, Morbus Menière , Depressionen und Methadon bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/15/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 30. April 2019 (Urk. 9/16) eine Kostengutspra che für eine Poten zialabklärung, an welcher der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnahm ( Urk. 9/18 f. ). In der Folge tätigte die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März 2020 (Urk. 9/36) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach am

5. Mai 2020 (Urk. 9/39) erhobenem Einwand verfügte die IV-Stelle am 7. Juli 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Gemäss Art.

E. 1.2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Pe r sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1. 3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahme n setzt stets einen Gesundheits scha den voraus, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner kannten Klassifikationssystem gefordert (BGE 130 V 396 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2018 vom 1 7. Dezember 2018 E. 2.2). 1 .4

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am

3. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 7. Juli 2020 sei aufzuheben, ihm seien die gesetz lichen Leistungen, insbesondere ein Anspruch auf Umschulung, zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Rechtsan walt Sebastian Lorentz, Zürich, zu gewähren; unter Kosten- und Entschädi gungs folge (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 17. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2020 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen, ein iv-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausge wiesen. Es bestehe deshalb weder Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, respektive auf eine Umschulung (S. 2).

E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) zur Hauptsache ein, dass ein hektisch es und lärmbelaste t es Umfeld, wie er es in seiner angestammten Tätigkeit als Koch ausübe, seinen Tinnitus drastisch verstärke, aufgrund des Schweregrades des Tinnitus nicht zumutbar sei und sich in erheblicher Weise ungünstig auf seine Gesundheit auswirke. Ein iv-relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen, denn das Beschwerdebild bewirke eine (länger) andauernde Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Koch (S. 7). Vorliegend seien die Vorausset zungen für den Anspruch auf Umschulung erfüllt (S. 8). 3. 3.1 3.1.1

Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psycho therapie, nannte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 20 19 (Urk. 9/13) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Tinnitus seit 2001 und eine mittelgradige depressive Episode seit 2018 (S. 3). Er hielt fest, wegen dem Tinnitus bestünden seit 2014 Schlafstö rungen und der Beschwerdeführer sei tagsüber gereizt und nicht leistungsfähig als Koch (S. 2). Aktuell bestehe keine psychiatrische Medikation. Eine antide pressive Medikation mit Escitalopram sei aufgrund des Drucks auf das Innenohr abgesetzt worden (S. 3). Die bisherige Tätigkeit als Koch sei nicht mehr, eine an gepasste Tätigkeit im Umfang von circa noch 4.2 Stunden (50%-Pensum) zumut bar. Einer Eingliederung stünden der Tinnitus und seine Konsequenzen mit Schlafstörung, Antriebslosigkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit im Wege (S. 5). 3.1.2

I m am 3. Juli 2019 (Urk. 9/20) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Be richt attestierte er neu eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit und wies darauf hin, der Beschwerdeführer wolle gerne arbeiten, sei jedoch aufgrund seines Tinnitus zeitlich nicht belastbar un d weise kein Leistungs vermögen auf (S. 1). In der Sitzung vom 6. Juni 2019 habe er berichtet, dass er bei der Potenzialabklärung dermassen vom Tinnitus geplagt gewesen sei, dass es ihm übel

geworden sei und er erbrochen habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, der Tinnitus hindere ihn auch daran, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Diese Aussagen würden nur zitiert, da keine Möglichkeit bestehe, diese zu objektivieren (S. 3). 3.2

Pract . med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin gelangte in seiner Stellungnahm e vom 14.

August

2019 ( Urk. 9/35 ) in Würdigung der medizi nischen Aktenlage zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht werde – bei unklarer medizinischer Gesamt situa tion mit nicht abschliessender Diagnostik und nicht ausreichender Therapie – zunächst eine adäquate fachärztliche Therapie empfohlen über einen Zeitraum von 6-12 Monaten. Aufg rund der empfohlenen therapeutischen Mass nahmen (neurologische Diagnostik sowie Behandlung bei Verdacht auf Migräne, Abklä rung der Notwendigkeit einer Methadontherapie sowie Substitution von Metha don oder Entzug im Rahmen der ärztlichen Behandlung, adäquate Be handlung des Tinnitus durch einen Arzt aus dem Fachgebiet Otorhinolaryn go logie [ ORL ] , Intensivierung der fachpsychiatrischen Therapie mit adäquater phar ma kologi sc her Begleittherapie und gegebenenfalls mit stationärer oder teilstatio nä rer Behand lung nach Massgabe des Psychiaters über einen Zeitraum von sechs Monaten) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass sich die Eingliede rungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich verbessern könne (S. 4). 3.3 3.3. 1

Am 20. Januar 2020 (Urk. 9/33/7-9) diagnostizierte Dr. med. C.___ , Oberarzt, von der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universi täts spitals D.___

in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin einen dekom pensierten chronischen Tinnitus, einen Status nach Polytoxikomanie sowie eine depressive Symptomatik (S. 2). Er hielt fest, bezüglich Arbeitsfähigkeit aufgrund eines dekompensierten Tin n itus seien vor allem die psychischen Komorbiditäten und der Leidensdruck ausschlaggebend. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bezüglich der psychischen Komorbiditäten und des Leidensdruckes werde daher eine entsprechende psychiatrische Beurteilung empfohlen (S. 2). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryngologischer Sicht (S. 3). 3.3.2

Mit Bericht vom 19. Februar 2020 (Urk. 9/34 /2-4 ) diagnostizierten die zustän di gen Ärzte der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Univer si täts spitals D.___ einen Tinnitus aurium , einen Verdacht au f eine mittlere de pres sive Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängig keits syn drom) und psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide ( s chädli cher Gebrauch; S. 2). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Min dest erwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 792/2019 vom

28. Februar 2020 E. 4.3 ). Eine Arbeitsunfähigkeit bloss in angestammter Tätigkeit –

auch wenn sie vollständig ist

– genügt demnach nicht .

Die Erwerbseinbusse bedarf zur Anspruchsbeur tei lung auch bei einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit konkreter Be zifferung.

Die massgebliche Stellungnahme des RAD (E. 3.2) der Beschwerdegegnerin basiert ausschliesslich auf einer Würdigung der bekannten medizinischen Akten lage aus versicherungsmedizinischer Sicht. In diesem Sinne wies RAD-Arzt Dr. B.___

darauf hin, dass die medizinische Gesamtsituation unklar ist. Zwar gelangten sowohl die behandelnde Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für ORL , in ihrem Bericht vom 1. Februar 2019 (Urk. 9/12) als auch der mit dem Beschwer deführer befasste Facharzt des Universitätsspitals D.___ Dr. C.___

(E. 3.3.1) übereinstimmend zum Schluss, dass bezüglich des diagnostizierten dekompen sierten chronischen Tinnitus vor allem die psychischen Komorbiditäten und der Leidensdruck für eine mögliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausschlag gebend sind, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mithin vornehmlich in psychiatrischer Hinsicht zu prüfen ist.

Indes fehlt in den psychiatrischen Doku mentationen eine nachvollziehbare, schlüssige Herleitung der gestellten Diagno sen sowie eine Auseinandersetzung mit den daraus abzuleitenden Funktionsein schränkungen. Faktisch attestierte lediglich Dr. A.___

am 2 0. Februar 2019 (E. 3.1.1) eine zuerst 50%ige und hernach im am 3. Juli 2019 (E. 3.1.2) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht eine vollständige Arbeitsun fähigkeit , ohne jedoch entsprechende Befunde zu erheben und eine stattgehabte Verschlechterung nachvollziehbar darzulegen. Demnach erschöpfen sich die Aus führungen Dr. A.___ s in der Wiedergabe seiner auf den subjektiven An gaben de s Beschwerdeführers beruhenden Einschätzung und Diagnosestellung. In diesem Sinne schlossen die Fachärzte des Universitätsspitals D.___ (E. 3.2.2) denn auch lediglich verdachtsmässig auf eine mittlere depressive Episode und n a hmen dahingegen keine Stellung zur verbleibenden Leistungsfähigkeit. Aller dings diagnostizierten sie eine psychische und Verhaltensstörungen durch Opioid e und Cannabinoide und wiesen in Übereinstimmung mit den vorgenannten be fassten Fachärzten auf dem Gebiet der Otorhinolaryngologie auf das unklare psychische Belastungsausmass des Tinnitus hin, was eine p sychische Störung ohne weitere Abklärung auch nicht aus schliessen lässt. 4.2

In der Gesamtschau liegen in psychischer Hinsicht keine aussagekräftigen medi zinischen Berichte vor (E. 1.5) , gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers schlüssig beurteilt werden kann. Insbesondere lassen sich die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestim men (E. 1.3) .

Dennoch ergeben sich daraus Hinweise, welche einen weiteren Abklä rungsbedarf des Gesundheitszustandes de s Beschwerdeführer s begründen. Insge samt erw eist sich der medizinische Sachverhalt als

– wie der RAD der Be schwer de gegnerin richtigerweise anmerkt – u nklar. 4.3

Nach dem Gesagten wäre auch eine Leistungsverweigerung gestützt auf eine Missachtung der auferlegten Mitwirkungspflicht nicht rechtens. Hierbei kann offenbleiben, ob das Schreiben vom 14. August 2019 (Urk. 9/21) mit Auferlegung der Pflicht zur Durchführung von Massnahmen und Behandlungen nach Emp fehlung des RAD (E. 3.2) den Ansprüchen an ein korrekt durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren genügt, lässt doch d ie vorliegende medizinische Akten lage eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen in jedem Fall nicht zu (E.

1.2) . 5.

Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht zu, weshalb die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist, damit sie den mediz inischen und allenfalls erwerb lichen Sach verhalt rechtsgenüglich abkläre, wobei die neuen medizinischen Ab klärungen insbesondere auch die Frage der Wirksamkeit der auf Empfehlung des RAD auferlegten Massnahmen zum Thema ha ben werden . Ergibt die medizinische Aktenlage , dass von diesen eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (gewesen) wäre, bleibt ihr ein entsprechendes Vorgehen respektive die Anpassung der auferlegten Schadenminderungspflicht unbe nom men.

Schliesslich wird i m Rahmen dieser Abklärungen bezüglich der psychischen Erkrankung (en) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, BGE 143 V 418 E. 7.2), sofern sich eine Arbeitsun fähig keit ergeben sollte . 6.

Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 zu weite ren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist . 7.

E. 7 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art.

E. 7.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessent schädigung zu. Diese ist ermessensw e ise auf Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen.

E. 7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

E. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Einglie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Ver weigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Sank tion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Ver schuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 3 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Der 1978 geborene X.___ war zuletzt vom
  2. September 2008 bis
  3. Mai 2014 als Koch bei der Z.___ AG angestellt. Am
  4. August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf Tinnitus, Morbus Menière , Depressionen und Methadon bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.  9/1, Urk.  9/15/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 30. April 2019 (Urk. 9/16) eine Kostengutspra che für eine Poten zialabklärung, an welcher der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnahm ( Urk. 9/18 f. ). In der Folge tätigte die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März 2020 (Urk. 9/36) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach am
  5. Mai 2020 (Urk. 9/39) erhobenem Einwand verfügte die IV-Stelle am 7. Juli 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.
  6. Dagegen erhob der Versicherte am
  7. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 7. Juli 2020 sei aufzuheben, ihm seien die gesetz lichen Leistungen, insbesondere ein Anspruch auf Umschulung, zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Rechtsan walt Sebastian Lorentz, Zürich, zu gewähren; unter Kosten- und Entschädi gungs folge (S. 2).      Die IV-Stelle schloss am 17. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2020 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1      Gemäss Art.  7 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art.  6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art.  8 ATSG) zu verhindern. Art.  21 Abs.  4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Einglie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art.  43 Abs.  3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art.  7b Abs.  1 IVG (Kürzung oder Ver weigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Sank tion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Ver schuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2
  9. November 2013 E. 3 mit Hinweisen). 1.2.2      Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Pe r sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art.  43 Abs.  3 ATSG).
  10. 3      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).      Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahme n setzt stets einen Gesundheits scha den voraus, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner kannten Klassifikationssystem gefordert (BGE 130 V 396 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2018 vom 1
  11. Dezember 2018 E. 2.2). 1 .4      Gemäss Art.  17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs.  1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs.  2). Als Umschu lung gelten gemäss Art.  6 Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  12. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli  2020 (Urk. 2) im Wesentlichen, ein iv-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausge wiesen. Es bestehe deshalb weder Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, respektive auf eine Umschulung (S. 2). 2.2      Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) zur Hauptsache ein, dass ein hektisch es und lärmbelaste t es Umfeld, wie er es in seiner angestammten Tätigkeit als Koch ausübe, seinen Tinnitus drastisch verstärke, aufgrund des Schweregrades des Tinnitus nicht zumutbar sei und sich in erheblicher Weise ungünstig auf seine Gesundheit auswirke. Ein iv-relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen, denn das Beschwerdebild bewirke eine (länger) andauernde Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Koch (S. 7). Vorliegend seien die Vorausset zungen für den Anspruch auf Umschulung erfüllt (S. 8).
  13. 3.1 3.1.1      Der behandelnde Psychiater Dr. med.  A.___ , Psychiatrie und Psycho therapie, nannte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 20 19 (Urk. 9/13) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Tinnitus seit 2001 und eine mittelgradige depressive Episode seit 2018 (S. 3). Er hielt fest, wegen dem Tinnitus bestünden seit 2014 Schlafstö rungen und der Beschwerdeführer sei tagsüber gereizt und nicht leistungsfähig als Koch (S. 2). Aktuell bestehe keine psychiatrische Medikation. Eine antide pressive Medikation mit Escitalopram sei aufgrund des Drucks auf das Innenohr abgesetzt worden (S. 3). Die bisherige Tätigkeit als Koch sei nicht mehr, eine an gepasste Tätigkeit im Umfang von circa noch 4.2 Stunden (50%-Pensum) zumut bar. Einer Eingliederung stünden der Tinnitus und seine Konsequenzen mit Schlafstörung, Antriebslosigkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit im Wege (S. 5). 3.1.2      I m am 3. Juli 2019 (Urk. 9/20) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Be richt attestierte er neu eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit und wies darauf hin, der Beschwerdeführer wolle gerne arbeiten, sei jedoch aufgrund seines Tinnitus zeitlich nicht belastbar un d weise kein Leistungs vermögen auf (S. 1). In der Sitzung vom 6. Juni 2019 habe er berichtet, dass er bei der Potenzialabklärung dermassen vom Tinnitus geplagt gewesen sei, dass es ihm übel geworden sei und er erbrochen habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, der Tinnitus hindere ihn auch daran, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Diese Aussagen würden nur zitiert, da keine Möglichkeit bestehe, diese zu objektivieren (S. 3). 3.2      Pract . med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin gelangte in seiner Stellungnahm e vom 14.   August 2019 ( Urk.  9/35 ) in Würdigung der medizi nischen Aktenlage zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht werde – bei unklarer medizinischer Gesamt situa tion mit nicht abschliessender Diagnostik und nicht ausreichender Therapie – zunächst eine adäquate fachärztliche Therapie empfohlen über einen Zeitraum von 6-12 Monaten. Aufg rund der empfohlenen therapeutischen Mass nahmen (neurologische Diagnostik sowie Behandlung bei Verdacht auf Migräne, Abklä rung der Notwendigkeit einer Methadontherapie sowie Substitution von Metha don oder Entzug im Rahmen der ärztlichen Behandlung, adäquate Be handlung des Tinnitus durch einen Arzt aus dem Fachgebiet Otorhinolaryn go logie [ ORL ] , Intensivierung der fachpsychiatrischen Therapie mit adäquater phar ma kologi sc her Begleittherapie und gegebenenfalls mit stationärer oder teilstatio nä rer Behand lung nach Massgabe des Psychiaters über einen Zeitraum von sechs Monaten) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass sich die Eingliede rungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich verbessern könne (S. 4). 3.3 3.3. 1      Am 20. Januar 2020 (Urk. 9/33/7-9) diagnostizierte Dr.  med. C.___ , Oberarzt, von der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universi täts spitals D.___ in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin einen dekom pensierten chronischen Tinnitus, einen Status nach Polytoxikomanie sowie eine depressive Symptomatik (S. 2). Er hielt fest, bezüglich Arbeitsfähigkeit aufgrund eines dekompensierten Tin n itus seien vor allem die psychischen Komorbiditäten und der Leidensdruck ausschlaggebend. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bezüglich der psychischen Komorbiditäten und des Leidensdruckes werde daher eine entsprechende psychiatrische Beurteilung empfohlen (S. 2). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryngologischer Sicht (S. 3). 3.3.2      Mit Bericht vom 19. Februar 2020 (Urk. 9/34 /2-4 ) diagnostizierten die zustän di gen Ärzte der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Univer si täts spitals D.___ einen Tinnitus aurium , einen Verdacht au f eine mittlere de pres sive Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängig keits syn drom) und psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide ( s chädli cher Gebrauch; S. 2).
  14. 4.1      Vorwegzuschicken ist, dass der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Min dest erwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 792/2019 vom
  15. Februar 2020 E.  4.3 ). Eine Arbeitsunfähigkeit bloss in angestammter Tätigkeit – auch wenn sie vollständig ist – genügt demnach nicht . Die Erwerbseinbusse bedarf zur Anspruchsbeur tei lung auch bei einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit konkreter Be zifferung.      Die massgebliche Stellungnahme des RAD (E. 3.2) der Beschwerdegegnerin basiert ausschliesslich auf einer Würdigung der bekannten medizinischen Akten lage aus versicherungsmedizinischer Sicht. In diesem Sinne wies RAD-Arzt Dr.  B.___ darauf hin, dass die medizinische Gesamtsituation unklar ist. Zwar gelangten sowohl die behandelnde Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für ORL , in ihrem Bericht vom 1. Februar 2019 (Urk. 9/12) als auch der mit dem Beschwer deführer befasste Facharzt des Universitätsspitals D.___ Dr.  C.___ (E. 3.3.1) übereinstimmend zum Schluss, dass bezüglich des diagnostizierten dekompen sierten chronischen Tinnitus vor allem die psychischen Komorbiditäten und der Leidensdruck für eine mögliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausschlag gebend sind, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mithin vornehmlich in psychiatrischer Hinsicht zu prüfen ist. Indes fehlt in den psychiatrischen Doku mentationen eine nachvollziehbare, schlüssige Herleitung der gestellten Diagno sen sowie eine Auseinandersetzung mit den daraus abzuleitenden Funktionsein schränkungen. Faktisch attestierte lediglich Dr.  A.___ am 2
  16. Februar 2019 (E. 3.1.1) eine zuerst 50%ige und hernach im am
  17. Juli 2019 (E. 3.1.2) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht eine vollständige Arbeitsun fähigkeit , ohne jedoch entsprechende Befunde zu erheben und eine stattgehabte Verschlechterung nachvollziehbar darzulegen. Demnach erschöpfen sich die Aus führungen Dr.  A.___ s in der Wiedergabe seiner auf den subjektiven An gaben de s Beschwerdeführers beruhenden Einschätzung und Diagnosestellung. In diesem Sinne schlossen die Fachärzte des Universitätsspitals D.___ (E. 3.2.2) denn auch lediglich verdachtsmässig auf eine mittlere depressive Episode und n a hmen dahingegen keine Stellung zur verbleibenden Leistungsfähigkeit. Aller dings diagnostizierten sie eine psychische und Verhaltensstörungen durch Opioid e und Cannabinoide und wiesen in Übereinstimmung mit den vorgenannten be fassten Fachärzten auf dem Gebiet der Otorhinolaryngologie auf das unklare psychische Belastungsausmass des Tinnitus hin, was eine p sychische Störung ohne weitere Abklärung auch nicht aus schliessen lässt. 4.2      In der Gesamtschau liegen in psychischer Hinsicht keine aussagekräftigen medi zinischen Berichte vor (E. 1.5) , gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers schlüssig beurteilt werden kann. Insbesondere lassen sich die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestim men (E. 1.3) . Dennoch ergeben sich daraus Hinweise, welche einen weiteren Abklä rungsbedarf des Gesundheitszustandes de s Beschwerdeführer s begründen. Insge samt erw eist sich der medizinische Sachverhalt als – wie der RAD der Be schwer de gegnerin richtigerweise anmerkt – u nklar. 4.3      Nach dem Gesagten wäre auch eine Leistungsverweigerung gestützt auf eine Missachtung der auferlegten Mitwirkungspflicht nicht rechtens. Hierbei kann offenbleiben, ob das Schreiben vom 14. August 2019 (Urk. 9/21) mit Auferlegung der Pflicht zur Durchführung von Massnahmen und Behandlungen nach Emp fehlung des RAD (E. 3.2) den Ansprüchen an ein korrekt durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren genügt, lässt doch d ie vorliegende medizinische Akten lage eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen in jedem Fall nicht zu (E.   1.2) .
  18. Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht zu, weshalb die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist, damit sie den mediz inischen und allenfalls erwerb lichen Sach verhalt rechtsgenüglich abkläre, wobei die neuen medizinischen Ab klärungen insbesondere auch die Frage der Wirksamkeit der auf Empfehlung des RAD auferlegten Massnahmen zum Thema ha ben werden . Ergibt die medizinische Aktenlage , dass von diesen eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (gewesen) wäre, bleibt ihr ein entsprechendes Vorgehen respektive die Anpassung der auferlegten Schadenminderungspflicht unbe nom men.      Schliesslich wird i m Rahmen dieser Abklärungen bezüglich der psychischen Erkrankung (en) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, BGE 143 V 418 E. 7.2), sofern sich eine Arbeitsun fähig keit ergeben sollte .
  19. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
  20. Juli 2020 zu weite ren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist .
  21. 7.1      Die Kosten des Verfahrens gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind auf Fr.  7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessent schädigung zu. Diese ist ermessensw e ise auf Fr.  1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen. 7.3      Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk.  1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  22. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  23. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  24. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  25. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  26. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  27. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  28. Juli bis und mit 1
  29. August sowie vom 1
  30. Dezember bis und mit dem
  31. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00573

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 2 8. Januar 2021 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der

1978 geborene X.___ war zuletzt vom

1. September 2008 bis

6. Mai 2014 als Koch bei der Z.___ AG angestellt. Am

21. August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf Tinnitus, Morbus Menière , Depressionen und Methadon bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/15/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 30. April 2019 (Urk. 9/16) eine Kostengutspra che für eine Poten zialabklärung, an welcher der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnahm ( Urk. 9/18 f. ). In der Folge tätigte die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März 2020 (Urk. 9/36) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach am

5. Mai 2020 (Urk. 9/39) erhobenem Einwand verfügte die IV-Stelle am 7. Juli 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

3. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 7. Juli 2020 sei aufzuheben, ihm seien die gesetz lichen Leistungen, insbesondere ein Anspruch auf Umschulung, zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Rechtsan walt Sebastian Lorentz, Zürich, zu gewähren; unter Kosten- und Entschädi gungs folge (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 17. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2020 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 7 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Einglie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Ver weigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Sank tion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Ver schuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 3 mit Hinweisen). 1.2.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Pe r sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1. 3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahme n setzt stets einen Gesundheits scha den voraus, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner kannten Klassifikationssystem gefordert (BGE 130 V 396 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2018 vom 1 7. Dezember 2018 E. 2.2). 1 .4

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen, ein iv-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausge wiesen. Es bestehe deshalb weder Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, respektive auf eine Umschulung (S. 2). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) zur Hauptsache ein, dass ein hektisch es und lärmbelaste t es Umfeld, wie er es in seiner angestammten Tätigkeit als Koch ausübe, seinen Tinnitus drastisch verstärke, aufgrund des Schweregrades des Tinnitus nicht zumutbar sei und sich in erheblicher Weise ungünstig auf seine Gesundheit auswirke. Ein iv-relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen, denn das Beschwerdebild bewirke eine (länger) andauernde Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Koch (S. 7). Vorliegend seien die Vorausset zungen für den Anspruch auf Umschulung erfüllt (S. 8). 3. 3.1 3.1.1

Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psycho therapie, nannte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 20 19 (Urk. 9/13) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Tinnitus seit 2001 und eine mittelgradige depressive Episode seit 2018 (S. 3). Er hielt fest, wegen dem Tinnitus bestünden seit 2014 Schlafstö rungen und der Beschwerdeführer sei tagsüber gereizt und nicht leistungsfähig als Koch (S. 2). Aktuell bestehe keine psychiatrische Medikation. Eine antide pressive Medikation mit Escitalopram sei aufgrund des Drucks auf das Innenohr abgesetzt worden (S. 3). Die bisherige Tätigkeit als Koch sei nicht mehr, eine an gepasste Tätigkeit im Umfang von circa noch 4.2 Stunden (50%-Pensum) zumut bar. Einer Eingliederung stünden der Tinnitus und seine Konsequenzen mit Schlafstörung, Antriebslosigkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit im Wege (S. 5). 3.1.2

I m am 3. Juli 2019 (Urk. 9/20) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Be richt attestierte er neu eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit und wies darauf hin, der Beschwerdeführer wolle gerne arbeiten, sei jedoch aufgrund seines Tinnitus zeitlich nicht belastbar un d weise kein Leistungs vermögen auf (S. 1). In der Sitzung vom 6. Juni 2019 habe er berichtet, dass er bei der Potenzialabklärung dermassen vom Tinnitus geplagt gewesen sei, dass es ihm übel

geworden sei und er erbrochen habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, der Tinnitus hindere ihn auch daran, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Diese Aussagen würden nur zitiert, da keine Möglichkeit bestehe, diese zu objektivieren (S. 3). 3.2

Pract . med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin gelangte in seiner Stellungnahm e vom 14.

August

2019 ( Urk. 9/35 ) in Würdigung der medizi nischen Aktenlage zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht werde – bei unklarer medizinischer Gesamt situa tion mit nicht abschliessender Diagnostik und nicht ausreichender Therapie – zunächst eine adäquate fachärztliche Therapie empfohlen über einen Zeitraum von 6-12 Monaten. Aufg rund der empfohlenen therapeutischen Mass nahmen (neurologische Diagnostik sowie Behandlung bei Verdacht auf Migräne, Abklä rung der Notwendigkeit einer Methadontherapie sowie Substitution von Metha don oder Entzug im Rahmen der ärztlichen Behandlung, adäquate Be handlung des Tinnitus durch einen Arzt aus dem Fachgebiet Otorhinolaryn go logie [ ORL ] , Intensivierung der fachpsychiatrischen Therapie mit adäquater phar ma kologi sc her Begleittherapie und gegebenenfalls mit stationärer oder teilstatio nä rer Behand lung nach Massgabe des Psychiaters über einen Zeitraum von sechs Monaten) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass sich die Eingliede rungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich verbessern könne (S. 4). 3.3 3.3. 1

Am 20. Januar 2020 (Urk. 9/33/7-9) diagnostizierte Dr. med. C.___ , Oberarzt, von der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universi täts spitals D.___

in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin einen dekom pensierten chronischen Tinnitus, einen Status nach Polytoxikomanie sowie eine depressive Symptomatik (S. 2). Er hielt fest, bezüglich Arbeitsfähigkeit aufgrund eines dekompensierten Tin n itus seien vor allem die psychischen Komorbiditäten und der Leidensdruck ausschlaggebend. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bezüglich der psychischen Komorbiditäten und des Leidensdruckes werde daher eine entsprechende psychiatrische Beurteilung empfohlen (S. 2). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryngologischer Sicht (S. 3). 3.3.2

Mit Bericht vom 19. Februar 2020 (Urk. 9/34 /2-4 ) diagnostizierten die zustän di gen Ärzte der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Univer si täts spitals D.___ einen Tinnitus aurium , einen Verdacht au f eine mittlere de pres sive Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängig keits syn drom) und psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide ( s chädli cher Gebrauch; S. 2). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Min dest erwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 792/2019 vom

28. Februar 2020 E. 4.3 ). Eine Arbeitsunfähigkeit bloss in angestammter Tätigkeit –

auch wenn sie vollständig ist

– genügt demnach nicht .

Die Erwerbseinbusse bedarf zur Anspruchsbeur tei lung auch bei einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit konkreter Be zifferung.

Die massgebliche Stellungnahme des RAD (E. 3.2) der Beschwerdegegnerin basiert ausschliesslich auf einer Würdigung der bekannten medizinischen Akten lage aus versicherungsmedizinischer Sicht. In diesem Sinne wies RAD-Arzt Dr. B.___

darauf hin, dass die medizinische Gesamtsituation unklar ist. Zwar gelangten sowohl die behandelnde Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für ORL , in ihrem Bericht vom 1. Februar 2019 (Urk. 9/12) als auch der mit dem Beschwer deführer befasste Facharzt des Universitätsspitals D.___ Dr. C.___

(E. 3.3.1) übereinstimmend zum Schluss, dass bezüglich des diagnostizierten dekompen sierten chronischen Tinnitus vor allem die psychischen Komorbiditäten und der Leidensdruck für eine mögliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausschlag gebend sind, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mithin vornehmlich in psychiatrischer Hinsicht zu prüfen ist.

Indes fehlt in den psychiatrischen Doku mentationen eine nachvollziehbare, schlüssige Herleitung der gestellten Diagno sen sowie eine Auseinandersetzung mit den daraus abzuleitenden Funktionsein schränkungen. Faktisch attestierte lediglich Dr. A.___

am 2 0. Februar 2019 (E. 3.1.1) eine zuerst 50%ige und hernach im am 3. Juli 2019 (E. 3.1.2) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht eine vollständige Arbeitsun fähigkeit , ohne jedoch entsprechende Befunde zu erheben und eine stattgehabte Verschlechterung nachvollziehbar darzulegen. Demnach erschöpfen sich die Aus führungen Dr. A.___ s in der Wiedergabe seiner auf den subjektiven An gaben de s Beschwerdeführers beruhenden Einschätzung und Diagnosestellung. In diesem Sinne schlossen die Fachärzte des Universitätsspitals D.___ (E. 3.2.2) denn auch lediglich verdachtsmässig auf eine mittlere depressive Episode und n a hmen dahingegen keine Stellung zur verbleibenden Leistungsfähigkeit. Aller dings diagnostizierten sie eine psychische und Verhaltensstörungen durch Opioid e und Cannabinoide und wiesen in Übereinstimmung mit den vorgenannten be fassten Fachärzten auf dem Gebiet der Otorhinolaryngologie auf das unklare psychische Belastungsausmass des Tinnitus hin, was eine p sychische Störung ohne weitere Abklärung auch nicht aus schliessen lässt. 4.2

In der Gesamtschau liegen in psychischer Hinsicht keine aussagekräftigen medi zinischen Berichte vor (E. 1.5) , gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers schlüssig beurteilt werden kann. Insbesondere lassen sich die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestim men (E. 1.3) .

Dennoch ergeben sich daraus Hinweise, welche einen weiteren Abklä rungsbedarf des Gesundheitszustandes de s Beschwerdeführer s begründen. Insge samt erw eist sich der medizinische Sachverhalt als

– wie der RAD der Be schwer de gegnerin richtigerweise anmerkt – u nklar. 4.3

Nach dem Gesagten wäre auch eine Leistungsverweigerung gestützt auf eine Missachtung der auferlegten Mitwirkungspflicht nicht rechtens. Hierbei kann offenbleiben, ob das Schreiben vom 14. August 2019 (Urk. 9/21) mit Auferlegung der Pflicht zur Durchführung von Massnahmen und Behandlungen nach Emp fehlung des RAD (E. 3.2) den Ansprüchen an ein korrekt durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren genügt, lässt doch d ie vorliegende medizinische Akten lage eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen in jedem Fall nicht zu (E.

1.2) . 5.

Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht zu, weshalb die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist, damit sie den mediz inischen und allenfalls erwerb lichen Sach verhalt rechtsgenüglich abkläre, wobei die neuen medizinischen Ab klärungen insbesondere auch die Frage der Wirksamkeit der auf Empfehlung des RAD auferlegten Massnahmen zum Thema ha ben werden . Ergibt die medizinische Aktenlage , dass von diesen eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (gewesen) wäre, bleibt ihr ein entsprechendes Vorgehen respektive die Anpassung der auferlegten Schadenminderungspflicht unbe nom men.

Schliesslich wird i m Rahmen dieser Abklärungen bezüglich der psychischen Erkrankung (en) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, BGE 143 V 418 E. 7.2), sofern sich eine Arbeitsun fähig keit ergeben sollte . 6.

Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 zu weite ren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist . 7.

7.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessent schädigung zu. Diese ist ermessensw e ise auf Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen. 7.3

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht