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IV.2020.00571

Neuanmeldung. Nach Rückweisung eingeholtes polydisziplinäres Gutachten in somatischer Hinsicht beweiskräftig, seit dem Vergleichszeitpunkt unveränderte AUF von 20 % in der bisherigen Tätigkeit als Bauführer. In psychischer Hinsicht kann auf die Diagnose der Persönlichkeitsstörung und die gestützt darauf attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden. Verlust der bisherigen Stelle als Revisionsgrund, Invaliditätsgrad unter 40 %, Abweisung. (BGE 8C_349/2021)

Zürich SozVersG · 2021-02-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, war ab 1. September 1987 als Bauführer bei der Y.___

zunächst in einem 100%-Pensum tätig ( Urk. 7/13 , Urk. 7/99/19, Urk. 7/109/52 ).

Am 1 7. Oktober 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine im Januar 2012 operierte Arthrose nsituation an der Halswirbelsäule und einer teilweisen Arbeits un fähigkeit zum Leistungsbezug bei der Inval iden versi cherung an ( Urk. 7 /2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügun g vom 1 7. September 2013 den An spruch auf eine Inva lidenrente

( Urk. 7/36) . 1.2

Am 2 5. November 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des physischen und psychischen Gesundheitszustands erneut bei der Invalidenversicherung zum Lei stungsbezug an ( Urk. 7 /39). Die IV-Stelle holte einen Bericht des Z.___ ein ( Urk. 7 /48 ), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gese ll schaft AG bei ( Urk. 7/46, Urk. 7 /53-54) und liess den Versicherten durch das A.___ in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie polydisziplinär begutachten ( A.___ -Gu tachten vom 3. Juni 2016; Urk. 7 /74 ) . M it Verf ügung vom 4. Mai 2017 verneinte sie

den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/96) . Die dagegen erho bene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.00654 vom 1 8. September 2018 in dem Sinne gut, dass es di e angefochtene Verfügung aufhob

und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge ( Urk. 7/112). 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge aktuelle Berichte der beh andelnden Ärzte ein ( Urk. 7/122,

Urk. 7/126 f.) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychia trie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie bei der B.___ , das am 9. Januar 2020 erstattet wurde ( Urk. 7/138). Nachdem die IV- Stelle Rückfragen an die Gutachter gestellt hatte ( Urk. 7/139), die am 1 1. Februar 2020 beantwortet worden waren ( Urk. 7/142), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 6. Mai 2020 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/148). Der Versicherte erhob dagegen am 2 3. Juni 2020 Einwand ( Urk. 7/151) , worauf die IV-Stelle m it Verfügung vom 8. Juli

2020 im angekündigten Sinne entschied ( Urk. 7/154 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann , am 3. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. November 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1 5. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne der Bestimmung über die Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauführer zu 20 % arbeitsunfähig sei. Die geschilderten psychischen Einschränkungen seien hingegen nicht nachvollziehbar . Aufgrund der neuropsy chologischen Testung sollte es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein , den Alltag alleine zu bestreiten oder ein Auto zu fahren. Es sei ihm jedoch gelungen, in einer kognitiv sehr anspruchsvollen Tätigkeit zu arbeiten. Zudem verfüge er über ein fundiertes Wissen, eine gute Intelligenz und könne sich Fachwissen schnell aneignen. Dies spreche nicht für eine schwerwiegende psychische Stö ru ng, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Der Beschwerdeführer zeige zwar ein auffälliges Verhalten, es bestü nden aber keine konkreten Hinweise, dass dieses bereits seit seiner Jugendzeit bestehe, was für die Diagnose einer Persön lich keitsstörung vorauszusetzen wäre. Unter anderem sprächen seine erfolgreiche Karriere und das gute Arbeitszeugnis seines langjährigen Arbeitgebers

dagegen . Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei im Übrigen nicht nachvollziehbar begründet. Die Leistungen in der neuropsychologischen Testung würden ferner auf eine Aggravationstendenz hinweisen. Eine Verschlechterung der gesundheit lichen Situation sei daher nicht ausgewiesen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin stütze sich zur Begründung ihrer Annahme, dass kein relevanter Gesundheitsschaden vor liege , ausschliesslich auf die von der Sachbearbeiterin geäusserte Meinung, er verfüge über genügend Ressourcen , um zu arbeiten, weshalb keine schwerwie gende psychiatrische Störung ausgewiesen sei. Diese Auffassung widerspreche sowohl der Einschätzung der B.___ -Guta chter als auch derjenigen von med .

pract . C.___ ,

Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) . Sodann stelle auch der behan deln de Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, invalidisierende Befunde fest ( Urk. 1 S. 4 f.). Es liege som it ein invalidenversicherungsrec htlich relevante r Gesundheitsschaden vor und er, der Beschwerdeführer , sei in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Ein gestützt darauf durch geführter Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 70 % ( Urk. 1 S. 8). 2.3

Vorliegend ist noch immer die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 5. November 2014 zu beurteilen ( Urk. 7/39). Es ist daher zu prüfen, ob

seit der Verfügung vom 1 7. September 2013 , mit welcher ein Anspruch auf eine Inva lidenrente verneint worden war ( Urk. 7/36 ), und der angefocht enen Verfügung vom 8. Juli 2020 ( Urk. 2)

eine invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Ver änderung der Verhältnisse eingetreten ist, so dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ( Art. 87 Abs. 3 IVV) . 3. 3.1

Die Verfügung vom 1 7. September 2013 ( Urk. 7/36) basierte in medizinischer Hinsicht auf den Aktenbeurte ilungen von med. pract . C.___ vom RAD vom 1 1. und 1 3. Mai 2013, worin diese gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. April 2013

( Urk. 7/19/5-6) und PD Dr. med. F.___ ,

Chefarzt Neurochirurgie an der G.___ , vom 2 0. August und 4. September 2012 ( Urk. 7/10/1-2) ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Status nach ventraler Dekom pression s -

und Stabilisationsoperation der Halswirbelsäule ( HWS ) bei Osteochon drose C5/6 und C6/7 im Januar 2012 diagnostizierte ( Urk. 7/22/3). Med. pract . C.___ hielt fest, PD Dr. F.___

dokumentiere am 2 0. August 2012 eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS für die Extension mit Schmerzangabe bei endgradiger Extension ohne Ausfallerscheinungen und attestiere eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % .

Dem Bericht von PD Dr. F.___ vom 4. Septem ber 2013

sei sodann zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne. Med. pract . C.___

kam zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Halswirbelsäule eine verminderte Belast barkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufi ges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (an gepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien dem Versicher ten medizinisch theoretisch ab April 2012 (Zeitpunkt des Erreichens der Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % in der angestammten Tätigkeit) zu 100 % zu mutbar ( Urk. 7/22/3-4). Am 1 3. Mai 2013 ergänzte med. pract . C.___ , dem Arbeitgeberfragebogen (vgl. Urk. 7/13/14) sei zu entnehmen, dass die ange stammte Tätigkeit als Bauführer mit häufigen monotonen Sitzhaltungen ein her gehe. Die Hebe- und Tragebelastungen würden 10 kg nicht überschreiten. Damit könne aus medizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit zu einem grossen Anteil zugleich eine angepasste Tätigkeit sei. Vor diesem Hintergrund erklärte sie, dass seit Januar 2013 eine Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Bauführer von 80 % bei vermehrtem Pausenbedarf plausibel sei ( Urk. 7/22/4).

In erwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 7. September 2013 davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitstätigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit zumutbar, er leiste jedoch effektiv sogar ein volles Pensum von 100 % als Bauführer bei der Y.___ ( Urk. 7/36/2 ) . Diese Arbeit leistete er zu einem grossen Teil von zu Hause aus und mit Unterbrüchen für Pausen , was ihm seitens des Arbeitgebers ermöglicht wurde ( Urk. 7/32/2). 3.2

Nach de r Verfügung

vom 1 7. September 2013 war der Beschwerdeführer weiter hin als Bauführer bei der Y.___ tätig. Nachdem er aufgrund von Depressionen ab dem 1 2. August 2014 zu 100 %

krank geschrieben war, nahm er seine Tätigkeit ab dem 1 2. September 2014 zu 30 % wieder auf ( Urk. 7/38/1). Es wurde ihm dabei weiterhin ermöglicht, von zu Hause aus zu arbeiten, zudem sei gemäss Auskunft des Arbeitgebers

das Büro des Beschwerdeführers an dessen Einschränkungen ergonomisch und auch sonst angepasst worden ( Urk. 7/42, Urk. 7/55). Ab dem 1. August 2016 wurde der Arbeitsvertrag des Beschwerde führers angepasst und sein Beschäftigungsgra d auf 30 % reduziert ( Urk. 7/99/19). Am 2 9. Mai 2018 wurde das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2018 gekündigt ( Urk. 7/109/52) .

Im Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer schliesslich eine Tätig keit bei der H.___ auf und reinigt seitdem während zwölf Stunden wöchentlich, verteilt auf drei bis vier Tage, mobile Holztoiletten und hält diese in Stand ( Urk. 7/138/42). 4. 4.1

Dem Urteil des hiesigen Gerichts IV.2017.00654 vom 1 8. September 2018 ist zu entnehmen , dass auf das vo n der Beschwerdegegnerin beim

A.___ eingeholte poly disziplinäre Gutachten vom 3. Juni 2016 nicht abgestellt werden kann. In soma tischer Hinsicht sei nicht schlüssig , wieso trotz dem diagnostizierten chronischen zervikospondylogen en Schmerzsyndrom , welches objektivierbare Einschränkun gen in der Beweglichkeit der Halswirbelsäule zur Folge habe, nun für die ange stammte (leichte) Tätigkeit aus somatischer Sicht keine Einschränkung anerkannt und eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde , ohne dass dieser Umstand im Gutachten diskutiert und erklärt werde. Dem psychiatrischen Teilgutachten sei sodann die unbegründete Aussage zu entnehmen, dass ein deutlicher phasischer Verlauf der Depression nicht bestehe. Dies sei angesichts der weiteren medi zi nischen Unterlagen nicht schlüssig. Ebensowenig sei das von der Taggeldver sicherung bei Dr. I.___ eingeholte psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2015 beweiskräftig, da dieser die darin gestellte Diagnose einer kombiniert en Persön lichkeitsstörung - insbesondere mit Blick auf die klinisch-diagnostischen Leit linien zu Persönlichkeitsstörungen (vgl. Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F60-F61, S. 274-285), nach denen Persönlich keitsstörungen in der Regel in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und bis ins Erwachsen enalter dauern (a.a.O., S. 274) -

nicht nachvollziehbar begründe . Gesamthaft erweise sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abge klärt, weshalb das Sozialversicherungsgericht die Sache zwecks Veranlassung einer erneuten polydisziplinären Begutachtung und neuer Beurteilung des Leis tungsanspruchs an die Besch werdegegnerin zurückwies ( Urk. 7/112/14 ff.) . 4.2 4.2.1

Nach der Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht holte die Beschwer degegnerin die folgenden medizinischen Unterlagen ein: 4.2.2

Dr. D.___ , bei dem der Beschwerdeführer seit dem 2 1. November 2016 in Be handlung ist, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 2 4. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten von 70 % seit Beginn der Behandlung bis auf Weiteres ( Urk. 7/126/1) und diagnostizierte eine chronische depressive Störung schweren Grades (ICD-10 F33.2) sowie ein chronifiziertes Schmerz syn drom mit vor allem Rücken- und Kopfschmerzen und sensiblen Störungen ( ICD-10 F45.4, Urk. 7/126/2). 4.2.3

Dr. E.___

berichtete am 1 2. Juni 2019 von einem weit erhin bestehenden chronischen zervikospondylogenen Syndrom mit muskulärer Dysbalance und einer depressiven Stimmungslage. Er habe dem Beschwerdeführer am 1 2. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für einen Monat attestiert, seither sei dies er maximal zu 30 % arbeitsfähig ( Urk. 7/127/7) . Der Beschwerdeführer leide bis heute unter sehr starken Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, was zu einer depressiven Entwicklung geführt habe. Es sei ihm nicht mehr möglich , Arbeiten auszuführen , die das Heben von Lasten oder längeres Sitzen bezie hun gsweise Stehen beinhalte te n . Ebenso sei die Konzentrationsfähigkeit deutlich eingeschränkt ( Urk. 7/127/7). 4.2.4

Die Experten der B.___ ( Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheu ma tologie, Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und dipl. -psych. N.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie)

stellten im

am 9. Januar 2020 erstatteten polydisziplinären Gutachten die folgende n Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/138/8): - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und impul siven Anteilen (ICD-10 F61.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - c hronifiziertes rechtsbetontes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

Den folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu ( Urk. 7/138/9): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - s chädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.0) - s poradischer Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.0) - m ögliche Neuropathie ( a.e Druckläsion) des Nervus

digitus

palmaris

probrius radialseitig Dig 2 links - Hiatushernie mit gastroösophagealem Reflux (Erstdiagnose 2007 beziehungs weise 2010) - a namnestisch Status nach Sigmadivertikulitis circa 2012 und Polypektomie , regelmässige Nachkontrollen - Status nach geringem Nikotinabusus - n ormochrome

normozytäre leichte Anämie - Mikrohämaturie - r ezidivierende Gonalgie rechts - a namnestisch Status nach konservativer Therapie einer Oberschenkelfraktur .

Gemäss der integrativen medizinischen Beurteilung der Gutachter bestünden aus allgemein-internistischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig sowohl für die bisherige Tätigkeit als Bauführer, als auch für alle anderen Tätigkeiten ( Urk. 7/138/6).

Aus neurologischer Sicht fänden sich keine klinischen Hinweise für eine relevante Radikulopathie . Diagnostiziert werde ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, wobei davon ausgegangen werde, dass seit Auf treten der Erstsymptome im August 2011 zu keinem Zeitpunkt eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 7/138/6 f.).

Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich bei identischen anamnestischen An gaben des Beschwerdeführers und unveränderten klinischen Befunden keine neuen diagnostischen Gesichtspunkte bezüglich des im rheumatologischen Vor gut achten

vom 3. Juni 2016 diagnostizierten chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms rechts. Neu im Vergleich zum Vorgutachten zeige sich aktuell ein schmaler Aufhellungssaum neben den kranialen zwei Schraubenspitzen im HWK5, weshalb eine beginnende Schraubenlockerung nicht ausgeschlossen werden könne . Bei der aktuellen rheumatologischen Begutachtung fänden sich aber auch Hinweise für eine chronische Schmerzstörung. Die objektivierbaren pathologischen rheumatologischen und radiologischen Befunde würden das sub jektiv invalidisierende Schmerzausmass sowie die hochgradige Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der Halswirbelsäule und insbesondere der Halswirbel säulenrotation nicht hinreichend erklären. Nachvollziehbar sei aus rheumato lo gischer Sicht unverändert gegenüber dem Vorgutachten eine volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für mittelschwere und schwere beruf liche Tätigkeiten .

Arbeiten in extendierter HWS-Stellung sowie mit repetitiven HWS-Lateralflexionen seien ebenfalls zu vermeiden. In körperlich leichten wechselbelastenden beruflichen

Tätigkeiten erscheine aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms eine um 20 % geminderte Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar , bedingt durch die Notwendigkeit vermehrter und über das betriebliche Mass hin ausgehender Pausen zur Einnahme von Entlastungsstellungen und Durchführung von Entspannungsübungen. Eine berufliche Reintegration in die frühere Tätigkeit als Bauführer erscheine aus aktueller rheumatologischer Sicht n icht realisierbar ( Urk. 7/138/7 ).

Aus psychiatrischer Sicht würden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und impulsiven Anteilen sowie eine Dysthymie diag nos tiziert. Die negativistische Zukunftsbetrachtungsweise und die in der Ver gan genheit aufgetretenen latenten Todeswünsche seien zum einen durch die Cha rak terstruktur und zum anderen durch die vermutlich seit mehre ren Jahren be ste hende Dysthymie

bedingt, so dass von einer Double Depression ausgegangen werden könne. Aktu ell werde die aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung als remittiert beurteilt. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Tests seien diskrepant und nicht valide. Eine schlüssige Aussage über tatsächliche kognitive Einschränkungen sei aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich. Das schmerzbezogene Verhalten werde als histrionisch gewertet. Die von Dr. D.___ im Schreiben vom 2 1. Oktober 2017 aufgeführten Symptome seien nicht typisch für eine chronische Depression. Die Diagnose einer Cannabisab hängigkeit lasse sich nicht mit Sicherheit stellen. Eine Alkoholabhängigkeit bestehe nicht. Aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der Dys thy mie werde die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausge übten Tätigkeit als Bauführer aus psychiatrischer Sicht auf 50 % geschätzt (etwa 4.5 Stunden täglich an 5 Wochentagen). Retrospektiv werde eine Arbeitsunfähig keit von 100 % vom 1 2. bis am 3 1. August 2014, eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis am 3 1. Dezember 2014 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2015 bescheinigt. Im Falle einer aus psychiatrischer Sicht optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % . Aufgrund der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung werde eine optimal angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht wie folgt beschrieben: M öglichst kein Kundenkontakt, äusserst seltener Kontakt zu Vorgesetzen, Sus pen dierung von Sitzungen, wenn möglich Arbeit in Eigenregie und mit der Möglichkeit einer freien Einteilung des Arbeitspensums. Retrospektiv werde der chronologische Verlauf in angepassten Tätigkeiten adäquat zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgelegt (Arbeitsfähigkeit von 60 % ab dem 1. Januar 2015; Urk. 7/138/7 f.).

Die Gutachter kamen zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht stehe die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer kombiniert en Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. In der angestammten Tätig keit als Bauführer sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. bis am 3 1. August 2014, einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis am 3 1. Dezember 2014 und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2015 auszugehen. In körperlich optimal adaptierten beruflichen Tätigkeiten sei aus interdisziplinärer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (Arbeits unfähigkeiten vom 1 2. August bis am 3 1. Dezember 2014 korrelierend zur Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit angestammt ; Urk. 7/138/8). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das B.___ - Gutachten vom 9. Januar 2020 ( Urk. 7/138) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht seit der rentenabweisenden Verfü gung vom 1 7. September 2013 nicht verändert hat ( Urk. 2 S. 2). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Angesichts der Tatsache, dass die Diagnose des chronifizierten rechtsbetonten zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bereits am 4. April 2013 durch Dr. E.___ gestellt und das damals zusätzlich fest gestellte radikuläre Syndrom als lediglich passager bezeichnet worden war, wobei diese Sy mptomatik bereits anlässlich der

Begutachtung durch die Experten des A.___ am 3. Mai

2016 klinisch nicht mehr feststellbar war ( Urk. 7/19/5, Urk.

7/74/23) , erscheint die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch die so ma tischen Gutachter der B.___ überzeugend . Auch das von den Gutachtern formulierte somatische Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/138/10 ) sowie die aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs auf 80 % reduzierte Arbeitsfähigkeit stimmt mit der Beurteilung von med. pract . C.___ vom

1 1. Mai

2013 überein (vgl. Urk. 7/22/4 ). Dass der Beschwerdeführer zur Einnahme von Entlastungshaltungen und zur Durchführung von Entspannungsübungen längerer als der betriebs üblichen Pausen bedarf, ist nachvollziehbar, ebenso ist überzeugend, dass er mit der gestellten Diagnose keine schweren und mittelschweren Ar beiten sowie Tätig keiten in HWS- Extensionsstellung und mit repetitiven HWS-Lateralflexionen ausüben kann. Insg esamt ist festzuhalten, dass die

somatischen Gutachter den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise darlegten. Das Gutachten basiert sodann auf den Vorakten und den eigenen klinischen Untersuchungen. Es erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist mithin von einem aus somatischer Sicht unveränderten Gesundheitszustand und einer Arbeits fähigkeit von 80 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Zu einer solchen gehört grundsätzlich auch die in überwiegendem M ass als Büroarbeit auszuführ ende Bauleitertätigkeit (vgl. Stellenbeschrieb in Urk. 7/84/1 und detailliertes Arbeitszeugnis vom 3 1. August 2018, Urk. 7/137/16).

5 .2

5 .2.1

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. M.___ eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und hielt gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit um 50 % und für eine angepasste Tätigkeit um 40 % vermindert ( Urk. 7/138/8). Die Beschwerdegegnerin erachtete

die Diagnose der Persönlichkeitsstörung

hingegen nicht für überzeugend ( Urk. 2 S. 2).

Dr. M.___ leitete die gestellte Diagnose hauptsächlich aus dem vom Be schwerdeführer während der klinischen Untersuchung gezeigten Verhalten und dessen Aussagen ab. So hätten sich p aranoide Persönlichkeitszüge unter anderem durch Verhaltensweisen wie dem Verlangen nach einer Unterschrift über d en erhaltenen Lebenslauf und dem A ufnehmen des Gesprächs auf dem Handy sowie durch die wiederkehrende Betonung von nicht wahrheitsgemässen Angaben in den Akten und Äusserungen über die Korruption des Systems gezeigt. Narziss tische Anteile seien aufgrund der beiläufigen Erwähnung seiner überdurch schnittlichen Intelligenz und Begabungen sowie der als Kränkung erlebten Kündigung vorhanden. Als histrionisch könne schliesslich das schmerzbezogene Verhalten des Beschwerdeführers bewertet werden. Insgesamt sei das stets feind selige Auftreten während der Begutachtung, begleitet von ironischen bezie hungsweise sarkastischen Bemerkungen oder Verweigerung der Antworten unan genehm gewesen und es sei ihr selten gelungen, auf die neutrale Gesprächsebene zurückzukehren ( Urk. 7/138/47).

Damit beschreibt Dr. M.___ zwar durchaus ein unangepasstes, von der Norm abweichendes aktuelles Verhalten. Gemäss den klinisch-diagnostischen

Leitlinien ist für die Diagnose einer Persönlich keits störung jedoch nicht nur ein auffälliges Verhaltensmuster im Sinne einer deut lichen Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen erforderlich, sondern dieses Verha ltensmuster muss zusätz lich andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt sein. Ferner begin nen die se Störungen immer in der K indheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenena lter ( Horst Dilling /

Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.] , a.a.O. , S. 276 f. ) . Zunächst ist dazu zu bemerken, dass den Akten weder in Bezug auf die Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers noch auf dessen bisheriges Erwachsenenleben

Hinweise auf bereits früher dauerhaft bestehende Verhaltensa uffälligkeiten zu entnehmen sind.

Diesbezüglich stellte Dr. M.___ die Vermutung auf, der Beschwerdeführer habe seine Störung einigermassen kompensieren können, so lange er schmerzfrei gelebt und eine leitende Position ausgeübt und dadurch Bestätigung und ein hohes Einkommen erhalten habe ( Urk. 7/138/50). Ande rnorts legte sie sodann dar, so lange der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, seine Arbeit überwiegend von zu H ause aus zu verrichten und das Arbeitspensum beliebig frei einzuteilen und weniger Gelegenheiten für Konfliktsituationen gehabt habe , sei das psychische Befinden mehr oder weniger stabil gewesen. Die Schmerzen hätten die Reiztoleranzschwelle gesenkt und als Trigger für die psychische Dekom pen sation gedient ( Urk. 7/138/49).

Dieser Einschätzung einer bereits seit längerer Zeit bestehenden schweren psychischen Störung, deren Kompensation lediglich einiger massen gel ungen

sei,

steht jedoch

die bisherige Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers diametral entgegen. So war es ihm möglich ,

sich

- trotz fehlender formeller Ausbildung in diesem Bereich (vgl. Urk. 7/137/12 ff.) - bei seinem langjährigen Arbeitgeber innert wenige r Jahre vom Polier zum Bauführer hochzuarbeiten und diese anspruchsvolle Tätigkeit, die unter anderem die Füh rung von ihm übertragenen Baustellen inklusive die Koordination der techni schen, administrativen und personellen Belange sowie der Bauleitung und de r Drittunternehmer beinhaltet e ( Urk. 7/137/14 f.) ,

während 28 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin auszuüben. Dabei hat der Beschwerdeführer gemäss dem Arbeitszeugnis vom 3 1. August 2018 nicht nur eine hohe fachliche Kompetenz

bewiesen , hervorgehoben werden insbesondere auch seine kommunikati ven Fähig keiten, die es ihm erlaubt hätten, sich mit verschiedensten Gesprächspartnern zu verständigen . G elobt werden ferner auch sein sehr gutes Verhandlungsgeschick, seine Kritikfähigkeit sowie seine Fähigkeit, auf Kundenbedürfnisse einzugehen . Auch von seinen Mitarbeitenden sei der Beschwerdeführer als Vorbild geac htet worden ( Urk. 7/137/16 f.). Hinweise für eine auch vor dem Ausbruch der Schmer zen an der Halswirbelsäu le bereits vorhandene geringe Frustrationstoleranz und dadurch entstehende interaktionelle Schwierigkeiten, wie sie Dr. M.___ annahm ( Urk. 7/138/51), ergeben sich hingegen aus dem Arbeitszeugnis keine. Auch nach den Arbeitsausfällen mit attestierter Arbeitsunfähigkeit wollte der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer entgegenkommen und ihn gerne behalten, wovon bei einem bekanntermassen schwierigen A rbeitnehmer nicht unbedingt aus zugehen wäre ( Urk. 7/42,

Urk. 7/55 ).

Es ist nicht ersichtlich, wie diese jahrelange erfolgreiche Karriere, während der der Beschwerdeführer beträcht liches zwischenmenschliches Geschick beweisen musste und in der Lage war, auf verschiedenste Bedürfnisse einzugehen und mit vielen anderen Personen zusam menzuarbeiten , mit einer bereits seit dem Kindes- und Jugendalter bestehenden Störung, die tiefgreifende, in vielen persönlichen und sozialen Situationen ein deutig unpassende Verh altensmuster beinhaltet ( Horst Dilling /Werner Mombour /

Martin H. Schmidt [Hrsg.] , a.a.O. S. 277 ) , in Einklang zu bringen sein sollte.

Zu diesem Widerspruch äusserte sich Dr. M.___ jedoch nicht.

Weitere Aspekte in der persönlichen und der Erwerbsbiographie des Beschwer deführers, die der Diagnose einer Persön lichkeitsstörung entgegen stehen, erklärte Dr. M.___

- ohne dies durch eine Fremdanamnese zu überprüfen - mit blossen Annahmen und Vermutungen. So erklärte sie die Tatsache , dass der Beschwer deführer nicht alleine lebe , damit , dass seine zweite Frau, die von den Philippinen stammt, durch kulturelle und Mentalitätsunterschiede vermutlich anders reagiere und geduldiger sei als seine erste Frau ( Urk. 7/138/47) . Zwar übernimmt die Ehe frau die gesamte Haushaltsführung, ob sie jedoch tatsächlich die ihr von Dr. M.___ zugeschriebenen Eigenschaften aufweist, ist nich t bekannt. Eben sowenig

überprüfte Dr. M.___ ihre Annahme , dass die fehlende Diagnose stellung der Persönlichkeitsstörung durch die behandelnden Psychiater dadurch zu erklären sei, dass die vormalig behandelnde Psychiaterin Dr. O.___ auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung verzichtet habe, um dem Beschwer deführer nicht zu schaden ( Urk. 7/138/47).

Gegen eine invalidisierend e schwere psychische Störung und insbesondere die von Dr. M.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen und 40 % in einer angepassten Tätigkeit , spricht sodann auch der vom Beschwerde führer beschriebene aktuelle Tagesablauf. So ist es ihm möglich, neben der von ihm zwischenzeitlich angenomme nen Teilzeitt ätigkeit bei der H.___ , die Fahrten mit dem Lieferwagen zu den einzelnen Standorten, das Reinigen und Instandhalten von mobilen Toiletten sowie teilweise die Bedienung eines Krans beinhaltet ( Urk. 7/138/43), täglich eine Stunde zu spazieren und zusätzlich bis zu zwei Stunden im Fitnessstudio zu trainieren ( Urk. 7/138/43) . Sodann verbringt er einige Monate im Jahr im

wärmeren Ausland, wo es ihm gesundheitlich besser gehe . Seine Behauptung, er habe überhaupt keine Interessen, beziehungsweise müsse auf viele Tätigkeiten schmerzbedingt verzichten, wird auch von Dr. M.___ als nicht glaubhaft angesehen ( Urk. 7/138/50). Ein solch aktiver Tagesablauf mit mehreren Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Einschätzung im Rahmen einer Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich seien - unter anderem beinhaltet das Reinigen von Toiletten Arbeiten in vornüber ge neigter Haltung - ist nicht mit einer schweren psychischen Störung zu verein baren.

Insgesamt bestehen somit verschieden e Widersprüche zwischen der bisherigen Biographie beziehungsweise den aktuellen tatsächlichen Verhältnisse n des Be schwerdeführers und der Annahme einer

- wie es für die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung erforderlich wäre - bereit s während dem ganzen Erwachse nen leben andauernd und gleichförmig bestehenden bislang einigermassen kom pensierten schweren psychischen Störung. Diese können auch durch die von Dr. M.___ angestellten Vermutungen, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden kann, nicht aufgelöst werden. Die Diagnose einer gemischten Persön lich keitsstörung ist daher nicht lege artis aufgrund eines anerkannten Klassifika tionssystemes erfolgt und leuchtet nicht ein . Es kann nicht darauf abgestellt werden. 5 .2.2

Was die von Dr. M.___ ebenfalls diagnostizierte Dysthymie betrifft, ist festzu halten, dass

eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung dar stellt, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie , so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheits schaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne gleich. Diese Schluss folge rung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11. März 2014 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundes gerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 3.3.3). Da die Diagnose der schweren Persönlichkeitsstörung - wie soeben erwähnt - von Dr. M.___ nicht überzeugend begründet wurde, reicht die Diagnose der Dysthymie nicht aus, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen .

Dr. M.___ hat denn auch

bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf durch die Persönlichkeitsstörung verursachte Einschränkungen hingewiesen . Die ebenfalls diagnostizierte rezidivierende depressive Störung ist gegenwärtig remittiert und bleibt aktuell ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/138/48). 5 .2.3

Nachdem d as Vorliegen einer überzeugenden relevanten , psychiatrischen Diag nose trotz wiederholter Begutachtung en nicht mit dem Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt werden konnte , ist in diesem Punkt zu Un guns ten des Beschwerdeführers im Sinne der Beweislosigkeit zu entscheiden (BGE 144 V 50 E. 4.3, 115 V 133 E. 8a) .

E s ist daher im aktuellen Zeitpunkt in Überein stimmung mit der Beschwerdegegnerin von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigk eit des Beschwerdeführers

aus psychisch en Gründen auszugehen. 5 .2.4

Im Rückblick ist anzumerken, dass Dr. M.___

von einer remittierte n rezidi vierende n depressive n Störung sprach (ICD-10 F33.4 ; Urk. 7/138/9). Den Berich t en von Dr. O.___ vom 2 7. Oktober und 1 9. Dezember 2014 lässt sich dazu entnehmen, dass die se zeitweise

das Ausmass einer schweren depressiven Episode angenommen hatte, worauf der Beschwerdeführer zunächst kurzzeitig zu 100 % arbeitsunfähig war und nach einer Besserung seines Zustandes im Lauf e des Sommers 2014 seine Arbeit ab Oktober 2014 wieder zu 30 %

aufnehmen konnte ( Urk. 7/44/1, Urk. 7/46/5). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. I.___

am 1 6. März 2015 war das depressive Geschehen bereits wieder in den Hinter grund getreten ( Urk. 7 /54/5). Z um Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ am 2. Mai 2016 konnte nurmehr eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) festgestellt werden, die sich nicht über die bereits aus somatischen Gründen attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 %

mit erhöhtem Pausenbedarf hinaus auf die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte ( Urk. 7/74/15 ).

Die ser Verlauf wieder spiegelt sich auch in den von Dr. M.___

retrospektiv attestierten Arbeitsun fähigkeiten von 100 % vom 1 2. bis am 3 1. August 2014 und von 70 %

vom 1. September bis am 3 1. Dez ember 2014 ( Urk. 7/138/8) . Es bestehen somit zwar Hinweise dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers nach der rentenverneinenden Verfügung vom September 2013 zunächst verschlechterte, worauf sich der Beschwerdeführer am 2 5. November 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/39) . Da der Renten anspruch jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend ma chung des Leistungsanspruchs entsteh en kann ( Art. 29 Abs. 1 IVG)

- vorliegend also per 1. Juni 2015 - und sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt bereits wieder verbessert hatte und keine Hinweise für eine fortbestehende depressionsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen , wirkt sich diese Entwicklung nicht auf den Rentenanspruch des Beschwerde führers aus.

Auf weitere Ausführungen zum Ausmass und zum genauen Verlauf einer allfälligen kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit kann daher verzichtet werden .

5.2.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2 3. September 2013 und der Verfügung vom 8. Juli 2020 nicht in relevanter Weise verändert hat und er während der gesamten Zeitspanne - allenfalls abgesehen von einer kurzzei tigen höheren Einschränkung aufgrund einer Depression - in der bisherigen Tätigkeit als Bauführer bei der Y.___ zu 80 % arbeitsfähig war .

Auch wenn er diese Stelle im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr innehat te , so hat er diese aus invaliditätsfremden Gründen verloren. Denn der vom Beschwerdeführer vorgetragene n Ansicht , dass er nur in sehr reduziertem Umfang arbeite n könne, kann –

wie gezeigt - nicht gefolgt werden, und die daraufhin erfolgte Kündigung wegen dieses nur sehr eingeschränkt en Pensums ( Urk. 7/109) ist mithin aus Sicht der Invalidenversicherung nicht dem vorhan denen und zu beachtenden, somatischen Gesundheitsschaden zuzusprechen. Mit dem Profil einer im Umfang von 80 % zumutbaren leichten wechselbelastenden Tätigkeit ist die zur Hauptsache als Bürotätigkeit einzustufende Arbeit als Bau führer, die daneben auch Baustellenbesuche verlangt, weiterhin zumutbar (vgl. Urk. 7/ 84). Damit ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu folgen, dass sich seit der erstmaligen Verfügung keine relevante Veränderung ergeben hat.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne der Bestimmung über die Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann , am 3. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. November 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1 5. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauführer zu 20 % arbeitsunfähig sei. Die geschilderten psychischen Einschränkungen seien hingegen nicht nachvollziehbar . Aufgrund der neuropsy chologischen Testung sollte es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein , den Alltag alleine zu bestreiten oder ein Auto zu fahren. Es sei ihm jedoch gelungen, in einer kognitiv sehr anspruchsvollen Tätigkeit zu arbeiten. Zudem verfüge er über ein fundiertes Wissen, eine gute Intelligenz und könne sich Fachwissen schnell aneignen. Dies spreche nicht für eine schwerwiegende psychische Stö ru ng, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Der Beschwerdeführer zeige zwar ein auffälliges Verhalten, es bestü nden aber keine konkreten Hinweise, dass dieses bereits seit seiner Jugendzeit bestehe, was für die Diagnose einer Persön lich keitsstörung vorauszusetzen wäre. Unter anderem sprächen seine erfolgreiche Karriere und das gute Arbeitszeugnis seines langjährigen Arbeitgebers

dagegen . Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei im Übrigen nicht nachvollziehbar begründet. Die Leistungen in der neuropsychologischen Testung würden ferner auf eine Aggravationstendenz hinweisen. Eine Verschlechterung der gesundheit lichen Situation sei daher nicht ausgewiesen ( Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin stütze sich zur Begründung ihrer Annahme, dass kein relevanter Gesundheitsschaden vor liege , ausschliesslich auf die von der Sachbearbeiterin geäusserte Meinung, er verfüge über genügend Ressourcen , um zu arbeiten, weshalb keine schwerwie gende psychiatrische Störung ausgewiesen sei. Diese Auffassung widerspreche sowohl der Einschätzung der B.___ -Guta chter als auch derjenigen von med .

pract . C.___ ,

Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) . Sodann stelle auch der behan deln de Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, invalidisierende Befunde fest ( Urk. 1 S. 4 f.). Es liege som it ein invalidenversicherungsrec htlich relevante r Gesundheitsschaden vor und er, der Beschwerdeführer , sei in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Ein gestützt darauf durch geführter Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 70 % ( Urk. 1 S. 8).

E. 2.3 Vorliegend ist noch immer die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 5. November 2014 zu beurteilen ( Urk. 7/39). Es ist daher zu prüfen, ob

seit der Verfügung vom 1 7. September 2013 , mit welcher ein Anspruch auf eine Inva lidenrente verneint worden war ( Urk. 7/36 ), und der angefocht enen Verfügung vom 8. Juli 2020 ( Urk. 2)

eine invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Ver änderung der Verhältnisse eingetreten ist, so dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ( Art. 87 Abs. 3 IVV) . 3. 3.1

Die Verfügung vom 1 7. September 2013 ( Urk. 7/36) basierte in medizinischer Hinsicht auf den Aktenbeurte ilungen von med. pract . C.___ vom RAD vom 1 1. und 1 3. Mai 2013, worin diese gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. April 2013

( Urk. 7/19/5-6) und PD Dr. med. F.___ ,

Chefarzt Neurochirurgie an der G.___ , vom 2 0. August und 4. September 2012 ( Urk. 7/10/1-2) ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Status nach ventraler Dekom pression s -

und Stabilisationsoperation der Halswirbelsäule ( HWS ) bei Osteochon drose C5/6 und C6/7 im Januar 2012 diagnostizierte ( Urk. 7/22/3). Med. pract . C.___ hielt fest, PD Dr. F.___

dokumentiere am 2 0. August 2012 eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS für die Extension mit Schmerzangabe bei endgradiger Extension ohne Ausfallerscheinungen und attestiere eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % .

Dem Bericht von PD Dr. F.___ vom 4. Septem ber 2013

sei sodann zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne. Med. pract . C.___

kam zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Halswirbelsäule eine verminderte Belast barkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufi ges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (an gepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien dem Versicher ten medizinisch theoretisch ab April 2012 (Zeitpunkt des Erreichens der Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % in der angestammten Tätigkeit) zu 100 % zu mutbar ( Urk. 7/22/3-4). Am 1 3. Mai 2013 ergänzte med. pract . C.___ , dem Arbeitgeberfragebogen (vgl. Urk. 7/13/14) sei zu entnehmen, dass die ange stammte Tätigkeit als Bauführer mit häufigen monotonen Sitzhaltungen ein her gehe. Die Hebe- und Tragebelastungen würden 10 kg nicht überschreiten. Damit könne aus medizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit zu einem grossen Anteil zugleich eine angepasste Tätigkeit sei. Vor diesem Hintergrund erklärte sie, dass seit Januar 2013 eine Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Bauführer von 80 % bei vermehrtem Pausenbedarf plausibel sei ( Urk. 7/22/4).

In erwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 7. September 2013 davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitstätigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit zumutbar, er leiste jedoch effektiv sogar ein volles Pensum von 100 % als Bauführer bei der Y.___ ( Urk. 7/36/2 ) . Diese Arbeit leistete er zu einem grossen Teil von zu Hause aus und mit Unterbrüchen für Pausen , was ihm seitens des Arbeitgebers ermöglicht wurde ( Urk. 7/32/2). 3.2

Nach de r Verfügung

vom 1 7. September 2013 war der Beschwerdeführer weiter hin als Bauführer bei der Y.___ tätig. Nachdem er aufgrund von Depressionen ab dem 1 2. August 2014 zu 100 %

krank geschrieben war, nahm er seine Tätigkeit ab dem 1 2. September 2014 zu 30 % wieder auf ( Urk. 7/38/1). Es wurde ihm dabei weiterhin ermöglicht, von zu Hause aus zu arbeiten, zudem sei gemäss Auskunft des Arbeitgebers

das Büro des Beschwerdeführers an dessen Einschränkungen ergonomisch und auch sonst angepasst worden ( Urk. 7/42, Urk. 7/55). Ab dem 1. August 2016 wurde der Arbeitsvertrag des Beschwerde führers angepasst und sein Beschäftigungsgra d auf 30 % reduziert ( Urk. 7/99/19). Am 2 9. Mai 2018 wurde das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2018 gekündigt ( Urk. 7/109/52) .

Im Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer schliesslich eine Tätig keit bei der H.___ auf und reinigt seitdem während zwölf Stunden wöchentlich, verteilt auf drei bis vier Tage, mobile Holztoiletten und hält diese in Stand ( Urk. 7/138/42). 4. 4.1

Dem Urteil des hiesigen Gerichts IV.2017.00654 vom 1 8. September 2018 ist zu entnehmen , dass auf das vo n der Beschwerdegegnerin beim

A.___ eingeholte poly disziplinäre Gutachten vom 3. Juni 2016 nicht abgestellt werden kann. In soma tischer Hinsicht sei nicht schlüssig , wieso trotz dem diagnostizierten chronischen zervikospondylogen en Schmerzsyndrom , welches objektivierbare Einschränkun gen in der Beweglichkeit der Halswirbelsäule zur Folge habe, nun für die ange stammte (leichte) Tätigkeit aus somatischer Sicht keine Einschränkung anerkannt und eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde , ohne dass dieser Umstand im Gutachten diskutiert und erklärt werde. Dem psychiatrischen Teilgutachten sei sodann die unbegründete Aussage zu entnehmen, dass ein deutlicher phasischer Verlauf der Depression nicht bestehe. Dies sei angesichts der weiteren medi zi nischen Unterlagen nicht schlüssig. Ebensowenig sei das von der Taggeldver sicherung bei Dr. I.___ eingeholte psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2015 beweiskräftig, da dieser die darin gestellte Diagnose einer kombiniert en Persön lichkeitsstörung - insbesondere mit Blick auf die klinisch-diagnostischen Leit linien zu Persönlichkeitsstörungen (vgl. Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F60-F61, S. 274-285), nach denen Persönlich keitsstörungen in der Regel in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und bis ins Erwachsen enalter dauern (a.a.O., S. 274) -

nicht nachvollziehbar begründe . Gesamthaft erweise sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abge klärt, weshalb das Sozialversicherungsgericht die Sache zwecks Veranlassung einer erneuten polydisziplinären Begutachtung und neuer Beurteilung des Leis tungsanspruchs an die Besch werdegegnerin zurückwies ( Urk. 7/112/14 ff.) . 4.2 4.2.1

Nach der Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht holte die Beschwer degegnerin die folgenden medizinischen Unterlagen ein: 4.2.2

Dr. D.___ , bei dem der Beschwerdeführer seit dem 2 1. November 2016 in Be handlung ist, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 2 4. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten von 70 % seit Beginn der Behandlung bis auf Weiteres ( Urk. 7/126/1) und diagnostizierte eine chronische depressive Störung schweren Grades (ICD-10 F33.2) sowie ein chronifiziertes Schmerz syn drom mit vor allem Rücken- und Kopfschmerzen und sensiblen Störungen ( ICD-10 F45.4, Urk. 7/126/2). 4.2.3

Dr. E.___

berichtete am 1 2. Juni 2019 von einem weit erhin bestehenden chronischen zervikospondylogenen Syndrom mit muskulärer Dysbalance und einer depressiven Stimmungslage. Er habe dem Beschwerdeführer am 1 2. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für einen Monat attestiert, seither sei dies er maximal zu 30 % arbeitsfähig ( Urk. 7/127/7) . Der Beschwerdeführer leide bis heute unter sehr starken Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, was zu einer depressiven Entwicklung geführt habe. Es sei ihm nicht mehr möglich , Arbeiten auszuführen , die das Heben von Lasten oder längeres Sitzen bezie hun gsweise Stehen beinhalte te n . Ebenso sei die Konzentrationsfähigkeit deutlich eingeschränkt ( Urk. 7/127/7). 4.2.4

Die Experten der B.___ ( Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheu ma tologie, Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und dipl. -psych. N.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie)

stellten im

am 9. Januar 2020 erstatteten polydisziplinären Gutachten die folgende n Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/138/8): - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und impul siven Anteilen (ICD-10 F61.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - c hronifiziertes rechtsbetontes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

Den folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu ( Urk. 7/138/9): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - s chädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.0) - s poradischer Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.0) - m ögliche Neuropathie ( a.e Druckläsion) des Nervus

digitus

palmaris

probrius radialseitig Dig 2 links - Hiatushernie mit gastroösophagealem Reflux (Erstdiagnose 2007 beziehungs weise 2010) - a namnestisch Status nach Sigmadivertikulitis circa 2012 und Polypektomie , regelmässige Nachkontrollen - Status nach geringem Nikotinabusus - n ormochrome

normozytäre leichte Anämie - Mikrohämaturie - r ezidivierende Gonalgie rechts - a namnestisch Status nach konservativer Therapie einer Oberschenkelfraktur .

Gemäss der integrativen medizinischen Beurteilung der Gutachter bestünden aus allgemein-internistischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig sowohl für die bisherige Tätigkeit als Bauführer, als auch für alle anderen Tätigkeiten ( Urk. 7/138/6).

Aus neurologischer Sicht fänden sich keine klinischen Hinweise für eine relevante Radikulopathie . Diagnostiziert werde ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, wobei davon ausgegangen werde, dass seit Auf treten der Erstsymptome im August 2011 zu keinem Zeitpunkt eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 7/138/6 f.).

Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich bei identischen anamnestischen An gaben des Beschwerdeführers und unveränderten klinischen Befunden keine neuen diagnostischen Gesichtspunkte bezüglich des im rheumatologischen Vor gut achten

vom 3. Juni 2016 diagnostizierten chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms rechts. Neu im Vergleich zum Vorgutachten zeige sich aktuell ein schmaler Aufhellungssaum neben den kranialen zwei Schraubenspitzen im HWK5, weshalb eine beginnende Schraubenlockerung nicht ausgeschlossen werden könne . Bei der aktuellen rheumatologischen Begutachtung fänden sich aber auch Hinweise für eine chronische Schmerzstörung. Die objektivierbaren pathologischen rheumatologischen und radiologischen Befunde würden das sub jektiv invalidisierende Schmerzausmass sowie die hochgradige Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der Halswirbelsäule und insbesondere der Halswirbel säulenrotation nicht hinreichend erklären. Nachvollziehbar sei aus rheumato lo gischer Sicht unverändert gegenüber dem Vorgutachten eine volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für mittelschwere und schwere beruf liche Tätigkeiten .

Arbeiten in extendierter HWS-Stellung sowie mit repetitiven HWS-Lateralflexionen seien ebenfalls zu vermeiden. In körperlich leichten wechselbelastenden beruflichen

Tätigkeiten erscheine aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms eine um 20 % geminderte Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar , bedingt durch die Notwendigkeit vermehrter und über das betriebliche Mass hin ausgehender Pausen zur Einnahme von Entlastungsstellungen und Durchführung von Entspannungsübungen. Eine berufliche Reintegration in die frühere Tätigkeit als Bauführer erscheine aus aktueller rheumatologischer Sicht n icht realisierbar ( Urk. 7/138/7 ).

Aus psychiatrischer Sicht würden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und impulsiven Anteilen sowie eine Dysthymie diag nos tiziert. Die negativistische Zukunftsbetrachtungsweise und die in der Ver gan genheit aufgetretenen latenten Todeswünsche seien zum einen durch die Cha rak terstruktur und zum anderen durch die vermutlich seit mehre ren Jahren be ste hende Dysthymie

bedingt, so dass von einer Double Depression ausgegangen werden könne. Aktu ell werde die aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung als remittiert beurteilt. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Tests seien diskrepant und nicht valide. Eine schlüssige Aussage über tatsächliche kognitive Einschränkungen sei aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich. Das schmerzbezogene Verhalten werde als histrionisch gewertet. Die von Dr. D.___ im Schreiben vom 2 1. Oktober 2017 aufgeführten Symptome seien nicht typisch für eine chronische Depression. Die Diagnose einer Cannabisab hängigkeit lasse sich nicht mit Sicherheit stellen. Eine Alkoholabhängigkeit bestehe nicht. Aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der Dys thy mie werde die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausge übten Tätigkeit als Bauführer aus psychiatrischer Sicht auf 50 % geschätzt (etwa 4.5 Stunden täglich an 5 Wochentagen). Retrospektiv werde eine Arbeitsunfähig keit von 100 % vom 1 2. bis am 3 1. August 2014, eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis am 3 1. Dezember 2014 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2015 bescheinigt. Im Falle einer aus psychiatrischer Sicht optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % . Aufgrund der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung werde eine optimal angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht wie folgt beschrieben: M öglichst kein Kundenkontakt, äusserst seltener Kontakt zu Vorgesetzen, Sus pen dierung von Sitzungen, wenn möglich Arbeit in Eigenregie und mit der Möglichkeit einer freien Einteilung des Arbeitspensums. Retrospektiv werde der chronologische Verlauf in angepassten Tätigkeiten adäquat zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgelegt (Arbeitsfähigkeit von 60 % ab dem 1. Januar 2015; Urk. 7/138/7 f.).

Die Gutachter kamen zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht stehe die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer kombiniert en Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. In der angestammten Tätig keit als Bauführer sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. bis am 3 1. August 2014, einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis am 3 1. Dezember 2014 und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2015 auszugehen. In körperlich optimal adaptierten beruflichen Tätigkeiten sei aus interdisziplinärer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (Arbeits unfähigkeiten vom 1 2. August bis am 3 1. Dezember 2014 korrelierend zur Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit angestammt ; Urk. 7/138/8). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das B.___ - Gutachten vom 9. Januar 2020 ( Urk. 7/138) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht seit der rentenabweisenden Verfü gung vom 1 7. September 2013 nicht verändert hat ( Urk. 2 S. 2). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Angesichts der Tatsache, dass die Diagnose des chronifizierten rechtsbetonten zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bereits am 4. April 2013 durch Dr. E.___ gestellt und das damals zusätzlich fest gestellte radikuläre Syndrom als lediglich passager bezeichnet worden war, wobei diese Sy mptomatik bereits anlässlich der

Begutachtung durch die Experten des A.___ am 3. Mai

2016 klinisch nicht mehr feststellbar war ( Urk. 7/19/5, Urk.

7/74/23) , erscheint die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch die so ma tischen Gutachter der B.___ überzeugend . Auch das von den Gutachtern formulierte somatische Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/138/10 ) sowie die aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs auf 80 % reduzierte Arbeitsfähigkeit stimmt mit der Beurteilung von med. pract . C.___ vom

1 1. Mai

2013 überein (vgl. Urk. 7/22/4 ). Dass der Beschwerdeführer zur Einnahme von Entlastungshaltungen und zur Durchführung von Entspannungsübungen längerer als der betriebs üblichen Pausen bedarf, ist nachvollziehbar, ebenso ist überzeugend, dass er mit der gestellten Diagnose keine schweren und mittelschweren Ar beiten sowie Tätig keiten in HWS- Extensionsstellung und mit repetitiven HWS-Lateralflexionen ausüben kann. Insg esamt ist festzuhalten, dass die

somatischen Gutachter den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise darlegten. Das Gutachten basiert sodann auf den Vorakten und den eigenen klinischen Untersuchungen. Es erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist mithin von einem aus somatischer Sicht unveränderten Gesundheitszustand und einer Arbeits fähigkeit von 80 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Zu einer solchen gehört grundsätzlich auch die in überwiegendem M ass als Büroarbeit auszuführ ende Bauleitertätigkeit (vgl. Stellenbeschrieb in Urk. 7/84/1 und detailliertes Arbeitszeugnis vom 3 1. August 2018, Urk. 7/137/16).

5 .2

5 .2.1

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. M.___ eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und hielt gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit um 50 % und für eine angepasste Tätigkeit um 40 % vermindert ( Urk. 7/138/8). Die Beschwerdegegnerin erachtete

die Diagnose der Persönlichkeitsstörung

hingegen nicht für überzeugend ( Urk. 2 S. 2).

Dr. M.___ leitete die gestellte Diagnose hauptsächlich aus dem vom Be schwerdeführer während der klinischen Untersuchung gezeigten Verhalten und dessen Aussagen ab. So hätten sich p aranoide Persönlichkeitszüge unter anderem durch Verhaltensweisen wie dem Verlangen nach einer Unterschrift über d en erhaltenen Lebenslauf und dem A ufnehmen des Gesprächs auf dem Handy sowie durch die wiederkehrende Betonung von nicht wahrheitsgemässen Angaben in den Akten und Äusserungen über die Korruption des Systems gezeigt. Narziss tische Anteile seien aufgrund der beiläufigen Erwähnung seiner überdurch schnittlichen Intelligenz und Begabungen sowie der als Kränkung erlebten Kündigung vorhanden. Als histrionisch könne schliesslich das schmerzbezogene Verhalten des Beschwerdeführers bewertet werden. Insgesamt sei das stets feind selige Auftreten während der Begutachtung, begleitet von ironischen bezie hungsweise sarkastischen Bemerkungen oder Verweigerung der Antworten unan genehm gewesen und es sei ihr selten gelungen, auf die neutrale Gesprächsebene zurückzukehren ( Urk. 7/138/47).

Damit beschreibt Dr. M.___ zwar durchaus ein unangepasstes, von der Norm abweichendes aktuelles Verhalten. Gemäss den klinisch-diagnostischen

Leitlinien ist für die Diagnose einer Persönlich keits störung jedoch nicht nur ein auffälliges Verhaltensmuster im Sinne einer deut lichen Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen erforderlich, sondern dieses Verha ltensmuster muss zusätz lich andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt sein. Ferner begin nen die se Störungen immer in der K indheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenena lter ( Horst Dilling /

Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.] , a.a.O. , S. 276 f. ) . Zunächst ist dazu zu bemerken, dass den Akten weder in Bezug auf die Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers noch auf dessen bisheriges Erwachsenenleben

Hinweise auf bereits früher dauerhaft bestehende Verhaltensa uffälligkeiten zu entnehmen sind.

Diesbezüglich stellte Dr. M.___ die Vermutung auf, der Beschwerdeführer habe seine Störung einigermassen kompensieren können, so lange er schmerzfrei gelebt und eine leitende Position ausgeübt und dadurch Bestätigung und ein hohes Einkommen erhalten habe ( Urk. 7/138/50). Ande rnorts legte sie sodann dar, so lange der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, seine Arbeit überwiegend von zu H ause aus zu verrichten und das Arbeitspensum beliebig frei einzuteilen und weniger Gelegenheiten für Konfliktsituationen gehabt habe , sei das psychische Befinden mehr oder weniger stabil gewesen. Die Schmerzen hätten die Reiztoleranzschwelle gesenkt und als Trigger für die psychische Dekom pen sation gedient ( Urk. 7/138/49).

Dieser Einschätzung einer bereits seit längerer Zeit bestehenden schweren psychischen Störung, deren Kompensation lediglich einiger massen gel ungen

sei,

steht jedoch

die bisherige Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers diametral entgegen. So war es ihm möglich ,

sich

- trotz fehlender formeller Ausbildung in diesem Bereich (vgl. Urk. 7/137/12 ff.) - bei seinem langjährigen Arbeitgeber innert wenige r Jahre vom Polier zum Bauführer hochzuarbeiten und diese anspruchsvolle Tätigkeit, die unter anderem die Füh rung von ihm übertragenen Baustellen inklusive die Koordination der techni schen, administrativen und personellen Belange sowie der Bauleitung und de r Drittunternehmer beinhaltet e ( Urk. 7/137/14 f.) ,

während 28 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin auszuüben. Dabei hat der Beschwerdeführer gemäss dem Arbeitszeugnis vom 3 1. August 2018 nicht nur eine hohe fachliche Kompetenz

bewiesen , hervorgehoben werden insbesondere auch seine kommunikati ven Fähig keiten, die es ihm erlaubt hätten, sich mit verschiedensten Gesprächspartnern zu verständigen . G elobt werden ferner auch sein sehr gutes Verhandlungsgeschick, seine Kritikfähigkeit sowie seine Fähigkeit, auf Kundenbedürfnisse einzugehen . Auch von seinen Mitarbeitenden sei der Beschwerdeführer als Vorbild geac htet worden ( Urk. 7/137/16 f.). Hinweise für eine auch vor dem Ausbruch der Schmer zen an der Halswirbelsäu le bereits vorhandene geringe Frustrationstoleranz und dadurch entstehende interaktionelle Schwierigkeiten, wie sie Dr. M.___ annahm ( Urk. 7/138/51), ergeben sich hingegen aus dem Arbeitszeugnis keine. Auch nach den Arbeitsausfällen mit attestierter Arbeitsunfähigkeit wollte der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer entgegenkommen und ihn gerne behalten, wovon bei einem bekanntermassen schwierigen A rbeitnehmer nicht unbedingt aus zugehen wäre ( Urk. 7/42,

Urk. 7/55 ).

Es ist nicht ersichtlich, wie diese jahrelange erfolgreiche Karriere, während der der Beschwerdeführer beträcht liches zwischenmenschliches Geschick beweisen musste und in der Lage war, auf verschiedenste Bedürfnisse einzugehen und mit vielen anderen Personen zusam menzuarbeiten , mit einer bereits seit dem Kindes- und Jugendalter bestehenden Störung, die tiefgreifende, in vielen persönlichen und sozialen Situationen ein deutig unpassende Verh altensmuster beinhaltet ( Horst Dilling /Werner Mombour /

Martin H. Schmidt [Hrsg.] , a.a.O. S. 277 ) , in Einklang zu bringen sein sollte.

Zu diesem Widerspruch äusserte sich Dr. M.___ jedoch nicht.

Weitere Aspekte in der persönlichen und der Erwerbsbiographie des Beschwer deführers, die der Diagnose einer Persön lichkeitsstörung entgegen stehen, erklärte Dr. M.___

- ohne dies durch eine Fremdanamnese zu überprüfen - mit blossen Annahmen und Vermutungen. So erklärte sie die Tatsache , dass der Beschwer deführer nicht alleine lebe , damit , dass seine zweite Frau, die von den Philippinen stammt, durch kulturelle und Mentalitätsunterschiede vermutlich anders reagiere und geduldiger sei als seine erste Frau ( Urk. 7/138/47) . Zwar übernimmt die Ehe frau die gesamte Haushaltsführung, ob sie jedoch tatsächlich die ihr von Dr. M.___ zugeschriebenen Eigenschaften aufweist, ist nich t bekannt. Eben sowenig

überprüfte Dr. M.___ ihre Annahme , dass die fehlende Diagnose stellung der Persönlichkeitsstörung durch die behandelnden Psychiater dadurch zu erklären sei, dass die vormalig behandelnde Psychiaterin Dr. O.___ auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung verzichtet habe, um dem Beschwer deführer nicht zu schaden ( Urk. 7/138/47).

Gegen eine invalidisierend e schwere psychische Störung und insbesondere die von Dr. M.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen und 40 % in einer angepassten Tätigkeit , spricht sodann auch der vom Beschwerde führer beschriebene aktuelle Tagesablauf. So ist es ihm möglich, neben der von ihm zwischenzeitlich angenomme nen Teilzeitt ätigkeit bei der H.___ , die Fahrten mit dem Lieferwagen zu den einzelnen Standorten, das Reinigen und Instandhalten von mobilen Toiletten sowie teilweise die Bedienung eines Krans beinhaltet ( Urk. 7/138/43), täglich eine Stunde zu spazieren und zusätzlich bis zu zwei Stunden im Fitnessstudio zu trainieren ( Urk. 7/138/43) . Sodann verbringt er einige Monate im Jahr im

wärmeren Ausland, wo es ihm gesundheitlich besser gehe . Seine Behauptung, er habe überhaupt keine Interessen, beziehungsweise müsse auf viele Tätigkeiten schmerzbedingt verzichten, wird auch von Dr. M.___ als nicht glaubhaft angesehen ( Urk. 7/138/50). Ein solch aktiver Tagesablauf mit mehreren Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Einschätzung im Rahmen einer Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich seien - unter anderem beinhaltet das Reinigen von Toiletten Arbeiten in vornüber ge neigter Haltung - ist nicht mit einer schweren psychischen Störung zu verein baren.

Insgesamt bestehen somit verschieden e Widersprüche zwischen der bisherigen Biographie beziehungsweise den aktuellen tatsächlichen Verhältnisse n des Be schwerdeführers und der Annahme einer

- wie es für die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung erforderlich wäre - bereit s während dem ganzen Erwachse nen leben andauernd und gleichförmig bestehenden bislang einigermassen kom pensierten schweren psychischen Störung. Diese können auch durch die von Dr. M.___ angestellten Vermutungen, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden kann, nicht aufgelöst werden. Die Diagnose einer gemischten Persön lich keitsstörung ist daher nicht lege artis aufgrund eines anerkannten Klassifika tionssystemes erfolgt und leuchtet nicht ein . Es kann nicht darauf abgestellt werden. 5 .2.2

Was die von Dr. M.___ ebenfalls diagnostizierte Dysthymie betrifft, ist festzu halten, dass

eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung dar stellt, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie , so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheits schaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne gleich. Diese Schluss folge rung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11. März 2014 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundes gerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 3.3.3). Da die Diagnose der schweren Persönlichkeitsstörung - wie soeben erwähnt - von Dr. M.___ nicht überzeugend begründet wurde, reicht die Diagnose der Dysthymie nicht aus, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen .

Dr. M.___ hat denn auch

bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf durch die Persönlichkeitsstörung verursachte Einschränkungen hingewiesen . Die ebenfalls diagnostizierte rezidivierende depressive Störung ist gegenwärtig remittiert und bleibt aktuell ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/138/48). 5 .2.3

Nachdem d as Vorliegen einer überzeugenden relevanten , psychiatrischen Diag nose trotz wiederholter Begutachtung en nicht mit dem Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt werden konnte , ist in diesem Punkt zu Un guns ten des Beschwerdeführers im Sinne der Beweislosigkeit zu entscheiden (BGE 144 V 50 E. 4.3, 115 V 133 E. 8a) .

E s ist daher im aktuellen Zeitpunkt in Überein stimmung mit der Beschwerdegegnerin von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigk eit des Beschwerdeführers

aus psychisch en Gründen auszugehen. 5 .2.4

Im Rückblick ist anzumerken, dass Dr. M.___

von einer remittierte n rezidi vierende n depressive n Störung sprach (ICD-10 F33.4 ; Urk. 7/138/9). Den Berich t en von Dr. O.___ vom 2 7. Oktober und 1 9. Dezember 2014 lässt sich dazu entnehmen, dass die se zeitweise

das Ausmass einer schweren depressiven Episode angenommen hatte, worauf der Beschwerdeführer zunächst kurzzeitig zu 100 % arbeitsunfähig war und nach einer Besserung seines Zustandes im Lauf e des Sommers 2014 seine Arbeit ab Oktober 2014 wieder zu 30 %

aufnehmen konnte ( Urk. 7/44/1, Urk. 7/46/5). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. I.___

am 1 6. März 2015 war das depressive Geschehen bereits wieder in den Hinter grund getreten ( Urk. 7 /54/5). Z um Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ am 2. Mai 2016 konnte nurmehr eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) festgestellt werden, die sich nicht über die bereits aus somatischen Gründen attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 %

mit erhöhtem Pausenbedarf hinaus auf die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte ( Urk. 7/74/15 ).

Die ser Verlauf wieder spiegelt sich auch in den von Dr. M.___

retrospektiv attestierten Arbeitsun fähigkeiten von 100 % vom 1 2. bis am 3 1. August 2014 und von 70 %

vom 1. September bis am 3 1. Dez ember 2014 ( Urk. 7/138/8) . Es bestehen somit zwar Hinweise dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers nach der rentenverneinenden Verfügung vom September 2013 zunächst verschlechterte, worauf sich der Beschwerdeführer am 2 5. November 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/39) . Da der Renten anspruch jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend ma chung des Leistungsanspruchs entsteh en kann ( Art. 29 Abs. 1 IVG)

- vorliegend also per 1. Juni 2015 - und sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt bereits wieder verbessert hatte und keine Hinweise für eine fortbestehende depressionsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen , wirkt sich diese Entwicklung nicht auf den Rentenanspruch des Beschwerde führers aus.

Auf weitere Ausführungen zum Ausmass und zum genauen Verlauf einer allfälligen kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit kann daher verzichtet werden .

5.2.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2 3. September 2013 und der Verfügung vom 8. Juli 2020 nicht in relevanter Weise verändert hat und er während der gesamten Zeitspanne - allenfalls abgesehen von einer kurzzei tigen höheren Einschränkung aufgrund einer Depression - in der bisherigen Tätigkeit als Bauführer bei der Y.___ zu 80 % arbeitsfähig war .

Auch wenn er diese Stelle im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr innehat te , so hat er diese aus invaliditätsfremden Gründen verloren. Denn der vom Beschwerdeführer vorgetragene n Ansicht , dass er nur in sehr reduziertem Umfang arbeite n könne, kann –

wie gezeigt - nicht gefolgt werden, und die daraufhin erfolgte Kündigung wegen dieses nur sehr eingeschränkt en Pensums ( Urk. 7/109) ist mithin aus Sicht der Invalidenversicherung nicht dem vorhan denen und zu beachtenden, somatischen Gesundheitsschaden zuzusprechen. Mit dem Profil einer im Umfang von 80 % zumutbaren leichten wechselbelastenden Tätigkeit ist die zur Hauptsache als Bürotätigkeit einzustufende Arbeit als Bau führer, die daneben auch Baustellenbesuche verlangt, weiterhin zumutbar (vgl. Urk. 7/ 84). Damit ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu folgen, dass sich seit der erstmaligen Verfügung keine relevante Veränderung ergeben hat.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00571

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 6. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, war ab 1. September 1987 als Bauführer bei der Y.___

zunächst in einem 100%-Pensum tätig ( Urk. 7/13 , Urk. 7/99/19, Urk. 7/109/52 ).

Am 1 7. Oktober 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine im Januar 2012 operierte Arthrose nsituation an der Halswirbelsäule und einer teilweisen Arbeits un fähigkeit zum Leistungsbezug bei der Inval iden versi cherung an ( Urk. 7 /2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügun g vom 1 7. September 2013 den An spruch auf eine Inva lidenrente

( Urk. 7/36) . 1.2

Am 2 5. November 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des physischen und psychischen Gesundheitszustands erneut bei der Invalidenversicherung zum Lei stungsbezug an ( Urk. 7 /39). Die IV-Stelle holte einen Bericht des Z.___ ein ( Urk. 7 /48 ), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gese ll schaft AG bei ( Urk. 7/46, Urk. 7 /53-54) und liess den Versicherten durch das A.___ in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie polydisziplinär begutachten ( A.___ -Gu tachten vom 3. Juni 2016; Urk. 7 /74 ) . M it Verf ügung vom 4. Mai 2017 verneinte sie

den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/96) . Die dagegen erho bene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.00654 vom 1 8. September 2018 in dem Sinne gut, dass es di e angefochtene Verfügung aufhob

und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge ( Urk. 7/112). 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge aktuelle Berichte der beh andelnden Ärzte ein ( Urk. 7/122,

Urk. 7/126 f.) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychia trie und Psychotherapie sowie Neuropsychologie bei der B.___ , das am 9. Januar 2020 erstattet wurde ( Urk. 7/138). Nachdem die IV- Stelle Rückfragen an die Gutachter gestellt hatte ( Urk. 7/139), die am 1 1. Februar 2020 beantwortet worden waren ( Urk. 7/142), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 6. Mai 2020 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/148). Der Versicherte erhob dagegen am 2 3. Juni 2020 Einwand ( Urk. 7/151) , worauf die IV-Stelle m it Verfügung vom 8. Juli

2020 im angekündigten Sinne entschied ( Urk. 7/154 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann , am 3. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. November 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1 5. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne der Bestimmung über die Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauführer zu 20 % arbeitsunfähig sei. Die geschilderten psychischen Einschränkungen seien hingegen nicht nachvollziehbar . Aufgrund der neuropsy chologischen Testung sollte es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein , den Alltag alleine zu bestreiten oder ein Auto zu fahren. Es sei ihm jedoch gelungen, in einer kognitiv sehr anspruchsvollen Tätigkeit zu arbeiten. Zudem verfüge er über ein fundiertes Wissen, eine gute Intelligenz und könne sich Fachwissen schnell aneignen. Dies spreche nicht für eine schwerwiegende psychische Stö ru ng, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Der Beschwerdeführer zeige zwar ein auffälliges Verhalten, es bestü nden aber keine konkreten Hinweise, dass dieses bereits seit seiner Jugendzeit bestehe, was für die Diagnose einer Persön lich keitsstörung vorauszusetzen wäre. Unter anderem sprächen seine erfolgreiche Karriere und das gute Arbeitszeugnis seines langjährigen Arbeitgebers

dagegen . Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei im Übrigen nicht nachvollziehbar begründet. Die Leistungen in der neuropsychologischen Testung würden ferner auf eine Aggravationstendenz hinweisen. Eine Verschlechterung der gesundheit lichen Situation sei daher nicht ausgewiesen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin stütze sich zur Begründung ihrer Annahme, dass kein relevanter Gesundheitsschaden vor liege , ausschliesslich auf die von der Sachbearbeiterin geäusserte Meinung, er verfüge über genügend Ressourcen , um zu arbeiten, weshalb keine schwerwie gende psychiatrische Störung ausgewiesen sei. Diese Auffassung widerspreche sowohl der Einschätzung der B.___ -Guta chter als auch derjenigen von med .

pract . C.___ ,

Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) . Sodann stelle auch der behan deln de Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, invalidisierende Befunde fest ( Urk. 1 S. 4 f.). Es liege som it ein invalidenversicherungsrec htlich relevante r Gesundheitsschaden vor und er, der Beschwerdeführer , sei in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Ein gestützt darauf durch geführter Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 70 % ( Urk. 1 S. 8). 2.3

Vorliegend ist noch immer die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 5. November 2014 zu beurteilen ( Urk. 7/39). Es ist daher zu prüfen, ob

seit der Verfügung vom 1 7. September 2013 , mit welcher ein Anspruch auf eine Inva lidenrente verneint worden war ( Urk. 7/36 ), und der angefocht enen Verfügung vom 8. Juli 2020 ( Urk. 2)

eine invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Ver änderung der Verhältnisse eingetreten ist, so dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ( Art. 87 Abs. 3 IVV) . 3. 3.1

Die Verfügung vom 1 7. September 2013 ( Urk. 7/36) basierte in medizinischer Hinsicht auf den Aktenbeurte ilungen von med. pract . C.___ vom RAD vom 1 1. und 1 3. Mai 2013, worin diese gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. April 2013

( Urk. 7/19/5-6) und PD Dr. med. F.___ ,

Chefarzt Neurochirurgie an der G.___ , vom 2 0. August und 4. September 2012 ( Urk. 7/10/1-2) ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Status nach ventraler Dekom pression s -

und Stabilisationsoperation der Halswirbelsäule ( HWS ) bei Osteochon drose C5/6 und C6/7 im Januar 2012 diagnostizierte ( Urk. 7/22/3). Med. pract . C.___ hielt fest, PD Dr. F.___

dokumentiere am 2 0. August 2012 eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS für die Extension mit Schmerzangabe bei endgradiger Extension ohne Ausfallerscheinungen und attestiere eine Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % .

Dem Bericht von PD Dr. F.___ vom 4. Septem ber 2013

sei sodann zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne. Med. pract . C.___

kam zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Halswirbelsäule eine verminderte Belast barkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufi ges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (an gepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien dem Versicher ten medizinisch theoretisch ab April 2012 (Zeitpunkt des Erreichens der Arbeits fähigkeit von mindestens 50 % in der angestammten Tätigkeit) zu 100 % zu mutbar ( Urk. 7/22/3-4). Am 1 3. Mai 2013 ergänzte med. pract . C.___ , dem Arbeitgeberfragebogen (vgl. Urk. 7/13/14) sei zu entnehmen, dass die ange stammte Tätigkeit als Bauführer mit häufigen monotonen Sitzhaltungen ein her gehe. Die Hebe- und Tragebelastungen würden 10 kg nicht überschreiten. Damit könne aus medizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit zu einem grossen Anteil zugleich eine angepasste Tätigkeit sei. Vor diesem Hintergrund erklärte sie, dass seit Januar 2013 eine Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Bauführer von 80 % bei vermehrtem Pausenbedarf plausibel sei ( Urk. 7/22/4).

In erwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 7. September 2013 davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitstätigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit zumutbar, er leiste jedoch effektiv sogar ein volles Pensum von 100 % als Bauführer bei der Y.___ ( Urk. 7/36/2 ) . Diese Arbeit leistete er zu einem grossen Teil von zu Hause aus und mit Unterbrüchen für Pausen , was ihm seitens des Arbeitgebers ermöglicht wurde ( Urk. 7/32/2). 3.2

Nach de r Verfügung

vom 1 7. September 2013 war der Beschwerdeführer weiter hin als Bauführer bei der Y.___ tätig. Nachdem er aufgrund von Depressionen ab dem 1 2. August 2014 zu 100 %

krank geschrieben war, nahm er seine Tätigkeit ab dem 1 2. September 2014 zu 30 % wieder auf ( Urk. 7/38/1). Es wurde ihm dabei weiterhin ermöglicht, von zu Hause aus zu arbeiten, zudem sei gemäss Auskunft des Arbeitgebers

das Büro des Beschwerdeführers an dessen Einschränkungen ergonomisch und auch sonst angepasst worden ( Urk. 7/42, Urk. 7/55). Ab dem 1. August 2016 wurde der Arbeitsvertrag des Beschwerde führers angepasst und sein Beschäftigungsgra d auf 30 % reduziert ( Urk. 7/99/19). Am 2 9. Mai 2018 wurde das Arbeitsverhältnis per 3 1. August 2018 gekündigt ( Urk. 7/109/52) .

Im Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer schliesslich eine Tätig keit bei der H.___ auf und reinigt seitdem während zwölf Stunden wöchentlich, verteilt auf drei bis vier Tage, mobile Holztoiletten und hält diese in Stand ( Urk. 7/138/42). 4. 4.1

Dem Urteil des hiesigen Gerichts IV.2017.00654 vom 1 8. September 2018 ist zu entnehmen , dass auf das vo n der Beschwerdegegnerin beim

A.___ eingeholte poly disziplinäre Gutachten vom 3. Juni 2016 nicht abgestellt werden kann. In soma tischer Hinsicht sei nicht schlüssig , wieso trotz dem diagnostizierten chronischen zervikospondylogen en Schmerzsyndrom , welches objektivierbare Einschränkun gen in der Beweglichkeit der Halswirbelsäule zur Folge habe, nun für die ange stammte (leichte) Tätigkeit aus somatischer Sicht keine Einschränkung anerkannt und eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde , ohne dass dieser Umstand im Gutachten diskutiert und erklärt werde. Dem psychiatrischen Teilgutachten sei sodann die unbegründete Aussage zu entnehmen, dass ein deutlicher phasischer Verlauf der Depression nicht bestehe. Dies sei angesichts der weiteren medi zi nischen Unterlagen nicht schlüssig. Ebensowenig sei das von der Taggeldver sicherung bei Dr. I.___ eingeholte psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2015 beweiskräftig, da dieser die darin gestellte Diagnose einer kombiniert en Persön lichkeitsstörung - insbesondere mit Blick auf die klinisch-diagnostischen Leit linien zu Persönlichkeitsstörungen (vgl. Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F60-F61, S. 274-285), nach denen Persönlich keitsstörungen in der Regel in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und bis ins Erwachsen enalter dauern (a.a.O., S. 274) -

nicht nachvollziehbar begründe . Gesamthaft erweise sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abge klärt, weshalb das Sozialversicherungsgericht die Sache zwecks Veranlassung einer erneuten polydisziplinären Begutachtung und neuer Beurteilung des Leis tungsanspruchs an die Besch werdegegnerin zurückwies ( Urk. 7/112/14 ff.) . 4.2 4.2.1

Nach der Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht holte die Beschwer degegnerin die folgenden medizinischen Unterlagen ein: 4.2.2

Dr. D.___ , bei dem der Beschwerdeführer seit dem 2 1. November 2016 in Be handlung ist, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 2 4. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten von 70 % seit Beginn der Behandlung bis auf Weiteres ( Urk. 7/126/1) und diagnostizierte eine chronische depressive Störung schweren Grades (ICD-10 F33.2) sowie ein chronifiziertes Schmerz syn drom mit vor allem Rücken- und Kopfschmerzen und sensiblen Störungen ( ICD-10 F45.4, Urk. 7/126/2). 4.2.3

Dr. E.___

berichtete am 1 2. Juni 2019 von einem weit erhin bestehenden chronischen zervikospondylogenen Syndrom mit muskulärer Dysbalance und einer depressiven Stimmungslage. Er habe dem Beschwerdeführer am 1 2. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für einen Monat attestiert, seither sei dies er maximal zu 30 % arbeitsfähig ( Urk. 7/127/7) . Der Beschwerdeführer leide bis heute unter sehr starken Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, was zu einer depressiven Entwicklung geführt habe. Es sei ihm nicht mehr möglich , Arbeiten auszuführen , die das Heben von Lasten oder längeres Sitzen bezie hun gsweise Stehen beinhalte te n . Ebenso sei die Konzentrationsfähigkeit deutlich eingeschränkt ( Urk. 7/127/7). 4.2.4

Die Experten der B.___ ( Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheu ma tologie, Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und dipl. -psych. N.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie)

stellten im

am 9. Januar 2020 erstatteten polydisziplinären Gutachten die folgende n Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/138/8): - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und impul siven Anteilen (ICD-10 F61.0) - Dysthymie (ICD-10 F34.1) - c hronifiziertes rechtsbetontes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

Den folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu ( Urk. 7/138/9): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - s chädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.0) - s poradischer Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.0) - m ögliche Neuropathie ( a.e Druckläsion) des Nervus

digitus

palmaris

probrius radialseitig Dig 2 links - Hiatushernie mit gastroösophagealem Reflux (Erstdiagnose 2007 beziehungs weise 2010) - a namnestisch Status nach Sigmadivertikulitis circa 2012 und Polypektomie , regelmässige Nachkontrollen - Status nach geringem Nikotinabusus - n ormochrome

normozytäre leichte Anämie - Mikrohämaturie - r ezidivierende Gonalgie rechts - a namnestisch Status nach konservativer Therapie einer Oberschenkelfraktur .

Gemäss der integrativen medizinischen Beurteilung der Gutachter bestünden aus allgemein-internistischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig sowohl für die bisherige Tätigkeit als Bauführer, als auch für alle anderen Tätigkeiten ( Urk. 7/138/6).

Aus neurologischer Sicht fänden sich keine klinischen Hinweise für eine relevante Radikulopathie . Diagnostiziert werde ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, wobei davon ausgegangen werde, dass seit Auf treten der Erstsymptome im August 2011 zu keinem Zeitpunkt eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 7/138/6 f.).

Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich bei identischen anamnestischen An gaben des Beschwerdeführers und unveränderten klinischen Befunden keine neuen diagnostischen Gesichtspunkte bezüglich des im rheumatologischen Vor gut achten

vom 3. Juni 2016 diagnostizierten chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms rechts. Neu im Vergleich zum Vorgutachten zeige sich aktuell ein schmaler Aufhellungssaum neben den kranialen zwei Schraubenspitzen im HWK5, weshalb eine beginnende Schraubenlockerung nicht ausgeschlossen werden könne . Bei der aktuellen rheumatologischen Begutachtung fänden sich aber auch Hinweise für eine chronische Schmerzstörung. Die objektivierbaren pathologischen rheumatologischen und radiologischen Befunde würden das sub jektiv invalidisierende Schmerzausmass sowie die hochgradige Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der Halswirbelsäule und insbesondere der Halswirbel säulenrotation nicht hinreichend erklären. Nachvollziehbar sei aus rheumato lo gischer Sicht unverändert gegenüber dem Vorgutachten eine volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für mittelschwere und schwere beruf liche Tätigkeiten .

Arbeiten in extendierter HWS-Stellung sowie mit repetitiven HWS-Lateralflexionen seien ebenfalls zu vermeiden. In körperlich leichten wechselbelastenden beruflichen

Tätigkeiten erscheine aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms eine um 20 % geminderte Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar , bedingt durch die Notwendigkeit vermehrter und über das betriebliche Mass hin ausgehender Pausen zur Einnahme von Entlastungsstellungen und Durchführung von Entspannungsübungen. Eine berufliche Reintegration in die frühere Tätigkeit als Bauführer erscheine aus aktueller rheumatologischer Sicht n icht realisierbar ( Urk. 7/138/7 ).

Aus psychiatrischer Sicht würden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und impulsiven Anteilen sowie eine Dysthymie diag nos tiziert. Die negativistische Zukunftsbetrachtungsweise und die in der Ver gan genheit aufgetretenen latenten Todeswünsche seien zum einen durch die Cha rak terstruktur und zum anderen durch die vermutlich seit mehre ren Jahren be ste hende Dysthymie

bedingt, so dass von einer Double Depression ausgegangen werden könne. Aktu ell werde die aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung als remittiert beurteilt. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Tests seien diskrepant und nicht valide. Eine schlüssige Aussage über tatsächliche kognitive Einschränkungen sei aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich. Das schmerzbezogene Verhalten werde als histrionisch gewertet. Die von Dr. D.___ im Schreiben vom 2 1. Oktober 2017 aufgeführten Symptome seien nicht typisch für eine chronische Depression. Die Diagnose einer Cannabisab hängigkeit lasse sich nicht mit Sicherheit stellen. Eine Alkoholabhängigkeit bestehe nicht. Aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der Dys thy mie werde die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausge übten Tätigkeit als Bauführer aus psychiatrischer Sicht auf 50 % geschätzt (etwa 4.5 Stunden täglich an 5 Wochentagen). Retrospektiv werde eine Arbeitsunfähig keit von 100 % vom 1 2. bis am 3 1. August 2014, eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis am 3 1. Dezember 2014 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2015 bescheinigt. Im Falle einer aus psychiatrischer Sicht optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % . Aufgrund der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung werde eine optimal angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht wie folgt beschrieben: M öglichst kein Kundenkontakt, äusserst seltener Kontakt zu Vorgesetzen, Sus pen dierung von Sitzungen, wenn möglich Arbeit in Eigenregie und mit der Möglichkeit einer freien Einteilung des Arbeitspensums. Retrospektiv werde der chronologische Verlauf in angepassten Tätigkeiten adäquat zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgelegt (Arbeitsfähigkeit von 60 % ab dem 1. Januar 2015; Urk. 7/138/7 f.).

Die Gutachter kamen zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht stehe die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer kombiniert en Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. In der angestammten Tätig keit als Bauführer sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. bis am 3 1. August 2014, einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis am 3 1. Dezember 2014 und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2015 auszugehen. In körperlich optimal adaptierten beruflichen Tätigkeiten sei aus interdisziplinärer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (Arbeits unfähigkeiten vom 1 2. August bis am 3 1. Dezember 2014 korrelierend zur Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit angestammt ; Urk. 7/138/8). 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das B.___ - Gutachten vom 9. Januar 2020 ( Urk. 7/138) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht seit der rentenabweisenden Verfü gung vom 1 7. September 2013 nicht verändert hat ( Urk. 2 S. 2). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Angesichts der Tatsache, dass die Diagnose des chronifizierten rechtsbetonten zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bereits am 4. April 2013 durch Dr. E.___ gestellt und das damals zusätzlich fest gestellte radikuläre Syndrom als lediglich passager bezeichnet worden war, wobei diese Sy mptomatik bereits anlässlich der

Begutachtung durch die Experten des A.___ am 3. Mai

2016 klinisch nicht mehr feststellbar war ( Urk. 7/19/5, Urk.

7/74/23) , erscheint die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch die so ma tischen Gutachter der B.___ überzeugend . Auch das von den Gutachtern formulierte somatische Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/138/10 ) sowie die aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs auf 80 % reduzierte Arbeitsfähigkeit stimmt mit der Beurteilung von med. pract . C.___ vom

1 1. Mai

2013 überein (vgl. Urk. 7/22/4 ). Dass der Beschwerdeführer zur Einnahme von Entlastungshaltungen und zur Durchführung von Entspannungsübungen längerer als der betriebs üblichen Pausen bedarf, ist nachvollziehbar, ebenso ist überzeugend, dass er mit der gestellten Diagnose keine schweren und mittelschweren Ar beiten sowie Tätig keiten in HWS- Extensionsstellung und mit repetitiven HWS-Lateralflexionen ausüben kann. Insg esamt ist festzuhalten, dass die

somatischen Gutachter den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise darlegten. Das Gutachten basiert sodann auf den Vorakten und den eigenen klinischen Untersuchungen. Es erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist mithin von einem aus somatischer Sicht unveränderten Gesundheitszustand und einer Arbeits fähigkeit von 80 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Zu einer solchen gehört grundsätzlich auch die in überwiegendem M ass als Büroarbeit auszuführ ende Bauleitertätigkeit (vgl. Stellenbeschrieb in Urk. 7/84/1 und detailliertes Arbeitszeugnis vom 3 1. August 2018, Urk. 7/137/16).

5 .2

5 .2.1

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. M.___ eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und hielt gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit um 50 % und für eine angepasste Tätigkeit um 40 % vermindert ( Urk. 7/138/8). Die Beschwerdegegnerin erachtete

die Diagnose der Persönlichkeitsstörung

hingegen nicht für überzeugend ( Urk. 2 S. 2).

Dr. M.___ leitete die gestellte Diagnose hauptsächlich aus dem vom Be schwerdeführer während der klinischen Untersuchung gezeigten Verhalten und dessen Aussagen ab. So hätten sich p aranoide Persönlichkeitszüge unter anderem durch Verhaltensweisen wie dem Verlangen nach einer Unterschrift über d en erhaltenen Lebenslauf und dem A ufnehmen des Gesprächs auf dem Handy sowie durch die wiederkehrende Betonung von nicht wahrheitsgemässen Angaben in den Akten und Äusserungen über die Korruption des Systems gezeigt. Narziss tische Anteile seien aufgrund der beiläufigen Erwähnung seiner überdurch schnittlichen Intelligenz und Begabungen sowie der als Kränkung erlebten Kündigung vorhanden. Als histrionisch könne schliesslich das schmerzbezogene Verhalten des Beschwerdeführers bewertet werden. Insgesamt sei das stets feind selige Auftreten während der Begutachtung, begleitet von ironischen bezie hungsweise sarkastischen Bemerkungen oder Verweigerung der Antworten unan genehm gewesen und es sei ihr selten gelungen, auf die neutrale Gesprächsebene zurückzukehren ( Urk. 7/138/47).

Damit beschreibt Dr. M.___ zwar durchaus ein unangepasstes, von der Norm abweichendes aktuelles Verhalten. Gemäss den klinisch-diagnostischen

Leitlinien ist für die Diagnose einer Persönlich keits störung jedoch nicht nur ein auffälliges Verhaltensmuster im Sinne einer deut lichen Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen erforderlich, sondern dieses Verha ltensmuster muss zusätz lich andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt sein. Ferner begin nen die se Störungen immer in der K indheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenena lter ( Horst Dilling /

Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.] , a.a.O. , S. 276 f. ) . Zunächst ist dazu zu bemerken, dass den Akten weder in Bezug auf die Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers noch auf dessen bisheriges Erwachsenenleben

Hinweise auf bereits früher dauerhaft bestehende Verhaltensa uffälligkeiten zu entnehmen sind.

Diesbezüglich stellte Dr. M.___ die Vermutung auf, der Beschwerdeführer habe seine Störung einigermassen kompensieren können, so lange er schmerzfrei gelebt und eine leitende Position ausgeübt und dadurch Bestätigung und ein hohes Einkommen erhalten habe ( Urk. 7/138/50). Ande rnorts legte sie sodann dar, so lange der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, seine Arbeit überwiegend von zu H ause aus zu verrichten und das Arbeitspensum beliebig frei einzuteilen und weniger Gelegenheiten für Konfliktsituationen gehabt habe , sei das psychische Befinden mehr oder weniger stabil gewesen. Die Schmerzen hätten die Reiztoleranzschwelle gesenkt und als Trigger für die psychische Dekom pen sation gedient ( Urk. 7/138/49).

Dieser Einschätzung einer bereits seit längerer Zeit bestehenden schweren psychischen Störung, deren Kompensation lediglich einiger massen gel ungen

sei,

steht jedoch

die bisherige Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers diametral entgegen. So war es ihm möglich ,

sich

- trotz fehlender formeller Ausbildung in diesem Bereich (vgl. Urk. 7/137/12 ff.) - bei seinem langjährigen Arbeitgeber innert wenige r Jahre vom Polier zum Bauführer hochzuarbeiten und diese anspruchsvolle Tätigkeit, die unter anderem die Füh rung von ihm übertragenen Baustellen inklusive die Koordination der techni schen, administrativen und personellen Belange sowie der Bauleitung und de r Drittunternehmer beinhaltet e ( Urk. 7/137/14 f.) ,

während 28 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin auszuüben. Dabei hat der Beschwerdeführer gemäss dem Arbeitszeugnis vom 3 1. August 2018 nicht nur eine hohe fachliche Kompetenz

bewiesen , hervorgehoben werden insbesondere auch seine kommunikati ven Fähig keiten, die es ihm erlaubt hätten, sich mit verschiedensten Gesprächspartnern zu verständigen . G elobt werden ferner auch sein sehr gutes Verhandlungsgeschick, seine Kritikfähigkeit sowie seine Fähigkeit, auf Kundenbedürfnisse einzugehen . Auch von seinen Mitarbeitenden sei der Beschwerdeführer als Vorbild geac htet worden ( Urk. 7/137/16 f.). Hinweise für eine auch vor dem Ausbruch der Schmer zen an der Halswirbelsäu le bereits vorhandene geringe Frustrationstoleranz und dadurch entstehende interaktionelle Schwierigkeiten, wie sie Dr. M.___ annahm ( Urk. 7/138/51), ergeben sich hingegen aus dem Arbeitszeugnis keine. Auch nach den Arbeitsausfällen mit attestierter Arbeitsunfähigkeit wollte der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer entgegenkommen und ihn gerne behalten, wovon bei einem bekanntermassen schwierigen A rbeitnehmer nicht unbedingt aus zugehen wäre ( Urk. 7/42,

Urk. 7/55 ).

Es ist nicht ersichtlich, wie diese jahrelange erfolgreiche Karriere, während der der Beschwerdeführer beträcht liches zwischenmenschliches Geschick beweisen musste und in der Lage war, auf verschiedenste Bedürfnisse einzugehen und mit vielen anderen Personen zusam menzuarbeiten , mit einer bereits seit dem Kindes- und Jugendalter bestehenden Störung, die tiefgreifende, in vielen persönlichen und sozialen Situationen ein deutig unpassende Verh altensmuster beinhaltet ( Horst Dilling /Werner Mombour /

Martin H. Schmidt [Hrsg.] , a.a.O. S. 277 ) , in Einklang zu bringen sein sollte.

Zu diesem Widerspruch äusserte sich Dr. M.___ jedoch nicht.

Weitere Aspekte in der persönlichen und der Erwerbsbiographie des Beschwer deführers, die der Diagnose einer Persön lichkeitsstörung entgegen stehen, erklärte Dr. M.___

- ohne dies durch eine Fremdanamnese zu überprüfen - mit blossen Annahmen und Vermutungen. So erklärte sie die Tatsache , dass der Beschwer deführer nicht alleine lebe , damit , dass seine zweite Frau, die von den Philippinen stammt, durch kulturelle und Mentalitätsunterschiede vermutlich anders reagiere und geduldiger sei als seine erste Frau ( Urk. 7/138/47) . Zwar übernimmt die Ehe frau die gesamte Haushaltsführung, ob sie jedoch tatsächlich die ihr von Dr. M.___ zugeschriebenen Eigenschaften aufweist, ist nich t bekannt. Eben sowenig

überprüfte Dr. M.___ ihre Annahme , dass die fehlende Diagnose stellung der Persönlichkeitsstörung durch die behandelnden Psychiater dadurch zu erklären sei, dass die vormalig behandelnde Psychiaterin Dr. O.___ auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung verzichtet habe, um dem Beschwer deführer nicht zu schaden ( Urk. 7/138/47).

Gegen eine invalidisierend e schwere psychische Störung und insbesondere die von Dr. M.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen und 40 % in einer angepassten Tätigkeit , spricht sodann auch der vom Beschwerde führer beschriebene aktuelle Tagesablauf. So ist es ihm möglich, neben der von ihm zwischenzeitlich angenomme nen Teilzeitt ätigkeit bei der H.___ , die Fahrten mit dem Lieferwagen zu den einzelnen Standorten, das Reinigen und Instandhalten von mobilen Toiletten sowie teilweise die Bedienung eines Krans beinhaltet ( Urk. 7/138/43), täglich eine Stunde zu spazieren und zusätzlich bis zu zwei Stunden im Fitnessstudio zu trainieren ( Urk. 7/138/43) . Sodann verbringt er einige Monate im Jahr im

wärmeren Ausland, wo es ihm gesundheitlich besser gehe . Seine Behauptung, er habe überhaupt keine Interessen, beziehungsweise müsse auf viele Tätigkeiten schmerzbedingt verzichten, wird auch von Dr. M.___ als nicht glaubhaft angesehen ( Urk. 7/138/50). Ein solch aktiver Tagesablauf mit mehreren Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Einschätzung im Rahmen einer Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich seien - unter anderem beinhaltet das Reinigen von Toiletten Arbeiten in vornüber ge neigter Haltung - ist nicht mit einer schweren psychischen Störung zu verein baren.

Insgesamt bestehen somit verschieden e Widersprüche zwischen der bisherigen Biographie beziehungsweise den aktuellen tatsächlichen Verhältnisse n des Be schwerdeführers und der Annahme einer

- wie es für die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung erforderlich wäre - bereit s während dem ganzen Erwachse nen leben andauernd und gleichförmig bestehenden bislang einigermassen kom pensierten schweren psychischen Störung. Diese können auch durch die von Dr. M.___ angestellten Vermutungen, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden kann, nicht aufgelöst werden. Die Diagnose einer gemischten Persön lich keitsstörung ist daher nicht lege artis aufgrund eines anerkannten Klassifika tionssystemes erfolgt und leuchtet nicht ein . Es kann nicht darauf abgestellt werden. 5 .2.2

Was die von Dr. M.___ ebenfalls diagnostizierte Dysthymie betrifft, ist festzu halten, dass

eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung dar stellt, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie , so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheits schaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne gleich. Diese Schluss folge rung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11. März 2014 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundes gerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 3.3.3). Da die Diagnose der schweren Persönlichkeitsstörung - wie soeben erwähnt - von Dr. M.___ nicht überzeugend begründet wurde, reicht die Diagnose der Dysthymie nicht aus, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen .

Dr. M.___ hat denn auch

bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf durch die Persönlichkeitsstörung verursachte Einschränkungen hingewiesen . Die ebenfalls diagnostizierte rezidivierende depressive Störung ist gegenwärtig remittiert und bleibt aktuell ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/138/48). 5 .2.3

Nachdem d as Vorliegen einer überzeugenden relevanten , psychiatrischen Diag nose trotz wiederholter Begutachtung en nicht mit dem Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt werden konnte , ist in diesem Punkt zu Un guns ten des Beschwerdeführers im Sinne der Beweislosigkeit zu entscheiden (BGE 144 V 50 E. 4.3, 115 V 133 E. 8a) .

E s ist daher im aktuellen Zeitpunkt in Überein stimmung mit der Beschwerdegegnerin von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigk eit des Beschwerdeführers

aus psychisch en Gründen auszugehen. 5 .2.4

Im Rückblick ist anzumerken, dass Dr. M.___

von einer remittierte n rezidi vierende n depressive n Störung sprach (ICD-10 F33.4 ; Urk. 7/138/9). Den Berich t en von Dr. O.___ vom 2 7. Oktober und 1 9. Dezember 2014 lässt sich dazu entnehmen, dass die se zeitweise

das Ausmass einer schweren depressiven Episode angenommen hatte, worauf der Beschwerdeführer zunächst kurzzeitig zu 100 % arbeitsunfähig war und nach einer Besserung seines Zustandes im Lauf e des Sommers 2014 seine Arbeit ab Oktober 2014 wieder zu 30 %

aufnehmen konnte ( Urk. 7/44/1, Urk. 7/46/5). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. I.___

am 1 6. März 2015 war das depressive Geschehen bereits wieder in den Hinter grund getreten ( Urk. 7 /54/5). Z um Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ am 2. Mai 2016 konnte nurmehr eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) festgestellt werden, die sich nicht über die bereits aus somatischen Gründen attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 %

mit erhöhtem Pausenbedarf hinaus auf die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte ( Urk. 7/74/15 ).

Die ser Verlauf wieder spiegelt sich auch in den von Dr. M.___

retrospektiv attestierten Arbeitsun fähigkeiten von 100 % vom 1 2. bis am 3 1. August 2014 und von 70 %

vom 1. September bis am 3 1. Dez ember 2014 ( Urk. 7/138/8) . Es bestehen somit zwar Hinweise dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers nach der rentenverneinenden Verfügung vom September 2013 zunächst verschlechterte, worauf sich der Beschwerdeführer am 2 5. November 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 7/39) . Da der Renten anspruch jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend ma chung des Leistungsanspruchs entsteh en kann ( Art. 29 Abs. 1 IVG)

- vorliegend also per 1. Juni 2015 - und sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt bereits wieder verbessert hatte und keine Hinweise für eine fortbestehende depressionsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen , wirkt sich diese Entwicklung nicht auf den Rentenanspruch des Beschwerde führers aus.

Auf weitere Ausführungen zum Ausmass und zum genauen Verlauf einer allfälligen kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit kann daher verzichtet werden .

5.2.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2 3. September 2013 und der Verfügung vom 8. Juli 2020 nicht in relevanter Weise verändert hat und er während der gesamten Zeitspanne - allenfalls abgesehen von einer kurzzei tigen höheren Einschränkung aufgrund einer Depression - in der bisherigen Tätigkeit als Bauführer bei der Y.___ zu 80 % arbeitsfähig war .

Auch wenn er diese Stelle im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr innehat te , so hat er diese aus invaliditätsfremden Gründen verloren. Denn der vom Beschwerdeführer vorgetragene n Ansicht , dass er nur in sehr reduziertem Umfang arbeite n könne, kann –

wie gezeigt - nicht gefolgt werden, und die daraufhin erfolgte Kündigung wegen dieses nur sehr eingeschränkt en Pensums ( Urk. 7/109) ist mithin aus Sicht der Invalidenversicherung nicht dem vorhan denen und zu beachtenden, somatischen Gesundheitsschaden zuzusprechen. Mit dem Profil einer im Umfang von 80 % zumutbaren leichten wechselbelastenden Tätigkeit ist die zur Hauptsache als Bürotätigkeit einzustufende Arbeit als Bau führer, die daneben auch Baustellenbesuche verlangt, weiterhin zumutbar (vgl. Urk. 7/ 84). Damit ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu folgen, dass sich seit der erstmaligen Verfügung keine relevante Veränderung ergeben hat.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser