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IV.2020.00564

Neuanmeldung; medizinischer Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt; Auswirkungen der Arthrose auf die Arbeitsfähigkeit unklar; RAD-Bericht nicht beweistauglich; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2021-08-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, ist gelernter Koch und war zuletzt in der Landwirtschaft

im zweite n Arbeitsmarkt tätig . S eit dem 9. Juni 2008 ist er verbeiständet (Urk. 12/80) . Am 1 5. April 2008 (Urk. 12/1, Urk. 12/13) meldete er sich

unter Hinweis auf eine langjährige Alkoholproblematik erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerb licher H insicht, legte dem Versicherten namentlich eine Schadensminderungs pflicht auf ( Urk. 12/15), veranlasste eine psychiatrische Begutachtung ( Urk. 12/24; Expertise vom 7.

Oktober 2010) und lies s eine Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen (Urk. 12/51) . Mit Verfügung vom 8. April 2013 (Urk.

12/69) sprach sie ihm für die Zeit vom 1. April 2007 bis 3 1. Oktober 2009 eine befristete ganze Invalidenrente zu. 1.2

Am 2 3. Januar 2020 ( Urk. 12/98) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Alkoholkrankheit, eine Arthrose am Knie sowie eine Tendenz zur Verwahr losung erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte daraufhin erneut Unterlagen zur medizinischen und erwerblichen Situation ein. Nach durchge führtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 12/101-102 ) verfügte die IV-Stelle am 2 9. Juni 2020 ( Urk.

2) die Abweisung des Leistungsbegehrens. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 1. August 2020 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 9. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zu gewähren, eventuell sei durch das Gericht ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und sub-eventuell sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen medizi nischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). In verfah rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (S. 2 f.). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 ( Urk.

11) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 0. November 2020 ( Urk.

14) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms zur unentgeltlichen Recht sver treterin

bestellt . Mit Replik vom 1 7. März 2021 ( Urk. 18) hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest. Am 1 0. Mai 2021 ( Urk.

21) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Mai 2021 ( Urk.

22) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung , IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner ka nn ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin wei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 29. Juni 2020 ( Urk.

2) damit, dass die aktuellen Berichte eine unveränderte medizinische Situation zeigen würden. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin im Wohnheim Y.___ und gehe dort seiner Arbeitstätigkeit nach. Es liege weiterhin eine unveränderte Alkoholproblematik vor, an welcher der Beschwerdeführer auch nichts ändern wolle. Den medizinischen Unterlagen könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnommen werden. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. Bei der angepassten Tätigkeit handle es sich um eine Tätigkeit mit leichter Wechsel belastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentliche m Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah. 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , trotz lang jährige r Versuche im geschützten Rahmen eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich zu machen , sei dies nicht gelungen. Dies spreche klar gegen die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach keine Veränderung einge treten sei und in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ; vielmehr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Die Beschwerdegegnerin sei auf das neue Leistungsgesuch eingetreten und müsse die s es umfassend prüfen. Die materiellen Abklärungen seien vorliegend jedoch nur oberflächlich und pauschal gehalten worden, ohne sich detailliert mit der Aktenlage und den tatsächlichen Verhältnissen auseinanderzusetzen (S. 8 f.). Bei der RAD-Beurteilung handle es sich zudem um ein reines Aktenkonsil , wobei der RAD-Arzt von einer viel zu geringen Menge an konsumierte m Alkohol ausgegangen sei .

Es würden erhebliche Divergenzen zwischen der Einschätzung des RAD-Arztes und den tatsächlichen Begebenheiten , welche sich anlässlich der langjährigen geschützten Wohn- und Arbeitsform präsentierten, bestehen (S. 9). Neu hinzuge treten sei zudem eine massive Arthrose im linken Knie, welche sich auf die Leistungsfähigkeit und das zumutbare Belastungsprofil auswirke. Er trinke täglich zwischen 5-10.5 Liter-Dosenbier, der RAD-Arzt sei in seiner Stellungnahme von einer falschen, viel niedrigeren Biermenge ausgegangen, was nicht den tatsäch lichen Verhältnissen entspreche. Gemäss der Men g e des konsumierten Alkohols liege eine iv-relevante Veränderung/Verschlechterung im Zusammenhang mit der Sucht und deren Auswirkungen im Sinne einer Verschlechterung respektive eines Revisionsgrundes vor (S. 10). Es sei zudem auf die aktuelle Suchtrechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, was die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen habe. Auf die RAD-Beurteilung könne nicht abgestellt werden und es seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich (S. 12). Ausserdem sei in jedem Fall ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei ein leidensbedingter Abzug von 25 % gerechtfertigt sei (S. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Juni 2020 (Urk. 2). Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die rechtskräftige Verfügung 8. April 2013 (Urk. 11/121), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zugesprochen hat . 3. 3.1

Die Verfügung vom 8. April 2013 fusste insbesondere auf folgenden medizini schen Unterlagen: 3.2

Prof. Dr.

med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und leitender Arzt, und Dr. med. A.___ , Assistenzärztin , von der Psychiatr ischen Klinik B.___ hielten in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 1 2 /24) folgende Diagnosen fest (S. 9): - Schizoide Persönlichkeitsstörung ICD-10: F60.1 - Alkoholabhängig keitssyndrom, gegen wärtiger Substanzgebrauch ICD-10: F20.24

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, in den Jahren 2006 bis 2009 habe vermutlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt bestanden. Seit Beginn der Tätigkeit im geschütz ten Rahmen im Wohnheim

Y.___ vor einem Jahr liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen vor. Sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer einer ähnlichen Arbeit möglichst im Bereich Landwirtschaft auch im freien Arbeits markt nachgehen könne. Eine Tätigkeit als Koch werde nicht empfohlen, da er vermutlich vom Zeitdruck und der Teamarbeit überfordert wäre. Die aktuell eingeschränkte Arbeitsleistung sei auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzu führen. Im Vordergrund stehe die Persönlichkeitsstörung mit sekundärer Alko holproblematik als Lösungsversuch bei unzureichenden Copingstrategien im Umgang mit Belastungen, Konflikten und sozialen Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer habe den Alkoholkonsum in den vergangenen Jahren soweit reduzieren können, dass die Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen zu 100 % gegeben sei (S. 11). Der Beschwerdeführer könne von einem sozialen Kompetenz training und einer langfristigen Psychotherapie vermutlich profitieren. Ziel sei es, eine verbesserte Konfliktfähigkeit zu erzielen und die Copingstrategien im Umgang mit interaktionellen Problemstellungen zu verbessern. Zusätzlich lasse sich durch diese Massnahme gegebenenfalls der Alkoholkonsum reduzieren, da andere Kompensationsmechanismen zur Verfügung stehen würden. Mit Sicher heit würde der Beschwerdeführer von einer vollständigen Alkoholabstinenz pro fitieren. Den Beschwerdeführer therapeutisch einzubinden erscheine eher unrea listisch, da kein hoher Leidensdruck vorliege und er eine Psychotherapie ablehne. Er bagatellisiere den Alkoholkonsum und überschätze die eigenen Fähigkeiten. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit werde ein Integrationsversuch empfohlen. Dabei solle auf ein geeignetes Arbeitsumfeld geachtet werden, eine einfachere Tätigkeit vorliegen und das Arbeitspensum anfänglich reduziert sein, um im Verlauf gesteigert zu werden. Ob eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erzielt werden könne, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher beurteilbar. Eine Überforderungssituation solle vermieden werden, da sonst die Gefahr einer psy chischen Dekompensation durchaus realistisch sei (S. 10 f.). 3.3

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kam aufgrund der Untersuchung des Versicherten vom 2 1. Februar 2012 zum Schluss, dass in Überei nstimmung mit den Ärzten der B.___ im Gutachten vom 7. Oktober 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Dabei sei folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil zu berücksichtigen: Es sollte eine wohlwollende Arbeitsatmosphäre vorherrschen und in einem kleinen Arbeitsteam gearbeitet werden, es sich um eine einfache, strukturierte Tätigkeit handeln , wie sie vom Versicherten ausgeübt werde, eine dem Landschafts- und Gartenbau ähnliche Tätigkeit, das heisse eine handwerkliche Tätigkeit, die den kognitiven Ressourcen entspreche. Administrative und kognitive Tätigkeiten, welche zudem ein erhöhtes Mass an Konzentration erforderten, seien aufgrund der diesbezüglichen Einschränkung des Versicherten zu vermeiden (Bericht vom 1 4. März 2012, Urk. 12/51 S. 3 f. ). 4. 4.1

Die nun angefochtene Verfügung vom 2 9. Juni (Urk. 2) beruht im Wes entlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen: 4.2

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nahm auf Veranlassung der Wohngemeinde des Versicherten eine Untersuchung des Versicherten mit neuropsychologischer Testung vor. In seinem Bericht vom 1 9. Mai 2017 diagnos tizierte er eine Alkoholkrankheit ohne relevante kognitive Defizite ( Urk. 12/95). Mit seiner Suchtkrankheit sei d er Beschwerdeführer nicht in der Lage auf dem freien Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Er würde bei einem Arbeitgeber, sollte er denn einen solchen finden, rasch auffallen und vermutlich rasch wieder aus dem System fallen ( Urk. 12/95 S. 3). 4.3

Dr. med. E.___ , leitender Arzt Chirurgie des Spitals F.___ , hielt in seinem Bericht vom 6. Februar 2018 ( Urk. 12/100/6-7) als Diagnose eine nicht dislozierte Fraktur des lateralen linken Tibiaplateaus fest. Der Beschwerdeführer sei am 24. Dezember 2017 von einem Schafbock von lateral ins linke Knie gerammt worden. Das Knie sei anlässlich der Untersuchung nicht mehr geschwollen gewesen und es habe sich kein Druckschmerz über dem lateralen Tibiaplateau finden lassen. Lateralseitig sei das Knie etwas mehr aufklappbar als medial . Im vorderen Schienbeinbereich lasse sich eine L ipodermofasziosklerose nach dem früheren Unfall finden. Die Röntgenaufnahme des linken Knies in zwei Ebenen zeige im Vergleich zur Voraufnahme eine zunehmende Konsolidation der late ralen Tibiakopffraktur . Der Frakturspalt sei ventral und dorsal noch zu erahnen. In der Mitte sei er nicht mehr zu sehen. Der Beschwerdeführer dürfe das linke Beim zunehmend bis zur Schmerzgrenze belasten. Die Gehstützen sollten abtrainiert werden und eine Vollbelastung sei erlaubt. Wegen den massiven degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks werde auf m ittlere Sicht bei stärkeren Schmerzen die Implantation einer Knie-T otalprothese links nicht zu vermeiden sein (S. 1). 4. 4

Im Bericht der Stiftung Wohnheim

Y.___ vom 8. Januar 2020 (Urk. 12/97) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. August 2009 dort arbeite. Seine Arbeitsleistung entspreche den Anforderungen des

zweiten Arbeitsmarkt s . Er sei zuverlässig und habe sein eigenes Tempo, das grossen Schwankungen un t erliege. Trotz seiner Zuverlässigkeit, komme es jedoch durchschnittlich dreimal pro Jahr vor, dass dem Beschwerdeführer alles über den Kopf wachse und er einige T age nicht mehr zur Arbeit erscheine. Manchmal kündige sich dieses Verhalten an, manchmal passiere es unverhofft. Der Beschwerdeführer beziehe seine vier Wochen Ferien pro Jahr, die er mit dem Fahrrad unter freiem Himmel verbringe (S. 1). Hinsichtlich des Suchtverhaltens wurde angegeben, der Beschwerdeführer könne trotz seines stetigen Alkohol konsums seine tägliche Arbeit aufnehmen. Gemäss seinen eigenen Aussagen trinke er täglich 5-10 ½ Liter-Dosenbier, wobei Beobachtungen des Personals diese Aussage bestätigen würden. Er sei auf einen gewissen Alkoholpegel ange wiesen und in regelmässigen Gesprächen zeige sich, dass der Beschwerdeführer an seinem Konsumverhalten nichts ändern möchte oder könne. Er wünsche keine therapeutischen Gespräche und es gelinge ihm dank der begleitenden Unterstüt zungsmassnahmen der Mitarbeiter und des Betreuungspersonals einen Konsum im angegebenen Rahmen zu halten. Hinsichtlich seiner Gesundheit veranlasse ihn die Arthrose im Knie zeitweise humpelnd zu gehen. Die Lebenssituation des Beschwerdeführers in der Stiftung zeige sich dank den unterstüt zenden Mass nahmen stabil. Aufgrund von Erfahrungen des Beschwerdeführers im Umgang mit Druck oder Veränderungssituation müsse im Hinblick auf die Wohnfähigkeit und das Verhalten ausserhalb der Institution mit einer Destabilisierung gerechnet werden (S. 2 f.). 4. 5

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , hielt in seinem Bericht vom 7. Februar 2020 ( Urk. 12/100/1) fest, er kenne den Beschwerdeführer seit über 10 Jahren als Patienten, wobei er sich sehr selten bei ihm vorgestellt habe. Im Vordergrund seien stets Probleme am Bewegungsapparat, insbesondere betref fend das linke Kniegelenk gestanden , welches massiv vorgeschädigt sei. Im Jahr 2017 sei es zu einem Bruch des Gelenks gekommen , so dass inzwischen eine massive Arthrose bestehe (S. 1). 4. 6

RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner nach erfolgtem Einwand eingeholten Stellungnahme vom 5. Juni 2020 ( Urk. 12/110/2-3) fest, dass in der Gesamtschau im Vergleich zu 2010 und 2012 keine Veränderung des psychiatrischen Sachverhalts festgestellt werden könne. Aus diagnostischer Sicht würden die gleichen Diagnosen gestellt. Aus psychopathologischer Sicht könne anhand der Unterlagen keine Verschlech terung eruiert werden, insbesondere da nach zusätzlicher achtjähriger Alkohol abhängigkeitserkrankung seit 2012 keine kognitiven, affektiven oder hirnorga nischen Defizite entstanden seien. Bezüglich somatischer Erkrankung sei in einer angepassten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis zu 15

kg körpernah medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit einzuschätzen. 5. 5.1

Aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterla gen bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung vom 8. April 2013 (vgl. E. 2.3) verändert hat.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der rentenab weisenden Verfügung vom 2 9. Juni 2020 auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. H.___ vom 5. Juni 2020 (E. 4. 6 hiervor). 5.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set z ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all ge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent -scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin-weisen ).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.3

Der Beschwerdeführer wurde am

24. Dezember 2017 von einem Schafbock von lateral ins linke Knie gerammt und erlitt dabei eine Fraktur des lateralen linken Tibiaplateaus (vgl. E. 4.2 hiervor). In der Folge entwickelte sich eine massive Arthrose, welche so von Dr. G.___

in seinem Bericht vom 7. Februar 2020 (E.

4. 5 hiervor) diagnostiziert wurde. Angaben zu einer etwaigen Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit oder inwiefern sich die massive Arthrose auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Damit bleibt unklar, ob und wenn ja , in welchem Ausmass das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führt.

RAD-Arzt Dr. H.___ ging als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und ohne nähere Kenntnis der Befunde und der funktionellen Ausw irkungen davon aus, dass aus somatischer Sicht in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Als angepasst bezeichnete er

Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung (E. 4.6 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellte auf diese Aktenbeurteilung ab. Gemäss

der Rechtsprechung ist ein medizinischer Akten bericht jedoch nur beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbe stritten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3). Sodann werden geeignete fachärztliche Kenntnisse vorausgesetzt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_669/2018 vom 1 8. April 2019 E. 3.2). Beide Voraussetzungen sind bei der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ nicht erfüllt. Im Weiteren ist fraglich, ob die von psychiatrischer Seite als geeignet beurteilten Tätigkeiten e t wa im Landschafts- oder Gartenbau (vorne E. 3.2 und E. 3.3) als leicht und wechselbelastend zu betrachten sind und ob bei diesen Tätigkeiten vom

Beschwerdeführer trotz Kniearthrose auch im ersten Arbeitsmarkt eine uneinge schränkte Leistung erwartet werden kann . Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Stiftung Wohnheim

Y.___ , wo er im eigenen Tempo arbeiten kann, soweit uneingeschränkt ausüben kann ( Urk. 12/97 S. 1 f.) , lässt den Schluss, auch bei einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestünden keine Einschränkungen

durch die Kniearthrose , jedenfalls nicht zu.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 1) weisen die aktuellen Berichte somit keine unveränderte medizinische Situation aus. Bei der gegebenen Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin

vielmehr gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. 5.4

Aus psychiatrischer Sicht lag beim Beschwerdeführer schon bei der rentenab weisenden Verfügung vom 8. April 2013 neben der ebenfalls diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vor (E. 3.2 und E. 3.3 ). Dr. D.___

ging in seinem

Bericht vom 1 9. Mai 2017 davon aus, die Befunde würden für eine Alkoholkrankheit ohne bedeutende neurokognitive Defizite

sprechen. Aufgrund der

Angaben der Stiftung Wohnheim

Y.___

( Urk. 12/97 S. 2 ) bestehen jedoch Hinweise, dass sich die

- neu täglich - konsu mierte Alkoholmenge erhöht und sich das Suchtleiden intensiviert beziehungs weise chronifiziert hat (vgl. demgegenüber noch Urk. 12/24 S. 2) . Da auch hierzu fach ärztliche Angaben fehlen, sind auch insoweit ergänzende Abklärungen erforderlich. 5.5

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich sind , wohl aber Hinweise bestehen, dass sich die Situation zumindest in somatischer Hinsicht relevant verschlechtert haben könnte. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätigen und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheiden kann.

Dabei bleibt darauf hinzuweisen , dass bei Vorliegen eines Revisionsgrundes der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) . Bei psychischen Leiden, wozu auch Suchtleiden gehören (BGE 145 V 215 E. 6.2) ,

ist anhand von auf d en funktionellen Schweregrad be zogenen Stand ard indikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen . Die Arbeitsfähigkeit mit dem entsprechendem Belastungs- und Zumutbarkeitsprofil ist anhand aller Leiden, der somatischen und der psychischen, gesamthaft festzulegen.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3

Mit Honorarnote vom 16. August 2021 machte die Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, einen Aufwand von 18.9 Stunden (zuzüglich Barauslagen von Fr. 158.75) geltend (Urk. 25). Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von rund 12 Stunden für die Beschwerdeschrift von 15 Seiten als über höht. Alsdann erweisen sich über drei Stunden Aufwand für das Verfassen der Replik als ebenfalls überhöht, zumal hauptsächlich Ausführungen aus der Literatur zusammengefasst und wiederge geben w e rden. Die Barauslagen wurden weiter nicht belegt. 6. 4

Angesichts der zu studierenden gut 116 Aktenstücke, wobei sich die relevanten medizinischen Akten auf wenige Berichte beschränkten, der 15-seitigen Beschwe r deschrift (Urk. 1), der 6-seitigen Replik ( Urk. 18), den Aufwendungen im Zusam menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

und die Besprechung des vorliegenden Urteils sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Prozessentschädigung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenans atzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2’900 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen

und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung , IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner ka nn ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin wei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 1. August 2020 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 9. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zu gewähren, eventuell sei durch das Gericht ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und sub-eventuell sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen medizi nischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). In verfah rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (S. 2 f.). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 ( Urk.

11) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 0. November 2020 ( Urk.

14) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms zur unentgeltlichen Recht sver treterin

bestellt . Mit Replik vom 1 7. März 2021 ( Urk. 18) hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest. Am 1 0. Mai 2021 ( Urk.

21) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Mai 2021 ( Urk.

22) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 29. Juni 2020 ( Urk.

2) damit, dass die aktuellen Berichte eine unveränderte medizinische Situation zeigen würden. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin im Wohnheim Y.___ und gehe dort seiner Arbeitstätigkeit nach. Es liege weiterhin eine unveränderte Alkoholproblematik vor, an welcher der Beschwerdeführer auch nichts ändern wolle. Den medizinischen Unterlagen könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnommen werden. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. Bei der angepassten Tätigkeit handle es sich um eine Tätigkeit mit leichter Wechsel belastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentliche m Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah.

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , trotz lang jährige r Versuche im geschützten Rahmen eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich zu machen , sei dies nicht gelungen. Dies spreche klar gegen die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach keine Veränderung einge treten sei und in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ; vielmehr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Die Beschwerdegegnerin sei auf das neue Leistungsgesuch eingetreten und müsse die s es umfassend prüfen. Die materiellen Abklärungen seien vorliegend jedoch nur oberflächlich und pauschal gehalten worden, ohne sich detailliert mit der Aktenlage und den tatsächlichen Verhältnissen auseinanderzusetzen (S. 8 f.). Bei der RAD-Beurteilung handle es sich zudem um ein reines Aktenkonsil , wobei der RAD-Arzt von einer viel zu geringen Menge an konsumierte m Alkohol ausgegangen sei .

Es würden erhebliche Divergenzen zwischen der Einschätzung des RAD-Arztes und den tatsächlichen Begebenheiten , welche sich anlässlich der langjährigen geschützten Wohn- und Arbeitsform präsentierten, bestehen (S. 9). Neu hinzuge treten sei zudem eine massive Arthrose im linken Knie, welche sich auf die Leistungsfähigkeit und das zumutbare Belastungsprofil auswirke. Er trinke täglich zwischen 5-10.5 Liter-Dosenbier, der RAD-Arzt sei in seiner Stellungnahme von einer falschen, viel niedrigeren Biermenge ausgegangen, was nicht den tatsäch lichen Verhältnissen entspreche. Gemäss der Men g e des konsumierten Alkohols liege eine iv-relevante Veränderung/Verschlechterung im Zusammenhang mit der Sucht und deren Auswirkungen im Sinne einer Verschlechterung respektive eines Revisionsgrundes vor (S. 10). Es sei zudem auf die aktuelle Suchtrechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, was die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen habe. Auf die RAD-Beurteilung könne nicht abgestellt werden und es seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich (S. 12). Ausserdem sei in jedem Fall ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei ein leidensbedingter Abzug von 25 % gerechtfertigt sei (S. 14).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Juni 2020 (Urk. 2). Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die rechtskräftige Verfügung 8. April 2013 (Urk. 11/121), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zugesprochen hat .

E. 3.1 Die Verfügung vom 8. April 2013 fusste insbesondere auf folgenden medizini schen Unterlagen:

E. 3.2 und E. 3.3) als leicht und wechselbelastend zu betrachten sind und ob bei diesen Tätigkeiten vom

Beschwerdeführer trotz Kniearthrose auch im ersten Arbeitsmarkt eine uneinge schränkte Leistung erwartet werden kann . Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Stiftung Wohnheim

Y.___ , wo er im eigenen Tempo arbeiten kann, soweit uneingeschränkt ausüben kann ( Urk. 12/97 S. 1 f.) , lässt den Schluss, auch bei einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestünden keine Einschränkungen

durch die Kniearthrose , jedenfalls nicht zu.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 1) weisen die aktuellen Berichte somit keine unveränderte medizinische Situation aus. Bei der gegebenen Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin

vielmehr gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen.

E. 3.3 RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kam aufgrund der Untersuchung des Versicherten vom 2 1. Februar 2012 zum Schluss, dass in Überei nstimmung mit den Ärzten der B.___ im Gutachten vom 7. Oktober 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Dabei sei folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil zu berücksichtigen: Es sollte eine wohlwollende Arbeitsatmosphäre vorherrschen und in einem kleinen Arbeitsteam gearbeitet werden, es sich um eine einfache, strukturierte Tätigkeit handeln , wie sie vom Versicherten ausgeübt werde, eine dem Landschafts- und Gartenbau ähnliche Tätigkeit, das heisse eine handwerkliche Tätigkeit, die den kognitiven Ressourcen entspreche. Administrative und kognitive Tätigkeiten, welche zudem ein erhöhtes Mass an Konzentration erforderten, seien aufgrund der diesbezüglichen Einschränkung des Versicherten zu vermeiden (Bericht vom 1 4. März 2012, Urk. 12/51 S. 3 f. ).

E. 4 Im Bericht der Stiftung Wohnheim

Y.___ vom 8. Januar 2020 (Urk. 12/97) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. August 2009 dort arbeite. Seine Arbeitsleistung entspreche den Anforderungen des

zweiten Arbeitsmarkt s . Er sei zuverlässig und habe sein eigenes Tempo, das grossen Schwankungen un t erliege. Trotz seiner Zuverlässigkeit, komme es jedoch durchschnittlich dreimal pro Jahr vor, dass dem Beschwerdeführer alles über den Kopf wachse und er einige T age nicht mehr zur Arbeit erscheine. Manchmal kündige sich dieses Verhalten an, manchmal passiere es unverhofft. Der Beschwerdeführer beziehe seine vier Wochen Ferien pro Jahr, die er mit dem Fahrrad unter freiem Himmel verbringe (S. 1). Hinsichtlich des Suchtverhaltens wurde angegeben, der Beschwerdeführer könne trotz seines stetigen Alkohol konsums seine tägliche Arbeit aufnehmen. Gemäss seinen eigenen Aussagen trinke er täglich 5-10 ½ Liter-Dosenbier, wobei Beobachtungen des Personals diese Aussage bestätigen würden. Er sei auf einen gewissen Alkoholpegel ange wiesen und in regelmässigen Gesprächen zeige sich, dass der Beschwerdeführer an seinem Konsumverhalten nichts ändern möchte oder könne. Er wünsche keine therapeutischen Gespräche und es gelinge ihm dank der begleitenden Unterstüt zungsmassnahmen der Mitarbeiter und des Betreuungspersonals einen Konsum im angegebenen Rahmen zu halten. Hinsichtlich seiner Gesundheit veranlasse ihn die Arthrose im Knie zeitweise humpelnd zu gehen. Die Lebenssituation des Beschwerdeführers in der Stiftung zeige sich dank den unterstüt zenden Mass nahmen stabil. Aufgrund von Erfahrungen des Beschwerdeführers im Umgang mit Druck oder Veränderungssituation müsse im Hinblick auf die Wohnfähigkeit und das Verhalten ausserhalb der Institution mit einer Destabilisierung gerechnet werden (S. 2 f.).

E. 4.1 Die nun angefochtene Verfügung vom 2 9. Juni (Urk. 2) beruht im Wes entlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:

E. 4.2 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nahm auf Veranlassung der Wohngemeinde des Versicherten eine Untersuchung des Versicherten mit neuropsychologischer Testung vor. In seinem Bericht vom 1 9. Mai 2017 diagnos tizierte er eine Alkoholkrankheit ohne relevante kognitive Defizite ( Urk. 12/95). Mit seiner Suchtkrankheit sei d er Beschwerdeführer nicht in der Lage auf dem freien Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Er würde bei einem Arbeitgeber, sollte er denn einen solchen finden, rasch auffallen und vermutlich rasch wieder aus dem System fallen ( Urk. 12/95 S. 3).

E. 4.3 Dr. med. E.___ , leitender Arzt Chirurgie des Spitals F.___ , hielt in seinem Bericht vom 6. Februar 2018 ( Urk. 12/100/6-7) als Diagnose eine nicht dislozierte Fraktur des lateralen linken Tibiaplateaus fest. Der Beschwerdeführer sei am 24. Dezember 2017 von einem Schafbock von lateral ins linke Knie gerammt worden. Das Knie sei anlässlich der Untersuchung nicht mehr geschwollen gewesen und es habe sich kein Druckschmerz über dem lateralen Tibiaplateau finden lassen. Lateralseitig sei das Knie etwas mehr aufklappbar als medial . Im vorderen Schienbeinbereich lasse sich eine L ipodermofasziosklerose nach dem früheren Unfall finden. Die Röntgenaufnahme des linken Knies in zwei Ebenen zeige im Vergleich zur Voraufnahme eine zunehmende Konsolidation der late ralen Tibiakopffraktur . Der Frakturspalt sei ventral und dorsal noch zu erahnen. In der Mitte sei er nicht mehr zu sehen. Der Beschwerdeführer dürfe das linke Beim zunehmend bis zur Schmerzgrenze belasten. Die Gehstützen sollten abtrainiert werden und eine Vollbelastung sei erlaubt. Wegen den massiven degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks werde auf m ittlere Sicht bei stärkeren Schmerzen die Implantation einer Knie-T otalprothese links nicht zu vermeiden sein (S. 1).

E. 5 Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , hielt in seinem Bericht vom 7. Februar 2020 ( Urk. 12/100/1) fest, er kenne den Beschwerdeführer seit über 10 Jahren als Patienten, wobei er sich sehr selten bei ihm vorgestellt habe. Im Vordergrund seien stets Probleme am Bewegungsapparat, insbesondere betref fend das linke Kniegelenk gestanden , welches massiv vorgeschädigt sei. Im Jahr 2017 sei es zu einem Bruch des Gelenks gekommen , so dass inzwischen eine massive Arthrose bestehe (S. 1). 4.

E. 5.1 Aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterla gen bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung vom 8. April 2013 (vgl. E. 2.3) verändert hat.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der rentenab weisenden Verfügung vom 2 9. Juni 2020 auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. H.___ vom 5. Juni 2020 (E. 4.

E. 5.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set z ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all ge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent -scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin-weisen ).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde am

24. Dezember 2017 von einem Schafbock von lateral ins linke Knie gerammt und erlitt dabei eine Fraktur des lateralen linken Tibiaplateaus (vgl. E. 4.2 hiervor). In der Folge entwickelte sich eine massive Arthrose, welche so von Dr. G.___

in seinem Bericht vom 7. Februar 2020 (E.

4. 5 hiervor) diagnostiziert wurde. Angaben zu einer etwaigen Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit oder inwiefern sich die massive Arthrose auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Damit bleibt unklar, ob und wenn ja , in welchem Ausmass das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führt.

RAD-Arzt Dr. H.___ ging als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und ohne nähere Kenntnis der Befunde und der funktionellen Ausw irkungen davon aus, dass aus somatischer Sicht in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Als angepasst bezeichnete er

Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung (E. 4.6 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellte auf diese Aktenbeurteilung ab. Gemäss

der Rechtsprechung ist ein medizinischer Akten bericht jedoch nur beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbe stritten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3). Sodann werden geeignete fachärztliche Kenntnisse vorausgesetzt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_669/2018 vom 1 8. April 2019 E. 3.2). Beide Voraussetzungen sind bei der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ nicht erfüllt. Im Weiteren ist fraglich, ob die von psychiatrischer Seite als geeignet beurteilten Tätigkeiten e t wa im Landschafts- oder Gartenbau (vorne E.

E. 5.4 Aus psychiatrischer Sicht lag beim Beschwerdeführer schon bei der rentenab weisenden Verfügung vom 8. April 2013 neben der ebenfalls diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vor (E. 3.2 und E. 3.3 ). Dr. D.___

ging in seinem

Bericht vom 1 9. Mai 2017 davon aus, die Befunde würden für eine Alkoholkrankheit ohne bedeutende neurokognitive Defizite

sprechen. Aufgrund der

Angaben der Stiftung Wohnheim

Y.___

( Urk. 12/97 S. 2 ) bestehen jedoch Hinweise, dass sich die

- neu täglich - konsu mierte Alkoholmenge erhöht und sich das Suchtleiden intensiviert beziehungs weise chronifiziert hat (vgl. demgegenüber noch Urk. 12/24 S. 2) . Da auch hierzu fach ärztliche Angaben fehlen, sind auch insoweit ergänzende Abklärungen erforderlich.

E. 5.5 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich sind , wohl aber Hinweise bestehen, dass sich die Situation zumindest in somatischer Hinsicht relevant verschlechtert haben könnte. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätigen und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheiden kann.

Dabei bleibt darauf hinzuweisen , dass bei Vorliegen eines Revisionsgrundes der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) . Bei psychischen Leiden, wozu auch Suchtleiden gehören (BGE 145 V 215 E. 6.2) ,

ist anhand von auf d en funktionellen Schweregrad be zogenen Stand ard indikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen . Die Arbeitsfähigkeit mit dem entsprechendem Belastungs- und Zumutbarkeitsprofil ist anhand aller Leiden, der somatischen und der psychischen, gesamthaft festzulegen.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

E. 6 4

Angesichts der zu studierenden gut 116 Aktenstücke, wobei sich die relevanten medizinischen Akten auf wenige Berichte beschränkten, der 15-seitigen Beschwe r deschrift (Urk. 1), der 6-seitigen Replik ( Urk. 18), den Aufwendungen im Zusam menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

und die Besprechung des vorliegenden Urteils sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Prozessentschädigung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenans atzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2’900 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen

und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

E. 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

E. 6.3 Mit Honorarnote vom 16. August 2021 machte die Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, einen Aufwand von 18.9 Stunden (zuzüglich Barauslagen von Fr. 158.75) geltend (Urk. 25). Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von rund 12 Stunden für die Beschwerdeschrift von 15 Seiten als über höht. Alsdann erweisen sich über drei Stunden Aufwand für das Verfassen der Replik als ebenfalls überhöht, zumal hauptsächlich Ausführungen aus der Literatur zusammengefasst und wiederge geben w e rden. Die Barauslagen wurden weiter nicht belegt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00564

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom

31. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, ist gelernter Koch und war zuletzt in der Landwirtschaft

im zweite n Arbeitsmarkt tätig . S eit dem 9. Juni 2008 ist er verbeiständet (Urk. 12/80) . Am 1 5. April 2008 (Urk. 12/1, Urk. 12/13) meldete er sich

unter Hinweis auf eine langjährige Alkoholproblematik erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerb licher H insicht, legte dem Versicherten namentlich eine Schadensminderungs pflicht auf ( Urk. 12/15), veranlasste eine psychiatrische Begutachtung ( Urk. 12/24; Expertise vom 7.

Oktober 2010) und lies s eine Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen (Urk. 12/51) . Mit Verfügung vom 8. April 2013 (Urk.

12/69) sprach sie ihm für die Zeit vom 1. April 2007 bis 3 1. Oktober 2009 eine befristete ganze Invalidenrente zu. 1.2

Am 2 3. Januar 2020 ( Urk. 12/98) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Alkoholkrankheit, eine Arthrose am Knie sowie eine Tendenz zur Verwahr losung erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte daraufhin erneut Unterlagen zur medizinischen und erwerblichen Situation ein. Nach durchge führtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 12/101-102 ) verfügte die IV-Stelle am 2 9. Juni 2020 ( Urk.

2) die Abweisung des Leistungsbegehrens. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3 1. August 2020 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 9. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zu gewähren, eventuell sei durch das Gericht ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und sub-eventuell sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen medizi nischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). In verfah rensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (S. 2 f.). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 ( Urk.

11) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 0. November 2020 ( Urk.

14) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms zur unentgeltlichen Recht sver treterin

bestellt . Mit Replik vom 1 7. März 2021 ( Urk. 18) hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest. Am 1 0. Mai 2021 ( Urk.

21) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Mai 2021 ( Urk.

22) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung , IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner ka nn ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin wei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 29. Juni 2020 ( Urk.

2) damit, dass die aktuellen Berichte eine unveränderte medizinische Situation zeigen würden. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin im Wohnheim Y.___ und gehe dort seiner Arbeitstätigkeit nach. Es liege weiterhin eine unveränderte Alkoholproblematik vor, an welcher der Beschwerdeführer auch nichts ändern wolle. Den medizinischen Unterlagen könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnommen werden. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. Bei der angepassten Tätigkeit handle es sich um eine Tätigkeit mit leichter Wechsel belastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentliche m Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah. 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , trotz lang jährige r Versuche im geschützten Rahmen eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich zu machen , sei dies nicht gelungen. Dies spreche klar gegen die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach keine Veränderung einge treten sei und in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ; vielmehr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Die Beschwerdegegnerin sei auf das neue Leistungsgesuch eingetreten und müsse die s es umfassend prüfen. Die materiellen Abklärungen seien vorliegend jedoch nur oberflächlich und pauschal gehalten worden, ohne sich detailliert mit der Aktenlage und den tatsächlichen Verhältnissen auseinanderzusetzen (S. 8 f.). Bei der RAD-Beurteilung handle es sich zudem um ein reines Aktenkonsil , wobei der RAD-Arzt von einer viel zu geringen Menge an konsumierte m Alkohol ausgegangen sei .

Es würden erhebliche Divergenzen zwischen der Einschätzung des RAD-Arztes und den tatsächlichen Begebenheiten , welche sich anlässlich der langjährigen geschützten Wohn- und Arbeitsform präsentierten, bestehen (S. 9). Neu hinzuge treten sei zudem eine massive Arthrose im linken Knie, welche sich auf die Leistungsfähigkeit und das zumutbare Belastungsprofil auswirke. Er trinke täglich zwischen 5-10.5 Liter-Dosenbier, der RAD-Arzt sei in seiner Stellungnahme von einer falschen, viel niedrigeren Biermenge ausgegangen, was nicht den tatsäch lichen Verhältnissen entspreche. Gemäss der Men g e des konsumierten Alkohols liege eine iv-relevante Veränderung/Verschlechterung im Zusammenhang mit der Sucht und deren Auswirkungen im Sinne einer Verschlechterung respektive eines Revisionsgrundes vor (S. 10). Es sei zudem auf die aktuelle Suchtrechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, was die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen habe. Auf die RAD-Beurteilung könne nicht abgestellt werden und es seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich (S. 12). Ausserdem sei in jedem Fall ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei ein leidensbedingter Abzug von 25 % gerechtfertigt sei (S. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Juni 2020 (Urk. 2). Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die rechtskräftige Verfügung 8. April 2013 (Urk. 11/121), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zugesprochen hat . 3. 3.1

Die Verfügung vom 8. April 2013 fusste insbesondere auf folgenden medizini schen Unterlagen: 3.2

Prof. Dr.

med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und leitender Arzt, und Dr. med. A.___ , Assistenzärztin , von der Psychiatr ischen Klinik B.___ hielten in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 1 2 /24) folgende Diagnosen fest (S. 9): - Schizoide Persönlichkeitsstörung ICD-10: F60.1 - Alkoholabhängig keitssyndrom, gegen wärtiger Substanzgebrauch ICD-10: F20.24

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, in den Jahren 2006 bis 2009 habe vermutlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den freien Arbeitsmarkt bestanden. Seit Beginn der Tätigkeit im geschütz ten Rahmen im Wohnheim

Y.___ vor einem Jahr liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen vor. Sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer einer ähnlichen Arbeit möglichst im Bereich Landwirtschaft auch im freien Arbeits markt nachgehen könne. Eine Tätigkeit als Koch werde nicht empfohlen, da er vermutlich vom Zeitdruck und der Teamarbeit überfordert wäre. Die aktuell eingeschränkte Arbeitsleistung sei auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzu führen. Im Vordergrund stehe die Persönlichkeitsstörung mit sekundärer Alko holproblematik als Lösungsversuch bei unzureichenden Copingstrategien im Umgang mit Belastungen, Konflikten und sozialen Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer habe den Alkoholkonsum in den vergangenen Jahren soweit reduzieren können, dass die Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen zu 100 % gegeben sei (S. 11). Der Beschwerdeführer könne von einem sozialen Kompetenz training und einer langfristigen Psychotherapie vermutlich profitieren. Ziel sei es, eine verbesserte Konfliktfähigkeit zu erzielen und die Copingstrategien im Umgang mit interaktionellen Problemstellungen zu verbessern. Zusätzlich lasse sich durch diese Massnahme gegebenenfalls der Alkoholkonsum reduzieren, da andere Kompensationsmechanismen zur Verfügung stehen würden. Mit Sicher heit würde der Beschwerdeführer von einer vollständigen Alkoholabstinenz pro fitieren. Den Beschwerdeführer therapeutisch einzubinden erscheine eher unrea listisch, da kein hoher Leidensdruck vorliege und er eine Psychotherapie ablehne. Er bagatellisiere den Alkoholkonsum und überschätze die eigenen Fähigkeiten. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit werde ein Integrationsversuch empfohlen. Dabei solle auf ein geeignetes Arbeitsumfeld geachtet werden, eine einfachere Tätigkeit vorliegen und das Arbeitspensum anfänglich reduziert sein, um im Verlauf gesteigert zu werden. Ob eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erzielt werden könne, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher beurteilbar. Eine Überforderungssituation solle vermieden werden, da sonst die Gefahr einer psy chischen Dekompensation durchaus realistisch sei (S. 10 f.). 3.3

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kam aufgrund der Untersuchung des Versicherten vom 2 1. Februar 2012 zum Schluss, dass in Überei nstimmung mit den Ärzten der B.___ im Gutachten vom 7. Oktober 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Dabei sei folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil zu berücksichtigen: Es sollte eine wohlwollende Arbeitsatmosphäre vorherrschen und in einem kleinen Arbeitsteam gearbeitet werden, es sich um eine einfache, strukturierte Tätigkeit handeln , wie sie vom Versicherten ausgeübt werde, eine dem Landschafts- und Gartenbau ähnliche Tätigkeit, das heisse eine handwerkliche Tätigkeit, die den kognitiven Ressourcen entspreche. Administrative und kognitive Tätigkeiten, welche zudem ein erhöhtes Mass an Konzentration erforderten, seien aufgrund der diesbezüglichen Einschränkung des Versicherten zu vermeiden (Bericht vom 1 4. März 2012, Urk. 12/51 S. 3 f. ). 4. 4.1

Die nun angefochtene Verfügung vom 2 9. Juni (Urk. 2) beruht im Wes entlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen: 4.2

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nahm auf Veranlassung der Wohngemeinde des Versicherten eine Untersuchung des Versicherten mit neuropsychologischer Testung vor. In seinem Bericht vom 1 9. Mai 2017 diagnos tizierte er eine Alkoholkrankheit ohne relevante kognitive Defizite ( Urk. 12/95). Mit seiner Suchtkrankheit sei d er Beschwerdeführer nicht in der Lage auf dem freien Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Er würde bei einem Arbeitgeber, sollte er denn einen solchen finden, rasch auffallen und vermutlich rasch wieder aus dem System fallen ( Urk. 12/95 S. 3). 4.3

Dr. med. E.___ , leitender Arzt Chirurgie des Spitals F.___ , hielt in seinem Bericht vom 6. Februar 2018 ( Urk. 12/100/6-7) als Diagnose eine nicht dislozierte Fraktur des lateralen linken Tibiaplateaus fest. Der Beschwerdeführer sei am 24. Dezember 2017 von einem Schafbock von lateral ins linke Knie gerammt worden. Das Knie sei anlässlich der Untersuchung nicht mehr geschwollen gewesen und es habe sich kein Druckschmerz über dem lateralen Tibiaplateau finden lassen. Lateralseitig sei das Knie etwas mehr aufklappbar als medial . Im vorderen Schienbeinbereich lasse sich eine L ipodermofasziosklerose nach dem früheren Unfall finden. Die Röntgenaufnahme des linken Knies in zwei Ebenen zeige im Vergleich zur Voraufnahme eine zunehmende Konsolidation der late ralen Tibiakopffraktur . Der Frakturspalt sei ventral und dorsal noch zu erahnen. In der Mitte sei er nicht mehr zu sehen. Der Beschwerdeführer dürfe das linke Beim zunehmend bis zur Schmerzgrenze belasten. Die Gehstützen sollten abtrainiert werden und eine Vollbelastung sei erlaubt. Wegen den massiven degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks werde auf m ittlere Sicht bei stärkeren Schmerzen die Implantation einer Knie-T otalprothese links nicht zu vermeiden sein (S. 1). 4. 4

Im Bericht der Stiftung Wohnheim

Y.___ vom 8. Januar 2020 (Urk. 12/97) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. August 2009 dort arbeite. Seine Arbeitsleistung entspreche den Anforderungen des

zweiten Arbeitsmarkt s . Er sei zuverlässig und habe sein eigenes Tempo, das grossen Schwankungen un t erliege. Trotz seiner Zuverlässigkeit, komme es jedoch durchschnittlich dreimal pro Jahr vor, dass dem Beschwerdeführer alles über den Kopf wachse und er einige T age nicht mehr zur Arbeit erscheine. Manchmal kündige sich dieses Verhalten an, manchmal passiere es unverhofft. Der Beschwerdeführer beziehe seine vier Wochen Ferien pro Jahr, die er mit dem Fahrrad unter freiem Himmel verbringe (S. 1). Hinsichtlich des Suchtverhaltens wurde angegeben, der Beschwerdeführer könne trotz seines stetigen Alkohol konsums seine tägliche Arbeit aufnehmen. Gemäss seinen eigenen Aussagen trinke er täglich 5-10 ½ Liter-Dosenbier, wobei Beobachtungen des Personals diese Aussage bestätigen würden. Er sei auf einen gewissen Alkoholpegel ange wiesen und in regelmässigen Gesprächen zeige sich, dass der Beschwerdeführer an seinem Konsumverhalten nichts ändern möchte oder könne. Er wünsche keine therapeutischen Gespräche und es gelinge ihm dank der begleitenden Unterstüt zungsmassnahmen der Mitarbeiter und des Betreuungspersonals einen Konsum im angegebenen Rahmen zu halten. Hinsichtlich seiner Gesundheit veranlasse ihn die Arthrose im Knie zeitweise humpelnd zu gehen. Die Lebenssituation des Beschwerdeführers in der Stiftung zeige sich dank den unterstüt zenden Mass nahmen stabil. Aufgrund von Erfahrungen des Beschwerdeführers im Umgang mit Druck oder Veränderungssituation müsse im Hinblick auf die Wohnfähigkeit und das Verhalten ausserhalb der Institution mit einer Destabilisierung gerechnet werden (S. 2 f.). 4. 5

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , hielt in seinem Bericht vom 7. Februar 2020 ( Urk. 12/100/1) fest, er kenne den Beschwerdeführer seit über 10 Jahren als Patienten, wobei er sich sehr selten bei ihm vorgestellt habe. Im Vordergrund seien stets Probleme am Bewegungsapparat, insbesondere betref fend das linke Kniegelenk gestanden , welches massiv vorgeschädigt sei. Im Jahr 2017 sei es zu einem Bruch des Gelenks gekommen , so dass inzwischen eine massive Arthrose bestehe (S. 1). 4. 6

RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner nach erfolgtem Einwand eingeholten Stellungnahme vom 5. Juni 2020 ( Urk. 12/110/2-3) fest, dass in der Gesamtschau im Vergleich zu 2010 und 2012 keine Veränderung des psychiatrischen Sachverhalts festgestellt werden könne. Aus diagnostischer Sicht würden die gleichen Diagnosen gestellt. Aus psychopathologischer Sicht könne anhand der Unterlagen keine Verschlech terung eruiert werden, insbesondere da nach zusätzlicher achtjähriger Alkohol abhängigkeitserkrankung seit 2012 keine kognitiven, affektiven oder hirnorga nischen Defizite entstanden seien. Bezüglich somatischer Erkrankung sei in einer angepassten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis zu 15

kg körpernah medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit einzuschätzen. 5. 5.1

Aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterla gen bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung vom 8. April 2013 (vgl. E. 2.3) verändert hat.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der rentenab weisenden Verfügung vom 2 9. Juni 2020 auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. H.___ vom 5. Juni 2020 (E. 4. 6 hiervor). 5.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set z ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der all ge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent -scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin-weisen ).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.3

Der Beschwerdeführer wurde am

24. Dezember 2017 von einem Schafbock von lateral ins linke Knie gerammt und erlitt dabei eine Fraktur des lateralen linken Tibiaplateaus (vgl. E. 4.2 hiervor). In der Folge entwickelte sich eine massive Arthrose, welche so von Dr. G.___

in seinem Bericht vom 7. Februar 2020 (E.

4. 5 hiervor) diagnostiziert wurde. Angaben zu einer etwaigen Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit oder inwiefern sich die massive Arthrose auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Damit bleibt unklar, ob und wenn ja , in welchem Ausmass das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führt.

RAD-Arzt Dr. H.___ ging als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und ohne nähere Kenntnis der Befunde und der funktionellen Ausw irkungen davon aus, dass aus somatischer Sicht in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Als angepasst bezeichnete er

Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung (E. 4.6 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellte auf diese Aktenbeurteilung ab. Gemäss

der Rechtsprechung ist ein medizinischer Akten bericht jedoch nur beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbe stritten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3). Sodann werden geeignete fachärztliche Kenntnisse vorausgesetzt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_669/2018 vom 1 8. April 2019 E. 3.2). Beide Voraussetzungen sind bei der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. H.___ nicht erfüllt. Im Weiteren ist fraglich, ob die von psychiatrischer Seite als geeignet beurteilten Tätigkeiten e t wa im Landschafts- oder Gartenbau (vorne E. 3.2 und E. 3.3) als leicht und wechselbelastend zu betrachten sind und ob bei diesen Tätigkeiten vom

Beschwerdeführer trotz Kniearthrose auch im ersten Arbeitsmarkt eine uneinge schränkte Leistung erwartet werden kann . Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Stiftung Wohnheim

Y.___ , wo er im eigenen Tempo arbeiten kann, soweit uneingeschränkt ausüben kann ( Urk. 12/97 S. 1 f.) , lässt den Schluss, auch bei einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestünden keine Einschränkungen

durch die Kniearthrose , jedenfalls nicht zu.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 1) weisen die aktuellen Berichte somit keine unveränderte medizinische Situation aus. Bei der gegebenen Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin

vielmehr gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. 5.4

Aus psychiatrischer Sicht lag beim Beschwerdeführer schon bei der rentenab weisenden Verfügung vom 8. April 2013 neben der ebenfalls diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vor (E. 3.2 und E. 3.3 ). Dr. D.___

ging in seinem

Bericht vom 1 9. Mai 2017 davon aus, die Befunde würden für eine Alkoholkrankheit ohne bedeutende neurokognitive Defizite

sprechen. Aufgrund der

Angaben der Stiftung Wohnheim

Y.___

( Urk. 12/97 S. 2 ) bestehen jedoch Hinweise, dass sich die

- neu täglich - konsu mierte Alkoholmenge erhöht und sich das Suchtleiden intensiviert beziehungs weise chronifiziert hat (vgl. demgegenüber noch Urk. 12/24 S. 2) . Da auch hierzu fach ärztliche Angaben fehlen, sind auch insoweit ergänzende Abklärungen erforderlich. 5.5

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich sind , wohl aber Hinweise bestehen, dass sich die Situation zumindest in somatischer Hinsicht relevant verschlechtert haben könnte. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätigen und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheiden kann.

Dabei bleibt darauf hinzuweisen , dass bei Vorliegen eines Revisionsgrundes der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) . Bei psychischen Leiden, wozu auch Suchtleiden gehören (BGE 145 V 215 E. 6.2) ,

ist anhand von auf d en funktionellen Schweregrad be zogenen Stand ard indikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen . Die Arbeitsfähigkeit mit dem entsprechendem Belastungs- und Zumutbarkeitsprofil ist anhand aller Leiden, der somatischen und der psychischen, gesamthaft festzulegen.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3

Mit Honorarnote vom 16. August 2021 machte die Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, einen Aufwand von 18.9 Stunden (zuzüglich Barauslagen von Fr. 158.75) geltend (Urk. 25). Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von rund 12 Stunden für die Beschwerdeschrift von 15 Seiten als über höht. Alsdann erweisen sich über drei Stunden Aufwand für das Verfassen der Replik als ebenfalls überhöht, zumal hauptsächlich Ausführungen aus der Literatur zusammengefasst und wiederge geben w e rden. Die Barauslagen wurden weiter nicht belegt. 6. 4

Angesichts der zu studierenden gut 116 Aktenstücke, wobei sich die relevanten medizinischen Akten auf wenige Berichte beschränkten, der 15-seitigen Beschwe r deschrift (Urk. 1), der 6-seitigen Replik ( Urk. 18), den Aufwendungen im Zusam menhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

und die Besprechung des vorliegenden Urteils sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Prozessentschädigung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenans atzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2’900 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen

und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic